Čtvrtek 15. února 1866

Stenografischer Gericht

über die

XXIX. Sitzung der vierten Jahres-Session des

böhmischen Landtages vom Jahre 1861, am

15. Februar 1866.

Stenografická zpráva

o

XXIX. sezení čtvrtého roč. zasedání sněmu

českého od roku 1861, dne

15. února 1866.

Vorsitzender: Oberstlandmarschall Karl Graf Rothkirch-Panthm.

Gegenwärtig: Oberstlandmarschall-Stellver-treter Dr. W. Bělský und die beschlußfähige Anzahl Abgeordneter.

Am Regierungstische: Der k. k. Statt-halterei-Leiter Anton Graf Lažanský, und der k. k. Statthaltereirath Wilhelm Ritter von Bach. Beginn der Sitzung 10 Uhr 30 Min.

Předseda: Nejvyšší maršálek zemský Karel hrabě Rothkirch-Panthen.

Přítomní: Náměstek nejvyššího maršálka zemského Dr. pr. V. Bělský a poslanci v počtu k platnému uzavírání dastatečném.

Zástupcové vlády: Místopředseda c. k. náměstnictví Antonín hrabě Lažanský a c. k. místodržitelský rada rytíř Vilém z Bachů. Počátek sezení o 10 hod. 30 min.

Oberstlandmarschall: Die Versammlung ist beschlußfähig, ich eröffne die Sitzung.

Die Geschäftsprotokolle der 26. 27. und 28. Sitzung vom 8. 9. und 10. Feder sind durch die vorgeschriebene Zeit zur Ginsicht aufgelegen; wird zu diesen Protokollen irgend eine Erinnerung gemacht?

Da dieß nicht der Fall ist, erkläre ich die Pro-tokolle für agnoscirt.

Der Herr Abg. Vojáček entschuldigt sein Ausbleiben aus der heutigen Sitzung durch unausschied-liche Geschäfte.

Se. Durchlaucht Fürst Adolf Schwarzenberg senior hat in dringenden Eisenbahnangelegenheiten einen dreitägigen Urlaub angesucht, welchen ich erť theilt habe; ich bitte dieß zur Kenntniß zu nehmen.

Die Landtagseingabe Nr. Exh. 307 enthält eine Vertrauensadresse der Libáňer Bezirksvertretung im Wege des Landesausschusses aus Anlaß des Land-tagsbeschlusses wegen Ueberreichung einer Adresse an Seine k. k. apost. Majestät; dieselbe wird ihrem vollen Inhalte nach in den stenographischen Bericht aufgenommen werden.

In der Landtagseingabe Nr. 305 spricht der Bezirksausschuß zu Kolin seine volle Uebereinstim-mung mit dem Landtagsbeschlusse die öffentliche Si-cherheit betreffend ans, und verbindet damit die Bitte, um baldige Ausführung dieser Beschlüsse.

Ich bitte dieß zur Kenntniß zu nehmen.

Landtagseingabe Nr. 294, womit der Rokyca-ner Bezirksausschuß das Ansuchen der Gemeinde Rokycan um Bewilligung zur EinHebung des Bier-kreuzers vorlegt;

Nr. 304, womit der Bezirksausschuß zu Bischosteinitz die Eingabe der Gemeinde Bukowa um Ausscheidung derselben aus dem Verbande mit der Gemeinde Meßhals überreicht;

Nr. 309, womit der Bezirksausschuß zu Trau. tenau das Ansuchen der Gemeinde Trautendach um Zahlungsnachsicht eines Strassenbauvorschußrestes per 864 fl. 361/2 kr. vorlegt; sind dem Landesausschuß zur Behandlung zugewiesen worden.

Nr. 296. Ein Gesuch der Bezirksvertretung Dux in Angelegenheiten der neuen politischen Be-zirkseintheilung und

Nr. 310, ein Gesuch des Bezirksausschusses Raudnitz, damit diese Stadt der Sitz der Bezirks-behörde bleibe, wurde der Kommission für die politische Bezirkseintheilung überwiesen.

Nr. 312. Gesuch des Bezirksausschusses von Reichenberg, womit derselbe die Bitte stellt, daß §. 26 des Jagdgesetzes, bezüglich der Ertheilung der Jagdkarten von Seite des Reichenberger Magistrates modifizirt werden möge, habe ich der Kommission für das Jagdgesetz überwiesen.

Das Konnte des Vereines für die Pflege kran-ker Studierender in Wien hat mehre Exemplare seines Verwaltungs- und Rechenschaftsberichtes für 1865 dem Landtagspräsidium überreicht; dieselben erliegen auf dem Tische des Hauses und ich bitte diejenigen Herren, die sich dafür interessiren, davon Gebrauch zu machen.

Vertheilt wurden:

Regierungsvorlage mit dem Entwurf eines Wassergesetzes, und Bericht des Landesausschusses, betreffend die Aenderung der Statuten der Landes-Hypothekenbank.

Bezüglich dieses letzten Berichtes bemerke ich, daß ich denselben bereits in Reinschrift unter dem 6. d. M. an die betreffende Kommission geleitet habe.

Endlich der Antrag. des Abg. Stangler, betref-fend die Erleichterung der Kommassation der Grundstücke.


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XXIX. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866

Ferner die Geschäftsprotokolle der 17. und die stenographischen Berichte der 25. und 26. Sitzung.

Ich ersuche die eingelangten Petitionen vorzu-lesen.

Sněm. sekretář Schmidt (čte):

Petice.

751) Posl. pan dr. Rieger: žádost okresního výboru železnobrodského za revisi školního zřízení.

Nejv. maršálek zemský: Komisi pro záležitosti školní.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

752) Posl. pan dr. Rieger: žádost zastupitelstev obcí Nedvěze a Hořenska v příčině přeložení silnice lomnicko-semilské od Semil podél Volešky na Bořkov a Slané do Hořenska.

Nejv. maršálek zemský: Komisi pro silniční záležitosti.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

753) Posl. pan dr. Rieger: podobnou žádost zastupitelstev obcí Bořkova a Slaného.

Nejvyšší maršálek zemský: Tétéž komisi.

Landtagssekr. Schmidt (liest):

754) Abg. Herr Tetzner: Gesuch der Stadt-gemeindevertretung Görkau, um Versetzung dieser Stadt in die Kathegorie der Industrialorte und um Zuerkennung der Berechtigung zur Wahl eines Land-tagdsabgeordneten im Vereine mit Katharinaberg und Seestadtl.

Oberstlandmarschall: Der Kommission für die Revision der Landtagswahlordnung.

Sněm. sekr. S c h m i d t (čte):

756) Jeho Exc. nejvyšší zemský maršálek hrabě Rothkirch-Panthen: žádost Vácslava Po-ka, kancelisty při zemském výboru, aby byl ustanoven stálým translatorem sněmovním s osobním přídavkem a s titulem mimořádného koncipisty.

Oberstlandmarschall: Der Kommission für die Systemisirung des Beamtenstandes.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

758) Posl. pan dr. Brauner: stížnost obecního představenstva v Libakovicích, okr. přešti-ckého, na počínání sobě c. k. četnictva při prohledávání domů v Kbelnicích a v Libakovicích za příčinou hledání střelní zbraně a při tom uražení obecního představenstva.

Oberstlandmarschall: An die Petitions-kommission.

Vysoký Sněme Český!

Okresní zastupitelstvo Libáňské konajíc toliko posvátnou občanskou svou povinnosti podává tímto Vysokému Sněmu adresu úplné důvěry za odeslané díkůvzdání k trůnu Jeho Veli-čenství našeho nejmilostivějšího Císaře a Krále, Jenž manifestem ode dne 30. září m. r. národy

XXIX. sezeni 4. ročního zasedání 1866.

Své oblažiti a nadějnou budoucnost jim pojistiti ráčil.

Na důkaz této své důvěry nepřestává také okresní zastupitelstvo Libáňské statečným členům Vysokého Sněmu Českého provolávati srdečné: "Sláva!!!"

Okresní zastupitelstvo Libáňské, dne 24. ledna 1866.

J. A. Macek m/p.,

starosta. Říha m|p.,

výbor.

J. Vávra m/p.,

výbor.

Oberstlandmarschall: Die übrigen die polit. Bezirkseintheilung betreffenden Petitionen sind der betreffenden Kommission zugewiesen worden.

Es ist mir eben gemeldet, daß der Herr Abg. Seyfert an der heutigen Sitzung theilzunehmen durch Unwohlsein verhindert ist. Ich bitte dieß zur Kennt-niß zu nehmen.

Der ständige Schulausschuh ist für Freitag 6 Uhr Abends zu einer Sitzung eingeladen. — Die Kommission zur Revision der Wahlordnung ist zu einer Sitzung eingeladen für heute Abends 6 Uhr.

Wir übergehen zur Tagesordnung.

Ich ersuche den H. Berichterstatter sich Hieher zu begeben.

Wir sind bei der Berathung des § 40 stehen geblieben. Ehe ich die Debatte eröffne, halte ich es für angemessen, die eingelangten Amendements noch einmal zur Kenntniß des hohen Hauses zu bringen. Es wurde über den Antrag des H. Abgeordneten Dr. Schubert beschlossen, das vom H. Abg. Zeileisen eingebrachte Amendement, so wie die beiden Amendements des, H. Dr. Taschek, an die Kommission zu verweisen.

Das Amendement des Herrn Abgeordneten v. Zeileisen lautet:

"Die Verhängung dieser Geldstrafen, stehet der Kompetenz der politischen Behörden zu."

Hr. Abgeordnete Dr. Taschek hat zwei Amendements gestellt, das eine zum § 39. das andere zum § 40, bezüglich des ersteren jedoch erkläre ich, daß es eigentlich beim § 40 zur Sprache gekommen ist. Ersteres lautet:

"Die Handhabung der Jagdpolizei steht, inso-fern sie nicht schon in der Orts- und Flurpolizei begriffen ist, dem Bezirksausschusse zu."

Das zweite Amendement zum § .40 direkt gestellt lautet:

"Gegen Strafelkenntnisse des Bezirksausschusses findet innerhalb 14 Tage die Berufung an das k. k. Bezirksamt, und gegen Entscheidung des letzteren an die k. k. Statthalterei statt, welche hierüber in letzter Instanz erkennt."

Der Herr Berichterstatter der Kommission hat sich bereits ablehnend ausgesprochen gegen beide Amendements und beharrt auf dem Wortlaute des Kommissionsantrages.


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XXlX. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

Der Herr Abgeordnete Dr. Škarda hat ebenfalls ein Amendement zum § 40 gestellt.

Es lautet:

Der h. Landtag wolle beschließen § 40 habe nachstehend zu lauten:

"Die Verhängung dieser Geldstrafen steht dem Gemeindevorsteher, in dessen Bezirk die Uebertretung begangen wurde, gemeinschaftlich mit zwei Gemein-deräthen zu. (§ 62 Gemeindeord.) In Städten, welche ein eigenes Gemeindestatut haben, bestimmt diese Zuständigkeit das Statut selbst. Wo die Berufung gegen solche Erkenntnisse einzubringen ist, bestimmt die Gemeindeordnung (§40, 99, 103 Gem.-Ord.), in Gemeinden und in Städten, welche ein eigenes Gemeindestatut haben, dieses Statut.

Jede solche Berufung ist bei der ersten Instanz in der Fallfrist von 8 Tagen zu überreichen, welche Fallfrist vom Tage der Kundmachung des Beschlusses oder der Verständigung hierüber läuft. Die Geldstrafen haben dem Lokalarmenfonde zuzufallen."

Der Hr. Abg. Dr. Trojan hat ebenfalls ein Amendement eingebracht, jedoch erklärt, dasselbe mit Rücksicht auf das von Dr. Škarda eingebrachte Amendement zurückzuziehen.

Berichterstatter Ritter von Sträruwitz: § 40.

Die Verhängung dieser Strafen steht dem betreffenden Bezirksausschusse zu. Die eingebrachten Strafgelder fliehen in die Bezirkskassa.

Se. Exc. der Oberstlandmarschall hat sich bereits bemüht dem h. Hause mitzutheilen, daß die Kommission nach Prüfung der ihr zugewiesenen Anträge den Beschluß faßte, bei der Fassung des § 40 für jetzt in der Stylisirung, die von der Kommission beantragt ist, zu verharren.

Graf Lažanský: Ich glaubte, bereits in der vorigen Sitzung die Gründe nachgewiesen zu haben, die den Standpunkt der Regierung in der Angelegenheit feststellen, und die Strafkompetenz, die in § 40 den Ausdruck findet, den Bezirksbehörden, resp. politischen Bezirksbehörden zu reklamiren. Ich sehe, daß dieser Antrag auf die Landtagskommission noch nicht einen entscheidenden Einfluß geübt hat, und möchte andererseits nicht den Vorwurf auf die Re-gierung laden, daß sie mit ihren Absichten zurück-halte, und dadurch vielleicht die weitere verfassungs-mäßige Behandlung des Gesetzes scheitern mache.

Ich glaube, in gewohnter Offenheit dem hohen Hause erklären zu sollen, daß die Bedingung, die von mir erörtert wurde, eine conditio sine qua non für die Regierung ist, und daß sonach die Regierung sich nicht veranlaßt sehen könnte, auf die allerhöchste Sanktion des Gesetzes anzutragen, wenn nicht die Kompetenz der Bezirksbehörden in Strafflagen anerkannt würde. (Bewegung).

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz: Die Kommission hat mich einstimmig für den speziellen Fall, als die h. Regierung durch den anwesenden Herrn Regjerungsvertreter die Erklärung abgeben

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sollte, es sei die Fassung des § 40 nach dem Antrage der Kommission der Art, daß die h. Regierung sich veranlaßt sehen würde, das Gesetz deshalb nicht zu sanktioniren, ermächtigt, mich mit dem Antrage des H. Abg. v. Zeileisen, welcher dem Sinne der Regierung entspricht, zu konformiren. Ich erlaube mir den § 40 nach dem jetzigen Antrage der Kommission vorzulesen:

Die Verhängung dieser Strafen steht den kom-petenten politischen Behörden zu.

Sn. sekr. Schmidt: Tyto peněžité pokuty ukládati přísluší příslušným politickým úřadům.

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz: Die eingebrachten Strafgelder stießen in den Bezirksfond.

Sn. sekr. Schmidt: Zaplacené peněžíte pokuty jdou do okresní pokladnice.

Dr. Rieger: Zu diesem Absatz habe ich ein Amendement gestellt: "In die Lokalarmenkassa."

Dr. Škarda: Odvolávaje se k § 28 a 99 ob. zařízení ukázal jsem v sobotním sezení k tomu, že § 40. zákona o myslivosti neobsahuje ničeho nového, že okr. výbor má též jakési právo trestní.

Byly činěny proti tomu námitky a poukazováno k tomu, že v obecním zřízení takové právo se nezakládá.

Dovolím si vyvrátiti tyto námitky poukázáním k paragrafu, který skutečné to vykazuje. Jest to především §. 40. jenž praví:

"Výboru přísluší rozhodovat o stížnostech na opatření, učiněná představenstvem obecním v záležitostech samostatné působnosti obce."

Na to pak praví §. 99:

"Výboru okresnímu náleží rozhodovat, když se někdo odvolá z usnešení výboru obecního ve věcech, ježto nejsou státem na obce přenešeny."

Z toho vyplývá jasně, že okresní výbor vykonává skutečně jakousi judikaturu ve věcech trestních.

Kdo by ale ještě o tom pochyboval, tomu dovoluji si poukázati na čl. 100 obec. zřízení, jenž praví:

"Výbor okresní může údům představenstva obecního, kteří by povinnosti své v záležitostech samostatné působnosti porušili, uložiti pokuty pořádkové až do 20 zl."

Vedle toho článku nemůže býti déle žádné pochybnosti, že skutečně okresní výbor má právo, aby trest ukládal.

Článek 40 zákona, o kterém se právě radíme, nepraví ničeho jiného, než že okresní výbor má také právo, tresty ukládat. On ovšem právo to rozšiřuje o něco dále, než obecní zřízení, než právě se mi zdá, že, když hledíme k vyjádření, jež pan zástupce vládní opětně učinil, že bychom měli pro rozšíření hlasovat a ne právo to obmezovati.

Návrh pana Miesla z Zeileisenu však směřuje k tomu, aby tu autonomii, kterou jsme již obecním zřízením obdrželi, obmezil. Má nejen

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XXIX. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

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ve věcech v přenešeném oboru, nýbrž i u takových, které patří k samostatnému oboru obecnímu rozhodovati politický úřad?

Já nevidím v tom nic jiného, než obmezování autonomie, která nám již udělena byla a jsem proti jeho návrhu právě proto, že se nesrovnává se slovy vládního zástupce, že vláda zamýšlí autonomii vždy více a více rozšiřovat.

Regierungsvertreter Graf Lažanský: Ich erlaube mir mit Rücksicht auf das, was mein Herr Vorredner sagte, nur zu bemerken, daß im §. 100 des Gemeindegesetzes es sich durchaus nicht um eine polizeirichterliche Strafamtshandlung handelt, sondern daß das lediglich ein Ausfluß der Disziplinargewalt des Bezirksausschusses und der Bezirksvertretung über den Gemeindevorstand ist.

Die Strafgewalt des Gemeindevorstehers in Polizeisachen, die insbesondere im §. 65 den Ausdruck findet, leitet die Instanzfrage an die kaiserlichen Behörden.

Oberstlandmarschall: Ritter von Zeileisen hat das Wort.

Ritter v. Zeileisen: Es ist bereits in der vorigen Sitzung nachgewiesen worden, daß die Zuweisung strafrichterlicher Funktionen an den Bezirksausschuß sich weder durch die mit dem Reichsgesetze vom Jahre 1862 festgestellten Gründe der Gemein deorganisation, noch durch die auf diese Grundzüge basirte Gemeindeordnung von Böhmen, noch end-lich durch das, gleichfalls auf diese Grundzüge beruhende Gesetz über die Bezirksvertretung, sich rechtfertigen lasse.

Es wurde ferner eine in Folge einer allerh. Entschließung erflossene Ministerialverordnung zitirt, vermöge welcher alle Straffälle, welche nicht unter das Strafgesetz und die Lokalpolizei subsumirt werden können, den politischen Behörden zur Berhand-lung zugewiesen wurden.

Wenn man daher nicht mit bereits bestehenden Gesetzen in direkten Widerspruch gerathen will, so kann ich mir nicht denken, daß man die strafrich-terliche Funktion in jagdpolizcilichen Angelegenheiten den Bezirksausschüssen zuweist. Ich möchte mir jedoch für diese meine Ansicht noch einige Gründe der Zweckmäßigkeit anzuführen erlauben.

Ich will zunächst nicht auf die Erörterung der Frage eingehen, ob die Uebertragung der Strafgewalt an Organe der autonomen Gemeinde nach den bisher gewonnenen Erfahrungen allenthalben günstige Folgen habe. Ich konstatire einfach das mir von mehren Gemeindevorstehern gemachte ehrliche Bekenntniß, daß ihnen unter allen Obliegenheiten, die ihnen das neue Gemeindegesetz auferlegt, die Ausübung der Strafgewalt die größte Schwierigkeit bereitet; indem sie sich nicht bloß in den Fällen, wo es sich um eine Bestrafung von Vagabunden und Bettlern handelt, durch die Besorgniß. es könne von solchen Leuten an ihrem Eigenthume, ja sogar an ihrer Person Rache geübt werden, beengt fühlen, sondern auch in anderen lokalpolizeilichen Angelegenheiten durch die Rücksicht für die Erhaltung des guten Einvernehmens mit der Nachbarschaft und ihren zahlreichen Bekannten in der Gemeinde ge-hindert sind, unbefangen und energisch mit der nothwendigen Strenge einzuschreiten; und zwar umso-mehr darin gehindert sind, als ihre Funktionsdauer nur auf 3 Jahre berechnet ist, und die Möglichkeit nahe liegt, daß ein Gemeindevorsteher, der heuer seinen Nachbar straft, in diesem im künftigen Jahre seinen Richter finden kann. Ich mache daraus den Gemeindevorstehern nicht im geringsten einen Vorwurf. Im Gegentheil, ich finde es erklärlich, und leicht zu entschuldigen. Denn so lange sich die Ide-ale politischer Tugenden in unseren Gemeindevor-ständen nicht verwirklicht haben, werden solche Rücksichten fortbestehen.

Eine Analogie zwischen den Organen des Gemeindeausschusses und des Bezirksausschusses liegt so nahe, daß ich mich darüber nicht ausführlicher auszusprechen brauche.

Wenn ich weiter betrachte, daß der Bezirksausschuß seiner Organisation nach berufen ist, alle in sein Ressort gehörigen Angelegenheiten in solle-. gialer Berathung zu erledigen, und daß in den meisten Bezirken die Mehrzahl der Mitglieder des Ausschusses nicht im Bezirksorte wohnen, sondern außerhalb desselben domiziliren, ja daß in manchen Bezirken sogar der Obmann nicht im Bezirksorte wohnhaft ist; so kann ich, wenn ich auch den besten Willen und die vollste Bereitwilligkeit bei demselben voraussetze, sich auf den ersten Ruf im Bezirksorte zu versammeln, doch nicht verhehlen, daß die Erle-digung von Straffällen durch ein Kollegium von Richtern, die weit zerstreut im Bezirke wohnen und erst herbeigerufen werden muffen, mindestens die in neuerer Zeit oft als wünschenswerth betonte Einfachheit und Schnelligkeit des polizeirichterlichen Verfahrens nicht erwarten läßt.

Ueberdieß wird es sich endlich auch noch um die Kosten dieses Strafverfahrens handeln, Kosten, welche, wenn man die Reise- und die Zeitversäum-niß einzelner Mitglieder dieses Richterkollegiums ,'n Anschlag brächte, gewiß sich in vielen Fällen höher belaufen würden, als die Strafe, die im Gesetze aus-gesprochen wird, und ich glaube, den Bezirksfond für uneinbringliche Strafkosten in Auspruch zu neh-men, würde der Bevölkerung nicht erwünscht sein.

Ich glaube übrigens, daß den Bezirksausschüssen selbst kein Gefallen damit gethan würde, wenn man ihnen das Odium dieser strafrichterlichen Funktion auferlegen wollte.

Sie würden da gewissermassen die Richter und die Parteien selbst sein, und das scheint mir denn doch nicht ganz zweckmäßig zu sein. Alle diese Be-denken und namentlich der Kostenpunkt entfielen zur Gänze, wenn, wie dieß im Geiste der bestehenden Gesetze liegt, die Ahndung jagdpolizeilicher Ueber-tretungen, wie bisher, den Bezirksvehörden vorbe-halten bleibt.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Škarda.


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Dr. Škarda: Čl. 28. obec. zřízení praví: že přísluší obecnímu představenstvu přihlížeti k bezpečnosti osoby a jmění, vykonávati policii k věcem potravním se vztahující, ku prodeji na trhu a t. d. a čl. 62 praví: Jest-li v zákonech a nařízeních vztahujících se k odvětvím policie místní, k působnosti obce náležejícím, trest nějaký vyměřen a není-li na přestoupení těchto zákonů a nařízení zákonem trestním nějaká pokuta uložena, přísluší starostovi společně se dvěma staršími obecními vykonávati v přestupcích takových právo trestní.

Zde se jedná o přestupky takové, o kterých nikdo nebude dokládati, že by tresty na ně v trest. zák. byly ustanoveny; zde jsou přestupky, kterých se týka §. 62 ob. říz. Tedy, na území obecním patří právo trestní představenstvu s dvěma radními. Vezme-li se představenstvu toto právo, pak jest to obmezení autonomie, kterou mají obce a sice obmezení pro úřady, které nejsou autonomní. Říká ovšem p. posl. Miesel z Zeileisenu, že prý obecní představení posud neosvědčili se všude dobrými, to jest sice pravda. Kde jest ale jaké zřízení, které by se hned z počátku všude dobrým osvědčilo? Ať mi pan řečník dokáže, že také politické úřady všude se osvědčily. (Velmi dobře, v centrum).

Mně se zdá, že nikomu nenapadlo, aby chtěl politické úřady hned zatracovat, neosvědčilyli se zde onde dobrými. To jsou chyby lidské, které se nedají odstraniti a které jsou v povaze lidské. Ještě také k tomu poukazuji, že se jedná, aby byly politické úřady zařízeny s obvodem tak velkým, že v některých dosahují 16—18 ?mil.

Věděl bych rád, jak bude možno, aby pak bděly nad celým obvodem svým, že se zachovává zákon honební?

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Prof. Herbst: Ich verkenne nicht, daß durch die Erklärung, welche heute vom Herrn Regierungs-Vertreter abgegeben wurde, die Sache in ein neues Stadium der Entwicklung getreten ist. Ich möchte aber nicht behaupten, daß sich das h. Haus durch eine solche Erklärung unbedingt bestimmen lassen müsse. (Bravo, im Centrum).

Die Sanktion eines Gesetzes ist eine Prärogative der Krone; die Krone ist dabei nicht an den Antrag ihrer Behörden, oder eines Ministers gebunden. Man kann daher nicht wissen, welches Schicksal endlich ein Gesetzentwurf haben werde, und soll sich nie durch derlei Aeußerungen bestimmen lassen. Und zwar um so weniger, nach den bereits in dieser Hinsicht gemachten Erfahrungen. Es wird gewiß Allen erinnerlich sein, daß. wie es sich um das Gesetz über die Gleichberechtigung der Sprachen in den Schulen handelte, schon in der Generaldebatte von Seite Seiner Exc. des jetzigen Staatsť Ministers, damaligen Statthalter's dieses Königreiches die Kompetenz des hohen Landtages zur Erlassung eines solchen Gesetzes bestlitten wurde, und dennoch hat dieses Gesetz die Allerhöchste Sanktion erhalten.

Ebenso in einem uns bei der gegenwärtigen Berathung noch näher liegenden Falle. Das Gesetz über die Bezirksvertretung kam bekanntlich in der 1. Session, in welcher es berathen wurde, deßhalb zum Falle, und wurde ausdrücklich ihm deßhalb die allerhöchste Sanktion verweigert, weil man vom Prinzipe der Regierungsvorlage, wornach der frühere bezirkshauptmannschaftliche Bezirk die Grundlage der Bezirksvertretung sein sollte, abwich; und wie das Gesetz zum zweiten Male berathen wurde, wurde eben auch von Sr. Excellenz dem jetzigen Herrn Staatsminister das abermals zur Grundlage genommene Prinzip der jetzigen Bezirke auf das energische bekämpft.

Wir haben uns damals dadurch nicht bestimmen lassen, von den Anschauungen abzuweichen, die wir in der 2. Session vertheidigt hatten, und es scheint, daß nach den Erfahrungen, die bisher gemacht wurden, das Land alle Ursache hat, mit der Beharrlichkeit seines Landtages zufrieden zu sein, in dem gar Manche, welche damals als Gegner der verhältnißmässig kleinen Vertretungsbezirke aufgetreten waren, jetzt durch die Erfahrung andere Ansichten gewonnen haben. Mir scheint also nicht, daß eine solche Erklärung allein weder an sich, noch nach den bereits gemachten Erfahrungen für das hohe Haus Grund sein könne, von seinen Anschauungen abzugehen, und eben so wenig für jeden Einzelnen. Das ist die eine Bemerkung, zu welcher mir die Erklärung Anlaß zu geben scheint. Eine andere be-steht aber darin, daß die heute ganz bestimmt und entschieden abgegebene Erklärung etwas weiter zu gehen scheint, als die in der letzten Sitzung abgegebene. Damals wurde nämlich auf eine Uebergangsperiode hingedeutet, und mir scheint, wenn es sich bloß um eine Uebergangsperiode handeln würde, würde nicht so entschieden auf jenem Prinzipe beharrt, dessen Annahme nicht mit der in Aussicht gestellten Sanktionsverweigerung vom hohen Landtage verlangt werden.

Wäre es die Ansicht der Regierung, daß man den Bezirksausschüssen in Zukunft die Kompetenz in Strafsachen übertragen könne, so wären meines Erachtens wol nicht zu jener Alternative geschritten worden. Man wird sich daher, wenn man für die Kompetenz der Bezirksbehörde in solchen Strafsachen stimmt, nicht damit beruhigen können, daß man es nur für vorübergehende Zeitperioden thut, indem man es vielmehr mit einer auch für die Zukunft feststehenden Anschauung der Regierung zu thun hat.

Wenn ich aber dennoch für den Antrag des Herrn Abgeordneten von Zeileisen stimme, so bestimmt mich dazu nur die Erwägung, daß das Gemeindegesetz zwar allerdings, wie ich überzeugt bin, die polizeiliche Strafgewalt der Gemeinde durchaus nicht als eine im übertragenen Wirkungskreise aus-


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geübte betrachtet, daß man sich aber dennoch bei Berathung des Gemeindegesetzes entschlossen hat, den Instanzenzug von dem Gemeindevorstande nicht an den Bezirksausschuß zu leiten, wie dieß bei den an-deren Angelegenheiten des natürlichen Wirkungskrei-fes geschieht, sondern an die politische Bezirksbehörde.

Dazu konnten doch nur jene Erwägungen bestimmt haben, die Herr von Zeileisen auseinander gesetzt hat, und soviel ich mich erinnere, wurde dieser Antrag im hohen Hause fast gar nicht bekämpft.

Wenn nun die Bezirksausschüsse bei Berathung der Gemeindeordnung des Königreiches Böhmen nicht für berufen, gefunden wurden in Strafsachen in zweiter Instanz zu entscheiden, so muß ich auf-richtig bekennen, daß mir eine Entscheidung derselben in erster Instanz noch weniger passend erscheint. Es würden nämlich alle Vorschriften über das Verfahren des Bezirksausschusses in Strafsachen vollständig mangeln, denn die Vorschriften, welche von Polizeibehörden in Strafsachen handeln, beziehen sich oder setzen durchaus voraus, die Kompetenz von Einzelnrichtern.

Wie man nun einem Kollegium von 6 Männern mit einem Obmann, ohne bestimmte Vorschriften des Verfahrens, ohne daß auch nur darüber Etwas bestimmt ist, ob der Beschuldigte zur Verhandlung vorgeladen werden soll, und ob er zum Erscheinen über eine solche Borladung gezwungen werden kann, ob und welche Zeugen zum Erscheinen vor den Bezirksausschuß vorgeladen werden können, ob mündlich verfahren wird, ob bei einem Kollegium von 7 Männeru, wo doch nicht einmal bei den größten u. wichtigsten Verbrechen ein solches Kollegium entscheidet, Vertheidiger zugelassen werden sollen usw. darüber würden gar keine Anhaltspunkte da sein.

Man mühte für das Verfahren des Bezirksausschusses in Strafsachen eine eigene Strafprozeß-ordnung machen und zwar eine Strafprozeßordnung lediglich für das Verfahren in Jagdfällen. nachdem eine andere Kompetenz dem Bezirksausschusse in Strafsachen weder in erster noch in zweiter Instanz zusteht.

Das scheint mir denn doch wahrhaft des Guten zu viel gethan zu sein, diesen Straffällen viel zu viel Gewicht beigelegt zu werden.

Allein es würden sich auch noch andere praktische Inkonvenienzen ergeben, als jene, welche der Herr Abgd. von Zeileisen angegeben hat. Soll das Verfahren überhaupt eine Wirkung haben, so muß es rasch sein; soll der Bezirksausschuß für jeden einzelnen Fall, wo man ohne Jagdkarte auf dem Felde betreten wurde, aus allen Theilen des Bezirkes zusammeneilen und soll, wenn ein Beschuldigter nicht erscheint, denn es gibt keine Mittel den Mann zwangsweise vor den Bezirksausschuß zu stellen, — soll dann der Ausschuß vielleicht am nächsten Tage oder in der nächsten Woche wieder zusammenkommen?

Beweist nicht diese praktische Inkonvenienz schon, daß es nicht in der Natur der Sache liegt, den Be-zirksausschuß mit einer solchen Aufgabe zu betrauen

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und daß dann noch alle diejenigen Rücksichten hin-zutreten, welche selbst gegen die Kompetenz desselben in zweiter Instanz sprechen. In zweiter Instanz würde die Sache weit einfacher sein, da könnte ein schriftliches Verfahren eintreten, oder es liegt wenigstens das aufgenommene Protokoll vor und doch hat man sich gegen die Kompetenz in zweiter Instanz erklärt.

Aus diesen Rücksichten also, weil man bei der Berathung der Gemeinde-Ordnung für das Königť reich Böhmen und nicht etwa bloß bei den Grundť zügen der Gemeindegesehe vom 5. März 1862 sich sogar gegen den Bezirksauschuß als Berufungsinstanz in polizeirichterlichen Angelegenheiten bereits ausgesprochen hat, und weil gegen die Uebertragung der Kompetenz in erster Instanz zu entscheiden noch weit wichtigere und praktische Bedenken sich ergeben, weil es auch ganz unnatürlich wäre, dem Bezirksausschusse die strafrichterliche Kompetenz bloß in Jagdfällen und in gar keinen anderen Fällen zu übertragen; aus allen diesen Gründen will ich für den Antrag des Hrn. Abgd. von Zeileisen stimmen; muß mich aber dagegen verwahren, als wäre ich der Ansicht, daß die Strafgewalt überhaupt im übertragenen Wirkungskreise ausgeübt werde, eine Ansicht, die in der Gemeinde-Ordnung ihre Begründung durchaus nicht findet; weder in der Gemeinde-Ordnung für Böhmen, noch in dem Gesetze vom 5. März 1862.

Somit weder die Erklärung über die mögliche Verweigerung der Sanktion, noch die Ueberzeugung von der Richtigkeit der Anschauung, als würde die Strafgewalt der Gemeinde im übertragenen Wirkungs-kreise ausgeübt, sondern lediglich die Konsequenz, welche sich aus der Gemeinde-Ordnung für das Kö-nigreich Böhmen ergibt, und die praktische Inkon-venienz, welche sich mit der Uebertragung des Richteramtes in diesem aus dem einzelnen Falle ergibt; diese Rücksichten sind es, aus welchen ich für den Antrag des H. von Zeileisen stimmen werde.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort? Hr. Graf Thun.

Graf Leo Thun: Ich habe mich bereits in der letzten Sitzung für den Antrag des Herrn von Zeileisen ausgesprochen und habe mich dabei auf die Zuversicht gestützt, daß die Regierung selbst Anderungen in Bezug auf die Judikatur in dieser Angelegenheit in Absicht habe.

Die Erklärung, welche der H. Regierungsvertreter heute abgegeben hat, und welche mit größerer Bestimmtheit den prinzipiellen Standpunkt, wahrt, daß die Judikatur der Bezirksbehörde zustehe, hat in dieser Beziehung meine Zuversicht nicht abgeschwächt; ich glaube trotz dieser Erklärung, steht das, was der H. Regierungsvertreter in der letzten Sitzung uns gesagt hat, daß die Regierung selbst mit dem Gedanken umgehe, eine Aenderung in Beziehung auf solche Judikaturen mit Hinblick auf friedensrichterliche oder ähnliche Einrichtungen zu treffen fest: deßhalb sehe. ich auch heute die Zuweisung der


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XXIX. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

XXIX. sezení 4. ročního zasedání 1866.

Judikatur an die Bezirksämter nur als eine provi-sorische an, und aus diesem Grunde werde ich auch heute für den Antrag des Abgeordneten v. Zeileisen stimmen.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Der Abgeordnete Dr. Trojan hat ein Amendement eingebracht zum Zusatz zu §. 40 nach der Kommissionsvorlage. Nun aber, da die Kommission erklärt, daß sie sich den Antrag des Abgeordneten von Zeileisen aneignet, entfällt also die Kommissions-vorlage.

Dr. Trojan: Wenn Niemand den Kommissionsantrag annimmt, dann entfällt auch die Abstimmung über meinen Zusatzantrag.

Oberstlandmarschall: Da Niemand mehr das Wort verlangt, so erkläre ich die Debatte für geschlossen.

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz: Ich würde mir nur noch erlauben, mich gegen den An-trag des Dr. Rieger, nämlich gegen die Zuweisung der Strafgelder an den Lokalarmenfond auszusprechen. Ich glaube, daß die Fassung, wie es die Kom-mission beantragt, nämlich diese Strafgelder der Bezirkskassa zuzuweisen, die richtige sei, namentlich da Hr. Dr. Rieger im Antrage nicht ausgesprochen hat, welchem Lokalarmenfonde die Gelder zufließen sollen. Es könnte der Lokalarmenfond jenes Ortes gemeint sein, wo der betreffende, der gestraft werden soll, heimatszuständig ist, wo er wohnt, oder auch, wo er die strafbare Handlung begangen hat.

