Seit vielen Monaten werden ununterbrochen die Mitglieder des Nationalsozialistischen Jugendverbandes in Aussig, aber auch andere Jugendliche, die dem Verbande nicht angehören, von dem Agenten Diwisch der Staatspolizei Aussig zur Staatspolizei vorgeladen und über die Tätigkeit des Jegendverbandes ausgefragt. - Es kann nichts dagegen eingewendet werden, wenn solchen Amtshandlungen irgendein bestimmter Anlaß zugrunde liegt und wenn dies in jenen Formen geschieht, wie es allgemein üblich ist. Die Schikanen, denen die Aussiger 7 Jugendlichen unterworfen sind, gehen aber über dieses Maß der von Aufsichtsbehörden für notwendig erachteten Einvernahmen weit hinaus. So ist es vorgekommen, daß einzelne Jugendliche in ein und derselben Sache sechs bis sieben Mal hintereinander einvernommen wurden und daß durch diese ununterbrochenen Vorladungen zur Polizei einzelne Jugendliche in Gefahr kamen, ihre Arbeitsstellen zu verlieren. In welch unerhörter Art und Weise das Aufsichtsrecht der Behörde geradezu mißbraucht wurde, geht aus einer Anklage hervor, die die Staatsanwaltschaft gegen folgende Personen wegen Übertretung des § 314 des Strafgesetzes und der § 3 und §19 des Vereinsgesetzes erhoben hat: Josef Galle, Aussig, Eduard Dietze, Aussig, Ernst Renner, Tellnitz, Anton Wenisch, Aussig, Edmund Gaube, Aussig und Emil Heller, Aussich.
Der Anklage lag eine Anzeige des Polizeikommissariats Aussigs aufgrund der Angaben des Agenten der Staatspolizei Diwisch zugrunde.
Am Sonntag den 5. August 1928, fand vormittags ein Jugendtreffen auf der Ferdinandshöhe zu Aussig statt. Für dasselbe hatte die Ortsgruppe des Nationalsozialistischen Jegendverbandes zu Aussig die Bewilligung des Polizeikommissariats sowohl für den Aufmarsch, der sich von der Turnhalle durch die Teplitzerstraße auf die Ferdinandshöhe bewegen sollte, als auch für das Treffen auf der Ferdinandshöhe selbst erwirkt. Die Jugendlichen versammelten sich - etwa 250 an der Zahl - an dem genannten Tage um 1/2 10 Uhr vormittags vor der Aussiger Turnhalle, wo sich auch ein Beamter der Staatspolizei in Uniform und der Polizeiagent Divisch in Zivil einfanden, die den Zug überprüften. Nach Abstellung einiger kleinerer Abstände fragte Abgeordneter Hans Krebs, der das Kreistreffen einberufen hatte, den Polizeioffizier, ob nunmehr der Zug in Ordnung sei, was dieser bejahte, worauf sich der Zug in Bewegung setzte. Etwa 100 Schritte von der Turnhalla entfernt wurde der Aufmarsch dadurch gestört, daß dder Agent der Staatspolizei Divisch, ohne daß die verantwortlichen Leiter des Zuges auch nur im geringsten davon verständigt worden wären, eine schwarze Fahne mit weißem Hackenkreuz aus der Mitte des Zuges herausholte. Da der Polizeiagent Divisch weder ein Abzeichen noch Uniform trug, sondern in Zivil gekleidet war, die auswärtige Jugend ihn selbstverständlich ein Krawall, sodaß der an der Spitze des Zuges marschierende Abgeordnete Krebs aufmerksam wurde und sich zu der Stelle begab, wo Divisch die Fahne beschlagnahmen wollte. Abgeordneter Krebs, der Divisch kannte, machte die Jugendlichen sofort darauf aufmerksam, daß es sich um ein Organ der Staatspolizei handle und ordnete die Herausgabe der Fahne an, obzwar der Polizeioffizier vorher nichts und der Fahne beanstandet hatte. Die Fahne wurde auch tatsächlich von den Jugendlichen über Einschreiten des abg. Hans Krebs sofort ausgefolgt, die Ordnung wurde wieder hergestellt und der Zug setze ruhig seinen Weg auf die Ferdinandshöhe fort, wo das Treffen Stattfand. Am Nachmittag des gleichen Tages fand dann auf der Ferdinandshöhe ein Bezirksfest des Aussiger national-sozialistischen Bezirksvereins statt, zu dem ebenfalls ein Aufmarsch von dr Turnhalle auf die Ferdinandshöhe bewilligt war. Auch an diesem beteiligten sich, da es sich um ein Volksfest handelte, viele Jugendliche. Diesmal wurde der Aufmarsch nicht gestört und das Fest verlief vollständig in Ruhe und Ordnung.
