Překlad ad VI/4974.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Kostka und Genossen betreffend die Konfiskation der periodischen Wochenschrift Die Wirtschaft, VI. Jahrgang, Nr. 13 (Druck 4898/V).

Die Nummer 13 der periodischen Druckschrift Wirtschaft wurde von der Staatsanwaltschaft in Prag wegen des in der Interpellation wörtlich angeführten Artikels beschlagnahmt, in welchem die Staatsanwaltschaft den Tatbestand des Vergehens nach §§ 491, 493 Sdr. G. und des Artekels V des Gesetzes vom 17. Dezember 1862, Nr. 8 ex 1868, erblickte.

Das Gericht hat die von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme in ihrem vollen Umfange aus den gleichen Gründen bestätigt, wegen deren die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme verfügt hat. Wenn auch nach der Entscheidung des Gerichtes die Beschlagnahme für unbegründet angesehen wurde, dann war es Sache der durch die Beschlagnahme Betroffenen, durch Anwendung von Rechtsmitteln die Überprüfung den die Beschlagnahme bestätigenden Entscheidung des Gerichtes zu ermöglichen.

Da dies nicht geschehen ist, haben sie selbst verschuldet, daß es bei der erflossenen Entscheidung ohne ihre Einvernahme geblieben ist.

Bei dem dargelegten Stande der Dinge habe ich keinen Anlaß zu irgendeinem Einschreiten.

Prag, am 13. November 1924.

Der Justizminister:

Dr. Dolanský, m. p.

Překlad ad VII/4974.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten J. Mayer und Genossen in Angelegenheit der Beschlagnahme der Nr. 102 des Deutschen Landrufs vom 2. September laufenden Jahres (Druck 4841/VIII).

Die Beschlagnahme der Nummer 102 (richtig 101) der periodischen Druckschrift Deutscher Landruf wurde von der Staatsanwaltschaft in Eger, somit von einem dem Justizministerium unterstellten Amte angeordnet. Deshalb antworte ich auf die Interpellation selbst, da ihr Inhalt das Ministerium des Innern nicht betrifft.

Grund für die Verfügung der Konfiskation war für die Staatsanwaltschaft in Enger der Inhalt des in der Interpellation angeführten Artikels, in welchem sie den Tatbestand des Vergehens nach § 300 Str. G. und des § 14, Zahl 1, des Gesetzes zum Schutze der Republik erblickte.

Die Staatsanwaltschaft war auch der Ansicht, daß das öffentliche Interesse dringend erfordere, die Verbreitung des Inhaltes des erwähnten Artikels hintanzuhalten, weil durch die Behauptung des Artikels, daß die Behörden der Republik dem Terror nachgeben und zum Schaden bestimmter Gruppen der Bevölkerung des Staates die geltenden Gesetze verletzen, die Verfügungen der Behörde der Republik in einer Weise herabgesetzt werden, die bei dieser Gruppe von Einwohnern Haß gegen die staatlichen Behörden hervorrufen könnte.

Das unabhängige Gericht, an das such die Staatsanwaltschaft mit, dem Antrage auf Bestätigung der Konfiskation gewandt hat, erkannte die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten gesetzlichen Gründe an und bestätigte aus denselben Gründen die Konfiskation. Es war somit die Sache derjenigen, die auch nach dieser Entscheidung des Gerichtes die Konfiskation für gesetzlich unbegründet ansahen, durch Anwendung der Rechtsmittel die Überprüfung des gerichtlichen Erkenntnisses, mit weichem die Konfiskation bestätigt wurde, zu ermöglichen, Da dies nicht geschehen ist, müssen sie sich selbst die Schuld beimessen, daß es ohne ihre Einvernahme bei der erlassenen Entscheidung geblieben ist.

