Poslanecká snìmovna N. S. R. È. 1925
II. volební období 1. zasedání

Pùvodní znìní:

45.

Antrag

des Abgeordneten Leo Wenzel und Genossen betreffend den Gesetzentwurf über die Sicherung der Bauforderungen

Die Gefertigten stellen instehenden Antrag:

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Gesetz

vom..........................,

betreffend die Sicherung der Bauforderungen,

Die Nationalversammlung der Èechoslovakischen Republik hat folgendes Gesetz beschlossen:

§ 1.

Bei Neu- und Umbauten findet eine Sicherung der Bauforderungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes statt.

Als Neubau im Sinne dieses Gesetzes ist eine Bauführung dann anzusehen, wenn die betreffende Grundfläche vor der behördlichen Baubewilligung unverbaut oder nur mit nebensächlichen Baulichkeiten, die für die Errichtung neuer Wohngebäude im allgemeinen nicht von Belang sind, besetzt war.

Umbau im Sinne dieses Gesetzes ist eine. Bauführung an Stelle bereits bestandener, nicht bloß untergeordneter Baulichkeiten (2), mögen auch Fundamente oder Kellermauern des früheren Gebäudes ganz oder teilweise zu den neuen Bauwerken benützt werden.

§ 2.

Als Bauforderungen gelten:

1. Die Geldforderung der an der Herstellung des Baues beteiligten Gewerbetreibenden für zu dem Baue geleistete Arbeit nebst den dazu beigestellten Sachen, ferner der behördlich autorisierten Privattechniker für ihre Tätigkeit bei dem Baue und ihre der Bauführung dienenden Aufwendungen. Hinsichtlich der Baumeister gilt diese Bestimmung insoweit, als sie sich bei Ausführung des Baues nicht anderer Gewerbeinhaber bedienen.

2. Die Geldforderungen, welche den die Bauführung mit Heranziehung anderer Gewerbeinhaber besorgenden Baumeistern und sonstigen Unternehmern des Bauwerkes oder einzelner Teile desselben als Vergütung für ihre bezüglich Mühewaltung zustehen oder ihnen aus der durch sie bewirkten Tilgung von Forderungen der unter Z. 1 bezeichneten Art erwachsen.

Es macht keinen Unterschied, ob die Forderungsansprüche unter Z. 1 und 2 sich auf ein Rechtsverhältnis zu dem Grundeigentümer gründen oder ob sie gegen andere Personen erwachsen sind.

3. Die im Grundbuche nach Anmerkung der Baubewilligung (§ 4) und vor Anmerkung der Benützungsbewilligung (§ 7) ausdrücklich als Baukredithypotheken eingetragenen Geldforderungen, insofern die Darlehensvaluta vom Baugeldgeber an das gemäß § 6 errichtete Baugeldamt abgeführt und durch letzteres zur Auszahlung gelangt ist. Die Zinsen dieser Darlehensvaluta gehören bis zur Höhe von 1 Prozent über den gesetzlichen Zinsfuß gleichfalls zu den Bauforderungen.

§ 3.

Die baubehördliche Bewilligung zu einem Neu- oder Umbaue ist nach Rechtskraft von der Baubehörde ohne Verzug dem Grundbuchsgerichte mitzuteilen. Dabei ist die Katastralbezeichnung und die Grundbuchseinlage der betreffenden Liegenschaften anzuführen und eine gutachtliche Äußerung abzugeben, ob es sich um einen Neubau und die Herstellung eines Wohngebäudes im Sinne dieses Gesetzes handelt.

§ 4.

Das Grundbuchsgericht hat, wenn es findet, daß es sich um Errichtung eines zu Wohnzwecken bestimmten Neubaues oder Umbaues handelt, die Baubewilligung bei dem betreffenden Grundbuchskörper anzumerken (Bauvermerk), wobei ersichtlich gemacht werden muß, ob die Bauführung einen Neubau oder Umbau betrifft. Bildet die dem Baue gewidmete Liegenschaft nur einen Teil des Grundbuchskörpers, so ist sie abzuschreiben und in eine eigene Einlage einzutragen; bedarf es zu dieser bücherlichen Grundteilung eines geometrischen Planes, so ist dieser auf Kosten des Grundeigentümers zu beschaffen.

Gegen den Bauvermerk gerichtete Rekurse sind im Grundbuche anzumerken.

