Die Gefertigten stellen folgenden Antrag:
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Die Nationalversammlung der Èechoslovakischen Republik
hat folgendes Gesetz beschlossen:
Die Ausübung der Zahnpraxis im Gebiete der Èechoslovakischen
Republik ist jenen Dentisten gestattet welche mit Erfolg die staatliche
Dentistenschule absolviert haben, sich mit dem Diplom als Dentist
ausweisen können und den sonstigen geltenden Bestimmungen,
welche zur Ausübung der Zahnpraxis vorgeschrieben sind entsprechen.
Die im § 1 verlangten Bestimmungen für die Berechtigung
der Ausübung der Zahnpraxis sind:
1. Die erfolgreiche Absolvierung einer 3-klaßigen Bürgerschule
und eine 3-jährige praktische Betätigung in einer Zahnpraxis.
Die 3-jährige praktische Betätigung wird auf eine 2-jährige
herabgesetzt, wenn der Nachweis des Besuches einer 4klaßigen
Bürgerschule bezw. vollständigen Untermittelschule erbracht
wird.
2. Der Nachweis einer 3-jährigen praktischen Verwendung als
Techniker in einer Zahnpraxis.
3. Der nach der Erfüllung in Punkt 1 und 2 angeführten
Bedingnisse nachgewiesene Besuch der staatlichen Dentistenschule
(§ 6) der an eine mit Erfolg abgelegte Aufnahmsprüfung
vor einer hiezu bestimmten Prüfungskommission für diese
Schule gebunden ist.
4. Die Ausbildung an der staatlichen Dentistenschule in der Dauer
von 2 Semestern und die an dieser Schule mit Erfolg abgelegte
Schlußprüfung, durch welche ein Zeugnis als Dentist
erworben wird.
5. Der Nachweis einer 3-jährigen praktischen Verwendung als
Assistent in einer Zahnpraxis.
6. Schließlich die nach der 3-jährigen Assistentenpraxis
vor der staatlichen Prüfungskommission mit Erfolg abgelegte
Dentistenprüfung, welche zur Führung des Titels diplomierter
Dentist berechtigt.
Ein nach § 2 Punkt 6 diplomierter Dentist kann sich wo immer
im Gebiete der Èechoslovakischen Republik niederlassen.
Er ist jedoch verpflichtet, vor Beginn der Praxiseröffnung
sein Diplom als Dentist der zuständigen staatlichen Sanitätsbehörde
I. Instanz zur Einsichtnahme und Vormerkung vorzulegen.
Der diplomierte Dentist ist berechtigt zur Vornahme nachstehender
Arbeiten:
Den künstlichen Zahn- und Gebissersatz und zwar alle künstlich
angefertigten Teile einzelner Zähne und Gebisse im menschlichen
Munde durch die die fehlenden oder fehlerhaften Teile der Zähne
oder Gebisse ersetzt werden sollen. Solche künstlich angefertigten
Teile sind insbesonders der künstliche Ersatz des ganzen
Zahnes oder seines fehlenden Teiles sowie Plomben Füllen
der Zähne, Zapfenzähne, Stiftzähne und alle Arten
von Zahnkronen oder ähnlicher Ersatz. Brücken in jeder
Art von Ausführungen, künstliche Gebisse ganze oder
Teile derselben auf Gaumenplatten.
Als Arbeiten an Zähnen und Gebissen sind nachfolgende angeführte
Arbeiten anzusehen:
a) Beseitigung von Zahnstein die Reinigung der Zähne das
Abschleifen der Zähne und Wurzeln.
b) Zahn- und Gebißabdrucknehmen.
c) Anpassen von künstlichen Zahn- und Gebißersatz.
d) Einsetzen von künstlichen Zähnen, Kronen und Gebissen
unter Gebrauch regulierender Mittel.
e) Füllen, Plombieren und Füllen der Wurzeln mit den
damit verbundenen Arbeiten sowie die Pflege und Behandlung der
Wurzeln.
f) Das Entfernen Extraktion der Zähne und Wurzeln, welche
dem künstlichen Zahn- und Gebißersatz hinderlich sind.
