Sobota 10. února 1866

Stenografická zpráva

XXVIII. sezení čtvrtého roč. zasedání sněmu českého od roku 1861, dne 10. února 1866.

Stenografischer Gericht

über die

XXVIII. Sitzung der vierten Jahres-Session des böhmischen Landtages vom Jahre 1861, am 10. Februar 1866.

Předseda: Nejvyšší maršálek zemský Karel hrabě Rothkirch-Panthen.

Přítomní: Náměstek nejvyššího maršálka zemského Dr. pr. V. Bělský a poslanci v počtu k platnému uzavírání dostatečném.

Zástupcové vlády: Místopředseda c. k. náměstnictví Antonín hrabě Lažanský a c. k. místodržitelský rada rytíř Vilém z Bachů. Počátek sezení o 10 hod. 45 min.

Vorsitzender: Oberstlandmarschall Karl Graf Rothkirch-Panthen.

Gegenwärtig: Oberstlandmarschall-Stellvertreter Dr. W. Bělský und die beschlußfähige Anzahl Abgeordneter.

Am Regierungstische: Der k. k. Statthalterei-Leiter Anton Graf Lažanský, und der k. k. Statthaltereirath Wilhelm Ritter von Bach. Beginn der Sitzung 10 Uhr 45 Min.

Oberstlandmarschall: Die Versammlung ist beschlußfähig, ich eröffne die Sitzung; von den Landtagseingaben wurde N. Erh. 282: Bericht des Landesausschusses über die Gebahrung der Hypothekenbank des Königreiches Böhmen, der Kommission für Angelegenheiten der Hypothekenbank zugewiesen.

Der Landesausschuß hat dem Landtagspräsidium einen Bericht über jene Strassenstrecken, welche sich als Landesstrassen zur Uebernahme in die Verwaltung des Landes eignen, übergeben; dieser Bericht N. Erh. 50 des Landtagsprotokolls, wurde der Strassenkommission zur Behandlung zugewiesen; ich bitte dieß zur Kenntniß zu nehmen.

Der Herr Abg. Dr. Pankratz hat vom H. Haufe einen 4wöchentlichen Urlaub erhalten und bittet nun um eine 8tägige Verlängerung desselben, und zwar dringender Geschäfte wegen. Ich stelle die Umfrage an das H. Haus, ob es diese 8tägige Verlängerung bewilligt, und bitte diejenigen Herren, welche dafür sind, die Hand aufzuheben.

(Es geschieht.)

Der Urlaub ist bewilligt. —

Ich bitte die eingelangten Petitionen vorzulesen.

(Landtagssekretär H. Schmidt verließt die eingelangten Petitionen.)

Sn. sekr. Schmidt (čte):

Petice.

735) Posl. p. dr. Čupr: žádost Vácslava Koutníka, mlynáře v Chocni, za odstranění vodárny nad jeho mlýnem.

Nejv. maršálek zemsk. Petiční komisi.

Sn. sekr. Schmidt (čte):

736) Posl. p. Karel kníže ze Schwarcenberků: žádost okresního zastupitelstva v Milevsku za přejmutí silnice táborsko-vorlické a bernardicko-seďlčanské ve správu zemskou.

Nejv. maršálek zemský : Silniční komisi.

Sn. sekr. Schmidt (čte):

738) Posl. p. dr. Purkyně: žádost Jana Frolíka, domkáře z Hradečna v okresu novostrašeckém za vyvazení studánky a cesty k ní na poli č. top. 865.

Nejv. maršálek zemský: Petiční komisi.

Sn. sekr. Schmidt (čte):

740) Posl. p. dr. Brauner: žádost 4 mlynářů na rybnících v okresu nepomuckám za vymožení zákona o užívání vody z rybníků.

Oberstlandmarschall: Ist der zu wählenden Kommission für die Regierungsvorlage über die Berathung eines Wasserrechtsgesetzes vorbehalten.

Landtagssekretär Schmidt (liest):

742) Abg. H. Wolf: Gesuch der Besitzer der durch ärarische Beschäler mit Chancreseuche inficirten Pferde in den Bezirken Bischofteinitz, Ronsperg und Hostau um Abhilfe diesem Uebel und um Vergütung des hiedurch erlittenen Schadens.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Landtagssekretär Schmidt (liest):

744) Abg. H. Seifert: Gesuch der Gemeinde Welprschic mit noch 3 Gemeinden des Mieser Bezirkes um einen unverzinslichen Steuervorschuh aus dem Landesfonde.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Sn. sekr. Schmidt (čte):

747) Posl. p. hrabě Černín: žádost okresního výboru karlínského za vysvětlení §. 9. zákona o školním patronátu.

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XXVIII. sezení 4. ročního o zasedání 1866.

XXVIII. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

Nejv. maršálek zemsk.: Komisi školní.

Landtagssekretär Schmidt (liest):

748) Abg. Hr, Graf Kolowrat: Gesuch des Pfraumberger Bezirks-Ausschusses, damit die Bezirksstrasse von Neuwirthshaus über Mallowitz, Kladrau bis zum Nürschaner Bahnhöfe als Landesstrasse erklärt werde.

Oberstlandmarschall: Der Strassenkommission.

Die übrigen, die polit. Bezirkseintheilung betreffenden Petitionen, wurden an die zuständige Kommission verwiesen.

Wir übergehen zur Tagesordnung.

Der 1. Gegenstand der Tagesordnung ist der Wahlbericht. Bevor ich den H. Berichterstatter ersuche, den Bericht vorzulesen, habe ich noch zu bemerken, daß der gewählte H. Abg. Dr. Reichert mich ersucht hat, sein Einschreiten an den Landesausschuß, mittelst welches er auf seine Stelle als Konzipist resignirt, dem h. Hause zur Kenntniß zu bringen.

Ich bitte diese Eingabe vorzulesen.

Sn. sekr. Schmidt (čte):

Vaše Excellenci:

Ač usnesení slavného sněmu dne 4. února b. r. v příčině otázky, zdali se může spojiti mandát poslanecký s místem zemského úřadníka, na mne se nevztahuje a já bych tedy pro ještě zbývající dobu sněmovní jak postavení úřadníka zemského taktéž spolu mandát poslanecký podržeti mohl, rozhodl jsem se předce, vzdáti se jednoho z dvou těchto postaveních, an nahlížím, že spojení jich by mne skutečně do všelikých neshod přivésti mohlo.

Vážím si však příliš důvěry od voličů mně prokázané, než-li abych mohl složiti mandát poslanecký a pročež vzdávám se postavení druhého, totiž, postavení úřadnického co koncipisty zemského.

Příčina, proč jsem tuto svou resignací dříve nezadal, jest, že jsem nechtěl tím rozhodnouti o otázce principielní, vzíti faktického podkladu a podnětu.

Vaše Excellenci račiž o této. mé resignací co nejlaskavěji vědomost dáti slavnému sněmu jakož i slavnému výboru zemskému

V Praze dne 9. února 1866.

Dr. Reichert,

poslanec na sněmu českém.

Oberstlandmarschall: Ich bitte den Herrn Berichterstatter Dr. Görner!

Dr. Görner:

Hoher Landtag!

In Folge der Mandatsniederlegung des Abgeordneten MDr. Josef Esop, wurde im Wahlbezirke der Landgemeinden der Bezirke Hořic und Neupaka am 24 Jänner 1866 die Ersatzwahl vorgenommen. Von 110 Wahlberechtigten haben sich 109 an der Wahl

betheiligt und es erhielt JUDr. Wenzl Reichert 61, Franz Czapek 42 und Franz Faček 6 Stimmen, wornach JUDr. Wenzl Reichert mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt erscheint.

Die Wahl fand durch neu gewählte Wahlmänner statt.

Weder gegen den Wahlvorgang noch gegen den Gewählten, wurde eine Einwendung erhoben, daher der Landesausschuß unter Vorlage der Wahlkarten den Antrag stellt:

Der hohe Landtag wolle die Wahl des JUDr, Wenzl Reichert zum Abgeordneten des Landgemeinde-Wahlbezirkes Hořitz-Neupaka als giltig anerkennen und den Gewählten zum Landtage zulassen.

Sněm. sekretář Schmidt (čte:) Slavný sněm račiž volbu Dr. v. p. Vácslava Reicherta za poslance volebního okresu venkovských obcí okresu Hořického a Novopackého za platnou uznati a zvoleného k sněmu připustiti.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

(Niemand meldet sich.)

Ich schreite also zur Abstimmung und bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Der Antrag ist angenommen.

Ich ersuche den neugewählten Herrn Abgeordneten zur Ablegung des Gelöbnisses.

(Die Abgeordneten erheben sich.)

Dr. Reichert tritt vor.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

Učiníte, co poslanec slib na místo přísahy v ruce Jeho Excellenci nejvyššího maršálka zemského, že chcete Jeho Veličenství Císaři Pánu věren, a Jeho poslušen býti, zákony zachovávati, a své povinnosti plniti. —

Dr. Reichert: Slibuji. —

Oberstlandmarschall: Die Grundbuchskommission hält Morgen Sonntag 10 Uhr Vormittag eine Sitzung.

Die Kommission zur Revision der Wahlordnung wird für Montag 10 Uhr Vormittag zu einer Sitzung eingeladen.

Der Landesausschuß wird Dienstag eine Sitzung abhalten, zu welcher ich die Herren Landesausschuß. Mitglieder einlade.

Vertheilt wurde heute noch der Bericht der Kommission über die Feststellung des Beamten- und Dienerstatus und der Bericht des Landesausschusses mit dem Pensionsnormale der Landesbeamten und Diener.

Wir übergehen zum weiteren Programspunkte der heutigen Tagesordnung und zwar zur Fortsetzung der Berathung des Jagdgesetzes.

Ich ersuche den Hrn. Berichterstatter.

Berichterstatter Ritter von Sträruwitz (begibt sich auf die Tribune.)


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XXVIII. sezení 4. ročního o zasedání 1866.

XXVIII. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

Abg. Dr. Skarda: Ich erlaube mir an den Herrn Berichterstatter eine Anfrage zu stellen.

Nach der Ministerialverordnung vom 2. April 1853, Nr. 68 und nach der Ministerialverordnung v. 28. Dez. 1853 sind Militärpersonen, dann Militärbeamte berechtigt, Waffen zu tragen, ohne den Waffenpaß zu bedürfen.

Nun heißt es im §. 28 des Jagdgesetzes, daß die Ausstellung von Jagdkarten jedem verweigert werden soll, der sich nicht mit einem Waffenpaß auszuweisen vermag.

Ich erlaube mir die Anfrage zu stellen; ob durch diese Bestimmungen die Anordnungen an bezogenen Ministerialverordnungen derogirt werden sollen, oder ob der Herr Berichterstatter der Ansicht ist, daß diese Bestimmung durch den Absatz 6 des §. 28 nicht berührt wird.

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz: Ich erlaube mir, den Hrn. Dr. Škarda dahin zu berichten, daß. wie ich mit Gewißheit weiß, Militärpersonen, ob sie nun aktiv, pensionirt, oder bloß dem Armeestande angehörig sind, ebenfalls einen Waffenpaß ausgestellt bekommen, zwar nicht von politischen Behörden, sondern vom Generalkommando oder vom Werbbezirkskommando.

Es ist mir selbst bekannt, wie ich mit Militärspersonen gejagt habe, daß sie mit einem Waffenpaß versehen waren und die von den Militärsbehörden, vom Generalkommando die Erlaubniß bekommen haben, Jagd-Waffen zu tragen.

Dr. Hanisch: Ich bitte Excellenz.

Ich möchte den Herrn Berichterstatter unterstützen in dieser Argumentation, die Offiziere erhalten nämlich vom Platzkommando eine in der Form eines Waffenpasses ausgestellte Legitimation über ihren Offizierscharakter für den Fall, daß sie nicht in Uniform sind.

Es ist also die Bestimmung jedenfalls genügend, welche im Gesetze enthalten ist.

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz: Ich erlaube mir im Namen der Kommission den Bericht über den §. 26, der über den Antrag des Herrn Dr. Čížek zur Berichtigung, oder vielmehr zur neuen Formulirung zugewiesen wurde, nach der Beschlußfassung über die Jagdkartentaxe für die Jagdgäste vorzutragen.

Die Kommission hat den Antrag des Dr. Čížek mit Ablehnung des Antrages des Dr. Roth angenommen und hat sich dafür entschieden, daß von dem Gagdgaste für eine Jagdkarte bloß ein Jahresbetrag von 2 sl. ö. W. zu lösen sei.

Der §. 26 wird jetzt mit Berichtigung jenes Passus, der die Stadt Reichenberg und Prag betrifft, so lauten:

"Wer die Jagd persönlich ausüben will, hat sich mit einer Jagdkarte zu versehen und selbe bei Ausübung der Jagd bei sich zu führen.

Jagdkarten werden vom Bezirksausschusse des jeweiligen Aufenthaltsortes, in Prag und Reichenberg vom Stadtrath auf den Namen lautend, nur für eine Person, für das ganze Land giltig, und für die Dauer eines Jahres ausgestellt.

Für die Ausstellung derselben ist, nebst der etwaigen Stempelgebühr von dem zur selbstständigen Ausübung der Jagdberechtigten Grundbesitzer (§. 2 und 4) und dem Jagdpächter eine Taxe von 10 fl. ö. W., von denjenigen, welche die Jagd als Gäste ausüben, eine Taxe von 2 fl. ö. W. zu entrichten, und solche hat in die Bezirkskassa, in Prag und Reichenberg in die Gemeindekassa, einzufließen."

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Debatte.

Graf Albert Nostic: Ich erlaube mir meinen Antrag, den ich gestern gestellt habe, nämlich statt 2 fl. 5 fl. für die Jagdgäste festzusetzen, zu wiederť holen, da dieser Antrag weit mehr im Verhältnisse steht zu den früher beantragten 10 fl.; also die Hälfte jenes Betrages; und halte ich diesen meinen Antrag heute noch aufrecht, weil es dem Verhältnisse mehr entspricht, wenn man statt 2 fl. 5 fl. seht.

Dr. Čížek: Já si dovolím přimlouvat se u sl. sněmu za návrh svůj, který též komise za. svůj přijala. Mél jsem před sebou, když jsem tento návrh učinil, poměry naše, jak na venkově se skutečně máji.

Když si představíme, aby každý, kdo na honbě podílu bráti chce, 10 zl. neb jak Jeho Excellenci hrabě Nostic pro hosty navrhuje, 5 zl. platit měl, mám za to, že je to veliký peníz.

Já při tom beru především také ohled na to, že co hosté obyčejně zvláště o prázdninách studující to jsou, kteří též honbu provozují.

Dále na to upozorňuji, že jsou to též úřadníci, kteří nechodí na honbu po celý čas, nýbrž tenkrát, když to úřad dovoluje. Bývá to o vánocích, bývá to jediný den, na štědrý den.

Každý si hledí dle starého spůsobu vyjít a vystřelit si.

Mám za to, kdyby měl platit 5 zl., že by to byl velký peníz.

Upozorňuji ještě na další okolnost, a sice na skutečnost t. j. na to, že obyčejně čím dražší věc jest, tím spíše hledí se obejít se jí, aby se nemusela koupit.

Čím dražší lístky budou, tím spíše bude každému příležitost dána, aby bez lístku chtěl na honbu jíti, co by skutečně jen k demoralisaci vedlo.

Poukazuji na to, čím větší clo, tím větší podloudnictví. To je faktická věc, kterou nikdo upírat nemůže. Čím větší tedy taxu bychom za lístek ustanovili, tím větší bylo by ponoukání, aby nikdo si lístek nevzal.

Myslím, že také s toho stanoviska musí se na to ohled bráti, aby lístky byly laciné. Upozorňuji na jiné ještě okolnosti.

My máme teď rozličné pasy, které vláda vystavuje; upozorňuji za všecky takové listiny, nenalézám nikde, aby se byly platily taxy, a nikde aby se byly platily taxy tak náramné.

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XXVIII. sezení 4. ročního o zasedání 1866.

XXVIII. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

Všechny taxy podléhají pouze kolku. Honební lístek bude skutečně i na dále kolku podléhat. Když k těm 10 neb 5 zlatým připočítáme kolek, který také není tak malicherný, mám za to, že by to vyražení, kdyby ještě jen jeden den trvalo, velmi drahé bylo. Prosím sl. sněm, aby návrh, který též komise za svůj pojala, ráčil přijmouti.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Es ist nicht der Fall, und ich erkläre die Debatte für geschloffen.

Se. Exc. Graf Albert Nostic trägt an, daß statt 2 st. 5 st. von den Jagdgästen gezahlt werden.

Wird dieser Antrag unterstützt?

Er ist hinreichend unterstützt.

Ich ersuche den H. Berichterstatter.

Berichterstatter Ritter von Sträruwitz: Ich muß im Namen der Kommission bei dem von der Kommission gefassten Beschlusse bleiben und das hohe Haus bitten, den Antrag der Kommission anzunehmen, daß nämlich die Jagdgäste 2 fl. zu zahlen haben.

Oberstlandmarschall: Ich werde daher, bevor ich über die Textirung des ganzen §. der Kommission abstimmen werde, zuerst den Antrag des Abg. Graf Nostic zur Abstimmung bringen, der für Jagdgäste statt 2 fl. 5 fl. beantragt.

Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

Der Antrag ist in der Minorität.

Nun bitte ich über den Antrag der Kommission abzustimmen, ich werde ihn noch einmal vorlesen lassen.

Landtagsaktuar Seidl (liest):

§. 26.

"Wer die Jagd persönlich ausüben will, hat sich mit einer Jagdkarte zu versehen, und selbe bei Ausübung der Jagd bei sich zu führen."

"Jagdkarten werden vom Bezirksausschüsse des jeweiligen Aufenthaltsortes, in Prag und Reichenberg vom Stadtrathe, auf den Namen lautend, nur für eine Person für das Ganze Land giltig, für die Dauer eines Jahres ausgestellt.

"Für die Ausstellung derselben ist, nebst der etwaigen Stempelgebühr von dem zur selbstständigen Ausübung der jagdberechtigten Grundbesitzer § 2 und 4 und dem Jagdpächter eine Taxe von 10 fl. öst. W., von denjenigen, welche die Jagd als Gäste ausüben, eine Taxe von 2 st. ö. W. zu entrichten, und solche hat in die Bezirkskassa. in Prag und Reichenberg in die Gemeindekassa, einzustießen."

§. 26.

"Kdo honbu osobně provozovati chce, má si opatřiti lístek honební a jej při sobě míti, kdykoliv honbu provozuje.

Lístky honební vydává pro jednu osobu a na její jméno výbor okresní, v jehož okrsku osoba se zdržuje, v Praze a Liberci městská rada; a lístek en má platnost v celé zemi na jeden rok.

Za lístek platí mimo kolkový poplatek, bude-li. jaký, kdo sám je oprávněn k vykonávání myslivosti podle § 2 a 4 a najímatel myslivosti taxu 10 zl. r. m., ten kdo honí co host 2 zlaté; taxa jde do pokladnice okresní, v Praze a Liberci do pokladnice obecní."

Oberstland marschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Kommissionsantrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht).

Der Antrag ist angenommen.

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz: Es wird nun der bereits angenommene § 27 mit Berücksichtigung des im § 26 aufgenommenen Passus in Betreff der Städte Prag und Reichenberg gegenwärtig lauten: Das zur Ausübung sowie zur Beaufsichtigung der Jagd angestellte und beeidete Dienstpersonal erhält statt der Jagdkarten von dem Bezirksausschüsse, in Prag und Reichenberg vom Stadtrathe, Jagdcertifikate.

Selbe gelten nur für die Dauer der Dienstzeit und unterliegen keiner Taxe.

Dr. Škarda: Zadám za slovo.

Sn. sekr. Schmidt (Čte):

§ 27.

Služebnictvo k provozování honby a ku přihlížení k honbě zřízené a pod přísahu vzaté obdrží od výboru okresního, v Praze a v Liberci od městské rady místo lístků honebních honební certifikáty.

Tyto certifikáty mají platnost jen. na Čas služby a neplatí se za ně taxy.

Dr. Škarda: Bude snad každému známo, že jsou ještě některá města ve vlasti naší, která chtí žádat za zvláštní statuty; nyní jest to ovšem jen Praha a Liberec, které takových statutů mají, ale bude jich možná více, myslím tedy, aby se vzal na to zřetel a aby se řeklo "města, která mají zvláštní statuty" místo "města Praha a Liberec." Prozatím to ovšem platí jen o těchto dvou městech, příště se toho však dostane také i jiným.

Ich beantrage statt "Prag und Reichenberg" zu setzen "jene Städte, welche eigene Statute haben."

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Da dich nicht der Fall ist, erkläre ich die Debatte für geschlossen.

Dr. Wiener: Ich bitte ums Wort.

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz: Ich erlaube mir dem H. Dr. Skarda darauf nur zu erwiedern, daß dieser Antrag möglicher Weise nicht erst nach dem § 26 zu stellen gewesen wäre.

Jetzt, nachdem § 26 schon zum Beschluß erhoben worden und diese Bestimmung hinsichtlich der Städte Prag und Reichenberg bereits getroffen ist, können wir die Ausstellung der Jagdcertifikate unmöglich anders modificiren.

Ich glaube, daß auch den nicht mit besonderen Statuten versehenen Städten nicht sehr viel daran


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liegen wird, die Jagdcertifikate ausstellen zu können, da sie nach dem bereits angenommenen § die Jagdkarten nicht ausstellen dürfen.

Oberstlandmarschall: Dr. Škarda hat das Wort.

Dr. Skarda: Nachdem der § 26 angenommen wurde, ziehe ich meinen Antrag zurück.

Oberstlandmarschall: Ich schreite daher zur Abstimmung.

Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Kommissionsantrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht).

Der Antrag ist angenommen.

Berichterstatter Ritter u. Sträruwitz: Ueber den Antrag des Prof. Herbst wurde der Kommission der § 28, Absatz 5 und 7 zur Berichtigung zurückgewiesen.

Die Kommission hat mit Berücksichtigung der Gründe, die Prof. Herbst für seinen Antrag eingebracht, beschlossen, den Absatz 5 anzunehmen, der jedoch, da er eine Ausnahme von den übrigen Absätzen statuirt, unter Absatz 6 stehen mühte, und der jetzige Absatz 6, in welchem es sich um die Waffenpasse handelt, als Absatz 5 stehen müßte.

Absatz 6 des § 28 würde also nach dem Antrage der Kommission lauten: Für die Dauer von 10 Jahren nach Ablauf der Strafzeit Jedem, der eines Verbrechens gegen die Sicherheit der Person, des Eigenthumes, für die Dauer von 5 Jahren nach Ablauf der Strafzeit Jedem, der nach dem § 335 des Strafgesetzes eines Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens durch unvorsichtige Handhabung der Schußwaffen oder einer Uebertretung des Diebstahles, der Diebstahlstheilnahme oder Veruntreuung oder eines Betruges schuldig erkannt worden ist.

Was den Antrag des H. Prof. Herbst anbelangt, daß die Kommission den, im Absatze 7 angeregten "Mißbrauch der Jagdkarte" definiren möge, so werde ich mir im Namen der Kommission bei § 39 erlauben, hierauf einzugehen.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Debatte, verlangt Jemand das Wort?

Prof. Herbst: Ich kann mich mit der Fassung nur ganz einverstanden erklären. —

Oberstlandmarschall: Ich werde nun den Antrag der Kommission böhmisch vorlesen lassen, u. zwar den ursprünglichen Absatz 5 jetzt als Absatz 6 und 7.

Aktuar zemsk. sn. Seidl (čte):

Odstavec 6. § 28ho zní takto:

Za 6. Po čas 10 let po uplynutí času trestního osobám, které byly uznány za vinny zločinu proti bezpečnosti osoby aneb majetnosti a po čas 5 let po uplynutí času trestního osobám, které byly dle § 335 zákona trestního za vinny uznány z přečinu proti bezpečnosti života neopatrným užíváním zbraně střelné, aneb přestupku krádeže, neb účastenství v krádeži, zpronevěření aneb podvodu.

Odstavec 7.: po čas tří let osobám takovým, které pro zneužití lístku honebního byly trestány.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diese Absätze noch einmal vorzulesen in deutscher Sprache.

Landtagssekretär Schmidt (liest):

Absatz 6 des § 28 würde also nach dem Antrage der Kommission lauten: für die Dauer von l0 Jahren nach Ablauf der Strafzeit Jedem, der eines Verbrechens gegen die Sicherheit der Person, des Eigenthumes, für die Dauer von 5 Jahren nach Ablauf der Strafzeit Jedem, der nach dem § 335 des Strafgesetzes eines Verbrechens gegen die Sicherheit des Lebens durch unvorsichtige Handhabung der Schußwaffen oder einer Uebertretung des Diebstahles, der Diebstahltheilnahme oder Veruntreuung oder eines Betruges schuldig erkannt worden ist, — und Absatz 7: für die Dauer von 3 Jahren demjenigen, der wegen Mißbrauches der Jagdkarte bestraft wurde.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche für den Kommissionsantrag stimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Der Antrag ist angenommen.

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz (liest):

§. 29.

Jagdcertifikate für das angestellte Jagdpersonale sind zu verweigern in den, im §. 28 sub 2 und 5 angeführten Fällen.

§. 29.

Certifikáty honební odepříti se musejí osobám mysliveckým v službě postaveným v případech v §. 28, v odst. 2 a 5 uvedených.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

(Niemand meldet sich.)

Ich bitte über diesen §. abzustimmen.

Ich bitte die zustimmenden Herren, die Hände aufzuheben.

(Geschieht.)

Angenommen.

Der Herr Abg. von Waidele hat sich vor §. 35 zum Worte gemeldet. .

v. Waidele: Gestern Habe ich mir in meiner ersten Auseinandersetzung vorbehalten, je nach dem eventuellen Ausgange hinsichtlich des von mir vorgebrachten Antrages einen weiteren Paragraph in Antrag zu bringen, welcher hier zur Einschaltung kommen müßte, weil er sich auf die Hegezeit bezicht, und eine Ausnahme von derselben statuiren soll.

Ich gestehe, daß ich nur mit Widerstreben daran gehe, aus dem Grunde mit Widerstreben, wenn ich berücksichtige, was mir gestern nach einer ruhigen und sachlichen Auseinandersetzung widerfahren ist. (Bewegung rechts.)

Allein das kann mich nicht abhalten, von der Erfüllung einer Pflicht gegen meine Kommittenten, von der Erfüllung meiner Pflicht gegen alle Kleingrundbesitzer, die möglicherweise durch die Ausübung der Jagd bedroht sein können, eine Bedrohung,,


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welche wohl im Allgemeinen nicht widersprochen werden kann.

Doch es ist Alles möglich, es kann auch widersprochen werden, daß Jemand durch die Ausübung der Jagd bedroht sein kann.

Allein, ich glaube, nach Beschlußfassung über die Hegezeit ist der Fall doch etwas dringender.

Es war gestern im Laufe der Debatte Niemand im Stande, die Gefahr zu läugnen, die aus dem Uebermaße des Wildstandes für den einzelnen Grundbesitzer entstehen kann.

Dem ungeachtet wurde ein Schutzmittel im Allgemeinen dagegen nicht beliebt.

Es wurde wohl gesagt, wir haben Alles gethan, um die Autorität der hier befugten Behörden, in diesem Gesetze zu kräftigen — damit hat man wohl, wahrscheinlich den Bezirksausschuß genannt. Man hat ferner gesagt: Wir sind auch bereit, künftig Alles zu thun, was jede Gefahr für die Landeskultur zu entfernen im Stande ist.

Meine Herren! mit solchen Worten, mit solchen Zusicherungen schützt man Niemand. Man kann solche Zusicherungen wohl für die Zeit seines Lebens halten, aber über die Zeit des Lebens, über das Bereich anderer Persönlichkeiten hinaus ist keine Sicherung gegeben.

Wir haben eine Hegezeit beschlossen, die ein halbes Jahr dauert, während dieser Zeit darf das Wild nicht erlegt, nicht geschossen werden.

Man hat gesagt, der Grundbesitzer ist dadurch geschützt, daß wir der Jagdgenossenschaft die Möglichkeit gegeben haben, selbst oder durch einen Pächter das Wild abzustellen.

Mir ist nicht bekannt, wie dieß während der Hegezeit von der Jagdgenossenschaft geschehen wird; denn höchst wahrscheinlich sind die Jagdgenossenschaften kraft ihrer Konstituirung nicht da, um die Wildhüter für jedes Grundstück abzugeben, — die Jagdgenossenschaft ist etwas von der Landeskultur ganz heterogenes; die Jagdgenossenschaft ist beisammen, um aus der Ausübung der Jagd Vortheil, Genuß oder Vergnügen zu ziehen; sie sieht auf den Pachtschilling, auf die Ausübung, der Jagd; allein da sie sich dazu verpflichtet sehen soll, auch noch die Wildhütung zu bestellen, — das liegt in ihrem Begriffe, in ihrem Zwecke nicht, das kann von ihr Niemand fordern; sie wird es daher auch nicht thun. Also wählend dieser Zeit ist faktisch der Schuh, den man von der Jagdgenossenschaft erwartet, während der Hege- und Schonzeit null. Wie sollen nun mögliche Gefahren hintangehalten werden, und durch wen sollen sie hintangehalten werden? Ich weih es nicht, und wie heute die Gesetzesvorlage da liegt, ist diese Frage zu beantworten unmöglich.

Der einzelne Grundbesitzer darf wohl von seinem Grunde das Wild abhalten; aber meine Herren, hat noch Jemand an den Grundbesitzer die möglicherweise zu realisirende Aufforderung gestellt, daß er Tag und Nacht mit seiner Familie oder mit aufgenommenen Leuten auf dem Grunde liegen soll, um das Wild abzuhalten? würde dieß für jeden einzelnen Kleingrundbesitzer. auch nur annäherungsweise ausführbar sein? Ich glaube nicht. Also es dürfte wohl auch hier wieder eine Gefahr für die Landeskultur, eine Gefahr für das Eigenthum vorliegen, also eine Vorsorge für die Sicherung des Eigenthumes nothwendig sein.

Unter diesen Umständen sehe ich mich genöthigt, zu einem Aushilfsmittel zu greifen, welches mir die preußische Gesetzgebung angedeutet hat, welche von der heutigen Vorlage im Prinzipe nicht sehr different ist. Ich bedauere sehr, daß wieder das Wort "Bezirksamt" darin vorkommen muß, (ich werde später schon sagen warum) allein ich kann zugleich eben dabei die Beruhigung geben, daß dieß nicht eine Analogie aus dem Jagdpatente von 1786, das gestern wegen der Entfernung der Zeit so perhoreszirt worden ist.

