Dieses Gesetz, um dessen Verlängerung
es sich bei der gegenwärtigen Vorlage handelt, das Gesetz
vom 3. April 1925, Z. 53, enthält nun nicht die Sätze,
der Gebühren und Abgaben, die eingehoben werden sollen, sondern
es ermächtigt lediglich die Regierung, für Verwaltungsakte
Gebühren und Abgaben einzuheben, und es schreibt der §
9 dieses Gesetzes vom 3. April 1925 lediglich vor, daß die
Regierung verpflichtet sei, innerhalb 14 Tagen der gesetzgebenden
Körperschaft die Verordnungen, die sie auf Grund dieses Gesetzes
erlassen hat, zur Genehmigung vorzulegen; falls diese verweigert
würde, verliert die Verordnung die Gesetzeskraft.
Auf Grund dieses Ermächtigungsgesetzes
hat die Regierung seit 3. April 1925 bereits zwei Verordnungen
erlassen, durch welche Amtshandlungen mit ganz bedeutenden Gebühren
und Abgaben belastet worden sind. Der einzelne Staatsbürger,
in dessen Interesse geamtshandelt wurde, hat Tausende von Kronen
für einen einzigen Fall an Gebühren nicht erst dann
bezahlen müssen, nachdem zu seinen Gunsten entschieden worden
ist, wie es im Gesetz festgelegt wird, sondern er hat die Abgabe
schon beim Ansuchen um die betreffende Amtshandlung entrichten
müssen, ohne daß er wußte, ob zu seinen Gunsten
entschieden werden wird oder nicht.
Schon im Jahre 1925, als das Gesetz, dessen
Gültigkeit jetzt verlängert werden soll, verhandelt
wurde, hat man eingewendet, daß die damalige Vorlage dem
Verfassungsgesetze widerspreche. Und es wurde damals bestritten,
daß es sich um ein Ermächtigungsgesetz handle, vielmehr
wurde damals erklärt, daß die Abgaben schon durch das
Gesetz selbst beschlossen wurden. Wie uns im Laufe der Verhandlungen
über die heute in Beratung stehende Vorlage der Finanzminister
Dr. Engliš erklärte, wurde im Jahre 1925, als
diese verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert wurden,
ein Sachverständigengutachten eingeholt und als Experte Herr
Prof. Dr. Horáèek einvernommen.
(Posl. dr Èerný: Pan prof. Hötzel!)
Es kommt auf den Namen, Herr Kollege Dr.
Èerný, wirklich
nicht an, denn ich wollte gerade sagen, wenn Sie ein für
sich passendes Gutachten brauchen, um nachzuweisen, daß
die Verfassung nicht verletzt worden ist, werden sich die Herren,
die an dem Verfassungsgesetz mitgewirkt haben, immer dazu bereit
finden, ein solches Gutachten abzugeben.
Also: Es hat uns gar nicht überrascht,
daß Sie ein solches Gutachten sich vom Prof. Hötzel
zu beschaffen imstande gewesen sind. Wir haben schon erlebt, daß
derselbe Herr in anderen Fragen verfassungsrechtlicher Natur immer
dem Willen der Majorität dieses Hauses Rechnung getragen
hat. Es wäre uns viel angenehmer, wenn das Verfassungsgesetz
uns die Möglichkeit bieten würde, nicht einen Experten
oder Sachverständigen zu hören, ob das Verfassungsgesetz
verletzt worden ist oder nicht, sondern wenn unsere Verfassungsurkunde
die Möglichkeit bieten würde, zum Verfassungsgerichtshof
zu gehen. Aber wir wissen ja, daß wir zum Verfassungsgerichtshof
wiederum nur kommen können durch den Willen der Mehrheit
der gesetzgebenden Körperschaft, nur dann kann eine Entscheidung
provoziert werden. Sonst hat ja niemand das Recht, den Verfassungsgerichtshof
in Anspruch zu nehmen als eben die gesetzgebende Körperschaft
selbst. Eine einzige Ausnahme besteht: wenn eine Verfügung
durch den Ständigen Ausschuß beschlossen wird, dann
ist der Verfassungsgerichtshof verplichtet zu entscheiden, ob
