Sobota 13. ledna 1866

Stenografická zpráva

XVI. sezení čtvrtého ročního zasedání sněmu českého od roku 1861, dne 13. ledna 1866.

Stenographischer Bericht

über die

XVI. Sitzung der vierten Jahres-Session des böhmischen Landtages vom Jahre 1861, am 13. Jänner 1866.

Předseda: Nejvyšší maršálek zemský Karel hrabě Rothkirch-Panthen.

Přítomní: Náměstek nejvyššího maršálka zemského Dr. pr. V. Bělský a poslanci v počtu k platnému uzavírání dastatečném.

Zástupcové vlády: C. k. místodržitelští radové J. Neubauer a Ar. Weber, rytíř z Ebenhofu.

Počátek sezení o 10 hod. 40 min.

Vorsitzender: Oberstlandmarschall Karl Graf Rothkirch-Panthen.

Gegenwärtig: Oberstlandmarschall-Stellvertreter Dr. W. Bělský und die beschlußfähige Anzahl Abgeordneter.

Am Regierungstische: Die k. k. Statthaltereiräthe Johann Neubauer und Ernst Weber, Ritter von Ebenhof.

Beginn der Sitzung 10 Uhr 40 Min.

Oberstlandmarschall (läutet:) Die Versammlung ist beschlußfähig, ich eröffne die Sitzung.

Die Geschäftsprotokolle der 14. Sitzung sind durch die vorgeschriebene Zeit zur Einsicht aufgelegen und ich stelle daher die Umfrage, ob Jemand zu diesen Protokollen etwas zu erinnern hat.

(Es meldet sich Niemand.)

Da dieß nicht der Fall ist, erkläre ich die Protokolle für agnoscirt.

Die am 8. Jänner gewählten Kommissionen haben sich folgendermaßen konstituirt: In die Kommission für die Rekursangelegenheiten wurden gewählt: als Obmann Seine Excellenz Graf Clam-Martinitz, als Obmannstellvertreter Graf Kurt Zedtwitz und als Schriftführer Herr Dr. Žák. Das Lokal für diese Kommission ist das Korrektorenzimmer. In die Kommission für Strassenangelegenheiten als Obmann Seine Durchlaucht Max Fürstenberg, als Obmannstellvertreter Dr. Rieger, als Schriftführer Dr. Gabriel u. Fürth. Das Kommissionslokal ist im ersten Stocke des Statthaltereigebäudes im ehemaligen Bureau des Ritters von Bohusch.

In die Kommission zur Feststellung des Beamtenstatus des Landesausschusses als Obmann Dr. Taschek, als Obmannstellvertreter Freiherr von Zeßner, als Schriftführer Dr. Jeřábek. Das Kommissions-lokal ist das Bureau des Ritter v. Bohusch hier im Landhause.

In die Kommission für den Antrag des H. Dr. Trojan in den Grundzertheilungsangelegenheiten, als Obmann Se. Exc. Graf Leo Thun, als Obmannstell-Vertreter Seine Durchlaucht Fürst Schwarzenberg Adolf junior, als Schriftführer Dr. Škarda. Das Kommissionslokal ist das Bureau des Herrn Dr. Brauner.

Das Resultat der am II. dieses Monats vorgenommenen Kommissionswahlen ist Folgendes: In die Kommission für den Antrag Seiner Excellenz de. Grafen Martinitz, die öffentliche Sicherheit betreffends wurde gewählt von der Kuck der Großgrundbesitzer bei Abgabe von 54 Stimmzetteln Seine Durchlaucht Emil Fürstenberg, mit 54 Stimmen, Freiherr von Mladota mit 53 Stimmen, Ritter von Peche mit 50 Stimmen. Von der Städtekurie bei Abgabe von 50 Stimmzetteln Herr Dr. Ernst Majer, Herr Rößler, Herr Dr. Schöder mit je 37 Stimmen. Aus der Kurie der Landgemeinden bei Abgabe von 46 Stimmzetteln, Herr Dr. Škarda, Jilek u. Dr. Prachenský.

In die Kommission für die Reform der Wahlordnung von der Kurie der Großgrundbesitzer bei Abgabe von 54 Stimmzetteln Seine Durchlaucht Fürst Schwarzenberg Karl mit 52 Stimmen, Se. Excell. Graf Leo Thun mit 52 Stimmen, Se. Excell. Graf Clam-Martinitz mit 47 Stimmen, Seine Durchlaucht Fürst Georg Lobkowitz mit 43 Stimmen, Ritter von Eisenstein August mit 42 Stimmen. Von der Städtekurie bei Abgabe von 52 Stimmzetteln die H. Dr. Brinz, Herbst, Hafner und Taschek mit ja 39 Stimmen u. H. Prf. Dr. Schrott mit 38 Stimmen. Aus der Kurie der Landgemeinden bei Abgabe von 46 Stimmzetteln Herr Dr, Palacký, Rieger, Brauner, Sladkowský und Zeithammer mit je 43 Stimmen. In die ständige Kommission für die Schulangelegenheiten wurden gewählt: von der Kurie der Großgrundbesitzer bei Abgabe von 54 Stimmzetteln Se. Eminz. Fürst Kardinal-Erzbischof mit 53 Stimmen, Seine Erlaucht Graf Schönborn mit 50 Stimmen, Abg. Rotter mit 49 Stimmen, Seine Excell. Graf Kinský und Dr. Obst mit je 48 Stimmen. Von der Kurie der Städte bei Abgabe von 52 Stimmzetteln, Herr Pfeifer, Schulrath Maresch, Dr. Fleischer, Laufberger und Herrman mit je 39 Stimmen. Von der Kurie der Landgemeinden bei Abgabe


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XVI. sezení 4. ročního zasedání 1866.

XVI. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

von 46 Stimmzetteln, Herr Dr. Anton Mayer und Krouský mit je 43 Stimmen, die Herren Řezáč, Dr. Porak und Trojan mit je 42 Stimmen. Ich ersuche die in diese Kommission gewählten Herren sich nach dem Schlusse der heutigen Sitzung und eventuell nach der Vornahme der Kurialwahlen zu konstituiren und zwar die Kommission für den Antrag Seiner Excellenz Grafen Clam-Martinitz, die öffentliche Sicherheit betreffend, im Bureau des Herrn Dr. Rieger, die Kommission für die Wahlreform im Bureau des Herren Ritter von Peche und ständige Schulkommission im Bureau des Herrn Dr. Schmeykal. —

Außer dem wurde von der Kurie der Städte in die Kommission für das Armengesetz anstatt des beurlaubten Dr. Pankraz Herr Tetzner gewählt.

Ferner von der Kurie der Landgemeinden statt des Herren Dr. Grégr in die Kommission für die Reorgansirung der Irrenanstallt Dr. Podlipský, in die Kommission für die Revision des Jagdgesetzes Herr Kratochwíl Johann. Ich ersuche die genannten Herreu sich den betreffenden Kommissionen anzuschließen.

Die Zahl der bereits gewählten Kommissionen überschreitet die Zahl der disponiblen Lokalitäten und es ist daher die Nothwendigkeit eingetreten, zwei Kommissionen dasselbe Lokale anzuweisen. Es ist dieß der Fall bei der Kommission für das Jagdgesetz und für die Organisation des Beamtenstatus, welche beide in dem Bureau des Ritters von Bohusch, bei der Kommission für die Irrenanstalt und der ständigen Schulkommission, welche in dem Bureau des Herren Dr. Schmeykal, endlich bei der Kommission für die. Kirchenkonkurrenz und für die Behandlung von Rekursangelegenheiten, welche in dem Korrektorenzimmer zusammenkommen.

Ich ersuche daher die Obmänner der betreffenden Kommissionen bezüglich der Einberufung zur Berathung sich gegenseitig ins Einvernehmen zu sehen, um ein Zusammentreffen dieser Kommissionen zu vermeiden.

Der Herr Abgeordnete Dr. Wanka entschuldigt sein Ausbleiben durch Krankheit. Die Herren Abgeordneten Wenzel und August Ritter von Eisenstein haben in Folge eines in ihrer Familie eingetretenen Todesfalles um einen achttägigen Urlaub angesucht, den ich ihnen ertheile. Herr Graf Kolovrat hat gleichfalls um einen achttägigen Urlaub ersucht zur Regelung seiner Angelegenheiten und Herr Graf Schönborn einen fünftägigen Urlaub, den ich auch ertheiltet habe. Ich sehe das hohe Haus hievon in Kenntniß. Die Landtagseingabe Nro. 167 Bericht des Landesausschusses zur Rechtfertigung der pro 1866 präliminirten Kosten für die Herstellung der Prospectmaschinerei und des Podiums des deutschen Landestheaters wurde der Budgetkommission zur Behandlung übergeben.

Ich bitte das hohe Haus dieses zur Kenntniß zu nehmen. Ich ersuche die eingegangenen Petitionen vozulesen.

Sněmovní sekretář Schmidt (čte):

254) Posl. p. Dr. Čížek: žádost hostinských a šenkýřů někdejšího panství Cerhenického v příčině práva propinačního.

255) Týž: žádost městské rady Labsko-Týnecké za vyvazení naturálních dávek k tamní faře.

Oberstlandmarschall: Erledigt durch die dritte Lesung des beschloßenen Gesetzentwurfes.

Sněmovní sekretář Schmidt (čte):

266) Posl. p. Dr. Žák: žádost učitelstva školdozorního okresu pardubického za změnu návrhu zemského výboru, co se týče upravení záležitostí školních.

Oberstlandmarschall: An die Schulkommission.

Sněm. sekretář Schmidt (čte):

268) Posl. p. Sadil: žádost učitelův hlavní školy v Polné za upravení platů učitelův na hlavních školách.

OberstlandmarschalI: An die Schulkommission.

Sněm. sekretář Schmidt (čte):

272) Posl. p. rytíř Maiersbach: žádost okr. zastupitelstva řičanského za poshovění jim placení daně za měsíce duben, květen, červen a červenec.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Sněm. sekretář Schmidt (čte):

287 a 288) Posl. p. Dr. Ant. Majer: žádost učitelstva okr. hořického, aby se při změně řádu volení do sněmu zřetel vzal k tomu, by se stavu učitelskému dostalo zvláštního zastoupení.

289) Posl. p. Dr. Ant. Majer: žádost těchže učitelův za změnu a doplnění zákona o školním patronátu.

Oberstlandmarschall: Alle drei Petitionenan die Schulkommission.

Sněm. sekretář Schmidt (čte):

293) Posl. p. Dr. Šícha: žádost obce kobilnické spolu s jinými obcemi okresu kutnohorského, aby byly sproštěny stálého ubytování jízdectva vojenského.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Sněm. sekretář Schmidt (čte):

302) Posl. p. Dr. Kodym: žádost hospodských městečka Škvorce, aby navržený zákon o vyvazení v život byl uveden.

Oberstlandmarschall: Erledigt mit dem betreffenden Gesetzentwurfe.

Sněm. sekretář Schmidt (čte):

303) Posl. p. Kratochvíle: žádost městské rady v Novém Městě n. Metují za změnu §. 12 zákona o školním patronátu.

Oberstlandmarschall: An die Schulkommission.

Sněm. sekretář Schmidt (čte):

304) Posl. p. Dr. Schmatz: žádost Horního


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XVI. sezení 4. ročního zasedání 1866.

XVI. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

Litvínova za subvenci tamnímu obecnímu lékaři a ohledači mrtvol.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Sněm. sekretář Schmidt (čte):

319) Posl. p. Šembera: žádost okr. zastupitelstva v Hlinsku v příčině upravení platův učitelských na školách národních.

Oberstlandmarschall: An die Schulkommission.

Sněm. sekretář Schmidt (čte):

320) Týž: žádost téhož zastupitelstva, aby při změně volebního řádu ze dne 26. února 1861 v §. 14 se ustanovilo, že i obce venkovské bezprostředně volí poslance.

Oberstlandmaischall: An die Kommission für Wahlreform.

Sněm. sekretář Schmidt (čte):

321) Týž: žádost okr. zastupitelstva v Hlinsku za změnu §§. 17 a 18 zákona o okr. zastupitelstvu ze dne 25. července 1864 v ten smysl, aby se ve skupení venkovských obcí a měst konaly volby bezprostředně.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Sněm. sekretář Schmidt (čte):

323) Okresní výbor Unhoštský v žádosti

obce Bukovské za povolení k vybírání pivního

krejcaru.

Oberstlandmarschall: An den Landesausschuß.

Sněm. sekretář Schmidt (čte):

324) Týž výbor okresní s žádostí obce Doks za vyloučení z obce Velké a Malé Dobré.

325) Týž výbor okr. s žádostí obce Malého Přítočna za vyloučení z obce Velkého Přítočna.

326) Týž výbor okr. se žádostí obce Libečovské za oddělení od obce Horních a Dolních Ptic.

Oberstlandmarschall.- Wurden vorbehalten bis zur ersten Erstattung des Berichtes der betref-fenden Kommission über die Behandlung dieses Gegenstandes.

Sněm. sekretář Schmidt (čte):

340) J. Exc. nejv. maršálek p. hrabě Rothkirch-Panthen: žádost konceptního úřednictva při zemském výboru za příčinou definitivní organisace úřednictva zemského.

Oberstlandmaischall: An die Kommission für Beamtenstatuten.

Landtagssekretär Schmidt (liest):

346) Bezirksausschuß in Starkenbach mit dem Gesuche der Gem. Rostok um Bewilligung zur Ein-hebung des Bierkreuzers auf 10 Jahre.

Oberstlandmaischall: An den Landesausschuß.

Sněm. sekretář Schmidt (čte):

349) Posl. p. Dr. Jos. Podlipský: žádost několika sousedů ze Zdětína, z Benátek, ze Staré

Lysí, ze Vrutic a zo Slivna okr. Benátského za příčinou vojenských prestací.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Sněm. sekretář Schmidt (čte):

351) Tentýž: žádost okr. výboru benátského, aby město N. Benátky zůstalo sídlem nového pol. okresu.

352) Tentýž: žádost okr. výboru benátského za ulehčení břemena stálého ubytování vojska.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Landtagssekretär Schmidt (liest):

353) Derselbe: Erneuertes Gesuch des Bezirksausschusses Benatek um Uibernahme der Jungbunzlau-Melniker Strasse in Landesverwaltung.

Oberstlandmarschall: An den Landesausschuß.

Sněm. sekretář Schmidt (čte):

363) Posl. p. H. Zátka: žádost občanův osady Vlkova v okr. Hlubockém za povolení k vykoupení se z rozličných naturálních dávek ku faře a ke škole Ševětínské.

364) Tentýž; žádost Frant. Čalouna č. p. 19 v Purkarci, za povolení, by se z posavadní povinnosti, pouštěti vodu na vrchnostenskou pilu splavem — vykoupiti mohl.

365) Tentýž: žádost obce Zlivské s přidělenou obcí Zalužickou — za povolení, by se z tak zvaného letníku, železné krávy a z koledy vykoupiti mohly.

366) Tentýž: žádost osadníků obce Chlumecké v okr. Hlubockém, aby se z naturálních dávek učiteli v Purkarci vykoupiti mohli.

367) Tentýž: žádost obce Bavorovic s obcí Dasenskou za povolení k vykoupení se z naturálních a peněžných dávek kostelních a školních.

Oberstlandmarschall: Diese sämmtlichen Petitionen finden ihre Erledigung durch Annahme des betreffenden Gesetzentwurfes.

Sněm. sekretář Schmidt (čte):

368) Posl. p. H. Zátka: žádost okr. výboru v Lišové o zařízení pracovny v jižních Čechách.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Sněm. sekretář Schmidt (čte):

369) Tentýž: žádost obce Purkarecké v okresu Hlubockém za povolení, by se z dávek naturálních a peněžitých k faře a škole vykoupiti mohla.

370) Tentýž: žádost obce Munické v okr. Hlubockém za povolení k vykoupení se z letníku a železné krávy.

Oberstlandmarschall: Erledigen sich durch den betreffenden Gesetzentwurf.

Sněm. sekretář Schmidt (čte):

376) Posl. p. Dr. Seidl: žádost okr. výboru vrchlabského za povolení k vybírání 18% přirážky k přímým daním za příčinou výloh na r. 1866.

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XVI. sezení 4. ročního zasedání 1866.

XVI. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

Oberstlandmarschall: An den Landesausschuß.

Landtagssekretär Schmidt (liest):

377) Derselbe H. Abg.: Ingleichen um Errichtung einer deutschen Lehrerbildungsanstalt zu Trautenau und um Umwandlung des Braunauer Untergymnasiums in ein Obergymnasium.

Oberstlandmarschall: An die Schulkommission.

Landtagssekretär Schmidt (liest):

384) Abg. Herr Karl Limbeck: Gesuch der Gemeindevorsteher von Groß- und Klein - Sichdiafür und Klemensdorf, um Trennung von der Gemeinde Königswart und Konstituirung zu einer selbstständigen Gemeinde.

Oberstlandmarschall: Wird reservirt bis zur Berichterstattung der betreffenden Kommission.

Sněm. sekretář Schmidt (čte):

387) Poslanec pan Benoni: žádost několika občanů Kladrubských v okresu Chlumeckém, o zavedení výkupu nat. dávek k děkanství Chlumeckému.

388) Tentýž: žádost představenstva obce Lučické, za výkup nat. práce, totiž přivážky 36 sáhů dříví k děkanství Chlumeckému.

389) Tentýž: žádost občanů v Chejšti, za vykoupení z desátku ovsa a žita k faře Vápenské.

390) Poslanec pan Benoni: žádost těch samých za výkup tak zvaného letníku k faře Vápenské.

391) Tentýž: žádost Jana Jiroudka z Chejšti, za vykoupení železné krávy k záduší do Staré Vody.

392) Tentýž: žádost několika občanů z Kundratic v okresu Chlumeckém, za výkup nat. dávky k faře Žiželické.

393) Tentýž: žádost několika občanů v Nepolisích v okresu Chlumeckém, za vykoupení desátku k faře Chlumecké.

394) Tentýž: žádost několika občanů osady Nepoliské, za vykoupení z dávek ku škole Nepoliské.

395) Tentýž: žádost Jana Vosáhlo z Kundratic, v okresu Chlumeckém, za výkup železné krávy k záduší Žiželickému.

396) Tentýž: žádost několika občanů v Újezdě, okr. Chlumeckého, za vykoupení z desátku k faře Vápenské.

397) Tentýž: žádost zástup. obce Chejštské, za vykoupení nat. dávky ke škole Vápenské.

398) Posl. pan Benoni: žádost občanů osady Hradištské, za vykoupení z desátku k faře Žiželické.

399) Tentýž: žádost obce Laukonovské, za výkup peněžitých dávek ke škole Žiželické.

400) Tentýž: žádost té samé obce, za vykoupení dávek k faře Žiželické.

Oberstlandmarschall: Finden ihre Erledigung durch den betreffenden Gesetzentwurf.

Landtagssekretär Schmidt (liest):

401) Abg. Herr Leeder: Gesuch des Ausschusses

des Kontributions-Getreide-Geldfondes des vorm.

Dom. Kreuzherrn-Kommenda Egerwomit von der Errichtung einer Vorschußkassa aus dem Steuergetreidefonde Umgang genommen werde.

Oberstland marsch all: An die Petitionskommission.

Sněm. sekretář Schmidt (čte):

402) Posl. pan Dr. Kralert podává ohražení Počáteckých občanů proti zakročení obecního zastupitelstva stran povolení přirážky z piva, vína a kořalky k účelu zapravení výloh ze stavby školy vzešlých.

Oberstlandmarschall: An den Landesausschuß.

Sněm. sekretář Schmidt (čte):

403) Tentýž: žádost učitelův Pelhřimovských za upravení platův učitelů na veškerých školách nižších.

404) Tentýž: žádost učitelův střídnictví pelhřimovského za upravení platův učitelských.

Oberstlandmarschall: An die Schulkommission.

Sněm. sekretář Schmidt (čte):

411) Posl. pan Voj. Fingerhut: žádost učitelstva na školách obecních v okresu křivoklátském v příčině upravení platův učitelských.

Oberstlandmarschall: An die Schulkommission.

Landtagssekretär Schmidt (liest):

414) Abg. Herr Ant. Porák: Gesuch der Bezirksvertretung Trautenau um Erklärung der Bezirksstraße von Trautenau gegen Königinhof und jener über Trautenbach nach Schatzlar, als Landesstrassen.

Oberstlandmarschall: An den Landesausschuß.

Sněm. sekretář Schmidt (čte):

420) Posl. pan V. Kratochvíl: žádost učitelův vikariátu Roudnického strany upravení platů učitelův.

Oberstlandmarschall: An die Schulkommission.

Sněm. sekretář Schmidt (čte):

434) Posl. pan Dr. Prachenský: žádost Čeňka Kubra, hostinského z Jinonic, Jana Kordy z Radlic a Jos. Kubra z Butovic, okr. Smíchovského, za úplné provedení vyvazení práva propinačního.

Oberstlandmarschall: Durch den betreffenden Gesetzentwurf erledigt.

Sněm. sekretář Schmidt (čte):

436) Posl. pan Jan Krejčí: žádost gruntovníků kat. obcí Nestánic a Černoves, za snížení pozemkových třid obdržených při posledním klasifikování.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Sněm. sekretář Schmidt (čte):

439) Posl. pan Staněk: žádost výboru obce


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XVI. sezení 4. ročního zasedání 1866.

XVI. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

Michelské v okresu Karlínském, za povolení k vybírání 1 kr. z každého tam vytočeného mázu piva.

Oberstland marschall: An den Landesausschuß.

Außer diesen Petitionen ist eine große Anzahl von Petitionen eingelangt, die abermals die politische Bezirkseintheilung betreffen.

Diese sind ebenfalls in dem Einlaufe bezeichnet; ich glaube aber die Bemerkung machen zu müssen, daß sie von Seite des Landtags-Präsidium der betreffenden Kommission zugewiesen werden.

Nachdem dermal eine große Anzahl von Kommissionen bestellt und beschäftigt ist, halte ich es für angemessen, das hohe Haus in Kenntniß zu sehen, daß ich die Sitzungstage für den h. Landtag während der nächsten Woche, um eben den Kommissi-onen Gelegenheit zu geben, ihre Berathungen hienach einzurichten, auf Montag, Donnerstag und Samstag bestimme.

Wir übergehen nun zur Tagesordnung.

Der erste Gegenstand der Tagesordnung sind Wahlberichte.

