Pøedseda (zvoní): Volám za tento výrok posl. dr. Raddu k poøádku.
Posl. dr. Radda (pokraèuje): Ich habe diesem Mann in einer öffentlichen Versammlung, an der er als Regierungsvertreter teilgenommen hat, vorgeworfen, daß er ein bübisches Benehmen zur Schau trägt.
Und das hat sich der Statthaltereirat ruhig gefallen lassen müssen, weil eben sein Benehmen bübisch war. (Posl. inž. Kallina: Der wird Ihnen nächstens seine Zeugen schicken! Posl. dr. Lodgman: À la Rašín!) Wenn er der Partei des Dr. Rašín angehört, sicherlich nicht. Man könnte über diesen Herrn Statthaltereirat Kuchynka noch viel erzählen, aber bei dieser Gesetzesvorlag ist es vielleicht nicht am Platze, ich werde mir nächstens erlauben, ein besonderes Sündenregister dieses Herrn dem Hause vorzulegen.
In neuester Zeit ist die Vereinigung von Böhmzeil und Unterwielands besonders lehrreich. Sie ist nur zu dem Zweck er folgt, um diese beiden Gemeinden unter eine èechische Verwaltungskommission stellen zu können, und ist weiters erfolgt, um der weltbekannten Bahnstation Gmünd einen gänzlich unbekannten Namen zu geben. Wenn Sie es noch nicht wissen sollten, die Bahstantion Gmünd heißt derzeit Èeské Velenice, ein Name, der unübersetzbar ist. Ob das der Erleichterung des Verkehrs dient, ist eine andere Frage, aber Tatsache ist, daß man jetzt am Schalter eine Fahrkarte nach Gmünd nicht bekommt; und weil es sehr viele Leute gibt, die nicht wissen, wie Gmünd derzeit heißt, sind sie in die unange ehme Lage versetzt, entweder ohne Karte zu fahren oder die Bahnfahrt überhaupt aufzugeben.
Meine sehr verehrten Herren! Die größte Gemeinheit aber in diesem Gesetze ist, daß man bei allen diesen projektierten Vereinigungen von Gemeinden in den betroffenen Gemeinden die Gemeindevertretungen auflöst bezw. aufgelöst hat, und sofern dies deutsche Gemeinden sind, bis heute die Gemeindewahlen nicht ausgeschrieben hat. Bei dieser Gelegenheit möchte man vielleicht auch daran erinnern, daß die Gemeindewahlen in den sogenannten inkorporierten Gebieten Feldsberg, Weitra, ferner Ostschlesien und Hultschin noch nicht ausgeschrieben wurden. (Výkøiky: In der ganzen Slovakei auch noch nicht!) Um die Slovakei werden sich wahrscheinlich die Herren Slovaken etwas mehr kümmern.
Im Gesetze ist folgendessehr bezeichnend: In Böhmen, Mähren und Schlesien und in den inkorporierten Gebieten genügt ein Eingabe, eine schriftliche Eingabe, die eine Anregung enthalten muß zur Vereinigung oder Trennung oder sonstigen Veränderung der Grenzen, vorausgesetzt, daß sie bis Ende 1920 eingebracht waren. In der Slovakei ist erforderlich die Anregung des Stuhlrichteramtes, der Bezirks- oder politischen Behörde. Man wird sich fragen, warum dieser Unterschied gemacht wird; und ich kann mir das nur so erklären, daß es den Herren der Koalition in der Slovakei nicht vor allem um die Èechisierung zu tun ist, weshalb für die Vereinigung und Trennung der Gemeinden doch in größerem Maße wirtschaftliche Gesichtspunkte in Betracht kommen. Meine Herren, aus diesem Unterschied ergibt sich aber, daß bei uns in Böhmen, Mähren und Schlesien lediglich die Èechisierungsbestrebungen ausschlaggebend sind. Es genügt eine ganz beliebige Anregung von wem immer; nicht die geringste Einschränkung ist gemacht. Man sollte doch glauben, daß die Anregung entweder von den beteiligten Gemeinden ausgegangen sein müßte oder sonst von jemandem, der ein Interessent ist, allerdings müßte dieses Interesse irgendwie glaubhaft gemacht werden. Hier aber handelt es sich darum, daß jeder X-beliebige, auch vollständig Fernstehende genügt - und das muß bei Großmißlitz der Fall gewesen sein, denn es ist nicht glaublich, daß irgendjemand aus den betroffenen Gemeinden die Anregung auf Schaffung dieses Großmißlitz hätte geben können. Es ist also ganz zweifellos, da wir hier rein den Národní Výbory und oft nicht einmal der ganzen Körperschaft, sondern einzelnen èechischen Hetzern ausgeliefert sind, deren Willkür von der Regierung dann auf das kräftigste unterstützt wird.
