Sobota 3. února 1866

Stenografická zpráva

XXIV. sezení čtvrtého ročního zasedání sněmu českého od roku 1861, dne 3. února 1866.

Stenografischer Gericht

über die

XXIV. Sitzung der vierten Jahres-Session des böhmischen Landtages vom Jahre 1861, am 3. Februar 1866.

Předseda: Nejvyšší maršálek zemský Karel hrabě Rothkirch-Panthen.

Přítomní: Náměstek nejvyššího maršálka zemského Dr. pr. V. Bělský a poslanci v počtu k platnému uzavírání dastatečném.

Zástupcové vlády: Místopředseda c. k. náměstnictví Antonín hrabě Lažanský a c. k. místodržitelský rada rytíř Vilém z Bachů. Počátek sezení o 10 hod. 45 min.

Vorsitzender: Oberstlandmarschall Karl Gra Rothkirch-Panthen.

Gegenwärtig: Oberstlandmarschall-Stellvertreter Dr. W. Bělský und die beschlußfähige Anzahl Abgeordneter.

Am Regierungstische: Der k. k. Statthalterei-Leiter Anton Graf Lažanský, und der k. k. Statthaltereirath Wilhelm Ritter von Bach. Beginn der Sitzung 10 Uhr 45 Min.

Oberstlandmarschall (läutet): Die Versammlung ist beschlußfähig, ich eröffne die Sitzung.

Die Kommission für die Angelegenheiten der Hypothekenbank hat sich konstituirt und zum Obmann Se. Durchlaucht Grafen Harrach Franz, zum Obmannstellvertreter Gf. Nostitz Joseph, zum Schriftführer Herrn Ritter von Kopetz gewählt. Über Ansuchen des Obmanns der Kommission und im Einvernehmen mit dem Generaldirektorstellvertreter habe ich die Verfügung getroffen, daß der Kommission im Bankgebäude selbst ein Lokale zu ihren Berathungen angewiesen werde. Ich bitte dieß zur Kenntniß zu nehmen.

Bei der Konstituirung der Kommission über den Antrag auf Durchführung der Gleichberechtigung der Sprachen in Aemtern wurden gewählt: als Obmann Se. Exc. Graf Černín Ottakar, zum Obmannstellvertreter Se. Durchlaucht Fürst Schwarzenberg Adolph und zum Schriftführer Herr Dr. Roth Karl. Wie ich bereits in der letzten Sitzung erwähnt, ist das Bureau des Weihbischof Krejčí für die Berathungen dieser Kommission bestimmt.

Unter Zahl 254 wurde dem Landtage eine Vertrauensadresse der Blowitzer Bezirksvertretung anläßlich des Landtagsbeschlusses auf Ueberreichung einer Adresse an Seme Majestät, durch den Landtagsabgeordneten Grafen Kolowrat überreicht und sie wird dem vollen Inhalte nach in den stenografischen Bericht aufgenommen.

Vysoký sněme království Českého! Uzavřením z dnů 28. a 30. listopadu 1865,

aby důvěry plným slovům Jeho Veličenstva našeho Nejmilostivějšího císaře a krále z dne 20. září 1865 odpovědělo se nejponíženější adresou díků, vykonal Vysoký sněm tu vznešenou úlohu, že co jest potřebou vlasti, po čem obyvatelstvo království Českého jakož i všichni národové říše touží a co cítí, přivedl k vědomosti Nejvyššího trůnu, neboť vznešená slova Jeho Veličenstva z dne 20. září 1865 ukazují cestu, jakouž je možno, zdravým a přirozeným spůsobem uspořádati říši, zjed-nati v zemi všeobecný blahobyt a uvesti v platnost nejvyšší ujištění dané zemím a národům diplomem z dne 20. října 1860, týkajíc se budoucího ústavního zařízení celé říše, což umělým a ne na skutečných historických základech vystavěným dílem z dne 26. února provesti se nedalo a nedá.

Budiž okresnímu zastupitelstvu Blovickému dovoleno vysloviti své i celého obyvatelstva okresu city radosti a nejvřelejších díků za toto usnešení Vysokého sněmu z dnů 28. a 30. listopadu, a projeviti ouplný souhlas s ním i nezvratnou důvěru v moudrost Vysokého sněmu zemského a v jeho pravé poznání tužeb i potřeb vlasti, jež uskutečniti Vysoký sněm zajisté neustane.

"Sláva," třikráte "Sláva" vysokému sněmu Českému!

Z valné schůze okresního zastupitelstva Blovického dne 25. ledna 1866.

Okresní starosta:

Potůček m. p.

Verifikátorové:

Fr. Jar. Vacek m. p.

výbor.

čeněk Novák, m. p.

výbor.

Die Landtagsemgabe 255, womit der Hořowicer Bezirksausschuß das Gesuch der Gemeinde Komarow um Bewilligung der EinHebung der Bierkreuzerumlage vorlegt, wurde dem Landesausschusse zugewiesen.

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XXIV. sezení 4. ročního zasedání 1866.

XXIV. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

Der Herr Abgeordnete Durchlaucht Fürst Adolf Schwarzenberg und Graf Harrach Franz entschul-digen ihre Abwesenheit von der heutigen Sitzung durch Geschäftem, Dr. Wanka in Folge seines Unwohlseins.

Ich ersuche die eingelangten Petitionen vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt (liest):

Petitionen.

675) Abg. Hr. Ritter v. Wenisch: Gesuch des pens. Landesausschußkonzipisten Georg v. Hippmann um Bewilligung zum weiteren Bezug des ihm mit 1. Dez. 1862 eingestellten Theuerungszuschusses pr. 141 fl. 75 kr.

Oberstlandmarschall: An die Budgetkommission.

Sn. sekr. Schmidt (čte):

676) Posl. p. Jílek: žádost učitelstva vika-riátu hořovického za upravení platův učitelských, zrušení platu školního, za změnu §. 11 zákona školního a za zrušení ministerního vynešení ze dne 20. srpna 1860, č. 6723.

Ne v. maršálek: Komisi pro záležitosti školní.

Sn. sekr. Schmidt (čte):

677) Posl. p. Tomek: žádost učitelův farní hlavní školy v Českém Brodě, jížto se přidávají k petici učitelův jičínského vikariátu, aby z každé diécese voliti mohlo učitelstvo jednoho poslance do sněmu.

Oberstlandmarschall: Wahlordnungskommission.

Sn. sekr. Schmidt (čte):

678) Tentýž poslanec: žádost těchtéž učitelův, jížto se připojují k petici učitelstva pražského v příčině zlepšení postavení učitelův na školách národních, spolu s žádostí, aby při tom zřetel vzat byl také na učitelstvo hlavních a farních hlavních škol.

Nejv. maršálek: Školní komisi.

Landtagssekretär Schmidt (liest):

679) Abg. Hr. Dr. Theumer: Gesuch der Gemeinde Dürmaul, Bez. Duppau, um Trennung der-selben von der Ortsgemeinde Rednic und Konstituirung als selbstständige Gemeinde.

Sn. sekr. Schmidt (čte):

680) Posl. p. dr. Čížek: žádost obcí horno a dolnochvatlínské v okresu kouřimském za snížení tříd daní pozemkových.

Nejv. maršálek: Petiční komisi. Sn. sekr. Schmidt (čte):

681) Posl. p. Zeithammer: žádost občanův hornobělských v okresu manětinském za prodloužení lhůt ku splácení částek výkupu roboty a za vybavení dobytka a vozů jim zabavených.

Nejv. maršálek: Zemskému výboru.

Sn. sekr. Schmidt (čte):

683) Posl. pan dr. Purkyně: žádost obce Vojnické v příčině placení příspěvků ke škole Solanské.

Nejv. maršálek: Školní komisi.

Sn. sekr. Schmidt (čte):

686) Posl. p. Tonner: žádost okresního výboru blatenského, jížto se připojuje k návrhu hraběte Klam-Martinice, co se týče opatření k účelu zamezení zmáhajícímu se na venku tuláctvu.

Oberstlandmarschall: Durch den betreffenden Landtagsbeschluß erledigt.

Sn. sekr. Schmidt (čte):

687) Posl. p. Pollach: žádost okresního výboru Jílovského za vymožení, aby se s placením polovice dané pozemků do konce prosince 1866 poshovělo.

Nejv. maršálek: Petiční komisi.

Die übrigen, die Bezirksemiheilung betreffenden Petitionen wurden an die Kommission für die Bezirkseintheilung überwiesen.

Der stenographische Bericht der 21. Sitzung wurde bereits vertheilt. Im Laufe der Sitzung wird der Bericht der Kommission über die Reorganisation der Landesirrenanstalt, des Irrenwesens im Königreiche Böhmen, resp. über den Ankauf der Kosma-now'schen Fabrik zur Filialirrenanstalt, an die Herrn Abgeordneten vertheilt worden.

Se. Em. Kardinal Fürst-Erzbischof hat mich ersucht, die Mitglieder der Schulkommission nochmals zu erinnern, daß heute um 6 Uhr Abends eine Sitzung der Kommission stattfindet.

Das Konnte für die Landeseintheilung wird zu einer Sitzung auf heute Nachmittag 5 Uhr eingeladen.

Die Kommission für die Feststellung des Beamtenstatus wird auf heute Nachmittag 5 Uhr zu einer Sitzung eingeladen.

Herr Dr. Brauner hat eine kurze Bemerkung zu machen.

Dr. Brauner: Bei der Debatte über die Acquirirung eines geeigneten Bauplatzes für das polytechnische Landesinstitut in der letztvergangenen Landtagssitzung ist eine Bemerkung gemacht worden, daß der Besitzer des ehemals Fürst Lichtensteinischen Hauses auf der Kleinseite, worin dermalen und zwar bis Jakobi 1868 ein Theil der technischen Lehrvorträge gehalten wird, sich geäußert haben soll, er wäre zur Erneuerung der Miethe nicht anders zu bewegen, als um das doppelte des gegenwärtigen Miethzinses. Der Eigenthümer dieses Hauses, ein sehr achtbarer Bürger und mein Genosse als Stadtrath von Prag, hat mich angelegentlichst ersuchst, und ermächtiget, vor dem hohen Hause zu erklären, daß er eine solche Aeußerung durchaus nicht gethan habe. Die ganze Sache hat sich darauf reduzirt, daß als er als Eigenthümer dieses Hauses im vorigen Jahre gefragt wurde, ob er geneigt wäre, im Falle der Nothwendigkeit noch weitere zwei Räumlichkeiten zum Zwecke des polytechnischen Institutes in Miethe zu überlassen, erklärt hat, daß er bei dem


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XXIV. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

großen Aufwande, welchen er auf den Umbau und auf die elegante Einrichtung des Hauses gemacht habe, und welcher Aufwand den Kaufpreis des Hauses selbst bei weitem übersteigt, und bei der gemachten Erfahrung über die Abnützung, nicht in der Lage wäre, im Falle einer Erneuerung der Miethe für das Pulltechnikum in dieselbe einzugehen um denselben Miethpreis, den er gegenwärtig beziehet, und dieß umsoweniger, als er glaubt, daß er denselben Miethpreis auch von einzelnen Wohnparteien bekommen könnte, welche natürlich die Wohnung nicht in dem Masse abnützen, wie dieses der Fall bei der Frequenz von täglichen öffentlichen Vorträgen ist. Ich bitte also das hohe Haus zur Rechtfertigung des genannten Hauseigenthümers diese Erklärung zur gütigen Kenntniß zu nehmen.

Prof. Krejčí: Prosím o slovo.

Oberstlandmarschall: Herr Prof. Krejčí.

Prof. Krejčí: K ohražení svému chci výrok můj z předešlého sezení v ten smysl opravit, že jsem v důvodech, aby se se stavbou co nejdříve započalo, jenom to uvedl, co jsem slyšel z pramene, o jehož hodnověrnosti a spolehlivosti pochybovati jsem nemohl, ale nenapadlo mi ani ve snách, abych ublížil vůbec známému, váženému a ctěnému měšťanu a majiteli domu na "Malé Straně." Musím potvrdit, že jsem z těch úst ten výrok tak neslyšel a také tak neuvedl; tolik k mému ospravedlnění.

Oberstlandmarschall: Wir übergehen zur Tagesordnung. Der erste Gegenstand ist die dritte Lesung der Dienstbotenordnung. Ich ersuche den Hrn. Berichterstatter sich hieher zu begeben.

Meine Herren! Der Herr Berichterstatter hat mir mitgetheilt, daß es nothwendig geworden sei, sowohl im deutschen als im böhmischen Texte einige stylistische Aenderungen zu treffen. Der Herr Berichterstatter wird daher bei den einzelnen Absätzen die Aufmerksamkeit des hohen Hauses darauf leiten, daß in diesem oder jenem Absatze eine solche stylistische Aenderung vorgenommen worden ist.

Ich bitte noch eine Einladung entgegen zu nehmen. Die Universitätskomission wird statt der auf heute bestimmten Sitzung zu einer Sitzung auf den nächsten Montag den 5. Feber um 6 Uhr Nachmittags in der Universitätskanzlei eingeladen.

Referent Žák (liest):

Gesetz:

vom

womit für das Königreich Böhmen mit Ausschluß der Landeshauptstadt Prag eine Dienstbotenordnung erlassen wird.

Ueber Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde Ich zu verordnen, wie folgt:

Sněmovní sekretář Schmidt (čte):

Zákon daný dne.... jímž se vydává řád čelední pro království české vyjímajíc hl. město Prahu.

K návrhu sněmu Mého království Českého vidí se Mi naříditi takto:

Referent Žák (liest):

§. 1.

Der Dienstvertrag erhält seine Giltigkeit durch die von dem Dienstherrn oder dem Dienstboten übergebene Darangabe.

Sněmovní sekretář Schmidt (čte):

§. 1.

Smlouva o službu nabývá platnosti jak mile hospodář aneb čeledín odevzdá závdavek.

Referent Žák (liest):

§. 2.

Die Bedingungen des Dienstvertrages bleiben der freien Uebereinkunft beider Theile überlassen.

Bedingungen, welche mit der Hauszucht nicht vereinbar oder durch bestimmte Vorschriften verboten sind, sind nichtig.

Sněmovní sekretář Schmidt (čte):

§. 2.

Oběma stranám zústavuje se na vůli, aby se o výminky smlouvy služební umluvily.

Výminky, které se nesrovnávají s kázní domácí, aneb, které jsou jistými nařízeními zapově-zeny, jsou neplatný.

Referent Žák (liest):

§. 3.

Wo in dieser Dienstbotenordnung von dem Dienstherrn die Rede ist, wird darunter auch fein Stellvertreter verstanden, insoweit nicht eine oder die andere Bestimmung, nach der Natur der Sache sich ausschließlich auf die Person des Dienstherrn bezieht."

In diesem §. ist gesagt worden statt "ausschlie-ßend — nur auf die Person" "ausschließlich — auf die Person."

Sněmovní sekretář Schmidt: (čte):

§. 3.

Kde v tomto řádu čeledním připomíná se hospodář nebo pán rozumí se tím také jeho náměstek ač nevztahuje-li se to neb ono ustanovení dle povahy věci jediné k osobě hospodářově.

Referent Žák (liest):

§. 4.

Hat ein Dienstbote von mehreren Dienstherren eine Darangabe angenommen, oder mehreren Dienst-Herren eine Darangabe gegeben, so ist er bei jenem Dienstherrn einzutreten verpflichtet, von welchem er die Darangabe zuerst angenommen oder welchem er die Darangabe zuerst gegeben hat. Hat er eine Darangabe angenommen und gegeben, so hat er bei jenem Dienstherrn einzutreten, bei welchem er sich früher verdungen hat.

Den übrigen Dienstherren, in sofern sie von der früheren Verdingung nichts wußten, hat der Dienstbote die erhaltene Darangabe zurückzustellen, und den erweislichen Schaden zu vergüten.

Die dem Dienstherrn gegebene Darangabe hat zu verfallen, und der Dienstbote ist außerdem angemessen zu bestrafen. Begeht er jedoch hiebei eine

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Handlung, die durch das Strafgesetz verpönt ist. so ist er nach diesem zu behandeln.

Der Dienstherr, der von der früheren Verdingung wußte, verfällt gleichfalls in eine angemessene Strafe und verliert den Anspruch auf die gegebene oder erhaltene Darangabe. Dieselbe muß an den Lokalarmenfond abgeführt werden.

In diesem § ist überall statt "Darangeld" "Darangabe' gesagt worden, weil dieß mit dem § 1. des Gesetzes übereinstimmend ist. ferner wurde statt des Wortes. "Uebrigen" gesetzt ,.übrigen Dienstherren", statt "zurückzusetzen" .zurückzustellen", statt "mit einer angemessenen Strafe zu belegen" "angemessen zubestrafen"; endlich in dem letzten Absatze statt "auf, das gegebene oder erhaltene Darangeld, dasselbe muß in den Lokalarmenfond abgeführt werden", — "auf die gegebene oder erhaltene Darangabe, dieselbe muß an den Lokalarmenfond abgeführt werden."

Sněmovní sekretář Schmidt (čte):

§. 4.

Přijal-li čeledín závdavek od několika ho-spodářů aneb dal-li závdavek několika hospodářům, jest povinen vstoupiti do služby k tomu hospodáři, od něhož závdavek nejprvé přijal, aneb jemuž závdavek nejprvé dal.

Přijal-li a dal-li závdavek, má vstoupiti do služby k tomu hospodáři, od něhož se dříve dal zjednati.

Ostatním hospodářům, pokud nevěděli, že se dal jinde dříve zjednati, má čeledín navrátiti závdavek, jejž byl přijal, a nahraditi škodu, prokáže-li se jaká.

Závdavek, jejž dal čeledín hospodáři, propadne, a čeledín bude kromě toho přiměřeně potrestán. Dopustí-li se čeledín při tom činu nějakého, na kterýž v zákoně trestním jest uložena pokuta, potrestán bude dle zákona trestního.

Taktéž bude hospodář, věděl-li o dřívějším zamluvení čeledínovu, přiměřeně potrestán a pozbude práva k závdavku danému aneb přijatému.

Závdavek takový odevzdá se do místní pokladnice pro chudé.

Referent Žák (liest):

§. 5.

Wer einen Dienstboten verleitet, den Dienst, zu dem er sich gedungen hatte, nicht anzutreten oder einen angetretenen Dienst ohne Aufkündigung zu verlassen, ist angemessen zu bestrafen und haftet für den Schaden, der dem Dienstherrn hieraus erwächst.

Hier ist anstatt der Worte "unterliegt einer angemessenen Strafe" gesagt worden "ist angemessen zu bestrafen."

Sněmovní sekretář Schmidt (čte):

§. 5.

Kdo by čeledína svedl, aby nechodil do služby, ku kteréž se zamluvil, aneb aby vystoupil ze služby bez výpovědi, bude přiměřeně potrestán a povinen nahraditi škodu, která hospodáři z toho vzejde.

Referent Žák (liest):

§.6.

Nach Abschluß des Dienstvertrages hat der Dienstherr zur bestimmten Zeit den Dienstboten aufzunehmen und dieser den Dienst anzutreten.

In diesem § ist anstatt "nach abgeschlossenem Dienstvertrage'' gesagt worden "nach Abschluß des Dienstvertrages" und anstatt "ist verpflichtet" gesagt worden "hat".

Sněmovní sekretář Schmidt (čte):

§.6.

Po učiněné smlouvě o službu jest pán po-vinen, čeledína v určitý čas do služby přijmouti; čeledín pak jest povinen, v určitý čas do služby vstoupiti.

Referent Žák (liest):

§. 7.

Weigert sich der Dienstherr den Dienstboten aufzunehmen, so verliert er die Darangabe, muß dem Dienstboten die allenfalls erhaltene Darangabe zurückstellen und ihm auf sein Verlangen eine von dem Gemeindevorsteher zu bestimmende, jedoch den 1/12 Theil des ganzjährigen Dienstlohnes nebst Kost nicht übersteigende Abfertigung geben.

Der Dienstherr kann jedoch von dem Vertrage aus denselben Gründen zurücktreten, ans welchen er berechtigt wäre, den Dienstboten vor Ablauf der Dienzeit zu entlassen.

In diesem Falle gebührt ihm der Rückersatz der Darangabe.

Kann der Dienstherr wegen eines Zufalls, der sich in seiner Person oder in seinen Verhältnissen ereignet hat, den Dienstboten nicht aufnehmen, so hat er denselben sogleich davon zu benachrichtigen, und ihm nicht nur die Darangabe belassen, beziehungsweise die erhaltene Darangabe zurückzustellen, sondern ihm auch auf sein Verlangen eine von dem Ge-meindevorsteher zu bestimmende, jedoch den zwölften Theil des ganzjährigen Dienstlohnes nicht übersteigende Abfertigung zu geben.

In diesem §. ist nach den Worten "so verliert er die Darangabe" das "und" gestrichen worden; anstatt "von letzterem übergebene" "die allenfalls erhaltene". Ferner anstatt "sowie über dessen Verlangen ihm eine vom Gemeindevorsteher" gesagt worden "von dem Gemeindevorsteher".

Dann ist in dem 3. Absatze anstatt "in seiner Person oder seinen Verhältnissen" gesagt worden "oder in seinen Verhältnissen".

Ferner anstat "sondern auch über dessen Verlangen" gesagt worden "auf sein Verlangen."

Ferner anstatt "eine vom Gemeindevorsteher" ist gesagt worden "von dem Gemeindevorsteher."

Sněmovní sekrertář Schmidt (čte):

§. 7.

Nechtěl-li by hospodář čeledína do služby přijmouti, pozbude závdavku, jejž byl čeledínovi dal a bude povinen, obdržel-li závdavek, vrátiti ho čeledínovi a dáti mu kromě toho k požádání jeho odbytné, kteréž starosta obecní vyměří, kte-


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réž ale nemá činiti více, nežli dvanáctou část mzdy celoroční a stravy.

Z příčin, pro které hospodář má právo před projitím času čeledína ze služby propustiti, může také od smlouvy odstoupiti, v kteréž případnosti se mu má navrátiti závdavek.

Nemohl-li by však hospodář čeledína do služby přijmouti pro nějakou náhodu, která se přihodila buď v jeho osobě nebo v jeho okolnostech, má to hned čeledínovi oznámiti a jemu nejen závdavku, jejž mu dal, ponechati, a obdržel-li od něho závdavek, mu jej vrátiti, nébrž, požádá-li za to, také odbytné mu dáti, kteréž starosta obecní vyměří, ne ale více, než-li na dva-náctou část mzdy celoroční.

Referent Žák (liest):

§. 8.

Weigert sich der Dienstbote den Dienst an-zutreten, so ist er nach Beschaffenheit der Um-stände zu bestrafen und auf Verlangen des Dienst-Herrn zum Dienstantritte selbst mit Anwendung von Zwangsmaßregeln zu verhalten.

Der Dienstherr kann in diesem Falle auch von dem Vertrage abgehen, die erhaltene Darangabe behalten, beziehungsweise die gegebene Darangabe zurückfordern und den Ersatz des ihm hierdurch verursachten Schadens verlangen.

Machen unverschuldete, länger andauernde Hindernisse dem Dienstboten den Dienstantritt unmöglich, so ist die Darangabe zurückzustellen. Ist jedoch das Hinderniß bloß vorübergehend, so ist der Dienstbote verpflichtet, nach dessen Behebung auf Verlangen des Dienstherrn den Dienst anzutreten.

In diesem §. ist anstatt des Wortes "Dienstesantritte" gesagt worden "Dienstantritt"; anstatt "vom Vertrage" ist gesagt worden "von dem Vertrage."

Ferner anstatt "Angabe" ist gesagt worden "Darangabe", anstatt "zugehenden Schadens" ist gesagt worden "verursachten Schadens."

Endlich ist der ganze Text von den Worten: "Machen unverschuldete, länger andauernde Hindernisse" u. s. w. als neuer Absatz aufgenommen worden.

Sněmovní sekretář Schmidt (čte):

§. 8.

Zdráhal-li by se čeledín do služby vstoupiti, má dle okolností potrestán a k požádání hospodářovu třeba i prostředky donucovacími přidržen býti, aby do služby vstoupil.

