Úterý 12. bøezna 1935

Pøíloha k tìsnopisecké zprávì

o 362. schùzi poslanecké snìmovny Národního shromáždìní republiky Èeskoslovenské v Praze v úterý dne 12. bøezna 1935.

Øeè posl. dr Hassolda (viz str. 10 tìsnopisecké zprávy):

Hohes Haus! Es ist wohl eine seltene Erscheinung, daß jemand von der Opposition hier in diesem Hause überhaupt noch das Wort ergreift. Trotzdem will ich über ein Gebiet heute einmal sprechen, das zwar nicht unmittelbar auf der Tagesordnung steht, das aber durch seine Anzahl von Regierungsverordnungen behandelt worden ist, so daß man doch bei dieser Gelegenheit heute die Möglichkeit hat, zu einer solchen Frage überhaupt Stellung zu nehmen.

Ich will heute über ein Gesetzesgebiet sprechen, das die Landwirtschaft betrifft und das für das große Gebiet des landwirtschaftlichen Wirtschaftswes ens von außerordentlicher Bedeutung ist. Es ist das Gebiet der Exekutions-Aufschubgesetze, der Notstandsgebiet-Erklärungen und damit zusammenhängend die Frage der Umschuldung und der Schuldenstreichung. Diese weiten Wirtschaftsgebiete sind in einer Anzahl von Gesetzen behandelt worden, die in ihrem Ursprung bis in den Mai 1933 zurückgehen. Wir müssen hier zwei Gebiete unterscheiden: die Frage des Exekutionsaufschubes und die Frage der Notstandsgebieterklärungen. Zunächst kam das Gesetz Nr. 74 vom 5. Mai 1933 heraus, welches eine Unterbrechung der normalen Exekutionsordnung für die Landwirtschaft gebracht hat. Das Gesetz war als eine Notstandsmaßnahme gedacht und man hatte die Absicht, es nicht weiter als bis Ende des Jahres in Wirksamkeit zu lassen. Schon bei Beginn der Wirksamkeit des Gesetzes aber wurden Stimmen laut, die darauf hinwiesen, daß diese nun einmal in Angriff genommene Gesetzesmaterie sich zum Jahresschluß nicht wird einfach aus der Welt schaffen lassen. Es kam auch bereits im Juli 1933 eine Regierungsverordnung heraus, die darauf hinwies, daß eine Verlängerung dieses Gesetzes notwendig sein wird. Tatsächlich erfolgte auch im Dezember 1933 einfach eine Verlängerung dieses Gesetzes um ein volles Jahr. Das Gesetz als solches läßt sich verlängern, aber die Schwierigkeiten, in die die Landwirtschaft durch diese einfache Verlängerung gerät, sind ganz bedeutende. Wer in der Praxis mit diesen Fragen zu tun hat, wird wissen, daß die Unterbrechung des normalen gesetzlichen Ablaufes der Vorschriften von Exekutionsordnung, Verkäufen u. dgl. jedenfalls zwei Seiten hat. Auf der einen Seite soll dies einen Schutz für die Landwirtschaft bringen, auf der anderen Seite bedeutet es aber die Gefahr, daß sich die Verpflichtungen der Landwirtschaft immer mehr zusammenballen und daß schließlich und endlich die Frage der Lösung dieser abgelaufenen Exekutionen um so schwieriger sein wird. Man hat im Dezember 1933 das Gesetz nur durch ein kurzes Provisorium von 8 Wochen bis 28. Feber 1934 verlängert und wollte in dieser Zeit eine ordentliche Regelung dieser Fragen herbeiführen. Die Kürze der Zeit und die Verhältnisse haben es mit sich gebracht, daß dies nicht möglich war, und so kam im Feber 1934 neuerdings ein Gesetz Nr. 33 heraus, welches die Verlängerung der Exekutionsaufschübe bis Ende des Jahres 1934 brachte. Der Sommer 1934 hat aber auch eine neue Art von Gesetzen gebracht u. zw. über die sogenannte Notstandsgebieterklärunng. Es ist außer Zweifel, daß im Vorjahr die Landwirtschaft unter den ungewöhnlichen Verhältnissen, besonders unter der Dürre außerordentlich zu leiden hatte, daß gewisse Notstandsmaß nahmen getroffen werden mußten. Die Notstandsmaßnahmen sind bezirksweise getroffen worden. In welcher Form die Auswahl dieser Notstandsbezirke getroffen wurde, ist eigentlich der Öffentlichkeit nicht bekannt geworden; es scheinen Kommissionen am Werk gewesen zu sein, dann hat wohl auch der Landeskulturrat sein Gutachten über diese Fragen abgeben können. Die Bevölkerung selbst hat eigentlich diese Notstandsmaßnahmen erst aus den gesetzlichen Bestimmungen erfahren. Die Notstandsmaßnahmen gelten oft nur für Gerichtsbezirke, nicht einmal für ganze politische Bezirke und bringen eine Ungleichheit in der gesetzlichen Behandlung vor den einzelnen Gerichten. Natürlich ist auch diese Maßnahme ein zweischneidiges Schwert. Es ist außer Zweifel, daß manche Landwirte diese Unterstützung dringend gebraucht haben, es ist andererseits auch bestimmt außer Zweifel, daß oftmals verschiedene Elemente sich dieses Gesetz zu Nutze gemacht haben, es systematisch ausgenützt haben und daß aus der Zahlungsunfähigkeit oder zumindest geminderter Zahlungsmöglichkeit Zahlungsunwilligkeit geworden ist.