diese Verfügungen des Ständigen Ausschusses dem Verfassungsgesetz
nicht widersprechen. Aber in dem Falle, wo wir behaupten, daß
eine Verletzung des Verfassungsgesetzes schon durch das Gesetz
vom 3. April 1925 begangen wurde, hat niemand anderer als die
Mehrheit der gesetzgebenden Körperschaft die Möglichkeit,
den Verfassungsgerichtshof anzurufen. Sie sehen also, daß
man auch nach dieser Richtung hin der Mehrheit der gesetzgebenden
Körperschaft rechtlos ausgeliefert ist. Nun hat aber auch
der Senat bei der Beratung des Gesetzes vom 3. April 1925 sich
mit diesen verfassungsrechtlichen Bedenken beschäftigt und
damals in einer Resolution, welche im Druck 2127 abgedruckt ist,
die Regierung aufgefordert, bei der Ausarbeitung der Gesetze auf
die Bestimmungen des Verfassungsgesetzes Rücksicht zu nehmen,
wobei der Senat in dieser Resolution auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
vom 7. November 1922 hinwies. Und weil durch dieses Gesetz vom
Jahre 1925, dessen Verlängerung jetzt vorgenommen werden
soll, die Verfassung verletzt wird, sind wir gezwungen, abgesehen
vom Inhalte des Gesetzes selbst, gegen dieses Gesetz zu stimmen.
Wir wollten, daß die Gebührensätze
in das Gesetz hereingenommen werden. Es genügt uns nicht,
wenn die Regierung veranlaßt wird, der gesetzgebenden Körperschaft
binnen 14 Tagen Bericht zu erstatten. Ich habe vorhin davon gesprochen,
daß diese Verordnungen, welche bisher erschienen sind, der
gesetzgebenden Körperschaft vorzulegen sind. Wir haben die
Regierung interpelliert, warum sie es bisher unterlassen hat,
die Verordnungen vorzulegen. Eine Beantwortung der Interpellation
haben wir bisher zwar nicht erzielt, es wurde uns aber im Ausschuss
bei Beratung der Vorlage versichert, daß die Vorlage der
Verordnungen an die gesetzgebende Körperschaft tatsächlich
erfolgt ist. Ich bin Mitglied des Budgetausschusses und weiß,
daß diese zwei Verordnungen, in denen eine solch bedeutende
Belastung einzelner Staatsbürger durch Abgaben und Gebühren
vorgenommen wurde, bisher nicht einmal an den Budgetausschuß
zur Beratung und Genehmigung gelangt sind, geschweige denn in
das Plenum des Hauses.
Und nun wissen wir, wie es mit der Vorlage
an die gesetzgebende Körperschaft aussieht, bei Verordnungen,
welche nach den Bestimmungen des Gesetzes der gesetzgebenden Körperschaft
zu unterbreiten sind. Wir haben auf den Mißbrauch, der dabei
getrieben wird, schon wiederholt hingewiesen. Die Herren der Majorität
glauben, es sei der Bestimmung des Gesetzes, in welcher die Verlage
an die gesetzgebende Körperschaft gefordert wird, Genüge
getan, wenn diese Verordnungen der Kanzlei der gesetzgebenden
Körperschaft eingeschickt werden. Von dort werden sie an
den Ausschuß weitergeleitet, der Berichterstatter des Ausschusses
schleppt sie monatelang mit sich herum, berichtet dem Ausschuß
und dann werden sie ad acta gelegt. Wir haben bisher nicht erlebt,
daß eine solche Verordnung der gesetzgebenden Körperschaft,
dem Plenum beider Häuser der Nationalversammlung, zur Genehmigung
unterbreitet wurde.
Um dem nun abzuhelfen, haben wir, obwohl wir
grundsätzlich gegen die Verlängerung des Gesetzes vom
3. April 1925 sind, wenigstens eine Abänderung des §
9 des Gesetzes vom Jahre 1925 zu erzielen versucht. Weil aber
allen unseren Bedenken gegen dieses Gesetz nicht entsprochen worden
ist, sind wir trotz der Annahme dieses unseres Abänderungsantrages
nicht in der Lage, für diese Gesetzesvorlage stimmen zu können.
