Sobota 1. kvìtna 1875

Aufällige Aenderungen des Ueberwachungsgebietes hat der Besteller unverweilt der politischen Bezirksbehörde behufs Berichtigung der erwähnten Bescheinigung anzuzeigen.

Beim Uibertritte eines beeideten Feldhüters in den Feldschutzdienst eines anderen Bestellers hat der Feldhüter Die Bescheinigung ber politischen Bezirksbehörde Seines neuen Standortes zu übergeben, welche demselben dagegen unter Berusung des bereits beim Antritte des früheren Dienstes geleisteten Eides eine neue, den geänderten Verhältnissen entsprechende Bescheinigung auszufolgen hat.

Ich bitte Diejenigen, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

Kteøí jsou pro návrh, nech pozvednou ruce. (Stane se.

Geschieht. )

Er ist angenommen.

Nun kommt das 4. Alinea zur Abstimmung nach dem Antrage des Dr. Rutz.

Dasselbe lautet:

Das Formulare der Bescheinigung ist von der politischen Landesstelle festzusetzen und in dasselbe der Inhalt des Gesetzes vom 16. Juni 1872 (R. -G. Bl. Nr. 84) und des gegenwärtigen Gesetzes im Auszuge aufzunehmen.

Snìm. sekr. Schmidt:

Vzorec vysvìdèení má se ustanoviti od politického øízení zemského a má u výtahu obsahovati ustanovení zákona ze dne 16. èervna 1872, è. 84 ø. z., a zákona tohoto.

Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, die Hand erheben. (Geschieht. ) Er ist angenommen.

Ref. Hr. Lehmann: §. 22.

Treten bezüglich eines schon beeideten Feldhüters solche Umstände ein, welche in Gemätzheit des §. 19 feiner Beeldigung entgegen gestanden wären,

so hat die politische Bezirksbehörde, falls der Amtsverlust nicht schon kraft einer gerichtlichen Aburtheilung auf Grund des Strafgesetzes eingetreten wäre, hinsichtlich des allfälligen Widerrufes der Bestätigung im Amte (§. 18) u. Einziehung der im §. 21 erwähnten Bescheinigung zu erkennen.

Snìm. sekr. Schmidt: §. 22. Vzejdou-li ohlednì hlídaèe pod pøísahu již vzatého okolnosti takové na jevo, kteréž by byly vedle §. 19. pøekážely tomu, aby byl vzat v pøísahu, a neztratil-li hlídaè úøad svùj již následkem toho, že byl na základì zákona trestního soudnì vinen nalezen, má politický úøad okresní rozhodnouti, zdali jest potøeba, aby potvrzení v úøadu (§. 18. ) bylo odvoláno a vysvìdèení v §. 21. zmínìné odejmuto.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Žádá nìkdo za slovo?

Ich bitte Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

Kteøí jsou pro návrh, nech pozvednou ruce. (Stane se.

Geschieht. )

Er ist angenommen.

Res. Hr. Lehmann: §. 23.

Der im Amte bestätigte und beeidete Feldhüter ist verpflichtet, in Ausübung des Dienstes das von der politischen Bezirksbehõrde zu bestimmende und gehörig kundzumachende Dienstzeichen zu tragen.

Derselbe ist zugleich besugt, im Dienste ein Seitengewehr zu tragen, von welchem jedoch nur im Falle gerechter Nothwehr Gebrauch gemacht werden darf.

Snìm. sekr. Schmidt (ète):

§. 23.

Hlídaè v úøadu potvrzený a pøísahou zavázaný jest povinen, aby, vykonávaje svou službu, nosil služební odznak, kterýž politický úøad okresní ustanoviti a øádnì v známost uvésti má.

Hlídaè jest spolu oprávnìn, ve službì nositi zbraò poboèní, kteréž však užíti jen v pøípadu spravedlivé obrany jest dovoleno.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Žádá nìkdo za slovo?

Ich bitte Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, die Hand in erheben.

