Překlad ad IX./4250.

Antwort

des Eisenbahnministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. O. Kallina und Genossen wegen des Vorgehens der Pilsner Eisenbahndirektion, die sich bei ihren Massnahmen direkt von den Hetzartikeln der Zeitung Český Deník beeinflussen lässt (Druck 4157/XVII).

Die Versetzung des Offizials Adolf Schrom, des Kondukteurs Wilhelm Kiessweter und des Stationshilfsarbeiters Josef Jakub steht mit dem zitierten Artikel des Český Deník in keinerlei Zusammenhang. Bei der Versetzung der genannten Bediensteten hat sich die Direktion der Staatsbahnen in Pilsen in keiner Weise nach demselben gerichtet, was dadurch dokumentiert wird, dass der Antrag auf Versetzung des Offizials Schrom und des Kondukteurs Kiessweter am 24. März d. J. gestellt wurde, der Antrag auf Versetzung des Stationshilfsarbeiters Jakub bereits am 7. März d. J., während der Artikel Inn Český Deník am 26. März d. J. erschien. Dem Offizial Schrom ist die Staatseisenbahnverwaltung bei seiner Versetzung in dem Masse entgegengekommen, dass die ursprünglich geplante Versetzung nach Zditz wegen der Wohnungsverhältnisse in eine Versetzung nach Klattau abgeändert werden wird, wo ihm eine angemessene Wohnung zugeteilt und damit nach seinem ausdrücklichen Wunsche ermöglicht werden wird, dass er seine zwei Töchter in die čechische Schule und seinen Sohn in die deutsche Bürgerschule in das nahe Nürschan mit günstigen Eisenbahnverbindungen schicken kann.

Die Versetzung aller dieser drei Bediensteten auf andere Dienststellen geschah ausschliesslich aus Dienstesrücksichten, es ist also auch nicht möglich, ihre Rückversetzung in Erwägung zu ziehen.

Die Behauptung, dass eine Versetzung von noch weiteren drei deutschen Bediensteten aus Buchau im Zuge wäre, entbehrt jeder sachlichen Grundlage.

Prag, am 8. August 1923.

Der Eisenbahnminister:

I. V. Dr. Franke, m. p.

Překlad ad X./4250.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation der Abgeordneten Čermak, Dr. Czech, Hillebrand und Genossen in Angelegenheit der Konfiskation des Tablattes Sozialdemokrat vom 6. März 1923 (Druck 4178/III).

Die Pressaufsicht über die Zeltschrift Sozialdemokrat wird von der Staatsanwaltschaft in Prag gehandhabt. Ich übernehme daher die Interpellationsbeantwortung selbst.

Die Herren Interpellanten wenden sich eigentlich gegen die Richtigkeit des bestätigenden Erkenntnisses eines unabhängigen Pressgerichtes. Diese Erkenntnis wurde aber dadurch rechtskräftig, dass dagegen keine Einwendungen erhoben wurden.

Falls die Herren Interpellanten der Meinung sind, dass der Tatbesband einer strafbaren Handlung in jener Kundgebung überhaupt nicht gegeben ist, und dass es sich nur um eine berechtigte Kritik des Vorgehens der Staatsverwaltung handelt, so kann ich in dieser Beziehung mit ihnen reicht übereinstimmen. Der Inhalt der Kundgebung allein zeugte davon, dass die Grenzen der Kritik in strafbarer Weise weit überschritten worden sind. Ich habe daher keinen Grund, von meinem Rechte Gebrauch zu machen, die Generalprokuratur zur Einbringung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu verhalten.

Ebenso habe ich keine Ursache, der Staatsanwaltschaft daraus einen Vorwurf zu machen, dass sie zur Beschlagnahme geschritten ist, da das nach § 487 Str. P. U. hier entscheidende öffentliche Interesse ihr Vorgehen vollständig gerecht fertigt hat.

Prag, am 7. September 1923.

Der Justizminister:

Dr. Dolanský, m. p.

Překlad ad XI./4250.

Az igazságügyi miniszter

válasza

dr. Lelley képviselő és társai interpellációjára

a bratislavai államügyészség törvényellenes eljárása tárgyában (4174/XII ny. sz.).

