Sobota 3. března 1866

Stenografická zpráva

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XL. sezení čtvrtého ročního zasedání sněmu českého od roku 1861, dne 3. března 1866.

Stenographischer Bericht

über die

XL. Sitzung der vierten Jahres-Session des böhmischen Landtages vom Jahre 1861, am 3. März 1866.

Předseda: Nejvyšší maršálek zemský Karel hrabě Rothkirch-Panthen.

Přítomní: Náměstek nejvyššího maršálka zemského Dr. v. pr. V. Bělský a poslancové v počtu dastatečném k uzavírání platnému.

Zástupce vlády: C. k. místodržitelský rada Jan Neubauer.

Počátek sezení o 10 hod. 45 min.

Vorsitzender: Oberstlandmarschall Karl Graf Rothkirch-Panthen.

Gegenwärtig: Oberstlandmarschall-Stellvertreter J. U. Dr. W. Bělský und die beschlußfähige Anzahl von Abgeordneten.

Am Regierungstische: Der k. k. Statt haltereirath Johann Neubauer.

Beginn der Sitzung 10 Uhr 45 Min.

Oberstlandmarschall: Die Versammlung ist beschlußfähig, ich eröffne die Sitzung; die Geschäftsprotokolle der 36. Sitzung vom 26. Feber sind durch die vorgeschriebene Zeit in der Landtagskanzlei zur Einsicht aufgelegt gewesen; ich stelle die Umfrage, ob zu diesen Protokollen eine Bemerkung gemacht wird; da dieß nicht der Fall ist, erkläre ich die Protokolle für agnoszirt.

Die Kommission für Rekursangelegenheiten hat sich konstituirt und zum Obmann den Herrn Grafen Černín Jaromír, zum Obmann-Stellvertreter Herrn Grafen Kinský und zu Schriftführern die Herren Reichert u. Jílekgewählt. Von den Landtagseingaben wurde N. Exh. 364 das Gesuch des Berauner Bezirksausschusses, um eine Subvention behufs Herstellung der von der Eisenbahn zur Burg Karlstein führenden Strasse dem Landesausschusse zugewiesen.

Dem Herrn Abg. Náhlowský habe ich einen 3tägigen Urlaub ertheilt in dringenden Angelegenheiten der Bezirksvertretung.

Vertheilt wurde der stenographische Bericht der 34. Sitzung. Ich ersuche die eingelangten Petitionen vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt (liest):

868) Abg. Herr Dr. Höfler: Gesuch der Stadtgemeinde Weipert um Einreihung in die Kurie der Städte und Industrialorte zum Behufe der Wahl eines eigenen Landtagsabgeordneten.

Oberstlandmarschall: An die Kommission für die Landtagswahlordnung.

Landtagssekretär Schmidt (liest):

869) Abg. H. Herrman: Gesuch der Gemeinde Einsiedel um Errichtung einer Postexpedition daselbst.

Oberstlandmarschall: An den Petitions-Ausschuß.

Sn. sekr. Schmidt (čte):

870) Posl. p. Fingerhut: žádost zastupitelstva města Lomnice v kr. jičínském za prominutí zálohy 4000 zl. rak. čís. na stavbu silnice lomnicko-košťálovské z fondu zemského obdržené.

Nejv. maršálek zemský: Komisi pro silnice.

Sn. sekr. Schmidt (čte):

871) Posl. p. Dr. Trojan: žádost města Příbrami, aby most, jenž se má z důchodů zemských zříditi přes Vltavu, vystavěn byl v Kamýku.

Nejv. maršálek zemský: Zemskému výboru.

Sn. sekr. Schmidt (čte);

875) Posl. p. Křivánek: žádost okresního zastupitelstva německo-brodského za povolení k vybírání 12l5/100 kr. z každého zlatého přímých daní r. 1865 k vůli uhražení okresních výloh r. 1866.

Nejv. maršálek zemský: Zemskému výboru.

Sn. sekr. Schmidt (čte):

877) Posl. p. Krouský: žádost okresního výboru v Bělé, aby při změně řádu volení do sněmu přijata byla zásada přímých voleb i ve volebních okresích obcí venkovských.

Nejv. maršálek zemský: Komisi pro volební řád.

Sn. sekr. Schmidt (čte):

878) Týž posl.: žádost okr. výboru v Bělé, jížto projevuje svůj souhlas s usnešením sněmovním v příčině vydání zákona k ochraně veřejné bezpečnosti a žádá za zřízení zemského četnictva.

Nejv. maršálek zemský: Komisi pro zákon o veřejné bezpečnosti.

Landtagssekretär Schmidt (liest):

881) Abg. H. Dr. Schmatz: Gesuch der Stadt

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XL. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

Brüx um Trennung des polytechnischen Landesinstitutes in eine deutsche und eine böhmische Abtheilung.

Oberstlandmaischall: An die Kommission für Angelegenheiten des Polytechnikums.

Landtagssekretär Schmidt (liest):

882) Abg. H. Ritter v. Sträruwitz: Gesuch des Mieser Bezirksausschusses um Uibernahme der Kladrau-Nierschaner Bezirksstrasse in Landesverwaltung.

Oberstlandmarschall: An die Strassenkommission.

Sn. sekr. Schmidt (čte):

88á3 Posl. p. Dr. Rieger: žádost okresního zastupitelstva v Železném Brodě za prominutí zálohy 31.500 zl. r. č. ku stavbě silnice železno-brodsko-jablonecké z fondu zemského udělené.

Nejv. maršálek zemský: Zemskému výboru.

Sn. sekr. Schmidt (čte):

884) Týž posl.: žádost okresního zastupi telstva železno-brodského, aby obci Zásadě povoleno bylo vybírati poplatek z nápojů v obci té prodaných.

Nejv. maršálek zemský: Zemskému výboru.

Oberstlandmarschall: Die Budgetkom mission wird auf morgen 10 Uhr Vormittag zu einer Sitzung eingeladen.

Tagesordnung: nachträgliches Erforderniß von 40.000 Gulden für das Košířer Bräuhaus und Vorschuß für eine Straffe.

Der Petitionsausschuh wird auf Dienstag 6. März Nachmittag 5 Uhr zu einer Sitzung eingeladen.

Wir übergehen zur Tagesordnung.

Als erster Gegenstand erscheint die Fortsetzung der Berathung über den Landesvoranschlag für das Jahr 1866; über Ansuchen des H. Berichterstatters des Berichtes über die Regierungsvorlage betreffend die Bauten für industrielle Zwecke, und im Einvernehmen mit dem H. Berichterstatter der Budgetkom mission würde ich das hohe Haus ersuchen, diesen als 3. Gegenstand bezeichneten Gegenstand vorausgehen zu lassen, um so mehr, da es eine Regierungsvorlage betrifft, welcher ohnedieß der Vorrang vor den übrigen Angelegenheiten eingeräumt ist. Wenn das h. Haus nichts einzuwenden hat, werde ich den H. Berichterstatter ersuchen, den Kommissionsbericht vorzulesen.

Berichterstatter Dr. Groß:

Hoher Landtag!

Fast alle Kreise der industriellen Produktion haben seit Jahren das dringende Bedürfniß ausge sprochen, daß jene Beschränkungen, welche aus Rücksichten der Feuerpolizei durch die allgemeinen Baugesehe verfügt werden, auf gewerbliche Bauten nicht volle Anwendung finden mögen, weil es dringende Aufgabe der volkswirthschaftlichen Gesetzgebung ist, das Anlagekapital für gewerbliche Unternehmungen aus öffentlichen Rücksichten nicht mehr zu erhöhen, die freie Disposition des Unternehmens nicht mehr zu beschränken, als es die allgemeine Sicherheit unbedingt erfordert.

Die vom hohen Landtage in der zweiten Diéte beschlossene und mit a. h. Entschliessung vom 11. Mai 1864 erlassene Bauordnung für das Königreich Böhmen macht keinen Unterschied in den Bauvorschriften zwischen Wohnhäusern und Gebäuden zu ge werblichen Zwecken oder Fabriken, sondern gestattet nur aus lokalen Gründen für Bauten auf dem Lande wesentliche Ausnahmen.

Dem Bedürfnisse nach Bauvorschriften für gewerbliche Anlagen hat die h. Regierung nun mehr in dankenswerther Weise durch eine Gesetzvorlage entsprochen, welche die Bauordnung zu ergänzen bestimmt ist.

Die Kommission konnte sich, so bereitwillig sie auch die Absichten der hohen Regierung, wie solche im Gesetzentwurfe sich aussprechen, anerkannte — doch in einigen nicht unwesentlichen Punkten — nicht der Regierungsvorlage anschließen.

Das im §. 1 der Regierungsvorlage ausgesprochene Prinzip: "dem Bauherrn steht die Wahl des Materials und der Konstruktion frei" muß im Interesse der allgemeinen Sicherheit gewissen Beschränkungen unterworfen werden. Während die Kommission das Prinzip vollkommen adoptirt, weicht sie im Maße der nothwendigen Beschränkungen von der Ansicht der hohen Regierung in zwei Punkten ab, weil durch eine Bestimmung der Regierungsvorlage das Prinzip theilweise aufgehoben, durch die andere dessen Geltung zu weit beschränkt wird.

Die beiden Punkte sind:

a) das Maß für die Isolirung und

b) die Anlage von Treppen.

Das oben angeführte Prinzip der Wahl des Baumaterials und der Konstruktion soll nur auf isolirte Bauten Anwendung finden.

Es wird kaum eine Einwendung gegen diesen Grundsatz erhoben werden können, die Frage ist nur: welchen Halbmesser soll der Isulirungskreis haben?

Die Regierungsvorlage seht diesen Halbmesser auf 30 Klafter. Berücksichtigt man, daß jeder Punkt einer Fabrik diese Entfernung von der Nachbargrenze haben soll, so ergibt sich ein enorm großer Flächenraum, der erforderlich ist, um die Isolirung und durch diese die Anwendung gesetzlicher Erleichterungen für einen Fabriksbau zu erlangen.

Würde die in der Regierungsvorlage gegebene Isolirungs-Peripherie angenommen, so würde wohl in vielen Fällen die Erwerbung der zu großen Grundfläche mehr Auslagen erfordern, als die Ersparniß beträgt, welche durch den leichteren Bau herbeigeführt werden soll, es würde also die beabsichtigte Wirkung des Gesetzes vereitelt.

Die Kommission hat den Isolirungsradius auf die Hälfte des von der hohen Regierung beantragten Maßes, auf 15 Klafter, geseht. Auch in dieser Aus-


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XL. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

dehnung ist für größere Anlagen noch ein ziemlich ausgedehntes Areale erforderlich, um die Isolirung zu erreichen, so daß im Innern von Städten sich eine solche freie Fläche kaum findet, um einen isolir en Bau größerer Ausdehnung darauf aufzuführen, abgesehen davon, daß schon der höhere Preis der Gründe, die Erwerbung größerer Flächen in Städten zu Fabriksbauten meistens verhindern wird.

Die gesetzliche Bestimmung des Isolirungskreises wird vielmehr wahrscheinlich die Folge haben, Fabriksneubauten zur Erreichung der durch dieses Gesetz herbeigeführten Vortheile nur außerhalb größerer Städte anzulegen.

Der zweite wesentliche Punkt, in welchem die Ansicht der Kommission von der Auffassung der h. Regierung abweicht, betrifft die Vorschrift über Anlage der Treppen (§. 1 a der Regierungsvorlage.) Der Gesetzentwurf der h. Regierung schreibt auch tür isolirte Bauten, ohne Rücksicht auf deren speziellen Zweck, feuerfeste Stiegen vor, bestimmt deren Dimensionen und deren erforderliche Anzahl für ein Gebäude. In diesen Vorschriften liegt aber gegen die Bauordnung in Böhmen nicht nur keine Erleichterung, sondern eine größere Beschränkung.

§. 32 der Bauordnung schreibt die Stiegenbreite mit vier Fuß ohne Unterschied, die neue Regierungs vorlage aber die Breite gekrümmter Treppen mit fünf Fuß, außerdem aber noch größerer Breiten je nach der Anzahl der Personen vor, weche sie benützen sollen.

Die meisten Bauvorschriften fremder Staaten enthalten die Anordnung feuerfester Stiegen nur in beschränktem Maße.

So besteht in Preußen die Vorschrift brandsicherer Treppen nur für Berlin (Baupolizeiordnung für die Stadt Berlin vom 21. April 1853, §. 30). In Baiern hingegen (Allgemeine Bauordnung für das Königreich Baiern vom 30. Juni 1864, §§. 46, 47) sind hölzerne Treppen in massiven Stiegenhäusern auch für die Hauptstadt zulässig, für Fabriken in Städten können unverbrennliche Treppen vorgeschrieben werden. Für Bauten auf dem Lande besteht diese Vorschrift nicht. Im Königreiche Sach sen (Baupolizeiordnung vom 6. Juli 1863, §. 38) sind in Städten hölzerne Haupttreppen in massiven Treppenhäusern ebenfalls gestattet, für das Land aber ist für die Konstruktion der Stiegen nur "angemessene Breite" vorgeschrieben (§. 25 a. a. O.)

Wild die Bestimmung deß Regierungsentwurfes über die Treppenanlage angenommen, so wird dadurch die freie Wahl des Materials nicht nur beschränkt, sondern in vielen Fällen geradezu aufgehoben, denn durch die Verpflichtung zu gewölbten oder massiven Stiegenmauern sind bei Fabriksgebäu den wohl meistens das Material und die Stärke der Umfassungsmauern auch gegeben. Die Motive dieser strengen Vorschriften für Treppenanlagen liegen offenbar darin, daß im Falle des Brandes eine große Anzahl gewerblicher Arbeiter rasch und sicher ins Freie gelangen könne. Es ist aber ein Erfahrungssatz aller Fabriksdistrikte, daß während der Arbeitszeit in Gebäuden, wo sehr viele Arbeiter sich befinden, nur sehr selten ein verheerender Brand entsteht, weil eben rasche und ausreichende Hilfe zur Hand ist und das Feuer meist beim Entstehen entdeckt wird.

Ausgedehnte Fabriksbrände kommen fast immer zu einer Zeit vor, in welcher nicht gearbeitet wird und die Lokale leer von Arbeitern sind.

Die Anlage steinerner Stiegen, die im Allgemeinen in Böhmen in Fabriksgebäuden überwiegen, ist auch von lokalen Verhältnissen abhängig.

In Gegenden, wo guter und billiger Stein zu Treppenstufen zu haben ist, wird derselbe auch nach Geltung des vorliegenden Gesetzes in großen Ge bäuden verwendet werden, dort hingegen, wo solches Material theuer ist, oder wo die Fabrik einen leichteren Bau erfordert oder zulässt, wäre die Anordnung feuerfester Stiegen eine Beschränkung des gegenwärtigen Verhältnisses, da jetzt hölzerne Treppen unter Umständen zulässig sind.

Wenn auch die Kommission den eben erwähnten Vorschriften für die Treppenanlagen nicht beizutreten vermochte, so hielt dieselbe es doch für geboten, für gewerbliche Anlagen größerer Ausdehnung mehrere Treppen für ein Gebäude vorzuschlagen. Diese Anordnung liegt, abgesehen von den Forderungen der Feuerpolizei, da die Löscharbeiten dadurch befördert weiden, auch im Interesse des Werksherrn, wegen besserer Benützung der Zeit und Erreichung größerer Bequemlichkeit.

Von diesem Standpunkte der Kommission aus, musste dieselbe die §§. 1 und 2 der Regierungsvorlage wesentlich verändern, während bei allen übrigen Bestimmungen des Gesetzes nur geringe Abänderungsanträge sich ergaben, welche ihre Begründung bei der Verhandlung im hohen Landtage selbst finden werden.

Die Kommission empfiehlt daher dem hohen Landtage die Annahme des beigeschlossenen Gesetzentwurfes.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Generaldebatte.

Herr Dr. Bělský hat das Wort.

Dr. Bělský: .Ich sehe mich genöthigt, meine Herren, Einwendungen zu erheben gegen die Kommissionsvollage und zwar vom Standpunkte der Städte uns insbesondere vom Standpunkte der Haupt stadt Prag. Meine Bedenken sind gerichtet gegen die wesentlichen Bestimmungen der Kommissionsvorlage, wie sie im 8. 1 und 2, ferner im §. 6 ausgesprochen sind. Nach §. 1 sind bei jenen Gebäuden, welche für Zwecke des gewerblichen, wie des Werk- und Hüttenbetriebs errichtet sind und sich in einer isolirten Lage befinden, die Konstruktion und das Baumaterial der Wahl des Bauherrn überlassen.

§. 2 lautet: In isolirter Lage befindet sich das Gebäude, wenn jeder Punkt desselben mindestens 15 Klafter von der Nachbargrenze entfernt ist. Der

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Grund der öffentlichen Strassen, Gassen und Wege, so wie das Bett von Flüssen und sonstigen öffentlichen Gewässern wird in die Distanz eingerechnet. Diese 2. Bestimmung der Kommissionsvorlage vergrößert aber noch die Erleichterung der Bauten durch §. 6; indem im §. 6 dem Bauherrn es auch gestattet ist, um das Fabriksgebäude, Wohngebäude, Arbeiterwohnungen und Schupfen von feuergefähr lichem Materiale herzustellen, so daß nach den Bestimmungen der Kommissionsvorlage ein ganzes Konglomerat von feuergefährlichen Gebäuden um die Fabrik entstehen kann. Als isolirte Lage wird eine Entfernung von 15 Klaftern nach dem Kommissionsantrage angenommen.

Nun, glaube ich, meine Herren, daß diese Entfernung besonders in Städten, wo die Bevölkerung dicht beisammen wohnt, und die Häuser eng an einander gebaut sind, daß diese Entfernung viel zu gering ist, um gegen die Feuersgefahr zu sichern.

Ich erlaube mir hier auf einen Fall hinzuweisen, der sich vor einigen Jahren in Prag ereignet hat.

Am Roßmarkte war die Fabrik des Goldleistenfabrikanten Herrn Beer auf einem Gartengrunde erbaut, so ziemlich isolirt von allen andern Gebäuden nur zusammenhängend mit dem eigenen Gebäude. Diese Fabrik war von feuerfestem Material erbaut, die ebenerdigen Räume waren sogar gewölbt und die Bedachung war eine feste. Diese Fabrik ist in Brand gerathen und die Gluth des Feuers in Folge der vielen feuergefährlichen Materiale, welche sich in der Fabrik befunden haben, war so intensiv, daß auch weit über 15, ja über 30 Klafter entfernte Gebäude die feuerfest waren, in der größten Gafahr sich befanden. Nur durch die größten Anstrengungen unserer Feuerlöschanstalt ist es gelungen, daß das Feuer keine weitere Ausdehnung erlangte.

Ich frage nun, meine Herren, wenn diese Fabrik nach den Bestimmungen der Kommissionsvorlage errichtet gewesen wäre, wenn die Fabrik selbst aus feuerunsicherem Material gebaut wäre. wenn bei dieser Fabrik noch andere Nebengebäude aus Bretter, Fächer- und Riegelwänden errichtet wären, was wäre die Folge gewesen bei einem solchen Brande, wo nebstdem eine große Masse von feuergefährlichen Materialien in der Fabrik aufgehäuft war? Ich bin überzeugt, daß dieser Brand, wäre die Fabrik nach der Kommissionsvorlage ausgeführt gewesen, höchst bedauerliche Folgen für den ganzen oberen Roßmarkt gehabt hätte. Die Nachbargebäude wären gewiß selbst auf größere Strecke als 30 Klf. von Gutzündung nicht befreit gewesen.

Meine Herren, von meinem Standpunkte aus gönne ich der Industrie Erleichterungen im Baue. Sie hat es nöthig, damit das Anlagekapital geringer werde, und sie die Konkurrenz leichter bestehen kann.

