Støeda 17. ledna 1934

Pøíloha k tìsnopisecké zprávì

o 313. schùzi poslanecké snìmovny Národního shromáždìní republiky Èeskoslovenské v Praze ve støedu dne 17. ledna 1934.

Øeè posl. A. Köhlera (viz str. 20 tìsnopisecké zprávy):

Hohes Haus! Meine sehr geehrten Herren! Das gegenwärtig zur Beratung stehende Gesetz geht von einer Katastrophe aus, wie sie in der Geschichte dieses Staates nicht zu verzeichnen ist, von der Grubenkatastrophe auf Nelson III bei Ossek. Die Gegend, in der sich diese unheimliche Katastrophe abgespielt hat, ist meine engere Heimat, und infolgedessen ist es mehr als begreiflich, daß ich die Gelegenheit suchte, um dazu selbst das Wort zu ergreifen.

Wir haben es begrüßt, daß die Regierung sofort eingegriffen hat, um Katastrophen und Unglücksfälle, wie sie in dieser Größe, wie auf Nelson III, noch nie vorgekommen sind, in Hinkunft hintanzuhalten. Es ist tief bedauerlich, daß wir bei dieser Katastrophe das Leben von 142 Arbeitern, daß wir 120 Witwen und 194 Waisen beklagen müssen. Ja, wir müssen sagen, daß das Unglück noch größer hätte sein können, wenn es während der Frühschicht erfolgt wäre, wo um über 100 Arbeiter mehr in der Grube waren. Wenn nun Vorkehrungen getroffen wurden, zunächst in der Form, daß alles getan wurde, um die Schuldigen festzustellen, so können wir da nicht vorgreifen, weil der Schuldige noch nicht festgestellt ist, weil wir nicht wissen, ob er in den Reihen der Gewerkschaften oder der Beamten zu finden ist oder ob nicht auch eine große Schuld auf Seiten derer liegt, die als Bergbehörde, als Aufsichtsbehörde ihre Pflicht nicht voll und ganz erfüllt haben. (Výkøiky posl. Babela.) Wir glauben, daß diese Feststellung durch die eingesetzte Kom

mission erfolgen wird, daß diese unter allen Umständen gründlich arbeiten wird, so daß sich in Hinkunft jedenfalls derartige Katastrophen werden verhüten lassen. Wir glauben, daß diese Kommission in erster Linie darauf zu sehen hätte, was ja auch Minister Dostálek ausgesprochen hat, daß vor allem die Inspektionen richtig zu funktionieren haben, damit unter gar keinen Umständen Dinge vorkommen können, die Anlaß zu solchen Katastrophen bieten. Es ist bedauerlich, daß gerade diejenigen, die uns sagen könnten, was die Ursache der Katastrophe war, nicht mehr unter den Lebenden weilen, und es wird infolgedessen schwer sein, diese Dinge festzustellen. Aber wir wissen, daß gerade die Grube . . . (Posl. Ruß: Aber es hat sich ja einer gemeldet, der gesagt hat, daß Schlagwetter zu befürchten sind, und dessen Angaben nicht beachtet worden sind!)

Místopøedseda Roudnický (zvoní): Prosím o klid.

