1481/XIX. (původní znění)

Odpověď

ministra vnitra

na interpelaci poslance H. Krebse

o zabavení ústeckého periodického tiskopisu "Der Tag" ze dne 3. listopadu 1927 (tisk 1299/IX).

Policejní komisařství v Ústí n. L. provádějíc tiskovou prohlídku v Ústí n. L. vycházejícího časopisu "Der Tag", zabavilo číslo 208 tohoto časopisu ze dne 3. listopadu 1927, shledavší v tamže otištěném článku "Die Zeitschrift Mussolinis über die Tschechoslovakei" skutkovou podstatu přečinů dle § 14, č. 1 a 5 zákona na ochranu republiky ze dne 19. března 1923, č. 50 Sb. z. a n.

Zabavení toho krajský soud jako tiskový soud v Litoměřicích nálezem ze dne 5. listopadu 1927, č. j. Tl 190/27, na základě uvedeného zákonného ustanovení potvrdil, uznav tak, že zabavení provedené policejním komisařstvím v Ústí n. L. bylo zákonem odůvodněno.

Vzhledem k uvedenému neshledávám důvodu učiniti opatření v interpelaci žádané.

V Praze dne 23. února 1928.

Ministr vnitra:

Černý, v. r.

1481/XX. (původní znění).

Odpověď

vlády

na interpelaci poslance dra Szüllö a druhů

o teroristických akcích na Slovensku a v Podkarpatské Rusi, hlavně však v Bratislavě (tisk 1234/VII).

Páni interpelanti mají patrně na mysli projevy, jimiž valná část slovenského obyvatelstva vyslovila v tisku, na veřejných schůzích i jiným způsobem svůj protest proti akci lorda Rothermerea, směřující k revisi Trianonské mírové smlouvy na úkor celistvosti Československé republiky. Nebylo však zjištěno, že by při těchto projevech došlo k nějakému porušení zákona, zejména k činům zakládajícím skutkovou podstatu dle zákona proti útisku a na ochranu svobody ve shromážděních. V tom směru nejsou také v interpelaci uvedena nějaká konkrétní fakta, příčící se platným předpisům trestního práva, která by mohla býti vzata za podklad šetření a případného zakročení povolaných úřadů.

Vytýká-li se, že v jistém článku "Nár. Deníku" označena byla netečnost k demonstracím proti novinářským útokům na celistvost republiky jeho vlastizrada, nelze v takovém projevu shledati skutkovou povahu činu z úřední moci stíhatelného, jenž by mohl býti podkladem pro zabavení.

Adresu, určenou předsedovi vlády a obsahující osvědčení věrnosti slovenského obyvatelstva ku státu, vydal obranný výbor, utvořený při Slovenské odbočce Národní Rady Československé. Úřední činitelé v interpelaci uvedení podepsali tuto adresu na svoje osoby a nikoliv za úřad a nepřipojili ku podpisům ani označení své úřední hodnosti. Příslušným úřadům nebyl však rovněž sdělen žádný případ svědčící o tom, že by v průběhu této akce došlo k nějakým pohrůžkám, aby vynuceny byly na jednotlivcích jich podpisy pro zmíněnou adresu.

Vzhledem k uvedenému není důvodu k nějakému opatření.

V Praze dne 27. února 1928.

Náměstek předsedy vlády:

Šrámek, v. r.

1481/XXI. (původní znění).

Odpověď

vlády

na interpelaci poslanců Kirpalové, Blatné a soudruhů

o úpravě právních a platových poměrů pěstounek na mateřských školách (tisk 1299/IX).

Osnova zákona o organisaci mateřského školství je v ministerstvu školství a národní osvěty připravena. Osnova upravuje také právní poměry pěstounek. Ježto jest však třeba (vzhledem k zákonu o organisaci politické správy č. 125/27 Sb. z. a n.), aby v nejbližší době zvláštním zákonem provedena byla nová organisace školské správy, bylo další jednání o zmíněné osnově dočasně odloženo, a to do zřízení nových školních úřadů, aby působnost školních úřadů při správě mateřského školství mohla býti vymezena již v osnově.

V Praze dne 28. února 1928.

Náměstek předsedy vlády:

Šrámek, v. r.

1481/XXII. (původní znění).

Odpověď

ministra vnitra

na interpelaci poslanců Tauba, Kaufmanna a soudruhů

o zabavení časopisu "Sozialistische Jugend" (tisk 1299/I).

