Vetrag

zwischen dem Deutschen Reiche und der Tschechoslovakischen Republik zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung, insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern

und

Vetrag

zwischen dem Deutschen Reiche und der Tschechoslovakischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen.

Das Deutsche Reich und die Tschechoslovakische Republik haben, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der direkten Steuern die in - und ausländische Besteuerung in den beiden Staaten, auszugleichen, insbesondere die Doppelbesteuerung zu vermeiden

und

den Rechtsschutz der Angehörigen des Deutschen Reichs in der Tschechoslovakischen Republik und der Angehörigen der Tschechoslowakischen Republik im Deutschen Reiche sowie die Verpflichtung der Behörden beider Staaten zu gegenseitiger Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen zu regeln,

die nachstehenden beiden Verträge abgeschlossen.

Zu diesem Zwecke wurden als Bevollmächtigte ernannt:

von Seiten des Deutschen Reiches

der deutsche Geschäftsträger Legationsrat Hans Heinrich Dieckhoff,

der Geheime Regierungsrat Ministerialrat im Reichsfinanzministerium Ernst Peiffer,

der Ministerialrat im Reichsfinanzministerium Dr. Herbert Dorn,

von Seiten der Tschechoslovakischen Republik

der Sektionschef im Finanzministerium Dr. Bohumil Vlasák,

der Sektionschef im Finanzministerium Dr. Vladimir Valníèek,

der Ministerialrat im Finanzministerium Dr. Richard Stretti.

Die Bevollmächtigten haben, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese als richtig befunden haben, Folgendes vereinbart:

A.

Vertrag

zwischen dem Deutschen Reiche und der Tschechoslovakischen Republik zur Ausgleichung der inund ausländischen Besteuerung insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern.

Artikel I.

Deutsche Staatsangehörige oder Angehörige der Tschechoslovakischen Republik sollen, soweit nicht in den folgenden Artikeln etwas anderes vereinbart ist, zu den direkten Steuern nur in dem Staate herangezogen werden, in welchem sie ihren Wohnsitz und in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthalt haben.

Ist in beiden Staaten ein Wohnsitz begründet, so werden sie nur in demjenigen Staate zu den direkten Steuern herangezogen dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Bei Personen, die in beiden oder in keinem der beteiligten Staaten die Staatsangehörigkeit besitzen sollten, bleibt besondere Vereinbarung von Fall zu Fall vorbehalten.

Einen Wohnsitz im Sinne dieses Vertrages hat jemand da, wo er eine Wohnung unter Umständen inne hat, die auf die Absicht der Beibehaltung einer solchen schliessen lassen.

Einen Aufenthalt im Sinne dieses Vertrages hat jemand da, wo er sich unter Umständen aufhält, die auf die Absicht schliessen lassen, an diesem Ort oder in diesem Lande nicht nur vorübergehend zu verweilen.

Artikel II.

Grundstücke und Gebäude sowie das Einkommen daraus sollen nur in dem Staate zu den direkten Steuern herangezogen werden, in welchem sie liegen.

Hypothekarforderungen und das Einkommen daraus fallen nicht unter Absatz 1, sondern werden als Kapitalvermögen und Einkommen daraus angesehen.

Artikel III.

Der Gewerbebetrieb sowie das Einkommen daraus sollen nur in dem Staate zu den direkten Steuern herangezogen werden, in welchem eine Betriebsstätte zur Ausübung eines stehenden Gewerbes unterhalten wird.

Als Betriebsstätten gelten: Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Ein- und Verkaufsstellen, Niederlagen, Kontore und sonstige zur Ausübung des Gewerbes durch den Unternehmer selbst, dessen Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder andere ständige Vertreter unterhaltene Geschäftseinrichtungen.

Befinden sich Betriebsstätten desselben gewerblichen Unternehmens in beiden Gebieten, so soll die Heranziehung zu den direkten Steuern in jedem Gebiete nur nach Massgabe des von den inländischen Betriebsstätten aus stattfindenden Betriebes erfolgen.

Die vorstehenden Bestimmungen beziehen sich nicht auf die Besteuerung des Hausier- und Wandergewerbes.

Artikel IV.

Auf den Erwerb aus wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender oder erziehender Tätigkeit, aus der Berufstätigkeit der Aerzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure und der Ausübung anderer freier Berufe, finden die Bestimmungen des Art. III. nur insoweit Anwendung, als die Ausübung der Berufstätigkeit in dem anderen Staate von einem festen Mittelpunkte (Betriebsstätte) aus stattfindet.

Artikel V.

Die Vorschriften in Artikel XVII. des Wirtschaftsabkommens vom 29. Juni 1920 bleiben unberührt.

Artikel VI.

Aus öffentlichen Kassen (Reichs-, Staats-, Landes-, Bezirks-, Gemeindekassen usw.) zahlbare, regelmässig wiederkehrende Bezüge oder Unterstützungen die mit Rücksicht auf eine gegenwärtige oder frühere Dienstleistung oder Berufstätigkeit gewährt werden (Besoldungen, Ruhegehälter, Wartegelder, Versorgungsbezüge und dergl.) sollen nur in dem Staate, aus welchem die Zahlung zu erfolgen hat, zu den direkten Steuern herangezogen werden.