Aber eine andere Folge dieses Gesetzes hat sich besonders für die mittleren und kleineren Landwirte geradezu verhängsnisvoll ausgewirkt. War es schon vorher verhältnismäßig schwer, für die Landwirstchaft einen Kredit zu bekommen, ist die Auswirkung dieser Gesetze, daß der Kredit in der Praxis eigentlich erschlagen worden ist. Es ist heute fast nicht mehr möglich, für eine mittlere Landwirtschaft, die nicht übermäßig stark belastet ist, überhaupt noch einen Kredit, sei es von den Raiffeisenkassen, den landwirtschaftlichen Vorschußkassen oder den städtischen Sparkassen zu bekommen. Die Folge davon ist, daß bei einem notorischen Mangel an Bargeld unter der Bevölkerung oft eine geringe Verpflichtung genügt, um neuerdings Kosten über Kosten zu diesen Verpflichtungen hinzukommen zu lassen, so daß durch diesen Aufschub der Landwirt oft an Kosten mehr zu zahlen bekommt, als er an Kapital schuldig gewesen ist. Es gibt ungezählte Fälle, daß der Landwirt nicht einmmal die Verpflichtungen für seine eigenen Organisationen bezahlen kann, z. B. für die landwirtschaftlichen Krankenkassen oder Zinsen für die Raiffeisenkassen und dergleichen, so daß die Notwendigkeit entsteht, daß diese Institutionen selbst gegen ihre eigenen Mitglieder oder Standesgenonossen vorgehen müssen.

Im Oktober 1934 kam eine Verlängerung dieser Notstandsmaßnahmen heraus und man mußte darauf gespannt sein, wie sich die gesetzgebend en Körperschaften mit diesen Gesetzen zu Ende des Jahres 1934 zurechtfinden werden.