Okresní správa politická v Teplicích-Šanově, vykonávajíc tiskovou prohlídku časopisu "Sozialistische Jugend", zabavila č. 10. tohoto časopisu z října 1927, shledavší v básni Johna Henryho Mackeye, jejíž znění není v interpelaci uvedeno, skutkovou povahu § 15/3 zákona na ochranu republiky.

Toto opatření okresní správy politické krajský jako tiskový soud v Litoměřicích potvrdil, uznav tak, že zabavení nařízené okresní správou politickou bylo zákonem odůvodněno.

Vzhledem k tomu nelze postupu okresní správy politické ničeho vytýkati.

V Praze dne 17. února 1928.

Ministr vnitra:

Černý, v. r.

1481/XXIII. (původní znění).

Odpověď

ministra železnic

na interpelaci poslance dra Koberga a druhů,

že se železničních budov užívá pro menšinové školy (tisk 1403/VII).

Souhlasím s interpelací v tom směru, že není zvláštní povinností železniční správy pečovati o veřejné školství.

Proto se též státní správa železniční snaží zlikvidovati v tom směru zděděné poměry po býv. rakouské a maďarské železniční správě, která se , jak známo, v otázce školské značně exponovala.

Nelze však nic závadného spatřovati v tom, jestliže místnosti neb budovy, jichž státní správa železniční pro své účele nepotřebuje, vhodným způsobem pronajme. Není pak žádného důvodu odmítnouti výhodné nabídky nájmu jenom proto snad, že jest jejich účelem péče školská.

Také v případech interpelovaných jde o obyčejný nájem a to ještě nájem dočasný a krátkodobý, při němž železniční správa ničeho neztratí, nýbrž naopak ještě získá.

Mám pak za to, že právě takovýmto nájmům má státní správa železniční právo dáti za stejných podmínek dokonce přednost před jinými nájmy, poněvadž se jimi bez újmy vlastních zájmů železničních podporují jednak snahy kulturní, jednak převážnou měrou i zájmy vlastních zaměstnanců, o jejichž dítky v daných případech hlavně jde.

Rozhodovati o zdravotních a výchovných podmínkách pro zřizování školních tříd státní správě železniční jednak nepřísluší, jednak nemá za výše uvedených okolností ani příčiny se o tyto věci starati.

V Praze dne 18. února 1928.

Ministr železnic:

J. V. Najman, v. r.

Překlad ad 1481/VII.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen

betreffend die Anstellung eines tschechischen Lehrers an der deutschen Volksschule in Katharein (Druck 1254/I).

Gottlieb Holubec ist seit dem Jahre 1907 definitiver Lehrer an der Volksschule mit deutscher Unterrichtssprache in Gross-Klokočov und seit dem Jahre 1924 mit der Leitung dieser Schule betraut. Er hat während seiner ganzen Dienstzeit von mehr als 27 Jahren nur an Schulen mit deutscher Unterrichtssprache gewirkt und hat auch nur für solche Schulen die formale Lehrerqualifikation.

Der Bezirksschulausschuss hat zwar beabsichtigt, ihn vorübergehend zur Vertretung des leitenden Lehrers der Volksschule mit deutscher Unterrichtssprache in Katharein zuzuteilen: da jedoch der Landesschulrat selbst in dieser Sache andere Dispositionen getroffen hat, hat Holubec die Stelle in Katharein überhaupt nicht angetreten.

Prag, den 26. Jänner 1928.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. M. Hodža, m. p.

Překlad ad 1481/VIII.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation des Abgeordneten Kaufmann und Genossen

betreffend die Ernennung jener provisorischen Bürgerschullehrer zu definitiven Bürgerschullehrern, die auf Grund des Erlasses der seinerzeitigen Landesregierung von Böhmen (1913) unter Verzicht auf ihre definitiven Volksschullehrerjahre als Lehrer an Bürgerschulen übergetreten sind (Druck 1163/II).

Nach der Gesetzvorlage über die Lehrergehalte, die mit Erlass des Landesschulrates in Prag vom 24. Juli 1918, Z. II A 3622, Nr. d. L. Sch. R. 51614 kundgemacht worden ist, wurden Lehrerpersonen ordentlich provisorisch und definitiv in Böhmen ad personam bis zum Jahre 1924 angestellt, in welchem Jahre vom Obersten Verwaltungsgericht ausgesprochen wurde, dass die erwähnte Gesetzvorlage keine verbindliche Rechtsnorm ist.

