Poslanecká snìmovna N. S. R. È. 1921.

I. volební období.

3. zasedání.

Pùvodní znìní.

2611.

Antrag

der Abgeordneten Hillebrand, Maria Deutsch und Genossen

auf Herausgabe einer Dienstpragmatik für die Lehrerschaft an Mittelschulen

GESETZ

vom ................................................................................ 1921,

betreffend die

Dienstpragmatik für die Lehrerschaft an Mittelschulen.

Die Nationalversammlung der Èechoslovakischen Republik hat folgendes Gesetz beschlossen:

Artikel I.

Unter Mittelschulen im Sinne dieses Gesetzes werden alle staatlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen verstanden, die zwischen der Volksschule (einschliesslich der Bürgerschule als deren Erweiterung) und der Hochschule liegen.

Sie unterscheidet sich von diesen Schulen durch den Grad der Ausbildung, durch die Art des Wissens, das sie vermitteln oder in beiden Hinsichten.

Darnach unterscheidet man:

1. höhere Mittelschulen: Gymnasien, Realgymnasien, Reform-Realgymnasien, Realschulen, Lyzeen;

2. höhere Fachschulen, die eine Untermittelschule als Vorbildung voraussetzen: Staatsgewerbeschulen, Handels - Akademien, Lehrerbildungsanstalten, land- und forstwirtschaftliche Mittelschulen, Kunstgewerbeschulen;

3. niedere Fachschulen, die die Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht voraussetzen: niedere Handelsschulen, niedere Forst-und Ackerbauschulen, niedere Fachschulen für einzelne Gewerbezweige u. ä.

Alle systemisierten Lehrstellen, alle Lehrstellenextra statum und alle provisorischen Lehrstellen sind an den Mittelschulen unter 1. und 2. nur durch Lehrkräfte der Gruppe A im Sinne des Artikel III dieses Gesetzes zu besetzen. An den unter 3. genannten Mittelschulen sind alle Lehrstellen für wissenschaftliche Fächer nur durch akademisch gebildete Lehrkräfte zu besetzen.

Zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Mittelschulen wird kein Unterschied gemacht.

Artikel II.

An jeder Mittelschule, die den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt sind zu systemisieren:

1. die Stelle eines Professors als Direktors (Leiters);

2. nach Bedarf auch Stellen von Professuren als Abteilungs-, bezw. Fachvorständen;

3. eine solche Anzahl von ordentlichen Professoren- (Lehrerstellen), daß bei der normalen wöchentlichen Lehrverpflichtung alle Stammklassen oder ständigen Kurse nach den eingeführten Fächern ordnungsmäßig besetzt werden.

An wissenschaftlichen Mittelschulen im Sinne des Art. I sind ausschliesslich Professoren der Gruppa A des Schuldienstes (Art. III) anzustellen. Solche Stellen werden dauernd besetzt.

Für Parallelklassen oder zeitweilige Kurse, welche mindestens durch drei Jahre ununterbrochen bestehen oder durch drei Jahre ununterbrochen wiederholt werden, ist von der Zentralstelle über Antrag der Mittelschulkammer eine entsprechende Zahl von dauernden Steilen zu systemisieren.

Alle übrigen nichtsystemisierten Dienststellen werden nur zeitweilig (provisorisch) besetzt.

Für die Dienstes- und Schulaufsicht an den Mittelschulen ist bei der Zentralstelle eine entsprechende Zahl von Stellen für Professoren als pädagogisch-didaktischen Referenten für Mittelschulen zu systemisieren.

Diese Stellen werden auf die Dauer von sechs Jahren besetzt, nach welcher Frist eine jede derartige Stelle neuerdings demselben Professor auf weitere sechs Jahre verliehen werden kann.

Auch alle übrigen Stellen bei der Zentralstelle und bei Schulverwaltungsbehörden überhaupt sind mit Professoren (Lehrern) zu besetzen, so dass die Schulverwaltung ausnahmslos verfachlicht wird. Professoren, die auf solche Stellen berufen werden, können in den Beamtenstandübernommen werden. Rechtskundige Beamte sind nur für ausgesprochen rechtliche Fragen als Beiräte zu bestellen.

