Závìreèný protokol

k èeskoslovensko-nìmecké smlouvì o hranièní Odøe.

Pøi podpisu èeskoslovensko-nìmecké smlouvy o hranièní Odøe dohodli se zmocnìnci, že:

I. ustanovení této smlouvy nemají býti na pøekážku pøípadné pozdìjší úpravì jinými mezinárodními ujednáními, a

II. že celní pøedpisy obou státù zùstávají, nehledíc k èlánku 13. této smlouvy, nedotèeny.

V Praze, dne 22. bøezna 1928.

L. S. Ing. V. Roubík v. r.

L. S. Paul Eckardt v. r.

VERTRAG

ZWISCHEN DER

CECHOSLOVAKISCHEN REICH

UND DEM

DEUTSCHEN REICH

ÜBER DIE GRENZODER.

Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Republik

und dem Deutschen Reich über die Grenzoder.

Die Tschechoslowakische Republik

einerseits

und

das Deutsche Reich

andererseits

haben in der Absicht, die Verhältnisse an der Grenzoder zu regeln, beschlossen, ein dahin gehendes Abkommen zu treffen.

Demzufolge haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Präsident der Tschechoslowakischen Republik:

den Kommissar für Grenzangelegenheiten Ing. Václav Roubík,

der Deutsche Reichspräsident:

den Gesandten Dr. Paul Eckardt.

Die Bevollmächtigten sind nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Bestimmungen übereingekommen:

Artikel 1.

Die Grenzoder im Sinne dieses Vertrages ist die Strecke der Oder von Stromkilometer 19,93 oberhalb der Eisenbahnbrücke bei Annaberg bis Stromkilometer 27,47 unterhalb der Olsamündung, der die tschechoslowakisch - deutsche Staatsgrenze zum Teil folgt und die sie an verschiedenen Stehen durchschneidet.

Artikel 2.

Die Grenzoder soll nach einheitlichen, von den zuständigen Behörden beider Staaten im gegenseitigen Einvernehmen aufzustellenden Grundsätzen unterhalten werden.

Artikel 3.

1. Die Wasserpolizei auf der Grenzoder übt jeder Staat innerhalb seines Gebietes aus.

2. Verleihungen und wasserpolizeiliche Genehmigungen im Sinne der Wassergesetze beider Staaten werden an der Grenzoder durch die Behörden des zuständigen Staates im Einverständnis mit den Behörden des anderen Staates erteilt. Zuständig ist der Staat, in dessen Gebiete die für die Verleihung oder Genehmigung in Betracht kommenden Anlagen geschaffen werden sollen. Die beiderseitigen Behörden haben sich dabei die gestellten Anträge und förmlichen Einsprüche mitzuteilen.

3. Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten entsprechend auch für die Freihaltung des vom Hochwasser durchflossenen Gebiets.

Artikel 4.

Genehmigungen zur Entnahme von Sand und Kies aus dem Flußbett der Grenzoder werden im Einvernehmen der zuständigen Behörden beider Staaten erteilt.

Artikel 5.

Auf Verlangen eines der beiden Staaten wird ein allgemeiner Entwurf für den Ausbau der Grenzoder im Einvernehmen der zuständigen Behörden beider Staaten aufgestellt werden; dieser bedarf der Genehmigung beider Staaten. Die Kosten mit Ausnahme der Bezüge der beteiligten Beamten, werden von jedem der beiden Staaten zur Hälfte getragen.

Artikel 6.

Arbeiten, die im Rahmen des nach Artikel 5, aufgestellten allgemeinen Entwurfs auszuführen sind, werden auf Grund von Sonderentwürfen ausgeführt, die gleichfalls in beiderseitigen Einvernehmen aufzustellen sind. Über die Ausführung dieser Arbeiten, Erhaltung des dadurch geschaffenen Zustandes und die Kostenverteilung, mit Einschluß der Kosten für die Aufstellung der Sonderentwürfe, sowie über eine etwaige technische und finanzielle Kontrolle der Bauarbeiten werden die beiden Staaten von Fall zu Fall Vereinbarungen treffen.

Artikel 7.

Zahlungen, die einer der beiden Staaten gemäß der Artikel 5 und 6 an den anderen Staat auf Grund der beiderseits anerkannten Abrechnungen zu leisten hat, sind innerhalb zweier Monate nach Anerkennung dieser Abrechnungen in der Währung des anderen Staates auszuführen.

Artikel 8.

1. Zur Feststellung des Zustandes der Grenzoder werden mindestens einmal in jedem Jahre im Einvernehmen der zuständigen Behörden der beiden Staaten durch die Beauftragten dieser Behörden gemeinsame Besichtigungen stattfinden. Solche Besichtigungen lind auch in Fällen außergewöhnlicher Ereignisse auf Verlangen eines der beiden Staaten auszuführen. Je nach dem Ergebnis der Besichtigungen lind Vorschläge über etwa auszuführende Unterhaltungsarbeiten und über sonstige Arbeiten (Artikel 6) zu machen.

2. Über die Besichtigungen sind Niederschriften in den Sprachen beider Staaten aufzunehmen.

3. Die durch die Besichtigungen entstehenden Kosten trägt jeden Staat für die von ihm zugezogenen Personen.

Artikel 9.

Bei Ausführung von Vermessungsarbeiten dürfen die auf fremden Staatsgebiet an der Grenzoder vorhandenen Höhen- und Polygonpunkte der Flußbauverwaltung für Anschlußzwecke mitbenützt werden.

Artikel 10.

