Pátek 9. února 1866

Stenografischer Bericht

über die

XXVII. Sitzung der vierten Jahres-Session des böhmischen Landtages vom Jahre 1861, am 9. Februar 1866.

Stenografická zpráva

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XXVII. sezení čtvrtého roč. zasedání sněmu českého od roku 1861, dne 9. února 1866.

Vorsitzender: Oberstlandmarschall Karl Graf Rothkirch-Panthen.

Gegenwärtig: Oberstlandmarschall-Stellvertreter Dr. W. Bělský und die beschlußfähige Anzahl Abgeordneter.

Am Regierunastische: Der k. k. Statthalterei-Leiter Anton Graf Lažanský, und der k. k. Statthaltereirath Wilhelm Ritter von Bach. Beginn der Sitzung 10 Uhr 45 Min.

Předseda: Nejvyšší maršálek zemský Karel hrabě Rothkirch-Panthen.

Přítomní: Náměstek nejvyššího maršálka zemského Dr. pr. V. Bělský a poslanci v počtu k platnému uzavírání dastatečném.

Zástupcové vlády: Místopředseda c. k. náměstnictví Antonín hrabě Lažanský a c. k. místodržitelský rada rytíř Vilém z Bachů. Počátek sezení o 10 hod. 45 min.

Oberstlandmarschall: Die Versammlung ist beschlußfähig, ich eröffne die Sitzung.

Die Protokolle der 25. Sitzung vom 5. Febr. sind durch die vorgeschriebene Zeit zur Einsicht aufgelegen ; ich stelle die Umfrage, ob dazu eine Bemerkung gemacht wird.

Da dieß nicht der Fall ist, erkläre ich die Protokolle für agnoszirt.

Der Abg. Herr Adam hat aus Anlaß eines Krankheitsfalles in seiner Familie um einen 8tägigen Urlaub angesucht; ich habe denselben ertheilt.

Der Abg. H. Vinzenz Kreuziger hat seine Abwesenheit durch Erkrankung entschuldigt.

Herr Abg. Baron Bethmann entschuldigt das Ueberschreiten seines Urlaubes durch Erkrankung an einem Fußleiden, sichert jedoch sein Erscheinen in der nächsten Woche zu.

Herr Mg. Kurt Graf von Zedtwitz ist durch Unwohlsein verhindert an der heutigen Sitzung Theil zu nehmen; ebenso auch Se. Eminenz der H. Kardinal Fürst-Erzbischof. Ich bitte dieß zur Kenntniß zu nehmen.

Vertheilt wurde der stenographische Bericht der 24. Sitzung; ich bitte die eingelangten Petitionen vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt, verliest die Petitionen.

721) Posl. p. Klimeš: žádost okr. zastupitelstva chrudimského za změnu zákona v příčině zrušení naturálního ubytování vojska.

Nejvyšší maršálek zemský: Petiční komisi.

Sn. sekr. Schmidt (čte):

724) Posl. p. dr. Kralert: žádost obecního zastupitelstva městyse Dolní Cerekve za neobmezenou dělitelnost pozemků.

Oberstlandmarschall: Der Landesausschuß hat in Folge des Beschlusses des hohen Hauses bereits die Aufforderung an die Bezirksvertretungen zur gutächtlichen Aeußerung bezüglich der Vorschriften über die Grundzertheilung erlassen. Es betrifft diese Petition einen solchen Gegenstand. Ich glaube, es würde am angemessensten sein, diese Petition an die betreffende Bezirksvertretung zur Benützung bei der Berichterstattung dieses Gutachtens zuzuweisen. Ich beabsichtige, sie daher der Bezirksvertretung zu Pilgram zu überweisen.

Sn. sekr. Schmidt (čte):

725) Posl. p. Macháček: žádost okresního zastupitelstva zbraslavského spolu s tamními představenými obecními za přímluvu u sl. vlády strany poshovění jim s placením dané pozemné i s váleční přirážkou.

Nejv. maršálek zemský: Petiční komisi.

Sn. sekr. Schmidt (čte):

727) Posl. p. dr. Brauner: žádost obecního a školního starosty v Mlýně, aby správa statku Chústníka přidržena byla k dodávání potřeb k tamní škole.

Nejv. maršálek: Školní komisi.

Sn. sekr. Schmidt (čte):

728) Posl. p. dr. Šícha: žádost několika obcí okresu čáslavského za vyvazení posavadních dávek.

Oberstlandmarschall: Erledigt durch den betreffenden Gesetzentwurf.

Sn. sekr. Schmidt (čte):

729) Posl. p. Krouský: žádost okr. výboru mladoboleslavského za přejmutí okr. silnice mělnické ve správu zemskou.

Oberstlandmarschall: An die Strassenkommission

Sn. sekr. Schmidt (čte):

731) Posl. p. dr. Purkyně: žádost starosty

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XXVII. Sitzung der Jahres-Session 1866.

XXVII. sezení 4. ročního zasedání 1866.

obce přelické v okr. slánském za vyvazení břemen, na obci přelické váznoucích.

Oberstlandmarschall: Erledigt durch den Gesetzentwurf über die Grundentlastung.

Landtagssekretär Schmidt (liest):

732) Abg. H. Ritter v. Sträruwitz: Gesuch des planer Bezirksausschusses um Erklärung der von der baierischen Grenze bei Bernau über Tachau und Kladrau bis zum Bahnhofe Nürschan führenden Strassenstrecke als Landesstrasse.

Oberstlandmarschall: An die Strassenkommission.

Landtagssekretär Schmidt (liest):

734) Abg. Hr. Kreuziger: Gesuch der Schullehrer des landskroner Vikariates um Erhöhung der Schullehrergehalte und Auszahlung derselben aus dem Landesfonde.

Oberstlandmarschall: An die Schulkommission.

Die übrigen die polit. Bezirkseintheilung betreffenden Petitionen wurden an die Kommission für die polit. Bezirkseintheilung geleitet.

Ich war in der Lage, in einer der früheren Sitzungen des h. Hauses ein Protokoll des Petitionsausschusses aus Anlaß der Ueberweisung der Petition der Studilenden an der Prager Universität von dem Petitionsausschusse an den Schulausschuß mitzutheilen. Diese Mittheilung hat die Mitglieder der Kommission veranlaßt, in nähere Erörterung des dießfälligen Protokolles einzugehen, und sie ist zu der Ueberzeugung gelangt, daß dieses Protokoll weder mit den thatsächlichen Verhältnissen, noch mit den Anschauungen der Kommissionsmitglieder im Einklang stehe und auf einer unrichtigen Auffassung des Sachverhaltes beruhe.

Es hat die Kommission mich daher unter Mittheilung des dießfalls gefaßten Beschlusses ersucht, dieses dem h. Hause mit dem Bemerken zur Kenntniß zu bringen, daß dieses Protokoll durchaus nicht als der richtige Ausdruck eines Beschlusses der Kom-mission zu betrachten sei, welcher seinem Inhalte u. seiner Form nach die Genehmigung derselben erhalten hätte. Ich bringe dieß dem h. Hause zur Kenntniß und gegenüber der hochgeehrten Persönlichkeit des Obmannes sowohl, als sämmtlicher Mitglieder des Kommissionsausschusses konstatire ich mit Vergnügen, daß durch diese Erörterung die thatsächliche Grundlage entfällt, auf welcher meine damals dem h. Hause abgegebene Erklärung beruht. (Bravo links und rechts.)

Abg. Johann Adolf Fürst zu Schwarzenberg: Empfangen, Euere Excellenz, meinen Dank im Namen der ganzen Kommission.

Oberstlandmarschall: Wir übergehen zur Tagesordnung.

Der erste Gegenstand ist Fortsetzung der Berathung des Jagdgesetzes.

Dr. Čížek: Ich bitte Euere Exc. ums Wort. Ich habe mir gestern erlaubt, einen Antrag zu stellen in dem Sinne, daß für die Jagdkarten von Jagdgrundbesitzern und Jagdpächtern ein eigener Betrag und zwar ein Betrag von 5 fl. öst. W. und von Jagdgästen ein Betrag von 2 fl. öst. W. bezahlt werden solle.

Mein Antrag enthält demnach zwei Grundsätze; der erste Grundsatz liegt in dem Betrage, der andere Grundsatz liegt darin, daß ich eine Unterscheidung mache zwischen dem Jagdpächter, Jagdbesitzer und dem Jagdgaste. Der eine dieser Grundsätze ist gestern zur Abstimmung gebracht worden, es ist aber nicht der zweite Grundsatz zur Abstimmung gebracht, und da möchte ich Euere Exc. bitten, diesen zweiten Grundsatz, nämlich, daß der Jagdgast bloß 2 fl. zu zahlen hat, zur Abstimmung bringen.

Oberstlandmarschall: Der Herr Antragsteller hat dieses unterstützte Amendement eingebracht und mir gegenüber sich dahin ausgesprochen, daß er es eventuell stellt für den Fall, als der Antrag des Herrn Abg. Sladkowský nicht durchginge.

Dr. Čížek: Der Herr Abgeordnete Sladkowský erklärte eben in beiderlei Richtung, sowohl der Jagdgast, als auch der Besitzer habe 2 fl. zu zahlen, ich habe aber gesagt, für den Fall, als der Antrag des Herrn Abgeordneten Sladkowský nicht durchgeht, soll mein Antrag zur Abstimmung gebracht werden.

Der Antrag des Herrn Sladkowský betreffs der 2 fl. ist in Hinsicht des Jagdberechtigten nicht durchgegangen; also bitte ich, diesen eventuellen Antrag zur Abstimmung zu bringen.

Oberstlandmarschall: Ich habe damals geglaubt, nachdem der Antrag gar nicht zur Abstimmung kam, daß dieses Amendement auch nicht zur Abstimmung kommen soll; ich habe mich aber der Ansicht nicht verschließen können, daß es wohl in Ordnung sei, dieses Subamendement doch zur Abstimmung zu bringen, und ich würde daher, wenn das hohe Haus nichts dagegen hat, über den Antrag des Herrn Dr. Čížek abstimmen lassen. Herr Berichterstatter!

Ritter v. Sträruwitz: Ich erkläre mich im Namen der Kommission mit dem Antrage des H. Dr. Čížek einverstanden.

Oberstlandmarschall: Wenn daher von dem hohen Hause gegen diesen Antrag keine Einwendung erhoben wird, so werde ich zur Abstimmung schreiten; nur glaube ich, müßte das Amendement sich lediglich beschränken auf den Zusatz: Bei den Jagdgästen, bei der Jagdkarte für die Jagdgäste, jedoch als Zusatz; nach dem Schlusse des Absatzes müßte es heißen: Bei den Jagdgästen beträgt die Taxe 2 fl.

Dr. Čížek: Bitte, hier ist der formulirte Antrag (überreicht ihn).

Oberstlandmarschall: Ich glaube aber eben mit Rücksicht auf den gefassten Beschluß könnte der damals so formulirte Antrag nicht mehr zur Abstimmung kommen, denn über das II. Alinea ist bereits abgestimmt worden; es könnte also nur in Form eines Zusatzes sein.


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XXVII. Sitzung der Jahres-Session 1866.

XXVII. sezení 4. ročního zasedání 1866.

Dr. Čížek: Ich erkläre mich damit einverstanden.

Oberstlandmarschall: Ich würde beantragen: Nachdem "für die Ausstellung derselben ist, nebst der etwaigen Stempelgebühr, eine Taxe von 10 fl. zu entrichten, und selbe hat in die Bezirkskassa einzufließen," noch zu setzen: "Für den Jagdgast beträgt jedoch die Taxe 2 fl." (Rufe: Allerdings! Ja!)

Albert Graf Nostic: Ich bitte ums Wort, Excellenz. — Ich will gegen das Wesen des Antrages nicht sprechen, aber ich glaube nur, daß der Betrag von 2 fl. im Verhältnisse zum Betrage von 10 fl. doch in einem gar zu grellen Mißverhältnisse steht. Ich schließe mich dem Antrage im Wesen vollkommen an; aber ich würde glauben, daß der Betrag wenigstens auf 5 fl. festzustellen sei (Bewegung rechts), damit das doch in irgend einem Verhältnisse mit dem eigentlichen Betrage stehe.

Man muß nehmen, daß der Jagdpächter bereits den Jagdzins zahlt, die Unkosten der Jagd und eben so alle Unkosten, welche alle dem Jagdgast nicht zur Last fallen. Wenn man also den Jagdgast weniger zahlen lässt, so glaube ich, daß das doch ein zu grelles Verhältniß wäre. wenn er statt 10 fl. nur 2 fl. zahlen sollte. Ich beantrage daher, daß statt 2 fl. 5 fl. stehe.

Oberstlandmaischall: Ehe ich über den Antrag Sr. Exc. des Grafen Albert Nostic zur Abstimmung schreiten kann, muß ich das h. Haus fragen, ob es damit einverstanden ist, daß eigentlich die bereits geschlossene Debatte über diesen Gegenstand wieder aufgenommen wird. Die Debatte war schon geschlossen, und es liegt nur noch die Abstimmung über das Amendement des Hr. Dr. Čížek vor, welches gestern zur Abstimmung nicht gelangen konnte.

Ich bitte daher diejenigen Herren, welche damit einverstanden sind, daß man noch ein Superamendement in dieser Angelegenheit annehme und in Berathung und zur Abstimmung darüber eingehe, aufzustehen. (Rechte und ein Theil des Centrum und der Linken erhebt sich. —

Unruhe im ganzen Hause. —

Rufe: Worüber soll abgestimmt werden?)

Oberstlandmarschall: Es hat sich die Majorität dafür ausgesprochen, daß man noch eingehe in die Erörterung dieser Frage.

Dr. Sladkowský: Ich bitte E. Exc., es war ein Mißverständniß, es ist verstanden worden, daß in die Berathung der ganzen Angelegenheit wieder eingegangen werden soll, bezüglich der Taxe für die Jagdkarten.

Nun aber glaube ich recht verstanden zu haben, wenn ich verstand, daß es sich nur darum handle, ob noch ein neues Superamendement zugelassen werden soll, nachdem die Debatte bereits geschlossen war.

Darüber kann wohl kein Zweifel sein, daß wir in dieser Beziehung von der Geschäftsordnung nicht abgehen können.

Die Debatte war gestern geschlossen, der Antrag des H. Dr. Čížek kann nur so weit zur Abstimmung kommen, als er vor dem Schluß der Debatte gestellt worden ist, aber der Antrag, der erst heute gestellt wurde, würde eine Ausnahme von der Geschäftsordnung sein, ich glaube, daß das wirklich nicht mit der Geschäftsordnung übereinstimmt.

Oberstlandmarschall: In dieser Richtung habe ich eben das h. Haus um dessen Meinung befragt.

Nachdem jetzt die Sache ganz klar dargestellt ist, um was es sich handelt, bleibt nichts anders übrig, als zu konstatiren. ob es noch zuläßig sei, zu dem Zusatzantrage des Dr. Čížek ein Amendement zu stellen, welches mir aber nach der Geschäftsordnung nicht angemessen erscheint.

Dr. Hanisch: Ich bitte Er. Exc. zu gestatten, daß ich mich auf den §. 43 der Geschäftsordnung berufe; nach demselben können nur verworfene Nebenanträge und zwar mit 50 Unterschriften versehen wieder aufgenommen werden. Der Vorliegende ist kein verworfener Nebenantrag, da er gestern nicht gestellt worden ist.

Ich glaube, daß es nicht zuläßig ist, .... (Rufe: er war gestellt!) — ja von der Kommission, als Hauptantrag, ich meine nämlich den Antrag Sr. Exc. des Abgeordneten Grafen Albert Nostic.

Oberstlandmarschall: Dr. Rieger!

Dr. Rieger: Ich möchte mich in die Frage nicht einlassen. Wenn bloß die verworfenen Anträge mit 50 Stimmen begleitet, wieder vorgebracht werden können, so könnte heute auch der Antrag vorgebracht weiden, ob Jagdkarten auf 5 Jahre gestellt werden sollen, und nach Ueberlegung der Sache glaube ich wirklich, daß das der zweckmäßigste Antrag wäre.

Ich glaube, es wird von den meisten Mitgliedern des h. Hauses gefühlt, daß der gestrige Beschluß etwas zu scharf ist.

(Oho! Ja wohl! links).

Ich glaube, daß die Bestimmung, die Jagdkarten auf 10 fl. zu erhöhen, von den meisten Mitgliedern jetzt als etwas zu hoch betrachtet wird, (ganz richtig) und daß es vielleicht selbst im Sinne der Jagdfreunde und Jagdbesitzer nicht das Resultat haben dürfte, das davon gewünscht wird.

Ich bemerke, daß in dieser Angelegenheit nun 2 Anträge vorgebracht weiden. Der eine Antrag vom H. Collega Čížek, welcher die Jagdkarten der Gäste auf 2 fl. stellen will und endlich ein Antrag vom Herrn Abgeordneten Roth, welcher dahin geht, daß Jagdkarten auch bloß auf Monate ausgestellt werden. Das würde zur Folge haben, daß jener, der nicht das ganze Jahr jagt, solche Karten nur für die eigentliche Jagdzeit im Herbste nämlich, erwerben könnte.

Ich möchte mir nur die Frage erlauben, ob es

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nicht besser wäre, diese verschiedenen Anträge an eine Kommission noch einmal zur Vorberathung zu weisen, vielleicht, daß man dann zu dem Resultate gelangt, welches am Ende im Sinne der Majorität des hohen Hanfes ist, und welches allen vernünftigen Ansprüchen entspricht. — Das wäre doch der beste Weg!

Oberstlandmarschall: Se. Excellenz Graf Leo Thun hat das Wort.

Graf Leo Thun: In Hinsicht auf die formelle Frage, bin ich nicht der Anficht, die vorhin ausgesprochen worden ist. Meine Anschauung ist die: Herr Dr. Čížek hat gestern den Antrag gestellt, der Preis einer Jagdkarte möge für Jagdberechtigte 5 fl., für Jagdgäste 2 fl. betragen, heute hat Herr Dr. Čížek lediglich den Antrag gestellt, es solle ein Zusatzantrag zu dem gestern beschlossenen §. in der Art angefügt werden, daß für die Jagdgäste eine Taxe von 2 fl. festgestellt werde; das ist meines Erachtens ein von dem gestrigen verschiedener Antrag.

Die Frage steht, glaube ich, lediglich so, ob es gestattet ist, nachdem über den §. abgestimmt worden ist, nachträglich noch einen Zusatzantrag zu stellen, und diese Frage, glaube ich, unzweifelhaft bejahen zu sollen, denn es steht dem geschäftsordnungsmäßig gar nichts entgegen, daß solche Anträge, wie sie Hr. Čížek und Se. Exc. Graf Albert Nostic heute gestellt haben, neuerdings in Berathung kommen. Ich glaube also, daß wir uns, vollkommen an die Geschäftsordnung halten; es versteht, sich, daß, da es sich um neue Anträge handelt, darüber auch eine neue Debatte eröffnet werden kann.

Abg. Čížek: Ich erlaube mir nur Euere Excellenz darauf aufmerksam zu machen, daß ich heute keinen neuen und selbstständigen Antrag gestellt habe; ich habe nur gebeten, Euere Excellenz möge die Güte haben, meinen gestern nicht zur Abstimmung gebrachten Antrag heute zur Abstimmung bringen. Ich habe keinen neuen Antrag gestellt, sondern nur gewünscht, daß nachträglich über meinen Antrag abgestimmt werde.

Dr. Sladkowský: Ich bitte, Excellenz; ich glaube auch mich der hier von Sr. Excellenz ausgesprochenen Ansicht entgegen aussprechen zu können, und zwar aus dem Grunde: Der Antrag des Dr. Čížek lautet in seiner Gänze allerdings in dieser Weise, daß nämlich die Taxe, für die Jagdberechtigten 5 fl., für die Gäste 2 fl. betragen soll, nun wäre natürlich die nächste Folge davon gewesen, daß, wenn streng vorgegangen worden wäre, der Antrag des Dr. Čížek vor dem Antrage der Kommission hätte zur Abstimmung gebracht werden sollen. Nachdem das aber nicht geschehen ist, glaube ich, lasse derselbe sich auch aus keine andere Weise saniren, als daß man den Antrag, über den schon abgestimmt wurde, noch einmal zur Abstimmung bringe, denn der erste Theil des Antrages des Dr. Čížek ist gestern quasi verworfen worden, und darum besteht er auch nicht darauf, daß das hohe Haus diesen Antrag revocirt, sondern nur darauf, daß man wenigstens über den Theil, über den nicht abgestimmt worden ist, und der dem schon gefaßten Beschlusse des hohen Hauses nicht entgegensteht, abstimme, und daher glaube ich, daß es vollkommen gerechtfertigt ist; denn es ist nicht ein neuer Vorgang und nicht die Stellung eines neuen Antrags, sondern nur die Modifizirung der Art und Weise, wie abgestimmt werden soll.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Hödel: Hoher Landtag! daß wir Söhne einer Zeitperiode sind, in welcher man sich ohne Papier und Schriften nicht bewegen kann, haben wir in der letzten gestrigen Abstimmung abermals schlagend bewiesen.

Ich war mit der Minorität gegangen, aber nichts, desto weniger war die Majorität größer.

(Lang andauernde Heiterkeit.)

(Präsident läutet!)

Ich kann bloß ...

Oberstlandmarschall: Ich bitte aber den Herrn Abgeordneten, es handelt sich bloß um die formelle Frage, ob noch ein Amendement eigentlich ein Subamendement zu dem Antrage des Herrn Dr. Čížek angenommen werden soll. Es ist bloß eine formelle Frage. (Heiterkeit).

(Präsident läutet.)

Graf Clam-Martinic: Es scheint mir, daß, wenn über den Antrag des Dr. Čížek debattirt, und darüber auch abgestimmt werden kann, wie wir denn wirklich darüber debattiren, so kann es nur in der Voraussetzung geschehen, in der wirklich zutreffenden Voraussetzung, daß über denselben, folglich auch über den §., zu welchem er gestellt wurde, die Akten noch nicht geschlossen wurden. Es hat die Abstimmung über einen Theil des §. stattgefunden, und die Sitzung ist abgebrochen worden, dadurch ist aber die Frage selbst auch nicht erledigt.

Ich kann in dieser Beziehung nur dem beipflichten, was schon über diesen Punkt in der Richtung gesprochen wurde, daß es das Klügste und Zweckmäßigste wäre, wenn dieser Antrag an die Konimission wieder zurückgewiesen würde.

Ich wünsche nichts sehnlicher, als daß diese Frage so gelöst werde, daß sie für alle Theile ein befriedigendes Resultat biete. (Výborně!)

Ich glaube, daß wir nicht mit Hast und Ueber-stürzung an die Berathung der einzelnen Punkte gehen sollten, sondern daß durch Abwägung derselben und Vereinbarung in der Kommission ihre Lösung versucht werden soll.

Ich möchte dann auch hinweisen, daß die fragliche Theilung zwischen Jagdherr und Jagdgast in der Praxis manche Schwierigkeiten nach sich ziehen dürfte. (Výborně!) Bei dem Einschreiten um die Jagdkarte kann mancher nur als Gast erscheinen, welcher später Jagdherr wird; deßhalb dürfte die Kontrolle über diese Theilung sehr schwierig und mißlich sein. Das sind Schwierigkeiten, die sich mir eben nur in diesem Aägenblicke aufdrängen, und die


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erwogen werden müssen. Ich wünsche, daß die Sache reiflich und gehörig erwogen und befriedigend gelöst werde.

Nachdem die Sache einmal angeregt ist und viel Zeit schon mit dieser Debatte zugebracht wurde, scheint es mir am besten, die Sache an die Kommission zur Erwägung zurückzuleiten. Ich glaube, daß der Herr Berichterstatter nicht eigentlich im Namen der Kommission, sondern bloß auf Grundlage augenblicklicher Erwägung sich für den Antrag ausgesprochen hat. Ich empfehle daher diesen von mir vorgeschlagenen Vorgang als das beste Auskunfts-mittel dem hohen Hause zur Annahme.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Dr. Čížek: Ich trete dem Antrage Sr. Exc. des H. Grafen Clam bei.

Berichterstatter Ritter von Sträruwitz: Ich will mir nur zu bemerken erlauben, daß der §. 26 wenigstens theilweise bereits der Kommission in der gestrigen Sitzung zur Berichtigung zurückgestellt wurde, nämlich in sofern es die Städte Prag und Reichenberg und das Einstießen der Taxbeträge in die betreffenden Kassen betrifft.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Dr. Hanisch: Ich bitte um das Wort. Ich halte allerdings nach der gestrigen Abstimmung den Antrag des H. Mg. Dr. Čížek auch mit für erledigt. Allein ich sehe keinen Hinderungsgrund darin, diesen Antrag wieder aufzunehmen. Nach der Geschäftsordnung ist er, wie ich weiß, mit 50 Unterschriften versehen und dann geschieht, was eben Se. Exc. der Herr Abg. Graf Clam will. Er wird, wenn dessen Wiederaufnahme beschlossen wird, was ich nicht bezweifle, an die Kommission zurückgewiesen werden. Ich glaube, unter allen Umständen ist der §. 43 der Geschäftsordnung zu wahren.

Ich halte nämlich den Antrag dadurch, daß das hohe Haus beschlossen hat, für jede Jagdkarte zehn Gulden zu bestimmen, für erledigt, ich sage, leider für erledigt, und ich kann mich nicht erwehren anzunehmen, er könne nur aufgenommen werden als verworfener Nebenantrag, und da glaube ich, sind die fünfzig Unterschriften ja schon beisammen. Se. Exc. der H. Abg. Graf Clam werden mir in dieser Beziehung gewiß Recht geben, und es tritt das ein, was Se. Exc. gewünscht haben, der Antrag muß nach §. 43 an die Kommission zurückgewiesen werden, wenn die Wiederaufnahme beschlossen wird; diese Wiederaufnahme würde ich eventuell, wenn Dr. Čížek sie nicht beantragt, beantragen.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand mehr das Wort verlangt, so erkläre ich die Debatte für geschlossen und werde folgende Anfrage an das hohe Haus stellen:

Ob das hohe Haus beschließt, daß das Subamendement des Dr. Čížek an die Kommission zurückzuweisen sei; es wird dadurch zugleich die Frage mitvereinigt, ob es wieder aufgenommen wird. Ich glaube, eine doppelte Abstimmung darüber wäre überflüssig. Ich bitte diejenigen Herren, welche dafür sind, daß das Subamendement des Dr. Čížek...

Dr. Rieger: und des Abg. Roth . . .

Oberstlandmarschall:... zur Vorberathung und Berichterstattung zurückgewiesen werde, aufzustehen.

(Geschieht).

Es ist angenommen.

Herr Dr. Roth!

Dr. Karel Roth: Když návrh p. Dr. Čížka odkázán byl ku komisi, dovolil bych si učiniti zvláštní návrh, a sice návrh zvláštního článku, který by byl postaven mezi čl. 26. a 27. hon. zák., totiž v tom směru, že hostům na honbě se mají také vydávati lístky na čas jednoho měsíce. Myslím, že to bude prospěšno i pro myslivost i pro majitele pozemků, na nichžto se honba vykonává, když se hostům usnadní, aby se zúčastnili v honbě. Když byl zaveden poplatek pro pána aneb pro nájemníka myslivosti ročně na 10 zl., tu ovšem bude se co obáati, že bude konkurence ztenčená a že se nebude tolik ku honbě hlásiti; že jest ale poplatek zaveden také z navštěvování honby, pak jest také obava, že pán myslivosti i nájemník v čas pozimní i zimní honby nenajde dostatek střelců, aby mohl honbu vydatně odbývati. Tím spůsobem by se stalo, žeby zvěř nadbytečná se nevystřílela, že by pán myslivosti pak toho roku musil nahraditi velké náhrady za škodu zvěří spůsobenou, a mimo to by také majitel pozemků měl škodu.

Když se ale účastníkům v honbě usnadní, že se mohou lístky na měsíc odbírati, pak myslím, že se tím poslouží myslivostí samé i držitelům pozemků. Činím tedy následující návrh: V čas pozimní i zimní honby vydávati bude okresní výbor hostům při honbě také lístky honební, platící na jeden měsíc. Za lístek takový platí se do fondu okresního 50 kr.

Zwischen die §§. 26 und 27 soll ein eigener §. eingeschaltet werden, welcher zu lauten hat: Zur Zeit der Herbst- und Winterjagden werden von dem Bezirksausschusse Jagdkarten für die Dauer eines Monates ausgestellt, für welche in den Bezirksfond die Taxe von 50 kr. ö. W. zu entrichten ist.

Spolu navrhuji, aby tento návrh též byl odevzdán komisi ku poradě.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt?

Er ist hinreichend unterstützt.

Berichterstatter Ritter von Sträruwitz: Ich erlaube mir im Namen der Kommission den Antrag zu stellen, daß der Antrag des Herrn Abgeordn. Dr. Roth der Kommission zugewiesen werde, weil er im innigen Zusammenhange mit dem §. 26 steht.

Abg. Dr. Karl Roth: Ich habe den Antrag selbst so gestellt, er möge der Kommission zur Vorberathung übergeben weiden.


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XXVII. sezení 4. ročního zasedání 1866.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand mehr das Wort verlangt, werde ich zur Abstimmung schreiten.

Verlangt das hohe Haus noch einmal die Ueberlesung des Antrages, (Rufe: nein! nein!) daß der vom Herrn Abg. Roth gestellte Antrag an die Kommission zur Berathung und Bericherstattung überwiesen werde.

Ich bitte diejenigen Herren, welche dafür sind, aufzustehen.

(Es geschieht.)

Der Antrag ist mit Majorität angenommen.

(Oberstlandmarschall läutet.)

Berichterstatter Ritter von Sträruwitz: Das hohe Haus hat in der gestrigen Sitzung über den Antrag Sr. Durchlaucht des Fürsten Lobkowic beschlössen, daß auch die Ueberwachung der gesetzmäßigen Durchführung aller in §§. 2, 3 und den vor-hergehenden §§. enthaltenen Bestimmungen dem Bezirksausschusse zugewiesen werde, und die Kommission beauftragt, einen dießbezüglichen §. zwischen 23 und 24 einzuschieben und zu formuliren.