Der Vorfall wurde nur von der Staatspolizei in Aussig dazu benützt, um eine reihe von Einvernahmen vieler Mitglieder des Nationalsozialistischen Jugendverbandes durchzuführen, die so weit gingen, daß einige Jugendliche beinahe wegen wiederholter Vorladungen ihre Arbeitsstellen verloren hätten. Die Staatspolizei erstattete sogar noch die Strafanzeige gemäß § 314 des Strafgesetzes, der von der Einmengung in eine Amtshandlung handelt und die Ausübung von Amts- und Diensthandlungen zu verhindern versucht. Auf diese Übertretung steht bekanntlich eine Arreststrafe bis zu einem Monat. Bei der Hauptverhandlung, die am 25. Jänner vor dem Aussiger Bezirksgerichte stattfand, stellte es sich heraus, daß das Delikt der Verhinderung einer Amtshandlung überhaupt nicht vorlag, da der Polizeiagent Divisch keinerlei Abzeichen oder Uniform trug und daß die Wegnahme der Fahne so erfolgte, daß die verantwortlichen Leiter des Zuges von der Beanständung nicht verständigt worden waren. Es handelte sich also um nichts anderes, als um einen Übergriff dieses untergeordneten Polizeiorganes. - Auf Grund dieses, durch Zeugen und Aussagen erhärteten Tatbestandes mußte der Bezirksrichter mit einem Freispruch gegen die angeklagten nationalsozialistischen Jugendlichen vorgehen.
Durch diesen Freispruch wurde nicht nur erwiesen, daß die Angeklagte nicht gegen das Gesetz verstoßen haben, sondern es wurde durch Zeugen einwandfrei festgestellt, daß der Polizeiagent Divisch eine schwarze Fahne, die dir Polizeibeamte unbeanstandet ließ, ohne daß die Leiter des Zuges verständigt worden wären, mit Gewalt aus der Mitte des Zuges und der öffentlichen Ruhe und Ordnung herbeiführte. Daß er trotz dieses Übergriffes dann auch noch die Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattete, ist ein offenkundiger Beweis dafür, daß der genannte Polizeiagent sein Amt nicht objektiv verwaltet, sondern sich von politischen Leidenschaften und Gehässigkeiten legen läßt.
Aufgrund des oben genannten Gerichtsurteils, das einer Verurteilung der Handlungsweise des Polizeiagenten Divish gleichkommt, richte ich an den Herrn Minister des Innern die Anfrage:
Ist der Herr Minister bereit, die in dieser
Interpellation niedergelegten Tatbestände einer genauen Untersuchung
zu unterziehen? Ist der Herr Minister ferner bereit, dafür
sorgen zu wollen, daß bei der Staatspolizei in Aussig, auch
gegenüber den Mitgliedern des Nationalsozialistischen Jugendverbandes,
die jederzeit die gesetzlichen Vorschriften zu beachten, bereit
waren, mit jener Objektivität und Sachlichkeit vorgegangen
werde, wie dies jeder Staatsbürger vor dem Gesetz beanspruchen
kann.
Die Leinenindustrie in Ostböhmen steht in einer schweren Krise, sodaß in den meisten betrieben dieses Zweiges die Arbeiter nur wenige Monate im Jahre beschäftigt werden können. gegenwärtig ist die Not unter der Arbeiterschaft des Braunaner ländchens, speziell in Ober-Abersbach und Umgebung ungeheuer, da infolge der langen Arbeitslosigkeit die Arbeiter bereits die Arbeitslosenunterstützung nach dem Genter System verloren haben. Der Winter verdoppelt diese Not, sodaß dringende Hilfe notwendig ist. Leider kann in der nächsten Zeit die dortige Leinenindustrie ihre Arbeit nicht wieder aufnehmen und andere Arbeit ist im Bezirke nicht vorhanden. Es ist daher notwendig, daß das Ministerium in diesem Falle mit einen Notstandsaktion eingreife und den bereits aus dem Bezug der Arbeitslosenunterstützung ausgesteuerten Arbeitern einen außerordentlichen staatlichen Beitrag auf die Dauer der weiteren Arbeitslosigkeit zubillige.
Die Interpellanten fragen daher den Herren Minister an:
Ist er bereit, in Durchführung einer Notstandsaktion
für die Arbeiter der in einer Krise befindlichen Leinenindustrie
in Ostböhmen, den infolge langer Arbeitslosigkeit bereits
aus dem Bezug der Arbeitslosenunterstützung ausgesteuerten
Arbeitern einen staatlichen Arbeitslosenbeitrag für die Dauer
dieser außerordentlichen Arbeitslosigkeit zuzubilligen?
