Poslanecká sněmovna N. S. R. Č. 1921.

I. volební období.

2. zasedání.

Původní znění.

1370.

Antrag

der Abgeordneten Schäfer, Roscher, Hausmann, Pohl, Hirsch, Kaufmann und Genossen

betreffend Einführung eines Gesetzes über die Errichtung von Betriebsräten.

Die Nationalversammlung der tschechoslowakischen Republik hat folgendes Gesetzbeschlossen:

Gesetz

vom ....................................

über die Errichtung von Betriebsräten.

I. Teil.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1.

In allen Betrieben, die mindestens zwanzig Arbeiter und Angestellte beschäftigen, sind Betriebsräte einzurichten, deren Aufgabe es ist, die gemeinsamen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der im. Betriebe beschäftigten Personen zu wahren.

§ 2.

In Betrieben, die in der Regel weniger als zwanzig Personen beschäftigen, sind Vertrauensmänner zu wählen, die die einzelnen Aufgaben der Betriebsräte im Sinne dieses Gesetzes zu erfüllen haben. In Betrieben mit 5 bis 10 Beschäftigten ist ein Vertrauensmann, in solchen von 10 bis 20 Beschäftigten sind zwei Vertrauensmänner zu bestellen. Können sich in Betrieben mit 5 bis 10 beschäftigten Personen die Angestellten und Arbeiter über den gemeinsamen Vertrauensmann nicht verstandigen, dann sind auch in diesem Falle zwei Vertrauenspersonen zu bestimmen. Entscheidend für die Verständigung ist der Wille der Mehrheit jeder der beiden Gruppen. Einer der beiden Betriebsvertrauensmänner muß der Gruppe der Arbeiter angehören.

§ 3.

Betriebsräte, bezw. Betriebsvertrauensmänner müssen gewählt werden:

a) in allen gewerblichen Betrieben, einschließlich der Handelsgewerbe und in sämtlichen Genossenschaftsbetrieben;

b) in allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, sowie in allen industriellen Nebenbetrieben der Land- und Forstwirtschaft;

c) bei allen privaten und öffentlichen Bauarbeiten;

d) in allen öffentlichen Ämtern, Gemeinden, Städte, Bezirke und in den Staats-ämtern;

e) in allen dem Geld- und Kreditverkehr dienenden Betrieben, wie Banken, Sparkassen, Kreditgenossenschaftenund Pfandleihanstalten;

f) in allen Versicherungsinstituten, wie Versicherungsgesellschaften Anstalten der Sozialversicherung, Versicherungs- und Renteninstituten, Kranken- und registrierten Hilfskassen, sowie in deren Verbänden, in den Spitälern, in den Heilungsund Erholungsheimen;

g) in den Hotelbetrieben, Pensionen, Gast- und Schankbetrieben;

h) in allen Betrieben von Unternehmungen für Belehrung, Unterhaltung, Schaustellungen, Unterrichtsanstalten. Theatern und Kinos;

i) in allen Betrieben von Unternehmungen für die Herstellung von Druckerzeugnissen oder deren. Verschleiß.

II. Teil.

§ 4.

Die Betriebsräte sind berufen, die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der Arbeiter und Angestelten im Betriebe wahrzunehmen und zu.. fördern. Insbesonders fallen folgende Aufgaben in ihren Rechts- und Pflichtenkreis:

1. Wo kollektive Arbeitsverträge bestehen, die zwischen dem Unternehmer oder dem Unternehmerverbande einerseits, den Gewerkschaften der Arbeiter und den Angestelltenorganisationen andererseits abgeschlossen sind, haben die Betriebsräte

a) darüber zu wachen, daß diese kollektiven Arbeitsverträge durchgeführt und eingehalten werden;

b) unter Mitwirkung der Gewerkschaften der Arbeiter und der Angesteiltenorganisationen mit dem Betriebsinhaber, der zur Beiziehung der Unternehmerorganisation berechtigt ist, Ergänzungen in jenen, Punkten der Kollektivverträge zu vereinbaren, deren Sonderregelung in den letzteren selbst vorgesehen ist. Diese Ergänzungen kommen einem Kollektivvertrage gleich.