Ich ersuche den Berichterstatter Herrn Grafen Thun sich herauf zu bemühen.

Ich habe noch zwei Einladungen zur Kenntniß zu bringen, die Kommission über den Antrag der Herren Abgeordneten Trojan und Škarda wird eingeladen zu einer Sitzung heute Abends um 61/2 Uhr, und die Kommission über die Grundbuchsordnung wird eingeladen zu einer Sitzung für morgen Sonntag 10 Uhr Vormittag.

Der Ausschuß zur Reorganisirung der Landes-Irrenanstalt wird unmittelbar nach der Sitzung im Bureau des Herrn Dr. Schmeykal zu einer Besprechung eingeladen.

Graf Franz Thun (liest):

Hoher Landtag!

Infolge des Absterbens des Landtags-Abgeordneten für die Kleinseite Prags H. JUDr. Adolf Maria Pinkas ist die Neuwahl nothwendig gewesen, welche von der k. l. Statthaltern auf den 18. November 1865 ausgeschrieben und an diesem Tage auch wirklich vorgenommen wurde. Die von der genannten h. Behörde anher übersendeten Wahlakten weisen nach:

Daß sich an dieser Wahl 466 Wahlberechtigte betheiligt und daß von denselben 235 für H. Dr. Eduard Schubert, 231 dagegen für den Bürgermeister-Stellvertreter H. Franz Dittrich ihre Stimme abgegeben haben, daß also bei dieser Wahl H. Dr. Eduard Schubert die absolute Stimmenmehrheit erhalten hat.

Kurz nach dem Einlangen des Wahlaktes ist jedoch ein von mehreren Wahlberechtigten der Kleinseite unterfertigter Protest gegen die Giltigkeit dieser Wahl beim Landesausschusse überreicht worden. Da in diesem Proteste Unregelmäßigkeiten bei der Zusammenstellung der Wählerliste; bei der Zustellung der Legitimationskarten, dann in Bezug auf die Ausfertigung von Duplikaten solcher Legitimationsscheine; und endlich auch in Bezug auf den Vorgang der Wahlkommission selbst behauptet wurden, hierüber aber weder Beweis noch Gegenbeweis vorlag, hat es der Landesausschuß für seine Pflicht angesehen, die k. k. Statthalterei um die Einleitung einer eingehenden Erhebung in Bezug auf die sämmtlichen, in dem erwähnten Proteste behaupteten Unregelmäßigkeiten einzugehen.

Mit diesem Ansuchen wurde der k. k. Statthalterei zu demselben Zwecke auch eine 2te nachträgliche Eingabe in gleicher Richtung wie die erste, jedoch von anderen Wahlberechtigten unterfertigt, übersendet.

Die k. k. Statthalterei hat die erbetenen Erhebungen ohne Verzug vorgenommen und das Erhebungsprotokoll mit Präs. Note vom 21. Dezember 1865, Z. 3645 im Originale an den Landesausschuß gelangen lassen.

Um dem hohen Landtage die Beurtheilung und Entscheidung über die einzelnen gegen die Giltigkeit der Wahl in den beiden erwähnten Protesten geltend gemachten Anstände durch eine möglichst übersichtliche Darstellung thunlichst zu erleichtern, erlaubt sich der Landesausschuß diese Anstände in Hauptrubriken geordnet, nachstehend Punkt für Punkt auf-zuführen, jedem Amendement aber immer auch gleich die Resultate der, über dieselben gepflogenen Erhebungen, sowie seinen eigenen, in Folge dieser Erhebungen gefaßten Beschluß zur hohen Kenntniß zu bringen.

Die von den Beschwerdeführern in beiden Protesten erhobenen Anstände sind folgende:

I. Betreffend die angeblichen Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Zusammenstellung der Wählerlisten:

1. Der k. k. Statthalterei-Vicepräsident Herr Anton Graf Lažanský sei in der Wählerlifte für die Gemeindewahlen im I. 1864 nicht auf der Kleinseite sondern auf der Altstadt verzeichnet gewesen, und obwohl diese Wählerliste nach § 26 der L. W. O. als Basis für die Verfassung der Wählerliste für die Landtagswahl zu dienen habe; sei derselbe dennoch in die Landtagswählerliste der Kleinseite eingetragen worden, und habe er sich auch wirklich bei der Wahl selbst betheiliget.

Durch die Einvernehmung des nach der L. W. O. zur Evidenzhaltung der Wählerlisten berufenen H. Bürgermeisters der Hauptstadt Prag wurde, diesen Beschwerdepunkt betreffend, konstatirt: daß der Vicepräsident der k. k. Statthalterei Herr Anton Graf Lažanský, welcher früher allerdings auf der Altstadt wohnte, vor der Landtagswahl jedoch auf die Klein-seite übersiedelte, die Berichtigung der Wählerlisten im Allgemeinen, also nicht blos der Landtags-Wählerliste beim H. Bürgermeister selbst, ausdrücklich angesucht habe, und daß von Letzterem die Ueber-tragung seines Namens in die Wählerliste der Kleinseite, für die Landtagswahl sowohl, wie auch in jene


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XVI. sezení 4. ročního zasedání 1866.

XVI. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

für die Gemeindewahlen aus dem Grunde anstands-los verfügt worden sei; weil im 1. Wahlkörper, welchem Graf Lažanský angehört, auf der Kleinseite im Jahre 1865 keine Gemeinde-Ergänzungswahl stattzufinden hatte, die Bestimmung des § 46 des Gemeindestatuts: "daß 14 Tage vor der Gemeindewähl in der Wählerliste keine Aenderung stattfinden dürfe," also dieser verlangten Abänderung durchaus nicht entgegenstand.

Da nachträglich noch eruirt wurde, daß Herr Graf Lažanský auch wirklich an der im ersten Wahlkörper auf der Altstadt vorgekommenen Gemeindewahl nicht Theil genommen hat; hat der Landesausschuß sich einstimmig entschieden, den von den Protestunterzeichnern erhobenen Anstand 1. als behoben anzusehen.

2. Der k. k. Finanzkonzipist Herr Krása habe sich längere Zeit vor der Wahl im Präsidium des Stadtrathes gemeldet, damit er in die Wählerliste der Kleinseite, wohin er übersiedelte, eingetragen werde; derselbe sei jedoch im Widerspruche zu dem Herrn Grafen Lažanský gegenüber, beobachteten Vorgange mit diesem Begehren abgewiesen worden.

Die Erhebung über diese Beschwerde hat dargethan, daß der Finanzkonzipist Herr Krása, welcher bis zum Tage der Erhebung selbst, also bis zum 17. Dezember 1865 im städtischen Konskriptions-Amte noch immer als in Nr. C. 646—II. wohn-haft konskribirt erschien und in den II. Wahlkörper gehört; erst lange nach Ablauf der Reklamationsfrist für die Gemeindewahlen in der Magistratspräsidialkanzlei um Ueberschreibung in die Wählerliste der Kleinseite, wohin er übersiedelt war, angesucht hatte; daß jedoch diesem Ansuchen eben deßhalb, weil im II. Wahlkörper der Kleinseite, Gemeindewahlen stattzufinden hatten, keine Folge gegeben wurde, daß übrigens Herr Krása deßhalb weiter hin sich weder an den H. Bürgermeister selbst gewendet noch überhaupt weiter beschwert habe.

Der Landesausschuß hat hiernach diesen in dem Proteste erhobenen Anstand einhellig als behoben anerkannt.

3. Die in der Wählerliste verzeichneten Wähler, Herr Ludwig Ferdinandi, k. k. Landeshauptkassa-Offizial, Herr JUDr. Ottokar Mikesch, Herr Weleslaw Horčička, k. k. Staatsbuchhaltungsoffizial, und Herr Karl Ritter von Weitenfeld, k. k. Kriegskassa-Öffizial seien schon seit längerer Zeit gar nicht mehr auf der Kleinseite, sondern die ersteren zwei auf der Altstadt, die letzteren außerhalb der Thore Prags, in Bubenč und in Degwih wohnhaft; dieselben hätten daher auf der Kleinseite auch nicht zu wählen gehabt.

Aus der hierüber gepflogenen Erhebung ergibt sich: daß von den Genannten in den Gemeindewahllisten der Kleinseite pro 1865 und in der Landtagswählerliste mit einer und derselben Wohnungsangabe eingetragenen 4 Wählern:

a) Herr Ludwig Ferdinandi bei der k. k. Polizeidirektion in Nr. C. 22-II. konskribirt ist und seit vielen Jahren allerdings nicht mehr auf der Kleinseite wohnt, daß jedoch die un richtige Wohnungsangabe in der Gemeinde und Landtagswählerliste daher rührt, daß er bei der Konskription für die Gemeindewahlen pro 1861 in den betreffenden Konskriptionsbogen sich als in dem ihm eigenthümlich gehörigen Hause Nr. C. 475—III. wohnhaft, konskribirt habe, was damals als richtig angenommen, seit dem aber nicht mehr geändert worden sei;

b) daß Herr Dr. Ottokar Mikesch seit Galli 1865 in Nr. C. 946—I. wohnt, die ihn betreffende Unrichtigkeit in der Wählerliste aber daher rührt, daß der Herr Bürgermeister die Grundlage für die Richtigstellung der Gemeindewählerlisten alljährlich bereits im Juli dem städtischen Konstriptionsamte, welches quartaliter von der k. k. Polizeidirektion über die dort angezeigten Wohnungsveränderungen verständigt wird, und von wo sie dann noch an das städtische Steueramt gehen, mittheilen muß, daß also die Wohnungsveränderungen erst zu Jakobi und zu Galli desselben Jahres vorfallen, in der Regel nur dann vor Abschluß der Gemeinde-Wählerlisten zur Kenntniß des Bürgermeisters gelangen, wenn sie von den Wahlberechtigten selbst bei ihm angezeigt werden. Solche Unrichtigkeiten aus demselben Anlasse enthält übrigens die Wählerliste, außer den im Proteste hervorgehobenen, noch mehrere wie z. B. bezüglich des Turnlehrers I. Malypeter, der seit 20. Oktober 1865 in Nr. C. 116—II. und des Dr. Franz Seidl, der seit 16. August 1865 in NC. 1410—II. konskribirt ist u. a.

c) daß die Herren k. k. Staatsbuchhaltungs Offizial Herr Weleslav Horčička und der k. k. Kriegskassa-Offizial, Herr Karl Ritter von Weitenfeld auch jetzt bei der k. k. Polizeidirektion noch immer in Nr. C. 196—III. und 185—III. und sohin in gleicher Weise, wie dieß in der Gemeinde- und Landtagswählerliste der Fall ist, konskribirt sind; daß sie jedoch selbst in dem Falle, wenn sie wirklich in Bubenč und Degwitz wohnen sollten, doch nach §. 10 des Heimathsgesetzes vom 3. Dezember 1863 in Prag das Heimathsrecht besitzen und demnach nach dem Gemeindestatute daselbst auch wahlberechtigt sind, und daß der Prager Stadtrath schon im Jahre 1861 in Folge der Reklamation eines am Smichow wohnhaften k. k. Staatsbuchhaltungsbeamten es als Grundsatz anerkannt hat. daß hiesige wahlberechtigte Beamte, welche außerhalb der Stadt wohnen, dem Wahlbezirke zugewiesen werden sollen, in welchem ihr Amt befindlich ist.

Der Landesausschuß hat auf Grund dieser Er-


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XVI. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

behungsresultate auch die im Punkt 3 bezeichneten Anstände mit Stimmeneinhelligkeit als behoben erachtet, und dieß umsomehr, als selbst dann, wenn man die vom Herrn Ludwig Ferdinandi und Dr. Mikesch für Herrn JUDr. Schubert abgegebenen Stimmen als zu beanständen ansehen wollte.

Dieser Anstand und der Unterschied, welchen er bei der Stimmenzählung machen würde, wieder durch die dann aber auch aus derselben Ursache zu beanständenden, für die Herrn Dittrich abgegebenen Stimmen an Herrn I. Malypetr und Dr. Fr. Seidl aufgewogen wurde.

II. Betreffend angebliche Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Zustellung der Legitimationsscheine.

1. Dem Wenzel Chalupecký in NC. 270— III. sei die Legitimationskarte nicht zu eigenen Händen zugestellt worden, und auch seine Unterschrift auf dem Zustellungsbogen sei nicht echt. Aus der Erhebung geht hervor:

Daß die Legitimationskarte für Wzl. Chalupecký, welcher in der Wählerliste unrichtig als in NC. 128—III. wohnhaft verzeichnet ist, irrthümlich seinem daselbst wohnhaften Vater gleichen Namens zugestellt, und daß, da dieser krank im Bette lag, der Zustellungsbogen durch dessen Tochter Josefa unterschrieben worden ist, welche letzterer jedoch gleich nach Entdeckung des Irrthumes diese Legitimationskarte noch an demselben Tage ihrem Bruder Wenzel Calupecký in NC. 270 III. übergeben zu haben behauptet; was sie eidlich zu bekräftigen sich erbietet.

Der Landesausschuß hat auf Grund dieser Erhebung diesen Anstand per majora als aufgeklärt und behoben anerkannt.

2. Auch der Wahlberechtigte Josef Ložek in NC. 390—III. habe seine Legitimationskalte nicht zugestellt erhalten, obwohl seine Namensunterschrift auf dem Zustellungsbogen echt sei.

Nach der beim prager Magistrate gepflogenen Einvernehmung hat Josef Ložek zugestanden den Empfang der Legitimationskarte eigenhändig bestätigt zu haben, und beharrt der Amtsvollzieher entschieden darauf, daß er diese Legitimationskarte dem Josef Ložek auch persönlich übergeben habe.

Der Landesausschuß hat demnach den dießfalls erhobenen Anstand mit Stimmeneinhelligkeit als behoben anerkannt.

3. Dem Landesbuchhaltungsoffizial Franz Hladík sei der Legitimationsschein, welcher nebst mehreren und anderen Legitimationsscheinen für Landesbeamte an das Einreichungsprotokoll des Landesausschusses abgegeben wurde, nicht zugekommen. Durch die Erhebung wurde konstatirt, daß mehrere Legitimationsscheine für Beamte des Landesausschusses von dem Amtsvollzieher des prager Magistrates dem Einreichungsprotokollisten des Landesausschusses übergeben wurden und daß sich dieser zur weiteren Einhändigung dieser Legitimationskarten bereit erklärt und den Empfang derselben unter ihnen auch den Empfang der für den Offizialen Hladík bestimmten auch bestätigt habe. Bei der über Ansuchen des prager Bürgermeisters durch den Landesausschuß eingeleiteten Untersuchung konnte jedoch weder konstatirt werden, ob der Einreichungsprotokollist des Landesausschusses die Legitimations-karte für Franz Hladík wirklich erhalten habe, ob sie Letzteren wirklich eingehändigt worden sei.

Der Landesausschuß hat demnach einhellig anerkannt: daß der dießfalls hervorgehobene Anstand wirklich begründet und nicht behoben sei.

4. Bei Zustellung der Legitimationsscheine sei überhaupt nicht angemessen vorgegangen worden, indem dieselben dem Hausmeister, oder anderen Dienstleuten übergeben wurden, bei Beamten insbesondere dieß aber im Amte geschah, während es überhaupt doch in der Wohnung geschehen sollte.

Die bei der Erhebung vorgenommene Einsicht der Zustellungsbögen hat ergeben, daß diese Zustellungsbögen ordentlich, und in der Regel mit der Empfangsbestältigung des Wahlberechtigten selbst ausgefüllt sind; und daß sich nur bei Aemtern und Lehrkörpern die Uebung vorfinde, daß die Legitimationsscheine in der Regel dem betreffenden Präsidium gegen Bestättigung übergeben wurden; daß also die Zustellung überall in möglichst verläßlicher Weise erfolgte, eine ausnahmslose Zustellung, zu eigenen Handen aber nicht angeordnet und eben auch nicht überall und immer möglich sei, was auch der Landesausschuh als richtig anerkennen zu sollen glaubte, wonach auch dieser Anstand entfällt.

III. Betreffend die Verweigerung von Duplikaten der Legitimationskarten.

Dem Wenzel Chalupecký und Josef Ložek sei am Wahltage selbst, als sie beim Magistrats-Präsidium sich um die Ausfolgung von Duplikaten ihrer Legitimationskarten bewarben, die Beibringung der nicht vorgeschriebenen und auch ganz unnöthigen Bestättigung der Wahlkommission: "daß sie in der betreffenden Wählerliste eingetragen sind, und noch nicht gestimmt haben," abgefordert, und in Folge dessen dem Wenzel Chalupecký das verlangte Duplikat gar nicht, dem Josef Ložek aber zu spät ausgefolgt worden; so daß keiner derselben sein Wahlrecht habe ausüben können.

Aus der gepflogenen Erhebung ergab sich: daß am Wahltage selbst die Wähler Josef Kon, Karl Kramerius und Wenzel Stola auf Grund eines von der Wahlkommission überbrachten Certifikates des Inhalts: "daß sie in der Wählerliste eingetragen sind und daß die Kommission um Duplikate von Legitimationsscheinen für sie erfuhr," solche Duplikate und zwar in Abwesenheit des H. Bürgermeisters vom Magistrats-Präsidial-Sekretär erhal-

ten haben; daß zu gleicher Zeit auch noch 3 andere unbekannte Männer, unter denen zwei gar nicht in den Wählerlisten verzeichnet waren, um solche Duplikate ansuchten und auf die Beibringung eines ähnlichen von der Wahlkommission ausgestellten Certifikates verwiesen worden sind; daß später einer dieser Männer (Josef Ložek) von dem mittlerweile


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im Amte erschienen Hr. Bürgermeister auf die bloße Versicherung hin, daß das fragliche Certifikat der Wahlrommission bereits auf dem Wege fei, ein Duplikat des Legitimationsscheines erhalten, diese feine Versicherung aber sich als falsch erwiesen habe.

Es wurde weiter durch die Erhebung konstatirt, daß die Wähler Wenzl Chalupecký, und Josef Ložek bei der Wahlkommission um Ausfertigung von Certifikaten behufs der Erlangung der Duplikat? von Legitimationskarten gar nicht angesucht haben, daß ihnen solche Certifikate daher auch nicht ausgestellt wurden.

Auch dieser Anstand wurde demnach vom Landesausschusse einstimmig als behoben erachtet.

IV. Betreffend angebliche Unregelmäßigkeiten bei dem Vorgange der Wahlkommission selbst.

1. Die Wahlkommission habe den Umstand, daß die ohne Legitimationskarte erschienenen Wähler Wenzel Chalupecký und Josef Ložek ihr Stimmrecht ausüben wollten, hiezu aber nicht zugelassen wurden, im Wahlprotokolle nicht bemerkt. Der einvernommene Obmann der Wahlkommission erklärt diese Beschwerde als vollkommen nichtig, weil keine Verpflichtung der Wahlkommission bezüglich solcher Wähler, die sich über ihre Wahlberechtigung nicht durch den Besitz der Legitimationskarte auszuweisen vermögen, irgend etwas in das Protokoll aufzunehmen, vorliege, und auch kein Mitglied der Wahlkommission einen hierauf bezüglichen Antrag gestellt habe.

Auch der Landesausschuh erachtete einstimmig dieser Beanständung kein Gewicht beilegen zu können.

2. Die Wahlkommission habe den Alfred Mörk von Mörkenstein, welcher doch nur eine auf den Namen seines Bruders Victor lautende Legitimationskarte vorgewiesen habe, zur Abstimmung zugelassen.

Das Wahlprotokoll selbst zeigt jedoch, daß dieser Fall einen Gegenstand der Erwägung der Wahlkommission gebildet, und sich dieselbe per majora dahin entschieden hat, die Stimme des Alfred Mörk von Mörkenstein eben deßhalb, weil die von ihm beigebrachte Legitimationskarte auf seinen Bruder Victor, Mitbesitzer des Hauses Nr. 355-III. lautete, als nicht giltig zu betrachten, und daß diese Stimme bei der Stimmenzählung dem gemäß auch wirklich nicht mitgezählt wurde. Der Landesausschuß erkannte somit auch diesen Anstand als zur Gänze behoben und nichtig.

3. Die Wahlkommission habe den I. N. Dr. Ottakar Mikesch zur Wahl zugelassen, obwohl er auf der Altstadt wohne.

Aus dem Wahlprotokolle geht hervor: daß noch vor der Stimmenabgabe des Dr. Mikesch über die Zulassung oder Nichtzulassung desselben Berathung gepflogen, und daß die Wahlkommission innerhalb ihrer Kompetenz sich für dessen Zulassung per majora ausgesprochen hat.

Der Landesausschuß vermag auch hierein eine Unregelmäßigkeit nicht zu erkennen.

4. Der Obmann der Wahlkommission habe auf einige Wähler durch die Frage: "Sie wählen? — den Dr. Schubert," eine Pression zu Gunsten dieses letzteren Kandidaten geübt, welchem Vorgange der landesfürstliche Komissär nicht entgegengetreten sei. Durch das Einvernehmungsprotokoll stellt sich diese Behauptung als eine Unwahrheit heraus und reduzirt sich das behauptete Faktum in Wirklichkeit darauf, daß der Obmann der Kommission (Apotheker Dittrich) in solchen Fällen, wo der Name des zu wählenden Landtagsabgeordneten von dem Wähler nicht so laut genannt wurde, daß er sowohl von der Kommission als auch von dem Publikum im Wahllokale gehört werden konnte, den genannten Namen ohne Unterschied, ob die Stimme auf Dr. Schubert oder auf Fr. Dittrich gefallen war, laut wiederholte.

Die Nichtigkeit dieser Beschwerde wird übrigens laut Einvernehmens-Protokoll aus dem Obmanne der Kommission auch noch durch die Bemerkung dargethan, daß er ja seine Stimme dem Bürgermeister-Stellvertreter Fr. Dittrich gegeben, also zu Gunsten des Gegenkandidaten offenbar keine Pression ausgeübt habe, gegen welche Pression übrigens, falls eine solche vorgekommen wäre, gewiß die böhmischen Mitglieder der Kommission protestirt haben würden. Der Landesausschuh erachtet durch diese Aufklärung auch den Beschwerdepunkt 4 einstimmig als vollkommen behoben, und mit Rücksicht auf dieselbe entfällt selbstverständlich auch die gegen den Regierungskommissär wegen seines passiven Verhaltens bei dem behaupteten Vorgange vorgebrachte Beschuldigung.