(Potlesk nìm. soc. demokratických
poslancù.)
Meine Damen und Herren! Mit der Vorlage dieses
Regierungsantrages wird das Gesetz vom 3. April 1925 betreffend
die Abgaben für Amtshandlungen in Verwaltungssachen, das
mit Ende 1926 abläuft, verlängert. Qui tacet, consentire
videtur - wer schweigt, scheint zuzustimmen - und da ich den Verdacht
nicht aufkommen lassen will, daß meine Partei diesem Gesetze
zustimmt, habe ich mich zum Worte gemeldet, um den Anlaß
zu benützen, den schärfsten Protest gegen dieses Gesetz,
gegen seine Wirksamkeit, gegen seine Handhabung in der verflossenen
Zeit, sowie gegen seine Verlängerung einzulegen.
Ich weiß allerdings, daß alle diese
Bedenken vollständig unnütz sind, weil der Budgetausschuß
bereits in der letzten Sitzung der Verlängerung des Gesetzes
bis Ende 1929 zugestimmt hat und weil daher auch hier im Hause
sich eine Änderung der Sachlage nicht mehr ergeben wird.
Es ist interessant zu bemerken, daß diesem Gesetz heute
auch die deutschen Parteien, der Bund der Landwirte, die Christlichsozialen
und die Gewerbepartei zustimmen, welche sich im Jahre 1925 gegen
das Gesetz scharf ablehnend verhalten haben und eine Reihe von
Bedenken dagegen vorbrachten, Bedenken, die restlos während
der Zeit der Geltung des Gesetzes eingetreten sind, so daß
eigentlich diese Parteien auch heute das Gesetz scharf ablehnen
müßten.
Besonders für die deutsche Gewerbepartei
ist das eine bittere Pille, zumal sie in allen Versammlungen und
bei jeder Gelegenheit die Beseitigung des Gesetzes forderte, aber
die Herren haben unlängst sogar der Luxus- und Umsatzsteuer
zugestimmt, obwohl sie in unzähligen Versammlungen betonten,
daß diese beiden Steuern eine besondere Verteuerung der
Bedarfsartikel herbeiführen und daß es das erste Bestreben
sein müsse, dieses Gesetz zu beseitigen. Die Bevölkerung,
bezw. die eigene Wählerschaft wird wahrscheinlich dieses
Vorgehen der Herren wenig verstehen und wird ihnen wenig Dank
hiefür wissen. (Pøedsednictví pøevzal
místopøedseda Zierhut.)
Vom Koll. Hackenberg wurde mit
Recht darauf verwiesen, daß eigentlich gegen die Gültigkeit
des Gesetzes verfassungsmäßig ernste Bedenken bestehen,
weil das Gesetz die Regierung ermächtigt, im Verordnungswege
für einzelne Verwaltungszweige Abgaben zu bestimmen, ihr
die Festsetzung der Höhe der Abgaben allein überläßt
und nur die Verpflichtung auferlegt, daß diese Verordnung
in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen kundgemacht werde.
Mit Recht wurde darauf vorhin verwiesen, daß laut §
111 der Verfassungsurkunde Steuern und öffentliche Abgaben
nur durch ein Gesetz auferlegt werden dürfen. Daher geht
die Ansicht der Rechtsgelehrten dahin, daß es unmöglich
und unzulässig sei, daß die gesetzgebende Körperschaft
dieses gesetzgebende Recht an die Regierung weitergebe, die ja
jedoch nur ein vollziehendes Organ darstellt. Daher ist das Gesetz
wie auch die Durchführungsverordnung ungültig. Aber
meine Herren, das macht ja bei uns gar nichts, von solchen Gewissensskrupeln
werden wir nicht geplagt, haben wir es ja schon mehr als einmal
erlebt, daß man letzten Endes das Recht auch entsprechend
gebogen bezw. zurecht gelegt hat, wenn die Umstände es erforderten.