2. Wo keine kollektiven Arbeitsverträge bestehen, sind die Betriebsräte berechtigt, solche Verträge im Einvernehmen mit den Gewerkschaften der Arbeiter und. den Angestelltenorganisationen anzubahnen.

3. Die Festsetzung von Akkord, Stück-und Gedinglöhnen, sowie von bestimmten Durchschnitts- oder Mindestverdiensten, soweit diese nicht durch kollektive Arbeitsverträge geregelt sind, kann im allgemeinen nur mit Zustimmung des Betriebsrates unter Mitwirkung der zuständigen Gewerkschaften der Arbeiter, sowie der Unternehmerorganisationen erfolgen.

Akkord-, Stück- oder Gedinglöhne für die einzelnen Arbeiter oder einzelne Arbeiten, die kollektiv nicht vereinbart werden können, sind einzeln unter Mitwirkung der Betriebsräte zwischen dem Belriebsinhaber und Arbeiter festzusetzen.

Wenn über die Festsetzung von Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen für einzelne Arbeiter oder für die einzelnen Arbeiten keine Einigung zustandekommt, so entscheidet das Einigungsamt. Auf Antrag, des Betriebsrates kann das Einigungsamt durch beeidete Sachverständige, behufs Feststellung der für die Berechnung der Akkord-, Stück- oder Gedinglöhne, in betrachtkommende Umstände, in jene Aufzeichnungen des Betriebsinhabers Einsicht nehmen, die über die Erzeugungs- und Lohnverhältnisse Aufschluß geben. Die Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

4. Die Erlassung und Änderung der Arbeitsordnung kann, soweit sie nicht zwischen den Gewerkschaften der Arbeiter oder den Angestelltenorganisationen und den Unternehmerorganisationen vereinbart ist, nurmit Zustimmung des Betriebsrates erfolgen.

5. Die Betriebsräte haben die Durchführung und Einhaltung der Gesetze und Vorschriften über Arbeiterschutz, Betriebshygiene und Unfallverhütung und Arbeiterversicherung zu überwachen, erforderlichenfalls die zuständigen Aufsichtsbehörden anzurufen und zur Teilnahme an deren Erhebungen Mitglieder zu entsenden.

Die vorgeschriebenen Besichtigungen der Betriebe, die der Gewerbeinspektion unterliegen, sind unter Teilnahme von Mitgliedern des Betriebsrates durchzuführen.

6. Die Betriebsräte haben mitzuwirken die Ordnung in den Betrieben aufrecht zu erhalten, Ordnungsstrafen können nur, soweit solche in der Arbeitsordnung vorgesehen sind und nur durch den Ausschuß verhängt werden, dem, sowohl ein Vertreter des Betriebsinhabers, als auch ein Mitglied des Betriebsrates angehört.

7. Die Betriebsräte haben das Recht, die Lohnlisten zu prüfen und die Lohnauszahlung zu kontrollieren.

8. Der Betriebsrat nimmt teil an der Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtungen, wie Werkswohnungen, Betriebskonsumanstalten, Pensionsund Unterstuzungskassen, sowie der Errichtungen zur Abgabe von Lebensmitteln und sonstigen Bedarfsartikeln, Die nähere Regelung dieser Teilnahme erfolgt durch das Ministerium für soziale Fürsorge.

9. Die Betriebsräte können die Kündigung oder Entlassung eines Arbeiters oder Angestellten mit der Begründung anfechten, daß sie aus politischen Gründen, im Zusammenhange mit der Tätigkeit als Mitglied des Betriebsrates öder deswegen erfolgt sei, weil der Betroffene vom Vereins- oder Koalitionsrecht Gebrauch gemacht habe.

