Würde man einen solchen Betrag ansetzen, so würde der Landessond bedeutend im Nachtheile sein und ich bin daher mit dem Antrage des Hrn. Abgeordneten Adam durchaus nicht einverstanden.
Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand zum §. 1 das Wort? Die Debatte ist geschlössen. Der Herr Berichterstatter !
Abg. Dr. Haßmann: Ich muß mich Namens der Kommission gegen den vom Hrn. Abgeordneten Adam gestellten Antrag auf Erhöhung der Ersatzgebühr von 20 auf 40 Kreuzer aussprechen, meil nach dem vorliegenden Materiale kein Grund vorhanden ist, diese Erhöhung zu verfügen. Durchschnittlich wurden in Böhmen jährlich 90000 Schüblinge befördert.
Wenn nun für diese Auslagen im Ganzen der runde Betrag auf 19000 st. lautet und wird nun aus diesen beiden Zahlen das Verhältniß ermittelt, wie viel auf einen Schübling entfällt, so ergibt sich: 20 kr. und ein Bruchteil Die Kommission konnte mir nach den positiven, thatsächlichen Verhältnissen vorgehen und den Betrag ermitteln.
welcher durch die Erfahrung vorliegt. Ans diesem ergibt sich der Durchschnittsbetrag per Kops von 20 kr. ohne Rücksicht auf die Dauer des Aufeuthaltes und es erhält daher die Kommission ihren Antrag im vollen Umfange aufrecht.
Oberstlandmarschall: Wir schreiten zur Abstimmung.
Ich werde den §. 1 zur Abstimmung bringen, ohne die Ziffer, einzusetzen, ich werde die Ziffer separat zur Abstimmung dringen.
Berichterstatter: § l lautet: Den Schubstationsgemeinden gebührt vom 1. Jänner 1872 an für die im §. 14 des Reichsgesetzes vom 27. Juli 1871, Nr. 88 R. -G. -Bl. bezeichneten Kosten für die Beistellung, Beheizung und Instandsetzung der Lokalitäten, Beaufsichtigung der Schüblinge und Besorgung der Schreibgeschäste der Rückersatz ohne Rücksicht auf die Dauer seines Aufenthaltes aus dem Landesfonde.
Zemský sekretáø:
§. 1.
Dnem prvního ledna 1872 poèínajíc, náleží obcím, které jsou stanicemi hnaneckými, za náklad, v §. 14. øíšského zákona, daného dne 27. èervence 1871, èíslo 88 øíšsk. zákona, uvedený na opatøení, topení a v dobrém spùsobu udržování místností, rovnìž i za náklad na dohlížení kehnancùm a na vykonávání prací písaøských z fondu zemského náhrada - za každého nuance, bez ohledu na to, jak dlouho v obci pobyl.
Oderstrandmarschall: Diejenigen, welche dem Terte. des §. 1 ihre Zustimmung geben, mögen die Hände erheben.
(Geschieht) Angenommen.
Nunmehr kommt die Einstellung des Betrages. Der Herr Abgeordnete Adam beantragt 40 Kreuzer einzustellen. Bitte jene, welche ihre Zustimmung geben, die Hände zu erheben.
Es ist die Minorität. Bitte jene, welche dem Autrage zustimmen, daß 20 Kreuzer eingestellt werden, die Hände zu erheben.
(Geschieht. ) Angenommen.
Berichterstatter: §. 2 lautet:
Die Heimatsgemeinden der zahlungsunfähigen Schüblinge haben dem Landesfonde Ein Fünitel der für Letztere bezahlten Schubkosten zu ersetzen G. 16, Reichsgesetz vom 27. Juli 1871, Nr. 88 R. G. -Bl. )
Zemský sekretáø (ète):
§. 2.
Obce, k nimž hnanci k placení nespùsobilí domovem pøísluší, jsou povinny, fondu zemskému nahraditi pátou èás výloh, z pøíèiny jich hnání zaplacených (§. 16. øíšského zákona, daného dne 27, èervence 1871, èís. 88 øíšsk. zák. )
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu §. 2 das Wort ? Da dies u cht der Fall ist. schrerten wir zur Abstimmung. Bitte jene, welche ten Inhalt des 8. 2 anerkennen, die Hände zu erheben. (Geschiehr. ) Angenommen,
Berichterstatter: §. 3 lantet: Mit der
Durchführung dieses Gesetzes ist Mein Minister des Junern beauftragt.
Zemský sekretáø (ète):
§. 3.
Provedení toho zákona jest uloženo Mému ministrovi vnitra.
O b e r s t l a n d m a r s ch a ll: Diejenigen, welche dem §. 3 ihre Zustimmung geben, mögen die Hand erheben. (Geschieht. ) Angenommen.
Berichterstatter:
Gesetz
vom womit für das Königreich Böhmen die in Betreff des Schubsrnefeus im Reichsgesetze vom 27. Juli 1871, Nr. 88 R. G. Bl., §§. 14 und 16, der Laudesgesetzgebung vorbehalienen Bestimmungen erlassen werden. Ueber Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde Ich zu verordnen, wie folgt:
Zemský sekretáø (ète):
Zákon, daný dne pro království Èeské, kterýmž vydávají se ustanovení, v pøíèinì honìní postrkem zemskému zákonodárství vyhrazená v 88. 14. a 16. øíšsk. zákona, daného dne 27. èervence 1871, èís. 88 øíšsk. zák. Iv návrhu snìmu Mého království èeského vidí se Mnì naøíditi takto:
Oberstlandmarschall: Bitte Jene, welche dem Titel und dem Eingänge des Gesetzes ihre Zustimmung geben, die Hand zu erheben.
(Geschieht. ) Angenommen.
Berichterstatter: Ich erlaube mir den Antrag auf 3. Lesung des Gesetzes ju stellen.