Artikel VII.

Die Bestimmungen des Artikel II. und des Artikel III., Absatz 1 bis 3 finden auch auf nichtphysische Personen Anwendung.

Artikel VIII.

Soweit nach dem deutschen Kapitalertragssteuergesetz vom 29. März 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 345), nach dem dritten Hauptstücke des Personalsteuergesetzes vom 25. Oktober 1896 (R. G. BI. Nr. 220) oder nach den ungarischen Gesetzesartikeln XXII: 1875, und VII: 1883 eine Besteuerung von Zinsen, Gewinnanteilen und anderen Kapitalerträgen an der Quelle stattfindet, steht die Steuer nur dem Staate zu, in dessen Gebiet der Abzug nach den bezeichneten Gesetzen zu bewirken ist. Befindet sich in dem einen Staate die Hauptniederlassung und in dem anderen Staate eine Zweigniederlassung, so ist der Abzug der Steuer von den Zinsen, die im Geschäftsbetriebe der Zweigniederlassung erwachsen, nur zu Gunsten des Staates zulässig, in dem die Zweigniederlassung belegen ist.

Bei den Zinsen aus Hypothekenforderungen ist nur der Staat zur Erhebung der im Absatz 1 genannten Steuern berechtigt, in dessen Gebiet das belastete Grundstück belegen ist.

Artikel IX.

Auf die Steuerveranlagung nach dem Besitzsteuergesetz vom 3. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 524), dem Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916 (ReichsGesetzbl. S. 561) und den Gesetzen über eine ausserordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 964) und für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1567), sowie nach den in der Tschechoslovakischen Republik geltenden Gesetzen über die Kriegssteuer (Kriegsgewinnsteuer) finden die Bestimmungen der Artikel I., II., III., IV. und VI. dieses Vertrages sinngemäss Anwendung.

Bei Berechnung des abgabepflichtigen Mehrgewinns (Mehrertrages) der inländischen Gesselschaften auf Grund der im Absatz 1 bezeichneten Gesetze ist zur Feststellung des Friedensgewinns nach 17 des deutschen Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916, nach § 2, Absatz 2 und 5 der Kaiserl. Verordnung vom 16. April 1916 (R. G. Bl. Nr. 103) und nach denselben Päragraphen des Gesetzes vom ICH. Februar 1918 (R. G. Bl. Nr. 66), sowie nach den entsprechenden Vorschriften der ungarischen Gesetzartikel XXIX:1916 und IX: 1918 der Hundertsatz von dem Teil des Grund- oder Stamm- bezw. Anlagekapitals zu berechnen, der dem Verhältnis des gesamten Anlage- und Betriebskapitals der Gesselschaft zu dem auf den anderen Staat entfallenden Teil des Anlage- und Betriebskapitals entspricht.

Der Abzug von Mehreinnahmen aus Aktien oder Anteilen gemäss 18 des deutschen Kriegssteuergesetzes, gemäss 8 der Kaiserlichen Verordnung vom I6. April 1916, und 7 des Gesetzes vom 16. Februar 1918 sowie gemäss den entsprechenden Vorschriften der ungarischen Gesetzartikel XXIX: 1916 und IX: 1918 ist auch hinsichtlich solcher Tochtergesellschaften zulässig, die ihren Sitz im Gebiete des anderen Staates haben.

Artikel X.

Die Bestimmungen der Artikel I. bis III. und VII. gelten insbesondere auch für die Veranlagung zum Reichsnotopfer nach dem deutschen Gesetz vom 31. Dezember 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 2189) und für die Veranlagung zur Vermögensabgabe nach dem Tschechoslowakischen Gesetz vom B. April 1920 (Sammlung Nr. 309).

Die nach beiden Gesetzen zu erhebenden Abgaben werden als gleichartige im Sinne des § 4 des Reichsnotopfergesetzes und des 2 Ziffer 1 Absatz 2, § 42 Ziffer 1 und 2 Absatz 2 des Tschechoslowakischen Gesetzes über eine Vermögensabgabe angesehen, jedoch mit der Massgabe, dass das Kapitalvermögen nur in dem Staate der Abgabe unterworfen werden darf, dem nach Artikel I. ein unbeschränktes Steuerrecht zusteht.

Zum Kapitalvermögen im Sinne des Absatz 2 gehören jedoch nicht: Hypothekenforderungen und Beteiligungen an Gesellschaften mit Ausnahme von Kuxen, Aktien, Anteilscheinen und sonstigen Wertpapieren.

Artikel XI.

Die Abgabepflicht berührende Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen eines Abgabepflichtigen, die in der Zeit zwischen dem 1. März und 31. Dezember 1919 stattgefunden und eine Doppelbesteuerung zur Folge haben, sind in der Weise zu berücksichtigen, dass die auf Grund des früheren Stichtages in der Tschechoslowakischen Republik veranlagte Vermögensabgabe auf das Reichsnotopfer bis zur Höhe der Hälfte des Reischnotopfers angerechnet wird.

