Pùvodní znìní ad I./4354.

Interpellation

der Abgeordneten Pittinger, Dr. Radda und Genossen

an die Gesamtregierung

betreffend die zwangsweise Vereinigung der Gemeinde Holzmühl mit Iglau.

Mit Kundmachung der Regierung vom 25./X. 1923, Z. 24.801/23 wurde die Gemeinde Holzmühl mit der Stadtgemeinde Iglau vereinigt, trotzdem sowohl die Stadtvertretung Iglau, als auch die èechische Gemeindevertretung von Holzmühl und überdies die Bevölkerung der beiden Gemeinden gegen die Vereinigung aus wirtschaftlichen Gründen Einspruch erhoben haben.

Wiewohl man annehmen sollte, daß in einem demokratischen Staate, als welchen sich die Èechoslovakische Republik immer ausgibt, in erster Linie der Wille der Bevölkerung und ihrer rechtmäßigen Vertretung gehört und geachtet werde, hat man hier Gemeinden zwangsweise vereinigt, weil ein kleiner Kreis von èechischen Fanatikern dies verlangte, um Iglau zu èechisieren.

Diesem Werk offener Gewalt wurde die Krone dadurch aufgesetzt, daß man die ordnungsmäßig gewählten Gemeindevertretungen auflöste und zum Regierungskommissär den èechischen Fachlehrer Vyborný bestellte, der Anreger dieser Vereinigung war, um seinen persönlichen Interessen zu dienen.

Die gegen den ausdrücklichen Willen der Bevölkerung der beiden Gemeinden erfolgte Vereinigung und vor allem die Bestellung dieses Mannes zum Regierungskommissär stellt einen neuen Vergewaltigungsakt der zur Mehrheit deutschen Bevölkerung Iglaus dar gegen die entschiedenste Verwahrung eingelegt wird.

Die Gefertigten fragen die Regierung:

1. Ist sie geneigt, die Vereinigung der genannten Gemeinden rückgängig zu machen und ist sie insbesonders.

2. geneigt, den Regierungskommissär Vyborný abzuberufen und die aufgelösten Gemeindevertretungen wieder in ihre Rechte einzusetzen?

Prag, am 29. November 1923.

Pittinger, Dr. Radda,

Dr. Lodgman, Dr. Brunar, Ing. Kallina Dr. Keibl, Windirsch, Dr. Lehnert, Matzner, Dr. E. Feyerfeil, Dr. Schollich, Dr. Spina, Heller, J. Fischer, Röttel, J. Mayer, Dr. Hanreich, Zierhut, Kraus, Schubert, Böllmann.

 

Pùvodní znìní ad II./4354.

Interpellation

der Abgeordneten Schuster, Uhl, Dietl und Genossen

an den Minister für Schulwesen und Volkskultur

in Angelegenheit der Auflassug der deutschen Schulexpositur in Auborsko, Bezirk Klattau und der Beschlagnahme ihres Schulgebäudes für die neu errichtete èechische Minderheitsschule dortselbst.

In Auborsko bestand eine, der deutschen Volksschule in Bistritz angegliederte deutsche Schulexpositur. Diese Schulexpositur wurde mit dem Erlasse des Vorsitzenden des Landesschulrates vom 9. August 1923, Z. 4115 präs. aufgelassen, wogegen seitens des Bürgermeisteramtes in Auborsko der Rekurs an das Ministerium bereits am 27. August 1923 eingebracht wurde Über diese Beschwerde sind bis heute 3 Monate verstrichen, ohne daß dieselbe an das Ministerium gelangt wäre.

In der Zwischenzeit wurde nun mit dem Erlaß des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur vom 12. Oktober, Z. 107.850 das ganze Schulgebäude der deutschen, Schulexpositur samt Zugehör für die neuerrichtete èechische Minderheitsschule in Auborsko beschlagnahmt und damit der deutsche Lehrer, welcher den Privatunterricht an die Kinder der Expositur erteilt, an die Luft gesetzt. Gegen diese Beschlagnahme wird selbstverständlich an das Oberste Verwaltungsgericht appelliert werden. Aber auch auf diesem Wege muß gegen eine derartige ungesetzliche Verfügung Stellung genommen werden.