Findet das Grundbuchsgericht die Eintragung des Bauvermerkes nicht zu verfügen, so hat es die grundbücherliche Anmerkung des abweislichen Beschlusses anzuordnen.

Handelt es sich um einen Neubau, so hat das Grundbuchsgericht, wenn auf der Liegenschaft vor dem Bauvermerk Belastungen eingetragen sind, nach Rechtskraft des Bauvermerkes die Feststellung des Wertes der Baustelle unter Zuziehung der erforderlichen Sachverständigen vorzunehmen. Hiezu sind nebst dem Eigentümer der Liegenschaft alle Personen, für welche hierauf bücherliche Rechte haften, behufs Wahrung ihres Interesses zu laden.

Die Kosten der Wertermittlung hat der Eigentümer zu tragen.

Der rechtskräftig festgestellte Wert ist im Grundbuche ersichtlich zu machen.

Das Gericht hat, falls eine Ermittlung des Wertes der Baustelle gemäß Absatz 4 nicht stattfindet, von dem Unterbleiben der Wertermittlung, im anderen Falle aber von der erfolgten Berichtigung der Kosten der Wertermittlung der Baubehörde Nachricht zu geben. Erst dann darf der Bau in Angriff genommen werden.

§ 5.

Der Gesamtheit der Bauforderungen wird an der Liegenschaft das Pfandrecht mit der Rangordnung des Bauwerkes (§ 4) eingeräumt.

Im Verhältnisse der Bauforderungen untereinander genießen die Baugeldhypotheken (§ 2, Z. 3) den Vorrang vor den übrigen Bauforderungen.

Bei einer Mehrheit von Baukredithypotheken bestimmt sich die Rangordnung derselben untereinander nach dem Range ihrer bücherlichen Eintragung.

Hat nach Inhalt des Bauvermerkes ein Neubau stattgefunden, so gehen die Baugläubiger im Falle der Zwangsversteigerung der Liegenschaft hinsichtlich des den Baustellenwert (§ 4, Absatz 6) übersteigenden Teiles des Meistbotes auch den vor dem Bauvermerke eingetragenen Berechtigten vor.

Durch eine nach Eintragung des Bauvermerkes vorgenommene Veräußerung der Liegenschaft aus freier Hand wird die Geltendmachung der Bauforderungen nicht berührt.

§ 6.

Nimmt der Grundeigentümer Baukredit in Anspruch, so hat der Baukreditgeber, um der durch dieses Gesetz zugestandenen Begünstigungen teilhaftig zu werden, die Darlehensvaluta an das Baugeldamt abzuführen.

Dem Baugeldamt liegt ob die Verwendung der Darlehensvaluta zur Berichtigung von Bauforderungen der im § 2, Z. 1 und 2 bezeichneten Art zu sichern.

Das Baugeldamt darf eine Bauforderung nur dann berichtigen, wenn über sie ein mit dem Visum des Bauführers oder dessen Stellvertreters versehener Beleg beigebracht wird und das Amt sich durch sorgfältige Prüfung des Beleges und durch geeignete Erkundigungen, nötigenfalls durch Augenscheinsvornahme die Überzeugung von dem Bestände und der Fälligkeit der Forderung verschafft hat.

Werden mehrere Bauforderungen zur Zahlung angemeldet, ohne daß die für den betreffenden Bau jeweils vorhandenen Baugelder zu ihrer gänzlichen Tilgung hinreichen, so sind auf alle Forderungen verhältnismäßige Abschlagszahlungen zu leisten.

Das Baugeldamt hat über die empfangenen Baugelder und die geleisteten Zahlungen ordentlich Buch zu führen.

Die Errichtung des Baugeldamtes ist Sache der betreffenden Gemeinde. Die Gemeinde kann ein Baugeldamt nur errichten, wenn sie die Haftung für die pflichtgemäße Geschäftsführung des Baugeldamtes, insbesondere für die ordentliche Verwahrung der an dasselbe abgeführten Baugelder und deren gehörige Verwendung nach Maßgabe der geltenden Gesetze rechtsgültig übernimmt.

Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Baugeldämter sind durch Statuten festzusetzen, welche der Genehmigung der Minister der Justiz, des Handels und des Innern unterliegen.

§ 7.

Die baubehördliche Bewilligung zur Benützung des hergestellten Wohngebäudes ist von der Baubehörde ohne Verzug dem Grundbuchsgerichte mitzuteilen.