A Népakarat c. lap május 6.-i számában (18. szám és nem, mint az interpellácio mondja, 6. szám) Helyzatünk c. alatt hozott cikkének egy része az 1914. évi XLI. t. c. 1. §-a, 3. §. II. 1. 2. pontja s 8. §. 2. pontja értemében a kormány megrágalmazásának vétsége miatt koboztatott el. A. köztársaság védelmére hozott törvény szerinti elkobzás tehát fen nem forgott. Az ellcobzáa a bratislavai törvényszék által megerősíttetett s ezen megerősítő határozat ellen kifogások nem nyújtattak be.

Független bíróság tehát úgy döntött, hogy a cikk büntetendő cselekmény tényálladékát tartalmazza. A cikk eredeti süvege nem enged kétséget az iránt, hogy itt nem csupán a koalíciós pártok politikai ténykedésének kritikája, hanem a kormány büntetendő megtámadása forgott szóban s hogy az államügyész közérdekűnek talaílta, hogy a cikk a maga egészében meg ne jelenjék.

Ez okból nem vélelmezhető, hogy az államügyész ezen évkobzás által a sajtó szabadságát törvényellenesen korlátozta volna s igy bármiféle közbelépés nem volna indokolt.

Praha, 1923. szeptember 6.-án.

Az igazságügyi miniszter:

Dr. Dolanský s. k.

Překlad ad XII./4250.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Schollich, Pittinger, Dr. W. Feierfeil, Simm, Dr. Kafka und Genassen (Druck 4017/XI),

sowie auf die Interpellation der Abgeordneten Jokl, Heeger, Hoffmann und Genossen (Druck 4017/XII)

in Angelegenheit der deutschen Lehrerbildungsanstalt in Troppau.

Die deutsche staatliche Lehrerbildungsanstalt in Troppau wurde mit Begann des Schuljahres 1923/24 bis auf weitere Verfügung in eine Anstalt mit zwei Jahrgängen umgewandelt, und zwar so, dass im Schuljahre 1923/24 die Anstalt einen dritten und vierten Jahrgang haben wird.

Die Uebungsschule dieser Anstalt wurde gleichzeitig mit Beginn des Schuljahres 1923/24 in eine dreiklassige Schule verwandelt. Die Hauswirtschaftslehrerinnen-Bildungsanstalt, die dieser Lehrerbildungsanstalt angegliedert ist, musste mit Ende des Schuljahres 1923/24 geschlossen werden, da sie nur oder Zöglinge zählte.

Prag, am 14. September 1923.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Bechyně, m. p.

Překlad ad XIII./4250.

Antwort des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Lehnert und Genossen wegen Beschlagnahme der periodischen Druckschriften Brünner Montagsblatt vom 30. April und 7. Mai 1923 (Druck 4174/IX).

Zur Beschlagnahme der in der Interpellation angeführten Stellen kam es wegen der strafbaren Handlungen nach § 14, Z. 1, 3 und 5, § 15, Z. 3, § 16, Z. 1, und § 18, Z. 2, des Gesetzes zum Schutze der Republik und nach § 300 Str. G. Diese Beschlagnahme wurde vom Kreisgerichte bestätigt.

Die Einwendungen des verantwortlichen Redakteurs wurden, was die Nummer vom 30. April 1923 anbelangt, abgewiesen, hingegen wurde denselben, was die Nummer 563 vom 7. Mai 1923 anbelangt, in der in der Interpellation unter Z. 2 angeführten Stelle Folge gegeben, und die Beschlagnahme dieser Stelle wurde aufgehoben.

Wenn also das Strafgericht im Inhalte dieser Artikel den Tatbestand einer strafbaren Handlung erblickt hat, kann nicht angenommen werden, dass es sich um eine rechtswidrige Beschlagnahme und eine absichtliche wirtschaftliche Schädigung gehandelt hat. Ich kann im Gegenteil die Herren Interpellanten versichern, dass nicht nur die Staatsanwaltschaften darauf aufmerksam gemacht worden sind, dass eine Beschlagnahme nur dort zu erfolgen habe, wo wegen des Tatbestandes einer strafbaren Handlung eine Beschlagnahme als im öffentlichen Interesse gelegen notwendig ist, sondern dass ich vor kurzer Zeit auch die Präsidenten der Gerichtshöfe darauf aufmerksam gemacht habe, dass die Pressgerichte, ohne sich an die Anträge der Staatsanwaltschaften zu binden, strenge zu überprüfen haben, ob der Tatbestand einer strafbaren Handlung klar ausgedrückt und zweifellos ist.