Die Abgabepflicht berührende Veränderungen in der Anlage des Vermögens eines Abgabepflichtigen, die in der Zeit zwischen dem 1. März und 31. Dezember 1919 stattgefunden und eine Doppelbesteuerung zur Folge haben, sind in der Weise zu berücksichtigen, dass das nach Artikel II. und III. in Deutschland erhobene Reichsnotopfer auf die in der Tschechoslovakischen Republik erhobene Vermögensabgabe bis zur Höhe der Hälfte dieser Abgabe angerechnet wird.

Artikel XII.

Würden die Bestimmungen der Artikel X. und XI. zu einer Befreiung vom Reichsnotopfer oder zu einer Minderung dieser Abgabe führen, ohne dass gleichzeitig eine Heranziehung zur Tschechoslovakischen Vermögensabgabe erfolgen kann, so finden die Bestimmungen dieses Vertrages keine Anwendung.

Artikel XIII.

Soweit nach den deutschen Gesetzen über eine Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachse vom 10. September 1919 (Reichsgesetzbl. S. 1579) einerseits und nach dem Tschechoslovakischen Gesetz über eine Vermögenszuwachsabgabe vom B. April 1920 (Sammlung der Gesetze und Verordnungen Nr. 309) andererseits eine Doppelbesteuerung möglich wäre, finden die Bestimmungen der Artikel X. bis XII. entsprechende Anwendung.

Artikel XIV.

Soweit auf Grund des Tschechoslovakischen Gesetzes vom 25. Februar 1919 (Sammlung der Gesetze und Verordnungen Nr. 84) Vermögenssperren gegenüber solchen Personen bestehen die zufolge den Bestimmungen dieses Vetrages der Vermögensabgabe nicht unterliegen, sind diese Vermögenssperren auf Antrag aufzuheben.

Die Einlagescheine, welche von der Tschechoslovakischen Republik beider zum Zwecke der Durchführung der Vermögensabgabe vorgenommenen Banknotenabstempelung den im Absatz 1 genannten Personen für die zurückbehaltenen Banknoten ausgestellt worden sind, werden nach Massgabe der aus der Vermögensabgabe und Vermögenszuwachsabgabe eingehenden Mittel auf Antrag eingelöst.

Artikel XV.

Einwohner des Hultschiner Ländchens werden zum Reichsnotopfer und zur Kriegsbgabe vom Vermögenszuwachs insoweit nicht herangezogen werden, als sie ihren Wonhsitz oder dauernden Aufenthalt am 31. Dezember 1919 im Hultschiner Ländchen gehabt und durch den Friedensvertrag und Artikel III. des Staatsangehörigkeitsvertrages vom 29. Juni 1920 die deutsche Reichsangehörigkeit verloren haben, ohne einer beschränkten Steuerpflicht in Deutschland gemäss Artikel II. und III. dieses Vertrages zu unterliegen und ohne Hypothekenforderungen und Beteiligungen an Gesellschaften (mit Ausnahme von Kuxen, Aktien, Anteilscheinen und sonstigen Wertpanieren) zu besitzen.

Die Bestimmung des Absatz 1 findet auf Personen keine Anwendung, die auf Grund der angegebenen Verträge für die deutsche Reichsangehörigkeit optieren, sie sind nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Vertrages zu behandeln.

Artikel XVI.

Die Vorschriften der tschechoslovakischen Gesetze über die Besteuerung ruhender Erbschaften finden insoweit keine Anwendung, als für das aus der Erbschaft berührende Einkommen oder Vermögen der Erwerber in Deutschland nach den Bestimmungen dieses Vertrages unmittelbar zur Steuer herangezogen wird. Die von der ruhenden Erbschaft entrichtete Steuer ist zu erstatten, sobald das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 1 feststeht und der Erwerber die Erstattung beantragt.

Artikel XVII.

Die diplomatischen, konsularischen und sonstigen Vertreter der beiden Staaten. sofern diese Vertreter Berufsbeamte sind und ausserhalb ihres Amtes im Empfangsstaat keine Erwerbstätigkeit ausüben, sowie die ihnen zugewiesenen Beamten und die in ihrem und ihrer Beamten Dienst stehenden Personen sind von den direkten Steuern im Empfangsstaat befreit. Die Befreiung tritt nur ein, soweit die genannten Personen Angehörige des Entsendestaates sind. Sie erstreckt sich nicht auf die nach Artikel II., III. und VI. zu erhebende, sowie auf die in Artikel VIII. bezeichnete, an der Quelle zu erhebende Steuer, soweit nicht die Gesetze der beiden Staaten zu Gunsten dieser Personen abweichende Vorschriften enthalten.

Artikel XVIII.

Die Bestimmung des Artikel XVII. gilt entsprechend für die im Dienste der Zoll- und Eisenbahnverwaltungen eines der beiden Staaten stehenden Personen, welche bei einer auf dem Gebiete des anderen Teils belegenen Amtsstelle dieser Verwaltung beschäftigt werden und deshalb dort wohnen, sowie für ihre mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen und Hausbediensteten, soweit die bezeichneten Personen Angehörige des Entsendestaates sind.

