Pøi podpisu èeskoslovensko-nìmecké
smlouvy o hranièní Odøe dohodli se zmocnìnci,
že:
I. ustanovení této
smlouvy nemají býti na pøekážku
pøípadné pozdìjší úpravì
jinými mezinárodními ujednáními,
a
II. že celní pøedpisy
obou státù zùstávají, nehledíc
k èlánku 13. této smlouvy, nedotèeny.
haben in der Absicht, die Verhältnisse
an der Grenzoder zu regeln, beschlossen, ein dahin gehendes Abkommen
zu treffen.
Demzufolge haben zu ihren Bevollmächtigten
ernannt:
Die Bevollmächtigten sind nach
Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten
über folgende Bestimmungen übereingekommen:
Die Grenzoder im Sinne dieses Vertrages
ist die Strecke der Oder von Stromkilometer 19,93 oberhalb der
Eisenbahnbrücke bei Annaberg bis Stromkilometer 27,47 unterhalb
der Olsamündung, der die tschechoslowakisch - deutsche Staatsgrenze
zum Teil folgt und die sie an verschiedenen Stehen durchschneidet.
Die Grenzoder soll nach einheitlichen,
von den zuständigen Behörden beider Staaten im gegenseitigen
Einvernehmen aufzustellenden Grundsätzen unterhalten werden.
1. Die Wasserpolizei auf der Grenzoder
übt jeder Staat innerhalb seines Gebietes aus.
2. Verleihungen und wasserpolizeiliche
Genehmigungen im Sinne der Wassergesetze beider Staaten werden
an der Grenzoder durch die Behörden des zuständigen
Staates im Einverständnis mit den Behörden des anderen
Staates erteilt. Zuständig ist der Staat, in dessen Gebiete
die für die Verleihung oder Genehmigung in Betracht kommenden
Anlagen geschaffen werden sollen. Die beiderseitigen Behörden
haben sich dabei die gestellten Anträge und förmlichen
Einsprüche mitzuteilen.
3. Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten
entsprechend auch für die Freihaltung des vom Hochwasser
durchflossenen Gebiets.
Genehmigungen zur Entnahme von Sand
und Kies aus dem Flußbett der Grenzoder werden im Einvernehmen
der zuständigen Behörden beider Staaten erteilt.
Auf Verlangen eines der beiden Staaten
wird ein allgemeiner Entwurf für den Ausbau der Grenzoder
im Einvernehmen der zuständigen Behörden beider Staaten
aufgestellt werden; dieser bedarf der Genehmigung beider Staaten.
Die Kosten mit Ausnahme der Bezüge der beteiligten Beamten,
werden von jedem der beiden Staaten zur Hälfte getragen.
Arbeiten, die im Rahmen des nach
Artikel 5, aufgestellten allgemeinen Entwurfs auszuführen
sind, werden auf Grund von Sonderentwürfen ausgeführt,
die gleichfalls in beiderseitigen Einvernehmen aufzustellen sind.
Über die Ausführung dieser Arbeiten, Erhaltung des dadurch
geschaffenen Zustandes und die Kostenverteilung, mit Einschluß
der Kosten für die Aufstellung der Sonderentwürfe, sowie
über eine etwaige technische und finanzielle Kontrolle der
Bauarbeiten werden die beiden Staaten von Fall zu Fall Vereinbarungen
treffen.
Zahlungen, die einer der beiden Staaten
gemäß der Artikel 5 und 6 an den anderen Staat auf
Grund der beiderseits anerkannten Abrechnungen zu leisten hat,
sind innerhalb zweier Monate nach Anerkennung dieser Abrechnungen
in der Währung des anderen Staates auszuführen.
1. Zur Feststellung des Zustandes
der Grenzoder werden mindestens einmal in jedem Jahre im Einvernehmen
der zuständigen Behörden der beiden Staaten durch die
Beauftragten dieser Behörden gemeinsame Besichtigungen stattfinden.
Solche Besichtigungen lind auch in Fällen außergewöhnlicher
Ereignisse auf Verlangen eines der beiden Staaten auszuführen.
Je nach dem Ergebnis der Besichtigungen lind Vorschläge über
etwa auszuführende Unterhaltungsarbeiten und über sonstige
Arbeiten (Artikel 6) zu machen.
2. Über die Besichtigungen sind
Niederschriften in den Sprachen beider Staaten aufzunehmen.
3. Die durch die Besichtigungen entstehenden
Kosten trägt jeden Staat für die von ihm zugezogenen
Personen.
Bei Ausführung von Vermessungsarbeiten
dürfen die auf fremden Staatsgebiet an der Grenzoder vorhandenen
Höhen- und Polygonpunkte der Flußbauverwaltung für
Anschlußzwecke mitbenützt werden.
