Překlad ad VII/4746.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation der Abgeordneten Kafka, Kostka und Genossen

wegen der Beschlagnahme des Brünner Tagesboten vom 4. März 1924 (Druck 4525/X).

Die Staatsanwaltschaft in Brünn hat die Nummer 106 der periodischen Druckschrift Tagesbote vom 4, März 1924 wegen der in der Interpellation angeführten Stellen beschlagnahmt, da sie darin den Tatbestand des Vergehens des § 16, Z. 1, des Gesetzes zum Schutze der Republik und des Art. IV des Gesetzes vom 17, Dezember 1862, Nr. 8 v. J. 1863 erblickt hat und annahm, d aß das öffentliche Interesse die Verhinderung der Verbreitung der Druckschrift notwendig erheische.

Die Beschlagnahme wurde vom Gerichte bestätigt und dadurch anerkannt, daß die gesetzlichen Bedingungen dafür vorhanden waren. Wenn aber auch nach der Entscheidung des Gerichtes die Beschlagnahme als ein Unrecht angesehen worden ist, war es Sache derjenigen, die sich durch die Beschlagnahme betroffen erachtet haben, durch die Einbringung von Rechtsmitteln die Überprüfung der die Konfiskation bestätigenden Entscheidung durch das Obergericht zu ermöglichen. Dies ist nicht geschehen.

Wenn die Interpellation den Umstand erwähnt, daß ähnliche Artikel auch in anderen periodischen Druckschriften durch die verschiedenen Staatsanwaltschaften beschlagnahmt worden sind, und wenn die Zierren Interpellanten aus diesem Umstande schließen, daß den die Preßaufsicht ausübenden Behörden bestimmte Weisungen gegeben worden sind so erklärt die Regierung, daß weder sie selbst noch die Ministerien für Justiz und des Innern als vorgesetzte Instanzen der die Preßaufsicht ausübenden Behörden irgendeine Weisung herausgegeben haben. Daraus, daß diese Beschlagnahmen von den Gerichten bestätigt worden sind, geht hervor, daß die Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden bei der Beschlagnahme ähnlicher Artikel sich einzig und allein nach dem Gesetze gerichtet haben.

Prag, am 7. Mai 1924.

Der Vorsitzende der Regierung:

Švehla, m. p.

Der Justizminister:

Dr. Dolanský, m. p.

Překlad ad VIII/4746.

Az iskola-és nemzetművelödésűgyi miniszter

válasza Füssy Kálmán képviselő és társai interpellációjára

a kismányi magyar népiskola elnemzetlenítése s a nyitrai zsupánnak az iskolaügyekbe való jogtalan beavatkozása tárgyában (VII/3954. ny.-sz.).

Az 1921, népszámládás szerint Malá Máňa (Kismánya) község 767 lakost számlál, ezek közül 330 (43.03%) slovák, 430. (56.06%) magyar és 7 (0,91%) egyéb nemzetiségű. Ez okból teljesen megokolt volt, hogy a 32 (s nem mint az inerpelláció állítja 20) szlovák-gyermek számára az 1922, évben szlovák tanítási nyelvű egyosztályú állami népiskola állíttatott fel s ebből küvetkezőleg az interpellációban állított törvényellenes intézkedésről szó sem lepét; Minthogy Malá Máňan ínagyar gyermekek számára magyar tanítási nyelvű egy osztályú állami népiskola Martatik fenn, nem indokolt az interpellációnak amaz állítása sem, hogy az iskolai hatóságok a magyar nemzetiségű polgárságot elnemzetlenítik s elnyomják.

Malá Máňa községben csupán az 1907. évi XXVI. t. c. szerinti állami iskolai gondnokságról, nem pedig az 1868, évi XXXVIII. t. c. szerinti iskolaszékről lehet szó.

A nyitramegyei zsupán által tett intézkedést illetőleg megállapítást nyert; hogy az 1907, évi XXVI. t. c. által fenntartott joghatóságát a Malá Máňa-i magyar népiskola ügyében át nem hágta, úgy hogy az ellene való fellépésre nincsen-ok.

Praha, 1924. április 7.-én.

A belügyi miniszter:

Malypetr, s. k.

Az iskola-és nemzetművelődésügyi miniszter:

Bechyně, s. k.

 

Překlad ad IX/4746.