Es ist eben das, was ich beantrage, aus einer der neuesten Gesetzgebungen, aus den fünfziger Jahren entnommen. Ich will beantragen und sogleich begründen: Der h. Landtag wolle beschließen:

"Das Bezirksamt kann in Folge erheblicher Wildschäden auch während der Hegezeit entweder den zur Jagdausübung berechtigten zum Abschießen des Wildes verhalten, oder nach Umständen dem bedrohten Grundbesitzer die Genehmigung ertheilen, das auf die Grundstücke übertretende Wild auf jede erlaubte Weise zu fangen, auch mit Schießgewehr zu tödten."

(Bewegung rechts.) Das ist wirklich aus dem preußischen Gesetze, ich glaube Art. 23 entnommen.

Vor allem sehe ich mich verpflichtet, wieder auf den Ausdruck "Bezirksamt" zurückzukommen.

Meine Herren! wenn es mir nach der Lage der Dinge möglich wäre, hiebei den Bezirksausschuß anzutragen, würde ich das recht gerne thun, weil ich eine Geneigtheit sehe, eher diesem Organe, als einem anderen die Aufsicht über die Gesetze einzuräumen; allein meine Herren, das kann ich nach meinen polit. Gesinnungen nicht und darf es nicht. Es ist dermalen durch die Gesetzgebung, durch die Reichsgesetzgebung das Aufsichtsrecht über die Aufrechthaltung der Gesetze den polit. Behörden eingeräumt, und es ist ausdrücklich bei der Gemeindeordnung, bei der Bezirksvertretungsordnung auf das Entschiedenste von den Vertretern der Regierung betont worden, daß die Regierung unter keinen Umständen gesonnen sei, das Aufsichtsrecht, hinsichtlich der Beobachtung der Gesetze preiszugeben, noch weniger aber das Strafrecht. Allein es ist auch, wie schon gestern erwähnt wurde, die Jagdpolizei den Gemeinden nicht eingeräumt worden. Ich kann daher auch dem höheren Organe, der Gemeinde die Jagdpolizei nicht einräumen; ich kann auf eine Aenderung der Gesetze heute nicht antragen, namentlich hier nicht antragen, weil nach meiner Anficht dieß heute verfassungsmäßig unzulässig ist.

Es bleibt mir daher, wie gestern Sr. Exc. dem Herrn Leo Thun, nichts anderes übrig, als auf das


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XXVIII. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

Auskunftsmittel einer Behörde zu denken. Jedoch kann das, was Se. Ex. Graf Leo Thun davon abgehalten hat, mich nicht abhalten. Soviel ich aus den zögernden Zugestehungen dieses Herrn Redners entnommen habe, ist seilt Grund der. weil man nicht sicher ist, ob die politischen Behörden ihre Schuldigkeit thun werden, ob sie auch unbefangen und gerecht entscheiden werden; leider kann ich die Möglichkeit einzelner Abweichungen nicht in Abrede stellen, weil solche äußerste Möglichkeiten in der menschlichen Gebrechlichkeit und Natur begründet sind; allein eine solche Möglichkeit kann unter gar keinem Umstände ein Entschuldigungsgrund sein, um anzunehmen, daß die landesfürstlichen Behörden in der Regel ihre Pflicht nicht thun würden. Es ist zwar gestern diese Besorgniß, daß politische Behörden ihre Schuldigkeit nicht thun werden, in Gegenwart des Herrn Regierungsvertreters vorgebracht worden, und von demselben keine Erwiederung, keine Einwendung erhoben worden, allein, ich muß aufrichtig gestehen, daß ich diese Besorgniß (bravo! links) allein nicht für maßgebend halte, um deßwillen Jemanden aus der Versammlung geneigt zu machen, an die Stelle des Wortes "Bezirksamt" zu sehen "der Bezirksausschuß.''

Wenn ungeachtet dessen, daß eine Fraktion des hohen Hauses auch Aehnliches nicht befürworten kann, dennoch die Majorität der hohen Versammlung sich für den "Bezirksausschuß" entscheiden würde, so würde ich es mit Dank wenigstens in dieser Beziehung annehmen, daß auf diese Weise ein Schimmer von Hoffnung da wäre, daß ein Schutz für die durch großen Wildstand während der Hegezeit bedrohte Landeskultur von der hohen Versammlung beliebt würde. Sollte aber das nicht von irgend einer Seite durchgesetzt werden, dann bleibt in der That nichts Anderes übrig, als auf die Regel zurückzugehen und den politischen Behörden, die denselben bei der Gemeindegesetzgebung und Einführung derselben vorbehaltene Aufsicht und Ueberwachung auch in dieser Beziehung zu wahren.

Ich empfehle daher diesen Antrag der Genehmigung des hohen Hauses. (Bravo! links,)

Oberstlandmarschall: Ich werde die Unterstützungsfrage stellen.

Ich bitte diejenigen Herren, welche den Antrag des Herrn Abg. Waidele unterstützen, die Hand aufzuheben.

Er ist hinreichend unterstützt.

Herr Abgeordnete Fürstl!

Herr Abg. Fürstl: Wenn ich recht verstanden habe, hat der Herr Abgeordnete Waidele gesagt, daß erlaubt werden solle, alles Schießen und Fangen des Wildes, auch während der Hegezeit; nur kann ich unmöglich begreifen, warum gerade in der Hegezeit geschossen werden soll, warum nicht während der Jagdzeit? das ist am Ende noch begreiflich. Wir haben in unserem bürgerlichen Gesehbuche meines Wissens 2 oder 3 §§,, nämlich im Forstpatente in Hinsicht des Schadens auf die Oekonomie, da steht es: Ziegen und Schweine können in Wäldern geschossen werden. Mit Rücksicht auf den durch das Geflügel am Felde verursachten Schaden, versteht es sich, daß es mit angemessener Gewalt vertrieben werden darf.

Man darf also z. B. Geflügel, Gänse, Schafe u. dgl., die viel mehr Schaden machen, auch in der Nacht nicht schießen und fangen. Ich möchte gern wissen, warum man Wild. Rehe u. s. w. schießen soll, wenn das gegen das Gesetz ist. Ich glaube also, das hohe Haus werde den §. 35 in der Fassung annehmen, wie er von der Kommission vorgeschlagen worden ist.

Graf Al. Nostic: Ich will durchaus nicht verkennen, daß durch einen übermäßigen Wildstand allerdings der Landeskultur ein Schaden zugefügt werden kann, und in meiner Eigenschaft als Präsident der ökonomischen Gesellschaft, die vorzüglich berufen ist, über das Wohl und Wehe der Landeskultur zu wachen, kann ich mich nur dem Herrn Vorredner gegenüber verpflichtet fühlen, daß er so warm eben um die Landeskultur sich annimmt. Aber mit dem Wege, auf dem er eine Vermeidung dieses Schadens erstreben will, kann ich mich nicht einverstanden erklären, weil ich auch in dieser Richtung glaube, daß die Zeit gekommen, wo wir davon abgehen sollen, daß man glaubt, daß Alles nur durch die Behörden geschehen kann, daß die Behörden diejenigen sind, welche helfen können, welche es beurtheilen können.

Ich glaube, wie das ganze Gesetz jetzt berathen ist, wie das ganze Gesetz formulirt ist, daß es den betreffenden, die eben in der Gefahr des Schadens stehen, vollkommen anheim gestellt ist, sich selbst Schutz zu verschaffen. Wir haben 3 Fälle: entweder, ich jage auf meinem Grund und Boden; da wird mir Niemand zumuthen, daß ich die Bezirksvertretung in Anspruch nehme, daß sie mich vor Schaden schütze; oder die Jagdgenossenschaft, die aus sämmtlichen Grundeigenthümern der Ortschaft besteht, tritt zusammen, verpachtet ihre Jagd. Daß der Herr Vorredner sagt, daß solche Jagdgenossenschaft gar nicht dafür geschaffen und berufen ist, die Interessen der Landwirtschaft zu vertreten, Maßregeln gegen Wildschaden zu ergreifen, das kann ich nicht begreifen; denn die Jagdgenossenschaft besteht eben aus allen jenen, die der Gefahr der Beschädigung ausgesetzt sind. Sie verfaßt den Verpachtungsvertrag, es ist in diesem Gesetz nirgends gesagt, wie dieser Verpachtungsvertrag verfaßt werden soll. Hier steht es frei in diesem Verpachtungsvertrag sich gegen Wildschaden durch Vertragsbestimmungen zu sichern; ich sehe nicht ein, wie der Grundbesitz einen bessern Schutz durch solche nachträgliche Anzeigen finden soll, als dadurch, daß sie es selbst in der Hand haben, die Bedingungen zu stellen, unter denen sie die Ausübung der Jagd auf ihrem Grund und Boden gestalten wollen, folglich sich selbst schützen können gegen jede Überschreitung von Seite des Jagdpächters in der Wildhegung und Beschädigung.


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XXVIII. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

Ein dritter Fall liegt allerdings noch vor auf den diese beiden Kriterien nicht passen, nämlich der Fall der Zuweisung einer Enklave oder angrenzenden Grundstückes, welches 200 Joch nicht erreicht. Hier ist allerdings natürlich, daß der betreffende keinen Vertrag abschließen kann, weil er nicht gefragt wird, ob er will oder nicht. Aber hier sagt der letzte §. dieses Gesetzes, das wir heute berathen, daß in solchen Fällen derjenige, dem eine solche Enklave oder ein solches nicht vollständiges Jagdgebiet zugewiesen wird, unbedingt verpflichtet ist, jeden Schaden, der durch Ausübung der Jagd, auf dieser Enklave oder auf dem zugewiesenen Grundstücke erwächst, vollständig zu ersetzen. Also in dieser Richtung, glaube ich, ist der vollkommenste Schuß ausgesprochen. Ich kann also dem Antrage, der gestellt worden ist, nicht beistimmen, wenn ich auch nicht läugnen will, daß ein solcher Schuh nothwendig ist, und ich glaube, daß der Schutz am zweckmäßigsten geübt werde, wenn man denjenigen, die in Gefahr sind, erlaubt, sich zu schützen. Sie werden das schon selbst thun, und werden keinen Schuh in Anspruch nehmen. (Bravo rechts.)

Oberstlandmarschall: Pan Kratochvíle. Ich weih eigentlich nicht, wer sich von den Herren früher gemeldet hat, doch glaube ich, der Abg. Pater Jindra hat sich früher gemeldet.

P. Jindra: Snaha je ovšem chvalitebná, kterou projevil tak slavně p. president Waidele. Ale já myslím právě, že tímto návrhem, jaký učinil, nepřispěl by majitelům malých pozemků, a to proto, že by přišli tím o náhradu; neb kdyžby náhradu chtěli a žádali, mohl by říci majitel honby, neb nájemce: Vždyť znáš zákon, proč jsi se neuchýlil v tom ohledu, když se ti škoda stala, k okresnímu úřadu, aby ti dal právo zvěř zastřelit.

Tedy já nejsem povinen žádnou náhradu ti dáti, zákon tebe oprávnil, mohls tam číhat, mohls zvěř zastřelit nebo odehnat. Tím spůsobem myslím, že by toto neprospělo, ale to prospěje, když se škoda nahradí.

Jan Kratochvíle: Ovšem řekl již Jeho Excellenci hrabě Nostic a taktéž pater Jindra hlavně to, co já též říci chtěl, přes to všecko vidím se nucena, několika slovy odpovědíti panu presidentu Waidelovi. Ta neustálá horlivost p. Waidele co poslance venkovských obcí, přivádí mne co poslance těchže obcí v nemalé rozpaky. Jmenovitě já a vážený přítel můj Václav Kratochvíl zasedali jsme v honební komisi, oba jsme poslancové venkovských obcí, a já jsem si toho velmi dobře vědom, že, kdyby mělo být pravda, co p. president Waidele proti tomuto zákonu uvedl, bychom si museli neustálé činit výčitky. Avšak my se toho nebojíme a jest-li že si kde udělíme absoluci, sami ze své moci, tedy si ji udělíme zajisté v tomto pádu. Musím pana presidenta Waidela předce žádati, aby si rozvážil rozdíl, který panuje mezi stanoviskem naším a stanoviskem pruským. Byl jsem již včera tak smělým, panu presidentovi Waidelovi říci, že i my v té komisi všecky jiné zákony uvážili, jmenovitě: bavorský, würtemberský badenský, saský a hanoveránský, ale nemohli jsme se nikdy řídit zákonem pruským a to hlavně pro rozličnost zásad, totiž zásady, ze které my jsme vycházeli a zásady, ze které vychází zákon pruský.

Zákon tento vychází ze zásady obce, co osoby morální. My vyšli ze zásady společnosti jednotlivých majetníků gruntů. V obci může se lehce státi, že kdyby zastupitelstvo obecní nesvědomitě chtělo jednat, může ublížiti zájmům některých oprávněnců, totéž může se státi, když obecní zastupitelstvo náhodou nezná všecky potřeby jednotlivců v obci. Dejme tomu v jedné obci že skládá se zastupitelstvo z nájemníků, řemeslníků, advokátů, notářů, učitelů atd., kteří všickni, ač jsou jinak výteční členové obecního zastupitelstva, předce nejsou náhodou zároveň gruntovníci. —

Nemohu sdílet obavy pana presidenta Waidele, poněvadž vznášíme věc na oprávněnce samy, totiž na gruntovníky a jest tedy zde jen to možná, jak i p. Waidele dozná, že buď si ponechají honbu sami, a to mohou učiniti dle našeho zákona, aneb že ji někomu jinému pronajmou. Když si ji ponechají, tedy nenahlížím, kdo by se měl na celém světě více o ně starati, než oni si toho sami přejí. Neponechámeli jim to právo, pak, pánové, bude to poručenství, z kterého nevím, jak by se mohl kdo zodpovídat u lidí, kterým Bůh sám svobodu dal a o kterých se praví, že jsou svobodní občané. Pak-li že se ale majetník gruntu pro to nerozhodne, že sám chce honbu tu vykonávat, nuže, ať ji teda prodá, či-li to právo své pronajme. Když se však stane prodej, a někdo si to právo honby koupí, tu myslím takto: Jest-li že co svobodný občan někomu něco prodám za jistý plat, dle svobodné úmluvy, tu nevím, jak bych chybil, a kdybych chybil, tu jsem chybil ze své vlastní svobodné vůle, a kolikrát může mi chyba taková býti milejší, než nějaké poručníkování, které by mně třeba jinak i výhody poskytlo.

Konečně musím odpovědíti panu presidentu Waidelovi ještě na něco: Myslím, že snad řeč jeho v jistém směru se týkala mne, kterýž jsem včera mluvil proti jeho návrhu, aby to nebylo vzneseno na okresní politické úřady, aby vykonávaly dohled nad honbou. Pan president Waidele řekl, že proti takové výčitce, že by snad okresní úřad k tomu nespůsobilý byl, se ani zeměpanský komisař neozval. Já myslím, že, k tomu zeměpanský komisař neměl příčiny. Já jsem neřekl, že by nebyli političtí úřadové k tomu spůsobylí. Já mám zajisté takovou úctu před politickými okresními úřady, jako pan president Waidele, ale mohu říci, jestli se má stát


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organisace politického úřadu tak, jak to zamýšlí vysoká vláda, jest-li se má zařídit tak, jak si to přeje sněm, má-li se státi tak, aby se poskytla úleva kontribuentům, tedy musejí býti političtí úřadové co do obvodu svého rozsáhlejší a větší. Z ohledu toho tedy, že by pak měli úřadové političtí velké obtíže, kdyby měli ještě na zajíce choditi, (veselost), z toho ohledu jsem řekl, že návrh pana presidenta Waidele jest neprospěšný a nemístný.

Z toho ohledu jsem byl proti němu, poněvadž nenahlížím, že by dle naší soustavy bylo zapotřebí takové kautely jako v honebním zákoně pruském; tedy nemohu na žádný pád podporovati návrh pana presidenta Waidele, musím se proti němu vysloviti a myslím, že jeden každý, kdož uváží ducha zákona toho, který komise navrhuje, a o kterém nyní debatujeme, musí taktéž souditi a musí říci, že návrh pana presidenta Waidele jest alespoň zbytečný.

(Bravo! výborně!)

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort? Herr Präsident Waidele.

Waidele: Ich will nur auf einige Einwendungen antworten. Se. Excellenz der H. Graf Albert Nostic hat wieder etwas herausgehoben, was gestern bereits weitläufig besprochen wurde, nähmlich die Frage, ob denn das Verhältniß der Jagdgenossenschaft allein genügend sei, den Grundbesitzer in allen Fällen gegen die Möglichkeit der Gefahr, gegen erhebliche Beschädigung durch Wild zu schützen.

Es wurde gestern bereits des Längeren von mir auseinandergesetzt, daß Solches wohl nicht der Fall sein könne, daß die Jagdgenossenschaften von dem Gesetze, das wir hier berathen, selbst eingeführte Privat-Korporationen sind, daß sie lediglich zur Ausübung der Jagd und zur Verwaltung der Jagd berufen sind; das ist ihr Zweck, ihre Richtung und daran ändert es nichts, daß sie aus den Grundbesitzern selbst bestehen.

Alles dieses, meine Herren, habe ich gestern öfter schon erwähnt, leider sehe ich mich daher, nachdem es immer wieder mißverstanden wird, genöthigt, es von neuem anzuführen. Es handelt sich hier um die Beschädigung einzelner Grundstücke, einzelner Grundbesitzungen, und zwar ohne alle Rücksicht, ob der Besitzer in der Jagdgenossenschaft eine maßgebende Stimme hat oder nicht; und wenn er da auch eine Stimme hat. kann er doch beschädigt werden; er kann es hinterdrein durch die Bedingungen, zu welchen die anderen ihre Einwilligung durch die Mehrzahl der Stimmen gegeben haben, nicht verbessern.

Er muß sich in diesem Falle selbst, obgleich er ein aktives Glied der Genossenschaft war, sich der Gefahr ansetzen. Er muß doch einen anderen Schutz dagegen aussprechen können, wenn die Mehrheit seiner Genossen dieses Recht aus den Augen verloren Haben sollte.

Sehen wir nicht, meine Herren, alle Tage, daß bei freiwilligen Gesellschaften ein Theil der Mitglieder einer anderen Meinung ist, als der andere Theil ? Die vota majora sind dabei entscheidend und es kann also dadurch, daß hier auch für die Integrität der Feldflüchte ein Schein der Vertretung ist, an dem Schaden nichts gebessert werden.

Dadurch wird dem Grundbesitzer der Schaden nicht vergütet, daß er sich sagen muß: Ich bin auch ein Mitglied der Jagdgenossenschaft. Diese Ehre bezahlt er in dem Augenblicke, wo er den Schaden fühlt, sehr theuer; allein er kann sich den Schaden nicht vergüten machen.

Ich habe dieses hinsichtlich der Pächter schon in der gestrigen Sitzung des Weitern auseinandergesetzt; ich habe gezeigt, daß schützende Bedingungen möglicherweise nicht acceptirt werden von der Gesammtheit, wie sie der einzelne wünscht. Ich bitte sich nur zu überlegen, wie verschieden die Lage der einzelnen Grundstücke ist. Oft ist eine kleine Reihe von Grundstücken an dem Walde gelegen, die weit größere Zahl derselben aber ist in der Flache oder im getrennten Thale, daher gar keiner Gefahr ausgesetzt, durch jenes Wild beschädigt zu werden, welches aus dem Walde auf die angrenzenden Felder kommt. Kann da nicht der Fall eintreten, daß die Minorität der bedrohte Theil ist; die Majorität gar nicht?

Die Majorität sieht nur vielleicht auf ihr eigenes Jagd-Vergnügen, aber sie will durch einen erhöhten Pachtschilling den Pächter nicht abschrecken. Solche Umstände, meine Herren, habe ich bereits hervorgehoben. Ich kann auch nicht begreifen, warum sie nicht weiter gewürdigt werden wollen. Es gibt keine die verschiedensten Fälle sichernde Möglichkeit, durch den Pachtvertrag gegen die Folgen der Hegezeit sich zu schützen.

Insbesondere muß betont werden, daß gegen die Bedingungen des Gesetzes kein Vertrag zu Stande kommen darf, worin allenfalls der Jagdpächter verpflichtet würde, auch während der Hegezeit zu schießen, um, zu schützen?

Da ist also hinsichtlich der Hegezeit durch das Gesetz selbst die Möglichkeit abgeschnitten, daß sich die Jagdgenossenschaft während dieser Zeit, sei es durch die Bedingungen des Pachtvertrages oder durch die eigene Jagdausübung schützen könnte, denn auch die Jagdgenossenschaft darf nicht schießen, auch die Jagdgenossenschaft darf nicht das Wild erlegen, und ich habe bereits hervorgehoben, daß sie sich wohl hüten wird neben ihrer ruhenden Jagdausübung auch noch einen Wildhüter abzugeben für einzelne Grundstücke, die in der Minorität oder ganz besonders bedroht sind; das wird die Jagdgenossenschaft dem Einzelnen überlassen.

Wenn man sagt, dem Einzelnen ist es überlassen, sich während dieser Zeit zu schützen, wenn man dabei immer auf dieses Gesetz hinweist, welches dem Einzelnen kein anderes Recht gibt, als durch Klappern, aufgestellte Schreckbilder oder Zäune, (die jeder ohnehin sich aufstellen kann,) das Wild von seinem Grundbesitze abzuhalten; — meine Herren! ist dann dieses der ganze Schutz, den Sie demjenigen

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geben wollen, der von Wild bedroht ist, welches nicht einmal auf jenem Jagdgebiete gehegt ist, zu dem der Bedrohte selbst gehört, sondern welches aus einem fremden Jagdgebiete sich herüberdringt? Da muß man doch erkennen, daß der Bedrohte durchaus keinen Einfluß ausüben kann, daß ihn seine Jagdgenossenschaft durch keinen Pachtvertrag schützen kann. Wenn man darauf hinweist, daß sein einziger Schutz, eben im Inhalte des §. 37 besteht, dann ist es wohl traurig für den armen Mann! — Der §, 42 wird schon später noch zur Sprache kommen, und ich werde da widerlegen, was hinsichtlich desselben gesagt worden ist.

Hinsichtlich der Einwendungen des hochwürdigen Hm. Jindra muß ich erwähnen, daß ich darauf kein großes Gewicht legen kann, daß etwa der Beschädigte einer Einzelnentschädigung dadurch verlustig würde, wenn man ihm sagen kann: Warum hast Du die Anzeige beim Bezirksamte nicht gemacht! Mir gehet es nicht darum, unter allen Bedingungen Jemanden einen Wildschadenersah zu verschaffen, oder aus den Wildschädeneinforderungen ein Geschäft machen zu lassen.

Vielmehr glaube ich, daß eine solche Einwendung möglicher hier ihren Platz finden kann, daß sie eine ganz rechte und gerechte Einwendung sein konnte; denn wenn der Einzelne es unterlassen würde, von dem Eintreffen der Bedingungen meines Antrages Gebrauch zu machen, mag er sich die Versäumung selbst zuschreiben.

Hinsichtlich dessen, was mir Herr Kratochwile eingewendet hat, muß ich vor allem dagegen protestiren, daß immer gegen mich das Privilegium geltend gemacht wird, daß die Gegner die wirthschaftlichen Landesverhältnisse allein verstehen und aus ihnen allein die sachgemäßen Folgerungen ziehen können.

Ich glaube, jeder Abgeordnete hat das Recht die Sache so vorzutragen, wie er sie ansieht (Bravo links,) und wenn Abgeordnete Kratochwíle und. Andere mit dem Gesetze, wie es liegt und steht, zufrieden sind, kann ich aufrichtig im Interesse meiner Kommittenten und aller Klein-Grundbesitzer es nur bedauern; allein ändern kann ich es nicht; aber mir da die Einwendungen machen zu lassen, als wenn ich hier nicht zu reden befugt wäre, so etwas kann ich nicht gelten lassen (Bravo links); H. Kratochwile hat auch gesagt, ich solle mich nicht auf die preußische Gesetzgebung berufen.

Ich habe mich auf sie mit vollem Vorbedacht berufen, weil gerade sie im Haupt-Prinzipe mit unserem §. 42 zusammenhängt und ihm nahe kommt, wie ich das bei §. 42 schon erweisen werde.

Diese Analogie ist. sowie die Vorlage heute lautet, bereits vorhanden. In Preußen ist dieser Grundsatz, der in §. 42 bei uns verhüllt gegeben ist, ungemein schroff ausgedrückt, und doch hat sich die preußische Gesetzgebung zu diesem Auskunftsmittel gedrängt gesehen, und demungeachtet. trotz dieses Auskunftsmittels ist man mit der preußischen Jagdgesetzgebung im Kreise der kleinen Grundbesitzer, in allen Kreisen der Landwirthe, die keine Jagd haben, unzufrieden, weil es noch nicht genügt. Damit gestehe ich noch nicht zu, daß es keinen Werth hat, das kann ich mit Fug in Abrede stellen.

Es bleibt eben nichts anderes übrig, wenn man das Uebermaß des Wildstandes überhaupt nicht gelten lassen will; wenn man, wie es gestern geschehen ist, durch einen Beschluß des hohen Hauses erklärt:

"Wir wollen kein Auskunftsmittel für den übermäßigen Wildstand treffen," denn das ist' das Resultat der gestrigen Abstimmung, dieses nöthigt mich, heute wenigstens einen neuen Versuch für die Dauer der Hegezeit zu machen zum Vortheile der Landwirthe. Was davon gesagt worden ist, daß die politischen Behörden entlastet werden sollten von vielen Geschäften, das unterschreibe ich vollkommen; aber nur in jenen Angelegenheiten, wo es gut möglich ist.

Man gebe mir in dem Jagdwesen ein anderes zulässiges Auskunftsmittel, so bin ich damit zufrieden, aber ich weiß eben keines gerade so wie auch Se. Ex. Graf Leo Thun gestern auseinander gesetzt hat, es gebe kein Anderes.

Daß aber die Regierung, wenigstens soweit wir erfahren haben, aus Anlaß der Gemeindegesetzgebung nicht gesonnen sein kann, das Aufsichtsrecht ganz hintanzugeben, das haben wir damals wieder holt und aufs Eindringlichste gehört.

Auch würden diese Fälle des übergrossen Wildstandes als seltene Ausnahmsfälle, wie man wiederholt versichert hat, die politischen Behörden nicht so überlasten. Ja man hat versichert, daß sie gar nicht vorkommen werden.

Nun meine Herren! wenn es gar nicht vorkommen wird, um so besser. dann bietet dieses von mir beantragte Auskunftsmittel auch keine Anwendung. Ein oder das andere muß sein. Das Wildübermaß kann vorkommen, dann ist das Auskunftsmittel nöthig. Oder es kommt nicht vor, dann schadet das vorgeschlagene Mittel nicht. Es kann für künftige Zeiten ein Nothbehelf bleiben.

Ich kann daher den Antrag nur dem hohen Hause empfehlen.

(Bravo! links). —

Jan Kratochvíle: Prosím k osobní poznámce.

Já myslím, že mezi mnou a p. pres. Waidelem panuje nedorozumění. Pan pres. Waidele myslí, že bych já si osoboval privilegium, mluviti o záležitostech venkovských obcí. Já jsem to, co jsem řekl, prý řekl jenom proto, že jsem za to pokládal, že pan pres. Waidele sám sobě to privilegium osobuje, když tomu ale tak není, a nemůže se mysliti, že pan presid. Waidele za to pokládá, že my v komisi jsme zájmy obcí venkovských dostatečně nehájili, — když tomu tak není, tedy mile rád, jak panu pres. Waidele, tak každému členu tohoto shro-


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máždění přiznávám právo, posuzovati veškeré záležitosti zemské.

Oberstlandmarschall: Excell. Graf Leo Thun.

Graf Leo Thun: Der Herr Vorredner machte uns den Vorwurf, wir wollen kein Auskunftsmittel gegen die Möglichkeit eines übermäßigen Wildstandes und ist der Meinung, ich habe gestern gesagt, es gebe dagegen kein anderes Auskunftsmittel, als das was er vorgeschlagen hat.

Ich glaube, diese beiden Sätze sind nicht richtig. Auch wir wollen Auskunftsmittel gegen das Uibermaß des Wildstandes, wir glauben aber, diese Auskunftsmittel sind anderswo zu finden als der Herr Präsident Waidele glaubt, und ich habe nicht gesagt, daß ein solches Auskunftsmittel nirgend aufzufinden sei, als wo er es sucht, sondern ich habe gesagt, für den Fall, wo ein nicht jagdberechtigter Grundkomplex einem andern zugewiesen wird, scheint mir ein bestimmtes Auskunftsmittel, ein Mittel der Sicherung angemessener Entschädigung noch nicht gegeben zu sein ; und ich habe ferner gesagt, nur wenn man überhaupt daran verzweifeln sollte, wie es allerdings der Herr Präsident V. Waidele zu thun scheint, das Auskunftsmittel gegen das Uibermaß des Wildstandes auf dem Wege des Einvernehmens zu finden, dann wird man keinen andern Weg finden, als den, den ei vorgeschlagen hat.

Wenn ich wiederholt die mit großer Wärme vorgetragenen Argumente des Präsidenten Waidele betrachte, so kommt es mir doch vor, daß er zwei verschiedene Gegenstände unter einander mische. Er kommt immer wieder darauf zurück, die Jagdgenossenschaft biete keine Sicherheit für den einzelnen Grundbesitzet, es könne eine Majorisirung eintreten, und die Majorität könne der Minorität nicht gerecht werden.

Er hat insbesondere den Fall vor Augen, daß gewisse Grundstücke, wie er es gestern speziell auseinander gesetzt hat, die Grundstücke eines Häuslers, die am Rande eines Waldes gelegen sind, ganz besonders vom Wild beschädigt werden, und daß der arme Grundbesitzer in dem Pachtvertrage keine Hilfe finde für den Schaden, der ihm dadurch geschieht.

Nun meine Herren, das müssen wir uns vor Allem klar machen. Das Verhältniß, um das es sich hier handelt, die Besorgnisse, die Herr Waidele hegt, daß dieser Grundbesitzer durch die Majorisirung der gesammten Jagdgenossenschaft nicht für seine Interessen gehörigen Schutz finde, beziehen sich nicht auf das Verhältniß dieses Grundbesitzers zu dem Jagdherrn, sondern auf das Verhältniß dieses Grundbesitzers zu der Jagdgenossenschaft.

Das naturgemäße Verhältniß wäre das, daß ein solcher Grundbesitzer, dessen Grundstück besonders dem Wildschaden ausgesetzt ist, vielmehr als die Grundstücke der übrigen Theilnehmer, auch aus den Leistungen des Jagdherrn größeren Vortheil beziehungsweise größere Entschädigung erhalte.

