Čtvrtek 8. února 1866

Stenografická zpráva

XXVI. sezení čtvrtého ročního zasedání sněmu českého od roku 1861, dne 8. února 1866.

Stenografischer Bericht

über die

XXVI. Sitzung der vierten Jahres-Session des böhmischen Landtages vom Jahre 1861, am 8. Februar 1866.

Předseda: Nejvyšší maršálek zemský Karel hrabě Rothkirch-Panthen.

Přítomní: Náměstek nejvyššího maršálka zemského Dr. pr. V. Bělský a poslanci v počtu k platnému uzavírání dastatečném.

Zástupcové vlády: Místopředseda c. k. náměstnictví Antonín hrabě Lažanský a c. k. místodržitelský rada rytíř Vilém z Bachů. Počátek sezení o 10 hod. 30 min.

Vorsitzender: Oberstlandmarschall Karl Graf Rothkirch-Panthen.

Gegenwärtig: Oberstlandmarschall-Stellvertreter Dr. W. Bělský und die beschlußfähige Anzahl Abgeordneter.

Am Regierunastische: Der k. k. Statthalterei-Leiter Anton Graf Lažanský, und der k. k. Statthaltereirath Wilhelm Ritter von Bach. Beginn der Sitzung 10 Uhr 30 Min.

Oberstlandmarschall: (läutet):

Die Versammlung ist beschlußfähig, ich eröffne die Sitzung.

Die Geschäftsprotokolle der 24 Sitzung vom 3. dieses M. sind durch die vorgeschriebene Zeit in der Landtagskanzlei zur Einsicht aufgelegt gewesen.

Wird zu diesen Protokollen irgend eine Bemerkung gemacht?

Da dieß nicht der Fall ist. erkläre ich die Protokolle für agnoszirt.

Es sind abermals 3 Dankes- und Vertrauensadressen, der Bezirksvertretungen, anläßlich des Landtagsbeschlusses auf Ueberreichung einer Adresse an Se. k. k. apostolische Majestät dem Landtage überreicht worden und zwar Nr. Exh. 269 Adresse der Beirksvertretung von Pürglitz überreicht von Sr. Durchlaucht dem Fürsten Max Egon von Fürstenberg; Nr. Exh. 278 eine Adresse der Planitzer Bezirksvertretung überreicht vom Herrn Abg. P. Matoušowský, und endlich Nro. Exh. 279 eine Adresse der Mirotizer Bezirksvertretung überreicht von Sr. Durchlaucht dem Fürsten Karl Schwarzenberg.

Ich bitte dieß mit der Bemerkung zur Kenntniß zu nehmen, daß diese Adressen ihrem vollen Inhalte nach im stenographischen Protokolle aufgenommen werden.

Von den Landtagseingaben wurden Nro. 270 Bericht des Landesausschusses, betreffend die Aenderung des Landes-Hypothekenbank-Statutes für das Königreich Böhmen, der Kommission für Angelegenheit der Hypothekenbank zugewiesen.

Der Bericht wird übrigens nach der vollen Drucklegung an die Herren Abgeordneten vertheilt werden.

Nro. 271 Gutachten der Bezirksvertretung Pürglitz über das Ansuchen der Gemeinde Zlonchowic um Bewilligung zur EinHebung eines 281/2 perzentigen Zuschlages zu den direkten Steuern.

Nro. 272 Gutachten derselben Bezirksvertretung über das Ansuchen der Gemeinde Neu-Joachimsthal um Ausscheidung aus dem Verbande der Gemeinde Neuhütten.

Dieses wurde dem Landesausschusse überwiesen.

Unter Nro. 277 übergibt der Landesausschuß die Vorstellung mehrerer Gemeinden des Auschaer Amtsbezirkes gegen deren Zuweisung zum Böhmisch-Leipaer statt zum Leitmeritzer Bezirke.

Unter Nro. 280 legt der Bezirksausschuß zu Bischof-Teinitz die Eingabe der Gemeinde Holleischen aus Anlaß der neuen politischen Eintheilung des Königreiches Böhmen vor.

Diese Gesuche wurden an die Kommission für die politische Kreiseintheilung zugewiesen.

Das Ansuchen des Bezirksausschusses -Bensen um Uebernahme der Schlan-Raudnitz-Wernstädtler Strasse in die Landesverwaltung, ferner das Ansuchen der Hostauer Bezirksvertretung um Uebernahme der Eisendorfer Bezirks-Strasse in die Landesverwaltung wurde an die Strassenkommission geleitet.

Vertheilt wurden der Budgetkommission-Bericht über die Landesvoranschläge pro 1866, desgleichen der Rechnungsabschluß für 1863 und 1864, ferner der Bericht der Kommission über den Antrag des Abg. Höfler betreffend das Landesarchiv und der stenographische Bericht der 23. Sitzung.

Ich ersuche die eingelangten Petitionen vorzulesen.

Landtagssekr. Schmidt (liest):

Petitionen.

705) Abg. Herr Dr. Gabriel: Gesuch der Ge-meindevertretung Bergreichenstein um Subvention

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XXVI. sezení 4. ročního zasedání 1866.

XXVI. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

jährl. 15.000 fl. zum Baue zweier Strassen auf drei Jahre.

Oberstlandmarschall: An die Strassenkommission.

Sněm. sekr. Schmidt (čte) :

706) Posl. pan opat Rotter: žádost zastupitelstva města Kladna za povolení k vybírání dlažebního krejcaru.

Oberstlandmarschall: An den Landesausschuß.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

707) Posl. pan dr. Prachenský: žádost učitelstva vikariátu mělnického za upravení platů učitelův na národních školách dle návrhu pražského učitelstva.

Nejvyšší maršálek zemský: Školní komisi.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

708) Týž pan poslanec: žádost učitelův na farních hlavních školách v Mělníku a ve Mšeně za upravení platů učitelův na hlavních a farních hlavních školách.

709) Posl. pan dr. Jeřábek: žádost pod učitelů farní školy v Petrovicích, okresu sedlčanského, aby při učitelstvu hleděno bylo na umění literní a hudba aby byla jeho volným zaměstnáním.

710) Týž posl.: žádost těchtéž podučitelů, aby stav podučitelský přestal a učitelé všichni aby si byli rovni.

Nejv. maršálek zemský: Všechny tyto petice školní komisi.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

719) Posl. pan P. Řezáč: žádost města Ml. Boleslavi za uznání práva obce k vybírání městského mýta a za vydání zákona v příčině jeho vybírání, totiž po 2 kr. z každého kusu tažného dobytka.

Nejv. maršálek zemský: Zemskému výboru.

Veleslavný sněme království Českého!

Napnutou pozorností sleduje celá země rokování sněmovní a vroucí jest vždy naplněná radostí, kdykoliv se dovídá o usnešení, učiněném v prospěch tohoto Slavného království.

Proto také zajásal veškeren národ, uslyšev o uzavření sněmu "aby důvěry plným slovům Jeho c, k. Apoštolského Veličenstva ze dne 20. září 1865 odpovědělo se adresou díků", neboť vidíme v zmíněném nejvyšším cís. manifestu nejlíp zabezpečené i historické právo naší koruny Svatováclavské i nejsnadnější zákonní vývoj nově zaručené sankce pragmatické.

Ozvěna pak hlučného plesu toho ozvala se mocně i v strmých skalách kol šedého hradu, jenž z husta v sobě hostíval slavné naše krále z rodu Lucemburků a prostranné síně věkovitého Křivoklátu byly po staletích opět jednou toho svědkem, že synové národa českého dosud jako vždy oddani jsou drahé vlasti své a králi svému zápalem.

Zastupitelstvo okresu Křivoklátského totiž shromáždivší se dne 21. prosince 1865 k valné schůzi, hlučným "Slávy" voláním projevovalo nelíčenou svou radost z toho, že Slavný sněm království Českého se důvěrně přivinul k vznešenému trůnu Jeho Apoštolského Veličenstva, aby jmenem národa stlumočil vřelých i nejhlubších díků za královský dar, jehož požehnaná ruka královská národům rakouským manifestem svým od 20. září byla uštědřila.

Připomínajíc si v tomž okamžení zastupitelstvo okresní, že to jarý výkvět probuzené šlechty české, jemuž ve shodě s poslanci krajů českých hlavně děkovati dlužno, že přijetím adresy ražena jest cesta k vzájemnému dorozumění a k lepší budoucnosti vřelým "na zdar" voláním zasýlalo přání svá za dálší trvání této shody po vlnách tiché Mže k břehům Vltaviným, tam kde až dosud pod hradem králů českých šlechtic i nešlechtic pozvedá se na obhájení práv koruny české a samosprávy její.

Radost okresního zastupitelstva z adresy sněmovní 28. listopadu Jeho Excellenci hrabětem Albertem z Nosticů povzbuzené byla tak obecná a horoucná, že uloženo nížepsanému výboru, aby jménem celého zastupitelstva a okresu Křivoklátského podobné osvědčení nejvřelejší radosti a nejhlubších díků položil písemně na stůl královského sněmu českého.

Výbor okresu Křivoklátského předkládaje tedy tímto jménem zastupitelstva věrný ohlas citů projevených, chová k dovršení žádosti své konečně jedině to ještě přání a hledí již jen tužebně radostnému onomu dni vstříc, kde po dosaženém dorozumění všech národů rakouských stkvíti se bude staroslavná koruna česká na posvěcených skráních

Františka Josefa I.

Z výboru okresního zastupitelstva na Křivoklátu, dne 2. února 1866.

Max Egon kníže z Fürstenbergů m/p.

starosta.

Vysoký sněme království Českého!

Jeho Veličenství milostivý král náš promluvil ku svým národům slovy důvěry plnými manifestem ze dne 20. září 1865.

A poněvadž vysoký sněm zemský k návrhu pana hraběte z Nosticů v zasedání, konaném dne 28. listopadu 1865, usnesl se valnou většnou na tom, aby odpovědělo se Jeho Veličenstvu adresou díků, tak výbor zastupitelstva okresu plánického, jakož tlumočník mínění a citů zastupitelstva a obyvatelstva okresu toho, usnesl se v sezení dne 28. prosince 1865 jednohlasně na tom, vysloviti vysokému sněmu zemskému votum úplné důvěry a souhlasu z příči-


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XXVI. sezení 4. ročního zasedání 1866.

XXVI. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

ny přijetí té adresy díků a za příčinou zamítnutí demonstrativného návrhu se strany pana dra. Herbsta.

Těmi dvěma opatřeními vyplnil vysoký sněm zemský nejlépe úlohu svou, odhaliv před stupni nejvyššího trůnu city a tužby národa, jejž zastupuje.

Neboť národ vždy věrných Čechů seznává v iniciativě od Jeho Veličenstva manifestem od 20. září 1865 uchopené, opatření vysoké moudrosti vladařské, vedoucí k upravení celku a k autonomii jednotlivých království a zemí a k upravení jejich zvláštních záležitostí a jejich historických práv, v souhlasu s diplomem, jehož datum dne 20. října 1860, a seznává konečně, že nabyté přesvědčenosti, právě minulých neblahých dob, přivedly Jeho otcovskou péči ku přesvědčení, že ústavou únorovou, již většina národů důvěrou nesprovázela, nelze přivesti Rakousko v bezpečné přístaviště.

Onen akt ze dne 28. listopadu 1865 a v něm ležicí projevení loyality se strany vysokého sněmu sprovází milionové souhlasů vždy věrných Čechů a toť přivedlo i v úctě podepsaný výbor okresní k tomu, že vzdává za to vysokému sněmu zemskému tímto nejvřelejších díků a dík ten plyne tím ochotněji a srdečněji, jelikož adresa díků byla blahosklonně přijata u stupňů nejvyššího trůnu a přivedla Jeho Veličenstvo, že vyslovil ubezpečení, po němž národ náš tak dávno touží, že tento milostivý král náš jde vstříc příhodnému okamžiku, zavítati do staroslavné královské Prahy, aby se tam dal korunovati na krále Českého a přijetím posvátné svatováclavské koruny na vznešenou hlavu Svou, by spečetil práva království a koruny po posvátném starobylém mravu, zděděném po vznešených předcích svých.

Přijetí adresy důvěry sprovází konečně i vděk za tou též příčinou, že aktem tím vyslovena jesti důvěra nynějším rádcům koruny, kteříž přes vše překážky razí cestu, aby mělo průchod právo a spravedlnost, aby se dostalo všem práva stejného a takť důvěrou národů všech, aby se upevnil trůn proti všeliké ničicí moci, ať by přišla odkudkoli.

V Plánici, dne 25. ledna 1866.

Benoni m/p.,

starosta.

Vilém Šak m/p.

výbor.

František Aschenbrenner m/p.,

výbor.

Josef Kovařík m/p.,

výbor.

Josef Mittner m/p.,

výbor.

Antonín Havlíček m/p.,

výbor.

Josef Smetana m/p.,

výbor.

Vysoký sněme království Českého!

Dne 12. prosince 1865 ozval se z královské naší Prahy mohutný hlas po vlasti, kterak Vysoký sněm království českého uzavřel podání nejponíženější adresy nejmilostivějšímu Císaři a Králi Františku Josefovi I, kterou s nejúctivější vděčností a důvěrou přijal nejvyšší ustanovení od 20. září 1865, v kterém nadějně spatřuje cíl a rukojemství trvalého znovu zbudování a vyvinutí velkomocného ústavného Rakouska, na základech nejvyššího diplomu od 20. října 1860 obnoveném upevněním a časovým potřebám přiměřeným vývinem Sankce pragmatické s ušetřením historických práv jednotlivých zemí — společném svobodném dorozuměním a soupůsobením veškerých národů Rakouska. —

Radostně, důvěrně a vděčně uvítala mohutná většina povždy věrného národa Českého nejvyšší manifest a patent od 20. září 1865 a slyší ve vznešeném uzavření Vysokého sněmu Českého od 12. prosince 1865 ráznou ozvěnu povždy trvalé věrnosti, největší důvěry, lásky a oddanosti národa Českého k svému nejmilostivějšímu Císaři a králi Františku Josefovi I. i k celé šlechetné rodině Habsburgské! —

I zastupitelstvo okresu Mirovického čítaje se k věrným synům národa českého, radostně, důvěrně a vděčně uvítalo nejvyšší ustanovení od 20. září 1865 a protož také i vznešené uzavření Vysokého sněmu království Českého ze dne 12. prosince 1865, y kterém úplný souhlas tímto v slušné úctě projevuje. —

Jmenem zastupitelstva Mirovického, kraje Píseckého dne 28. ledna 1866.

Karel kníže ze Schwarzenbergů m. p.

starosta.

J. V. Jelínek m. p.

výbor.

Maxmil. Farka m. p.

výbor.

Oberstlandmarschall: Die Universitätskommission wird auf Morgen Freitag 9 Uhr Vormittag zu einer Sitzung eingeladen im Bureau des Dr. Rieger.

Die Kommission für die Revision der Wahlordnung wird zu einer Sitzung für Morgen Freitag 5 Uhr Nachmittag zu einer Sitzung eingeladen.

Die ständige Schulkommission wird für Morgen um 6 Uhr Abends zu einer Sitzung eingeladen.

Die Kommission für die Landeseintheilung wird für Morgen Abends 6 Uhr eingeladen.

Die Armengesetzkommission wird für Morgen Freitag 1/210 Uhr Vormittag zu einer Besprechung eingeladen.

Bitte, ich wurde aufmerksam gemacht, daß ich mich versprochen habe, indem ich die Kommission für die Landeseintheilung für Morgen bestellt hätte, das ist irrig, es soll heißen, die Kommission wird

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XXVI. sezení 4. ročního zasedání 1866.

XXVI. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

für heute Abends 6 Uhr zu einer Sitzung eingeladen.

Wir übergehen zur Tagesordnung.

Der erste Gegenstand ist:

Bericht

der Kommission zur Feststellung des Beamtenstatus, über die Zulässigkeit der Vereinigung des Mandats eines Landtagsabgeordneten mit der Stelle eines Landesbeamten.

Berichterstatter Hofrath Dr. Taschek (liest):

Unterm 1. Februar d. J., Z. 251, wurde der Kommission der Bericht des Landesausschusses vom 31. Jänner I. J., Z. 1250, mit dem aus Anlaß eines speziellen Falles gestellten Antrage: "der hohe Landtag geruhe zu beschließen, daß die Annahme oder Fortführung des Mandats eines Landtags-Abgeordneten von Seite eines Landes-Ausschußbeamten als Resignation auf den von demselben bekleideten Dienst-Posten zu betrachten sei," zur Behandlung zugewiesen.

Zur Unterstützung seines Antrages beruft sich der Landesausschuß auf die im §. 11 der Gemeinde Wahlordnung sub 2 enthaltene Bestimmung, nach welcher die Bediensteten der Gemeinde von der Wählbarkeit in den Gemeindeausschuß ausgenommen sind, — auf die Kollisionen bei den vielen das Interesse der Beamten des Landesausschusses berührenden Landtagsverhandlungen — auf die Kollision der Würde eines Landesvertreters mit der Stelle eines besoldeten Dieners der Landesvertretung — auf die Unverträglichkeit des Mandates als Landesabgeordneter mit den Pflichten des Landesbeamten, da letzterer während der Landtagssession am meisten in Anspruch genommen wird — endlich auf die gewaltsame Alterirung des in dienstlicher Beziehung im Beamtenkörper unerläßlichen Verhältnisses der disziplinären Unterordnung durch die Vereinigung beider Mandate in einer Person. —

Der Landesausschuh bemerkt weiter, daß die angetragene Bestimmung wohl jedenfalls in der Dienstespragmatik ihren Platz finden werde, mit dem Entwurfe derselben aber vor Feststellung des Beamtenstatus nicht vorgegangen werden wollte, der eingetretene spezielle Fall eine schleunige Erledigung der Frage erheische, eine Lösung derselben im legislativen Wege aber nach seinem Dafürhalten nicht nöthig sei.

Den jetzigen Absatz erlaube ich mir dahin zu berichtigen:

Es wurde bereits im Jahre 1861 von dem h. Landtage dem Landesausschusse aufgetragen, eine Instruktion für die Beamten zu entwerfen.

Es wurde auch am 18. April 1863 aus Anlaß der Genehmigung der provisorischen Instruktion bereits von der Systemisirung und der Dienstpflicht der Beamten gesprochen.

Der förmliche Auftrag zur Entwerfung einer Dienst-Pragmatik und Vorlegung derselben ist erst am 24. Juni 1864 an den Landesausschuß ergangen.

Ferner erlaubt sich die Kommission zu bemerken: daß der in dem Antrage vorkommende Ausdruck "Landesausschußbeamte" ein unrichtiger sei, indem es, wie der §. 25 der Landesordnung klar besagt, gar keine Beamte des Landesausschusses gibt, sondern der Landtag es ist, welcher dem Landesausschusse Beamte und Diener beigibt, dieselben daher auch nur Beamte und Diener des Landtages beziehungsweise der Landesvertretung, nicht aber des Landes-ausschusses sind.

Ist aber dieses der Fall, so würde dasjenige Mitglied der Landesvertretung, welches eine besoldete Dienststelle bei derselben annehmen und mit dem Abgeordnetenmandate vereinigen wollte, gewissermassen sein eigener Beamte sein, was schon an sich unzulässig erscheint, selbst abgesehen von den weiteren von dem Landesausschusse angedeuteten Kollisionen.

Durch den §. 25 der Landesordnung ist der Landtag ermächtigt, die Bedingungen festzusetzen, unter welchen die Anstellung der Beamten, die derselbe dem Landesausschusse beizugeben für nothwendig findet, erfolgen solle.

Durch die Festsetzung der Bedingung, daß jede von einem solchen Beamten erfolgte Annahme einer auf ihn gefallenen Wahl zum Landtagabsgeordneten der Resignation auf die ihm verliehene Stelle gleich geachtet werden wird, übt der Landtag keine rechtswidrige Beschränkung der Wahlfreiheit, sondern nur ein ihm zustehendes Recht aus, welches um so weniger beanständet werden kann, als es dem Gewählten überlassen bleibt, dem Rufe der Wähler dessenungeachtet Folge zu leisten.

Daß der Landesausschuß seinen Antrag auch auf die Professoren des polytechnischen Lehrkörpers ausdehnen wollte, ist nicht wohl anzunehmen, da bei denselben die vom Landesausschusse angedeuteten Kollisionen gar nicht oder doch in dem Maße eintreten, und zu ihrer Ernennung die a. h. Genehmigung hinzukömmt. Um jedoch jedem Zweifel zu begegnen, wurde dieses in den Kommissionsantrag ausdrücklich aufgenommen.

Eine Analogie mit den Landesausschußbeisitzern findet nicht statt, denn ganz abgesehen hievon, daß ihre Wahl sich auf die ausdrückliche Bestimmung der Landesordnung gründet, sind dieselben weder Beamte des Landes noch bleibend angestellt, werden nur für eine Landtagsperiode gewählt, beziehen auch keinen Gehalt, sondern nur eine Entschädigung und sind auch nicht pensionsfähig.

Es wird daher der Antrag gestellt:

Gin hoher Landtag wolle beschließen:

Die Annahme des Mandates als Abgeordneten für den Landtag des Königreiches Böhmen von Seiten eines bei der Landesvertretung dieses Königreiches Bediensteten wird mit Ausnahme der Mitgliederdes Lehrkörpers des politechnischen Landesinstitutes als Resignation auf den von ihm bekleideten Dienstposten betrachtet.

Die Aenderung der von dem Landesausschusse


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vorgeschlagenen Textirung ergibt sich aus dem Gesagten von selbst, und wird nur noch bemerkt, daß die Worte "oder Fortführung" ausgelassen wurden, weil solche die Verleihung eines Dienstpostens an ein bereits wirklich in den Landtag eingetretenes Mitglied voraussetzen würden, was doch nach dem gefaßten Beschlusse und der eigenen Anschauung des Landesausschusses nicht wohl als möglich anzunehmen ist.

In die Frage, ob durch den gefaßten Beschluß der spezielle Fall selbst entschieden werde, ist die Kommission nicht eingegangen, weil derselben nur die principielle Frage zur Vorberathung zugewiesen wurde.

Zemský sekr. Schmidt (čte):

Slavný sněme račiž se usnesti takto:

Přijetí mandatu poslaneckého do sněmu království Českého se strany osoby, v službě zastupitelství tohoto království postavené, vyjímajíc členy sboru učitelského na polytechnickém ústavě, pokládá se za resignaci na úřadnické místo, jež dříve osoba ta zaujímala.

Referent: Es konnte sich übrigens die Kommission nicht verhehlen, daß es noch mehrere Fälle gebe, bezüglich welcher die nothwendige Anwendung des vorgeschlagenen Antrages in Frage kommen könnte.

Es hat in dieser Beziehung der §.11 der Wahlordnung für die Gemeinden die Bestimmung aufgenommen, daß der bei der Gemeinde Bedienstete von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist; auf Lehrer, Aerzte und Rechtsanwälte der Gemeinde solle dieß jedoch keine Anwendung finden.

Es war der Kommission nahe gelegen sich die Frage zu stellen, ob diese Ausschließung von der Wählbarkeit auf den Historiographen u. den Rechtsanwalt der Landesvertretung Anwendung finden solle. Die Kommission ist von der Anschauung ausgegangen, daß die Stellung dieser beiden Personen so widersprechend ist mit dem, was man gewöhnlich einen Beamten nennt, daß man zu einer Ausscheidung derselben aus jenen, welche durch den Antrag getroffen werden sollen, zu schreiten nicht nothwendig fand.

In eine Aufzählung solcher Personen ist die Kommission nicht eingegangen.

Es erübrigten endlich noch die Aerzte und zwar solche, die an der Spitze von Landesanstalten stehen. Der Landesausschuß ist in eine Ausscheidung derselben gleichfalls nicht eingegangen. Die Kommission konnte sich nicht entschließen, den Anschauungen des Landesausschusses entgegenzutreten, weil sie aus den vielfältigen Verhandlungen des Dafürhaltens war, daß genannte Aerzte durch ihre Anstellung so beschäftigt seien und überdieß durch ihre eigene Fortbildung in der Wissenschaft und ihre Privatpraxis so sehr in Anspruch genommen werden, daß es ihnen bei einer etwaigen Beschäftigung im Landtage durchaus nicht möglich wäre, ihren Pflichten ihrem vollen Umfange nach nachzukommen.

Das wären die Gründe, welche die Kommission bestimmt haben, den Antrag in der Form, in welcher er gestellt wurde, dem hohen Landtage vorzulegen, und es wurde der Ausdruck: "Landesausschuß-Bedienstete" seiner Allgemeinheit wegen gewählt, statt in die Aufzählung der einzelnen Stellen einzugehen, welche unter diesem Begriffe systemisirt wurden.

Die Kommission stimmt zugleich damit überein, daß, wenn noch eine Ausnahme gemacht werden sollte, die dießbezüglichen Fälle viel besser und bestimmter durch die Aufzählung der Ausnahmen angedeutet werden würden, als durch die bloße Aufstellung des Begriffes, der aus der Eigenschaft der Landesausschuß-Bediensteten selbst für die Zukunft bei der Feststellung einer Instruktion zur Richtschnur zu dienen hätte.

Sn. sekr. Schmidt (čte):

Komise činí návrh: Slavný sněme račiž se usnesti takto: Přijetí mandátu poslaneckého do sněmu království Českého se strany osoby v službě zastupitelství tohoto království postavené, vyjímajíc členy sboru učitelského na polytechnickém ústavě, pokládá se za resignací na úřadnické místo, jež dříve osoba ta zaujímala.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Debatte.

Es haben sich gegen den Antrag als Redner gemeldet die Herren Dr. Sladkovský, Dr, Wiener und Se. Exc. Graf Albert Nostic.

Ich bitte den H. Dr. Sladkovský.