Wird die Benützungsbewilligung für einzelne Teile des Wohngebäudes zu verschiedenen Zeiten erteilt, so hat die Mitteilung an das Grundbuchsgericht erst bei der letzten Benützungsbewilligung zu geschehen.

Das Grundbuchsgericht hat die Benützungsbewilligung im Grundbuche anzumerken.

§.8.

Binnen drei Monaten nach Einlangen dieser Mitteilung beim Grundbuchsgerichte sind alle unberechtigten Bauforderungen mit Angabe ihrer Fälligkeitstermine bei dem Grundbuchsgerichte schriftlich oder mündlich zu Protokoll zur Liquidierung anzumelden.

Jede Anmeldung hat ein möglichst genaues Verzeichnis der geleisteten Arbeiten mit Namhaftmachung des Bestellers sowie mit Angabe des Wertes der einzelnen Leistungen und der erhaltenen Abschlagszahlungen zu enthalten Derselben sind die zur Bescheinigung des Anspruches dienenden Urkunden in Urschrift oder Abschrift beizulegen.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Versäumen der Anmeldungsfrist findet nicht statt.

§ 9.

Zugleich mit der bücherlichen Anmerkung der Benützungsbewilligung hat das Grundbuchsgericht mittels einer Kundmachung, die auf dem Baue an einer in die Augen fallenden Stelle anzuschlagen ist, die Baugläubiger über die ihnen obliegende Verpflichtung zur Anmeldung ihrer Bauforderungen im Sinne des § 2, 5. Schlußabsatz, und § 8 zu belehren. In der Kundmachung ist der letzte Tag der Anmeldungsfrist kalendermäßig anzugeben.

§ 10.

Rechtzeitig eingebrachte, jedoch als mangelhaft befundene Anmeldungen hat das Grundbuchsgericht den Parteien unter Bezeichnung der Formgebrechen mit der Anweisung zurückzustellen, die Anmeldung nach Behebung der Formgebrechen spätestens am letzten Tage der gesetzlichen Anmeldungsfrist bei sonstiger Nichtberücksichtigung im weiteren Verfahren wieder anzubringen.

Anmeldungen, die erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingebracht oder wiedereingebracht werden, sind als verspätet zurückzuweisen.

§ 11.

Sämtliche Anmeldungen sind sofort nach Einlagen bei dem Grundbuchsgerichte in eine Übersichtstabelle einzutragen. Jedermann kann davon Einsicht nehmen und sich auf seine Kosten Abschriften und Auszüge erteilen lassen.

§ 12.

Wurden innerhalb der bestimmten Frist (§ 9) keine Bauforderungen angemeldet oder die eingebrachten Anmeldungen sämtlich zurückgezogen, so hat das Grundbuchsgericht den Bauvermerk, die Anmerkung des Baustellenwertes und die Anmerkung der Benützungsbewilligung von Amtswegen zu löschen.

Dem Grundeigentümer sind auf sein Ansuchen die beim Baugeldamte für den betreffenden Bau erliegenden Baugelder auszufolgen.

Die Baukredithypotheken bleiben in ihrem Bestande als Pfandrechte für Forderungen aus einem gegebenen Kredite im Sinne des § 14, Absatz 2, des allgemeinen Grundbuchsgesetzes nach Maßgabe ihres durch die Eintragung begründeten Ranges (§ 29 a. G. G.) unberührt.

§ 13.

Wurden Anmeldungen von Bauforderungen rechtzeitig eingebracht, so hat das Grundbuchsgericht nach Ablauf der Frist eine Tagsatzung bei dem Grundbuchsgericht als Baugerichte zur mündlichen Verhandlung über den Bestand und die Fälligkeit der angemeldeten Forderungen anzuberaumen. Dazu sind die anmeldenden Gläubiger, der Eigentümer der Liegenschaft und, falls während des Baues ein Eigentumswechsel stattgefunden hat, auch sein Rechtsvorgänger, ferner der den Bau etwa führende Bauunternehmer, der Besteller der Arbeit und das Baugeldamt nach den Vorschriften über die Zustellung von Klagen zu laden.

§ 14.

Das Baugericht besteht aus einem Richter des Grundbuchsgerichtes als Vorsitzenden und vier Beisitzern.