Die Auflassung der Expositur in Auborsko widerspricht vollkommen den gesetzlichen Bestimmungen, da die Volksschule in Bistritz nach Zuweisung der Schulkinder aus Auborsko zusamen 65 Kinder zählt, womit der § 7, Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 1922, Nr. 226 verletzt wurde. Ebenso widerspricht das vom Landesschulratspräsidium durchgeführte Erhebungsverfahren allen gesetzlichen Vorschriften, da weder der Ortsschulrat in Bistritz noch das Gemeindeamt in Auborsko von den Gründen in Kenntnis gesetzt wurde, welche für die Auflassung der Expositur beim Landesschulratspräsidium entscheidend waren, noch auch den Erhebungen über die Wegverhältnisse zugezogen wurden. Nach der Rechtsanschauung des Obersten Verwaltungsgerichtes kann als Begründung zur Auflassung einer Expositur nicht die Schülerzahl, sondern nur jener Grund gelten, aus welchem die Errichtung einer neuen Expositur verweigert werden könnte. Da die Umstände, welche für die bejahende oder verneinende Entscheidung über die Errichtung einer Expositur maßgebend sind, gemäß § 7 des Gesetzes vom 19. Feber 1870, L. G. Bl. Nr. 22 nur im Wege einer Kommission unter Zuziehung aller Interessenten festzustellen sind, war es daher ebenso selbstverständlich, daß auch die Erhebungen, welche feststellen sollten, daß die Auflösung einer Expositur mangels der Gründe des § 2 gerechtfertigt sein sollte, ebenfalls wieder unter Zuziehung aller Interessenten festgestellt werden mußten. Dies ist nicht geschehen. Aus diesen angeführten Gründen ist daher die Auflassung der Expositur Auborsko ungesetzlich.

Nur infolge der allen rechtlichen Bestimmungen hohnsprechenden Bestimmung des § 9 des Gesetzes vom 3. April 1919, Nr. 189 Slg. in der Fassung der Novelle vom 9. April 1920 Nr. 295, welche den Beschwerden gegen Auflassungen die aufschiebende Wirkung nimmt, konnte diese ungesetzliche Auflassung, die eine tiefgreifende Verletzung der Rechte aller Interessenten bedeutete, sofort in Wirksamkeit treten und die gewaltsame Sperrung der Schule durchgeführt werden, trotzdem der normale Beschwerdeweg ergriffen wurde. Man hat es bis heute nicht für notwendig befunden, diese Beschwerde ans Ministerium weiterzuleiten. So wurde durch einträchtiges Zusammenarbeiten aller in Betracht kommenden èechischen Schulbehörden die Voraussetzung für die Beschlagnahme des Gebäudes geschaffen.

Auch diese Beschlagnahmung ist vollständig ungesetzlich da sie ein Gebäude betrifft, welches für die ungesetzlich aufgelassene deutsche Expositur selbst benötigt wird. Auch hier wurden die deutschen Interessenten vor die gleich vollendete Tatsache gestellt, wie im Falle Silberberg, wo trotz günstiger Entscheidung des Obersten Verwaltungerichtes das eigens, für die èechische Schule beschlagnahmte deutsche Schulgebäude nicht mehr geräumt wurde. Außerdem ist in Auborsko die Lehrerwohnung von der Eigentümerin des Gebäudes einwandfrei an den deutschen Privatlehrer vermietet worden, der den privaten Unterricht der Kinder besorgt, wodurch der § 7 des Gesetzes vom 3. April 1919, Nr. 189 Slg. verletz wurde, da man diesen in seinem Wohnen behindert.

Es ist auch dies wieder ein Fall, wo eine deutsche Schule aufgelassen werden mußte nur um für eine èechische Schule die Unterkunft zu schaffen, noch dazu für eine Schule der nationalen Minderheit im Orte mit bedeutend weniger ortsansässigen Schulkindern; die èechische Miderheitsschule in Auborsko zählt nämlich nur 8 Kinder aus diesem Orte, die übrigen stammen aus Putzerried und Aichen, wo doch Putzerried eine eigene èechische Schule hat und Aichen zur Schulgemeinde Janowitz an Angel gehört, wo ebenfalls eine èechische Schule besteht.

Wir fragen daher den Herrn Minister:

1. Ist ihm diese Angelegenheit mit allen geschilderten Umständen bekannt?

2. Wie rechtfertigt er die Auflassung der deutschen Schulexpositur in Auborsko, die allen gesetzlichen Begriffen widerspricht, und wie die Errichtung der èechischen Minderheitsschule dortselbst?

3. Ist er gewillt, die Auflassung der deutschen Expositur und die Beschlagnahme des Schulgebäudes für die èechische Minderheitsschule sofort rückgängig zu machen und demgegenüber für die Wiedereröffnung der deutschen Expositur Sorge zu tragen bezw. den Aufschub der Beschlagnahme zu verfügen, bis über die Auflassung der Expositur endgültig entschieden worden ist?