Artikel XIX.

Die obersten Finanzverwaltungsbehörden der beiden Staaten können weitere Vereinbarungen im Sinne dieses Vertrages treffen. Sie können insbesondere Bestimmungen über eine angemessene Verteilung des Einkommens im Sinne des Artikel III. Absatz 3 vereinbaren.

Artikel XX.

Dieser Vertrag findet Anwendung:

a) im Deutschen Reiche

auf die Kriegssteuern und Kriegsabgaben für die Zeit seit dem Beginn des ersten Kriegsjahres (Kriegsgeschäftsjahres), auf das Reichsnotopfer für die Zeit seit dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes über das Reichsnotopfer,

im übrigen sowohl hinsichtlich der Reichssteuern wie der von den Ländern erhobenen Steuern vom Grundvermögen und vom Gewerbebetrieb für die Zeit seit dem Beginn des Steuerjahres 1920,

b) in der Tschechoslovakischen Republik auf die Kriegssteuern (Kriegsgewinnsteuern) für die Zeit seit dem Beginn des ersten Kriegsjahres (Kriegsgeschäftsjahres), auf die Vermögensabgabe und Vermögenszuwachsabgabe für die Zeit seit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes,

auf die übrigen Steuern für die Zeit seit dem Beginn des Steuerjahres 1920.

Soweit nicht im Absatz 1 etwas anderes bestimmt ist, finden für die Steuern aus vorangegangen Steuerjahren die zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die aus der früheren Zeit stammen und der Beseitigung von Doppelbesteuerungen dienen, innerhalb ihres räumlichen Geltungsgebietes sinngemäss Anwendung.

Artikel XXI.

Dieser Vertrag, welcher in deutscher und Tschechoslovakischer Urschrift gefertigt worden ist, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen baldmöglichst in Berlin ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tage der Ratifikation in Kraft und soll solange in Geltung bleiben, als er nicht von einem der vertragschliessenden Teile spätestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt wird. Im Falle rechtzeitiger Kündigung verliert der Vertrag mit dem Ablauf dieses Kalenderjahres die Wirksamkeit.

Beide Texte des Vertrages sind autentisch. Der ratifizierte Vertrag wird in jedem der beiden Staaten in der amtlichen Gesetzsammlung in beiden autentischen Texten veröffentlicht werden.

B.

Vertrag

zwischen dem Deutschen Reich und der Tschechoslowakischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen.

Artikel I.

Als Steuern im Sinne dieses Vertrages gelten die öffentlichen Abgaben, soweit sie auf Seiten des Deutschen Reichs für das Reich und die Länder, auf Seiten der Tschechoslowakischen Republik für den Staat und auf beiden Seiten in der Form von einheitlich mit diesen Abgaben zu erhebenden Zuschlägen oder Beiträgen für Rechnung anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften erhoben werden. Ausgeschlossen sind jedoch Zölle und Verbrauchsabgaben, die Umsatz- und Luxussteuer gilt für den Anwendungsbereich dieses Vertrages nicht als Verbrauchsabgabe.

I. Rechtsschutz in Steuersachen.

Artikel II.

Die Angehörigen des einen Staates geniessen im Gebiete des anderen Staates die gleiche steuerliche Behandlung, insbesondere den gleichen Schutz vor den Finanzbehörden, Gerichten, Finanz- und Verwaltungsgerichten wie die Landesangehörigen.

Juristische Personen einschliesslich der Gesellschaften sowie Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und sonstige Zweckvermögen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, aber als solche der Besteuerung unterliegen, geniessen, sofern sie in dem Gebiete des einen Staates ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen rechtlich bestehen, in dem Gebiete des anderen Staates die gleiche steuerliche Behandlung (Absatz 1) wie die entsprechenden eigenen Steuerpflichtigen dieses anderen Staates.

II. Rechtshilfe in Steuersachen.

Artikel III.

Beide Staaten verpflichten sich, in allen Steuersachen und Angelegenheiten der Kapital- und Steuerflucht sowohl bei der Ermittelung und Festsetzung (Vorschreibung) von Steuern und Sicherheiten als auch im Rechtsmittelverfahren und in der Beitreibung sich gegenseitig Amts- und Rechtshilfe zu leisten.

Artikel IV.

In Steuersachen erfolgen die Zustellung von Schriftstücken und die Erledigung von Amts- und Rechtshilfeersuchen vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen über die Beitreibung (Artikel XI. bis XIII) in unmittelbarem Geschäftsverkehr der Behörden der beiden Staaten.

Für unmittelbare Uebermittelung von Zustellungs- und sonstigen Amts- und Rechtshilfeersuchen sowie für ihre Entgegennahme sind die Landesfinanzämter zuständig.

Ist die ersuchte Behörde örtlich unzuständig, so hat sie das Ersuchen an die zuständige Behörde von Amtswegen abzugeben und die ersuchende Behörde hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

Artikel V.

