XIV./4266 (pùvodní znìní).
Odpovìï
ministra školství a národní osvìty
na interpelaci poslancù Èermaka, Hillebranda a druhù
o novém poškození nìmeckého školství a o nestejnomìrném nakládání s nìmeckým školstvím proti èeskému (tisk 4178/IX).
V téže vìci dal jsem odpovìï na shodnou interpelaci poslance dra Spiny a druhá ze dne 10. dubna 1923 (èíslo tisku V/4098) a dovoluji si na ni poukázati.
Novému požadavku interpelace, aby pøi šetøení o tom, jsou-li dány podmínky pro další trvání jednotøídních škol obecných, byly poèítány všechny dìti, bydlící v místì, i když pocházejí z cizích obcí, a také ony dítky školou povinné, které bydlí v sádle školy, ale docházejí do obèanské školy nebo do jiné školy výše organisované, nelze podle platných pøedpisù vyhovìti.
V Praze dne 22. øíjna 1923.
Ministr školství a národní osvìty:
Rud. Bechynì, v. r.
XV./4266 (pùvodní znìní).
Odpovìï
ministra veøejných proti
na interpelaci poslance dra Lodgmana a druhù
o státní stavební èinnosti (tisk 4098/lI).
Ministerstvo veøejných prací a úøady jemu podøízené se øídí pøi zadávání státních prací a dodávek pøesnì ustanovením zadávacího øádu (Sb. z. a n. ze dne 7. prosince 1920, è.667) a zadává tudíž práce tyto vždy oferentùm nejnižším, aniž by zkoumalo jich národnostní pøíslušnost. Evidence o jednotlivých zadávkách v tom smìru se v ministerstvu veøejných prací nevede a nemohou tudíž býti pøedloženy žádané seznamy s udáním národnosti podnikatele, která zde ostatnì není ve vìtšinì pøípadech ani známa.
Pokud se týèe výtky ohlednì použití nesprávných stavebních hmot pøi stavbì školy v Obrnicích, zjistilo se šetøením dohlédacího státního orgánu, že pøi stavbì bylo použito vesmìs dobrého materiálu, který plnì odpovídal pøedpisu v nabídce.
V Praze dne 24. øíjna 1923.
Ministr veøejných prací:
Srba, v. r.
Pøeklad ad V./4266.
Antwort
des Ministers für soziale Fürsorge
auf die Interpellation des Abgeordneten Kraus und Genossen
in Angelegenheit der Zuerkennung von Arbeitslosenunterstützungen an die gewerblichen Arbeiter in Nixdorf (Druck 4098/XII).
Im politischen Bezirk Schlackenau werden Arbeitslosenunterstützungen im allgemeinen für entlassene Arbeiterschaft aus Industriebetrieben bewilligt, wobei die sechs monatliche Dauer des Anspruches auf eine Unterstützung auf die Dauer von neun Monaten verlängert wurde, für die Textilarbeiter auf ein Jahr. An Arbeitslosenunterstützungen im genannten Sprengel wurde in der Zeit vom 15. Jänner bis 15. Juni 1923 6,670.015 Kè 41 h ausbezahlt.
Was die in der Interpellation angeführten kleingewerblichen Arbeiter anlangt, so kann auch diesen Personen grundsätzlich die Arbeitslosenunterstützung zugesprochen werden, sofern freilich festgestellt ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, insbesondere, sofern die Beschäftigungslosen keine anderen ihren notwendigen Lebensunterhalt sichernden Einnahmsquellen haben.
Es muss jedoch bemerkt werden, dass der bisher nachträglicher bewilligte Kredit im Hinblick auf die gegebene Arbeitslage bedeutend überlastet ist. Das Ministerium für soziale Fürsorge wäre somit bereit, die verlangten Massnahmen in diesem Falle zu veranlassen, wenn ihm weitere ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden, um die Wirksamkeit des Gesetzes vom 12. August 1921, Slg. d. G. u. V. Nr. 322, allgemein auch auf andere Arbeiterkategorien ausdehnen zu können.
Prag, am 19. Juli 1923.