Von letzteren werden zwei aus den Mitgliedern der Baugewerbegenossenschaften, einer aus den Hauseigentümern und einer aus dem Stande der Architekten vom Justizminister auf die Dauer von drei Jahren ernannt; eine Wiedererkennung ist nicht ausgeschlossen.

In gleicher Weise sind für die Beisitzer des Baugerichtes acht oder zwölf Ersatzmänner zu ernennen.

Das Amt der Beisitzer und Ersatzmänner des Baugerichtes ist ein Ehrenamt. Zu demselben sind nur unbescholtene, besonders vertrauenswürdige und geschäftskundige Männer befähigt, die das 30. Lebensjahr vollendet haben und nicht im Genüsse ihrer bürgerlichen Rechte oder in der Verfügung über ihr Vermögen durch Gesetz oder richterliche Anordnung beschränkt sind.

Die Beisitzer und Ersatzmänner des Baugerichtes haben vor Antritt ihres Amtes die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihres Amtes eidlich anzugeloben. Diese Angelobung nimmt der Vorsteher des Grundbuchsgerichtes entgegen. Bei Wiederernennung genügt die Verweisung auf die bereits geleistete Angelobung.

Hinsichtlich der Stellung der Beisitzer und Ersatzmänner des Baugerichtes finden die Bestimmungen des § 21, Absatz 2, des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 27. November 1896, RGBL. Nr. 217, sinngemäße Anwendung.

Die näheren organisatorischen Vorschriften sind dem Verordnungswege vorbehalten.

§ 15.

Bei der Verhandlung hat das Baugericht das Zustandekommen einer gütlichen Einigung der Parteien nach Möglichkeit zu fördern, im übrigen aber nach den Grundsätzen der streitigen Gerichtsbarkeit vorzugehen.

Die Anmeldungen der nicht erschienenen Parteien sind insoweit zu berücksichtigen, als sie unbestritten sind.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Tagsatzung findet nicht statt.

§ 16.

Die Verhandlung hat sich rücksichtlich der Bauforderungen der im § 2, Z. 1 und 2, bezeichneten Art auch auf die Erörterung der Verpflichtung zur Zahlung zu erstrecken; bei den Baukreditforderungen (§ 2, Z. 3) hingegen unterbleibt die Erörterung der Zahlungsverbindlichkeit.

Wird bezüglich einer angemeldeten Forderung eine Einigung aller Beteiligten erzielt, so hat dies die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches.

Wird hingegen der Bestand oder die Fälligkeit der angemeldeten Bauforderung oder die Zahlungsverpflichtung ganz oder zum Teil bestritten, ohne daß darüber eine Einigung zustande kommt, so hat das Baugericht auf Grund der von den Parteien beigebrachten Beweismittel und des Erebnisses der geflogenen Erhebungen, nötigenfalls nach Einvernehmung von Sachverständigen und Augenscheinsvornahme, durch Urteil zu entscheiden.

Wird Zahlung aufgetragen, so ist für sie eine Frist von 14 Tagen zu bestimmen.

§ 17.

Übersteigt die angemeldete Bauforderung den üblichen Wert der geleisteten Arbeit um mehr als den fünften Teil, so kann nicht nur der Grundeigentümer, sondern auch jeder andere Beteiligte verlangen, daß sie auf den Betrag des üblichen Lohnes oder Preises gemindert werde, jedoch unbeschadet einer höheren Vergütung für Leistungen, die unter erschwerenden Umständen stattfanden, sowie für Leistungen von besonderer Beschaffenheit. Falls die Höhe der Forderung auf einer Vereinbarung beruht, steht dieses Recht dem anderen Vertragsteile nicht zu.

§ 18.

In dem Erkenntnisse des Baugerichtes ist zugleich über den Ersatz der Gerichtskosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu entscheiden:

Die mit der Einbringung der Anmeldung en verbundenen Auslagen, ferner die Kosten der Beteiligung der Parteien und ihrer Vertreter an der Verhandlung sowie die Zustellungsauslagen fallen den betreffenden Parteien zur Last.

Die übrigen mit der Verhandlung verbundenen Auslagen hat der Bauherr zu bestreiten. Insofern jedoch eine Anmeldung ganz oder zum Teil als unbegründet erkannt wird oder ein höherer Kostenaufwand durch ein unbegründetes Vorbringen verschuldet worden ist, sind die bezüglich Kosten der Verhandlung von dem betreffenden Gläubiger zu tragen.

