Stenographischer Bericht
über die
XX. Sitzung der zweiten Jahres=Session des
böhmischen Landtages vom Jahre 1872, am 17. Jäner 1874.
Stenografická zpráva
o
XX. sezení druhého výroèního zasedání snìmu èeského od roku 1872, dne 17. ledna 1874.
Vorsitzender: Se. Durchlaucht der Oberst= landmarschall Karl Fürst Auersperg.
Gegenwärtige: Der Oberstlandmarschall= Stellvertreter Eduard Claudi und die beschlußfähige Anzahl von Landtags=Abgeordneten.
Am Regierungstische: Se. Exc. der k. k. Statthalter Freih. von Koller und der k. k. Statthalterei=Vicepräsident Freih. von Riegershofen.
Beginn der Sitzung: 11 Uhr 15 Min. Vormittags.
Pøedseda: Jeho Jasnost nejvyšší maršálek zemský Karel kníže Auersperg.
Pøítomní: Maršálkùv námìstek Edvard Claudi a poslancové v poctu k platnému uzavírání dostateèném.
Co zástupce vlády: Jeho Exc. c. kr. místodržitel svob. pán Koller a c. kr. místopøedseda místodržitelství svob. pán z Riegershofenu.
Sezení poèalo o 11. hod. 15 min. dopoledne.
Oberstlandmarschall: Die Sitzung ist eröffnet.
Nám. nejv. marš. dr. Claudi: Sezení jest zahájeno.
Oberstlandmarschall: Ich habe dem h. Landtage folgende Mittheilungen zu machen: Die Geschäftsprotokolle der 16. und 17. Sitzung vom 13. und 14. Jäner sind durch die geschäftsord= nungsmäßig vorgeschriebene Zeit zur Einsicht vor= gelegt.
Wird etwas zu den Protokollen erinnert? (Niemand meldet sich. ) Da dies nicht der Fall ist, so ist das Protokoll agnoszirt. Ich ersuche ferner die Herren Verifikatoren gefälligst Sorge zu tragen, daß die Geschäftsprotokolle" der letzten Sitzungen noch der Verifikation unterzogen wer= den. Bitte um Mittheilung des Einlaufes der Petitionen.
Ldtgs. =Sekr. Schmidt: Abg. Hanisch. Pe= tition der Stadtgemeinde Gießhübel um Ausschei= dung deutscher Gemeinden aus dem Gerichtsbezirke Neustadt und Zuweisung zu einem eigenen Ge= richtsbezirke in Gießhübel.
Derselbe. Petition der Gemeinde Abtsdorf um Ausscheidung deutscher Gemeinden aus dem Leitomischler Gerichtsbezirke und Konstituirung derselben zu einem Gerichtsbezirke mit dem Sitze in Abtsdorf.
Derselbe. Petition derselben Gemeinde in gleicher Angelegenheit und wegen unentgeltlicher Beistellung der Amtslokalitäten.
Derselbe. Petition der Gemeinde Rothmühl um Ausscheidung deutscher Gemeinden aus dem Gerichtsbezirke Polièka und Vereinigung zu einem Gerichtsbezirke mit dem Sitze in Rothmühl.
Oberstlandmarschall: Winde der Kommission für Landtagswahlordnung zugewiesen. Ldtgs. -Sekr. Schmidt: Abg. Dr. Klier. Be=
zirksausschuß Polna gegen den Gesetzentwurf peto. Zufahrtsstraßen zu Eisenbahnhöfen.
Oberstlandmarschall: Erledigt mit Be= schluß des hohen Hauses.
Ldtgs. = Sekr. Schmidt: Abg. Dr. Roser. Petition deutscher Gemeinden um Theilung des Bezirkes Politz nach Nationalitäten und Errichtung eines Bezirksgerichtes in Weckelsdorf.
Abg. Ritter v., Streeruwitz. Petition der Gemeinde Tschernoschin um Errichtung eines Bezirks= gerichtes daselbst.
Oberstlandmarschall: Wurde der Kom= mission für Landtagswahlordnung übergeben.
Ldtgs. =Sekr. Schmidt: Abg. Kardasch. Be= zirksausschuß Oberplan um Ausbau der Budweis= Kalsching - Steiner Bezirksstraße aus Landeskosten.
Oberstlandmarschall: Geht an die Bud= getkommission.
Nach Schluß der Sitzung sinden die Herren Mitglieder des Landtages im Lesezimmer den Kassa= beamten, der sich der Ausgabe zu entledigen hat, die Auszahlungen zu leisten.
Der Obmann der Schulkommission Se. Exc. Ritter v. Hasner hat das Wort.
Abg. Ritter v. Hasner. Der hohe Landtag hat diejenigen Anträge, welche die Schulkommission aus Abänderung des Gesetzes vom 21. Jäner 1870 gestellt hat, dieser Kommission zur neuen Bera= thung und Berichterstattung zugewiesen. Die Schulkommission ist in Verhandlung über den Gegen= stand eingetreten, jedoch zur Uiberzeugung gelangt, daß, nachdem die Abänderung des §. 21 gestern abgelehnt worden ist, in eine neue Revision des Gesetzes eingegangen werden müsse, wozu nicht mehr die Zeit ausreicht. Wenn es unter diesen Um= ständen nicht möglich ist, einen anderen Antrag als den formalen auf die weitere Behandlung des Ge= genstandes zu stellen, hält die Kommission bei der Wichtigkeit des Gegenstandes es doch für nöthig,
daß dieser Antrag gestellt und der h. Landtag darüber einen Beschluß fasse. Die Kommission erlaubt sich daher den Antrag dem h. Landtage zu stellen, er wolle den Gegenstand als dringlich behandeln und gestatten, daß der Berichterstatter der Kommission noch in dieser heutigen Tagesordnung den diesfalls von der Kommission zu stellenden An= trag, wie gesagt nur einen formalen Antrag, dem hohen Landtage mittheile und daß von demselben darüber Beschluß gefaßt werde.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand über diesen Dringlichkeitsantrag zu sprechen? (Niemand. ) Da dies nicht der Fall ist, bitte ich Diejenigen, die zustimmen, daß der bezügliche Antrag der Schulkommission in der heutigen Tagesordnung verhandelt werde, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.