Ich glaube aber, meine Herren, diese Erleichterung könne nur soweit gehen, als die Sicherheit gegen Feuergefahr von Seite der Nachbarschaft dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Man wird mir einwenden, ja diese Kommissionsvorlage. diese Erleichterung, welche beabsichtigt wird, bezieht sich nicht auf die Hauptstadt Schon nach der Natur der Sache, schon im Kommissionsbe richte ist es auch enthalten, daß man in größeren Städten nicht eine Area finden wird, wo eine isolirte Fabrik hergestellt werden könnte.

Es ist richtig, so leicht wird es nicht gehen wie auf flachem Land, allein möglich ist es doch; und wenn eine einzige oder 2 solche feuergefährliche Fabriken in der Hauptstadt entstehen, ist das ein gro ßes Uebel hinreichend, um die Bevölkerung für immer zu beunruhigen.

Wir haben in der Stadt eine Menge von Gärten, welche ihre Area nach Strichen messen.

Diese Gärten sind auf der Gassenseite hin mit Mauern abgegrenzt.

In dielen Gälten ist die Gassenbreite von 15 Klaftern eingerechnet. Sonach wäre es möglich, sehr leicht eine solche isolirte Fabrik mit der freien Bauart, wie sie beantragt wird, herzustellen; aber auch in Betreff unserer Mühlen wäre es sehr leicht möglich, feuergefährliche Mühlen an der Moldau innerhalb der Stadt zu errichten.

Meine Herren, das dürften wir nicht zu Stande kommen lassen, da nun die feuergefährlichen Mühlen abgebrannt sind, und wir von der Gefahr größtentheils befreit sind.

Es kann nicht in unserem Wunsche liegen, feuergefährliche Mühlen neuerdings zu vermehren. Aber solche feuergefährliche Mühlen könnten sehr leicht entstehen nach den Bestimmungen der Kommissionsvorlage, u. z. deshalb, weil der gegen die Wasserseite erforderliche Radius vom Fluß gebildet wird.

Wenn nun der Mühlbesitzer an dem Ufer einen hinreichenden Hofraum hat, und hinter dem Hofraum befindet sich eine breite Strasse, so hat er den Radius, diesen Halbmesser dieser isolirten Lage er reicht, und es könnten viele Mühlen erbaut werden; er kann von einem ganz feuergefährlichem Material, meinetwegen von Holz und Riegelwänden bauen und dann das Gebäude selbst noch mit Schindeln bedecken.

Das wäre, meine Herren, glaube ich, ein Uibelstand, der aber auch noch andere nachtheilige Folgen hätte, diese Folgen beziehen sich auch auf das Flachland. Die Folgen sind namentlich die, daß durch diese Erleichterung gänzlich eine verschiedene Behandlung der Staatsbürger herbeigeführt wird, was aber in den Städten und namentlich in Prag nachtheilige Folgen haben kann. rücksichtlich des Eindruckes , den es auf die Bevölkerung ausübt.

Meine Herren, ich frage, was kann es für einen Gindruck machen, wenn der Fabriksherr berechtigt wird, eine feuergefährliche Fabrik herzustellen innerhalb der Stadt? Wenn man die freie Wahl hat zwischen Material und Konstruktion, wenn man berechtigt ist nach dem Kommissionsantrage um diese Fabrik herum Wohngebäude mit freier Bauart zu errichten, bei


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diesem Albeiterwohnungen ohne Rücksicht auf die Höhe, wenn der Fabriksherr eine solche ausnahmsweise Stellung hat, während der Bürger, welcher 15 Klafter davon entfernt ist, streng gebunden ist an die Vorschriften der Bauordnung?

Ich glaube, meine Herren, eine so verschiedenartige Behandlung der Bürger und Nachbaien in den Städten wird einen schlechten Eindruck auf das Rechtsbewußtsein machen, und in der Praxis wahrscheinlich immer Anlaß geben zu Reklamationen und begründeten Beschwerden.

Ich glaube, es sei überhaupt nicht sehr wünschenswerth, daß die Fabriken innerhalb der Hauptstadt Prag sich vermehren, es sind hiemit eine Menge sanitärer Uebelstände verbunden, an welchen die Bevölkerung zu leiden hat.

Die Industrie hat außerhalb der Stadt in ihrer nächsten Umgebung Platz genug um sich auszudehnen, wo auch sehr günstige Vorbedingungen zur Industrie vorhanden sind.

Die Räume aber innerhalb der Stadt und zwar insolange sie innerhalb der Schanzen und Ringmauern eingeschlossen sind. diese Räume sind, glaube ich, zu reserviren für die Wohnungen der Bevölkerung, diese Räume sind knapp vorhanden, und es ist zu wünschen, daß sie vorbehalten werden für die Erweiterung der Wohnungen in der Stadt, indem die Bevölkerung von Tag zu Tag mehr wächst.

Noch weniger aber, meine Herren, ist das zu wünschen, daß wir feuergefährliche Fabriken in Prag erstehen lassen sollen, dadurch wird das vorhandene System der Bauten und des ganzen Bauwesens alterirt werden.

Der günstige Bauzustand in unserer Stadt ist ein großer Vorzug, um den uns andere Städte beneiden, und diesen Vorzug sollten wir uns erhalten. Dieser Vorzug ist sogar ein Bestandtheil des Werthes unserer Häuser; es zeigt sich dieß auch an der geringen Assekurranzprämie.

Nirgends besteht eine so geringe Assekurranzprämie wie für die Stadt Prag, nämlich 50 kr. nur pr. 100 fl., während sie in anderen Städten und außerhalb Prags einige Procente beträgt. Ich glaube, meine Herren, diesen günstigen Instand sollten wir uns erhalten, und nicht unnöthig feuerge ährliche Objekte in der Hauptstadt bauen wollen.

Die Bauordnung v. 11. Mai 1864 wurde entworfen mit allen möglichen Rücksichten auch auf die Hauptstadt Prag und mit Wahrung aller ihrer In eressen.

Dieses Gesetz ist in seinen wesentlichen Bestimmungen sehr vortrefflich und so lange keine drängende Nothwendigkeit ist, glaube ich, sollte dieses Gesetz in Prag in Wirksamkeit bleiben.

Die Gründe, die ich gegen die wesentlichen Bestimmungen der Kommissionsvorlage angedeutet habe, beziehen sich zwar auch auf andere Städte, wiewol vielleicht nicht auf alle.

Ich glaube wohl, daß es im Interesse einzelner Städte liegt, in ihrer Mitte Fabriken entstehen zu sehen, ich bin aber nicht ermächtigt, das Interesse anderer Städte zu wahren, dich muß ich deren Vertretern überlassen. Was aber Prag anbelangt, da glaube ich, daß die Vorlage der Kommission auf sie keine Anwendung haben sollte und wünsche, daß Prag von der Wirksamkeit dieses Gesetzes ausgenommen bleibe und ich würde mir erlauben, dann bei der Spezialdebatte über das Gesetz die betreffenden Amendements zu stellen.

Dr. Görner: Ich bitte ums Wort!

Meine Herren, bei einer Gelegenheit, wo eben für die Industrie vorgesorgt wird, daß die Anlagen derselben gedeihen und die Kosten dieser Anlagen, soviel möglich, verringert werden, finde ich, daß man auch einer Industrieanlage gedenken sollte, welcher in dem Gesetze nicht gedacht ist.

Es ist das eine der größten Industrieanlagen und eines der größten Förderungsmittel der Industrie im Allgemeinen, nämlich der Eisenbahnen. Bezüglich der Eisenbahnen bestehen aus jenen Jahren, bevor noch in Oesterreich überhaupt Eisenbahnen bestanden, nämlich aus den Jahren 1843 und 1845 Verordnungen, welche die Eisenbahnen offenbar drücken.

Es sind nämlich jene Verordnungen, welche auch einen bestimmten Isolirungsraum festsehen und der Eisenbahngesellschaft auftragen, wenn innerhalb dieses Isolirungsraumes eine Anlage existirt, z. B. von Häusern, daß sie entweder umgebaut, oder abgelöst werden, falls ein solcher Umbau nicht stattfinden kann.

So besteht eine Verordnung aus dem Jahre 1845., welche zwar damals lediglich eine Gubernialverordnung war und in welcher Betreffs der in kurzer Zeit — wie es in der Verordnung heißt, — zu eröffnenden Staatseisenbahn als Norm- und Richtschnur gegeben worden ist.

Diese Verordnung bestimmt, daß gewisse Bedachungen innerhalb eines Rayons von 15—30° Entfernung von der Eisenbahn beseitigt werden müssen, das sind Strohdachungen, Schindeldachungen usw.; daß feiner gewisse Holzhäuser innerhalb einer bestimmten Entfernung entweder mit solchen Bedachungen versehen werden müssen, welche feuersicher machen, oder wenn das Haus ein solches Dach zu ertragen nicht im Stande ist, das Haus selbst abgelöst oder in anderer Weise Vorsorge getroffen werde.

Es wird Niemand leugnen, daß bei einer Bahn, mag sie kurz oder lang sein, solche Verfügungen eine bedeutende Vermehrung des Anlagekapitals ausmachen. Ist die Bahn kurz, so sind die Einlösungssummen, welche auch geringer sind, doch im Ver hältnisse zu dem ganzen Anlagekapital bedeutende; umsomehr ist dieß der Fall, wenn die Bahn eine längere ist und an vielen Orten vorüber oder sogar durchgeht.

Die Verordnungen, wie sie damals entstanden sind, hatten ihren ganz guten Zweck, allein seit dieser


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Zeit haben sich die Verhältnisse denn doch viel geändert.

In damaliger Zeit war die Heizung der Lokomotive meistens mit Holz. es war daher das Funkensprühen und die Funken selbst viel gefährlicher, es war ferner der Lokomotivenbau ein ganz anderer; die Maschinen sind derzeit auf eine Weise eingerichtet, daß sie die Funken verzehren und die, welche sie durchlassen, sind bei Weitem nicht so feuergefährlich, als in damaliger Zeit.

Diese Einrichtung muffte mir umsomehr auffallen, als sie in anderen Staaten entweder gar nicht oder wenigstens nicht in dieser Ausdehnung besteht; es scheint daher, daß sie auch in unserer Gesetzgebung eine Abänderung erleiden könnte.

Daß der Gesetzentwurf in dieser Beziehung nichts enthält, dürfte daher rühren, weil man die Angelegenheit wohl nicht als Landesangelegenheit behandeln zu können glaubte, sondern als eine solche, die in einem Reichsgesetze abgethan werden sollte.

Allein das Land Böhmen, welches noch so viele Eisenbahnbauten wünschen muß und dem auch soviele bevorstehen, sollte auch in dieser Beziehung seine Stimme erheben, und ich erlaube mir daher einen Antrag, welcher zwar nicht in das Gesetz selbst gehört, jedoch mit dem vorliegenden Gesetze im Zusammenhange steht.

Der Antrag lautet:

"An die hohe Regierung das Ansuchen zu stellen, im verfassungsmässigen Wege ein Gesetz zu erwirken, wodurch jene Verordnungen, welche die feuersichere Herstellung der in der Nähe von Eisenbahnenliegenden Gebäude auf Kosten der Eisenbahngesell schaften vorschreiben, und welche für Neubauten in der Nähe von Eisenbahnen besondere feuerpolizeili chen Beschränkungen enthalten, dem gegenwärtigen Stande der Eisenbahntechnik entsprechend erleichtert, beziehungsweise aufgehoben werden."

Ich erlaube mir diesen Antrag als im Interesse einer der wichtigsten Industrieanlagen gelegen dem hohen Hause zur Annahme zu empfehlen.

Abgeordneter Herr Fürth: Herr Dr. Bělský hat vollkommen die Nothwendigkeit anerkannt, daß der Industrie in wesentlichem in der Baupolizeiordnung neue Erleichterungen geboten werden müssen. Er schließt sich damit nur an einem Grundsatze an, der bereits von allen Handelskammern und schließlich von der Regierung ausgesprochen wurde und dem die Regierung eben durch eine neue Bau-Vorlage gerecht werden will.

Hätte Herr Dr. Bělský seine Bedenken bloß bezüglich der Stadt Prag allein geltend gemacht, so hätte ich am Ende von meinem Standpunkte die Sache auf sich beruhen lassen, obwohl ich darin keine Berechtigung finde.

Aber Herr Dr. Bělský ist weiter gegangen, er hat erklärt, daß vielleicht auch andere Städte in der gleichen Lage sein könnten, nur findet er sich nicht kompetent hierüber abzusprechen; dieß scheint mir förmlich das Signal zu sein, daß andere Städte auch solche Bedenken haben u. erheben könnten, u. ich brauche wohl nicht darauf hinzuweisen, wie viel manche Städte, vielmehr die meisten Städte lediglich der Industrie zu verdanken haben und wenn sie plötzlich solche Anschauungen geltend machen würden, die ich gerade zu engherzig nennen möchte, ohne mich in diesem Ausdruck auf Dr. Bělský zu beziehen, dann hört jede Industrie auf.

Meine Herren! es ist nicht zu verkennen, daß noch in vielen Städten sich verschiedene sonderbare Ansichten geltend machen, — man begegnet noch Antipathien gegen die Industrie selbst in Kreisen, wo man sie am wenigsten vermuthen sollte; es dürfte uns da her nicht wundern, wenn wir ihnen begegnen würden in Kreisen, wo man noch Kirchthurmpolitik verfolgt und treibt.

Einzelnen Besorgnissen des Herrn Dr. Bělský, möchte ich denn doch entgegentreten, es wäre dieß Beispielsweise bezieglich d er Isolirungsfrage. Ich habe mir einen kleinen Plan gemacht und auf diesem findet sich ein Fabriksgebäude von 20° Länge; wenn dem Gesetz entsprochen werden sollte, wäre ein Are ale von wenigstens 2400?° nothwendig. Ich weiß nicht, ob man gerne in der Stadt Prag einen Grund von 2400° kaufte, um ein Fabriksgebäude zu bauen. Was nun die sanitären Einflüsse betrifft, möchte ich mir erlauben, den Herrn Dr. Bělský auf die Bestimmungen der Gewerbeordnung aufmerksam zu machen, und ich glaube der Umstand, daß in dieser Rücksicht die Stadt, als Instanz (§. 9) selbst kompetent ist, scheint mir schon vollkommen vorgesorgt zu habenum die Stadt Prag als solche vollkommen nach allen Richtungen vor allen Nachtheilen zu wahren.

Ich werde mir erlauben den §.31 der Gewerbeordnung zu citiren. "Betriebsanlagen, welche einer Genehmigung bedürfen," die Genehmigung von Betriebsanlagen ist bei allen freien oder koncessionirten Gewerben nothwendig, welche mit Feuerstätten, Dampfmaschinen und Wasserwerken betrieben werden, oder welche durch gesundheitsschädliche Ein, flüsse durch die Sicherheit bedrohende Betriebsarten, durch üblen Geruch oder durch ungewöhnliches Geräusch die Nachbarschaft zu gefährden, oder zu belästigen geeignet sind.

Ich glaube, daß in diesen Bestimmungen vollkommen genügender Raum und Gelegenheit geboten wird, allen Verhältnissen gerecht zu werden, und Alles hintanzuhalten, was die Besorgnisse des Herrn Dr. Bělský erregt hat.

Man geht wirklich von einer irrigen Ansicht aus, wenn man glaubt, daß die Regierungsvorlage an fürchterlichem Liberalismus laborirt; denn die Bauordnung vom 11. Mai, wie sie vom hohen Land tag akceptirt wurde, ist in vieler Beziehung liberaler. Denn gerade, was bezüglich der Feuergefährlichkeit der Herr Dr. Bělský hervorgerufen hat, ist im §. 76 für den Bauherrn in günstiger Weise ausgesprochen und in dieser Beziehung wird einer solchen Freiheit Raum gegeben, daß jede neue Abwei-


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chung eine Beeinträchtigung des bestehenden Gesetzes und Rechtes wäre.

Rücksichtlich der Bau-Ordnung in ihrer Anwendung auf Prag — erlaube ich mir dieses zu bemerken, daß ich mich dagegen ausspreche, daß für die Stadt Prag eine Ausnahme stattfinden sollte, in der Spezialdebatte werde ich die Ehre haben, weiter darauf zurück zu kommen.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort zur Generaldebatte?

Da dieß nicht der Fall ist, so erkläre ich die Generaldebatte für geschlossen.

Herr Berichterstatter.

Berichterstatter Dr. Groß: Ich erlaube mir zunächst einige Erwiederungen auf die Begründung des Herrn Oberstlandmarschall-Stellvertreterr.

Es hat mehrere Einwendungen gegen die Vorlage erhoben, die theis allgemeiner Natur sind, theils spezieller und lokaler. Ganz im allgemeinen hat er in der Vorlage, die das hohe Haus eben beschäftigt, gefunden, sie begründe eine vollständig ungleiche Behandlung der Staatsbürger, ein Umstand, der sehr ungünstig auf das Rechtsbewußtsein des Volkes zu wirken geeignet ist.

Ich, meine Herren, würde unendlich bedauern, wenn die Vorlage diese Auslegung wirklich gestattet; ich persönlich bin überzeugt, sämmtliche Mitglieder der Kommission würden nie Hand geboten haben zu einer Vorlage, die eine ähnliche Auslegung auch nur im entferntesten zuließe.

Der Vorwurf trifft die Regierungsvorlage in einer weitbeschränkteren Form, wie sie uns von der hohen Regierung herabgelaugt, ebenso, wie die Kommissionsvorlage die Ausnahmen, die die Gesetzvorlage der Bauordnung gegenüber gestattet, sind keine persönlichen, sondern Ausnahmen werden hervorgerufen durch die technischen Zwecke.

Die Gründe, die die Staatsverwaltung bewogen, Erleichterungen der Bauordnung für industrielle Bauten zu gewähren, sind rein volkswirthschaftlicher Natur.

Eine Beschränkung, eine Ungleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetze darin zu finden, ist mir nicht gut möglich; um so mehr, als die Bauordnung selbst, die von diesem hohen Landtage votirt worden ist, dergleichen Ausnahmen, aus Lokalgrün den eben auch gestattet.

Wäre dieser Vorwurf gerechtfertigt, so trift er die Bauordnung ebenso gut.

Hier ist nur der Unterschied ein anderer, hier wird der Unterschied aus lokalen Gründen gemacht; in der neuen Vorlage wird der Unterschied dem technischen Zwecke nach gemacht, und eine Konzession ertheilt dem Industriellen, dem gewerblichen. — Der ganze Abschnitt IV. der Bauordnung handelt nur von Ausnahmen, die sämmtlich vorangegangenen Abschnitte der Bauordnung beziehe sich auf die Haupt stadt Prag; und die ganze Bauordnung ist eigent lich im Grunde für die Hauptstadt Prag entworfen.

Der Abschnitt IV. sagt. das, was von vom herein für das Land nicht gilt, also auch hier würde man die Ungleichstellung der Staatsbürger dem Gesetze gegenüber vermuthen können.

Offenbar kann das nicht in der Absicht des Gesetzes und noch weniger in der Absicht des Gesetzgebers liegen.

Der Herr Abg. Fürth hat bereits eine weitere lokale Einwendung des Herrn Dr. Bělský widerlegt, daß aus sanitären Gründen die Fabriken aus der Hauptstadt ausgeschlossen werden sollen.

Die gegenwärtige Regierungsvorlage hat mit der Sanitätspolizei gar nichts zu thun.

Die sanitätspolizeilichen Vorschriften rücksichtlich der Gewerbe sind durch die Gewerbsordnung normirt und der Gemeindebehörde von Prag steht aus der Gewerbeordnung vollständig das Recht zu, die sanitätspolizeilichen Rücksichten aller Fabriksbauten zu handhaben.

Das gegenwärtige Gesetz wild sie in der Beziehung durchaus nicht beschränken. Diese Vorschriften bleiben aufrecht.

Ich theile zwar nicht im allgemeinen die Anschaunung des Herrn Dr. Bělský, daß in Prag gar keine Fabrik sein sollte, ich würde sie nie und nimmer perhorresciren; im Prinzip achte ich sie als volkswirthschaftliche Produktsanstalten zu hoch, als daß ich sie von irgend einem Punkte Böhmens verbannen möchte im allgemeinen und im Prinzip, anders ist es aber, wenn man gewisse bestimmte Gewerbszweige aus den Mauern der Hauptstadt bannt.

