Schlußprotokoll

zum Zusatzübereinkommen zu dem zwischen der Èechoslovakischen Republik und der Republik Österreich am 4. Mai 1921 in Prag gefertigten Handelsübereinkommen.

Bei der Unterzeichnung des Zusatzübereinkommens zu dem zwischen der Èechoslovakischen Republik und der Republik Österreich am 4. Mai 1921 in Prag gefertigten Handelsübereinkommen, die am heutigen Tage erfolgt ist, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten die folgenden Erklärungen abgegeben, welche einen integrierenden Teil dieses Zusatzübereinkommens selbst bilden sollen

Zu Artikel IIl:

Die beiden vertragsschließenden Teile erklären sich bereit, auf Antrag eines Teiles auch während der Dauer des vorliegenden Abkommens in Verhandlungen einzutreten, um dieses Abkommen entsprechend der Entwicklung den wirtschaftlichen und handelspolitischen Verhältnisse zu gestalten.

Zum österreichischen Zolltarif.

Zu Nr. 18: Rübenzucker usw.:

Da die Zölle dieser Nummer unter Berücksichtigung der inländischen Zuckersteuer von derzeit 10 Goldkronen für 100 kg erstellt sind und die österreichische Regierung in der Festsetzung der letzteren in keiner Richtung gebunden werden soll, besteht Einverständnis darüber, daß die vertragsmäßigen Zollsätze dieser Nummer abweichend von den Bestimmungen des Artikels I, Absatz 1, dieses Zusatzabkommens im Zusammenhange mit einer Änderung der Zuckersteuer um denselben Betrag wie die Zuckersteuer geändert werden können.

Die Spannung zwischen den Zollsätzen der Nr. 13b und Anmerkung darf jedoch unter Berücksichtigung der inländischen Zuckersteuer den Betrag von 450 Goldkronen für 100 kg nicht überschreiten.

Zu Nr. 25: Gerste und zu Nr. 29: Malz:

Der Vertragszoll für Gerste von 150 Goldkronen findet Anwendung, sofern der autonome (gleitende) Zoll nicht günstiger ist.

Zu Nu. a9 a: Salatgurken:

Als Salatgurken der unter Nr. 39 a der Anlage A erwähnten Art sind Gurken von 15 bis 30 cm Länge anzusehen, von denen 60 Stück -1/z kg oder mehr wiegen. Das Vorkommen einzelner Gurken von abweichender Länge. bleibt auf die Abfertigung als Salatgurken ohne Einfluß.

Zu Nr. 46 c und Nr. 47 c: Zierblumen usw. und Zierblattwerk usw. gefärbt, getränkt oder sonst zur Erhaltung der Haltbarkeit zugerichtet:

Nach Nr. 46 c und Nr. 47 c sind Zierblumen usw., beziehungsweise Zierblattwerk usw. auch zu verzollen, die zur Erhöhung der Haltbarkeit mit Glyzerin, Chlorkalziumlauge u. dgl. zugerichtet, lackiert oder auch veloutiert, mit Glimmer überzogen oder bronziert sind.

Zu Nr. 50: Hopfen:

Als Èechoslovakischen Hopfen darf in Österreich nur solcher in Verkehr gesetzt werden, welcher mit der nach Maßgabe der jeweils in der Èechoslovakischen Republik geltenden Vorschriften über die Herkunftsbezeichnung von Hopfen vorgesehenen Bezeichnung und der Beglaubigungsurkunde einer Èechoslovakischen öffentlichen Signierhalle versehen ist und sich in der Originalfüllung, d. h. in einer Umhüllung befindet, welche die Herkunftsbezeichnung, Siegel und Plombe nach den erwähnten Èechoslovakischen Verschriften trägt.

Die im vorstehenden Absatze erwähnte Herkunftsbezeichnung von Èechoslovakischen Hopfen wird in Österreich denselber Schutz genießen, welcher nach den jeweils geltenden österreichischen Gesetzen für die Herkunftsbezeichnung von Schaumwein und gebrannten geistigen Flüssigkeiten vorgesehen ist.