Hospodář může však v tomto případě také od smlouvy upustiti, závdavek jemu daný podržeti, a dal-li sám závdavek žádati, aby mu byl navrácen; též může žádati, aby mu škoda, kteráž z toho vzešla, byla nahražena.

Nemohl-li by čeledín do služby vstoupiti pro překážky déle trvající, jichž nebyl zavinil, budiž mu závdavek navrácen. Jest-li ale překážka toliko pomíjející, povinen jest čeledín k žádosti hospodářově v službu se uvázati, jak mile překážka pomine.

Referent Žák (liest):

§. 9.

Die Dauer der Dienstzeit wird bei jenen Dienstboten, welche für landwirthschaftliche Arbeiten aufgenommen werden, auf 1 Jahr, bei den übrigen auf 3 Monate festgesetzt.

Bon dieser Bestimmung kann zwar durch eine besondere Verabredung abgegangen werden. Eine solche Verabredung muß jedoch in einem schriftlichen Vertrage oder vor dem Gemeindevorsteher geschehen,

widrigens darauf kein Bedacht zu nehmen ist.

Hier ist anstatt "hinsichtlich jener Dienstboten" gesagt worden" bei — jenen Dienstboten"; und am Schluße anstatt "hinsichtlich der übrigen" ist bloß gesagt worden "bei den übrigen."

Anstatt "durch besondere Verabredung", ist gesagt worden "durch eine besondere Verabredung."

Sněmovní sekretář Schmidt (čte):

§.9.

Čas služby čeledínů najatých ku prácem hospodářským, vyměřuje se na rok, čas služby ostatních čeledínů na tři měsíce.

Tento čas může se sice zvláštní úmluvou i jinač ustanoviti, potřebí ale, aby taková úmluva se učinila písemně, aneb před starostou obecním ústně, jinak by se k ní nemělo zření.

Referent Žák (liest):

§. 10.

Der Dienstbote ist dem Dienstherrn zum Ge-horsam, zum Fleiße, zur Treue, Ehrerbiethung, Vorsicht, Wahrhaftigkeit, Ordnung und Reinlichkeit verpflichtet.

Er muß den Angehörigen des Dienstherrn anständig begegnen, mit dem Nebengesinde verträglich sein und sich aller Zänkereien, Klatschereien und übler Nachrede über den Dienstherrn, auch dessen Familie enthalten.

Er hat sich der Hausordnung, wie sie vom Dienstherr bestimmt wird, zu unterziehen. Befehle, Ermahnungen und Verweise des Dienstherrn muß er mit Ehrerbiethung und Bescheidenheit annehmen.

Hier ist in dem ersten Absatze das Wort "zur" vor dem Worte "Ordnung" weggelassen worden. Ferner im 2. Absatze am Schluße anstatt "über den Dienstherrn oder dessen Familie" ist gesagt worden "auch dessen Familie."

Sněm. sekretář Schmidt (čte:)

§. 10.

Čeledín povinen jest, hospodáře svého poslušen a jemu věren býti, pilným býti, k hospodáři se uctivě chovati, pravdu mluviti a vůbec opatrným, pořádným a čistotným býti. On se má ku všem osobám, jenž přinaležejí k rodině hospodářově, slušně chovati, s ostatní čeledí dobře se snášeti a všeho hašteření a pomlouvání pána svého, rodiny jeho a klevetení se zdržovati.

čeledín má domácí pořádek hospodářem


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XXIV. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

ustanovený bedlivě zachovávati a rozkazy, napomenutí a domluvy hospodáře svého skromně a uctivě vyslechnouti.

Referent Žák (liest:)

§. 11

Der Dienstbote ist verpflichtet, alle Dienste, zu denen er sich verdungen hat, wie nicht minder alle, die darunter billig und vernünftiger Weise verstanden werden können, nach Anordnung des Dienstherrn pünktlich und unverdroßen zu leisten.

Bei Streitigkeiten unter den Dienstboten, welcher von ihnen eine gewisse Arbeit oder einen gewissen Dienst zu verrichten habe, entscheidet lediglich der Wille des Dienstherrn. Selbst der zu gewissen Geschäften aufgenommene Dienstbote muß auf Verlangen des Dienstherrn andere Verrichtungen übernehmen, wenn das hiezu bestellte Gesinde durch Krankheit oder sonst daran verhindert ist, oder andere Umstände, wie z. B. unaufschiebliche Feldarbeiten es dringend erfordern.

Der Dienstbote darf sich an den aufgehobenen Feiertagen der Arbeit in keiner Weise entziehen.

An den Sonn- und gebotenen Feiertagen müssen die gewöhnlichen häuslichen, wie auch jene Arbeiten, die ohne Gefahr nicht aufgeschoben werden können, geleistet werden.

Dem Besuche des Gottesdienstes und des gesetzlich vorgeschriebenen sonntägigen Wiederholungsunterrichtes darf jedoch hiedurch kein Abbruch geschehen.

Im ersten Absatze ist anstatt: "schuldig" gesagt worden "verpflichtet'', ferner anstatt "unter den verdungenen" ist gesagt worden "darunter".

Ferner im zweiten Absatze anstatt "allein der Wille" ist gesagt worden "lediglich der Wille". Ferner ist anstatt "dieß dringend erfordert" gesagt worden,,es dringend erfordert."

Ferner anstatt "an Sonn- und gebotenen" ist gesagt worden "an den Sonn-". Ferner ist anstatt "so wie jene Arbeiten" gesagt worden "wie auch jene Arbeiten." Ferner ist anstatt: "verschoben" gesagt worden "aufgeschoben".

Endlich anstatt: "sowie auch der gesetzlich vorgeschriebenen sonntäglichen Wiederholungsstunden" ist gesagt worden "und des gesetzlich vorgeschriebenen Wiederholungsunterrichtes."

Sn. sekr. Schmidt (čte):

§. 11.

Čeledín jest povinen, dle nařízení pána svého bedlivě a neomrzele vykonávati služby, k nimžto se dal zjednati i služby takové, které se slušně za takové mohou pokládati.

Vzejde-li rozepře o to, který z několika čeledínů má jistou práci neb jistou službu vykonávati, rozhoduje v tom jedině vůle pánova. Ano i čeledín k jistým toliko pracím najatý povinen jest k žádosti pána svého jiné práce vykonávati, když čeledín jiný k těmto pracím ustanovený buď pro nemoc, neb pro jinou překážku jich konati nemůže, anebo když toho nevyhnutelně vyhledávají případnosti jiné ku př. neodkladná práce polní.

Čeledín nemá se nikterak vyhýbati práci v zrušené dny sváteční a jest povinen ve dni nedělní a v přikázané dni sváteční vykonávati obyčejné práce domácí a jiné práce, jichž beze škody odložiti nelze.

Tyto práce ale nemají na ujmu býti návštěvě služeb Božích a nedělních hodin opakovacích zákonem nařízených.

Referent Žák (liest):

§. 12.

Dem Dienstboten ist ohne Erlaubniß des Dienstherrn nicht gestattet, die ihm übertragenen Geschäfte durch einen Anderen verrichten zu lassen. Er darf sich ohne Erlaubniß des Dienstherrn in seinen Angelegenheiten vom Hause nicht entfernen und über die bewilligte Zeit nicht ausbleiben.

Gegen das Verbot des Dienstherrn darf der Dienstbote weder Besuche überhaupt, noch von gewissen Personen annehmen und es ist ihm unter Strafe strengstens untersagt, ohne Erlaubniß des Dienstherrn Jemanden übernachten zu lassen.

Hier ist im 1. Absatz nach den Worten "er darf" beigesetzt worden "sich", dagegen, vor den Worten "nicht entfernen" ausgelassen worden.

Anstatt "in eigenen Angelegenheiten" "in seinen Angelegenheiten"; dann in dem Schlußsatze des 1. Absatzes ist das Wort "nicht" versetzt worden, es ist hinter das Wort "Zeit" gekommen.

Im 2. Absatz ist anstatt "Besuche überhaupt oder von gewissen Personen nicht annehmen" gesagt worden "weder Besuche überhaupt, noch von gewissen Personen annehmen;" endlich ist anstatt "bei Strafe" gesagt worden "unter Strafe."

Sn. sekr. Schmidt (čte:)

§. 12.

Bez povolení hospodářova není Čeledínovi dovoleno, aby dal práce jemu svěřené někým jiným vykonávati. On nemá též ve svých záležitostech bez dovolení hospodářova z domu odcházeti a přes Čas povolený nikde se zdržovati.

Proti zápovědí hospodářově nemá čeledín přijímati návštěv vůbec aneb od jistých osob a jest mu pod přísným trestem zakázáno bez povolení hospodářova někoho přes noc přechovávati.

Referent Žák (liest):

§. 13.

Der Dienstbote hat sich bei jeder Gelegenheit das Beste seines Dienstherrn angelegen sein zu las-sen, und so viel in seinen Kräften steht, Nachtheil und Schaden abzuwenden.

Er hat insbesondere mit Feuer und Licht vorsichtig umzugehen, das Tabakrauchen in Hofräumen, Scheuern u. Ställen, auf Böden und anderen feuergefährlichen Orten zu unterlassen und solche Orte auch nicht mit offenem Lichte zu betreten. Wahrgenom-mene Betrügereien, Veruntreuungen und Entwen-


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XXIV. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

dungen von Seite der Mitdienenden hat er dem Dienstherrn anzuzeigen.

Der Dienstbote haftet nach Maßgabe des a. b. GB. für den durch sein Verschulden dem Dienstherrn verursachten Schaden.

Wegen Betrügereien, Veruntreuungen und Entwendungen ist er nach dem Strafgesetze zu behan-deln. —

In diesem §. ist anstatt "auf Hofräumen, Scheuern, Ställen, auf Böden oder in anderen feuergefährlichen Orten" gesagt worden "in Hofräumen, Scheuern, Ställen, aus Böden und anderen feuergefährlichen Orten."

Anstatt "Entwendungen der Mitdienenden" ist gesagt worden "von Seite der Mitdienenden", anstatt "für Betrügereien" "wegen Betrügereien" und anstatt "nach dem Strafgesehbuche" "nach dem Strafgesetze."

Sněm. sekr. Schmidt čte:

§. 13.

Čeledín má při každé příležitosti o dobré pána svého pečovati a podle sil svých všelikou škodu od něho odvraceti..

On má obzvláště s ohněm a světlem opatrně zacházeti, ve stodole, chlévě, na půdě a na jiných místech pro oheň nebezpečných kouření tabáku se zdržeti, aniž má do takových míst s neopatřeným světlem choditi.

Shledal-li na spolučeledínících nějaký podvod, zpronevěření aneb nějakou krádež, povinen jest pánu svému to oznámiti.

Čeledín zavázán jest, dle obecného zákona občanského nahraditi pánu svému škodu, kterou mu byl spůsobil,

Dopustil-li by se čeledín nějakého podvodu, zpronevěření neb krádeže, má se s ním naložiti dle toho, co v trestním zákoně v příčině té jest ustanoveno.

Referent Žák (liest):

§. 14.

Ohne Vorwissen und Bewilligung des Dienstherrn darf der Dienstbote seine Kleidungsstücke und Wäsche und seine sonstigen Habseligkeiten außer dem Hause, wo er dient, nicht aufbewahren, und muß ich die Durchsicht seiner Truhen, Koffer und seiner sonstigen Behältnisse von Seite des Dienstherrn in einer und eines Zeugen Gegenwart gefallen lassen.

Im 1. Absah ist anstatt "Kleidung- und Wäschstücke." "Kleidungsstücke und Wäsche" gesagt worden; dagegen im 2. Absatze anstatt "oder sonstigen Behältnisse," "und seiner sonstigen Behältnisse."

Sn. sekr. Schmidt (čte):

§. 14.

Čeledín nesmí bez vědomí a dovolení hospodáře svého svůj oděv, prádlo a jiné své věci schovávati mimo dům, v němž slouží, a musí dopustiti, kdyby mu pán truhlu, kufr neb jiné schránky v jeho a jednoho svědka přítomnosti prohledal.

Referent Žák (liest):

§. 15.

Der Dienstbote ist bei seinem Dienstaustritte verpflichtet, Alles, was ihm zur Aufsicht, Besorgung oder Verwahrung übergeben oder sonst anvertraut wurde, dem Dienstherrn ordentlich zurückzustellen und auf Verlangen desselben die Gegenstände, die er als sein Eigenthum mitnimmt, vor dem Wegschaffen in Augenschein nehmen zu lassen.

Hier ist anstatt "Austritte." "Dienstaustritte" gesagt worden und statt "mit sich nimmt, vor deren Wegbringung," "mitnimmt vor dem Wegschaffen."

Sn. sekr. Schmidt (čte):

§. 15.

Když čeledín jde ze služby, jest povinen, vše, cokoli jemu pod dohlídka, v opatrování aneb ku schování bylo odevzdáno aneb jinak svěřeno, pánovi řádně vrátiti a k žádosti pánově dopustiti, aby věci, jež s sebou chce vzíti, prvé, než je odnese, ohledal.

Referent Žák (liest):

§. 16.

Der Dienstbote wird durch den Eintritt in den Dienst ein Mitglied der Hausgenossenschaft und daher unter die besondere Aufsicht des Dienstherrn gestellt.

Der Dienstherr hat den Dienstboten zu einem sittlichen und anständigen Betragen in und außer dem Hause, so wie insbesondere zum Besuche des Gottesdienstes an Sonn- und Feiertagen und des gesetzlich vorgeschriebenen sonntägigen Wiederholungsunterrichtes zu verhalten.

Hier ist im 2. Absatz anstatt "die Dienstboten', gesagt worden "den Dienstboten"; anstatt "in wie außer dem Hause," "in und außer dem Hause"; dagegen sind die Worte "zu verhalten vor," "der Dienstherr ist insbesondere verpflichtet, den Dienst-boten" weggelassen, und dafür gesagt worden "so wie insbesondere zum Besuche des Gottesdienstes u. s. w.'

Sn. sekr. Schmidt (čte):

§. 16.

Když čeledín uváže se ve službu, stane se společníkem domácím a přijde pod zvláštní dohled hospodářův. Hospodář má jej vésti k tomu, aby v domě i mimo dům mravně a slušně se choval a má ho přidržovati, aby navštěvoval služby boží v neděli a ve svátek a nedělní opakovací hodinky zákonem nařízené.

Referent Žák (liest):

§. 17.

Der Dienstherr darf dem Dienstboten nicht mehr und nicht schwerere Arbeiten aufbürden, als derselbe nach seinen Kräften zu leisten vermag.

Hier sind für die Worte "nicht mehrere und schwerere" substituirt worden "nicht mehr und nicht schwerere."

Sn. sekr. Schmidt (čte):

§. 17.

Hospodář nemá čeledínovi více a těžších prací ukládati, než dle sil svých vykonati může.


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XXIV. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

Referent Žák (liest):

§. 18.

Der Dienstherr hat den bedungenen Lohn zur bestimmten Zeit zu verabfolgen, ist über die Art und Höhe des Lohnes keine bestimmte Verabredung getroffen worden, so ist der für dieselbe Klasse vom Dienstboten ortsübliche Lohn zu verabreichen.

Geschenke und Trinkgelder, die der Dienstherr zu besonderen Zeiten oder aus besonderen Anlässen freiwillig ein- oder mehreremale gegeben hat, begründen keine Verpflichtung, dieselben fernerhin zu geben und können bei Auflösung des Dienstvertrages in den Lohn nicht eingerechnet werden.

Bei Abgang eines anderweitigen Uebereinkommens ist der Lohn mit Schluß eines jeden Monats und an Dienstboten für landwirthschaftliche Arbeiten vierteljährig in nachstehender Weise zu entrichten:

Für die Monate: Jänner, Feber und März mit 20 kr, — für die Monate: April, Mai und Juni mit 25 kr. — für die Monate: Juli. August und September mit 30 kr. — für die Monate: Oktober, November und Dezember mit 25 kr. von jedem Gulden des jährlichen Dienstlohnes.

Hier ist anstatt "Größe" gesagt worden "Höhe:" dann anstatt "aus freiem Willen" ist substituirt worden "freiwillig"; dann anstatt "können bei Auflösung des Dienstvertrages" ist gesagt worden "und können;" und statt "einvierteljährig" ist gesagt worden "vierteljährig."

Zemský sekr. Schmidt (čte):

§. 18.

Hospodář má čeledínovi umluvenou mzdu v určitý čas dávati, nebylo-li určitě umluveno, jakou a jak velikou mzdu mu má dávati, budiž mu dávána mzda taková, kteráž se v tom místě čeledínům téhož druhu dává.

Dary a spropitné, jež pán v zvláštních dobách a ze zvláštních příčin jednou nebo vícekráte dal čeledínovi z dobré vůle, nepřinášejí s sebou závazek, aby je dával i budoucně. Takové dary a spropitné nemohou se při zrušení smlouvy o službu do mzdy počítati, nestalo-li se jiné úmluvy, dávána buď mzda na konec každého měsíce, čeledínům však najatým ku práci hospodářské každé čtvrtletí tímto spůsobem: Za měsíce leden, únor a březen po 20 kr. " " duben, květen a Červen po 25 " " " červenec, srpen a září po 30 " " " říjen, listopad a pros. po 25 " z každého zlatého mzdy celoroční.

Referent Žák (liest):

§. 19.

"Die Kost, wo sie gegeben wird, muß gesund "und hinreichend sein.

"Kleider und Wäsche, wo sie bedungen worden, "müssen den Bedürfnissen der dienenden Klasse "angemessen verabfolgt werden."

Hier ist anstatt "die Kost, wo sie gebührt" gesagt worden "die Kost, wo sie gegeben wird," dann statt "Kleidungs- und Wäschstücke, wenn solche bedungen sind," ist gesagt worden "Kleider und Wäsche wo sie bedungen wurden."

Zemský sekretář Schmidt (čte):

§. 19.

"Strava, kde se čeledínovi dává, má býti "zdravá a dostatečná.

"Oděv a prádlo, bylo-li umluveno, srovnávej se s potřebou služebného lidu."

Referent Žák (liest):

§. 20.

Erkrankt der Dienstbote, so hat der Dienstherr für dessen Pflege und Heilung zu sorgen, und es können die Kosten hiefür vom Lohne nur dann abgezogen werden, wenn erwiesen wird, daß der Dienstbote durch sein eigenes Verschulden erkrankt ist.

Dauert die Krankheit über 4 Wochen und wird der Dienstbote nach Ablauf dieser Zeit aus dem Dienste entlassen (§. 27 Lud 11), und ist er vermögenslos, so ist er bei seiner Entlassung aus dem Dienste, wie ein ertrankter Armer zu behandeln, und ist daher der Gemeindevorsteher hievon rechtzeitig zu verständigen."

Hier ist anstatt "für Pflege und Heilung desselben" gesagt worden: "für dessen Pflege und Heilung;" dann anstatt: "die aufgewendeten Kosten" gesagt worden: "die Kosten hiefür;" dann im 2. Absatz statt: "dauert die Krankheit länger als 4 Wochen, so ist der Dienstbote nach Ablauf dieser Zeit, wenn er aus dem Dienste entlassen wird (§. 27 8ud 11)" gesagt worden: "dauert die Krankheit über 4 Wochen und wird der Dienstbote nach Ablauf dieser Zeit aus dem Dienste entlassen, (§. 27 sub 11), und ist er vermögenslos, so ist er" ic. dableibt das andere stehen; dann anstatt "und es ist daher der Gemeindevorsteher" ,c. gesagt worden; "und ist daher der Gemeindevorsteher." —

Zemský sekretář Schmidt (čte):

§. 20.

Onemocní-li čeledín, má hospodář péči míti o jeho ošetřování a léčení: výlohy za to může mu však ze mzdy sraziti jen tehdá, když se dokáže, že čeledín svou vlastní vinou onemocněl. Trvá-li nemoc déle čtyř neděl, a byl-li čeledín po projití tohoto času ze služby propuštěn (§. 27 pod čl. 11), má se s ním, nemá-li žádného jmění, naložiti tak, jako s jiným onemocnělým, jenž jest prost všelikého svazku služebního, a má se to v pravý čas starostovi obecnímu oznámiti.

Referent Žák (liest):

§. 21.

Ist die Erkrankung des Dienstboten erwiesener Massen aus einem Verschulden des Dienstherrn erfolgt, so hat dieser unbeschadet, der den Dienstboten sonst zu stehenden Entschädigungsansprüchen ausschließlich für die Pflege und Heilung zu sorgen, ohne daß ein Abzug am Lohn stattfinden darf.

Hier ist statt "für Pflege" gesagt worden: "für die Pflege."


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XXIV. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

Zemský sekretář Schmidt (čte):

§. 21.

Dokáže-li se, že čeledín onemocněl vinou hospodářovou, jest hospodář povinen sám o jeho ošetřování a léčení pečovati, aniž mu za to může ze mzdy něco strhnouti.

Mimo to má čeledín právo, žádati na hospodáři náhrady.

Referent Žák (liest):

§. 22.

Der Dienstherr kann den Kranken im eigenen Hause verpflegen, er kann ihn aber auch in einer öffentlichen Anstalt oder in einem anderen Orte unterbringen, wenn dieß ohne Gefahr für den Kranken geschehen kann.

Hier ist gesagt worden statt "möglich ist," "geschehen kann."

zemský sekretář Schmidt (čte):

§. 22.

Hospodář má toho vůli, nemocného čeledína buď ve svém domě ošetřovati, a nebo jej do některé veřejné nemocnice, nebo někam jinám k ošetřování odevzdati, ač může-li se to beze škody nemocného učiniti.

Referent Žák (liest):

§. 23.

Der Dienstvertrag kann durch beiderseitiges Einverständniß zu jeder Zeit aufgelöst werden.

Zemský sekretář Schmidt (čte):

§. 23.

Smlouva o službu může se každého času zrušiti, když se obě strany o to umluví.

Referent Žák (liest):

§. 24.

Durch den Tod des Dienstherrn erlischt der Dienstvertrag insofern, als die Erben denselben nicht fortsetzen wollen.

In diesem Falle haben die Erben dem austretenden Dienstboten, falls der Dienstvertrag auf ein Jahr oder auf längere Zeit geschlossen war und noch mindestens 1/4 Jahr zu dauern hätte, den Lohn und die bedungene Kost für 3 Monate, sonst aber für 1 Monat zu vergüten.

Hier ist statt ,,nur in so ferne" gesagt worden "in sofern", dann statt ,.sie aber dem abziehenden" gesagt worden "die Erben dem austretenden."

Zemský sekretář Schmidt (čte):

§. 24.

Zemře-li hospodář, pomine smlouva o službu jen tehdy, když v ní dědicové hospodářovi nechtějí setrvati.

V případnosti takové jsou dědicové povinni, nahraditi čeledínovi ze služby vystupujícímu mzdu a umluvenou stravu, a to byla-li smlouva o službu učiněna na rok neb na déle, a měla-li nejméně ještě 1/4 leta trvati, za 3 měsíce, v případnostech jiných ale za jeden měsíc. —

Referent Žák (liest):

§. 25.

Diese Bestimmung hat auch in dem Falle, wo die Wirthschaft durch Kauf, Tausch, Pachtung oder auf eine andere Art auf eine andere Person übergeht, rücksichtlich des für die Wirthschaft bestellten Gesindes zu gelten.

Für die Worte: "oder sonstige Verträge an eine andere Person übergeht" ist hier gesagt: "auf eine andere Art auf eine andere Person."

Sekretář Schmidt (čte):

§. 25.

Co tuto ustanoveno, vztahuje se také k čeledi k hospodářství zjednané, kdyžby hospodářství prodejem, směněním, pronájmem, neb nějakým jiným spůsobem přešlo na někoho jiného.

Referent Žák: (liest:)

§. 26.

Ist die Dienstzeit durch eine besondere Verabredung ausdrücklich bestimmt, so erlischt der Dienstvertrag durch Ablauf derselben.

