Pùvodní znìní ad VII./5303.

Interpellation

des Abgeordneten Schubert und Genossen

an den Finanzminister

betreffend Verlängerung der Frist zur entschädigungslosen Ablieferung der Kriegsanleihe und zur Beibringung des A-Beleges.

Um die Kriegsanleihe aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden, muß der zuständigen Steueradministration bei der dermalen stattfindenden Ablieferungsaktion das Verzeichnis Formular A eingesendet werden, Es wird darauf aufmerksam g macht, daß in jenen Fällen, wo diesbezüglich das staatliche Postscheckamt (Depositenabteilung) in Betracht kommt, den Parteien irrtümlicherweise statt des Formulars A das Formular H 1 zugesendet wird.

Durch dieses Verschen des Postscheckamtes kommen die Parteien, welche Kriegsanleihe abliefern ins Gedränge und können nicht rechtzeitig den A-Beleg beibringen.

Auf Grund dessen stellen die Gefertigten an den Herrn Minister die Anfrage:

Ist der Herr Finanzminister bereit, den Auftrag für eine Verlängerung der oben genannten Fristen zu geben oder nicht?

Prag, am 15. Juli 1925.

Schubert, Heller, Køepek, Platzer, Sauer, Zierhut, Simm, Füssy, Dr. Lelley, Dr. Korláth, Palkovich, Stenzl, J. Fischer, Wenzel, Ing. Jung, Knirsch, Patzel, Böllmann, Windirsch, Szentiványi, Dr. Jabloniczky.

Pùvodní znìní ad VIII./5303.

Interpellation

des Abgeordneten Windirsch und Genossen

an den Landwirtschaftsminister

betreffend Einbeziehung der Versuche zur Irreführung der Landwirtschaft in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Die Südböhmischen Kalkspat- und Mineralwerke in Wolin versenden Prospekte, in denen den Landwirten Böhmens gemahlener Urgebirgskalkstein als Düngemittel angeboten wird. In diesen Prospekten werden den gemahlenen Urgebirgskalkstein Eigenschaften nachgerühmt, welche dieses Material nicht besitzt, Über den Urgebirgskalkstein hat mit dem Datum von 16. September 1924, Nr. 8927/22 der Landeskulturrat für Böhmen, Deutsche Sektion, folgendes Gutachten erstattet:

Der Urgebirgskalkstein der Südböhmischen Kalkspat- und Mineralwerke, Wolin ist beinahe reiner kohlensauerer Kalk selbstverständlich ungebrannt.

Das in dem Anzeigeblatt Gesagte trifft natürlich nicht alles zu. Auf schweren bündigen Böden ist die Anwendung von Urgebirgskalkstein so gut wie zwecklos, da die Lösung und das Eintreten der Wirkung viel zu lange Zeit in Anspruch nimmt, Die bessere Entwicklung des Getreides kann bei der Verwendung dieses Kalkes nur dann eintreten, wenn an den übrigen Nährstoffen, Kali phosphorsäures und Stickstoff kein Mangel herrscht. Daß der Urgebirgskalkstein alle übrigen Kalkdüngemittel übertrifft. ist durchaus unrichtig, da er auf die physikalische Beschaffenheit des Bodens keinen Einfluß ausüben kann und daher die bei der Kalkung eigentlich gewünschte Wirkung bei seiner Anwendung nicht eintrifft, Es ist daher auch nicht richtig, daß das Urgebirgskalksteinmehl den Boden lockerer und der Luft zugänglicher machen kann. Der Hinweis auf die Bildung von Kalium und die Schreibweise des Wortes, Calium, in der Drucksorte weisen darauf hin, daß dieselbe von Nichtfachleuten verfaßt ist. Ähnliches gilt von dem unter Runzig werden der Kartoffeln.

Bei dem Ankaufe und der Vermittlung des Urgebirgskalksteines ist daher die größte Vorsicht am Platze. Er sollte nur neben Ätzkalk angeboten werden mit dem ausdrücklichen Hinweise darauf, daß die gewünschte Beeinflußung der physikalischen Beschaffenheit des Bodens durch Lockerung desselben, die man neben der Nährstoffwirkung vom Ätzkalk wünscht vom Urgebirgskalkstein überhaupt nicht erwartet werden kann.