Zu Anmerkungen zu den Nr. 140, 141 und 142:

1. Gradlgewebe:

Gradlgewebe sind drei, beziehungsweise vierbindige Gradlköper, in welchen zwei gleichbreite Streifen miteinander abwechseln in deren einem die Gradlinien nach links, in deren anderem nach rechts laufen.

2. Zu Anmerkung 3: Gewebe aus gezwirnten Garnen:

Als Gewebe aus gezwirnten Garnen sind alle Gewebe anzusehen, bei denen in Kette und Schuß zusammen durchschnittlich nicht mehr als drei einfache Faden auf einen Zwirn entfallen.

Bei Kongreß und Stickereistoffen gilt diese Einschränkung nicht; sie fallen bei Mitverwebung gezwirnter Garne immer unten die Gewebe aus gezwirnten Garnen.

Zu Nr. 145: Möbelstoffe aus Baumwolle:

Als Möbelstoffe aus Baumwolle sind nicht anzusehen:

a) alle bedruckten Baumwollgewebe;

b) Baumwollsamte im Gewichte unter 400 g auf 1 m2;

c) andere Baumwollgewebe

a) stückgefärbte;

b) im Gewichte unter 250 g auf 1 m2.

Andere, vorstehend nicht angeführte Baumwollgewebe sind als Möbelstoffe abzufertigen, wenn sie nach ihren Beschaffenheit vornehmlich. für Möbelausstattung (Möbelüberzug, Möbelüberwurf) bestimmt sind.

Zu Nr. 180 a 1: Halina und Hunjatuch:

Halinatuch ist aus grober Walle erzeugt, im Gewichte von 800 g im Quadratmeter oder mehr für verschiedene Verwendungszwecke (wie Bauernmäntel, Fußbodenbeläge usw. Hunjatuch ist ein gegenüber dem Halinatuch etwas feineres, glatteres Tuch aus dem Halina ähnlichen Material. Es ist in der Regel dichter gewelkt als Halina und dient zur Herstellung gewöhnlicher Hausschuhe.

Zu Nr. 180 a 2,: Abfalldecken:

Abfalldecken sind Decken mit Kette aus pflanzlichen Spinnstoffen und Schuß aus geringwertigen Wollspinnereiabgängen oder Kunstwolle; diese Decken sind ungewaschen und haben daher als Charakteristikum fetten Geruch und Griff.

Zu Nr. 180 a 3: Schuhstoffe

Unter Schuhstoffe dieser Nummer sind starke, beiderseits geraubte Doppelgewebe zu verstehen, deren obere Lage sowohl in Kette als auch im Schuß aus wollenem Streichgarn besteht, während die untere Lage Schuß aus wollenem Streichgarn und Kette aus Baumwolle aufweist, welch letztere gleichzeitig die Bindung der oberen Lage bewerkstelligt. Diese Gewebe sind häufig durch Verwendung verschiedenfarbiger Garne in der oberen Lage karriert.

Zu Nr. 180 c: Grundsätze für die Verzollung vorn wollenen Webwaren nach dem Werte:

Die Wertverzollung der nicht besonders benannten wollenen Webwaren hat grundsätzlich nach dem Nettofakturenpreise zu erfolgen. Es sind daher von dem Fakturenpreise selbst Rabatt u. dgl. in Abzug zu bringen. Die Umrechnung auf Goldkronen ist nach dem Kurse des Verzollungstages vorzunehmen. Wird die Ware vom Èechoslovakischen Fabrikanten direkt an den österreichischen Abnehmer verkauft, so ist die von der Èechoslovakischen Fabrik ausgestellte Faktura maßgebend. Erfolgt der Verkauf an den österreichischen Abnehmer vom österreichischen Freilager durch den Kommissionär oder durch die Niederlage der Èechoslovakischen Fabrik, so ist die Faktura in Betracht zu ziehen, welche der Kommissionär, beziehungsweise die Niederlage dem österreichischen Abnehmer ausstellt.