Antwort des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Lodgman und Genossen

in Angelegenheit der gesetzwidrigen Verwendung von Geldstrafen durch die politischen Bezirksverwaltungen in Mähren (Druck 4443/XIII).

Die Behauptung der Herren Interpellanten, daß die politischen Bezirksverwaltungen in Sternberg und Mähr. Kromau den zuständigen Lokalarmenfonden die Geldstrafen per 7.250 Kč, bezw. 6.000 Kč, die nach dem Volkszählungsgesetze auferlegt worden sind, nicht abgeführt hätten, ist durch nichts belegt, insbesondere wird weder der Name einer Gemeinde, an deren Armenfonds die Geldstrafe nicht abgeführt wurde, noch der Name einer Person angeführt um deren Strafe es sich handelt. Im. Hinblick darauf kann ich die Richtigkeit dieser Behauptung überhaupt nicht prüfen.

Nach dem Ergebnisse der gepflogenen Erhebungen entspricht diese Behauptung nicht den Tatsachen.

Beide angeführten politischen Bezirksverwaltungen haben ordnungsmäßig alle bezahlten Geldstrafen den zuständigen Armenfonden abgeführt. Die Interpellation beruht auf einer irrigen Information, die ihren Grund scheinbar darin hat, daß viele Gemeinden die Höhe der ursprünglich auferlegten Geldstrafen mit der Höhe der den Armenfonden tatsächlich angewiesenen Geldstrafen verglichen haben, und hiebei nicht auf den Umstand Rücksicht genommen haben daß viele Geldstrafen später im Gnadenwege bedeutend herabgesetzt wurden oder zu diesem Zeitpunkte noch nicht bezahlt waren.

Bei diesem Stande der Angelegenheit habe ich daher absolut keinen Grund zu irgendeiner Verfügung.

Prag, am 7. Juni 1924.

Der Minister des Innern:

Malypetr, m. p.

Překlad ad X/4746.

Antwort

des Ministers des Innern und des Handelsministers

auf die Interpellation des Abgeordneten V. Kraus und Genossen

wegen Verfügungen der politischen Bezirksverwaltung in B. Leipa und D.-Gabel, mit welchen eine gewerbepolizeiliche Regelung der Gastgewerbe in sprachlicher Hinsicht verfügt wurde (Druck 4385/V).

Die gewerbepolizeilichen Regelungen in Gastgewerben, worüber die Interpellation handelt, wurden von den genannten politischen Bezirksverwaltungen aus denselben Gründen angeordnet, aus denen sie bereits früher in anderen Bezirken in Böhmen und Mähren angeordnet wurden. In dieser Richtung verweise ich auf die beantworteten Interpellationen der Abgeordneten Dr. Lodgman und Genossen betreffend die Kundmachungen der politischen Bezirksverwaltungen in Trautenau und Starkenbach. Dr. Nr. 4231/XXIII, des Abgeordneten Simm und Genossen betreffend den Bescheid der politischen Bezirksverwaltung in Gablonz, Dr. Nr. 4231/XXIII und des Abgeordneten Dr. Luschka betreffend die Gast- und Schankgewerbe im Bezirke Neutitschein in Mähren, Dr. Nr. 4607/XII, In den angegebenen Antworten wurden die getroffenen Maßnahmen vom rechtlichen Standpunkte detailliert begründet.

Prag, am 21. Mai 1924.

Der Minister des Innern:

Malypetr, m. p.

Der Handelsminister:

Ing. L. Novák, m. p.

Překlad ad XI/4746.

Antwort des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. O. Kallina und Genossen

in Angelegenheit des unverantwortlichen Vorgehens der politischen Bezirksverwaltung in Kaaden anläßlich der für den 4. März d. J. geplanten Gedächtnisfeier für die Märzgefallenen des Jahres. 1919 (Druck 4462/XI).

In dieser Angelegenheit wurde bereits am 6. März 1924 unter Dr. Nr. 4440 eine Interpellation der Abgeordneten Kostka, Böllmann, Böhr, Stenzl und Genossen eingebracht, die am 2. April 1924 beantwortet wurde.

Ich erlaube mir daher auf diese Antwort zu verweisen.

Prag, am 5. Juni 1924.

Der Minister des Innern:

Malypetr, m. p.

Překlad ad XII/4746.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten F. Matzner und Genossen

in Angelegenheit der überhandnehmenden Zigeunerplage (Druck 4551/XII).

