Úterý 28. bøezna 1876

Meine Herren, Männer wie Virchow, Karl Vogt, die auf der Höhe der Wissenschaft stehen und die sich mit der Nahrungsfrage beschäftigt haben, stellen das Bier als ein wichtiges Genuß= ja, ich möchte sagen, als ein großes Volksnahrungsmittel hin, das eben alle Beachtung verdient, und von welchem zu wünschen wäre, daß es von jeder Steuer befreit würde, damit endlich die Bevölkerung besonders der ärmere Theil, die arbeitende Bevölkerung zur Erhaltung ihrer Kräfte ein besseres, gesünderes aber auch billiges Mittel bekomme.

Meine Herren! Diese Männer von Fach, denen man Glauben schenken darf, stellen den Grundsatz auf, daß trotz aller verwickelten staatlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse die Nahrungsfrage immer die erste und wichtigste bleibt, und daß es Pflicht der Regierungen sei, dahin zu wirken, daß eben der Bevölkerung, besonders der ärmeren möglichst billige Nahrungsmittel zugeführt werden, und dies ist nur dann möglich, wenn wir dieselben von der drückenden Last der Verzehrungssteuer entlasten.

Meine Herren! Wir wollen als Volksvertreter nicht dazu beitragen, die Verzehrungssteuer zu erhöhen oder gar neue zu schaffen. Die Verzehrungssteuer verstößt gegen alle Grundsätze der Volkswirthschaft, die Verzehrungssteuer Schädigt die Ernährung des Volkes. Wenn ich nun auch zugestehen muß, daß unsere wirtschaftlichen Verhältnisse nicht derart sind, wenn ich auch zugeben muß, daß unsere Finanzmisere uns nicht gestattet, die Verzehrungssteuer aufzuheben, so werde ich doch vom ganzen Herzen wünschen, daß wir als Volksvertreter nicht etwa neue Verzehrungssteuern schaffen oder die bestehenden erhöhen.

Meine Herren! Der Bierkreuzer ist eine Steuer, welche die vitalsten Interessen des Volkes Schädigt,

die das tägliche Brod des Arbeiters besteuert und den ärmsten Mann am härtesten trifft; denn er muß im Verhältnisse zu derselben mehr beitragen, als der Wohlhabende. Der Wohlhabende, meine Herren, wird sich nicht viel daraus machen, wenn er den Liter Bier um 1, 2 Kr. theuerer bezahlen muß, aber man muß bedenken, daß es den armen Arbeiter schwer trifft, der bei 1 oder 2 Glas Bier einen für ihn doch schon bedeutenden Beitrag leisten muß; denn wenn es auch nicht viel, wenn es auch nur 2 Kr. beträgt, so wird doch Kleines zu Kleinem gelegt bald zum steigenden Haufen.

Der Bierkreuzer ist ungerecht; denn wie kommt der arme Mann dazu, daß er zu den Auslagen der Städte beitragen muß, von bereu Vortheilen er sehr wenig ober gar nichts ober wenigstens nicht in dem Maße genießt, wie der Wohlhabende.

Meine Herren! Der Vierkrenzer ist unpopulär und die Unlust des Volkes macht Sich durch Proteste Luft. Ich selbst habe heute einen Protest der Stadt Landskron überreicht, worin ein großer Theil der Bevölkerung gegen die Einhebung des Bierkreuzers protestirt.

Der Bierkreuzer zwingt aber auch den Arbeiter, der ebenso ein Genußmittel haben muß, wie der Reiche, zur Branntweinstasche zu greifen; denn der Branntwein ist ja um die Hälfte billiger als das Bier und für wenige Kreuzer ist die Flasche gefüllt.

Aber auch gegen den Grundsatz gleichmäßiger Besteuerung verstößt der Bierkreuzer, weil er auch solche zur Beitragsleistung verpflichtet, die nach dem Gesetze hiezu nicht verpflichtet sind, denn nach dem Gesetze sind doch eigentlich hiezu nur Gemeindemitglieder verpflichtet. In dem Gesetze vom 16. April 1864 ist wohl die Vorsicht getroffen und die Bestimmung ausgesprochen, daß eben die Verzehrungssteuer nur dann in Frage kommt, wenn die Einkünfte nicht ausreichen. Aber, meine Herren I das geschieht durchaus nicht; alle Jahre werden Bierkreuzer in Menge bewilligt. Ich beabsichtige durchaus nicht, einen Antrag zu stellen, aber feien Sie versichert, diese wenigen Worte, im Interesse der armen Bevölkerung gesprochen, gehen mir vom Herzen. Ich habe diese hochwichtige Frage nur berühren Wollen, und schließe mit der Bitte: der hohe Landesausschuß möge bei Bewilligung von Bierkreuzern etwas strenger zu Werke gehen (Bravo!)

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort?

Žádá ještì nìkdo za slovo ? (Nikdo se nehlásí. )

Die Debatte ist geschlossen

Rokování jest ukonèeno.

Der Herr Berichterstatter hat das Wort.

Dr. Alter: Ich habe nicht erwartet, daß ich bei dieser Gelegenheit in die Lage kommen werde, in das meritum der Sache einzugehen, nachdem der Landesausschuß die Angelegenheit an die Kom-

mission für Gemeinde=Angelegenheiten zugewiesen sehen wollte. Es wird aber doch gestattet sein, einige Worte zur Sache selbst zu sprechen, nachdem die Ausführungen des Abg. Roser einige Vorwürfe enthielten, welche an den Landesausschuß gerichtet gewesen sind. Es würde insbesondere von ihm hervorgehoben, baß die irrationelle Besteuerung, wie sie im Bierkreuzer gelegen ist, ohne irgend welche Beanständung vor sich gehe, daß insbesondere der Landesausschuß, die oberste autonome Behörde, hier nicht eingreife. Ein Vorwurf liegt in diesem Ausspruche des Herrn Abg. Dr. Roser um so mehr, als nach seinen weiteren Ausführungen Jedermann annehmen müßte, baß der Landesausschuß es sich nicht angelegen sein läßt, das Wohl auch jener Theile der Bevölkerung, für welche Dr. Roser eingetreten ist, im Auge zu behalten.