Nach dem Ergebnisse der auf Anregung dieser Interpellation vorgenommenen Erhebungen verblieben jedoch nur noch 15 solcher Lehrerpersonen an Volksschulen mit tschechischer und deutscher Unterrichtssprache in Böhmen, die gemäss der angeführten Gesetzvorlage seinerzeit ordentlich provisorisch angestellt worden und noch nicht definitiv waren, obgleich sie die Definitiva im ordentlichen Konkurswege schon hätten erreichen können. Um nun die Rechtstellung auch dieser Lehrer mit den Vorschriften des Lehrergesetzes Nr. 104/926 S. d. G. u. V. in Einklang zu bringen, hat der Landesschulrat in Prag die Verfügung getroffen, dass alle diese Lehrer nachträglich zu definitiven Lehrern ohne Bestimmung des Ortes nach dem Gesetze Nr. 306/1920 S. d. G. u. V. ernannt werden.

Die ordentlich provisorischen und definitiven Lehrer ohne Bestimmung des Ortes bleiben ungestört an ihren Stellen solange, als die provisorische Parallelklasse oder die Stelle extra statum, für welche sie zugeteilt wurden, nicht aufgehoben werden. Auch nach der Aufhebung einer solchen Dienststelle werden sie, soweit als möglich, an eine andere solche Stelle in dem bisherigen Wirkungskreise ernannt. Aus dem Begriffe der überzähligen Stellen und der Stellen bei provisorischen Klassen geht allerdings hervor, dass solche Stellen nicht definitiv besetzt werden können und auch für dieselben niemals ein Konkurs ausgeschrieben wurde.

Davon, dass der Landesschulrat und der Landesverwaltungsausschuss sich auf den Standpunkt gestellt hätten, dass die betreffenden Lehrer entweder um die Verleihung einer Lehrstelle an einer Volkschule einschreiten oder sich mit dem 1. September 1927 als entlassen betrachten sollen, ist den Schulbehörden nichts bekannt.

Aus dem Angeführten ist ersichtlich, dass die Regelung des Dienstverhältnisses der Lehrer, von dem die Interpellation spricht, keiner besonderengesetzlichen Regelung bedarf und dass die erforderlichen Verfügungen schon im administrativen Wege getroffen worden sind.

Prag, den 26. Jänner 1928.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. Hodža, m. p.

Překlad ad 1481/IX.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen

betreffend die Neuwahl des Sparkassaausschusses in Friedek (Druck 1213/VI).

Die Wahlen in den Ausschuss de Friedeker Sparkasse wurden schon am 11. Oktober 1927 durchgeführt, womit der Forderung der Interpellation entsprochen ist.

Prag, am 30. Jänner 1928.

Der Minister des Innern:

Černý, m. p.

Překlad ad 1481/X.

Antwort

des Ministers für Post- und Telegraphenwesen

auf die Interpellation des Abgeordneten H. Krebs und Genossen

betreffend die unhaltbaren Zustände beim Telephonamt in Aussig a. E. (Druck 1234/XVI).

Von 45 in der Telephonzentrale in Aussig a. E. beschäftigten Beamten beherrschen 38 sowohl die Staatssprache als die deutsche Sprache. Von den übrigen 7 beherrschen 3 die Staatssprache überhaupt nicht und 4 weisen eine mangelhafte Kenntnis der deutschen Sprache aus. Ich habe angeordnet, dass diese 7 Beamten sich die für die Amtierung in Aussig a. E. erforderliche sprachliche Qualifikation aneignen und habe die Verfügung getroffen, dass durch diesen Mangel der Dienst namentlich im Parteienverkehr nicht leide, sowie dass jede Vernachlässigung des präzisen Dienstvollzuges in der Telephonzentrale in Aussig unter allen Umständen hintangehalten werde.

Prag den 27. Jänner 1928.

Der Minister für Post- und Telegraphenwesen:

Dr. Nosek, m. p.

Překlad ad 1481/XI.

Antwort

des Eisenbahnministers

auf die Interpellation der Abgeordneten H. Simm, Ing. Jung und Genossen

in Angelegenheit der Rückversetzung deutscher Eisenbahner in ihre früheren Dienstorte (Druck 1234/XI).