Einen nach §. 9. dieses Gesetzes auf 3 Monate geschlossenen Dienstvertrag können beide Theile aufkündigen ; wurde jedoch die Aufkündigung wenigstens 14 Tage vor Ablauf der Dienstzeit nicht gegeben, so ist der Vertrag auf dieselbe Zeit stillschweigend erneuert, auf welche er vorher geschlossen war.

Bei den Dienstverträgen auf 1 Jahr findet außer den im §. 29 angeführten Fällen weder eine Aufkündigung, noch stillschweigende Erneuerung statt.

Hier im ersten Absatze ist nach dem Worte: "bestimmt" zugesetzt worden "so;" ferner statt "längstens 14 Tagen," "wenigstens 14 Tagen;" nach dem Worte: "nicht gegeben ist," ebenfalls das Wörtchen "so" beigesetzt worden.

Sněm sekretář Schmidt čte:

§. 26.

Byl-li čas služby úmluvou zvláštní výslovně ustanoven, pomíjí smlouva o službu, když tento čas projde.

Ze smlouvy o službu učiněné dle §. 9. na tři měsíce, mohou obě strany dáti výpověd, nebyla-li však výpověď dána alespoň 14 dní před projitím času služebního, pokládá se smlouva za mlčky obnovenou na týž čas, na kterýž byla učiněná prvé.

Smluv služebních, učiněných na rok kromě případů v §. 29 položených, ani vypověditi ani mlčky obnoviti nelze.

Referent Žák (liest:)

§. 27.

Der Dienstherr kann den Dienstboten ohne Aufkündigung und sofort entlassen:

1. Wenn der Dienstbote zur Verrichtung des Dienstes, für welchen er aufgenommen wurde, aus was immer für einer Ursache unfähig ist;

2. wenn er seine Pflichten gröblich verletzt, insbesondere den Befehlen des Dienstherrn oder dessen Stellvertreters beharrlichen Ungehorsam oder Widerspänstigkeit entgegen setzt;

3. wenn er den Dienstherrn, dessen Angehörige oder dessen Stellvertreter durch Thätlichkeiten, Schimpf- und Schmähworte oder ehrenrührige Nach-

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reden beleidigt, die Mit dienenden gegen den Dienst. Herrn oder gegeneinander aufhetzt, oder überhaupt den Hausfrieden beharrlich zu stören sucht;

4. wenn er sich eines Diebstahls, Betruges oder einer Veruntreuung schuldig, macht, oder die Mitdienenden hiezu verleitet, oder wenn er die wahrgenommenen Betrügereien, Veruntreuungen oder Entwendungen von Seite der Mitdienenden dem Dienst-Herrn nicht anzeigt;

5. wenn er ungeachtet vorausgegangener Warnung mit Feuer und Licht unvorsichtig umgeht, das ihm anvertraute Vieh durch schlechte Wartung Schaden nehmen läßt oder mißhandelt, oder aus Bosheit, Muthwillen oder grober Nachlässigkeit das Eigenthum des Dienstherrn beschädigt;

6. wenn er auf Rechnung des Dienstherrn ohne dessen Vorwissen Geld oder Waaren entlehnt;

6. wenn er über acht Tage gefänglich eingezogen wird;

8. wenn er sich der Trunkenheit, dem Spiele oder anderen Ausschweifungen und Unsittlichkeiten ergibt, insbesondere, wenn er die Kinder oder die Verwandten des Dienstherrn hiezu zu verleiten sucht;

9. wenn er ohne Erlaubniß des Dienstherrn über Nacht ausbleibt, oder Fremde übernachten läßt, oder sonst die häusliche Ordnung gröblich verletzt;

10. wenn er sich durch sein Verschulden eine ansteckende oder Eckel erregende Krankheit zuzieht und

11. wenn er ohne Verschulden des Dienstherrn über 4 Wochen krank ist.

In allen diesen Fällen hat der Dienstherr sogleich die Anzeige dem Gemeindevorsteher zu machen.

Der Dienstbote hat in diesen Fällen den Lohn und die Kost nur bis zum Zeitpunkte seiner Entlassung zu fordern, unbeschadet der dem Dienstherrn etwa zustehenden Entschädigungsansprüche.

Hier ist bei der Zahl 2 gesagt worden anstatt "Dienstpflicht." "Pflicht;" bei der Zahl 3 anstatt dem "Dienstherrn oder dessen Angehörigen, oder dem Stellvertreter des Dienstherrn durch Thätigkeiten, Schimpf- und Schmähworte" u. s. w. ist gesagt-. "Dienstherrn, dessen Angehörige oder dessen Stellvertreter durch Thätlichkeiten, Schimpf- und Schmähworte."

Bei dem Worte Schimpf ist das Theilungs-zeichen; anstatt "Diebstahls, Betruges oder der Veruntreuung" ist gesagt worden: "eines Diebstahls, eines Betrugs oder einer Veruntreuung."

Feiner in der Zahl 4 "zu verleiten oder hiezu verleitet" ist gesagt worden: "wenn er die wahrgenommenen Betrügereien und Veruntreuungen." Anstatt der Mitdienenden ist gesagt: "Von Seite der Mitdienenden."

Im Absatz 7 ist anstatt: länger als 8 Tage "über acht Tage" gesagt worden.

Im Absatz 8 ist das Wort sich von dem ergibt genommen, und wurde beigesetzt hinter das Wort: "wenn er sich."

Anstatt: "Wenn er die Kinder oder Verwandte'' ist gesagt worden: "oder die Verwandten."

Endlich im letzten Absatz ist gesagt worden: "der Dienstbote hat Lohn und Kost nur" anstatt: der Dienstbote hat in diesen Fällen nur Lohn und Kost.

Sněm. sekretář Schmidt čte:

§. 27.

Hospodář může čeledína bez výpovědi ihned propustiti:

1. Když jest čeledín docela neschopen vykonávati práce, ku kterým do služby přijat byl, nechť jest toho příčina kterákoli;

2. když čeledín povinnosti své hrubě poruší, a jmenovitě když rozkazům pána svého neb jeho náměstka neposlušenstvím neb urputností trvale odporuje;

3. když pána svého aneb ty, jenž přináležejí k rodině jeho, aneb náměstka pánova urazí skutkem, hanlivými a potupnými slovy, aneb utrhačnými pomluvami, když jiné čeledíny na pána poštívá, aneb je mezi sebou dráždí, aneb když vůbec domácí pokoj setrvale ruší;

4. když se dopustí krádeže, podvodu aneb zpronevěření, aneb spolučeledíny k tomu svádí, aneb když shledá, že se jeho některý spolučeledín nějakého podvodu, zpronevěření neb krádeže dopustil, a pánovi toho neoznámí;

5. když Čeledín nedbaje dané mu výstrahy, s ohněm a světlem neopatrně zachází, když dobytku jemu svěřenému špatným hlídáním hynouti dá, aneb jej trýzní, aneb když zlomyslně a svévolně nebo z hrubé nedbalosti pánovi na majetnosti uškodí;

6. když čeledín na jméno pánovo bez jeho vědomí peníze neb zboží se vydluží;

7. když na déle než na osm dní byl vzat do vězení;

8. když se oddá opilství, hře, neb jiným prostopášnostem a nemravnostem, zvláště pak když k tomu děti neb příbuzné pánovy svádí;

9. když bez pánova dovolení mimo dům přenocuje, cize osoby přes noc přechovává aneb jiným spůsobem domácí pořádek hrubě ruší;

10. když si vlastní vinou spůsobí nemoc nakažlivou, aneb ošklivost zbuzující a

11. když bez zavinění hospodářova jest déle než 4 neděle nemocen.

Každý takový případ má hospodář ihned starostovi obecnímu oznámiti.

V případnostech tuto položených může čeledín žádati, aby mu mzda a strava dána byla jen do té doby, kdy ze služby byl propuštěn, bez ujmy právu pánovu pohledávati nahrady.

Referent Žák (liest):

§. 28.

Der Dienstbote kann den Dienst vor der Zeit ohne Aufkündigung verlassen:

1. wenn er ohne Nachtheil an seiner Ehre oder Gesundheit den Dienst nicht weiter zu versehen vermag;

2. wenn der Dienstherr den Dienstboten auf


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eine Weise behandelt, daß dadurch das Leben oder die Gesundheit des Dienstboten Gefahr läuft;

3. wenn der Dienstherr den Dienstboten zu unsichtlichen oder gesetzwidrigen Handlungen verleitet oder zu verleiten versucht, oder ihn vor solchen Zumuthungen gegen Hausgenossen oder Personen, die im Hause ein und ausgehen, nicht schützt;

4. wenn der Dienstherr über die Dauer der Dienstzeit eine Reise zu unternehmen im Begriffe steht, oder seinen Wohnsitz in einem anderen Orte nimmt und in diesen Fällen den Dienstboten mitnehmen will.

Diese Gründe müssen jedoch dem Gemeinde-Vorsteher angezeigt und falls sie vom Dienstherrn widersprochen würden, glaubwürdig dargethan werden. Ohne Bewilligung des Gemeindevorstehers darf der Dienstbote den Dienst nicht verlassen, den Fall einer augenscheinlichen Gefahr des Lebens oder einer Beschädigung ausgenommen.

In den Fällen ad 2 und 3 ist dem Dienstboten Lohn und Kost für die noch übrige Dienstzeit, und wenn diese länger als ein Vierteljahr dauert, wenigstens für ein Vierteljahr zu vergüten.

In den Fällen ad 1 und 4 kann Kost und Lohn nur bis zum Dienstaustritte gefordert werden.

In diesem §. ist bei der Zahl 1 statt ohne Schaden: "ohne Nachtheil;" statt "wenn er dem Dienste nicht weiter vorzustehen vermag," "den Dienst nicht weiter zu versehen vermag."

Ferner Absatz 4 statt: "auf länger als die Dienstzeitdaurt," ist gesagt worden: "wenn der Dienstherr über die Dauer der Dienstzeit." Anstatt: "in einem andern Orte" ist gesagt: "an einem anderen Orte"; und die Worte: "gegen dessen Willen" sind ausgelassen.

Sodann im letzten Absatze anstatt: "Dienstesaustritte" ist gesagt: "Dienstaustritte."

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

§. 28.

V případnostech níže položených může čeledín dříve než čas dojde a bez výpovědi ze služby vystoupiti:

1. když nemůže bez ujmy na své cti a bez škody na svém zdraví déle služby konati;

2. když hospodář nakládá s čeledínem tak, že tím život nebo zdraví čeledínovo přijde v nebezpečenství;

3. když pán čeledína svede neb svésti hledí k činům nemravným a protizákonním, aneb když jej nebéře v ochranu proti lidem domácím a osobám, dům pánův často navštěvujícím, kdyby se věcí podobných na čeledínu domýšleli;

4. když pán chce nějakou delší cestu konati, než-li služba trvati má, anebo když se chce někam jinam přestěhovati a chce v té i oné případnosti čeledína s sebou vzíti.

Každou takovou příčinu má čeledín starostovi obecnímu oznámiti, a pak-li by tomu pán odpíral, hodnověrně prokázati.

Bez přivolení starosty obecního nemůže če ledín ze služby odejíti, leč tu bylo patrné ne bezpečenství života neb nějakého jiného uško zení.

V případech pod č. 2. a 3. jmenovaných nahrazena budiž čeledínovi mzda a strava za ten čas, po který měl ještě sloužiti, a měl-li dle umluvení sloužiti přes čtvrt leta, budiž mu nahražena mzda a strava nejméně za čtvrtléta.

V případech jmenovaných pod č. 1. a 4, může čeledín žádati za stravu a mzdu jen do té doby, kdy ze služby vystoupí.

Referent Žák (liest):

§. 29.

Der Dienstbote kann den Dienst vor der Zeit, jedoch bei ganzjährigem Dienste nur nach vorangegangener vierwöchentlichen, sonst aber nur nach vorangegangener vierzehntägigen Aufkündigung verlassen :

1. wenn der weibliche Dienstbote zur Verehelichung und der männliche zum Antritte einer eigenen Wirthschaft oder eines eigenen Gewerbes eine vortheilhafte Gelegenheit erhält, welche durch Vollendüng der Dienstzeit versäumt weiden würde;

2. wenn der Anfall einer Erbschaft oder eine andere wichtige Angelegenheit die längere Anwesenheit des Dienstboten an einem anderen Orte nothwendig macht;

3. wenn die Wem des Dienstboten wegen einer erst nach Antritt des Dienstes eingetretenen Veränderung ihrer Umstände denselben zur Führung ihrer Wirthschaft oder ihres Gewerbes oder zur Pflege benöthigen und mit der Abberufung desselben bis zum Ausgange der Dienstzeit nicht zu warten können.

Auch diese Gründe müssen dem Gemeindevorsteher angezeigt und im alle eines Wiederspruches von Seite des Dienstherren glaubwürdig dargethan weiden.

Ohne Bewilligung des Gemeindevorstehers darf der Dienstbote den Dienst nicht verlassen.

Unter Beobachtung dieser Vorschrift kann der Dienstbote im Falle der Dringlichkeit die Entlassung selbst vor Ausgang der vierwöchentlichen und bezüglich vierzehntägigen Aufkündigungsfrist verlangen, wenn er für sich einen anderen tauglichen Dienstboten stellt und sich mit demselben über Kost und Lohn für diese Zeit, ohne Schaden des Dienstherren abfindet.

Hier ist im ersten Absatze: anstatt "bei ganzjährigen Diensten" der Singular genommen, "bei ganzjährigem Dienste."

Für die Worte "vortheilhafte Gelegenheit" ist gesagt worden "eine vortheilhafte Gelegenheit.''

Statt "Aushaltung der Dienstzeit" ist gesagt worden "Vollendung der Dienstzeit."

Anstatt "Ueberkommung einer Erbschaft" ist im Absah 2 gesagt worden "Anfall einer Erbschaft."

Im Absah 3 statt "vorgefallene Aenderung" "eingetretene Aenderung" und statt "beim Wieder

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spruche des Dienstherren" "im Falle des Wiederspruches des Dienstherrn."

Der darauf folgende Absatz, wo es heißt, daß der Dienstbote den Dienst nicht verlassen könne ohne Einwilligung des Gemeindevorstehers, ist gesagt worden statt "nicht entfernen" "den Dienst nicht verlassen."

Ferner statt "statt seiner" ist gesagt worden "für sich" und die letzten Worte des letzten Absatzes statt "wegen Kost und Lohn" " über Kost und Lohn."

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

§. 29.

V případech níže jmenovaných může čeledín před projitím času ze služby vystoupiti, když dal prvé výpověd a to byla-li na rok umluvená, na čtyry neděle, v případnostech jiných ale na čtrnácte dní.

1. Když je tu výhodná příležitost, aby služka v manželství vešla a čeledín buď ve vlastní hospodářství se uvázal, aneb vlastní živnost provozoval, kterážto příležitost by se promeškala, kdyby služka neb čeledín měli po celý čas k službě umluvený sloužiti;

2. když čeledín má zapotřeby déle se na některém jiném místě zdržovati, buď aby tam přejal nějaké dědictví neb něco jiného důležitého tam vykonal;

3. když rodičové čeledínovi pro nějakou příhodu, která u nich nastala, když čeledín byl již ve službě, mají ho zapotřeby, aby jim hospodářství vedl, živnost provozoval, aneb je ošetřoval, a když nemohou tak dlouho čekati, až mu čas k službě projde.

Čeledín má také v těchto případnostech příčinu vystoupení ze služby starostovi obecnímu oznámiti a odpíral-li by pán, hodnověrně ji prokázati.

Bez přivolení starosty obecního nemůže čeledín ze služby odejíti.

V případnostech pilných může čeledín, šetře toho, co výše nařízeno, také před projitím čtyřnedělní neb čtrnácti denní lhůty vypovídací za propuštění ze služby žádati, když za sebe ustanoví jiného schopného čeledína a smluví se s ním o mzdu a stravu za ten čas, po který měl sloužiti bez ujmy pánovy.

Referent Žák (liest):

§. 30.

Der Dienstherr, welcher ohne gesetzlichen Grund (§. 27.) einen Dienstboten vor Ablauf der Dienst-zeit entlässt, kann zwar nicht genöthigt werden ihn gegen seinen Willen wieder aufzunehmen, er ist aber verpflichtet, ihm Lohn und Kost zu vergüten. Diese Vergütung ist vom Gemeindevorsteher zu bestimmen, darf jedoch in dem Falle, daß ein ganzjähriges Dienst-Verhältniß bestand, den 4. Theil der ganzjährigen Bezüge, und im Falle, daß der Dienstbote nur auf ein viertel Jahr bedungen war, die einmonatlichen Bezüge nicht überschreiten, wobei die etwa zu besonderen Zeiten oder Anlässen bedungenen Geschenke außer Beachtung zu lassen sind.

Hier ist gesagt worden anstatt "der ohne gesetzmäßigen Grund "welcher ohne gesetzlichen Grund."

Ferner anstatt "denselben gegen seinen Willen" "ihn gegen seinen Willen."

Ferner statt "demselben Lohn und Kost" "ihm Lohn und Kost".

Sněm. sekretář Schmidt (čte):

§. 30."

Hospodář, kterýž čeledína dříve než čas služby prošel, bez řádné příčiny (§. 27) ze služby propustí, nemůže sice přidržován býti, aby jej zase do služby vzal, jest ale povinen mzdu a stravu jemu nahraditi.

Tato náhrada, kterouž vyměří starosta obecní, nemá však činiti více než čtvrtou čásť platu a jiných příjmů, byla-li smlouva o službu učiněna na rok, a ne více nežli plat a příjmy měsíční, byla-li smlouva učiněna jen na čtvrt roku. Dary ke zvláštním dobám neb příležitostem umluvené v náhradu se nepočítají.

Referent Žák (liest):

§ 31.

Dienstboten, die vor Ablauf der Dienstzeit den Dienst ohne gesetzlichen Grund verlassen, sind dem Gemeindevorsteher anzuzeigen, von diesem auszuforschen und auf Verlangen des Dienstherrn selbst durch Zwang zur Rückkehr in den Dienst anzuhalten. Sie sind überdieß angemessen zu bestrafen und verpflichtet, den durch die unerlaubte Dienstverlassung verursachten Schaden zu ersetzen. Will aber der Dienstherr den entwichenen Dienstboten nicht wieder aufnehmen, so kann er statt desselben einen anderen Dienstboten aufdingen, und von jenem die Vergütung der dadurch verursachten Kosten verlangen.

Hier ist gesagt worden anstatt "die vor Ablauf der Dienstzeit ohne gesetzmäßigen Grund den Dienst eigenmächtig verlassen" "die vor Ablauf der Dienstzeit den Dienst ohne gesetzlichen Grund verlassen". Ferner statt "zu verfolgen'- "auszuforschen". Ferner anstatt "einer angemessenen Strafe zu unterziehen" "und sind angemessen zu bestrafen und verpflichtet". Ferner statt "aus der unerlaubten Dienstesverlassung entstandenen" "durch die unerlaubte Dienstverlassung verursachten". Statt "entlaufenen" "entwichenen". Weiter unten statt "dem entlaufenen" "von jenem". Ferner ist das Wort "mehreren" als überflüssig gestrichen worden.

Sněm. sekretář Schmidt (čte):

§. 31.

Odešel-li by čeledín o své ujmě ze služby dříve, nežli čas služby projde příčiny zákonem ustanovené k tomu nemaje, budiž to starostovi obecnímu oznámeno, čeledín takový budiž stíhán a k žádosti pánově i donucením přidržen, aby do služby se vrátil.

Krom toho budiž takový čeledín přiměřeně potrestán a povinen nahraditi škodu vzniklou tím, že spůsobem nedovoleným ze služby odešel.


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XXIV. sezení 4. ročního zasedání 1866.

XXIV. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

Nechtěl-li by ale pán čeledína, jenž ze služby jeho odešel, zase přijmouti, může si na jeho místě jiného čeledína zjednati a žádati, aby mu onen nahradil útraty tím spůsobené.

Referent Žák (liest):

§. 32.

Wer einen Dienstboten, von dem er weiß oder doch aus den Umständen vermuthen musste, daß er entlaufen sei, in seinen Dienst nimmt oder ihm Unterschleif gibt, ist angemessen zu bestrafen und zum Ersatz des dem Dienstherrn durch die Flucht des Dienstboten erwachsenen Schadens, so wie der Kosten der Ausforschung zur ungetheilten Hand mit dem ent-wichenen Dienstboten verpflichtet.

Hier ist anstatt "in Dienst nimmt" "in seinen Dienst nimmt" gesagt worden. Ferner anstatt "Unterkommen oder Aufenthalt gestattet" ist gesagt worden "oder ihm Unterschleif gibt". Statt "Verfolgung" ist gesagt worden "Ausforschung" und endlich statt "entlaufenen" "entwichenen".

Sněm. sekretář Schmidt (čte):

§. 32.

Kdo čeledína, o němž věděl, aneb dle okolností domýšleti se mohl, že bez povolení ze služby odešel, přijme neb jej přechová, budiž přiměřeně potrestán a povinen rukou společnou a nerozdílnou s tímto čeledínem nahraditi hospodáři škodu uprchnutím čeledínovým vzešlou a výlohy stíháním čeledína spůsobené.

Referent Žák (liest):

§. 33.

Jeder Dienstbote hat sich mit einem nach dem beiliegenden Formulare % ausgestellten Dienstbotenbuche zu versehen, welches von dem Gemeindevorsteher der Heimatsgemeinde gegen Zahlung des Stempels und der Anschaffungskosten ausgefolgt wird. Ist der Vorsteher der Heimatsgemeinde nicht zugleich Vorsteher jener Gemeinde, in welcher der Dienstbote sich aufhält, so hat er sich auf Ansuchen des letzteren an den Vorsteher der Heimathsgemeinde um die Ermächtigung zur Ausfertigung des Dienstbotenbuches zu wenden.

Jenen Dienstboten, die aus Ländern kommen, wo keine Dienstbotenbücher bestehen, werden diese von dem Vorsteher ihres Aufenthaltsortes auf Grund der Reiselegitimation ausgefertigt. Ueber die ausgestellten Dienstbotenbücher ist eine genaue Vormer-kung zu führen.

In diesem §. wurde gesagt statt "Gestehungskosten" "Anschaffungskosten". statt "über Ansuchen" "auf Ansuchen."

Sněm. sekretář Schmidt (čte):

§ 33.

Každý čeledín má míti knížku dle přiloženého formuláře % zdělanou, kterouž mu vydá starosta obce domovské, když zaplatí kolek a to co knížka stojí. Není-li starosta obce domovské zároveň starostou obce, v níž se čeledín zdržuje, tedy se má obrátiti starosta této obce na požádání čeledínovo k starostovi obce domovské, aby ho zmocnil vydati čeledínovi knížku čeledínskou.

Čeledínům, kteří přijdou ze zemí, v nichž nejsou knížky čeledínské zavedené, vydá starosta obce, v níž se zdržují, takové knížky čeledínské dle jejich legitimace pocestní.

U starosty obecního vedeno buď zevrubné seznámení vydaných knížek čeledínských.

Referent Žák: Ich werde mir erlauben gleichzeitig das Formulare des Dienstbotenbuches durchzugehen. Hier hat sich keine Abänderung des Kommis-

sionsberichtes in dem beigelegten Formulare ergeben. Der einzige Unterschied besteht darin, daß statt "Kronland" generell gesagt wurde "Land", weil es möglich

ist, daß die Dienstboten auch aus andern Ländern kommen. Das böhmische Formulare muß aber vorgelesen werden.

Formulář český se musí číst.

Sněm. sekretář Schmidt (čte):

Knížka čeledínská

dle řádu čeledního, daného dne pro království České kromě hlavního města Prahy,

vydána dle

dne

od

L. S. Podpis.

Knížka čeledínská

obsahující listů

poznamenaných číslem pořád jdoucím

pro

rodem z

obce

okresu

země

příslušné (ho) do obce

okresu

země

Podpis majetníka (majetnice) knížky.

Popis osoby.

Rok narození

náboženství

postava

obličej

oči

obočí

nos

ústa

zuby

vlasy

vousy

zvláštní znamení


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XXIV. sezení 4. ročního zasedání 1866.

