Pondělí 5. února 1866

Stenografischer Bericht

über die

XXV. Sitzung der vierten Jahres-Session des böhmischen Landtages vom Jahre 1861, am 5. Februar 1866.

Stenografická zpráva

XXV. sezení čtvrtého ročního zasedání sněmu českého od roku 1861, dne 5. února 1866.

Vorsitzender Oberstlandmarschall Karl Graf Rothkirch-Panthen.

Gegenwärtig: Oberstlandmarschall-Stellvertreter Dr. W. Bělský und die beschlußfähige Anzahl Abgeordneter.

Am Regierungstische: Der k. k. Statthalterei-Leiter Anton Graf Lažanský, und der k. k. Statthaltereirath Wilhelm Ritter von Bach. Beginn der Sitzung 10 Uhr 30 Min.

Předseda: Nejvyšší maršálek zemský Karel hrabě Rothkirch-Panthen.

Přítomní: Náměstek nejvyššího maršálka zemského Dr. pr. V. Bělský a poslanci v počtu k platnému uzavírání dastatečném.

Zástupcové vlády: Místopředseda c. k. náměstnictví Antonín hrabě Lažanský a c. k. místodržitelský rada rytíř Vilém z Bachů. Počátek sezení o 10 hod. 30 min.

Oberstlandmarschall (läutet):

Die Versammlung ist beschlußfähig, ich eröffne die Sitzung.

Die Geschäftsprotokolle der 23. Sitzung vom 1. Feuer sind durch die vorgeschriebene Zeit zur Einsicht aufgelegen.

Wird zu denselben irgend eine Bemerkung gemacht?

(Niemand meldet sich.)

Da dieß nicht der Fall ist, erkläre ich die Protokolle für agnoszirt.

Der Landtagsabgeordnete Herr Eduard Claudi bittet um einen 4 wöchentlichen Urlaub.

Ich bitte diese Zuschrift vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt (liest):

Hoher Landtag!

Dringende Geschäfte bedingen meine Anwesenheit in Budweis.

Zu diesem Entschuldigungsgrunde gesellt sich ein längere Zeit anhaltendes Unwohlsein, das eine sorgsame Pflege erfordert, die ich mir im Gasthause nicht verschaffen kann; deßhalb bitte ich: der hohe Landtag wolle mir einen vierwöchentlichen Urlaub eicheilen.

Budweis, am 3. Feber 1866.

Eduard Claudi.

Oberstlandmaischall: Ertheilt das Hohe Haus diesen Urlaub?

Ich bitte diejenigen Herren, die diesem zustimmen, die Hände aufzuheben.

(Geschieht).

Der Urlaub ist ertheilt.

Ich bitte die eingelangten Petitionen vorzulesen.

Landtagssekr. Schmidt (liest):

Nr. 691.

Abg. Herr Prof. Höfler: Gesuch des Preßnitzer

Stadtrathes um Abänderung der Landtagswahlordnung Betreff der Wahl von Abgeordneten für Städte und Industrialorte.

Oberstland marschall: Der Kommission für Revision der Wahlordnung.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

Čís. 694.

Posl. pan dr. Sladkovský : žádost školního výboru jesenického za doplnění §. 12 zákona o školním patronátu a za opravení starého pol. zřízení pro Školy obecní.

Nejvyšší maršálek zemský: Školní komisi.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

Čís. 695.

Posl. p. V. Kratochvíl: žádost občanů jeninčseských za zrušení usnesení okr. zastupitelstva roudnického v příčině odprodání obecních pozemků.

Oberstlandmarschall: Diese Petition ist eigentlich ein Rekurs gegen die Entscheidung der Bezirksvertretung.

Es ist unumgänglich nothwendig und es Hätte eigentlich gleich ursprünglich geschehen sollen, daß dieser Rekurs durch die Bezirksvertretung an den Landtag gelange; daher glaube ich die Ermächtigung des hohen Landtages erbitten zu sollen, diese Petition, resp. diesen Rekurs gleich der Bezirksvertretung zur Aeußerung zuzustellen, denn würde er der Petitionskommission zugestellt, würde nur eine Verzögerung in der Erledigung des Rekurses Herbeigeführt; wenn dagegen keine Einwendung erhoben wird, so betrachte ich das Haus als zustimmend.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

Čís. 697.

Posl. pan V. Kratochvíl: stížnost městské rady mšenské společně s tamním výborem škol-

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ním proti obcím stránecké, kanínské a sedlecké v příčině nedodávání dříví ke škole mšenské.

Nejvyšší zemský maršálek: Školní komisi.

Landtagssekretär Schmidt (liest):

Nr. 698.

Mg. Herr Dr. Grohmann: Gesuch des neudeker Bürgermeisters Franz Ullmann um Aufklärung, ob das dortige k. k. Bezirksamt zur Verleihung konzessionirter Bierschankbefugnisse berechtigt ist.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

Čís. 699.

Posl. pan Havelka podal žádost starosty živnostenské záložny písecké, aby se záložnám živnostenským vymohlo osvobození od placení daně z příjmu.

Nejvyšší maršálek zemský: Petiční komisi.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

Čís. 700.

Posl. pan J. Kratochvíle podal žádost gruntovníkův obce záhořské v okresu Veselském za vydání zákona v příčině vyvazení farního desátku.

Oberstlandmarschall: Durch den betreffenden Gesetzentwurf erledigt.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

Čís. 701.

Posl. pan J. Kratochvíle podal žádost domkářův obce čekanické za rozdělení obecních pozemků mezi všecky občany.

Nejvyšší maršálek zemský: Petiční komisi.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

Čís. 702.

Posl. pan Karel kníže ze Schwarzenberků podal žádost spojených obcí Smolotel, Bohostic, Cetyně, Velkých a Malých Pečic za rozmnožení četnictva aneb za uvedení v život nějaké jiné zemské stráže k udržení bezpečnosti osoby a jmění.

Oberstlandmarrschall: Gleichfalls durch den betreffenden Landtagsabschluß erledigt.

Landtagssekr. Schmidt (liest):

Nr. 704.

Abg. Herr Graf Wolkenstein übergab das Gesuch der Kaaden-Duppauer Bezirksvertretung um Uebernahme zweier dortiger Bezirksstrassen in die Landesverwaltung.

Oberstlandmarschall: An die Strassen-Kommission.

Vertheilt wurde der Bericht der Kommission über die Zulässigkeit der Vereinigung des Mandats eines Landtagsabgeordneten mit der Stelle eines Landesbeamten und der stenografische Bericht der 22. Sitzung.

Die Petitionskommission hält Mittwoch den 7. dieses M. Vormittags 10 Uhr eine Sitzung.

Die Kommission für die Aenderung der Bauordnung bezüglich industrieller Bauten wird für Mittwoch Vormittags 11 Uhr zu einer Sitzung eingeladen.

Die Kommission für Rekursangelegenheiten wird auf heute 6 Uhr Abends zu einer Sitzung eingeladen.

Die Grundbuchsordnungskommission wird eingeladen zu einer Sitzung für Morgen Dienstag 9 Uhr Vormittags.

Die Kommission für die Revision der Wahlordnung wird eingeladen zu einer Sitzung für Mittwoch 9 Uhr Vormittag.

Die ständige Schulkommission wird für Morgen Dienstag 5 Uhr Abends zu einer Sitzung eingeladen.

Die Kommission für die Landeseintheilung wird eingeladen zu einer Sitzung für Dienstag 9 Uhr Vormittags.

Ich habe bereits erwähnt, daß die Baukommission Mittwoch Vormittag 11 Uhr eine Sitzung abhalten wird.

Nachdem bereits mehrere Kommissionsberichte vorliegen und demnächst aus dem Drucke hervorgehen werden und noch mehrere zu erwarten sind, so wird die Nothwendigkeit eintreten, auch wieder die Plenar-Sitzungen des Hauses zu vermehren, um mit unseren Arbeiten vorwärts zu kommen.

Ich werde daher zwar die nächste Sitzung noch erst für Donnerstag bestimmen, aber dann auch für Freitag und Samstag eine Sitzung und auch die nächste Woche wenigstens viermal eine Plenarsitzung des Hauses ansagen.

Wir übergehen zur Tagesordnung, nämlich zur Berathung über den Kommissionsbericht betreffs der Revision des Jagdgesetzes.

Wir sind zum §. 4. gelangt.

Berichterstatter Ritter von Sträruwitz: (will den §. 4. lesen).

Herr v. Waidele (einfallend) : Ich bitte ums Wort.

Oberstlandmarschall: Ich bitte nur auf einen Augenblick, bis der §. 4. gelesen ist.

Freiherr von Waidele: Ich beabsichtige nur eine Vereinigung der §§. 5. und 7. vorzuschlagen und durch die Einreihung dieser vereinigten Paragraphe zwischen §§. 3. und 4. manchen Einwendungen zu begegnen, welche gegen die Vorlage gemacht werden könnten.

Es werden sich nämlich die Herren aus der Vorlage wohl überzeugt haben, daß im §. 3. ein dort noch nicht gelöster Gegensatz hervorgerufen wurde, durch die Bestimmung nämlich:

"In allen anderen Fällen bildet die Gesammtheit der Grundbesitzer einer Ortschaft (osada) §. 107. des G. G. vom Jahre 1864,) insofern zusammenhängender Grundkomplex mindestens 200 n. ö. Joch beträgt, eine Iagdgenossenschaft, und selbe ist unter den, durch diese Jagdordnung


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"bestimmten Bedingungen (§. 6.) zur Ausübung des Jagdrechtes befugt."

Durch diese Bestimmung wird der Gegensatz hervorgerufen zu solchen Ortschaften, welche den Grundkomplex von 200 Joch nicht haben.

Er wird aber nicht beantwortet, sondern erst bei Gelegenheit der Bestimmung über die Verpachtung wird im §. 7. dieser Gegensatz definirt, nämlich viel zu spät, wie ich glaube, und dazu noch unverständlich und wenig zweckmäßig, weil er zugleich verschmolzen wird mit der Art und Weise der Verpachtung.

Ferner ist im §. 5. ganz einfach gesagt, daß das Jagdrecht auf Enklaven, den dieselben umschließenden Grundstücken als Jagdgebiet zugewiesen werde.

Diese Ausdrucksweise ist wohl nur durch einen lapsus calami entstanden, denn wie die späteren §§. zeigen, beabsichtigt man damit nicht eine imperative Einbeziehung des Jagdrechtes der Enklaven an die umschließenden, sondern es ist doch nichts als eine Jagdgemeinschaft beabsichtigt.

Diesem Mißverhältnisse könnte durch die bessere Stylisirung ebenfalls abgeholfen werden. Mein Antrag geht daher dahin, die beiden Fälle des §. 5 u. 7 zu vereinigen, sie unmittelbar nach dem §. 3 des Gesetzentwurfes folgen zu lassen, und zwar mit folgenden Worten:

"Erreicht der gesummte Grundbesitz einer Ortschaft nicht das Ausmaß von 200 n. ö. Joch oder werden einzelne Grundstücke solcher Art von fremdem Jagdgebiete (§. 2 u. 3) ganz oder zu zwei Dritttheilen der Grenze eingeschlossen (Enklaven), so wird das Jagdrecht im ersten Falle gemeinschaftlich mit dem in der längsten Ausdehnung angrenzenden Jagdgebiete, im zweiten Falle gemeinschaftlich mit dem einschließenden Jagdgebiete ausgeübt."

Es ist im ersten Falle von gar keiner Einschließung die Rede, sondern nur von der verhältnißmäßig größten Ausdehnung der Grenze. Es ist aber auch nothwendig, daß die Bestimmung wegen der Ortschaft sich unmittelbar an den §. 3 anschließt, um den im §. 3 fehlenden Gegensatz zu ergänzen. Ich habe bei dieser Gelegenheit nur aufmerksam zu machen auf die manchen Bedenken, welche dagegen sprechen, daß man unter Einschließung auch eine solche verstehe, welche sonst dem Sprachgebrauche nach nicht vorhanden wäre, wenn nämlich nur zwei Drittheile der Grenze des kleineren Gebietes von dem größeren Jagdgebiete eingeschlossen sind.

Es ist dieß eine Ausdehnung des Wortes Enklave, die mit Rücksicht an die Jagdopportunität ihre Gründe haben mag; allein es ist zu berücksichtigen, daß es sich hier um eine vom Gesetze — ich möchte sagen — erzwungene Gemeinschaft handelt. Es ist eine alte Wahrheit, Gemeinschaften sind der Eintracht nicht zuträglich. ,,Societas mater discordiarum" — heißt es in dem alten Rechtssprüchworte, welches sich tagtäglich bewährt. Es ist daher die Frage, welche ich an den H. Berichterstatter richte, ob zwingende Gründe solcher Art vorhanden sind, daß man von dem gemeinschaftlichen Eigenthumsiechte hier eine imperative Ausnahme macht. Ich werde mich solchen Gründen nicht verschließen, gestehe aber offen, daß sie zwingend sein müssen, wenn sie mich bewegen sollen auch diesem Beisatze beizustimmen.

Ich habe diesen Absatz in meinen Antrag mithineingebracht, weil ich glaube, daß gewiß eine Diskussion sich noch darüber erheben werde, und daß über diesen Zusah:

"zwei Dritttheilen der Grenze" eine getrennte Abstimmung beliebt werden dürfte.

Ich empfehle aber die Vereinigung und Zwischenschiebung des neuen §. auch mit Rücksicht auf den §. 4. welcher sich dann naturgemäßer anschließen wird und worauf dann bei den Bestimmungen über die Verpachtung eine leichtere Stylisirung der vereinigten Fälle möglich sein wird, da man sowohl die kleineren Ortschaften, die zugewiesen werden, hinsichtlich der Ausübung der Jagdgerechtigkeit als wie auch die Enklaven immer ganz gut mit dem nämlichen Worte "Jagdgemeinschaft" wird bezeichnen können, was wohl auch dem Begriffe und dem Sinne der Vorlage entspricht, wie sich aus späteren Paragraphen zeigt, wo von der Vertheilung des reinen Gewinns und s. w. die Rede ist.

Oberstlandmarschall: Der H. Abgeordnete Waidele trägt eigentlich an. daß von der Reihenfolge der Paragraphe des Kommissionsberichtes abgegangen werde und die Paragraphe 5 und 7 vor dem §. 4 in Erwägung gezogen und erst dann zu der Berathung dieser Paragraphe übergangen werde.

Das ist der vorläufige Antrag des H. Abgeordneten Waidele.

Ich bitte diejenigen Herren, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben.

(Es geschieht).

Er ist hinreichend unterstützt.

Graf Clam-Martinitz: In einer Beziehung stimme ich mit dem H. Abg. Waidele überein, indem es mir nämlich allerdings angemessen scheint, den §. 7 des Jagdgesetzes nach dem §. 3 folgen zu lassen, weil er an der Stelle, wo er jetzt ist, nicht gehörig angebracht erscheint, nachdem schon im §. 6 von Verpachtungen die Rede ist. Er gehört in den Theil, wo die Definitionen gegeben werden. Ich glaube daher, daß er allerdings zwischen § 3 u. 4 einzuschalten, und ebenso daß §. 5 unmittelbar daran anzuschließen wäre.

Aber mit der Stylisirung des H. Abg. Waidele könnte ich mich namentlich mit Rücksicht auf die gegebene Motivirung nicht vollkommen einverstanden erklären.

Oberstlandmarschall: Verzeihen Excellenz, wenn ich Sie unterbreche, ich glaube aber. es wäre nothwendig, daß wir uns darüber zuerst schlüssig machen, ob von dieser Reihenfolge abgegangen werde


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und dann erst der materielle Inhalt des §. zur Sprache komme.

Graf Clam-Martinitz: Wenn Euere Excellenz es für gut finden, kann ich dagegen nichts einwenden. Aber ich glaube, es stehe jedem Abgeordneten frei, hier Anträge zu stellen auf Aenderung der Paragraphe, dann erst kann darüber abgestimmt werden.

Oberstlandmarschall: Es ist meine Meinung, daß darüber erst abgestimmt werde, ob von der Reihenfolge abgegangen werde und dann über den meritorischen Inhalt.

Graf Clam.Martinitz: Ich glaube, beide Fragen hängen mit einander zusammen.

Oberstlandmarschall: Ich will durchaus nicht Euerer Excellenz entgegentreten, wenn sich darüber aussprechen wollen.

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz: Was die von H. Präsidenten Waidele beantragte Abänderung der Reihenfolge anbelangt, die, wie ich glaube, auch Se. Exc. Graf Clam-Martinitz anstrebt, habe ich im Namen der Kommission keine Einwendung dagegen zu machen, da sie mir wirklich die logisch richtigere zu sein scheint.

Oberstlandmarschall: Ich werde daher das hohe Haus fragen, ob es mit dieser Abänderung der Reihenfolge einverstanden ist. Ich bitte daher diejenigen Herren, welche dafür sind, die Hand aufzuheben.

(Es geschieht).

Dieselbe ist angenommen.

Graf Clam-Martinitz: Es handelt sich nun um die Ausführung, — warum ich mit der Textirung, welche der Herr Abg. v. Waidele vorschlägt, nicht einverstanden bin. — Er gebraucht den Ausdruck, wenn ich recht gehört habe, "gemeinschaftliche Ausübung."

Nun, wenn er von seinem Grundsätze, daß die societas mater disordiarum ist, ausgeht, so würde diese "gemeinschaftliche Ausübung," namentlich in dieser Fassung, vor allem eine solche Progenitur erzeugen von Streitigkeiten, Zweifeln und Zwistigkeiten— für diese müsste eine vollkommen neue Satzung erst erfunden werden. Es wäre, namentlich bei Enklaven, ein sehr sonderbares Resultat; daß die Jagd auf selben mit jener auf den großen Gebieten gemeinschaftlich ausgeübt werde, das heißt, der Besitzer könnte dann gewissermassen die Jagd auch auf dem großen Gebiete in Gemeinschaft ausüben. Wenn das nicht beabsichtigt wird (und ich will vermuthen, daß der Herr Abgeordnete, der vor mir gesprochen hat. das nicht beabsichtigt), dann ist, glaube ich, eine andere Textirung zu treffen nothwendig.

Ich würde in dieser Beziehung folgendes vorschlagen:

Es wäre nach § 3 folgender §. einzuschalten, welcher die Stelle des §. 7. beziehungsweise des §. 5 vertreten würde: Erreicht das Areale der gesammten Grundbesitzer einer Ortschaft nicht das Ausmaß von 200 niederösterreichischer Joch, so wird die Ausübung des Jagdrechtes auf demselben dem zumeist angrenzenden Jagdgebiete — per parentesin §. 2 und 3 — zugewiesen.

Dasselbe gilt von Grundstücken, welche das Ausmaß von 200 Joch nicht erreichen und von Jagdgebieten vollständig oder zu 2/3 umschlossen werden — parentesis: Enclaven.

Ich erlaube mir zu bemerken, daß durch die Hinweisung auf das Wort Jagdgebiet und d. h. die parentesis §. 2 und 3 — jeder Zweifel darüber ausgeschlossen wird, und daß jene Area ebenso dem Gemeindejagdgebiete, wie zu einem selbstständigen jagdberechtigten Gebiete zugewiesen werden kann, je nachdem eben die Gernzverhältnisse sind. Wird es einem Gemeindejagdgebiete zugewiesen, dann wird es allerdings, gemeinschaftlich verpachtet,'' wird es einem anderen Jagdgebiete zugewiesen, so muß ein angemessener Pachtzins für dasselbe bestimmt werden. Das Alles wird der Judikatur jener Organe unterliegen, welche für diesen Fall im weiteren Verlaufe der Paragraphe dieses Gesetzes aufgestellt werden.

Ich habe die Hinzufügung des Wortes Enclave in parentesi für angemessen gehalten, weil es dann ebensogut später zitirt werden kann, wie das Wort Jagdgebiet.

Die Stylisirung des §. 5 würde mit Rücksicht auf das, was wir bereits beschlossen haben, jedenfalls einer Aenderung unterzogen werden müssen. Wir hätten hier einen "jagdberechtigten Grundkomplex," der schon bei dem §. 2 und 3 gefallen ist; wir hätten ferner den Ausdruck, daß dem Grundkomplexe das Jagdrecht zustehe. Das ist ein Ausdruck, der nicht gebraucht werden kann, um so mehr, als das Jagdrecht und das Recht der Ausübung der Jagd zweierlei ist, nach dem Grundbegriffe des Gesetzes.

Ich glaube, daß durch meine Textirung vollkommen dasselbe erreicht wird, was durch den Vorschlag der Kommissipn, dem ich vollkommen beitrete, erreicht werden sollte; nur daß die Ordnung der Dinge vielleicht etwas logischer wäre, und die Textirung korrekter nach dem, was wir bereits beschlossen haben.

Ich glaube, daß es keinem Anstande unterliegen würde, diese Fassung zum Beschlusse des hohen Hauses zu erheben, worauf auch dann §. 4 ganz angemessen folgen und sich anreihen könnte.

Oberstlandmarschall: Es sind zu diesem §. der Herr Dr. Trojan und Dr. Schubert vorgemerkt. Ebenso zu §. 7 Herr Dr. Schubert.

Ehe ich jedoch die Herren Redner aufrufe, werde ich mir erlauben. die eben gestellten Amendements vorzulesen, um sie der Erinnerung des h. Hauses noch deutlicher zu machen.

Se. Exc. Graf Clam trägt an, nach §. 3 wäre folgender §. einzuschalten, (liest:)

Erreicht das Areale der gesammten Grundbesitzer einer Ortschaft nicht das Ausmaß von 200 niederösterreichischen Joch, so wird die Ausübung des Jagdrechtes aus demselben, dem zumeist angrenzenden Jagdgebiete (§. 2 und 3) zugewiesen. Dasselbe gilt


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von Grundstücken, welche das Ausmaß von 200 Joch nicht erreichen und von einem Jagdgebiete vollständig oder zu 2/3 umschlossen sind (Enklaven).

Der Antrag des Herrn Abg. v. Waidele lautet (liest):

Das hohe Haus wolle beschließen, es sei unmittelbar nach §. 3 des Ausschußentwurfes entsprechend §. 5 und 7 als Zusatzparagraph einzureihen: Erreicht der gesammte Grundbesitz einer Ortschaft nicht das Ausmaß von 200 Joch oder werden einzelne Grundstücke solcher Art vom fremden Jagdgebiete (§. 2 und 3) ganz oder zu 2/3 der Grenze eingeschlossen (Enklave), so wird das Jagdrecht im ersten Falle gemeinschaftlich mit dem in längster Ausdehnung angrenzenden Jagdgebiete, im zweiten Falle gemeinschaftlich mit dem anschließenden Jagdgebiete ausgeübt.

Oberstlandmarschall: Abg. Dr. Trojan.

Dr. Trojan: Indem ich mich auf den Standpunkt der Kommissionsvorlage stelle, habe ich auch versucht, etwas zur klareren Feststellung der gesetzlichen Bestimmungen und der dadurch zu regelnden Verhältnisse nach Kräften beizutragen.

Ich frage nicht, was die Kommission namentlich im §. 5 dachte oder beabsichtigte. Wird ein Gesetz verkündigt, so fragt Niemand danach und kann auch Niemand fragen, was vor Erlassung eines Gesetzes die Verfasser dachten oder beabsichtigten. Da gilt die allgemeine Auslegungsregel, Gesehen sei kein anderer Sinn beizulegen, als welcher sich aus der eigenthümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange ergibt. Da glaube ich, daß §. 5 einer von jenen ist, welcher der Kommission wenig, vielleicht am mindesten gelungen ist. Ich habe allerlei Bedenken gegen denselben. Vorerst fällt mir der beschränkende Beisatz auf, welcher gewisse Enklaven gewissen Jagdgebieten so zuweist, daß dieser beschränkende Zusatz nur auf kleine Ortschaften zu deren Nachtheile sich bezieht, "deren Besitz" nach §. 2 und 3 zur Ausübung der Jagd nicht berechtigt, also deren Gesammtbesitz nicht 200 Joch ausmacht.