Das Ministerium des Innern verfolgt die Zigeunerfrage eifrig und bereitet deren Lösung im Wege der Gesetzgebung vor, da der derzeit geltende Rechtszustand nicht in allen Richtungen eine hinlängliche Grundlage dafür bietet, dieselbe bloß im Verordnungswege regeln zu können. Im Hinblicke aber auf die Schwierigkeiten, welche mit der gesetzlichen Regelung dieser Frage verbunden sind, ist es notwendig, gegen die Zigeuner vorläufig die bisherigen Vorschriften in Anwendung zu bringen, welche den untergeordneten Behörden nach dem Umsturze neuerlich in Erinnerung gebracht worden sind.

Prag, am 11. Juni 1924.

Der Minister des Innern:

Malypetr, m. p.

 

 

Překlad ad XIII/4946.

Antwort

des Ministers des Innern und des Justizministers

auf die Interpellation der Abgeordneten Dietl, Čermak, Hackenberg und Genossen

betreffend die Handhabung des Gesetzes zum Schutze der Republik und des Sprachengesetzes (Druck 4385/lI).

Das Bezirksgericht in Winterberg hat bereits seit 1919 an das Stadtami Zuschriften in dir Staatssprache gerichtet und nicht wie die Interpellation angibt, ausschließlich in deutscher Sprache.

Durch die gepflogenen Erhebungen und die Amtsakten wurde sichergestellt, daß das Stadtamt in Juli und August 1923 einige Zuschriften des dortigen Bezirksgerichtes, welche ihm in Vormundschaftsangelegenheiten in der Staatssprache geschickt worden waren, nicht erledigt, sondern mit dem Ersuchen rückgemittelt hat, sie mögen in deutscher Sprache oder wenigstens mit einer deutschen Übersetzung zugesandt werden, und daß es insbesondere noch mit der Zuschrift vom 9, August 1923, Z. 2904, dem Gerichte bekannt gab, daß in Hinkunft dessen Zuschriften nur dann sachlich erledigt werden würden, wenn sie in deutscher Sprache abgefaßt oder wenigstens mit einer deutschen Übersetzung versehen sein werden. Nach § 3 des Sprachengesetzes war und ist die Gemeinde verpflichtet, čechische Zuschriften des Bezirksgerichtes anzunehmen und zu erledigen. Das Gericht ist richtig vorgegangen, wenn es diese Angelegenheit, welche dieser gesetzlichen Bestimmung zuwiderlief, der zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörde über die Gemeinde zur Anzeige brachte. Wenn die Gemeinde der Annahme war, daß durch eine čechische Zuschrift des Bezirksgerichtes ihr Sprachenrecht verletzt worden ist, so hatte sie in der im 7 des Sprachengesetzes bezeichneten Art und Weise ihr Recht durch eine Beschwerde beim übergeordneten Gerichte geltend zu machen, sie war aber nicht berechtigt, dasselbe durch Verweigerung der Erledigung und die Erklärung für die Zukunft geltend zu machen, daß sie čechische Zuschriften überhaupt nicht erledigen werde. Das Gemeindeami bat außerdem auch gegen den Beschluß der Gemeindevertretung gehandelt, womit bestimmt worden war, daß čechische Eingaben von Privatparteien čechisch zu erledigen sind und čechische Zuschriften von Behörden deutsch.

Da der Bürgermeister von Winterberg gegen das Straferkenntnis der politischen Bezirksverwaltung in Prachatitz die Berufung eingebracht hat, wird über die Angelegenheit im Instanzenzuge entschieden werden. Auch das Justizministerium beabsichtigt nicht, in die Angelegenheit durch eine allgemeine Weisung an die Gerichte im Sinne des letzten Absatzes der Interpellation einzugreifen, sondern ist dir Anschauung, daß es notwendig ist, dem Instanzenwege freien Lauf zu lassen, resp. es der Durchführungsverordnung zum Sprachengesetze vorzubehalten, die detaillierteren Vorschriften über die Korrespondenz zwischen den autonomen und staatlichen Behörden zu treffen.

Prag, am 7. Juni 1924.

Der Minister des Innern:

Malypetr, m. p.

Der Justizminister:

Dr. Dolanský m. p.

Překlad ad XIV/4746.

Antwort

des Landwirtschaftsministers

auf die Interpellation des Abgeordneten J. Mayer und Genossen

in Angelegenheit des fortgesetzten Auftretens des Milzbrandes im Fleissenbachtale (Druck 4306/I).

