II. volební období | 1. zasedání |
Die Gefertigten stellen instehenden Antrag:
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Die Nationalversammlung der Èechoslovakischen
Republik hat folgendes Gesetz beschlossen:
Bei Neu- und Umbauten findet eine Sicherung
der Bauforderungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes statt.
Als Neubau im Sinne dieses Gesetzes ist eine
Bauführung dann anzusehen, wenn die betreffende Grundfläche
vor der behördlichen Baubewilligung unverbaut oder nur mit
nebensächlichen Baulichkeiten, die für die Errichtung
neuer Wohngebäude im allgemeinen nicht von Belang sind, besetzt
war.
Umbau im Sinne dieses Gesetzes ist eine. Bauführung
an Stelle bereits bestandener, nicht bloß untergeordneter
Baulichkeiten (2), mögen auch Fundamente oder Kellermauern
des früheren Gebäudes ganz oder teilweise zu den neuen
Bauwerken benützt werden.
Als Bauforderungen gelten:
1. Die Geldforderung der an der Herstellung
des Baues beteiligten Gewerbetreibenden für zu dem Baue geleistete
Arbeit nebst den dazu beigestellten Sachen, ferner der behördlich
autorisierten Privattechniker für ihre Tätigkeit bei
dem Baue und ihre der Bauführung dienenden Aufwendungen.
Hinsichtlich der Baumeister gilt diese Bestimmung insoweit, als
sie sich bei Ausführung des Baues nicht anderer Gewerbeinhaber
bedienen.
2. Die Geldforderungen, welche den die Bauführung
mit Heranziehung anderer Gewerbeinhaber besorgenden Baumeistern
und sonstigen Unternehmern des Bauwerkes oder einzelner Teile
desselben als Vergütung für ihre bezüglich Mühewaltung
zustehen oder ihnen aus der durch sie bewirkten Tilgung von Forderungen
der unter Z. 1 bezeichneten Art erwachsen.
Es macht keinen Unterschied, ob die Forderungsansprüche
unter Z. 1 und 2 sich auf ein Rechtsverhältnis zu dem Grundeigentümer
gründen oder ob sie gegen andere Personen erwachsen sind.
3. Die im Grundbuche nach Anmerkung der Baubewilligung
(§ 4) und vor Anmerkung der Benützungsbewilligung (§
7) ausdrücklich als Baukredithypotheken eingetragenen Geldforderungen,
insofern die Darlehensvaluta vom Baugeldgeber an das gemäß
§ 6 errichtete Baugeldamt abgeführt und durch letzteres
zur Auszahlung gelangt ist. Die Zinsen dieser Darlehensvaluta
gehören bis zur Höhe von 1 Prozent über den gesetzlichen
Zinsfuß gleichfalls zu den Bauforderungen.
Die baubehördliche Bewilligung zu einem
Neu- oder Umbaue ist nach Rechtskraft von der Baubehörde
ohne Verzug dem Grundbuchsgerichte mitzuteilen. Dabei ist die
Katastralbezeichnung und die Grundbuchseinlage der betreffenden
Liegenschaften anzuführen und eine gutachtliche Äußerung
abzugeben, ob es sich um einen Neubau und die Herstellung eines
Wohngebäudes im Sinne dieses Gesetzes handelt.
Das Grundbuchsgericht hat, wenn es findet,
daß es sich um Errichtung eines zu Wohnzwecken bestimmten
Neubaues oder Umbaues handelt, die Baubewilligung bei dem betreffenden
Grundbuchskörper anzumerken (Bauvermerk), wobei ersichtlich
gemacht werden muß, ob die Bauführung einen Neubau
oder Umbau betrifft. Bildet die dem Baue gewidmete Liegenschaft
nur einen Teil des Grundbuchskörpers, so ist sie abzuschreiben
und in eine eigene Einlage einzutragen; bedarf es zu dieser bücherlichen
Grundteilung eines geometrischen Planes, so ist dieser auf Kosten
des Grundeigentümers zu beschaffen.
Gegen den Bauvermerk gerichtete Rekurse sind
im Grundbuche anzumerken.
Findet das Grundbuchsgericht die Eintragung
des Bauvermerkes nicht zu verfügen, so hat es die grundbücherliche
Anmerkung des abweislichen Beschlusses anzuordnen.