Posl. A. Köhler (pokraèuje): Ich werde darauf noch zu sprechen kommen. Gerade diese Angelegenheit müßte zu denken geben, und ich erwähne es deswegen, weil die Untersuchungen noch im Zuge sind und Minister Dostálek mit Recht verlangt hat, daß ihm die ganzen Inspektionsberichte vorzulegen sind, und er gleichzeitig ausgesprochen hat, daß er strenge werde prüfen lassen, ob die Angelegenheiten in Ordnung gehen. Wir wissen von einer Zuschrift des Revierbergamtes in Brüx vom Ende des abgelaufenen Jahres - datiert vom 16. Dezember 1933 die über Weisung der Berghauptmannschaft in Prag an die Stadt Teplitz-Schönau gegangen ist, in der es ausdrücklich heißt, daß das Fallortrevier der Grube Nelson III ungeheuer gefährlich ist, in der sich bereits ein Teil in Brand befindet, in einem anderen Teil regelmäßig Feuer entstehen, und daß es wahrscheinlich zur Absperrung des ganzen Revieres kommen werde. Daraus geht hervor, daß sich das Revierbergamt in Brüx gerade mit der Grube Nelson III eingehend beschäftigt hat und daß jedenfalls alles vorgekehrt wurde, um Katastrophen in der Form, wie sie leider Gottes erfolgt ist, hintanzuhalten. (Výkøiky posl. Babela.) Die Angelegenheit ist nicht abgeschlossen und ich kann immer wieder nur sagen, es sei zu erwarten, daß die Schuldigen auch der gerechten Bestrafung zugeführt werden. Wenn auch behauptet wird, das Berggesetz vom Jahre 1854 sei zu veraltet, als daß es genug Handhaben böte, um tatsächlich alle Vorsichtsmaßregeln zu treffen, können wir doch annehmen, daß in diesem Gesetz immerhin genügend Vorschriften enthalten sind, um tatsächlich im vorliegenden Falle einschreiten zu können. Wenn behauptet wird, daß dieses Gesetz reformbedürftig sei, daß es abzulösen wäre durch ein neues Berggesetz, so müssen wir doch sagen, daß das bereits von langer Hand vorbereitet ist, daß man aber ein derartiges Gesetz leider nicht von heute auf morgen machen kann. Ich möchte darauf hinweisen, daß das Gesetz, nach welchem gegenwärtig Recht gesprochen wird, vom Jahre 1812 bis 1854 bearbeitet wurde u. zw. von den bedeutendsten Bergj uristen jener Zeit, und daß auch in anderen Staaten die Bearbeitung derartiger Gesetze lange Jahre in Anspruch nahm. Ich verweise auf das Vorbild zum alten österreichischen Berggesetz, auf das französische, das vom Jahre 1791 bis 1810 bearbeitet wurde und an dessen Bearbeitung sich Napoleon I persönlich beteiligte, wodurch vielleicht die Arbeit etwas beschleunigt wurde. In Preußen ist es allerdings etwas rascher gegangen; das preußische Gesetz entstand in den Jahren 1862 bis 1865, vielleicht nur deshalb so rasch, weil der bedeutende preußische Bergrechtler Brassert persönlich und allein am Gesetz arbeitete. Wir wissen nun, daß die bestehenden bergpolizeilichen Vorschriften, die in unserem derzeitigen Berggesetz enthalten sind, nur streng und konsequent in allen Fällen angewendet werden müßten, um derartige Dinge hintanzuhalten, wir wir sie heute verzeichnen. Wir müssen uns auch sagen, daß in einem allgemein gehaltenen Berggesetze nicht all das enthalten sein kann, was jeden Fall sofort praktisch entscheidet. Es ist eben als allgemeines Gesetz kein Kompendium, in dem jeder konkrete Fall besonders behandelt wird; dafür ist eine ganze Masse von Entscheidungen und Verfügungen getroffen worden, um tatsächlich zu den notwendigen Klarlegungen zu kommen.

Trotzdem besteht - nicht erst seit der Grubenkatastrophe von Nelson III, sondern schon seit Jahren - die Absicht, dieses Berggesetz zu novellieren. Ich verweise hier darauf, daß im April 1931 das Arbeitsministerium durch einen Fragebogen an die verschiedenen wirtschaftlichen Körperschaften dieses Staates Erkundigungen einzog, betreffend eine durchzuführende Novellierung des Gesetzes. Auch wir deutschen Landwirte in diesem Staate hatten damals Gelegenheit, durch die deutsche Sektion des Landeskulturrates zu diesem Fragebogen des Arbeitsministeriums Stellung zu nehmen. Ich selbst habe damals das Referat darüber gehalten, bin also vollkommen darüber im Bilde, daß eine Vorarbeit auf diesem Gebiete geleistet wurde. Man hat sich mit dieser Frage auch bereits im alten Österreich beschäftigt. Es gibt eine ganze Masse Aufzeichnungen von Kommissionen darüber, in welcher Form diese Novellierung durchzuführen wäre. Das Material ist also vorhanden und ich glaube, daß der Referent unseres Arbeitsministeriums, der bisher diese Sachen gesammelt hat, das Bedürfnis fühlt, dieses Material in neue Form zu gießen, damit es endlich zu der geplanten Novellierung des Berggesetzes kommt.