§ 19.

Rechtsmittel gegen Erkenntnisse des Baugerichtes sind nicht zulässig.

§ 20.

Auf Grund der vorgenommenen Feststellungen der Bauforderungen hat das Grundbuchsgericht nach Ablauf von 14 Tagen von Amtswegen den grundbücherlichen Vollzug in folgender Weise zu verfügen:

Bei den Baukredithypotheken ist einzutragen, welcher Betrag davon als Bauforderung festgestellt worden ist.

Für die anderen Bauforderungen ist, insoweit nicht etwa deren inzwischen erfolgte Berichtigung dargetan wird, das Pfandrecht auf die Liegenschaft einzuverleiben, wobei jede Bauforderung ausdrücklich als solche zu bezeichnen ist.

Zudem muß die den einzelnen Bauforderungen gemäß § 5, Absatz 1 bis 3, zukommende Rangordnung und, falls der Bauvermerk einen Neubau betrifft, deren Vorrang hinsichtlich des den Baustellenwert übersteigenden Teiles des Meistbotes vor den von dem Bauvermerk eingetragenen Forderungen (§ 5, Absatz 4) ersichtlich gemacht werden.

Zugleich sind der Bauvermerk und die Anmerkung der Benützungsbewilligung zu löschen.

Die für die Urkundensammlung nötigen Abschriften sind von Amtswegen anzufertigen.

§ 21.

Ist die Baubewilligung vor dem Beginn des Baues erloschen, so hat die Baubehörde davon ohne Verzug dem Grundbuchsgerichte Mitteilung zu machen.

Das Gericht verfügt die Löschung des Bauvermerkes, und der Anmerkung des Baustellenwertes.

Dem Grundeigentümer sind auf sein Ansuchen die beim Baugeldamte für den betreffenden Bau erliegenden Baugelder auszufolgen.

Hinsichtlich der eingetragenen Baukredithvpotheken gilt die Vorschrift des § 12 Absatz 3

§ 22.

Desgleichen hat die Baubehörde dem Grundbuchsgerichte unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn nach dem Beginn des Baues von dessen Fortsetzung Abstand genommen oder die Baubewilligung rechtskräftig für rechtsunwirksam erklärt worden ist.

Das Grundbuchsgericht hat diese Mitteilung im Grundbuche anzumerken. Vom Zeitpunkte des Einlangens der Mitteilung beginnt die im § 8 bestimmte Frist zur Anmeldung der Bauforderungen und es findet das weitere Verfahren zur Sicherung der Bauforderungen in Gemäßheit der §§ 8 bis 19 statt.

§ 23.

Soweit in diesem Gesetze nichts anderes angeordnet ist, haben in dem darin geregelten Verfahren die Grundsätze der ausserstreitigen Gerichtsbarkeit zur Anwendung zu kommen.

Insbesondere gelten hinsichtlich der Anfechtung der gerichtlichen Beschlüsse die Bestimmungen der §§ 9 bis 11, dann 14 und 5 des kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208. Jedoch findet gegen Entscheidungen der zweiten Instanz, womit ein Beschluß des unteren Richters bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel statt.

Hat als Grundbuchsgericht ein Gerichtshof einzuschreiten, so werden die in diesem Gesetze dem Grundbuchsgerichte zugewiesenen Obliegenheiten durch ein Mitglied des Gerichtshofes als Einzelrichter besorgt.

In Bezug auf die Verständigung von Grundbuchsakten finden die Vorschriften des allgemeinen Grundbuchsgesetzes Anwendung.

Gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Grundbuchsbescheide ist nur das Rechtsmittel des Rekurses binnen 14 Tagen nach Zustellung zulässig.

§ 24.

Die in diesem Gesetze vorgesehenen Obliegenheiten der Gerichte sind als Ferialsachen zu behandeln.

§ 25.

Mit Einleitung der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, bei welcher der Bauvermerk eingetragen ist, fällt die Durchführung oder Fortsetzung des in den §§ 8 bis 23 geregelten Verfahrens dem Exekutionsgerichte zu. Dem Grundbuchsgerichte bleibt nur die Durchführung der betreffenden grundbücherlichen Eintragungen vorbehalten.

Akte und Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes und des Baugerichtes, die vor Einleitung der Zwangsversteigerung erfolgt sind, behalten im Verfahren vor dem Exekutionsgerichte ihre Geltung.