Ich glaube, daß unter gleichen Verhältnissen, auch dasselbe gelten muß von abgetrennten Theilen größerer Grundkomplexe, sie mögen einem einzelnen Gute oder einer größeren Ortschaft angehören, die außer den abgetrennten Enklaven ihr eigenes Jagdrecht ausübt. Für letztere Fälle ist in dieser Vorlage keine Vorsorge, getroffen und wir müssen uns fragen, was soll da also Rechtens sein, um nicht hinterher Zweifel zu veranlassen und Streitigkeiten Raum zu geben.

Der weitere Inhalt desselben §. lautet so, daß die Zuweisung solcher eingeschlossener Grundstücke kleiner Ortschaften nach der Stylisirung nur dem einzelnen im §. 2 gemeinten Gute zugedacht wäre; denn die Beziehung des Begünstigten ist hier gerade nur diejenige, welche im §. 2 vorkömmt, nämlich "Jagdberechtigter Grundkomplex"; nun das kann wohl nicht beabsichtigt sein, und soll in dem Gesetze nicht statuirt werden; wie ich sagte unter gleichen Verhältnissen muß das Jagdgebiet, gleichmässig gehalten werden, sowohl in Absicht auf Berichtigung als auch in Hinsicht der Beschränkungen, es gehöre einem Einzelnbesitzer oder einer Genossenschaft an.

Weiterhin ist hier im §. 5 der Kommissions-Vorlage gleichmäßig, wie eine vollständige Enklave, auch jener Fall behandelt, wo die Grundstücke zwar zusammenhängend sind, aber nur theilweise in ein anderes Jagdgebiet hineinragen; soll da auch ganz speziell für kleine Ortschaften ein Zustutzen, eine Arrondirung, ich möchte sagen von Amtswegen durch das Gesetz geboten sein — ich sage nur beim Besitz einer kleineren Ortschaft und nicht bei jedem Besitze gleichmäßig? Wenn aber die Beschränkung im Anfange des §. 5 nur von kleinen Ortschaften gilt oder auf sie allein paßt, dann ist sie auch weiterhin im ganzen §. 5. der Kommissions-Vorlage nur von ihnen zu ihrem Nachtheile verstanden.

Endlich ist der Schlußsatz des §. 5 auch im Widersprüche mit dem I. Absätze des §. 1., indem in solchen Fällen sogar das Jagdrecht (auf umschlossenen fremden Grundstücken) einem anderen Grundkomplexe zugewiesen wird und da hätte die Bemerkung des Abgeordneten Herrn v. Waidele ihre volle Berechtigung, daß man das Jagdrecht deßhalb nicht entziehen solle, sondern nur die Ausübung beschränke; das Jagdrecht ist gemäß §. 1 der Ausfluß des Grundeigenthumes und kann daher einem anderen Grunde als Jagdrecht nicht zugewiesen werden.

Ich stimme mit dem Herrn Vorredner überein, daß die Bestimmungen des §. 7. am besten passen nach dem §. 3, indem §. 7 eben auch wie §. 3 die Ortschaft behandelt.

Ich habe aber auch darin einige Anstände und habe mir erlaubt, darum auch beide §§. anders zu textiren, und den Versuch dieser Verbesserungen hier vorzulegen. Ich glaube, im §. 7 und in den Anträgen der beiden Herren Vorredner ist nicht des Falles gedacht, wenn mehrere so kleine Ortschaften nebeneinander liegen, daß sie zwar nicht jede einzeln volle 200 Joch hat, aber zusammen weit mehr als dieses Ausmaß besitzen; da sollte ihnen doch die Möglichkeit gelassen sein, durch freiwillige Zusammenť legung ein gemeinsames selbstständiges Jagdgebiet zu bilden; warum soll man das Eigenthum weiter beschränken, als es unerläßlich ist? Was meinen Vorschlag anbelangt, so mache ich noch insbesondere darauf aufmerksam, daß ich die Bestimmungen beider §§. 5 und 7 auch noch anders ergänze. Es konnte der Kommission darum kaum gelingen, den §. 5 klar zu fassen, weil selbe sich offenbar bemühte, verschiedenartige Rechtsverhältnisse durch eine gleichzeitige Rechtsbestimmung zu regeln: nämlich wahre Enklaven und nicht Enklaven. Beides ist wohl abgesondert zu behandeln. Ich habe also den Inhalt des §. 5 in 2 §. zerlegt und stelle folgenden Anť trag: als §.4 statt des beiläufigen Inhaltes des §. 7:


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"Erreicht das gesammte Areale der Grundbesitzer einer Ortschaft nicht volle 200 Joch ohne Einrechnung der nach §. 5 etwa entfallenden Enklaven, dann haben solche Ortschaften, wenn sie an einander grenzen, sich zusammen zu vereinigen um das gesetzliche Ausmaß eines Jagdgebietes zu erzielen, oder sich einem schon bestehenden nachbarlichen Jagdgebiete anzuschließen."

Ich habe hiebei noch ein Bedenken: Ob größere Güter überall irgend einer Ortschaft wirklich einverleibt sind, oder ob sie nicht selbstständig berücksichtigt werden sollen, mit gleichem Rechte und gleicher Beschränkung, je nachdem sie 200 Joch haben oder nicht. Wohl weih ich, daß jeder Grundkomplex irgend einer Katastralgemeinde einverleibt sein muß, aber ob jeder Gutskomplex überall und ausnahmslos auch einer Ortschaft einverleibt ist mit allen seinen Grundstücken, das bezweifle ich; und darum wäre es vielleicht gut, neben der Ortschaft ausdrücklich zu sagen: "oder eines zu keiner Ortschaft gehörigen (selbstständigen) Gutes." Ich mache weiter den Antrag, daß der §. 5 in folgender Fassung angenommen werden möge: "Auch fremde, zu anderen Ortschaften oder selbstständigen Grundkomplexen (Gütern) gehörige, innerhalb eines Jagdgebietes gelegene Grundstücke fallen diesem Jagdgebiete zu, wenn die darin eingeschlossenen Gründe für sich nicht volle 200 Joch ausmachen."

Weiter füge ich als §. 6 hinzu: "Sind auf ähnliche Art einzelne Grundstücke von ihrem Hauptkomplexe abgetrennt und zwischen mehreren Jagdgebieten gelegen, so fällt die Jagdbarkeit auf diesen Gründen dem am meisten angrenzenden Jagdgebiete zu.

Wo in dieser Hinsicht kein wesentlicher Unterschied obwaltet, da hat zunächst der bezügliche Grundbesitzer die Wahl des Anschlusses an eines der gleichmäßig angrenzenden Jagdgebiete."

Es ist nämlich für den eben berührten Fall in keinem der übrigen Anträge vorgedacht weder von der Kommission noch von einem der Herren Vorredner, nämlich der Fall, wenn eine Enklave zwischen mehreren verschiedenen Jagdgebieten gelegen ist; darauf bezieht sich also der §. 6 meines Antrages. Und schließlich möge beigefügt werden folgende Bestimmung : "Sind die Theilhaber in Betreff dieser oder der im vorhergehenden §. 4 und 5 enthaltenen Bestimmung uneinig oder säumig, so liegt dem Bezirksausschüsse die Entscheidung, und nach fruchtloser Erinnerung auch der Vollzug ob."

Já navrhuji:

Co čl. 4. "Nemají-li veškeré pozemky usedlíkův jedné osady neb statku o sobě ležícího plné 200 jiter mimo pozemky v §. 5 vyjmuté, mají se osady neb statky pospolu ležící, buď dohromady spojiti, aby dosáhly zákonní míru honitvy, aneb se přidati některé sousední honitvě.

Čl. 5. Také pozemky cize jiným osadám neb statkům náležející, nemají-li 200 jiter a

jsou-li jedinou honitvou obklíčeny, připadají této ji obkličující honitvě.

Čl. 6. Jednotlivé odtržené pozemky cizích osad neb statků, rozličnými honitvami obklíčené, mají připadnouti té honitvě, která s nimi nejvíce hraničí. Kde není v tom rozdílu patrného, tam ať vlastník pozemků volí mezi honitvami takto stejně příhodnými.

Nedohodnou-li se účastníci v příčině ustanovení tohoto neb čl. 4. a 5., aneb neučiní-li někdo v čas, co komu tuto uloženo, přísluší okresnímu výboru rozhodovati o tom, neb vykonati to za oprávněného, marné-li bylo i napomenutí jeho.

Oberstlandmarschall: Die Herren haben den Antrag vernommen; ich werde daher die Unterstützungsfrage stellen und bitte diejenigen Herren, die den Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Er ist hinreichend unterstützt.

Herr Dr. Schubert.

Dr. Schubert: Mir kommt vor, als ob §. 5 und der §. 7. (Unruhe. Oberstlandmarschall läutet.) ganz dieselben Bestimmungen enthalten, daß also ein oder der andere §. überflüssig wäre u. zw. der §. 5, weil der §. 7 den Grundsatz, der §. 5 ' die Anwendung dieses Grundsatzes auf spezielle Fälle enthält.

Der §. 7 sagt:

Ein unvollständiges Jagdgebiet kann demjenigen vollständigen Jagdgebiete zugewiesen werden, und soll ihm zugewiesen werden, welches mit demselben die größte gemeinschaftliche Grenze hat.

Der Unterschied zwischen §. 5 und §. 7 liegt bloß in der Anschauung, daß man sich unter §. 5 diese Grenze in der Rundung denkt, im §. 7 aber nach der Länge oder nach der Breite.

Die Beschaffenheit und die Form der Angrenzung kann aber leinen wesentlichen Einfluß auf die Regulirung und die Handhabung des Jagdwesens Haben, sie Hat aber auch wirklich keinen solchen verschiedenen Einfluß, denn wenn man das ganze Jagdgesetz durchgeht, so wird man finden, daß überall dieselben Bestimmungen eintreten, es mag sich um Enklaven oder um andere Angrenzungen handeln.

Es würde also auf jeden Fall das Gesetz viel vereinfacht und viel kürzer und verständlicher machen, wenn man den Begriff "der Enklaven" gänzlich ausließe.

Nur in einem einzigen Falle glaube ich, daß zwischen einer andern Angrenzung und zwischen dieser gerundeten Angrenzung vielleicht ein Unterschied sein könnte.

Man kann nämlich voraussetzen, daß, wenn ein vollständiges Jagdgebiet an ein unvollständiges grenzt, oder es zu 2 Dritttheilen umgibt, der Besitzer des vollständigen bereit sein wird, das unvollständige in seinen Jagdbetrieb aufzunehmen, was für den Fall, als die Grenze bloß der Breite nach geht, nicht immer mit Sicherheit vorausgesetzt werden kann;


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es kann nämlich dem Besitzer des vollständigen Jagdgebietes zu ungelegen sein, sich eine kleine Parzelle anzueignen, Rechnung zu legen, die Verantwortung aus sich zu nehmen, in der Selbstbenützung auf irgend eine Weise genirt zu sein.

Aber alles das wird bei einem Jagdgebiete, welches eine Enklave bildet, nicht eintreten, weil es überhaupt für den Besitzer ein Hinderniß wäre, wenn mitten in seinem Reviere ein fremdes Jagdgebiet läge. Darin allein würde der Unterschied zwischen der Behandlung der Enklaven und der übrigen Jagdgebiete liegen.

Mein Antrag geht also dahin, daß der §. 5 ausgelassen werde, weil er im §. 7 die Entscheidung findet.

Wir entgehen dabei noch einer zweiten Bemerkung, die bedenklicher sein dürfte, die aber beim §. 7 jedenfalls wiederkehren wird.

Es ist nämlich der Umstand, daß hier gesagt wird, es sei Demjenigen das Jagdrecht zuzuweisen, welcher die unvollständigen Jagdgebiete ganz oder zu zwei Dritttheilen umschließt.

Wie denn, wenn aber derjenige, der das kleine Jagdgebiet umschließt, das Jagdrecht nicht annehmen will? Bei Enklaven wird das wohl selten geschehen, ist aber doch möglich, es kann ihn doch geniren, es kann ihm doch unangenehm sein, daß er sich noch mit einem fremden Jagdgebiete abgeben soll. —

Noch mehr wird dieser Fall eintreten, wenn das Jagdgebiet, welches er in seine Benützung übernehmen soll, kein Enklave ist.

Diese Frage sollte denn auch berücksichtigt werden. Ist denn der vollständige Jagdkomplex verbunden ein solches unvollständige Jagdgebiet aufzunehmen, er mag wollen oder nicht? Und wenn er es nicht nimmt, was soll mit diesem unvollständigen Jagdgebiete geschehen? Dafür sollte auch Vorsorge getroffen werden; eben diese Vorsorge zu treffen, wäre der §. 7 geeignet, weil eben da der Fall sich öfter herausstellen wird. als bei §. 5.

Ich würde also bei dem Antrage bleiben, daß §. 5 ausgelassen werde, daß die hier einschlagenden Fragen später bei §. 7 behandelt werden, wo sie alle vorkommen.

Oberstlandmarschall: Wir sind auch bereits in der Berathung über §. 7; es ist beschlossen worden §. 5 und 7 zu vereinigen.

Dr. Schubert: Dann werde ich mir erlauben auch über §. 7 zu sprechen.

§. 7 lautet:

Erreicht das Areale der Gesammtheit der Grundbesitzer einer Ortschaft nicht das Ausmaß von 200 n. ö. Joch, so wird die Ausübung des Jagdrechts auf selben entweder dem zumeist angrenzenden jagdberechtigten Grundkomplexe zugewiesen, oder mit selbem gemeinschaftlich verpachtet.

Die eigentliche Textirung (Rufe: laut! laut! Präsident läutet.) dieses §. ist nicht gerade so "die Ausübung des Jagdrechtes auf selben entweder dem zumeist angrenzenden jagdberechtigten Grundkomplexe zugewiesen," gut deutsch. Man müßte sagen, es wird demjenigen vollständigen Jagdgebiete zugewiesen, welches mit dem unvollständigen Jagdgebiete die größte gemeinschaftliche Grenze hat. Nun ist eben die Frage, die ich schon früher berührt habe, was dann zu geschehen hat. wenn ein solches vollständiges Jagdgebiet, oder eigentlich dessen Besitzer, ein solches unvollständiges nicht aufnehmen will, und ob es geeignet sei. zu bestimmen, daß er es aufnehmen müsse. — Daß das letztere nicht der Fall sein könne, glaube ich, fließt daraus, weil es eine wirkliche nicht hinlänglich motivirte Beschränkung des Privateigenthums wäre, wenn ich gezwungen würde, fremde Grundstücke und zwar gerade zur Jagd zu benutzen. — Ist nun aber dieß nicht der Fall, so wäre der Ausweg nur da vorhanden, wenn außer dem vollständigen Jagdgebiete, welches die längsten gemeinschaftlichen Grenzen hat, vielleicht noch ein anderes Jagdgebiet anschließt, welches weniger weiter Grenzen als das unvollständige hat, dann würde ohne dieß der vollständige Jagdkomplex nicht den unvollständigen in seine Regie aufnehmen, und wenn auch dieses nicht der Fall ist, wenn weder der größere Angrenzet noch der kleinere vollständige Jagdbesther ein solches Gebiet aufnehmen will, dann bleibt vielleicht nichts anderes übrig, als, daß von der Behörde eine Verfügung getroffen wird, um aus dieser zweifelhaften Lage herauszukommen. Was Herr Dr. Trojan in dieser Beziehung gesagt hat, daß es wohl auch angehen könnte, nicht vollständige Jagdgebiete wieder zu nichtvollständigen Jagdgebieten zu vereinigen und auf diese Art durch 2 oder mehrere nicht vollständige Jagdgebiete ein vollständiges zu bilden, das glaube ich, wäre ganz in der Ordnung; aber um dieses zu besprechen, glaube ich, würde die Veranlassung sich erst im §, 22 ergeben, welcher §. 22 von der Zusammenlegung der Jagdgebiete spricht, und nach dem Sinne doch nur die Unvollständigen Jagdgebiete gemeint haben kann. Ich werde mir bei §. 22 erlauben auseinanderzusetzen, daß nach meiner Ansicht §. 22 nur von unvollständigen Jagdgebieten spricht. Nach dieser Sachlage, glaube ich, daß wir endlich zu §. 8 kommen. Oder ist §. 8 einer besonderen Besprechung vorbehalten? (ja! ja!)

Nun wenn der §. 8 einer besonderen Besprechung vorbehalten ist, so kann ich keinen andern Antrag stellen, als eine Textirung, die ich zum §. 7 gewählt habe, unter Vorbehalt des §. 22 nach geschlossener Debatte zu beantragen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte meine Herren! man hört den Redner gar nicht.

Herr Dr. Schubert trägt an eine veränderte Textirung des §. 7.

Dr. Schubert: Ich werde mir erlauben die Textirung vorzulesen: §. 7. Erreiche der Flächenraum der Grundbesitzer einer Ortschaft nicht den Ausmaß von 200 niederösterreichischen Joch, so wird die Ausübung des Jagdrechtes auf demselben jenem anstoßenden zur Jagd berechtigten Grundkomplexe zugewiesen, welcher mit dem unvollständigen Jagdge-


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biete die längste Grenze gemeinschaftlich hat. Läßt sich der Besitzer dieses vollständigen Jagdgebietes zur Uebernahme des angrenzenden unvollständigen nicht herbei, so kann es einem anderen angrenzenden vollständigen Jagdgebiete, dessen Besitzer zur Uebernahme desselben bereit ist, zugewiesen werden. Will kein angrenzendes Jagdgebiet das unvollständige Jagdgebiet übernehmen, so hat die politische Bezirksbehörde entsprechende anderweitige Verfügungen zu treffen.

Warum ich hier politische Bezirksbehörden angeführt habe, erlaube ich mir später auseinander zu setzen, wo es sich darum handeln wird, warum den Behörden überhaupt die Ingerenz in Jagdsachen zugewiesen werden soll.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Herr von Waidele: Es ist gegen das Wort: "gemeinschaftliche Ausübung" die Einwendung gemacht worden, daß gerade eine solche Gemeinschaft Zwietracht herbeiführen würde, allein meine Herren! das Wort entscheidet darüber nicht; die Sache ist es, die entscheidet.

Die Vorlage hat selbst dieses Verhältniß als eine Gemeinschaft angesehen, die Paragraphe, die sich über Vertheilung des Reingewinnes, über die Vertheilung des Pachtschillinges aussprechen, zeigen ganz deutlich, daß man diese Zuweisung als eine Gemeinschaft in der Ausübung betrachtet hat, daher auch der Nutzen gemeinschaftlich sein und verhätnißmäßig vertheilt werden soll.

Es ist aber, wie ich glaube, viel zweckmäßiger, gleich das wahre Wort zu wählen, als ein solches, welches wie "Zuweisung" unnützer Weise eine Erbitterung erregen würde.

Ich glaube, es muß bei jedem Eigenthümer, ohnehin ein nicht angenehmes Gefühl erzeugen, wenn man sein Eigenthum in der Ausübung einem andern überantwortet; allein, wie gesagt, und wie der Hr. Berichterstatter schon früher angeführt hat, muß sich der Eigenthümer Aehnliches in gewissen Fällen gefallen lassen; aber warum soll man sich des Ausdruckes bedienen, "sein Jagdrecht wird zugewiesen", während in der That die Ausübung des Jagdrechtes nur gemeinschaftlich wird.

Es ist dieß eine mildere Form, die in der Sache liegt, so soll sie auch gewählt werden in dem Ausdrucke.

Es ist ferner vorgeschlagen worden, wieder zu den Worten "zumeist angrenzenden" zurückzukehren.

Es hat Hr. Dr. Schubert bereits hervorgehoben, daß dieß kein wohlgewählter Ausdruck ist; Hr. Dr. Schubert ist auf den Ausdruck "gemeinschaftliche Grenzen" gelangt.

Ich habe dieß ähnlich ausgedrückt mit den Worten: "mit dem in längster Ausdehnung angrenzenden Jagdgebiete."

Ferner hat Hr. Dr. Schubert herausgehoben, wie schwer es manchem Eigenthümer fallen könnte, Laß er ohne dringende Nothwendigkeit ein fremdes Recht übernehmen, und sich daraus diejenigen Konsequenzen gefallen lassen müsse, welche aus einer solchen imperativen, durchgeführten Gemeinschaft stießen. Dieß ist vollkommen richtig, allein es beweist nur, daß man auf Auskunftsmittel denken muß. Dr. Schubert will diese Auskunftsmittel darin finden, daß er erst eine Alternative voraussetzt und darin die Wahl freiläßt, ferner wenn keine freiwillige Uibernahme erfolgen sollte, die Behörde darüber angemessen entscheiden läßt.

Ich glaube, wenn wir an solche imperative Auskunftsmittel denken müssen, so ist das Gesetz der richtiger gewählte Ort, Ort, wo die Angemessenheit beurtheilt werden soll.

In dieser Beziehung hat die Kommission die größere Ausdehnung der Grenze, die gemeinschaftlich ist, angenommen, und die Behörde wird auch keine andere Angemessenheit finden, wie ich glaube.

Die Kasuistik des Dr. Trojan hat in manchen Punkten sehr viel für sich; allein gerade in dem Punkte, wo sie besonderen Vorzug verdient, ist bereits darüber abgesprochen, darüber nämlich, daß Fälle, wo kleinere Gebiete zu einem vollständigen Jagdgebiete nicht hinreichen, mehrere solche Gebiete mit einander vereinigt werden sollen. Dagegen ist bereits ein Beschluß des h. Hauses gefaßt. Ich glaube daher meinen Antrag zur Annahme des h. Hauses empfehlen zu sollen, welcher die Vereinigung beider §§., die auch Hr. Dr. Schubert so gewichtig befürwortet hat, anstrebt.

Dr. Grünwald: Der Antrag des Herrn Präsidenten Waidele geht in einer Beziehung zu weit, in der andern ist er nicht erschöpfend. Er geht zu weit, weil sich der Hr. Antragsteller auch schon in die Normirung, die Verwaltung der Jagdgebiete einläßt, während gegenwärtig die Frage vorliegt, wie Jagdgebiete gebildet werden. Er ist aber nicht erschöpfend, weil der Hr. Präsident nur von Grundgebieten spricht, die von einem andern Jagdgebiete entweder ganz, oder zu 2/3 umschlossen werden.

Sein Antrag läßt daher die Frage ungelöst, was soll mit jenen Ortschaften, was mit den einzelnen Grundstücken geschehen, welche weder ganz, noch zu 2/3 von einem andern Jagdgebiete umť schlössen sind.

Ebenso unzureichend ist der Antrag Sr. Exc. des Grafen Clam-Martinic. Er gewährt Grundstücken das Recht, sich frei zu bewegen, wenn sie von andern Jagdgebieten entweder nicht ganz oder zu 2/3 umfasst werden, während er die Ortschaften, denen die Ausübung des Jagdrechtes nicht zusteht, wieder beschränkt, und sie dem sie umfassenden Jagdgebiete auch dann zugewiesen haben will, wenn diese Ortschaften von dem selbstständigen Jagdgebiete nicht ganz oder zu 2/3, wenn sie schon zumeist von ihm umgrenzt werden.


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Ich glaube, man muß zwischen einzelnen Grundstücken und Ortschaften unterscheiden, und muß auch den Inbegriff einzelner Grundstücke etwas näher feststellen. Was sind einzelne Grundstücke? Ich glaube, man dürfe einzelne Grundstücke, welche 200 Joch nicht erreichen, nicht schon als Enklaven behandeln, wenn sie zu einem jagdberechtigten Gebiete gehören, und wenn sie von demselben nicht abgetrennt sind. Meiner Ansicht nach muß man sagen, einzelne Grundstücke, um deren Zuweisung es sich hier handelt, sind solche, welche zu selbstständigem Jagdgebiete nicht gehören, oder wenn sie zu solchem gehören, von demselben abgetrennt sind und an sich 200 Joch nicht erreichen.

Was diese Grundstücke betrifft, so will ich sie einem andern Jagdgebiete zugewiesen haben auch dann, wenn sie entweder ganz oder zu 2/3 ja wenn sie auch nur größern Theils von einem andern selbstständigen Jagdgebiete umschlossen sind. Was aber die Ortschaften betrifft, so glaube ich, es sei ein Unterschied zu machen rücksichtlich der Frage, ob sie ganz oder zu 2/3 oder in einem kleineren Umfange von einem andern Jagdgebiete umschlossen sind.