Das Gesetz für die Amtshandlungen in Verwaltungssachen
hat besonders in den Kreisen des Handels, des Gewerbes und der
Industrie lebhaften Unwillen erregt, weil es als eine schwere
Last empfunden wird. Dieser Unwille richtet sich gegen das Gesetz
im allgemeinen, gegen die Höhe der Abgaben und nicht zuletzt
gegen die Willkür, die bei der Ausübung des Gesetzes
oftmals gehandhabt wird. Die Meinung einer èechischen Zeitung,
welche behauptete, daß diese Abgaben durchaus gerecht und
in Ordnung seien, diese Meinung ist durchaus vereinzelt. Diese
Zeitung begründet ihre Stellungsnahme damit, daß derjenige,
der etwas von einem Amt brauche, was ihm in seinem Geschäft
von Vorteil sei, dem eine Behörde ein Privileg oder eine
Konzession erteile, wenn das auch die Grundlage seiner Existenz
bildet, daß eine solche Person dieses Entgegenkommen gefälligst
zu bezahlen habe. Dadurch würden unsere Ämter produktiv
gemacht, die Abgaben dienen zugleich zur Bezahlung der Beamten,
weiters wäre damit verhindert, daß die Ämter überbelastet
werden, was früher der Fall war, als Auskünfte unentgeltlich
gegeben wurden. Jetzt, wo jeder bezahlen muß, überlegt
er sich die Sache gründlich, was andererseits eine
Verringerung der Amtsagenda herbeiführt. Verehrte Anwesende,
mit einer solchen Ansicht will ich nicht streiten. Im Verfolg
eines solchen Gedankenganges würde es sich empfehlen, alle
diese Abgaben noch bedeutend heraufzuschrauben, um die Ämter
vollständig zu entlasten und ihnen ein beschauliches Dasein
in leeren Amtsräumen zu ermöglichen. Es würde sich
empfehlen, noch höhere Abgaben einzuführen, damit ja
kein Steuerträger mehr das Amt aufsucht. Wir wissen ja zur
Genüge, daß die Bevölkerung diese Ämter nicht
gerne aufsucht, schon wegen der Behandlung, die sie dort erfährt,
zumal ein großer Teil der Beamten immer glaubt, die Bevölkerung
sei ihretwegen da und nicht umgekehrt. Im übrigen muß
ich bei dieser Gelegenheit darauf verweisen, daß schließlich
und endlich die Gehälter der Beamten aus den Steuereingängen
gedeckt werden. Dazu trägt jeder einzelne direkt und indirekt
bei. Es ist also nicht gerechtfertigt, noch eine besondere Abgabe
für jeden Handgriff zu erheben, wodurch die Lebenshaltung
noch bedeutend verteuert wird. Die Bevölkerung der Èechoslovakei
steht ohnehin genügend unter einem unglaublichen Steuerdruck,
wie in keinem zweiten Staat. Alles Wirtschaftsleben bricht nachgerade
zusammen, Handel, Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft finden
die Steuerlast unerträglich. Ich müßte stundenlang
erzählen, was sich draußen in der Bevölkerung
vielfach abspielt, wie rücksichtslos heute die Steuern eingetrieben
werden, besonders in den letzten Wochen bei uns in den Bezirken
Wigstadtl und Neutitschein, wie da ganze Existenzen einfach kalt
lächelnd ruiniert werden, weil sie die vorgeschriebenen Steuern
nicht bezahlen können.
Das vorliegende Gesetz schafft auch unwürdige
Zustände für beide Teile, sowohl für die Gesuchsteller,
als auch für den Beamten, denn beide sind von einem verschiedenen
Streben beherrscht. Der erstere davon, besonders niedrige Abgaben
vorgeschrieben zu erhalten, der letztere davon, möglichst
viel herauszuschlagen. Dabei kommt er natürlich in den Verdacht,
daß diese Gelder in seine eigene Tasche fließen. Es
beginnt nunmehr bei jeder derartigen Amtshandlung ein unwürdiges
Handeln und Feilschen, das seinen Grund darin hat, daß im
Gesetz keine bestimmten Vorschriften über die Höhe der
Abgaben enthalten sind. Es ist ein Rahmengesetz, die Höhe
der Abgaben wir der Behörde überlassen, also
dem Belieben anheimgestellt und damit ist der Willkür Tür
und Tor geöffnet, dadurch wird die Protektion gefördert
und gezüchtet. Die Beamtenschaft allerdings wird hier auf
eine sehr schwere Probe ihrer Ehrlichkeit gestellt.