Handelt es sich um einen Neubau, so hat das
Grundbuchsgericht, wenn auf der Liegenschaft vor dem Bauvermerk
Belastungen eingetragen sind, nach Rechtskraft des Bauvermerkes
die Feststellung des Wertes der Baustelle unter Zuziehung der
erforderlichen Sachverständigen vorzunehmen. Hiezu sind nebst
dem Eigentümer der Liegenschaft alle Personen, für welche
hierauf bücherliche Rechte haften, behufs Wahrung ihres
Interesses zu laden.
Die Kosten der Wertermittlung hat der Eigentümer
zu tragen.
Der rechtskräftig festgestellte Wert ist
im Grundbuche ersichtlich zu machen.
Das Gericht hat, falls eine Ermittlung des
Wertes der Baustelle gemäß Absatz 4 nicht stattfindet,
von dem Unterbleiben der Wertermittlung, im anderen Falle aber
von der erfolgten Berichtigung der Kosten der Wertermittlung der
Baubehörde Nachricht zu geben. Erst dann darf der Bau in
Angriff genommen werden.
Der Gesamtheit der Bauforderungen wird an der
Liegenschaft das Pfandrecht mit der Rangordnung des Bauwerkes
(§ 4) eingeräumt.
Im Verhältnisse der Bauforderungen untereinander
genießen die Baugeldhypotheken (§ 2, Z. 3) den Vorrang
vor den übrigen Bauforderungen.
Bei einer Mehrheit von Baukredithypotheken
bestimmt sich die Rangordnung derselben untereinander nach dem
Range ihrer bücherlichen Eintragung.
Hat nach Inhalt des Bauvermerkes ein Neubau
stattgefunden, so gehen die Baugläubiger im Falle der Zwangsversteigerung
der Liegenschaft hinsichtlich des den Baustellenwert (§ 4,
Absatz 6) übersteigenden Teiles des Meistbotes auch den vor
dem Bauvermerke eingetragenen Berechtigten vor.
Durch eine nach Eintragung des Bauvermerkes
vorgenommene Veräußerung der Liegenschaft aus freier
Hand wird die Geltendmachung der Bauforderungen nicht berührt.
Nimmt der Grundeigentümer Baukredit in
Anspruch, so hat der Baukreditgeber, um der durch dieses Gesetz
zugestandenen Begünstigungen teilhaftig zu werden, die Darlehensvaluta
an das Baugeldamt abzuführen.
Dem Baugeldamt liegt ob die Verwendung der
Darlehensvaluta zur Berichtigung von Bauforderungen der im §
2, Z. 1 und 2 bezeichneten Art zu sichern.
Das Baugeldamt darf eine Bauforderung nur dann
berichtigen, wenn über sie ein mit dem Visum des Bauführers
oder dessen Stellvertreters versehener Beleg beigebracht wird
und das Amt sich durch sorgfältige Prüfung des Beleges
und durch geeignete Erkundigungen, nötigenfalls durch Augenscheinsvornahme
die Überzeugung von dem Bestände und der Fälligkeit
der Forderung verschafft hat.
Werden mehrere Bauforderungen zur Zahlung angemeldet,
ohne daß die für den betreffenden Bau jeweils vorhandenen
Baugelder zu ihrer gänzlichen Tilgung hinreichen, so sind
auf alle Forderungen verhältnismäßige Abschlagszahlungen
zu leisten.
Das Baugeldamt hat über die empfangenen
Baugelder und die geleisteten Zahlungen ordentlich Buch zu führen.
Die Errichtung des Baugeldamtes ist Sache der
betreffenden Gemeinde. Die Gemeinde kann ein Baugeldamt nur errichten,
wenn sie die Haftung für die pflichtgemäße Geschäftsführung
des Baugeldamtes, insbesondere für die ordentliche Verwahrung
der an dasselbe abgeführten Baugelder und deren gehörige
Verwendung nach Maßgabe der geltenden Gesetze rechtsgültig
übernimmt.
Die näheren Bestimmungen über die
Geschäftsführung der Baugeldämter sind durch Statuten
festzusetzen, welche der Genehmigung der Minister der Justiz,
des Handels und des Innern unterliegen.
Die baubehördliche Bewilligung zur Benützung
des hergestellten Wohngebäudes ist von der Baubehörde
ohne Verzug dem Grundbuchsgerichte mitzuteilen.