Sind sie auf diese Weise nicht Enklaven nach dem Sinn des Gesetzes, so soll man es den Ortť schaften frei lassen, ob sie sich nicht vereinigen wollen mit einem Großgrundbesitzer, der jagdberechtigt ist, oder mit einer Ortschaft, die das Jagdrecht besitzt, oder mit der sie in Verbindung das zur selbstständigen Ausübung geeignete Jagdrecht erreichen.

Ich glaube mit der Anficht wird der größere Theil des h. Hauses übereinstimmen, daß man die Ortschaft nicht unnützerweise in der Ausübung des Jagdrechtes beschränken, ihr vielmehr eine freie Verfügung gewähren soll, falls sie als eine Enklave nach §. 5 nicht anzusehen kommt.

Ich denke aber auch auf den Fall eine Fürsorge zutreffen, wenn diese Ortschaft es unterläßt, wenn sie sich nicht entschließt, sich entweder mit einem Großť grundbesitzer zu vereinigen oder mit anderen jagdberechtigten Ortschaften oder mit einer solchen Ortschaft zu einigen, mit der zusammen sie ein zur Jagdberechtigung nothwendiges Gebiet bilden würde; denn was soll da geschehen? Für diesen Fall glaube ich, habe die Behörde und zwar der Bezirksausschuß einzuschreiten und dieß Gebiet dieser Ortschaft einem größeren zur selbständigen Ausübung der Jagdbarkeit berechtigten Gebiet zuzuweisen. Auf diese Ansicht gestützt, erlaube ich mir folgenden Antrag zu stellen: "Einzelne Grundstücke, deren Ausmaß zur Ausübung der Jagd nicht berechtiget und welche weder zu einem selbstständigen Jagdgebiet gehören, noch mit einem solchen in einem ununterbrochenen Zusammenhange stehen, werden zu jenem Jagdgebiet zugewiesen, von dem sie entweder ganz oder größtentheils umschlossen werden. Eine solche Zuweisung findet aber bei dem Grundkomplexe einer zur selbstständigen Ausübung der Jagdbarkeit nicht berechtigten Ortschaft nur dann statt, wenn er von dem selbstständigen Jagdgebiet entweder zur Gänze oder mindestens zu zwei Dritttheilen umschlossen wird.

Außer diesem Falle liegt es einer Ortschaft ob, sich entweder mit dem Besitzer eines angrenzenden zur Jagdbarkeit berechtigenden Grundkomplexes oder mit der Nachbarortschaft zu vereinigen, deren Grundť besitz entweder für sich allein oder in Verbindung mit jenem der sich anschließenden Ortschaft 200 Joch umfaßt. Unterbleibt diese Vereinbarung, so wird der Grundkomplex der zur Ausübung der Jagdbarkeit nich berechtigten Ortschaft, dem zu meist angrenzenden Jagdgebiete zugewiesen.

Die hier angeordnete Zuweisung verordnet und vollzieht der Bezirksausschuß."

Mein Antrag unterscheidet sich auch vom Antrage des Hr. Dr. Trojan daß ich mancher einzelner Fälle nicht gedacht habe. die er in seinem Anť trage entschieden hat. Ich habe z. B. nicht auf alle Fälle gedacht, wo ein selbstständiges Gut für sich 200 Joch nicht erreicht, weil ich mir nicht denken kann, daß ein solches Gut nicht zu einer Ortschaft konskribirt ist. Wenn es aber zu einer Ortschaft konskribirt ist, so wird es in Gemeinschaft mit der Ortschaft 200 Joch ausmachen, erreicht es aber mit der Ortschaft zusammen dieses Ausmaß nicht, so ist dieses Gut unter der Benennung der Ortschaft als inbegriffen zu betrachten, welche nicht jagdberechtigt ist.

Herr Dr. Trojan denkt weiter an Fälle, wenn einzelne Grundstücke oder wenn selbst die Ortschaften von keinem der angrenzenden Gebiete zu meist umschlossen werden.

Es können Fälle eintreten, daß mehrere selbstständige Jagdgebiete gleichmäßig an ein unberechtigtes Gebiet angrenzen. Für diesen Fall hat er den Besitzern einzelner Grundstücke die freie Wahl einť geräumt, an welches dieser Jagdgebiete sie sich anschließen wollen. Diese freie Wahl schließe ich aus, ich will die Grundstücke jenem Gebiete zuweisen, welchem sie zumeist angrenzen, geschieht es aber nicht, liegt ein solcher Fall nicht vor, so ist er per analogiam nach dem zweiten Theile meines Antrages zu entscheiden, wornach dem Bezirksausschusse die Zuweisung in Analogie mit der Vorschrift zusteht, die ich bezüglich der Ortschaften in einem solchen Falle beantrage.

Oberstlandmarschall: Seine Durchlaucht Fürst Schwarzenberg.

Fürst Karl Schwarzenberg: Der hohe Landtag hat durch die Annahme der §. 2 und 3 des Gesetzes den Grundsatz sanktionirt, daß das mindeste Gebiet, auf welchem ein Besitzer, mag er ein Einzelner oder mag es eine Korporation von Grundeigenthümern sein, die Ausübung des Jagdrechtes zusteht, ein Areale von 200 Joch sein muß, und daraus geht hervor, daß der Besitzer eines Grundstückes unter diesem Ausmaß sowohl, als auch eine Korporation von Besitzern, von Grundstücken unter diesem

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Ausmaße zur Ausübung des Jagdrechtes nicht befugt ist.

In Folge dessen entstehen nun 2 Gattungen derartiger Gebiete, auf welchen die Eigenthümer zur Ausübung des Jagdrechtes nicht befugt sind, und zwar entweder solche, die sich in den Händen einzelner Besitzer befinden, oder solche, die sich in den Händen mehrerer Besitzer befinden.

Ein Grundstück, welches sich nun in der Hand eines einzelnen Besitzers befindet, und zum größeren Theile von einem anderen jagdberechtigten Gebiete umschlossen wird, und zwar von Jagdgebieten ersterer Gattung von 200 Joch Ausmaß, ist in einem anderen Verhältnisse als ein Jagdgebiet, das nicht 200 Joch erreicht, aber im Besitze einer Korporation von berechtigten Besitzern sich befindet.

Es wurde früher gesagt, beide Fälle sind dieselben, man möge beide nach demselben Maßstabe behandeln. Ich glaube, meine Herren, es ist ein großer Unterschied zwischen beiden, im ersteren Falle wird ein Grundstück von einem Besitzer d. h. von einem Gebiete, welches einem Besitzer zugehört, mindestens zu zwei Dritteln umschlossen; im 2. Falle wird ein Gebiet, welches einer Korporation zugehört, das heißt mehreren Besitzern, nicht umschlossen, sondern nur begrenzt.

Im ersten Fall ist ein umschließendes, im 2, sind es mehrere. Diese Fälle können nicht nach demselben Maßstabe behandelt werden Es wurde erwähnt, es sei eine Beschränkung des Eigenthums; allerdings ist diese darin ausgesprochen, als er die Jagdberechtigung auf den Besitz von 200 Joch beschränkt.

. Diese Beschränkung ist vielleicht im Interesse der Jagdberechtigten, welche aus der Annahme, daß die Jagd erhalten werden soll, resultirt. Unter 200 Joch gibt es kein Verfügungsrecht über die Jagd, und es kommt nur darauf an, daß man sich einigt, was in solchen Fällen zu geschehen hat. Daraus resultirt weiter die in den §§. 2. und 3. angenommene Beschränkung.

Der Herr Abgeordnete von Waidele hat gesagt, man möge die Ausübung des Jagdrechtes vereinigen bei einer Ortschaft, die nicht 200 Joch Gebiet hat. Man Möge sie mit der nächsten Gemeinde, welcher das Ausübungsrecht zusteht, vereinigen.

Meine Herren, da kann von einer Vereinigung zur gemeinschaftlichen Ausübung des Jagdrechtes keine Rede sein. Ich glaube, das ist der Ausdruck, der da gebraucht worden ist. Wie kann es eine gemeinschaftliche Ausübung der Jagd geben, wenn der eine keine Ausübung hat und kein Recht zu dieser Ausübung besitzt. Da kann es keine Gemeinschaft zur gemeinschaftlichen Ausübung geben.

Es stehen sich zwei Korporationen gegenüber, die eine hat das Ausübungsrecht, wenn sie über 200 Joch an Grundstücken besitzt, die andere hat das Ausübungsrecht nicht, weil sie nicht 200 Joch hat. Daher kann von einer Vereinigung zur Ausübung des Rechtes keine Rede sein.

Es muß das Gesetz sagen, in diesem Falle sei dieses Gebiet, welches kein Jagdgebiet, sondern eben nur ein Gebiet unter 200 Joch Ausmaß ist, kraft des Gesetzes zu jenem Gebiete zuzuschlagen, welches eben ein Jagdgebiet ist. Es sind nicht zwei Jagdgebiete, sondern gewisse Areale — Grundstücke — mit einem Jagdgebiete zu vereinigen.

Ich glaube, von gemeinschaftlicher Ausübung eines Rechtes kann keine Rede sein, und es ist ein großer Unterschied zwischen vollen Enklaven, wo ein Grundstück ganz umschlossen wird von einem Jagdgebiete, und einem anderen Gebiete, wo keine solche Umschließung stattfindet, sondern nur eine Angrenzung.

Die Kommission beantragt, daß solche Gebiete jenem Jagdgebiete zuzuweisen sind, welches in größerer Ausdehnung an dieselben sich anschließt, und dieses beweist eben, daß es nicht umschlossen ist. Es ist eben der Fall vorgesehen, daß mehrere z. B. 2 Jagdgebiete oder 3, bei diesem Areale von Grundstücken an einander grenzen, — welchem dieser Jagdgebiete soll es nun zugewiesen werden? Die Kommission glaubte eben in dieser Beziehung auf Grund der im §. 2 enthaltenen Bestimmung wieder beschränkend eintreten zu müssen und zu bestimmen, in diesem Falle werde das Areal dem zumeist angrenzenden Jagdgebiete zugewiesen, um den Streitigkeiten in dieser Beziehung zu begegnen; denn die einzelnen Grundbesitzer, denen die Areale gehören, würden sich sehr schwer einigen, nachdem einige dorthin , die anderen wieder nach jenem Jagdgebiete zugewiesen zu werden wünschen.

Ich glaube daher, daß die Beschränkung der Kommission bezüglich des freien Grundbesitzers eben durch die Sachlage gerechtfertigt erscheint und würde mich gegen beide Anträge, die der von andern Seite des H.Hauses vorgebracht worden sind, aussprechen; dagegen unbedingt selbst als Mitglied der Kommission mich dem Antrage des Grafen Clam anschließen, der — glaube ich — vollkommen das ausspricht, was die Kommission durch die zwei ParagraphŤ beabsichtigt hat. daß durch die Stellung des §. als Paragraphes jetzt die logische Reihenfolge der §§. unterstützt wird, und die Vereinigung daher als ganz gerechtfertigt erscheint.

Der Antrag des Dr. Grünwald scheint mir in der Wesenheit mit dem Antrage Sr. Exc. des Grafen Clam übereinzustimmen. Ich kann wenigstens keinen prinzipiellen Unterschied zwischen beiden Anträgen finden.

Oberstlandmarschall: Se. Excellenz Graf Alb. Nostic.

Graf Alb. Nostic: Ich erlaube mir zu bemerken, daß ich einen schriftlichen Antrag Sr. Excellenz dem Herrn Oberstlandmarschall bereits übergeben habe, dahin lautend:

Der Hohe Landtag wolle beschließen, die §. §. 5. und 7 und ich bitte noch beizufügen: und § 8. an die Kommission zurückzuweisen mit dem Auftrage, sowohl die Textirung als auch alle in der heuti-


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gen Sitzung zu diesem §. §. gestellten Anträge einer nochmaligen Berathung zu unterziehen und dem h. Landtage vorzulegen. Es scheint mir geradezu unmöglich, heute schon über die in so großer Zahl gestellten Anträge mit voller Beruhigung in die Abstimmung eingehen zu können; und ich glaube, daß es nothwendig ist, daß diese Anträge ruhig u. sorgfältig gegen einander gehalten, mit dem ursprünglichen Kommissionsantrage vereinigt werden.

In der weiteren Berathung des Gesetzes braucht sich der Landtag nicht aufhalten zu lassen, nachdem diese §§., die an die Kommission zurückgewiesen werden, keinen unmittelbar abändernden Einfluß auf die weiteren Bestimmungen dieses Gesetzes äußern.

Ich empfehle daher die Annahme meines Antrages dem h. Hause und werde Se. Excellenz den H. Oberstlandmarschall bitten, ihn zur Abstimmung zu bringen.

Es versteht sich von selbst, daß wenn das eine oder das andere Mitglied dieses h. Hauses einen weiteren Antrag zu stellen beabsichtigen sollte, ich meinen Antrag auch noch auf diese weiter zu stellenden Anträge bezüglich der Zuweisung an die Kommission ausdehne.

Dr. Schubert: Ich habe das Wort ergreifen wollen, um meinen Antrag noch weiter zu rechtfertigen, um ihn gegen einige vorgebrachten Einwendungen zu vertheidigen. Aber ich glaube, daß der Antrag Sr. Excellenz des Grafen Nostic eigentlich der allerpraktischeste sei, und wenn das der Fall ist, und das h. H. diesen Antrag annimt, so glaube ich, daß ein weiteres Verweilen bei der Auseinandersetzung des Inhaltes und der Tragweite dieser §§. eigentlich nicht an der Zeit ist; ich würde also bitten, wenn Seine Excellenz vielleicht den Antrag des Herren Grafen Albrecht Nostic zur Abstimmung bringen würde; es würde dann alles übrige entfallen.

Oberstlandmarschall: Es versteht sich von selbst, das der Antrag zur Abstimmung kommt, weil er ein vertagender Antrag ist.

Dr. Schubert: Ich erlaube mir dann in Kurzem zu bemerken. Der Abg. Herr Fürst Schwarzenberg hat den Unterschied gemacht, zwischen Grundť stücken, die im Besitze eines Einzelnen sind u. zwischen Grundstücken, die im Besitze von Mehreren sind. In dieser Beziehung muß ich mir zu bemerken erlauben, daß sowohl §. 5 als auch der §. 7 von solchen Grundstücken, die sowohl Einzelnen gehören als auch Mehreren gehören können, spreche, daß also der Gegenstand, über den sich §. 5 u. 7 ausspricht, ganz derselbe ist, und eine solche Distinktion in dem Antrage der Kommission nicht verHanden ist. Was aber den Punkt anbelangt, der angefochten worden ist, daß ich bei der Zuweisung unvollständiger Jagdgebiete eine Wahl eintreten, u. später wenn auch diese Wahl nicht aushilft, irgend eine Aushilfe der Behörde überlassen wolle, erlaube ich mir nur zu bemerken: will man mit der Formirung von Jagdgebieten zu einem Ziele endlich gelangen, so bleibt nichts übrig, als daß man sagt: derjenige vollständige Jagdgrundbesitzer, der nach seinen weitesten Grenzen mit einem unvollständigen zusammenhängt, muß das unvollständige Jagdgebiet in sich aufnehmen, er muß es zu seinem Jagdnutzen benutzen.

Eine solche imperative, den Privatbesitz störende Verfügung kann nicht befürwortet werden.

Ist aber eine solche harte, zwangsweise Bestimmung nicht aufgenommen, und ist auch noch kein anderer angrenzender vollständiger Jagdgebietbesitzer vorhanden, will also Niemand der Anrainer das Jagdgebiet übernehmen, was soll dann geschehen?

Ist es dem nicht doch am natürlichsten, daß irgend eine Behörde provisorisch eine Verfügung trifft, bis sich die Umstände ändern, oder die Gesinnungen sich von einem oder dem andern besser stellen?

Denn wollte man auch dieses nicht annehmen, bliebe gar nichts anderes übrig, als die unvollständigen Jagdgebiete mit dem Jagdrechte zu versehen, mit dem Rechte, die Jagd selbst auszuüben. Das würde das ganze System umstürzen; und was würde das für eine Jagd sein auf einem Jagdgebiete, welches alle die anderen Angrenzer nicht haben wollten?

Dieses dritte Auskunftsmittel ist gewiß nicht anzunehmen, glaube ich, und nachdem wohl Niemand ein viertes finden wird, werden wir von der Noth gezwungen werden das anzunehmen, welches ich angedeutet habe.

Abg. Bachofen v. Echt: Ich bitte ums Wort.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Trojan hat jetzt das Wort.

Dr. Trojan: Já podporuji návrh Jeho Excellence p. hrab. Alb. Nostice, aby se to vše přikázalo komisi, k úplnému uvážení, ježto opravdu z tolikerých návrhů těžko voliti, zvláště těm, kteří je nemají před sebou. Avšak nejsa údem komise, a nejsa také jist, zdali se to ještě komisi přikáže, upozorním přede na některé rozdíly, aby nebylo žádného nedorozumění. Především doufám, že námitkou p. posl. Waidele nedá se nikdo mýliti, jako by již bylo rozhodnuto o jedné části návrhu mého. Myslí zajisté jen to, že s tím článkem ustanoveno jest, kdy osada má právo samostatné myslivosti, avšak to v mém návrhu není popíráno, dle toho má se jen dovoliti dále, když jsou dvě neb více osad menších pohromadě, že mohou se spojit, aby měly dohromady právě takovou výměru, jakou článek 3. předpisuje; sotva tedy může býti pochybnosti, že návrh můj ani v tom ohledu není závadný. Upozorňuji ještě najeden rozdíl mého návrhu a návrhu komise i největšího dílu jiných, ne-li všech ostatních návrhů, jež jsme dnes slyšeli; já pokládám to za chybu a nedůslednost, že v §. 5. dle návrhu komise i ostatních návrhův nejen se skládají honitvy čili okresy myslivosti samostatné, nobrž hned také se upravují, arondují a přiokrouhlují, to ale jen při osadách malých. Já upozorňuji, jaký to má následek: když osadě malé, o které tu čl. 5. mluví, že totiž její drženi dle článku. 2. a 3.

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nedává právo k samostatnému užívání myslivosti, totiž osadě, která nemá dohromady 200 jiter, když se takto odejme čásť pozemkův, která jen ze 2 třetin obklíčena jest honitvou nějakou, co tam zůstane? Zůstane část ještě menší, než bez toho byla. Tu pravím, že je to nespravedlivé aneb aspoň neslušné, aby malým osadám uložilo se přímo výminečné rozdělení, že mají potom náležeti k vícero honitvám; když se pak přidělí také ostatek její jiným honitvám, pak jest snad souvislá část její oddělena proti zásadě článku 2. kde stojí, že souvisí jedna část honitvy neb pozemkův spojených s druhou, třeba mezi tím ležely cesty, voda atd. A když souvisí třeba jen takovýmto středem, a má úhrnem 200 jiter, tak že má se považovati za dostatečný.

O řádném upravování honitev mluví teprv článek 22., proč tedy již zde skládati a upravovati honitvu jen kde jde o přistřižení osady malé.

Všecky články přední od § 2. až do 7. ty mají za předmět jenom skládání honebnin, ať vypadají jakkoliv, pak teprvé při článku 22. přijdeme k tomu, zdali kde a jak zapotřebí upravování, čili zaokrouhlení jich.

Další rozdíl v mém návrhu je ten, že návrh komise mluví o částkách, enklávách a částečně obklíčených pozemcích jen tam, kde přináležejí malé osadě. Já zase nevšímám si v návrhu mém, komu pozemek odlehlý patří, odkud pochází, jestli z velkého neb malého statku nýbrž k tomu hledím, zdali ta enkláva skutečně oddělena jest od ostatního komplexu a leží-li mezi cizími pozemky v jedné aneb v kolikeré honitvě a zdali enkláva ta sama o sobě obsahuje 200 jiter čili nic. Kde osada nějaká připadá honitvě cizé, ať jí připadne celá nebo jen pouhé enklávy. Já míním, abychom se nepouštěly ostatně hned zde do porady o dalším upravování hranic, nýbrž teprvé při článku 22.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Rieger.

(Rufe: Schluß!)

Oberstlandmarschall: Dr. Rieger. (Rufe Schluß der Debatte)

Es ist der Schluß der Debatte beantragt. Bitte die Herren, welche dafür sind, die Hände aufzuheben.

Der Schluß der Debatte ist angenommen.

Es sind vorgemerkt: Dr. Rieger und Ritter v. Bachofen.

Dr. Rieger: Když už tolik návrhů bylo podáno, které se mezi sebou různí, dovoluji si také formulovat jeden. Nebudu sl. sněm dlouho zdržovat. Můj návrh připojuje se po větší čásť k návrhu p. hraběte Klama-Martinice, jen že podávám přídavek k němu, a sice ten, aby také malé osady, které o sobě nečiní honitvu, se přidaly k těm honitvám, ku kterým se nejlépe a nejpřirozeněji arondují, a když by se to nedalo tak rozhodnout, k té honitvě, ku které si přidělenu býti žádají. O té věci má rozhodovat výbor okresní, též podobně co se týče druhé části, aby se takové pozemky, které nesouvisí s ostatními pozemky téže osady, a které o sobě nečiní 200 jiter, neb jsou na čisto obklíčeny neb o 2 třetinách, že se musí přiděliti k té honitvě, ve které jsou.

Oberstlandmarschall: Herr Bachofen.

Von Bachofen: Ich will den Antrag stellen, um die weiteren Begründungen von Seite der Antragsteller unnöthig zu machen, daß, wenn der Anť trag Sr. Exc. des H. Grafen Nostic, die §§. 5, 7 und 8 an die Kommission zurückzuweisen, angenommen wird, die H. Antragsteller zu diesen Paragraphen bei der Berathung beigezogen werden sollen. (Heiterkeit).

Oberstlandmarschall: Die Debatte ist geschlossen.

Berichterst. R. v. Sträruwitz: Die verschiedenartigen, über die §§. 5 und 7 eingebrachten Anträge beweisen Hinreichend, daß es eben auch der Kommission zu verzeihen wäre, wenn sie in der Stylisirung dieser Paragraphe nicht das Richtige getroffen hätte. Es hat sich hier im H. Hause gezeigt, daß das Ausdrücken dessen, was die Komission in diese Paragraphe legen wollte, nicht so leicht sei.

Die einzelnen Anträge noch einmal vorzunehmen und sie zu widerlegen, scheint mir Hier wirklich etwas zu sehr weitläufig zu sein. Die Debatte Hat sich so ausgedehnt, daß ich mich über diesen Gegenstand hier nicht weiter auslassen will. Ich erlaube mir nur für den Fall, als der Vertagungsantrag Sr. Exc. des Grafen Nostic nicht angenommen werden dürfte, im Namen der Kommission zu bitten, den Antrag Sr. Exc. des Grafen Elam anzunehmen, weil er dem Sinn, den die Kommission in §. 5 u. 7 legen wollte, jedenfalls am nächsten kommt.

Was den Antrag des Abg. v. Bachofen betrifft, es sollen jene Herren, welche Anträge über die Formulirung dieser Paragraphe eingebracht haben, für den Fall, als der Vertagungsantrag angenommen würde, den Kommissionsberathungen beigezogen werden, so muß ich doch bitten, das h. Haus möge sich hiefür nicht entschließen. (Bravo im Centrum).

Ich achte sehr die Ansichten dieser Herren, sie haben ihre Anträge weitläufig und ausführlich begründet, es werden die Anträge schriftlich der Kommission für diesen Fall zugestellt werden, und nöthigenfalls werden ihr auch die stenographischen Berichte zu Gebote stehen. (Bravo im Centrum)

Das dürfte hinreichen, um die Kommission in den Stand zu sehen auch ohne Beiziehung und Belästigung dieser Herren, eventuell einen Antrag zu formuliren. (Bravo im Centrum).

Oberstlandmarschall: Seine Exc. Graf Nostic beantragt, der Landtag wolle beschließen, die Paragraphe 5, 7 und 8 sammt allen angebrachten Anträgen der Kommission zur neuerlichen Berathung und Berichterstattung zuzuweisen und mittlerweile in


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der Berathung über die anderen Paragraphe fortzufahren.

Aby paragrafy 5, 7 a 8 se všemi dodanými návrhy odkázány byly komisi k opětné poradě, a prozatím aby se pokračovalo v poradě o následujících, paragrafech.

Ich bitte diejenigen Herren, die diesen Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben.

Er ist hinreichend unterstützt.