Es ist klar, daß durch diese Novellierung gewisse Lücken des Gesetzes unter allen Umständen werden ausgefüllt werden. Ich werde darauf noch besonders zu sprechen kommen, wenn ich den Gesichtspunkt erörtere, von dem aus wir Landwirte die Sache betrachten. Ich möchte hier nur darauf hinweisen, daß vor allem das Bergschadensrecht unbedingt einer Revision bedürftigt ist, da das Gesetz so gut wie gar nichts über diese Frage sagt, daß ferner auch das Institut des Freischurfes vollkommen veraltet ist und daher eine Novellierung selbstverständlich auch auf diesem Gebiete notwendig ist. Diese Mängel sind allerdings menschlich begreiflich, weil in der Zeit, in der dieses Gesetz gemacht wurde, doch ganz andere bergbauliche Verhältnisse herrschten als heute. Wenn um die Mitte des vorigen Jahrhunderts z. B. das Osseker Stift als Besitzerin von Gruben stolz darauf verwiesen hat, daß es im abgelaufenen Jahre 30.000 bis 40.000 Kübel Kohle aus den Handschächten fördern konnte, so war das nach den damaligen Begriffen schon eine ungeheuere Menge. Wir wissen, daß diese Ziffer heute natürlich durch Millionen von Tonnen überholt ist und daß wir gerade infolge dieses ungeheuer raschen Aufstieges des Braunkohlenbergbaues ganz anderen Verhältnissen gegenüberstehen als man damals voraussehen konnte.

Ein zweiter Beweis: Der alte Bergrat Reuss von Bilin, hat um die Mitte des vorigen Jahrhunderts in einem Buch über die Stadt Bilin erzählt, daß in der Nähe von Bilin Kohlen, die man mit Haspeln aus der Erde schaffte, verbrannt wurden und daß dieses Kohlenklein und die Asche als Düngemittel verkauft wurden. Wenn damals der Bergbau zu dem Zwecke betrieben wurde, um eine Art Düngemittel zu schaffen, so begreift es sich von selbst, daß der Bergbau nicht in dem Ausmaße betrieben wurde wie heute und auch nicht ähnliche Vorsichtsmaßregeln erheischte.

Es ist klar, daß damit sehr enge zusammenhängt die Beaufsichtigung der Gruben. Denn wenn wir noch vor 20 und 30 Jahren in unseren Gegenden Handschächte hatten - ich erwähne ein Unternehmen, das in der Nähe von Aussig von zwei Brüdern betrieben wurde und einer ähnlichen Katastrophe zum Opfer fiel wie jetzt der Nelson III, durch Explosion, wodurch der Kohlenschacht zusammenstürzte, die verarmten Unternehmer brachten sich dann nur kümmerlich fort so ist klar, daß bei einem derartigen unterirdischen Ausmaße der Gruben auch die Aufsicht ganz anders zu handhaben gewesen ist als bei den heutigen Verhältnissen, die mit den damaligen kaum verglichen werden können. Es ist aber auch klar, daß diese Beaufsichtigung unter allen Umständen energisch durchgeführt werden muß, weil die Grube, die explodierte, ja leider eben nicht die einzige ist, die derartige Gefahren birgt, sondern weil da noch eine ganze Reihe anderer Gruben im Brüxer Revier vorhanden ist, die unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen wie dieser Schacht leidet und weil auch dort Explosionsgefahr herrscht. Ich erwähne nur die Schächte Dobbelhoff II und III in der Nähe von Teplitz-Schönau, wo ebensolche Kohlenstaubgefahr besteht. Es ist klar, daß wir auch andere brandgefährliche Schächte in der Gegend haben, in welchen die Sicherheitsvorkehrungen äußerst streng gehandhabt werden müssen. Wir müssen bei dieser Gelegenheit von hier aus die Forderung erheben, daß Inspektionsberichte öfter abzufordern sind, daß sie genau zu überprüfen sind und daß uns ab und zu im Hause hier von Seite des Arbeitsministeriums darüber Bericht erstattet wird, weil wir nicht weitere derartige Katastrophen, wie die letzte, erleben wollen, da es menschlichem Ermessen nach möglich ist, sie hintanzuhalten.