Ich glaube, die Kommission hat sich im Ganzen die Sache so gedacht, daß in der Regel die Entschädigung für den Wildschaden in den Pachtschilling einbezogen, d. i.. daß ein größerer Pachtschilling stipulirt wird in der Absicht, daß aus diesem Pachtschilling die einzelnen beschädigten Grundť besitzer Entschädigung erhalten.

In solchen Fällen kann es allerdings sein, daß die Jagdgenossenschaft ungerecht ist gegen die einzelnen Besitzer, daß sie eben den Pachtschilling lediglich nach dem Verhältnisse der area vertheilt ohne Rücksicht darauf, ob die einzelnen Grundstücke durch den Wildschaden stärker in Anspruch genommen sind als andere.

Das sind Fragen, die den Jagdherrn gar nicht berühren, und die in der Jagdgenossenschaft ausgetragen werden sollen.

Meine Herren, ich muß gestehen, mir erscheint die Besorgniß, die in der Beziehung Herr Waidele hegt, nicht begründet. Ich glaube, innerhalb der sämmtlichen Grundbesitzer einer Jagdgenossenschaft besteht in dieser Beziehung ein großes Billigkeitsgefühl und ich kann mir nicht recht denken, daß im Kreise dieser in gleichen sozialen Verhältnissen stehenden Personen ein begründeter Anspruch nicht Berücksichtigung finden winde. Sollte das der Fall sein, dann würde es allerdings die Sache des Grundbesitzers sein, weitere Schritte zu thun, und ich glaube, das Gesetz wird ihm dazu Hilfsmittel bieten. Herr Präsident Waidele meint oder, für solche Fälle keine andere Abhilfe zu finden als die, welche in dem §. gewährt ist, den er aus dem preußischen Gesehbuche entlehnt hat. Es ist freilich keine besonders günstige Empfehlung des Antrages, daß er sagt, es werde das preußische Gesetz trotz diesem darin enthaltenen §. von den Grundbesitzern als sehr unzweckmäßig erkannt.

Indeß ich will mich darüber nicht aussprechen. Jedenfalls kann die Bedeutung dieses §. des preußischen Gesetzes nur dann beurtheilt werden, wenn man das ganze Gesetz vor Augen hat, ich habe es niemals gesehen, und kann also darüber kein Urtheil aussprechen. Wohl möchte ich aber darauf hinweisen, welche Wirkung ein solcher §. haben müßte, wenn er in unser Gesetz eingeschaltet würde. Die erste Wirkung scheint mir, wäre die, daß er es den Jagdherren beinahe unmöglich machen würde, in Jagdpachtverhältnisse einzugehen und namentlich unmöglich, einen höheren Pachtzins zuzugestehen. Die Pachtverhältnisse müssen sich regeln nach dem jeweiligen Wildstande, nach was dem Vergnügen und Ertrage der Jagd durch den Wildstand auf dem gepachteten Reviere zuwächst.

Soll der Pachtvertrag abgeschlossen werden unter der Möglichkeit, daß hinterdrein von einer Behörde, die sich um das ganze Rechtsverhältniß gar nicht zu kümmern braucht, weil ein einzelner Grund besonders durch den Wildschaden leidet, sogleich die Erlaubniß gegeben werden kann, das Wild abzuschießen, dann fehlt jeder Maßstab für den Abschluß des

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Pachtvertrages; es wird hiedurch ein Element in das Gesetz hineingelegt, welches das ganze System desselben zerstört. Unter solchen Voraussetzungen kann eine Ausgleichung auf dem Wege des Pachtvertrages unmöglich gefunden werden. Der Herr Präsident Waidele weist überdieß immerhin auf die Gefahr, die daraus für die Felder entstehen kann, daß während der Hegezeit das Wild nicht abgeschossen werden darf. Mir kommt aber vor. daß diese ganze Hinweisung darauf vielleicht auf einer ihm minder gegenwärtigen Anschauung des ganzen Jagdverhältnisses beruht. Während der Hegezeit wird das Wild großen Schaden nur dann anrichten, wenn vor der Hegezeit ein zu großer Wildstand gelassen worden ist. Wenn vor der Hegezeit gehörig gejagt worden ist, so wird während der Hegezeit kein übergroßer Wildstand entstehen. Es handelt sich also immer um die Frage, ob im Gesetz die Mittel geboten sind, um dem fortdauernd großen Wildstand steuern zu können, beziehungsweise um den Pachtschilling und die im Pachtschilling oder außer dem Pachtschilling noch stipulirte Entschädigung in Ebenmaß zu bringen mit dem Wildstande und dem Wild schaden.

Nun scheint mir unzweifelhaft, daß sich in dem Pachtvertrage eine Reihe von Bestimmungen treffen lasse, die der Entwicklung der Verhältnisse und dem Willen der Parteien überlassen werden müssen, um, wenn es für nothwendig erkannt wird, auch gewisse Schranken für den Wildstand herzustellen.

Es kann die Bestimmung getroffen werden, daß alle Jahre alle Gründe abgejagt werden müssen, es kann noch eine Reihe von Bestimmungen getroffen werden, welche dem Wildstaude Schranken setzen, immer aber wird derjenige, der auf solchen Grundlagen einen Pachtvertrag eingeht, sicher sein müssen, daß sein Rechtsverhältniß hinterdrein nicht durch eine ganz zufällige, oder wenigstens von diesen Verhältnissen unabhängige, Entscheidung der Behörden geändert wird.

(Dr. Hanisch meldet sich zum Wort,.

Nun will der Herr Präs. Waidele den Bezirksbehörden mit Einem Male die Berechtigung einräumen, einem einzelnen Grundbesitzer selbst während der Hegezeit die Vertilgung des Wildes, das aus der Nachbarschaft auf seinen Grund austritt, zu erlauben, ohne alle Norm darüber.

Es ist in seinem Antrage gar nicht angegeben, nach welchen Normen die Behörde diese Berechtigung zu erkennen soll. Es würde in dieser Beziehung vollständige Ungewißheit herrschen. Es kann der Fall eintreten, daß in Folge mißlicher Witterungsverhältnisse z. B. Schnee usw, das Wild, obgleich der Wildstand ein unbedeutender ist,, ein einzelnes Grundstück bedeutend beschädigt, und das Bezirksamt sich dadurch veranlasst fände, dem Grundeigenthümer zu erlauben, das Wild zu vertilgen.

Das sind offenbar Dinge, die den Abschluß von Pachtverträgen wesentlich beeinträchtigen müßten. Mir scheint daraus unzweifelhaft hervorzugehen, daß das Mittel, welches Herr Abgeordnete Waidele vorschlägt, jedenfalls mit dem ganzen Bestreben dieses Gesetzes im absoluten Widersprüche steht. (Bravo, Bravo, rechts und im Centrum).

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Hanisch.

Dr. Hanisch: Das Prinzip, welches in der ganzen Erörterung meines geehrten Herrn Vorredners liegt, ist eigentlich dasjenige, daß mit dem Rechte, welches erworben wird durch den Pachtvertrag, auch das Recht auf Entschädigung ausgeschlossen werde, das heißt: wer die Jagd gepachtet hat, hat das Recht, keine Entschädigung für den Wildschaden zu zahlen. Das ist das Prinzip, welches in der ganzen Erörterung meines Herrn Vorredners liegt. Nun dieses Prinzip ist ein unrichtiges. Es ist aber hier nicht gerade der Platz, die Unrichtigkeit desselben darzuthun. Wir werden schon bei dem §., welcher von Wildschäden handelt, noch darauf zu sprechen kommen. Aber wenn Se. Exc. der H. Abgeordnete,', Graf Thun sagen, es könne einem solchen Grundbesitzer, der sich in einer besonderen Gefahr der Beschädigung befindet, von Seite der Jagdgenossenschaft ein größerer Antheil am Pachtschillinge gegeben werden, so könnte ich, wenn ich das überť Haupt gewohnt wäre, das mit Recht antworten, was mir gestern von einem der Herren Redner der Gegenseite mit Unrecht geantwortet wurde. Ich könnte sagen, Se. Exc. haben den § 23 nicht gelesen. Doch das sage ich nicht, denn man übersieht leicht solche Dinge und Se. Exc. haben den §. auch übersehen: es heißt daselbst, daß die Vertheilung des Pachtschillinges an die einzelnen Grundbesitzer der betreffenden Ortschaft nach Maßgabe der Ausdehnung ihres Grundbesitzes zu geschehen habe.

Der §. sagt dich imperativ. Auf Grund dieses Gesetzes kann jeder Grundbesitzer, der weniger, als ihm nach Maßgabe der Ausdehnung seines Grundbesitzes gebührt, erhält, dießfalls seine Klage einbringen.

Ich werde mich, weil ich voraussehe, daß die angeregte Frage wieder bei §. 42 zur Sprache kommen wird, auf diese wenigen Worte beschränken!

Doch muß auch ich, anknüpfend an das, was zwischen dem Herrn Abgeordneten von Waidele und dem Herrn Abgeordneten Kratochwil erörtert wurde, rücksichtlich des in Anspruch genommenen Privilegiums, mich dagegen wahren. Man hat uns schon widerholt gesagt, schon in der ersten über diesen Gegenstand abgehaltenen Sitzung: Wir sind damit zufrieden und auch unser Landvolk, das wir vertreten, wird damit zufrieden sein. Ich nun kann sagen, meine Kommitenten werden mit diesem Gesetze nicht zufrieden sein.

Auch ich nehme das Privilegium in Anspruch, meine Ansicht frei äußern zu können, ich kenne Land und, Volk, und ich erkläre, daß ich meine Ansicht schon seit dem Jahre 1858 in einer fast ununterbrochenen Rechtspraxis in Jagdsachen und in stetem Verkehre mit dem Landvolke gewonnen habe und


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ich glaube, daß diese Ansicht die richtige ist, weil sie ausschließlich auf der Jagdpraxis und auf der Praxis der dießfälligen Gesetze fußt.

(Rufe: Schluß, Schluß.)

Oberstlandmarschall: Es wird der Schluß der Debatte beantragt; ich bitte diejenigen Herren, welche für den Schluß der Debatte sind, die Hand aufzuheben.

(Geschieht).

Der Schluß der Debatte ist angenommen.

Herr Dr. Klaudy hat sich noch vor dem Schlüsse der Debatte zum Worte gemeldet. Jetzt ist die Debatte geschlossen.

Dr. Klaudy: Wenn ich mich gegen den Antrag des Herrn Abgeordneten von Waidele ausspreche, so muß ich doch vorausschicken, daß ich kein Jagdfreund bin; daß ich mich insbesondere hier nur als Abgeordneter fühle und daß ich glaube, daß wir alle verpflichtet sind, uns nur als Abgeordnete auszusprechen, (Dr. Hanisch ruft: Jawohl! freilich!) ohne Rücksicht darauf, welcher Kreis der Bevölkerung uns in dieses Haus gesandt hat.

Es hat bereits gestern einer der Herren Redner darauf hingewiesen, daß es heutzutage wohl vom Unrecht ist, wenn man immer und ewig auf den Unterschied zwischen den Klein- und Großwirten, oder zwischen den Klein- und Großgrundbesitzern, wie man sie hierzulande nennt, hinweist (Bravo rechts), dort wo es. sich um die Interessen des Landes handelt, besonders aber ist es vom Unrecht, wenn man auf den Unterschied dort hinweist, wo es sich um die Interessen, — die Herren werden mir den Ausdruck verzeihen, — des eigenen Säckels handelt. Hier glaube ich, steht der Kleinwirt mit dem Großwirt heutzutage auf einer und derselben Stufe, daß er — Dank den Verhältnissen, in denen wir uns bewegen, bemüht sein muß, den größtmöglichen Ertrag aus dem Besitze, den er hat, herauszuziehen, und daß er jenen Luxus nicht mehr zurückwünschen kann, der vor hundert oder zweihundert Jahren hier zu Lande Sitte war.

Gewiß wird mir der H. Abg. u. Waidele darin Recht geben, daß, wenn mau z. B. ein Fideikommiß-Instrument ansieht, welches im Jahre 1720, 1713, oder auch noch 1760, ja selbst später errichtet war, man zu der Ueberzeugung kommt, daß die Jagd damals ganz anders gestanden ist und angesehen auch ausgenützt worden sein muß, und daß es jetzt keinem Fideikommiß-Errichter beifallen würde, ein solches Inventar von Jagdstücken seinem Nachfolger aufzuhalsen.

Ich kann nur um ein Beispiel anzuführen, bemerken, daß auf einer Jagdfläche mit Wald- und Feldgründen von circa 6000 Joch ein Fasaneninventar von 2800 Stück errichtet war, und daß es gewiß heutzutage keinen Grundbesitzern einfallen würde, ein solches Inventar zu halten, und deßhalb ist, glaube ich, die Besorgniß überflüssig (Bewegung links), welche der Antrag des Hrn. Abg. Waidele ausdrückt.

Wenn auf andere Gesetzgebungen hingewiesen wurde, so möchte ich doch glauben, daß auch Baiern nicht so weit von uns entfernt ist (Rufe links: Natürlich nicht); nun Baiern hat in der Gesetzgebung z. B. für die Schonung der Rehe sogar eine eigene Vorsicht getroffen, und den Jagdberechtigten verpflichtet, wenn er zur Hegezeit es nothwendig findet, eine Geis abzuschießen, dazu eine besondere Bewilligung, bei dem Bezirksamtmann einzuholen.

Auf diesem Standpunkte glaube ich steht unser Gesetz nicht und es kann Niemanden einfallen ähnliches zu wünschen, weil wir hier zu Lande eben nicht nur lauter Hochwald, sondern auch Niederwald haben, und weil gerade in diesen Waldungen das Reh-Wild am meisten schädlich ist.

Wir brauchen aber auch nicht die Besorgniß zu hegen, daß der Groß-Grundbesitzer durch die Hegung des Wildes sich zuerst schädigen wird, wissend, daß er auch noch dem Kleingrundbesitzer Entschädigung zahlen muß.

Allein von dieser Rücksicht abgesehen, scheint mir, daß wenn mau ein Gesetz geben will, dieses Gesetz eine praktische Bedeutung haben muß, und wenn ich mich demnach frage, ob der Antrag des Hrn. Abg. v. Waidele eine praktische Bedeutung hat, scheint mir. daß man mit "Nein" antworten muß.

Das preußische Gesetz, auf welches sich der H. Abgeordnete Waidele bezieht, hat in feinem §. 23 die Bestimmung ausgesprochen, "ein gesetzlicher Anspruch auf den Ersatz des durch das Wild verursachten Schadens findet nicht Statt."

Der H. Abgeordnete Waidele hat gestern selbst diesen §. citirt und damit wohl zugestanden, daß dieser §, das Gesetz auf eine ganz andere Grundlage stellt, als das unsrige, welches in seinem §. 42 sagt, den einzelnen Grundbesitzern bleibt das Recht auf Entschädigung für erlittene Wild- und Jagdschäden gewahrt.

Ob dieser §, 42 einer Modifikation bedarf, oder nicht, darüber, glaube ich, hat sich die Debatte noch nicht ausgesprochen, wir werden dazu später kommen, und es hat bereits gestern einer meiner Freunde darauf hingewiesen, daß von unserer Seite ein Verbesserungsantrag, der den Verhältnissen angemessen ist, eingebracht werden wird (Bravo links).

Aber das Prinzip ist darin schon ausgedrückt, daß die Entschädigung für den durch das Wild verursachten Schaden geleistet werden muß, es hat bereits mein Freund hingewiesen, daß der Kleingrundbesitzer gerade sich bedanken würde für dieses Präsent, welches ihm der H. Abgeordnete u. Waidele durch Einschaltung des §. 23 des preuß. Jagdgesetzes machen will, daß er ihm das Recht einräumen will, mit Bewilligung der Bezirksbehörde zu schießen, aber keine Entschädigung für den erlittenen Schaden zu begehren, der Entschädigung daher verlustig zu werden, und darin liegt nur der wesentliche Unterschied.

Was nützt mir als Kleingrundbesitzer — ich bin ein solcher und übe die Jagd nicht selbst aus


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sondern eben durch Verpachtung mit anderen Genossen — was nützt mir das Recht, daß ich bei Vermehrung des Wildes es abschießen kann, wenn ich schon den Schaden habe und eine Gutschädigung für diesen Schaden nicht beanspruchen kann.

Ich halte es für weit werthvoller, wenn der Kleingrundbesitzer nicht zu fragen hat, ist viel oder wenig Wild, wenn er nur sagt, hier ist der Schade und derjenige, der die Jagd ausübt, zahlt die gesetzliche Entschädigung.

Freilich ist darauf hingewiesen worden, das hängt nicht von einzelnen Jagdgenossenschaften ab, es kann neben der Jagdgenossenschaft der Nachbar mehr hegen, da wird das Wild einbrechen und wir werden durch den zweiten beschädigt.

Ich glaube, meine Herren, wenn man überhaupt von Jagd spricht, so wird der Jagdpächter sich darum kümmern, daß, wenn das Wild einbricht, er es in seinem Jagdgebiete aneignet (links Rufe: Hegezeit).

Wenn man aber darauf hinweist, daß es während der Hegezeit nicht geschehen kann, so haben wir in diesem Gesetze einen §., welcher sagt:

"Der Grundeigenthümer kann das Wild von seinem Grunde vertreiben" (Heiterkeit, links), wenn es aber auch der Grundeigenthümer nicht hemmt, so wird wieder derjenige, welcher jagdberechtigt ist, dadurch, daß das Wild sich in sein Gehege zu gehen gewöhnt, sich dort hegen und er wird den Schaden zahlen, nachher aber dafür sorgen, daß ihm das Wild in ein fremdes Gehege geht und er so für einen Zweiten hegen soll.

Aber abgesehen von allem dem frage ich mich, wenn wir eines Schuhes in dieser Richtung bedürfen, hat der Herr Abgeordnete Waidele durch die Einschaltung des §. 23 aus dem preußischen Jagdgesetze dem wirklich abgeholfen?

Da kommt mir wirklich vor, daß man sich denken muß, wie wird die Sache praktisch werden? wenn wir diesen Antrag zum Gesetze erheben?

Das preußische Gesetz sagt:

"Wenn die in der Nähe von Forsten gelegenen Grundstücke," wie Herr Abgeordnete Waidele sagt, "dem Schaden ausgesetzt sind, und der Jagdpächter ungeachtet der Aufforderung des Landrichters die beschädigten Grundstücke nicht genügend schützt, so kann das Landamt die Bewilligung ertheilen, das auf dem Grundstücke betretene Wild auf jede angemessene Weise zu todten."

Dieser Paragraph gibt aber noch einen weiteren Beisatz. Er sagt auch, er müsse das Wild abführen.

Dieser §. sagt noch, es solle eine erhebliche Vermehrung sein und ich möchte doch um die Definition bitten: Was eine erhebliche Vermehrung sein solle? und wer das zu beurtheilen hat?

Ich als Kleingrundbesitzer halte dafür, daß es eine erhebliche Vermehrung und werde zum Bezirksamte mich verfügen und werde sagen: Hier ist eine erhebliche Vermehrung.

Der Bezirksamt mann, der zufällig ein Jagdkenner und Jagdliebhaber ist. wird mir sagen: Ja, ich finde nicht, daß es eine übermäßige Wildhegung ist und daß der Stand ein erheblicher ist.

Damit wird der betreffende Berechtigte zufrieden sein müssen und es kömmt daher, daß sich für das erhebliche, die übermäßige Hegung eine bestimmte Definition nicht auffinden läßt und daß man nicht sagen kann, was erheblich und was ein übermäßiger Wildstand ist.

Wie würde das auch möglich sein? Da mühte der Herr Abgeordnete Waidele beantragen, daß unter Einem zugleich mit der Erlassung des Gesetzes im ganzen Lande eine Inventirung des Wildes angeordnet werde (Unruhe links; Heiterkeit rechts) und daß man zugleich festseht, wie viel in jedem einzelnen Jagdgenossenschaftsgebiete oder in jedem Jagdgebiete als Stammwild oder als Stock angesehen werden könne und das, glaube, ich, wird mit einigen Schwierigkeiten verbunden sein, (Ruf: dobrá!) ganz abgesehen davon, daß auch hier die Durchführung in einzelnen Jagdgebieten vielleicht divergirend sein wird; daß man m einem Jagdgebiete den Stand von 20 Hasen, und in dem angrenzenden gleichen Areale den Stand von 40 Hasen als den angemessenen bezeichnen wird.

Ich glaube, daß das Korrektiv gegen alle diese Bedenken und die praktische Seite des Schuhes gegen eine erhebliche Vermehrung des Wildes, gegen einen übermäßigen Wildstand darin gelegen ist, daß unser Gesetz den Jagdberechtigten zur Entschädigung verpflichtet (links: Oho, wo?!) und das ist es, um das es sich handeln wird.

Im §. 42 heißt es ausdrücklich, daß Entschädigung bezahlt werden muß; aber wie diese Entschädigung zu erheben sein wird, das wird den Gegenstand der Berathung beim §. 42 bilden und deßhalb. weil dieses Prinzip der Entschädigung im Gesetze ausgesprochen ist, die nähere dießfällige Bestimmung erst beim §. 42 eintreten kann; ein dießfälliges Amendement bereits von unserer Seite angekündet ist, ist der Antrag des Herrn Abg. Waidele ganz überflüssig. (Bravo!)

Dr. Grünwald: Wenn ich den Antrag des Herrn Abg. Waidele recht verstanden habe, so ist sein erster Theil bereits gestern abgelehnt worden. Was aber den zweiten Theil betrifft, so erinnere ich mich, daß der Herr Präsident sich bei der Begründung desselben auf seine politische Gesinnung berufen hat.

Ich glaube und mir scheint es wenigstens, daß er derselben bei Stellung dieses Antrages nicht ganz treu geblieben ist, denn es hat schon der Herr Abg. Fürstl darauf aufmerksam gemacht, daß in seinem Antrage indirekt eine Abänderung der Bestimmung des bürgerl. Gesetzbuches enthalten ist, indem das bürgerliche Gesetzbuch dafür eine Vorschrift hat, wenn der Grundeigenthümer von fremden Thieren auf seinem Grundstücke beschädigt wird, aber ich glaube, er ist noch in einer zweiten Beziehung seiner Anť


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ficht untreu geworden; denn er wird uns doch das Recht nicht einräumen wollen, daß wir hier am bürgerlichen Gesetzbuche etwas abändern. Nun ist aber ein wichtiger Grundsatz für die Ruhe des Staates im §. 19. des allg. bürgl. Gesetzbuches enthalten, welcher jede Selbsthilfe verbietet.

Was beantragt aber der Herr Präsident? das, was er uns, dem Landtage, versagen würde, will er dem Bezirksamte einräumen.

Das Bezirksamt soll den Grundbesitzer dazu berechtigen, sich Selbsthilfe zu verschaffen.

Ich glaube, einen so gefährlichen Grundsatz können wir hier nicht unterstützen. (Bravo! výborně! im Centrum.)

Oberstlandmarschall: Der Herr Berichterstatter hat das Wort.

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz: Ich glaube, der vom H. Abg. von Waidele angebrachte Antrag ist wenigstens in der Wesenheit nicht sehr verschieden von dem, welchen er gestern einbrachte. Es ist gestern und auch heute für und wider so viel gesprochen worden, daß ich nicht sehr Weit einzugehen nothwendig habe. Der H. von Waidele hat aber in seiner heutigen Rede den Ausdruck gebraucht, daß er der Ansicht ist, durch die Annahme seines heutigen Antrages würde wenigstens ein Schimmer von Schuh für die Landeskultur in den Gesetzentwurf kommen.

Meine Herren! dieß ist ein Angriff auf die Kommission (links: Rufe nein! nein!) den ich zurückweisen muß. Ware der Gesetzentwurf derartig schlecht, daß selbst durch den Antrag des H. Abg. Waidele nur ein Schimmer von Schutz für die Landeskultur in demselben enthalten wäre; dann wäre ich, meine Herren, trotzdem ich Berichterstatter und offiziöser Vertreter des Gesetzes bin, wahrlich der Ansicht, daß es besser gewesen wäre, über den ganzen Gesetzentwurf statt zur Spezialdebatte, zur Tagesordnung übergehen.

Ich will nur einen Punkt berühren, den, glaube ich, keiner meiner Vorredner berührt hat. Der H. Abg. von Waidele scheint mir die Landbevölkerung wenigstens wie sie heute leibt und lebt, nicht so ganz zu kennen oder wenigstens nicht ganz lichtig zu beurtheilen.

Ich glaube, der Grund seiner Ansicht beruht vorzüglich in der Furcht, daß die Jagdgenossenschaft, daß die Gesammtheit der Grundbesitzer, die die Jagdgenossenschaft bildet, eine Minorität, nämlich den kleinen Grundbesitzer majorisiren, daß sie eines pekunieren Vortheils willen Bedingungen in den Pachtvertrag aufnehmen wird, durch die möglicher Weise die Minorität, die kleineren Grundbesitzer wesentlich beschädigt werden könnten, ohne daß sie das Recht hätte, dagegen klagbar aufzutreten.

Nun, meine Herren, ich kenne die Landbevölkerung auch einigermaßen, namentlich als Obmann der Bezirksvertretung kann ich den H. Abg. Waidele versichern, daß ich andererseits mich überzeugt habe, daß unsere Landbevölkerung, wo es sich um gemein-schaftliche Rechte, wo es sich um Rechte des kleinen Grundbesitzes handelt, nicht nur gerecht, sondern auch billig ist, daß sie sehr häufig von ihrem strengen Rechte abläßt, um den kleinen Grundbesitzer dadurch möglicherweise nicht zu beschädigen.

Ich erlaube mir dieses durch einen speciellen Vorfall zu erörtern. Mir ist es in der Bezirksvertretung sehr häufig vorgekommen, daß Klagen zwischen dem Klein- und größeren Grundbesitzern, die man gewöhnlich Bauern auf dem Dorfe nennt, über den Genuß des Gemeindevermögens vorgelegt wurden; aus selben habe ich ersehen, daß in sehr vielen Gemeinden die Bestimmung getroffen wurde, daß das Weiderecht dahin behandelt werde, daß jeder Grundbesitzer nur so viel Vieh halten und werden dürfe, als nach der Area seines Besitzes auf ihn entfällt.

Ich habe überall mit Vergnügen die Bemerkung gemacht, daß man hinsichtlich des Weiderechtes, das den kleinen Grundbesitzern zugestanden wird, nicht an diesem strengen Recht halte, sondern, daß man ihnen mehr gewählt, als sie eigentlich zu beanspruchen berechtigt wären.

Man hält sich nicht streng an das Ausmaß; auch den Häuslein, die keinen Grundbesitz haben, wird von der Gemeinde gestattet, Rindvieh zu halten und dasselbe nicht nur auf der Gemeindehutweide, sondern auch auf dem Grund anderer Bauern zu werden.

Meine Herren! wenn größere Grundbesitzer in einem Dorf sich herbeilassen, selbst einen Theil ihres Rechtes abzulassen, so kann man doch unmöglich sehr viel Furcht haben, daß sie bei der Stipulirung des Vertrages so ungerecht und unbillig sein werden, ihren kleinen Nachbar gar nicht zu berücksichtigen. Diese Furcht, die der H. Präs. Waidele hat. theile ich gar nicht.

Der Herr Präs. Waidele beruft sich in seiner Rede vorzüglich auf die preußische Gesetzgebung, und hat namentlich §. 23 angeführt. Derselbe scheint mir nun so ziemlich identisch, wenigstens was die Objekte betrifft, mit unserem §. 5., nämlich bezüglich der Jagdparzellen und Waldenklauen. Nun meine Herren, was das Recht jenes betrifft, der durch Zu>Weisung, der dadurch, daß sein Grundbesitz als Enklave erklärt wird, zu Schaden kommt, — sein Recht nämlich auf Wildschadenersatz, kurz auf den vollen Ersatz jedes Schadens, der ihm durch die Jagd zugefügt werden kann, — da war nicht nur der Obť mann der Kommission, sondern jedes einzelne Mitglied der Kommission derselben Ansicht. Auch wir waren der vollen Uiberzeugung, daß. wenn dessen Jagdrecht expropriirt, wenn es einem andern ohne seine Einwilligung zugewiesen wird, ihm der volle, gerechte, kurz jeder mögliche Schadenersatz geleistet werden muß.

Ein anderes Verhältniß scheint jedoch bei Jagdgenossenschaften zu sein. Jagdgenossenschaften können


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jedenfalls sich durch einen Vertrag schützen, und ich glaube, daß unsere Landbevölkerung schon auf jenem Standpunkte angelangt ist, daß sie ihren Vortheil so weit einsieht, daß sie auch wirklich ihr Recht auf Schadenersatz im Vertrage ganz sicher decken, und schützen wird. Herr Präs. Waidele ist der Ansicht, die Jagdgenossenschaft sei eine Korporation zur Ausübung der Jagd, zur Verwaltung derselben. Ich bin eben derselben Ansicht; glaube aber, daß zur Verwaltung, zur Ausübung des Jagdrechtes nach §, 6 auch die Verpachtung gehört, und also auch Jedermann durch den Pachtvertrag in der Lage ist, sich vor eventuellen Schaden zu schützen. Der Herr Präs. Waidele sagt, es handelt sich um Beschädigung einzelner Grundbesitzer ohne Rücksicht, ob sie Stimme haben oder nicht.

Ich möchte mir erlauben, zur Berichtigung anzuführen, daß auch der kleinste Grundbesitzer nach den bereits angenommenen Bestimmungen eine Stimme in der Jagdgenossenschaft immer haben muß. Ich, meine Herren, bin der ehrlichen und aufrichtigen Ueberzeugung, daß in dem Gesetzentwurfe auch ohne den Antrag des Herrn Präsidenten Waidele nicht nur ein Schimmer, sondern ein wesentlicher Schuh für die Landeskultur enthalten ist, wenigstens die Möglichkeit, daß der Grundbesitzer seinen Besitz gegen Wildschaden durch Verträge schützen kann. Ich bin also von dem Standpunkte der Kommission bemüssigt auf der Ablehnung des Antrages zu bestehen.

Oberstlandmarschall: Ich schreite zur Abstimmung. Der Herr Abg. v. Waidele trägt an, das hohe Haus wolle beschließen; das Bezirksamt kann in Folge erheblichen Wildschadens auch während der Hegezeit entweder den zur Jagdausübung Berechtigten zum Abschuß des Wildes verhalten, oder nach Umständen dem bedrohten Grundbesitzer die Genehmigung ertheilen, das auf seine Grundstücke übertretende Wild auf jede mögliche Weise zu fangen, auch mit Schießgewehr zu tödten.