Die Anfechtung, hat binnen acht Tagen schriftlich beim Einigungsamt zu erfolgen; die Tage des Postenlaufes werden nicht eingerechnet/Erachtet das Einigungsamt die Gründe der Anfechtung als gegeben, so ist die Kündigung oder Entlassung ungiltig.

10. Der Betriebsinhaber ist berechtigt und auf Verlangen des Betriebsrates verpflichtet, gemeinsame Beratungen über Verbesserungen der Betriebseinrichtungen und über allgemeine Grundsätze der Betriebsführung monatlich abzuhalten.

Die wesentlichsten Fragen der Betriebsführung, der gemeinsamen Beratung, die Betriebsräte verlangen können, sind:

a) Die Entscheidung über den Inhalt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebes (was wird erzeugt? Was wird gehandelt?);

b) die Organisation des Betriebes für die gewählte Tätigkeit;

c) die technische Betriebsführung;

d) die Versorgung von Rohstoffen und Betriebskraft;

e) Einstellung und Entlassung von Arbeitern;

f) Zuweisung von Aufgaben an die im Betriebe Beschäftigten;

g) Organisation des Absatzes;

h) Bestimmung der Preise.

In allen industriellen, gewerblichen und Handels-Unternehmungen mit mindestens 30 Beschäftigten können die Betriebsräte alljährlich vom 1. Jänner 1920 ab die Vorlage einer Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr und eines Gewinn- und Verlustausweises, sowie einer lohnstatistischen Aufstellung verlangen.

11. In Unternehmungen, welche in der Rechtsform der Aktiengesellschaft gebildet sind, entsenden die Betriebsräte der Arbeiter und Angestellten in den Verwaltungsrat oder Direktionsrat, unbeschadet der im Statut vorgesehenen Mitgliederzahl, zwei Vertreter aus dem Kreise jener Betriebsratsmitglieder, denen das aktive Wahlrecht in den Betriebsrat zusteht. Diese haben dieselben Rechte und Pflichten, wie die anderen Mitglieder des. Verwaltungs- oder Direktionsrates; sie haben jedoch keine Vertretungs- und Zeichnunigsbefugnisse und keinen Anspruch auf eine andere Vergütung, als den. Ersatz ihres in dieser Tätigkeit gemachten Aufwandes.

Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden hinsichtlich des Auf sichtsrates von Kommanditgesellschaften auf Aktien und des Aufsichtsrates von solchen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bei denen das Stammkapital eine Million Kronen übersteigt und ein Aufsichtsrat besteht.

12. Die Betriebsräte können auch sonst eigene Anregungen beim Betriebsinhaber und bei den Behorden vorbringen.

13. Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Verlangen des vierten Teiles der im Betriebe beschäftigten Personen verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen. Die Betriebsversammlung kann Wünsche und Anregungen an den Betriebsrat beschließen, die seinem Wirkungskreis entsprechen. An diesen Betriebsversammlungen kann je ein Vertreter der im Betriebe vertretenen wirtschaftlichen Vereinigungen mit beratender Stimme teilnehmen.

Den in § 2 dieses Gesetzes vorgesehenen Vertrauensmännern in den Betrieben, stehen die gleichen Befugnisse zu, die dieses Gesetz den Betriebsräten einräumt.

III. Teil.

Die Organisation der Betriebsräte.

§ 5.

Wenn eine Unternehmung mehrere Betriebe umfaßt, sind für jeden einzelnen Betrieb Betriebsräte zu bestellen. Zur Besorgung gemeinsamer Angelegenheiten können diese Betriebsräte Vertreter, zugemeinsamen Beratungen entsenden. Diesen gemeinsamen Beratungen sind vorbehalten:

a) Angelegenheiten der Durchführung und Einhaltung der Gesetze und Vorschriften über Arbeiterschutz, es sei denn, daß es sichum Angelegenheiten handelt, die nur die Zugehörigen zu einem Betriebsratbetreffen;

b) die Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtungen, sofern sie nicht lediglich für die Zugehörigen zu einem Betriebsrat bestimmt sind;

c) die Wahl der Vertreter In den Verwaltungs-, Direktions- oder Aufsichtsrat. Bestehen für das Unternehmen zwei Betriebsräte, so wählt, wenn zwischen ihnen nichts anderes vereinbart wird, jeder Betriebsrat einen Vertreter; bestehen mehr als zwei Betriebsräte, so ist zwischen ihnen über die Vornahme der Wahl oder die Art der Aufteilung der Stellen eine Vereinbarung zu treffen. Kommt sie nicht zustande, so entscheidet das Einigungsamt.