Dr. Rieger: Der letztere ist es. Ich habe den Antrag das letztemal formulirt.

Mir scheint, er ist verloren gegangen, ich werde ihn noch einmal formuliren.

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz: Ich glaube dadurch, daß die Vezirkskassa diejenige ist, der diese Strafgelder zuzufließen haben, ist jedenfalls das richtigere getroffen.

Die Bezirksvertretung kann die Verfügung tref-fen, daß die eingegangenen Strafgelder zu allgemei-nen, dem Bezirke nützlichen Zwecken verwendet werden; entweder für die landwirthschaftliche Bezirks-sektion, für landwirthschaftliche Schulen, oder an-dere gemeinnützige Zwecke des ganzen Bezirkes.

Ich glaube, daß der Modus richtiger ist. als wenn man den Strafbetrag dem Lokalarmenfonde jenes Ortes zuweist, wo die strafbare Handlung begangen worden. Es würde dadurch der Ort gleichsam belohnt, daß Jemand in seinem Rayon eine strafbare Handlung begangen hat. Ich ersuche daher das hohe Haus den Antrag der Kommission, diese Strafgelder der Bezirkskassa zuzuweisen, anzunehmen.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche den Herrn Dr. Rieger, mir den formulirten Antrag zu übergeben.

Dr. Rieger: Ich schreibe ihn schon.

Oberstlandmarschall: Der Antrag lautete wörtlich: Die eingebrachten Strafgelder stießen in den Lokatarmenfond ein. Nachdem Herr Dr. Rieger diesen ursprünglich gestellten Antrag noch etwas modisizirt hat, muß ich bezüglich desselben noch einmal die Unterstützungsfrage stellen, (lieft) Die eingebrach-ten Strafgelder fließen in den Lokalarmenfond jener Gemeinde, wo die strafbare Handlung begangen wurde.

Zaplacené peněžité pokuty jdou do místního fondu pro chudé oné obce, kde trestní čin byl spáchán.

Wird dieser Antrag unterstützt?

Er ist hinreichend unterstützt.

Nachdem der Herr Berichterstatter erklärt hat, dem Antrag des Herrn Abgeordneten von Zeileisen beizustimmen, so wäre er eigentlich als ein Kommissionsantrag zu betrachten und es mühte die Abstimmung über das früher gestellte Amendement vorhergehen ich. glaube aber, zur Abkürzung dieser Abstimmung, dürste das Haus damit einverstanden sein, gleich mit der Abstimmung über diesen sehr prinzi-piell ausgesprochenen Antrag des Herrn von Zeileisen vorzugehen und auf jeden Fall in der zweiten Abtheilung bezüglich des ersten Satzes, bezüglich der Kompetenz, und dann bezüglich der Fonde, in welchen die Gelder fliehen. Ist das Haus mit dieser Ansicht einverstanden?

Dr. Škarda: Ich werde bitten Excellenz, dieser Antrag ist als ein Kommissionsantrag zu betrachten, mein Antrag ist es aber nicht, und muß daher früher zur Abstimmung kommen.

Oberstlandmarschall: Ja es ist ganz in der Ordnung, ich habe erwähnt, daß es kein ordnungsmäßiger Vorgang gewesen ist, ich habe nur geglaubt, daß es "zur Abkürzung der Abstimmung beitragen würde. Übrigens, wenn dagegen nur von einer Seite eine Einwendung erhoben wird, so bin ich geneigt, die früher gestellten Anträge zur Abstimmung zu bringen. Außer dem von Herrn Dr. Škarda gestellten Antrage, sind auch noch die beiden Anträge des Herrn Hofrath Taschek, ich werde also, da ich glaube, daß der Antrag des Herrn Dr. Škarda sich am weitesten entfernt von dem dermaligen Kommis-sionsantrage, zuerst den Antrag des Dr. Škarda und dann die beiden Anträge des Herrn Hofrath Taschek zur Abstimmung bringen, und erst, wenn diese fallen, über den Kommissionsantrag abstimmen lassen.

Dr. Škarda: Ich erlaube mir nur noch darauf aufmerksam zu machen, daß es nicht mein An-trag ist, der am weitesten geht, sondern jener des Hofrath Taschek, ich stehe ganz auf gesetzlichem Boden.

Oberstlandmarschall: Diese Bemerkung muß ich insofern als richtig anerkennen, da mir eigentlich immer der ursprüngliche Kommissionsantrag vorschwebt und in dieser Beziehung wäre ein Unterschied vorhanden, da aber jetzt ein anderer substituirt ist, als der Kommissionsantrag, so muß ich die Richtigkeit dieser Bemerkung zugestehen und ich werde daher zuerst die Anträge des Hofrath Taschek zur Abstimmung bringen.

H. Hofrath Taschek habe also 2 Anträge gestellt und


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zwar einen: Die Handhabung der Jagdpolizei liegt, inso-fern sie nicht schon in der Orts und Flurpolizei begriffen ist, dem Bezirksausschusse ob. Der zweite lautet: "Gegen Straferkenntnisse des Bezirksausschusses findet innerhalb 14 Tagen die Berufung an das k. k. Be-zirksamt und gegen Entscheidungen des letzteren an die k. k. Statthaltern statt, welche hierüber in letzter Instanz erkennt." Herr Hofrath Taschek wird villeicht damit einverstanden sein, daß ich beide Anträge in einen zusammenfasse,

Hofrath Taschek: Ich habe nichts dagegen ein-zuwenden.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diese Anträge noch böhmisch vorzulesen.

Sn. sekr. Schmidt (čte):

"Vykonávati policii myslivosti se týkající, pokud již obsažena není v policii místní a polní, přísluší okresnímu výboru."

Stran rozsudku okresního výboru budiž podáno odvolání ve 14 dnech c. k. okresnímu úřadu a proti rozhodnutím posledního c. k. místodržitelství rozhoduje platně v poslední instanci.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrag des Hofrath Taschek zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Der Antrag ist in der Minorität.

Nun käme der Antrag des Hrn. Dr. Škarda zur Abstimmung: Die Verhängung dieser Geldstrafen steht dem Gemeindevorsteher, in dessen Bezirke die Uebertretung begangen wurde, gemeinschaftlich mit zwei Gemeinderäthe zu. §. 62 der Gemeindeordnung. In Städten, welche ein eigenes Gemeindestatut haben. bestimmt diese Zuständigkeit das Statut selbst. Wo die Berufung gegen solche Erkenntnisse einzubringen ist, bestimmt die Gemeindeordnung (§. 40, 99, 103 Gemeindeordnung) und in Städten, welche ein eigenes Gemeindestatut haben, dieses Statut; iede dieser Berufungen ist bei der ersten Instanz in der Fallfrist von 8 Tage zu überreichen, welche Fallfrist vom Tage der Kundmachung des Beschlusses oder der Verständigung hievon läuft.

Sněm. sek. Schmidt (čte): Tyto peněžité pokuty ukládati přísluší starostovi obce, v jehož okresu byl přestupek vykonán, společně s dvěma obecními radními §. 62 ob. zř.

V městech, jež mají zvláštní statut obecný, ustanovena jest tato příslušnost statutem samým. Kam jde odvolání z nálezů takových, nařizuje obecní zřízení (§. 40, 99, 103 ob. zř.)

V městech, jež mají zvláštní statut obecný, statut tento. Každé takové odvolání buď u první stolice ve lhůtě osmidenní nepřestupné podáno, kteráž jde ode dne vyhlášení nálezu neb zpravení o tom daného.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage zustimmen, aufzustehen. Der Antrag ist in Minorität.

(Bloß das Centrum erhebt sich.)

Nun käme der Antrag des Hrn. von Zeileisen zur Abstimmung, respektive der Kommission. Ich bitte den ersten Absatz vorzulesen.

Landt. Sekretär Schmidt (liest): Die Verhängung dieser Strafen steht der kompetenten politischen Behörde zu.

Tyto tresty ukládati, náleží příslušnému politickému úřadu.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage zustimmen, aufzustehen !

Der Antrag ist angenommen.

Jetzt kommt über den zweiten Absatz des Amen-dements des Hr. Abg. Dr. Rieger zur Abstimmung, lautend: Die eingebrachten Strafgelder stießen in den Lokal-Armenfond jener Gemeinde, wo die strafbare Handlung begangen wurde.

Zaplacené peněžité pokuty jdou do místního fondu pro chudé oné obce, kde trestný čin byl spáchán.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage zustimmen, aufzustehen !

Der Antrag ist angenommen.

(Fast einstimmig.)

Es ist in der letzten Sitzung beschlossen worden, das Amendement des Hm. Abg. von Waidele bezüglich der Wildthiere an die Kommission zurückzuleiten zur Berichterstattung.

Es ist jetzt, nachdem die Debatte über den §. 40 abgeschlossen ist, vielleicht an der Zeit, diesen Antrag zu behandeln.

Ritter v. Straeruwitz: Ich erlaube mir, im Namen der Kommission den Bericht zu erstatten über das 2. Alinea des Antrages des Abg. v. Wai-dele, welches lautet: Es ist Jederman gestattet zu allen Jahreszeiten ein aus dem Thiergarten ausgebrochenes Schwarzwildstück, ebenso Wölfe, Füchse und andere Raubthiere zu erlegen.

Ich erlaube mir im Namen der Kommission das 2. Alinea dieses Amendementes folgendermassen zu fassen: "Wenn ein Schwarzwildstück, außerhalb des Thiergartens angetroffen wird, so ist es Jedermann zu allen Zeiten gestattet, dasselbe, so wie Wölfe, Bären, oder andere Raubthiere, sofern es die Vertheidigung der Person oder des Eigenthums erheischt, zu erlegen. Die Kommission hat sich zur Abänderung dieses Antrages aus dem Grunde bewogen gefunden, weil nach der Stylisirung des Hrn. von Waidele, immerhin der Fall möglich wäre, daß Jemand als Raubschütze auf die Jagd auszieht und sagt: Ich gehe aus, um Raubwild z.B. einen Fuchs zu erlegen. Ich glaube, Herrn v. Waidele hat namentlich der Umstand zur Stellung dieses Amendements veranlaßt, daß er sich vorstellte, es sei ein Unrecht, wenn man nicht Jedermann gestatten wolle, seine Person oder sein Eigenthum gegen Raubwild zu vertheidigen.

Dieser Grund, der dem Herrn Abg. v. Waidele jedenfalls bei der Stellung seines Amendements vorschwebte, wird durch die Fassung des Amendements


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wie es die Kommission vorschlägt, vollständig erreicht, und ich bitte das hohe Haus, das zweite Alinea des Antrages des Herrn v. Waidele in der Fassung der Kommission anzunehmen.

Abg. v. Waidele: Ich bitte um nochmalige Vorlesung des Antrages.

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz (liest): Wenn ein Schwarzwildstück außerhalb des Thiergartens angetroffen wird, so ist es Jedermann zu allen Zeiten gestattet, dasselbe, so wie Wölfe, Bären oder andere Raubthiere, sofern es die Vertheidigung der Person oder des Eigenthumes erheischt, zu erlegen.

Dr. Rieger: Ich müßte Bedenken haben, für das Amendement auch in der Fassung, wie sie von der Kommission angenommen wurde, zu stimmen, denn ich setze voraus, daß dieses Jagdgesetz für das Königreich Böhmen erlassen ist, und seit dem der letzte Bär im Böhmerwald erschossen ist, das ist vor zwei Jahren, ist mir nicht bekannt, daß es irgend wo Wölfe und Bären gibt. (Heiterkeit.)

Es bringt nur das Land in den üblen Ruf der Unsicherheit und ich glaube, daß diese Bestimmung ganz überflüßig ist.

Berichterstatter Ritter von Sträruwitz: Ich erlaube mir darauf zu erwiedern, daß wohl Bären als Wild nicht vorkommen würden, daß es aber möglich ist, daß ein Wolf, Bär, Löwe aus einer Menagerie (lang andauernde Heiterkeit. Präsident läutet) entkommt und für diesen Fall soll vorgesorgt sein.

Abg. v. Waidele: Ich muß vor allen bemerken, durch meinen Antrag wurde diese Diskussion mit dem Bären nicht hervorgerufen (allgemeine Heiterkeit). In meinem Antrage ist kein Sterbens-Wörtchen (Heiterkeit) von Bären.

Aber ich möchte doch glauben, daß die beigefügte Beschränkung "soweit es zur Sicherheit der Person und des Eigenthums nothwendig sei," überflüßig ist, weil diese Sicherung gegen Raubthiere selbstverständlich ist.

Denn auch bei Annahme dieses Beisatzes kann die Einwendung gemacht werden, die der Herr Berichterstatter vor allem ins Feld gerufen hat; es kann Jeder, der mit einem Gewehre hemmgeht, sagen: ich bin von einem Wolfe oder einem Wild-schweine angefallen worden, wenn auch die Richtig-keit der Behauptung geleugnet werden kann.

Es wurde bezüglich des Fuchses ganz richtig widersprochen, daß der Fuchs Menschen anfällt. Allein der Fuchs fallt zwar nicht Menschen an, aber den Hühnerhof doch. und daß es deßhalb gestattet sein solle, ihn zu erlegen. Dieß dürfte wohl nicht in Abrede gestellt werden.

Es ergibt sich aus der Natur des ganzen Objektes, daß dieser Beisatz im Ganzen überflüßig ist. Ich erlaube mir auch gegen diesen Beisatz keine an-dere Einwendung, als daß er unnützt ist.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

(Niemand.)

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz: Ich erlaube mir dem Herrn Abg. Waidele zu erwiedern, daß der Hühnerhof und die Hühner auf demselben, wahrscheinlich Eigenthum irgend Jemands ist, und daß dieser jedenfalls den Fuchs erschlagen kann, indem derselbe das Eigenthum, nämlich die Hühner angreift.

Was der Herr Abgeordnete von Waidele meint, daß es überflußig sei deßhalb, weil Jemand sagen könne, er trage das Gewehr zur Vertheidigung seiner Person gegen Raubthiere mit sich herum, das dürfte nicht stichhältig sein; er hat nicht vorher gewußt, daß er von Raubthieren angegriffen wird, und hat deßhalb nicht die Ausrede, falls er Wilddieberei treibt, oder sie bemäntelt, wenn er sagt, er gehe auf die Vertheidigung seiner Person aus.

Oberstlandmarsch all: Ich weih nicht, ob der Herr Antragsteller sich mit dem Antrage der Kommission konformirt, oder bei seinem Amendement verbleibt.

Abg. von Waidele: Ich bleibe bei meinem Antrage.

Oberstland marsch all: Ich werde also zuerst das Amendement des Herrn Abg. von Waidele zur Abstimmung bringen, und wenn dieses fällt den Antrag der Kommission.

Ich bitte das Amendement des Herrn v. Waidele noch einmal vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt (liest:)

Es ist Jedermann gestattet, zu allen Jahres-zeiten ein aus dem Thiergarten ausgebrochenes Stück Schwarzwild, sowie auch Wölfe, Füchse und andere Raubthiere zu erlegen.

Každému jest dovoleno, aby směl zabiti černou zvěř, jakož i vlky, medvědy a jinou dravou zvěř, najde-li ji mimo oboru.

Abgeordnete von Waidele.- Zur Abkürzung stimme ich dem ersten Absatz des Antrages der Kommission bei, und bitte nur, daß der 2. Absatz ,so weit es u. s. w." zur besonderen Abstimmung ge-bracht werde.

Oberstlandmarschall: Ich werde also zuerst diesem Wunsche entsprechen, und werde daher den Antrag der Kommission abtheilungsweise zur Abstimmung bringen, und zwar in folgender Fassung:

Wenn ein Schwarzwildstück außerhalb des Thiergartens angetroffen wird, ist es Jedermann erlaubt dasselbe, sowie Wölfe, Bären, und andere Raubthiere zu erlegen; der Zusatz: "insofern es die Bertheidigung des Person oder des Eigenthumes erheischt wird abgesondert zur Abstimmung gebracht.

Sněm. sekretář Schmidt (čte:) Každému jest dovoleno, aby směl vždy mimo

oboru zabíjeti černou zvěř jakož i medvědy,

vlky a jinou dravou zvěř.

Oberstlandmarschall: Bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht).

Bitte aufzustehen. (Geschieht).

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XXIX. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

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Der Antrag ist in der Minorität.

Es entfällt, somit auch die Abstimmung, über den 2. Zusatz.

Graf Albert Nostic: Bitte Excellenz, es ist schwer abzustimmen, der erste Absatz ist im Kom-missionsantrage eben in einem solchen Nexus mit dem Ganzen, daß man nicht für den ersten allein stimmen kann. Es kann Niemand für den ersten allein stimmen, der mit dem zweiten nicht einverstanden ist.

Oberstlandmarschall: Also ich werde den ganzen vollständigen Kommissionsantrag zur Abstimmung bringen. Wenn ein Schwarzwildstück außerhalb des Thiergartens angetroffen wird, so ist es Jedermann zu allen Jahreszeiten erlaubt, dasselbe, so wie Wölfe, Bären und andere Raubthiere, sofern sie die Vertheidigung von Personen und des Eigen-thums erheischt zu erlegen.

Sněm. sekretář Schmidt (čte:) Každému je dovoleno, aby směl každý čas mimo oboru zvířata, černou zvěř, jako medvědy, vlky, tak dravou zvěř, pokud toho zapotřebí k ochraně osoby, nebo majetku zabíjeti.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage zustimmen, aufzustehen.

(Geschieht).

Angenommen.

Ritter von Sträruwitz (liest:)

§. 41.

Die Strafbarkeit der Jagdpolizeivergehen (§. 39) verjährt binnen 6 Wochen von der Begehung an.

Sněmovní sekr. Schmidt (čte:)

§. 41.

Promlčení přečinů policie myslivní (§. 39) nastává 6 neděl ode dne, kdy přečin byl spáchán.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

Herr Wiener!

Herr Wiener: Ich bitte den Ausdruck "Vergehen" abzuändern in "Uebertretung." Vergehen ist eine höhere Art von strafbaren Handlungen, eine Art, welche schon zwischen Uebertretung und Verbrechen steht.

Ich beantrage daher statt "Vergehen" "Uebertretung."

.Ritter von Sträruwitz: Ich konformire mich, da es im böhmischen Texte bereits schon ist.

Dr. Wiener: Nein, auch im böhmischen Texte steht "Vergehen."

Ritter von Sträruwitz: Also der §. 41 würde nach dem jetzt formulirten so lauten:

"Die Strafbarkeit der Jagdpolizeiübertretungen verjährt binnen 6 Wochen von der Begehung an."

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

Promlčení přečínů policie myslivní nastává 6 neděl ode dne, kdy přestupek byl spáchán.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand mehr das Wort — Hr. Hawelka. —

Pan Havelka: Já bych si dovolil něco k tomu §. připomenouti.

V tomto §. se stanoví, kdy promlčení trestuhodnost činů má pomíjeti; jest v závorce citován §. 39, jenž jedná o některých přečinech, čili jak nyní je opraveno o přestupcích; já ale nacházím přestupky již v §. 38 — a tu se mi zdá, že snad nebyl úmysl komise, aby při přestupcích v §. 38. zmíněných nebylo žádného promlčení, nýbrž mám za to, že má to promlčení rozšířeno býti nejen na přestupky v tomto §. poznamenané, nýbrž i také na ty v §. 38. zmíněné. —

Já bych si dovolil tedy navrhovati, celou závěrku vynechati.

Pak bych si dovolil ještě poznamenati, že takovouto texturou, jaká zde stojí: "ode dne, kdy přečin byl spáchán," do zákona velká temnost se vkládá.

Jest ovšem zásadou v našem nynějším trestním právu a řízení, že pomíjí trestuhodnost ode dne sice, kdy byl spáchán přestupek; ale při tom vždy je ještě udáno, pod jakou výminkou ta trestuhodnost přestupků pomíjí; povstaly totiž rozličné pochybnosti, zdali na příklad již tím je přerušeno a zmařeno promlčení, když se podá vůbec žaloba, a tedy kdyby se podala žaloba ve 3, 4 aneb 5. nedělích, byla by otázka, zdali pak již je přerušeno promlčení.

V našem zákoně trestním ale je uvedená zásada, že promlčení tehdá jen má místa, když ode dne toho, kdy byl přestupek spáchán, nebyl spachatel do vyšetřování vzat.

Tuto zásadu bych si tedy dovolil též zde navrhovat, má-li vůbec při tomto §. o promlčení zůstat.

Kromě toho dovolil bych si jakési pochybnosti vyslovit proti té lhůtě 6. nedělní.

Já nevím, zdali jest zvláštních důvodů, aby pro toto promlčení zde měla platit tak krátká doba šesti nedělní.

Tato 6. nedělní lhůta je posud v našich trestních zákonech jenom při takých přestupcích, které se trestají k žádosti osoby, které se to týče, k. př. k žádosti uraženého.

Jmenovitě je zásada ta vyslovena při přestupcích proti bezpečnosti cti.

Tu ovšem ta 6. nedělní lhůta není promlčovací lhůta, není lhůta promlčení, nýbrž lhůta prominutí trestu; poněvadž žalovatel nepodal v 6. nedělích žalobu, má se za to, že ublížiteli svému odpustil.

To tedy není promlčení, nýbrž prominutí.

Má-li býti o promlčení řeč, musí trestuhodnost pominouti pouhým uplynutím doby, ač byla žaloba podána, jen když přestupující od toho dne, kdy přestupek spáchal, nebyl vzat ve vyšetřování, i ani nebyl obeslán; pro takové promlčení máme generalní zásadu v nařízení z


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XXIX. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

XXIX. sezení 4. ročního zasedáni 1866.

r. 1855; ku kterému již dnes bylo se odvoláváno, —

Tam stojí: Při všech přestupcích, které nejsou obsaženy v trestním zákoně, a které se politickým úřadem vyšetřují a trestají, nebylo-li v zákoně jiné lhůty uvedeno, má platiti k promlčení 3měsíční lhůta.

Mně se zdá, že spočívá na moudrosti zákonodárné tato 3měsíční lhůta.

Zdá se mi, že 6. nedělní lhůta je trochu příliš obmezená.

Dáváme-li zákon a ukládáme-li v něm nějaké pokuty, není dobře, položiti do něho ustanovení, aby co možná snadno mnoho lidí, když takých přestupků se dopustí, mohlo uklouznouti trestu. —

Úcta k zákonu vyžaduje, aby, kde se trest a pokuta uloží, to mělo svého moudrého výsledku a účinku.

Jak jsem již pravil, nenacházím žádných důvodů, proč by tady měla býti kratší lhůta promlčení.

Když se pováží, jak mnoho honitev v jistém okresu se nachází, jak mnoho takých přestupků se může státi, shledá se, že budou-li zvláště okresy politické ještě širší, nahrne se úřadům k soudnímu řízení těchto přestupků povolaným takých prací, že by se velmi lehko mohlo státi, že pouhým nedopatřením zůstane věc ležeti, obviněný nebude pohnán, aby se zodpovídal a tím pomine trest přestupku.

Pánové, to by bylo velmi na ujmu moci a působnosti zákona.

Zákon nejlépe působí, když se vykonává přísně, nevycházejíc z mezí ani nad ně ani pod ně. Navrhoval bych tedy, bychom zůstali i v tomto při době, která vůbec pro takové promlčení přestupků menších je v zákoně ustanovena a vyslovena, totiž aby jsme postavili 3 měsíce místo 6 neděl

Dovolil bych si pak text toho §, takto navrhnouti :

"Trestuhodnost přestoupení předpisů policejních myslivosti se tykajících promlčením pomíjí ve 3 měsících od vykonaného přestupku, když přestupce nebyl v tom čase k zodpovídání se obeslán."

"Die Strafbarkeit der Jagdpolizeiübertretungen verjährt binnen 3 Monaten von der begangenen Uebertretung an, wenn der Uebertreter seitdem nicht zur Verantwortung gezogen worden ist."

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt?

Ich bitte diejenigen Herren, welche den Antrag unterstützen, die Hände zu erheben.

(Geschieht).

Der Antrag ist hinreichend unterstützt. —

Verlangt noch Jemand das Wort?

Da dieß nicht der Fall ist, erkläre ich die De-batte für geschlossen.

Berichterst. Ritter v. Sträruwitz: Was den ersten Theil des Antrages des H. Abg. Hawelka be-trifft, daß hier die Einschaltung des §. 39 aus den von ihm angeführten Gründen wegzulassen sei, so war die Kommission selbst der Ansicht und ich habe ihn weder im deutschen Text noch der H. Landtagssekretär im böhm. Text vorgelesen. —

Was den zweiten Theil des Antrages betrifft, nämlich die Verjährungszeit auf 3 Monate festzu-setzen, habe ich vom Standpunkte der Kommission dagegen nichts einzuwenden, wenn das hohe Haus der Ansicht ist, daß eine 6wöchentliche Frist zu gering sei.

Die Kommission hat sich für eine geringere Verjährungsfrist aus dem Grunde ausgesprochen, weil sie derartige Uebertretungen nur für geringfügig hielt, und keine längere Verjährungsfrist als z. B. bei Ehrenbeleidigungen festsetzen wollte; sollte es jedoch mit dem Strafgesehbuche im Wiederspruche stehen oder dem h. Hause als wünschenswerth erscheinen, daß eine längere Verjährungsfrist zugestanden werde, so habe ich vom Standpunkte der Kommission dagegen nichts einzuwenden.

Mit der Aenderung des Schlußpassus "von dem Zeitpunkte der begangenen That, oder der begangenen Uebertretung" konformire ich mich.

Oberstlandmarschall: Der Herr Berichterstatter hat sich eigentlich konformirt mit der vom Herrn Landesgerichtsrath Hawelka beantragten Sty-lisirung des §.; nur wünscht er statt der 3 Monate, 6 Wochen zu setzen.

Ich werde daher den Antrag des H. Abg. Hawelka mit der Fristsetzung von 3 Monaten zuerst zur Abstimmung bringen lassen. Er lautet: §. 41. "die Strafbarkeit der Polizeiübertretung verjährt binnen 3 Monaten von der Uebertretung an, wenn der Uebertreter seitdem nicht zur Verantwortung ge-zogen worden ist.

Trestuhodnost přestoupení předpisů policejní myslivosti se týkající promlčením pomíjí ve 3 měsících od vykonaného přestupku, když nebyl přestupce v tom čase k zodpovídání se obeslán.

Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem An-trage zustimmen, aufzustehen. (Geschieht). Ich bitte um die Gegenprobe.

(Geschieht).

Der Antrag ist mit Majorität angenommen.

§. 42.

Berichterst. v. Sträruwitz: §. 42.

Oberstlandmarschall: Ich bitte einen Augenblick. Nach §. 41 hat Se. Excellenz Graf Albert Nostic gewünscht einen §. einzuschalten.

Graf Albert Nostic: Ich beantrage nach diesem §. einen §. einzuschalten, welcher diejenigen Organe bezeichnet, welchen die unmittelbare Aufsicht und Handhabung der in diesem Gesetze, bezüglich der sog. Jagdpolizei niedergelegten Vorschriften zusteht.

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XXIX. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

XXIX sezení 4. ročního zasedání 1866.

Ich glaube, daß zwar diese Beifügung nicht so sehr besonders nothwendig ist, als es sich von selbst versteht, daß die betreffenden untersten Polizeiorgane, nämlich die Land-Gensdarmerie, die Bezirks und Gemeinde-Sicherheitswache und was die Ausübung der Jagd betrifft, insbesondere das beeidete Jagdpersonale, daß es sich zwar von selbst vorsteht, daß denselben die unmittelbare Aufsicht der Jagdpolizei zusteht, aber ich glaube, daß es zweckmäßiger wäre, einen derartigen 3. einzufügen, der sowie ich gesagt, die Organe bezeichnet, die die eigentliche obere Ueberwächung und Handhabung des Gesetzes besorgen.

Ich bitte also Excellenz meinen Antrag zur Abstimmung zu bringen.

Oberstlandmarschall: Se. Excellenz Graf Nostic stellt den Antrag nach §. 41 einen neuen H. zu sehen in folgender Weise:

"Zur unmittelbaren Ueberwachung der Bestimmungen dieses Gesetzes und zur Hintanhaltung der Uebertretungen derselben sind die Land-Gensdarmerie, die Bezirks, und Gemeinde-Sicherheitsorgane und das zur Beaufsichtigung aufgestellte beeidete Personal, verpflichtet.

Sněm. sekretář Schmidt (čte:) Zemskému četnictvu, výkonným organům zřízeným v příčině veřejné bezpečnosti od okresu a obce, jakož i mysliveckým osobám přísežným ukládá se především, aby přihlížely k vykonávání tohoto zákona a přestupkům proti němu aby předcházely a oznámení v příčině toho učinily.

Öberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt?

Er ist hinreichend unterstützt.

Verlangt Jemand das Wort?

(Niemand meldet sich.)

Ich erkläre die Debatte für geschlossen. Der Herr Berichterstatter hat noch das Wort.

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz: Ich habe vom Standpunkte der Kommission gegen die Annahme dieses §. nichts einzuwenden.

Oberstlandmarschall: Der Antrag ist eben vorgelesen worden. Wir können also zur Abstimmung schreiten. Bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Es geschieht.)

Der Antrag ist angenommen,

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz (liest): Dem einzelnen Grundbesitzer bleibt das Recht auf Entschädigung für erlittene Wild- und Jagdschäden nach den Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gewahrt. Den Wildschaden auf Enklaven und Jagdparzellen trägt jener zur selbstständigen Ausübung der Jagd Berechtigte, dem selbe zugewie-sen worden, doch bleibt demselben unbenommen, die Enklave oder die Jagdparzellen gegen allenfällige Wildschäden durch Einschränken oder sonstige Vorsichtsmaßregeln, welche den Besitzer in der Benützung seines Grundes nicht beeinträchtigen, zu schützen.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

Držitelům pozemků pojištěno jest dle usta-novení obecního zákonníka občanského právo k náhradě za škody od zvěři a honbou jim spů-sobené. Škodu od zvěři na pozemcích obklíčených a na pozemcích v §. 5. naznačených spů-sobenou nese ten, jemuž byly pozemky ty přiděleny co osobě, k samostatnému vykonávání myslivosti oprávněné. Týž může však takovéto pozemky obklíčené nebo přidělené chrániti před škodami od zvěři zahrážkami nebo jakýmikoliv jinými opatřeními, nejsou-li majiteli pozemků při užívání jejich na překážku.

Oberstlandmarschall: Für diesen §. haben sich Herr Dr. Schubert, Herr Dr. Rieger, Herr Sa-dil und Herr von Waidele gemeldet.

v. Waidele: Ich habe mich schon früher, näm-lich vor allen ....

Oberstlandmarschall: Herr v. Waidele waren schon früher vorgemerkt nach Herrn Dr. Schu-bert. Also Heu Dr. Schubert, Herr v. Waidele, Herr Dr. Rieger und Herr Sadil. Herr Dr. Schu-bert war aber früher vorgemerkt.

Dr. Schubert: Das ist mir alles eins, wenn Herr v. Waidele früher ....

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Schubert haben sich aber schon vor mehren Tagen vormerken lassen.

v. Waidele: Ich habe nichts dagegen, erin-nere aber nur, daß ich mich gleich am ersten Tage, wo die Debatte geführt wurde, für diesen §. ein-schreiben ließ; habe aber nichts dagegen, daß Herr Dr. Schubert zuerst das Wort ergreife ....

Dr. Schubert: Ich erkenne, daß in dem §. 42 die Kommission wirklich die Absicht gehabt hat, den einzelnen Grundbesitzern eine Entschädigung für Wild und Jagdschaden zuzusprechen; ich erkenne aber auch, daß in dem §. 42 den Besitzern einzelner Grundstücke eine Entschädigung für Wild und Jagd-schaden nicht zuerkannt werden könne. Der Fehler liegt bloß in der Bezugnahme auf das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch. Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch hat an 30. Kapitel vom Schadenersatze allgemeine Bestimmungen darüber getroffen, und hat auch eine Entschädigung für einzelne Fälle ausgesprochen. In seinen allgemeinen Bestimmungen sagt es, daß derjenige einen Schaden zu ersetzen hat, der durch böse Absicht, oder durch eine grobe Nachlässig-keit diesen Schaden herbeigeführt hat. Wer also dießfalls in Verschulden ist.

Nun wird sich aber beim Jagd- und Wild-schaden nie erweisen lassen, daß eine bestimmte Person die Absicht gehabt hat, diesen Schaden zu er-zeugen, oder daß irgendwo eine grobe Vernachlässigung natürlich ohne übernommene Verpflichtung eingetreten ist, als deren Folge sich dieser Schaden er-gibt. Es ist also dieser Fall gar nicht recht denkbar. Wir kennen spezielle Bestimmungen über den Scha-denersatz. Wir haben eine besondere über die Be-


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schädigung durch Thiere d. i. §. 1320, der sich da-hin äußert:

Wird Jemand durch ein Thier beschädigt, so ist derjenige dafür verantwortlich, der es dazn an-getrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat. Kann Niemand eines Verschuldens dieser Art überwiesen werden, so wird die Beschädigung für einen Zufall gehalten. Nun ist offenbar, daß diese Bestimmung nur von zahmen Thieren, nur von Thieren, die gehütet weiden, nur von Thieren, die in Heerden beisammen sind, Anwendung haben kann, daß sie auf die frei herumlaufenden Jagdthiere durch-aus keine Beziehung hat. Es wird also durch das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, weder durch seine allgemeinen Bestimmungen noch speziell durch die Bestimmungen über die Beschädigungen durch Thiere irgend eine Entschädigung ausgesprochen, und es könnte unter diesen Umständen den Inhabern ein. zelner Grundstücke nie eine Entschädigung zugespro-chen werden.

In dieser Beziehung wäre das preußische Ge-setz viel deutlicher und offener, indem es sagt: Es wird gar keine Entschädigung für Jagd, und Wildť schaden geleistet.

Hier wird es ausgesprochen, eine solche Entschädigung zu leisten, zugleich aber die Möglichkeit, sie zu verschaffen, benommen.

Ich würde daher beantragen, daß der Zusah nach den Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ausgelassen werde, daß man aber dann sagen soll, wer denn diese Entschädigung zu leisten habe.

Nach dem allg. bürgert. Gesetze hat derjenige Entschädigung zu leisten, der in Verschulden ist, hier aber glaube ich, hat der Jagdinhaber an und für sich jeden Wildschaden zu ersetzen, ohne daß nach-gewiesen wird, daß er sich eine schuldbare Handlung hat zu Schulden kommen lassen. Und daher würde ich bestimmen: den einzelnen Grundbesitzern bleibt das Recht auf Entschädigung für erlittenen Wild-und Jagdschaden gegen den Jagdinhaber gewahrt.

Nun was den zweiteil Absatz desselben. §. anbelangt, so halte ich denselben für überflüssig. Im ersten Absatze wird davon gesprochen, wer die Entschädigung, zu fordern, wer sie zu leisten hat.

Im zweiten Absatze spricht man davon, wer den Schaden tragen soll.

Nun, wenn ich schon einmal bestimmt habe, wer die Entschädigung zu sordern hat, so ist darin auch gegeben, wer den Schaden zu tragen hat, nämlich derjenige, dem keine Entschädigung zu leisten ist.

Es ist also der zweite Absah eine so natürliche, sich von selbst verstehende Konsequenz aus dem ersten Absatze, daß man sie nicht erst in das bestehende Gesetz aufnehmen sollte, weil es leicht dahin führt, daß man etwas ganz anderes darin sucht, als darin wirklich enthalten ist.

Es ist aber auch dieser zweite Absatz außer der Undentlichkeit, auch nicht vollständig, es heißt darin: "Den Schaden hat zu tragen auch der Jagdberechtigte auf den Enklaven und Iagdgrundstücken."Er hat aber den Schaden nicht nur zu tragen auf En-klaven und Grundstücken, sondern auch auf seinen eigenen Grundstücken, also den Schaden, den sein ei-genes Wild auf was immer für einem Territorium verursacht, sei es das Eigene, sei es ein Enklave, fei es ein zugetheiltes Grundstück, hat der Jagdinhaber den Schaden zu tragen, das versteht sich von selbst.