Ich muß diese Meinung bes Herrn Dr. Roser corrigiren. Der Landesausschuß prüft sehr eingehend jedes berartige Gesuch; allein er hält sich gegenwärtig, daß er nicht frei über ein jedes solches Gesuch entscheiden könne, baß er vielmehr die gesetzlichen Bedingungen, welche für die Zustimmung ober Ablehnung sprechen, erwägen müsse, kurz er hält sich gegenwärtig, baß er das Organ einer autonomen Verwaltung ist. Wenn nun die Gesuche ber Gemeinden an ihn gelangen, ohne daß von Seite ber Bevölkerung ein Einspruch erhoben worden ist, ober von Seite derjenigen Organe, welche bas Gesuch zu befürworten haben, Einstreuungen gemacht worden sind, dann glaube ich, würde der Landesausschuß leicht einen Vorwurf sich zuziehen, wenn er gegen diesen ausgesprochenen Willen einen anderen Standpunkt einnehmen würbe als ber ist, den er eben einnimmt. Noch ein zweites Moment berührte ber Herr Abg. Dr. Roder und zwar das Moment, baß es nothwendig sei, aber nicht geschehe, daß von Seite des Landesausschusses bei Bewilligung von Bierkreuzerumlagen das Erfordernis genau geprüft werde. Ich erlaube mir dem Herrn Dr. Roser zu versichern, daß das Bedürfniß sehr strenge von Seite des Landesausschusses geprüft wird, und daß der Grundsatz festgehalten und gehandhabt wird, daß Umlagen, wie die gegenwärtige, nicht zur Bedeckung des ordentlichen Aufwandes ber Gemeinden bewilligt werben, baß sie vielmehr nur herangezogen werden dürfen zur Bedeckung des außerordentlichen Aufwandes. Das vorliegende Gesuch fällt aber vollständig unter diesen Gesichtspunkt und ich erlaubte mir bei der Einbegleitung hervorzuheben, baß es sich um die Bedeckung eines außerordentlichen Aufwandes von 128. 000 fl. handelt, dessen Bedürfniß, dessen Nothwendigkeit von gar keiner Seite in Frage gestellt worden ist.

Dem Wunsche, welchen der Herr Abg. Roser zum Schlusse ausgesprochen hat, ist also nach den Ausführungen, welche ich dem h. Hause zu machen

jetzt die Ehre hatte von dem L. =A. thatsächlich zuvorgekommen worden. Er wird sich aber auch in Zukunft gewiß die gleichen Gesichtspunkte gegenwärtig halten. Bezüglich der formalen Behandlung des Gegenständes erlaube ich mir den Antrag zu stellen, daß der Bericht und Antrag des L. =A. zur Vorberathung der Kommission für Bezirks= und Gemeindeangelegenheiten zugewiesen werde.

Èiním návrh, aby zpráva a návrh výboru zemského odkázána byla komisi pro záležitosti obecní.

Dr. Roser (meldet sich zum Wort).

O e r s t l a n d m a r s ch a l l: Zu welchem Zwecke wünschen sie das Wort?

Dr. Roser: Zu einer thatsächlichen Berichtigung.

Ich muß mich nämlich dagegen verwahren, als hätte ich dem L. =A. irgend einen Vorwurf gemacht; denn meine Worte waren: "Es ist die Gepflogenheit in vielen Städten, daß von den Getränken eine Verzehrugssteuer verlangt wird, und der Landesausschuß als höchste Gemeinde tritt selten hindernd in den Weg. Ich glaube, meine Herren, daß dieß durchaus keinen Vorwurf in sich enthält. Bloß diese thatsächliche Berichtigung hätte ich noch hinzuzufügen:

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Žádá nìkdo za slovo? Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruku.

Diejenigen, welche für diesen Antrag sind, wollen die Hand erheben.

(Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen.

Nächster Gegenstand der Tagesordnung ist der Bericht der Bubgetkornmission betreffend die Gesuche der Stadtgemeinden Königgrätz, Komotau, Kolin um Subventionirung zur Erhaltung ihrer Kommunal=Realschulen.

Berichterstatter ist der Abgeordnete Freiherr v. Scharschmidt. Ich ersuche ihn, den Bericht vorzutragen.

Nám. nejv. marš.: Zpráva budžetní komise o žádostech místních obcí Králové Hradce, Chomútova a Kolína za udìlení subvence pro reálky obecní.

Abg. Freiherr v. Scharschmidt (liest): Hoher Landtag!

In der Erledigung des Landesvoranschlages für 1876 (§. 11) würde aus Anlaß der Bewilligung von Subventionen im Betrage von 30. 000 fl. für sechs Realschulen der Landesausschuß beauftragt, dem Lande einen maßgebenden kontrolirenden Einfluß auf die Aufstellung des Schulpräliminars zu sichern und darüber dem nächsten Landtage Bericht zu erstatten.

Hierüber berichtet der Landesausschuß wörtlich Folgendes:

"In Befolgung dieses hohen Auftrages wurde nach gepflogener Einvernahme der betheiligten Stadtgemeinde die Anordnung getroffen, baß bezüglich der Subventionirten Kommunalrealschulen abgesonderte Jahresvoranshlage und Rechnungen Verfaßt, bei den Präliminarien die Form der Landesvoranschläge angenommen und gegen das Vorjahr sich ergebende Aenderungen einzelner Positionen anmerkungsweise ober mittelst eigenen Berichtes begründet werden.