Die zuständigen Behörden der beiden Staaten werden sich gegen Erstattung der Kosten für Draht- oder Fernsprechnachrichten diejenigen Angaben über Wasserstände und Eisverhältnisse sowie über Niederschlagshöhen und Abflußmengen machen, die für die Abwendung von Hochwasser und Eisgefahren, für die Vorbereitung von Ausbauplänen und für die Durchführung von Arbeiten zur Unterhaltung der Grenzoder von Wert lind. Auch werden sie einander die für die gleichen Zwecke wertvollen Ergebnisse von erd- und wassertechnischen Vermessungen sowie Veränderungen der Höhen- und Polygonpunkte mitteilen, gegebenenfalls gegen Erstattung der Kosten, die durch die Überlassung des Materials entstehen.

Artikel 11.

Von jeden Arbeit, die auf Grund dieses Vertrages vorgenommen werden soll, haben die zuständigen Wasserbaubehörden beider Staaten einander und die zuständige Zollstelle des anderen Staates, und zwar möglichst sechs Tage vorher, zu benachrichtigen.

Artikel 12.

1. Auf Beamte, die in Ausführung der Bestimmungen dieses Vertrags an der Grenzoder die Staatsgrenze zu überschreiten haben, finden die Bestimmungen des Artikels 32 Absatz 1 des am 3. Februar 1927 in Berlin unterzeichneten Vertrages zwischen der Tschechoslowakischen Republik und dem Deutschen Reich zur Regelung der Grenzverhältnisse an der im Artikel 83 des Vertrages von Versailles vom 28. Juni 1919 beschriebenen Staatsgrenze entsprechende Anwendung. Das gleiche gilt für das diese Beamte begleitende Hilfspersonal mit Einschluß von Arbeitern, jedoch mit der Maßgabe, daß diese Personen sich auf Verlangen der Paß- oder Zollorgane durch ein Ausweispapier (Paß, Grenzausweis usw.) über ihre Person auszuweisen haben.

2. Privatpersonen, die mit Vermessungen, mit der Ausführung oder mit der Unterhaltung von Wasserbauten an der Grenzoder beauftragt sind, sowie den bei solchen Arbeiten beschäftigten Arbeitern werden nach näherer Verständigung der zuständigen Behörden der beiden Staaten beim überschreiten der Grenze zwecks Durchführung ihrer Arbeiten alle zulässigen Erleichterungen gewährt werden.

Artikel 13.

1. Die beiden Staaten sichern sich Zoll- und Abgabenfreiheit für Baumaterialien zu, die von dem einen Staate in das Gebiet des anderen Staates für Arbeiten einzuführen sind, die dort im Rahmen dieses Vertrages notwendig sind, mögen die Arbeiten auf gemeinsame oder auf Kosten des einführenden Staates ausgeführt werden. Das gleiche gilt für die zur Vornahme der Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Geräte unter der Bedingung der Rückbringung nach gemachtem Gebrauch. Die Einfuhr der erwähnten Gegenstände muß über den Grenzabschnitt der Grenzoder erfolgen. Die Abgabenfreiheit erstreckt sich nicht auf die statistischen Gebühren.

2. Bei der Einbringung der Baumaterialien, Werkzeuge und Geräte und ebenso bei einer etwaigen Lagerung der Baumaterialien vor ihrer Verwendung werden sich die beiden Staaten vorbehaltlich der erforderlichen Kontrollmaßnahmen alle zulässigen Erleichterungen gewähren.

3. Über die näheren Bedingungen der zoll- und abgabefreien Einfuhr der im Absatz 1 genannten Gegenstände sowie über die Erleichterungen gemäß Absatz 2 werden sich die zuständigen Behörden der Zollverwaltungen beider Staaten verständigen.

4. Vorschriften zur Beschränkung der Ein- und Ausfuhr finden auf die im Absatz 1 genannten Gegenstände keine Anwendung.

Artikel 14.

1. Die beiden Staaten werden sich gegenseitig die für die Durchführung des Vertrages zuständigen Behörden mitteilen.

2. In den Angelegenheiten, die mit der Ausführunug dieses Vertrages im Zusammenhang stehen, können die beiderseitigen zuständigen Behörden unmittelbar miteinander verkehren.

Artikel 15.

Dieser Vertrag soll mit dem Schlußprotokoll ratifiziert werden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden soll in Berlin stattfinden. Der Vertrag soll am dreißigsten Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten. Er kann von jedem der beiden Staaten vor Ablauf eines Kalenderjahres für das Ende des nachfolgenden Jahres gekündigt werden.

Dieser Vertrag ist in zwei übereinstimmenden Urschriften in tschechoslowakischer und deutscher Sprache ausgefertigt worden; beide Wortlaute haben gleiche Geltung.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit, ihren Siegeln versehen.

Geschehen in Prag, am 22. März 1928.

L. S. Ing. V. ROUBÍK m. p.

L. S. PAUL ECKARDT m. p.

Schlußprotokoll zu dem èechoslovakisch - deutschen Vertrag über die Grenzoder.

Bei Unterzeichnung des èechoslovakisch - deutschen Vertrages über die Grenzoder haben die Bevollmächtigten ihr Einverständnis darüber erklärt, daß

I. die Bestimmungen des Vertrags einer etwaigen späteren Regelung durch anderweitige zwischenstaatliche Vereinbarungen nicht im Wege stehen sollen und

II. daß die Zollvorschriften beider Staaten, abgesehen von dem Artikel 13. des Vertrags, unberührt bleiben.

Prag, am 22. März 1928.

L. S. Ing. V. Roubík m. p.

L. S. Paul Eckardt m. p.



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