Der weitere Beisatz, daß er gegen den allfälligen Wildschaden durch Einschränkung oder sonstige Vorsichtsmaßregel, welche dem Besitzer in der Benützung seines Grundes nicht hindern, sich schützen könne, ist ebenso unnöthig, denn wenn der Jagdinhaber verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen, den das Wild verursacht, so muß ihm auch das Recht zustehen, diejenige Vorsichtsmaßregel, Einschränkungen u. s. w. zu treffen, durch welche er verhindert, daß das Wild Schaden macht; darüber wird nie und nimmer ein Streit sein; es könnte ein Streit nur dahin sich richten, daß man sagen würde, daß eine gewisse Einschränkung, Vorsichtsmaßregel nicht dahin abziele, um den Wildschaden zu verhüten. Daß sie dazu nicht geeignet ist, diese Sprache kann aber im-mer erhoben werden, ob der Absatz 2 des §. 42 besteht oder nicht, weil er von einem ganz anderen Gegenstande handelt.

Da also auch der zweite Absah des §. 42 über-flüssig und beirrend ist, so würde der §. 42 mit dem Antrage schließen: "Den einzelnen Grunbesitzern bleibt das Recht auf Entschädigung für erlittenen Wild- und Jagdschaden gegen den Jagdinhaber gewahrt."

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt?

Er ist hinreichend unterstützt.

Herr von Waidele.

Abg. v. Waidele: Es sind in der letzten Sitzung Andeutungen darüber gefallen, daß man beabsichtige, bei Hiesem Paragraphe schöne Reden zu halten. Ich, meine Herren, gehöre nicht zu denje-nigen, welche diesen Ehrgeiz hegen (einzelne Bravo links). Ich spreche überhaupt nur, wenn mich der Augenblick oder die Pflicht dazu drängt, denn ich höre viel lieber Andere reden, als mich selbst (ein-zelne Bravo links). Allein hier zu diesem Paragraphe ließ ich mich gleich bei Beginn der Verhandlung einschreiben, weil ich einsah, daß er in der That über das ganze Gesetz klaren Aufschluß gibt, auch selbst für diejenigen, die über Manches, was darin enthalten ist. Bedenken und Zweifel gehabt haben.

Dieser §. ist in der That geeignet, mancher Verblendung den Staar zu stechen. Deßhalb wäre es wirklich für das Ansehen des h. Landtages sehr bedauerlich gewesen, wenn wir, durch was immer für einen Umstand gedrängt, diesem Paragraphe nicht eine eindringliche Erwägung geschenkt hätten. Ich halte ihn nämlich als entscheidend für die Wirkung, die das vorliegende Gesetz auf die Stimmung im Lande ausüben wird, für höchst entscheidend über,


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was die Gründe und Ausdehnung der Unzufriedenheit betrifft, welche das Gesetz m der Ausführung ganz gewiß hervonufen wird.

Leider kann man erst bei dem lohten Para-graphe, am Ende des Gesetzes angelangt, sich darüber die ganze und volle Klarheit verschaffen, welchen Geistes Kind das vorliegende Gesetz ist, wieweit das-selbe demjenigen Schuh gewährt, welcher durch das Wild, durch seine Hegung, durch die Jagd einen Schaden erleidet.

Die Antwort auf die Frage, welchen Schuh gewährt dieses Gesetz demjenigen, welcher den Schaden leidet oder leiden wird, lautet im Ganzen und Großen dahin: Gar keinen, nämlich gar keinen Ersatz, gar keinen Schutz.

Ich sagte eben "im Ganzen und Großen," weil allerdings zwei Ausnahmen, die bereits mein Herr Vorredner hervorgehoben hat — in dem 2. Absatze des Paragraphen zugestanden sind, nämlich die Ausnahmen für die Enklaven, und jene für die zuge-wiesenen Jagdparzellen.

Allein, meine Herren, gegenüber der großen Masse derjenigen Grundstücke, welche in den Ort-schafts-Jagdgebieten vereinigt sein werden, welche kleinen Jagdgebiete, nahezu an 10000 betragen wer-den, gegenüber von diesen wird die Zahl der Aus-nahmen nämlich der Enklaven, der Ausnahmen der Jagdparzellen verschwindend klein sein.

Es ist wohl noch eine andere Ausnahme vor-handen, die ich auch bereitwillig anerkenne, sie ist schon im eisten Absatz enthalten, nämlich, die Ersähe der Jagdschäden. Auf diese scheint der Herr Vorredner doch zu wenig geachtet zu haben. Jagdschäden würden wohl nach den Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches — wenn es dafür stehen würde, wegen eines Jagdschadens einen Prozeß zu führen — noch immerhin eine Entschä-digung finden können, weil sie eben von der Kausalität des Menschen abhängen, denn wo ein Schade von der Kausalität des Menschen herstammt, da gewährt das allg. bürgerl. Gesetzbuch ein Ersatzrecht. Ich betone diese dritte Ausnahme eben so wie die erste und zweite, ungeachtet ihrer Seltenheit, weil ich mich im Laufe der Auseinandersetzung nicht mehr zu diesen Ausnahmen zurückwenden werde; ich werde es nicht thun, weil sie, wie ich erwähnt habe. bei-nahe verschwindend klein sind, gegen die große Masse der eigentlichen Wildschäden.

In einem wildreichen Lande, wie Böhmen ist die große Masse der Wildschäden eben diejenige, welche man im gemeinen Leben eigentlich unter Wildschäden ohnehin und gewöhnlich versteht. Die-ses sind diejenigen, die das Wild allein, ohne An-trieb der Menschen verursacht. Gerade diese Masse von Wildschäden ist es, welche in einem wildreichen Lande an Saaten, an Pflanzentlieben, auf Feldern und anderen Kulturen, an Früchten, an Obst-und Weingärten, von dem Wilde angerichtet werden.

Wie bedeutend siŤ sind, wissen diejenigen Herren am allerbesten, welche dafür auch schon sehr bedeutende Ersatzbeträge gezahlt haben; allein im Ganzen und in der Gesammtanzahl genommen wächst diese Bedeutung noch immens.

Für diese Wildschäden scheint, ich sage scheint, der Wortlaut unseres Paragraphs auch nicht so trostlos zu sein. Er lautet nämlich:

"Den einzelnen Grundbesitzern bleibt das Recht "auf Entschädigung für erlittene Wild- u. Jagd-"schaden nach den Bestimmungen des allgemeinen "bürg. Gesetzbuches gewahrt."

Schon mein Herr Vorredner hat darauf hinť gewiesen, was eigentlich dahinter ist. Gewiß haben die Meisten, welche diese Vorlage nur oberflächlich gelesen haben, nicht in die einzelnen §§ eingedrungen sind, noch weniger die Gesetzes-Texte zur Hand genommen haben, geglaubt, dahinter müsse etwas Tüchtiges, etwas Ausgiebiges stecken: denn sonst nimmt man ja den Mund nicht so voll, indem man sagt "den einzelnen Grundbesitzern bleibt das Recht auf Entschädigung gewahrt."

Es steckt aber gar nichts hinter diesen nach-drücklichen Worten, als eitel Schall und Wind.

Wie lauten die Bestimmungen des bürg. Gesetzbuches? Schlagen wir es einmal auf. Wir haben da ein Kapitel über das Recht zum Schadenersatze, welches mein Herr Vorredner berührt hat. Darin kommen zwei Paragraphe über Thierschaden vor, von welchen auch schon Erwähnung geschah.

Einer davon ist der § 1321, derjenige, den auch Dr. Grünwald, wie ich glaube, sehr unglücklich citirt hat.

"Wer auf seinem Grund und Boden fremdes "Vieh antrifft, ist deßwegen noch nicht berechtigt, "es zu tödten. Er kann es durch Passende Gewalt verjagen, oder wenn er dadurch Schaden gelitten hat, das Recht der Privatpfändung über "so viele Stück Viehes ausüben, als zu seiner "Entschädigung hinreicht. Doch muß er binnen 8 "Tagen sich mit dem Eigenthümer abfinden und "so weiter."

Es wurde schon in der vorhergehenden Sitzung gezeigt, daß diese Bestimmung auf die Wildschäden keine Anwendung findet, und daß es beinahe lächerlich ist, von einer Pfändung des Wildes hier zu sprechen, weil hier allein vom Vieh gesprochen wird. Der zweite ist § 1320. Er lautet: "Wird Jemand durch ein Thier beschädigt, so "ist derjenige dafür verantwortlich, der es dazu "angetrieben, gereizt, oder zu verwahren vernach-"lässigt hat. Kann Niemand eines Verschuldens "dieser Art überwiesen werden, so wird die Beschädigung für einen Zufall gehalten."

Mein Herr Vorredner hat bereits herausgeho-ben, daß diese Bestimmung auf die Jagd u. Wild. schäden ebenfalls beinahe gar keinen Einfluß üben kann; denn wann kommt es vor, daß die Wildschäden — ich rede nicht von den Jagdschäden, die ich vorher als Ausnahme ausgeschieden habe — wann kommt es vor, daß durch Antreibung, Anreizung des Wildes ein Wildschaden an den Feldern usw. her-


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vorgebracht wird? Möglich sind, aber äußerst selten Fälle dieser Art, sie sind möglich, aber total unbedeutend und eher als Jagdschäden aufzufassen. Was nun die Vernachlässigung der Verwahrung betrifft, meine Herren, wenn wir aus solcher Vernachlässigung der Verwahrung des Wildes eine Entschädigung finden wollten, dann mühten wir erst in unser Gesetz eine Bestimmung aufgenommen haben, daß der Wildbahn-Inhaber, daß der Jagdgebietsinhaber ver-pftichtet sei, sein Jagdgebiet gegen Ausbrechen deß Wildes zu verwahren; allein diese Verpflichtung ha-ben wir nicht aufgenommen; folglich kann dann auch von einer Vernachlässigung keine Rede sein. Also sie sehen, meine Herren, im Kapitel über den Scha-denersatz finden wir über den Wildschaden nichts. Es gibt noch eine Stelle im a, b. G, in welcher wir die angedeuteten "Bestimmungen des allg. bürg. Gesetzbuches" vielleicht zu finden haben. Es ist der § 383, der auch von der Korn-mission in ihrem Berichte bezogen wird. Er lautet: "Dieses gilt insbesondere von dem Thielfange. "Wem das Recht zu jagen oder zu fischen gebühre; wie der übermäßige Anwachs des Wildes "gehemmt, und der vom Wilde verursachte Scha,,den ersetzt werde; wie der Honigraub, der durch ,,fremde Bienen geschieht, zu verhindern sei, ist in "den politischen Gesehen festgesetzt."

Meine Herren, was sind das für politische Gesetze? Diejenigen, welche von der Kommission bei Beziehung des § 383 in ihrem Berichte als schon entfallend durch die Vorlage, wenn sie angenommen wird, bezeichnet werden. Mit dem Entfallen der Wirksamkeit der dießbezüglichen polit. Gesetze entfallen auch die durch selbe stipulirten Normen, dieß um so mehr als im § 1 der Jagdordnung gesagt ist: "Die Ausübung des Jagdrechtes wird durch gegenwärtige Jagdordnung geregelt."

Also nach meinem Ermessen sollten und wollten durch die Kommissionsvorlage diese Bestimmungen, die hier im §. 383 bozogen sind, anullirt, abgeschafft, hinweggetilgt werden.

Somit ist vor Allem zu bemerken, daß das Jagdpatent von 1786 hinwegfallen soll; es ist das eine sehr zu beachtende Folgerung, welche schon bei mehreren anderen §§. geltend gemacht worden ist; denn es ist hiemit auch das Bezugs-Verhältniß dieses Patentes zu dem bürgerlichen Gesetzbuch ganz gelöst.

Was ist also der Stand der Sache? Es wird im §. 42 bezüglich der Wildschaden auf die Bestimmungen des bürgerl. Gesetzbuches ge-wiesen; im §. 383 des bürgerl. Gesetzbuches wird auf die politischen, eben durch unsere Jagdordnung anullirten Vorschriften gewiesen; es ist also ein Hin-und Zurückverweisen ohne Inhalt.

Meine Herren! ich bin vollkommen überzeugt, daß diese unglücklichste aller legislatorischen Formen gerade nicht die direkte Absicht der Kommission war. Ich will derselben nicht im mindesten nahe treten, aber es muß mir gestattet sein, das Objektiv darin Herauszuheben, zu erörtern, was damit gesagt wäre, wenn wir diesen Vorschlag annehmen,

Mine Herren, es würde in der That, objektiv genommen, ganz ohne Rücksicht auf die Anträge der Kommission eine solche Norm nichts anderes sein, als einer von jenen schlechten Scherzen, welche der Volksmund mit sehr derben Ausdrücken bezeichnet.

Er sagt in "April schicken" "eine Nase drehen," "am Narrenseil herumführen."

Wenn ich erst irgend wohin verweise, und dort, wohin ich verwiesen wurde, wieder zurückverwiesen werde, so ist dem Hin- und Hergewiesenen jedenfalls wenig geholfen und ein auf Nichtbestehendes gewiesenes Recht gar gering gewahrt.

Vergleichen wir die in diesem Paragraphe bezogenen politischen Gesetze mit unserer Jagdordnung, so müssen wir vor Allem sagen: es habe §. 42 eigentlich keinen anderen Sinn, als "es soll für die "Wildschäden kein Ersatz gegeben werden!)" (ja wohl links).

Hiemit sind wir auf dem Standpunkte der preußischen und der würtembergischen Gesetzgebung angelangt, welche denselben Satz zwar schroff, aber einfach schlicht und ehrlich heraushebt; bei uns ist das Nämliche eingehüllt in eine mit Nachdruck gewahrte Aufrechthaltung eines Rechtes mit den Wor-ten: "es bleibt das Ersatz-'Recht gewahrt."

Ich habe schon in den früheren Auseinandersetzungen aufmerksam gemacht, wie die bezogenen beiden auswärtigen Gesetzgebungen genöthigt waren, den Verhältnissen und der Gewalt der Verhältnisse Rechnimg zu tragen, wie sie daneben Korrektive anbrachten, neben diesem schroffen Kassieren alles Rechtes zum Ersatze des Wildschadens.

Aehnliche Korrektive habe ich dem h. Hause auch vorgebracht, sie wurden aber abgelehnt, und sind nicht angenommen worden.

Wir stehen also, wenn wir bei der Vorlage bleiben, bei der entschiedenen Verweigerung jedes Wildschadenersatzes.

Es frägt sich nun, wie vergleicht sich dieß mit dem heutigen Stande der Gesetzgebung?

Nach der bestehenden Gesetzordnung ist im Jagd-patente §.15 das Recht des Ersatzes auf das ent-schiedenste herausgehoben.

Es ist ferner und zwar auch im §. 15 die Verweisung der Entscheidung über Wildschäden an die polit. Behörde normirt worden. Es ist dieß ein Weg, der dem Beschuldigten viel leichter und näher ist als der Rechtsweg, ein Weg, der in der Regel ohne Kosten betreten werden kann, ein Weg, der zu einer Art schiedsrichterlicher Entscheidung führen kann, und oft schon dahin geführt hat, weil man dort die Verhältnisse aus der Nähe und in der Wesenheit kennt, weil dem billigen Ermessen dieses Richters in allen Beziehungen keine Schranken gesetzt sind.

Es ist ferner ein dem Jagdpatente die Möglichkeit gegeben worden, dem Beschädigten sogleich durch Erhebung den Schaden konstatiren zu lassen. Diese Möglichkeit ist in Wildschädensachen eine höchst wich-


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tige und eine, ich möchte sagen für den Erfolg der Sache entscheidende Seite, wie ich schon einmal er-wähnt habe und wie ich noch einmal darauf heute zurückkommen muß.

Diese Modalitäten, meine Herren, zu welchen sich die bisherige Gesetzgebung genöthigt gesehen hat, sind in der That dem Landesverhältnisse ganz angemessen. Die Landesverhältnisse sind in dieser Sache maßgebend und dringend. Sie bestehen darin, daß wir zahlreiche, große und weite Jagdgebiete haben, welche die Möglichkeit einer großartigen Hegung des Wildes darbieten.

Dadurch muß naturgemäß auch die Liebhaberei der Jagd genährt werden, die sich in der That, wenn man die Opfer ansieht, die dafür gebracht werden, nicht selten bis zur Leidenschaft steigert. Diese Rücksichten auf die Landesverhältnisse haben die bestehende Gesetzgebung gewürdigt und sie auch in praktischen Maßregeln durchgeführt. Von unserer Kommission aber sind diese geradezu abgelehnt und verworfen.

Es ist dieß von Bedeutung; denn man kann mit Sicherheit behaupten: wäre nicht in älterer, so wie in neuerer Zeit durch solche Maßregeln die Möglichkeit gegeben worden, sich Wildschadenerlatz zu verschaffen, so wäre daraus zuerst ein stiller und später gewiß ein vielleicht bis zu blutigen Excessen führender Krieg zwischen den Interessenten entstanden, wenigť stens eine Wilderei und Excesse hüben und drüben, wie sie dermalen nicht bekannt sind, weil man ihnen eben vorgebeugt hat.

Daher kann man auch mit Sicherheit voraus-sagen, wenn es beim §. 42 bleiben sollte, wenn wir nicht Abhilfe treffen, so erzeugen wir einen Zustand, der für den Frieden im Lande verderblich sein wird.

Sind auch Wildschäden gewöhnlich unbedeutenden Betrages, solange sie sich nicht sehr häufen und wiederholen; so gewinnen sie doch an Bedeutung, wenn man bedenkt, daß sie in der Regel solche Leute treffen, denen sie trotz des unbedeutenden Betrages doch schwer fallen. Sie gewinnen aber noch durch ein anderes Moment an Bedeutung. Das ist das Moment der Erbitterung, denn, meine Herť ren! die Erbitterung ist in der Natur der Sache gelegen, wenn Derjenige, welcher die Produkte seines Fleißes mit großer Mühe und Arbeit erzeugt hat, diese Produkte zum Opfer fallen sehen soll einem Thiere, dessen Nutzen er nicht anders begreift, als durch das Vergnügen, welches dessen Jagd einem Andern verschafft.

Meine Herren, dann ist wohl das Moment der Erbitterung zu begreifen.

Aber vom besonderen Belange hinsichtlich der Eigenthümlichkeit der Wildschäden ist die Art und Weise der Geltendmachung.

Meine Herren, den Wildschaden an den Rechtsweg zu verweisen, an den in allen Ländern der Welt, in allen Theilen der Welt nicht bloß bei uns sehr theueren Rechtsweg, dieß bedeutet geradezu so viel als in vorhinein ihn für verwirkt erklären. Schon die Einleitung für die gerichtliche Besichtigung des Schadens legt den Beschädigten unerschwingliche Geldvorschüsse auf.

Um es zu dieser Besichtigung zu bringen, muß der Beschädigte Vorschüsse für die Sachverständigen erlegen, welche deren in der Regel sehr bedeutende Entlohnungen sicherstellen. Wenn man nun ferner die Geltendmachung der Wildschäden auch noch wegen des besondern Gerichtsstandes an entfernte Kollegialgerichte verweist, weil nämlich der begüterte Belangte vor einem entfernten Kollegialgericht belangt werden muß, wenn der Kläger sich dort der Hilfe gewiß nicht sehr wohlfeiler Rechtsfreunde bedienen muß, wenn man erwägt, daß wenn endlich auch in erster Instanz entschieden ist,, dann noch die Durcharbeitung des Processes in der 2. und 3. Instanz erfolgen muß, wenn man die Zeit und die Kosten erwägt, die mit allem Diesem verbunden sind. so wird man wohl begreiflich finden, daß Wildschäden auf diesem Wege auf eine der Sache entsprechende Weise nicht wohl eingebracht werden können.

Ich glaube daher, dieser Weg, den die Kom-mission durch die Bestimmung angedeutet hat, ist nicht der richtige. Ich glaube, dieser Weg muß verlassen werden, und es muß ein solcher betreten werden, welcher mit Berücksichtigung der heutigen Verhältnisse erlaubt, alle Umstände, die maßgebend sind, wieder zu ähnlicher Würdigung zu bringen, wie sie die bisherige Gesetzgebung gewürdigt hat.

Ich trage daher nicht, darauf an, zurückzukeh-ren zu den politischen Entscheidungen, ich mache ei-nen ganz andern Antrag. Der Antrag, den ich erst nach seiner Ablesung im Einzelnen motiviren werde, lautet so:

"Das hohe Haus wolle beschließen: Der zur "Ausübung der Jagdberechtigte ist zum Ersatz der "Jagd- und Wildschäden verpflichtet."

Es ist dieser Punkt beinahe mit dem zusam-menstimmend, was Hr. Dr. Schubert erwähnt hat. Zweiter Absatz oder auch besonderer Paragraph, wie es beliebt:

"Wenn aus den Verhältnissen sich als gewiß "herausstellt, daß ein im fremden Jagdgebiete ge-"hegtes Wild den Schaden verursacht hat, so ist "der Schaden von dem dort zur Jagdausübung "Berechtigten zu ersetzen." (Bewegung).

3. Absatz: "Dem Beschädigten steht es frei "sich rechtzeitig einen Beweis über den Ursprung "und die Größe des Schadens mittelst einer Erhebung zu verschaffen, welche bei dem Gemeinde-"vorstand begehrt wird. Dieser hat die Bethei-"ligten und mindestens zwei Sachverständige bei-,,zuziehen, den Befund festzustellen, das Ergebniß "schriftlich aufzunehmen, und auf Verlangen da-"von Abschriften zu ertheilen." Vierter Absatz: "Der Bezirksausschuß hat Behufs der endgil-"tigen Entscheidung über Ersatzforderung für Wild-"und Jagdschaden ständige Schiedsgerichte mit "vollständig freiem Verfahren aufzustellen, diesel-


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"ben stets vollzählig, die Bevölkerung aber in "Kenntniß zu erhalten, an wen sie sich zu wen-,,den hat."

Letzter Absatz: "Die Exekution des schiedsrich-"terlichen Spruches, welcher mit Ablauf von 14 "Tagen nach vollzogener Zustellung rechtskräftig "wird, ist bei dem kais. kön. Bezirksgericht anzu "suchen."

Ich sehe mich genöthigt, die einzelnen Absätze mit einigen Worten zu begleiten, damit Mißverständnisse vielleicht in Vorhinein beseitigt werden.

Vor Allem ist es der Absatz, welcher eine Mo-tivirung verlangt, daß der zur Ausübung der Jagd Berechtigte zum Ersatz des Jagd- und Wildschadens verpflichtet ist.

Meine Herren! Wenn wir diesen Absah nicht aufnehmen, dann ist es unmöglich nach Uibergehung und Abschaffung der frühern Gesetzgebung, das Recht des beschädigten Grundbesitzers neu herzustellen, es ist unmöglich über Wildschadenersätze absprechen zu lassen.

Sie haben gesehen, daß das bürgerl. Gesetzb. dadurch, daß es sich dabei nur auf politische Vorschriften berufen hat, sich genöthigt sah in Konsequenz davon über den Ersatz der Wildschäden zu schweigen. Dort findet man also die nöthigen Normen zur Entscheidung nicht. Es muß also der fehlende Grundsatz erst aufgenommen werden in unser Gesetz.

Ein solcher wurde sogar auch von der Kommission in ihrem zweiten Absatze angenommen.

Auf diesen zweiten Absatz der Vorlage hat H. Dr. Schubert in einer Beziehung doch ein etwas zu geringes Gewicht gelegt, indem er ihn bloß als überflüssig ansah. Dieser zweite Absatz zeigt eben ganz klar, daß die Kommission sich bewußt war, daß dieser Rechts-Grundsatz in dem ersten Absatze gar nicht aufgenommen werden wollte. Er zeigt mit Evidenz, daß die Kommission sich des Gegensatzes bewußt war, den sie zwar ausgesprochen, aber nur stillschweigend ausgesprochen hat, des verhüllten Grundsatzes, daß für Wildschäden kein Ersatz gegeben wird, denn sonst wäre nicht nothwendig gewesen, einen Ersatz für Jagdenklaven oder Jagdgrundstücke besonders zu fixiren. Wir werden schon von den Vertheidigern der Kommissionsvorlage hören, welche Gründe sie dafür hat, in der Regel keinen Wildschaden-Ersatz zuzugestehen. Ich werde mich nach diesen erst anzugebenden Gründen auch weiter richten. Ich gehe zur Motivirung des zweiten Absatzes meines Antrages über. Er lautet: "Wenn aus Verhältnissen sich als gewiß herausstellt, daß ein im fremden Jagdgebiete gehegtes Wild den Schaden verursacht hat, so ist der Schaden von dem daselbst zur Jagdausübung Berechtigten zu ersetzen." Meine Herren! wenn wir diesen Grundsatz nicht aufnehmen, was hätten wir mit Aussprechung des ersten Grund-satzes gethan? Wir hätten eben nur die einzelnen Beschädigten der kleinen Jagdgebiete an die Jagd-genossenschaft des kleinen Gebietes gewiesen, wir hätten den einzelnen Bauer an die Bauerschaft gewiesen; denn natürlich es geschieht der zu ersehende Schaden nur auf dem Territorium des kleinen Jagd-gebietes. Es kommt aber sehr darauf an, ob der Ersatz des entstandenen Schadens auch unter allen Umständen dem kleinen Jagdgebiete auferlegt werden kann. Die unbedingte Bejahung wurde bisher von jeder Judikatur in diesem Fache geleugnet. Das schiedsrichterliche Verfahren der politischen Behörden hat dazu geführt, daß man dort gleich aus den Verhältnissen entnommen hat, wer eigentlich derjenige ist, der dadurch, daß er mehr als angemessen hegt, den Schaden veranlaßte. Es ist seit dem Jahre 1849 in dem Patente vom Jahre 1849 der Grundsatz aufgestellt gewesen, der in meinem ersten Absatze als Regel vorangesetzt ist. Demungeachtet meine Herren, haben durch 10 Jahre auch selbst die Gerichte, die entschieden haben, darauf geachtet, daß dieß nicht immer maßgebend ist und daß auch der Jagdherr auf fremdem Gebiete ersatzpflichtig sein kann. Nun dazu meine Herren! hat man oft in den Verhältnissen die allergewichtigste Anhalts-punkte. Schon die Natur, die Gattung des Wildes zeigt oft, woher es stammt. Auch sie meine Herren, werden nicht glauben, daß auf den Jagdgebieten von 200 Joch, auch Hirsche, Rehe, überhaupt Damm- und Rothwild aller Art, daß eben solche größere Thiere, welche gewöhnlich nur im Walde leben, daß solche auf den Ackerfeldern der Jagdgenossenschaften gehegt werden. Hasen und anderes kleines Haar- und Federwild kann vielleicht dort gehegt werden. Aber alle anderen Gattungen des Wildes, welche auf den Feldern zu hegen nicht möglich ist, werden dorthin streifen, wo sie gutes Futter lockt, aus ihren Gehegen heraus, woher also der wahre Schaden kommt. Den so veursachten Schaden von dort auch ersehen zu lassen, ist nichts Anderes als wahre Gerechtigkeit, die in der Sache selbst liegt. — Wenn es auch nicht wörtlich ausgedrückt worden ist, bloß aus Rücksicht für die Jagd, daß der Jagdinhaber Kraft der Natur des Jagdrechtes verpflichtet ist, sein Gehege so gegen Ausbruch zu verwahren, daß sein Hegen Ande-ren nicht schade, so liegt, wenn man das auch nicht gesagt hat, doch die natürliche Verpflichtung darin daß ein Jagdrecht bis zur Beschädigung fremden Eigenthumes staatlich nicht geduldet werden darf. Falls der Eine in solcher Art hegt, daß einem Anderen dadurch wesentliche Beschädigung zugefügt werde, so muß Derjenige Ersatz leisten, welcher sein Hegerecht mißbraucht. (Unruhe. Präsident läutet.)

Selbst nachdem die Kompetenz zu den Entscheidungen übergegangen war von den Gerichtsbehörden (diese hatten die Kompetenz in der Periode von 1849 bis 1859) an die politischen Behörden, wurde wie eh und vor auf diesen nämlichen Grundsatz zu rückgewiesen. Es liegt eine Ministerialentscheidung gedruckt vor, welche sagt: "Der Schade, welcher durch das Streifwild verursacht wird, ist von dem anstoffenden Gutsgebiete zu ersetzen." Das war und ist in der Natur der Verhält.

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nisse gegründet und mein zweiter Antrag ist der vorsichtigste Ausdruck dessen, beschränkt auf die volle Gewißheit des Einzelfalles.

Was den 3. Absah betrifft, nämlich die Erhe-bung der Schäden, so habe ich schon früher darauf hingewiesen, daß es unmöglich wäre, Jemandem ein Ersatzrecht zuzusprechen, welcher die Möglichkeit nicht hatte sich auf der Stelle — in instanti — den Schaden konstatiren zu lassen. Es ist jedem Landwirthe bekannt, daß durch Veränderung der Witterung, durch das Höherwachsen der Saaten, durch den Zeitverlauf u. s. w., die eigentlichen Spuren des Wildschadens den Augen entschwinden. Ich sage absichtlich den Augen, denn noch im vorigen Jahrhundert erfloß sogar eine weit über den Augenblick hinausgehende Vorschrift, welche sagt: "Weil man nicht wissen kann, ob der an den Saaten vom Wilde verursachte Schäden sich bis zur Ernte als bleibender Nachtheil erweiset, so muß vor der Ernte eine zweite Besichtigung vorgenommen werden." Sie sehen selbst aus dieser Anführung, meine Herren, wie wichtig es ist für den Beschädigten den Wildschaden, um Streitigkeiten vorzubeugen, gleich erheben zu lassen.

Nun haben heutzutage keine anderen Organe, welchen es gestattet würde, solche Erhebung in der Nähe und sogleich vorzunehmen, als eben die Gemeinde-Organe; diesen müssen wir also die augenblickliche Vornahme anvertrauen. An diese müssen wir es leiten.

Dem Schiedsgerichte aber, welches ich in dem 4. Absatze beantrage, wird es überlassen sein, zu ermessen, wie weit es sich daran halten kann. Deßhalb und aus weiteren Gründen habe ich in dem 4. Absatze dem Schiedsgerichte, welches ich durch den Bezirksausschuß zu bestellen und zu wählen beantrage, volle freie Hand gegeben, (Unruhe. Präsident läutet) in einem von Formen und Beweisregeln befreiten Verfahren nach vernünftigem und billigem Ermessen seine Entscheidung zu schöpfen.

Ich glaube, auf diese Art am besten und am sichersten für beide Theile gehandelt zu haben.

Es ist absichtlich von mir kein unabänderliches Schema der Organisirung dieser Schiedsgerichte beantragt worden.

Ich sagte also, absichtlich nicht: Es müsse aus so und so viel Personen bestellt werden; der Obmann müsse dieser oder jener sein, vom Schiedsgericht müsse diese oder jene Form in seinen Entscheidungen gewahrt bleiben u. s. w.

Alles das glaube ich am zweckmäßigsten zum Besten der Sache weglassen zu sollen. Indem ich ein Schiedsgericht mit freiem Verfahren herzustellen beantragte, erwartete ich von dem gesunden Menschenverstande der gewählten Schiedsrichter, daß sie auf das Wesentliche des Falles sehen und das Wahre schon treffen werden.

Würde man nicht hinzusetzen "mit vollständig freiem Verfahren," so würden diese Schiedsgerichte nach Vorschrift der allgemeinen Geschäftsordnung verfahren müssen. Dann würden sie eben an alle Formen der allgemeinen Gerichtsordnung gebunden sein.

Ich habe auch noch eine Andeutung machen wollen, daß diese Schiedsgerichte nicht nur zu bestellen, sondern daß sie nur stabil zu bestellen und vollzählig zu halten sind.

Denn, meine Herren, sollte dieses rechtzeitig nicht so geschehen, sollte erst nachträglich eine Ergänzung der inzwischen durch Tod oder Uebersiedelung entstandenen Lücke in der Schiedsrichterzahl erst beim einzelnen Anlasse, erst über bestimmte Klagen vor sich gehen, dann würde die Ernennung eine schon mehr befangen aussehende, bedenklichere Gestalt gewinnen.

Es ist für die Unparteilichkeit vom Belange, daß die Schiedsgerichte im Voraus ernannt sind, und daß sie immer rechtzeitig ergänzt dastehen.

Daß die Bevölkerung durch Maßregeln, die ich in ihren Einzelnheiten absichtlich nicht vorschreibe, in Kenntniß erhalten werden soll, d. h. daß sie wisse, an wen sie sich zu wenden hat, wer derjenige ist, bei wem sie die Klagen vor das Schiedsgericht zu bringen hat; auch dieß ist eine sich selbst erklärende, natürliche Bestimmung.

Was endlich die Exekution betrifft, so bleibt wohl nichts übrig als sie an die möglichst nahe Gerichtsbehörde zu weisen.

Mit Widerstreben habe ich das gethan, weil auch in der Beziehung Kosten erwachsen können. Allein Exekutionskosten werden von dem Obsieger nur vorgeschossen und fallen endlich dem Unterliegenden ganz zur Last, indem sie dem Vorschießenden ersetzt werden müssen.

Allein es bleibt nichts anderes übrig, wir haben kein anderes Organ, welches die Exekution vollziehen könnte: denn die Schiedsrichter haben die Macht und Gewalt nicht die Exekution zu vollziehen.

Ich empfehle Ihnen, meine Herren, aus allen erwähnten Gründen diesen Antrag, der in der That nur ans der Berücksichtigung der betrübenden Folgen entstanden ist, welche aus der Vorlage entstehen würde, die ich hier bekämpft habe. (Bravo! links.)

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt?

Ich bitte diejenigen Herren, die ihn unterstützen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Er ist hinreichend unterstützt.

Dr. Rieger: Pánové, nám se jedná o to, abychom utvořili a vydali zákon, který by na jedné straně sice honbu aspoň v rozumné míře zachoval, na druhé straně ale o to se postaral, aby rolnictví naše a národní hospodářství zmaháním jejím neutrpělo.

Myslím, že tento účel naše komise měla před očima, a že i my jsme se těchto zásad nespustili.

Avšak §., o kterém právě jednáme, zdá se mi skutečně k tomu cíli nedostatečným.

On se odvolává k občanskému zákonu.


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XXIX. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

XXIX. sezení 4. ročního zasedáni 1866.

Oba páni řečníci přede mnou dokázali, že obč. zák. v té věci nepodává dostatečné pomůcky k ruce, že tedy právo náhrady ze škody lesní a honební tam není vyhraženo.

Myslím, že se to musí státi tímto zákonem, o kterém jednáno spůsobem zřejmějším.

Ale druhý nedostatek, který v tomto §. vidím, jest ten, že není ustanoveno žádné přiměřené instance pro vymáhání škod takových, instance, na kterou se zde poukazovalo, byla by vlastně obyčejný soud.

To ale pánové uznáte všichni, že v praktickém životě obyčejný soud by nevyhověl právě potřebě, o kterou se zde jedná; za jedno jest tu dlouhé jednání, jest tu možnost všelijakého braní lhůt a t. d. že by konečně škoda, která byla zvěří spůsobena, nemohla už ani býti vyšetřena, za druhé bylo-by vymahání příliš nákladné i příliš obšírné, i dlouho by trvalo.

Rolník, kterému se stala škoda několika zlatých, nemůže si vzíti advokáta a vydati hromadu peněz za kolky, za právní pomoc a za strávený čas, aby si náhrady za škodu dobýval.

Na druhé straně stává se požadavek od-škození často nemírným , žádá se kolikrát za škodu utrpěnou odškození tak náramná, že není v žádném poměru se škodou, která se skutečně stala, a kdyby věc přišla na soud, dlouho by se provlékala a mohla by působiti náklad takový, že by tento náklad obnášel více, než zač celá škoda stojí.

Myslím tedy již, že z praktických ohledů jest potřeba pomysliti na to, aby se zřídila nějaká instance, která by v té věci jednala krátce, stručně a rychle, a která by byla v stavu věc hned na místě ohledati a hned na místě rozsudek vynesti.

K tomu cíli chci slavnému sněmu předložiti amendement, aby se zřídil zvláštní soud rozsudí, tedy něco podobného tomu, co pan poslanec Waidele navrhoval, toliko s tím rozdílem, že on navrhuje, pokud jsem mu rozuměl, jen jediný soud pro celý okres a stálý.

Já pak mám za to, že by takových soudů mělo býti více a že by v každém okolí a v každé osadě mohl zřízen býti podle potřeby, když se tam taková škoda stane.

Co se týče ostatních návrhů pana poslance Waidele v té věci, zdá se mi, že jsou poněkud nepraktické; poněvadž on tady chce vyměřiti jaksi, odkud ta škoda, že ten, který žaluje, má ukázati, od které zvěře škoda byla učiněna.