Vom nationalen Standpunkt aus müssen wir
gleichfalls unseren schweren Bedenken Ausdruck geben, zumal wir
wissen, daß ein Großteil der Beamten auch bei den
politischen Bezirksverwaltungen im reindeutschen Sprachgebiete
Èechen sind und diese Beamten von geringem Wohlwollen der
deutschen Bevölkerung gegenüber erfüllt sind. Wir
könnten ein Lied davonsingen, mit welchem Chauvinismus bei
den verschiedenen Amtshandlungen die deutsche
Bevölkerung von dieser Herren behandelt wird, von den èechischen
Steuerbeamten gar nicht zu reden, die ihre Haupttätigkeit
ja darin sehen, recht viel an Steuern aus dem deutschen Sprachgebiete
herauszupressen.
Diese ungleiche Behandlung, dieses ungleiche
Vorgehen findet seine Stütze im Gesetze selbst, da es ganz
unglaubliche Spannungen offen läßt, von 50 Kronen bis
3.000 Kronen, ja bis 5.000 und 10.000 Kronen, von 100 Kronen und
200 Kronen bis zu 25.000 Kronen. Ich will einige Fälle hier
anführen: Das Ausstellen eines Gewerbescheines z.
B. kostet von 50 Kronen bis 5.000 Kronen je nach dem wahrscheinlichem
Umfange des Gewerbes. Für Unternehmen von Personentransporten
werden 300 bis 2000 Kè vorgeschrieben. Für die Erzeugung
und Reparatur von Dampfkesseln ohne
Unterschied ein fester Satz von 5.000 Kè, für die
unbeschränkte elektrotechnische Konzession ein Satz von 3.000
Kronen, für das Zahntechnikergewerbe 3.000 Kronen, für
Reisebureaux 5.000 Kronen, für die Erzeugung von Zündwaren
20.000 Kronen, für das Gewerbe der Verarbeitung
von Erdöl 20.000 Kronen, für den Vertrieb von Petroleum
mit Transport, wagen 10.000 Kronen, für den Verkauf von Radioeinrichtungen
unglaublicherweise 3.000 Kronen, für die Erzeugung derartiger
Einrichtungen sogar 5.000 bis 20.000 Kronen für das Gewerbe
der Geschäftsvermittlung 5.000 Kronen und dergleichen mehr,
für eine Apothekenkonzession z. B., 4.000 Kronen, für
Sanatorien 500 bis 20.000 Kronen, im Bereiche des Finanzministeriums
für verschiedene Bewilligungen von 100 bis 10.000 Kronen,
ja auch von 200 bis 20.000 Kronen, für die Erteilung eines
Erlaubnisscheines an Zahnärzte 50 bis 5.000 Kronen, für
Durchfuhrbewilligungen 50 bis 2.000 Kronen. Die Bewilligung der
Beipackung von Waren im Zollverfahren 200 bis 3.000 Kronen. Im
Ministerium des Äußern kostet ein Einschreiten
unter Umständen von 50 bis 5.000 Kè. Ja sogar das
Statistische Staatsamt verlangt für schriftliche Informationen
und Gutachten eine Gebühr von 10 Kè bis 5.000 Kè.
