Berní správa v Sedlèanech, pøedepsala
obratovou daò p. Frant. Žaludovi v Plachovì
Lhotì, který jako zednický dìlník
byl zamìstnán u stavitelù p. Karla Kocvy
a p. Václ. Svobody, ze mzdy kterou jako mzdu obdržel.
Vedle toho totéž se stalo zednickým dìlníkùm
pp. Karlu Kocourkovi, Václavu Bouškovi, Frant. Bouškovi,
Jos. Somrovi, K. Vackovi, Václ. Hrubantovi, Fr. Kocourkovi,
tesaøùm pp. Ant. Volšanskýmu, Ant. Jirovskýmu
a Ant. Lhotákovi.
Dle zákona o dani z obratu nejsou mzdy této dani
podrobeny. Musí proto jednání berní
správy v Sedlèanech pøekvapiti.
Interpelanti uvádìjíce tento fakt panu ministru
na vìdomí táží se :
1. Je-li toto nezákonné jednání berní
správy v Sedlèanech p. ministrovi známo ?
2. Je-li ochoten dáti interpelované závady
vyšetøiti, je odstraniti a pro pøíštì
zameziti?
Am 15-ten Feber 1926 erschien der Exekutor
Josef Barton im Ordinationszimmer des Zahntechnikers Alexander
Szende, wohnhaft in Pressburg. Probstgaße 3, mit einem Bescheide
Zahl 2698/I. über einen Steuerrückstand. Mit dem Exekutor
kam noch der Detektiv J. Lichtenfeld und ein dem Zahntechniker
unbekannter zweiter Mann, so auch ein Polizist mit der Zahl 1081.
Der Exekutor hat unter Assitenz der Detektive
und des Policisten eine Leibesvisitation an dem Zahntechniker
vorgenommen, demselben aus der Tasche 1600 Kè
herausgezogen, ihm 260 Kronen für dessen Familie zurückerstattet
und den übrigen Betrag gegen Einhändigung einer Quittung
ihm abgenommen.
Nachdem in der Slovakei noch heute das ungarische
Exekutionsgesetz, welches keine Leibesvisitation kennt, herrscht,
ist es klar, daß das Vorgehen des Exekutors, der Detektive
und des Polizisten einen evidenten Fall des Missbrauches der Amtsgewalt
darstellt.
Nachdem die Staatsanwaltschaft in Pressburg
den Fall auf den ordentlichen Civil-Gerichtsweg gewiesen hat,
fragen wir an:
1.) ob der Herr Justizminister geneigt ist
die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Anklage bezüglich
des obigen Falles zu erheben ?
2.) ob der Herr Finanzminister geneigt ist
die Steuerbehörden und ihre Exekutionsorgane in der Slovakei
dahin zu unterrichten, daß in der Slovakei derzeit die Leibesvisitation
nicht besteht, somit, dieselbe eine ungesetzliche und strafbare
Handlung darstellt ?
Nach dem Artilleriescharfschießen des
Jahres 1926 stellten die geschädigten Bewohner der Gemeinde
Altstadt bei Freudenthal bei der Kommission zur Feststellung des
Schadens nachstehende Forderungen:
für kleine Einschläge auf Äckern 2 Kè, auf bebautem Felde 4 Kè,
für große Einschläge auf Äckern 5 Kè, auf bebautem Felde 10 Kè,
für Bespannungsentgang pro Halbtag für Pferde 25 Kè,
für Bespannungsentgang pro Halbtag für Ochsen 20 Kè,
für Bespannungsentgang pro Halbtag für Kühe 15 Kè,
für Weideentgang pro Halbtag für 1 Sück Großvieh 5 Kè,
für Weideentgang pro Halbtag für 1 Sück Jungvieh 2.50 Kè,
für Weideentgang pro Halbtag für
1 Sück Ziege 1.50 Kè.
Bergründet wurde diese Forderung an Weideentgang
damit, daß die Bauern auf einen zweiten Futterschnitt nicht
rechnen durften und genötigt waren das Vieh nach der Ernte
bis zum Einwintern auf die Weide zu treiben. Wird nun diesser
Weidegang durch Trockenfütterung unterbrochen, so geht die
Milchleistung der Kühe sofort zurück. Trotzdem in anderes
Gemeinden diesser Weideentgang entschädigt wurde, wies die
Kommission in Altstadt bei Freudenthal diesen Anspruch brüsk
ab, beschuldigte die Landwirte, unwahre Angaben zu machen und
bezahlte außer den Einschlägen an Entschädigung
nur 7 Kè pro Hektar. Der zum
Schätzmann vorgeschlagene Kreisobmann der Landwirtevereinigung
Freudenthal wurde von der militärischen Kommission abgelehnt,
das Geld wunde bei der politischen Bezirksverwaltung hinterlegt
und schließlich von den Geschädigten auch behoben,
da ihnen der Rekursweg doch zu umständlich erschien. Doch
waren alle mit der Art der Behandlung ihrer gerechtfertigten Ansprüche
auf das höchste unzufrieden. Daß diese Unzufriedenheit,
abgesehen von den geschilderten Verkützungen, vollstähdig
berechtigt war, soll folgendes Beispiel zeigen:
Der Erbichtereibesitzer Guido Hildebrend
in Altstadt bei Freudenthal besizt auf freiem Felde einen 2.6
ha großen 25jährigen Waldbestand
sehr schön gewachesen und sehr gut gepflegt. Darin befindet
sich eine Schutzhütte, die offenbar bei den Schießübungen
als verdecktes Ziel angenommen und gänzlich demoliert wurde.