Poněvadž ale zvěř, když jde někomu škodu dělat, nebéře sebou domovský list, a tím méně ho tam na místě nechá, kde škodu učinila, nezbývá nic, než aby v tom případě znalci rozhodli, odkud škoda v nynějších poměrech mohla pojíti, kdo tolik zvěře v okolí drží, a že tedy od jeho zvěře ta Škoda pojíti mohla a musela. —

Protož myslím, že jest nejlepší nechati tu věc v každém případě na arbitrárním rozsou-zení těch rozsudí, kteří místní poměry znají a z nichž po dvou každá strana zvolila.

Jednoho pak, vrchníka toho soudu, má ustanoviti výbor okresní, který v té věci stojí nad stranami, od něhož se nadíti můžeme, že zvolí takového vrchníka, který věc spravedlivě říditi bude a který věci znalý jest a ji co možná nej-dříve k rozhodnutí přivede.

Mám za to, že jest potřeba, aby jednání co možná stručně se vedlo a rozhodnutí na místě škody se učinilo a žádná appellace se nepřipustila, poněvadž by tím věc se protáhla a stala příliš nákladnou.

Já činím, pánové, návrh v tento spůsob: §. 42.

"Společenstvo honební, nájemníci honby mohou se shodnouti ve smlouvách nájemních o "přiměřená ustanovení v příčině škod od zvěře "a honby pošlé.

"Nebylo-li o té věci mezi nimi nic usta,,noveno, vyhražuje se jednotlivým majetní-"kům pozemků proti majetníkům honby právo k náhradě za Škodu od honby nebo zvěře "utrpěnou — avšak náhradu takovou musejí "vymáhati před soudem rozsudím k tomu cíli "zvláště zřízeným.

"Okresní výbor jmenuje pro rozličné honitvy okresu svého vrchníky těchto soudův "vždy na tři leta napřed.

"Takový vrchník má, jakmile se jemu přednese žaloba na odepření náhrady, obě strany "vyzvati, aby do tří dnův jmenovaly každá "po dvou důvěrnících, a má s nimi škodu na "místě vyšetřiti.

"Hned na to usoudí soud rozsudí, zdali se "má dáti jaká náhrada a v jaké míře.

"Nemohou-li se důvěrníci shodnouti o su-"mě náhrady, rozhodne vrchník v mezích návrhů z obou stran vyšlých.

"Kdyby některá z obou stran nedbajíc učiněného vyzvání důvěrníky své jmenovati opomenula, má vrchník scházející rozsudí sám "ustanoviti, toto stranám oznámiti a k vyne,,šení rozsudku o náhradě přikročiti. "Od nálezu soudu rozsudího není odvolání. "O vykonání rozsudků rozsudích má se žá-"dati u soudu příslušného."


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XXIX. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

XXIX. sezeni 4. ročního zasedáni 1866.

"Der Bezirksausschuß ernennt für die verschiede-"nen Jagdgebiete des Bezirkes die Obmänner die-"ser Schiedsgerichte auf je drei Jahre in vorhinein,

"Ein solcher Obmann hat, so bald bei ihm eine "Klage wegen verweigerten Schadenersatzes einge-"bracht wird, beide Parteien aufzufordern, binnen "drei Tagen je zwei Vertrauensmänner zu nennen "u. soll mit ihnen den Schaden an Ort u. Stelle "erheben. Unmittelbar darauf entscheidet dieses "Schiedsgericht, ob in welchem Betrage ein Scha-"denersatz zu leisten sei. Können die Schiedsmänner "über den Betrag des Ersatzes nicht einig werden, "so entscheidet der Obmann innerhalb der Grenze "der beiderseitigen Anträge.

"Sollte eine Partei ihre Vertrauensmänner über "geschehene Aufforderung des Obmannes zu neuť "nen unterlassen, so hat der Obmann die fehlen-"den Schiedsmänner selbst zu bestimmen, das den "Parteien kundzugeben und zur Entscheidung über "den Ersatzanspruch zu schreiten.

"Von dem Ausspruche des Schiedsgerichtes ist "eine Berufung nicht zulässig.

"Die Exekution des Schiedsspruches ist bei dem "zuständigen Gerichte anzusuchen."

Ich begründe diesen Antrag vorzugsweise durch die Kürze, und, ich glaube, durch die praktischen Vortheile, die er bietet, daß er die Erhebung durch Sachverständige nur unparteiischen Männern, welche vom Bezirksauschusse durch Wahlen dazu im Vorhinein und ohne Rücksicht auf irgend einen bestimmten Fall ernannt wurden, welche in der Nähe sind, an die sich die Parteien leicht wenden können, die beide Parteien ausfordern zur Ernennung von Vertrauens-männern und unmittelbar an Ort und Stelle den Schaden erheben, auferlegt.

Das sind die Gründe, die mich dazu bestimmt haben. Es ist in meinem Antrage noch ein weiterer Punkt enthalten, daß vor allem den Parteien selbst die Selbstbestimmung überlassen werden muß in dieser Beziehung, daß sie nämlich, wo die Verpachtung der Jagd stattfindet, sich untereinander zu verständigen haben, wer den Schaden zu tragen hat, oder ob überhaupt Jemand einen Schaden zu tragen hat. Ich glaube, auch hier gilt der Satz: pacta dant, legem contrahentibus. Wenn sämmtliche Jagdgenossen der Ansicht sind, wenn sie den Vertrag mit dem Jagdpächter in der Weise machen, daß sie auf den Schadenersatz verzichten und aus Rücksicht darauf einen gröheren Pachtzins verlangen, so glaube ich, muß es ihnen anheim gestellt bleiben, wenn das nicht geschieht, sie sich nicht vereinbaren mit dem Jagdpächter, so trete die allgemeine Bestimmung ein, die beantragt wird, daß ein Schiedsgericht zu entscheiden habe, welches in dieser Beziehung ganz unparteiisch vorgeht. Ich empfehle also meinen Antrag in dieser Sache. Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben. (Es geschieht.)

Er ist hinreichend unter

Fürst Karl Schwarzenberg: Es wurde in einer der letzten Sitzungen von der jenseitigen Seite des Hauses die Behauptung aufgestellt, die Bestimmungen des preußischen Gesetzes über die Jagd hätten der Kommission bei ihren Arbeiten zum Muster gedient. Ich fühle mich nicht befugt, die Motive zu berühren und zu prüfen, welche den anderen Mitgliedern der Kommission bei Begründung ihrer Ansichten vorgeschwebt haben, was jedoch die Motive anbelangt, die mich leiteten, muß ich dieser Behauptung entschieden widersprechen und beisehen, daß mir die Bestimmungen wegen des preußischen noch des baierischen oder sächsischen Gesetzes, welches auch genannt wurde, als ich in die Kommission eintrat, bekannt waren, sie mir auch jetzt nur in sofern bekannt sind, als manche Kommissionsglieder beispielsweise einige Paragraphe derselben anführten. Diese beiden Gesetze waren mir nicht bekannt und ich lege einen Werth darauf, (oho! links) daß ich gar nicht darnach trachtete, deren Kenntniß zu erlangen, weil ich von der Ansicht ausging, daß Gesetze nie nach fremden Mustern gebildet werden können (výborně!), sondern, daß Gesetze aus den Zuständen des Landes, des Volkes, für welches sie gebildet werden, erwachsen, in denselben gegründet sein müssen ((výborně!). Die Motive, die mir bei der Berathung der Kommission vorschwebten, die Grundlagen, von denen ich ausging, waren die bisher bestehenden Gesetze und, deren Prüfung, ob und in wie fern sie den gegenwärtigen Verhältnissen noch entsprechen, zweitens die Gewohnheiten des Landes; — die Erfahrungen, die ich im täglichen Verkehre mit der Bevölkerung geschöpft habe und schließlich hauptsächlich der Wunsch, den peinlichen Verhältnissen ein Ende zu machen, in welche uns die Zustände der letzten Jahre in der Beziehung gebracht haben, in die uns die Vormundschaft der Behörden, in welche wir durch die Gesetze der letzten Jahre gesetzt waren, geführt hat. Dieß sind die Mo-tive, welche mir vorschwebten und durchaus nicht das preußische Gesetz, wie es bezüglich der Kommission im Allgemeinen behauptet worden ist.

Um nun auf die Frage des §. 42 einzugehen, erscheint es mir zunächst, nothwendig, die verschiedenen Arten von Schäden, von denen die Rede ist, näher zu definiren.

Es sind zwei Gattungen Schäden, wie bemerkt wurde zu unterscheiden, nämlich diejenigen, die bei Ausübung der Jagd durch die Jagdberechtigten, deren Gäste u. s. w. verursacht werden, die ich mit dem Namen Jagdschäden bezeichnen will, und andere, die durch das Wild verursacht werden, die man allgemein mit dem Namen Wildschäden bezeichnet. Es handelt sich nun darum, diese zwei Arten von Schä-den auf die verschiedenen Jagdobjekte in Awendung zu bringen. Die Kommission macht schon in §. 42 bezüglich dieser Jagdobjekte den Unterschied zwischen zugewiesenen und gepachteten Gründen. Zunächst kommen auch noch die eigenen Grundstücke zu erwähnen, in sofern, weil es deren zwei Gattungen gibt, die eigenen Grundstücke können nämlich ent-


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XXIX. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

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weder einzelnen Eigenthümern oder einer Jagdge-nossenschaft zugehören, und in letzterem Falle die Jagd durch Sachverständige in ihrem Namen aus-geübt weiden.

Bei diesem Falle nun meine Herren, kommen wir auf die Frage der Wildschäden.

Die Jagdschäden insofern sie ohnedieß durch Verschulden hervorgerufen worden sind, über deren Verpflichtung zum Schadenersatz kein Zweifel obwalten kann, will ich nicht näher erörtern, um so weniger, da es sich ohne dieß nur um Angestellte der Jagdgenossenschaften handeln kann, von denen der Schadenersatz anzusprechen wäre. Die Jagdge-nossenschaft übt in diesem Falle im eigenen Namen durch Sachverständige die Jagd aus; es ist wohl die Möglichkeit dargestellt worden, daß sie sie zu dem Zwecke ausübt, um das Wild auszurotten; es ist aber doch auch die Möglichkeit vorhanden, daß sie das Wild nicht ausrottet, sondern einen regelmäßigen Abschuß im Interesse der einzelnen Grund-besitzer vornehmen läßt. Nun kann sich die Frage ergeben, wer ersetzt in diesem Fall den Wildschaden?

Ich glaube, daß die Antwort einfach gegeben ist. Der Schaden wird eben aus dem Nutzen zunächst getragen; der Nutzen, der in diesem Falle aus dem Jagdgebiete erfließt, wird ja von der Jagdgenossenschaft nicht zu speziellen Zwecken verwendet, sondern er wird eben für das Allgemeine, für das Gemeinschaftliche der Grundbesitzer verwendet. Zunächst hat ja doch diese Gemeinschaft den rechtlichen Anspruch, respektive der Jagdgenossenschaft liegt die Verpflichtung ob zur Deckung der Kosten.

Zu diesen Kosten gehört ja auch der Schaden, der dem einzelnen Grundbesitzer im verschiedenen Maaße zugefügt werden kann; bevor also die Theilung des allfälligen Nutzens stattfinden kann, muß zunächst die Deckung der Kosten vorangehen, und dazu gehört auch die Zahlung der Wildschäden aus dem durch die Ausübung der Jagd resultirenden Nutzen.

Dieß bezüglich der eigenen Jagdgebiete. Nun kämen die zugewiesenen.

Die zugewiesenen Jagdgebiete sind, wie bekannt, solche, welche Enklaven sind, die durch andere eigen-thümliche Jagdgebiete eingeschlossen werden, die das Ausmaaß von mindestens 200 Joch haben; das Gesetz spricht: "Das Jagdrecht darauf dem umschliessenden Eigenthümer, dem umschließenden Jagdberechtigten zu,"

Die Frage des Wildschadenersatzes glaubte die Kommissionkonsequent der Ansicht, von der sie ausging, in allen Rechtsfragen nur nach dem bei uns geltenden Rechte entscheiden zu müssen, nicht anders als nach Bestimmung des §, 383 entscheiden zu können, welcher eben vom Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden handelt; denn bekanntlich hat das bürgerl. Gesetzbuch, welches 1812 erfloß, einen Stand vor Augen, wo das Jagdrecht aus fremdem Grund und Boden bestand und dieses ist das Verhältniß, auf welches sich §. 383 bezieht; denn es gab eben keine anderen Jagdrechte damals, als Jagdrechte auf eigenem, oder Jagdrechte auf fremdem Grund und Boden nicht erst durch einen anderen Rechtsakt erworben, sondern so ipso im Besitz begründet.

Das find die Verhältnisse, auf die sich §. 383 bezieht, indem er sagt, "die Regulirung des Jagdrechtes wird durch die polit. Gesetze normirt." Daher glaubte die Kommission nicht anders, als in Konsequenz dieses Artikels dieses §. des bürgerl. Gesetzb. das Jagdentschädigungsrecht auf Enklaven die Verpflichtung der Wildschädenenischädigung unbedingt demjenigen zuweisen zu müssen, der eben kraft dieses Gesetzes das Recht der Jagd auf dem Grundstücke hat.

Nun aber kommt die 3. Gattung der Jagdgrundstücke, nämlich die gepachteten Grundstücke.

Die Kommission glaubte bei einem Verhältniß, welches doch nur in Folge eines Vertrages entstehen kann, welches daher ein Rechtsverhältniß ist, doch nur unbedingt die Normen des bei uns geltenden gemeinen Rechtes gelten lassen zu müssen und spricht das im §. 42 deutlich aus.

Obwohl doch in dieser Beziehung wohl nicht leicht Zweifel über die Absicht der Kommission obwalten können, wurden dennoch Zweifel in dieser Einsicht erhoben.

Der Entwurf der Kommission sagt:

Das Recht soll innerhalb der durch das Gesetz normirten Grenzen nur nach der Norm des bei uns bestehenden und geltenden Rechtes behandelt werden; und das soll damit bezeichnet werden, daß sie den Mund vollgenommen habe, ohne daß viel dahinten stecke!!

Meine Herren!, dieses Zeugniß vom H. Präs. von Waidele gegeben, ist für unser Recht ein trauriges Zeugniß. (O nein! o nein! links.)

Ich würde dem Rechte ein besseres Zeugniß geben, indem ich glaube, daß man für alle diese Fragen vollkommen entscheidende Bestimmungen habe. (Rufe links: Welche denn?)

Ich glaube, es ist eine große Verwirrung entstanden dadurch, daß man die Norm des Rechtes mit der Norm des Gerichtsverfahrens wiederholt vermengt hat. (O nein! o nein! links.)

Was das Schiedsgericht anbelangt, meine Herren! so gehört das nicht unter die Bestimmungen des bürgerlichen Gefetzbuches.

Das Schiedsgericht hätte eben nur die Grund-sätze desselben auszuführen.

Wenn aber von der gegenseitigen Seite des Hauses bemerkt wird, das Schiedsgericht soll nicht nach der Norm des bürgerlichen Gesetzes lichten, sondern nach seinem Ermessen, so' heißt das, die Norm des Rechtes in der Frage kludiren. (Oho! links.)

In der That wurde es erwähnt, ich habe wörtlich nachgeschrieben, daß die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches nicht ausreichend seien, daß das Schiedsgericht nach seinem Ermessen in diesem Falle die Frage der Wildschäden zu behandeln hät-


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XXIX. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

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te Nach dem §. 23 oder 14 des Gesetzentwurfes hat die Jagdgenossenschaft die Jagdgebiete zu verpachten, es tritt daher ein Pachtverhältniß ein.

Wie definirt unser Gesetz das Pachtverhältniß?

Es ist eine entgeltliche Uebernahme des Gebrauches einer als unverbrauchbar anzusehenden Sache; denn das bürgerl. Gesetz-Buch sagt:

Die Bedingung des Pachtes sei eine unverbrauch-bare Sache.

Weiter hin im §. 1293 spricht es aber von einer Verpachtung beweglicher Sachen, also die Möglichkeit der Verbrauchbarkeit ist im Gesetze angenom-men; aber damit der Pacht in allen Fällen als giltig bestehe, muß die verpachtete Sache, mag sie beweglich oder unbeweglich sein, als unverbrauchbar angesehen werden.

Es wurde gesagt:

Die Kommission hat sich nicht deutlich ausgesprochen, indem sie es im Zweifel läßt, ob in diesein Falle die Wildschadensentschädigung seitens des Pächters einzutreten hat oder nicht.

Mein Standpunkt in der Kommission war vom ersten Tage sehr klar, denn in der eisten Session der Kommission erklärte ich meine Ansicht dahin, daß bei dem Pachtverhältnisse der Schadenersatz des Pächters nur aus dem Vertrage resultiren könne.

Wenn in dem Vertrage über die Verpflichtung des Pächters zum Schadenersatze nichts enthalten ist, so haben eben die weiteren Bestimmungen des bürgerl. Gesetzbuches zu entscheiden.

Gehen wir auf diese Bedingungen noch näher ein, so finden wir einen §. und zwar §. 1117, der besagt, daß, wenn der Bestand der Sache also für diesen Fall das Wild ihrer mangelhaften Beschaffenheit wegen, unbrauchbar und untauglich ist, der Bestandnehmer von dem Vertrage abstehen kann, weiter sagt noch derselbe §., daß er dasselbe auch dann thun kann, wenn der Bestandgeber die Sache nicht mehr im brauchbaren Stande erhalten will.

Nun ich bitte, meine Herren, was ist die Pflicht des Bestandgebers?

Die Sache im brauchbaren Stand zu erhalten, also dem Wild, dessen Gebrauch er verpachtet, Nahrung zu gewähren, um im brauchbaren Stande erhalten zu werden.

(Dr. Hanisch: "Das ist unerhört.")

Weiter meine Herren heißt es, daß, wenn die in Bestand genommene Sache durch das Verschulden eines Theiles zu Grunde geht, der andere berechtigt ist, Ersatz zu fordern.

Wenn nun also die in Bestand gegebene Sache durch das Verschulden des Bestandgebers zu Grunde geht, so ist der Bestandnehmer berechtigt, Ersatz zu fordern.

Man will dem Bestandnehmer, — dem Pächter — die Verpflichtung zum Schadenersatz auferlegen; er aber muß die Sache nach §. 1109 bei Aus-gang der Pachtzeit in demselben Zustande übergeben, in dem er sie übernommen hat.

Damit, meine Herren, ist doch dem Bestandnehmer, dem Pächter in dem Falle die Möglichkeit genommen, das Wild auszuschiehen; denn er muß es in einem solchen Stande übergeben, in dem er es übernommen hat.

Sie wollen ihm aber die Last des Wildschadenersatzes auferlegen, eine Last, vor der er sich nicht schützen kann. weil er das Wild nicht ausrotten darf, außer es ist im Vertrage angesetzt.

Ist das ein rechtliches Verhältniß, meine Herren, Jemandem eine Last aufzuerlegen, vor der er sich nicht schützen kann? Ich glaube, daß die Norm unseres Rechtes in dieser Beziehung es klar ausspricht, daß sie einen solchen Fall als nicht rechtlich anerkennt. So viel über diesen Standpunkt. Nun möchte ich mir noch erlauben, auf Einiges zu antworten, was früher angeführt wurde.

Es wurde wiederholt auf die traurigen Folgen hingewiesen, die daraus resultiren, wenn der einzelne Grundbesitzer schutzlos da stehe, gegen die Ueberhand-nähme des Wildstandes sich in keiner Weise zu schützen vermöge. Ich sehe davon ab, daß es die Pflicht, die Sache der Jagdgenossenschaft ist, in dem Vertrage für solche Fälle fürzusorgen.

Hat sie dafür nicht fürgesorgt, so hat sie ein anderes Mittel durch einen höhein Zins, den sie verlangt, dem Wildschaden in Vorhinein zu begegnen. Hat sie diesen höhern Zins gefordert, so ist wie flüher bei den eigenthümlichen Jagdgebieten, wenn die Jagd durch die Jagdgenossenschaft selbst ausgeübt wird. auch in diesem Fall verpflichtet, aus dem Er-trägniß zunächst den Wildschaden der einzelnen Grund, bescher, zu ersehen. Die Kommission hat im Gesehvorschlag dadurch vorgesorgt, daß dem Pächter die Verpflichtung auferlegt ist, den Zins am Anfang des Jahres zu erlegen.

(Dr. Hanisch: Das ist nicht wahr.)

Hr. Dr. Hanisch hat letzlich hervorgehoben, im §. 23 heißt es: Das Reinerträgniß wäre unter die einzelnen Grundbesitzer zu vertheilen.

(Dr. Hanisch: Das habe ich nicht gesagt.)

Ich bitte. Hr. Dr. Hanisch, was ist Reinerträgniß Reinerträgniß ist eben das Erträgniß nach Abschlag aller Kosten, folglich, was nach der Deckung der Aufwandkosten erübrigt. Das steht im §. 23. Gin anderer §. bestimmt, daß der Jagdpächter am Anfange des Jahres den Zins zu erlegen habe; also von Schutzlosigkeit des einzelnen Grundbesitzers kann durchaus nicht gesprochen werden. Denn eben das volle Erträgniß haftet zunächst für den Wildschaden, und erst was erübrigt ist. als Reinerträgniß zu vertheilen.

Es wurde aber auf die furchtbaren Folgen hingewiesen, die daraus entstehen würden, wenn das Wild in ungemessener Zahl vermehrt werden würde, und nach der Ansicht der Herren, hätte der einzelne Grundbesitzer keinen Schutz dagegen, welches aus der jetzt proponirten Gesetzesvorlage abstrahirt werden will. Es wurde gesagt, es würde zu blutigen Kriegen und fürchterlichen Reibungen führen.

Nun, meine Herren, wir haben bisher die un-


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bedingte Verpflichtung des Wildschadenersatzes und leider Gottes! waren die Folgen, die daraus entstan-den sind, die traurigsten, und gerade diese ungeregelte Frage des Wildschadenersatzes. Das Gefühl, welches sich dagegen gewehrt hat, etwas ersehen zu sollen, wozu man sich nicht verpflichtet fühlte, war Ursache von Streitigkeiten, die traurige Folgen hatten: Es wurden der Beispiele, der traurigen Folgen, die aus einem übermäßigen Wildstande hervorgehen, viele angeführt, es sei mir also doch auch erlaubt, einige Beispiele in entgegengesetzter Richtung mitzutheilen, exempla sunt odiosa, aber in einer Frage, die so in das praktische Leben eingreift, läßt sich die Sache doch nur durch Erörterung praktischer Fälle vollkom-men klar darstellen.

Ich, meine Herren, behaupte nämlich, daß eben die Art des Wildschadenersatzes, wie sie bisher bestanden hat und wie sie noch in weiterem Maßstabe durch den Hrn. Präsidenten von Waidele beantragt wird, — ich werde noch darauf zurückkommen — weil sie jetzt nicht nur den Jagdeigenthümer oder den Jagdberechtigten für den Schaden innerŤ halb der Grenzen seines Jagdgebietes, sondern auch den Nachbaren verantwortlich machen will, wenn des-sen Wild das angrenzende Jagdgebiet betritt, obwohl es ihn dann nicht mehr gehört!

Aber schon der bisherige Usus, meine Herren, hat im höchsten Grade demoralisirend auf unsere Landbevölkerung gewirkt, der bisherige Usus meine Herren, war in vielen Fällen nur eine Untersetzung des trägen Landwirthes. In Wildschäden fand er einen Ersatz für die Arbeit, die er im Vergleiche mit seinem Nachbar nicht leistete, für die mangel-haste Bearbeitung des Grund und Bodens, die er sich zu Schulden kommen ließ. In einem Walddistrikt, der mir gehört, befinden sich allerdings nicht viele Hasen, wohl aber Rothwild in namhafter Zahl. Dieß betrat die angrenzenden Felder und es wurde alle Jahre ein namhafter Schadenersatz dafür geleistet; endlich bei den jetzigen drückenden Zeit-Verhältnissen wurde dieser Schadenersatz zu fühlbar, das Wild wurde eingeschränkt, es wurden daher die be-nachbarten Gründe durch dasselbe nicht mehr betreten.

Eine angrenzende Gemeinde Kwětow, Mühlhausner Bezirkes, schritt bei mir ein und ich glaube, klagte mich wegen des ihr durch die Anlage des Thiergartens entgehenden Wildschadenersatzes.

(Heiterkeit).

Am 4. März 1864 wurde hier beim h. Landtage durch die Gemeinde Zbonin, Mirowitzer Bezirkes gegen mich eine Klage eingebracht, wegen übermäßigen Wildstandes und nicht geleisteten Schadenersatzes.

Der hohe Landtag überwieß diese Petition an die k. k. Statthaltern und diese hat eine strenge Untersuchung angeordnet, wofür ich ihr sehr dankbar bin.

Von dem Tage an, wo die Petition bei dem h. Landtage verlesen wurde, durfte kein einziges Stück

Wild mehr dort erlegt werden. Dieß ist auch aus den Akten ersichtlich für Jeden, der Einsicht nehmen will. Unmittelbar nach der Ernte hielt das Bezirksamt zu Mirowitz eine Jagd dort ab, so daß es an Hundert Treiber requirirte und an sechs Sachverständigen wählte, und dieses Jagdgebiet wurde bis in die kleinsten Ausläufer durchgejagt.

Nachdem ich noch Pächter war, bat ich zu erlegen was nur an Wild unterkommen würde. Die Akten, welche dem h. Landtage vorliegen, weisen es nach, daß gar nichts erlegt wurde, und daß der ganze Wildstand, der vorgefunden wurde, in zwei Hasen und 40 Rebhühner bestand.

Das war der übermäßige Wildstand, wegen dessen ich beim h. Landtage geklagt wurde. Sind das nicht Fälle, welche zur Demoralisation der Landbevölkerung führen? Denn, was ist die Ursache auch dieses zweiten Klagefalles? nichts anderes, als daß der angrenzende Wald durch Zäune abgeschränkt und dadurch dem Wilde der Austritt aus die Felder ver-wehrt und dem Wildschadenersah ein Ende gemacht worden war.

Einer meiner Freunde, der auch Mitglied der Kommission war. hat eine Jagd von einigen Gemeinden um den Preis von ungefähr 9000 fl. gepachtet. Er zahlte im verflossenen Jahre 10000 fl. Wildschadeneisatz, obwohl er alles dreimal abgejagt hatte, dreimal sage ich, um seinen Pflichten nachzukommen, die er gegen einen übermässigen Wildstand einzuhalten hatte, und doch betrug der Schaden 10000 fl.

Das, meine Herren, sind Fälle, die deutlich darauf hinweisen, daß der jetzige Modus doch nicht richtig war, daß er demoralisirend auf die Landť Wirthe eingewirkt hat. Noch andere ähnliche Fälle anzuführen, halte ich für überflüssig. Noch muß ich, meine Herren, auf den 2. Punkt des Antrages des H. v. Waidele zurückkommen, wo er nämlich nicht nur den Jagdberechtigten, sondern auch noch den Nachbarn zum Schadenersätze verpflichtet. Bekanntlich sagt der jetzige Gesetzvorschlag in einem §., der bereits schon angenommen ist, daß eine Jagdfolge auf fremdem Grund ohne Zustimmung des Jagdherrn, verboten ist.

Es ist also nicht einmal die Verfolgung des verwundeten Wildes gestattet; um so weniger ist man berechtigt das Wild, das den Grund und Boden überhaupt übertritt, zu verfolgen oder zu tödten — also man wäre verpflichtet Schadenersatz zu leisten für ein Stück Wild, das Einem nicht mehr zugehört, sondern bereits Eigenthum eines anderen ist. Eine solche Anschauung, meine Herren, glaube ich, allerdings nicht im bürgerlichen Gesetzbuche begründet zu finden, — Was den Modus des Schiedsgerichtes anbelangt, so gehört das auf ein anderes Feld, denn hier will ich nur die Frage berühren. Hat ein Schiedsgericht nach den Normen des bürgerlichen Gesetzbuches zu entscheiden oder soll die Anwendung derselben dem ordentlichen Gerichte überantwortet werden?


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XIX: Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

XXIX. sezeni 4. ročního zasedáni 1866.

In dieser Beziehung hätte ich als Mitglied der Kommission nichts dagegen, daß eine Entscheidung nicht vor das, Forum des ordentlichen Gerichtes, sondern vor das Forum der Schiedsgerichte gezogen werden sollte; aber nach welchen Normen sich dieses zu richten hätte, darüber kann wohl kein Zweifel obwalten. Dieß können nur die Normen des allgemeinen Rechtes sein (Bravo, bravo rechts.)

Oberstlandmarschall: Herr Abgeordnete Sadil hat das Wort. (läutet.)

Sadil: Wie begründet die Einwendungen und Bedenken waren, welche mich gleich im Beginne der Vollberathung dazu bewogen, auch gegen den Gesetzentwurf zu sprechen, dafür ist der Beweis die langwierige Spezialdebatte über die einzelnen Paragraphe.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, etwas ruhiger zu sein, sonst ist den H. Redner nicht zu verstehen.

Sadil (fortfahrend): Wir haben jetzt gehört, daß die Gesetze nicht nach fremden Mustern, sondern derart gemacht werden sollen, wie sie den Verhält-nissen des Landes, den Bedürfnissen der Bevölkerung angemessen sind. Ich bin vollkommen der Meinung; weiß aber auch, daß unsere Bevölkerung kein Gesetz goutiren wird, welches in einem ParagraphŤ sagt, daß das Iagdrecht den einzelnen Grundbesitzern gehört und im anderen Paragraphe ihnen jede freie selbststän dige Verfügung darüber nimmt.

Ein Gesetz, welches nach allen dem, was die Mitglieder der Kommission darüber geäußert haben, daraufhinzielt, einen hohen Wildstand zu erhalten, und nur zum Schutze des Wildes, aber nicht zum Schutze besonders des kleinen Grundbesitzes dienen soll, wel-ches den kleinen Grundbesitzer mit gebundenen Händen dem Uebelstande überliefert, daß er zusehen muß, (Oberstlandmarschall läutet zur Ruhe) wie das Wild seine Feldfrüchte zerstört, ohne daß er irgend ein Mittel, ein wirksames Mittel hat es zu vertreiben und diesen Schaden zu hindern.

Ein solches Gesetz wird kaum mit den Ansichten und Wünschen der Bevölkerung übereinstimmen. Es steht freilich in einem Paragraphe, daß der Grundbesitzer durch Schellen, Klappern udgl. selbst durch Schüsse aus einer Pistole (Heiterkeit) das Wild verjagen kann. Aber wie unpraktisch das ist, wird jeder mann leicht einsehen, der das Landleben kennt. Der kleine Grundbesitzer hat nicht Zeit selbst sein Feld beständig zu bewachen, er hat nicht das Geld, um einen Wächter deßwegen zu halten, und daß am Ende diese gewöhnlichen Popanze und andere Schreckmittel nichts nutzen, indem das Wild sich an dieselben gewöhnt. (Heiterkeit) bald davon keine Notitz nimmt (Heiterkeit) und sie als das ansieht, was sie wirklich sind. ein Spielzeug, welches ihm nicht schadet.

Hat der Grundbesitzer einen Schaden, so hat er natürlich den größten Anspruch auf Entschädigung und erwartet vom Gesetze, daß es ihm den Weg zeige, bald dieselbe zu erlangen, was wir aber so eben gehört haben, so zielt das Gesetz eigentlich nicht dahin, es verschanzt sich hinter Bestimmungen, die, wie der H. Abgd. v. Waidele gesagt hatte, dessen Autorität ich hochachte, eigentlich so viel sind, wie nichts. Einen Wildschaden im Prozeßwege ermitteln, und sich zu-sprechen lassen zu wollen, das klingt in den Ohren des Volkes geradezu wie Hohn, denn wer kann diese ungeheueren Prozeßkosten verwenden, wer weih nicht, daß die Entschädigungsprozesse eigentlich die mißlichsten sind und der Geklagte auch der Gründe oft genug findet, um darzuthun, daß er Ursache hat zum Streite (Oberstlandmarschall läutet), wehhalb dann die Kosten aufgehoben weiden.

Wer das Alles berücksichtigt — und ich glaube, dieß wird jedes Mitglied des Hauses gethan haben — der wird einsehen, daß die Bestimmung des §. 42 ganz werthlos ist und so etwas erwartet unsere Bevölkerung nicht.

Kein Freund des Volkes kann damit zufrieden sein, daß gerade der kleine Grundbesitzer durchaus jedes Schuhes entbehren muß, gerade der kleine Grundbesitzer, der selbst nach den Bestimmungen, die wir in der letzten Session angenommen haben, nicht einmal in seinem eingeschränkten Grundstücke, während der Schutz- und Hegezeit das Wild vertreiben oder schießen kann; während der Besitzer von Park und Thiergarten ganz frei verfahren kann in seinem Territorium, ohne sich an Schutz- und Hegezeit zu kehren.

Was wird den Grundbesitzern dafür geboten? Man scheint große Dinge darauf zu halten, daß sie die Jagd. verpachten können, daß sie den Pachtzins beziehen und also einen Nutzen haben, den sie früher nicht hatten. Früher und bisher ist der Pachtzins in die Gemeindekassa eingeflossen, da hat ein Betrag, wenn er noch so gering war, zu etwas verwendet werden können. Sehen wir uns nun den Pachtzins näher an und was auf den einzelnen Grundbesitzer davon kömmt. Ich weih z. B. aus eigener Ersahrung, daß in einer Gemeinde von mehr als 600 Joch Grundstücken die Jagd verpachtet wurde, zuerst um 18 dann 20 endlich durch den Zusammenfluß verschiedener Verhältnisse bis auf 40 fl. Es kommt also auf das Joch ein Pachtzins von etwa 7 kr. Nun, meine Herren, darauf wird gewiß Jeder verzichten, wenn er dagegen sein Eigenthum gesichert findet. Sieben Kreuzer per Joch ist kaum so viel als der Schaden beträgt, den ein einziger Hase beim Durchlaufen eines Feldes anrichtet.

Ich habe ein Amendement vorbereitet. Ich hätte den einen Theil davon gern aufgegeben und mich unbedingt dem Verbesserungsantrage des Herrn Präsidenten von Waidele angeschlossen, aber was ich, wie gesagt, schon gehört habe über die Tendenz des ganzen Gesetzes, die eigentlich nur dahin geht, das Wild zu vermehren, es in seinem Stande unter allen Verhältnissen zu erhalten und den Grundbesitzern es durchaus unmöglich zu machen, zu einem Schadenersätze zu gelangen, weil man sie auf Worte weist und auf Gesetzesstellen, die nichts sagen; ja nachdem ich also die Ueberzeugung gewonnen habe, daß dieses


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Gesetz durchaus nicht die Absicht hat, die Rechte des Volkes auch zu schonen neben den Rechten des Ha-sen, so muß ich doch bei dem Amendement bleiben.

Es ist etwas lang, ich bedauere, die Geduld des hohen Hauses mehr als sonst in Anspruch nehmen zu müssen, aber es beabsichtigt nicht nur eine schnelle Judikatur. sondern auch eine den Umständen angemessene möglichst schnelle Einbringung des Schadens. Auch ich denke mir, wie der Herr Vorredner gesagt hat, nur 3 Fälle: entweder ist es die Jagd-Genossenschaft selbst, die die Jagd ausübt, oder es ist ein Pächter, oder es ist ein Besitzer eines anderen Jagdteraines, dem eine Enklave zugewiesen worden ist. Für alle diese 3 Fälle habe ich eigene Vorkehrungen getroffen. Ich habe endlich, veranlasst durch die neuliche ziemlich heftige Diskussion darüber, wem es obliegt einen übermäßigen Wildstand einschränken zu lassen und dadurch die großen Beschädigungen der Aecker zu verhindern, in dieses Amendement auch die Art und Weise aufgenommen, auf welche auf eine sehr wirksame Art der Wildstand vermindert werden kann.

Denjenigen, die damals behauptet haben, daß den politischen Behörden, wie bisher das Recht zu-stehen müsse, darüber abzusprechen, habe ich zugestimmt, weil wir bisher nichts anderes haben. Dem Herrn wurde eingewendet, daß für die gegenwärtige Zeit es durchaus nicht passt: man hat gesagt, das ist schon veraltet, wir haben jetzt autonome Organe und die Leute können sich jetzt ja selbst helfen, denn die Jagdgenossenschaft braucht nicht das Wild allzu viel anwachsen zu lassen. Nachdem aber die Selbst-Hilfe doch geregelt werden muß und das Gesetz darüber gar nichts sagt, so habe ich auch in dieser Beziehung eine Bestimmung aufgenommen. Erlauben sie mir, meine Herren, — ich werde ihre Geduld nicht lange ermüden — den Antrag bloß in deut-scher Sprache vorzulesen, weil im Falle er unterstützt werden sollte, er noch ohnehin in der zweiten Sprache vorgelesen werden kann. (Liest):

"Der hohe Landtag wolle beschließen: Der §. 42 hat also zu lauten: Den einzelnen Grundbesitzern gehört für den an ihren Grundstücken durch das Wild jeder Art oder durch die Ausübung der Jagd zugefügten Schaden Entschädigung, die in nachfol-gender Weise geltend zu machen und anzubringen ist."