Aus dem Gutachten ergibt sich, daß der Urgebirgskalkstein ein minderwertiges Material darstellt, das auf Mineralböden vollständig versagt, Trotzdem wird den Landwirten in den Randgebieten Böhmens, die durchwegs auf Mineralböden wirtschaften müssen, der Urgebirgskalkstein angepriesen und es findet derselbe auch Abnehmer, weil der angesetzte niedrige Preis von Kè 9.- per 100 kg besonders jene Landwirte verlockt, welche von Ursache und Wirkung künstlicher Düngung überhaupt keine Ahnung haben und die auch deshalb für den Bezug des Urgebirgskalksteines gewonnen werden, weil jene Personen, welche Aufträge sammeln eine sogenannte Personalbonifikation zugesichert erhalten.

Die unverdiente und in nichts begründete übermäßige Anpreisung von Woliner Urgebirgskalksteinmehl bringt der Landwirtschaft keinen Nutzen, sie ist sogar schädlich, weil in den unaufgeklärten Kreisen der Landwirtschaft, welche dies Material benützen, und die naturgemäß keine Wirkung wahrnehmen können, dann das Mißtrauen gegen die Verwendung aller übrigen künstlichen Düngemittel wachgerufen wird, Das ist im Interesse der Entwicklung der Landwirtschaft und im Interesse der Allgemeinheit kein Vorteil.

Aus diesen Gründen wird der Herr Landwirtschaftsminister gefragt ob er bereit ist, darauf Einfluß zu nehmen, damit Versuche, wie sie in der geschilderten Weise zur Irreführung der Landwirtschaft vorliegen in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb aufgenommen werden.

Prag am 8. Juli 1295.

Windirsch, Zierhut, Platzer, Sauer, Böllmann, Böhr, Dr. Spina, Scharnagl. Dr. Petersilka. J. Fischar, Schubert, Dr. Luschka, Bobek, Budig, Køepek, Heller, Ing. Jung, Simm, Patzel, Wenzel, Knirsch, Schälzky.

Pùvodní znìní ad IX./5303.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Lodgman und Genossen

an den Minister des Innern

betreffend die behördlichen Verfügungen aus Anlaß des Gründungsfestes des Gesangvereines Konkordia in Sebastiansberg.

Dem Gesangvereine Konkordia in Sebastiansberg ist folgende Schrift der politischen Bezirksverwaltung in Komotau vom 23. Mai 1925, Z. 21.351 zugekommen:

In Erledigung des Ansuchens vom 21. Mai 1925 wird in Gemäßheit der §§ 14, 15 und 17 des Gesetzes vom 15. XI. 1867, Nr. 134 R. G. Bl. die Anzeige von der Abhaltung eines Gründungsfestes des Gesangvereines Konkordia in Sebastiansberg am 31. Mai und 1. Juni 1925 zur Kenntnis genommen.

Die Veranstaltung eines Festzuges selbst wird nach § 3 des Gesetzes vom 15. XI. 1867, Nr. 135 R. G. Bl. untersagt, weil hiedurch und im Zusammenhalte mit den Umständen, welche zur Resignation des früheren Bürgermeisters Lang geführt haben, sowie im Zusammenhange zu den Vorfällen bei der letzten Versammlung des Abgeordneten Schollich die öffentliche Ruhe und Ordnung bedroht erscheint.

Ebenso wird der Gebrauch von schwarz-weiß-roten, schwarz-gelben, rot-weiß-roten und schwarz-rot-goldenen Fahnen und Abzeichen aus den gleichen Gründen untersagt.

Das korporative Auftreten ausländischer Vereine kann nicht gestattet werden, Weiters wird das Singen oder Spielen provozierender Lieder (alt österr. Kaiserhymne, des Liedes Deutschland, Deutschland über Alles, dessen Melodie der österr. Kaiserhymne gleicht, die Wacht am Rhein und sonstiger Lieder, welche die alte Monarchie verherrlichen oder einen militär- oder kriegerischen Charakter tragen) verboten.

Ausländische Gäste dürfen überhaupt keine Abzeichen tragen. Endlich sind alle polit. Enunziationen untersagt.

Für die Wahrung des Gesetzes und die Aufrechterhaltung der Ordnung bei den Festveranstaltungen werden Sie gemäß § 17 des Vereinsgesetzes Sorge zu tragen haben.

Gegen diesen Bescheid steht die binnen 8 Tagen bei der politischen Bezirksverwaltung in Komotau einzubringende Berufung an die politische Landesverwaltung in Prag offen.