In Vertretung des Ministers für soziale Fürsorge:
Der Minister für öffentliche Arbeiten:
Srba, m. p.
Pøeklad ad VI./4266.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation der Abgeordneten Hausmann, Jokl, Heeger und Genossen
betreffend die zwecklose Schikanierung der Arbeiter des Hultschiner Ländchens bei Lösung eines Passes durch, die Bezirkshauptmannschaft Hultschin (Druck 4044/VII).
Nach den gepflogenen Erhebungen kommt die politische Bezirksverwaltung in Hultschin der Arbeiterschaft bei Ausgabe von Reisepässen nach Deutschland im weitesten Masse entgegen. Die politische Bezirksverwaltung in Hultschin erteilt den in Deutschland und in Polen beschäftigten Arbeitern Reisepässe in der Regel auf ein Jahr, vorausgesetzt, dass dieselben durch Nachweise belegen, dass sie tatsächlich im Auslande beschäftigt sind und dass vom Steuerstandpunkt gegen nie Ausgabe der Pässe keine Hindernisse bestehen. Ausnahmen von dieser Regel bilden nur jene Arbeiter, die wehrpflichtig sind und nach den Vorschriften des Wehrgesetzes zeitlich beschränkte Pässe erhalten.
Was die unbezahlten Steuern anlangt, so gehen die Steuerverwaltungen nach der Weisung des Finanzministeriums vor, in Fällen, wo Arbeiter, die hier arbeitslos sind, um Reisepässe ansuchen, von der Forderung der Erfüllung der in den Verordnungen vom 22. Dezember 1918, Slg. d. G. u V. Nr. 87, und vom 18. Jänner 1919, Slg. d. G. u. V. Nr. 46, festgesetzten Bedingungen abzusehen.
Prag, den 30. Oktober 1923.
Der Minister des Innern:
J. Malypetr, m, p.
Pøeklad ad VIl./4266.
Antwort
des Justizministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen
wegen der unausgesetzten und ungerechtfertigten Beschlagnahme des Südmährerblatt in Brünn (Druck 4229/l).
Die in der Interpellation angeführten Stellen wurden von der Staatsanwaltschaft in Brünn beschlagnahmt, weil sie in denselben den Tatbestand des Verbrechens und Vergehens nach §§ 65 a), 300, 302, 305 und 308 Str. G. und des Art. VIII des Gesetzes vom 17. Dezember 1862 R. G. Bl. Nr. 8 ex 1853 erblickt hat.
Das Landes- als Strafgericht in Brünn hat die Beschlagnahme aus denselben Gründen bestätigt. Rechtsmittel wunden gegen die bestätigenden Erkenntnisse nicht eingebracht.
Im Hinblick darauf, dass ein unabhängiges Gericht den strafbaren Charakter dir Aeusserungen festgestellt hat, kann nicht davon gesprochen wenden, dass eine Verletzung der freien Meinungsäusserung durch die Presse vorläge, da derselben die vom Strafgesetze gebotenen Grenzen gezogen sind.
In dem beschlagnahmten Artikel handelte es sich teilweise um einen Eingriff in ein nicht abgeschlossenes Strafverfahren, da darin auf unzulässige Weise vor der endgültigen Entscheidung des Gerichtes die Beweise erörtert wurden. An anderen Stellen wieder wurde zu nationalem Hasse in einer Weise aufgereiht, wie namentlich aus dem Originaltexte der beschlagnahmten Stellen ersichtlich ist, so dass der Staatsanwalt mit vollem Rechte der Ansicht sein konnte, dass das öffentliche Interesse die Durchlassung dieser Artikel nicht gestatte. Uebrigens erfuhr der Rechtsstand teilweise eine Neuregelung durch das Gesetz zum Schutze der Republik vom 19. März 1923, S. d. G. u. V. Nr. 50; das betrifft namentlich die strafbaren Handlungen nach §§ 302 und 305 Str. G.
Es besteht sonach kein Anlass zu irgendwelchen besonderen Verfügungen.
Prag, den 28. Oktober 1923.
Der Justizminister:
Dr. Dolanský, m. p.