Ich muß im Voraus bemerken, daß diese Weise zu summarisch, zu drakonisch ist, daß ich gern davon abgegangen wäre und mich damit begnügt hätte, was Herr Präsident Waidele beantragt; aber das, was ich von der anderen Seite gehört habe, bringt mich zu dem Glauben, daß man nicht genug streng sein könne zum Schuhe des Volkes.

(Liest): "Wenn der Grundbesitzer eine solche Entschädigung will, hat er dem Vorstande der Gemeinde, in derem Gebiete das beschädigte Grundstück gelegen ist, hievon die Anzeige zu machen. Längstens 3 Tage darauf hat sich der Gemeindevorsteher oder sein Stellvertreter mit dem klagenden Grundbesitzer oder seinem Vertreter, dann mit 4 Gliedern des Gemeindeausschusses auf die beschädigte Stelle zu begeben, den Schaden genau zu erheben und den Betrag der Entschädigung durch Stimmenmehrheit zu bestimmen demjenigen, der die Jagd in dem Gemeindegebiete auszuüben hat, sei es als Inhaber, Pächter oder Bestellter (§. 2, 3, 6) ist zu der Schadenerhebung vorzuladen, doch soll sein Nichterscheinen keine hemmende Wirkung haben, der Entschädigungsanspruch wird dem selbstständigen Jagdberechtigten (§. 5, 7) oder dem Jagdpächter entweder schriftlich oder falls er eben bei dem Gemeindevorstand anwesend wäre, auch nur mündlich mit dem Beisatze bekannt gemacht, daß er den Betrag der Entschädigung binnen 3 Tagen unter den in dem gegenwär-tigen Paragraphe ausgedrückten Folgen zu bezahlen habe."

"Erfolgt diese Zahlung nicht, so wird, wo es sich um eine Enklave handelt (§. 5, 7), jenem Jagd-berechtigten, dem dieselbe zugewiesen wurde, auf Ausuchen des Beschädigten die Ausübung der Jagd auf dieser Enklave unter den im §. 39 ausgedrück-ten Strafen untersagt und dieselbe durch einen Diener der Gemeinde, zu welcher die Enklave gehört ohne Rücksicht auf ihren Umfang solange für Rech-nung des Beschädigten ausgeübt, bis seine Forde-rung sammt Kosten eingebracht sein wird."

"Wenn das beschädigte Grundstück in dem Gebiete einer Jagdgenossenschaft liegt (§. 3) und die-ses ihr Jagdrecht verpachtet hat, der Pächter also nach der Andeutung des §. 61 Ersatz dieser Art zu leisten verpflichtet ist, so hat, im Falle der Nichtzahlung der Gemeindevorstand auf Verlangen des Beschädigten, den Bezirksausschuß zu ersuchen, den zugesprochenen Betrag von der Kaution des Pächters, insofern sie baar erlegt, sogleich zu erheben, und dem requirirenden Gemeindevorstande zur Ausfot-gung an den Beschädigten zu übersenden, wenn aber die Kaution in den im §. 19 genannten Urkunden oder Werthpapieren gelegt worden, den Ersah als eine Haftung daran vorzumerken, in beiden Fällen aber dem Pächter aufzutragen, die Kaution binnen 3 Tagen zu ergänzen, widrigens der Pacht als aufgehoben betrachtet und das Jagdrecht der Jagdge-nossenschaft zur anderweitigen Verfügung überlassen würde."

Oberstlandmarschall-Stellvertreter Dr. Bělský (läutet):

Ich bitte das hohe Haus Acht zu geben; dieser Antrag muß zur Unterstützungsfrage gebracht werden.

Sadil (liest weiter):

"Erfolgt die Kautionsergänzung nicht oder wenn der Ersatz die Kaution übersteigt und in der dreitägigen Frist nicht geleistet wird. hat der Bezirksausschuß auch wirklich den Pachtvertrag für aufgehoben zu erklären und hievon sowohl den Pächter als die Jagdgenossenschaft, letztere behufs anderweitiger Verfügung mit ihrem Jagdrechte in Kennt-niß zu sehen. Gegen die vorstehend angefühlten Amtshandlungen des Gemeinde Vorstandes, beziehungs

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weise des Bezirksausschusses findet keine weitere Berufung statt.

Wenn endlich die Jagdgenossenschaft das Jagd-recht selbst ausüben läßt (8- 6), so sind die vor-kommenden, in der oben bezeichneten Art auszumit-telnden Wild- und Jagdschädenersetze aus dem Ertrage der Jagd vor Allem an die Beschädigten zu bezahlen.

Wo immer das Jagdrecht der Gesammtheit der Grundbesitzer einer Ortschaft angehört, gleichviel, ob die Grundstücke zusammenhängen oder als Enklaven zerstreut liegen und es sich nach Ablauf eines Jagdjahres rechnungsmäßig zeigt, daß die Wild-und Jagdschadenersätze den Reinertrag der Jagd um mehr als 25% übersteigen, da kann die fernere He-gung des Wildes, als offenbar gemeinschädlich unterbleiben und es kann in einem solchen Jagdbezirke mit Einschuß der Enklaven ohne Rücksicht auf die in dem §. 32 bestimmte Hegezeit alles Wild ausgeschossen werden.

Die Entscheidung darüber, ob es geschehen solle oder nicht, steht der Jagdgenossenschaft ausschließend zu. Entscheidet sie sich durch Stimmenmehrheit für die weitere Hegung, so fällt denjenigen, die dafür gestimmt, die solidarische Verpflichtung zu, für Wild-und Jagdschäden, insofern sie durch den Ertrag der Jagd nicht vergütet werden könnten, als ihrem anderweitigen Vermögen Ersah zu leisten."

Oberstlandmarschall-Stellvertreter (läutet):

Ich weiß nicht, ob das hohe Haus den Antrag des H. Abgeordneten Sadil verstanden hat. (Rufe: Ja. ja!)

So brauche ich ihn nicht noch einmal vorzulesen? (Nein, nein!)

Ich werde also die Unterstützungsfrage stellen. Ich bitte diejenigen Herren, welche den Antrag des Hrn. Abgeordneten Sadil unterstützen, die Hand zu erheben.

/Rufe links: Wir kennen ihn nicht!) Es wurde ja geantwortet, daß das t). Haus ihn gehört hat.

Dr. Tedesco: Die Rufe kamen vom Centrum, aber nicht von der Linken.

Im Centrum: Sie standen ja in der Nähe, warum gaben sie nicht Acht.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Ich habe doch wiederholt geläutet, ich muß also voraussetzen, daß die Herren Acht gegeben haben. Ich habe darauf aufmerksam gemacht, daß der Antrag vorgelesen wird, und daß es nothwendig sein wird, ihn zur Unterstützung zu bringen.

Dr. Stradal: Es wird kein Unglück sein, wenn er noch einmal verlesen wird.

Oberstlandmalschall-Stellvertreter: Er ist aber sehr lang. (Heiterkeit).

Ich bitte noch einmal diejenigen Herren, welche den Antrag deß H. Abg. Sadil unterstützen, die Hand zu erheben, (Dr. Tedesco ruft dazwischen: Da unterstütze ich ihn, ohne ihn gehört zu haben).

Er ist hinreichend unterstützt.

(Unruhe; der Oberstlandmarschall-Stellvertreter läutet).

Se. Exe. der H. Graf Leo Thun hat das Wort.

(Se. Exc. der H. Oberstlandmarschall nimmt seinen Sitz ein).

Graf Leo Thun: Es ist ganz richtig bemerkt worden, daß dieser Paragraph ein ganz besonders wichtiger im Gesetze ist, und ich theile die Ueber-zeugung, daß er einer gründlichen Diskussion wirklich bedarf. In gewissem Sinne ist, glaube ich, auch das Wort richtig, er zeige, wes Geistes Kind das ganze Gesetz sei, in dem Sinne nämlich, daß in diesem Paragraph, wie ich mir erlaubt habe schon in einer früheren Sitzung hervorzuheben, die Tendenz aus-gesprochen ist, die Schwierigkeiten, welche sich aus der Ausübung der Jagd ergeben, soviel als möglich durch freiwilliges Uebereinkommen der Betheiligten zu beheben.

Das, glaube ich, ist der eigentliche Geist des Gesetzes und deßhalb ist es wahr. dieser Paragraph zeigt, wes Geistes Kind das Gesetz ist. (Bravo! rechts), nicht aber die Meinung kann ich theilen, daß dieser Ausspruch in dem Sinne wahr sei, welcher hervorgehoben worden ist, als in einer gewissen Hin-sicht einen Unterschied zwischen der, preußischen Ge-setzgebung und diesem Gesetze bezeichnend, in dem nämlich gesagt worden ist, in der preußischen Gesetzgebung sei ehrlich ausgesprochen, was man damit beabsichtigte.

Es ist nicht gesagt worden, daß in diesem Gesetzentwürfe nicht ehrlich vorgegangen worden sei, das wäre ein unparlamentarischer Ausdruck. Allein ich habe doch einigen Zweifel, ob es zweckmäßig ist, auch nur in dieser ganz parlamentarischen Form über die Tendenzen der Kommission zu sprechen. Ich glaube, unsere Aufgabe ist die Fehler und Mängel der Vorlagen, die von Kommissionen an den Landtag erstattet werden, in der Vollberathung zu verbessern. Es sind in diesem § auch meines Erachtens Fehler und es ist vollkommen berechtigt und in der Ord-nung, daß diese Fehler nachgewiesen werden. Allein, wenn ich die Zusammensetzung der Kommission betrachte, ja abgesehen davon, wenn wir überhaupt daran denken, daß der Antrag gestellt werde von einer Kommission, welche aus der Wahl des hohen Hauses hervorgegangen ist und nicht nur aus Mitgliedern des h. Hauses besteht, sondern aus den vom h. Hause mit einem besondern Vertrauen beehrten Mitgliedern, dann sollte wohl jeder Nebengedanke beseitigt sein, die Mängel, die man im Gesetze findet, etwas Anderem zuzuschreiben, als einer unrichtigen Auffassung. (Bravo im Centrum).

Ich bin nun auch der Ansicht, daß der §, wie er von der Kommission vorgeschlagen ist, sich zur Annahme nicht eignet.

Es handelt sich in diesem § sowohl um meritorische Rechtsfragen als um die Frage, wie das, was inan für meritorisches Recht erkannt, durchzuführen ei, und in beiden Beziehungen glaube ich, sind die


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Bestimmungen des §. nicht vollkommen entsprechend. Was die letztere Beziehung anbelangt, nämlich diŤ Art der Durchführung, so hat sich beinahe gegen meine Erwartung die Debatte in einer Weise entfaltet, welche wie mir scheint, eine Verständigung über den Weg ziemlich nahe legt. Es sind nämlich von zwei verschiedenen Seiten dieses h. Hauses An-träge gestellt worden, welche darauf hinausgehen, eine schiedsrichterliche Form in dieser Angelegenheit zu wählen, und ich freue mich sehr. daß auch von einem Herrn Vorredner, welcher auf der Gegenseite dieses h. Hauses in dieser Angelegenheit hervortritt, dieser Weg eingeschlagen worden ist, daß er sich in dieser Sache mit großer Entschiedenheit für den Weg der Autonomie erklärt, ja in einem Maaße, in dem ich wohl nicht im Stande wäre, ihm vollkommen zu folgen. Ich freue mich, daß er ein so großes Zutrauen zu dem gesunden Menschenverstande der zu ernennenden Schiedsrichter hegt, daß er der Meinung ist, man könne es dem Bezirksausschusse einfach anheimstellen, Schiedsgerichte zu bestellen, ohne daß darüber in das Gesetz irgend welche Normen aufgenommen wurden.

Ich getraue mir nicht so weit zu gehen und bin der Meinung, wenn wir uns für Schiedsgerichte aussprechen, sei es doch zweckmäßiger dem An-trage uns anzuschließen, welcher von Dr. Rieger gestellt worden ist, daß über die Bestellung der Schiedsgerichte und ihren Vorgang einige Bestim mungen getroffen werden. Daß aber solche Schieds-gerichte wirklich angezeigt seien, damit bin ich vollkommen einverstanden. Der §. der Vorlage scheint, in soferne es sich um Streitigkeiten handelt und nicht im Wege des Uebereinkommens etwa ein Schiedsgericht bestimmt würde, die Verweisung auf den ordentlichen Rechtsweg im Auge gehabt zu haben. Ich anerkenne die Gründe, die vom Herrn Präs. Waidele hervorgehoben worden sind, warum dieß nicht zweckmäßig sein dürfte. Es handelt sich oft um kleine Beträge und diese auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen, das heißt in vielen Fällen das ausgesprochene Recht illusorisch machen. Wir haben also keine Wahl, als entweder fortbestehen zu lassen die Judikatur der politischen Behörden, wie sie bisher besteht oder einen Ausweg zu suchen, wie er durch den Vorschlag des Herrn Dr. Rieger in Antrag gebracht worden ist. Die Judikatur der politischen Behörden fortbestehen zu lassen, würde nicht räthlich erscheinen. Es wäre vollkommen ver-geblich, weitere Gründe dafür vorzubringen, nachdem von keiner Seite ein Antrag in dieser Beziehung gemacht ist. Ich werde mich also den Meinungen anschließen, welche diese Angelegenheiten auf den schiedsrichterlichen Weg verweisen, zunächst aber dem Antrage, welcher vom Herrn Dr. Rieger gestellt ist, welcher mir aus bereits erwähnten Gründen im Ganzen genommen, der zweckmäßigste scheint. Es handelt sich nun um einzelne Bestimmungen der beiden gestellten Anträge und zunächst um den Inhalt derselben, bezüglich der meritorischen Rechtsfrage.

In dieser Beziehung genügt mir der vom Dr. Rie-ger gestellte Antrag allerdings nicht vollkommen. Es heißt: "Es bleibt den Jagdgenossenschaften und Jagdpächtern überlassen, rückstchtlich der Wild- und Jagdschäden und ihres Ersatzes in den Pachtverträgen entsprechende Bestimmungen zu vereinbaren. Insofern sie in dieser Beziehung nichts festgesetzt haben, bleibt den einzelnen Grundbesitzern das Recht

auf Entschädigung vorbehalten." Ich möchte mir nur erlauben, zunächst darauf hinzuweisen, daß das Recht der einzelnen Grundbesitzer auf Entschädigung des Wildschadens ihnen nicht entzogen werden kann durch Dasjenige, was verhandelt wird zwischen der Jagdgenossenschaft und dem Jagdpächter. (Ganz recht! links). Zwar sind einzelne Grundbesitzer auch Mitglieder der Jagdgenossenschaft, allein ich glaube, die Ansicht ist unbedingt richtig; in Bezug auf die Frage der Ausübung seines Jagdrechtes ist er ein Mitglied der Jagdgenossenschaft und muß sich den Bestimmungen der Majorität dieser Genossenschaft fügen. (Bravo! links.)

Ich würde es aber nicht für recht und billig halten, soweit zu gehen, daß er auch in Beziehung auf die Frage der Beschädigung seines Grund und Bodens der Entscheidung dieser Majorität unterworfen bleibe, (Bravo! links) wenn allenfalls von der Jagdgenossenschaft festgesetzt ist, daß keine besondere Vergütung des Wildschadens stipulirt werden soll, sondern daß dieselbe enthalten sein solle in dem höheren Jagdpachtzinse, welchen der Jagdpächter gibt; und daß lediglich dieser Pachtzins nach Andeutung des §. 23, wenn ich nicht irre, nach der Größe der Grundstücke vertheilt werden soll, (Bravo! links.) so könnte der Fall eintreten, daß einzelnen Grundbesitzern wirklich ein großer Schaden erwachsen würde.

Mir scheint, es muß vor allem festgestellt werden, wie der §, den die Kommission vorschlägt, es ausspricht, daß allerdings der einzelne Grundbesitzer ein Recht auf Entschädigung in Beziehung auf Wild- und Jagdschaden habe, und daß dieses Recht ihm durch die Jagdgenossenschaft und deren Vereinbarung mit dem Jagdpächter nicht entzogen weiden könne.

Ich möchte aber weiter gehen.

Ich wünsche, daß auch gesetzlich ausgesprochen sei, gegen wen das Recht auf Ersatz für Wild- und Jagdschaden bestehe.

Ich glaube, man sollte in dieser Beziehung un-terscheiden. Der Anspruch auf Ersatz von Jagdschaden, also nicht von dem Schaden, den das Wild verübt, sondern von dem verübt wird, der durch unmittelbare Ausübung der Jagd, und vielleicht durch eine unzweckmäßige, vielleicht sogar durch eine den Bestimmungen des Gesetzes nicht entsprechende- Ausť übung der Jagd z. B. dadurch, daß gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes eingedrungen wurde in die noch stehenden Feldfrüchte, kann immer nur gegen den Jagdberechtigten geltend gemacht werden.

Es ist das offenbar ein Schaden der durch Verschulden herbeigeführt wurde, und von demjeni-

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gen erseht werden muß, welcher die Jagd in solcher Weise ausübte.

Anders verhält es sich. meines Trachtens mit dem Wildschaden.

Im Antrage des Herrn Präsidenten Waidele wird auch in Beziehung auf den Wildschaden im Allgemeinen der Grundsatz ausgesprochen, daß der Jagdherr ihn zu ersetzen habe.

Im Antrage des Herrn Dr. Rieger wird dar-über keine Bestimmung getroffen.

Mir scheint, es soll eine Bestimmung getroffen werden.

Ich halte aber die Bestimmung, welche der Herr Abgeord. v. Waidele vor Augen hat, nicht für richtig; ich glaube, wie die Sache jetzt steht, ist die richtige Ansicht die, daß der Wildschaden ersetzt wird von der Jagdgenossenschaft, nämlich von demjenigen, der zunächst aus dem Jagdrechte den Nutzen zieht.

Uebt die Jagdgenossenschaft im Ganzen genommen die Jagd selbst ans, so kann kein Zweifel sein, daß sie den Wildschaden zu ersetzen hat. Verpachtet sie die Jagd, dann bezieht sie den Nutzen ihres Jagdrechtes in der Form des Pachtzinses, dann ist es also eben auch, wie mein Herr Vorredner von dieser Seite hervorgehoben hat, in der Ordnung, daß sie den Wildschaden vergüte.

Wenn wir den speziellen Fall vor Augen haben, den der Herr Präsident von Waidele in einer früheren Sitzung angedeutet hat, daß in einem zur Verpachtung geeigneten Jagdgebiete ein einzelner Grundbesitz an der Grenze eines Waldes liegt, und deßhalb besonders dem Wildschaden ausgesetzt ist, so ist es ganz in der Ordnung, daß die Jagdgenossenschaft, welche aus dem ganzen Jagdgebiete Nutzen zieht, diesem einzelnen Grundbesitzer den ihn treffen-den Schaden vergüte,

Ob die Jagdgenossenschaft selbst gegenüber dem Jagdpächter einen Ersatz dafür in Anspruch nehmen will, das ist eine Sache, die füglich durch den Vertrag geregelt werden kann.

Ich glaube, beides ist zulässig.

Man kann sagen, der Pächter habe nach wel-chen Bestimmungen immer der Jagdgenossenschaft Ersatz für den Schaden, welchen das Wild verursacht, zu leisten; dann wird der Pachtschilling ein geringerer sein, oder man sage, es wird eine solche abgesonderte Vergütung stipulirt, das soll enthalten sein in dem höher stipulirten Pachtzinse.

Es besteht keine Nothwendigkeit, sich darauf im Gesetze einzulassen.

Es genügt, den Grundsah aufzustellen, daß der einzelne Grundbesitzer Entschädigung für den vom Wild verursachten Schaden von der Jagdgenossenschaft auszusprechen hat; natürlich insofern eine Jagdgenossenschaft vorhanden ist.

Wir haben Fälle, in denen das nicht der Fall ist. Auf einer Enklave, oder auf anderen nach dem Gesetze zugewiesenen Jagdgrundstücken besteht keine Jagdgenossenschaft, besteht auch kein Pachtvertrag, in dem die Entschädigungsfrage geregelt werden könnte.

Für diesen Fall ist es der natürliche Zustand, daß der Jagdberechtigte den Schaden ersehe.

Es ist noch von dem Abgd. Hrn. Waidele auf einen dritten Fall hingewiesen worden, von welchem ich nicht verkenne, daß er möglich ist. Der H. Prä-sident Waidele hat in seinem Antrage einen eigenen Absah einbezogen, welcher dahin lautet: Wenn der Schaden verübt wird nachweislich von einem Wilde, welches nicht in diesem Jagdgebiete gehegt wird, sondern in einem anderen, so solle der Ersah gegen den Jagdherrn jenes Jagdgebietes, aus welchem das Wild herrührt, geltend zu machen sein.

Ich verkenne nicht, daß dieser Fall eine gewisse Berücksichtigung verdient. Allein ich glaube doch, die Sache steht einfach so: Der einzelne Grundbesitzer hat seine Ansprüche auf Ersah auch in diesem Falle gegen die Jagdgenossenschaft geltend zu machen, zu deren Gebiet sein Grundstück gehört. Die Jagdgenossenschaft wird nun in der Lage sein mit demjeni-gen, aus dessen Gehege jenes Wild herrührt, wenn es beiden Theilen gefällig ist, ein Einvernehmen her-zustellen; entweder derjenige, welcher das Wild hegt, erklärt sich bereit den Schaden, den es auch im fremden Jagdgebiete verübt, zu ersetzen, dann wird er aber mit vollem Rechte in Anspruch nehmen, daß auch der Jagdgenossenschaft jenes Grundgebietes nicht das Jagdrecht auf jenes Wild zustehe.

Will aber die andere Jagdgenossenschaft in der Lage sein, das vom fremden Jagdherrn gehegte Wild zu tödten und zu fangen, dann ist es auch in der Ordnung, daß sie den Schaden ersehe, welcher von diesem Wilde ans ihrem Gebiete verursacht wird.

Meines Erachtens kann also die Auseinandersetzung dieser Frage zwischen beiden Jagdgenossen-schaften, demjenigen, im welchem das Wild eben gehegt wird, und demjenigen, dessen Felder beschädigt wurden, ganz füglich durch Uebereinkommen geregelt werden; das ändert nichts an dem Grundsatze, daß der einzelne Grundbesitzer in Beziehung auf den Wildschaden, sich an die Jagdgenossenschaft des Jagd-gebietes, in welchem sich die beschädigten Grundstücke befinden, zu wenden habe.

Ich würde mir also zum ersten Absatze des Anträges des H. Dr. Rieger einen Abänderungsantrag zu stellen erlauben. Meines Erachtens hätte selber so zu lauten: "Dem einzelnen Grundbesitzer bleibt das Recht auf die Entschädigung für den erlittenen Jagd- und Wildschaden gewahrt, und zwar bezüglich der Jagdschäden gegen den Jagdherrn, (§. 24) be-züglich des Wildschadens gegen die Jagdgenossenschaft, insoweit es sich aber um Enklaven oder andere zu-gewiesene Jagdgrundstücke handelt, gegen den Jagdberechtigten."

Jedoch muß meines Erachtens alsdann als Zusatz hinzukommen, den die Vorlage der Kommission enthält, nähmlich die Bestimmung: "Diesem Jagd-berechtigten ist es jedoch unbenommen, die Enklaven oder die Jagdgrundstücke gegen allenfällige Wildschaden durch Einschränkungen oder sonstige Vor-


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sichtsmaßregeln, welche den Besitzer in der Benützung seines Grundes nicht beeinträchtigen, zu schützen."

Es ist zwar von einem Herrn Vorredner anť geführt worden, es sei dieß nicht nöthig, es verstehe sich von selbst; aber die Erfahrung hat gelehrt, daß es sich nicht von selbst versteht und jedensfalls müssen die, welche diese Bestimmung nicht für nöthig halten, zugeben, daß sie vollkommen gerecht sei und sich trösten mit dem Satze: Superflua non nocent.

Mit dem weiteren Inhalte des Antrages Dr. Riegers bin ich im Ganzen einverstanden, nur in Beziehung auf einen späteren Absah desselben würde ich mir eine Aenderung erlauben. Es heißt nähmlich, nachdem bestimmt worden ist, daß die schiedsrichter-liche Kommission die Schäden zu erheben hat: "Un-mittelbar darauf entscheidet das Schiedsgericht, ob und in welchem Betrage usw."

Ich glaube Dr. Rieger selbst wird darauf keinen Werth legen, wenn das Wort "unmittelbar darauf" ausgelassen wird; denn es gibt wirklich Fälle, in denen der Schaden sich sogleich nicht feststellen Iäßt, sondern in denen, wie auch schon ein Herr Vorredť ner erwähnt hat, es zweckmäßig ist, abzuwarten, wie sich der Schade gestaltet, in einem späteren Zeitpunkte, wenn das Getreide bereits höher emporgewachsen ist.

Meines Erachtens hätte also dieser Satz zu lauten: "Diese Schiedsgerichte entscheiden, ob usw." wobei es wünschenswerth ist, noch einen kleinen Beisatz zu machen, welcher die Möglichkeit eines Verť gleiches bezüglich des Wildschadens deutlich hervorhebt.

Das ist nun an und für sich eine selbstverständ-liche Sache, daß es den Parteien gestattet ist, wäh-rend der Verhandlung des Schiedsgerichtes sich durch einen Vergleich auseinanderzusetzen, es würde aber wohl nicht schaden, wenn ausdrücklich gesagt würde, das Schiedsgericht entscheidet nach vorangegangenem Vergleichsversuche usw.

Ich hätte nur noch zum letzten Sahe des Antrages Dr. Riegers einen Zusah zu machen. Es wird nähmlich und zwar, wenn ich nicht irre, von beiden Herrn Antragstellern, die auf Schiedsgerichte antragen, hervorgehoben, daß sie inappelabe! sein sollen, Meines Erachtens ist es auch vollkommen richtig, jedoch kann das nur so gemeint sein. daß über den meritorischen Inhalt des Schiedsspruches keine höherer Instanz zu entscheiden habe.

Wenn man aber nicht so weit geht, wie Herr Präsident Waidele, der gar keine Bestimmung über die Zusammensetzung und über den Vorgang der Schiedsgerichte aufstellen will, wenn man in dieser Beziehung doch irgend welche Normen, namentlich solche, wie sie vom Dr. Rieger vorgeschlagen wurden,' annimmt, dann können Nullitätsbeichwerden kaum ganz ausgeschlossen werden. Ich bin einverstanden mit dem Satze, welcher von den beiden Herren Antragstellern gestellt wird, daß die Exekution den ordentlichen Gerichten zustehe.

Das ordentliche Gericht kann aber unmöglich eine Exekution bewilligen, wenn ihm vorliegt, daß der Vorgang ordnungswidrig, vielleicht mit der Bestimmung dieses Gesetzes selbst im Widerspruche war. Wenn z. B. der Obmann, nicht wie im Antrage bestimmt ist, zunächst die Parteien auffordern sollte, Schiedsmänner zu bestellen, sondern von dem ihm eventuell zustehenden Rechte, wenn eine Partei nicht zur Wahl der Schiedsrichter schreitet, sie selbst zu ernennen, einen voreiligen Gebrauch machen würde, wenn also der Obmann mit Vernachlässigung jener Vorbedingung gleich selbst Schiedsmänner aufstellen würde, oder wenn, während Dr. Rieger anträgt, falls die Schiedsmänner über den Betrag der Entschädigung sich nicht vereinigen können, so solle der Ob-mann darüber entscheiden, innerhalb der Grenzen der Anträge der Schiedsmänner; in solchem Falle der Obmann über diese Grenzen herausgegangen wäre, sei es über den höchsten oder unter den niedrigsten Betrag, dann müsse den Parteien eine Nullitätsbe-schwerde zustehen.

Ich möchte mir also erlauben vorzuschlagen, dem letzten Satze des Antrages des Hrn. Dr. Rieger möge beigesetzt werden: " .. das ordentliche Gericht, welches vor deren Bewilligung" — nähmlich vor Bewilligung der Exekution — "über etwa erhobene Nichtigkeitsbeschwerden, zu entscheiden hat." Mit diesen Abänderungen werde ich für den Antrag des H. Dr. Rieger stimmen.

Oberstlandmarschall: Werden die An-träge Sr. Excellenz unterstützt?

(Sind unterstützt.)

Herr Professor Herbst!

Prof. Herbst: Alle Reden, welche gehalten und alle Anträge, die gestellt wurden, beziehen sich auf zwei Fragen.

Die Vertheidiger des Kommissionsberichtes mei-nen, der Kommissionsbericht habe mit der Verweisung auf das bürgerliche Gesetzbuch und dadurch, daß er die Beschädigten mit dem ihnen auf Grund des bürgerlichen Gesetzbuches gar nicht zustehenden Entschädigungsansprüchen an den Civilrichter verweist, Alles gethan; es hat sich aber, wie aus den Reden hervorging, klar gezeigt, daß damit sehr wenig geschehen sei, daß noch zweierlei Bestimmungen nothwendig sind; einerseits ein Ausspruch darüber, ob ein Recht zur Entschädigung für Wildschaden und gegen wen dasselbe zustehe, und zweitens, daß eine leichtere Art dieses Recht durchzusetzen gewährt werde, als es bei der Verweisung vor den Civilrichter möglich ist.

In dieser letzteren Beziehung hat sich die Kommission als solche und haben sich die verehrten Mitglieder der Kommission nicht ausgesprochen.

Mir scheint jedoch, man dürfte darüber so ziem-lich einig sein, daß die Geltendmachung von derlei Ansprüchen im Rechtswege nicht angezeigt sei, daß der Modus eines Schiedsgerichtes gefunden werden müsse, daß dieses Schiedsgericht ganz dem Geiste und den Worten des Gemeindegesetzes vom 5. März 1862 entspreche, und mit der Bezirksvertretung, re-


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spektive dem Bezirksausschusse in Verbindung zu bringen sei.

Was die einzelnen Modalitäten betrifft, so können Meinungsverschiedenheiten bestehen; aber ich sehe, in dem einem ist man einig.

Anders in Bezug auf die Frage, ob ein Entschädigungsrecht zukomme und das Bedürfniß vor-handen sei, sich darüber auszusprechen.

Der Antrag der Kommission hat, wie zur Evidenz nachgewiesen wurde, nichts anderes ausgesprochen, als: wenn daß bürgerliche Gesetzbuch einen Entschädigungsanspruch vorbehält, so hat ihn der Beschädigte, nun behält aber das bürgerliche Gesetzbuch keinen Anspruch auf Schadenersatz vor, 'also hat er keinen; — das ist der einfache Sinn des §. 42.

Denn, wenn man auf den Fall hinweisen will, daß man sich den Ersatz vertragsmäßig bedungen hat, dann steht der Entschädigungsanspruch eben nicht nach dem bürgeil. Gesehbuche, sondern aus dem Vertrage zu, und daß dieser nur deßhalb, weil das bürgert. Gesetzbuch besteht, Rechte und Verpflichtungen erzeugt, das zu behaupten, wird wohl Nieman-den beifallen.

Man hat allerdings auch auf den § 383 verwiesen, welcher §. 383 sagt: wie der von dem Wilde verursachte Schade erseht wird, wird durch die politischen Verordnungen bestimmt.

Wie man das aber als eine Bestimmung des bürgerlichen Gesetzes auffassen kann, diese einfache Verweisung auf die politischen Gesetze — und! wie man sagen kann, durch diesen §. 383 werde der Entschädigungsanspruch vorbehalten, wenn man zugleich diese politischen Gesetze vollständig aufhebt — dann hat man ja nur jenes Verirspiel. auf welches der Herr Abgeordnete von Waidele hingewiesen hat.

Der §. 42 des Entwurfes sagt:

Was das bürgerl. Gesetzbuch sagt, ist Recht, und das bürgerliche Gesetzbuch sagt, was die politischen Verordnungen sagen, ist Recht.

Diese politischen Verordnungen waren das Jagd-patent vom J. 1786 und die ihm nachgefolgten Verordnungen.

Aber diese werden durch das gegenwärtige Gesetz aufgehoben, mithin ist die einzige maßgebende Verordnung die Jagdordnung selbst, und diese sagt wieder, alles sei nach dem bürgerl. Gesetzbuch zu beurtheilen.

Es ist also klar, daß man sich nicht auf den §. 383 berufen darf, wobei ich den sehr verehrten Herrn Vorredner darauf aufmerksam machen will, daß es nicht richtig ist, es habe bloß aus dem Gesetze ein Jagdrecht auf fremdem Grund und Bo-den gegeben.

Das bürgerl. Gesetzbuch spricht in dem Kapi-tel üder die Dienstbarkeiten, von der Dienstbarkeit auf fremdem Grunde zu jagen, welches, Recht nicht ein Dominikalrecht war, sondern ein durch einen privatrechtlichen Titel Erworbenes, was somit auch in den früheren Zeiten schon bestanden hat.

Daß ferner das bürgerl. Gesetzbuch, welches ja gar nicht von dem Wildschaden handeln will, sondern auf die politischen Gesetze hinweist, keine bestimmung über die Wildschäden-Entschädigung enthält, und enthalten könne, das ist doch ganz klar, denn wenn dasselbe ausdrücklich sagt, wer den Ersatz zu leisten hat, wird in den politischen Vorschriften bestimmt, so kann es hierüber gar keine Bestimmung enthalten, sonst hätte es nicht gesagt: das ist in den politischen Verordnungen bestimmt.

Man kann daher nicht sagen, damit sei unserem bürgerlichen Gesetzbuche, unserem bürgerlichen Rechte und unseren Rechtszuständen ein Vowurf gemacht, daß es über eine so wichtige Frage keine Entscheidung enthält, dieß erklärt sich vielmehr durch das Angeführte von selbst.

Allein dieß entspricht aber auch den Grundsätzen. welche in dein Kapitel vom Schadenersatz ausgesprochen sind, weil diese als obersten Grundsatz aufstellen, datz nur, der durch Verschulden oder Versetzen zugefügte Schaden zu vergüten sei, jeder andere Schade ist für einen bloßen Zufall zu erachten und vom Eigenthümer selbst zu tragen.

Ich muß noch auf einen Irrthum zurückkommen, der unterlaufen ist, und dem man leicht entgangen wäre, wenn man sich die Schätze, welche eine fremde Gesetzgebung schon vor 2000 Jahren angehäuft hat (Bravo. Bravo!), nicht allzu gering geschätzt hätte. (Bravo ! Bravo!)

Er betrifft die Behauptung, daß das Wild Eigenthum des Jagdberechtigten ist. Daß Wild ist nicht Eigenthum des Jagdberechtigten, obschon auch nach meiner Uebezeugung das Jagdrecht Ausfluß des Eigenthumsrechtes auf Grund und Boden ist. Der Jagdberechtigte hat das ausschließende Recht der Zueignung, aber deßwegen gehört ihm das Wild noch nicht, was schon daraus ersichtlich ist, daß, wenn das verwundete Thier auf anderes Gebiet übertritt, das Recht des Jagdberechtigten auf das angeschossene Wild aufhört.

Mein Eigenthum aber hört deßwegen noch nicht auf, wenn es auf fremden Boden kommt: meine Kuh gehört mir, wenn sie auf fremdem Grund ist, das Wild aber ist in meinem Eigenthum nicht, solange ich es nicht erlagt habe.

Man kann daher vom eigenthümlichen Wild überhaupt gar nicht sprechen, sondern nur vom ansprüchigen, von einer res jacens, wie sie die Junten genannt haben.

Ich meine daher auch nicht, daß man deßhalb einen Vorwurf machen kann, wenn man bei Bera-thung eines Gesetzes, wie das meines Wissens in allen Ländern Europas und außer Europa geschieht, fremde Gesetze konsultirt; dabei braucht man nicht Rücksichtsnahme auf Verhältnisse des eigenen Landes, auf das bestehende Recht und auf die Gewohnheiton die sich gebildet haben, zu übersehen; gerade so wenig, als es dem Oekonomen zum Vorwurf gemacht werden kann, wenn er das, was die Wissenschaft und Erfahrung in fremden Ländern zu Tage gefördert haben, benutzt, obschon es Niemandem ein-


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fallen wird, deßwegen das, was in der Landwirthschaft in England geleistet wurde, ohne weiteres in Böhmen einzuführen. (Bravo! links).