Die Jahrespraliminarien sind nach dem Be-schlüsse des Landesausschusses derselben vor bereu Genehmigung durch die Gemeindevertretung, die Rechnungen aber nach vollzogener. Prüfung und Nichtigstellung vorzulegen, welcher hiedurch in die Lage versetzt ist, sich von der entsprechenden Verweisung der Landessubventionen und der ganzen Gebahrung beruhigende Ueberzeugung einzuholen, gegebenen Falles zur Abstellung von Uebelständen und Unzukömmlichkeiten die weiteren Schritte einzuleiten, so wie seiner Zeit Anträge auf die fortgesetzte Erfolgung von Landesunterstützungen eingehend motiviren zu können.

Durch diese Vorkehrungen, denen zu Folge auch die Schulpräliminarien der genannten Städte bereits vorgelegt wurden, glaubt der Landesausschuß den Intentionen der hohen Landesvertretung Rechnung getragen zu haben.

Die Budgetkommission findet die erwähnten Verfügungen ganz zweckentsprechend, und stellt daher den, am Schlusse formulirten Antrag, dieselben zur Kenntniß zu nehmen. Zugleich berichtet der Landesausschuß über die Gesuche der Gemeinden Königgrätz und Komotau um Subventionirung ihrer Kommunalrealschulen, welche dem Landesausschuß in der letzten Session zur Begutachtung Zugewiesen worden waren, sowie über ein in diesem Jahre unmittelbar beim L. -A. eingereichtes Gesuch der Gemeinde Kolin um Subventionirung ihrer Unterrealschule.

Aus den vorliegenden Akten ergeben sich für die Beurtheilung dieser Subventionsgesuche nachstehende Daten:

I. Königgrätz betreffend:

Der Bau der dortigen sechseventuell siebenklassigen Oberrealschule hat..........st. 318. 000-

gekostet.

Der Aufwand für dieselbe ist pro 1876 veranschlagt auf............ " 19. 760wovon durch die Schulgelder von 375 Schülern (darunter 40 einheimische) ...........,, 7. 000-

gedeckt sind, so daß die Gemeinde

noch............" 12. 760-

aufzuzahlen hat.

Die Gemeinde besitzt nach ihrer Angabe ein reines Aktivvermögen

von.............fl. 350. 000-

worunter 221. 410 fl. öffentliche Gebäude, in welcher Summe jedoch die Realschule nicht begriffen sein kann, so daß sich mit Zuschlag des Realschulgebäudes das Vermögen noch weit höher beziffern muß.

Die Einnahmen der Gemeinde haben in dem Triennium 1872

bis 1874.........." 785. 369-

und die Ausgaben......." 755. 231 55

betragen daher einen Ueberschuß von fl.. 30. 137 45

oder von jährlich rund....." 10. 000-

ergeben.

Im Widerspruche mit diesen von der Gemeinde selbst angegebenen Ziffern steht der Erfolg pro 1874

mit einer Ausgabe von....." 263. 914 31

und einer Einnahme......" 70. 000-

also mit einem Defizit von...,, 193. 914*31 und nach Abrechnung der außeror-dentlichen Auslagen von....,, 168. 000(darunter 150. 000 st. für die Realschule) von.........." 25. 288 08

Abgesehen von diesem nicht aufgeklärten Verhältniß, welches wahrscheinlich mit dem Realschulbau zusammenhängt, ist weiter zu bemerken, daß für 1875 die Ausgaben mit. " 148. 723darunter außerordentliche mit 48. 000 st. größtenteils für die Realschule und die Einnahmen mit.... " 110. 962präliminirt waren, also ein Defizit

von cirka........... " 38. 000-

ergaben, wogegen sich mit Rücksicht auf die außerordentl. Ausgaben ein reeller Ueberschuß von cirka... " 10. 000herausstellt, welcher dem vorerwähnten, angegebenen Durchschnittsüberschusse für die Jahre 1872 bis 1874 entspricht.

Die direkten Steuern betragen st. 35. 836zu welchen bisher keine Zuschläge erhoben wurden.

Mit Rücksicht auf diese ausnahmsweise günstigen Vermögensverhältnisse der Gemeinde Königgrätz beantragt der Landesausschuß die Ablehnung des Subventionsgesuches.

Die Budgetkommission schließt sich diesem Antrage um so mehr an, als der Bauaufwand für die Realschule von über 300. 000 fl.., welcher das Dreifache der von anderen Orten bekannten Kosten für Oberrealschulen beträgt, und welcher allein als die Ursache ber eingetretenen finanziellen Störungen zu betrachten ist, ein ganz erorbitanter genannt werben muß.

II. Komotau betreffend:

Die Stadtgemeinde Komotau hat das früher

bort bestandene Gymnasium in ein Realgymnasium mit einer 3klassigen Qberrealschute umgewandelt.

Der Aufwand für diese Mittelschule betrug 1874......st. 28. 916 31

das Schulgeld von 314 Schülern

(ao 1875-339) ergab.... " 5. 830. -

daher unbedeckt ca.......fl. 23. 000. -

Diu Gemeinde besitzt ein reines Aktivvermögen von....." 887. 563. -

In den Jahren 1872 bis 1874 betrug der jährliche Abgang circa 300000 ft., wovon aber ein großer Theil auf außerordentliche Ausgaben entfallen müssen, weil der Voranschlag für 1875 ein Erforderniß von fl. 116. 805. 87 (u. zw. inkl. der Kosten der Mittelschule per ft. 23. 607. 75) und eine Bedeckung von 106. 698. 53 1/2 also einen Abgang von nur. .......fl. 10. 107. 34

ergibt.