Beim Vollzuge dieser angeführten Arbeiten ist der Gebrauch
der lokalen Anästhesie gestattet.
Die staatliche Dentistenschule wird vom Ministerium für öffentliches
Gesundheitswesen und körperliche Erziehung im Einvernehmen
mit dem Ministerium für Schulwesen und Volkskultur errichtet.
Die Berechtigung der Zahnärzte und geprüften Zahntechniker
welche zur Zeit der Kundmachung dieses Gesetzes bereits die Zahnpraxis
ausüben werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Dieses Gesetz tritt mit den Tage der Kundmachung in Kraft.
Mit der Durchführung dieses Gesetzes wird der Minister für
öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung
im Einverständnisse mit dem Minister für Schulwesen
und Volkskultur betraut.
Der jahrzehntelange Kampf zwischen den Zahnärzten und den
Zahntechnikern fand vorläufig in dem Gesetze vom 14. April
1920 Nr. 303 über die Zahnheilkunde und Zahntechnik sein
Ende. Durch dieses Gesetz ist der Zahntechnikerberufsstand aufs
Aussterbeetat gesetzt worden und nur noch jenen Zahntechnikern
das Recht der Konzessionserlangung zugesichert, welche bis 6.
Mai 1920 - dem Kundmachungstage des Gesetzes - ausgelernt und
im Besitze des Lehrzeugnisses waren.
Das Gesetz unterließ es jedoch, irgendwelche Weisungen heraus
zu geben bezüglich des Berufsnachwuchses und seiner gesetzlichen
und sonstigen Stellung. Einerseits Aussterben des Standes, aber
andererseits Erlaubnis der weiteren Ausbildung von Lehrlingen.
Dieser, gesetzlich ungeklärte Zustand steigerte sich bis
zur Unerträglichkeit. Hunderte von Staatsbürgern widmeten
sich dem Zahntechnikerberufsstande und sollen nunmehr durch diese
gesetzliche Verfügung zeitslebens nicht mehr das Recht in
Anspruch nehmen können, welches ihren Vorgängern, den
älteren Kollegen ohne weiteres eingeräumt wurde.
Die Ursache der endlosen unseligen Kämpfe beider Standesparteien
- Zahnärzte und Zahntechniker - ist darin zu suchen, daß
eine befriedigende zahntechnische Kunst nur dann möglich
ist, wenn alle für den Zahnersatz notwendigen Arbeiten also
auch die im Munde des Patienten von ein und derselben Person ausgeführt
werden. Dieses fundamentale Prinzip ist nicht umzustossen und
hat dazu geführt daß heute in allen Kulturstaaten von
Rang und Bedeutung staatlich geprüfte, nach staatsgesetzlich
festgelegten Grundsätzen ausgebildete Dentisten selbständig
fungieren.
Man blicke doch nach Deutschland Frankreich, England, Amerika!
Dort ist die Zahnersatzkunst endgültig in den Händen
eines nach beiden Richtungen der mechanisch-technischen wie der
fachärztlich-theoretischen ausgebildeten Dentisten anvertraut.
Von den Zahnärzten führen nur einige Wenige selbst zahntechnische
Arbeiten aus. Die qualifizierte Gehilfenschaft, welche noch Konzessionsanwärter
sind macht sich nach der Erbringung des 9jährigen Befähigungsnachweises
selbständig und hier herrscht am Arbeitsmarkt ein bedeutender
Mangel. Wenn nicht entsprechend Vorsorge getroffen wird, eine
fachtechnisch gut ausgebildete Gehilfenschaft heran zu ziehen,
so ist es in einigen Jahren unmöglich einen Kollegen von
verbürgter Fachbefähigung zu erlangen.