Die Staatseisenbahnverwaltung nimmt gegen die in der Interpellation erhobene Forderung deinen grundsätzlich ablehnenden Standpunkt ein, wie dies auch die Interpellation selbst anerkennt, indem sie die günstig erledigte Stelle nicht mit Schweigen übergeht.

Aber die von mir verlangte allgemeine Verfügung ist aus dienstlichen Gründen praktisch nicht durchführbar. Eine allgemeine Anordnung, die auf die dienstlichen Möglichkeiten nicht Rücksicht nehmen würde, die in dem betreffenden Falle immer besonders geprüft werden müssen, könnte einerseits wegen der physischen und administrativen Unmöglichkeit nicht den erhofften Erfolg bringen, andererseits würde sie eine ernste Erschütterung der ganzen Administrative des Unternehmens bedeuten und mit den verschiedensten dienstlichen Schwierigkeiten verbunden sein.

Bei dienstlichen Dispositionen mit dem Eisenbahnpersonal muss immer auch auf die einzelnen Besonderheiten des betreffenden Falles Rücksicht genommen werden und es kann eine schablonenhafte Pauschaldurchführung irgendeines allgemeinen Grundsatzes hiefür nicht in Anwendung kommen. Man muss sich daher mit der allmählichen individuellen Regelung in den Grenzen der geltenden Dienstvorschriften begnügen, gegen welche ich keine Einwendung erhebe, und die auch, wie die Interpellation selbst anerkannt, wohlwollend vorgenommen wird.

Ich kann nun versichern, dass alle Personalverfügungen aus rein dienstlichen Rücksichten und mit überwiegender Bedachtnahme auf die Interessen der Beamten selbst getroffen werden und dass die Staatseisenbahnverwaltung keine anderen Ziele hiebei verfolgt, insbesondere nicht national-politische.

Prag, den 21. Jänner 1928.

Der Eisenbahnminister:

J. V. Najman, m. p.

Překlad ad 1481/XII.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation der Abgeordneten de Witte, Pohl, Blatny, Katz und Genossen,

wegen Durchbrennung des Sonntangsruhegesetzes durch die Finanzbezirksdirektion in Eger (Druck 1205/VIII).

Die Egerer Finanzbezirksdirektion wurde ermächtigt, die Verkaufszeit in den Tabaktrafiken an Sonn- und Feiertagen zu verlängern, und zwar nach dem letzten Absatze des § 38 der Vorschrift für Trafikanten. Der Besuch der tschechoslovakischen Badeorte erreicht bereits die Vorkriegshöhe. Ausserdem werden die Badeorte an Sonn- und Feiertagen zahlreich von Ausflügern, nicht nur aus der Umgebung, sondern auch aus dem Auslande aufgesucht.

Das gesellschaftliche Leben entwickelt sich wie an Wochentagen auch an Sonn- und Feiertagen in den Nachmittags- und Abendstunden, während der Vormittag gewöhnlich der Kur gewidmet wird.

Die heimische Bevölkerung (Aerzte, Zimmervermieter, Kaufleute u. a.) bemüht sich auf alle Weise den Badegästen entgegenzukommen, und zwar nicht nur deshalb, um ihnen den Aufenthalt in den Badeorten möglichst angenehm zu machen, sondern auch daraus den möglichsten Gewinn zu ziehen.

Diesem Beispiele folgend, hat die genannte Direktion beschlossen, die Verkaufszeit in den Tabaktrafiken auch auf die Nachmittagsstunden an Sonn- und Feiertagen auszudehnen, damit die Badegäste sich mit Tabaksprodukten versorgen können. Hiedurch wurden die Trafikanten nicht nur nicht geschädigt, sondern materiell gehoben.

Für die nächste Saison beabsichtigt die Finanzbezirksdirektion die getroffene Verfügung nach den gewonnenen Erfahrungen durch die Einführung abwechselnder Oeffnung der Trafiken abzuändern, wodurch nicht nur den Badegästen, sondern auch den Trafikanten entsprochen werden würde.

Ich erinnere daran, dass die Trafikanten nicht als Gewerbsleute anzusehen sind und dass sich auf dieselben die Bestimmungen über die Sonntagsruhe nicht beziehen.

Prag, den 23. Jänner 1928.

Der Finanzminister:

Dr. Engliš, m. p.

Překlad ad 1481/XIII.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten H. Krebs und Genossen

betreffend die rechtzeitige Ausgabe der deutschen Uebersetzung der Sammlung der Gesetze und Verordnungen (Druck 1234/XV).