In der Beziehung werde ich dem Prinzipe vollkommen beistimmen; wenn ferner Dr. Bělský befürchtet, es könnten durch die Vorlage die Gärten, die Prag innerhalb seiner Mauern hat, verbaut werden, so gestehe ich offen, ich würde die Folge dieses Gesetzes bedauern.

Die Gärten Prag s sind, glaube ich, in sanitärer Beziehung für Prag von sehr großer Bedeutung, auch im Interesse der Schönheit von Wichtigkeit.

Ich würde sie außerordentlich ungern vermissen. ich glaube aber, daß nicht das Verbauen der Gärten eine Konsequenz dieses Gesetzes sein wird und sein kann.

Was die Einwendung des Herrn Dr. Bělský in Bezug auf die Hauptstadt Prag selbst betrifft, so halte ich mich für verpflichtet, die Auffassung der Kommission in vorliegender Frage mitzutheilen.

Die Kommission hat nicht unterlassen, die Wirkung der gegenwärtigen Gesetzvorlage auf die Hauptstadt Prag zu untersuchen, sie ist aber zu der Anschauung gekommen daß das Gesetz auf Gründen innerhalb der Mauern Prags kaum Anwendung finden wird.

Die Kommission war nicht der Ansicht, daß dafür eine spezielle Beschränkung aufzunehmen sei.

Soweit ich aber mit der Majorität der Kommission Rücksprache nachträglich zu pflegen Gelegenheit hatte, kann ich die Versicherung abgeben, daß


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gegen einen beschränkenden Zusah im Gesetze, daß das Gesetz selbst auf die Hauptstadt Prag keine Anwendung finden soll. von Seite der Kommission eine Einwendung nicht bestehe.

Die Kommission war nicht der Ansicht, daß man, wie Herr Dr. Bělský vielleicht zu besorgt in sehr ehrenwerther Fürsorge vermöge seines Amtes annimmt, daß provisorische Bauten innerhalb Prags mit Riegelwänden ohne feuerfeste Dachung entstehen könnten, das beabsichtigt die Kommission in gar keiner Weise.

Ich möchte in Bezug auf die Feuergefahr, die Herr Dr. Bělský, in Bezug auf die Städte überhaupt betont hat, nun auf das Beispiel zurückom men, was er angeführt hat mit der Beer'schen Fabrik.

Mir scheint das Beispiel nicht ganz glücklich gewählt, denn jene Fabrik war eben massiv.

Wäre jene Fabrik nach dem neuen Gesetze gebaut gewesen, oder hätte sie sehr leichte Konstruktion gehabt, wäre sie außerdem auf vollständiger Isolirungsfläche im Sinne des §. 2 des Gesetzes gestanden, so hätte sie wahrscheinlich nach dem Beispiel und der gewiß verläßlichen Angabe des Herrn Bürgermeister dieselbe. Gefahr nicht herbeigeführt. Es ist notorisch, daß isolirt stehende Gebäude von leichter Konstruktion weit leichter zerstört werden, können, und den Löschorganen und Löschmitteln weit weniger Widerstand bieten, als massive Gebäude, in deren Innerem, ein größerer und verheerender Brand müthet.

Was die Feuergefahr für andere Städte betrifft, so erlaube ich auf den Gegenstand bei der speziellen Debatte bei, §. ,2, wo es sich um Feststel lung des IsoIirungsradius handeln wird, zurückzukommen.

Ich glaube dort Gelegenheit zu finden, etwaige Befürchtungen in Bezug auf die Städte außer der Hauptstadt widerlegen zu können.

Gestatten Sie nun, meine Herren, mir einige Worte über dm Antrag des Herrn Abgeordneten Dr. Görner."

Auch ein ähnlicher Antrag ist in der Kommission besprochen und verhandelt worden.

Die Kommission war in merito mit dem An rage einverstanden, sie trug jedoch Bedenken aus formellen Gründen, diesen Antrag dem h. Hause zu stellen, und zwar nur formell, ich betone das, weil die Kommission die Einwendung fürchtete, dieser Antrag gehe über ihr Mandat.

Das der Kommission ertheilte Mandat des h. Landtages ging dahin einen Bericht zu erstatten über die Regierungsvorlage, die als Nachtrag zu der Bauordnung als Gesetz erlassen werden soll.

So glaubte die Kommission ihr Mandat auffassen zu müssen, in diesen engen Grenzen und nur der hohe Landtag selbst wird zu entscheiden haben, ob und wie weit der Görnerische Antrag diesem Gesetze als Petition an die Regierung hinzuzuweisen sei.

Was das meritorische dieses Antrages anbelangt, so muß ich ihn lebhaft unterstützen und ich halte mich für verpflichtet, darauf hinzuweisen, daß er in direkter Beziehung zu dem gegenwärtigen Gesetze stehe.

Wenn nämlich der §. 2, der die Isolirungsgrenzen feststellt, zur Wahrheit werden soll, so müssen auch jene Beschränkungen aufgehoben werden, welche zur Zeit bestehen.

Wenn wirklich bei der Isolirung 1b Klafter, wie es der §. 2 vorschreibt, die Wahl der Konstruktion und des Materials dem Bauherrn überlassen werden soll, dann muß die Vorschrift aufgehoben werden, daß innerhalb 30 Klaftern von der Eisenbahn nur auf Grund kommissioneller Erhebungen und mit Zustimmung der betreffenden Eisenbahn Neubauten nach der bestehenden Kommission aufge ührt werden dürfen.

In demselben Zusammenhange scheint es mir zu stehen, daß die Gubernialverordnung vom Jahre 1843. welche bei Eisenbahnen vorschreibt, daß alle innerhalb 15 Klaftern vor dem Betriebe der Eisenbahn vor der Bahnkrone liegenden Gebäude entweder feuerfest eingedeckt, oder wenn der Dachstuhl nicht im Stande ist. eine feuerfeste Bedekkung zu tragen, auf Kosten der Gesellschaft massiv hergestellt werden müssen, daß ferner innerhalb 30 Klaftern die Bahnkrone jedes Daches mit feuerfestem Anstrich versehen werden soll.

Diese Bestimmungen stehen im Widerspruche mit dem §. 2.

Es dürfte gerade die Nachbarschaft von Eisenbahnen in der Folge zu industriellen Bauten einladen, es liegt ja gerade im Interesse des Bauherrn, industrielle Bauten an große Schienenwege zu legen.

Wenn also die Beschränkung in Hinsicht auf die Nachbarschaft der Eisenbahnen bestehen bleibt, so kann §. 2 für die großen und industriellen Neubauten nicht zur Wahrheit werden.

Ganz im Allgemeinen, meine Herren, in Hinsicht auf das vorliegende Gesetz möchte ich dringend empfehlen, die volkswirthschaftliche Lage zu würdi gen, wodurch die Vorlage der Regierung, die, wie schon in dem Berichte ausgesprochen ist, nur mit Dank entgegenzunehmen ist, entstand.

Wir befinden uns in Beziehung auf die Baupolizeigesetzgebung und den Zinsfuß unseres Kapitals, in einem nicht glücklichen Widerspruch.

Es ist notorisch, daß unser Kapitalszinsfuß fast zu den höchsten in Mittel- und West-Europa gehört; es ist motorisch, daß dieser Zinsfuß ein großes Hin derniß für ausgedehntere industrielle Produktion bildet.

Nichts destoweniger haben wir neben diesem hohen Zinsfuß die strengsten und allersorgfältigsten Bauvorschriften, die die Bauten vertheuern. Gerade mit Rücksicht auf diese allgemeine Bedeutung, erlaube ich mir das hohe Haus zu ersuchen, den vorliegenden Entwurf als Gesetz zu votiren.


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Oberstlandmalschall: Ich eröffne die Spezialdebatte.

Ich bitte den Text des Gesetzes vorzulesen.

Berichterstatter Dr. Groß (liest die Ueberschrift des Gesetzes):

Gesetz, wirksam für das Königreich Böhmen, wodurch im Nachhange zur Bauordnung vom 11. Mai 1864, den Bauten für Zwecke der Industrie einige Erleichterungen zugestanden werden.

Sněmovní aktuár Kuchynka (čte):

Zákon,

daný pro království České, jímžto se dodatkem

k stavebnímu řádu, vydanému dne 11. května

1864 stavbám ku potřebám průmyslným povolují

některá usnadnění.

Dr. Bělský: Ich erlaube mir bei dieser Ueberschrift mein Amendement zu stellen, welches dahin geht, daß nach den Worten: "Königreich Böhmen" gesetzt werde: "mit Ausnahme der königlichen Hauptstadt Prag."

Aby v nápisu tohoto zákona po slově "království České" přidáno bylo: "vyjma královské hlavní město Prahu."

Bei dieser Gelegenheit erlaube ich mir noch mit wenigen Worten eine kurze Berichtigung vorzubringen. Ich habe nämlich, wie ich aufmerksam gemacht worden bin, gesagt, daß die allgemeine Assekuranzprämie für die Stad Prag 50 kr. per 100 fl. betrage, ich habe mich dabei lediglich nur versprochen; diese 50 kr. gelten von 1000 fl. Versicherung.

Was der Herr Berichterstatter gesagt hat, erlaube ich mir gleichfalls zu berichtigen. Ich habe nämlich nicht gesagt, daß die Fabriken aus Prag ganz ausgeschlossen werden sollen, ich habe nur gesagt, daß es nicht sehr wünschenswerth sei. sie zu vermehren, indem eine große Vermehrung der Fabriken mit vielfachen sanitären Uebelständen verbunden ist.

Auf das, was der H. Abgeordnete Fürth gesagt hat, daß man bei der Prüfung der Gewerbsanlage sanitäre Rücksichten wahren kann, das ist richtig, meine Hauptbedenken waren gerichtet gegen die Gefahren des Feuers und diese Rücksichten können bei der Prüfung der Gewerbsanlage nicht mehr gewahrt werden, wenn die Kommissionsvorlage zum Gesetze erhoben wird, wonach Gebäude aus feuerunsicherem Materiale hergestellt werden können.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

Abg. Steffens: Ich möchte mich gegen das Amendement aussprechen, welches der H. Abg. Dr. Bělský gestellt hat.

Er hat nämlich gesagt, es sei nicht wünschenswerth, daß die jetzt in Prag bestehenden Fabriken besonders vermehrt werden.

Ich stimme dem in gewisser Richtung bei, jedoch darf man nicht ein Amendement stellen, welches die weitere Vermehrung ganz und gar ausschließt. So gibt es z. B. gewisse Artikel, sogenannte Hauptstadtartikel, die nur in großen Städten, also hier nur in den Hauptstädten der einzelnen Länder gemacht werden können und in Zukunft, namentlich je mehr sich der Geschmack des Volkes verbessert, um so mehr nur dort gemacht werden können. Es sind das kleine Luxusartikel, in welchen z. 35. Paris und in der neuesten Zeit auch Wien sich sehr weit vor den gewöhnlichen derlei Artikeln, die auf dem flachen Lande gemacht werden, auszeichnet.

Wir wollen nicht ein Gesetz geben, welches verhindert, daß auch die Hauptstadt unseres Königreiches Prag dieselben Fortschritte in derlei Artikeln mache, wie um nur von unserem Kaiserstaate zu sprechen, Wien darin bereits gemacht hat.

Diese Artikel können nur in der Hauptstadt deßwegen gemacht werden, weil man hier an der Quelle des größeren Verkaufs und an der Quelle des sich entwickelnden Geschmackes steht; sie auf dem Lande zu machen ist unmöglich, weil man den Geschmack eben nur in der Hauptstadt, nicht auf dem Lande studiren muß. Würde man daher die Vermehrung der Fabriken in der Hauptstadt ausschließen durch das Amendement, wie es der H. Vorredner gestellt hat, so würde man dadurch unmöglich machen, daß in Prag Fabriken für die genannten Artikel entstehen können.

Ich werde später, wenn bezüglich der Isolirung an der betreffenden Stelle das Amendement gestellt wird, mir dann noch das Wort erbitten, um mich darüber näher auszusprechen.

Dr. Bělský: Ich erlaube mir das zu berichtigen, was der H. Vorredner gesagt hat.

Wenn dieses Amendement, welches ich gestellt habe, angenommen wird, ist damit noch nicht gesagt, daß Fabriken in Prag nicht gebaut werden können. Ohne Weiteres in jeder Beziehung, in Betreff aller Erzeugungsartikel können sie errichtet werden, nur sind sie an die allgemeinen Bestimmungen der Bauordnung vom 11. Mai 1864 gebunden und diese Erleichterungen beziehen sich dann nicht auf die Fabriken von Prag.

Oberstlandmarschall: Hr. Dr. Trojan hat sich zum Worte gemeldet; ehe ich ihm aber das Wort gebe, möchte ich doch dem h. Hause die Erwägung anheim stellen, ob es nicht zweckmässiger wäre, die Beschlußfassung über den Titel des Gesetzes erst am Ende der Berathung über das ganze Gesetz zu verschieben, da durch einzelne Bestimmungen des Gesetzes vielleicht manche Bedenken bohoben werden könnten. (Sehr gut!) Für den Fall, als das h. Haus Nichts einzuwenden hat, werde ich ...

Graf Albert Nostic: Ich erlaube mir Excellenz die Bemerkung, daß es sehr nothwendig ist, zu wissen, wie der Titel des Gesetzes lauten soll, und ob die betreffenden Bestimmungen auch für Prag gelten sollen. Das ist deßhalb sehr wesentlich, weil dann darnach die einzelnen Amendements zu den einzelnen §§. vielleicht werden gestellt werden.

Ich halte es deßhalb für wesentlich, daß bevor

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man prüft und berathet, man doch wisse, für wen das Gesetz gilt, (Rufe: Sehr gut!) weil man dann auch darnach seine Anträge wird einrichten können. Das ist nur meine bescheidene Meinung.

Oberstlandmarschall: Ich werde das h. Haus bitten, über diese Frage sich auszusprechen, und werde, wenn Niemand das Wort verlangt, diejenigen Herren, welche dafür sind, daß in die Berathung und Beschlußfassung des Titels des Gesetzes eingegangen werde, bitten abzustimmen.

Dr. Bělský: Jeho Exc. nejv. maršálek navrhuje, aby se sl. sněm vyslovil, zdali se má Masovat o nadpisu zákona hned nyní napřed.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche dafür sind, daß in die Berathung eingegangen werde, aufzustehen.

(Geschieht.)

Es ist entschiedene Majorität.

Dr. Trojan: V podstatě řekl již p. Dr. Bělský, nač jsem chtěl též upozornit.

Chtěl jsem totiž upozornit, že se zde jedná na skrze o usnadnění staveb průmyslových, tedy o výminky ze řádu stavebního vesměs, a tu chci ovšem podporovat návrh p. Dr. Bělského, že takové výminky nemají se díti v hlavním městě, kde bez toho již velký počet obyvatelstva, mnoho stavení vždycky činí nebezpečnější každé nebezpečí proti ohni, kde jest také zapotřebí, aby se všeobecná čistota vzduchu spíše podporovala, než obmezovala.

Nemíním, že by bylo rádno, tomu na ujmu výminky ze všeobecných zásad stavitelských stanovit zde, a protož jsem také pro to, aby se ulehčení tato dala s výminkou Prahy, totiž jen mimo naše hlavní město.

Máme tu ještě v živé paměti, jaké pohoršení to spůsobilo, když nedaleko hradeb městských se jen píla pární zakládala, jak se všecko nejen vůkolní obyvatelstvo, ale i veškeré zastupitelstvo a obyvatelstvo města o to zasazovalo, aby k tomu nedošlo, a jak zlý dojem to spůsobilo když ministerstvo přec konečně povolilo stavbu proti tomu všeobecnému přání a protestování.

Já jsem proto, aby se takové stavby v Praze neusnadnily ještě více, než se to děje potud, a podporuji tedy návrh p. dr. Bělského.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Da dieß nicht der Fall ist, erkläre ich die Debatte über den Titel des Gesetzes für geschlossen.

Berichterstatter Dr. Groß: Ich kann in Bezug auf den Antrag nur bemerken, oder kurz wiederholen, was ich bereits bei der Generaldebatte darüber gesagt habe, daß die Kommission davon ausgegangen ist, daß das vorliegende Gesetz vermöge seiner inneren Bestimmung entweder gar keine oder nur sehr beschränkte Anwendung finden könne.

Die beschränkte Anwendung, die das Gesetz etwa finden könnte, in Bezug auf die Hauptstadt Prag, glaubte die Kommission darin zu sehen, das möglicher Weise auf Prager Gründen, außerhalb der Stadtmauern solche Bauten errichtet werden könnten.

Da ich nun von der kompetentesten Seite unterrichtet worden bin, daß das Gebiet der Stadt Prag durch die Stadtmauern begrenzt ist, so wird der Antrag des H. Dr. Bělský kaum die Absicht der Kommission verändern.

Die Kommission wollte nur keine Beschränkung darin aufnehmen; ich habe persönlich gegen die Beschränkung auf die Hauptstadt Prag keine Einwen dungen zu machen.

Nejv. maršálek zemský: Dr. Bělský navrhuje, aby po slovech "království české" se dodalo ještě "vyjma královské hlavní město Prahu."

Dr. Bělský trägt an, daß nach den Worten "für das Königreich Böhmen" gesagt werde "mit Ausnahme der königlichen Hauptstadt Prag."

Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Amendement zustimmen, aufzustehen.

(Es geschieht).

Das Amendement ist angenommen.

Es wird daher das Gesetz lauten: Gesetz wirksam für das Königreich Böhmen mit Ausnahme der königlichen Hauptstadt Prag, wodurch im Nachhange zur Bauordnung vom 11. Mai 1864 den Bauten für Zwecke der Industrie einige Erleichterungen zugestanden werden.

Zákon daný pro království české, vyjma královské hlavní město Prahu, jímžto se dodatkem k stavebníma řádu, vydanému dne 11tého května 1864 stavbám ku potřebám průmyslným povolují některá usnadnění.

Oberstlandmarschall: Bitte diejenigen Herren, welche dieser Stylisirung des Gesetzes zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht).

Ist angenommen.

Jetzt kommt der §. 1.

Berichterstatter Dr. Groß (liest):

§. 1.

Bei jenen Gebäuden, welche für Zwecke des gewerblichen, des Bergwerks- oder Hüttenbetriebes errichtet werden, und sich in isolirter Lage befinden, werden Konstruktion und Baumaterial der Wahl des Bauherrn unter seiner und des Bauführers Haftung für genügende Festigkeit, so wie für die genaue Beobachtung der Vorsichten überlassen, welche, wie folgt, vorgezeichnet werden:

a) Alle Rauchfänge und Feuerungen sollen aus feuersicherem Materiale erbaut und von jedem Holzwerke isolirt sein.

b) Dampfkessel find bei größeren Anlagen, wo thunlich, abgesondert von solchen Lokalen aufzustellen, in denen gewöhnlich eine größere Anzahl Personen arbeitet. Die Kessel dürfen nicht überwölbt werden, sondern sind nur leicht zu überdecken, nur unmittelbar über dem Heizraume ist ein Gewölbe gestattet.


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e) In Gebäuden, welche eine Länge von 20 Klafter und darüber haben, müssen mehrere Treppen angelegt werden, um aus allen obern Räumen ins Freie gelangen zu können. Die Stiegen sind in der Art anzubringen, daß die horizontale Entfernung jedes Punktes im Innern des Gebäudes von der nächsten Stiege nicht mehr als 20 Klafter beträgt.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

§. 1.