d) Der Beschluß, die Ausschreibung der im § 12 vorgesehenen Umlage auf den Arbeitsverdienst zu beantragen, es sei denn, daß sie nur die Zugehörigen zu einem Betriebsrat betreffen soll;

e) die Beratung über Verbesserung der Betriebseinrichtungen und über allgemeine Grundsätze der Betriebsführung, soweit sie die Zugehörigen mehrere Betriebsräte betreffen.

Außerdem können auf Grund von Vereinbarungen zwischen den Betriebsräten einer Unternehmung, andere in ihre Zuständigkeit fallende Gegenstände, einer gemeinsamen Beratung oder Beschlußfassung unterzogen werden.

Die vorstehenden Bestimmungenfinden auch Anwendung, wenn ein Betrieb in selbständige Betriebsabteilungen zerfällt.

§ 6.

1. Die Mitglieder des Betriebsrates werden von den Arbeitern und Angestellten oder der Betriebsabteilung in unmittelbarer geheimer Wahl, und zwar. für Betriebsräte mit mindestens vier Mitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, bestellt.

2. Wahlberechtigt sind sämtliche am Tage der Wahl seit mindestens einem. Monat im Betriebe beschäftigte Personen ohne Unterschied des Geschlechtes, wenn sie im Zeitpunkte der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Vollgenuße der bürgerlichen Rechte stehen.

3. Wählbar sind die Wahlberechtigten, wenn sie mindestens sechs Monate im Betriebe beschäftigt sind und das 24. Lebensjahr vollendethaben, ferner in Betriebsräten von mindestens vier Mitgliedern die Vorstandsmitglieder und Beamten von Berufsorganisationen der Arbeiter und Angestellten. Doch dürfen von den Mitgliedern des Betriebsrates nicht mehr als ein Viertel Nichtwähler sein. Auch können die Vorstandsmitglieder und Beamten der Organisationen der Arbeiter und Angestellten gleichzeitig nur einem Betriebsrate oder, wenn eine Unternehmung mehrere Betriebe umfaßt, oder ein Betrieb in mehrere selbständige Betriebsabteilungen zerfällt, nur den Betriebsräten dieser Unternehmung oder dieses Betriebes angehören. Durch Verordnung kann vom Ministerium für soziale Fürsorge für bestimmte Betriebsgruppen bestimmt werden, daß auch Wahlberechtigte wählbar sind, die durch weniger als sechs Monate im Betriebe beschäftigt sind.

4. Bei nichtständigen oder neuentstandenen Betrieben und Betriebsstätten sind die in der Bestimmung der Absätze 2 und 3 bezeichneten Personen auch dann wahlberechtigt, wenn sie noch nicht einen Monat, und wählbar, wenn sie noch nicht sechs Monate im Betriebe beschäftigtsind.

§ 7.

1. Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates beträgt zwei Jahre.

2. Erfolgt die Wahl des Betriebsrates nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (§ 6), so hat der Betriebsrat zurückzutreten, wenn dies von so viel Wahlberechtigten verlangt wird, als die Hauptwahlliste Stimmen auf sich vereinigt hat. In Betriebsräten mit weniger als vier Mitgliedern hat der Betriebsrat zurückzutreten, wenn die Mehrheit der Wahlberechtigten es fordert. Die Neuwahl ist unverzüglich vorzunehmen.

3. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn. Umstände eintreten oder bekannt werden, welche die Wählbarkeit ausschließen.

§ 8.

1. Die erstmalige Wahl eines Betriebsrates ist durch die drei ältesten Wahlberechtigten des Betriebes oder der Betriebsabteilung durchzuführen.

2. Die späteren Wahlen sind durch den zurückgetretenen Betriebsrat zu leiten. Die vollzogene. Wahl ist dem Betriebsinhaber und dem Einigungsamte anzuzeigen und von diesem den Gewerkschaften der Arbeiter und den Organisationen der Angestellten und der Unternehmer mitzuteilen.

§ 9.

In Betrieben, die bis 50 Personen beschäftigen, besteht der Betriebsrat aus drei Mitgliedern, in Betrieben mit mehr als 50 Beschäftigten erhöht sich die Mitgliederzahl für je weitere 100 Beschäftigte um eines, Bruchteile von 100 werden für voll gerechnet. In Betrieben mit mehr als 1000 Beschäftigten entfällt auf je weitere 500 ein Vertreter, wobei Bruchteile für voll gerechnet werden.

§ 10.

1. Sind in demselben Betriebe dauernd mehr als 10 Arbeiter und 10 Angestellte beschäftigt, so wählt jede Gruppe einen besonderen Betriebsrat, der die seine Gruppe betreffenden Geschäfte führt; gemeinsame Angelegenheiten werden gemeinsam geführt. Nähere Bestimmungen werden in der Geschäftsordnung getroffen.

2. Bei der Wahl der besonderen Betriebsräte (Absatz 1) finden die Bestimmungen des § 9 sinngemäße Anwendung.

IV. Teil.

Die Arbeit der Betriebsräte.

§ 11.

Der Betriebsrat beschließtauf Grund einer vom Ministerium für soziale Fürsorge erlassene Mustergeschäftsordnung seine Geschäftsordnung mit Stimmenmehrheit.

§ 12.

1. Die Mitgliedschaft im Betriebsrat ist ein Ehrenamt, das neben den eigentlichen Berufspflichten ausgeübt wird; für unvermeidlichen Dienstentgang und für erwachsene Barauslagen gebührt den Mitgliedern des Betriebsrates eine Entschädigung. Diese Mittel, sowie die sonstiges. Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates sind durch eine nur der Höhe dieser Kosten entsprechende Umlage aufzilbringen, Die Hälfte dieser Umlage hat der Unternehmer zu tragen.

2. Die Umlagen sind vom Betriebsinhaber nachträglich in den durch die Geschäftsordnung bestimmten Fristen bei der Lohnzahlung den Arbeitern und Angestellten anzurechnen und an den Betriebsrat abzuführen.

3. Über die Verwaltung dieser Beträge muß der Betriebsrat mindestens 14 Tage vor Ablauf seiner Wirksamkeit oder bei deren vorzeitiger Beendigung binnen acht Tagen, schriftlich Rechnung legen.

4. Das Ministerium für soziale Fürsorge hat für die Revision der Gebarung der Betriebsräte Sorge zu tragen. Es kann diese Revision den Gewerkschaften der Arbeiter und den Angestelltenorganisationen übertragen.

§ 13.

Über Streitigkeiten, die zwischen den Beschäftigten eines Betriebes oder zwischen ihnen und dem Betriebsinhaber aus der Errichtung und Geschäftsführung eines. Betriebsrates insbesondere über den Umfang des Rechts- und Pflichtenkreises der Betriebsräte entstehen, entscheidetdas Einigüngsamt.

§ 14.

1. Der Betriebsinhaber darf seine Arbeiter und Angestellten in der Ausübung des Wahlrechtes zum Betriebsrat und in der Tätigkeit als Mitglied des Betriebsrates oder Wahlvorstandes nicht beschränken und sie nicht aus diesen Gründen benachteiligen. Ein. Mitglied des Betriebsrates oder dessen Ersatzmarin darf nur entlassen werden, wenn es sich einer Handlung schuldig macht, die nach den besiehenden Gesetzen die Entlassung rechtfertigt, Kündigungen oder Entlassungen aus anderen Gründen dürfen nur mit Zustimmung des Einigungsamtes erfolgen.