Ich bitte noch über den Antrag abzustimmen, und bitte diejenigen Herren, die diesem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Es geschieht).

Der Antrag ist angenommen.

Herr von Bachofen hat den Zusahantrag gemacht, daß die Herren Antragsteller von der Kommission eingeladen werden sollen, ihre Anträge zu begründen.

Aby navrhovatelé byly pozváni od komise k odůvodnění svých návrhů.

Wird dieser Antrag unterstützt?

Er ist hinreichend unterstützt.

Bitte diejenigen Herren, die dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Es geschieht).

Der Antrag ist in der Minorität.

Ich glaube bezüglich der übrigen Anträge eine neuerliche Vorlesung und Stellung der Unterstützungsfrage unterlassen zu können, weil in der Zu° Weisung derselben an die Kommission bereits die Ansicht ausgesprochen ist, daß der Landtag auf dieselben eingehe.

Es wäre nunmehr auf §. 4 zurückzugehen.

Berichterstatter Ritter von Sträruwitz (liest):

§. 4.

"Auf vollständig und bleibend durch Mauern oder Zäume eingefriedeten Grundstücken bleibt, ohne Rücksicht auf das Ausmaß derselben das Jagdrecht ' dem Grundeigenthümer gewahrt."

Ich erlaube mir Hier nur einen Druckfehler zu berichtigen, es ist im deutschen Texte statt Zäune mit "n" Zäume, was einen ganz anderen Sinn hat.

Graf Lažanský: Ich erlaube mir nur zu diesem §., im Falle als er angenommen wird, einen Beisatz rücksichtlich des Reservatrechtes Sr. Majestät zu beantragen, und namentlich in der Art, daß am Schlusse des §. beigesetzt werde:

"Ebenso bleibt das Reservatjagdrecht der Krone in der Umgebung von Prag durch das gegenwärtige Gesetz unberührt."

Taktéž na právu myslivosti koruně vyhrazeném v okolí pražském tímto zákonem ničeho se nemění.

Ich glaube, das Reservatjagdrecht der Krone nicht erst Besonders begründen zu sollen, es dürfte ohnedieß anerkannt sein, ich bitte nur diesem Rechte im laufenden Paragraphe Ausdruck zu geben.

Berichterstatter Abg. Sträruwitz: Ich erlaube mir im Namen der Kommission den Antrag Sr. Exc. des H. Regierungsvertreters anzunehmen, da wir in der Kommission nur aus dem Grunde, weil wir das Reservatjagdrecht als Exempel von der Landesgesetzgebung betrachtet, diese Stylisirung in den bezüglichen §. selbst aufzunehmen unterlassen haben.

Bach er: Ich habe mir nur einen stylistischen Zusatz erlauben wollen. Es steht hier: "Auf vollständig und bleibend durch Mauern oder Zäune eingefriedeten Grundstücken" hier wäre per parenthesin einzuschalten: "Thier oder Wildgärten'', zum Unterschiede von anderen eingefriedeten Räumen, größeren Obst- und Grasgärten, wie solche fast bei jeder Ortschaft am Ende des Dorfes bestehen.

Bekanntlich drängt sich in einem schneereichen Winter das Wild zu solchen Lokalitäten, es gelangt vermittelst Schneewehen oder durch zufällige Oeffnungen in diese Räume, und es könnte durch unrichtige Auslegung von Seiten des Grundeigenthümers geschehen, daß er sich für den Jagd berechtigten Hält, und ohne sich eine Jagdkarte zu nehmen und ohne mit dem §. 31 in Kollision zu gerathen, Schlingen und Fallen stellen und Niemand es ihm verbieten könnte, wobei er eine erkleckliche Jagdausbeute hätte.

Ich würde mir daher erlauben, diese Präzision "bei Thier- und Wildgärten" zu beantragen.

Hofrath Taschek: Es ist bereits erwähnt worden, daß durch den §. 4 den Grundeigenthümern von Thiergärten, auch dann, wenn er die zu einem Jagdgebiete erforderliche Ausdehnung nicht hat, das Jagdrecht gewahrt werden soll. Etwas zur Unterstützung dieser Anschauung zu sagen, glaube ich, dürfte überflüssig sein, aber der erste Theil, beziehungsweise die ersten Worte des §. 4 dürften nach meinem Dafürhalten zu Kollisionen und großen Beirrungen führen.

Wenn jeder, der was immer für ein Grundstück durch eine Mauer oder einen Zaun eingefriedigt hat, das Jagdrecht haben soll. dürfte die Bestimmung unseres Waffenpatentes, daß denjenigen, die Jagdberechtigt sind, in der Regel wenigstens der Besitz von Jagdwaffen nicht verwehrt werden soll, zu sehr vielen Unannehmlichkeiten führen, es wird selten wo ein Besitzer eines Häuschens am Lande sein, der nicht dabei einen eingeschränkten Garten hätte, weiters, wenn ich mir denke, daß bei dieser Annahme es jedem Besitzer möglich wäre, sich jeden Augenblick ein Jagdgebiet zu schaffen, er dürfte nur auf seinem wo immer gelegenen Grundstücke einen Theil einzäunen und er Hätte ein Jagdgebiet, beziehungsweise das Jagdrecht auf dem eingezäunten Grunde.

Auf der anderen Seite scheint mir abermals die Anschauung der Kommission, daß auf eingezäunten Grundstücken z. B. Gärten, es den Grundbesitzern angenehm wäre, wenn die Jagd in denselben von ihnen ausgeübt werden dürfte, — und sie dürfte oft eine lohnende sein, — zu vielen Beirrungen Anlaß geben könnte.

In der Beziehung glaube ich, dürfte es geeignet


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sein, wenn wir dem §. eine andere Textirung geben, und ich würde mir erlauben, zu beantragen, er solle lauten: Auf vollständig und bleibend durch Mauern oder Zäune eingefriedeten Grundstücken darf ohne Zustimmung des Grundeigenthümers das Jagdrecht nicht ausgeübt werden; in Thiergärten bleibt ohne Rücksicht auf die Ausmaß derselben das Jagdrecht den Besitzern derselben gewahrt.

Dadurch würden alle Besorgnisse beseitigt und allen Unzukömmlichkeiten, die aus der Textirung des Paragraphes stießen, vorgebeugt werden.

Ich würde mir weiter erlauben, darauf aufmerksam zu machen, daß die Bemerkungen Sr. Exc. des Herrn Statthaltereileiteis zu dem Kommissions-Antrage schon des Gegenstandes wegen mehr geeignet sein dürften, einen eigenen Paragraph zu bilden, als ein bloßes Anhängsel zum Paragraph; dann erlaube ich mir darauf hinzuweisen, daß durch das Reservatrecht wohl nur die vorstehenden Paragraphe in sofern berührt werden sollen, als dieselben auf das Reservatrecht keinen Einfluß haben.

Alle übrigen Bestimmungen der Jagdordnung aber glaube ich, werden bei dem Reservatjagdrecht in Anwendung zu kommen haben; es dürfte vielleicht der Herr Berichterstatter den Antrag Sr. Excellenz aufzunehmen sich vermocht fühlen, und einen §. 5 daraus zu bilden, wo diese Bestimmung hinein kommen würde.

Oberstlandmarschall: Es ist Niemand mehr vorgemerkt.

(Abg. Seidel meldet sich zum Wort.)

W. Seidl: Ich glaube, daß der Antrag des Herrn Regierungsvertreters die Frage bezüglich des Jagdreservatsrechtes nicht vollkommen erschöpft. Mir ist bekannt, daß im Jahre 1863 während der Session des Landtages vielfache Bittschriften von Gemeinden aus dem Reservatbezirke überreicht worden sind. Der Inhalt dieser Bittschriften ging dahin, daß das den Dominien auf Widerruf überlassene Recht der Ausübung der Jagd in den Reservatbezirken auf die Gemeinden übergehe; diese Bittschriften haben bis jetzt keine endgiltige Erledigung gefunden und ich glaube, daß es jetzt angezeigt wäre, darüber eine Entscheidung zu treffen. Diese Entscheidung kann aber nicht in instanti geschehen; es muß darüber ein Bericht erstattet und müssen Vorfragen gelöst werden, darum bin ich der Meinung, daß, nachdem bereits drei Paragraphe der Kommission zur Berathung und Berichterstattung übergeben worden sind, ihr auch diese Frage zuzuweisen wäre, wobei ich mir erlaube, nachstehenden Zusatzantrag zum Antrage des Herrn Regierungsvertreters zu stellen, den ich also formulire:

Der erste Satz ist derselbe, wie ihn der Herr Regierungsvertreter angetragen hat, und der ganze Antrag würde also lauten:

"Das königliche Reservatjagdrecht bei Prag wird durch dieses Jagdgesetz nicht berührt; jedoch geht das den ehemaligen Dominien innerhalb des Reservatgebietes auf Widerruf zugestandene Jagdrecht auf die nach diesem Gesetze zu bildenden Jagdgenossenschaften über. welche den bisher entrichteten Kanon verhältnißmäßig zu leisten und den königlichen Reservatjagdrechten sich jederzeit zu fügen haben."

Ich stelle demnach den Antrag, daß dieser Zusatzantrag ebenfalls an die Kommission zur Berichterstattung zugewiesen werde.

Regierungsvertreter Er. Lažanský: Die Ausübung des Reservatrechtes steht unbestritten der Krone zu und es regelt dasselbe auch die Krone. Ich glaube, daß der Gegenstand der heutigen Frage durchaus nicht einen Eingriff in die Rechte der Krone beabsichtigt, sonst müßte ich eine jede Berathung in dieser Beziehung im Vorhinein ablehnen.

Was die Bedenken des Herrn Hofrathes Taschek lücksichtlich der Stylisirung betrifft, so erlaube ich mir zu bemerken, daß ich nur von dem Jagdreservatrechte gesprochen habe und daß also durch diese Stylisirung die Bedenken fallen dürften.

W. Seidl: Es ist mir nicht im geringsten beigefallen, das Recht der Krone hier irgendwie in Zweifel zu stellen; es ist auch in sämmtlichen Bittschriften, welche im Jahre 1863 dem Landtage überreicht wurden, von den Gemeinden anerkannt, daß dieses Recht vollkommen aufrecht bestehe. Es handelt sich nur darum, daß von der Krone den ehemaligen Dominien zugestanden worden ist, die Jagd auf dem Reservatgebiete auszuüben. Nun hat §. 1 des frühern Jagdgesetzes die Bestimmung enthalten, daß die Dominien als solche aufgehört haben, ausschließlich jagdberechtigt zu sein. Es ist das Jagdrecht den Gemeinden zugetheilt worden. Die Gemeinden des Reservatbezirkes wünschen nun, daß das, was im ganzen Lande Gesetz ist, auch im reservirten Gebiete Gesetz sei, ohne dabei im Geringsten das Recht der Krone in Zweifel ziehen oder in Frage stellen zu wollen, indem sie sagen, daß es ihnen das größte Vergnügen sein würde, wenn Se. Majestät der König oder der allerhöchste Hof das Reservatrecht ausüben wollte und daß sie sich demselben jederzeit zu fügen bereit find. Es soll demnach durch den Antrag dem Rechte der Krone nicht im Geringsten nahe getreten werden.

Dr. Schubert: Ich habe im Sinne des H. Vorredners sprechen wollen, nachdem aber derselbe den Gegenstand bereits ausführlich durchgeführt hat, so habe ich nichts mehr zu bemerken.

Jan Kratochvíle: Dovolil bych si přece proti návrhu p. dor. Taška přimlouvati se za přijmutí §. 4., jak jej komise navrhuje.

Myslím, že komise tento §. 4. tak jak jej navrhuje, v úplné důslednosti navrhuje s tím, co se již přijmulo v §. 1. Kdybychom přijmuli návrh p. dor. Taška, tož myslím, že bychom porušili veškerou tu soustavu a důslednosť, z které jsme vycházeli. Nevím, co by se mělo státi na takovém ohraženém pozemku, kdyby se přijmul návrh p. dor. Taška.

Myslím, že by to vedlo jen k třenicím a nedůslednostem. Ten, komu patří honba na ce-


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lém komplexit, ten na tom ohrazeném pozemku honiti nesmí a ten, kdo by takový ohrazený pozemek měl, též honiti nesmí.

Tak bychom zajisté přišli do těch neshod, kterým jsme se v komisi vyhýbali.

My v komisi brali jsme si též za základ, tázati se, jak as to vypadá v jiných zemích a tu mohu říci, že právě to, co jsme přijmuli za základ paragrafu prvního, se nachází jak v zákonu bavorském, tak v pruském i saském, i hanoveránském i bádenském.

Zákonové v těchto zemích přidělují právo honební majiteli půdy a následkem toho vyslovují všichni tito zákonové totiž, co my jsme zde vyslovili; právě v §. 4. zákona bavorského, v §. 2. číslo 2 zákona pruského, v §. 2. číslo 6 zákona saského a v §. 11. zákona hanoveránského jest dovoleno, aby na pozemcích, jež jsou ohrazeny, byla honba zůstavena majiteli půdy.

Kdybychom nechtěli přijmout tento §. 4, museli bychom se pustit zase do debaty o tom, co obora jest, jaká má být atd. ale právě tu bych si nepřál, aby taková diskuse v slavném shromáždění rozpředena býti měla. —

Přimlouvám se tedy za §. 4. návrhu komise. — .

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Wiener Hat das Wort.

Dr. Wiener: Der §. 1 des Jagdgesetzes enthält das Prinzip, daß das Jagdrecht verschieden ist von dem Jagdausübungsrecht, und das ist eine Folgerung, wie sie auch andere Gesetzgebungen kennen. Wohl unterscheidet sich das Jagdrecht an sich, das ist das Recht auf den Jagdnutzen, von dem Jagdausübungsrecht. Ich möchte also Hier im §. 4, welcher vom Jagdrechte handelt, lieber sagen, das Recht zur Ausübung des Jagdrechtes, weil auch dem Grundeigenthümer das Recht der Ausübung der Jagd eingeräumt werden soll, denn das Jagdrecht wird jedem Grundeigenthümer selbst dann gewahrt, wenn er weniger als 200 Joch Areale besitzt. Ich werde also den Antrag stellen statt "Jagdrecht" zu sagen "das Recht zur Ausübung des Jagdrechtes," es würde dann dorten Heißen: wird die Ausübung des Iagdrechtes dem Grundeigenthümer gewahrt.

Oberstlandmarsch all: Verlangt noch Jemand das Wort?

Hrabě Klam-Martinic: Já bych si dovolil pánové, přimlouvat se za návrh p. dor. Taschka. Nechci opakovat to, co pan navrhovatel sám pravil; hlavní důvody on sám uvedl. Dovoluji si jen poukázat k tomu, že hlavní důvod, aspoň jeden hlavní důvod stran obmezení vykonávání myslivosti vůbec je ohled na veřejnou bezpečnost.

Hlavní část těchto pozemků, které jsou zděmi ohrazené, bývají zahrady, které se blíže stodol a stavení vůbec po blízku vsí nachází. Vykonávání práva k myslivosti v těchto zahradách a na těchto pozemcích snadno by mohlo míti nebezpečné následky stran veřejné bezpečnosti, jmenovitě co se týče snadného vypuknutí ohně ve stavení neb ve vsi.

Z toho tedy vyplývají následky nemilé. Já myslím, že právo vlastnictví, právo vlastníka hájeno jest úplně návrhem, který podal p. dor. Taschek.

Ten komu právo myslivosti náleží, nemůže překročiti byto zdě bez přivolení vlastníka; tedy" tím hájeno právo úplně; a proto bych radil pánové, aby jste přijali návrh jak p. dok. Taschek nám jej podává.

Chtěl jsem jen ještě dále podotknout, když pan Kratochvíle uvedl, že by se muselo ustanovit, co vlastně slovem obora se myslí, že jest to dle mého náhledu výraz vůbec známý a všem srozumitelný.

Připomínám vůbec, že kdybychom se měli pouštět do definice každého pojmu tohoto zákona navrženého, že bychom zabředli tak do terminologie, že bychom ani nepřišli ku konci se zákonem tím. Myslím, že výraz všem vůbec známý nepotřebuje další definice a že dostačí slovo obora; každý ví, co se tímto slovem rozumí. —

Oberstlandmarschall: Herr Kratochwíle.

Jan Kratochvíle: Já vycházím opět s jiného stanoviska. Myslím, že komise měla úlohu, sestaviti zákon honební a nikoliv zákon policejní, protož, když jsme v komisi přišli k té otázce, co by bylo dovoleno a co ne, přešli jsme k odpovědi všeobecné, řkouce: že zákony ostatní musejí zůstat též zachovány.

Proto tedy řekli jsme zcela důsledně v §. 39. kde jsme o trestech mluvili, že tresty takové vstahují se pouze k honbě a nechali jsme otázku nerozluštěnou co se dle ostatních jiných policejních předpisů státi má.

My jsme tedy nemluvili ani o pasu zbrojním, ani o bezpečnosti policejní, ani o skutcích, čelících proti bezpečnosti ohně, atd. ale mluvili jsme toliko o vykonávání práva honebního, t. j. pouze o honbě a obmezili jsme právo honby tam, kde jsme zapotřebí uznali z příčin, jak národního hospodářství tak i z příčin policejních a ne toliko jen co se týče bezpečnosti majetku pouze snad jen před ohněm atd.

My jsme podrželi zásadu, že to, co jednomu jest právem, musí býti dáno tímž právem také ostatním. —

Matoušovský: Já chci jen upozornit na článek 37. — Kdyby se měl návrh dvorního rady pana dok. Taška přijmouti, jak by pak mohl obstát čl. 37, v kterém stojí, že každý má právo klapačkami, nastavenými strašáky, nebo ploty zvěři přístup ku svým pozemkům zabraňovati aneb ji z vinic a ze zahrad výstřely plašiti; ten článek by pak musel zcela odpadnout a hospodář by si musel nechat líbit, kdyby mu zajíc vlezl do zahrady a mu třeba ve školce


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XXV. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

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mladé stromky ohlodal; tu by jej nesměl ani zaplašit. —

Fürst Karl Schwarzenberg: Ich bitte ums Wort.

Oberstlandmarschall: Durchlaucht Fürst Karl Schwarzenberg.

Fürst Karl Schwarzenberg: Ich sehe mich genöthigt, den Standpunkt der Kommission in diesem §. unbedingt zu wahren und zwar zunächst ausgehend davon, daß die Kommission den Grundsatz vom ersten Paragraphe bis zum letzten festhalten zu müssen glaubte, die Beschränkung des Grundeigenthums eben nur insofern in jener Richtung eintreten zu lassen, als sie durch das von dem Berichterstatter angeführte Motiv der Erhaltung der Jagd überhaupt geboten erscheint.

(Centrum: Vyborně! vyborně !)

Wir kommen, meine Herren, auf ein anderes Feld, wir kommen auf ein Terrain, welches der Grundeigenthümer aus Ursachen, deren Beurtheilung mir nicht obliegt, eingeschränkt hat, wie der §. des Gesetzvorschlages sagt, mit Mauern oder Zäunen vollkommen umkleidet, mag er nun diesen Raum eingeschränkt Haben zu feinem Unterhalte oder zur Haltung von Blumen, oder zur Haltung von Obstbäumen, oder endlich aus gar keiner Ursache, als um sich das Vergnügen zu wahren auf diesem eingeschränkten Raume einen abgeschlossenen Wildstand zu Halten.

Es wurde gesagt "Thiergarten."

Ich bitte den Herrn Antragsteller zu definiren, was ein Thiergarten ist?

Das istein Garten, in dem man Thiere hält. (Bravo!)

Nun wenn ich mir das Vergnügen machen will, auf einem Termine von 20 Joch Könighafeln ansiedeln, wo liegt ein Grund vor, dem Besitzer in diesem Vergnügen zu wehren. Die Jagd ist hiedurch nicht im geringsten alterirt; er ist auf einen beschränkten Raum angewiesen und Hat ihn zu seinem Vergnügen zu diesem Zwecke eingeschränkt. Ist das ein Thiergarten oder nicht? Ich glaube, es ist ein Thiergarten.

Es mögen in diesem Raume Obstbäume stehen, es mögen Blumen angelegt worden sein, wenn sie der Besitzer durch seine Könighaseln zusammen fressen lassen will, (Výborně!) das geht das Gesetz nichts an, dasselbe Hat den Bestand der Jagd im Großen und Ganzen zu wahren.

Es wurde angeführt, man könne hineindringen; das ist allerdings wahr. Was ist aber die Konsequenz davon, wer hat das Recht dort zu jagen, der angrenzende Jagdpächter?

Dieser darf einen derartigen Raum nicht betreten, ohne Bewilligung des Grundbesitzers. Der Eigenthümer gibt ihm aber die Bewilligung nicht.

Der Pächter soll nach dem Antrage befugt sein, dem Eigenthümer das Recht zu geben, in diesem Raume zu jagen, er gibt seine Einwilligung auch nicht. In Folge dessen wird also das Wild herrnlos sein, es gehört Niemanden, weder dem angrenzenden Pächter, noch dem Eigenthümer.

Der Eigenthümer darf es aber nicht erlegen und nicht fern halten, von dem Schaden, den das Wild ihm zufügen würde.

Unbedingt müßte daher der zum Schadenersatze verurtheilt werden, der ihm nicht die Bewilligung hiezu gibt, er darf es aber auch selbst nicht betreten.

Die Konsequenzen aus den bisherigen Gesetz-Bestimmungen waren für den Jagdbesitzer die traurigsten, denn die Wildschäden in Gärten Haben eine Höhe erreicht, die eben nicht zu tragen war.

Ich glaube daher, meine Herren! daß der Standpunkt der Kommission in diesem Falle zu wahren sei. (Bravo!)

Oberstlandmarschall: Es ist Niemand mehr zum Worte vorgemerkt.....

MiesI v. Zeileisen: Ich bitte Excellenz!

Ich verkenne durchaus nicht die liberale Idee, die dem Kommissionsantrage zum Grunde liegt; aber ich möchte doch die Aufmerksamkeit des Hohen Hauses darauf wenden, daß durch die Stylisirung dieses §. in praktischer Anwendung die Jagd theilweise ganz unmöglich gemacht werden könnte; denn es Heißt dort: "eingefriedet."

Eingefriedet ist ein Grundstück auch dann, wenn es von einem Stangenzaun umgeben ist, einem Zaun, der möglicher Weife nur auf Pfählen ruht; das ist eine Sache, die sehr leicht ausführbar ist, das kostet nicht viel Geld.

Wenn also ein Grundbesitzer, der ein solches bloß mit einem sehr billigen Zaun umgebenes Grundstück hat, berechtigt sein soll, die Jagd selbst auszuüben, wird er wenigstens eine Menge Neckereien Herbeiführen, und wird den Besitzer der umliegenden Jagdgemeinde geradezu daran Hindern, sein Jagd-recht auszuüben.

Ich will nicht ausführlich den Fall erörtern, wo ein solches Grundstück neben einem Rasengarten liegt, da wird er sich die Einfriedung machen und die Fasane seines Nachbarn ganz leicht wegschießen; nebenbei legt er sich im Winter Aesung hin, füttert Hühner und Hasen, welche hereinkommen und schießt alle weg. Endlich, wenn der Jagdpächter jagen will, kommt er alle Augenblicke auf ein so umfriedetes Terrain, und wenn sein Hund hineingeht, wird er auch noch gestraft.

Das glaube ich, meine Herren, ist doch der Berücksichtigung werth, und ich möchte mir erlauben, unter Wahrung des vollkommen liberalen Prinzips, den Antrag zu stellen, daß der §. lauten sollte:

"Auf Grundstücken, welche durch Mauern oder Zäune vollständig abgeschlossen sind, steht dem Eigenthümer ohne Rücksicht auf das Ausmaß derselben das Jagdrecht zu."

Ich will damit nur das Wort "eingefriedet" etwas schärfer definiren; damit nicht durch das bloße Einfrieden mit Zäunen, die ein Paar Gulden kosten, Hindernisse für die Jagdausübung geschaffen werden können; diese Definition wird wenigstens Hindern, daß


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nicht jeder Eigenthümer hergeht, und aus bloßer Neckerei und Sekatur sich ein oder das andere Terrain einschränkt, so das der benachbarte Jagdinhaber sein Jagdrecht nicht ausüben kann.