Oberstlandmarschall: Bitte Jene, welche "dem Antrage des Hrn. Berichterstaiteis auf 3. Lesung des Gesetzes zustimmen, die Hand zu eiheben. (Geschieht)
Ich bitte Jene, welche dem Gesetzentwurfe, wie er aus der 2. Lesung hervorgegangen ist, in dritter Lesunq ihre endgiltige Zustimmug geben, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.
Der nächste Gegenstand ist der Antrag des Herrn Dr. Karl Pickeit und Genossen auf Erlassung eines Gesetzes, womit die auf dem Perinzipe der Selbsthilfe beruhenden Erwerbe- und Wirthschafisgenossenschasten von der Steuer- und Gebührenenirichtung befreit werden; der Antrag ist bercits in den Händen der Herren Abgeordneten; daher nehme ich Umgang von dessen Volesang und ertheile dem Herrn Dr. Pickert das Wort.
Dr. Picken: Heher Landtag! Da ich mir erlaubt habe, meinem Antrage einige E. wägungs punkte vorauswschicken, welche zwar nicht die voll« kommene Morivirung enthalten, jedoch diese be in den w. semlichen Punkten skizzien, so werde ich mich kurz fassen können und zwar um so mehr, als ich überhaupt nicht zweiste, daß eine Zuwei-
sung dieses Antrages an eine Kommission dem hohen Landtage belieben wird.
(Oberstlandmarschall - Stellvertreter übernimmt das Präsidium. )
Ich muß zunächst eine Bemerkung, darüber vorausschicken, warum dieser Antrag, dessen endgiltige Erledigung nicht in die Competenz des Landtages fällt, hier im Landtage vorgebracht wurde. Und der Grund dafür ist der, daß gerade in der neuesten Zeit, in den letzten Wochen, die auf dem Prinzipe der Selbsthilfe beruhenden Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften von unseren Steuerbehörden mit Steuer- und Gebührenfordernngen so sehr bedrängt wurden, daß es keineswegs eine Phrase ist, wenn ich Sage, daß die Eristenz dieser Vereine im höchsten Grade bedroht ist.
Wenn ich in's Detail eingehen wollte, so könnte ich Namen von Vereinen nennen, die 5, 8, 10 Jahre bestehen und denen in den jüngsten Wochen Steuern und Gebühren-Aufträge zugekommen sind für die ganze Zeit ihres Bestandes und wenn sich die Vorstände dieser Vereine Raths erholten bei den Steuerbehörden und fragten, wie es denn komme, daß, nachdem sie auch in früheren Jahren nicht unbedeutende Steuer - Beiträge entrichtet hatten, sie neuerdings mit noch größeren Beträgen belastet werden, ja sogar für die ganze bisherige Zeit ihres Bestandes, so gibt man ibnen die wenig tröstliche und, wie mir scheint, auch nicht bestens motivirte Antwort, daß die früheren Steuerkommipre allzu oberflächlich vorgegangen seien. Es ist dies ein Ausspruch, der mir thatsächlich nicht blos von einem, sondern von mehreren Vereinen in der letzten Zeit berichtet wurde.
Schon diese Thatsache zeigt die ganze Trostlosigkeit dieser Angelegenheit und ich habe daher gewiß nicht zu viel gefagt, wenn ich in einem meiner Erwigungspunkte hervorhob, daß die Bestenerüng Dieser Assotiationen in Oesterreich nicht bloß nach Zeit und Ort bisher Wechselnd war, sondern daß es noch immer so ist:
Dies war der Grund, weshalb ich und mehrere meiner politischen Gesinnungsgenossen es für nöchig erachteten, den Antrag in den Landtag Selbst zu bringen.
Wenn ich nun zur meritorischen Begründung desselben übergehe, so kann ich es mir wohl erlassen, der hohen Versammlung gegenüber auf die Wichtigkeit und Bedeutung dieser Assoziationen einzugehen- Ich kann dies als bekannt voranssetzen und darf nur kurz auf einige Zahlen hinweisen, welche die Nesultate dieser Assoziationen ans neuester Zeit ethlten. Der neueste Bericht, der über die deutschen Erwerbs und WirthschaftsgenossenSchäften von Schulze-Delüsch herausgegeben wurde und der nicht blos diese Assoziationen im deutschen Reiche, sondern, so weit sie ihm bekannt waren, auch in Deutsch-Oesterreich umfaßt, besagt, daß im abgelaufenen Jahre 1871 beiläufig 34 bis 3500 solcher Vereine bestanden und daß die gemachten
Geschäfte derselben sich auf 400 Millionen Thaler beliefen, worunter allein 380, 000. 000 Thaler gewährte Baarkredite waren, daß der Gesammtumfatz wohl das doppelte erreicht hat, das eigene Kapital 30-31 Millionen Thaler beträgt, die anvertrauten fremden Gelder 80-85 Millionen Thaler und die Mitgliederzahl nicht zu hoch geschätzt ist mit 1, 200 000 Mitgliedern.
Gerne würde ich auch über die Ausdehnung dieser Assoziationen in Oesterreich Zahlen anführen, wenn ich nicht fürchten müßte, daß sie weniger genau als die hier angegebenen wären, welche auf sehr genauen Erhebungen imdeutschen Reiche und auf der gewissenhaftesten Schätzung bezüglich dieser Vereine in Dentsch-Oesterreich beruhen.