Die zuständigen Behörden
der beiden Staaten werden sich gegen Erstattung der Kosten für
Draht- oder Fernsprechnachrichten diejenigen Angaben über
Wasserstände und Eisverhältnisse sowie über Niederschlagshöhen
und Abflußmengen machen, die für die Abwendung von
Hochwasser und Eisgefahren, für die Vorbereitung von Ausbauplänen
und für die Durchführung von Arbeiten zur Unterhaltung
der Grenzoder von Wert lind. Auch werden sie einander die für
die gleichen Zwecke wertvollen Ergebnisse von erd- und wassertechnischen
Vermessungen sowie Veränderungen der Höhen- und Polygonpunkte
mitteilen, gegebenenfalls gegen Erstattung der Kosten, die durch
die Überlassung des Materials entstehen.
Von jeden Arbeit, die auf Grund dieses
Vertrages vorgenommen werden soll, haben die zuständigen
Wasserbaubehörden beider Staaten einander und die zuständige
Zollstelle des anderen Staates, und zwar möglichst sechs
Tage vorher, zu benachrichtigen.
1. Auf Beamte, die in Ausführung
der Bestimmungen dieses Vertrags an der Grenzoder die Staatsgrenze
zu überschreiten haben, finden die Bestimmungen des Artikels
32 Absatz 1 des am 3. Februar 1927 in Berlin unterzeichneten Vertrages
zwischen der Tschechoslowakischen Republik und dem Deutschen Reich
zur Regelung der Grenzverhältnisse an der im Artikel 83 des
Vertrages von Versailles vom 28. Juni 1919 beschriebenen Staatsgrenze
entsprechende Anwendung. Das gleiche gilt für das diese Beamte
begleitende Hilfspersonal mit Einschluß von Arbeitern, jedoch
mit der Maßgabe, daß diese Personen sich auf Verlangen
der Paß- oder Zollorgane durch ein Ausweispapier (Paß,
Grenzausweis usw.) über ihre Person auszuweisen haben.
2. Privatpersonen, die mit Vermessungen,
mit der Ausführung oder mit der Unterhaltung von Wasserbauten
an der Grenzoder beauftragt sind, sowie den bei solchen Arbeiten
beschäftigten Arbeitern werden nach näherer Verständigung
der zuständigen Behörden der beiden Staaten beim überschreiten
der Grenze zwecks Durchführung ihrer Arbeiten alle zulässigen
Erleichterungen gewährt werden.
1. Die beiden Staaten sichern sich
Zoll- und Abgabenfreiheit für Baumaterialien zu, die von
dem einen Staate in das Gebiet des anderen Staates für Arbeiten
einzuführen sind, die dort im Rahmen dieses Vertrages notwendig
sind, mögen die Arbeiten auf gemeinsame oder auf Kosten des
einführenden Staates ausgeführt werden. Das gleiche
gilt für die zur Vornahme der Arbeiten erforderlichen Werkzeuge
und Geräte unter der Bedingung der Rückbringung nach
gemachtem Gebrauch. Die Einfuhr der erwähnten Gegenstände
muß über den Grenzabschnitt der Grenzoder erfolgen.
Die Abgabenfreiheit erstreckt sich nicht auf die statistischen
Gebühren.
2. Bei der Einbringung der Baumaterialien,
Werkzeuge und Geräte und ebenso bei einer etwaigen Lagerung
der Baumaterialien vor ihrer Verwendung werden sich die beiden
Staaten vorbehaltlich der erforderlichen Kontrollmaßnahmen
alle zulässigen Erleichterungen gewähren.
3. Über die näheren Bedingungen
der zoll- und abgabefreien Einfuhr der im Absatz 1 genannten Gegenstände
sowie über die Erleichterungen gemäß Absatz 2
werden sich die zuständigen Behörden der Zollverwaltungen
beider Staaten verständigen.
4. Vorschriften zur Beschränkung
der Ein- und Ausfuhr finden auf die im Absatz 1 genannten Gegenstände
keine Anwendung.
1. Die beiden Staaten werden sich
gegenseitig die für die Durchführung des Vertrages zuständigen
Behörden mitteilen.
2. In den Angelegenheiten, die mit
der Ausführunug dieses Vertrages im Zusammenhang stehen,
können die beiderseitigen zuständigen Behörden
unmittelbar miteinander verkehren.
Dieser Vertrag soll mit dem Schlußprotokoll
ratifiziert werden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden soll
in Berlin stattfinden. Der Vertrag soll am dreißigsten Tag
nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.
Er kann von jedem der beiden Staaten vor Ablauf eines Kalenderjahres
für das Ende des nachfolgenden Jahres gekündigt werden.
Dieser Vertrag ist in zwei übereinstimmenden
Urschriften in tschechoslowakischer und deutscher Sprache ausgefertigt
worden; beide Wortlaute haben gleiche Geltung.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
diesen Vertrag unterzeichnet und mit, ihren Siegeln versehen.
Geschehen in Prag, am 22.
März 1928.
Bei Unterzeichnung des èechoslovakisch
- deutschen Vertrages über die Grenzoder haben die Bevollmächtigten
ihr Einverständnis darüber erklärt, daß
I. die Bestimmungen des Vertrags
einer etwaigen späteren Regelung durch anderweitige zwischenstaatliche
Vereinbarungen nicht im Wege stehen sollen und
II. daß die Zollvorschriften
beider Staaten, abgesehen von dem Artikel 13. des Vertrags, unberührt
bleiben.