2. Vertragsbestimmungen, die diesen Bestimmungen zuwiderlaufen, sind nichtig.

3. Übertretungen dieser Vorschriften werden von der politischen Behörde mit Geldstrafe bis zu 2000 Kronen oder mit Arrest bis zu acht Tagen bestraft.

Übertretungen der übrigen Vorschriften dieses Gesetzes werden von der politischen Behörde erster Instanz mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Kronen oder mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft, wenn es sich nicht um einen Fall handelt, der nach dem Strafgesetz zu ahnden ist.

V. Teil.

Schlußbestimmungen.

§ 15.

1. Nähere Bestimmungen über die Wahlordnung und die Durchführung der Wahl, über die Geschäftsordnung und über die Art der Geschäftsführung der Betriebsräte, femer über die Wahl und die Geschättsführung der Vertrauensmänner werden auf dem Verordnungswege durch das Ministerium für soziale Fürsorge erlassen.

2. Die Schaffung von Einigungsämtern erfolgt durch ein besonderes Gesetz.

§ 16.

1. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Minister für soziale Fürsorge im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern betraut.

2. Das Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.

Begründung.

Seit der Arbeiter sich auf sich selbst besonnen hat, ist er bestrebt, mit Hilfe der gewerkschaftlichen Organisation auf die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses und die. Einrichtungen der Betriebe im Sinne der Vorschriften der bestehenden Arbeiterschutzgesetze Einfluß zu nehmen. Das ist ihm in der Vorkriegszeit nur im beschränkten Umfange gelungen, weil dem Wirken der Gewerkschaften auf diesem Gebiete ihrer Tätigkeit Schränken gezogenwaren. Die Staatsgewalt stellte sich einseitig auf den Standpunkt der Unternehmerklassen, die darauf bedacht war, in den Betrieben nur den Willen des Unternehmers gelten zu lassen. Diesen Zustand hat die Arbeiterschaft seit ihrem Erwachen aus, der Gleichgiltigkeit unausgesetzt bekämpft, er ist heute für sie unerträglich geworden. Es genügt den Arbeitern und Angestellten nicht mehr auf die Regelung der Löhne bestimmend einzuwirken, sie bestehen vielmehr darauf, alsgleichberechtigte Glieder im Aufbau der Volkswirtschaft, im Erzeugungsvorgang und bei dem Vertrieb der Waren behandelt zu werden. Der erste Schritt dazu ist die Einführung der Betriebsräte, mit welcher Maßnahme andere Staaten der Tschechoslowakei längst vorausgegangen sind. Nachdem es sich um eine dringliche, den Strömungen der Zeit entsprechende Frage handelt, muß aufs Tiefste bedauert werden, daß die Regierung bis jetzt unterlassen hat, selbst ein Betriebsrätegesetz der Nationalversammlung vorzulegen, trotzdem ihr aus einer Reihe von Vorverhandlungen die Forderungen der Arbeiter und Angestellten in Sachen der Schaffung von Betriebsräten bekannt sind. Da die gesetzliche Errichtung von Betriebsräten der Staatskasse keinerlei Lasten auferlegt, braucht die Erledigung des vorstehenden Gesetzesantrages nicht verzögert zu werden.

Hinsichtlich der Geschäftsbehandlung beantragen die Gefertigten die Gesetzesvorlage über die Betriebsräte dem. sozialpolitischen Ausschusse zuzuweisen.

Prag, am 13. Jänner 1921.

Schäfer, Roscher, Hausmann, Pohl, Hirsch, Kaufmann,

Schweichhart, Uhl, R. Fischer, Kirpal, Hackenberg, Warmbrunn, Palme, K. Čermak, Taub, Deutsch, Blatny Dr. Holitscher, Grünzner, Dr. Czech, Dietl, Beutel, Leibl, Häusler.

