Pondělí 18. prosince 1865

Stenografischer Bericht

über die

XI. Sitzung der vierten Jahres - Session des böhmischen Landtages vom Jahre 1861, am 18. Dezember 1865.

Stenografická zpráva

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XI. sezení čtvrtého ročního zasedání sněmu českého od roku 1861, dne 18. prosince 1865.

Vorsitzender: Oberstlandmaischall Karl Graf Rothkirch-Panthen.

Gegenwärtig: Oberstlandmarschall-Stellvertreter Dr. W. Bělsky und die beschlußfähige Anzahl Abgeordneter.

Am Regierungstische: Der k. k. Statthalterei-Leiter Anton Graf Lažansky und der k. k. Statthaltereirath Wilhelm Ritter von Bach.

Beginn der Sitzung 10 Uhr 45 Minut.

Předseda: Nejvyšší maršálek zemský Karel hrabě Rothkirch-Panthen.

Přítomní: Náměstek nejvyššího maršálka zemského Dr. pr. V. Bělský a poslanci v počtu k platnému uzavírání dastatečném.

Od vlády: C. kr. náměstek místodržícího Antonín hrabě Lažanský a c. k. rada místodržitelství Vilém rytíř Bach.

Počátek sezení o 10 hod. 45 min.

Oberstlandmarschall (läutet): Die Versammlung ist beschlußfähig; ich eröffne die Sitzung. Die Geschäftsprotokolle der 9. Sitzung vom 14. Dez. sind durch die vorgeschriebene Zeit in der Landtagskanzlei zur Einsicht aufgelegen. Wird irgend eine Bemerkung dazu gemacht? (Niemand meldet sich.) Es ist dieß nicht der Fall; ich erkläre daher die Protokolle für agnoscirt.

Die Kurie des Großgrundbesitzes hat an die Stelle Sr. Exc. des Grafen Hartig in die Budget-Kommission Se. Exe. den Grafen Erwein Nostiz gewählt. Die an die Stelle desselben Hrn. Abgd. vorgenommene Neuwahl eines Mitgliedes für die Revision der Fischereivorschriften ist ohne Resultat geblieben, da bei Abgabe von 42 Stimmzetteln 20 Stimmen dem Freiherrn von Malowetz und 20 dem Hrn. Prof. Lumbe zugefallen find, daher keiner der Herren die absolute Stimmenmehrheit für sich hat. Ich muß daher die Kurie des Großgrundbesitzes ersuchen, nach der heutigen Sitzung den 2. Wahlgang vorzunehmen, und sollte dieser abermals kein Resultat haben, so bitte ich die engere Wahl vorzunehmen.

Die Kommission für die Regierungsvorlage der polit. Bezirkseintheilung Böhmens hat sich konftituirt, und hat zum Obmann Se. Durchlaucht den Fürsten, Karl Schwarzenberg, zum Obmannstellvertreter Prof. Herbst, zu Schriftführern Prof. Zelený und Dr. Ernst Majer gewählt. Für die Berathung dieser Kommission bestimme ich den Sitzungssaal des Landesausschusses.

Ich bringe dem h. Hause zur Kenntniß, daß inhaltlich eines mir vom k. k. Statthalterei-Präsidium zugekommenen Schreibens Se. Apost. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 13. d. M. die vom h. Landtage in der 4. Sitzung vom 30. Nov. d. I. gefaßten Beschlüsse über die Landesumlage für das I. 1866 allergnädigst zu genehmigen geruht hat.

Der Landesausschuß hat an den hohen Landtag eine Eingabe gerichtet, in welcher der Rath- und Gemeinde-Ausschuß von Schmiedberg dem h. Landtage den Dank ausspricht für die dem Fabrikanten Anton Lawenstein gewährte Unterstützung, wodurch der dortigen Gegend ein neuer belebender Gewerbszweig verschafft ist. Ich bringe dieß dem h. Hause zur Kenntniß.

Der Abgd. Konrad entschuldigt sein Ausbleiben von der heutigen Sitzung wegen dringender Geschäfte, die ihn nach Hause riefen.

Die Landtags-Eingabe Nr. 103: Landes-Ausschuh-Bericht mit dem Gebarungsausweise des Kaiser Franz Josef Stiftungsfondes für das I. 1864, und Nro. 104: Landes-Ausschuß-Bericht, betreffend die Bewilligung einer Gnadengabe für die Tochter nach dem Gebär- und Findelanstaltsverwalter Anton Melzer anstatt ihres bisher genossenen Erziehungsbeitrages wurde an die Budget-Kommission gewiesen.

Ich bitte die eingelangten Petitionen vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt (čte): Poslanec

Landtagssekretär Schmidt (čte): Poslanec p. Dr. Král: žádost představenstva obce Spáleného Poříčí v okresu blovickém za neobmezenou dělitelnost pozemků.

Abgd. Herr Dr. Kral: Gesuch der Gemeindevorstehung von Brennporitschen, Bez. Blowiz, um unbeschränkte Theilbarkeit der Grundstücke.

Oberstlandmarschall: In Konsequenz des Landtagsbeschlusses an den Landesausschuß.

Landtagssekretär Schmidt (čte): Poslanec p. K. V. Zap: žádost obecn. zastupitelstva městyse Pyšely, aby Jílové zůstalo sídlem nového polit, okresu, a ne-li, aby Pyšely přiděleny byly k okresu benešovskému.

Abgd. Hr K. W. Zap: Gesuch der Gemeindevorstehung von Pischelly, damit Eule der Sitz eines neuen poln. Bezirkes verbleibe, eventuell um Zutheilung zum Bez. Beneschau.

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XI. Sitzung der 4. Jahres-Session 1865.

XI. sezení 4. ročního zasedání 1865.

Oberstlandmarschall: An die betreffende Kommission.

Landtagssekretär Schmidt (liest): Abgd. Herr Pfeiffer: Gesuch der Gemeinden Liebenau, Saskal und Pelkowiz um Ausscheidung aus dem Münchengrätzer und Einverleibung in den Reichenberger Bezirk.

Poslanec p. Pfeiffer: žádost obcí Hodkovic, Záskalí a Pelikovic za vyloučení z ok. Mnichovo-Hradišťského a přidělení k ok. Libereckému.

Oberstlandmarschall: An die betreffende Kommission.

Landtagssekretär Schmidt (čte): Poslanec p. Dr. Grünwald podal žádost okr. zastupitelstev třeboňského a lomnického za zřízení pracovny v jižních Čechách.

Abgd. Hr. Dr. Grünwald: Gesuch der Bezirksvertretungen Wittingau und Lomnitz um Errichtung eines Arbeitshauses im südlichen Böhmen.

Oberstlandmarschall: An die betreffende Kommission.

Landtagssekretär Schmidt (liest): Abgd. Herr Dr. Theumer übergab das Gesuch der Gem. Lachowic, Bezirk Ludic, um Zutheilung zum Bez. Buchau bei der neuen Organisirung.

Poslanec pán Dr. Theumer: žádost obce Lachovic v okresu žluteckém za přidělení k okr. bochovskému při novém polit, zřízení.

Oberstlandmarschall: An die betreffende Kommission.

Landtagssekr. Schmidt (liest): Abgd. Hr. Dr. Klier: Gesuch des Gemeindeausschusses Böh-Kamnitz, damit diese Stadt der Sitz eines politisch. Bezirkes bleibe.

Poslanec p. Dr. Klier: žádost obec. výboru v České Kamenici, aby město to při novém polit, zřízení zůstalo sídlem okresu.

Oberstlandmarschall: An die betreffende Kommission.

Landtagssekretär Schmidt (čte): Poslanec p. P. Řezáč: žádost zastupitelstva král. města Nymburka, aby město to zůstalo také příště sídlem pol. okresu.

Abgd. Herr P. Rezáč: Gesuch der Gemeindevertretung der kön. Stadt Nimburg, damit dieselbe auch künftig der, Sitz eines pol. Bezirkes verbleibe.

Oberstlandmarschall: An die betreffende Kommission.

Landtagssekretär Schmidt (liest): Abgd. Herr Hödl: Gesuch des böhmischen Vereins für Maulbeerbaum- und Seidenzucht in Prag um eine Subvention aus Landesmitteln.

Poslanec p. Hödl: žádost jednoty pro pěstování stromů morušových a hedbávnictví v Praze za subvenci z důchodů zemských.

Oberstlandmarschall: An die Petitions-Komission.

Landtagssekretär Schmidt (čte): Týž: žádost obecního zastupitelstva Volyňského a měšťanův tamnějšřch, aby město to zůstalo sídlem polit, okresu.

Derselbe Herr Abgeordnete hat ein Gesuch der Gemeindevertretung und der Bürger von Wolin, um Belassung dieser Stadt als Sitz eines neuen polit. Bezirkes eingebracht.

Oberstlandmarschall: An die betreffende Kommission.

Landtagssekretär Schmidt (liest): Abgd. Herr Dr. Forster: Gesuch der ständ. Oberkassa-Revidentens Waise Johanna Schalch um Erhöhung ihrer Gnadengabe.

Poslanec p. Dr. Forster: žádost Johanny Schalchovy, sirotka po revidentovi stav. vrchní pokladnice, za zvýšení daru z milosti.

Oberstlandmarschall: An die Budget-Kommission.

Landtagssekretär Schmidt (liest): Abgd. Herr Zeithammer: Gesuch der Stadtgemeinde Retschetin mit mehreren Ortsgemeinden des Bez. Manetin um Ausscheidung aus dem Kralowitzer, beziehungsweise Manetiner Bezirke, dann um Kreirung eines polit. Amtes in Ludic und Zutheilung zu demselben.

Poslanec p. Zeithammer: žádost městské obce Nečtinské s několika místními obcemi v okresu manětinském, za vyloučení z okresu kralovického, potahmo z okresu manětinského, a za zřízení pol. úřadu v Žlutících a přidělení k němu.

Oberstlandmarschall: An die betreffende Kommission.

Sněmovní sekretář Schmidt čte:

Poslanec p. Macháček: žádost zastupitelstva obce Chyňavy a Libečova, aby v případu zrušení okresu Unhoštského přiděleny byly k okresu berounskému.

Abg. Herr Macháček: Gesuch der Gemeindevertretung von Chyňava und Libečow, damit sie im Falle der Aufhebung des Unhoschter Bezirkes zu Berauner Bezirke zugetheilt werden.

Oberstlandmarschall: An die betreffende Kommission.

Sněmovní sekretář Schmidt čte:

Poslanec p. Fr. Palacký: žádost hostinských ve Vršovicích za zrušení pivního krejcaru ode dne 1. září 1866.

Abg. Herr Fr. Palacký: Gesuch der Gastwirthe von Wrschowitz um Aufhebung des Bierkreuzers vom 1. Sept. 1866.

Oberstlandmarschall: An den Landesausschuß.

Sněmovní sekretář Schmidt čte: Týž: žádost okresu výboru Brandýského, aby buď co okres samostatný nebo ve spojení s okresem Benátským se utvořil anebo aby se město Labský Kostelec stalo sídlem nového okresu.

Derselbe: Gesuch des Bezirksausschusses Brandeis, damit ein eigener pol. Bezirk Brandeis oder aber im Vereine mit dem Bezirk Benátek gebildet werde oder damit die Stadt Elbekoftelec der Sitz eines neuen Bezirkes werde.


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XI. Sitzung der 4. Jahres-Session 1865.

XI. sezení 4. ročního zasedáni 1865.

Oberstlandmarsch all: An die betreffende Kommission.

Sněmovní sekretář Schmidt čte:

Poslanec p. biskup Krejčí: žádost obyvatelstva českého v Liberci za dosazení tam samostatného duchovního a za zřízení tam české školy.

Abg. Herr Bischof Krejči: Gesuch der Bevölkerung böhm. Zunge in Reichenberg um Einsetzung eines selbständigen böhm. Geistlichen und Errichtung einer böhm. Schule daselbst.

Oberstlandmarschall: An die Petitions, kommission.

Landtagssekretär Schmidt liest:

Abg., Herr Palme: Gesuch der Gemeinde-Vertretung von Gabel, damit diese Stadt der Sitz eines neuen pol. Bezirk werde.

Poslanec p. Palme podal žádost obecního zastupitelstva města Jablonného, aby se stalo sídlem nového pol. okresu.

Oberstlandmarschall: An die betreffende Kommission.

Sněmovní sekretář Schmidt čte:

Poslanec p. dr. Čížek: žádost obcí býv. panství Cerhenického za odloučení od okresu Kouřimského, co se týče správy soudní, gruntovních knih a berního úřadu, a za přidělení k okresu Kolínskému.

Abg. Herr Dr. Čižek: Gesuch der Gemeinden der ehemaligen Herrschaft Cerhenic um Trennung von Bezirk Kauřim in Justiz-, Grundbuchs- und Steuersachen. und um Zutheilung Zum Bezirk Kolin.

Oberstlandmarschall: An die betreffende Kommission.

Sněmovní sekretář Schmidt čte:

Poslanec p. dr. Klaudy podal žádost obcí Dolního a Hořeního Bousova, Roháčka, Lhoty Zahumenní,Vlčípole a Přepeř za přidělení k okresu mladoboleslavskému při novém politickém zřízení.

Abg. Herr Dr. Klaudy: Gesuch der Gemeinden Unter und Ober Bautzen, Rohačko. Lhota za Humny, Wisopol und Pieper um Zutheilung zum Bezirk Jungbunzlau bei der neuen pol. Organisirung.

Oberstlandmarschall: An die betreffende Kommission.

Landtagssekretär Schmidt liest:

Abg. Herr Dr. Wenisch: Gesuch der Gemeinde Haid um Ablösung oder Regulirung de3 auf dem dortigen städtischen Bräuhause lastenden Propinationsrechtes.