Kteøí jsou pro návrh, nech pozvednou ruce: (Stane se.

Geschieht. )

Er ist angenommen.

Ref. Hr. Lehmann: §. 24.

Hinsichtlich der ämtlichen Stellung des beeideten Feldbüters und namentlich hinsichtlich der Glaubwürdigkeit seiner abgelegten Zeugenaussage, dann der Besugnisse desselben in Bezug ans die Verhastung und Verfolgung von Personen, welche bei Verübung einer gegen die Sicherheit des Feld-

gutes gerichteten strasbaren. Handlung betreten wurden, oder einer solchen Handlung dringend verdächtig erscheinen, ferner hinsichtlich der Abnahme der von der strafbaren Handlung herrührenden, sowie der zur Verübung derselben bestimmten Sachen, endlich hinsichtlich der Verpflichtung zur Uebergabe dieser Sachen, sowie der in Verwahrung genommenen Personen an die zuständige Behörde - sind die Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Juni l872 (R. G. Bl. Nr. 84) maßgebend.

Snìm. sekr. Schmidt: §. 24.

Co se týèe úøedního postavení hlídaèe pod pøísahu vzatého a jmenovitì co se týèe vìrohodnosti svìdeckých seznání jeho, pak oprávnìní jeho v pøíèinì zatèení a stíhání osob, kteréž pøi spáchání trestného èinu smìøujícího proti bezpeènosti majetku polního pøistiženy byly, aneb takového èinu zjevnì jsou podezøelé, dále co se týèe odejmutí vìcí z trestného èinu pocházejících, jakož i k spáchání trestného èinu urèených, koneènì co se týká povinnosti k odevzdání tìchto vìcí, jakož i zatèených osob pøíslušnému úøadu - mají prùchod ustanovení zákona ze dne 16. èervna 1872 (è. 84 øíšs. zák. )

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Žádá nìkdo za slovo?

Ich bitte diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

Kteøí jsou pro návrh, nech pozvednou ruce. (Stane se.

Geschieht. )

Er ist angenommen.

Res. Hr. Lehmann: §. 25.

Wenn das Grundstück durch Vieh beschädigt wird, hat der Feldhüter die Privatpfändung (hier bitte ich einen Druckfehler zu berichtigen, wie mir mitgetheilt wird, soll es im böhm. Tert richtig lauten, es würde also einzuschalten sein das Wörtchen "auch") auch falls dieselbe nicht vom Beschädigten selbst bereits vorgenommen wurde, in Abwesenheit des Letzteren für denselben über so viele Stücke Viehes, als zur Entschädigung hinreicht, zu vollziehen (§. 1321 allg. bürg. Gesetzbuches).

Diese Pfändung hat von Seite des von der Gemeinde bestellten Feldhüters bann zu unterbleiben, wenn die Beschädigung durch die zur Gemeindeheerde gehörigen und von einem von der Gemeinde bestellten Hirten gehüteten Viehstücke geschehen ist.

Kann die Pfändung von Ziegen, ferner von Gänsen oder anderem Federvieh nicht geschehen, so ist es dem beeideten Feldhüter gestattet, dieselben zu tödten, woraus bei der Bestrafung der Frevler an* gemessene Rücksicht zu nehmen kommt.

Das getödtete Vieh ist an Ort und Stelle für den Eigenthümer zurückzulassen.

Oberstlandmarschall: Hr. Bareuther hat das Wort.

Abg. Bareuther: Was §. 25 betrifft, so glaube ich, daß die Regierungsvorlage Vorzug verdient, weil sie die 2 letzten Alinea, welche die Commission vorlegt, nicht enthält. Diese 2 Alin. Scheinen deshalb bedenklich, weil sie gegen die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts verstoßen.

Sollte aber die Streichung nicht belieben, so bitte ich wenigstens sich der Ziegen zu erbarmen

Das wird um so leichter möglich fein, als ja der nur mit einem Seitengewehr bewaffnete Feldhüter kaum in die Lage kommen dürfte, eine Ziege zu tõdten, ohne ste erst gefangen zu haben. Hat er ste aber gefangen, so darf er ste ja nach dem vorliegenden Gesetze gar nicht tödten.