Darüber hinaus hat aber die Regierung ein weiteres getan, indem sie jenes Gesetz neu in Behandlung nahm, das im Jahre 1932 im Senat beschlossen wurde, das damals allerdings eine andere Voraussetzung hatte, nämlich das Streben, Streik und Stillegung hintanzuhalten; dies geschah nun nicht in der Form, wie es seinerzeit vom Senat verabschiedet wurde, sondern auf bedeutend erweiterter Basis, vor allem aus dem Gesichtspunkte der Sicherheitsvorkehrungen, wie wir das ja in dem uns heute vorliegenden Gesetzentwurf festgelegt sehen. Durch diese neuaufgenommenen Bestimmungen und vor allem durch die Strafausmaße, die ungefähr das zehnfache der früher festgesetzten betragen, soll die Durchführung der Inspektion in den Gruben unterstützt werden. Wir glauben, daß das ein gewaltiger Schutz für die Menschenleben ist, um die es sich handelt. Wir müssen uns vorstellen, daß in der Grube, über die heute schon so viel gesprochen wurde, eine derartige Hitze besteht, daß, wie wir den Zeitungen entnehmen konnten, die vier Menschen, denen es möglich war, lebend aus der Grube zu kommen, nackt arbeiteten, daß sie in einer ungeheuer dicken Luft arbeiten . . . (Posl. Höhnel: Wenn die herausgekommen sind, wäre es auch möglich gewesen, andere herauszuholen, wenn Schutzmaßnahmen und Gasmasken vorhanden gewesen wären!) Es ist klar, daß durch eine derartige Explosion, wie sie erfolgt ist, eine Verwirrung angerichtet wurde, in der schwer ein Ausweg zu finden war und wir müssen staunen, daß überhaupt noch soviel herauskommen konnten.

Wir können uns vorstellen, daß es ein schwerer Entschluß der Kommission war, diesen Schacht zuzumauern, um das Feuer, das ausgebrochen war, zum Ersticken zu bringen. Was den Einwurf bezüglich der Gasmasken und Rettungsapparate, bezw. der Füllungen zu diesen Rettungsapparaten anbelangt, so darf ja wohl gesagt werden, daß auch das ein Kapitel besonderer Untersuchungen sein wird und daß wir uns der bestimmten Erwartung hingeben, daß auch derjenige, der als Schuldiger bezeichnet wird, tatsächlich zur Verantwortung gezogen wird. Wenn die Strafbestimmungen gegen jene, die sich Nachlässigkeiten zuschulden kommen lassen, so weit getrieben werden durch die Bestimmungen des Gesetzes, daß man letzten Endes sogar die Aberkennung der Bergberechtigung oder sogar die Übernahme der Gruben als letzte Auswirkung fordert, so ist das sicher ein Mittel, um endlich die Menschen, denen es möglich ist, diese Maßnahmen zu ergreifen, um Menschenleben zu schützen, zu zwingen, alles Menschenmögliche vorzukehren und zu tun.