Poslanec p. dr. Wenisch: žádost obce Boru za vyvážení nebo upravení práva propinačního, na tamním městském pivováru váznoucího.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Landtagssekretär Schmidt liest:

Mg. Herr Grüner: Gesuch der Bezirksvertretung Hohenfurth um Gewährung einer Sudvention von 3000 fl. Ö. W. aus dem Landesfonde zum Bau von Bezirksstrassen.

Poslanec p. Grüner: žádost okresu zastupitelstva Vyšebrodského za povolení subvence 300b zl. r. č. ze zemského fondu na okresní silnice.

Oberstlandmarchall: An die Landesausschuß.

Sněmovní sekretář Schmidt čte:

Poslanec p. dr. Král: žádost okresního výboru Blovického za ponechání Blovic co sídla nového pol. okresu.

Abg. Herr Dr. Král: Gesuch der Bezirksvertretung Blowic um Belassung dieser Stadt als Sitzes eines neuen pol. Bezirks.

Oberstlandmarsch all: An die Organistrungs-Kommission.

Sněmovní sekretář Schmidt čte: Poslanec p. rytíř Peche: žádost zastupitelstva města Milčína v okresu Mladovožickém, aby město to se stalo sídlem okresního úřadu.

Abg. Ritter v. Peche: Gesuch der Stadtvertretung von Milčin, Bezirk Jungwozič, um Belas-sung dieser Stadt als Sitz eines neuen pol. Bezirkes.

Oberstlandmarschall: An die betreffende Kommission.

Sněmovní sekretář Schmidt čte:

Poslanci pp. Matoušovský a Václav Seidel žádají za udělení podpory z fondu zemského pohořelým Švihovským.

Die Abgeordneten Herrn P. Matoušovský und Wenzel Seidl bitten um Verleihung einer Unterstützung aus dem Landesfonde den Schwihauer Abbrändlern.

Oberstlandmarschall: An die Petitions-Kommission.

Oberstlandmarschall: Ich erlaube mir die hohe Versammlung darauf aufmerksam zu machen, daß nach den Bestimmungen des §. 77 des Gesetzes vom 25. Juli 1864 über Bezirksvertretungen die Berufungen gegen Entscheidungen der Bezirksausschüsse an den Landtag gehen, und bereits mehrere solcher Berufungen vorliegen, endlich daß auch Berufungen gegen Entscheidungen des Landesausschusses vorliegen!

Ich glaube, daß, nachdem die Petitionskom mission aus so zahlreichen, nämlich 15. Mitgliedern besteht, es angemessen wäre, auch diese Eingaben der Petitionskommission zuzuweisen. Falls der hohe Landtag nicht bestimmen sollte, daß für diese eine eigene Kommission bestellt würde, so glaube ich, daß für den Fall als gegen meine Ansicht, diese Rekurse auch der Petitionskommission zuzustellen, keine Einwendungen erhoben werden, der hohe Landtag zustimme.

Hofrath Taschek: Der Vorschlag Euerer Excellenz würde nothwendiger Weise eine ungleiche Behandlung der einzelnen Rekurse hervorbringen, nämlich für die Zeit, wo der hohe Landtag nicht versammelt ist; ich glaube, es wäre doch nicht gerathen,

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XI. Sitzung der 4. Jahres-Session 1865.

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daß man für diese Zeit, die man doch auf 9 Monate veranschlagen muß, die Erledigung dieser Rekurse einhalten wollte. Nach meinem Dafürhalten hat das Gesetz die Erledigung derselben, dem Landesausschusse übertragen; sollte der Landesausschuß in einzelnen Fällen ein Bedenken erheben, ist er ja nach diesem §. der Instruktion immerhin ermächtigt, das Gutachten und die Anschauungen des h. Landtages selbst für den einzelnen Fall einzuholen.

Aber es als Regel aufzustellen, das hieße, daß diese Eingaben dann im Wege der Petitionskommission im Landtage entschieden werden. Das würde eines Theils unsere Geschäfte in den Sitzungen sehr bedeutend vermehren, anderen Theils, wie ich zu bemerken die Ehre hatte, die Erledigung dieser Rekurse außerhalb der Sitzungen unthunlich machen.

Ich glaube, das ist das Motiv, welches den Landtag vermocht hatte, die Erledigung dieser Rekurse ganz dem Ermessen des Landesausschusses anheimzustellen.

Oberstlandmarschall: Ich erlaube mir, dem Herrn Hofrath zu entgegnen, daß nach den Bestimmungen des Gesetzes in jenen Fällen, wo der Landtag nicht versammelt ist und wo es sich um dringende Angelegenheiten handelt, der Landesausschuß nach dem Gesetze berechtigt ist, zu entscheiden, jedoch zugleich verpflichtet ist, die Entscheidungen zur nachträglichen Genehmigung dem Landtage vorzulegen. Während aber der Landtag versammelt ist, müssen nach dem Gesetze diese Rekurse der Entscheidung des Landtages vorbehalten werden, das ist die ausdrückliche Bestimmung des Gesetzes, und zwar nach der Bestimmung der Geschäftsordnung §. 78, daß alle Eingaben, deren Entscheidung dem Landtage zustehet vom Landesausschusse dem Landtage sogleich vorgelegt werden müssen.

Graf Leo Thun: Ich würde mir doch erlauben zu bemerken: die Frage, wie solche Rekurse zu behandeln sind, scheint mir von nicht unbedeutender Wichtigkeit. Es handelt sich dabei um die Entwikkelung der Erfolge des Gesetzes über die Bezirksvertretung, und ich glaube bei den ersten Schritten soll der Landtag doch mit einiger Vorsicht vorgehen. Ich habe durchaus keinen Grund gegen die Petitionskommission ein Bedenken zu erheben; allein an und für sich betrachtet, scheint mir doch, daß solche Rekurse nicht ihrer Natur nach Petitionen sind, und daß rathsam wäre heute nicht sogleich darüber zu entscheiden, ob es am zweckmäßigsten sei, diese Rekurse der Petitionskommission zuzuweisen. Wenn sie in der Petitionskommission behandelt würden, wie andere Gegenstände, die eben ihrer Behandlung zugewiesen sind; so würden sie vor den Landtag kommen, ohne speziell an die Tagesordnung gesetzt zu werden.

Mir scheint doch. daß das einem Bedenken unterliegen könnte. Es sind wirklich Gegenstände, die eine sorgfältige Beachtung des Landtages wenigstens in den ersten Fällen, wo solche Rekurse vorkommen, verdienen.

Ich würde mir daher erlauben, wenigstens den Wunsch auszusprechen, daß Se. Excellenz der Herr Oberstlandmarschall die Güte haben wolle, die Frage, wie solche Rekurse zu behandeln sein werden, auf die Tagesordnung einer der nächsten Sitzungen zu stellen, so daß ein Mitglied des Landesausschusses in Folge der Ankündigung des Gegenstandes durch die Tagesordnung die Sache dem Landtage vortrage, und der Landtag dann vielleicht in der Lage wäre, einen reiflicheren Beschluß zu fassen, als dieß heute der Fall wäre.

Oberstlandmarschall: Ich kann keinen Anstand nehmen, auf diese Anregung Sr. Exc. des Grafen Leo Thun einzugehen, weil es immer wünschenswerth ist, daß ein solcher Beschluß nach reislicher Uiberlegung gefaßt wird.

Ich werde also die Frage, wie diese Rekurse zu behandeln sind, auf die nächste Tagesordnung setzen. — Ich habe noch einen Gegenstand dem h. Hause zur Kenntniß zu bringen.

Der Abg. aus dem Großgrundbesitze Herr Graf Oswald Thun ist bisher in der Versammlung nicht erschienen. Ich war nicht in der Lage, ihm die durch die Geschäftsordnung vorgezeichnete Aufforderung zu. senden zu können, weil, wie bekannt, Herr Graf Oswald Thun bereits im Früjahre auf eine Reise nach Amerika sich begeben hat, und demselben ebenso wenig die Einladung zur Erscheinung zum Landtage zugestellt werden konnte, und wenn es möglich wäre, wäre der H. Graf auch nicht in der Lage gewesen, dieser Einladung Folge zu leisten.

Mir scheint es ein Gegenstand von großer Wichtigkeit zu sein, und ich hätte den Wunsch, daß der h. Landtag darüber irgend einen Beschluß fasse, besonders deßhalb und bald, weil in Folge der stattgehabten Mandatsniederlegungen abermals eine Wahl aus dem Großgrundbesitze ausgeschrieben werden muß, und wenn der hohe Landtag sich dafür entscheiden sollte, das Graf Oswald Thun seines Mandates verlustig erklärt werde, natürlich auch für ihn die Wahl vorgenommen werden könnte.

Ich würde mir daher den Antrag erlauben, der hohe Landtag möge sich bestimmt finden, zur Lösung und Antragstellung über diesen durch die Geschäftsordnung nicht vorgesehenen Fall eine Kommission von 9 Mitgliedern durch die Kurien zu erwählen, welche hierüber aber unter Festsetzung einer Frist, und zwar einer Frist bis zur nächsten Sizzung mit Umgangnahme der Drucklegung ihren Bericht zu erstatten habe. Es ist dieses ein Dringlichkeitsantrag, den ich stelle.

Verlangt Jemand vielleicht das Wort über den Antrag und seine Dringlichkeit?

(Niemand meldet sich.)

Ich werde also die Abstimmung darüber einleiten, ob dieser Antrag als Dringlichkeitsantrag zu behandeln sei, und in dieser Behandlung nach §. 47 der Geschäftsordnung die Festsetzung einer Frist der Kommission zur nächsten Sitzung und die Umgang-


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nahme von der Drucklegung, welche darin enthalten ist, zur Abstimmung zu bringen sei.

Ich bitte diejenigen Herren, welche für die Dringlichkeit des Antrages sind, die Hand aufzuheben. — Angenommen.

Ich stelle also den Antrag, das hohe Haus möge eine Kommission von 9 Mitgliedern durch die Kurien wählen und derselben auftragen, in der nächsten Sitzung mit Umgangnahme von der Drucklegung über die Frage Bericht erstatten, wie sich bezüglich der Abwesenheit des Grafen Oswald Thun zu benehmen sei.

Steffens: Dürfte ich an Ew. Excellenz die Frage richten, wann die nächste Sitzung stattfinden werde?

Oberstlandmarschall: Die nächsten Sizzungen werden morgen und übermorgen stattfinden, aber nur diese noch vor den Feiertagen vor der längeren Aussetzung der Landtagssitzungen.

Bitte diejenigen Herren, die diesem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

Angenommen.

Ich würde daher die Kurien ersuchen, heute nach Schluß der Sitzung die Wahlen vorzunehmen, zugleich würde ich die gewählten Mitglieder der Kommission ersuchen, unter Mitbringung des betreffenden Wahlprotokolles sich gegenseitig zu legitimiren und sich gleich nach der Wahl in meinem Präsidialbureau zu versammeln und sich da zu konstituiren.

Die Budgetkommission wird zu einer Sitzung auf Morgen Abends 5 Uhr eingeladen.

Die Tagesordnung ist der Domestikalfond.

Der Ausschuß in Angelegenheiten der Grundbuchsordnung wird heute Nachmittags um 5 Uhr zu einer Sitzung eingeladen.

Es ist mir eine Interpellation an den Herrn Statthaltereileiter übergeben worden und ich werde sie vorlesen lassen.

Landtagssekretär Herr Schmidt: Interpellation an Se. Hochgeboren den Herrn Statthaltereileiter: Sicherem Vernehmen nach ist der Güterverkehr in Böhmen von der k. k. privilegirten Staatsbahn auf unbestimmte Zeit eingeschränkt worden. Durch diese Maßregel erleiden der Handel und Industrie unberechenbaren Schaden, namentlich in der jetzt eingetretenen Periode der Märkte, der Rückschlag der vollständigen Verkehrstockung auf alle Zweige der Gewerbe- und wirthschaftlichen Thätigkeit könnte nur ein unheilvoller sein und diese Befürchtung veranlaßt, an Se. Hochgeboren den Herrn Statthaltereileiter die Anfrage zu stellen:

Ist die hohe Regierung von Seite der k. k. privilegierten Staatsbahn unterrichtet worden, daß der sämmtliche Güterverkehr in Böhmen auf ihren Linien eingestellt wurde, und 2tens ist die hohe Regierung geneigt, mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln dahin zu wirken, daß diese Verkehrstosung sofort abgeändert werde. Wolfrum, Bachofen, Eyssert, Seifert, Dr. Förster, Fleischer, Theumer, Herrmann, Rößler, Hugo Göttl, Lippmann, Seidel, Schmeykal, Dr. Görner, Sträruwitz, Taschek, Hille, Herrmann Adam, Gustav Hoffmann.

Statthaltereileiter Graf Lazanský: Ich werde diese Interpellation theilweise gleich beantworten können.

Es ist in diesen Tagen eine Anzeige an die Statthalterei zugekommen, daß der Verkehr auf der Staatsbahn, der Güterverkehr nämlich, nur auf einige Tage eingestellt wird. Diese Thatsache ist zur Kenntniß genommen worden, weil Verkehrseinstellungen auf wenige Tage, auch auf den bestinstruirten Bahnen vorkommen können.

Nun ist mir aber heute, und namentlich durch den Präsidenten der hiesigen Handelskammer Herrn Dormitzer, die Mittheilung zugekommen, daß der Güterverkehr in einer solcher Weise überlastet ist, daß die Verkehrstockung wohl einige Wochen dauern dürfte. (Oho!)