Das Ministerium des Innern bemüht sich, wie ich bereits in der Antwort auf die Interpellation Druck Nr. 746/XIV aus dem Jahre 1926 bemerkt habe, mit allem Nachdruck darum, dass die deutsche Übersetzung der Sammlung der Gesetze und Verordnungen rechtzeitig erscheine. Um vor allem alle Störungen hintanzuhalten, habe ich in der letzten Zeit die Übersetzungskanzlei um eine weitere Konzeptskraft vermehrt.

Bei dem Stück Nr. 44 aus dem Jahre 1927, auf das sich die Interpellation bezieht, wurde das verspätete Erscheinen der deutschen Übersetzung hauptsächlich durch das Bestreben verzögert, dass unser deutscher Text des Handelsvertrags mit der Schweiz, der in diesem Stück veröffentlicht ist, nach Möglichkeit mit dem deutschen Texte in der Schweizer Gesetzessammlung übereinstimme.

Prag, den 1. Februar 1928.

Der Minister des Innern:

Černý, m. p.

Překlad ad 1481/XV.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation der Abgeordneten Schäfer, Roscher und Genossen

wegen wiederholter Konfiskation der Zeitschrift "Der Bund" (Druck 1254/XII).

Die Pressaufsicht über die Zeitschrift "Der Bund" wird von der Staatsanwaltschaft in Reichenberg versehen, welche Behörde dem Justizministerium untersteht. Ich habe die Beantwortung der Interpellation übernommen, da sie ihrem Inhalte nach den Herrn Minister des Innern nicht Betrifft.

Die Staatsanwaltschaft in Reichenberg hat die Nummern 12, 14, und 17 der Zeitschrift "Der Bund" vom 20. Juni, 18. Juli und 5. September 1927 aus dem Grunde Beschlagnahmt, weil in den in der Interpellation wörtlich angeführten Stellen sie den Tatbestand einerseits des Vergehens nach § 300 StG. (Nr. 17), andererseits des Vergehens nach § 1 des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 309/1921 erblickt hat und der Ansicht war, dass es das öffentliche Interesse notwendig erheische, dass durch die Beschlagnahme die Weiterverbreitung des Inhaltes der beanstandeten Stellen verhindert werde.

Das Gericht hat die Beschlagnahmen in allen Fällen aus den gleichen Gründen bestätigt, aus denen die Staatsanwaltschaft eingeschritten ist. Hiedurch wurde durch ein unabhängiges Gericht anerkannt, dass sich die Staatsanwaltschaft bei ihrem Vorgehen gegen die Zeitschrift "Der Bund" nach dem Gesetze gerichtet hat. Gegen die Entscheidung des Gerichtes wurden Rechtsmittel nicht eingebracht.

Bei der gegebenen Lage der Dinge kann ich den Herren Interpellanten nicht beipflichten, dass der Inhalt der beschlagnahmten Stelle in Nr. 12 eine die strafbare Grenze nicht überschreitende blosse Kritik war, und dass auch die in Nr. 14 und 17 beschlagnahmten Stellen keine von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlung begründen. Zu den Ausführungen der Interpellation will ich bloss bemerken, dass § 1 des Terror-Gesetzes nicht bloss die Anwendung von Gewalt, resp. die Drohung mit Gewalt, sondern auch die Herbeiführung einer Schädigung an der Ehre zu dem Zwecke verbietet, um jemanden wiederrechtlich zur Unterlassung dessen, wozu er berechtigt ist, zu zwingen. Dass die Anprangerung von Streikbrechern in den beschlagnahmten Stellen der Nr. 14 und 17 eine Schädigung an der Ehre darstellt und dass dies im Hinblicke auf die Zeit der Veröffentlichung zu einem gesetzlich verbotenen Zwecke erfolgt ist, darüber kann kein Zweifel herrschen.

Bei der gegebenen Lage der Angelegenheit habe ich keine gesetzliche Grundlage für die von mir verlangten Verfügungen.

Prag, am 7. Februar 1928.

Der Justizminister:

Dr. Mayr-Harting, m. p.

Překlad ad 1481/XVIII.

Antwort

des Ministers des Innern und des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen

betreffend einen Fall unerhörter Boykotthetze in Mähr.-Ostrau (Druck 1254/VIII).

