Policejní komisařství v Ústí n. L. provádějíc tiskovou prohlídku v Ústí n. L. vycházejícího časopisu "Der Tag", zabavilo číslo 208 tohoto časopisu ze dne 3. listopadu 1927, shledavší v tamže otištěném článku "Die Zeitschrift Mussolinis über die Tschechoslovakei" skutkovou podstatu přečinů dle § 14, č. 1 a 5 zákona na ochranu republiky ze dne 19. března 1923, č. 50 Sb. z. a n.
Zabavení toho krajský soud jako tiskový soud v Litoměřicích nálezem ze dne 5. listopadu 1927, č. j. Tl 190/27, na základě uvedeného zákonného ustanovení potvrdil, uznav tak, že zabavení provedené policejním komisařstvím v Ústí n. L. bylo zákonem odůvodněno.
Vzhledem k uvedenému neshledávám důvodu
učiniti opatření v interpelaci žádané.
Páni interpelanti mají patrně na mysli projevy, jimiž valná část slovenského obyvatelstva vyslovila v tisku, na veřejných schůzích i jiným způsobem svůj protest proti akci lorda Rothermerea, směřující k revisi Trianonské mírové smlouvy na úkor celistvosti Československé republiky. Nebylo však zjištěno, že by při těchto projevech došlo k nějakému porušení zákona, zejména k činům zakládajícím skutkovou podstatu dle zákona proti útisku a na ochranu svobody ve shromážděních. V tom směru nejsou také v interpelaci uvedena nějaká konkrétní fakta, příčící se platným předpisům trestního práva, která by mohla býti vzata za podklad šetření a případného zakročení povolaných úřadů.
Vytýká-li se, že v jistém článku "Nár. Deníku" označena byla netečnost k demonstracím proti novinářským útokům na celistvost republiky jeho vlastizrada, nelze v takovém projevu shledati skutkovou povahu činu z úřední moci stíhatelného, jenž by mohl býti podkladem pro zabavení.
Adresu, určenou předsedovi vlády a obsahující osvědčení věrnosti slovenského obyvatelstva ku státu, vydal obranný výbor, utvořený při Slovenské odbočce Národní Rady Československé. Úřední činitelé v interpelaci uvedení podepsali tuto adresu na svoje osoby a nikoliv za úřad a nepřipojili ku podpisům ani označení své úřední hodnosti. Příslušným úřadům nebyl však rovněž sdělen žádný případ svědčící o tom, že by v průběhu této akce došlo k nějakým pohrůžkám, aby vynuceny byly na jednotlivcích jich podpisy pro zmíněnou adresu.
Vzhledem k uvedenému není důvodu k nějakému
opatření.
Osnova zákona o organisaci mateřského školství
je v ministerstvu školství a národní
osvěty připravena. Osnova upravuje také právní
poměry pěstounek. Ježto jest však třeba
(vzhledem k zákonu o organisaci politické správy
č. 125/27 Sb. z. a n.), aby v nejbližší
době zvláštním zákonem provedena
byla nová organisace školské správy,
bylo další jednání o zmíněné
osnově dočasně odloženo, a to do zřízení
nových školních úřadů,
aby působnost školních úřadů
při správě mateřského školství
mohla býti vymezena již v osnově.
Okresní správa politická v Teplicích-Šanově, vykonávajíc tiskovou prohlídku časopisu "Sozialistische Jugend", zabavila č. 10. tohoto časopisu z října 1927, shledavší v básni Johna Henryho Mackeye, jejíž znění není v interpelaci uvedeno, skutkovou povahu § 15/3 zákona na ochranu republiky.
Toto opatření okresní správy politické krajský jako tiskový soud v Litoměřicích potvrdil, uznav tak, že zabavení nařízené okresní správou politickou bylo zákonem odůvodněno.
Vzhledem k tomu nelze postupu okresní správy
politické ničeho vytýkati.
Souhlasím s interpelací v tom směru, že není zvláštní povinností železniční správy pečovati o veřejné školství.
Proto se též státní správa železniční snaží zlikvidovati v tom směru zděděné poměry po býv. rakouské a maďarské železniční správě, která se , jak známo, v otázce školské značně exponovala.