Dieß schien mir ein sehr wichtiger Gegenstand, und ich habe gethan, was in meinem Wirkungskreise vorläufig gethan werden konnte. Ich habe vorläufig die Verkehrsistirung sistirt und habe zugleich den nothwendigen Bericht nach Wien erstattet, woher ich dann die weiteren Weisungen und Aufklärungen bekommen werde; das ist das, was ich dem hohen Hause heute mittheilen kann. (Bravo!)

Oberstlandmarschall: Wir übergehen zur Tagesordnung.

Macháček: (nesrozumitelné) dva dopisy od obecního zastupitelstva zbirovského (hlasy: nahlas!) s prosbou, aby slavnému sněmu přišlo k vědomosti, že to se posud nestalo a já bych tedy žádal Vaši Excelenci, aby byla tak laskavá a tyto dva dopisy k vědomosti slavnému domu přivedla.

Oberstlandmarschall: Diese Eingaben sind in den Enläufen bemerkt und ich glaube es unterliegt keinem Anstande, wenn ich sie in der nächsten Sitzung, wenn's gewünscht wird, vorlesen lasse.

Oberstlandmaischall: Ich bitte den Hrn. Berichterstatter in dem Berichte fortzuschreiten.

Berichterstatter Lee der (liest §. 12):

Die Steuerkassa erfolgt die von dem Verpflichteten nach der Größe seines Kapitalsrestes eingezahlten Zinsen mit Ende jeden Jahres unmittelbar an den Bezugsberechtigten als dessen Jahresrente.

Das Ablösungskapital oder die Rate übergibt die Steuerkassa längstens mit Jahresschluß:

a) bei Kirchen und Pfarren der bezüglichen Kirchenkassa,

b) bei Schulen den betreffenden Patronen und

c) bezüglich der übrigen Bezugsberechtigten demjenigen, welcher die Bewilligung der Realbehörde zur Erhebung beibringt.

Sekretář Schmidt (čte §. 12):

Kasa berničná vydá úroky, kteréž povinný podle velikosti zbývajícího kapitálu výkupního zapravil na konec každého roku přímo oprávněnému, jakožto důchod výroční.


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XI. sezení 4. ročního zasedání 1865.

Kapitál výkupní nebo částku splacenou o-devzdá kasa berničná nejdéle na konec roku:

a) týče-li se kostelů a far, kase zádušní,

b) týče-li se škol, patronovi a

c) týče-li se jiných oprávněných, tomu, kdo předloží povolení úřadu realního, že může kapitál k sobě přijmouti.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort? Herr Dr. Ritter von Limbeck.

Karl Ritter von Limbeck: Ich erlaube mir den Antrag zu stellen, daß in diesem §. die Worte: "Längstens mit Jahresschluß" wegzulassen seien, weil sobald die Einzahlung geschehen ist, kein Grund abzusehen wäre, warum die eingezahlten Kapitale noch länger in der Steuerkasse zu verbleiben hätten und die Beibehaltung dieser Worte immerhin, besonders bei ängstlichen Gemüthern, Veranlassung geben könnte, mit ihnen den Sinn zu verbinden, als habe die Jahreszahlung des Kapitals erst mit Jahresschluß zu erfolgen.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort? Ich werde also den Antrag des Herrn Abgeordneten Dr. Limbeck zur Unterstützungsfrage vorlegen. Der Antrag lautet: Das hohe Haus möge beschließen: In dem §. 12 haben die Worte: "Längstens mit Jahresschluß" wegzubleiben.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Pan poslanec Dr. rytíř z Limbeku činí návrh: "Slavný sněm račiž uzavříti, aby v článku 12. slova: "nejdéle ke konci roku" vynechána byla.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt?

Er ist hinreichend unterstützt. Ich erkläre die Debatte für geschlossen und da sich Niemand meldet, bitte ich den Herrn Berichterstatter sich darüber zu äußern.

Berichterst. Leeder: Die Kommission nimmt keinen Anstand, sich diesem Amendement anzuschließen. Man war nur bestrebt, dem Berechtigten die Sicherheit zu gewähren, daß er mit Jahresschluß das Kapital erhalte. Nachdem man nicht annehmen kann. daß die Steuerkassa ein einkassirtes Kapital länger behalten werde, als nothwendig ist, so erkläre ich mich im Namen der Kommission mit dem vorgelegten Amendement einverstanden.

Oberstlandmarschall: Ich werde zur Abstimmung schreiten, und nachdem der Herr Berichterstatter sich mit dem Amendement konformirt hat, den §. 12 nur mit Weglassung dieser Worte vorlesen lassen.

Berichterstatter Leeder (liest §. 12):

Die Steuerkassa erfolgt die von dem Verpflichteten nach der Größe seines Kapitalsrestes eingezahlten Zinsen unmittelbar an den Bezugsberechtigten als dessen Jahresrente.

Das Ablösungskapital oder die Rate übergibt die Steuerkassa:

a) bei Kirchen und Pfarren der bezüglichen Kirchenkassa,

b) bei Schulen den betreffenden Patronen und

c) bezüglich der übrigen Bezugsberechtigten demjenigen, welcher die Bewilligung der Realbehörde zur Erhebung beibringt.

Sekretář Schmidt (čte §. 12):

Kasa berničná vydá úroky, kteréž povinný podle velikosti zbývajícího kapitálu výkupního zapravil přímo oprávněnému, jakožto důchod výroční.

Kapitál výkupní nebo částku splacenou odevzdá kasa berničná:

a) týče-li se kostelů, far, kase zádušní,

b) týče-li se škol, patronovi a

c) týče-li se jiných oprávněných, tomu, kdo předloží povolení úřadu reálního, že může kapitál k sobě přijmouti.

Oberstland marschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Angenommen.

Abgeordneter Leeder (liest §. 13):

Die Realbehörde hat jenen Bezugsberechtigten, deren Realität nicht über die Hälfte des nach dem 100 sachen Steuerbetrage ohne Zuschlag zu berechnenden Werthes verschuldet ist, die Bewilligung zur Kapitalserhebung unverweilt zu ertheilen, bei den übrigen Berechtigten jedoch das Verfahren zur Wahrung der Rechte der Gläubiger thunlichst zu beschleunigen.

Hiebei sind die Bestimmungen des kaiserl. Patentes vom 11. April 1851 R.G.B. Nro. 84 und der Min.-V. vom 3. Juli 1854 R.G.B. 170 soweit sie anwendbar sind, maßgebend.

Ich bitte die Herren Mitglieder des h. Hauses die Auslassung im Texte des Reichsgesehblattes Nr. 170 in der vorletzten Zeile zu berichtigen. Es ist die Ziffer ausgelassen, sie besteht in Nro. 170.

Sekretář Schmidt (Čte):

Oprávněným, jichž statek nemovitý není zadlužen výše polovice ceny vypočtené podle 100 násobné daně bez přirážky, má úřad reální ihned povoliti, aby si kapitál vybrali; co se však týče jiných oprávněných, má co nejvíce možná řízení pro ochranu věřitelů zrychliti.

Při tom budiž, pokud se toho užiti může, pravidlem to, co ustanoveno jest v patente cis. daném dne 11. dubna 1851, č. 84. zák. říšsk. a v nař. min. vyd. dne 3. července 1854 č. 170 zák. říšsk.

Oberstlandmarschall: Verlangt jemand das Wort?

Pollach: Ich erlaube mir nur hier über das Citat beim 2ten Absatze dieses §. etwas zu bemerken. Nach meinem Dafürhalten ist die Eitirung des kais. Patentes vom April 1851 unrichtig. Dieses Patent bezicht sich auf die Errichtung des Grundentlastungfondes und auf die Bezahlung der Berechtigten mit Papieren, nämlich mit Grundentlastungsobligationen. Nach dem vorhergehenden §. soll dieses Kapital zu den Realbehörden in die Devosttenkassa erlegt und den berechtigten unmittelbar nach Vollendung der nöti-


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gen gerichtlichen Verhandlungen ausgefolgt werden. Nach meinem Dafürhalten sollte hier citirt werden der §. 32. des kais. Patentes vom J. 1853, der in ganz gleicher Weise die Ausfolgung der Kapitalien an die Berechtigten verordnet, und ebenso der §. 118 der Instruktion vom J. 1856 und der neuesten Verordnung, die in dieser Beziehung Erleichterungen gegeben hat, vom 28. Juli 1859, wo es heißt:

Kapitalien bis 50 fl. können ohne Anstand an den Berechtigten ausgefolgt werden, bezüglich der andern hat das Gericht einzuschreiten. Diese Gesetze beziehen sich also auf die in diesem Gesetzentwurfe beabsichtigte, Auszahlung der Kapitalien an die Berechtigten.

Oberstlandmarschall: Ich bitte mir den Antrag zu übergeben.

Verlangt noch Jemand das Wort? (Niemand meldet sich.) Es ist dieß nicht der Fall, ich erkläre die Debatte für geschlossen.

Leeder: Nachdem mir die betreffenden Gesetze nicht vorliegen, bin ich nicht in der Lage, das vorstehende Amendement zurückzuweisen oder mir anzueignen. Ich beantrage daher, das hohe Haus möchte die Abstimmung über das letzte Alinea dieses §. in suspenso belassen, indem ich mir vorbehalte, mit den Kommissionsmitgliedern unter Zuhandnahme der betreffenden Gesetze hierüber erst Berathung zu pflegen. Was das Gesetz vom 11. April 1851 anbelangt, so glaube ich bemerken zu sollen, daß dasselbe aus dem Grunde angezogen wurde, weil es Bestimmungen enthält, welche, abgesehen von dem Modus der Kapitalszahlung in Obligationen auch für die Zahlung des Kapitals in Baarschaft Anwendung finden.

Oberstlandmaischall: Es sind zum 1. Absatz dieses §. 13. keine Amendements gestellt worden; ich werde daher vorläufig zur Abstimmung über den 1 Absatz des §. 13. schreiten; ich bitte ihn noch einmal vorzulesen.

Berichterstatter Leeder liest: §. 13. Die Realbehörde hat jenen Bezugsberechtigten, deren Realität nicht über die Hälfte des nach dem 100fachen Steuerbetrage ohne Zuschlag zu berechnenden Werthes verschuldet ist, die Bewilligung zur Kapitalserhebung unverweilt zu ertheilen, bei den übrigen Berechtigten jedoch das Verfahren zur Wahrung der Rechte der Gläubiger thunlichst zu beschleunigen.

Sněmovní sekretář Schmidt čte:

§. 13. Oprávněným, jichž statek nemovitý není zadlužen výše polovice ceny vypočtené podle 100násobné sumy daně bez přirážky, má úřad reální ihned povoliti, aby si kapitál vybrali, co se však týče jiných oprávněných, má co nejvíce možná řízení pro ochranu věřitelů zrychliti.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem 1. Absatz des §. 13., welcher so eben vorgelesen wurde, zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Es geschieht, der Erfolg ist zweifelhaft.)

Ich muß doch bitten, aufzustehen.

(Es geschieht.)

Der 1. Absah des §. 13. ist angenommen.

Bezüglich des 2. Absatzes trägt Abg. Pollach an es sei bei der 2. Alinea anstatt der Citaten des Kommissionsantrages das Patent vom 5. Juli 1853 §. 118, die Instruktion vom 31. Oktober 1857 und die Mimsterialverordnung vom 26. Juli 1859 zu citiren.

Náměstek maršálkův pan Dr. Bělský:

V odstavci 2. čl. 13. má se odvolati místo k citátu, kterýž jest obsažen v 2. odstavci 61. 13, totiž k patentu danému 5. července r. 1853 a 61. 118, instr. ze dne 31. října 1857, a minist. nařízení ze dne 28. července 1859.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt?

Er ist hinreichend unterstützt.

Der Herr Berichterstatter trägt an, die Beschlußfassung über diesen Antrag in suspenso zu lassen.

Ich glaube, wenn das Hohe Haus dagegen keine Einwendung erhebt, das Einverständniß desselben vorauszusehen; es wird daher dieser Absatz einer späteren Abstimmung vorbehalten.

Berichterstatter Leeder liest:

§. 14. Den Parteien bleibt unbenommen sich auf Ablösung durch Abtretung von Grund und Boden zu einigen, und sind die in diesem Falle etwa nothwendigen Grenzbeschreibungen und Vermurkun-gen, dann die Ab- und Zuschreibungen in den öffentlichen Büchern von Amtswegen und ohne Einvernehmung der Hypothekargläubiger, denen ihre Rechte verwahrt bleiben, zu verfügen.

Sněmovní sekretář Schmidt čte: §. 14. Strany mají toho vůli, umluviti se o výkup postoupením pozemků. V případnosti takové budiž popsání hranic a vyhranění pozemků, bylo-li by ho potřeby, též odpisováním a připisováním pozemků, bylo-li by ho potřeby, též odepisování a připisování pozemků v knihách veřejných opatřeno z povinnosti úřadu, aniž třeba slyšeti věřitele hypoteční, jimž práva zůstávají vyhražena.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

Da dieses nicht der Fall ist, so bitte ich darüber abzustimmen.

Diejenigen Herren, die diesem Antrage zustimmen, wollen die Hand aufheben. Der Antrag ist angenommen.

Leeder: liest §. 15 deutsch:

Bei jenen Mühlen und Wasserwerken, welche ihre Betriebskraft unmittelbar aus einem Teiche beziehen, kann gelegentlich der Zinsablösung auch die Ablösung oder Regulirung des Wasserbezugsrechtes von der einen oder der andern Partei verlangt werden.

Die theilweise oder gänzliche Ablösung eines Wasserbezugsrechtes ist im Vergleichswege, und bei Abgang eines Einverständnisses nur für den Fall


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zulässig, wenn und in wie weit hiedurch der übliche Hauptwirthschaftsbetrieb des berechtigten oder verpflichteten Gutes nicht auf eine unersetzliche Weise gefährdet wird, oder überwiegende Nachtheile der Randeskultur herbeigeführt werden.