Die Regierung kann ganz willkürlich die Ermächtigung ausnützen. Es ist ja vielleicht bezeichnend, daß im Ausschuß der Regierungsvertreter gefragt wurde, ob in jedem einzelnen Fall die Regierung, also der Ministerrat en cheidet. Darauf ist die Antwort gegeben word n: "Eigentlich nicht, der Ministerrat erteilt die Ermächtigung dem Minister des Innern," so zwar, daß man dem Minister des Innern, bzw. irgendeinem seiner Beamten vollständig ausgeliefert ist.
Die Möglichkeit, irgendetwas an dem Gesetz zu ändern, ist schon im verfassungsrechtlichen Ausschuß von der Koalltion negiert worden. Es hat also zweifellos gar keinen Sinn, irgend welche Anträge zu stellen, Anträge, die uns vor der Willkür der Regierung oder anderer Stellen schützen würden. Diese Willkür ist umso krasser, als in dem Falle der Durchführung eines solchen Projektes niemand etwas dreinzureden hat und niemand angehört werden muß. Das steht ausdrücklich in der Gesetzesvorlage. Nicht die beteiligten Gemeinden, auch sonst niemand, der vielleicht an dem Gesetze irgendwie interessiert ist, muß befragt werden; es können zwar Erinnerungen eingebracht werden, diese Erinnerungen brauchen aber nicht irgendwie erledigt zu werden, sondern wandern wahrscheinlicherweise wie im Falle Großmißlitz in den Papierkorb. (Posl. dr. Kafka: Erinnerungen, an die man vergessen kann!) Sehr richtig! Das eine ist ja zweifellos: Wir sind der Willkür der Regierung und der Regierungsstellen ausgeliefert. Sie aber laden mit diesem Gesetz eine neue Schmach auf sich. Wir können ganz zufrieden damit sein deshalb, weil Sie uns mit solchen Gesetzen nur helfen, unsere deutsche Bevölkerung aufzuhetzen gegen diesen Staat, aus dem wir hoffentlich recht bald mit Hilfe eines gütigen Schicksals entrinnen werden. (Souhlas na levici.)
3. Øeè posl. dr. Kafky (viz str. 1920 tìsnopisecké zprávy):
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Daß zwischen der Theorie und Praxis gewisse Verschiedenheiten bestehen, ist einer der ältesten Gemeinplätze, aber es gibt immerhin Fälle, in denen diese Verschiedenheiten denn doch die zulässige Grenze überschreiten und nicht begründet sind in den Erfahrungen, welche zu dem erwähnten Satze geführt haben. Ich möchte mir in diesem Zusammenhang gestatten, an einen solchen Fall zu erinnern. Als ich an der Hochschule Staatsrecht und Staatslehre gehört habe, habe ich unter anderem gelernt, daß die Grundlage des freien Staates die freie Gemeinde ist. (Posl. Patzel: Im alten Österreich!) Das war allerdings ein Satz der österreihcischen Rechtswissenschaft und Rechtslehre, aber es war auch ein Satz der allgemeinen Staats- und Verwaltungslehre, und ich glaube, wenn die Staatsrechtslehrer der èechischen und der deutschen Hochschulen in dieser Republik heute vorzutragen haben über die Begriffe des Staatsrechtes und der allgemeinen Staatslehre, so werden sie gleichfalls den Satz verkünden, daß die Grundlage des freien Staates die freie Gemeinde ist. Nun höre ich seit jeher wiederum, wenn ich hier bin, und auch in Zeitungsartikeln, die ich lese, und in Regierungserklärungen, die ich höre, daß die Èechoslovakei ein freier Staat ist. Man sollte also annehmen, daß in diesem freien Staat auch die freie Gemeinde die Grundlage bildet. Wir können nun auf ein ganzes Maß von Erfahrungen zurückblicken, aus denen hervorgeht, daß nichts weniger frei ist in diesem Staate - und das heißt schon sehr viel - als die Gemeinde und ihre Autonomie, welche fortgesetzt von Einschränkungen bedroht ist und fortgesetzt Einschränkungen ihrer berechtigten Wirkungssphäre ausgesetzt erscheint. Dieses Gesetz ist ein neuerlicher Beweis dafür, in welcher Weise man das freie Recht der Gemeinde, über ihr Schicksal selbst zu verfügen, einschränkt. Man geht hinweg über die Zustimmung oder über die ablehnende Haltung der Gemeinden und man erteilt einfach der Regierung die Vollmacht, über den Kopf und über den Willen aller beteiligten autonomen Körper hinweg das zu tun, was ihr als richtig erscheint oder als richtig eingeredet wird.