Slavný sněm račiž uzavříti: Spůsobí-li zvěř značnou škodu, smí úřad okresní toho, kdo má právo vykonávati myslivosť buď k tomu přidržeti, aby zvěř zastřelil v čase k hájení a k šetření zvířat ustanoveném, anebo gruntovníkům, jimž zvěř škodou hrozí, dovoliti, aby zvěř pozemky překročující směli chytati jakýmkoli spůsobem dovoleným aneb zastřeliti.

Bitte diejenigen Herren, welche dem Antrag des Herrn Abg. Waidele zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht).

Der Antrag ist in der Minorität.

Wir übergehen nun zum §. 35.

Ritter von Sträruwitz (liest):

§. ,35.

Das Abfangen des Wildes, mit Ausnahme des Raubwildes mittelst Schlingen und Fallen ist verboten.

Sněm. sekretář Schmidt (čte):

§. 35.

Chytání zvěře do ok a do padáků, vyjímajíc 2věř dravou, se 2apovídá.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Da dieß nicht der Fall ist, so schreite ich zur Abstimmung. Bitte diejenigen Herren, die diesem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht).

Er ist angenommen.

Ritter von Sträruwitz (liest):

§ 36.

Die Verfolgung angeschossenen Wildes auf fremdes Jagdgebiet ist nur mit Bewilligung des bezüglichen Jagdherrn gestattet.

Sekr. sněmu Schmidt (čte):

§. 36.

Zvěř postřelená smí se na cizí okršek honební pronásledovati toliko se svolením příslušného pána myslivosti.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

Da dieß nicht der Fall ist, so schreite ich zur Abstimmung. Bitte die Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht).

Er ist angenommen.

Nach dem §. 36 hat der Abg. von Waidele das Wort.

Abg. von Waidele: Ich erlaube mir nur einen §. des Jagdpatentes vom Jahre 1786 hier zur Einschaltung zu beantragen, und befürchte nicht die Einwendung, daß die Verhältnisse sich seit dieser Zeit sehr geändert haben. Das kann wohl bei Personen und Verhältnissen möglich sein, allein hier will ich doch eine historische Individualität einmal gegen den Herrn Grafen Leo Thun in Schutz nehmen. Es ist freilich nur die naturhistorische Individualität des Wildschweines, welche sich wahrscheinlich seit dieser Zeit nicht geändert hat. Ich beantrage ganz einfach hier einzuschalten: "Wildschweine (Schwarzwild) dürfen nur in geschlossenen gegen Ausbruch wohl verwahrten Thiergärten gehalten wer>den. Es ist Jedem gestattet, zu allen Jahreszeiten ein außerhalb des Thiergartens angetroffenes Stück Schwarzwild, sowie Wölfe, Füchse und andere Raubthiere zu erlegen." Bei der bekannten Natur der erwähnten Thiere, glaube ich, mich des Beweises enthoben, daß diese Thiere der Landeskultur schädlich sind. Es dürfte also aus diesem Anlaß eine Vorsorge nothwendig sein.

Herr Dr. Grünwald hat mir in seiner vorigen Rede den Vorwurf gemacht, daß ich das bürgl. Gesetzbuch abändern will, er hat sich auf einen §. berufen, den wohl kein Jagdliebhaber hier in Anwendung bringen wird.


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§. 1321 den er durch meinen Antrag abgeändert glaubt, bezieht sich aber auf das gewöhnliche Vieh. §. 1321 lautet:

"Wer auf seinem Grund und Boden fremdes Vieh antrifft, ist deßwegen noch nicht berechtigt es zu tödten, er, kann es durch anpassende Gewalt verjagen, oder, wenn er dadurch Schaden gelitten hat, das Recht der Privat-Pfändung über so viele Stück Viehes ausüben als zu seiner Entschädigung hinreicht. Doch muß er binnen acht Tagen sich mit dem Eigenthümer abfinden, oder seine Klage vor den Richter bringen; wiedrigenfalls aber das gepfändete Vieh zurückstellen."

Ich weih nicht ob, irgend einem Jagdbesitzer einfallen wird hier an Wild zu denken, ich wenigstens habe nie daran gedacht.

Auch ist es mir nicht eingefallen, daß, wenn man Jemandem durch das Gesetz ein Recht einräumt, man sagen könnte, man habe ihm die Selbsthilfe gegeben; ja mit einer solchen Auslegung könnte man mir zumuthen, ich hätte alle Paragraphe des bürgerlichen Gesetzbuches mit meiner Rede abändern wollen. (Bravo links.)

Ich glaube endlich, daß weder die Einwendung des Hrn. Dr. Grünwald wegen der Selbsthilfe noch jene aus dem §. 1321 dürfte sich dem Antrage wegen der Wildschweine entgegensetzen lassen.

Oberstlandmarschall: Wird der Antrag unterstützt?

Er ist hinreichend unterstützt. Verlangt noch Jemand das Wort?

Alb. Graf Nostic: Ich bitte den Antrag nochmals vorzulesen.

Oberstlandmarschall: Der hohe Landtag wolle beschließen:

"Wildschweine (Schwarzwild) dürfen nur in geschlossenen gegen den Ausbruch wohl verwahrten Thiergärten gehalten werden; es ist Jedermann gestattet zu jeder Zeit, das außerhalb des Waldes angetroffene Schwarzwild, so wie auch die Wölfe, Füchse und andere Raubthiere zu erlegen.

Prof. Herbst: Ich bitte ums Wort Er. Exc. Diese Bestimmung ist durchaus keine neue und auch keinem auswärtigen Jagdgesetz entnommene, es ist eine gute, alte Bestimmung des Josefinischen Gesetzes und die Autonomie der Bezirksausschüsse dürfte mit der Annahme dieses Antrages wahrhaft nicht gefährdet werden, auch ist es gewiß nicht möglich, daß wenn man Felder als Jagdgebiete verpachtet, man sich schützen könne vor dem Ausbruche des Schwarzwildes aus einem benachbarten Thiergarten ohne, daß man dieses erlegen darf.

Es scheint mir nach diesem Gesetze durchaus kein Schuh möglich, denn durch die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches, von denen wir spater sprechen werden, wird keine Entschädigung geboten, wie der Hr. Vorredner ganz recht auseinander gesetzt hat; daß man aber auch nicht einmal Wölfe, Füchse und ähnliche Raubthiere erlegen dürfe und daß man sie auch vielleicht fangen und pfänden soll das ist schwer zu begreifen. (Heiterkeit.)

Graf Clam-Martinic: Ich würde nur bitten, den Antrag getheilt zur Abstimmung zu bringen. Gegen den ersten Theil wird Niemand was einzuwenden haben; der zweite Antrag aber glaube ich mühte jedenfalls, wenn er überhaupt zur Vorlage sich eignen würde, ganz anders stylisirt werden; so ist er unmöglich.

Es kann hier nicht stehen: "Jedermann kann erlegen die Thiere" weil es mit den übrigen Bestimmungen über die Handhabung der Jagdkarten gar nicht in Uebereinstimmung wäre, (Hanisch: warum nicht?) und dann sind auch verschiedene Gattungen von Thieren untereinander gemischt, und was auf die Wölfe anwendbar ist, wäre wohl nicht auf Füchse anzuwenden, indem ein großer Unterschied zwischen beiden ist.

Prof. Herbst: Ich bitte noch ums Wort. Das ist doch natürliches Recht des Menschen, daß, wenn er in die Lage kommt, von Raubthieren angegriffen zu sein, daß er sich vertheidiget. (Heiterkeit.)

Das kann doch durch kein Jagdgesetz verboten werden.

Graf Clam-Martinic: Da würde ich mir nur eine naturgeschichtliche Bemerkung erlauben, daß kein Mensch von einem Fuchs angefallen wird. (Heiterkeit.)

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort? (läutet.)

(Niemand meldet sich.)

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz: Gegen diesen Antrag des Herrn Präsidenten von Waidele habe ich, da er den Gesetzentwurf der Kommission in seiner Wesenheit nicht alterirt, gar nichts einzuwenden, wenn sich das hohe Haus für denselben entschließt, der Kommission wird es sehr genehm sein.

Oberstlandmarschall: Ich werde zur Abstimmung schreiten und zwar getheilt abstimmen lassen, zuerst über den 1. Absatz. Der 1. Absatz lautet: . . .

(Stimme: Ich bitte ums Wort.)

Die Debatte ist geschlossen.

Berichterstatter Ritter von Sträruwitz: Ich erlaube mir für den Fall, als das zweite Alinea des Abtrages des Präsidenten H. von Waidele verworfen werden sollte, den Antrag zu stellen, das dieses zweite Alinea der Kommission zur Berichtigung und Formulirung zugewiesen würde.

Prof. Herbst: Ich bitte eine Bemerkung bezüglich der Abstimmung.

Mir scheint, ein verworfener Antrag kann nicht an die Kommission gewiesen werden; und es wäre daher besser den Antrag von vorhinein an die Kommission zu weisen, denn einen Antrag zuerst verwerfen und dann an die Kommission ihn zu weisen, das scheint mir nicht richtig.

Berichterstatter Ritter von Sträruwitz: Ich konformire mich mit Herrn Prof. Herbst.

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Oberstlandmarschall: Ich glaube, der Herr Berichterstatter hat sagen wollen,daß es sich die Kommission vorbehalte für den Fall, daß der 2. Absatz verworfen würde, ihn in veränderter Form abermals vor das hohe Haus zu bringen. Uebrigens werde ich vorerst den Antrag zur Abstimmung dringen, daß dieser 2. Absatz vorerst an die Kommission gewiesen werde. Der 1. Absatz lautet: Wildschweine (Schwarzwild) dürfen nur in geschlossenen, gegen Ausbruch wohlverwahrten Thiergärten gehegt werden.

Černá zvěř smí se chovati jen v oborách důkladně uzavřených, z nichž zvěř vydrati se nemůže.

Ich bitte die zustimmenden Herren, die Hand aufzuheben.

(Angenommen).

Bezüglich des 2. Absatzes lautend: Es ist jedem gestattet zu allen Jahreszeiten außerhalb der Thiergärten angetrofenes Schwarzwild, Wildschweine (Prof. Herbst: ja, ja!) Wölfe, Füchse und andere Raubthiere zu erlegen.

Každému jest dovoleno, aby směl černou zvěř, vlky, lišky a jinou dravou zvěř zabiti, najde-li je mimo obory.

Bezüglich dieses Absatzes ist ein Antrag gestellt worden, ihn vorläufig der Kommission zur Berichterstattung zu überweisen. Ich bitte also diejenigen Herren, welche dafür sind, daß dieser 2. Absatz an die Kommission zur Berichterstattung überwiesen werde, die Hand aufzuheben.

(Angenommen.)

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz (liest):

§ 37.

Jedermann ist berechtigt, durch Klappern, aufgestellte Schreckbilder oder Zäune das Wild von seinem Grundbesitze abzuhalten, oder in Wein- und Obstgärten durch Schreckschüsse zu verscheuchen.

Sněmovní sekretář Schmidt (čte):

§. 37.

Každý má právo klapačkami, nastavenými strašáky nebo ploty zvěři přístup ku svým pozemkům zabraňovati a neb ji z vinic a ze zahrad vystřely plašiti.

Oberstlandmarschall: Herr Graf Harrach Hat sich gemeldet.

Graf Harrach: In dem Gesetzentwurfe heißt es: "Jedermann ist berechtigt durch Klappern, aufgestellte Schreckbilder oder Zäune das Wild von seinem Grundbesitze, wenn er auch von einem fremden Jagdgebiete ganz umgeben ist, abzuhalten, und so weiter."

Nun es wird wohl Niemanden geben, der, wenn er das Gesetz dem Sinne nach und nicht bloß den Worten nach beurtheilt, den Gedanken Hege, daß der Grundbesitzer durch einen nach diesem § errichteten vollständigen Zaun bleibend auch das Recht auf die Jagdbarkeit in diesen Grundstücken habe. Jedoch ich glaube, Gesetze sollen so deutlich als möglich gemacht werden, um jeder Kollision und Streitigkeit vorzubeugen; ich glaube daher, daß es angezeigt wäre, bei diesem Worte "Zäune" noch die Bestimmung, zu welchem Zwecke allein der Zaun errichtet wird, in diesem § auszudrücken und daher beizusetzen: ,,durch zu diesem Zwecke errichtete" ,so daß dieser Absatz lauten würde: "Jedermann ist berechtigt durch Klappern, Schieckbilder oder zu diesem Zwecke errichtete Zäune von seinem Grundbesitze abzuhalten."

Im letztin Alinea Heißt es: "oder in Wein- und Obstgärten durch Schreckschüsse zu verscheuchen." Die Erlaubniß oder Berechtigung zu diesen Schreckschüssen sich der Jagdgewehre bedienen zu dürfen, würde sehr Gelegenheit zu Mißbrauchen geben, um so mehr, als ich unter Obstgärten wohl meist einzelne in die Fluren vertheilte Obstanlagen verstehen muß, wo die Beaufsichtigung von Seite des Jagdschulpersonales wirklich unmöglich wäre, Nachdem jeder solcher mit einem Jagdgewehre bewaffnete Hüter wohl während seines Zutrittes vom Dorfe zu den einzelnen Gärten und Obstanlagen überwacht werden müßte, als auch während der Zeit der Wache. Da nun aber der Ausdruck "Schreckschuß" den Zweck des Schießens, nämlich den Lärm des Schusses ausdrücklich betont und durch Pistolenschüsse dieser Zweck ebenso erreicht wird, und allen Uebelständen vorbeugt, so stelle ich den Antrag, letztes Alinea solle Heißen: "durch Schreckschüsse aus Pistolen."

Das hohe Haus wolle beschließen: Der § 37 soll folgendermaßen lauten: "Jedermann ist berechtigt durch Klappern, aufgestellte Schreckbilder und auch durch zu diesem Zwecke errichtete Zäune das Wild von seinem Grundbesitze abzuhalten oder in Wein- und Obstgärten durch Schreckschüsse aus Pistolen zu verscheuchen.

Každý má právo klapačkami, nastavenými strašáky nebo. k účelu tomu postavenými ploty zvěři přístup ku svým pozemkům zabraňovati aneb ji z vinic a ze zahrad výstřely z bambitek plašiti.

Oberstlandmarschall: Wird der Antrag unterstützt?

Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage beistimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht).

Er ist Hinreichend unterstützt.

Verlangt noch Jemand das Wort? Herr von Waidele.

von Waidele: Auf die Gefahr hin mich wieder schlecht zu empfehlen bei den Herren Jagdliebhabern (rechts: laut) muß ich den Antrag einbringen, etwas einzuschalten, was dem Grundbesitzer zur Vertheidigung seines Grundes dienen kann, ja in manchen Fällen dienen muß.

Es ist bekannt, daß Roth- und Dammwild nicht immer ganz ungefährlich ist für den Menschen, daß es zu gewissen Zeiten sich nicht so ganz einfach verscheuchen läßt; daher haben verschiedene Gesetzgebungen dem Grundbesitzer erlaubt, durch Haushunde es möglich zu machen, eine Abhilfe dabei zu finden.


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Daher würde ich glauben, es soll vor dem Worte "Wild" auch noch gesetzt werden "durch Haushunde."

Ich weih wohl, daß man daraus die Befürchtung schöpfen wird, daß die Hunde weiter reviren werden.

Das ist aber glaube ich, meine Herren, nicht zu vermeiden möglich; wenn Hunde in einem Dorfe gehalten werden dürfen, so dürfen sie wohl jedenfalls auf den Grundbesitz desjenigen mitgehen, welchem eine solche Gefahr drohet. Das er nun nicht den Hund auf so ein Wild hetzen dürfte, das glaube ich sollte man ihm nicht verwehren.

Ich glaube, es wäre ihm ebenso zu gestatten wie man durch Klappern, aufgestellte Schreckbilder das Wild verscheuchen kann, dieß auch durch seinen Haushund zu thun.

Was die Einschaltung "Zäune" betrifft, diese kommt mir sehr sonderbar vor; es darf dieß keine Konzession sein, seinen Besitz durch Zäune einzufrieden und zu schützen, das ist noch nie verwehrt worden. Ich glaube, es wäre in der That besser dieses Wort hier auszulassen. Es ist eine gar zu gnädig klingende Konzession für den Grundbesitzer. Ich trage daher darauf an, statt des Wortes "Zäune" zu setzen "oder durch Jagdhunde."

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht).

Er ist hinreichend unterstützt.

Verlangt noch Jemand das Wort?

Es ist dich nicht der Fall.

Ich erkläre die Debatte für geschlossen.

Berichterstatter Ritter von Sträruwitz: Ich kann mich im Namen der Kommission nur für den §. 35 in seiner jetzigen Fassung aussprechen. Ich glaube, daß wir da nicht in Kollision kommen mit §. 4, der eben sagt, daß bleibend und vollkommen durch Mauern und Zäune umschlossene Gärten u. s. w.

Dieser §. 35 versteht eben unter Zäunen eine ,bloß loose Umzäunung, die am Ende immer hinreichend sein kann, das Wild abzuhalten, aber nicht das Wild innerhalb des geschlossenen Raumes zu erhalten.

Was den Antrag des Hr, Grafen Harrach anbelangt, nach dem Worte "Schreckschüsse" mit "Pistolen" zu setzen glaube ich, daß er nicht opportun ist; es kann so ein Gartenbesitzer keine Pistole aber wohl eine alte verrostete Flinte haben, die eben noch zu Schreckschüssen hinreichend ist und da scheint es mir besser, daß wir ihm, wo es sich um den bloßen Schutz der Gärten handelt, das Recht geben auch dieses Gewehr zu Schreckschüssen zu gebrauchen.

Ich bitte daher das hohe Haus diesen §. in der Fassung der Kommission anzunehmen.

Oberstlandmarschall,: Der Herr Abgeord.

v. Waidele trägt an, daß das Wort "Zäune", ausgelassen und an dessen Stelle "Haushunde" gesetzt werde. Der Antrag Sr. Exc. Hrn. Grafen Harrach die Zäune näher dahin zu definiren, daß sie zu diesem Zwecke aufgestellt werden, werde ich zur Abstimmung bringen, wenn der Antrag des Herrn Abgeordneten Waidele verworfen werden sollte.

Der letzte Antrag bezüglich der Pistolen ist ein Zusatzantrag.

Es hätte daher nach dem Antrage des Herrn Abgeordneten Waidele der erste Absatz des §. 37 zu lauten:

"Jedermann ist berechtigt durch Klappern, aufgestellte Schreckzeichen oder durch Haushunde das Wild von seinem Grunde abzuhalten."

"Každý má právo klapačkami, nastavenými strašáky anebo domácími psy přistup zvěři ku

svým pozemkům zabraňovati."

Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Anť trag zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht).

Der Antrag ist in der Minorität.

Nun kommt dieser Absatz mit dem Antrage Sr. Erlaucht des Herrn Grafen Harrach zur Abstimmung, lautend:

"Jedermann ist berechtigt, durch Klappern aufgestellte Schreckbilder oder auch durch zu diesem Zwecke errichtete Zäune, das Wild von seinem Grundbesitze abzuhalten u. s. w."

"Každý má právo, klapačkami, nastavenými strašáky nebo k tomu účelu postavenými ploty zvěři přístup atd."

Ich bitte diejenigen Herren, welche dieser Fassung zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Nach einer Pause).

Ich bitte um die Gegenprobe!

(Geschieht).

Der Antrag ist mit Majorität von dem beschlußfähigen Hause angenommen.

Es ist aber schon die Zahl der Herren Abgeordneten sehr zusammengeschmolzen.

Nun käme der letzte Absatz nach dem Antrage des Herrn Grafen Harrach zur Abstimmung" oder in Wein- und Obstgärten durch Schreckschüsse aus Pi-

stolen zu verscheuchen "aneb ji z vinic a ze zahrad vvstřely z bambitek plašiti."

Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage des Herrn Grafen Harrach zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Der Antrag ist in der Minorität.

Ich bringe nun den Antrag der Kommission zur Abstimmung "oder in Wein- und Obstgärten durch Schreckschüsse zu verscheuchen aneb ji z vinic a ze zahrad vystrely plašiti."

Ich bitte die Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Er ist angekommen.

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XXVIII. sezení 4. ročního o zasedání 1866.

XXVIII. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz (liest): §. 38.

Die Eigenthümer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, daß selbe auf fremder Wildbahn nicht revieren, die Dawiderhandelnden sind mit Geldstrafen von 50 kr. bis 2 fl. öst. W., welche Beträge dem Ortsarmenfonde zufließen, polizeilich zu bestrafen.

Katzen, welche auf einem Jagdrevier in einer Entfernung von mindestens 200 Schritten vom nächsten Hause frei herumlaufend angetroffen werden, sowie ohne Beisein des Besitzers revierende Hunde innerhalb derselben Entfernung, kann der Jagdberechtigte tödten oder tödten lassen."

Sn. sekr. Schmidt (čte):

§. 38.

Majitelům přináleží o to pečovati, aby psi v cizím revíru nehonili. Kdož by se dle příkazu toho nezachovali, budtež policejně trestáni peněžitými pokutami od 50 kr. až do 2 zl. r. č. ve prospěch místního fondu chudinského.

Kočky, v honebním okrsku u vzdálenosti nejméně 200 kroků od nejbližšího domu se potulující, jakož i psy v téže vzdálenosti v nepřítomnosti svého pána honící, může ten, kdo jest k myslivosti na pozemku tom oprávněn, zabiti nebo zabiti dáti."

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

P. Matoušovský: Míním se přimlouvati u slavného sněmu, aby v druhém odstavci čl. 38. přijal nějakou proměnu: totiž aby vzdálenost dvou set kroků zvětšil na dvě stě sáhů.

Důvod, který k tomu mám, je dosti slušný.

Já mám zkušenost, že právě z toho, poněvadž se častokráte rolníku za jeho stavením pes, kterého velice potřeboval, zastřelil, pocházely sváry, různice, ano i zlá vůle mezi nájemníkem honby a rolníkem samým.

Ohlédneme-li se na venkov, zvláště v hornatých krajinách, nejsou vesnice tak stavěny jako na pláni.

Na pláni přiléhá jedno stavení k druhému; v hornatých krajinách ale stojí jednotlivá stavení od sebe častokráte tak vzdálená, že od jednoho k druhému dvě stě kroků jíti musíme.

Vyjde-li pes nebo kočka ven, již jest v širém, potí; nebo za stavením jest ovocná zahrada nebo trávní sad, a pak jsou pole; a hospodářové, kteří mají pole svá přímo za stavením, mají ten obyčej, že. drůbež s polí psem svým plašívají, ano mnohý pes bývá tak vycvičen, že sám pole obchází a hlídává.

Pes častokráte i s dětmi hospodářovými na zahradu neohraženou, nebo za zahradu vychází a mohl by býti nevině zastřelen.

Ono tady ovšem stojí, že pes honící v nepřítomnosti svého pána u vzdálenosti 200 kroků zabit býti může, ale rozeznati, zdali skutečně honil anebo se okolo stavení jen potloukal, nebývá tak snadno; a myslím, že by tedy i libovůli veliká prostrannost byla ponechána.

Za tou příčinou žádám slavný sněm, aby to uvážil, zvláště vzhledem na hornaté krajiny, kde v obcích jsou stavení od sebe vzdálená; a tudíž aby vzdálenosť, ve které nesmějí kočky a psi od stavení se potulovati, rozšířil na dvě stě šáhův.

Oberstlandmarschall: Das Recht zum Erschießen ist bloß auf die Katzen beschränkt.

P. Matoušowský: Es bezieht sich auch auf die Hunde, Euere Excellenz! (Oberstlandmarschall: Ah, ja!) denn hier heißt es "sowie ohne Beisein des Besitzers revierende Hunde außerhalb derselben Entfernung."

Prof. Herbst: Ich habe nur eine stylistische Bemerkung zu §. 38 zu machen, es heißt hier: "die Eigenthümer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, daß selbe auf fremder Wildbahn nicht revieren, die Dawiderhandelnden sind mit Gelbstrafen von 50 kr. bis 2 fl. öst. W., welche dem Ortsarmenfonde zustießen, polizeilich zu bestrafen."

Daß dieß keine kriminelle Bestrafung ist, wenn Jemand zu 50 kr. verurtheilt wird, würde auch ohne jenen Beisatz klar sein. Aus diesem Grunde kann das Wort nicht nothwendig sein; was es aber sonst für eine Bedeutung haben soll, ist es mir unerfindlich; denn was soll dann eine polizeiliche Strafe?

Da nun das Wort ganz überflüssig ist und da andererseits im ganzen Gesetze der Ausdruck Polizei, der für manche Ohren so unangenehm klingt, (links Heiterkeit, — Sehr gut!) — nicht vorkommt, würde es jedenfalls zur Verschönerung des Gesetzes beitragen, wenn auch Hier dieses Wort weggelassen würde, was ich somit beantrage.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Da dieß nicht der Fall ist, erkläre ich die Debatte für geschlossen, und bitte diejenigen Herren, welche den Antrag des P. Matoušowský, daß anstatt 200 Schritte 200° gesetzt werden, unterstützen, die Hand aufzuheben.

Er ist hinreichend unterstützt.

Berichterstatter Ritter von Sträruwitz: Ich erlaube mir dem Herrn Prof. Herbst auf sein Bemerken das Wort ,,polizeiliche" zu streichen nur daß bekannt zu machen, daß die Kommission der Ansicht war, daß zur Verhängung solcher Geldstrafen der Gemeindevorsteher als mit der Handhabung der Ortspolizei betraut, im eigenen Wirkungskreise vorzugehen hat; daß ich mich aber dahin konformire, daß es gestrichen wirb.

Was den Antrag des P. Matoušowský anbelangt, daß die Entfernung bis auf 200 also beiläufig 500 Schritte auszudehnen sei, habe ich in Wesenheit nichts dagegen, obschon ich wirklich glaube, daß Katzen, die über 200 Schritte vom Hause sich entfernen, keine Hauskatzen mehr sind, sondern vielmehr solche, die nur ausgehen, um Wild oder Vogelnester oder sonst etwas zu zerstören.


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XXVIII. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

P. Matoušowský: Ich bitte ums Wort zu einer faktischen Berichtigung, ich habe das auch auf die Hunde ausgedehnt.

Oberstlandmarschall: Da muß ich doch bitten mir das schriftlich zu geben, daß ich es einreihen kann.

P. Matoušowský: Ich bitte es auf beide, sowohl Katzen als Hunde auszudehnen.

Berichterstatter Ritter von Sträruwitz: Ich konformre mich mit P. Matoušowský.

Oberstlandmarschall: Ich bitte z. 38 nachdem sich der Herr Berichterstatter konformirt hat mit den gestellten Anträgen, bereits in dieser Form vorzulesen.

Landtagssekretär Herr Schmidt (liest):

§. 38.

Die Eigenthümer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, daß selbe auf fremder Wildbahn nicht revieren, die Dawiderhandelnden sind mit Geldstrafen von 50 kr. bis 2 fl. 5. W., welche Beträge dem Ortsarmenfonde zustießen, zu bestrafen.

Katzen, welche auf einem Jagdrevier in einer Entfernung von mindestens 200 Klaftern vom nächsten Hause frei herumlaufend angetroffen werden, so wie ohne Beisein des Besitzers revierende Hunde außerhalb derselben Entfernung, kann der Jagdberechtigte tödten oder tödten lassen.

"Majitelům psů náleží o to pečovati, aby psi v cizím revíru nehonili. Kdož by se dle příkazu tohoto nezachovali, buďtež trestáni peněžitými pokutami od 50 kr. až do 2 zl. r. č. ve prospěch místního fondu chudinského.

Kočky, v honebním okrsku u vzdálenosti nejméně dvě stě sáhů od nejbližšího domu se potulující, jakož i psy, v téže vzdálenosti v nepřítomnosti svého pána honící může ten, kdo jest k myslivosti na pozemku tom oprávněn, zabiti nebo zabiti dáti."

Oberstlandmarschall: Bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben,

(Es geschieht.)

Er ist angenommen.

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz (liest):

§. 39.

Einer Geldstrafe von 2 bis 20 fl., im Wiederholungsfalle bis 50 fl. unterliegt, und zwar ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der Handlungen nach anderen Gesetzen:

1. Der den Vorschriften dieses Gesetzes (§. 32, 33, 34 und 35) zuwiderhandelt.

Jetzt erlaube ich mir dem hohen Hause zu bemerken, daß über den Antrag des Herrn Prof. Herbst der neu stylisirte Absatz 2 kommt.

2. Der von einer Jagdkarte Mißbrauch macht, indem er eine fremde Jagdkarte an sich bringt, und sich deren fälschlich bedient oder seine Jagdkarte an einen anderen abtritt.

3. Der ohne giltige Jagdkarte oder Jagdcertifikat die Jagd persönlich ausübt, oder durch einen mit der Jagdkarte nicht versehenen Jagdgast ausüben läßt.

Ich erlaube mir Hier im Namen der Kommission nach dem einen einzuschalten "nicht mit einer Jagdkarte versehenen Jagdgaste."

4. Der ohne Bewilligung des Jagdherrn in einem fremden Jagdgebiete außerhalb öffentlicher Wege, mit einem Schießgewehre oder einem anderen Jagdwerkzeuge betreten wird.

Statt des Wortes "angetroffen wird" Heißt es "betreten wird."

Sněm. sekretář Schmidt (čte):

§. 39.

V peněžitou pokutu 2 až do 20 zl. a v případu, že by se vina opakovala, až do 50 zl. upadají následující os oby a sice bez ohledu na to, jsou-li činy dle zákonů jistých trestný:

1. Kdož jednají proti předpisům tohoto zákona uvedeným v §§. 32, 33, 34 a 35.

2. Kdo zneužil lístku honebního tím, že si opatřil honební lístek na jinou osobu svědčící, lístek takový užívá, aneb jinému postupuje.

3. Kdož bez platného lístku neb certifikátu honebního myslivost vykonávají buď osobně, nebo ji vykonávati nechají nějakým hostem k honbě pozvaným.

4. Kdož, opatřeni jsouce zbraní střelnou nebo nějakým jiným nástrojem mysliveckým, aniž by k tomu měli povolení od pána myslivosti, postihnou se mimo cesty veřejné v některém cizím okrsku honebním.