Hierüber haben Sachverständige gemäß §. 6 und 7 dieses Gesetzes zu entscheiden.

Die Regulirung begreift die Feststellung des Rechtes rücksichtlich des Umfanges, des Ortes und der Art der Ausübung, der Dauer und des Maßes des Genußes u. f. w. und find die diesfälligen Bestimmungen bei Abgang eines Einverständnisses durch Sachverständige festzustellen.

Zemský sekretář Schrnidt: čte §. 15: Při vyjednávání o výkup úroku čili činže z mlýnů a děl vodních, ježto si vedou vodu přímo z nějakého rybníka, může ta neb ona strana také žádati za vykoupení neb regulování práva vedení vody. Právo vedení vody vykoupiti se může zcela nebo z části spůsobem narovnání, a nestalo-li by se narovnání, vykoupiti se může jen tehdá, když a pokud se tím obyčejné provozování hospodářství na pozemku oprávněném nebo povinném ve škodu nenahraditelnou neuvádí aneb pokud tím znamenitá škoda nevzchází země vzdělání.

V té příčině rozhodnou znalcové dle §. 6 a 7 tohoto zákona. Upravení práva vedení vody obsahuje v sobě na jisto postavení toho, jak daleko jde toto právo, kde a jak se může vykonávati, jak dlouho má trvati a kterou měrou se ho má užívati atd. Nestalo-li by se o to umluvení, budiž vše to vyměřeno znalci.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort? Herr Graf Leo Thun.

Graf Leo Thun: Der §. handelt augenscheinlich von einem Verhältnisse, das aus bilateralen Verträgen hervorgegangen ist; es ist daher auch ganz konsequent, daß, wenn die Verpflichtung des einen Theiles, die Verpflichtung zur Zins Zahlung über Provokation des einen oder des andern Theiles gelöst werden muß, gleichzeitig auch die andere Seite des Verhältnisses, die Verpflichtung der Gestattung der Wasserbenützung — in derselben Weise zu behandeln sei.

Dieser letzte Bestandtheil aber wird in dem II. Absatze des §. beschränkt; er wird erstens beschränkt durch den Beisatz, daß eine solche Ablösung der Wasserkräfte nicht stattzufinden habe, wenn überwiegende Nachtheile der Landeskultur dadurch herbeigeführt werden. Ich weiß nicht genau, was der Kommission bei diesen Worten vorgeschwebt hat, vielleicht das oft, und ich glaube nicht mit Unrecht, hervorgehobene Bedenken, daß die häufige Trockenlegung von Teichen in Beziehung auf Witterungsverhältnisse des Landes vom Nachtheile ist; ist aber das damit gemeint, so scheint mir, handelt es sich um Bestimmungen, die offenbar in dieses Gesetz nicht gehören; es ist eine Rücksicht, die nicht bloß Anwendung finden kann auf Fälle, wo es sich um Teiche handelt, die Mühlen treiben sollen, sondem überhaupt auf alle Teiche.

Und wenn man in dieser Beziehung eine Vorkehrung für nöthig findet, so genügt meines Erachtens nicht eine Bestimmung dieses Gesetzes, sondern es wäre ein allgemeineres Gesetz nothwendig. ES wird ferner der Vorgang noch in einer andern Rücksicht beschränkt im 2. Absatze durch die Hinweisung, daß eine solche Ablösung der Wasserkraft im imperativen Wege, oder durch Provokation des einen oder des andern Theiles auch dann nicht stattfinden könne, wenn sie den Hauptwirthschaftsbetrieb des berechtigten oder verpflichteten Gutes in unersetzlicher Weise gefährden würde. Das wird wahrscheinlich keinen andern praktischen Sinn haben können, als den, daß es dann nicht stattfinden könne, wenn in Folge der Ablösung der Wasserkraft die Mühle nicht mehr in der bisherigen Art betrieben werden könnte; das letztere wird wahrscheinlich in den meisten Fällen eintreten.

Mühlen, die an Teichen errichtet worden sind, basirt worden sind auf Wasserkraft, die durch die Spannung des Teiches hervorgebracht wird, werden, wenn man die Teiche abläßt, sich in anderer Weise durch einen Mühlgraben einiger Maßen, aber zuverlätßig nicht in dem Maße wie bisher, in Betrieb erhalten lassen. Der Beisatz wird also wahrscheinlich die Wirkung haben, daß von Seite des Teichbesitzers die Ablösung der Wasserkraft in den allerseltensten Fällen bewirkt werden kann. Das ist wieder meinem Grachten nach entschieden eine ungerechte Behandlung.

Es handelt sich um ein aus einem bilateralen Vertrag hervorgegangenes Verhältniß.

Wenn man einem Theile die Berechtigung gibt, das Verhältniß zwangsweise zu lösen, so muß man sie auch wohl dem andern Theile geben. Ich bin überhaupt nicht dafür, daß man sie gebe. Von Anfang an habe ich mich dafür ausgesprochen, daß lediglich durch die Zustimmung beider Theile das Verhältniß gelöst werden könne.

Wenn man aber diesen Standpunkt verläßt, ist es Sache der Gerechtigkeit,, den einen Theil wie den andern zu behandeln.

Der H. Berichterstatter hat uns gesagt, er stehe auf dem Standpunkte des Jahres 1849. Ich glaube, der Herr Berichterstatter hat damit eine Wahrheit gesagt, die vielleicht eine tiefere Bedeutung hat, als ihm in seiner etwas gemüthlichen Auffassung aller dieser Verhältnisse vorschwebt.

Das Gesetz steht in vieler Beziehung auf dem Standpunkte des Jahres 1849. Ich bin aber der Meinung, der Gesetzgeber soll in jedem Falle auf dem Standpunkte der Gegenwart stehen, nicht auf dem Standpunkte vom Jahre 1649, auch nicht 1749 aber auch nicht 1849. Es haben sich die Beziehungen rechtlicher Verhältnisse u. insbesondere der Verhältnisse dieser Art seit dem Jahre 1849 in mancher Beziehung geändert, und ich glaube, sie haben sich zum Theile in der Richtung eines wirklichen Fort-


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schrittes geändert. Ich möchte nicht zurückkehren auf den Standpunkt vom I. 1849.

Will man sich aber auf den Standpunkt vom I. 1849 stellen, so muß man anerkennen, daß in die Ablösung nationalökonomische Rücksichten sehr hineingespielt haben. Man ist ausgegangen von dem Gedanken der Besreinung des Grund und Bodens von Beschränkungen der freien Verfügung mit demselben. Nun ist offenbar in den vorliegenden Verhältnissen die größte Beschränkung die, daß die Teiche nicht anders benützt werden können, als eben nur als Teiche. Wenn man sich auf den Standpunkt vom Jahre 1849 stellt, müßte man gerade die Hand dazu bieten, daß der Teichbesitzer, wenn er es zweckmäßig findet, den Teich auch in anderer Weise als in der bisherigen zu benutzen, in die Lage gesetzt werde.

Offenbar ist es nicht der Standpunkt vom I. 1849, wenigstens nicht in dieser Beziehung gerade hinsichtlich dieser Beschränkung des Grund und Bodens streng zu sein. Meine Ansicht daher ist, daß, wenn das hohe Haus diesen §. schon annimmt, es eine Forderung der Gerechtigkeit wäre, wenigstens beide Theile gleich zu behandeln, und nicht die Verpflichtung von der einen Seite über die Provokation des einen oder andern Theiles, die Verpflichtung von der anderen Seite aber in den meisten Fällen nur bei Uebereinstimmung beider Theile für zulässig zu erklären.

Oberstlandmalschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Da dieß nicht der Fall ist, erkläre ich die Debatte für geschlossen.

Berichterstatter Leeder: Ich muß vor Allem auf den Unterschied hinweisen, welcher zwischen dem Wasser - B zugsrechte und den Mühlzinsen besteht.

Nach meiner Anschauung, welche auch die Kommission theilt, ist das Wasserbezugsrecht mit dem Mühlzinse in keinem unmittelbaren Zusammenhange.

Das Wasserbezugsrecht ist ein Gegenstand des Kaufobjektes gewesen. Man hat eine Mühle gekauft, keineswegs ein leeres Haus; die Mühle besteht jedoch unstreitig aus dem Werke, verbunden mit der Wasserkraft.

Von der anderen Seite ist der Zins nichts anderes, als ein Theil des Kaufschillings gewesen. Es ist also eine Rente, welche wir eben kapitalisiren wollen, um den ursprünglichen Kaufschilling entsprechend zu ergänzen.

Wenn nun der Mühlzins auf eine andere Art behandelt wird. als das Wasserbezugsrecht. so ist dieses glaube ich, kein Widerspruch, es ist diese Bestimmung vielmehr im Einklange mit der M. V. vom 27. Juni 1849, und es liegt der Widerspruch vielmehr darin, daß man diese zwei Objekte, die nicht zu einander gehören, lediglich aus dem Grunde, weil sie aus demselben Vertrage entspringen, in Zusammenhang brachte.

Nun ist es aber in einer Beziehung gar nicht richtig, wenn gesagt wird, es könne eine zwangsweise Ablösung des Wasserbezugsrechtes gar nicht stattfinden, in einer Beziehung ist sie doch zwangsweise hingestellt, denn es heißt im §. 15 in der zweiten Alinea ausdrücklich, daß die theilweise oder gänzliche Ablösung eines Wasserbezugsrechtes im Vergleichswege und bei Abgang eines Einverständnisses für den Fall zulässig ist, wenn und in wie weit hiedurch der übliche Hauptwirthschaftbetrieb des berechtigten oder verpflichteten Gutes nicht auf eine unersetzliche Weise gefährdet wird oder überwiegende Nachtheile der Landeskultur herbeigeführt werden. Es ist also auch für den Fall vorgedacht, wenn nur ein Theil die Ablösung verlangen sollte, und muß in dieses Begehren eingegangen werden.

Was den Umstand anbelangt, daß eine Ablösung von dem Umstande abhängig gemacht wird, daß der übliche hauptwirthschaftliche Betrieb nicht gefährdet werde und keine überwiegenden Nachtheile der Landeskultur herbeigeführt werden, so muß ich mich einfach auf das kais. Patent vom 5. Juli 1853 über die Ablösung der Servitutsrechte berufen. Es ist das Wasserbezugsrecht jedenfalls ein Servitutscht, und in Folge dessen dürfte die Kommission nicht gefehlt haben, wenn sie sich den Wortlaut des §. 4 dieses Gesetzes aneignete.

Nachdem aber die Kommission die Bestimmungen aus dem Gesetze vom 5. Juli 1853 annahm, dürfte sie der Vorwurf nicht treffen, daß sie auf dem Stande des Jahres 1849 starr stehen geblieben sei; sie hat eben jenen Standpunkt angenommen, weil der gegenwärtige Gesetzentwurf lediglich eine weitere Durchführung der Ablösung jener, im Jahre 1849 als ablösbar erklärten und bezüglich der Ablösung suspendirten Objekte ist.

Sie hat aber auch, wie gesagt, den Zeitverhältnissen, die mittlerweile eingetreten sind, gar große Koncessionen gemacht, sie hat Bestimmungen aus den späteren Gesetzen, namentlich aus dem Jahre 1853 im Interesse des Berechtigten aufgenommen, sie hat auch andere Preise und einen anderen Ablösungsmodus hingestellt, und ich glaube deßhalb, daß der Vorwurf, sie habe den Standpunkt vom Jahre 1849 gar zu starr eingehalten, nicht zutreffend sei. (Bravo! links.)

Das hohe Haus dürfte nicht fehlen, wenn es den §. 15 nach der Textirung der Kommission annehmen würde und ich erlaube mir nur noch zur Unterstützung desselben anzuführen, daß ich selbst Ablösungen durchgeführt habe, wo Teiche trocken gelegt und wo lediglich Antriebsgräben geschaffen wurden, mit welchen der Mühl- und Teichbesitzer sehr wohl einverstanden war, weil dem Mühlbesitzer zwar nicht die ganze frühere Wasserkraft, aber doch ein großer Theil derselben gesichert, und für den Ueberrest die vollständige Entschädigung durch einen Zinsnachlaß geboten wurde.

Oberstlandmarschall: Exc. Graf Thun haben keinen Antrag gestellt?

Graf Leo Thun: Nein.

Oberstlandmarschall: Ich weide also zur

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Abstimmung über diesen §. schreiten, und ich bitte ihn absatzweise vorzulesen.

Berichterstatter Leeder: §. 15. Bei jenen Mühlen und Wasserwerken, welche ihre Betriebskraft unmittelbar aus einem Teiche beziehen, kann gelegentlich der Zinsablösung auch die Ablösung oder Regulirung des Wasserbezugsrechtes von der einen oder der anderen Partei verlangt werden.

Landtagssekretär Schmidt (čte:)

§. 15. Při vyjednávaní o výkup úroku čili činže z mlýnů a děl vodních, ježto si vedou vodu přímo z nějakého rybníka, může ta neb ona strana také žádati za vykoupení nebo regulování práva vedení vody.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die zustimmenden Herren, die Hand aufzuheben.

Angenommen.

Berichterstatter Leeder: (liest.) Die theilweise oder gänzliche Ablösung eines Wasserbezugsrechtes ist im Vergleichswege und bei Abgang eines Einverständnisses nur für den Fall zulässig, wenn und in wie weit hiedurch der übliche Hauptwirthschaftsbetrieb des berechtigten oder verpflichteten Gutes nicht auf eine unersetzliche Weise gefährdet wird oder überwiegende Nachtheile der Landeskultur herbeigeführt werden.