Neben dem Satz, daß die Grundlage des freien Staates die freie Gemeinde ist, habe ich in den allerdings schon lange zurückliegenden Hochschuljahren auch noch etwas anderes gehört. Ich habe gehört, daß es in demokratischen Staaten und in parlamentarisch regierten Staaten überhaupt das Parlament als, seine oberste Aufgabe betrachtet, seine Kompetenzen in der Gesetzgebung und in der Kontrolle der Verwaltung sorgsam zu bewahren. Ich höre nun, daß der èechoslovakische Staat ein demokratisch regierter und ein parlamentarisch regierter Staat ist. Ich höre es. Man würde daher annehmen, daß in einem solchen Staate das Parlament seine Aufgabe darin erblickt, seine Rechte in der Gesetzgebung und in der Kontrolle der Verwaltung sorgsam zu wahren. Nichts ist weiter von der Tatsache entfernt als eine solche Annahme. Wir tun berei ts seit längerer Zeit kaum etwas anderes, als daß wir Ermächtigungsgesetze beschließen; und wenn uns der Atem ausgeht für innerstaatliche Ermächtigungsgesetze, dann wenden wir uns an Österreich, damit wenigstens dort ein Ermächtigungsgesetr unter unserem Einfluß zustandekomme. Ein solches Ermächtigungsgesetz ist auch dieses Gesetz, welches wir 2 oder 3 Tage später zu verhandeln haben, nachdem wir jene ingeniöse Ermächtigung an die Regierung erteilt haben, die Gehalte der Staatsbeamten, wenn sie es für richtig hält, auch noch weiter herabzusetzen, während wir, glaube ich, mit Rücksicht auf die Bewegungen des Valutamarktes eher eine Ermächtigung an die Regierung brauchen möchten, im Notfall zu einer Erhöhung der Teuerungszulagen zu schreiten. Aus diesem Grunde sprechen wir uns gegen das Ermächtigungsgesetz aus, weil es erstens einmal die Interessen der freien Gemeinde in keiner Weise wahrt, weil es zweitens der Regierung eine Ermächtigung in die Hand gibt, deren sie überhaupt nicht bedarf, denn soweit wirtschaftliche, kommunalpolitische und verkehrspolitische Notwendigkeiten vorliegen, um zu Trennungen oder Zusammenlegungen von Gemeinden zu schreiten, solange bietet auch der normale Verfassungsapparat eine hinreichende Möglichkeit, dazu zu gelangen, was man will. Wir machen eine Unmasse von Gesetzen über ganz spezielle aktuelle Fragen und müssen sie machen aus dem einfachen Grun de, weil eben gewisse Materien der Gesetzgebung vorbehalten sein müssen.
Ich halte aber die Zusammenlegung und Trennung von Gemeinden keineswegs für eine so belanglose An gelegenheit, daß man den Apparat der Gesetzgebung für zu schwerfällig hielte, um ihn deswegen in Bewegung zu setzen. Ich möchte nach all dem, was meine Vorredner gesagt haben, nicht mehr viel über die Tendenz dieses Gesetzes sagen. Ich glaube, nach all dem, was wir gehört haben, und zwar nicht nur in unbelegten Phrasen, sondern belegt mit Ziffern und in Beispielen, unterliegt es keinem Zweifel, daß dieses Gesetz in übermäßig vielen Fällen dazu verwendet wurde oder verwendet sein soll, entnationalisierend zu wirken, also etwas zu tun, was durch die èechoslovakische Verfassung, die Sie selbst allein für sich beschlossen haben, verfassungswidrig und rechtswidrig in diesem Staate ist. Es gibt natürlich verschiedene Methoden der Entnationalisierung, man braucht nicht gerade offen herauszusagen, was man will, aber entscheidend für das Wesen der Entnationalisierung ist nur der Erfolg, den man anstrebt, und die Eignung der Mittel, die man dazu verwendet. Ich will gar nicht behaupten, daß der gegenwärtige Herr Minister des Innern, auf dem ja die Hauptverantwortung bei der Verlängerung dieses Gesetzes ruhen wird, oder das Referat des Ministeriums des Innern von einem besonders chauvinistischen Geist erfüllt sein muß. Aber wir wissen aus der Vergangenheit, daß die chauvinistischen Einflüsse lokaler Elemente in ganz hohem Maße dazu beitragen, auch bei jenen einen Erfolg zu erzielen, welche an sich vielleicht spontan gar nicht den Wunsch hätten, in dieser Angelegenheit chauvinistisch vorzugehen. Es wurden hier Beispiele von der Tätigkeit gewisser Bezirkspaschas, gewisser Národní výbory usw. vorgebracht. Ich könnte Ihnen manches aus meinem engeren Wahlkreis, aus der Steckener Sprachinsel, erzählen, was diese Beispiele außerordentlich wirksam ergänzen würde. Es handelt sich in der Steckener Sprachinsel um eine Reihe von Fällen, wo nicht nur die Gemeinde als solche, also die Mehrheit der Gemeinde, die deutsch ist, sondern wo auch die èechische Minderheit der Gemeinde sich in der entschiedensten Weise gegen die Zusammenlegungen oder Trennungen ausgesprochen hat, und wo diese Teilungen und Zusammenlegungen trotzdem zustande gekommen sind, beziehungsweise, wo sie nicht ohne gewisse Aussicht auf Erfolg im Zuge sind. Man würde staunen, wieso es dazu kommt. Aber wenn ich Ihnen ein kleines Faktum aus dieser Steckener Sprachinsel erzähle, dann, glaube ich, werden Sie die Überzeugung gewinnen, daß die Zusammenhänge ganz einfach sind.
