Ètvrtek 9. prosince 1926

Dieses Gesetz, um dessen Verlängerung es sich bei der gegenwärtigen Vorlage handelt, das Gesetz vom 3. April 1925, Z. 53, enthält nun nicht die Sätze, der Gebühren und Abgaben, die eingehoben werden sollen, sondern es ermächtigt lediglich die Regierung, für Verwaltungsakte Gebühren und Abgaben einzuheben, und es schreibt der § 9 dieses Gesetzes vom 3. April 1925 lediglich vor, daß die Regierung verpflichtet sei, innerhalb 14 Tagen der gesetzgebenden Körperschaft die Verordnungen, die sie auf Grund dieses Gesetzes erlassen hat, zur Genehmigung vorzulegen; falls diese verweigert würde, verliert die Verordnung die Gesetzeskraft.

Auf Grund dieses Ermächtigungsgesetzes hat die Regierung seit 3. April 1925 bereits zwei Verordnungen erlassen, durch welche Amtshandlungen mit ganz bedeutenden Gebühren und Abgaben belastet worden sind. Der einzelne Staatsbürger, in dessen Interesse geamtshandelt wurde, hat Tausende von Kronen für einen einzigen Fall an Gebühren nicht erst dann bezahlen müssen, nachdem zu seinen Gunsten entschieden worden ist, wie es im Gesetz festgelegt wird, sondern er hat die Abgabe schon beim Ansuchen um die betreffende Amtshandlung entrichten müssen, ohne daß er wußte, ob zu seinen Gunsten entschieden werden wird oder nicht.

Schon im Jahre 1925, als das Gesetz, dessen Gültigkeit jetzt verlängert werden soll, verhandelt wurde, hat man eingewendet, daß die damalige Vorlage dem Verfassungsgesetze widerspreche. Und es wurde damals bestritten, daß es sich um ein Ermächtigungsgesetz handle, vielmehr wurde damals erklärt, daß die Abgaben schon durch das Gesetz selbst beschlossen wurden. Wie uns im Laufe der Verhandlungen über die heute in Beratung stehende Vorlage der Finanzminister Dr. Engliš erklärte, wurde im Jahre 1925, als diese verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert wurden, ein Sachverständigengutachten eingeholt und als Experte Herr Prof. Dr. Horáèek einvernommen. (Posl. dr Èerný: Pan prof. Hötzel!) Es kommt auf den Namen, Herr Kollege Dr. Èerný, wirklich nicht an, denn ich wollte gerade sagen, wenn Sie ein für sich passendes Gutachten brauchen, um nachzuweisen, daß die Verfassung nicht verletzt worden ist, werden sich die Herren, die an dem Verfassungsgesetz mitgewirkt haben, immer dazu bereit finden, ein solches Gutachten abzugeben.