Die Ausstellung eines Reisepasses, der durch die kleinstaatlichen
Verhältnisse, in denen wir heute in Europa zu leben gezwungen
sind, bedingt ist, kostet heute ein Vermögen. Allerdings
steht Finanzminister Dr. Engliš auf dem Standpunkte,
daß niemand ins Ausland zu reisen hat, daß das ein
gefährlicher Luxus wäre. Ein Waffenpaß kostet
heute mehrere Hundert Kronen. Es ist begreiflich, daß es
sich unter solchen Umständen jedermann überlegt, ob
das, was er anstrebt, noch im Verhältnis steht zu dem Vorteil,
den er durch die Ausstellung der Bescheinigung erlangt und wenn
ein Vorteil dadurch nicht gegeben ist, selbstverständlich
darauf verzichtet. Das trifft z. B. zu in einer ganzen Menge Fällen
von Bauführungen, die zur Modernisierung, Änderung,
Reorganisation des Betriebes führen würden. Viele vermeiden
solche Verbesserungen und Änderungen, weil die Abgabe in
keinem Verhältnis steht zu den erzielten Gewinnen. Das Gleiche
gilt von den Gebühren im Zollvermerksverfahren, wodurch besonders
Handel und Industrie wesentlich geschädigt werden. Das Gesetz
wurde auch im allgemeinen vollständig unrichtig angewendet.
Es wurde vorhin bereits darauf hingewiesen,
daß die Leute gleich beim Einreichen zahlen mußten,
ohne die Gewißheit zu haben, ob sie auch die dazu gehörige
Bewilligung erhalten werden. Auch für die Gemeinden wurde
das Gesetz unrichtig angewendet. In den Verbandsnachrichten der
deutschen Selbstverwaltungskörper ist diesbezüglich
ein ganz klassisches Beispiel angeführt. Die Gemeinde Goldenstein
suchte bei der politischen Bezirksverwaltung Mähr.-Schönberg
um den wasserrechtlichen Konsens für eine Gemeindewasserleitung
an. Noch ehe ihr dieser Konsens erteilt wurde, wurde ihr ein Zahlungsauftrag
in der Höhe von 500 Kè zugestellt und erst nachdem
diese 500 Kè bezahlt worden waren, wurde der Konsens erteilt.
Das ist ein durchaus unrichtiger Vorgang, weil
die Abgabepflicht doch nur jene Amtshandlungen in Verwaltungssachen
betrifft, die im privaten Interesse vorgenommen werden. Es wird
aber kein Mensch behaupten können, daß das Legen einer
Wasserleitung ein Privatinteresse der Gemeinde ist, zumal der
§ 36 des Wassergesetzes ausdrücklich den Gemeinden vorschreibt,
dort, wo Wasser zum Trinken, Kochen, Waschen und anderen wirtschaftlichen
Zwecken oder zum Feuerlöschen nicht vorhanden ist, eine Wasserleitung
zu bauen. Es ist also ein öffentliches Interesse, dem die
Gemeinde in einem solchen Falle nachkommt. Ich habe unlängst
in Neutitschein die Kollaudierung einer Einwölbung eines
Mühlbaches mitgemacht und mußten für diese Amtshandlung,
zu der drei Sachverständige erschienen waren, je 700
Kè, zusammen 2.100 Kè erlegt werden, obwohl die
Einwölbung des Mühlbaches ein öffentliches Interesse
ist, da sie doch sanitären Zwecken der Gemeinde dient.
Das Gesetz hat seine Aufgabe erfüllt,
wie wir feststellen müssen. Bekanntlich wurde es geschaffen,
um die Bedeckung für die Beamtengesetze des Dezember 1924
zu schaffen, weil man damals den Staatsbediensteten für 1925
Remunerationen im Gesamtbetrage von 215 Millionen Kè zugebilligt
hatte. Statt die Möglichkeit zu suchen, eine andere Bedeckung
zu finden - wir haben ja damals auf die einzelnen Kapitel des
Budgets hingewiesen, wo gespart werden könnte - beschritt
man diesen Weg, indem man eine neue Abgabe für die Amtshandlungen
vorschrieb. Man nahm sich ohne Zweifel das preußische Gesetz
über die staatlichen Verwaltungsgebühren vom 29. September
1923, No G. S. 455, zum Vorbilde. Allerdings hat man es sehr schlecht
nachgeahmt, wie immer. Denn das preußische Gesetz sieht
eine systematische Regelung des gesamten Gebührenwesens vor,
es ist bedeutend besser, weil es weniger Gebührensätze
kennt und den Behörden auch bedeutend geringeren Spielraum
gibt und ferner die Abgaben immer auch in ein Verhältnis
zum Werte bringt, z. B. bei der Bauführung wird eingehoben
ein Zweitausendstel der Anlagekosten, also ein durchaus minimaler
Betrag im Verhältnis zu dem, was bei uns angesprochen wird.