Was aber für die Landwirthschaft Recht ist, daß ist auch für die Gesetzgebung billig und es ist nicht möglich, daß man sich durch eine Wand von dem verschließt, was die Leute, die in fremden Ländern wohnen, und auch nicht auf den Kopf gefallen sind, (Bravo! links) bereits zu Tage gefördert haben.

Ich würde es daher der Kommission gar nicht zum Vorwurfe machen, wenn sie fremde Gesetzgebungen bei ihrer Arbeit recht eifrig benutzt hätte.

Nur das preußische Recht hätte sie entweder nicht zu Grunde legen sollen, oder vollständig anführen und statt §. 42 einfach die Bestimmung des preußischen Gesetzes annehmen sollen: für Wildschä-den wird keine Entschädigung geleistet.

Wozu wird den einzelnen Grundbesitzern bloß das Recht, wie es im bürgerl. Gesehbuche bestimmt ist, gewahrt, wenn das nichts anderes heißt, als die einfache und klare Bestimmung des preußischen Gesetzes ist, wo es heißt: Sie haben kein Rechtauf

Entschädigung außer, wenn sie sich es vertragsmäßig bedungen haben, denn letzteres wird wohl auch in Preußen erlaubt sein (Heiterkeit links).

Nach diesen Vorausschickungen aber muß ich erklären, daß einen wahrhaft erfreulichen Eindruck die Deduktionen meines unmittelbaren Hrn. Vorredners, einen wahrhaft erfreulichen Eindruck auf mich gemacht haben, vom Standpunkte des zu berathenden Gesetzes überhaupt und speziell für mein juristisches Bewußtsein.

Es sind immer besprochen und sind bei der Berathung identifizirt worden: Die Jagdgenossenschaft und die einzelnen Grundeigenthümer, und wurde immer gesagt, die Jagdgenossenschaft schließt den Pacht mit dem Jagdpächter, also haben die Grundeigenthümer kein Recht auf Entschädigung, wenn sich die Jagdgenossenschaft dieß nicht speciell ausbedungen hat.

Dabei hat man immer den, wie es Juristen scheint, so unendlich nahe liegenden Unterschied zwischen der juristischen Person der Jagdgenossenschaft und dem einzelnen Grundbesitzer übersehen und weiter den Unterschied, daß nicht die Jagdgenossenschaft den Wildschaden leidet, sondern der einzelne Grundbesitzer, dadurch, daß die Jagdgenossenschaft sich den Pachtschilling ausbedingt, bekommt ja der Grundeigenthümer, der den Schaden erlitten hat, keine Ent-schädigung.

Zum Ueberfluß hat man noch §. 23 in das Gesetz mit eingenommen, welcher ausdrücklich erklärt: der Pachtschilling wird vertheilt nach Verhältniß des Grundeigenthümers.

Es hat zwar ein sehr geehrter Herr Vorredner gesagt, 8. 23 spreche vom Reinerträge und nicht vom Pachtschilinge und unter Reinertrag können nur der Pachtschilling nach Abzug der Jagdschadenentschä-digung, welche die Jagdgenossenschaft zu leisten hat, verstanden werden. Ich muß aber sehr bedauern, daß die ganz klare Textirung des §. 23 dem ge-radezu widerspricht. Dort heißt es nämlich: der jährliche Reinertrag (Pachtschilling) des Jagdgebietes, der Reinertrag wird also ausdrücklich mit dem Pachtschillinge identificirt. Somit ist der ganze Pacht>schilling an die einzelnen Grundbesitzer nach Maß-gabe des Grundbesitzes zu vertheilen, und nicht der Pachtschilling nach Abzug der Wildschäden. Von der Jagdgenossenschaft hat der einzelne Grundbesitzer daher ebensowenig Etwas zu erwarten, als von der Jagdgenossenschaft, (Ganz recht! links) nach dieser Bestimmung als vom Jagdberechtigten nach Z. 42.

Wie wenig man behaupten könne, wenn die Jagdgenossenschaft einen höheren Pachtschilling bekommt, so bekommt der einzelne Grundeigenthümer dabei mit seine Entschädigung. Das ist wohl jedem klar. Der einzelne Grundeigenthümer hat z. B. einen Wein- oder einen Obstgarten von geringer Ausdehnung, welcher noch überdieß nahe an der Gegend liegt, woher das Wild kommt, und wo die Jagd stattfindet, ein anderer Grundeigenthümer hat theils unproduktiven Boden, theils bloß Hutweiden von großer Ausdehnung.

Nach §. 23 nun wird der jährliche Reinertrag an die einzelnen Grundeigenthümer der Ortschaft nach Maßgabe der Ausdehnung des Grundbesitzes vertheilt; — an unproduktiven Boden und an Hut werden werden die jagdbaren Thiere kaum Schaden zufügen, wohl aber, wenn sie Obstbäume angefressen laben.

Ersterer Besitz hat vielleicht die 20fache Ausdehnung, welchen der andere Grundbesitz hat. Nun mag sich wohl immerhin die Jagdgenossenschaft einen höheren Pachtschilling ausbedungen haben, allein das 20fache an diesem höheren Pachtschillinge wird der. bekommen, der keinen Schaden hat, und der den Schaden hat, kann sich mit dem Bewußtsein trösten, zur Vergrößerung der Einkünfte seiner Mitbürger einen wesentlichen Beitrag geliefert zu haben.

(Heiterkeit.)

Schon hieraus zeigt sich zur Evidenz der Grundehler der ganzen Argumentation des hier vertheidigten Kommissionsantrages, er liegt seinem Aus-gange nach in der Verwechslung des Begriffes der Jagdgenossenschaft als juristische Person, mit den einzelnen Grundeigenthümern, welche sich überdieß zum allergeringsten Theile im Jagdausschusse vertreten finden werden. Denn wenn man die Bestimmung angenommen hat, daß Ein Grundeigenthümer die Hälfte aller Stimmen haben kann, so ist es sehr wohl möglich, daß ein Einzelner oder wenige von den Grundeigenthümern den gesammten Jagdausschuß ernennen, und daß die wenigen kleinen Grundbesitzer, die dem Wildschaden ausgesetzt sind, eben nichts bekommen, weil sie im Jagdausschusse nur insofern vertreten sind, als sie die Ehre und das Recht hatten, bei dem Wahlakte erscheinen zu dürfen. (Heiterkeit).

Nun mag es eine formale Befriedigung sein, an dem Wahlakte theilzunehmen, aber man ver-


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wechselt sie mit der materiellen Befriedigung, welche diejenigen empfinden, die sich des ungestörten Genusses ihres Rechtes erfreuen; während man wenig Befriedigung daran hat, daß man weiß, der Schade ist in aller Form rechtens zugefügt worden, und das Gesetz erklärt, eine Entschädigung dafür ist nicht zu verlangen.

Daß man aber jenen wesentlichen Unterschied machen muß, ist ganz klar, wenn man nur irgend welche andere Verhältnisse des gewöhnlichen Lebens berücksichtigt. Man kann nicht sagen, die Jagdgenossenschaft schlicht mit dem Pächter einen Vertrag ab, also hat der Grundeigenthümer kein Recht auf Entschädigung.

Wie kann denn der A dadurch, daß er mit dem B einen Vertrag abschließt, über das Recht des C verfügen? Wie kann die Gemeindevertretung einer Stadt dadurch, daß sie mit einem 3tcn einen Vertrag abschließt, die Privatrechte der einzelnen Gemeindemitglieder schmälem? Wenn die Gemeindevertretung mit einem andern einen Vertrag über die Art und Weise der Benützung sämmtlicher Häuser einer Gemeinde abschlösse, ist dann etwa die Frage, ob die Einzelnen dafür etwas zu bekommen haben, nun nach diesem Vertrag zu beurtheilen? Oder sollen letztere nur dann, wenn der Vertrag keine Bestimmungen enthält, für die Benützung und Beschädigung ihres Eigenthums allerdings verlangen dürfen? Was die Gemeindevertretung, das ist im potenzirten Maße der Jagdausschuß, der gar nichts anderes zu thun hat, als den Pachtvertrag auf 6 Jahre abzuschließen, und der nicht wie die Gemeinde-Vertretung im beständigen Kontakt mit seinen Kom-mittenten bleibt.

Das richtige Prinzip kann also nicht sein, daß man sagt, der Vertrag sei die einzige Quelle der Entscheidungen. Pacta dant legem contrahentibus, das ist der alte römische Grundsatz; der Vertrag kann nur zwischen den Vertragenden Recht und Rechtspflicht begründen für Dritte, nicht für den einzelnen Grundeigenthümer, der nicht die Jagd-genossenschaft ist, sowenig als einzelne Gemeinde-Mitglieder die Gemeinde oder die Gemeinde die Summe aller Mitglieder ist.

Wenn das nun nicht richtig ist, und wenn es meinen schwachen Worten gelungen ist, von dieser Unrichtigkeit zu überzeugen, so wie es die scharfsinnigen Deduktionen meines unmittelbaren Vorredners gethan haben, so ist unumgänglich nothwendig, daß in das Gesetz der Grundsatz aufgenommen wird, es bestehe ein Recht auf Entschädigung für Wildschaden, denn das hat der Kommissionsantrag nicht gethan, das hat auch der Antrag des Herrn Abg. Dr. Rieger. nicht gethan, wie Graf Thun mit Recht bemerkt hat. Was sagt er? Er sagt: wenn in dem Vertrage zwischen Jagdgenossenschaft und Jagdpächter eine Bestimmung über Wildschaden aufgenommen worden ist, so gilt diese, sonst haben die einzelnen Grundbesitzer das Recht Entschädigung zu fordern. Ja wie kann durch einen Vertrag, den jene zwei anz andere Personen mit einander abgeschlossen haben, dem Grundbesitzer das Recht genommen worden sein, welches, wenn diese zwei nichts stipulirt haben, (Rufe: Sehr gut) jenem fortan zusteht. Darin liegt ja ein offenbarer Widerspruch, abgesehen von dem juristischen Standpunkte, welcher ich möchte sagen handgreiflich ist, denn der einzelne Grundeigenthümer ist etwas verschiedenes, und dem kann das Recht durch keinen Vertrag genommen werden. Daher würde ich mich dem Antrage des Herrn Abg. Rieger ebenso wenig anschließen können, als ich mich dem Antrage der Kommission anzuschließen vermag. Der Antrag des Herrn Dr. Rieger unterscheidet sich von demselben, im eisten Theile dadurch, daß er sagt: Die Jagdgenossenschaft kann im Vertrage mit dein Jagdpächter Bestimmungen machen, das versteht sich aber auch nach dem Kommissionsantrage von selbst.

Dagegen enthält dieser Antrag ebenso wenig, als der Antrag der Kommission die Anerkennung, daß der Grundeigenthümer ein Recht auf Entschädigung für Wildschaden gegen irgend Jemanden hat. Das hat erst der Antrag des Grafen Thun gethan. Er hat anerkannt, die Jagdgenossenschaft ist etwas anderes als die einzelnen Grundbesitzer, die einzelnen Grundbesitzer haben, — dieß erkannte sein Antrag an — das Recht auf Entschädigung für Wildschäden. Dieser Grundsatz kennzeichnet den allein richtigen Standpunkt.

Nun kommt weiter, gegen wen steht dieses Recht zu?

Ich muß bekennen, daß die Lösung, die Se. Exc. Graf Leo Thun gibt, ich meine in seinem Antrage, in der Regel gegen die Jagdgenossenschaft, nur bei Enklaven, wo von Jagdgenossenschaften nicht die Rede ist, gegen Jagdberechtigte mich nicht befriediget ; nur ewiger Massen beruhigend ist folgende Betrachtung: Es ist wahr, die Jagdgenossenschaft muß sich dann wahren; sie muß einen höheren Pachtschilling haben. Wenn der Wildschaden größer sein sollte, als der Pachtschilling, wie sollen die Mitglieder der Jagdgenossenschaft dafür, daß sie es sind, noch etwas zahlen. Soll die Jagdausübung sie noch etwas kosten? (Heiterkeit.)

Wenn also ein höherer Pachtschilling nicht zu erzielen wäre, so werden sie zu jenem Mittel schreiten , auf welches schon aufmerksam gemacht wurde,. sie werden das Wild auf ihrem Jagdgebiete vernichten.

Das wäre an sich ganz richtig, und ich hätte weniger Bedenken gegen dieses Auskunftsmittel, wenn nur bei der Jagdpachtung der möglichst hohe Ertrag wirklich erzielt werden könnte, wenn die Konkurrenz wirklich frei wäre. Denken wir uns solche kleine Jagden, und dann die Jagdkarten und Taxen dafür, und denken wir uns, was wohl auch in den letzten Jahren vorgekommen ist, und auch nicht wenig zur Demoralisirung, von der gesprochen wurde, und auf die zurückzukommen ich noch die Ehre haben werde, beigetragen hat, die willkührliche Verweigerung


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der Waffenpässe und das willkührliche Entziehen der-selben, wonach wenn nicht schon ohnehin geradezu ein zwangsweises Zuweisen, eine zwangsweise Nöthigung zum Eingehen von Verträgen (Sehr gut! Bravo links) stattfand, jede Konkurrenz unmöglich gemacht wurde: Nichts hat mehr als dieses das Rechtsgefühl erschüttert, besonders wenn noch dazu kam, daß man die Vermuthung hatte, dieser oder jener Person sei ein bereits verliehener Waffenpaß entzogen worden, um dieser oder jener Person, welche die Jagd wünschte, den Jagdpacht zu verschaffen.

Ich meine, daß solche Vorgänge am meisten zur Demoralisirung des Volkes beigetragen haben, denn das Volk ist dort am meisten der Demoralisirung ausgesetzt, wo es sieht, daß das, was heilig sein soll, nicht geachtet wird. (Bravo).

Wenn es also wirklich freie Konkurrenz wäre, wenn der Jagdgenossenschaft die Möglichkeit geboten wäre, einen möglichst hohen Pachtzins zu beken-nen, dann hätte ich weniger Bedenken gegen den Antrag des Grafen Thun, so aber muß ich beken-nen, daß in der That Gefahr vorhanden sein kann, auf Wildschäden mehr auszugeben, als der ganze Jagdpacht beträgt. Nach dem von Sr. Durchlaucht dem Fürsten von Schwarzenberg angeführten Beispiele, wonach bei einem Pachte von 1000 fl. 10000 fl. Schadenersatz gezahlt werden mußte, würde für die Mitglieder jener Jagdgenossenschaft, wenn sie so glücklich gewesen wären, und den Vertrag schon unter der Herrschaft dieses Gesetzes abgeschlossen hätten, die Nothwendigkeit erwachsen noch 9000 fl. auf den Pacht aufzuzahlen (Heiterkeit).

Ich weih nicht, ob sie sich freuen, daß sie ihre Verträge eben haben, und ob sie diesem Gesetze mit besonders günstigen Auge entgegengehen werden.

Das wäre ein Bedenken. Ein anderes Bedenken liegt in Folgendem: ,,Die Jagdgenossenschaft ist juristisch von den Mitgliedern der Jagdgemeinde allerdings verschieden," aber die Leute leben doch beisammen, der Bauer neben dem kleinen Besitzer.

Vielleicht sind die Kleingrundbesitzer diejenigen, welche mehr als andere Gefahren und Beschädigungen ausgesetzt sind, weil sie kleine Besitze erworben haben, die ihnen von der Herrschaft überlassen oder von einer größeren Wirthschaft abgetreten wurden. Ob es gut sei die vorgekommenen Koflikte dadurch, daß man dem kleinen Grundbesitzer ein Entschädigungsrecht gegen den großen einräumt, noch zu vermehren, das ist sehr fraglich. Der Herr Berichterstatter hat freilich letzthin erklärt, in einem Bezirk, warscheinlich in jenem, dessen Obmann er ist, sei das Verhältniß ein so idylisches, daß der Bauer und Häusler nicht nur keine Streitigkeiten mit einander haben, sondern der Bauer sein eigenes Eigenthum dem Häusler zur Benützung überläßt. Nun bei aller Achtung vor dem Bauernstande wird man mir doch zugeben, daß der Bauer in der Regel auf seinem Rechte besteht, und in anderen Bezirken haben wieder die Obmänner und Ausschüsse bestätigt, daß sie mit nichts anderem so viel und unsäglich so viel zu thun haben, als mit treitigkeiten zwischen Bauern und Häuslern, die mit der größten Erbitterung geführt werden, und die das ganze Eigenthum der Gemeinden beinahe im größten Theile des Landes in Frage stellen. Aus diesen Gründen halte ich es für bedenklich, auszusprechen : "zunächst geht der Entscheidungsausspruch auf die Jagdgenossenschaft." Daher muß ich mich dem Antrag des Herrn Abg. Schubert anschließen und erst, wenn dieser nicht angenommen werden sollte, entscheide ich mich für den Antrag des H. Grafen Thun.

Ich bin daher in erster Linie, da kein anderer Antrag mehr übrig bleibt, für den Antrag des H. Dr. Schubert, dann für denjenigen des Abg. Grafen Thun und eventuell vor dem Antrage des Dr. Rieger selbst für den Antrag der Kommission. Der Antrag des Praesidenten Waidele dürfte wegen des Ausdruckes "Wild vom fremden Jagdgebiete" weniger Chancen bieten. Allerdings läßt sich juristisch nicht läugnen, daß es bedenklich ist, wenn Jemand an dem Ausbruch des Wildes keine Schuld trägt, und bezüglich des Hochwildes ist leider nicht beantragt worden, daß nur in Thiergärten Holchwild gehalten werden kann, also wenn er davon nicht Schuld trägt durch Unterlaßung der Verwahrung, da er das Wild auf fremdem Jagd-gebiete nicht verfolgen kann, scheint es mir in der That bedenklich ihn für den Schaden, den das Wild dort angerichtet hat, verantwortlich zu machen.

Was aber den 2 Theil betrifft, glaube ich, daß da eine Vereinigung rücksichtlich der Art und der Modalität sich wird erzielen lassen, wenn gleich nicht zu läugnen ist, daß bei den so langen und komplicir-ten Anträgen über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und Fällung des Spruches ein Entschluß in der That nicht leicht möglich ist, und es wünschenswerth gewesen wäre, wenn wir schon früher in Kentniß derselben gekommen wären, aber mit den Prinzipien muß ich mich vollkommen einverstanden erklären, endlich auch mit dem Antrage des Grafen Thun, daß eine Prüfung der gesetzlichen Formen, wenn es zur gesetzlichen Exekution zukommt, vorgenommen würde.

Allein auch das möchte ich bitten, hiebei sehr vorsichtig zu sein, weil schiedsrichterliche Sprüche ihrer Natur nach unanfechtbar sind und eben nur, wenn die unbedingt vorgeschriebenen gesetzlichen Formlichkeiten nicht beachtet wurden, von einer Anfechtung die Rede sein könnte. Mit einem allgemeinen Grundsatze könnte sehr leicht die Gefahr herbeigeführt werden, daß ein solcher schiedsrichterlicher Spruch, wegen an sich geichgiltigen Gebrechen in Zweifel gezogen werde.

Zum Schlusse muß ich bemerken, daß der §. 42 schon von Anbeginn der Berathung mir ein entsetzlicher erschien und ich glaube, man werde nur dann es vielen Mitgliedern des hohen Hauses möglich machen, mit gutem Gewissen für das ganze Gesetz zu stimmen, wenn eine Aenderung eintritt, welche das Recht der Entschädigung fur Wildschäden ausdrücklich und bestimmt in das Gesetz aufnimmt, während Verweisung auf das bürgerliche Gesetzbuch, dieses

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Recht in der That vollkommen abspricht. (Bravo, links.)

Oberstlandmarschall: Hr. Dr. Hanisch.

(Rufe: Schluß, Schluß! )

Es ist der Schluß der Debatte beantragt. Ich bitte diejenigen Herren, welche für den Schluß der Debatte sind, die Hand aufzuheben. — Ich muß bitten aufzustehen.

(Angenommen.)

Es sind noch vorgemerkt: Hr. Dr: Hanisch.

Dr. Hanisch: Ich habe bereits das Wort.

Oberlandmarschall: Ja, ich habe Ihnen schon vor dem Antrage auf den Schluß der Debatte das Wort gegeben. Die anderen Hrn. Redner, welche noch vorgemerkt sind, werde ich dann, wenn Hr. Dr. Hanisch gesprochen haben wird, nennen.

Dr. Hanisch: Das Beispiel, welches Hr. Abgeordnete Fürst Karl Schwarzenberg angeführt hat, daß nämlich für einen Pacht von 1000 fl., 10000 fl. Wildschadenersatz gezahlt werden mußte, dieses Beispiel zeigt augenscheinlich, daß die nationalökonomische Seite der Frage wohl hier bei der Ersatzleistung den Ausschlag geben muß, und ich werde Gelegenheit haben in Kurzem bei der Frage nach dem Rechtsgrunde der Ersatzppficht darauf zurückzukommen.

Es hat mich gefreut, daß auch jenseitig Bei-spiele angeführt wurden. Man ist hiebei meinem Bespiele gefolgt. Ich habe von Beispielen allgemeine Grundsätze abzuleiten gesucht, dort trachtete man von allgemeinen Grundsätzen auf Beispiele zurückzugeben. Wenn aber angeführt wird, daß die ...

(Unruhe. Präsident läutet.)

Erequirung der gegenwärtig bestehenden Gesetze über Wildschäden das Volk demoralisirt habe, so möchte ich diesem widersprechen.. Demoralisirt wurde das Volk. wie ich letzhin und Hr. Abg. Prof. Herbst heute erst wieder dargethan hat, durch die Handhabung, durch die schlechte Handhabung der guten Jagdgesetze. Aber demoralisirt wurde das Volk durchaus nicht in diesem von Sr. Durchlaucht angeführten Falle. Das war zwei-felsohne eine gesetzmässige Entscheidung, da bei Sr. Durchlaucht dem Fürsten von Schwarzenberg erkannt wurde, er sei nicht ersatzpflichtig; dadurch wurde das Volk, wenn es unrecht hatte, nicht demoralisirt; im Gegentheile diese Entscheidung dürfte das Volk, wenn eine fehlgegriffene Klage vorlag, zur Besinnung gebracht haben.

Es wurde auch das als Argument benützt. man solle nicht die Vormundschaft der Behörde anrufen. Nun, eine gesetzliche Bestimmung bezüglich der Wildschäden ist noch nicht die Bedingung der Vormundschaft der Behörde.

Wohl aber muß ich mich wundern, daß man eine Vormundschaft von sich weift, während man sie sich gegen das Gesetz gefallen ließ: Es stand bei den Hrn. Großgrundbesitzern unzweifelhaft, sich diese Bevormundung, nämlich die zwangsweise Zusam-menlegung in Jagdkomplexe, nicht ausschließlich zu Gunsten des Großgrundbesitzes gefallen zu lassen — eine Zusammenlegung, die, wie ich ausgeführt habe, nur gegen das Gesetz stattgefunden hat.

Es wurde auch gesagt, daß wir nicht nach fremdem Muster Gesetze schaffen, sondern dieselben aus den bei uns bestehenden Zuständen, Gewohnhei-ten des Landes und Volkes, überhaupt aus den bestehenden besonderen Verhältnissen erwachsen lassen sollen.

Nun, wenn man mir nachweist; daß Zustände und Gewohnheiten unseres Landes und Volkes die Verhältnisse unseres Landes und Volkes bedingen, keinen Wildschadenelsaß auszusprechen, dann werde ich dem Grundsatze zustimmen: Schadener-satz wird nicht geleistet. Allein das ist mit Nichten nachzuweisen, im Gegentheile, der Rechts-gründ des Schadenersatzes liegt darin, daß ohne Wildschadenersatz die Jagd selbst nicht geduldet werden könnte. Der Wildscha-denersatz ist die Bedingung, unter der die Ausübung der Jagd gestattet werden darf. Es wird nicht auch der Grund u. Bo-den, sondern es wird das Recht zu sagen, das Recht die Jagd auszuüben verpachtet. Es ist also nur verpachtet das Recht zu jagen, nicht auch das Recht, auch die jagdbaren Thiere füttern zu lassen, das liegt mit Nichten in der Verpachtung.

In der Verpachtung des Rechtes zu jagen, liegt nicht auch schon die Befugniß des Pächters, sich das Wild füttern zu lassen. Das müsste erst nachgewiesen werden, wenn man den Schadenersatz ausschließen wollte.

Es ist also die Wildschadenersahpflicht ein in-tegrirender Bestandtheil des Rechtes zu jagen, selbstverständlich des übertragenen Rechtes. Dort wo der Grundbesitzer mit dem Jagdberechtigten, respektive mit dem Ausüber der Jagd zusammenfällt, dort cessirt er das Recht und die Pflicht, weil Recht und Pflicht in einer Person sich vereinigen; dort aber, wo der Jagdberechtigte von dem Verpflichteten verschieden ist, cessirt es selbstverstädlich nicht.

Wenn also die Pachtung unter der Sanktion des Gesetzes über den Wildschadenersah geschieht, wenn also die Verpachtung unter der Voraussetzung der Ersatzpflicht geschieht — und das bestand bis jetzt — dann kann man nicht sagen, es ist die Er-satzpflicht mit dem Pachte unvereinbar.

Es wurde auch der Unterschied aufgestellt bei einer Jagdgenossenschaft zwischen der Ausübung durch Pächter (Oberstlandmarschall läutet) und zwischen der Selbstausübung durch Sachkundige. Es wurde zur Genüge dargethan, daß im ersten Falle der Pächter allerdings in dem Pachtvertrage möglicherweise befreit werden kann von der Schadenersatzpflicht, aber niemals kann die Iagdgenossenschaft gegenüber dem einzelnen Grundbesitzer durch den mit dem Pächter abgeschlossenen Vertrag befreit werden; und wenn die Jagdgenossenschaft das Jagdrecht selbst ausübt, bleibt sie dem einzelnen Grundbesitzer gegen-


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über immer haftend für jeden Schaden. (Oberstland-marschall läutet).

Uiber die Enklaven und zugewiesenen Jagd-parzellen sowie über die Nachbarjagdgebiete dürfte kein Zweifel obwalten, bezüglich der Ersatzpfticht von Seite des Jagdberechtigten. Auch jetzt besteht die Vorschrift, daß gerade ein in der letzten Beziehung zugefügter Schaden ersetzt werden muß.

Ich bin daher aus allen diesen Gründen für den Antrag des Herrn Abgeordneten v. Waidele und zwar in seinem ganzen Umfange und insbesondere mit Rücksicht auf das Institut des Schiedsgerichtes, das ganz im Geiste der allgemeinen Gesetzgebung liegt; nach der allgemeinen Gerichtsordnung nämlich kann man sich einem Schiedsgerichte unterwerfen und wenn das Gesetz sagt, über die Wildschadenersahfrage spricht ein Schiedsgericht, so ist die Unterwerfung durch das Gesetz supplirt.

Ich bin daher für den Antrag des Herrn Abgeordneten von Waidele in jeder Beziehung und füge nur noch bei, daß damit allerdings nichts gesagt wäre, wenn man sagen würde: Nach dem bür-gerlichen Gesehbuche ist der Schade zu ersetzen; denn nach diesem besteht eben kein Wildschadenersaß.

Oberstlandmarschall: Es sind noch vorgemerkt als Redner Herr Dr. Limbeck, Herr von Waidele und Se. Durchlaucht Fürst Karl v. Schwarzenberg.

Der Herr von Waidele wird höchst wahlschein-lich contra,, der Fürst von Schwarzenberg, pro sprechen. Dr. Limbeck.

Dr. Limbeck: Ich trete mein Wort Seiner Durchlaucht dem Fürsten Schwarzenberg ab.

Oberstlandmarschall: Es sind also nur zwei Redner übrig (Fürst Schwarzenberg erhebt sich). Ich bitte um Vergebung, Herr von Waidele war schon früher vorgemerkt.

Abg. von Waidele: Ich mache nur darauf aufmerksam, daß der letzte Redner gegen den Aus-schußantrag gesprochen hat. Nun kommt ein Redner für den Ausschußantrag und ich glaube, Se. Durchl. der Fürst v. Schwarzenberg wird für den Ausschuß-antrag sprechen.

Oberstlandmarschall: Ja es ist in der Ordnung, zuerst für, dann gegen, und der Hr. Berichterstatter hat das letzte Wort.

Ich bitte also Se. Durchlaucht. Fürsten Schwar-zenberg. —

Abg. Fürst Karl Schwärzenberg: Ich bin durch die Aeußerung eines sehr geehrten Herrn Borť redners gezwungen, noch einmal ums Wort zu bitten.

Der Hr. Abg. Prof. Herbst hat bemerkt, daß die Anführung des §. 383 in der Art, in welcher er von mir zitirt wurde, eben eine Bestätigung des Ausspruches des H. Abg. von Waidele sei, daß man durch die Art der Stylisirung des §. 42 ein Vexir-spiel getrieben habe. Gegen diese Aeußerung muß ich mich auf das feierlichste und bestimmteste verwahren. Ich glaube, es ist weder der Kommission, um so weniger aber mir je eingefallen, ein Beimspiel treiben zu wollen. Die Art, in der ich §. 383 anführte, kann auch wohl dem Herrn Vorredner keinen gegründeten Anlaß geboten haben zu einer solchen Bemerkung. Ich erwähnte, daß im §. 383 des bürgert. Gesetzbuches die Berufung auf die pol. Gesetze m der Frage, wie das übermäßige Anwachsen des Wildes zu hemmen, und der verursachte Schaden zu ersetzen sei, sich befinde.

Ich fügte bei, daß zur Zeit des Erscheinens des bürgerlichen Gesetzbuches das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden bestand, daß dieses Ver-hältniß in polit. Gesehen begründet war und zwar in dem Patrimonialverhältnisse.

Es wurde allerdings wohl angeführt, es hätte dieses Recht auch als Servitutsrecht bestanden. Ich glaube, daß das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden in Böhmen zumeist nun in dem Patrimonialverhältnisse begründet war, und das sind doch wohl politische Verhältnisse.

Die Kommission glaubte daher die Bestimmung des §. 383 nur auf Verhältnisse des Jagdrechtes auf fremdem Grund und Boden beziehen zu können. Aus dieser Ursache glaubte sie per Analogiamiam auch den Fall, wo jetzt ein Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden im Gesetze beantragt ist, nach denselben Grundsätzen behandeln zu müssen, und führt eben für diesen Fall in der 2. Alinea des §. 42 die Regelung dieses Verhältnisses an. Sie gab der Be-stimmung des §. 383 volle Geltung, indem sie den speziellen Fall des Jagdrechtes auf fremdem Grund und Boden, auf welchen sich nach ihrer Ansicht dieser §. allein beziehen konnte, in der 2.Alinea Z.42 besonders anführte, wodurch also die Beziehung des bürgrl. Gesetzbuches wieder in Geltung bliebe, weil dieser Fall in den jetzigen polit. Gesetzen ebenso normirt erscheint, wie ehedem. Wie man aus dieser Meinung und aus dieser Anführung auf die Absicht eines Vexirspieles schließen kann, das meine Herren, überlasse ich ihrer Beurtheilung.

Insofern ich noch zum Generalredner für den Kommissionsantrag erwählt wurde, habe ich nur noch zunächst zu bemerken, daß es weder im Sinne der Kommission, noch im Sinne meiner früheren Bemerkungen je gelegen ist, den Anspruch auf Wild-schadenentschädigung unbedingt abzusprechen. Die Kommission zunächst spricht es in der 2. Alinea des §. 42 aus, daß es einen Anspruch auf Wildschaden-entschädigung auf Enklaven gebe. Ich glaube früher deutlich ausgesprochen zu haben, daß ich einen Anspruch den einzelnen Grundbesitzern der Jagdgenossenschaft gegenüber anerkenne, daß ich aber nur den Anspruch des einzelnen Grundbesitzers dem Jagd-pächter gegenüber nicht anerkennen kann, weil ich sie in den Normen unseres Rechtes nicht begründet finde; daß also die Kommission von der Ansicht ausgegangen sei, jede Wildschadenentschädigung dem Grundbesitzer abzusprechen, muß ich unbedingt widersprechen. Man bestreitet jetzt den Anspruch des einzelnen Grundbesitzers der Genossenschaft gegenüber, und will ihm dieß Recht vindiziren dem Pächter

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XIX. Sitzung ist 4. Jahres-Session 1866.

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gegenüber, nun das müßte in der That erst ausdrücklich bestimmt werden. Denn dem Pächter diese Verpflichtung zuzuerkennen und diese Verpflichtung irgend im Gesetze ausgesprochen zu finden, dazu bietet das bürgerliche Gesetzbuch allerdings keinen Anhaltspunkt.

Ich muß schließlich noch auf eine Bemerkung des Herrn Dr. Schubert zurückkommen, worin er, die Bestimmung, daß nämlich der umschließende Jagdbesitzer berechtigt sei, die Enklaven gegen den Wildschaden abzuschranken, überflüssig findet, nachdem, wenn er das Jagdrecht darauf hat, er doch auch das Recht habe, diesen Grund abzuschranken.

Dieser Bemerkung muß ich in der Richtung entgegentreten, daß eben praktische Fälle in der Kommission angefühlt wurden, wo derartige Einschließungen seitens der Enklavirten verhindert wurden, obwohl der Betreffende in seiner Bewirthschaftung durchaus nicht gehindert war. Namentlich ein Fall wurde angeführt, den, wenn es verlangt wird, ich noch genauer spezialisnen könnte. Eine Enklave war mit einem 3 Fuß hohen Zaune rings umschlossen. Der Jagdberechtigte konnte aber natürlich in dieser Umzäunung keinen Schutz finden gegen das Wild, welches die Enklave betrat und den Wildschadenersatz zur Folge hatte. AIs er diesen Zaun durch einen 6 oder 7 Schuh hohen Zaun ersetzen wollte, wurde er daran von dem Enklavirten verhindert, und ver-möge behördlicher Entscheidung auch dem Enklavir-ten Recht gegeben. Es ist nur ein Fall mehr, meine Herren! welcher zu jenen gehört, die ich angeführt hatte, daß der Enklavirte resp. Beschädigte eben nicht den Wildschaden verhindert haben wollte, weil ihm dieser Wildschaden alle Jahre ein recht hübsches Sümmchen eintrug. Es wurde früher aus einem von mir angeführten Beispiele, wo der Pachtzins 1000 fl., dagegen der Wildschadenersah 10.000 fl. betrug, der Schluß gezogen:

Es zeige sich, wie nothwendig es sei, den Grundbesitzer gegen den Schaden durch Anspruch auf Wild-schadenersatz zu schützen. Nun meine Herren! wenn ich aufgefordert werde, so bleibt mir nichts übrig, als auf diese Fälle näher einzugehen und zwar auf den Modus der Wildschadenerhebung in diesem spe-ziellen Falle von 10.000 fl. Ich muß wieder Beispiele anführen. (Pst!) Am 6. Jänner dieses Jahres wurde auf den an einen Wald angrenzenden Kornfeldern einer Gemeinde, welche durch Hunderte von Schafen den ganzen Winter hindurch beweidet wurden, der Jagdbefitzer wegen Wildschaden geklagt und vermöge der Entscheidung der politischen Behörde zum Wildschadenersatz verurtheilt wegen Entgang der Weide. Zwischen den Spuren der Hunderte von Schafen, die den Winter hindurch diese Felder be-weidet hatten, fanden sich wenige Spuren einzelner Stücke Rehe, die auch dieses Feld betreten haben, und in Folge dieser Spuren der Rehe wurde der betreffende Jagdbesitzer zum Wildschadenersah wegen Entgang der Weide verurtheilt.

Nun, meine Herren, entweder beweidet der Besitzer diese Felder ohne Schaden für den Feldbau, und dann kann ein Reh keinen Schaden machen, oder es ist ein Schaden dabei, dann ist der Schaden der Hunderte von Schafen bei Weitem überwiegender über den Schaden, den einzelne Stücke Rehe verübt haben und dieser letztere doch nicht erkenn-bar. Das ist Gin Fall.

Gin zweiter Fall, den ich thatsächlich beweisen kann, ist der: Auf einem Felde von 2 Strich wurde wegen Wildschaden geklagt. Beeidete und Sachver-ständige erhoben den Schaden, und die Entscheidung der sachverständigen lautete: Auf diesem Felde bei 2 Strich Aussaat können 12 Mandeln Getreide ge-sechst werden. Gefechst wurden nur 4 Mandeln, folglich hat das Wild 8 Mandeln verzehrt. Wie das Feld bestellt war, welcher Art der Samen, wie der Boden war, wie ungünstig das Wetter war, darť auf wurde trotz aller Einsprache des Jagdberechtigten keine Rücksicht genommen; das Urtheil der Sachverständigen muhte natürlich dem Gerichte zur Basis dienen, und der Jagdberechtigte wurde verurtheilt.