Ich erlaube mir nun dem hohen Hause diesen §. nach der Formulirung der Kommission vorzulesen, es würde also der neue §. 24 lauten:

"Auf die Ueberwachung der gesetzmäßigen Durchführung aller in den §§. 2, 3. 6, 8 bis incl. 23 enthaltenen Bestimmungen steht dem Bezirksausschusse zu."

Sn. sekr. Schmidt (čte):

§. 24.

"Okresnímu výboru taktéž přísluší, aby k tomu přihlížel, by vše, co ustanoveno v §. 2, 3, 6, 8 až 23 tento v to počítaje, podle zákona bylo vykonáno."

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Debatte.

Verlangt Jemand das Wort?

Fürst Georg Lobkowic: Ich bedauere mich nicht mit der Fassung, wie die Kommission angetragen hat, vollkommen einverstanden erklären zu können, weil ich den Grund nicht einsehen kann, warum in den einzelnen §§. die Kompetenz des Bezirksausschusses ausdrücklich genannt sein soll; während für die übrigen §§., die in unmittelbarer Reihenfolge mit den früheren §§. zusammenhängen, durch einen speziellen §. die Kompetenz geregelt werden soll.

Ich hätte geglaubt, daß es angezeigter wäre, den §. so zu fassen : die Ueberwachung u. s. w. der Bestimmung der §§. 2—23 steht dem Bezirksausschusse zu, und als stylistische Verbesserung, wie ich bereits in meiner gestrigen Rede darauf hingewiesen habe, würde in denjenigen §§., welche bereits angenommen sind, wo der Bezirksausschuß ausdrücklich genannt ist, diese ausdrückliche Nennung desselben, wegfallen.

Der Grund, warum ich überhaupt diesen §. angeregt habe. war eben der, weil in den einzelnen §§. wohl auf den Bezirksausschuß hingewiesen wurde, in einzelnen nicht und ich keinen wesentlichen Unterschied zwischen diesen §§. finde, darum ich auch nicht einsehen kann, warum in einem §. der Bezirksausschuß speziell zitirt ist und die anderen nur zusammengefasst weiden können.

Ich glaube, daß es vom Standpunkte gerechter logischer Stylisirung vielleicht in der Fassung angezeigter wäre zu sagen: Die Ueberwachung der Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen der §§. 2 bis 23 u. s. w. nach dem Kommissionsantrag.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Hanisch! Dr. Hanisch: Ich erlaube mir zu fragen, ob das Prinzip nicht mehr diskutirt werden darf, welcher Behörde die Ueberwachung, resp. die Durchführung dieses Gesetzes zusteht.

Wenn dieses schon entschieden ist, dann allerdings hätten wir kaum etwas zu sagen; aber der ausdrücklichen und allgemeinen Fassung dieses §. gegenüber, erlaube ich mir doch auf das Reichsgesetz mich zu berufen, und zwar auf die §§. 27 und 46 der Beilage A) der Ministerialverordnung vom 19. Januar 1853 Nr. 10 des Reichsgesehblattes; der bekannten ministeriellen Verordnung, welche den Organismus der Behörden auch in Böhmen normirt und auf einer Allerhöchsten Entschließung fußt.

Diese weist ausdrücklich alle Angelegenheiten, welche die Jagd betreffen, dem Bezirksamte zu, das heißt, es wird die Ueberwachung der Angelegenheiten, welche die Jagd betreffen, dem Bezirksamte im Umfange seines Bezirkes und die Aufrechthaltung der bestehenden Vorschriften und Einrichtungen und deren Vollzug der Bezirksbehörde zugewiesen. Das wollte ich bloß bemerken; meine Ansicht ist ja bekannt, daß ich den Bezirksausschuß nicht für kompetent halte, weil ihm nichts mehr zugewiesen werden kann, als was ihm durch das Gesetz, nämlich durch die Grundzüge der Gemeindeordnung d. h. durch das Reichsgesetz bereits zugewiesen wurde. Oberstlandmarschall: Herr Dr. Wiener, Dr. Wiener: Ich finde den Antrag Seiner Durchlaucht des Fürsten Lobkowic in sofern zu beanständen, daß es in den Paragraphen Bestimungen gibt, welche, meiner Ansicht nach, dem Bezirksauschusse nicht zustehen, sondern dem Gerichte. Dieses gilt namentlich bezüglich der Pachtschillinge, daß der Pachtschilling zu erlegen sei, daß die Kaution, welche für den Pachtschilling erlegt wird, wieder ausgefolgt werden soll.

Ich glaube, dergleichen Bestimmungen können nur im gerichtlichen Wege geregelt werden, weil es ein Privatverhältniß ist zwischen Pächter und Verpächter. Dergleichen Verhältnisse, glaube ich, dürfen nicht dem Bezirksausschusse zur Entscheidung vorgelegt werden, ich würde mich daher dem Antrage der Kommission anschließen.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Da dieß nicht der Fall ist. so erkläre ich die Debatte für geschlossen.

Berichterst. Ritter v. Sträruwitz: Ich erlaube mir, Sr. Durchl dem Fürsten Lobkowic zu bemerken,


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daß die Kommission sich aus dem Grunde bewogen gefunden hat, die Paragraphe hier einzeln noch einmal anzufühlen, wo eben der Bezirksausschuß ein für allemal einzutreten hätte, weil nach der Formulirung des Antrages Sr. Durchlaucht, wie wir ihn heute vernommen haben, wesentliche stylistische Aenderungen in einzelnen vorhergehenden Paragraphen vorgenomen werden müssten, wodurch das Wesen des bezüglichen Paragraphes selbst etwas abgeändert würde.

Es heißt z. B. im §. 5: Die Zuweisung nimmt der Bezirksausschuß vor und hat derselbe die entsprechenden anderweitigen Verfügungen zu treffen, wenn der Besitzer des zumeist angrenzenden .. usw. Wenn hier im Allgemeinen gesagt werden sollte, alle Paragraphe bis §. 23 und der Bezirksausschuß im §. 5 weggelassen wird, so ist der ganze §. 5 alterirt.

Ich glaube aus der Auffassung, daß, wenn wir nur jene Paragraphe im Allgemeinen im §. 23 aufnehmen, wo in einzelnen vorhergehenden Paragraphen vom Bezirksausschusse nicht die Rede war, daß das ganz richtig sein wird. Ich erlaube mir aus dem Grunde das hohe Haus zu bitten, die Formulirung nach dem Antrage der Kommission anzunehmen.

Fürst Georg Lobkowic: Nach dieser Aufklärung ziehe ich meinen Antrag zurück.

Oberstlandmarschall: Es liegt kein Amendement vor zu dem Paragraphe, wie ihn die Kommission beantragt. Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Kommissionsantrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

Angenommen.

Ritter v. Sträruwitz:

§. 27.

Das zur Ausübung, so wie zur Beaufsichtigung der Jagd angestellte und beeidetŤ Dienstpersonale erhält statt der Jagdkarten vom Bezirksausschusse, bei Prag und Reichenberg vom Stadtrathe, Jagdcertifikate.

Selbe gelten nur für die Dauer der Dienstzeit und unterliegen keiner Taxe.

Sekr. sněmu Schmidt (čte):

§. 27.

Služebnictvo k provozování honby a ku přihlížení k honbě zřízené a pod přísahu vzaté obdrží od výboru okresního, v okolí pražském a libereckém od magistrátu, místo lístků honebních honební certifikáty.

Tyto certifikáty mají platnost jen na čas služby a neplatí se za ně taxy.

Oberstlandmarschall: Ich muß dem H. Berichterstatter bemerken, daß hier durch die Einfügung von Prag und Reichenberg eigentlich präjudicirt wird der Beschlußfassung bezüglich des §. 26. der von Dr. Görner eingebracht worden ist. Vielleicht wäre es zweckmäßig, diesen Beisatz heute auszulassen, und ihn vorzubehalten, bis über diesen Zusah zu §. 26 auf Grundlage des Kommissionsantrages sich ausgesprochen werden kann.

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz: Ich erkläre mich damit einverstanden. —

Oberstlandmarschall: Es kommt der Paragraph so zur Abstimmung, wie er gedruckt vorliegt. Der Beisatz wird zu §. 26 vorbehalten.

Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hände aufzuheben.

Angenommen.

Berichterstatter Ritter u. Sträruwitz:

§. 28.

Ich erlaube mir im Namen der Kommission in der 1 Alinea statt: "muß verweigert werden" zu setzen: "ist zu verweigern."

"Die Ausstellung von Jagdkarten ist zu verweigern:"

1. Minderjährigen, insofern nicht für selbe von ihren Vätern oder Vormündern, beziehendlich der Schüler einer Forstschule oder Akademie von der Direktion, bei Forstlehrlingen und Gehilfen vom Lehrherrn oder Forstrevirleiter darum angesucht wird.

2. Geisteskranken und Trunkenbolden.

3. Jenen Armen, die aus Gemeindemitteln oder wohlthätigen Anstalten erhalten werden.

4. Den in Tages- und Wochenlohn stehenden Arbeitern.

5. Jedem, der eines Verbrechens gegen die Sicherheit der Person oder des Eigenthumes, oder einer Uebertretung des Diebstahls, der Diebstahlstheilnahme, der Veruntreuung oder des Betruges schuldig erkannt worden ist.

6. Jedem, der sich nicht mit einem Waffenpasse auszuweisen vermag.

7. Für die Dauer von 3 Jahren Demjenigen, der wegen Mißbrauch der Jagdkarte bestraft wurde.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

§. 28.

Lístky honební musejí se odepříti:

1. osobám nezletilým, pokud pro ně nežádají za lístky tyto jejich otcové nebo poručníci, a co se týče žáků školy nebo akademie lesnické, pokud to neučiní ředitelstvo její, i co se týče učňův a mládencův mysliveckých, pokud za to nežádá jejich pán nebo správce lesního revíru;

2. osobám chorým na duchu a vůbec známým opilcům;

3. takovým osobám chudobným, které jsou vydržovány z důchodův obecních nebo z ústavů dobročinných;

4. dělníkům, pracujícím za mzdu denní aneb týdní;

5. osobám, které byly uznány za vinny zločinem proti bezpečnosti osoby nebo majetku, aneb přestupkem krádeže, účastenství krádeže, zpronevěření nebo podvodu;

6. osobám, které se nemohou vykázati pasem zbrojním;

7. po čas tří let osobám takovým, které pro zlé užití lístku honebního byly trestány.


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XXVII. Sitzung der Jahres-Session 1866.

XXVII. sezení 4. ročního zasedání 1866.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Wolfrum: Ich erlaube mir zu diesem §. einen Antrag zu stellen, der die ganzen in diesem §. angefühlten 7 Punkte in einem einzigen zusammenfaßt.

Ich bin nämlich der Ansicht, daß der unter 6 angeführte Punkt der eigentliche sei, der zur Ausstellung einer Jagdkarte unbedingt nothwendig ist, alle anderen in den übrigen Punkten angeführte Bedingungen sind entweder überflüssig oder werden zu Verationen und endlosen Schreibereien führen.. Meinem Antrage nach hat der §. 28 zu lauten: die Ausstellung von Jagdkarten muß Jedem verweigert werden, der sich mit einem Waffenpasse nicht auszuweisen vermag.

Ich glaube, daß diese Bestimmung bei dem Absatze 1. bei Minderjährigen hinreichend sein wird, ohne für die bürgerliche Gesellschaft irgend eine Gefahr zu befürchten, denn wenn die kais. Bezirksbehörde sich veranlaßt finden wird, einem Minderjäh-rigen einen Waffenpaß auszustellen, einen Waffenpaß, aus dem möglicher Weise eine Gefahr für das Leben der Menschen hervorgehen könnte, so glaube ich, wird es keinem Anstande unterliegen können, daß der Bezirksausschuß einem Minderjährigen eine Jagdkarte ausstellt, die ja bestimmt ist, nur Hasen und andere unschuldige Thiere zu schießen.

Nun kommt Punkt 2. da ist meines Erachtens auch ganz gewiß anzunehmen, daß keine kais. Behörde einem Geisteskranken einen Waffenpaß ausstellen werde und, nachdem überhaupt einmal das Kriterium des Waffenpasses ebenfalls für den Bezirksausschuß enscheidend ist, so wird auch der Bezirksausschuß nicht in die Lage kommen, Geisteskranken Jagdkarten auszustellen.

Etwas anderes ist es freilich mit der zweiten Bedingung, den notorischen Süfflingen, oder wie sie der Herr Berichterstatter nach meiner Ansicht viel besser in Trunkenbolde umgebildet hat.

Da kann die kais. Bezirksbehörde früher, vielleicht, weil ihr dieser Umstand nicht bekannt gewesen war, einen Waffenpaß ausgestellt haben, und dann könnte einem solchen Manne, von dem ich sagen muß, daß es nicht nothwendig wäre, daß er auf die Jagd geht, eine Jagdkarte ausgestellt werden.

Aber es können diese allgemeinen vagen Bestimmungen den Bezirksausschüssen Anlaß zu Vexationen geben und daher bin ich für die Weglassung.

Was dem 3. Absatze angehängt ist: "Jenen Armen, die aus Gemeindemitteln oder wohlthätigen Anstalten erhalten werden," daß sie keine Jagdkarten bekommen.

Nun, meine Herren, glaube ich auch, daß die kais. Bezirksbehörde solchen Personen einen Waffenpaß unbedingt nicht geben wird und selbst, wenn es der Fall wäre und es würde diese Bestimmung hier nicht aufgenommen werden, so glaube ich, daß der Bezirksausschuß solchen Personen, die aus Gemeindemitteln oder wohlthätigen Anstalten erhalten wer-den, nie eine Jagdkarte ausstellen werde.

Dieser Fall kann nach meiner Ansicht gar nicht eintreffen, und wenn auch es nicht so wäre, so hat das hohe Haus schon durch die hohe Taxe von 10 fl. dafür gesorgt, daß eine solche Person nicht in der Lage ist, eine Jagdkarte überhaupt zu erlangen.

Was den Punkt 4 anbelangt, da muß ich allerdings zugeben, daß es möglich ist, daß die kais. Behörde einen Waffenpaß ausgestellt hat.

Denn, wenn zufälliger Weise ein Arbeiter, der in Tages- oder Wochenlohn steht und sonst eine Vertrauensperson ist, um einen Waffenpaß einschreitet, wird die Behörde keinen Anstand nehmen, dem Mann, bei den auch vom hohen Hause konstatirten unsicheren Verhältnissen einen Waffenpaß auszustellen.

Wenn es nun der Fall ist und vom Bezirksausschuß eine Jagdkarte ausgestellt wird, so halte ich das, meine Herren, nicht für ein Unglück.

Aber auch hier möchte ich wiederholen, was ich schon zu erwähnen mir erlaubt habe, daß die Höhe der Jagdtaxe auch diesen Mann abhalten werde, eine Jagdkarte zu verlangen.

Freilich muß ich gestehen, daß eine sehr große Höhe dieser Jagdtaxe mir vorkommt, wie ein zu hoher Schutzzoll, oder eine Prohibition.

Man darf nicht glauben, daß man durch die große Höhe eines solchen Schußzolles überhaupt etwas ausgeschlossen hat; größtentheils ist die Folge nur die, daß der Schutzzoll nicht gezahlt wird.

Die Sache wird aber ganz sicher doch geübt. Hier ist es auch so.

(Heiterkeit.)

Wenn der Arbeiter einen Waffenpaß hat, und bekommt keine Jagdkarte, oder er nimmt überhaupt keine, weil sie 10 st. kostet, so glaube ich, wird er, wenn er ein Freund der Jagd ist, doch schießen.

Nun komme ich auf den Absatz 5 und muß gestehen, daß es gerade dieser Absatz ist, der auch veranlaßt hat, auf diesen §. mein Augenmerk zu richten und der mich zu dem Entschlusse geführt hat, meinen Antrag überhaupt zu stellen, denn, meine Herren, es steht obenan, daß die Ausstellung von Jagdkarten verweigert werden muß u. s. w.

Wenn ich recht verstanden habe, hat der Herr Berichterstatter den Antrag dahin abgeändert: "sind zu verweigern." Es kommt auf Eins heraus. Gut! Ich nehme an, der Bezirksausschuß geht gewissenschaft zu Werke. Wenn er aber diese Bestimmung sich vor Augen hält, so muß ich fragen, wie kann er wissen, daß dieser oder jener Mann eines Verbrechens schuldig erkannt worden ist. Er muß nothwendig einer jeden Person, die nicht ein genügsames Zeugniß bringt, daß sie nicht gestohlen, nichts veruntreut hat. u. s, w., die Jagdkarte verweigern. Der Bezirksausschuß muß zum k. k. Gerichte gehen und bitten: das k. k. Gericht möge dem Bezirksausschusse Auszüge aus den Strafprotokollen ertheilen. Einen anderen Ausweg finde ich nicht. Nun nehme ich an, das k. k. Ge-


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XXVII. Sitzung der Jahres-Session 1866.

XXVII. sezení 4. ročního zasedání 1866.

richt werde so gefällig sein und dem Bezirksausschusse jedesmal den Auszug aus den Strafprotokollen mittheilen.

Das genügt aber nicht, denn die Jagdkarte gilt für das ganze Land, Einer jeden Person, die kommt und dieses Privilegium erwirken will, muß die Jagdkarte ertheilt werden. Folgerichtig müssen von allen Gerichten, des ganzen Landes an alle Bezirksvertretungen des Landes Auszüge aus den Strafprolokollen geschickt werden. Nun nehme man an, daß dieß alle Gerichte machen oder noch mehr, der Justizminister gibt den Auftrag, daß es alle Gerichte so machen, so muß es einer geschlichen Bestimmung gemäh ausgeführt werden. Aber ich bitte, meine Herren! welche Schreibereien im ganzen Lande würden wegen einer Jagdkarte hervorgerufen werden, gerade zu einer Zeit. wo man allenthalben bemüht ist, die Schreiberei soviel möglich nur auf das nothwendige einzuschränken, wo man bestrebt ist, die autonome Verwaltung auf eine wohlseile Weise durchzuführen. Mann würde fruchtlos ganze Stosse von Akten anhäufen. Dasselbe gilt auch vom Absatz 7. Auch hier müssten die Auszüge des Strafprotokolles nutgetheilt werden. Ich mochte auf einen eigenthümlichen Umstand bei dem Absatze 7 aufmerksam machen. Es steht wohl hier, daß demjenigen, der wegen Mißbrauchs der Jagdkarte bestraft wurde, die Ausstellung einer neuen für die Dauer von 3 Jahren verweigert werden muß.

Aber in dem ganzen Gesetze finde ich keinen §. der eine Strafe wegen Mißbrauchs der Jagdkarte ausspricht. Der §. 30 spricht wohl davon, es solle die Jagdkarte eingezogen werden. Dieß aber nur in Beziehung auf den §. 28. Eine Strafe spricht er nicht aus.

Es ist gar keine Strafe festgestellt, und wo keine Strafe ist, da könne diese auch nicht als eine Bedingung gestellt werden. Deßwegen habe ich mir erlaubt den Antrag zu stellen; im Falle aber das hohe Haus nicht belieben sollte, meinen Antrag anzunehmen, so wollte ich eventuell mir den Antrag erlauben, daß nämlich der Absatz 5 so anfangen sollte: "Jedem, von welchem dem Bezirksausschusse bekannt ist, daß er eines Verbrechens u. s. w." und der Absatz 7 möge läuten: "Für die Dauer von drei Jahren demjenigen, von welchem dem Bezirksausschusse bekannt ist, daß er wegen Mißbrauchs der Jagdkarte gestraft wurde." Der Zweck dieses eventuellen Antrages leuchtet ein.

Es ist nämlich bloß um zu vermeiden, daß der Bezirksausschuß nicht eine Gesetzverletzung macht, daß es ihm also freigelassen werde, die Karte auszustellen, wenn er nicht in Kenntniß gekommen ist, daß eben diese Fälle, die das Gesetz vorschreibt, eingetreten sind. (Bravo).

Oberstlandmarschall: Das hohe Haus hat die Anträge so eben vernommen.

Ich stelle die Anfrage, ob sie unterstützt werden?

(Geschieht). Sie sind hinreichend unterstützt.

Verlangt noch Jemand das Wort?

Dr. Sladkovský: Musím se vysloviti proti těmto návrhům, a zejmena proti prvnímu návrhu, který učinil pan řečník přede mnou, a chci učiniti opačný návrh. Já mám za to, když vrchní dohled na vykonávání a zachovávání toho zákona vznešen jest na okresní zastupitelstva a na okresní výbor, že skutečně by se nehodilo, abychom udělování honebního lístku, k čemuž dáváme právo okresnímu výboru, učinili na prosto odvislým od toho, muže-li osoba, která honební lístek žádá, vykázati se zbrojním lístkem, abychom tak všechnu právomocnost, kterou by okresní zastupitelstva měly, přenášeli na okresní úřady. Já mám za to, že okresní zastupitelstva a okresní výborové jsou velmi dobře a musejí býti v známosti aneb mohou si aspoň lehkým spůsobem zaopatřiti o tom známost, jestli proti někomu nějaká námitka, za kterou by se mu honební lístek neměl vystavit, stává, a proto není obava, že by okresní výbor vystavěl někomu lístek honební, který by nemohl dostati zbrojného lístku, a kdyby se to přece stalo, že by se někdo ucházel o honební lístek, a že by pak nemohl dostati zbrojného lístku, pak jest to jeho vlastní škoda. On věděl že jest proti němu nějaká taková námitka, pro kterou zbrojní lístek nedostane, a jestli proto přece zaplatil 10 zl. anebo snad 2 zl. za honební lístek, pak si musí vinu přičítati samému, Mám za to, že my nemůžeme učiniti zákon docela odvislý od jiného zákona. Nelze popírati, že zákon, co se týče nošení zbraně, stává a že se ho musí zachovávati, to jest jisto, ale proč bychom my zde učinili udělování lístků odvislým od udělení zbrojního lístku, to nenahlížím.

Právě když jsou veškeré ostatní výminky, pod kterými se může vydávati zbrojní lístek, výminky pod kterými se vydati může lístek honební, právě tím jsme vyhověli všem požadavkům zákona říšského, a nepotřebujeme teda ve zvláštním čísle uváděti, že co výminka udělení honebního listu jest dříve udělení zbrojního lístku. Já ale dovoluji si naopak panu navrhovateli přede mnou navrhovat, aby čl. 6. v § 28 byl vynechán, a aby jen na konec, co zvláštní odstavec nečíslovaný, a jenom k upozornění všech se řeklo: "kdokoliv honební lístek chce, musí si zaopatřiti také zbrojní lístek."

Tím, pánové, se pak vyhoví tomu, že nikdo nebude moci se vymlouvat, že dle tohoto zákona o tom nevěděl, žo má míti zbrojní lístek, a že my jsme ho do škody uvrhli, když si vymohl dříve honební lístek, a nedostane pak zbrojní lístek.

Zároveň také se nám nebude moci činit námitka a výčitka ta, že vlastně v jednom §. dvakráte se opakují výminky, které klademe a za druhé, že ten celý zákon činíme závislým a odvislým od jiného zákona, což, myslím, nikdy není vhodné a příslušné.

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Ich stelle den Antrag, daß im §. 28 die Ziffer 6 ausgelassen werde, und daß man statt dessen, ohne eine Ziffer, um dadurch nämlich anzuzeigen, daß es von diesem Gesetze nicht als eine neue Bedingung gestellt wird, sondern daß es hier aufgenommen wird, um Jeden, der sich um eine Jagdkarte bewirkt, aufmerksam zu machen, daß er mit der Jagdkarte allein nicht die Jagd ausüben könne, und daher auch mit einem Waffenvasse versehen sein müsse, nach den aufgeführten und übrig bleibenden 6 Fällen, dann nur ohne eine Nummer, in einem eigenen Absatz nachfolgen lasse: "Jeder der sich um eine Jagdkarte bewerben will, muß sich auch den Waffenpaß verschaffen."

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt?

(Es geschieht.)

Er ist hinreichend unterstützt.

Verlangt noch Jemand das Wort?

Albert Graf Nostic: Ich möchte doch darauf aufmerksam machen, daß der Waffenpaß und die Jagdkarte ganz verschiedene Zwecke haben, und daß es doch nicht ganz dasselbe ist, Jemandem einen Waffenpaß oder eine Jagdkarte zu ertheilen.

Bekanntlich werden Waffenpässe vorzugsweise aus dem Grunde ertheilt, um den Betreffenden zu ermächtigen, zu seinem Schuhe eine Waffe zu haben, entweder zu Hause oder bei Reisen.

Etwas anderes ist es bei der Jagdkarte; hier handelt es sich nicht darum, daß ihm bloß das Recht gegeben werde, zu Hause oder zu seinem Schutze eine Waffe bei Reisen zu haben, sondern durch die Jagdkarte erhält er auch das Recht, öffentlich diese Waffe zu tragen; denn wenn er eine Jagdkarte hat, kann er überall mit dieser Waffe versehen herumgehen.

Ich glaube also, daß es doch zwei sehr verschiedene Zwecke sind, für welche einerseits Jagdpässe, andererseits Waffenpässe ertheilt werden, und daß, wenn wiederholte Klagen vorgekommen sind, über die mangelhafte Sicherheit auf dem Lande, man selbst in dieser Richtung mit der Ertheilung von Jagdkarten vorsichtig sein sollte. Wie gesagt, die Jagdkarte ertheilt dem Betreffenden das Recht, mit den Waffen überall herumzugehen, während der Waffenpaß nur das Necht ertheilt, allenfalls im Hause oder bei Reisen zu seinem eigenen Schuhe, zum Schutze seiner Person Waffen zu tragen.

Die Schwierigkeiten, die hier geltend gemacht worden sind, und die den betreffenden Bezirksausschüssen bei der Durchführung entgegen treten würden, glaube ich, werden nicht so groß sein, als man glaubt, nachdem hier nach meiner Ueberzeugung wenigstens Niemand anderer als das Organ zu befragen ist, welches unmittelbar die Lokalpolizei in dem Orte ausübt, wo der betreffende wohnt.

Es wird das ja auch in den meisten Fällen so ausgeübt, daß der betreffende Richter oder Bürgermeister in dem Orte gefragt wird, ob gegen den Menschen irgend ein Hinderniß bekannt ist, und daß, wenn nicht von dem Bürgermeister unter seiner Eidesbestätigung gegeben wird, daß ein solches Hinderniß gegen ihn nicht obwaltet, der betreffende Bezirksausschuß vollkommen gesichert ist, wenn auf Grundlage dieses Zeugnisses die Jagdkarte ausgestellt wird.

Natürlich, wenn der Bezirksausschuß sich nach allen übrigen Verhältnissen erkundigen sollte, so wäre das eine sehr große und weit verzweigte Korrespondenz. Ich habe vorzugsweise das Wort ergriffen, weil ich glaube, daß wir das doch trennen müssen. Der Wassenpaß und die Jagdkarte haben einen ganz anderen Zweck und eine ganz andere Konsequenz.

Oberstlandmarschall: Der Herr Regierungsvertreter!

Graf Lažanský: Ich erlaube mir zur Aufklärung des hohen Hauses (wozu ich gern beitrage), zu bemerken, daß der Waffenpaß diejenige Urkunde ist, die zum Waffentragen berechtigt. Der Waffenbesitz an und für sich macht keinen Beleg nöthig.

Ausgenommen von dem Waffenbesitzrechte sind nur einzelne Personen, gegen die von Seite der politischen Behörden das sogenannte Waffenverbot ausgesprochen ist. Die verbotenen Waffen endlich sind hier ausgenommen; um die handelt es sich bei der Jagd nicht; das ist eine eigene Kategorie, deren Besitz eine besondere Bewilligung braucht, das ist eine Ausnahme vom Gesetz.

Ich glaube dafür sprechen zu sollen, daß die Bedingung des Waffenpasses im §. bleibt. Es ist der Regierung viel leichter ihr Aufsichtsrecht, das sie sich endlich wahren muß, in einer wahrhaftlich in die Oeffentlichkeit eingreifenden Frage zu üben, wenn sie die volle Beruhigung hat, daß der Waffenpaß als Vorbedingung zur Ertheilung der Jagdkarte begehrt wird.

Ich bemerke, daß die Regierung sich dann viel leichter des unmittelbaren Einflusses auf die Ertheilung der Jagdkarten entschlagen kann. Die Bedingungen, die für die Ertheilung des Waffenpasses bestehen, sind auch beiläufig die Bedingungen, die hier das Gesetz rücksichtlich der Ertheilung der Jagdkarten begehrt. Es ist die Forderung der allgemeinen Vertrauungswürdigkeit. Ich erlaube mir nur zu bemerken, daß diese Bedingungen im Waffenpatente nicht so klar und so genau aufgezählt sind, daß die spezielle Aufzählung der Bedingungen im gegenwärtigen Gesetze, keinem Anstand unterliegt, und vielleicht für den Bezirksausschuß bessere Anhaltspunkte bieten dürften, um ganz sicher in der Ertheilung von Jagdkarten vorzugehen.

Es wird dann auch noch auf die Formulare der Jagdkarten ankommen, und es wäre vielleicht zu empfehlen, der Bedingung des Waffenpasses auch in der Jagdkarte mit einem kurzen Beisatz zu erwähnen. Ich wollte in dieser Frage nur aufklären und glaube, daß es gut wäre, bei den Bedingungen des Waffenpasses zu bleiben, der ohne weiters in gewisser Beziehung eine andere Tendenz hat als die Jagdkarte, denn der Waffenpaß enthält im Allge-


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meinen die Berechtigung die Waffen zu tragen, die Jagdkarte, die Berechtigung zur Jagd; schließt den Waffenpaß natürlich nicht in sich. —

Dr. Škarda: Také já uznávám, ze mezi lístkem honebním a pasem zbrojním je velký rozdíl, a mám za to, že nenapadlo komisi, která zvolena byla, aby se radila o zákonu honebním, by měnila něčeho na předpisech, které se týkají pasu zbrojního.