Wenn gleichzeitig die Frage angeschnitten wurde, die in den letzten Tagen in der Presse viel umstritten war, die Sprachenfrage, so sei von hier aus festgestellt, daß auch die Sprachenfrage, wenigstens soweit ich unterrichtet bin, im Brüxer Revier nichts neues ist, sondern daß auch Sprachprüfungen der Aufseher, der Aufsichtsorgane und Ingenieure seit Jahren im Brüxer Revier gehandhabt werden und daß wir darüber auch gesetzliche Bestimmungen haben. Ich darf darauf hinweisen, daß diese abgeleitet werden aus dem Gesetz vom 31. Dezember 1893, bzw. aus einer Verordnung des Arbeitsministeriums vom April 1894 und daß wir auch bereits eine Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtes vom 2. März 1932 haben, in welcher es ausdrücklich heißt, daß Aufseher auf die Kenntnis der Sprache zu prüfen sind, wobei allerdings ausdrücklich festgelegt ist, daß es genügt, die Sprache in einem Ausmaße zu besitzen und nachzuweisen, die genügt, um eine Verständigung mit der Arbeiterschaft herbeizuführen. Wenn das dort ausdrücklich gesagt ist, so können wir nur die Bitte daran knüpfen, daß die Verordnung, die sich ganz besonders mit dieser Frage wird beschäftigen müssen, auf diese Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtes Rücksicht nimmt und daß, wie es in dieser Entscheidung festgelegt ist, man auf das Wort genügende Kenntnis der Sprache - "dostateènì" heißt es im Originaltext - Rücksicht nimmt, so daß tatsächlich nicht aus einem Gebiet die Prüfung erfolgt, die gar nicht in Beziehung steht zum Dienste, für den diese Prüfung eigentlich gewünscht wird, und daß wir vor allem noch eine Forderung in dieser Frage haben, das ist die Erhaltung des Arbeitsplatzes. Da darf ich mich darauf bcschränken, festzustellen, daß diese Frage eingehend Sen. Jarolim bei der Behandlung des Gesetzes im Senat im Jahre 1932 behandelt hat, daß er dort eine ganze Masse von Ziffern anführte, die ich mir ersparen darf; aber ich darf noch darauf hinweisen, daß diese Prüfung natürlich nicht in der Form durchgeführt werden darf, wie dies leider Gottes in den letzten Wochen geschehen ist. Es liegen hier zwei Entscheidungen des Revierbergamtes in Brüx vor, es sind im ganzen in den letzten Wochen 17 erflossen, wo Menschen, die seit dem Jahre 1913 und 1917 als Aufseher auf Schächten der nordwestböhmischen Kohlengewerkschaft tätig waren, die vom Bergrevier in Brüx bestätigt waren, plötzlich ihres Dienstes enthoben wurden, weil durch die Prüfung festgestellt wurde, daß sie der Sprache nicht in dem Maße mächtig sind, um tatsächlich den Vorschriften genügen zu können. Denn wir müssen bedenken, daß die Leute keine Staatsbeamten sind, die dann wenigstens eine Pension oder gekürzte Bezüge beziehen, sondern daß diese Leute arbeitslos werden und daß die Folge davon die ist, daß man Menschen, die ihr ganzes Leben lang - es handelt sich um zwei, der eine ist 57 und der andere 59 Jahre alt einer Tätigkeit widmeten, derentwegen sie aus sprachlichen Gründen enthoben werden. Wir müssen weiter verlangen, daß auch in die Verordnung ausdrücklich aufgenommen wird, daß auch ein der cechischen Nation angehöriger Aufseher, Vorgesetzte, bzw. Ingenieur eine Prüfung in der deutschen Sprache abzulegen hat, damit er sich auch mit der deutschen Belegschaft seiner Gewerke in entsprechender Weise verständigen kann.

Wir müssen aber auch weitere Forderungen stellen. In der Sitzung des gestern tagenden Verfassungsausschusses hat der Herr Berichterstatter Dr. Ivanka festgestellt, daß die Regierung, eine Erweiterung des Berggesetzes vorsieht und in Vorbereitung hat. Wir glauben, wenn es zur Durchführung dieser Zusage kommen wird, daß bei dieser Gelegenheit vor allem auch von uns wiederholt gestellte Forderungen mitverarbeitet werden. Ich will nur kurz folgende unserer Forderungen anführen. Wir bemühen uns seit Jahren darum, daß vor allem Bestimmungen in das Gesetz aufgenommen werden, die sich mit der Bergschadensfrage beschäftigen. Ich sagte schon früher, daß wir einen einzigen Paragraphen haben, der sich mit dieser Frage beschäftigt und daß dieser Paragraph eigentlich nur eine negative Bestimmung enthält. Es ist der § 106 des A. B. G., des Allgemeinen Berggesetzes, der folgenden Wortlaut hat: "Für Beschädigungen an solchen Gebäuden, Wasserleitungen und anderen Anlagen, welche innerhalb eines Grubenfeldes erst nach der Verleihung der Baubewilligung errichtet worden sind, ist der Bergbaubesitzer nicht verantwortlich". Dieser Paragraph enthält also nur eine negative Bestimmung und keine positive, während wir ein Beweisverfahren festgelegt wünschen, das das Umgekehrte von dem bedeutet, wie es heute festgelegt ist. Denn heute wird für Bergschäden, wie sie sich im Falle der Katastrophe auf Nelson III durch den Tod von Menschen äußerten und die sich natürlich ausdehnen können auf realen Besitz, auf Grundstücke und Gebäude, daß es hier darauf ankommt Bestimmungen festzulegen, daß nicht, wie jetzt der Obertagsbesitzer den Beweis zu erbringen hat, daß der Bergwerksbesitzer ihm einen Schaden zugefügt hat, sondern daß das umgekehrte Beweisverfahren festgelegt wird. Denn den Nachweis zu erbringen ist ungeheuer schwer, weil man bis heute leider nicht weiß, was unten vorgeht, weil man bis heute nicht erreichen konnte, Einsicht in die Grubenkarten zu erlangen, trotz eines Gesetzes vom Jahre 1927. Ich werde das noch ausführlicher behandeln.