Wir gehen zur Tagesordnung über.
Der erste Gegenstand der Tagesordnung ist der Bericht der Kommission für die Regierungs= vorlage, betreffend die Regelung des Sanitätsdienstes in den Gemeinden.
Berichterstatter ist Herr Dr. Alter. Ich er= suche ihn den Bericht vorzutragen.
Ref. Dr. Alter:
Hoher Landtag!
Die der Kommission zugewiesene Regierungs=
vorlage ist, wie der Eingang des Gesetzentwurfes
andeutet, bestimmt, jene Lücken im Organismus des öffentlichen Sanitätsdienstes auszufüllen, die das Reichsgesetz vom 30. April 1870 in diesem so wichtigen Verwaltungszweige wohl darum offen ließ, weil gerade hier, wo die gesetzliche Be= stimmung nicht ein todter Buchstabe bleiben sollte, zwischen den thatsächlichen Verhältnissen und der Gesetzgebung die möglichste Harmonie angestrebt werden muß, dies aber nur erreichbar ist, wenn die verschiedenartige Gestaltung aller jener Faktoren, die die Entfaltung einer entsprechenden Wirksam= keit auf dem Gebiete der öffentlichen Gesundheits= pflege bedingen, die möglichste Berücksichtigung durch die Gesetzgebung sindet.
Diese allgemeine Erwägung schon ließ die Kommission darüber nicht in Zweifel, daß sie inner= halb der ihr für ihre Arbeit gegönnten Frist, ihrer Aufgabe würde dann nur gerecht werden können, wenn durch jene Vorarbeiten und Vorerhebungen, welche nach der Natur der Sache der Verfassung des Gesetzentwurfes vorangegangen sein sollen, ein solches Materiale gewonnen worden ist, und der Kommission zur Verfügung stehen wird, daß die Kommission ohne allzu große Schwierigkeiten zu er= kennen vermöchte, ob und in wie weit die in den Gesetzentwurf aufgenommenen Bestimmungen den thatsächlichen Verhältnissen entsprechen.
Eine ausreichende Information über die ob= waltenden faktischen Verhältnisse erschien der Kom= mission um so unabweislicher, als dermalen bereits ein, wenn auch mangelhafter Organismus des Sanitätsdienstes in den Gemeinden besteht,
das zu schaffende Gesetz somit nicht vollständig tabula rasa, vielmehr Verhältnisse vorfindet, welche recht einfach ignorirt werden können. Je mehr die Kommission der hohen Wichtigkeit und außerge= wöhnlichen Tragweite des vorliegenden Gesetzent= wurfes sich bewußt war, desto lebhafter mußte sie es bedauern, daß die h. Regierung es unterlassen, der Vorlage einen Motiven-Bericht beizufügen, welcher darüber Aufschluß gegeben hätte, warum der Gesetzentwurf die mannigfachen bei Behandlung dieses Gegenstandes auftauchenden Fragen so und nicht anders gelöst habe.
Der Mangel des Motiven-Berichtes machte sich um so mehr geltend, als die Kommission aus den aus diese Angelegenheit bezüglichen Akten des Lan= desausschußes in Kenntniß kam, daß einerseits der von dem Landessanitätsrathe ausgearbeitete Gesetz= entwurf sehr wesentliche Modifikationen erfahren hat, andererseits manche und zwar prinzipielle Be= stimmungen dieses Entwurfes in die Regierungs= vorlage Eingang gesunden haben, obschon der Lan= desausschuß in seiner an die k. k. Statthalterei vom 6. März 1873 Z. 28373 gerichteten Zuschrift er= klärte, nicht in der Lage zusein, sich mit den diesem Entwurfe zu Grunde gelegten Prinzipien einverstan= den zu erklären und dessen Verweisung vor eine Enquetkommission begehrte.
Aus den der Kommission vorgelegenen Akten vermochte dieselbe nicht zu entnehmen, ob dem Be= gehren des Landesausschußes Rechnung getragen worden sei oder nicht, wohl aber ließen die der Kommission zugewiesenen Petitionen erkennen, daß einer der wesentlichen Faktoren des Sanitätsorga= nismus - das Sanitätspersonale - sowohl für die Personen, als auch für die Sache gar viele pia desideria hegt, welchen der Entwurf nicht Rechnung trägt.
Legten diese äußeren Momente der Kommission den Gedanken nahe, daß die Regierungsvorlage derzeit noch nicht spruchreif sei, so gelaugte die Kom= mission bei Berathung der einzelnen Bestimmungen gar bald zu der Uiberzeugung, daß eine eingehendere Behandlung der Vorlage, als solche die Kom= mission im Hinblick aus das ihr zu Gebote stehende Materiale und die ihr zugemessene Zeit angedeihen lassen könnte, im Interesse einer gedeihlichen Lösung der einschlägigen Fragen unbedingt nöthig sei, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.
Von Ausschlag gebender Wichtigkeit für die praktische Durchführung der angestrebten Organisation erschien dem Ausschuße gewiß mit Recht die Frage, in welcher Weise die Mittel für die Bede= ckung des nöthigen Auswandes beschafft werden können und sollen.