5. Der landesfürstliche Wahlkommissär habe zu Vertrauensmännern 3 Deutsche und bloß I Böhmen gewählt, und auf diese Art den Deutschen die Majorität in der Wahlkommission gesichert, wie dieß z. B. bei der Abstimmung über die Zulassung des Dr. Mikesch zur Wahl sich gezeigt habe.

Die Wahlordnung überlässt die Zusammensetzung der Wahlkommission ausdrücklich dem landesfürstlichen Wahlkommissär, und kann demnach gegen dessen Vorgang in dieser Beziehung, zumal nachträglich schon an sich wohl kaum eine Beanständigung erhoben werden.

Diese Beschuldigung der Parteilichkeit der Wahlkommission in dem Falle des Dr. Mikesch wird aber schon durch die Entscheidung vollständig widerlegt, welche dieselbe Wahlkommission in dem schon oben besprochenen Falle des Alfred von Mörkenstein, der eben auch für Dr. Schubert gestimmt hatte, fällte, ebenso weiter dadurch widerlegt, daß sie den Wenzel Panzner, Inspektor des der Fleischerzunft gehörigen Hauses Nr. C. 111—III.. der für H. Fr. Dittrich stimmte, zur Wahl zuließ, obschon seine Berechtigung zur Vertretung der Fleischerzunft als bloßen Haus-inspektor gewiß nicht über allen Zweifel erhoben war.

Da nun die in den beiden Protesten erhobenen Anstände durch die Resultate der eingeleiteten Erhe-bung nach der Ansicht der Majorität des Landes-ausschusses bis auf einen einzigen Fall nach der An-


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sicht der Minorität aber bis auf zwei Fälle behoben sind, das Entfallen von einer und selbst von zwei für Dr. Schubert abgegebenen Stimmen aber in dem Resultate der Stimmzählung, welche für denselben eine Majorität von 4 Stimmen ergab, keinen Unterschied machen würde, so stellt der Landesausschuß auf Grundlage einhellig gefaßten Beschlusses den Antrag: Hoher Landtag geruhe die am 15. November 1865 stattgehabte Wahl des Herrn JUD. Eduard Schubert zum Abgeordneten des böhmischen Landtages für den Wahlbezirk Kleinseite Prag zu agnos-ziren, und den gewählten Herrn Abgeordneten zum Landtage zuzulassen.

Slav. sněme račiž volbu vykonanou dne 18. listop. 1865, kterou pan Dr. Eduard Schubert za poslance do sněmu českého pro volící okres Malou stranu hlavního města Prahy zvolen jest, za platnou uznati, a zvoleného poslance do sněmu připustiti.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Debatte. (Es meldet sich Niemand.) Da Niemand das Wort verlangt, schreite ich zur Abstimmung und bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage des Landesausschusses zustimmen, die Hand aufzuheben. (Es geschieht.) Der Antrag ist angenommen.

Ich ersuche den Herrn Abgeordneten Herrn Dr. Schubert, sich zur Ablegung des Gelöbnisses her zu verfügen. (Derselbe ist abwesend.)

Der nächste Gegenstand der Tagesordnung sind die Berichte der Petitionskommission.

Ich ersuche den Herrn Dr. Hanisch gefälligst heraufzukommen —

Dr. Hanisch: Nr. 1. Pet. dpr. 19. Novemb. 1865.

Petition der Lehrer des Wolliner Vikariates, betreffend einen Antrag auf Ergänzung des §. 11 des Gesetzes vom 13. Septbr. 1864 über das Schulpatronat — überreicht durch den Hrn. Abgeordneten Dr. Brauner. —

Im Namen der Lehrer-Conferenz in Čestiz unterbreitet der durch den Geschäftsleiter derselben und zwei Ausschußmitglieder gefertigte Lehrerausschuß des Wolliner Vikariates dem h. Landtage die Bitte um Ergänzung des §.11 des Gesetzes vom 13. Sept. 1864, welcher lautet: "Wo das Schulpatronat entfällt (§. 1.) gehen die mit demselben verbundenen Rechte und das Präsentationsrecht zum Schuldienste unter Aufrechthaltung der darüber bestehenden gesetzlichen Bestimmungen auf die Gemeinde über" u. zw. geht dieser Antrag auf Ergänzug des verlesenen §. dahin, daß ohne Aufhebung des neuen Patronatsrechtes die Unzukommlichkeiten beseitiget werden, welche zu Tage kommen durch die Uebertragung des Patronatsrechtes auf die einzelnen Gemeinden und in Folgendem bestehen sollen:

1. Die Jugend entscheide und siege oft über die Verdienste und über die Geschicklichkeit, (Eignung) der älteren Kandidaten;

2. Den älteren Lehrern sei der Zeit fast gänzlich der Weg der Bewerbung versperrt;

3. Der durch die neuen Verhältnisse mächtig unterstützte Nepotismus lasse verdienstvollere Kräfte nicht gedeihen (aufkommen);

4. Es werden zuweilen Stellen beseht (některä místa), ohne daß ihre Erledigung in weiteren Kreisen zur Kenntniß gebracht werde;

5. Für die entfernten und unbekannten Lehrer seien diese Zustände abträglich der Erreichung besserer Schulen;

6. Der Bewerber werde von der kompetenten Behörde nicht vorgeschlagen.

Die Petenten führen weiter an, diese auf die vergangene kurze Erfahrung gestützten Unzukömlichkeiten verlangen dringend, daß bei der Besetzung der Schulen mehr auf Verdienst und Geschicklichkeit Rücksicht genommen werde, daß die Qualifikation, der einzelnen Kompetenten von der Schuldistricktsaufsicht und dem Konsistorium geprüft und verglichen, gereicht, daß dem anwachsenden Nepotismus Schranken gesetzt, die erledigten Stellen zur allgemeinen Kenntniß gebracht und die Erreichung besserer Schulen (Stellen) ermöglicht werde auch den Lehrern, welche der präsentirenden Gemeinde ihrer Entfernung wegen unbekannt sind.

Deshalb bitten sie, der hohe Landtag wolle sowohl die Besetzung der Schulen, als auch die graduelle Vorrückung der Lehrer in ein gerechteres System bringen und veranlassen, daß in der heurigen Session der folgende Antrag zur Ergänzung des § 11 des Schulpatronatsgesetzes in Erwägung gezogen werde:

1. "Die Lehrer einer ganzen Diöcese sollen Anspruch haben auf die erledigten Schulen dieser Diöcese."

2. "Für eine erledigte Schule werde der Konkurs in einem besonderen Anzeiger ausgeschrieben, auf daß sich um dieselbe jeder Diözesanlehrer bewerben könne."

3. "Der Bewerber habe sein Gesuch im Wege der Schuldistricktsaufsicht beim Konsistorium einzubringen."

4. "Das Konsistorium beurtheile die Geschicklichkeit und Verdienste der einzelnen Kandidaten, wähle aus denselben drei durch ihre Verdienstlichkeit über die anderen hervorragende und schlage sie vor."

5. "Der Konsistorialvorschlag werde im Wege der Bezirksvertretung dem Schulausschusse der bezüglichen Gemeinde vorgelegt."

6. "Der Schulausschuß habe sich mit der Bezirksvertretung zu berathen und einen von den drei vorgeschlagenen Kandidaten zu präsenti-ren — also ein bindender Ternavorschlag."

Der Petitionsausschuß hat diese Petition in seiner Sitzung vom 18. Dezb. v. J. reiflich erwogen und sich bestimmt gefunden, die Abweisung derselben prinzipiell zu beantragen und dieß im Wesentlichen aus folgenden Gründen:

Die Petition bezweckt eine Beschränkung der Gemeinden bei Ausübung des Präsentationsrechtes-


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zum Schuldienste, welches denselben durch § 11 des mehrcitirten Gesetzes unverkümmert zugewiesen wurde; sie bezweckt ferner eine Aenderung der über die Ausubung des Präsentationsrechtes bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, welche in dem erwähnten § ausdrücklich aufrecht erhalten wurden.

Eine Beschränkung der Gemeinden in der Aus-übung des Präsentationsrechtes aber ist unzuläßig, weil durch das citirte Gesetz die ganze Last den Gemeinden aufgebürdet wurde und weil dort, wo die ganze Last ist, auch das geradezu einzige Recht, das der Präsentation zum Schuldienste sein soll und nicht verkümmert werden darf.

Dieses Prinzip glaubte der Petitionsausschuß so klar in dem Gesetze ausgesprochen, daß die Erwägung nur nebensächlich erschien, es handle sich den Petenten nur um eine Beschränkung der Gemeinden bei Ausübung des Präsentationsrechtes, nicht auch, um eine Beschränkung derjenigen anderen Rechtssubjekte, bei welchen das Schulpatronat und resp. das Präsentationsrecht im Gegensatze zu dem auf die Gemeinden übergangenen Präsentationsrechte geblieben; es handle sich ihnen nur um eine Beschränkung der Gemeinden bei Ausübung des Präsentationsrechtes, obwohl diese nur an die Stelle der vorherigen Patrone getreten sind, nicht auch um eine Beschränkung derjenigen Präsentanten, welche nach § 1. des cit. Gesetzes nach wie vor zum Schuldienste präsentiren.

Und sogar die Erwägung erschien dem Petitionsausschusse nur nebensächlich, daß die Petenten selbst anführen, die aufgezählten Unzukömmlichkeiten stützen sich auf die "vergangene kurze Erfahrung," obwohl es doch nicht unwichtig sein dürfte, in Erinnerung zu bringen, daß das Gesetz kaum ein Jahr, ja mit Rücksicht auf den Publikationstermin auch nicht ein Jahr in Wirksamkeit war, als diese Petition (am 20. Sept. 1865) niedergeschrieben wurde.

Was nun aber die bezweckte Aenderung der über die Ausübung des Präsentationsrechtes bestehenden gesetzlichen Bestimmungen betrifft: so wurde die Aufrechthaltung derselben von dem h. Landtage aus mehr als einem Grunde, und nach einer so ziemlich eine ganze Sitzung ausfüllenden, gründlichen Debatte beschlossen, und der hohe Landtag dürfte heuer so weniger als im vorigen Jahre geneigt sein. auf eine Abänderung derselben einzugehen, um so weniger, als diese Frage mit der Organisation der Volksschule so innig zusammenhängt, daß sie füglich von derselben nicht getrennt werden kann.

Aus diesen ihrer Wesenheit nach angeführten Gründen stellt der Petitionsausschuß den Antrag:

Der h. Landtag wolle beschließen:

"Diese Petition werde den Petenten zurückgestellt, weil eine Beschränkung der Gemeinden bei Ausübung des an sie Übergängenen Präsentationsrechtes dem Gesetze vom 13. Sept. 1864 im Prinzipe widerstreitet, und weil in §. 11 dieses Gesetzes die über das Präsentationsrecht zum Schuldienste bestehenden gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich aufrecht erhalten worden sind."

Sněm. aktuar Dr. Seidl (čte): Slavný sněme račiž usnesti se na tom, aby žádost učitelův Volyňských č. pet. 1. sněmem na opravu čl. 11. zákona školního patronátu ode dne 13. září r. 1864; ku poradě rozhodné a ku dalšímu ústavnímu pořízení, rovněž tak, jako návrh poslance A. Majera čísl. sněm. 85 téže komisi odevzdána byla.

Berichterstatter Dr. Hanisch: Ich erlaube mir, diesem Belichte nur noch wenige Worte hinzuzufügen.

Als der Petitionsausschuß am 18. Dezember vorigen Jahres den vorliegenden Beschluß faßte, war die am 8. dieses Monats gewählte Schulkommission noch nicht in Aussicht, und bestand selbstverständlich noch viel weniger, und wenn der Peti-tionsausschuß nunmehr diesen Bericht und Antrag dem hohen Landtage vorlegt, so begründet er diese Vorlage insbesondere damit, daß der Beschluß schon am 18. Dezember gefaßt, daß gar kein Grund vorlag und auch nicht einmal beantragt wurde, diesen Beschluß zurückzunehmen, ferner, daß das Referat über diese Petition bereits am 20. Dezember auf der Tagesordnung war, daß 3. die Erledigung eine prinzipielle ist, und es dem Petitionsausschusse so klar schien, daß kaum ein Zweifel darüber obwalten dürfte, und daß 4. der Petitionsausschuh schon in der Debatte über diese Petition eine Ersprießlichkeit für beide Theile, für die Gemeinden sowohl, als auch für die Lehrer sah.

Ich möchte noch einen 5. Grund hinzufügen, weil im vorigen Jahre ähnliche Petitionen mit dem Schulpatronatsgesetze zurückgewiesen worden find.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Rieger!

Dr. Rieger: Já mám za to, že petice, o kteréž se zde stala přednáška, podává mnohé věci skutečně zralého uvážení hodné. Nedá se pánové zapříti, že stav učitelský v mnohém ohledu utrpěl rozdrobením někdejších patronátů, poněvadž učitel, který prvé byl na velkém patronátu, měl vždy jistou vyhlídku takřka zaručenou, že ze špatnější školy během let pokročí na lepší školu; tuto naději ztratil, aspoň nemá v tom ohledu nyní žádné bezpečnosti.

Já bych nechtěl právě obmeziti tuze autonomii obcí v té věci, a však nedá se zapříti, že by bylo potřebí nějakého opatření, které by aspoň učitelům zasloužilým, vynikajícím zásluhami a schopnostmi, že by se v jisté míře aspoň snadnost pojistila pokročiti na jinou lepší školu, zvláště by se dalo něco učiniti stran prohlašování konkursů a strany nějakého návrhu od autorit kompetentních, které by aspoň morálním vlivem nějak podporovali muže zasloužilé a vynikající schopnostmi svými, aby obsazování škol v některých obcích nezáviselo od pouhé přízně jedné neb druhé osoby obce, snad právě v té obci všemohoucí. Však, pánové, myslím, že sl.


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sněm krom toho ustanovil komisi zvláštní, která má povolání vzíti ve zralé uvážení všechny záležitosti také, a poněvadž myslím, že tato záležitost též je taková, která by ještě vetšího uvážení zasloužila a to od mužů ve školství znalých a s tím se zanášejících, činím návrh, by tento návrh petiční komise a tato petice byla odevzdána školní komisi, od sl. sněmu zřízené.

Oberstlandmarschall: Dr. Rieger beantragt, es sei diese Petition der ständigen Schulkom-mission zu überweisen.

Dr. Brinz: Ich bitte ums Wort.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt?

Er ist unterstützt.

Dr. Brinz: Mir scheint, daß die Erfahrung eines Jahres unmöglich hinreichen könne, um gegen einen Satz des Schulpatronatsgesetzes, der wirklich die Bedeutung eines Fundamentalsatzes einnimmt, jetzt schon korrektorisch vorgehen zu wollen. Petitionen wie die vorliegende sind schon während der Berathung über das Schulpatronatsgesetz vorgekommen.

Aber der hohe Landtag war damals fast einstimmig der Ansicht, daß auf dieselben nicht eingegangen werden solle, u. z. ausdrücklich aus dem vom H. Berichterstatter schon angeführten Grunde, weil mit der Uebertragung der Patronatslasten auf die Gemeinden nothwendig und wesentlich auch zugleich die Uibertragung der hiemit verbundenen Rechte stattfinden müsse. Wollte man dieser Petition nachgeben, so käme in Bezug auf diesen wesentlichen Punkt geradezu das Gegentheil zum Vorschein.

Die Präsentation ginge nicht von der Gemeinde aus, sondern es wäre ihr lediglich übrig gelassen, aus 3 ihr präsentirten Kandidaten den einen oder den andern zu wählen, — insofern mit der Verweisung an die Kommission also auch eine Möglichkeit der Korrektion dieses Grundsatzes des Patronatsgesetzes involvirt würde, jetzt; wo uns die Erfahrung, die dazu gehört, nicht zu Gebote steht, wo wir daran sind, durch Einlebenlassen des Gesetzes die Gemeinde an die Präsentation u. z. an eine möglichst fruchtbare Präsentation heranzuziehen, muß ich mich entschieden gegen diese Verweisung erklären. (Bravo links.)

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Se. Eminenz der Herr Kardinal Fürst-Erzbischof: Der Berichterstatter hat im Namen der Kommission den Antrag auf Abweisung gestellt. Ich finde diesen Antrag formell ganz gegründet, da er auf dem Gesetze fußt, welchem die Petitionen entgegenstehen. Er hat aber auch erwähnt, daß, als jene Petition einging und zur Berathung kam, der ständige Schulausschuß noch nicht gewählt war. Da er mittlerweile gewählt worden ist, bin ich auch gegen den Antrag der Kommission und stimme dem Antrag des Herrn Dr. Rieger zu, es wäre diese Petition der Schullehrer an jene ständige Schulkommission zur Berathung zu verweisen.

Graf Leo Thun: Ich glaube auch für diesen Antrag mich aussprechen zu sollen. Der von dem Herrn Vorredner auf der andern Seite erwähnte Umstand, daß, als der Landtag mit der Berathung des bezüglichen Gesetzes sich befaßte, ähnliche Petitionen abgewiesen worden sind, scheint nicht entscheidend zu sein.

Es lag wohl in der Natur der Sache, daß damals viele Petitionen abgewiesen werden mußten, welche dem Grundsatze widersprachen, welchen der Landtag in Bezug auf die legislative Frage festgestellt hatte; allein jetzt wo das Gesetz bereits in Wirksamkeit steht, glaube ich. daß es angemessen wäre, die Petitionen, welche sich gegen die Bestimmungen des Gesetzes erheben, in reifliche Erwägung zu ziehen. Es soll ja eben die Erfahrung ihren Beitrag leisten zu dem Urtheile, ob die getroffenen Bestimmungen in jeder Beziehung zweckmäßig seien. Nachdem nun eben eine spezielle Kommission für solche Fragen aufgestellt ist, so scheint es mir der angemessenste Weg, daß diese Kommission die Vorberathungen über die Petition pflege und der Landtag erst dann in ein meritorisches Urtheil eingehe.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Dr. Rieger: Ich wollte nur gegen die Einwendungen des Dr. Brinz erwähnen, daß mir nicht darum zu thun ist, die Autonomie der Gemeinden in dieser Angelegenheit aufzuheben. Ich glaube aber daß bei einer gründlicheren Berathung die Schul, kommission Modalitäten finden dürfte, welche geeignet wären, das Loos der Schullehrer zu sichern, oder doch gewissermassen in Schutz zu nehmen, ohne die Autonomie der Gemeinden zu beheben, und derlei Modalitäten dürften sich finden lassen z. B. in der gehörigen Publikation der Konkurse, wozu die Schulgemeinden gegenwärtig nicht verpflichtet sind, sie können den ersten Besten aus ihrer Bekanntschaft nehmen und gar keine Rücksicht darauf zu nehmen brauchen, ob er mehr oder weniger verdient ist, während bei den gewöhnlichen Publikationen der Konkurse andere verdiente Schullehrer in die Lage kämen, sich in Bewerbung zu sehen und dadurch die Gemeinde selbst in die Lage käme, bessere Kandidaten kennen zu lernen und eine bessere Auswahl zu treffen und es könnten ja auch selbst unverbindliche Vorschläge von Patronaten zugelassen werden können, dadurch wäre aber die Autonomie nicht verletzt, nicht beschränkt und doch im wesentlichen dem Lehrerstande genützt.

Ich glaube also nicht, daß es ein Uebelstand wäre, den Gegenstand nochmals an die Schulkommission zur Berathung zu überweisen.

Oberstlandmarschall: Herr P. Řezáč hat das Wort.

P. Řezáč: Zdá se mi, že slavný sněm již ani jinak činiti nemůže, než jak pan Dr. Rieger navrhuje, aby tato petice a všechny ostatní předměty, které se týkají škol a učitelstva, se té komisi odevzdaly.


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Když slavný sněm rozhodl o návrhu pana Dra. Majera, který se též týká zákona z tohoto sněmu vyšlého, a tedy velikou většinou vyznal, že by se měly v takové věci opravy stát, totiž co se týká škol, myslím tedy, že jinak nemůže učinit, než aby také k formálnímu návrhu Dra. Riegra se přidal a proto se také k němu přidávám.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Brinz hat das Wort.

Dr. Brinz: Ich erlaube mir nur zwei ganz kurze Bemerkungen dem entgegenzuhalten, was von der entgegengesetzten Seite gesprochen worden. Erstens was die gründliche Erwägung des Gegenstandes anbelangt, so ist die Petitionskommission auch eine Kommission.

Ich meine, wir wollen die Bedeutung und Tragweite dieser Kommission nicht unter die einer anderen Kommission stellen, insonderheit, wenn aus dem Schooße derselben Berichte hervorgehen, die so gründlich abgefaßt sind, wie derjenige ist, den wir von Seite des Herrn Berichterstatters vernommen haben. Zweitens aber ist die bloße Modalität in den Formalien der Präsentation insonderheit der der Konkursausschreibung etwas vom Wesen der vorstehenden Petition sehr verschiedenes, die gegenwärtige Petition gehet auf völlige Umgestaltung des Präsentations-rechtes, während es sich nach der Bemerkung des Dr. Rieger doch nur um gewisse Formalitäten der Präsentation handeln soll. Einem Antrage der letz-ten Richtung wenigstens soweit zuzustimmen, daß sie der Kommision zugewiesen würde, wäre ich vom Herzen geneigt, wogegen ich allem, was ein Präjudiz für das Präsentationsrecht und die Gemeindeautonomie ist, gleich im ersten Anfang entgegentreten zu müssen glaube.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Dr. Čížek: Konec debaty.

Oberstlandmarschall: Es ist der Schluß der Debatte beantragt.

Se. Exc. Graf Albert Nostitz: Ich habe ja ums Wort gebeten.

Oberstlandmarschall: Se. Exc. Graf Nostic und Herr Wolfrum erhalten noch das Wort; ich werde aber früher die Anfrage stellen, ob der Schluß der Debatte genehmigt wird. Ich bitte die Herren, die für den Schluß der Debatte sind, auf-zustehen.

(Es geschieht.)

Der Schluß der Debatte ist angenommen. — Es ist die Majorität nach und nach entstanden (Heiterkeit).

Es sind nur noch zwei Redner vorgemerkt, ich glaube, es wird nicht nothwendig sein, sich zu berathen. Also Herr Abgeordnete Wolfrum!