In Prag läuft derzeit ein Fox Film "Letzte Hoffnung" der zum Beispiel vom 3. bis 8. Februar 1929 im Bio Labu am Poøíè vorgeführt wurde. Obzwar uns bekannt ist, daß die ärgsten deutschfeindlichen Hetzbilder aus dem Film herausgeschnitten worden sind, enthält der übrigbleibende Rest noch immer einen derart aufreizenden Inhalt, daß die Vorführung des Fox Filmes "Letzte Hoffnung" zweifellos nur der antideutschen Hetzte dienen kann. - Der Inhalt des betreffenden Filmes ist kurz folgender: Eine greise Mutter verliert im Weltkrige drei Söhne. Der vierte Sohn war knapp vor dem Weltkriege nach Amerika ausgewandert, hatte dort geheiratet und meldete sich bei Kriegsbeginn zwischen Amerika und Deutschland freiwillig zum Kampfe gegen Deutschland. Auf dem Schlachtfelde trifft er einen sterbenden reichsdeutschen Soldaten, in dem er seinen Bruder erkennt. Nachdem er wieder nach Amerika zurückgekehrt ist, nimmt er seine alle Mutter wieder zu sich. Die unerhörte lügnerische Darstellung einzelner Handlungen des Films reigt, daß er lediglich zu einer Hetz-Propaganda ausgenützt wurde, die ihresgleichen sucht. Die deutschen Offiziere sind so gekennzeichnet, wie sie ärgste Karrikaturen des feindlichen Auslandes nicht darstellen könnten. Einige Beispiele seien angeführt: Mehrere Offiziere stehen an der Straße. Ein Bauernbursch fährt mit der Kornernte vorüber. Einige Kornbüschel fallen den Offizieren auf die Mäntel. Der Bursch springt vom Wagen, kniet nieder, putzt den Offizieren die Schuh und die Mäntel rein und erhält dafür einen Hieb mit der Peitsche ins Gesicht. Es ist klar, daß die Vorführung derartiger Lügenhafter Szenen die Massen der Zuschauer gegen die deutschen Offiziere und gegen deutsches Wesen überhaupt aufhetzten muß. - Eine andere Szene die einen Auftritt eines Offiziers mit der greisen Mutter darstellt: Der Offizier zieht den Säbel gegen das alte Mütterlein. Eine andere Szene: Der Abmarsch der deutschen Truppen zur Front. Die Soldaten werden in die Eisenbahnwaggons mit Gewalt geschleppt, sodaß das alte Mütterlein nicht einmal Abschied von ihrem Sohne nehmen kann. Wer weiß, daß im Deutschen reiche jeder Soldat vor dem Abmarsch an die front seinen Heimaturlaub bekam, dem muß vor einer derartigen Lügenhaftigkeit die Schamröte ins Gesicht treten. Die Soldaten selbst werden wie das Vieh in die wagen getrieben, die von außen zugesperrt werden.
Solcher Art ist also ein Film beschaffen, der 10 Jahre nach Beendigung des Weltkrieges in der Èechoslovakei aufgeführt werden darf.
Ich richte an den Herrn Minister des Innern
die Anfrage, ob er bereit ist, den Film einer nochmaligen Überprüfung
zu unterziehen und ob er bereit ist, diese ganz gewöhnlichen
Hetz-Film, der selbstverständlich das Ansehen des deutschen
Volkes auf das Schwerste in den Augen der Maßen der èechoslovakischen
Bevölkerung herabzusetzen geeignet ist, zu verbieten?
Seit dem Inkrafttreten der Verwaltugsreform werden alle amtlichen Zuschriften des Landesschulrates in Brünn an deutsche Schulen und Lehrpersonen in rein èechischer Ausfertigung hinaufbegeben, während früheren Schlesien bis zum 1. Dezember des Vorjahres immer eine amtliche deutsche Übersetzung beigefügt war. Es ist eine Verletzung der Bestimmungen des Minderheitsschutzvertrages und des deutsch verwaltet werden. Ohne Zweifel gehört zur Verwaltung auch der Verkehr des Landesschulrates mit den Schulleitungen und Lehrern.
Deshalb erblicken die Gefertigten in dem Vorgehen des Brünner Landesschulrates einen Übergriff und fragen den Herrn Minister:
Sind Sie bereit dafür zu sorgen, daß
der mährischschlesische Landesschulrat mit deutschen Schulverwaltungen
und Lehrpersonen mündlich und schriftlich in deutscher Sprache
verkehrt?
In letzter Zeit weisen einzelne Stationsämter Schüler- und Arbeiterlegitimationen zurück, die von der Aufenthaltsgemeinde nur in deutscher Sprache bestätigt oder mit einem einsprachigen Gemeintesiegel versehen sind. Diese praxis stürzt sich auf eine Bestimmung des internen, ab 1. Oktober 1928 behenden Personentarife der èsl. Staatsbahnen.Der Punkt 4 des Vorwortes zu dem genannten Tarif lautet nämlich: "Anweisungen aller Art, welche als Nachweis bei der Gewährung von Fahrpreisermäßigungen benützt werden, müssen immer in der Staatssprache verfaßt und ausgefüllt sein. In jenen, in den Anweisungen angeführten Stationen, in welchen die Fahrt zuerst angetreten werden soll und welche nach Ortschaften benannt sind, in welchen eine wenigstens 20%ige Minderheit vorhanden ist, können auch zweisprachige Anweisungen verwendet werden, wobei die Staatssprache an erster Stelle zu stehen hat. Solche zweisprachige Anweisungen müssen aber immer in der Staatssprache ausgefüllt werden, wozu jedoch eine Übersetzung in der Minderheitssprache beigefügt werden kann. Anders ausgefüllte Anweisungen werden nicht anerkannt."