Meine verehrten Damen und Herren! Sie wissen, daß wir bis kurz vor Weihnachten im Parlament getagt haben und daß die bis zum Ende dieses Jahres ablaufenden Gesetze überhaupt nicht im Parlament verhandelt worden sind. Man konnte, auch wenn man sich interessiert hat, nicht einmal erfahren, in welcher Form die Verlängerungen vor sich gehen sollen. Erst nachdem das Parlament in die Ferien gegangen war, kam eine große Anzahl von Regierungsverordnungen heraus, welche diese Gesetze einfach um ein Jahr verlängert haben, so die Regierungsverordnung Nr. 258 vom 22. Dezember 1934 und weitere zwei Verordnungen gleichen Datums Nr. 259 und 260. Der ganz kurze Inhalt dieser Regierungsverordnungen ist der, daß einfach für das Datum 31. Dezember 1934, das Datum 31. Dezember 1935 gesetzt ist. Das ist einfach, aber ob es ssich in der Praxis halten wird, ist eine zweite Frage. Sie müssen sich vorstellen, daß bei diesen Aufschüben nicht nur hypothekarische Schulden in ihrer Rückzahlung oder die Zinsen aufgeschoben werden, sondern es ist sehr häufig auch bei Fahrnisexekutionen lebendiges Inventar verpfändet. Stellen Sie sich die Lage des Landwirtes vor, wenn diesem schon im Jahre 1933 beispielsweise Jungvieh gepfändet wurde und wenn dieses durch diese gesetzliche Verlängerungsmaßnahme eine unerwartete Lebensversicch erung erhalten hat, indem der Landwirt nicht berechtigt ist, dieses Jungvieh abzugeben, weil er sich der Exeekutionsvereitelung schuldig macht, andererseits der Landwirt doch nicht in eine unerwartete Zwangswirtschaft geraten kann, die er nicht verträgt, weil sich die landwirtschaftlichen Notwendigkeiten, die Rentabilität seiner Viehzucht und sein Bedarf dafür nicht deckt mit der automatischen Verlängerung der Gesetze. Die Folge davon, die ich in meiner beruflichen Praxis zu sehen Gelegenhheit habe, ist die, daß vereinzelt, ohne Rücksicht auf Exekutionen, Verkäufe dieser verpfändeten Gegenstände und Tiere vor sich gingen, daß dies allgemein zur Regel wurde, obwohl nach dem Strafgesetz der Landwirt zu verfolgen wäre, weil er sich Exekutionsvereitelung zuschulden kommen ließ. Auf der einen Seite entwickelt sich durch die Verlängerung die Unmöglichkeit der praktischen Durchführung, auf der anderen Seite droht die gesetzliche Strafe für eine Exekutionsvereitelung. Es wäre dringendst notwendig, daß diese Fragen eines bedeutenden Teiles unserer gesamten Volkswirtschaft in ernsterer Form als bisher gesetzgeberisch behandelt würden. Es mehren sich die Stimmen in den Kreisen, die sich mit diesen Fragen sachlich befassen, die sich vollkommen klar darüber werden, daß auf diesem Wege unmöglich fortgefahren werden kann. So hat z. B. in der letzten Zeit Verbandsdirektor Franz Hilmer aus Brünn sich ausführlich mit diesen Fragen befaßt und aus seinen oft kritischen Bemerkungen ist deutlich zu sehen, daß er sich der Schwächen dieser gesetzgeberischen Seite wohlbewußt ist. Er verweist darauf, daß das Exekutionsaufschubgesetz bereits im Jahre 1933 Verhältnisse gebracht hat, die sich für die gesamte Wirtschaft hätten verhängnisvoll auswirken müssen, wenn die Landwirte auf ihre Schulden nicht mehr gezahlt hätten, als sie nach dem Gesetze verpflichtet gewesen wären. Aus der Praxis ist mir nicht bekannt, daß mehr gezahlt wurde, als man tatsächlich verpflichtet war. Wohl bekannt ist mir aber, daß hier tatsächlich die gefürchtete verhängnisvolle Auswirkung im reichlichen Maße eingetreten ist. Hilmer spricht weiter den Satz aus, die Befürchtung, daß das Exekutionsgesetz die Moral der Schuldner untergraben werde, ist dank der eingehenden Aufklärungstätigkeit der landwirtschaftlichen Organisationen wohl nicht ganz eingetreten. Es ist dies zweifellos eine sehr schwerwiegende Seite dieses Problems. Wenn man tatsächlich nicht nur aus Not, sondern aus der Gesetzgebung heraus verleitet und verlockt wird, anstatt seinen Verpflichtungen nachzukommen, sich durch Aufschubanträge zu helfen, so ist dies eine Seite, die sehr stark die Moral der Bevölkerung angreift und in Gefahr bringt. Hilmer sagt dann ausdrücklich: Allerdings genießen solche Wohltaten dieses Gesetzes auch solche Landwirte, denen es an dem ehrlichen Willen fehlt, durch entsprechende Anpassung ihrer Ausgaben an die gegebenen Verhältnisse ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen und die ssozusagen auf Kosten des Gläubigers leben. Infolgedessen darf das Exekutionsgesetz, das bis Ende 1935 gilt, nicht mehr verlängert werden. Eine sicher ernst zu nehmende Stimme, die sich darüber klar ist, daß diese Gesetze im äußersten Falle bis zum Ende dieses Jahres möglich sind, wenn sie auch bis dahin schon einen bedeutenden Schaden anrichten können.