Nelze však nic závadného spatřovati v tom, jestliže místnosti neb budovy, jichž státní správa železniční pro své účele nepotřebuje, vhodným způsobem pronajme. Není pak žádného důvodu odmítnouti výhodné nabídky nájmu jenom proto snad, že jest jejich účelem péče školská.
Také v případech interpelovaných jde o obyčejný nájem a to ještě nájem dočasný a krátkodobý, při němž železniční správa ničeho neztratí, nýbrž naopak ještě získá.
Mám pak za to, že právě takovýmto nájmům má státní správa železniční právo dáti za stejných podmínek dokonce přednost před jinými nájmy, poněvadž se jimi bez újmy vlastních zájmů železničních podporují jednak snahy kulturní, jednak převážnou měrou i zájmy vlastních zaměstnanců, o jejichž dítky v daných případech hlavně jde.
Rozhodovati o zdravotních a výchovných podmínkách
pro zřizování školních tříd
státní správě železniční
jednak nepřísluší, jednak nemá
za výše uvedených okolností ani příčiny
se o tyto věci starati.
Gottlieb Holubec ist seit dem Jahre 1907 definitiver
Lehrer an der Volksschule mit deutscher Unterrichtssprache in
Gross-Klokočov und seit dem Jahre
1924 mit der Leitung dieser Schule betraut. Er hat während
seiner ganzen Dienstzeit von mehr als 27 Jahren nur an Schulen
mit deutscher Unterrichtssprache gewirkt und hat auch nur für
solche Schulen die formale Lehrerqualifikation.
Der Bezirksschulausschuss hat zwar beabsichtigt,
ihn vorübergehend zur Vertretung des leitenden Lehrers der
Volksschule mit deutscher Unterrichtssprache in Katharein zuzuteilen:
da jedoch der Landesschulrat selbst in dieser Sache andere Dispositionen
getroffen hat, hat Holubec die Stelle in Katharein überhaupt
nicht angetreten.
Nach der Gesetzvorlage über die Lehrergehalte, die mit Erlass des Landesschulrates in Prag vom 24. Juli 1918, Z. II A 3622, Nr. d. L. Sch. R. 51614 kundgemacht worden ist, wurden Lehrerpersonen ordentlich provisorisch und definitiv in Böhmen ad personam bis zum Jahre 1924 angestellt, in welchem Jahre vom Obersten Verwaltungsgericht ausgesprochen wurde, dass die erwähnte Gesetzvorlage keine verbindliche Rechtsnorm ist.
Nach dem Ergebnisse der auf Anregung dieser Interpellation vorgenommenen Erhebungen verblieben jedoch nur noch 15 solcher Lehrerpersonen an Volksschulen mit tschechischer und deutscher Unterrichtssprache in Böhmen, die gemäss der angeführten Gesetzvorlage seinerzeit ordentlich provisorisch angestellt worden und noch nicht definitiv waren, obgleich sie die Definitiva im ordentlichen Konkurswege schon hätten erreichen können. Um nun die Rechtstellung auch dieser Lehrer mit den Vorschriften des Lehrergesetzes Nr. 104/926 S. d. G. u. V. in Einklang zu bringen, hat der Landesschulrat in Prag die Verfügung getroffen, dass alle diese Lehrer nachträglich zu definitiven Lehrern ohne Bestimmung des Ortes nach dem Gesetze Nr. 306/1920 S. d. G. u. V. ernannt werden.
Die ordentlich provisorischen und definitiven Lehrer ohne Bestimmung des Ortes bleiben ungestört an ihren Stellen solange, als die provisorische Parallelklasse oder die Stelle extra statum, für welche sie zugeteilt wurden, nicht aufgehoben werden. Auch nach der Aufhebung einer solchen Dienststelle werden sie, soweit als möglich, an eine andere solche Stelle in dem bisherigen Wirkungskreise ernannt. Aus dem Begriffe der überzähligen Stellen und der Stellen bei provisorischen Klassen geht allerdings hervor, dass solche Stellen nicht definitiv besetzt werden können und auch für dieselben niemals ein Konkurs ausgeschrieben wurde.