Hiezu wird bemerkt, daß diese sonderbaren Vorschriften offenbar deshalb erfolgt sind, weil in der Nähe der sächsischen Grenze auf tschechoslowakischem Boden seit einiger Zeit Schützengräben ausgehoben werden und weil im Hranièár ein wütender Hetzartikel erschien, der zur Drangsalierung der Festveranstalter aufforderte. Der Sebastiansberger Gendarmerieposten wurde aus diesem Anlasse um 10 Gendarmen verstärkt, außerdem war eine 4 Mann starke militärische Sanitätsabteilung nach Sebastiansberg kommandiert werden.

Die Gefertigten fragen: Wie gedenkt der Herr Minister diese persönliche Freiheit und Meinungsäußerung der Staatsbürger einschränkenden Verfügungen zu rechtfertigen? Bestand etwa die Absicht, allfälligen ausländischen Gästen die Aushebung von Schützengräben zu verheimlichen?

Prag, den 9. Juli 1925.

Dr. Lodgman, Dr. Brunar, Matzner, Kraus, Dr. Keibl, Ing. Kallina, Dr. Lehnert, Dr. Schollich, Dr. Radda Dr. E. Feyerfeil, Dr. Jabloniczky, Dr. Lelley, Füssy, Dr. Korláth, Patzel, Knirsch, Simm, Wenzel, Ing. Jung, Dr. Körmendy-Ékes, Szentiványi, Palkovich.

Pùvodní znìní ad X./5303.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Lodgman und Genossen

an den Handelsminister

wegen Verkündigung von oberstverwaltungsgerichtlichen Urteilen.

Seit ungefähr zwei Jahren führen die politischen Behörden unter Berufung auf den § 54, Absatz 2, der Gewerbeordnung die sprachenpolizeiliche Regelung der Gast- und Schankgewerbe in den deutschen Siedlungsgebieten der Republik in der Weise durch, daß die Gast- und Schankgewerbetreibenden verhalten werden, alle Auf- und Anschriften, sowie die Speisekarten in ihren Betriebsstätten an erster Stelle in tschechischer Sprache zu verfassen und für tschechische Bedienung zu sorgen. Trotzdem diese Verfügungen gesetz- und verfassungswidrig sind und dem zwischen der Tschechoslowakei und den alliierten und assoziierten Hauptmächten abgeschlossenen Vertrage von St. Germain zuwiderlaufen, sind sie im Verwaltungen erfahren aufrecht erhalten und mit größter Hartnäckigkeit durchgesetzt worden. Die Verwaltungsbehörden haben hiebei einen geradezu sportmäßigen Eifer an den Tag gelegt und dem Rechtsmittelzuge jede aufschiebende Wirkung aberkannt. Am 16. Mai 1925 hat nun beim Obersten Verwaltungsgerichte die Verhandlung über mehr als 100 Beschwerden gegen diese Akte der Sprachenpolizei stattgefunden. Die Verkündigung der Erkenntnisse wurde am Schlusse der Verhandlungen für den 18. Mai 1925 n Aussicht gestellt. Es wurden jedoch nur die Entscheidungen in jenen Fällen verlautbart. in denen das Oberste Verwaltungsgericht die Entscheidungen wegen mangelhaften Verfahrens behob, also nicht zu einer Entscheidung in der Sache gelangte, Dann hieß es weiter, die Urteile würden am 1. Juli 1925 verkündigt werden. Auch diese Frist ist verstrichen.

Die Unterzeichneten richten daher an den Herrn Handelsminister folgende Anfragen:

1. Weshalb ist die Verkündigung der gegenständlichen Erkenntnisse bisher nicht erfolgt?

2. Ist der Herr Handelsminister gewillt, den nachgeordneten Verwaltungsbehörden die Einstellung jeder sprachenpolizeilichen Regelung der Gast- und Schankgewerbe bis zur meritalen Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtes über die gegenständlichen Beschwerden aufzutragen?

Prag, den 22. Juli 1925.

Dr. Lodgman, Dr. Brunar, Ing. Kallina, Dr. Lehnert, Dr. Keibl, Dr. E. Feyerfeil, Matzner, Knirsch, Windirsch, Schälzky, Schubert, Dr. Spina, J. Mayer, Böhr, Simm, Patzel, Dr. W. Feierfeil, Bobek, Wenzel, Dr. Schollich, Kraus, Dr. Radda, Ing. Jung.