Při staveních, k provozování živnosti, hornictví neb hutnictví určených, leží-li o samotě, zůstavuje se stavebníkovi na vůli, jak a jakým stavivem stavěti chce: stavebník pak a stavitel odpovídají z toho, že stavba jest dosti pevná, a že bylo pilně šetřeno těchto opatrností:

a) Komíny a všeliká topeniska a ohniska buďte stavěny ze staviva před ohněm bezpečného, a buďte odděleny od všeho, co jest ze dřeva.

b) Kotle parní buďtež při větších provozovnách, pokud možná, tak postaveny, aby byly odděleny od místností, v nichž obyčejně mnoho osob pracuje; kotle buďtež lehce kryty, nikoliv překlenuty, toliko nad ohniskem klenutí udělati volno.

c) Stavení, ježto májí v délce 20 sáhů a více, buďtež opatřena několika schody tak, aby bylo možno z hořejších poschodí ze všech míst ven se dostati. Schody buďtež tak postaveny, aby vodorovná vzdálenost každé části stavení od nejbližších schodů nečinila více než 20 sáhů.

Oberstlandmarschall: Der Herr Abgeordnete Fürth.

Abgeord. Fürth: Ich möchte mir erlauben, zu bemerken, daß der böhmische Text in dem Absatz b) in einem prinzipiellen Begriffe vom deutschen Texte abweicht, und zwar bei dem Worte "abgesondert."

Die Kommission hatte absichtlich das Wort "abgesondert" und nicht das der Regierungsvorlage "entfernt" gewählt, weil es nicht thunlich ist und gegen das Interesse des Industriellen verstößt, wenn eine Kesselanlage entfernt von anderen Baulichkeiten angelegt wird.

Man kann die Dampfröhren nicht willkürlich weit führen. Der Dampfkessel muß möglichst nahe der Maschine und der Betriebs Gebäuden sein.

Es handelt sich aber hier um Interesse der Sicherheit darum, daß eine Bestimmung aufgenommen werde, welche dieser entspricht, diesem entspricht aber vollkommen der Begriff "getrennt."

Im böhmischen Texte heißt es:

Parní kotle buďtež při větších provozovnách pokud možná tak postaveny, aby byly vzdáleny.

Oberstlandmarschall: Ich muß den Herren Redner unterbrechen.

Es ist der böhmische Text verbessert worden und in der verbesserten Weise vorgelesen worden.

Ich werde ihn vielleicht noch einmal böhmisch vorlesen lassen.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

Parní kotle buďtež při větších provozovnách postaveny tak, aby byly pokud možná odděleny od místností, v nichž obyčejně mnoho osob pracuje. —

Nejv. zems. maršálek: Místo "vzdáleny" "odděleny."

Abg. Fürth: Dann bin ich damit einverstanden.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort? Herr Dr. Grünwald.

Dr. Grünwald: V řádu stavebním není třeba jenom hleděti k bezpečnosti jmění, nýbrž i také k bezpečnosti života a k otázce zdravotní. —

Já vidím, že komise nehleděla dosti k těmto stanoviskám, pokud se jedná o návrhu jejím o ustanovení o schodech.

Komise nedělá žádného rozdílu, jestli že se schody staví k vyšším poschodím, aneb jsou-li staveny k jiným zvláštním potřebám.

Návrh vlády dělá mezi tím rozdíl. Návrh vlády jenom tehdáž, když záleží továrna z několika poschodí, žádá, aby schody byly tak spůsobeny, jak to ve vládní předloze naznačeno jest. —

Co se dotýče schodů, které vedou toliko na podstřeší, neb které vedou jen pro pohodlí domácího pána; o těch není ustanoveno nic, ty mohou býti vystaveny, jak se líbí domácímu pánovi, ale co se týče schodů, které vedou do vyšších pater, kde pracuje více aneb méně než 50 lidí, tu vládní předloha podala něco jiného, tu žádá, aby takové schody byly staveny mezi stěnami zděnými.

O tom návrhu nemluví komise nic. Návrh komise ponechává to docela svobodě stavitele, jak se mají stavět schody takové, nehledíc k tomu, jsou-li stěny zděné nebo nejsou-li zděné, mezi kterými se schody nalézají.

Dále navrhuje vláda, aby v tom případu, když schody vedou do vyšších pater, byly buď v zcelistvosti zděné, aneb podklenuté.

I na tuto okolnost nevzala komise žádného ohledu.

Dle komise mohly by býti tyto schody vystaveny jenom docela ze dřeva, a nebezpečnými se tím stát, že by oheň povstal a že by lid pracující na hoře ve vyšších patrech nedostal se dolů. —

I o tom není řeč, jak má býti spůsoben strop nad schody, o tom nečiní komise žádného ustanovení.

Vládní předloha praví ale, že strop má být klenutý, aneb není-li klenutý, Že má býti aspoň stukaturou opatřen.

Že v těchto ohledech neučinila komise žádného opatření, vymlouvá se tím, že oheň nepovstává v továrnách, když lid pracuje, nýbrž

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když lid tam není, a však tato příčina je vel mi pochybná.

Nebo když nikdo se nenalézá v továrně a nikdo s ohněm v ní nezachází, nedá se tak lehce pochopit, jak by tam mohl oheň zniknout, ale jinak je, když lidé pracují, a když se stroj nalezá v práci.

Tehdáž jest se co báti, že by oheň mohl vzniknouti.

Konečně má se vzíti také ohled na to, jakou šířku schody mají míti.

Komise praví, že žádá vládní předloha více než obecní řád stavební.

Tomu zcela tak není, poněvadž obecní řád stavební ustanovuje, aby schody byly jen 4 stř. široké, vládní předloha povoluje, aby byly třeba jen 3 a půl střevíce: jen když jsou točené, žádá vláda, že mají býti 5 střevíců.

V tomto případě mohlo by se schváliti mínění komise, aby se nedělalo odchylek od obec. řádu stavebního, a tedy aby byly schody i když jsou točené, 4 stř. široké, ale aby v každém případě, když pracuje ve vyšším patře víc než 50 lidí, byly tolikkráte rozšířeny o půl střevíce, kolikkráte počet dělníků o 50 hlav jest větší.

Komise nehleděla k tomuto počtu, a neustanovila, že by se v tomto poměru schody rozšiřovati měly.

Konečně pravil jsem, že se má při stavebním řádu také hleděti k zdravotě; vládní předloha na to myslela a nařizuje, že tekutiny zdraví škodlivé se mají odváděti v ten spůsob, by se zdraví neuškodilo.

Komise odstavce, který toto nařízení ustanovuje, docela mlčky pominula.

Mně se zdá, že je opatření stranu této věci zapotřebí, zvláště kdyby se stalo jak komise navrhuje, aby fabriky jenom na 15 sáhů byly isolovány od jiných příbytků.

Potřebujem sobě pomysliti jen na dílny koželuhů, jak nezdravé je provádění prací koželužských v městech; jak by to tím horší bylo, kdyby se nehledělo k tomu, aby tekutiny z takových dílen byly náležitě odváděny, aneb aby se nestaralo o to, jak vládní předloha nařizuje, aby se udělaly žumpy neb jámy pro podobné tekutiny, aby výpary z nich nebyly městům a okolí fabrik škodlivé.

Za touto příčinou dovoluji si navrhnouti, aby na místo 3. odstavce §. 1. návrhu komise přijal se odstavec lit. a) §. 1. vládní předlohy, totiž na místo c) aby bylo přijato, co vládní předloha navrhuje pod literou a) s jedinou změnou, aby stranu toho, jak tam řečeno jest, že mají točené schody býti 5 střev. široké, zachovalo se pravidlo všeobecné, aby i takové schody toliko 4 střev, byly široké.

Konečně aby jako litera d) k §. 1. návrhu komise přijal se odstavec d) předlohy vládní.

Oberstlandmarschall: Der Abgeord. Dr. Grünwald trägt an, daß anstatt Absah c des Kommissionsantrages Absatz a der Regierungsvorlage angenommen werde, mit der einzigen Veränderung, daß statt der Breite auf Stiegen auf 5' dieselbe mit 4' bemessen werde, und daß sodann Absatz d der Regierungsvorlage nach dem Absatze e des Kommissionsantrages zu folgen habe.

Wird dieser Antrag unterstützt?

Er ist hinreichend unterstützt.

Statthaltereirath Neubauer: Der eben besprochene Punkt c der Kommissionsverlage weicht wesentlich ab von jenen Bestimmungen, welche die Regierung in ihrem Gesetzentwurfe §. 1 sub a aufgenommen hat. Die Bestimmungen sub a beruhen auf der Rücksicht für die persönliche und für die Eigenthumssichelheil. Wenn die Kommission eine Abweichung von diesen Bestimmungen, eine Aenderung derselben anträgt, so frägt es sich, welche Gründe sie dafür vorbringt. Die Gründe sind in ihrem Belichte enthalten, und erscheinen mir keineswegs ausreichend genug, um eine Abänderung der Regierungsvorlage zu rechtfertigen. Zunächst wird im Berichte bemerkt, die Regierungsvorlage enthalte dießfalls nicht nur keine Erleichterung, sondern eine größere Beschränkung. Das gebe ich zu; allein die Beschränkung bezieht sich eben nur auf untergeordnetes Baudetail und hat nur den Zweck, dem Bau Herrn die viel werthvollere Freiheit in der Wahl des Materials und der Konstruktion des Hauptbaues zu ermöglichen.

Es werden weiter ausländische Vorschriften bezogen. Allein eben dieselben sprechen von bausicheren Treppen und von massiven Stiegenhäusern.

Als dritter Grund wird angeführt, daß dadurch die freie Wahl des Materials nicht nur beschränkt, sondern in vielen Fällen geradezu aufgehoben werde, indem durch die Verpflichtung zu gewölbten oder massiven Stiegenmauern bei Fabriksgebäuden wohl meistens das Material und die Stärke der Umfassungsmauern auch gegeben sei. Die Kommission hat durch das Wörtchen "meistens" selbst schon ihre Behauptung etwas alterirt. Ich glaube, es dürfte technisch richtiger sein, daß die Anlage der Treppen auf die Stärke der Umfassungsmauern keinen Einfluß übe. Wenn sich auf den Erfahrungssatz bezogen wird, daß während der Arbeitszeit in Gebäuden, wo viele Arbeiter sich befinden, nur sehr selten ein verheerender Brand entsteht, so muß dagegen bemerkt werden, daß auch Brände in Fällen entstehen können, wo viele Menschen beisammen sind und gerade diese Brände sind weit gefährlicher.

Die Kommission selbst hat das Ungenügende ihrer Gründe gefühlt, indem sie schließlich sagt, sie habe es für geboten gehalten, für gewerbliche Anlagen mehrere Treppen für ein Gebäude vorzuschlagen. Allein mehrere Treppen, wenn sie nicht gleichzeitig feuersicher sind, sind eben nicht ausreichend.

Man denke sich ein Gebäude aus leichtem Ma-


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terial gebaut, wo keine oder wenig Zwischenwände sind, für welches auch keine Isolirung der Decken vorgeschrieben, wo aber ein massenhaftes leicht entzündliches Arbeitsmaterial aufgehäuft, also viel Brennstoff vorhanden ist, — da wird es sehr schwer sein, der Flamme Einhalt zu thun. Wie leicht kann es da geschehen, daß mehrere Treppen auf einmal von den Flammen ergriffen werden, und eine Rettung gar nicht denkbar ist.

Ich glaube, meine Herren, daß eine kleine Ersparniß am Baukapitale jedenfalls in keinem Verhältnisse steht zu der Rücksicht, welche das Kapital am Menschenleben verdient, und deßhalb erlaube ich mir die Regierungsvorlage im Absatze a) aufrechtzuerhalten und ersuche, daß dieser Absatz zur Abstimmung gebracht werde.

Oberstlandmarschall: Herr Fürth!

Fürth: Ich erlaube mir auf die Bemerkung des. Herrn Regierungsvertreters zu bemerken, daß es Baukonstruktionen gibt, wo absolut die Anwendung von Gewölbetreppen unmöglich ist. Es find Anlagen, wo die Treppenstufen nicht aus feuerfestem Material aufgeführt werden können, weil durch die Triebwerke das Gebäude in dem Maaße erschüttert wird, daß durchaus keine feuerfesten Treppen in dem Sinne, wie es die Regierung verlangt, gebaut werden könnten.

Weiter möchte ich bemerken, daß alle Gebäude, die bis zum Erlasse des Gesetzes vom I I. Mai 1864 gebaut wurden, ich meine nämlich Fabriksgebäude, leichte Stiegen aus Holz haben. Alle Beschränkungen, die geboten werden, würden nach meiner Ansicht eine Fabriksanlage nahezu sehr erschweren. Es sind übrigens Bestimmungen aufgenommen, wie z. B. die Breite jener Stiegen, welche zur Zeit der Gefahr für nicht mehr als 50 Personen zugleich dienen wird, wenn sie gerade sind mit wenigstens 31/2 Fuß, für gekrümmte Treppen dagegen mit 5 Fuß und ist für je weitere 50 Pers. 1/2 Fuß Breite zuzuschlagen. Wenn man nach dieser Bestimmung eine Berechnung machen würde, so könnte man die Sache ad absurdum führen, denn es könnten Treppen verlangt werden, die von einer unendlichen Breite sein müssten und ich glaube daher, daß schon dieser eine Passus genügend wäre, daß man für die Regierungsvorlage nicht stimmen könnte.

Ich muß noch besonders darauf zurückkommen, daß wenn Treppen und Stufen aus feuerfestem Materiale gebaut werden sollten, daß dieses in vielen Fällen aus Rücksicht der bewilligten Baukonstruktion und wegen der zu großen Belastung des Gebäudes geradezu oft gefährlich oder eine Unmöglichkeit wäre.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort? Da dieß nicht der Fall ist, so schreite ich zur Spezialdebatte über den §. 1.

Berichterstatter Dr. Groß:

Die Kommission hat bereits in ihrem Berichte begründet, warum sie in dem §. 1 von der Regierungsvorlage abgewichen ist. Es wird meine Aufgabe sein. nach Möglichkeit den Kommissionsbericht zu rechtfertigen, und namentlich zu widerlegen, was von Seite des Herrn Regierungsvertreters eingewendet worden ist, daß diese Begründung nicht genügend sei, und nach Thunlichkeit nachzuweisen, daß sie nach Kräften eben genügend gegeben worden ist.

Der Herr Dr. Grünwald hat zunächst die Regierungsvorlage wieder aufgenommen, mit dem einzigen Unterschiede, daß die Dimension der Treppenstufen mit 4 Schuh beibehalten werden solle, wenn ich richtig verstanden habe. Ich möchte vor Allem andern mich formell über den Punkt a des §. 1 der Regierungsvorlage aussprechen und muß betonen, was den beiden Herren Rednern über den Punkt 2, entgangen sein dürfte, daß es formell großen Bedenken unterliegt.

Ich muß erklären, daß der Mittelsah des Punktes a: "Die Treppenstufen müssen feuerfest sein, oder, wenn sie von Holz sind, massiv oder unterwölbt sein," geradezu unverständlich ist. Ich habe über den Satz mehr als einen Sachverständigen gefragt: Was heißt denn das: "oder wenn sie von Holz sind, massiv?" Auslegen kann man diesen Satz in verschiedener Weise, der Deutlichkeit aber, wie sie ein Gesetz haben soll. entbehrt er vollständig.

Ich kann mich einer weiteren Kritik über die Form des Punktes a wohl entheben, weil ich in materia gegen denselben zu sprechen habe.

Die Regierungsvorlage geht in erster Linie davon aus, die Treppen müssen feuerfest fein. Nun, meine Herren, wenn sie das heute votiren, führen sie eine Beschränkung ein in den böhmischen Fabriksbau, die auf dem Lande nicht exestirt; es gibt ganze Fabrikszweige in Böhmen, die vermöge ihres technischen Zweckes, vermöge der ganzen Eintheilung des Gebäudes steinerne Stiegen nicht anwenden können ohne große Raumverschwendung, ohne große Erhöhung des Anlagekapitals.

Ich zitire, meine Herren, die Zuckerfabriken. Ich für meine Person kenne keine Zuckerfabrik, in der feuerfeste Stiegen sind, wenn sie zu diesem Zwecke gebaut worden ist.

Die gegenwärtige Bauordnung gestattet auch solche Ausnahmen, und der H. Regierungsvertreter hat selbst zugegeben, daß der Punkt a eine wesentliche Beschränkung der gegenwärtigen Bauvorschriften sein würde.

Herr Dr. Grünwald wünscht auch speziell aufgenommen die Bestimmung, daß das Maß der Stiegenstufen abhängen solle von der Anzahl der Personen, die diese Stiegen benützen. Auch dieses scheint mir eine Vorschrift zu sein, die in der Praxis sehr schwer oder gar nicht durchführbar ist. Der Fabrikherr wird zwar in der Regel bei der ersten Anlage wohl wissen, wie viele Arbeiter in dem Gebäude beschäftligt sein werden. Was geschieht aber, wenn auf das Gebäude ein Stockwerk aufgesetzt, wenn das Gebäude irgend einem anderen Industriezweige zugewendet wird, wozu die Zahl der Arbeiter vermehrt wird.

Soll dann die Stiege, die massive Stiege im Sinne der Regierungsvorlage breiter gemacht werden


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in dem Gebäude, oder soll dem Eigenthümer versagt werden in diesem Gebäude mehr als die zulässige Zahl der Arbeiter zu beschäftigen; das würde gewiß eine Polizeivorschrift sein, deren Handhabung außerordentlich schwierig ist.

Der Herr Regierungsvertreter hat den Satz unrichtig gefunden, daß durch die massiven Stiegen das Material der Umfassungsmauer und dies Stärke der Mauer gegeben sei.

Ich muß in dieser Beziehung den Satz, den die Kommission aufgestellt hat, entschieden aufrecht halten. Es ist im Sinne der Regierungsvorlage nicht möglich, das Stiegengewölbe in die Umfassungsmauer einzuspannen, wenn diese nicht die nöthige Stärke hat. —

Die Regierungsvorlage wäre unabhängig von der Umfassungsmauer nur dann ausführbar, wenn man in dem Innern des Fabriksgebäudes ein gemauertes Stiegenhaus setzt, und in dieses gemauerte Stiegenhaus das Gewölbe einseht. Das ist eine Konstruktion, wie sie bei Stadthäusern mit Lichthöfen stattfindet.

Diese Konstruktion wird man, meine Herren, nicht für Fabriksgebäude hoffentlich empfehlen können.

Ich muß mich entschieden dagegen verwahren, nämlich gegen den Vorwurf des Regierungsvertreters, der hervorgehoben hat, als habe die Kommission etwas, was nicht fachgemäß sei, behauptet. Es ist die nothwendige Konsequenz zwischen Umfassungsmauern aus Riegelwänden, zwischen Umfassungswänden aus geringerer Ziegelstärke kann kein Gewölbe aufgestellt weiden. Das Gewölbe bedingt die Mauerstärke.

Der Regierungsvertreter hat weiter bemerkt, die Kommission hat selbst gefühlt, daß sie mit den feuerfesten Treppen sich in einem Zwiespalt befindet. Auch diese Einwendung muß ich zurückweisen, meine Herren. Die Kommission hat zwei Treppen in ihre Vorlage aufgenommen, beziehungsweise bei dem h. Landtage beantragt; sie hat also die Mehrzahl der Treppen aus der Regierungsvorlage aufgenommen. Auch die Regierungsvorlage schreibt vor, "die Treppen müssen so angelegt werden, daß die Distanz von der einen zur andern an keiner Stelle des Gebäudes mehr als 20 Klafter beträgt."

Ich bin hier wieder in der für mich unliebsamen Lage darauf hinzuweisen, daß auch hier die Regierungsvorlage eine Textirung enthält, die dem Zwecke gar nicht entspricht.

Es heißt hier, daß die Stiegen unter einander 20 Klafter entfernt fein müssen.

Das ist aber gar nicht die Absicht der Regierungsvorlage des Gesetzes.

Die Absicht des Gesetzes geht dahin, daß eine bestimmte Dimension von jedem Punkte des Gebäudes zur Stiege sein müsse, nicht aber die Dimension einer Stiege zur anderen zu bestimmen.