Artikel III.

Im Sinne dieses Gesetzes werden folgende Gruppen des Schuldienstes unterschieden:

A. Der Dienst, welcher die vollständige Ausbildung an einer mindestens siebenklassigen Mittelschule mit Reifeprüfung undan einer vierjährigen Hochschule, Akademie der bildenden Künste mit der Professoren (Lehramts)-prüfung oder allen für ein bestimmtes Fach an einer Hochschule vorgeschriebenen Staatsprüfungen erfordert.

Hieher wird auch der Dienst der provisorischen Professoren gerechnet, welche zwar die Hochschule absolviert, aber die Prüfungen noch nicht vollständig abgelegt haben.

Den bisherigen Professoren mit nichtakademischer Vorbildung oder akademisoher Vorbildung geringeren Ausmasses bleiben ihre Rechte hinsichtlich der Gleichstellung mit den Akademikern auch weiterhin gewahrt.

Für die Zukunft werden die Bestimmungen des § 7 des Gesetzes vom 23. Mai 1919, S. d. G. u. V. Z. 275, soweit sie sich auf Lehrer mit minderer als der in diesem Abschnitt geforderten Vorbildung beziehen, aufgehoben.

B. Der Dienst, welcher

a) die Absolvierung einer mindestens Siebenklassigen Mitttelschule mit Reifeprüfung,

b) die vollständige Absolvierung einer Bürgerschule oder von vier Klassen einer höheren Mittelschule und einer höheren Fachschule mit Fachprüfung und Fachpraxis erfordert.

C. Der Dienst, welcher die vollständige Absolvierung einer Bürgerschule oder dreier Klassen einer Fach- oder wissenschaftlichen Mittelschule mit mehrjähriger Fachpraxis verlangt.

Darnach zerfallen die Lehrer in folgende Gruppen:

I. Gruppe A des Schuldienstes:

a) der pädagogisch-didaktische Referent für Mittelschulen, welcher der Zentralstelle zur Dienstleistung zugewiesen ist und die Aufsicht über die ihm zugeteilten Anstalten führt;

b) der Direktor (Leiter), der eine Mittelschuleleitet;

c) der Leiter einer Abteilung, welcher selbständig einen Teil einer Mittelschule leitet;

d) der Fach (-Abteilungs) vorstand, welcher irgendwelche Fachabteilungen einer Mittelschule leitet;

e) der Professor, welcher selbständig unterrichtet, dem der Titel Professor gebührt und der dauernd angestellt ist;

f) der provisorische Professor, der noch nicht dauernd angestellt ist und dem wahrend seiner Dienstleistung der Titel Professor gebührt.

II. Gruppe B und C des Schuldienstes:

a) der Fachlehrer, welcher dauernd für den Dienstposten nach der Gruppe B angestellt ist und an einer Mittelschule wissenschaftliche oder andere als Werkstättenfächer unterrichtet;

b) der Werkstättenlehrer, welcher dauernd für Werkstättengegenstände angestellt ist;

c) der Lehrer, welcher dauernd nach der Gruppe C angestellt ist;

d) der provisorische Lehrer, welcher nach der Gruppe B oder C des Schuldienstes provisorisch bestellt ist und einen festen Gehalt (Adjutum) bezieht;

e) der Hilfslehrer, weicher für eine Zeit mit einer Entlohnung nach der Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden bestellt ist;

f) der Nebenlehrer, welcher für Neben- (ausserordentliche) Gegenstände bestellt ist;

g) der vertragsmässige Lehrer, der gegen Vertrag in seinem Amte bestellt ist.

Lehrer an den den Lehrerbildungsanstalten angegliederten Übungsschulen unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht.

Artikel IV.