Hat die Zollbehörde Zweifel über die Richtigkeit der Fakturenpreise, so hätte das im Punkt 3 des § 21 der österreichischen Verzollungsordnung vorgesehene Schiedsverfahren Platz zu greifen.

Zu Nr. 181: Möbelstoffe aus Wolle:

Unter Möbelstoffe aus Wolle fallen nicht:

a) Wollsamte im Gewichte unter 450 g auf 1 m2,

b) andere Wollgewebe im Gewichte unter 250 g auf 1 m2.

Andere, vorstehend nicht angeführte Wollgewebe sind als Möbelstoffe abzufertigen, wenn sie nach ihrer Beschaffenheit vornehmlich für Möbelausstattung (Möbelüberzug, Möbelüberwurf) bestimmt sind.

Zu Nr. 182 a: Sealskine:

Sealskine sind plüschartige Gewebe aus Baumwollkette mit Wollschuß, auch bedruckt oder gepreßt; andere gerauhte, nicht florartig gewebte Wollstoffe sind nach Nr. 180 zu verzollen.

Zu Nr. 200 und zu Nr. 208: Möbelstoffe aus Ganz und Halbseide:

Unter Möbelstoffe aus Ganz und Halbseide fallen nicht Stoffe mit beschwerter Seide.

Zu Nr. 252: Etuis:

Etuis sind Umschließungen, welche zum Aufbewahren von Gegenständen bestimmt und für diesen Zweck innen entsprechend eingerichtet sind.

Zu Nr. 252 c: Pharmazeutische Kartonagen:

Als pharmazeutische Kartonagen sind pharmazeutischen Zwecken dienende Schachteln (Schieb-, Rundschachteln u. dgl., sogenannte Apothekerschachteln), sowie Faltschachteln anzusehen, alle diese, wenn ihre Verwendung für diesen Zweck durch Aufdruck oder dergleichen erkenntlich ist.

Zu Nr. 267: Kleidungen aus Kautschuk usw.:

Der Berechnung des Zolles samt Aufschlag sind im vertragsmäßigen Verkehre allfällige Vertragszölle der Nr. 265 und 266 zugrunde zu legen.

Zu Nr. 302, 303: Souvenirs (Reiseandenken):

Die Anbringung von Gegend und Ortsbezeichnungen oder von kurzer. Widmungsaufschriften in eingebrannten, gepreßten, gemalten und dergleichen Schriften bleibt bei der Verzollung dieser Waren nach näherer Beschaffenheit außer Betracht.

Zu Nr. 355: Klinker und Bodenbelagplatten:

Die Stärke ist an der dünnsten Stelle zu erheben, wobei jedoch durch eingepreßte Fabriksmarken und Fabrikszeichen hervorgerufene Vertiefungen sowie bloß vereinzelte, beim Pressen oder Brennen entstandene Unregelmäßigkeiten, endlich Fassen an den Rändern nicht zu berücksichtigen sind.

Zu Nr. 376a: Präzisionsstahlrohre:

Präzisionsstahlrohr e sind gezogene Rohre von präzisen Dimensionen (Wandstärke, Kaliber).

Zu Nr. 407a: Herd-, Ofen und Kanalisationsguß:

Unter Herd und Ofenguß sind zu verstehen: Bratrohrstützen, Quintöfen, Heizhälse, Sparherdplatten, Sparherdrahmen, Sparherdringe, Herd und Ofentüren, Ofeneinsäte, Ofenstützen, Ofenfüße, Rauchfangtüren, Roste und Roststäbe für Hausherde und Hausöfen.

Unter Kanalisationsguß werden verstanden: Kanalgitter, Einsteigrahmen und Einsteigdeckel, Kanalverschlüsse.

Zu Nr. 439 d 2a: Wiesenentmooser:

Wiesenentmooser sind Wiesenbearbeitungsmaschinen mit 2 Reihen hintereinander angeordneter Schneidemesser zum Zerschneiden der Grasnarben.