Wir haben nach dem Berggesetz keine Bestimmung über Schädenliquidierung enthalten. Es ist nur eine Möglichkeit, die Frage überhaupt behandeln zu können, und zwar dadurch, daß wir uns auf das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch berufen, auf die dritte Teilnovelle, vor allem auf den § 364a, wo es ausdrücklich heißt, daß der Ersatz für zugefügten Schaden gerichtlich zu verlangen ist, aber der Nachweis dem Bergbau gegenüber zu erbringen ist, daß er die Ursache dieses Schadens ist. (Posl. Heller: Warum nicht umgekehrt?) Das ist es, was wir verlangen, Herr Kollege. Es ist selbstverständlich schwer, volle Genugtuung zu verlangen, weil es im § 1324 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches heißt: Man müßte den Nachweis erbringen, daß der Schade aus böserAbsicht erfolgte oder wegen auffallender Sorglosigkeit. Ich brauche nur hinzuzufügen, wie schwer es ist, diesen Beweis zu erbringen, um tatsächlich zu einem vollen Schadenersatz auf diesem Gebiete zu kommen. Ich darf aber auch darauf hinweisen, daß wir dieses umgekehrte Beweissicherungsverfahren, wie das vorher in einem Zwischenruf festgestellt wurde, bereits in anderen modernen Gesetzen haben; ich darf darauf hinweisen, daß das Eisenbahnhaftpflichtgesetz vom 5. März 1869 ausdrücklich diese Bestimmung enthält und daß dort der Gesetzgeber vom Standpunkt ausgeht, daß, wenn durch die Eisenbahn irgendeinem Menschenleben oder einem Gute Schaden zugefügt wird, angenommen wird, daß die Eisenbahn Schuld hat und die Eisenbahnverwaltung nachzuweisen hat, daß sie an diesem Schadensfalle nicht schuldig ist. Dieses gleiche, dem Berggesetz umgekehrte Beweissicherungsverfahren findet sich auch bei Haftung aus Schäden im Kraftfahrergesetz vom 8. August 1908. Auch dort ist vom Gesetzgeber festgelegt, daß er von vornherein annimmt, wenn ein Autobesitzer oder ein Chauffeur einen Zaun beschädigt oder einreißt, eine Mauer beschädigt, eine Person überfährt, der Autobesitzer, bzw. der Fahrer die Schuld trägt und nicht umgekehrt der Geschädigte den Nachweis zu erbringen hätte, daß er den Schaden in dieser Sache verursacht hat. (Pøedsednictví pøevzal místopøedseda Taub.) Sie ersehen daraus, daß diese Beweissicherung tatsächlich bei der Novellierung des Berggesetzes berücksichtigt werden muß, weil wir ein Gesetz jüngeren Datums als das Berggesetz haben, welches diese Beweissicherung bereits umgekehrt hat und das Beweisverfahren ein viel svmpathischeres ist. Wir müssen bei dieser Gelegenheit feststellen, daß es sich darum handelt, daß ein Schwächerer einem ungeheuer Kapitalskräftigen, Starken gegenübersteht, der über ein technisch geschultes Personal verfügt und demgemäß es auf diesem Gebiete leichter ist, von Bergjuristen diesen Beweis führen zu lassen.