Wenn Jemand auf Grund dieser Regierungsvorlage, wie sie hier ist, ein Gebäude von 100 Klaftern bauet und in der Mitte 2 Stiegen, die von einander 20 Klafter entfernt sind, so hat er der Regierungsvorlage vollkommen entsprochen, denn die Stiegen sind eine von der anderen 20 Klafter entfernt; aber auf beiden Seiten bleiben 40 Klafter frei, die keine Stiegen haben.

Der Sinn der Regierungsvorlage geht dahin für Löschzwecke, für die Feuergefahr rasche Beförderung des arbeitenden Personales zu bewerkstelligen.

Das erreicht man nicht dadurch, daß man bestimmt, die Stiege müsse eine von der anderen 20 Klafter entfernt sein, sondern durch die Vorschrift, welche Entfernung ein einzelner Punkt des Gebäu des im Inneren von der Stiege haben darf.

Ich würde glauben, daß die Kommission in der Beziehung etwas zu ängstlich vorgegangen sei.

Es ist eine Beschränkung in der gegenwärtigen Vorlage, die wohl die intensivste von allen ist, die gegeben worden find.

Die Kommission glaubte aber mit Bezug auf die Bequemlichkeit des Gewerbsbetriebes selbst, mit Rücksicht auf die Beförderung der Löscharbeiten, die durch mehrere Stiegen herbeigeführt wird, diese Beschränkung vorschreiben zu sollen.

Ich habe nur noch eine Einwendung des Regierungsvertreters zu berichtigen, nämlich die, die Kommission habe fremdstaatliche Vorschriften angegeführt zur Begründung ihrer Ansicht und diese Vorschriften aus fremden Staaten sprechen für die Regierungsvorlage und nicht für die Kommissionsanträge.

Meine Herren! Es ist einfach in dem Berichte selbst die preußische, sächsische und bairische Bauordnung angezogen.

In ganz Preußen existirt die eine, einzige Vorschrift, wie Treppen anzulegen sind und zwar geschieht das in der Bauordnung für Berlin vom 21. April 1853.

Auch diese Bauordnung ist neu.

Vor dem Jahre 1853 bestand die Vorschrift gar nicht in Preußen.

Der Kommissionsbericht hat also doch wohl Recht, wenn er sagt, für Berlin sind feuersichere Treppen vorgeschrieben.

Meine Herren! das ist in Oesterreich eben auch der Fall und nicht anders.

Die Regierungsvorlage aber verlangt feuersichere Treppen ganz allgemein und ohne Unterschied der lokalen Verhältnisse.

Nicht anders ist es in den zwei anderen Vorchriften, die angezogen sind, in der sächsischen und in der bairischen Bauordnung.

In der bairischen sind speziell hölzerne Stufen in gemauerten Häusern gestattet, selbst in der Hauptstadt München und in den Städten erster Klasse in Baiern.

Das gilt für Wohnhäuser.

Das Citat der Kommission ist vorzugsweise dahin aufzufassen, daß in den genannten Staaten die Vorschriften für die Stiegen in Wohnhäusern sogar weniger streng sind als die Regierungsvorlage sie


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für Fabriksbauten selbst auf dem Lande vorgeschrieben wissen will.

Herr Dr. Grünwald hat ferner, wenn ich ihn recht verstanden habe, den Punkt d) der Regierungsvorlage wieder aufgenommen.

Der Punkt d) der Regierungsvorlage lautet:

"Die Ableitung der Abfälle und unreinen Flüssigkeiten muß so geschehen, daß die Umgebung darunter nicht leide.

Ueber die Zulässigkeit von Kanälen oder Senkgruben, welche letztere wasserdicht und gut verschlossen sein müssen, ist die Oertlichkeit entscheidend."

Die Kommission hat über diesen Punkt nun reiflich berathen und denselben in Erwägung ge ogen.

Sie ist aber zu dem Resultate gekommen, daß dieser Punkt doch eigentlich in seinem ersten Theile gar keinen Grundsatz aufstellt, wenigstens keinen neuen, der in eine Bauvorschrift gehört.

"Die Ableitung von Abfällen, und unreinen Flüssigkeiten muß so geschehen, daß die Umgebung nicht darunter leide," scheint eine Bestimmung zu sein, über die das Privatrecht allein zu entscheiden hat, und die Kommission dürfte wohl auf den §. 8 der neuen Fassung vollständig submittiren; es unterliegt nämlich dort die projektirte Kanalführung zur Ableitung der Abfälle und unreinen Flüssigkeiten der behördlichen Bewilligung, die Kommission dürfte sich also sagen, die Einwendungen von Anrainern und die sanitären Vorschriften sind von Seiten der Behörde auf Grund des §. 8 geltend zu machen und die Bestimmung, wie sie im ersten Theile der Regierungsvorlage enthalten ist, bestimmt darüber durch aus nichts näheres, was nicht in den allgemeinen Vorschriften bereits gegeben wäre.

Der 2. Theil der Regierungsvorlage "über die Zulässigkeit der Kanäle oder Senkgruben, welche letztere wasserdicht und gut verschlossen sein müssen, ist die Oertlichkeit entscheidend", dieser Passus scheint zu wenig zu sagen.

Daß die Oertlichkeit entscheidend ist, kann einmal so verstanden werden, daß das Terrain entscheidet, wie ein Kanal angelegt erden soll; das ist selbstverständlich, der Kanal muß einen Fall haben; es kann auch so verstanden werden, daß Verletzungen der Rechte der Anrainer und sanitäre Rücksichten beachtet werden; auch dieser Punkt wird unter den §. 8 fallen, wo die Behörde zu entscheiden hat, ob der vorgelegte Kanalisirungsplan allen diesen Rücksichten entspricht, denn nach §. 8 ist bei der Kommission über den geeigneten Platz zu entscheiden, ob diese Anlagen dem entsprechend angefühlt sind. —

Das sind die Gründe, welche die Kommission veranlasst haben auf den Abf. d) der Regierungsvorlage ganz zu verzichten.

Oberstlandmarschall: Zu §. 1. hat der H. Abg. Dr. Grünwald die Regierungsvorlage mit einer kleinen Modifikation angenommen, anstatt des Absatzes c den Absatz a der Regierungsvorlage zu stellen, und den Absah d der Regierungsvorlage aufzunehmen. Wenn der H. Regierungsvertreter auf dem Antrage der Regierungsvorlage beharren —

Statthaltereirath Neubauer: So wie er lautet.

Oberstlandmarschall: Auch bezüglich der Breite der Stiegen?

Statthaltereirath Neubauer: Ja.

Oberstlandmarschall: Ich werde daher absatzweise abstimmen lassen und zwar über den 1. Absatz, dann über Absatz a und b nach dem Antrage der Kommission, in welcher Beziehung keine Amendements vorliegen.

Sollten diese verworfen werden, müsste ich auf Antrag der Regierung in den bezüglichen Absatz zu rückgehen; Absatz c wird nach Antrag des Dr. Grünwald zur Abstimmung gebracht und sollte dieser verworfen werden, in der Fassung der Kommission und sollte diese verworfen werden, nach dem ursprünglichen Regierungsantrage, und endlich als Zusatz den Antrag des Dr. Grünwald ad d.

Wird dagegen etwas erinnert?

(Niemand meldet sich).

Ich schreite zur Abstimmung. Ich bitte zuerst den Eingang des §. 1. vorzulesen.

Berichterstatter Dr. Groß (liest):

§ 1.

Bei jenen Gebäuden, welche für Zwecke des gewerblichen, des Bergwerks- oder Hüttenbetriebes errichtet weiden, und sich in isolirter Lage befinden, werden Konstruktion und Baumateriale der Wahl des Bauherrn unter seiner und des Bauführers Haftung für genügende Festigkeit, sowie für die genaue Beobachtung der Vorsichten überlassen, welche, wie folgt, vorgezeichnet werden.

Sn. sekr. Schmidt (čte):

§. 1.

Při staveních, k provozování živnosti, hornictví neb hutnictví určených, leží-li o samotě, zůstavuje se stavebníkovi na vůli, jak a jakým stavivem stavěti chce; stavebník pak a stavitel odpovídají z toho, že stavba jest dosti pevná, a že bylo pilně šetřeno těchto opatrností.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Es geschieht).

Der Antrag ist angenommen.

Absatz a der Kommission ist gleichlautend mit der Regierungsvorlage.

Berichterstatter Dr. Groß (liest):

a) Alle Rauchfänge und Feuerungen sollen aus feuersicherem Materiale erbaut und von jedem Holzwerke isolirt sein.

Sn. sekr. Schmidt (čte):

a) Komíny a všeliká topeniska a ohniska buďte stavěny ze staviva před ohněm bezpečného a buďto odděleny od všeho, co jest ze dřeva.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen


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Herren, die dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Es geschieht).

Der Antrag ist angenommen.

Berichterstatter Dr. Groß (liest):

b) Dampfkessel sind bei größeren Anlagen, wo thunlich, abgesondert von solchen Lokalen aufzustellen, in denen gewöhnlich eine größere Anzahl Personen arbeitet. Die Kessel dürfen nicht überwölbt werden, sondern sind nur leicht zu überdecken, nur unmittelbar über dem Heizraum ist eine Gewölbe gestattet.

Sn. sekr. Schmidt (čte):

b) Parní kotle buďtež při větších provozovnách postaveny tak, aby byly pokud možná, odděleny od místností, v nichž obyčejně mnoho osob pracuje; kotle buďtež lehce kryty, nikoliv překlenuty, toliko nad ohniskem klenutí udělati volno.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Es geschieht).

Der Antrag ist angenommen.

Nun bitte ich anstatt des Absatzes c, Absatz a der Regierungsvorlage vorzulesen mit der Berichtigung bei den Stufen von 5' auf 4'.

Berichterst. Dr. Groß liest: Es ist dafür zu sorgen, daß man von den höheren Geschossen mittels feuersicheren Treppen in gemauerten Gehäusen, welche mit Plafonds oder Oberlichter aus feuerfestem Materiale, oder mit beschütteten oder stukatorten Holzdecken zu versehen sind, von allen Punkten aus schnell gelangen känne.

Die Treppenstufen müssen aus feuerfestem Materiale, oder wenn sie von Holz sind, massiv oder unterwölbt sein. Die Treppen müssen so angelegt werden, daß die Distanz von der einen zur anderen an keiner Stelle des Gebäudes mehr als 20 Klafter beträgt.

Die Breite jener Stiegen, welche zur Zeit der Gefahr für nicht mehr als 50 Personen zugleich dienen wird, wenn sie gerade sind, mit wenigstens 31/2 Fuß, für gekrümmte Treppen dagegen mit 4 Fuß angenommen und ist für je weitere 50 Personen 1/2 Fuß Breite zugeschlagen.

Stiegen, welche nur zur Verbindung zwischen einzelnen Lokalen verschiedener Sockwerke dienen, in denen nur eine kleine Anzahl Arbeiter zeitweilig sich aufhält, und sonstige Nebentreppen (Lauftreppen) unterliegen dieser Bestimmung nicht.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

Stavení buď tak zřízeno, aby bylo možná z hořejších poschodí dostati se ze všech míst rychle z domu ven po schodech před ohněm bezpečných mezi zděnými stěnami zřízených, nad nimiž mají býti stropy aneb vrchní světlíky z látky před ohněm bezpečné, aneb stropy dřevěné, vysypané a stukaturou obmítané.

Stupně schodů buďte z látky nespalné, aneb jsou-li dřevěné, buďte celistvé aneb klenutím spodním opatřeny.

Schody buďte tak zřízeny, aby jedny od druhých nebyly na žádném místě stavěny, více než 20 sáhů vzdáleny.

Schody, na které v čas nebezpečí se nepočítá více než 50 osob, mají, jsou-li rovné, býti z šíří alespoň 3 a půl střevíce, jsou-li pak točené, z šíří 4 střevíců, také má se přidati půl střevíce širokosti pokaždé tehdy, když o 50 osob více těmi schody chodí.

Schodů, které v rozličných poschodích spojují takové místnosti, v nichž toliko málo dělníků někdy se zdražuje a jiných vedlejších schodů (schůdků) se to ustanovení netýká.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Es geschieht).

Der Antrag ist in der Minorität.

Ich bitte nun den Antrag der Kommission.

Berichterst. Groß liest: c) In Gebäuden, welche eine Länge von 20° und darüber haben, müssen mehrere Treppen angelegt werden, um aus allen oberen Räumen ins Freie gelangen zu können. Die Stiegen sind in der Art anzubringen, daß die horizontale Entfernung jedes Punktes im Innern des Gebäudes von der nächsten Stiege nicht mehr als 20 Klafter beträgt.

Sněm. sekr. Schmidt čte: c)

Stavení, jež máji v délce 20 sáhů a více, buďtež opatřena několika schody tak, aby bylo možno z hořejších poschodí ze všech míst ven se dostati.

Schody buďtež tak postaveny, aby vodorovná vzdálenost každé části stavení od nejbližších schodů nečinila více než 20 sáhů.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Kommissionsantrage zustimmen, aufzustehen.

(Geschieht).

Der Antrag ist mit Majorität angenommen.

Es käme nun der Zusatzantrag und zwar nach dem Wortlaute d. der Regierungsvorlage.

Berichterst. Dr. Groß (liest):

Die Ableitung von Abfüllen und unreinen Flüssigkeiten muß so geschehen, daß die Umgebung nicht darunter leide. Ueber die Zulässigkeit von Kanälen oder Senkgruben, welche letztere wasserdicht und gut verschlossen sein müssen, ist die Oertlichkeit entscheidend.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

Odpadky a nečisté tekutosti mají se odváděti tak, aby okolí tím nebylo obtíženo.

Poloha místnosti ukazuje, může-li se do voliti, aby byly zřízeny stoky, aneb kaliště (žumpy), ježto mají býti nepromokavé a dobře zavřené. —

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen


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Herren, welche diesem Zusatzantrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht).

Bitte aufzustehen.

(Geschieht.)

Der Antrag ist mit Majorität angenommen.

Berichterstatter Dr. Groß (liest):

§. 2.

In isolirter Lage befindet sich ein Gebäude, wenn jeder Punkt desselben von anderen Gebäuden und von der Nachbargrenze mindestens 15 Klafter entfernt ist. Befindet sich im Umkreise der Isolirung ein eigenes Gebäude des Bauherrn, so muß dasselbe entweder vollkommen feuersicher gebaut, und gegen Entzündung von Außen verwahrt und gleichfalls von fremden Gebäuden und der Nachbargrenze mindestens 15 Klafter entfernt sein.

Der Grund öffentlicher Strassen, so wie das Bett von Flüssen oder sonstigen öffentlichen Gewässern wird in die Distanz eingerechnet.

Auf dem zur Isolirung erforderlichen Grunde des Bauherrn darf auch, falls er in das Eigenthum eines anderen übergeht, ein die Isolirung vereitelnder Bau in solange nicht geführt werden, als das zu isolirende Gebäude nicht in einen, den allgemeinen Bauvorschriften genügenden Zustand gebracht ist.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

§. 2.

O samotě stojí stavení tehda, když každá jeho část jest ode všech jiných stavení a od meze sousední alespoň na 15 sáhů vzdálena.

Jest-li že v obvodu stavení, o sobě postaveného, stojí jiné stavení stavebníkovo, má to stavení býti buď spůsobem z úplna před ohněm bezpečným zřízeno, a proti zapálení ze vně opatřeno, aneb rovněž od jiných stavení a od meze sousední alespoň na 15 sáhů vzdáleno.

Povrh veřejných silnic a koryto řek a jiných vod veřejných vpočítá se do vzdálenosti.

Na pozemku stavebníkově, jehož jest potřebí, aby stavení se považovalo, jako stojící o samotě, nelze také tehdy, kdyby pozemek u vlastenství někoho jiného přešel, žádné stavby, kterou by samota byla zrušena, podniknouti potud, pokud stavení, které o samotě státi má, nebude zřízeno tak, jak obecná ustanovení týkající se staveb nařizují. —

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Debatte.

Verlangt Jemand das Wort?

Herr Regierungsvertreter!

Ritter von Neubauer: Der erste Absatz des §. 2. der Kommissionsvorlage enthält eine Aenderung des Regierungsgesetzentwurfes insofern, als der Isolirungsraum statt mit 30 Klaftern mit 15 Klaftern festgestellt werden will.

Die Fixirung der Größe des Isolirungsraumes auf 30 Klaftern von der Nachbargrenze beruht hauptsächlich auf der Erwägung, daß je bei Einhaltung dieser Entfernung dem Bauherrn sowohl rücksichtlich der Wahl des Materiales als auch rücksichtlich der Bauweise des Industrie gebäudes die vollste Freiheit, dem Nachbarn dagegen in baulicher Beziehung gar kein Einspruchsrecht mehr geboten ist.

Nun können solche Gebäude an sich viel feuergefährlicher sein als andere. Allerdings ist dem Gewerbfteiße volle Rechnung zu tragen, aber andererseits kann auch nicht in Abrede gestellt werden, daß die Rücksichten für das Leben und das Eigenthum Anderer wenigstens gleich hoch zu halten sind.

Es erscheint daher nicht rathsam, von den 30 Klaftern abzugehen, wie sie die Regierung in Vorschlag gebracht. Die von der Kommission proponirte Zahl von 15 Klaftern stellt sich jedenfalls als z u gering dar.

Abg. Sadil: Bei aller möglichen Rücksicht für die Industrie finde ich die Bestimmung einer Entfernung von 15° für feuergefährliche Stablissements doch zu gering, ich bin also für 30°.

Besonders in Städten, die in neuerer Zeit von großer Feuersbrunst heimgesucht worden sind, erscheint mir eine so geringe Entfernung von 15° als durchaus unannehmbar.

Ich stelle also den Antrag, es mögen statt 15° 30° angenommen werden.

Nejv. maršálek zemský: Pan posl. Sadil navrhuje, aby místo 15. sáhů položilo se 30 sáhů.

Wird dieser Antrag unterstützt?

Er ist hinreichend unterstützt.

Dr. Grünwald: Podporuji návrh pana posl. Sadila a sice z té příčiny, poněvadž vládní předloha dává v §. 6 to právo, že v některých okolnostech může se tento okres ztenčit, on může býti menší než 30 sáhů, může i menší býti než 15 sáhů; je-li k. p. poloha továrny taková, že leží naproti skála, řeka, potok, který nebezpečí ohně překáží; v takových případech postačí i menší mezera.

Zcela je omylné, jak zpráva komise praví, že by musel továrník si zakoupit celé okolí továrny na 30 sáhů.

Tomu tak není. Ze zákona samého vysvítá, že polnosti okolo továrny mohou se odprodati někomu jinému, jenom s tím obmezením, aby od tohoto vlastníka v oném okolí nebylo staveno.

Proto míním, když se vládní předloha přijme, aby 30° sáhů okolo továrny staveb prosto zůstalo, že svobodě průmyslu tím nikterak uškozeno nebude, poněvadž jak řečeno z tohoto pravidla učiniti se mohou výminky, a že není třeba, aby továrník byl také vlastníkem celého okolí své továrny.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Steffens: Es ist gegen den Isolirungsraum von 15° gesprochen, ein Amendement gebracht

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XL. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

worden, welches der Regierungsvorlage gleichkommt, nämlich den Isolirungsraum auf 30° auszudehnen.

Der H. Regierungsvertreter hat es aber unterlassen uns die Gründe anzugeben, warum einerseits 15° zu gering, anderseits 30° ausreichend sei. Es ist das etwas sehr relatives

Bei Windstille ist 4° Isolirungsraum erfahrungsgemäß eine Strecke, wo man die Fortpflanzung des Feuers sogar auf Strohdächer verhindern kann. Ich selbst habe vielfach Gelegenheit gehabt, beim Feuerlöschen thätig zu sein und kann mich auf Erfahrung berufen. Wo Menschen mit Feuerlöschapparaten zwischen die zu schützenden Gebäude und dem Brande hinkommen können, da ist, wenn das brennende Gebäude nicht allzuhoch ist, die Verbreitung des Feuers nicht möglich.