In dieser Steckener Sprachinsel, von der ich übrigens auch das behaupt, das Herr Kollege Dr. Spina von Schönhengst erzählt hat, daß es sich keineswegs um eine verdeutschte Gegend handelt, sondern um ein uraltes deutsches Siedlungsgebiet, in dieser Sprachinsel, in der Deutsche und Èechen durchmischt wohnen - aber mit einer starken deutschen Mehrheit - ist auf deutscher Seite seit jeher der Wunsch vorhanden, in den erträglichsten nationalen Verhältnisse zu leben, und ich muß hinzufügen, auch bei einem sehr großen Teil, ich möchte sagen, beim allergrößten Teile der bodenständigen èechischen Bevölkerung dieser Gegend, ist gleichfalls dieser Wunsch vorhanden. Dieser Wunsch ist auch nicht bloß eine akademische Behauptung geblieben, sondern es ist im März des Jahres 1920 gewiß auch unter meiner Mitwirkung und unter Mitwirkung der Führer der dortigen deutschen Mehrheit in der Steckener Sprachinsel ein vollständiger Schulausgleich zustande gekommen, der soweit ging, daß man bis auf die letzten Dezimeter den Raum abgemessen hat, der für die èechischen und deutschen Schulen, für Kindergärten und für Lehrerwohnungen zugewiesen werden sollte. Auf dem Protokoll dieses Ausgleiches, der die Unterschrift des Bezirkshauptmannes von Deutschbrod trug, auf diesem Protokoll waren gerade so wie die Vertreter der deutschen Mehrheit, auch die Vertreter der èechischen Minderheit verzeichnet. Es wurde dem Ministerium und dem Landesschulrate vorgelegt und es wurde mir zunächst von einem naiven Minister - ich muß schon sagen von einem naiven Minister - und von einem naiven Sektionschef versichert, daß, wenn ein solcher Schulausgleich zustande gekommen ist, das Ministerium diesem Umstande seinerseits mit der größten Begeisterung Rechnung tragen wird. Was ist statt dessen geschehen? Es haben sich subversive Elemente - gestatten Sie mir diese Erinnerung an eine alte österreichische Diktion, um es nicht noch anders zu bezeichnen gefunden, denen es unangenehm ist, wenn irgendwo nationaler Friede eintritt. Diese haben sich hinter irgendwelche Beamte des Schulministeriums gestellt und auf diese Art ist dieser ganze Schulausgleich endlich unter den Tisch gefallen. Sie sehen, solche Elemente sind es vor allen Dingen, welche überall die Treiber aller dieser Aktionen sind, die auch in alle jene Bewegungen und Bestrebungen hineingehören, die aus nationalistischen Gründen zur Zusammenlegung oder Trennung von Gemeinden führen. Es ist auch jetzt in der Steckener Sprachinsel manches im Zuge. Es ist ein Fall vorhanden, wo eine durch eigenen Fleiß und eigene Rührigkeit wohlhabend gewordene deutsche Gemeinde mit einer Kilometer weit entfernten èechischen Gemeinde nur zu dem Zwecke vereinigt werden soll - im Widerspruch mit allen wirtschaftlichen und verkehrspolitischen Erwägungen - um eine èechische Mehrheit in der Gemeinde zu schaffen. Das, meine sehr verehrten Damen und Herrn, zur allgemeinen Kritik des Gesetzes.