Sladkovský: Musím se vyznati, pánové, že s návrhem komise, jak nám zde podán jest, nemohl bych nikdy souhlasiti. Návrh ten, jak jsme z odůvodnění jeho p. zpravodajem právě slyšeli, zdá se mi, s jedné strany posuzován příliš širokým, s druhé strany zase příliš úzkým. Mimo to spočívá ten celý návrh na takových základech, kterých skutečně za tou příčinou, pro kterou návrh tento se činí, dotýkati se nepotřebujeme a kterým se velmi dobře můžeme vyhnouti.

Pravil jsem, že návrh ten se mi zdá příliš široký, a to se vysvětluje již dosti ze slov zpravodaje, který se viděl nucena, aby vykládal ústně, že ty a ony osoby nejsou obsaženy v návrhu tom, což ovšem jest velká chyba, když nějakému zákonu a nějakému ustanovení musí se dodávati ještě ústní vysvětlení, aby to každý věděl, že to neb ono v něm není obsaženo. Tak tedy víme, když se o osobách, které stojí při zemském zastupitelstvu v službě, mluví, že na každý spůsob může se mezi ně zahrnovati historiograf i archivář i právní zastupitel, poněvadž jsou při zemském zastupitelstvu v službě.

Tak tedy nevím, je-li tato ústní výminka dostačitelná, aby, kdyby slavný sněm ustanovení toto přijal, nebyly v něm zahrnuty jmenované právě osoby, jinak ale nastává pochybnost, jsou-li tam — chceme-li již vůbec takové ustanovení učiniti — zahrnuty veškeré osoby, ku kterým toto ustanovení má Čeliti a ku kterým se má vztahovati; za tou příčinou, kterou za-


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jistě každý z těch pánů, kterých se tato věc týká, musí uznati za slušnou, že totiž skutečně toto dvojí povolání musí vésti k nesnázím, když jedna osoba jest úřadníkem zemským a zároveň poslancem zemským.

Nechci poukazovati na poměr, v kterém páni úřadníci zemští stojí k sněmu, v kterém stojí zejmena k členům výboru zemského; avšak již služba sama, pánové, nedovoluje tomu a nepřipouští to, aby jedna a tatáž osoba byla zároveň úřadníkem zemským a také poslancem; neb právě v době, kde zemský sněm zasedá, jest zemský výbor a jsou tudíž i všickni úřadníci jeho zahrnuti největším návalem prací a tudíž nelze tak snadno, pánové, k tomu povoliti a připustiti, aby právě v té době úřadníkům zemským dávala se dovolená, aby byli osvobozeni od svých úřadních povinností v této době.

Myslím, pánové, že tím skutečně nevrhám na sebe stín nesvobodomyslnosti, aneb že mi nebude se moci namítat s druhé strany, že v tom ohledu i vláda jest svobodomyslnější, že úřadníkům svým připouští, aby zasedali v sněmu zemském.

To jest právě za tou příčinou, kterou jsem dříve vyložil, něco zcela jiného, neb v té době, kdy sněm zemský zasedá, nevidí se zrovna, že by ůřadníci státní měli největší nával prací, že by byli nejvíce zaměstnáni. Kdyby ale skutečně nějaké takové okolnosti měly vzniknouti v některém úřadu státním, tu, pánové, bylo by to zajisté nepříhodné, kdyby zároveň v té době, když ůřadníci státní mají nejvíc co dělat ve svém úřadu, na několik měsíců se odstraniti, dostali povolení.

Za všemi těmito příčinami, jež jsem docela stručně vyložil, mám za to, že opatření nějaké v této věci státi by se mělo. Avšak podotkl jsem, že s tímto návrhem nesouhlasím proto, že se mi zdá, jak jsem dříve již vyložil, příliš široký a s druhé strany se mi zdá příliš úzký a ne-li docela úzký, tedy připouští aspoň nějaké pochybnosti.

Nevím pánové, když se řekne, že všickni, kteří při zastupitelstvu tohoto království v službě jsou postaveni, jestliže jsou v tom obsaženi na př. úředníci hypoteční banky; ovšem může se to dokazovat a tvrdit, poněvadž hypoteční banka jest ústav zemský, jest ústav, jenž podléhá hlavně řízení zemského sněmu, a tudíž ovšem by se mohlo i právem dokazovat, že tomu tak jest a že také veškeří úřadníci hypoteční banky, zejména placení ředitelé tomuto ustanovení by podlehali; ale docela jasné to také není.

Ale přece mám za to, má-li ustanovení naše o této záležitosti býti spravedlivé, nemá-li býti jednostranným, že ustanovení to, že totiž každý úřad zemský neshoduje se s mandátem poslaneckým, musilo by se vztahovat ke všem úřadníkům, a tudíž i také výslovně k úřadníkům hypoteční banky.

Co se týče postavení těchto úřadníků, pánové, víme všickni dle předlohy, již jsme před nedávnem odevzdali zvláštní komisi, že již letos také se příležitost udála, a že se zajisté snad každý budoucí rok, aneb aspoň častěji udá, kde řízení hypoteční banky bude sněmem muset býti kontrolováno; v této době pak, pánové! kdyby zde. zasedali úřadníci hypoteční banky, byli by jaksi úřadníci tito soudci ve své vlastní záležitosti, což zajisté příslušno by nebylo.

Mimo to slyším z bezpečného pramene, že úřadníci hypoteční banky za příčinou toho, že je ustanovena komise, jež řízení banky má v tom neb onom odboru vyšetřovati, že za příčinou toho páni úřadníci mají nyní plné ruce práce.

Pomyslete si nyní pánové, kdyby v té době ještě takový některý z oněch úřadníků, a snad hlavní z nich osoba, měla zasedati ve sněmu, v jakých nesnázích by nyní byli, kdyby zároveň zde měli býti a zároveň náramný nával práce na ně naléhal, kterému by nemohli vyhověti tak, aby se pak v té věci mohli vykázati, jak sluší a patří.

Za tou příčinou nemohu se shodovati za druhé s návrhem komise, avšak pravil jsem také, že návrh ten béře takový směr, který skutečně bráti nepotřebuje. Nevidím toho nižádnou potřebu, pánové, abychom se zde o tom vyslovovali, abychom to ustanovili, že ten, kdo mandát poslanecký příjme, je přijmutím toho mandátu také úřadu svého již zbaven, to pánové! zdá se mi skutečně býti zbytečným, a mám za to, že se posouzení toho, zdali se dají dvě povinnosti v jedné osobě srovnati, že se posuzování toho úplně ponechati může osobě té, která právě do takového postavení chce přijíti.

My nepotřebujeme vyslovovat, že přijmutím mandátu strácí se nějaký úřad při zemském zastupitelstvu, aneb vůbec nějaký zemský úřad. Kdyby se věc takto vyslovila, pánové, skutečně by snad nastal spor, a mohlo by se říci, jak teprv nyní k tomu přicházíme, že nyní nějaké výminky klásti chceme úřadníkům oněm, kteří již definitivně byli v úřadě ustanoveni, aniž bychom úřadníkům ustanoveným takouto výminku při jich nastoupení byli kladli. Pánové, tato námitka byla by velmi závažná. Možná že by se dala tím neb oním rozumováním odstraniti neb seslabiti, ale mohla by se činiti. Následky toho račte uvážiti, do jak velmi nemilých a neblahých poměrů byl by sněm uveden, kdyby o jednotlivých osobnostech měl rozhodovat, a zvláště vyslovovati, že ustanovení se k nim vztahuje. Veškeré tyto nesnáze a veškeré toto neblahé postavení, do kterého by sněm mohl přijíti, mohou se velmi dobře obejíti, a to spůsobem takým, že zajisté nikdo proti tomu nemaže nic


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namítati. Každý pánové, kdo jakýkoli úřad přijme, ať se mu již podá jakási pragmatika úřadní neb žádná, musí toho napřed i bez všeliké pragmatiky vědom si býti, že v úřadu svém musí své povinnosti plniti, že bez povolení svých představených z úřadu se odstraniti nesmí, že úřad musí navštěvovati, a bez povolení svých představených v návštěvě nesmí ustáti. V tom pánové se mi zdá, že dostačitelný základ, abychom vyhověli tomu, co skutečně věc, o které jednáme, žádá.

Tak všickni páni zemští úřadníci, třeba se jim nebyla předložila pragmatika, věděli dobře, a po celou dobu, po kterou úřad zastávají, to zakusili, že museli každého dne jisté hodiny úřad navštěvovat. To je pragmatika, kterou zajisté všickni pánové úřadníci sami uznávají, kterou nemůže nikdo z nich popírati. Té pragmatiky se potřebujem držet, a nepotřebujeme nic jiného; a z toho následuje návrh, který já sl. sněmu chci odporučiti. Chci odporučiti sl. sněmu, aby se neřeklo nic více, než že úřadníci zemští, které ve svém návrhu pak ještě vypočítám, od denní pravidelné návštěvy úřadu po celou dobu zasedání sněmu nemohou od představenstva svého býti osvobozeni. Myslím pánové tím je vyhověno, a zároveň ponecháno každému z nich na vůli, chce-li z oněch dvou povinností, které se mu nabízejí, zastávati jednu neb druhou. Zároveň z toho se nejlépe jeví, že jednáme úplně spravedlivě a úplně nestranně, neukládajíce úřadníkům nic jiného, nežli povinnosti, které převzali při nastoupení a od přijmutí úřadu již vykonávali.

Návrh můj, který za těmito příčinami sl. sněmu si učiniti dovoluji, zní následovně:

Vysoký sněme račiž uzavříti: Kdokoli u zemského výboru, neb u nějakého ústavu zemského ve službě konceptní, kancelářské, kasovní, účetní a správovní s platem a povinností k denní návštěvě úřadu ustanoven je, nesmí od svého představeného po čas zasedání sněmu od pravidelné návštevy úřadu osvobozen býti, leč za zdravotními neb nutnými příčinami rodinnými.

Mein Antrag, den ich mir dem h. Hause vorzulegen erlaube, lautet:

"Wer bei dem Landesausschusse, oder bei irgend einem Landesinstitute im Konzepts-, Kanzleidienste, bei der Kassaverrechnung oder einem Verwaltungsfach mit einem Gehalte und unter Verpflichtung zur täglichen Amtsfrequenz bedienstet ist, darf von seinem Vorgesetzten während der Dauen der Landtagssitzungen keiner andern, als Gefundheits oder dringender Familienrücksichten wegen von der Amtsfrequenz dispensirt werden."

Dovoluji si jen ještě několika slovy navrh svůj objasnit a dokázat, že v sobě zahrnuje vše, co vysoký sněm sobě v této záležitosti přáti může.

Předně nejsou v tom zahrnuty takové osoby, o kterých se ví, že skutečně v tom zahrnuty býti nemají a že si to sněm nepřeje, aby v tom zahrnuty byly; poněvadž když se praví kdokoliv ve službě zemského výboru, neb jiném ústavu zemském, při úřadě účetním atd. ustanoven jest s povinností denní frekvence, nemůže se to vztahovat k historiografii, archiváři, zástupci právnímu, vůbec nemůže se to vztahovat k žádné osobě, která má jednotlivé třeba po celý rok trvající služby, nýbrž jen k takovým osobám, jejichž služba sice také po celý rok trvá, avšak zároveň také celý den je zaměstnává.

Zároveň, pánové, není pochybno, že v tom návrhu obsaženy jsou veškeré osoby a nemůže se tedy návrhu tomu činit námitka, že by snad některým úřadníkům ukládal jisté povinnosti u jiných toho však nečinil.

Dle první věty toho návrhu je patrno, že v tom jsou ustanoveny úřadníci všech ústavů i výboru zemského.

Co se týče, pánové! výborů zemských, o kterých pan zpravodaj nám musel zase ústní dávat zprávu, že v tom nejsou obsaženy, to se rozumí samo sebou, poněvadž zde stojí: "kdokoliv u zemského výboru ustanoven ve službě." Jest tedy patrno, že zemský výbor v tom zahrnut není, poněvadž on vychází ze sněmu samého a jím k tomu ustanoven jest, aby vedl zemské úřady.

Konečně, jak jsem již dříve k tomu poukázal, nepřicházíme zde, pánové! v takový směr, abychom buď někomu zapovídali, neb trest nějaký na to ustanovovali, když přijme mandát poslance.

Není pochyby, že všechny osoby, k nimž se to může vztahovat, jsou úplně schopny také, aby mandat přijaly a důstojně zastávaly.

Jedná se zde jen o otázku, je-li to možná, aby jedna a tatáž osobnost obě povinnosti, totiž službu úřadníka zemského výboru a poslance zemského bez opomenutí té neb oné povinnosti zastávati mohla.

Pánové! v tom ohledu mám za to, že můj návrh úplně a všestranně vyhovuje, pročež odporučuji jej slavnému sněmu k schválení a přijmutí.

Oberstlandmarschall: Der hohe Landtag hat soeben den Antrag gehört; wird derselbe unterstützt.

Der Antrag ist unterstützt. —

Herr Dr. Wiener hat das Wort.

Dr. Wiener: Der Landesausschuh bemerkt selbst, daß die angetragene Bestimmung in der Dienst-Pragmatik ihren Platz finden wird, der Kommissionsantrag ist daher nichts anderes, als ein herausgerissener Paragraph der künftigen Dienstpragmatik.

Soll nun ein solcher §. heute berathen und entschieden werden, so muß dazu dringende Nothwendigkeit vorhanden sein. "Eine solche Nothwen-


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digkeit finde ich nicht. Denn der konkrete Fall, welcher den Kommissionsantrag hervorgerufen hat, dieser ist bereits entschieden.

Der betreffende Beamte hat das Mandat als Landtagsabgeordneter angenommen; er hat in der Versammlung mitgestimmt.

Es kann also weder ein Gesetz, noch eine Dienst-Pragmatik, noch irgend ein §. einer solchen auf frühere Fälle Anwendung finden, und daher zurückgreifen. Es könnte also nur die Gefahr vorhanden sein, daß in der heurigen oder in nächster Session einer oder mehrere Landtagsbeamte zu Mitgliedern des hohen Hauses erwählt werden.

Nun sind aber keine Wahlen bisher ausgeschrieben, und es ist bisher auch nicht wahrscheinlich, daß solche Wahlen auch ausgeschrieben würden. Es ist mehr als zweifelhaft, daß, wenn ja solche Wahlen ausgeschrieben würden, die Wahl gerade auf Landtagsbeamte fallen werde.

Der Landesausschuß ist in der Lage, in der nächsten Landtagssession die Dienstpragmatik ihrem vollen Inhalte nach zur Berathung und Beschlußfassung vorzulegen, nachdem es in 3 Jahren, seit denen der Landesausschuß den Auftrag erhielt, bisher nicht geschehen ist. Ist aber die 'Dienstpragmatik ihrem vollen Inhalte nach dem hohen Hause bekannt; dann ist es viel leichter und zweckmäßiger zu beurtheilen, welche Kategorie von Beamten mit ihrer Stellung als Beamte einerseits und als Landtagsabgeordnete andererseits in Kollision gerathen werden.

Ich beantrage daher; der hohe Landtag wolle beschließen:

"In Erwägung, daß die gegenwärtige Frage, ob die Annahme des Mandates als Landtagsabgeordneter von Seite eines bei der Landesoertretung Bediensteten als Resignation auf den von ihm bekleideten Dienstposten zu betrachten sei, in der Dienst-Pragmatik ohnehin ihre Lösung finden wird, geht der Landtag zur Tagesordnung über."

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrag des Herrn Dr. Wiener auf den Uibergang zur Tagesordnung zustimmen, die Hand aufzuheben! —

Ist hinreichend unterstützt.

Oberstlandmarschall: Excellenz Graf Nostic!

Graf Albert Nostic: Ich habe Seiner Excellenz dem Herrn Oberstlandmarschall einen Antrag übergeben, worin ich mich dafür aussprach, den von der Kommission formulirten Antrag beizubehalten, jedoch mit der Abänderung, daß statt des Ausdruckes "den bei der Landesvertretung dieses Königreiches Bedienstete" der Ausdruck "Landesbeamte" gebraucht werde und daß unter denjenigen, welche als von dieser Maßregel ausgenommen bezeichnet werden, auch aufgenommen werde der Historiograph des Landes, und der Archivar (Bravo — Bravo! — Hanisch: Ja, ja!)

Was die erste Abänderung des Antrages betrifft, so begründe ich diese damit, weit nach meiner Ansicht der Ausdruck bei der Landesvertretung Bediensteter mir nicht als passend erscheint.

Der Beamte, der von der Vertretung des Landes Böhmen angestellt ist, ist eben ein Beamte des Königreiches Böhmen, des Landes Böhmen.

Er kann natürlich, nachdem das Land eine moralische Person ist, von Niemandem anderen angestellt werden, systemisirt werden, als von denjenigen, die diese moralische Person vertreten, also von der Landesvertretung. Die Beamten bei der Landesvertretung speziell als bedienstet zu bezeichnen, halte ich nicht für zweckmäßig. Der Ausdruck Landesbeamte wird, da er bereits angenommen, und bisher zur Unterscheidung von Kommunalbeamten und landesfürstlichen Beamten gebraucht wird, und keinem anderen zukommen kann, Niemandem auffallen.

Was den 2. Antrag betrifft nämlich, unter diejenigen Personen, die in diesem Sinne unter der Bezeichnung Landesbeamte nicht mit einbegriffen sein sollen, die als wählbar bezeichnet weiden sollen, obwohl sie Angestellte des Landes sind, den Landeshistoriographen und auch noch den Archivar aufzunehmen, so findet er seine Begründung in denselben Rücksichten, in welchen der Antrag der Kommission, die Professoren der Technik aufzunehmen, begründet ist. Er findet sie darin, daß das nicht Personen sind, die in ein solches Verhältniß zu den Vertretern des Landes und dem Landesausschusse als den Vertretern der Vertreter treten, wie die übrigen Beamten, die von dieser Maßregel, die nur so weit reichen soll, als sie strenge nothwendig ist, weil sie eine Beschränkung des aktiven Wahlrechtes enthält, getroffen werden sollen.

Ich bitte Excellenz in meinem Antrag noch das Wort Historiograph aufzunehmen, weil ich dafür halte, daß ich in dem Antrage, den ich Gu. Exc. überreicht habe, dieses Wort übersehen habe.

Ich bitte Excellenz meinen Antrag vorzulesen.

Oberstlandmarschall: Der Antrag Sr. Exc. des Grafen Nostic geht dahin, daß anstatt des Wortes Bedienstete der Landesvertretung, der Ausdruck Landesbeamten gewählt werde, und dann noch das Wort Historiograph und Archivar aufgenommen werde.

Graf Albert Nostic: Landeshistoriograph.

Oberstlandmarschall: Wird der Antrag unterstützt?

Ich bitte diejenigen Herren, welche ihn unterstützen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht).

Er ist hinreichend unterstützt.

Es ist Niemand mehr vorgemerkt (Prof. Brinz, Dr. Sladkovský und Tedesco melden sich.)

Ich bitte also Herr Prof. Brinz.

Prof. Brinz: Meine Herren! Wir sind im Begriff die Wahlfreiheit einzuschränken. Man wird mir zwar einwenden, daß es sich nicht um eine solche Einschränkung, sondern lediglich um eine Dienst-Vorschrift handelt; allein, meine Herren! es ist genau


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und in der That betrachtet doch nur ein Unterschied in der Form und nicht in der Sache.

Was wir zu beschließen vor haben, oder wenigstens vor zu haben scheinen, kommt dem Effekt nach jedenfalls auf eine Beschränkung oder Wahlfreiheit hinaus. Wir, meine Herren! sollen den Beruf haben, als die Ersten in Oesterreich in dieser Richtung vorzugehen, und wenn ich die Gründe erwäge, welche man dafür auszusprechen in der Lage zu sein scheint, so kaun ich bei gewissenhafter Erwägung nur einen einzigen, als etwa für einen derartigen Vorgang qualifizirenden erachten. Es ist der, daß dem Landtag gerade zur Zeit der Session die nöthigen Arbeitskräfte entzogen werden könnten. Ich weih es sind der Gründe noch mancherlei und vielfältige für die beabsichtige Maßregel wenigstens privatim ausgesprochen worden. Aber eben weil sie so viel ich weiß, hier noch nicht öffentlich ins Feld gezogen worden sind, will ich auf dieselben nicht eingehen, und lediglich den vorher erwähnten in Betracht ziehen. Seine Berechtigung, meine Herrn! wenn er einmal wirklich eintreten sollte, will ich nicht in Abrede stellen, allein wir sind noch nicht an dem.

Es ist bisher ein einziger Fall eingetreten, der die Besorgnis begründen könnte, daß wirklich eine wesentliche Schmälerung jener für den Landtag nothwendigen Arbeitskraft irgend einmal eintreten könnte Allein eine Schwalbe macht noch keinen Sommer, und namentlich in dem Falle, wo es sich doch um das erste wichtigste staatsbürgerliche Recht handelt. Meine Herren! da sollen wir nicht mit einer solchen Beschleunigung vorgehen, daß kaum, da ein Fall dieser Art eingetreten, wir auch gleich mit unseren Einschränkungen entgegen treten uns veranlaßt fühlen sollten.

Was ich zu bemerken die Ehre hatte, betrifft denjenigen Kreis von Landesbeamten, von dem allein ich zugestehe, daß der Landtag sich vielleicht irgend einmal, wenn die gehegten Besorgnisse wirklich eintreten, oder sich rechtfertigen sollten, vielleicht einschränkend zu verfahren berechtigt sein konnte; aber bezüglich der weiteren Kreise von Landesbeamten finde ich nun gar keinen Grund, der vom Standpunkte konstitutioneller Grundsätze aus, vom Standpunkte der Gleichberechtigung, der Offenheit und Oeffentlichkeit aller Verhandlungen aus seine Rechtfertigung finden könnte.

Es scheint mir demgemäß kein Antrag begründeter zu sein, als der des Herrn Dr. Wiener, der die für vorliegende Fälle etwa maßgebenden Erwägungen nicht ausschließt, aber uns doch nicht in die Lage seht. jetzt schon über einen Punkt abzusprechen, an den wir uns nur mit größter Behutsamkeit und größter Vorsicht heranmachen können (bravo,links).

Dr. Sladkovský: Já dovolím si jen několika slovy vyvrátiti důvody, které se také proti mému návrhu zde projevily.

Co se týče mého odůvodnění, jak skutečně sám pan řečník přede mnou uznal, že důvod můj má nepopiratelné plastnosti. I já myslím, že jediný ten důvod pánové, může a musí nám dostačovat. Tak zamýšlí také komise, která jest ustanovena k organisaci, aneb přehlídnutí organického statutu úřadnického při zemském výboru; komise ta chce stav a počet úřaduíkův zemských ještě zmenšiti. Také nyní jest ještě několik úřadnických míst uprázdnéno, a zemský výbor, jak se dovídám, se svými nynějšími silami má dosti co dělat, aby práce mu uložené mohl vykonat. Nevím tedy, jestli můžeme jen říci tak snadno, že nad tím důvodem bychom mohli zamhouřiti oči, není to tak jako při státních úřadnících, stát má lehkou pomoc. Pánové, když stát pošle deset neb dvacet úřadníků do sněmu, nemluvím o tom, že to vlastně ve svém vlastním zájmu činí, ale když tam pošle 30 neb 40 úřadníků, co na tom záleží, když si vezme 30 neb 40 substituentů, vždyť to zaplatí daně každoroční, ale pánové u nás je něco jiného. Zemský výbor nemůže si dle vůle vzíti substituenty, poněvadž ve finační komisi jsme velmi přísní a každý zlatý a každé 2 zlaté, které se mají vydat více ročně, přepočítáváme hodinu neb několik hodin, než se na tom usnesem, že se mají vydat. Zde pánové ta substituce by nebyla tak snadná. Co se týče toho, že se to stalo posud jen v jednom případě, že by zemský úřadník býval volen, a přijal mandát do sněmu, pánové, to je docela dobře, ale z toho nenásleduje, že by se tak nestalo častěji, a že by služba tím nemusela utrpěti. Praví se ovšem, pro příští rok nebudou žádné volby do sněmu. A však, pánové, kdo pak to ví! Ví to pan řečník, který důvod ten uvedl v řeči své, zda-li letos třeba 50 poslanců ze sněmu nevystoupí? Pak ale bude pro příští zasedání také tolik voleb. Ten důvod skutečně nemá pražádné platnosti. A potom, vždyť se o tom mluvilo, a namítalo se z mnohých stran, Že zemský výbor náramně chybil, že v té věci nevypracoval pražádné pragmatiky pro úřadníky. Nyní ale se udala příčina, za kterou věc sama přišla do sněmu, proč bychom tedy vypracovali pragmatiku, která by měla působiti nazpět, proč by sněm nevyslovil, že ve věci samé to leží, že skutečně taková dvě povolání se nesrovnávají, a že ten, komu se nabízí obědvě, že musí se rozhodnouti, chceli vyhověti tomu, aneb onomu, poněvadž čas nedovoluje, aby vyhověl oběma; zdali se to pánové vztahuje na toho, který již byl volen, o tom jsem neřekl nic. Pánové! můj návrh je tak všeobecný, že z něho samého představený všech zemských úřadníků může docela pevně držeti ruku nad úřady a nad vykonáváním úřadní povinnosti. Neřekl jsem, týče se to toho, neb onoho, týče se to všeobecně všech úřadníků a je to také pravidlo, které každého z nich se musí týkat, a kdyby byl již 20 let před tím býval přijat.

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Že se to týče toho pána, který právě byl nyní zvolen, to jsem, jak jsem již k tomu poukázal neřekl; jedná se tu o to, dostal-li od svého představeného dovolení na celou dobu zasedání sněmu.

