946./VIII.

Interpelace posl. Netolického, dra Patejdla, Zeminové a spol. ministru financí o neodùvodnìném pøedpisování obratové danì saisonním dìlníkùm v Koutech a Plachovì Lhotì berní správou v Sedlèanech.

Berní správa v Sedlèanech, pøedepsala obratovou daò p. Frant. Žaludovi v Plachovì Lhotì, který jako zednický dìlník byl zamìstnán u stavitelù p. Karla Kocvy a p. Václ. Svobody, ze mzdy kterou jako mzdu obdržel. Vedle toho totéž se stalo zednickým dìlníkùm pp. Karlu Kocourkovi, Václavu Bouškovi, Frant. Bouškovi, Jos. Somrovi, K. Vackovi, Václ. Hrubantovi, Fr. Kocourkovi, tesaøùm pp. Ant. Volšanskýmu, Ant. Jirovskýmu a Ant. Lhotákovi.

Dle zákona o dani z obratu nejsou mzdy této dani podrobeny. Musí proto jednání berní správy v Sedlèanech pøekvapiti.

Interpelanti uvádìjíce tento fakt panu ministru na vìdomí táží se :

1. Je-li toto nezákonné jednání berní správy v Sedlèanech p. ministrovi známo ?

2. Je-li ochoten dáti interpelované závady vyšetøiti, je odstraniti a pro pøíštì zameziti?

V Praze dne 15. února 1927.

Netolický, dr. Patejdl, Zeminová, Pechmanová, Sladký, Bergmann, Chvojka, Èervinka, Procházka, Riedl, Buøíval, Hrušovský, Lanc, Langr, Tuèný, Mikuláš, David, inž. Záhorský, Prášek, dr. Franke, Moudrý.

Pùvodní znìní ad 946./I.

Interpellation, des Abgeordneten Dr. Johann Jabloniczky und Genossen an die Justiz- und Finanzminister zu dem Falle des Missbrauches der Amtsgewalt durch den Exekutor des staatlichen Steueramtes in Pressburg.

Am 15-ten Feber 1926 erschien der Exekutor Josef Barton im Ordinationszimmer des Zahntechnikers Alexander Szende, wohnhaft in Pressburg. Probstgaße 3, mit einem Bescheide Zahl 2698/I. über einen Steuerrückstand. Mit dem Exekutor kam noch der Detektiv J. Lichtenfeld und ein dem Zahntechniker unbekannter zweiter Mann, so auch ein Polizist mit der Zahl 1081.

Der Exekutor hat unter Assitenz der Detektive und des Policisten eine Leibesvisitation an dem Zahntechniker vorgenommen, demselben aus der Tasche 1600 Kè herausgezogen, ihm 260 Kronen für dessen Familie zurückerstattet und den übrigen Betrag gegen Einhändigung einer Quittung ihm abgenommen.

Nachdem in der Slovakei noch heute das ungarische Exekutionsgesetz, welches keine Leibesvisitation kennt, herrscht, ist es klar, daß das Vorgehen des Exekutors, der Detektive und des Polizisten einen evidenten Fall des Missbrauches der Amtsgewalt darstellt.

Nachdem die Staatsanwaltschaft in Pressburg den Fall auf den ordentlichen Civil-Gerichtsweg gewiesen hat, fragen wir an:

1.) ob der Herr Justizminister geneigt ist die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Anklage bezüglich des obigen Falles zu erheben ?

2.) ob der Herr Finanzminister geneigt ist die Steuerbehörden und ihre Exekutionsorgane in der Slovakei dahin zu unterrichten, daß in der Slovakei derzeit die Leibesvisitation nicht besteht, somit, dieselbe eine ungesetzliche und strafbare Handlung darstellt ?

Prag, den 15-ten März 1927.

Matzner, Dr. Lehnert, Dr. Schollich, Horpynka, Weber, Knirsch, Dr. Wollschack, Dr. Koberg, Dr. Keibl, Siegel, Simm, Platzel, Wenzel, Ing. Jung, Dr. Rosche, Krebs, Dr. Szüllö, Ing. Kallina, Gregorovits, Fedor.

Pùvodní znìní ad 946/V.

Interpellation der Abgeordneten Matzner, Dr. Koberg und Genossen an den Minister für nationale Verteidigung betreffs Entschädigunggszahlung nach dem Artillerieschafschießen in Altstadt bei Freudenthal 1926.