Dieses Gesetz erlangt Rechtswirksamkeit mit dem Tage seiner Kundmachung und bezieht sich auf alle im Artikel III genannten Professoren und Lehrer, mögen sie im aktiven Dienste, beurlaubt, ausser Dienst, im zeitlichen oder dauernden Ruhestande sich befinden, als ob das Gesetz am Tage ihrer Einsetzung in das Amt in Geltung gewesen wäre, ohne schon erworbenen Rechten Abbruch zu tun.

Insoweit dieses Gesetz keine Ausnahmen enthält, werden hiedurch alle Vorschriften über Gegenstände, welche in diesem Gesetze geregelt werden, ausser Kraft gesetzt.

Artikel V.

Die beteiligten Ministerien werden damit betraut, dieses Gesetz längstens binnen sechs Monaten nach seiner amtlichen Verlautbarung durchzuführen.

I. TEIL.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1.

Als definitiver Professor (Lehrer) an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrechte ausgestatteten Mittelschule darf nur ein Saatsbürger der Èechoslovakischen Republik ohne Unterschied des Geschlechtes, der Religion, der Nationalität und der politischen Parteizugehörigkeit angestellt werden, der unbescholten und grossjährig ist. Die Anstellung eines Minderjährigen ist an den Nachweis der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gebunden. Zur provisorischen Anstellung ist die èechoslovakische Staatsbürgerschaft nicht erforderlich.

Welchen Anforderungen er hinsichtlich besonderer Fähigkeiten und Kenntnisse, der fachlichen Vorbildung und bestimmter Prüfungen zu entsprechen hat, ist nach den hiefür geltenden Vorschriften zu beurteilen. In Ermangelung solcher Vorschriften werden diese Erfordernisse von der zuständigen Zentralstelle nach Anhörung der Mittelschulkammer fallweise festgesetzt.

Von einem Professor (Lehrer) darf niemals die Kenntnis einer anderen Sprache als der Unterrichtssprache bezw. der zu seiner Fachgruppe gehörenden Sprachen gefordert werden.

Eine Person, die in strafgerichtlicher Untersuchung steht oder über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, darf erst nach Beendigung des Amtsverfahrens in das Amt eingesetzt werden.

§ 2.

Zur Anstellung ist nach Antrag der Mittelschulkammer die Bewilligung der Zentralstelle erforderlich, wenn der Bewerber

1. das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat,

2. das 40. Lebensjahr bereits überschritten hat und nicht schon bisher im Staatsdienst oder im Lehrdienst an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gestanden ist,

3. wegen eines Verbrechens oder einer Übertretung gegen die öffentliche Sittlichkeit verurteilt worden ist,

4. durch die Anstellung in das Verhältnis der dienstlichen Über- oder Unterordnung zu einer Person treten würde, mit der er entweder in auf- oder absteigender Linie oder in der Seitenlinie bis einschliesslich zum dritten Grad verwandt oder verschwägert ist, oder zu der er im Adoptionsverhältnis steht.

Tritt ein solches Verhältnis nachträglich ein, so ist Vorsorge zu treffen, dass die lehrämtlichen oder sonstigen dienstlichen Interessen nicht gefährdet werden.

§ 3.

Stellt sich nachträglich heraus, dass sich ein Lehrer die Aufnahme in den Staatslehrdienst oder die Anstellung in einem bestimmten Lehramte durch Vorweis ungültiger Dokumente oder durch Verschweigung von Umständen erschlichen hat, die nach den geltenden Vorschriften die Anstellung ausschliessen, so ist gegen ihn im Disziplinarweg vorzugehen.

§ 4.

Die systemisierten Stellen der Gruppe A an den staatlichen Mittelschulen verleiht auf Vorschlag der Zentralstelle der Präsident der Republik oder der Fachminister in seinem Namen nach ordnungsmässig durchgeführtem Konkursverfahren durch Ernennung.

Die übrigen systemisierten Stellen und alle vertragsmässigen Lehrstellen verleiht der Fachminister oder der Leiter des Ministeriums, dessen Oberverwaltung die Schule unterstellt ist, in gleicher Weise durch Ernennung.