Jest-li již povolení dostal, rozumí se samo sebou, že se ho to nemůže týkat, pro toto zasedání, jest-li ale dovolení nedostal, tak představený jeho musel by pak dle mého návrhu dovolení jemu odepříti, jen tak dalece se ho týče, nic dále.

Co se pak týče návrhu Jeho Excl. p. hraběte Nostice, musím podotknouti, že pojem zemského úřadníka předce není tak jasný, jak se nám vykládá.

Já zejména k tomu zase musím se vraceti, o čem jsem dříve mluvil, totiž k úřadníkům hypoteční banky. Pokud víme pánové, úřadníci hypoteční banky nejsou ve přísném toho slova smyslu úřadníky, poněvadž nejsou přijati dekretem, alebrž dle kontraktu a na jistou dobu, a na výpověď v jisté době. Tu dle přísného slova smyslu nemůžeme říci, že jsou zemští úřadníci; dle věci ovšem jsou, ale když by to přišlo k výkladu, tu vykládá se dle slova a dle smyslu a jest-li se neshoduje výklad dle smyslu i dle slova, povstávají neshody a nesnáze. Proto sboduji se s tím úplně, aby se řeklo: osoby, které stojí ve službě, jak komise navrhovala. Mám za to, že kdyby se přijal název úřadníků zemských, že by se tím nevyhovělo. Nastalo by velmi mnoho pochybností. Za těmi všemi příčinami ještě jednou odporučuji svůj návrh.

Dr. Tedesco: Ich beabsichtige nicht in das Principielle der Frage näher einzugehen; erkläre aber in Vorhinein, daß ich der motivirten Tagesordnung, die auf dieser Seite des Hauses gestellt worden ist, beitreten und beistimmen werde.

Wenn ich das Wort ergreife, so geschieht es deshalb, weil ich wünsche, daß im Falle die motivirte Tagesordnung angenommen würde, dann wenigstens das Princip gleiches Recht für Alle gewahrt werde; und da in dieser Beziehung bereits in der von der Kommission beantragten Bestimmung der Lehrkörper des polyt. Institutes ausgenommen worden ist, da fer-ner S. Exc. Grf. Albert Nostic einen anderen Antrag gestellt hat, bezüglich der Zulassung des Archivars und Landeshistoriographen, wobei ich übrigens bemerke, daß ich den Landeshistoriographen aus dem Grunde schon nicht unter Landesbeamte zählen kann, weil derselbe keinen fixen Gehalt, sondern blosse Renumeration bezieht, demnach nicht in diese Kathegorie hineinfällt, will auch ich für eine Kathegorie der Landesbeamten das Wort ergreifen, die sich in voll-kommen gleicher Lage mit den Professoren des polytechnischen Institutes befinden.

Das sind die Direktoren und Primarärzte der Landesheilanstalten.

Es gibt keinen Grund, weßhalb man diese von dem Wahlrecht ausschließen sollte, in dem Falle, als man das Wahlrecht den Professoren des polytechnischen Institutes gewährt und zuläßt.

Der Grund, den der Berichterstatter Hr. Hofrath Taschek angeführt hat, daß vielleicht ihnen ihre Zeit um so weniger ausreichen würde, als sie ohne dieß bedeutende Privatpraxis hätten, trifft gar nicht zu. Wir haben gesehen, daß seit Beginn dieses Landtages ein hochverehrtes Mitglied in unserem Hause sitzt, welcher k. k. Professor und Primärarzt ist, eine sehr ausgebreitete Praxis hat, und doch den Pflichten eines Landtagsabgeordneten als auch allen verschiedenen Pflichten zu genügen weiß und ihnen nachgekommen ist.

Ich stelle eventuell den Antrag, daß falls der Antrag der Kommission angenommen wird, nach den Worten: "Lehrkörper des polytechnischen Instituts" die Worte einzuschließen seien: "ferner die Direktoren und Primärärzte der Landesanstalt."

Oberstlandmarschall: Se. Exc. Gf. Clam.

Gras Clam-Martinic: Bevor ich in die Beurtheilung der Motive der Frage, um die es sich handelt, eingehe, will ich die Anträge, wie sie hier vorliegen, in Bezug auf die Formulirung und die Folgen, welche aus dieser Formulirung hervorgehen, betrachten. Ich glaube annehmen zu können, daß der Antrag des Hr. Abg. Sladkovský allerdings auch da-hin zielt, die Inkompatibilität zu vermelden, welche in der gleichzeitigen Bekleidung der Eigenschaft eines Landtagsabgeordneten, und eines beim Landesausschuß als Landesbeamten Angestellten liegen würde.

Wenn nun hiemit der Antrag des Hr. Abgd. Sladkovský in der That richtig aufgefaßt ist, so scheint er mir den Zweck, den er beabsichtigt, nicht vollkommen zu erreichen, namentlich nicht mit Rücksicht auf einen Grund, den der Hr. Abg. selbst hervorgehoben und betont hat, und zwar in der Richtung, daß der Herr Abgeordnete gemeint hat, es wäre wünschenswerth den Landtag nicht in mißliche Entscheidungen einzelner Fälle einzuziehen.

Nun glaube ich, daß gerade durch den Antrag des Hr. Abg. eine solche Kollision eintreten würde und der Landtag in Nothwendigkeit versetzt wäre, als Richter zu gelten und in den einzelnen Fällen entscheiden zu muffen. Ich wollte die Aufmerksamkeit auf die Möglichkeit lenken, daß ein im Dienste des Landesausschusses stehender, als Landesausschußbeamte Angestellter, wenn er gewählt würde und von dem Landesausschuß respektive dem Oberstlandmarschall den Urlaub nun forderte, ihn nicht erhielte, und sich sonach auf sein Mandat stützend, auf dem Landtage dennoch erschiene, dann aber die Frequenz einhalte oder zwar die Frequenz einhälte, aber bei dem Land-tage durch Dienstesverhinderung sich entschuldigte, dieß wäre ein Fall, der leicht eintreten könnte, — der eine oder der andere.

Im ersten Falle, wenn er die Frequenz vernachlässigte und in dem Landtage erschiene, so käme der Landtag in die Lage disziplinär zu verfügen; das aber ist im Antrag Sladkowský nicht enthalten


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Es müßte daher, wenn der Antrag des H. Abg. Sladkowský zum Ziele führen soll, noch eine zweite Bestimmung dazu gesetzt werden, daß, wenn der Beamte trotzdem ohne Urlaub erhalten zu haben, die Amtsfrequenz nicht einhält, dieß Entlassung aus dem Dienste nach sich zieht.

Wenn das zweite der Fall wäre, daß er die Amtsfrequenz einhält, aber sich bei dem Landtage entschuldigt, gewissermassen um Urlaub einschreitet, so wird der Landtag in die Nothwendigkeit gesetzt, entweder durch die Verweigerung des Urlaubes über ihn zu urtheilen, oder gewissermassen als Rekursinstanz über den Landesausschuß zu entscheiden. Ich glaube, daß jedenfalls vorausgesetzt, daß der Beamte gesonnen ist, seine Stellung auszunützen und es zu Konflikten zu bringen, solche Fälle denkbar sind. Und wenn es wünschenswerth ist, Konflikte zu vermeiden, so ist es nothwendig, eine andere Stylisirung zu wählen, oder zu dem Antrage des Herrn Sladkowský den Zusatz aufzunehmen, welchen ich früher angedeutet habe. Mit diesem Zusatz glaube ich, würde derselbe allerdings genügen.

Was den Unterschied zwischen dem Antrage der Kommission und Sr. Exc. des Grafen Nostic betrifft, so ist nur in der Textirung ein Unterschied; ich glaube, daß beide Anträge gewillt sind, dasselbe auszudrücken. In dem einem Antrage heißt es "bei der Landesvertretung bedienstete," im anderen "Landesbeamte und Diener." Ich erkenne nun allerdings an, daß "Landesbeamte" ein vager Ausdruck ist; aber ebenso bei dem anderen erscheint nur der Ausdruck "Landesbediensteter" noch vager und inkorrekter; es ist dieß keine richtige Bezeichnung, es ist etwas, was eigentlich gar nicht besteht "ein bei der Landesvertretung Bediensteter." Wohl aber bestehen Landesbeamte und Diener, und da die Aus-nahmen ohnehin taxativ aufgeführt sind, wird es keiner Schwierigkeit unterliegen zu entscheiden, wer Landesbeamte und wer Landesdiener in den einzelnen Fällen ist. Ich würde daher, falls keine andere Stylisirung vorgeschlagen wird, welche sämmtlichen Schwierigkeiten und Anständen in dieser Beziehung vorbeugt, der Stylisirung Sr. Exc. des Grafen Nostic unbedingt den Vorzug geben. Was den Antrag auf Uebergang zur Tagesordnung betrifft, so glaube ich, daß wir, nachdem einmal die Frage vorliegt, nicht über dieselbe hinweggehen sollen, ohne sie früher entschieden zu haben. Es hat H. Prof. Brinz bei der Frage so zu sagen, den Stier bei den Hörnern angepackt und hat die Frage der Motive dieses Gegenstandes zur Sprache gebracht. Er hat dabei hingewiesen auf öffentlich ausgesprochene und auf privatim ausgesprochene Gründe. Nun, meine Herren! was das für "privatim ausgesprochene Gründe" sind, kann ich freilich nichtwissen, ich kann nur sagen, daß ich nie Anstand nehme, die Gründe, die mich bestimmen, auch öffentlich zu sagen, sie öffentlich auszusprechen. (Bravo!) Ich will daher die Frage untersuchen, in wie weit es richtig ist, daß wir hiebei in ein wichtiges politisches, in ein wichtiges konstitutionelles Prinzip eingreifen, in eine Beschränkung der Wahlfreiheit eingehen.

Von den Gründen, welche hier öffentlich ausgesprochen worden sind, kann ich verzüglich nur zwei herausnehmen. Betont wurde eigentlich nur einer, nämlich, daß es nicht zweckmässig, nicht angemessen erscheint, im Augenblicke, wo während der Landtagssession die Beamten beim Landesausschuß mit Geschäften ohnedieß mehr in Anspruch genommen werden und wo andererseits vom Standpunkte des Landes-Haushaltes der Beamten-Status auf das Maaß der Nothwendigkeit beschränkt werden soll, in diesem Augenblicke stabilen Urlaub für die Zeit der Session zu ertheilen, eine Arbeitskraft dem Landesausschusse zu entziehen und dem Lande eine doppelte Bezahlung der Kosten aufzulegen. Das ist ein Grund, und einer wie ich glaube, der Berücksichtigung verdient, und von dem selbst von dem Herrn Redner der entgegengesetzten Seite zugegeben wurde, daß er geltend zu machen und anzuerkennen sei.

Gin zweiter Grund, der wie mir scheint, durchaus nicht zu verkennen ist, ist jene Inkompatibilität eines im Dienstverhältnisse stehenden, zu dem Landesausschusse und speziell zu dem Oberstlandmarschalle in disziplinärer Unterordnung stehenden Beamten mit einem im Landtage tagenden möglicher Weise in die Gestion des Landesausschusses als Abgeordneter eingreifendes und selbständig urtheilendes Mitglied des hohen Hauses. Darin liegt nach meiner Ueberzeugung eine Inkompatibilität; und diese Inkompatibilität zum Ausdrucke zu bringen und anzuerkennen, das scheint mir wesentlich der Grund dieses Antrages, wie er vorliegt (Výborně!) und ich glaube, man solle sich nicht scheuen, dieses auszusprechen. Es ist nun die Frage, ob dadurch ein Eingriff in die Wahlfreiheit geschieht. Meine Herren! die Wahlfreiheit muß man von dreifacher Seite betrachten: Die Freiheit der Wählenden, den Mann ihres Vertrauens auszusuchen, die Freiheit an der Wahl theilzunehmen, und drittens: Die Freiheit gewählt zu werden. Die Freiheit an der Wahl theilzunehmen, beziehungsweise die Wahlberechtigung wird dadurch nicht beschränkt.

Es ist also die Frage, ob die Freiheit der Wählenden den Mann ihres Vertrauens zu bezeichnen durch einen solchen Beschluß eingeschränkt wird. Meine Herren! Allerdings wird aus den Tausenden, welche die Eignung zum Mandat eines Landtagsabgeordneten haben dadurch einem oder dem anderen diese Eignung entzogen; das ist aber hervorgerufen dadurch, daß er als Beamter dient. Nun, meine Herren, das ist ein Akt des freien Willens, daß der Betreffende beim Landesausschusse als Beamter dient. Welche Umstände ihn dazu bewogen haben, gehört wohl nicht Hieher, ist aber auch nicht Sache des Landes. Es kann also nicht von einer Beschränkung der Freiheit der Wählenden die Rede sein, denn es handelt sich ja eben um einen Akt freien Willens. Und jedenfalls, wenn man sagt, die Freiheit der Wählenden sich den Mann ihres Ver-

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trauens zu suchen, ihn zu bezeichnen, wäre dadurch beschränkt, muß man das Faktum anerkennen, daß derjenige, der gewählt werden soll, die Eignung gewählt zu werden haben muß; daß er in der Lage sein muß, das Mandat anzunehmen. Wenn ein Wahlkomité irgend einen Kandidaten aufzustellen wünscht, so wird es sich gewiß zuerst überzeugen, ob der betreffende Kandidat das Mandat annimmt, oder ob er in der Lage ist, es anzunehmen. Hier nun ist eben der Fall, daß der Betreffende nicht in der Lage ist, das Mandat anzunehmen, und zwar durch eine Thatsache, die lediglich in seinem freien Willen liegt. Da kann von keinem Eingreifen in seine Freiheit die Rede sein.

Eben dieselben Gründe gelten endlich in Bezug auf die Freiheit gewählt zu werden.

Will Jemand gewählt werden, legt er ein größeres Gewicht darauf gewählt zu werden und als Landtagsabgeordneter zu fungiren, so muß er allerdings die andere Stelle aufgeben; allein er ist da durchaus nicht beschränkt in der Wahlfreiheit, er ist durchaus nicht beschränkt in feiner passiven Wahlfähigkeit.

Es ist dieß nur eine Anerkennung der Thatsache, daß das Mandat eines Landtagsabgeordneten nur für unabhängige Männer geeignet ist; daß nur unabhängige Männer diesen Platz einzunehmen haben

Ich glaube, meine Herren, diese Unabhängigkeit des Landtagsabgeordneten ist eine sehr wichtige Eigenschaft, ein sehr wichtiges Kriterium und das Immunitätsgesetz, meine Herren, allein macht noch nicht unabhängig.

Eine solche Beschränkung der Wahlfreiheit wird sehr oft thatsächlich eintreten, ohne daß wir davon Akt nehmen können. Meine Herren! Jemand, der in irgend einem Verhältnisse zu einem dritten steht, mag in der Lage fein, zu sagen: ich möchte gewählt werden. Aber sein Dienstherr, sein Vorgesetzter kann, ohne daß der Landtag davon Akt nimmt, zu ihm sagen: Ja, laß dich wählen, aber in dem nämlichen Augenblicke tritt's du aus meinem Dienste.

Das ist meine Herren, eine faktisch im Leben vorhandene Beschränkung der Wahlfähigkeit, die sich einmal nicht hinweg dekretiren lässt; und nun wollen wir, meine Herren, darum in diesem Falle, wo wir nicht als gesetzgebender Körper eintreten, sondern in der Stellung eines Dienstgebeis gegenüber einem Bediensteten sind, diesem Faktum Geltung verschaffen, oder vielmehr nicht so sehr erst Geltung verschaffen, als vielmehr nur in Paragraphen formulirt nieder-legen. Die Thatsache selbst wird bestehen, ob sie in diesem Paragraphe gefasst ist oder nicht. Aber es wird, meine Herren, immerhin zweckmäßig sein, nachdem diese Frage einmal angeregt ist und zu Inkogruitäten führen kann, die Sache deutlich und klar zu lösen und jedem Zweifel und allen Folgen vorzubeugen, welche durch die Verbindung des Man-dats eines Abgeordneten mit der Stellung eines Bediensteten des Landes hervorgerufen werden können.

Es ist, meine Herren, im Interresse des Landes selbst, es ist im Interresse der Stellung eines Land tags-Abgeordneten und seiner Unabhängigkeit, daß man diese Doppelstellung, als nicht möglich bezeichne, folglich diesen Antrag in einer der hier beantragten Formulirungen annehme. (Výborně v centrum).

Nachdem ich die Gründe auseinander gesetzt hat, wiederhole ich nur, daß ich nicht abgeneigt, wäre, einer Formulirung des Antrages des Abgeordneten Sladkovský beizutreten, wenn sie das erfüllen würde, was ich als nothwendig bezeichne, in-deß könnte dasjenige, was richtig ist, in dem Antrage des Abgeordneten Sladkovský, nämlich die Bezeichnung der Verpflichtung zur Amts-Frequenz, in den Antrag Sr. Exc. des Grafen Nostic aufgenommen werden, wenn man sagen würde: Ein Landes-Beamte ist ein solcher, vom Lande besoldeter Beamte, welcher die Verpflichtung zur täglichen AmtsFrequenz hat, dadurch würden wesentliche Streitigkeiten und Zweideutigkeiten ausgeschlossen werden.

Ich hoffe, Seine Exc. Graf Alb. Nostic werde geneigt sein, diesem Amendement nichts entgegenzusetzen, wenn ich beantragen würde, in seinem Antrage die Worte aufzunehmen: "Landesbeamte, das ist vom Lande besoldete Beamte, welche zur täglichen Amtsfrequenz verpflichtet sind."

In dieser Weise empfehle ich, meine Herrenden Antrag anzunehmen, und keineswegs zur Tages-ordnung überzugehen über Fragen, die einmal prinzipiell angeregt find, und daher auch prinzipiell der Wahrheit und dem Leben gemäß entschieden werden sollen. (Výborně v Centrum.)

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Schubert hat das Wort.

(Abg. Zeithammer meldet sich zum Wort.)

Dr. Schubert: Unter den Personen, welche in einer gewissen Abhängigkeit von der Landesveltretung sind, und mehr oder weniger unter deren Disziplinargewalt stehen, hat die Landesordnung selbst zwei verschiedene Kategorien aufgestellt.

Diese Kategorien finden sich vor in dem §. 25, welcher lautet:

Der Landtag beschließt über die Systemisirung des Personal- und Besoldungsstandes, der dem Landes-ausschuß beizugebenden "eine Kategorie" und der für einzelne Verwaltungs-Objekte zu bestellenden Beamten und Diener — "zweite Kategorie." —

Es gibt also Personen, die von der Landesver-tretung dem Landesausschusse beigegeben werden, damit sie den inneren Dienst versehen; es gibt endlich Personen, die von der Landesvertretung für einzelne Verwaltungsobjekte bestellt werden.

Es ist nun ein sehr anempfehlungswürdiger Grundsatz, daß man bei irgend einem Antrage nicht weiter gehe, als der Antrag selbst gestellt ist, als der Zweifel erhoben worden, und als das Bedürfniß einer Abänderung wirklich sich kund gegeben hat. Der Kommission war nun lediglich zur Aufgabe gestellt sich darüber auszusprechen, wo Beamte, die dem Landesausschuß beigegeben und für die inneren


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Dienste desselben bestimmt sind, auch zu Landtagsabgeordneten gewählt werden können.

Die Kommission ist aber darüber hinausgegangen, sie hat eine Ausnahme statuirt, die in der Regel nicht begründet ist, sie hat nämlich Beamte der zweiten Kategorie als Ausnahme von den Beamten der ersten Kategorie gestellt; es ist nun nicht gut und kann nicht stattfinden, daß man Ausnahmen da stelle, wo die Regel den Fall der Ausnahme nicht umfasst, und wenn man schon eine Ausnahme festsetzen wollte, diese Ausnahme aber doch vollständig sei; das ist eben nicht der Fall; denn die Ausnahme, welche die Kommission hier bestellt hat, bezieht sich lediglich auf die Professoren des polytech. Institutes.

Nun sind aber in derselben Lage auch die Beamten der Hypothekenbank, es sind die Angestellten bei den Heilanstalten, es ist der Landesarchivar; der Historiograph wohl nicht, denn der bezieht eine Remuneration.

Da aber (Oberstlandmarschall läutet) über diese Art von Beamten kein Zweifel erhoben worden ist, und darüber an die Kommission keine Anfrage gestellt wurde, würde ich den Antrag stellen, daß in dem Antrage der Kommission der Passus "mit Ausnahme der Mitglieder des Lehrkörpers des polytech. Institutes" ausgelassen werde, darüber war keine Anfrage, darüber war kein Zweifel; was aber den übrigen Umstand anbelangt, daß die Annahme des Mandates als Abgeordneten für den Landtag als eine Resignation anzusehen ist, glaube ich, ist wohl nicht anderes übrig geblieben als irgend eine Sanktion zu bestimmen, wann der Landtags-Beamte die Wahl annimmt und sich durch nichts abhalten läßt. Die einfachste, natürlichste, zweckmäßigste Sanktion ist die, daß er seines Dienstes dadurch als resignirend angesehen wird.

Ich kann mich der Ansicht nicht anschließen, welche einer der Herr Redner entwickelt hat, nämlich daß man nicht von Fall zu Fall bei jedem solchen Eintritt diesen Landtagsbeschluß lassen soll, ob der Beamte entbehrlich oder ob er nicht entbehrlich ist.

Oberstlandmarschall (läutet): Bitte meine Herren!

Dr. Schubert (spricht weiter): Ich glaube, wenn einmal festgesetzt ist, daß unter gewissen Umständen meine Persönlichkeit den Dienst, den sie übernommen hat, mit den Pflichten, denen sie als Landtagsabgeordnete unterworfen ist, nicht vereinigen kann, sollte auch allemal der allgemeine Grundsatz ausgesprochen werden, die Bestimmung dießfalls von Fall zu Fall, die Entscheidung von schwankender Abstimmung abhängig zu machen, scheint mir nicht angemessen und in dieser Beziehung scheint sie mir auch nicht bewährt.

Es ist die Befürwortung des sogenannten Urlaubssystems ein Präjudiz für dasselbe, und doch gewiß, wenn dieses Urlaubssystem, in welcher immer Kategorie, von Bediensteten als berechtigt dargestellt werden, so könnte daraus sehr viel verderbliches entstehen.

Wir haben ein ähnIiches Beispiel in einem benachbarten Lande, wo eben durch die Adoptirung des Beurlaubungssystemes dem konstitutionellen Leben und der konstitutionellen Freiheit bedeutende Wunden geschlagen wurden. Ich kann also nicht damit übereinstimmen, daß auch hier, wenn auch in einem kleineren Maßstabe dieses System befürwortet und als berechtigt geschildert wird.

Der Herr Vorredner hat bemerkt, es ließe sich ja vielleicht so eintheilen, daß man die Geschäfte, die den gewählten Landesbeamten zugetheilt würden, in der Art eintheilen könne, daß er zum Theile die Geschäfte besorgen, zum Theile auch den Landtagsgeschäften obliegen könnte.

Da würde nun immer eine Beurlaubung von dem Vorgesetzten zu treffen sein; ich glaube, das wäre immer noch ein sehr gefährlicher Versuch; denn die Geschäfte, die er von Amtswegen übernommen, würde er ohnehin so theilweise und oberflächlich verrichten, und den Pflichten als Landtagsabgeordneter ebenfalls nur soweit nachkommen, daß man ihn weder in der einen noch in der anderen Beziehung von seiner Sphäre ausschließen kann.

Das ist aber doch gewiß nicht ein Umstand, nicht ein Ziel, welches man zu erreichen wünschen soll, ich würde also, wenn der Antrag auf Abgehen zur Tagesordnung nicht angenommen würde, den Kommissionsantrag mit dem Ausschlusse des Satzes: über die Ausnahme, die keine Ausnahme ist, befürworten.

Oberstlandmarschall: Der Herr Abgeord. Zeithammer.

Zeithammer: Meine Herren! Wo immer zwei Wirkungskreise einander begegnen, von denen nothwendig entweder beide, oder nur einer so zu sagen die Kraft eines Mannes vollständig in Anspruch nehmen, ist es wohl unausweichlich, daß ein Konflikt entsteht.

Wir hatten in dieser Versammlung schon häufig Gelegenheit, derartige Fälle zu beurtheilen, namentlich dort, wo es sich darum handelte, über den Konflikt zu entscheiden, der zwischen der Ausübung eines Staatsdienstes und der Ausübung des Mandats eines Landtagsabgeordneten eintritt.

Es hat sich gezeigt, daß selbst damals, wo von diesem hohen Hause der Urlaub verweigert wurde, eine Absentirung stattfand, weil eben von Seite desjenigen Abgeordneten, welcher Staatsdienste inne hatte, es nicht möglich war, seinen Platz zu verlassen. Wenn das bei dem Staatsdienste der Fall ist, so wird dieser Konflikt noch in weit ausgedehnterem Maße bei Landesbeamten eintreten, mit Ausnahme derjenigen Kategorien, welche bereits zu wiederholten Malen von verschiedenen Rednern berührt wurden. Ich will deshalb auf das Gesagte nicht mehr zurückkommen. Ich mache nur auf eine Konsequenz aufmerksam, welche daraus hervorgehen könnte. Ich nehme einen konkreten Fall an.

Ich setze, es wäre irgend ein Landesbeamte als Landtagsabgeordneter gewählt, und der Drang der


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Zeit würde dazu führen, daß das hohe Haus zweimal des Tages Sitzung halte, Vormittag und Abends.

Es könnte hiebei sehr leicht eintreten, daß der Landtagsabgeordnete Vormittags vielleicht vom Oberstlandmarschall beordert würde, seinen Sitz dort einzunehmen, wo gerade die Herren Landesbeamten den Dienst des Landtages versehen. Es könnte das sehr leicht eintreten bei zweimal des Tages abgehaltenen Sitzungen.