Poslanecká sněmovna N. S. R. Č. 1921.

I. volební období.

2. zasedání.

Překlad.

1370.

Návrh

poslanců Schäfera, Roschera, Hausmanna, Pohla, Hirsche, Kaufmanna a druhů,

aby vydán byl zákon o zřízení závodních rad.

Zákon

ze dne ..................................... 1921

o zřízení závodních rad.

Národní shromáždění republiky Československé usneslo se na tomto zákoně:

I. díl.

Všeobecná ustanovení.

§ 1.

Ve všech závodech, zaměstnávajících více než dvacet dělníků a zřízenců, buďtež zřízeny závodní rady, jež mají za úkol hájiti společné hospodářské, sociální a kulturní zájmy dělníků, zaměstnaných v závodě.

§ 2.

V závodech, zaměstnávajících zpravidla méně než dvacet osob, buďtež zvoleni důvěrníci, kteří by plnili jednotlivé úkoly závodních rad ve smyslu tohoto zákona. V závodech o 5 až 10 zaměstnancích budiž ustanoven jeden důvěrník, v závodech s 10 až 20 zaměstnanci dva důvěrníci. Neshodnou-li se v závodech s 5 až 10 zaměstnanci zřízenci a dělníci na společném důvěrníkovi, pak buďtež určeni i v tomto případě dva důvěrníci. Rozhodujícím pro shodu jest vůle většiny každé z obou skupin. Jeden z obou závodních důvěrníků musí patřiti ke skupině dělníků.

§ 3.

Závodní rady anebo závodní důvěrníky jest nutno voliti:

a) ve všech živnostenských závodech, počítaje v to i živnosti obchodní a veškeré závody družstevní;

b) ve všech závodech zemědělských a lesnických, jakož i ve všech průmyslových vedlejších závodech zemědělství a lesnictví;

c) při všech soukromých i veřejných stavbách;

d) ve všech veřejných úřadech, obcích, městech, okresích a státních úřadech;

e) ve všech ústavech, sloužících peněžnictví a úvěrnictví, jako v bankách, spořitelnách, v úvěrních společenstvech a zastavárnách;

f) ve veškerých ústavech pojišťovacích, jako v pojišťovacích společnostech, ústavech pro sociální pojištění, v pojišťovnách a v ústavech důchodových, v pokladnách nemocenských a registrovaných, jakož i v jich svazech, v nemocnicích, ústavech léčebných a pro zotavení:

g) v hotelích, pensích, v podnicích hostinských a výčepních;

h) ve všech závodech a podnicích, sloužících poučení, zábavě, výstavách a ústavech vyučovacích, divadlech a biografech;

i) ve všech závodech podnikatelských na výrobu tiskem neb v jich prodejnách.

II. díl.

§ 4.

Závodní rady jsou povolány k tomu, aby hájily a povzbuzovaly hospodářské, sociální a kulturní zájmy dělníků a zřízenců v závodě. Do oboru jich práv a povinností náleží zejména:

1. Tam, kde jsou kolektivní smlouvy pracovní, sjednané mezi podnikatelem neb svazem podnikatelů na jedné a mezi sdružením dělnictva a organisacemi zřízeneckými na druhé straně, jest závodním radám:

a) dohlížeti na to, aby tyto kolektivní smlouvy pracovní byly prováděny a dodržovány;

b) sjednati za účastí sdružení dělníků a organisací zřízeneckých s majetníkem podniku, jenž jest oprávněn přibrati k tomu organisaci podnikatelů, dodatky v oněch částech kolektivních smluv, jichž zvláštní úprava se v nich samých předvídá. Tyto dodatky rovnají se kolektivním smlouvám.

2. Kde není kolektivních smluv pracovních, mají závodní rady právo, uzavření těchto kolektivních smluv v dohodě se sdružením dělnictva as organisacemi zřízenců připravovati.