Gerade aus dieser Weisung geht hervor, dass es sich der Regierung nicht um eine Schädigung der Presse handelt, sondern dass die Pressfreiheit in den Grenzen der Gesetze gewahrt werden solle.

Prag, am 13. September 1923.

Der Justizminister:

Dr. Dolanský, m. p.

Překlad ad XIV./4250.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interellation des Abgeordneten Dr. Luschka und Genossen betreffend die Besteuerung der Dienstbezüge der Angestellten (Druck 4171/XI).

Nach Abs. 1 und 2 des § 234 des Gesetzes über die direkten Personalsteuern vom 25. Oktober 1896, R. G. Bl. Nr. 220, abgeändert mit der kaiserlichen Vdg. vom 8. Juli 1898, R. G. Bl. 130, sind diejenigen, welche feste Dienstbezüge, auszahlen - also auch der Staat als Arbeitgeber - verpflichtet, den Empfängern jene Einkommensteuer in Abzug zu bringen, die ihnen aus diesem Grunde alljährlich von den Bemessungsbehörden mit einer Zahlungsaufforderung zur Anzeige gebracht wird. Der Abzug erfolgt in denselben Terminen und denselben verhältnismässigen Teilbeträgen, in denen die Bezüge ausgezahlt werden.

Wenn aber zu Beginn eines neuen Steuerjahres dem Arbeitgeber die für dieses Jahr vorgeschriebene Steuer noch nicht zur Anzeige gebracht worden ist, muss nach Abs. 3 desselben § 234 vorläufig bis zu dem Zeitpunkte, in welchem die Anzeige von der Bemessungsbehörde einlangt, die Steuer nach dem Ausmasse des vorhergehenden Jahres mit Vorbehalt eines späteren Ausgleiches zum Abzuge gebracht werden.

Mit demselben Vorbehalte muss nach Abs. 4 des zit. Paragraphen von neu entstandenen Dienstbezügen bis zu dem Zeitpunkte, in welchem die erste Anzeige von der Bemessungsbehörde einlangt, die Steuer nach einer Berechnung des Arbeitsgebers in einem solchen Ausmasse abgezogen werden, wie sie auf die ausgezahlten Jahresdienstbezüge n.ch der gesetzlichen Steuerstufe entfallen würde, fals diese Bezüge die einzige der Steuer unterworfene Einnahme des Empfängers sein würden.

Aus dem geschilderten gesetzlichen Stande ist ersichtlich, dass der Steuerabzug durch den Arbeitgeber nach der Bestimmung des Abs. 3, ev. 4. des § 234 des Pers. Steuergesetzes lediglich provisorischen Charakter bis zu dem Zeitpunkte hat, in welchem die Steuer im ordentlichen Veranlagungsverfahren auferlegt wird, wobei natürlich auch auf alle nach dem Gesetze abrechenbaren Abzüge Rücksicht genommen werden muss, die der Angestellte in seinem Einbekenntnisse geltend gemacht hat. Sobald die definitive Steuervorschreibung einsangt, hat der Arbeitgeber die vorläufig vorgenommenen Abzüge derart auszugleichen, dass sie sich mit der amtlichen Vorschreibung decken, so dass im Ganzen an Steuern nicht mehr eingehoben werden darf, als nach der definitiven Vorschrift entfällt.

Bei diesem Stande der Angelegenheit, an dem § 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 1922, Slg. d. G. u. V. Nr. 394, nichts geändert hat, entspricht das Vorgeben der die Dienstbezüge liquidierenden staatlichen Organe vollkommen dem Gesetze.

Prag, am 10. September 1923.

Der Finanzminister:

Ing. Bečka, m. p.

Překlad ad XV./4250.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten

Dr. Kafka und Genossen

wegen der Beschlagnahme der Nr. 284 der periodischen Druckschrift Egerer Zeitung vom 16. Dezember 1922 (Druck 4152/III).

