Støeda 26. srpna 1868

desgleichen von der Votava, Sazava und dem -Beraunfluße bis an die schiffbare Moldau geflößte und längs derselben bis Prag auf Flößen oder Schiffen weiter beförderte Geholze, so wie für die mittelst Schiffen von Kruman bis Prag transportirten Handelsartikel, als: Salz, Getreide, Grafit zc. zc. faktisch und zwar mit 3 1/2 Neukreuzer für jeden Gulden des Holzwerthes eingehoben wird, während die Beflößung der Nežarka und Lužnic außerdem mit einem separaten Wasserzoll, nämlich mit 26 1/2 kr. für eine mit 60 c' berechnete Klafter 30zölligen Scheitholzes und mit 63 kr. für eine mit 144 c' berechnete Klafter Bau- oder Nutzholz belegt ist; dahingegen an der ftoßbaren kleinen Elbe, wahrscheinlich weil auf die Regelung der Fahrstrasse bisher wenig oder nichts verwendet wurde, noch kein Wasserzoll eingeführt ist.

Die an den Landesausschuß gelangten Zuschriften der k. k. Statthalterei aus Anlaß der Übermittlung der von dein hohen k. k. Ministerium bereits vor dem Jahre 1862 genehmigten oder geprüften Anträge über die dringendsten Regulirungsarbeiten an der kleinen Elbe und der Adler so wie an der Malè und Sazava, insbesondere die in der Statthalterei-Note vom 12. Mai 1862 Z. 21652 ausgesprochene Ansicht, daß die Verbesserung der Wasserstrassen, so weit sie nicht auf Reichsflüßen bestehen, eine Landessache bilden und daß sonach der Landesfond dazu berufen sei, derartige im allgemeinen Verkehrsinteresse gelegene Auslagen zu tragen oder doch gegen nachherige Einbringung aus den etwa einzuführenden Mautzollabgaben voranschießen, - alle diese Aeußerungen führen zu der Annahme, daß auch die hohe Regierung alle jene Flüße, deren Wasserstrasse nicht von einem Reichsfluße besteht, als Landesflüße betrachtet wissen will.

Hierauf und auf die angeführten Anträge der Enquete-Kommission für Landeskommunikazionen basirt sich die im §. 2 des angeschlossenen Gesetzentwurfes aufgenommene Spezifizirung der Landesflüße, unter welche die dermal floßbaren Flüße Böhmens einzureihen wären, während die schiffbare Moldau von Krumau bis Melnik und die schiffbare Elbe von Melnik bis an die sächsische Grenze als Reichsflüsse fortzubestehen hätten.

Eine von dem System der Administrazion der Landesstrassen abweichende Administrirung der Landesflüsse, erscheint theils durch die natürlichen Verhältnisse derselben, theils durch deren vorwiegenden Zweck als Ffoßsahrtsstrasse gerechtfertigt.

Die nach §. 3 des angeschlossenen Gesetzes dem Landesausschuße zugewiesene technisch-ökonomische Administration der Landesflüsse und deren Durchführung wird im Nachstehenden begründet:

ad a, b und c. Da die Regulirung eines jeden Flußes nach einem einheitlichen und rationellen System beantragt und durchgeführt werden muß, so kann selbe weder bezirks- noch kreisweise getheilt und auch nicht nach divergirenden Ansichten erterner Ingenieure behandelt erden.

Ans diesem Grund müssen dieselben technischen Organe, welche die nothwendigen konservativen H e rstellungen erheben, oder neue Regulirungsobjekte beantragen, auch die diesfälligen Pläne und. Kosten-Uiberschläge verfassen.

Wegen der alljährlich nur einige wenige Wochen für eine zweckentsprechende Ausführung der Wasserbaulichkeiten andauernden günstigen Bauzeit ist es unausweichlich nothwendig, daß die Bauanträge so schleunig als möglich verfaßt, in gleicher Art bewilligt und die Durchführung derselben mit Beseitigung aller Lizitazions oder Akkordverhandlungen an verläßliche, im Wasserbaufache bewanderte Jahrespächter überlassen werde, mit deren Hilfe es auch allein möglich ist, die an den Flüssen häufig vorkommenden Elementarschäden schleunigst im Interesse der Floßfahrt, aber auch minderkostspielig. weil auf Grundlage von fixen Einheitspreisen zu beheben, vorausgesetzt, daß die Leistungen dieser Jahrespächter jederzeit strenge und gewissenhaft überwacht werden.