Ich mache darauf aufmerksam, was das für eine Konsequenz wäre, wenn er in einer Sitzung in den Reihen der Landtagsabgeordneten und dann, wenn ihm der Urlaub nicht bewilligt wird, auf der Bank des Landesbeamten sitzen würde. Ich bin deshalb dafür, daß man entschieden an dem Grundsatze festhalte, diese zwei Wirkungskreise seien von der Art, daß man beiden zugleich nicht zu genügen vermag, würde mich aber keinem der gestellten Anträge unbedingt anschließen, sondern zu jener Kombination einrathen, welche von Sr. Exc. dem Grafen Clam vorgeschlagen wurde, nämlich der Kombination jener Grundsätze, welche der Herr Abg. Sladkovský, und Se. Exc. Graf Albert Nostic ausgeschrochen haben.

Oberstlandmarschall: Prof. Brinz.

(Hlas: konec debaty.)

Es ist der Schluß der Debatte beantragt.

Ich werde die Frage stellen.

Bitte diejenigen Herren, welche für den Schluß der Debatte sind, die Hand aufzuheben.

Das ist die Minorität.

Prof. Brinz: Ich wollte mir die Bemerkung erlauben Euere Exc., daß Staatsbeamten in einem Verhältnisse zum Minister stehen, und ich glaube, dieses Verhältniß als Verhältniß der Subordination bezeichnen zu dürfen. Dieses Verhältnisses der Sub-ordination ungeachtet aber genießen die Beamten nach unseren Einrichtungen das Recht, dem Minister in offenem Hause sowohl durch Stimmführung als durch Rede entgegen zu treten, und nach meiner Erfahrung ist es auch zu verschiedenemalen in Wirklichkeit geschehen, mitunter von Beamten, die im Vergleich zu dem Minister noch in größerer Distanz sind als eine solche in dem Verhältniß gefunden werden könnte, die wir eben in unserer Berathung vor dem Auge haben. Betrachte ich also die persönliche Seite der Subordination, so liegt in der That darin nichts, was uns nach allgemein anerkannten staatsbürgerlichen Rechten und Grundsätzen abhalten könnte, die unbeschränkte Wahlfreiheit auch von Landesbeamten zuzulassen.

Die Schwierigkeit könnte dennoch meine Herren lediglich in der Sache liegen, in jenen Beschäftigungen, Beziehungen, welchen speziell die Landesbeamten obzuliegen haben. Allein, wenn das der Fall wäre, meine Herren, dann müßte es auch Inkompatibilität sein, daß die Mitglieder des Landesausschusses selbst in dem Landtage Stimme und Wort haben. Denn meine Herren, die stehen an der Spitze der Exekutive, an der Spitze der Durchführung jener Geschäfte, welche sie vielleicht im Widerspruche mit dem eigenen Votum, mit der eigenen Rede, die sie im Hause gepflogen haben, nun in Exekution sehen sollen.

Ist die Inkompatibilität in der Person des Landesausschußmitgliedes selbst nicht vorhanden, so sehe ich nicht ein, warum diejenigen, die in ihrer Arbeit, in ihrer Thätigkeit viel gebundener sind, als Landesausschußmitglieder, warum gerade die Grund zur Inkompatibilität gewähren sollen.

Man hat den Grund dieser Inkompatibilität auf das Thema der Unabhängigkeit hinauszuführen gesucht, und auf die Nothwendigkeit, unabhängige Stimmen im Landtage zu haben. Nun in dieser Beziehung muß ich wohl auch meiner Erfahrung Ausdruck zu geben, mir erlauben, daß auf Unabhängigkeit der Gesinnung und der Stimmung Niemand und gar kein Stand ein Privilegium besitzt, daß das Etwas ist, was, wie mir scheint, wirklich mit der Muttermilch geboren ist, (Einzelne Bravo!) und beim subordinirtesten Beamten gerade so gut vorkommt, wie bei demjenigen, den seine äußeren Verhältnisse in die Gelegenheit der größten Unabhängigkeit versetzen. Was die Inkonvenienz anlangt, welche aus dem Sitze der Schriftführer entnommen ist, meine Herren, so könnten wir der, wenn sie vorkommen sollte, abhelfen, wenn sie wirklich eine Inkonvenienz ein sollte; nämlich wir könnten beschließen, daß die Schriftführer, wie es im Reichsrathe der Fall ist, aus unserer eigenen Mitte genommen werden (Einzelne Bravo!). Und, wenn es keine Inkonvenienz war, daß im Reichsrache die verschiedensten Mitglieder des Reichsrathes aus den verschiedensten Gruppen jenes hohen Hauses zugleich als Schriftführer und zugleich als Stimmführer fungirt haben, so dürfte darin eine Inkonvenienz auch für dieses hohe Haus nicht gelegen sein. (Bravo links).

Prof. Herbst: Bitte ums Wort!

Oberstlandmarschall: Ich habe Herrn Professor vorgemerkt.

Graf Clam-Martinic: Ich werde mich darauf beschränken, den Wortlaut des Antrages vorzulesen, wie ich ihn zu stellen mir erlaube, und wie ich ihn im Einverständnisse der beiden Herren Antragsteller Sr. Exc. Graf. Nostic und Abg. Dr. Sladkowský zu stellen in der Lage zu sein glaube: (liest)

Wenn ein beim Landesausschusse oder bei irgend einem Landesinstitute im Konzept-, Kanzlei-, Kassa-, Verrechnungs- oder Verwaltungsfache mit Gehalt und unter der Verpflichtung zur täglichen Amtsfrequenz Bediensteter das Mandat als Abgerdneter des Königreiches Böhmen annimmt, so resignirt er hiemit auf den obbezeichneten Dienstposten.

Slavný sněme račiž uzavříti: Kdykoliv kdo ze zemského výboru neb jakéhokoliv ústavu zemského v službě konceptní, kancelářské, kasovní, účetní neb správní s platem a s povinností ke každodenní frekvenci ustanoven jest, a mandát poslanecký do sněmu království českého přijme, vzdává se tímto dotčené služby své.


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XXVI. sezení 4. ročního zasedání 1866.

XXVI. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

Daß ist der Antrag, den ich die Ehre habe zu stellen und zur Annahme zu empfehlen.

Dr. Sladkowský: Ich bitte Exc., meinen Antrag nicht zur Abstimmung zu bringen, ich ziehe ihn zurück.

Graf Adalb. Nostic: Ich ziehe meinen Antrag ebenfalls zurück.

Prof. Herbst: Nachdem ich mich nach reifer Ueberlegung entschlossen habe, mich für den Antrag, wie er von der Kommission gestellt wurde und rücksichtlich für den eben modifizirten Antrag, der im wesentlichen ganz derselbe ist, zu entscheiden, so glaube ich wohl berechtigt zu sein, auch die Gründe anzugeben, welche mir eine Beschränkung der Wahl-freiheit in diesem Antrage nicht erkennen lassen und welche mich dazu bestimmen, mich von der Anficht mehrerer meiner politischen Freunde in dieser Sache zu trennen. Ich bin nämlich der Meinung, es sei allerdings darauf wenig Gewicht zu legen, daß die Dienste der einzelnen Landesbeamten während der Dauer der Landtagssession dem Landesausschusse oder demjenigen Institute entgehen, für welches sie bestellt sind. Ich glaube auch, daß die Rücksicht auf die dadurch dem Lande erwachsenden Kosten schon darum nicht entscheidend wäre, weil man die Möglichkeit hätte, den betreffenden Beamten das Recht einzuräumen, diese Kosten zu tragen und sich doch das Mandat und den Beamtenposten zu wahren.

Auch das Argument wegen der Schriftfühlung ist gewiß nicht entscheidend, denn als Schriftführer können, wie schon ganz richtig auseinander gesetzt wurde, immer und ohne Weiters Mitglieder des Vertretungskörpers selbst fungiren; hierin liegt also kein Inkompatibilitätsgrund.

Allein mir ist eine andere Rücksicht entscheidend. Wenn Jemand einem Vertretungskörper in disziplinärer Beziehung untersteht, und wenn der Vertretungskörper zu entscheiden berechtigt ist, über die Pensionirung eventuell über Entlassung, über Rügen, die einer Person ertheilt werden, wenn also diese Person in jener Beziehung von der Körperschaft, deren Mitglied sie sein soll, abhängig ist oder wird, dann ist ein wahrer und innerer Grund der Inkompatibilität vorhanden, und es ist nicht wesentlich, daß dadurch eine geringe Anzahl von Personen von dem Rechte gewählt zu werden, ausgeschlossen ist.

Nehmen wir nur an, wie es in anderen Körperschaften gehalten wird, die ich an Wichtigkeit durchaus nicht dem Landtage oder einer Volksvertretung überhaupt gleichstellen will, allein als wie selbstverständlich man eine solche Bestimmung betrachtet, dürfte daraus klar werden. Die Aktien-Gesellschaft wird durch einen Verwaltungsrath vertreten, jeder Aktionär ist in den Verwaltungsrath wähl-bar, der stimmfähig ist und eine gewisse Anzahl Aktien besitzt, daher auch ein Beamter der Gesell-schaft, wenn er sich in dieser Lage befindet — und doch würde es unerhört sem, daß ein Beamte einer sollchen Gesellschaft zugleich Mitglied des Verwaltungsrathes ist, well Niemand dieß nur für denkbar hält, wie es denn auch in der Wirklichkeit bisher niemals vorgekommen ist. Und wenn die Statuten dießfalls keine Bestimmung enthalten sollten, so scheint dieß nur darin seinen Grund zu haben, weil man den Gedanken für einen zu ungeheuerlichen hält, daß der Beamte zugleich Mitglied eines Körpers sein soll, der über seine Vorrückung oder sonst über sein Schicksal entscheiden kann.

Denken wir uns weiter die Möglichkeit, daß ein Landesbeamte zum Landesausschußbeisitzer gewählt wird, oder soll er etwa davon ausgeschlossen sein? Dann wäre ja die Wahlfreiheit der Mitglieder des Landtages beschränkt, und dieß wäre eine weit größere Beschränkung. Denn wenn unter 100000 Wahlberechtigten 10, 20 oder 30 nicht gewählt werden können, so hat das weit weniger zu lagen, als wenn unter 241 ein einziger von der Wahlberechtigung oder der passiven Wahlfähigkeit ausgeschlossen wird; relativ ist hier die Ausschließung viel größer.

Mir scheint, die Vertreter der Gegenansicht haben sich bei derselben durch eine Besorgniß und durch eine Analogie bestimmen lassen.

Man hat angeführt, dann mühte vielmehr der Landesausschußbeisitzer nicht Mitglied des Landtages sein können.

Diese Analogie ist kaum passend; denn die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Landesausschusses dem Landtage gegenüber ist durchaus nur eine moralische Verantwortlichkeit, sie kann aber nicht durch irgend ein anderes Mittel als durch ein solches, womit man einem Ehrenmann gegenüber die moralische Verantwortlichkeit geltend macht, realisirt werden.

Dieß begründet keine andere Abhängigkeit als diejenige, die für jeden Ehrenmann dadurch herbeigeführt wird, daß er anderen zu etwas moralisch verpflichtet ist; der Beamte ist aber seinem Mandanten. dem Dienstgeber nicht etwa bloß moralisch verpflichtet, es gibt auch eine Disziplinargewalt, die gegen ihn ausgeübt werden kann, und nach einer Disziplinargewalt über die Landesausschußbeisitzer wird Niemand streben.

Das ist die ungeheuere Verschiedenheit zwischen beiden, die wenn sie eine Inkompatibilität gegenüber dem Landesausschußbeamten begründet, sie gegenüber dem Landesausschußbeisitzer durchaus nicht als begründet erscheinen läßt.

Ja es würde sogar meiner Ansicht nach sehr bedauerlich sein, wenn die Landesausschußbeisitzer nur aus der Wahl des Landtages hervorgingen, dann aber neben dem Landtage beständen, dann wäre das Streben als selbstständig berechtigter Körper gegenüber dem Landtage aufzutreten von selbst gegeben.

Wenn man die Eigenschaft eines Landesausschußbeisitzers und Landtagsmitgliedes vereinigt, wird dieses Streben nicht zum Durchbruch kommen können, der Landesausschuß ist schon genug durch die Landesordnung von dem Landtage gesondert und jede weitere Sonderung dieser Körper wäre von Uebel. (Bravo links).


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Man führt auch noch die Analogie mit den Staatsbeamten an, und dieß wurde allerdings in mir Bedenken erregen, wenn nur eine solche Analogie wirklich vorhanden wäre.

Der Staatsbeamte ist aber vom Landtage, vom Reichsrathe oder der Reichsvertretung in keiner Weise abhängig, worin soll daher die Inkompatibilität mit der Annahme des Mandates liegen?

Er kann abhängig sein vom Minister, das ist wahr, aber nicht für den Minister wird er in den Landtag und nicht in den Reichsrath gewählt, das berührt ihn nicht, und so weit es einer Unabhängigkeit dem Minister gegenüber bedarf, hat er das Im-munitätsgesetz für sich, und daß man auch unabhängig sein kann, obschon man Staats-Beamter ist und durch das Immunitätsgesetz, solange es nur ordentlich gehandhabt wird, und nicht bloß vor strafrechtlicher, sondern vor jeder Verantwortung überhaupt schützt, das haben die österreichischen Beamten oft genug bewiesen.

Von einer Analogie mit den vom Landtage abhängigen Landesbeamten kann keine Rede sein bei der Völligen Unabhängigkeit der Staatsbeamten vom Landtage, dem sie nicht verantwortlich sind, dem sie auch nicht unterstehen.

Viel besorgnißerregender wäre der Umstand, daß der Gewählte eines Urlaubes bedarf, und darum scheint mir der Grundsatz, die Frage bezüglich der Urlaubsertheilung ganz unberührt zu lassen, und nur einfach die Inkompatibilität bestimmter Aemte mit der Stellung eines Landtagsabgeordneten auszusprechen, der richtige.

Dieß soll jedoch nur prinzipiell ausgesprochen werden, ob es auf den vorliegenden Fall Anwendung hat, ob es rückwirkende Kraft hat; worin die rückwirkende Kraft besteht, darüber hat sich die Kommission nicht ausgesprochen, und darüber wird auch durch den Beschluß des hohen Hauses kein Spruch gefällt werden; es wäre dieß eine zweite Frage, über welche gegenwärtig nicht zu entscheiden ist.

Damit wird die Frage der Rückwirkung ganz beseitigt, welche gewiß manchen das Gewissen zu beschweren geeignet wäre; aber aus dem Grunde, weil man sagt, es hätte diese Bestimmung schon vor 3 Jahren getroffen werden sollen, — deßwegen zu erklären, man solle die Frage auch heute noch nicht lösen, das wäre meines Erachtens unlogisch und inkonsequent, denn sobald wir überzeugt sind, die Lösung sei nothwendig, dann muß man die Frage in Berathung ziehen und entscheiden.

Ich werde also für den Antrag stimmen. (Bravo!)

Oberstlandmarsch all: Es ist kein Redner mehr vorgemerkt, ich erkläre die Debatte für geschlossen.

Taschek: Ich will das hohe Haus, nachdem gegenseitig bereits durch mehrere Stunden darüber erörtert worden ist, nicht länger mehr aufhalten. Vor allem muß ich mich gegen den Antrag auf Vertagung wenden, und außer dem, was gesagt worden ist, noch darauf hinweisen, daß, sobald einmal eine Frage herangetreten ist, die einer Lösung bedürfe, es mir selbst mit der Würde des h. Hauses nicht vereinbar scheint, die Erledigung der Frage zu verschieben. Ich will nicht auf die Unzukömmlichkeiten hinweisen, die daraus entstehen könnten; ich möchte die Herren nur darauf hingewiesen haben, daß vielleicht in Kurzem die Fälle sich wiederholen könnten, so daß der Dienst des Landesausschusses dadurch geradezu unmöglich gemacht werden würde.

Ich glaube daher, dem hohen Hause nicht erst empfehlen zu sollen, auf die beantragte Tagesordnung nicht einzugehen, sondern die Frage in der Sache selbst zu entscheiden. Was nun die Frage selbst betrifft, so haben Se. Exc. Graf Nostic und Dr. Sladkovský ihre Anträge zurückgezogen und sich dem kombinirten Antrag Sr. Excellenz des Grafen Clam-Martinitz gefügt.

Se. Excellenz erkennt, im Grunde genommen, das von der Kommission aufgestellte Prinzip für vollständig richtig an, und weicht nur in der Textirung. und zwar in der Richtung ab, daß die Kommission die Ausnahmen aufgezählt hat, da, wo die Regel keine Anwendung finden sollte — der Antrag Sr. Excellenz aber dahin geht, durch Aufzählung der Dienste, für welche die Maßregeln gelten sollen, denselben zu begegnen.

Wenn die Sache zum Ziele führt, so glaube ich, ist es wohl in der Beziehung gleich, wie sich der hohe Landtag entscheidet, und ich würde für meine Person, da ich wegen Kürze der Zeit die Kommission nicht mehr zu versammeln, und ihre Anschauungen darüber anzuhören nicht mehr in der Lage bin, erklären, daß, da dasselbe dadurch gesagt wird, ich auch für meine Person keinen Anstand nehme, sondern so wie das hohe Haus, was aus der zahlreichen Unterstützung ersichtlich geworden ist, derselben zustimmt, auch selbst öffentlich zustimme. Wenn jedoch noch auf die Analogie mit den Staatsbeamten hingewiesen worden ist, so will ich darauf aufmerksam machen, was mein verehrter Herr Vorredner auf dieser Seite des hohen Hauses hervorgehoben hat. Das war nicht ein Staatsbeamter, um den es sich gehandelt hat, sondern ein Beamte Sr. Majestät, hier ist aber der Fall umgekehrt, der Beamte, um welchen es sich handelt, ist ein Beamte des Landesausschusses beziehungsweise des Landtages selbst: an diesem ist die Analogie durchaus nicht anwendbar.

Die Frage der Unabhängigkeit ist von der Kommission nicht in Erwägung gezogen worden, weil man wohl die Unverträglichkeit der Stellung als solcher in Beziehung auf den Dienst hervorzuheben geglaubt hat.

Es ist jetzt im Antrage Sr. Excellenz auch der von der Kommission gewählte Ausdruck "Bediensteter" beibehalten worden und ich will nur zur Rechtfertigung der Kommission darauf aufmerksam machen, daß in diesem Falle die Landesgesetze selbst diesen Ausdruck aufgenommen haben, und sie sich folglich mit der Tragweite dieses Ausdruckes vollkommen beruhigen wollen.


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XXVI. sezení 4. ročního zasedání 1866.

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Bei dieser Sachlage glaube ich daher den Antrag, wie er gegenwärtig in der Textirung von Sr. Exc. dem H. Grafen Clam vorgelegt wird, dem h. Hause zur Annahme zu empfehlen, damit sich wenigstens für die Zukunft bei solchen Vorgängen das Verfahren entscheide.

Ich habe schon darauf hingewiesen, daß die Kommission es sich nicht zur Aufgabe gemacht habe über den speziellen Fall ihre Meinung auszusprechen. Sie hat sich daher auch enthalten, dießfalls einen Antrag zu stellen.

Oberstlandmarschall: Ich bringe zuerst den Vertagungsantrag des H. Dr. Wiener zur Abstimmung. Er lautet:

Der hohe Landtag wolle beschließen: In Erwägung, daß die gegenwärtige Frage, ob die Annahme des Mandats als Landtagsabgeordneter von Seite eines bei der Landesvertretung Bediensteten als Resignation auf den von ihm bekleideten Dienstposten zu betrachten sei, in der Dienstpragmatik ihre Lösung finden wird, geht der Landtag zur Tagesordnung über.

Sn. sekr. Schmidt (čte): Slavný sněme račiž uzavříti: V uvážení, že v služebné prag-matice rozhodnuto bude o tom, zdaliž kdo přijal mandát poslance do sněmu zemského, kdo ve službě sněmu království tohoto postaven jest, tímto skutkem spolu resignuje na úřadnické místo své, přechází sněm k dennímu pořádku.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage zustimmen, aufzu-stehen. (Ein Theil der Linken erhebt sich).

Der Antrag ist in der Minorität.

Herr Abgeordnete Tedesco hat eventuell, als der Antrag des Herrn Dr. Wiener verworfen und der Kommissionsantrag zur Abstimmung gebracht werden sollte, den Antrag gestellt, daß nach den Worten: "polytechnisches Institut" noch einzuschalten wäre: Direktoren und Primärärzte der Landesanstalt.

Dodatečný návrh pana dra. Tedeska: Po slovech "na polytechnickém ústavě" má se vřaditi: "též ředitel a první lékař na léčitelských ústavech zemských."

Wird dieser Antrag unterstützt?

Er ist hinreichend unterstützt.

Ich bringe nun den Antrag Sr. Excellenz des Herrn Grafen Clam zur Abstimmung,

Wenn ein beim Landesausschusse oder bei irgend einem Landesinstitute im Konzept-Kanzlei-Kassaverrechnungs- oder Verwaltungsfache mit Gehalt und unter der Verpflichtung zur täglichen Amtsfrequenz Bediensteter das Mandat als Abgeordneter des Königreiches Böhmen annimmt, so resignirt er hiemit auf den obbezeichneten Dienstposten.

Sn. sekr. Schmidt (čte): Slavný sněme račiž uzavříti:

Kdykoli kdo u zemského výboru nebo u jakéhokoliv ústavu zemského v službě konceptní, kancelářské, kasovní, účetní neb správní s platem a s povinností ke každodenní frekvenci ustanoven jest a mandát poslanecký do sněmu království českého přijme, vzdává se tímto dotčené služby své.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche für diesen Antrag sind, aufzustehen.

(Die Rechte, das Centrum und ein Theil der Linken erhebt sich.)

Wird angenommen.

Es entfällt somit die Abstimmung über den Antrag des H. Abgeordneten Dr. Tedesco.

Nächster Gegenstand: Fortsetzung der Debatte über den Kommissionsbericht für die Regelung des Jagdgesetzes.

Oberstlandmarschall (läutet): Der Herr Berichterstatter hat nunmehr zu berichten über die aus Anlaß der letzten Sitzung an die Kommission zurückgewiesenen Anträge.

Der Herr Abg. v. Waidele hat einige Anfragen stellen wollen. Wünscht er sie jetzt zu stellen oder erst, wenn wir zum §. 22 übergehen?

v. Waidele: Es kann auch dann geschehen.

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz: Das h. Haus hat in der letzten Sitzung die §§. 5 und 7 des Jagdgesetzentwurfes an die Kommission zum Behufe einer neuen Formulirung derselben zurückgewiesen, und sich zu diesem Beschlusse ganz vor-züglich aus dem Grunde veranlasst gesehen, weil über diesen §. 5 und 7 wechselweise, wenigstens theilweise sich entgegenstehende Anträge eingebracht wurden, über welche eine Einigung im hohen Hause offenbar nicht leicht möglich gewesen wäre.

Es ist nicht meine Sache, die einzelnen eingebrachten Anträge zu kritisiren und das, was sie gutes oder weniger Gutes enthalten, hier auseinander zu setzen; ich habe als Berichterstatter nur den Standpunkt der Kommission zu wahren und werde mir erlauben, dem hohen Hause denselben nachträglich auseinander zu setzen.

Die Kommission hat nach dem Beschluß des hohen Hauses die ihr zugewiesenen Anträge der Herren v. Waidele, Graf Clam, Dr. Trojan, Dr. Schubert, Dr. Grünwald und Dr. Rieger über die Abänderung oder vielmehr Zusammenlegung der §§. 5 und 7 des Gesetzentwurfes geprüft und einhellig beschlossen, dem von ihr neuerdings zu formulirenden §. 5, der die jetzigen §. 5 und 7 zu ersetzen hätte, den von Sr. Exc. dem Grafen Clam gestellten Antrag deßhalb zu Grunde zu legen, weil derselbe klar und präzis allem demjenigen Ausdruck gibt, was die Kommission im §. 5 und 7 sagen wollte.

Die Kommission beschloß aber auch in Berücksichtigung des Umstandes, daß es jedenfalls angezeigt ist, im §. 5 jenes Organ zu bezeichnen, das die Zuweisung der nicht jagdberechtigten Enklave zur Ausübung des Jagdrechtes vorzunehmen hat, — das letzte Alinea des Antrages des Dr. Rieger, nach welchem der Bezirksausschuß als jenes Organ bezeichnet wird, in §. 5 aufzunehmen.

Ferner wurde in Anbetracht dessen, daß es, wenn auch nicht wahrscheinlich, so doch immerhin

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möglich ist, daß der Besitzer eines zumeist angrenzenden oder umschließenden Jagdgebietes die Uebernahme des Jagdrechtes auf den zugewiesenen Gründen verweigert, der dießbezügliche Antrag des Dr. Schubert, wenn auch abgeändert formulirt, in den §. 5 gesetzt.

Der §. 5 würde daher lauten:

"Erreicht das Areale der Gesammtheit der Grundbesitzer einer Ortschaft nicht das Ausmaß von 200 niederöster. Joch, so wird die Ausübung des Jagdrechtes auf demselben dem zumeist angrenzenden Jagdgebiete (§. 2 und 3) zugewiesen."

Dasselbe gilt von den Gründen, welche das Ausmaß von 200 niederöster. Joch nicht erreichen und von einem Jagdgebiete vollständig oder zu zwei Dritttheilen umschlossen sind (Enklave).

Die Zuweisung nimmt der Bezirksausschuß vor; derselbe hat auch eine entsprechende anderweitige Verfügung in dem Falle zu treffen, wenn der Besitzer des zumeist angrenzenden oder umschließenden Jagdgebietes die Uebernahme der Ausübung des Jagdrechtes auf den zuzuweisenden Jagdgrundstücken verweigern sollte.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Debatte; verlangt Jemand das Wort?