Zu Nr. 411 b und c: Spezialmaschinen und -apparate für Zuckerfabriken, Brauereien und Mälzereien:

Als solche Spezialmaschinen und -apparate sind bei Nachweis ihrer Bestimmung anzusehen:

A. Für Zuckerfabriken:

Rübenwaschmaschinen,

Rübenschneidemaschinen,

Diffuseure und Diffusionsapparate samt zugehörigen Luftpumpen,

Schnitzelpressen,

Filterpressen,

Schlammfilterpressen,

Pülpenfänger,

Malaxeure (auch Refrigeranten und Kristallisatoren),

Saturateure,

Zentrifugenentleerer,

Apparate zur Trennung der Abläufe,

Saftschwefeleieinrichtungen,

Kalkmilchseparatoren,

Kalklöschapparate,

Filter (offene Niederdruckfilter, geschlossene Kastenfilter, Spodiumfilter),

Apparate für Saftreinigung mittels aktiver Kohle,

Einrichtungen zur Spodiumregenerierung,

Würfelstangen und Würfelplattenpressen und Knippmaschinen,

Zuckerpackapparäte,

Granulatoren,

Zuckersiebeinrichtungen,

Zuckermahleinrichtungen,

Schnitzeltrockenapparate,

Rübenhubräder,

Wasserhubräder,

Rechenschnitzeltransporteure,

Schnittebagger,

Schnitzeltransport und Preßschnecken,

Gartentransporteure,

Becheraufzüge,

Transportsehüttelrinnen,

Rübenaufzüge,

Westonzentrifugen,

Zuckerbrotezentrifugen,

Pumpen für Brüdewasser, Kalkmilch

Schlamm, Säfte, Füllmasse, Sirupe,

Filtertuchwaschmaschinen,

Spodiumwaschmaschinen,

Zuckerformenwaschmaschinen.

B. Für Brauereien und Mälzereien:

Maischbottiche und Läuterbottiche mit Rührwerk,

Malzentkeimungsmaschinen,

Malzwender,

Keimtrommeln,

Darrtrommeln, Malzquetschen,

Malzputz und -poliermaschinen,

Hopfensoiher,

Faßreifenantreibmaschinen samt Zubehör, Entspunder,

automatische Faßwaschmaschinen,

automatische Faßausspritzer,

Faßpressionsvorrichtungen,

Faßentpichmaschinen,

Pecheinspritzmaschinen,

Faßrollmaschinen,

Maischefilter,

Hopfenmontejus mit Rührwerk,

Kaloriferen für Mälzereien.

Zu Nr. 411 c: Spezialmaschinen und, -apparate für Berg-, Hütten-, Walzwerke und für die chemische Industrie:

Als solche Spezialmaschinen und -apparate sind bei Nachweis ihrer Bestimmung anzusehen:

A. Für Berg-, Hütten und Walzwerke:

Förderhaspeln:

Wipper,

Sortierroste,

Kreiselrätter,

Schwungsiebe,

Sortiertrommeln,

Kohlenwäschen,

komplette Walzstreckenanlagen für Eisen und unedle Metalle einschließlich der Kaltwalzwerke sowie ihre Hilfseinrichtungen (wie Wipptische, Rollgänge, Dachwippen, Schlepperanlagen),

Forterventile für Gasgeneratoren,

Kolbengebläse für, Hochofenanlagen im Gewichte über 800 q,

Turbogebläse für Hochofenanlagen im Gewichte über 20 q,

Turbokompressoren für Hochofenanlagen im Gewichte über 400 q.

B. Für Seifenfabriken:

Seifenriegelschneidemaschinen,

Seifenspänehobelmaschinen,

Seifenmischmaschinen,

Seifenpiliermaschinen,

Seifenpeloteusen,

Seifentrockenmaschinen,

automatische Prägemaschinen,

Seifenplattenkühlmaschinen,

Kompressoren mit Seifendruckbehältern.