Pùvodní znìní ad XI./5303.

Interpellation

des Abgeordneten Franz Heller und Genossen

an den Minister des Innern

wegen jahrelanger Schikanierung eines Geschäftsunternehmens durch die politische Bezirksverwaltung m Leitmeritz und die politische Landesverwaltung in Prag.

Die Firma Friedrich Möser und Söhne. Unternehmung zur Verwertung von Waldprodukten in Lichtowitz, Bezirk Lobositz, im Handelsregister des Kreis- als Handelsgerichtes in Leitmeritz unter Fi. 3187/21 Reg. A. VIII. 63/1 protokolliert, erzeugt aus heimischen giftfreien Waldpflanzen diätetische Tees und läßt dieselben von einschlägigen Geschäften in den verschiedenen Städten der Republik verkaufen.

Die Firma hat die vorschriftsmäßige Anmeldung bei der zuständigen Gewerbebehörde erstattet, jedoch die Gewerbeberechtigung nicht erhalten. Der eingebrachte Rekurs gegen diesen abweislichen Bescheid erliegt bei der politischen Landesverwaltung seit zwei Jahren unerledigt und die Firma ist bis dato nicht Besitz eines Gewerbescheines wohl aber der diversen Steuervorschreibungen.

Daß dieser unhaltbare Zustand auf die Treibereien gewisser Kreise zurückzuführen ist, erhellt aus Nachstehendem.

Im Juni 1923 erstattete der Verband deutscher Apotheker und der deutsche Drogistenverein beim Bezirksgericht in Lobositz die Anzeige gegen die Firma H. Möser & Söhne. Lichtowitz wegen unerlaubten Verkaufes von Heilmitteln. Das Bezirksgericht in Lobositz sprach die beklagte Firma mit Urteil vom 5. Oktober 1923 U 372/23/6 frei mit der Begründung, daß diätetische Tees als verdauungsfördernde und blutreinigende Mittel, nicht als Heilmittel in Sinne der Verordnungen des Ministeriums des Innern und des Handels vom 17. September 1883 R. G. Bl. Nr. 152 § 2, anzusehen sind. Das Kreisgericht in Leitmeritz als Berufungsgericht verwarf die vom Staatsanwalt gegen das freisprechende Urteil eingebrachte. Berufung und schloß sich dem Urteil des Bezirksgerichtes in Lobositz voll und ganz an.

Hieraus ist zu ersehen, daß eine vom Konkurrenzneid genährte systematische Hetze gegen die Firma H. Möser & Söhne betrieben wurde und es liegt der Verdacht nahe, daß auch die Gewerbebehörde I. und II. Instanz von Kreisen beeinflußt werden, welche den Kampf gegen jenen Teil der Bevölkerung, der eine naturgemäße Lebensweise und naturgemäße Heilmethoden vorzieht, auf ihre Fahnen geschrieben haben.

Die Gefertigten verwahren sich gegen dieses einseitige Vorgehen der Gewerbebehörde, weil sie es als einen Eingriff in die freie Willensmeinung des Einzelnen betrachten, denn es muß jedem Menschen frei stehen sich durch diätetische Vorbeugungsmaßnahmen oder durch in Apotheken gekaufte Heilmittel gegen Krankheit zu schützen Die Gefertigten verwahren sich auch dagegen, daß der Vertrieb von einfachen Volkshilfsmitteln gegen drohende Krankheiten durch dieses Vorgehen der bezeichneten Gewerbebehörden gewissermaßen monopolisiert werden soll, ohne daß eine gesetzliche Unterlage vorhanden ist, wie aus dem angeführten Urteil klar hervorgeht. Diese Monopolisierung würde in ihrer Endkonsequenz auch den breiten Massen der ländlichen Bevölkerung die Gewinnung und den Vertrieb von selbst gewonnenen Volksheilmitteln unterbinden und diese Masse beim Genuß und Gebrauch der einfachsten Tasse Lindenblüten oder Hollundertee zwingen, der monopolbesitzenden, an Zahl sehr kleinen Klasse, einen verhältnismäßig hohen Gewinnsatz zu opfern.

Im Falle der Firma Möser & Söhne handelt es sich auch darum. daß durch die unerklärliche Nichtbewilligung der Gewerbeberechtigung einer großen Zahl alter oder zum Teil erwerbsunfähiger Personen des böhmischen Mittelgebirges der durch das Sammeln der Waldpflanzen erwachsende, bescheidene Nebenverdienst entzogen würde.