Kdyby tomu také tak bylo, byla by musila ovšem jinak přikročiti k ustanovením, které právě pasu zbrojního se týkají.

Že k nim ale nepřikročila, není zapotřebí, aby ustanovení ta jaksi sankcionovala, když praví ve čl. 6., že každý, kdo chce lístek honební míti, musí se dříve vykázati zbrojním pasem.

Mně se zdá, že komise nic jiného říci nechtěla, než předpisy, které se týkají zbrojních pasů, mají zůstati nezměněné tím zákonem, a právě - proto, aby byla věc zřejmá, dovolil bych si navrhnouti: aby se odstavec 6. vynechal, a na konci §. se jen řeklo: "předpisy o zbrojním pasu tím zákonem v ničem se nemění.'' Mně se zdá, že právě předpisy, které se týkají nošení zbraně, byly vydány v době, která" již v mnohém se příčí náhledu nynějšímu, a že by nepřislušelo sl. sněmu, aby výslovným předložením a uvedením těch předpisů je jaksi sankcionoval.

Tomu se nejlépe vyhne, když jednoduše přijme návrh, který si dovoluji činit.

"An den Vorschriften über den Waffenpaß wird durch dieses Gesetz nichts geändert" als Zusatz zu §. 28.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche den eben vernommenen Antrag des Herrn Dr. Škarda unterstützen, die Hand aufzuheben. —

Er ist hinreichend unterstützt.

Dr. Hanisch: Ich bitte ums Wort Euere Excellenz.

Oberstlandmarschall: Abg. Sladkowský.

Dr. Sladkovský: Já úplně srovnávám se, že vlastně to, co p. dr. Škarda navrhuje, a co já navrhuju, má tentýž účel, totiž aby byly strany upozorněny na to, že musí míti zbrojní list, že bez zbrojního lístku honební list jim neprospěje.

Když strany na to chceme upozornit, bude lépe, když řekneme, že ho musí mít, než když řeknem, že se na zákonech o nošení zbraně tím ustanovením nic nemění, poněvadž by mnohý nevěděl, co je vlastně v tom zákonu, a co z něho musí vědět.

Kdo chce mít honební lístek a nechce přijít do nepříjemnosti, nepotřebuje nic jiného vědět, než že toho honebního lístku nemůže nik-terak použít, než když si také zaopatří zbrojní lístek.

To myslím, že je v mém návrhu jasněji a určitěji vysloveno, než v návrhu p. dr. Škardy. Co se týče vyjádření pana vládního komisaře, musím k tomu poukázati, že právě z mého návrhu to do cela jasně jde, že víme a že jsme si vědomi, že zbrojní lístek je něco jiného, než honební lístek. Sám jsem uznal, že každy musí míti 2 lístky, kdo chce honbu prováděti, a na honební pouze lístek že to nemůže činiti.

A však nenahlížím, že by se tím větší kontrola mohla docíliti, jak vlastně komise poukazuje. Posud nebylo pražádných honebních lístků, to je teprv ustanoveno nynější komisí, a k zvláštním účelům, jenom k zájmům honby se ustanovuje lístek honební.

Proč by tedy měl honební lístek se státi jakousi kontrolou, a docela by měl jiný účel míti než dříve ? Proč by se měl státi kontrolou pro zachování zákona o nošení zbraní, to nenahlížím.

Když to vezmeme zároveň do zákona, tím jsme vyhověli dozajista požadavkům a žádostem, o kterých právě vládní komisař se zmínil.

Mimo to dovoluji si ale také ještě k tomu poukázat, že by to mělo také velmi dobrou stránku jinou, když bychom totiž nečinili hned za podmínku udělení honebního listu, aby také každý měl zbrojní lístek; neb již právě tím, když je předepsáno okresním výborům, že jen právě těm osobám, které jsou zde jmenovány, nesmí honební list vystavit, je tím dokázáno, že když okresní výbor dá někomu takový lístek, že proti němu žádných námitek není a že platí v okresu za člověka důvěry hodného.

Když pak takový můž žádá za list zbrojní, má již okresní úřad jakési rukojemství a důkaz v rukou, že s pokojnou myslí může mu udělit zbrojní lístek, a proto také za to mám, že mým návrhem nečiní se zákonu žádná ujma a že tím návrhem jen podporuje se zachování zákona zbrojního; avšak s tím nemohu nikdy shodovati se, abychom my celý ten zákon učinili odvislým od jiného zákona, jak již jsem dříve řekl, a abychom okresní výbory činili takřka jen vykonávateli nálezů okresních úřadů a abychom to ustanovovali za výminku. Trvám tedy při svém návrhu.

Oberstlandmarschall: Hr. Dr. Hanisch.

Abgeordnete Dr. Hanisch: Ich trete das Wort an den Hrn. Abg. Prof. Herbst ab.

Oberstlandmarschall: Hr. Dr. Herbst!

Dr. Herbst. Ich will mich in die Behandlung der Hauptfrage nicht einlassen, sondern nur die Punkte 5 und 7 des Ausschußantrages, welche vom strafrechtlichen Standpunkte aus zu wesentlichen Bedenken Anlaß geben, ja gerade zu unmöglich sind, beleuchten.

Der Punkt 7 sagt: "Für die Dauer von 3 Jahren demjenigen, der wegen Mißbrauch der Jagdkarte bestraft wurde."

Nun suche ich in dem ganzen Gesetz vergebens nach

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einer Bestimmung, was Mißbrauch der Jagdkarte sei. Es gibt aber auch zweitens kein Gesetz, welches diesen Mißbrauch als strafbar erklärt, es kann also auch Niemand wegen solchen Mißbrauchs gestraft werden; denn es besteht in unserer österreichischen Gesetzgebung der Grundsah, daß nur dasjenige strafbar ist, was in einem Strafgesetze ausdrücklich als strafbar erklärt ist.

Es gibt also auch gesetzlich keinen Mißbrauch der Jagdkarte und keine Bestrafung wegen Mißbrauch derselben, Gin solcher Fall kann gar nicht vorkommen.

Wir haben für ähnliche Angelegenheiten z. B. für Reisecertifikate und Pässe, sowohl die Bestimmung, was Mißbrauch einer solchen Urkunde ist. als auch daß ein solcher Mißbrauch zu bestrafen ist. So enthält das Waffenpatent eine Bestimmung darüber, was ein Mißbrauch des Waffenpasses ist und wie er zu bestrafen sei. In gleicher Weise wäre auch hier eine Bestimmung nothwendig, was unter Mißbrauch der Jagdkarte zu verstehen sei, u. zw. müßte dasjenige in dem Gesetze angeführt sein, was die Gesetze überhaupt als Mißbräuche ähnlicher Dokumente erklären, wenn man sich nämlich fremder Dokumente bedient oder das eigene einem Andern zur Benützung überläßt.

Das wäre ein Mißbrauch, es müßte aber in dem Gesetz ausdrücklich ausgesprochen sein, was im Strafgesetz und Waffenpatent auch in der That enthalten ist.

Ohne diese Bestimmung sind jene des Absatzes 7, wie gesagt, gerade zu unmöglich.

Aber auch gegen den Absatz 5 habe ich Bedenken, nach diesem soll nämlich Jener ausgeschlossen sein, der eines Verbrechens gegen die Sicherheit der Person oder des Eigenthums oder einer Uebertretung des Diebstahles, der Veruntreuung oder des Betrages schuldig erkannt worden ist.

Mir scheint das zunächst unvollständig, denn ich bin der Ansicht, daß auch derjenige, welcher ein Vergehen gegen die Sicherheit des Lebens begangen hat und zu einer Strafe verurtheilt worden ist, für einige Zeit vom Gebrauche der Jagdkarte ausgeschlos-sen sein sollte, denn solche Vergehen gegen die Sicherheit der Person werden sehr häufig gerade durch unvorsichtigen Gebrauch der Schußwaffen begangen.

Ja unser Strafgesetz enthält geradezu auch Bestimmungen darüber, wenn Jemand aus Unvorsichtigkeit durch den Gebrauch der Waffen getödtet oder schwer beschädigt wurde. Nun scheint mir, daß wir nahe daran sind, Jemanden, welcher bereits durch Verschulden getödtet oder schwer beschädiget hat, die gesetzliche Ermächtigung zu geben, auch noch künftighin Menschen zu tödten oder zu beschädigen.

Und daß wir eigentlich viel weniger geeignet sind, eine Jagdkarte zu bekommen, wenigstens so lange bis wir Vorsicht gelernt haben, als derjenige, der einmal in seinem Leben wegen einer Uebertretung des Betruges verurtheilt worden ist, liegt am Tage, wobei ich bemerken muß, daß der Betrug nach unserem Strafrechte nicht immer eine gewinnsichtige Absicht vorausseht, sondern nur die Absicht, einen anderen an seinem Eigenthume oder an anderen Rechten zu beschädigen, und die Definition des Betruges nach unserer Gesetzgebung nicht immer mit Nothwendigkeit eine ehrlose Gesinnung vorausseht.

Ich habe übrigens noch ein anderes Bedenken gegen die Bestimmung des Absatzes 5. Die Tendenz unserer Zeit ist allenthalben die Ehrenfolgen, welche an eine Verurtheilung geknüpft sind, nicht lebenslänglich eintreten zu lassen. Der Grundsatz, daß Jemand, der vielleicht in seinem 15. Lebensjahre sich irgend einer Uebertretung schuldig gemacht hat, für sein ganzes Leben ehrlos sein soll, ist sowohl in der Wissenschaft als auch in der modernen Gesetzgebung fast allgemein verworfen, und nur fast einzig in der österreichischen Gesetzgebung aufrecht erhalten. (Bravo! links.)

Ueberall hat man den Grundsatz, daß die Strafbarkeit irgend einer Handlung im Laufe der Zeit gesühnt wird, daß sie nach Ablauf einer Zeit von selbst erlischt, und daher um so mehr die Folgen der ausgestandenen Strafe, welche an sich eine straf-bare Handlung tilgt, durch die sühnende Zeit behoben werden. (Bravo, bravo!) Auch der Ausschuß konnte sich dieser Ansicht nicht verschliessen, da er erklärt, daß derjenige, der wegen Mißbrauchs der Jagdkarte gestraft wurde, nur durch 3 Jahre von dem Erwerbe einer neuen ausgeschlossen sein solle; denn das ist doch naheliegend, daß derjenige, der schon einmal in bestimmter Richtung gesündigt hat, nicht in die Lage versetzt werden soll, wieder in derselben Weise zu sündigen.

Erst nach 3 Jahren soll er die Möglichkeit wieder erlangen, eine Jagdkarte zu besitzen. Bei dem wäre am begreiflichsten, wenn man sie ihm gar nicht mehr gäbe. Es sollte aber doch auch sonst nach Ablauf einer längeren Zeit die Möglichkeit nicht schlechterdings ausgeschlossen sein.

Gewiß aber sollen die Vergehen gegen die Sicherheit des Lebens einbezogen werden. Denn durch Unvorsichtigkeit werden mehr Menschen beschädigt, als durch Böswilligkeit, und auch gegen jene soll man geschützt werden.

Ich würde mir daher vorzuschlagen erlauben, der Kommission anheimzugeben, daß eine Zeit-Beschränkung bezüglich des 5. Absatzes und eine Vervollständigung durch andere Delikte, welche ebenfalls nicht geeignet erscheinen lassen, eine Jagdkarte zu erlangen, eingeschaltet werde; daß ferner bezüglich des siebenten Absatzes die Kommission aufgefordert werde, eine Bestimmung darüber vorzuschlagen, was Mißbrauch der Jagdkarte und darüber, von wem und wie der Mißbrauch zu bestrafen sei. Ich glaube, daß der Antrag, diese beiden Aufforderungen an die Kommission zu weisen, gerechtfertigt ist, weil es für den Einzelnen nicht thunlich ist, eine Bestimmung über den Mißbrauch und seine Strafe zu impro-visiren. (Bravo, bravo!)


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XXVII. Sitzung der Jahres-Session 1866.

XXVII. sezení 4. ročního zasedání 1866.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt?

Er ist hinreichend unterstützt.

Ich bitte, Herr Dr. Hanisch.

Dr. Hanisch: Ich möchte der Ansicht entgegentreten, daß es einen Unterschied gebe, in dem Waffentragen, nämlich dem Zwecke nach, daß es einen Unterschied gebe, zwischen dem Waffentragen zum Behufe der Ausübung der Jagd, und dem Waffentragen zum Behufe der persönlichen Sicherheit bei einer Reise u. dgl. Das ist nach dem bestehenden Waffenpatente nicht der Fall. Es sind ganz bestimmte Kategorien ausgenommen, welche eines Waffenpasses nicht bedürfen, aber all' die übrigen Personen bedürfen unbedingt eines Waffenpasses, wenn sie zum Waffentragen berechtigt sein wollen. Das ist das erste; das zweite aber ist, daß ich bemerke: mag man Bedingungen stellen, wie man wolle, so lange man das Patent über das Waffentragen nicht abändert, so lange wird eine jede liberale Bestimmung — und wir haben gehört, daß wir ein äußerst liberales Jagdgesetz machen, was ich aber nicht zugebe — vergeblich sein. Der §. 17 des Waffenpatentes sagt, daß Waffenpässe nur an unbedenkliche Personen ausgefertigt werden dürfen. Meine Herren! was unbedenkliche Personen sind, das ist ein sehr vager Ausdruck!

Also sehen wir die Bedingungen noch so strikt fest für die Ausfolgung einer Jagdkarte, ohne einen Waffenpaß darf doch nicht gejagt werden und deßhalb wird auch trotzdem der kleinste Mackel hinreichen, die Verweigerung des Waffenpasses auszusprechen. Wenn also die Kommission ihre Vorlage vollkommen hätte gerechtfertigt haben wollen, so hätte sie den Antrag vor das hohe Haus bringen müssen, es möge — und das ist in der Kompetenz des Landtages gelegen — darauf hingewirkt, an die Regierung das Ansuchen gestellt werden, daß sie die Bedingungen der Ertheilung und beziehungsweise Verweigerung des Waffenpasses präzisire und im liberalen Sinne festsetze. Solange diese Bedingungen nicht festgesetzt sind, solange es den Behörden gänzlich anheim gestellt ist, wen sie für unbedenklich und wen für bedenklich halten wollen, so lange ist das, was wir hier thun, vergebliche Mühe. Es kommt dann immer eine Person möglicherweise in die Mißlage, wie mein in einer der vorigen Sitzungen erwähnter Gemeindevorsteher keinen Waffenpaß zu erhalten, und von der Pachtung einer Jagd ausgeschlossen zu werden, außer es würde das Ministerium oder die Statthaltern im Berufungswege den Waffenpaß bewilligen.

Was den Antrag betrifft, welcher dahin ging, von der Aufrechthaltung des Waffenpasses zu sprechen oder aufzunehmen, "derjenige, der eine Jagdkarte bekömmt, hat sich mit einem Waffenpasse zu versehen," so muß ich mich dagegen aussprechen im Interesse derjenigen, welche jagen wollen.

Eine Karte ausstellen d. h. sagen: du wirst legitimirt zur Jagd, ihm aber damit nicht das Recht geben können, Waffen zu tragen, halte ich für Hohn.

Solange nun die Bedingung des Waffentragens der Waffenpaß ist, bin ich außer Stande, einem Antrage zuzustimmen, welcher darüber hinausgeht. Ich halte es für unzulässig, eine Jagdkarte auszustellen, weil das zu Beirrungen führen kann, und wenn es auch in die Jagdkarte selbst aufgenommen wäre, daß die Jagdkarte nicht zum Jagen berechtigt, daß dazu erst der Waffenpaß gehört, und daß der Waffenpaß gerade die Vorbedingung der Ausstellung der Jagdkarte ist.

Eine zweite Bemerkung wollte ich mir wegen des Mißbrauches der Jagdkarten zu machen erlauben, aber da dieses bereits H. Abg. Prof. Herbst erschöpft hat, möchte ich nur der Kommission einen Fingerzeig geben, in welcher Beziehung eine solche Bestimmung bereits vorliegt, nämlich bezüglich des Mißbrauches des Waffenpasses, den §. 27 des Waffenpatentes, welcher verfügt: "Wer einen fremden Waffenpaß an sich bringt oder fälschlich benützt u. s. w. macht sich einer Uebertretung schuldig," das könnte zum Muster genommen werden, um den Mißbrauch der Jagdkarte zu fixiren.

Das und nichts anderes wollte ich bemerken.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Dr. Škarda: Také já si dovolím několik slov pro návrh svůj ještě uvesti.

Jest ovšem pravda, jak jsem podotknul již dříve, že když se nezmění nic na zákonu o nošení zbraně, že všeliká ustanovení zde k nijakému účeli nevedou.

Není ale nyní naším účelem, abychom ustanovení ta jaksi sankcionovali, a to se zdá, že by se stalo v čl. 6., že každý se musí vykázati zbrojním pasem než dostane lístek honební, a kdyby někdo řekl, že v tom žádná sankce oněch ustanovení neleží, tedy v tom předce leží to, že kdybychom chtěli opraviti zákon o nošení zbraně, také bychom museli opraviti zákon honební.

Tomu se ale vyhneme, když řekneme, že se na předpisech o nošení zbraně ničeho nemění.

Kdo chce míti honební list, musí míti zbrojní pas, ale možno, že sl. sněm k tomu přijde, aby ustanovení to změnil, pak by musel zákon honební změniti, což já ale neschvaluji, aby se na zákoně, který byl právě vyhotoven, za krátký čas něco měnilo.

Každý, kdo čísti bude, že předpisy o zbrojním pasu zůstanou ve své míře, bude poukázán, aby se přesvědčil, co tam jest, kdyby jich neznal; pakli toho neučiní, jest to jeho věc, že se nepřesvědčil.

Wolfrum: Der Zweck meines Antrages ist in der Hauptsache, den Bezirksausschüssen die Ausstellung der Jagdkarten nicht ins Unendliche zu erschweren, und ihnen unnöthige Schreibereien zu ersparen. Was die Bestimmungen des Waffenpaten-tes anbelangt, ob dieselben liberal und zweckmässig


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XXVII. Sitzung der Jahres-Session 1866.

XXVII. sezení 4. ročního zasedání 1866.

sind oder nicht, das zu beurtheilen, kommt mir nicht zu und liegt auch von mir ferne; aber ich muß betonen, daß dieses Gesetz einmal existirt und daß dieses Gesetz die Grundlage sein muß für die Ausstellung der Jagdkarte; daß das Gesetz in seiner Fassung alles dasjenige in sich begreift, was der §. 28 aufführt und auch das in sich begreift, was H. Prof. Herbst als mangelhaft und noch wünschenswerth bezeichnet hat. Wenn man nun in einer einzigen Bestimmung alle übrigen zusammenfassen kann und bedenkt, daß diese Bestimmung für Bezirksausschüsse ist, die keine politische Staatsprüfung gemacht haben, so muß man zu dem Schlusse kommen, daß mein Antrag von allen den H. Rednern nicht entkräftet worden ist, und daß dem Interesse der Sache sowohl, als dem Interesse der Bezirksausschüsse und der Herren, die Jagdkarten erwerben wollen, entsprochen wird, wenn mein eventueller Antrag angenommen wird.

Oberstlandmarschall: Es hat sich Niemand mehr gemeldet, ich erkläre die Debatte für geschlossen.

Berichterstatter Ritter von Sträruwitz: H. Wolfrum stellt zwei Anträge, einmal, es mögen alle Absähe des §. 28 bis auf den Absatz 6 wegfallen und die Ausstellung einer Jagdkarte bloß an die Bedingung des Besitzes eines Waffenpasses geknüpft werden. Herr Dr. Hanisch war so gütig, theilweise den Antrag des Herrn Wolfrum in seiner Rede zu bekämpfen.

Er sagt nämlich, durch den Waffenpaß erhalte man überhaupt nur das Recht zum Tragen von Waffen und nicht das spezielle Recht zum Tragen von Jagdwaffen. Würde im Jagdpatente wirklich eine Verfügung getroffen, daß für jene, die Jagd-waffen tragen wollen, ein separater Waffenpaß ausgestellt werde, so hätte vielleicht der Antrag des H. Abg. Wolfrum Etwas für sich. Der Waffenpaß kann nach §. 17 des Waffenpatentes an unbedenkliche. Personen ausgestellt werden. Ich glaube, daß die politischen Aemter denn doch mit der Ertheilung der Waffenpässe nicht immer gar so rigoros vorgehen, (Dr. Hanisch: Oh, ja!), wie Herr Dr. Hanisch meint.

Im Gegentheile, ich habe Erfahrungen gemacht, daß man in der Ertheilung von Waffenpässen in den einzelnen Bezirken etwas zu lax vorgeht. Ich halte es für möglich, daß für den Fall, als ein Hausirer oder ein Gewerbsmann, der sehr viel auf offener Strasse verkehren muß, vom Bezirksamte in Berücksichtigung seines Geschäftes einen Waffenpaß bekömmt in der Idee, daß er nur solche Waffen tragen werde, die er zu seinem persönlichen Schuhe bedarf; dessenungeachtet aber doch nicht mit aller Beruhigung ihm eine Jagdkarte ausgestellt werden dürfe.

Die Bemerkung des Herrn Dr. Hanisch, daß es nicht angezeigt wäre. den Absatz 6 aus dem §. 28 wegzulassen, indem es eben ganz originell wäre, daß man Jemandem das Recht zur Jagd gebe, ohne daß er das Recht hätte, die Jagd auszuüben, weil er keinen Waffenpaß habe und m Folge dessen auch nicht das Recht, Jagdwaffen zu tragen, ist richtig und widerlegt den Antrag des Herrn Dr. Sladkowský und Herrn Dr. Škarda, wenn ich selbe richtig verstanden habe.

Was die Einwendung des Herrn Wolfrum anbelangt, daß durch diese Absätze oder vielmehr die Bedingungen der Ausstellung der Jagdkarte den Bezirksausschüssen endlose Schreibereien angehängt würden, so bin ich doch nicht der Ansicht des Herrn Abgeordneten Wolfrum.

Er fürchtet, daß die Bezirksausschüsse unmöglich oder sehr schwierig in die Kenntniß von jenen Ausschließungsgründen gelangen könnten, die einzelnen Personen, welche um eine Jagdkarte ansuchen, entgegenstehen. So viel mir nun bekannt ist, besteht eine im Jahre 1854 erflossene Verordnung, daß nach jeder namentlich größerer Abstrafung von der Strafbehörde an das betreffende Bezirksamt eine strafgerichtliche Auskunftstabelle zu versenden ist. Das Bezirksamt ist verpflichtet, diese Auskunftstabelle an das Gemeindeamt des Heimathsortes, und falls der Betreffende seinen Heimathsort verlassen und wo anders sein Domizil aufgeschlagen hätte, ebenfalls dem Gemeindevorsteher des zeitweiligen Aufenthaltsortes bekannt zu geben. Ich kann es mir nicht so schwierig vorstellen, daß von Jedem, der eine Jagdkarte fordert und von dem es nicht hinreichend bekannt ist. daß ihm kein Ausschließungsgrund entgegenstehe, einfach ein Zeugniß von dem betreffenden Gemeindevolsteher gefordert werden solle, daß ihm keiner von den erwähnten Ausschließungsgründen entgegenstehe. Das wird doch keine großen Schreibereien erfordern müssen und wird auch oft mündlich abgethan werden können.

Ich glaube, daß selbst bei Ertheilung von Waffenpässen, wenn es auch heißt, daß sie nur an unbedenkliche Personen ertheilt weiden dürfen, doch immer noch den politischen Behörden obliegen wird, sich über das Vorleben der Betreffenden zu erkun-digen und Einsicht in die allenfalls vorfindigen Auslunftstabellen zu nehmen.

Was die Einwendung des Herrn Wolfrum gegen die Absätze 3 und 4 anbelangt, daß nämlich Armen und Arbeitern eine Jagdkarte verweigert weiden solle und daß er der Ansicht ist, daß namentlich durch die hohe Taxe der Jagdkarten den Armen und Arbeitern die Möglichkeit genommen sein wird, sich um eine Jagdkarte zu bewerben, so wollte ich das einfach nur damit widerlegen, daß dieß nicht der Fall ist, weil wir eben über die Taxe der Jagdkarte noch nicht einig sind.

Sollte sich das hohe Haus für den Antrag Dr. Čížeks aussprechen, daß die Taxe für Jagdgäste zwei Gulden ausmachen solle, so dürfte das Bedenken des Herrn Abgeordneten Wolfrum einiger Massen beseitiget sein.


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XXVII. Sitzung der Jahres-Session 1866.

XXVII. sezení 4. ročního zasedání 1866.

Die Ansicht des H. Wolfrum, daß die Höhe des Schutzzolles sehr oft den Uebelstand herbeiführt, daß dieser Schutzzoll nicht bezahlt, sondern umgangen wird, hat etwas für sich, ich glaube jedoch, wir machen das Jagdgesetz in der Ueberzeugung oder wenigstens in der Hoffnung, daß es exequirt wird, und in dem Falle entfällt das Bedenken des H. Wolfrum. Würden wir überhaupt glauben, daß das Jagdgesetz nie wird exequirt werden, hätten wir den Passus hinsichtlich der Jagdkarten ganz hinweglassen können.

Was das Bedenken des H. Abg. Wolfrum gegen Absatz 7 anbelangt, daß selber wohl von einem Mißbrauche der Jagdkarten spreche, jedoch im ganzen Gesetze keine Bestimmung enthalten sei, in welcher irgend ein solcher Mißbrauch angeführt ist, so erlaube ich mir, meine Herren, auf § 39 zu verweisen, der im Absah 2 sagt: "der ohne giltige Jagdkarte oder Jagdcertifikat die Jagd persönlich ausübt oder durch einen Jagdgast ausüben läßt." — Ich glaube, daß die Ausübung der Jagd mit einer nicht mehr giltigen Jagdkarte jedenfalls ein Mißbrauch ist, er benützt eine Jagdkarte, die ihre Giltigkeit verloren hat und mißbraucht sie dadurch.

Was übrigens das Bedenken des H. Wolfrum anbelangt, daß eben der Bezirksausschuß möglicherweise sehr oft in die Lage käme, Leuten die Jagdkarte zu geben, die sie nach unserer angeführten Bestimmung nicht bekommen sollten, erlaube ich mir auf § 30 des Gesetzentwurfes aufmerksam zu machen, der die Bestimmung enthält, daß für den Fall, als in der Person des Besitzers ein Ausschließungsgrund eintritt oder später bekannt wird, die Jagdkarte einfach entzogen werden kann.

Uebrigens ist es überhaupt auch nicht möglich, in einem Gesetze eine Bestimmung aufzunehmen, die nicht möglicher Weise durch Irreleiten jenes Amtes oder Organes, das die Handhabung hat, umgangen weiden könnte.

Was die Einwendungen des H. Prof. Herbst gegen Absatz 5 und 7 betrifft, glaube ich die Einwendungen gegen Absatz 7 wenigstens theilweise widerlegt zu haben durch den gegen H. Wolfrum zuletzt angeführten Grund mit Berufung auf § 39. Was den Absah 5, den H. Prof. Herbst als zu hart bekämpft, betrifft, ist mir H. Prof. Herbst wirklich zu sehr Autorität im Straffache, als daß ich es wagen sollte, ihn auf diesem Felde anzugreifen. Was jedoch die Bemerkung betrifft, daß ein Betrug mögtich sei, ohne daß der Betrüger sich einer Ehrlosigkeit schuldig macht, das wollte ich mir doch erlauben, bescheiden zu bezweifeln.

Was seine Bemerkung betrifft, daß es geeigneter wäre, einen Passus in Absah 5 aufzunehmen, der auch Jenem Jagdkarten zu verweigern gebietet, der sich eines Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens schuldig gemacht hat, hat die Kommission diesen § des Strafgesetzbuches wirklich vorher in Berathung gezogen und wollte sich anfangs hiefür entscheiden; sie ist aber einer anderen Ansicht deshalb geworden, weil namentlich § 335 des Strafg. Bestimmungen enthält, wo Jemand wirklich eines Vergehens oder einer Uebertretung gegen die Sicherheit des Lebens schuldig gesprochen werden kaun, ohne daß ihm jedoch das Recht zur Ausübung der Jagd abgesprochen werden müßte.

Es kann Jemandem immerhin auf der Jagd ein Malheur passiren — auch einem sonst routinirten Schützen; es kann ihm am Ende das Gewehr losgehen und durch Zusammentreffen der Umstände eine Verurtheilung wegen eines Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens erfolgen, und trotzdem kann man immer noch die Ueberzeugung haben, daß er vorsichtig war und daß ihm ein ähnliches Malheur vielleicht im Leben nicht mehr passiren wird, daß man ihm mit aller Beruhigung eine Jagdkarte ausstellen kann.

Wenn Herr Wolfrum das Bedenken hat, daß sich beim Bezirksausschusse meist Leute befinden, welche keine polit. Staatsprüfung abgelegt haben, glaube ich, daß nach der Fassung des § und nach der ausdrücklichen und klaren Aufzählung aller jener Ausschließungsgründe eben gerade keine polit. Staatsprüfung, sondern nur gesunder Menschenverstand nothwendig ist, um zu wissen, wann eine Jagdkarte verweigert werden darf und wann nicht (Bravo!)

Ich erlaube mir daher meiner inneren Ueberzeugung nach und im Namen der Kommission den § dem h. Hause zur Annahme anzuempfehlen, wie ihn die Kommission vorschlägt.

Oberstlandmarschall: Der Herr Abgeordnete Wolfrum hat seinen Antrag in einen einzigen Satz zusammengefasst, der alle übrigen gestellten Amendements und den Kommissionsantrag, wenn er angenommen würde, beseitigt.