Zur Beschlagnahme der Nummer 284 der periodischen Druckschrift Egerer Zeitung vom 16. Dezember 1922 kam es deshalb, weil die Staatsanwaltschaft in Eger in dem Inhalte des Original-Artikels den Tatbestand des Verbrechens der Störung der öffentlichen Ruhe nach § 65, lit. a) Str. G. erblickt hat. Diese Beschlagnahme wurde im letzter Instanz vom Oberlandesgericht in Prag bestätigt.

Im Hinblicke darauf kann kein Zweifel darüber obwalten, dass die Beschlagnahme rechtmässig erfolgt ist; es kann aber auch der Staatsanwaltschaft nicht zum Vorwerfe gemacht wer den, dass sie das öffentliche Interesse überschätzt hätte. Insbesondere hatte der Original-Artikel eigen Inhalt, der die Grenzen des Strafgesetzes weit überschritt und in seinem Zusammenhange die Tendenz hatte, das Vertrauen zu den Gerichten zu untergraben.

Die Herren Interpellanten weisen darauf hin, da s der Artikel angeblich in einigen anderen Druckschriften durchgelassen worden sei, was angeblich dafür zeugt, dass er ganz einwandfrei sei.

Wie sichergestellt wurde, wurde er auch wirklich m einigen Druckschriften durchgelassen, so insbesondere in der Zeitschrift Pilsner Tagblatt und Deutsche Leipaer Zeitung - in ersterer mit Auslassung eines Absatzes -, dies kann aber nicht als Berg für die Einwandlosigkeit des Inhaltes angeführt werden.

Zu einer Zeit, wo die Beschlagnahme derart eingeschränkt ist, dass von der Beschlagnahme nicht alle Artikel strafbaren Inhaltes getroffen werden, sondern nur jene, deren Beschlagnahme im öffentlichen Interesse unerlässlich ist, ist es begreiflich, dass das Mass dieser Unerlässlichkeit manchmal von den verschiedenen Pressorganen verschiedentlich beurteilt wird. Solchen zufälligen Ungleichmässigkeiten gänzlich aus dem Wege zu gehen, wird niemals möglich sein. Man kann umgekehrt wieder darauf hinweisen, dass in anderen deutschen Zeitschriften dieser Artikel doch beschlagnahmt wurde. So z. ß. in der Zeitschrift Ostrauer Zeitung vom 15. Dezember 1922.

Es kann deshalb von irgendeiner Willkür der Staatsanwaltschaften, insbesondere der Staatsanwaltschaft in Eger, nicht gesprochen werden und ein Ersatz des durch die Beschlagnahme verursachten Schadens wäre im Gesetz in keiner Weise gerechtfertigt.

Prag, am 4. September 1923.

Der Vorsitzende der Regierung:

Švehla, m. p.

Překlad ad XVI./4250.

A pénzügyi miniszter

válasza

dr. Körmendy-Ékes képviselő és társai interpellációjára a bodrogközi közséekrek jövedelmiadóvallomások nyomtatványaival való ellátása tárgyában (4076/XVII ny. sz.).

A košicei pénzügyigazgatóság a felettes hatóság utasításainak megfelelőlég 1923. február 9.-én a hatáskörébe utalt összes jegyzőknek jövedelmi adóvá llomások benyújtására vonatkozó hirdetményeket küldött szét. Ezen bírdetményekkel egyidejűleg csehszlovák és magyar szövegi, - és pedig jegyzöségenkint 50-200 drb, csehszlovák és 100-200 drb. magyar szövegű - jövedslemadóvallomási űrlap küldethetett meg.

Emellett valamennyi jegyző felszólíttatott hogy a megküldött űrlapmennyiség elégtelensége esetén a szükséges további nyomtatványokat rendeljék meg.

A hivatalnak ezen intézkedéséből is már kiviláglik, hogy a bodrogközi magyar népnek magyar szövegű jövedelmi adővalloanási ívekkel való megfelelő ellátása iránt a kellő gondoskodás megtörtént.