Alle übrigen Dienststellen verleiht der pädagogisch-didaktische Referent, dessen Aufsicht die Schule untersteht, durch Bestellung.

Alle Dienstposten an nichtstaatlichen öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrechte ausgestatteten Mittelschulen verleiht in analoger Weise das zuständige nichtstaatliche Organ, doch wird die Anstellung erst dann rechtswirksam, wenn sie durch dasjenige Organ bestätigt wurde, welches an staatlichen Mittelschulen solche Stellen verleiht.

§ 5.

Über die Anstellung wird ein Dekret ausgefertigt, in dem die lehramtliche und dienstliche Stellung, die Bezüge sowie jener Tag anzugeben sind, mit welchem die Anstellung in Wirksamkeit tritt.

Beim Eintritt (Wiedereintritt) in ein Dienstverhältnis an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrechte ausgestatteten Mittelschule ist der Diensteid abzulegen. Die Bestätigung der Anstelung an nichtstaatlichen Schulen und die Bestätigung über die Abiegung des Diensteides werden nachträglich von amtswegen auf dem Dekrete vorgemerkt.

§ 6.

Die Anstellung wird durch die Zustellung und Annahme des Dekretes mit dem darin bezeichneten Tage wirksam, wobei an nichtstaatlichen Mittelschulen erst die Dienstanstellung bestätigt sein muss.

Wenn nicht ein besonderer Termin für den Dienstantritt festgesetzt wurde oder sich aus den Einrichtungen der betreffenden Lehranstalt ergibt, hat der Lehrer seinen Dienst binnen vierzehn Tagen nach Empfang des Dekretes anzutreten. Im Falle eines Verzuges tritt die Anstellung ausser Kraft, wenn das Säumnis nicht binnen einer weiteren Frist von vierzehn Tagen ausreichend gerechtfertigt wird.

§ 7.

Bei der Besetzring nicht systemisierter Lehrstellen hat der Bewerber mit den vollständigen vorgeschriebenen Prüfungen den Vorzug vor denen, welche die Prüfung nicht abgelegt, aber die vorgeschriebenen Studien absolviert haben und diese wiederum vor denen, welche diese Studien nicht nachweisen können.

Bewerberohne die vorgeschriebenen Prüfungen dürfen überhaupt nur in Ermangelung geprüfter Bewerber und höchstens durch zwei aufeinanderfolgende Jahre verwendet werden.

Sollte ein solcher innerhalb dieser Zeit die Lehrbefähigungnicht erlangt haben, so ist ihm bei wenigstens guter Qualifikation von amtswegen ein Studienurlaub von mindestens zwei Semestern mit vollen Bezügen zur Ablegung der Prüfung zu gewähren. Eine Verlängerung dieses Urlaubes unterliegt der Entscheidung des Chefs der Zentralstelle. Sollte er nach Ablauf dieser Frist sich über die Ablegung der Lehramtsprüfung nicht ausweisen können, so ist er sofort zu entlassen und darf ohne Lehramtsprüfung an keiner Anstalt mit Öffentlichkeitsrecht mehr verwendet werden.

§ 8.

Provisorischen Professoren (Lehrern) wird der Charakter der Professoren (Lehrer) an Mittelschulen, die dauernd in ihr Amt eingesetzt sind, mit den Bezügen nach §§ 56 und 57 zuerkannt.

Die Hilfs- und Nebenlehrer haben den Charakter von vertragsmässig bestellten Lehrern mit einer Remuneration wie für Überstunden.

Beginn des Dienstverhältnisses.

§ 9.

Das Dienstverhältnis beginnt mit dem Tage des tatsächlichen Dienstantrittes bei unmittelbarem Übertritt aus einem anderen öffentlichen Dienstverhältnis mit dem Tage der Enthebung vom bisherigen Dienstverhältnis.

Auflösung des Dienstverhältnisses.