Wolfrum: Ich werde mich ganz kurz fassen. Meine Herren! es scheint mir allerdings das ganze Wesen der Petition direkt gegen das ohnehin einzige Recht gerichtet zu sein, welches die Gemeinden in

Folge des, im vorigen Jahre votirten Schulgesetzes erhalten haben. Meine Erfahrung, soweit dieselbe reicht, hat mich nur überzeugt, daß das Patronatsrecht in der Hand der Gemeinde, namentlich in der Hand der Stadtgemeinde wohl aufgehoben gewesen ist; daher kann die Petition, die für die Beschräkung der Patronatsrechte, in dem Sinne, wie sie vorgetragen wurde, ist, meinen Beifall nicht finden. Ich bin allerdings ebenfalls, wie, Herr Professor Brinz für den Antrag der Petitionskommisson; derselbe ist genügend begründet, und ich möchte meine Hand nicht dazu bieten, um die Autonomie der Gemeinde in einer so wichtigen Frage, in einer Frage, in welcher sich die Autonomie bis jetzt bewährt hat, zu beschränken.

Exc. Graf Albert Nostic: Ich halte es für eine Ungerechtigkeit gegenüber den geäußerten Bedenken, wenn über diese Petition jetzt im h. Landtage über Antrag der Petitionstommission entschieden würde.

Wäre die Petition um vierzehn Tage später angekommen, so wäre sie unbedingt dem Schulausschusse zugewiesen worden. (Bravo, výborně im Centrum.)

Wenn nun dieselbe Petition von anderer Seite heute ankommt, so kann man nichts anderes thun, als sie an den Schulausschuh, der für alle Schulangelegenheiten als ständiger Ausschuß niedergesetzt ist, zuweisen.

Ich halte es für eine Ungerechtigkeit gegenüber denjenigen, welche die Petition eingereicht haben, daß ihnen einzig und allein aus dem Zufall, weil der Schulausschuh später ernannt wurde als die Petition eingereicht worden ist, der Nachtheil erwachsen soll, daß ihre Petition nicht ebenso behandelt wird, wie alle übrigen Petitionen und Vorlagen an den hohen Landtag, die sich überhaupt auf die Schulangelegenheit beziehen. (Bravo!)

Oberstlandmarschall: Der Herr Berichterstatter hat das Wort.

Dr. Hanisch: Den Vorwurf der Ungerechtigkeit möchte ich denn doch abzuwenden versuchen und zwar damit, daß es der Petitionskommission — ich wiederhole es nochmals, ohne daß sich eine Stimme dagegen ausgesprochen hat — zweifellos erschien, es würde der hohe Landtag nicht anders entscheiden, als die Petitionskommission angetragen hat.

Es handelt sich — und das bitte ich wohl zu bedenken — nicht um eine Aenderung des Präsentationsrechtes im Allgemeinen, es wird petirt um eine Aenderung, um eine Beschränkung des Präsentationsrechtes der Gemeinden, nicht um eine Beschränkung des Patronatsrechtes auch je-ner Patrone, bei denen das Patronatsrecht resp. jener Rechtssubjekte, bei denen das Präsentationsrecht geblieben ist; ich glaube, darauf kann man nicht eingehen, daß man eine Beschränkung bei den Gemeinden statuirt, sie in Berathung nimmt und diese Beschränkung nicht auch auf jene Patrone ausdehnt, welche jetzt aus privatrechtlichen Titeln präsentiren.


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Das dürfte, so glaube ich, wohl durchschlagen und ich erlaube mir noch zu bemerken, daß die Erfahrung eine sehr geringe sein muß, denn bei den circa 4000 Normalschulen, die wir in Böhmen besitzen, wie viel Stellen können dann im Laufe von drei Viertel Jahren erledigt worden sein? Selbst die Lehrer in dieser Petition sagen: "některá místa", es seien einzelne Stellen, die ohne Konkurs beseht wurden, nur Unzukömmlichkeiten. Die Ausführungen der Petition sind derart, daß sie absolut nicht berücksichtigt werden können.

Was die Konkursausschreibung betrifft, so ist allerdings eine solche für die Normalschulen und insbesondern für diejenigen Schulen, welche an die Gemeinden übergegangen sind, nicht vorgeschrieben. Das ist nun allerdings richtig. Allein — was hindert die. Gemeinden den Konkurs selbst auszuschreiben, wenn sie ein Bedürfniß dazu haben? Derselbe Fall ist ja auch bei denjenigen Patronen und resp. Rechtssubjekten, bei denen das Präsentationsrecht aus privatrechtlichen Titeln verblieben! Eine Beschränkung der Gemeinden bei der Wahl besteht derzeit nicht, im Gegentheil, die Petition will, eine Beschränkung der Gemeinden auf die Wahl innerhalb der Diöcese; jetzt hat aber die Gemeinde nicht nur die Diöcese, wie es die Petition will, sondern sie hat das ganze Land und mehr als das Land zur Auswahl.

Ich glaube mich daher auf den Standpunkt zurückziehen zu können, welchen die Petitions-Kommission eingenommen hat, daß prinzipiell eine Abweisung nothwendig sei, und daß der Landtag, wenn er nicht von seinem vorjährigen Beschlusse abgehen will, wohl nicht anders werde entscheiden können, als diese Petition zurückzuweisen.

Ich brauche wohl nicht erst zu versichern, welches Interesse die Petitions-Kommission an dem Schicksale der Lehrer nimmt, ich brauche auch von mir persönlich nicht zu sprechen, denn ich habe dafür auch schon in diesem hohen Hause gewirkt; und ich denke, ich werde auch für die Zukunft noch, dieß zu thun in der Lage sein.

Wir wollen die Lehrer gut gestellt haben, wir wollen ihre Zukunft und Gegenwart gesichert haben, aber wir wollen insbesondere das Präsentationsrecht der Gemeinde, das einzige Recht für die vielen Lasten absolut nicht verkümmert wissen, und ich bitte diejenigen, die für diesen Grundsatz stimmen, für den Petitionsausschuß zu stimmen.

Oberstlandmarschall: Ich werde zuerst über den Antrag des Dr. Rieger abstimmen lassen, der dahin geht, es sei diese Petition der ständigen Schulkommission zuzuweisen, aby se tato petice odevzdala stálé školní komisi.

Ich bitte diejenigen Herren, welche dafür sind, daß diese Angelegenheit der ständigen Schulkommission zugewiesen werde, aufzustehen.

(Geschieht.)

Die Majorität hat sich für die Zuweisung ausgesprochen.

Dr. Hanisch: Nach diesem Beschlusse habe ich im Namen der Petitions-Kommission den Antrag an den hohen Landtag zu richten, er wolle gestatten, daß die übrigen sich noch in den Händen der Petitions-Kommission befindlichen, auf diesen Gegen-stand, die Schulkommission resp. auf die Schulangelegenheiten Bezug habenden Petitionen brevi manu an den Schulausschuß gewiesen werden, ohne daß sie erst den Landtag, in der Vollberathung zu passiren hätten.

Ich glaube, die Sache spricht für sich selbst, und ich werde daher nicht nöthig haben, den Antrag der Petitions-Kommission noch weiter zu begründen, aber ich glaube darauf aufmerksam machen zu müssen, daß, wie dieser Antrag beweist, die eventuelle Zuweisung der Petition an den Schulausschuß von dem Petitionsausschusse in Voraussicht genommen wurde.

Oberstlandmarschall: Es ist dieß ein formelier Antrag.

Ich bitte diejenigen Herren, die diesem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Der Antrag ist angenommen.

Ich bitte den Herrn Wojáček sich herauf zu bemühen.

Zpravodaj p. Vojáček: Slavný sněme!

Učitelstvo třídnictva Jičínského přeje si toho, aby učitelům dostalo se také zastoupení v slavném sněmu zemském.

Podalo tedy petici, kterou do vysokého domu přinesl pan poslanec Dr. Klaudy.

Žádost tato učitelů z okresu třídnictva Jičínského podepsána jest od 62 osob z třídy učitelů, a dokládá se toho, že vzhledem na volební řád a zřízení zemské by bylo žádoucno, aby se také učitelstvu dostalo rovného práva a zastoupení jakož i jiným třídám.

Výbor petiční dostav věc tuto do porad svých, neviděl se býti k tomu ani povolaným ani vázaným, aby se pustil do podrobné porady, aby se pustil do úvah věcných, a sice tím méně mohl se pustit do porad skutečné věcných, jelikož právě, když se jednalo o vyřízení, formální petice této, bylo usnešení slavného sněmu známo, že se vzhledem na opravu vo-lebního řádu komise voliti má, ano i jak dnes Jeho Exc. pan maršálek oznámil, již komise zvolena jest vzhledem na směr tento, že již ustanovený jest orgán, který do porad svých podstatně vzíti má veškeré látky, které se vztahují na opravu řádu volebního v království českém.

Tedy pokládám sobě za čest, dle jednohlasného usnešení výboru petičního přednášeti slavnému sněmu následující návrh:

Slavný sněm račiž usnesti se na tom, by žádost učitelů z Jičínského okresu školního, kteréž zvláštního zastoupení učitelů národních na sněmu zemském si přeje, jakožto přednost porad k vyřízeni dalšímu se odkázal na výbor


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stran opravy řádu volebního v Čechách k číslu 92 sněmovnímu již zvolený.

Ich erlaube mir dem einhelligen Beschlusse des Petitionsausschusses gemäß in dem hohen Hause den Antrag zu stellen:

Der h. Landtag wolle beschließen, es werde die Petition der Lehrer des Jičiner Schulbezirkes in Betreff, der angestrebten eigenen Vertretung im Landtage als Berathungsgegenstand zur weiteren geschäftsordnungsmäßigen Behandlung an die in Sachen der Landtagswahl-Revision berufene Kommission zu verweisen.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

Da dieß nicht der Fall ist, bitte ich über den Antrag abzustimmen, und bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Es geschieht.)

Der Antrag ist angenommen.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche Herrn Dr. Čížek.

Dr. Čížek (čte):

Slavný sněme!

Pan Dr. Brauner podal pod čís. 41. žádost obce Renče v okresu Přeštickém, za vysoké povolení, aby se směly věnovati k vystavení kostela a zřízení fary v Renčích hotovosti z jmění obecního a ztrženosti za material ze sýpky kontribučenské.

Obce Renč, Knihy a Pleňov okresu Přeštického podaly k zemskému sněmu žádost, aby jim povoleno bylo věnovati k vystavení nového kostela v obci Renči:

1) Část obecního jmění pozůstávající z dlužních úpisů národní půjčky per 1087 zl. r. č.

2) vytěženou částku peněz za prodané dříví, prkna atd. z bývalé kontribučenské sýpky.

Komise petiční přihlížela především k tomu, pak-li slavný sněm dle zákonů k vyřízení takové žádosti kompetentním jest a tu shledala, že co se dotýče 1) prosby, aby se k účelu vystavení kostela věnovati směla část jmění obecního t. j. dlužní úpisy národní půjčky úhrnem 1087 zl. r. č. platí ustanovení §. 97. obecního řádu ze dne 16. dubna 1864, dle kterého v případech, když se má věc nějaká, náležející ke jmenovanému jmění neb statku obce neb některého ústavu obecního na jiného přenesti, usnešení výboru obecního zastupitelstvu okresnímu ku schválení předložiti se má.

Co pak se dotýče 2) prosby, aby vytěžená částka peněz za prodané dříví, prkna atd. z bývalé kontribučenské sýpky k tomutéž účelu upotřebena býti mohla, tak k tomu je především zapotřebí řádné uzavření podílníků sýpky kontribučenské a pak teprv usnešení sněmu.

Přihlížejíc k tak zřejmým ustanovením zákona dovoluje sobě komise petiční slavnému sněmu následující usnešení ponavrhnouti.

Žádost obcí Renč, Knihy a Pleňov vrací se žadatelům s tím poučením, že žádosti o přenešení jmění obecního na jiného dle §. 97-I obecního řádu náležejí do kompetence okresního zastupitelstva, co se pak dotýče žádosti o upotřebení kupní ceny za prodaný material ze sýpky kontribučenské k stavbě kostela, před usnešením sněmu v této věci zákonního svolení účastníků této sýpky zapotřebí jest.

Die Petition der Gemeinden Rentich, Knihy und Pleňov wird den Einschreitern mit der Belehrung zurückgestellt, daß Gesuche um Veräußerung des Gemeindevermögens nach §. 97 ad 1) der Gemeindeordnung zur Kompetenz der Bezirks-Vertretung gehören: was dagegen das Ansuchen um Verwendung des für das Material des Kontributionsgetreideschüttbodens erzielten Kaufpreises zum Kirchenbaue anbelangt, hiezu vor Beschlußfassung des Landtages die gesetzmäßige Zustimmung der an dem Kontributi-onsschüttboden Betheiligten nothwendig ist.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

Bitte abzustimmen.

Diejenigen Herren, welche zustimmen, wollen die Hand aufheben. — Ist angenommen.

Herr Dr. Roth!

Dr. Karel Roth:

Slavný sněme!

Živnostensko - čtenářská jednota v Karlině podala pod č. 42. žádost, aby ustanovení článku 17. a 18. zákona o okr. zastupitelstvích z 25. července z r. 1864 změněno bylo ústavní cestou v ten způsob, aby ve skupenině měst a městysů a obcí venkovských do okr. zastupitelstva měli právo voliti veškeří k volbě do obecního zastupitelstva oprávnění voličové buď volbou přímou aneb pomocí důvěrníků svých k volbě vyslaných, a udává pro žádost tu následující důvody, praví totiž: že výsledek voleb do okr. zastupitelstva dosvědčil tomu, že se dostali za zástupce do zastupitelstva okr. z větší části osoby, které jsou členy obecního zastupitelstva.

Tak prý se stává, že v záležitostech takových, kde okr. zastupitelstvo co druhá instance má rozhodovati o usnešeních zastupit. obecního, rozhodují opět osoby tytéž, které rozhodovaly v první instanci. Z toho povstávají veliké nepří-slušnosti.

Praví se dále, že nepříslušnostem takým dalo by se vyhovět nejlépe tím, kdyby passivní právo s aktivním právem volebním jak ve čl. 20. zákona o okr. zastup. ustanoveno jest shodnulo se tím spůsobem, že každý, kdo právo má volenu býti do okr. zastup. i také oprávněn býti měl, aktivní právo volební vykonávati: totiž voliti, a žádají tedy, aby ústavní cestou změněn byl čl. 17. a 18. zákona od 25. července 1864 tím spůsobem, aby se ustanovilo, že každý kdo právo má býti volenu do okr. zastup. též právo má voliti.


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Podobnou žádost podala živnostensko-čtenářská jednota v Karlině pod č. 43, ve kterém žádá, aby při ustanoveních 3. odstavce čl. 79 prozatimního zákona obecního ze 17. března 1849 do znění zákona o zřízení obecním království českého od 16. dubna 1864 na patřičném místě cestou ústavní vložen byl. článek 69. obecního zákona ze 17. března 1849 zní následovně:

"Uzná-li výbor ponavrhnouti přirážku 10% "přímých a 15% nepřímých daní převyšující "musí dříve než žádost k vyššímu schválení "se předloží, purkmistr veškeré k volbě oprávněné občany k shromáždění svolati, které "též o tom rozhoduje, zdaž návrh také přirážky k vyššímu místu se podati má, čili "nic."

V petici té praví se, že čl. 79. prozatímního zákona z r. 1849. a tedy celý zákon byl mnohem liberalnější než nynější zákon o zřízení obecném ve království Českém, že prý více šetří samosprávy obecní a občanů než nynější zákon, a že prý skutečně je záslužno a spravedlivo, aby, když se v obci a v zast. obecním uzná zapotřebí, aby se nedostatek kryl přirážkou k dani přede vším vyslyšeni o tom byli ti, kteří přirážku platit mají.

Pročež prosí, aby celý čl. 79 ze zákona od 17. března 1849 vřaděn byl co doplněk k nynějšímu zákonu o zřízení obecním království Českého. Petiční výbor vzal obě tyto petice v sezení 12. ledna tohoto roku do úvahy a uznal, že zajisté důvody tam uvedené jsou pozoru hodné, ale z druhé strany přihlížel k tomu, že těmi peticemi principielní změna i v řádu obec-ním i v zákoně okr. zastupitelstva státi se má.

Přihlížel dále k tomu, že bude velmi bedlivého proskoumání všech dotyčných poměrů zapotřebí, a že není petiční výbor dle svého povolání a dle návalu prací jiných, jimiž zaměstnán jest, kompetentní o věci této učiniti jakýsi meritální návrh. Petiční výbor myslil, že by záležitost tato zvláštní komisi měla býti přidána; poněvadž ale komisí jest již tolik ve sněmu našem, že by nebylo rádno, aby se zbytečně rozmnožily a poněvadž bude dále sbírání rozličného materialu k vyřízení záležitosti té zapotřebí, který nejpřístupnější jest výboru zemskému, tedy dovoluji si učiniti ve jmenu petičního výboru co jednohlasné usnešení výboru toho návrh následující: (čte)

Návrh.

V uvážení, že se peticemi živnostenskočtenářské jednoty v Karlině č. 42 a 43 podstatné změny zákonův zemských o okr. zastu-pitelstvech ze dne 25. července r. 1864 a o zřízení obecním v království Českém ze dne 16. dubna 1864 směřuje; v dalším uvážení, že se změny tyto zákonem zemským nejvyšší sankcí opatřeným docíliti dají, a že tedy pozoruhodné důvody pro ně uvedené již s tohoto hlediště bedlivějšího a důkladnějšího proskoumání a uvážení vyžadují, nežli jim petiční výbor dle svého povolání a pro nával a různost prací jemu přidělených věnovati může a konečně v uvážení, že obě petice podobné látky za předmět mají, navrhuje výbor petiční:

Račiž slavný sněme petice živnostenskočtenářské jednoty v Karlině čís. 42 o změnu §. 17 a 18 zemského zákona o okr. zastupitelstvech ze dne 25. července 1864 a č. 43 o doplnění zákona o zřízení obecném království Českého ze dne 14. dubna r. 1864 výboru zemskému k předběžné poradě a k podání zprávy a návrhu s rozkazem přikázati, by záležitost tuto dle možnosti brzy vyřídil.

Antrag.

In Erwägung, daß durch die Petitionen des Gewerbe-Lesevereines zu Karolinenthal Z. 42 und 43 grundsätzliche Abänderungen des Gesetzes über die Bezirksvertretungen vom 25. Juli 1864 und der Gemeinde-Ordnung vom 16. April 1864 angestrebt werden, in weiterer Erwägung, daß solche Abänderungen nur im Wege eines mit der allerhöchsten Sanktion versehenen Landesgesetzes erzielt werden können, und daß also die für sie geltend gemachten beachtenswerthen Gründe schon aus diesem Gesichtspunkte eine sorgfältigere und genauere Prüfung und Erwägung erheischen, als ihnen der Petitionsausschuß kraft seiner Mission und kraft dem Andrange und der Manigfaltigkeit der ihm zugewiesenen Arbeiten angedeihen lassen könnte, und in endlicher Erwägung, daß die beiden Petitionen analoge Gegenstände behandeln, beantragt der Petitionsausschuß:

Der hohe Landtag geruhe die Petitionen des Gewerbelesevereins in Karolinenthal Zahl 42 um Abänderung der §§. 17 und 18 des Gesetzes über die Bezirksvertretungen und Z. 43 um Vervollständigung der Gemeindeordnung des Königreiches Böhmen vom 16. April 1864 dem Landesausschusse zur Vorberathung und möglichst baldigen Berichterstattung und Antragstellung zuzuweisen.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

Graf Leo Thun: Ich bin wohl mit dem gestellten Antrage einverstanden, nur werde ich mir an den Herrn Berichterstatter der Petitionskommission die Frage erlauben, ob vielleicht noch andere Petitionen, welche sich auch auf Abänderung der Gemeindeordnung oder des Gesetzes über die Bezirksvertretung beziehen, der Petitionskommission vorliegen? Und ob, wenn dieß der Fall ist. die Petitionskommission nicht geneigt wäre, in ähnlicher Weise, wie in diesem vorliegenden Falle darauf anzutragen, daß alle solche Gegenstände in gleicher Weise dem Landesausschusse zugeführt werden?

Dr. Karl Roth: Es ist bis zur gestrigen Sitzung keine Petition dem Petitionsausschusse vor-


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gelegt worden, die ähnliche Gegenstände behandelt hätte. Heute wurde der Ginlauf verlesen, in welchem ich zwei Petitionen finde, von denen die eine von der Bezirksvertretung in Hlinsko, die andere ebenfalls von einer Bezirksvertretung eingebracht wurde, welche beide auch eine Abänderung der §§. 17 und 18 des Gesetzes über die Bezirksvertretung anstreben.

Der Petitionsausschuß hat in diesem Sinne zwar keinen Beschluß gefasst, doch glaube ich, vom praktischen Standpunkte aus, nur im Sinne des Petitionsausschusses zu handeln, wenn ich den Antrag Sr. Exc. des Grafen Leo Thun annehme, und den Antrag im Namen des Petitionsausschusses dahin stelle: es mögen alle Petitionen, die ähnliche Gegenstände betreffen, dem Landesausschusse zur Behandlung zugewiesen werden.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand noch das Wort? (Niemand meldet sich.) Ich werde also zur Abstimmung schreiten und zuerst den ursprünglichen Antrag der Petitionskommission zur Abstimmung bringen; dahingehend, daß diese Angelegenheit an den Landesausschuß verwiesen werde.

Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben. (Geschieht.) Angenommen.

Es ist weiter der Antrag gestellt worden: die Petitionskommission solle ermächtigt werden, alle ähnliche Angelegenheiten, welche prinzipielle Aenderungen der Gemeindeordnung oder des Gesetzes über die Bezirksvertretungen betreffen, gleichfalls an den Landesausschuß zu weisen.

Ich bitte die Herren, welche auch diesem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben. (Geschieht.) Er ist angenommen.

In dieser Richtung werde ich mich auch gleich benehmen und werde Petitionen, welche solche Gegenstände betreffen, sofort dem Landesausschusse zuweisen.

Der nächste Gegenstand ist der Landesausschuh-Bericht, betreffend die Subvention für die Gewerbeschule.

Berichterstatter Hr. Dr. Görner.

Dr. Görner (liest): "Hoher Landtag! Der hohe Landtag hat in seiner am 27. Jänner 1863 abgehaltenen Sitzung zur Errichtung und Erhaltung der vom Vereine zur Ermunterung des Gewerbsgeistes in Böhmen beantragten Gewerbsschule eine Subvention jährlicher 2N00 st. öst. Währ. vorläufig auf 3 Jahre von der Eröffnung dieser Schule an gerechnet, bewilligt.