Herr Dr. Schubert.

Dr. Schubert: Wenn ein unvollständiges Jagdgebiet vorhanden ist--------------Ich glaube, daß es vor Allem zur Deutlichkeit beitragen wird, wenn man sich bei den Ausdrücken, die in diesem Jagdgesetze genommen weiden, eine kurze und gemeinlich verständliche Benennung verschafft.

Es ist sehr schleppend und verwirrt die Beurtheilung, wenn, wie bereits Herr Graf Clam-Martinitz gesagt hat, man jedesmal sagen mühte (Oberstlandmarschall läutet) "ein Jagdkomplex §. 2, Enklave §. 5. Grundstücke §. 7."

Ich habe mir in der früheren Session erlaubt, diejenigen Grundkomplexe, welche den Inhaber oder die Inhaber desselben berechtigen, die Jagd unbedingt auszuüben, ein vollständiges Jagdgebiet und diejenigen Grundstücke, auf denen die Jagd nur bedingnißweise, nämlich nur dann, wenn sie mit einem größeren Jagdgebiete gemeinschaftlich verpaßtet oder demselben zwangsweise zugewiesen worden sind, unvollständige Jagdgebiete genannt. —

Diese Bezeichnung hat aber nicht Gnade gefunden ; man hat mir eingeredet, ein unvollständiges Jagdgebiet sei gar kein Jagdgebiet.

Ich will über das Wort nicht rechten; ich würde auch recht gerne folgsam sein und würde die Benennung, welche die Kommission vorgezeichnet hat, annehmen, nämlich daß ein vollständiger Jagdkomplex "Jagdgebiet" und ein nicht vollständiges oder nicht unbedingt zur Ausübung der Jagd berechtigtes ein "Jagdgrundstück" genannt wird; was mich davon ab-hält, ist, daß der Schluß ganz nahe liegt, daß ein Jagdgebiet kein Jagdgrundstück sei, was doch an und für sich nicht wahr ist.

Ich werde also der Deutlichkeit wegen, wenn heute wieder die Rede davon sein wird, mich des Ausdruckes "Jagdgebiet" und "Jagdparzelle" bedienen. Ob der Ausdruck richtig, werden Andere beurtheilen; vor der Hand ist er verständlich.

Zum §. 7 mich wendend muß ich bemerken, daß es zwei Wege gibt, wie eine solche Jagdparzelle zur Jagd tauglich und verwendbar hergestellt werden kann entweder durch die gemeinschaftliche Verpachtung mit einem angrenzenden größeren Jagdgebiete oder durch die zwangsweise Zuweisung an dieses; natürlich wird man wohl zuerst versuchen, ob man eine gemeinschaftliche Verpachtung einleiten kann, weil man nicht gerne zum Zwange schreitet, so lange noch irgend ein anderes Mittel vorhanden ist, denselben abzuwenden.

Ich glaube, daß die Textirung dieses §. vorzüglich die gemeinschaftliche Verpachtung zuerst vorausstellen und dann erst auf die am meisten angrenzenden jagdberechtigten Grundkomplexe und die Zuweisung an dieselben sich wenden solle.

Ich denke daher, es würde angemessener die Textirung so zu fassen sein:

Erreicht der Flächenraum des gesammten Grundbesitzes einer Wirthschaft nicht das Ausmaß von 200 nied. österr. Joch, so wird die Ausübung des Jagdrechtes auf demselben entweder mit dem angrenzenden Jagdterritorium, durch dessen Anschluß das normale Maß von 200 nied. österr. Joch erzielt wird, gemeinschaftlich verpachtet, oder wenn hierüber keine Vereinbarung zu Stande käme, ist dieser Flächenraum jenem Jagdterritorium zuzuweisen, welches mit demselben die längste gemeinschaftliche Grenze hat, bis durch diese Zusammenlegung jenes Ausmaß des Jagdgebietes erreicht wird.

Ich werde mir erlauben, diesen Antrag zu übergeben.

Ich weiß nicht, ob man auch den §. 8 besprechen darf.

Oberstlandmarschall: Der Herr Antragsteller stellt den Antrag: §. 7 hätte zu lauten:

Erreicht der Flächenraum des Grundbesitzes einer Ortschaft nicht den Ausmaß von 200 nied. öst. Joch, so wird die Ausübung des Jagdrechtes auf demselben entweder mit dem angrenzenden Jagdterritorium, durch dessen Anschluß das normale Maß von 200 nied. österr. Joch erzielt wird, gemeinschaftlich verpachtet, oder wenn hierüber keine Vereinbarung zu Stande käme, ist dieser Flächenraum jenem Jagdterritorium zuzuweisen, welches mit demselben die längste gemeinschaftliche Grenze hat, bis durch diese Zusammenlegung jenes Ausmaß des Jagdgebietes erreicht wird."

Ich werde den Antrag übersetzen lassen; glaube aber schon jetzt die Unterstützungsfrage stellen zu müssen.

Bitte diejenigen Herren, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben.

Er ist hinreichend unterstützt.

Verlangt noch Jemand das Wort?

Dr. Schubert: Ich melde mich zum §. 8,


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weil mir gesagt worden ist, daß dieser §. in Ver-handlung gleich genommen werden soll.

Vor allem wünsche ich dabei konstatirt zu sehen, daß, was ich bereits einmal bemerkt habe, daß bei der Behandlung der Enklaven und bei der Behand-lung der Jagdparzellen nirgends im ganzen Gesetze eine verschiedene Anschauung stattgefunden hat, und das ist im §. 8 der Fall.

Es heißt: "Bei Enklaven wird der Pachtzins im Verhältnisse des Areales berechnet."

Dieselbe Bestimmung tritt auch bei der Bestimmung der Grundstücke beim §. 7.

Es ist also gleich ein einzelner Fall, wo zwischen beiden Jagdterritorien gar kein Unterschied gemacht worden ist; der Fall ist nämlich der, wo keine gemeinschaftliche Verpachtung stattgefunden hat, sondern, wo das kleinere Grundstück dem größeren zwangsweise zugewiesen wurde. In dieser Beziehung ist der Ausdruck ;,Pachtzins" nicht berechtigt.

Man kann von einem Pachtzins nicht sprechen, wenn kein Pacht stattgefunden hat.

Es mühte also hier statt "Pachtzins" ein anderer Ausdruck bestimmt werden, allenfalls derjenige der Bestimmung des Entganges des Jagdnutzens.

Ich würde mir daher erlauben, folgende Textirung in Antrag zubringen:

Bei zugewiesenen Jagdparzellen.

Oberstlandmarschall: Aber ich bitte, wir sind nicht beim §. 8; wir sind erst beim §. 5 und 7; der §. 8 kommt erst später.

Dr. Schubert: Ich habe eben geglaubt, daß das unter einem ist.

Oberstlandmarschall: Der Herr Berichterstatter hat mich darüber aufgeklärt, daß der §. 5 und 7 vereinigt sind und daß bezüglich des §. 8 ein eigener Antrag von der Kommission gestellt wird.

Verlangt noch Jemand das Wort?

Da es nicht der Fall ist, so erkläre ich die Debatte für geschlossen,

Bitte Herr Berichterstatter.

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz: Ich erlaube mir gegen den Antrag des Herrn Dr. Schubert, da er denselben in der jetzigen Debatte neuerdings aufgenommen hat, nur das einzuwenden, daß das hohe Haus im §. 9, so viel ich mich recht erin-nere, sich in der letzten Sitzung für die Zusammenziehung der §§. 5 und 7 bereits entschieden hat; während der Herr Dr. Schubert jetzt neuerdings die Trennung der §§. 5 und 7 und eine neue Textirung derselben beantragen will.

Was der Herr Dr. Schubert in seinem Antrage namentlich von Jagdgebieten, von vollständigen und unvollständigen Jagdgebieten redet, so glaube ich, daß das unmöglich mehr in einem eigenen §. Aufnahme finden kann, daß wir unmöglich mehr im Gesetze von unvollständigen Jagdgebieten reden können, daß ja eben im §. 2 ein Grundkomplex, der als zusammenhängend anzunehmen ist, als Jagdgebiet bezeichnet wurde, und daß das Jagdgesetz, wie es eben angenommen ist, eben nur vollständige Jagdgebiete kennt.

Was Herr Dr. Schubert meint, daß im Grund bei solchen Parzellen zwei Fälle möglich wären, nämlich die Zuweisung, und die freiwillige Vereinigung, so scheint mir namentlich die freiwillige Vereinigung, schon deshalb etwas schwer durchführbar, weil ich mir bis jetzt nach unserer Textirung kein Organ denken kann, das diese freiwillige gemeinschaftliche Verpachtung vornehmen würde.

Wir haben bisher von Organen der Jadgenossenschaft gesprochen; von Organen, welche einzelne Grundstücke vertreten, war bisher keine Rede.

Es scheint mir also, daß der Antrag der Kommission, insofern er von Zuweisung von Grundstükken spricht, der richtige ist.

Was Herr Dr. Schubert hinsichtlich des Ausdruckes Jagdgrundstücke meint, so glaube ich, daß eben Jagdgebiete möglicher Weise eine Reihe von zusammenhängenden Jagdgrundstücke enthalten können, daß aber ein Jagdgrundstück nicht auch ein Jagdgebiet sei, daß man also hier in dem §. ganz richtig von Jagdgrundstücken reden könne, ohne möglicher Weise einen Irrthum herbeizuführen.

Ich erlaube mir also das hohe Haus zu bitten, den Antrag der Kommission, nämlich §. 5 nach der neuen Stylisirung anzunehmen.

Ich werde mir erlauben dem hohen Hause den §. nach der Formulirung der Kommission noch einmal vorzulesen.

§. 5, der an die Stelle der jetzigen §§. 5 und 7 zu treten hätte, würde lauten:

Erreicht das Areale der Gesammtheit des Grundbesitzes einer Ortschaft nicht das Ausmaß von 200 niederösterr. Joch, so wird die Ausübung des Jagdrechtes auf dasselbe dem zumeist angrenzenden Jagdgebiete §. 2 und 3 zugewisen.

Dasselbe gilt von Grundstücken, welche das Ausmaß von 200 niederösterr. Joch nicht erreichen und von einem Jagdgebiete vollständig oder zu 2 Dritttheilen eingeschlossen sind. (Enklaven).

Die Zuweisung nimmt der Bezirksausschuß vor.

Derselbe hat auch entsprechende anderweitige Verfügungen in dem Falle zu treffen, wenn der Besitzer des zumeist anschließenden oder umschließenden Jagdgebietes die Uebernahme der Ausübung des Jagdrechtes auf den zuzuweisenden Jagdgrundstücken verweigern sollte.

Sněm. aktuar dr. Seidl: §. 5. Nemají-li pozemky některé osadě náležející výměry 200 jiter dolnorak. míry, přidá se vykonávání myslivosti honitvě, která s ním po nejvíc hraničí.

Totéž platí o pozemcích, jež nemajíce 200 jiter dolnorak. míry, některou honitvou buď zcela buď do 2/3 jsou obklíčeny. (Enklávy).

Výboru okresnímu přísluší ustanoviti o tomto přidělení.

Tentýž činiž přiměřené opatření v případě, že by držitel honitvy, která po nejvíce hraničí,

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nechtěl vykonávati myslivost na pozemcích mu přidělených.

Oberstlandmarschall: Das Amendement des Herrn Dr. Schubert hat lediglich den §. 7 im Auge, wählend der Antrag der Kommission die §§. 5 und 7 vereinigt.

Dr. Schubert: Ich bitte zur Aufklärung.

Ich habe geglaubt, daß die Kommission den Begriff nicht aufgegeben hat. es könne auch durch Verpachtung eines größeren und eines kleineren Grundstück erst in die Lage kommen, daß man auf demselben das Jagdrecht ausüben könne.

Nun hat die Kommission die Idee der Verpachtung gänzlich aufgegeben, und ich kann es nicht anders verstehen, als daß dadurch nicht mehr die eine Parzelle gemeinschaftlich mit einer andern, mit einem Jagdkomplex oder mit einer anderen Jagdparzelle verpachtet wild, daß dadurch das Recht der Jagdausübung hervorgerufen worden ist, also dieses Mittel ist aufgegeben werden von der Kommission, die Kommission kennt in diesem Falle nur ein Mittel und das ist, daß der angrenzende Jagdkomplex die neben ihm befindlichen kleineren Grundstücke nehmen müsse in seine Jagdausübung, es wird dadurch jedenfalls die Sache sehr erleichtert, ob es aber angemessen ist, diesen Zwang in der Art auszuüben, erlaube ich mir zu bezweifeln, es wird in den meisten Fällen dahin kommen, daß es geschieht, weil, um eine Verpachtung der Jagdgrundstücke herbeizuführen, die Jagdinhaber mit einander einverstanden sein müssen über die Bedingungen der Verpachtung, sogar vielleicht über die Person des Pächters, und das wird in den wenigsten Fällen der Fall sein, wenn es aber ja einmal doch geschehen sollte, so fände ich keinen Grund, daß es von Gesehwegen ausgeschlossen sein sollte; ich habe also den Begriff der gemeinschaftlichen Verpachtung, um durch dieselbe einen Jagdkomplez zu bilden, noch immer im Sinne und aufgenommen.

Oberstlandmarschall: Es erübrigt mir nichts anderes, als den Antrag des Herrn Abgeordneten Dr. Schubert zur Abstimmung bringen zu lassen; er ist, ich werde ihn noch einmal vorlesen. Er beantragt als §. 7:

Erreicht der Flächenraum des Grundbesitzes der Ortschaft nicht das Ausmaß von 200 n. öst. Joch, so wird die Ausübung des Jagdrechtes auf demselben entweder mit dem angrenzenden Jagdterritorium, durch dessen Anschluß das Normalmaß von 200 n. ö. Joch erzielt wird, gemeinschaftlich verpachtet oder wenn hierüber keine Vereinbarung zu Stande kommt, so ist dieser Flächenraum jenem Jagdterritorium zuzuweisen, welches mit demselben die längste gemeinschaftliche Grenze hat, bis durch dessen Zusammenlegung das Ausmaß des Jagdgebietes erreicht wird.

Sekretář sněmu Schmidt (čte): Nemají-li veškeré pozemky osady výměru 200 dolnorak. jiter, budiž vykonání práva myslivosti na těch samých společně pronajato s oným pohraničným teritorium, s připojením kterého by se docílila normální výměra 200 dol.-rak. jiter; kdyby však se o tom dorozumění nedocílilo, pak ať se tato výměra připojí oné honitvě, která s ní ponejvíc hraničí, tak až se tímto složením výměra honitvy docílí.

Oberstlandmarschall: Sollte dieses Amendement angenommen werden, so müßte auf jeden Fall dem H. Berichterstatter vorbehalten bleiben, die Bestimmungen des §. 5 noch abgesondert in Antrag zu bringen.

Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage des Herrn Dr. Schubert zustimmen, die Hand aufzuheben.

Der Antrag ist in Minorität.

Ich bitte nun zur Abstimmung zu schreiten über den Antrag der Kommission, der bereits wiederholt vorgelesen worden ist; verlangt das h. Haus eine nochmalige Vorlesung (Rufe: nein!) der vereinigten beiden Paragraphen 5 und 7.?

Ich bitte also diejenigen Herren, welche dem Antrage der Kommission zustimmen, die Hand aufzuheben.

Der Antrag ist angenommen.

Berichterst. Ritter v. Sträruwitz: Ich werde mir nun erlauben, dem h. Hause den §. 8 mit jenen Aenderungen, welche die eben neu formulirten §§. bedingen, vorzulesen, es wird jetzt §. 7 sein.

Die Summe der Entschädigung für die nach §. 5 zur Ausübung des Jagdrechtes zugewiesenen Grundstücke bestimmt der Bezirksausschuß mit Rücksicht auf den Flächeninhalt derselben nach dem Durchschnitte des Jagdpachtzinses der drei nächst gelegenen verpachteten Jagdgebiete.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

Herr Dr. Schubert hat sich früher zu §. 8 vormerken lassen.

Dr. Schubert: Er ist jetzt in der Art amendirt und dargestellt, daß, glaube ich, man demselben beipflichten könnte.

Oberstlandmarschall: Ich bitte den böhmischen Text zu verlesen.

Akt. sněmu Dr. Seidl (čte):

§. 7.

Výbor okresní vyměřuje náhradu za vykonávání myslivosti na pozemcích podle §. 5 přidělených, hledě k výměře pozemků a k průměru činže z propachtování práva myslivosti v třech honitvách nejblíže položených.

Oberstlandmarschall: Da Niemand das Wort verlangt, schreite ich zur Abstimmung und bitte diejenigen Herren, welche dem Kommissionsantrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

Der §. 8 ist angenommen.

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz: Es kommt nur noch §. 18., über welchen ebenfalls die Debatte ausgesetzt wurde. Denselben hat die Kommission beinahe wörtlich gleich mit dem gedruckten Gesetzentwurfe nur mit einer kleinen Versetzung, einer


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anderen Stylisirung: nämlich §. 18 (liest): Die Verpachtung der Jagd auf Jagdgebieten einer Jagdgenossenschaft (§. 3), sowie die Zuweisung der Enklaven und Jagdrundstücke (§. 5) hat mindestens auf die Dauer von 6 auf einander folgenden Jagdjahren, welche mit dem 1. Feber beginnen und mit dem 31. Jänner schließen, zu geschehen.

Die Kommission hat sich zu dieser kleinen Aenderung aus dem Grunde veranlaßt gesehen, damit man nicht möglicher Weise denken könnte, daß es der Kommission in den Sinn gekommen sei, auch Jagdgebiete einer Jagdgenossenschaft zuweisen zu wollen.

Ich glaube, die jetzige Stylisirung des §. ist der Art deutlich, daß man fleht, daß bei Jagdgebieten nur die Verpachtung, und die Zuweisung nur hinsichtlich der im §. 5 auseinander gesetzten Jagdgrundstücke stattfinden könne.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

Dr. Trojan.

Dr. Trojan: My se snažíme všemožně vyhověti slušným ohledům myslivosti a hospodářství polního. K vůli milovníkům honu, ježto jsou posud velmi četní, obmezuje se všelijak volnost osoby i vlastnictví.

To však můžeme dopustiti jen tak dalece, pokud toho nevyhnutedlně vyhledává mírný chov zvěře bez patrné újmy hospodářství polního; míním bez přílišného nebezpečenství všelikých škod na úrodě, na stromoví a t. d. Zde v §. 18 zdá se mi, že hoví se ale patrně myslivci a zvěři více, než hospodáři. Já co zástupce venkovských obcí přimlouvám se tedy za hospodáře.

Návrh komise obmezuje volnost propachtování tím spůsobem, že nejmenší trvání ustanovuje na 6 roků, nejvyšší meze totiž druhou hranici trvání dalšího neobmezuje leč tím, že navrhuje v odstavci 2hém: mělo-Ii by pachtování trvati déle, než 12 rokův, pak že to má býti závislým od povolení okresního výboru.

To jest tedy patrno, že se zde napomáhá raději dalšímu trvání; já však vím ze skušenosti dosti nepříjemné, že nic není více nebezpečno hospodářství polnímu při honu, než příliš dlouhý pacht, poněvadž to pak nemá hospodář a vůbec majitel půdy ve své moci, jak mnoho zvěře se zlíbí držeti pachtýři neb majiteli honu.

Myslivost, která jest předmětem pachtu, zajisté týká se jen zvěře menší, drobné. Zajíc, koroptev, ba i bažant vyroste úplně v jednom roce a tím může, když se nestřílí, jedním rokem rozmnožiti se tak, že již druhý, třetí rok je někdy dosti mrzutá pro hospodáře.

Avšak připouštím, že tři leta je ta nejmenší doba, aby mohl pachtýř lovu předce své potěšení provozovati, tak aby se mu to poněkud vyplatilo.

Také zákonodárství, ano i ordonance ministerské z předešlých dob připouští takové minimum tří let; je tam sice pravidelní minimum 5 roků ale výminečně připouští se také trvání tří let; vlastně je tedy minimum dosavadní tři leta. Od třech roků do 6 let míním, že by se mělo nechati na vůli svobodnému se dohodnutí mezi těmi, kteří chtějí hon svůj propachtovati a těmi, kteří ho chtějí pachtovati.

Delšího času nenahlížím žádnou potřebu; neboť budou-li majitelové gruntu spokojeni s pachtýřem, pronájmou mu honbu zase; pak jest to ale záležitost osobní důvěry a tu neobmezujeme. Avšak v další době může se všelicos změniti; čím delší čas trvání pachtu, tím více může se mezi tím změniti v osobách i v jiných poměrech; pak by to bylo příčinou jen ke všelikým neshodám a mrzutostem.

Já tedy navrhuji, aby se řeklo na místě "6 roků" jen "3 leta" v prvním odstavci, a v druhém odstavci na místě "12 let" jen "6 let."

Musí se ale přitom změniti také několik slov, jmenovitě v českém textu musilo by pak na místě "má se stát nejméně na dobu šesti honebních let po sobě jdoucích" — mělo by se říci "nejméně na 3 roky po sobě jdoucí;" přídavné slovo "honební" je tam zbytečné, poněvadž hned ta samá věta již určuje, jaká to mají býti leta, totiž, že začínat mají prvním dnem měsíce února a končí 31. dnem měsíce ledna.

V německém bude to znít tak: Ich beantrage an die Stelle der Worte im ersten Absatze des §. 18 "hat mindestens auf die Dauer von sechs auf einander folgenden Jagdjahren" zu sagen: "mindestens auf die Dauer von drei nach einander folgenden Jahren" und im zweiten Absatze anstatt: "Verpachtungen über die Dauer von 12 Jahren sind nur mit Genehmigung des Bezirksausschusses zulässig" soll es statt "12 Jahren" heißen "6 Jahre."

Oberstlandmarschall: Die Herren haben den Antrag so eben gehört.

Wird derselbe unterstützt?

Er ist hinreichend unterstützt.

Verlangt noch Jemand das Wort?

Herr Dr. Schubert.

Dr. Schubert: Ich finde die Textirung des §. 18 etwas undeutlich. Es handelt sich in derselben um die Zulassung zur Bildung von Jagdgebieten und und die Verpachtung bereits gebildeter Jagdgebiete.

Die Verpachtung von Enklaven (§. 5) und Jagdgrundstücken (§. 7) kann nicht stattfinden; bei ihnen kann nur eine Zuweisung stattfinden. Dagegen finden bei förmlichen Jagdgebieten einer Jagdgenossenschaft keine Zuweisungen, sondern nur Verpachtungen Statt. Um dieses deutlicher zu unterscheiden und um auch die Textirung zu kürzen, welche auch in diesem Paragraphe die sog. Enklaven und Jagdgründe ganz gleich behandelt, würde ich folgende Textirung in Antrag bringen. "Zuweisungen von


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Jagdparzellen an Jagdgebiete, so wie die Verpachtung von Jagdgebieten der Jagdgenossenschaften, können mindestens auf die Dauer von 6 auf einander folgenden Jahren, welche mit dem 1. Febr. beginnen und mit dem 31. Januar schließen, geschehen."

Oberstlandmarschall: Ich glaube aber, daß dieß der Antrag der Kommission ist.

Dr. Schubert: Ich habe eben nur gemeint, daß man die Textirung derart machen solle, daß man die Zuweisung von der Verpachtung genauer scheide.

Berichterstatter Rit. v. Sträruwitz: Ich erlaube mir nur dem Hr. Dr. Schubert eine sachliche Bemerkung zu machen, daß nämlich die Kommission eben den Paragraph schon mit dieser Abänderung selbst beantragt hat. Es heißt nämlich im §. 18: "Die Verpachtung oder Zuweisung der Jagd auf Jagdgebieten einer Jagdgenossenschaft (§. 3), Enklaven (§. 5) oder Jagdgrundstücken (§. 7)."

Es ist mithin dasjenige, was Hr. Dr. Schubert bewerkstelligen will, durch den Kommissionsantrag schon vollzogen.

Dr. Schubert: Es ist wahr, aber die Kommission hat sich von der schleppenden Bezeichnung in den §§. 5 und 7 nicht losgesagt und ich glaube, daß mein Antrag nicht fallen gelassen werden sollte, darum glaube ich, daß die Textirung, wie ich sie hier vorgeschlagen habe einfacher, verständlicher und deutlicher wäre, nämlich:

"Zuweisung von Jagdparzellen an Jagdgebiete ist, sowie die Verpachtung der Jagdgebiete auf Jagd-Genossenschaften, mindestens auf die Dauer von 6 Jahren zu verpachten."

Oberstlandmarschall: Die Herren haben den Antrag so eben gehört und ich bitte diejenigen, welche den Antrag des Hr. Dr. Schubert unterstützen, die Hände aufzuheben.

(Geschieht. Die Zahl ist zweifelhaft).

Ich bitte aufzustehen.

(Geschieht.)

Der Antrag ist nicht hinreichend unterstützt. Verlangt noch Jemand das Wort?

Abg. Waidele: Ich bin für die Textirung wie sie die Kommission vorgeschlagen hat mit der Abänderung des dießbezüglichen Passus über die Anzahl der Jahre, welche Hr. Dr. Trojan vorgebracht hat. Allein was den Ausdruck "Jagdgrundstück" betrifft, so würde ich doch befürworten, den besseren zu wählen, welchen Hr. Dr. Schubert vorgeschlagen hat; daß man nämlich statt: Jagdgrundstück, sage "Jagd-Parzelle.

Ich will also bloß in dieser Beziehung einen Antrag stellen, daß statt des Ausdruckes Jagdgrundstück in dem Antrag der Kommission der Ausdruck "Jagdparzelle" allenfalls mit der Einschliessung des betreffenden §. gesetzt werde.