Das Ersuchungsschreiben ist, abgesehen von den Fällen des Artikel VI. Absatz 2, seitens der Behörden des Deutschen Reiches in der Amtssprache, seitens der Behörden der Tschechoslovakischen Republik in der Staatssprache (offiziellen Sprache) abzufassen, sofern nicht durch besondere vertragliche oder gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmt werden sollte. In dem Ersuchungsschreiben sind die ersuchende Behörde, der Name und Beruf (Stand) der Beteiligten sowie, im Falle der Zustellung, die Adresse des Empfängers und die Art des zuzustellenden Schriftstückes anzugeben.

Artikel VI.

Für die Zustellung hat die zuständige Behörde des ersuchten Staates Sorge zu tragen. Diese Behörde kann sich, abgesehen von den im Absatze 2 vorgesehen Fällen, darauf beschränken, die Zustellung durch Lebergabe des Schriftstückes an den Empfänger zu bewirken, sofern er zur Annahme bereit ist.

Auf Wunsch des ersuchenden Staates ist das zuzustellende Schritfstück in der durch die innere Gesetzgebung des ersuchten Staates für die Bewirkung gleichartiger Zustellungen vorgeschriebenen Form zuzustellen, sofern es in der Amtssprache, bezw. Staatssprache (offiziellen Sprache) des ersuchten Staates (vergl. Artikel V.) abgefasst oder von einer Uebersetzung in dieser Sprache begleitet ist. In diesen Fällen ist auch das Ersuchungsschreiben in der Amtssprache, bezw. Staatssprache (offiziellen Sprache) des ersuchten Staates abzufassen oder eine Uebersetzung beizufügen.

Vorbehaltlich anderweitiger Uebereinkunft sind die im vorstehenden Absage vorgesehenen Uebersetzungen von dem Vorstande der mit der Uebermittlung des Ersuchens betrauten Behörde zu beglaubigen.

Artikel VII.

Die Zustellung wird entweder durch ein mit Datum versehenes und beglaubigtes Empfangsbekenntnis des Empfängers oder durch ein Zeugnis der Behörde des ersuchten Staates, aus dem sich die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung ergeben, nachgewiesen.

Artikel VIII.

Die Behörde, an die das Ersuchen gerichtet wird, ist verpflichtet, ihm zu entsprechen und dabei dieselben Zwangsmittel anzuwenden wie bei der Erledigung eines Ersuchens der Behörde des ersuchten Staates oder eines zum gleichen Zwecke gestellten Antrages eines Beteiligten. Auch die Formen der Erledigung richten sich nach den Gesetzen des ersuchten Staates, doch ist auf Antrag der ersuchenden Behörde nach einer besonderen Form zu verfahren, sofern diese der Gesetzgebung des ersuchten Staates nicht zuwiderläuft.

Die Anwendung eines im Gebiete des ersuchten Staates zulässigen Zwangsmittels ist ausgeschlossen, soweit der ersuchende Staat im Falle eines entsprechenden Ersuchens nicht in der Lage wäre, ein gleichartiges Zwangsmittel anzuwenden.

Die ersuchende Behörde ist auf ihr Verlangen von der Zeit und dem Orte der auf das Ersuchen vorzunehmenden Handlung zu benachrichtigen.

Die Beteiligten sind berechtigt, sich bei der Handlung nach den allgemeinen in dem ersuchten Staate massgebenden Vorschriften vertreten zu lassen oder ihr beizuwohnen.

Artikel IX.

Für die Erledigung von Zustellungsaaltragen und von Ersuchen dürfen keinerlei Gebühren oder Auslagen erhoben werden, ausgenommen sind vorbehaltlich anderweitiger Uebereinkunft die an Auskunftspersonen oder Sachverständige gezahlten Entschädigungen, sowie die Auslagen die durch die Mitwirkung eines Vollziehungsorganes in den Fällen des Artikel VI. Absatz 2 oder durch die Anwendung einer besonderen Form gemäss Artikel VIII. Absatz 1 entstanden sind.

Artikel X.

Auf die Rechtshilfe im Beitreibungsverfahren finden die Bestimmungen dieses Vertrages Anwendung, soweit nicht in den Artikeln XI. bis XIII. etwas Abweichendes angeordnet ist.

Artikel XI.

Unanfechtbare Verfügungen (Entscheidungen, Beschlüsse, Anordnungen) in Steuersachen sind auf Antrag, der von der obersten Finanzverwaltungsbehörde des einen Staates an die gleiche Behörde des andern Staates zu richten ist kostenfrei anzuerkennen und zu vollstrecken. Die Anerkennung muss ausdrücklich ausgesprochen werden.

Die im Absatz 1 bezeichneten Verfügungen werden ohne Anhörung der Parteien gemäss der Gesetzgebung des Staates vollstreckt, in dem die Vollstreckung betrieben wird.

Dem Ersuchen um Vollstreckung ist eine Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates beizufügen, dass die Verfügung unanfechtbar geworden ist, die Zuständigkeit dieser Behörde ist durch die oberste Finanzverwaltungsbehörde des ersuchenden Staates zu bescheinigen.