Wird die Benützungsbewilligung für
einzelne Teile des Wohngebäudes zu verschiedenen Zeiten erteilt,
so hat die Mitteilung an das Grundbuchsgericht erst bei der letzten
Benützungsbewilligung zu geschehen.
Das Grundbuchsgericht hat die Benützungsbewilligung
im Grundbuche anzumerken.
Binnen drei Monaten nach Einlangen dieser Mitteilung
beim Grundbuchsgerichte sind alle unberechtigten Bauforderungen
mit Angabe ihrer Fälligkeitstermine bei dem Grundbuchsgerichte
schriftlich oder mündlich zu Protokoll zur Liquidierung anzumelden.
Jede Anmeldung hat ein möglichst genaues
Verzeichnis der geleisteten Arbeiten mit Namhaftmachung des Bestellers
sowie mit Angabe des Wertes der einzelnen Leistungen und der erhaltenen
Abschlagszahlungen zu enthalten Derselben sind die zur Bescheinigung
des Anspruches dienenden Urkunden in Urschrift oder Abschrift
beizulegen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen das Versäumen der Anmeldungsfrist findet nicht statt.
Zugleich mit der bücherlichen Anmerkung
der Benützungsbewilligung hat das Grundbuchsgericht mittels
einer Kundmachung, die auf dem Baue an einer in die Augen fallenden
Stelle anzuschlagen ist, die Baugläubiger über die ihnen
obliegende Verpflichtung zur Anmeldung ihrer Bauforderungen im
Sinne des § 2, 5. Schlußabsatz, und § 8 zu belehren.
In der Kundmachung ist der letzte Tag der Anmeldungsfrist kalendermäßig
anzugeben.
Rechtzeitig eingebrachte, jedoch als mangelhaft
befundene Anmeldungen hat das Grundbuchsgericht den Parteien unter
Bezeichnung der Formgebrechen mit der Anweisung zurückzustellen,
die Anmeldung nach Behebung der Formgebrechen spätestens
am letzten Tage der gesetzlichen Anmeldungsfrist bei sonstiger
Nichtberücksichtigung im weiteren Verfahren wieder anzubringen.
Anmeldungen, die erst nach Ablauf der gesetzlichen
Frist eingebracht oder wiedereingebracht werden, sind als verspätet
zurückzuweisen.
Sämtliche Anmeldungen sind sofort nach
Einlagen bei dem Grundbuchsgerichte in eine Übersichtstabelle
einzutragen. Jedermann kann davon Einsicht nehmen und sich auf
seine Kosten Abschriften und Auszüge erteilen lassen.
Wurden innerhalb der bestimmten Frist (§
9) keine Bauforderungen angemeldet oder die eingebrachten Anmeldungen
sämtlich zurückgezogen, so hat das Grundbuchsgericht
den Bauvermerk, die Anmerkung des Baustellenwertes und die Anmerkung
der Benützungsbewilligung von Amtswegen zu löschen.
Dem Grundeigentümer sind auf sein Ansuchen
die beim Baugeldamte für den betreffenden Bau erliegenden
Baugelder auszufolgen.
Die Baukredithypotheken bleiben in ihrem Bestande
als Pfandrechte für Forderungen aus einem gegebenen Kredite
im Sinne des § 14, Absatz 2, des allgemeinen Grundbuchsgesetzes
nach Maßgabe ihres durch die Eintragung begründeten
Ranges (§ 29 a. G. G.) unberührt.
Wurden Anmeldungen von Bauforderungen rechtzeitig
eingebracht, so hat das Grundbuchsgericht nach Ablauf der Frist
eine Tagsatzung bei dem Grundbuchsgericht als Baugerichte zur
mündlichen Verhandlung über den Bestand und die Fälligkeit
der angemeldeten Forderungen anzuberaumen. Dazu sind die anmeldenden
Gläubiger, der Eigentümer der Liegenschaft und, falls
während des Baues ein Eigentumswechsel stattgefunden hat,
auch sein Rechtsvorgänger, ferner der den Bau etwa führende
Bauunternehmer, der Besteller der Arbeit und das Baugeldamt nach
den Vorschriften über die Zustellung von Klagen zu laden.
Das Baugericht besteht aus einem Richter des
Grundbuchsgerichtes als Vorsitzenden und vier Beisitzern.
Von letzteren werden zwei aus den Mitgliedern
der Baugewerbegenossenschaften, einer aus den Hauseigentümern
und einer aus dem Stande der Architekten vom Justizminister auf
die Dauer von drei Jahren ernannt; eine Wiedererkennung ist nicht
ausgeschlossen.