Dabei schlugen 6 Schnapnellgranaten der 15 cm Haubitzen im Walde
ein und schädigten den Bestand auf das schwetste. Dafür
verlangte Here Hildebrand einen Schadenerstatz von 3000 Kè.
Der von der militärischen Kommission gefühnte Schätzmann
Oberforstmeister i. R. Riedel bemaß den Schaden auf Grund
seiner Berechnung mit 1995 Kè,
wobei er aber nur jene Fläche in Betracht zog, wo in den
Stämmen Einschüsse zu sehen waren. Auf den Wipfelschaden
und auf verschiedene Schäden außerhalb der Einschlagstellen
nahm er dabei keine Rücksicht. Trotzdem wurden dem Geschädigten
von der Kommission nur 1200 Kè
als Ersatz angeboten und dieser Betrag erhöhte sich schließslich
durch langwieriges Feischen bis auf 1500Kè.
Am nächsten Tage erhielt Herr Hildebrand die Verständigung,
daß die ursprängliche Schätzung auf 1485 Kè
richtiggestellt wurde. Um nich den umständlichen Klageweg
betreten zu müssen, gab sich der Geschädigung der Schutzhütte
bot die Kommission ihm nur 300 Kè
an und gab auch keinen Heller mehr, obwohl der tatsächliche
Schaden niedrig bemessen 800 Kè
betrug. Wenn es dem Kommissionsleiter nachgegangen wäre,
hätte Herr Hildebrand überhaut nichts bekommen, weil
die Schutzhätte nicht in der Mappe eingetragen war.
Daraus ist zu ersehen, wie die Steuerträger
jener Gemeinden, in denen Schießübungen abgehalten
werden, geschädigt sind, trozdem immer behauptet wird, daß
die Militärverwaltung jeden Schaden ersetz. Deshalb fragen
die Gefertigten beim Minister für Nationalverteidigung an:
1.) Sind Ihnen die geschilderten Vorgänge
bei der Entschädigungsbemessung nach den militärischen
Scharfschießübungen bekannt ?
2.) Haben die Interdaturen Befehl, die Bewölkerung
bei der Schadensberechnung nach Scharfschießübungen
zu drücken und wanum werden die Geschädigten nicht nach
Recht und Gesetz behandelt ?
3.) Sind Sie bereit der bei den letzten Schießübungen
meistgeschädigten Gemeinde Altstadt bei Freudenthal noch
eine Nachtragsentschädigung zu gewähren und wollen Sie
die armen Gebirgsgemeinden des Freudenthaler Bezirkes für
die nächste Zeit mit derartigen Schießübungen
verschonen ?
Das oberste Verwaltungsgericht hat mit Erkenntnis
vom 19. Jäner 1926 die von zahlreichen Gastgewerbetreibenden
angefochtene Entscheidung bezüglich aufgehoben, weil sie
in der Gewerbeordnung auf deren Grundlage sie erlassen wunden,
keine Stütze findet. Trotzdem setzen die politischen Bezirksverwaltungen
dieses vom obersten Verwaltungsgericht als ungesetzlich bezeichnete
Verfahren fort und verfügen auch weiterhin bei Konzessionsverleihungen
und Änderungen auf Grund der Gewerbeordnung, daß alle
Aufschriften und Schilder sowohl im Inneren als an den Aussenseiten
der Gebäude, in denen Gast- und Schankgewerbe irgend welcher
Art betrieben werden, entweder bloß mit tschechischen oder
mit zweisprachigen Aufschriften versehen werden und zwar tschechisch
und deutsch in gleicher Größe, jedoch mit dem tschechischen
Text an erster Stelle. Bei Nichtbefolgung dieses Auftrages wird
die Einstellung des Betriebes nach § 152 der Gewerbeordnung
angedroht.
Diesser Vorgang erregt in den reindeutschen
Bezirken Westschlesiens Jägerndorf, Freiwaldau und Freudenthal
berechtigtes Ärgenis bei der Bevölkerung. Es ist unbergreiflich,
daß die politischen Behörden I. Instanz die Kühnheit
besitzen, Judikate des obersten Verwaltungsgerichtes einfach zu
ignorieren und gerade das fortgesetzt weiter zu tun, was vom obersten
Verwaltungsgerichte als gesetzwidrig bezeichnet wurde. Die Konzessionsweber,
die Angst haben ihre mit großer Mühe erlangte Berechtigung
wieder zu verlieren, beugen sich dem behördlichen Zwange
und hätten auch nichts davon neuerdings bis an das Oberste
Verwaltungsgericht zu gehen, da bekanntlich weder Rekursen noch
Beschwerden aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. In einen Rechtsstaate
sollte man aber eine derartige Mißachtung eines obersten
Verwaltungsgrichtes doch nicht für möglich halten und
deshalb fragen die Gefertigten den Herrn Minister des Innern:
1.) Wie rechtfertigen Sie es, daß die
politischen Verwaltungsbehörden sich die Erkenntisse des
Obersten Verwaltungsgerichtes einfach hinwegsetzen und das genaue
Gegenteil von dem tun, was das Oberste Verwaltungsgericht als
rechtmäßig erklärt ?
2.)Wollen Sie den genannten politischen Bezirksverwaltungen
Jägerndorf, Freiwaldau, Freudenthal auftragen, die gesetzwidrigen
Aufträge und Strafandrohungen bezüglich sprachenpolizeilicher
Vorschriften bei Gast- und Schankgewerben zu unterlassen und schon
erflossene Aufträge dieser Art zu widerrufen ?
3.) Wie gedenken Sie im Allgemeinen dafür
zu sorgen, daß die Judikate des Obersten Verwaltungsgerichtes
in der Praxis auch beachtet werden, wie dies im alten Österreich
der Fall war ?