Der entscheidende Spruch der Verfügung muss von einer Uebersetzung begleitet sein, die vorbehaltlich anderweitiger Uebereinkunft in der Amtsprache, bezw. Staatsprache (offiziellen Sprache) des ersuchten Staates (vergl. Artikel V.) abgefasst ist.

Die Erklärung und die Bescheinigung gemäss Absatz 3 und die Uebersetzung gemäss Absatz 4 müssen durch die oberste Finanzverwaltungsbehörde des ersuchenden Staates oder durch einen beeidigten Dolmetscher des ersuchten Staates beglaubigt sein.

Artikel XII.

Auf Grund von vollstreckbaren Verfügungen, die noch nicht unanfechtbar geworden sind, kann gegenüber Angehörigen des ersuchenden Staates einstweilige Sicherstellung im Wege der Beschlagnahme verlangt werden. Der Betroffen ist berechtigt, die Aufhebung der Beschlagnahme durch Leistung einer Sicherheit herbeizuführen, deren Art und Höhe in dem Ersuchen bestimmt sein müssen.

Artikel XIII.

Dem Ersuchen um eine bestimmte Ar t der Vollstreckung oder Sicherstellung ist zu entsprechen, soweit diese Art der Vollstreckung oder Sicherstellung nach lern Rechte des ersuchenden und des ersuchten Staates zulässig ist. Im übrigen richten sich die Art und Durchführung der Vollstreckung oder Sicherstellung, nach dem Rechte des ersuchten Staates.

Artikel XIV.

Die Amts- und Rechtshilfe wird nicht gegen Angehörige des ersuchten Staates gewährt, die innerhalb des Gebietes dieses Staates ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben. Diese Bestimmung gilt nicht für die Amts- und Rechtshilfe zur Durchführung von Steueransprüchen, die gegen den Steuerpflichtigen in einem Zeitpunkt begründet waren, zu dem er die Staatsangehörigkeit des ersuchenden Staates besass.

Die Amts- und Rechtshilfe kann abgelehnt werden, wenn der Staat, der um die Hilfeleistung ersucht ist, sie für geeignet lallt, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden.

Ersuchen, auf Grund deren im Gebiete des ersuchten Staates zulässige Auskünfte, Anzeigen oder Gutachten von Personen, die nicht als Steuerpflichtige beteiligt sind, eingezogen werden sollen, können abgelehnt werden, soweit der ersuchende Staat nach seiner eigenen Gesetzgebung nicht in der Lage ist, entsprechende Auskünfte, Anzeigen oder Gutachten zu verlangen. Das Gleiche gilt für Ersuchen, die auf Mitteilung tatsächlicher Verhältnisse oder rechtlicher Beziehungen gerichtet sind, sofern die Kenntnis dieser Verhältnisse oder Beziehungen nur auf Grund von Auskunfts-, Anzeige- oder Gutachterpflichten gewonnen ist, die in dem Gebiete des ersuchenden Staates nicht bestehen, sowie für andere Ersuchen, soweit ihnen nur unter Verletzung eines Geschäfts-, Betriebs- oder Gewerbegeheimnisses genügt werden könnte.

Artikel XV.

Wird dem Ersuchen ganz oder teilweise entsprochen, so ist die ersuchende Behörde von der ersuchten Behörde über diert der Erledigung unverzüglich zu unterrichten.

Soweit dem Ersuchen nicht entsprachen wird, hat die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde hiervon unter Angabe der Gründe und der sonst bekannt gewordenen Umstände, die für die Weiterführung der Sache von Bedeutung sind, unverzüglich zu benachrichtigen.

Artikel XVI.

Auf die Anfragen, Auskünfte, Anzeigen und Gutachten sowie auf sonstige Mitteilungen, die im Wege der Rechtshilfe einem Staate zugehen, finden die gesetzlichen Vorschriften dieses Staates über die Amtsverschwiegenheit und Geheimhaltung Anwendung.

III. Beglaubigung von Urkunden:

Artikel XVII.

Die von Finanzgerichten des einen Staates aufgenommenen, ausgestellte z oder beglaubigten Urkunden bedürfen, wenn sie mit dem Siegel oder Stempel des Gerichtes versehen sind, zum Gebrauch im Gebiete des, anderen Staates in Steuersachen keiner Beglaubigung (Legalisation):

Zu den bezeichneten Urkunden gehören auch die von dem Gerichtsschreiber (der Gerichtskanzlei) unterschriebenen Urkunden, sofern diese Unterschrift nach den Gesetzen des Staates genügt, dem das Gericht angehört.

Artikel XVIII.

Urkunden, die von der obersten oder einer höheren Finanzverwaltungsbehörde des einen der beiden Staaten aufgenomen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel der Behörde versehen sind bedürfen zum Gebrauch im Gebiete des anderen Staates in Steuersachen keiner Beglaubigung (Legalisation)..

Die beiden Staaten werden die in Betracht kommenden Behörden in einem Verzeichnis bekanntgeben, das im beiderseitigen Einverständnis jederzeit auf dem Verwaltungswege geändert oder ergänzt werden kann.