Nach dem Artilleriescharfschießen des Jahres 1926 stellten die geschädigten Bewohner der Gemeinde Altstadt bei Freudenthal bei der Kommission zur Feststellung des Schadens nachstehende Forderungen:

für kleine Einschläge auf Äckern 2 Kè, auf bebautem Felde 4 Kè,

für große Einschläge auf Äckern 5 Kè, auf bebautem Felde 10 Kè,

für Bespannungsentgang pro Halbtag für Pferde 25 Kè,

für Bespannungsentgang pro Halbtag für Ochsen 20 Kè,

für Bespannungsentgang pro Halbtag für Kühe 15 Kè,

für Weideentgang pro Halbtag für 1 Sück Großvieh 5 Kè,

für Weideentgang pro Halbtag für 1 Sück Jungvieh 2.50 Kè,

für Weideentgang pro Halbtag für 1 Sück Ziege 1.50 Kè.

Bergründet wurde diese Forderung an Weideentgang damit, daß die Bauern auf einen zweiten Futterschnitt nicht rechnen durften und genötigt waren das Vieh nach der Ernte bis zum Einwintern auf die Weide zu treiben. Wird nun diesser Weidegang durch Trockenfütterung unterbrochen, so geht die Milchleistung der Kühe sofort zurück. Trotzdem in anderes Gemeinden diesser Weideentgang entschädigt wurde, wies die Kommission in Altstadt bei Freudenthal diesen Anspruch brüsk ab, beschuldigte die Landwirte, unwahre Angaben zu machen und bezahlte außer den Einschlägen an Entschädigung nur 7 Kè pro Hektar. Der zum Schätzmann vorgeschlagene Kreisobmann der Landwirtevereinigung Freudenthal wurde von der militärischen Kommission abgelehnt, das Geld wunde bei der politischen Bezirksverwaltung hinterlegt und schließlich von den Geschädigten auch behoben, da ihnen der Rekursweg doch zu umständlich erschien. Doch waren alle mit der Art der Behandlung ihrer gerechtfertigten Ansprüche auf das höchste unzufrieden. Daß diese Unzufriedenheit, abgesehen von den geschilderten Verkützungen, vollstähdig berechtigt war, soll folgendes Beispiel zeigen:

Der Erbichtereibesitzer Guido Hildebrend in Altstadt bei Freudenthal besizt auf freiem Felde einen 2.6 ha großen 25jährigen Waldbestand sehr schön gewachesen und sehr gut gepflegt. Darin befindet sich eine Schutzhütte, die offenbar bei den Schießübungen als verdecktes Ziel angenommen und gänzlich demoliert wurde. Dabei schlugen 6 Schnapnellgranaten der 15 cm Haubitzen im Walde ein und schädigten den Bestand auf das schwetste. Dafür verlangte Here Hildebrand einen Schadenerstatz von 3000 Kè. Der von der militärischen Kommission gefühnte Schätzmann Oberforstmeister i. R. Riedel bemaß den Schaden auf Grund seiner Berechnung mit 1995 Kè, wobei er aber nur jene Fläche in Betracht zog, wo in den Stämmen Einschüsse zu sehen waren. Auf den Wipfelschaden und auf verschiedene Schäden außerhalb der Einschlagstellen nahm er dabei keine Rücksicht. Trotzdem wurden dem Geschädigten von der Kommission nur 1200 Kè als Ersatz angeboten und dieser Betrag erhöhte sich schließslich durch langwieriges Feischen bis auf 1500Kè. Am nächsten Tage erhielt Herr Hildebrand die Verständigung, daß die ursprängliche Schätzung auf 1485 Kè richtiggestellt wurde. Um nich den umständlichen Klageweg betreten zu müssen, gab sich der Geschädigung der Schutzhütte bot die Kommission ihm nur 300 Kè an und gab auch keinen Heller mehr, obwohl der tatsächliche Schaden niedrig bemessen 800 Kè betrug. Wenn es dem Kommissionsleiter nachgegangen wäre, hätte Herr Hildebrand überhaut nichts bekommen, weil die Schutzhätte nicht in der Mappe eingetragen war.

Daraus ist zu ersehen, wie die Steuerträger jener Gemeinden, in denen Schießübungen abgehalten werden, geschädigt sind, trozdem immer behauptet wird, daß die Militärverwaltung jeden Schaden ersetz. Deshalb fragen die Gefertigten beim Minister für Nationalverteidigung an:

1.) Sind Ihnen die geschilderten Vorgänge bei der Entschädigungsbemessung nach den militärischen Scharfschießübungen bekannt ?