Davon, dass der Landesschulrat und der Landesverwaltungsausschuss sich auf den Standpunkt gestellt hätten, dass die betreffenden Lehrer entweder um die Verleihung einer Lehrstelle an einer Volkschule einschreiten oder sich mit dem 1. September 1927 als entlassen betrachten sollen, ist den Schulbehörden nichts bekannt.
Aus dem Angeführten ist ersichtlich, dass
die Regelung des Dienstverhältnisses der Lehrer, von dem
die Interpellation spricht, keiner besonderengesetzlichen Regelung
bedarf und dass die erforderlichen Verfügungen schon im administrativen
Wege getroffen worden sind.
Die Wahlen in den Ausschuss de Friedeker Sparkasse
wurden schon am 11. Oktober 1927 durchgeführt, womit der
Forderung der Interpellation entsprochen ist.
Von 45 in der Telephonzentrale in Aussig a.
E. beschäftigten Beamten beherrschen 38 sowohl die Staatssprache
als die deutsche Sprache. Von den übrigen 7 beherrschen 3
die Staatssprache überhaupt nicht und 4 weisen eine mangelhafte
Kenntnis der deutschen Sprache aus. Ich habe angeordnet, dass
diese 7 Beamten sich die für die Amtierung in Aussig a. E.
erforderliche sprachliche Qualifikation aneignen und habe die
Verfügung getroffen, dass durch diesen Mangel der Dienst
namentlich im Parteienverkehr nicht leide, sowie dass jede Vernachlässigung
des präzisen Dienstvollzuges in der Telephonzentrale in Aussig
unter allen Umständen hintangehalten werde.
Die Staatseisenbahnverwaltung nimmt gegen die in der Interpellation erhobene Forderung deinen grundsätzlich ablehnenden Standpunkt ein, wie dies auch die Interpellation selbst anerkennt, indem sie die günstig erledigte Stelle nicht mit Schweigen übergeht.
Aber die von mir verlangte allgemeine Verfügung ist aus dienstlichen Gründen praktisch nicht durchführbar. Eine allgemeine Anordnung, die auf die dienstlichen Möglichkeiten nicht Rücksicht nehmen würde, die in dem betreffenden Falle immer besonders geprüft werden müssen, könnte einerseits wegen der physischen und administrativen Unmöglichkeit nicht den erhofften Erfolg bringen, andererseits würde sie eine ernste Erschütterung der ganzen Administrative des Unternehmens bedeuten und mit den verschiedensten dienstlichen Schwierigkeiten verbunden sein.
Bei dienstlichen Dispositionen mit dem Eisenbahnpersonal muss immer auch auf die einzelnen Besonderheiten des betreffenden Falles Rücksicht genommen werden und es kann eine schablonenhafte Pauschaldurchführung irgendeines allgemeinen Grundsatzes hiefür nicht in Anwendung kommen. Man muss sich daher mit der allmählichen individuellen Regelung in den Grenzen der geltenden Dienstvorschriften begnügen, gegen welche ich keine Einwendung erhebe, und die auch, wie die Interpellation selbst anerkannt, wohlwollend vorgenommen wird.
Ich kann nun versichern, dass alle Personalverfügungen
aus rein dienstlichen Rücksichten und mit überwiegender
Bedachtnahme auf die Interessen der Beamten selbst getroffen werden
und dass die Staatseisenbahnverwaltung keine anderen Ziele hiebei
verfolgt, insbesondere nicht national-politische.
Die Egerer Finanzbezirksdirektion wurde ermächtigt, die Verkaufszeit in den Tabaktrafiken an Sonn- und Feiertagen zu verlängern, und zwar nach dem letzten Absatze des § 38 der Vorschrift für Trafikanten. Der Besuch der tschechoslovakischen Badeorte erreicht bereits die Vorkriegshöhe. Ausserdem werden die Badeorte an Sonn- und Feiertagen zahlreich von Ausflügern, nicht nur aus der Umgebung, sondern auch aus dem Auslande aufgesucht.
Das gesellschaftliche Leben entwickelt sich wie an Wochentagen auch an Sonn- und Feiertagen in den Nachmittags- und Abendstunden, während der Vormittag gewöhnlich der Kur gewidmet wird.