Hierüber haben Sachverständige gemäß §. 6 und 7 dieses Gesetzes zu entscheiden.

Sekretář Schmidt: Právo vedení vody vykoupiti se může zcela nebo z části spůsobem narovnání, a nestalo-li by se narovnání, vykoupiti se může jen tehda, když a pokud se tím obyčejné provozování hospodářství na pozemku oprávněném nebo povinném ve škodu nenahraditelnou neuvádí aneb pokud tím znamenitá škoda nevzchází země vzdělání. V té příčině rozhodnou znalcové dle §. 6 a 7 tohoto zákona.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die zu-stimmenden Herren, die Hand aufzuheben.

Angenommen.

Berichterstatter Leeder: (liest.) Die Reguli-rung begreift die Feststellung des Rechtes rücksichtlich des Umfanges, des Ortes und der Art der Ausübung, der Dauer und des Maßes des Genusses u. s. w. und sind die dießfälligen Bestimmungen bei Abgang eines Einverständnisses durch Sachverständige festzustellen.

Sekretář Schmidt: Upravení pravá vedeni vody obsahuje v sobě na jisto postavení toho, jak daleko jde toto právo, kde a jak se může vykonávati, jak dlouho má trvati, a kterou měrou se ho má užívati atd. Nestalo-li by se o to umluvení, budiž to vše vyměřeno znalci.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die zustimmenden Herren, die Hand aufzuheben. (Geschieht.) Angenommen,

Berichterstatter Leeder: Bevor ich den betreffenden Paragraph verlese, erlaube ich mir zu bemerken, daß in dem dritten Alinea offenbar ein Druckfehler, und zwar im deutschen Text vorkommt, indem es am Schlusse der ersten Zeile heißt: "haben diese Behörden von der Schöpfung des Erkenntnisses" während es heißen soll: "vor der Schöpfung des Erkenntnisses". Ich bitte also statt dem Worte "von", "vor" zu lesen.

(Liest den §. 16.)

Lokalkonimissionen und Erkenntniß-Behörden erster Instanz sind die politischen Bezirksämter, in deren Sprengel das zu entlastende Objekt gelegen ist.

Berufungsinstanz ist die k. k. Statthalterei und das Staatsministerium.

In wichtigen Fällen haben diese Behörden vor der Schöpfung des Erkenntnisses einen mit der Ausübung des Richteramtes betrauten Gerichtsbeamten zur Berathung beizuziehen.

Sekretář Schmidt (čte §. 16.): Komisemi místními a úřady nalezacími první instance jsou političtí úřadové okresní, v jichž okrsku leží věc, ježto má býti vyvazena. Instancí odvolávací jest c. k. místodržitelství a státní ministerium.

V případnostech důležitých mají tito úřadové, prvé, než nález vynesou, ku poradě přivzíti úředníka soudního, moc soudní vykonávajícího.

Oberstlandmarschall: Zu diesem Paragraphe hat sich Hr. Dr. Brauner gemeldet.

Dr. Brauner: Ačkoli komise, která řídila vyvazení gruntů od roku 1849 až do roku 1855 velmi dopodrobna probrala úlohu svou, přece po ukončení této rozsáhlé práce naskytly se případy, že závazky, které bud bezplatně odpadly, a nebo závazky takové, které za plat měly býti vyvazeny, buď za mírnou náhradu nebo za výkup, že takové závazky sem tam zůstaly posud nevyvazeny.

Jest potřebí opatření pro takové případy. Takové případy bývají po vyzdvižení vyvazovaci komise vyřizovány od místodržitelství jakožto remanencí vyvazovaci komise zemské, a to prostředkem politických úřadů. Avšak jak mně samému z praxe známo jest, bývaly s takovými případy, než se uspořádaly, velké obtíže spojeny. Tedy mám za to, že by bylo zapotřebí pro takové případy učiniti opatření, poněvadž se tyto posud naskytují a i nadále ještě naskytovati budou.

Jmenovitě chci ze své vlastní zkušenosti připomenouti, kterak při jedné exekutní dražbě emtyteutního mlýna, laudemium, které oprávněný ani neohlásil, poněvadž je po mnohá léta již nevybíral, najednou knihovním extraktem vykázáno bylo, že totiž na tom mlýně závazek emfyteutního laudemia posud vázne.

Stálo mne to velikou práci, než jsem toho docílil, by to laudemium přišlo k vymazání, jak by bylo mělo přijíti, kdyby bylo opovezeno bylo vyvazovaci komisi.

Tedy činím k článku 16. návrh: aby po odstav. 1. položeno bylo ustanovení toto: Tato komise ať rozhoduje i v případech, když se vy-


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skytne nějaké vybývání ještě nevyvazené, které dle zákona vyvazeno býti mělo, nebo když závazek, jenž dle zákonů buď bezplatně odpadl, aneb za plat byl vyvazen, z kněch gruntovních doposud vymazán není. Vobojím případě komise držeti se má ovšem zákonů, které takových případů se týkají.

Nach Alinea 1 des §. 16. wäre die Bestimmung aufzunehmen: Diese Kommission hat auch in Fällen zu entscheiden, wenn eine Leistung noch nicht zur Entschädigung kam, welche nach den Gesetzen der Grundentlastung zu unterziehen war, oder wenn eine unentgeltlich oder gegen Entgelt aufgehobene Grundlast in den Grundbüchern noch nicht gelöscht erscheint. In beiden Fällen hat die Kommission nach den hierüber maßgebenden gesetzlichen Normen vorzugehen.

Oberstlandmarschall: Der Antrag ist soeben gehört worden; wird er unterstützt? (Geschieht.) Er ist hinreichend unterstützt. Verlangt noch Jemand das Wort?

Dr. Čížek: V 3. položce článku tohoto stojí, že jen v důležitých případech mají si úřadové přeď vydáním nálezu přivzíti soudního úředníka, který soudničkou moc vykonává. Co ale jest důležité, to jest, pánové! věc velmi relativní; mohlo by se kolikráte státi, že třeba věc dosti malicherná se zdá, jest ale předce v následcích velmi důležitá.

Já myslím tedy, že nebude nikdy na škodu, když ve všech takových případech se vždy přibere soudce, a když se vyslyší mínění soudcovo. Dovoluji si tedy učiniti návrh, aby na místo slova důležitých" se řeklo "ve všech případech".

Ich erlaube mir den Antrag zu stellen, daß in der 3. Alinea dieses Paragraphes statt der Worte "in wichtigen Fällen" es heiße "in allen Fällen".

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt? (Geschieht.) Er ist hinreichend unterstützt.

Verlangt noch Jemand das Wort? (Niemand meldet sich.) Da dieß nicht der Fall ist, erkläre ich die Debatte für geschlossen.

Leeder: Ich nehme keinen Anstand, mir beide Amendements anzueignen.

Es handelt sich in dem gegenwärtigen Gesetzentwürfe um die weitere Durchführung der Grundentlastung, und es läßt sich nicht längnen, daß wirklich noch eine Menge von Objekten grundbücherlich nicht gelöscht sind, obgleich dieselben durch frühere Vorschriften unentgeltlich behoben wurden.

Es dürften überdieß manche Objekte bestehen, welche noch gar nicht zur Anmeldung gelangt sind, es kann also keinem Anstande unterliegen, wenn die Lokalkommission dasjenige, was bisher die hohe Statthalterei als Grundentlastungsfonds-Direktion als erste Instanz durchführte, selbst besorgt, und zwar umso weniger, als sofort zwei Instanzen noch offen bleiben für den Fall, als irgend Jemand eine Beschwerde vorzubringen hätte, während gegenwärtig nur eine Instanz entscheidet.

Ebenso erhebe ich keinen Anstand bezüglich des zweiten Amendements, und zwar aus dem Grunde, weil gegenwärtig die Bezirksämter als Lokalkommission fungiren sollen, und mir wirklich möglich erscheint, daß die betreffenden Beamten in den Grundentlastungsvorschriften nicht so versirt sind, als spezielle Lokalkommissionen und sonach die Gegenwart eines Richters, welcher ohnedieß bei jedem Bezirksamte vorhanden ist, nur vortheilhaft einwirken kann.

Oberstlandmarschall: Der Herr Berichterstatter hat sich die Amendements der Antragsteller angeeignet, ich werde daher die Abstimmung gleich mit den Amendements einleiten.

Dr. Stradal: Ich werde ums Wort bitten. Ich habe mir zum §. 26 einen Zusatzantrag zu stellen erlaubt, welcher im wesentlichen mit dem des Dr. Brauner zusammenhängt, und da würde ich denselben zurückziehen.

Oberstlandmarschall:Ich bitte, also weiter fortzufahren.

Berichterstatter Leeder: Lokalkommissionen und Erkenntnißbehörden erster Instanz sind die politischen Bezirksämter, in deren Sprengel das zu entlassende Objekt gelegen ist.

Sněm. sekr. Schmidt čte:

Komisemi místními a úřady nalezacími první instance jsou političtí úřadové, v jichžto okresu leží věc, jež má býti vyvazena.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Zustimmenden, die Hand aufzuheben.

(Es geschieht.)

Der Antrag ist angenommen.

Berichterstatter Leeder: Als zweites Alinea kommt das Amendement des Herrn Dr. Brauner; es lautet: Diese Kommission hat auch in jenen Fällen zu entscheiden, wo eine Leistung noch nicht zur Entlastung kam, welche nach dem Gesetze der Grundentlastung zu unterziehen war oder wo unentgeltlich oder gegen Entgelt aufgehobene Grundlasten m den Grundbüchern noch nicht gelöscht erscheinen; in beiden Fällen hat die Kommission nach den hierüber maßgebenden gesetzlichen Normen vorzugehen.

Sněm. sekr. Schmidt čte:

Tato komise ať rozhoduje i v případech, když se vyskytne vybývání ještě nevyvazené, kteréžto dle zákona vyvazeno býti mělo, neb když závazek, jenž dle zákona buď bezplatně odpadl aneb za plat byl vyvazen, z kněh gruntovních vymazán není; v obojím případě komise držeti se má zákonů, kteréž takových případů se týkají.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen, die diesem Amendement zustimmen, die Hand aufzuheben,

(Es geschieht.)

Der Antrag ist angenommen.

Berichterstatter Leeder liest:

Berufungsinstanz ist die k. k. Statthalterei und das Staatsministerium.

In allen Fällen haben diese Behörden vor der

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Fällung dieser Erkenntnisse, einen mit der Ausübung des Richteramtes betrauten Gerichtsbeamten zur Berathung beizuziehen.

Sněm. sekr. Schmidt čte:

Instancí odvolávací jest c. k. místodržitelství a státní ministerstvo.

Ve všech případech mají tito úřadové prvé než nález vynesou, ku poradě přivzíti úředníka soudního výkonného.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Zustimmenden, die Hand aufzuheben.

(Es geschieht.)

Der Antrag ist angenommen.

Berichterstatter Leeder liest §.17:

Die Anmeldungen sind von den im §. 2 aufgeführten Partheien bei dem k. k. Bezirksamte einzubringen.

Die einseitige Zurücknahme einer überreichten Anmeldung ist unstatthaft.

Bei Realitäten, deren vollständiges Eigenthum den Besitzern nicht zusteht, sind die Anmeldungen nebst dem bleibenden Nutznießer auch mitzufertigen:

a) bei Fideikommissen von dem Fideikommiß-Kurator,

d) bei geistlichen Kommunitäten von dem Vorsteher, 3 Gliedern der Kommunität und der kirchlichen Oberbehörde,

c) bei katholischen Kirchen und Pfarren von den Patronen und von der kirchl. Oberbehörde,

d) bei akatholischen Kirchen und Pfarren von dem Kirchenvorstande,

e) bei Schulen von den Patronen.

Für Minderjährige, Kuranden und Kridatere haben die Vormünder, Kuratoren und Vermögensverwalter, für weltliche Gemeinden, deren Vorsteher und ein Gemeinderath oder Ausschuhmann, und für Staats- und Fondsherrschaften der Vorstand jener Behörde einzuschreiten, welchem die Oberaufsicht über deren Verwaltung zusteht. Geschieht die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten, so hat derselbe eine auf die Ablösung lautende besondere Vollmacht beizuschließen.

Sněm. akt. p. Kuchynka čte §. 17:

Opovědi výkupu podávány buďte od stran v §. 2. jmenovaných u c kr. okresn. úřadů.

Nepřísluší-li držiteli některého pozemku úplné právo vlastnické, podepsána bud opověď od stálého poživatele a kromě něho:

a) týče-li se opověď fideikomisu, od kuratora fideikomisu,

b) týče-li se komunit duchovních, od představeného a tří údů komunity, a mimo to od vrchního úřadu církevního, "

c) týče-li se opověď kostelů a far katolických, podepsána buď od patrona a od vrchního úřadu církevního,

d) týče-li se kostelů a far akatolických, podepsána buď od představeného církve,

e) týče-li se škol, podepsána buď od patrona.

Za nezletilé, opatrovance a kridatáře mají činiti opovědí poručníci, kurátoři a správcové jmění, za obce světské jich představení a jeden rádní obecní, nebo od výboru, a za panství státní a fondovní představený toho úřadu, jemuž přísluší vrchní dozorství ku zprávě těchto panství.

Učiní-li opověď plnomocník, přilož k ní plnomocenství zvláštní na výkup svědčící.

Oberstlandmarschall: K tomu článku se ještě dodává 2. odstavec §. 3.

Sněm. aktuar Kuchynka čte:

Ohlášení podaných není dovoleno jedné straně nazpět bráti.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Debatte. Wenn Niemand das Wort —

(Ritter von Limbeck meldet sich).