Um eine Zahnprothese selbständig herzustellen, sind anatomische,
physiologische und auch pathologische Kenntnisse erforderlich,
welche aber auch auf einer anderen Basis als der des Vollmediziners
erreicht werden können.
Der Gesetzesantrag sieht neben einer verbürgten, guten Schulausbildung
die 3jährige praktische Betätigung in einer Zahnpraxis
und die 3jährige Verwendung als Techniker vor. Um sich ein
Urteil über die Kenntnisse und Fähigkeiten des Berufsangehörigen
bilden zu können, ist eine Prüfung vor einer eigenst
hiezu bestimmten Prüfungskommission vorgesehen, welche gleichzeitig
die Aufnahmsprüfung für die staatliche Dentistenschule
sein soll. Im § 6 wird diese Dentistenschule als eine 2 semestrige
umschrieben und im Anhange vorgesehene Techniker-Prüfungsordnung
bildet den Rahmen der Prüfung selbst. Dadurch, daß
neben der fachlichmechanischen Handarbeit auch die wissenschaftliche
- theoretische Ausbildung kommt wird die allerbeste Gewähr
dafür geboten einen Berufsnachwuchs zu schaffen, der qualifiziert
ist und Sicherheit für eine gediegene Arbeitsleistung gibt.
Nach der Beendigung der staatlichen Dentistenschule ist eine weitere
3jährige Verwendung als Assistent vorgesehen welche dem Dentisten
die Gelegenheit bieten soll, unter der Aufsicht des Zahnpraxisinhabers
seine praktischen und theoretischen wissenschaftlichen Kenntnisse
fachlich anzuwenden. Nach insgesamt 1Ojähriger Ausbildungszeit
als Dentist ist die Staatsprüfung vorgesehen welche falls
die Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, dem diplomierten Dentisten
die Berechtigung der selbständigen Zahnpraxisausübung
überträgt.
Nach dem bisherigen Gesetze ist die persönliche Ausübung
der Zahnpraxis vorgesehen und lediglich bei einem Witwenbetriebe
sieht die Gewerbeordnung (§ 55) einen Geschäftsführer
vor. Da aber nach den gesetzlichen Bestimmungen der Geschäftsführer
dieselben Eigenschaften aufweisen muß als wie der Praxisinhaber
selbst so ist in der Regel ein geprüfter Zahntechniker als
Geschäftsführer nicht zu erlangen, weil bekanntlich
erst nach der Erlangung der Konzession die staatliche Zahntechnikerprüfung
abgelegt werden kann. In den allerseltensten Fällen kommt
es daher vor, daß ein geprüfter Zahntechniker (der
daher schon eine Praxis besessen hat) wieder als Angestellter
geht. Aber auch andererseits im Falle einer Erkrankung des Praxisinhabers
- sei es ein Zahnarzt oder Zahntechniker - einer Berufsinvalidität
u. s. w. ist es nicht möglich die bestens eingeführte
Zahnpraxis weiter zu führen, weil gesetzlich nur der Zahnarzt
oder der geprüfte Zahntechniker operativ tätig sein
kann.
Auch diese Fälle berücksichtigte der Gesetzesantrag
indem er nach Absolvierung der staatlichen Dentistenschule dem
Dentisten die Gelegenheit der praktischen Verwendung als Assistent
bietet.
Das freie Recht sich in jenem Beruftszweige beruflich zu betätigen,
welches der Staatsbürger ordnungsgemäß erlernt
hat, ist im Verfassungsgesetz gewährleistet. Es kann bestimmt
nicht die bewußte Absicht des Antragstellers des Gesetzes
vom 14. April 1920 gewesen sein die rechtliche und gesetzliche
Stellung des Zahntechnikerberufsnachwuchses ganz und gar außer
Acht zu lassen.