§ 10.

Das Dienstverhältnis eines Professors (Lehrers) kann von amtswegen nur auf Grund des Erkenntnisses eines Disziplinarsenates oder durch freiwilligen Austritt gelöst werden.

Das Dienstverhältnis eines provisorischen Professors (Lehrers) mit vollständiger Approbation kann auch gelöst werden, wenn sich nach dem Befunde der Qualifikationskommission zeigt, dass er nach dem zweiten Dienstjahr die Befähigung für die dauernde Anstellung nicht besitzt. Bei Auflösung seines Dienstverhältnisses gebührt ihm ein Jahresbezug als Abfertigung.

Das Dienstverhältnis eines provisorischen Professors (Lehrers) ohne vollständige Approbation wird gelöst, sobald der Bedarf seiner weiteren Anstellung aufhört. Erlangt er keine andere bezahlte Stelle im öffentlichen Dienst, so gebührt ihm ein Viertel seiner Jahresbezüge als Abfertigung.

Das Dienstverhältnis eines Nebenlehrers kann nach Ablauf der Zeit, für die er bestellt ist, gelöst werden.

Das Dienstverhältnis überhaupt hört auf, sobald der im § 6, Abs. 2 angeführte Umstand eintritt.

Diensteid.

§ 11.

Alle Professoren (Lehrer) haben beim Eintritt in ein den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegendes Dienstverhältnis sowie beim Wiedereintritte in ein solches, wenn dieses mittlerweile gelöst war, den Diensteid in der Unterrichtssprache abzulegen.

Durch den Übertritt an eine andere öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule wird die Gültigkeit des Eides nicht unterbrochen.

Wenn nicht in besonderen Fällen eine andere Verfügung getroffen wird, ist der Eid in die Hände des Vorstandes der unmittelbar vorgesetzten Dienststelle oder des von ihm hiezu Beauftragten zu leisten.

Die Eidesablegung ist mit Angabe des Tages auf dem Ernennungsdekrete amtlich zu beurkunden und in den Schulakten zu vermerken.

Vertragsmässig bestellte Lehrer, Hufs- und Nebenlehrer haben beim Dienstantritt mittels Handschlages die Pflichtenangelobung zu leisten, auf welche die Bestimmungen über den Diensteid sinngemäss Anwendung finden.

Lehrkörper.

§ 12.

Die an einer Mittelschule angestellten Professoren (Lehrer), prov. Professoren und Hilfslehrer für obligate Gegenstände bilden den Lehrkörper, an dessen Spitze der Direktor oder der ihn vertretende amtlich bestellte Leiter steht.

Direktion (Leitung) der Schule.

§ 13.

Die Direktion (Leitung) einer jeden Mittelschule, die den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, ist eine öffentliche Behörde mit allen Rechten, die öffentlichen Behörden zustehen.

Besetzung der Dienststellen.

§ 14.

Alle Stellen werden durch öffentliche Konkurse längstens binnen sechs Monaten nach ihrer ordnungsmässigen Verlautbarung besetzt.

Die Konkurse sind binnen vierzehn Tagen nach Errichtung oder Erledigung einer Stelle von der Zentralstelle auszuschreiben.

Die Konkursverlautbarung hat in drei aufeinanderfolgenden Nummern des Amtsblattes zu erfolgen und Angaben über die Stellen den Umfang der notwendigen fachlichen Befähigung, die Zeit des Dienstantrittes und das Ende des Konkurses zu enthalten.

Die Konkurse haben sich künftighin nur auf die vorgeschriebenen Approbationsgruppen der Unterrichtsgegenstände zu beziehen. Die verwandten Approbationsgruppen, an deren Vertreter die erledigten Stellen mangels entsprechend qualifizierter Bewerber verliehen werden können, sind im Konkurse genau hervorzuheben.

Die Bewerbungsfrist für eine systemisierte Stelle dauert sechs Wochen vom Tage der ersten ordnungsmässigen Verlautbarung des Konkurses, für eine nichtsystemisierte Stelle nach Bedarf, mindestens aber acht Tage.