A valóságban a magyar nép részéről a hivataloknál ez irányban semmiféle panasz fel nem merült, sőlellerkezőlek szlovák adózók voltak azok, akicpanaszt emeltek aziránt, hogy a jegyzőtől nem kaptak szlovák szövegű nyomtatványokat. llasonlólag mint ez esetben is a hivatalnak gondja volt arra, hogy ilyesmi ne ismétlődjék, orvoslást eszközölt volna a hilvatalaz esetben is, ha ez irányban a magyar nép részéről esett volna panasz.

Minthogy az interpelláció oly konkrét eseteket, amelyekben magyar nemzetiségű adózók nyelvi jogain sérelem esett volna, íel nem hoz, annak jogosultsága tovább nem vizsgálható.

Praha, 1923. július 17.-én.

A pénzügyi miniszter:

Ing. Bečka, s. k.

Překlad ad XVII./4250.

Az iskola- és nemzetmíávelödésügyi miniszter

válasza

dr. Lelley képvislö és társai interpellációjára

a magyar nemzet kisebbségi jogainak gyakorlati respektálása tárgyában (4157/IV ny. sz.).

Levice városának azon igyekezete, hogy rz állami reform-reálgymnázíumon a magyar tanitási nyelvet ujjból bevezesse, már régibb keleti, invíntsenn az az interpelláció tartalmából megítélhető volna. Ezen ügyben a levitel magyar migántényezök már az 1920. évben memoranduma nyújtottak be s esz irányban Levice város bizottságánál tám aggatásra is találtak; ezen bizottság Csekey Vilmos indítványára ugyanis úgy határozott, hogy a köztársasági elnök sírnál valamint Slovensko teljhatalmú miniszterénél megfelelő korvény nyujtassék be, amely főleg arra támaszkednék, hogy Levice város lakosságának többsége magyar nemzetségű. A jelzett kérvényt az iskolás nemzetművelődés-gyí minisztérium 1920. november 13.-án kelt 66420.-II. sz. határozatával elutasította s rámutatott arra, hogy az állam a volt levitel magyar gymnázium helyett Ipolyságon reálgymnáziumot létesített.

Levice városa azonban 1921. február 26.-án a kérelem megismétlésén állapodott meg s a kérvényt nem ajz illetékes iskolai hatóságoknál, hanem politikai közegeknél, t. i. a volt Tekov zsuga zsupáni hivatalánál Aranyosmaróton nyújtotta be. Ezen kérvény a Tehov zsupa megssüntetése Vkalmával a többi iratokkal együtt a Zvolen-i ujjból felállítottzsupáni hivatalnak adatott át, amely azt az ónnal, és pedig 1923. március 13.-án 7904 sz. alatt az iskola - és nemzetművelődésügyi minisztérium bratislavai referátusához tette át. Ezen Késedelem abban leli magyarázatát, hogy ily fontos iratot oly időben, amidőn Slovensko megy i rendszerének átalakítása volt készülőben és folyamatban, érdemben elintézni nem lehetett, nem ís tekintve azt, hogy különös megfontolást iénylő kérelemről volt szó, amely már egy ízben fontos indokokból elutasíttatott. Mihelyt a kérványaz iskolaügyi hatóságoknak adatott át, elintézése a lehető legsürgősebben eszközöltetett. Az iskola-és nemzetművelődésügyi minisztérium iskolaügyi referátusa azt az 1923. április 7.-én 1764/I.-B sz. alatt a prahai iskola-rés nemzetművelődésügyi minisztériumnak küldötte meg, amely az ügyben 1923. április 20.-án 45.481-II./23. sz. alatt hozott hotározatával ismét elutasítólag döntött. Ennek indokaiajz első kérvény elutasításának indokaival azonosak voltak. Ezen határozat az islcola-és nemzetművelődés-gyí minisztérium bratislavai referátusa által 25.324/I.-B. sz. alatt Levice városának már intimáltatott. Minthogy az ügy riár el van intézve, ez okból bármiféle vizsgálat lefolytatására vagy rendkívüli eljárás fogatosítására ok nincsen.

Praha, 1923. augusztus 16.-án.

Az iskola- és nemzetművelődésügyi miniszter:

Bechyně, s. k.

Překlad ad XVIII./4250.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Ernst Schollich und Genossen betreffend die Beschlagnahme der Zeitung Volksruf in Neutitschein (Druck 4174/I).