Der Antrag gibt dem Dentistenanwärter die freie berufliche
Betätigung und Ausbildungsmöglichkeit, verbindet die
Geschicklichkeit der Hand mit dem Wissen der Zahnheilkunde und
durch die neunjährige praktische Betätigung und die
zweisemestrige Schulausbildung wird jener Berufsstand der Dentisten
geschaffen werden, welcher, wie uns das Ausland lehrt von Rang
und Bedeutung ist.
Geben wir dem Berufsstande der Dentisten eine gediegene fachliche
und wissenschaftliche Ausbildung, pflegen und fördern wir
denselben und es wird nur zu Nutz und Frommen der Volksgesundheit,
der Volkswirtschaft und des Staates sein. Die Bedeckung für
die Kosten der staatlichen Dentistenschule ist im Voranschlag
des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur vorzusehen.
Diese Prüfungskommission ist bestimmt für jene Dentistenanwärter
welche den Nachweis erbringen können, daß sie eine
3jährige, bezw. 2jährige praktische Betä19gung
und eine 3jährige Technikerzeit vollbracht haben.
Die Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden 2 Prüfungskommissären
2 Beisitzern des Gremiums oder der Genossenschaft der Zahntechniker
und 2 Beisitzer der Angestellten - Gewerkschaft.
Der Vorsitzende ist der jeweilige Amtsarzt der Sanitätsbehörde
I. Instanz jenes Ortes in welchem die Prüfungskommission
ihren Sitz hat. Die Prüfungskommissäre sind 1 Zahnarzt
und 1 geprüfter Zahntechniker bezw. Dentist. Die Beisitzer
stellt das zuständige Gremium bezw. die Genossenschaft und
die Angestellten - Gewerkschaften.
Die Prüfungskommission wird von den zuständigen Stellen
beantragt und seitens der Sanitätsbehörde IL Instanz
bestätigt.
Das stempelfreie Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist an den
Vorsitzenden der Prüfungskommission zu richten. Dem Gesuche
sind beizuschließen:
1. Das Schulentlassungszeugnis.
2. Der Nachweis der 3bezw. 2jährigen praktischen Betätigung.
3. Der Nachweis der 3jährigen Technikerzeit.
4. Heimatschein. Mit der Führung der schriftlichen Arbeiten
kann der Vorsitzende einen der Beisitzer betrauen.
An Prüfungstaxe ist der Betrag von 100 Kè zu erlegen,
bezw. an den Vorsitzenden einzuzahlen. Die Einzahlung hat mit
der Überreichung des Zulassungsgesuches zu erfolgen.
Die Prüfungstaxe wird dem Prüfungswerber nur dann zurückerstattet,
wenn derselbe mindestens 4 Wochen vor dem Prüfungstermine
zurücktreten oder zur Prüfung nicht zugelassen wird.
Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn
außer dem Vorsitzenden und den 2 Prüfungskommissären
je 1 Beisitzer anwesend ist. Die Funktionsdauer der Prüfungskommission
beträgt 3 Jahre und ist nach Ablauf dieser Frist die neuerliche
Bestätigung zulässig.
Über die Zulassung der Bewerber entscheidet der Prüfungsvorsitzende.
Gegen die Verweigerung der Zulassung kann der Prüfungsbewerber
die Beschwerde an die Sanitätsbehörde II. Instanz richten
und zwar dies innerhalb 14 Tagen nach der Zustellung des abweislichen
Bescheides.
Die Prüfungstermine werden je nach Bedarf im Einvernehmen
mit der Prüfungskommission anberäumt. Die Verständigung
des Prüfungstermines an den Prüfungsbewerber hat mindestens
4 Wochen vorher zu erfolgen. Zu einem Prüfungstage sollen
in der Regel nicht mehr als 6 Prüfungsbewerber zugelassen
werden Die Prüfung ist so einzurichten, daß sie sich
für den Prüfungsbewerber an einem Tage erledigt.