Daß dieser Aufwand kein unbedentender sein werde, ergibt sich daraus, daß die mindeste Besol= dung eines Gemeindearztes nach §. 12 des Gesetzentwurfes auf 400 fl. festgesetzt und außerdem ein Reisepauschale für denselben in Aussicht genommen wird. Desgleichen bestimmt der §. 16 den gering-
sten Betrag der Besoldung einer Gemeindehebamme auf 60 fl. jährlich.
Nachdem Motivenberichte zu dem vom Landes= sanitätsrathe verfaßten Gesetzentwurse wurde zur entsprechenden Durchführung der Organisation die Bestellung von beiläufig 720 Gemeindeärzten, also mit Rücksicht darauf, daß die Zahl der Gemeinde= ärzte jener der Sanitätssprengel korrespondiert, eben auch die Bestellung von 720 Gemeindehebammen nothwendig werden.
Wird nun das Pauschale für den Gemeindearzt durchschnittlich nur auf 60 st. veranschlagt, so ergibt sich, daß für die Besoldung
der Gemeindeärzte......288000 fl.
der Gemeindehebammen.... 43200 " und für Reisepauschalien.... 43200 "
mindestens zusammen.....374400 fl.
werden aufgebracht werden müssen.
Nach §. 12 der Regierungsvorlage soll dieser Aufwand durch die Gemeinde als Gemeindeumlage be= schafft werden. Es ist nun notorisch, daß die Steigerung der Gemeindeumlagen durch die diesem Organismus im Laufe der Zeit zugewiesenen Ausgaben eine solche geworden, daß die. Kommission im Hinblick aus die ebenso notorische Ungleichheit der Steuerkraft der einzelnen Gemeinden unschwer erkennen mußte, daß die größere Zahl von Gemeinden nicht im Stande sei, den ihr zugemutheten Aufwand zu beschaffen! Durch die - wohl mit Rücksicht hierauf - in Aussicht genommene zwangsweise Zusammen= legung der Gemeinden zu Sanitätssprengeln wird dieses Bedenken nicht zur Gänze beseitiget, jeden= falls aber der gewonnenen Erfahrung, daß die Zu= sammenlegung von Gemeinden der wirklichen Ad= ministration eher hinderlich als förderlich sei, entge= gengehandelt.
Der Kommission erschienen jedoch die Bestimmungen der Regierungsvorlage über die Beschaffung des Aufwandes nicht nur faktisch unausführbar, sondern auch aus prinzipiellen Gründen für unan= nehmbar. Eine Vergleichung jener Aufgaben, welche der Gemeinde durch das Reichsgesetz vom 30. April 1870 im selbstständigen Wirkungskreise zugewiesen worden sind, mit jenem des übertragenen Wirkungskreises läßt unschwer erkennen, daß die Gemeinde die Gewinnung einer fachmännischen Kraft weit mehr für die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises als jene des natürlichen Wirkungskreises benöthiget. Dadurch nun, daß das Gesetz diese Ausgaben als solche bezeichnet, welche dem selbstständigen Wirkungs= kreise nicht angehören, bezeugt es zugleich, daß die= selben die Interessen der Gemeinde zunächst nicht berühren, und auch durch ihre eigene Kräfte eigent= lich nicht besorgt werben sollen. Die Consequenz dieser auf die Gemeindeordnung gestützten Argu= mentationen ist nun offenbar die, daß so weit die Gemeinden nur als Mandatare des höheren Orga= nismus eintreten, sie auch den Ersatz der ihnen
hieraus erwachsenden Auslagen, fei es nun vom Reiche oder vom Lande, zu begehren berechtigt sind.
Wohl müssen schließlich immer die Steuerträger die Mittel beschaffen, allein daß es nicht gleich= gültig ist, ob der Aufwand auf einen größeren oder kleineren Kreis vertheilt wird, ist ebenso ge= wiß, als daß die nur fiktiven Erleichterungen des Reichs= oder Landes=Budget durch Uiberwälzung auf die Gemeinden schließlich den Steuerträgern sehr theuer zu stehen kommen. Bei dieser großen Divergenz zwischen den Ansichten der Kommission und den der Regierungsvorlage zu Grunde liegen* den Prinzipien gerade in der wichtigsten Frage, ist es natürlich, daß die Arbeit der Kommission nicht eine Amendirung, sondern eine völlige Umarbeitung der Regierungsvorlage hätte werden müssen, da die Art der Aufbringung des Aufwandes für die Gemeindeärzte gewiß auf den ganzen Organismus von maßgebendem Einfluß sein muß.
Der Kommission stand nun jenes Material nicht zu Gebote, welches sie benöthigt hätte, um auf Grund der für die Beschaffung des Aufwandes gemachten Vorschläge, sofort die zweckentsprechenden Gesetzesbestimmungen formuliren zu können. Wohl war die Kommission darüber einig, daß jedenfalls das Land zur Aufbringung des Aufwandes würde herangezogen werden müssen, zumal durch die von der Kommission eben auch in Aussicht genommene Zuweisung der Impfung und der Findelaufsicht an die Gemeindeärzte das Landes=Budget anderseits ent= lastet werden würde.
Allein das Verhältniß und der Modus war nach der Sachlage um so weniger zu fixiren und erschienen genauere Erhebungen umso unabweisli= cher nöthig, als in der Kommission bekannt war, das von früher her gewisse Fonde, so die Steuergeldfonde zu Beiträgen für die Sanitätsauslagen herangezogen wurden und als eine Regelung der Gebühren für die in die Agende der Gemeindeärzte zu= zuweisende Todtenbeschau eben auch eine Ouelle für die Bedeckung des Aufwandes abgeben könnte, für die Detailregelung dieser Momente aber der Kom= mission gleichfalls keine Behelfe zu Gebote gestan= den sind.