Also Herr Ritter von Limbeck!

Ritter von Limbeck: Dieser §. legt wohl dem Nutznießer eine Eigenschaft bei, welche mir wenigstens auffallend erscheint; nämlich dieser §. bezeichnet den Nutznießer als bleibend; das scheint mir mit dem Begriffe des Nutznießers überhaupt im Widerspruche zu stehen, dieses ist aber nur nebenbei. Das Eigentliche, wofür mir dieser §. Anlaß zu bieten scheint, liegt darin, daß die Bestimmungen über das Ediktalverfahren in der Durchführungsvorschrift ganz übergangen erscheinen. Ich glaube, daß das Verfahren nur mit dem Edikt beginnen kann.

Uiber das Edikt enthält die Vorlage keinerlei Bestimmungen. Daß es zweckmäßig nur mit dem Edikt begonnen werden kann, das glaube ich, bedarf als aufliegend keiner weiteren Begründung; es ist nur die Frage des Termins, welcher in dem Edikte zu bestimmen ist, und da scheint mir mit dem Termin von einem Jahre wäre es weder zu lang noch zu kurz.

Die Rechtsfolge, welche dem Termin zu geben wäre, scheint mir mit dem Wesen der ganzen Vorlage, nämlich als weitere Durchführung der Grundentlastung eben auch gerechtfertigt, und zwar dahin gerechtfertigt, daß mit dem Verstreichen des Termins, der Rechtsanspruch auf die Ablösung nach diesem Gesetze verloren geht.

Ich glaube also, der 1. Alinea des §. 17. beizufügen: "Die Anmeldungen sind bei dem Bezirksamte zu überreichen, welches hiezu durch ein in allen Gemeinden des Bezirkes und der ämtlichen Landeszeitung zu veröffentlichendes Edikt, und unter dem unerstrecklichen Termine von 1 Jahre, nach dessen Ablauf das Recht auf die Ablösung erlischt, aufzufordern hat. Die Bestimmungen über die Kundmachung sind gewöhnlich und bedürfen keiner weiteren Rechtfertigung.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Da es nicht der Fall ist, so erkläre ich die Debatte für geschlossen.

Herr Leeder: Das Wort "bleibend" in dem Schlusse der 2ten Alinea ist herübergenommen wor-


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XI. Sitzung der 4. Jahres-Session 1865.

XI. sezení 4. ročního zasedání 1865.

den aus dem §. 116 der Ministerialverordnung vom 27. Juni 1849. Nachdem wirklich ein Grund nicht vorliegt, diese Bezeichnung aufrecht zubehalten, so nehme ich keinen Anstand, wenn dieselbe entfällt.

Was die Ediktalsrist anbelangt, die vom Herrn Ritter von Limbeck proponirt wird, so scheint sie zwar dem Wesen des Gesetzes entgegen zu sein; allein es ist, im Grunde genommen, doch nicht der Fall. Der betreffende Entwurf beabsichtigt die Suspensposten zu beheben, und es ist in der Begründung wiederholt hervorgehoben worden, daß dieselben lediglich der festgestellten Frist zuzuschreiben sind, woraus man folgern könnte, das bei einer Ediktalfrist neuerliche Suspensposten geschaffen werden würden; allem zwischen der Auffassung beider Theile in der Gegenwart und im Jahre 1849 ist ein wesentlicher Unterschied. Damals hatte die Grundentlastung erst begonnen; seit der Zeit ist sie durch fast 18 Jahre fortgesetzt worden, und es existirt wohl in unserem Vaterlande gegenwärtig Niemand, der nicht wenigstens theilweise mit den Bestimmungen der Grundentlastung vertraut wäre.

Ich glaube, daß man ohne Gefahr die Ediktalfrist annehmen könnte; man würde dadurch das gewinnen, daß sich dieses Gesetz nicht so lange in der Durchführung fortschleppen würde, wie die früheren Grundentlastungsvorschriften. Da der Berechtigte, sowohl als der Verpflichtete ein Interesse hat, von dem vorstehenden Gesetze Gebrauch zu machen, so dürfte die Frist von Einem Jahre bei entsprechender Kundmachung dazu hinreichen, daß er von demselben Gebrauch macht und die Anmeldung einbringt. Ich habe von meinem Standpunkte gegen das betreffende Amendement nichts einzuwenden,

Oberstlandmarschall: Also der H.Ritter von Limbeck beantragt, der hohe Landtag wolle beschließen, der ersten Alinea §. 17 sei beizufügen, nämlich bei den Bezirksämtern einzubringen, welche hiezu durch ein in allen Gemeinden des Bezirkes und in der ämtlichen Landeszeitung zu veröffentlichendes Edikt unter dem unerstreckbaren Termin von Einem Jahre, nach dessen Ablauf das Recht zur Ablösung nach diesem Gesetze erlischt, aufzufordern haben.

Sekretář Schmidt (čte:) Sl. snem račiž uzavříti, po prvním odstavci §. 17 budiž přidáno: které podání takých opovědí má se vyzvati vyhláškou uveřejněnou ve všech obcích a zemských novinách úředních položenou lhůtou jednoho roku, po jehož uplynutí právo na vyvazení přestává.

Oberstlandmarschall: Ich werde zuerst den Absatz zur Abstimmung bringen, wie ihn die Kommission in Antrag bringt, dann den Zusahantrag des Ritter von Limbeck.

Mit dem Zusatzantrag des Ritter von Limbeck, nämlich daß das Wort "bleibend" auszulassen sei, hat sich der Herr Berichterstatter konformirt. Ich werde also das Wort bei der Abstimmung gleich weglassen.

Ich bitte den Absatz vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt: Die Anmeldungen sind in der im §. 2. angeführten Weise bei den k. k. Bezirksämtern einzubringen.

Opovědí výkupu podávaný buďtež od stran v §. 2. jmenovaných c. k. okresním úřadům.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, welche dem Antrag zustimmen, die Hand aufzuheben.

Berichterstatter Dr. Leeder: (liest den Antrag Ritter v. Limbeck's.)

" Welches hiezu durch ein in allen Gemeinden des Bezirkes und in ämtlichen Landeszeitungen zu veröffentlichendes Edikt, unter dem unerstreckbaren Termin von Einem Jahre, nach dessen Ablauf das Recht auf die Ablösung nach dem Gesetze erlischt, aufzufordern hat."

Aktuar sněmu zemsk. Kuchynka: "Které má vydat vyhlášku uveřejněnou ve všech listech a zemských novinách úředních položenou lhůty jednoho roku, po jehož uplynutí právo na vyvazení přestává."

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrag zustimmen, aufzustehen. (Geschieht).

Der Antrag ist in der Minorität.

Ich bitte nur die übrigen Absätze, bezüglich deren keine Amendements eingebracht worden sind, unter Einem vorzulesen.

Berichterstatter Dr, Leeder (liest:) Die Anmeldungen sind von den im §. 2 aufgeführten Parteien bei dem k. k. Bezirksamte einzubringen.

Bei Realitäten, deren vollständiges Eigenthum den Besitzern nicht zusteht, sind die Anmeldungen nebst dem Nutznießer auch mitzufertigen:

a) Bei Fideikommission von dem Fideikommiß-Kurator;

b) bei geistlichen Kommumtäten von dem Vorsteher, 3 Gliedern der Kommunität und der kirchlichen Oberbehörde;

c) bei katholischen Kirchen und Pfarren von den Patronen und der kirchlichen Oberbehörde.

Aktuar zemsk. sněmu Kuchynkat §. 17. Opovědí výkupu podávány buďtež od stran v §. 2. jmenovaných u c k. okr. úřadů.

Nepřisluší-li držiteli některého pozemku úplné právo vlastnické, podepsána buď opověď od poživatele a kromě něho

a) týče-li se opovědí fideikomise, od kurátora fideikomisu;

b) týče-li se komunit duchovních, od představeného a tří údů komunity, a mimo to od vrchního úřadu církevního;

c) týče-li se opověď kostelů a far katolických,

podepsána buď od patrona a vrchního úřadu církevního.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Kommissionsantrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht).

Er ist angenommen.


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XI. Sitzung der 4. Jahres-Session 1865.

XI sezení 4. ročního zasedání 1865.

Berichterst. Dr. Leeder (liest):

§. 18. Wenn die bezugsberechtigte oder leistungspfiichtige Realität mehreren Personen gehört, so ist die Anmeldung auch von Seite nur eines Mitbesitzers als giltig anzusehen, jedoch sind hierüber zur Verhandlung alle Interessenten vorzuladen und im Falle sie sich nicht einigen, anzuweisen, einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten zu ernennen, wiedrigenfalls ihn die Lokalkommission auf Gefahr und Kosten derselben bestellt.

Aktuar zemsk. sněmu Kuchynka (čte):

§. 18. Náleží-li nemovitost oprávněná neb zavázaná několika osobám, a podá-li opověd toliko jeden spoludržitel, pokládána bud za platnou ; buďtež však k jednání v příčině toho zavedenému všichni účastníci obesláni, a pakli by se neshodli, budiž jim nařízeno, aby jmenovali společného plnomocníka, sice by jej na jejich škodu a nebezpečenství zřídila komise místní.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

Da dieß nicht der Fall ist, so schreite ich zur Abstimmung.

Abgeordneter Herr Bibus: Ich vermiße im §. 18 eine Bestimmung, wie sie gewöhnlich in anderen Gesetzen enthalten ist, wo den Parteien aufgetragen wird, etwas zu thun, nämlich eine Präklusivfrist. Es ist gesagt, wenn sich die Interessenten bei den Verhandlungen nicht einigen, so sind sie anzuweisen, einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten zu ernennen.

Ich glaube, daß es sehr gut wäre, wenn nach dem Worte: "Bevollmächtigten" stehen würde: "binnen 30 Tagen zu ernennen," widrigenfalls ihn die Lokalkommission auf Gefahr und Kosten derselben bestellt.

Es würde sich sonst die Sache wahrscheinlich in die Länge ziehen, vielleicht würde rekurrirt werden gegen die Frist, und es ist daher immer besser, wenn hier eine Präklusivfrift festgestellt wird.

Oberstlandmarschall: Der Herr Abgeordnete Bibus trägt an, es sei zuzusehen, binnen 30 Tagen zu ernennen.

Náměstek maršálkův Dr. Bělský: V článku 18. má se po slově "budiž jim nařízeno", .přidat: "ve 30. dnech."

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die den Antrag unterstützen, die Hände aufzuheben.

(Geschieht).

Er ist hinreichend unterstützt.

Verlangt noch Jemand das Wort?

(Niemand meldet sich).

Berichterstatter Lee der: Es ist die betreffende Textirung aus den Grundentlastungsvorschriften entnommen wurden; wenn es jedoch für wünschenswerth erachtet wird, daß eine Frist festgestellt werde, habe ich nichts dagegen einzuwenden, u. ich finde darin sogar eine Erleichterung für die Lokalkommission.

Oberstlandmarschall: Ich werde zuerst den §. 18. wie ihn die Kommission beantragt, zur Abstimmung bringen, und dann erst den Zusatzantrag des Herren Ab. Bibus.

Da der §. schon einmal vorgelesen wurde, dürfte es nicht nothwendig erscheinen, ihn nochmals zu lesen, und ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage der Kommission zustimmen, die Hände aufzuheben.

(Geschieht).

Er ist angenommen.

Nun stellt der Herr Ab. Bibus den Zusah, es sei eine Frist von 30 Tagen festzustellen.

Aby ustanovena byla lhůta 30. dnů.

Ich bitte diejenigen Herren, die für den Antrag sind, aufzustehen.

(Geschieht).

Er ist angenommen.

Berichterstatter Lee der (liest §. 19):

Der Ehemann wird als Machthaber seiner Ehegattin angesehen, außer er wäre von ihr geschieden oder selbst nicht eigenberechtigt, oder es würde diese stillschweigende Berechtigung ausdrücklich widerrufen.

Sněmovní aktuar Kuchynka (čte §. 19. česky):

Manžel pokládá se za zmocněnce své manželky, leč by byl s ní rozveden, aneb by sám nebyl soběprávný, anebo že by toto zmocnění mlčkv dané výslovně bylo odvoláno.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

Da dieß nicht der Fall ist, schreite ich zur Abstimmung.

Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht).

Ist angenommen.

Berichterstatter Leeder (liest §. 20):

Zu den Verhandlungen sind lediglich die unmittelbar Betheiligten oder deren Vollmachtsträger vorzuladen, und es sind dieselben schuldig, die geforderten Auskünfte dabei mündlich zu ertheilen, widrigens die Lokalkommission berechtigt und zugleich verpflichtet ist, die Erhebungen von Amtswegen zu pflegen und das Erkenntniß nach Lage der Akten zu schöpfen.

Sněm. aktuar Kuchynka (čte §. 20):

K jednání budíte obesláni jen ti, jichž se věc přímo týče, aneb jejich plnomocníci, kteříž jsou povinni, dáti při tom zprávy všeliké, jichž se žádá; sice by místní komise z povinnosti úřadu všeliké vyhledávání zavedla a vynesla podle spisů nález.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort? Da das nicht der Fall ist ....

Dr. Herbst: Ich bitte zu §. 20.

Oberstlandmarschall: Herr Prof. Herbst meldet sich zum Wort.

Dr. Herbst: Die offenbar für das ganze Gesetz entscheidende Frage ist die der Werthsbemes-


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XI. Sitzung der 4. Jahres-Session 1865.

XI. sezení 4. ročního zasedání 1865.

fung der abzulösenden Giebigkeiten und es ist vor Allem wünschenswerth, daß bestimmte Anhaltspunkte für die Bemessung des Werthes vorhanden sind.