Wollen Sie, daß ich mit solchen Beispielen fortfahre? Die Zeit würde unnütz in Anspruch genommen werden. Das nun, in Beantwortung dessen, was man gegen mich angeführt hat, bezüglich der

10.000 Gulden Schadenersatz,---------meine Her-

ren, in der ungerechtfertigten Bemessung desselben liegt die Ursache dieses namhaften Betrages, nicht in dem wirklich zugefügten Schaden. Das zu behaupten, wage ich getrost. Allenfällige weiteren Wiederlegungen dessen, was noch eingewendet wurde, überlasse ich dem Herrn Berichterstatter.

v. Waidele: Ich werde mich vorzugsweise auf dasjenige beschränken, was gegen den zweiten Absatz meines Antrages gesagt worden ist. Der erste Theil des Antrages hat bereits einen lebhaften Ver-theidiger in der Person Sr. Exc. des Grafen Thun gefunden. Ich habe in diesen Theil meines Antrages nichts anderes aufgenommen, als das Nämliche, was Se. Exc. selbst dem Antrage des H. Dr. Rieger zusehen will. Es ist dabei nur ein Mißverständniß von Seite des letzten Herrn Vorredners, Sr. Durchl. des Fürsten Karl Schwarzenberg eingetreten. Er hat geglaubt, ich wolle nur den Jagdpächter zum Schadenersatz verurtheilt wissen. Ich habe aber von "Jagdberechtigten" gesprochen, und komme daher mit Dem überein, was bereits des Längern ausgeführt wurde vom Abg. Sr. Exc. des Grafen Thun und dem Abg. Prof. Herbst.

Was aber den zweiten Theil meines Antrages betrifft, welcher keine Befürwortung gefunden hat, so bin ich schuldig, diese Befürwortung noch nachzutragen.

Meine Herren, es wurde hinsichtlich des Aus-lassens einer Bestimmung aus dem §. 42. "daß ein Schadenersatz gegeben werden soll," der Hauptgrund von dem letzten Herrn Vorredner in seinen beiden Reden, und ganz besonders in der ersten, dahin an-gegeben, daß kein anderer Grund dafür obwaltet, als die den Jagdgenossen gewahrte Möglichkeit


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XIX, Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

XXIX. sezení 4. ročního zasedáni 1866.

des Selbstschutzes. Wie trügerisch aber diese Anwendung der hier sehr unglücklich applicirten Au-tonomiephrase in diesem Falle ist, das wurde schon öfter erklärt und wiederholt. (Unruhe, Oberstland-marschall läutet.) Allein bei der Erörterung des Wildschadens ist diese trügerische Anwendung gar schlagend.

Es wurden nämlich dabei die natürlichen Verhältnisse ganz übersehen. Nicht von dem Hegen des Wildes in kleinen Jagdbezirken und Jagdgebieten der Ortschaften von 200 Joch aufwärts, sondern nur von demjenigen Wilde, das aus größeren Jagdgebieten herüber dringt, rührt der Hauptgrund und Haupt-ursprung der Wildschäden her. Es lässt sich nicht läugnen, daß es auch einen Wildschaden gibt von Hasen und kleinem Wilde auf den Feldern, allein die größeren Schaden, die bedeutenderen Schaden ergeben sich in der That durch den Uebertritt des Wildes aus dem einen Jagdgebiet, wo es gehegt wurde, auf ein anderes und in diesem Punkte liegt die wichtigste Kollision der Ausübung des Jagdrech-tes mit dem des Grundeigenthumes. Es ist zwar unläugbar, was man gesagt hat: es dürfe der Jagd-herr von seinem Jagdgebiete aufs andere nicht eindringen, er dürfe sein Wild dorthin nicht verfolgen. Daraus folgt die Ersatzpflicht nicht, sondern aus der Hegung. Das gehegte Wild kehrt sich nicht an die Grenzen, das Wild macht dem Ueberflusse in der Hegung selbst Luft, indem es aus dem einen Bezirke, wo es die nöthige Nahrung nicht findet, in einen anderen übertritt. Dagegen muß ein Korrektiv ge-sucht werden durch die Gesetzgebung; und darauf ba-sirt vorzüglich mein Antrag.

In dem zweiten Punkte ist andererseits ein Umstand berücksichtigt, welcher aus dem ersten Haupt-grundsatze allein genommen folgen würde. Er ist nämlich der aus dem kleinen Jagdgebiete zu erzielende Vortheil zu erwägen und hervorzuheben. Ich glaube, dieser Vortheil ist beinahe in den meisten Fällen unzureichend, um daraus die Schutzmittel zu gewinnen, sei es, daß die Jagdgenossenschaft sich bei eigener Jagdausübung vor dem Waldschaden zu be-hüten genöthigt war, sei es, daß die Jagdgenossen-schaft mittelst Verpachtung diesen Schaden decken gesonnen wäre.

Es sind von andern Rednern Beispiele angeführt worden, die mir schlagend scheinen. Es ist das Beispiel vom Herrn Abg. Sadil beigebracht worden, wo von dem nicht unbedeutenden Jagdgebiete von 600 Joch einer Ortschaft nur ein Pachtschilling crescendo von 20—40 st. erzielt werden konnte, wobei also auf ein Joch 7 Kreuzer entfielen.

Meine Herren! wie wollen sie aus dem Vortheile, welchen die Jagdgenossenschaft mit 40 fl. von einem Areal von 600 Joch bezieht, — wie wollen sie aus diesem die Möglichkeit nehmen jene große Entschädigung zu leisten, welche von dem Wilde herrührt, das aus dem nächsten Gebiete herüberdringt? Da steht man schon ganz deutlich, daß es eine Täuschung ist, aus der Jagdverpachtung die Mittel zu gewinnen, um alle Wildschäden zu decken.

Dazu kommt noch. daß es mit dem Wahne: es werde unter allen Umständen die Jagdausübung von passionirten und überzahlenden Pächtern gepachtet und auch die Wildschäden übernommen werden, dermalen schon aus ist.

In den ersten Jahren nach den Anordnungen des Patents vom Jahre 1849 wurden wohl derlei Verpachtungen geschlossen und alle Wildschäden ersetzt. Allein heute steht die Sache so, daß Niemand, der die Sache versteht, in den Pachtvertrag den Wildschadenersatz unbedingt aufgenommen wissen will.—

Also weder bei der Selbstausübung der Jagd noch an dem Pächter wird sich die Jagdgesellschaft für die ihr in allen Fällen zugemutheten Ersätze regressiren können.

Vernichtet schon dieses Mißverhältniß zwischen dem Vortheile der Jagdgenossenschaft zu ihren Lasten den innersten Kern dieser Applikation, der sogenannten Jagd-Autonomie, (Oberstlandmarschall, indem er läutet: Aber ich bitte, meine Herren! — Unruhe.) so ist ganz besonders das Verhältniß des Einzelnen zu seiner Jagdgenossenschaft so beschaffen, daß man in Praxi in der allernächsten Zeit erkennen wird die Wohlthat und den Gehalt der Phrase, daß man sich selbst schützen kann und soll, sei es durch Vertrage, sei es durch eigene Jagdausübung. — Man wird sehr bald auf den Kern der Sache kommen, und alle Verhältnisse auf den Kopf gestellt sehen. —

Vom Augenblicke an, wo alle Jagdsachen in die engen Grenzen eines Ortschaftsjagdgebietes eingeschlossen sind, würde jeder dem Einzelnen verur-sachte Schaden Anlaß zur Beschwerde gegen die Jagdgenossenschaft geben.

Es wird sich dann gleich zeigen, ob jene Hauptregel für alle Fälle zurecht, welche Se. Exc. Graf Leo Thun angetragen hat als Zusatzantrag zu dem Antrage des H. Dr. Rieger und welche ich selbst als ersten Absah meines Antrages formulirte. (Unruhe — Präsident läutet).

Von diesem Augenblicke an, wo ein Mitglied der Jagdgenossenschaft in allen Wildschaden-fällen gegenüber der ganzen Jagdgenossenschaft, sondernd auftritt, von dem Augenblicke an dürfte wohl eigentlich eine Genossenschaft unter diesen Personen aufhören, wenigstens im moralischen Sinne des Wortes. Denn dann tritt ein Kläger gegen einen Beklagten auf, und bei diesem Punkte, wo es sich eben um Geld handelt, das auf der einer Seite gefordert, auf der anderen verweigert wird, da hört nach dem Sprüchworte jede Gemüthlichkeit auf.

Tritt der einzelne Bauer gegen die Jagdgesellschaft in allen Wildschädenangelegenheiten auf, wird überhaupt der einzelne Grundbesitzer nur an die Jagdgenossenschaft gewiesen, selbst wo die Jagdgenossenschaft nicht das mindeste Verschulden bat, so ist damit ein Krieg in der Ortschaft, ein erbitterter Krieg der Interessen erklärt.


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XXIX. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

XXIX. sezeni 4. ročního zasedáni 1866.

Mit dem ersten Rechtssahe allein, welchen ich auch befürworte dort, wo er natürlich ist, langt man also nicht aus. Denn dort, wo der Schadenersatz über den natürlichen Wirkungskreis, über die Kau-salität des Belangten hinausgeht, wo die Jagdge-nossenschaft verhalten werden soll, für jenen Schaden einzustehen, der durch Wild ausgeübt wird, auf dessen Hegung die Jagdgenossenschaft nicht den mindesten Einfluß genommen hat und nehmen konnte, da ist die Sache ganz anders.

Da muß, glaube ich, ein Auskunftsmittel gesucht werden, für welches ich einen eigenen Absah, nämlich den zweiten Absatz beantragt habe. Dieser Absatz ist nicht in meinen, Kopfe gewachsen. Meine Herren, er ist ein Produkt der Praxis der letztern 16 Jahre.

Zuerst während der Jahre 1849 bis 1859 entschieden Gerichtsbehörden über Jagdbeschwerden. Von 1859 bis heute die politischen Behörden; beide vereinigten sich in dem Grundsatze, daß nicht immer und nicht allein derjenige einstehen müsse für den Ersatz des Schadens, auf dessen Jagdgebiet der Schade geschieht, sondern daß dieß nur als Regel zu gelten habe, eine Regel, welche nicht unbedeuten-den und häufigen Ausnahmen unterliegt, welche sich aus gewissen Verhältnissen herausstellen.

Wo diese Verhältnisse sich nicht als gewiß und zweifellos herausstellen, da gilt die Regel. Wenn also durch fremde übermässige Hegung Wildschaden veranlaßt wird, da wird derjenige verurtheilt, der den Wildschaden indirekt veranlaßt hat durch seine übermässige Hegung.

Das, meine Herren, ist nicht ungerecht, sondern eine ganz gerechte Würdigung der Jagdverhältnisse.

Ich würde sehr befürworten, daß man sich dieß genau überlegen sollte, ehe man diesen zweiten Antrag verwerfen will.

Denn von dem Momente an ist allerdings der ganze Großgrundbesitz, sind alle Eigenthümer der großen Jagd- und Hege-Gebiete von jeden Wildscha-denanspruche gesichert, außer jenem, den das Wild auf eigenem Grund und Boden verursacht, und wel-chen der Eigenthümer nur an sich selbst zahlen müßte.

Alle Wildschäden, die vorkommen und eingeklagt werden können, geschehen eben nur auf dem Gebiete der Jagdgenossenschaften,oder derjenigen Grund-stücke, welche 200 Joch überschreiten.

Die Jagdgebiete der Jagdgenossenschaften sind aber die Mehrzahl im ganzen Lande. In diesen Fällen immer nur die Iagdgenossenschaft zahlen zu lassen, (wenn auch in der Meinung ihr einen Jagdvortheil zugewendet zu haben, indem man sie zur Jagdgenossenschaft macht) wird üble Folgen haben.

Es wird dazu führen, daß man sich des Ver-gnügen gern entäußern wird wollen, zu einer Jagdgenossenschaft zu gehören, um allen Wildschaden ersetzen zu müssen, den auch fremde übermässige Hegung hervorgebracht hat.

Mine Herren, solche Folgerungen werden die Jagdgenossenschaften theuer bezahlen müssen.

Wir sind eben hier um das Uebermaß, welches sich bei der Ausübung des einen Rechtes auf der einen Seite zeigen kann, auszugleichen mit den Anforde-rungen des Rechtes auf der anderen Seite; daher sollte man unter einer so sicherstellenden Klausuli-rung diesen Antrag annehmen.

Ich habe nämlich ausdrücklich gesagt, dort, wo es gewiß ist, daß der Schade von dem im fremden Jagdgebiet gehegten Wilde herrührt; wo es nicht gewiß ist, wo man zweifeln kann, von welchem Jagdgebiete es herrührt, dort wird kein Richter darauf eingehen.

Ich komme nun auf dasjenige, was Se. Durchlaucht Fürst von Schwarzenberg hinsichtlich des Ve-rirspieles gesagt hat; ich will nur zu meiner eigenen Vertheidigung daran erinnern, daß ich selbst mit deisem Worte das Objektive der Sache herausgehoben habe, daß ich gewiß Niemanden nahe getreten bin; ich habe gesagt, daß ich der Kommission gar nicht die Absicht unterlege, als hätte sie ein Verirspiel spielen wollen. Aber ich hatte wohl darauf auf-merksam zu machen, ein Recht, welche Figur diese legislatorische Phrase von den Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches machen wird, und welches Gesicht sie erhalten wird, wenn sie als Gesetz dasteht. Und darauf meine Herren, können wir, dürfen wir, ja müssen wir aufmerksam machen. Denn, wenn es auch Se. Durchlaucht der Fürst von Schwarzenberg übel nimmt, diese Figur bleibt, und ist in einem Gesetze, ernsthaft angewendet, nichts anderes als ein Vexirspiel.

Ich weiß, daß dieß die Kommission nicht be-absichtigt hat, und will ihr auch nicht nahe treten; ich anerkenne ihre gute Absicht, ihre Mühe und die Arbeit, die sie geleistet hat.

Se. Durchlaucht der Fürst von Schwarzenberg ist wieder darauf zurückgekommen, daß der §. 383 dadurch, daß er sich auf die politischen Vorschriften bezogen hat, etwas sage. Ja, er sagt etwas, aber er sagt nicht das. was er sagen soll. Er gibt Nie-manden das Recht, was der Paragraph 42 als gewahrt erklärt, er weist auf die politischen Vorschriften nicht nur in dem Sinne, wie Se. Durchlaucht der Fürst von Schwarzenberg es angeführt hat, hinť sichtlich der politischen Zustände, der Patrimonial-Zustände; nein, er weist zurück auf das Jagdpatent.

Wenn nun dieses annulirt wird, weggewischt wird, durch unsere Vorlage, so ist nichts mehr da in dem §. 383.

Se. Durchlaucht Fürst von Schwarzenberg hat auch gesagt, es sei weder ihm noch der Kommission in den Sinn gekommen, das Ersatzrecht für den Wildschaden unbedingt abzulehnen.

Meine Herren, wo ist dieß zu finden in der Vorlage? Unbedingt abgelehnt ist es freilich in der Beziehung nicht, da nicht die zwei Ausnahmen da bestimmt wären für Enklaven, und für Jagd-Parzellen. In dieser Beziehung ist das Wort wahr. Allein wenn damit gesagt werden wollte, die Kommission habe doch eigentlich in das Gesetz dasjenige


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XXIX. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

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hineinzunehmen gewünscht, was jetzt im ersten Ab-satze ich sowohl als Se. Excellenz Graf Leo Thun ange-tragen hat; dann muß ich das höflichst läugnen. So ein Grundsatz kommt in der Vorlage nirgends vor, folglich konnte der gute Wille der Kommission auch nicht von uns erkannt werden. Wenn sie das wollte, wenn sie das meinte, da muhte sie ganz einen andern Antrag bringen, dieses Andere positiv sagen, um sich auf ihren guten Willen berufen zu können.

Was nun die Organisation der Schiedsgerichte betrifft, so möchte ich doch auf dasjenige besonderes Gewicht legen, was Se. Excellen Graf Leo Thun schon hervorgehoben hat.

Bestimmungen zusammengesetzter Art, womit man ein bestimmtes Institut in scharfe Formen und Grenzen einschränkt, solche Bestimmungen sind in dem Falle gewiß nicht sehr rächlich, wo man der Sache einen einfachen Verlauf, einen unbestreitbaren Ausgang, eine end giltige Entscheidung geben will.

Es wurde bereits vom Herrn Grafen Leo Thun hervorgehoben, daß alle diese Bestimmungen deßhalb vom Uebel sind, weil sie auf Rullitätsbeschwerden hinführen können, weil man sie wieder im Wege der Nullitätsbeschwerde beim Gerichte von Neuem anbringen und das gefällte Urtheil zum Falle bringen kann.

Ich kann daher eine solche Einschränkung der Grenzen der Organisation nicht befürworten.

Ich glaube vielmehr, es sei die Organisation dem Ermessen der Bezirksausschüsse zu überlassen; wodurch es dabei bleiben wird, daß diese Fragen endgiltig, wie ich angetragen habe, durch diese Schiedsgerichte entschieden find.

So entgeht man am besten der Gefahr von Nullitätsbeschwerden; Alles in Allem erwogen, kann ich daher, nicht aus Eitelkeit, nicht aus Voreinge-nommenheit für m eine Anträge, sondern aus innerster Ueberzeugung meine Anträge zur geneigten Ueber-legung und Annahme empfehlen. (Bravo! links.)

Oberstlandmarschall: Herr Graf Leo Thun hat in Folge der mit Dr. Rieger getroffenen Ver-einbarung der Heiden Anträge den Wunsch ausge-sprachen, seinen Antrag noch einmal vorzulesen?

Hat der Herr Berichterstatter darübel irgend eine Aeußerung vorzubringen.

Graf Leo Thun: Auf die Bemerkung des Herrn Prof. Herbst, daß es wünschenswerth sei, wenn Nullitätsbeschwerden zugelassen werden, sie in den engsten Kreis zu verweisen, habe ich mir erlaubt, die Bestimmung aufzunehmen, daß Nichtigkeitsbeschwerden nur im Falle der Nichteinhaltung, der hier gegebenen Bestimmungen stattfinden können.

Um das genau zu präzisiren. wünsche ich, daß der §, der ohnehin etwas lange ausfällt, getheilt werde, wo es dann heißen mag:

Die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Paragraphes.

Es würde demnach, nach meinem Antrage, der Inhalt des §. 42 in folgender Weise auszudrücken fein in zwei verschiedenen §§.

Der hohe Landtag wolle beschließen. Der §. 42 habe zu lauten:

"Dem einzelnen Grundbesitzer bleibt das Recht auf Entschädigung für erlittene Jagd- und Wildschäden gewahrt und zwar bezüglich der Jagdschäden gegen den Jagdherrn (§. 24) bezüglich der Wildschaden gegen die Jagdgenossenschaft, in so weit es sich aber um Enklaven oder andere zugewiesene Grundstücke handelt gegen den Jagdberechtigten.

Diesem ist es jedoch unbenommen, die Enklave oder die Jagdgrundstücke gegen allenfällige Wildschä-den durch Einschränkung oder andere Vorsichtsmaßregeln, welche den Besitzer in der Benützung seines Grundes nicht beeinträchtigen, zu schützen.

Die Entschädigungsansprüche sind, in so weit in den Pachtverträgen oder durch anderweitiges Ueber-einkommen der Parteien nicht etwas anderes bestimmt wird, vor einem zu diesem Zwecke gebildeten Schiedsgerichte geltend zu machen.

Paragraph 43.

Der Bezirksausschuß ernennt für die verfchie-denen Jagdgebiete des Bezirkes die Obmänner dieser Schiedsgerichte auf je drei Jahre im Vorhinein. Ein solcher Obmann hat, so bald bei ihm eine Klage wegen verweigerten Schadenersatzes eingebracht wird, beide Parteien aufzufordern, binnen drei Tagen je zwei Vertrauensmänner zu nennen und soll mit ihnen den Schaden an Ort und Stelle erheben.

Dieses Schiedsgericht entscheidet nach vorhergegangenem Vergleichsgesuche, ob und in welchem Betrage ein Schadenersatz zu leisten sei.

Können die Schiedsmänner über den Betrag des Ersatzes nicht einig werden, so entscheidet der Obmann innerhalb der Grenze der beiderseitigen Anträge.

Sollte eine Partei ihre Vertrauensmänner über geschehene Aufforderung des Obmannes zu nennen unterlassen, so hat der Obmann die fehlenden Schiedsmänner selbst zu bestimmen, dieß den Parteien kund zu geben und zur Entscheidung über den Ersatz zu schreiten.

Gegen den Ausspruch des Schiedgerichtes ist die Berufung nicht zulässig: die Exekution des Echieds-spruches ist bei dem zuständigen Gerichte anzusuchen, welches vor deren Bewilligung über die etwa erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden wegen nicht Einhaltung der Bestimmungen dieses §. zu entscheiden hat.

Ritter v. Sträruwitz: Ich will mir vor allem erlauben, eine persönliche Bemerkung gegen den Prof. Herbst vorzubringen.

Er führte an, er glaube nach meiner in der letzten Sitzung vorgebrachten Rede, daß in dem Bezirke, wo ich zufällig Obmann bin, dort es sehr idyllisch zu sein scheint, — was auch dem Herrn Abgeordneten Waidele nicht begründet erscheint.

Ich glaube, Herr Prof. Herbsterinnert sich sicher nicht genau, was ich damals sagte.


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XXIX. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

XXIX. sezení 4. ročního zasedání 1866.

Ich war leider nicht in der Lage und bin es auch noch jetzt nicht die Zustände des Bezirkes, in dem ich lebe als sehr idyllisch zu schildern; ich habe im Gegentheil angefühlt, daß mir in meiner Stellung als Obmann sehr häufig Streitigkeiten zwi-schen einzelnen Gemeindeangehörigen und ganzen Klassen von Gemeindeangehörigen vorkommen, namentlich um den Bezug des Nutzens aus dem Gemeindeuermögen.

Aber gerade aus den mir oftmals vorgelegten Akten habe ich ersehen, daß der Grundbesitzer am Lande im Ganzen und Großen genommen, nicht nur gerecht, sondern meistens auch billig sei. Das habe ich damals angeführt, um den H. Abgeordne-ten Waidele in der Richtung zu widerlegen, daß er unserer Landesbevölkerung, ich will nicht sagen die Absicht, aber doch die Möglichkeit zumuthet, daß sie zum Vortheile einzelner größerer Grundbesitzer die kleineren durch Pachtverträge benachtheiligen wird. —

Was die Vertheidigung des §. 42 als des Kömmissionsantrages und was namentlich die Vertheidigung der Kommission, die direkt und indirekt auf alle mögliche Weise angegriffen wurde, anbelangt, so hat Se. Excellenz Graf Leo Thun heute die Kommission mit wenigen, aber so beredten Worten in Schutz genommen, daß mir in der Richtung wirklich nichts mehr zu erwähnen übrig bleibt.

Die Ansicht des Herrn Abgeordneten Waidele anbelangend, daß kleine Jagdgenossenschaften respektive die Jagdrevire der kleinen Jagdgenossenschaften wohl nicht in der Lage sein werden, daß durch das auf denselben befindliche Wild ein wesentlicher Wildschaden verursacht wird, daß aber möglicher Weise oftmals aus angrenzenden großen Jagdgebieten Wild über die Grenze des Jagdgebietes hinausdringen, und auf dem Jagdgebiet einer Jagdgenossenschaft bedeutenden Schaden zufügen könne, so ist es immerhin möglich. Doch das h. Haus hat den Grundsatz angenommen, daß das Jagdrecht Ausfluß des Grundeigenthums ist.

Das hohe Haus hat die Bestimmung ange-nommen, daß der Jagdherr das Wild über die Grenzen seines Jagdgebietes nicht verfolgen dürfe. Ich glaube, wenn ich dem Jagdberechtigten, demjenigen, der die Jagd ausüben darf, kein Recht zuge-stehe, das Wild weiter zu verfolgen, als bis zur Grenze seines Jagdgebietes, so läßt sich daraus wohl nur logisch und rechtlich folgern, daß ich ihn auch nicht verantwortlich mache für das Wild, welches über die Grenzen seines Jagdgebietes austritt. Sobald es die Grenze übertritt, gehört es nicht mehr sein; er müßte daher für fremdes Wild Wildschaden zahlen.

Was den Angriff des Hrn. Abgeordneten Wai-dele betrifft der sich des Passus in semer ersten Rede bediente, er muthe der Kommission nicht die di-rekte Absicht zu bloß den Schein eines Rechtes für das wirkliche Recht zu schaffen, er hat die Worte wirklich gebraucht, trotz dem er in seiner letzten Rede sagte, daß er der Kommission gar keine Absicht zugemuthet hat, so muß ich mich dagegen auf das entschiedenste verwahren.

Ich glaube, der Herr Abgeordnete Waidele wird als juristische Kapacität und namentlich als Beamte, der das Strafrecht und die Strafgesetze handhabt, wissen, daß es ganz gleich bleibt, ob ich Jemandem eine direkte oder indirekte Absicht zumuthe.

Ich glaube, das Wort "Absicht zumuthen" schließt in sich, daß man Jemandem den Willen, das Bewußtsein dessen, was er thut, zumuthe.

Ich kann versichern, meine Herren, daß die Kommission weder in einzelnen Mitgliedern, noch in ihrer Gesammtheit, weder die direkte, noch die indi-rekte Absicht hatte, einen bloßen Schein des Rechtes für das wirkliche Recht zu schaffen.

Die Kommission, welche durch das gegenwärtige Jagdgesetz den privatrechtlichen Charakter des Jagdrechtes zur Geltung bringen wollte, war der Ansicht, daß es ganz logisch sei, die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches, soweit sie eben auf das Jagdrecht und die hierauf resultirende Rechts-verhältnisse anwendbar seien, hier im §. 42 in Anwendung zu bringen.

War die Kommission im Irrthum, was immerhin möglich ist. so mag das h. Haus entschei-den. —

Daraus aber glaube ich läßt sich noch immer weder direkt noch indirekt der Kommission imputi-ren, daß sie den Schein für Recht setzen wollte. Die Kommission verschloß sich durchaus nicht der Uiberzeugung, daß der Grundbesitzer mit der steigenden Landeskultur auch den Werth seiner Erzeugnisse höher schätzen lernen werde, daß er sich die Einschrän-kung des Jagdrechtes d. h. das Jagdgesetz um so lieber gefallen lassen wird, je mehr Gewißheit er hat, daß durch selbe die Kultur feines Bodens, die, Früchte seines Fleißes gegen Wildschaden geschützt seien.

Die Kommission hatte als Vorlage das Gesetz vom I. 1849, welches dasselbe hinsichtlich des Wildschadens, dasselbe sagt, was bei §. 42 im Eingänge gesagt wird.

Den einzelnen Grundeigenthümern wird ihr Recht auf Wildschadenersatz gewahrt, und zwar nach Maß-gabe der bestehenden Vorschriften. Diese Vorschriften waren zunächst im §. 15 des Jagdpatentes vom 28. Feber 1786 gegeben, aber jedenfalls nur lückenhaft und durch einzelne Hofdekrete und Ministerialver-ordnungen vielfach normirt, und den gegenwärtigen Zeitverhältnissen deßhalb nicht ganz entsprechend, weil zur Zeit des Bestandes dieses bezogenen Jagdpa-tentes die Verhältnisse eben ganz anders waren, weil zu dieser Zeit das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden ausgeübt werden konnte, weil der Grundbesitzer gar keinen Schein der Möglichkeit hatte, sich gegen Wildschaden auf seinem Grund und Boden zu schützen. Da mußte wohl ein Gesetz eintreten, um ihm diesen Schutz zu gewähren.

Die Kommission hat in ihrem Entwürfe die


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XXIX. Sitzung der 4. Jahres Session 1868.

XXIX. sezení 4. ročního zasedáni 1866.

Autonomie der Jagdgenossenschaft durchzuführen sich bestrebt, sie hat der Jagdgenossenschaft die Möglich-keit gegeben, die Jagd zu verpachten oder das Wild auf ihrem Jagdgebiete gerade auszurotten, und in dem Pachtvertrag jede mögliche Kautet zu sehen.

Dadurch war die Kommission wirklich der ehrlichen Ansicht, daß hier eine Vergewaltigung, der bloße Schein eines Rechtes auf Wildschadenersatz nicht in das Gesetz geschmugelt wird. Die Kommission war der Ansicht, daß es sich bei Wildschaden um strittige, verletzte Privatrechte handelt, und daß hier nicht ein bloßes Schiedsgericht, welches hier immer beeinflußt werden kann, sondern eine Behörde eintreten muß, die unparteiisch, objektiv urtheilen möchte.

Die Kommission war der Ansicht, daß hier bei diesem strittigen Privatrechte zur Schlichtung des-selben nur der ordentliche Rechtsweg eingeschlagen werden müsse; daß er in manchen Fällen schwer und kostbar sein wird, ist sicher. Indeß, der Wildschaden wird auch nicht immer so hohe Beträge ausmachen, daß man nicht das gewöhnliche summarische Ver-fahren anwenden könnte.

Es kommen im gewöhnlichen Leben Fälle vor, wo wegen eines geringen Betrages man den Rechts weg einschlagen muß. Es wäre zu bedauern, wenn unsere Gerichtsordnung der Art wäre, daß man bei Gegenständen vom geringen Betrage nicht zu seinem Rechte kommen könnte, ohne vielleicht mehr Auslagen zu haben, als der angesprochene Gegenstand werth ist.

Ich glaube, meine Herren, das h. Haus wird nach dem, was ich auseinander zu setzen mir erlaubte, die Gerechtigkeit haben, der Kommission zuzugestehen, daß sie möglicher Weise in dem, was sie durch den §. 42 sagen wollte, irrte, daß sie aber nie und nimmer oder direkt oder indirekt die Absicht hatte, den bloßen Schein eines Rechtes für ein wirkliches Recht zu fetzen.

Was den Antrag des Hrn. Abg. Rieger auf Riedersetzung der Schiedsgerichte anbelangt, so will ich vom Standpunkte der Kommission weiter kein Urtheil mir erlauben.

Es ist die Debatte über diesen Gegenstand so weitläufig geführt worden, daß ein jeder sich hierüber ein hinreichend klares Urtheil bilden könnte. Es würde nur, offen gesagt, für jeden bedauerlich sein, das Unglück zu haben von einem Bezirksausschusse als Organ eines solchen Schiedsgerichtes auserkoren zu werden.

Ich kann nur offen sagen, daß ich lieber auswandern möchte, als der Obmann einer derartigen odiösen Behörde, die über Jagd und Wildschäden zu beschließen hat, zu werden.

Schubert: Zur Abkürzung der Abstimmung will ich bemerken, daß sich in der Debatte zwei Hauptrichtungen herausgestellt haben, ob und wenn eine Entschädigung zu leisten sei, wie der Schaden ausaemittelt und wie die Entschädigung zugeführt werden soll. (Rufe: Schluß! Schluß.)

Oberstlandmarschall: Ich bitte, wenn sie Anträge stellen wollen über die Abstimmung, so werde ich erst sagen, wie abgestimmt werden soll.

Schubert: Ich will aber nur bemerken, daß nachdem mein Antrag im wesentlichen übereinstimmt mit dem des H. Präs. von Waidele, daß ich nicht will, daß er zur Abstimmung gelange. Das ist, was ich sagen wollte. (Bravo! rechts.)

Oberstlandmarschall: Herr Schubert zieht seinen Antrag zurück, es erübrigen also noch 4 Anträge, und zwar der des Abg. Sadil, der sich am meisten. —

Sadil (einfallend): Ich trete auch dem Antrag des Hrn. Abgeord. Waidele bei, mit Ausnahme der letzten Alinea meines Antrages, nur bei der will ich bleiben. (Bravo rechts.)

Oberstlandmarschall: Es würde sich also der Antrag des Abg. Sadil als Zusahantrag zum Antrag des Abg. Waidele herausstellen, nicht wahr?

Sadil: Wenn das so. sein sollte, müßte das ein eigener §. sein, dessen Zahl ich nicht sagen kann, wenn er aber nur als Zusatz kommt, so überlasse ich es dem Ermessen Eu. Excellenz.

Oberstlandmarschall: Der Antrag des Abg. Waidele scheint mir derjenige zu sein, der den Anträgen Dr. Riegers und Grafen Thun vorausgeht, theilweise, weil er allgemeinen Inhaltes ist, theilweilse, weil er sich auch weiter vom Kommissions-antrag entfernt.

Ich weih nicht, in wiefern sich die Mg. Herren, Dr. Rieger und Graf Thun vereinigt haben. (Rufe: ja!) Also dann kommt der Antrag des AbH. Grafen Thun, und ich behalte mir vor, bezüglich dieses Zusatzantrages meine Meinung auszusprechen, weil (zu Sadil gewendet) ich aufrichtig gestehe, daß ich ihn noch nicht gelesen habe. Ich glaube, wenn der Antrag des Hrn. Abg. Waidele angenommen würde, würde ich Ihren Antrag zur Abstimmung bringen.

Sadil: Ja; wenn er aber verworfen würde, so bleibt mein Antrag aufrecht. (Heiterkeit.)

Oberstlandmarschall: Wird bezüglich der Fragestellung eine Bemerkung gemacht? Ich glaube, Hr. Dr. Čížek hat sich gemeldet.

Dr. Čížek: Ich würde mir erlauben den Anť trag des Dr. Rieger, wie er ursprünglich gestellt wurde, aufzunehmen.

Oberstlandmarschall: Es würde sich also jetzt um die Frage handeln, in welcher Reihenfolge diese beiden Anträge zur Abstimmung kommen und ich mühte, da der ursprünglich von Dr. Rieger ge-stellte Antrag nunmehr von Dr. Čížek aufgenommen wurde, dem von Sr. Exc. Grafen Thun gestellten voraus gehen lassen. Ich lasse auch über Ansuchen vor der Abstimmung eine Pause von 10 Minuten eintreten. (Rufe: nem, ja!)

Es kann ohnehin nur geschehen, wenn 20 Mit-glieder es wünschen. Dr. Trojan hat den Antrag gestellt.

Trojan: Ich sehe, daß das Haus schon er. müdet ist (ja, ja!) und ungeduldig ist und wünscht


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XXIX. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

XXIX. sezení 4. ročního sezení 1866.

zum Schlusse zu kommen, daher nehme ich meinen Antrag zurück.

(Rufe: zurückgenommen!)'

Oberstlandmarschall: Ich werde also zur Abstimmung bringen den Antrag des Abg. v. Wai-dele. Er lautet:

Das hohe Haus wolle beschließen: Der zur Ausübung der Jagd Berechtigte ist zum Ersatz der Jagd- und Wildschäden verpflichtet. Wenn aus den Verhältnissen sich als gewiß herausstellt, daß ein im fremden Jagdgebiete gehegtes Wild Schaden verursacht hat, so ist der Schaden von dem zur Jagdaus-Übung Berechtigten zu ersetzen. Dem Beschädigten steht es frei sich rechtzeitig einen Beweis über den Ursprung und die Größe des Schadens mittelst einer Erhebung zu verschaffen, welche bei dem Gemeindevorstand begehrt wird. Dieser hat den Betheiligten und mindestens 2 Sachverständige herbei-zuziehen, den Befund festzustellen, das Ergebniß schriftlich aufzunehmen und auf Verlangen davon Abschriften zu ertheilen; der Bezirksausschuß hat be-hufs der endgiltigen Entscheidung über Ersatzforderung für Wild und Jagdschaden ständige Schieds-gerichte mit vollständig freiem Verfahren aufzustellen, dieselben stets vollzählig, die Bevölkerung aber in Kenntniß zu erhalten, an wen sie sich zu wenden hat. Die Exekution des schiedsrichterlichen Spruches, welcher mit Ablauf von 14 Tagen nach vollzogener Zustellung rechtskräftig wird, ist bei dem k. k. Be. zirksgericht anzusuchen.

v. Waidele: Ich bitte Exc.. diese Anträge absatzweise zur Abstimmung zu bringen, da sich einzelne Theile recht wohl vereinigen lassen mit einem andern Antrage.