XXIV. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

Jméno stav a bydlišťe pána či hospodáře Den, kterého čeledín do služby přišel Vlastnost služby Den, kterého čeledín ze služby vystoupil Vysvědčení věrnosti spůsobilostipilnosti mravnosti

Referent Dr. Žák (liest):

§. 34.

Dem Dienstherrn ist unter Strafe untersagt, einen Dienstboten aufzunehmen, welcher nicht im Besitze eines Dienstbotenbuches ist.

Dieß ist der erste Absatz des §. 34, wie ihn die Kommission beantragt hat. Da die übrigen Bestimmungen des §. 34 mit diesem ersten Absatze kei- nen Zusammenhang haben, dagegen sich ganz gut den in §. 35 vorkommenden Bestimmungen anreihen lassen, würde ich den hohen Landtag um die Erlaubniß bitten, die weiteren Bestimmungen des §. 34 unter der Ueberschrift des §. 35 zusammenfassen zu dürfen, denn hier im ersten Absatze wird nur gesagt, daß es dem Dienstherrn unter Strafe untersagt ist, einen Dienstboten ohne Dienstbotenbuch aufzunehmen, dann wird aber weiter erzählt, was mit dem Dienstbotenbuche zu geschehen hat. Dieß wird zum §. 35 eher, als zum §. 34 passen. Ich bitte also um die Erlaubniß, den zweiten Absatz dieses §. 34 bereits als ersten Absah des §. 35 zu setzen und den §. 35 des Kommissionsberichtes als weitere Absätze unseres §. 35 hinstellen zu dürfen.

Oberstlandmarschall: Wenn dagegen keine Einwendung erhoben wird, so nehme ich an, daß das hohe Haus mit der gewünschten Abänderung in der Paragraphirung einverstanden ist.

(Niemand meldet sich.)

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

§. 34.

Žádný hospodář nepřijímej pod pokutou do služby čeledína, jenž by neměl knížky čeledínské.

Referent Dr. Žák (liest):

Das Dienstbotenbuch ist vom Dienstherrn längstens binnen drei Tagen nach der Aufnahme des Dienstboten bei dem Gemeindevorsteher gegen Empfangsbestätigung zu hinterlegen.

Der Gemeindevorsteher hat über sämmtliche hinterlegte Dienstbotenbücher ein Verzeichniß zu fühlen.

Beim Dienstaustritte hat der Gemeindevorsteher auf Grund des mündlichen oder schriftlichen Zeugnisses des Dienstherrn die Rubriken des Dienstbotenbuches auszufüllen, seine Namensfertigung beizusetzen, das Gemeindesiegel beizudrücken, das allenfalls beigebrachte schriftliche Zeugniß des Dienstherrn zurückzubehalten und das Dienstbotenbuch gegen Einziehung des Empfangscheines zurückzustellen.

Das Zeugniß über Treue, Geschicklichkeit, Fleiß und Sittlichkeit ist nur insoweit aufzunehmen, als es für den Dienstboten günstig lautet.

Lautet es aber hinsichtlich der einen oder der anderen Eigenschaft ungünstig, so ist die bezügliche Rubrik bloß mit Strichen auszufüllen.

Beruht das ungünstige Zeugniß des Dienstherrn auf Beschuldigungen oder Verdachtsgründen, welche der Gemeindevorsteher nach der, von dem Dienstboten verlangten Untersuchung unbegründet findet, so hat jener nach dem Ergebnisse dieser Untersuchung, jedoch unter der ausdrücklichen Anmerkung "nach gepflogener Untersuchung" die Rubrik auszufüllen.

Der Dienstherr, welcher einem Dienstboten ein wahrheitswidriges Zeugniß wissentlich ertheilt, ist unbeschadet feiner Haftung für den hieraus entspringenden Nachtheil angemessen zu bestrafen.

Hier ist das Wort "dasselbe" im 2. Absatze des §. 34 des nunmehrigen I. Absatzes des §. 35 wegzulassen und statt dessen das Wort "das Dienstbotenbuch" zu substituiren; dann statt des Wortes "beim Gemeindevorsteher" "bei dem Gemeindevorsteher" zu setzen. Dagegen sind die, nach dem Worte "hinterlegen" folgenden Worte: "und daselbst aufzubewahren" als überflüssig gestrichen worden. Nach den Worten "das Gemeindesiegel beizudrücken," wurde statt "und das" gesetzt "das allenfalls" und nach den Worten "zurückzubehalten" statt "und ist das Dienstbotenbuch gegen Rückstellung des Empfangscheines zurückzustellen" "auch das Dienstbotenbuch gegen Einziehung des Empfangscheines zurückzustellen."

Dann statt des Wortes "gründet sich das ungünstige Zeugniß" wurde gesetzt "beruht das ungünstige Zeugniß," ferner statt "und Verdachtsgründe, die nach der, vom Dienstboten verlangten Untersuchung der Gemeindevorsteher unbegründet findet," wurde die Stylisirung dahin getroffen, daß es heißen soll "oder Verdachtsgründen, welche der Gemeindevorsteher nach der von dem Dienstboten verlangten Untersuchung unbegründet findet."

Die Folge dieser neuen Stylisirung ist, daß man statt "letzterer" "jener" sagen mußte.

Sn. sekr. Schmidt (čte):

§. 35.

Když hospodář čeledína přijal, má nejdéle ve třech dnech jeho knížku čeledínskou starostovi obecnímu odevzdati, kterýž mu na to vydá potvrzení.

Starosta obecní měj a chovej seznamenání veškerých knížek čeledínských u něho uložených.

Když čeledín ze služby vystoupí, má starosta obecní podlé vysvědčení, ústně, neb pí-


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XXIV. sezení 4. ročního zasedání 1866.

XXIV. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

semně od pána daného, rubriky knížky čeledínské vyplniti, podpisem jména svého opatřiti, obecní pečeť přitisknouti, vysvědčení od pána písemně vydané u sebe podržeti a knížku čelední, když se mu vrátí list obdržecí, vydati.

Vysvědčení věrnosti, spůsobilosti, pilnosti a mravnosti zapsáno buď do knížky čeledínské jen potud, pokud svědčí k dobrému čeledínovu; pakli by ale vysvědčení v příčině té neb oné vlastnosti nebylo dobré, budiž rubrika k takové vlastnosti se vztahující toliko čárkami vyplněna. Zakládá-li se nedobré vysvědčení od pána vydané na nějakém obvinění nebo podezření, kteréž starosta obecní k žádosti čeledínově je vyšetřiv, nalezne za nepodstatné, tedy má starosta obce po takovém vyšetření rubriky knížky čeledínské vyplniti, výslovně tam poznamenav "po předsevzatém vyšetřování."

Hospodář, jenž by čeledínovi vědomě vydal nepravdivé vysvědčení, budiž přiměřeně potrestán a mimo to povinen, nahraditi škodu, která z toho vzejde.

Referent Žák (liest):

§. 36.

Die Dienstbotenbücher sind öffentliche Urkunden, Wer solche nachmacht oder verfälscht, wer sich zu seinem Fortkommen eines fremden Dienstbotenbuches bedient oder sein Dienstbotenbuch zu diesem Zwecke einem anderen überläßt, wird nach dem Strafgesetze behandelt.

Hier ist das Wort "oder" nach dem Wort "verfälscht" ausgelassen worden.

Für die Worte "nach dem Strafgesehbuche" ist gesetzt worden "nach dem Strafgesetze."

Sn. sekr. Schmidt (čte):

§. 36.

Knížky čeledínské jsou listiny veřejné.

Kdo by je napodoboval neb falšoval, kdo by cizí knížky čeledínské k svému prospěchu užil, aneb své knížky čeledínské někomu jinému z též příčiny propůjčil, budiž podle trestního zákona potrestán.

Referent Žák (liest):

§. 37.

Geht ein Dienstbotenbuch verloren, so ist hievon bei dem Gemeindeamte, in dessen Bezirke der Dienstbote sich aufhält, die Anzeige zu machen.

Dasselbe hat die obwaltenden Umstände sorgfältig zu erheben und insofern diese Erhebung den Verlust nicht bezweifeln läßt, ein neues Dienstbotenbuch auszufertigen oder dessen Ausfertigung zu veranlassen.

In dem neuen Dienstbotenbuche ist ausdrücklich zu bemerken, daß es ein Duplikat sei. (Unruhe).

Oberstlandmarschall (läutet).

Sn. sekr. Schmidt (čte):

§. 37.

Ztratí-li se knížka čeledínská, budiž to oznámeno obecnímu úřadu v jehož okršku se čeledín zdržuje.

Úřad obecní má případnosti toho bedlivě vyšetřiti a není-li pochybnosti, že se knížka ztratila, má čeledínovi novou knížku vydati aneb učiniti, aby mu byla vydána.

V nové čeledínské knížce budiž výslovně podotknuto, jest duplikát.

Referent Žák (liest):

§. 38.

Der Gemeindevorsteher handhabt das Gefindewesen nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung. Die in dieser Dienstbotenordnung dem Gemeindevorsteher übertragenen Amtshandlungen können auch durch dessen Stellvertreter ausgeübt werden.

Der Gemeindevorsteher muß sich von den Gemeinderäthen nach der Reihenfolge, in welcher sie gewählt wurden, vertreten lassen, wenn der Gegenstand der Verhandlung ihn oder Chegattin oder seine Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich zum zweiten Grade betrifft.

Hier ist anstatt der Worte "Gegenstand der Berathung und Beschlußfassung" gesagt worden "Gegenstand der Verhandlung."

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

§. 38.

Starostovi obecnímu přísluší ruku držeti nad čeledínstvem dle toho, co v té příčině ustanoveno ve zřízení obecním.

Úřední jednání svěřená tímto řádem čeledním starostovi obecnímu mohou vykonána býti též jeho náměstkem; starosta však jest povinen dáti se zastupovati od obecních starších v tom pořádku, v kterém byli zvoleni, když věc, o kterou jde, týče se jeho manželky aneb jeho příbuzných anebo sešvagřených až do druhého kolena toto počítajíc.

Referent Žák (liest):

§. 39.

Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Dienst-boten, welche aus dem Dienstverhältnisse hergelei-tet werden, und während des Bestandes des Dienst-Verhältnisses oder wenigstens vor Ablauf von 30 Tagen vom Tage, als das Dienstverhältniß aufgehört hat, angebracht werden, sind von dem Gemeindevorsteher im kurzen Wege zu verhandeln und zu entscheiden.

Jene Streitigkeiten dagegen, welche nach Verlauf dieser Frist erhoben werden, gehören zur ordentlichen Amtshandlung der Gerichtsbehörden.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

§. 39.

Vzejde-li mezi pánem a čeledínem rozepře nějaká ze svazku služebního a vznese-li se, pokud služba trvá nebo nejdéle do 30. dnů, když svazek služební přestal, budiž od starosty obecního spůsobem kratičkým vyjednána a nález učiněn.

Vzešla-li by ale rozepře po projití této lhůty, přísluší soudu v příčině její říditi.


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XXIV. sezení 4. ročního zasedání 1866.

XXIV. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

Referent Žák (liest:)

§. 40.

Die Berufung wider Verfügungen und Erkenntnisse des Gemeindevorstehers geht an den Gemeindeausschuß (§. 40 der GO.) und von diesem an den Bezirksausschuß (§. 99 Gem.-O.)

Uiber Beschwerden gegen Verfügungen des Gemeindevorstandes, durch welche bestehende Gesetze verletzt oder fehlerhaft angewendet werden, entscheidet die politische Bezirksbehörde (§. 103. Gem.-O.) und im weiteren Instanzenzuge die Statthaltern.

Jede dieser Berufungen ist binnen der vom Tage der Kundmachung des Beschlusses oder der Verständigung hievon laufenden 14tägigen Fallfrist bei dem Gemeindevorsteher einzubringen.

Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses beziehungsweise der Statthalterei findet eine weitere Berufung nicht statt.

Berufungen wider Erkenntnisse, deren Gegen-stand der Dienstantritt oder Dienstaustritt ist, haben keine hemmende Kraft.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

§. 40.

Odvolání z opatření a nálezů starosty obecního jde k výboru obecnímu (§. 40 zř. ob.) a od tohoto výboru k výboru okresnímu (§. 99. zř. ob.)

V příčiné stížnosti na opatření představenstva obecního, jimiž stávající zákony byly porušeny nebo se jich chybně užilo, rozhodovati náleží politickému úřadu okresnímu (zř. obec. §. 103) a v dalším pořadě instancí místodržitelstvu.

Každé takové odvolání podáno buď starostovi obecnímu ve 14.denní lhůtě praeclusivní, kteráž jde ode dne vyhlášení nálezu nebo návěští o tom daného.

Z rozhodnutí okresního výboru a dle případnosti místodržitelstva další odvolání místa nemá.

Odvolání z nálezu, kterýž se vztahuje k nastoupení služby nebo vystoupení ze služby, nemá moci zastavující.

Referent Žák (liest):

§. 41.

Insoweit die Dienstbotenordnung lücksichtlich der Uebertretungen derselben eine Strafsanktion aus-spricht, sind dieselben mit Geld oder Arrest zu be-strafen.

Geldstrafen dürfen bei Dienstboten den Betrag von 5 fl. ö. W., bei anderen Personen den Betrag von 25 fl. ö. W. nicht übersteigen.

Arrest- kann bis zu 14 Tagen verhängt und mit Beobachtung der Bestimmungen des Strafgesetzes durch Fasten verschärft werden.

Bei der Untersuchung und Bestrafung der Uebertretungen sind die Vorschriften der §§. 62 und 65 der Gemeindeordnung zu beobachten.

Für die Zeit, durch welche der Dienstbote wegen Erleidung einer Arreststrafe, die er sich wegen einer Uebertretung der Dienstbotenordnung zugezogen, seinen Dienst nicht verrichten kann, steht es dem Dienst-Herrn frei, den Lohn des Dienstboten einzustellen.

Hier ist im ersten Absatze nach den Worten "rücksichtlich der Uebertretungen" das Wort "derselben" gesetzt worden; dann im vierten Absatze anstatt "die Vorschriften der §§. 62 und 65 des Gemeindegesetzes" ist gesagt worden "der Gemeindeordnung."

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

§. 41.

Přestoupení řádu čeledního, pokud se v něm na ně trest ukládá, pokutují se penězi nebo vězením.

Pokuty peněžité, uloží-li se čeledínu, nemají činiti výše 5 zl., uloží-li se ale někomu jinému, nemají činiti výše 25 zl. r. č.

Vězení může se uložiti až do 14 dní a zostřiti postem, šetříc při tom toho, co nařízeno v zákoně trestním..

Při vyšetřování a trestání přestupků pravidlem buď to, co ustanoveno v §§. 62. a 65. z řízení obecního.

Za ten čas, po který některý čeledín, byv pro nějaké přestoupení řádu čeledního vězením trestán, nemohl služby své konati, má hospodář toho vůli, mzdu mu zastaviti.

Referent Žák (liest):

§. 42.

Die Geldstrafen haben dem Lokalfonde zuzufallen.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

§. 42.

Pokuty peněžité jdou do místných pokladnice chudých.

Referent Žák (liest):

§. 43.

Wer das Gefindezubringen unbefugt aIs Geschäft betreibt, ist nach Maßgabe der Gewerbeordnung zu bestrafen.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

§. 43.

Kdo by, povolení k tomu nemaje, dohazování čeledi za živnost provozoval, budiž dle řádu čeledínského potrestán.

Referent Žák (liest):

§. 44.

Die Bestimmungen dieser Dienstbotenordnung sind in das Dienstbotenbuch (§. 33) aufzunehmen.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

§. 44.

Nařízení tímto řádem čeledním daná polo-žena buďte do knížky čeledínské (§. 33).

Referent Žák (liest):

§. 45.

Mit der Durchführung dieses Gesetzes wird Mein Staatsminister beauftragt.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

§. 45.

Mému ministrovi státnímu ukládá se, aby tento zákon ve skutek uvedl.


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XXIV. sezení 4. ročního zasedání 1866.

XXIV. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

Oberstlandmarschall: Ich werde zur Abstimmung schreiten, und bitte diejenigen Herren, welche dem eben vorgelesenen stylistisch rektifizirten Gesetzentwurfe zustimmen, aufzustehen.

(Es geschieht.)

Das Gesetz ist in dritter Lesung angenommen.

(Läutet.) Die Mitglieder der Kommission, be-züglich der Durchführung der Gleichberechtigung beider Landessprachen in Aemtern, werden zu einer Sitzung auf Montag Abends 6 Uhr eingeladen. Der nächste Gegenstand der Tagesordnung ist der Bericht der Kommission über die Revision der bestehenden Jagdgesetze. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter, sich her zu verfügen.

Berichterstatter Ritter von Sträruwitz (verliest den Bericht der Kommission):

Hoher Landtag!

Der h. Landtag hat bei dieser Sitzung vom 30. November 1865 über Antrag des Landesaus-schusses eine Kommission von 9 Mitgliedern zur Revision der für Böhmen bestehenden Jagdgesetze gewählt.

Diese Kommission hatte daher vor Allem in Berücksichtigung zu ziehen, welche derartige Gesetze noch gegenwärtig in Böhmen als bestehend anzusehen seien, und kam, bei dem Umstande, als mit Erlaß des k. k. Staats-Ministeriums vom 27. Juni 1862, Zahl 19059—601, das k. k. Stathalterei-Präsidium beauftragt wurde, sich in Hinkunft bei Entscheidungen in Jagdangelegenheiten lediglich an das allerh. Patent vom 7. März 1849 und die Ministerialverordnung vom 15. Dezember 1852, Nr. 257 R. G. B., zu halten, zu dem Schluße, daß dieß gegenwärtig in Böhmen allein maßgebenden Gesetze in Jagdangelegenheiten seien, und daß höchstens noch die Erlässe des k. k. Ministeriums des Innern vom 31. Juli 1849. Nr. 342 N. G. B. und vom 10. September 1849, Nr. 386 R. G. B. von denen Ersterer Bestimmungen zu §. 5 des Patentes vom 7. März 1849 enthält. Letzterer aber das Wort "Gemeinde" im Patente erklärt, und die im §. 8 des Jagdpatentes vom 28. Februar 1786 ausgesprochene Ausschließung des Bürger- und Bauernstandes von der Ausübung der Jagdbarkeit als durch das neue Jagdgesetz aufgehoben erklärt, in Betracht kämen. Die Motive, die dem Beschlusse des hohen Landtages, die für Böhmen bestehenden Jagdgesetze einer Revision zu unterziehen, zu Grunde lagen, sind:

a) die Divergenz des k. Patentes vom 7. März 1849 und der Ministerial-Verordnung vom 15. Dezember 1852 in wichtigen, und namentlich für die Verhältnisse der Landgemeinden zunächst maßgebenden Bestimmungen;

b) der Umstand, daß die Aufhebung der grundsätzlichen Ausschließung gewisser Kategorien von Staatsbürgern von der Ausübung der Jagd in den jetzt bestehenden Jagdgesetzen nicht klar ausgedrückt sei;

c) daß die durch das Reichsgesetz vom 5. März 1862 vorgesehene Autonomie der Gemeinden und Bezirke mit den gegenwärtig bestehenden Normen in Jagdangelegenheiten kaum vereinbar erscheint;

d) daß in den dießbezüglichen Gesehen und Verordnungen die Normirung einer, den verschiedenen Gattungen des nützlichen Wildes anzupassenden Hege- und Schonungszeit ganz fehlt;

e) daß endlich bei einer Revision der Jagdgesetze auf die für geregelte Ausübung des Jagdrechtes und für die Ertragsquellen des Landes jedenfalls wichtige Frage der Einführung von Jagdkarten Rücksicht zu nehmen sei.

Die angefühlten Gründe im Auge behaltend, stellte sich die Kommission vor Allem die Frage, in wieweit die bestehenden Jagdgesetze einer Revision, einer Abänderung und einer Ergänzung dringend bedürfen, und man war einstimmig der Ansicht, daß sich diese Frage am sichersten durch Aufstellung jener Prinzipien beantworten lasse, auf denen ein Jagdgesetz beruhen müsse, damit es einerseits den Grundsätzen des Rechtes entspreche, andererseits aber auch den unabweisbaren Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und der Volkswirthschaft gerecht werde. Um nun zur Fixirung dieser Prinzipien zu gelangen, zog man das historische Verhältniß der die Jagd in Böhmen betreffenden Gesetze in Betracht. Mit dem kais. Patente vom 28. Februar 1786 wurden alle vorgehenden, in Ansehung der Jägerei erflossenen Verordnungen aufgehoben, und in selben Alles das zusammengefaßt, was auf der einen Seite dem Jagdherrn den Genuß seines Rechtes erhalten sollte, auf der andern Seite aber auch geeignet zu sein schien, dem Feldbau den unumgänglichst nöthigen Schuh gegen übermäßige Jagdlust und Wildschaden zu gewähren.

Bis zum Jahre 1849 war die Jagd in Böhmen, mit Ausschluß der Reservatjagd, ein Recht der Dominien, es bestanden aber auch die gesetzlichen Bestimmungen der §§. 380—384 und des §. 477. Absatz 5 des A. B. G. in gesetzlicher Kraft. Aus diesen §§. ergibt sich der allgemeine Rechtssah, daß dem Grundeigenthümer auch das Recht des Thierfanges zustehe, und daß das Recht, auf fremden Grund und Boden zu jagen, nur im Wege der Dienstbarkeit erworben werden könne; der §. 383 verweist zwar hinsichtlich der Frage, wem das Recht zu jagen zustehe, auf die bestehenden polit. Gesetze, allein nach diesem §. erscheint das Recht zu jagen, nur als eine Ausnahme des dem Grundeigenthümer zustehenden Rechtes des Thierfanges, und wird als besonderes Recht nur in sofern anerkannt, als dieß die polit. Gesetze bestimmen; mit dem Entfallen der Wirksamkeit der dießbezüglichen polit. Gesetze entfällt auch die durch selbe stipulirte Ausnahme

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XXIV. sezení 4. ročního zasedání 1866.

XXIV. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

und es erscheint, besonders in Hinblick auf §. 477, Absatz 5, der von der Kommission aufgestellte erste Grundsatz des neuen Jagdgesetzes "das Jagdrecht ist Ausfluß des Grundeigenthums" als durch die Grundsätze des A. B. G. vollkommen begründet.

Verschieden von der Frage, wer ist Eigenthümer der Jagd, ist die Frage, wer ist berechtigt, die Jagd auch auszuüben.

Wenn es überhaupt möglich sein soll, von der Jagd vernünftigerweise zu sprechen, so muß man die Frage hinsichtlich des Jagdgebietes ins Auge fassen, denn ohne Jagdgebiet ist die Jagd überhaupt unmöglich.

Soll aber die Jagd, die in Böhmen sicher noch eine große nazionalökonomische Bedeutung hat, soll dem Jagdrechte als Ausstuß des Grundeigenthums das Objekt, und somit das Recht selbst erhalten werden, so ist es auch selbstverständlich, daß nicht jedes einzelne Grundstück, nicht jede Hufe Landes, sondern daß nur ein gewisser, durch das Gesetz zu bestimmender Grundbesitz als selbstständiges Jagdgebiet anerkannt werden könne; — hieraus folgt logisch, daß nicht jeder Eigenthümer von Grund und Boden, obwohl Eigenthümer des Jagdrechtes, dieses Recht auch ausüben dürfe, und daß die Ausübung des Jagdrechtes an gewisse Bedingungen, theils sachlicher, theils persönlicher Natur geknüpft werden müsse, durch deren Erfüllung sowohl dem Jagdberechtigten selbst, als auch der öffentlichen Wohlfahrt die unumgänglich nöthigen Garanzien gegeben werden. — Indem die Kommission den rechtlichen Standpunkt, von dem sie bei dem Entwurfe des neuen Jagdgesetzes ausging, und in dessen Berücksichtigung sie die Bestimmungen der gegenwärtig bestehenden Jagdgesetze nur so weit beibehielt, als selbe diesem Standpunkte entsprechen, mit den bei Ausübung der Jagd konkurrirenden Momenten der öffentlichen Sicherheit und der Volkswirthschaft möglichst in Einklang zu bringen versuchte, glaubt sie der vom hohen Landtage an sie gestellten Aufgabe gerecht geworden zu sein, und bittet daher, der hohe Landtag wolle den beiliegenden Gesetzentwurf annehmen.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Debatte.