Pøeklad ad VIII./42.
Antwort
des Ministers für Schulwesen und Volkskultur
und des Ministers des Innern
auf die Interpellationen der Abgeordneten Beutel, Kirpal, Èermak und Genossen und der Abgeordneten Dr. Spina, Dr. Schollich, Dr. W. Feierfeil, Simm, Dr. Kafka und Genossen
in Angelegenheit der Auflassung von 7 Klassen und den Mädchenvolksschulen in Aussig und in Angelegenheit des ungesetzlichen Vorgehens des Vorsitzenden des Bezirksschulausschusses in Aussig a. E. (Druck 4115/IV und 4115/V).
Zu Abschnitt A beider Interpellationen wird auf die Antwort verwiesen, die auf die Interpellationen Druck Nr. IV./4048 und V.14048 erteilt worden ist.
Zu Abschnitt B beider Interpellationen muss folgendes bemerkt werden.
Im wesentlichen behaupten die Hernen Interpellanten, dass die Bezirksschulausschüsse autonome Behörden seien und dass ihren Vorsitzenden in Böhmen kein anderes Recht zustehe, als das im § 31 des Gesetzes vom 24. Februar 1873, L. G. Bl. Nr. 17, ausgesprochene.
Diese Ansicht ist nicht richtig: Die Bezirksschulausschüsse sind staatliche Behörden resp. Organe, wenn ach zum Teil nach Art von Vertretungen organisiert, drnen unter der Leitung des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur und der Landesschulräte, ebenfalls Organe der staatlichen Unterrichtsverwaltung, die Verwaltung und Kontrolle des dem Staate zustehenden Schul- und Erziehungswesens abliegt.
Die Folge davon ist, dass für das Verhältnis zwischen den Bezirksschulausschüssen und den höheren Schulbehörden grundsätzlich dasselbe gilt, was über das Verhältnis einer niederen Staatsbehörde gegenüber der vorgesetzten Behörde gilt, es sei denn, dass die Schulgesetze bestimmte abweichende Bestimmungen enthalten würden.
Es ist daher grundsätzlich unzulässig, dass die Bezirksschulausschüsse Massnahmen kritisieren, die eine ihnen vorgesetzte Schulbehörde getroffen hat, oder dass sie sich gegen eine solche Massnahme verwahren, wodurch allerdings nicht das Recht jener Personen berührt wird, deren subjektiven Rechte durch diese Massnahme etwa verletzt wurden, Abhilfe im Instanzenwege zu suchen. Es war deshalb der Vorsitzende des Bezirksschulausschusses berechtigt, die Abstimmung über den Antrag, um den es sich handelte, abzulehnen:
Prag, am 10. Oktober 1923.
Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:
Bechynì, m. p.
Der Minister des Innern:
J. Malypetr, m. p.
Pøeklad ad IX./4266.
Antwort
des Justizministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Kraus und Genossen
wegen Beschlagnahme des Nordböhmischen Volksanzeiger vom 24. Jänner 1923 (Druck 4229/II).
Der in der Interpellation angeführte Artikel wunde von der Staatsanwaltschaft in Böhm. Leipa beschlagnahmt, weil dieselbe in seinem Inhalte den Tatbestand des Verbrechens nach § 65 a) und der Vergehen nach §§ 300 und 302 Str. G. erblickt hat.
Das Kreisgericht hat die Beschlagnahme aus denselben Gründen bestätigt da es den Inhalt für tatsächlich strafbar erachtete.
Rechtsmittel wurden gegen diese Entscheidung des Kreisgerichtes nicht eingebracht.
Ich habe keine Veranlassung, bei diesem Stande der Dinge auszusprechen, dass hier, wie die Herren Interpellanten sagen, ein Uebergriff der Staatsanwaltschaft vorläge, und kann die Beschlagnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft auch nicht deshalb bemängeln, weil etwa das öffentliche Interesse vom derselben nicht gehörig in Betracht gezogen worden wäre, da namentlich aus dem Originaltexte des Artikels ersichtlich ist, dass die Nichtdurchlassung desselben vollständig begründet war.