In gleicher Weise sind für die Beisitzer
des Baugerichtes acht oder zwölf Ersatzmänner zu ernennen.
Das Amt der Beisitzer und Ersatzmänner
des Baugerichtes ist ein Ehrenamt. Zu demselben sind nur unbescholtene,
besonders vertrauenswürdige und geschäftskundige Männer
befähigt, die das 30. Lebensjahr vollendet haben und nicht
im Genüsse ihrer bürgerlichen Rechte oder in der Verfügung
über ihr Vermögen durch Gesetz oder richterliche Anordnung
beschränkt sind.
Die Beisitzer und Ersatzmänner des Baugerichtes
haben vor Antritt ihres Amtes die gewissenhafte und unparteiische
Ausübung ihres Amtes eidlich anzugeloben. Diese Angelobung
nimmt der Vorsteher des Grundbuchsgerichtes entgegen. Bei Wiederernennung
genügt die Verweisung auf die bereits geleistete Angelobung.
Hinsichtlich der Stellung der Beisitzer und
Ersatzmänner des Baugerichtes finden die Bestimmungen des
§ 21, Absatz 2, des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 27.
November 1896, RGBL. Nr. 217, sinngemäße Anwendung.
Die näheren organisatorischen Vorschriften
sind dem Verordnungswege vorbehalten.
Bei der Verhandlung hat das Baugericht das
Zustandekommen einer gütlichen Einigung der Parteien nach
Möglichkeit zu fördern, im übrigen aber nach den
Grundsätzen der streitigen Gerichtsbarkeit vorzugehen.
Die Anmeldungen der nicht erschienenen Parteien
sind insoweit zu berücksichtigen, als sie unbestritten sind.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Tagsatzung findet nicht statt.
Die Verhandlung hat sich rücksichtlich
der Bauforderungen der im § 2, Z. 1 und 2, bezeichneten Art
auch auf die Erörterung der Verpflichtung zur Zahlung zu
erstrecken; bei den Baukreditforderungen (§ 2, Z. 3) hingegen
unterbleibt die Erörterung der Zahlungsverbindlichkeit.
Wird bezüglich einer angemeldeten Forderung
eine Einigung aller Beteiligten erzielt, so hat dies die Wirkung
eines gerichtlichen Vergleiches.
Wird hingegen der Bestand oder die Fälligkeit
der angemeldeten Bauforderung oder die Zahlungsverpflichtung ganz
oder zum Teil bestritten, ohne daß darüber eine Einigung
zustande kommt, so hat das Baugericht auf Grund der von den Parteien
beigebrachten Beweismittel und des Erebnisses der geflogenen Erhebungen,
nötigenfalls nach Einvernehmung von Sachverständigen
und Augenscheinsvornahme, durch Urteil zu entscheiden.
Wird Zahlung aufgetragen, so ist für sie
eine Frist von 14 Tagen zu bestimmen.
Übersteigt die angemeldete Bauforderung
den üblichen Wert der geleisteten Arbeit um mehr als den
fünften Teil, so kann nicht nur der Grundeigentümer,
sondern auch jeder andere Beteiligte verlangen, daß sie
auf den Betrag des üblichen Lohnes oder Preises gemindert
werde, jedoch unbeschadet einer höheren Vergütung für
Leistungen, die unter erschwerenden Umständen stattfanden,
sowie für Leistungen von besonderer Beschaffenheit. Falls
die Höhe der Forderung auf einer Vereinbarung beruht, steht
dieses Recht dem anderen Vertragsteile nicht zu.
In dem Erkenntnisse des Baugerichtes ist zugleich
über den Ersatz der Gerichtskosten nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen zu entscheiden:
Die mit der Einbringung der Anmeldung en verbundenen
Auslagen, ferner die Kosten der Beteiligung der Parteien und ihrer
Vertreter an der Verhandlung sowie die Zustellungsauslagen fallen
den betreffenden Parteien zur Last.
Die übrigen mit der Verhandlung verbundenen
Auslagen hat der Bauherr zu bestreiten. Insofern jedoch eine Anmeldung
ganz oder zum Teil als unbegründet erkannt wird oder ein
höherer Kostenaufwand durch ein unbegründetes Vorbringen
verschuldet worden ist, sind die bezüglich Kosten der Verhandlung
von dem betreffenden Gläubiger zu tragen.