Die Eröffnung dieser aus Landesmitteln subventionirten Gewerbsschule fand bereits am I. Oktober 1863 statt, von welchem Zeitpunkte an auch die erwähnte Subvention flüssig gemacht wurde, so daß deren Bezug mit 30. September 1866 zu Ende geht.

Um den Bestand dieser für den Gewerbsstand so wichtigen und nützlichen Schule auch für die Folgezeit zu sichern, hat sich die General-Direktion des Gewerbe-Vereines an den Landesausschuß mit der Bitte gewendet, die Bewilligung zum Fortbezuge der bisher aus Landesmitteln gewählten Subvention auf weitere 3 Jahre beim hohen Landtage zu erwirken.

Hiebei beruft sich die General-Direktion des Gewerbe-Vereines auf die bei ihrem ersten Einschreiten bereits angeführten Gründe, welche auch dermalen volle Geltung haben, indem die Nothwendigkeit von Fachschulen bei fortschreitender Entwicklung der Gewerbe und der Industrie, so wie bei freier Konkurrenz nicht zu verkennen ist, die eigenen Einkünfte der Schule aber, so wie die beschränkten Mittel des Gewerbe-Vereines nicht hinreichen, um diese Schule ohne anderweitigen Beiträge zu erhalten, bei deren Abgang sonach der Bestand der Schule in Frage gestellt würde, was umsomehr zu beklagen wäre, als die bisher erzielten, aus dem beiliegenden Jahresberichte ersichtlichen Resultate dem Fortbestande dieser die Ausbildung des Gewerbsstandes anstrebenden Schule das Wort führen.

Der Landesausschuß, der durch ein Mitglied in dem mit der umittelbaren Leitung der Gewerbeschule betrauten Comite vertreten ist, hält sich für verpflichtet, das gestellte Ansuchen im Interesse der vaterländischen Industrie, auf das Wärmste zu unterstützen, und erlaubt sich sonach den Antrag zu stellen:

Der hohe Landtag wolle der vom Vereine zur Ermunterung des Gewerbsgeistes in Böhmen gegründeten Gewerbeschule den Fortbezug der Jahres-Subvention per 2000 fl. ö. W. bis Ende September 1869 geneigtest bewilligen.

Sněm. sekr. Schmidt (čte): Slavný sněme račiž jednotě ku povzbuzení průmyslu v Čechách k udržení zařízené průmyslové školy posavadní subvenci ročních 2000 zl. r. č. až do konce září 1869 laskavě Dovoliti.

Berichterstatter Dr. Görner: Ich erlaube mir zu diesem Berichte nur Weniges beizufügen.

Was die Subvention von 2000 fl. anbelangt, so ist damals dieselbe auf 3 Jahre bewilligt worden, und nachdem diese.3 Jahre am 1. Oktober 1863 begannen, so enden sie mit Ende September dieses Jahres.

Es wurde daher von Seite des Landesausschusses, mit Sicherheit rechnend, daß das angefangene Werk von Seite des hohen Landtages weiter gefördert werden wird, auch für das heurige Jahr die volle Subvention von 2000 fl. in das Budget eingestellt und es würde, im Falle der h. Landtag auf diese Subventionsbewilligung für weitere drei Jahre nicht eingehen sollte, ein Betrag von 500 fl. von der in das heurige Budget eingestellten Subvention entfallen müssen.

Was die Resultate der Schule selbst anbelangt, so haben sich im ersten Jahre nach dem Berichte der Direktion dieser Schule lediglich an Lehrlingen und Gesellen 640 Schüler eintragen lassen, welche sich natürlich unter die verschiedenen Lehrgegenstände, in die verschiedenen Stunden vertheilten. Daß die meisten von diesen eingeschriebenen Schülern sich dem Zeichnenfache zuwendeten, ist wohl begreiflich, weil das Zeichnen größtentheils die Vorbedingung


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bei allen oder wenigstens bei den meisten Gewerben ist.

Im zweiten Jahresausweise, welcher im Jahre 1865 erschienen ist, hat sich die Zahl der Schüler ebenfalls auf diese Summe belaufen, nämlich es sind darin etwa 627 Gesellen und Lehrlinge und auch 6 Meister unter den Hörern vertreten, ein Beweis, daß selbst die Meister es für nothwendig finden, ihre Ausbildung in der Schule noch zu suchen.

In neuester Zeit hat sich auch die Prager Handelskammer veranlaßt gesehen, eine Subvention dieser Schule zuzuweisen und zwar mit Bewilligung des h. Handelsministeriums den Betrag von 500 fl. speziell zu dem Zwecke, damit in dieser Schule auch eingeführt werde das Modelliren in Holz, wonach von mehreren Seiten Petitionen entstanden sind, und welches man wegen Abgang der nothwendigen Mittel nicht einzuführen im Stande war.

Was das Komité anbelangt, dem die erste und oberste oder unmittelbare Leitung der Schule zusteht, so hat dasselbe sich jeder Zeit bestrebt, alles dasjenige einzuführen, was zweckentsprechend und den Zweck fördernd war, es haben sich die einzelnen Mitglieder desselben mit großer Aufopferung auch der Mühe unterzogen, daß sie bei dem Unterrichte von Woche zu Woche die spezielle Aufsicht geführt haben, so daß demnach die ganze Schule in fortwährender Ueberwachung dieses Schulkomités steht. Diejenigen, welche gegenwärtig die Schule subventioniren, sind demnach der h. Landtag und das Land Böhmen mit 2000 fl., die Stadtgemeinde Prag mit 1500 fl., der Gewerbeverein, dann sind: die Genossenschaft der Steinmetzer und endlich hat sich, wie ich eben erwähnt habe, auch die Prager Handelskammer mit einem Betrage von 500 st. betheiligt und — ich erinnere mich in dem Momente nicht, ob ein Beitrag ebenfalls schon bewilligt, — oder wenigstens in Aussicht gestellt sei von Seite der Tischlergenossenschaft.

Durch diese Beiträge, welche während der Durchführung des ganzen Zweckes beigeschafft worden sind, beweist sich schon die allgemeine Theilnahme, welche aber hauptsächlich nur dadurch geweckt wurde, daß das Unternehmen ein solches ist, wie es dem ursprünglichen Zwecke wirklich entspricht und ich kann daher im Namen des Landesausschusses nach Vor-ausschickung dieser einzelnen kurzen Andeutungen nur den Antrag, der bereits gestellt worden ist, auf das Wärmste befürworten.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

(Es meldet sich Niemand.)

Da das nicht der Fall ist, so schreite ich zur Abstimmung und bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage des Landesausschusses zustimmen, die Hand aufzuheben.

Der Antrag ist angenommen. — Ich werde den Hr. Berichterstatter bitten, hier noch zu verweilen, um die sub. 4 und 5 auf die Tagesordnung gestellten Gegenstände, das polytechnische Institut betreffend, vorzutragen, da der Antrag gestellt wird, hierüber eine Kommission zu bestellen. Ich glaube der h. Landtag wird dagegen keine Einwendung erheben.

Dr. Görner: Mit dem nunmehr auf der Tagesordnung stehenden ersten Berichte beginnt eine Reihenfolge von Anträgen von Seite des Landesausschusses, bezweckend großen Theils eine Abänderung des in der Session des Jahres 1862 und 1863 berathenen Statutes des polytechnischen Institutes.

Die Belichte wurden natürlich im Landesausschusse zu verschiedenen Zeiten beschlossen, verfaßt und so kommt es, daß kein allgemeiner, die einzelnen Theile zusammenfassender Bericht, sondern die Berichte lediglich stückweise, wie sie beschlossen und verfaßt worden sind, dem hohen Landtage vorgelegt weiden.

Es scheint aber doch zweckmäßig, daß die einzelnen, hier vorliegenden Berichte in ihrem Zusammenhange aufgefaßt und in ihrem Zusammenhange auch erledigt werden, und das ist der Grund, wehhalb ich mir im Namen des Landesausschusses den Antrag zu stellen erlaube, eine Kommission u. z. wie es bei den Schulangelegenheiten der Fall ist, eine sog. ständige Kommission für alle jene Angelegenheiten und Berichte des Landesausschusses einzusetzen, welche das Polytechnikum betreffen.

Es sind dieß, so weit sie schon gegenwärtig vorliegen, der Bericht über die Ginhebung einer Taxe für die Aufnahmsprüfungen, 2. Der Bericht über eine Wanderung in Bezug auf die Lehrkräfte bei einzelnen Fächern, welche hauptsächlich die böhmische Unterrichtssprache betreffen; semer bezüglich der Organisation respe. die Genehmigung des Vor-schlages des Landesausschusses bei der Organisation der Bibliothekseinrichtungen und des Personales hiefür: endlich wird noch der sehr wichtige und dringende Gegenstand dazu kommen, betreffend die Acquirirung eines Bauplatzes für das polytechnische Institut.

Es wird vielleicht die Einwendung gemacht werden, daß der erste auf der heutigen Tagesordnung stehende Bericht ein derartiger ist, über welchen sogleich abgesprochen werden kann, da er nur über die Taxe der Aufnahme bestimmen soll, ob dieselbe von 5 fl. 25 kr. auf 6 fl. erhöht werde.

Aber auch in dieser Beziehung ist ein Punkt, den ich mir vorzubringen erlauben werde, und der für den Antrag spricht. Dieses ist die Frage, ob überhaupt das Gesetz, welches über die Aufnahms-Taxen aus früheren Jahren herrührt, vereinbar ist mit den Bestimmungen des Statutes. Es handelt ich hier also nicht lediglich um eine Erhöhung der Taxe von 5 fl. 25 kr. auf 6 fl., sondern um die Frage, ob die Bestimmung, welche durch eine Ministerial-Verordnung eingeführt worden ist, daß nämlich für die Aufnahmsprüfungen überhaupt eine Taxe entrichtet weiden soll und kann, ob dieses Gesetz mit den Bestimmungen des Statutes, welches in §. 10

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von den Aufnahmsprüfungen spricht, ohne daß eine besondere Aufnahmsprüfungs-Taxe festgestellt ist, vereinbar ist. — Es ist also auch eine Principienfrage, und im Landesausschuß hat sich in dieser Frage eine Majorität und Minorität gebildet.

Die Majorität hat anerkannt, daß die Auf. nahmstaxe, wie sie bestand, keinesfalls unvereinbar ist mit den Bestimmungen des Statutes, obwohl das Statut eigentlich darüber nichts bestimmt, während die Minorität für eine vollständige Abweisung, für Nichtzulassung der Aufnahms-Taxe aus dem Grunde gestimmt hat, weil ohnehin das Schulgeld bedeutend wäre und überhaupt für die Aufnahme eine Einschreibegebühr von 4 fl. gezahlt werden muß. Also auch in dieser Beziehung, glaube ich, sollte man den sonst nicht sehr komplizirten und klaren Bericht der Kommission zur Berathung zuweisen.

Abg. Dr. Taschek: Der hohe Landtag hat bei verschiedenen Anlässen ausgesprochen, daß in der Regel die Eingaben und Anträge, die mit einem Aufwand und mit Auslagen verbunden sind, der Budgetkommission zugewiesen werden sollen. — Aber schon in dem Beschlusse, daß es nur in der Regel der Fall sein soll, liegt die Zugabe, daß Ausnahmen stattfinden sollen.

Es ist dieselbe Angelegenheit in der Budgetkommission zur Sprache gekommen und ich war im Namen derselben beauftragt und ermächtiget, zu erklären, daß sie die vom Herrn Referenten entwikkelte Anschauung vollkommen theilt, weil es ganz gewiß ist, daß bei der Wahl der Budgetkommission ganz andere Rücksichten maßgebend waren, als dieß bei der Wahl der vorgeschlagenen Kommission von 9 Mitgliedern der Fall sein wird und daß die allfälligen Anstände, die sich bei dem Betrag der für den Antrag der Kommission erforderlichen Summe zeigen sollten, einfach durch eine Rücksprache von Seite dieser Kommission mit jener Kommission gehoben werden könnten, — indem die Budgetkommission nicht ermangeln wird, so bald man ihr den muthmaßlichen Bedarf mittheilen wird, im kurzen Wege die Kommission in Kenntniß zu sehen, weil ihr das Recht immer bleibt, den Betrag im nächsten Jahre oder für die Zukunft zu beschränken.

Ich erlaube mir im Namen und Auftrage der Budgetkommission den eben gestellten Antrag zu unterstützen.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

(Niemand meldet sich).

Ich bitte diejenigen Herren, die dem Antrage des Landesausschusses: eine ständige Kommission für die Angelegenheit des Polytechnikums zu bestellen, zustimmen, die Hand aufzuheben.

Angenommen.

Exc. Graf Leo Thun: Ueber die Zahl der Mitglieder ist nichts bestimmt worden.

Dr. Görner: Ich glaube, es wären neun Mitglieder auf die gewöhnliche Art durch die Kurien aus dem ganzen Hause zu wählen.

Oberstlandmarschall: Da keine Einwendung geschieht, so betrachte ich diese Anzahl als vom h. Landtage genehmigt.

Dr. Görner: Hiemit entfällt der zweite Gegenstand meines Referates, nämlich bezüglich der Feststellung mehrer Abänderungen im Lehrplan am polytechnischen Landesinstitute. —

Oberstlandmarschall: — Der nächste Gegenstand ist der Kommissionsbericht über die Berathung der Regierungsvorlage betreffend die §§. 81 u. 101 der Prager und 73 und 100 der Reichenberger Gemeindeordnung, dann des §. 88 der Bauordnung.

Ich ersuche den Herrn Berichterstatter sich hieher zu bemühen.

Dr. Wiener: Hoher Landtag!

Da der Bericht der Kommission sich in den Händen der Hrn. Abgeordneten befindet, so dürfte es genügend sein, wenn ich nur die wesentlichsten Unterschiede zwischen der Regierungsvorlage und dem, aus den Kommissionsberathungen hervorgegangenen Gesetzentwurfe hervorhebe.

Die Regierungsvorlage will im §§. 88 der Bauordnung der Statthaltern die Entscheidung von Rekursen gegen Entscheidungen zuweisen, welche von den der Statthalterei unmittelbar unterstehenden Gemeindebehörden in ihrem Wirkungskreise als politischen Behörden erlassen werden.

Es muß vor Allem behauptet werden, daß die Gemeindebehörden nie als politische Behörden, sondern immer nur als Gemeindebehörden entscheiden und daß unter dem Ausdrucke "in ihrem Wirkungskreise als politische Behörden" nur der übertragene Wirkungskreis verstanden werden müsse. Wird aber in Erwägung gezogen, daß die Handhabung der Baupolizei und der Bauordnung, so wie die Ertheilung polizeilicher Baubewilligungen zum natürlichen Wirkungskreise der Gemeinde gehört, wie es die Regierungsvorlage selbst anerkennt, so kommt man in Verlegenheit zu entscheiden, welcher Theil der Bauordnung in den übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde fallen solle.

Die Regierungsvorlage scheint hier die Bestrafung der Uebertretung gegen die Bauvorschrift im Auge zu haben; allein der §. 143 der Prager und 98 der Reichenberger Gemeindeordnung weist die Ahndung der Uebertretung von Maßregeln der Lokalpolizei dem übertragenen Wirkungskreise der Gemeinde zu, und da die Baupolizei einen Theil der Lokalpolizei bildet, so ist kein Grund vorhanden, warum die Baupolizei in den übertragenen Wirkungskreis und die anderen Theile der Lokalpolizei in den natürlichen Wirkungskreis der Gemeinde fallen sollen. —

Es wird daher der Antrag, gestellt, daß im Absatze 5 des §. 88 der Bauordnung die 1. Alinea fallen gelassen werde, und dieß umsomehr, als die in der Bauordnung normirten Strafen nur uneigentlich Strafen genannt weiden. Sie sind Zwangs-Maßregeln, um die Handhabung der Baupolizei und


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Bauordnung durchzuführen; sie sind Maßregeln, welche mit der Bauordnung und mit der Baupolizei im untrennbaren Zusammenhange stehen. Diese Strafen, wenn man sie so nennen kann, bezwecken weder eine Besserung des Bauführers, noch die Sühne des Gesetzes, noch die Abschreckung vor Uebertretungen. Sie wollen nur die Handhabung der Bauordnung zur Geltung bringen, und selbst die im §. 92 angeführte Strafe der Demolirung eines vorschriftswidrig gefühlten Baues ist nichts anderes, als eine nothwendige Zwangsmaßregel zur Handhabung der Bauordnung. Gehört aber die Bestrafung der Uebertretungen gegen die Bauvorschriften in den natürlichen Wirkungskreis der Gemeinde, und fällt die im §. 7 der Bauordnung erwähnte zwangsweise Entäußerung des Privateigenthums zu Zwecken der Regulirung in das Bereich der Expropriations-Gesetze, so gibt es in der ganzen Bauordnung keine Verfügung, welche von der Gemeindebehörde im übertragenen Wirkungskreise getroffen wird.

Eine weitere Beschränkung soll nach der Regierungsvorlage dahin stattfinden, daß die Statthalterei auch in jenen Fällen entscheiden solle, wo Beschwerden die Verletzung oder fehlerhafte Anwendung der Gesetze selbst im natürlichen Wirkungskreise zum Gegenstande haben. Diese Anordnung stimmt mit der eigenen Regierungsvorlage nicht überein, denn die Regierungsvorlage bestimmt, daß das Stadtverordneten-Kollegium in allen Angelegenheiten des natürlichen Wirkungskreises in zweiter Instanz entscheide. Es wäre daher die im §. 88 der Bauordnung erwähnte Beschränkung nur dann begründet, wenn sie durch die Bauordnung selbst gerechtfertigt wäre.

Dieß ist aber nicht der Fall; denn der §. 87 der Bauordnung, welcher von dem Rekurszuge handelt, beruft sich lediglich auf die Bestimmungen der Gemeindestatute und die Gemeindestatute von Prag und Reichenberg enthalten hierüber keine Bestimmung. Die Regierungsvorlage würde daher den Widerspruch enthalten, daß nach §. 87 der Bauordnung das Stadtverordneten-Kollegium in zweiter Instanz in jenen Fällen entscheide, wo es sich um die Verlezzung oder fehlerhafte Handhabung des Gesetzes handelt, während nach §. 88 die Statthalterei Rekurs-Instanz wäre.

Eine weitere Unzukömmlichkeit besteht darin, daß nach §. 101 der Prager und §. 77 der Reichenberger Gemeinde-Ordnung bei der Handhabung der Reinlichkeits-, Gesundheits-, Feuer., Markt- und Strassen-Polizei unzweifelhaft das Stadtverordneten-Kollegium in jenen Fällen entscheide, in welchen es sich um die Verletzung oder fehlerhafte Anwendung der Gesetze handelt, während nach §. 88 der Bauordnung diese Entscheidung der Statthalterei zukommt, und es ist kein Grund vorhanden, warum die Bau-Polizei nach anderen Prinzipien gehandhabt werden soll, als die übrigen Theile der Lokalpolizei. Der Antrag wird dahin gestellt:

Der hohe Landtag wolle den beiliegenden Gesetzentwurf annehmen.

Slavný sněme račiž tuto připojený návrh zákona přijmouti.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Generaldebatte.

Verlangt Jemand das Wort?

Regierungsvertreter Herr Statthaltereirath Ritter von Neubauer: Bei Einbringung des vorliegenden Gesetzentwurfes war es die Intention der Regie-rung, die in der Vorlage bezogenen §§. in Einklang zu bringen mit dem allgemeinen Gemeindegesetze vom 5. März 1862. Dieß ist ausdrücklich im Eingange des Gesetzentwurfes selbst ausgesprochen, wo es heißt: "Die §§. 81 u. s. w. haben mit Rücksicht auf das Gesetz vom 5. März 1862 R.G.Bl.Nr. 18 folgendermassen zu lauten.

Die Intention der Regierung war dahin gerichtet, ein Mißverhältniß zu beheben, welches darin besteht, daß die großen Kommunen Prag und Reichenberg nach ihren Gemeindestatuten in Bauangelegenheiten weniger Rechte, einen engeren Wirkungskreis haben, als alle anderen Gemeinden im Lande nach dem allgemeinen Gemeindegesetze und der Gemeindeordnung für Böhmen. Vom Herrn Berichterstatter wird sich auf §. 101 der Gemeindeordnung für Prag bezogen; dieser §. enthalte keine Ausnahme von der Kompetenz des Stadtverordneten-Kollegiums in Angelegenheiten des natürlichen Wirkungskreises. Eine Ausnahme ist darin wohl nicht ausgesprochen, es war aber auch nicht nothwendig, eine solche hier auszusprechen. Wenn nun nach dem Entwurfe im §. 81 G.O. für Prag die Handhabung der Bauordnung, die Ertheilung der politischen Baubewilligungen zugewiesen wird, so ist es selbstverständlich, daß es nur innerhalb der Grenzen der Bauordnung selbst geschieht. In der Bauordnung kommen aber auch Bestimmungen vor, die dem übertragenen Wirkungskreise angehören. Dieselben haben daher eine gleich verbindliche Kraft wie die Gemeindeordnung. Ich verweise nur auf §. 7 der Bauordnung. Es ist wahr, daß im §. 101 der Gemeindeordnung für Prag nicht ausgesprochen sei, daß bei Verletzung der Gesetze oder bei fehlerhafter Auslegung derselben die landesfürstlichen Behörden zu entscheiden haben. Allein dieß ist ein allgemeiner unumstößlicher Grundsatz, wird übrigens selbst im Prager Gemeindestatute schon ausgesprochen. Ich erlaube mir auf §. 121 der Gemeindeordnung für Prag hinzuweisen.

Statthaltereirath Weber:

§. 121 der Prager Gemeindeordnung normirt die Sistirung der Beschlüsse des Stadtverordnetenkollegiums, und enthält den Passus, daß bei Verletzung der Gemeindeordnung oder der Gesetze der Kreispresident zu entscheiden habe, gegen dessen Ausspruch der Rekurs an das Ministerium ergriffen werden kann.

Statth. Rath Neubauer: Die Aufnahme dieses Grundsatzes in die Verordnung findet also schon im prager Gemeindestatut ihre Berechtigung.