Oberstlandmarschall: Ich bitte mir den Antrag zu geben.

Verlangt noch Jemand das Wort?

Dr. Rieger: Já jsem chtěl si jen dovolit připomenout, že by mohla povstati z tohoto §. pochybnost, co jest úplné a trvalé ohrazení.

Já připomínám pánové, že v horních krajinách jest obyčejem, že téměř každý sedlák a celá osada obkličují své pozemky ploty tak, že každý, kdo v takových krajinách chodí, je přinucen neustále překročovati ploty.

To má svou příčinu v té okolnosti, že lid obyčejně v takových krajinách jak přijde podzim nechá dobytek svůj pásti, zejména telata a hříbata.

Tím spůsobem mohlo by se říci, že takové osady jsou celé obklíčené, a sice trvale, poněvadž se takové ploty každým rokem obnovují.

Já tedy myslím, že by z té neurčitosti tohoto výrazu mohly povstat půtky, ačkoli jsem téhož mínění, jaké vyslovil Jeho Jasnost kníže Schwarzenberg.

Myslím, že by se mělo ustanoviti něco v zákoně, kdo má rozhodnout o tom, když povstane pochybnost, je-li obklíčení trvalé a úplné a myslím, aby se přiložilo, že v případě, kdyby o tom povstal spor, je-li obklíčení trvalé neb úplné, rozhoduje výbor okresní.

Já myslím, že se to málo kdy stane, ale kdyby se to stalo, musí někdo býti, kdo o tom rozhodne.

Oberstlandmarschall: Ich bitte mir den Antrag zu geben.

Verlangt noch Jemand das Wort?

Abg. Taschek: Gegen den Antrag des Herrn Dr. Rieger habe ich von meiner Seite nichts einzuwenden, ich habe nur ein Bedenken, weil die Kommission den Ausdruck als zulässig gefunden hat. daß dieses auch von meiner Seite geschehen könnte; sollte der Ausdruck "eingefriedet" Beifall finden, habe ich durchaus keinen Einwand dagegen.

Auf die Bemerkung Sr. Durchlaucht des Fürsten Schwarzenberg, daß in einem solchen Falle der Grundeigenthümer jedem Schaden ausgesetzt wäre, muH ich bemerken, daß ihm ja das Mittel zu Gebote stehen, sich des eingedrungenen Wildes zu entledigen.

Er soll dem Jagdberechtigten die Zustimmung geben, es darin zu erlegen; gibt er diese Zustimmung nicht, dann hat er sichs ebenso gut zuzuschreiben, wenn das Wild, das eingefriedet war, die Räume beschädigt, als wenn Jemand sich Kaninchen Hält, die ihm seine Blumen und Bäume zusammenfressen; also in dieser Beziehung glaube ich einen Einwand nicht zu finden; aber ich will darauf aufmerksam machen, wie leicht die Einfriedung irgendwo vorgenommen werden kann. und wie störend im Ganzen für das Jagdgebiet es selbst ist; dann will ich den Einwendungen des Herrn Kratochwil begegnen ; gerade in Uebereinstimmung mit dem Beschluße, daß 200 Joch ein Jagdgebiet machen, erlaube ich mir den Antrag zu stellen.

Denn wird der Antrag der Kommission angenommen, so ist dann das Jagdgebiet vielleicht 10? Klafter und vielleicht noch kleiner.

Oberstlandmarschall: Es ist Niemand mehr vorgemerkt.

Ich erkläre die Debatte für geschlossen.

Herr Berichterstatter.

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz: Was vor allem den Antrag des Herrn Seidl anbelangt, das königliche Reservat-Jagdrecht, eventuell auch den Gemeinden resp. Hier den Jagdgenossenschaften zuzuweisen, so erlaube ich mir zu bemerken, daß der Krone durch das Reservat-Jagdrecht nicht nur das Jagdrecht, sondern auch das Recht der freien Verfügung hiemit resp. auch allenfällige Belehrung ec. hinsichtlich dieses Reservatrechtes zusteht, daß mir also der Standpunkt, welchen Se. Exe. der Herr Regierungsvertreter bei seinem Antrage annimmt, jedenfalls der richtigere zu sein scheint.

Hinsichtlich des Standpunktes, den die Kommission im bezüglichen §. einnahm, habe ich wirklich nicht nothwendig, weiter ein Wort zu verlieren.

Dieser Standpunkt wurde durch Se. Durchlaucht den Fürsten Karl Schwarzenberg bereits so hinreichend und ausführlich auseinandergesetzt, daß jedes weitere Wort überflüssig wäre.

Durch Se. Durchlaucht wurde auch der Herr Abgeordnete Becher aufgeklärt, daß es der Kommission nicht in den Sinn fiel, in ihrer Definition eines durch Mauern und Zäune umschlossenen Raumes oder Grundstückes bloß einen Thiergarten verstanden zu haben.

Die Kommission war der Ansicht, daß eben auch in einem Garten, der Thiergarten ist. das Recht zur Ausübung der Jagd dem Grundeigenthümer gewahrt bleibt.

Was den Antrag des Herrn Hofrath Taschek anbelangt, so gestehe ich zu. daß er, vom Standpunkte der Jagd sehr anempfehlenswerth ist.

Die Kommission glaubte aber hier, wie im ganzen Gesetze, den Standpunkt des Rechtes vor den Standpunkt der Jagd setzen zu müssen und hat sich deßhalb für den §. 4, wie er im Gesetzesentwurfe aufgenommen ist, entschieden.

Was die Furcht des Herrn Hofrath Taschek anbelangt, daß jeder Jagdberechtigte, oder jeder, der am Ende durch einen Garten, das Jagdrecht, das Recht zur Ausübung der Jagd erwirbt, deßhalb schon einen Waffenpas! erlangen könne, und er ihm nicht verweigert werden dürfe, so finde ich im Waffenpatente keine dießfällig bezügliche Bestimmung,

§. 15 führt wohl an, wer zum Waffentragen berechtigt ist, aber darin finde ich keine Bestimmung,

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daß jeder Jagdberechtigte auch unbedingt das Recht erlangen müsse, Waffen zu tragen.

Im §. 17 heißt es, daß die Ausfertigung eines Waffenpasses nur bedenklichen Personen verweigert werden könne.

Selbst für den Fall, als das hohe Haus für den Antrag des Herrn Hofrath Taschek sich aussprechen sollte, mühte ich doch bitten, daß er denselben etwas anders formulirt.

Es heißt am Schluße desselben:

"Das Jagdrecht dem Grundeigenthümer gewährt."

Ich kann immerhin denken, daß innerhalb eines Thiergartens auch Gründe vorhanden sein können, die nicht dem Thiergarten-Besitzer, sondern einem Dritten gehören.

Nach der Stylisirung des Antrages des Herrn Hofrath Taschek wäre nun auch diesem Dritten, der vielleicht nur 10 Metzen Grund hat, das Jagdrecht innerhalb des Thiergartens gewährt, während der Herr Hofrath Tasche? eben nur das Jagdrecht dem Thielgartenbesitzer gewahrt wissen will.

Ich würde für den Fall, als das hohe Haus sich für den Antrag des Herrn Hofrath Taschek entscheiden sollte, vielleicht bitten, bloß in dem Falle den §. 4 des Jagdpatentes vom 7. März 1849 anzunehmen, der im Sinne dasselbe sagt, was Herr Hofrath Taschek mittelst seines Antrages ausdrücken wollte.

Was die Abänderung der Stylisirung dieses §. nach dem Antrage des Dr. Wiener anbelangt, nämlich daß statt Jagdrecht zur genauen Präcisirung der Sache: das Recht zur Ausübung der Jagd gesetzt würde, so hätte ich selbst im Namen der Kommission diesen Antrag gestellt und bin daher ganz mit dem Antrage des Herrn Dr. Wiener einverstanden.

Was den Antrag des Herrn Ritter von Zeileisen anbelangt, den §. präziser zu stylisiren, so glaube ich, daß durch die Worte "vollständig und bleibend durch Mauern und Zäune eingefriedete Grundstücke" eben ausgedrückt ist: daß man darunter nicht eine bloße Einfriedigung mittelst Stangen oder auf irgend eine Weise, wo das Wild, der Hund eines Jägers frei passiren könnte, verstehen kann.

Herr Dr. Rieger trägt an, so viel ich verstanden zu haben glaube, um Streitigkeiten über vollständige und bleibende Mauern und Zäune endgiltig zu entscheiden, die Bezirksausschüsse als jene Behörde aufzustellen, die diese bezügliche Entscheidungen zu erfüllen hätten.

Mit diesem Antrage erklärt sich die Kommission vollständig einverstanden, da selbst für den Fall, als durch solche nicht so weit gehende Einfriedigung, wie selbe die Kommission hier im §. verstanden hat, Streitigkeiten entstünden, jedenfalls dem weiteren Unfrieden vorgebeugt würde. Ich bitte also im Namen der Kommission §. 4 in der Stylisirung anzunehmen, wie er jetzt ist, bloß mit der Abänderung, daß statt Jagdrecht es heißen würde, das Recht zur Ausübung der Jagd dem Grundeigenthümer gewahrt.

Hierauf der Antrag des H. Regireungsvertreters bezüglich der Wahrung der Reservaten.

Oberstlandmarschall: Es liegt eine Reihe von Anträgen vor. Derjenige Antrag, der sich von dem der Kommission prinzipiell unterscheidet, ist der Antrag des Dr. Taschek. Ich werde daher zuerst diesen Antrag zur Abstimmung bringen. Es hat auch noch Se. Durchlaucht Fürst Georg Lobkowic einen Antrag eingebracht, und zwar es soll §. 4 lauten: auf Grundstücken, welche durch Mauern und Zäune derart eingeschlossen sind, daß das darin befindliche Wild dieselben nicht verlassen kann ec., bleibt vorbehalten. Dieser und der Antrag des H. Abg. v. Zeileisen sind eigentlich nur stylistische Aenderungen des §. Mit dem Antrage des Abg. Dr. Wiener anstatt Jagdrecht zu setzen: das Recht der Ausübung der Jagd, hat sich der Berichterstatter einverstanden erklärt. Es bleibt daher nur der Zusatzantrag des H. Abg. Becher, der per parenthesin nach dem Worte Grundstücken eingeschaltet haben will "Thier- und Wildgarten."

Po slově obehnaných má se per parenthesin vložiti obora.

Becher: Nach den Auseinandersetzungen des H. Hofrath Taschek Habe ich meinen Antrag zurückgezogen.

Oberstlandmarschall: Ich werde bezüglich des Antrages des H. Hofrath Taschek die Unterstützungsfrage stellen, er lautet:

Auf vollständigen und bleibenden durch Mauern oder Zäune eingefriedigten Grundstücken darf ohne Zustimmung des Grundeigenthümers das Jagdrecht nicht ausgeübt werden. In Thiergälten bleibt ohne Rücksicht auf das Ausmaß derselben das Jagdrecht der Grundeigenthümer gewahrt.

Sekr. Schmidt: Na pozemcích zděmi a ploty úplně obehnaných, nesmí se bez svolení vlastníka právo myslivosti vykonávati. V oborách přísluší právo myslivosti bez rozdílu, jakou výměru obora má, vlastníkovi.

Oberstlandmarschall: Bitte diejenigen H., welche den Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben.

Er ist hinreichend unterstützt.

Der Antrag des H. Abg. v. Zeileisen lautet: Auf Grundstücken, welche durch Mauern oder Zäune vollkommen abgeschlossen sind, steht dem Eigenthümer ohne Rücksicht auf das Maß derselben die Ausübung des Jagdrechtes zu. Damit vereinigt sich der H. Antragsteller zu sagen statt Jagdrecht, die Ausübung des Jagdrechtes?

Ritter von Heileisen: Ja.

Nejv. zemský maršálek: Na pozemcích zděmi neb ploty úplně uzavřených, přísluší vlastníkovi právo k užívání myslivosti, pozemek buďsi výměry jakékoliv.

Wird dieser Antrag unterstützt?

Er ist hinreichend unterstützt.

Se. Durchlaucht Fürst Lobkowic trägt an:

Auf Grundstücken, welche durch Mauern, Zäu-


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ne, der Art eingeschlossen sind, daß das darin befindliche Wild sie nicht verlassen kann ec.

Na pozemcích, které zděmi a plotem tím spůsobem obehnány jsou, že zvěř tam chovaná je opustiti nemůže atd.

Wird dieser Antrag unterstützt?

Er ist hinreichend unterstützt. — Er ist hinreichend unterstützt.

Der H. Regierungsvertreter hat einen Antrag gestellt, dem sich auch der Berichterstatter im Namen der Kommission angeschlossen hat. Er soll lauten als Beisatz zu §. 5: Ebenso bleibt das Jagdreservatrecht der Krone in der Umgebung Prags durch das gegenwärtige Jagdgesetz unberührt.

Taktéž na právu honebním koruně vyhrazeném v okolí pražském ničehož se měniti nemá tímto zákonem.

Die Unterstützungsfrage ist hier nicht nothwendig.

Zu diesem Antrage hat jedoch der Herr Abg. Seidl den Antrag gestellt: Der hohe Landtag wolle beschließen:

"Es sei sowohl der eben vorgelesene Antrag, so wie auch sein Amendement der Kommission zur Berichterstattung zuzuweisen. Das königliche Reservatjagdrecht bei Prag wird durch dieses Jagdgesetz nicht berührt; jedoch geht das den ehemaligen Dominien innerhalb des Reservatgebietes auf Widerruf zugestandene Jagdrecht auf die nach diesem Gesetze zu bildenden Jagdgenossenschaften über, welche den bisher entrichteten Kanon verhältnißmässig. zu leisten und dem königlichen Reservatjagdrechte sich jederzeit zu fügen haben.

Slavný sněme račiž uzavřití: Návrh tento přikazuje se komisi k podání zprávy: "Královské právo myslivosti v okolí pražském vyhražené, není tímto zákonem dotknuto, přenáší se však právo k vykonávání myslivosti, jež propůjčeno bylo proti odvolání bývalým panstvím v obvodu reservátním, na společenstva honební, o nichž v zákoně tomto opatření se stalo; společenstva tato však mají poměrně platiti dosavadní kanón a povždy se podrobiti právu myslivosti koruně vyhrazenému."

Wird dieser Antrag unterstützt?

Es ist unbestimmt.

Ich bitte die Herren, welche den Antrag des H. Abg. Seidl unterstützen, aufzustehen.

(Geschieht).

Er ist Hinreichend unterstützt.

Ich werde nun zur Abstimmung über den Antrag des H. Dr. Taschek schreiten. Er ist bereits verlesen worden; ich glaube daher, daß eine abermalige Verlesung desselben entbehrlich sein dürfte. Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage des Herrn Dr: Taschek zustimmen, aufzustehen.

(Geschieht).

Der Antrag ist in der Minorität.

Die beiden Anträge Sr. Durchlaucht des Fürsten Georg Lobkowic und des Herrn von Zeileisen unterscheiden sich sehr wenig. Ich werde sie daher nach der Reihenfolge, in welcher sie eingebracht wurden, zur Abstimmung bringen.

Hr. von Zeileisen meint, es habe zu lauten: "Auf Grundstücken, welche durch Mauern oder Zäune vollständig abgeschlossen sind, steht dem Eigenthümer ohne Rücksicht auf das Ausmaß derselben, das Recht auf die Jagd zu.

Na pozemcích zděmi nebo ploty úplně uzavřených přisluší právo myslivosti vlastníku pozemností buďsi výměra jejich jakákoliv."

Ich bitte die Herren, welche diesem Antrage zustimmen, aufzustehen.

(Geschieht).

Der Antrag ist in der Minorität.

Der Antrag des Fürsten Lobkowic lautet: "Auf Grundstücken, welche durch Mauern oder Zäune derart eingeschlossen werden, daß das darin befindliche Wild dieselben nicht verlassen kann, so ec. gleich dem Kommissionsatttrage.

"Na pozemcích, které zděmi nebo ploty tím spůsobem obehnány jsou, že zvěř tam chovaná, je opustiti nemůže, přisluší atd.

Ich bitte die Herren, welche diesem Antrage zustimmen, aufzustehen.

(Geschieht).

Der Antrag ist gleichfalls in der Minorität.

Ich bitte nun, den Kommissionsantrag vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt (liest):

"Auf vollständig und bleibend durch Mauern oder Zäune eingefriedeten Grundstücken, bleibt ohne Rücksicht auf das Ausmaß derselben, das Recht zur Ausübung der Jagd dem Grundeigenthümer gewahrt.

Na pozemcích zděmi aneb ploty úplně a trvale obehnaných, přísluší právo, myslivost vykonávati, vlastníku pozemků, buď si výměra jejich Jakákoliv."

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Kommissionsantrage zustimmen, die Hände aufzuheben.

(Geschieht).

Der Antrag ist angenommen.

Es hat zu diesem Antrage auch Dr. Rieger einen Zusatzantrag gestellt:

"Entstände über die Vollständigkeit der Einfriedung ein Streit zwischen dem Grundbesitzer und dem Jagdberechtigten, so entscheidet darüber der Bezirksausschuß."

"Povstal-li by mezi majetníkem pozemků a oprávněným k myslivosti spor o to, zdali je obehnání pozemků úplné, rozhoduje výbor okresní."

Wird dieser Antrag unterstützt?

(Geschieht.)

Er ist hinreichend unterstützt.

Ich bitte die Herren, welche diesem Zusatzantrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht).

3*


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XXV. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

XXV. sezení 4. ročního zasedání 1866.

Ich bitte aufzustehen.

(Geschieht).

Der Antrag ist per majora angenommen.

Nun kommt der Antrag des Herrn Abgeordneten Seidl zur Abstimmung.

Ich bitte ihn noch einmal vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt (liest):

"Der hohe Landtag wolle beschließen: "Der nachstehende Antrag sei der Kommission zur Berichterstattung zuzuweisen:

"Das königliche Reservatjagdrecht bei Prag wird durch dieses Jagdgesetz nicht berührt; jedoch geht das den ehemaligen Dominien innerhalb des Reservatgebietes auf Widerruf zugestandene Jagdrecht auf die nach diesem Gesetze zu bildenden Jagdgenossenschaften über, welche den bisher entrichteten Kanon verhältnißmäßig zu leisten und den königlichen Reservatjagdrechten sich jeder Zeit zu fügen haben."

Slavný sněme račiž uzavříti:

"Návrh tento přikazuje se komisi k podání zprávy. Královské právo myslivosti, v okolí pražském vyhrazené není tímto zákonem dotknuto; přenáší se však právo k vykonávání myslivosti, jež propůjčeno bylo proti odvolání bývalým panstvím v obvodu reservátním, — na společenstva honební, o nichž v zákoně tomto opatření se stalo; společenstva však mají poměrně platiti dosavadní kanón a povždy se podrobiti právu myslivosti koruně vyhrazenému."

Ich glaube, bevor ich zur Abstimmung schreite, vorausschicken zu müssen, daß es sich lediglich darum handeln wird, ob dieser Antrag des Herrn Abgeordneten Seidl, ohne in das Meritum desselben einzugehen, der Kommission zuzuweisen sei.

Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht).

Der Antrag ist in der Minorität.

Nun käme der Antrag der Kommission zur Abstimmung; denn ich glaube nicht, daß der Herr Abgeordnete Seidl eine Abstimmung über das Meritorische seines Antrages verlangt hätte.

Abg. W. Seidl: Nein!

Oberstland marschall: Der Antrag der Kommission lautet:

"Ebenso bleibt das Jagdreservatrecht der Krone in der Umgebung von Prag durch das gegenwärtige Gesetz unberührt."

"Taktéž na právu konby koruně vyhrazeném v okolí pražském tímto zákonem ničehož se nemění."

Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hände aufzuheben.

(Geschieht).

Angenommen.

Mit Rücksicht auf den vorhergehenden Zusatzantrag des Hr. Dr. Rieger wird wohl bei der dritten Lesung, in der Stylisirung eine Aenderung eintreten müssen; es paßt nicht genau.

Dr. Rieger: Ich wollte auch schon den Vorschlag machen, daß der abgestimmte Passus, die Aufrechthaltung des Reserwatsrechtes betreffend, sich viel besser bei den allgemeinen Bestimmungen einreihen ließe.

Regierungsvertreter Graf Lažansky: Ich hätte, von meinem Standpunkte nichts dagegen; meine Sache ist es nur vom Standpunkte der Regierung das Reservatrecht zu wahren und demselben im Jagdgesetze Ausdruck zu geben. Ob das h. Haus einen selbstständigen §. beschließt, oder das Reservatrecht der Krone bei den allgemeinen Grundsätzen einreiht, dagegen habe ich vom Standpunkte der Regierung nichts einzuwenden. (Dr. Rieger: dort ist es passender).

Mein Standpunkt ist, nur das Recht der Regierung hier zu vertreten u. zum Ausdrucke zu bringen.

Oberstlandmarschall: Ich glaube die Stylisirung und Einreihung dieses Passus der dritten Lesung vorzubehalten.

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz (liest):

§. 6.

Die Jagdgenossenschaft (§. 3.) ist verpflichtet, das ihr zustehende Jagdrecht entweder ungetheilt zu verpachten, oder durch eigens bestellte, beeidete Sachverständige zu ihren Gunsten ausüben zu lassen.

Die Verpachtung kann entweder aus freier Hand oder im Wege der öffentlichen Lizitation stattfinden. Bei einem Jagdkomplexe von mindestens 2000 n. ö. Joch kann der Bezirksausschuß eine getheilte Verpachtung des Jagdgebietes bewilligen.

Sněm. sekretář Schmidt (čte):

§. 6.

Společenstvo honby (§ 3.) jest povinno,.přislušící jemu právo myslivosti buď nedílně pronajmouti anebo zříditi přísežné znalce, aby právo to v prospěch společenstva vykonávali.

Právo myslivosti pronajmouti se může buď z ruky, aneb prostředkem veřejné dražby.

Má-li honitva nejméně 2000 jiter dolnorak. míry, může okresní výbor povoliti, aby byla pronajata po částkách.

Berichterstatter Ritter von Sträruwitz: Ich erlaube mir im Namen der Kommission bei diesem §. im 1. Alinea anzutragen, hinter das Wort "eigens bestellte," das Wort "vorschriftsmäßig beeidete Sachverständige" einzufügen, weil durch die Ministerial Verordnung vom 2. Jänner 1854 ganz genau Hie Vorschriften über die Beeidigung der Jagdsachverständigen, der Heger etc. erflossen sind, die wir durch dieses Gesetz nicht alteriren können.

Dr. Schubert: Im §. 6 ist Nachdruck zu legen auf das Wort "verpflichtet." Ist nur die Jagdgenossenschaft verpflichtet das Jagdrecht ungetheilt zu verpachten oder durch bestellte Sachverständige ausüben zu lassen, so folgt daraus, daß die Jagdgenossenschaft niemals ihr Jagdrecht unbenutzt lassen darf, daß sie ihre Grundstücke auf jeden Fall zur Jagd benutzen und bestimmen muß. Ich weiß nicht, ob das wirklich im Sinne der Kommission war, ob sie


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XXV. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

XXV. sezení 4. ročního zasedání 1866.

die Absicht gehabt hat, diese Verpflichtung hier auszusprechen, ich würde es für angemessener finden, daß man statt "verpflichtet" "berechtigt" seht, weil es sonderbar wäre, daß die Genossenschaft gezwungen sein soll, von ihrem Privatrechte und den Nutzungen aus demselben Gebrauch machen zu müssen; ich würde also statt "verpflichtet" setzen "berechtigt."

Nun kommt ein weiterer Absatz, nämlich "die Verpachtung kann entweder aus freier Hand oder im Wege der öffentlichen Lizitation stattfinden." Derselbe Absatz, dieselbe Verfügung kommt auch im §.14 vor und da es doch nicht gut ist, in einem Gesezkomplexe dieselbe Bestimmung öfter vorkommen zu lassen, so glaube ich, daß man den Absah 2 "die Verpachtung kann entweder aus freier Hand oder im Wege öffentlicher Lizitation stattfinden" auslasse u. sich begnüge mit der Bestimmung, welche §. 14. enthält. Es kommt noch ein Schlußsatz in diesem §. vor.

"Bei einem Jagdkomplexe von mindestens 2000 n. ö. Joch kann der Bezirkausschuh eine getheilte Verpachtung des Jagdgebietes bewilligen."