Das Landwirtschaftsministerium hat bereits mit Erlaß vom 4./II. 1921, Z. 25015/19, für die Durchführung der dringendsten Regulierungsarbeiten am Fleissenbache in km 1.864-7.286, die nach den Preisen im Oktober 1919 mit einem Betrage von 1,404.000 Kč veranschlagt worden waren, nach § 7 des Gesetzes vom 4./I. 1909, R. G. Bl. Nr. 4, einen Beitrag aus dem staatlichen Meliorationsfonde in der Höhe von 40% des tatsächlichen Sauaufwandes unter nachstehenden Bedingungen bewilligt:

1. Für die Durchführung dieser Arbeiten wird ein Landesbeitrag in der Höhe von wenigstens 30% des tatsächlichen Aufwandes bewilligt.

2. Die Wassergenossenschaften Watzgenreuth und Mühlessen decken den Rest des durch öffentliche Beiträge nicht gedeckten Aufwandes und errichten nach § 15 der Meliorationsnovelle und der Durchführungsverordnung zu derselben einen Erhaltungsfond in der vom Landwirtschaftsministerium bestimmten Höhe.

3. Mit den Arbeiten wird längstens im Frühjahre 1921 begonnen und es werden bei denselben vor allem solche Personen beschäftigt, die Anspruch auf die Arbeitslosenunterstützung hätten.

4. Über die Bedeckung des Bauaufwandes, die Durchführung und Erhaltung der Regulierungsarbeiten wird ein Übereinkommen nach § 3, Abs. 3. der Meliorationsnovelle vom 19./12. 1919, S. d. G. u. V., Nr. 21, abgeschlossen.

Gleichzeitig hat das Landwirtschaftsministerium gegen den Beginn der Arbeiten in der Regie der Genossenschaften unter der Bedingung keine Einwendung erhoben, daß die Durchführung unter genauer Beobachtung des vom Landwirtschaftsministerium herausgegebenen Musterübereinkommens: geschehen werde. Wenn aber wider Erwarten von diesen seinerzeit von den Genossenschaften verlangten Art Abstand, genommen werden sollte, hat das Landwirtschaftsministerium die Ausschreibung, eines Offertverfahrens verlangt, indem es sich die Entscheidung über die Bauvergebung vorbehielt.

Obwohl inzwischen auch der Landesbeitrag für die oberwähnten dringendsten Arbeiten in der Höhe von 30% des tatsächlichen Aufwandes bewilligt worden war, haben die betreffenden Wassergenossenschaften mit dir Durchführung der Arbeiten, welche die Voraussetzung für die Regulierung des Fleissenbaches und seiner Zuflüsse in den weiteren Strecken, sowie für die Melioration der angrenzenden Grundstückes bilden, bisher nicht begonnen.

Aus dem Angeführten ist ersichtlich, daß der Beginn der Wasserregulierung im Tale des Fleissenbaches lediglich von der Entscheidung des Bauherrn, d. i. der Wassergenossenschaften Watzgenreuth und Mühlessen abhängig ist.

Prag, am 14. April 1924.

Der Landwirtschaftsminister:

I. V. Malypetr, m. p.

Překlad ad XV/4746.

Antwort

des Ministers für Post- und Telegraphenwesen

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Lodgman und Genossen

betreffend den Sprachengebrauch des Potscheckamtes und in Angelegenheit der Nichterledigung einer Aufsichtsbeschwerde des Rechtsanwaltes Dr. Walter Maresch in Aussig a/E. (Druck 3853/XVI, 4008/XV und 4171/lV).

Die bisherige Praxis des Postscheckamtes war nicht einheitlich und es wurden Jäher Maßnahmen Betroffen, daß das Postscheckamt im Verkehre mit den Parteien die Bestimmungen des erwähnten Gesetzes beachte, soweit dies allerdings sein Betrieb zuläßt.

Das Postscheckamt richtet sich auch tatsächlich nach diesen Vorschriften; Aber der besondere Charakter seines direkt fabriksmäßigen Betriebes zeitigt insbesondere bei der Ausfertigung der sog. Kontoauszüge dieselben Schwierigkeiten, derentwegen es auch dem Postsparkassenamte in Wien nicht möglich war; diese Auszüge anders als nur in einer Sprache auszufüllen.