Es wird weiter vom H. Berichterstatter behaup-

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tet, daß die Straferkenntnisse dem natürlichen Wir-kungskreise anheim fallen. Nach dem allgemeinen Prinzipe der österreichischen Gesetzgebung ist jede öffentliche Strafgewalt ein Ausfluß der Staatsgewalt. Sie kann von anderen Organen, die nicht Staatsorgane sind, nur kraft Uebertragung und nur so weit als sie übertragen worden, ausgeübt werden. Der hohe Landtag selbst hat dieses bereits in einer ganz bestimmten Weise anerkannt, und zwar bei der Berathung der Gemeindeordnung für Böhmen, nämlich in dem §. 65, dieser G. O., nach welchem die Beschwerden gegen Straferkenntnisse der Gemeinde-vorstände an die politischen Bezirksbehörden gehen. Als es sich darum handelte, diese Bestimmung einzuführen, war in der bezüglichen Regierungsvorlage § 62 ausdrücklich angegeben, daß das Strafrecht im übertragenen Wirkungskreise geübt werde. Dieser Behauptung wurde vom hohen Landtage nicht entgegen getreten, und sie wurde nur aus dem Grunde weggelassen, um, wie es im stenografischen Berichte heißt, Wiederholungen zu vermeiden. Was im ganzen Lande, im ganzen Reiche auf dem übertragenen Wirkungskreise beruht, kann wohl nicht in ein oder zwei Gemeinden kraft des natürlichen Wirkungskreises geübt werden.

Es wurde sich ferner auf § 143 der Gemeindeordnung für Prag bezogen.

Allein der § 143 wurde nicht ganz zitirt, und enthält eine Bestimmung, welche hier sehr entschei-dend ist.

Statth. Rath Weber (liest):

§ 143. Der Magistrat ist verpflichtet, unter der Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters die der Gemeinde zustehenden Lokalpolizei handzuhaben. Uebertretungen der zur Handhabung der Lokalpolizei getroffenen Maßregeln und Verfügungen können durch Beschlüsse des Magistrates mit Geldbußen bis zum Betrage von Einhundert Gulden Konv. Münze, oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Arrest von je einem Tage für fünf Gulden Kon. Münze geahndet werden.

Die Geldbußen fliehen in die Gemeindekassa ein, und ist hierüber ein eigenes Protokoll zu führen. Der Bürgermeister bestimmt die Mitglieder des Magistrates, welche in derlei Uebertretungsfällen die Untersuchung zu führen und hierüber zu erkennen haben.

Das Verfahren hierbei wird durch eine besondere Vorschrift geregelt werden.

Statthaltereirath Neubauer: Diese besondere Vorschrift ist auch wirklich erflossen. Es ist dieß die im Reichsgesetze enthaltene Verordnung vom 3. April 1855 Nr. 60. Darin wird das Verfahren für jene Gesetzübertretungen, welche nicht in dem allgemeinen Strafgesetze als strafbare Handlungen erklärt sind, den politischen Behörden zugewiesen; darin wird ausgesprochen, daß die Untersuchung und Bestrafung von dem politischen Bezirksamte, und wo die politische Geschäftsführung den Kommunal-Magistraten zugewiesen ist, vom Magistrate zu pflegen ist.

Im §. 3 wild ausgesprochen, daß dießfällige Berufungen an die höhere politische Behörde gehen-Von dieser Vorschrift kann denn doch nicht Umgang genommen werden.

Ich glaube demnach, daß die Regierungsvorlage jedenfalls ihre volle Berechtigung habe, und erlaube mir nur noch hinzuzufügen, daß eben bei Bedachtnahme auf die Begründung dieser Vorlage durch das allgemeine Gesetz hier die Hinweisung auf §. 18 Landtagsordnung angezeigt erscheint, wo es heißt: "als Landtagsangelegenheiten werden erklärt" Absatz II; die näheren Anordnungen inner der Grenzen der allgemeinen Gesetze in Betreff 1. der Gemeindeangelegenheiten.

Es wäre aber nicht in den Grenzen der allgemeinen Gesetze, wenn man nach dem Antrage der Kommission vorginge.

Oberstlandmarschall: Der Herr Bürgermeister!

Dr. Bělský: Nach dem §. 101 der Regierungsvorlage hat das Stadtverordnetenkollegium der königlichen Hauptstadt Prag das Recht in Rekursangelegenheiten zu entscheiden und zwar im natürlichen Wirkungskreise.

Man könnte glauben, daß dieser §. ein neuer ist, und daß der Prager Stadtgemeinde ein größeres Recht durch die Regierungsvorlage eingeräumt ist, als sie bisher besessen; es ist dieß aber nicht der Fall. Diese Bestimmung des Prager Stadtverordnetenkollegiums. in allen Rekursangelegenheiten des natürlichen Wirkungskreises in der zweiten Instanz zu entscheiden, ist schon eine alte, bereits in der Gemeindeordnung vom Jahre 1850 enthaltene; es ist aber diese Bestimmung durch einen Druckfehler im Landesgesetzblatte verunstaltet. In dem Landesgesetzblatte ist nämlich der §. 101 so stylisirt: "das Stadtverordnetenkollegium entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen des Stadtrathes oder des Magistrates in Gemeindeangelegenheiten des natürlichen Wirkungskreises der Gemeinde."

Ich habe mich späterhin und zwar, wie es sich um diese Angelegenheiten gehandelt hat, bei der hohen Statthalterei überzeugt, daß in dem autentischen Texte der Prager Gemeindeordnung in dem Worte "Gemeindeangelegenheiten" das Bestimmungsort: "Gemeinde" nicht enthalten war.

In dem autentischen Texte der Gemeindeordnung ist der §. 101 so stylisirt, wie ihn die Regierungsvorlage aufgenommen hat. Es ist also nur durch einen Druckfehler geschehen, daß das Wort "Gemeinde" eingereiht wurde.

Und daraus ist auch eine Beschränkung entstanden, welche man der Prager Stadtgemeinde in dieser Beziehung zugemuthet hat, nämlich die Beschränkung, daß man Rekurse in Strafsachen im Prager Stadtverordnetenkollegium nicht entscheiden lassen wollte, und dieses war auch die Veranlassung, weßhalb die hohe Statthalterei sich bewogen gefunden hat, jenen Beschluß des Prager Stadtverordnetenkollegiums zu sistiren, nach welchem sich das Prager Stadtverordnetenkollegium in Bauangelegenheiten als zweitŤ Instanz für kompetent erklärt hat.


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Darnach also ist erwiesen, daß diese Bestimmung des §. 101 ein altes Recht der Prager Stadtgemeinde ist, das ihr schon durch das ursprüngliche Gesetz vom Jahre 1850 eingeräumt wurde, daß also nach dem klaren Wortlaute das Prager Stadt-verordnetenkollegium das Recht hat, gegen alle Verfügungen des Stadtrathes und Magistrates in Angelegenheiten des natürlichen Wirkungskreises zu entscheiden, als Rekursinstanz und zwar ebenfalls in Strafsachen.

Es ist hier kein Unterschied gemacht zwischen verschiedenen Gegenständen des Rekurses, sondern allgemein ausgesprochen, daß das Stadtverordneten-. Kollegium die zweite Instanz ist. Wenn nun in der Bauordnung §. 88 Rekurse, welche sich auf Straffalle beziehen, dem Stadtverordneten-Kollegium entzogen werden sollten, so wäre das offenbar eine Be-einträchtigung des Prager Stadtverordnetenkollegiums und es würde der Autonomie der Prager Stadtgemeinde nahe getreten werden.

Es ist nirgends in den Gesetzen der Prager Gemeinde gesagt, daß das Strafrecht ein übertragenes wäre.

Baupolizei ist als natürlicher Wirkungskreis erklärt im §. 81, im §. 143. Es ist ausdrücklich ausgesprochen, daß zur Handhabung der Baupolizei der Magistrat das Recht habe, Strafen zu diktiren. Im §. 101 steht, daß gegen Erkenntniß des Magistrates und des Stadtrathes das Stadtverordneten-Kollegium Rekursinstanz ist.

Ich glaube, daß nach allen Bestimmungen der Prager Gemeindeordnung es keinem Zweifel unterliegen kann, daß auch in Rekursen, wenn es sich um Strafen handelt, das Stadtverordneten-Kollegium die zweite Instanz ist. Im §. 88 der Bauordnung, wenn er so angenommen würde, wie die Regierungsvorlage beantragt, würde jedenfalls eine Beeinträchtigung der Rechte der Prager Stadtgemeinde sein. Ich glaube, daß der Regierungsvorlage gegenüber in dieser Beziehung der Kommissionsbericht das Recht der Prager Stadtgemeinde wahrt, und würde in dieser Beziehung dessen Annahme empfehlen.

Regierungsvertreter Statthrath. Neubauer: Was der Herr Oberstlandmarschall-Stellvertreter bezüglich des natürlichen Wirkungskreises bemerkt hat, ist an sich wohl richtig. Allein es betrifft eben nur den natürlichen Wirkungskreis, welcher von dem übertragenen wohl zu unterscheiden ist. Daß das Strafrecht im übertragenen Wirkungskreise geübt wird, wurde bereits nachgewiesen. Daß das Prager Stadtverordneten-Kollegium selbst dieser Ansicht war, dafür zeugt ein Beschluß desselben.

In der Sitzung am 27. Oktober 1864 hat sich das genannte Kollegium als Rekursinstanz über Beschwerden gegen Entscheidungen und Erkenntniße des Prager Magistrates in Handhabung der Bauordnung für kompetent erklärt "insofern die Beschwerden nicht "gegen die Verletzung oder fehlerhafte Anwendung "der bestehenden Gesetze, oder gegen Entscheidungen "über zwangweise Enteignung des Privateigenthumes aus Anlaß der Bauregulirung, oder gegen "Straferkenntnisse wegen Übertretung der Bauvorschriften gerichtet sind."

Die Regierung ist hier in voller Uebereinstimmung mit der Anschauung des Stadtverordneten-Kollegiums. Noch finde ich hervorzuheben, daß zwischen "Baupolizei" und "Bauordnung" ein Unterschied ist. Das Gesetz führt diese Begriffe neben einander an. Die Gemeinde "handhabt.... die "Baupolizei, die Bauordnung und ertheilt "die politischen Baubewilligungen."

Dr. Bělský: Auf das was der H. Regierungsvertreter gesagt, daß das Prager Stadtverordneten-Kollegium selbst der Ansicht der Regierungsvorlage beistimmt, erlaube ich mir zu ewiedern, daß dieser Beschluß des Stadtverordneten-Kollegiums allerdings vorliegt, aber er geschah zu einer, Zeit, wo die Gemeinde sich noch nicht bewußt war, daß der §. 101 der prager Gemeindeordnung durch einen Druckfehler entstellt worden ist.

Dieser Druckfehler ist nach der Beschlußfassung in Betreff dieser Angelegenheit im Stadtverordneten-Kollegium entdeckt worden. Nach dieser Beschlußfassung wurde der autentische Text der prager Gemeindeordnung vorgelegt, aus dem man ersehen konnte, daß das Wort "Gemeinde" irrthümlich zugesetzt ist und das prager Stadtverordneten-Kollegium das Recht habe, ohne Rücksicht auf deren Beschaffenheit, die Rekurse in zweiter Instanz zu entscheiden.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

(Niemand meldet sich.)

Ich erkläre also die Generaldebatte für geschlössen.

Berichterstatter Dr. Wiener: Es wird vom H. Regierungsvertreter behauptet, daß nach §. 121 der Gemeindeordnung die Beschränkung Statt finde, daß Rekurse gegen Beschlüsse des Magistrates insofern es sich um eine Verletzung oder fehlerhafte Anwendung des Gesetzes handelt, nicht an das Stadtverordnetenkollegium, sondern an die Statthalterei gehen.

Der §. 121 wurde aber von Seiten der h. Regierung nur im letzten Absatze gelesen und nicht im entscheidenden eisten. Der erste Absatz lautet nämlich: "Erachtet der Bürgermeister, daß der Beschluß des Stadtverordnetenkollegiums der Gemeindeordnung oder den Gesehen zuwiderläuft, so ist er berechtigt, und verpflichtet," u. s. w.

Es ist also dieser Grundsatz ein ganz ausnahmsweiser, nämlich nur in dem Falle, wenn wegen eines flagranten Falles das Stadtverordnetenkollegium die Grenzen des Gesetzes überschreitet, sich auf ungesetzlichen Boden stellt, so daß der frei gewählte Bürgermeister sogar verpflichtet und bemüssigt ist, den Beschluß des Kollegiums einzustellen; denn, nur in diesem Falle ist die Statthaltern berechtigt, zu entscheiden, ob der Bürgermeister oder das Kollegium Recht gehabt hat, sie übt quasi das Schiedsrichter-


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amt aus zwischen Bürgermeister und Stadtver-ordnetenkollegium.

Es gilt der Grundsatz exceptio firmat reguIam in casibus non exceptis; hier ist der Ausnahmsfall, wo die Statthalterei entscheidet; in allen übrigen Fällen kann die Statthalterei nicht entscheiden weil eine derlei Entscheidung in den natürlichen Wirkungskreis der Gemeinde und nur in den natürlichen gehört.

Es wird weiter bezüglich der Strafgewalt hervorgehoben, daß diese Ausfluß eines allgemeinen Gesetzes sei; ich kenne ein solches allgemeine Gesetz nicht, soviel weih ich aber, daß die Prager und Reichenberger Gemeindeordnung auch Gesetze sind und Gesetzeskraft haben und daß diese Gemeindeordnungen es nicht als übertragenen sondern als natürlichen Wirkungskreis betrachten.

Der §. 143 in seiner Totalität steht vor dem §. 144; §. 144 handelt von dem übertragenen Wirkungskreise, §. 143 von dem natürlichen; die Strafgewalt ist in §. 143 angeführt und nicht in §. 144, es muß also konsequent behauptet werden, daß die Strafgewalt in Bezug auf die Lokalpolizei als ein integrirender Theil der Lokalpolizei dem natürlichen Wirkungskreise der Gemeinde angehört.

Was das citirte Patent vom 3. April 1834 betrifft, so regelt dasselbe nur das Verfahren, kann aber auf die Kompetenz keinen Einfluß haben; auf welche Weise aber verfahren wird, ist gleichgiltig.

Es wird behauptet, daß der §. 65 der Gemeindeordnung für das Land nicht mit den Grundsätzen der Kommission übereinstimme.

Der H. Regierungsvertreter hat aber selbst ge-sagt, daß das Gesetz erlassen wird mit Rücksicht auf das Patent vom 5. März 1862, die allgemeine Gemeindeordnung hat aber mit der Prager und Reichenberger Gemeindeordnung nichts zu schassen, das sind eben selbstständige Gesetze. Uibrigens selbst nach der allgemeinen Gemeindeordnung ist die Straf gewalt dem natürlichen Wirkungskreis zugewiesen, und nur ausnahmsweise wird in dieser Beziehung der Rekurs an die politische Behörde gerichtet. Dieß geht aus Folgendem hervor: §. 103 der allg. Gemeindeordnung sagt: "In den vom Staate der Gemeinde übertragenen Angelegenheiten geht die Berufung an die politische Bezirksbehörde."

Wenn die Strafgewalt ein Theil des übertragenen Wirkungskreises wäre, so wäre es nicht nothwendig, einen besonderen Paragraf zu schaffen, den von der Regierung angerufenen §. 65, nämlich, daß gegen den Beschluß des Gemeindevorstehers in Straffachen der Rekurs an die politische Behörde geht.

Allein dieß geht auch aus dem ganzen Systeme der Gemeindeordnung hervor. Die ersten §§. im dritten Abschnitte handeln vom natürlichen Wirkungskreise, insofern er von dem Gemeindevorsteher allein ausgeübt wird.

§. 61. hat die Überschrift: "Der übertragene Wirkungskreis." Wenn die Strafgewalt zum übertragenen Wirkungskreise gehören würde, so dürfte nicht im III. Kapitel die Überschrift lauten "Ausübung der Strafgewalt." Es wäre dieß ebenso, wie wenn Jemand eine Zoologie schreiben würde und die Kapitel also überschriebe: das erste "von den Säugethieren,' das zweite "von den Fischen" und das dritte "von den Karpfen". (Heiterkeit links.)

Die Strafgewalt ist dadurch, daß sie einen eigenen Abschnitt bildet, nicht ein Theil des übertragenen Wirkungskreises.

Das System der Gemeindeordnung ist vielmehr folgendes: Vor Allem wird nur von jenen Fällen gesprochen, wo der Gemeindevorsteher entscheidet und §. 62 spricht davon, wo der Gemeindevorsteher nicht allein entscheidet, sondern wo zwei Gemeinderäthe mit interveniren müssen. Das ist das System der Gemeindeordnung. Es wurde sich weiter darauf berufen, daß das Stadverordneten-Kollegium selbst dieser Ansicht war. In Bezug darauf hat bereits der H. Landmarschallsstellvertreter auseinander gesetzt, daß dieser Beschluß auf Grundlage eines Druckfehlers entstanden ist. Was aber daraus folgen solle, läßt sich nicht leicht entnehmen, abgesehen davon, daß das Stadtverordnetenkollegium de lege Iata, nicht de lege ferenda gesprochen hat und selbst äs Iege lata nur mit Rücksicht auf das allgemeine Gemeindegesetz.

Das Stadtverordnetenkollegium mußte sich wegen des sinnstörenden Druckfehlers an die Bestimmungen des allgemeinen Gemeindegesetzes klammern, wogegen sich die Statthalterei gewehrt und erklärt hat, daß das Stadtverordnetenkollegium, nicht kompetent sei.

Meine Herren! Wenn sie diesen Beschränkungen der Regierung beistimmen, dann ist es besser, wenn das Stadtverordnetenkollegium gar nicht kompetent ist; denn, mann kann mit Bestimmtheit behaupten, daß unter 40 Gesuchen nur eines sein wird, welches nicht gegen ein Straferkenntniß gerichtet wäre, und wo es sich nicht um unrichtige oder fehlerhafte Gesetzanwendung handelt.

Es werden die Rekurse von Juristen oder von Leuten geschrieben, die sich für Juristen ausgeben. Diese weiden sich immer auf ein Gesetz berufen, wenn es auch darauf nicht paßt. Ich will nur ein einziges Beispiel anführen. Einem Hausbesitzer wurde aufgetragen, daß er die in seinem Hause errichtete Dachwohnungen beseitige; und zwar auf Grundlage der klaren Bestimmungen der Gemeindeordnung. Dagegen läßt sich mit Grund Nichts einwenden. Und doch wurde ein Rekurs überreicht mit folgender Argumentation: Mein Haus steht viel älter als die Bauordnung. Das Gesetz hat keine rückwirkende Wirkung, ich rekurire also gegen die fehlerhafte Anwendung des Gesetzes. Und durch diese Begründung ist der Rekurs an die politische Behörde gelangt.

Ich würde also glauben, daß die Autonomie der Gemeinden Prags und Reichenbergs hauptsächlich in erster Linie gewahrt werde und glaube auch, daß die hohe Regierung später, wenn sie einsehen wird. daß in Prag und Reichenberg dieses Gesetz nicht ge-


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schadet hat, es auf andere Gemeinden übertragen wird. —

Es ist das erstemal, wo wir an die hohe Regierung die Frage stellen, wie sie es denn mit der Autonomie der Gemeinde zu halten Willens ist, nachdem in dem Schreiben, welches Seine Excellenz der Herr Staatsminister aus Anlaß feines Amtsantrittes an die Statthaltereien erlassen hat, in so schönen Worten von der Autonomie der Gemeinden Erwähnung geschehen ist, und nachdem hier aus Anlaß der Adreßdebatte von Seite des Statthaltereivicepräsidenten, ebenfalls in schönen Worten (Heiterkeit links) über die Autonomie der Gemeinden gesprochen wurde. Darum glaube ich, daß man heute den Versuch machen sollte, wie eigentlich in der Praxis diese theoretisch ausgezeichnet schönen Grundsätze ausgebeutet werden. (Bravo links.)

Statthaltereirath Herr Neubauer: Der Regierung ist es sehr ernst mit der Autonomie der Gemeinden. Gerade in dieser Rücksicht, um den Gemeinden Prag und Reichenberg einen weiteren natürlichen Wirkungskreis zu sichern, hat sie diesen Gesetzesentwurf eingebracht.

Der Herr Berichterstatter hat den §.121 der Gemeindeordnung zitirt und meinte, er enthalte lediglich eine Ausnahme, habe nur die Tendenz, den Kreispräsidenten zum Schiedsrichter zwischen dem Stadtverordnetenkollegium und dem Bürgermeister zu machen.

Dieser Ansicht sehe ich nur den Wortlaut der betreffenden Stelle des §. 121 entgegen. Dieser lautet:

"Geschah die Sistirung wegen Verletzung der "Gemeindeordnung oder des Gesetzes, so hat der "Kreispräsident zu entscheiden, gegen dessen "Ausspruch der Rekurs an das Ministerium ergriffen werden kann."

Der Kreispräsident hat also überhaupt zu entscheiden.

Ich habe mir bereits erlaubt, zu bemerken, daß die in dem Gesetzentwurfe genannten Paragraphe mit dem allgemeinen Gemeindegesehe vom 5. März 1862, Nummer 18, in Einklang gebracht werden sollen.

Jedes eigene Statut einer Gemeinde, jede Gemeindeordnung, die speziell für ein Land erlassen wird, kann sich nur inner der Grenzen des allgemeinen Gemeinde-Gesetzes bewegen. Dieß allgemeine Gesetz nun bestimmt Artikel XVI.

"Die Staatsverwaltung übt das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin, daß dieselbe ihren Wirkungskreis nicht überschreite und nicht gegen bestehende Gesetze vorgehe. Sie hat auch insofern es sich nicht um solche Beschlüsse des Gemeindeausschusses handelt, gegen welche die Berufung nach Art. XVIII. C) an die höhere Gemeindevertretung zu richten ist, über Beschwerden gegen die Verfügungen des Gemeindevorstandes zu entscheiden, durch welche besondere Gesetze verletzt oder fehlerhaft angewendet werden."

Weiter wurde mir entgegengehalten, das Patent vom 3. April 1855 normire lediglich das Verfahren. Das Patent bestimmt auch die Behörden, welche als erkennende Instanzen einzutreten haben; das sind die politischen Bezirksbehörden und die ihnen gleich gestellten Kommunal-Magistrate in erster Instanz, und in zweiter Instanz die höhere politische Behörde.

Oberstlandmarschall: Wir übergehen zur speziellen Debatte.