Ich würde also bitten, was das 3. Alinea betrifft, die Worte "Ziegen, ferner von Gänsen oder andern" zu streichen, so daß das Alinea dann lauten Würde;

"Kann die Psändung von Federvieh nicht geschehen-"

Was das 4. Alinea betrifft, so kann ich mich in keinem Falle damit einverstanden erklären, weil daraus viele Streitigkeiten entstehen würden.

Ich setze den Fall, daß der Eigenthümer des Grundes dem Eigenthümer des Viehes nicht gestattet, das Thier abzuholen. Was wird geschehen? Der Eigenthümer des Grundes hat kein Recht darauf, er muß es liegen lassen, der Eigenthümer des Thieres kann wieder nicht zum Thiere gelangen, weil er einen Frevel begehen würde, wenn er zum Thiere gehen würde. Auf diese Weife kann es der besten Gans passiren, daß ste nie zum Braten kommt. Ich glaube, die Herren Codifikatoren haben solche Consequenzen gewiß nicht beabsichtigt. Darum bitte ich das Alinea fallen zu lassen und die nöthigen Aenderungen bei den späteren §§. beizusetzen.

Ich werde mir dann vorbehalten, bei dem späteren §. die nöthigen Anträge zu stellen.

Oberstlandmarschall: Die Anträge, Welche der Abgeordnete Herr Bareuther zum §. 25 stellt, sind folgende:

Er beantragt die beiden letzten Alinea des §. 25 wegzulassen.

Ich bitte, Diejenigen, welche diesen Antrag unterstützen, wollen die Hand erheben.

(Geschieht. ) *

Er ist unterstützt und steht in Verhandlung.

Eventuell wenn dieser Antrag fällt, die Weglassung der Worte "von Ziegen, ferner von Gänsen oder anderem Federvieh, " und dann die Weglassung des zweiten Alineas.

Snìm. sekr. Schmidt: Pan poslanec Bareuther navrhuje, aby poslední dva odstavce §. 25. se vynechaly.

Pro pøípad, že by tento návrh nebyl pøijat, navrhuje dále p. Bareuther, aby v pøedposledním alinea se vynechalo slovo "kozy, pak husy a jiná drùbež. "

Poslední alinea ale aby bylo vynecháno.

Oberstlandmarschall: Bitte Diejenigen,

welche diesen Antrag unterstützen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Er ist unterstützt und steht in Verhandlung.

Der Herr Abg. Weinrich hat das Wort.

Abg. Weinvich: Entgegen den Einwendungen des Herrn Vorredners zu Alinea 3 und 4 des §. 25 muß ich mich aufs Bestimmteste für die Annahme des ganzen Paragraphes und speziell dieser beiden Alinea erklären.

Die Einwendung, die hier gemacht worden ist, daß diese Bestimmungen im Widerspruche mit einem Paragraphe des bürgerlichen Gesetzbuches stehen, kann für mich deshalb nicht maßgebend fein, weil eine ähnliche Bestimmung bereits in zwei gegenwärtig in Kraft stehenden Gesetzen vorhanden ist und zwar in dem Forstgesetze vom 3. Dezember 1852 und dem Feldschutzgesetze für Mähren, das bereits die Allerhöchste Sanktion erhalten vom 13. Jänner 1875.

Der §. 65 des Forstgesetzes lautet: Kann die Pfändung von Ziegen, Schafen, Schweinen und Federvieh nicht geschehen, so ist es gestattet, dieselben zu erschießen, wobei bei Bestrafung der Frevler angemessene Rücksicht zu nehmen kommt; das Federvieh ist an Ort und Stelle dem Eigenthümer zurückzulassen.

Es ist also eine ganz analoge Bestimmung, wie diejenige, welche der Ausschuß beantragt.