§ 15.

Die stempelfreien Gesuche sind im Dienstwege einzubringen. Die Nachweise über die Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen sind im Original oder in von der Direktion Stempel- und gebührenfrei beglaubigten Abschriften nur von jenen Bewerbern beizulegen, die nicht schon vorher von demselben anstellenden Organ bestellt wurden. Gleichzeitig legt die Direktion (Schulleitung) den Standesausweis des Bewerbers nach dem behördlich festgesetzten Muster und die Abschrift der Qualifikationstabelle für den letzten Qualifikationsabschnitt bei.

Der Lehrkörper der Schule, an der eine systemisierte Stelle besetzt werden soll, stellt aus den eingelaufenen Gesuchen einen Dreiervorschlag zusammen. Bei der Beurteilung der Befähigung des Bewerbers sind folgende Umstände massgebend: Dienstalter, Qualifikation, Familienverhältnisse und nachgewiesene wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit. Seinem Antrage schliesst der Lehrkörper ein Verzeichnis der nach dem Dienstalter geordneten Bewerber bei.

Alle Gesuche mit dem Vorschlag, den Beilagen und dem Verzeichnisse sind der Mittelschulkammer vorzulegen, die sie der Personalkommission zur Behandlung zuweist. Entspricht der Vorschlag nicht den gesetzlichen Bedingungen, so ist er dem Lehrkörper unter Angabe der Frist, binnen welcher ein neuer Vorschlag zu erstatten ist, zurückzustellen. Nur wenn der Lehrkörper diese Frist nicht einhält oder wenn der neue Vorschlag den gesetzlichen Bedingungen wieder nicht entspricht, hat die Personalkommission das Recht, selbst einen Dreiervorschlag zu machen.

Bei Dienstzuweisungen an eine Schulbehörde macht die Mittelschulkammer einen Vorschlag.

Der Antrag wird von der Personalkommission dem anstellenden Organ vorgelegt, das an diesen Vorschlag gebunden ist.

Bei der Besetzung nichtsystemisierter Stellen oder bei zeitweiser Besetzung systemisierter Stellen (Vertretung) sowie bei Diensttausch und Diensteszuweisung von einer Anstalt an eine andere stellt der Lehrkörper gleichfalls seinen Antrag, welcher aber für die Kammer nur informativen Zweck hat.

Anwärterjahr, Einführung ins Lehramt.

§ 16.

Der provisorische Professor (Lehrer) wird nach seiner Bestellung durch ein Jahr — bei Nichterfüllung der Bedingungen des zweiten Absatzes dieses Paragraphen durch ein weiteres Jahr — unter der Aufsicht des Direktors (Leiters) durch einen vom Lehrkörper bestimmten Professor (Lehrer) des gleichen öder eines verwandten Faches, dem noch andere Professoren (Lehrer) zur Seite stehen können, in das Lehramt eingeführt.

Erlangt der Eingeführte nach einjähriger Einführung ins Lehramt ohne Rücksicht auf den Umfang seiner Lehraufgabe eine solche Verwendbarkeit im Schuldienste, dass ihm der selbständige Unterricht anvertraut werden kann, so ist auf den Bericht und Antrag des einführenden Professors (Lehrers), der von den übrigen einführenden Professoren (Lehrern) mitzuunterschreiben und vom Lehrkörper zu befürworten ist, seine Einführung ins Lehramt als abgeschlossen zu erklären.

Diese Einführungszeit wie auch das frühere Probejahr gelten als Dienstzeit.

Standes und Gesamtausweis.

§ 17.

Über jeden Professor (auch in leitender Stellung) oder Lehrer, der an einer Mittelschule beschäftigt ist, wird bei der Direktion (Leitung) der Schule ein Standesausweis geführt, in welchen alle für das Dienstverhältnis und die Bemessung der Gebühren im aktiven Dienste oder im Ruhestand belangreichen Personaldaten einzutragen sind.