Der Vorsitzende der Prüfungskommission ladet die Prüfungskommissäre
und die Beisitzer sowie die Prüfungsbewerber zum Prüfungstermine
und tr9fft gleichzeitig über die Einlieferung des Prüfungstückes
die erforderlichen Verfügungen.
Die Prüfungskommissäre und die Beisitzer geloben dem
Vorsitzenden vor der ersten stattfindenden Prüfung ihrer
Funktionsdauer die gewissenhafte und unparteiische Ausübung
ihrer Pflichten.
Die Prüfung ist eine praktische und theoretische; sie hat
den Nachweis zu erbringen, daß der Prüfungsbewerber
sich die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten als Dentistenanwärter
erworben hat.
Die praktischen Prüfungsarbeiten sind:
1. Ein partielles Ersatzstück in Kautschuck mit 4 aufgeschliffenen
Zähnen zwei davon müssen mit Schutzplatten versehen
sein und an dem Stück eine Blech- und eine Drahtklammer angebracht
werden.
2. Eine Metallplatte passend auf dem Modell mit mindestens 2 Frontzähnen
und 2 Klammern. Die Zähne müssen aufgeschliffen und
angelötet oder genietet oder in Kästchen gesetzt sein.
3. Ein ganzes Gebiß aufgestellt in Wachs modelliert. Eventuell
mit Federschlag.
4. Eine 3- oder mehrteilige als festsitzend gedachte Metallbrücke
auf Modell, mit mindestens einer Richmondkrone die Brückenglieder
nach Wahl. Die Stützpfeiler also die Richmondkrone oder Metallkrone
müssen in eingegipsten Wurzeln stehen. Sämtliche in
Artikulation.
Nr. 1 und 2 sind am Prüfungstage fertig mitzubringen, Nr.
3 und 4 werden unter Aufsicht angefertigt.
Mit der Überwachung des Prüfungsbewerbers während
der Anfertigung des Prüfungstückes hat der Vorsitzende
der Prüfungskommission einzelne Mitglieder derselben zu beauftragen.
Der Inhaber jener Zahnpraxis, in dessen Laboratorium die Prüfungsarbeit
Nr. 1 und 2 hergestellt wurde hat dem Prüfungsbewerber eine
Bescheinigung auszustellen daß derselbe die Prüfungsarbeit
ohne fremde Hilfe selbständig gemacht hat. Ist solche gemacht
worden so ist anzugeben worin sie bestanden hat.
Die Prüfungstücke sind von sämtlichen Mitgliedern
der Prüfungskommission zu besichtigen.
Die mündliche Prüfung umfaßt:
1. Fragen der elementaren Kenntnisse der Anatomie der Zähne
sowie des Kiefergelenkes.
2. Fragen aus der gesammten Technik.
Nach Beendigung der Prüfung, über deren gesammten Verlauf
ein von sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission
zu unterfertigendes Protokoll aufzunehmen ist, beschließt
die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit, ob die Prüfung
mit Erfolg oder ohne Erfolg bestanden ist. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende. Wird die Prüfung nicht bestanden
so hat die Prüfungskommission den Termin für die Wiederholung
der Prüfung anzuberaumen. Die Prüfungskommission hat
über das Ergebnis der Prüfung ein vom Vorsitzenden Prüfungskommissären
und 2 Beisitzern zu unterfertigendes Zeugnis kostenlos auszustellen.
Dieses Prüfungszeugnis berechtigt zur Aufnahme an der staatlichen
Dentistenschule.
Die eingezahlte Prüfungstaxe wird so verteilt, daß
der Vorsitzende und die 2 Prüfungskommissäre je 20 Kè
erhalten der Rest verbleibt zur Deckung der mit den Prüfungen
verbundenen Auslagen.
Die Prüfungskommissionen geben nach Ablauf des Kalenderjahres
einen statistischen Ausweis an die Sanitätsbehörde II.
Instanz.