Die heimische Bevölkerung (Aerzte, Zimmervermieter, Kaufleute u. a.) bemüht sich auf alle Weise den Badegästen entgegenzukommen, und zwar nicht nur deshalb, um ihnen den Aufenthalt in den Badeorten möglichst angenehm zu machen, sondern auch daraus den möglichsten Gewinn zu ziehen.
Diesem Beispiele folgend, hat die genannte Direktion beschlossen, die Verkaufszeit in den Tabaktrafiken auch auf die Nachmittagsstunden an Sonn- und Feiertagen auszudehnen, damit die Badegäste sich mit Tabaksprodukten versorgen können. Hiedurch wurden die Trafikanten nicht nur nicht geschädigt, sondern materiell gehoben.
Für die nächste Saison beabsichtigt die Finanzbezirksdirektion die getroffene Verfügung nach den gewonnenen Erfahrungen durch die Einführung abwechselnder Oeffnung der Trafiken abzuändern, wodurch nicht nur den Badegästen, sondern auch den Trafikanten entsprochen werden würde.
Ich erinnere daran, dass die Trafikanten nicht
als Gewerbsleute anzusehen sind und dass sich auf dieselben die
Bestimmungen über die Sonntagsruhe nicht beziehen.
Das Ministerium des Innern bemüht sich, wie ich bereits in der Antwort auf die Interpellation Druck Nr. 746/XIV aus dem Jahre 1926 bemerkt habe, mit allem Nachdruck darum, dass die deutsche Übersetzung der Sammlung der Gesetze und Verordnungen rechtzeitig erscheine. Um vor allem alle Störungen hintanzuhalten, habe ich in der letzten Zeit die Übersetzungskanzlei um eine weitere Konzeptskraft vermehrt.
Bei dem Stück Nr. 44 aus dem Jahre 1927,
auf das sich die Interpellation bezieht, wurde das verspätete
Erscheinen der deutschen Übersetzung hauptsächlich durch
das Bestreben verzögert, dass unser deutscher Text des Handelsvertrags
mit der Schweiz, der in diesem Stück veröffentlicht
ist, nach Möglichkeit mit dem deutschen Texte in der Schweizer
Gesetzessammlung übereinstimme.
Die Pressaufsicht über die Zeitschrift "Der Bund" wird von der Staatsanwaltschaft in Reichenberg versehen, welche Behörde dem Justizministerium untersteht. Ich habe die Beantwortung der Interpellation übernommen, da sie ihrem Inhalte nach den Herrn Minister des Innern nicht Betrifft.
Die Staatsanwaltschaft in Reichenberg hat die Nummern 12, 14, und 17 der Zeitschrift "Der Bund" vom 20. Juni, 18. Juli und 5. September 1927 aus dem Grunde Beschlagnahmt, weil in den in der Interpellation wörtlich angeführten Stellen sie den Tatbestand einerseits des Vergehens nach § 300 StG. (Nr. 17), andererseits des Vergehens nach § 1 des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 309/1921 erblickt hat und der Ansicht war, dass es das öffentliche Interesse notwendig erheische, dass durch die Beschlagnahme die Weiterverbreitung des Inhaltes der beanstandeten Stellen verhindert werde.
Das Gericht hat die Beschlagnahmen in allen Fällen aus den gleichen Gründen bestätigt, aus denen die Staatsanwaltschaft eingeschritten ist. Hiedurch wurde durch ein unabhängiges Gericht anerkannt, dass sich die Staatsanwaltschaft bei ihrem Vorgehen gegen die Zeitschrift "Der Bund" nach dem Gesetze gerichtet hat. Gegen die Entscheidung des Gerichtes wurden Rechtsmittel nicht eingebracht.