Zur Generaldebatte hat sich lediglich der Herr Abgeordnete Sadil gemeldet und zwar gegen den Antrag.

Abg. Sadil: Ich kann mich mit dem größten Theile (Rufe: laut, laut) der angetragenen Jagdord nung nicht einverstanden erklären, und werde mir also erlauben, die Hauptbestimmungen derselben im Allgemeinen zu beleuchten, und mit meiner Ansicht zu vergleichen.

Daß dem Grundeigenthümer zugleich auch das Jagdrecht auf dem Grunde gehöre, mit andern Worten, daß das auf dem Grunde betretene Wild auch ein Eigenthum des Grundeigenthümers ist, das erkennt die Kommission selbst an, und das ist überhaupt schon früher gesetzlich festgesetzt, folglich außer Frage.

Ich will auch damit einverstanden sein, daß nur derjenige, der wenigstens 200 Joch zusammenhängenden Grundes besitzt, die Jagd selbst ausüben, oder für seine Rechnung ausüben lassen kann, weil ein allgemeines Freigeben der Jagd an alle Grundbesitzer, wie es z. B. im lombardischvenetianischen Königreich der Fall ist, mit unseren Anschauungen sich noch nicht vereinigt, und sehr viele Schwierigkeiten hätte.

Aber eine weitere Beschränkung als diese, sehe ich nach meinen Begriffen, als einen Eingriff in das Privateigenthum des Menschen an.

Warum sollen die kleinen Grundbesitzer sich nicht vereinigen dürfen zu einzelnen Gesellschaften, warum sollen sie ihre benachbarten Gründe nicht zu dem Zwecke vereinigen, damit 200 Joch daraus werden, und warum sollen sie dann dieses Jagdgebiet nicht nach eigener Willkühr entweder verpachten, an die Gemeinde übertragen, oder auch nicht verpachten und nicht benützen können; das steht einem Jeden meiner Ansicht nach frei.

Ich begreife also auch nicht, warum abermals die jetzige ängstliche Bevormundung und der große Aufwand von §§. 3,5 bis einschl. 16, dann von 18— einschl. 23, die ganz überflüßig sind, weil man alles das den Leuten selbst überlassen kann — ihrem freien Uebereinkommen.

Wir reden fort von Autonomie und ganz mit Recht, wir stellen die Autonomie als eines der großen Ziele dar, die uns durch die konstitutionelle Aera werden sollen.

Ich gestehe aber, daß, wenn es sich darum handelt, die Autonomie ins Leben zu rufen, sie bei uns wenig Anklang findet, und daß insbesondere die Autonomie der Individuen und namentlich der kleinen Grundbesitzer manchen Beschränkungen unterworfen werden will.

Im vorliegenden Falle sollen diese Grundbesizzer unter die Vormundschaft der Bezirksausschüsse gestellt werden.

Die Bezirksausschüsse, wie das Gesetz vom 25. Juli 1864 zeigt, sind nirgends für berechtigt erklärt, sich in Privatverhältnisse zu mengen; sie haben die öffentlichen Fonde, die öffentlichen Anstalten zu überwachen; aber daß ihnen irgend wie ein Recht zugestanden wäre, über Privateigenthum abzusprechen, dem Eigenthümer vorzuschreiben, ob und auf welche Art er sein Eigenthum benützen soll, finde ich nirgends ausgesprochen.

Die ausgesprochene Tendenz der Jagdordnung ist, große Jagdgebiete zu schaffen und dadurch bessere Wildhegung und einen größeren Ertrag der Jagdbarkeit zu erzielen; ich weiß nicht, ob man ernstlich behaupten kann, das m nationalökonomischer Beziehung die Jagd irgend einen großen Nutzen für das Land trägt

Im Gegentheile, ich glaube, es ist nur Schaden.

Ich will nicht rechnen, was den Jagdherrn die Erhaltung und Ausübung der Jagd kostet; das ist Privatsache.


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XXIV. sezení 4. ročního zasedání 1866.

XXIV. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

Aber jedem Oekonome, jedem Forstmann ist bekannt, wie viel Tausend Mandeln Getreide und welche große Massen an derer Feldfrüchten jährlich vernichtet werden durch Abnagen der Keime und auf andere, verschiedene. Art.

Eine Masse von jungen Obstbäumen wird in schneereichen Wintern durchs Abnagen der Rinde zu Grunde gerichtet.

Ungeheuere Mengen jungen Anflugs in Wäldern und ausgesetzte Bäumchen werden durchs Abfressen der zarten Gipfel auch entweder ganz zerstört oder wenigstens verkrüppelt.

Wenn ich sage, daß alle diese Schaden, die oft gar nicht am Anfange sichtbar sind und deren Entschädigung auch gar nicht verlangt werden kann, den zehnmaligen Werth des Wildes, welches in ganz Böhmen geschossen wird und welches alle Jahre in allen Blättern pomphaft aufgezählt erscheint, wenn ich sage, daß dieses zehnmal den Werth übertrifft, so glaube ich, bin ich der Wahrheit noch gar nicht nahe gekommen.

Da sich sonach die Jagd als ein bloß sehr theueres Privatvergnügen darstellt, so finde ich nicht, daß es werth ist, ihm irgend eines der unverletzlichsten Privatrechte, das Recht des Eigenthümers mit seinem Eigenthum nach Belieben zu verfahren, zum Opfer zu bringen.

Es ist noch ein Passus in der Jagdordnung, dem ich durchaus meine Zustimmung nicht geben kann und das ist der, daß die Uebertretungen dieser Jagdordnung den Bezirksausschüssen zur Bestrafung übertragen werden sollen.

Die Bezirksausschüsse haben bekanntlich nach dem Gesetze außer einer Disciplinargewalt über eigene Beamte und Diener gar keine Strafgewalt, nur die Gemeindevorsteher haben eine Art derselben.

Wie will man, auf welche Basis hin sollen plötzlich die Bezirksvertretungen, die Bezirksausschüsse auch in Strafgerichte verwandelt werden?

Es ist wahr, bei uns bedarf es einer großen Reorganisirung der Justiz, um sie den veränderten Umständen mehr anzupassen und um eine schnellere Iustizpflege zu erzielen.

Ich hoffe auch, daß die Friedensrichter, die sich in den Ländern, wo sie eingeführt sind, als sehr wohlthätig erweisen, auch bei uns, bei der neuen Organisation nicht fehlen werden, daß aber solange diese Organisation nicht eingeführt ist, die Bezirks-ausschüsse zum Gerichte zu lmprovisiren, als Strafgerichte eingesetzt werden sollen, das will mir nicht einleuchten.

Wir dürfen nicht vergessen, daß Bezirksvertretungen, Bezirksausschüsse erst kaum geschaffen worden sind, sie sind nicht einmal im ganzen Lande in Wirksamkeit getreten, begnügen wir uns also mit dem, was ihnen gesetzlich zugewiesen wurde, lassen wir den Leuten Zeit, sich in das hineinzuleben, was besonders nothwendig ist; weil der Ausschuß meist aus einfachen Landleuten besteht, die wohl mit der Zeit, die ihnen zugewiesenen, noch nicht übergroßen Amtshandlungen werden besorgen können, die aber, wenn wir sie alle Augenblicke mit etwas anderem überraschen, wenn wir, wie es scheint, auf Kosten der Autonomie der Gemeinde, aus Bezirksvertretungen so zusagen Bezirksregentschaften machen wollen, entmuthiget weiden; wir würden ihnen ihre Stellung verleiden, und dadurch Mißgriffe veranlassen, die am Ende selbst in der Bevölkerung die ganze Institution, die sehr wohlthätig ist, oder wenigstens sein kann, mißkreditiren.

So lange also keine neue Gerichtsorganisation ist, so lange müssen wir uns begnügen mit dem, was wir haben, und im ärgsten Falle bei Klei-nigkeiten den Gemeindevorstehern das Strafrecht überlassen, aber nicht andern als Gericht improvi-siren.

Das sind meine Bedenken, die mir bei der Durchlesung dieser Jagdordnung aufgefallen sind und die Gründe, aus denen ich gegen dieselbe stimmen werde.

Oberstlandmarschall: Abg. Šembera hat sich zum Wort gemeldet.

Prof. Šembera: Mně se vidí, ze by tento zákon měl býti vydán v jiné formě, nežli jak je od komise navržen. Dle návrhu komise, má záležeti zákon o myslivosti ze 2 Částí, z nichž první nazývá se "zákonem," a druhá část řádem neboli pořádkem. Zákon samý neobsahuje ale dle návrhu komise nic jiného, nežli to, co bývá obyčejně na konci zákonů, totiž že nabývá platnosti od toho a toho dne a že se posavadní nařízení, které se s novým zákonem nesrovnávají, zrušují; mám tedy za to, aby se obě tyto části spojily a vydal se zákon jeden, pod názvem : "zákon o myslivosti, " "Jagdgesetz," a nikoli "Jagdordnung;" a aby se tři články navrženého zákona uvozovacího daly na konec zákona hlavního. Posavadní nařízení o myslivosti nazývaly se vždy buď patenty neb zákony, Jagdgesetz, Jagdpatent; řádů myslivosti v zákonodárství našem posud nebylo, kteréhož slova jmenovitě v řeči České ani není. Tedy také z té příčiny, aby se v češtině neužívalo nového slova posud neobyčejného, tento návrh činím. Nechť tedy zní nápis a začátek zákonu takto: "Zákon o mysli vosti, daný dne ... pro království české. K návrhu sněmu Mého království českého vidí se Mi naříditi takto:

§. 1. Právo myslivosti atd."

Ich erlaube mir anzutragen, daß das vorliegende Gesetz in einer andern Form erscheine, daß die 2 beantragten Gesetze in eines zusammengezogen werden, und den Namen "Jagdgesetz" erhalten. Die 2 oder 3 Bestimmungen des Einführungs-Gesetzes, die gewöhnlich am Schluße der Gesetze vorkommen, mögen am Schluße des Haupt-Gesetzes angehängt werden. Es würde also die Ueberschrift lauten: Jagdgesetz vom ... für das Königreich Böhmen.

Ueber Antrag des Landtages meines Königreiches Böhmen finde Ich zu verordnen wie folgt:

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XXIV. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

§. 1. Das Jagdrecht ist Ausfluß u. s. w.

Oberstlandmarschall: Die Herren haben eben den Antrag gehört.

Ist er unterstützt?

Er ist hinreichend unterstützt.

Statthaltereileiter Graf Lažanský: Ich behalte mir im Allgemeinen vor, bei der Spezialdebatte bei einigen Paragraphen einzutreten, welche die Interessen der Regierung näher berühren.

Ich erlaube mir nur im Allgemeinen hier darauf aufmerksam zu machen, daß ein wesentliches Reservatrecht der Krone in diesem Gesetz-Entwurfe nicht berücksichtigt wurde, das ist das sogenannte Reservatjagdrecht. Das mühte ich sonach jedenfalls wahren, und es müßte dießfalls das Nöthige im Gesetze aufgenommen werden. Im Uebrigen werde ich meine weitern Bedenken bei der Specialdebatte entwickeln.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand in der Generaldebatte das Wort?

Jan Kratochvíle: Rád bych jenom několik slov odpověděl panu poslanci Sadilovi. Pan posl. Sadil prohlásil se, že bude hlasovati proti tomu celému zákonu a to z té příčiny, že zákon ten se mu nevidí býti dosti liberálním a dosti autonomistickým. On myslí, že se tím zákonem sahá do všelikých záležitostí, které by se mohly pokojně ponechati oprávněncům.

Bude-li pan posl. Sadil hlasovati proti tomu zákonu z této příčiny, tedy zajisté si přeje, aby to zůstalo při starém zákoně.

Já holduju jiné zásadě, já myslím, že, chci-li dosíci něco jiného, totiž to nejlepší a dosíci to nemohu, že přece se spokojiti mohu s něčím lepším. Že ale nynější zákon, jak jej komise navrhuje, lepší jest, to doufám, že nahlédne každý, nechť na něj patří se stanoviska zájmu kteréhokoliv. Z toho ohledu bych nepochopoval námitku pana posl. Sadila.

Druhá námitka jeho jest, že zákon přiděluje jistou novou judikaturu okresním zastupitelstvům čili okresním výborům, které nemají prý nic jiného, než disciplinární moc nad úřadníky svými.

Tu myslím, když na to pohledneme, že pocítíme pochybnost, že by tvrzení p. posl. Sadila pravdivé bylo. Já myslím, že není pravdivé.

Výbor okresní má zajisté co druhá instance všechnu tu moc a veškerá ta práva, která má obec v první instanci. Bylo by tedy zajisté jenom k obávání, že bychom mohli okresní výbor ustanoviti tam za první instanci, kde pro to nemáme žádného zákonního základu, abychom mu funkce takové přidělili. Tu ale myslím, že máme takový zákonní základ.

Pan posl. Sadil myslí, že to nikdež nepřichází, aby okresní výbor se míchal v záležitosti práva soukromého, jako zde do práva oprávněnca k myslivosti. Tážu se p. posl. Sadila, co přimělo sněm k tomu, hlasovati pro ten zákon, kde se výboru jokresnímu přidělilo právo, rozhodovati v první instanci v záležitostech práva soukromého, ku př. o obilních fondech kontribučenských a o peněžných fondech kontribučenských, o spojení a rozloučení těch fondů, o prodeji jejich atd. To jsou záležitosti, které též přidány jsou okresním výborům a to sice v první instanci.

Já tudíž nevidím v skutku, na co zakládá pan posl. Sadil všechny své námitky a co ho mohlo příměti k tomu, že za příčinou, že zákon není dosti autonomistický — podle jeho mínění — že okresní výbor zasahuje do práv jednotlivce, — si přeje, aby to raději zůstalo při starém, při méně liberalním a méně autonomistickém zákonu.

To pouze jsem chtěl podotknouti p. posl. Sadilovi.

Oberstlandmarschall: Herr Sadil!

Sadil: Já jenom v krátkosti chci odpověděti p. posl. Kratochvílovi.

On povídá, že jak mohu nyní dělati námitky proti tomu, že okresní zastupitelstvo se má míchati do soukromých práv jednotlivcův a diví se, jak jsem mohl hlasovati pro ty zákony, které již okresnímu zastupitelstvu taková práva přidělují, jako skrze kontribučenské fondy a skrze kontribučenské fondy obilní.

Já musím říci, čehož arci každý se nevšimne, že jsem já ani pro jeden ani pro druhý zákon nebyl; že jsem měl jiný svůj návrh, který jsem nezadal proto jen, že by bylo darmo času mařiti, proto že jsem se domníval, že by byl neprošel. Já totiž chtěl, aby byly obilní fondy obci přiděleny a z toho následuje, že jsem žádnou inkonsekvenci neučinil, když nyní proti pleteníse okresního výboru mluvím, poněvadž jsem nikdy pro to nebyl, aby něco jiného dělal, než co mu zákonem od 25. července 1864 přikázáno bylo.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

(Niemand meldet sich.)

Wenn dieß nicht der Fall ist, so erkläre ich die Generaldebatte für geschlossen.

Berichterstatter Sträruwitz: Ich glaube zu meiner größten Beruhigung und Befriedigung aus dem Umstande, daß sich in der Generaldebatte außer H. Sadil, der Gegenstände, die mehr in die Spezialdebatte gehört hätten, berührte, und Herr Prof. Šembera, der einen Gegenstand zur Anregung brachte, auf den die Kommission kein großes Gewicht legt und der eben die Wesenheit des Gesetzes nicht berührt, berechtigt zu sein. den Schluß zu ziehen, daß das hohe Haus in großer Majorität mit den Rechtsgrundsätzen, auf denen diese dem hohen Hause vorgelegte Jagdordnung beruht, einverstanden sei.

Was nun die Einwendungen des Herrn Abg. Sadil anbelangt, so wurden sie, was die Bevor-


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XXIV. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

mundung des Bezirksausschusses betrifft, bereits vom H. Abg. Kratochwíle hinreichend widerlegt.

Was seinen Wunsch anbelangt, es möge auch einzelnen Grundbesitzern, zum B. zweien, dreien, vieren, die zusammen einen Grundkomplex von mindestens 200 Joch besitzen, das Recht zur Ausübung der Jagd auf diesem Grundkomplexe eingeräumt werden, so glaube ich, daß der Vorwurf, den dieser Wunsch enthält, daß die Kommission bei Ausarbeitung der Jagdordnung nicht hinreichend liberal war und die Autonomie nicht hinreichend wahrte, nicht berechtigt war.

Ich erlaube mir dem Herrn Abgeordneten Sadil einzuwenden, daß für den Fall, als die Kommission diese Berechtigung ins Gesetz aufgenommen und wirklich 2 oder 3 Grundbesitzern in einer Ortschaft, die zusammen einen zusammenhängenden Grundkomplex von 200 Joch besitzen, das Recht der Ausübung der Jagd zugesprochen hätte; die anderen Grundbesitzer, die auch in dieser Ortschaft ihren Grundbesitz haben, vielleicht gerade durch das Zusammenwerfen des Grundbesitzes dieser 2 oder 3 Besitzer um ihr Jagdrecht, resp. um das Recht mit ihrer Jagd beliebig zu verfügen kämen; es wäre ja z. B. möglich, daß durch dieses Zusammenwerfen der 2er oder 3er Grundbesitze der ganze Grundkomplex der übrigen Grundbesitzer nach diesem Ausschluß nicht 200 Joch betragen, und daher den ersteren einfach zugewiesen würde.

Es schiene mir das Gesetz durch Herbeiführung dieser Gefahr weit weniger liberal zu weiden, als es jetzt ist, wo wir diese Bestimmung nicht aufgenommen hätten. Will man dem Jagdrecht sein Objekt sichern, so muß ein Komplex angenommen werden, auf dem nicht nur das Jagdrecht ausgeübt, sondern auch das Objekt selbst erhalten werden kann.

Ich glaube, die Kommission ist bei Beurtheilung des Komplexes auf das Minimum herabgegangen, bei dem es noch möglich ist, die Jagd wirklich auszuüben, und zu erhalten.

Was die Einwendung anbelangt, daß der Bericht zum Entwurf des Jagdgesetzes. wie er vorliegt, hinsichtlich seiner Behauptung von der national-ökonomischen Wichtigkeit des Jagdrechtes nicht richtig sei. so ist dieß ein Gegenstand, über den schwer zu streiten ist, das ist Ansichtssache; man könnte eine Masse Ziffern für, und eine Masse Ziffern dagegen anführen; ich will mich aber in eine Aufführung von statistischen Daten nicht einlassen, und erlaube mir nur zu bemerken, daß das h. Haus selbst die national-ökonomische Bedeutung der Jagd anerkannt hat. Hätte das h. Haus nicht den Willen gehabt, die Jagd in Böhmen zu erhalten, so wäre es nie auf den Antrag des Abgeordneten H. Kratochvile eingegangen, und hätte nie denselben dem Landesausschusse zur Beurtheilung und Berathung zugewiesen, der Landesausschuh hätte nicht auf Niedersetzung einer Kommission zur Revision der Jagdgesetze den Antrag gestellt, und das h. Haus hätte sich überhaupt die Mühe erspart, eine dieß bezügliche Kommission wählen zu lassen.

Dadurch eben, daß das h. Haus auf die Wahl einer Kommission eingegangen ist, und eine Kommission bestellte, mit dem Bedeuten, selbe möge die gegenwärtigen Jagdgesetze revidiren, hat es hinreichend die Ueberzeugung an den Tag gelegt, daß die Jagd in Böhmen etwas sei, was aus Gründen der Nationalökonomie einigen Schutz verdiene.

Der H. Abgeordnete Sadil berührte, daß die Jagd ein theueres Privatvergnügen sei, und wir uns zum Schutze eines Privatvergnügens keine Eingriffe in die Privatrechte erlauben dürfen.

Die Kommission theilt vollkommen die Ansicht des H. Abgeordneten Sadil, und hat diesen Grundsatz, soweit er sich mit den konkunirenden Momenten der öffentlichen Sicherheit und der Volkswirthschaft vereinbaren läßt, durch das ganze Jagdgesetz konsequent durchgefühlt.

Gewisse Einschränkungen der Privatrechte muß sich aber in einem Staate jeder gefallen lassen, z. B. als Besitzer einer geringen Waldparzelle muß ich mir durch die Forstkulturgesetze gewisse Einschränkungen des Rechtes, über die Parzelle beliebig zu verfügen, gefallen lassen, und ich glaube, daß sich ein jeder, der in einem Staate lebt und der Wohlthaten seiner Gesetze und des Schutzes seiner Rechte theilhaftig ist, gewisse Einschränkungen dieser Rechte aus öffentlichen Rücksichten gefallen lassen muß, darin ist aber keine Verletzung der Privatrechte begründet.

Was den Wunsch oder den Antrag des H. Abgeordneten Šembera betrifft, erlaube ich mir nur zu bemerken, daß die Kommission die Anträge desselben als mit ihren Intentionen im Wesen nicht im Widerspruch stehend ansieht, aber der Ansicht ist, es sei doch besser, wenn die Jagdordnung durch ein Einführungsgesetz gewisser Massen ins Leben gerufen wird, wenn man das Einführungsgesetz von der Jagdordnung trennt; ist übrigens das H. Haus der Ansicht, daß der Antrag des H. Abg. Šembera opportun ist, daß dadurch das Gesetz an Klarheit oder sonst in irgend einer Weise gewinne, so submittire ich im Namen der Kommission und bin bereit, den Antrag des H. Abg. Šembera auch im Namen der Kommission anzunehmen.

Oberstlandmarschall: Ich werde nur vor Allem den Titel des Gesetzes in Anregung bringen.

Berichterstatter R. v. Sträruwitz: Was den Wunsch Sr. Exc. des Herrn Regierungsvertreters betrifft, erlaube ich mir zur Entschuldigung der Kommission nur das anzuführen, daß mir eben einmüthig der Ansicht waren, die Reservate seien als Landesfürstliches Regal, als ein Exempt von der Landesgesetzgebung zu betrachten.

Ich bin jedoch vollkommen bereit im Namen der Kommission, wenn Se. Excellenz den Antrag auf eine Aufnahme der Wahrung der Reservata stellen sollte, auf denselben Antrag zu submittiren.

Oberstlandmarschall: Die Kommission trägt an, der Titel habe zu lauten: "Jagdordnung


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für das Königreich Böhmen." Der Herr Abgeordnete Šembera ist aber der Ansicht, es sei der Titel des Gesetzes in folgender Weise zu verbessern: "Zákon o myslivosti daný dne. . . pro království České. — K návrhu sněmu Mého kráIovství českého vidí se Mi naříditi takto: §. 1. Právo myslivosti atd. "Jagdgesetz vom sovielten u. s. w. für das Königreich Böhmen. Ueber Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde Ich zu verordnen.' wie folgt: § I. der Jagdordnung;" und es hätten sodann nach der Ansicht des H. Prof. Šembera die hier als Artikel 1, 2, 3, bezeichneten Punkte erst am Schluße des Gesetzes zu erfolgen. Ich eröffne die General-Debatte über den Titel des Gesetzes.

Verlangt Jemand das Wort? (Niemand).

Da dieses nicht der Fall ist, schreite ich zur Abstimmung. Der Herr Berichterstatter hat sich bereits hierüber ausgesprochen. Ich bringe das Amendement des H. Abg. Šembera zur Abstimmung.

Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Amendement des H. Abg. Šembera zustimmen, die Hände aufzuheben (Geschieht).

Ich bitte aufzustehen. (Geschieht; die Majorität ist zweifelhaft).

Ich bitte um die Gegenprobe. (Geschieht).