Ich bitte den Titel und das Gesetz selbst vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt (liest): "Gesetz vom.....wirksam für das Königreich Böhmen, betreffend die Aenderung der §§. 81, 101 und 143 der Gemeindeordnung für die Hauptstadt Prag, der §§. 73, 98, alin. 1 und 4 und §. 100 der Gemeinde-ordnung für die Stadt Reichenberg und des §. 88 der Bauordnung.

Zákon vydaný dne.....pro království České, obsahující změnu §§. 81, 101 a 143 obec. řádu hlavního města Prahy, potom §. 73, 98, odstavce 1 a 4 a §. 100 obecního řádu města Liberce a §. 88 řádu stavebního.

Oberstlandmarschall: Die Abstimmung über den Titel würde eigentlich der nachfolgenden Abstimmung Präjudiziren, weil in den Anträgen der Kommission weiter gegangen wird, als in der Regierungsvorlage.

Ich glaube, es wird daher zweckmäßig sein, den Titel erst dann zur Abstimmung zu bringen, bis über die einzelnen Absätze des Gesetzesentwurfes abgestimmt sein wird.

Landtagssekretär Schmidt (liest): Mit Zustimmung des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde Ich mit Rücksicht auf das Gesetz vom 5. März 1862, R. G. Nr. 18 anzuordnen, wie folgt:

I. Die §§. 81 Al. 1, 101 und 143 Al.1 der Gemeindeordnung . . .

Oberstlandmarschall: Ich bitte, wir werden paragraphenweise abstimmen.

Landtagssekretär Schmidt liest §. 81. Al. 1:

Die Gemeinde hat die Reinlichkeitspolizei, sie sorgt für Pflasterung und Erhaltung der Strassen, mit Ausnahme jener, deren Erhaltung dem k. k. Staatsstrassenfonde obliegt, für Beleuchtung, für Erhaltung und Reinigung der Hauptabzugskanäle, für Erhaltung der städtischen Brücken, Brunnen, Wasserleitungen und sonstigen Anlagen, dann der öffentlichen Badeanstalten. Sie handhabt die Gesundheits-, Feuer-, Markt-, Strassen- und Baupolizei, die Bauordnung und ertheilt die polizeilichen Bewilligungen; sie hat die Aufsicht über die Gemarkungen, über Maß und Gewicht, ihr obliegt die Fürsorge für die Approvisionirung, sie trifft die polizeilichen Vorkehrungen zur Abwendung der, die Sicherheit der Person oder des Eigenthums durch Ueberschwemmung und durch sonstige Elementar-Ereignisse bedrohenden Gefahren.


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Konec 4. turnu Schmidt (čte):

S přivolením sněmu zemského Mého království Českéko vidí Mi se za dobré, v příčině zákona vydaného dne 5. března 1862 zákonníka říšského č. 18, naříditi takto:

I. §. 81. odstavec l., §. 101. a 143. odstavec 1. řádu obecního v hlavním městě Praze, vydaného dne 27. dubna 1850 (zákonníka říšského a věstníka vládního č. 85) mají zníti takto:

§. 81. odstavec 1. Obec má policii čistotní, pečuje o dláždění a zachování stříd a silnic, vyjímajíc silnice takové, jež c. k. statní fond silniční zachovávati povinen jest, o osvětlování, o zachování a čistění hlavních trativodův, o zachování městských mostů, studnic a kašen, vodovodův i jiných staveb, potom veřejných koupadel čili lázní.

Vykonává policii v příčině zdravoty, ohně, trhu, tříd neb ulic a staveb, pečuje o to, aby se zachovával řád stavební, a uděluje policejní povolení ke stavbám, přihlíží k obecním pomezím, k míře a váze, stará se o potravy, aby jich byl dostatek, činí potřebná opatření policejní k odvrácení všelikého nebezpečenství, ježto by potkati mohlo buď osobu aneb majetnost za příčinou povodně neb jiných příhod živelních.

Oberstlandmarschall: Indem ich die Debatte über diesen Absah eröffne, erlaube ich mir nur zu bemerken, daß im ersten Alinea Absatz a) die Aufzählung der §§. einstweilen noch in suspenso bleiben muß, bis über einzelne §§. abgestimmt wird, und daß ich mit diesem Vorbehalte zur Abstimmung schreite.

Verlangt Jemand das Wort?

Da das nicht der Fall ist, so schreite ich zur Abstimmung und bitte die Herren, die mit dem. von mir erwähnten Vorbehalte dieser drei Absätze zustimmen, die Hand aufzuheben.

Angenommen.

Sekretář Schmidt (čte §. 101):

Sbor starších obecních rozhoduje o stíž-nostech na to, co v záležitostech přirozené působnosti obecní nařídila rada městská a nebo magistrát.

§. 101. Das Stadtverordneten-Kollegium entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen des Stadtrathes oder des Magistrates in den Angelegenheiten des natürlichen Wirkungskreises der Gemeinde.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Da dieß nicht der Fall ist, so bitte ich zur Abstimmung zu schreiten und bitte diejenigen Herren, die dafür sind, die Hand aufzuheben.

Angenommen!

Landtagssekretär Schmidt (liest):

§. 143 Alinea 1. Der Magistrat handhabt un-ter der Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters die der Gemeinde zustehende Lokalpolizei und die Bauordnung, und ertheilt die polizeilichen Baubewilligungen. Uebertretungen der zur Hand-habung der Lokalpolizei getroffenen Maßregeln und Verfügungen können durch Beschlüsse des Magistrates mit Geldbußen von Einhundert Gulden öst. Währung oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Arrest von je Einem Tage für fünf Gulden österr. Wahrung geahndet werden.

Die Uebertretungen der in der Bauordnung vom 11. Mai 1864 erlassenen Bauvorschriften werden nach Maßgabe der §§. 92 und 93 dieses Gesetzes bestraft.

Magistrát vykonává pod řízením a odpovídáním starostovým místní policii,, kteráž obci přísluší i řád stavební, a uděluje policejní po-volení ku stavbám.

Všeliké přestoupení pravidel i opatření takových, ježto za příčinou toho vykonávání po-licie místní učiněny jsou, trestati se může dle nálezů magistrátních pokutami peněžitými až po sumu jednoho sta zlatých rak. měny, anebo jestliže by kdo platiti nemohl, vězením na čas takový, aby se za každý den počítalo po pěti zlatých rak. čís. Přestupky pravidel stavebních, v řádu stavebním dne 11. května 1864 vydaných, pokutovány budou dle §§. 92. a 93. zákona tohoto.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

Exc. Graf Leo Thun: Ich bitte in diesem §. ist offenbar ein Druckfehler unterlaufen, es heißt: Können durch Beschluß des Magistrats mit Geldbußen von 100 fl. geahndet werden.

Offenbar soll es heißen:

Geldbuhen "bis zum Betrage" von 100 fl.

So ist die Textirung in dem späteren Absatze bei der Reichenberger Gemeindeordnung §. 98 und auch aus der böhmischen Uebersetzung ist der im deutschen Texte gemachte Fehler ersichtlich.

Dr. Wiener: Allerdings, es ist nur ein Druckfehler, es soll heißen bis zum Betrage von 100 fl. —

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand weiter das Wort verlangt, so schreite ich zur Abstimmung, selbstverständlich mit der verbesserten Textirung, wie es Seine Excellenz in Antrag gebracht hat.

Ich bitte die Herren, welche zustimmen, die Hand aufzuheben.

Angenommen.

In Folge dessen werden im ersten Absatze Alinea I. citirten §§. wie sie im Antrage sind, aufgenommen.

Ich bitte wieder die einzelnen §§. zu lesen.

Landtagssekretär Schmidt liest den § 73 Alinea 1, § 98 Alinea 1 und 4 und § 100 der Gemeindeordnung für die Stadt Reichenberg vom 15. Dezember 1850 (Landesgesetz und Regierungsblatt Nr. 202) haben zu lauten:

§. 73 Alinea 1. die Gemeinde hat die Rein-


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lichkeitspolizei, sie sorgt für die Erhaltung und Pflasterung der Strassen mit Ausnahme jener, deren Erhaltung dem Staatsschatze oder einem andern Fonde obliegt, für Beleuchtung, für Erhaltung und Reinigung der Hauptabzugskanäle, für Erhaltung der Gemeindebrücken, Brunnen, Wasserleitungen und sonstigen Anlagen, dann der öffentlichen Badeanstalten.

Ihr steht die Handhabung der Gesundheits-, Feuer-, Markt-, Strassen- und Baupolizei, dann der Bauordnung zu, sie ertheilt die polizeilichen Baubewilligungen, hat die Aufsicht über die Gemarkungen, über Maß und Gewicht, ihr obliegt die Fürsorge für die Aprovisionirung, sie trifft die polizeilichen Vorkehrungen zur Abwendung der die Sicherheit der Person oder des Eigenthums durch Ueberschwemmungen oder durch sonstige Elementarereignisse bedrohenden Gefahren.

§. 73, odstavec 1, §. 98. odstavec 1 a 4 a §. 100 řádu obecního v městě Liberci vydaného dne 15. prosince 1850 (zákonníka říšského a věstníka vládního §. 202) mají takto zníti:

§. 73. odstavec 1. Obec má policii čistotní, pečuje o zachování a dláždění tříd a silnic, vyjímajíc silnice takové, jež pokladna státní aneb některý jiný fond povinny jsou zachovávati, a osvětlování a zachování a čistění hlavních trativodův, o zachování městských mostů, studnic a kašen, vodovodův i jiných staveb, potom veřejných koupadel čili lázní.

Vykonává policii v příčině zdravoty, ohně, trhů, tříd neb ulic i policii stavební, pečuje o to, aby se zachovával řád stavební, uděluje policejní povolení ke stavbám, přihlíží k obecním pomezím, k míře a váze, stará se o potravy, aby jich byl dostatek, činí potřebná policejní opatření k odvrácení všelikého nebezpečenství, ježto by potkati mohlo buď osobu, a nebo majetnost za příčinou povodně, neb jiných příhod živelních.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

Da dieß, nicht der Fall ist, so schreite ich zur Abstimmung, und bitte diejenigen Herren, welche zustimmen, die Hand aufzuheben.

Angenommen.

Sekretář Schmidt čte §. 98, odstavec 1: Rada městská vykonává pod řízením a odpovídáním starostovým místní policii, kteráž obci přísluší a řád stavební, a uděluje povolení ke stavbám.

§. 98. Alinea 1. Der Stadtrath handhabt unter Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters die der Gemeinde zustehende Lokalpolizei und die Bauordnung und ertheilt die polizeilichen Baubewilligungen.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

(Niemand meldet sich).

Da dieß nicht der Fall ist, schreite ich zur Abstimmung und bitte diejenigen Herren, die für diesen Paragraph sind, die Hand aufzuheben. Angenommen.

Sekretář Schmidt: §. 98 odstavec 4. Všeliké přestoupení pravidel, i opatření takových, ježto za příčinou toho vykonávání policie místní učiněny jsou, trestati se může dle nálezů rady městské pokutami peněžitými až po sumu jednoho sta zlatých rak. měny, a nebo jestliže by kdo platiti nemohl, vězením na čas takový, aby se každý den počítalo po pěti zlatých rak. měny. Přestupky pravidel stavebních v řádu stavebním dne 11. května 1864 vydaných pokutovány budou dle §. 92. a 93. zákona tohoto.

§. 98, Alinea 4. Uebertretungen zur Handhabung der Lokalpolizei getroffenen Maßregeln und Verfügungen können durch Beschlüsse des Stadtrathes mit Geldbußen bis zum Betrage von Einhundert Gulden österr. Währung geahndet oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Arrest von einem Tage für je fünf Gulden österr. Währ. bestraft werden. Uebertretungen der, in der Bauordnung vom 11. Mai 1864 erlassenen Bauvorschriften weiden nach Maßgabe der §§. 92 und 93 dieses Gesetzes bestraft.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

Ich schreite zur Abstimmung und bitte diejenigen Herren, welche zustimmen, die Hand zu erheben. (Wird angenommen).

Sekretář Schmidt čte: §. 100. Dle toho povinna jest rada městská :

a) zákony i všeliká ustanovení vyhlašovati;

b) pečovati o vybírání a odvádění přímých daní pod závazností obecní;

c) při popisování a při odvádění k vojsku spolupůsobiti;

d) pečovati o ubytování vojenské i o přípřeže;

e) dávati zprávy c. k. místodržitelstvu o všem, co se v obci přihodí a hodné jest, by správa státní o tom věděla;

f) členům obecním, když toho žádají, vydávati listy domovské, kteréžto však jen na čtyry leta mají, platnost;

g) udělovati politická povolení k manželství podle zákonů o tom vydaných;

h) obstarávati hnanectví v dosavadním objemu;

i) kdykoli úřadové za to požádají, spolu se přičiňovati o zachování pokoje, pořádku a bezpečnosti;

k) vůbec vykonávati bedlivě všeliké věci úřední, které jí zvláštními zákony anebo rozkazy úřadů vládních budou přikázány.

§. 100. Diesem nach hat der Stadtrath:

a) Die Gesetze und gesetzlichen Anordnungen kund zu machen;

b) die Ginhebung und Abfuhr der direkten Steuern unter Haftung der Gemeinde zu besorgen;

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c) bei dem Konskriptions- und Rekrutirungsgeschäfte in der Gemeinde mitzuwirken;

d) die Militär-Einquartierungs und Vorspannsangelegenheiten zu besorgen;

e) über alle Vorkommnisse in der Gemeinde, welche für die Staatsverwaltung von Interesse sind, an die k. k. Statthalterei zu berichten;

f) den Gemeindegliedern auf Verlangen Heimatscheine auszustellen, die jedoch nur auf vier Jahre Giltigkeit haben;

g) die politischen Ehekonsense nach Maßgabe der bestehenden Gesetze zu ertheilen;

h) das Schubwesen in dem bisherigen Umfange zu besorgen;

i) die zur Aufrechthaltung der Ruhe, Ordnung, und Sicherheit von den Behörden angesprochene Mitwirkung zu leisten;

k) überhaupt alle Amtshandlungen, welche demselben durch besondere Gesetze oder durch Aufträge der Regierungsbehörden zugewiesen weiden, genau zu vollziehen.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

Der Herr Regierungsvertreter.

Ritter v. Neubauer: Bei diesem §. erlaube ich mir die Aufmerksamkeit des hohen Hauses auf einige Punkte zu lenken. Es wäre der Regierung sehr nahe gewesen, rücksichtlich des §. 100 denselben Weg einzuschlagen wie ihn die Kommission anträgt, nämlich den Wortlaut des §. 100 mit Hinweglassung des die Baukonsense betreffenden Punktes "h" aufzunehmen. Daß dieß nicht geschehen ist, hat seinen guten Grund.

Die Regierung wollte einmal über die eigentliche Tendenz der Gesetzvorlage nicht hinausgehen, und konnte, ohne der Revision der Stutute von Prag und Reichenberg vorzugreifen, auch nicht hinausgehen. Sie wollte andererseits nicht Bestimmungen als zu Recht bestehend erklären, welche sich in Folge der geänderten Gesetzgebung behoben haben. Ich weise auf den Absatz — "f' — wo es heißt: "den Gemeindegliedern auf Verlangen Heimatscheine auszustellen, die jedoch nur auf vier Jahre Giltig-keit haben."

Inzwischen erfloß das allgemeine Heimatsgesetz vom 3. Dezember 1863; nach welchem die Heimatscheine nicht mehr auf eine bestimmte Zeit auszufertigen sind.

Da wäre ein Widerspruch mit diesem allgemeinen Gesetze, Hätte man in dem Punkte ,,f" die Bestimmung über die Dauer der Giltigkeit der Heimatscheine weglassen wollen, so wäre gleichzeitig in dem §. 26 der Gemeindeordnung für Prag, welcher dieselbe Bestimmung enthält, eine Aenderung nothwendig gewesen. Nach dem Inhalte der Regierungsvorlage bleiben aber alle durch den Gegenstand nicht berührten Punkte sowie deren gesetzliche Geltung außer Frage.

Ein ähnliches Bewandtniß hat es mit dem Punkte "e" wo es heißt: ..Ueber alle Vorkommnisse in der Gemeinde, welche für die Staatsverwaltung vom Interesse sind an die k. k. Statthalterei zu berichten." — So ausnamslos die Statthaltern an die Stelle des in diesem Punkte genannten Bezirkshauptmanns zu sehen, ist — im Hinblicke auf die spezielle Veranlaßung zu der Regierungsvorlage— nicht an der Zeit, und es genügt dießfalls auf die in der Verordnung vom 23. Oktob. 1862 Reichsgesehblatt Nr. 73 Punkt III. in Bezug auf Reichenberg getroffenen Verfügungen hinzuweisen.

Ich glaube also in dieser Rücksicht die Annahme der Bestimmung, wie sie die Regierungsvorlage enthält, befürworten zu sollen.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort? (Niemand meldet sich.)

Da dieß nicht der Fall ist, erkläre ich die Debatte für geschlossen.

Dr. Wiener: Die Kommission hätte gegen die Regierungsvorlage nichts einzuwenden gehabt, wenn sie sich nur klar gewesen wäre, wie ein solches Gesetz erlassen werden kann; ein Gesetz in der Form: der §. so und soviel wird bezüglich des Punktes "h" außer Wirksamkeit gesetzt, in soweit es zu dem übertragenen Wirkungskreise gehört. Diese Form ist nicht gut denkbar, ganz abgesehen davon, daß der betreffende §. der Reichenberger Gemeindeordnung nur vom übertragenen Wirkungskreise handelt. Es ist also die Ansicht der Kommission mit der Ansicht der Regierung in merito vollkommen gleich; nur in Bezuge auf die Form war die Kommission der Ansicht, daß es nicht möglich sei die von der Regierung gewünschte Form zu wählen. — Was der Regierungsvertreter sagt, daß Heimatscheine nicht auf 4 Jahre eingeschränkt werden sollen, so wird sich die Kommission, wenn der Regierungsvertreter beantragen sollte, daß der Passus gestrichen werde, sich diesem Antrage fügen.

Was aber die Anzeige an die Behörde betrifft, so kann diese nur an die Statthalterei gerichtet werden, weil nach dem Gemeindegesehe für die Stadt Reichenberg ursprünglich der Kreispräsident es war, an welchen die Anzeigen gegangen sind, und an die Stelle des Kreispräsidenten nur nach einem besonderen Gesetze die Statthalterei getreten ist.

Regierungsvertreter Herr Statthaltereirath Neubauer: Eine Uebereinstimmung in merito ist vorhanden; allein durch die Annahme der von der Regierung vorgeschlagenen Form wird vermieden, daß Bestimmungen aufgenommen werden, welche inzwischen eine Aenderung erlitten haben. Die Formulirung der Regierung entspricht ganz dem speziellen Anlasse der Gesetzesvorlage.

Oberstlandmarschall: Ich werde zur Abstimmung schreiten, und werde zuerst das Amendement der Regierung zur Abstimmung bringen, welches lautet:

Tritt insoweit außer Kraft, als der Stadtrath künftighin die Baubewilligung nicht mehr im über-


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tragenen, sondern im natürlichen Wirkungskreise auszufertigen hat.

Sněm. sekretář Schmidt (čte): Pozbývá platnosti potud, pokud městská rada udělovati má povolení k stavbě ne v působnosti přenešené, alebrž v působnosti přirozené.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht.)

Ich bitte aufzustehen.

(Geschieht.)

Das Amendement ist angenommen.

Ich glaube, der Einganz der ersten Alinea hätte zu lauten: Die §§. 73 Alinea 1, 98 Alinea 1 und 4 der Gemeindeordnung der Stadt Reichenberg vom 15. Dez. 1850 haben zu lauten mit Hinweglassung der Citirung des §. 100.

Sněm. sekretář Schmidt (čte):

§. 73. odstavec prvý, §. 98. odstavec 1. a 4. řádu obecního města Liberce, daného 15. pros. 1850 ř. z. a věst. zemského č. 202 mají takto zníti.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Je-mand das Wort?

(Niemand meldet sich.)

Ich bitte also diejenigen Herren, die dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Der Antrag ist angenommen.

Landtagssekretär Schmidt (liest):

§. 83 der Bauordnung vom 11. Mai 1864 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 20) hat zu lauten: Zum Wirkungskreise der k. k. Statthaltern gehören die nachstehenden Angelegenheiten:

1. Genehmigung der Regulirungspläne für die Badeorte.

2. Die Bewilligung zur Anlage neuer Stadttheile, neuer Ortschaften und Genehmigung der Lagerpläne für dieselben.

3. Die Prüfung und Gutheißung der Baupläne für die dem Ressort der politischen Verwaltung unterstehenden öffentlichen Bauten.

4. Rekurs - Entscheidungen gegen Verfügungen der politischen Bezirksbehörden.

§. 88. řádu stavebního, vydaného dne 11. května 1864 (listu nařízení zákonních číslo 20) má takto zníti:

V obor působnosti c. k. místodržitelstva náležejí věci následující:

1. Schvalovati upravovací výkresy polohopisné do míst lázenských,

2. povolovati, aby nové části města neb nová místa mohla se založiti a schvalovati jich základní výkresy,

3. vyšetřovati a schvalovati výkresy stavební ke stavbám veřejným, ježto náležejí v obor správy politické,

4. rozhodovati v rekursích proti opatřením okresních úřadů politických.

Regierungsvertreter Ritter von Neubauer: Bei diesem §. erlaube ich mir auf Grund meiner Darlegungen in der Generaldebatte dem hoh. Hause die Annahme des Alinea 5 der Regierungsvorlage nahe zu legen.

Alinea 5 lautet: "Rekurs-Entscheidungen gegen Verfügungen, welche von den der Statthalterei unmittelbar unterstehenden Gemeindebehörden in ihrem Wirkungskreise als politische Behörden erlassen werden, sowie in jenen Fällen, wo die Beschwerden die Verletzung oder fehlerhafte Anwendung der bestehenden Gesetze zum Gegenstande haben." Ich habe schon dargethan, daß dieser Absatz nicht gegenstandslos ist, wie die Kommission vermeint.

Gerade durch diesen Absah wird dem Interesse der Gemeinden entsprochen, gerade durch diesen Absatz wird der Gesetzentwurf in Einklang gebracht mit dem allgemeinen Gesetze vom 5. März 1862, und nur durch die Annahme dieses Absatzes wird der hohe Landtag nicht in Widerspruch kommen mit §. 18 der Landesordnung Abs. II. sub 1, worin die Anordnungen in Betreff der Gemeindeangelegenheiten nur inner der Grenzen der allgemeinen Gesetze als Landesangelegenheiten erklärt werden.