Bei der gegebenen Lage der Dinge kann ich den Herren Interpellanten nicht beipflichten, dass der Inhalt der beschlagnahmten Stelle in Nr. 12 eine die strafbare Grenze nicht überschreitende blosse Kritik war, und dass auch die in Nr. 14 und 17 beschlagnahmten Stellen keine von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlung begründen. Zu den Ausführungen der Interpellation will ich bloss bemerken, dass § 1 des Terror-Gesetzes nicht bloss die Anwendung von Gewalt, resp. die Drohung mit Gewalt, sondern auch die Herbeiführung einer Schädigung an der Ehre zu dem Zwecke verbietet, um jemanden wiederrechtlich zur Unterlassung dessen, wozu er berechtigt ist, zu zwingen. Dass die Anprangerung von Streikbrechern in den beschlagnahmten Stellen der Nr. 14 und 17 eine Schädigung an der Ehre darstellt und dass dies im Hinblicke auf die Zeit der Veröffentlichung zu einem gesetzlich verbotenen Zwecke erfolgt ist, darüber kann kein Zweifel herrschen.
Bei der gegebenen Lage der Angelegenheit habe
ich keine gesetzliche Grundlage für die von mir verlangten
Verfügungen.
Gemäss den gepflogenen Erhebungen wurde das in der Interpellation erwähnte Flugblatt an mehreren Stelllen in Mähr.-Ostrau in der Nacht vom 31. Oktober auf den 1. November 1927 affichiert, jedoch durch Kolporteure in der Stadt nicht verbreitet.
Die Staatsanwaltschaft in Mähr.-Ostrau, welcher das Flugblatt nicht zur Zensur vorgelegt worden war, hat bereits am 1. November 1927 im Einvernehmen mit der Polizeidirektion die Beschlagnahme des anstössigen Flugblattes auf Grund des § 14/3 des Gesetzes zum Schutze der Republik in die Wege geleitet und auch die unverzügliche Beseitigung der Flugblätter an allen Stellen, wo sie affichiert worden waren, verfügt.
Die Beschlagnahme des Flugblattes wurde mit Entscheidung des Kreisgerichtes in Mähr.-Ostrau vom 5. November 1927, Z. T1 VIII 310/27-4, bestätigt und das gerichtliche Erkenntnis in der Nummer 259 des Amtsblattes vom 11. November 1927 veröffentlicht.
Gleichzeitig mit dem Antrage auf Bestätigung der Beschlagnahme hat die Staatsanwaltschaft in Mähr.-Ostrau bei dem Kreisgerichte dortselbst den Antrag gestellt, dass gegen die unbekannten Verbreiter des Inhaltes des Flugblattes die Voruntersuchung wegen des Vergehens nach § 14, Z. 3 und 4, des Gesetzes zum Schutze der Republik und der Übertretungen der §§ 17 und 23 des Pressgesetzes eingeleitet werde.
Während der Voruntersuchung wurden mehrere Personen ermittelt, auf denen der ernste Verdacht ruht, dass sie die Flugblätter in Mähr.-Ostrau affichiert haben. Die Polizendirektion in Mähr.-Ostrau hat bei allen auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung vergenommen, damit der Herausgeber und der Drucker des Flugblattes ermittelt werden, die bisher unbekannt geblieben sind. Zu demselben Zwecke hat die Polizeidirektion auch eine Hausdurchsuchung in allen Druckereien von Mähr.-Ostrau und Umgebung vorgenommen.
Das Strafverfahren ist bisher noch nicht beendet.
Aus dem Angeführten ist ersichtlicht, dass die Polizeidirektion und die Staatsanwaltschaft in Mähr.-Ostrau sogleich, nachdem sie von dem Flugblatte Kenntnis erlangt hatten, gegen die Täter unter Anwendung aller Mittel eingeschritten sind, die das Gesetz ihnen zur Verfügung stellte.
Es ist daher kein Grund zu einer Weiteren Verfügung
vorhanden.
Das Polizeikommissariat in Aussig a. E. hat in Ausübung der Presseaufsicht über die in Aussig a. E. Erscheinende Zeitschrift vom 3. November 1927 beschlagnahmt, weil es in dem dortselbst abgedruckten Artikel "Die Zeitschrift Mussollinis über die Tschechoslovakei" den Tatbestand der Vergehen nach Ä 14, Z. 1 und 5 des Gesetzes zum Schutze der Republik vom 19. März 1923, S. d. u. V. Nr. 50, erblickt hat.