Rechtsmittel gegen Erkenntnisse des Baugerichtes
sind nicht zulässig.
Auf Grund der vorgenommenen Feststellungen
der Bauforderungen hat das Grundbuchsgericht nach Ablauf von 14
Tagen von Amtswegen den grundbücherlichen Vollzug in folgender
Weise zu verfügen:
Bei den Baukredithypotheken ist einzutragen,
welcher Betrag davon als Bauforderung festgestellt worden ist.
Für die anderen Bauforderungen ist, insoweit
nicht etwa deren inzwischen erfolgte Berichtigung dargetan wird,
das Pfandrecht auf die Liegenschaft einzuverleiben, wobei jede
Bauforderung ausdrücklich als solche zu bezeichnen ist.
Zudem muß die den einzelnen Bauforderungen
gemäß § 5, Absatz 1 bis 3, zukommende Rangordnung
und, falls der Bauvermerk einen Neubau betrifft, deren Vorrang
hinsichtlich des den Baustellenwert übersteigenden Teiles
des Meistbotes vor den von dem Bauvermerk eingetragenen Forderungen
(§ 5, Absatz 4) ersichtlich gemacht werden.
Zugleich sind der Bauvermerk und die Anmerkung
der Benützungsbewilligung zu löschen.
Die für die Urkundensammlung nötigen
Abschriften sind von Amtswegen anzufertigen.
Ist die Baubewilligung vor dem Beginn des Baues
erloschen, so hat die Baubehörde davon ohne Verzug dem Grundbuchsgerichte
Mitteilung zu machen.
Das Gericht verfügt die Löschung
des Bauvermerkes, und der Anmerkung des Baustellenwertes.
Dem Grundeigentümer sind auf sein Ansuchen
die beim Baugeldamte für den betreffenden Bau erliegenden
Baugelder auszufolgen.
Hinsichtlich der eingetragenen Baukredithvpotheken
gilt die Vorschrift des § 12 Absatz 3
Desgleichen hat die Baubehörde dem Grundbuchsgerichte
unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn nach dem Beginn des
Baues von dessen Fortsetzung Abstand genommen oder die Baubewilligung
rechtskräftig für rechtsunwirksam erklärt worden
ist.
Das Grundbuchsgericht hat diese Mitteilung
im Grundbuche anzumerken. Vom Zeitpunkte des Einlangens der Mitteilung
beginnt die im § 8 bestimmte Frist zur Anmeldung der Bauforderungen
und es findet das weitere Verfahren zur Sicherung der Bauforderungen
in Gemäßheit der §§ 8 bis 19 statt.
Soweit in diesem Gesetze nichts anderes angeordnet
ist, haben in dem darin geregelten Verfahren die Grundsätze
der ausserstreitigen Gerichtsbarkeit zur Anwendung zu kommen.
Insbesondere gelten hinsichtlich der Anfechtung
der gerichtlichen Beschlüsse die Bestimmungen der §§
9 bis 11, dann 14 und 5 des kaiserlichen Patentes vom 9. August
1854, RGBl. Nr. 208. Jedoch findet gegen Entscheidungen der zweiten
Instanz, womit ein Beschluß des unteren Richters bestätigt
wurde, kein weiteres Rechtsmittel statt.
Hat als Grundbuchsgericht ein Gerichtshof einzuschreiten,
so werden die in diesem Gesetze dem Grundbuchsgerichte zugewiesenen
Obliegenheiten durch ein Mitglied des Gerichtshofes als Einzelrichter
besorgt.
In Bezug auf die Verständigung von Grundbuchsakten
finden die Vorschriften des allgemeinen Grundbuchsgesetzes Anwendung.
Gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Grundbuchsbescheide ist nur das Rechtsmittel des Rekurses binnen
14 Tagen nach Zustellung zulässig.
Die in diesem Gesetze vorgesehenen Obliegenheiten
der Gerichte sind als Ferialsachen zu behandeln.
Mit Einleitung der Zwangsversteigerung einer
Liegenschaft, bei welcher der Bauvermerk eingetragen ist, fällt
die Durchführung oder Fortsetzung des in den §§
8 bis 23 geregelten Verfahrens dem Exekutionsgerichte zu. Dem
Grundbuchsgerichte bleibt nur die Durchführung der betreffenden
grundbücherlichen Eintragungen vorbehalten.