Wir haben eben bei uns keine so genaue Statistik über diese Vereine, aber immerhin werden diese angegebenen Daten Jedermann klar machen, daß es sich hier nicht etwa erst um ein Erperiment ans dem Boden des Associationswesens bandelt, sondern daß Thatsachen vorliegen, die der Verwaltung und Gesetzgebung die Aufgabe stellen, diesem Zweige des Associationswesens Aufmerksamkeit zu Schenken. Es Scheint mir aber, daß die Aufgabe um so dringender ist deshalb, weil es sich hier um einen Zweig des Associationswesens handelt, welcher Seine Thättgkeit und wahrlich eine besonders befruchtende Thätigkeit vor Allem auf die gar nicht oder minder bemittelten Stände der Bevölkerung ausdehnt. Ich will nicht auf den großen Gegensatz hinweisen, in den man heutzutage die besitzenden und nicht besitzenden Klaffen gebracht hat; daß er aber besteht und daß es die Aufgabe der Gesetzgebung insbesondere ist, eine Ausgleichung anzubahnen, sleht ebenso außer Zweifel.
Wenn ich nun in einem weitern Erwägungspunkte sagte, daß die Besteuerung dieser Genossenschäften eine stets wechselnde war, daß sie nicht blos an verschiedenen Orten eine verschiedene ist, sondern daß sie sich auch der Zeit nach fortwährend geändert bat, so brauche ich mir ein einziges Berspiel dem hohen Landtage vorzuführen und es wird dies Beispiel vollständig genügen. Es liegt mir beispielsweise ein Erlaß ans der allerneuesten Zeit vom 9. September 1872 dem Wortlaute nach vor, gerichtet an einen Vorschußverein in Böhmen im Erzgebirge, welcher deutlich zeigt, wie man jetzt zur Stunde noch nicht weiß, wie man die Vorschußvereine und andere auf dem Prinzipe der Selbsthilfe beruhenden Genossenschaften besteuern soll. Es gibt solche, welche heute noch gar keine Steuern und Gebühren zahlen, - ich konnte Namen anführen, wenn es nicht wie eine Denunction aussehen würde, wäre aber allenfalls bereit, in der h. Kommission dies zu thun, - es gibt ferner solche, welchen seit Jahren nur Erwerbsteuer, wieder andere, denen nur Einkommensteuer auferlegt ist, noch andere, welche mit baden Steuern, Erwerbs- sowohl als Emkommensteuern belastet erscheinen.
Es gibt aber auch solche, - und auf einen
solchen bezieht sich der vorliegende Erlaß - welche bisher noch nie Erwerbs- und Einkommensteuer zahlten, weil von denselben keine solche Steuer begehrt wurde und die nun in der neuesten Zeit insbesondere mit Gebühren belastet werden; es gibt aber auch solche Vereine, denen kumulativ all diese Auslagen, Einkommen- und Erwerbsteuer und Gebühren nach unserem wirklich dornenvollen Gebührengesetze auserlegt werden.
Der vorliegende Erlaß enthält aber, so wenig er für den betreffenden Verein trostreich war, auch eine ein wenig tröstlichere Entscheidung, welche lautet:
Die Einlagebücheln der Mitglieder sind an sich gemäß Tarispost 83 B des Gesetzes vom 9. Feber 1850 gebührenfrei. Das ist eine sehr unscheinbare Entscheidung und doch für unseren Fall außerordentlich wichtig. Es gibt nämlich zahlreiche Vereine und speziell auch Vorschußvereine, welche seit Jahren von den Behörden verhalten werden, diele Einlagsbücher der Mitglieder mit je 5 kr. zu stempeln.
Ich könnte einen Verein aus der allernächsten Nähe, ans der Nähe von Prag, anführen, dem aufgetragen wurde, diese Bestimmung sogar in seine Statuten aufzunehmen. Und doch liegt hier eine Entscheidung der böhmischen Finanzlandesdirektion, die auch schon in früheren Jahren mehrmals erstossen war, vor, dahingehend, daß diese Einlagsbücher gebührenfrei sind. Da müssen doch wahrlich die Vereinsvorstände und auch die Vereinsmitglieder zur Uiberzeugung kommen, daß es in dieser Beziehung in Oesterreich keine Norm gibt.
Ans der einen Seite verlangt man Gebühren, verlangt sie seit Jahren, dikrirt sogar, daß diese Bestimmungen in die Statuten aufgenommen werden, und doch liegt hier ein Erlaß vor, daß diese Bücher gebührenfrei sind.
(Oberstlandmarschall übernimmt wieder den Vorsitz. )
Wenn ich endlich weiter gehe in dem vorliegenden Erlasse, so sinde ich darin eine Bestimmung, daß zwar, wie es hier geheißen hat, die Einlagsbücher an sich stempel- und gebührenfrei seien, daß aber jede einzelne Einlage, wenn sie den Betrag von 2 Gulden übersteigt, gemäß Tarisspost 47 a) Geb. G. mit der skalamäßigen Gebühr durch Entrichtung von Stempelmarken zu versehen sei.
Wenn wir uns diese Taris-Post 47 a) Geb. -G. auschen, so müssen wir wirklich staunen, wie diese Tarif-Post auf die Vorschußvereine und auf die Einlagen der Mitglieder derselben angewendet werden konnte. Ich werde mir erlauben, mit Zustimmung des hohen Präsidiums und des hohen Landtages die wenigen Zeilen dieser Taris-Post zu verlesen. Es heißt dann:
"Gebührenpflichtige Empfangsbestätigungen T. P. 47 a): Bestätigungen der Berechtigten an die Verpflichteten zum Beweise einer erfüllten Verbindlichkeit oder überhaupt über den Empfang einer in das Sigenthum des Empfängers oder desjenigen, in dessen Namen der Empfang bestätigt
wird, übergegangenen schätzbaren Sache nach dem Werthe des übernommenen Gegenstandes und Skala 2. "
Nun könnte es vielleicht auf den ersten Blick so erscheinen, als ob in dielem Falle diese Tarifpost deshalb passe, weil die Mitglieder wenigstens bezüglich des sogenannten Stammantheiles, den jedes Mitglied erwerben muß, sich dem Vereine gegenüber verpachtet haben, gewisse Einlagen zu machen.