Da die Steuern ft. 29. 919. 13 1/2 betragen, so wäre zur Deckung obigen Abgangs eine Umlage von 33% erforderlich, sofern die Gemeinde nicht andere Einstußquellen eröffnen könnte.

Bis zur Errichtung der Mittelschule im Jahre 1871 war die Gemeinde im Stande, ihre Bedürfnisse ohne Umlage zu decken.

Der L. -A. beantragt, auch dieses Subventionsgesuch abzulehnen, theils mit Rücksicht auf die immerhin günstigen Vermögensverhältnisse der Gemeinde, deren Aktivvermögen ein sehr bedeutendes ist, theils weit die Ausgaben zum größten Theile durch das Realgymnasium verursacht find, dessen Subventionirung dem Lande nicht zukommt.

Die Budgetkommission hat sich mit diesem Antrage vollkommen einverstanden erklärt.

III. Kolin betreffend:

Die dortige 4klassige Unterrealschule, welche von 217 Schülern (darunter 7. 7 einheimischen) besucht

wird, soll 1876 kosten.....fl. 6. 867. -

nach Abrechnung des Schulgeldes und verschiedener kleineren Einkünfte pr....... fl. 2. 861. -

und eines vom Bezirke (in Ermangelung der Landessubvention) zu-

gesagten Beitrages von.... fl. ____1. 000. -

Zusammen..... ff. 3. 861. -

resp. künftig, wenn der Beitrag vom Bezirke entfiele, von ca. 4000 st. durch die Gemeinde zu bedecken.

Die Realschule ist jedoch noch nicht vollständig organisirt, da statt 8 Lehrkräften nur 7 thätig sind, und 4 von diesen Lehrstellen durch Supplenten versehen werden, weshalb auch das Unterrichts-

ministerium der Schule das Qeffeutlichkeitsrecht nur auf 1 Jahr und nur unter der Voraussetzung der Kompletirung der Lehrkräfte zugestanden hat

Die Gemeinde besitzt ein Afkiv- Vermögen

von............fl. 97. 000. -

Die Ausgaben find präliminirt für

1876 mit.........." 18. 275. -

Die Einnahmen mit......" 14. 477. -

Zur Deckung des Abganges von fl. 3. 798. wird eine 11% ige Umlage von den direkten Steuern pr. 36. 200 fl. eingehoben, wozu auch eine Umlage von 14 % für Votksschulausgaben pr. 5032 ft. kommen, so daß die Umlage im Ganzen 25 % beträgt.

Der Gemeinde Kolin war für das Jahr 1875 vom Landesausschusse eine Subvention von 3000 st. bewilligt worden; für 1876 ist jedoch die Dotation für die Subventionirung von Realschulen per 30. 000 st. unter andere Gemeinden und zwar meist bis Ende 1878 und 1879 vertheilt worden.

Die Gründe, welche die, Budgetkommission im Vorjahre veranlaßten, bezüglich Kolins einen ablehnenden Antrag zu stellen, lagen theils in der minderen Bedeutung dieser Anstalt, theils darin, daß die Gemeinde in Folge weitstrebender Tendenzen im Schoße ihrer Vertretung, ihr Subventiousgesuch sehr verspätet eingebracht hatte.

Der Landesausschuß hat sich nur Rückficht aus den vorjährigen Landtagsbeschluß einer Antragstellung enthalten, da keine Aenderung in den Verhältnissen eingetreten sei.

Auch die Budgetkommission findet, da es Sache der Gemeinde gewesen wäre, bei Errichtung der Kommunalanstalt ihre Mittel zu erwägen, und da die Anstatt noch gar nicht mit vollständigen Lehrkräften versehen, und ihr daher das Oeffenttichkeitsrecht nur für 1 Jahr zugestanden ist, keinen hinreichenden Grund auf eine Subvention, beziehungsweise auf eine Erhöhung der für solche Zwecke bisher eingestellten Summe von 30. 000 fl. anzutragen..

Die Budgetkommission erlaubt sich daher zu beantragen:

Der hohe Landtag wolle beschließen:

1.   Die im vorliegenden Berichte des Landesausschusses Z. 134/ Ldtg., enthaltene Anzeige über die zur Kontrolle der Gebarung bei der vom Landesfonde subventionirten Kommunal=Realschuten getroffenen Verfügungen wird genehmigend zur Kemitniß genommen.

2.  Ueber die Gesuche der Stadtgemeinden Königgratz, Komotan und Kotin um Gewährung von Subventionen aus dem Landesfonde für die von ihnen errichteten Realschulen wird zur Tagesordnung übergegangen.

Snìm. akt. Sládek: Budžetní komise èiní návrh: Sl. sneme raèiž uzavøíti:

1.   v pøedložené zprávì zemského výboru è. 134 obsažené oznámení, jaká opatøení se stala za pøíèinou kontroly nad èinností kommunálních realních škol ze zemského fondu podporovaných, béøe se k vìdomosti a schvaluje se;

2.     o žádostech mìstských obcí Králové Hradce, Chomútova a Kolína za poskytnutí subvence ze zemského fondu pro zaøízené tam realné školy pøechází se k dennímu poøádku.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort:

Žádá nìkdo za slovo?

Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruku. Stane se.

Der Antrag ist angenommen.

Der nächste Gegenstand ist der Bericht des Landesausschusses betreffs Regelung der streitigen Landesgränzen zwischen Böhmen und Mähren.

Berichterstatter ist der Landesausschußbeisitzer Dr. Volkelt. Ich ersuche ihn, den Bericht vorzutragen.