Als Vorsitzender des Baugerichtes tritt nach Einleitung der Zwangsversteigerung der Exekutionsrichter an Stelle des Grundbuchsrichters ein.

§ 26.

Bei Einleitung der Zwangsversteigerung hat das Grundbuchsgericht, wenn die Aufforderung zur Anmeldung der Bauforderungen bereits erlassen worden ist (§ 9), die betreffenden Akten samt den bei ihm eingebrachten Anmeldungen sofort an das Exekutionsgerich abzutreten. Desgleichen sind Anmeldungen, die später beim Grundbuchsgerichte einlangen sollten, unverzüglich dem Exekutionsgerichte zu übermitteln.

War bei Einleitung des Versteigerungsverfahrens die vorsehend gedachte Aufforderung noch nicht erlassen, so hat das Exekutionsgericht, sobald es die Versteigerung bewilligt oder um den Vollzug einer bewilligten Versteigerung ersucht wird, die entsprechende Kundmachung gemäß § 9 zu verlautbaren. Der letzte Tag der Anmeldungsfrist ist nach dem Tage des Anschlages der Kundmachung auf dem Baue zu bezeichnen; das Exekutionsgericht ist als Anmeldestelle zu bezeichnen. Der Versteigerungstermin ist derart festzusetzen, daß zwischen dem Anschlag der Kundmachung und dem Versteigerungstermine ein Zeitraum von mindestens drei Monaten liegt.

Bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist ist eine Ausfertigung aller im Versteigerungsverfahren ergehenden Beschlüsse, deren Zustellung an die eingetragenen Hypothekargläubiger gesetzlich vorgeschrieben ist, auch auf dem Bauplatze an einer in die Augen fallenden Stelle anzuschlagen. Überdies sind Ausfertigungen des Versteigerungsediktes denjenigen Baugläubigern zuzustellen, die Anmeldungen eingebracht haben; ferner sind diese Gläubiger zu der Verhandlung über die Verteilung des Meistbotes zu laden.

Die Bestimmungen des § 171, Absatz 2, der Exekutionsordnung finden rücksichtlich der Baugläubiger der im § 2, Z. 1 und 2, erwähnten Kategorien keine Anwendung.

Bei Vornahm der Schätzung der Liegenschaft ist der bis dahin erwachsene Bauaufwand abgesondert festzustellen. Dieser Bauaufwand vertritt bei der vorläufigen Feststellung des Lastenstandes die Gesamtheit der pfandrechtlich gedeckten Bauforderungen. Seine Höhe ist im Versteigerungstermine vom Richter bekanntzugeben.

§ 27.

Auf die durch dieses Gesetz den Bautorderungen zugestandenen Begünstigungen kann nicht im voraus wirksam verzichtet werden.

§ 28.

Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes wird die anderweitige Geltendmachung von Ansprüchen der Baugläubiger, für deren Sicherung dieses Gesetz nicht Vorsorge trifft oder die dem darin geregelten Verfahren nicht und erzogen wurden, nicht berührt.

Dies gilt insbesondere von etwaigen Zinsenansprüchen betreffs die im § 2, Z. 1 und 2, bezeichneten Bauforderungen sowie von den Ansprüchen der Baugläubiger bei Unterlassung rechtzeitiger Anmeldung.

§ 29.

Die bei dem Baugeldamte erliegenden Baugelder sind der Verpfändung und Exekution ganz entzogen.

§ 30.

Die Gemeinde, die das Baugeldamt errichtet (§ 6), hat gegen den Grundeigentümer Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die vom Baugeldamte besorgte Geschäftsführung nach Maßgabe eines statutarisch festzusetzenden Tarifes, welcher der Genehmigung der Minister der Justiz, des Handels und des Innern unterliegt. Die Vergütung darf ein Prozent der an das Baugeldamt abgeführten Gelder nicht übersteigen.

Zur Eintreibung dieser Gebühr ist die politische sowie die gerichtliche Exekution zulässig; außerdem steht der Gemeinde zur Sicherung der Gebühr das Zurückbehaltungsrecht an den in der Verfügung des Baugeldamtes befindlichen Geldern zu.

Im Falle der Exekution auf die Liegenschaft, in Ansehung deren die Gebühr erwachsen ist, gelangt sie, sofern sie nicht über drei Jahre rückständig aushaftet, in der Rangordnung des Bauvermerkes vor den Bauforderungen zum Zuge.