Bekanntlich ist die betreffende Bestimmung der Statuten in der Regel so, daß ein Minimalbeitrag von den Mitgliedern allwochentlich oder allmonatlich entrichtet werden muß; in der Regel beträgt er nur einige wenige Kreuzer.
Allein wenn wir etwas näher zusehen und die Anmerkung zu dieser Tarisposl 47 a) mit der Bestimmung selbst vergleichen, so sinden wir, daß als Beispiele Lehensverhältnisse angegeben sind, und es wird doch gewiß Niemand behaupten wollen, daß der Lehensmann zu dem Lehensherrn in demselben Verhältnisse stehe, wie ein Mitglied des Vorschußvereines zum Vereine selbst und es wird dies um so weniger Jemand behaupten können, wenn wir in Betracht ziehen, daß es sich nicht blos um solche Einlagen handelt, zu denen die Mitglieder verpstichtet sind, als Antheilszahlungen aus die Stam nantheile, sondern daß es sich auch um Spare inlagen handelt; denn Jedermann weiß, daß kein Mitglied eines Vorschußvereines verpflichtet ist, Spareinlagen dem Vereine zu übergeben. Wer eben Ersparungen machen kann und wer sie in dem Vereine anlegen will, der thnt es, aber verpflichtet ist Niemand hiezu. Damit entfällt die Eitirung der Tarifpost 47 a) schon vollständig, aber auch der weitere 'Wortlaut selbst paßt gar nicht, denn es heißt ausdrücklich: "Bestätigungen Berechtigter an Verpflichtete zum Beweise erfüllter Verbindlichkeiten oder überhaupt über den Empfang n. s. f.
Wenn dieses Wortchen "überhaupt" beachtet worden wäre, so hätte man doch offenbar schließen müssen, daß das Nachfolgende der allgemeine, das Vorhergebende nur ein besonderer Fall und es wird gewiß Niemand behaupten, daß die Spareinlagen oder Stammamheile der Mitglieder in's Eigenthnm des Vereines übergehen, denn die Spareinlagen kann jedes Mitglied jeder Zeit zurückziehen, höchstens nach Befolgung der statutenmäßig festgesetzten Kündigungsfrist. Den Stammantheil aber kann jedes Mitglied dann zurückziehen, wenn es aus dem Vereine austritt und der Austrit ist ihm jederzeit gestattet.
Ich alaube also, dieses Beispiel zeigt in der horiendesten Weise, welche Begriffsverwirrungen ich kann es nicht anders bezeichnen - auf diesem Gebiete der Besteuerung in Oesterreich besteht. Aber wenn wir den Erlaß noch etwas weiter verfolgen, so werden wir noch wunderbare Dinge hören. Die österreichischen Finanzbehörden haben nämlich im Laufe der Jahre, als die Genossenschaften ansingen,
sich zu rühren und ihre Rechte zu wahren, Selbst eingesehen, daß die Besteuerung glicht blos eine drückende, sondern geradezu eine ungerechte ist, und bereits in früheren Jahren' erschien ein Finanzminifterialerlaß, demzufolge allen denen Vereinen, welche um eine Zusristung oder einen Nachlaß eines Tbeiles der Steuern und Gebühren nachsuchten, auch ein 'Theil zugefristet oder nachgelassen weiden Sollte. Es ist dieser Erlaß meines Erachtens erstens das Eingeständnis daß man sich nicht sicher fühlte in Bezug auf die Berechtigung einer Solchen Forderung. Denn ist eine solche Forderung berechtigt, dann ist die Behörde vervstichiet, sie einzufordern und hat gar kein Rtecht darauf zu verzichten, weil ja die Behörde das Staatsvermögen verwaltet.
Allein eben weil man sich nicht berechtigt fühlte, hat man solch einen monströsen Erlaß herausgeben können, die Bestimmung wird aber noch ungerechter, weil da geradezu eine zufällige Begünstigung stattfindet. Jene Vereine, welche von diesem Erlasse Kenutuß erhalten haben - und die meisten haben nichts davon gehört - sind um eine Zufristung eingekommen und viele andere. - und das sind gerade die kleineruen, die am meisten eine Begünstigung bedürfen winden, - haben nichts davon gehöit, haben also auch keinen solchen Nachlaß empfangen. Aber das ist noch nicht das Höchste, was in dieser Richtung geleistet worden ist. Das jüngst verflossene Ministerium hat uns noch mit einem anderen Erlasse beglückt und der hat meibes Erachtens die Sache auf die Spitze getrieben. Unter der glorreichen Verwaltung des Handelsministers Schaffte ist ein Erlaß erschienen, welcher sagte, es soll allen jenen Vereinen, welche sich beschweren über zu hohe Steuern und Gebühren, mit 9/l0 nachgewartet werden. Das war meines Erachteus das Allerhöchste, was man in dieser Richtung leisten konnte. Denn die Vereine mußten sich ganz einfach sagen: "Ja, sind wir verpflichtet, blos 1/10 zu zahlen, dann schreibe mau uns blos vor; sind wird aber verpflichtet, auch noch die übrigen 9/l0 zu zahlen, wer kann sie und dann nachwarten? und endlich, was ist uns denn mit dem Nachwarten gedient? Wie denn, wenn wir nach einem oder nach mehreren Jahren diese 9/10 nachzahlen sollen (da es sich nur um ein Nach warten handelt), wird es uns da nicht noch viel schwerer werden, dieseu Betrag dann mit so und soviel multiplizirt zu entrichten. '' - Aber auch das war möglich auf diesem Gebiete der allergrößten Konfusion, die es vielleicht gegeben hat.
Ich habe mich bisher blos an einzelne Fälle gehalten und eigentlich speziell nur von Einem Anlaß genommen, diese Verhältnisse zu besprechen.