Darin allein liegt das Maß der Gefahr, ob das brennende Gebäude hoch oder niedrig ist. Brennt ein 4stöckiges Gebäude, dann ist allerdings die Gefahr viel größer auch bei 10°, als wenn ein einstöckiges so ebenerdiges Gebäude brennt, bei 5° Entfernung.

Man könnte allerdings sagen: Fabriksgebäude werden gewöhnlich hoch aufgeführt, das mag allerdings richtig sein, dafür sind 15° aber auch schon eine bedeutende Distanz.

Die Gefahr ist auf dem Lande, wo die Löschapparate in geringerer Masse vorhanden sind, viel größer als eben in Städten. Man hat aber vorzugsweise auf die Städte hingewiesen und hat z. B. Prag zum Beispiel genommen und gesagt, daß dort die Assekurranzprämie sehr gering sei, und das der geringen Feuergefährlichkeit zugeschrieben.

Ich glaube, daß das unrichtig ist; der größeren Menge der vorhandenen Löschapparate ist es zuzuschreiben, wenn die Assekurranz mit ihrer Prämie heruntergegangen ist, diesem ist es wenigstens vorzugsweise zuzuschreiben.

Dort, wo die Löschapparate in gehöriger Anzahl vorhanden sind, ist der Isolirungsraum mit 10 Klaftern mehr als genügend und ist man im Stande die Fortpflanzung des Feuers zu verhüten; dort aber, wo die Feuerlöschapparate nicht im gehörigen Maße vorhanden sind, werden vielleicht auch 30 Klafter Isolirungsraum bei einem größeren Brande nicht genügen.

Das ist aber ein Fall, den ich nicht als Regel aussprechen kann, die Regel spricht dafür, daß 15 Klafter Isolirungsraum ganz genügen.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Dr. Brauner: Já též se vyslovit musím pro vládní předlohu, totiž pro distancí 30 sáhů od vlástních stavení a to z příčiny té, že i pazderny totiž sušárny na len musí být ve velké vzdálenosti od vesnic a stavení vůbec ve vzdálenosti mnohem větší, než zde předepsaná největší vzdálenost 30ti sáhů.

Pazderna se podobá v mnohém ohledu mnohým továrnám ohledně nebezpečností ohně a dejme tomu, že by zvláštní spůsob sušení lenu neb konopí a podobných látek spůsobem fabričným se dél, jak nepochybně se při rozsáhlosti lné industrie co nevidět stane, tedy mohla by také fabrika, která zvláštním sušením takových látek se zabývá, toliko na 15 sáhů vzdálí i v materiálu pro oheň nebezpečného stavení postaviti.

Aby se tedy takovým nebezpečenstvím předešlo, které zvláště v Čechách při rozsáhlé industrii a vzrůstajícím průmyslu lenném, zvětšiti by se mohlo, mám za to, že vláda byla oprávněna postaviti návrh na 30 sáhů, a že by nebylo dobře, kdyby se přijal návrh komise toliko na 15 sáhů vzdálenosti znějící.

Dr. Trojan: Přistupuji k tomuto též návrhu a připomínám p. řečníku předpředešlému totiž panu Steffensovi, že se zde jedná o stavení, kteráž dle řádu stavebního mají býti o samotě.

To jsou stavení taková průmyslová, kde patrné nebezpečí ohně neb výbuchu neb jiné veřejné ohledy vzdálenost zvláštní vyžadují.

Tu připomínám, že nejen snadno se přenese při velkém požáru oheň na 15 sáhů i více vzdálenosti, anobrž že nejde pak někdy také hašení, jde-li směr větru na nejbližší stavení a nese-li mnoho kouře sebou, právě tím směrem, jak nejbližší stavení leží, pak že nemožno bránit takové stavení, to nepotřebuji panu Steffensovi snad dále vykládat, jemu postačí to připomenutí, když byl častěji při ohni, zajisté že přisvědčí tomuto mému tvrzení.

Fürth: Ich möchte dem Titel des Gesetzes entsprechend für den Zweck der Industrie einige Erleichterungen thatsächlich zugestehen und nicht Erschwerungen einführen.

Die Bauordnung vom 11. Mai 1864 kennt, überhaupt wie bereits in dem Berichte hervorgehoben wurde, keinen Unterschied zwischen Fabriksanlagen und Bauanlagen für Wohnhäuser.

Ich möchte mir erlauben, die Bestimmung des § 76 in Erinnerung zu bringen und man wird daraus erkennen, daß in dieser Richtung im Gesetze gar kein Unterschied ausgestellt und überhaupt von ge wissen Isolirungen der Räume gar nicht die Rede ist. Ich bitte, ich erlaube mir zu lesen:

"In Gegenden, wo taugliche Bausteine oder Ziegelmaterial nicht vorhanden ist. oder wo solches Baumaterial bei der nothwendigen Zufuhr aus der Ferne zu besonders hohen Preisen zu stehen kommt und wo klimatische Verhältnisse oder die Art des Gewerbebetriebes die Aufführung von hölzernen Gebäuden rechtfertigen, dürfen mit behördlicher Bewilligung die Wirthschaftsgebäude von Holz aufgeführt werden; soweit aber größere Dauerhaftigkeit es fordert, sind sie auf eine wenigstens 5 Schuh über den Horizont hervorragende Mauer zu stellen. Bloß die Kamine und die Feuerstätten sind von Ziegeln zu bauen und der Boden mit Estrich zu belegen."


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Es kommt darin keine Bestimmung vor, welche irgend erschwerende Bestimmungen für die Industrie hätte, ja noch weiter die Bauordnung vom Jahre 1864 bietet bezüglich der Anlage von Dampfkesseln Erleichterungen, während wir für die Anlage derselben in isolirter Lage sogar eine Erschwerung aufgenommen haben.

Ich weiß nicht, wovor sich doch die Herren fürchten, Prag ist gerettet, sie habe somit in dieser Richtung nichts mehr zu fürchten. Am Ende für das Land?

Wenn in dieser Richtung noch schließlich Beschränkungen aufgenommen werden, dann macht man entschieden jede Anlage unmöglich. Der Herr Berichterstatter wird Gelegenheit haben, dasjenige, was in dieser Richtung von der Kommission besprochen wurde, dem h. Hause vorzustellen und zu beweisen, wie absolut unmöglich es ist, auf Grundlage der Regierungsvorlage eine Fabriksanlage zu errichten. Er wird auf die Unmöglichkeit, die bis zur Absurdität führt, hinweisen; ich meines Theils muß mich jedenfalls gegen Anträge, die die Industrie zu hemmen im Stande wären, im Namen der Industrie entschieden verwahren.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

Herr Dr. Trojan!

Dr. Trojan: Já ostatně připomínám, že nám nápis nemůže vadit, abychom šetřili ohledů veřejné bezpečnosti. Právě takovýmto článkem, o nějž tu jde, chceme prohlásit a ustanovit, že výminky z řádu stavebního nemají býti veřejné bezpečnosti na ujmu.

Není-li podniknutí průmyslové jinak pranic nebezpečné ohledně ohně nebo v jiném ohledu, nebude obmezení ani výminek zapotřebí; jestli to ale povážlivé, tedy musí býti ustanoveno, jaké minimum vzdálenosti pravidelně má býti, aby se odstranilo nebezpečenství, a tu nezdá se mi 30 sáhů býti mnoho. Ustanovíme-li takto, že má býti stavba o sobě od ostatních stavení 30 sáhů vzdálena, není pravda, že by tím bylo nemožno žádné stavby podniknouti, jak poslední pan řečník pravil.

My máme místa nejen na mnoho set ale i tisíc sáhův, ano mnohdy tisíckrát 30 sáhův od sebe vzdálená; tu tedy patrno, že by se mohlo stavět mnoho veldílen nebo fabrik dosti vzdálených mezi takovými místy.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort? Es ist nicht der Fall, ich erkläre die Debatte für geschlossen.

Berichterstatter Groß: Der Punkt über die Isolirüngsfläche bildet den wichtigsten Punkt des ganzen Gesetzes. Von dem Ausmaße des Isolirungsradius hängt die Wirksamkeit und Bedeutung des Gesetzes ab.

Ich glaube meine Herren! diejenigen, die Bedenken tragen gegen das zu geringe Ausmaß, das die Kommission vorschlägt, gehen wohl in der Besorgniß etwas zu weit und haben vielleicht nicht so genau berücksichtigt, welche Fläche die Regierungsvorlage für den isolirten Bau eigentlich fordert. Es ist, ich möchte sagen, meine mathematische Überzeugung, weil sie auf Ziffern beruht, daß das Gesetz vollkommen unwirksam wird, wenn sie den Isolirungsradius mit 30° annehmen.

Um diese Behauptung nur einigermaßen zu beweisen, gestatten sie mir einige kurze Ziffern vorzutragen, die auch der Kommission vorgelegen sind, Ich will zunächst ein Beispiel geben, (Unruhe im Hause, Oberstlandmarschall läutet) von einem kleinen Gebäude, das auf Grund des §. 2 gebaut werden soll mit den Erleichterungen, welche das Gesetz gewähren soll. Das Beispiel bezieht sich auf ein Gebäude von 10° Länge und 5° Breite. Um diese Ziffern etwas näher darzulegen, betone ich, daß das ein Haus wäre von 7 Fenstern Front, also ein ganz mittleres Gebäude, und 3 Fenstern Stirnfront; dazu braucht der Bauherr 50?° Baugrund. Wenn er nun nach dem Isolirungsradius, wie die Regierungsvorlage will. bauen soll, so braucht er außer 50?° Baugrund noch 2100°. Wenn er bauen soll nach dem §. 2 des Kommissionsvortrages, braucht er auch noch 1050?°. Ein Beispiel für größere Anlagen.

Der Kommission lag die Skizze einer Zuckerfabrik vor. Eine Zuckerfabrik mit ihren Appertinen tien, Hofraum ec. braucht nach der vorliegenden Skizze beispielsweise 3000?° Grundfläche für Hofraum und Baugrund. Wenn der Isolirungsradius angenommen wird, so gehört zu der Isolirung noch 7500?°. Der Fabriksherr muß statt 3000?° zu erwerben, 10.000?° erwerben nach der Regierungsvorlage. Ich frage, ob bei solchem Flächenunterschiede die Anwendung des Gesetzes möglich ist? Auch nach der Regierungsvorlage gehören zu der Isolirung noch 1500?° in diesem gegebenen Beispiele.

Die Anforderung also, die die Regierungsvorlage stellt, die Bedingungen um das Gesetz wirksam weiden zu lassen, sind so streng, gehen so weit, for dern vom Bauherrn so enorme Auslage, daß in einem solchen Falle ein Konflikt entstehen könnte. Der Bauherr wird sagen: "Nein, ich baue gar nicht auf Grund dieses Gesetzes, ich ziehe die allgemeine Bauordnung vor". Die allgemeine Bauordnung gestattet ihm nach Abschnitt 4 auch jede Ausnahme und dann wird das Gesetz selbst auch wieder vollkommen unwirksam, nicht einmal die Vorsichtsmaß regel des § 1 tritt ein und die Bedeutung dieses Isolirungsraumes für Städte, denn ich bin überzeugt, daß den sämmtlichen Antragstellern und Opponenten gegen die Kommissionsvorlage, welche sämmtlich 30 Klf. Isolirungsradius wollen, vorzugsweise städtische Verhältnisse vorschweben. Um mich hierin klar zu machen, welche Bedeutung dieser Isolirungsradius hat, will ich ein Beispiel aus den städtischen Verhältnissen Prags anführen. Meine Herren, der Graben hat eine Breite von 12°; wenn also in Prag ein kleineres Gebäude isolirt aufge-

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XL. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

stellt werden soll, so müsste es nach allen Seiten von jedem Punkte mindestens um die Breite des Grabens von jedem andern Gebäude entfernt sein, also 15° meine Herren, das repräsentirt selbst für Prag ein Verhältniß, das wie ich glaube in Feuer polizeilicher Beziehung vollkommene Beruhigung gewährt. Es scheint mir auch, als nähme man an, daß wenn dieses Gesetz wirksam wird, sofort die feuergefährlichsten Bauten entstehen würden.

Meine Herren, von dieser Auffassung bin ich sehr weit entfernt. Das Gesetz soll leine feuergefährlichen Bauten begründen, sondern soll nur eine leichtere und billigere Konstruktion begründen. Die jenigen Herren, welche da befürchten, es könnten auf Grund dieses Gesetzes etwa Schindel- und Strohdächer überhand nehmen, die mögen die geeigneten Amendements dazustellen, damit wie nach der preußischen Bauordnung keine Schilf-, Stroh- und Schindeldächer eingeführt werden. Ich für meinen Theil habe gar nichts dagegen einzuwenden, ich glaube nicht, daß auf Grund dieses Gesetzes feuergefährliche Dächer entstehen werden, z. B. Schindeldächer, welche übrigens mit einem gehörigen Anstrich versehen, der Feuersicherheit genug entsprechen, und bei diesem Isolirungsradius keine Gefahr bieten.

Ich denke mir die Fabriksgebäude nur von leichten Ziegelmauern und einem Dachstuhl, der mit Steinpappe oder mit Metall gedeckt ist, die nur befreit sind von dem Zwange der allg. Bauordnung in Bezug auf die übrige Sicherheit. Eine derartige Baukonstruktion entspricht dem Interesse des Bau Herrn, aber feuergefährliche Bauten können ihm nicht entsprechen, denn er bezahlt an höherer Assekurranzprämie weit größere Zinsen, als ihm das ersparte Baukapital Zinsen eintragen würde.

Ich kann mich daher der Regierungsvorlage durchaus nicht anschließen und möchte das h. Haus dringend ersuchen, wenn das Gesetz wirklich den Vortheil haben soll, für unsere Industrie, wenn diese von der Regierung selbst beabsichtigte Wirkung er reicht werden soll, selbst gegen das Votum des Regierungsvertreters; denn gerade gegenüber dem Regierungsvertreter möchte ich darauf beharren, daß die Absicht der Regierung nicht erleicht weiden kann mit 30klaftrigem Isolirungsradius; die Fläche ist viel zu groß, das kann Niemand zu diesem Zwecke geben.

Es scheint, daß die Herren in diesem Falle übersehen haben, daß die Isolirung von jedem Punkte des Gebäudes gelten, daß also ein vollkommener Kreis geschaffen werden muß, in dessen Centrum das zu isolirende Gebäude liegt. Nun bemerke ich noch, daß die Kreise, die Kreisformen nicht zu acquiriren sind, daß also der Bauherr an und für sich schon vermöge der gegebenen Form der Parzellen mehr acquiriren muß.

Meiner Rechnung liegt der Kreis zu Grunde, aber selbst bei dieser absoluten Ziffer, die durch diese Rechnung erfordert wird, wird eine Anforderung an den Bauherrn gestellt, die er nicht leisten kann und wird. Er wird immer wieder auf die allgemeine Bauordnung in diesem Falle verwiesen.

Oberstlandmarschall: Ich werde zunächst den Antrag des Herrn Abg. Sadil zur Abstimmung bringen und zwar bezüglich des ersten Absatzes des §. 2. Der Herr Abg. trägt an:

Der erste Absatz des §. 2 hätte zu lauten: "In isolirter Lage befindet sich ein Gebäude, wenn jeder Punkt desselben mindestens 30 Klafter von der Nachbargrenze entfernt ist."

"O samotě jest stavení, když každá jeho část od meze sousední aspoň 30 sáhů jest vzdálena."

Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Ich bitte aufzustehen.

(Zählt.)

Ich bitte um die Gegenprobe.

(Rufe: Namentliche Abstimmung!)

Es ist ein sehr unbedeutender Unterschied in den Stimmen, es muß die namentliche Abstimmung eintreten.

(Nach einer Pause läutet der Herr Oberstlandmarschall,)

Pan poslanec Sadil navrhuje, první odstavec §. 2. ať zní:

"O samotě jest stavení, když každá jeho část od meze sousední aspoň 30 sáhů jest "vzdálena."

Der Herr Abg. Sadil trägt an, der erste Absatz des §. 2 hätte zu lauten:

"In isolirter Lage befindet sich ein Gebäude, wenn jeder Punkt desselben mindestens 50 Klafter von der Nachbargrenze entfernt ist."

Ich bitte für den Antrag des Herrn Abg. Sadil mit Ja und gegen mit Nein zu stimmen.

Dr. Palacký: Excellenz haben 50 Klafter genannt.

Oberstlandmarschall: "Dreißig Klafter. (Unruhe.)

Bitte die Herren, für den Antrag Herrn Sadils mit Ja und gegen denselben mit Nein zu stimmen.

Pro návrh pana Sadila bude se hlasovati slovem "ano," proti tomu návrhu slovem "ne."

(Läutet.)

(Die Herren Verifikatoren machen aus Anlaß der Kontrolle der Abstimmung den Herrn Oberstlandmarschall darauf aufmerksam, daß Einer fehle.)

Es fehlt ein Herr Verifikator. wenn daher der Herr Graf Wratislaw die Güte hätte, seine Stelle zu übernehmen —

Sekretář sněmu Schmidt předčítá jmena.

Fürst-Erzbischof zu Prag.

Bischof zu Budweis. Ano.

Bischof zu Königgrätz.

Bischof zu Leitmeritz.

Rector Magnificus der Prager Universität. Ano.

Adam Hermann,

Achrenthal Johann, Freiherr. Nein.


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XL. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

Bachofen von Echt, Klemens.

Becher Franz. Nein.

Beer Jakob, Kreuzherrnordens-General. Ja.

Bělský Wenzel, JUDr., Bürgermeister. Ano.

Benoni Joseph. J. U. C. Ano.

Berger Maximilian. Ne.

Bethmann Alexander, Freiherr. Nein.

Bibus Peter Franz, Kreisgerichtsrath.

Bohusch v. Ottoschütz Wenzel. Ritter v. Nein.

Brauner Franz, J. U. Dr. Ano.

Brinz Alois, Prof. Nein.

Chotek Rudolf, Graf. Ja.

Clam-Martinitz Heinrich, Graf. Ja.

Claudi Eduard.

Conrath August.

Cernin Jaromir, Graf. Ja.

Černin Ottokar, Graf. Ja.

Čížek Anton, J. U. Dr. Ne.

Cupr Franz, Dr. Phil. Ano.

Daneš Franz. Pfarrer.

Desfours-Walderode Franz, Graf. Nein.

Daubek Eduard. J. U. Dr. Nein.

Dotzauer Richard. Nein.

Dwořák Simon, k. k. Bergkommissär. Ano.

Eisenstein August, Ritter von. Ja.

Eisenstein Wenzel, Ritter von. Ja.

Eyssert Adalbert. Nein.

Faber Karl. Ano.

Fingerhut Adalbert. Ano.

Fleischer Alexander, Med. Dr. Nein.

Forster Eman., J. U. Dr. Nein.

Frič Joseph, Ne.

Fürstenberg Emil, Fürst.

Fürstenberg Maximilian, Fürst.

Fürstl Rudolf.

Fürth J. W. Nein.

Gabriel Joseph, J. U. Dr. Ano.

Görner Anton, J. U. Dr. Nein,

Göttl Hugo. Nein.

Götzel Josef.

Grohmann Virgil, Phil. Dr. Nein.

Groß Robert, Phil. Dr. Nein.

Grüner Ignaz, k. k. Statth.-Rath.

Grünwald Wendelin. J. U. Dr. Ano.

Gschier Anton, J, U. Dr.

Haas Eusebius.

Hamernik Joseph, Med. Dr.

Hanisch Julius, J. U. Dr. Nein.

Harrach Franz. Graf. Nein.

Harrach Johann, Graf. Nein.

Hasner Leopold. Ritter v. Artha.

Haßmann Theodor, J. U. Dr.

Hawelka Mathias, k. k. L.-G.-Rath.

Heinl Marian. Abt. Nein.

Herbst Eduard. J. U. Dr., Prof. Nein.

Herrmann Franz, Realschullehrer. Nein.

Hille Wolfgang. Nein.

Hoffmann Gustav.

Hödl Joh. Ano.

Höfler Konstantin, Dr.

Jaksch Anton, Med. Dr. Nein.