Nám. nejv. marš.: Zpráva zemského výboru v pøíèinì upravení zemských hranic mezi Èechy a Moravou.

Berichterst. Dr. Volkelt (liest): Hoher Landtag!

In der zweiten Jahressession des böhmischen Landtages vom Jahre 1872 wurde als Regierungsvorlage ein Gesetzentwurf eingebracht, womit die Zwischen Böhmen und Mähren unentschiedene Landesangehörigkeit mehrerer Realitäten bestimmt Werden soll.

Diese Regierungsvorlage wurde zu Folge Beschlusses des h. Landtages vom 15. Jänner 1874 dem L. =A. zur Borberathung und Berichterstattung zugewiesen.

Diesem Auftrage pflichtschuldigst nachkommend, hat der L. =A. seinen Bericht unterm 14. September 1874, Z. 4106 vorgelegt, welche Vorlage in der am 23. September 1874 stattgehabten Landtagssitzung der Komm. für Bezirks= und Gemeindeangelegenheiten zur Borberathung übergeben worden ist.

Die genannte Kommission nahm den Gegenstand in Berathung und stellte in dem abgegebenen Berichte den Antrag: Hoher Landtag geruhe zu beschließen, es sei der Bericht des L. =A. diesem mit der Aufforderung zurückzustellen, die Kompetenzfrage im Einvernehmen mit der k. k. Regierung in Erwägung zu ziehen, um eventuell die Lösung der bezüglichen Gränzangelegenheit im administrativen Wege neuerlich zu versuchen.

Obwohl dieser Kommissionsantrag im h. Landtage nicht mehr zur Verhandlung gelangte, hielt

es der L. =A. dennoch für feine Pflicht, den Akt durch Erörterung der Kompetenzfrage zu vervollständigen, und wendete sich in dieser Absicht an die k. k. Statthaltern, dieselbe um ihre Wohlmeinung angehend.

Diesem Belangen entsprechend, wurde dem L. =A. mit Präsidialschreiden der k. k. Statthalterei de dto. 9. März 1876, Z. 1142 eröffnet, daß zu Folge herabgelangten Ministerial=Erlasses vom 3. März 1876, Z. 562 M. J. die k. k. Regierung in dieser Angelegenheit die Bestimmung der lit. n des §. 11 des Grundgesetzes vom 21. Dezember 1867 über die Reichsvertretung mit Rücksicht auf die Bestimmung des ersten Absatzes des bezogenen §. 11 und auf den §. 1 der böhmischen Landesordnung nicht für anwendbar erachte, ber Austragung dieses Gegenstandes im administrativen Wege der Umstand entgegen stehe, baß es sich hiebei in erster Linie um die Frage der Landesangehörigkeit handelt, die definitiv nur im verfassungsmäßigen Wege gelöst werben könne, endlich daß auch der mährische Landtag die bezügliche Gesetzesvorlage schon angenommen habe.

An diese Mittheilung wurde das Ersuchen geknüpft, wegen weiterer Behandlung des Gegenstandes im Landtage das Weitere zu veranlassen und schließlich bemerkt, daß eine ganz analoge Grenzangelegenheit zwischen Mahren und Schlesien im Wege der Landesgesetzgebung ausgetragen worden fei.

Indem der L. =A. bezüglich der Genesis dieses sich bereits durch Jahrzehnte hinziehenden Verhandlungsgegenstandes auf den in feinem Berichte vom 14. September 1874, Z. 4106 dargelegten Sachverhalt sich zu berufen erlaubt, glaubt er unter Vortage der Bezugsakten die wünschenswerthe endgiltige Regelung dieser Grenzangelegenheit im Landesgesetzgebungswege aus nachstehenden Gründen befürworten zu sollen.

Im Eingange des §. 11 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 über die Reichsvertretung ist ausdrücklich ausgesprochen, daß zum Wirkungskreise bes Reichsrathes nur jene. Angelegenheiten gehören, welche sich aus Rechte, Pflichten und Interessen beziehen, die allen im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern gemeinschaftlich sind, während nach §. 12 desselben Gesetzes alle übrigen Gegenstände der Gesetzgebung der Kompetenz des Landtages zugewiesen sind.

Die int §. 11 sub lit. a-e beigegebenen Ausführungen müssen daher nach dem im Eingange aufgestellten Grundsatze beurtheilt werden und bürste hiernach Absatz lit. "n" aus den vorliegenden Fall keine Anwendung finden.                                

Auch der Absatz lit.,, a" des §. 11 im bezogenen Reichsgesetze steht der Auffassung des Landesausschusses nicht entgegen, indem dieser Absatz Gebietsveränderungen vor Augen hat, die durch

Staatsverträge herbeigeführt werden, also eine Aenderung des Reichsgebietes zum Gegenstande haben.

Die etwaige Besorgniß, daß durch die Anerkennung der Kompetenz des Landtages zur Lösung ähnlicher Gebietsfragen eine Schädigung der Reichsinteressen nicht ausgeschlossen sei, dürfte durch die Erwägung ausfallen, daß ja ein diesfälliges Landesgesetz nur unter Mitwirkung aller verfassungsmäßig berufenen Faktoren zu Stande kommen kann.

Der L. -A. kann nicht umhin darauf hinzuweisen, daß es sich im vorliegenden Falle lediglich um die Anerkennung der durch Katastralvermessung unter Beobachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften geschaffenen Landesgrenze handelt, daß die Katastralabgrenzung bei Feststellung der Verwaltungs- und Gerichtsgebiete als Grundlage gedient hat und derzeit Zustande abgeschafft werden sollen, welche mit dem bereits durch Reichsgesetze normirten Organismus der Behörden und insbesondere mit den durch kaiserliche Verordnung vom 26. Juni 1849 (R. -G. -B. Nr. 290) genehmigten Grundzügen der Gerichtsorganisation von Böhmen nicht im Einklange stehen.