Akte und Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes
und des Baugerichtes, die vor Einleitung der Zwangsversteigerung
erfolgt sind, behalten im Verfahren vor dem Exekutionsgerichte
ihre Geltung.
Als Vorsitzender des Baugerichtes tritt nach
Einleitung der Zwangsversteigerung der Exekutionsrichter an Stelle
des Grundbuchsrichters ein.
Bei Einleitung der Zwangsversteigerung hat
das Grundbuchsgericht, wenn die Aufforderung zur Anmeldung der
Bauforderungen bereits erlassen worden ist (§ 9), die betreffenden
Akten samt den bei ihm eingebrachten Anmeldungen sofort an das
Exekutionsgerich abzutreten. Desgleichen sind Anmeldungen, die
später beim Grundbuchsgerichte einlangen sollten, unverzüglich
dem Exekutionsgerichte zu übermitteln.
War bei Einleitung des Versteigerungsverfahrens
die vorsehend gedachte Aufforderung noch nicht erlassen, so hat
das Exekutionsgericht, sobald es die Versteigerung bewilligt oder
um den Vollzug einer bewilligten Versteigerung ersucht wird, die
entsprechende Kundmachung gemäß § 9 zu verlautbaren.
Der letzte Tag der Anmeldungsfrist ist nach dem Tage des Anschlages
der Kundmachung auf dem Baue zu bezeichnen; das Exekutionsgericht
ist als Anmeldestelle zu bezeichnen. Der Versteigerungstermin
ist derart festzusetzen, daß zwischen dem Anschlag der Kundmachung
und dem Versteigerungstermine ein Zeitraum von mindestens drei
Monaten liegt.
Bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist ist eine
Ausfertigung aller im Versteigerungsverfahren ergehenden Beschlüsse,
deren Zustellung an die eingetragenen Hypothekargläubiger
gesetzlich vorgeschrieben ist, auch auf dem Bauplatze an einer
in die Augen fallenden Stelle anzuschlagen. Überdies sind
Ausfertigungen des Versteigerungsediktes denjenigen Baugläubigern
zuzustellen, die Anmeldungen eingebracht haben; ferner sind diese
Gläubiger zu der Verhandlung über die Verteilung des
Meistbotes zu laden.
Die Bestimmungen des § 171, Absatz 2,
der Exekutionsordnung finden rücksichtlich der Baugläubiger
der im § 2, Z. 1 und 2, erwähnten Kategorien keine Anwendung.
Bei Vornahm der Schätzung der Liegenschaft
ist der bis dahin erwachsene Bauaufwand abgesondert festzustellen.
Dieser Bauaufwand vertritt bei der vorläufigen Feststellung
des Lastenstandes die Gesamtheit der pfandrechtlich gedeckten
Bauforderungen. Seine Höhe ist im Versteigerungstermine vom
Richter bekanntzugeben.
Auf die durch dieses Gesetz den Bautorderungen
zugestandenen Begünstigungen kann nicht im voraus wirksam
verzichtet werden.
Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes wird
die anderweitige Geltendmachung von Ansprüchen der Baugläubiger,
für deren Sicherung dieses Gesetz nicht Vorsorge trifft oder
die dem darin geregelten Verfahren nicht und erzogen wurden, nicht
berührt.
Dies gilt insbesondere von etwaigen Zinsenansprüchen
betreffs die im § 2, Z. 1 und 2, bezeichneten Bauforderungen
sowie von den Ansprüchen der Baugläubiger bei Unterlassung
rechtzeitiger Anmeldung.
Die bei dem Baugeldamte erliegenden Baugelder
sind der Verpfändung und Exekution ganz entzogen.
Die Gemeinde, die das Baugeldamt errichtet
(§ 6), hat gegen den Grundeigentümer Anspruch auf eine
angemessene Vergütung für die vom Baugeldamte besorgte
Geschäftsführung nach Maßgabe eines statutarisch
festzusetzenden Tarifes, welcher der Genehmigung der Minister
der Justiz, des Handels und des Innern unterliegt. Die Vergütung
darf ein Prozent der an das Baugeldamt abgeführten Gelder
nicht übersteigen.
Zur Eintreibung dieser Gebühr ist die
politische sowie die gerichtliche Exekution zulässig; außerdem
steht der Gemeinde zur Sicherung der Gebühr das Zurückbehaltungsrecht
an den in der Verfügung des Baugeldamtes befindlichen Geldern
zu.