4. Ist er bereit, den sich neuerlich offenbarenden hohnvollen Zustand, daß die deutschen Interessenten einen ungesetzlichen Machtspruch des Landesschulratspräsidenten einfloß los ertragen müssen, ohne ihn durch das eingebrachte Rechtsmittel aufschieben zu können, ehestens durch einen, im Hause einzubringenden Regierungsantrag über die Aufhebung des letzten Absatzes des § 9 des Gesetzes vom 3. April 1919, Nr. 189 Slg. in der Fassung der Novelle vom 9. April 1920, Nr. 295. Slg. Rechnung zu tragen und auf diese Weise die gesetzwidrige Anwendung behördlicher Machtmittel auf das notwendige Maß zurückzuführen?

Prag, am 29 November 1923.

Schuster, Uhl, Dietl,

Pohl, Grünzner, Èermak, Palme, Kirpal, Kaufmann, Hackenberg, Leibl, Dr. Haas. Hillebrand, Blatny, Taub, Dr. Holitscher, Dr. Czech, Jokl, Heeger, Deutsch, Schäfer.

 

Pùvodní znìní ad III./4354.

Interpellation

der Abgeordneten Kaufmann, Hirsch, Deutsch und Genossen

an den Minister für Schulwesen und Volkskultur

in Angelegenheit der Werbung deutscher Kinder für die èechische Minderheitsschule in Eidlitz, Bez. Komotau und bezüglich des Besuches èechischer Minderheitsschulen durch Kinder deutscher Nationalität überhaupt.

In Eidlitz im Schulbezirke Komotau wurde am 15. November d J. eine einklassige èechische Volksschule eröffnet. Obzwar nach dem § 1 des Minderheitsschulgesetzes in diese Schule bloß Kinder èechischer Nationalität aufgenommen werden dürfen, wird sowohl in Eidlitz als auch in den benachbarten Schulorten Pritschapl und Bielenz eine beispiellose Werbung auch unter den deutschen Eltern mit nachstehendem Erfolge entfaltet:

Aus Eidlitz sind eingetreten: 6 Kinder èechischer Eltern. 6 Kinder aus gemischten Ehen und 26 Kinder deutscher Eltern.

Aus Pritschapl sind eingetreten: 2 Kinder èechischer Eltern 6 Kind aus gemischter Ehe und 10 Kinder deutscher Eltern.

Aus Bielenz sind eingetreten: 2 Kinder èechischer Eltern, 3 Kinder aus gemischter Ehe, 8 Kinder deutscher Eltern.

So zählt also die èechische Volksschule in Eidlitz: 10 Kinder èechischer Eltern, 9 Kinder aus gemischten Ehen und 44 Kinder deutscher Nationalität.

Wir sind in der Lage, die Namen und die einwandfrei festgestellte Nationalität eines jeden Kindes bekannt zu geben, was ja übrigens den Behörden, die Vorerhebung für die Errichtung dieser Minderheitsschule gepflogen haben, ebenfalls bekannt sein müßte. Der Hauptagitator unter den deutschen Eltern für den Besuch ihrer Kinder in der èechischen Minderheitsschule war der Bergarbeiter Matthias Rybaèek in Eidlitz, nicht zum geringsten Teil aber auch der èechische Schulleiter dortselbst, von welchem den Eltern insbesondere jener Kinder, die in der deutschen Schule eine schlechte Klassifikation erhalten hatten oder wegen Schulversäumnissen bestraft bezw. zum Schulbesuch über das 14. Lebensjahr (bei noch nicht erfüllten 8 - jährigem Schulbesuch) angehalten wurden, fabelhafte Versprechungen gemacht wurden. Einer kinderreichen deutschen Familie aus Bielenz wurden für die Weihnachten Schuhe, Kleider und Wäsche versprochen. Auf diese Weise wird von den èechischen Agitatoren die wirtschaftliche Notlage der deutschen Eltern ausgenützt.