Also: Es hat uns gar nicht überrascht, daß Sie ein solches Gutachten sich vom Prof. Hötzel zu beschaffen imstande gewesen sind. Wir haben schon erlebt, daß derselbe Herr in anderen Fragen verfassungsrechtlicher Natur immer dem Willen der Majorität dieses Hauses Rechnung getragen hat. Es wäre uns viel angenehmer, wenn das Verfassungsgesetz uns die Möglichkeit bieten würde, nicht einen Experten oder Sachverständigen zu hören, ob das Verfassungsgesetz verletzt worden ist oder nicht, sondern wenn unsere Verfassungsurkunde die Möglichkeit bieten würde, zum Verfassungsgerichtshof zu gehen. Aber wir wissen ja, daß wir zum Verfassungsgerichtshof wiederum nur kommen können durch den Willen der Mehrheit der gesetzgebenden Körperschaft, nur dann kann eine Entscheidung provoziert werden. Sonst hat ja niemand das Recht, den Verfassungsgerichtshof in Anspruch zu nehmen als eben die gesetzgebende Körperschaft selbst. Eine einzige Ausnahme besteht: wenn eine Verfügung durch den Ständigen Ausschuß beschlossen wird, dann ist der Verfassungsgerichtshof verplichtet zu entscheiden, ob diese Verfügungen des Ständigen Ausschusses dem Verfassungsgesetz nicht widersprechen. Aber in dem Falle, wo wir behaupten, daß eine Verletzung des Verfassungsgesetzes schon durch das Gesetz vom 3. April 1925 begangen wurde, hat niemand anderer als die Mehrheit der gesetzgebenden Körperschaft die Möglichkeit, den Verfassungsgerichtshof anzurufen. Sie sehen also, daß man auch nach dieser Richtung hin der Mehrheit der gesetzgebenden Körperschaft rechtlos ausgeliefert ist. Nun hat aber auch der Senat bei der Beratung des Gesetzes vom 3. April 1925 sich mit diesen verfassungsrechtlichen Bedenken beschäftigt und damals in einer Resolution, welche im Druck 2127 abgedruckt ist, die Regierung aufgefordert, bei der Ausarbeitung der Gesetze auf die Bestimmungen des Verfassungsgesetzes Rücksicht zu nehmen, wobei der Senat in dieser Resolution auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. November 1922 hinwies. Und weil durch dieses Gesetz vom Jahre 1925, dessen Verlängerung jetzt vorgenommen werden soll, die Verfassung verletzt wird, sind wir gezwungen, abgesehen vom Inhalte des Gesetzes selbst, gegen dieses Gesetz zu stimmen.

Wir wollten, daß die Gebührensätze in das Gesetz hereingenommen werden. Es genügt uns nicht, wenn die Regierung veranlaßt wird, der gesetzgebenden Körperschaft binnen 14 Tagen Bericht zu erstatten. Ich habe vorhin davon gesprochen, daß diese Verordnungen, welche bisher erschienen sind, der gesetzgebenden Körperschaft vorzulegen sind. Wir haben die Regierung interpelliert, warum sie es bisher unterlassen hat, die Verordnungen vorzulegen. Eine Beantwortung der Interpellation haben wir bisher zwar nicht erzielt, es wurde uns aber im Ausschuss bei Beratung der Vorlage versichert, daß die Vorlage der Verordnungen an die gesetzgebende Körperschaft tatsächlich erfolgt ist. Ich bin Mitglied des Budgetausschusses und weiß, daß diese zwei Verordnungen, in denen eine solch bedeutende Belastung einzelner Staatsbürger durch Abgaben und Gebühren vorgenommen wurde, bisher nicht einmal an den Budgetausschuß zur Beratung und Genehmigung gelangt sind, geschweige denn in das Plenum des Hauses.

Und nun wissen wir, wie es mit der Vorlage an die gesetzgebende Körperschaft aussieht, bei Verordnungen, welche nach den Bestimmungen des Gesetzes der gesetzgebenden Körperschaft zu unterbreiten sind. Wir haben auf den Mißbrauch, der dabei getrieben wird, schon wiederholt hingewiesen. Die Herren der Majorität glauben, es sei der Bestimmung des Gesetzes, in welcher die Verlage an die gesetzgebende Körperschaft gefordert wird, Genüge getan, wenn diese Verordnungen der Kanzlei der gesetzgebenden Körperschaft eingeschickt werden. Von dort werden sie an den Ausschuß weitergeleitet, der Berichterstatter des Ausschusses schleppt sie monatelang mit sich herum, berichtet dem Ausschuß und dann werden sie ad acta gelegt. Wir haben bisher nicht erlebt, daß eine solche Verordnung der gesetzgebenden Körperschaft, dem Plenum beider Häuser der Nationalversammlung, zur Genehmigung unterbreitet wurde.

Um dem nun abzuhelfen, haben wir, obwohl wir grundsätzlich gegen die Verlängerung des Gesetzes vom 3. April 1925 sind, wenigstens eine Abänderung des § 9 des Gesetzes vom Jahre 1925 zu erzielen versucht. Weil aber allen unseren Bedenken gegen dieses Gesetz nicht entsprochen worden ist, sind wir trotz der Annahme dieses unseres Abänderungsantrages nicht in der Lage, für diese Gesetzesvorlage stimmen zu können. (Potlesk nìm. soc. demokratických poslancù.)