Wenn ich den hohen Landtag lange behelligen wollte, könnte ich zahlreiche Erlässe hier mittheilen, aber leider es gleicht einer dem anderen fast auf ein Haar. Wi'derfpruch auf Widerspruch, ein unsicheres Herumtasten, ob man die Vereine belasten soll mit, (Erwerbsteuer, mit Einkommensteuer, mit
beiden oder auch mit Gebühren, mit Gebühren allein ohne Steuern, mit welchen Gebühren, nach welchem Tarifposten u. f. w. Das ist immer das Resultat aller Untersuchungen, wenn wir uns solche Erlässe ansehen und doch liegt die Sache ziemlich einfach und um so einfacher, weit im deutschen Reiche, wo diese Assotiationen bereits seit langer Zeit bestehen und zum größten Theile blühen, die Sache auch praktisch langst entschieden wotden ist.
Dort ist der einfache und, wie mir scheint, einleuchtende Grundsatz zur Geltung gekommen, und ich erlaubte mir ihn in meinem Antrage zur AnWendung zu bringen, daß alle jene Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften, welche keinen Gewinn aus Geschäften mit N i ch t m i t g l i edern zielen, steuer- u. gebührenfrei sind, daß diejenigen aber, welche einen Gewinn aus den Geschälten mit Nichtmitgliedern ziehen, nur insoweit besteuert und mit Gubülnen beleat werden, als sie eit Reinerträgniß aus diesen Geschalten mit Nichtmitgliedern haben.
Man konnte nun einwenden, daß das, was im deutschen Reiche gilt, noch nicht bei uns gelten müsse und in der Allgemeinheit gebe ich es allerdings zu.
Allein wenn wir unser Erwerbssteuerpatent vom Jahre 1813 und unser Einkommensteuerpatent vom 29. Oktober 1849 ansehen und wenn wir fragen, was iu diesen beiden Steuerpatenten als Objekt der Besteuerung bezeichnet ist, so finden wir in der Thal, daß auch mit Rucksicht auf unsere Steuergesetzgebung der von mir angeführte Grundsatz paßt, denn bekanntlich heißt es im Erwerbsteuerpatente ausdrücklich, daß nur zu besteuern ist das reine Einkommen aus Gewerben it. s. w. und weiter noch ausdrücklich, damit ja kein Zweifei darüber sei, noch hervorgehoben ist, es seien zu besteuern alle Gewerbe, Fabriken, Handlungen u. f. w., kurzalle auf Gewinu berechnete oder Gewinn bringende Beschäftigungen. Ganz ähnlich sind die Bestimmungen des Einkommensteuerpatentes, ja ich mochte sagen noch viel klarer, in dem ausdrücklich hervorgehoben ist das reine Einkommen von persönlichen Gewerben u. f. w. -
Nun fragen wir: liegt bei diesen Vereinen wirklich ein Gewinn vor, sind sie wirklich gewinnbringende Unternehmungen, aus Gewinn berechnet oder nicht?
Auf den ersten Blick mag es erscheinen, als ob diese Fenge mit ja beantwortet werden sollte. Aber wie ich glaube, sind alle Gründe, die man dafür anführen will und kann und die ich in Kürze besprechen werde, nur Gründe, die aus Worten hergenommen sind, nicht aus den thatfächlichen Verhältnissen.
Man stützt sich z. B. darauf, daß sie den Namen führen: "Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaft" und hat sie deshalb Gesellschaften oder Vereine genannt, die auf Erwerb, das ist Gewinn abzielen.
Allein Jedermann, der mit dem Assotiationswesen dieser Art vertraut ist, weiß, daß der Name Erwerbs- und Wirthschastsgenossenschaft durchaus nicht in dem Sinne gemeint ist und durchaus nicht So aufgefaßt werten kann, und ich kann dafür geradezu klassische Plätze anführen. Ich kann nicht blos das preußische Gesetz über die privatrechtliche Stellung dieser GenossenSchäften vorn Jahre 1867 und das norddeutsche Gesetz vom folgenden Jahre 1868, ich kann auch den Gesetzentwurf anführen, welcher von der österreichischen Regierung im heurigen Jahre im Abgeordnetenhause des Reichsrathes eingebracht worden ist, vom Abgeordneteichause bereits der Beschlußsassung untezogen wurde und wahrscheinlich in den nächsten Wochen im andern Hause des Reichsrathes zur Berathung gelangt.
ES heißt im ersten Paragrafe sowohl dieser angezogenen deutschen Gesetze wie des österreichischen Emwuises ziemlich gleichlautend, daß als Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften derartige Vereine anzusehen sind, welche die Förderung des Erwevbes und der Wirtschaft der Mitglieder zum Zwecke haben.
Das ist aber etwas ganz anderes, als wenn man darunter versteht Vereine, die auf Erwerb abzielen.
Wir geben vollständig zu, daß allerdings die Mitglieder in ihrem Erwerbe und in ihrer Wirtschaft gefordert werden, ja sogar in dem Maße gefördert werden, daß dadurch stenersalhige Staatsbürger herangezogen werden können. Das ist allerdings richtig. Daraus folgt aber eben nur das Gegentheil von dem, was man bei uns gethan hat, daraus folgt, nicht, daß diese Assotiationen derart mit Steuern bedrückt werden sellen, daß sie nicht bestehen können.
Daraus folgt, daß man Vereine dieser Art pflegen sollte, weil sie indirekt dem Staate Steuerzahler erzielen.
Und ich darf mich hier wohl des oft gebrauchten Wortes bedienen, daß man die Henne tödten würde, um die goldenen Eier zu bekommen, wenn man Vereine zu Grunde richten wollte, welche Steuerzahler heranbilden.