Ich frage mich, wie diese Entwicklung weitergehen soll. Es besteht die Möglichkeit und Gefahr, daß das daraus folgende Problem nicht mehr in diesem Parlamente behandelt und so auf die lange Bank geschoben wird und nicht vorauszusehen ist, wie und in welcher Form überhaupt eine entsprechende Verlängerung erfolgen wird. Stellen Sie sich vor, wenn nach Auflösung des Parlaments ein neues Parlament zus ammentritt und dieses neue Parlament bestimmt andere Sorgen haben wird, als sich mit dieser Frage zu befassen, es vorauszusagen ist, daß der Versuch unternommen werden wird, einfach zum kommenden Jahresschluß dieses Problem wieder durch Regierungsverordnung zu verlängern. Wie lange wird die Landwirtschaft eine solche Verlängerung aushalten? Man schafft einfach einen ausgesprochenen ex lex Zustand, weil der Landwirt einfach den Weg gehen muß, den ihm die Natur vorschreibt und nicht den Weg des toten Paragraphen, weil dieser einfach sonst nicht die Möglichkeit haben wird, sich wirtschaftlich fortzuentwickeln.

In der letzten Zeit sind sowohl auf deutscher wie auf èechischer Seite bei Tagungen Hinweise erfolgt, daß an den Fragen gearbeitet wird, die sich daraus ergeben. Das wäre einerseits die Frage der sogenannten Umschuldung oder andererseits einer Schuldenstreichung. Bisher hat man von beidem leider noch verhältnismäßig wenig erfahren und ich kann hiezu nicht Stellung nehmen, weil man nicht einmal weiß, wie sich die berufenen Stellen diese Umschuldung vorstellen. Erst in den jüngsten Tagen hat Minister Spina anläßlich der Böhmerwald-Nordtagung seiner Partei einen Gruß geschickt, in welchem er schrieb: "Wir arbeiten planmäßig an der großen schweren Riesenfrage der Umschuldung der Landwirtschaft." Irgendein Hinweis, eine Andeutung, in welcher Form diese Frage behandelt wird, ist leider nicht zu ersehen. In den jüngsten Tagen haben die èechischen Agrarier auch eine Tagung in Brünn gehabt und haben als einen neuen Forderungspunkt in wirtschaftlicher Beziehung die Schaffung eines Amtes zum Schutze der kleinen und mittleren Landwirte aufgestellt, das die Entschuldung durchzuführen hätte. Ich frage Sie, wie man sich eine solche Entschuldung vorstellen kann. Eine EnEntschuldung ist ein Loslösen von den Verppflichtungen, von den Schulden, die vorhanden sind. Ein einziges Mal ist in der Öffentlichkeit ein Hinweis erflossen, in einem Artikel, den der "Venkov" gebracht hat. In diesem Artikel wurde gesagt, daß eine Zinsherabsetzung geplant ist, und nicht nur das, sondern auch eine Herabsetzung der Löhne und Versicherungen, und außerdem ist eine Staatsgarantie zu schaffen, mit der die Wirtschaftsschulden getilgt werden sollen. Die Laufzeit, die Ratenzahlung soll auf 5 bis 20 Jahre aufgeteilt werden. Solange es sich um Hypoth ekarschulden handelt, ist eine solche Lösung denkbar, aber man geht darüber hinaus und denkt an kurzfristige Schulden, Darlehen, welche auf diesem Wege einer Lösung zugeführt werden sollen. Wie man sich eine solche Durchführung in der Praxis vorstellt, ist ernstlich offensichtlich noch nicht erwogen worden, obwohl weite Kreise der Bevölkerung daran außerordentlich stark interessiert sind.