Wenn nun in zwei anderen Gesetzen u. z. in einem Reichsgesetze und in einem Landesgesetze eine solche Bestimmung vorkommt, so glaube ich, kann dem h. Landtage das Recht eine ähnliche Bestimmung wie diese in das Gesetz aufzunehmen, falls er es für zweckmäßig erachten sollte, nicht abgesprochen werden.

Ueber die Zweckmäßigkeit und Nothwendigkeit einer Solchen Bestimmung aber glaube ich dürfte bei denjenigen, welchen die Verhältnisse am Lande näher bekannt sind, kein Zweifel herrschen.

Ich glaube, diese Bestimmung ist eine nothwendige Folgerung des den Feldhütern eingeräumten Pfandrechtes, denn das Pfandrecht würde illusorisch sein in allen Fällen, wo er Ziegen, Gänse, Hühner etc. pfänden soll, welchen die bloße Autorität des Flurwächters nicht genügend imponirt, um sich widerstandslos ergreifen zu lassen.

Er muß also in den Fällen, wenn er das Pfandrecht nicht ausüben kann, berechtigt sein, solche Thiere zu tödten.

Ich glaube, daß die ganze Institution der Feldwächter eine verfehlte wäre, wenn ihnen diese Macht nicht eingeräumt würde und ich würde es für ungerechtfertigt halten, es den Grundbesitzern und den Gemeinden als eine gesetzliche Verpflichtung aufzulegen, einen Feldwächter zu halten, der zwar beeidet, aber gänzlich machtlos wäre, der nur quasi eine lebende Vogelscheuche vorstellen würde, aber durchaus kein Flurwächter wäre, wie es nach dem Gesetze sein sollte.

Ich werde deshalb für Beibehaltung des Pa-

ragraphes 25, wie er vom Ausschuße beantragt wird, stimmen.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Se. Excellenz Herr Dr. Herbst hat das Wort.

Se. Excellenz Herr Dr. Herbst: Mir Scheint denn doch, daß der Antrag, den der Abgeordnete Bareuther gestellt hat, der Erwähnung würdig Sei.

Daß ein Reichsgesetz, welches im Jahre 1852 erlassen wurde, Bestimmungen enthalten könne, welche von jenen des bürgerlichen Gesetzbuches abweichen, das wird wohl Niemand in Zweifel ziehen.

Aber ob das Landesgesetz das zu thun berufen fei, das ist doch eine andere Frage. Was die Berufung aber ans das für Mähren erlassene Landesgesetz betrifft, so scheint mir, ich muß gestehen, daß ich dasselbe nicht genau kenne, die Sachlage doch einigermaßen anders gestellt zu sein.

Mir scheint nämlich, als ob die Stellung dieser Feldhüter eine andere sein müßte, und sie vielleicht mit dem Forstschutzpersonale verbunden sein müßte. Denn eben, daß man den Feldhütern in jeder Gemeinde das Recht ein Feuergewehr zu führen eingeräumt hat, ein Recht, das hier nicht eingeräumt werden wollte, scheint mir zu beweisen, daß die Stellung dieses Personales eine andere sein müsse, und wenn sie zugleich auch das Forstschutzpersonale sind, so erklärt sich die Berechtigung eben ans den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom Jahre 1852 von selbst.

Da ist also jener Widerspruch nicht vorhanden, welcher hier mit dem bürgerlichen Gesetzbuche eintreten würde. Auch scheint mir gerade der Umstand, daß die Regierungsvorlage eine solche Bestimmung nicht aufgenommen hat, dafür zu sprechen, daß man das doch eben wegen des Verhältnisses zum bürgerlichen Rechte bedenklich gesunden hat.

Denn diese Vorlage ist ja bekanntlich aus den Berathungen des Ackerbauministeriums hervorgegangen und gewiß hat das Ackerbauministerium ganz ebenso wie die von uns niedergesetzte Kommission das Interesse des Feldschutzes im Auge behalten.