Nach dem Wortlaute des Tarifes müssen demnach in Stationen des deutschen Gebietes auch zweisprachige Anweisungen ausgefolgt werden, doch müssen die notwendigen handschriftlichen Daten in èechischer Sprache oder zweisprachig ausgefüllt sein. Tatsache ist demgegenüber, daß die Stationen vielfach zweisprachige Anweisungen nicht vorrätig haben und daß andererseits viele Parteien nicht imstande sind, die Eintragungen in èechischer Sprache vorzunehmen. Angeblich soll ein interner Erlaß bestehen, daß in solchen Fällen die Station selbst den Text in èechischer Sprache hinzufügt, ob aber eine derartige Weisung erfolgt ist, konnte nicht sichergestellt werden. Der neue Personentarif der èechoslovakischen Staatsbahnen vom 1. Oktober 1928 ist übrigens meines wissens bisher überhaupt noch nicht in deutscher Sprache ausgegeben worden.
Vom Standpunkte der Gemeinden ist schließlich noch zu bemerken, daß die deutschen Gemeinden nicht gesetzlich verpflichtet sind, solche Ausweise in
èechischer Sprache zu bestätigen. Bei Parteien èechischer Nationalität könnte das Verlangen allenfalls auf Artikel 72 der Sprachenverordnung gestützt werden, doch ist gerade dieser Artikel, weil an über das Sprachengesetz hinausgeht, ungültig. Auf deutsche Parteien findet auch dieser Artikel keine Anwendung, denn es ist nirgends vorgeschrieben, daß deutsche Gemeinden an deutsche Parteien èechische Erledigungen herauszugeben haben. Auch Artikel 82 Absatz 2 der Sprachenverordnung ist durch das Gesetz nicht gedeckt und gleichfalls ungültig. Siehe "Verbandsnachrichten" der Deutschen Selbstverwaltungskörper in der èechoslovakischen Republik vom 1, Februar 1929.
Die Staatsbahnen sind ein kaufmännichsches Unternehmen, das nur nach kaufmännischen Gesichtspunkten verwaltet werden darf. Nationaler Chauvinismus ist gerade hier in letzter Linie am Platz. Im Übrigen haben wohl die 3 1/2 Millionen Deutschen der Republik ein Recht auf Berücksichtigung ihrer Sprache, besonders durch die Eisenbahnverwaltung. Je weniger sich auch die eisenbahnbeamten und Bediensteten um solche kleinliche, chauvinistische Schikanierungen der deutschen Fahrgäste kümmern, je eifriger sie sich dafür dem Dienste selbst widmen werden, umsomehr wird auch die Sicherung des Verkehres zunehmen, die heute durch das gewissenlose nationalistische Treiben vieler Beamten und Angestellten leider sehr gering ist.
1. Die Gefertigten fragen daher den Herrn Eisenbahnminister:
Sind Sie gewillt, die Staatsbahnen endlich zu einem kaufmännischen Unternehmen zu machen und daher die Sprachenfrage in entgegenkommender, auch die Deutschen berücksichtigenden Weise zu lösen?
2. Sind Sie gewillt, die Schikanierung bei der Ausstellung der Arbeiter- und Schületlegitimationen sofort abzustrellen und diesbezügliche Weisungen unverzüglich ergehen zu lassen?
3. Sind Sie bereit, in Zunkuft alle Beamten
und Bediesteten der Staatsbahnen rücksichtlos zu bestrafen,
welche sich chauvinistischer Übergriffe schuldig machen?
Bisher ist das Gesetz vom 3. April 1925, Zahl 65 S. d. G. u. V. über die Feiertage und Gedenktage der Èechoslovakischen Republik trotz allseitiger Bemühungen der interessierten Kreise noch nicht novelliert worden, so daß der 26. Dezember, der Ostermontag und der Pfingstmontag gesetzlich als Feiertage aufgehoben erscheinen. Die Staatsangestellten, für welche Amtsstunden vorgeschrieben sind, müssen an diesen Tagen ihre Dienststunden einhalten, während sich Handel, Gewerbe und Landwirtschaft an das Gesetz nicht hält und an diesen Tagen die Arbeit ruht. Aber genau so wie für alle Arbeitenden und Schaffenden sind auch für die Staatsangestellten die sogenannten Doppelfeiertage stets sehnsüchtig erwartete Zeitspannen wirksamer körperlicher und geistiger Erholung gewesen. Die Staatsangestellten sind aber die einzigen, welche durch die genaue Durchführung des oben genannten Gesetzes tatsächlich um diese kärglichen Ruhepausen gebracht wurden.