Berichterstatter Rit. v. Sträruwitz: - Ich erkläre mich im Namen der Kommission mit dieser stylistischen Abänderung einverstanden.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

Krouský: Žádám o slovo!

Slavný sněme! Pakli co rolník a zvláště co rolník, pro tento zákon hlasuji, tedy pohnuly mne k tomu 3 důvody a sice: že tímto záko-nem je i menším rolníkům dána možnost, aby si též mohli najmout revír, a že směr zákona jest ten, aby se množení zvěře u veliké míře zamezilo. To mne přimělo, že pro tento zákon hlasuji.

Mám ještě jeden důvod, který mne pohnul, že hlasuji pro zákon tento a to je §. 4 tohoto zákona, který uvádí co do budoucnosti kam asi zvěř patří, že totiž patří do obory. Z těchto příčin jsem pro návrh pana Dr. Trojana, aby buď na 3 neb nejvýše na 6 roků byl revír pronajímán, ale s tou změnou, aby to slovo "nejméně" před slovy na 6 roků odpadlo, a tudy, aby tam stálo toliko "na 6 roků," a co by přes 6 roků šlo, aby náleželo k povolení okresního zastupitelstva. Zvěř jak známo rozmnoží se je-dním rokem, takže není potřebí 6 neb 12 neb více roků. Mohlo by se stát, že by plat v tom případu, kdyby se revír na delší čas pronajal, se zvýšiti chtěl, poněvadž by se zvěř rozmnožila, což by však nešlo, a proto mám za to, že bychom se v oumyslu, aby se přílišnému rozmnožení zvěře předešlo, minuli cíle; dále mám ještě jiné důvody proti dlouhému nájmu.

Myslím, že leží důvody tyto v arondování a dělení pozemků; a tu by se opět na příliš dlouhou dobu určilo, že nájem má platit. My-slím, že samostatný oprávněnec, který by měl 190 jiter pozemků, pakliby si k tomu 10 jiter přikoupil a takto při 200 jiter práva nabyl, pakli by se smlouva na 12 neb 24 let uzavřela, by následkem dlouhé smlouvy této zbaven býti mohl práva, samostatně vykonávat právo honby.

Dle §. 2. kdyby měl 190 jiter pozemků a přikoupil by si ve 2 letech 10 jiter k tomu, měl by 200 jiter; a bylali by smlouva na 20 neb 24 let uzavřená, musel by 24 let čekat než by práva nabyl. A tu bych se domníval, žeby se to mohlo zavést jako pro enklávy, které se mohou také dělit, tak i pro samostatné revíry, které mohou nabýt samostatnosti dle §. 2. tohoto zákona.

Nejsem dle mého přesvědčení co rolník pro dlouhé propachtování, ač bych byl eventualně, kdyby návrh dra. Trojana přijat nebyl, pro to, aby se to slovo "nejméně" vynechalo a aby se pouze řeklo, na dobu 6 let, v druhém odstavci pak na místo "dvanáct" aby se postavilo "na dobu šesti let."

Oberstlandmarschall: Der Herr Abgeordnete trägt eventuell an, daß in dem Paragraphe über die Dauer, wie sie die Kommission beantragt, das Wort "mindestens" auszubleiben hätte und weiter


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zu stehen hätte, auf die Dauer von sechs aufeinander folgenden Jahren. Má se státi na dobu šesti let.

Ich bitte diejenigen Herren, die den Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Er ist hinreichend unterstützt.

Verlangt noch Jemand das Wort?

(Niemand meldet sich.)

Da dieß nicht der Fall ist, so erkläre ich die Debatte für geschlossen und bitte den Herrn Berichterstatter.

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz: Was den Antrag des Dr. Schubert anbelangt, so habe ich mir bereits erlaubt, denselben vom Standpunkte der Kommission zu bekämpfen.

Was den Antrag des Abgeordneten Trojan, der vom Herrn Abg. Krouský, so viel ich vernehme, unterstützt wurde, anbelangt, daß nämlich das Minimum der Dauer einer Verpachtung von sechs Jahren auf drei Jahre festzusetzen sei, so muß ich ihn vom Standpunkte der Kommission bekämpfen.

Die Kommission ging bei der Formulirung ihres Antrages von der Idee aus, daß die Jagd, wenn man sie überhaupt nicht nur momentan ausüben, sondern für die Dauer erhalten wolle, nicht bloß ein Jagdgebiet, sondern dieses auch auf eine gewisse Anzahl von Jahren haben müsse, und daß, wenn ein Pachtvertrag über die Ausübung der Jagd nicht ein bloßer Glücksvertrag sein soll, eine längere Anzahl von Jahren nöthig sei. Es durften Jahre eintreten, wie jetzt, wo ein Jagdpächter, der die Jagd auf drei Jahre gepachtet hat, in der unangenehmen Lage ist, daß er den Pachtzins umsonst zahlt. Diese Möglichkeit wird bei der Bestimmung eines kürzeren Zeitraumes dem Jagdpächter einleuchtend sein und er wird sich nicht herbeilassen, einen so großen Pachtzins zu zahlen, wenn er die Jagd bloß auf drei Jahre zugewiesen bekommt, und nicht auf so lange, daß er die Möglichkeit voraussieht, wenn ein oder das andere ungünstige Jahr vorfällt, durch ein späteres hiefür entschädigt zu werden.

Wir haben, meine Herren, in dem Jagdgesetze selbst die Jagdgenossenschaft derartig autonom gestellt, daß sie, wenn sie vom Standpunkte der Nationalökonomie die Erhaltung der Jagd, die Erhaltung des Objektes der Jagd nicht für nothwendig hält, und wenn sie der Ansicht ist. daß das Wild schädlich sei, daß sie dadurch, daß sie einen Sachverständigen auf ein Jahr hält und alle Jagdthiere ausrotten lässt, einen hinreichend freien Spielraum gewahrt hat.

Entschließt sich nun die Jagdgenossenschaft, die Jagd zu verpachten, so spricht sie dann selbst den Grundsatz aus, daß sie die Erhaltung der Jagd wünsche, daß die Jagd für sie etwas werthvolles sei; da kann es ihr unmöglich darum zu thun sein, einen so kurzen Zeitraum festzusetzen, wo der Pächter nicht regelmäßig vorgehen, wo er gezwungen wäre, innerhalb dieser ganz kurzen jedenfalls zu kurzen Zeiträumen alles auszuschießen, was im Jagdgebiete vorkommt.

Was nun eventuell der Antrag des Herrn Abg. Krouský anbelangt, in dem betreffenden Paragraphe das Wort "mindestens" auszulassen, scheint er mir ganz unopportun. Entweder wollen wir im §. 8 eine Regel statuiren, daß die geringste Verpachtung 6 Jahre dauern müsse; dann scheint mir das Wort "mindestens" unerläßlich, oder wir wollen keine Regel statuiren, dann können wir die 6 Jahre hinweglassen.

Ich muß vom Standpunkte der Kommission das hohe Haus bitten, den §. 18 so anzunehmen, wie ihn die Kommission formulirt hat.

Oberstlandmarschall: Der Antrag des H. Abgeordneten Dr. Trojan geht dahin, daß an die Stelle der Worte: "hat mindestens auf die Dauer von 6 auf einander folgenden Jahren" zu sehen sei "hat mindestens auf drei nach einander folgende Jahre zu geschehen." Má se dáti nejméně na 3 roky po sobě jdoucí.

Ich werde daher den §. 18 absatzweise zur Abstimmung bringen, und zwar zuerst die ersten beiden Alinea dieses Antrages, er lautet: Die Verpachtung der Jagd auf Jagdgebieten einer Jagdgenossenschaft (§. 3) oder Zuweisung einer Enklave oder Jagd-Parzelle (§. 5) hat u. s. w.

Sněm. sekr. Schmidt čte: Pronajmutí myslivosti na honitvách (§. 3) pak přidělení enklav neb honebních dílcúv (§. 5) stane se ...

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche dieser Textirung zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Es geschieht).

Sie ist angenommen.

Nun kann der Antrag des Herrn Dr. Trojan: "hat mindestens auf 3 nacheinander folgende Jahre, welche mit dem 1. Februar beginnen, und mit dem 31. Jänner schließen, zu geschehen.

Má se státi nejméně na tři roky po sobě jdoucí, které počínají prvním dnem měsíce února a končí 31. dnem měsíce ledna.

Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage des Dr. Trojan zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Es geschieht.)

(Resultat unsicher.)

Ich bitte aufzustehen.

(Es geschieht.)

Der Antrag ist in der Minorität.

Nun käme der Antrag des Herrn Abg. Krouský zu berücksichtigen, daß das Wort "mindestens" ausgelassen werde.

Ich werde daher den Antrag so zur Abstimmung bringen, wie er vom Herrn Abg. Krouský eingebracht wurde: "hat auf die Dauer von 6 auf einander folgenden Jagdjahren u. s. w. "Má se státi na dobu šesti let honebních atd.

Ich bitte diejenigen Herren, welche für die Hinweglassung des Wortes "mindestens" "nejméně" sind, die Hand aufzuheben. (Es geschieht.)


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XXVI. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

Der Antrag ist auch in der Minorität.

Nun kommt der Kommissionsantrag zur Abstimmung.

Ich bitte diejenigen Herren, welche für den Antrag der Kommission sind, die Hand aufzuheben.

(Es geschieht.)

Der Antrag ist angenommen.

Nun käme der 2. Absatz.

Ich glaube, es entfällt der Antrag des Dr. Trojan bezüglich des 2. Absatzes von selbst. Verpachtungen über die Dauer von 12 Jahren sind nur mit Genehmigung des Bezirksausschusses zugelassen.

Pronajmutí na 12 roků může se státi toliko schválením okresního výboru.

Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Kommissionsantrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Es geschieht.)

Der Antrag ist angenommen.

Der Herr Abg. Waidele hat sich vor dem §. 22 zum Worte gemeldet.

Abg. von Waidele: Als direktive für die Berathung des Jagdgesetzes halte ich die Beantwortung einer Frage für nothwendig, welche ich mir erlaube an den Herrn Berichterstatter zu stellen.

Es kommt in dem Einbegleitungsberichte der Kommission ein Absah vor, welcher folgender Maßen lautet: "Mit dem kais. Patente vom 28. Februar 1786 wurden alle vorhergehenden, in Ansehung der Jägerei erflossenen Verordnungen aufgehoben, und in selben Alles das zusammengefaßt, was auf der einen Seite dem Jagdherrn den Genuß seines Rechtes erhalten sollte, auf der anderen Seite aber auch geeignet zu sein schien, dem Feldbau den unumgänglich nöthigen Schutz gegen übermäßige Jagdlust und Wildschaden zu gewähren."

Ich unterschreibe vollkommen diesen Vorzug, welchen die Kommission an dem Jagdpatente von 1786 heraushebt, und insbesondere theile ich auch die warme Befürwortung des dem Feldbau unumgänglich nöthigen Schutzes.

Um so mehr habe ich aber bedauert, daß in dem Kommissionsberichte keine Motivirung darüber zu finden ist, warum gerade solche Bestimmungen des alten Jagdpatentes wenigstens in der Mehrzahl ausgelassen sind, welche sich auf diesen Gegenstand beziehen, das nicht motivirt ist, wehhalb diese Bestimmungen nicht ersetzt wurden durch andere ganz gleichartige oder mindestens analage. Ich muß mir deßhalb erlauben, an den Herrn Berichterstatter mit Heraushebung besonders einiger §§. des Jagdpatentes vom Jahre 1786 die Frage zu lichten, warum namentlich die §§. 3, 11, 14, 15 des alten Jagdpatentes in der neuen Jagdordnung diese Berücksichtigung nicht gefunden haben, warum mindestens dieses nicht begründet wurde.

Ich weiß sehr wohl, daß einige dieser Bestimmungen veraltete Beisätze, Beuennungen und dgl. enthalten.

Es ist z. B. von Kreisämtern die Rede, oder von Geldstrafen bis zu 25 Duk. u. dgl. Solche Nebensachen befürworte ich natürlich gar nicht, und lege darauf gar lein Gewicht; allem doch sind in den wesentlichen Bestimmungen dieser Paragraphe einige Dinge enthalten, welche für den Feldbau und seine Verhältnisse wohl nothwendig sein dürften.

Ich erlaube mir daher die Frage an den Hr. Berichterstatter zu richten, wie für die Aufrechthaltung desjenigen Theiles der von mir citirten Bestimmungen gesorgt sei, welcher noch heute angemessen ist und noch heut wohlthätig wirken kann.

Ritter v. Sträruwitz: Ich erlaube mir dem Herrn Präsidenten von Waidele auf feine Frage nur zu erwiedern:

Abgesehen davon, daß diese Frage des Hm. Präsidenten v. Waidele. insofern sie den Bericht der Kommission die Motivirung des Gesetzentwurfes u. s. w. betrifft, meiner Ansicht nach eigentlich in die General- und nicht in die Spezialdebatte gehört hätte, die Kommission oder vielmehr der Berichterstatter hat sich erlaubt in dem Berichte der Kom-mission das Patent vom I. 1786 vom 28. Feber deßhalb anzufühlen, weil der §. 8, dieses Patentes vom I. 1786 noch selbst nach dem Erlasse der Ministerialverordnung vom 27. Juni 1862 aufrecht geblieben ist, weil er eben noch eine der jetzt bestehenden jagdgesetzlichen Vorschriften enthält.

Es ist keinesfalls im Berichte ausgedrückt, daß wir das Patent von 1786 als etwas so vorzügliches halten, daß wir es auch in das neue Jagdgesetz aufgenommen zu sehen wünschen.

Es ist eben nur der §. 8, wo es sich von der Ausschließung des Bürger- und Bauerstandes von der Ausübung der Jagdbarkeit handelt, die jetzt noch in Giltigkeit ist sonst sind meiner Ansicht nach alle anderen Bestimmungen dieses Patentes nicht mehr giltig (Oho! Oho! umgekehrt! links.)

Sollten übrigens wirklich, wie hier die Meinung eines großen Theiles der Herren zu sein scheint, noch einzelne Bestimmungen dieses Patentes giltig sein, so weiden sie jedenfalls insofern sie dem gegenwärtigen Jagdgesetze nicht entgegenstehen, eben noch nicht aufgehoben.

Ich glaube übrigens vollkommen der Ansicht sein zu können, daß das Patent vom I. 1786 nicht mehr giltig ist.

Karl Ritter v. Limbeck: So viel es die Anträge des Hrn. Präsidenten von Waidele betrifft, nämlich bezüglich des Absatzes in dem Berichte, so kann auf diesen Bericht wohl nicht gesehen werden, wenn man nicht den vorhergehenden Satz ins Auge faßt. Um nun zur Fixirung dieser Prinzipien zu gelangen, zog man das historische Verhältniß der die Jagd in Böhmen betreffenden Gesetze in Betracht.

Mit dem kais. Patente vom 28. Febr. 1786 wurden alle vorhergehenden, in Ansehung der Jägerei erflossenen Verordnungen aufgehoben, und in selben alles das zusammengefaßt, was auf der einen Seite


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XXVI. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

dem Jagdherrn den Genuß seines Rechtes erhalten sollte, auf der anderen Seite aber auch geeignet zu sein schien, dem Feldbau den unumgänglichst nöthigen Schuß gegen übermäßige Jagdlust und Wildschaden zu gewähren. —

Diese Anerkennung dem Patente vom I. 1786 zu zollen, war wohl aller Grund vorhanden, wenn man erwägt die Zeit, in welcher das Patent von 1786 erlassen worden ist. Diese Anerkennung bezieht sich aber nur auf jene Zeit. Ob diese Anerkennung dem Patente von 1786 auch unter den gegenwärtig geänderten Verhältnissen zu Theil werden könnte, wäre wohl einer nähern Erörterung würdig.

Der Herr Abgeordnete v. Waidele hat zwar jene Punkte, welche in dem Patente vom I. 1786 berührt sind, aber in der gegenwärtigen Vorlage keiner speziellen Erwähnung gefunden haben, nicht näher erwähnt.

Es ist aber selbst der Kommission schon bei ihrer Berathung ganz nahe gelegen, überhaupt das Patent vom I. 1786 sich vor den Augen zu halten. Es sind mehrere Bestimmungen in dem Patente vom I. 1786, welche allerdings hier keine Erwägung erhalten haben z. B. die Erwägung von der Befugniß, daß, wenn ein Stück Schwarzwild im Freien angetroffen wird, es von Jedermann erlegt werden kann.

Es war dabei eine Bestimung, welche auch hier wenigstens in derselben Weise nicht aufgenommen ist, daß jeder befugt ist, auf seinen Feldern, Wiesen und Weingärten Wild auf was für immer Weise abzutreiben.

Es ist auch nicht erwähnt die Bestimmung, daß jeder Grundeigenthümer berechtigt ist, seine Grundstücke mit Mauern, Planken von welcher Höhe im mer einzuschränken.

Insbesondere ist auch nicht §.11 erwähnt, welcher gelautet hat, die Kreisämter haben zu sehen. daß der Jagdinhaber das Wild zur normalen allgemeinen Landeskultur nicht übermäßig hegen solle, und sollen diejenigen, bei denen ein zu gro-ßer Anwachs des Wildstandes gewahrt wird, nach bestehenden Vorschriften zu verhältnißmäßigen Vermögensstrafen angehalten werden.

Ich glaube, das dürften jene Punkte sein, welche in der Vorlage nicht insbesondere benannt worden sind; denn die übrigen sind theilweise wirklich so veraltet, daß von ihnen beinahe keine Rede mehr sein kann. Was diese Punkte speziell betrifft, so haben sie bezüglich der Verwahrung der Grundstücke wohl eine, wenn auch in anderer Art bessere Würdigung erhalten, was in dem Datente vom J. 1786 ausgesprochen war; denn nicht nur daß diese Verwahrung ausdrücklich als Recht ausgesprochen ist, was eigentlich, ich möchte sagen, ganz gegen alles Recht wäre, weil es sich von selbst versteht, und gar nicht bestritten wird, sonst müßte es verboten werden, ist im §. 4 das Jagdrecht auf diese Grundstücke dem Eigenthümer gewahrt worden, also wohl ein Fortschritt gegen das Patent vom J. 1786. Ebenso was die Vertreibung des Wildes vom Grund und Boden betrifft, so. war es nach dem Patente vom I. 1786 auf eine ziemlich massige Grenze beschränkt, denn das Wild abzutreiben vom Grund und Boden, das wurde nach den damaligen Verhältnissen nothwendig. Ich will noch eine Bemerkung folgen lassen: Sollte sich ein Wildstück bei dieser Gelegenheit durch Sprung verletzt haben, oder zu Grunde gehen, so ist der Jagdinhaber nicht berechtigt, dafür einen Schadenersatz zu verlangen. Da war wohl diese Grenze, dieser Schutz des Eigenthümers sehr mässig gegen den gegenwärtigen, welcher ausspricht §. 37: "Jedermann ist berechtigt durch Klappen, aufgestellte Zäune das Wild von seinem Grundstücke abzutreiben, oder es durch Schreckschüsse zu verscheuchen."

Oberstlandmarschall: Ich muß doch den H. Redner unterbrechen. Ich glaube in Rücksicht der Kostbarkeit der Zeit des Landtages sei es nicht angezeigt, und dem Charakter der Spezialdebatte angemessen, aus Anlaß einer an den Berichterstatter gestellten und von demselben beantworteten Anfrage eine Debatte zu führen, die eigentlich kein bestimm-tes Objekt hat. Wenn der Herr Antragsteller in der Folge die Antwort nicht genügend findet und einen bestimmten Antrag stellen wird, dann wird es Zeit sein, in die Debatte in denselben einzugehen.

Ich kann daher denjenigen Rednern, die aus diesem Anlasse sich zum Worte gemeldet haben, das Wort nicht ertheilen und muß zur speziellen Debatte über den §. 22 übergehen. (Bravo!)

Ritter von Limbeck: Ich bitte um Entschuldigung — weil die Anfrage so allgemein war, so ist mir Nichts übrig geblieben.

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz (liest): §. 22.

Freiwillige Arrondinung und Zusammenlegung angrenzender Jagdgebiete, soweit selbe im Interesse der Jagd geboten erscheinen, sind gestattet.

Sollte durch erstere ein oder das andere Jagdgebiet unter dem Minimalausmaß von 200 n. ö. Joch ausfallen, so ist hiezu die Genehmigung des Bezirksausschusses erforderlich.

Ich habe mir erlaubt, im Namen der Kommission das Wort "freiwillig" hinzuzusetzen, um die Möglichkeit auszuschließen, daß man uns am Ende — ich will nicht sagen zumuthet - aber wenigstens etwas ähnliches, daß man gewaltsame und imperative Zusammenlegungen oder Arrondirungen im Sinne hatte.

Sn. sekr. Schmidt (čte):

Dovoluje se, zaokrouhliti a spojiti sousední okršky honební, pokud toho žádá prospěch myslivosti.

Pakliby měl zaokrouhlením ten neb onen okršek honební přijíti pod nejmenší výměru 200 jiter dolnorak. míry, jest k zaokrouhlení tomu potřebí schválení výboru okresního.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand

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das Wort? Herr Dr. Schubert (Heiterkeit) hat sich zum Worte gemeldet.

Dr. Schubert: Ich will nur---------—

Oberstlandmarschall: Ich bitte, der Herr Berichterstatter hat noch das Wort.

Berichterstatter: Ich will mir nur erlauben im Namen der Kommission zu bemerken, daß hier noch weiter beanständet werden, könnte das Wort ,,hiezu" im 2. Alinea und wollte das Haus bitten, daß es der Kommission erlaubt, den zweiten Absatz derart zu stylisiren: ,,so ist zu einer solchen Arrondirung die Genehmigung des Bezirksausschusses erforderlich." Es ist so jedenfalls deutlicher.

Dr. Schubert: Ich glaube, daß diese präzisere Stylisirung sich bei der zweiten Lesung ergeben könnte und daß die Kommission selbst darauf kommen wird. Ich finde mich daher nicht veranlaßt, eine bessere Textirung oder Stylisirung dem hohen Hause in Antrag zu bringen, da es sehr schwer ist, in voller Berathung Gesetze zu textiren.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Abg. Dr. Hanisch: Ich bitte — ich möchte den Herrn Berichterstatter fragen, ob er nicht bei dem Worte "hiezu" nach dem Antrage der Kom-mission verbleiben wollte, weil ich den zweiten Absatz des §. so verstanden habe, daß dazu, daß auf einem Jagdgebiete unter 200 n. ö. Joch die Jagd doch ausgeübt werden könnte, die Bewilligung des Bezirksausschusses erforderlich sei. Durch den Zusatz, welchen der H. Berichterstatter erst nachträglich an die Stelle des Wortes "hiezu" gesetzt hat,, wurde dieß ausgeschlossen. Ich würde daher fragen, ob er nicht bei dem Worte "hiezu" nach dem Antrage der Kommission bleiben wollte.

Berichterstatter Ritter u. Sträruwitz: Ich erlaube mir, dem Herrn Abgeordneten Hanisch mitzutheilen, daß ich mich zu dieser Aenderung im Namen der Kommission deßhalb veranlasst sehe, weil man nach der Textirung mit "hiezu" auch denken könnte, daß man darunter auch das Ausfallen unter das Mimmalausmaß verstehen könne.

Die Kommission hat gemeint, daß in dem Falle, als ein Jagdgebiet durch Arrondirung unter 200 Joch ausfällt, das frühere Jagdgebiet auch mit geringerem Ausmaß als Jagdgebiet aufrecht erhalten werden könne, daß aber dazu die Bewilligung des Bezirksausschusses erforderlich ist.

Dr. Trojan: Ich erlaube mir noch, da keiner der Redner darauf hingewiesen hat,, auf eine Contradictio in terminis aufmerksam zu machen, die ich in Alinea 1 finde. Der H. Berichterstatter hat zwar jetzt ein Bedenken beseitigt durch den Beisatz "freiwillige Arrondirung", wenn ich ihn recht gehört habe. Allein was bedeutet der beschränkende Zusatz "so weit selbe im Interesse der Jagd geboten erscheinen"?

Es ist ein Widerspruch, denn was geboten ist, ist nicht bloß gestattet.

Ich trage daher darauf an, diesen Zusatz wegzulassen. Er hat auch keinen Sinn; denn der berechtigte Jagdinhaber kann schon nach §. 25 jeden als Jagdgast aufnehmen, und auch selbst auf dem nachbarlichen Jagdterritorium jagen.

Wenn er mit seinem Nachbar einverstanden ist, einzelne Theile seines Jagdgebietes oder das ganze zu benützen oder ihm zur Benützung zu überlassen, so hat Niemand etwas dagegen einzuwenden. Allein wenn man dem §. eine solche imperative Form als Beschränkung gibt, so besorge ich, daß es Zeiten und Bezirke geben könnte, wo namentlich die politischen Behörden sich versucht fühlen könnten, als Exekutoren darauf zu dringen, daß das, was hier geboten ist, auch wirklich geschehe.

Das gäbe Anlaß zu Klagen, wie wir sie eben schon öfters gehört haben, daß zwangsweise Zusamlegungen stattfanden.

Ich beantrage daher, um jeden Zweifel zu beseitigen, daß jenem Zusatze "soweit selde im Interesse der Jagdgeboten erscheinen" weggelassen werde, oder da die Arrondirung und Zusammenlegung ganz freiwillig geschehen soll, statt des ersten Absatzes noch deutlicher zu sagen:

"Die Arrondirung und Zusammenlegung angrenzender Jagdgebiete ist dem Uebereinkommen der Jagdinhaber frei gestellt," — dann könnte als Gegensatz dazu der zweite Absatz mit dem ersten so verbunden werden: "Sollte aber durch erstere usw."