Dies ist selbstverständlich nicht der einzige Fall, wo deutsche Kinder èechische Minderheitsschulen besuchen. Zu diesem Besuche ist zu betonen, daß er sich mit der vom Obersten Verwaltungsgerichte in seiner Entscheidung vom 7. 6. 1922.Z 6762 geäußerten Anschauung, daß jedes Kind in die Schule seiner Nationalität gehört, nicht in Einklang bringen läßt. Diese Entscheidung - allerdings gefällt in einem mährischen Reklamationsfalle - ist aus diesem Grunde jedoch durchaus nicht auf Mähren einzuschränken, da der Wortlaut dieser Entscheidung mit treffender Sicherheit seine Anwendbarkeit auf alle Länder der Èsl. Republik ausdehnt. Die Entscheidung sagt nämlich wortwörtlich: daß dieser, aus alten durch die neue Gesetzgebung der Èsl. Republik nicht abgeänderten Gesetzen hervorgehende Grundsatz wiederholt von neuen gesetzlichen Bestimmungen und durch die Tendenz der Gesetzgebung bestätigt worden ist. Weiters daß dieser Grundsatz nicht weniger auch durch die Bestimmungen des Verfassungsgesetzes und des Sprachengesetzes bestätigt worden ist, daß somit auch die Verfassungsurkunde und die internationalen Vorschriften bezüglich des Minderheitenschutzes gewähren wollen, daß ein Kind den Unterricht in seiner Muttersprache erhält. Dadurch, daß das Oberste Verwaltungsgericht ausdrücklich von alten Gesetzen (in Mehrzahl) spricht, dehnt es seine Äußerung über den Wirkungskreis eines einzigen Gesetzes, wie es die lex Perek darstellt, hinaus aus. Ebenso gewährleistet die Ableitung des genannten Grundsatzes aus den Verfassungsgesetzen und dem Minderheitenschutz die allgemeine Anwendbarkeit dieses Grundsatzes. Außerdem ist der Besuch deutscher Kinder in èechischen Minderheitsschulen mit den ausdrücklichen Bestimmungen des § 1 des Gesetzes vom 3. April 1919 No 189 Slg. nicht vereinbarlich, wonach für die Errichtung von Minderheitsschulen im dreijährigen Durchschnitte nur die Kinder jener Muttersprache in Betracht zu ziehen sind, für welche noch keine eigene Schule mit der ihrer Muttersprache entsprechenden Unterrichtssprache in einer Gemeinde besteht und wonach die entsprechende Unterrichtssprache einer solchen Minderheitsschule die gleiche sein muß, wie die Muttersprache dieser Kinder.

Diese gesetzlichen Bestimmungen, verbunden mit der Anschauung des Obersten Verwaltungsgerichtes, welche für die Schulbehörden die Richtlinie für ihre Auffassung und ihre Entscheidungen zu sein hat, zeigen offenkundig, daß eine Minderheitsschule nur für die Kinder der betreffenden Muttersprache errichtet wird und daher auch nur von solchen Kindern besucht werden kann. Das Wahlrecht der Eltern, ihre Kinder in beliebige Schulen zu schicken, muß daher kraft dieses § 1 für die Minderheitsschulen ebenso ausgeschaltet sein, wie auf Grund der lex Perek in Mähren; es kann eben in jenen Fällen nicht existieren, wo die Muttersprache der Kinder mit der Unterrichtssprache nicht übereinstimmt.

Auf Grund dieser klaren rechtlichen Deduktion fragen wir den Herrn Minister:

Ist ihm der Besuch der 44 rein deutschen Kinder in der èechischen Minderheitsschule in Eidlitz und überhaupt der Besuch deutscher Kinder in èechischen Minderheitsschulen bekannt?

Wie rechtfertigt er die Errichtung der Minderheitsschule in Eidlitz ohne weitere Erhebungen über die Nationalität der Kinder, während bei Gesuchen um die Errichtung deutscher Minderheitsschulen (z. B. Braunbusch) jahrelange Untersuchungen über die Nationalität der Kinder angestellt werden müssen?

Wie rechtfertigt er überhaupt den Besuch deutscher Kinder in èechischen Minderheitsschulen, wo doch nach den klaren Bestimmungen des § 1 des Gesetzes vom 3. April 1919 No 189 Slg. und der vom Obersten Verwaltungsgerichte geäusserten Anschauung deutsche Kinder überhaupt nicht in èechische Minderheitsschulen also in Schulen gehören, welche für die èechische Minderheit im Orte und nicht für die deutsche Mehrheit bestimmt sind?

Ist er bereit, ehestens Vorsorge zu treffen, daß den Schulleitern der èechischen Minderheitsschulen ausdrücklich verboten wird, deutsche Kinder aufzunehmen und daß den deutschen Interessenten das Recht gegeben werde, diese Kinder aus den èechischen Minderheitsschulen herauszuverlangen?

Prag, am 29. November 1923.

Kaufmann, Hirsch, Deutsch,

Pohl, Grünzner, Schuster, Dr. Czech, Èermak, Leibl, Palme, Kirpal, Dietl, R. Fischer, Heeger, Jokl, Dr. Holitscher, Hackenberg, Blatny, Schäfer, Uhl, Dr. Haas, Taub.

 

 

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