Vor allem muss ich darauf aufmerksam machen, dass die Behauptung, es wären auch die Das Ende des Trauerspieles und Treue um Treuen überschriebenen, in Nr. 6 der Zeitschrift Volksruf veröffentlichten Artikel beschlagnahmt worden, irrig ist. In dieser Nummer wurde nur der Abg. Dr. Alois Baeran in den Kerker geworfen überschriebene Artikel beschlagnahmt.

Soweit es sich um den in der Rubrik Schrifttum in Nr. 2 veröffentlichten Artikel handelt, wurde nur ein Teil beschlagnahmt, allerdings der weitaus grösste, nämlich von den Worten Der Jude nach Charakter und im Erwerbsleben bis zu den Worten Das Buch ist der eindringliche Mahner hierzu an das Gewissen des Einzelnen und der Völker.

Die Artikel, um deren Beschlagnahme es sich handelt, betrafen nicht, wie insbesondere aus dem ursprünglich beschlagnahmten Text hervorgeht, nur das Judentum, sondern enthielten auch Aeusserungen eines anderen strafbaren Inhaltes.

Die Staatsanwaltschaft hat in dem Inhalte der Artikel den Tatbestand der Verbrechen und Vorgehen nach den §§ 65, lit. a), b), 300, 302, 305, 308 Str. G., der Artikel V. und VIII. des Gesetzes vom 17. Dezember 1802, R. G. Bl. Nr. 8 vom Jahre 1863, und des § 24 Pressges, erblickt und das Kreisgericht in Neutitschein die Beschlagnahme aus demselben Grunde bestätigt. Einwendungen wurden nur in einem Falle überreicht, aber abgewiesen.

Demzufolge kann nicht angenommen werden, dass die Beschlagnahme unberechtigterweise oder gar etwa aus irgendeiner Voreingenommenheit oder Parteinahme des Staatsanwaltes in Neutitschein erfolgt wäre. Ob und welche von den veröffentlichten Artikeln etwa umbeanständet anderwärts durchgelassen wunden, ist in der Interpellation nicht angegeben, und ich konnte daher die Behauptung über die angebliche ungleichmässigkeit in der Ausübung der Pressaufsicht nicht überprüfen lassen. Im Uebrigen ist allgemein bekannt, dass es unmöglich ist, so vollkommene Anordnungen zu treffen, dass es nicht zur Beschlagnahme eines Artikels irgendwo kommen könne, der anderwärts durchgelassen wurde, was zum Teile auch mit der Frage des öffentlichen Interesses zusammenhängt, die sicherlich an verschiedenen Orten und zu verschiedener Zeit verschieden beurteilt werden muss, worin allein bereits die Ursache für eine gewisse ungleichmässigkeit gegeben ist.

Nicht nur die Verfassungsurkunde, sondern auch die Bestimmungen des Strafgesetzes gewähren den Angehörigen aller Volksstämme und aller Bekenntnisse den gleichen Schutz. Für die Behaumtung, dass in manchen Zeitschriften die Angehörigen christlichen Glaubens nicht ähnlich geschützt werden, wie bei Vollzug der Pressaufsicht über die Zeitschrift Volksruf die Angehörigen jüdischen Glaubens, sind keine näheren Daten angeführt, und ich kann also auch in dieser Beziehung nichts veranlassen.

Prag, am 16. September 1923.

Der Justizminister:

Dr. Dolanský, m. p.

Překlad ad XIX./4250.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation der Abgeordneten Josef Patzel, L. Wenzel und Genossen betreffend das unerhörte zweideutige Verhalten der politischen Bezirksverwaltung Leitmeritz (Druck 4171/IX).

Der Verein Deutsche national-sozialistische Arbeiterpartei, Bezirksverein Lobositz in Lobositz zeigte am 20. April 1923 bei der politischen Bezirksverwaltung in Leitmeritz an, dass er in Lobositz am 1. Mai eine feierliche Maiversammlung im Saale des Gasthauses Zum goldenen Schiff veranstalten werde und dass er ein Muster der Plakate, die hiebei verwendet werden sollen, zur Vorlage bringen werde, sobald die Plakate fertiggestellt sein würden.