C. Für Ölfabriken:

Saatzerkleinerungsmaschinen,

Saatreiniger,

Röstpfannen,

hydraulische Seiherpressen,

Kuchenbrecher.

D. Für Leimfabriken:

Knochenbrecher,

Leimdiffuseure,

Leimextraktionsapparate,

Phosphattrockenapparate.

Die Vertragszölle gelten auch für einzeln eingehende Teile dieser Maschinen und Apparate der Nr. 441 b und c.

Zu Nr. 156: Sportwagen für Kinder:

Als hieher fallende Sportwagen sind anzusehen Kinderwagen, meist zusammenklappbar, mit Gestell, Sitz, Lehne, Arm und Fußstützen aus Holz, ahne Seitenfutter, Fußsack und Dach.

Zu Nr. 459: Kraftfahrzeuge, usw.:

Die österreichische Regierung behält sich vor, die Grundlage für die Wertverzollung von Automobilen zu ändern oder zu einem anderen System für die Verzollung von Automobilen überzugehen.

Ohne sieh ihres gesetzlichen Rechtes auf die Feststellung dar Werte zu begeben, erklärt sich die österreichische Regierung bereit, bis zur allfälligen Neuregelung dieser Verzollung alle ihr von der Èechoslovakischen Regierung zu diesem Zwecke übermittelten technischen Behelfe über Automobile èechoslovakischer Erzeugung in Erwägung zu ziehen.

Zu Nr. 459 b: Dampflastwagen:

Dampflastwagen werden getrennt nach Beschaffenheit ihrer Hauptteile verzollt (Dampfmaschine nach Nr. 438, Dampfkessel nach Nr. 435, Fahrgestell samt Wagenplateau und etwaigem Aufbau nach Nr. 454).

Zum Èechoslovakischen Zolltarif.

Zu Anmerkung zu Nr. 189 und 190: Gradlgewebe:

Gradlgewebe sind drei-, beziehungsweise vierbindige Gradlköper, in welchen zwei gleichbreite Streifen miteinander abwechseln, in deren einem die Gradlinien nach links, in deren anderem nach rechts laufen.

Zu Nr. 229 a: Abfalldecken:

Abfalldecken sind Decken mit Kette aus pflanzlichen Spinnstoffen und Schuß aus geringwertigen Wollspinnereiabgängen oder Kunstwolle; diese Decken sind ungewaschen und haben daher als Charakteristikum fetten Geruch und Griff.

Zu Nr. 229 b: Tirolerloden:

Tirolerloden ist ein glattes, nicht gemustertes, einfarbiges (stück- oder wollfarbiges) oder mehrfarbiges (nur meliertes) Gewebe aus Schafwollstreichgarnen, welches mehr oder weniger stark verfilzt (gewalkt) ist und eine glatte oder aufgerauhte (Kamelhaarloden) Vorderseite hat.

Die èechoslovakische Regierung erklärt sich bereit, für den Fall einer über das Ausmaß der für Tirolerloden zugestandenen Ermäßigung hinausgehenden Herabsetzung des Zollsatzes für wollene Webwaren dieser Position, dieselbe Begünstigung auch auf Tirolerloden zur Anwendung zu bringen.

Zur Abfertigung von Tirolerloden werden die Hauptzollämter in Prag, Brünn und Bratislava ermächtigt.

Zu Nr. 244 a: Kunstseide, auch gezwirnt, rohweiß, nicht gefärbt:

Die èechoslovakische Regierung gibt die Zusicherung, daß im Falle der Einführung von Zöllen auf Kunstseide (Nr. 244 a) die Zollsätze im vertragsmäßigen Verkehre nicht höher sein werden als:

Kunstseide, auch gezwirnt:

a) rohweiß, nicht gefärbt:

einfach ...... 10.50 Kè für 1 kg

zweidrähtig oder gezwirnt 14 Kè für 1 kg

Zu Nr. 21: Leichte Damenkonfektion:

Unter leichter Damenkonfektion sind zu verstehen: leichte Kleider, Blusen, Röcke, Schlafröcke, Pyjamas, Schürzen, Morgenjacken (Frisierjacken).