Hier ist mir nun nicht klar, wie gerade der Bezirksausschuß dazu kommen soll, das Jagdwesen zu reguliren und zu ordnen; es ist im ganzen Jagd. gesetzentwurfe der Begriff an die Spitze gestellt, daß es eine reine Ausübung von Privatrechten sei, und daß also die Ausübung des Jagdrechtes gar nichts Kommunales habe; wie kommt man also dazu, daß man bei der Regelung von Privatrechten eine Kommunalbehörde sich einmischen läßt, die sich damit abgeben soll und noch oben darein eine Kommunalbehörde einer höheren Ordnung.

Es soll also gleichsam der Bezirksausschuß als erste Instanz in Jagdangelegenheiten angenommen, und also von seiner Stellung als zweite Instanz herabgedrängt werden. Hätte man allenfalls gesagt, der Jagdnutzen ist das Vermögen einer bestimmten Ortschaft, und als Vermögen einer bestimmten Ortschaft steht dieser nach §. 107 der Gem. Ordnung das 'Recht zu, dieses Vermögen selbstständig zu verwalten, dann hätte man in der Ortschaftsvertretung. einen Ortsausschuß bilden können, und da wäre es in sofern konsequent gewesen, wenn man gesagt hätte, die erste Instanz in Jagdangelegenheiten ist der Ortschafts- oder Gemeindeausschuß, dann wäre die zweite Instanz der Bezirksausschuß und die dritte der Landtag, aber ich glaube auch in dieser Beziehung habe man nicht das Richtige getroffen, denn das Jagdwesen und die Handhabung desselben gehört weder zu dem natürlichen, noch zu dem übertragenen Wirkungskreise der Gemeinden, wollte man also das Jagdwesen erst jetzt hineindrängen und in einen solchen Wirkungskreis bringen, so würde, man den Organismus, den das Gesetz jetzt bestimmt, ändern; man würde eine Aenderung des Systems verlangen, und das kann man sich denn doch wohl nicht ohne eine hörere Zulassung zu veranlassen erlauben, es müßten dießfalls in dieser Beziehung erst die Regierungsbehörden einvernommen werden, ob sie von diesem ihrem Rechte ablassen, denn bisher ist es der Erklärung der politischen Behörden zugewiesen.

Diesen Wirkungskreis sollen sie aufbeben? und dieß sollen wir bestimmen, ohne mit ihnen früher in Vereinbarung zu treten? Das glaube ich, wäre nicht recht! Ohnedem hat man nicht zu fürchten, daß die Regierungsbehörden gar zu sehr eifersüchtig ihren Wirkungskreis bewahren, denn im Gegentheil wir sehen ja gegenwärtig, daß die Behörden sehr von ihrem alten Wirkungskreise abgehen, daß sie manchen Wirkungskreis auf die Schultern der Gemeinde legen, und wir sollten nicht so sehr empressirt sein, noch größere Schuldigkeiten für die Gemeindeorgane zu übernehmen.

Wir wissen ja ohnedieß noch nicht, ob die Gemeinden mit ihrem bisherigen Wirkungskreise fertig werden, ob sie selbst demselben vollkommen entsprechen werden, ob nicht so manche Anstände entstehen, also wäre es auf jeden Fall zugleich nicht vorsichtig, ihnen diesen Wirkungskreis zu zutheilen.

Auf jeden Fall hat die Verwaltung der Regierungsbehörden etwas für sich, erstens ist bei denselben eine bessere, genauere und strenge Ueberwachung, und dann haben eigentlich die Mitglieder der Regierung viel mehr Motivirung, sich die Geschäfte ihres Dienstes angelegen sein zu lassen, denn für sie ist ihr Amt ihre Existenz, was bei den wenigsten Gemeindeorganen der Fall ist.

Ich sehe also keinen zwingenden Grund, daß man von den jetzt bestehenden Gemeindeverhältnissen abgehe, und daß man die Jagd und das Jagdwesen den Regierungsbehörden, in erster Instanz, den löblichen Bezirksbehörden entziehe; ich würde mich dafür aussprechen, wenn auch nicht hier, daß im Allgemeinen bestimmt werde, welche Behörden sich in das Jagdwesen einzumischen haben, und in welcher Stufenfolge die Berufung von sich gehen solle.

Ich würde also beantragen, daß das Wort "Bezirksausschuß" ausbleibe, und es der Bezirksbehörde vorbehalten werde, eine getheilte Verpachtung des Jagdgebietes zu bewilligen, Uebrigens würde ich mir auch ferner erlauben, anzutragen, daß der erste Sah des zweiten Alinea: "die Verpachtung kann entweder aus freier Hand, oder im Wege öffentlicher Lizitation stattfinden," — ausgelassen und statt dessen bloß §. 14. angenommen werde, daß dann der letzte Absatz "bei einem Jagdkomplexe von wenigstens 2000 Joch eine getheilte Verpachtung des Jagdgebietes bewilligen" als Anhang zum §. 14. komme.

Ich werde mir erlauben, es zu formuliren.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Görner!

Dr. Görner: Ich stimme, was die Anführungen des geehrten Herrn Vorredners anbelangt, in Bezug auf den, zuletzt angeregten Gegenstand, nämlich bezüglich der Kompetenz des Organes, welches hier die Bewilligung ertheilen soll, vollständig mit dem Herrn Vorredner überein.

Ich wünschte aber noch in 2 anderen Gegen-


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ständen diesen §. etwas geändert, nämlich einmal ist es lediglich eine Stylisirungsangelegenheit, die. wie ich glaube, bereits durch den vorhergehenden §. angenommen erscheint, nämlich, daß statt in der ersten Zeile:

"Die Jagdgenossenschaft ist verpflichtet, das ihr zustehende Jagdrecht" dh. nicht Jagdrecht, sondern nur Ausübung des Jagdrechtes heiße, denn nur dieses ist möglich zu verpachten, daher würde ich mir erlauben, zu beantragen, daß — "die ihr zustehende Ausübung des Jagdrechtes" oder "Ausübung des ihr zustehenden Jagdrechtes" — besser gesagt würde.

Ein 2. Gegenstand ist die Verpachtung aus freier Hand. Das gegenwärtig bestehende Jagdgesetz verordnet, daß die Verpachtung der Jagdbarkeit bei Gemeinden nur im Lizitationswege, also in einer öffentlichen Lizitation stattfinden soll.

Es ist auch in dem gegenwärtig bestehenden Jagdgesetze nicht das Jagdrecht als eine Angelegenheit der Gemeinde selbst betrachtet, sondern es ist eben nur in sofern der Gemeinde zugewiesen, als sämmtliche Grundstücke der Gemeinde das Jagdgebiet bilden, insofern sie 200 Joch ausmachen.

Ich glaube, eine ähnliche Angelegenheit ist die der zu bildenden Jagdgenossenschaften. Wird da aus freier Hand die Verpachtung zugelassen, so wird es häufig vorkommen, daß alle möglichen Vergewaltigungen wenigstens gegen die Minorität stattfinden werden, daß man alle möglichen Mittel anwenden werde, um das Jagdrecht einer bestimmten Persönlichkeit zuzuwenden, wodurch die Interessen Einzelner verletzt werden. Man kann nicht einwenden, daß die Beschränkung der Verfügung Einzelner eine ungebührliche Beschränkung sei.

Beschränkungen müssen sich ja überhaupt Einzelne auch gefallen lassen und zwar um so mehr, wenn sie durch die Ausübung des Jagdrechtes geboten sind; so ist es z. B. eine Beschränkung, was in demselben §. vorkommt, daß nämlich die Jagdbarkeit an den Grundstücken ungetheilt zu verpachten ist oder nur durch Sachverständige ausgeübt werden kann, daß also nicht die Jagdgenossenschaft selbst in ihren einzelnen Mitgliedern das Jagdrecht ausüben kann.

Es läßt sich also nicht die Beschränkung einwenden. Ich würde mir daher zum Schutze aller einzelnen Theilnehmer der Jagdgenossenschaft den Antrag zu stellen erlauben:

In der Alinea 2 des §. 6, zu setzen:

Die Verpachtung kann nur im Wege der öffentlichen Lizitation stattfinden, sonach die Worte: "entweder aus freier Hand oder" auszulassen und so nur die einzige Möglichkeit der Verpachtung im Wege der öffentlichen Lizitation zuzulassen.

Oberstlandmarschall: Hr. Kratochwile.

J. Kratochvíle: Nemohu se nikterak srovnávat, ani s náhledem pana Dr. Schuberta ani s náhledem p. Dr. Görnera, a to z následujících příčin:

Ty časy, ve kterých se honba řídila podlé dosavádního zákona, patří již k době minulé a pravě že tam náležejí, má nastati doba nová a nový zákon, kterýby upravil honbu podlé nynějších našich pravých poměrů. Kdo zná původ našeho nynějšího obecního zákona, kdo ví, jak o základech jeho bylo rokováno v říšské radě, než vyšel všeobecný zákon z r. 1862, ten ví, kterak tenkráte sama vláda o tom soudila a ví, že obci ponecháno jest vše to, co se zájmů jejích dotýká a v mezích sil jejích provedeno býti může.

Tím dala vláda obci do rukou právo to, aby se vyvinula tak, jak toho potřebí má. Vláda ale si žádného práva při tom nezadala, poněvadž jak víme, v §. 28. ob. zákona ku konci řečeno jest, že si vláda zůstavuje a ponechává, v pádu potřeby jistý druh úkonů policie přiděliti orgánům svým zeměpanským. Jest ale v tomto pádu zapotřebí, aby se honba, obmezování a regulování její přidělilo k oboru polit, úřadu? Myslím, že se to nikterak dokázati nedá, vycházíme-li se stanoviska naturálního, se stanoviska, jak se říká, samorostlé povahy obce a všech těch zájmů, které ve vůli její se nalézají.

Jak uznáno bylo, jest honba výsledek práv půdy a tedy zajisté v první linii se objevuje co právo soukromé a může se obmeziti, leč jen tenkráte, když toho všeobecný prospěch požaduje, totiž jen v kruhu obecního prospěchu a na tom základě, na kterém stavba obce spočívá. To jest též stanovisko politické a potud, pokud vláda neuzná, že by obce byly nespůsobilé k výkonu své působnosti, náleží to obci a přirozenému neb samostatnému oboru činnosti její. Nalezne-li se tedy, že jest zapotřebí, aby myslivost byla obmezena, může býti obmezena jen z důvodů policejního působení obecního.

Takový obor činnosti jest vytknut v §. 28 obecního zákona a jmenovitě v 1. odstavci paragrafu toho.

Myslím tedy, že na každý pád musíme přiděliti judikaturu o tom jen orgánům obecním aneb jiným analogním.

Víme, že jsme přišli k přesvědčení, že se to nedá provésti, aby každá osada v kruhu svém mohla honbu provozovati, že se může státi, že některá osada, jsouc v objemu neúplná, za účelem provozování práva honebního bude se musit přidati k osadě druhé neb některému samostatnému komplexu; kdybychom chtěli konsekventně souditi, musilibychom judikataru o tom přiděliti jen obecnímu zastupitelstvu, vlastně obecnímu představenstvu. Jelikož ale nevíme, nebudeli snad pozemek přidělen k takové osadě, která nepodléhá vždy judikatuře téhož obecního představenstva, tedy jsme se musili utéci k okresnímu výboru, poněvadž za to pokládáme, že zajisté dřív bude ještě se nacházeti v témž okresu, a tedy v kruhu toho okresního zastupitelstva, ku kterému obec náleží. —


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XXV. sezení 4. ročního zasedání 1866.

Co se pak týče toho, že bychom měli uložiti každé osadě, aby musila v cestě veřejné dražby pronajmouti právo myslivosti své, tu myslím, že bychom právě obmezovali právo její, a nikoliv jej fedrovali a. myslím tudíž, žebychom zajisté nemohli podporovat vývin honby tak, jak jsme si v komisi přáli. Chce-li osada mít zvěř vyhubenou, nuže ať ve valné hromadě ustanoví, že si honbu sama ponechá, ať dá pak svému znalci rozkaz k vyhubení zvěře, aby došla svého cíle. — Jak pak ale má se státi, kdyby osada nechtěla tak, a jak má se státi, kdyby ta osada si přála, aby honební hospodářství její neměl kdokoliv, nýbrž právě někdo jistý, o kterém ona ví, že honbu bude pěstovat právě tak, aby to zájmům jejím bylo vhod?

Pánové, kdyby se ustanovilo, že vždy musí být dražba, tedy bychom takovou eventualitu, aby se mohli rolníci stran honby dle svého vlastního prospěchu svobodně ustanoviti, učinili nemožnou, a proto jsem pro to, aby byl přijmut §. tak, jak jej komise navrhuje (výborné v centrum).

Abg. Karl Ritter von Limbeck: Ich möchte mir nur erlauben, mich gegen die vermeintlich bloß stylistische Aenderung des Wortes "verpflichtet" in "berechtigt" auszusprechen; nicht darum handelt es sich hier, daß die Jagdgenossenschaft berechtigt ist, das ihr zustehende Jagdrecht ungetheilt zu verpachten, sondern darum handelt es sich, daß sie verpflichtet ist, es zu thun, ich glaube, das braucht keiner weiteren Auseinandersetzung.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand mehr das Wort verlangt, erkläre ich die Debatte für geschlossen.

Berichterstatter Ritter von Straeruwitz: Was die Meinung des Herrn Dr. Schubert anbelangt; daß es vielleicht vortheilhaft wäre, wenn man der Jagdgenossenschaft im §. 6 das Recht zustehen würde, die Jagd unbedingt ruhen zu lassen, so Hätte dieselbe vom Standpunkte der Jagd jedenfalls etwas für sich, es wäre besonders im heurigen Jahre, wo es um die Jagd aus verschiedenen Gründen schlecht bestellt ist, jedenfalls sehr gut, wenn man die Jagd auf 1 oder 2 Jahre ruhen lassen könnte. Ich glaube aber, daß der Fall namentlich bei der Ausübung des Jagdrechtes der Genossenschaft nicht vorkommen wird, daß sie sich überhaupt je entschließen würde, die Jagd, das Recht zur Ausübung der Jagd, auf dem Jagdgebiete ruhen zu lassen.

Was die Bedenken des Herrn Dr. Schubert und Dr. Görner anbelangt, daß man die Bezirksausschüsse nicht als jene Organe in das Gesetz einfügen sollte, die berufen sein sollten, in gewissen im Gesetze bestimmten Fällen in das Jagdrecht, also in ein Privatrecht einzugreifen, glaube ich, waren diese Bedenken schon anzuregen gewesen bei dem Antrage des Herrn Dr. Rieger, welcher vom hohen Hause mit emminenter Majorität angenommen wurde, und durch die Annahme dieses Antrages hat das hohe Haus erklärt, daß es den Bezirksausschüssen ein Recht zugestehe, auch mit über diese Privatrechte eventuell irgend eine Verfügung zu treffen.

Was besonders die Bemerkung des Herrn Dr. Schubert anbelangt, daß man hiedurch möglicher Weise in das Recht der Exekutive eingreift, daß man sich vorher hätte mit der Regierung ins Einvernehmen setzen sollen, ob sie die Aufnahme der Bezirksausschüsse als interwenirende Behörde in Jagdangelegenheiten nicht als einen Eingriff ansehe, können wir darüber vollkommen berichtigt sein. Hätte die hohe Regierung überhaupt für nothwendig gefunden ihre Rechte zu wahren, würde sie es durch den anwesenden Herrn Regierungsvertreter sicher gethan haben. (Bravo im Centrum).

Dadurch, daß die Hohe Regierung nichts einwendete, können wir eben mit vollkommener Beruhigung den Schluß ziehen, daß sie das hohe Haus für kompetent hielt, den Bezirksausschuß in das Jagdgesetz hineinzubeziehen, und selben gewisse Funktionen zuzuweisen, die ihm im natürlichen Wirkungskreise nicht zukommen, ihm aber durch dieses Gesetz im übertragenen Wirkungskreis zukommen werden.

Die Einwendung des H. Dr. Görner, daß es vielleicht besser wäre einer Jagdgenossenschaft, die Verpachtung aus freier Hand nicht zu bewilligen, ist, so viel ich verstehen konnte durch den Herrn Kratochwile hinreichend widerlegt.

Was seine stylistische Abänderung anbelangt, daß nämlich statt "Jagdrecht" "das Recht zur Ausübung der Jagd" gesetzt werden soll, erkläre ich mich vollkommen einverstanden, und ich hätte ohne seine Anregung selbst diese Abänderung beantragt.

Dr, Schubert: Bitte ums Wort zur faktischen Berichtigung. (Rufe: Schluß).

Über den Antrag des H. Dr. Rieger war es mir nicht mehr möglich, mich in Beziehung auf die Bestimmung, daß der Bezirksausschuß hier Urtheile zu fällen Hat, auszusprechen, weil bereits die Debatte geschlossen war. (Rufe: Schluß).

Uebrigens habe ich auch geglaubt, daß man zur faktischen Berichtigung über eine solche Systemfrage nicht nur so nebenbei und vorläufig entscheiden möge und daß man also sie nicht einer Debatte entziehen und sie als Folge einer Präklusion eintreten lasse; wobei man sehr leicht auf den Beidacht kommen könnte, daß eine wichtige und weittragende Bestimmung mehr eingeschmuggelt, als wirtlich berathen worden sei. (Bravo! links).

Oberstlandmarschall: Der H. Abgeordnete Schubert stellt folgenden Antrag:

Es hätte der erste Absatz des §. 6 zu lauten: "Die Jagdgenossenschaft ist berechtigt" der übrige Wortlaut ist nach der Berichtigung des H. Berichterstatters, daß er statt "Jagdrecht", "die Ausübung des Jagdrechtes", setzen will, ganz gleichlautend mit dem Kommissionsantrage.

Die beiden eisten Zeilen der 2. Alinea, gegen diese hat sich der Antragsteller Herr Dr. Schubert ausgesprochen und wünscht die Weglassung derselben.


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XXV. sezení 4. ročního zasedání 1866.

Dagegen hätte der Schlußabsatz der 2. Alinea zu lauten:

"Bei einem Jagdkomplex oder Jagdgebiete, vielleicht bei einem jeden Komplex von minder als 2000 niederösterreichischen Joch kann die politische Bezirksbehörde getheilte Verpachtung des Jagdgebietes bewilligen."

Es würde daher der Absah lauten:

"Společenstvo honební (článek 3) jest oprávněné" und dann der Wortlaut des Kommissionsantrages, und zum Schluße:

"Má-li honitva nejméně 2000 jiter dolnorakouské míry, může okresní úřad povoliti, aby byla pronajata po částkách.

Wird dieser Antrag unterstützt?

Er ist Hinreichend unterstützt.

Der Herr Abgeordnete Dr. Görner wünscht in der 2. Alinea die Worte auszulassen: "entweder aus freier Hand oder." Es würde daher diese Alinea lauten: Die Verpachtung kann nur im Wege öffentlicher Lizitation stattfinden.

Právo myslivosti pronajmouti se může jen prostředkem veřejné dražby.

Wird dieser Antrag unterstützt?

Er ist auch hinreichend unterstützt.

Ich werde zuerst über die erste Zeile des §. 6 abstimmen lassen und zwar nach dem Antrage des Abgeordneten Dr. Schubert: Die Jagdgenossenschaft (§. 3) ist "berechtigt" statt "verpflichtet." Společenstvo honby (§. 3) jest oprávněno."

Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

Der Antrag ist in der Minorität.

Es käme nun der Antrag der Kommission zur Abstimmung. Ich bitte ihn vorzulesen.

Ich werde ihn deutsch vorlesen:

Die Jagdgenossenschaft (§. 3) ist verpflichtet, das ihr zustehende Recht zur Ausübung der Jagd entweder ungetheilt zu verpachten oder durch eigene bestellten vorschriftsmäßig beeideten Sachverständigen zu ihren Gunsten ausüben zu lassen.

Zemský sekr. Schmidt (čte): Společenstvo honby (§. 3) je povinno přislušící jemu právo myslivosti vykonávat, buď nedílně pronajímat, aneb zříditi podle předpisů pod přísahu vzaté znalce, aby právo v prospěch společenstva vykonávali.

Oberstlandmaischall: Bitte diejenigen Herren, welche dem Kommissionsantrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

Derselbe ist angenommen.

Das 2. Alinea werde ich getheilt zur Abstimmung, bringen, und zwar den 1. Absatz nach dem Antrage des H. Dr. Görner lautend:

Die Verpachtung kann nur im Wege öffentlicher Lizitation stattfinden.

Právo myslivosti pronajmouti se může jenom prostředkem veřejné dražby.

Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

Der Antrag ist in der Minorität.

Nun käme der Kommissionsantrag. Der Antrag des Abg. Dr. Schubert ist ablehnend. Er würde also seine Berücksichtigung finden durch die Abstimmung über den Kommissionsantrag.

Die Verpachtung kann entweder aus freier Hand oder im Wege öffentlicher Lizitation stattfinden.

Právo myslivosti pronajmouti se může buď z ruky sneb veřejnou dražbou.

Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

Der Antrag ist angenommen.

Bezüglich des letzten Alinea käme der Antrag des H. Dr. Schubert vor allen zur Abstimmung.

Bei Jagdkomplexen von mindestens 2000 niederösterreichischen Joch kann die politische Bezirksbehörde eine getheilte Verpachtung des Jagdgebietes bewilligen.

Zemský sekr. Schmidt (čte): Má-li honitva nejméně 2000 jiter dolnorakouské míry, může okresní úřad povolit, aby byla pronajata po částkách.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage des H. Dr. Schubert zustimmen, die Hand aufzuheben.

Der Antrag ist in der Minorität.

Ich bitte nun über den Kommissionsantrag abzustimmen. Er lautet:

Bei einem jedem Komplex von mindestens 2000 niederösterreichischen Joch kann der Bezirksausschuß eine getheilte Verpachtung des Jagdgebietes bewilligen.

Má-li honitva nejméně 2000 jiter dolnorakouské míry, může okresní výbor povoliti, aby byla pronajata po částkách.

Bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

Angenommen.

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz (liest)!

§. 9.

Jede Jagdgenossenschaft verwaltet das ihr innerhalb der im §. 6 bestimmten Grenzen zustehende Recht zur Ausübung der Jagd durch einen hiezu aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuß von 3—5 Mitgliedern.

Derselbe ist mindestens auf die Dauer von 6 Jahren, und aus dessen Mitte der Obmann zu wählen.

Zemský sekr. Schmidt (čte):

§. 9.

Společenstvo honební užívá práva, kteréž jemu v mezích §. 6 vytknutých přísluší v příčině myslivosti, prostředkem výboru 3—5 členů, zvolených k tomu ze středu společenstva.

Výbor ten zvoliti se má nejméně na dobu 6 let a zvolí sobě ze středu svého předsedu.


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XXV. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

XXV. sezení 4. ročního zasedání 1866.

Oberstlandmarschall: Es ist Niemand als Redner vorgemerkt.— Dr. Trojan.

Dr. Trojan: Navrhuji, aby se slovo nejméné v druhém odstavci vynechalo. Volba má býti na určitý Čas, a doba je dosti dlouhá, když má trvat 6 roků. Máme volby v obecních záležitostech na 3 leta; zde 6 rokův, to je to nejdelší, co bych mohl podporovat, ale ne to nejmenší.

Mohlo by se mnohým zdát, kdyby 6 rokův byla lhůta nejmenší, že snad bylo by líp, .aby zvolení trvalo na celý život; míním, že je to zbytečné obmezování volitelnosti a vůbec volnosti spolku. Jsem proto, bychom to nejméně vynechali.

Das Wort "mindestens" wäre ganz auszulassen.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Ich werde die Debatte schließen.

Hr. Dr. Trojan trägt an, es sei im letzten Alinea das Wort "mindestens" "nejméne" auszulassen. Der H. Berichterstatter hat keine Einwendung dagegen zu machen. Ich werde darüber abstimmen lassen. Ich bitte diejenigen Herren, welche für die Auslassung des Wortes "nejméně" sind, die Hand aufzuheben. — Ich bitte aufzustehen. (Ein Theil des Zentrums und der Linken erheben sich.)

Es ist die Majorität.

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz (liest):

§. 10.