Solche bestimmte Anhaltspunkte sind in der That im §. 5 bei den Naturalien gegeben und es wird bezüglich dieser nur in den seltensten Fällen auf das Gutachten von Sachverständigen zu rekurriren sein und in dieser Beziehung und bei der anerkannten Billigkeit, von welcher die Kommission bei ihren Anträgen nach beiden Richtungen hin ausgegangen ist, dürfte beim 1 und 2 Alinea gar kein Bedenken obwalten.

Nicht ganz so verhält es sich rücksichtlich des Gegenstandes unter lit. c. des §. 5 nämlich bei der zwangsweisen Getränkabnahme. Hier scheint in der That das Gesetz mangelhaft zu sein, weil es nicht nur, was an sich kaum möglich ist, keinen bestimmten Maßstab angibt, sondern nicht einmal ein allgemeines Kriterien, an welches sich die Sachverständigen bei der Bemessung des Werthes zu halten hätten und weil nach der Auseinandersetzung, wie wir sie letzthin gehört, sich bei den Gerichten eine ganz eigenthümliche Praxis in Ansehung der Entscheidung der Frage gebildet hat, und nur zu leicht möglich ist, daß, dieser hier nicht passende Standpunkt auf das Gutachten der Sachverständigen hinüberwirken konnte.

Ich glaube, daß die Frage, wenn sie jetzt zur gerichtlichen Entscheidung kommt, eine ganz andere ist, als jene, welche die Sachverständigen bei der Grundentlastung zu lösen haben werden, denn die Sachverständigen haben die Frage zu beantworten: welches ist der Werth des Rechtes, das abzulösen ist; die Gerichte entscheiden aber jetzt darüber, welcher Schade ist dem Propinationsberechtigten durch die nicht erfolgte Abnahme einer bestimmten Quantität Bieres zugefügt worden, derjenigen nämlich, welche der Vertragsbrüchige anderswoher bezogen hat.

Dieser Standpunkt ist ein ganz anderer, hier handelt es sich darum zu bestimmen, wie viel ist das Recht werth, dort darum, wie viel ist durch den Nichtbezug einer gewissen Quantität Bieres Schade zugefügt werden.

Gerade bei jener Auffassung der Praxis ist es aber wahrscheinlich oder doch gewiß möglich, daß die Sachverständigen, wenn das Gesetz keinen Anhaltspunkt darüber gibt, von welchem Standpunkte sie die Frage zu beantworten haben, sie ganz irrig, jedenfalls aber in verschiedenen Bezirken verschieden beantworten werden.

In der That gibt die Vorlage, wie sie bis jetzt ist, keinen Anhaltspunkt, von welchem der Sachverständige auszugehen hätte, es sagt ihm nur, er habe mit Beachtung der thatsächlichen Verhältnisse während der letztverflossenen 10 Jahre sich auszusprechen über den Werth der Schuldigkeit.

Est ist daher wirklich Pflicht der Lokalkommissionen, welche die Sachverständigen vernehmen, sie zu instruiren, von welchem Standpunkte aus sie die vorzulegende Frage zu beantworten haben werden; es scheint auch ihre Pflicht zu sein, den Sachverständigen die nöthigen Behelfe zu erfolgen und ihnen Aufklärungen zu ertheilen; es scheint aber auch rücksichtlich des speziellen Gegenstandes die Pflicht der Kommission zu sein, daß sie den Sachverständigen gegenüber hervorhebe, um was es sich handle, nämlich nur um die Ermittelung des Werthes der abzulösenden Schuldigkeit, daß aber nicht ohne Weiters der Nutzen zu Grunde gelegt werden könne, welchen der Bräuberechtigte bei der Biererzeugung an jedem Fasse Bieres hat.

Wenn das nicht geschieht, so ist die Gefahr vorhanden, der Ausspruch der Sachverständigen könne eine so enorme Summe zu Tage fördern, daß sie entfernt nicht mehr dem wahren Werthe dessen entspricht, was abzulösen ist, nämlich des Rechtes zum Getränkezwang nach den heute bestehenden Gesetzen und dem gegenwärtigen Stande der Dinge und es wäre besonders gegenüber dem Beschlusse, daß auf die einseitige Provokation des Berechtigten wie des Verpflichteten zur Ablösung geschritten werden müsse, und bei der Möglichkeit, daß eine ganz horrente, dem wahren Verhältniß nicht entsprechende und möglicher Weise den Wirth geradezu ruinirende Summe ausgesprochen wird, höchst bedenklich, für das Gesetz, wie es vorliegt, zu stimmen.

Ich erlaube mir daher zu dem §. 2V, der von den Vorgängen bei der Verhandlung spricht, einen Zusatz zu beantragen, welcher Zusatz beabsichtigt, überhaupt den Lokalkommissionen zur Pflicht zu machen, daß sie die Sachverständigen gehörig instruirt, ihnen die Behelfe an die Hand gibt, die sie bedürfen und die nöthigen Aufklärungen ertheilt, daß sie aber speziell für den Fall, wo sie über den Werth der zwangsweisen Getränkabgabe nach §. 5. lit. c. ver-nommen werden, ihnen hervorhebe, es handle sich um die Ermittelung des wirklichen Werthes des abzulösenden Rechtes und um nichts anderes, und es sei nur dieß der Verhandlung zu Grunde zu legen, es sei endlich dieser Werth mit Rücksicht auf die thatsächlichen Verhältnisse zu bestimmen.

Damit dürfte der Antrag gerechtfertigt sein, den ich gleich vorlesen werde und der als Zusatz zu §. 20 erscheinen würde. Es habe in einem neuen Alinea zu heißen: In Fällen, wo Sachverständige eintreten, (§§. 5G. 15), sind die Lokalkommissionen vepstichtet, denselben die nöthigen Behelfe zu erfolgen und Aufklärungen zu ertheilen.

Namentlich ist ihnen bei der Ablösung des Getränkezwanges (§. 5. c.) zu erklären, daß nicht der mit der Biererzeugung verbundene Nutzen, sondern nur der mit Rücksicht auf die derzeit bestehende Gesetzgebung sich ergebende und dauernd bleibende Werth des abzulösenden Rechtes selbst zu ermitteln und der Ablösung zu Grunde zu legen ist.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemann das Wort?

Dr. Stradal: Ich erlaube mir hier nur einige aufklärende Bemerkungen. Es ist mehrmals, sowohl vom Herrn Prof. Herbst, als auch von anderen Herren die Besorgniß ausgesprochen worden, daß


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XI. Sitzung der 4. Jahres-Session 1865.

XI. sezení 4. ročního zasedání 1865.

durch die Ablösung des Bierzwanges dem Schanker eine sehr große Last durch das Entschädigungskapital aufgelegt werde.

Zur Aufklärung dieser Besorgnisse will ich nur eines Falles erwähnen, der mir persönlich bekannt ist, wo ein Prozeß über die Frage abgeführt wurde, ob überhaupt die Verbindlichkeit zur Bierabnahme zu Recht bestehe. Der ursprüngliche Vertrag lautete dahin, daß der Schanker verpflichtet sei, Alles zu seinem Schanke benöthigte Bier aus dem obrigkeitlichen Bräuhause abzunehmen.

In erster Instanz wurde er verurtheilt zur Bierabnähme, die beiden anderen Instanzen haben aber entschieden, daß diese Verpflichtung nicht zu Recht bestehe, und zwar aus dem Grunde, weil in dem ursprünglichen Vertrage ein Preis, zu welchem künftig das Bier abzunehmen sei, nicht bestimmt war.

Es ist dieß daher eine Verabredung eines künftigen Kaufes, welche nach unseren Gesetzen keine Wirkung hat, so lange nicht auch der Preis im Vorhinein namhaft gemacht ist.

In solcher Weise bestehen meines Wissens die meisten emphyteutischen Verträge, welche die Schänker zur Bierabnahme verpflichten. In manchen Fällen heißt es wohl, daß der laufende Preis derjenige sei, nach dem der Schänker das Bier abzunehmen hat.

Diese Bestimmung ist aber so undeutlich, daß sie nach meiner Anschauung auch wirkungslos ist. Ich habe diesen Fall hier in Anführung gebracht, weil ich glaube, daß überhaupt in den meisten Fällen die Verpflichtung der Schänker, wo sie jetzt in den Grundbüchern haftet, eigentlich keine wirksame Verpflichtung ist.

Würde sie im Prozehwege zur Entscheidung gebracht, ehe es zur Ablösung käme, so würde sie als eine unwirksame konstatirt werden, und zwar nach den Motiven des berührten Falles, den ich hier angerufen habe und den ich Jedermann gerne zur Einsicht vorlegen will.

Ich knüpfe daran keinen Antrag, sondern wollte es nur bemerkt haben, um angeregte Besorgnisse zu beseitigen.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

(Niemand meldet sich.)

Da das nicht der Fall ist, so erkläre ich die Debatte für geschlossen.

Herr Berichterstatter!

Herr Berichterstatter Leeder: Es unterliegt gar keinem Zweifel, daß die Lokalkommissionen nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind, die Sachverständigen zu instruiren, damit sie ihrer Verpflichtung im wahren Sinne des Wortes gerecht werden.

Ich muß gestehen, daß ich die Besorgniß, welche der verehrte Herr Vorredner Prof. Herbst bezüglich der Bewerthung des Getränkezwanges gräußert hat, nach der Textirung des §. 5 nicht theilen würde.

Ich glaube, der §. 5 ist vollständig genügend, um Sachverständige, welche nur halbwegs ihrer Mission gerecht werden, zu instruiren und er gibt ihnen auch genügende Behelfe an die Hand, um ein entsprechendes Votum zu fällen. Allein eine Besorgniß drängt sich mir jetzt auf und derselben möchte ich Worte leihen.

Wir haben es dießmal nicht mit geschulten Lokalkommissionen zu thun. Es ist nun der Fall möglich, daß Bezirksämter, weil ihnen der Gegenstand und seine Tragweite bei weitem nicht so bekannt ist, wie den Lokalkommissionen, welche im Jahre 1849 und bei der Servitutablösung fungirten, die Sache leicht nehmen könnten, daß sie den Sachverständigen keine Instruktion geben, und die Verhandlung überhaupt nicht leiten.

In diesem Falle wäre es wohl möglich, baß in verschiedenen Bezirken ganz verschiedene Vota gefaßt würden, und dieß um so mehr, als es sich hier um ein Objekt handelt, wo es dem Sachverständigen, wenn er nicht instruirt ist, sehr schwer fallen wird, ein gutes Votum abzugeben, weil es nicht so leicht ist, bei den in den letzten 10 Jahren geänderten Verhältnissen in dieser Sache eine richtige Entscheidung auszusprechen.

Wenn es das h. Haus beruhigt, so nehme ich keinen Anstand, mich mit dem betreffenden Amendement einverstanden zu erklären, denn es ist der Kommission niemals beigefallen, daß etwas Anderes Objekt der Ablösung sein könnte, als wirkliche Werthe, weil nur diese einen Gegenstand der Ablösung bilden können. Nachdem nun das Amendement dahin geht, daß dieser Passus als Instruktion für die Lokalkommission aufgenommen werde, so erkläre ich mich mit demselben einverstanden.

Oberstlandmarschall: Abg. Prof. Herbst hat folgenden Zusah zum §. 20 in Antrag gebracht: In den Fällen, wo Sachverständige eintreten (§. 5. 9. und 15), sind die Lokal-Kommissionen verpflichtet, denselben die nöthigen Behelfe zu erfolgen und Aufklärungen zu ertheilen. Namentlich ist ihnen bei der Ablösung des Getränks-Zwanges §. 5 lit. C zu erklären, daß nicht der mit der Biererzeugung verbundene Nutzen, sondern nur der mit Rücksicht auf die derzeit bestehende Gesetzgebung sich ergebende und dauernd bleibende Werth des abzulesenden Rechtes selbst zu ermitteln und der Ablösung zu Grunde zu legen ist.

Sněmovní sekretář Schmidt (čte:)

V případech, kde se povolávají znalci (§. 5, 9, 15) jsou místní komise povinny, jim podávati potřebné pomůcky a vysvětlení, zvláště má se jim při vyvazení nuceného vybírání nápojů §. 5. lit. C vysvětliti, že nikoliv užitek, který spojen jest s vyráběním piva, nýbrž toliko ona hodnota vykoupena býti majícího práva, kteráž s ohledem na zákony stávající stále trvá, se má vyměřiti, na jejichž základě vyvážení se má státi.

Oberstlandmarschall: Wird der Antrag unterstützt?

(Geschieht).


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XI sezení 4. ročního zasedání 1865.

Er ist hinreichend unterstützt. Ich werde also zur Abstimmung schreiten, u. z. zuerst über den Antrag der Kommission, und dann den eben vorgelese. nen Antrag des Herren Prof. Herbst.

Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Kommissionsantrage :

"Zu den Verhandlungen sind lediglich die unmittelbar Betheiligten oder deren Vollmachtsträger vorzuladen, und es sind dieselben schuldig, die geforderten Auskünfte dabei mündlich zu ertheilen, widrigens die Lokalkommission berechtigt und zugleich verpflichtet ist, die Erhebungen von Amtswegen zu pflegen und das Erkenntniß nach Lage der Akten zu schöpfen" zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Er ist angenommen.

Ich bringe jetzt den Antrag des Herren Prof. Herbst zur Abstimmung. Er ist soeben vorgelesen worden. Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Zusatzantrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht).

Er ist angenommen.