§ 18.

Zu Beginn eines jeden Schuljahres wird beider Direktion (Leitung) der Schule über alle Professoren und Lehrer, die an der Schule beschäftigt sind, ein Gesamtausweis zusammengestellt, in welchem ihre amtliche und dienstliche Stellung, Geburtsort und Datum, Umfang und Datum der Fachbefähigung, die ausführliche, wöchentliche Lehrverpflichtung, Ordinariat, Verwaltung von Sammlungen und andere amtliche Verpflichtungen, der Beginn der Rechtswirksamkeit ihrer Ernennung oder Bestellung, die für die Gebührenbemessung angerechnete Dienstzeit, der Termin der letzten Gehaltserhöhung auf Grund der Zeitvorrückung, der Familienstand sowie alle Umstände, welche Einfluss auf die Erhöhung ihrer Bezüge haben, vermerkt werden.

Dieser Ausweis wird im Schularchive hinterlegt und durch das ganze Jahr hindurch ergänzt. Eine Abschrift wird in den ersten sechs Wochen des Schuljahres der vorgesetzten Behörde und eine der Mittelschulkammer eingeschickt.

§ 19.

Jeder Lehrer kann in seinen Standesausweis und in den Gesamtausweis, soweit er ihn betrifft, Einsicht und davon Abschrift nehmen.

Qualifikation.

§ 20.

Über die Professoren (Lehrer), die den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen, werden alljährlich bei Beachtung des § 23 Qualifikationstabellen verfasst, die entsprechend der Verwendung des Qualifizierten in der letzten Qualifikationsperiodezu berücksichtigen haben:

1. die pädagogische und fachliche Aus- und Weiterbildung;

2. die Kenntnis der zur Amtsführung nötigen Vorschriften;

3. die Eignung zum Lehrberufe;

4. den Fleiss, die Gewissenhaftigkeit und die Verlässlichkeit in der Ausübung des Dienstes;

5. die Behandlung der Schüler in didaktischer und pädagogischer Hinsicht;

6. bei Professoren (Lehrern), die sich auf leitenden Dienstpostenbefinden oder deren Berufung auf einen solchen Posten in Frage kommt, die Eignung hierzu.

Wenn im einzelnen Falle besondere Umstände (wie Sprachenkenntnis, wissenschaftliche, künstlerische, literarische und fachliche Leistungen, Leistungen auf dem Gebiete der Volksbildung, technische Fertigkeiten, besondere Mühewaltung bei der Obsorge für eine Lehrmittelsammlung oder eine Bibliothek, bei der körperlichen Ausbildung und Erziehung der Schüler, bei der Musikpflege, bei der praktisch-fachlichen Ausbildung der Schüler, namentlich in der Schulwerkstätte, bei der gewerbefördernden Tätigkeit usw.) für die Qualifikation von Belang erscheinen, so sind sie sie ausdrücklich anzuführen.

Die Qualifikation wird in dem Gesamturteil sehr befriedigend, befriedigend, nicht befriedigend zusammengefasst und begründet.

Alle zur Mitwirkung im Qualifikationsverfahren berufenen (staatlichen oder nichtstaatlichen Organe haben bei der Ausübung ihrer Funktion unter persönlicher disziplinarer Verantwortlichkeit strengste Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit und Objektivität zu beobachten, sich von jeder Beeinflussung freizuhalten und ausschliesslich von der Rücksicht auf das Dienstesinteresse leiten zu lassen.

Die Qualilfikationskommissionen haben insbesondere auch auf die möglichste Gleichmässigkeit in der Beurteilung der Professoren (Lehrer) Bedacht zu nehmen.

§ 21.

Qualifikationskommissionen werden zu Ende eines jeden Schuljahres getrennt nach der Unterrichtssprache bei den zuständigen Mittelschulkammern eingesetzt.

Die Qualifikationskommissionen zerfallen nach den Schulkategorien in Sektionen, deren jede sich aus 5 Mitgliedern zusammensetzt und mit einfacher Stimmenmehrheit Beschlüsse fasst.