5. Øeè posl. dr Schollicha (viz str. 1259 tìsnopisecké zprávy):

Meine Damen und Herren! Mit der Vorlage dieses Regierungsantrages wird das Gesetz vom 3. April 1925 betreffend die Abgaben für Amtshandlungen in Verwaltungssachen, das mit Ende 1926 abläuft, verlängert. Qui tacet, consentire videtur - wer schweigt, scheint zuzustimmen - und da ich den Verdacht nicht aufkommen lassen will, daß meine Partei diesem Gesetze zustimmt, habe ich mich zum Worte gemeldet, um den Anlaß zu benützen, den schärfsten Protest gegen dieses Gesetz, gegen seine Wirksamkeit, gegen seine Handhabung in der verflossenen Zeit, sowie gegen seine Verlängerung einzulegen.

Ich weiß allerdings, daß alle diese Bedenken vollständig unnütz sind, weil der Budgetausschuß bereits in der letzten Sitzung der Verlängerung des Gesetzes bis Ende 1929 zugestimmt hat und weil daher auch hier im Hause sich eine Änderung der Sachlage nicht mehr ergeben wird. Es ist interessant zu bemerken, daß diesem Gesetz heute auch die deutschen Parteien, der Bund der Landwirte, die Christlichsozialen und die Gewerbepartei zustimmen, welche sich im Jahre 1925 gegen das Gesetz scharf ablehnend verhalten haben und eine Reihe von Bedenken dagegen vorbrachten, Bedenken, die restlos während der Zeit der Geltung des Gesetzes eingetreten sind, so daß eigentlich diese Parteien auch heute das Gesetz scharf ablehnen müßten.

Besonders für die deutsche Gewerbepartei ist das eine bittere Pille, zumal sie in allen Versammlungen und bei jeder Gelegenheit die Beseitigung des Gesetzes forderte, aber die Herren haben unlängst sogar der Luxus- und Umsatzsteuer zugestimmt, obwohl sie in unzähligen Versammlungen betonten, daß diese beiden Steuern eine besondere Verteuerung der Bedarfsartikel herbeiführen und daß es das erste Bestreben sein müsse, dieses Gesetz zu beseitigen. Die Bevölkerung, bezw. die eigene Wählerschaft wird wahrscheinlich dieses Vorgehen der Herren wenig verstehen und wird ihnen wenig Dank hiefür wissen. (Pøedsednictví pøevzal místopøedseda Zierhut.)

Vom Koll. Hackenberg wurde mit Recht darauf verwiesen, daß eigentlich gegen die Gültigkeit des Gesetzes verfassungsmäßig ernste Bedenken bestehen, weil das Gesetz die Regierung ermächtigt, im Verordnungswege für einzelne Verwaltungszweige Abgaben zu bestimmen, ihr die Festsetzung der Höhe der Abgaben allein überläßt und nur die Verpflichtung auferlegt, daß diese Verordnung in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen kundgemacht werde. Mit Recht wurde darauf vorhin verwiesen, daß laut § 111 der Verfassungsurkunde Steuern und öffentliche Abgaben nur durch ein Gesetz auferlegt werden dürfen. Daher geht die Ansicht der Rechtsgelehrten dahin, daß es unmöglich und unzulässig sei, daß die gesetzgebende Körperschaft dieses gesetzgebende Recht an die Regierung weitergebe, die ja jedoch nur ein vollziehendes Organ darstellt. Daher ist das Gesetz wie auch die Durchführungsverordnung ungültig. Aber meine Herren, das macht ja bei uns gar nichts, von solchen Gewissensskrupeln werden wir nicht geplagt, haben wir es ja schon mehr als einmal erlebt, daß man letzten Endes das Recht auch entsprechend gebogen bezw. zurecht gelegt hat, wenn die Umstände es erforderten.