Die Wahl leitet der betreffende Gemeindevorsteher, und ist zur Giltigkeit derselben erforderlich:

a) daß unter Einräumung einer 14tägigen Frist auf die ortsübliche Weife sämmtliche Mitglieder der Jagdgenossenschaft vorgeladen werden;

b) daß bei der Wahl selbst mindestens der 4. Theil aller Stimmen, entweder persönlich oder durch Vollmacht, nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung, vertreten ist.

Sněm. sekretář Schmidt (čte):

§. 10.

Volbu řídí obecní starosta, jehož se týče, a aby byla platná, jest třeba:

a) aby k ní pozváni byli spůsobem v místě obyčejným veškeří členové společenstva honebního, a aby se pozvání stalo 14 dní před volbou;

b) aby se odevzdala při volbě nejméně čtvrtina veškerých hlasů buď osobně aneb plnomocníkem, dle ustanovení řádu volení v obcích.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

Dr. Schubert: Ich bitte um Erlaubniß auf eine stylistische Aenderung aufmerksam zu machen. Ich glaube, daß es besser wäre zu sagen, daß bei der Wahl selbst mindestens der 4. Theil aller Stimmberechtigten,, nicht aller Stimmen u. s. w. vertreten ist, obschon jeder versteht, was darunter gemeint ist, und am Schlüsse statt "ist" sei, weil es ein ganz verbindender Satz ist.

Berichterstatter Ritter von Sträruwitz: Ich erlaube mir eine sachliche Berichtigung. Die Kommission unterscheidet zwischen Stimmberechtigten und zwischen Stimmen. Es kann ein Stimmberechtigter mehre Stimmen vereinigen, wie spätere Paragraphenachweisen. Es hat Jemand einen größeren Grundbesitz und übt in Folge dessen mehre Stimmen aus, und es könnte die Majorität ja selbst Einstimmigkeit aller anwesenden Stimmenberechtigten vorhanden sein, aber nicht drei Viertheile aller Stimmen der Genossenschaft.

Dr. Schubert: Ich bin korrigirt und nehme es zurück.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Kommissionsantrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

Er ist angenommen.

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz (liest):

§. 11.

Kommt bei einer nach §. 10 einberufenen Versammlung die beschlußfähige Stimmenzahl nicht zusammen, so ist die Vorladung zu wiederholen und in der hierauf stattfindenden Versammlung fassen, die erscheinen, ohne weitere Rücksicht auf Absatz b) §. 10. giltige Beschlüsse.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

§. 11.

Nesešlo-li by se při shromáždění dle §. 10 svolaném tolik hlasů, aby se mohla platná usnesení činiti, budiž pozvání opakováno, a ti, kdož se potom do shromáždění dostaví, činí usnesení platná, aniž by zřetel brán byl na odstávku b) §. 10.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

Da dieß nicht der Fall ist, so bitte ich abzustimmen. Diejenigen Herren, welche zustimmen, wollen die Hand aufheben.

Angenommen.

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz (liest):

§. 12.

Die Stimmen werden derartig berechnet, daß auf einen Grundbesitz unter 20 n. ö. Metzen eine Stimme, von 20 bis 40 Metzen zwei Stimmen, und so fort von 20 zu 20 Metzen eine Stimme mehr zukömmt.

Ueber die Hälfte aller Stimmen der Jagdgenossenschaft darf kein Einzelner ausüben.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

§. 12.

Hlasy počítají se tím spůsobem, že připadá na držitele pozemků níže 20 měřic dolnorak. míry po jednom hlase, od 20 do 40 měřic po dvou hlasech a tím spůsobem dále od 20 k 20 měřicím vždy o jeden hlas více.

Více než polovici veškerých hlasů společenstva honebního nemá jeden držitel pozemků míti.

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XXV. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

XXV. sezení 4. ročního zasedání 1866.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

Dr. Wiener: In diesem §. fehlt die Bestimmung, ob die Wahl erfolgt durch relative oder durch absolute Stimmenmehrheit. Nachdem nun bezüglich der übrigen Ausschüsse, z. B. Schulausschuh, Kontributionsausschuß, Steuerfondausschuß im Gesetze die absolute Stimmenmehrheit erforderlich ist, so glaube ich berechtigt zu sein, wenn ich auch hier diesen Antrag stelle, und würde also als Schlußsatz beifügen: Die Wahl erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit. —

Berichterstalter Ritter v. Sträruwitz: Ich konformire mich im Namen der Kommission mit dem Antrage des Herrn Dr. Wiener, da es jedenfalls zur Klarheit des Paragraphes beiträgt.

Oberstlandmarschall: Ich bitte das Amen dement zu stylisiren.

Dr. Cížek: Kdyby se přijal druhý odstavec článku 12., mohlo by se státi v mnoha případech, že by ani volba uskutečniti se nemohla, neb zde stojí víc než polovice všech hlasů spolku honebního; tedy jednu polovici hlasů bude míti držitel pozemků, druhou polovici budou míti ostatní. Nyní ten jediný bude chtít sebe neb jiného; ti ostatní zase jiného, a tak budou mít na každé straně polovic hlasů. Na ten pád není možná docíliti nadpoloviční většinu. Proto bych byl pro to, aby se vynechalo slovo: více než, tak že by stálo: polovici nesmí atd. Já myslím, zde jednalo by se o to, aby také hlasování neuškodilo ani té ani oné straně, a docílilo by se tím, že by se lehce mohlo aspoň hned o volbě rozhodnout.

Im deutschen Texte soll das Wort "über" weg. gelassen werden; nämlich die Hälfte aller Stimmen der Jagdgenossenschaft darf kein Einzelner ausüben.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Da Niemand das Wort verlangt, so erkläre ich die Debatte für geschlossen.

Herr Abg. Wiener hat den Antrag gestellt, es sei ein Zusatz zu diesem Paragraph zu machen, wie folgt: Die Wahl erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit.

Volba se koná nadpoloviční většinou hlasu.

Wird dieser Antrag unterstützt?

Er ist hinreichend unterstützt.

Der Antrag des Abg. Cížek lautet:

Dr. Čížek: Ich würde nur beantragen, das Wort "über" auszulassen.

Oberstlandmarschall: Er lautet: Die Hälfte aller Stimmen der Jagdgenossenschaft darf nicht Einzelner haben.

Polovici všech hlasů nemá jeden držitel pozemků míti.

Wird dieser Antrag unterstützt?

Er ist hinreichend unterstützt.

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz: Gegen dieses Amendement des Abg. Čížek müßte ich mich im Namen der Kommission doch verwahren. Die Kommission ging bei der Fassung dieses Paragraph von der Idee aus, daß es sich hier um ein Privatrecht handle, daß also jener, der mehr Grundbesitz habe, doch mehr Recht hätte, mitzusprechen, sie wollte aber doch die Grenze setzen, daß ein Grundbesitzer nicht mehr als die Hälfte der Stimmen haben solle, damit er die anderen nicht majorisiren könne, und ich habe die Hälfte als diejenige Grenze angenommen, über die kein einzelner Grundbesitzer Stimmen ausüben dürfe. Ich glaube damit, daß man wohl die Hälfte aller Stimmen, aber nicht darüber in einer Person zu vereinigen erlaubt, hinreichende Schranke dafür gezogen zu Haben, daß nicht ein Einzelner der Genossenschaft diktire, während nach dem Antrage des Herrn Dr. Čižek nicht die Hälfte, aber möglicherweise ein ganz geringer Bruchtheil unter der Hälfte aller Stimmen in einer Person zu vereinigen werden soll, nun da wäre die Garanne eben nicht viel größer; ich beantrage daher, das H. Haus möge bei der Stylisirung des Paragraphen bei dem Antrage der Kommission verbleiben. Ich erlaube mir noch eine stylistische Abänderung anzutragen, nämlich wo es heißt "zukömmt" zu sagen "entfällt." weil es mir richtiger zu sein scheint.

Oberstlandmaischall: Ich bitte also den Paragraph mit dieser stylistischen Aenderung zu lesen.

Landtagssekretär Schmidt (liest):

§. 12.

Die Stimmen werden derartig berechnet, daß auf einen Grundbesitz unter 20 n. ö. Metzen. eine Stimme, von 20—40 Metzen zwei Stimmen, und so fort von 20 zu 20 Metzen eine Stimme mehr entfällt.

Hlasy počítají se tím spůsobem, že připadá na držitele pozemků níže 20 měřic dolnorak. míry po jednom hlasu, od 20—40 měřic po dvou hlasích, a tím spůsobem dále od 20 k 20 měřicím vždy o jeden hlas více.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Kommissionsantrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Der Antrag ist angenommen.

Nun kommt das Amendement des Dr. Čižek zur Abstimmung, welches lautet: Die Hälfte aller Stimmen der Jagdgenossenschaft darf ein Einzelner nickt ausüben.

Sekr. zemsk. sněmu Schmidt (čte):

Polovici veškerých hlasů nemá jeden držitel pozemků míti.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Amendement des Dr. Čížek zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Ich bitte aufzustehen.

(Geschieht.)

Die Majorität ist zweifelhaft.

Ich bitte um die Gegenprobe.

(Geschieht.)


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XXV. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

XXV. sezení 4. ročního zasedání 1866.

Der Antrag ist in der Minorität geblieben.

Ich werde nun über den Kommissionsantrag abstimmen lassen. Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Kommissionsantrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Der Antrag ist angenommen.

Nun kommt der Zusahantrag des Dr. Wiener: Die Wahl erfolge durch absolute Stimmenmehrheit.

Volba se děje absolutní většinou hlasů.

Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Angenommen.

Berichterstatter Ritter von Sträruwitz (liest den §. 13:)

§. 13.

"Der Jagdausschuß hat die Genossenschaft nach Außen zu vertreten, und ihre Beschlüsse innerhalb der gesetzlichen Grenzen zur Durchführung zu bringen."

Sněm. sekretář Schmidt (čte):

§. 13.

"Výbor honební má společenstvo proti jiným osobám zastupovati a usnesení jeho v mezích zákonem stanovených vykonávati."

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt, so werde ich zur Abstimmung schreiten, und bitte die zustimmenden Herren, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Angenommen.

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz (liest):

§. 14.

"Der Jagdausschuß bestimmt, unter Berücksichtigung der obwaltenden Verhältnisse, ob eine Verpachtung des, der betreffenden Jagdgenossenschaft zustehenden Jagdrechtes überhaupt, und in diesem Falle aus freier Hand oder im Wege der öffentlichen Liziiation stattzufinden habe; letztere habe der Gemeindevorsteher vorzunehmen."

Da habe ich mir erlaubt, damit das Wort "betreffend" nicht mehrmals in demselben §. vorkomme, es in der vorletzten Zeile auszulassen, da hier jedenfalls schon einleuchtend ist, welcher Gemeindevorsteher gemeint sei.

Sněm. sekretář Schmidt (čte):

§. 14.

"Výbor honební rozhoduje, uváživ okolnosti, zdali se vůbec pronajmouti má právo myslivosti, jež společenstvu honebnímu přísluší a má-li se pronajmouti, zdali se to státi má z ruky neb prostředkem veřejné dražby; dražbu pak vykoná obecní starosta."

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

Da dieß nicht bei Fall ist, so bitte ich diejenigen Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hände zu erheben.

(Geschieht.)

Angenommen.

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz (liest):

§. 15.

"Der Jagdausschuß kann das einer Jagdgenossenschaft zustehende Iaablecht nur dann durch Sachverständige ausüben lassen, wenn sich mindestens drei Viertheile aller Stimmen der Jagdgenossenschaft hiefür entscheiden."

Ich bitte, auch hier habe ich das Wort "betreffend" als überflüssig weggelassen.

Sněm. sekretář Schmidt (čte):

§. 15.

"Výbor honební může dáti právo myslivosti společenstvu honebnímu příslušící, vykonávati prostředkem znalců jen tehdy; když se pro to prohlásí nejméně tři čtvrtiny veškerých hlasů společenstva honebního."

Abg. Jelinek: Ich bitte ums Wort.

Oberstlandmarschall: Herr Professor Jelinek !

Abg. Jelinek: Ich möchte mir an den Herrn Berichterstatter die Frage erlauben, was in dem Falle zu geschehen hätte, wenn sich z.B. bloß zwei Drittel aller Stimmen der Jagdgenossenschaft dahin aussprechen, daß die Ausübung der Jagd durch Sachverständige zu geschehen Habe, was dann einzutreten hätte.

Nach §. 15. kann das Jagdrecht durch Sachverständige nur dann ausgeübt werden, wenn eine Majorität von drei Vierteln aller Stimmen der Jagdgenossenschaft sich dafür ausspricht, die Jagd durch Sachverständige ausüben zu lassen. Dadurch allein hätte sie sich nach §. 15 gegen die Verpachtung ausgesprochen, trotz dem sich die Majorität für die Verpachtung aussprechen würde. (Hanisch: Ganz recht, ganz recht!)

Berichterstatter Ritter von Sträruwitz. Die Kommission sah sich aus dem Grunde bewogen, mindestens drei Viertel aller Stimmen anzunehmen, für den Fall als das Jagdrecht durch Sachverständige ausgeübt werden sollte, weil die Ausübung des einer Jagdgenossenschaft zustehenden Jagdrechtes durch Sachverständige in der Prax selten als opportun sich ehrausstellen wirb.

Es ist ein Fall, der ohne Fingirung oder Umgehung. des Jagdgesetzes schwerlich stattfinden wird.

Die Kommission wollte der Jagdgenossenschaft, insofern sie sich in ihrer Totalität für die Ausübung des Jagdrechtes durch Sachverständige entscheiden sollte, das Recht nicht absprechen.

Ich glaube aber bei einem selchen Vorgänge, wo fast immer die Jagdgenossenschaft, die einzelnen Grundbesitzer, nicht nur keinen Nutzen haben, sondern beinahe jedesmal aus eigenem Sacke zuzahlen müßten, es angezeigt sein dürfte zu fordern, daß sich wenigstens eine Majorität von drei Vierteln aller Stimmen der Jagdgenossenschaft hiefür entscheide.

Kommen nicht soviel Stimmen, d. h. also weniger als drei Viertel Stimmen der Berechtigten dahin überein, die Ausübung des Jagdrechtes durch Sachverständige zu veranlassen, so kann diese nicht

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XXV. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

XXV. sezení 4. ročního zasedání 1866.

stattfinden, und es muß zur Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes geschritten werden.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Da dieß nicht der Fall ist, so schreite ich zur Abstimmung und bitte die zustimmenden Herren, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Angenommen.

Berichterstatter Ritter von Sträruwitz (liest):

§. 16.

Der Jagdausschuß hat die Verpachtung immer 6 Monate vor Ablauf des letzten Pachtjahres vorzunehmen.

Sn. sekr. Schmidt (čte):

§. 16.

Výbor honební má vždy 6 měsíců před projitím posledního roku nájmu nový pronájem před se vzíti.

Prof. Lambl: Prosím o slovo: Chci si dovoliti malý přídavek v tomto §., který má přispěti k jasnosti jeho. Zde se praví, že má vždy 6 měsíců před projitím posledního roku nájmu nový pronájem se předsevzíti. Kdyby se ale stalo, že by učinil 7 aneb 5 měsíců tento pronájem, bylo by to jaksi proti zákonu. Proto si dovoluji přídavek: Výbor honební má vždy aspoň 6 měs. atd.

Ich beantrage den Zusatz des Wortes "wenigstens:" Der Jagdausschuß hat die Verpachtung wenigstens immer 6 Monate vor Ablauf des letzten Pachtjahres vorzunehmen.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?'

Prof, Herbst: In diesem Falle würde ich beantragen das wenigstens das Wort "immer" weggelassen werde, damit es doch etwas besser deutsch klingt.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

(Niemand meldet sich).

Ich bitte also den H. Berichterstatter.

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz: Ich beantrage im Namen der Kommission, den §. 16 so zu stylisiren:

Der Gemeindeausschuß hat die Verpachtung wenigstens 6 Monate vor Ablauf des letzten Pachtjahres vorzunehmen.

Sn. sekr. Schmidt: Výbor honební má, nejméně 6 měsíců před projitím posledního roku nájmu novy pronajem předsevziti.

Oberstlandmarschall: Der Antrag des H. Dr. Lambl ist also von der Kommission angenommen worden.

Ich bitte daher diejenigen Herren, die dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht).

Er ist angenommen.

Berichterstatter Ritter von Sträruwitz (liest):

§. 17.

Als Jagdpächter ist Jedermann zuzulassen, dem nicht nach §. 28 die Ausstellung einer Jagdkarte verweigert werden muß.

Sn. sekr. Schmidt (čte):

§. 17.

Myslivost se může pronajmouti komukoliv, vyjímajíc osoby, kterým se musí dle §. 28 odepříti lístek honební.

Dr. Prachenský: V tomto §.ustanovuje se, kdo může k nájmu myslivosti připuštěn býti, a v čl. 18, 3. odst. se ustanovuje, že za najímatele mimo zvláštní případy připuštěna má býti toliko jedna osoba fysická.

Mně se zdá, že by to se zákony logiky lépe srovnávalo se, kdyby tento odst. 3., §. 18. již také na tomto místě §. 17. byl uveden, a dovolil bych si tedy navrhnouti slavnému sněmu tuto stylisací:

Za najímatele myslivosti budiž mimo zvláštní případy připuštěna toliko jedna osoba fysická, pokud jí nevadí některá z příčin v §. 28 uvedených, pro kterou se musí odepříti lístek honební.

Als Jagdpächter ist in der Regel nur eine einzelne fysische Person zuzulassen, insofern ihr nicht ein im §. 28 angegebener Grund zur Verweigerung der Jagdkarte entgegen steht.

Abg. Laufberger: Ich möchte mir erlauben, nach §. 16 einen besonderen § einzuschalten und zwar nachstehenden Inhalts:

In allen Fällen kann eine Jagdgenossenschaft die Funkzionen des Ausschusses dem Gemeinde- oder Ortsausschusse mit dessen Zustimmung auf dessen Amtsdauer übertragen. Nachdem die Jagdgenossenschaft aus der Gesammtheit aller Grundbesitzer besteht, denen das Jagdrecht zusteht, so ist die Jagdgenossenschaft diejenige, welche über ihr Eigenthum verfügt.

Nach den allgemeinen Prinzipien kann denn auch angenommen werden, daß die Jagdgenossenschaft die Ausübung ihres Rechtes, das sie hier einem besonderen Ausschusse zuweisen soll, eben so berechtigt wäre. es dem Gemeindeausschusse, wenn sie Vertrauen dazu hat, zu übertragen.

Ich finde keinen Grund, warum dieses Recht der Jagdgenossenschaft entzogen werden soll. Man kann nicht einwenden, daß vielleicht der Jagdausschuß mit der Jagdgenossenschaft zusammenfällt, denn der Ausschuß der Jagdgenossenschaft soll aus der Mitte der Jagdgenossen gewählt werden, während der Gemeindeausschuß auch andere Personen umfassen kann. Insofern sie aber das Vertrauen der Jagdgenossen oder der Grundbesitzer haben, so sehe ich nicht ein, warum sie ebenfalls als Ausschuß der Jagdgenossenschaft fungiren könnten. Das Motiv, welches mich zu diesem Antrage bestimmt, liegt darin, daß ohnehin so viele Ausschüsse sind, daß wir denn


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doch nun vermelden sollten, um wo kein besonderer Umstand obwaltet, eine Vereinfachung herbeizuführen und endlich fällt in den meisten Ortschaften ohnehin der Gemeindeausschuß zusammen mit dem Jagdausschuß, der Art, daß die meisten Grundbesitzer es sind. Uebrigens ist noch die Analogie, welche da zutrifft, daß der Jagdausschuß ebenfalls durch Stimmenmehrheit nach der verschiedener Größe des Grundbesitzes gewählt wird, was auch beim Gemeindeausschuß der Fall ist, weil der Gemeindeausschuß nach Wahlkörpern gewählt wird. Ich erlaube mir also den Antrag, daß nach §. 16 ein eigener §. eingeschaltet wird, wie ich ihn eben angetragen habe.

Oberstlandmarschall: Der Herr Abgeordnete trägt an, nach §. 16 einen eigenen §. einzuschalten und zwar "in allen Fällen kann die Jagdgenossenschaft die Funktionen des Ausschusses dem Gemeinde, oder Ortschaftsausschusse mit dessen Zuť stimmung auf dessen Amtsdauer übertragen."

Poslanec Jan Kratochvíle: Prosím za slovo!

Jest ovšem pravda, že podle pravidel logiky by se nemělo ničeho namítati proti návrhu p. poslance Laufbergra; ale musím rozhodně popírati, že by tomu tak bylo podle pravidel sociálních poměrů a myslím, že zákon jsme dělali ne pouze pro přísná pravidla logiky, těch mohli a měli jsme šetřiti tam, kde jinák nevyžadují poměry socialní; ale zákon honební dělali jsme jen pro poměry socialní.

Mám za to, že mi snad zajisté, ne-li všickni, tedy mnozí pánové přisvědčí, že bychom takovou stylisací, jak ji pan poslanec Laufberger navrhuje, velmi často oprávněnce honby vybízeli, aby dávali tomu zastupitelstvu, které spravuje záležitosti jejich obecní neb osadní, někdy adressu nedůvěry.

Oni by totiž tenkráte, když by si přáli, z jakýchkoliv, třeba nepatrných příčin někoho jiného do honebního výboru, museli vždycky říci : "Vás pánové, co jste v zastupitelstvu obecním nechtěli jsme, jak vidíte ve výboru honebním míti; když ale bude k nim důvěra, tedy si je oprávněnci volby zajisté mohou zvoliti a nenahlížím, proč by se účinkovalo pouze jen na cit zvláštním paragrafem, když se to dá samo sebou v obyčejném životě sociálním jinák provesti.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Da dieß nicht der Fall ist, erkläre ich die Debatte für geschlossen.

Ich werde vorher die Unterstützungsfrage noch stellen.

Sn. sekr. Schmidt (čte):

Dr. Prachenský trägt an, es hätte §. 17 zu lauten:

Za najimatele myslivosti budiž mimo zvláštní případy připuštěna toliko jediná osoba fysická, pokud jí nevadí některá z příčin v §. 28 uvedených, pro které se musí odepříti lístek honební.

Als Pächter ist in der Regel nur eine physische Person zuzulassen, insoferne ihr nicht nach §. 28 die Ausstellung einer Jagdkarte verweigert werden muß.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt?

(Es geschieht.)

Er ist hinreichend unterstützt.

Ich bitte den Antrag des Herrn Abg, Laufberger zu lesen.

Landtagssekr. Schmidt (liest):

Als §. 17 "In allen Fällen kann die Jagdgenossenschaft die Funktionen des Ausschusses dem Gemeinde- oder Ortsschaftsausschusse mit dessen Zustimmung auf dessen Amtsdauer übertragen.

Společenstvo honební může v každém případu působnost výboru společenstva přenésti na výbor obecní aneb na výbor osady s přivolením jeho a sice na dobu úřadování jeho."

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt?

(Es geschieht).

Er ist Hinreichend unterstützt.

Berichterstatter Ritter von Sträruwitz: Gegen die Einfügung eines neuen §. zwischen §. 15 und 16 müßte ich mich doch im Namen der Kommission aussprechen.

Erstens gibt es sehr viele Ortschaften in Böhmen, die bis jetzt keinen Ortsausschuß haben; haben sie kein eigenes Ortsvermögen, so Haben sie eben auch keinen Ortsausschuß mit der Vollmacht der Jagdgenossenschaft zu betrauen.

Uebrigens scheint mir dieser einzufügende §. mit dem bereits angenommenen §. 9 im Widerspruche zu stehen.

Im §. 9 ist bereits beschlossen, daß die Jagdgenossenschaft das ihr zustehende Recht zur Ausübung der Jagd durch einen aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuß übt, und zwar ist dieser Ausschuß auf die Dauer von 6 Jahren zu wählen.

Ein Ortschaftsausschuß ist, auch wenn er wirklich in einer Ortschaft besteht, nur auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Es müßte also die Jagdgenossenschaft schon alle 3 Jahre diese Bevollmächtigung vornehmen.

Ich glaube, daß es also wirklich nicht zur Klarheit des Gesetzes und zur Erleichterung beiträgt, wenn der 5., wie ihn der Herr Statthaltereirath Laufberger beantragt, in selbes aufgenommen wird.