Wir müssen aber auch noch auf eine andere Sache hinweisen, daß bei der Inspizierung und zwar auf Grund der bestehenden Bestimmungen nach § 222 des Allgemeinen Berggesetzes auch eine Revision der Schutzpfeiler vorgenommen wird, und zwar deshalb, weil, wie wir im ganzen Brüxer Kohlenrevier feststellen konnten, diese Schutzpfeiler entweder zu klein bestimmt sind oder nicht eingehalten werden. Wir müssen darauf fußen, daß bei dem Aufbau der Schutzpfeiler andere Bestimmungen maßgebend waren, als es heute für die Technik der Fall ist, da bezüglich der Bestimmung des Ziehungswinkels vor zwei und drei Jahren noch ganz andere Bestimmungen maßgebend waren, als sie es jetzt sind und jetzt zur Anwendung kommen. Wenn früher mit Winkeln von 60 und noch mehr Graden gerechnet wurde und nach den letzten Entscheidungen Winkel von 50, höchstens 52 Grad festgesetzt werden, so ist zu bedenken, was das für den Schutz von Menschenleben und Besitz bedeutet, wenn dieser Winkel zu groß bestimmt war, wenn der Bergwerksbesitzer mehr Kohle herausnahm, als er mit Rücksicht auf Menschenleben und auf den Besitz auf der Oberfläche hätte herausnehmen dürfen. Unsere Forderung ist also berechtigt, wenn wir sagen, es muß im ganzen Revier außer den Inspektionen, die wir fordern, auch an eine Revision der Schutzpfeiler geschritten werden, um unseren Gemeinden größeren Schutz bieten zu können. Ich erwähne ein Beispiel aus der Umgebung des explodierten Schachtes. Ich war vergangenen Samstag bei einer Versammlung in Herrlich, die von Deutschen und Èechen einberufen war, und zwar von den Haus- und Grundbesitzern dieser Gemeinde. Man hat mich ausdrücklich in diese Versammlung gebeten, weil man mir sagen wollte, daß nicht bloß Menschenopfer zu beklagen sind durch die Grubenkatastrophe vom 3. Jänner, sondern, daß auch in der ganzen Umgebung die Häuser und Felder Risse bekamen und daß dort, wo diese Risse bereits vorhanden waren, diese sich seither vergröß ert haben. Es wurde eine eigene Kommission in Herrlich gebildet, die sich mit dieser Frage beschäftigen und die feststellen wird, an welchen Häusern derartige Beschädigungen erfolgt sind und wie groß diese Beschädigungen sind. Nachdem durch die Kommission, die zur Überprüfung an Ort und Stelle war, festgestellt wurde, daß in der Grube ein ungeheurer Feuerherd ist, besteht die große Gefahr, daß ein Teil des Flötzes ausbrennt, daß dadurch ein Hohlraum entsteht und ein Einbruch eines großen Teils der Erdoberfläche erfolgen könnte. Infolgedessen hegt die Bevölkerung dieser Gegend große Befürchtungen, und zwar deswegen, weil es sich dort um eine Gegend handelt, die ganz gewaltig unterfahren ist, aber auf der anderen Seite auch dicht besiedelt ist; wir wissen, daß Ossek, Herrlich und auch andere Ortschaften der Gegend untergraben sind und wer weiß, wo die nächste Katastrophe dort erfolgen könnte. Infolgedessen glauben wir, daß es auch eine Art des Schutzes für Menschenleben und für den Besitz ist, wenn auch die Schutzpfeiler einer Überprüfung unterzogen werden. Aber derartige Maßnahmen wurden nicht erst durch die letzte Katastrophe ausgelöst, sondern in Bruch und Maria-Ratschitz sind Objekte bis im Innern, am Ortsplatz bedroht. So ist die Schule in Bruch ungemein bedroht, ebenso die Schule in Maria-Ratschitz, weil der Ziehungswinkel gerade unter dem Objekt endet, bzw. die Oberfläche trifft. Die Tiefe der Gruben und der Winkel, der als Ziehungswinkel errechnet wird, haben ihre Bedeutung für die Auswirkungen auf der Erdoberfläche und es ist ganz klar, daß hier ein unabsehbarer Schaden entstehen kann. Wir haben aus einer ganzen Reihe von Jahren eine große Anzahl von Entscheidungen über diese Frage, so aus den Jahren 1903, 1906, 1911 und 1912. Aber diese Entscheidungen müssen einmal überprüft werden und gerade im gegenwärtigen Moment ist das Verlangen berechtigt, daß die entsprechenden Maßnahmen getroffen werden und uns auch hierüber berichtet wird.