Jelinek Karl. k. k. Direktor d. Sternwarte. Nein.

Jeřábek Johann, J. U. Dr. Ano.

Jílek Johann. Ano.

Jindra Jakob. Pfarrer.

Jiránek Josef.

Kail Kajetan, Kaufmann. Nein.

Kalina Mathias, Ritter von Jäthenstein. Ja.

Kinský Frd., Karl, Graf. Ja.

Kirschner Karl.

Klaudy Leopold, J. U. Dr. Ano.

Klawik Franz. Ja.

Klier Franz, J. U. Dr.

Klimesch Joseph. Ano.

Kodým Filip Stanislaus, Dr. Ano.

Kolowrat-Krakovský Johann, Graf. Ano.

Kopetz Heinrich, Ritter von.

Korb v. Weidenheim Franz, Freiherr. Nein.

Korb v. Weidenheim Karl, Ritter. Nein.

Kordina August, Med. Dr. Ano.

Král Josef, Med. Dr. Ano.

Kralert Franz, Med. Dr. Ne.

Kratochwile Johann, J. U. C. Ano.

Kratochwyl Wenzel. Ano. Krause Ignaz.

Krejčí Peter Franz, Weihbischof. Ano.

Krejčí Johann, Prof. Ano.

Kreuziger Vincenz. Nein.

Křiwanek Eduard.

Krouský Johann, Ano.

Kuh David. Nein.

Lambl Joh. B., Prof. Ano.

Laufberger Franz. k. k. Statth.-Rath. Nein.

Ledebour Adolf, Graf. Nein.

Leeder Friedrich, k. k. Bezirks-Vorsteher. Nein.

Lill v. Lilienbach Alois, k.k. Ministerialrath.

Limbek Johann, Ritter von, J. U. Dr. Ja.

Limbek Karl. Ritter von, k. k. L.-G.-Rath. Nein.

Lippmann Josef.

Lobkowitz Georg, Fürst. Ano.

Lobkowitz Moriz, Fürst. Nein.

Lumbe Josef, Dr. Nein.

Macháček Josef. Ne.

Maiersbach Adolf, Ritter von. Ano.

Mallowetz Ernst, Freiherr. Ja.

Maresch Anton, k. k. Bezirks-Vorsteher.

Maresch Johann, k. k. Schulrath.

Matouschowsky Alois, Pfarrer. Ano.

Mayer Anton, Dr. und Prof. Ano.

Mayer Ernst, Med. Dr. Nein.

Miesl Johann v. Zeileisen, k.k. Bez.-Vorst. Nein.

Mladota von Solopisk Franz, Freiherr. Nein.

Náhlovský Johann. Neradt Franz. Nein.

Neumann Wenzel. Nein.

Neupauer Karl, Ritter von.

Nostiz Albert. Graf. Nein.

Nostitz Erwein, Graf. Ja.

Nostitz Joseph, Graf. Ja.

Nostitz Hugo, Graf. Nein.


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XL. sezení 4. ročního zasedání 1866.

XL. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

Obst Gustav, J. U. Dr. Nein.

Oliva AIois.

Palacký Franz, Dr. Ano.

Palme Joseph.

Pankratz Franz, J. U. Dr. Nein.

Peche Joseph Karl, Ritter von. Nein.

Pfeiffer Josef. Nein.

Platzer Wilhelm, Pfarrer. Ano.

Plener Ignaz, Edler von, Nein.

Podlipský Joseph. Med. Dr. Ano.

Pollach Stephan, f. e. Rath. Ano.

Porak Anton, Med. Dr. Ja.

Pour Wenzel. Ne.

Prachenský Joseph, J. U. Dr. Ano.

Ptačovský Karl.

Purkyně Johann, Dr., Prof. Ano.

Redlhammer Eduard.

Reichert Wenzel, J. U. Dr. Ano.

Rieger Franz Ladislaw, J. U. Dr. Ano.

Riese-Stallburg Friedrich, Freiherr. Nein.

Rößler Anton. Nein.

Rosenauer Wenzel.

Roth Hieronymus, J. U. Dr. Nein.

Roth Karl. J. U. Dr. Ano.

Rothkirch-Panthen Karl, Graf.

Rotter Johann, Abt. Nein.

Řezáč Franz, P. Ano.

Sadil Ligor. Ja.

Sandtner Johann, k. k. Bez.-Vorsteher. Nein.

Schowanek Anton, J. U. Dr., k. k. Notar.

Seidl Emanuel, Med. Dr., k. k. Prof. Nein.

Seidl Wenzel, k. k. Bez.-Gerichts-Adjunkt. Ano.

Seifert Wenzel. Nein.

Seitl Franz. k. k. O.-L..G..Rath. Ja.

Siegmund Frz.

Sladkowský Karl, J. U. Dr.

Slawík Joseph. Ano.

Škarda Jakob, J. U. Dr. Ano.

Stamm Ferdinand, J. U. Dr.

Staněk Johann B., Prof. Ne.

Stangler Joseph. Nein.

Stark Johann Ant., Edler v. Nein.

Steffens Peter. Nein.

Sternberg Jaroslaw, Graf. Nein.

Stickl Sigmund, J. U. Dr.

Stöhr Anton, J. U. Dr. Nein.

Stradal Franz, J. U. Dr. Nein.

Sträruwitz Adolph Ritter v. Nein.

Suida Franz. Nein.

Swatek Laurenz, J. U. Dr. Ano.

Schary Johann Michael.

Šembera Alois, Prof. Ano.

Šicha Joseph, Med. Dr. Ano.

Šlechta Anton, J. U. Dr.

Schlöcht Johann.

Schmatz Heinrich, J. U. C. Nein.

Schmeykal Franz, J. U. Dr.

Schmidt Anton, k. k. Notar. Ne.

Schöder Ant., Med. Dr.

Schönborn Erwein, Graf. Ja.

Schrott Joseph, Dr. und Prof. Nein.

Schubert Eduard, J. U. Dr. Nein.

Schwarzenberg Adolph, Fürst. Ja.

Schwarzenberg Johann Adolf, Fürst.

Schwarzenberg Karl, Fürst.

Schwestka Franz, J. U. Dr. Ano.

Taaffe Eduard, Graf.

Tachezy Ad. Nein.

Taschek Franz, k. k. Hofrath. Nein.

Tedesco Ludwig, Med. Dr. Nein.

Tetzner Gustav.

Theumer Emil, J. U. Dr. Nein.

Thomas Leopold. Nein.

Thun-Hohenstein Franz, Graf.

Thun-Hohenstein Leo, Graf. Ja.

Thun-Hohenstein Leopold, Graf.

Thun-Hohenstein Theodor. Graf. Nein.

Thun-Hohenstein Oswald, Graf.

Thurn-Taxis Hugo, Fürst.

Tomek Wenzel, Prof. Ano.

Tomiček Karl, J. U. Dr. Ano.

Tonner Emanuel, Prof. Ano.

Trojan Prawoslaw, J. U. Dr. Ano.

Ullrich. Nein.

Urbanek Ferd. Ne.

Voith Ferd., Freiherr, k. k. Statth.-Rath. Ja.

Volkelt Johann, J. U. Dr.

Waclawik Alois. Ano.

Waidele Ernst. Edler von Willingen. Nein.

Waldstein Ernst, Graf.

Wanka Wenzel. Edler v. Ja.

Westphalen Fried., Graf. Ja.

Wenisch Johann, Ritter. Nein.

Wenzig Joseph, Schulrath. Ano.

Wiener Fried., Dr.

Wojáček Anton. k. k. Sts.-Anw.-Subst. Ano.

Wokaun Franz, k. k. Landesgerichtsrath. Nein.

Wolf Josef, Gym.-Prof. Nein.

Wolfrum Karl. Nein.

Wolkenstein Karl, Graf.

Worowka Wenzel, J. U. Dr.

Wratislaw Joseph, Graf. Ja.

Wucherer Peter, Freiherr, k. k. Hofrath. Nein.

Zap Karl Wl., Prof. Ano.

Zatka Ignaz.

Zedtwitz Karl M., Graf. Nein.

Zedtwitz Kurt, Graf. Ja.

Zeidler Hieron., Freih., Abt. Ja.

Zeithammer Ottokar, Prof.

Zelený Wenzel, Prof. Ano.

Zeßner Vincenz, Freiherr. Nein.

Zikmund Joseph, Ano.

Žák Johann, J. U. Dr.

Für den Antrag haben 83. gegen den Antrag 90 gestimmt.

Der Antrag ist daher verworfen.

Nun kömmt der Kommissionsantrag zur Abstimmung.


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XL. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

Berichterstatter Dr. Groß (liest):

§. 2.

In isolirter Lage befindet sich ein Gebäude, wenn jeder Punkt desselben mindestens 15 Klafter von der Nachbargrenze entfernt ist. Der Grund öffentlicher Strassen, Gassen und Wege, sowie das Bett von Flüssen oder sonstigen öffentlichen Gewässern wird in die Distanz eingerechnet.

Auf dem zur Isolirung erforderlichen Grunde des Bauherrn darf auch, falls er in das Eigenthum eines anderen übergeht, ein die Isolirung vereitelnder Bau in solange nicht ausgeführt werden, als das zu isolirende Gebäude nicht in einen, den allgemeinen Bauvorschriften genügenden Zustand gebracht ist.

Sn. sekr. Schmidt (čte):

§. 2.

O samotě jest stavení, když každá jeho část od meze sousední alespoň 15 sáhů jest vzdálena. Veřejné silnice, ulice a cesty, jakož koryta řek a jiných vod veřejných počítají se do vzdálenosti.

Na pozemku stavebníkově, jehož jest potřebí, aby stavení za osamělé se považovalo, nelze, kdyby pozemek na někoho jiného přešel, žádné stavby, kterou by samota zrušena byla, podniknouti, pokud stavení, které o samotě státi má, nebude zřízeno tak, jak obecná ustanovení o stavbách nařizují.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Kommissionsantrage zustimmen, aufzustehen.

(Es geschieht.)

Ich bitte nur sehr auf den Plätzen zu bleiben, es ist nothwendig, eine genaue Zählung vorzunehmen.

(Resultat ist unsicher.)

Ich bitte um die Gegenprobe.

Zählt.)

Der Antrag ist mit 89 gegen 61 Stimmen angenommen.

Berichterstatter Dr. Groß (liest):

§. 3.

Zu Abänderungen im Baustande, sowie für Zubauten im Innern eines isolirten Werkgebäudes ist eine Baubewilligung nicht nöthig.

Die Vorschriften des §. 1. müssen auch bei Aenderungen und Zubauten beobachtet werden.

Sn. sekr. Schmidt (čte):

§. 3.

Když se něco změní v spůsobu, v jakém stavení jest, aneb když se něco přistaví uvnitř dílny, o sobě postavené, není k tomu povolení třeba; toho pak, co §. 1. ustanovuje, šetřiti jest, když se něco změní neb přistaví.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt, werde ich zur Abstimmung schreiten und bitte diejenigen Herren, welche dem Antrag zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Es geschieht).

§. 3 ist angenommen.

Berichterstatter Dr. Groß.

§ 4.

Wenn die isolirte Lage des Werkgebäudes nicht vollständig vorhanden ist, so bleibt es der zur Ertheilung des Baukonsenses berufenen Behörde überlassen, mit Berücksichtigung der Entfernung der Nachbargrenze und der nächsten Gebäude, der baulichen Beschaffenheit der letzteren, der Art und Ausdehnung des Gewerbsbetriebes und der örtlichen Verhältnisse überhaupt, zu erkennen, ob, in wie weit und unter welchen Bedingungen eine Ermäßigung der baupolizeilichen Vorsichten bei der Aufführung des Werkgebäudes zu gestatten ist.

Sn. sekr. Schmidt (čte):

§. 4.

Není-li dílna zúplna o samotě postavena, jest úřadu k stavbám povolujícím zůstaveno, aby — přihlížeje ku vzdálenosti dílny od meze sousední a od nejbližšího stavení, k spůsobu, v jakém jest dílna stavěna, k tomu, jaká živnost a v jaké míře se tam provozuje, a vůbec k místním okolnostem — nalezl, zdali, pokud a kterak lze dovoliti, aby opatrnosti, policií stavební nařízené, při stavění dílny byly zmírněny.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

Da dieß nicht der Fall ist, so bitte ich abzustimmen.

Diejenigen Herren, welche zustimmen, wollen die Hand, aufheben. (Majorität.)

Ist angenommen.

Berichterstatter Dr. Groß:

§ 5.

Bei allen, auch nicht isolirten Bauten für industrielle Zwecke sind bei festen Umfassungsmauern, feuersicherer Eindeckung und vorschrifsmässigen Feuermauern gegen anstoßende Nachbarhäuser unter den im §. 1 vorgezeichneten und sonst nothwendigen Vorsichten für die Sicherheit der Person und des Eigenthums jene Abweichungen von den allgemeinen Bauvorschriften zuzulassen, ohne welche der ordentliche Gewerbebetrieb gehindert oder empfindlich erschwert wäre.

Insbesondere gehören hieher:

a) Zwischenwände von nicht feuerfestem Materiale, ausgenommen in jenen Lokalen, die ihrer Bestimmung wegen besonders feuerge fährlich werden könnten;

b) die Herstellung hölzerner Schupfen und provisorischer Bauten mit Holz- oder Pappdächern an oder neben dem Hauptgebäude;

c) die Konstruktion des Plafonds; statt des letzteren kann auch der Dachstuhl die Decke bilden;

d) die Anzahl der Stockwerke.

Sněm. sekr. Schmidt (čte): §.

5.

Má-li stavba k potřebám průmyslným zřízená, byt i nebyla o samotě postavena, pevné zdi obrubní, krytbu, která neshoří, a zdi proti


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XL. sezení 4. ročního zasedání 1866.

XL. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

ohni podle předpisů zřízené, a k domům sousedním přilehající, má se povoliti, šetříc opatrností v §. 1. vytčených a jinak v příčině bezpečnosti osoby a majetnosti potřebných, aby k obecním nařízením stavebním při stavbě potud nebylo hleděno, pokud jinak by nebylo lze aneb patrně obtížné, živnost řádně provozovati.

Sem náleží zvláště:

a) Když se zřizují stěny přepažovací (příčky) ze staviva, které shoří, vyjímajíc v místnostech, jichž určení by s sebou přinášelo zvláštní nebezpečenství ohně;

b) když se zřizují při stavení hlavním neb poblíž něho kulny dřevěné a prozatímní stavby se střechami šindelem, deskami neb lepenkou pokryté ;

c) když se zřizují stropy, jichž místo také stolice krovní zastávati může;

d) když jest činiti o to, kolik má býti poschodí.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

(Niemand meldet sich.)

Da es nicht der Fall ist, so bitte ich über den Antrag der Kommission abzustimmen.

Bitte diejenigen Herren, welche zustimmen, wollen die Hand aufheben.

(Geschieht).

Er ist angenommen.

Berichterstatter Dr. Groß:

§ 6.

Bei isolirten Werksanlagen wird für die Wohnung des Werkherrn, seiner Beamten und Arbeiter dem Bauherrn die Wahl des Materials und der Konstruktion unter den Bedingungen des § 1 und unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen für die Anlage aller Heizvorrichtungen und Feuerherde überlassen. Diese Wohngebäude müssen, wo sie an das Werklokale anstoßen, von diesem durch Feuermauern getrennt sein.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

§. 6.

Leží-li dílna o samotě, může si stavebník při stavení obydelném pro pána dílny, jeho úřadníky a dělníky, voliti stavivo a spůsob stavby, ač bude-li šetřeno ustanovení §. 1. a náležitých zákonních předpisů, kterak topeniště a ohniště zřízena býti mají.

Obydlí taková mají, kde přiléhají k dílně, od ní býti oddělena zděmi proti ohni.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

Herr Regierungsvertreter.

Místodržitelský rada Neubauer: První odstavec §. 6., jak jej komise navrhuje, je na odpor prvnímu odstavci §. 6, jak jej navrhuje vláda.

Komise totiž dává stavebníkům toho vůli i tehdáž voliti stavivo a spůsob stavby, když se jedná o stavení obydelná pro pána dílny, jeho úřadníky a dělníky.

Vládní předloha naproti tomu zní takto: "Leží-li dílna o samotě, jest dovoleno, aby bydelná stavení pána dílny, jeho úřadníku a dělníků byla stavěna dílem přepažováním aneb příčkami, ač bude-li šetřeno náležitých opatrností a ustanovení zákona, kterak mají kamna, ohniště a topeniště býti zřízena."

Vládě vidělo se stylisovati 1. odstavec §. 6. tak, jak to učinila, proto že zde nebylo příčin žádných, aby se připustila taková ulehčení neb usnadnění, jako při fabričných místnostech samých; ku př. dřevěné příčky.

Vláda zůstává tedy při svém návrhu, a odporučme jej slavnému sněmu.

Oberstlandmarschall: Der Herr Regierungs Vertreter erklärt, daß die hohe Regierung bei ihrem ursprünglichen Antrage verharre.

Verlangt noch Jemand das Wort?

Die Debatte zu §. 6 ist geschlossen.

Berichterstatter Dr. Groß: Mit Rücksicht auf die Erklärung des Herrn Regierungsvertreters erlaube ich mir wenige Bemerkungen zur Fassung des § 6 des Kommissionsantrages. Der Unterschied zwischen der Fassung der Regierung und der Kommission ist nicht so wesentlich. Die Kommission glaubte den § allgemein fassen zu müssen, und ihn in seiner Fasjung an § 1 anschließen zu sollen. Es schien nämlich der Kommission nicht erforderlich für die Wohnung des Hausherrn und seiner Leute andere Konstruktionen vorzuschreiben, als für die Fabriks oder Werkgebäude, derselbe Gedanken liegt auch wohl in der Fassung der Regierung.

Es ist jedoch nur auf Fachwerke und Riegelwände beschränkt. Offenbar ist es jene Konstruktionsart, die am häufigsten vorkommen wird. Die Kommission hatte aber bei § 6 einen ganz speziellen Fall im Auge und zwar Anlagen in Gegenden, wo heute noch sowohl durch allgemeine Bauordnung als durch die Gepflogenheit Holzbauten üblich sind.

Es wurde in der Kommission selbst speziell hervorgehoben, wie man bei Glashütten, z. B. im Hochgebirge Anlagen anders machen soll als aus Holz; sie sind dort fast alle nicht anders, selbst bei Glashütten enthalten die eigentlichen Hütten nur gemauerte Oefen für den Glasschmelzprozeß, sonst kennt man bei Glasindustrie fast nur Holzbauten. Die Glashütten liegen auch meistens so, daß, wenn man dort eine Beschränkung einführen wollte, das nicht unwesentlich für den Bauherrn wäre.

Ein spezielles Motiv für die Wohnung der Werkbeamten, der Diener andere Vorsichten vorzuschreiben, als der §. 1 enthält, konnte eben nur aus Gründen der Sicherheit, der persönlichen Sicherheit nothwendig gemacht werden.

Diese persönliche Sicherheit scheint gegeben zu sein in den beiden Fassungen, es ist nämlich vorgeschrieben, daß das Werklokale abgesondert sein muß durch Feuermauern und es scheint im allgemeinen


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XL. Sitzung der. 4 Jahres-Session 1866.

Interesse zu liegen, die möglichste Sicherheit zu wahren. Davon spricht schon §. I, denn im §. I wird der Bauherr und Bauführer gesetzlich haftend erklärt für die genügende Festigkeit. Es bliebe dann also nur die feuerpolizeiliche Rücksicht übrig, und dieser ist Rechnung getragen durch die Feuermauern.

Ich gestehe, daß ich es für meinen Theil nicht recht finde, daß die hohe Regierung einen besonderen Anstand an der Fassung der Komission nehmen sollte. Es liegt ein spezieller Grund vor, den Paragraph so zu fassen, daß die Holzbauten nicht ganz ausgeschlossen sein sollen in den Gegenden, wo ein Grund dazu nicht vorliegt, wie z. B. bei Glashütten, wird nicht aus Holz gebaut. Aus diesem Grunde glaube ich also die Fassung der Kommission aufrecht halten zu sollen, obwohl es an und für sich nicht von großer Bedeutung ist.