Der Antrag ist mit Majorität von einigen Stimmen angenommen. Es sind 72 gegen 66 Stimmen. In Folge dessen käme nun § 1. der Jagdordnung zur Debatte.

Berichterstatter (lieft):

§. 1.

Das Jagdrecht ist Ausfluß des Grundeigenthums.

Die Ausübung des Jagdrechtes wird durch gegenwärtige Jagdordnung geregelt.

Sněm. sekretář Schmidt (čte):

§. 1.

Právo myslivosti plyne z vlastnického práva k pozemkům.

Jak se užívati má práva myslivosti, ustanovuje se tímto řádem honebním.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

Prof. Šembera: Na místě "řádem honebním" musí zde státi "ustanovuje se tímto zákonem o myslivosti". Statt des Worte "Gegen-wärtige Jagdordnung" muß es heißen "Gegenwärtiges Jagdgesetz".

Oberstlandmarschall: Diese stylistische Aenderung ist eine Folge des gefaßten Beschlusses. Nachdem sich Niemand zum Worte meldet, werde ich zur Abstimmung schreiten und bitte die Herren, welche dem Antrage der Kommission mit der stylistischen Abänderung zustimmen, die Hände aufzuheben.

(Geschieht).

Der Antrag ist angenommen.

Berichterstatter (liest):

§. 2.

Die selbständige Ausübung des Jagdrechtes steht nur dem Besitzer eines zusammenhengenden Grundkomplexes von wenigstens 200 n. ö. Joch zu.

Dieser jagdberechtigte Grundkomplex ist vor-Handen, wenn die einzelne Grundstücke desselben derart gelegen sind, daß man von einem zu dem andern gelangen kann, ohne einen fremden Grundbesitz überschreiten, zu müssen.

Wege, Strassen, Eisenbahnen, Bäche und Flüsse, welche diesen Grundkomplex durchziehen, unterbrechen den Zusammenhang desselben nicht.

Bei Alinea 2 dieses Paragraphes erlaube ich mir im Namen der Kommission zu beantragen, das Wort "Jagdberechtigte" auszulassen.

Es ist durch einen Fehler beim Abschreiben hineingekommen und ist eigentlich ein Unsinn; es kann wohl der Besitzer des Grundkomplexes, aber nicht der Grundkomplex, selbst jagdberechtigt sein. Es ist das Ganze sinnstörend, weil man eben nur jenen Grundkomplex näher definirt, der im Absatze 1. als das Minimalausmaß angegeben ist. Die 2. Alinea wird also lauten: daß die Grundstücke derart gelegen sein müssen, daß man von einem Grundkomplex zum anderen gelangen kann, ohne einen fremden Grundbesitz zu überschreiten.

Sněm. sekretář Schmidt (čte:)

§. 2.

Právo myslivosti samostatně vykonávati, přísluší toliko držiteli spojených pozemků, které mají nejméně 200 jiter dolnorakouské míry v jednom položení.

Takovéto pozemky spojené opravňují k myslivosti jen tehdy, když jednotlivé kusy jejich takové mají položení, že se může s jednoho na druhý přejíti, anižby se musel překročiti cizý pozemek.

Cesty, silnice, železnice, potoky a řeky, kteréžto jdou takovými pozemky spojenými, nepřerušují jich spojení.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

Herr Prof. Herbst hat das Wort.

Prof. Herbst: Ich möchte nur darauf aufmerksam machen, daß dasselbe Wort, dieser jagdberechtigte Grundkomplex auch im §. 5 wieder vorkommt, und dort ein Beisatz zu dem Worte Grundkomplex wird gemacht werden müssen, daß es also entsprechender sein werde, hier zwar nicht jagdberechtigter Grundkomplex zu sagen, aber allenfalls einen Ausdruck etwa zur Jagd berechtigende oder zur selbständigen Ausübung des Jagdrechtes berechtigende oder einen ähnlichen Ausdruck. Ich überlasse dieses übrigens dem Herrn Berichterstatter selbst.

Dr. Čupr: Ich bitte ums Wort!

Referent Ritter von Sträruwitz: Ich konformire mich mit dem Amendement des Hr. Prof. Herbst und würde den Absah 2 dieses §. stylisiren: Dieser zur selbständigen Ausübung der Jagd berechtigende Grundkomplex. ist vorhanden u. s. w,

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Čupr.

Dr. Čupr: Pánové, jistý hospodář národní


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XXIV. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

vypočítal, že potřebuje zajíc ročně, aby živ byl, potravy v hodnotě, neb v ceně 3 zl., a když se zajíc zastřelí a prodá, dostaneme za něj 1 zl. — Z toho plyne očitě, že ztrácí národní hospodář při každém jednotlivém zajíci hodnotu, neb cenu 2 zl. (Veselost.)

Z toho jde dále, že bychom neměli překážky klásti, aby se honba skutečně co možná vykonávala, aby se všemi prostředky a všude dovolovala; aby se dále zvěř budoucně jen v ohradách pro radost a potěšení jednotlivých vydržovati mohla.

Co se týče prostory, neb výměry, která k samostatnému provozování práva honebního se vyžaduje, bylo by snad možno dovoliti, že i 100 jiter pozemků, které dohromady souvisí, majitele jich k provozování honby na nich oprávňují. Já však nečiním v tom ohledu žádného návrhu a podotýkám toliko, že by to pro budoucnost skutečně dobře bylo, aby se ta věc takto vyřídila.

Oberstlandmarschall: Graf Clam-Martinitz.

Graf Clam-Martinec: Die Bemerkung, welche ich zu diesem §. zu machen hatte, bezicht sich ebenfalls auf dessen Stylisirung und zwar auf denselben Ausdruck, welchen der Herr Berichterstatter selbst zu ändern beantragt hat. Dieser Ausdruck kommt aber nicht nur im §. 5 des Gesetzentwurfes, sondern mehr oder weniger in dem ganzen Entwurfe vor, und es dürfte daher nothwendig sein, diesem einen bestimmten Terminus weiter zu substituiren.

Der vorgeschlagene Ausdruck: "der zur selbständigen Ausübung des Jagdrechtes berechtigende Grundkomplex" würde nach meiner Ansicht in den weiteren §. §. eine sehr schleppende Stylisirung nach sich ziehen.

Hier in diesem §. handelt es sich meiner Ansicht nach darum, eine kleine Aenderung in der Textirung so anzubringen, daß dieses "jagdberechtigend" zu entfallen hätte. Das erste Alinea sagt: Die selbständige Ausüburg des Jagdrechtes steht nur dem Besitzer eines zusammenhängenden Grundkomplexes von wenigstens 200 Joch zu. Nun ist im Al. 2 des zweiten Paragraphes zu definiren, was zusammenhängender Komplex ist, nicht aber was zur Ausübung der Jagd berechtigt, und meiner Ansicht nach wäre die beste Stylisirung folgende:

Gin Grundkomplex ist als zusammenhängend zu betrachten, wenn die einzelnen Grundstücke desselben derart gelegen sind u. s. w.

Ich glaube, das ist der Sinn des zweiten Alinea und durch diese Stylisirung umgeht man alle Schwierigkeiten umsomehr, als die Textirung, wie sie der Herr Berichterstatter vorgebracht hat und diejenige, welche Hr. Prof. Herbst vorgeschlagen hatte, mit dem böhmischen Texte schwer in Konformität zu bringen wäre, während es so leicht ausführbar sein dürfte. In den weiteren §. §. wird es nothwendig sein, einen bestimmten terminus technicus zu nehmen und ich glaube, wenn die Definition im §. 2 bereits festgestellt sein wird, wird es leicht sein, den Ausdruck selbständige Jagdgebiete aufzunehmen. Das ist, was ich mir erlauben würde zu beantragen, daß im §. 2, das 2. Al. dahin abgeändert werde "ein Grundkomplex ist als zusammengehörig zu betrachten, wenn einzelne Grundstücke desselben der Art gelegen sind, u. s. w. und im böhmischen Texte když a. t. d."

In diesem Sinne glaube ich kann dieser Textirung am besten abgeholfen werden.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt?

Ich bitte diejenigen Herren, die ihn unterstützen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Er ist unterstützt.

Ritter v. Sträruwitz: Ich erlaube mir für den Fall, als die Textirung Sr. Exc. des Grafen Clam angenommen würde, auch noch zu bitten, hiezu das Wort "Jagdgebiet" beizusetzen, nämlich dieser Grundkomplex ist als zusammenhängend anzusehen und als Jagdgebiet zu betrachten, damit wir später bei den anderen §§., wo es sich ebenfalls um diese Terminologie handelt, nicht wieder einen zweiten Antrag nöthig haben.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

(Niemand meldet sich.)

Ich erkläre daher die Debatte für geschlossen.

Excellenz! Ich bitte mir den Antrag zu übergeben.

Graf Clam: Ich habe ihn nicht übergeben, nachdem der Herr Berichterstatter nichts einzuwenden gehabt hat.

Oberstlandmarschall: Vereinigen Sie sich vielleicht mit dem Antrage, der noch dazu gesetzt wird, es sei das Wort "Jagdgebiet" einzuschalten?

Graf Clam: Jawohl!

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Čupr hat, glaube ich, einen Antrag gestellt statt 200—100 Joch.

Dr. Ćupr. Ich stelle den Antrag nicht.

Oberstlandmarschall: Herr Prof. Herbst vereinigen sich vielleicht mit dem Antrage?

Prof. Herbst: O ja!

Oberstlandmarschall: Der I. Absah des §. 2 lautet also:

(Liest:) Die selbstständige Ausübung des Jagdrechtes steht nur dem Besitzer eines zusammenhängenden Grundkomplexes von wenigstens 200 n. ö. Joch zu.

Právo myslivosti samostatně vykonávati, přisluší toliko držiteli spojených pozemkův, které mají nejméně 200 jiter dol. rak. míry v jednom položení.

Zum 2. Absatz kommt das Amendement des H. Grafen Clam.

Landtagssekretär Schmidt (liest): Ein Grundkomplex ist als zusammengehöriges Jagdgebiet.....


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XXIV. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

(Rufe: nicht so!)

Oberstlandmarsch all: Gin Grundkomplex.....

Clam-Martinitz.....ist als zusammenhängend — (Jagdgebiet) zu betrachten u. s. w.

Palacký: Co se týče českého slova "Jagdgebiet," radil bych, aby se obnovilo staročeské slovo, které jsem našel v mnohých spisech starších, kde slovo "honitva," v latině "territorium" za totéž se pokládá.

Já myslím, poněvadž to bylo territorium již starých Čechův a zrovna ten smysl nese v sobě, že by se mohlo obnovit zákonem.

Jagbgebiet mohlo by se tedy česky velmi dobře a srozumitelně pro každého člověka jmenovat "honitva."

Oberstlandmarschall: Es dürfte vielleicht heißen: "takové pozemky považují se za spojené, (Dr. Rieger: za honitvu) za honitvu.

Ich bitte den Absah 2 mit den beiden Modifikationen vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt (liest): Gin Grundkomplex ist als zusammenhängend (Jagdgebiet) zu betrachten, wenn die einzelnen Grundstücke desselben der Art gelegen sind, daß man von einem zum anderen gelangen kann, ohne einen fremden Grundbesitz überschreiten zu müssen.

Takové pozemky považují se za spojené, za honitvu, když jednotlivé kusy jejich takové mají položení, že se může s jednoho na druhý přejít, aniž by se musel překročiti cizý pozemek.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche in dieser Fassung dem Absatz 2 zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Es geschieht.)

Der Absatz ist angenommen.

Zum 3. Absatz ist keine Bemerkung gemacht worden.

Abg. Dwořák: Ich möchte mir eine Bemerkung erlauben...

Oberstladmarsch all: Ich habe die Spezialdebatte bereits als geschlossen erklärt über den §. 2.

Ich bedauere, nicht mehr das Wort ertheilen zu können.

Ich bitte diejenigen Herren, welche dem 3. Absatze nach dem Kommissionsantrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Es geschieht.)

Er ist angenommen.

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz (liest):

§. 3.

In allen anderen Fällen bildet die Gesammtheit der Grundbesitzer einer Ortschaft (§. 07 des G. G. vom Jahre 1864,) insofern ihr zusammenhängender Grundkomplex mindestens 200 n. ö. Joch beträgt, eine Jagdgenossenschaft, und selbe ist unter den, durch dieses Jagdgesetz bestimmten Bedingungen (§. 6) zur Ausübung des Jagdrechtes befugt.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

§. 3.

Ve všech jiných případech činí veškeří držitelé pozemků v osadě (§. 107 zříz. obecn. z r. 1864), mají-li spojené jejich pozemky nejméně 200 jiter dolnorak. míry v jednom položení, honební společenstvo a tomuto společenstvu přísluší, vykonávati právo myslivosti dle ustanovení tohoto zákona myslivního (§. 6).

Oberstlandmarschall: Zu diesem Paragraph hat Herr Dr. Hanisch das Wort.

Dr. Hanisch: Auch ich bitte, mir zu gestatten, auszusprechen, daß ich im Großen und Ganzen mit dem Gesetze, wie es vorliegt, nicht einverstanden bin und das aus mehrfachen Gründen. Ich habe aber deßhalb davon abgesehen in der Generaldebatte zu sprechen, weil ich keine Aussicht hatte, mit irgend einem Antrage (Rufe: laut! laut!), der am Schluße der Generaldebatte gestellt werden kann, durchzudringen; ich habe es ebenso unterlassen, bei §. 1 meinen Standpunkt zu wahren, weil sich möglicherweise ein unfruchtbarer theoretischer Streit darüber entsponnen hätte, ob dieser §. nicht in einer gewissen Richtung mit dem allg. bürgerl. Gesetzb. vielleicht in Kollision gerathen könnte und weil ich es nicht für nothwendig hielt, diesen theoretischen Streit, ich möchte sagen, anzufachen, in dem es zweifellos ist, daß derjenige, welcher für den §. 1 gestimmt hat, in der Absicht dafür gestimmt hat, es sei die Uebereinstimmung mit dem allg. b. G. B. vorhanden; allein diesen §.3 habe ich nicht vorübergehen lassen können, ohne das Wort zu ergreifen und mich gegen eine Bestimmung des Gesetzes zu erklären, welche mir die bestehenden Gesetze in einer sehr bedenklichen Weise zu alteriren geeignet zu sein scheint, es ist das die als Einheit angenommene Ortschaft, ich möchte sagen, die als Jagdeinheit angenommene Ortschaft.

Ich hatte im Jahre 1863 in der VI. Sitzung Gelegenheit, nur ein paar Worte bezüglich der damaligen Handhabung der Jagdgesetze zu sprechen, ich hatte Gelegenheit, nur ein paar Worte darüber zu sagen, daß die damalige Handhabung seit 1858 das Volk tief demoralisirt hat und daß dem radikal abgeholfen werden müsse durch ein neues Gesetz, also in legislativer Beziehung, das als Sühne gegeben werden müsse für die Frevel, welche die Behörden sich zu Schulden hatten kommen lassen. Ich bin gerechtfertigt worden; denn ich kann einen Ministerialerlaß zitiren, welchen ich erwirkt habe für die Gemeinden des Lobositzer Bezirkes.

Dieser Ministerialerlaß allerdings wurde erst erwirkt, nachdem bereits rechtskräftig entschieden war, und in diesem Ministerialerlasse heißt es ausdrücklich, — er erging an die böhmische Statthalterei — es sei nicht zu verkennen, daß die Beschwerden allerdings nicht ungegründet seien. Wer da die technischen Ausdrücke unserer Behörden und besonders unserer Ministerien kennt, weih. was das für eine Kon-zession ist, wenn das Ministerium sagt, daß die Be-


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schwerden nicht unbegründet seien, es sei aber nicht möglich, ohne Privatrechte zu verletzen, rechtskräftige Entscheidungen aufzuheben. Auch ich habe dem zugestimmt, und deshalb nur eine Lösung der Frage in legislativer Art für möglich gehalten. Es wurde jedoch die Statthalterei vom Ministerium eingeladen, in Anbetracht der Bedenken, welche gegen die abgeschlossenen Pachtverträge bestünden, in Anbetracht dieser Bedenken wurde die Statthaltern eingeladen, sich mit den Großgrundbesitzern des Lobositzer Bezirkes ins Einvernehmen zu sehen, ob nicht im gütlichen Wege eine Lösung der Pachtverhältnisse möglich wäre — und wie ich höre, sind die Pachtverträge im Lobositzer Bezirke, insbesondere in Welemin, auf diese gütliche Weise gelöst worden.

Das ist ein Beweis, daß der Großgrundbesitz nicht wußte, auf welche Art er durch seine Beamten zu dem Pacht gekommen war, und daß, sobald er in Kenntniß kam, er augenblicklich keinen Anstand nahm, diesen Pacht zu lösen.

Ich habe das immer behauptet, und habe den Großgrundbesitz in Schutz genommen (Heiterkeit rechts und im Centrum). Ich habe alle Schuld unseren Behörden und den ausübenden Organen vindizirt (Heiterkeit rechts und im Centrum). Auch ich muß gestehen, wenn ich Großgrundbesitzer gewesen wäre, hätte ich zum Förster gesagt: "Schauen Sie, daß ich die Jagd bekomme," aber ich hätte, sowie jeder andere der Herren, zweifellos mich dagegen gesträubt, wenn ich gewußt hätte, auf welche Weise ich die Jagd bekomme. Diese Jagd wurde gesetzwidrig in große Jagdkomplexe zusammengeworfen und welche Folgen das gehabt hat, das hat sich wieder in meinem Wahlbezirke auf eine geradezu abschreckende Weise ergeben.

In Welemín wurde die Gemeinde durch eine Militärexekution gezwungen, den Jagdpachtkontrakt zu unterschreiben. Die Jagd war zugewiesen, die Jagd war in letzter Instanz zugewiesen, man hat sich aber mit diesem Zuweisungsakte nicht begnügt, man hat die Gemeinde gezwungen, durch Militärexekution gezwungen, den Jagdpachtkontrakt zu unterschreiben; dasselbe war im Auscha'er Bezirke, in Kuttendorf, der Fall.

In Kuttendorf war ebenfalls in letzter Instanz gegen das Gesetz, aber über geheime Instruktionen entschieden, daß das Jagdgebiet der Gemeinde Kuttendorf der Libeschitzer Domainenverwaltung zugewiesen werde. Auch da genügte es nicht, daß es zugewiesen, in letzter Instanz zugewiesen und, nicht verpachtet worden war. Man legte Militärexekution ein, um den starren Widerstand der Gemeinde, den starren passiven Widerstand, meine Herren! so lautet die Antwort in der XXX. Sitzung des Jahres 1863, auf die von dem Herrn Abg. Kratochwíl in der VII. Sitzung dießfalls gestellte Interpellation! um den starren Widerstand der Gemeinde, den starren passiven Widerstand zu brechen, rückte ein Detachement von 60 Mann sammt Offizieren und der damalige Bezirksleiter von Auscha in das Dorf Kuttendorf ein; sie wurden vertheilt, 10 Mann wurden dem unter Einem suspendirten Gemeindevorsteher, den Ausschußmännern.....

Oberstlandmarschall: Ich bitte, es scheint mir nicht recht zur Sache zu gehören, nicht zu dem §. 3.

Dr. Hanisch: Ich bitte mir zu gestatten, daß ich fortfahre. Ich war noch nicht in der Lage, jemals zur Sache gerufen zu werden, (Heiterkeit) denn ich bin gewohnt, zur Sache zu sprechen. Das gehört übrigens zur Sache. Ich will eben nur zur Sache sprechen, und um die Konklusion machen zu können, die Folgen schildern, welche dieses Zusammenwerfen von Jagdkomplexen hatte. Um nun auf unseren Gegenstand zurückzukommen.

Jetzt wurden an die Gemeindevertreter unter dieser Militärexekution die Fragen von dem Bezirksleiter gestellt.

1. ob sie dem Forstmeister von Libeschitz den Jagdpachtkontrakt unterfertigen wollen;

2. ob sie das Libeschitzer Forftpersonale ungehindert jagen lassen wollen;

3. ob sie binnen 24 Stunden den vom Libeschitzer Forstamte erlegten Pachtschilling abholen wollen;

4. ob sie sich beim Kreishauptmanne für diese Strafe bedanken wollen.

Ich füge hinzu, daß diese Militärexekution natürlich vom Kreisvorsteher bewilligt, und wie damals in der Interpellationsbeantwortung gesagt, mit Vorwissen des damaligen Statthalters verhängt wurde.

Meine Herren, also zur Unterfertigung eines Jagdpachtkontraktes zwingt man mit Militärexekution. Es ist das etwas unerhörtes; es heißt das: Nachdem euch hier bereits gegen das Gesetz, gegen das kundgemachte klare Gesetz, welches die Gemeinde in den Händen hat, nachdem euch bereits Euere Jagd zugewiesen worden, müht ihr auch noch die mora-lische Zustimmung geben. Es ist das eine moralische Knechtschaft.

Was den 2. Punkt betrifft, ob sie das Forstpersonale jagen lassen wollen, so hat ja die Jagd sogar stattgesunden, man hat keine Renitenz geübt, und es hieß in der Interpellationsbeantwortung ausdrücklich passiver Widerstand.

3. Die Abholung des Pachtschillings wurde erzwungen; statt ihn als politisches Depositum zu behandeln, hat man die Gemeindevertreter mit Militärexekution gezwungen, den Pachtschilling abzuholen.

Das 4. — der Zwang sich bedanken zu gehen, das war geradezu knechtisch;

Also hat man die Zusammenlegung in Jagdkomplexe durchgesetzt mit solchen materiellen Mitteln, mit solchen unwiderstehlichen Mitteln! Wenn ich nun im §. 3. wieder eine Quelle zur Zusammenlegung solcher Jagdkomplexe erblicke, so bitte ich, mich dießfalls zu entschuldigen, wenn ich irren sollte; nach der ganzen Anlage des Gesetzes kann ich es aber

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nicht. Man ist nämlich auf Ortschaften heruntergegangen, das verblendet im ersten Augenblicke, sieht unendlich liberal aus. Allein mit Nichten. Es gibt viele Ortschaften in Böhmen, welche 200 und über 200 Joch Grund haben, aber es gibt auch sehr viele Ortschaften in Böhmen, welche unter 200 Joch Grund haben. Die Folge davon ist nun, wenn eine Ortsgemeinde z, B. aus 4 Ortschaften besteht, so ist es möglich, daß jede der 4 Ortschaften unter 200 Joch Grund hat; jede z. B. 199 Joch Grund. Es hat keine von den vier Ortschaften selbständig die Ausübung der Jagd, d. h. wie es hier steht durch die Jagdgenossenschaft, es wird jede dieser Ortschaften zugewiesen dem nächsten jagdberechtigten Grundkomplex — so heißt es in der Vorlage. Es besteht in der ganzen Ortsgemeinde also kein Jagdgebiet, sondern die ganze Ortsgemeinde ist zugewiesen nach rechts nach links dem nächsten jagdberechtigten Grundkomplexe. Was also so sehr liberal erschien, ist in diesem Falle geradezu eine Verneinung des Grundsatzes, daß die Ausübung der Jagd auf den Grundstücken von und über 200 Joch sei auch bezüglich derjenigen gestattet, welche nicht in §. 2 angefühlt wurden. Man wird nun sagen: ja, da kann man einen §. hineinbringen, welcher die Zusammenlegung solcher Ortschaften zum Zwecke eines gemeinschaftlichen Jagdbetriebes bedingt. Im Gesetzentwurf aber kömmt ein solcher §. nicht vor, sondern tritt die Zuweisung einfach ein. Allein eine solche Bestimmung selbst vorausgesetzt, wozu erst von unten aufsteigen nach oben, wozu nicht gleich bei der Ortsgemeinde beginnen, wozu im bestehenden Gesetze ohne Noth eine Aenderung eintreten lassen? Warum wurde nicht die Gesammtheit des Grundbesitzes einer Ortsgemeinde als Objekt, als "jagdberechtigt' bezeichnet? warum stieg man bis zur Ortschaft herunter, da doch dieser Fall, den ich hier geschildert habe, zweifellos eintreten kann? Ich könnte eine Ortsgemeinde nennen, die aus vier Ortschaften besteht, wovon höchstens eine 200 oder mehr als 200 Joch Grund hat! Man war ja in der Lage bei dem bestehenden Gesetze zu bleiben, man war ja in der Lage, die Ortsgemeinde als unterste Einheit anzunehmen, man war in der Lage zu sagen, wie es im Gemeindegesetze bezüglich des Vermögens geschah, daß, wenn eine Ortschaft aus 200 Joch mindestens bestünde, sie dann auch ausgeschieden werden könne.