Auch Hilmer kommt auf diese Frage zu sprechen und weist darauf hin, daß ein Ausgleichsverfahren besonderer Art für die Landwirte geschaffen werden soll und daß die kurzfristigen Darlehen in Darlehen mit 5 bis 20jähriger Laufzeit umgeändert werden sollen. Das würde ein Festfrieren des Geldmarktes auch für die anderen Stände, und zwar für die kleinen Stände, die mit der Landwirtschaft am flachen Lande zu tun haben, bedeuten. Wenn man auf der einen Seite Zahlungen sperrt, ist es klar, daß auf der anderen Seite der Zufluß an Geld aufhört und eine Stagnation in der gesamten Landwirtschaft dadurch eintreten muß. Es wird aber auch der Vorschlag gemacht, daß bei Verlangen von Barzahlungen ein Nachlaß von 20 bis 40 % durchgeführt werden soll. Ich halte das für außerordentlich schwierig und zwar deshalb, weil man fragen muß, welcher von den Ständen, die draußen am flachen Lande mit der Landwirtschaft zu tun haben, tatsächlich einen 20 bis 40 %tigen Reingewinn aufweist? Wenn Sie einen Kleingewerbetreibenden ansehen, der mit dem Landwirt in Verbindung steht, so bedeutet der Abstrich seiner Forderung von 20 bis 40 % nicht nur den ganzen Verlust seines Verdienstes, sondern auch noch den Entzug der eigenen Gestehungskosten. Das bedeutet nichts anderes als einen generellen Ausgleich auf 60 %, mit anderen Worten, es werden in diesen Ausgleich auch die anderen Stände, die mit dem Landwirt zusammammenarbeiten, hineingerissen. In Wirklichkeit würde dies die tatsächliche Zahlungsunfähigkeit weiter Kreise des flach en Landes nach sich ziehen. Außerdem verweise ich darauf, daß Regierung und Staat bisher niemals versucht haben, in ihrem eigenen Gebiet Schulden nachzulassen. Es wäre naheliegend gewesen, wenn sich die Regierung mit der Frage eines Nachlasses der rückständigen Steuerforderungen gegenüber der Landwirts chaft befaßt hätte. Es wäre von großer Bedeutung, wenn man die Frage des Zinsfußes endlich anginge, denn der hohe Zinsfuß früherer Hypothekarschulden bei den Landwirten ist das fressende Übel, das so auß erordentlich stark wirkt, daß bei einer noch halbwegs mäßigen Belastung von Landwirten mit Hypothekarschulden diese bei schlechten Jahren nicht einmal in der Lage gewesen sind, ihren Zinsenverpflichtungen nachzukommen, geschweige denn, daß sie Annuitäten leisten und entsprechende Abzahlungen vernehmen konnten. Wenn ein entsprechender Nachlaß der Hypothekarschulden durch eine Senkung des Zinsfußes in Betracht gezogen würde, so wäre das immerhin schon wesentliche und bedeutende Hilfe für die Landwirte. Darüber hinaus müßten die riesenhohen Forderungen von Steuerrückständen, die oft mit größter Rücksichtslosigkeit eingetrieben werden, in einer Form behandelt werden, daß dies eine Erleichterung für die Landwirte bringen würde. Es ist nicht in Ordnung, wenn die Regierung hergeht und Dritten ihre Schulden gegen Vierte streicht, weil dies einen Eingriff in die private Rechtssphäre und das Privatrecht bedeutet. Dieser Eingriff steht eigentlich dem Staate auf Grund der bestehenden Gesetze gar nicht zu, wenn er natürlich auch die Macht hat, solche Gesetze zu erlassen. Wesentlich bedeutungsvoller wäre es, wenn der Staat die Lasten, die er auf der Landwirtschaft lagern hat, ermäßigen würde, weil er damit bedeutend wirkungsvoller eingreifen würde als durch solche Aufschubsgesetze und Notstandsgebieterklärungen möglich ist.

Ich habe lediglich beabsichtigt, auf dieses Kapitel hinzuweisen, weil ich es für außerordentlich dringend halte und weil es nicht genügt, daß da und dort verschiedene Tagungen lediglich darauf hinweisen, daß in dieser Frage gearbeitet wird, ohne daß auch nur ein Fingerzeig gegeben wird, wie man sich die Fortentwicklung und schließliche Lösung dieser Fragen vorstellt. Bisher war durch den mehrjährigen Aufschub schon erreicht, daß sich derart viele Verpflichtungen und Exekutionsdrohungen zusamammengeballt haben, daß beim plötzlichen Aufhören der Wirkung dieses Gesetzes geradezu eine Sintflut über die Leute kommen müßte, weil solche Unsummen von Verpflichtungen zus ammengekommen sind, daß heute der Landwirt verschuldeter dasteht als vor Beginn der Wirks amkeit dieses Gesetzes. Aber man kann damit auf die Dauer nicht helfen, man kann nicht den Zustrom von Wasser ins Uferlose durch Aufrichtung von Dämmen verhindern und die Gefahr wird eher größer als kleiner. Infolgedessen wollte ich durch meine Worte darauf hinweisen, daß es dringend notwendig ist, nicht nur diese Gesetze ähnlich wie die Mileterschutzgesetze als Provisorien ins Uferlose fortbestehen zu lassen, sondern eine Lösung zu finden, die nicht eine Gefahr keineswegs bloß für die Landwirtschaft, sondern für die gesamte Bevölkerung des flachen Landes bedeutet.

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