Pøeklad ad VIII./3425.

Antwort

des Justizministers

sui die Interpellation der Abgeordneten Dr. Czech, Èermak und Genossen

in Angelegenheit der Beschlagnahme der Artikel Wenn Masaryk auf Reisen geht und Verbrechen des èechoslovakischen Militarismus der Nummer 16 des Sozialdemokrat, Zentralorganes der deutschen sozialdemokratischen Arbeiterpartei in der Èechoslovakischen Republik (Druck 3201/VIIl).

Die Staatsanwaltschaft in Prag hat die Nummer 16 der periodischen Zeitschrift Sozialdemokrat vom 18. September 1921 wegen der Artikel Wenn Masaryk auf Reisen geht und Verbrechen des èechoslovakischen Militarismus mit Beschlag belegt.

Im ersten Artikel erblickte sie nicht nur den Tatbestand des Verbrechens nach § 65 a) Str. G., wie in der Interpellation angeführt wird, sondern auch des Vergehens nach § 491 Str. G. und Art. V. d. G. vom 17. Dezember 1862, Nr. 8 v. J. 1863, in dem zweiten Artikel das Vergehen des 300 Str. G. und Art. IV des eben angeführten Gesetzes V. J. 1862.

Das Landes- als Pressgericht in Prag hat über Antrag dar Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme aus denselben Gründen mit dem Erkenntnisse vom 20. September 1921, G. Z. Pr I-239/21, bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis wurden Rechtsmittel nicht in Anwendung gebracht.

Im Hinblicke auf die Bestätigung der Konfiskation durch das Gericht aus denselben Gründen, derentwegen die Beschlagnahme von der Staatsanwaltschaft angeordnet worden war, kann nicht behauptet werden, dass die Beschlagnahme nicht gerechtfertigt war und es liegt kein Grund für eine Rüge des Staatsanwaltes vor.

Prag, am 24. Dezember 1921.

Der Justizminister:

Dr. Dolanský, m. p.

Pøeklad ad IX./3425.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten Knirsch und Genossen

betreffend die Abrüstung des stehenden Heeres und Einführung des Milizsystemen (Druck 3236).

Nach dem Wehrgesetz vom 19. März 1920, s. d. G. u. V. Nr. 193 ist der regelmässige Dienst auf 14 Monate festgesetzt (§ 17). Für die in den Jahren 1921 und 1922 Assentierten ist ein weiterer aktiver Dienst auf 10 Monate festgesetzt, daher im Ganzen auf 24 Monate. Für die in den Jahren 1923, 1924 und 1925 ist durch dieses Gesetz eine Verlängerung des aktiven Dienstes um 4 Monate (§ 61), daher im Ganzen auf 18 Monate festgesetzt.

Die Regierung ist überzeugt, dass derzeit nicht nötig ist, etwas an diesen Bestimmungen zu ändern. Dieses Gesetz ist ein Uebergangsgesetz, wie seine ganze Konstruktion zeigt, bestimmt es doch selbst im zweiten Absatz des einleitenden Paragraphen: Das Wehrsystem der Èechoslovakischen Republik wird auf der Grundlage des Milizwesens aufgebaut werden; die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die Uebergangszeit.

Der gegenwärtige Stand der Mannschaft unter den Fahnen, der durch das Gesetz über das Kontingent vom 19. März 1920, S. d. G. u. V. Nr. 196 bestimmt ist, ist nur die Resultierende der obenerwähnten gesetzlichen Bestimmungen und wird daher nach und nach in den Jahren 1923 und 1926 reduziert werden, bis er auf jenes Ausmass herabsinkt, dass sich daraus ergibt, dass nur ein Jahrgang der Abrüstung wird unterzogen werden.

Damit werden auch verhältnissmässig die finanziellen Ausgaben verringert werden.

Die Regierung erlaubt sich daran zu erinnern, dass die Èechoslovakische Republik kein ständiges Heer erhält, sondern dass die Wehrmacht derzeit auf dem Kadersystem aufgebaut ist, und dass die Kaders aus keiner anderen Mannschaft ergänzt werden als aus Rekruten, die der ersten Ausbildung unterzogen werden.

Die Regierung teilt allerdings nicht den Optimismus der Herren Fragesteller inbezug auf die internationale Situation und teilt auch nicht die Ansicht, dass der Stand des Heeres der Verhältnissen nicht entspricht.