Ich werde daher zuerst den Antrag des Herrn Abgeordneten Wolfrum zur Abstimmung bringen; eventuell hat der Abgeordnete Wolfrum zu dem Absatz 5 und 7 Anträge gestellt, die eine andere Stylisirung derselben beabsichtigen; ich glaube, er würde sich damit vereinigen, daß diese eventuellen Anträge im Falle, daß der Antrag des Herrn Abgeordneten Herbst zu dem 5 und 7 angenommen würde, gleichfalls auch der Kommission zugetheilt würden.

Herr Wolfrum: Ich erkläre mich einverstanden.

Oberstlandmarschall: Die Herren Abgeordneten Sladkowský und Škarda haben lediglich den Absatz 6 beanständet.

Der Abgeordnete Sladkowský trägt an, der Absatz 6 hätte zu entfallen, und an dessen Stelle ohne Bezeichnung mit einer Zahl folgendes zum Schlusse des §. 29 zu kommen:

"Wer sich der Jagdkarte bedienen will, muß sich den Waffenpaß dazu verschaffen;" und ebenso trägt der Abgeordnete Škarda an, den Absatz 6 weg. zulassen und am Schlusse zu setzen: "An den Vorschriften über den Waffenpaß wird durch dieses Gesetz nichts geändert."

Diese beiden Anträge sind wohl in der Wesenheit nicht sehr verschieden.


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XXVII. Sitzung der Jahres-Session 1866.

XXVII. sezení 4. ročního zasedání 1866.

Ich werde sie daher der Reihenfolge nach, wie sie gestellt sind, zur Abstimmung bringen.

Außerdem hat Dr. Hanisch noch den, Antrag gestellt: Der hohe Landtag wolle beschließen: "es sei an die hohe Regierung das Ersuchen zu richten, im verfassungsmäßigen Wege die Bedingungen festzusetzen, unter denen die Ertheilung des Waffenpasses nach §. 17 des Patentes vom 21. Oktober 1852, Nr. 223 des Reichsgesetzblattes verweigert werden dürfte."

Sněm. sekretář Schmidt (čte): Slavný sněme račiž uzavříti, k slavné vládě budiž vznešená žádost, aby v ústavní cestě ustanoveny byly podmínky, pod jakými se má odepříti zbrojní pas, dle 8. 17. patentu od 21. října 1854 Nr. 223 říšsky zákoník.

Oberstlandmarschall: Es ist das ein Antrag, der eigentlich nicht in das Gesetz gehört, sondern neben demselben gehen würde.

Ich muß zuerst die Unterstützungsfrage stellen.

Wird dieser Antrag unterstützt?

Er ist hinreichend unterstützt.

Wird gegen diese Fragestellung keine Einwendung erhoben, so werde ich darnach vorgehen.

Der Antrag des Herrn Abgeordneten Wolfrum lautet:

"Die Ausstellung der Jagdkarte muß Jedem "verweigert werden, welcher sich mit dem Waffenpasse nicht auszuweisen vermag."

Das ist an die Stelle des §. 28 zu stellen.

§. 28. ať zní takto:

"Lístek honební může se odepříti každému, "kdo se nemůže vykázati pasem zbrojním —

Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage zustimmen, aufzustehen.

Der Antrag ist in der Minorität.

Ich glaube nun zur Abstimmung über die Kommissionsanträge, insoweit zu denselben kein Amendement gestellt worden ist, zu schreiten und zwar der Absatz 1, 2, 3 und 4.

Ich bitte sie nochmals vorzulesen:

Landtagssekretär Schmidt (liest):

Die Ausstellung von Jagdkarten muß verweigert werden:

1. Minderjährigen, insoferne nicht für selbe von ihren Vätern oder Vormündern, beziehendlich der Schüler einer Forstschule oder Akademie von Direktion, bei Forstlehrlingen und Gehilfen vom Lehrherrn oder Forstrevierleiter darum angesucht wird;

2. Geisteskranken und Trunkenbolden;

3. jenen Armen, die aus Gemeindemitteln oder wohlthätigen Anstalten erhalten werden;

4. den in Tages- und Wochenlohn stehenden Arbeitern.

Lístky honební musejí se odepříti:

1) osobám nezletilým, pokud pro ně nežádají za lístky tyto jejich otcové, nebo poručníci, a co se týče žáků školy neb akademie lesnické, pokud to neučiní ředitelstvo její, i co se týče učňův a mládencův mysliveckých, pokud za to

nežádá jejich pán nebo zprávec lesního revíru;

2) osobám chorým na duchu a vůbec známým pijákům;

3) takovým osobám chudobným, které jsou vydržovány z důchodův obecních, nebo z ústavů dobročinných;

4) dělníkům, pracujícím za mzdu denní aneb týdenní.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche diesen Kommissionsanträgen zustimmen, die Hand aufzuheben.

Angenommen.

Ich werde nun den Antrag des Herrn Abg. Herbst zur Abstimmung bringen.

Der hohe Landtag wolle beschließen: Die Kommission wird beauftragt, Vorschläge in der Richtung zu erstatten:

1. daß der Absatz 5 durch Aufnahme von Vergehen und Uebertretungen gegen die Sicherheit des Lebens und einer Frist, mit deren Ablauf die Folge erlischt, vervollständigt werde.

2. In Betreff des Begriffes des Mißbrauchs der Jagdkarte und der Bestrafung eines solchen Mißbrauchs.

Sl. sněm račiž uzavříti: Komisi se nařizuje, aby podala návrh směřující k tomu, aby za

1. odstavec 5. doplněn byl v příčině přestupků a přečinů proti bezpečnosti života, dále pak vyměření jisté lhůty, jejímž vypršením pomíjí účinek spáchaného trestuhodného činu;

2. aby ustanoveno bylo o tom, co se rozumí zlým užíváním honebního lístku, a kterak se také zlé užívání trestati má.

Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Vertagungsantrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

Bitte aufzustehen.

Er ist per majora angenommen,

Indessen werde ich das hohe Haus verständigen, daß auch die Reihe der gestellten Anträge des Herrn Wolfrum, die sich auf die halben Absätze beziehen, gleichfalls der Kommission übergeben wird.

Bitte diejenigen Herren, welche zustimmen, gleichfalls aufzustehen.

Ich werde sie noch einmal vorlesen.

Der Abg. Wolfrum beantragt eventuell, wenn sein erster Antrag nicht angenommen werden sollte, Absatz 5 und 7 habe zu lauten:

"Jeder, von welchem dem Bezirksausschuß bekannt ist, daß er eines Verbrechens ec." ... und Absatz 7: "für die Dauer von 3 Jahren demjenigen, von welchem dem Bezirksausschuß bekannt ist, daß er wegen Mißbrauchs oc."

Odstavec 5 a 7 §. 32 ať zní takto:

"Odst. 5: osoby, o kterých okr. výboru je

známo, že byly uznány za vinny zločinu atd." Odst. 7: "počas 3 let osobám takovým,

o nichž okr. výboru je známo, že byly trestány."

Der Abgeordnete Wolfrum trägt an, daß auch dieser Antrag der Kommission überwiesen wird. Bitte diejenigen Herren, welche dafür sind, daß


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XXVII. Sitzung der Jahres-Session 1866.

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auch dieser Antrag der Kommission überwiesen werde, aufzustehen.

(Die Linke erhebt sich.) .

Ich bitte um die Gegenprobe,

(Centrum und die Rechte erhebt sich.)

Der Antrag ist in der Minorität

Jetzt wäre über den Absah 6 abzustimmen, und zwar zuerst über den Antrag des Herrn Abg. Sladkowský, daß anstatt Absatzes 6 am Schlusse dieses §. gesagt werde: "Kdokoli chce honebního lístku použíti, musí si také zaopatřiti lístku zbrojního."

Dr. SIadkowský: Ich bitte Eure Exc.: Der Antrag des Herrn Dr. Škarda ist allgemeiner gehalten, und entfernt sich also insoweit noch mehr von dem Wortlaute des Antrages der Kommission.

Ich muß ersuchen, den Antrag des Herrn Dr. Škarda früher zur Abstimmung zu bringen, denn er jagt, an den Bestimmungen betreffend den Waffenpaß, wird gar nichts geändert, während ich sage, daß derjenige, der eine Jagdkarte besitzt, auch mit einem Waffenpasse versehen sein muß.

Oberstlandmarschall: Ich nehme gar keinen Anstand, dem Antrage des Herrn Antragstellers beizutreten.

Der Unterschied ist ein sehr feiner.

Herr Dr. Škarda beantragt, statt des Absatzes 6 am Schlusse des §. 28 zu setzen: "Na předpisech

o zbrojním pasu tím zákonem ničeho se nemění. An den Vorschriften über den Waffenpaß wird durch dieses Gesetz nichts geändert."

Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem An-trage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Der Antrag ist in der Minorität.

Dr. Sladkowský: Ich ziehe meinen Antrag zurück.

Oberstlandmarschall: Nun werde ich über den Antrag der Kommission abstimmen lassen; er lautet: "Jedem, der sich nicht mit einem Waffenpasse auszuweisen vermag." Za šesté "osobám, které se nemohou vykázati pasem zbrojním."

Ich bitte diejenigen Herren, die für den Antrag sind, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Der Antrag ist angenommen.

Landtagssekretär Schmidt: §. 29 —

Dr. Hanisch: Darf ich bitten, Ew. Excellenz, vielleicht meinen Antrag zur Abstimmung zu bringen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte um Vergebung, es kommt nun der Antrag des H. Hanisch, ich werde ihn nochmals vorlesen: Der hohe Landtag wolle beschließen, es sei an die hohe Regierung das Ansuchen zu richten, im verfassungsmäßigen Wege die Bedingungen festzusetzen, unter welchen die Ertheilung des Waffenpasses nach §. 17 des Patentes vom 21. Oktober 1854 Nr. 223 des Reichsgesetzblattes verweigert werden dürfe.

Sněm. aktuar Seidl (čte): Slavný sněm račiž uzavříti: Slavná vláda budiž požádána, ústavní cestou postaviti podmínky, pod kterými se smí zbrojní pas dle čl. 17. patentu ze dne 21. října 1854 č. 223 říšsk. zák. odepříti.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die diesem Antrage zustimmen, aufzustehen.

(Geschieht.)

Der Antrag ist in der Minorität. Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz (liest):

§. 29.

"Jagdcertifikate für das angestellte Dienstpersonal sind in den im §. 28 sub 2 und 5 angeführten Fällen zu verweigern."

Sněm. sekretář Schmidt (čte):

§. 29.

"Certifikáty honební odepříti se musejí osobám mysliveckým v službě postaveným v případech v §. 2S v odst. 2. a 5. uvedených.

Oberstland marschall: Verlangt Jemand das Wort?

Dr. Görner: Es wird sich auf den vorhergehenden, Paragraph beziehen, und zwar auf den Absatz, über welchen heute noch gar nicht abgestimmt worden ist, sondern der an eine Kommission überwiesen wurde.

Ich glaube, daß es nicht zweckmäßig ist, daß heute über ihn abgestimmt werde. Ich erlaube mir den Antrag zu stellen, daß dieser Paragraph vorgebracht wird, bis über den Absah 5 abgestimmt ist.

Oberstland marschall: Die Bemerkung des H. Dr. Görner ist vollkommen richtig, ich werde also die Abstimmung über diesen Paragraph sistiren und dem Zeitpunkte vorbehalten, bis der Bericht der Kommission vorliegen wird.

Berichterstatter Ritter u. Sträruwitz (liest):

§. 30.

"Das Jagdcertifikat oder die Jagdkarte ist, ohne Rückstellung der hiefür erlegten Taxe, einzuziehen, wenn nach der Ausstellung in der Person des Inhabers ein Ausschließungsgrund eintritt oder bekannt wird."

Sněm. sekretář Schmidt (čte):

§. 30.

"Certifikát nebo lístek honební má se majiteli, aniž by se mu vrátila taxa zaň složená, odejmouti tenkráte, vzjede-li nebo pronese-li se něco strany jeho osoby, co by ho vylučovalo z práva k myslivosti."

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

Ritter v. Zeileisen: Mir scheint der Ausdruck "in der Person des Inhabers ein Ausschließungsgrund eintritt oder bekannt wird" stylistisch nicht richtig, ich möchte mir daher eine stylistische Aenderung dieses Paragraphes erlauben und zwar, daß gesagt würde "wenn nach der Ausstellung ein Umstand bekannt wird, der den Inhaber von der Betheilung mit der Jagdkarte oder dem Jagdcertifikate im §. 23 und 29 ausgeschlossen hätte."

Berichterst. Ritter v. Sträruwitz: Da muß ich mir ganz einfach erlauben zu beantragen, statt

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dieser Umschreibung, die H. Abgeordnete v. Zeileisen beantragt, zu setzen: "wenn in Betreff der Person des Inhabers ein Ausschließungsgrund eintritt oder bekannt wird."

Miesel v. Zeileisen: Ich glaube, daß der Ausdruck in der Person, stylistisch nicht richtig ist.

Berichterst. Ritter v. Sträruwitz: In Betreff der Person!

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Ich erkläre die Debatte für, geschlossen. Der Herr Berichterstatter hat das, Wort.

Berichterstatter Ritter von Sträruwitz: Ich erlaube mir, das hohe Haus zu bitten, den §. 30 wörtlich nach dem Antrage der Kommission anzu-nehmen und nur statt der Worte "in der Person" zu setzen: "in Betreff der Person".

Oberstlandmarschall: Herr Abgeordnete von Zeileisen! wollen mir den §. 30 vorlegen.

(Geschieht.)

"Das Jagdcertifikat oder die Jagdkarte ist, ohne Rückstellung der hiefür erlegten Taxe einzuziehen, wenn nach der Ausstellung ein Umstand eintritt oder bekannt wird, welcher den Inhaber von der Betheilung mit einer Jagdkarte oder einem Jagdcertifikate ausgeschlossen hätte."

Wird dieser Antrag unterstützt?

Er ist hinreichend unterstützt.

Vielleicht stimmt das hohe Haus zu, daß ich abstimmen lasse über den Antrag des H, v. Zeileisen, mit dem Vorbehalte der Nichtigstellung der böhmischen Textirung, welche hernach rektificirt wird.

Wenn dagegen keine Einwendung erhoben wird, so bitte ich diejenigen Herren, welche dem Antrage des Herrn Abgeordneten Miesel von Zeileisen zustimmen, die Hand aufzuheben.

Der Antrag ist in Minorität.

Ich schreite also zur Abstimmung über den Kommissionsantrag mit der vom Hrn. Bericherstatter gemachten Verbesserung. Der Paragraph würde lauten:

"Das Jagdcertifikat oder die Jagdkarte ist, ohne Rückstellung der hierfür erlegten Taxe, einzuziehen, wenn nach der Ausstellung in Betreff der Person des Inhabers ein Ausschließungsgrund eintritt oder bekannt wird."

Sněm. sekretář Schmidt (čte): "Certifikát nebo lístek honební má se majiteli, aniž by se mu vrátila taxa zaň složená, odejmouti tenkráte, vzejde-li nebo pronese-li se něco strany jeho osoby, co by ho vylučovalo z práva k myslivosti.

Oberstlandmarschall: Im böhm. Texte ist es ohnedieß gut gestellt.

Ich bitte diejenigen Herren, welche für den Antrag der Kommission sind, die Hand aufzuheben.

Angenommen.

Berichterstattter Ritter v. Sträruwitz (liest):

§. 31.

"Gegen die verweigerte Ausstellung oder verfügte Entziehung der Jagdkarte oder des Jagdcertifikats ist der binnen 14 Tagen einzubringende Rekurs an den Landesausschuß zulässig

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

§. 31.

Odepře-li se někomu certifikat nebo lístek honební, může se ten, jehož se týče, od-volati z toho ve 14 dnech k výboru zemskému.

Dr. Hanisch: Es wäre gut, wenn bestimmt würde, der Rekurs sei bei der l. Instanz anzubringen, damit von dem einmal aufgenommenen Grundsatze, welchen die neue österr. Gesetzgebung durchführt, nicht eine Ausnahme gemacht werde. Der Herr Berichterstatter wird gewiß die Formulirung selbst finden und wird mir zustimmen.

Berichterstatter Ritter von Sträruwitz: Ich konformire mich mit dem Antrage des Herren Dr. Hanisch und beantrage die Fassung: .... der binnen 14 Tagen bei dem Bezirksausschusse anzubringende Rekurs an den Landesausschuß zulässig.

Ober st land marschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Kommissionsantrage mit diesem Zusatzantrage zustimmen, die Hand aufzuheben. (Geschieht).

Der Antrag ist angenommen.

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz (liest):

§. 32.

Es hat im Allgemeinen eine Schon- und Hegezeit der jagdbaren Thiere vom 1. Feber an bis 31. Juli stattzufinden, innerhalb welches Zeitraumes das Jagen, Tödten und Einfangen derselben verboten ist.

Auch während, der Schon- und Hegezeit kaun ausnahmsweise geschossen werden:

a) Alles Raubwild.

b) Die Waldschnepfe, der Hahn des Auer-, Birk- und Haselwildes vom I. März an bis letzten Mai.

c) Der Rehbock vom 1. Mai.

Sněmovní sekretář Schmidt (čte):

§. 32.

Čas k hájení a šetření zvířat, která se mo-hou honiti, ustanovuje se vůbec od 1. února do 31. července. V občasí tomto zapovídá se zvířat honiti, zabíjeti a chytati. Také v tom k hájení a šetření zvířat ustanoveném občasí mohou se stříleti:

a) veškerá zvěř dravá;

b) sluky lesní, kohouti tetřevů, tetřívků a jeřábků od 1. března až do posledního května;

c) srnci od 1. května.

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz: Ich erlaubte mir das Wort "an" an der betreffenden Stelle zuzufügen-, welches in der Druckerei geblieben ist (Heiterkeit), ferner statt "die Hahnen" zu sagen" "der Hahn", weil überhaupt hier vom Wilde nur in der einfachen Zahl gesprochen wird.

Abg. Pollach: Ich glaube, daß in diesem §. eine Beschränkung für die Eigenthümer geschlossener Thiergärten anzusehen wäre, denn im §. 4 hat das


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hohe Haus angenommen, daß das Jagdrecht in geschlossenen Gärten ein ausschließendes Privateigenthum ist, nämlich Eigenthum des Eigenthümers des Thiergartens. Wenn nun dieser Eigenthümer verbunden wäre, auch in seinem Thiergarten in der bestimmten Zeit zu hegen, so wäre das eine Beschränkung, die nicht zu rechtfertigen wäre, und er müsste die im §. 39, bestimmte Strafe zahlen. Ich wäre demnach der Ansicht, daß man das auslassen sollte und der §. 32 halte zu lauten:

"Mit Ausnahme der Jagd in Thiergärten hat" und jetzt Fortsetzung des §. 32. Es wäre also das Wort "im Allgemeinen" auszulassen,

Ich stelle daher den Antrag, daß das Wort "im Allgemeinen" wegbleibe, und daß es heiße: mit Ausnahme der Jagd in Thiergärten hat eine Schonung u. s. w." Denn diese Erhaltung der Jagd oder die Absicht die Jagd zu erhalten, bezieht sich auf die jagdbaren Thiere im freien Felde. In Thiergarten kann der Herr des Thiergartens viele Thiere oder wenige haben, das geht Niemanden etwas an.

Diese Beschränkung wäre also in dieser Art nicht gerechtfertigt, denn wenn wirklich einige Schüsse in einem Thiergarten, während der Zeit gemacht würden, würde die Strafe nach §. 39 ausgesprochen, und das wäre unziemlich.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt?

Er ist hinreichend unterstützt.

Graf Harrach: Ich bitte ums Wort!

Dovoluji na to upozorniti, zdali by nebylo kratší, říci místo "zvířata, která se mohou honiti" zvěř, an výraz zvěř zahrnuje v sobě právě zvířata, která se mohou honiti; též v druhém odstavci by se mělo postaviti místo zvířata, zvěř a to tím více, an se tu činí zmínka o dravé zvěři.

Činil bych tedy ten návrh, aby se řeklo v 1. odstavci místo zvířata, která se mohou ho-niti, "zvěř" a v 2. odstavci "také v tomto k hájení a šetření zvěře —"

Ich muß auch bemerken, daß die Ueberschung nicht ganz genau ist im Deutschen gegen die Stylisirung im Böhmischen. Ich will aber keinen Antrag machen.

Fürst K. Schwarzenberg: Die Kommission hat, als sie den §. 32 in Vorschlag brachte, allerdings nicht die Absicht gehabt, bei Thiergärten eine andere Bestimmung eintreten zu lassen, als für die Jagd im Allgemeinen.

Ich glaube, man sollte, bevor man auf den Antrag des H. Abg. Pollach eingeht, zunächst in Betracht ziehen, was ist ein Thiergarten; und ich würde daher um die Definition bitten, was ein Thiergarten ist, denn das wird die Absicht der Kommission allerdings sehr alteriren, die sie bei Stellung des §. 4 halte.

In §. 4 ging die Kommission von der Ansicht aus, daß in Thiergarten, überhaupt in eingezäunten Räumen, welche mit Mauern, Zäunen bleibend und vollständig eingeschränkt sind, die Jagd dem Eigenthümer zu bewahren und zu garantiren sei.

Die Annahme des Amendements des Herrn Abg. Pollach würde in der Beziehung weit über die Absicht der Kommission hinausgreifen; denn ich frage: ist ein Garten von 2 Meßen, der eingeschlossen ist mit einem kleinen Zaun, ist der ein Thiergarten oder ist es kein Thiergarten, und hat nun jeder Eigenthümer von 2 Meßen Feldes, welches eingeschränkt ist, und wo allenfalls das Wild hineinwechseln kann, das Recht, das ganze Jahr hindurch unbeschränkt zu schießen?

Ich glaube, daß die Bestimmung über die Schonzeit gänzlich umgangen ist, wollte man es darauf ausdehnen.

Ich erlaube mir, den Herrn Abg. auf die Konsequeuzen seines Antrages aufmerksam zu machen.

Pollach: Ich habe geglaubt, und das muß ich in Vorerst vorausschicken — daß ich jedenfalls nur, nach §. 4, vollkommen geschlossene Thiergärten mit Mauern und Zäunen vorausgesetzt habe, und daß unter "Thiergärten" nach dem gemeinen Sprachgebrauch nichts anderes verstanden werden kann, als ein Gehege zur Haltung von Wild.

Das ist aber dem Volke so geläufig, daß darüber kein Zweifel entstehen kann, was ein Thiergarten ist.

Gin Obstgarten, in dem Hasen wechseln, kann für einen Thiergarten nicht gehalten werden.

Dr. Görner: Ich wollte mir erlauben, eine andere Stylisirung des §. 32 vorzuschlagen.

Es heißt nämlich hier:

"Es hat im Allgemeinen eine Schon- und Hegezeit der jagdbaren Thiere vom 1. Feber bis 31. Juli statt zu finden.'"

Ist der Satz so ausgesprochen, so ist es ein Theorema, welches eigentlich einen Auftrag an die gesetzgebende Körperschaft zu geben scheint, welche erst zu bestimmen hat, daß wirklich eine solche Hegezeit festzusetzen sei.

Dieses ist eben im §. 32 im nachfolgenden Absatze festgesetzt, nämlich in der Bestimmung, innerhalb welchen Zeitraumes die Thiere weder getödtet, gejagt, noch gefangen werden dürfen.

Ich wurde mir erlauben, zu beantragen, daß der §. 32 also laute:

"Das Jagen, Tödten und Einfangen der jagdbaren Thiere ist vom I. Feber bis zum 31. Juli verboten; aber auch während dieser Schon- und Hegezeit kann u. s. w." — nach dem Kommissionsantrage.

Oberstlandmarschall: Der Herr Abgeordnete Dr. Görner trägt an, die erste Alinea habe zu lauten:

"Das Jagen, Tödten und Einfangen der jagdbaren Thiere ist vom I. Feber bis zum 31. Juli verboten ; aber auch während dieser Schon- und Hegezeit kann" u. s, w., wie die Kommission beantragt.

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Wird der Antrag unterstützt?

(Geschieht).

Er ist hinreichend unterstützt.

Dr. Trojan: Já chci zase jednou zřetel slavné sněmovny obrátiti k zájmům hospodářství polního.

Prvním odstavcem tohoto článku ustanovuje se čas, kdy se pravidelně nemá honiti s některou toliko výminkou.

Z toho lze seznati, kdy se tedy může honiti, rozumí se totiž, že smí se mimo vyjmutou dobu honiti a zdálo by se pak, že všude v celém okresu honebním.

Já mám ale pozastavení při tom; neboť i po 31. červenci je ve valné části ba skoro po celé naší vlasti ještě mnoho úrody venku, ať stojí nebo leží na poli, a tu doufám, že slušní povážliví milovníci myslivosti nebudou chtíti honiti na takové půdě, na které se nalezá ještě úroda, zvláště obilí, řepka pozdní neb jarní, jetel na semeno, proso a t. p.

Já míním, že se může vyjmouti jen řípa, travina a zemáky neb zemčata.

Mohlo by se snad tvrditi, že to je záležitostí policie místní.

Ovšem to jest pravda, že bezpečnost majetku musila by býti chráněna i kdyby nebylo náležitého opatření v tomto zákoně.

Jakož se ale staráme zde o majitele honby a jak po §§. 32, 33 atd., stanoví článek 39 všeliké pokuty na přestupky těchto paragrafů; mám za to, že jest tu příhodné místo, aby se všechny pochybnosti odstranily, všelikým nedorozuměním a sporům mezi hospodářem a majitelem honu předešlo, aby se tu taktéž výslovně ustanovilo, že se nesmí honit v úrodě, a kdo by to přec učinil, že má ne jedině snad náhrada škody tím spůsobené dána býti, nýbrž takový svévolný škůdce že může také trestán býti, jak to bylo ustanoveno v patentu roku 1786.

V tomto ohledu připomínám zde ono usta-novení a myslím, že bude na místě, aby se také zde přijalo podobné opatření; protož navrhuji co dodatek čl. 32 následující:

"Pokud úroda není sklizena z pole, nesmí se tam také po měsíci červenci bez povolení hospodářova honiti, ani honicí pes vpouštěti, vyjímajíc jen řípy, zemčata a zeleniny bez jetele na semeno."

Ich beantrage als Zusatz zu §. 32.:

"Auf Grundstücken, auf welchen sich die Früchte noch befinden, ist ohne Bewilligung der Eigenthümer mit Ausnahme von Futter- und Hackfrüchten das Jagen auch nach dem Monate Juli untersagt."

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben.

(Es geschieht).

Er ist hinreichend unterstützt.

Graf Chotek hat das Wort.

Graf Chotek: Ich wollte nur einen Zusatz zu diesem §. beantragen, indem hier von wilden Gänsen und Enten keine Rede ist, die doch im Juli schon geschossen werden.

Ich beantrage daher, am Ende des §. einen Punkt einzusetzen, welcher lauten würde: wilde Gänse und Enten vom ersten Juli.

Ja ponavrhuji, poněvadž honba na divoké husy a kachny jest rozsáhlá v Čechách, a zde v tomto §. nic o tom nestojí, a divoké husy a kachny se také již v červenci střílívají, by se připojila ještě jedna sada "divoké husy a kachny od prvního července."

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt?

Er ist hinreichend unterstützt.

Dr. Hanisch: Es ist mir die Begründung noch lebhaft in Erinnerung, welche bei der Berathung und Beschlußfassung über §. 4 von dem H. Obmanne der Kommission gegeben wurde.

Es wurde diese Maßregel des §. 4 als eine Maßregel der äußersten Liberalität uns gepriesen und dabei nicht unbemerkt gelassen, daß es auch von Vortheil für die Jagd im Allgemeinen sei, indem dadurch den Wildschäden gewissermassen ausgewichen wird, weil der größte Wildschade denn doch in eingefriedeten Gärten stattfindet, und weil der Ersatz hiefür geradezu eine ungeheuere Höhe erreicht hätte.

So ungefähr hat es gelautet:

Ich habe die stenographischen Protokolle noch nicht vor mir, sonst hätte ich mich bemüht, diese Stelle wörtlich zu zitiren.

Nun von Wildschäden werden wir noch etwas später und zwar, wie ich hoffe, sehr ausführlich reden. Ich möchte jetzt aber dieses Prinzip für den Eigenthümer in Anspruch nehmen, daß er sich nicht nur "Kaninchen," so viel er wolle, hegen, sondern sie auch schießen könne das ganze Jahr hindurch, und nicht verurtheilt sei, vom Februar bis Juli, sie nicht schießen zu dürfen. Das ist auch eine Konsequenz des liberalen Prinzipes, welches uns so hoch gepriesen worden.

Ich möchte daher mir den Antrag erlauben und zwar in Vervollständigung des Antrages des H. Abg. Pollach, welcher nur Thiergärten ausgenommen haben will, ich möchte nämlich alle im §. 4 bleibend eingefriedeten, resp. durch Mauern oder Zäune eingefriedeten Grundstücke ausgenommen haben.

Ich nehme ausdrücklich diese Verfügung als eine Konsequenz des liberalen Prinzipes, welches in diesem Gesetze herrschen soll, in Anspruch, und kann mir nicht denken, daß man während der ganzen Hege. zeit den Besitzer eines Gartens, der eingefriedet ist, verurtheilen könnte, etwa dahin gerathenes Wild nicht zu schießen; er müßte es daselbst wirthschaften lassen und hätte keinen Anspruch auf Schadenersatz: — jedoch ohne dem zu Präjudiziren, was vielleicht später bestimmt wird, bezüglich dieses Schadenersatzes — ohne dieses Recht kann ich mir das Jagdrecht auf eingefriedeten Grundstücken nicht denken, und bitte


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daher die h. Versammlung diesem Antrage einige Aufmerksamkeit zu widmen.

Ich beantrage §. 32 habe zu lauten: "Mit Ausnahme der vollständigen und durch Mauern oder Zäune eingefriedeten Grundstücke (§. 4) hat im allgemeinen u. s. w.'' wie es im Kommissionsantrage hecht.

Für den Antrag des H. Dr. Trojan werde ich jedenfalls stimmen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche den Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben. —

Bitte aufzustehen.

Der Antrag ist hinreichend unterstützt.