Diese Beschlagnahme hat das Kreis- als Pressgericht in Leitmeritz mit Erkenntnis vom 5. November 1927, G. Z. T1 190/27, auf Grund der angeführten Gesetzesbestimmung bestätigt, und so anerkannt, dass die von dem Polizeikommissariat in Aussig vorgenommene Beschlagnahme gesetzlich begründet war.
Im Hinblicke auf das Angeführte erblicke
ich keinen Grund dafür, die in der Interpellation verlangten
Maßnahmen zu treffen.
Der Entwurf des Gesetzes über die Organisation
des Kindergartenwesens liegt im Ministerium für Schulwesen
und Volkskultur vorbereitet. Der Entwurf regelt auch die Rechtsverhältnisse
der Kindergärtnerinnen. Weil jedoch (im Hinblicke auf das
Gesetz, betreffend die Organisation der politischen Verwaltung,
S. d. G. u. V. Nr. 125/27) die Notwendigkeit besteht, in nächster
Zeit durch ein besonderes Gesetz die Neuorganisation der Schulverwaltung
durchzuführen, mussten die Verhandlungen über den erwähnten
Entwurf vorläufig aufgeschoben werden, und zwar bis zur Errichtung
der neuen Schulbehörden, damit die Kompetenz der Schulbehörden
bei der Verwaltung des Kindergartenwesens in dem Entwurfe bereits
abgesteckt werden könne.
Die politische Bezirksverwaltung in Teplitz-Schönau hat in Ausübung der Presseaufsicht über die Zeitschrift aus dem Monate Oktober 1927 beschlagnahmt, weil sie in dem Gedichte des John Henry Mackey, dessen Wortlaut in der Interpellation nicht angegeben ist, den Tatbestand des § 15/3 des Gesetzes zum Schutze der Republik erblickte.
Diese Verfügung der politischen Bezirksverwaltung hat das Kreis- als Pressgericht in Leitmeritz bestätigt und derart anerkannt, dass die von der politischen Bezirksverwaltung angeordnete Beschlagnahme gesetzlich begründet war.
Im Hinblicke darauf kann dem Vorgehen der politischen
Bezirksverwaltung nichts vorgeworfen werden.
Ich stimme mit der Interpellation in der Richtung überein, dass es nicht eine spezielle Verpflichtung der Eisenbahnverwaltung ist, für das öffentliche Schulwesen Sorge zu tragen.
Deshalb ist auch die staatliche Eisenbahnverwaltung bemüht, die in dieser Richtung ererbten Verhältnisse nach der vorm. österreichischen und ungarischen Eisenbahnverwaltung zu liquidieren, die bekanntlich sich in der Schulfrage sehr exponiert hat.
Jedoch kann Räumlichkeiten oder Gebäude,
welche die staatliche Eisenbahnverwaltung für ihre Zwecke
nicht benötigt, in geeigneter Weise vermietet werden. Es
liegt ferner kein Grund vor, vorteilhafte Mietangebote etwa nur
deshalb abzulehnen, weil ihr Zweck die Schulfürsorge ist.
Auch in den interpellierten Fällen handelt es sich um eine gewöhnliche Miete, und noch dazu um eine vorübergehende und kurzfristige Miete, wobei die Eisenbahnverwaltung nichts verliert, sondern im Gegenteile noch gewinnt.
Ich halte ferner dafür, dass gerade solchen Mieten die staatliche Eisenbahnverwaltung unter sonst gleichen Bedingungen sogar einen Vorrang vor anderen Mieten zu geben berechtigt ist, weil durch sie ohne Schaden für die eigenen Eisenbahninteressen einerseits kulturelle Bestrebungen, andererseits in überwiegendem Masse auch die Interessen der eigenenen Bediensteten unterstützt werden, um deren Kinder es sich in den gegebenen Fällen hauptsächlich handelt.
Ein Entscheidungsrecht über die sanitären
und erzieherischen Bedingungen für die Errichtung von Schulklassen
steht einerseits der staatlichen Eisenbahnverwaltung nicht zu,
andererseits hat sie unter den obangeführten Umständen
auch gar keine Ursache, sich um diese Angelegenheiten zu kümmern.