Zu Nr. 296 a 1: Zeitungsdruckpapier:

Zeitungsdruckpapier ist nicht satiniertes, weißes Papier für Zeitungsdruck im Gewichte von über 50 g auf einen Quadratmeter in Rollen, deren Breite wenigstens 30 cm und deren Durchmesser mindestens 85 cm beträgt.

Zu Nr. 356, 358 und 359: Schachteln:

Farbige, eingebrannte, eingepreßte Firmenbezeichnungen, Fabriksmarken, Warenbezeichnungen u. dgl., auch ornamentiert, bleiben bei der Verzollung außer Betracht.

Zu Nr. 358, Punkt 4: Skier:

Bei Skiern begründet der Umstand, daß bloß die Spitze fein gedrechselt ist, noch nicht ihre Zuweisung zu dieser Nummer.

Zu Nr. 466a: Wagen als Zement usw.: Heraklithplatten:

Heraklithplatten, welche mit Verwendung von Holzspänen oder anderen vegetabilischen Faserstoffen hergestellt sind, werden, sofern sie über 50 Gewichtsprozent Magnesitzementmörtel (Sorelzementmörtel) enthalten, nach dieser Nummer verzollt.

Zu Nr. 466b: Schrimschienen und Schirmgestelle:

Schirmschienen und Schirmgestelle gelten als fein angestrichen, auch wenn sie mit einem eingebrannten Lacküberzug versehen sind.

Zu Nr. 481, 483, 484, 485, 516, 517: Armaturen:

Armaturen sind Ausrüstungsgegenstände zu Maschinen, Apparaten und Rohrleitungen.

Zu Nr. 530b Anmerkung: Schlagleistenstahl, nicht abgepaßt:

Derartiger Schlagleistenstahl, roh, wird nach Nr. 431c verzollt.

Zu Nr. 553: Automobile, usw.:

Die èechoslovakische Regierung behält sich vor, die gegenwärtige Gesetzgebung hinsichtlich der Wertverzollung von Waren zu ändern und dabei für die Wertverzollung der Automobile österreichischer Herkunft diejenigen Grundsätze zur Anwendung zu bringen, auf denen die gegenwärtige gesetzliche Regelung der Wertzölle für Automobile in Österreich beruht, oder an Stelle des Wertzolles einen Gewicht oder Stückzoll, beziehungsweise einen kombinierten Zoll auf Automobile der Nr. 553 einzuführen.

Bis zur allfälligen Neuregelung der Verzollung wird die Bemessung des Zolles vom Wert für Automobile österreichischer Herkunft in der Einfuhr nach de, èechoslovakischen Republik unter Aufrechterhaltung der Bestimmungen des § 8 der Durchführungsverordnung zum geltenden Zolltarif Besetz und des Artikels X des Handelsübereinkommens mit Frankreich vom 17. August 1923 auf Grund der wirklichen Marktpreise im Ursprungsland und dazu zurechnender. Kosten für Verpackung, Transport bis zur Èechoslovakischen Grenze, Versicherung und Kommission erfolgen.

Ohne sich ihres Rechtes auf die Schätzung der Werte zu begeben, erklärt sich die èechoslovakische Regierung bereit, zu diesem Zwecke außer den durch die Importeure vorgelegten Fakturen alle von den zuständigen, hiezu berufenen vertrauenswürdigen Industrieorganisationen gelieferten und ihr von der österreichischen Regierung übermittelten Bewertungselemente in Erwägung zu ziehen.

Zu Nr. 621 a: Schwefeldioxyd (Schweflige Säure):

Die Anwendung des Vertragszolles ist von der Beibringung eines Zeugnisses über den Inhalt der Umschliessungen abhängig. Diese Zeugnisse sind von der zuständigen Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie auszustellen.