Excellenz Graf Clam-Martinic!

Graf Clam-Martinic: Es sind zu diesem §. verschiedene Amendements und Aenderungs-, Erweiterungs- und Beschränkungsanträge gestellt worden.

Ich glaube, daß es nothwendig ist, auf die ratio legis in diesem §. Rücksicht zu nehmen. Die ratio legis ist eben zu verhindern, daß, nachdem überhaupt das Jagdwesen durch dieses Gesetz geregelt sein. soll, nicht ein Vertilgungskrieg gegen das Wild in jenen Monaten und in jener Zeit vorgenommen werde, in welcher derselbe besonders verderblich ist, in der Brut und Schonzeit; überhaupt in jener Zeit, wo in allen Ländern, wo die Jagdgesetzgebung geregelt ist, auch eine solche Vorsorge eintritt.

Es hängt das zusammen mit den Worten, des Berichtes ,,wenn von der Jagd vernünftigerweise überhaupt die Rede sein soll." Ich glaube nun, daß allerdings die ratio Iegis in jenem Falle, von welchem H. Pollach gesprochen hat, allerdings nicht eintritt, nämlich bei jenen Thiergärten, welche zur Hege und Schonung des Wildes gehalten und mit großen Kosten unterhalten werden.

Ich glaube daher, daß es in der Natur der Sache begründet ist, daß man die Beschränkung der Hegezeit für Thiergärten auszudehnen nicht noth. wendig ist.

Nun hat man dagegen eingewendet, man wisse nicht, was ein Thiergarten sei, man könne das nicht definiren. Nun, ich möchte doch die Hrn. darauf hinweisen, daß sehr viele Worte im Gesetze angewendet werden, zu denen man eine Definition für nöthig findet, weil sie eben als dem Sprachgebrauche angehörig von Jedermann verstanden und nur in einem gewissen Sinne ausgelegt werden.

Wenn man sagt, daß der Begriff "Thiergarten" und namentlich der Begriff "obora" nicht landläufig sei und einer Definition bedürfe, so muß man vielmehr zugeben, daß der Ausdruck des §. 4 "vollständig und bleibend umschlossen" einer Definition bedürfe.

Ich glaube, daß viel weniger Zweifel darüber obwaltet, was ein "Thiergarten'' als was "vollständig und bleibend umschlossen" sei; das. glaube ich, ist jedenfalls nicht zu bestreiten. Jetzt aber, nach dem, was darüber gesprochen ist, scheint es mir doch nothwendig, den Ausdruck "Thiergarten" in einer Weise zu gebrauchen, und allenfalls, wenn man will zu definiren, daß darüber kein Zweifel obwalten könne, daß die im §. 4 ausgenommrnen Grundstücke mit Thiergärten noch keineswegs identisch sind.

Jene Konklusion, welche dießfalls ein Redner vor mir gezogen hat, müßte ich entschieden verwerfen. Denn wenn man den Ausschluß der Hegezeit auf alle die Gärten und eingefriedeten Grundstücke ausdehnen wollte, dann hieße es, die Hegezeit absolut umwerfen und umgehen; und zu einem §. herabmindern, der gar kein Resultat hätte.

Es würde gerade auf die unordentlichste Weise die Jagd in der Hegezeit ausgeübt. Ich glaube daher, daß es nothwendig ist, wenn überhaupt von einer Aenderung des §. die Rede sein soll, das Wort "Thiergarten" so hinzustellen, daß darüber kein Zweifel obwaltet.

Und namentlich lege ich Werth darauf, daß kein Zweifel darüber obwalte, daß der Thiergarten und die im §. 4 ausgenommenen Grundstücke durchaus nicht im Sinne des Gesetzes identich seien. Ich möchte daher glauben, daß wenn man eine Definition dazu wünscht, es sehr leicht ist zu sagen: ,,Auf Thiergärten, d. i. mit Hoch-, Damm- und Schwarzwild besetzten Gärten findet die Bestimmung dieser Hegezeit keine Anwendung."

Da kann, glaube ich, darüber gar kein Zweifel obwalten, was "Thiergarten" ist.

Wenn man die Definition nothwendig findet, so glaube ich. ist sie damit vollkommen gegeben. Wie gesagt, gegen den Antrag des Hr. Dr. Hanisch müßte ich mich auf das Entschiedenste aussprechen. Das würde, wie bereits gesagt, die Hegezeit anulliren, und würde die Jagd in der ungeregeltsten Weise in diesen Parzellen fortbestehen lassen, während dem ordentlichen Jagdpächter verwehrt würde zu schießen in dieser Hegezeit. Das wäre ein Widerspruch, den ich durchaus nicht zu rechtfertigen vermöchte. Darum stimme ich dem Antrage des Hr. Abg. Pollach bei. jedoch mit Hinzufügung: "Thiergärten, d. i. mit Hoch-, Damm- oder Schwarzwild besetzten Gärten."

Pollach. Ich konformire mich vollkommen mit dem Antrage Sr. Exc. und bitte daher Er. Exc. diesen Zusatzantrag in meinen Antrag aufzunehmen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diesen Antrag einzubeziehen.

Wird dieser Zusatz Sr. Exc. des Grf. Clam unterstützt? — Er ist unterstützt.

Hr. Abg. Tonner hat sich gemeldet.

Posl. p. Tonner: Já bych ještě prosil v tomto §., a sice v odstavci a), kde je napsáno: všecka zvěř dravá, aby se dodalo: "která nepožívá ochrany zákonní," poněvadž přijde zákon, jenž jisté ptactvo, které je velmi užitečné a hmyz ničí, chrání; aby tyto. dva zákony proti sobě nebyly, proto navrhuji, aby v tomto od-stavci §. 32 ad a) dodáno bylo: která nepožívá ochrany zákonní.

§. 32 ad a) beantrage ich nach den Worten


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"Raubwild," einzuschließen: "insofern es nicht gesetzlichen Schutz genießt."

Oberstlandmarschall: Der Hr. Abg. Tonner stellt, den Antrag §. 32 ad a) nach den Worten: alles Raubwild den Zusah einzuschließen: "insofern es nicht geschlichen Schuh genießt."

Posl. p. Tonner: navrhuje §. 32. ad a) za slova: všecka zvěř dravá, budiž postaveno: "která nepožívá ochrany zákonní."

Wird dieser Antrag unterstützt? Ich bitte die Herrn, die ihn unterstützen, aufzustehen. Er ist hinreichend unterstützt. Verlangt noch Jemand das Wort?

Dr. K. Roth: Dovolil bych si malý dodatek k 61. 32. Navrhuji, aby po 1. odstavci, ve kterém stojí: v občasí tomto zapovídá se zvířat honiti, zabíjeti a chytati, aby se přidalo: "a vejce zvířat takých vybírati," poněvadž je to konsekvence čl. 33,, který to právě zapovídá, a který ustanovuje na to trest.

Oberstlandmarschall: Der Hr. Abg. Roth trägt an, es sei im §. 32 noch ein Zusatz zu machen zur ersten Alinea: das Jagen, Tödten und Einfangen und das Einsammeln der Eier derselben. Wird dieser Antrag unterstützt?

Er ist hinreichend unterstützt. Verlangt noch Jemand das Wort?

Dr. Hanisch: Ich muß wieder darauf zurückkommen, daß es mir nicht angemessen erscheint, um des Grundes willen, daß nämlich verhindert werde, einen Vernichtungskrieg gegen das Wild zu führen, daß um dieses Grundes vielmehr Vorwandes willen der Eigenthümer beschränkt werde. Ich kann das um so weniger zugeben, als für die Eigenthümer von Thiergärten eine Ausnahme gemacht werden will. Diese Thiergärten sollen, für Hoch-, Damm-und Schwarzwild, ,— ich weiß nicht — habe ich es richtig verstanden, ich bin nämlich kein Jagdverständiger — ausschließlich bezeichnet werden.

Nun kenne ich Thiergärten, die mit Mauern umschlossen sind, aber auch solche, die bloß mit Zäunen umschlossen sind und zwar sehr ausgedehnte Thiergärten.

Jedenfalls können also in diese Thiergärten z. B. Hasen ohne weiters eindringen, es kann also während der Hegezeit ohne weitere Rücksicht auf die Hege-Verordnung darin geschossen werden. Was nun anderen verboten ist, das ist den Besitzern von Thiergärten dann erlaubt, und es hat dann in dieser Hinsicht der Besitzer eines Thiergartens das Recht, auch junge Hasen zu schießen. Wie ich hörte — wird durch dieses Gesetz ein bedeutender Artikel, der z. B. in den BadeOrten in jungen Hasen besteht, ganz ausgeschlossen sein, der wäre dann allerdings bloß für die Besitzer von Thiergärten reservirt. Das wäre eine Ungleichheit vor dem Gesetze und deswegen kann ich mich nicht mit dieser Einschränkung einverstanden erklären, und muß in Konsequenz dessen den ganzen §. 4 in Anspruch nehmen.

Graf Clam-Martinic: Ich bitte ums Wort zu einer thatsächlichen Berichtigung. Herr Dr. Hanisch scheint mit seinen Bemerkungen beim §. 32 stehen geblieben zu sein, und das weitere im §. 33 nicht gelesen zu haben. Ich will dem Thiergartenbesitzer kein Privilegium zum Verkaufe geben, der Verkauf soll unbedingt verboten sein während der ganzen Hegezeit, dann wird keine Ungleichheit vor dem Gesetze herbeigeführt. Daß nicht vielleicht der Besitzer eines Thiergartens gegen junge Hasen einen Vernichtungskrieg in der Hegezeit führen wird, darüber kann Herr Dr. Hanisch, wenn es ihm um Erhaltung des Wildes zu thun ist, vollkommen beruhiget sein. (Heiterkeit rechts).

Dr. Hanisch: Ich will zur faktischen Berichtigung bemerken, daß ich nicht vom Verkaufe gesprochen habe, sondern überhaupt vom Schießen des Wildes, und dieses findet statt ohne Unterschied, ob es nun wechselt, oder gezüchtet ist, in dem Thiergarten.

Oberstlandmarschall: Da sich Niemand zum Worte meldet, erkläre ich die Debatte für geschlossen.

Berichterstatter von Sträruwitz: Um die Debatte, die sich schon mehr als hinreichend ausgesponnen hat, nicht noch weitläufiger zu machen, erlaube ich mir vom Standpunkte der Kommission sowohl gegen den Antrag des Abg. Pollach. als auch des Grafen Clam Martinic, und des Abg. Hanisch mich auszusprechen, schon aus dem einfachen Grunde, weil der Kommission die Kontrolle des Schonens und Hegens als eine etwas zu schwierige schien, wenn man irgend Jemandem, sei es nun ein Besitzer eines Gartens oder eines Thiergartens, das Tödten von Wild während der Hegezeit gestatten will.

Was den Antrag des Abg. Trojan anbelangt, so geht er dahin, dem Grundbesitzer den unumgänglich nöthigen Schutz zu gewähren. Ich glaube, daß es sich von selbst versteht, daß so lange die Feldfrüchte am Felde stehen, kein Jäger das Grundstück betreten darf, und daß der betreffende Grundbesitzer jedenfalls auf eine Besitzstörung oder mindestens auf einen Jagdschadenersatz klagen könnte. Da es aber jedenfalls zur Klärung der Sache beiträgt, und ein vollkommen gerechtfertigter Gegenstand ist, so konformire ich mich dem Antrage des Dr. Trojan und bin bereit, diesen Zusatzantrag im betreffenden §. aufzunehmen.

Was den Antrag des Grafen Chotek anbelangt, daß hinsichtlich der Wildgänse und Wildenten eine frühere Schußzeit erlaubt werden soll, so bin ich nicht genug Jäger, um hierüber urtheilen zu können; sollte er unter jenen Herren, die in diesem Gegenstande kompetent sind, die nöthige Unterstützung und die Majorität finden, so konformire ich mich auch diesem Antrage.

Was den Zusatzantrag des Herrn Tonner anbelangt, nämlich den Beisatz, "insofern es nicht den gesetzlichen Schutz finde," so scheint mir dieser Zusatz wirklich opportun, da eben jetzt ein Gesetz kreirt wird, in Folge dessen möglicher Weise, die eine oder


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die andere Wildgattung, nämlich was die Raubvögel anbelangt, den gesetzlichen Schutz erhalten dürfte.

Gegen den Antrag des Dr. Roth. nämlich den Zusah "und das Einsammeln von Eiern der zu schonenden Vögelgattung," habe ich vom Standpunkte der Kommission nichts einzuwenden, da der jedenfalls die Hegezeit verschärft. Ich erlaube mir dem hohen Hause den §. 32 mit den Zusatzanträgen des Herrn Abg. Trojan, Herrn Abg. Tonner und Dr. Roth zur Annahme in der jetzigen Fassung mit der Einfügung der betreffenden Anträge anzuempfehlen.

Graf Harrach: Excellenz! ich bitte um die Unterstützungsfrage bezüglich meines Antrages!

Oberstlandmarschall: Herr Graf Harrach stellt den Antrag, es möge in dem böhmischen Texte und zwar in 1. Alinea statt des Ausdruckes "zvířata" "zvěř" und ebenso in dem 2. Alinea gleichfalls statt "zvířata" "zvěř" gestellt werden. Ich glaube, es ist dieses bloß eine stylistische Verbesserung.

Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrag zustimmen, die Hand aufzuheben.

Angenommen.

Es sind zu diesem §. mehrere Amendements gestellt worden.

Zuerst hat der Abgeordnete Dr. Görner eine stylistische Aenderung dieses §. vorgeschlagen.

Die Anträge des Abgeordneten Pollach, Exc. Grafen Clam und Herrn Dr. Hanisch, reihen sich als Zusahanträge zu Alinea 1 an.

Ich werde daher zuerst den Antrag des Herrn Dr. Görner zur Abstimmung bringen, und wenn dieser fallen sollte, den Antrag der Kommission und sodann diese Zusahanträge und zwar zuerst den weitergehenden des Herrn Dr. Hanisch, und für den Fall, als er fallen sollte, den des Hrn. Abgeordneten Pollach. Weiter ist zum Absah a) ein Antrag des Herrn Abgeordneten Tonner: alles Raubwild, in sofern es nicht geschlichen Schuh genießt.

Ja ich habe noch zu bemerken, daß auch ein Antrag des Herrn Abgeordneten Noth zum eisten Absatze als Zusatzantrag hinzukommt "und das Ein-sammeln der Eier der zu schonenden Vögel." Zum Absah d) ist der Antrag des Herrn Abgeordneten Grafen Chotek und endlich ein Zusahantrag am Schlusse des §. vom Herrn Dr. Trojan eigebracht. Nach dem Antrage des Herrn Dr. Görner hätte das 1. Alinea zu lauten: "Das Jagen, Tödten, Einfangen der jagdbaren Thiere ist in der Zeit vom 1. Feber bis zum 31. Juli verboten."

"Od 1. února až do 31. července zapovězeno jest zvěř honiti, zabíjeti a chytati."

Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

Er ist in der Minorität. Ich werde nun den Kommissionsantrag mit dem Vorbehalte der Einschaltung des Anträges des Abgeordneten Noth zur Abstimmung bringen.

Landtagssekretär Schmidt (liest):

Es hat im Allgemeinen die Schon- und Hegezeit der jagdbaren Thiere, vom 1. Feber bis 31.

Juli stattzufinden, innerhalb welches Zeitraumes das Jagen, Tödten und Einfangen derselben verboten ist.

Čas k hájení a šetření zvěře, která se může honiti, ustanovuje se od 1. února do 31. července, v řase tom zapovídá se zvěř honiti, zabíjeti a chytati.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Kommissionsantrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Er ist angenommen.

Nun käme noch einzuschalten der Zusahantrag des Herrn Abgeordneten Roth, und zwar nach dem Worte "Einfangen'' soll es stehen "und das Einsammeln der Gier der zu schonenden Vogelgattungen" "a vejce ptáků, jež se šetřiti mají, vybírati."

Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Zusatzantrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht).

Er ist angenommen.

(Rufe: Gegenprobe!)

Ich bitte also um die Gegenprobe.

Dr. Hanisch: Es ist bereits abgestimmt.

(Gegen den Antrag erhebt sich nur ein Theil der Rechten.)

(Heiterkeit.)

Oberstlandmarschall: Es ist entschiedene Majorität für den Antrag des Herrn Abgeordneten Noth.

Nun käme der Antrag des Abgeordneten Dr. Hanisch als Zusatz: "Auf die vollständig und bleibend durch Manern od. Zäune eingefriedeten Grundstücke (§) 4) hat diese Bestimmung keine Anwendung."

Sněm. sekretář Schmidt (čte): "Na pozemky zděmi neb ploty úplně a trvale obehnané nevztahuje se toto ustanovení."

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht).

Der Antrag ist in der Minorität.

Nun käme der Nutrag des Abgeordneten Pollach und CIam: "Auf mit Hoch- Damm- od. Schwarzwild besetzte Thiergärten findet diese Bestimmung keine Anwendung."

"Toto ustanovení netýká se obor, v kterých se chová vysoká, dančí a černá zvěř."

Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem An-trag zustimmen, aufzustehen.

(Geschieht.)

Er ist angenommen.

Nun kommt der zweite Absatz:

Landtagssekretär Schmidt (liest):

"Auch während der Schon- und Hegezeit kann ausnahmsweise geschossen werden a) alles Raubwild".

"Také v tomto k hájení a šetření zvířat ustanoveném občasí mohou se stříleti a) všecka zvěř dravá."

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejeni-


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gen Herren, welche diesem Absatze des Kommissionsantrages, zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht.)

Es ist die Majorität.

Der Zusatzantrag lautet:

"Insofern es nicht den gesetzlichen Schutz genießt."

"Která nepožívá ochrany zákonní."

Ich bitte diejenigen Herren, welche damit einverstanden sind, die Hand aufzuheben.

(Nach einer Pause.)

Ich bitte aufzustehen.

(Geschieht.)

Angenommen.

Absatz b.

Landtagssekretär Schmidt (liest):

"b) die Waldschnepfe, der Hahn des Auer- Birk- und Hasenwildes vom 1. März bis letzten Mai.

c) der Rehbock vom 1. Mai.

b) sluky lesní, kohouti tetřevů, tetřívků a jeřábků od 1. března až do posledního května,

c) srnci od 1. května.

Oberstlandmarschall: Bitte diejenigen Herren, welche diesem Absatze zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Angenommen.

Der Zusatzantrag des Herrn Grafen Chotek lautet:

d) Wilde Gänse und Enteil vom ersten Juli.

"Divoké husy a kachny od 1. června." Má býti vom ersten Juni oder Juli?

Graf Chotek: Juli!

Nejv. zemský maršálek: Tedy od 1. července.

Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Ist angenommen

Nun kommt der Antrag des Herrn Dr. Trojan. Er lautet:

"Auf Grundstücken, auf welchen sich, die Früchte noch befinden, ist ohne Bewilligung der Eigenthümer mit Ausnahme von bloßen Futter und Hackfrüchten das Jagen auch nach dem Monate Juli untersagt."

"Pokud úroda není sklizena s pole, nesmí se tam také po měsíci červenci bez povolení hospodářova honiti ani honicí pes pouštěti, vy-jímajíc jen řípy, zemčata a zeleninu bez jetele na semeno.

Es ist aber im böhmischen Texte der Antrag erweitert, es heißt noch "pes pouštěti," was im Deutschen nicht vorkommt.

Dr. Trojan: Text český jest původní, tedy se musí německy podle něho upravit, co tam schází.

Oberstlandmarschall: Der Herr Abg. Dr. Trojan erklärt den böhmischen Text als den Originaltext. Die stylistische Berichtigung oder Ergänzung des deutschen Textes werde ich vorbehalten. Ich werde darüber zur Abstimmung schreiten und bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage des Herrn Dr. Trojan zustimmen, aufzustehen.

(Geschieht.)

Der Antrag ist mit Majorität angenommen.

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz:

§. 33.

"Vierzehn Tage nach Eintritt der Hegezeit und während der Dauer derselben darf kein Stück der zu schonenden Wildgattungen und der Eier derselben zum Verkaufe gebracht werden. Wenn solches vorkömmt, so ist es zu Handen des Lokalarmenfondes zu konfisziren."

Ich erlaube mir diesen §. im Namen der Kommission etwas deutlicher zu stylisiren, nämlich: "Vom vierzehnten Tage an nach Eintritt der Hegezeit und während der Dauer derselben dürfen weder die zu schonenden Waldgattungen, noch die Eier derselben zum Verkaufe gebracht werden, widrigens sie zu Handen des Lokalarmenfondes konfiszirt werden."

Sněm. sekretář Schmidt (čte): §. 33.

"Čtrnácte dní potom, kdy nastoupí čas k hájení zvířat, jakož i po celý tento čas nesmí se žádná zvěř, jež se má šetřiti, aniž vejce zvířat takových prodávati. Stalo-li by se to, má se takováto na prodej přinešená věc ve prospěch místního fondu chudinského zabaviti."

Oberstlandmarschall: Se. Exc. Graf Albert Nostic hat zum §. 33 ein Amendement eingebracht und mich gebeten, es zur Abstimmung zu bringen, obwohl er nicht in der Lage ist, es selbst motiviren zu können, da er abberufen wurde. Es lautet:

"Vom vierzehnten Tage nach Eintritt der Hegezeit an gerechnet darf durch die ganze Dauer derselben kein Stück der zu schonenden Wildgattungen und deren Gier weder im Ganzen noch in einzelnen Theilen zu Speisen zubereitet zum Verkaufe gebracht werden."

Wird dieser Antrag unterstützt?

(Geschieht.)

Er ist hinreichend unterstützt.

Graf Harrach: Ich wollte eben einen ähnlichen Autrag stellen.

V českém textu stojí "po celý tento čas" a v německém stojí zase: ,,während der Dauer" Překlad není tedy věrný. Pak stojí zde "zvířat takových." Já myslím, že by se mělo zase říci: "hájené zvěře." Činil bych tedy návrh, aby se. postavilo místo "po celý tento čas" ,,po ostatní čas," poněvadž to stojí na odpor tomu, co stojí v první řádce, kde stojí, že po 14. dni teprv nastoupí čas, kdy hájená zvěř, a tedy ne po celý tento čas hájení, zvěř žádná se prodávati nesmí. "Celý tento čas" vztahuje se zajisté na celý čas hájení a stojí na odpor tomu, co se v první řádce ustanovuje. Této neshodě tedy odpomůžeme , když by se řeklo, "ostatní čas".


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místo "celý tento čas" a v německém "während der übrigen Dauer" statt "durch die ganze Dauer."

Oberstlandmarsch all: Wird dieser Antrag unterstützt?

Er ist hinreichend unterstützt.

Verlangt noch Jemand das Wort?

(Niemand meldet sich.)

Der Verbesserungsantrag des Herrn Gr. Nostic unterscheidet sich nur dadurch von dem Kommissions-antrage, daß er statt wie die Kommission sagt: "14 Tage nach Eintritt" beantragt: "vom 14. Tage nach Eintritt.'' im übrigen ist er gleichlautend . . . nein er ist nicht gleichlautend.

Graf Harrach beantragt, es soll heißen "14 Tage nach Eintritt der Hegezeit und während der übrigen Dauer derselben darf" usw. wie der Kommissionsantrag.

"14 dní potom, kdy nastoupí čas hájení zvěře, jako i po ostatní tento čas nesmí se atd."

Ich werde zuerst den Abänderungsantrag des Grafen Nostic zur Abstimmung bringen, der eigent-lich die ersten drei Zeilen des §. 33 umfaßt: "Vom 14. Tage nach Eintritt der Hegezeit an gerechnet, darf durch die ganze Dauer derselben kein Stück der zu schonenden Wildgattungen und deren Eier weder ganz noch in Theilen zu Speisen bereitet zum Verkaufe gebracht werden."

Sn. sekr. Schmidt (čte):

14 dní potom, kdy nastoupí čas hájení zvěře, jako po celý čas, nemá se žádná zvěř ani v celosti ani v kusech, jež se má šetřiti, ani vejce k pokrmům připravené prodávati.

Oberstlandmarschall: Für den Fall, als das Amendement angenommen würde, mühte jeden-falls der böhmische Text noch etwas korrigirt werden.

Ich bitte die Herren, welche dem Antrage des Herrn Grafen Nostic zustimmen, aufzustehen.

Der Antrag ist in der Minorität.

Ich werde nun den Antrag des Herren Grafen Harrach zur Abstimmung bringen; er lautet:

14 Tage nach Eintritt der Hegezeit und wäh-rend der übrigen Dauer derselben dürfen weder die zu schonenden Wildgattungen, noch deren Gier zu Verkaufe gebracht werden, widrigenfalls sie zu Handen des Lokalarmenfondes konfiszirt werden.

14 dní potom, kdy nastoupí čas k hájení zvěře jako po ostatní čas nesmí se zvěř .... atd. jako komise.

Sn. sekr. Schmidt (čte):

Stalo-li by se to, má se takové na prodej přinešené skonfiskovati pro lokální chudinský fond.

Oberstlandmarschall: Auch hier wird eine vollständige Uebereinstimmung hergestellt werden müssen.

Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Amen-demente des Herrn Grafen Harrach zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Es geschieht).

Es ist angenommen..

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz:

§ 34.

Innerhalb der Jagdzeit hat sich jeder Wildbrethändler hinsichtlich des feilgebotenen Wildes mit Lieferscheinen auszuweisen, welche in für Verzehrungssteuergegenstände geschlossenen Ortschaften bei der Versteuerung gegen Bescheinigung abzugeben sind."

Ich erlaube mir hier nach dem Worte "Versteuerung" "gegen Bescheinigung" einzuschalten, weil sonst der Wildbrethändler nicht in der Lage wäre, sich auszuweisen, daß er jemals einen Lieferschein besessen habe.

"Innerhalb der Jagdzeit hat sich jeder Wildprethändler hinsichtlich des feilgebotenen Wildes mit Lieferscheinen auszuweisen, welche in, für Verzehrungssteuergegenstände geschlossenen Ortschaften bei der Versteuerung gegen Bescheinigung abzugeben sind.

Der Lieferschein ist von dem zur Ausübung der Jagd gesetzlich berechtigten, oder in dessen Auftrage von dem bestellten Jagdpersonale auszustellen, und muß in selben der Jagdbezirk, die Zahl und Gattung des Wildes, und der Datum der Ausstellung angegeben sein.

Die öffentlichen Aufsichtsorgane haben ohne Lieferschein eingebrachtes Wild für den Lokal-Armenfond zu konfisziren.

Sněm. sekr. Schmidt (čte): §. 34.

Po Čas k honění určený povinen jest každý prodavač zvěřiny strany zvěře k prodeji ustanovené vykázati se listy dodacími, které se v místech, pro věci dani potravní podléhající uzavřených, odevzdati mají při placení daně potravní proti pojištění.

Dodací list vydává se od osob, dle zákona ku provozování honby oprávněných aneb k jich rozkazu od osob mysliveckých v jich službě postavených.

List tento musí obsahovati okršek honební, počet a druh zvěře i datum, kdy byl zdělán.

Veřejné orgány dohlížecí mají zvěř, byla-li přinešena bez listu dodacího, zabaviti ve prospěch místního fondu chudinského.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

Da dieß nicht der Fall ist, so bitte ich diejenigen Herren, welche dem Kommissionsantrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Es geschieht).

Angenommen.

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz:

§ 35.

Das Abfangen des Wildes, mit Ausnahme des Raubwildes, mittelst Schlingen und Fallen ist verboten.

Sn. sekretář Schmidt (čte):

§. 35.

Chytání zvěře do ok a do padáků, vyjímajíc zvěř dravou, se zapovídá.

Oberstlandmarschall: Hr. Abg. Waidele

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hat sich zum Worte gemeldet zwischen den § 34 und 35.

Abg. Waidele: Meine Herren! wir haben so eben durch die Schlußfassung über die Hegung oder Schonzeit einen jener Theile der Vorlage genehmigt, welcher gewiß von den Jagdfreunden und Jagdliebhabern freudig begrüßt wird. Auch ich habe für den-selben gestimmt und erkenne in dieser Bestimmung eine günstige und wohlthätige Seite der Vorlage — doch mit einer Einschränkung.

Diese bezieht sich auf die doppelte Seite der Sache, die eine, daß die Hegung des Wildes dem Jagdvergnügen und überhaupt dem ganzen Jagdwesen offenbar günstig ist; die andere Seite aber besteht darin, daß sie nicht nur nicht günstig, sondern sogar feindlich, man kann sagen gefährlich und Gefahr drohend werden kann, für die Landwirth schaft. Im Interesse der Landeskultur glaube ich daher, daß allerdings Vorsorge getroffen werden muß hinsichtlich der Abgränzung dieses Rechtes.

Und dieses umsomehr, als wir das Recht zu hegen weit überschritten haben, indem wir das Hegen obligatorisch machten. Wir haben den Jagdinhaber und Jagdliebhaber verpflichtet, zu hegen während der Hegezeit nämlich.

Wir haben dabei allerdings die Zeit begrenzt, in welcher geheget werden muß; allein wir haben die Grenze der Quantität, wie weit er mit dem Hegen gehen kann, überhaupt gar nicht bisher noch besprochen.

Wie sehr aber das Uebermaß in dem Anwachsen des Wildes die Landwirthe und namentlich den kleinen Grundbesitzer bedrücken kann, wie es den Grundbesitzer um die Früchte seines Schweißes, seines Fleißes und Erwerbes bringen kann, meine Herren, das ist wohl eine so bekannte Sache, daß ich des Breiteren mich darüber auszulassen unterlassen kann.

Für mich genügt die Jedermann bekannte Geschichte des Konfliktes zwischen den Excessen des Jagdvergnügens mit der Lage vieler Klein-Grundbesitzer. Maßgebend aber ist für mich, namentlich in diesem Augenblicke, das wiederholte Andringen jener Beschwerden, welche in vielen Orten meiner Wahlbezirke eindringlichst an mich gekommen sind, wäh-rend ich dort verweilte, nämlich der Beschwerden betreffend das Uebermaß im Anwachsen des Wildes an manchen Orten.