Im Falle der Exekution auf die Liegenschaft,
in Ansehung deren die Gebühr erwachsen ist, gelangt sie,
sofern sie nicht über drei Jahre rückständig aushaftet,
in der Rangordnung des Bauvermerkes vor den Bauforderungen zum
Zuge.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäße
Anwendung in den Gebieten, wo Verfallbücher bestehen.
Durch Verordnung der Minister der Justitz,
des Handels und des Innern wird nach Einvernehmung der betreffenden
Handels- und Gewerbekammern, der Genosseschaftverbände und
Landesausschüsse bestimmt, in welchen Gemeinden und Gemeindeteilen
dieses Gesetz Anwendung zu finden hat.
Voraussetzung der Anwendung des Gesetzes ist,
daß die Errichtung des im § 6 vorgesehenen Baugeldamtes
durch Übernahme der Haftung der Gemeinde und durch Vorlage
entsprechender Statuten für das gedachte Amt sichergestellt
ist.
Die Verordnung ist nach Einvernehmung der im
ersten Absatze bezeichneten Stellen aufzuheben, sobald die Notwendigkeit
der Anwendung dieses Gesetzes in dem betreffenden Orte entfallen
ist oder die Gemeinde die Auflassung des Baugeldamtes beschließt.
Die Bauführungen des Staates, der Länder
und Gemeinden sowie der in ihrer Verwaltung stehenden öffentlichen
Fonds, dann Bauführungen auf Eisenbahngrundstücken der
dem öffentlichen Verkehre dienenden Eisenbahnen sind von
den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind die Minister
der Justiz, des Innern und des Handels beauftragt.
Bereits seit langen Jahren beschäftigt
sich die Öffentlichkeit, sowie die gesamte Bauhandwerkerschaft
mit der Schaffung eines wirksamen Schutzes für die Bauforderungen.
Ein derartiges Gesetz besteht bereits in Nordamerika
seit mehr wie 60 Jahren, in Deutschland seit dem Jahre 1909.
In den Seeschiffahrt- und Binnenschiffahrtsgesetzen
ist eine Sicherung baurechtlicher Forderungen für die Binnenschiffe
sowie Seeschiffe vorgesehen, und es hat sich diese gesetzliche
Festlegung vorzüglich bewährt.
Wiederholt forderten die gewerblichen Gesamt-
wie Fachverbände in der gegenwärtigen Baunot im Sinne
einer rationellen Bauförderung, daß endlich ein Gesetzentwurf
entstehe, durch welchen den Bauhandwerkern und Bauarbeitern ihre
aus Arbeiten und Lieferungen an Neu- und Umbauten erwachsenden
Forderungen gesichert würden.
Die gegenwärtige Unsicherheit von baugewerblichen
Lieferungen seitens der Bauhandwerker in finanzieller Hinsicht,
und die fehlende Sicherstellung baurechtlicher Forderungen von
Handwerkern im direkten Verkehre mit Baukapital gehenden Geldinstituten
verhinderte bis heute wesentlich jede Baumöglichkeit.
Die Lieferungen der Bauhandwerker sind bis
zum heutigen Tage vollständig vogelfrei, das heißt:
Es besteht dermaßen nicht wie in anderen Ländern die
gesetzliche Sicherstellung der baurechtlichen Forderungen.
Welche Wirkungen hat dieser gegenwärtige
ungesunde wirtschaftliche Zustand?
Angenommen, es würde ein Haus (3stökkig)
um den Betrag von 700.000 Kè gebaut. Die Teilarbeiten
der Bauhandwerker teilen sich wie folgt auf:
1. Erd- und Baumeisterarbeiten | 388.000 Kè |
2. Stufenlieferung | 15.000 Kè |
3. Schmiedearbeiten | 9.000 Kè. |
4. Zimmermannsarbeiten | 63.000 Kè |
5. Dachdeckerarbeien | 12.000 Kè |
6. Spenglerarbeiten | 13.000 Kè |
7. Tischlerarbeiten | 60.000 |
8. Schlosserarbeiten | 24.000 |
9. lnstallationsarbeiten | 40.000 |
10. Anstreicherarbeien | 13.000 |
11. Glaserarbeiten | 8.000 |
12. Lichtleitung (elektrisch) | 7.000 |
13. Ofenlieferung | 31.000 |
14. Malerarbeiten | 7.000 |
15. Rouleaulieferungen | 3.500 |
Das Haupthindernis einer dem Bedarf entsprechenden
Bautätigkeit bisher der herrschende Kapitalmangel gewesen.