War nun die Geldfrage das unübersteigliche Hinderniß, welches sich der meritorischen Erledigung der Regierungsvorlage entgegengestellte, so erweckten auch die übrigen Bestimmungen des Entwurfes immerhin noch so gewichtige Bedenken, um es dem Ausfchuße wünschenswerth erscheinen zu lassen, daß bevor die angestrebte Organisation in's Leben träte, Gutachten von solchen Persönlichkeiten und Corpo= rationen, welche mit den Verhältnissen und den speciellen Zielen dieses Gesetzes genau vertraut sind, eingeholt würden.
Dies gilt ganz besonders von der Bildung des Sanitätssprengels und seiner Verwaltung, dann von der Stellung des Sanitätspersonales.
Nachdem die Auslage einer Gemeinde zu Sa= nitätszwecken nach der Regierungsvorlage sich min-
bestens auf beiläufig 620 fl. belaufen würde, so darf wohl angennomen werden, daß die Bildung von Sanitätssprengeln durch zwangsweise Zusammenlegung von Gemeinden die Regel bilden würde.
Von der Frage nun ganz abgesehen, ob im Hin= blicke auf die Bestimmung der dermal geltenden Gemeindeordnung über die Zusammenlegung von Gemeinden, die in Aussicht genommene zwangs= weise Vereinigung überhaupt stattfinden könnte, bedarf es wenigstens dafür kaum eines Beweises, daß durch dieselbe und die hiedurch bedingte Aktivirung eines besonderen Vertretungskörpers, unser ohnehin schon überaus komplizirte administrative Organismus keine Verbesserung erfahren würde.
Die ganz außergewöhnliche Anzahl von Ver= tretungskörpern, welche die heutige Verwaltung in Anspruch nimmt, ist weit entfernt, die administrative Thätigkeit zu fördern, ein allgemein erkanntes Hemmniß für eine rasche und gute Lösung der Aufgaben der Verwaltung, da über das viele Rathen das Thaten außer Uibung kommt.
Auch im gegebenen Falle kann man unschwer voraussehen, daß bei dem Mangel jeder Bestimmung über die Abgrenzung der Kompetentenbefugnisse der bereits bestehenden und der zu schaffenden Organe Gemeindevertretungen, Delegirtenversammlung - der neue Organismus gleich Anfangs großen Schwierigkeiten begegnen würde. Die Art und Weise der gemeinschaftlichen Geschäftsführung könnte ja doch nur im Wege der Vereinbarung zwischen den ein= zelnen Gemeindevertretungen geregelt werdem. Daß aber hiebei die lokalen Sonderinteressen der ein= zelnen Gemeinden zur Geltung gebracht und auf die Gewinnung einer geeigneten Basis für die Thätigkeit der Delegirtenversammlung keinen gün= stigen Einfluß nehmen würden, dürfte ziemlich gewiß sein.
Die Kommission war nun der Ansicht, daß, wenn diese Frage der Aufbringung des Aufwandes zu Sanitätszwecken in einer die Gemeinden ent= lastenden Weise gelöst fein wird, damit auch der wesentlichste Grund für die zwangsweise Bereinigung der Gemeinden beseitiget und dadurch es möglich würde, der so dringend nothwendigen Vereinfachung des Verwaltungsorganismus auch auf diesem Ge= biete Rechnung zu tragen.
Unter der gleichen Voraussetzung werden auch manche Bestimmungen des Entwurfes über die Stellung des Sanitätspersonales selbst, so bezüglich der Bedingungen zur Anstellung, der disciplinären Unterordnung, der Pensionsfähigkeit u. s. w. und die bezüglich dieser Momente in zahlreichen Petitionen geltend gemachten Wünsche und Bedenken des Sanitätspersonales eine eingehendere Wür= digung finden können. Wenn nun auch die Kommission in Würdigung des Umstandes, daß die Regierungsvorlage ein Produkt sehr unvollständiger und darum unzureichender Vorarbeiten ist, sowie in der Erkenntniß, daß innerhalb der der Kommission gegönnten Frist das zur zweckentsprechenden Regelung
der einschlägigen Fragen nothwendige Materiale nicht mehr beizuschaffen sei, die Verantwortung nicht ans sich nehmen mochte, dem h. Landtage die meritorische Erledigung dieses Gegenstandes noch im Laufe dieser Session zu empfehlen, so war die Kommission doch auch des Umstandes eingedenk, daß die Regelung des öffentlichen Sanitätsdienstes innerhalb der Gemeinden ein wahres und dringendes Bedürfniß sei.
Die Kommission war darum bemüht, bei der Berathung der einzelnen Bestimmungen der Regie= rungsvorlage alle jene Momente zu konstatiren, welche nach der Uiberzeugung und nach den Ersah= rungen der Kommissionsmitglieder im Interesse der Sache eine eingehende Würdigung werden sinden müssen, um gleichzeitig wenigstens eine Anregung bezüglich der Mittel und Wege zu bieten, welche die Erreichung der von der Regierungsvorlage an= gestrebten Ziele erleichtern würden.
Um damit die Zwischenzeit bis zur nächsten Session des h. Landtages für die Behandlung und Erledigung des Gegenstandes nutzbringend verwertet würde, einigte sich die Kommission im An= trage: Der hohe Landtag wolle beschließen: Die Regierungsvorlage über die Organisation des öffent= lichen Sanitätsdienstes in den Gemeinden wird dem Landesausschuße mit dem Auftrage überwiesen, darüber in der nächsten Session Bericht und Antrag zu erstatten.