Wenn nun ungeachtet im mährischen Gesetze, wie uns mitgetheilt wurde, eine solche Bestimmung enthalten war, die Regierungsvorlage dieselbe doch nicht aufgenommen hat, so scheint mir das dafür zu sprechen, daß es bedenklich sei, durch ein solches Gesetz ein Recht einzuräumen, welches über die Berechtigungen des Eigenthümers, wie sie ihnen das bürgerliche Gesetzbuch eingeräumt hat, hinaus gehet; und ich würde es daher unter allen Verhältnissen für sicherer halten, wenn man auch hier sich den Vorschlägen der Regierung anschließen würde, bezüglich welcher ein Bedenken gegen ihre Sanktionsfähigkeit in keiner Beziehung obwalten kann.

Aber auch was vom Standpunkte der Machtfrage des Feldhüters angeführt wurde, scheint mir wirklich kaum ausschlaggebend zu sein. Wenn die

ganze Macht, welche dem Feldhüter eingeräum werden soll und seine Autorität und Stellung zu schützen berufen ist, sich nur Ziegen und Gänsen und anderem Federvieh gegenüber zu äußern im Stande ist, so weiß ich nicht, was er damit für eine Autoritätsperson werden soll. Wenn man aber schon darin ein Maß von Autorität findet, so sehe ich den großen Unterschied, welcher zwischen dem Rechte der Pfändung und dem Rechte der Tödtung des Huhnes liegt, nicht ein.

Ich glaube nicht, daß die Autorität dieser Feldhüter dadurch wesentlich gewinnen wird, zumal gegenüber den Organen der Gemeinde, welche auch solche Objekte zwar zu pfänden aber nicht zu tödten berechtigt sind; und ich glaube nicht, daß deswegen der Feldhüter eine größere Autorität gewinnen wird.

Was endlich den letzten Absatz betrifft, so glaube ich, hat ja doch der Antragsteller zur Genüge dargethan, daß dieser letzte Absatz ganz unhaltbar ist ja man muß Eigenthümer sein: wenn nichts anderes gesagt wird als das, was hier steht, was soll einmal mit dem getödteten Thiere geschehen? Es soll an Ort und Stelle für den Eigenthümer zurückgelassen werden. Für welchen Eigenthümer? Für den Eigenthümer des Grundes? Ja dann wäre es besser, man gäbe es dem Eigenthümer des Grundes. Denn warum es dort liegen zu lassen? Für den Eigenthümer des Viehes? Von dem ist bereits nachgewiesen worden, daß er es nicht wegtragen darf. (Heiterkeit)

Was nutzt es ihm also, wenn es dort liegt und er es nicht haben darf? Man wird dabei anders geglaubt haben; das scheint mir aber zu superklug, als daß es vom praktischen Erfolg wäre. Man hat geglaubt, er wird kommen und es sich holen, und man wird wissen, wer der Eigenthümer des Viehes ist. (Heiterkeit. )

Aber mir scheint, daß da ein ganz unschuldiger Dieb kommen könnte, um das Vieh abzuholen und könnte nebst dem Diebstahl auch den Verdacht des Feldfrevels auf sich ziehen. Den wahren Eigenthümer findet man nicht, er wird nicht kommen. Was hätte er, wenn er für sein getödtetes Huhn der Arreststrafe verfiele? (Heiterkeit. )

Der darum kommen wird, der ist nicht Feldfrevler und ein Grund für den es aufzuheben, ist auch nicht vorhanden. (Heiterkeit. )

Ich glaube also, daß wir ohne alle Gefahr für den Feldschutz die letzte Alinea weglassen können. Ich für meine Person werde es vorziehen, es bei den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches zu belassen und werde mich der Regierungsvorlage anschließen. (Bravo!)

Oberstlandmarschall: Herr Weinrich hat das Wort.