§ 31.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäße Anwendung in den Gebieten, wo Verfallbücher bestehen.

§ 32.

Durch Verordnung der Minister der Justitz, des Handels und des Innern wird nach Einvernehmung der betreffenden Handels- und Gewerbekammern, der Genosseschaftverbände und Landesausschüsse bestimmt, in welchen Gemeinden und Gemeindeteilen dieses Gesetz Anwendung zu finden hat.

Voraussetzung der Anwendung des Gesetzes ist, daß die Errichtung des im § 6 vorgesehenen Baugeldamtes durch Übernahme der Haftung der Gemeinde und durch Vorlage entsprechender Statuten für das gedachte Amt sichergestellt ist.

Die Verordnung ist nach Einvernehmung der im ersten Absatze bezeichneten Stellen aufzuheben, sobald die Notwendigkeit der Anwendung dieses Gesetzes in dem betreffenden Orte entfallen ist oder die Gemeinde die Auflassung des Baugeldamtes beschließt.

§ 33.

Die Bauführungen des Staates, der Länder und Gemeinden sowie der in ihrer Verwaltung stehenden öffentlichen Fonds, dann Bauführungen auf Eisenbahngrundstücken der dem öffentlichen Verkehre dienenden Eisenbahnen sind von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen.

§ 34.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind die Minister der Justiz, des Innern und des Handels beauftragt.

Begründung:

Bereits seit langen Jahren beschäftigt sich die Öffentlichkeit, sowie die gesamte Bauhandwerkerschaft mit der Schaffung eines wirksamen Schutzes für die Bauforderungen.

Ein derartiges Gesetz besteht bereits in Nordamerika seit mehr wie 60 Jahren, in Deutschland seit dem Jahre 1909.

In den Seeschiffahrt- und Binnenschiffahrtsgesetzen ist eine Sicherung baurechtlicher Forderungen für die Binnenschiffe sowie Seeschiffe vorgesehen, und es hat sich diese gesetzliche Festlegung vorzüglich bewährt.

Wiederholt forderten die gewerblichen Gesamt- wie Fachverbände in der gegenwärtigen Baunot im Sinne einer rationellen Bauförderung, daß endlich ein Gesetzentwurf entstehe, durch welchen den Bauhandwerkern und Bauarbeitern ihre aus Arbeiten und Lieferungen an Neu- und Umbauten erwachsenden Forderungen gesichert würden.

Die gegenwärtige Unsicherheit von baugewerblichen Lieferungen seitens der Bauhandwerker in finanzieller Hinsicht, und die fehlende Sicherstellung baurechtlicher Forderungen von Handwerkern im direkten Verkehre mit Baukapital gehenden Geldinstituten verhinderte bis heute wesentlich jede Baumöglichkeit.

Die Lieferungen der Bauhandwerker sind bis zum heutigen Tage vollständig vogelfrei, das heißt: Es besteht dermaßen nicht wie in anderen Ländern die gesetzliche Sicherstellung der baurechtlichen Forderungen.

Welche Wirkungen hat dieser gegenwärtige ungesunde wirtschaftliche Zustand?

Angenommen, es würde ein Haus (3stökkig) um den Betrag von 700.000 Kè gebaut. Die Teilarbeiten der Bauhandwerker teilen sich wie folgt auf:

1. Erd- und Baumeisterarbeiten 388.000 Kè
2. Stufenlieferung 15.000 Kè
3. Schmiedearbeiten 9.000 Kè.
4. Zimmermannsarbeiten 63.000 Kè
5. Dachdeckerarbeien 12.000 Kè
6. Spenglerarbeiten 13.000 Kè
7. Tischlerarbeiten 60.000
8. Schlosserarbeiten 24.000
9. lnstallationsarbeiten 40.000
10. Anstreicherarbeien 13.000
11. Glaserarbeiten 8.000
12. Lichtleitung (elektrisch) 7.000
13. Ofenlieferung 31.000
14. Malerarbeiten 7.000
15. Rouleaulieferungen 3.500

Das Haupthindernis einer dem Bedarf entsprechenden Bautätigkeit bisher der herrschende Kapitalmangel gewesen. Die Abneigung der Geldinstitute, ihre Mittel den Baugewerbetreibenden selbst zur Verfügung zu stellen, bestand darin, daß der bisherige alleinige Kreditempfänger der Baunternehmer war.