Die politische Bezirksverwaltung in Leitmeritz hat mit Bescheid vom 23. April 1923, Z. 26780, die Veranstaltung dieser Versammlung zur Kenntnis genommen und die Aushängung der Plakate früher bewilligt, als das Musterexemplar vorgelegt war.

Als aber die Plakate ausgehängt wurden, nahm die genannte politische Bezirksverwaltung wahr, dass sie zu beanständen seien und nahm sie deshalb gemäss § 487 Str. P. O. in Beschlag.

Das Bezirksgericht in Leitmeritz hat als Pressgericht die Beschlagnahme dieser Plakate bestätigt (vergleiche Amtsblatt der Čechoslovakischen Republik vom 5. Mai 1923, Nr. 102).

Ich zögere nicht zu erklären, dass das Vorgehen der politischen Bezirksverwaltung nicht richtig war, als sie das Ankleben von Plakaten bewilligte, obwohl ihr das Muster derselben nicht bekannt war. Dieses ungehörige Vorgehen wurde der genanntem Behörde vorgehalten. Zu einer weiteren Verfügung liegt kein Grund vor.

Prag, am 14. September 1923.

Der Minister des Innern:

J. Malypetr, m. p.

Překlad ad XX./4250.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Kreibich und Genossen

wegen der Beschlagnahme dir Nr. 108 der periodischen Druckschrift Vorwärts in Reichenberg vom 10. Mai 1923 durch die Reichenberger Staatsanwaltschaft (Druck 4178/II).

Die Herren Abgeordneten können versichert sein, dass ich zu dieser Beschlagnahme, die Gegenstand der Interpellation ist, niemals meine Zustimmung gegeben hätte, weil auch ich der Annahme bin, dass eine Kritik der Organe der öffentlichen Verwaltung, welche die Grenzen der Strafbarkeit nicht sehr überschreitet, gestattet sein muss. In diesem Sinne habe ich auch den Staatsanwalt in Reichenberg belehrt.

Was die Sache selbst anbelangt, weise ich auf die Antwort hin, die ich auf die Interpellation der Herren Abgeordneten wegen eines ungesetzlichen Eingriffes in ein schwebendes Gerichtsverfahren und Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit. Druck Nr. III/4171, erteilt habe, und woraus zu sehen ist, dass die mir durch den Inhalt des Artikels gemachten Vorwürfe vollständig grundlos waren.

Prag, am 13. September 1923.

Der Justizminister:

Dr. Dolanský, m. p.

Překlad ad XXI./4250.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation der Abgeordneten Warmbrunn, Kreibich und Genossen wegen der Verschleppung des Gerichtsverfahrens gegen die angeblichen Urheber des Raubmordes bei Chodau (Druck 4108).

Auf diese Interpellation wiederhole ich das, was ich in der Antwort auf die Interpellation der Abgeordneten Hillebrand, Blatny, Dr. Holitscher und Genossen, Dr. Nr. XIV/3995, angeführt habe.

In der zitierten Strafsache befanden sich tatsächlich vier Beschuldigte, unter ihnen auch jene die in der Interpellation genannt werden, sehr lange in Untersuchungshaft, und zwar Tryzubský seit 13. September 1921, Florian Bachmann seit 24. April 1922, Hermann Eschka seit 12. April 1922, und Hermann Ivanov seit 7. September 1921, und zwar trotz aller Bemühungen der Justizorgane der Čechoslovakischen Republik und insbesondere auch des Justizministeriums, dass diese Strafsache zu ihrem Abschlusse gelange. Die Ursache des Misserfolges dieser Bemühungen unserer Justizbehörden um Beendigung des Strafverfahrens ist die, dass der unmittelbare Täter Alfred Müller-Menzel, ein reichsdeutscher Staatsangehöriger, sich in Deutschland in Haft befindet und nicht einvernommen werden konnte, seine Einvernahme aber zur Beendigung der. Strafsache gegen die Mitbeschuldigten unbedingt notwendig war.