Abg. Weinrich: Ich kann mich den Ausführungen des Herrn Vorredners, betreffend das letzte Alinea des §. 25, doch nicht ganz anschließen. In dem letzten Alinea heißt es: Das getödtete Vieh ist an Ort und Stelle für den Eigenthümer

zurückzulassen. Ich glaube, daß kein Zweifel darüber entstehen kann, daß darunter nur der Eigenthümer des getödteten Viehes zu verstehen ist und daß derselbe den Grund betreten darf, ist durch die Annahme des §. 2 durchaus nicht ausgeschlossen; denn dort heißt es "das unbefugte Betreten x" Wenn aber im Gesetze selbst ausgesprochen ist "es ist für den Eigenthümer zurückzulassen", so ist er befugt, es zurückzuholen.

Oberstlandmarschall; Der Herr Statthalter hat das Wort.

Se. Exc. der Herr Statthalter. Bei der Begründung der Regierungsvorlage, welche eben die zwei Absätze, welche die Kommission ausgenommen, nicht enthält, erlaube ich mir darauf hinzuweisen, daß eben der Regierung der bedeutende Unterschied vorgeschwebt hat, welcher sich zwischen dem Schutzpersonale des Waldes und zwischen dem Personale des Feldgutes ergibt (Sehr gut! links), und daß insbesondere das Forstschutzpersonale für das Waldgut mit Schußwaffen versehen ist. Das ist nun -bei dem Feldschutze nur dann der Fall, wenn der Schutz des Waldgutes und des Feldgutes in einer Hand vereinigt ist. Diesen Grundfatz hat auch das mährische Gesetz, welches ich eben Gelegenheit hatte einzusehen, festgehalten und hat nur das Schießen von Geflügel erlaubt und zwar eben nur jenem Feldschutz-personale, welches zugleich Feld und Waldschutzdienst versteht. Ich erlaube mir daher fûr die Beibehaltung der Regierungsvorlage, für die Beibehaltung der beiden angeführten Absätze zu plaidiren.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu diesem §. noch das Wort?

Dr. Ruf hat das Wort.

Dr. Rutz: Ich kann mich den Bedenken, welche Se. Excellenz Dr. Herbst gegen die Sanktionsfähigkeit des Gesetzes ausgesprochen hat, nicht anschließen, wenn ich das Gesetz, wie es in Mähren sanktionirt ist, ins Auge fasse. Es ist nämlich in dem §. 24 des mährischen Gesetzes auch nur davon gesprochen, daß die Feldhüter ein kurzes Seitengewehr zu tragen haben.

Es ist richtig, daß im §. 26 gesagt ist: Kann die Pfändung von Tauben oder Haushühnern nicht gefchehen, so ist der Feldhûter, welcher gleichzeitig den für das Jagd oder Forstschutzpersonale (Widerspruch. Rufe: Aha!) Ich verzichte aufs Wort.

Nej. zems. marš.: Žádá ještì nìkdo za slovo?

Wünscht noch Jemand das Wort?

Dr. Herbst meldet sich zum Wort.

Dr. Herbst hat das Wort.

Dr. Herbst: Ich kann den naturgemäßen Bemerkungen des Hrn. Statthalters mich anschließend sagen, daß das Forstpersonale andern Erfordernissen zu entsprechen hat, um beeidet zu werden, als die Feldhüter, von welchen man nach unserem Gesetze nichts verlangt, als daß sie 20 Jahre alt find, während man vom Forstpersonale ganz andere Ei-

genschaften verlangt, als diese. Es ist daher begreislich, daß sie weitere Berechtigungen haben als die Feldhüter.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort? (Niemand meldet sich. )

Die Debatte ist geschlossen, der Hr. Berichterstatter hat das Wort.