Die Regierung ist fest überzeugt, dass an dem gegenwärtigen Stande des Gesetzes nicht nötig ist eine Aenderung vorzunehmen, sie fühlt sich durch den zit. Wortlaut des zweiten Absatzes des § 1 des Wehrgesetzes gebunden und hat schon im Jahre 1920 beim Ausbildungsressort des Ministeriums für nationale Verteidigung eine besondere Abteilung errichtet, die sich intensiv mit dem Studieren der Milizfrage und mit den Grundlagen für das künftige Wehrsystem beschäftigt.

Die Abrüstungsfrage ist - wie die Herren Fragesteller sich dessen selbst bewusst sind eine Frage des internationalen Uebereinkommens, und die Regierung kann nichts anderes tun, als die Ergebnisse der zwischenstaatlichen Verhandlungen abzuwarten, und sie hernach mit den Lebensinteressen unseres Staates in Einklang zu bringen.

Prag, den 10. Jänner 1922.

Der Vorsitzende der Regierung:

Dr. E. Beneš, m. p.

Der Minister für nationale Verteidigung:

Udržal, m. p.

Pøeklad ad X./3425.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Brunar und Genossen

in Angelegenheit des ungesetzlichen Vorgehens der politischen Bezirksverwaltung in Sternberg (Druck 3321/VII).

Die politische Bezirksverwaltung in Sternberg hat tatsächlich dem Stadtrate in Mährisch Neustadt am 26. Oktober einen amtlichen Erlass über die Beseitigung des Denkmales Josef des Il. des Wortlautes herausgegeben, wie er in der Interpellation angeführt ist.

Es war allerdings nicht richtig, dass in dem Bescheide, der aber bisher nicht rechtskräftig geworden ist, gesagt wurde, dass die Beseitigung der Denkmäler durch den èsl. Legionärsverband angeordnet wird, falls die Gemeinde dem erteilten Auftrage in der festgesetzten Frist nicht willfahre. Die politische Bezirksverwaltung in Sternberg hat deshalb selbst den Bescheid in dieser Hinsicht berichtigt.

Gegen den übrigen Inhalt des Bescheides wurde ein Rekurs überreicht, über welchen das Verfahren eingeleitet wurde.

Prag, am 18. Jänner 1922.

Der Minister des Innern:

Èerný, m. p.

Pøeklad ad XI./3425.

Antwort

des Ministers des Innern

auf. die Interpellation des Abgeordneten Dr. R. Lodgman und Genossen

in Angelegenheit der von der politischen Bezirksverwaltung in Sternberg (Mähren) verlangten Entfernung des Kaiser Josef Denkmales in Mähr. Neustadt (Druck 3321/XXIX).

Gegen den Bescheid der politischen Bezirksverwaltung in Sternberg, mit welchem die Beseitigung des erwähnten Denkmales angeordnet worden war, resp. gegen den Erlass der politischen Landesverwaltung in Brünn, mit welchem dieser Bescheid bestätigt worden war, wurde die Berufung an das Ministerium des Innern überreicht, über welche das Verfahren eingeleitet worden ist. Ein besonderes Gesetz zum Schutze von geschichtlichen Denkmälern gegen kulturwidrige Angriffe ist nicht notwendig, weil die bisherigen Vorschriften in dieser Richtung vollauf genügen.

Prag, am 18. Jänner 1922.

Der Minister des Innern:

Èerný, m. p.

Pøeklad ad XIl./3425.

Antwort des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. Jung und Genossen

wegen Beschlagnahme der periodischen Druckschrift Deutsche Zeitung in Olmütz (Druck 3201/XVI.).

Die periodische Druckschrift Tagblatt deutsche Zeitung Nr. 126 vom 31. Mai 1921 wurde von der Staatsanwaltschaft in Olmütz wegen des Artikels Die Schulvernichtungen im Lande Mähren, der in der Interpellation wörtlich angeführt ist, beschlagnahmt, weil in seinem Inhalte der Tatbestand das Vergehens nach § 302 Str. G. erblickt wurde.

Das Kreis- als Pressgericht in Olmütz hat dem Antrage der Staatsanwaltschaft Folge geleistet und die Weiterverbreitung der obangeführten Druckschrift mit dem Erkenntnisse vom 3. Juni 1921, G. Z. Pr. XI-17/21-2, verboten.

Sache derjenigen, welche sich durch das Gerichtserkenntnis beschwert erachteten, war es, gegen die Entscheidung des Gerichtes jene Rechtsmittel in Anwendung zu bringen, welche ihnen die Strafprozessordnung zur Ueberprüfung der Gerichtsentscheidung an die Hand gibt. Dem Staatsanwalte, der das bestätigende Erkenntnis auf seiner Seite hat, kann das Justizministerium sein gerichtliches Einschreiten nicht beanständen.

Prag, am 15. Jänner 1922.

Der Justizminister:

Dr. Dolanský, m. p.