Da nun nach den wiederholten Erklärungen der k. k. Regierung eine Lösung der angeregten Frage im administrativen Wege nicht zu erwarten steht, dem h. Landtage aber Gelegenheit geboten ist, durch Annahme des als Regierungsvorlage eingebrachten und vom mährischen Landtage bereits beschlossenen Gesetzentwurfes zu Tage getretenen Unzukömmlichkeiten abzuhelfen, so erscheint wohl eine Ablehnung aus formalen Gründen nicht zureichend motivirt

Indem sonach der L. -A. die Annahme der eingebrachten Regierungsvorlage empfiehlt, so beehrt er sich in formaler Beziehung den Antrag zu stellen:

Hoher Landtag wolle diesen Bericht der Kommission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten zur Vorberathung und Antragstellung zuweisen.

Slavný snìme, raèiž zprávu zemského výboru pøikázati komisi pro okresní a obecní záležitosti, aby se o ní radila a návrh podala.

Nejv. marš. zems.: Žádá nìkdo za slovo?

Wünscht jemand das Wort?

Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruku.

Diejenigen, welche für den Antrag stimmen, wollen die Hand erheben.

(Geschieht). Der Antrag ist angenommen. Der nächste Gegenstand ist der Bericht des L. -A. betreffend die Erlassung eines Landesgesetzes wegen Nichtübertragung der aufgehobenen Grundentlastungskapitalien in die neuen Grundbücher.

Berichterstatter ist Herr Landesausschußbeisitzer Dr. Alter. Ich ersuche ihn, den Bericht vorzutragen.

Nám. nejv. marš.: Zpráva zemského vý-

boru stran vydání zemského zákona, nímžto se pøenésti nemají zrušená knihovní bøemena a vyvazovací kapitály do nových knìh gruntovních.

Berichterstatter Dr. Alter: Hoher Landtag!

Der L. -A. hat die Ehre, dem h. Landtage einen Gesetzentwurf vorzulegen, welcher darauf abzielt, die Bestimmungen des §. 32 über die Neuanlegung der Grundbücher zu ergänzen.

Es hat bei der Neuanlegung der Grundbücher sich das Bedürfniß fühlbar gemacht, daß gewisse Lasten, welche dermal noch in die Grundbücher eingetragen sind, nicht wieder in die neuen Grundbücher übertragen werden.

Der §. 32 des Grundbuchsgesetzes hat allerdings eine aus dieses Bedürfnis abzielende Bestimmung, allein sie reicht nicht aus, um auf alle diejenigen Lasten, welche bei den Arbeiten zur Neuanlegung der Grundbücher zu Tage getreten find, Anwendung zu finden.

Das Letztere ist insbesondere der Fall mit jenen Lasten, welche auf Grund des k. Patentes vom 7. September 1848 und 4. März 1849 Gegenstand der Grundentlastung gewesen sind u. z. theilweise gegen, theilweise ohne Entgelt aufgehoben wurden.

Bezüglich dieser Lasten wurde, was ihre bücherliche Eintragung anbelangt, ein zweifaches Verfahren beobachtet. Waren auf einer Realität Lasten, welche gegen Entgelt aufgehoben worden find, und Lasten, welche unentgeltlich zur Aufhebung gelangten, dann wurden die erstbezeichneten Lasten in das Ablösungserkenntniß aufgenommen, die letzteren aber in eine besondere Rubrik einbezogen.

Die Ministerial-Verordnung vom 27. Juni 1849 wies nun die Landeskommissionen an, bei den Tabularbehörden die bücherliche Ordnungsherstellung auf Grund der Ablösungserkenntnisse durchzuführen, und zwar so, daß das Grundentlastungskapital einverleibt wurde, die aufgehobenen Grundlasten dagegen zur Löschung gelaugten.

Waren jedoch auf einer Realität Lasten, welche gegen Entgelt aufgehoben worden find, nicht intabulirt, dann erfolgte die Aufnahme dieser Lasten, in eine, in der Durchführungs-Verordnung speziell Vorgezeichnete Tabelle, es wurde aber Seitens der Grundentlastungs-Kommission eine tabularrechtliche Amtshandlung weiter nicht eingeleitet, u. z. aus dem Grunde, weil bezüglich solcher Lasten eine ausdrückliche Vorschrift nicht vorlag.

So kann es nun, daß noch heutzutage in den Grundbüchern Lasten, die thatsächlich nicht mehr bestehen, eingetragen erscheinen. Nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Neuanlegung der Grundbücher müssen diese Lasten in die neuen Grundbücher übertragen werden, weil darüber, ob eine derartige Last aufgehoben wurde, oder nicht, allein die Grundentlastungsbehörde entscheidenkönne,

so daß der mit der Neuanlegung der Grundbücher betraute Nichter Schließlich aus formalen Gründen in der Lage Ware, diese nunmehr nur noch formal bestehenden, thatsächlich aber längst erloschenen Lasten, in die Grundbücher mit aufzunehmen.

Aber nicht nur bezüglich dieser Lasten, Sondern auch bezüglich der an ihre Stelle getretenen Grundentlastungskapitalien, tritt immer mehr und mehr das Bedürfniß zu Tage, daß eine Aenderung in der bisherigen Behandlung eintrete.

Das Grundentlastungskapital, welches auf Grund der Grundentlastungsverhandlungen von Seite der Verpflichteten zu bezahlen war, betrug 34, 547. 820 fl.