In der Tagespresse war nun zu lesen, daß die Regierungskoalition über die Wiedereinführung der Doppelfeiertage verhandle, daß aber wegen des Widerstandes der drei klerikalen Regierungsparteien wenig Aussicht bestehe, die Gesetzenovelle noch von Ostern d. J. parlamentarisch zu erledigen. Wenn auch die deutsche, èechische und slovakische christliche Volkspartei den Standpunkt vertreten, daß der 2. Weihnachtsfeiertag, der Oster- und Pfingstmontag nicht als Feiertage eingeführt werden können, weil die katholische Kirche selbst diese Tage nicht mehr als Feiertage gelten läßt, so geben andererseits diese drei Parteien doch zu, daß die genannten drei Tage als freie Tage eingeführt werden können. Es dürfe also keine politische Partei im Abgeordnetenhaus geben, die irgend welche Einwendung - dagegen erheben würde, daß noch vor Novellierung des Gesetzes den staatsangestellten der zweite Weihnachtsfeiertag, der Oster- und Pfingsmontag als dienstfreie Tage im Verordnungswege zuerkannt werden, zumal nach § 4 des Gesetzes 65/25 die Regierung das Recht zu Ausnahmsbestimmungen sich vorbehalten hat.
Die Unterzeichneten fragen daher den Herrn
Ministerpräsidenten, ob er gewillt und bereit ist, durch
eine Regierungsverordnung zu bestimmen, daß bis zur gesetzlichen
Regelung der Frage der Doppelfeiertage den Staatsangestellen der
26. Dezember, der Oster- und Pfingstmontag als dienstfreie Tage
zuerkannt werden, ohne daß von den Staatsangestellten ein
Urlaub an diesen Tagen erbeten werden muß.
Die Politische Bezirksverwaltung in Troppau hat mit Bescheid vom 24. September 1928 Z. 3901/6 der Frau Emilie Korseska in Jogsdorf bei Odrau, Bezirk Troppau eine Konzession zum Betriebe des Gast und Schankgewerbes mit dem Standorte Jogsdorf Nr. 23 verliehen, obwohl die Gemeindevertretung vom Standpunkte der Ortsbehörde gegen die Verleihung begründete Einwendungen erhoben hatte. diese Einwendungen gründeten sich darauf, daß in einer Gemeinde von 269 Einwohnern 2 Gasthauskonzessionen vollständig genügen, somit der Lokalbedarf nicht bloss hinreichend gedeckt, sondern sogar stark überdeckt ist. Nach dem festgelegten Schlüssel von 500 Einwohnern auf eine Gasthauskonzession ergibt sich klar und deutlich das in Jogsdorf bestehende Mißverhältnis zwischen Bevölkerungsziffer und der Anzahl der schon bestehenden Konzessionen. Umso unverständlicher ist das Vorgehen der Bezirksbehörde in Troppau, welche gegen den Erlaß des Handelsministeriums vom 19. Februar 1922 - Z. 5538/22, der jeder Verschreibung der Konzessionen und deren Vermehrung entgegen tritt und trotz Abratens der maßgebenden Faktoren eine neue Konzession erteilt, mit dem Bemerken, daß es sich im gegebenen Fall um die Errichtung eines Gasthauses für die èechische Minderheit bei der letzten Volkszählung nur 7 Einwohner zählte.
Die ablehnende Äußerung der Gemeindevertretung hatte auch ihren Grund darin, daß für das Gastgewerbe in Aussicht genommene Zimmer für diesen Zweck in gar keiner Weise geeignet ist, übrigens noch heute Wohnung der Familie Korseska ist. Auch ausgesundheitlichen und verkehrspolizeilichen Gründen sprach sich die Gemeinde dagegen aus, weil die nach § 18 der Gewerbeordnung geforderte behördliche Überwachung große Schwierigkeiten bereitet, ja ganz unmöglich ist. Andererseits ist aus der Praxis hinreichend bekannt, daß in èechischen Gemeinden viel größeren deutschen Minderheiten eine Gasthauskonzession unter den verschiedensten Vorwänden oft verweigert wird, was den Eindruck einseitigen Vorgehens hervorrufen muß.
Die Gefertigten fragen daher den Herrn Handelsminister:
Sind Sie bereit, den vorliegenden Fall untersuchen
zu lassen und die Entscheidung der Politischem Bezirksverwaltung
Troppau auf Verleihung der Gasthauskonzession an Frau Korseska
in Jogsdorf Aufzuheben, da ein Lokalbedarf in gar keiner Weise
gegeben ist?