Pøeklad ad XIII./3425.

Antwort

des Vorsitzenden der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten F. Køepek und Genossen

wegen der Erhöhung der Getreidekontingente (Druck 3201/XXIV.).

Mit Regierungsverordnung vom 30. Juni 19.1, S. d. G. u. V. Nr. 224, später ergänzt durch Regierungsverordnung vom 21. Juli 1921, S. d. G. u. V. Nr. 237, wurde zunächst bestimmt, dass die Besitzer von Landwirtschaftlichen Unternehmungen für die Verpflegung der mittellosen Bevölkerung 40.000 Waggons Korn und Weizen abliefern. Weitere Bestimmungen dieser Verordnung setzen fest, wie dieses angeforderte Quantum Getreide durch die zuständigen Behörden auf das Land, die Bezirk, die Gemeinden und einzelne landwirtschaftliche Unternehmungen aufzuteilen sei.

Der § 20 der Regierungsverordnung vom 21. Juli 1921, S. d. G. u. V. Nr. 237, bestimmt ausdrücklich, dass die politischen Bezirksverwaltungen die Menge zu bestimmen haben, die die einzelnen Unternehmungen abzuliefern haben. hiebei sind die politischen Bezirksverwaltungen an dem Verteilungsentwurf der Gemeindekommissionen rücksichtlich der pflichtmässigen Ablieferung nicht gebunden.

Die politischen Bezirksverwaltungen schreiben sornach vor, wieviel auf die einzelnen Landwirte entfällt und verständigen sie durch besondere schriftliche Ablieferungsaufträge.

Die Regierungsverordnung vom 5. Oktober 1921, S. d. G. u. V. Nr. 360, wurde zu einer Zeit erlassen, als die Ablieferungsaufträge noch nicht an die Landwirte in Böhmen und Mähren versendet waren, und es kann daher von einer Erhöhung der Pflichtlieferung weder für den Einzelnen noch für die Gesamtheit gesprochen werden. Im Gegenteil, es kann gerade von einer Herabsetzung gesprochen werden, denn im Ganzen wurde nicht, wie ursprünglich angeordnet, 40.000 Waggons, sondern nur 38.246 Waggons, also um 1754 Waggons weniger, aufgeteilt.

Mit Regierungsverordnung vom 5. Oktober 1921, S. d. G. u. V. Nr. 360, wurde den Gegenden mit schlechten Boden, sowie den höher gelegenen ein Nachlass gewährt, während Unternehmungen in fruchtbaren Gegendeo, die zur Lieferung geeigneter sind, mehr belastet worden sind. Der ursprüngliche Zuschlag von höchstens 30% genügte nicht, um die Unterschiede im Ernteertrag, sowie das Verhältnis der besäten Fläche zur Ackerbaufläche zwischen den reichen und den armen Bezirken auszugleichen, und deshalb war es nötig den Zuschlag zu erhöhen. Ueberwiegend waren es Bezirke mit deutscher Bevölkerung, welchen aufgrund der Nachtragsverordnung ein Nachlass zu gewähren war. In Böhmen wurden Zuschläge von mehr als 30% nur nachstehenden Bezirken mit überwiegend deutscher Bevölkerung vorgeschrieben: Daube 35%, Eger 45%, Komotau 50%, Kaaden 50%, Böhm. Leipa 40%, Leitmeritz 50%, Brüx 40%, Plan 40%, Podersam 50%, Mies 52%, Bischofteinitz 46%, Saaz 52% und Bilin 50%, während der grösseren Anzahl von Bezirken gleichfalls mit überwiegend deutscher Bevölkerung Nachlässe bis zu 92% gewährt wurden.

Die Belastung der angeführten Bezirke, welche im ungünstigsten Falle nur 50% des vorjährigen Kontingentes an Brotfrüchten beträgt, ist daher mit Rücksicht auf die heurige gute Ernte nicht übertrieben. Das Quantum, um welches die Lieferungspflicht einiger Landwirte, insbesondere solcher zur Ablieferung fähiger, erhöht worden ist, ist ganz unbedeutend. Für Landwirte von 3 bis 5 Hektar macht dieses Quantum pro 1 ha 9 kg im Werte von 18.90 Kè, beziehungsweise 16.20 Kè, für Landwirte von 5 bis 20 ha 18 kg im Werte von 37.80 Kè, beziehungsweise 32.40 Kè, für Landwirte von 20-50 ha 25112 kg im Werte von 53.55 Kè beziehungsweise 37.80 Kè, wenn mit den Differenzen zwischen dem Preise des Pflichtgetreides und dem des im freien Einkauf befindlichen Getreides gerechnet wird (210 Kè bei Weizen und 180 Kè bei Korn).