Navrhuji tedy co první odstavec: "Zaokrouhlení a spojení sousedních honitev zůstavuje se dobrovolnému usnešení majitelů myslivosti."

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt? (Geschieht.) Er ist hinreichend unterstützt.

Dr. Kratochvíle: Návrh tento, jak z komise vyšel, povstal právě z učiněného návrhu, který jsem si tam učiniti dovolil: Komise pokládala za to, že, jsou-li dvě úplné honitvy vedle sebe, tedy že do práv jejich nic není žádnému. Každá taková honitva může si své právo myslivosti provádět podle libosti své. Jsou-li ale honitvy v mezech svých tak spůsobilé, že by záhodno bylo, aby některý díl z jedné té honitvy k druhé se připojil, tedy by se státi mohlo, že by některá ta honitva tím zkrácena býti mohla pod zákonité minimum a musela by pak přestati býti honitvou samostatnou; tak by ale zákon nedocílil, čeho docíliti chtěl; aby totiž v případě, kde honba zvěří za potřebnou uznána jest, také příležitosti došla, by se mohla rationálně prováděti.

Musel se tedy ohled na to vzíti, aby všem eventualitám možnost se poskytla, aby také, když arondováním jedna honitva ztratí díl, který může jedno, dvě tři jitra neb víc, pod zákonitou mírou obnášeti, nebyla tím ta celá honitva zrušena. Muselo se tedy říci, že to závisí od okresního výboru, aby takovou, prvotně celou, avšak


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rozdělením zkrácenou honitvu opět za celou prohlásil.

Má-li takové dělení se povoliti, nemůže to býti zůstaveno okresnímu výboru, aby to udělal pouze absulutisticky, on musí pro to míti jisté příčiny a ty jsou právě to arondování, které vyžaduje myslivost, má-li rationálně prováděna býti.

Z těchto zásad vycházela tedy komise a proto ten návrh do zákona přijala.

Oberstlandmarschall: Da Niemand mehr das Wort verlangt, so erkläre ich die Debatte für geschlossen.

Berichterstatter v. Sträruwitz: Soviel ich verstanden habe, hat der H. Abgeordnete Kratochwíle sich bereits die Mühe genommen, den Antrag des Abgd. Trojan zu widerlegen. Ich erlaube mir noch zu bemerken, daß eben durch den Zusatz "freiwillige Arrondirung und Zusammenlegung" die Möglichkeit einer imperativen Arrondirung oder Zusammenlegung durchs Gesetz selbst ausgeschlossen ist, und daß der Beisatz, so weit derselbe geboten erscheint, nur deßhalb ins Gesetz aufgenommen wurde, um dem Be-zirksausschuß, für den Fall, als er eine Arrondirung gestatten sollte, wenn da ein Jagdgebiet auch unter 200 Joch ausfällt, eine Norm zu geben, in welchem Falle er es ohne Bedenken gestatten könne.

Oberstlandmarschall: Der Abgd. Trojan trägt an, die 1. Alinea des §. 25 hätte so zu lauten: Die Arrondirung und Zusammenlegung angrenzender Jagdgebiete ist dem Uebereinkommen der Jagdin-Haber freigestellt.

Zaokrouhlení a spojení sousedních honitev zůstavuje se dobrovolnému usnešení majitelů myslivosti.

Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage Trojans zustimmen, aufzustehen.

(Geschieht.)

(Die Majorität ist ungewiß.)

Ich bitte um die Gegenprobe.

(Geschieht.)

Die entschiedene Majorität ist gegen den Antrag.

Es käme also nun der Kommissionsantrag und zwar in beiden Absätzen zur Abstimmung, welcherlautet: Die freiwillige Arrondirung und Zusammenlegung angrenzender Jagdgebiete, soweit selbe im Interesse der Jagd geboten erscheinen, sind gestattet.

Sollte durch Erstere ein oder das andere Jagd. gebiet unter dem Minimalausmaß von 200 n. öst. Joch ausfallen, so ist hiezu die Genehmigung des Bezirksausschusses erforderlich.

Sn. sekr. Schmidt (čte):

Dovoluje si, zaokrouhliti a spojiti sousední okršky honební, pokud toho žádá prospěch myslivosti. Pakli by měl zaokrouhlením ten neb onen okršek honební přijíti pod nejmenší výměru 200 jiter dol. rak. míry , jest k zaokrouhlení tomu potřeby schválení výboru okresního.

Oberstlandmarschall: Bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hände aufzuheben.

(Geschieht.)

Der Antrag ist angenommen.

Berichterstatter Ritter u. Sträruwitz (liest):

§. 23.

Der jährliche Reinertrag (Pachtschilling) des einer Jagdgenossenschaft gehörigen Jagdgebietes, so wie die Entschädigung für Enklaven (§. 5) oder Jagdgrundstücke (§. 7) ist an die einzelnen Grundbesitzer der betreffenden Ortschaft nach Maßgabe der Ausdehnung ihres Grundstückes zu vertheilen.

Sn. sekr. Schmidt (čte):

§. 23.

Čistý užitek roční nájemní činže z okršku honebního, některému společenstvu honebnímu náležejícího, jakož i náhrada za pozemky obklíčené (§. 5) aneb za pozemky v §. 7 naznačené, má se rozděliti všem držitelům pozemků v osadě, jíž se týče, dle rozsáhlosti pozemků jich.

Oberstlandmarschall: Es ist Niemand vorgemerkt, verlangt Jemand das Wort?

Da dieß nicht der Fall ist, so schreite ich zur Abstimmung.

Ich bitte diejenigen Herren, welche für den Kommissionsantrag sind, die Hand aufzuheben. (Geschieht.)

Der Antrag ist angenommen. Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz (liest):

§. 24.

Zur persönlichen Ausübung der Jagd ist berechtigt :

a) Der jagdberechtigte Grundbesitzer (§. 2) und der Jagdpächter innerhalb der ihnen zustehenden Jagdbarkeit;

b) das im Dienste des Jagdherren oder der Jagdgenossenschaft stehende beeidete Jagdpersonal;

c) der Jagdgast.

Sn. sekr. Schmidt (čte):

§. 24. Honbu osobně provozovati mají právo:

a) držitel pozemků k myslivosti opravňujících (§. 2) a nájemce honby, v mezích myslivosti jim příslušící;

b) myslivecké osoby přísežné, v službě pána myslivosti aneb společenstva honebního postavené;

c) host při honbě.

Oberstlandmarschall: Se. Durchlaucht Fürst Georg Lobkowic hat das Wort.

Fürst Georg Lobkowic: Wenn ich zu diesem §. das Wort ergreife, so geschieht es nicht, um eine Abänderung dieses §. zu befürworten, sondern weil ich es für angezeigt halte, zwischen §. 23 und 84 noch einen §., der die Kompetenz regelt, einzuschalten.

Ich glaube nämlich, daß, wenn man das Gesetz nach seiner systematischen Zusammenstellung ansieht, dürfte dasselbe füglich als in 3 Theile zerfallend behandelt weiden.

Es ist nämlich der erste Theil, den wir bisher besprochen haben, vom §. 2—23, derjenige, welcher

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von der Bildung, Zusammenstellung und überhaupt Einrichtung der Jagdgebiete spricht; der zweite Theil des Gesetzes reicht §. 24 bis §. 30, welcher Bestimmungen über die Ausübung der Jagd namentlich über Jagdkarten enthält, und ein dritter Theil, welcher von 32—39 reicht, der die Bestimmungen über die Schon- und Hegezeit, sowie die Bestimmungen über die, für die Verletzung derselben bestimmten Strafen enthält.

Was den 2. Theil betrifft, nämlich die Bestimmung über die Jagdkarten, so ist die Kompetenz im §. 31 ausdrücklich geregelt.

Was den 3. Theil betrifft, so gibt es gleichfalls einen §., nämlich § 40 der über die Kompetenz sich ausspricht. In den bisherigen §§ haben wir wohl in einzelnen derselben Beistimmungen über die Kompetenz ausgesprochen. Ich glaube aber, daß sich immer noch einzelne Fälle ergeben können, bei denen die Kompetenz nicht ausgesprochen ist, und ich würde es daher für angezeigt halten, und hoffe, daß auch vielleicht Hr, Berichterst. Namens der Kommission damit einverstanden sein wird, wenn an dieser Stelle ein §. eingeschaltet würde, der die Handhabung der Bestimmung der vorstehenden §§. dem Bezirksausschusse zuweist. Für den Beschwerdezug hielte ich bezüglich dieser Gegenstände konsequent den Landesausschuß für das geeignetste Organ. Ich erlaube mir nur noch meine Entschuldigung anzuführen, warum ich nicht eine förmliche Stylisirung dieses §. dem hohen Hause vorschlage Der Grund davon ist der, daß in mehreren der bisher votirten §§ eine solche Bestimmung, welche die Kompetenz in solchen Fällen dem Bezirksausschusse zuweist, sich vorfindet.

Sie ist bereits theils in dem Entwurfe des Gesetzes selbst enthalten, theils wurde sie, wie z. B. bei dem §., der von der Einschränkung handelt, über Antrag des Herrn Dr Rieger angenommen, und theils ist sie im Laufe der Debatte hingekommen. Ich glaube, daß vielleicht vor der 3. Lesung sich Gelegenheit bieten dürfte, wenn das hohe Haus meiner Ansicht auf die Aufnahme eines §., der die Kompetenz bis zu diesem Punkte regelt, aufnimmt, daß sich die Gelegenheit wohl finden dürfte, die einzelnen Bestimmungen, die jetzt zerstreut in den §§. sich befinden, auszulassen, und glaube daher, daß die Stylisirung sowohl dieses §. als auch die stylistische Abänderung der bereits angenommenen §§. in diesem Sinne der Kommission füglich überlassen werden könnte.

Ich erlaube mir daher den Antrag zu stellen, das hohe Haus wolle beschließen, es sei zwischen den §§. 23 und 24 des Entwrfes ein §. einzuschalten, welcher die Handhabung der in den vorstehenden §§. enthaltenen Bestimmungen dem Bezirksausschusse mit dem Beschwerdezuge an den Landesausschuß zuweist. Die Stylisirung dieses §., sowie die stylistische Aenderung der bereits angenommenen §§. werde der Kommission für die 3. Lesung aufgetragen.

Slavný sněme račiž uzavříti: Mezi §§. 23 a 24 budiž vřaděn nový §., jenž odkazuje vykonávání předpisů v předstojících §§. okresnímu výboru s odvoláním na zemský výbor. Stylisování tohoto §. jakož i potřebná stylisační opravení předešlých §§. se nařizuje komissi pro 3. čtení.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche den Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht).

Er ist hinreichend unterstützt.

Ich möchte den Herrn Antragsteller bloß darauf aufmerksam machen, daß es vielleicht zweckmäßiger wäre, diesen Antrag an die Kommission zu überweisen, nachdem wir ohnedieß in der heutigen Sizzung mit dem Gesetzentwurfe nicht fertig werden, um darüber Bericht zu erstatten, da bei der dritten Lesung es nicht mehr angeht eine Debatte zuzulassen und sich eine solche aus der Stylisirung doch entwickeln könnte. Ich glaube, die Komission ist in der Lage, diese Frage zu erledigen und dem h. Hause in kurzer Zeit darüber Bericht zu erstatten.

Fürst Lobkowic: Ich bin einverstanden, Excellenz, wenn das hohe Haus darauf eingeht, diese Frage erst der Kommission zuzuweisen.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Hanisch.

Abg. Dr. Hanisch: Zu §. 24 bloß.

Dr. Čížek: Ja jsem chtěl totéž podotknouti, jako J. Excellenci a chtěl jsem toliko to přidati, že bych neměl za to, aby se to vřadilo mezi §. 23 a 24, a proto aby se to přenechalo komisi, kam by tento článek nejlépe vřaditi se měl. —

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz: Ich habe vom Standpunkte der Kommission gegen den Antrag Sr. Durchlaucht nichts einzuwenden, da in der Wesenheit die Kommission sich selbst bemüht hat, dieselbe Bestimmung bei den einzelnen §§. zu treffen und es zur Klarheit bedeutend beiträgt, wenn jene Behörde ein für allemal genannt ist, welche in gewissen Fällen zu interveniren hat.

Oberstlandmarschall: Seine Durchlaucht Fürst Lobkowic trägt an: Es sei zwischen die §§. 23 und 24 des Entwurfes ein §. einzuschalten, welcher die Handhabung der in den vorstehenden §§. enthaltenen Bestimmungen dem Bezirksausschusse mit dem Beschwerdezuge an den Landesausschuh zuweist. Die Stellung dieses §. so wie die hiedurch nöthige stylistische Änderung der bereits angenommenen §§.

Fürst Lobkowic: . . . und die Vorlage derselben in einer der nächsten Sitzungen werden der Kommission....

Oberstlandmarschall: Es würde also lauten, dieser Antrag wäre der Kommission mit der Aufforderung zuzuweisen, hierüber in einer der nächsten Sitzungen den Bericht zu erstatten.

Dr. Čížek hat gemeint, daß die Einreihung nicht nothwendig sei, aber ich glaube, wenn die Kommission den Bericht hierüber erstatten wird, so wird sie dann in der Lage sein, darüber sich auszusprechen.

Ich bitte also diejenigen Herren, welche diesem,


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Antrage zustimmen, daß der Antrag Sr. Durchlaucht des Fürsten Lobkowic bezüglich der Verweisung an eine Kommission angenommen werde, die Hand aufzuheben.

(Geschieht).

Er ist angenommen.

Dr. Hanisch hat sich zum §. 24 gemeldet.

Abg. Dr. Hanisch: Dieser § könnte einer Mißdeutung unterliegen, er könnte nämlich dahin gedeutet, werden, daß das Dienstpersonale, das Jagdpersonale des Jagdpächters nicht zur persönlichen Ausübung der Jagd berechtigt ist. Es ist nicht ganz klar, daß man unter "Jagdherr" ad b die beiden unter a angeführten Personen versteht, und deßhalb würde ich mir erlauben den Herrn Berichterstatter zu ersuchen, dieß einfach dadurch zu, ändern, daß er entweder nach a setzt: "der Jagdherr, d. i. der jagdberechtigte Grundbesitzer und der Jagdpächter innerhalb der ihnen zustehenden Jagdbarkeit."

Wenn das vorausgesetzt wird, daß der Jagdherr, der jagdberechtigte Grundbesitzer nach § 2 und der Jagdpächter ist, dann hat es im Absatz d gar keinen Anstand, daß "Jagdherr" stehen bleibt; sollte aber das nicht belieben, so kann in Absatz d nach dem Worte "Jagdherr" "Jagdpächter" gesetzt werden.

Sollte der Herr Berichterstatter sich nicht zu einem oder dem anderen entschließen, würde ich mir erlauben den Antrag zu stellen, es soll hinter a gesetzt werden:

"Der Jagdherr, d. i. der jagdberechtigte Grundbesitzer und der Jagdpächter innerhalb der ihnen zustehenden Jagdbarkeit."

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz: Ich erlaube mir dem H. Dr. Hanisch zu bemerken, daß nach meiner Ansicht und nach der Ansicht der Kommission man unter Jagdherr eben nur den Herrn irgend einer Jagd verstehen könnte, daß das also ziemlich deutlich ausgedruckt ist, der Herr der Jagd sei jener, der entweder selbstständig in Folge des Besitzes eines Jagdgebietes, oder aber in Folge der Pachtung der Herr irgend eines Jagdgebietes geworden ist. Wenn es aber den H. Dr. Hanisch beruhigt, so erkläre ich mich vollkommen einverstanden in Alinea 1 zu setzen "Jagdherr d. i. der berechtigte Grundbesitzer oder Jagdpächter.' Es wird hiemit auch die Definition des Jagdherrn im Gesetze gegeben, was jedenfalls nicht schaden kann.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Abg. Waidele Ritter v. Willingen: Es könnte vielleicht noch einfacher gesagt werden, wenn bei b stehen würde "in dem Dienste, Dienste Beider".. . Doch stelle ich keinen Antrag, (Heiterkeit rechts).

Oberstlandmarschall: Da sich Niemand mehr zum Worte meldet, werde ich zur Abstimmung schreiten.

Mit Zustimmung des H. Berichterstatters hätte es zu lauten: Zu der persönlichen Ausübung der Jagd ist berechtigt a) der Jagdherr, das ist der jagdberechtigte Grundbesitzer §. 2, und der Jagdpächter innnerhalb der ihnen zustehenden Jagdbarkeit.

Honbu osobně provozovati mají právo a) pán myslivosti t. j. držitel pozemků k myslivosti atd.

Ich bitte diejenigen Herren welche mit dieser Modifikation dem Antrage der Kommission zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Es geschieht).

Der Antrag ist angenommen.

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz (liest:)

§. 25.

Als Jagdgast ist Jedermann anzusehen, der sich mit einer Jagdkarte ausweisen kann, und in Gesellschaft oder mit Bewilligung des Jagdherrn die Jagd auf dessen Jagdterrain ausübt.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

§. 25.

Za hosta při honbě pokládán buď ten, kdož se může vykázati lístkem honebním a ve společnosti aneb s dovolením pána myslivosti na jeho reviru honbu provozuje.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort? Da dieß nicht der Fall ist, bitte ich abzustimmen; diejenigen Herren, welche zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Es geschieht).

Der Antrag ist angenommen.

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz (liest):

§. 26.

Wer die Jagd persönlich ausüben will, hat sich mit einer Jagdkarte zu versehen, und selbe bei Aus-Übung der Jagd stets bei sich zu führen.

Jagdkarten werden vom Bezirksausschusse des jeweiligen Aufenthaltsortes, auf den Namen lautend, nur für eine Person, für das ganze Land giltig, für die Dauer eines Jahres ausgestellt.

Für die Ausstellung derselben ist, nebst der etwaigen Stempelgebühr, eine Taxe von 5 fl. Ö. W. zu entrichten und selbe hat in die Bezirkskassa einzufließen.

Ich erlaube mir hier statt "Bezirksfond" "Bezirkskassa" zu setzen, weil der Bezirksausschuß oder die Bezirksvertretung am Ende in der Lage ist über den Inhalt der Bezirkskassa zu verfügen resp, über das, was aus der Jagdkarte in selbe einflieht, die Verfügung zu treffen, daß es einem nützlichen Institute, einer landwithschaftlichen Anstalt oder Vereine zufließt und gemacht werden kann, während die Bezirksvertretung nicht in allen Fällen befugt ist über den Bezirksfond zu verfügen.

Sněm. sekr. Schmidt (čte): §. 26.

Kdo honbu provozovati chce, má si opatřiti lístek honební a jej při sobě míti, kdykoli honbu provozuje.

Lístky honební vydává pro jednu osobu a na její jmeno výbor okresní, v jehož okršku osoba se zdržuje, a lístek má platnost v celé zemi na jeden rok.

Za lístek platí se mimo kolkový poplatek,


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bude-li jaký, taxa 5 zl. r. č; kteráž jde do pokladnice okresní.

Dr. Görner: Ich möchte bloß den Hm. Berichterstatter fragen, wer die Jagdkarten für die Orte ausstellt, wo kein Bezirksausschuß existirt, wie z. B. bei Prag und Reichenberg.

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz: Das muß jedenfalls der betreffende Magistrat sein.

Dr. Görner: Das müßte im Gesetze ausgedrückt werden.

Berichterstatter Ritter von Sträruwitz: Ich muß offen gestehen, daß diese 2 Fälle der Kommission bei der Berathung nicht im Gedächtnisse waren.

Ich bitte den Hr. Dr. Görner bezüglich dessen einen Antrag zu stellen und ich würde mich demselben konformiren.

Dr. Görner: Ich würde mir erlauben, da noch die Kommission berathet, zu bitten, auch noch diesen Gegenstand zurückzuleiten, damit dießfalls ein Antrag dem h. Hause vorgelegt wird.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch sonst Jemand das Wort?

Dr. Sladkovský meldet sich zum Wort.

Oberstlandmarschall: Abg. Tonner hat sich früher zum Worte gemeldet.

Posl. pan Tonner: Pánové, kteří patří k ctnému stavu rolnickému v našem sněmu, zejména ctění páni sousedové p. Kratochvil, a pan Krouský vyslovili se, zejména p. Kratochvil že tento zákon v celé zemi od rolnictva přijat bude jásotně a to mne nesmírně upokojilo. Komise a podle ní také slavný sněm postavil se zároveň do středu, vyhýbaje se i krajnosti jedné i krajnosti druhé; komise i sněm zabezpečili zemi před tím, že přílišné rozmnožení zvěře nemůže dělati takové škody, jako si druhdy na to vším právem obyvatelstvo stěžovalo; komise i slavný sněm přijali také zásadu, že se úplným vyhubením zvěře nemá učiniti nikdy konec honbě naší vlasti; komise i slavný sněm postarali se také, že honba nikomu neuškodí a kdyby i škodila, tak musí býti nahražena; že honba nikomu neškodí, že jest neviné vyražení, ke kterému se každý připouští, vyjímaje jisté potřebné výjimky. Kdyby některá obec obávala se zvěře, a tu zvěř chtěla vyhubiti, pak podle na-šeho zákona má úplnou svobodu v tom, nepronajme honbu nikomu, nýbrž ponechá si honbu sama sobě, ustanoví myslivce a dá mu nařízení, aby v čas, kdežto se myslivost provozovat může, všecko šmahem vytloukl, tak aby obec se zabezpečila proti vší škodě. Já nebojím se pro budoucnost žádných vad, a žádných různic v naší vlasti, ani se strany jedné ani se strany druhé a neručí mi za to nic jiného než obapolná šetrnost, ku které konečně v osvíceném čase jsme došli. Když honba tedy je jenom vyražení, tedy slavná komise ustanovila, že za to vyražení, poněvadž v naší vlasti vůbec žádné vyražení není zadarmo, také se má něco platit.

Kdyby se bylo ustanovilo, že se nemá za provozování myslivosti nic platit, také bych byl proto hlasoval, jak mile se ustanovil plat, tak jsem skutečně proto, aby plat byl poněkud vyšší a sice z jednoduché příčiny proto, poněvadž když chceme ustanoviti 5 zl. pak tím ustanovením veliká část obyvatelstva vlasti naší jest vyloučena z toho ba veliká část obyvatelstva naší vlasti nezmůže se na to, aby na provozování vyražení obětovalo 5 zl. a kdo může obětovat 5 zl. pro vyražení, tomu bych s radostí uložil více na takové vyrážení, ktaréž trvá 7 měsíců od července do ledna, a potom také ještě mimo to z jara, zde může chodit na tetřevy na čekání. On má za poměrně laciný peníz znamenitě mnoho vyražení. Já bych tedy prosil slavný sněm, aby když se již ustanoví nějaký plat za to, abychom ustanovili místo 5 zl. 10 zl. a potom bych prosil, by ještě za slovy: "kteráž jde do pokladnice okresní" se dodalo následující: "a má se jí užiti na školy a knihovny."

Ich habe meine Herren! den Antrag gestellt, daß das in der Alinea III, laute: Für die Ausstellung 3c. statt eine Taxe von 5 fl., eine Taxe von 10 fl. zu entrichten, und dann noch den Worten derselben Alinea: In die Bezirkskassa einzufließen, noch hiezu zufügen sei: und ist zu Gunsten der Schul und Bibliothekszwecken zu verwenden."

Oberstlandmarschall:p. Dr. Sladkovský.

Dr. Sladkovský: Já pánové musím litovati dvou věcí. Předně musím toho litovati, že třeba jen několika slovy, přece ještě jaksi vyžaduji pozornost sl. sněmu a činím nárok na jeho drahý čas, kdežto vím, že nám na tom záleží, bychom co nejrychleji práce odbývali. Za druhé musím toho velice litovati, že s náhledem svého váženého přítele, který přede mnou v té záležitosti mluvil, nemohu souhlasiti, a musím jemu přímo odporovati. Uznávám dobře dobročinný a nejen dobročinný, nýbrž chvalitebný a vznešený účel, za kterým v návrhu je zvýšení té zde navržené taxy 5 zl. za honební lístek, a nedá se popírat, že čím více by se mohl výnos tohoto poplatku zvýšiti, tím více byl by užitečný a prospěšný pro celek a veřejnost. A však právě z té příčiny, poněvadž si přeji, aby výnos toho poplatku byl co možná nejhojnější, opírám se o všeobecnou zkušenost, že to, co je lacinější, neb aspoň co nestojí příliš mnoho, od více lidí se odbírá a upotřebuje, než to co jest příliš vysoko v ceně. Již 5 zl. zdá se mi že je taká částka a řečník přede mnou sám uznal, že obecní lid v tak drahé zábavě nebude se moci účastniti, neb aspoň velmi malá část, poněvadž 5 zl. každoročně je pro lid na venku zejména za nynější doby zajisté již peníz, který se několikrát obrátí v ruce nežli ho vydá na potřebu, neřku na zábavu. Kdyby však poplatek tento se snížil, a navrhoval bych aby se snížil na 2 zl., tu by leckterý, kterého by 5 zl.


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odstrašilo, k tomu se dal pohnout, že by si lístek honební odebral, a k tomu, ckvalitebnému účeli, jejž navrhovatel přede mnou vytknul, by hojnějších příspěvků se scházelo, než kdybysme dle jeho návrhu poplatek ten zdvojnásobili, kdežto pak skutečně by se stala honba výhradně zábavou nejzámožnější třídy a snad jejich hostů, a kdežto člověk, jenž jest poněkud jen zámožný, a který by se při levnější ceně také té zábavy mohl účastniti, byl vyloučen. Za tou příčinou dovoluji si naopak návrh, aby část 5 zl., byla snížena na 2 zl, a sice ve čl. 3. § 26 aby se řeklo: za lístky platí se mimo kolkový poplatek, bude-li jaký, taxa 2 zl. r. č., kteráž jde do fondu okresního. Co se týče dalšího návrhu pana poslance Tonnera, že také zvlášť vytknul účel, kterému by se výnos z toho poplatku věnovati měl, tomu jestli by sl. sněm tento dodatek přijmouti ráčil, na žádný spůsob nechci odporovat, poněvadž účel ten je tak uznaný, že nikdo mu odporovat nemůže, ač mám za to, když se ponechá, aby to šlo do okresního fondu, že správa jeho tím naloží co možná nejlíp, nechť se to již věnuje té neb oné záležitosti.