Berichterstatter: Bezüglich der Aufnahme des 3. und 4. Paffus werde ich mich auf die Gründe beschränken, weßhalb die Kommission sich entschlossen hat, diese Absätze aufzunehmen, u. z. weil allseitig das Bedürsniß erkannt wurde, daß es nur auf diese Weife möglich ist, dem Landwirthe gegen den von den Hausthieren begangenen Feldfrevel Schutz zu gewähren, nm so wehr als dieselben in Seltenen Fällen zu pfänden sind und auch selten zu eruiren ist, wer der Eigenthümer des betreffenden Viehes ist. Bezüglich dessen, daß das Wort "Gänse" in dem Passus aufgenommen ist, in welchem das Wort "Hausthiere" aufgenommen ist, glaubte es die Kommission deshalb aufnehmen zu sollen, weil es eigentlich die Gemeindeorgane find, welche das Gesetz durchzuführen haben und weil es sehr wünschenswerth ist, für dieselben so genau als möglich Bezeichnungen zu geben, umsomehr als die Gänse diejenigen Objekte sind, welche die meisten Schäden verursachen.

Bezüglich der Ziegen wurde ebenfalls angeführt, daß der Schaden, wo sie in größerer Anzahl vorkommen, ein horrenter und gar nicht zu erwehrender ist. Als Argument zur Aufnahme der Ziegen lag der Kommission eine Petition der Stadt Petschau vor, worin ste schildern den außerordentlichen und schweren Nachtheil, welchen jene in der dortigen Gegend verursachen, und daß ste sogar die Kommission, resp. den L. A. bitten, es möge das Weiden der Ziegen verboten werden. Das schien der Kommission nicht zulässig zu fein, das Weiden überhaupt zu verbieten, andererseits fühlt sich die Kommission nach den gewordenen Mittheilungen veranlaßt, auch diese Objekte aufzunehmen.

Ich bitte im Uebrigen den §, wie er von der Kommission vorgelegt wurde, anzunehmen.

Oberstlandmarschall: Die beiden ersten Alinea haben keine Gegenanträge hervorgerufen. Ich bringe ste daher ungetrennt zur Abstimmung.

Wenn das Grundstück durch Vieh beschädigt wird, hat der Feldhüter die Privatpfändung, auch falls dieselbe nicht vom Beschädigten selbst bereits vorgenommen wurde, in Abwesenheit des Letzteren für denselben über so viele Stücke Viehes-, als zur Entschädigung hinreicht, zu vollziehen. (§. 1321 allg. b. G. ) Diese Pfändung hat von Seite des von der Gemeinde bestellten Feldhüters dann zu unterbleiben, wenn die Beschädigung durch die zur Gemeindeheerde gehörigen und von einem von der Gemeinde bestellten Hirten gehüteten Viehstücke geschehen ist.

Snìm. sekr.: Byla-li pozemku dobytkem škoda uèinìna, má hlídaè polní v nepøítomnosti škodujícího a na místì jeho soukromì zajmouti

tolik kusù dobytka, kolik k odškodnìní dostaèuje (§. 1321 obè. zák. ), aè nebyl-li soukromý zájem již škodujícím samým vykonán.

Zákon tento nemá hlídaè polní od obce ustanovený pøedsevzíti tehda, když škoda se stala dobytèetem, kteréž k obecnímu stádu náleží a pasákem obcí ustanoveným hlídáno jest

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

Kteøí jsou pro tento návrh, nech pozdvihnou ruku. (Stane se)

Angenommen.

Es kommt nun das 3. Alinea zur Abstimmung. Dem Antrage des Dr. Bareuther wird dadurch entsprochen, datz es nicht angenommen wird. Es lautet: Kann die Pfändung von Ziegen, ferner von Gänsen und anderem Federvieh nicht geschehen, soist es dem beeideten Feldhüter gestattet, dieselben zu tõdten, wobei bei Bestrafung der Frevler angemessene Rücksicht zu nehmen kommt.

Snìm. sekr.: Nemohou-li se kozy, pak husy a jiná drùbež zajmouti, mùže je polní hlídaè pod pøísahu vzatý usmrtiti, k èemuž se pøi potrestání pachatelù náležitý zøetel vzíti má,

(Dr. Alter meldet sich zum Wort. ) Dr. Alter: Es Wird vielleicht möglich fein, bei Alinea 3 die Abstimmung so vorzunehmen, datz vorläufig das Wort Ziegen ausgelassen wird.