Oberstlandmarschall: Herr Hofrath-Taschek Hofrath Taschek: Wir sind endlich zu denjenigen §§. angelagt, die uns die Nothwendigkeit auflegen, darüber uns auszusprechen, welchen Behörden oder welchen Organen die Handhabung dieses Gesetzes und der darin liegenden polizeilichen Vorschriften übertragen werden soll. Es scheint zwar, wenn ich, ans die im §. 30 enthaltene Bestimmung Rücksicht nehme, daß die Kommission von der Anschauung ausgegangen ist, daß die Handhabung dieses Gesetzes zunächst dem Bezirksausschüsse obliegt. Ehe ich in eine Erörterung der Zweckmäßigkeit dieser Anschauung eingehe, glaube ich betonen zu müssen, daß es, mag man sich dafür oder dagegen aussprechen, jedenfalls nothwendig sei, klar das zu sagen, was man zu erreichen anstrebt, um in der Folge KompetenzKonflikten und allen möglichen Beirrungen zu begegnen. Ich muß nun bekennen, daß ich mich für die Anschauung der Kommission ausspreche, mein wesentliches Motiv ist die Erörterung, die bereits von einigen Rednern geltend gemacht worden ist; indem sie darauf Hingewiesen Haben, daß von den gegenwärtigen Bezirksämtern die Handhabung der jagdpolizeilichen Vorschriften und dießfälliger Rechte, nicht auf die Weise stattfindet, wie solche sowohl im Interesse der Jagdberechtigten, als auch derjenigen, die gegen allenfällige Ueberschreitungen geschützt werden sollen, stattfinden sollte.

Ich glaube, ich werde nicht auf Widerspruch


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XXVIII. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

stoßen, wenn ich sage, daß die Mehrzahl der Beschwerden in dieser Beziehung gegen eine minder energische Handhabung der Jagdgesetze stattfindet. Es genügt vielleicht in die Beziehung auf die zahllosen Fälle der Wilddiebstäle hinzuweisen, die in unseren Strafakten stehende Rubriken bilden.

Ist dieß bei 211 Bezirksgerichten der Fall. wie viel ärger wird es werden, wenn, wie die Vorlage der Regierung lautet, nur 91 Bezirksämter bestehen sollen. Die Entfernung wird so groß und so weit sein, daß die Handhabung der Vorschriften, von den Bezirksämtern nicht wird stattfinden können. Wird dieses angenommen, so erübrigen nur noch zur Handhabung die Gemeindevorstände oder die Bezirksausschüsse.

Es fällt bereits ein Theil der Jagdpolizei in die Befugnisse der Gemeindevorstände, namentlich die Orts- und Flurpolizei, und es läßt die Handhabung, offen zu gestehen, vieles zu wünschen übrig. Wenn ich der Anschauung bin, daß man die Handhabung den Bezirksausschüssen übertragen soll, so werde ich wol von einer Seite auf den Widerspruch derjenigen stoßen, die von der Anschauung ausgehen, man müße die Wirksamkeit der Bezirksausschüsse immer eher vermindern als vergrößern, und die behaupten, es sei dieß ein ganz fremder Gegenstand, der außer ihren Wirkungskreis fällt.

Wie ich bereits zu erwähnen die Ehre, hatte, ist die Orts- und Flurpolizei bereits mit einem Theile der Handhabung der Jagdpolizeivorschriften betraut. Entscheidungen in diesem Falle gehen nach unserer Gemeindeordnung in zweiter Instanz an den Bezirksausschuß, sie üben bereits einen Theil dieser Vorschriften aus. Wenn ich der Anschauung bin, daß auch die übrigen Theile zugewiesen werden sollen, so muß ich zugestehen, daß eine Bestimmung nothwendig ist. Aber das kann uns nicht abhalten darauf anzutragen; wir haben in der Richtung bereits ein Beispiel. Es ist eine Bestimmung des Strafgesetzes aus dem Grunde, weil sie mit der Forderung der Zeit und der Humanität nicht mehr vereinbart ist, im Wege des Landgesetzes zur Aufhebung beantragt.

Ich bitte noch darauf Rücksicht zu nehmen, daß es sich nicht um eine Regierungsvorlage handelt, sondern um ein Gesetz, welches das Land aus eigener Initiative beschließen soll, und ich werde daher den Antrag stellen, daß auch, wenn ja der Umfang dieser Wirksamkeit in dem Grundgesetze über die Gemeindevertretung in den Wirkungskreis derselben nicht hineinfallen sollte, dieß im Wege eines Landesgesetzes festgesetzt werden könne. Es fragt sich, ob dem Bezirksausschusse mit Beruhigung die Ausübung der Gesetze anvertraut und übertragen werden könne. Es kommt hier wohl zunächst nur, wie es bereits im h. Hause von verschiedenen Seiten bestimmt worden ist, das Interesse der Agrikultur zu berücksichtigen.

Ich glaube, daß der Bezirksausschuß durchaus nicht als ein der Agrikultur feindseliges Organ be. trabtet werden muß. Ich will auf den Großgrundbesitzer, der in demselben enthalten ist, keine Rücksicht nehmen, weil wie bereits, bemerkt, er durch seine Verhältnisse so gestellt ist, daß er sich einen Schaden gefallen lassen könnte.

Wir können nicht in Abrede stellen, daß der Bezirksausschuß zu 2 Dritttheilen aus Repräsentanten des kleinen Grundbesitzes bestehe. Nun wenn diese Repräsentanten in ihrem Interesse, das sie wohl sicher nicht aus ihrem Auge verlieren werden, in einem u. andern Falle eine Anwendung des Gesetzes vornehmen, so muß man nach dem gewöhnlichen Gang der Dinge annehmen, daß sie nichts thuen werden, was ihrem Interesse zunächst entgegen ist. zumal da sie in der Majorität sind.

Auf der andern Seite haben wir bereits Bestimmungen, daß jeder Beschluß der Bezirksvertretung, der mit dem gegenwärtigen Gesetze nicht vereinbar ist, von dem Bezirksamt behoben, beziehungsweise sistirt, und die Entscheidung der Statthalterei angerufen werden kann. So offen ich mich in dieser Richtung für diese Anschauung ausgesprochen habe, ebenso offen muß ich erklären, daß ich in Bezug aus den §. 40 dem Kommissionsantrage nicht beistimmen werde. Wir haben in der Gemeindeordnung den Grundsatz aufgestellt, daß Beschwerden gegen Straferkenntnisse an politische Behörden zu gehen haben. Die Kommission hat im §. 40 in dieser Beziehung nichts angedeutet. Es würde also, wenn keine Bestimmung aufgenommen würde; die Berufung gegen solche Erkenntnisse an den Landesausschuß gehen. Ich könnte mich dieser Anschauung besonders, da die Regierung bei verschiedenen Anlassen bereits ein Gewicht daraus gelegt hat, die Strafgewalt wenigstens, in höhere Instanzen, als ausschließliches Recht zu wahren, nicht anschließen, und werde daher, wenn nicht ein anderweitiger Antrag gestellt wird, bei §. 40 mir erlauben, anzutragen, daß die Berufungen gegen diese Entscheidungen des Bezirksausschusses in Straferkenntnissen an das Bezirksamt u. z. dann in zweitnächster Instanz an die Statthalterei gerichtet werden; denn es ist wol richtig, daß in der Regel Beschwerden gegen Wildschaden an die Statthalterei gehen sollen, weil gewissermassen der Bezirksausschuß als zweite Instanz fungirt, aber durch das hier Beantragte würde der Bezirksausschuß als erste Instanz fungiren, dann wäre die Entscheidung des Bezirksamtes am Platz, und als letzte Instanz würde die Statthalterei eintreten; denn weiter hinaus zu gehen, allenfalls eine Berufung an das Ministerium einzuleiten, würde bei wirklich nicht so wichtigen Geschäften eine Vervielfältigung sein, die auf den alten Übelstand, wo wir 4 politische Instanzen gehabt haben, gewissermassen zurückgreift. Zur Unterstützung meines Antrages will ich noch auf Eines hinweisen.

Es sind von verschiedenen Seiten wiederholt Bedenken geltend gemacht worden, daß zur Ausübung der Jagdpolizei kein Organ besteht und keine Vorsorge getroffen ist. In der Richtung glaube ich, ist eine Vorsorge zu treffen und zwar gerade im Sinne der Agrikultur, da dem Kleingrundbesitzer, der bei dem Bezirksausschüsse in Majorität sein dürfte, Mittel


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an die Hand gegeben werden, die Polizei zu seiner Sicherheit und zu seinem Besten einzuführen.

Ich würde mir daher den Antrag erlauben, der hohe Landtag möge beschließen: als erste Alinea zu §. 39 oder aber zu §. 40, dieß wäre mir ziemlich gleich, zu welchem Paragraphe man dieses zuweisen würde und ich würde mich dem auch unterwerfen, — die erste Alinea habe zu lauten: "Die Handhabung der Jagdpolizei, welche nicht schon in der Feld- und Flurpolizei begriffen ist, liegt dem Bezirksausschusse ob."

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche den Antrag des Abgd. Taschek unterstützen, die Hände aufzuheben.

(Geschieht).

Der Antrag ist unterstützt.

Fürst Schwarzenberg: Ich will mir nur die Bemerkung erlauben, daß mir der Antrag des Abgd. Taschek unbedingt zum §. 40 zu gehören scheint, insofern die Reihenfolge der Paragraphe, die die Kommission beantragt, unbedingt festgehalten wird. Ich glaube, daß der Herr Abgd. Taschek nichts dagegen hätte, aber zu §. 40 scheint er mir unbedingt zu gehören.

Hofr. Taschek: Ich füge mich diesem Antrage.

Oberstlandmarschall: Ich glaube auch dieser Ansicht beitreten zu sollen und werde beim Schlüsse der Debatte über §. 39 die Debatte über diesen Antrag eröffnen.

Dr. Schubert: Ich bitte ums Wort zum §. 39. Mir scheint die Bestimmung der Ziffer in diesem §. 39 unbillig. Ich glaube, es sind die Jagdkarten nicht dazu eingeführt worden, um dem Bezirksfonde eine ständige Einnahme zu sichern; ich glaube, ihr Zweck war kein anderer, als den Mißbrauch von Jagdkarten zu beseitigen und der Wilddieberei engere Grenzen zu ziehen, ist aber dieses der Fall, so wurde sich beinahe die Ansicht rechtfertigen lassen, daß den Jagdgästen gar keine Jagdkarten zu geben erforderlich sei, denn der Jagdinhaber, der einen Jagdgast zu sich ladet, nimmt in gewisser Beziehung die Garantie auf sich, daß derselbe der Wilddieberei nicht obliegt, und daß derselbe überhaupt von Schußwaffen keinen gefährlichen Gebrauch machen würde.

Da aber diese Konklusion nicht immer stichhältig sein dürfte, könnten jedenfalls durch verschiedene Ausflüchte und Ausreden Hindernisse geboten werden; darum lege ich darauf keinen Werth. Aber ich glaube doch, daß man diese Einführung der Jagdkarten, die doch in mancher Beziehung unangenehm sind und auch noch mit Auslagen verbunden sind, die daher ohnehin viel schwerer fallen, nicht noch durch doppelte Bestrafung mißliebig machen soll.

Der Jagdinhaber wird deßwegen bestraft, weil er den Jagdgast aufgenommen hat, der keine Jagdkarte hat, und der Jagdgast wird bestraft, weil er die Jagd ohne Karte persönlich ausgeübt hat. Also für diese Uebertretung, daß keine Jagdkarte gelöst worden ist, wird sowohl der Jagdinhaber als auch der Jagdgast bestraft,ich heute, es ist hinlänglich, wenn einer dafür bestraft wird und zwar derjenige, der die Jagd persönlich ausgeübt hat und es wußte, daß er sich mit der Jagdkarte zu versehen hat.

Ziffer 2 lautet: "Der ohne giltige Jagdkarte oder Jagdcertifikat die Jagd persönlich ausübt" der verfällt der Strafe, auf diese Art kann nur der, der die Jagd wirklich ausübt, also nur der Jagdgast gestraft werden, nicht aber auch zugleich unter Einem der Jagdinhaber.

Nun komme ich zur Ziffer 3. Bei dieser dritten Ziffer fällt mir eine unrichtige Stylisirung auf, die aber nicht so unbedeutend ist, die sogar sinnstörend erscheint. Es heißt darin,daß "der ohne Bewilligung des Jagdherrn in einem fremden Jagdgebiete außerhalb öffentlicher Wege mit einem Schießgewehre oder einem anderen Jagdwerkzeuge bewaffnet, angetroffen wird."

Nun der Jagdherr kann ja doch keine Bewilligung ertheilen, daß sich irgend Jemand in fremdem Jagdgebiete aufhalte. Es kann ja auch nie Jemandem, der in einem fremden Jagdgebiete getroffen wird, zur Entschuldigung dienen, wenn er überhaupt von irgend einem Jagdinhaber eine Jagdkarte hat. Es kann also das Jagdgebiet, wo der Betreffende mit einem Schießgewehre erscheinen kann, nur das des Jagdinhabers sein und es sollte also heißen: "Wer," nicht "der", also: Wer ohne Bewilligung des Jagd-Herrn auf dessen Jagdgebiete mit einem Schießgewehre oder einem anderen Jagdwerkzeuge bewaffnet angetroffen wird". —

Ist diese Ansicht richtig, wie ich glaube, und mir nicht anders vorstellen kann, dann dürfte sich keine Gelegenheit bieten, die Debatte darüber zu eröffnen. Es dürfte dann genügen, daß die Kommission es einsieht und darnach eine Aenderung in der Stylisirung vornimmt, darin bestehend, daß statt "in fremdem Jagdgebiete" gesetzt werde: "auf dessen" nämlich des Jagdinhabers Jagdgebiete.

Ich würde also bloß rücksichtlich der zweiten Ziffer einen Antrag zu stellen mir erlauben.

Dr. Čížek: Ich würde mir gleichfalls im 4. Alinea einen Beisatz zu beantragen erlauben, nämlich nach den Worten: "der ohne Bewilligung des Jagdherrn in einem fremden Jagdgebiete außerhalb öffentlicher Wege," zu sehen: "Wein- und Obstgärten, weil im §. 37 angenommen wird, daß man in Wein- und Obstgärten berechtigt ist, das Wild durch Schreckschüsse zu verscheuchen.

Er kann also ein Gewehr bei sich haben, wie könnte er sonst durch Schüsse das Wild verscheuchen? Deßhalb erlaube ich mir den Beisatz zu beantragen: "in Wein- und Obstgärten."

Navrhuji, aby po slovu "mimo cesty veřejné" vřaděno byIo: "vinic a zahrad."

Oberstlandmarschall: Wird der Antrag des Herrn Abg. Dr. Čížek unterstützt?

Ich bitte diejenigen Herren, welche den Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben,

Er ist unterstützt.

Herr Abg. Wolfrum.


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XXVIII. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

Abg. Wolfrum: Was Herr Dr. Schubert zu diesem §. bemerkt hat, halte ich in Ordnung und erlaube mir dem zuzustimmen.

Ich habe aber auch meine Bemerkungen zu machen gegen die Höhe der Strafe, die im 1. Al. ausgesprochen ist.

Mir scheint diese Strafe exorbitant hoch zu sein gegen diejenige Strafe, welche dem Gemeindevorsteher gestattet ist.

In einer Gemeinde kommen auch viele Fälle vor, die sowohl die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Städten oder Dörfern berühren.

Der Gemeindevorsteher darf aber nie über zehn Gulden strafen, ich sehe daher keinen Grund, warum bei dem Wilde, welches doch ganz gewiß die Wichtigkeit eines Gemeindewesens oder der Bewohner des Gemeindewesens nicht hat, eine Strafe von 50 fl. gesetzt wird.

Ich bin der Meinung, daß in diesem Falle jenes Maß eingehalten werden sollte, welches in dem Gemeindegesetz überhaupt vorgeschrieben ist.

Zur Begründung dieser Ansicht erlaube ich mir nur vorzufühlen, daß derjenige bis zu einer Strafe von 50 fl. im Wiederholungsfälle gestraft werden kann, und über zwanzig Gulden gestraft werden muß, der gegen §§. 32, 33, 34, 35 handelt.

Der §. 32 betrifft die Schon- und Hegezeit, der §. 35 sagt: Wenn einer 14 Tage nach Eintritt der Hegezeit eine Wildgattung oder Gier derselben zum Verkaufe bringt u. s. w.

Bei dieser Gelegenheit wird die Wildgattung konfiszirt, er wird aber, wenn er das ein zweitesmal macht, auch über 20 fl. zahlen müssen. Das halte ich aber für viel zu hoch.

Der §. 34 sagt: "wenn ein Wildbrethändler in dieser Zeit ein Stück Wildbret kauft ohne Schußzettel u. s. w." Es wird auch in diesem Falle das Wild konfiszirt und er wird im zweiten Falle über 20 fl. gestraft.

Die Marktpolizei straft nicht so stark, wenn Jemand einen Gegenstand zum Verkaufe bringt, der der Gesundheit schädlich ist.

Ich sehe nicht ein, warum die Hasen, Rehe und Hirsche einen viel größeren Schuh genießen sollen, als die Gesundheit der Menschen.

Ich habe aber auch ein Bedenken auszusprechen, gegen den Absah 3. Es kömmt mir vor, daß dadurch schon der bloße Verdacht bestraft wird.

Ob dieser Grundsatz überhaupt in der Strafgesetzgebung zulässig ist, das überlasse ich den Herrn Staatsrechtslehrern; aber hier wird jeder gestraft, der mit dem Gewehre, selbst wenn er einen Waffenpaß hat, außerhalb eines öffentlichen Weges, ohne Bewilligung des Jagdherrn angetroffen wird.

Wie viele Fälle können aber im menschlichen Leben vorkommen, daß Jemand mit einem Gewehre ausgehen muß. und er sich zufälliger Weise vom Wege entfernt.

In diesem Falle kann er bis 20 fl. und wenn er zweimal angetroffen, wird, muß er über 20 fl, Strafe zahlen.

Das scheint mir aber denn doch zu hoch.

Ich erlaube mir daher den Antrag zu stellen, daß es in diesem §. heißen soll:

"Einer Geldstrafe von 2 bis 5 fl. und im Wiederholungsfalle 10 fl. u. s. w. " ; und werde Eu, Excellenz bitten, diesen ganzen §. absatzweise zur Abstimmung zu bringen, da ich nicht gewillt bin, diesem Absätze beizustimmen.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt?

Wird unterstützt).

Er ist hinreichend unterstützt.

Dr. Wiener: Ich vermisse in dem Gesetze eine Bestimmung für den Fall, wenn eine Geldstrafe fruchtlos wäre, deßhalb, weil derjenige, welcher zu strafen ist, kein Geld hat, und das kann allerdings häufig der Fall sein, weil nicht, bloß der Jagdherr dem Gesetze unterliegt, sondern auch andere Personen, welche beispielsweise (nach §. 35) das Wild abfangen.

Ich glaube also, daß eine Bestimmung getroffen werden müsse, was im Falle der Zahlungsunfähigkeit geschehen solle, und ich beantrage daher: im Falle der Zahlungsunfähigkeit, wird, die Geldstrafe in Arrest von je einem Tage pr. 5 fl. ö. W. umgewandelt.

Es würde dabei gar nichts bedeuten, daß nach dieser Ausmessung die Strafe, nicht, einen ganzen Tag ausmachen würde, weil ein Tag sich in Stunden zerschlagen läßt, und wir häufig die Fälle haben, daß eine geringere Strafe als 24 Stunden angesetzt wird, wo zum Beispiel für 1 fl. der fünfte Theil des Tages als Arrest ausgesetzt wird.

Dr. Schubert: Ich bitte um's Wort. Ich glaube die Kommission....

Oberstlandmarschall: Ich bitte nur einen Augenblick zu gedulden.

Ich werde zuerst den Antrag des Abg. Dr. Wiener vorlesen.

Er lautet:

Im Falle der Zahlungsunfähigkeit wird die Geldstrafe in Arrest von Einem Tage für 5 fl. ö. W. umgewandelt.

Wird dieser Antrag unterstützt?

Ich bitte diejenigen Herren, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht).

Der Antrag ist hinreichend unterstützt.

Dr. Schubert: Ich habe nur gegen den Antrag des Herrn Dr. Wiener mir erlauben wollen zu bemerken, daß dieser Fall doch nicht leicht eintreten könnte, daß die Leute nicht im Stande wären, diese Strafe zu bezahlen, weil nach §. 28 Armen, die aus Gemeindemitteln oder Wohlthätigkeitsanstalten erhalten werden, dann denjenigen, die im Tages- oder i Wochenlohn stehen, keine Jagdkarten gegeben und die Jagdausübung gar nicht gestattet wird, und doch würden gerade diejenigen Leute es nur sein,, die


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einen so unbedeutenden Betrag von 2 fl. nicht zu bezahlen im Stande wären.

Sollte aber doch darauf Rücksicht genommen werden, daß man auch Geldstrafen mit der Arreststrafe suppliren sollte, so würde ich antragen, daß für 4 fl. und nicht für 5 tl. ein Tag bestimmt werde, weil sonst, wenn für 5 fl. ein Tag bestimmt würde, bei der geschlichen Strafe von 2 fl. die Unterabtheilung in der Arreststrafe nach Stunden bemessen werden sollte, was doch auf jeden Fall nicht gut ausführbar ist; wenn also überhaupt der Antrag wegen Supplirung der Arreststrafe angenommen wird, so würde ich das Minimum mit 4 fl. festgesetzt wünschen.

Dr. Hanisch: Es ist Regel, daß politische Uebertretungen oder sogenannte polizeiliche Uebertretungen nicht härter gestraft werden dürfen als Uebertretungen des Strafgesetzes.

Wenn nun der Antrag des Herrn Abg. Dr. Schubert, daß für 4 fl. ein Tag Arrest zu bestimmen sei, angenommen würde, so würde allerdings eine härtere Behandlung eintreten. Das wäre wohl nicht zulässig, denn das Strafgesetz setzt ausdrücklich fest, für 5 fl, einen Tag.

Dr. Schmeykal: Ich halte es für vollkommen gerechtfertigt, wenn eine Vorsorge getroffen wird, für den Fall, wenn der ausgesprochene Geldbetrag nicht einbringlich wäre; ich würde aber doch glauben, daß es räthlich wäre, den Fall noch früher der kommissionellen Prüfung zu unterziehen, um festzustellen, ob denn nicht die Bemessung eines Tages äquivalirend mit 5 fl. zu hart wäre, ob nicht gewisse Grenzen für die Dauer der Arreststrafe festzusetzen wären.

Es gibt gewisse Momente, die einer ruhigen Prüfung würdig sind, und ich erlaube mir den Antrag zu stellen, daß der von Herrn Dr. Wiener gestellte Antrag vorläufig noch der Kommission zur Prüfung und Berichterstattung übergeben werde.

Prof. Herbst: Ich halte es unbedingt für nothwendig, daß eine Bestimmung über die Arreststrafe getroffen werde, weil der Fall, den der Herr Dr. Schubert angeführt hat, gar keine Anwendung hat.

Der hauptsächlichste Fall, daß Jemand ohne Jagdkarte jagt, ist bei Wilddieben, und der Wilddieb wird in der Regel auch zahlungsunfähig sein, wenn er nebstbei die Strafe wegen des Verbrechens auszustehen hat.

Herr Dr. Schubert scheint von der Ansicht ausgegangen zu sein, als ob, damit man in die Lage komme, nach §. 39 bestraft werden zu können, man berechtigt sein müsse, eine Jagdkarte zu bekommen, das ist aber nicht der Fall, diese Leute werden immer ohne Jagdkarte jagen.

Nun erlaube ich mir darauf aufmerksam zu machen, daß nicht nur das Strafgesetz die Umwandlung in der Weise anordnet, daß für je 5 fl. ein Tag berechnet werden muß, sondern auch eine allgemeine Verordnung, eine Ministerialverordnung, diesich auf eine allerh. Entschließung gründet und publizirt worden ist, die Ministerialverordnung vom 11. Feber 1855, die durch das Reichsgesehblatt Publizist wurde, und in allen Fällen, wo von politischen BeHorden ein Straferkenntniß gefällt wird, anwendbar ist, für alle Fälle Normen vorschreibt und zugleich folgendes anordnet; ich will mir erlauben, es vorzulesen :

"In Strafurtheilen, durch welche gegen Jemand eine Geldstrafe ausgesprochen wird, ist zugleich jene Arreststrafe auszusprechen, welche im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle zu treten hat; bei Geldstrafen unter 5 fl. ist die Arreststrafe in der Dauer von wenigstens 12 Stunden zu bestimmen."

Wenn der h. Landtag beschließt, die politische Behörde, sei es in irgend welcher Instanz, die in der Frage zu entscheiden hat, so ist sie durch das Gesetz, durch die Min.-V. vom 11. Feber 1855 angewiesen, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe, aber mit dem Minimum von 12 Stunden auszusprechen, weil man von der Voraussetzung ausgeht, daß ein geringeres Minimum schon den Charakter einer Strafe verliert.

Ich habe daher gar nichts einzuwenden, wenn der Antrag an die Kommission verwiesen wird, die Bestimmung aber darüber scheint mir in der That nothwendig, weil das Gesetz vollständig sein muß; übrigens würde sonst die Bestimmung Anwendung finden, sobald die polit. Behörden die Strafe zu verhängen oder auf die Strafverhängung Einfluß zu nehmen hätten.

Dr. Schubert: Ich schließe mich dem Antrage des Herrn Dr. Schmeykal, resp. Prof. Herbst auf Zuweisung desselben an die Kommission an.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

(Niemand meldet sich.)

Ich erkläre also die Debatte für geschlossen.

Ich bitte über den Antrag des Herrn Prof. Herbst oder Dr. Schmeykal, daß die Bestimmung wegen der Umwandlung der Geld- in eine Arreststrafe noch vorläufig an die Kommission zur Berichterstattung gegeben werde —

Ich glaube, das ist der Antrag —

Dr. Schmeykal: Ja wohl Excellenz. —

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben. —

(Er ist unterstützt.)

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz: Herr Abgeordneter Wolfrum hat sich gegen die Höhe der angesetzten Strafbeträge ausgesprochen und namentlich gefunden, daß im Absatz 4 schon der bloße Versuch einer möglichen Wilddieberei sehr hart bestraft wird. Er mag Recht haben, daß dadurch dem Jagdrechte möglicherweise mehr Schutz angediehen würde, als manchem andern Privatrechte. Er mag aber dann auch bedenken, daß bei Eingriffen in das Jagdrecht nicht bloß dieses Recht allein verletzt wird;

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sondern daß dadurch möglicherwerse nicht selten eine persönliche Gefahr für den Jagdberechtigten und für dessen Aufsichtsorgane verbunden wird und daß sehr leicht der Betreffende, der diese jagdpolizeiliche Vorschrift verletzt, sich sehr nahe an der Grenze des Strafgesetzes befindet und möglicherweise mit demselben in solche Konflikte kommen kann, die sehr weit führend sind. Es dürfte Mancher, der im disciplinären Wege mit Geldstrafen abgestraft wird, von dem Walddiebstahle oder von der Fortsetzung desselben und von Folgen, die für ihn, seine Familie, und sein weiteres Leben sehr verhängnißvoll werden könnten, abgehalten werden.

Was den Antrag des H. Dr. Schubert anbelangt, in der 2. , nun 3. Alinea das Wort "Jagdgast" oder eigentlich den Passus "oder durch einen Jagdgast ausüben läßt" wegzulassen, so bin ich vom Standpunkte der Kommission nicht dieser Ansicht.

Die Kommission war sich bewußt, daß die Handhabung der Kontrolle der Jagdkarten jedenfalls eine schwierige sei, daß man selbst, wenn man irgend ein Aufsichtsorgan ernenne, das die Kontrolle möglicherweise vornehmen könne, es doch immer sehr schwierig sei, diese Kontrolle auszuüben. Am leichtesten wird diese dem Jagdherrn selbst sein, aber es werden Fälle vorkommen, daß der Jagdherr sich scheut, den Jagdgast zu fragen, ob er eine Jagdkarte habe oder nicht. Wird aber im Gesetze selbst eine Strafe angedroht, wenn ein Jagdherr dem Jagdgast ohne Jagdkarte die Bewilligung zu jagen gibt, so wird sich kein Jagdgast darüber aufhalten, wenn der Jagd-Herr vor der Ellheilung der Bewilligung oder vor der Vornahme der Jagd ihn um die Jagdkarte frägt. Was den Antrag Hrn. Dr. Wiener's anbelangt, im Gesetze die Bestimmung aufzunehmen, daß für den Fall, als der Abzustrafende nicht zahlen könne, Arreststrafe festgesetzt werde, schließe ich mich demselben vollkommen an; bitte jedoch diesen Paragraph nicht wieder der Kommission zuzuweisen. Es ist ihr bereits Einer zugewiesen, wo die Wesenheit des Gesetzes nicht alterirt wird und wo die Kommission bei der dritten Lesung durch ihren Berichterstatter das Referat erstatten kann. Würden sie den §. 39 der Kommission wieder zurückweisen, so mühten wir noch vielleicht in einer neuen Sitzung mit dem Jagdgesetze anfangen selbst vor dritter Lesung und würden sehr spät zum Ende kommen. Ich glaube, daß das h. Haus vollkommen in der Lage sein wird, sich heute darüber auszusprechen, daß es nothwendig ist, im Gesetze eine Bestimmung aufzunehmen, daß für den Fall, als die betreffenden nicht zahlen, mit Arrest bestraft werden kann.

Was die stylistische Abänderung der Al. 4 §. 39 anbelangt, die Herr Dr. Schubert vorschlägt, nämlich "in einem fremden Jagdgebiete auf dessen" konformire ich mich. Ebenso bin ich einverstanden mit dem Antrage des Dr. Čížek. weil er einem bereits früher gefassten Beschlusse ganz konform ist; ich erlaube mir daher, dem hohen Hause den §. 39 mit der stylistischen Abänderung des Dr. Schubert und mit dem Antrage des Dr. Čížek und dem Antrage des Dr. Wiener in der übrigen Fassung, wie ihn die Kommission vorschlägt, zur Annahme zu empfehlen.

Abg. Herr Wolfrum: Ich bitte ums Wort zu einer thatsächlichen Berichtigung. Der H. Berichterstatter hat seine Beweisführung gegen mich darauf gegründet, daß ich gesagt haben soll, "der Versuch wird bestraft."

Das ist nicht der Fall; ich habe gesagt, "der Verdacht würde bestraft werden;" damit entfällt die ganze Beweisführung des H. Berichterstatters.

Ritter von Sträruwitz: Ich erlaube mir, dem H. Wolfrum darauf zu bemerken, daß ich im ganzen Gesetze keinen einzigen Passus finde, wo der Verdacht bestraft wird, sondern es wird eben das Betreten eines fremden Revieres außerhalb der öffentlichen Wege mit einer Schießwaffe, also eine That bestraft, und nicht der bloße Verdacht dieser That.

Oberstlandmarschall: Ich werde also den ersten Absatz des §. 39 und zwar mit der Stylisirung des Antrages des H. Abg. Wolfrum zur Abstimmung bringen.

Nach dieser Stylisirung lautet derselbe: "Geldstrafen von 2 bis 5 fl., im Wiederholungsfälle bis 10 fl. unterliegen und zwar ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der Handlung nach anderen Gesehen.