Gegen den Antrag des Dr. Prachenský hätte ich weniger einzuwenden, weil mir wirklich selbst scheint, daß es besser wäre, wenn das Alinea zum §. 18: "Als Pächter ist in der Regel nur eine einzelne physische Person zuzulassen;" schon bei §. 17 beigefügt wäre; aber ich bin mit der Fassung des


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ersten Theiles seines Antrages nicht ganz einverstanden.

Ich würde mir erlauben, im Namen der Kommission anzutragen §.17 dahin zu formuliren: "Als Jagdpächter ist in der Regel nur eine einzelne physische Person, insofern ihr nicht nach §. 28 die Ausstellung einer Jagdkarte verweigert werden muß, zuzulassen."

Oberstlandmarschall: Der Herr Abgeordnete Laufberger trägt an, es sei nach §. 16 ein ganzer §. einzufügen, der bereits vorgelesen worden ist.

Ich glaube, es ist nicht nothwendig ihn noch einmal vorzulesen.

Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage des Abgeordneten H. Laufberger zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Es geschieht.)

Der Antrag ist in der Minorität.

Nun kömmt der Verbesserungsantrag des Hrn. Abgeordneten Dr. Prachenský zur Abstimmung.

Za najímatele myslivosti budiž mimo zvláštní případy připuštěna toliko jedna osoba physická, pokud jí nevadí některá z příčin v §. 28 uvedených, pro kterou se musí odepříti lístek honební.

Als Jagdpächter ist in der Regel nur eine einzelne physische Person zuzulassen, insofern ihr nicht ein im §. 28 angegebener Grund zur Verweigerung der Jagdkarte entgegensteht.

Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Anť trage des Hrn. Dr. Prachenský zustimmen, die Hand aufzuheben.

Bitte aufzustehen.

Der Antrag ist mit Majorität angenommen.

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz (liest):

§. 18.

Die Verpachtung oder Zuweisung der Jagd auf Jagdgebieten einer Jagdgenossenschaft (§ 3) Enklaven (§. 5) oder Jagdgrundstücken (§. 7) hat mindestens auf die Dauer von 6 auf einander folgenden Jagdjahren, welche mit 1. Feber beginnen und mit 31. Jänner schließen, zu geschehen.

Hier erlaube ich mir, nach dem Worte "die Verpachtung" statt dem Worte "oder" das Wort "eventuell" die Zuweisung zu beantragen, damit man nicht am Ende denken könne, es könne auch ein Jagdgebiet (§. 3) zugewiesen werden, da dieß nur auf Enklaven (§. 5) oder auf Jagdgrundstücken (§. 7) Anwendung findet.

(Liest weiter):

Verpachtungen über die Dauer von 12 Jahren sind nur mit Genehmigung des Bezirksausschusses zulässig.

Als Pächter usw..........das entfällt.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

§. 18.

Pronajmutí, aneb přidělení myslivosti v honebním okrsku některého společenstva honebního (§. 3) pak na pozemcích obklíčených (enklávách §. 5), aneb na pozemcích v §. 7 naznačených, má se státi nejméně na dobu 6 let honebních, po sobě jdoucích, kteráž počínají prvním dnem měsíce února, a končí 31. dnem měsíce ledna.

Pronajmutí na více než 12 let může se státi, toliko se schválením okresního výboru.

Oberstlandmarschall: Ich mache das hohe Haus darauf aufmerksam, ob es nicht vielleicht angezeigt wäre die Abstimmung über diesen §. zu sistiren mit Rücksicht darauf, daß die §. 5 und 7 an die Kommission zugewiesen worden sind, bezüglich der Enklaven und Grundstücke.

Wenn dagegen keine Einwendung erhoben wird, so werde ich zum nächstfolgenden §. übergehen.

Es ist dieß nicht der Fall. Also wir schreiten zum §. 19.

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz (liest:)

§. 19.

Jeder Lizitant hat im Vorhinein einen dem Ausrufspreise gleichkommenden Betrag in Barem, in Spar- oder Vorschußkassabüchern, oder in öffentť lichen Werthpapieren, nach dem letzten Börsenkurse berechnet, als Vadium zu erlegen.

Der Meistbieter ist als Pächter anzusehen und Hat sogleich nach Abschluß der Lizitation die Kosten derselben, eine dem einjährigen Pachtschillinge gleichkommende Kaution nach obiger Bestimmung, und den einjährigen Pachtschilling im Vorhinein baar zu erlegen.

Die Kaution ist von dem betreffenden Gemeindevorsteher binnen 8 Tagen an den Bezirksausschuß als Depositum abzuführen.

v. Waidele: Bitte nur eine stylistische Bemerkung.

Oberstlandmarschall: Ich werde nur noch den böhmischen Text vorlesen lassen.

Sněmovní sekretář Schmidt (čte):

§. 19.

Každý licitant má před dražbou složiti jakožto vadium, hotovou částku peněz rovnající se ceně vyvolávací, v knížkách spořitelny neb záložny nějaké aneb ve veřejných papírech cenných počítaných dle poslední bursovní měny.

Edo nejvyšší podání učiní, budiž pokládán za najímatele a má hned po skončení dražby výlohy z ní vzešlé zapraviti, kauci, jež se rovná jednoroční činži nájemní, spůsobem výše udaným složiti a jednoroční činži nájemní napřed v hotovosti zaplatiti.

Kauce budiž odevzdána od obecního starosty, jehož se týče, do 8 dnů okresnímu výboru co deposit.

v. Waidele: Ich möchte nur vorschlagen statt des Wortes "Lizitant" zu sagen: "jeder Pachtwerber": denn wenn er im Vorhinein den Betrag im Baaren erlegen soll. ist er noch nicht Lizitant.


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XXV. sezení 4. ročního zasedání 1866.

Der Ausdruck selbst ist kein sprachrichtiger; dann sollte das Wort "Lizitation" mit "Versteigerung" geändert werden.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch sonst Jemand etwas zu bemerken?

Dr. Schubert: Ich möchte mir erlauben die Bestimmung im §. 19, daß das Vadium in Spar oder Vorschußkassenbüchern genommen werden kann, zur Löschung anzutragen. Es sind nicht alle Spar- und Vorschußkassabücher in der That so beschaffen, daß man ihren Einlagen eine so vollť ständine Sicherheit und Zutrauen geben kann, daß man sie wie baares Geld annimmt.

Es dürften einige von ihnen doch nicht das Vertrauen verdienen, daß man ein für allemal Sparlassen- und Vorschußkassabücher unter allen Umständen als Kaution annehme.

Sollte man dann einen Zweifel haben ,gegen die Zahlungsfähigkeit irgend einer solchen Vorschußkassa, sollte man dann wegen dieser Zweifel Sparkassabücher zurückweisen, so würde man diese Anstalt diskreditiren, was für sie von bösen Folgen sein könnte.

Auf jeden Fall sind sie reine Sparanstalten, haben als solche Wechsel und Kredit nicht zu vermitteln: es würden also Spar- und Vorschußkassabücher als Kautionen nur den Werth nach dem schwankenden Kourse erhalten.

Dr. Sladkovský: Musím se prohlásiti proti tomu, co navrhuje pan Dr. Schubert, aby • se totiž zde vynechaly knížky záložen, co jistota, která se má složiti na místě těch peněz, když se chce ucházet někdo také o právo k najmutí honby.

Je ovšem pravda, že knížky záložen nejsou všeobecně vedeny takým spůsobem, aby se mohlo nyní již žádati, aby se braly knížky také u všech veřejných úřadů, jak se to děje s knížkami spořitelen; však nedá se upříti, že taká knížka je dostačítelná, aby při té příležitosti, kde se jedná o to, že má sloužit za jistotu v tom okresu, kde každý záložnu zná, a ví, v jakém stavu se nalezá v případech občanského života veřejného, nevím, proč bychom také obmezování úvěru měli zaváděti?

Tím by ústav záložen skutečně úplně byl uvržen v nedůvěru, co nikdo přáti si nemůže, kdo zná blahodárné působení jejich po celých Čechách.

Není žádné pochybnosti, že záložny jak stojí, kdyby nebylo pouhé formy, velmi dobře by mohly sloužiti při všech veřejných příležitostech za úplné rukojemství a když se jedná o pouhou formu, kterou stát předpisuje pro takové knížky a úpisy, které on považuje za hodnověrné, myslím, že my bychom se pouhé formy neměli držet a zejména ne při té příležitosti, kde, jak jsem již dříve k tomu poukázal, se jedná o to, aby někdo tou knížkou dal jistotu v tom okresu bezpochyby, v kterém se bude jednati o pronajmutí nějakého honebního práva. Proto myslím, že slavný sněm s úplnou bezpečností a s úplným souhlasem veškerého obecenstva může souhlasiti s tím, jak komise to navrhuje, a nechat ustanovení, že místo hotových peněz se mohou skládati knížky záložní.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

(Niemand meldet sich).

Ich erkläre die Debatte für geschlossen.

H. Berichterstatter . . .

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz: Ich muß auch das H. Haus bitten, den Passus, wo es sich um die Spar und Vorschußkassabücher handelt, im Gesetze zu belassen. Die Spar- und Vorschußkassen stehen im ganzen Lande überhaupt unter der Kontrolle der Regierung, und selbst bei der Verleihung des Rechtes zu ihrer Bildung, ist mit solchen Kautelen vorgegangen worden, daß sie mindestens dieselbe Garantie, wie Staatspapiere bieten.

Es würde auch für den Fall, als der Paragraph nicht angenommen und die Kaution nicht in Spar- und Vorschußkassabüchern erlegt werden dürfte, der Pächter gezwungen sein, die Kaution in baarem Gelde zu erlegen, wo sie ihm dann keine Interessen trägt, oder in Staatspapieren, die während der sechs Jahre einer Masse Kursschwankungen' unterliegen (Bravo!), während er bei den Spar- und Vorschußkassabüchern ruhig seine Perzente hebt, und sicher ist, daß er nach den 6 Jahren wieder denselben Betrag erhebt, den er erlegt hat. (Bravo!)

Mit der stylistischen Aenderung des H. Präs. v. Waidele kann ich mich im Namen der Kommission für einverstanden erklären, da nicht jeder Pachtwerber Lizitant ist; Lizitant ist man, wo man anfängt, mitzubieten, man kann aber als Pachtwerber schon in dem Momente auftreten, wo man die Kaution legt und zu erkennen gibt, daß man mitbieten will.

Oberstland marschall: Es ist also eigentlich kein positiver Antrag gestellt worden. H. Abgeordnete Dr. Schubert wünscht nur, daß im 1. Abs. "in Spar- oder Vorschußkassabüchern" ausgelassen werde.

Um diesem Antrage gerecht zu werden, werde ich den 1. Abs. mit Auslassung dieses Zwischensatzes, — und dann den Zwischensatz als Zusatz zu jenem Kommissionsantrage zur Abstimmung bringen.

Nach dem Antrage des H. Dr. Schubert würde es also heißen: Jeder Pachtwerber hat im Vorhinein einen dem Ausrufspreise gleichkommenden Betrag in Barem, oder in öffentlichen Werthpapieren nach dem letzten Börsenkurse berechnet, als Vadium zu erlegen.

Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Eine sehr geringe Zahl erhebt die Hände).

Ich glaube, meine Bemerkung ist mißverstanden worden; es ist dieß der Kommissionsantrag mit Hin-


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weglassung des Zwischensatzes, und dann werde ich den Zwischensatz auch zur Abstimmung bringen.

Ich bitte also diejenigen Herren, welche den Kommissionsantrag mit Weglassung des Zwischensatzes annehmen wollen, die Hand aufzuheben.

Er ist angenommen.

Nun käme der von H. Dr. Schubert beanständete Zwischensatz "in Spar- , und Vorschußkassabüchern."

Ich bitte die Herren, welche für die Aufnahme dieses Zusatzes sind, die Hand aufzuheben.

Angenommen.

(Unruhe.)

Ich habe erklärt, daß der Antrag des H. Dr. Schubert ablehnend ist, bezüglich des Zwischensatzes, und ich habe daher den Kommissionsantrag mit Auslassung des Zwischensatzes zur Abstimmung gebracht.

Dann habe ich die Frage gestellt, ob sich das h. Haus auch für den Zwischensatz ausspricht, und er ist gleichfalls angenommen worden.

(Ganz richtig!)

Zu den beiden folgenden Absähen der Kommission sind keine Amendements gestellt worden, ich bringe sie daher zur Abstimmung.

Ich bitte also die Herren, die denselben zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht).

Angenommen.

Berichterstatter Rit. v. Sträruwitz (liest):

§. 20.

Der Pachtschilling für die folgenden Pachtjahre ist stets bei Beginn derselben beim betreffenden Jagdausschusse zu erlegen.

Ich erlaube mir hier im Namen der Kommission vor "Pachtschilling" noch "Jahres-" hinzuzufügen, indem man sonst glauben könnte, daß alle Jahre der Pachtschilling für 6 Jahre erlegt werden muß.

Es muß also heißen: der Jahrespachtschilling für die folgenden Pachtjahre ist stets bei Beginn derselben beim betreffenden Jagdausschusse zu erlegen.

Sněm. sek. Schmidt (čte): "Roční nájemní činže za dálší leta nájmu budiž zaplacena vždy na počátku každého roku nájmu výboru honebnímu, jehož se týče.''

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

W. Ritter v. Eisenstein: Ich bemerke, daß nach dem §. 19 noch eine Vorkehrung nothwendig ist für den Fall, wenn die Verpachtung aus freier Hand geschieht, denn dann muß ja auch die Kaution erlegt werden und ebenso der einjährige Pachtschilling im Voraus. Hier ist nur von der Lizitation die Rede und nicht von der Verpachtung aus freier Hand.

Es wird bei der Verpachtung aus freier Hand dasselbe gelten müssen wie bei der Lizitation, denn es wird der Pächter aus freier Hand auch Kaution und den einjährigen Pachtschilling erlegen müssen.

Berichterstatter Rit. von Sträruwitz: Ich glaube. daß das nicht so unbedingt sich von selbst versteht, denn ich kann mir denken, daß aus freier Hand ein Pachtvertrag geschlossen werden könne, wo nicht Geld ausbedungen wird, denn es kann eine andere Leistung z. B. der Bau eines Weges und überhaupt eine andere Gegenleistung, die nicht Haares Geld ist, im freien Uibereinkommen als Aequivalent des Pachtschillings ausbedungen werden. In diesem Falle wäre die Verpflichtung zum Erlag eines einjährigen Pachtschillinges nicht zuläßig, selbst wenn wir es hier vorschreiben würden.

Oberstlandmarschall: Ist bezüglich des §. 20 etwas zu bemerken?

v. Zeileisen: Ich würde mir eine neue Stylisirung zu beantragen erlauben und zwar also:

"Bei Beginn eines jeden Jagdjahres ist der Pachtschilling beim betreffenden Jagdausschusse im Vorhinein zu erlegen."

Es kommt mir sonderbar vor, wenn es heißt: der Pachtschilling für die folgenden Pachtjahre ist bei Beginn derselben zu erlegen.

Berichterstatter Ritter von Sträruwitz: Da die vom Herrn v. Zeileisen beantragte Stylisirung an der Wesenheit und dem Sinne dieses §. gar nichts ändert und wirklich eine gefälligere Form dieses 3. herbeiführt, so konformire ich mich demselben.

Oberstlandmarschall (liest): "Bei Beginn jedes Jagdjahres" — sollte vielleicht heißen: "Pachtjahres ?"

Von Zeileisen: Nein! "Jagdjahres."

Oberstlandmarschall (fährt fort): "ist der einjährige Pachtschilling bei dem Jagdausschusse zu erlegen."

Berichterstatter Ritter von Sträruwitz: Ich erlaube mir zu bemerken, daß das Jagdjahr mit dem Pachtjahre nicht immer zusammenfällt; denn wenn 6 Monate vor Beginn des Jagdjahres die Jagd verpachtet wird, so fällt das Jagdjahr mit dem Pachtjahre nicht zusammen.

Von Zeileisen: Das Pachtjahr beginnt aber mit dem Jagdjahre?!

Berichterstatter Ritter von Sträruwitz: Das Pachtjahr kann wohl, muß aber nicht immer mit dem Jagdjahre beginnen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche den Antrag des Herrn v. Zeileisen unterstützen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht).

Ist hinreichend unterstützt.

Von Zeileisen: Excellenz! ich konformire mich, wenn es dem Berichterstatter so lieber ist mit dem Ausdrucke "Pachtjahr." Es ist mir so auch recht.

Oberstlandmarschall: Es heißt nunmehr der Antrag: "Bei Beginn des Pachtjahres," u. der Herr Berichterstatter hat sich mit dieser Stylisirung konformirt. Ich bitte ihn noch einmal vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt (liest): "Bei Be-


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ginn jedes Pachtjahres ist der einjährige Pachtschilling bei dem Jagdausschusse zu erlegen."

"Na počátku každého roku nájmu budiž zaplacena nájemní roční činže výboru honebnímu." (Hlasy ze stredu: Pro budoucí rok!) To není tady v návrhu.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht).

Angenommen.

(Rufe: Schluß!)

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz (liest):

§. 21.

"Zwei Monaten nach Erlöschen des Pachtvertrages ist dem Pächter die erlegte Kaution, soweit selbe nicht etwa für Ersähe oder Strafbeträge haftend ist, auszufolgen."

Sn. sekr. Schmidt (čte):

§. 21.

"Dva měsíce po projití smlouvy nájemní budiž nájemci vrácena složená kauce, pokud zavazena není pro jakési náhrady neb pokuty peněžité."

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

(Niemand meldet sich).

Ich bitte daher diejenigen Herren, welche mit diesem §. einverstanden sind, die Hände aufzuheben.

(Geschieht). — Angenommen.

Mit §. 22 beginnt ein ganz anderer Gegen stand dieses Gesetzes. Ich werde daher jetzt abbrechen. Ich habe hier noch einige Kommissionseinladungen zur Kenntniß zu bringen.

Die Kommission für die Strassenadministration wird für Morgen um 2 Uhr Nachmittags zu einer Sitzung eingeladen.

Die Kommission zur Berathung des Fischereigesetzes wird auf Morgen 10 Uhr Vormittags eingeladen.

Die Tagesordnung der nächsten Sitzung ist zuerst mit Rücksicht auf die Dringlichkeit des Gegenstandes der Bericht der Kommission zur Feststellung des Beamtenstatus, über die Zulässigkeit der Vereinigung des Mandats eines Landtagsabgeordneten mit der Stelle eines Landeßbeamten; sofort die Fortsetzung der Spezialdebatte über das Jagdgesetz und eventuell der Bericht der Kommission bezüglich der Acquirirung der Kosmanoser Fabrik zur Filiale der Landesirrenanstalt.

Die nächste Sitzung ist Donnerstag um 10 U.

Ich erkläre die Sitzung für geschlossen.

(Schluß der Sitzung um 2 Uhr 45 Min.)


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XXV. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

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Einlauf

vom 2. Feber 1866.

Nr. 257. Geschäftsprotokoll der 21. Landtags-Sitzung vom 25. Jänner 1866.

Nr. 258. Geschäftsprotokoll der 22. Landtags-Sitzung vom 27. Jäner 1866.

vom 3. Feber.

Nr,, 259. Bezirksausschuß in Bensen bittet um Uebernahme der Schlau- Raudnitz- Wernstadtler Strasse in die Landesverwaltung.

Nr. 260. Bezirksvertretung in Hostau bittet um Uebernahme der Eisendorfer Bezirksstrasse in die Landesverwaltung.

Nr. 261. Landesausschuß überreicht die Berufung der Eheleute Johann und Maria Batista aus Planic gegen den in Bausachen erflossenen Beschluß der planicer Bezirksvertretung vom 13. Oktober v. I, Z. 89.

Nr. 262. Landesausschuh überreicht die Berufung der Gemeindevorstände von Swětla und Jawornik gegen den Beschluß des Bez.-Ausschusses zu Böhm. Aicha vom. 8. Oktober v. I. wegen Repartirung der bewilligten Subvention pr. 2000 fl. und des Vorschusses pr. 3000 fl, zum Strassenbau,

vom 4. Feber.

Nr. 263. Abgeordneter Herr Ed. Claudi bittet um 4wöchentlichen Urlaub.

Nr. 264. Kommissionßbericht über die Zulässigkeit der Vereinigung des Mandats eines Landtags-abgeordneten mit der Stelle eines Landesbeamten.

Spisy došlé

dne 2. února 1866.

Čís. 257. Jednací protokol 21. sezení sněmu dne 25. ledna 1866.

Čís. 258. Jednací protokol 22. sezení sněmu dne 27. ledna 1866.

dne 3. února.

Čís. 259. Okresní výbor benešovský žádá za přejmutí slánsko-roudnicko-verneřické silnice ve správu zemskou.

Čís. 260. Okresní zastupitelstvo hostouňské žádá za přejmutí okresní silnice eisendorfské ve správu zemskou.

Čís. 261. Zemský výbor podává odvolání manželů Jana a Marie Batistových z Plánice z usnesení okr. zastupitelstva plánického ze dne 13. října 1865 čísl. 89 v příčině záležitostí stavebních.

čís. 262. Zemský výbor podává odvolání představených obcí Světlé a Javorníka z usnesení okresního výboru českodubského ze dne 8. října m. r. v příčině rozvržení povolené subvence 2000 zl. a zálohy 3000 zl. na stavbu silnice.

dne 4. února.

Čís. 263. Posl. p. Ed. Claudi žádá za dovolenou na 4 neděle.

Čís. 264. Zpráva komise o tom, srovnávali se mandát poslanecký s postavením zemského úředníka.

5*


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XXV. sezení 4. ročního zasedání 1866.

Petitionen.

689) Abg. Hr. Laufberger: Gesuch der Stadtgemeinde Rochlitz um Belassung daselbst des pol. Bezirksamtes, eventuell der Gerichtsbehörde.

690) Abg. Hr. Dr. Hanisch: Gesuch der Vertretung der Gemeinde Kninitz um Zutheilung zum leitmeritzer Bezirke.

692) Abg. Hr. Dr. Theumer: Gesuch der Vertretung der Gemeinde Petersdorf im Bezirke Duppau um Zutheilung zu jenem Amtsbezirke, zu welchem ihr Pfarrort Welchau zugetheilt wird, dann um Ausscheidung aus der Gem. Totzau und Konstituirung derselben als selbstständige Gemeinde.

693) Abg. Hr. Dr. Sladkovský: Gesuch der Stadtbürger von Mirovic um Belassung dieser Stadt als Amtssitz des pol. Bezirksamtes.

696) Abg. Hr. Náhlovský: Gesuch des jaroměřer Stadtrathes, damit diese Stadt nach Antrag der Regierungsvorlage bei der bevorstehenden Bezirkseintheilung der Amtssitz des pol. Bezirkes verbleibe.

703) Mg. Hr. Leeder: Gesuch der Gemeindevorstände von Ketzelsdorf, Güntersdorf, Döbernei etc, um Zutheilung zum pol. Bezirke Arnau.

Petice.

689) Posl. p. Laufberger: žádost městské obce roketnické, aby tam ponechán byl politický úřad okresní, eventuelně úřad soudní.

690) Posl. p. dr. Hanisch: žádost zastupitelstva obce knínické za přivtělení této obce k okresu litoměřickému.

692) Posl. p. dr. Theumer: žádost zastupitelstva obce Petersdorfu v okr. doupovském za přivtělení k tomu okresu, k němuž přidělena bude fara jejich, Velichov, pak za vyloučení z obce tocavské a zřízení jí za obec samostatnou.

693) Posl. p. dr. Sladkovský: žádost měšťanův mirovických, aby Mirovice zůstaly úředním sídlem nového pol. okresu.

696) Posl. p. Náhlovský: žádost městské rady jaroměřské, aby město toto dle návrhu vládní předlohy při budoucím politickém rozdělení zůstalo sídlem nového okresu.

703) Posl. p. Leeder: žádost představených obcí Kočléřova, Huntířova, Debrného atd. za přivtělení k pol. okresu hostinskému.

Dr. Emanuel Förster.

Verifikator..

W. Seidl.

Verifikator.

Josef Graf Wratislav.

Verifikator.


Aus der Statthalterei-Buchdruckerei in Prag.


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