2.) Haben die Interdaturen Befehl, die Bewölkerung bei der Schadensberechnung nach Scharfschießübungen zu drücken und wanum werden die Geschädigten nicht nach Recht und Gesetz behandelt ?

3.) Sind Sie bereit der bei den letzten Schießübungen meistgeschädigten Gemeinde Altstadt bei Freudenthal noch eine Nachtragsentschädigung zu gewähren und wollen Sie die armen Gebirgsgemeinden des Freudenthaler Bezirkes für die nächste Zeit mit derartigen Schießübungen verschonen ?

Prag, am 21. März 1927

Dr. Schollich, Krebs, Siegel, Dr. Keibl, Wenzel, Simm, Knirsch, Dr. Szüllö, Gregorovits, Fedor, Dr. Jabloniczky, Ing. Jung, Patzel, Weber, Dr. Lehnert, Dr. Wollschack, Dr. Rosche, Ing. Kallina, Horpynka.

Pùvodní znìní ad 946/Vi.

Interpellation des Abgeordneten Dr. Koberg und Genossen an den Minister des Innern betreffs sprachenpolizeiliche Vorschriften für das Gast- und Schankgewerbe.

Das oberste Verwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 19. Jäner 1926 die von zahlreichen Gastgewerbetreibenden angefochtene Entscheidung bezüglich aufgehoben, weil sie in der Gewerbeordnung auf deren Grundlage sie erlassen wunden, keine Stütze findet. Trotzdem setzen die politischen Bezirksverwaltungen dieses vom obersten Verwaltungsgericht als ungesetzlich bezeichnete Verfahren fort und verfügen auch weiterhin bei Konzessionsverleihungen und Änderungen auf Grund der Gewerbeordnung, daß alle Aufschriften und Schilder sowohl im Inneren als an den Aussenseiten der Gebäude, in denen Gast- und Schankgewerbe irgend welcher Art betrieben werden, entweder bloß mit tschechischen oder mit zweisprachigen Aufschriften versehen werden und zwar tschechisch und deutsch in gleicher Größe, jedoch mit dem tschechischen Text an erster Stelle. Bei Nichtbefolgung dieses Auftrages wird die Einstellung des Betriebes nach § 152 der Gewerbeordnung angedroht.

Diesser Vorgang erregt in den reindeutschen Bezirken Westschlesiens Jägerndorf, Freiwaldau und Freudenthal berechtigtes Ärgenis bei der Bevölkerung. Es ist unbergreiflich, daß die politischen Behörden I. Instanz die Kühnheit besitzen, Judikate des obersten Verwaltungsgerichtes einfach zu ignorieren und gerade das fortgesetzt weiter zu tun, was vom obersten Verwaltungsgerichte als gesetzwidrig bezeichnet wurde. Die Konzessionsweber, die Angst haben ihre mit großer Mühe erlangte Berechtigung wieder zu verlieren, beugen sich dem behördlichen Zwange und hätten auch nichts davon neuerdings bis an das Oberste Verwaltungsgericht zu gehen, da bekanntlich weder Rekursen noch Beschwerden aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. In einen Rechtsstaate sollte man aber eine derartige Mißachtung eines obersten Verwaltungsgrichtes doch nicht für möglich halten und deshalb fragen die Gefertigten den Herrn Minister des Innern:

1.) Wie rechtfertigen Sie es, daß die politischen Verwaltungsbehörden sich die Erkenntisse des Obersten Verwaltungsgerichtes einfach hinwegsetzen und das genaue Gegenteil von dem tun, was das Oberste Verwaltungsgericht als rechtmäßig erklärt ?

2.)Wollen Sie den genannten politischen Bezirksverwaltungen Jägerndorf, Freiwaldau, Freudenthal auftragen, die gesetzwidrigen Aufträge und Strafandrohungen bezüglich sprachenpolizeilicher Vorschriften bei Gast- und Schankgewerben zu unterlassen und schon erflossene Aufträge dieser Art zu widerrufen ?

3.) Wie gedenken Sie im Allgemeinen dafür zu sorgen, daß die Judikate des Obersten Verwaltungsgerichtes in der Praxis auch beachtet werden, wie dies im alten Österreich der Fall war ?

Prag, am 21. März 1927

Dr. Koberg, Dr. Lehnert, Krebs, Horpynka, Dr. Schollich, Matzner, Dr. Jabloniczky, Ing. Kallina, Dr. Rosche, Dr. Wollschack, Fedor, Siegel, Dr. Szüllö, Dr. Keibl, Gregorovits, Wenzel, Simm, Knirsch, Ing. Jung, Patzel, Weber.


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