Das Postscheckamt hat aber, da es wollte, daß den Kontoinhabern deutscher Nationalität hinsichtlich der einzelnen Posten der Kontoauszüge nicht irgendwelche Zweifel erwachsene bereits im Jahre 2919 für die Kontoinhaber deutscher Nationalität den in der Interpellation erwähnten Behelf herausgegeben, ich halte diesen Behelf für zweckmäßig und das Postscheckamt hat mit seiner Herausgabe sicherlich so viel guten Willen gezeigt den Bedürfnissen der Parteien auch dort entgegenzukommen, wo aus technischen Gründen eine andere Lösung der Angelegenheit absolut nicht möglich ist, daß in dieser Angelegenheit irgendeinen Vorwurf nicht verdient.

Mit dieser Antwort ist meritorisch auch die Interpellation über die Aufsichtsbeschwerde des Advokaten Dr. Walter Maresch erledigt; ihre formale Erledigung, die durch die Notwendigkeit interner Erhebungen verzögert wurde, ist auch bereite herausgegeben worden.

Prag, am 21. Juni 1924.

Für den Minister für Post- und Telegraphenwesen:

Minister:

Stříbrný, m. p.

Překlad ad XVII./4746.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Warmbrunn und Genossen

wegen Konfiskation des Flugblattes Werktätiger Bauer und Kommunist! (Druck 4596/lV).

Die Staatsanwaltschaft in Reichenberg hat das Flugblatt Werktätiger Bauer und Kommunist! wegen der in der Interpellation wörtlich angeführten Stellen beschlagnahmt, weil sie in denselben den Tatbestand der Vergehen nach § 14, Zahl 1 und 15, Zahl 2, des Gesetzes zum Schutze der Republik Nr. 50/1923 S. d. G. u. V. erblickt hat.

Das Gericht hat die angeordnete Beschlagnahme aus, denselben Gründen bestätigt und hiedurch anerkannt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorhanden waren. Wurde die Beschlagnahme trotzdem als ein Unrecht betrachtet, dann war es Sache derjenigen; die dieser Anschauung waren, durch Überreichung von Rechtsmitteln die Möglichkeit herbeizuführen, daß die Entscheidung des Gerichtes; durch welche die Beschlagnahme bestätigt wurde, von dem höheren Gerichte überprüft werde. Dies ist aber nicht geschehen.

Nach dein angeführten Stande der Dinge kann nicht behauptet werden, daß die Beschlagnahme sich nicht auf Bestimmungen des Gesetzes stützen kann umsoweniger, daß irr diesem Falle ein unerhörter Übergriff der Staatsanwaltschaft in Reichenberg vorliege. Ich habe daher keinen Anlaß, irgendeine Verfügung zu treffen,

Prag, am 7. Juni 1924.

Der Justizminister:

Dr. Dolanský, m. p.

Překlad ad XVIII./4746.

Az igazságügyi miniszter

válasza

Palkovich képvisel és társai interpellációjára

a bratislavai ítélőtábla elsőkének a kisebbség jogait sérti rendelete tárgyában (4515/VI. ny.-sz.).

A bratislavai ítélőtábla elnökségének 1923, november 28.-án kelt Prez. VIII. A. 166/24, sz. és az interpelláció áltat kifogásolt rendeletében a bírósági hirdetményeknek magyar nyelven való hírlapi közzététele az interpelláció állításával ellenkezőleg meg nem tiltatott. A rendelet az 1908. évi. XLI. t. c. 19. §-ára támaszkodva elrendeli ugyan, hogy az 1881, évi LX. t. c. által elrendelt hirdetmények a kizárólag államnyelven megjelenő lapok ban tehetők közzé, ezzel azonban a nyelvtörvény 2. & utolsó bekezdésének rendelkezéseit nem érintette.

A bratislavai ítélőtábla elnöksége a bíróságokat az idézett 1908: XLI. t. c. 19, §-ának rendelkezéseire figyelmeztetve azon a véleményen vont, hogy ezen rendelkezés a nyelvtörvény által hatálytalanított nyelvi rendelkezésnek nem tekinthető. Jóllehet eme nőzet védelmére számos nyomatékos indok hozható föl, mégis tekintettel a nyelvtörvény 9, §-ának tág hatálytalanító záradékára e nézetet, nem osztom s ez okról a bratislavai ítélőtábla elnökségét a rendelet visszavonására utasítom.

Praha, 1924. május 30.-án,

Az igasságügyi miniszter:

Dr. Dolanský, s. k.

 

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