Oberstlandmarschall: "Ich bitte, wenn das Alinea angenommen wird, so ist die Frage entschieden. Wird es nicht angenommen, dann kömmt das eventuelle Alinea des Dr. Bareuther zur Abstimmung, Dr. Bareuther hat einen eventuellen Antrag gestellt, entweder Streichung oder wenn die Streichung nicht beliebt, kommt feine Fassung zur Abstimmung. Ich kann es nicht anders geben. (Rufe: Recht gut!)

Ich bitte jene, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Ich bitte um die Gegenprobe. (Geschieht. ) Es ist abgelehnt. (Bravo! Bravo!) Es entfällt Die Abstimmung des 4. Alinea von selbst, wenn das 3. nicht angenommen wird, hat das 4. keinen Zweck. Ich erachte die Sitzung damit zu schlietzen.

Dr. Rutz: Wir haben ein grotzer Theil für das brüte Alinea nach der Eventualfassung des Dr. Bareuther stimmen wollen, was uns unmöglich gemacht ist. Oberstlandmarschall: Ich bitte, es ist ein Mißverständnitz. Dr. Bareuther hat die Streichung des Alineas beantragt, und im Falle, wenn dieselbe nicht angenommen werden sollte, hat er eine Tertirung beantragt. (Ganz richtig. )

Wenn das 3. Alinea nicht angenommen ist, entfällt das 4. nach meiner Auffassung von selbst, denn wenn nichts getödtet werden kann, kann auch nichts liegen gelassen werden.

Ich erachte die Sitzung damit zu schließen. Die Kommission zur Vorberathung des Forstgesetzes hält Montag den 3. Mai um 9 Uhr Vormittags eine Sitzung. Die nächste Sitzung -findet Montag um 10 Uhr Vormittags statt.

Snìm. sekr. Schmidt: Nejblíže pøíští sezení jest v pondìlí o 10. hod. dop.

Oberstlandmarschall: Auf der Tagesordnung steht.

1.   Wahl der Kommission für das Ansuchen der Glasindustriellen in Bezug auf den Zolltarif.

2.   Wahl der Kommission für den Bau eines Irrenhauses in Dobøan.

3. Bericht des Landesausschußes über die Eingabe der Stadtgemeinde Schönberg um Errichtung eines Bezirksgerichtes daselbst.

4.   Bericht des L. A. über das Gesuch des Bezirksausschußes Jaromìø um Uibernahme der Jaromìø-Hradiš-Trautenauer Bezirksstrasse in die Landeserhaltung.

5.   Fortsetzung der Berathung über den Gesetzentwurf, betreffend den Schutz des Feldgutes (und eventuell)

6.   Bericht der Unterrichtskommission über die §§ 18 und 19 des Gesetzentwurfes zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes an den öffentlichen Volksschulen.

Snìm. sekr. Schmidt: Denní poøádek je následující:

1. Volba do komise pro petici prùmyslníkù ve skláøství ohlednì celního tarifu;

2.   volba komise 9 èlenù pro stavbu blázince v Dobøanech;

3. zpráva zemského výboru o žádosti mìstské obce Krásnohorské za zøízení okresního soudu tamtéž;

4. zpráva zemského výboru o žádosti okres. výboru Jaromìøského za pøejmutí JaromìøHradišsko-Trutnovské okres. silnice ve správu zemskou;

5.    pokraèování v poradì o zákonì k ochranì majetku polního a event.

6.   zpráva komise o záležitosti školské o §. 18. a §. 19. osnovy zákona, kterým se upravují právní pomìry uèitelù na veøejných školách.

Oberstlandmarschall: Die heutige Sizzung ist geschlossen.

Sezení je ukonèeno.

Konec sezení ve 4 hod. 35 min.

Schluß der Sitzung um 4 Uhr 35 Min.

Karl Max Graf Zedtwitz, Verifikator. Dr. Aschenbrenner, Dr. Aschenbrenner, Verifikator. Eckert, Verifikator.


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