Die "Národní listy" berichten dieser Tage, daß ein deutscher Gastwirt in M. Schönberg von der Politischen Bezirksverwaltung mit 10 Tagen Arrest bestraft wurde, weil er, gestützt auf eine Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtshofes, die im seinerzeit von der Politischen Bezirksverwaltung aufgetragenen èechischen Aufschriften entfernte und durch einsprachige deutsche Aufschriften ersetzte. Außerdem wurde ihm die Erneuerung der èechischen Aufschriften aufgetragen. Die Politische Landesverwaltung habe den gegen diese Bestrafung eingebrachten Rekurs mit der Begründung abgewiesen, daß sich die Entscheidung des Obersten Verwaltungsge richtshofes nur auf einen bestimmten Fall bezogen habe und daher nicht zur Begründung herangezogen werden könne.
Der Gegenstand erfordert infolge seiner Wichtigkeit eine klare und eindeutige Stellungnahme seitens der Regierung. In allen Kulturstaaten ist es Brauch und Sitte, daß die Erkenntnisse der Obersten Gerichtsbehörden des Staates die Grundlage für die Entscheidungen der Ämter und Gerichte bilden oder zumindest für deren Erkenntnisse bezw. Urteile richtunggebend sind. So findet ihre Sprychpraxis sinngemäß auf alle Angelegenheiten analogen Inhaltes Anwendung, wodurch eine einheitliche Rechtsprechung gewährleistet ist und eine Überlastung der höheren Instanzen im Rechtmittelzug vermieden wird.
Es muß nun ein für allemal klargestellt werden, ob sich die èechoslovakische Republik gleichfalls zu den westlichen Kulturstaaten rechnet, wo Recht unter allen Umständen und für jedermann Recht bleibt oder sich an die Rachtsgepflogenheit anderer Kulturstaaten nicht gebunden erachtet.
Daher fragen die Gefertigten den Herrn Minister des Innern:
1. Ob Urteile des Obersten Verwaltungsgerichtshofes, wenn sie auch nur für einen besonderen Fall gefällt wurden, auch sinngemäße Anwendung für alle Angelegenheiten der gleichen Art zu finden haben und daher von den verschiedensten staatlichen Ämtern und Behörden respektiert werden müssen?
2. Weiters, ob das im vorliegenden Fall gefällte
Erkenntnis des Obersten Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März
1925 über die sprachenpolizeiliche Regelung der Gast- und
Schankgewerbe, wonach der Auftraf zur Anbringung èechischer
Gasthausaufschriften usw. als ungesetzlich erklärt wurde,
für alle Gastwirtschaften Geltung hat?
Der Ort Klein Mohrau ist mit Nieder-Mohrau und Karlsdorf zusammenhängend und ein einheitliches Wirtschaftsgebiet mit 1967 Einwohnern. Dieses Gebiet ist Sommerfrische und das Ziel tausender Turisten zu jeder Jahreszeit, so daß sich die Preese der meisten Lebensmittel höher als in der Bezirksstadt stellen. Dazu kommt, daß der 3/4 Stunden entfernte Badeort Karlsbrunn den Händlern in Klein Mohrau jeden Preis für Butter, Milch, Gemüse und Fleisch bietet. Obst, Gemüse und Hülsenfrüchte gedeihen wegen der hohen Gebirgslage nicht 650 m und müssen aus Troppau und Olmütz bezogen werden. Diese wichtigen Nahrungsmittel verteuern sich dadurch um 100 bis 200%. Die Mietzinse sind infolge der Entwicklung der Industrie zu einer ungeahnten Höhe gestiegen. Der Heizzeitabschnitt beläuft sich in dem außerordentlich rauhen Freudenthaler Bezirk auf fast 9 Monate des Jahres und der Preis für Steinkohle ist wegen der Entfernung vom Gewinnungsgebiet um 30% höher als in anderen Gegenden.
Durch die herrschende Teuerung sind die Beamten und Lehrer in eine sehr schwere wirtschaftliche Bedrängnis geraten, sodaß die Umreihung der oben genannten Orte dringend notwendig ist.
Die Unterzeichneten fragen daher den Herren Minister an:
Ist er bereit, in Erwägung der oben angeführten
Gründe Mohrau-Karlsdorf in die Gruppe C nach § 12 des
Gehaltsgesetzes, Abs. 7 einzureihen?