3. Určování mzdy akordní — za kus — smluvní, jakož i výdělků průměrných a minimálních, pokud nejsou upraveny kolektivními pracovními smlouvami, může se díti všeobecně jen za souhlasu závodní rady a za spolupůsobení příslušných sdružení dělníků, jakož i organisací podnikatelů.

Mzdy akordní, za kus a smluvní jednotlivých dělníků a za jednotlivé práce, jež nemohou býti smluveny kolektivně, buďtež určovány jednotlivě za účasti závodních rad mezi majetníky závodu a dělníky.

Nedocílí-li se shody o určení mzdy akordní, za kus nebo smluvní za jednotlivé práce, rozhoduje smírčí úřad. Na návrh závodní rady může smírčí úřad, aby zjistil okolnosti, závažné pro vypočtení mzdy akordní, mzdy za kus a mzdy, smluvní nahlédnouti prostřednictvím přísežných znalců do zápisků majetníka závodu, jež podají vysvětlení o poměrech výrobních a mzdových. Znalci jsou vázáni mlčenlivostí.

4. Vydávání neb změna pracovního řádu smí se státi, pokud nebyly sjednány mezi sdruženími dělníků aneb organisacemi zřízenců a mezi organisacemi podnikatelů jen za souhlasu závodní rady.

5. Závodním radám jest dohlížeti na to, aby byly prováděny a dodržovány zákony o ochraně dělnictva, o hygieně v závodech a o zamezení úrazu a pojištění dělnictva, je-li potřeba, dovolávati se příslušných dozorčích orgánů a vysílati své členy, aby se účastnili vyšetřování těchto úřadů.

Předepsané prohlídky závodů, jež podléhají živnostenským inspektorátům, buďtež prováděny za účasti členů závodní rady.

6. Závodní rady mají spolupůsobiti k udržování pořádku v závodech. Tresty pořádkové mohou býti uloženy jen, pokud je pracovní řád obsahuje, a to výborem, k němuž patří jak zástupce majetníka závodu, tak i člen závodní rady.

7. Závodní rady mají právo zkoumati mzdové výkazy a kontrolovati výplaty mzdy.

8. Závodní rada účastní se správy zařízení ku blahu dělníků, jako továrních bytů, závodních konsumů, pokladen pensijních a podpůrných, jakož i zařízení ku vydávání potravin a jiných potřeb. Bližší úpravu této účasti stanoví ministerstvo sociální péče.

9. Závodní rady mohou odporovati výpovědi neb propuštění dělníka neb zřízence, s odůvodněním. že se stalo z příčin politických, v souvislosti s činností jako člena závodní rady, neb proto, že postižený použil práva spolkového neb koaličního.

Odpor jest podati v osmi dnech písemně u smírčího úřadu; dny, kdy je podán na poště, se nezapočítají. Uzná-li smírčí úřad, že jsou tu důvody k odporu, jsou výpověď neb propuštění neplatny.

10. Majetník závodu jest oprávněn a na požádání závodní rady povinen, konati měsíčně společné porady o zlepšeních závodních zařízení a o všeobecných zásadách vedení závodu.

Podstatné otázky vedení závodu, společných porad, jež mohou závodní rady požadovati, jsou:

a) Rozhodování o obsahu hospodářské činnosti závodu (Co se vyrábí? S čím se obchoduje?);

b) organisace závodu pro vyvolenou činnost;

c) technické vedení závodu;

d) opatřování surovin a hnací síly;

e) příjímání a propouštění dělníků;

f) přidělování úkolů zaměstnaným v závodě;

g) organisace odbytu;

h) určení ceny.

Ve všech průmyslových, živnostenských a obchodních podnicích, majících nejméně 30 zaměstnanců, mohou i závodní rady požadovati, aby jim, počínaje 1. lednem 1920 byla každoročně předkládána bilance za minulý obchodní rok, a výkaz o zisku a ztrátě, jakož i statistická tabulka mezd.

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