Wir haben im verfassungsrechtlichen Ausschuß darauf hingewiesen, daß dieses Gesetz, abgesehen von seinem politischen Charakter, auch noch juristisch in höchstem Maße mangelhaft ist und, wenn ich es mir auch versage, irgendwelche Anträge politischer Natur zu stellen, zum Beispiel den Antrag, daß jede Gemeinde gehört werden muß, und so weiter, weil ich von vornherein überzeugt bin, daß Anträge auszuarbeiten, welche politischen Charakter haben, in diesem Hause von allem Anfang an eine zwecklose Mühe ist, kann ich es doch vom Standpunkte des Juristen nicht verantworten, von meiner Seite aus zu gewissen juristischen Bedenken, die das Gesetz aufweist, zu schweigen. Ich habe daher drei Anträge gestellt. Der eine ist auf einen Vorfall im verfassungsrechtlichen Ausschuß zurückzuführen, bei welcher Gelegenheit ich gefragt habe, wie eigentlich die Worte "Vláda se zmocnuje, die Regierung wird ermächtigt" aufzufassen sind, ob hier das Ministerium des Innern gesondert vorgeht, sich eventuell die gesetzliche Vollmacht in voraus oder die gesetzliche Ermächtigung im Nachhinein gewähren läßt, oder ob in jedem Einzelfall ein Ministerratsbeschluß eingeholt wird. Das ist nicht ganz bedeutungslos, denn ich sehe ganz von der Person des gegenwärtigen Ministers des Innern ab, aber wir müssen doch auf dem Standpunkte stehen, daß eine kollegiale Beratung immerhin eine gewisse Garantie gibt, welche die bloße Entscheidung durch ein einziges Ressort nicht gewährt. Nun habe ich seitens des damaligen Regierungsvertreters eine Antwort erhalten, welche nicht vollkommen klar ist. Ich bin in der Zwischenzeit darüber belehrt worden, daß tatsächlich der bisherige Vorgang der war, daß man einen Ministerratsbeschluß eingeholt hat. Aber ich halte es denn doch für notwendig, daß man dies im Gesetz klar zum Ausdruck bringt, und ich habe mir gestattet, einen Antrag zu stellen, daß gesagt wird: Die Regierung wird ermächtigt, diese Verfügung zu treffen im Wege eines für jeden Einzelfall gesondert zu fassenden Beschlusses des Ministerrates.
Zweitens wurde bereits vom Kollegen Dr. Radda darauf hingewiesen, daß die Regierung hier die Ermächtigung erhält, Grenzen von politischen Bezirken, von Gerichtsbezirken und von Vertretungsbezirken zu ändern. Es sieht so aus, daß, wenn eine solche Bestimmung in ein Gesetz hineinkommt, das sich eigentlich nur mit der Trennung und Zusammenlegung von Gemeinden beschäftigt, man an die Regierung die Fakultät nur ertei en wollte zum Zwecke der Zusammenlegung oder Trennung von Gemeinden. Aber wir erfahren aus der Stilisierung ganz genau, daß das nicht der Fall ist, sondern daß bei dieser Gelegenheit die Generalermächtigung an die Regierung erteilt werden soll, auch ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Zusammenlegungs- oder Trennungsaktionen von Gemeinden handelt, einfach die Grenzen der Bezirke, der politischen Bezirke, der Gerichtsbezirke und Vertretungsbezirke zu ändern. Von den Gauen, bei denen allerdings die Bindung an einen bestimmten Zweck ausgesprochen ist, will ich nicht weiter reden, obzwar ich hier glaube, daß die Ermächtigung an die Re gierung sich in direktem Widerspruch mit den geltenden Grundgesetzen befindet. Eine solche allgemeine Vollmacht der Regierung zu erteilen, halte ich für unberechtigt und ich habe schon im Ausschuß darauf hingewiesen, daß wir vor allen Dingen eine kolossale Kompetenzverwirrung bekommen, denn es ergeben sich auch andere Gesichtspunkte, unter denen die Minister oder die Regierung die Ermächtigung haben, die Grenzen eines Gerichtsbezirkes zu verschieben usw. Wir kommen dann auf Grund der verschiedenen Ermächtigungsgesetze in eine Kompetenzverwirrung hinein, die keineswegs angenehm empfunden werden kann. Aber von meinem Standpunkt aus - mit der Kompetenzverwirrung mögen sich die Behörden abfinden, wie sie wollen - muß betont werden, daß wir nicht geneigt sind, der Regierung ein weitgehendes Pouvoir zu geben und - da wir an dem Gesetz in der Gesamtheit nichts ändern können - zumindest verlangen müssen, daß nach den Worten "jakož i" eingefügt wird "zu diesem Zwecke", so daß die Ermächtigung an die Regierung, die Grenzen der politischen Bezirke, der Gerichtsbezirke und Vertretungsbezirke zu ändern, nur eintreten kann, wenn der Zweck gegeben ist durch die Zusammenlegung oder Trennung von Gemeinden, geradeso wie dieser Zweck allein bestimmend sein kann für die Änderung von Gaugrenzen.