Das Gesetz für die Amtshandlungen in Verwaltungssachen hat besonders in den Kreisen des Handels, des Gewerbes und der Industrie lebhaften Unwillen erregt, weil es als eine schwere Last empfunden wird. Dieser Unwille richtet sich gegen das Gesetz im allgemeinen, gegen die Höhe der Abgaben und nicht zuletzt gegen die Willkür, die bei der Ausübung des Gesetzes oftmals gehandhabt wird. Die Meinung einer èechischen Zeitung, welche behauptete, daß diese Abgaben durchaus gerecht und in Ordnung seien, diese Meinung ist durchaus vereinzelt. Diese Zeitung begründet ihre Stellungsnahme damit, daß derjenige, der etwas von einem Amt brauche, was ihm in seinem Geschäft von Vorteil sei, dem eine Behörde ein Privileg oder eine Konzession erteile, wenn das auch die Grundlage seiner Existenz bildet, daß eine solche Person dieses Entgegenkommen gefälligst zu bezahlen habe. Dadurch würden unsere Ämter produktiv gemacht, die Abgaben dienen zugleich zur Bezahlung der Beamten, weiters wäre damit verhindert, daß die Ämter überbelastet werden, was früher der Fall war, als Auskünfte unentgeltlich gegeben wurden. Jetzt, wo jeder bezahlen muß, überlegt er sich die Sache gründlich, was andererseits eine Verringerung der Amtsagenda herbeiführt. Verehrte Anwesende, mit einer solchen Ansicht will ich nicht streiten. Im Verfolg eines solchen Gedankenganges würde es sich empfehlen, alle diese Abgaben noch bedeutend heraufzuschrauben, um die Ämter vollständig zu entlasten und ihnen ein beschauliches Dasein in leeren Amtsräumen zu ermöglichen. Es würde sich empfehlen, noch höhere Abgaben einzuführen, damit ja kein Steuerträger mehr das Amt aufsucht. Wir wissen ja zur Genüge, daß die Bevölkerung diese Ämter nicht gerne aufsucht, schon wegen der Behandlung, die sie dort erfährt, zumal ein großer Teil der Beamten immer glaubt, die Bevölkerung sei ihretwegen da und nicht umgekehrt. Im übrigen muß ich bei dieser Gelegenheit darauf verweisen, daß schließlich und endlich die Gehälter der Beamten aus den Steuereingängen gedeckt werden. Dazu trägt jeder einzelne direkt und indirekt bei. Es ist also nicht gerechtfertigt, noch eine besondere Abgabe für jeden Handgriff zu erheben, wodurch die Lebenshaltung noch bedeutend verteuert wird. Die Bevölkerung der Èechoslovakei steht ohnehin genügend unter einem unglaublichen Steuerdruck, wie in keinem zweiten Staat. Alles Wirtschaftsleben bricht nachgerade zusammen, Handel, Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft finden die Steuerlast unerträglich. Ich müßte stundenlang erzählen, was sich draußen in der Bevölkerung vielfach abspielt, wie rücksichtslos heute die Steuern eingetrieben werden, besonders in den letzten Wochen bei uns in den Bezirken Wigstadtl und Neutitschein, wie da ganze Existenzen einfach kalt lächelnd ruiniert werden, weil sie die vorgeschriebenen Steuern nicht bezahlen können.

Das vorliegende Gesetz schafft auch unwürdige Zustände für beide Teile, sowohl für die Gesuchsteller, als auch für den Beamten, denn beide sind von einem verschiedenen Streben beherrscht. Der erstere davon, besonders niedrige Abgaben vorgeschrieben zu erhalten, der letztere davon, möglichst viel herauszuschlagen. Dabei kommt er natürlich in den Verdacht, daß diese Gelder in seine eigene Tasche fließen. Es beginnt nunmehr bei jeder derartigen Amtshandlung ein unwürdiges Handeln und Feilschen, das seinen Grund darin hat, daß im Gesetz keine bestimmten Vorschriften über die Höhe der Abgaben enthalten sind. Es ist ein Rahmengesetz, die Höhe der Abgaben wir der Behörde überlassen, also dem Belieben anheimgestellt und damit ist der Willkür Tür und Tor geöffnet, dadurch wird die Protektion gefördert und gezüchtet. Die Beamtenschaft allerdings wird hier auf eine sehr schwere Probe ihrer Ehrlichkeit gestellt.