"V peněžitou pokutu od 2 až do 5 zI. a v případě, kdyby se vina opakovala, až do 10 zI. upadají následující osoby, a sice bez ohledu na to, jak jsou trestní dle jiných zákonů."

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz: Bitte ums Wort zu einer faktischen Berichtigung. Der H. Abgeord. Wolfrum hat auch angeführt, daß der Gemeindevorsteher nicht so hohe Strafen, verhängen könne in Angelegenheiten, welche die Gemeinde betreffen, die jene Höhe erreichen, die wir bei Jagdpolizeivergehen ansehen. Der Gemeindevorsteher kann in Bauangelegenheiten Strafen bis 200 st. verhängen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage des H. Abg. Wolfrum zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Es geschieht).

Der Antrag ist in der Minorität.

Nun käme über den Zusahantrag des Dr. Wiener abzustimmen; zuerst aber über die Anträge des Dr. Herbst und Dr. Schmeykal, diesen Antrag an die Kommission zurückzuweisen.

Der Antrag des Dr. Wiener lautet...

Prof. Herbst: Ich bitte ums Wort. Der Herr Beiich erstatter hat im Namen der Kommission erklärt, er wünsche nicht, daß der Antrag an die Kommission zurückgewiesen werde. Das scheint mir daraus zu weisen, er wünsche, daß jetzt ein formulirter Antrag vorgelegt werde, über welchen eine Abstimmung stattfinden könnte.

Wenn Ew. Excellenz das als zulässig betrachten ....

Oberstlandmarschall: Ich muß dieß als


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sehr zuläßig betrachten, weil ich glaube, daß dieser Antrag nicht so vollständig ist, um wirklich zur Abstimmung gebracht werden zu können.

Ich werde daher diesen Antrag entgegennehmen. Ich werde ihn vorlesen:

"Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist dieselbe in eine Arreststrafe und zwar für je 5 fl. mit einem Tage zu verwandeln; bei Geldstrafen unter 5 fl. ist eine Arreststrafe von wenigstens 12 Stunden zu bestimmen."

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz: Im Namen der Kommission erkläre ich mich mit diesem Antrage vollkommen einverstanden und bitte das h. Haus ihn anzunehmen.

Oberstlandmarschall: Es ist ein Zusatz zu der ersten Alinea gemacht; ich muß den Antrag erst übersehen lassen und werde mit Vorbehalt der Abstimmung zu den weitern Absätzen schreiten.

Zu dem ersten und zweiten Absätze, wie ihn die Kommission angetragen hat, blieben keine.... den Absah 1 und 2 bitte ich noch einmal vorzulesen.

Berichterstatter Ritter von Sträruwitz (liest Absatz 1 des § 39):

"Der den Vorschriften dieses Gesetzes (tz 32, 33, 34 und 35) zuwiderhandelt."

Bitte mir zu erlauben, daß in dem Entwürfe § 33 und 34 ausgelassen werden, weil die in den bezüglichen §§ enthaltenen Bestimmungen in den selbstständigen Wirkungskreis der Gemeinde gehören, also eo ipso der Gemeindevorsteher berufen ist darüber zu wachen, insofern er die Aufsicht über die Marktpolizei hat.

Sn. sekr. Schmidt (čte odstavec II. § 39 1): Kdož jednají proti předpisům tohoto zákona, uvedeným v 68 32, 33, 34 a 35.

2) Wer von einer Jagdkarte Mißbrauch macht, in dem er eine fremde Jagdkarte an sich bringt und sich deren fälschlich bedient oder seine Jagdkarte an einen anderen abtritt.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage der Kommission zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Majorität.)

Zum 3. Absätze, ursprünglich dem 2. hat Dr. Schubert einen Antrag gestellt, daß der letzte Satz "oder durch einen Jagdgast ausüben läßt" wegbleibt. Es ist dieß eigentlich ein ablehnender Antrag, ich werde ihm dadurch Rechnung tragen, daß ich zuerst über den I. Absatz abstimmen lasse und dann über den 2. Satz: "Der ohne giltige Jagdkarte o. Jagd. certifikat die Jagd persönlich ausübt."

Kdož bez platného lístku ,aneb certifikátu honebního myslivost osobně vykonává."

Bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Majorität).

Angenommen.

Die Kommission trägt noch einen weiteren Zusatz an: "oder durch einen Jagdgast ausüben lassen."

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

"anebo je dáti vykonávat nějakým hostem k honbě pozvaným."

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz: Durch einen nicht mit der Jagdkarte versehenen Jagdgast ausüben läßt''

Sněm. sekretář Schmidt (čte):

který nemá platního lístku honebního. —

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Kommissionsantrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

Angenommen.

Bezüglich des 4. Absatzes hat sich der Berichterstatter mit dem Amendement des H. Dr. Schubert und mit jenen des H. Dr. Čížek vereinigt.

Ich bitte daher ihn mit den beiden Amendements vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt (liest): Absatz IV.

Wer ohne die Bewilligung des Jagdherrn auf dessen Jagdgebiet außerhalb der öffentlicheť Wege, Weinť und Obstgärten mit einem Schußgewehr oder einem anderen Jagdwerkzeug bewaffnet betreten wird."

Kdož opatřeni jsouce zbraní střelnou, neb nějakým nástrojem mysliveckým, aniž by k tomu měli povolení od pána, myslivosti, postihnou se v jeho honitvě, mimo cesty veřejné, a mimo vinice a zahrady.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Kommissionsantrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Es geschieht).

Angenommen.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Schmeykal Hat erklärt, daß er auf seinem Antrage beharre, daß die Anträge bezüglich der Umwandlung der Geldstrafe in Arreststrafe an die Kommission geleitet werden. Ich werde daher die beiden Anträge des Abg. Dr. Wiener und Abg. Herbst ....

Dr. Wiener: Ich schliche mich dem Antrage des Herrn Prof. Herbst an.

Oberstlandmarschall: Also H. Dr. Wiener hat sich dem angeschlossen. Es liegt daher nunmehr der Antrag des Prof. Herbst vor; "für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist dieselbe in Arreststrafe u. z. für je 5 fl. mit einem Tag zu verwandeln, bei Geldstrafen unter 5 fl. ist die Arreststrafe von wenigstens 12 Stunden zu bestimmen."

Sněm. sekretář Schmidt (čte:) V případě, že by provinilec nemohl složiti pokutu, budiž proměněna v trest vězení, vyměřujíc jeden den za 5 zl; neobnáší-li pokuta 5 zl., budiž provinilec odsouzen k vězení" nejméně 12 hodin. —

Oberstlandmarschall: Ich werde zur Abstimmung schreiten.

Bitte diejenigen Herren, welche diesen Antrag unterstützen. die Hände aufzuheben.

(Geschieht).

Er ist hinreichend unterstützt.

Herr Dr. Schmeykal trägt an, daß dieser Ge-

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genstand zur Berathung und Berichterstattung an die Kommission überwiesen werde.

Bitte die Herren, welche diesem Antrage des Herrn Dr. Schmeykal zustimmen, die Hand aufzuheben. —

Er ist in der Minorität.

Ich muß also zur Abstimmung über den Antrag schreiten.

Bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

Der Antrag ist angenommen, als Zusatz zur ersten Alinea des §. 39.

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz:

§. 40.

Die Verhängung dieser Geldstrafen steht dem betreffenden Bezirksausschusse zu. Die eingebrachten Strafgelder stießen in die Bezirkskassa.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

§. 40.

Tyto peněžité pokuty ukládati přísluší okr. výboru, jehož se týče. Zaplacené peněžité pokuty jdou do okresní pokladnice.

Oberstlandmarschall: Das Amendement des H. Hofrath Taschek wäre nun zu diesem §. zu stellen.

Hofrath Taschek: Es sind von verschiedenen Seiten Bedenken über die Einreihung bei §. 40 gemacht worden. Es dürfte gerathen sein, über den Antrag abzustimmen, und die Einreihung der Kommission zu überlassen cm den Platz, wo es ihr angemessen erscheint.

Nun, da ich bereits die Ehre gehabt für den Fall, wenn darauf eingegangen soll, bei §. 40 wertere Amendements zu stellen, so will ich sie wiederholen: Gegen Straferkenntnisse des Bezirksausschusses findet innerhalb 14 Tagen die Berufung auf das k. k. Bezirksamt und gegen die Entscheidung des letztern an die Statthalterei statt, welche hierüber in letzter Instanz entscheidet.

Die Gründe, die mich zu diesem Amendement führten, habe ich bereits die Ehre gehabt auseinander zu setzen.

Dr. Trojan: Žádám za slovo.

Oberstlandmarschall: Bitte diejenigen Herren, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben.

Er ist Hinreichend unterstützt.

Dr. Trojan: Já se ovšem srovnávám s první částí návrhu pana dvoř. rady Taška; avšak pro ten případ, kdyby se přijala druhá část toho návrhu, pak bych musel protestovat proti tomu, aby se podřizoval okresní výbor pod okresní úřad. —

My máme již zkušenosti dost v krátké době, po kterou zřízení okresní trvá, jak rád si osobuje okresní úřad jakousi nadvládu nad okresním výborem.

A, pánové, takým výrokem bychom to zde také potvrdili. Od okresního výboru nejde nikdy a nemá jíti odvolání k okresnímu úřadu; ať jde odvolání, má-li to jíti politickou cestou, k náměstnictví.

Má-li ale judikatura připadnouti také okr. úřadu, pak by měl v první instanci rozhodnouti obecni starosta; jinak bych nemohl tomu připustiti.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch; Jemand das Wort?

Dr. Rieger: Dovolil bych si navrhnouti při tom §. aby se zaplacené pokuty odváděly ne do fondu okresního, nýbrž do chudých ústavů tohoto místa, kde přestupek byl spáchán.

Ich beantrage, die eingebrachten Geldstrafen nicht in den Bezirksfond, sondern in die Armenkassa des betreffenden Ortes zuzuweisen.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt?

Er ist hinreichend unterstützt.

Fürst Karl Schwarzenberg: Ich möchte zur Begründung dieser Bestimmung der Kommission dem Hrn. Dr. Rieger erwiedern, daß die Kommission aus der Ursache diese Bestimmung traf, weil bei allen bisher durch den H. Landtag erflossenen Gesetzen diese Bestimmung sich findet.

Bei allen Strafen angefangen von jenen des Gemeindegesetzes heißt es: Die Strafen stießen in die Gemeindekassa, und nicht in einen andern Fond; ebenso in der Bauordnung fließen sie in die Bezirkskassa, nicht in den Armenfond. Das war allein die Ursache, welche die Kommission zu dieser Bestimmung bewogen hat. Hätte der H. Landtag in andern Gesetzen die Bestimmung getroffen, welche Dr. Rieger beantragt, so hätte die Kommission gewiß diese Bestimmung auch angenommen, aber nur in Konsequenz des bereits beschlossenen hielt sich die Kommission an diese zufällige Bestimmung.

Dr. Rieger: Ich muß faktisch berichtigen, daß z. B. bei der Dienstbotenordnung über meinen eigenen Antrag das h. Haus den Beschluß gefaßt Hat, die Strafgelder in die Gemeindekassa stießen zu lassen, ich glaube auch, daß wir durchaus nicht inŤ konsequent handeln, und daß es übrigens ein alt hergebrachter Gebrauch ist, daß man die Strafgelder an die Armenkasse abführt.

Es scheint mir nicht Passend, daß der Bezirksfond, der zu so großen Zwecken verwendet wird, durch so kleinliche Beträge bereichert werden sollte.

Oberstlandmarschall: Der Herr Regierungsvertreter hat das Wort.

Regierungsvertreter Grf. Lažanský: Das in seiner Berathung bis zu §. 40 im H. Landtage gediehene Gesetz, enthält viele Bestimmungen, die früher den Amtshandlungen der kaiserl. Bezirksämter zugewiesen waren.

Ich habe als Regierungsvertreter es nicht für nothwendig gesunden bei diesen Bestimmungen einzutreten, weil sie rein administrativer Natur sind und weil ja die Grenze der Autonomie, die Administration, bis zu einem gewissen Punkte ist, ich also nicht glaube daß durch diese Bestimmungen das


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Gesetz in seiner weiteren verfassungsmäßigen Behandlung Gefahr laufen dürfte. Außerhalb dieser administrativer Bestimmungen steht jedoch nach meiner Anschauung §. 40 des Gesetzes. Dieser sagt:

"Die Verhängung dieser Geldstrafen steht dem betreffenden Bezirksausschüsse zu. Die eingebrachten Strafgelder fliehen in den Bezirksfond."

Die Verhängung dieser Geldstrafen ist, wie Niemand leugnen wird, ein Akt polizeirichterlicher Natur und es wird also durch diesen Paragraph eine polizeirichterliche Funktion dem Bezirksausschusse zugewiesen. Ich glaube im Allgemeinen bemerken zu sollen, daß die Verhängung solcher Strafen resp. die polizeirichterliche Funktion zu üben, überhaupt dem Wesen des genannten autonomen Organs zuwiderläuft und daß eine solche Funktion seiner eigentlichen Bestimmung fern liegt; und glaube endlich darauf aufmerksam machen zu müssen, daß solche Bestimmungen noch zu weitern Konsequenzen führen, nämlich zu der Konsequenz, daß durch den §. 77 des Gesetzes vom 2. Juli 1864, die Bezirksvertretungen betreffend, der Rekurszug über diese polizeirichterlichen Funktionen des Bezirksausschusses an den h. Landtag gehen müßte und daß sonach die Anomalie eintreten könnte, daß der Landtag des Königreiches Böhmen ein Polizeirichter sein würde. Das ist nun, glaube ich, den Bestimmungen, die der hohe Landtag selbst beschlossen hat, geradezu zuwiderlaufend und ich glaube, es der ernsten Erwägung des h. Hauses empfelen zu sollen, ob man nicht anderť weitige Auswege, die uns in dieser Beziehung über die Klippe, die sich in dem Gesetzentwurf zeigt, hinaushelfen sollen.

Ich habe betonen gehört, daß es möglich sein könnte, daß man den Bezirksausschuß die erste Instanz werden ließe, die Sache aber dadurch rette, daß man die Statthalterei oder den Bezirksausschus, überhaupt eine der Staatsbehörden als zweite Instanz hinstelle.

Meine Herren! wir kommen hier wieder in eine Anomalie. Die autonomen Organe sind den kaiserl, resp. den k. k. Organen nur beigeordnet, sie sind ihnen nicht unterordnet.

Aus diesem Instanzzuge würde eine Art Unterordnung des Bezirksausschusses unter die kaiserlichen Behörden dekretirt. (Bravo.) Es würde endlich ganz gewiß zu keinem guten Verhältniß führen und es würde ein Instanzenzug geschaffen, der ganz außerhalb der Reihe der Instanzzüge in Strafsachen liegt.

Ich glaube, wir sind nicht dazu da, um solche Erfindungen zu machen, sonder.Ť wir wollen etwas reeles, etwas bleibendes schaffen. Ich mache Sie, meine Herren, darauf aufmerksam, daß rücksichtlich der polizeirichterämtlichen Funktionen eine kaiserliche Verordnung besteht, daß mir. wenn wir sie als bestehend ansehen, nicht weit zu greifen haben und daß es wohl am gerathensten sein dürfte in dem Augenblicke nach dem Bestehenden zu greifen, wo alle Gerichts, alle politischen Behörden, die polizeirichterlichen Funktionen in einer Organisirung begriffen sind, und wo wir vielleicht eine Zuweisung an ein neues Organ mit dem nächsten Moment wieder zu bereuen hätten.

Ich kann, meine Herren, nur im allgemeinen Interesse sagen, daß das in der Organisirung begriffen ist. Leider sind die Verhandlungen darüber noch nicht soweit gediehen, daß ich Ihnen die Umrisse dieser richterlichen Organisirung. daß ich Ihnen die Eintheilung dieser Wirkungskreise, wenigstens das Regierungsprojekt zu dieser Eintheilung bereits kundť geben könnte.

Ich glaube, daß eine solche Amtshandlung gewiß nicht im Interesse der Behörde liege. Aber im Interesse der Sache um nicht weiter zu greifen, und im Betracht des Umstandes, daß es ja an eine Instanz momentan überwiesen werden kann, wenn sie sich findet, wenn ein Gesetz da ist, daß eine Instanz zu solchen Funktionen schafft, daß durch eine solche Uiberweisung an eine Instanz ein Gesetz nicht gefährdet wird, weil es sich nur darum handeln kann, dieß einer Instanz zu überweisen, die vielleicht besser, energischer und gründlicher handelt als die jetzige, also in Anbetracht dieser Sachen glaube ich, daß man in dem §. 40 des vorhandenen Gesetzentwurfes den dermaligen gesetzlichen Standpunkt aufť recht erhalten soll.

Ich kann von meinem Standpunkte, vom dermaligen gesetzlichen Standpunkte — ich bitte es nicht mißzuverstehen — nur rücksichtlich der Strafbestimmungen das Strafrichteramt bloß in einer Behörde finden, und das ist die politische Behörde, denn die Ministerialverordnung vom 3. April 1855 Nr. 61 des Reichsgesetzblattes, welche in Folge allerhöchster Genehmigung erflossen ist, sagt im §. 1 von dem Tage angefangen, an welchem die, in den einzelnen Kronländern mit dem Patente vom 20. Juli 1853 kundgemachte Strafprozeßordnung in Wirksamkeit tritt und in den Kronländern, in welchen diese Strafprozeßordnung, in Wirksamkeit getreten ist, vom Tage der Kundmachung gegenwärtiger Verordnung, gehört die Untersuchung und Bestrafung aller Gesetzübertretungen, welche nicht durch das allgemeine Strafgesetzbuch vom 27. Mai 1852 als strafbare Handlungen erklärt, (und jetzt kommt noch dazu und welche nicht der Gemeinde als solcher überwiesen sind) und lücksichtlich welcher das Verfahren nicht durch besondere Vorschriften — (das ist eben die Gemeindeordnung) — geregelt worden ist, zur politischen Geschäftsführung, und ist daher von den hiezu berufenen Bezirksämtern und an Orten, wo die Polizeigeschäftsführung den Kommunalmagistraten zugewiesen ist, von diesen zu pflegen.

Ich glaube, anrathen zu dürfen, ohne mich weiter über die Sanktion oder Nichtsanktion auszusprechen — ich sage nur anrathen zu dürfen, daß man es vielleicht bei der dermaligen klaren Bestimmung als einer Art Uibergangsbestimmung, belasse.

Wir sind in einem Uibergangsstadium, das läßt sich nicht läugnen. Die Organe müssen sich erst zeigen, sie müssen sich erst weisen, wenn sie einmal


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da sein werden, dann wird es vielleicht möglich, daß noch der Tag herankommt, wo wir vielleicht über diese Fragen werden wieder debatiren können. Ich glaube auch, daß es doch fatal wäre auf Grund des §. 28 die Flurenpolizei der Gemeinde zuzuweisen.

Ich glaube, daß die Flurpolizei begründeter ist, als jener Akt der Polizei, den diese Strafbestimmung hier in sich schlicht und ich glaube, daß wohl das richtige Medium jetzt für die gegenwärtigen Verhältnisse die politische Behörde sein wird. Ich muß nur noch bemerken, daß die eigentliche Feldpolizei, die Ausübung der Feldpolizei sich auf andere Gesetze bezieht, nämlich auf das Feldschutz-Gesetz, das heißt auf das Gesetz, das die Feldfrüchte und nicht die Jagd oder die Ausübung der Jagd in Schutz stellt. Ich ersuche also die Herren, diese Sache in ernste Erwägung zu nehmen.

Ich stelle es nicht als unbedingte Frage über das Schicksal des Gesetzes hin; ich bin nicht dazu ermächtigt, aber ich glaube, es wird jedenfalls die weitere verfassungsmässige Behandlung dem Ministerium sehr erleichtern, es kommt mit sich weniger in Widerspruch und ich glaube nicht, daß es jetzt zeitgemäß wäre, in dieser Beziehung außerhalb der bestehenden Gesetze liegende Bestimmungen zu treffen, die sich von selbst späteren Bestimmungen akkomodiren müßten.

Ich bitte noch um ein Wort, ich habe vergessen, den Antrag anzugeben. Ich stelle nämlich zu §. 40 den Antrag, daß der 1. Absatz laute — (gegen den Einfluß der Geldstrafen in die Bezirkskasse habe ich nichts einzuwenden, aber ich beantrage) daß gemäß meinem Antrage der §. 40 am Eingänge folgendermassen laute: Die Verhängung dieser Geldstrafen steht der kompetenten polit. Behörde zu.

Tyto pokuty ukládati náleží příslušnému politickému úřadu.

Oberstlandmarschall (läutet). Ich bitte Herr Prof. Herbst.

Prof. Herbst: Ich möchte zuerst in Betreff einer formellen Frage eine Bemerkung machen, nämlich über die formelle Frage, ob der Antrag, den der Herr Regierungsvertreter vorgelegt hat, als Regierungsvorlage zu betrachten sei. Wenn er nicht als Regierungsvorlage zu betrachten ist, so sehe ich in solange nicht eines der Mitglieder des hohen Hauses den, Antrag zu dem seinigen gemacht hat, keine Möglichkeit, wie er zur Unterstützung und Abstimmung gebracht werden könne, denn der §. 35 der Landesordnung sagt ausdrücklich: die einzelnen Berathungsgegenstände gelangen vor den Landtag

a) als Regierungsvorlage durch den Oberstlandmarschall oder

d) als Vorlage des Landesausschusses oder einesBezirksausschusses, oder

c) durch den Antrag des einzelnen Mitgliedes.

Ich erlaube mir auch auf die technische Schwierigkeit aufmerksam machen, daß die Regierungsvorlagen leiner Unterstützung bedürfen, die Anträge aber einer dem Landtage nicht ungehörigen Person, welche nicht Regierungsvorlage sind, überhaupt gar nicht angenommen werden dürfen, und daß, wenn sie unterstützt werden müssen, die Schwierigkeit eintreten könnte, daß ein von dem Regierungsvertreter angebrachter Antrag nicht einmal unterstützt werde.

Diese zunächst bloß formelle Frage, die aber für die Rechte des Landtages von einer hohen praktischen Wichtigkeit ist, wollte ich nicht unberührt lassen. Was das Materielle der Frage betrifft, so muß ich mich entschieden gegen den Antrag des Abg. Taschek, so leid es mir auch thut, aussprechen. Er strebt miteinander nicht verträgliche Systeme zu verknüpfen und auf den Baum des Bezirksausschusses das Reiß der politischen Bezirksbehörde hinauf zu pfropfen, daraus ginge aber, wie mir scheint, keine gute Frucht hervor, denn mir scheint, man muß das, eine oder das andere lassen.

Es ist von Seite des Herrn Regierungsvertreters sehr richtig bemerkt worden, die autonomen Organe seien der staatlichen Behörde nicht untergeordnet sondern beigeordnet. Am allerwenigsten schien es mir angemessen zu sein ein autonomes Organ, wie der Bezirksausschuß der Bezirksbehörde unterzuordnen oder den Schein zu geben, daß er untergeordnet sei, daher schien mir dieser Antrag schon aus dieser Rücksicht ein unannehmbarer.

Gin Rekurs aber vom Bezirksausschuß an die Statthalterei ist in mancher geschäftlicher Beziehung nicht zweckmäßig, denn wer weih, ob nicht die Statthalterei Erhebungen einzuleiten für gut finden wird, eben wieder durch das Bezirksamt und dann würde dieses anscheinend dem Bezirksausschuß unterworfen sein. es könnte wenigstens praktisch so eintreten, wenn es auch nicht theoretisch nothwendig wäre, daß sich die Statthalterei an das Gutachten der untergeordneten Bezirksbehörde mehr als an die Anficht des Bezirksausschusses halten würde.

Uebrigens liegt in demjenigen, was der Herr Regierungsvertreter gesprochen hat, eine sehr erfreuliche Wahrnehmung.

Wie es sich um die Berathung der Abänderung der Prager und Reichenberger Gemeinde und respektive Bauordnung handelte, da wurde, wenn ich mich recht erinnere, ausdrücklich erklärt, daß die Regierung die Strafgewalt als im übertragenen Wirkungskreise von der Gemeinde ausgeübt betrachte, als ein eigentliches Geschäft der Regierung, auf welches dieselbe nicht Verzicht leisten kann.

Heute wurde erklärt, das sei eine Uebergangsbestimmung, in Zukunft werde also eventuell auch die Strafgewalt an die autonomen Organe übergehen.

Nun besteht bezüglich des prager Stadtrathes, bezüglich des prager Magistrates gar keine Schwierigkeit, dieß sogleich eintreten zu lassen; denn Prag und Reichenberg stehen nicht im Bezirksverband und sind den Bezirksbehörden nicht untergeordnet.

Jene etwaige Besorgniß, welche aus den wirklich abgegebenen Erklärungen für das Schicksal des damals berathenen Gesetzentwurfes abgeleitet werden konnte, scheint nach den Erörterungen beseitiget


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zu sein, welche heute für den Bezirksausschuß die Strafgewalt in Aussicht gestellt haben, und es ist die erfreulichste Folgerung (Bravo) die ich aus den Erklärungen des Herrn Regierungsvertreters gezogen habe.

Oberstlandmarschall: Ich glaube, daß die formelle Frage, welche der Herr Vorredner angeregt hat, bereits gelöst ist; wir haben in unseren letzten Sessionen verschiedene Präzedenzfalle, welche von Seite der Regierung, im Namen der Regierung. .....(Unruhe).

Dr. Görner: Da war der Herr Regierungsvertreter zugleich Landtagsabgeordnete, was jetzt nicht der Fall ist; nachdem der Herr Regierungsvertreter diese Vorlage als eine Regierungsvorlage erklärt, kann sie wohl auch nur als solche behandelt werden.

Regierungsvertr. Graf Lažanský: Ich scheine falsch verstanden worden zu sein; es scheint, als wenn man es so aufgefasst hätte, daß ich überhaupt das Strafrecht als ein Provisorium ansehe, respektive daß ich glaube, daß das Strafrecht und die Bestimmung, daß es nicht im übertragenen Wirkungskreise geübt werde, ein Provisorium sei.

Das war durchaus nicht meine Meinung und konnte es nicht sein; ich habe es auch nicht gesagt, sondern habe lediglich gesagt, daß wir uns überhaupt in einem Provisorium befinden, daß wir also abwarten möchten, welche Bestimmungen überhaupt über die Behörden, die die polizeilich richterlichen Funktionen erhalten, geschehen werden.

Also ich habe ja gerade auf das Amt, auf die Behörde hingewiesen, indem ich auf die gerichtliche Organisation, auf die politische und polizei-richtliche Organisation hingewiesen habe.

Dr. Herbst: Ich wollte nur bemerken, daß, wenn eine Regierungsvorlage als Antrag gestellt wird, dieser ohne Vorberathung durch eine Kommission nicht abgelehnt werden könne.

Da nun daraus, daß der Antrag vom Herrn Regierungsvertreter als Regierungsvorlage eingebracht wurde, keineswegs folgt, daß der Antrag angenommen werden muß, also die Möglichkeit einer Ablehnung dieses Antrages vorhanden ist, eine Ablehnung aber ohne einer Vorberathung durch eine Kommission nicht stattfinden darf, würde dann, wenn der Antrag als Regierungsvorlage behandelt wird, die Nothwendigkeit der Zuweisung an eine Kommission vorliegen.

Oberstlandmarschall: Dr. Tedesco hat das Wort?

Dr. Tedesco: Ich habe dasselbe sagen wollen, was Herr Dr. Herbst gesagt hat.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Abg. Miesl v. Zeileisein Um über die formellen Schwierigkeiten hinwegzukommen, erlaube ich mir den Antrag des Herrn Regierungsvertreters als den Meinigen anzunehmen.

(Dr. Hanisch: es bleibt doch eine Regierungsvorlage !)

Dr. Sladkowský: Ich bitte um's Wort. Oberstland marschall: Dr. Trojan und Dr. Hanisch sind vorgemerkt.

Dr. Trojan: Za příčinou námitek královským panem komisarem činěných navrhuji, abychom se postavili tedy na positivní půdu zákona a to jest zákon obecní.

Já žádám pana referenta, nemaje zák. obec. po ruce, aby řáčil přečísti článek 35. a 59. obec. zřízení.

Dr. Sladkowský: Ich bitte Euere Excellenz, mir nur eine Bemerkung zu gestatten.

Es scheint, daß hier schon in die Sache selbst eingegangen wird.

Ich will aber in formeller Beziehung gegen diese Art der Behandlung des Antrages etwas vorbringen, was nach meiner Ansicht darthun wird; daß wir in dieser Weise den Antrag nicht behandeln können, nachdem er eine Regierungsvorlage ist, daß wir nicht in die Berathung desselben eingehen können.

Oberstlandmarschall: Wir sind aber jetzt in der Berathung des §. 40.

Ich glaube, wenn dagegen keine Einwendung gemacht wird, so ist in der Reihenfolge vorzugehen.

Dr. Sladkowský: Nachdem wir vielleicht jetzt schon daran sind, in die Debatte über die Regierungsvorlage, über den Antrag des Regierungsvertreters in das Meritorische einzugehen.....

Oberstlandmarschall: Es ist ein Amendement zum §. 40.

Dr. Sladkowský: Ich bitte Ew. Excellenz! Ich will eben darauf hinweisen, daß der H. Regierungsvertreter nach meiner Ansicht unmöglich es in seinem Interesse gelegen finden und unmöglich wünschen kann; das ist ein Vortheil eines Antrages des Regierungsvertreters und jeder Regierungsvorlage. Der Vortheil der Regierungsvorlage kommt dadurch abhanden, daß diesen Antrag irgend ein Mitglied des hohen Hauses zum seinigen macht, wodurch es dann möglich wird, daß ohne Vorberathung in der Kommission so ein Antrag im hohen Hause nicht angenommen und daher verworfen wird, während nach vorläufiger Berathung in der Kommission dann eben auch eine Entscheidung im hohen Hause in ganz anderer Weise ausfallen kann, und jedenfalls die Berathung viel leichter gepflogen wird.

Ich bin also dagegen, daß Jemand im hohen Hause den Antrag des Hrn. Regierungsvertreters zu dem seinigen machen kann, und zwar im Interesse der Regierung selbst, und glaube darauf bestehen zu können, daß der Antrag der hohen Regierung früher der Kommission für das Jagdgesetz übergeben werde zur Vorberathung und daß erst dann darüber hier berathen werde.

Graf Lažanský: Ich glaube, meine Herren! nachdem der Regierungsvertreter jederzeit das Wort ergreifen kann, daß er auch jederzeit seine Meinung sagen kann; wenn er nun seine Meinung formulirt, so liegt ja nichts dagegen vor, ob er sie mündlich


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oder schriftlich formulirt zur Erleichterung des Vorsitzenden.