IV. Schlussbestimmungen.

Artikel XIX.

Die beiden Staaten verpflichten sich, ein Abkommen über gegenseitige Rechtshilfe in Steuerstrafsachen zu schliessen. Dabei ist in Aussicht genommen, die beiderseitige Auslieferungspflicht wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung und vorsätzlicher Zuwiderhandlungen gegen die Kapitalabwanderungs- und Steuerfluchtgesetze, und zwar sowohl hinsichtlich der beanspruchten Personen als auch hinsichtlich der durch rechtskräftiges Strafurteil oder unanfechtbaren Bescheid einer Finanzbehörde eingezogenen oder für verfallen erklärten Vermögenswerte zu regeln.

Artikel XX.

Die obersten Finanzverwaltungsbehörden der beiden Staaten könnten weitere Vereinbarungen im Sinne dieses Vertrages treffen. Sie können insbesondere Bestimmungen über die Abführung von Vollstreckungserlösen und die Festsetzung eines Durchschnittskurses für die Umrechnung der Beträge vereinbaren, wegen deren eine Vollstreckung zu erfolgen hat.

Artikel XXI.

Dieser Vertrag, welcher in deutscher und Tschechoslovakischer Urschrift gefertigt ist, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen bald möglichst in Berlin ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tage der Ratifikation in Kraft und soll solange in Geltung bleiben, als er reicht von einem der vertragsschliessenden Teile spätestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt wird. Im Falle rechtzeitiger Kündigung v ediert der Vertrag mit dem Ablauf dieses Kalenderjahres die Wirksamkeit.

Beide Texte des Vertrages sind autentisch. Der ratifizierte Vertrag wird in jedem der beiden Staaten in der amtlichen Gesetzsammlung in beiden autentischen Texten veröffentlicht werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Staaten diese Verträge unterfertigt und mit Siegeln versehen.

Prag, den 31. Dezember 1921.

Für das Deutsche Reich:

Hans Heinrich Dieckhoff m. p.

Ernst Peiffer m. p.

Dr. Herbert Dorn m. p.

L. S.

Schlussprotokoll.

Bei der Unterzeichnung der am heutigen Tage zwischen dem Deutschen Reiche und der Tschechoslovakischen Republik abgeschlossenen Verträge zur Ausgleichung der in und ausländischen Besteuerung, insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern (A.) sowie über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen (B.) haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben, welche einen integrierenden Teil der Verträge selbst bilden sollen:

zu A.

1. Als direkte Steuern im Sinne des Vertrages A gelten auf Seiten des Deutschen Reiches die gegenwärtigen und künftigen Steuern des Reichs. und der Länder vorn Einkommen und Vermögen einschliesslich der Kapitalertragsteuer, sowie die von den Ländern erhobenen gegenwärtigen und künftigen Steuern vom Grundvermögen und vom Gewerbebetrieb, auf Seiten der Tschechoslovakischen Republik die gegenwärtigen und künftigen staatlichen Ertragsteuern samt Zuschlägen, Einkommensteuern und Steuern vom Vermögen.

Beide Teile sind darüber einig, dass die Erbschaftsteuern nicht als direkte Steuern im Sinne dieses Vertrages gelten. Sie behalten sich vor, bezüglich der Erbschaftsteuer besondere Vereinbarungen zu treffen.

Zweifel über die Zugehörigkeit einer Steuer zu den oben bezeichneten Steuerarten werden im Einvernehmen zwischen den obersten Finanzverwaltungsbehörden der beiden Staaten geklärt werden.

2. Es besteht Einverständnis darüber, dass durch die Bestimmungen dieses Vertrages die Gesetze der vertragschliessenden Staaten über die Sonderbesteuerung der Tantiemen nicht berührt werden.

3. Es besteht Einverständnis darüber, dass Arbeiter, die in dem einen Staate ihren Wohnsitz haben und in dem anderen Staate ihrem Erwerbe nachgehen, hinsichtlich ihres Arbeitseinkommens im Rahmen des Artikel I. des Vertrages A. nur in dem Staate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, zur Steuer herangezogen werden sollen.

Es besteht ferner Einverständnis darüber, dass Studenten, die sich nur zu Studienzwecken in einem Vertragstaate aufhalten, für die Unterhalts- und Studiengelder, die sie von ihren in dem anderen Vetragstaate wohnhaften Angehörigen erhalten, nicht zur Steuer im Staate des Studienaufenthaltes herangezogen werden sollen, sofern sie auf diese Bezüge überwiegend angewiesen sind.

4. Es besteht Einverständnis darüber, dass für die Besteuerung der Holzhändler, welche in beiden Staaten Betriebsstätten haben, folgende Bestimmungen gelten sollen.

Bei Holzhändlern, welche in beiden Staaten Betriebsstätten haben, wird derjenige Teil des Betriebes, welcher in dem Exporte des unter Verwendung der in dem einen Staate gelegenen Betriebstätte angekauften Holzes in den anderen Staat besteht, den beiderseitigen Betriebsstätten nur je zur Hälfte angerechnet.