Es ist eine bekannte Sache, das wohl der Wildstand im Lande sich im allgemeinen nicht vermehrt, vielmehr durch die letzten 11/2 Jahrzehente eher vermindert hat. Allein ausnahmsweise ist, auch schon jetzt hie und da über dieses Anwachsen zu klagen Ursache gewesen. Dieß kann es aber, meine Herren, in einem erhöhten Grade werden, wenn die Jagdordnung, die wir eben zu beschließen im Begriffe sind, sammt den Wirkungen des obligatorischen Hegens ins Leben getreten sein wird.

Ich glaube daher, daß allerdings die Sache in Ueberlegung gezogen werden muß.

Wie ist es jetzt mit der Gesetzgebung in dieser Beziehung beschaffen?

Es ist dermals Vorsorge gegen das Uebermaß getroffen.

Unser bürgerliches Gesetzbuch hat sich freilich damit nicht weiter abgegeben, als daß es im § 383 sagt: "wie der übermässige Anwachs des Wildes gehemmt werden soll, ist in den politischen Vorschriften festgesetz."

Diese politischen Vorschriften waren damals, wie das bürgerliche Gesetzbuch gegeben worden ist, das Jagdpatent vom J. 1786, d. h. eine Reihe von Bestimmungen in demselben. Dieses Jagdpatent besteht noch heute sammt allen diesen Bestimmungen.

Der Herr Berichterstatter ist im faktischen Irrthume gewesen, wenn er sagte, das Jagdpatent ist aufgehoben bis auf den § 8, welcher dem Bauer- und Bürgerstande das Jagen verbietet. Es hat sich damals eine Stimme auf dieser Seite des Hauses erhoben dahin, daß dieses gerade umgekehrt der Fall ist. Es ist auch ganz richtig so. Gerade die Unterschiede in der Zulassung der Persönlichkeiten des Jägers sind schon längst gefallen, und zwar seit 1848, noch mehr durch das Patent vom J. 1849. Es ist darüber kein Zweifel, und ich brauche nur auf einen Erlaß der böhmischen Statthaltern vom Jahre 1853 mich zu berufen, wo ausdrücklich gesagt ist, daß von dieser Beschränkung kaum die Rede mehr sein könne, als wenn der Bauer nicht jagen dürfte. Dagegen sind alle anderen Bestimmungen des Jagdpatentes, welche das Uebermaß des Wildes betreffen, geradezu in dem Hauptgesetze, auf welches sich auch der Herr Berichterstatter bezogen hat, und zwar im § 12 des Patentes vom 7. März 1849 aufrecht erhalten.

Es heißt in diesem Jagdpatente vom Jahre 1849 §. 12:

"Die bestehenden jagdpolizeilichen Vorschriften bleiben in soweit ihnen das gegenwärtige Patent nicht entgegensteht, aufrecht; und wird den Behörden die genaue Handhabung zur strengsten Pflicht gemacht."

Diese Vorschriften sind eben dieselben, auf die ich mich berufen will, namentlich ist es §. 11 des Jagdpatentes, welcher so lautet:

"Die Kreisämter haben darauf zu sehen, daß der Inhaber der Jagd das Wild zum Nachtheile der allgemeinen Kultur nicht übermäßig hege, und sie sollen Diejenigen, bei denen sie einen zu großen Anwachs des Wildstandes wahrnehmen, nach den bereits bestehenden Vorschriften, ohne Nachsicht zur verhältnißmäßigen Verminderung desselben anhalten."

Der Herr Berichterstatter hat wohl gesagt: "sollte durch unseren gegenwärtigen Beschluß Eine oder die Andere der Bestimmungen des Jagdpatentes von 1786, nicht abgeändert sein, so werden sie auch noch weiter maßgebend bleiben."

Dieß ist aber zu Folge unserer eigenen Be-


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schlüsse nicht so der Fall, denn wir haben den Grundsatz des §. 1 beschlossen, welcher sagt:

"Die Ausübung des Jagdrechtes wild durch die "gegenwärtige Jagdordnung geregelt."

Was also hier nicht geregelt ist, was hier nicht aufgenommen ist, hinsichtlich des Jagdrechtes. das dürfte dann wohl schwerlich noch aufrecht bleiben.

Es ist also wirklich hier nothwendig, auf eine Rücksicht aufmerksam zu machen, die, wie mir scheint, ganz grell in den Vordergrund tritt, um so greller, als wie ich schon gestern hervorgehoben habe, die Kommission selbst diese Bestimmung so warm befürwortet hat.

Sie hat nämlich, wie ich gestern schon erwähnt habe, des Ausdruckes sich bedient, daß durch die Bestimmungen des Jagdpatentes vom J. 1786 dem Feldbau, der unumgänglich nothwendige Schuh gegen übermäßige Jagdlust und Wildschadengewährt werde.

Ich finde aber nicht jenen Theil der Vorlage heraus, wo dieß jetzt der Fall auch sein soll.

Der wahrscheinliche Grund, daß es unterblieb, der ist mir so ziemlich klar geworden aus den ver-schiedenen Besprechungen, die darüber statt gefunden haben.

Der Hauptgrund dürfte nämlich der sein, daß man geglaubt hat, dieser Schutz sei dermalen überflüßig, weil man den Jagdgenossenschaften die Sache in die Hand, nämlich das Recht gibt, sich entweder selbst zu schützen, oder die Jagdausübung zu verpachten, und zwar in solcher Art, daß sie sich durch die Bedingungen gegen Wildschaden schützen können, oder daß mit einem Worte die Jagdgenossenschaften die Wildhütter selbst sein werden.

Allein meine Herren, sehr bedenklich ist schon von vornherein der Umstand, daß gerade jene Gesetzgebungen, auf welche die Kommission, wie es mir scheint, ein sehr bedeutendes Gewicht gelegt hat, nämlich die preußische und würtembergische, (was ich später bei §. 42 nachweisen werde, da sich die Kommission diese Gesetzgebungen dort beinahe wesentlich, wenn auch mit anderen Worten zum Muster genommen hat) solche Korrektiven in sich tragen, welche in unserer Vorlage gar nicht erwähnt sind.

Allerdings das muß man gestehen, diese bei den Gesetzgebungen stellen einen absonderlichen Grundsatz schloff voran.

Es wird nämlich dort für Wildschäden kein Ersatz gewährt.

Bei §. 42 dürfte sich aber Gelegenheit ergeben zu zeigen, wie sehr unsere dermalige Vorlage sich diesem Grundsatze nähert; allein davon will ich jetzt nicht sprechen.

Diese Gesetzgebungen nun, die preußische und würtembergische sehen sich eben genöthigt, sehr bedeutende Koncessionen zu machen, um diesen ihren schädlichen Haupt-Grundsatz abzuschwächen.

Die preußische Jagdgesetzgebung weist schon einmal aus Etwas hin, was auch ganz in der Sache liegt, daß es jedem Verpächter unbenommen bleibe, gegen Wildschaden im Jagdkontrakte Vorsorgebestimmungen zu treffen.

Allein sie geht noch viel weiter.

Im §. 23 sagt das preußische Jagdgesetz: "wenn in der Nahe von Forsten gelegene Grundstücke, welche Theile eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes bilden, oder solche Waldenklaven, auf welchen die Jagdausübung dem Besitzer des umschließenden Waldes überlassen ist, erhebliche Wildschaden durch das austretende Wild verursacht werden, ist der Landrath befugt, auf Antrag der beschädigten Grundbesitzer nach vorausgegangener Prüfung und Beurtheilung desselben den Grundbesitzer selbst während der Schonzeit zur Abschießung des Wildes aufzufordern.

Wenn er dieser Aufforderung nicht nachgibt, so kann der Landrath den Grundbesitzern selbst die Genehmigung ertheilen, das auf die Grundstücke übertretende Wild auf jede erlaubte Weise zu fangen, auch mit Schießgewehr zu tödten.

Es folgen dann noch über Ablieferung des Wildes und über das Schußgeld Neben-Bestimmungen nach.

Ich will auch noch auf die würtembergische Gesetzgebung zurückkommen.

Diese hat, überhaupt denselben Haupt-Grundsatz angenommen, allein sie verbietet geradezu die Heranziehung eines Wildstandes mit einziger Ausname der Wildparke, und auch der Inhaber desselben wird dort zum Ersatze verpflichtet, wenn Wild aus demselben herausbricht und Schaden anrichtet.

Es ist dann dem Oberamte, natürlich nur bei konstatirtem Wildschaden das Recht zugestanden, dem Jagdberechtigten die Vornahme einer Treibjagd auch während der geschlossenen Zeit aufzuerlegen und im Falle er innerhalb des festgestellten Termines diesem Gebote nicht nachkommen sollte, eine solche Jagd von Sachverständigen auf Kosten des Berechtigten, welchem auch das erlegte Wild gehört, vornehmen zu lassen.

Das sind Gesetzgebungen, welche im Grundsatze der Entschädigung mit unserer Vorlage beinahe zusammen kommen.

Ist das schon bedenklich, wenn man sich solchen, in unserer Vorlage fehlenden Konzessionen gegenüber gestellt sieht, so wird die Sache noch bedenklicher, wenn wir das Auskunstsmittel ins Auge fassen, welches dermalen bei uns das einzige Korrektiv sein soll und zwar gegen das Uebermaß des Wildstandes.

Unser Auskunftsmittel soll nämlich in der Vorsorge bestehen, welche in dem Pachtvertrage getroffen werden.

Allein dieses Mittel ist wohl ein unverläßliches.

Jeder Jurist weih, daß mit unausweichlichen Bedingungen auf Einer Seite der Paciscenten sehr große Schwierigkeiten auf der anderen eintreten können. Allein auch jedem Laien ist es

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klar, wie schwer es ist, sich zu vereinbaren, wenn Einer, der verpachten will, nur unter gewissen Bedingungen verpachten darf, während der andere nur unter drakonischen, ihm sehr schwer fallenden Bedingnissen pachten soll. Wenn der Verpächtet durch sehr schneidende Bedingungen hinsichtlich des Er-satzes dem Pächter die Eingehung des Vertrages schwer macht, so pachtet dieser eben nicht. Es bleibt dann das Objekt der Jagdgenossenschaft zur eigenen Ausübung. Mit dem Sicherstellungsmittel eines vorsorgenden Pachtes ist also nicht immer viel geholfen, denn es fügt sich nur der unbedingt passionirte Liebhaber einem unter allen Fällen vorsorgenden Verpachtungsvertrage. Es ist aber sehr zweifelhaft, ob dieser Fall auch immer eintreten muß.

Aber noch greller stellt sich die Sache dar, wenn man den Beschädigten in's Auge faßt. Meine Herren! die preußische Gesetzgebung hatte leicht zu sagen: Ihr könnt selbst Vorsorge treffen, denn ob dort die Pachtverträge eingehalten werden oder nicht immer sprach sie nämlich zu Gemeinden, zu organisirten Körperschaften, bei welchen der Einzelne Hilfe suchen kann und deren Vorsteher man um Hilfe angehen kann, dessen Pflichtvernachlässigung man auch anklagen kann. Alles dieses ist bei uns nicht mehr der Fall, nachdem wir auf Jagdgenossenschaften eingegangen sind. Hier hat es der einzelne Grundbesitzer nur mit seiner Jagdgenossenschaft, einer Privatgesellschaft zu thun, die er klagen müßte, wenn sie ihm gegenüber nicht ihre Schuldigkeit thut. Er hat aber nicht einmal gleich ein Klagerecht wegen Beschädigung durch Wild gegen sie. Er hat nur das Recht, bei dem Beschlusse über die Art der Jagdausübung seine Stimme abzugeben, sonach kann er sich beim Abschlusse des Vertrages leicht in der Minorität befinden. Da kann es auch leicht geschehen, daß ihn die Majorität despotisirt, daß sie ihn majorisirt, um es gelinder zu sagen; kurz, es kann sehr leicht der Fall sein, daß er schon bei der Gründung des Pachtverhältnisses keine ausgiebige Vorsorge findet, noch weniger aber erst behufs einer gehörigen Effektuirung des Vertrages zum Beispiele, einzelne Grundbesitzer, vielleicht kleine Häusler, die am Walde mit ihren Grundstücken liegen, solche haben kein Recht, sich an den Pächter zu wenden, sie sind es als Einzelne nicht, die den Pachtvertrag geschlossen haben, sondern die Gesellschaft. Was hilft im Augenblicke der Beschädigung Solcher auch selbst der civilrechtliche Einfluß, den diese nehmen würde behufs Einhaltung des Pachtvertrages? Das hilft dem kleinen Grundbesitzer so viel, als gar nichts. Er ist ganz hilflos, wenn ihm nicht die ganze Jagdgenossenschaft sogleich selbst helfen will.

(Unruhe. — Präsident läutet).

Aber noch etwas anderes, meine Herren! Man hat gesagt: Jetzt haben wir den Jagdgenossenschaften die Jagdgewehre in die Hände gelegt, und sie können alles Uebermaß zusammenschießen.

Meine Herren! die Jagdgenossenschaft darf ja eben während der Hegezeit weder selbst schießen, noch ihren Pächter zum Schießen in der Hegezeit verhalten. Sie darf durch das Abschießen des Wildes dem Grundbesitzer keine Hilfe gewähren. Sie darf in dieser Beziehung das nicht thun, was er um geschützt zu sein, von ihr verlangen muß. Das ist doch ein eigenthümliches Verhältniß!

Die Hegezeit fällt ja gerade in die Zeit der Feldkultur. Die Dauer der Hegezeit haben wir beschlössen vom 1. Feber bis zum 31. Juli. Wann geschehen aber die meisten Schäden durch das Wild? Gerade zu dieser Zeit. Nun, meine Herren, da sieht es doch wahrhaftig schlecht aus mit dem Schutze, den man durch die Jagdgenossenschaft den einzelnen Grundbesitzern gegeben haben will!

Dieses Auskunftsmittel scheint mir daher sehr unzuverlässig zu sein. Es ist also auch die Jagd-Ausübung, wenn die Jagdgenossenschaft sie selbst in die Hand nimmt, wenig Vortheil bringend für den kleinen Grundbesitzer, sobald der Einzelne nur von der Jagdgenossenschaft abhängt. Er hat auf sie keinen zwingenden Einfluß, er wird überstimmt, er kann ihr gegenüber nichts sagen. Der einzelne Grundbesitzer hat also gegen das Uebermaß des Wildes keinen Schuh.

Diese mißliche Lage wird noch, wie schon erwähnt wurde, dadurch vermehrt, daß der Einzelne es nicht mehr mit der Gemeinde zu thun haben wird. Früher konnte er sich an den Gemeindevorsteher wenden und ihn auffordern, er solle dem Beschädigten Recht verschaffen. Das fällt jetzt eben weg.

Es kommt dann noch hinzu, daß der Gemeinde von Seite unserer Gesetzgebung in dem Gemeindegesetze nicht eine Spur von Jagdpolizei eingeräumt wird und ebenso wenig der Gemeinde höherer Ordnung; denn die Führung dieser Polizei hat sich der Hauptsache nach der Staat vorbehalten. Eben in Folge dessen, daß das Gesetz Theile der Polizeigewalt nur als eine Ausnahme an die Gemeinde abgegeben hat, und daß in diesen Ausnahmen die Ueberwachung des Jagdwesens nicht vorkömmt, erübrigt in der That nichts anderes, als die Vorsorge im Jagdwesen durch die Gesetzgebung zu treffen.

Und da entscheidet in der That die Aufforderung, die an uns dringendst ergeht, wenn dieses Gesetz bei dem kleinen Grundbesitzer in der Folge nicht sehr bedeutende Unzufriedenheit erzeugen soll, daß wir diese Vorsorge dermalen treffen. Ich weiß keinen besseren Ausweg, als denselben Weg zu betreten, den schon die österreichische Gesetzgebung ebenso, wie bisher die preußische und würtembergische eingeschlagen hat. In Anbetracht dessen werde ich auf demselben Wege einen Antrag bringen. Ich mache schließlich noch aufmerksam, daß dem Grundbesitzer nicht allein der Anspruch auf eine Hilfe im Gesetze gewahrt sein muß, er muß auch der Exekution sicher sein.

Was die Exekution einer dem Staate, der Re-gierung obliegenden Aufsicht betrifft, die kann wohl


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nicht wo anders sein, als wieder nur bei dem Staate, und zwar durch die Staatsbehörden.

Jeder Staatsbürger hat das Recht zu verlangen, daß sich der Staat der unverbrüchlichen Handhabung der eigenen Gesetze nicht begebe, sie nicht unverläßlichen, oder vielleicht gar parteibefangenen Organen überantworte. Ein solches Organ wäre z. B. solches, wo sich die Beiden möglicherweise in Konflikt kommenden Stände z. B. der Klein- und der Großgrundbesitzer einander entgegenstehen würden. Ist in einem Organe dieser Art z. B. in ei-nem Gemeindeorgane höherer Ordnung die Klasse der kleinen Grundbesitzer vorzugsweise vertreten, so wird eben sie ihre Interessen wahren; ist es im Gegentheile eine andere Klasse, so wird sie ihre speciellen Interessen und ihre Rücksichten obwalten lassen.

Allein ich glaube, der Staat darf die Exekutive nicht aus der Hand geben, er darf nach dem gegenwärtigen Stande der österreichischen Gesetzgebung den Schuh der Landeskultur durch Uiberwachung mittelst der landesfürstlichen Behörden gemäß der zu Recht bestehenden Reichsgesetzgebung gar nicht ändern.

Ich glaube, er ist gerade durch das Diplom und durch die Februarpatente gehindert, diese Aen-derung vorzunehmen.

Allein selbst, wenn die Regierung aus Rücksicht der Ersparung (Oberstlandmarschall läutet) zur Entlastung der politischen Behörden von Geschäften geneigt wäre, sich der Exekutive im Jagdwesen und Jagdpolizeisachen zu begeben, so hätte sie einseitig, ohne Zustimmung der Reichsvertretung, die dermal sistirt ist, in der That kein Recht dazu.

Ich glaube also, es kann heute gar nicht anders sein, als daß die Vorsorge, die wir treffen müssen, in folgender Art den Bezirksämtern anvertraut werde:

"Das Bezirksamt hat zu wachen, daß die zur Ausübung der Jagdberechtigten das Wild zum Nachtheile der Landwirthschaft nicht übermäßig hegen, es soll Jene, deren Wildstand gemeinschädlich wird, zur angemessenen Verminderung anhalten."

(Bravo links).

Oberstlandmarschall: Beantragen also einen eigenen §.?

Waidele: Einen eigenen §., der eingeschaltet weiden soll zwischen die §§. 34 und 35, und ich werde mir je nach dem der Beschluß ausfällt, einen weiteren § ebenfalls als Einschaltung vorbe-halten.

Oberstlandmarsch all: Ist der Antrag des Abg. Waidele unterstützt?

(Geschieht).

Er ist hinreichend unterstützt.

Se. Durchl. Fürst von Schwarzenberg: Wie ich vernommen habe, hat der Abg. Waidele einen neuen §. zwischen die §§. 34 u. 35 gestellt, es ist aber bereits von Seiten des H. Berichterstatters der §. 35 vorgelesen.

Oberstlandmarschall: Der Herr Abgeordnete Waidele hat sich schon früher zu einem Antrage zwischen die §. 34 und 35 gemeldet und es ist bloß durch mein eigenes Versehen der §. 35 bereits verlesen worden.

Se. Durchlaucht Fürst v. Schwarzenberg: Das kann ich nur als eine interessante Mittheilung entgegennehmen.

Dr. Stamm: Die Freunde der Jagd müssen es anerkennen, daß wir. Vertreter der kleinen Grundbesitzer bis zu den Gärtnern herab gewiß der Jagd alle Koncession gebracht haben, welche dieser volkswirthschaftliche Artikel und welche dieses Vergnügen in Anspruch nehmen kann.

Ich glaube aber, die Vertreter des kleinen Grundbesitzes dürfen nun auch bitten, daß der Schuh, welchen er gegen die Jagd braucht, gesetzlich festgestellt wird.

Meine Herren! Wenn man vergleicht den Körnerbau, wenn man vergleicht eine zweifache und eine dreifache Benützung des Bodens, so ergeben sich in Oesterreich folgende Unterschiede: In den Ländern, wo der Körnerbau beinahe ausschließlich getrieben wird, ist der Werth des Grund und Bodens in der großen allgemeinen Ziffer das Joch 30, 40 bis 50 Gulden.

In Südtirol und Italien, im Venetianischen, ist der durchschnittliche Werth des Grund und Bodens das Joch 300 Gulden, also vollkommen das 10fache; die Sonne, das Klima ist nicht die Ursache dieses Unterschiedes; Länder unter gleicher Sonne, das Banat und Südtirol haben einen Grundwerth von 40 Gulden und hier von 300.

Das Ganze liegt in der Bewirthschaftungsweise, nämlich in der zweifachen Benützung des Bodens, und zwar wie es in Italien geschieht als für die Frucht Mais oder Weizen, ferner für die Rebe und drittens für das Maulbeerblatt.

Meine Herren, ich mühte damit anfangen, um eine Frage an sie zu stellen.

Kann Böhmen bei der Getreidewirthschaft bleiben, oder muß Böhmen vielleicht zur Getreidewirthschaft, Körnerwirthschaft wieder zurückkehren?

Was nach den Andeutungen des Herrn Vorredners vielleicht möglich wäre; es ist nicht möglich, daß wir da stehen bleiben; wir müssen übergehen zu den Handelspflanzen, was zum Theile geschehen; und jetzt kommen wir auf den kleinen Grundbesitz, wir müssen bis zum Gartenbau übergehen, wir müssen eine zweifache Frucht von unserem Boden haben, oder wir gehen zu Grunde.

Meine Herren! es gilt in manchen Gegenden das Getreide; wie es aber über einen gewissen Punkt hinausgehen will, kommt man aus dem Banate mit dem Weizen. Es ist von keinem Verkauf mehr die Rede.

Ich spreche da von Gegenden, die mich hieher gesandt haben, von dem körnerreichen Boden, vom


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Saaz. Wir müssen zur Gartenwirthschaft übergehen, und zwar zur Obstwirthschaft, die kleinen Grundbesitzer bis herab auf das kleinste Ausmaß; der Großgrundbesitzer hat schon eigentlich die Auswahl getroffen, und zwar die Handelspflanze. Nun, meine Herren, hier stehen wir an der Klippe.

Wir stehen da auf einer schönen Stufe der Gärtnerei, denn wir zählen nahe zu 15 Millionen Obstbäume in Böhmen. Ich muß bemerken, daß wir an dieser Klippe vielleicht, scheitern durch ein Gesetz, welches wir heute und diese Tage machen. Alle Ehrfurcht vor dem Vergnügen der Jagd, alle Anerkennung des Nutzens, den die Jagd bringt.

Meine Herren, es kann unter Umständen das theuerste Fleisch weiden, was man sich immer nur denken kann. (Bravo!)

Meine Herren, die Hegezeit ist vom 1. Feber; lassen sie den Fall eintreten, der so häufig eintritt, solche Jahre, wie das heurige, sind sehr selten, man sagt von 1783, daß es einmal so war — daß noch ein Schnee kommt und den Grund und Boden vollkommen deckt.

Meine Herren! ich bin dessen Zeuge, ich habe mich damit immer beschäftigt, und wenigstens meine Augen darauf gewendet, denn es tritt der Fall ein, daß, wenn etwas Frost eintritt, der Hase sich das einzige Futter, das er haben muß, sucht, und sich nimmt; das sind junge Sätzlinge der Obstbäume und da ist es möglich, daß ein solcher Hase in einer Nacht ein Fleisch erzeugt, was wir nicht kaufen können, wenigstens nicht nach den jetzigen Geldverhältnissen; da, ich bitte, muß ein Schutz getroffen werden, denn sonst tritt das ein, was man in jenen Ländern, wo die Gesetze entstanden sind, in Baiern durch Selbsthilfe wieder gut machen wollte; dann tritt eine wilde Wilderei — und dem müssen wir vorbeugen dadurch, daß wir ein Gesetz schaffen, welches auf einer Seite die Jagd vollkommen schützt, auf der andern Seite aber auch die Gefahren der Jagd. den Schutz unserer Obstbäume und der Handelspflanzen in sich schließt.

Ich erlaube mir daher den Antrag meines H. Vorredners aufs Wärmste im Namen der Kommitenten zu unterstützen. (Bravo!)

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Fürst Karl Schwarzenberg: Bitte ums Wort! Die beiden H. Vorredner haben uns die Gefahren der Jagd geschildert. Es sind Ansichten, die sich vollkommen rechtfertigen lassen, Ansichten, auf die die Kommission in ihrem Berichte Rücksicht nahm, in dem sie sagte, durch den Auftrag des Landtages ein Jagdgesetz zu entwerfen, glaubte sich dieselbe verpflichtet, ein solches Gesetz zu entwerfen, wodurch die Jagd möglich sei; denn, wäre die Ansicht des Landtages, die, daß die Jagd als solche schädlich für das Land sei, so hätte eben die Kommission keinen derartigen Auftrag bekommen können. Durch Annahme des Ausgangspunktes, von dem die Kommission ihre erweiterten Ideen und Grundsätze im Gesetze entwickelte, durch die Annahme der 200 Joch, meine Herren, wurde der Bestand der Jagd für die Folge gesichert.

Es ist mir unbegreiflich, daß die Herren, welche jetzt bei den §. 34 und 35, denn ich komme wieder darauf zurück, daß der §. 35 bereits von dem H. Berichterstatter vorgelesen wurde — Anlaß nahmen, uns die Gefahren der Jagd zu schildern; sie hätten doch vielmehr Anlaß hiezu bei dem §. 2 gefunden.

Die Kommission glaubte die Frage, ob eine Jagd auf einem Jagdgebiete fernerhin existiren soll oder nicht, durchaus nicht im Wege der Bevormundung durch das Gesetz entscheiden zu sollen, sondern dem Ermessen der Betheiligten zu überlassen, und die Möglichkeit hierüber selbst zu entscheiden, ist im Gesetze unbedingt geboten.

Jede Jagdgenossenschaft hat das Recht, die Jagd entweder durch Sachverständige ausüben zu lassen, d. h. das Wild bis auf das letzte Stück ausrotten zu lassen, oder Falls die Jagdgenossenschaft, welche aus der Wahl der Grundeigenthümer hervorgeht, welche daher nach dem Prinzipe begründet ist, daß man in den Jagdgenossenschaften seine Vertrauensmänner eben wählt, es für angezeigt findet, die Jagd zu verpachten, oder diese Summe der Grundbesitzer, welche die Jagdgenossenschaft aus ihrer Mitte wählt, es für angezeigt, für erträglicher findet, einen Wildstand zu erhalten, und einen Pachtzins zu beziehen, so ist es ihrem Ermessen allein anheim gestellt.

Ich glaube, meine Herren, das ist jedenfalls ein Ausdruck, der von der jederseitigen Seite des Hauses gebraucht wird, der liberalste Ausdruck, der gebraucht weiden kann, oder wollen sie sie im Vorhinein bevormunden, und die Behörden aufstellen, die sagen: Nein, ihr Grundbesitzer seid nicht berechtigt darüber zu verfügen, ob ihr den Wildstand erhalten wollt oder nicht, sondern es wird euch vorgeschrieben, dieser Wildstand, den ihr für angezeigt erachtet, ist zu hoch, muß heruntergebracht werden? Der Pachtzins muß heruntergedrückt werden, weil es in euerem Interesse ist, das weniger Wild ist.

Das meine ich, sind keine Grundsätze der Autonomien Verwaltung, sondern der Bevormundung durch Behörden. Ich glaube, das sind Grundsätze, denen wenigstens ein großer Theil des Hauses nicht zustimmen dürfte.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Prof. Herbst: Alles, was Se. Durchl. gesagt hat, wäre vollkommen richtig, wenn jeder Grundbesitzer Mitglied einer Jagdgenossenschaft wäre. Nach Annahme des Grundsatzes, daß in Ortschaften, welche nicht einen zusammenhängenden Grundkomplex von 200 Joch bilden, keine Jagdgenossenschaft gebildet wird, daß die Ausübung des Jagdrechtes in solchen Ortschaften anderswohin zugewiesen wird. kann die Frage der Autonomie gar nicht mehr in Betracht kommen. Hier wird de nobis sine nobis verfügt, und damit ist alle Autonomie aufgehoben. Das habe ich nur bemerken wollen. (Bravo links).


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XXVII. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

XXVII. sezení 4. ročního zasedání 1866.

Dr. Grünwald: Mně se zdá, že p. Waidele a p. Dr. Stamm tuze černě barvili věc od nich líčenou, zároveň je mi podivno, jak pan president Waidele se mohl točit v takém odporu, v jakém skutečně řeč jeho se nalézá. On sám pravil z počátku, že patent z roku 1786 není zrušen, a nebude ani tímto zákonem zrušen, pokud se to týká policie nad honbou.

Tentýž patent nařizuje, jak nám sám citoval, že krajské úřady mají hleděti na to, aby se zvěř nerozmnožovala. Je-li tedy tomu tak, jak p. president Waidele pravil, že ten patent není zrušen, a že se v něm nalezá toto nařízení, je mi podivno, jak může toto nařízení chtíti opakovat a činit návrh, který ničeho jiného neobsahuje, nežli co v tom patentu je vyřknuto, i zdá se mi, že by na okresní úřady uložena byla úloha, která by jim byla velmi nemilou, neb dejme tomu, že by okresní úřady tomu vyhověti nemohly a že by tomu skutečně tak bylo, jak to vysloveno v návrhu pana Waidele, tu by zemští úřadové okresní neměly v okresu než nenávist a stálé předhůzky, že se neujímají dosti obyvatelů okresů proti velkostatkářům. Pan president Waidele však vychází z nepravých zásad. On praví totiž, že náš zákon jest nápodoběný pruskému a würtemberskému, a právě v těch zákonech, že je náhrada zcela vyloučena, že tedy za škodu zvěří spůsobenou žádná náhrada požadovat se nemůže a praví že §. 42 něco podobného obsahuje. Tomu ale tak není, §. 42 jak navržen jest, zdá se arci nepraktický, ten by spůsoboval jen útraty, které by byly třeba větší než náhrada, která se dle tohoto §, vyhledávati může, a pročež chystáme opravu k tomu §. 42, kterou se tato náhrada skoro beze všech útrat obdrží.