Aber im gegenwärtigen Falle, glaube ich, ist die Formulirung ganz gut zu dem Behufe, damit es eine richtige Auslegung findet.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Trojan!

Dr. Trojan: Já jsem nedomluvil a byl jsem pány řečníky v řeči jen přerušen, a žádám, abych mohl domluviti. (Veselost.)

My jsme v I. odstavci §. 39. vyjmuli činy, dle zákonů jiných trestné, tedy nečiníme ničeho na ujmu jiných zákonů trestních, nobrž ustanovujeme přečiny jiné, nové; jedině na přestoupení proti tomuto zákonu ustanovujeme pokuty, a tuším, že můžeme je také přikázati zákonem orgánu zvláštnímu, jaký za příslušný čili přiměřený uznáme; neboť tyto přestupky nejsou ještě dosavadním zákonem za trestné prohlášeny; o takových jedná již všeobecně čl. 35. obecního zřízení; dostal jsem ho právě do ruky a přečtu ho: článek 35. zní: "Pokud vykonávání policie místní není zákonem vznešeno na orgány císařské, může výbor v mezích zákona vydávati nařízení, policie místní se týkající ; " a článek 59 praví dále:

"Starostovi obecnímu náleží držeti ruku nad policií místní, ač nebyla li některá záležitost k této policii se vztahující zákonem přikázána orgánům císařským."

Mám za to, že zde je takový případ, jaký není ještě ani orgánům císařským, ani komu jinému přikázán a jelikož se přestupky takové proti honebnímu zákonu zajisté stanou v obvodu některé obce, zdá se mi tedy přiměřeno, abychom přikázali trestní ukládání pokut takových obecnímu starostovi, a podle obecního zřízení ať jde potom odvolání k politickým úřadům.

Já ten návrh zformuluji a hned jej podám.

Oberstlandmarschall: Der H. Regierungsvertreter bemerkt, sein Antrag sei keine Regierungsvorlage. (Unruhe.) (läutet.) Ich glaube nun zur Klärung der Debatte einige Worte beifügen zu sollen.

Der H. Regierungsvertreter hat aber jetzt erklärt daß er seinen Antrag nicht als Regierungsvorlage betrachtet, also damit entfällt meine frühere Bemerkung, die ich jedoch bezüglich der Sache selbst aufrecht erhalte, und mich bezüglich dessen auf die stenographischen Protokolle früherer Sitzungen berufe, wo zahlreiche solche Präzedenzfälle ganz ohne Anstand vorgekommen und vom H. Hause genehmigt wurden.

Nachdem aber der Herr Regierungsvertreter es als Regierungsvorlage selbst desavouirt, so betrachte ich es nicht mehr als Regierungsvorlage und der H. Abgd. Zeileisen hat erklärt, er stelle diesen Antrag, er nehme ihn als seinen Antrag auf. Ich werde daher die Unterstützungsfrage stellen.

Wird der Antrag des Abgd. Zeileisen unterstützt, dahin lautend: "Die Verhängung der Geldstrafen steht der kompetenten politischen Behörde zu." —

Ich bitte diejenigen Herren, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben.

Er ist hinreichend unterstützt.

Es ist weiter vorgemerkt Hr. Dr. Hanisch.

Dr. Hanisch: Ich habe nichts mehr zu sagen.

Dr. Schubert: Ich bitte ums Wort.

Oberstlandmarschall: Herr Sladkowský! (verzichtet aufs Wort.)

Graf L. Thun! (verzichtet gleichfalls.)

Dr. Schubert: Ich kann nicht einsehen, was den H. Landtag veranlassen konnte, welcher ausreichende Grund der Zuweisung dieser Frage an eine Kommission vorliege. (Rufe: "Das ist schon entschieden" — Heiterkeit), aber es kann der Beschluß gefasst werden, daß ein Antrag der Kommission zur Berathung zugewiesen werde.

Hier Haben wir den Antrag des Hrn, Abgdn. Wiener. Das hohe Haus wolle beschließen, in die Debatte dieses Antrages nicht einzugehen. Weil der Antrag an und für sich doch ein schwieriger ist, weil er vielleicht in das bisher vertheidigte System nicht passt, und weil er von großer Tragweite ist, so habe ich nichts dagegen, daß die hohe Versammlung beschließe, es sei nicht unmittelbar in die Berathung einzugehen, es sei derselbe einer Kommission zur reiflichen Ueberlegung zu übergeben. Ich glaube, das ist mit unserer Geschäftsordnung verträglich.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Schubert stellt den Antrag, diesen Antrag des Abgeordneten v. Zeileisen an die Kommission zu überreichen, wahrscheinlich auch, die vom Herrn Hofrath Taschek gestellten Anträge.

Dr. Schubert: Wenn sie dahin gehen, so schließe ich mich an. Ich halte es für viel zu wichtig.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt?

Er ist auch unterstützt.

P. Jindra! (verzichtet.)

Dr. Čížek! (verzichtet.)

Verlangt noch Jemand das Wort?

Havelka: Já se musím vyznati, že jsem očekával, že dříve ukončíme tuto debatu. (Na hlas).

Nechci si dovolit takou poznámku, že toto rokování tuze pomalu jde, ale přece vyznám, že jsem očekával, že aspoň dnes ukončíme tuto debatu.

Jak ale vidím na hodinách, a s jakým osudem potkávají se činěné návrhy opravné, ztrácím naději, že budeme hotovi, poněvadž vím, že k §. 40. ještě opravný návrh je připraven.

Vím, že i k §. 41. je opravný návrh připraven, a pak jsem slyšel, jak se někteří páni strojí na §. 42.

Tam se jich nasype ještě více. Co se týče §. 40., jsou důležité zásady, které se musí vzíti na zřetel.

Za jedno není lhostejno, že zástupce sl. vlády mluvil, a postavil se na zákon, kterémuž stanovišti se oprávněnost jakási nedá upírat.


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Ze druhé strany zdá se mi také, že duch toho zákona vyžaduje, aby se šlo k jiné zásadě.

Je tu otázka, zdali druhá zásada, která je jiná, má přednost, a neb je-li oprávněnější, jestli také aspoň poněkud na stanoviště faktické se postaví; myslím totiž tím onen návrh, který chce ukládání těch pokut převésti na obecního starostu.

Já bych tedy si dovolil návrh v tom smyslu, aby se to jednou snážeji ku konci přivedlo, ve prospěch věci eventuelně, jestli se ta věc ještě jednou přikáže komisi, aby byli vyzváni všichni, kteří mají opravné návrhy k §. 40. a 41., k odůvodnění jich a pak aby se všechny opravné návrhy přikázali najednou komisi k poradě, aby jedním návrhem komise celá věc na jednou byla vyřízena.

Ich würde den Antrag stellen, wenn das Hohe Haus den gestellten Antrag annimmt, nämlich die Anträge zu §. 40 an die Kommission zurückzuweisen, daß das hohe Haus beschließen wolle, es sollen diejenigen Herren, welche Zusatzanträge zu §. 41 und 42 zu machen gedenken, diese gleich Heute begründen, damit auch diese Anträge an die Kommission gewiesen werden, weil ich weiß, daß Prinzipiell sehr viele! Anträge zu §. 42 kommen werden, und auch bei §. 40 noch ein Antrag gestellt werden will. Aber eventuell stelle ich nur den Antrag, im Falle es an die Kommission verwiesen wird.

Dr. Tedesco: Ich möchte nur darauf aufmerksam machen, daß die Freiheit der Rede und der Debatte bei der kommenden Abstimmung und Verhandlung über diesen Gegenstand außerordentlich beeinträchtigt sein würde.

Es ist wohl im Allgemeinen wünschenswerth, daß die Anträge eben derjenigen Herren, welche bereits jetzt festgesetzt sind, der Kommission übergeben werden.

Das ist allerdings wünschenswerth.

Es kann aber den einzelnen Abgeordneten niemals und in keiner Weise verwehrt werden, daß sie nicht dann bei der Debatte noch besondere Amendements und Verbesserungsanträge stellen.

(Hawelka: aber viele entfallen doch?)

Wünschenswerth wäre es wohl, aber ein Beschluß dieses Hohen Hauses in dieser Richtung kann, glaube ich, nicht hervorgerufen werden, da er dem Rechte einzelner Mitglieder abträglich wäre. (Ruf: Geschäftsordnung.)

Dr. Rieger: Ich möchte den Antrag des H. Abg. Hawelka mit allem Eifer unterstützen, nicht in dem Sinne, als wenn damit irgend ein Recht eines einzelnen Abgeordneten ausgeschlossen werden sollte, künftighin und bis zum letzten Augenblicke Amendements einzubringen, das kann keinem benommen werden, aber weil in Praktischer Beziehung die Sache sehr vortheilhaft ist.

Ich glaube, wir sind nicht hier, um lange Reden und glänzende Reden zu Halten, (Bravo!) sondern um zweckmäßige Gesetze zu Stande bringen, und je früher sie zu Stande gebracht werden, desto besser ist es.

Jeder, der zweckmäßige Verbesserungsanträge einzubringen hat, hat, glaube ich. die Sache wohl früher überlegt und wird im Stande sein, diese schon heute formulirt vorzulegen, resp. der Kommission mitzutheilen.

Die Kommission wird im Stande sein, alle diese Amendements einer reiflichen Berathung zu unterziehen, das Zweckmäßige allenfalls zu adoptiren, das Unzweckmäßige auszuscheiden; und wir werden schon in nächster Sitzung zum Schlüsse kommen.

Ich glaube also, daß, wenn es uns ernstlich darum zu thun ist, das Gesetz bald zum weiteren Beschluß zu bringen, man sich dem Antrag des Abgeordneten Hawelka, der, wie bereits gesagt, kein präklusiver ist, sondern festseht, daß man das Recht des Abgeordneten nicht beschränken wolle, nicht wiedersetzen, sondern sich demselben gerne anschließen wird, und ich meinerseits thue es, und werde mir zum §. 42 ein längeres Amendement gestatten, das ich dem Herrn Berichterstatter überreichen werde.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Dr. Sladlowský: Ich erlaube mir über diesen formellen Antrag einige Worte zu bemerken. Ich glaube diesem Antrage entschieden entgegentreten zu müssen, da er ein Präjudiz ist (Bravo, ganz richtig, ja wohl), nicht nur für einzelne Paragraphe, sondern für ganze Vorlagen, es könnte als Antecedenz betrachtet werden und man könnte bei jeder, Vorlage, die von der Kommission kommt, immer beim 1. §. den Antrag stellen, alle Mitglieder des hohen Hauses sollen alle Verbesserungen, die sie bezüglich der Vorlage zu machen denken, der Kommission übergeben,'sie werde sie in Berathung ziehen und dann im verbesserten Zustande reproduziren.

Ich glaube, meine Herren, es würde durch das alles nicht einmal der Zweck erreicht werden; wie kommt die Kommission in die Lage zu wissen, welchen von den gestellten Anträgen sie am meisten zu berücksichtigen Hätte und welcher der zweckmäßigste sein dürfte. In die Lage diese zu beurtheilen, kommt sie nur dadurch, daß über einzelne Anträge, die gestellt worden sind, die Debatte eröffnet und durchgeführt worden ist, und daß beiläufig schon jeder, der nur einigermassen die Debatte verfolgt hat, im Voraus bestimmen kann, welchem von diesen Anträgen er die größte Wichtigkeit beizulegen hat. Allein wenn wir wieder die Anträge nur so schockweise und ohne sie in irgend einer Weist kategorisirt zu haben, der Kommission übergeben, so wird die Kommission denken und es auch geschehen, daß wir in der nächsten Session, wenn sie mit einem kumultativen Antrage wieder hervortritt, wieder so vielen Amendements begegnen würden.

Es ist zu bedauern, daß es mit der Vorlage so viele Schwierigkeiten hat und daß so viele Amendements bei jedem §. gestellt werden.

Aber, meine Herren, wenn das auch wirklich zu

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bedauern ist, daß es mit der Sache so langsam geht und wenn wir nicht in der Weise, in welcher bisher nach der Geschäftsordnung jeder §. zu behandeln ist, vorwärts kommen können, da die Zeit bereits weit vorgerückt ist, so bleibt nichts anderes übrig, als die Beendigung dieses Gegenstandes der nächsten Sitzung vorzubehalten.

Gegen die beantragte Art und Weise der Behandlung mühte ich mich entschieden aussprechen, weil diese Behandlung ein Präjudiz bilden könnte für die Behandlung anderer Gesetzvorlagen und dieß wäre ganz geschäftsordnungswidrig (Bravo links).

Oberstlandmarschall: Der Antrag des H. Abgeordneten Hawelka enthält nichts anderes, als nur, das hohe Haus möge den Wunsch aussprechen, es mögen diejenigen Herren, welche Anträge zu stellen haben, selbe an die Kommission geben. Eine Verpflichtung oder eine Verbindlichkeit konnte der Herr Abgeordnete diesem Wunsche nicht beilegen.

Ich glaube, die Debatte hat bereits diesen Wunsch zur Geltung gebracht und die betreffenden Herren können sich nach diesem Wunsche richten für den Fall, als die bestimmten Anträge an die Kommission verwiesen werden.

Ich glaube, ich kann zur Abstimmung schreiten über die Verweisung des Antrages. Wenn Niemand das Wort ergreift,---------

Dr. Škarda: Ich bitte, es ist noch nicht der Schluß der Debatte?

Oberstlandmarschall: Nein, noch nicht.

Dr. Škarda: Byla tedy řeč o tom, že okresní výbor má zde poprvé dostat trestní moc ....

Oberstlandmarschall: Aber ich bitte, ich werde vielleicht noch erst über die formelle Frage ohne in das Meritum einzugehen, abstimmen lassen.

Wird es angenommen, so wird sich später noch Gelegenheit ergeben, über das Meritorische des Antrages sich aussprechen zu können.

Dr. Rieger: Ich bitte, ich habe wiederholt geäußert, daß es in meinem Sinne und ich glaube auch im Antrage des Herrn Abgeordneten Havelka durchaus nicht gelegen sei, eine Abänderung der Geschäftsordnung oder eine Beschränkung des Rechtes einzelner Abgeordneten, ihre Anträge auch später direkt in der Sitzung zur Sprache zu bringen und zu vertreten, herbeizuführen. Davon kann keine Rede sein; aber ich glaube, daß nachdem wir jetzt ohnehin einige Tage Ferien haben, und die Kommission wählend dieser Zeit sicherlich eine Sitzung wird abhalten müssen, so wäre es doch zweckmäßig und den Gang der Verhandlung fördernd, wenn dieselbe in die Lage gesetzt wurde, sich schon vorzuberathen über Anträge, die vorkommen werden, Hat sie das nicht gethan, so könnte es abermals in nächster Sitzung vorkommen, daß Anträge gestellt werden,, die früher nicht gestellt wurden, und abermals an die Kommission gewiesen werden. Das kann gleich jetzt geschehen, es wird. dadurch die Geschäftsordnung gar nicht geändert. Wer absolut der Kommission sein Amendement nicht vorlegen will, und es vielleicht als Geheimniß zu betrachten gesonnen ist, um es später in voller Sitzung mit Eklat vorzubringen, dem kann man es nicht wehren. Aber wenn daran gelegen ist, der Sache zu dienen, und sie zu Ende zu führen, der wird keinen Anstand nehmen, seine Amendements der Kommission zur Beurtheilung zu übergeben.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Görner.

Dr. Görner: Ich habe geglaubt, daß durch die Erklärung Sr. Exc. des Herrn Oberstlandmarschalls die ganze Angelegenheit beendigt ist; aber ich sehe abermals, daß in die Debatte eingegangen wird, und daß immer aus dieser Debatte hervorgeht, daß allen, welche sich dagegen aussprechen, insinuirt wird als würden sie gegen die schnelle Beendigung der Berathung sein. Dagegen, glaube ich, mußte ich mich ebenfalls verwahren. Denn ich bin der Ansicht, daß ein solches Verfahren nicht zulässig sei, aus dem Grunde, weil nach der Geschäftsordnung jeder Antrag, welcher gestellt wird, eine Unterstützungsfrage erfordert.

Solange diese Unterstützung nicht von dem h. Landtage ausgesprochen ist, so lange kann unmöglich in eine Vorberathung eingegangen werden, und es kann daher eine Kommission eine Vorberathung nicht vornehmen, über einen Antrag, der nicht zur Unterstützungsfrage gekommen ist.

Dr. Limbeck: Ich habe beiläufig dasselbe bemerken wollen, wie der Herr Dr. Görner und ich glaube, daß es sich klar herausstellt, wenn man erwägt, ob die Kommission diese Anträge, welche, hier gestellt werden, in ihrer Wesenheit schon früher beachtet und berathen hat oder nicht.

Hat sie die Anträge schon früher beachtet, so dürften wohl der Verweisung an die Kommission begründete Anstände im Wege stehen; hat sie die Antrage nicht beachtet, so kann aus dem Grunde, den Herr Dr. Görner vorgeführt hat, eine Verweisung von der Unterstützungsfrage nicht stattfinden. Also, ich sehe, so sehr ich es auch bedauere, keinen Ausweg ein, als die Debatte fortzusetzen,

(Rufe: Schluß).

Fürst Schwarzenberg: Ich bitte ums Wort. (Rufe: Schluß!)

Oberstlandmarschall: Ich werde zuerst über den Schluß der Debatte abstimmen lassen, und bitte diejenigen Herren, welche für den Schluß der Debatte sind, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Er ist angenommen.

Fürst Schwarzenberg: Ich will meine Herren nur hinweisen, daß ein großer Unterschied darin besteht, ob ein Antrag vermöge des Beschlusses des Hauses, nachdem er debattirt wurde, der Kommission überwiesen wird, oder ob ein Antrag, der noch nicht in Berathung gezogen worden ist, der Kommission zur Begutachtung oder überhaupt zur Berücksichtigung empfohlen werden soll.

Ich glaube, meine Herren, daß die Kommission,


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bevor sie ihre Anträge stellte, darüber vollkommen einig war, welche Anträge sie dem hohen Hause stellt, und daß sie nur wohl überlegte und diskutirte Anträge dem hohen Hause vorlegen sollte. Erlauben Sie, meine Herren, wenn eine Reihe von Mittheilungen von einzelnen Mitgliedern des Hauses gemacht wird, so sind das wohl nur persönliche Mittheilungen, aber nichts weiter. —

Die Ansicht der Kommission steht fest, dieß ist im §. 41 und 42 ausgesprochen: Wenn das Haus beschließt, den Antrag nach gehörter Debatte, der Kommission zur Berücksichtigung zurückzuweisen, so ist die Kommission verpflichtet, diesem Beschlusse sich zu fügen; und alle Gründe, die für den Antrag vorgebracht sind, in Erwägung zu ziehen (Bravo.) Aber daß wir verpflichtet sein sollten, jeden Antrag, der von einem einzigen Mitgliede gestellt wird. noch neben unseren Anträgen neuerdings einer Berücksichtigung zu unterziehen, das kann wohl das hohe Haus von uns nicht verlangen. (Bravo, sehr richtig!)

Dr. Klaudy: Ich habe nur geglaubt, daß weder Dr. Havelka und eben so wenig Dr. Rieger einen Antrag in der Beziehung gestellt hätten, daß das Haus hätte abstimmen sollen, sondern, daß sie nur den Wunsch ausgesprochen haben, falls dieß möglich wäre.

Zugleich erlaube ich mir aber, weil die Zeit etwas vorgeschritten ist, und es scheint, daß es wünschenswert wäre, daß wir die Berathung über dieses Gesetz nicht, bevor wir die letzten zwei §§. abthun, wieder abbrechen, den Antrag zu stellen, es möge nach einer kurzen Unterbrechung von etwa 1/2 Stunde die heutige Sitzung so lange fortgesetzt werden, bis das Gesetz über die Regelung der Jagd zu Ende geführt sein wird; damit wir dasselbe von den Ferien vollends zu Ende berathen.

Es führt bedeutend zur Erleichterung der Debatte. wenn man einmal schon in der Debatte ist; es wird da leichter debattirt, als wenn man wieder von vorne anfangen soll. (Bravo rechts.)

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

(Niemand meldet sich).

Wenn Niemand mehr das Wort verlangt, so schließe ich die Debatte über die formelle Behandlung, respektive über den Antrag des Abg. Dr. Schubert.

Ritter v. Sträruwitz: Ich werde mir erlauben, den Antrag des H. Dr. Klaudy auf das wärmste zu unterstützen.

Wir sind bereits über 8 Tage in der Debatte über dieses Gesetz begriffen, ich bitte sie, meine Herren, dieselbe nicht noch über die Faschings-Ferien auszudehnen. Wir haben im Ganzen noch 2 oder oder 3 §§. und wenn wir auch noch 2 oder 3 Stunden beisammen bleiben dürften, so würde es doch angezeigt sein, die Berathung heute zu Ende zu führen.

Ich erlaube mir, den Standpunkt der Kommission festzuhalten und das hohe Haus zu bitten, den §. 40 so anzunehmen, wie er von der Kommission stylisirt und beantragt ist.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Schubert stellt den Antrag, es seien der Antrag des Herrn Miesel v. Zeileisen und die beiden Anträge, die Hofrath Taschek gestellt hat, zum §. 40 an die Kommission zur neuerlichen Berathung zu verweisen.

Bevor ich über diesen Antrag abstimmen lasse, bemerke ich, daß es mir sehr wünschenswerth erscheint, daß wir die Berathung dieses Gesetzes heute beendigen, und ich würde daher, nachdem mir das Recht zusteht, die Sitzungen zu bestimmen, gar nicht dagegen sein, daß eine Unterbrechung stattfinde und wir dann die Sitzung wieder aufnehmen.

Also ich bitte, über den Antrag des Herrn Dr. Schubert abzustimmen.

Navrhuje se, aby návrhy pp. Miesla z Zeileisenů a pana dvorního rady Taška zase byly odkázány komisi k přípravné poradě a k podán zprávy.

Ich bitte diejenigen Herren, die diesem Antrage zustimmen, aufzustehen. — Der Antrag ist abgelehnt.

(Eine Stimme rechts)..... Ich bitte Exc.,

wir haben den Antrag nicht gehört.

Dr. Rieger: Ich bitte Exe., zuerst über den Antrag des H. Dr. Klaudy abstimmen zu lassen.

(Rufe: Nein, nein!).

Oberstlandmarschall: Der Antrag des Herrn Dr. Schubert geht dahin, den ursprünglich von der Regierung angeregten, dann vom Herrn von Zeileisen als den seinigen angenommenen Antrag sowohl, als die beiden Anträge des H. Hofrathes Taschek an die Kommission mit der Aufforderung zurückzuweisen, dieselben in Berathung zu nehmen und hierüber Bericht zu erstatten.

Ich habe weiter erklärt, daß ich bereit bin, die Sitzung zu unterbrechen, und die Fortsetzung derselben Nachmittag vorzunehmen (Bravo im Centrum und rechts).

Ich bitte diejenigen Herren, die diesem Antrage des Herrn Dr. Schubert zustimmen, aufzustehen.

(Geschieht).

Der Antrag scheint mir — —

Ich bitte um die Gegenprobe.

(Geschieht).

Die Majorität hat sich für den Antrag des Herrn Dr. Schubert ausgesprochen.

Dr. Rieger: Ich möchte mir den Zusatzantrag erlauben, der Kommission den Auftrag zu geben, nach der Raststunde über den Antrag Bericht zu erstatten. (Links, Oho, nein!).

Oberstlandmarschall: Ich muß gestehen, daß nach der erfolgten Abstimmung eine Fortsetzung der Sitzung heute nicht stattfinden kann. Die Anträge scheinen von Wichtigkeit und die Kommission kann in dieser kurzen Zeit unmöglich einen Bericht über die Anträge erstatten. Ich muß daher die Fortsetzung der Debatte erst für die nächste Sitzung vorbehalten. Ich habe übrigens dem h. Hause mitzutheilen, daß einzelne H. Abgeordneten den Wunsch

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ausgesprochen, Kenntniß davon zu nehmen, daß sie ihre allfälligen Amendements der Kommission zur Kenntniß bringen werden; dann habe ich einen bestimmt gestellten Antrag Sr. Exc. des Herrn Grafen Albert Nostic, der einen neuen §. beantragt, und da scheint es mir zweckmässig, wenn dieser Antrag, sofern er vom h. Hause unterstützt würde, auch der Kommission mitgetheilt würde, um darüber Bericht zu erstatten. Graf Nostic beantragt nach §. 41 folgenden Absatz:

"Zur unmittelbaren Ueberwachung der Bestimmungen dieses Gesetzes und Hintanhaltung und Anzeige der Uebertretungen derselben, sind die Landesgensdarmerie, die Bezirks- und Gemeinde-Sicherheitsorgane und das zur Beaufsichtigung der Jagd aufgestellte beeidete Dienstpersonale verpflichtet.

Zemskému četnictvu, výkonným orgánům zřízeným v příčině veřejné bezpečnosti od okresů nebo obcí, jakož i mysliveckým osobám ukládá se především, aby přihlíželi k vykonávání ustanovení toho zákona, přestupkům proti němu předcházeli a oznámení v příčině jich činili.

Fürst Karl Schwarzenberg (mit gehobener Stimme): Nachdem die Sitzung von Sr. Exc. noch nicht geschlossen worden ist, ein Antrag des Hr. Dr, Klaudy auf Fortsetzung der Debatte vorliegt, so erlaube ich mir als Mitglied der Kommission zu erklären, daß ich die Ueberzeugung hege, daß eine halbe Stunde Zeit vollkommen genug ist, um mit der Berathung dieses §. zu Ende zu kommen und stelle daher den Antrag auf Fortsetzung der Debatte, nach einer halben Stunde, indem ich mich dem Antrage des Hr. Dr. Klaudy anschließe.

Dr. Schmeykal: Ich halte einen solchen Antrag nach der Geschäftsordnung als nicht zuläßig, weil die Bestimmung über die Dauer oder über die Fortsetzung einer Sitzung ein Recht Sr Exc. des Hr. Oberstlandmarschalls ist, (Bravo.)

Dr. Rieger: Ich bitte Se. Exc,, darüber das hohe Haus zu befragen.

(Rufe: Nein, nein.)

Dr. Klaudy: Ich habe ....

Oberlandmarschall: Ich bitte, jetzt werde ich sprechen. Ich Habe eben den Bemerkungen Sr. Durchlaucht entgegensetzen wollen, daß es mir ausschließlich zustehe, das Haus oder die Sitzung zu schliessen und die Tage der Sitzungen zu bestimmen. Ich wurde bei der Bemerkung, daß ich die heutige Sitzung schließen werde, davon geleitet, daß ich glaubte, die Kommission werde nicht im Stande sein, ihr Glaborat in so kurzer Zeit zu liefern.

Nachdem aber der Hr. Obmann und der Berichterstatter mir das bestättigen, so entfällt der Grund, warum ich die Sitzung schließen wollte. Es war der entgegengesetzte Grund, der mich dazu bestimmt hatte, denn ich Hatte mich früher für die Fortsetzung ausgesprochen. (Bravo.)

Dr. Klaudy: Ich bitte ums Wort nur zu einer sachlichen Bemerkung.

Ich habe mir keinen Antrag erlaubt und es werden die stenographischen Protokolle dieß nachweisen; ich habe mir nur erlaubt, Se. Exc. zu bitten, die Sitzung zu unterbrechen.

Oberstlandmarschall: Ich unterbreche die Sitzung auf eine Stunde.

(Unterbrochen um 3 1/4 Uhr.)

(Fortsetzung der Sitzung um 4 Uhr 50 Min.)

Oberstlandmarschall: Ich bitte recht sehr die Sitze einzunehmen, um abzählen zu können.

(Zählt die Mitglieder.)

Wir sind noch nicht beschlußfähig. Ich zweifle, daß das Haus beschlußfähig wird; ich glaube, die Herren sind im Lesezimmer. Ich habe sie schon gebeten, glaube aber, daß keine Aussicht ist, daß sie überhaupt kommen werden.

Ich bitte den Herrn Berichterstatter seinen Bericht weiter zu erstatten: Es handelt sich um die Fortsetzung der bereits begonnenen Sitzung.

(Rufe: der Berichterstatter wird gleich erscheinen.)

Berichterstatter Ritter v. Straeruwitz: Ich erlaube mir dem H. Hause mitzutheilen, daß die Kommission nach Prüfung der ihr zugewiesenen Anträge den Beschluß gefasst hat den §. 40 nach dem in dem gedruckten Entwürfe enthaltenen Antrage der Kommission zur Gänze aufrecht zu erhalten und das Amendement des Hrn. Hofrath Taschek und Hrn. Miesel von Zeileisen abzulehnen.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort.

Dr. Škarda: Bylo zde řečeno, že návrhem, který učinila komise, dává se teprve okresnímu výboru právo trestní jakési, kterého až posud nebyl měl. Mně se zdá, že dle zákonů, které již v platnosti jsou, takové právo již po delší čas má i dovolím si poukázati na zák. obec. kde praví se v §. 28, že k samostatné působnosti obci přísluší přihlížeti k bezpečnosti osoby a jmění , vykonávati policii k věcem potravním se vztahující a přihlížeti k prodeji na trhu, zvláště pak dohlížeti k míře a k váze, vykonávat policii v příčině zdravotní; dále k §. 62 kdež stojí, je-li v zákonech a nařízení vztahujícím se k odvětvím policie místní k k působnosti obce náležící, trest nějaký vyměřen, a není-li na přestoupení těchto zákonů a nařízení zákonem trestním nějaká pokuta uložena, přísluší starostovi obecnímu společně se dvěma staršími obecními v přestupcích takových právo trestní vykonávati; konečně k §. 99 jenž praví: výboru okresnímu náleží rozhohodovati, když se někdo odvolá z usnesení výboru obecního u věcech, ježto nejsou státem na obec přeneseny; vyjmuty jsou z toho stížnosti, o nichž rozhodovati ponecháno jedině zastupitelstvu okresnímu.

Teda ve věcech takových, které patří k samostatné působnosti obce, kdežto ale jak jsem ukázal jmenovitě policie zdravotní, tržní, pak


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péče o vlastnictví a bezpečnost osobní náleží k samostatné působnosti obce a ve věcech takových uděleno obecnému představenstvu rozhodovat o okresním výboru. Vychází z toho vlastně, že výbor již skutečně moc má ve věcech trestních.

Na to se opíraje musím k tomu ukázati, že větší díl věcí, které by se mohly udat v zákoně není nic jiného než to samé, co již představenému obecnímu podáno jest o zřízení obecním. Jest to z většího dílu bud policie tržní, neb policie, jež k bezpečnosti jmění neb osoby se vztahuje, aneb policie zdravotní.