Gemäss den gepflogenen Erhebungen wurde das in der Interpellation erwähnte Flugblatt an mehreren Stelllen in Mähr.-Ostrau in der Nacht vom 31. Oktober auf den 1. November 1927 affichiert, jedoch durch Kolporteure in der Stadt nicht verbreitet.

Die Staatsanwaltschaft in Mähr.-Ostrau, welcher das Flugblatt nicht zur Zensur vorgelegt worden war, hat bereits am 1. November 1927 im Einvernehmen mit der Polizeidirektion die Beschlagnahme des anstössigen Flugblattes auf Grund des § 14/3 des Gesetzes zum Schutze der Republik in die Wege geleitet und auch die unverzügliche Beseitigung der Flugblätter an allen Stellen, wo sie affichiert worden waren, verfügt.

Die Beschlagnahme des Flugblattes wurde mit Entscheidung des Kreisgerichtes in Mähr.-Ostrau vom 5. November 1927, Z. T1 VIII 310/27-4, bestätigt und das gerichtliche Erkenntnis in der Nummer 259 des Amtsblattes vom 11. November 1927 veröffentlicht.

Gleichzeitig mit dem Antrage auf Bestätigung der Beschlagnahme hat die Staatsanwaltschaft in Mähr.-Ostrau bei dem Kreisgerichte dortselbst den Antrag gestellt, dass gegen die unbekannten Verbreiter des Inhaltes des Flugblattes die Voruntersuchung wegen des Vergehens nach § 14, Z. 3 und 4, des Gesetzes zum Schutze der Republik und der Übertretungen der §§ 17 und 23 des Pressgesetzes eingeleitet werde.

Während der Voruntersuchung wurden mehrere Personen ermittelt, auf denen der ernste Verdacht ruht, dass sie die Flugblätter in Mähr.-Ostrau affichiert haben. Die Polizendirektion in Mähr.-Ostrau hat bei allen auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung vergenommen, damit der Herausgeber und der Drucker des Flugblattes ermittelt werden, die bisher unbekannt geblieben sind. Zu demselben Zwecke hat die Polizeidirektion auch eine Hausdurchsuchung in allen Druckereien von Mähr.-Ostrau und Umgebung vorgenommen.

Das Strafverfahren ist bisher noch nicht beendet.

Aus dem Angeführten ist ersichtlicht, dass die Polizeidirektion und die Staatsanwaltschaft in Mähr.-Ostrau sogleich, nachdem sie von dem Flugblatte Kenntnis erlangt hatten, gegen die Täter unter Anwendung aller Mittel eingeschritten sind, die das Gesetz ihnen zur Verfügung stellte.

Es ist daher kein Grund zu einer Weiteren Verfügung vorhanden.

Prag, am 14. Februar 1928.

Der Justizminister:

Dr. Mayr-Harting, m. p.

Der Minister des Innern:

Černý, m. p.

Překlad ad 1481/XIX.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten H. Krebs und Genossen

betreffend die Beschlagnahme der periodischen Druckschrift "Der Tag" vom 3. November 1927 (Druck 1299/XII).

Das Polizeikommissariat in Aussig a. E. hat in Ausübung der Presseaufsicht über die in Aussig a. E. Erscheinende Zeitschrift vom 3. November 1927 beschlagnahmt, weil es in dem dortselbst abgedruckten Artikel "Die Zeitschrift Mussollinis über die Tschechoslovakei" den Tatbestand der Vergehen nach Ä 14, Z. 1 und 5 des Gesetzes zum Schutze der Republik vom 19. März 1923, S. d. u. V. Nr. 50, erblickt hat.

Diese Beschlagnahme hat das Kreis- als Pressgericht in Leitmeritz mit Erkenntnis vom 5. November 1927, G. Z. T1 190/27, auf Grund der angeführten Gesetzesbestimmung bestätigt, und so anerkannt, dass die von dem Polizeikommissariat in Aussig vorgenommene Beschlagnahme gesetzlich begründet war.

Im Hinblicke auf das Angeführte erblicke ich keinen Grund dafür, die in der Interpellation verlangten Maßnahmen zu treffen.

Prag, am 23. Februar 1928.

Der Minister des Innern:

Černý, m. p.


Překlad ad 1481/XXI.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation der Abgeordneten Kirpal, Blatny und Genossen

wegen Regelung der Rechts- und Gehaltsverhältnisse der Kindergärtnerinnen (Druck 1299/IX).