Wenn die Herren Interpellanten die Unbegründetheit der Konfiskation in dem Umstande finden, daß der Artikel aus einem Prager Blaffte, in welchem er nicht beschlagnahmt wurde, übernommen worden ist, erheben sie dadurch den Vorwurf der Ungleichmäßigkeit der Presseaufsicht bei den verschiedenen Behörden. Aber auch dieser Vorwurf ist nicht völlig begründet, weil bei der Abschätzung des öffentlichen Interesses nicht in letzter Linie auch die Verhältnisse in jenen Orten maßgebend sind, für welche die periodische Druckschrift bestimmt ist. Daß aber der Inhalt des Artikels mit seiner Wirkung in Eger und Umgebung bedenklicher in das Verhältnis der Bewohner dieser Orte zu den Behörden einzugreifen vermochte als in Prag, daran kann im Hinblick auf den Inhalt des Artikels gewiß nicht gezweifelt werden.

Bei dem vorliegenden Stande der Dinge habe ich keine Veranlassung, die von den Herren Interpellanten von mir verlangten Maßnahmen zu treffen.

Prag, den 10. November 1924.

Der Justizminister:

Dr. Dolanský, m. p.

Překlad ad IX/4974.

Az igazságűgyi miniszter

válasza

dr. Lelley képviselő és társai interpellációjára

dr. Stoll Velký Sevljuš-í járásbíró jogászíatlan hivatalos ténykedése miatt (4892/XIII. ny.-sz.).

Az ügyet az ujságban közzétett cikk alapján isiár korábban vizsgálat tárgyává tétettem.

Dr. Stoll János, az országos bíróság tanácsosa, a legfelsőbb bíróság gyakorlatához képest a nyelvi kérdés eldöntése előtt azt viszgálta, vajon dr. Nagy csehszlovák állampolgár-e. A járásbíróság azon határozatával sizemben, amelynek értelmében a panasz visszaadatott a célból, hogy azt államnyelven szerkessze meg, a fél a felsőbb hivatalnál beadott panaszával védekezhetett, Az iratok szerint dr. Nagy a panasz jogával élt is.

Amennyiben dr. Stoll a fentjelzett határozatban dr. Nagy kiutasításának Izhetőségéről tett említést: leghatározottahban figyelmeztettem, hogy ezen állításával a közigazgatásihatóságok hatáskörébo vágó kérdést érintett s hogy ezen állítás alkalmazása nem volt helyén.

Nevezett bíró elleni további lépések megtételére, tekintettel eddígí működésének teljes kifogástalanságára, okot nem találtam.

Praha, 1924, november 5.-én.

Az igazságügyi miniszter:

Dr. Dolanský, s. k.

Překlad ad X/4974.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Kafka, Kostka und Genossen betreffend ein polizeiliches Verbot des Absingens des Liedes Wir hatten gebauet ein stattliches Haus (Druck 4926/XV).

Die Polizeidirektion in Prag hat am 3. November 1924 den Eröffnungsfestkommers der deutschen Studenten in Prag bewilligt. Am 5. November 1924 wurden sodann nachträglich noch die Lieder zur Genehmigung vorgelegt, welche bei dieser Gelegenheit gesungen werden sollten und hiebei verbat die Polizeidirektion das in der Interpellation angegebene Lied.

Gegenden Bescheid der Polizeidirektion wurde die Berufung an die politische Landesverwaltung eingebracht, über welche bisher noch nicht entschieden worden ist. Der Partei bleibt im Falle der Bestätigung dieses Bescheides noch das Recht der weiteren Berufung vorbehalten. Bei diesem Stande der Angelegenheit habe ich keine gesetzliche Grundlage, in die Angelegenheit einzugreifen und erblicke auch keine Ursache, den oberwähnten Bescheid der Polizeidirektion in Prag von Amts wegen abzuändern, da er im Zuge der Verwaltungsinstanzen überprüft werden wird.

Prag, am 17. Dezember 1924.

Der Minister des Innern:

Malypetr, m. p.

 

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