Dr. Čížek: Srovnával bych se s tím co p. řečník přede mnou řekl, a jestli by snad se zdál tento návrh v něčem nespravedlivý, mohlo by se pokládati u toho na nejvejš, kdo se honbou nejvíce zanáší, kdo lístku toho mnoho: upotřebuje. V tom pádu je ale skutečně ten, který lístek nejvíce upotřebuje, který buď sám na svém vlastním gruntu honbu provozuje, neb honbu najal. Já myslím, takový má to největší vyražení, ten by tedy měl více platiti než host. Tento si vyjde vystřelit třeba několikrát jen, a měl by tak velikou cenu za to platit. Proto bych byl proto, aby se věc dle skutečné povahy považovala, a dovoluji si činiti návrh následující. Odstavec článku 26. má zníti "Za lístky platit se má mimo kolkový poplatek taxa, která pro držitele pozemku myslivostí oprávněného a pro najímatele honby 5 zl. pro hosta ale 2 zl. obnáší."

Der 3. Absah des §. 26. soll lauten:

Für die Ausstellung der Jagdkarte ist nebst der etwaigen Stempelgebühr eine Taxe zu entrichten, welche bei den zur Jagdbarkeit berechtigten Grundeigenthümern und Jagdpächtern 5 fl. bei dem Jagdgaste 2 fl. beträgt, und in den Bezirksfond einfließt.

Oberstlandmarsch all: Wird dieser Antrag unterstützt?

Bitte diejenigen Herren, welche den Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben.

Er ist unterstützt.

Posl. Lambl: Já jsem pánové srozuměn, co se týká poplatků za lístek, s návrhem pana poslance Tonnera, co se týká účele, jak mají býti tyto peníze vynaloženy, nesrovnávám se z té příčiny, poněvadž myslím, že okr. fond může to upotřebit k jakýmkoli účelům, které mu zde nemůžeme napřed ustanoviti.

Z té příčiny prosím J. Exc. pana maršálka, až se bude hlasovat o návrhu poslance Tonnera, aby se hlasovalo odloučeně, napřed o taxe a potom teprv o tom, do kterého fondu mají tyto peníze přijíti.

Oberstlandmarschall: Da sich Niemand zum Worte meldet, so erkläre ich die Debatte für geschlossen.

Dr. Roth: Dovoluji si též otázku k panu zpravodaji.

Dle znění článku 26 by ten, kdo pozván na hon od pána myslivosti a nezdržuje se v Čechách, nemohl dostat žádný lístek honební.

Já tedy se táži pana zpravodaje, kdo tomu má dát lístek, který v Čechách nebydlí a nezdržuje se v žádném okresu honebním?

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Slavík: Úplně podporuji návrh pana Sladkovského (Rufe: Laut!), aby se za lístky honební ustanovila část dvou zlatých (Nahlas !). Tato část jest pro třídu prostřední nejvýhodnější. (Nahlas!)

Nestalo-li by se však tak, rozmnožilo by se jen pytláctví.

Pět zlatých zdá se mi však příliš mnoho a zastávám se tedy návrhu na 2. zl.

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz: Ich erlaube mir nur vor Allem auf die Bemerkung des Herrn Dr. Görner, daß wir jene Städte, die ein eigenes Gemeindestatut haben, nicht in die Schablone der Bezirksausschüsse werfen dürfen, zu bemerken, daß bloß die Landeshauptstadt Prag in dieser Beziehung von dem Bezirksverbande ausgenommen ist, aber alle anderen Städte, die ihre eigenen Statute haben, in allen, in den Wirkungskreis der Bezirksvertretungen gehörenden Angelegenheiten im Bezirksverbande begriffen sind.

Ich erlaube mir daher im Namen der Kommission den Paragraph dahin zu stylisiren, daß es nach dem Worte "von dem Bezirksausschusse des jeweiligen Aufenthaltortes" heißt "in der Stadt Prag vom Magistrat."

Was die Anträge der H. H. Abgeordneten: Tonner, Sladkovský, Čížek, Lambl und Roth betrifft, so hat eigentlich einer von den H. Rednern den anderen selbst, wenigstens zum Theil widerlegt.

Der Herr Abg. Tonner ist für höhere Jagdkarten so viel ich verstanden habe von 10 fl.; Herr Sladkovský für geringere von 2 fl., Herr Lambl will, daß erst abgestimmt werde über den Betrag der Taxe und dann erst über den Zweck derselben.

Mit diesem Antrage wäre ich sehr einverstanden.

Was den Antrag des H. Abgeordneten Tonner anbelangt, daß er Jagdkarten im Betrage von 10


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fl. wünscht, hätte ich vom Standpunkte der Jagd nicht sehr viel dagegen einzuwenden.

Auch die Kommission war der Ansicht, daß Jeder, der sich das Vergnügen, den Luxus der Jagd gönnen will, auch eine Taxe zahlen kann, und wenn er dieß nicht vermag, ist es besser, wenn er die Zeit zu etwas besserem verwendet, da sie zu kostbar ist, um sie auf der Jagd zuzubringen.

Die Kommission hat eben aber auch berücksichtigt, daß man die Taxe nicht zu hoch ansehen dürfe, damit nicht dieser oder jener durch den hohen Betrag sich veranlaßt finde, von dem Gesetze Umgang zu nehmen.

So viel ich vernommen habe, sprach für den Betrag von 5 st. kein Redner, aber auch Niemand gegen die Einführung der Jagdkarten selbst.

Was die Höhe der Taxe anbelangt, will ich es dem h. Hause anheimstellen, sich für den Antrag der Kommission, oder für den Antrag des Herrn Tonner, oder Sladkowský zu entscheiden.

Auf die Frage des Herrn Dr. Roth, wo denn jener die Jagdkarte lösen solle, der nicht in Böhmen wohnhaft fei, erlaube ich mir zu bemerken, daß er zur Zeit, wo er die Jagd in Böhmen ausüben will und eine Jagdkarte braucht, jedenfalls in Böhmen einen Aufenthalt haben wird.

Er wird sich im Lande befinden und der betreffende Bezirksausschuß wird ihm die Karte ausstellen.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Görner hat noch eine faktische Berichtigung.

Dr. Görner: Ich kann dem Herrn Berichterstatter bezüglich der Stadt Reichenberg nicht ganz zustimmen, weil der Artikel 3 des Bezirksvertretungsgesetzes vom 28. Juli 1864 sagt, daß die Stadt Reichenberg, welche einen eigenen politischen Bezirk bildet, in solange die Organisirung der politischen Behörden im verfassungsmäßigen Wege nicht erfolgt, von dem Bezirksverbande ausgenommen bleibt, daher kann ich dem H. Berichterstatter nicht zustimmen und muß bei meinem Antrag verbleiben, die ganze Angelegenheit der Kommission zuzuweisen.

Berichterstatter Ritter von Sträruwitz: Ich werde mich dießfalls selbstverständlich dem Beschluße des hohen Hauses fügen.

Sollte dieser bezüglich des Passus in Betreff der Städte oder Gemeinden an die Kommission zurückgewiesen werden, so werden wir die Bestimmungen prüfen, ehe wir dem hohen Hause eine andere Formulirung vorschlagen.

Oberstlandmarschall: Der Antrag des Herrn Dr. Görner geht dahin: die Frage, ob für die Stadt Reichenberg und die Stadt Prag —

Dr. Görner (einfallend): Für alle Städte, welche einem Bezirksausschusse nicht unterstehen und in keinem Bezirksverbande sind.

Oberstlandmarschall:AIso für alle Städte, welche nicht im Bezirksverbande sind, eine besondere

Bestimmung angenommen weiden soll, an die Kommission zurückzuweisen.

Ich glaube, das wird uns wohl nicht abhalten, über den Kommissionsantrag abzustimmen.

Dr. Görner -. Weil dieß beigefügt werden kann.

Oberstlandmarschall: Ich bitte daher diejenigen Herren, welche den Antrag des Herrn Dr. Görner unterstützen, die Hand aufzuheben.

Ich wiederhole nochmals, der Antrag geht dahin, die Frage ob für diese Orte, die nicht im Bezirksverbande sind, dermalen Stadt Prag und Stadt Reichenberg eine besondere Bestimmung bezüglich der Jagdkarten aufzunehmen sei, an die Kommis-sion verwiesen werde zur Berichterstattung.

Ich bitte diejenigen Herren, welche für diesen Antrag des Herrn Dr. Görner sind, die Hand aufzuheben.

Angenommen.

Zu den ersten zwei Absätzen des Kommissionsantrages sind keine Amendements gestellt worden.

Ich werde daher mit Vorbehalt des nachträglichen Berichtes der Kommission diese beiden Absähe zur Abstimmung bringen. Ich bitte nochmals sie vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt (liest):

Wer die Jagd persönlich ausüben will, hat sich mit einer Jagdkarte zu versehen, und selbe bei Aus-Übung der Jagd stets bei sich zu fuhren.

Jagdkarten werden vom Bezirksausschusse des jeweiligen Aufenthaltsortes, auf den Namen lautend, nur für eine Person, für das ganze Land giltig, auf die Dauer eines Jahres ausgestellt.

Kdo honbu osobně provozovati chce, má si opatřiti lístek honební a jej při sobě míti, kdykoliv honbu provozuje.

Lístky honební vydává pro jednu osobu a na její jméno výbor okresní, v jehož okršku osoba se zdržuje a lístek má platnost v celé zemi na jeden rok.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen die Hand aufzuheben.

Angenommen.

Zum dritten Alinea sind die drei Amendements eingebracht worden und zwar ein Amendement vom Herrn Abg. Tonner. Er trägt an, das dritte Alinea hätte zu lauten: Für die Ausstellung derselben ist nebst der etwaigen Stempelgebühr eine Taxe von 10 fl. öst. W. zu entrichten; dieselbe hat in die Bezirkskassa einzufließen und ist für Schulzwecke und Bibliotheken zu verwenden.

Za lístek platí se mimo kolkového poplatku bude-li jaký, taxa 10 zl. r. č., kteráž jde do pokladnice okresní, a jížto užiti se má ve prospěch škol a knihoven.

Oberstlandmarschall: Bitte jene Herren, welche den Antrag unterstützen....(Unruhe.)

Dr. Lambl: Ich muß bitten....


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Tonner: Prosím....

Oberstlandmarschall: Bitte recht sehr! Ich stelle nur die Unterstützungsfrage und bitte die-jenigen Herren, welche den Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben.

(Ist unterstützt.)

Ich werde zur Abstimmung schreiten.

Tonner: Já bych prosil Vaší Excellenci, aby ráčila návrh rozdělit a dát hlasovat o tom, mnoholi má býti za lístek poplatku a pak te-prv, jak se peněz natržených užiti má.

Oberstlandmarschall: Ich habe bereits erklärt, daß ich auf diese Weise vorgehen werde, weil es natürlich aus dem Antrage des Hrn. Dr. Lambl fließt. —

Ich glaube, es wird am einfachsten sein, zuerst über die Zahlung abzustimmen und zwar trägt Hr. Abgeordnete Tonner an, es sollen 10 st. als Taxe festgestellt werden.

Ich bitte daher diejenigen Herren, welche dafür sind, daß die Jagdkarte mit 10 fl. besteuert werde, die Hand aufzuheben.

(Geschieht).

(Majorität zweifelhaft).

Ich bitte aufzustehen. —

(Die Rechte, ein Theil des Centrums und der Linken erhebt sich).

Ich bitte um die Gegenprobe.

(Das Centrum und ein Theil der Linken erhebt sich).

Der Antrag ist mit Majorität angenommen.

(Bravo rechts).

Es käme nun (läutet) der Zusatzantrag.

Abgeordnete v. Waidele: Ich bitte auch das abtheilen zu lassen und die, Schulzwecke und die Bibliothekszwecke zu trennen.

Oberstlandmarschall: Es ist demnach der Kommissionsantrag so weit angenommen als er lautet:

Für die Ausstellung derselben ist nebst der etwaigen Stempelgebühr eine Taxe von 10 fl. ö, W. zu entrichten und selbe hat in den Bezirksfond einzustießen.

Za Iístek platí se mimo kolkovy poplatek bude-li jaký, taxa 10 zl., která jde do okresní pokladnice.

Nun käme der Zusahantrag des Abgeordneten Dr. Tonner und zwar nach dem Wunsche des Abgeord. Waidele getrennt.

Ich werde also erst über den Schulzweck abstimmen lassen mit Vorbehalt der Bibliothek: "und ist für Schulzwecke zu verwenden" jichž užiti se má ve prospěch školy."

Tonner: Ich bitte um's Wort!

Oberstlandmarschall: Wenn es die Abstimmung betrifft.

Tonner: Es ist eine kleine Aenderung.

(Heiterkeit).

Das Wort Schule möchte ich näher definiren, nämlich hospodářské školy (Oho! (Heiterkeit).

Oberstlandmarschall: Das kann wohl nicht mehr stattfinden.

(Heiterkeit).

Ich bitte also diejenigen Herren, welche dem Zusatzantrage: "und ist für Schulzwecke zu verwenden, jichžto užiti se má ve prospěch školy," zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Ein Theil von Centrum und der Linken erhebt die Hand).

Der Antrag ist in der Minorität.

Nachdem der erste Theil (Unruhe im Hause. Oberstlandmarschall läutet) nicht angenommen ist, so werde ich eigentlich den ganzen Antrag des Abg. Tonner zur Abstimmung noch einmal bringen müssen, und sagen: .,ist für Schulzwecke und Bibliotheken zu verwenden,"

(Links Stimmen: gut!)

Dr. Rieger: Bloß für Bibliotheken.

Oberstandinarschall: Also: ist für Bibliotheken zu verwenden, (Heiterkeit) jichžto užiti se má ve prospěch knihoven.

Ich bitte diejenigen Herren, welche bloß die Bibliotheken bedacht wissen wollen (allgemeine Heiterkeit) die Hand aufzuheben.

(Geschieht).

Der Antrag ist in der Minorität.

Der Zusatzantrag ist also verworfen.

Ich habe einige Einladungen mitzutheilen.

Ich habe noch einige Kommissionseinladungen mitzutheilen.

Die Mitglieder der Kommission für Angelegenheiten der Hypothekenbank werden für heute 6 Uhr Nachmittag im Lokale der Hypothekenbank zu einer Sitzung eingeladen.

Graf Albert Nostic: Es ist noch nicht über den Schlußsatz des Kommissionsantrages abgestimmt. (Große Unruhe).

Oberstlandmarschall: Ich bitte sehr um Vergebung; es ist abgestimmt worden, daß dieser Betrag mit 10 Gulden zu bestimmen sei. (Ruf: Aber wohin er einfließt.)

Oberstlandmarschall: In die Bezirkskassa (läutet).

Ferner wird heute 4 Uhr Nachmittags eine Ausschußsitzung für das Polytechnikum stattfinden; der Obmann der Strassenkommission theilt mit, daß die auf heute 6 Uhr anberaumte Sitzung nicht stattfinde.

(Große Unruhe; Läuten.)

Es sind Zweifel erhoben worden, ob über den letzten Absatz formell abgestimmt worden ist. Um alle Bedenken zu beseitigen, werde ich noch einmal

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an das Haus die Frage stellen, ob es den Kommissionsantrag mit der Ziffer 10 statt 5 annimmt.

Ich bitte diejenigen Herren, welche dafür sind, die Hand aufzuheben.

(Es geschieht).

Es ist angenommen.

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz: Ich erlaube nur noch zu bemerken, daß es natürlich bei der Aenderung hinsichtlich Prags oder der mit einem Gemeindestatute versehenen Städte hinsichtlich derselben auch nicht Bezirkssondern Gemeindekassa heißen wird.

Oberstlandmarschall: Nächste Sitzung morgen; Tagesordnung: Fortsetzung der heutigen, eventuell Bericht der Archivkommission.

Ich erkläre die Sitzung für geschlossen.

Schluß der Sitzung 2 Uhr 45 Min.


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Spisy došlé

dne 2. února 1866.

Čís. 257. Jednací protokol 21. sezení sněmu dne 25. ledna 1866.

čís. 258. Jednací protokol 22. sezení sněmu dne 27. ledna 1866.

dne 3. února.

čís. 259. Okresní výbor benešovský žádá za přejmutí slánsko-roudnicko-verneřické silnice ve správu zemskou.

Čís. 260. Okresní zastupitelstvo hostouňské žádá za přejmutí okresní silnice eisendorfské ve správu zemskou.

čís. 261. Zemský výbor podává odvolání manželů Jana a Marie Batistových z Plánice z usnešení okr. zastupitelstva plánického ze dne 13. října 1865 čísl. 89 v příčině záležitostí stavebních.

Čís. 262. Zemský výbor podává odvolání představených obcí Světlé a Javorníka z usnešení okresního výboru českodubského ze dne 8. října m. r. v příčině rozvržení povolené subvence 2000 zl. a zálohy 3000 zl. na stavbu silnice.

dne 4. února.

Čís. 263. Posl. p. Ed. Claudi žádá za dovolenou na 4 neděle.

Čís. 264. Zpráva komise o tom, srovnává-li se mandát poslanecký s postavením zemského úřadníka.

Einlauf

vom 2. Feber 1866.

Nr. 257. Geschäftsprotokoll der 21. Landtags-Sitzung vom 25. Jänner 1866.

Nr. 258. Geschäftsprotokoll der 22. Landtags-Sitzung vom 27. Jänner 1866.

vom 3. Feber.

Nr. 259. Bezirksausschuß in Bensen bittet um Uebernahme der Schlau - Raudnitz - Wernstadtler Strasse in die Landesverwaltung.

Nr. 260. Bezirksvertretung in Hostau bittet um Uebernahme der Eisendorfer Bezirksstrasse in die Landesverwaltung.

Nr. 261. Landesausschuß überreicht die Berufung der Eheleute Johann und Maria Batista aus Planic gegen den in Bausachen erflossenen Beschluß der planicer Bezirksvertretung vom 13. Oktober v. J. Z. 89.

Nr. 262. Landesausschuß überreicht die Berufung der Gemeindevorstände von Swětla und Jawornik gegen den Beschluß des Bez.-Ausschusses zu Böhm.-Aicha vom 8. Oktober v. I. wegen Repartirung der bewilligten Subvention pr. 2000 fl. und des Vorschusses pr. 3000 fl. zum Strassenbau.

vom 4. Feber.

Nr. 263. Abg. Hr. Eduard Claudi bittet um 4wöchentlichen Urlaub.

Nr. 264. Kommissionsbericht über die Zulässigkeit der Vereinigung des Mandats eines Landtagsabgeordneten mit der Stelle eines Landesbeamten.

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Petice.

689) Posl. p. Laufberger: žádost městské obce roketnické, aby tam ponechán byl politický úřad okresní, eventuelně úřad soudní.

690) Posl. p. dr. Hanisch: žádost zastupitelstva obce knínické za přivtělení této obce k okresu litoměřickému.

691) Posl. p. dr. Höfler: žádost městské rady přísečnické za změnu řádu volení do sněmu v městech a místech průmyslových.

692) Posl. p. dr. Theumer: žádost zastupitelstva obce Petersdorfu v okr. doupovském za přivtělení k tomu okresu, k němuž přidělena bude fara jejich, Velichov, pak za vyloučení z obce tocavské a zřízení jí za obec samostatnou.

693) Posl. p. dr. Sladkovský: žádost měšťanův mirovických, aby Mirovice zůstaly úřadním sídlem nového pol. okresu.

694) Tentýž: žádost Školního výboru jesenického za doplnění §. 12. zákona o školním patronátu a za opravení starého pol. zřízení pro školy obecní.

695) Posl. p. V. Kratochvíl: žádost občanů jeniněveských za zrušení usnešení okr. zastupitelstva roudnického v příčině odprodání obecních pozemků.

696) Posl. p. Náhlovský: žádost městské rady jaroměřské, aby město toto dle návrhu vládní předlohy při budoucím politickém rozdě-lení zůstalo sídlem nového okresu.

697) Poslanec p. V. Kratochvíl: stížnost městské rady mšenské společně s tamním výborem školním proti obcím stránecké, káninské a sedlecké v příčině nedodávání dříví ku škole mšenské.

698) Posl. p. Dr. Grohmann: žádost purkmistra neydeckého, Frant. Ullmanna, za vysvětlení, je-li tamní c. k. úřad okresní oprávněn dávati koncese k prodeji piva.

699) Posl. p. Havelka: žádost starosty živnostenské záložny písecké, aby se záložnám

živnostnickým vymohlo osvobození od placení daně z příjmů.

Petitionen.

689) Abg. Hr. Laufberger: Gesuch der Stadtgemeinde Rochlitz um Belassung daselbst des pol. Bezirksamtes, eventuell der Gerichtsbehörde.

690) Abg. Hr. Dr. Hanisch: Gesuch der Vertretung der Gemeinde Kninitz um Zutheilung zum leitmeritzer Bezirke.

691) Abg. Hr. Dr. Höfler: Gesuch des Preßnitzer Stadtrathes um Abänderung der Landtagswahlordnung Betreff der Wahl von Abgeordneten für Städte und Industrialorte.

692) Abg. Hr. Dr. Theumer: Gesuch der Vertretung der Gemeinde Petersdorf im Bezirke Duppau um Zutheilung zu jenem Amtsbezirke, zu welchem ihr Pfarrort Welchau zugetheilt wird, dann um Ausscheidung aus der Gem. Totzau und Konstituirung derselben als selbstständige Gemeinde.

693) Abg. Hr. Dr. Sladkovský: Gesuch der Stadtbürger von Mirovic um Belassung dieser Stadt als Amtssitz des pol. Bezirksamtes.

694) Derselbe: Gesuch des SchuIausschusses in Jesenic um Ergänzung des §. 12 des Schulpatronatsgesetzes und um Aenderung der alten pol. Schulverfassung.

695) Abg. Hr. W. Kratochvíl: Gesuch der Gemeindeinsassen von Jeňowes um Aufhebung des Beschlusses der Raudnitzer Bezirksvertretung in Betreff des Verkaufes von Gemeindegrundstücken.

696) Abg. Hr. Náhlovský: Gesuch des jaroměřer Stadtrathes, damit diese Stadt nach Antrag der Regierungsvorlage bei der bevorstehenden Bezirkseintheilung der Amtssitz des pol. Bezirkes verbleibe.

697) Abg. Hr. W. Kratochvíl: Beschwerde des Stadtrathes von Mscheno zugleich mit dem dortigen Schulausschusse gegen die Gemeinden Stranka, Kanin und Sedlec in Betreff der von ihnen verweigerten Holzabgabe zur Schule Mscheno.

698) Abg. Hr. Dr. Grohmann: Gesuch des Neudeker Bürgermeisters Franz Ullmann um Aufklärung, ob das dortige k. k. Bezirksamt zur Verleihung konzessionirter Bierschankbefugnisse berechtigt ist.

699) Abg. Hr. Hawelka: Gesuch des Vorstandes der piseker Gewerbevorschußkasse um Erwirkung der Befreiung der Gewerbevorschußkassen von der Einkommensteuer.


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XXVI. sezení 4. ročního zasedání 1866.

XXVI. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

700) Posl. p. J. Kratochvíle: žádost gruntovníkův obce záhořské v okr. veselském za vydání zákona v příčině vyvazení farního desátku.

701) Tentýž: žádost domkářův obce čekanické za rozdělení obecních pozemků mezi všecky občany.

702) Posl. p. Karel kníže ze Schwarzenberků: žádost spojených obcí Smolotel, Bohostic, Cetyně, Velkých a Malých Pečic za rozmnožení četnictva aneb za uvedení v život nějaké jiné zemské stráže k udržení bezpečnosti osoby a jmění.

703) Posl. p. Leeder; žádost představených obcí Kočléřova, Huntířova, Debrného atd. za přivtělení k pol. okresu hostinskému.

704) Posl. p. hr. Wolkenstein: žádost okr. zastupitelstva kadaňsko/doupovského aby tamnější dvě silnice okresní převzaty byly ve správu zemskou.

700) Abg. H. I. Kratochvíle: Gesuch der Grund-besitzer des Gem. Zahoř, Bez. Weselý um Erwirkung eines Gesetzes wegen Ablösung der Pfarrzehents.

701) Derselbe: Gesuch der Häusler der Gem. Čekanic um Vertheilung der Gemeindegründe unter sämmtliche Gemeideinsassen.

702) Abg. Hr. Karl Fürst v. Schwarzenberg: Gesuch der vereinigten Gemeinden Smolotell, B-hostic, Cetin, Groß- und Klein- Pečic um Vermehrung der Gensdarmerie oder um Einführung irgend einer anderen Landeswache Behufs Erhaltung der Sicherheit der Person und des Eigenthums.

703) Abg. Hr. Leeder: Gesuch der Gemeindevorstände von Ketzelsdorf, Güntersdorf, Döbernei etc. um Zutheilung zum pol. Bezirke Arnau.

704) Abg. Hr. Graf Wolkenstein: Gesuch der Kaaden- Duppauer Bezirksvertretung um Uebernahme zweier dortiger Bezirksstrassen in die Landesverwaltung.

Josef Graf Wratislaw

Verifikator.

Peter Franz Bibus,

Verifikator.

Josef Benoni,

Verifikator.


Aus der Statthalterei-Buchdruckerei in Prag.


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