Tedy jedna věc, o kterou pan Waidele svůj návrh opírá, není pravdivá, totiž že se dle našeho zákona nemá dáti žádná náhrada za škodu od zvěře spůsobenou. Tato náhrada může se tedy dle navrženého zákona vyžadovat, když se stane škoda zvěří. Tomu pak, aby nebylo za tuhé zimy uškozeno stromům, tomu předejde se jednoduše tím, když bude držitel zvěř krmit. Co se týče toho, čeho se obává pan Stamm, že by zajíci také se mohli dotknout stromoví, to ovšem stalo se již a stane se snad i budoucně zase, ale stalo se to vinnou toho, který zvěř nekrmil.

Druhá věc, o které pan Waidele pochyboval, jest ta, že praví, že v Prusku odpovědnou jest obec za to, jest-li že se honba náležitě nepronajala a nevykonává, neb škoda se děje a nedostává se náhrada. Vždyť i v našem zákoně ustanoveny jsou orgány, které mají bdít nad. tím, aby se vše dobře dálo. Tito považují se v zákoně za jakési mandatáry osady a společenstva honby. Vždyť se nařizuje, aby se od nich zvolil výbor, který bude toho střežit, aby smlouva s najímatelem honby náležité se uzavřela, jakož aby pak-li škoda se děje, aby se nahradila, a smlouva se úplně dodržela. Z toho tedy vysvítá, že nemohu, aspoň co se mne dotýče, pro návrh pana Waidele hlasovat, poněvadž chce něco navrhovat, co již určitěji vysloveno je a vloženo jest do mocnějších rukou, než jak pan Waidele navrhuje. Pan Waidele ostatně vychází se stanoviska, které v tomto zákoně obsaženo není a skutečně mylné jest.

Oberstlandmarschall: Herr Wolfrum hat das Wort.

Wolfrum: Ich bin dem Herrn Abgeordneten Waidele sehr dankbar, daß er die Lücken dieses Gesetzes auszufüllen versucht hat, dankbar auch für die ausgezeichnete Begründung, die er seinem Antrage vorangeschickt hat.

Ebenso bin ich verbunden, dem Herrn Abg. Stamm für die Beleuchtung dieser Frage von einer Seite, die bisher noch nicht hervorgehoben worden ist, wenn es auch für mich gar keiner Frage unterliegt, daß der Werth der Jagd dem Grundbesitz gegenüber gar nicht in Betracht komme, und endlich, weil dieser Werth nicht nur von allen Nationalökonomen, sondern wer immer nur ein Urtheil fassen kann, längst, wie ich glaube, entschieden ist.

Deßwegen wäre ich der Ansicht, daß ein derartiger Schutz im Gesetze angebracht werden müsse. Wenn uns aber von der gegenüberliegenden Seite der Vorwurf gemacht wurde, daß dieses bei dem §. 2 der Fall hätte sein müssen, so würde ich mir erlauben, meine Ansicht darüber zu sagen.

Von der gegentheiligen Seite wurde bereits in der letzten Sitzung hervorgehoben, daß dieses Gesetz in 3 Abtheilungen sich theilt und diese Abtheilungen wurden, ich muß es gestehen, ganz richtig begründet.

Ich für meinen Theil habe das Gesetz auch mit einem kritischen Auge betrachtet, habe aber gefunden, daß dieses Gesetz nur aus 2 Abtheilungen besteht, nämlich eine Abtheilung zum Schutze der Jagd und die zweite zum Schuhe der Grundbesitzer.

Nun finde ich eigenthümlicher Weise, daß die 1. Abtheilung von §. 1 bis §. 42 geht (Heiterkeit) und die 2. Abtheilung der Schuh der Grundstücke vom §. 42 bis zum Ende. (Heiterkeit.) Der §. 42 ist aber der letzte. (Heiterkeit. Bravo! links.)

Nun, meine Herren, wenn bei einer so wichtigen Frage, das Bestreben dahin geht, noch einige §§. zum Schutze der Grundbesitzer einzubringen, so ist dieses Bestreben gerechtfertigt.

Ich glaube nicht, daß wir das Recht dazu haben, denselben mit Einwendungen entgegenzutreten. Daß es eine Bevormundung wäre, kann ich nicht begreifen. Denn wie schon der Abgeordnete Dr. Herbst hervorgehoben hat, fängt die Bevormundung schon beim §. 1 an, wo den Grundbesitzern, die unter 200 Joch Grundbesitz haben, vorgeschrieben wurde, daß sie es so und so machen müssen.


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Aber auch mit der Ausübung ist es ähnlich vorgeschrieben.

Ich muß zuerst die Hegezeit einhalten, darf kein Stück schießen. Ja, es darf nicht einmal eines verkauft werden. Ja, es wollte sogar verboten werden, die daraus bereiteten Speisen, z. B. eine Wildbret-Pastete, die vor 14 Tagen gemacht wurde, zu verkaufen. (Heiterkeit. Bravo! links.) Das ist ja doch eine Bevormundung! Es sind Jagdkarten da! Das ist keine Autonomien (Heiterkeit.)

Wenn die Bevormundung zu diesem Zwecke stattfindet, warum sollte nicht eine Bevormundung, die doch in diesem Falle keine Bevormundung, sondern nur eine Vorsorge des Staates für die Grundbesitzer, welche diese Vorsorge mit Recht verlangen können, ist, warum sollte diese nicht da eintreten können?

Ich glaube also, der Herr Abgeordnete Waidele werde bei diesem einzigen §. leicht stehen bleiben und begrüße mit Freuden die Ankündigung, daß er auch bei dem §. 42 die Gelegenheit ergreifen werde, auf diese Sache zurückzukommen.

Wenn sich einer der Herren geäußert hat, daß das Bezirksamt nicht befugt sein soll, in diesen Sa-chen einzuschreiten, so habe ich nichts dagegen, wenn nur von derselben Seite ein anderes Amt bezeichnet und aufgestellt wird.

Was mich betrifft, so glaube ich, wir haben vor der Hand kein Anderes. Es ist eben nur die Bezirksbehörde. Finden die Herren irgend eine andere Behörde, gut, dagegen, glaube ich, wird sich auch Herr Waidele nicht sträuben, ihm ist eben nur um die Sache zu thun, um den Schutz der Grundstücke. (Stürmisches Bravo! links.)

Oberstlandmarschall: Excellenz Gf. Clam-Martinic!

Graf Clam-Martinic: Es ist von einem H. Redner der entgegengesetzten Seite dieses Hauses in dieser Frage ein Ton angeschlagen worden, den ich nicht unerwiedert verhallen lassen möchte.

Es ist hervorgehoben und betont, und mit warmen Worten ausgemalt worden, in welchem Wi-derspruche die Interessen, welche durch dieses Gesetz geschützt werden sollen, sich mit den allgemeinen In-teressen des Landes befinden.

Es ist ausgesprochen worden, "die Herren, welche Vergnügen an der Jagd finden, müssen anerkennen, daß wir ihnen die weitest gehenden Zugeständnisse gemacht haben.." Es ist damit hingestellt worden, daß es gewissermassen eine Reihe von Jagdfreunden gäbe, denen zu Liebe das Interesse, die Agrikultur des Landes einer Gefahr ausgesetzt werde. (Rufe links: Das ist sie.)

Gegen diese Auffassung möchte ich mich auf das entschiedenste verwahren. Meine Herren, wir haben zu beanspruchen, daß es anerkannt werde, es könne in diesem Hause, in diesem Landtagssaale überhaupt Niemanden geben, der sein Vergnügen in Wiederspruch setzen würde, mit den Interessen des Landes, und dasselbe auf Kosten des Wohles, des Landes anzustreben nur auch im Sinne hätte (Bravo rechts). Es soll dieß nicht in dieser Weise gehässig hingestellt werden, als ob einem Vergnügen das Interesse des Landes, welches allen gleich theuer ist, geopfert werden sollte. Das hohe Haus würde es in seiner Würde herabsetzen (Bravo rechts, výborně im Centrum) anzunehmen, als ob es sein könnte, daß der Landtag solche Beschlüsse gefasst hätte, und am Wege wäre ein solches Gesetz zu beschließen, welches auf Kosten des Landes, das Vergnügen einiger Herren förderte (Bravo rechts und im Centrum).

Dagegen meine Herren wollte ich mich verwahren, dadurch meine Herren thut man nichts, was beiträgt zur Wahrung der Würde des hohen Hauses, dadurch bewirkt man nicht, daß die Gesetze, die hier beschlossen werden, in den Geistern und in den Gemüthern Achtung erringen. An dieser moralischen Kompetenz sollen wir nicht immer rütteln.

Ich muß aber auch bestreiten, daß es der Fall sei, daß durch dieses Gesetz eine Gefahr wirklich geboten ist. Meine Herren! wenn sie das Gesetz aufmerksam prüfen, so müssen sie anerkennen, daß bei jedem §. die Sanktion, daß bei jedem §. das Aufsichtsrecht der bestehenden Organe steht. Abgesehen davon, was Se. Durchlaucht der Fürst Schwarzenberg gesagt hat, daß den Betreffenden in überwiegender Mehrzahl der Fälle die Entscheidung selbst zusteht, ist überdieß zu berücksichtigen, daß selbst in jenen Ausnahmsfällen, von welchen Prof. Herbst Erwähnung gemacht hat, oder überhaupt in allen Fällen, wo Streitigkeiten und Zweifel entstehen könnten, auch wieder autonome Organe entscheiden; daß in Streitigkeiten und Zweifeln auch wieder die Berufung an die Vertretung geht. Der Bezirksausschuß hat zu entscheiden; dieser ist doch ein autonomes Organ, und von diesem autonomen Organ kann man doch nicht sagen, de nobis sine nobis: es ist ja der Vertreter des Bezirkes, der zu entscheiden hat. Es ist endlich im weitesten Sinne die Vertretung des Landes, die die Interessen des Landes wahrt. Und dann sollte man, meine, Herren sagen, de nobis sine nobis? Vielleicht würde dann das de nobis sine nobis eher gelten von jener Auffassung, welche in dem Antrage des Abg. Waidele liegt, welche jener Auffassung entspricht, die zwar immer von Freiheit spricht, aber wo irgend etwas vielleicht geschehen könnte, was der eigenen Anficht entgegensteht, nach der Polizei ruft. (Große Aufregung; Centrum und rechts bravo! links stürmisches oho! Rufe: zur Ordnung!)

Oberstlandmarschall: Mir scheint der Redner ist in diesem Vergleiche etwas zu weit gegangen.

(Große Unruhe Rufe: oho! Dr. Klier: das ist ein .... Dr. Hanisch: Hoho! Stimme im Centrum: Aber wahr!)

Graf Clam-Martinic: Nachdem sich die Ruhe hergestellt haben wird .... (noch große Un-ruhe.) Ich bitte nur etwas Ruhe, so werde ich, wie ich glaube, beweisen können, daß in meinen


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Worten Alles das nicht gelegen ist, was mir vorgeworfen wird. Ich glaube, daß das die Thätigkeit der Polizei ist; das ist die polizeiliche Thätigkeit des Bezirksamtes, welche da angerufen wird . . .

Dr. Hanisch einfallend: Es ist das ein Ausfall (Unruhe) . . . derselbe Ausfall, welcher gerade heute von öffentlichen Blättern gegen uns gemacht wird (Rufe links: Politik, Národní listy).

Oberstlandmarschall: Ich bitte, den Herrn Redner nicht zu unterbrechen, in dem, was der Herr Redner gesagt hat, liegt durchaus keine Beleidigung.

Graf Clam-Martinic: Ich glaube, der Sinn meiner Worte liegt darin, daß es meiner Auffassung von der Autonomie und meiner Auslegung des Wortes, der Sinn viel mehr entspricht, an die eigenen autonomen Organe zu appelliren, als, nachdem das ganze Gesetz das Aufsichtsrecht und Ingerenzrecht diesen Organen gewahrt hat, auf einmal als einen Deus ex machina das Bezirksamt mit dem Aufsichtsrechte eintreten zu lassen.

Ich glaube übrigens, daß wirklich die Besorgnisse unbegründet sind, als konnte durch das Walten dieses Gesetzes, als könnte unter der Vorsorge der autonomen Organe jener Zustand eintreten, von welchem uns in so düsteren Farben ein Bild entrollt worden ist. Meine Herren, ich bin überzeugt, daß wir Mannes genug sind. auf dem Lande selbst uns vor diesen Zuständen zu wahren; daß Jeder von uns der Groß- sowie der Kleingrundbesitzer das Interesse des Landes höher halten wird als sein eigenes Interesse, und daß Alle zusammenwirken und sich bemühen werden, um die Folgen jenes Gesetzes durchaus nicht in jener Richtung zu halten.

Ich glaube, daß die grundsätzlichen Bestimmungen des ganzen Gesetzes vollkommen genügen, um nach allen Richtungen Befriedigung hervorzurufen, und deswegen glaube ich, daß es durchaus nicht am Orte ist, eine solche weitgehende Aenderung in dem ganzen Geiste des Gesetzes und in der Oekonomie desselben eintreten zu lassen (Bravo im Centrum, Rufe: pst..pst . . . links.)

Posl. p. Jan Kratochvíle: Když jsem byl zvolen do komise, která se měla raditi o zákonu tomto, pokládal jsem si to skutečně za čest, a myslím, že všickni páni členové této komise si to též za čest pokládali, pracovati na zákoně a podati slavnému shromáždění návrh, o kterém dle obyčejného běhu parlamentárního života očekávati lze, že snad uznání dojde.

Nesluší se, abych snad sám chválil komisi, jejížto členem jsem byl, ale pánové to svědomité svědectví mohu sám sobě dáti, že jsme či-nili, seč jsme byli.

Všecky ty zákony, na které se odvolával p. president Waidele a ještě jiné, jsme též znali, a posuzovali; ale pánové, co mne nejvíce bolí, jest, že za všecko to, co jsme učinili, dostalo se nám pouhého vtipu od pana poslance Wolfruma. —

Myslel jsem, že zajisté se přihlásí k slovu ohledně důležitější věci.

To podotýkám jen předběžně.

Než promluvím o hlavní věci, musím vyznati, že jsem očekával na ty důvody, které přednesl p. president Waidele něco vydatnějšího, a taktéž nadál jsem se, že po té hrůze, kterou nám popsal p. Dr. Stamm, něco jiného následovati bude, nežli pouhá podpora návrhu p. presidenta Waidele.

Mohu svědomitě říci, že to, co navrhuje p. president Waidele, zůstává pouhým slovem, ale ve svých účincích jest to pouhé nic, co řekl! —

Patent honební z dne 28. února 1786 a jeho §. 11. citovati, jest spomínati věcí takových, které se již dávno přežily.

Žádal bych, aby se uvážilo následující: Co se má tím docíliti, když političtí úřadové mají dohlížeti k tomu, aby se zvěř nerozmnožovala? pouze jenom zbytečná úloha a starost politických úřadů, a budou-li tito úřadové v objemu větší, než až dosud jsou, tedy se zajisté povinnosti takové jen s velikou obtíží vykonávati nechají.

Přihledněme ale k věci samé:

Majitelé honby, totiž majitelé gruntu jisté honitvy, jsou dle našeho pojmu svobodní občané, na to klademe velikou váhu; ti nepotřebují žádného §. 11. honebního patentu z roku 1786; ti mají ten §. sami v sobě, ve své autonomii vlastní. —

Onen §. 11. z roku 1786 mohl míti platnost tenkráte, kde podaní nedostávali za to právo honby, které se na jejich gruntech vykonávalo, ničehož; nyní ale má ten bývalý podaný právo, žádati za honbu nájemné. Jaké nájemné pánové? Nájemné takové, jaké mohou žádati svobodní občané, občané, kteří sami dovedou oceniti zájmy své.

Jest-li že někdo takové nájemné podá, nuž, opět myslím, že ho nepodá bez rozumu, nýbrž že ho podá za to, aby z něj něco měl a byť by to byla třeba jen pouhá honba!

Čítal jsem též o národním hospodářství, a myslím, že nemáme vždy mluviti pouze jenom o škodě z honby; kdybychom měli na světě pouze jen snopy a zajíce, tenkráte ovšem bych se rozhodl pro snopy, my ale máme ještě jiné záležitosti, které též k životu vezdejšímu patří, nemůžeme tedy vždy jen zůstati u jedné věci státi, a musíme vzíti celek.

Kdyby tedy ten nájemník honby neměl nic jiného, než aby v ní našel co dle celku života vyhledávati chce, zajisté bude tu honbu nějak vykonávati, on bude tu zvěř přec stíhati, ona nemůže se tedy nikdy množiti tak nehorázně, aby nastal strach taký, jak ho vylíčil pan Dr. Stamm.

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XXVII. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

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Taký strach nemohu tudíž nikdy pochopiti. —

Co se týká poznamenání pana. presidenta Waidele, on ovšem litoval, Že obecní zákon nemá žádných kautel policejních ohledně honby.

Je mi to divné.

Základy ty vyjednávaly se na říšské radě; já tenkrátní debaty vždy pilně čítal a divím se, že p. president Waidele tenkrát ohledně té věci neučinil žádných návrhů.

Avšak myslím, že i bez takých návrhů není tak zle.

Autonomičtí orgány mají vždy podle nynějšího obecního zákona tolik práva, aby učinili, čeho zapotřebí je.

To právě jim poskytuje §. 28 nynějšího ob. zák. hned v 1. odstavci, který zní velmi všeobecně a všecka práva autonomie v sobě zahrnuje. —

Rozvážím-li to tedy všecko, tedy vidím, že taká ochrana, která se poskytnouti má gruntovníkům, záleží v nich samých, v jejich autonomii samé, oni v tom mohou sami rozhodnouti.

Je-li tomu tak, můžeme říci bez všeho obávání, že nepotřebujeme takých zastaralých ustanovení jako je §.11 patentu z r. 1786.

Nebyl bych tedy pro návrh pana presidenta Waidela. (Výborně.)

Oberstlandmarschall: Herr Abgeordnete von Waidele!

v. Waidele: Ich werde mir erlauben, auf einige Einwendungen zu antworten. Zuerst auf das, was Se. Durchl. Fürst Schwarzenberg angeführt hat. Er hat gegen den Antrag geltend machen wollen, daß er nicht am rechten Platze sundern zu §. 35 angebracht wurde. Ich habe mich bereits gestern gemeldet, um eine Einschaltung vor diesem §. zu beantragen. Ich konnte nichts weiter thun, als zu warten, daß ich in der Einschaltung zwischen §. 34 und 35 zum Worte aufgerufen werde. Meine Schuld ist es nicht, daß dieß nicht erfolgte. Se. Exc. der Herr Oberstlandmarschall hat dieß bereits erklärt.

Uebrigens würde dieß ganz gleichgiltig sein. Es steht jedem Abgeordneten frei, Einschaltungen wo immer zu beantragen. Passen sie an diesem Orte nicht, so werden sie, wenn sie beschlossen sind, im Wege der Redaktion vor der 3. Lesung dahin gelegt, wohin sie gehören. Somit hat diese Einstreuung gar nichts zu bedeuten; noch weniger aber die Einwendung, daß die Annahme von 200 Joch den Bestand der Jagd gesichert hat. Ich habe selbst dafür gestimmt. Warum sollte ich es nicht? Ich wünsche es wenigstens, daß so viel als möglich jeder Gemeinde, d. h. nicht der Gemeinde, wie sie hier als Jagdgenossenschaft bezeichnet wird, sondern der Gemeinde als Korporation ihr Jagdwesen in die Hand gegeben werde.

Mir wenigstens ist nicht bekannt, warum auf einmal aus Gemeinden eine Jagdgenossenschaft, wurde.

Es ist von der Kommission beliebt worden und auch vom hohen Hause so angenommen. Ich habe mich dem nicht entgegengestellt. Allein daß ich dadurch verzichtet hätte an jenem Orte, wo von der Hege- und Schonzeit gesprochen war, auch die Ausnahme und Einschränkung des Hegens zu beantragen, sehe ich wirklich nicht ein, auch nicht warum gerade deßhalb, weil Se. Durchl. Fürst Karl Schwarzenberg es so wünscht (Bravo), ich nur beim §. 2 hätte sprechen sollen?

Se. Durchl. Fürst Schwarzenberg hat auch hervorgehoben, daß die Kommission keine Bevormundung gewollt hat. Auch dagegen hatte ich nichts. Allein es ist meinerseits auch keine Bevormundung, wenn ich fordere, daß das Recht, Wild zu hegen, welches der Eine hat, nur soweit ausgeübt werde, daß dieß das Eigenthumsrecht des Andern nicht zerstöre, daß ein Mittel dagegen gesucht werde. Hier sind wirklich zwei Interessen mit einander in Konflikt, und wir sind eben hier, um diesen Konflikt in Vorhinein auszugleichen (Bravo links).

Ich gestehe aufrichtig, es ist meine innerste Ueberzeugung gewesen, daß ich gerade von Seite des Großgrundbesitzes eine Unterstützung meiner Anträge erwartet habe, daß ich geglaubt habe, vor Allem diese Herren würden die Billigkeit der Sache einsehen und mit Bereitwilligkeit auf die Billigkeit eingehen, weil es sich hier eben handelt um den Ausgleich der Konflikte.

Ich frage: Ist es nicht möglich, daß durch die Ausdehnung des Jagd. und Hegerechtes die Landeskultur bedroht werde? Wie kann eine solche Gefahr nun beseitiget werden, wenn wir nicht eine Vorsorge treffen?

Man hat mir eingewendet, namentlich vom H. Dr. Grünwald, und auch vom Herrn Berichterstatter wurde es gesagt: "Was nicht aufgehoben ist, kann eben fortbestehen." — Wir haben aber im §. 1 gesagt "das Jagdrecht wird durch diese Jagdordnung geregelt" und aus diesem Grunde habe ich meine Herren! den Antrag gebracht.

Zum Vortheile des Gesetzes als Gesetz genommen und als Ganzes genommen —, vielleicht nicht zum Vortheile, nicht zum Behagen Derjenigen, welche die Jagd ganz besonders protegiren — aber zum Vortheile des Gesetzes wollte ich daraus ein Ganzes machen.

Meine Herren! wenn Sie beschließen wollen, wie dieß das Patent vom Jahre 1849 gethan hat, daß "alle jagdpolizeilichen (Heiterkeit, Bravo links) — ich betone es noch einmal, ich schäme mich dieses Wortes gar nicht und werde noch darauf zurückkom-men — "daß alle jagdpolizeilichen Bestimmungen aufrecht erhalten werden," so habe ich dagegen gar nichts, ich glaubte wieder nur dem Gesetze zu nüzzen. wenn ich nur Jenes daraus aufnehme, was in dieses Gesetz noch vollkommen paßt, was schon zum Theile berührt und zum Theile nicht berührt ist. Es würde dieß eben weiter gehen, als ich glaube, daß es dem Gesetze förderlich wäre.


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Allein ich werde nun doch einen eventuellen Antrag stellen, um den Herrn Dr. Grünwald in die Lage zu sehen, für etwas zu stimmen, was er aufrecht zu erhalten wünscht.

Ich stelle diesen Antrag eventuell, wenn der erste fallen sollte, dahin:

"Die bestehenden jagdpolizeilichen Vorschriften "bleiben aufrecht (Bravo links). Es wird den Behörden die genaue Handhabung derselben zur "strengen Pflicht gemacht."

So ist dieß im §. 12 des bestehenden Jagdgesetzes. wörtlich angeordnet und besteht bis zur Stunde.

Ich glaube, meine Herren, es ist meine Vorsorge kein Gegenstand des Gelächters, wenn Sie die Interessen in Betracht ziehen, die damit verbunden sind. Ich glaube, alle Vertreter des Kleingrundbesitzes sollten es wohl bedenken, ob es nicht gut und räthlich ist, das Gesetz zu vervollständigen, und in dieser Beziehung Vorsorge zu treffen.

Keiner von den Herren der Gegenseite hat, — ich hätte mich gerne belehret — keiner hat etwas eingewendet gegen die Gefahr in der Sache (Bravo), was nach meiner Meinung stichhältig wäre. Es sind nur daneben laufende Reden gefallen. Was ich geltend gemacht, daß durch die Jagdgenossenschaft oder durch die Allsübung der Jagd durch die Jagdgenossenschaft selbst, oder durch den Pachtvertrag, die einzelnen Kleingrundbesitzer und das Eigenthumsrecht derselben nicht geschützt ist. das ist dadurch nicht widerlegt worden (Rufe: Ausschuß), denn der Jagdausschuß meine Herren! kann sich eben auch über eine Vorsorge durch die Pachtung hinaussehen.

Auch zwingen wir durch unser Gesetz eine Genossenschaft herbei und es ist dann nicht mehr so, meine Herren, wie bei einer Gemeinschaft, wo man freiwillig zusammenkommt und einwilligt, daß man durch den Beschluß der Majorität im vorhinein gebunden bleibe, weil man eben eingetreten ist. Meine Herren! Sie haben die Jagdgenossenschaft ex officio, von Amtswegen durch das Gesetz gemacht, lein Mensch kann da weiter einsprechen, er muß sich diesem fügen.

Das Gesetz muß daher auch dafür sorgen, daß der Einzelne am Eigenthumsrecht und in seinem Fleiße und Erwerbe nicht gestört, sein Eigenthum ihm nicht verkümmert, ja dasselbe ihm nicht zerstört werde. (Bravo links.)

Es ist gesagt worden, es stehe der autonomen Jagdgenossenschaft frei, das letzte Stück Wild aus dem Jagdgebiete auszurotten. Meine Herren! betrachten wir dieß näher, was hat dieß mit meinem Antrage zu thun?

Von einem Jagdgehege von 200 Joch wird der Schaden nicht herkommen, er kommt von dem Wilde her, welches ausbricht aus einem großen Jagdgebiete, von einem Wilde, welches sich nicht aufhalten läßt durch den hohen und edlen Sinn der Besitzer; es geht auf das Feld hinaus, nimmt da seine Nahrung, wo es sie findet, es kennt keine Eigenthumsgrenzen nicht.

Allein jenes Wild ausrotten, welches früher auf dem kleinen Gebiete gehegt sein kann, das nützt dem kleinen Grundbesitzer gar nichts, sondern Jenes, welches ausbricht und herüberkommt, das ist das schädliche und seinem Eigenthume gefährliche.

Herr Dr. Grünwald hat gesagt "die Hasen brauchen nur gefüttert zu werden." Ich bedaure sehr, daß H. Dr. Grünwald dieß nicht für irgend Jemand auch obligatorisch gemacht hat. (Heiterkeit links.) Bisher besteht kein Gesetz, welches den Gutsbesitzern die Verpflichtung auferlegen würde, ihre Hasen so gut zu füttern, daß sie auf fremdes Feld nicht zu gehen brauchten. (Heiterkeit.)

Ich will von der Apostrophe Sr. Excellenz des Hrn. Grafen Clam-Martinic nicht weiter erwähnen, als den Ausdruck, der auch gefallen ist. Das Uebrige ist, wie ich glaube, auf Hrn. Dr. Stamm gefallen. Diesem also überlasse ich es, darauf zu antworten. Doch nein, etwas kann ich vielleicht auch noch auf mich beziehen, und das konnte vielleicht schon am Eingange seiner Rede gewesen sein: "Es sei ein Ton angeschlagen worden."

Mir, meine Herren, ist nicht erinnerlich, daß mein Ton gegen irgend einen Stand gerichtet gewesen wäre. Ich habe diese erregte Debatte und diesen Protest nicht hervorgerufen. Es lag fern von mir, schon aus dem Grunde, weil ich in der That geglaubt habe, es werden sich aus den Reihen der Hrn Großgrundbesitzer selbst Verfechter meiner Ansicht erheben. Daß es nicht geschehen ist, bedauere ich; allein ich habe nicht im entferntesten die Absicht gehabt nur irgend einem kleinsten Theile dieser hochverehrten Versammlung nahe zu treten. Im Gegentheile aber ist mir nahe getreten worden, das gestehe ich durch die Apostrophe mit der Polizei.

Meine Herren! ich frage ganz ruhig: Wenn man als Landesvertreter für das gute Recht des Eigenthumes eines bedeutenden Theiles der Landesbewohner eintritt und um den Schutz dieses Eigenthumsrechtes bittet, wenn man zeigt, daß Gefahr, dringende Gefahr vorhanden ist — eine Gefahr, die sich mit jedem Jahre, ja mit jeder Hegezeit verstärken wird, meine Herren, dann frage ich, heißt dieß "nach Polizei rufen?" Das heißt in der That verdächtigen, wenn man sich dieses Ausdruckes bedient, wo man es nicht verdient, verdächtigt zu werden. (Stürmisches Bravo links.)

Ist Sr. Excellenz dem Hrn. Grafen Clam zu der Zeit, als er seinen Antrag bezüglich der Sicherheit auf dem Lande verfocht, als er eine Vermehrung der Landesgensdarmerie beantragte, ist ihm damals von dieser Seite des hohen Hauses Jemand entgegengetreten?

Hat damals Jemand sich dahin erklärt, daß er nach Polizei rufen will? (Stürmisches Bravo links.) Das ist Niemandem eingefallen.

Ich bitte mir Gerechtigkeit zu gewähren und zu sagen, daß ich in meiner Rede nicht nach Polizei

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gerufen habe, sondern nach gutem Rechte. (Bravo links.)

Die Worte: de nobis sine nobis, die angewendet worden sind, die können in der That nicht zur Anwendung kommen, wo nur die Behörde Schuh gewähren soll, da, wo er sonst nicht gegeben würde. Man lasse es nur fort und fort dahin kommen durch Jahre und Jahrzehente, daß nirgends sich ein Uebermaß an Wild zeige; Niemand wird dann nach dem Schutze der Behörden rufen.