Oberstlandmarschall: Ich glaube, daß das wohl schwer gehen würde; denn ich glaube, alle diese Anträge sind in sich abgeschlossen, es würde vielleicht bei der Abstimmung eine außerordentliche Zerfahrniß eintreten.

v. Waidele: Ich bitte zu bemerken, daß die Frage der Erhebung abgesondert ist von dem Schieds-gerichte und der Organisirung der Schiedsgerichte und eben so die Frage über die Schiedsgerichte abgesondert von dem ersten und zweiten Grundsatze; der zweite ist als Ausnahme von dem ersten ganz gut neben dem Antrage Sr. Exc. des Grafen Leo Thun denkbar und kann auch nach diesem angenommen werden, wenn es das hohe Haus wollte.

Oberstlandmarschall: Damit ist diese prinzipielle Scheidung in allen den 3 Anträgen ge-geben, also es läßt sich kein Anstand erheben, daß über die Absähe, in welchen über Entschädigung abť gesprochen wird, abgesondert zur Abstimmung geschritten werde, und erst hiernach die Theile, welche die Behandlung der Schiedsgerichte betreffen.

Graf Leo Thun: Ich bitte ums Wort.

Ich bin weit entfernt das Recht des Hrn. von Waidele beftreiten zu wollen, zu verlangen, daß sein Antrag absatzweife zur Abstimmung gebracht würde: aber meinem Wunsche könnte es durchaus nicht entsprechen, daß vielleicht zwischen die Theile seines Antrages Theile meines Antrages geschoben würden.

v. Waidele: Keineswegs.

Oberstlandmarschall: Es bezieht sich dieß nur auf den Antrag des Hrn. v. Waidele.

Graf Leo Thun: Es wird also nur über den Antrag des Herrn v. Waidele abgestimmt, aber absatzweise.

Prof. Herbst: Ich möchte bitten, Excellenz, den ersten Absah, weil er den Grundsatz aufstellt, gegen den Jagdberechtigten, zuerst zur Abstimmung zu bringen.

Oberstlandmarschall: Absah 1.: Der zur Ausübung der Jagd Berechtigte ist zum Ersatze der Jagd- und Wildschäden verpflichtet.

Sněm. sekr. Schrnidt (čte):

Kdo k vykonávání myslivosti oprávněn jest, jest též povinen nahraditi škodu honbou neb zvěří spůsobenou.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Die Abstimmung ist unentschieden).

Ich muß bitten aufzustehen.

(Die Linke und ein Theil des Centrums erť hebt sich.)

Der Antrag ist in der Minorität.

Ich bitte übrigens zu meiner vollen Beruhigung um die Gegenprobe.

(Der größte Theil des Centrums und die Rechte erhebt sich.)

Ja, es war die Minorität.

Es käme nun der 2. Absatz.

Ich muß aber aufrichtig gestehen, daß, nachdem der erste Absah verworfen worden ist, dieser vereinzelte Absatz innen rechten Anhalt mehr hat.

v. Waidele: Ich zweifle gar nicht, daß er auch verworfen werden wird, glaube aber dennoch, auf der Abstimmung bestehen zu müssen, wenn er auch verworfen wird.

Es ist mir wegen der Zukunft daran gelegen zu konstatiren, daß dieser Grundsatz hier angebracht und vom hohen Hause verworfen wurde.

Oberstlandmarschall: Also Absah 2..-

Wenn aus den Verhältnissen sich als gewiß herausstellt, daß ein im fremden Jagdgebiete geheg-tes Wilo Schaden verursacht hat, so ist der Schaden von dem zur Jagdausübung Berechtigten zu ersetzen.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

Pakliby okolnostmi na jisto postaveno bylo, že zvěří v cizí honitvě chovanou spůsobena byla škoda, je k náhradě té Škody povinen ten, kdo k vykonávání honby oprávněn jest.

Oberstlandmarsch all: Ich bitte die zustimmenden Herren, die Hand anzuheben.

(Die Linke erhebt sich.)

Der Antrag ist in Minorität.

Absatz 3: Dem Beschädigten steht es frei, sich rechtzeitig einen Beweis über, den Ursprung und die


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Größe des Schadens mittelst einer Erhebung zu verschaffen, welche bei dem Gemeindevorstand be-gehrt wild.

Dieser hat den Betheiligten und mindestens zwei Sachverständige beizuziehen, den Befund festzustellen, das Ergebniß schriftlich aufzunehmen, und auf Verlangen davon Abschriften zu ertheilen; der Bezirksausschuß hat Behufs der endgiltigen Entscheidung über Ersatzforderungen für Wild- und Jagdschäden ständige Schiedsgerichte mit vollständig freiem Verfahren aufzustellen, dieselben stets vollzäh-lig, die Bevölkerung aber in Kenntniß zu erhalten, an wen sie sich zu wenden hat.

Und der letzte Absatz: Die Exekution des schiedsrichterlichen Spruches, welcher mit Ablauf von 14 Tagen nach vollzogener Zustellung rechtskräftig wild, ist bei dem k. k. Bezirksgerichte anzusuchen.

sněmovní sekr. Schmidt (čte): Poškozenému jest volno zaopatřiti si v pravý čas důkaz o původu a velikosti škody vyšetřením, o které se u představeného obce požádati má. Tento má poškozeného a nejméně dva znalce povolati, nález vyřknouti, výsledek sepsati a na požádání opisy jeho vydati. — Výboru okresnímu přísluší ku konečnému vyřízení požadavků za náhradu škod zvěří neb honbou spůsobených ustanoviti stálé soudy smírčí s úplně volným řízením a k tomu hleděti by tyto vždy v úplném poctiv byly a obyvatelstvo by vědělo kam se obrátit má. —

Vykonání nálezů fondu smírčího, který ve 14 dnech po dodán v moc právní vejde, má se vyhledávati u c. k. okresního soudu.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben,

(Geschieht).

Der Antrag ist in Minorität.

Nun käme der von Dr. Čížek angenommene Antrag des Dr, Rieger zur Abstimmung.

Er lautet:

Es bleibt den Jagdgenossenschaften und Jagd-dächtern überlassen, rücksichtlich der Wild-und Jagdschäden und ihres Ersatzes in den Pachtverträgen die entsprechenden Bestimmungen zu vereinbaren.

Insoferne sie in dieser Beziehung nichts festgestellt haben, steht den einzelnen Grundbesitzern das Recht auf diese Entschädigung gegen den Jagoberechtigten auf Grund dieses Gesetzes zu, ist jedoch vor einem zu diesem Zwecke gebildeten Schiedsgerichte geltend zu machen.

Der Bezirksausschuß ernennt für die verschiedenen Jagdgebiete des Bezirkes die Obmänner dieser Schiedsgerichte auf je 3 Jahre im vorhinein.

Ein solcher Obmann hat, sobald bei ihm eine Klage wegen verweigerten Schadenersatzes eingebracht wird, beide Parteien aufzufordern, binnen drei Tagen je zwei Vertrauensmänner zu nennen, und soll mit ihnen den Schaden an Ort und Stelle erheben.

Unmittelbar darauf entscheidet dieses Schieds-gericht ob, in welchem Betrage ein Schadenersatz zu leisten sei.

Können die Schiedsmänner über den Betrag des Ersatzes nicht einig werden, so entscheidet der Obmann innerhalb der Grenze der beiderseitigen Anträge.

Sollte eine Partei ihre Vertrauensmänner über geschehene Aufforderung des Obmannes zu nennen unterlassen, so hat der Obmann die fehlenden Schieds-männer selbst zu bestimmen, dieß den Parteien kund-zugeben und zur Entscheidung über den Ersatzanspruch zu schreiten.

Von dem Ansprüche des Schiedsgerichtes ist eine Berufung nicht zulässig.

Die Exekution des Schiedsgerichtes ist bei dem zuständigen Gerichte anzusuchen.

snem. sekretář Schmidt (čte):

Společenstva honební a nájemci honby mohou se shodnouti ve smlouvách nájemních o přiměřené ustanovení v příčině škod od zvěře a honby pošlé.

Nebylo-li od té věci mezi nimi nic ustanoveno, vyhrazuje se jednotlivým majetníkůni pozemků proti majetníkům honby právo k náhradě za škodu od honby neb zvěře utrpěnou — avšak náhradu takovou musí vymáhati před soudem rozsudím k tomu cíli zvláště zřízeným. Okresní výbor jmenuje pro rozličné honitvy okresu svého vrchníky těchto soudův rozsudích vždy na tři léta napřed. Takový vrchník má, jakmile se jemu přednese žaloba na odepření náhrady, obě strany vyzvati, aby do tří dnův jmenovaly každá po dvou důvěrnících, a má s nimi škodu na místě vyšetřiti. Hned na to usoudí soud rozsudí, zdali se má dáti jaká náhrada a v jaké míře.

Nemohou-li se důvěrníci shodnouti o sumě náhrady, rozhodne vrchník v mezích návrhů z obou stran vyšiých.

Kdyby některá z obou stran nedbajíc učiněného vyzvání důvěrníky své jmenovati opomenula, má vrchník scházející rozsudí sám ustanoviti, toto stranám oznámiti a k vynešeuí rozsudku o náhradě přikročiti.

Od nálezu soudu rozsudího není odvolání.

O vykonávání rozsudku rozsudích má se žádati u soudu příslušného.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die diesem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Der Antrag ist in der Minorität.

Es käme nun der Antrag Sr. Exc. des Grafen Leo Thun. Er begreift zwei §§.

Ich glaube, daß Se. Exc. einverstanden ist, wenn ich zuerst den §. 42 und dann den §. 43 zur Abstimmung bringe. (Graf Leo Thun wendet nichts ein.)

Er lautet: Den einzelnen Grundbesitzern bleibt

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das Recht auf Entschädigung für erlittenen Jagd-und Wildschaden gewahrt, und zwar bezüglich der Jagdschäden gegen den Jagdherrn (§. 24) bezüglich der Wildschäden gegen die Jagdgenossenschaft; insofern es sich aber um Enklaven oder andere zugewiesene Grundstücke handelt, gegen den Jagdberechtigten. Diesem ist jedoch unbenommen, die Enklaven oder Jagdgrundstücke gegen allfälligen Wildschaden durch Einschränkung oder andere Vorsichtsmaßregeln, welche den Besitzer in der Benützung seines Grundstückes nicht beeinträchtigen, zu schützen.

Die Entschädigungsansprüche sind, insoweit in dem Pachtvertrage oder durch anderweitiges Uebereinkommen der Parteien nicht etwas anderes bestimmt wird, vor einem zu diesem Zwecke gebildeten Schiedsgerichte geltend zu machen.

Das ist der erste Absah.

Sněm. sekretář Schmidt (čte:) Jednotlivým držitelům pozemků náleží právo k náhradě za škody zvěří a honbou spůso-bené, a sice co se týká škody honbou spůsobené, proti pánům myslivosti, co se týká ale škody zvěří spůsobené, proti společnosti honeb-ní, pokud se ale jedna o enklávy aneb jiné přidělené pozemky, proti oprávněným k myslivosti; týž může však takové pozemky obklíčiti před škodami, zvěří spůsobenými, neb jakýmkoliv jiným opatřením, nejsou-li majiteli těchto pozemků na překážku.

Nárokům takovým má se zjednati průchod sudím rozhodčím, k takovému účeli ustanoveným, pokud nic jiného uzavřeno není v pachtovních aneb jiných smlouvách.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage zustimmen, aufzustehen.

(Es geschieht.)

Der Antrag ist angenommen.

§. 43 hätte zu lauten:

Der Bezirksausschuß ernennt für die verschiede-nen Jagdgebiete des Bezirkes die Obmänner dieser Schiedsgerichte auf je 3 Jahre im Vorhinein.

Ein solcher Obmann hat, sobald bei ihm eine Klage wegen verweigerten Schadenersatzes angebracht wird, beide Parteien aufzufordern, binnen 3 Tagen je 2 Vertrauensmänner zu ernennen und soll mit ihnen den Schaden an Ort und Stelle zu erheben.

Dieses Schiedsgericht entscheidet nach vorhergegangenem Vergleichsversuche, ob und in welchem Be-trage Schadenersatz zu leisten sei.

Können die Schiedsmänner über den Betrag des Ersatzes nicht einig werden, so entscheidet der Obmann innerhalb der Grenzen der beiderseitigen Anträge. Sollte eine Partei ihre Vertrauensmänner über geschehene Aufforderung des Obmanns zu nennen unterlassen, so hat der Obmann die fehlenden Schieds-männer selbst zu bestimmen, dieß den Parteien kund zu geben und zur Entscheidung über den Ersatzan-spruch zu schreiten.

Gegen den Ausspruch des Schiedsgerichtes ist eine Berufung zulässig. Die Gxekution des Schieds-spruches ist bei dem zuständigen Gerichte anzusuchen, welches vor deren Bewilligung über etwa erhobene Nichtigkeitsbeschwerden, wegen nicht Einhaltung der Bestimmungen des §, zu entscheiden hat. —

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

§. 43.

Okresní výbor jmenuje pro rozličné honitvy okresu svého vrchníky těchto soudů rozhodčích vždy na 3 léta napřed.

Takový vrchník má, jak mile se jemu přednese žaloba na odepření náhrady, obě strany vyzvati, aby do třech dnů jmenovali každý po dvou důvěrnících, a má s nimi škodu na místě vyšetřit.

Rozhodčí soud, pokusiv se dříve o přátelské narovnání, usoudí, zdali se má dáti nějaká náhrada a v jaké míře.

Nemohou-li se důvěrníci shodnouti o sumě náhrady, rozhodne vrchník v mezích návrhů od obou stran vyšlých.

Kdyby některá z obou stran, nedbajíc učiněného vyzvání, důvěrníky své jmenovati opomenula, má vrchník scházející rozsudí sám ustanoviti, toto stranám oznámiti a k vynešení rozsudku o náhradě přikročiti.

Od nálezu soudu rozsudího není odvolání.

Za exekucí rozsudku rozhodčího má se žádati u soudu příslušného, který ji povoliti má; rozhodnuv napřed o stížnosti, byla-li jaká v příčině nezachování se dle předpisů tohoto §. podána.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage zustimmen, aufzu-'tehen.

(Es geschieht.)

Der Antrag ist angenommen.

Der Herr Abg. Sadil hat die letzte Alinea sei. nes Antrages aufrecht erhalten, und eigentlich erklärt, daß er zu den verschiedenen Anträgen passen würde, als Zusah oder als eigener Absah. Ich werde daher den Antrag vorlesen und ihn zur Abstimmung bringen.

Er lautet: Wo immer das Jagdrecht der Gesammtheit der Grundbesitzer einer Ortschaft angehört, gleichviel ob die Grundstücke zusammenhängen oder als Enklaven zerstreut liegen, und es sich nach Ab-lauf eines Jagdjahres rechnungsmäßig zeigt, daß die Wild- und Jagdschädenersätze den Reinertrag der Jagd um mehr als 25 Prozent übersteigen, da kann die fernere Hegung des Wildes als offenbar gemein-schädlich unterbleiben und es kann in einem solchen Jagdbezirke mit Einschluß der Enklaven ohne Rück-icht auf die in dem §. 32 bestimmte Hegezeit alles Wild abgeschossen werden. Die Entscheidung darüber, ob es geschehen solle, oder nicht, steht der Jagd genossenschaft ausschließend zu. Entscheidet sie sich durch Stimmenmehrheit für die Hegung, so fällt


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denjenigen, die dafür gestimmt, die solidarische Ver-pflichtung zu, für Wild- und Jagdschäden, insofern sie durch den Ertrag der Jagd nicht vergütet wer-den, aus ihrem anderweitigen Vermögen Ersah zu leisten.

Sn. sekr. Schmidt (čte):

Kdekoliv právo honební společnosti všech gruntovníků jedné osady přináleží, ať pozemky jejich jsou v položení jednom aneb co enklávy roztroušené a ukáže-li se po vyjití 1 roku honebního, že náhrady za škody nadzmíněné čistý užitek honby o více než 25% převyšují, tak může další šetření zvěře, poněvadž očitě obecenstvu škodlivé přestati, a v takovém oboru honebním spolu i v enklávách, veškerá zvěř, bez ohledu na čas šetření a hájení v §. 32 ustanovený, vystřílena býti.

Rozhodnutí, má-li se to státi čili nic, přísluší společenstvu honebnímu.

Rozhodne-li ono se většinou hlasů k dalšímu hájení a šetření, tak připadne těm, již pro takové hlasovali, insolidum povinnost, za všecky zvěří a honbou spůsobené škody, jak daleko by výnoskem honby nahraděné býti nemohly, z vlastního jiného svého jmění náhradu dávati.

Oberstlandmarschall: Diejenigen Herren, welche diesem Antrage zustimmen, wollen die Hand aufheben.

(Es geschieht.)

Der Antrag ist in der Minorität. (Dafür stimmen nur 3.)

Es sind nun noch die 3 ersten Artikel des Einführungsgesetzes zu berathen. Ich glaube, obwohl die Zeit vorgeschritten ist, daß es wünschenswerth wäre, das Jagdgesetz heute noch zu Ende zu führen. Es durften diese §§. zu keiner weitläufigen Verhandlung Anlaß geben.

Ritter v. Sträruwitz (liest): §. 44.

Die bisherigen das Jagdrecht und dessen Aus-übung betreffenden Gesetze und Verordnungen werden hiemit aufgehoben.

Sněm. sekr. Schmidt (čte): §. 44.

Zákonové a nařízení posavadní práva a vykonávání myslivosti se týkající, pozbývají moci své. —

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

(Es meldet sich Niemand.)

Bitte zur Abstimmung zu schreiten. Bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Der §. ist angenommen.

Ritter von Sträruwitz (liest): §. 45.

Das Jagd- und Reservatrecht der Krone in der Umgebung Prags bleibt durch dieses Gesetz unberührt.

Sněm. sekretář Schmidt (čte:)

§. 45.

Tento zákon netýče se práva myslivosti, vyhraženého koruně v okolí Pražském.

Ritter v. Sträruwitz: Ich erlaube mir dem hohen Hause zu bemerken, daß diese Bestimmung in einer Alinea eines früheren §., des §. 4, wenn ich nicht irre, vorkommt; es schien der Kommission richtiger, wenn er bei Einführung der Bestimmungen als selbstständiger §. angefühlt wird und bitte das hohe Haus, mir zu erlauben, daß er bei der Zusammenstellung für die 3. Lesung als §. 45, als selbstständiger §. angeführt werde.

Oberstlandmarschall: Wenn dagegen keine Einwendung erhoben wird, so nehme ich an, daß das hohe Haus zustimmt.

Ritter v. Sträruwitz (liest):

§ 46.

Die auf Grund der bisherigen Jagdgesetze ge-schlossenen Pachtverträge bleiben aufrecht.

Sněm. sekr. Schmidt (čte): §• 46.

Smlouvy o propachtování myslivosti, dle zákonů posavadních učiněné zachovávají se v platnosti. —

Prof. Herbst: "Die auf Grundlage. des bis-"her giltigen Jagdgesetzes abgeschlossene Pachtuer-"träge werden durch das gegenwärtige Jagdgesetz "nicht berührt."

Wie verhält es sich aber für die ganze Dauer der Pachtzeit bezüglich der Entschädigungsfrage für den Wildschaden?

Nach dem angenommenen Grundsatze soll dieser zunächst von der Jagdgenossenschaft getragen werden. — Die Jagdgenossenschaft hat sich aber noch nicht gebildet, und es wird wohl noch einige Zeit vergehen, bevor sie sich bilden wird; es kann aber im Pachtť vertrage eine andere Bestimmung enthalten sein, als jene, welche im betreffenden Paragraphe, der angenommen worden ist.

Die Frage also, wie verhält es sich in der Dauer dieser aufrecht erhaltenen Pachverträge mit der Entschädigung der Wildschäden, muß unumgänglich nothwendig entschieden werden; um so mehr, weil die Jagdordnung nach dem Artikel 3 mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit treten soll; daher auch der Ersatz, die Entschädigung des Wild-schadens in Anspruch genommen werden kann von einer Genossenschaft, die noch gar nicht besteht.

Graf Leo Thun: Ich bin vollkommen der Ansicht, daß die Bedenken, die Herr Prof. Herbst angeregt hat, begründet sind. Gegen den ersten jetzt vorgelesenen § besteht im Grunde keine Einwendung. Die gemachten Bemerkungen beziehen sich eigentlich auf den folgenden §.

Das ist jedenfalls klar, daß mit der Bestimmung, daß die bestehenden Pachtverträge aufrecht erhallen werden, es noch nicht möglich gemacht ist,


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die übrigen Bestimmungen des Gesetzes sofort in Wirksamkeit treten zu lassen.

Eine weitere Vorsorge in Bezug auf Entschä-digungsverhältnisse muß nothwendig getroffen werden. Ich bin aber nicht in der Lage, jetzt einen Antrag darüber zu stellen, weil er meines Erachtens wohl überlegt werden muß.

P. Matoušovský: Po celou dobu 3 let, ve které naši rolníci očekávali toužebně nový řád myslivosti, užívali té opatrnosti, že když uzavírali smlouvu o honbě, vždy kladli výhradu do smlouvy, že má míti platnost, pokud nebude ústavně vyřízen zákon o honbě.

Bude-li od J. Veličenstva, našeho nejmilostivějšího krále zákon ten potvrzen, nastane jiný poměr v té věci, a tu jest otázka, jak se budou muset posuzovat také smlouvy, ve kterých se řečená klausule stala.

Pro svou osobu myslím, že ta klausule bude muset mít platnost; ale obávám se, že by se na jedné neb druhé straně smlouva taková mohla mylně vykládat, a z toho by povstaly rozepře ano snad soudní pře, kterým bych rád předešel.

Proto jsem si dovolil učiniti dodatek k tomuto článku v ten spůsob, aby se po slovech "se nedotýká" přidalo: "leč by platnost smlouvy také až do vyhlášení tohoto zákona byla vyhrazená."

Zu diesem § beantrage ich einen Zusatz: Nach den Worten: "nicht berührt" möge beigesetzt werden: "außer wenn die Giltigkeit des Vertrages bis zur Kundmachung des neuen Jagogesetzes eingeschränkt worden ist."

Byť. by tento dodatek nebyl přijat, já jsem svého cíle dosáhl; musím se přiznati, že se mi nejedná o ten dodatek, ale o to, aby se na sněmu vyřklo, jak se mají takové smlouvy posuzovati.

Oberstlanomarschall: Wird dieser Antrag unterstützt?

Er ist hinreichend unterstützt.

Prof. Herbst: Se. Exc. Graf Leo Thun hat die Frage als wichtig bezeichnet, und daß es eine schwielige Frage ist, die eben angeregt worden, geht aus dem hervor, daß er erklärte, nicht im Stande zu sein, sofort einen Antrag dießfalls zu stellen.

Um so leichter wird mir das Bekenntniß, daß auch ich nicht im Stande wäre, im Augenblicke ei-nen Antrag zu stellen; denn die Frage über Rück-wirkung eines Gesetzes, welches ganz neue Rechtszustände schaffen soll, und in Betreff Uebergangs-Periode gehört, wie Allen, die bei Gesetzgebungsar-beiten betheiligt waren, bekannt sein dürfte, zu den allerschwierigsten, und es dürste kaum möglich sein sofort entsprechende Anträge zu improvisiren.

Auch von der Kommission darf man das nicht voraussetzen, aus dem Grunde nicht, weil bezüglich des § 42 Bestimmungen angenommen wurden,, die von jenen, welche die Kommission vorschlug, wesentlich abweichen, und daher die ganze Frage sich anders gestattet hat, als es sonst der Fall wäre (ganz recht).

Unter diesen Verhältnissen scheint mir, — und gewiß wird man mir nicht den Vorwurf machen, als ob ich die Sache auch nur um 24 Stunden verzögern wollte, — der Antrag sehr gerechtfertigt, daß die Kommission hierüber, bevor zur dritten Le-sung geschritten wird, eine Vorlage machen möge.

Diesen Antrag erlaube ich mir meinerseits zu stellen.

Oberstland marschall: Wird dieser Antrag unterstützt?

Er ist hinreichend unterstützt.

Ich würde mir die Bemerkung erlauben, daß, wenn der Antrag angenommen wird, bei Gelegen-heit vor der dritten Lesung der Bericht darüber vor-getragen wird, — —

(Prof. Herbst: Das habe ich auch bemerkt.)

---------weil wirklich bei der vorgerückten Zeit

die Kommission nicht in der Lage wäre, über diesen Gegenstand zu berathen.

Es sind außerdem noch zwei §§.

Verlangt noch Jemand das Wort über diesen Antrag?

Da dieß nicht der Fall ist, so bitte ich über diesen Antrag, betreffs der Aufrechthaltung der bestehenden Pachtverträge, diesen noch vor der dritten Lesung zur Berichterstattung an die Kommission zurückzuweisen, abzustimmen.

Bitte diesenigen Herren, welche dafür sind, die Hand aufzuheben.

Er ist angenommen. —

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz (liest):

§. 47.

"Dieses Jagdgesetz tritt vom Tage der Kundmachung in Wirksamkeit."

Sněm. sekretář Schmidt (čte)

§, 47.

" Zákon tento o myslivosti nabude moci ode dne, kdy bude vyhlášen."

Oberstlandmarschall: Ich glaube, es würde zweckmäßig sein, beide diese letzten Paragraphe zu vereinigen, (Rufe: Sie sind zusammenhän-gend!) da sie zusammenhängen.

Ich bitte diejenigen Herren, welche dem zustim-men, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.) Der Antrag ist angenommen.

Die Strassenkommission wird auf Morgen 9 Uhr im Sitzungssaale des Landesausschusses zu einer Sitzung eingeladen.

Die Mitglieder der Kommission zur Berathung des Fischereigesetzes werden zu einer Sitzung auf heute 6 1/2, Uhr Abends eingeladen.

Die Commission für die Landeseintheilung wird


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auf Morgen 6 Uhr Abends zu einer Sitzung eingeladen.

Der vorgerückten Zeit wegen wird die Sitzung der Kommission zur Revision der Wahlordnung nicht heute, sondern übermorgen d. i. Samstag um 6 Uhr abgehalten.

Die nächste Sitzung ist Morgen 10 Uhr Gegenstand der Tagesordnung ist die Regie-rungsvorlage bezüglich des Wasserrechtgesetzes; Fort-setzung der heute nicht vollendeten Tagesordnung und eventuell Bericht der Kommission über die Organisirung des Beamtenstatus.

Der Herr Berichterstatter hat noch das Wort.

Berichterstatter Ritter von Sträruwitz: Ich würde das Haus bitten, wenigstens den letzten Paragraph heute noch endgiltig anzunehmen und damit das Gesetz zu beschließen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte, es ist ja die Zustimmung derzeit bereits stillschweigend gege-ben worden.

Schluß, der Sitzung 4 Uhr 30 Minuten.


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Einlauf

vom 10. Feber 1866.

Nr. 294. Gesuch des Rokycaner Bezirksausschusses mit der Eingabe der Stadtgemeinde Rokycan um Bewilligung zur Ginhebung des Bierkreuzers Behufs Erbauung einer neuen Schule.

Nr. 295. Bericht des Landesausschusses über die Eingabe des Bez.-Ausschusses in Eisenbrod, be-treffend die Rückzahlung des zum Bau der Eisen-brod-Gablonzer Strasse im Jahre 1859 bewilligten Vorschusses.

Nr. 296. Landesausschuß überreicht die Eingabe der Bez.-Vertretung Dux, betreffend die neue pol. Eintheilung Böhmens.

Nr. 297. Landesausschuß legt berichtlich vor den Verhandlungsakt in Betreff des von Franz Tippmann gegen die Entscheidung des launer Bezirksausschusses in Bausachen eingebrachten Rekurses.

Nr. 298. Landesausschuß legt vor den Rekurs des Liboritzer Gemeindevorstehers gegen den Beschluß des Podersamer Bezirksausschusses vom 23. November v. 3. 3. 462, betreffend die Unterbringung eines Gemeindeangehörigen.

Nr. 299. Bericht der Landtagskommission betreffend die Behandlung der Rekurssachen in Gemeindeangelegenheiten.

Nr. 300. Landesausschuß überreicht den Rekurs des Johann Kern gegen die Entscheidung des poder-samer Bez.-Ausschusses betreffend die Auszahlung des Quiescenten-Gehaltes des Rekurrenten.

vom 11. Feber.

Nr. 301. Bezirksausschuß zu Podebrad legt be-richtlich vor den Rekurs des Mathias Poupe aus Kostelnj Lhota gegen den Beschluß des Bez.-Ausschus-ses vom 14. Dezember 1865 Z. 278, betreffend die Nutznießung von Gemeindegründen.

Nr. 302. Bericht der Landtagskommission über den Antrag des Abgeordneten Dr. Rieger mit 72 Genossen, betreffend die Durchführung der Gleichberechtigung beider Nationalitäten an der prager Universität.

Nr. 303. Antrag des Abg. Stangler und 78 Genossen, betreffend die Erleichterung des freiwilligen Austausches von Grundstücken.

Spisy došlé

dne 10. února 1866

Čís. 294. Žádost okr. výboru rokycanského s prosbou městské obce rokycanské za povolení k vybírání pivního krejcaru za příčinou stavby nové školy.

Čís. 295. Zpráva zemského výboru o žádosti okr. výboru železnobrodského, týkající se splacení zálohy, na stavbu silnice železnobrod-sko-jablonecké roku 1859 povolené.

296. Zemský výbor podává žádost okr. zastupitelstva duchcovského, týkající se nového politického rozdělení království Českého.

Čís. 297. Zemský výbor podává se zprávou jednací spis v příčině rekursu Frant. Tippmanna proti rozhodnutí okresního výboru lounského v záležitostech stavebních.

Čís. 298. Zemský výbor podává rekurs představeného obce libořické proti usnesení okresního výboru podbořanského ze dne 23. listopadu m. r. čís. 462 v příčině zaopatření jednoho příslušníka tamní obce.

čís. 299. Zpráva sněmovní komise strany vyřizování rekursů v záležitostech obecních.

Čís. 300. Zemský výbor podává rekurs Jana Kerna proti rozhodnutí okresního výboru podbořanského v příčině vyplácení rekurentovi platu quiescentního.

dne 11. února

Čís. 301. Okresní výbor poděbradský podává zprávu o rekursu Matěje Poupě z Kostelní Lhoty proti usnešení okresního výboru ze. dne 14. prosince 1866 čís. 278, týkajícímu se užívání pozemkův obecních.

čís. 302. Zpráva sněmovní komise o návrhu poslance dra. Riegra s 72 soudruhy strany provedení rovnoprávnosti obou národností na vysokých školách pražských.

Čís. 303. Návrh poslance Stanglera i 78 soudruhův, týkající se usnadnění dobrovolného vyměňování pozemků.

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XXIX. sezeni 4. ročního zasedání 1866.

Nr. 304. Bez.-Augschuß zu Bischof-Teinih legt vor die Eingabe der Gemeinde Mukowa um Aus-scheidung derselben aus dem Verbande mit der Gemeinde Messhals und Konstituirung derselben als selbstständige Gemeinde.

Nr. 305. Bez.-Ausschuß zu Kolin überreicht eine Vertrauensadresse anlässlich der Verhandlungen, betreffend die öffentliche Sicherheit auf dem flachen Lande, und bittet um baldige Durchführung der dießfälligen Landtagsbeschlüsse.

vom 12. Feber.

Nr. 306. Bericht der Landtagskommission für Vorberathung der Anträge der Mg, Dr. Akarda und Dr. Trojan, betreffend die Theilbarkeit der Gründe.

Nr. 307. Landesausschuß überreicht ein Dank-und Vertrauensschreiben der Bezirksvertretung Liban aus Anlaß des Landtagsbeschlusses wegen Uieberrei-chung einer Dankadresse Sr, k, k. apost. Majestät.

Nr. 308. Bez.-Autzschuß zu Saaz überreicht die Berufung des Seltscher Gemeindevorstandes gegen den Beschluß des Bezirksausschusses, betreffend die Abhaltung einer Gemeindeausschuhversammlung zu Seltsch.

Nr. 309. Bez.-Ausschuß zu Trautenau überreicht berichtlich das Einschreiten der Gem. Trautenbach um Zahlungsnachsicht eines Strassenbauvorschußrestes pr. 864. fl. 36 1/2 kr.

Nr. 310. Bez.'Ausschuß zu Raudnitz bittet um Belassung des in der Regierungsvorlage beantragten pol. Beziksamtssitzes in Raudnitz.

Nr. 311. Derselbe Bez.-Ausschuß überreicht die Berufung des Raudnitzer Stadtrathes gegen die Ein-hebung der Bezirksumlage in halbjährigen. Anticipatraten für das Jahr 1866.

vom 14. Ueber.

Nr. 312. Bezirksausschuß zu Reichenberg bittet um Modificirung des §. 26. des Jagdgesetz-Entwurfes.

Čís. 304. Okresní výbor horšovtýnský podává žádost obce Bukové (Mukovy) za vylou-čení ze svazku s obcí mízholezskou a ustavení jí za obec samostatnou.

Čís. 305. Okresní výbor kolínský podává adresu důvěry z příčiny vyjednávání, co se týče veřejné bezpečnosti na venku a žádá za brzké provedení učiněného v záležitosti té usnesení sněmovního.

dne 12. února.

Čís. 306. Zpráva sněmovní komise o návrzích poslancův dra. Škardy a dra. Trojana v příčině dělitelnosti pozemků.

Čís. 307. Zemský výbor podává připiš dikův a důvěry okresního zastupitelstva libáňského z příčiny sněmovního usnešení o podání adresy dikův Jeho c. k. apoštolskému Veličenstvu.

Čís. 308. Okresní výbor žatecký podává odvolání představeného obce želečské z usnesení téhož okresního výboru za. příčinou odbývané schůze výboru obce želečské.

Čís. 309. Okresní výbor trutnovský podává se zprávou zakročení obce Trautenbachu za prominutí zbytku 864 zl. 36 1/2 kr. ze zálohy na-stavbu silnice jí poskytnuté. ,

Čís. 310. Okresní výbor roudnický prosí, aby, jak ve vládní předloze navrženo, zůstala Roudnice sídlem politického okresního úřadu.

Čís. 311. Týž okresní výbor podává odvolání městské rady roudnické v příčině vybírání okresní přirážky v pololetních částkách napřed roku 1866.

dne 14. února.

Čís. 312. Okresní výbor liberecký žádá za změnu §. 26. návrhu zákona o myslivosti.


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XXIX. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

XXIX. sesení 4. ročního zasedání 1866.

Petitionen.

755) Abg. Herr Dr. Podlipský überreicht 23 Gesuche folgender Gemeinden: Bor, Chřast, Ent-wasser, Dol, Drahenic, Horcapsso, Horian, Kletic, Lisowic, Martinic, Namic, Nestraschowic, Wosel, Wostrow, Podcap, Vorder- und Hinter- Poritsch. Swu-schic, Altsattelhradek, Altwasser, Tochowic, Tuschowic. und Klein- Tuschovic, um Bestimmung der Stadt Březnic zum Amtssitze des neuen pol. Bezirkes.

757) Abg. Herr Wolf: Gesuch der Gemeinde Polschitz, Bez. Hostau, um Ausscheidung aus dem Bezirke Hostau und Zutheilung zum Bezirke Bischofteinih.

759) Abg. Herr Fingerhut: Gesuch der Stadt-Gemeindevertretung Lomnic, jiciner Kreis, gemeinschaftlich mit dem lomnicer Bezirksausschusse um Belassung des gegenwärtigen lomnicer Bezirkes als selbstständigen Bezirkes mit dem Amtssitze in Lomnic eventuell um Vereinigung des Bez. Lomnic mit dem Bezirke Jičin.

Petice.

755) Poslanec pan Dr. Podlipský podává, 23 žádostí těchto obcí: Bor, Chrast, Dobrá Voda, Důl, Drahonice, Horyčabsko, Hořejany, Kletice, Lisovice, Martinice, Namnice, Nestrašovice, Osly, Ostrov, Počaply, Přední a Zadní Pořiči, Svojšice, Staré Sedlo Hradecké, Stará Voda, Tochovice, Tušovice a Tušovičky, aby město Březnice stalo se sídlem nového pol. okresu.

757) Posl. p. dr. Wolf: žádost obce pol-žické v okresu hostouůském za vyloučení z okr. hostouňského a za přivtélení k okresu horšovr týnskému.

759) Posl. p. Vojtěch Fingerhut: žádost zastupitelstva města Lomnice, v okresu jičínském, společné s okresním výhorem lomnickým, aby nynější okres lomnický zůstal okresem samostatným s úředním sídlem v Lomnici, eventuelně aby okres lomnický spojen byl s okr. jičínským.

Ritter v. Kalina,

Verifikator.

Peter Franz Bibus,

Verifikator.

Josef Benoni,

Verifikator.


Aus der Statthalterei-Buchdruckerei in Prag.


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