Bei uns hatte man diese Absicht gar nicht, man verfolgte nur den
Zweck, neue Geldmittel zu verschaffen, neue Einnahmsquellen zu
finden.
Ich will bei dieser Gelegenheit, wie vorhin
auch Koll. Hackenberg kurz erwähnte, darauf hinweisen,
daß die Regierung ihrer Pflicht, 14 Tage nach der Annahme
des Gesetzes die einzelnen Abgabeverordnungen dem Parlamente vorzulegen,
nicht nachgekommen ist. Der Ministerrat hat die erste Durchführungsverordnung
am 18. Juni 1925 beschlossen. Damals war das Parlament beisammen
und es wäre Pflicht der Regierung gewesen, diese Durchführungsverordnung
nunmehr ins Parlament hereinzubringen. Das ist nicht geschehen,
die Verordnung blieb liegen bis zum 22. Juli, wo sie dann verlautbart
wurde, in einem Zeitpunkte, wo das Parlament wieder nicht beisammen
war. Man konnte sich also ausreden, daß das Parlament nicht
tagte. Die zweite Durchführungsverordnung erschien am 4.
September 1924, also auch zu einer Zeit, wo das Abgeordnetenhaus
nicht tagte. Die Regierung umging also damit eine Vorschrift.
Sie kam ihrer Pflicht nicht nach, die sie ausdrücklich übernommen
hatte und die darin bestand, sich auch für die Gebührenordnung
die parlamentarische Zustimmung einzuholen. Dafür gibt es
gar keine Entschuldigung, es zeigt nur wieder einmal, wie leichtfertig
seitens der Regierung vorgegangen wird, bzw. welches Ansehen das
Parlament in den Augen der Regierung genießt, daß
man sich getraut, es gewissermaßen vor den Kopf zu stoßen
und über das Parlament einfach hinwegzugehen.
Wir kennen das ja übrigens zur Genüge.
Sie brauchen sich nur beispielsweise die Interpellationsbeantwortungen
die ganzen Jahre über herzunehmen. Sie werden wissen, daß
die Regierung Anfragen und Interpellationen in der nach der Geschäftsordnung
vorgeschriebenen Zeit von 2 Monaten überhaupt nicht beantwortet
und wenn sie diesbezüglich zur Rechenschaft aufgefordert
wird, mit einigen Ausflüchten darüber hinwegkommt. Ich
erinnere mich noch mit sehr viel Vergnügen, daß ich
einmal über, eine Äußerung eines Ackerbauministers,
die er den schlesischen Bauern gegenüber tat, eine Interpellation
eingebracht habe. Diese Interpellation blieb viele Monate unbeantwortet
und fand ihre Erledigung schließlich darin, daß die
Regierung auf meine Urgenz erklärte, der Herr Minister sei
nicht mehr in der Lage sich zu erinnern, was er damals eigentlich
gesagt habe. So wird jede Interpellation und Anfrage durch sich
selbst erledigt.
Das Gesetz ist also durchwegs unzweckmäßig nach Form und In halt und daher müssen wir es vom Standpunkte der gesunden Vernunft und vom Standpunkte der Steuerpraxis in diesem Staate aus vollständig ablehnen. Wenn Geld gebraucht wird, hätte die Regierung Mittel und Wege, es sich auf vernünftige Art zu holen, vor allem durch Ersparungen, sie hätte auch die Möglichkeit, vielleicht durch eine Erhöhung der Stempel und Gebühren entsprechend den einzelnen Verlangen Geld zu erhalten. Es würde viel Zeit, Mühe, Arbeit und Verdruß erspart werden, wenn man zu einer vernünftigen Steuerpraxis kommen würde. Aus diesen Gründen müssen wir gegen eine Verlängerung des Gesetzes Verwahrung einlegen und müssen verlangen, daß dieses Gesetz, das sich in der Praxis als durchaus unzweckmäßig erwiesen hat, ehestens beseitigt und aufgehoben wird. (Potlesk poslancù nìm. strany národní.)