Snìm sekr. S c h m i d t: Komise navrhuje: Slavný snìme raèiž se usnésti, vládní pøedloha v pøíèinì veøejné služby zdravotní v obcích, pøikazuje se zemskému výboru a tomuto se ukládá, aby o tom v pøíštì nejbližším zasedání snìmu zprávu a návrhy podal.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu dem Antrage das Wort? (Niemand meldet sich. ) Bitte Jene, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen.
Der nächste Gegenstand der Tagesordnung ist die dritte Lesung des den Landesvoranschlag für 1874 erledigenden Finanzgesetzes.
Berichterstatter ist Herr Wolfrum.
Ich ersuche ihn, das Gesetz vorzutragen.
Berichterst. Wolfrum: Der Landesvoran= schlag für das Jahr 1874, wie er ans der zweiten Lesung durch die Beschlüsse des h. Hauses sich ge= staltet hat, lautet folgendermaßen:
(Liest: ) Erledigung des Landesvoranschlages für das Jahr 1874.
Art. I.
Die Landesausgaben des Königreiches Böh= men werden für das Jahr 1874 auf die Summe von 4, 832. 502 fl. festgesetzt, wovon die in dem bei= folgenden Voranschlage angeführten Beträge auf die einzelnen Fonde und deren Rubriken entfallen. Art. II.
Durch die in diesem Voranschlage bei den
Rubriken der einzelnen Fonde aufgeführten Einnahmen wird ein Betrag von 602. 362 fl. gedeckt.
Art. III.
Zur Deckung des Abganges von 4, 230. 140 fl wird ein Zuschlag von 25 kr. zu jedem Gulden der direkten Steuern "ohne außerordentlichen Zuschlag" bewilliget.
Der Ertrag dieses Steuerzuschlages wird mit 4, 291 542 st. bestimmt und der Landesausschuß beauftragt, die Allerhöchste Ermächtigung zur Aus= schreibung dieser Landesumlage anzusuchen.
Das sind die Artikel, die in Folge eines ab= ändernden Beschlußes des h. Landtages eine Abänderung erfahren haben.
Der Art. IV. und die folgenden haben nur mit einer einzigen Ausnahme keine Abänderung er= fahren und ich bitte um die Erlaubniß, daß ich blos denjenigen Paragraph des betreffenden Artikels vorzulesen brauche, welcher wirklich abgeändert wor= den ist, von den anderen Artikeln aber blos die Artikel und Paragraphe anzuführen brauche.
Oberstlandmarschall: Ist keine Einrede gegen diesen Antrag? (Niemand meldet sich. )
Berichterst. Wolfrum:
Art. IV. ist unverändert.
Erforderniß.
Art. V. Domestikalfond ist unverändert §. 1 -4.
Art. VI. Bubentscher Fond sind §. 5 und 6 unverändert.
Art. VII. Landesfond sind §. 7 bis 13 un= verändert nach den definitiven Anträgen des Bud= getausschußes angenommen worden.
§. 14 hat aber eine Aenderung erfahren in Folge der Annahme des Antrages des Hrn. Dr. Waldert und lautet folgendermaßen: Z. Z. 55, Rub. 18.
In Rubrik 18 sind in Folge Landtagsbeschlußes unter b) die Summe von 1200 fl. für subventio= nirte Bezirksstraßen, sowie unter c) die Summe von 70000 st. für den Straßenbau zur Beseitigung der aufgetretenen Forstschäden im Böhmerwalde ein= gestellt.
Die ganze Rubrik beziffert sich mit 221200 fl.
Die §. 16-19 sind unverändert.
Art. IX. Findelhausfond §. 20-21 unver= ändert.
Art. X. Irrenhausfond §. 22, 23 und 24 unverändert.
Art. XI. Zwangsarbeitshausfond § 25-32 unverändert.
Art. XII. Landeskulturfond §. 33 und 34 un= verändert.
Bedeckung.
Art. XIII. Domestikalfond §. 35 unverändert.
Art. XIV. Landesfond §. 36, 37 unverändert.
Art. XV. Gebärhausfond §. 38 unverändert.
Art. XVI. Irrenhausfond §. 39 unverändert.
Art. XVII. Zwangsarbeitshausfond §. 40 un= verändert.
Art. XVIII. Landeskulturfond §. 41 unver= ändert.
Die Ansätze sind ebenfalls unverändert.
In dem Domestikalfonde, dem Bubentscher Fonde und dem Landesfonde andert sich der Ansatz bei der Rubrik 18 Straßenbauten in die Summe von 221200 st.
Sonst ist Alles unverändert: Gebärhausfond, Findelhausfond, Irrenhausfond, Zwangsarbeitshansfond, Landeskulturfond sind unverändert; ebenso in der Bedeckung: Domestikalfond, Landesfond, Gebär= hausfond, Irrenhausfond, Zwangsarbeitshausfond und Landeskulturfond sind unverändert angenommen.
Ich beantrage nun, das h. Haus möge in der dritten Lesung die Erledigung des Voranschlages für 1874 genehmigen.
Snìni sekr. Schmidt: Budžetní komise navrhuje, aby se vyøízení rozpoètu zemského na r. 1874 tak pøijalo, jak bylo pøijato v 2. ètení, též nyní i v tøetím.
Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejeni= gen, welche für das Gesetz, wie es aus der zwei= ten Lesung hervorgegangen, in dritter Lesung end= giltig die Zustimmung geben, sich zu erheben.
(Geschieht. ) Das Gesetz ist angenommen.
Der nächste Gegenstand ist der Bericht des Landesausschußes mit Eingaben der Gemeinden um Ausscheidung aus ihrem bisherigen Gemeinde= verbande und Konstituirung zu selbstständigen Ge= meinden.
Berichterstatter ist Herr Landesausschußbeisitzer Dr. Alter. Ich ersuche ihn, den Bericht vorzutragen.
Ref. Dr. Alter: Hoher Landtag!