Betreffend die durch einen Landesingenieur vorzunehmende Aussteckung und Inspizirung größerer Bauobjekte, so werden, da diese auf das Maß der strengsten Nothwendigkeit beschränkt wird, die Kommissionskosten nicht mehr als die bisher von den landesfürstlichen Ingenieuren sowohl für die besorgte Aussteckung der Bauobjekte, als für die im Lause der Bauzeit auch mehrmal vorgenommene Beauffichtigung verrechneten und aus dem Landesfonde bestrittenen Auslagen betragen, weil in Folge der nach §. 11 nunmehr zu bestellenden praktisch gebildeten Flußpoliere meist nur eine einmalige Inspizierung genügen und falls keine besonders wichtigen und kostspieligen Bauten zur Ausfürung gelangen, wohl auch ganz entbehrlich sind.

ad d. Der Landesauschuß hat behufs einer geregelten, einheitlichen, möglichst ökonomischen und Zugleich wohlkontrolirten Besorgung des Hochbaudienstes am 9. Jänner 1868 für den Fall Sorge getragen, wenn ein Landesingenieur das Bauprojekt verfaßt oder den Bau inspizirt hat.

In einem solchen Falle ist nach §. 14 zur Uibernahme und Kollaudirung der Oberingenieur oder ein bei der Baudurchführung nicht betheiligter, vom Landesausschuße zu bestimmender Landesingenieur abzuordnen.

Analog diesem Beschluße wäre ein gleicher Vorgang bei den oben ebenfalls ausschließlich auf Kosten des Landesfondes auszuführenden Wasserbaulichkei ten vorzuschreiben, vorbehaltlich näherer Modifikazionen, die die Natur dieses Dienstes etwa erheischen sollte.

Durch eine derartige Verfügung wird überdies kein größerer Kommissionskostenauswand verursacht. weil hingegen die, in Folge der bisher von der k. k. Statthalterei und dem Landesausschuße gemeinschaftlich besorgten Verwaltung der Landesflüsse bis dato stattgehabte Mitintervenirung der landesfürstlichen Ingenieure sowohl bei der im Frühjahre durch einen Landesingenieur vorgenommenen Erhebungen als bei der von demselben im Spätherbste besorgten Kollaudirung und Uibernahme für die Zukunft gänzlich entfallen würde.

Die übrigen im anliegenden Administrazionsgesetze beantragten Vorschriften und Maßregeln, sind theils durch analoge Gesetze, theils durch die bisher gemachten Erfahrungen begründet.

In welcher Weise bisher von Seite des Landesausschußes mit den bewilligten Wasserbaudotazionen gebaut wurde und was noch weiterhin im Landesinteresse und zur Beförderung des Handels und der Industrie, so wie in national-ökonomischer Beziehung nothwendig und wünschenswerth wäre, desgleichen, welche Wichtigkeit den Landesflüssen im Allgemeinen beizumessen ist, wolle der hohe Landtag aus dem vom Landesausschusse vorgelegten Berichte vom 22. Dezember 1867 Z. 20363 hochgeneigtest entnehmen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte, wünscht jemand das Wort? Herr Steffens hat das Wort.

Abg. Steffens: Ich bin der Ansicht, daß der hohe Landtag nicht sogleich in die Vollberathung dieses Gesetzes eingehen, vielmehr dasselbe zuerst einer Kommission zur Vorberathung und Berichterstattung verweisen solle und erlaube mir nun folgenden Antrag zu stellen:

Der hohe Landtag wolle beschließen: Es werde der Bericht des Landesausschußes mit dem Entwurfe des Administrationsgesetzes für Landesflüsse an eine Kommission zur Vorberathung und Berichterstattung gewiesen; diese Kommission habe aus 9 Mitgliedern, wovon je drei von den einzelnen Kurien aus dem ganzen Landtage zu wählen sind, zu bestehen.

Slavný snìme raèiž uzavøíti, zpráva zemského výboru s návrhem zákona o správì øek zemských buï odkázána komisí k pøedbìžné poradì a podání zprávy; tato komise buï sestavena z 9 èlenù po tøech z každé kurie z celého snìmu zvolených.

Oberstlandmarschall: Ich bitte, wird dieser Antrag unterstützt? Ich bitte diejenigen Herren, die ihn unterstützen, sich zu erheben. (Es geschieht. ) Er ist hinreichend unterstützt. Wünscht noch jemand von den Herren das Wort? (Niemand meldet sich. ) Ich erkläre die Debatte für geschlossen. Der Herr Berichterstatter hat das Wort.