Oberstlandmaischall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Abg. Wolfrum: Ich bitte um's Wort.

Ich bin auch der Meinung, daß Absah 5 der Regierungsvorlage nothwendig aufgenommen werden muß, denn schon in der Gemeindeordnung ist der Grundsatz, daß die Ausübung der Strafgewalt nur in dem übertragenen Wirkungskreise von Gemeinden geübt werden kann, angenommen, Aber Rekurse in Strafsachen gehen nach der Gemeindeordnung niemals an den Gemeindeausschuß, sondern stets an die politische Bezirksbehörde. Ich nehme mir die Freiheit, in dieser Richtung den §. 62 der Gemeindeordnung zu lesen, wo es heißt: "Insoweit die Gesetze und Vorschriften über die zum Wirkungskreise der Gemeinde §. 28 gehörigen Zweige der Ortspolizei eine Strafsanktion aussprechen und insoweit diUebertretungen dieser Gesetze und Vorschriften niche durch das Strafgesetz verpönt sind, steht dem Gemeindevorsteher in Gemeinschaft mit 2 Gemeinderäthen das Strafrecht in derlei Uebertretungsfällen zu, doch dürfen andere Strafen als Geldstrafen oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit Arreststrafen nicht verhängt werden.

Nun kommt §. 65: Zug der Beschwerden: Beschwerden, gegen Erkenntnisse nach dem §. 62 gehen an die politische Bezirksbehörde. Es ist hier der Grundsatz, daß eine Strafgewalt nur im übertragenen Wirkungskreis geübt werden kann, konsequent festgehalten. Was im ganzen Lande Recht und Gesetz ist, sollte nach meiner Meinung Recht und Gesetz auch in der Hauptstadt Prag und in Reichenberg sein. Es wird die Autonomie der Gemeinde keineswegs beeinträchtigt. Die Strafgewalt geht vom, Staate aus; es ist dieß in der Natur der Sache gelegen, in den Gewohnheiten und den Anschauungen


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des Volkes. Ich stimme daher dafür, daß §. 5 der Regierungsvorlage angenommen werde.

Dr. Schmeykal: Wir haben bereits durch die vorangegangenen Beschlüsse konstatirt, daß die Handhabung der Baupolizei, die Handhabung der Bauordnung und die Ertheilung der polizeilichen Bauordnung zum natürlichen Wirkungskreise der Gemeinde gehören — vollkommen im Einklange mit den Grundsätzen des Gemeindegesetzes vom J. 1862. Wir haben ferner zum §. 101 des Prager Statutes ganz im Allgemeinen den Grundsatz ausgesprochen, daß das Stadtverordnetenkollegium über Beschwerden gegen die Verfügung des Stadtrathes oder des Magistrates in Angelegenheiten des natürlichen Wirkungskreises der Gemeinde zu entscheiden habe. Wir haben endlich im §. 143 desselben Statutes alinea I. weiter anerkannt, daß die Kompetenz der Handhabung rücksichtlich der Lokalpolizei überhaupt und der Bauordnung insbesondere dem Magistrate gehöre und daß in beiden Richtungen auch von ihm die Strafgewalt auszuüben sei. Ich glaube, daß es nur logisch konsequent ist, wenn man sich dem Kommissionsantrage anschließt, und den vorgelesenen Absatz III. zur Gänze annimmt.

Den von meinem verehrten Vorredner angeführten Gründen kann ich nicht zustimmen; er geht von der Voraussetzung aus, daß die Strafgewalt der Gemeinde in den übertragenen Wirkungskreis falle.

Ich kann das nimmermehr glauben. Die Strafgewalt, insofern sie auf dem Gebiete der Polizei steht, ist der Ausfluß der polizeilichen Gewalt selbst, und wenn der Gemeinde m ihrem natürlichen Wirkungskreise die Ortspolizei, Lokalpolizei — die Bau-polizei zugewiesen ist, so muß ihr konsequenterweise auch die Strafgewalt als der natürliche Ausfluß dieses ihres Rechtes zuerkannt werden. Ich glaube auch, wir laufen dabei meine Herren im vorliegenden Falle gar keine Gefahr, wir haben es mit den beiden ersten Städten des Landes und darunter der Landeshauptstadt zu thun, deren Bertretungskörpern wir ganz ruhig Vertrauen schenken dürfen. Es ist von Seite des H. Regierungsvertreters ausdrücklich hervorgehoben worden, daß es der Regierungsvorlage darum zu thun ist, die Autonomie der beiden Städte Prag und Reichenberg nicht schmälern zu lassen durch die Bestimmung der Gemeindeordnung beziehungsweise ihre Statute in Einklang zu bringen mit dem allgemeinen Gemeindestatute in der Richtung der Erweiterung ihrer Autonomie, um sie nicht Beschränkungen leiden zu lassen, welchen die Gemeinden auf dem Lande nicht unterliegen.

Wenn wir diese Richtung verfolgen, dann sollen wir daran festhalten, daß ihnen durch die Regierungsvorlage nicht Etwas genommen werde, was sie eigentlich schon de lege haben, und was insbesondere der Stadt Prag durch die §. 101 und 143 ihres Statutes gesichert ist.

Regierungsvertr. Statthaltereirath Neubauer:

Ich erlaube mir entgegenzusetzen, daß in der bestehenden Gemeindeordnung für Prag nur von de Baupolizei die Rede ist, daß es sich aber dermal noch um Einziehung der Handhabung der Bauordnung und Ertheilung der politischen Baubewilligungen handelt, diese einzubeziehenden Angelegenheiten aber verschieden sind von der Baupolizei, bezugsweise Ortspolizei.

Dr. Grünwald: Já souhlasím docela s návrhem pana Wolfruma, ačkoli ne zcela z těch důvodů, které on uvedl. Pan Wolfrum tvrdí, že trestní právo náleží obci jen v přenešené působnosti, a však §. 62 se dovolává také §. 28 obecního řádu, a §. 28 mluví též o přirozené působnosti obce, tedy též o působnosti ve právu stavebním; a však §. 65 obec řádu mluví bez rozdílu, ať se tresty vyslovily buď ve přirozeném působení obce neb v přenešeném, že rekursy mají jíti na politické úřady, a není v skutku zapotřebí, aby se v tomto ohledu dělal rozdíl v zemi mezi jednotlivými městy a celou zemí.

Účel zákona, jejž vláda předložila, jest, aby se uvedl statut pražský a liberecký v souhlas s všeobecným obecním zákonem. My bychom, kdyby od nás přijal se návrh komise, učinili něco jiného; učinili bychom zase výminku od obecního zákona všeobecného, a musili bychom jej, aby byla rovnost v zemi stranu řádu obecního, rozšířiti tak daleko, jako zákon liberecký a pražský. To však nebylo by rádno, aby se stalo něco podobného v zemi, poněvadž k těm trestům, které dává rada stavební náleží, též trest strhnouti celé stavení.

To je nemalý trest, to jest velká peněžitá pokuta. Dejme tomu, že by taký trest vynesl se od představenstva aneb rady; co by proti jejich výroku pomohl rekurs na obecní zastupitelstvo? víme, že má taková rada příležitost, pro sebe zýskati celou většinu výboru. Jaké by to bylo odvolání z trestu takého, který vynesl purkmistr a dva radní na obecní sbor, v kterém tyto osoby vládnou většinou. Rekurs byl by docela marný. Souhlasím tedy s panem Wolfrumem, ačkoli z jiných důvodů, jak jsem řekl, v příčinách se od něho různím, ale nikoliv ve věci. Protož také jsem pro návrh, jak jej činí vláda stranu §. 88 v odstavci pátém.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

(Rufe: Schluß der Debatte).

Es ist der Schluß der Debatte beantragt.

Bitte diejenigen Herren, welche für den Schluß der Debatte sind, die Hand aufzuheben. Das scheint mir nicht die Majorität. Bitte aufzustehen. Die Majorität hat sich für den Schluß der Debatte ausgesprochen.

Se. Exc. Graf Leo Thun und H. Wolfrum haben sich gemeldet.

Graf Leo Thun; Ich kann mich nicht ent-schließen, für den Antrag der Regierung in diesem


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Punkte zu stimmen. Es scheint mir schon die Ausdrucksweise nicht zur Annahme geeignet. Es ist mir wenigstens nicht bekannt, daß in einem unserer bisherigen Gesetze über Gemeindeangelegenheiten der Ausdruck gebraucht wird, daß eine Gemeindebehörde als "politische Behörde" fungire, und es scheint mir nicht wünschenswerth, solche bisher meines Wissens ungebräuchliche Ausdrücke in speziellen Fällen anzuwenden. Indeß das ist lediglich eine Formsache, die mit einer geringen stylistischen Aenderung entfallen könnte.

Aber auch der Inhalt sagt meiner Ueberzeugung nicht zu. Ich will nicht reden vom übertragenen Wirkungskreis und vom natürlichen Wirkungskreis; nach meiner persönlichen Anschauung sind alle diese Eintheilungen wandelbare theoretische Auffassungen und Abstraktionen, deren Uebertragung in die praktische Gesetzgebung mir nicht zusagt. Ich frage einfach, ob wirklich ein genügender Grund vorhanden ist, um es als unzulässig zu erkennen, daß die Hauptstadt Prag wenigstens berechtigt sei, solche polizeiliche Strafsachen abzuthun, ohne daß der Rekurs an die Statthalterei deshalb nothwendig fei, und ich kann nicht begreifen, warum es absolut unzulässig sein soll, wenn, wie der Herr Bürgermeister dargestellt hat, der prager Stadtbehörde bisher diese Befugniß zusteht.

Ich kann mich nicht dazu entschließen, daß hierin, je nachdem man hierin einen natürlichen oder einen übertragenen Wirkungskreis zu erblicken glaubt, eine Abänderung eintrete.

Wolfrum: Ich möchte nun doch keim Ausnahme statuiren durch Weglassung des §. 5, so daß, was im ganzen Lande Recht und Gesetz ist, in der Hauptstadt Prag und in Reichenberg es nicht sei. Aber der gerügte Ausdruck: "politische Behörde", wenn auch statt seiner ein besserer genommen werden könnte, beweist nach meiner Ansicht, daß die Regierung bloß dann Rekurse an die Statthalterei gerichtet haben will, wenn der Magistrat im übertragenen Wirkungskreise etwas gemacht oder ausgesprochen hat.

Die Strafgewalt ist übertragener Wirkungskreis, ist in der Gemeinde auch als solcher ausgesprochen und darauf bezieht sich der Ausdruck "politische Behörde." Wenn der Magistrat im übertragenen Wirkungskreise etwas verfügt, in diesem Falle geht der Rekurs an die Statthaltern, ich finde die Sache so einfach wie nur möglich, und ich würde gar nicht begreifen, wie man etwas anderes bestimmen könnte. Es wäre das ein Vergehen, welches ich nicht bewilligen könnte, wenn in zwei Städten des Landes etwas anderes als Recht und Gesetz statuirt wäre, als es im ganzen Lande nicht der Fall ist.

Dr. Wiener: Der Herr Regierungsvertreter bat als entscheidenden Grund gegen die Annahme des Kommissionsentwurfes angefühlt, daß der §. 18 der Landtagsordnung verletzt würde, weil nach diesem Paragrafe der hohe Landtag nur innerhalb der Grenzen des allgemeinen Gemeindegesetzes entscheiden darf. Allein der Art. XVI. des Gesetzes vom 5. März 1862, auf welchen der H. Regierungs-Vertreter sich beruft, spricht nur von jenen Gemeinden, welche nicht eigene Statute haben; der Art, XVI. spricht von der höheren Gemeindevertretung, ein Institut, welches Prag und Reichenberg nicht hat. Der Art. VIII., auf welchem der Art. XVI. fußt, spricht von der Eintheilung der Gemeindevertretungen in den Ge-meindeausschuß und den Gemeindevorstand. — Das ist bei Prag und Reichenberg nicht der Fall.

Dagegen spricht der Artik. XXIII. von jenen Städten und Kurorten, welche eigene Statuten haben, und da heißt es, daß dieselben in Bezug auf den natürlichen Wirkungskreis unmittelbar dem Landesausschusse, beziehungsweise dem Landtage unterstehen, im übertragenen Wirkungskreise aber der Statthalterei. Es ist also, wenn der Landtag sich für den Kommissionsentwurf entscheidet, der §. 18 der Landesordnung keineswegs verletzt.

Ich muß bitten, daß wegen kleiner Eifersüchteleien nicht ein Gesetz umgestoßen werde, welches die Städte Prag und Reichenberg bereits haben. Was liegt daran, ob Prag und Reichenberg eine größere Autonomie als irgend ein anderer Gemeinde hat. Es ist auch durchaus keine Gefahr vorhanden, wie Dr. Grünwald erwähnt hat, daß im Rekurswege die Unterbehörde mit der höheren einverstanden ist. Das ist in Prag und Reichenberg nicht der Fall und wenn es wäre, dann ist eine weitere Beschwerdezug an den Landesausschuß zulässig, der nicht ein außerordentlicher, sondern ein ordentlicher ist.

Ich will nur einen Fall erwähnen, was geschähe, wenn diese Strafgewalt getrennt würde von der eigentlichen Polizeigewalt.

Nehmen wir beispielsweise an, daß die Anrainer eines Bauführers sich beschweren, daß der Bauführer nicht innerhalb der Baulinie gebaut habe und fordern, daß nach §. 6 der Bauordnung der Bau eingestellt werden solle. Der Magistrat geht nicht darauf ein, weil die Ueberschreitung, der Baulinie eine unwesentliche sei. Dagegen wird im Rekurswege vom Stadtverordnetenkollegium und dem Landesausschusse beziehungsweise dem Landtage entschieden, daß die Baulinie allerdings überschritten sei und es wird dem Bauführer aufgetragen, die Baulinie einzuhalten.

Wenn nun der §. 88 der Bauordnung nach der Regierungsvorlage angenommen wird, so ist der natürliche Wirkungskreis hiemit geschlossen und es beginnt der übertragene.

Der Magistrat soll Strafen androhen, allein der Magistrat hat entschieden, daß die Baulinie nicht verletzt ist. Der Magistrat wird also im übertragenen Wirkungskreise sagen:

Ich lasse mich in eine Straferkenntniß nicht ein und in diesem Falle gibt es keinen Rekurs. So hat der natürliche Wirkungskreis durch den übertragenen einen Abbruch erlitten. Der übertragene hat den natürlichen annullirt und der Magistrat den Landtag lächerlich gemacht, indem man ihm zumuthet, über die Beschwerden zu entscheiden und den


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XVI. sezení 4. ročního zasedání 1866.

XVI. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

noch wieder ihm die Mittel raubt, die Exekutive durchzuführen.

Ich glaube, daß der Antrag der Kommission ohne Gefahr angenommen werden kann.

Oberstlandmarschall: Ich werde zur Abstimmung schreiten und werde zuerst den Antrag der Kommission zur Abstimmmung bringen, indem der Antrag der Regierung lediglich einen Zusatz zu den Kommissionsanträgen bildet.

Ich bitte die Herren, welche dem vorher gelesenen Antrage der Kommission ad III. zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Er ist angenommen.

Nun kommt der Antrag der Regierung als Absah 5.

Ich bitte ihn vorzulesen.

Sněmovní tajemník Schmidt (čte): "5. Rozhodovati v rekursích proti opatřením, která úřadové obecní přímo pod místodržitelstvím postavení ve své působnosti jako političtí úřadové, vydávají, a rovněž v případnostech, v nichž se stížnosti týkají toho, že zákon posud platný byl porušen neb chybně vyložen."

"5. Rekursentscheidungen gegen Versuchungen, welche von den der Statthalterei unmittelbar unterstehenden Gemeindebehörden in ihrem Wirkungskreise als politische Behörden erlassen weiden, so wie auch in jenen Fällen, wo die Beschwerden die Verletzung oder fehlerhafte Anwendung der bestehenden Gesetze zum Gegenstande haben."

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage zustimmen, aufzustehen.

(Geschieht,)

Ich bitte um die Gegenprobe.

(Geschieht.)

Der Antrag ist verworfen.

Berichterstatter Dr. Wiener: Im Auftrage der Kommission bitte ich, daß in die sogleiche 3. Lesung eingegangen werde, damit die Sache nicht weiter verschleppt werde.

Oberstlandmarschall: Ich werde nur noch den Titel des Gesetzes zur Abstimmung bringen.

Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Titel des Gesetzes zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Der Antrag ist angenommen.

Der Berichterstatter hat den Antrag gestellt, sogleich auf die dritte Lesung einzugehen.

Wird dieses angenommen?

(Rufe: Ja!)

In diesem Falle bitte ich sich darüber auszusprechen, ob die Absätze I, II, III des Gesetzes angenommen werden, ich bitte aufzustehen.

Es ist angenommen.

Die Zeit ist zu weit vorgerückt, um auf den nächsten Gegenstand der Tagesordnung einzugehen.

Ich habe noch einige Mittheilungen zu machen.

Vom Herrn Dr. Rieger ist mir ein Antrag hinreichend unterstützt übergeben worden, betreffs der Herstellung der Gleichberechtigung der beiden Landessprachen an der Prager Universität, ich werde ihn in Druck legen lassen.

Das Komité für das Armengesetz wird morgen Sonntag, 10 Uhr eingeladen.

Ich ersuche die Kurien sich zu versammeln und die heute beschlossene Kommissionswahl von 9 Mitgliedern für die Angelegenheiten des polytechnischen Institutes derart vorzunehmen, daß jede Kurie 3 Mitglieder zu wählen hat.

Nach dieser Kurienwahl ersuche ich die gewählte Kommission sich zu konstituiren; ich werde noch einmal die Lokalität, wo sie sich zu versammeln haben, nennen, und zwar die Kommission für den Antrag Sr. Exc. Grafen Clam-Martinitz, die öffentliche Sicherheit betreffend, im Bureau des Dr. Rieger, die Kommission für die Reform der Wahlordnung im Bureau des Herrn Ritter von Peche, die Kommission für die Schulangelegenheiten im Bureau des Herrn Dr. Schmeykal.

Die nächste Sitzung ist Montag 10 Uhr.

Tagesordnung ist: Bericht der Kommission zur Berathung der Dienstbotenordnung. Erste Lesung des Antrages des Herrn Dr. Hamernik bezüglich der Sanitätsverhältnisse Böhmens. Bericht des Landesausschusses betreffend den Gesetzentwurf über die Schonung der Mäuse und Insekten vertilgenden Thierarten.

Ich ersuche noch die Herren Landesausschußbeisitzer sich nach der Vornahme der Kurialwahlen zu mir in das Präsidium zu einer dringenden kurzen Berathung zu begeben.

(Schluß der Sitzung 3 Uhr.)


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XVI. Sitzung der 4. Jahres-Session 1866.

Spisy došlé

dne 10. ledna 1866.

Číslo 164. Zpráva komise, týkající se ztráty mandátu poslance pana Med. Dra. Eduarda Grégra.

Číslo 165 Zemský výbor podává spis o volbě poslanců do sněmu z kurie velkostatkářů, p. p. Hugona hraběte Nostice, Bedřicha hraběte Westphalena, Bedř. hrab. Kinského a Karla Kirschnera.

Číslo 166. Zemský výbor podává spis o volbě pp. Rudolfa hraběta Chotka i Jana hrab. Kolovrata-Krakovského za poslance do sněmu ze sboru velkostatkářův svěřenských:

Číslo 167. Zpráva zemského výboru o novém zřízení prospektních strojů v zemském divadle německém.

dne 11. ledna 1866.

Číslo 168. Posl. p. Dr. Svátek podává osvědčení dikův a důvěry obcí okresu Píseckého z příčiny sněmovního usnešení o podání adresy Jeho c. k. apoštolskému Veličenstvu.

číslo 169. Zpráva zemského výboru o výhodách , ježby. se měly poskytnouti některým profesorům na polytechnickém ústavu zemském.

Číslo 170. Posl. p. Dr. Pankraz žádá za dovolenou na 4 neděle.

Číslo 171. Posl. p. Dr. Podlipský podává přípis souhlasu okresního výboru Novobenátského za příčinou usnešení sněmu ze dne 12. prosince 1865 o podání adresy díků Jeho c. k. apoštolskému Veličenstvu.

Číslo 172. Posl. pan Dr. Králert podává přípis souhlasu okresního výboru Počáteckého za touže příčinou.

Einlauf

vom 10. Jänner 1866.

Nro. 164. Kommissionsbericht, betreffend die Mandatserlöschung des Abgeordneten Hr. Med. Dr. Eduard Grégr.

Nro. 165. Landesausschuß übergibt den Wahlakt des Großgrundbesitzes über die Wahl der Landtagsabgeordneten Herren Hugo Graf Nostic, Frid. Graf Westphalen, Frid. Graf Kinský und Karl Kirschner.

Nro. 166. Landesausschuß übergibt den Wahlakt des fideikommissarischen Großgrundbesitzes über die Wahl der Abgeordneten Herren Rudolf Graf Chotek und Joh. Graf Kolovrat-Krakovský

Nro. 167. Bericht des Landesausschusses, betreffend die Wiederherstellung der Prospekt Maschinerie im deutschen Landestheater.

am 11. Jänner 1866.

Nro. 168. Abgeordneter Herr Swatek überreicht das Dank- und Vertrauensschreiben der Gemeinden des Piseker Bezirkes, aus Anlaß des Landtagsbeschlusses, betreffend die Ueberreichung der Adresse an Seine k. k. apost. Majestät.

Nro. 169. Bericht des Landesausschusses, betreffend die einigen Professoren am Polytechnikum zu gewährenden Begünstigungen.

Nro. 170. Abgeordneter Herr Dr. Pankraz bittet um 4 wöchentlichen Urlaub.

Nro. 171. Abgeordneter Herr Dr. Podlipský überreicht die Zustimmung des Neubenateker Bez.-Ausschusses anläßlich der vom Landtage am 12. December 1865 beschlossenen Adresse an Se. k. k. apost. Majestät.

Nro. 172. Abgeordneter Hr. Dr. Kralert überreicht eine gleiche Zustimmung Seitens des Bezirksausschusses Počatek.

Josef Graf Wratislaw.

Verifikator.

W. Seidl.

Verifikator.

Dr. Emanuel Forster.

Verifikator.

Aus der Statthalterei-Buchdruckerei in Prag.


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