Indem der Landesausschuß die seit der letzten Landtagssession bei demselben eingelangten Gesuche einzelner Ortschaften um Ausscheidung aus dem bisherigen Gemeindeverbande und Konstituirung als selbstständige Gemeinden im Anschluße zur hohen Schlußfassung vorlegt, erlaubt sich derselbe hinsichtlich des meritorischen Theiles der am Schluße ge= stellten Anträge zu bemerken, daß diese Letzteren nach erfolgtem Einvernehmen der Gemeinde und Bezirksvertretungen, sowie nach der durch das Ge= setz angeordneten Einholung des Gutachtens der k. k. Statthalterei über die Hinlänglichkeit der Mittel zur Erfüllung der den neu zu konstituierenden Gemeinden erwachsenden Verpflichtungen des übertragenen Wirkungskreises der eingehendsten Be= rathung im Schooße des Landesausschußes unter= zogen, und hiebei alle diejenigen Momente in Be= tracht gezogen wurden, welche für ein selbständiges Gemeindeleben maßgebend und unausweichlich sind.
Wenn hie und da von der Anficht der k. k. Statthalterei, über die Fähigkeit einzelner Ortschaften zum selbstständigen Gemeindeleben abgewichen wurde, so geschah dies unter Würdigung der von dem hohen Landtage in der vorjährigen Session als richtig anerkannten Anschauung, daß bei der Beurtheilung der Fähigkeit irgend einer Ortschaft zum autonomen Gemeindeleben das Moment des
natürlichen Wirkungskreises dem Momente des über= tragenen Wirkungskreises nicht über die Maßen nachgesetzt werden dürfe, zumal es bei Besorgung der Funktionen des übertragenen Wirkungskreises vorwiegend aus die persönliche Tüchtigkeit des Ge= meindevorstehers ankommt.
Indem der Landesausschuß nebst den einschla= genden Verhandlungsakten im weiteren Anschluße eine Uibersichtstabelle, welche die jedes Trennungs= gesuch betreffenden wichtigeren Daten enthält, vorlegt, erlaubt er sich folgende Anträge zu stellen:
1. Der h. Landtag wolle nachstehendes Gesetz beschließen:
Gesetz vom..................
wirksam für das Königreich Böhmen, womit meh= reren bisher mit anderen Gemeinden vereinigten Ortschaften die Ausscheidung aus dem bisherigen Gemeindeverbande und die Konstituirung zu selbst= ständigen Gemeinden bewilligt wird.
Uiber Antrag des Landtages Meines König= reiches Böhmen sinde Ich zu bewilligen:
1. Der Ortschaft Markt Maria Kulm, Bezirk Falkenau, die Ausscheidung aus dem Gemeinde= verbande mit Katzengrün, Ranenkulm und Litten= grün und die Konstituirung als selbstständige Gemeinde.
Snìm. sekr. Schmidt:
První odstavec zákona: aby osada mìstys Chlum, okr. Falknovského, vylouèila se z obecního svazku s Katzengrünem, Rauenkulmem a Littengrünem, i aby ustavila se co obec o sobì.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort.
Abg. Steffens. Bitte ums Wort.
Oberstlandmarschall: Herr Steffens hat das Wort.
Abg. Steffens. Ich habe bereits in der vorigen Session erklärt, daß ich grundsätzlich gegen die Trennung der Gemeinden bin, weil dadurch die Durch= führung autonomer Einrichtungen daselbst erschwert ist. Je mehr die Gemeinden in ihre Atome zerlegt werden, desto schwieriger ist es für sie, die Lasten, die ihnen dadurch übertragen worden sind, zu tragen und ihren Pflichten gerecht zu werden. Es widerstreitet auch die Trennung der Gemeinden in nicht mehr lebensfähige Atome der Durchführung liberaler Staatseinrichtungen. Sie werden dadurch zum Theil, wie wir später noch sehen werden, sogar zu Grunde gehen. - Und aus diesen Gründen stimme ich grundsätzlich gegen die Abtrennung und Ausscheidung einzelner Gemeinden ans dem bisherigen Gemeinde=Verbande.
Oberstlandmarschall Wünscht Jemand noch das Wort? (Niemand. ) Der Herr Berichterstatter!
Ref. Dr. A l t e r: Die Bemerkung des Abgeordne= ten Hrn. Steffens bezieht sich nicht auf einen speziellen Fall, sie ist keine prinzipielle. Vom theoretischen Stand= punkte mag für dieselbe alles Mögliche gesagt wer= den können, vom praktischen Standpunkte muß ich jedoch gerade die entgegengesetzte Ansicht vertreten.
Es ist durch die Thatsachen bereits erwiesen, daß allzugroße Gemeinden für die Verwaltung bei wei= tem unfähiger sind, als kleinere Gemeinden, u. zw. darum, weil in den großen Gemeinden der Vor= steher der Gemeinde, und in dessen Hand liegt ja die Handhabung der sämmtlichen Gemeindeinteressen und die Exekutive, soweit ste den Gemeinden über= wiesen ist - nicht in der Lage ist, das Einzelne zu über= sehen. Auch für den Gemeindeinsassen, glaube ich, ist der Vortheil der Gemeindeautonomie kein großer, wenn er bei Entscheidung seiner Angelegenheiten zum Gemeindevorsteher ebenso weit hat, als viel= leicht zu einer anderen Behörde.