Es besteht auch kein Zweifel daran, dass die Einleitung des Strafverfahrens wegen des Vergehens nach Art. VIII. der Pressgesetznovelle vom 17. Dezember 1862, R. G. Bl. Nr. 8, ex1863 gerechtfertigt war, weil zur Zeit, als der Artikel erschien, das Strafverfahren noch nicht rechtsgültig beendet war. Wie durch Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes in Wien vom 9. Juni 1900, Nr. 3795, Nr. der Sammlung 2505, entschieden wurde ist der Schutz des Strafverfahrens, der durch diesen Artikel gewährt wird, auch für das Verfahren vor der Appellationsinstanz wirksam.
Uebrigens endete dieses Verfahren mit dem Strafantrag auf Bestrafung wegen Vergehens der vernachlässigten Obsorge nach Artikel III, Z. 5 des Gesetzes vom 15. April 1868, I2. G. BI. Nr. 142, und der verantwortlichen Redakteure wurde mit Urteil des Kreisgerichtes in Böhm. Leipa vom 9. Juli 1923 wegen dieses Vergehens zu einer Geldstrafe von 50 Kè verurteilt.
Es besteht daher kein Anlass anzunehmen, dass das Vorgehen der Staatsanwaltschaft ungerechtfertigt war und auch kein Anlass zur Aufhebung der Beschlagnahme.
Prag, am 29. Oktober 1923.
Der Justizminister:
Dr. Dolanský, m. p.
Pøeklad ad X./4266.
Antwort
des Justizministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Schollich und Genossen
wegen unausgesetzter und ungerechtfertigter Beschlagnahme des Brünner Montagsblatts (Druck 4229/lV).
Die Artikel oder die in dieser Interpellation aus ihnen abgedruckten Stellen wurden tatsächlich in den Nummern 549-554 der Zeitschrift Brünner Montagsblatt beschlagnahmt; nur die unter IV als in der Nummer 554 Beschlagnahmt angeführte Stelle wurde von der Konfiskation in einer anderen Zeitschrift betroffen und in den Leitartikel der Nummer 5p4 der Zeitschrift Brünner Montagsblatt infolgedessen auch nicht mehr aufgenommen, wie dies aus den leeren Stellen auf dem Pflichtexemplar dieser Zeitschrift zu ersehen ist. Die Beschlagnahme erfolgte wegen des Tatbestandes des Verbrechens nach § 65 a) und der Vergehen nach §§ 300, 302, 305 und 308 Str. G. Denselben Tatbestand erblickte in dem Inhalt der Beschlagnahme Stellen das Landes- als Strafgericht in Brünn, das auch die Beschlagnahme aus derselben Gründen bestätigte.
In keinem der genannte Fälle überreichten die Beteiligten einen Einspruch oder eine Beschwerde gegen das die Beschlagnahme bestätigende Erkenntnis und begaben sich so der Möglichkeit, die Richtigkeit der Feststellung, dass in den beschlagnahmten Stellen der Tatbestand der oben angeführten strafbaren Handlungen gelegen sei, durch dasselbe oder durch ein höheres Gericht überprüfen zu lassen.
Auch wenn ich davon absehe, dass ein unabhängiges Gericht rechtsgültig entschieden hat, dass die beschlagnahmtem Stellen strafbaren Inhaltes sind, habe ich keinen Anlass, der Staatsanwaltschaft in Brünn, die die Presseaufsicht ausübt, aufgrund dieser Interpellation irgendwelche Weisungen für die Zukunft herauszugeben, da die Mehrzahl der Stellen, wie namentlich aus dem vollständigen Texte derselben ersichtlich ist, solchen Charakters ist, dass die Staatsanwaltschaft mit vollem Recht annehmen komme, dass hier ein Fall vorliegt, wo nach § 387 Str. P. die Beschlagnahme im öffentlichen Interesse am Platze war.
Prag, am 29. Oktober 1923.
Der Justizminister:
Dr. Dolanský, m. p.
Pøeklad ad Xl./4266.