Gleich nach Eruierung des Aufenthaltes des Müller in Deutschland wurde im November 1921 im diplomatischen Wege um die Auslieferung Müllers eingeschritten. Damals war noch nicht bekannt, dass Müller nicht hiesiger Staatsbürger ist. Als jedoch im April 1922 festgestellt wurde, dass Müller deutscher Reichsangehöriger ist und daher nicht ausgeliefert werden kann, wurde im diplomatischen Wege darum eingeschritten, dass Müller, der damals beim Landesgerichte in Halle a. S. in Haft war, von dem Untersuchungsrichter des Kreisgerichtes in Eger einvernommen werden könne. Die deutschen Gerichtsbehörden in Halle a. S. stimmten aber der Vorführung des Müller vor das Kreisgericht in Eger oder vor eine deutsche Gerichtsbehörde nahe der Grenze zwecks Einvernahme durch den Untersuchungsrichter in Eger nicht zu. Auf das neuerliche Einschreiten im diplomatischen Wege erklärten sie jedoch Ende September 1922, dass sie nichts dagegen einzuwenden haben, dass beim Verhör des Müller durch den reichsdeutschen Richter der Untersuchungsrichter von Eger anwesend sei. Seit dieser Zeit hat das Justizministerium nicht nur im diplomatischen Wege die Anordnung des Termines zur Einvernahme des Müller urgiert, sondern es wurde auch vom Kreisgerichte in Eger das Landesgericht in Halle a. S. wiederholt teegraphisch ersucht, diese Einvernahme endlich anzuordnen. Es wurde aber dem Kreisgerichte mitgeteilt, dass der Untersuchungsrichter in Halle die Einvernahme nicht anordnen könne, weil die Angelegenheit beim preussischen Justizministerium in Berlin als der übergeordneten Behörde des Reichsgerichtes in Leipzig, von dem Müller im Jänner 1923 zu Zuchthaus von 5 Jahren verurteilt worden ist, in Schwebe ist. Im März 1923 ersuchte das Justizministerium das Ministerium des Aeussern in Prag, die čechoslovakische Gesandtschaft in Berlin telegraphisch zum abermaligen nachdrücklichen Einschreiten bei der deutschen Regierung anzuweisen, damit die Einvernahme es Müllers endlich angeordnet werde. Erst aufgrund dieser Intervention kam die Angelegenheit in Fluss. Die deutsche Aussenbehörde drückte ihr Bedauern über die bisherige Verzögerung aus und entschuldigte sie damit, dass Müller in verschiedenen Gefangenenhäusern inhaftiert war und dass dieser Umstand Ursache der Verzögerung war. Die Versicherung, dass die Angelegenheit nunmehr zur Beendigung gelangen werde, haben die preussischen Behörden eingehalten, da die Einvernahme des Alfred Müller-Menzel tatsächlich in der Zeit vom 27. bis 30. April 1923 beim Amtsgerichte in Leipzig durchgeführt wurde, und zwar in Gegenwart eines Untersuchungsrichters des Kreisgerichtes in Eger.

Inzwischen ist auch das Gutachten der medizinischen Fakultät der deutschen Universität in Prag über den Geisteszustand des Johann Tryzubský eingelangt. Bei ihm wurde ein solcher Geisteszustand zur Zeit der Verübung der Tat konstatiert, dass seine Verantwortlichkeit ausgeschlossen war. Deshalb wurde das Strafverfahren gegen Johann Tryzubský Anfang Mai 1923 eingestellt und gleichzeitig seine Einlieferung in eine Anstalt für Geisteskranke beantragt.

Mit Hermann Ivanov wurde vor dem Schwurgerichte beim Kreisgerichte in Eger am 1. Juni 1923 die Hauptverhandlung durchgeführt, die mit seiner Verurteilung endete.

Hinsichtlich der Beschuldigten Eschke und Bachmann, die am 2. Juni 1923 aus der Haft entlassen worden sind, ist das Strafverfahren bisher roch nicht beendet. Auf die Beschleunigung wird hingewirkt.

Aus denn Angeführten ist ersichtlich, dass das Justizministerium und die Justizbehörden der Čechoslovakischen Republik alles mögliche zur Beschleunigung dieser Strafsache unternommen haben. Ich weise daher entschieden die Verdächtigung zurück, dass diese Strafsache absichtlich hinausgezogen worden sei und dass hiebei politische Gründe mitentscheidend waren.

Prag, am 28. Juni 1923.

Der Justizminister:

Dr. Dolanský, m. p.

 

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