Die durchgeführten Erhebungen haben nicht bestätigt, dass die Landwirte bereits anfang Oktober den grössten Teil dar Ernte verkauft hätten; übrigens war es ihre Pflicht, einen Teil der Ernte solange zurückzubehalten, als ihnen nicht das Ausmass ihrer Ablieferungspflicht amtlich bekanntgegeben worden ist.

Die Landwirte, die nicht das vorjährige Kontingent vollständig abgeliefert haben - und deren ist eine grosse Zahl - mussten sich dessen bewusst sein, dass sie nach § 1 der Regierungsverordnung vom 30. Juni 1921, S. d. G. u. V. Nr. 224, verpflichtet seien, den Abgang des vorjährigen Kontingentes nachträglich zu liefern und auch ein angemessenes Quantum für diesen Zweck zu reservieren haben.

Aber auch, wenn ein Landwirt sein ganzes Getreide verkauft hat, so bleibt ihm doch immer die Möglichkeit, das zur Pflichtlieferung nötige Getreide sich im freien Handel zu beschaffen, was für ihn mit Rücksicht auf das Herabgehen der Getreidepreise mit keinem finanziellen Verlust verbunden wäre. Es ist gewiss, dass bei gutem Willen auch die heurige Pflichtlieferung ohne Schwierigkeit erfolgen kann. - Von jenen Landwirten, welche die Pflichtlieferung in den vorgeschriebenen Fristen richtig abgeführt haben, wird vorläufig der Abgang des vorjährigen Kontingentes nicht eingefordert werden. Diese Begünstigung wird aber jenen Landwirten, welche erwiesenermassen das Getreide verkauft und damit die volle Lieferung des vorjährigen Kontingentes vereitelt haben, nicht gewährt werden.

Abgesehen davon wurde die zweite Frist zur Lieferung des Pflichtquantums bis zum 15. Jänner 1922 verlängert, und inzwischen wird nur gegen jene Landwirte vorgegangen werden, welche bis zum 1. Dezember 1921 nicht einmal 40% der ganzen Pflichtlieferung eingehalten haben.

Ferner werden die politischen Landesverwaltungen (Landeswirtschaftsämter) angewiesen, in die Bezirke, aus welchen offenbar begründete Beschwerden der Landwirte inbezug auf die Höhe der Pflichtlieferung einlaufen. Revisionsbeamte entsenden und diesen Bezirken nach dem Ergebnisse der Revision angemessene Nachlässe zu gewähren.

Endlich wurde bestimmt, dass der Abgang des Kontingentes an Brotfrüchten aus der Ernte 1920 nach Ablauf des Monates Jänner 1922 erst dann eingetrieben werden soll, wenn der Landwirt bis zum 15. Jänner 1922 nicht wenigstens 75% der Pflichtlieferung geleistet hat, dass weiter Landwirten mit einem Besitz bis 3 ha Ackerbauboden, die nach § 2 der Regierungsverordnung vom 20. Juni 1921, Nr. 224, von der Verpflichtung zur Pflichtlieferung ausgenommen sind, die Lieferung des Abganges des Kontingentes an Brotfrüchten aus der Ernte 1920 vollständig nachgesehen werde, und dass das Verfahren wegen Vorschreibung und Eintreibung der Entschädigungen für das auf die Pflichtlieferung nicht geleistete Getreide erst nach Ablauf des Jänners 1922 gegen Jena Landwirte eingeleitet werden soll, die bis zum 15. Jänner nicht 75% der Pflichtlieferung geleistet haben.

Die Liquidation der Staatsgetreideanstalt Ist seit September 1921 im Zuge, und das Ministerium für Volksverpflegung sieht darauf, dass diese Liquidation aufs Rascheste beendet werde.

Durch die angeführten Verfügungen ist die Regierung gewiss den berechtigten Wünschen der Landwirte auf das Weiteste entgegengekommen und ist entfernt davon, den Landwirten unmögliche Anforderungen aufzuerlegen, und dies umsoweniger, als die Verpflegung der unbemittelten Schichten auf unrichtigen Grundlagen aufgebaut wäre. Andererseits muss aber die Regierung dabei verharren, dass jenes Getreidequantum abgeführt werde, das der Staat unbedingt für die Verpflegung der mittellossen Volksschichten bis zur vollständigen Freiheit des Getreidehandels braucht, und zu dessen Lieferung sich die Vertreter der Landwirte verpflichtet haben.

Prag, den 18. Jänner 1922.

Der Vorsitzende der Regierung:

Dr. E. Beneš, m. p.

 

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