Man hat einen anderen Grund angeführt, der ebenso fadenscheinig ist und blos auf Worten beruht. Man hat sich darauf berufen, daß Vereine" dieser Art statutenmäßig einen sogenannten "Gewinn", eine sogenannte "Dividende" an ihre Mitglieder auszahlen. Ich gebrauche dier mit Absicht den Beisatz "sogenannt". Es ist diese Bezeichnung hergenommen von den Aktiengesellschaften, die dazu bestimmt sind, Gewinn zu bringen im wahreu Sinuc des Wortes, der unter dem Ramm "Dividende" vertheilt wird.
Es paßt dieser Ausdruck aber durchaus nicht auf die meisten Genossenschaften und um das vollständig klar zu stellen, will ich gleich sagen, welche
auszuscheiden sind von der Gruppe jener, die in der Regel keinen direkten Gewinn für die Mitglieder bezwecken. ES sind auszuscheiden die MagazinGenossenschaften und die Produktiv-Assotiattonen. Kein Genossenschaftler wird läugnen, daß die Assotiationen dieser Art steuerpflichtig sind; denn Magazingenossetischaften und Produkten - Assotiationen treiben ebenso ein Gewerbe wie ein anderer Gewerbsmann oder Fabrikant, verkausen die Waaren an alle Welt, so gut wie jede Aktiengesellschaft mit aller Welt Geschäfte macht, wie eine Bank, Eisenbahnen u. dgl.; diese Genossenschaften haben sich auch niemals weder bei uns noch anderwärts der Steuer- und Gebührenentrichtung entziehen wollen. Diese sind von vorneherein auszuscheiden. Anders steht die Sache in der Regel bei Vorschußvereinen, Cousumvereinen, Rohstossoereinen, wenn entweder die ersteren Vorschüsse mir an die Mitglieder abgeben oder die letzten die Warren nur an ihre Mitglieder ablassen. Bei den Vorschußvereinen z. B. haben wir vor uns eine doppelte Thätigkeit: die Aufnahme des Geldes oder das Erborgen desselben und das Verleihen desselben oder Verborgen Die erste Thätigkeit wird Niemand besteuern wollen, weil es Niemand einsallen wird, das das Erborgen von Geld Gewinn bringt, oder daß jener steuerkrästig sei, der Geld erborgt. Denn wenn das der Fall wäre, würde der österreichische Staat in Hinsicht auf seine Finanzen sehr gut sehen, weil er so viel Schulden machen mußte. Tatsächlich aber wissen wir, und haben es schaudernd selbst erlebt, daß er sich dabei nicht sonderlich wohl besindet.
Das Verborgen allerdings kann unter Umständen besteuert werden, weil dadurch allerdings ein Gewinn erzielt werden kann; aber nur in dem Falle, wenn von einem Vorschußvereiue auch an Nichtmitglieder verborgt wird.
Demi so lange nur an Mitglieder verborge wird, kann deshalb von einem Gewinne d. i. Erwerb von fremdem Eigenthume nicht die Rede sein, weil der ganze sogenannte Gewinn oder Ueberschuß nichts anderes ist, als das Erträgniß des höheren Prozentsatzes, den die Mitglieder als Schuldner des Vereines an den Verein zahlen. Der Verein erborgt z. B Geld um 5% und gibt es an seine Mitglieder um 7 %, er hat somit 2% anscheinenden Gewinn, denn die Mitglieder haben einen höheren Prozentsatz gezahlt, als der Verein gezahlt hat, aber sie hätten recht gut das Geld auch nur zu 5 % vom Vereine nehmen und die Regiekosten am Jahresschluß unter sich repartiren können und es hätte Niemand einen Gewinn. ES ist also chatsächlich blos ein im Laufe des Jahres zurückgelegtes Ersparniß der einzelnen Mitglieder und zeigt sich dies schon darin, weil dieses Erträgniß augenblicklich verschwindet, sobald der Perzentsatz für die Vorschüsse au die Mitglieder herabgesetz wird.
Es ist sogar in der Regel blos ein Theil des Ersparnisses, weil nicht die Gesamrntsumme
dieser mehrgenommenen 2%, um bei dem früheren Beispiele zu bleiben, als Jahresresultat vorliegt, sondern weil ein Theil auf die in jedem Vereine vorkommenden Regiekosten aufgeht. Noch deutlicher wird die Sache, wenn wir uns vorstellen, daß einige Menschen ohne einen Verein sich zu bilden, sich zusammenthun, um gegen gemeinschaftliche Haftung Gelder aufzunehmen und zu ihren Gewerben und drgl. zu verwenden; gewiß wird es niemals der Finanzbehörde einfallen, solche Leute zu besteuern. Ganz ähnlich verhält es sich bei Konsumvereinen und Rohstossvereinen. Wenn sich beispielsweise einige Hausfrauen zusammenthun, um Waaren im Großen einzukaufen, weil sie finden. daß sie billigere und bessere Waaren bekommen, und wenn sie diese Waaren unter sich verteilen, so fällt es keiner Steuer- und Finanzbehörde ein, sie deshalb zu besteuern.
Sobald sie sich aber als Verein organisiren, wo sie thatsächlich auch nichts anderes thun, da wird die Besteuerung gleich folgen. Wenn wir diesen Verhältnissen auf den Grund sehen, so finden wir, daß das Objekt der Besteuerung, nämlich ein wirklicher Gewinn, ein Erträgniß von Geschäften mit anderen Leuten durchaus nicht vorliegt und daß der klare Wortlaut der Steuergesetzgebung nicht gestattet, von einem Gewinne oder Reinierträgniß zu sprechen und dasselbe zur Besteuerung heranzuziehen.
Man müßte vielmehr sagen, daß nichts andereS besteuert werde, als das Sparen und dies wäre meines Erachtens besonders in Oesterreich eine sehr verkehrte Finanz-Politik.