Die Gefertigten fragen deshalb an:

Ist der Herr Minister bereit. vorstehenden Fall untersuchen zu lassen und die bezeichneten Gewerbebehörden darüber zu belehren. daß gegen en durch das Gericht als einwandfrei erwiesenes Unternehmen die Verweigerung der Gewerbeberechtigung unzulässig ist.

Prag, am 26. August 1925.

Heller, Dr. Jabloniczky, Windirsch, Szentiványi, Böllmann, J. Fischer, Dr. Korláth, Dr. Spina, D. Lelley, Pittinger, Palkovich, Sauer, Füssy, Schubert, Böhr, Dr. Hanreich, Patzel, Zierhut, Køepek, Platzer, J. Mayer.

Pùvodní znìní ad XII./5303.

Interpellation

des Abgeordneten Böllmann und Genossen

an den Finanzminister, Minister des Innern und Landwirtschaftsminister

betreffend die Elementarschäden, welche durch die verhängnisvolle Dürre in den Bezirken Duppau, Kaaden, Podersam und Saaz eingetreten sind.

In diesen oben angeführten Bezirken blieb in der Hauptwachstumszeit in den Monaten Mai und Juni jeglicher Regen aus. Die Folgen sind für die betroffenen Gemeinden, welche bei den zuständigen Steuerverwaltungen und politischen Bezirksverwaltung um Erhebung der eingetretenen Schäden angesucht haben, schwerwiegende. Das Wintergetreide konnte zwar ausschossen ist aber infolge der eingetretenen Notreife flachkörnig daher zu Saat nicht geeignet, wegen mangelnder Keimfähigkeit. Das Sommergetreide konnte in vielen Fällen nicht ausschossen, wenn es auch ausschoßte, ist die Körnerbildung entweder ganz ausgeblieben oder eine ganz mangelhafte Sommergetreide ist daher fast ertraglos, da auch kein Stroh gewachsen ist. An vielen Stellen wird sich das Abmähen des Sommergetreides nicht lohnen bezw. nicht möglich sein und muß daher unterbleiben. Der Ertrag an Futtermitteln war schon beim ersten Hieb ein geringer, ein zweiter Hieb kann. da die Wiesen und Kleefelder ganz ausgebrannt sind, nicht vorgenommen werden. Alle maßgebenden Stellen werden daher dafür zu sorgen haben dass an die betroffenen Gemeinden schon jetzt die Aufforderung ergeht, für die durch den Abgang an Getreide und Futter entstandenen Mangel an Futter und Saatgetreide sicherzustellen und Saatgetreide sowohl für den Herbst als auch für den Frühjahrsanbau bereit zu stellen. Es wird daher beantragt, die Regierung möge veranlassen, dass

1. Die zuständigen Steuerverwaltungen die Schäden unter Zuziehung von Sachverständigen des Landwirtschaftsministeriums, des Landeskulturrates und der örtlichen landwirtschaftlichen Körperschaften und Gemeinden erheben,

2. daß die zuständigen politischen Bezirksverwaltungen für die Einleitung von staatlichen Unterstützungen Sorge tragen,

3. daß den Geschädigten sowohl Saatgetreide als auch die entsprechenden Futtermitel zur Verfügung gestellt werden, letztere deshalb, um Notverkäufe an Vieh zu verhindern,

4. daß die Unterstützung der Geschädigten aus dem Fonde für Elementarkatastrophen ehetunlichst flüssig gemacht werde,

5. daß Ansuchen der Geschädigten um Herabsetzung und Abschreibung der Grundsteuer, der Einkommen- und Umsatzsteuer berücksichtigt werden,

6. daß Landwirte, welche durch diese Katastrophe in ihrer Existenz bedroht sind, Stundungen bei der Steuerabstattung, der Vermögens- und Vermögenszuwachsabgabe bewilligt werden.

Prag, am 15. Juli 1925.

Böllmann, Dr. Korláth, Dr. Jabloniczky, Szentiványi, Füssy, Palkovich, Patzel, Ing. Jung, Wenzel, J. Mayer, Pittinger, J. Fischer, Dr. Spina, Heller, Schubert, Windirsch, Dr. Hanreich, Dr. Lelley, Dr. Petersilka, Budig, Knirsch, Simm, Køepek.

 

 

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