Den Professoren, Hilfs- und Nebenlehrern an Mittelschulen wurde seit einer Reihe von Jahren für die Verwaltung von Sammlungen diese abgestuft nach ihrer Größe, für die Arbeiten als Klassenvorstand, für Überstunden, sowie für Freigegenstände eine außerordentliche Remuneration für erhöhte Tätigkeit zugewendet. Auch für das Schuljahr 1927/28, wenn schon nicht günstiger, so doch nicht schlechter sein werden als die bisherigen. Die Auszahlung erfolgte für das Schuljahr 1927/28 zu Weihnachten des Jahres 1928 und zwar auf Grund des Erlasses des Schulministeriums vom 22. November 1928, Z. 147.666, mit dem angeordnet wurde, daß bei der Berechnung der Grundsätze zur Anwendung zu bringen seinen, die auf Grund der Reg. Ver. Slg. 131/28 vom 1. September 1928 an zu gelten haben. Die Bestimmungen dieser Regierungsverordnung sind wesentlich ungünstiger als die bisherigen. Sie setzt eine wesentlich höhere Lehrverpflichtung fest als sie bis zum beginne des Schuljahres 28/29 bestand, sodaß viele Überstunden, die im Jahre 27/28 unterrichtet wurden, für die außerordentliche Remuneration nicht mehr in Frage kamen. Die reg. Ver. Slg. 131/28 rechnet die Arbeiten als Klassenvorstand und die Verwaltung umfangreicher Sammlungen bloß in die Lehrvepflichtung ein, während bis jetzt die Arbeiten als Klassenvorstand und die Verwaltung von Sammlungen, je nach deren Größe, unabhängig von der sonstigen Lehrverpflichtung remuneriert wurden. Dazu kommt noch, daß nach der Reg. Slg. 131/28 wohl den Lehrern obligater Sprachen, nicht aber den Mathematikern die Verbesserung der schriftlichen Arbeiten in die Lehrverpflichtung eingerechnet wurde, desgleichen auf den außerordentlichen Zeitaufwand der Lehrer der Chemie, der Naturgeschichte und der Physik für die Vorbereitung des experimentellen Teiles ihres Unterrichtes nicht die geringste Rücksicht genommen wird. Alle dies Umstände bewirken, daß - mit Ausnahme der Lehrer für die Freigegenstände - ein großer Teil der Lehrer an den Mittelschulen und unter diesen insbesondere die Vertreter der realistischen Fachgruppen entweder überhaupt nichts oder um Hunderte von Kronen weniger ergielten, als sie nach den früheren Bestimmungen an außerordentlicher Remuneration erhalten hätten. Während andere Staatsangestellte und viele Privatbeamte eine besondere Weihnachtsremuneration bekamen, mußte die Mittelschullehrerschaft die bittere Erfahrung machen, daß Arbeiten, die sie im Schuljahre 1927/28 geleistet hatte, nach wesentlich ungünstigeren Bestimmungen, die noch dazu erst vom 1. September 1928 an gelten, bezahlt werden und sie dadurch um Beträge für geleistete Überstunden, für die Verwaltung von Sammlungen und für die Leitung von Klassen kommen, auf die sie mindestens ein moralisches Anrecht hatte, da es Arbeiten betrifft, die längst geleistet worden waren.
Die Unterzeichneten können nicht annehmen, daß die beteiligten Minister mit Bestimmungen einverstanden sein können, durch die Lehrer um einen redlich verdienten Arbeitslohn gebracht werden. Sie ersuchen daher den Herrn Minister für Schulwesen und Volkskultur sowie den Herrn Minister für Finanzen um Auskunft,
1. ob ihnen bekannt ist, daß die Reg. Ver. Slb. 131/28, die vom 1. September 1928 an gilt, auch auf das abgelaufene Schuljahr 1927/28, rückwirkend aufgewendet wurde,
2. wenn ja, ob sie es für richtig halten, daß dadurch die Lehrer an Mittelschulen materiell geschädigt werden,
3. ob sie geneigt sind, die Anwendung der Reg.
Ver. Slg. 131/28 auf das Schuljahr 1928/28 aufzuheben und den
durch den Erlaß des Schulministeriums vom 22. November 1928,
Z. 147.666 Geschädigten die außerordentlichen Remunerationen
für erhöhte Tätigkeit im Schuljahre 1927/28 nach
den bisherigen für diese außerordentlichen Remunerationen
fülligen Bestimmungen anzuweisen?