Von diesem Grundentlastungskapital sind heute bereits 34, 437. 512 fl. eingezahlt, so daß thatsächlich nur ein Nest von 110. 000 st. noch aushaftet. Auch dieser Rest ist weniger eine Schuftigkeit ber verpflichteten Parteien, als vielmehr jene Differenz, die durch die buchhalterischen Arbeiten sich ergibt, und stellt somit eine Ziffer bar, die in ber Mangelhaftigkeit ber Ausweise zum großen Theile ihre Erklärung sindet.

Mit der Erfüllung ber Verpflichtung hat jeboch die Entlastung der Realitäten leider nicht gleichen Schritt gehalten.

Die Grundentlastungskapitalien sind heute noch ber überwiegenden Mehrheit nach Gegenstand der grundbücherlichen Eintragung, und belasten die früher verpflichtet gewesenen Realitäten, was sich aus nachstehenden Ziffern ergibt.

Das Grundentlastungskapital, welches ich früher benannte, vertheilte sich auf 838. 120 Parteien.

Es wurden während dieser Zeit der Abwicklung der Grundentlastungsgeschäfte dagegen nur an ca. 300. 000 Parteien löschungsfähige Quittungen über eingezahlte Grundentlastungskapitalien abgegeben, so daß mehr als 500. 000 Verpflichtete nicht einmal in die rechtliche Möglichkeit versetzt worden sind, jene Lasten, die thatsächlich nicht mehr zu Recht bestehen, und jene Verpflichtungen, denen sie schon nachgekommen find, in den Grundbüchern löschen zu lassen.

Daß diese Zustände nur zu begründeten Klagen und Unzufriedenheit im Lande Veranlassung gaben, ist begreiflich.

Es wird auf dem gegenwärtigen Wege jedoch eine Abhilfe kaum geschaffen werden können, denn nach den bisher gemachten Erfahrungen ist die Buchhaltung, obwohl die Arbeitskräfte derselben vervielfacht worden sind, doch nur im Stande, jährlich beiläufig 30. 000 Fälle zu formalisiren; und wenn man annimmt, baß in gleicher Weise die Formalisirung dieser Angelegenheit fortgesetzt würde, so würde noch ein Zeitraum von gewiß mehr als 15 Jahren nothwendig sein, um endlich jene Ordnung herzustellen, welche gewiß bringend geboten erscheint.

Der Landesausschuß war somit der Meinung, baß im Gesetzgebungswege, ober aber im Verordnungswege in dieser Richtung eine Abhilfe werde getroffen werben müssen, und er hält diese Abhilfe für möglich, weil nach der Bestimmung des §. 149 der Vollzugsvorschriften die Eintragung lediglich auf einer Verordnung basirt, die in sich selbst keinen zwingenden Grund trägt; denn das Grund entlastungskapital wurde nach dem §. 22 des k. Patentes vom 4. März 1849 ebenso, wie nach §. 82 der Vollzugsvorschriften als eine Last erklärt, welche vor allen Hypothekarlasten auf der verpflichteten Realität Sicherstellung findet und welche in ganz gleicher Weife zu behandeln ist, wie die landesfürstlichen Steuern. Es wurde atso dem Grundentlastungskapitale selbst ein gesetzliches Pfanbrecht eingeräumt, und Angesichts dieses Umstandes ist wohl ein bücherliches Pfandrecht entbehrlich. Der Landesausschuß tritt gegenwärtig allerdings vor den hohen Landtag nur mit einem Gesetzentwurfe, der lediglich darauf abzielt, daß die von mir bezeichneten Lasten nicht in die neuen Grundbücher mit übertragen werben.

Er hat jedoch bereits Verhandlungen in erster Richtung eingeleitet und sich an die hohe Regierung mit der Anfrage gewendet, ob und in welcher Weife dieselbe bereit sei, das Streben des L. =A. zu fördern, so daß zu hoffen steht, daß während der Berathungen der Kommission die ganze Angelegenheit eine solche Gestaltung und Klarheit finden würde, daß dann die Kommission in die Lage versetzt sein wird, au Stelle des dermal vom L. =A. proponirten Gesetzentwurfes einen Gesetzentwurf zu stellen, welcher die Löschung respective Ertabulation der Grundentlastungskajpitalien aussprechen und so diesen Gesetzentwurf entbehrlich machen wird.

Was nun die formale Behandlung dieses Gegenstandes anbelangt, so erlaube ich mir den Antrag zu stellen, daß der Bericht und der Gesetzentwurf einer Kommission von 9 Mitgliedern zugewiesen werde, welche durch die Kurien zu je 3 aus dem ganzen Landtage zu wählen sind..

Èiním návrh, aby zpráva výboru zemského

a návrh zákona odkázány byly komisi devíti-

èlenné, kterou voliti mají kurie po 3 z celého

snìmu.

Nejv. marš. zems.: Žádá nìkdo za slovo?

Wünscht Jemand das Wort? Diejenigen, welche für den Antrag sind, wollen die Hand erbeben.

Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruku. (Stane se).

Der Antrag ist angenommen und ich bitte die hohe Versammlung die Wahl sogleich vorzunehmen, nachdem wir am letzten Gegenstand- der Tagesordnung find.

(Unterbrechung von 1 Uhr 20 Min. bis 1 Uhr 30 Min. )

(Rokování pøerušeno od 1 hod. 20 min. do 1 hod. 30 min. )

Oberstlandmarschall (läutet): Ich Bitte das Ergebniß der Wahl zur Kenntniß zu nehmen.