Der Entwurf des Gesetzes über die Organisation des Kindergartenwesens liegt im Ministerium für Schulwesen und Volkskultur vorbereitet. Der Entwurf regelt auch die Rechtsverhältnisse der Kindergärtnerinnen. Weil jedoch (im Hinblicke auf das Gesetz, betreffend die Organisation der politischen Verwaltung, S. d. G. u. V. Nr. 125/27) die Notwendigkeit besteht, in nächster Zeit durch ein besonderes Gesetz die Neuorganisation der Schulverwaltung durchzuführen, mussten die Verhandlungen über den erwähnten Entwurf vorläufig aufgeschoben werden, und zwar bis zur Errichtung der neuen Schulbehörden, damit die Kompetenz der Schulbehörden bei der Verwaltung des Kindergartenwesens in dem Entwurfe bereits abgesteckt werden könne.

Prag, am 28. Februar 1928.

Der Stellvertreter des Vorsitzenden der Regierung:

Šrámek, m. p.


Překlad ad 1481/XXII.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation der Abgeordneten Taub, Kaufmann und Genossen

wegen Konfiskation der Zeitschrift "Sozialistische Jugend" (Druck 1299/I).

Die politische Bezirksverwaltung in Teplitz-Schönau hat in Ausübung der Presseaufsicht über die Zeitschrift aus dem Monate Oktober 1927 beschlagnahmt, weil sie in dem Gedichte des John Henry Mackey, dessen Wortlaut in der Interpellation nicht angegeben ist, den Tatbestand des § 15/3 des Gesetzes zum Schutze der Republik erblickte.

Diese Verfügung der politischen Bezirksverwaltung hat das Kreis- als Pressgericht in Leitmeritz bestätigt und derart anerkannt, dass die von der politischen Bezirksverwaltung angeordnete Beschlagnahme gesetzlich begründet war.

Im Hinblicke darauf kann dem Vorgehen der politischen Bezirksverwaltung nichts vorgeworfen werden.

Prag, am 17. Februar 1928.

Der Minister des Innern:

Černý, m. p.

Překlad ad 1481/XXIII.

Antwort

des Eisenbahnministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Koberg und Genossen

betreffs Benützung von Bahngebäuden für Minderheitsschulen (Druck 1403/VII).

Ich stimme mit der Interpellation in der Richtung überein, dass es nicht eine spezielle Verpflichtung der Eisenbahnverwaltung ist, für das öffentliche Schulwesen Sorge zu tragen.

Deshalb ist auch die staatliche Eisenbahnverwaltung bemüht, die in dieser Richtung ererbten Verhältnisse nach der vorm. österreichischen und ungarischen Eisenbahnverwaltung zu liquidieren, die bekanntlich sich in der Schulfrage sehr exponiert hat.

Jedoch kann Räumlichkeiten oder Gebäude, welche die staatliche Eisenbahnverwaltung für ihre Zwecke nicht benötigt, in geeigneter Weise vermietet werden. Es liegt ferner kein Grund vor, vorteilhafte Mietangebote etwa nur deshalb abzulehnen, weil ihr Zweck die Schulfürsorge ist.

Auch in den interpellierten Fällen handelt es sich um eine gewöhnliche Miete, und noch dazu um eine vorübergehende und kurzfristige Miete, wobei die Eisenbahnverwaltung nichts verliert, sondern im Gegenteile noch gewinnt.

Ich halte ferner dafür, dass gerade solchen Mieten die staatliche Eisenbahnverwaltung unter sonst gleichen Bedingungen sogar einen Vorrang vor anderen Mieten zu geben berechtigt ist, weil durch sie ohne Schaden für die eigenen Eisenbahninteressen einerseits kulturelle Bestrebungen, andererseits in überwiegendem Masse auch die Interessen der eigenenen Bediensteten unterstützt werden, um deren Kinder es sich in den gegebenen Fällen hauptsächlich handelt.

Ein Entscheidungsrecht über die sanitären und erzieherischen Bedingungen für die Errichtung von Schulklassen steht einerseits der staatlichen Eisenbahnverwaltung nicht zu, andererseits hat sie unter den obangeführten Umständen auch gar keine Ursache, sich um diese Angelegenheiten zu kümmern.

Prag, am 18. Februar 1928.

Der Eisenbahnminister:

J. V. Najman, m. p.


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