Z toho vychází, že tím návrhem komise žádné nové právo výboru okresnímu se neudili, a protož také návrh komise v celém jeho znění dovoluji si podporovati.

Pro ten případ, kdyby ale návrh komise neměl býti přijat, dovolím si učiniti návrh zvláštní, a totiž postavím se docela na půdu platných zákonů, tak že by se ani v nejmenším nezměnilo, co již je v platnosti. Odvolávám se na články obec. zříz., které jsem uvedl, a dále na ustanovení stavebního řádu, který praví v §. 68. "přestoupil-li by kdo tento řád stavební a nebyl-li by na takovýto přestupek již v zákoně trestním trest uložen a stalo-li by se to v obci nějaké, která nemá zvláštních statut, mají to v první instanci vyšetřiti a trestati představení obecní, společně s dvěma obecními radními; v městech, jenž mají zvláštní statut obecní, ustanovení přísluší statutu samému." Jak pravím, činím návrh jen pro ten případ, kdyžby návrh komise nebyl přijat. Návrh můj zní:

Slavný sněme račiž uzavříti, aby § 40 zněl:

"Tyto peněžité pokuty ukládati přísluší starostovi obce, v jejíž okrsku byl přestupek vykonán, společně se dvěma obecními radními (§. 62 obec. zřízení.) V 'městech, jež mají zvláštní statut obecní, ustanovena jest tato příslušnost statutem samým. Kam jde odvolání z nálezu takového, nařizuje obecní zřízení (§§ 40, 99 a 103 ob. zř.) a v městech, jež mají zvláštní statut obecní, statut tento. Každé takové odvolání podáno budí u první stolice, v 8 denní lhůtě nepřestupné, kteráž jde ode dne vyhlášení nálezu nebo návěští o tom daného. Pokuty peněžité jdou do místní pokladnice chudých."

(Übergibt den Antrag.)

Oberstlandmarschall: Ich bitte den Antrag vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt (liest): Der hohe Landtag wolle beschließen, daß der § 40 nachstehend zu lauten hat: Das Verhängen dieser Geldstrafe stehe dem Gemeindevorsteher, in dessen Bezirke die Übertretung begangen wurde, gemeinschaftlich mit 2 Gemeinderathen zu (§ 62 der Gemeindeordnung). In Städten, welche ein eigenes Gemeindestatut haben, bestimmt diese Zuständigkeit das Statut selbst. Wo die Berufung gegen ein solches Erkenntniß einzubringen ist, bestimmt die Gemeindeordnung § 40, 99, 103; und in Städten, welche ein eigenes Gemeindestatut haben, dieses Statut. Jede solche Berufung ist bei der ersten Instanz in der vollen Frist in 8 Tagen zu überreichen, welche zu laufen beginnt vom Tage der Kundmachung des Beschlusses oder der Verständigung hievon. Geldstrafen haben dem Lokalarmenfonde zuzufließen.

Oberstlandmarschall: Wird der Antrag unterstützt?

Bitte diejenigen Herren, welche den Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben.

Ist unterstützt.

Exc. Graf Thun!

Graf Leo Thun: Ich habe bei wiederholter Gelegenheit meine Ueberzeugung ausgesprochen, daß ich nicht glaube, es sei der Grundsatz gerechtfertigt, daß eine polizeiliche Strafgewalt lediglich von den Staatsbehörden geübt werden könne, und selbst die Mittheilung, die uns heute vom H. Regierungsvertreter gemacht worden ist, in Beziehung auf das Gesetz, welches er uns vorgelesen hat, bestärkt mich in dieser Ueberzeugung, indem in dem Gesetze selbst die Möglichkeit einer Ausnahme, einer speziellen anderen Bestimmung angedeutet ist; ich hätte daher keinen Anstand, an und für sich betrachtet, in den vorliegenden Fragen die Judikatur dem Bezirksausschusse zuzuweisen; allein so viel scheint denn doch aus Allem, was über den Gegenstand bereits gesprochen worden ist, sicher, daß in der Beziehung Schwierigkeiten im weiteren Instanzenzug, aus solchen Bestimmungen sich ergeben würden. Über den Instanzzug ist in dem vorliegenden Gesetzentwurfe gar nichts enthalten.

Ueberdieß ist durch die Mittheilung des Herrn Regierungsvertreters in Aussicht gestellt, ja als Thatsache erklärt worden, daß die hohe Regierung selbst mit dem Gedanken umgehe, andere Organe, neue Organe für diese Gattung von Judikatur einzusetzen. Ich kann diesen Entschluß der hohen Regierung nur mit Freuden begrüßen, denn die Ansicht habe ich allerdings, daß es wünschenswerth sei, Organe dafür zu schaffen, welche eine größere Bürgschaft für die Zweckmäßigkeit der Judikatur gewähren, als die Bezirksausschüsse unter den obwaltenden Umständen — in mehrfacher Beziehung — gewähren können.

Unter diesen Umständen also bin ich der Meinung, daß es doch gerathener sei, vorläufig für die Judikatur in diesen Fällen die Kompetenz der Landesfürstlichen Behörden zu acceptiren.

Ich hätte allerdings gewünscht, daß dem bezüglichen § schon eine Textirung gegeben würde, welche das mit Bestimmtheit ausspricht, daß etwa gesagt werde: "Insolange nicht friedensrichterliche Institutionen ins Leben treten," oder daß gesagt werde: Den Bezirksämtern wird "vorläufig" diese Judikatur zuerkannt. Allein bei näherer Betrachtung


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kommt es mir doch vor, das solche Zusähe nicht passend seien, sie sind in ihrer Bedeutung selbst verständlich.

Wenn andere Institutionen ins Leben treten, so unterliegt es keiner Schwierigkeit, die Judikatur von landesfürstlichen Aemtern auf diese zu übertragen. Ebenso ist der Ausdruck in einem Gesetze, daß den vorhandenen landesfürstlichen Behörden die Judikatur nur "vor der Hand" anvertraut ist, überflüssig, denn es versteht sich von selbst, daß solche Bestimmungen nur für so lange gelten, so lange keine Aenderung getroffen wird.

Meines Erachtens genügt es daher, daß durch die Erklärung des H. Regierungsvertreters und dadurch daß, wenn auch nur ein Mitglied, oder mehrere andere in der Debatte diesen Umstand hervorgehoben haben, konstatirt ist, daß wenigstens ein Theil des Landtages nur aus diesem Grunde die Judikatur den dermaligen Bezirksämtern und im weiteren Zuge der Statthalterei zuzuerkennen für angemessen erachtet, und ich muß mich aus diesem Grunde vom Abg. v. Zeileisen gestellten Antrag aussprechen.

Regierungsvertreter v. Bach: Ich habe nur einige Worte zu erwidern auf die Motivirung des H. Dr. Skarda. Seine Motivirung geht im Wesentlichen dahin, daß der Bezirksausschuß jetzt schon Rekursinstanz in Strafsachen ist, welche der Gemeinde zugewiesen sind, daß er wohl also auch als erste Instanz in Strafsachen der Jagd hingestellt werden kann.

Der Herr Abgeordnete hat sich in dieser Hinsicht auf §. 99 der Gemeindeordnung berufen. Das scheint mir aber hier nicht angezeigt zu sein. Der spricht von Entscheidungen der Bezirksvertretung oder des Bezirksausschusses über Beschwerden gegen Beschlüsse des Gemeindeausschusses. Der Gemeindeausschuß kommt aber gar nicht in die Lage, über eine Strafsache im Rekurswege sich auszusprechen. Das Straferkenntniß fällt dem Gemeindevorstande mit 2 Räthen zu, u. z. wie es im §. 62—64 der G.-D. vorgezeichnet ist. §. 65 der G.-O. sagt aber: Beschwerden gegen nach §. 62 und 64 gefällte Entscheidungen gehen an die politische Bezirksbehörde. Das wollte ich nur zur Aufklärung dem h.. Hause bemerken.

Dr. Trojan: Es handelt sich hier nur um die Judikatur in Betreff der im §. 39 dieser Gesetzvorlage neu zu statuirenden Uebertretungen; es handelt sich um keine Judikatur in Polizeiangelegenheiten, die bereits durch ein bestehendes Gesetz geregelt wären.

Ich erlaube mir den §. 35 vorzulesen, und §. 59 Gem.-Ges., um zu beweisen, daß es nach den gegenwärtigen Gesehen, wenn hier nichts näheres festgesetzt wird, allerdings in dem Bereiche der Gemeindevertretung resp. des Gemeindevorstandes liegt.

Im §. 35 heißt es: In so weit die Handhabung der Ortspolizei nicht den landesfürstlichen Organen im Wege des Gesetzes zugewiesen ist, so kann der Ausschuß innerhalb des bestehenden Gesetzes Ortspolizei für den Umfang der Gemeinde giltige Vorschriften erlassen, und gegen die Nichtbefolgung dieser Vorschrift eine Geldbuße bis zum Betrage von 10 fl., für den Fall der Zahlungsunfähigkeit Haft bis 48 Stunden; und §. 59 lautet: "Dem Gemeindevorsteher obliegt die Handhabung der Ortspolizei, insofern nicht einzelne Geschäfte derselben landesfürstlichen Organen im Wege des Gesetzes zugewiesen sind."

Gewiß wird die Uebertretung dieser Jagdvorschriften innerhalb des Umfanges einer Gemeinde vorkommen, und so wäre es allerdings im Geiste der gegenwärtigen Gesetzgebung gelegen, dem Ortsvorstande die Judikatur in Betreff dieser neuen eben erst geregelten Gesetzesübertretung zu vindiciren; am wenigsten wäre es ein Eingriff in die bestehenden politischen Vorschriften. Indeß wenn die eigenthümlichen Verhältnisse es wünschenswerth darstellen, hiebei zu einer höhern Gemeinde zu greifen, wie es die Bezirksgemeinde ist, so glaube ich, verstoßen wir auch nicht gegen den Geist des Gesetzes, neue Uebertretungen, die noch nicht bestehen, die wir erst durch dieses neue Gesetz feststellen, eben auch neuen Organen zuzuweisen, und ich halte den Kommissionsvorschlag für gleichartiger zum Ortsvorstande oder zur Ortsgemeinde, ich meine die Bezirksgemeinde und deren Vertretung ist damit viel gleichartiger als die politische Behörde.

Wenn die Herren sagen: der politischen Behörde sei es am leichtesten wegzunehmen und auf andere etwa später neu zu schaffende Organe zuzuweisen, so verneine ich dieß; denn wir haben die Erfahrung, daß es viel schwerer acht, den Händen der landesfürstlichen und namentlich der politischen Behörden etwas herauszuwinden, was sie einmal haben, jedenfalls ginge es dann schwerer, als den autonomen Organen, denen wir es einstwellen zuweisen, so lange nichts anderes durchs Gesetz festgesetzt sein wird: also ich befürworte, wie der vorige Herr Redner, zuerst den Kommissionsantrag und will, daß auch mein Antrag nur als ein eventueller angesehen werde.

Wenn es nicht möglich sein sollte, vielleicht der vom Herrn Regierungsvertreter vorgebrachten Gründe wegen nicht beliebig sein sollte, den Bezirksausschuß als erste Instanz anzunehmen, dann befürworte ich den Ortsvorstand als kompetentes Organ für die Fälle des §. 39—40. Im letztern Falle wäre der Instanzzug allerdings an die politischen Behörden nach Vorschrift des Gemeindegesetzes; wenn wir aber für diese neue Uebertretungen des neuen Gesetzes den Bezirksausschuß als erste Instanz annehmen, dann können wir nicht das Bezirksamt als 2. Instanz zugeben, dann müssen wir im Sinne des Gesetzes, namentlich über die Bezirksvertretungen den Landesausschuß oder aber die Landesvertretung als 2. und letzte Instanz ansehen.


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Ich möchte dazu den Landesausschuß in solange vorschlagen, als nicht für die Entscheidungen von Rekursen innerhalb des Landtages eine neue Maßregel getroffen sein wird; denn die Landesvertretung möchte ich nicht gerne als 2. Instanz in Rekursangelegenheiten empfehlen. Indem ich mich dem etwas genauer umständlicher formulirten Antrage des Herrn Dr. Škarda konformire, bitte ich ihn ebenfalls nur als einen eventuellen Antrag anzusehen; für den Fall aber, daß der Antrag der Kommission angenommen wird, bitte ich zugleich festzustellen, daß der Landesausschuß die 2. Instanz ist in derlei Rekursangelegenheiten, in so lange nicht durch ein besonderes Gesetz etwas anderes angeordnet wird.

Prof. Jelínek: Ich hätte mir schon die Freiheit genommen mich früher zum Worte zu melden, ich wollte nur keinen der jetzt sprechenden Redner unterbrechen. Es ist nur eine formelle Frage über die ich das Wort ergreife, nämlich ich habe überhört, ob Se. Excellenz bei der Eröffnung der Sitzung verkündet hat, ob die Versammlung beschlußfähig ist oder nicht.

Oberstlandmarschall: Ich habe die Sitzung nicht eröffnet, sondern nur fortgesetzt, natürlich ist die Sitzung in diesem Augenblicke nicht beschlußfähig und wird auch keine Beschlüsse fassen, ich muß auch bemerken, daß es im Verlaufe einer Sitzung öfters vorkommt.

Prof. Jelinek: Ich erlaube mir nur —

Oberstlandmarschall: Es ist nach der Vorschrift der Geschäftsordnung, die Sitzung zu eröffnen, sobald die beschlußfähige Anzahl der Mitglieder beisammen ist. Die heutige Sitzung wurde aber nur unterbrochen und wird fortgesetzt.

Prof. Jelínek: Wenn ich mir eine Bemerkung erlauben darf, so möchte ich doch bemerken, daß allerdings ein §., der ganz prägnant den gegenwärtigen Fall behandelt, in unserer Geschäftsordnung nicht enthalten ist. Daß ich aber eine sehr große Gefahr in der Auslegung der Geschäftsordnung erblicke, die wie ich innerlich überzeugt bin, dem Sinne derselben Gewalt anthut.

Wir haben den §. 22 der Geschäftsordnung, der heißt: Der Oberstlandmarschall eröffnet die Sitzung, sobald die zur Beschlußfähigkeit des Landtages erforderliche Anzahl von Mitgliedern anwesend ist."

Ich gebe nun gerne zu, daß die Nachmittags-Sitzung nicht als eine selbstständige Sitzung angesehen werden kann aber jedenfalls ist die Eröffnung dieser Sitzung nothwendig. Von einem solchen Falle spricht die Geschäftsordnung nicht, man muß daher den §. subsumiren, wo von ähnlichen Fällen die Rede ist, und da ist nach meiner Uiberzeugung der §. 23 der von der Eröffnung der Sitzung spricht. Im §. 23 heißt es:

Uiber jede Sitzung des Landtages ist ein Protokoll zu verfassen. Dasselbe hat in möglichster Kürze die Bestätigung über die Anwesenheit der zur Beschlußfähigkeit erforderlichen Anzahl Mitglieder, den wesentlichen Inhalt der in der Sitzung gemachten Mittheilungen, alle zur Verhandlung gekommenen Anträge mit dem Namen der Antragsteller, die Fragstellung und das Ergebniß der Abstimmungen zu enthalten.

Das Protokoll ist in beiden Landessprachen zu verfassen und in jeder Ausfertigung als Original anzusehen und zu behandeln.

Wenn nun die Verifikatoren das Protokoll nach dem §. 23 verfassen sollen, so bleibt ihnen nichts übrig, als in das Protokoll aufzunehmen: die Sitzung ist unterbrochen worden, und nun kommt die Frage: ist bei der Wiedereröffnung der Sitzung die beschlußfähige Anzahl der Mitglieder vorhanden gewesen? das scheint mir nach dem §. 23 der Geschäftsordnung unausweichlich zu sein.

Ich möchte feiner sagen, daß es im Sinne der ganzen Geschäftsordnung liegt, nicht eine solche gewaltsamme Auslegung derselben ins Leben einführen zu lassen, weil ja die Verhandlung über einzelne Anträge gerade in dem Sinne geführt wird, daß alle Mitglieder des hohen Hauses, welche das Recht haben, an einem Beschlusse desselben mitzuwirken, sich informiren können, in welcher Richtung gesprochen worden ist (Rufe: allerdings), welche Motive für den betreffenden Antrag angeführt werden. (Bewegung und Rufe: warum sind die Herren nicht da!) Meine Herren! meine Anwesenheit an diesem Platze sagt Ihnen ganz deutlich, daß ich ein solches Verfahren nicht billige, (Bravo im Centrum) und nicht daran Theil nehmen, (Bravo!) aber meine Herren, auch in entgegengesetzter Richtung muß ich sagen, daß ich mich verwahre gegen die künstliche Auslegung der Geschäftsordnung, die zu einem Präzedenzfall werden könnte. Darin eben liegen meine Bedenken,

Oberstlandmarschall: Ich muß nur dem Herrn Redner erwiedern, daß mir in Handhabung der Geschäftsordnung für die Fortsetzung einer, früher unterbrochenen Sitzung die Konstatirung der beschlußfähigen Anzahl von Mitgliedern nicht nothť wendig erscheint, und daß auch die Korrektoren, wie ich glaube, nicht die Pflicht haben, dieses im Protokolle zu bestätigen.

Es ist die Sitzung fortgesetzt worden, in der Hoffnung und Erwartung, daß die beschlußfähige Anzahl der Mitglieder sich einfinden werde. Ich weiß nicht, ob es bis jetzt geschehen ist; und in dieser Tendenz und Absicht habe ich natürlich nach Ablauf der für die Eröffnung der Sitzung bestimmten Zeit in der sicheren Erwartung, daß die Herren Abgeordneten in beschlußfähiger Zahl eintreffen werden, auch keinen Anstand genommen, die Sitzung fortzusetzen.

Graf Leo Thun: Ich glaube, es versteht sich von selbst, und ist auch von Sr. Exc. dem H. Oberstlandmarschall bereits hervorgehoben worden, daß es


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zur Beschlußfassung nicht kommen kann, ohne daß wir vollzählig anwesend wären.

Es mag wohl auch wünschenswerth sein, daß auch während der Debatte alle Mitglieder des hohen Hauses anwesend sind.

Dem Vernehmen nach befinden sich Mitglieder dieses Hauses im Hause, ohne hier im Saale zu sein. (Bravo! Bravo! leider!)

Artikel 18 der Geschäftsordnung sagt:

Die Abgeordneten haben die Verpflichtung an den Verhandlungen und Arbeiten des Landtages ununterbrochen Theil zu nehmen: ich würde mir an Se. Excellenz die Bitte zu stellen erlauben, daß die im Hause anwesenden Mitglieder eingeladen werden zu erscheinen, daß sodann konstatirt werde, wieviele im Hause sind und daß wenn auch in Folge dieser Einladung nicht die hinreichende Anzahl von Mitgliedern vorhanden sein sollen, die Sitzung geschlossen werde. (Výborně! Bravo!)

Oberstlandmarschall: Ich werde zur Abstimmung schreiten.

(Rufe: Ordner des Hauses. Dr. Rieger ist im Begriffe sich zu entfernen).

Ich bitte, Herr Dr. Rieger wollen sie noch einen Augenblick warten, daß ich dem Antrag des Herrn Graf Thun erst meine Sanktion ertheile.

Ich bitte die Einladung an die Herren zu machen.

(Zählt die Mitglieder des Hauses.)

Es sind 109 Mitglieder anwesend.

Dr. Rieger: (Der sich entfernt hatte kommt zurück.)

Ich bitte Excellenz! Ueber Auftrag des h. Präsidiums folgte ich meiner Pflicht um die im Hause gegenwärtigen Mitglieder aufzufordern, zur Sitzung zu erscheinen.

Ich konstatire jedoch, daß sich die meisten bereits entfernt haben, die noch vor einer Weile gegenwärtig waren; im gegenwärtigen Augenblicke befinden sich daselbst Herr Lill, Dr. Stradal, Dr. Hanisch, H. Theumer.

Es sind also im Ganzen 4 Mitglieder; auf meine Aufforderung zu erscheinen, haben sie geantwortet, sie würden erst Donnerstag kommen.

Oberstlandmarschall: Auch wenn diese Herren erscheinen würden, wären wir noch nicht beschlußfähig.

W. Seidl: Ich bitte Excellenz durch Namensaufruf zu konstatiren, welche Mitglieder ihrer Pflicht genügt haben.

Oberstlandmarschall: Ich glaube, meine Herren, das wäre ein Vorgang, der vielleicht eine Stimmung hervorrufen würde, die den Arbeiten des Hauses nicht zuträglich wäre.

Ich bitte von diesem Antrag Umgang zu nehmen.

Ich Habe nur noch einige Mittheilungen zu machen und zwar, daß die Kommission für das Polytechnikum Dienstag 11 Uhr Vormittags eine Sitzung hält.

Die Kommission zum Schuhe der Insekten vertilgende Thiere Mittwoch 6 Uhr Abends.

Graf Dessours: Nachdem Euere Excellenz erklärt haben, daß wir nicht vollzählig sind, kann man die Kommissionsmitglieder auch nicht einladen.

(Dr. Rieger ruft: Das ist ihre Schuld.)

Oberstlandmarschall: Es kommt ja auch in die Zeitungen und wird auch an der schwarzen Tafel angesagt.

Die nächste Sitzung ist, nachdem in Folge des vielseitig an mich ergangenen Wunsches, die letzten Tage des Faschings frei bleiben sollen, Donnerstag 10 Uhr.

Gegenstand der Tagesordnung ist die Fortsetzung der heutigen.

Abg. Zeit Hammer: Ich bitte ums Wort Excellenz.

Es ist allerdings Sache Sr. Excellenz des H. Oberstlandmarschalls, über die strickte Durchführung der Geschäftsordnung zu wachen; allein ich glaube, daß es auch die Pflicht und Aufgabe jedes Mitgliedes dieses hohen Hauses ist, ganz in dieser Art und in diesem Sinne zu handeln.

Es ist hier von Seite des Herrn Abg. Jelinek einigemal ausgesprochen worden, es würde der Geschäftsordnung eine gewaltsame Auslegung gegeben, ich möchte nun nicht, daß da die Sitzung thatsächlich unterbrochen worden ist, dieß gleichsam als Anerkennung desjenigen ansehen, was von Seite des H. Abgeordneten Jelinek gesagt worden, und ich wollte nicht die Gelegenheit vorbeiziehen lassen, wenigstens von meiner Seite aus zu erklären, daß von gewaltsamen Auslegung der Geschäftsordnung hier durchaus nicht die Rede ist, es war thatsächlich nur eine Unterbrechung der Sitzung und gegenwärtig wäre es eine Fortsetzung der Sitzung gewesen. Von einer gewaltsamen Auslegung ist mir nichts bekannt. (Bravo! im Centrum.)

Oberstlandmarschall: Ich erkläre die Sitzung für geschlossen.

Schluß der Sitzung 5 Uhr 15 Minuten.


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Spisy došlé

dne 9. února 1866.

čís. 283. Okresní výbor českobrodský podává se zprávou odvolání kšelských občanů vyznání evangelického z usnesení okresního výboru ze dne 4. ledna 1866 čís. 134 v příčině udržování tamní evang. školy z důchodů obecních.

Čís. 284. Zpráva zemského výboru se spisem o volbě J. U. Dra. Vácslava Reicherta za poslance do sněmu z venkovských obcí okresů hořického a novopackého.

Čís. 285. Zpráva zemského výboru o žádosti okr. zastupitelstva novopackého v příčině splacení zálohy 5000 zl., na stavbu silnice jemu poskytnuté.

Čís. 286. Zpráva zemského výboru o žádosti obce velko-mergenthalské za prodloužení lhůty ku splacení zálohy 4000 zl. na stavbu silnice obdržené.

Čís. 287. Zpráva zemského výboru o žádosti okr. zastupitelstva loketského v příčině splacení zálohy 3150 zl., na stavbu silnice obdržené.

Čís 288. Zpráva zemského výboru o žádosti okr. zastupitelstva lomnického za prodloužení lhůty ku splacení zálohy 12500 zl., na stavbu silnice obdržené.

Čís. 289. Zpráva zemského výboru strany splacení subvence 33.950 zl., povolené na znovuzřízení uhelní silnice ústsko-chabařovické.

Čís. 290. Jednací protokol 23. sezení sněmu.

Čís. 291. Jednací protokol 24. sezení sněmu.

Čís. 292. Jednací protokol 25. sezení sněmu.

Čís. 293. Zemský výbor podává odvolání představeného obce Svinek z usnesení okr. výboru bechyňského strany přivážení dříví na správu mostu v Bechyni.

Einlauf

vom 9. Feber 1866.

Nr. 283. Bezirks-Ausschuß zu Böhmisch-Brod überreicht berichtlich die Berufung der Gemeindemitglieder evang. Konfession zu Kšel gegen den Beschluß des Bezirksausschusses vom 4. Jänner 1866 Z. 134, betreffend die Erhaltung der dortigen evang. Schule aus Gemeindemitteln.

Nr. 284. Landesausschuß-Bericht mit dem Wahlakte des Landgemeinden-Bezirkes Hořic- Neupaka: Abgeordneter J. U. Dr. Wenzel Reichert.

Nr. 285. Bericht des Landesausschusses über die Eingabe der Bez.-Vertretung Neupaka, betreffend die Rückzahlung des Strassenbau - Vorschusses pr. 5000 fl.

Nr. 286. Bericht des Landes-Ausschusses über die Eingabe der Gem. Groß- Mergenthal um Fristverlängerung zur Rückzahlung des Strassenbauvorschusses pr. 4000 fl.

Nr. 287. Bericht des Landesausschusses über die Eingabe der ellbogner Bez.-Vertretung betreffend die Rückzahlung des Strassenbauvorschusses pr. 3150fl.

Nr. 288. Bericht des Landesausschusses über die Eingabe der lomnicer Bez. Vertretung um Fristverlängerung zur Rückzahlung des Strassenbauvorschusses pr. 12500 fl.

Nr. 289. Landesausschußbericht, betreffend die Rückzahlung der zum Rekonstruktionsbau der aussigkarbitzer Kohlenstrasse bewilligten Subvention pr. 33.950 fl.

Nr. 290. Geschäftsprot. der 23. Landtagssitzung.

Nr. 291. Geschäftsprot. der 24. Landtagssitzung.

Nr. 292. Geschäftsprot. der 25. Landtagssitzung.

Nr. 293. Landesausschuß überreicht die Berufung des Gemeindevorstandes zu Swinky gegen den Beschluß des bechiner Bez.-Ausschusses, betreffend die Holzzufuhr zur Brückenreparatur in Bechin.

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Petice.

737) Posl. p. Göttl: žádost zastupitelstva obce Merkelsgrünu, aby ponechána byla v okresu jáchymovském a případně aby také v záležitostech soudních přidělena byla k okresu karlovarskému.

739) Posl. p. dr. Sladkovský: žádost představenstva a výboru obce České Rybné v okr. žamberském, aby obec ta ponechána byla v tomto pol. okresu.

741) Posl. p. Wácl. rytýř z Eisensteinu: žádost velkostatkáře voděradského spolu s obcemi voděradskou a libodřickou za odmrštění žádosti o přeložení sídla okresův uhlířsko-janovického a kouřimského do Zásmuk a za ponechání okr. sídla v Kolíně.

743) Posl. p. Vokoun: žádost zastupitelstva městské ; obce rychnovské, aby město Rychnov zůstalo úřadním sídlem pol. okresů rychnovského a kosteleckého n. Orlicí.

745) Posl. p. Wolf: žádost obce srbské v okr. hostouňském za odlou6ení od okr. hostouňského a přivtělení k okresu horšov-týnskému.

746) Posl. p. Urbánek: žádost okresního výboru v Jaroměři, aby se město toto stalo sídlem nového pol. okresu.

749) Posl. p. dr. Prachenský: žádost výboru města Roudnice, aby tam zůstalo sídlo okresního úřadu.

750) Posl p. dr. Grohma podává 13 žádostí těchto obcí v okresích neydekském, kraslickém , loketském a falknovském: Kohling, Ahornwald, Schindlwald, Schönlind, Waizengrün, Horn, Bleistadt, Altengrün, Silbergrün, Hochgarth , Schieferhütten, Mühlhausen , Neudorf, Hermannsgrün, Scheft, Mühlberg, Rozmysl, Hochofen, Trinksaifen, Hirchberg, Bernov a Oedl, aby byly přivtěleny k okresu jindřichovickému.

Petitionen.

737) Abg. Herr Göttl: Gesuch der Gemeindevertretung von Merkelsgrün um Belassung im Bezirke Joachimsthal, eventuell um Zutheilung auch für gerichtliche Angelegenheiten zum Bezirke Karlsbad.

739) Abg. Herr Dr. Sladkovský: Gesuch der Vorstehung und des Ausschusses der Gem. Böhm.-Ribna Bez. Senftenberg um Belassung derselben in diesem vol. Bezirke.

741) Abg. Herr Wenzel Ritter von Eisenstein: Gesuch des Wodeřader Großgrundbesitzers im Vereine mit den Gemeinden Woděrad und Libodřic um Abweisung des Gesuches um Verlegung des Amtssitzes des kohljanovicer und kouřimer Bezirkes nach Zasmuk und um Belassung desselben in Kolin.

743) Abg. Herr Wokoun: Gesuch der Stadtgemeinde-Vertretung von Reichenau um Belastung daselbst des Amtssitzes für die pol. Bezirke Reichenau und Adlerkostelec.

745) Abg. Herr Wolf: Gesuch der Gem. Sirb im Bez. Hoftau um Lostrennung vom Hostauerund Zutheilung zum bischofteinitzer Bezirke.

746) Abg. Herr Urbánek: Gesuch des jaroměřer Bez.-Ausschusses um Bestimmung der Stadt Jaroměř zum Amtssitze des neuen pol. Bezirkes.

749) Abg. Herr Prachenský: Gesuch des Stadtgemeindeausschusses Raudnic um Belassung daselbst des pol. Bezirksamtes.

750) Abg. Herr Dr. Grohmann überreicht l3 Gesuch nachfolgender, in den Bezirken Neudek, Graslitz, Ellbogen und Falkenau gelegener Ortschaften: Kohling, Ahornswald, Schindelwald, Schönlind, Waizengrün, Horn, Bleistadt, Altengrün, Silbergrim, Hochgarth, Schieferhütten, Mühlhausen, Neudorf, Hermannsgrün, Scheft, Mühlberg, Roßmeisl. Hochofen, Trinksaifen, Kirchberg, Bernau und Oedl um Zutheilung zum Bezirke Heiniichsgrün.

Josef Graf Wratistaw.

Verifikator.

W. Seidl.

Verifikator.

Dr. Emanuel Forster.

Verifikator.

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Aus der Statthalterei-Buchdruckerei in Prag.


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