Antwort
des Justizministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Radda und Genossen
betreffend die Beschlagnahme des Artikels Nr. 130 der Brünner Zeitschrift Südmährerblatt vom 13. Jänner 1923 (Druck 4226/II).
Die Beschlagnahme des in der Interpellation angeführten Artikels erfolgte deshalb, weil der Staatsanwalt in demselben den Tatbestand des Verbrechens nach § 65.a) und des Vergehens nach § 305 Str. G. erblickte.
Den gleichen Tatbestand fand in demselben das Landes- als Strafgericht in Brünn, das die Beschlagnahme bestätigte. Rechtsmittel wurden gegen das die Beschlagnahme bestätigende Erkenntnis nicht eingebracht.
Da es sich um den Eingriff in den Verlauf eines nicht abgeschlossenen Strafverfahrens handelte, konnte der Staatsanwalt mit vollem Rechte annehmen, des das öffentliche Interesse die Durchlassung dieses strafbaren Inhaltes nicht gestatte.
Es besteht sonach kein Anlass zu irgendeiner Verfügung.
Prag, am 29. Oktober 1923.
Der Justizminister:
Dr. Dolanský, m. p.
Pøeklad ad XIII./4266.
Antwort
des Landwirtschafts- und Justizministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Windirsch und Genossen
betreffend die Preistreiberei mit schwefelsaurem Ammoniak (Druck 4048/I).
Seist 1. November 1921 ist in der Èechoslovakischen Republik der Handel mit Kunstdünger frei. Das Landwirtschaftsministerium hat es trotzdem nicht unterlassen, das Interesse des States und der landwirtschaftlichen Kreise bei der Preisbildung der einzelnen Sorten von Kunstdünger geltend zu machen. Seinen Bestrebungen und Anstrengungen ist es vor allem zuzuschreiben, dass es im Herbste 1922 gelungen ist, das sich zwischen den Preisen von Kunstdünger auf der einen Seite und vom Getreide und den anderen landwirtschaftlichen Produkten auf der anderen Seife zeigende Missverhältnis der Preise zu beseitigen.
Die Daten der Interpellation über die von den Koksereien für schwefelsaures Ammoniak vom Jänner bis März 1923 verlangten Preise mit den Beträgen von 208 resp. 218 Kè (im Jänner d. J.) und 222 resp. 232 Kè (im März d. J.) entsprechen ungefähr den Tatsachen.
Der von den Koksereien im Jänner d. J. festgesetzte Verkaufspreis für schwefelsaures Ammoniak war für die Landwirtschaft sehr günstig, da zu dieser Zeit schwefelsaures Ammoniak auf dar ausländischen Märkten viel teuerer war. Nach den zur Zeit des staatlichen Bewirtschaftung der künstlichen Düngemittel erworbenen Erfahrungen war der Jännerpreis wahrscheinlich der niedrigste, und zwar infolge der damaligen Ueberfüllung der Magazine, des mangelnden Absatzes und der Unmöglichkeit der Ausfuhr dieses Düngemittels. Aus der Produktionskalkulation für schwefelsaures Ammoniak, das von der Direktorenkonferenz des Ostrau-Karwiner Steinkohlenreviers in Mähr-Ostrau, in der alle in der Interpellation angeführten Produzenten vertreten sind, am 15. Jänner 1923 dem Handelsministerium vorgelegt wurde, geht hervor, dass die gesamten Produktionskosten den Verkaufspreis überstiegen und dass die Preise für schwefelsaures Ammoniak in der Èechoslovakischen Republik niedriger waren als die Weltpreise. Für die Richtigkeit dieser Kalkulation zeugt irr übrigen auch den Umstand, dass bei der Einfuhr dieses Düngemittels niemals Schwierigkeiten gemacht wurden, dass aber trotzdem kein Interesse für eine Einfuhr bestand, da die Preise das Weltniveau nicht überschritten.