Vom nationalen Standpunkt aus müssen wir gleichfalls unseren schweren Bedenken Ausdruck geben, zumal wir wissen, daß ein Großteil der Beamten auch bei den politischen Bezirksverwaltungen im reindeutschen Sprachgebiete Èechen sind und diese Beamten von geringem Wohlwollen der deutschen Bevölkerung gegenüber erfüllt sind. Wir könnten ein Lied davonsingen, mit welchem Chauvinismus bei den verschiedenen Amtshandlungen die deutsche Bevölkerung von dieser Herren behandelt wird, von den èechischen Steuerbeamten gar nicht zu reden, die ihre Haupttätigkeit ja darin sehen, recht viel an Steuern aus dem deutschen Sprachgebiete herauszupressen.

Diese ungleiche Behandlung, dieses ungleiche Vorgehen findet seine Stütze im Gesetze selbst, da es ganz unglaubliche Spannungen offen läßt, von 50 Kronen bis 3.000 Kronen, ja bis 5.000 und 10.000 Kronen, von 100 Kronen und 200 Kronen bis zu 25.000 Kronen. Ich will einige Fälle hier anführen: Das Ausstellen eines Gewerbescheines z. B. kostet von 50 Kronen bis 5.000 Kronen je nach dem wahrscheinlichem Umfange des Gewerbes. Für Unternehmen von Personentransporten werden 300 bis 2000 Kè vorgeschrieben. Für die Erzeugung und Reparatur von Dampfkesseln ohne Unterschied ein fester Satz von 5.000 Kè, für die unbeschränkte elektrotechnische Konzession ein Satz von 3.000 Kronen, für das Zahntechnikergewerbe 3.000 Kronen, für Reisebureaux 5.000 Kronen, für die Erzeugung von Zündwaren 20.000 Kronen, für das Gewerbe der Verarbeitung von Erdöl 20.000 Kronen, für den Vertrieb von Petroleum mit Transport, wagen 10.000 Kronen, für den Verkauf von Radioeinrichtungen unglaublicherweise 3.000 Kronen, für die Erzeugung derartiger Einrichtungen sogar 5.000 bis 20.000 Kronen für das Gewerbe der Geschäftsvermittlung 5.000 Kronen und dergleichen mehr, für eine Apothekenkonzession z. B., 4.000 Kronen, für Sanatorien 500 bis 20.000 Kronen, im Bereiche des Finanzministeriums für verschiedene Bewilligungen von 100 bis 10.000 Kronen, ja auch von 200 bis 20.000 Kronen, für die Erteilung eines Erlaubnisscheines an Zahnärzte 50 bis 5.000 Kronen, für Durchfuhrbewilligungen 50 bis 2.000 Kronen. Die Bewilligung der Beipackung von Waren im Zollverfahren 200 bis 3.000 Kronen. Im Ministerium des Äußern kostet ein Einschreiten unter Umständen von 50 bis 5.000 Kè. Ja sogar das Statistische Staatsamt verlangt für schriftliche Informationen und Gutachten eine Gebühr von 10 Kè bis 5.000 Kè. Die Ausstellung eines Reisepasses, der durch die kleinstaatlichen Verhältnisse, in denen wir heute in Europa zu leben gezwungen sind, bedingt ist, kostet heute ein Vermögen. Allerdings steht Finanzminister Dr. Engliš auf dem Standpunkte, daß niemand ins Ausland zu reisen hat, daß das ein gefährlicher Luxus wäre. Ein Waffenpaß kostet heute mehrere Hundert Kronen. Es ist begreiflich, daß es sich unter solchen Umständen jedermann überlegt, ob das, was er anstrebt, noch im Verhältnis steht zu dem Vorteil, den er durch die Ausstellung der Bescheinigung erlangt und wenn ein Vorteil dadurch nicht gegeben ist, selbstverständlich darauf verzichtet. Das trifft z. B. zu in einer ganzen Menge Fällen von Bauführungen, die zur Modernisierung, Änderung, Reorganisation des Betriebes führen würden. Viele vermeiden solche Verbesserungen und Änderungen, weil die Abgabe in keinem Verhältnis steht zu den erzielten Gewinnen. Das Gleiche gilt von den Gebühren im Zollvermerksverfahren, wodurch besonders Handel und Industrie wesentlich geschädigt werden. Das Gesetz wurde auch im allgemeinen vollständig unrichtig angewendet.