Und zum letzten muß ich auf einen Punkt aufmerksam machen, den ich wirklich nur als Jurist berühren muß und gegen den ich mich als Jurist mit der größten Schärfe wenden müßte, ob mir nun das Schicksal den Platz auf dieser oder jener Seite des Hauses beschieden hätte. Das hat mit meinem oppositionellen Standpunkt gar nichts mehr zu tun. Und zwar ist das folgender Satz des Artikels 1, es heißt hier, daß alle diese Ermächtigungen die Regierung nur für den Fall bekommt, "wenn bis zum Ende des Jahres 1920 den politischen Verwaltungsbehörden durch eine schriftliche Eingabe zu einer solchen Aktion der Änderung von Grenzen usw. der "podnìt", die Anregung, gegeben worden ist. Es erscheint - ich habe mich der Mühe unterzogen, soweit es mir möglich war, nachzusehen - es erscheint in der Terminologie der èechoslovakischen Gesetzgebung, von der ich behaupte, daß sie keine glückliche Terminologie überhaupt ist, zum erstenmal das Wort podnìt, was wir im deutschen am besten mit "Anregung" übersetzen.
Das ganze, worum es sich hier handelt, ist ein Administrativakt, das Verfahren ein Administrativverfahren und es muß jeder, der ein Gefühl für Rechtssicherheit hat, auf dem Standpunkte stehen, daß die Regeln des Administrativverfahrens klar und präzis sein müssen, wie die Regeln eines Verfahrens überhaupt. Statt dessen erfahren wir plötzlich, daß es genü, wenn irgend jemand - die Aktivlegitimation wird überhaupt nicht berührt - bis Ende 1920 irgend einer politischen Behörde im Wege einer schriftlichen Eingabe die Anregung gegeben hat. Wir hätten erwartet, daß es heißen würde, "den Antrag gestellt hat". Das wäre eine Terminologie, zu der wir uns bekennen könnten; und als wir nun gefragt haben, warum man keinen Antrag verlangt, sondern eine Anregung genügen läßt, da haben wir manches Eigenartige gehört. Zuerst wollte man überhaupt nur von Anregungen sprechen, und wenn heute in dem Gesetze die Worte enthalten sind, daß diese Anregung in einer schriftlichen Eingabe an die Verwaltungsbehörden enthalten sein muß, so ist das ein Erfolg der Opposition. Sie, meine Herren von der Majorität, wo lten schon einer Anregung Gehör geben, welche von irgend einem Zeitungsartikel oder einem Privatbrief an den Herrn Minister oder den Herrn Bezirkshauptmann oder an irgend jemanden, der irgendwie in Betracht kommt, enthalten sei. Dem haben wir doch einen Riegel vorgeschoben undes ist dazu gekommen, daß wenigstens schriftliche Eingaben an Verwaltungsbehörden verlangt werden. Aber es bleibt dabei: Anstelle des "návrh" kommt der "podnìt", anstelle des Antrages die Anregung, und zw. deshalb, weil uns die Herren von der Majorität gesagt haben, es lägen viele Fälle vor, in denen ein wirklicher Antrag ar nicht gestellt wurde, sondern irgend ein výbor oder irgend ein Bezirkspascha oder irgend eine Gruppe in irgend einer Gemeinde, die unzufrieden war, hat einfach der Bezirkshauptmannschaft mitgeteilt, es möge entweder getrennt oder zusammengelegt werden. Es wurde nicht gesagt, mit wem zusammengelegt oder von wem und wie die Gemeinde getrennt werden soll, sondern es wurde einfach der podnìt gegeben, daß getrennt oder zusammengelegt werden möge; damit man diese nebulosen Fälle der Antragstellung auch berücksichtigen kann, Fälle, die in einem ordentlichen Verfahren nicht über die Tür des Einlaufsprotokolles kommen dürften, hat man das Wort podnìt als neuen Begriff in den Wortschatz der èechischen Gesetzesterminologie eingefügt. Dazu können wir nicht schweigen. Wir haben daher den Antrag eingebracht, dieses Wort wieder auszumerzen. Ich bin überzeugt, der Referent wird auch die Ablehnung dieses Antrages beantragen, weil es schon Übung ist, obzwar es gegen sein besseres juristisches Gewissen, oder wenn er das juristische Gewissen nicht hat, gegen sein eigenes Gewissen handelt. Aber ich hoffe zuversichtlich, daß gerade so, wie wir manches juristisch verbessern, was aus dem Senate kommt - und nicht zu Ungunsten der èechoslovakischen Gesetzgebung - diesmal der Senat das gescheitere Haus sein wird - ich glaube das sagen zu dürfen, ohne den Ordnu ngsruf zu bekommen - und die Vorlage, welche hier unverändert und mit schweren juristischen Fehlern behaftet, beschlossen wird, an das Haus zurückschicken wird, denn gegen diesen podnìt wird sich doch gewiß mancher Jurist im Senate wenden.