Sohin ist bei der Ermittlung des zu besteuernden Gewinnes der inländischen Betriebsstätte in jedem der beiden Staaten der Gewinn beziehungsweise Reinertrag aus diesem Umsatze festzustellen, jedoch nur zur Hälfte, als aus der inländischen Betriebsstätte herrührend, der Besteuerung zu unterziehen, in dem gleichen Sinne sind die für die Ertragsfähigkeit eines solchen Geschäftsverkehres massgebenden Merkmale auch nur zur Hälfte in Ansatz zu bringen.

Der erübrigende Teil des Umsatzes jeder Betriebsstätte wird derselben ganz zugerechnet.

Sofern in einem der beiden Staatsgebiete eine weitere Bearbeitung des Holzes stattfindet, sind die Betriebsmerkmale dieses Produktionsbetriebes und. der aus dieser Bearbeitung sich ergebende Gewinn bei der Besteuerung des Holzhandels im anderen Staatsgebiete ausser Betracht zu lassen.

Das Verzeichnis Beilage M der Vollzugsvorschrift I. zum Personalsteuergesetze vom 25. Oktober 1896, R. G. Bl. Nr. 220, wird, wie bisher, die Holzhändler, sowie als festzustellendes Merkmal die Zahl der Festmeter des angekauften Holzes weiter enthalten.

5. Es besteht auf Grund einer dahin gehenden Erklärung der Tschechoslovakischen Regierung Einverständnis darüber, dass das Nostrifikationsgesetz vom 11. Dezember 1919, Nr. 12 der Sammlung der Gesetze und Verordnungen ex 1920, gegenüber reichsdeutschen Unternehmungen physischer Personen überhaupt nicht, gegenüber Unternehmungen von Gesellschaften, die der öffentlichen Rechnungslegung unterliegen, einschliesslich der Gesellchaften m. b. H. keinenfalls aus steuerlichen Gründen Anwendung finden soll.

Im übrigen wird der Stellungnahme der beiden Staaten zu der Frage der Anwendung des Nostrifikationsgesetzes nicht vorgegriffen.

zu B.

1. Die Bestimmungen des Artikel II., Abs. 1 und 2, ist dahin auszulegen, dass die dort genannten Steuerpflichtigen steuerlich nicht nur formell, sondern auch materiell gleich behandelt werden.

2. Die vertragschliessenden Teile werden, um die Prüfung der materiellen Gegenseitigkeit für die Gewährung der Rechtshilfe zu erleichtern, Aufstellungen über die Befugnisse der Finanzbehörden austauschen, für die Uebereinstimmung in den Rechtsgrundsatzen des deutschen und des Tschechoslovakischen Rechts bei Rechtshilfeersuchen angenommen werden darf. Die Aufstellungen sollen insbesondere Aufschluss geben

a) über die Auskünfte, Anzeigen, Gutachten und Beweismittel, die von den Steuerpflichtigen oder von dritten Personen verlangt werden können,

b) über die Zwangsmittel, Sicherungs- und Vollstreckungsmassnahmen, die gegenüber den Steuerpflichtigen oder dritten Personen zulässig sind.

Solange die Aufstellungen nicht ausgetauscht und von beiden Seiten anerkannt sind, ist dem einzelnen Rechtshilfeersuchen eine Bescheinigung der höheren Finanzverwaltungsbehörden des ersuchenden Staates beizufügen, die amtlich feststellt, dass einem entsprechenden Ersuchen nach dem Rechte des ersuchenden Staates genügt werden wird. Der Bescheinigung ist eine Uebersetzung in der Sprache des ersuchten Staates beizufügen (vergl. Artikel V.). Auf die Uebersetzung findet Artikel VI. Absatz 3 des Vertrages entsprechende Anwendung.

3. Eine Uebersendung von Akten kann grundsätzlich nicht gefordert werden. Ausnahmen bedürfen des Einvernehmens der beiden obersten Finanzverwaltungsbehörden, das Ersuchen um Uebermittlung von Akten soll indessen nur gestellt werden, wenn dringende Interessen des ersuchenden Staates es erheischen: Unberührt bleibt die Befugnis jedes Staates, seinen Ersuchen eigene Akten beizugeben, die der Durchführung der Ersuchen dienen sollen.

4. Sind die Voraussetzungen der Niederschlagung wegen Uneinbringlichkeit der Steuer nach den Vorschriften des ersuchten Staates gegeben so leitet die ersuchte Behörde das Ersuchen unter Beifügung einer Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen und der hierfür vorhandenen Belege an die ersuchende Behörde zurück.

5. Der Rechtsschutz und die Rechtshilfe, welche in diesem Vertrage vereinbart sind, sollen auch für Steuerfälle und im Hinblick auf Tatsachen gewährt werden, die sich auf die Vergangenheit beziehen.

Prag, den 31. Dezember 1921.

Für das Deutsche Reich:

Hans Heinrich Dieckhoff m. p.

Ernst Peiffer m. p.

Dr. Herbert Dorn m. p.

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