Im gegebenen Falle (und zumeist trifft das auch bei den übrigen Fällen ein, die ich heute noch dem h. Hanse vorzutragen die Ehre haben werde), steht es ebenso, daß zwei Ortschaften äußerlich zwar in einen Rahmen mit einander vereinigt wurden, daß aber diesem Gesetzgebungsakte oder diesem Ad= ministrativakte es nicht gelungen ist, die Interessen dieser Ortschaften, beziehungsweise ihre Bewohner zu vereinigen, die Interessen sind aber für das Le= ben in der Gemeinde das Maß= und Ausschlag= gebende. Im gegebenen Falle wurde eine städtische Gemeinde mit einer Landgemeinde verknüpft. Ich glaube, es nicht nothwendig zu haben, weiter auszuführen, daß eine derartige Vereinigung eine durch= aus unglückliche ist und glaube daher bei dem An= trage fest beharren zu können.
Oberstlandmarschall: Diejenigen, die dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.
(Geschieht) Angenommen.
Ref. Dr. Alter: 2. Die vereinigten Gemein= den Welchau und Lappersdorf, Bezirk Karlsbad, die Trennung in 2 selbstständige Gemeinden a) Welchau, b) Lappersdorf.
Snìm. sekr. Schmidt: 2. Aby spojené obce Valchov a Lappersdorf, v okresu Karlovarském, rozdìlily se na 2 obce o sobì a sice a) Valchov a b) Lappersdorf.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? (Niemand. ) Diejenigen, die zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. )
Angenommen.
Ref. Dr. Alter: 3. Die Ortschaften Probulow und Königs=Lhota, Bezirk Mirowitz, die Ausscheidung aus dem bisherigen Gemeinbe=Verbande mit Worlík und Altsattel und Konstituirung derselben zu selbständigen Gemeinden.
Snìm. sekr. Schmidt: 3. Aby osady Probulov a Králova Lhota, okresu Mirovického, vylouèeny byly z posavadního svazku obecního s Vorlíkem a Starým Sedlem a aby ustavily se každá co obec o sobì.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? (Niemand. ) Diejenigen, die zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. )
Angenommen.
Ref. Dr. Alter:. 4. Die Ortschaft Welhošt, Bezirk Jièín, die Ausscheidung aus dem Gemeinde-
verbande mit Žeretic und die Konstituirung zu einer selbstständigen Gemeinde.
Snìm. sekr. Schmidt: 4. Aby osada Velhoš, okresu Jièínského, vylouèena byla ze svazku obecního se Žereticemi a aby ustavila se co obec o sobì.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? Wer zustimmt, wolle die Hand er= heben. (Geschieht. )
Angenommen.
Ref. Dr. Alter: 5. Ortschaft Saar, Bezirf Duppau, die Ausscheidung aus dem Gemeindever= bande mit Mohlischen, Sebeltitz und Tiefenbach und Konstituirung zu einer selbstständigen Gemeinde.
Snìm. sekr. Schmidt: 5. Aby osada Ždár, okresu Doupovského, vylouèena byla ze svazku obecního s Malešem, Žebletínem a Hlubokou a aby ustavila se co obec o sobì.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? Wer zustimmt, wolle die Hand erheben. (Geschieht. )
Angenommen.
Ref. Dr. Alter: 6. Die Ortschaft Wolfsthal und Leskenthal, Bezirk Niemes, die Ausscheidung aus dem Gemeindeverbande mit Götzdorf und Kon= stituirung beider zu einer selbstständigen Gemeinde.
Snìm. sekr. Schmidt: 6. Aby osady Wolfsthal a Leskenthal, okr. Mimoòského vylouèeny byly ze svazku obecního s Götzdorfem a aby obì ustavily se co jedna obec o sobì.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? Wer zustimmt, wolle die Hand er= heben. (Geschieht. )
Angenommen.
Ref. Dr. Alter: 7. Die Ortschaft Radschitz, Bezirk Kaaden, die Ausscheidung ans dem Ge= meindeverbande mit Liebotitz und Pruß und Kon= stituirung zu einer selbständigen Gemeinde.
Snìm. sekr. Schmidt: 7. Aby osada Radèedice, okresu Kadaòského, vylouèena byla z obecního svazku s Libìdicemi a Brusy a aby ustavila se co obec o sobì.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? Diejenigen, welche zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. )
Angenommen.
Ref. Dr. Alter: 8. Die Ortschaft Loukonosy, Bezirk Chlumetz, die Ausscheidung aus dem Ge= meindeverbande mit Luèic, Lewin und Oleschnitz und Konstituirung zu einer selbstständigen Gemeinde.
Snìm. sekr. Schmidt: 8. Aby osada Loukonosy, okresu Chlumeckého, vylouèila se z obecního svazku s Luèicemi, Levínem a Olešnicí a aby se ustavila co obec o sobì.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? Ich bitte diejenigen Herren, welche zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )
Angenommen.
Ref. Dr. Alter: 9. Die Ortschaft Aujezdec, Bezirk Leitomischl, die Ausscheidung aus dem Ge=
meindeverbande mit Moraschitz und Konstituirung zu einer selbstständigen Gemeinde.
Snìm. sekr. Schmidt: 9. Aby osada Újezdec, okresu litomyšlského, vylouèila se z obecního svazku s Morašicemi a aby ustavila se co obec o sobì.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? Wer zustimmt, wolle die Hand er= heben. (Geschieht. ) Angenommen.
Ref. Dr. Alter: 10. Die vereinigten Ge= meinden Mauthdorf und Sorghos, Bezirk Tachau, die Trennung in 2 selbstständige Gemeinden a) Mauthdorf und b) Sorghos
Snìm. sekr. Schmidt: 10. Aby spojené obce Mautdorf a Sorghof, okresu tachovského, rozdìlily se ve dvì obce, a sice a) Mautdorf a 6) Sorghof.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? Diejenigen, welche zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. )
Angenommen.