Das ist es, was ich vom politischen und juristischen Gesichtspunkte zu dieser Vorlage zu sagen habe. Unsere Stellungnahme ist klar. Wir sind auf dem Boden eines demokratisch und parlamentarisch regierten Staates - ein solcher will die Èechoslovakei sein - unbedingt gegen das Ermächtigungsgesetz überhaupt, dort, wo nicht ein ganz dringender und notwendiger Anlaß dazu vorhanden ist. Wir sind selbstverständlich umsomehr gegen irgend eine Ermächtigung an die Regierung, wenn wir ihr gegenüber in einer so scharfen Opposition uns befinden, wie es die unsrige ist. (Potlesk na levici.)
4. Øeè posl. Hackenberga (viz str. 1925 tìsnopisecké zprávy):
Meine Damen und Herren! Kollege Pik hat sich soeben bemüht zu beweisen und auseinanderzusetzen, wie notwendig es ist, Gemeinden zu vereinigen, und große kommunale Gebilde zu schaffen, um herbeizuführen, daß diese großen Gemeinden im Interesse der Bevölkerung das durchführen, was kleine Gemeinden nicht im Stande sind. Er hat sich auch bemüht zu beweisen, daß es notwendig ist, kleine Gemeinden den großen anzugliedern, um die Bevölkerung der kleinen Gemeinden teilhaftig werden zu lassen der Vorteile, die die großen Gemeinden ihren Bewohnern bieten. Über diese Frage herrscht wohl kein Streit, keine Meinungsverschiedenheit zwischen uns, die der Opposition angehören und gegen diese Vorlage Stellung zu nehmen gezwungen sind, und den Herren der Majorität. Es dreht sich bei dem Gegensatz, der zwischen uns besteht, um eine ganz andere Frage. Auch wir vertreten die Ansicht, daß die Zusammenlegung verschiedener Gemeinden aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sein kann, und nicht gehindert werden soll und daß Voraussetzungen geschaffen werden können, damit unter Umständen eine solche Verschmelzung auch ohne Zustimmung sämtlicher Gemeinden erfolgen könne. Ich verweise darauf, daß die alte Gem ein deordnung als obersten Grundsatz die Bestimmung enthielt, daß eine Vereinigung von Gemeinden wider ihren Willen nicht platzgreifen dürfe. Es ist im § 2 der meisten Gemeindeordnungen die Bestimmung enthalten, unter welchen Umständen an eine solche Verschmelzung von Gemeinden gedacht werden könne, welche Erhebungen einzuleiten seien, welches Vorverfahren notwendig sei, und zum Schlusse hieß es im § 2, daß eine Vereinigung von Gemeinden gegen ihren Willen nicht erfolgen dürfe. Diese Bestimmung des Gesetzes war für die notwendige Vereinigung von Gemeinden ein Hindernis und es ist begreiflich, daß schon im alten Österreich sich verschiedene Landtage mit der Frage beschäftigt haben, ob es nicht im Interesse der Bevölkerung notwendig wäre, diese Bestimmung aus den Gemeindeordnungen auszumerzen, und es wurde tatsächlich in einzelnen Landtagen der Beschluß gefaßt, daß auch ohne Willen, ohne Zustimmung sämtlicher Gemeinden eine Verschmelzung von Gemeinden herbeigeführt werden könne, aber keineswegs, indem man die Regierung oder irgendeinen Bürokraten ermächtigte, selbstherrlich vorzugehen, sondern es wurde eben der Beschluß gefaßt und in die Gemeindeordnungen die Bestimmung aufgenommen, daß eine Verschmelzung von Gemeinden gegen ihren Willen nur auf Grund eines Landesgesetzes, auf Grund des Beschlusses des Landtages platzgreifen dürfe. Wenn einer solchen gesetzgebenden Körperschaft die Machtbefugnis eingeräumt würde, eine Verschmelzung von Gemeinden im wirtschaftlichen Interesse der Bewohnerschaft durchzuführen auch gegen den Willen der einen oder anderen Gemeinde, würden wir dieses Gesetz wahrscheinlich nicht bekämpfen, sondern uns sagen, das Interesse der Gesamtheit, der Bevölkerung der Gemeinden geht über die Interessen des Einzelnen oder über das Interesse eines oder einiger Quertreiber. Nun handelt es sich aber bei dieser Vorlage nicht darum, wirtschaftliche Interessen der Bewohner einzelner Gemeinden zu wahren, eine Zusammenlegung oder Vereinigung der Gemeinden aus wirtschaftlichen Gründen im Interesse der Bewohner zu ermöglichen und herbeizuführen.