Es wurde vorhin bereits darauf hingewiesen, daß die Leute gleich beim Einreichen zahlen mußten, ohne die Gewißheit zu haben, ob sie auch die dazu gehörige Bewilligung erhalten werden. Auch für die Gemeinden wurde das Gesetz unrichtig angewendet. In den Verbandsnachrichten der deutschen Selbstverwaltungskörper ist diesbezüglich ein ganz klassisches Beispiel angeführt. Die Gemeinde Goldenstein suchte bei der politischen Bezirksverwaltung Mähr.-Schönberg um den wasserrechtlichen Konsens für eine Gemeindewasserleitung an. Noch ehe ihr dieser Konsens erteilt wurde, wurde ihr ein Zahlungsauftrag in der Höhe von 500 Kè zugestellt und erst nachdem diese 500 Kè bezahlt worden waren, wurde der Konsens erteilt. Das ist ein durchaus unrichtiger Vorgang, weil die Abgabepflicht doch nur jene Amtshandlungen in Verwaltungssachen betrifft, die im privaten Interesse vorgenommen werden. Es wird aber kein Mensch behaupten können, daß das Legen einer Wasserleitung ein Privatinteresse der Gemeinde ist, zumal der § 36 des Wassergesetzes ausdrücklich den Gemeinden vorschreibt, dort, wo Wasser zum Trinken, Kochen, Waschen und anderen wirtschaftlichen Zwecken oder zum Feuerlöschen nicht vorhanden ist, eine Wasserleitung zu bauen. Es ist also ein öffentliches Interesse, dem die Gemeinde in einem solchen Falle nachkommt. Ich habe unlängst in Neutitschein die Kollaudierung einer Einwölbung eines Mühlbaches mitgemacht und mußten für diese Amtshandlung, zu der drei Sachverständige erschienen waren, je 700 Kè, zusammen 2.100 Kè erlegt werden, obwohl die Einwölbung des Mühlbaches ein öffentliches Interesse ist, da sie doch sanitären Zwecken der Gemeinde dient.

Das Gesetz hat seine Aufgabe erfüllt, wie wir feststellen müssen. Bekanntlich wurde es geschaffen, um die Bedeckung für die Beamtengesetze des Dezember 1924 zu schaffen, weil man damals den Staatsbediensteten für 1925 Remunerationen im Gesamtbetrage von 215 Millionen Kè zugebilligt hatte. Statt die Möglichkeit zu suchen, eine andere Bedeckung zu finden - wir haben ja damals auf die einzelnen Kapitel des Budgets hingewiesen, wo gespart werden könnte - beschritt man diesen Weg, indem man eine neue Abgabe für die Amtshandlungen vorschrieb. Man nahm sich ohne Zweifel das preußische Gesetz über die staatlichen Verwaltungsgebühren vom 29. September 1923, No G. S. 455, zum Vorbilde. Allerdings hat man es sehr schlecht nachgeahmt, wie immer. Denn das preußische Gesetz sieht eine systematische Regelung des gesamten Gebührenwesens vor, es ist bedeutend besser, weil es weniger Gebührensätze kennt und den Behörden auch bedeutend geringeren Spielraum gibt und ferner die Abgaben immer auch in ein Verhältnis zum Werte bringt, z. B. bei der Bauführung wird eingehoben ein Zweitausendstel der Anlagekosten, also ein durchaus minimaler Betrag im Verhältnis zu dem, was bei uns angesprochen wird. Bei uns hatte man diese Absicht gar nicht, man verfolgte nur den Zweck, neue Geldmittel zu verschaffen, neue Einnahmsquellen zu finden.