Wäre die gesetzliche Sicherstellung der baurechtlichen Forderungen für alle Bauhandwerkerarbeiten vorhanden, so würde der Kredit für die Bautätigkeit nicht allein an eine einzige Stelle abzugeben sein.

Jede einzelne Kleinbank wäre in der Lage, ihre Darlehen, welche sie den Bauhandwerkern geben will, durch das Gesetz sich für Verluste zu sichern.

Die gesamte Baugewerbetätigkeit würde so nach jeder Hinsicht gesichert.

Heute weigern sich die Banken und Geldinstitute die Gelder für die Bautätigkeit zu geben, weil die Risken für einen Geldnehmer in der Bautätigkeit viel zu hoch sind.

Die Lage des privaten Wohnungsbaues ist trotz aller berechtigter Hoffnungen eine sehr schlechte. Der Beginn einer erfolgreichen privaten Bautätigkeit hat völlig versagt denn man erwartete eine weit größere Bautätigkeit in diesem Jahre.

Mit dem Einzug der Frühlingszeit begann sonst in der Vorkriegszeit regelmäßig die Bautätigkeit. Seit Ausbruch des Weltkrieges ist das anders geworden.

Trotzdem ein sehr starkes Verlangen nach dem privaten Wohnungsbau vorhanden ist, stockt der gesamte Geldmarkt für das Bauwesen.

Der private Wohnungsbau krankt an der Unsicherheit der Finanzierung. Es fehlt die Sicherstellung der gewerblichen Forderungen.

Dieses Frühjahr rechnete man in weiten Kreisen mit dem Wiederaufleben der Bautätigkeit. Besonders die Tausende junger Ehepaare, die infolge des Wohnungsmangels in Untermiete wohnen müssen und die vielen Familien, die unter dem Wohnungselend leiden, hofften zuversichtlich, daß in diesem Frühjahr die private Bautätigkeit einsetzen und bis zum Herbste eine grössere Anzahl neuer Wohnungen fertiggestellt werden würde.

Wegen des fehlenden Gesetzes zur Sicherung baurechtlicher Forderungen sind auf diese Art Tausende um eine Hoffnung ärmer geworden.

Wie heute die Verhältnisse liegen, ist es dem privaten Bauunternehmer, dem kleinen Bauhandwerker mit seiner schwachen Kraft ganz unmöglich, mit dem Bauen beginnen zu können. Die Risikos, die eigentlichen Risken für die Baugewerbetreibenden sind zu groß, sie haben keine gesetzliche Sicherheit.

Der schaffende Baugewerbetreibende mit der Arbeiterschaft ist in dieser Art sehr oft Spekulanten oder verfehlten Unternehmungen ausgeliefert.

Da man noch immer hört, daß es bei gutem Willen schon möglich sein würde, endlich einmal einen Anfang zu machen, so sei damit festgestellt, daß die Ursachen des Darniederliegens des Wohnungsbaues in der gegenwärtigen Abneigung der Geldinstitute zu suchen ist, welche bisher bei Verwendung von Geldern für die Bautätigkeit für Bauhandwerker keine genügende Sicherheit fanden.

Würde der vorliegende Gesetzentwurf zur Sicherung der Bauforderungen Gesetz, so würde binnen kurzem die Bautätigkeit und eine sichere Finanzierung des Bauwesens nach jeder Richtung erfolgreich einsetzen.

Die Wohnungsnot hätte ein Ende. Die Spannungen zwischen Hausbesitzer und Mieter, welche durch das Mieterschutzgesetz hervorgerufen worden sind, könnten sodann, wenn genügend Wohnugen auf diese Art binnen kurzer Zeit entstehen würden, leicht beseitigt werden.

Tausende Menschen fänden Arbeit und Verdienst im Bauleben, und die Bürger des Staates hätten wieder genügend große und gesunde Wohnräume.

Prag, am 31. Dezember 1925.

Leo Wenzel,

Ing. Jung, Dr. Hanreich, Stenzl, Füssy, Koczor, Dr. Keibl, Siegel, Weisser, Horpynka, Krebs, Tichi, Böllmann, Knirsch, Dr. Spina, Eckert, Wollschack, Simm, Fischer, Zierhut, Böhm, Dr. Koberg, Kraus.


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