Ref. Dr. Alter: 11. Den Ortschaften Skuhrow und Neswaèil, Bezirk Bøeznitz, die Aus= scheidung aus dem, Gemeindeverbande mit Piòowic und Konstituirung beider zu einer selbständigen Ge= meinde.
Snìm. sekr. Schmidt: 11. Osady Skuhrov a Nesvaèily, okresu bøeznického, aby se vylouèily z obecního svazku s Piòovicemi a aby ustavily se obì co jedna obec o sobì.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? Diejenigen Herren, welche zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. )
Angenommen.
Ref. Dr. Alter: 12. Den vereinigten Ge= meinden Šimelic, Krsic, Unter=Nerestec, Rakowic, Pohoø und Slawkowic, Bezirk Mirowitz, die Trennung in 5 selbstständige Gemeinden, und zwar: a) Šimelic,
b) Krsic,
c) Unter=Nerestec,
d) Rakowic,
e) Pohoø mit Slawkowic.
Snìm. sekr. Schmidt: 12. Aby spojené obce Èimelice, Krsice, Dolní Nerestec, Rakovice, Pohoø a Slavkovice, okresu mirovického, rozdìlily se na 5 samostatných obcí, a to:
a) Èimelice,
6) Krsice,
c) Dolní Nerestec,
d) Rakovice a
e) Pohoø se Slavkovicemi.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? Ich bitte diejenigen Herren, welche zu= stimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. )
Angenommen.
Ref. Dr. Alter: 13. Der Ortschaft Borešnic, Bezirk Pisek, die Ausscheidung aus dem Gemeinde= verbande mit Èížová und die Konstituirung zu einer selbstständigen Gemeinde.
Snìm. sekr. Schmidt: 13. Aby osada Borešnice, okresu Píseckého, vylouèila se z obecního svazku s Èížovou a aby ustavila se co obec o sobì.
Oberslandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? Wer zustimmt, wolle die Hand erheben. (Geschieht) Angenommen.
Ref. Dr. Alter: 14. Der vereinigten Ge= meine Pelejic und Sedlikowic, Bezirk Weselí, die Trennung in zwei selbstständige Gemeinden:
a) Pelejic,
b) Sedlikovic.
Snìm. sekr. Schmidt: 14. Aby spojená obec Pelejice a Sedlikovice, okresu Veselského, rozdìlila se na dvì obce o sobì
a) Pelejice,
b) Sedlikovice.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? Wer zustimmt, wolle die Hand erheben. (Geschieht. ) Angenommen.
Ref. Dr. Alter: 15. Der vereinigten Ge= meinde Èenkow und Støebelic, Bezirk Tábor, die Trennung in zwei selbstständige Gemeinden
a) Èenkov,
b) Støebelic.
Snìm. sekr. Schmidt: 15. Aby spojená obec Èenkov a Støebelice, okresu Táborského, rozdìlila se na dvì obce o sobì
a) Èenkov,
6) Støebelice.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? Wer zustimmt, wolle die Hand erheben. (Geschieht. ) Angenommen.
Ref. Dr. Alter: 16. Den Ortschaften Nassengrub und Oberreuth, Bezirk Asch, die Ausscheidung aus dem Gemeindeverbande mit Wernersrenth und die Konstituirung jeder derselben als selbstständige Gemeinde.
Snìm. sekr. Schmidt: 16. Aby osady Nassengrub a Reuth Horní, okresu Ašského, vylouèily se z obecního svazku s Vernersreuthem a aby ustanovila se každá co obec o sobì.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? Wer zustimmt, wolle die Hand erheben. (Geschieht. ) Angenommen.
Ref. Dr. Alter: 17. Der vereinigten Ge= meinde Stadt Sobotka, Vorstadt Sodotka, Brezno, Lhota Stankoval, Osek und Cálowic, Bezirk So= botka, die Trennung in drei selbstständige Gemeinden zund war
a) Stadt Sobotka mit der Vorstadt Sobotka, Brezno und Lhota Staòkova,
b) Osef,
c) Gálovic.
Snìm. sekr. Schmidt: 17. Aby spojená obec mìsto Sobotka, pøedmìstí Sobotka, Bøezno, Lhota Staòkova, Osek a Cálovice okresu Soboteckého, rozdìlila se na tøi obce o sobì, a to;
a) Mìsto Sobotka s pøedmìstím Sobotkou, Bøeznem a Lhotou Staòkovou,
b) Osek,
c) Cálovice.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? Wer zustimmt, wolle die Hand er= heben. (Geschieht. ) Angenommen.
Ref. Dr. Alter: 18. Der Ortschaft Wožic, Bezirk Liban, die Ausscheidung aus dem Gemeindeverbände Ømenín und die Konstituirung zu einer felbstständigen Gemeinde.
Snìm. sekr. Schmidt: 18. Aby osada Vožice, okresu Libaòského, vylouèila se z obecního svazku s Ømenínem a aby ustavila se za obec o sobì.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? Wer zustimmt, wolle die Hand erheben. (Geschieht. ) Angenommen.
Res. Dr. Alter: Der Oitschaft Øivno, Be= zirk Benátek, die Ausscheidung aus dem Gemeindeverbände mit Sušno und Wentic und die Konstituirung zu einer selbstständigen Gemeinde.
Snìm. sekr. Schmidt: 19. Aby osada Øivno, okresu Benátského, vylouèila se z obecního svazku se Sušnem a Vruticemi a aby ustavila se co obec o sobì.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? Wer zustimmt, wolle die Hand erheben. (Geschieht. ) Angenommen.
Ref. Dr. Alter: 20. Der vereinigten Gemeinde Schaboglück, Sedschitz und Wedruschitz, Bezirk Saaz, die Trennung in drei. selbstständige Gemeinden und zwar
a) Schaboglück,
b) Sedschitz,
c) Wedruschitz.