Ich will bei dieser Gelegenheit, wie vorhin auch Koll. Hackenberg kurz erwähnte, darauf hinweisen, daß die Regierung ihrer Pflicht, 14 Tage nach der Annahme des Gesetzes die einzelnen Abgabeverordnungen dem Parlamente vorzulegen, nicht nachgekommen ist. Der Ministerrat hat die erste Durchführungsverordnung am 18. Juni 1925 beschlossen. Damals war das Parlament beisammen und es wäre Pflicht der Regierung gewesen, diese Durchführungsverordnung nunmehr ins Parlament hereinzubringen. Das ist nicht geschehen, die Verordnung blieb liegen bis zum 22. Juli, wo sie dann verlautbart wurde, in einem Zeitpunkte, wo das Parlament wieder nicht beisammen war. Man konnte sich also ausreden, daß das Parlament nicht tagte. Die zweite Durchführungsverordnung erschien am 4. September 1924, also auch zu einer Zeit, wo das Abgeordnetenhaus nicht tagte. Die Regierung umging also damit eine Vorschrift. Sie kam ihrer Pflicht nicht nach, die sie ausdrücklich übernommen hatte und die darin bestand, sich auch für die Gebührenordnung die parlamentarische Zustimmung einzuholen. Dafür gibt es gar keine Entschuldigung, es zeigt nur wieder einmal, wie leichtfertig seitens der Regierung vorgegangen wird, bzw. welches Ansehen das Parlament in den Augen der Regierung genießt, daß man sich getraut, es gewissermaßen vor den Kopf zu stoßen und über das Parlament einfach hinwegzugehen.

Wir kennen das ja übrigens zur Genüge. Sie brauchen sich nur beispielsweise die Interpellationsbeantwortungen die ganzen Jahre über herzunehmen. Sie werden wissen, daß die Regierung Anfragen und Interpellationen in der nach der Geschäftsordnung vorgeschriebenen Zeit von 2 Monaten überhaupt nicht beantwortet und wenn sie diesbezüglich zur Rechenschaft aufgefordert wird, mit einigen Ausflüchten darüber hinwegkommt. Ich erinnere mich noch mit sehr viel Vergnügen, daß ich einmal über, eine Äußerung eines Ackerbauministers, die er den schlesischen Bauern gegenüber tat, eine Interpellation eingebracht habe. Diese Interpellation blieb viele Monate unbeantwortet und fand ihre Erledigung schließlich darin, daß die Regierung auf meine Urgenz erklärte, der Herr Minister sei nicht mehr in der Lage sich zu erinnern, was er damals eigentlich gesagt habe. So wird jede Interpellation und Anfrage durch sich selbst erledigt.

Das Gesetz ist also durchwegs unzweckmäßig nach Form und In halt und daher müssen wir es vom Standpunkte der gesunden Vernunft und vom Standpunkte der Steuerpraxis in diesem Staate aus vollständig ablehnen. Wenn Geld gebraucht wird, hätte die Regierung Mittel und Wege, es sich auf vernünftige Art zu holen, vor allem durch Ersparungen, sie hätte auch die Möglichkeit, vielleicht durch eine Erhöhung der Stempel und Gebühren entsprechend den einzelnen Verlangen Geld zu erhalten. Es würde viel Zeit, Mühe, Arbeit und Verdruß erspart werden, wenn man zu einer vernünftigen Steuerpraxis kommen würde. Aus diesen Gründen müssen wir gegen eine Verlängerung des Gesetzes Verwahrung einlegen und müssen verlangen, daß dieses Gesetz, das sich in der Praxis als durchaus unzweckmäßig erwiesen hat, ehestens beseitigt und aufgehoben wird. (Potlesk poslancù nìm. strany národní.)


Související odkazy



Pøihlásit/registrovat se do ISP