Es werden auch die landesfürstlichen Beamten dann gar keinen Anlaß haben mit ihrer Intervention einzutreten. Aber, meine Herren, wenn diese Nothwendigkeit doch eintritt, was ist dann Uebles daran, wenn die Behörde sagt:

Ich muß das Gesetz exequiren, jenes Gesetz, welches sagt: Ein Uebermaß des Wildes soll nicht geduldet fein. Das ist keine Bevormundung, da ist nur gutem Rechte der nöthige Schutz gewahrt. Und auch die Nationalwohlfahrt hat dabei Etwas zu sagen.

Es ist erwähnt worden, ich hätte in die vom Gesetze gewahrte Autonomie einen heterogenen Paragraph gedrängt. Ich habe nichts dagegen gehabt, daß man dem Bezirksausschusse Dieß oder Jenes zuweise.

Es ist mir aber von Sr. Exc. dem Grf. Clam eingewendet worden, daß im ganzen Gesetze die Autorität der Organe, der autonomen Organe gewahrt wird.

Nun ich habe nichts dagegen, wenn Se. Exc. Graf Clam das Wort "Bezirksamt" ändert in "Bezirksausschuß", aber bis her ist ja solches noch nicht beschlossen, dann erst wird er das Recht haben, zu sagen, hier ist bereits die Autorität des Bezirksausschusses eine Garantie dagegen, daß ein gefährliches Uebermaß nicht eintrete.

Allein ich würde auf solche Aenderung im Interesse der Bezirksausschüsse, welches Interesse auch ich befürworte, nicht einrathen. Es wären diese Angelegenheiten ein Anlaß, wo leicht ein Konflikt und eine verschiedene Behandlung der verschiedenen Bezirksausschüsse eintreten könnte, wenn nämlich über solche Sachen diese Organe entscheiden müßten. Betreffs der Sicherstellung des Grundeigenthumes hätte ich durchaus nichts dagegen, ich bin sogar überzeugt, die kleinen Grundbesitzer werden nicht übel dabei fahren; ich glaube, sie sind in den Bezirksausschüssen in der Majorität und werden vielleicht manchmal Gelegenheit haben, das Uebermaß des Wildstandes abzuschaffen.

Wenn also ein Anderer dieß beantragen will, ich habe nichts dagegen: Aber, ohne eine Norm, ohne daß man sagt: die Bezirksausschüsse sind berufen auch in diesem Punkte das Interresse der Grundbesitzer zu wahren, ist es ganz vergebens über die vermeinte gesetzliche Sicherstellung ein Wort zu verlieren.

Herr Kratochwíl hat mir vorgeworfen, daß ich nicht im Reichsrathe eine Gemeinde-Jagopolizei beantragt habe. Das hieng, meine Herrn, von verschiedenen Ansichten ab, davon nämlich, ob ich es überhaupt als förderlich ansehen konnte, die Jagdpolizei den Gemeinden zu übergen. Ich habe dieß nicht für förderlich und nicht im Interresse und gleichen Rechte aller Bewohner des Landes gesehen.

Ich muß vielmehr aufrichtig gestehen, ich hätte mich gegen einen solchen Antrag im Reichsrathe verwahrt, freilich ohne viel Dank zu erwarten; ich hätte mich verwahrt, weil ich geglaubt hätte, damit anderen Ständen und insbesondere dem Großgrundbesitze zu nahe zu treten.

Man erinnere sich nur wie die Sachen im I. 1861 gestanden sind während der Berathung des Gemeindegesetzes, ob nicht die Gemeinden im ganzen Lande wegen des Jagdrechtes in der größten Erbitterung gegen die Großgrundbesitzer waren. Wäre es nun damals gut gewesen, ihnen die Jagdpolizei zu geben?

Also es war in billiger Berücksichtigung der Verhältnisse von Seite der Regierung geschehen, es war in billiger Berücksichtigung von Seite der Vertretung geschehen, daß man die Jagdpolizei den Gemeinden nicht zugewiesen hat.

Diese Aufsicht ist noch dermal bei der Regierung, sie soll geregelt werden, ich habe, wie gesagt, gar nichts dagegen, wenn sie dich durch die Annahme eines allgemeinen Antrages befürworten und durchsetzen, nämlich die Aufrechterhaltung der bisherigen Bestimmungen. (Bravo! links).

Graf Clam-Martinic: Ich bitte ums Wort zu einer persönlichen Bemerkung.

Dr. Stamm: Ich habe mich früher zum Worte gemeldet.

Oberstlandmarschall: Der Herr Abgeordnete verlangt nur das Wort zu einer persönlichen Bemerkung.

Graf Clam-Martinic: Ich habe, die Herren werden mir das Zeugniß geben, den Herrn Vorredner nicht unterbrochen, wie es mir geschehen ist, als er einen Ausdruck gebraucht hat, der auf meine Person abzielt. Ich glaube daher, daß ich jetzt das Recht habe, diese persönliche Bemerkung zu machen.

Zunächst bemerke ich, das, was ich vom Tone gesprochen habe, der angeklungen hat, daß das nicht auf den Herrn Abgeordneten, der so eben vor mir gesprochen, sich bezogen hat. Was ich übrigens von dem Tone gesagt habe, bitte ich im stenographischen Protokolle nachzusehen. Das dahin Bezügliche ist folgendes: es hat ein Ton angeklungen, den ich nicht unerwiedert verhallen lassen will. Ich glaube, daß das von keiner Seite als ein unparlamentarischer Ausdruck bezeichnet werden kann. Ich muß zweitens darauf zurückkommen, daß ich den Ausdruck gebraucht habe, dem Herrn Abgeordneten, der vor mir gesprochen hat, gegenüber, daß fein Antrag nur in jener Richtung liegt, welcher, wie ich ihn zugefügt, zwar Freiheit im Munde führt, aber nach der Polizei ruft.

Ich habe nur gesagt, daß jener Antrag in die-


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ser Richtung liegt, warum? habe ich später auseinandergesetzt. Ich glaube also, daß man dieses nicht auf das Gebiet von Ausdrücken führen kann, welche unparlamentarisch sind.

Dagegen hat der Herr Vorredner den Ausdruck so eben gebraucht, der "Herr Graf Clam hat mich verdächtigt," verdächtigen ist ein Ausdruck, welcher, ich kann mich auf ein Faktum in diesem h. Hause berufen, als nicht gestattet in parlamentarischen Versammlungen, anerkannt wird, weil "verdächtigen" auf eine nicht rechte Absicht deutet; und ich bitte Se. Excellenz auszusprechen, ob das Wort "verdächtigen" nicht vielmehr als zu einer Rekrimination Anlaß gebend zu betrachten sei.

Der Herr Redner hat zweimal dieses Wort ausgesprochen, wenn er das Wort zurücknimmt, habe ich nichts weiter zu bemerken, das Wort "verdächtigen'" glaube ich nicht im Landtage hinnehmen zu müssen.

Abg. von Waidele: Ich bitte Euere Excellenz von mir konstatiren zu lassen, daß ich neben dem Worte "verdächtigt" immer gesagt, was ich darunter meine, nämlich das "nach der Polizei rufen."

Wenn dieß keine Verdächtigung ist, wird auch Niemand sie annehmen. Ist es aber eine Verdächtigung, dann glaube ich ein Recht zur Reklamation gehabt zu haben.

Nach der Art der Aufnahme, möchte ich beinahe glauben, daß es eine "Verdächtigung" war. Uebrigens, wenn Se. Excellenz sagen würde, daß er damit nichts Persönliches sagen wollte, würde ich auch das Wort "Verdächtigung" zurücknehmen; allein Se. Excellenz hat das Wort nicht zurückgenommen, welches er gegen mich geschleudert hat und ich habe immer neben dem Worte "Verdächtigung" auch das zugesetzt, was den Ausdruck deutlicher macht.

Graf Clam-Martinic: Ich erlaube mir nur zu bemerken, daß ich so eben gesagt habe. (klarer kann ich mich in Worten nicht fassen, als ich es soeben gethan habe) "Es liegt jener Antrag in jener Richtung, welche nach Freiheit ruft, aber wenn es nicht nach eigenem Sinne geht, nach der Polizei ruft."

Das ist der Sinn, das ist die bezeichnete Richtung aber durchaus nichts Persönliches. Ich bitte Euer Excellenz über diesen Ausdruck zu entscheiden.

Abg. von Waidele: Ich bitte noch einmal ums Wort!

Gerade die Richtung, die man Jemandem unterschiebt, die er nicht hat, das ist eine Verdächtigung (sehr gut links). Gerade dasjenige, gerade die Verbindung in der Se. Excellenz es soeben gesagt, daß sie das Wort gebrauchte, gibt mir ein Recht dieß so zu bezeichnen (bravo! sehr richtig links).

Oberstlandmarschall: Ich werde in einer Angelegenheit als Schiedsrichter angerufen und in Handhabung meines Amtes muß ich gestehen, daß ich in beiden Beziehungen beiden Herrn Unrecht geben muß, ich glaube der Ausdruck Sr. Excellenz des Grafen Clam-Martinic war nicht gut gewählt, war in der Hitze der Debatte gesprochen und eben in dem Maße muß ich den Ausdruck eines bestimmten Vorwurfes der Verdächtigung ebenfalls als unpassend erklären.

Dr. Stamm! Wenn ich die Obstbäume vertheidigt habe, so wird das hohe Haus die Güte haben, sich zu erinnern, daß ich den Feind der Obstbäume genannt habe, er muß im stenografischen Protokoll enthalten sein.

Das war nichts weniger als der Großgrundbesitzer, der hervorgehoben worden ist, denn wenn ich mir etwas darunter gedacht habe, so waren es vielmehr die Pächter, die kleinen Ortschaften, der kleine Grundbesitzer, der zum Jäger wird, und welcher nicht einen großen Theil davon hat, denn auf das Vergnügen kann man auch noch später kommen, sondern eben nur einen engen Raum inne hat, um da jagen zu können; allein auch den habe ich nicht genannt. Nicht den Hirschen, nicht das Rehe habe ich genannt; ich habe gesagt der Hase — (Heiterkeit) und nun meine Herren! Da sollten sie bereit fein, ihn für den Fall, wenn er Obstbäume angreift, zu erschießen. (Heiterkeit).

Das ist die eigentlich wahre Aufgabe der Jagd.

Der zweite Anstoß, den man an meiner Rede nahm, ist das Wort: "Vergnügen."

Nun meine Herren, da bin ich irre geführt worden, und zwar bin ich irre geführt worden auf Jagden, denen ich beigewohnt habe und zwar, bin ich irre geführt worden durch die Musik, und die Jagdlieder. In jedem Jagdliede, und wenn ich mich auf keines erinnere, so brauche ich nur den Freischütz zu nennen, da wird es ein männlich Vergnügen genannt und ein würzig Mahl (Heiterkeit!).

Meine Herren, das würzige Mahl gönne ich dem Jäger im vollen Matze, aber dem Hasen mag ich das würzige Mahl "Die Rinde der Obstbäume," nicht gönnen. (Bravo! Bravo! Heiterkeit! Präsident läutet)

(Rufe: Schluß!)

Oberstlandmarschall: Es ist Schluß der Debatte beantragt.

Bitte diejenigen Herren, welche für den Schluß der Debatte sind, die Hand aufzuheben.

(Majorität).

Es meldete sich nur noch Se. Exc. Graf Leo Thun; dann Dr. Klaudy; bitte nur diese Meldung mir selbst zu machen. Se. Excellenz hat sich jedenfalls früher gemeldet. Außer den beiden Herren hat Niemand mehr das Wort.

Graf Leo Thun: Wir haben, meine Herren! eine bewegte Debatte durchgemacht, und es liegt nicht in meiner Absicht, die Bewegung noch höher zu spannen. Ich habe mich vielmehr gefragt, ob denn ein hinreichender Grund ist, ein in der Sache liegender Grund, die Fragen, um die es sich handelt, auf den Boden zu stellen, auf den sie gestellt worden sind. Es ist, ich glaube, der Ausgangspunkt dieser


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Debatte der gewesen, uns aufmerksam zu machen auf die großen Gefahren, welche der Landeskultur drohen sollen, durch das Gesetz, um das es sich handelt. Und ich habe keinen Zweifel darüber, daß von den Rednern, welche diesen Punkt eingenommen haben, er ein aufrichtig gemeinter ist. Ich weiß namentlich sehr wohl, wie aufrichtig dem Redner, der unmittelbar vor mir gesprochen hat, die landwirthschaftlichen Interessen am Herzen liegen, und glaube, wenn er über die Gefahr für die Obstbäume gesprochen hat, daß er vollkommen aufrichtig überzeugt ist, daß es Noth thue, so zu sprechen, und daß er wirklich glaubt, es sei durch das Gesetz, über das wir verhandeln, die Landeskultur in Böhmen wesentlich beeinträchtigt. Ich frage mich nun: Ist denn wirklich zu dieser Besorgniß hinreichender Grund vorhanden? und ist ein Grund vorhanden, deßwegen zurückzugreifen auf Bestimmungen des Jagdpatentes vom Jahre 1786? Mir scheint dieses Zurückgreifen ein Anachronismus, mir scheint, daß der Herr, welcher darauf zurückgreifen wollte, in diesem Augenblicke vergessen hat, daß wir eben in andern Zeiten leben, als in jenen, in welchen das Gesetz erlassen worden. Es hat Zeiten gegeben, und zu denselben gehörte namentlich die 2. Hälfte des vorigen Jahrhunderts, in denen große Jagdherrn so ziemlich thuen konnten, was ihnen beliebte, in denen die wirthschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse ihnen gestatteten, zu thun, was sie beliebten, und es mag sein, daß in jenen Zeiten an vielen Orten ein Wildstand gehegt worden ist, der der Landeskultur Eintrag gethan hat. Aber meine Herren! wir leben in sehr andern Zeiten.

Wenn ein allzugroßer Wildstand dem Besitz des kleinen Grundbesitzers einen Schaden thut, so thut er es auch dem Besitze des Großgrundbesitzers. Der Schaden ist in der Regel nicht ein Schaden, der einzelne Grundstücke trifft, sondern ein übermäßiger Wildstand beschädigt die Grundstücke eines ganzen Gebietes. Ich sage nun, die landwirthschaftlichen Verhältnisse haben sich sehr geändert, und die großen Herren, wenn man schon von ihnen sprechen will, die Liebhaber der Jagd sind, sind zugleich Großgrundbesitzer, und sind heute nicht viel anders daran, als der kleine Grundbesitzer, so daß sie auch mit Rücksicht auf den Ertrag ihrer Güter nicht Alles thun können, was bloß das Vergnügen verlangt.

Ich glaube, in den ganzen wirthschaftlichen Verhältnissen, in denen wir heut zu Tage in Böhmen leben, hat es sich wohl gezeigt, daß den Grundbesitzern an der Hebung der Landeskultur sowol aus Rücksichten auf. das öffentliche Wohl des Landes, als aus Gründen, zu denen sie ihre eigenen Interessen nöthigen, eben so sehr gelegen ist, wie den kleinen Grundbesitzern, und dieser Umstand allein schon ist eine Gewähr dafür, daß im Allgemeinen die Gefahr vor einem übermäßigen Wildstande heut zu Tage in Böhmen nicht besteht.

Nicht minder haben sich die Verhältnisse in Bezug auf die soziale Stellung der Jagdbesitzer zu den Grundbesitzern im Allgemeinen gegenüber jener Zeit sehr wesentlich geändert.

Meine Herren, wenn wir uns hineindenken in die Verhältnisse, die namentlich durch die neueste Bewegung der Dinge sich bei uns auf dem Lande ergeben haben, wenn wir uns hineindenken in die Tausende von Beziehungen, in denen auch der Groß-Grundbesitzer jetzt zu der ganzen Landbevölkerung steht, so glaube ich müssen Alle anerkennen, daß Niemandem mehr daran gelegen sein muß, ein Jagdgesetz zu Stande zu bringen, das nicht ein ewiger Anlaß zu Streit zwischen dem Jagdbesitzer und der Landbevölkerung sei, als den Grundbesitzern selbst..

Ich glaube, die Großgrundbesitzer haben den Beweis geliefert, den man von ihnen verlangt hat, in einer der früheren Sitzungen, daß es ihnen darum zu thun ist, mit dem Volke zu haben, und zu weden (Výborně v centrum) und je mehr wir fort-schreiten in der Entwicklung der Institutionen, die in jetzigen Zeiten in vielen Verhältnissen sich entwickelt haben, desto mehr wird sich die Nothwendigkeit herausstellen und desto weniger wird Jemand Lust haben, einen Wildstand hervorzurufen, der ihn in einen ewigen Streit mit der Bevölkerung bringt. (Bravo! im Centrum).

Indessen ich verkenne nicht, was die Gesinnung der großen Mehrzahl ist, braucht nicht die Gesin-nung jedes Einzelnen zu sein.

In allen Ständen und unter allen Verhältnissen gibt es Einzelne, die sich über das, was Recht und billig ist, hinaussetzen und irgend einer Leidenschaft hingeben.

Es ist also begründet zu fragen, ob durch das vorliegende Gesetz ein Schuh gegeben ist gegen solche Möglichkeiten,

Meine Herren! wenn ich die Tendenz dieses Gesetzes richtig auffaße, so ist es eben die, solche Einrichtungen zu treffen, daß die Gefahr, welche nach dem Jagdpatent vom Jahre 1786 durch Intervention der kaiserlichen Aemter behoben werden sollen, behoben werde im Wege des gemeinschaftlichen Einvernehmens.

Das glaube ich, ist der wesentliche Gedanke, der durch dieses Gesetz durchläuft, im Wege des Einvernehmens, wie es früher nicht möglich war, wie aber die ganze neue Entwicklung es an die Hand gibt, jene Gefahr zu beheben.

Was ist der Sinn der Bildung der Jagdgenossenschaften?

Man sagt, diese Jagdgenossenschaften seien zwangsweise eingeführte Institution.

Meine Herren! was sind diese Jagdgenossenschaften Anderes, als ein Zusammenfassen derjenigen, um deren Interesse es sich handelt?

Man sagt, warum man nicht die Gemeinde zur Grundlage genommen?

Die Gemeinde als solche ist nicht bei dieser Angelegenheit interessirt, sondern lediglich der Grundbe-


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sitzer ist interessirt; nicht die Fabriksbevölkerung und unbefelderte Leute, die mit der Jagd gar nichts zu thun haben (Bravo! rechts).

Die Einzigen, die es interessirt, sind die Grundbesitzer und deßhalb hat man mit Recht, als die Partei, die den Jagdherren gegenübersteht, nicht die Gemeinde angesehen, sondern den Komplex der Grundbesitzer.

Man sagt, der einzelne Grundbesitzer kann vielleicht auch von dieser Genossenschaft in seinen Rechten nicht gehörig beschützt werden.

Nun, meine Herren! die Vollkommenheit ist in der Welt und insbesondere in politischen Institutionen niemals erreichbar.

Ich kann nicht in Abrede stellen, daß dieser Fall möglich ist, allein wie man es besser verhindern kann, wie es besser möglich ist, ihnen abzuhelfen, als durch das Mittel, daß man alle diejenigen und lediglich diejenigen, welche dabei interessirt sind, einem übergroßen Wildstand hintanzuhalten und dadurch das, der Landeskultur schädliche Wild zu beseitigen, daß man diejenigen zusammenfaßt und ihnen die Berechtigung und Gelegenheit gibt, wenn sie es für nöthig finden, selbst die Jagd auszuüben; ein durchgreifenderes Mittel kenne ich nicht.

Will man nun daran verzweifeln, daß auf diesem Wege Hilfe geschaffen werden kann, dann bleibt freilich nichts Anderes übrig, als sich an irgend eine Behörde zu halten, welche ganz außerhalb der Interessen des einen und anderen steht.

Aber, meine Herren, eine Gewißheit, daß diese Behörden dann immer so sprechen werden, wie es recht ist, daß sie in keinem Falle weder von der einen noch von der anderen Seite mehr als wünschenswerth beeinflußt werden, können sie nicht herstellen (Unruhe links.) Die Möglichkeit, daß Unrecht geschehen wird, wird immer übrig bleiben. Mir scheint aber, wenn wir eben im wahren Sinn des Wortes eine autonome Organisation hervorrufen wollen, wir dahinstreben müssen, die öffentlichen Verhältnisse in einen solchen Zustand zu bringen, daß ohne etwaiges Einschreiten der Behörde durch Einvernehmen und durch "daraus hervorgegangene Sitte des Landes solchen Übelständen abgeholfen werde. Dazu aber kann ein besserer Weg, als der im Gesetze vorgeschlagene nicht betreten werden und deßwegen kann ich mich für den Antrag des Herrn Abgeordneten Waidele nicht aussprechen, noch für ihn stimmen, so gut er auch gemeint sein mag. Einen einzigen Punkt sehe ich, wo ich offen gestehe, selbst ebenfalls der Meinung zu sein, daß vielleicht noch eine Abhilfe wünschenswerth sei, obwohl ich mich nicht berufen fühle, eine solche zu beantragen. Es ist der Fall, der von einer Stimme auf der Gegenseite benutzt worden ist, um überhaupt in Abrede zu stellen, daß es sich um Autonomie handelt, es ist der Fall nämlich von Enklaven oder andern zugewiesenen Gebieten Das ist richtig: auf diesen zugewisenen Gebieten, entsteht ein gesetzlich auferlegtes Pachtverhältniß, ein Pachtverhältniß, welches nicht durch den Willen der Parteien begründet wird. Für dasselbe wird keine andere Norm aufgestellt, als die, daß der Pachtschilling geregelt werden soll nach dem Durchschnitte dreier umliegenden Pachtgebiete.

Da kann ich nicht verkennen, daß Fälle möglich sind, in denen dieser Durchschnitt für diese speziellen Gebiete keinen gehörigen Schutz gewählt. Wenn von der Gegenseite sich darauf beschränkt winde, irgend einen Vorschlag zu machen, der auch für diesen Fall größere Gewähr biete, welcher den Interessen dieser Gebiete gleiche Sicherheit gewährt, wie das Uibereinkommen der Parteien bezüglich der Jagdgebiete von mindestens 200 Joch, dann wäre ich bereit, für einen solchen Antrag zu stimmen. (Výborně; Bravo!)

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Klaudy hat das Wort.

Dr. Klaudy: Ich verzichte aufs Wort.

Berichterstatter Ritter von Sträruwitz: Es ist bereits über den Antrag des Abgeordneten Herrn von Waidele von allen Seiten des hohen Hauses derartig viel gesprochen und der Gegenstand nach allen Richtungen derartig erschöpfend behandelt worden, daß ich es von meiner Seite für überflüssig halte, noch weitere Worte darüber zu verlieren.

Ich bin überzeugt, daß ein jedes Mitglied des hohen Hauses sich seine Ansicht über diesen Gegenstand fest gebildet hat daß durch einige Worte mehr oder weniger seine Ansicht darüber nicht erschüttert wird.

Das Einzige halte ich nur für meine Pflicht, zu konstatiren, daß der Kommission nie und nimmer in den Sinn gekommen sei, mit dem vorliegenden Gesetzentwurfe ein Gesetz zu schaffen, das das Vergnügen der Jagd auf Kosten des Feldbaues schützen wollte, und ich bin, meine Herren, auch jetzt noch der ehrlichen Ueberzeugung und bei jedem Mitglied der Kommission dürfte der gleiche Fall sein, daß der vorliegende Gesetzesentwurf, wenn er auch ohne den Antrag des Herrn von Waidele angenommen wird, jedenfalls kein Gesetz schafft, das auf Kosten des Feldbaues die Jagd in Schutz nimmt. (Bravo! Centrum.)

Oberstlandmarschall: Der Antrag des Herrn von Waidele geht dahin:

"Das Bezirksamt hat zu wachen, daß die zur Ausübung der Jagdberechtigten das Wild zum Nachtheile der Landwirthschaft nicht übermäßig hegen. Es soll jene, deren Wildstand gemeinschädlich wird, zur angemessenen Minderung anhalten."

Außerdem hat für den Fall, als dieser Antrag verworfen würde, Herr von Waidele noch einen eventuellen Antrag gestellt, und zwar dahin lautend, "die bestehenden jagdpolizeilichen Vorschriften bleiben aufrecht und es wird den Behörden die genaue Handhabung zur strengen Pflicht gemacht."

Posud platné policejní předpisy o vykonávání myslivosti nezrušují se, a nařizuje se úřa-


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dům co nejpřísněji, aby přihlíželi k pilnému jich vykonávání.

Wird dieser eventuelle Antrag unterstützt?

Ich bitte diejenigen Herren, die ihn unterstüzzen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Er ist hinreichend unterstützt.

Ich werde also zuerst über den Hauptantrag abstimmen lassen, den ich so eben vorgelesen habe und noch böhmisch werde vorlesen lassen.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

Slavný sněme račiž uzavříti: Okresní úřadové mají přihlížeti, aby ti, kdož mají právo vykonávati myslivost, nešetřili přes příliš zvěř na ujmu hospodářství. Kdyby se zvěř stala obecně škodlivou, má okresní úřad na tom, jemuž zvěř patří, vymáhati přiměřené umenšení její.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche diesen Antrag unterstützen, aufzustehen.

(Die Linke erhebt sich.)

Der Antrag ist in der Minorität.

Es käme nun der eventuell gestellte Antrag zum Abstimmen, dahin lautend: "Die betreffenden jagdpolizeilichen Vorschriften bleiben aufrecht, und es wird der Behörde die genaue Handhabung zur strengen Pflicht gemacht.

Posud platné policejní předpisy o vykonávání myslivosti nezrušují se, a nařizuje se úřadem co nejpřísněji, aby přihlíželi k pilnému jich vykonávání.

Ich bitte diejenigen Herren, welche für den Antrag sind, aufzustehen.

(Die Linke erhebt sich).

Der Antrag ist gleichfalls in der Minorität,

Die Zeit ist schon zu weit vorgerückt, ich bitte noch einige Einladungen entgegen zu nehmen, und zwar: Die Einladung zu einer Sitzung der Strassenkommission für morgen Samstag 9 Uhr Vormittags, zur Sitzung der Wahlordnung-Revisions-Kommission heute Nachmittags erst um 6 Uhr.

Die nächste Sitzung morgen 10 Uhr. Tagesordnung: Fortsetzung der heutigen und ein Wahlbericht, eventuell Berichte des Landesausschusses über Gesuche mehrerer Konkurrenz-Gemeinden um Nachsicht und Fristerstreckung der Vorschriften für Strassenbau.

Schluß der Sitzung 3 Uhr 45 Min.


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Einlauf

vom 8. Feber 1866.

Nr. 281. Bericht des Landesausschusses, betreffend das Pensionsnormale für Landesbeamte und Diener.

Nr. 282. Bericht des Landesausschusses über die Geschäftsgebarung der Hypothekenbank des Königreiches Böhmen für das Jahr 1865.

Spisy došlé

dne 8. února 1866.

Čís. 281. Zpráva zemského výboru, týkající se pensijního pravidla pro zemské úředníky a sluhy.

Čís. 282. Zprava zemského výboru o řízení hypoteční banky království Českého na rok 1865.

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Petitionen.

720) Abg. H. Wolf: Gesuch der Stadtgemeinde Hostau um Bestimmung derselben zum Amtssitze eines pol. Bezirkes.

722) Abg. Hr. Urbánek: Gesuch der Vertretung der Stadtgemeinde Smiřic um Bestimmung derselben zum Amtssitze eines pol. Bezirkes.

723) Abg. Hr. Dr. Kralert: Gesuch der Bezirksvertretung Patzau, damit die Gemeinden Groß-Chischka, Autěchowic, Lhota Salačova, Wiklantic, Lukawec, Timowes, Welká Wes, Kamen, Wěžná, Obratan, Prasetin, Pořin, Křeč und Wintiřow nicht aus dem Bez. Patzau ausgeschieden werden und der Amtssitz des pol. Bezirkes in Patzau verbleibe.

726) Abg. Hr. Dr. Brauner: Gesuch von 11 Gemeinden der ehem. Herrschaft Kron-Poritzschen im Bez. Přestitz um Belassung des Bezirksamtssitzes in Přestitz, eventuell um Zutheilung zum Bezirke Klattau.

730) Abg. Hr. Dr. Porak: Gesuch der Gemeinde Sangwitz um Zutheilung zum Bezirke Trautenau.

733) Abg. Hr. Dr. Hanisch: Gesuch der Gemeinde Hermsdorf um Ausscheidung aus dem leitmeritzer und Zutheilung zum böhmisch-leippaer Bezirke.

Petice.

720) Posl. p. Wolf: žádost městské obce hostouňské, aby byla ustanovena za úřední sídlo nového pol. okresu.

722) Posl. p. Urbánek: žádost zastupitelstva města Smiřic, aby se město toto stalo sídlem nového pol. okresu.

723) Posl. p. dr. Kralert: žádost okresního zastupitelstva pacovského, aby obce Velká Chýžka, Útěchovice, Lhota Salačova, Viklantice, Lukavec, Tymoves, Velká Ves, Kamen, Věžné, Obratoň, Prasetín, Pořín, Křeč a Vintířov nebyly vyloučeny z okresu pacovského i aby město Pacov zůstalo úředním sídlem nov. pol. okresu.

726) Posl. p. dr. Brauner: žádost jedenácti obcí bývalého panství Korunního Pořičí v okr. přestickém, aby město Přestice zůstalo sídlem pol. úřadu, eventuelně aby obce ty přiděleny byly k okresu klatovskému.

730) Posl. p. d. Porák: žádost obce sukovršské za přivtělení k okresu trutnovskému.

733) Posl. p. dr. Hanisch: žádost obce Hermsdorfu za vyloučení z okr. litoměřického a přivtělení k okresu českolipskému.

Jak. Jindra.

Verifikator.

Franz Wokoun.

Verifikator.

Josef Graf Wratislaw.

Verifikator.

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Aus der Statthalterei-Buchdruckerei in Prag.


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