Die Produktionskosten im ersten Quartale 1923 erhielten sich zwar auf der Höhe vom Dezember 1922, und es war daher eine Erhöhung des Verkaufspreises durch eine Erhöhung der Produktionskosten nicht begründet. Trotzdem war s es nicht möglich auf die Erhaltung dieses niedrigen Jännerpreises zu drängen, der nicht einmal die Produktionskosten deckte und gegen seine Erhöhung sich zu widersetzen; da es im Interesse des Staates und der Landwirtschaft selbst gelegen ist dass die Produktion von künstlichen Düngemitteln im Inlande erhöht werde. Im übrigen haben diese Preise nicht einmal durch die Erhöhung im Februar und März d. J. noch die Verkaufspreise von schwefelsaurem Ammoniak auf dem Weltmarkte erreicht. Die mittlere englische Notierung war fob Liverpool 17.10 bis 17.15 £, was bei dem Durchschnittskurse des ersten Quartals 193 für 1 £ = 160 Kè einem Preise von 280-284 Kè für 100 kg entspricht. Daraus ist zu ersehen, dass die Inlandspreise auch nach dieser Erhöhung 18-20 unter Sem Weltpreise waren.
Bei diesem Stande der Dinge können die erhöhten Preise für schwefelsaures Ammoniak nicht als offensichtlich übertriebene Preise bezeichnet werden, und es lag daher kein Grund vor; gegen die Produzenten strafbar aufzutreten.
Prag, am 25. Oktober 1923.
Der Minister für Landwirtschaft:
Dr. Hodža, m. p.
Der Justizminister:
Dr. Dolanský, m. p.
Pøeklad ad XIV./4266.
Antwort
des Ministers für Schulwesen und Volkskultur
auf die Interpellation der Abgeordneten Èermak, Hillebrand und Genossen
wegen neuer Beeinträchtigung des deutschen Schulwesens und wegen ungleichmässiger Behandlung des deutschen gegenüber dem èechischen Schulwesen (Druck 4178/IX).
In dieser Angelegenheit habe ich auf eine gleichlautende Interpellation der Abgeordneten Dr. Spina und Genossen vom 10. April 1923 (Druck V/4098) geantwortet und erlaube mir auf dieselbe zu verweisen.
Dem neuer Verlangen der Interpellation, dass bei den Erhebungen darüber, ob die Bedingungen für den Weiterbestand von einklassigen Volksschulen gegeben sind, alle im Orte wohnhaften Kinder, auch wenn sie aus fremden Gemeinden stammen, und auch jene schulpflichtigen Kinder gezählt werden, die am Sitze der Schule wohnen, aber die Bürgerschule oder eine andere höher organisierte Schule besuchen, kann im Sinne der geltenden Vorschriften nicht willfahrt werden.
Prag, am 23. Oktober 1923.
Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:
Rud. Bechynì, m. p.
Pøeklad ad XV./4266.
Antwort
des Ministers für öffentliche Arbeiten
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Lodgman und Genossen
in Angelegenheit dir staatlichen Bautätigkeit (Druck 4098/II).
Das Ministerium für öffentliche Arbeiten und die ihm unterstelltem Behörden richten sich bei der Vergebung staatlicher Arbeiten und Lieferungen genau nach den Bestimmungen der Vergebungsordnung (Slg. d. G. u. V. Nr. 667 vom 7. Dezember 1920) und vergeben daher diese Arbeiten immer am die niedrigsten Offerenten, ohne ihre nationale Zughörigkeit zu prüfen. Eine Evidenz über die einzelnen Vergebungen wird in dieser Richtung vom Ministerium für öffentliche Arbeiten nicht geführt, und es können daher die verlangten Verzeichnisse mit der Angabe der Nationalität des Unternehmers nicht vorgelegt werden, die übrigens in der Mehrzahl der Fälle hier gar nicht bekannt ist.
Was den Vorwurf hinsichtlich der Verwendung von schlechten Baumaterialien bei dem Schulbaue in Obernitz anbelangt, so wurde bei den Erhebungen des staatlichen Aufsichtsorganes sichergestellt, dass beim Baue insgesamt gutes Material verwendet wurde, das der Offertvorschrift vollauf entsprach.
Prag, am 24. Oktober 1923.
Der Minister für öffentliche Arbeiten:
Srba, m. p.