Für die Kommission, welche die Frage der Grundbücheranlage zu berathen hat, wurden im Großgrundbesize 55 Stimmzettel abgegeben. Die absolute Majorität beträgt 28 und mit je 55 Stimmen erscheinen die Herren Dr. Ritter v. Forster, Dr. Joh. Ritter v. Limbeck und Ritter v. Zahony -gewählt. Für dieselbe Kommission wurden in der Kurie der Stadtgemeinden abgegeben 45 Stimmen und Beträgt die absolute Majorität 23. Mit je 45 Stimmen wurden gewählt: Dr. Ritter v. Wiener, Dr. Raudnitz und Herr Körber.

In der Kurie der Landgemeinden wurden für dieselbe Kommission 33 Stimmzettel abgegeben. Die absolute Majorität Beträgt 17, Mit je 33 Stimmen wurden gewählt: Dr. Aschenbrenner, Aßmann und Dr. Trojan.

Nám. nejv. marš.: Do komise stran záležitostí vyvazovacích byli zvoleni a to sice: V kurii velkostatkáøù bylo odevzdáno 55 hlas. lístkù a obdrželi pp. dr. rytíø Forster, Jan rytíø Limbeck a rytíø Zahony, každý 55 hlasù.

Z kurie mìst bylo odevzdáno 45 hlas. lístkù a obdrželi pp.; dr. Wiener, dr. Raudnitz a pan Körber každý 45 hlasù.

V kurii venkovských obcí bylo odevzdáno 33 hlas. lístkù a obdrželi pp.: dr. Aschenbrenner, p. Assmann a dr. Trojan každý 33 hlasù.

Oberstlandmarschall: Ich Bitte sich als Kommission zu konstituiren und zugleich zur Kenntniß zu nehmen, daß für die Sitzungen der Betreffenden Kommission das Lokale des Departement Nr., 5 (Dr. Waldert) zur Disposition steht.

Nám. nejv. marš.: Žádá se, by se èlenové komise konstituovali a vykazuje se jim síò p. dr. Walderta èís. 5.

Oberstlandmarschall: Die Petitionskommission hält heute nach der Landtagssitzung eine Sitzung.

Nám. nejv. marš.: Petièní komise zasedá dnes po snìmovním sezení, k èemuž zve své èleny.

Oberstlandmarschall: Die Kommission für den Irrenhausbau hält Mittwoch den 29. d. M. um 10 Uhr Vormittags eine Sitzung.

Nám. nejv. marš.: Komise v pøíèinì stavby blázince v Dobøanech zasedá 29. bøezna v 10 hodin dopoledne.

Oberstlandmarschall: Die Schulkommission wird für Mittwoch den 29. Vormittag 10 Uhr zu einer Sitzung eingelaben.

Nám. nejv. marš.: Též komise školská zasedá zítra 29. bøezna v 10 hodin dopoledne.

Oberstlandmarschall: Die Bubgetkommission hält Mittwoch um 10 Uhr Vormittags eine Sitzung ab.

Nám. nejv. marš.: Budžetní komise zasedá též zítra 29. bøezna v 10 hodin dopol.

Oberstlandmarschall: Die heutige Tagesordnug ist erschöpft. Die nächste Sitzung findet Morgen um 11 Uhr statt.

Auf der Tagesordnung steht:

1.    Bericht ber Kommission zur Berathung der Regierungsmittheilung, betreffend den Entwurf einer Feuerpolizeiordnung.

2.   Bericht des L. -A. betreffend die Ertheilung einer weiteren Subvention zum Baue des Nationaltheaters aus dem Landesfonde,

3. Bericht der Petitionskommission über die

Petition des Bezirksausschusses von Hlinsko um

Abänderung des §. 7 der Straßenpolizeiordnung.

4.    Bericht der Kommission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten über die Petition der Stadtgemeinde Marienbad um Errichtung eines neuen Bezirksgerichtssprengels mit dem Amtssitze in Marienbad.

5.    Bericht der Kommission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten über die Petition der Städte Oschitz, Wartenberg, Hühnerwasser und Hirschberg um Errichtung neuer Gerichtssprengel mit den Amtssitzen in den bezüglichen Städten.

6.    Bericht der Kommission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten betreffend die Petition der Gemeinde Libischau um Ueberweisung aus dem Pardubitzer in den Königgrätzer Gerichtssprengel.

7.    Bericht der Budgetkommission über bas Präliminare des Normalschulfondes für das Jahr 1877.

Nám. nejv. marš.: Denní poøádek XIV. sezení:

1.   Zpráva komise k poradì o vládním sdìlení týkajícím se øádu policie v pøíèinì ohnì.

2.   Zpráva zem. výboru stran udìlení další subvence na stavbu národního divadla z fondu zemského.

3.    Zpráva petièní komise o petici okresního výboru Hlineckého za zmìnu §. 7. policejního øádu silnièního.

4.    Zpráva komise pro okresní a obecní záležitosti o petici mìstské obce Marianských Lázní za zøízení soudního okresu se sídlem tamtéž.

5.    Zpráva komise pro okresní a obecní záležitosti o petici mìst Oseèné, Vartenberka, Kuøí Vody a Doksy za zøízení nových okresù soudních se sídly úøadùv v dotèených mìstech.

6.   Zpráva komise pro obecní a okresní záležitosti o petici obce Libišanské za vylouèení z okresu Pardubického a pøidìlení k okresu Kralovéhradeckému.

7. Zpráva budžetní komise o prelimináøi školského fondu normalního na rok 1877.

Oberstlandmarschall: Die Sitzung ist geschlossen.

Nám. nejv. marš.: Sezení jest uzavøeno.

Schluß der Sitzung um 1 Uhr 45 M.. Nm.

Konec sezení 1 hod. 45 min. odp.

Karl M. Gf. Zedtwitz, Verifikator. Dr. Aschenbrenner, Verifikator, W. Hecke, Verifikator.


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