Mitglieder einer jeden Sektion sind:

1. der Vertreter der Zentralstelle;

2. der pädagogisch-didaktische Referent der Schule, dessen Dienstesaufsicht der Qualifizierte untersteht;

3. drei gewählte Vertreter der Professoren (Lehrer) gleicher Unterrichtssprache und gleichen oder ähnlichen Faches wie der zu Qualifizierende.

Es ist Vorsorge zu treffen, dass für jedes Mitglied der Qualifikationskommission rechtzeitig ein Ersatzmann berufen werden kann.

§ 22.

Die zuständige Sektion der Qualifikationskommission bestimmt spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres die Qualifikation nach gehauer Prüfung der Qualifikationsbeschreibung. Diese wird vom Direktor in Gemeinschaft mit zwei Mitgliedern des Lehrkörpers festgestellt, die aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt werden.

Die Sektionen können nach Bedarf Fachmänner mit beratender Stimme beiziehen.

§ 23.

Die festgesetzte Qualifikation hat für Professoren (Lehrer) auf leitendem Posten oder mit mehr als 10 Dienstjahren Gültigkeit auf drei Jahre, für alle Professoren (Lehrer) mit mehr als vier Dienstjahren auf zwei Jahre, für alle übrigen mit weniger als vier Dienstjahren und für alle mit nicht entsprechend Qualifizierten auf ein Jahr.

§ 24.

Der Professor (Lehrer) ist von dem Gesamturteil der Qualifikation (§ 20) in Kenntnis zu setzen.

Er kann jederzeit die Einsicht in die ihn betreffende Qualifikationsbeschreibung und -tabelle verlangen, die ihm bei der Dienstbehörde zu gewähren ist.

Dem Professor (Lehrer) steht das Recht zu, binnen vier Wochen nach Bekanntgabe bei der Dienstbehörde die Überprüfung der Gesamtqualifikation sowie jedes einzelnen Punktes derselben durch die Mittelschulkammer zu verlangen.

Die Kammer hat das Übernrüfungsverfahren durchzuführen. Gegen die Entscheidung der Kammer ist keine Berufung möglich.

§ 25.

Besondere Bestimmungen über den Vorgang bei der Zusammensetzung der Sektionen der Qualifikationskommissionen und bei der Vorsorge für Ersatzmänner wie auch über den Vorgang bei Behandlung der Beschwerden gegen die Qualifikation hat die Geschäftsordnung der Kammer zu enthalten.

II. TEIL.

Pflichten und Rechte.

Allgemeine Pflichten.

§ 26.

Der Professor (Lehrer) ist verpflichtet, alle Obliegenheiten seines Amtes den Gesetzen, Verordnungen und Dienstvorschriften entsprechend gewissenhaft wahrzunehmen und sich durch sein Verhalten in und ausser dem Amte der Achtung und des Vertrauens, die sein Beruf erfordern, würdig zu erweisen.

Befolgung dienstlicher Anordnungen.

§ 27.

Der Professor (Lehrer) ist verpflichtet, den amtlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten, es sei denn, dass der Vollzug der Anordnung den ihm anvertrauten Interessen der Schule und des Amtes widerstreitet oder eine Übertretung der bestehenden Gesetze oder Vorschriften in sich schliessen würde. Andererseits ist die Autorität des Professors (Lehrers) unter allen Umständen zu wahren.

Dienstgeheimnis.

§ 28.

Der Professor (Lehrer) hat über alle Angelegenheiten, welche entweder im Interesse des Staates oder der beteiligten Parteien Verschwiegenheit erheischen, gegen jedermann, dem er über solche Angelegenheiten eine amtliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet ist, strenges Stillschweigen zu beobachten, ausgenommen, venn der Professor (Lehrer) in einem bestimmten Falle der Pflicht, das Amtsgeheimnis zu wahren, entbunden wurde.

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