Zástupce vládní rytíř Neubauer: Dovoluji si jen ještě připomenouti, že celý tento zákon má býti výminkou od obecného stavebního řádu, a že nebyl úmysl vlády, aby výminka sáhala dále než její důvod. Výminka se dělá jen pro místnosti fabrické samé a z této příčiny se vláda ustanovila na znění §. 6 tak jak jest navrženo.

Oberstlandmarschall: Ich werde zuerst den §. 6 in der Fassung, wie ihn die Kommission vorgeschlagen hat, zur Abstimmung bringen, und sollte er verworfen werden, werde ich ihn dann erst so zur Abstimmungen bringen, wie ihn die Regierung beantragt. Der §. 6. wie er von der Kommission vorgeschlagen ist, ist bereits vor Kurzem vorgelesen worden. Ich bitte also diejenigen Herren, welche dem §.6, wie ihn die Kommission beantragt, zustimmen, die Hände aufzuheben.

(Geschieht).

Bitte aufzustehen.

(Geschieht).

Die Majorität ist zweifelhaft, ich bitte um die Gegegenprobe.

Der Antrag ist verworfen mit einer Stimmenmehrheit von 4 Stimmen, es sind 124 Abgeordnete anwesend und bloß 60 haben dafür gestimmt. Ich glaube, das Resultat der Abstimmung ist vollkommen verbürgt, und ich bitte daher jetzt den Antrag der Regierung vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt (liest):

§. 6.

Bei isolirten Werksanlagen wird für die Wohnung des Werksherrn, seiner Beamten und Arbeiter der Bau von Fachwerk oder Riegelwänden unter Beobachtung der gehörigen Vorsichten und der geschlichen Bestimmungen bei Oefen, Heerden und sonstigen Heizvorrichtungen gestattet. Diese Wohngebäude müssen, wo sie an das Werkslokale anstossen, von diesen durch Feuermauern getrennt sein.

Leží-li dílna o samotě, jest dovoleno, aby bydelná stavení pána dílny, jeho úřadníků a dělníků byla stavěna dílem přepažováním aneb příčkami, ač bude-li šetřeno náležitých opatrností a ustanovení zákona, kterak mají kamna, ohniště a topeniště býti zřízena. Taková obydlí mají, kde přilehají k dílně, od ní býti oddělena zděmi proti ohni.

Oberstlandmarschall: Bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hände aufzuheben.

(Geschieht.)

Der Antrag ist angenommen.

Berichterstatter Dr. Groß (liest):

§. 7.

"Bei jeder Werksanlage müssen die Gebäude so situirt sein, daß im Falle einer Feuersgefahr die Spritzen ungehindert zufahren und verkehren können. — Es muß für die nöthigen Löschgeröthe, für Wasser und Wasserbehälter gesorgt sein, von deren Vorhandensein und Instandhaltung der Gemeindevorstand sich zu überzeugen hat. Bei größeren Werken kann die Beistellung, von Feuerspritzen nebst Wasserwagen und die Aufstellung einer Feuerwache angeordnet werden."

Sn. sekr. Schmidt (čte):

§.7.

"Stavení každé provozovny mají býti postavena tak, aby, vzešlo-li by nebezpečenství ohně, stříkačky mohly bez překážky přijížděti a odjížděti. Pečováno budiž o to, aby bylo po ruce dostatek potřebného nářadí k hašení, vody a nádobí pro vodu, a představenému obce jest se o tom přesvědčiti, že nářadí takové tu jest a v dobrém stavu se chová. Jsou-li dílny velmi rozsáhlé, může se naříditi, aby se zaopatřily stříkačky a voznice a byla zřízena stráž ohenní."

Oberstlandmarschall: Wenn sich Niemand zum Worte meldet, so bitte ich diejenigen Herren, welche diesem §. zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht).

Angenommen.

Berichterstatter Dr. Groß (liest):

§. 8.

"Bei Werksgebäuden in isolirter Lage genügt die Belegung des Baugesuches mit dem Situationsplane, auf welchem die Grundform der ganzen Anlage und der dazu gehörigen einzelnen Gebäude, die Katastralparzellen mit ihren Nummern, die Nachbargrenzen, die nächsten Gebäude und deren Besitzer und die nöthigenfalls projektirte Kanalführung zur Ableitung der Abfälle und Flüssigkeiten darzustellen sind."

Sn. sekr. Schmidt (čte):

§.8.

"Jest-li činiti o dílny, čili provozovny o samotě ležící, jest dosti na tom, když se k žádosti za dovolení stavby přiloží nákres polohopisný, na kterém jsou vytknuty půdorys celé provozovny a všech stavení, pozemky katastralní a jich čísla, meze vedlejších sousedů, nejbližší stavení a majitelé jich, a navrhované stoky k svádění odpadků a tekutostí, ač jestli těch stok třeba."

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Oberstlandmarschall: Die Debatte ist eröffnet.

(Niemand meldet sich.)

Wenn Niemand mehr das Wort verlangt, so schreite ich zur Abstimmung und bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht).

Er ist angenommen.

Berichterstatter Dr. Groß (liest):

§. 9.

In jenen Fällen, in welchen nach dem dritten Hauptstücke der Gewerbeordnung vom 20. Dezember 1859 die Genehmigung der Betriebsanlage vorbe halten ist, steht der politischen Bezirksbehörde, beziehungsweise jenen Gemeindebehörden, die vermöge besonderen Gemeindestatus als politische Behörden fungiren, auch die Ertheilung des Baukonsenses zu.

Sn. sekr. Schmidt (čte):

§. 9.

"Jest-li dle třetí kapitoly řádu živnostenského, daného dne 20. prosince 1859 potřebí, aby místnost, kde se bude živnost provozovati, prvé byla schválena, přísluší také politickému úřadu okresnímu neb onomu úřadu obecnímu, jemuž dle zvláštních statutů činnost politických úřadů svěřena jest, aby povolení k stavbě uděloval.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

(Niemand meldet sich).

Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Kommissionsantrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht).

Er ist angenommen.

Berichterstatter Dr. Groß (liest):

§. 10.

Die Vorschriften der Bauordnung vom 11. Mai 1864 gelten auch für jene Bauten, welche nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes ausgeführt werden, insoferne dieses nicht Anderes bestimmt.

Sn. sekr. Schmidt (čte):

§. 10.

Ustanovení řádu stavebního, daného dne 11. května 1854 vztahují se také ke stavbám, které dle tohoto zákona se konají, pokud v něm nic jiného není nařízeno.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

(Niemand meldet sich).

Es ist nicht der Fall, ich schreite zur Abstimmung und bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage der Kommission zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht).

Er ist angenommen.

Der Abg. Dr. Görner hat aus Anlaß der vorliegenden Berathung einen Nebenantrag gestellt, der folgendermaßen lautet: Das hohe Haus wolle beschließen: "An die hohe Regierung das Ersuchen zu stellen, daß im verfassungsmässigen Wege ein Gesetz erlassen werde, wodurch jene Verordnungen, welche die feuersichere Herstellung der in der Nähe von Eisenbahnen liegenden Gebäude auf Kosten der Eisenbahngesellschaften vorschreiben, und welche für Neubauten in der Nähe von Eisenbahnen besondere baupolizeiliche Beschränkungen enthalten, dem gegenwärtigen Stande der Eisenbahntechnik entsprechend erleichtert, beziehungsweise aufgehoben werden."

Sněmovní sekretář Schmidt: Slavný sněm račiž uzavříti: Slavná vláda budiž požádána, aby ústavní cestou vydala zákon, jímž by se nařízení, jež se týkají zřízení staveb bezpečných proti ohni blíže železných drah položených ná kladem společnosti, a kteráž nařízení obsahují zvláštní policejní obmezování nových staveb ohledně bezpečnosti proti ohni, zrušila, jak toho vyžaduje nynější stav techniky při železných drahách, aneb je aspoň jak náleží změnila.

Oberstlandmarschall: Wird der Antrag unterstützt?

Ich bitte diejenigen Herren, welche ihn unterstützen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht).

Er ist hinreichend unterstützt.

Ich glaube, es ist kein Anstand vorhanden, auf die Berathung und Beschlußfassung dieses Gegenstandes schon jetzt einzugehen, da er nach meiner Ansicht in unmittelbarer Verbindung mit dem gegenwärtigen Gegenstande steht und als Zusatz oder Nebenantrag zu der Vorlage gehört.

Berichterst. Dr. Groß: Ich habe über den Antrag des Hr. Dr. Görnerbereits bei der Generaldebatte mich kurz ausgesprochen. Ich erlaube mir nur darauf hinzuweisen, daß er in unmittelbarem Zusammenhange mit §. 2 steht mit der Isolirungsfrage, daß die Isolirungsfrage nicht gelöst ist, wenn diese Verfügungen bestehen bleiben, wie sie aus einer Zeit, wo die Eisenbahntechnik auf einem ganz anderen Standpunkte war als heute, noch zu Recht bestehen. Die Sache hat aber im Allgemeinen auch eine volkswirthschaftliche Bedeutung in ähnlicher Weise wie die ganze uns vorliegende Bauvorschrift. Ebenso wie es dringend nothwendig ist, die industriellen Anlagen im Allgemeinen nicht kostspieliger zu machen, als sie an und für sich sein müssen, ebenso nothwendig ist es aber auch unseren Eisenbahnen das Anlagekapital nicht durch zu ängstliche Polizeivorschriften außerordentlich zu erhöhen. Ich bin in der Lage gerade in Bezug auf diese Vorschriften, in o weit sie sich erstrecken auf die Versicherung und Neuherstellung bei bereits bestehenden Gebäuden an Eisenbahnen, einige Beispiele von Eisenbahnen anzuführen, die sämmtlich Böhmen angehören. Die Eisenbahn, deren Verwaltung anzugehören ich die Ehre habe, ist auf Grund der diesem Dr. Görnerschen Antrage zu Grunde liegenden Verordnung genöthigt gewesen, nicht weniger als 250000 fl. mehr auszugeben; die neu eröffnete Turnau-Kraluper-Eisenbahn hat ein solches Konto von 66000 fl.


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ohne daß diese Vorschriften wirklich in ihrem Bestande aus Feuerpolizeirücksichten noch nothwendig werden. Die Bedenken find nicht mehr solche, wie sie ehedem waren; Hr. Dr. Görner hat sie selbst in seiner Motivirung angeführt, daß die Holzfeuerung der Lokomotive andere Feuersgefahren herbeigeführt hat als die Kohlen- und Koaksfeuerung, wie wir sie Heutzutage auf sämmtlichen österreichischen Eisenbahnen eingefühlt haben.

Es scheint, daß eine zeitgemäße Reform, ich sage nicht Aufhebung gewisser Vorsichtsmaßregeln, werde wahrscheinlich in einer solchen Regierungsvorlage, die wir im Sinne des Görnerischen Antrages erbitten wollen, enthalten sein, aber ein Isolirungs radius von 15. 30 Klaftern zu beiden Seiten der Bahn, also 60 Klafter ist doch zu weit gegriffen, die Erfahrung hat das bestättigt. Es ist seit dem grossen Genserndorfer Brande, der Anfangs der Vierziger Jahre, zu einer Zeit, wo die Holzfeuerung bestand, auch kein einziger Fall einer Feuersbrunst von Gebäuden konstatirt, die durch eine Lokomotive verursacht worden wäre.

Es kommen Fälle von Feld- und Waldbränden vor, die aber gewiß untergeordneter Art sind.

Uebrigens bleibt die Vorschrift des Staates, in Bezug auf die Haftung der Gesellschaft aufrecht, im Falle derartige Schäden durch Lokomotivfeuerung entstehen.

Ich würde daher dem hohen Hause die Annahme des Herrn Dr. Görner'schen Antrages Namens der Kommission dringlichst empfehlen.

Oberstlandmarschall: Der Antrag des Herrn Dr. Görner ist so eben verlesen worden, und ich glaube, daß eine nochmalige Verlesung nicht wird verlangt werden.

Ich bitte daher diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Ich bitte aufzustehen. (Geschieht.)

Der Antrag ist mit Majorität angenommen.

Berichterstatter Dr. Groß: Bei der hohen Wichtigkeit, die das gegenwärtige Gesetz für die Industrie hat und bei dem dringenden Wunsche, dasselbe recht bald in Wirksamkeit treten zu sehen, erlaube ich mir, das hohe Haus zu ersuchen, es möge auch sogleich in die dritte Lesung des Gesetzes eingehen.

Oberstlandmarschall: Der Herr Berichterstatter stellt den Antrag, das hohe Haus wolle in die dritte Lesung eingehen und nachdem der Gegenstand in der heutigen Sitzung durchgeführt worden ist, auch von der wirklichen Vorlesung des Gesetzes Umgang nehmen.

Náměstek nejvyššího maršálka zemského dr. Bělský: Pan zpravodaj ponavrhuje, aby ještě dnes se hlasovalo o tom, zdali tento zákon v celosti se přijímá a aby nebylo zapotřebí zákon tento ještě jednou čísti.

Oberstlandmarschall: Wenn Nichts dagegen eingewendet wird, so werde ich den Antrag, daß sogleich in die 3. Lesung des Gesetzes einzugehen und von der Vorlesung desselben Umgang zu nehmen sei, als angenommen betrachten. (Nach einer Pause.)

Er ist angenommen und ich stelle daher an das hohe Haus die Frage, ob es diesen Gesetzentwurf in 3. Lesung zur Gänze annimmt.

Náměstek nejvyššího maršálka zemského dr. Bělský: Jeho Excellence nejvyšší pan maršálek ptá se, zda-li slavný sněm tento zákon v celosti přijímá.

Oberstland marschall: Ich bitte darüber abzustimmen.

(Geschieht durch Aufheben der Hände.)

Es ist angenommen.

Die Mitglieder zur Berathung der Hypotheken bankangelegenheiten werden auf Montag 5 Uhr Nach mittags zu einer Sitzung eingeladen.

Die Zeit ist zu weit vorgerückt, um fortsetzen zu können.

Die Tagesordnung der nächsten Sitzung ist folgende:

Fortsetzung der Berathung über den Landesvoranschlag für 1866;

Budgetskommissionsbericht über die Rechnungsabschlüsse der Jahre 1863 und 1864;

erste Lesung des Antrages des Herrn Abgeordneten Stradal, betreffend die Regulirung des Elbe und Moldau-Fahrwassers;

erste Lesung des Antrags des Herrn Abgeordneten Stangler, betreffend die Erleichterung der freiwilligen Austauschung der Grundstücke und der unter die Herren Abgeordneten vertheilte Bericht der Kommission für die Regulirung des Irrenhauses.

Nächste Sitzung Montag 10 Uhr.

Ich erkläre die Sitzung für geschlossen.

(Schluß der Sitzung um 2 Uhr 35 Minuten Nachmittags).

4*


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XL. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

Spisy došlé

dne 1. března 1866.

Čís. 362. Okresní výbor mělnický podává odvolání školního výboru v Zálezlicích z usnešení okr. výboru učiněného dne 19. ledna 1866 čís. 21. v příčině topení místností školy zálezlické.

Čís. 363. Zemský výbor podává odvolání obecního zastupitelstva jistebnického z usnešení okr. výboru sedleckého, učiněného dne 12. prosince 1865 čís. 18 v záležitostech stavebních.

dne 2. března.

čís. 364. Okresní výbor berounský žádá za subvenci na opravení silnic tohoto okresu.

čís. 365. Zpráva zemského výboru o navržené nové stavbě porodnice v Praze.

Čís. 366. Zemský výbor podává se zprávou žádost Augusta Skřivana, aby mu udělen byl pohřební kvartál za zesnulého profesora na polytechnice Gustava Skřivana.

Čís. 367. Okresní výbor berounský žádá, aby mu k uhražení okresních výloh roku 1866 udělena byla subvence nebo půjčka 6500 zl. v 10 ročních částkách spatná a 5% zúročná.

Čís. 368. Okresní výbor přibyslavský podává žádost obce pinovské za vyloučení ze svazku s obcí bukovskou.

Čís. 369. Okresní zastupitelstvo berounské za poshovění s splacením daně z pozemků až do měsíce září b. r.

Čís. 370. Okresní výbor berounský podává žádost obce zdejčínské za vyloučení ze svazku s obcí hyskovskou.

Einlauf

vom 1. März 1866.

Nr. 362. Bezirksausschuß zu Melnik überreicht die Berufung des Schulausschusses von Zalezlic gegen den Beschluß des Bezirksausschusses vom 19. Jänner 1866 Z. 21. betreffend die Beheizung der Zalezlicer Schullokalitäten.

Nr. 363. Landesausschuß legt vor die Berufung der Gemeindevertretung von Jistebnic gegen den Beschluß des Sedlecer Bezirsausschusses vom 12. December 1866 Z. 18 in Bauangelegenheiten.

vom 2. März.

Nr. 364. Berauner Bezirksausschuß bittet eine Unterstützung Behufs Herstellung der dortigen Bezirksstrassen.

Nr. 365. Landesausschußbericht, betreffend den projektirten Neubau der Gebäranstalt in Prag.

Nr. 366. Bericht des Landesausschusses mit dem Gesuche des August Skřiwan um Gewährung eines Konduktquartals für den verstorbenen Professor am Polytechnikum, Gustav Skřiwan.

Nr. 367. Berauner Bezirksausschuß bittet um eine Unterstützung oder aber um ein in 10 Jahresraten abzustattendes, mit 5% verzinsliches Darlehen von 65N0 fl. zur Deckung der Bezirksauslagen im Jahre 1866.

Nr. 368. Bezirksausschuß zu Přibyslau mit der Eingabe der Gem. Spinnhof um Ausscheidung aus dem Verbande mit der Gemeinde Bukowa.

Nr. 369. Berauner Bezirksvertretung um Erwirkung der Nachwartung der Grundsteuerzahlung bis zum Monate September l. J.

Nr. 370. Berauner Bezirksausschuß mit der Eingabe der Gemeinde Zdeyčín um Ausscheidung aus dem Verbande mit der Gemeinde Hiskow.


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XL. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

Petice.

872) Posl. p. Kratochvíle: žádost obce Zahrádky v okresu ledečském, aby dle návrhu vládní předlohy zůstalo město Ledeč také příště úřadním sídlem nového politického okresu.

873) Týž posl: takovoutéž žádost obce bohdanečské.

874) Týž posl.: takovoutéž žádost obce Světlé.

876) Posl. p. P. Matoušovský: žádost obce budyňské za přivtělení k pol. okr. roudnickému.

879) Posl. p. Karel M. hrabě Zedtwitz: žádost obecních zastupitelstev okresu ašského, aby město Aš zůstalo také příště úřadním sídlem nového pol. okresu.

880) Týž posl. takovoutéž žádost okresního výboru ašského.

Petitionen.

872) Abg. Herr Kratochwíle: Gesuch der Gemeinde Zahradka, Bezirk Ledeč, damit es bei dem Antrage der Regierungs-Vorlage wegen Bestimmung der Stadt Ledeč als Amtssitz eines neuen pol. Bezirkes verbleibe.

873) Derselbe Abg.: ein gleiches Gesuch der Gemeinde Bohdaneč.

874) Derselbe Abg.: ein gleiches Gesuch der Gemeinde Swětla.

876) Abg. Herr P. Matoušowský: Gesuch der Gem. Budin um Zutheilung zum pol. Bez. Raudnitz.

879) Abg. H. Karl M. Graf Zedtwitz: Gesuch der Gemeindevertretungen des Ascher Bezirkes um Bestimmung der Stadt Asch zum Amtssitz des künftigen pol. Bezirkes.

880) Derselbe Abg.: ein gleiches Gesuch des Ascher Bezirksausschusses.

Dr. Obst,

Verifikator.

Franz Wokoun,

Verifikator.

Jak. Jindra,

Verifikator.


Aus der Statthalterei-Buchdruckerei in Prag.


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