Wenn irgendwo, so ist es in Oesterreich nicht angezeigt, den Sparsinn zu unterdrücken, das Sparen zu besteuern.
Es ist aber auch zu verschiedenen Zeiten in einzelnen Erlässen sowohl des Finanzministeriums wie einzelner Finanz-Landes-Direktionen anerkannt worden, daß sich die Sache so verhält und ich kann beispielsweise den Erlaß des Finanzministeriums vom 5. Mai 1865 anführen, der ausdrücklich erklärt, daß Consumvereine, welche nur an ihre Mitglieder Waaren abgeben, nicht der Besteuerung unterzogen werden sollen.
Aehnlich lautet der Erlaß des Finanzministeriums vom 20. August 1866, wo eine analoge Entscheidung bezüglich der Einlagen der Mitglieder bei Vorschußvereinen getroffen wird. Allerdings hat es auch nicht an gegentheiligen Erlässen gefehlt und es beruht dies auf dem unsicheren Herumtappen unserer Behörden, weil man niemals weiß, was man aus solchen Vereinen machen Soll. Wenn nun die Sache so steht, so müssen wir zu dem Schluße kommen, das die Vereine vollständig im Rechte sind, wenn sie behaupten, daß in unserer bisherigen Gesetzgebung keineswegs heren Heranziehung zur Besteuerung begründet ist und daß alle Erlässe, welche sich auf eine Besteuerung und Gebührenentrichtung derselben beziehen, mit den ge-
genwärtig geltenden Gesetzen durchaus nicht übereinstimmen, sondern daß thatsächlich die Verordnungen den Gesetzen widersprechen. Da aber ein Solcher chaotischer Zustand eingetreten ist und seit Jahren fortdauert, so ist es dringend wünschenswerth, daß Abhilfe geschafft wird.
Denken wir nur, welche moralische Wirkung es auf die Staatsbürger machen muß, -wenn sie Sehen, daß in einem Bezirke ein Verein, der nicht besteuert wird, unter gleichen Verhältnissen eristirt, wie ein Verein im Nachbarbezirke, der besteuert wird, - wenn man hört, daß es hier so, dort anders ist. Es ist leider eine Thatsache, daß die Autorität des Staates, daß die Autorität des Gesetzes bei uns keine allzu große ist; sollen wir nun zugeben, daß auf einem Gebiete, wo entsprechend der wirtschaftlichen Entwickelung ein solcher Aufschwung stattfindet, das Ansehen des Gesetzes und des Staates ebenfalls untergraben wird. Ich glaube nicht. Ich meine daher, daß der hohe Landtag vollständig im Rechte ist, wenn er in Berücksichtigung des wahrhaften Nothstandes, der in den letzten Wochen bei den wirtschaftlichen Vereinen eingetreten ist und in Berücksichtigung der Gründe, die ich mir erlaubte anzuführen, sich an die Regierung mit dem Ersuchen wendet, alsbald dem Reichsrathe einen Gesetzentwurf vorzulegen, der in klarer und unzweideutiger Weise die Verhältnisse regelt, wie sie geregelt werden sollen und wie sie bereits anderwärts geregelt worden sind. Es wird sich auch nothwendig als Konfequenz ergeben, daß schon vor dem Zustandekommen eines solchen Gesetzes vorgesorgt werden muß, daß die bisherige Praris nicht fortdauere; - und darin ist der zweite Punkt meines Antrages begründet, daß eine Entscheidung des Finanzministeriums erfolge, welche sich in Uebereinstimmung mit den geltenden Gesetzen befindet und die späteren Erlässe, die den Gesetzen widersprechen, aufhebt.
Ich gehöre nicht zu jenen und glaube überhaupt, die Anhänger dieser Richtung, die man als die Schulze-Delitz'sche bezeichnet, gehören nicht zu denen, die glauben, daß in diesem Prinzipe der Selbsthilfe, bethätigt auf dem Gebiete der Association, ein unfehlbares Dogma enthalten sei. Wir sind weit entfernt zu glauben, daß damit die soziale Frage gelost werden könnte. Wir glauben überhaupt nicht, daß sich diese Frage mit einem Mittel losen läßt, vielmehr müssen viele Faktoren hiezu Zusammenwirken. Aber gewiß ist hier ein solches Mittel gegeben; - das beweist die Thatsache, daß dort, wo das Associationswesen dieser Art unter dem Schutze zeitgemäßer Gesetze emporgeblüht ist, der Gegensatz zwischen den Kapitalbesitzenden und den nicht Kapitalbesitzenden kein so Schroffer ist, wie er leider bei uns sich darstellt. Ich meine, wir haben alle Ursache, dahin zu wirken, daß die Gesetzgebung und Verwaltung Oesterreichs auch in dieser Beziehung alsbald in die richtigen
Bahnen eingelenkt werde und deshalb erlaube ich mir, meinen Antrag dem hohen Landtage nochmals' dringend zu empfehlen und in formeller Beziehung den Antrag zu stellen, es werde derselbe einer Kommission von 9 Mitgliedern zur Vorberathung und Berichterstattung zugewiesen, von denen je 3 in gewohnter Weise von den Kurien des Landtages gewählt werden.
Oberstlandmarschall: Ich Stelle die Unterstützungsfrage bezüglich des letzten Antrages des Herrn Redners, daß nämlich fein Antrag einer neungliedrigen Kommission zur Vorberathung zugewiesen werde. Ich bitte die Zustimmenden, die Hand zu erheben. (Geschieht. )
Wünscht Jemand zum Antrage das Wort? Wenn dies nicht der Fall ist, so schreiten wir zur Abstimmung.
Zemský sekretáø: Pan Dr. Pickert èiní formální návrh, aby jeho podaný návrh byl odkázán komisí 9 èlenù, již by každá kurie volila po tøech.
Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, die zustimmen, daß zur Vorberathung des Antrages Pickert und Genossen eine 9 gliedrige Kommission bestellt werde, die Hand zu erheben.
Der Antrag ist angenommen
Ich werde die hohe Versammlung er ersuchen, auch diese Wahl vor Schluß der heutigen Sitzung vorzunehmen.
Der nächste und letzte Gegenstand der heutigen Tagesordnung ist der Bericht der Budgetkommission betreffend die Restamirung der Burg Karlstein. Berichterstatter ist Herr Abg. Wolfrum.
Wolfrum: Bericht der Budgetcommission über die Restaurirung der Burg Karlstein.
Hoher Landtag!
Der unterm 21. Februar 1871, L. Z. 242, vom Landesausschuße dem hohen Landtage erstattete, hier beigedruckte Bericht über die Verwendung und Zahlungsanweisung des vom hohen Landtage im Jahre 1866 zur Ausarbeitung der Plane behufs Restaurirung Der Burg Karlstein bewilligten Beitrages wurde der Bndgetcommission zur Berathung und Antragstellung zugewiesen. Die Budgetkommission in Befolgung dieses hohen Auftrages unterbreitet dem hohen Landtage Nachfolgendes:
Der Landtag des Königreiches Böhmen hat in seiner allerunterthänigsten Adresse vom 22. Januar 1866 Sr. k. k. Apost. Majestät die Bereitwilligkeit ausgesprochen, zu den Kosten einer stylgemäßen Restaurirung der Burg Karlstein einen Antheil auf den Landesfond zu übernehmen, wenn seine k. k. apostolische Majestät geruhen wolle die geeigneten Verfügungen zu treffen Se. k. k. apostolische Majestät hat diese Adresse zur Kenntniß zu nehmen und das Staatsministerium mit allerhöchster Entschließung vom 18. März 1866 zu beauftragen geruht, wegen Ausführung eines Bauprojektes das Erforderliche zu veranlassen und weitere Anträge zn erstatten.
Gemäß dieser allerhöchsten Anordnung wurde im Einvernehmen mit dem Landesausschuße der k. k. Oberbaurath H, Prof. Friedr, Schmidt in Wien mit der Verfassung des Bauprojektes und Kostenanschlages betraut und hat dieser Ausgabe mit einer Arbeit entsprochen, welche den Beifall der Centralkommission für Erhaltung der Bautentmale in ungetheiltem Maße erhielt.
Auch die öffentlichen Blätter fällten ein ungemein günstiges Urtheil über den Plan, an welchein der vaterländische Architekt Hr. Josef Movker mitwirkte, als dieser Plan in der Kunstausstellung ausgestellt wurde.
Die Frage der Zweckmäßigkeit der beabsichtigien Restaurirung der Burg Karlstein ist daher Schon bejahend entschieden und wird es angemessen Sein, daß der Landesfond den vorn Landesausschuße beantragen Antheil der Honorirung des k. k. Oberbaurathes Schmidt übernehme. Derselbe verlangt für gehabte Auslagen und eigene Mühewaltung 5000 fl. und der Landesausschuß beantragt, nebst den schon im Jahre 1871 flüssig gemachten 2000 st. noch 500 fl. in das Budget einzustellen.
Nachdem nun die unbedingt notwendigen Voreinleiltungen zu der in dem Willen Seiner k. k. Apostolischen Majestät und des Landtages des Königreiches Böhmen liegenden Restaurirung der Burg Karlstein geschehen sind, konnte setzt an die vom Hrn. Staatsminister betonte Feststellung der Abschnitte gegangen werden, in welchen der ganze Bau nach und nach seiner gänzlichen Vollendung zuzuführen wäre.
Der Kostenvoranschlag des Hrn. Prof. Schmidt liegt vor und zeigt für die Restauration der Baulichkeiten und der dekorativen Ausschmückung einen Gesammtanswand von 230466 fl. 75 kr.
Bei dieser Berechnung ist aber der Umstand in Erwägung zu ziehen, daß dieselbe im September 1870 aufgestellt wurde und seit dieser Zeit alle Verhältnisse sehr wesentlich sich verändert haben
Um nun mit aller Beruhigung die Baufristen feststellen zu können, damit die Kräfte des Staates sowohl als auch des Landes Böhmen nicht zu stark in Anspruch genommen werden, hält es die Budgetcommission für angezeigt, eine Ueberprüfung des Kostenvoranschlages zu veranlassen und mit der hohen Regierung über die Frage in Verhandlung zu treten, bis zu welchem Betrage hochdieselbe sich an den Kosten der Restaurirung zu betheiligen geneigt sei. Die Budgetcommission erlaubt sich daher zu beantragen:
Hoher Landtag wolle beschließer:
1. Der Vorgang des Landesausschußes, wonach der im Jahre 1866 bewilligte Betrag von 2000 fl. zur Deckung der Kosten für Ausarbeitung eines Planes zur Restaurirung der Burg Karlstein erst im Jahre 1871 zur Verwendung kam und flüssig gemacht wurde, wird als gerechtfertigt angesehen und genehmigt.
2. Zur Deckung des für diesen Zweck in Anspruch genommenen Gesammtbetvages von 5000 st. wird ein weiterer Beitrag von 500 st. aus Landesmitteln bewilligt.
3. Der Landesausschuß wird beauftragt:
a) im Einvernehmen mit der hohen Negierung eine Ueberprüfung des vorgelegten Kostenvoranschlages der Restaurirung der Burg Karlstein zu veranlassen;
b) mit der hohen Regierung über die Frage in Verhandlung zu treten, bis zu welchem Betrage sich dieselbe an den Kosten der Restaurining zu beteiligen geneigt sei, damit der Landtag in die Lage komme, die von ihm in Aussicht genommene Beitragsleistung mit Berücksichtigung der finanziellen Kräfte des Landes zu bestimmen;