Berichtersichter Dr, Görner: Meine Herren, ich stimme die Antrage um so mehr zu, als ich bei einer Uberathung, ich gestehe es ganz offen, bei der Vertheidigung etwas in Verlegenheit gerathen würdt, indem ich nur für Herrn Dr. Rieger das Referat übernommen habe, und daher die einzelnen Details, wie sie bei der Berathung im Landesausschuße vorgekommen sind, nicht mehr so genau im Gedächtnisse habe. Ich schließe mich daher dem Antrage vollständig an.

Oberstlandmarschall: Ich werde diesen Antrag zur Abstimmung bringen und ersuche jene Herren, welche für den Antrag des Herrn Steffens find, sich erheben zu wollen. (Es geschieht. ) Der Antrag ist angenommen. Wir kommen nun zum fünften Punkte der Tagesordnung: Wahl der Petitionskommission.

Ich bitte, wünscht jemand von den Herren das Wort? Dr. Schubert hat das Wort.

Dr. Schubert: Ich glaube, daß die Wahl der Petitionskommission nach Schluß der Sitzung beantragt ist. Ich stelle den Antrag, daß die Kommission aus 9 Mitgliedern bestehen solle, wovon je drei von jeder Kurie aus dem ganzen Landtage zu wählen sind.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort? Ich werde den Antrag zur Unterstützung bringen. Der Antrag lautet: Es möge eine Petitions-Commission gewählt werden, von 9 Mitgliedern, aus jeder Kurie 3 aus dem ganzen Landtage.

Snìmovní sekretáø Schmidt (ète):

Pan Dr. Schubert navrhuje, aby petièní komise zvolena byla 9 údù, z kterých by každá kurie volila 3 z celého snìmu.

Oberstlandmarschall: Bitte diejenigen Herren, welche diesen Antrag unterstützen, sich erheben zu wollen. (Es geschieht. ) Der Antrag wird hinreichend unterstützt. Ich werbe den Antrag zur Abstimmung bringen. Ich ersuche die Herren, welche für diesen Antrag sind, sich erheben zu wollen. (Geschieht. ) Es ist die Majorität. Der Antrag ist angenommen. Die heutigen Verifikatoren sind: Herr Otto Freiherr von Wächter, Herr Dr. Wendelin Rziha und Herr Dr. Leeder. Die Tagesordnung ist erschöpft. Bevor ich die Sitzung schließe, ersuche ich die Kurien zur Wahl der Commissionsmitglieder 1. ) für die an der heutigen Tagesordnung gewesene Regierungsvorlage, 2. ) für den Gesetz-Entwurf wegen der Administration der LandesFlüsse und 3. ) in die Petitions-Commission nach der Sitzung zu schreiten. Dann ersuche ich, daß sich die Budgetkommission und die die Kommission für die Theilbarkeit der Gründe konstituire. Die nächste Sitzung, Morgen um 10 Uhr Vormittag.

An die Tages-Ordnung setze ich:

1. ) Regierungs-Vorlage: Gesetzentwurf, wodurch die Bestimmungen der Landtagswaht-Ordnung übet die Ausschließung von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage abgeändert werden;

2. ) Gesetzentwurf mit den Bestimmungen für jene Fälle, wenn der Landtags-Abgeordnete zur Strafe verurtheilt wird oder in strafgerichtlicher Untersuchung sich befindet;

3. ) Regierungs-Vorlage: Gesetzes-Entwurf betreffend die Aufhebung der in dem Gesetze vom 18. Jäner 1866 enthaltenen Bestimmungen, welche die Verpflichtung zur Erlernung zweier Landessprachen aussprechen;

4. ) Bericht des Landes-Ausschusses mit dem Gesetz-Entwurfe über die Abänderung des Gesetzes über die Bezirksvertretung vom 25. Juli 1864;

5. ) Bericht des Landesausschusses über die Erhöhung der Gehalte der außerordentlichen Professoren am polytechnischen Landesinstitute;

6. ) Bericht des Landesausschusses betreffend die Systemisirung vier neuer ordentlicher Professoren für das Lehrfach der Chemie am polytechnischen Landesinstitute;

7. ) Bericht des Landesausschusses mit dem Gesetz-Entwürfe über die Vorschuß-Kassen;

8. ) Bericht des Landesausschusses betreffend die Errichtung einer Muster-Gewerbschule in Prag

Ich erkläre die Sitzung für geschloffen. (Schluß der Sitzung um 12 Uhr. )

Otto Baron Wächter, Verifikator.

Dr. Wendelin Rziha, Werifikator.

Dr. Karl Reeder, Verifikator.

Aus der Statthalterer Buchdruckere in Prag


Související odkazy



Pøihlásit/registrovat se do ISP