Ich sage, man war in der Lage, man konnte in das System dieses Gesetzes ganz gut diese Ausnahmsbestimung einfügen und es wäre die Ortschaft nach Art der in §. 2 ausgesprochenen Jagdberechtigung, ausgeschieden worden. Daß das nicht geschehen ist, das beweist mir, daß es vielleicht übersehen wurde, daß die Konsequenzen übersehen wurden, welche ein solches Herabgehen bis auf die Ortschaften nach sich ziehen müsse.

Da nun wieder eine solche Folge dieses Herabgehens auf die Ortschaft wäre, daß größere, durch solche nicht vollständige daher zugewiesene Jagdgebiete gebildete Jagdkomplexe entstünden, daß also bei neuen Mitteln alte von den Gemeinden tief empfundene Folgen einträten: deßhalb erlaube ich mir, mich dagegen zu erklären.

§. 6 des bestehendes Jagdgesetzes lautet: "Auf "allen übrigen in §. 4 und 5 nicht ausgenommenen innerhalb einer Gemeindemarkung gelegenen Grundstücken wird von dem Zeitpunkte "der Wirksamkeit dieses Gesetzes die Jagd der betreffenden Gemeinde zugewiesen."

Dieser §. wurde gewiß ohne allen und jedem Grund abgeändert und ich werde mir erlauben, einen dießbezüglichen Antrag, aber im Prinzipe, zu stellen und erst dann. wenn das Prinzip und in Folge dessen die Zurückweisung an den Ausschuß fallen sollte, würde ich mir erlauben, meinen Antrag zu formuliren. Ich glaube aber, es möge zuvor über das Prinzip entschieden werden, ob nämlich die Ortschaft oder die Ortsgemeinde als Einheit angenommen werden solle oder nicht.

Ich erlaube mir dießfalls auch eine gesetzliche Begründung. Nach §. 107 der Gemeindeordnung ist in Gemeinden, welche ans mehreren Orten bestehen, jedem einzelnen Orte, (Ortschaft) die selbstständige Verwaltung seines Vermögens, insoweit nicht ein anderweitiges Uibereinkommen getroffen wurde, vorbehalten und dasselbe gilt auch von Orthstheilen (Theildörfern)

Es ist also die Ortschaft bereits bezüglich ihres besonderen, ihr eigenthümlichen Vermögens ausgeschieden und untersteht in jeder anderen Beziehung sogar in der Vermögensverwaltung dem Gemeindeausschusse.

Hier kam man nun in die Verlegenheit; man wußte nicht, was man mit der Jagdgenossenschaft machen sollte und deshalb hat man sie dem Bezirksausschusse unterordnet — etwas, was ich nicht für zulässig erachte, darum, weil das Interesse der Jagt einguraumen.

Gesetz dagegen spricht.

In §. 18 der Grundzüge zum Gemeindegesetze — und nur auf diesen Grundzügen ruht das Gesetz und das Institut der Bezirksvertretungen — ist der Wirkungskreis klar und deutlich ausgesprochen und ich finde darin keine Stelle, die es mir möglich machen würde, dieser Wirksamkeit auch das Interesse der Jagd einzuräumen. Es ist also auch gesetzlich. Ich möchte sagen, es ist kein Anhaltspunkt bis auf die Ortschaft herabzugehen und ebenso wenig erachte ich dafür, daß eine Veranlassung ist. auf die Jagdgenossenschaft zurückzugehen d. h. Jagdgenossenschaften neu zu bilden, was allerdings Folge wäre, wenn man auf die Ortschaft zurückginge. Die Ortschaft hat keinen selbstständigen sondern nur einen Vermögensausschuß, und da man also kein Organ für die Administration hatte, so mußte man die Jagdgenossenschaft bilden. Bleibt man bei der Ortsgemeinde, so hört das auf und fällt die Jagdgenossenschaft weg, und wir entbehren eines jener Ausschüsse, welche bereits jetzt den Leuten die Köpfe


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verwirren: es bliebe die Verwaltung der Jagd dann bei dem Gemeindeausschusse. Dann wäre in Uibereinstimmung mit dem Gemeindegelehe die Bezirksvertretung das höhere gesetzliche Organ und wir kämen nicht in Kollision mit dem Reichsgesehe.

Ich sagte, die Jagdgenossenschaft wäre dadurch entbehrlich geworden und glaube dieß noch damit zu begründen: Wir haben ja schon so unendlich viele Ausschüsse und sehr häufig sind es dieselben Personen. Und wenn nur jeden Tag eine Sitzung oder ein Geschäft für irgend einen dieser Ausschüsse vorkömmt, so sind Leute auf dem Lande derartig okkupirt, daß sie schließlich für ihre eigene Angelegenheiten keine Zeit mehr haben.

Warum noch diese Ausschüsse vermehren? Zudem bestand ja früher nach dem Gemeindegesehe vom Jahre 1849 auch die Vorschrift, daß das Vermögen einzelner Ortschaften vom Gemeindeausschusse verwaltet weiden solle. Darin liegt keine Gefahr; es liegt aber — ich möchte sagen — nicht nur ein geregeltes Gebahren in der überwachten Gemeinde, es liegt auch darin ein Grund dafür, daß wir die Kompetenz der Bezirksvertretungen in diese Verwaltungsangelegenheit beileibe nicht in Strafsachen u. s. w. erringen.

Ich würde mich daher dahin aussprechen, es möge vor der Abstimmung über §. 3. die Frage an das hohe Haus gestellt werden, ob die Ortsgemeinde oder die Ortschaft im Prinzip als unterste Einheit angenommen werden solle und je nachdem das eine oder das andere geschieht, müßte sich mein weiterer Antrag daran schließen. Wird die Ortsgemeinde angenommen, so würde ich beantragen, es sei das Gesetz an die Kommission zurückzuweisen, weil darin Aenderungen eintreten werden, welche wir nicht in der Lage sind, in offenem Hause zu berathen und zu beschließen vor Erstattung eines Ausschußberichtes; sollte der Antrag geworfen werden, so wird mir nichts übrig bleiben, als eine neue Stylisirung zu versuchen, von der ich aber zweifle, ob sie einen Erfolg haben wird. (Heiterkeit). Ich bitte nur das Prinzip: ob Ortsgemeinde, ob Ortschaft, zur Abstimmung zu bringen.

Oberstlandmarschall: Es scheint mir eine solche Abstimmung über das Prinzip nicht ganz zulassig -

Dr. Hanisch (einfallend): Ich werde es formuliren.

Oberstlandmarschall: Ich glaube, es müßte der H. Abgeordnete dieses Prinzip in eine bestimmte Form bringen, um darüber abstimmen zu können.

(Dr. Trojan meldet sich zum Wort).

Oberstlandmarschall: Ich werde Sie vormerken, jetzt hat Her H. Fürst Schwarzenberg das Wort, es sind noch mehrere vorgemerkt.

Fürst Karl Schwarzenberg: Wenn ich zunächst die freundliche Meinung, die der H. Vorredner bezüglich unser, der Großgrundbesitzer hegt, mit den folgenden Aeußerungen seiner Rede vergleiche, so sehe ich mich veranlaßt zu dem Ausrufe "Gott bewahre uns vor unseren Freunden, vor unseren Feinden weiden wir uns schon selbst schützen." (Heiterkeit und Bravo rechts).

Ich fühle mich nicht berufen, auf die weiteren, ziemlich drastischen Deduktionen über die gesetzlichen Verhältnisse der letzten Jahre einzugehen, die uns der Herr Vorredner weitläufig darstellte. Es gehörte, glaube ich, nicht in den Bereich der Kommission, deren Mitglied zu sein ich die Ehre hatte, derartige Verhältnisse zu prüfen und ihre Meinung darüber auszusprechen. Pflicht und Recht der Kommission war aber es jedenfalls, wenn derartige Uebergriffe stattfanden, dieselben für die Zukunft möglichst zu hindern und hintanzuhalten.

Wie nun der von der Kommission beantragte Grundsatz bezüglich der Ortschaften als der ersten organischen Verbindung der einzelnen Grundbesitzer, wie die Annahme dieses Grundsatzes den H. Vorredner zu der Meinung führen kann, daß eben dieser Grundsatz Anlaß geben würde, um gewaltsame Vereinigungen der einzelnen Jagdgebiete in der Folge eintreten zu lassen, wie diese, nach seinen Angaben, in der Vergangenheit stattgefunden haben sollen, das, meine Herren, ist mir nicht erklärlich.

Die Kommission glaubte eben, auf die unterste organische Verbindung von Grundbesitzern zurückgehen zu müssen, weil es sich um ein Privateigenthum handelt, welches nur insofern, als es die Nothwendigkeit erfordert, als es durch die Möglichkeit der Erhaltung der Jagd bedingt wird, beschränkt werden soll (bravo); diese Beschränkung aber, auf das geringste Maß zu reduziren, war Zweck der Kommission, als sie die Ortschaften als diejenigen Verbindungen von Grundbesitzern annahm, aus der Jagdgenossenschaften zu bilden wären.

§. 1 des Gesetzes, in Betreff dessen ich es bedauere, daß der Herr Vorredner ihn nicht bereits bei diesem besprochen hat, da die Frage sich damals gleich hätte erläutern lassen, und es nicht nothwendig wäre, darauf zurückzukommen, in §. 1 also stellt sich die Kommission auf Grund des Patentes vom Jahre 1849 auf den Standpunkt, daß sie ausspricht, Eigenthümer des Wildes ist der Eigenthümer des Grundes und Bodens, auf dem sich das Wild befindet; das ist der Grundsatz, von dem der Gesetz-Vorschlag ausgeht.

Die ganze Frage, die in dem Berichte erörtert wurde, geht dahin, in wiefern ist es nothwendig, das Eigenthumsrecht zu beschränken, um überhaupt die Jagd zu erhalten, und dieß zugleich auf das geringste Maß zu reduziren. Dieß führte die Kom-mission dahin, eben die Ortschaft als diejenige Verbindung von Grundbesitzern zu bezeichnen, welcher das Recht der Verfügung über ihre Jagd zustehe.

Es handelt sich hier um ein Privatrecht. Der Herr Vorredner will die Verfügung darüber dem Gemeindeausschusse einräumen, dem Gemeindeausschusse, dem politischen Rechte, namentlich die Verwaltung des Gemeindevermögens zustehen; sollte nun

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ein voller Eingriff in das Privatrecht zugestanden werden?!

Ich glaube, der Vorwurf der Illiberalität oder der Vorwurf späteren Uebergriffen den Weg gebahnt zu haben, könnte die Kommission bei der Absicht, welche ihr offenbar vorlag, nicht treffen. Ich glaube daher, daß nach der Ansicht der Kommission, da die Ortschaft (osada), nach §.112 des Gemeindegesetzes sogar zur Selbstverwaltung ihres Vermögens berechtigt ist, ihr auch dieses Recht zustehen soll, nämlich das Recht der freien Verfügung, über den Jagd-Komplex der Grundbesitzer derselben, insofern dieser Komplex 200 Joch erreicht, das ihr zustehende Jagdrecht auszuüben und nicht erst anderen ihr fernstehenden Korporationen einzuräumen. Ich erlaube mir daher den Antrag der Kommission unbedingt zu unterstussen.

Jan Kratochvíle: Co člen komise vidím se nucena, přispěti k tomu, aby zásady, které jsme uvedli v tomto zákoně, své platnosti nabyly. Pan poslanec Hanisch ovšem bdí vždy nad kompetencí sněmu a cituje velmi rád říšské zákony. Co se kompetence dotýká, tu jsme jednomyslně v komisi uznali, že kompetentní k tomu jsme a jelikož vím, že v jiných zemích říše, kde se o honbě jednalo, se stanoviska vlády řečeno bylo, že sněmy v té věci kompetentní jsou, myslím v tom ohledu, že se snad pan Hanisch mýlí, když praví, že by okresní výborové nebyli kompetentní k tomu, co jim zde přiděleno bylo a to právě dle říšského zákona. Myslím, že bychom proti říšským zákonům tenkráte jednali, kdybychom nějaká ustanovení říšských zákonů zkracovali, ale jestli tato ustanovení ještě rozšiřujeme, mám za to, že nezkracujeme ten říšský zákon, nýbrž že právě žádáme jen to, čeho potřeby země vyžadují a v tom ohledu může být pan Hanisch spokojen. — Pan Hanisch ale si velice divně spletl pojmy práva soukromého, pak pojmy osady a pojmy obce. Pan Hanisch myslel, že se máme vyhýbat ustanovení četných výborů; ale každý spolek, který má nějaké vlastnictví, musí ho také spravovati.

Když jsme řekli v §. 1. že právo honební vyplývá z práva vlastnictví půdy, neplynou z toho nikdy ustanovení, aby snad představení osad neb obcí neb zastupitelstva obecní právo honební spravovali. Vždyť pak musí se připustit, že by se náhodou státi mohlo, že by ten představený obce neb osady, neb třeba celé zastupitelstvo obce, neb zastupitelstvo osady, nebylo z těch, kterým pozemky v té osadě patří; mohli by to býti jiní kontribuenti, k. p. živnostník neb řemeslník a nemuseli by to býti majitelé pozemků.

Jelikož ale právo honební vyplývá důsledně z majetku pozemků, tedy myslím, že se musíme starat o to, aby to právo bylo dáno zas jen do rukou vlastníků pozemků a ti mají právo, ano musí si zvoliti výbor, tak jako n. př. u pravovarečníků. To jsou zásady, dle kterých se komise zcela konsekventně řídit musela.

Kratochvíl. Chci jen několik slov odpovědít p. Hanischovi. Velice se musím divit (nahlas), že se zmínil v dnešním sezení o tajných instrukcích. Pan Dr. Hanisch byl již tenkráte vybídnut od té samé obce, když ještě tajné instrukce v platnosti byly a to tenkráte neučinil, aby se o těchto instrukcích, na které v dnešním zasedání uměle naráží, dříve již byl zmínil, tedy myslím, že to dnešní narážení na tyto tajné instrukce jest nemístné; já souhlasím se zákonem, který před rukama máme a myslím, že jménem všech rolníků se vyslovuji, že úplně všichni spokojeni budou, když vysoký sněm tento návrh, jak jej komise vypracovala, přijme. (Výborně v pravo a v centrum.)

Dr. Trojan: Já mám jen malý dodatek k §. 3. Milerád jsem uvítal jasnější terminologii, která byla při 2. článku ustanovena, jmenovitě že se tam vložilo české slovo "honitva" a německy "Jagbgebiet."

Avšak jakož jmenovitě Jeho Excell. hrabě Clam-Martinic tam již dobře podotkl, že se to slovo na mnohých místech v předloze opakuje; proto záleží na tom, aby tentýž název také v 3. článku se položil, aby se nezdálo, že všude, kde bude řeč o "honitvě" neb "Jagdgebiet" míněn jest snad komplex dle §. 2. jen jednotlivým oprávněncům náležící, ježto má naopak býti názvem všeobecným a vstahovati se také k jiným usedlostem, k celým osadám neb obcím, které mají totéž právo samostatné myslivosti. Já tedy k odstranění každé pochybnosti navrhuji, aby v českém textu v předposlední řádce čl. 3. za slovo "právo myslivosti" přidalo se: "na této honitvě," v německém vor dem letzten Worte "befugt" wäre im §. 3. einzufügen "aufjenemihrem Jagdgebiete." Bude to pak jasnější samo sebou, poněvadž v návrhu komise jen stojí, že má vůbec právo myslivosti; bude tu pak — přijme-li se přídavek můj — hned řečeno kde!

Ostatně můžeme toho povšechného slova zde v §. 3. již na prosto užiti, jelikož "honitva" (Jagdgebiet) je co do pojmu v předešlém čl. 2. ustanovena a tím se zde na jisto postaví, že totéž, co o velkých samostatných statcích, platí i při osadách majících takové komplexi, kteréž nejméně 200 jiter pohromadě zaujímají a kterýmž tedy právo k samostatnému vykonávání myslivosti přísluší.

Posl. Tonner: Navrhuji konec debaty.

Oberstlandmarschall: Der Herr Abgeordnete Tonner hat den Schluß der Debatte beantragt.

Prof. Brinz: Ich bitte ums Wort.

(Rufe: Herr Schubert hat sich noch zum Worte gemeldet.)

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen


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Herren, welche für den Schluß der Debatte sind, die Hand aufzuheben.

(Angenommen).

Es ist noch der Herr Prof. Brinz vorgemerkt.

Nachdem der Schluß der Debatte angenommen ist, kann ich keine Anmeldung mehr annehmen.

Herr Prof. Brinz hat das Wort.

Prof. Brinz: Das Jagdrecht meine Herren kann in doppelter Weise Ausfluß des Grundeigenthums sein. Einmal in der Weise, wie einer der Herren Vorredner sich ausgesprochen hat, so daß man das Land als eine bloße Pertinenz des Grundeigenthums annimmt, also den Grundeigenthümern das Eigenthum am Wilde, selbst wenn es noch in voller Freiheit ist, zuspricht. Wenn ich mich gegen den §. 1 nicht geäußert habe, so war es nicht, als ob ich dieser Auffassung etwa Folge geben möchte, denn es ist dieses diejenige Auffassung, welche mit dem bürgerl. Gesetzbuche im Widerspruche steht. Diejenige Theorie, welche meines Wissens aus dem Schoosse der Jagdfreunde hervorgegangen ist und dann namentlich im Kriminalrechte ihre gewaltigen, und ich muß sagen, ihre furchtbaren Konsequenzen gefunden hat. Gegen diese Theorie, sage ich, muß ich mich verwahren, wenn man etwa gemeint sein wollte, aus der Zustimmung zum §. 1 auch die Zustimmung zu dieser Theorie zu deduciren. Das Jagdrecht kann noch in anderer Weise Ausfluß des Grundeigenthumes sein, nämlich insofern als das Grundeigenthum eine Prohibition gegen jeden dritten mit sich führt und also den Grundeigenthümer zunächst und an und für sich zur Jagd und zum Jagdrechte qualifizirt; und nur in dieser Beziehung habe ich für den §. gestimmt.

Ich möchte mich verwahren gegen alle Konsequenzen daraus, daß man den Grundeigenthümer auch zum Eigenthümer am Wilde selbst schon statuirt.

Dr. Hanisch: Ich bitte mir zu gestatten, daß ich noch eine andere, wie ich glaube fehlerhafte Textirung hervorhebe. Es heißt nämlich "in allen anderen Fällen u. s. w." während doch §. 4 abermals eine Ausnahme statuirt. Es würde vielleicht von dem Herrn Berichterstatter der §. 4 dem §. 3 vorausgesetzt werden können; dann wäre die Anordnung wohl logisch.

Was ich weiter zu sagen habe, ist wohl nur Sache persönlicher Bemerkungen.

Wenn Se. Durchlaucht der Herr Abg. Fürst Karl Schwarzenberg sagt: Gott bewahre uns vor unseren Freunden und vor unseren Feinden werden wir uns selbst schützen, so findet daß auf mich keine Anwendung. (Heiterkeit rechts und im Centrum).

Ich finde mich dadurch nicht getroffen. Ich habe nicht gesagt, daß ich mich dem Großgrundbesitze gegenüber entschuldige, ich habe nur ausgesprochen die Ansicht des Volles, welches durch diese Manipulation, durch diese ungesetzliche Manipulation mit dem Großgrundbesitze in Kollision kam, und ich habe gesagt, daß ich diesem Volke gegenüber Niemals dem Großgrundbesitze die Schuld beigemessen habe, sondern den Behörden, den Organen, und allenfalls den Dienern des Großgrundbesitzes. Das hat einen ganz andern Sinn, als wenn ich vielleicht hier im offenen Landtage peroriren und eine Aeußering in der Richtung abgeben wollte, wie sie von Sr. Durchlaucht aufgefasst worden zu sein scheint.

Ich habe ferner nicht von einer gewaltsamen Vereinigung gesprochen, die die Folge des §. 2 sein kann, sondern nur die natürliche Konsequenz gezogen, welche aus dem §. 2 flieht.

Und diesem Argumente gegenüber ist kein haltbares Gegenargument vorgebracht worden. Man hat mir nicht dargethan und nicht darthun können, daß in einer Ortsgemeinde nicht alle Ortschaften, welche zu derselben gehören, nicht — jagdberechtigt sein können, und daß daher nicht in einer Ortsgemeinde gar kein jagdberechtigter Grundkomplex, nämlich für die Bildung einer Genossenschaft zureichender Grundkomplex zulässig wäre. Man hat mich nicht widerlegt. Es tritt eben dieser Fall dann ein. wenn eine Ortschaft nicht 200 oder über 200 Joch hat.

Ich erlaube mir zu bemerken, daß ich auf die Frage, warum sollte der Gemeindeausschuß (Oberstlandmarschall läutet) die Verwaltung führen, warum nicht der Ortsausschuß? mit einer anderen Frage antworte:

Wie kömmt der Bezirksausschuß dazu, daß er über Privatrechte verfügen soll, daß er die Kompetenz in der Verwaltung von Privatgeschäften haben soll?

Haben Sie jemals gehört, daß eine brauberechtigte Genossenschaft in irgend einer Stadt unter dem Bezirksausschusse stehe?

Ich habe das nie gehört.

Ist also wirklich ein reines Privatrecht vorhanden, so begreife ich nicht, daß man dessen Administration einer Behörde unterstellt. (Wiedersprüche im Centrum und rechts).

Es kann nach der Vorlage unmöglich eine andere Administration geben zur Zusammenlegung u. dergl.

Von wem sollten denn diese Akte ausgehen, als von dem Bezirksausschusse?

Was der Herr Abg. Kratochwile sagt über die Kompetenz des Hauses, das verstand ich nicht.

Ich habe die Kompetenz dieses Hauses nicht bestlitten, im Gegentheile ich halte das Haus für kompetent, aber ich habe die Kompetenz der Bezirksvertretung bestritten, und berufe mich dießfalls ausdrücklich nochmals auf den Artikel XVIII. des Reichsgesetzes, welches die Grundzüge für die Gemeinde-Ordnung enthält.

Wir haben kein anderes Gesetz, auf dem die Bezirksvertretung fußt, als dieses Reichs-Gesetz.

Darin wurzelt die Kompetenz der Bezirksvertretung und nur darin.

Wir wären nicht in der Lage gewesen ohne dasselbe das Gesetz über die Bezirksvertretung sonst auch nur zu schaffen! (Oho! z diplomu!)

Es heißt in dem betreffenden Artikel:


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"In den Wirkungskreis der Bezirks-. Gau- oder "Kreis-Vertretung, insofern solche konstituirt wird, "gehören alle inneren, die gemeinsamen Interessen des Bezirkes (Gaues, Kreises) und seiner "Angehörigen betreffenden Angelegenheiten.

"Außerdem können der Bezirks-, Gau-, oder "Kreisvertretung durch das Landesgesetz rücksichtlich "der Gemeinden zugewiesen werden:

a) "Die Ueberwachung, daß das Stammvermögen und Stammgut der Gemeinden und "ihrer Anstalten ungeschmälert erhalten werde;

b) "die Genehmigung wichtiger, insbesondere den "Gemeindehaushalt betreffender Akte;

c) "die Entscheidung über Berufungen gegen "Beschlüsse der Gemeindeausschüsse in allen "der Gemeinde nicht vom Staate übertragenen Angelegenheiten."

Dieß gehört in den natürlichen Wirkungskreis — einen übertragenen haben sie noch nicht.

Das ist das Ganze.