Wenn wir uns diese Vorlage ansehen, finden wir, daß in ihr der Regierung die Ermächtigung gegeben soll und gegeben wird, in Böhmen, Mähren und Schlesien eine Vereinigung von Gemeinden im Jahre 1923 dann durchzuführen, wenn von einer Seite bis zum Jahre 1920 eine Anregung zu dieser Durchführung gegeben wurde. Kollege Pik hat in seinen Ausführungen auseinandergesetzt, daß auch die Aufnahme des Wortes "podnìt", Anregung, in diesem Entwurf eine Notwendigkeit gewesen sei, denn die Fassung des heute noch geltenden Gesetzes sei nicht entsprechend und unklar gewesen und habe es ermöglicht, daß die Behörden die Durchführung des Gesetzes sabotieren. Es leißt nämlich heute im Gesetz: "Wenn das Verfahren eingeleitet worden ist." Nun hat Kollege Pik der Ansicht Ausdruck gegeben, daß die Behörden oder einzelne Organe der Behörden die Möglichkeit hatten, den Akt liegen zu lassen, das Verfahren nicht einzuleiten, so daß es aus diesem Grunde selbst dort, wo die Notwendigkeit anerkannt war, wo alle einverstanden gewesen sind, zu einer Vereinigung der Gemeinden nicht gekommen ist. Wir haben schon im Rechts- und Verfassungsausschuß darauf verwiesen, daß, wenn es sich nur um die Beseitigung dieser Unklarheit handeln würde, es nicht notwendig wäre und ist, das noch unklarere Wort "podnìt" Anregung, in die Vorlage hineinzubringen, sondern daß es dann notwendig wäre, in ganz klarer Fassung auseinanderzusetzen, unter welchen Umständen eine Vereinigung durchzuführen sei. Wir haben den Antrag gestellt und uns erlaubt, diesen Antrag hier im Plenum zu wiederholen, daß eine solche Vereinigung von Gemeinden dann durchgeführt werden soll, wenn von einer der beteiligten Gemeinden der Antrag gestellt worden ist. Ich glaube, wenn man diese Fassung annehmen würde und angenommen hätte die Stellung des Antrages irgend eines Interessenten - wäre dem entsprochen, was Kollege Pik gewünscht hat, wenn wir nach dem urteilen würden, was Kollege Pik zur Begründung der Notwendigkeit des Wortes "podnìt" hier ausgeführt hat. Nun ist die Sache so, daß trotz all dem, was wir auseinandergesetzt haben, unser Antrag abgelehnt wurde und das Wort "podnìt" weiter in der Vorlage geblieben ist. Es gibt also noch andere Gründe als die, von denen Kollege Pik jetzt in seiner Polemik gesprochen hat. Wir hätten sehr gerne im Ausschusse gehört, in welchen Fällen eine Entscheidung von Seite des Ministeriums nicht getroffen worden ist, wo es sich nicht um den Antrag der Interessenten, sondern um eine gewöhnliche Anregung gehandelt hat. Eine solche dezidierte Erklärung haben wir im Ausschusse nicht bekomen können. Wir haben verlangt, daß uns mitgeteilt werde, um welche Gemeinden es sich handelt und daß insbesondere mitgeteilt werde, in welchen Gemeinden die Voraussetzungen der Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes nicht zutreffen, bezüglich welcher Gemeinden also das Wort Anregung in das Gesetz aufzunehmen eine Notwendigkeit ist. Das konnten wir nicht erfahren und daraus folgern wir schon, daß es sich nicht um Gemeinden handelt, bei welchem aus wirtschaftlichen oder sachlichen Gründen an die Vereinigung oder Zusammenlegung gedacht ist.