Zum Handelsübereinkommen vom 4. Mai 1921.

Zu Artikel II:

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, die Angehörigen und Gesellschaften des anderen Teiles in bezug auf den Verkehr mit in und ausländischen Zahlungsmitteln nicht ungünstiger zu behandeln, als die Angehörigen und Gesellschaften des in dieser Richtung meistbegünstigten Staates.

Zu Artikel VIII:

Die Bestimmungen des Donaustatuts über den Transitverkehr auf der Donau werden durch die Bestimmungen dieses Artikels und des dazugehörigen Schlußprotokolls nicht berührt.

Zu Artikel X:

In Abänderung der Bestimmungen des Absatzes 3 dieses Artikels wird vereinbart, daß beide Teile sich die zur Ausfertigung der Gewerbelegitimationskarten zuständigen Behörden bekanntgeben werden.

Die Gewerbelegitimationskarten wer den nach dem im Artikel 10. der Internationalen Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten vom 3. November 1923 vorgesehenen Muster ausgefertigt werden.

Zu Artikel XIII:

Absatz 2 dieses Artikels wird durch folgende Fassung ersetzt:

Im Falle der Einrichtung eines staatlichen Schlepp oder Treidelbetriebes auf natürlichen oder künstlichen Wasserstraßen oder der Erteilung eines ausschließlichen Rechtes zum Betriebe der Schleppschiffahrt oder Treidelei an Privatunternehmungen, werden die Fahrzeuge und Erzeugnisse des anderen vertragschließenden Teiles hinsichtlich der Abfertigung sowie hinsichtlich der Bemessung und Erhebung der Schlepp oder Treidellöhne mit den Fahrzeugen und Erzeugnissen der eigenen Gebiete vollkommen gleich behandelt werden.

Zu Artikel XIV:

Absatz 1 dieses Artikels wird durch folgende Fassung ersetzt:

Die Benutzung der Kunststraßen und sonstigen Wege, Kanäle, Schleußen, Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lotsenwesens, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffsgütern und dgl., insoweit die Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel, ob dieselben vom Staate, von Gemeinden oder von öffentlichen Körperschaften oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des anderen vertragschließenden Teiles unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren wie den Angehörigen des eigenen Staates gestattet werden.

Zu Anlage a zu Artikel XlI:

Die im Punkt b vorgesehene Abgabenfreiheit wird auf frische Gemüse (ausgenommen Kartoffeln) in einer Menge von nicht mehr als 5 kg ausgedehnt.

Die Bestimmungen des Punktes f betreffend den landwirtschaftlichen Betrieb finden auch auf die Teichwirtschaft sinngemäße Anwendung.

Die Zollfreiheit wird auch der erforderlichen Menge von Fischfutter zugestanden.

Die aus den Abwachsteichen in die Brutteiche zum Laichen zu verbringenden Generationskarpfen werden im Vormerkverkehr abgefertigt werden. Abgänge bei der Wiederausfuhr bleiben, soweit sie glaubwürdig begründet werden, zollfrei.

Die jährliche Menge und Gattung von Fischfutter, sowie die Anzahl, beziehungsweise das Gewicht der Laichfische wird für die einzelnen Teichwirtschaften im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt.

Punkt q, Absatz 1, hat zu lauten:

Im Grenzverkehr dürfen geringe Mengen von sonst an eine Bewilligung (Artikel IX, Absatz 1, Punkt c) gebundenen Waren des täglichen Bedarfes selbst dann mitgeführt werden, wenn es Handelswaren sind, sofern jedoch die entfallende Eingangsabgabe den Betrag von 300 Kè, beziehungsweise 43 Goldkronen nicht übersteigt.

Wien. am 27. November 1924.

Für die Èechoslovakische Republik:

KROFTA m. p.

DVOØÁÈEK m. p.

Für die Republik Österreich:

SCHÜRFF m. p.

MATAJA m. p.

SCHÜLLER m. p.

 

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