Etwas anderes haben wir nicht; da hinein müssen wir die Kompetenz der Bezirksvertretungen bringen, und wenn wir sie da hinein nicht bringen, können wir keine statuiren.

Das ist eine rein juristische Deduktion, auf die ich bitte mir juristisch zu antworten; die hat mit der Partei, der ich angehöre, kaum Etwas zu schaffen.

Schließlich ist mir eine persönliche Berichtigung abermals abgedrungen worden und zwar vom Abgeordneten Kratochwíl, er meinte, ich habe die geheime Instruktion gekannt; ich kenne sie heute noch nicht, ich weiß nur, daß sie bestand; er sagt, ich hätte gewußt, daß sie besteht zu einer Zeit, wo sie noch ausgeübt wurde, ich hätte mich aber der Gemeinde in meinem Wahlbezirke nicht angenommen.

Das ist unrichtig; ich habe nur nicht den Weg eingeschlagen, den der Herr Abg. Kratochwíl in der VII. Sitzung des J. 1863 einschlug.

Ich habe nämlich in der VI. Sitzung des I. 1863, und das ist ein unumstößliches Faktum, ausdrücklich auf die Bedrückungen rücksichtlich der Gemeinden Welemin und Kuttendorf hingewiesen und mir vorbehalten, in irgend einer ferneren Sitzung, wenn der Gegenstand speciell zur Sprache kommen würde, die Sache noch weiter auszuführen, darüber das Weitere zu besprechen.

In der VII. Sitzung, nun wurde von dem H. Abg. Kratochwil die bekannte Interpellation angebracht, um dem deutschen Abgeordneten des deutschen Bezirkes Auscha eine Schlappe beizubringen. (Oho im Centrum).

Ich hatte mir einen anderen Weg vorbehalten; damals war nicht die Zeit, die Sache zur Sprache zu bringen; ich bin es gewöhnt nur zur Sache zu sprechen.

Heute ist die Angelegenheit allerdings verjährt, und ich habe nun im Allgemeinen, soweit ich es für den Zweck für nothwendig hielt, darüber gesprochen.

Ich halte meinen Antrag aufrecht, und bin nur in einiger Verlegenheit mit der Formulirung (Heiterkeit im Centrum), werde aber, nachdem mir Se. Excellenz abgesprochen hat, über das Prinzip abstimmen zu lassen (Unruhe im Centrum), ich bin allerdings in Verlegenheit über die Stylisirung meines Antrages, weil meiner Ansicht nach, wenn das Prinzip angenommen würde, das Gesetz ein anderes werden müßte; ich werde, um auszureichen, die Stylisirung des gegenwärtig bestehenden Gesetzes §. 6 des k. Patentes v. 7. März 1849 beantragen.

Oberstlandmarschall: Die Debatte ist geschlossen.

Mir ist nach geschlossener Debatte noch ein Antrag vom Abg. Rößler übergeben worden; wahrscheinlich soll der §. so lauten? oder ist es ein Zusatzantrag zu diesem Antrag.

Abg. Rößler: Ein Zusatz.

Oberstlandmarschall: (Liest den Antrag) :

"In Fällen, wo einige oder mehrere Ortschaften nebeneinander liegen, deren Grundbesitz im Einzelnen 200 Joch nicht beträgt, können solche Komplexe zum Zwecke der selbständiger Jagdausübung vereinigt werden."

Berichterstatter Ritter v. Sträruwitz: Der Vorwurf, den Herr Dr. Hanisch der Kommission in der Richtung machte, daß selbe im illiberalen Sinne vorgegangen ist, indem sie nicht auf jenes Maß zurückgriff, welches das Jagdpatent von 1849 festhält, sondern sogar auf Ortschaften selbst zurückging, ist von Sr. Durchlaucht Herrn Fürsten Karl v. Schwarzenberg hinreichend widerlegt worden.

Ich will mir nur erlauben, doch zu fragen, wie Herr Dr. Hanisch daraus, daß die Kommission auf ein geringeres Maß zurückging als das jetzige Jagdpatent, die Konsequenz zieht, daß es der Komission darum zu thun sei, große Jagdkomplexe zusammenzuwerfen.

Ich glaube, hätte die Kommission überhaupt die Absicht gehabt, größere Jagdkomplexe zu bilden, wäre sie wohl auf die politischen Gemeinden, nicht auf die Ortschaften verfallen, deren Gesammtheit der Grundbesitzer eine Jagdgenossenschaft bilden soll.

Herr Dr. Hanisch meint, daß durch die Annahme der Ortschaften die jetzigen Jagdgebiete wesentlich alterirt, und also das bestehende Jagdpatent sehr wesentlich verändert wird.

Ich erlaube mir, dem Herrn Hänisch darauf zu erwiedern, daß das Patent vom 7. März 1849 nach §. 6 die Jagd der betreffenden Gemeinde zuweist. Daß jedoch in eine Erläuterung des Ministeriums vom 10. September 1849 die Definition der Gemeinde nachfolgt.

Nach dieser Definition wurde den Jagdverpachtungen die Katastral-Gemeinde zu Grunde gelegt; die Katastral-Gemeinde kennt unser gegenwärtiges Gemeindegesetz nicht mehr.

Wir müßten also jedenfalls selbst, wenn die Kommission der Ansicht des Dr. Hanisch gewesen


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wäre, eine Aenderung des Rayons der Jagdgebiete vornehmen.

Wenn aber Herr Dr. Hanisch bedenkt, daß die Gesammtheit der Grundbesitzer einer Ortschaft sehr viele gemeinsame Interessen habe, daß selbst jetzt in den meisten Fällen, die mir bekannt sind, ebenfalls bei der Verpachtung durch politische Behörden, die Ortschaften, die fast immer selbstständige Katastral-Gemeinden sind, als Jagdgebiete angenommen wurden, so glaube ich doch, dürfte er einigermassen der Kommission erlauben, bei ihrer Anficht zu bleiben.

Herr Dr. Hanisch machte den Einwurf, wie die Kommission auf die Idee käme, überhaupt den Bezirksausschuß als zweite Instanz oder überhaupt als eine intervenirende Behörde in Jagdangelegenheiten, die ein reines Privatrecht betreffen, aufstellen zu können.

Er zitirte den Artikel 18 des Gesetzes vom 5. März 1862. Derselbe sagt: "In den Wirkungskreis der Bezirks-Gau-Kreisvertretung, in so fern solche konstituirt wird, gehören alle innern, die gemeinsamen Interessen des Bezirks-Gaues-Kreises und seinen Angehörigen betreffenden Angelegenheiten."

Ich möchte denn doch der unmaßgeblichen Ansicht sein, daß das Jagdwesen, die Regelung des Jagdwesens auch zu den inneren Angelegenheiten des Bezirkes und seiner Angehörigen gehört, und daß sich gerad,e aus diesem Artikel 18 deduziren läßt, daß die Kommission im vollen Rechte war, wenn sie den Bezirksausschuß als jenes Organ ansah, das auch in Jagdangelegenheiten berechtigt sei, zu interveniren.

Wenn übrigens der Herr Dr. Hanisch sagt, daß dieß der erste und einzige Fall sei, so erlaube ich mir zu bemerken, daß das Vermögen der bisherigen Kontributionsfonde, die zu Vorschußkassen umgeändert wurden, resp. die Kontrolle derselben, dem Bezirksausschusse durch ein von Sr. Majestät sanktionirtes Gesetz zugewiesen wurde, und daß hoffentlich Se. Majestät die Sanktion aus dem Grunde, weil wir dem Bezirksausschusse auch in Jagdangelegenheiten einen gewiß sehr beschränkten Wirkungskreis geben wollen, diesem Gesetze die Sanktionirung nicht verweigern wird. (Bravo! Bravo! im Centrum und rechts.)

Was die Ansicht des Hr. Dr. Hanisch betrifft, daß es im Lande bereits soviel Ausschüsse gebe, das die Jagdausschüsse füglich hätten entbehrt werden können, so ist sie wohl richtig, es existirt eine Masse von Ausschüssen, es wird sich vielleicht mancher von diesen Ausschüssen nicht bewähren, ich sehe aber nicht ein, warum die Kommission nicht der Ansicht sein soll, gerade in diesem speziellen Falle, wo es sich um ein Privatrecht handelt, dieses Privatrecht durch einen aus der Mitte der Berechtigten zu wählenden Ausschuß verwalten zu lassen. Dieser Jagdausschuß wird, aller Wahrscheinlichkeit nach, alle 6 Jahre einmal zu thun haben, er wird also die enormen Geschäfte, durch die vielleicht andere Ausschüsse in Anspruch genommen werden, nicht wesentlich alteriren. Wenn Hr. Dr. Hanisch sagte, daß es eine na-türliche Konsequenz dieses §. sei, daß eine Masse Grundbesitz von den Ortschaften den anstoßenden Jagdgebieten, und zwar oft den Großgrundbesitzern zugewiesen werden, und dadurch die Ortschaften der Ausübung ihres Jagdrechtes beraubt werden könnten, so erlaube ich mir darauf zu bemerken, daß dieß immerhin eine Möglichkeit, aber noch keinesfalls eine notwendige Konsequenz dieses §. sei; übrigens aber, wenn die Kommission alle Fälle der Möglichkeit hätte bei der Ausarbeitung des Jagdrechtes in Berücksichtigung ziehen sollen, so glaube ich, wäre sie in zwei Jahren mit dem Entwurfe des Jagdgesetzes nicht zu Ende gekommen.

Was endlich den von Dr. Hanisch erwähnten Passus anbelangt, daß er nicht einverstanden sein könne mit der Ansicht der Kommission, so muß ich erklären, daß ich dieß von meinem persönlichen Stand-punkte aus, in dem ich den Dr. Hanisch als Cha-rakter verehre, sehr bedauere, aber doch hoffe, daß das hohe Haus sich dadurch noch nicht veranlaßt sehen wird, ebenfalls über das Gesetz den Stab zu brechen. (Heiterkeit im Centrum.)

Was den Antrag des Herrn Rößler anbelangt, nämlich: In jenen Fällen, wo einige oder mehrere Ortschaften, neben einander liegen, deren Grundbesitz je einzeln 200 Joch nicht betragt, können solche Komplexe zum Zwecke der selbständigen Jagdausübung vereinigt werden," muß ich im Namen der Kommission mich denn doch dagegen verwahren. Wir haben einmal den Grundkomplex von 200 Joch als Minimum angesehen, auf dem die Jagd ausgeübt werden darf.

Ich glaube, wir müssen bei diesem Grundsatze beharren, und auch die Zusammenlegung von Grundkomplexen einzelner Ortschaften, die wohl einzeln nicht, aber möglicher Weise durch Zusammenlegung ein Jagdgebiet bilden könnten, zurückweisen. Es wäre eben wieder eine intervenirende Behörde nothwendig und die scheint mir nach den Anfechtungen, die der Bezirksausschuß findet, jedenfalls sehr schwer zu finden. Es ist ein reines Privatrecht. Die Gemeinde kann als politischer Begriff jedenfalls nicht interveniren.

Der Bezirksausschuß soll ebenfalls in Jagdangelegenheiten möglichst wenig sprechen, und das politische Amt kann unmöglich berufen sein. Ich glaube also, daß es viel besser ist, wenn das hohe Haus einfach bei dem § nach der Formulirung der Kommission beharrt.

Dr. Hanisch: Excellenz, darf ich ums Wort bitten, zu einer persönlichen Bemerkung?

Der Herr Berichterstatter wird mir Recht geben, wenn ich glaube, er habe sich geirrt oder versprochen, indem er mir imputirte, ich habe der Kommission die Absicht zugemuthet. große Jagdkomplexe zu bilden. Das habe ich auch nicht gethan. Ich habe bloß aus §. 3 die Konseqnenzen gezogen, und habe


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nicht der Kommission die Absicht zugemuthet, solche große Jagdkomplexe zu bilden.

Ich bitte den H. Berichterstatter das zu berichtigen. Es scheint mir das auch aus dem vorletzten Sahe seiner Rede hervorzugehen.

Ritter v. Sträruwitz: Ich habe dem H. Dr. Hanisch nicht unterstellen wollen, daß er uns am Ende die böse Absicht einer Vergewaltigung solcher einzelner Ortschaften oder Grundbesitzer solcher einzelnen Ortschaften zumuthen will. Ich kann mich auch nicht erinnern, daß ich in meiner Rede etwas vorgebracht hätte, das den H. Dr. Hanisch auf die Vermuthung hätte führen können, daß ich diese Absicht bei ihm vorausgesetz habe.

Oberstlandmarschall: Es liegen zu §. 3 mehrere Anträge vor: Zuerst der Antrag des Abg. Dr. Hanisch.

Der hohe Landtag wolle beschließen, auf allen übrigen innerhalb der Gemeindemarken (§. 1. der Gemde. Ordnung) gelegenen Grundstücken bleibt die Jagd der betreffenden Gemeinde zugewiesen.

Na všech ostatních osadách (§. 1. ob. řádu) položených pozemcích zůstane právo myslivosti obci vyhraženo.

Wird dieser Antrag unterstützt?

Der Antrag ist nicht hinreichend unterstützt. —

Ferner der Zusatzantrag des Abg. Dr. Trojan nach dem Worte: "befugt" zu sehen: "auf ihrem Jagdgebiete."

Dr. Trojan: "Vor" dem letzten Worte.

Oberstlandmarschall: Also vordem letzten Worte "befugt:" "auf ihrem Gebiete."

Po slově právo myslivosti aby přidáno bylo: "na této honitvě."

Um dieses Amendement dem hohen Hause verständlich zu machen, werde ich den Absatz vorlesen lassen, wie er mit diesem Zusatz lauten würde.

"In allen andern Fällen bildet die Gesammtheit der Grundbesitzer einer Ortschaft (osada) §. 107 des Gem. Gesetzes vom J. 1864,) insofern ihr zusammenhängender Grundkomplex mindestens 200 niederösterreichische Joch beträgt, eine Jagdgenossenschaft, und selbe ist unter den durch dieses Jagdgesetz bestimmten Bedingungen (§. 6) zur Ausübung des Jagdrechtes auf ihrem Jagdgebiete befugt.

Sněm. sekretář Šchmidt: Ve všech jiných případech činí veškeří držitelé pozemků v osadě (§. 107 zřízení obec. z r. 1864), mají-li spojené jejich pozemky nejméně 200 jiter dolnorakouské míry v jednom položení, honební společenstvo, a tomuto společenstvu přísluší vykonávati právo myslivosti na této honitvě dle ustanovení toho zákona myslivního (§. 6).

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt?

Er ist hinreichend unterstützt.

Der Zusatzantrag des Abg. Rößel lautet: Im Falle, wo einige oder mehrere Ortschaften neben einander liegen, deren Grundbesitz je im Einzelnen 200 Joch nicht beträgt, können solche Komplexe zum Zwecke der selbständigen Jagdausübung vereinigt werden.

Sněm. sekretář Schmidt: Kdykoli vícero osad vedle sebe leží, ze kterých jednotlivé pro sebe 200 jiter výměry nemají, mohou se spojiti k vykonávání práva honebního v jednu honitvu.

Graf Albert Nostitz: Ich erlaube mir einige Worte zur Abstimmung. Wenn wir über dieses Amendement abstimmen, so stimmen wir eigentlich über §. 22 ab, denn derselbe spricht dasselbe aus. Dieser sagt ausdrücklich, daß Arrondirung und Zu-sammenlegung angrenzender Jagdgebiete, soweit selbe im Interesse der Jagd geboten erscheinen, gestattet ist. (Rufe §. 7! das sind keine Jagdgebiete).

Ritter v. Sträruwitz: Ich erlaube mir E. Exc. darauf aufmerksam zu machen, daß §. 22 von Arrondiruug und Zusammenlegung angrenzender Jagdgebiete, nämlich solcher Komplexe, welche 200 Joch enthalten, spricht, daß dagegen der Antrag des Abg. Rößler dahin geht, daß Grundkomplexe von Ortschaften, die 200 Joch nicht erreichen, zu dem Behufe, damit sie zusammengelegt ein Jagdgebiet bilden können, vereinigt werden dürfen. (Rufe §. 7.)

Oberstlandmarschall: Ich werde zuerst den §. 3 nach dem Antrage der Kommission zur Abstimmung bringen, dann den Zusatzantrag des Abg. Dr. Trojan, der sich vor dem Worte "befugt" einfügen läßt, dann über den Zusahantrag des H. Abgeordneten Rößler.

Ich bitte den Antrag der Kommission vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt (liest):

§. 3.

In allen anderen Fällen bildet die Gesammtheit der Grundbesitzer einer Ortschaft (osada) §. 107 des Gem.-G. vom Jahre 1864), insofern ihr zusammenhängender Grundkomplex mindestens 200 n. ö. Joch beträgt, eine Jagdgenossenschaft, und selbe ist unter den durch dieses Jagdgesetz bestimmten Bedingungen (§. 6) zur Ausübung des Jagdrechtes befugt.

§. 3.

Ve všech jiných případech činí veškeří držitelé pozemků v osadě (§. 107 zříz. obec. z r. 1864) mají-li spojené jejich pozemky nejméně 200 jiter dolnorak. míry v jednom položení, honební společenstvo a tomuto společenstvu přísluší vykonávati právo myslivosti dle ustanovení tohoto zákona myslivního. (§. 6.)

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage der Kommission zustimmen, di Land aufzugeben.

Angenommen.

Der Zusatzantrag des Herrn Abgeord. Trojan lautet:

Landtagssekretär Schmidt (liest): Vor das Wort "befugt" ist einzuschalten "auf jedem Jagdgebiete."


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Po slově "právo myslivosti" přidej se "na této honitvě."

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht.)

Ist angenommen.

Bezüglich des Zusatzantrages des Herrn Abgd. Rößel habe ich unterlassen, die Unterstützungsfrage zu stellen. Ich bitte daher die Herren, welche ihn unterstützen, die Hand aufzubeben.

(Geschieht.)

Ist unterstützt.

Er ist schon wohl vorgelesen worden, doch glaube ich, ihn mit Rücksicht auf die Bemerkungen des Herrn Gr. Albert Nostitz noch einmal vorlesen lassen zu sollen.

Landtagssekretär Schmidt (liest): In Fällen, wo einige oder mehrere Ortschaften neben einander liegen, deren Grundbesitz im Einzelnen 200 Joch nicht beträgt, können solche Komplexe zum Zwecke der selbstständigen Jagdausübung zu einem Jagdgebiete vereinigt werden.

Kdekoliv vícero osad vedle sebe leží, ze kterých jednotlivé pro sebe dvě stě jiter výměry nemají, mohou se spojiti k vykonávání práva honebního v jednu honitvu.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, welche dem Antrage zustimmen, aufzustehen.

(Geschieht.)

Der Antrag ist in der Minorität.

Mit Rücksicht auf die vorgeschrittene Zeit dürfte es angemessen sein, die Fortsetzung der Berathung der nächsten Sitzung vorzubehalten. Nächste Sitzung Montag 10 Uhr, Gegenstand der Tagesordnung: Fortsetzung der heutigen, eventuell Kommissionsbericht — (die Abgeordneten erheben sich von ihren Sitzen um abzugehen) ich bitte, meine Herren, noch einen Augenblick, noch eine Mittheilung von mir entgegenzunehmen — eventuell der Bericht der Kommission für Reorganisirung der Irrenanstalt.

Ich habe nur noch eine Bitte an das h. Haus zu richten, es möglich zu machen, daß wir vielleicht jetzt zeitlicher und zur bestimmten Stunde erscheinen (bravo) da die Geschäfte sich häufen und wir trachten müssen, mit Rücksicht auf die längere Zeit, welche der Landtag bereits tagt, mit unseren Arbeiten vorwärts zu kommen (bravo).

Ich werde die Sitzung schließen.

Schluß der Sitzung um 21/2 Uhr.

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XXIV. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

Spisy došlé

dne 1. února 1866.

Číslo 252. Zemský výbor podává zprávu a spis o volbě Josefa Wolfa v Chebu za poslance do sněmu ve volicím okresu horšovtýnskoho-stouňsko-ronšperském.

Číslo 253. Zpráva sněmovní komise o reorganisaci zemského blázince a záležitostí, týkajících se opatrování chorých na mysli.

Číslo 254. Okresní zastupitelstvo Blovické podává prostředkem poslance hraběte Kolovrata-Krakovského přípis dikův a důvěry za příčinou sněmovního usnešení o podání adresy díků Jeho apoštolskému Veličenstvu.-

dne 2. února.

Číslo 255. Okresní výbor Hořovický s podáním obcí komárovské a kleštěnické za povolení k vybírání pivního krejcaru.

Číslo 256. Jednací protokol 20. sučinovního sezení dne 22. ledna 1866.

Einlauf

vom 1. Feder 1866.

Nr. 252. Landesausschuß legt vor den Bericht und Akt über die Wahl des Joh. Wolf in Eger zum Landtagsabgeordneten im Landgemeinden-Wahlbezirke Bischofteinitz-Hostau-Ronsperg.

Nr. 253. Kommissionsbericht über die Reorganisation der Landesirrenanstalt und des Irrenwesens in Böhmen.

Nr. 254. Bezirksvertretung Blowic überreicht durch Abg. Grafen Kolowrat-Krakovský ein Dank-und Vertrauensschreiben aus Anlaß des Landtagsbeschlusses auf Uiberreichung einer Dankadresse Sr. k. k. apost. Majestät.

vom 2. Feber.

255. Bezirksausschuß in Hořowic mit der Ein-gabe der Gemeinden Komorau und Kleschtenic um Bewilligung zur EinHebung des Bierkreuzers.

Nr. 256. Geschäftsprotokoll der 20. Landtags-sitzung vom 22. Jänner 1866.

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Petice.

673) pan hrabě Kolovrat: žádost zastupitelstev obcí bývalého panství merklínsko-ježovského za přivtělení k okresu klatovskému.

674) Poslanec p. Zátka: Žádost výboru městyse Podhradu v okr. Hlubockém za ponechání okresu hlubockého a města Hluboké co sídla téhož okresu.

682) Posl. p. Zeithammer: žádost zastupit. města Čisté v okr. královickérn za zřízení okr. královického a za ponechání okresního sídla v městě Královicích.

684) Posl. p. Dr. Kodym: žádost veškerých obcí okresu opočenského, aby město Opočno zůstalo sídlem pol. okresního úřadu.

685) Posl. p. hrabě Harrach: žádost představenstva městyse Libštatu v okr. lomnickém za přivtělení buď k okresu jilemnickému nebo jičínskému.

Petitionen.

673) Abg. Herr. Graf Kolowrat: Gesuch der Vorstehungen der Gemeinden der ehemaligen Herrschaft Merklin-Ježow um Zutheilung zum klattauer Bezirke.

674) Abg. Herr Zatka: Gesuch des Ausschusses der Marktgemeinde Podhrad, Bez. Frauenberg, um Belassung in diesem Bezirke sowie um Bestimmung der Stadt Frauenberg als Amtssitz dieses Bezirkes.

682) Abg. Herr Zeithammer: Gesuch der Vertretung der Stadtgemeinde Čistai im Bezirk Kralovic um Belassung dieses Bezirkes sowie um Bestimmung der Stadt Kralowic zum Amtssitze, desselben.

684) Abg. Hr. Dr. Kodym: Gesuch sämmtlicher Gemeinden des Bez. Opočno um Belassung der Stadt Opočno zum Sitze eines pol. Bezirkes.

685) Abg. Herr Graf Harrach: Gesuch der Vorstehung der Marktgemeinde Libstadtl im Bezirk Lomnic um Zutheilung entweder zum Bezirke Starkenbach oder Jičín.

Jak. Jindra.

Verifikator.

Dr. Obst.

Verifikator.

Franz Wokoun.

Verifikator.


Berichtigung.

Im stenografischen Berichte über die XXI. Sitzung vom 25. Jänner 1866 ist auf der 11. Seite statt MDr. Ernst Mayer zu lesen: Der Berichterstatter Ritter von Peche; und in der 5. Zeile dieser Rede statt im Landesausschusse — Landesausschuß-Berichte.


Aus der Statthalterei-Buchdruckerei in Prag.


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