Wir müssen weiter eine Frage hier anschneiden, die uns seit Jahren beschäftigt und auch im Jahre 1929 als Initiativantrag Druck Nr. 2125 vom verstorbenen Abg. Böllmann dem Hause unterbreitet wurde Es ist das die Rekultivierung der dortigen Gegend. Die Gewerkschaften, die in der dortigen Gegend arbeiten, sind juristische Personen, die eines Tages, wenn die Kohle zu Ende ist, liquidiert werden und die ausgepoverten Menschen und die verwüstete Erdoberfläche zurücklassen. Es besteht nun die Befürchtung, daß der ehemalige Kommerner-See, der durch den Bergbetrieb zum Verschwinden gebracht wurde, im erhöhten Maße wieder erscheinen wird, sobald das Wasser nicht mehr aus den Gruben herausgepumpt wird. Im Nelson III-Schacht z. B. ist ein Wassereinsturz von 25 Sekundenlitern, eine Menge, die genügt, um eine große Gemeinde mit Wasser zu versorgen. Da können Sie die Folgen ermessen, wenn dieses Wasser nicht mehr ausgepumpt wird. Gerade jetzt müssen wir auf diese Rekultivierungsarbeiten drängen, weil in der Kohlengegend eine große Masse von Arbeitslosen vorhanden ist, die durch die Wiederherstellungsarbeiten wieder beschäftigt werden könnte. Außerdem handelt es sich ja dabei nicht wie beim Brükkenbau oder Straßenbau, die im Wege der Arbeitslosenfürsorge durchgeführt werden, daß Rohmaterial angeschafft wird, für das dann der größte Teil der aufgewendeten Summe bezahlt werden muß, sondern hier wird der gesamte Aufwand als Arbeitslohn in Verwendung kommen, es wird einfach die Ebene wiederhergestellt, die früher da war, es wird wieder der Boden geschaffen für die Kulturen, die früher in dieser Gegend gepflegt wurden.

Weiter müssen wir die Forderung stellen, daß die Grubenkarten, die auf Grund des Gesetzes vom Jahre 1927 bei den Bergbehörden öffentlich zur Einsichtnahme aufzulegen sind, auch tatsächlich aufgelegt werden. Für das genannte Gesetz ist zwar die Durchführungsverordnung schon erschienen, die Bergwerksbesitzer haben es aber verstanden, die Auflegung der Karten hinauszuschieben, indem sie behaupteten, das Gesetz sehe nur vor, daß die neuen Karten aufzulegen sind; die neuen Grubenkarten seien aber noch nicht gezeichnet, es seien nur die alten hier und in diese könne nicht Einsicht genommen werden. Èechische und deutsche Haus- und Grundbesitzer der dortigen Gegend haben im Juni 1933 in Form einer Entschließung eine Eingabe an die Regierung gerichtet, in der sie verlangten, daß diese Grubenkarten öffentlich aufgelegt werden. Wir unterstreichen hier diese Forderung und bitten, daß die Regierung möglichst bald Vorkehrungen treffen möge, daß in diese Grubenkarten Einsicht genommen werden kann. Denn daraus ergeben sich auch Folgerungen zum Schutz von Personen- und Sachwerten, wie es die §§ 170 und 171 des allgemeinen Berggesetzes verlangen.

Es gibt noch eine Menge anderer Gesetze und Verordnungen, deren baldigste Verwirklichung und genaue Handhabung wir verlangen. So ist da ein Gesetz aus dem Jahre 1928, das die Einrichtung und den Wirkungskreis der Bergbehörden regelt, zu dem aber bisher die Durchführungsverordnung fehlt. Es ist bereits beschlossen, aber es wird in der Praxis nicht gehandhabt. Wir bitten, daß auch dieses Gesetz baldigst in Kraft gesetzt wird, damit Vorkehrungen zu unserem Schutze getroffen werden. An die gestrige Mitteilung des Herrn Berichterstatters Dr. Ivanka im Verfassungs-Ausschuß, daß das Arbeitsministerium für das große Gesetz die Vorarbeiten bereits trifft, schließen wir die Bitte, daß hiebei auch die Fachleute zu Worte kommen mögen, die auf diesem Gebiet hervorragende Erfahrungen gesammelt haben. Wir hoffen, daß dann in Zukunft solche Katastrophen wie die Nelson-Katastrophe sich nicht mehr wiederholen können.

Ich erkläre zum Schluß, daß mein Klub für das vorliegende Gesetz stimmen wird, weil wir einsehen, daß dieses Gesetz geeignet ist, weitere Schädigungen hintanzuhalten. Wir hoffen aber, daß es bald auch anderweitige gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der Oberflächner nach sich ziehen wird. Wir sprechen die Hoffnung aus, daß so wie jetzt durch eine strengere Handhabung und genaue gesetzliche Regelung, die Ursachen der Nelson-Katastrophe bekämpft werden, in einem künftigen Gesetze auch Maßnahmen geschaffen werden, die dem Schutze der Oberflächner, der Haus- und Grundbesitzer dienen werden, die in der dortigen Gegend ihre Wirtschaft betreiben müssen. Wir hoffen, daß auch in dieser Hinsicht eine Besserung der Verhältnisse eintreten wird. (Potlesk.)

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