Die Abneigung der Geldinstitute, ihre Mittel den Baugewerbetreibenden
selbst zur Verfügung zu stellen, bestand darin, daß
der bisherige alleinige Kreditempfänger der Baunternehmer
war.
Wäre die gesetzliche Sicherstellung der
baurechtlichen Forderungen für alle Bauhandwerkerarbeiten
vorhanden, so würde der Kredit für die Bautätigkeit
nicht allein an eine einzige Stelle abzugeben sein.
Jede einzelne Kleinbank wäre in der Lage,
ihre Darlehen, welche sie den Bauhandwerkern geben will, durch
das Gesetz sich für Verluste zu sichern.
Die gesamte Baugewerbetätigkeit würde
so nach jeder Hinsicht gesichert.
Heute weigern sich die Banken und Geldinstitute
die Gelder für die Bautätigkeit zu geben, weil die Risken
für einen Geldnehmer in der Bautätigkeit viel zu hoch
sind.
Die Lage des privaten Wohnungsbaues ist trotz
aller berechtigter Hoffnungen eine sehr schlechte. Der Beginn
einer erfolgreichen privaten Bautätigkeit hat völlig
versagt denn man erwartete eine weit größere Bautätigkeit
in diesem Jahre.
Mit dem Einzug der Frühlingszeit begann
sonst in der Vorkriegszeit regelmäßig die Bautätigkeit.
Seit Ausbruch des Weltkrieges ist das anders geworden.
Trotzdem ein sehr starkes Verlangen nach dem
privaten Wohnungsbau vorhanden ist, stockt der gesamte Geldmarkt
für das Bauwesen.
Der private Wohnungsbau krankt an der Unsicherheit
der Finanzierung. Es fehlt die Sicherstellung der gewerblichen
Forderungen.
Dieses Frühjahr rechnete man in weiten
Kreisen mit dem Wiederaufleben der Bautätigkeit. Besonders
die Tausende junger Ehepaare, die infolge des Wohnungsmangels
in Untermiete wohnen müssen und die vielen Familien, die
unter dem Wohnungselend leiden, hofften zuversichtlich, daß
in diesem Frühjahr die private Bautätigkeit einsetzen
und bis zum Herbste eine grössere Anzahl neuer Wohnungen
fertiggestellt werden würde.
Wegen des fehlenden Gesetzes zur Sicherung
baurechtlicher Forderungen sind auf diese Art Tausende um eine
Hoffnung ärmer geworden.
Wie heute die Verhältnisse liegen, ist
es dem privaten Bauunternehmer, dem kleinen Bauhandwerker mit
seiner schwachen Kraft ganz unmöglich, mit dem Bauen beginnen
zu können. Die Risikos, die eigentlichen Risken für
die Baugewerbetreibenden sind zu groß, sie haben keine gesetzliche
Sicherheit.
Der schaffende Baugewerbetreibende mit der
Arbeiterschaft ist in dieser Art sehr oft Spekulanten oder verfehlten
Unternehmungen ausgeliefert.
Da man noch immer hört, daß es bei
gutem Willen schon möglich sein würde, endlich einmal
einen Anfang zu machen, so sei damit festgestellt, daß die
Ursachen des Darniederliegens des Wohnungsbaues in der gegenwärtigen
Abneigung der Geldinstitute zu suchen ist, welche bisher bei Verwendung
von Geldern für die Bautätigkeit für Bauhandwerker
keine genügende Sicherheit fanden.
Würde der vorliegende Gesetzentwurf zur
Sicherung der Bauforderungen Gesetz, so würde binnen kurzem
die Bautätigkeit und eine sichere Finanzierung des Bauwesens
nach jeder Richtung erfolgreich einsetzen.
Die Wohnungsnot hätte ein Ende. Die Spannungen
zwischen Hausbesitzer und Mieter, welche durch das Mieterschutzgesetz
hervorgerufen worden sind, könnten sodann, wenn genügend
Wohnugen auf diese Art binnen kurzer Zeit entstehen würden,
leicht beseitigt werden.
Tausende Menschen fänden Arbeit und Verdienst
im Bauleben, und die Bürger des Staates hätten wieder
genügend große und gesunde Wohnräume.