In der letzten Zeit ereignen sich immer wieder Fälle, wo beim Abschluß von Losratengeschäften die Käufer von Losen außerordentlich schwer benachteiligt werden. Die Lose werden nicht nur mit dem mehr als doppelten Kurswert verkauft, sondern außerdem noch eine Unmenge Depot-, Kontroll- und Stempelgebühren, sowie Zinsen usw. berechnet, welche die Lose noch um eine beträchtliche Summe verteuern. In der letzten Zeit sind mir einige Fälle zur Kenntnis gekommen, welche die sogenannte "Los-Zentrale" Losverkaufs - G. m. b. H. Brünn, Veselá 4/II. betreffen. Folgende konkrete Fälle haben sich in Aussig zugetragen:
Der Aussiger Gewerbetreibende H. G. hatte 15 Stück 1/5-Staatsbaulose. Der Vertreter der Los-Zentrale, Losverkaufs G. m. b. H. Brünn, hat den Genannten dazu überredet, folgendes Geschäft einzugehen: er verkauft dem Gewerbetreibenden H. G. 20 Stück 1/5-Staatsbaulose zum Gesamtbetrag von Kè 4.200.--, gegeneine Anzahlung von Kè 1.800.-und weiteren Monatsraten von je Kè 300.--. Der genannte Gewerbetreibende unterschrieb den Kaufschein, im Vertrauen auf den hochtrabenden Firmawortlut Los-Zentrale, Losverkaufs G. m. b. H und Schenkte leider den Verkaufsbedingungen nicht die genügende Beachtung. Das Unglaubliche an diesem Geschäfte ist nicht allein der überaus hohe Verkaufspreis der Lose, sondern daß von dem Vertreter der erwähnten "Los-Zentrale" die Bezahlung der Anzahlung von Kè 1. 800,- dergestalt vereinbart wurde, daß der Käufer H. G. für diesen Betrag die bereits in seinem Besitz befindlichen und schon vor einiger Zeit erworbenen 15 Stück 1/5-Staatsbaulose dem Vertreter der "Los-Zentrale" sofort übergeben mußte und überdies noch einen Barbetrag von Kè 160.- einzuzahlen hatte. Die 15 Stück Teillose waren also mit Kè 1.640.- in Anrechnung gebracht worden. Herr H. G. hatte also 20 Stück 1/5-Staatsbaulose zum Preise von Kè 4.200 gekauft. Es stellte sich demnach eines dieser Teillose auf Kè 210.-, als Anzahlung übergibt er 15 Stück 1/5-Staatsbaulose zum Preise von Kè 1.640.- sodaß ihm also die Firma für ein Los nur rund Kè 110.- vergütet. Es ergibt sich daher die Tatsache, daß die Firma schon bei der Verrechnung der teillose einen Gewinn von Kè 100.- pro Los insgesamt Kè 1.500.- einstrich.
Bald nach Abschluß des Geschäftes wurde dem Käufer die verkaufsurkunde zugestellt, aus welcher zu entnehmen war, daß er noch Kè 90,- an Stempelgebühren, Kè 10.- an Steuern und Kè 50.- an Spesen zu bezahlen habe. Wenige Tage darauf bekam er eine neue Zuschrift mit der Aufforderung 200 Kè für Depot-Gebühren zu erlegen.
Diese Gebühren und Spesen sind tatsächlich in dem Verkaufsbrief als separat zahlbar angeführt. Die Verkaufsbedingungen strotzen von den hästesten Bestimmungen. So heißt es z. B. "Sollten die vereinbarten Ratenzahlungen ohne unsere Zustimmung nicht eingehalten werden, verliert der Käufer das Gewinnrecht an den angeführten Losen." Oder eine andere Bestimmung: "Sollten zwei nacheinander folgende Raten ganz oder teilweise nicht rechtzeitig entrichtet werden, wird der noch unbeglichene Betrag samt "Nebengebühren" fällig und der Käufer verliert dadurch jedes Recht auf die gekauften Lose. § Und weiter: "Falls unsere Forderung zu den festgesetzten Terminen nicht voll bezahlt würde, sind wir ohne vorherige Anzeige oder Mahnung berechtigt, diesen Kaufvertrag zu stornieren und die angeführten Effekten - die als Pfand für unsere Forderung anzusehen sind - ohne gerichtliches Verfahren zum Marktpreise zu verkaufen oder selbst zu übernehmen. Sollte der so erzielte Erlös zur Deckung der uns aufgelaufenen Schäden nicht genügen, haben wir das Recht, sämtliche uns entstandene Verluste auf gerichtlichem Wege geltend zu machen." Dazu kommt noch: "Sollten die Monatsraten nicht regelmässig entrichtet werden, berechnen wir für die nachgezahlten und bereits fälligen Teizahlungen mindestens 9 1/2% Verzugszinsen."
Im Interesse des Losratengeschäftes und des Ansehens der Finanzverwaltung richte ich keimt an den Herrn Minister folgende Anfrage:
1. Ist der Herr Minister bereit, die Praktiken der Los-Zentrale, Losverkaufsg. m. b. H., Brünn, Veselá 4/II., einer gründlichen Untersuchung zu unterziehen?
2. Ist er bereit, darauf zu bestehen, daß die Losratengeschäfte, sowie jeder andere Kaufmann sich mit Gewinnen begnügt, die nicht so, wie in diesem falle geradezu als Wuchergewinne zu bezeichnen sind?
3. Ist der Herr Finanzminister bereit, die
gutgläubige Käuferschaft von Staatslospapieren dadurch
vor Ausbeutung und Übervorteilung zu schützen, daß
strengste Weisungen an die Losratengeschäfte erteilt werden,
und daß ähnliche Praktiken, wie sie die Losverkaufs-G.
m. b. H. in Brünn sich zugelegt hat, unbedingt mit dem Entzug
des Losratengeschäftes bestraft werden?