Nach §. 20. hat sich Dr.Brauner das Wort erbeten:

Dr. Brauner: Chci učiniti návrh, aby po §. 20. jako §. 21. bylo přijato doslovné ustanovení §. 129 nař. min. ze dne 27. června 1849 co §. následující, 22. pak článek 130. téhož zákona; tyto články znějí následovně:

§. 129. min. nař. z 27. června 1849, když se narovnání nepovedlo, má komise v případech, kde jest spor o právo, totiž o právní důvod požívání, vyměřiti náhradu na základě skutečného držení, a má vynesti nález a dodati jej straně té, která právní důvod požívání popírá, s doložením, aby ve lhůtě 4 neděl, která prodloužena býti nesmí, práva svá vyhledávala způsobem zákonním a v též lhůtě, aby se u komise okresní poukázala, že žalobu podala; jinak že právo se považuje za promlčené, a nález o náhradě že bude právně platným. Nemůže-li se v případu takovém držení skutečné na jisto postaviti, má komise odkázati zprávněnce k cestě právní, dadouc jemu tutéž lhůtu promlčenou s právním následkem, že když žalobu nepodal, považovati se to bude tak, jako by se pohledávaného požitku odřekl."

Navrhuj u dále: a teď by přišel co §. 22. §. 130, min. nařízení z 27. června 1849 kterýž zní:

"O žalobě v pravý čas podané, mají soudové říditi podlé předpisů o stručném přelíčení a rozhodnouti v čase, co možná nejkratším.

Strana, která zvítězila, má podati komisi přepis rozsudku soudem osvědčený a to v 8 dnech, počítajíc ode dne, kdy v právní moc vešel.

Ich beantrage: nach §. 20 sollte als §. 21 der Wortlaut des §. 129 der Ministerialverordnung vom 27. Juni 1849 aufgenommen werden, und als nächstfolgender §. 22 der Wortlaut des §. 130 derselben Ministerialverordnung.

Diese beiden Gesetze lauten:

§. 129. ,.Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, dann hat die Kommission in Fallen, wo das Bezugsrecht nicht bestritten wird, auf Grundlage des faktischen Besitzstandes die Entschädigung auszumitteln, das Erkenntniß zu schöpfen und jener Partei, welche den Bezugstitel anficht, mit dem Bedeuten zuzustellen, daß sie binnen einer Fallfrist von 4 Wochen den Rechtsweg zu ergreifen und innerhalb derselben die Einbringung der Klage bei der Kommis-sion auszuweisen habe, widrigenfalls das Recht zu dieser Klage als erloschen und das Entschädigungserkenntniß als rechtskräftig angesehen werden wird. Kann in einem solchen Falle der faktische Besitzstand nicht ermittelt werden, so hat die Kommission den Berechtigten mit Bestimmung derselben Fallfrist auf den Rechtsweg zu verweisen, mit der Rechtsfolge, daß die Nichteinbringung der Klage als Verzichtleistung auf den angesprochenen Bezug angesehen werden wird."

Der von mir beantragte §. 22 wäre der nächstfolgende §. 130 der Ministerialverordnung vom 27. Juni 1849, welcher lautet: "Ueber die rechtzeitig eingebrachten Klagen haben die Gerichte nach der Vorschrift über das summarische Verfahren zu verhandeln und mit möglichster Beschleunigung zu entscheiden.

Die obsiegende Partei hat eine rechtlich beglaubigte Abschrift des Urtheils binnen 8 Tagen, nachdem es rechtskräftig geworden ist, der Kommission m überreichen.

Důvody, které mám, aby tyto články byly přijaty, či. 21 a 22 jsou:

1. Že ze zkušenosti, kterou jsem o této věci co bývalý člen vyvazovací zemské komise po několik let nabyl, vím, že takové případy jmenovitě při emfyteutu velmi často se nalezají, a že vyřízeny byly touto cestou velmi rychle a dobře,

2. že potom okresním komisím ubylo mnoho prací trudných a nevděčných, které by byly musely vykonávat co první instancí, hledíce k tomu, že v druhé neb v třetí instancí byl by výrok jejich býval změněn.

3. Velmi často se tu jednává (zvláště při emfyteutech) o vykládání starých kontraktů, o jejich souhlasu s kontrakty novějšími — a o tom přede může dle náhledu všeobecného a dle praxe rozhodnouti toliko soud. Ovšem jest učiněno opatření a dle dnešního amendementu pana dra. Taschka je to opatření i zvětšeno, že komisi má býti členem zkoušený soudce, ale jeden jediný soudce v komisi samé může ovšem být velmi prospěšným, aby dobré zdání své dal, aby objasnil komisi politické lecjakous otázku, která sahá do zákonodárstva o právech, avšak aby on sám rozhodnul, není nikdy tak kompetentním, jako skutečný soud.

4. Mohu ze zkušenosti vlastní dosvědčiti, že tato cesta vedla v mnohých velmi nesnad-

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XI. Sitzung der 4. Jahres-Session 1865.

XI. sezení 4. ročního zasedání 1865.

ných pádech netoliko k urychlení, ale na čem při provedení nynějšího zákona nejvíce záležeti bude, i také k urovnání stran; neboť jak brzo měla strana, proto že nárok její právní podlehal nějaké pochybnosti, nastoupiti cestu soudní, byte mnohem ochotnější k porovnání se, něž-li když měla vyhlídku na to, že její nárok ve všech třech instancích bude projednáván, a o něm rozhodnuto. Tu nechtěla a nechce větším dílem žádná strana, i kdyby si práva svého nebyla zcela vědoma, ustoupiti a myslí si: "až jak to vypadne."

5. Při vyvažování služebností a upravování jejich ustanovoval zákon jinak. Tam zákon přenesl i kompetenci politických úřadů, totiž komisi rozhodovací i takové otázky právní; a mohu říci, že zkušenost neosvědčila se tak příznivou, jak se osvědčila při tomto zařízení z roku 1849. Věci se mnohem dále táhly, a ačkoliv vyvažovači komise od roku 1849 až do r. 1855 měla mnohem více případů k rozhodnutí, tak se mi předce zdá, že vyřízení v celku bylo rychlejší, tedy i také rychlejší ukončení celého úkolu, než-li je doposud při komisích, které soudí o právech služebnosti.

Nechci tím nikterak spravedlivému a moudrému počínání-si těch komisí něco říci na ujmu, přede ale je výsledek v celku takový, že, poněvadž měly komise také o právních otázkách rozhodovati, více se prodlužovalo rozhodnutí v případech takových; pročež odporoučím slavnému sněmu, aby můj návrh přijal.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Da es nicht der Fall ist, so erkläre ich die Debatte für geschlossen.

Herr Berichterstatter!

Leeder: Nachdem das hohe Haus die Ablösung des Bierzwanges über Anmeldung des einen oder anderen Theiles, und sonach auch im Zwangwege angenommen hat, finde ich den vorstehenden Antrag nicht nur ganz zweckmäßig, sondern ich muß großes Gewicht darauf legen, daß derselbe von dem h. Hause angenommen wird. Ich kann mir sehr viele Falle denken, wo gerade bei der zwangweisen Getränkeabnahme Streitigkeiten vorkommen können, deren Austragung im Rechtswege vor der Durchführung der Grundentlastung jedenfalls geboten erscheint.

Oberstlandmarschall: Der Abgeord. Dr. Brauner trägt an: aby po článku 20. se položilo co článek 21. ustanovení článku 129 min. nařízení ze dne 27. června 1849, a co čl. 22. článek 130 zákona, vyjma odstavec poslední, který zní: "Pak-li by" atd.

Nach §. 20 sei aufzunehmen als §. 21 der Wortlaut des §. 129 der Min. Verord. vom 27. Juni 1849, als §. 22 der §. 130 derselben Min. Vetordnung mit Abänderung des Pasttas in der Alinea 2: "Die Bezirkskommission, oder falls schon aufgelöst wäre, die Landeskommission."

Wird dieser Antrag unterstützt? — Er ist hinreichend unterstützt.

Dr. Brauner: Ich bitte G, Exc., ich erlaube mir zu bemerken: ich habe den Text deswegen nicht aufgenommen, weil er lang ist, und weil ich glaube, daß die Stilisirung, nämlich die Einschaltung, Sache des Berichterstatters sein wird.

Oberstlandmarschall: Ich werde zur Abstimmung schreiten, und werde diese §§. der Min. Verordnung vorlesen lassen. Als §. 21 hätte der §. 129 der Min. Verordnung vom 27. Juni 1849 zu stehen.

Ich bitte ihn vorzulesen mit der nöthigen Abänderung. daß statt Lokalkommission jetzt die Bezirkskommission zu stehen habe.

Leder: §. 129 der Min.V.

Kommt ein Vergleich nicht zu Staude, dann hat die Kommission in den Fällen, wo das Bezugsrecht bestritten wird, auf Grundlage des faktischen Besitzstandes (§. 9) die Entschädigung auszumitteln, das Erkenntniß zu schöpfen und jener Partei, welche den Bezugstitel anficht, mit dem Bedeuten zuzustellen, daß sie binnen einer Fallfrist von vier Wochen den Rechtsweg zu ergreifen, und innerhalb derselben die Einbringung der Klage bei der Bezirkskommission auszuweisen habe, widrigens das Recht zur Klage als erloschen, und das Entschädigungserkenntniß als rechtskräftig angesehen werden würde. Kanu in einem solchen Falle der faktische Besitz nicht ermittelt werden, so hat die Kommission den Berechtigten unter gleicher Fallfrist auf den Rechtsweg zu weifen mit der Rechtsfolge, daß die Nichteinbringung der Klage als Berzichtleistung auf den angesprochenen Bezug angesehen wird.

§. 130. Ueber die rechtzeitig eingebrachten Klagen haben die Gerichte nach der Vorschrift über das summarische Verfahren zu verhandeln, und mit möglichster Beschleunigung zu entscheiden.

Die obsiegende Partei hat eine gerichtlich beglaubigte Abschrift des Urtheils binnen 8 Tagen, nachdem es rechtkräftig geworden ist, der Bezirkskommission, oder falls diese schon aufgelöst wäre, der Landeskommission zu überreichen.

Sladkovský: Prosím Exc. bylo to již jednou čteno, a jsem přesvědčen, že všichni pánové budou s tím souhlasit, když se od opětného čtení upustí.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hände aufzuheben.

(Geschieht.)

Der Antrag ist angenommen.

Berichterstatter Leeder: §.22 wird lauten: "Ueber, die rechtzeitig eingebrachten Klagen haben die Gewichte nach der Vorschrift über das summarische Verfahren zu verhandeln, und mit möglichster Beschleunigung zu entscheiden.

Die obsiegende Partei hat eine gerichtlich be-


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glaubigte Abschrift des Urtheiles binnen 8 Tagen, nachdem es rechtkräftig geworden ist, der Bezirkskommission, oder falls diese schon aufgelöst wäre, der Landeskommission zu überreichen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hände aufzuheben.

(Geschieht.)

Er ist angenommen.

Es käme nun der §. 21 als §. 23.

Berichterstatter Leeder (liest) §. 23:

Die von den Parteien oder ihren Vertretern bei den Ablösungsverhandlungen abgegebenen Erklä-rungen und eingegangenen Vergleiche bedürfen zu ihrer Rechtsgiltigkeit weder der Zustimmung Hypo-thekargläubiger, noch jener der Anwärter oder Kuratoren eines mit dem Substitutions-Fideikommiß- oder Lehenbande behafteten Gutes, noch der Genehmigung der administrativen oder Pflegschaftsbehörde und gilt dieß auch von beschränkten Eigenthümern, Nutznießern oder Vertretern nicht eigenberechtigter Personen.

Bei Entschädigungen mittelst Grundabtretung (§. 14) ist jedoch für Kirchen, geistliche Kommunitaten und Pfarren die Genehmigung der kirchlichen Oberbehörde und für Schulen jene der Bezirksver-tretung, beziehungsweise des Landesausschusses erforderlich. —

Sněm. sekr. Schmidt: §. 23 (zní):

Aby prohlášení od stran nebo jejich zástupců při jednání výkupním vydaná a narovnání učiněná nabyla platnosti právní, netřeba k tomu ani věřitelů hypotečních, ani čekanců neb kuratorů statku nějakého závazkem substitučním, fideikomisním neb lenním zavázaného, ani schválení úřadu administrativního aneb opatrovnického, což rozumí se také o vlastnících ob-mezených, o poživatelích a zástupcích osob, kteréž práv svých nepožívají.

Postoupil-li by se však za náhradu pozemek nějaký (§. 14) některému kostelu, některé duchovní komunitě neb faře, potřebí k tomu schválení vrchního úřadu církevního, a postoupil-li by se pozemek nějaký některé škole, jest potřebí schválení okresního zastupitelstva a dle případnosti výboru zemského.

Dr. Grünwald: Prosím za slovo. Já bych si dovolil, býti tou radou, aby se tento §.21. nyní 23. nepřijímal, a k tomu mám následující příčiny. Tento §. nařizuje částečně něco, co se samo sebou rozumí; za druhé nařizuje něco, co stojí v odporu se zákony stávajícími, a za třetí dělá sobě sám výminky ve věcech dosti důležitých, avšak tu nejdůležitější, jak se mi zdá pomijí v těchto výminkách mlčením. Já pravím, že zákon tento nařizuje něco zbytečného, něco co se samo sebou rozumí. Jest to zbytečné, že prohlášení, které při řízení o výkupu se udělá, nemá zapotřebí míti žádného schválení. To myslím, že se rozumí samo sebou; neb když ppručník, neb někdo, kdo sám svých práv nezastává, nýbrž práv cizích, k. p. když vede rozepři a něco pronese, ten, tak myslím, nemá zapotřebí, aby k tomu pronešení vyhledával schválení soudu. O tom zvlášté nařizovati, jest tedy zbytečné, jako též zbytečné jest, aby k tomu prohlášení vyjednávacího svolovali i věřiteloví hypotékami, neb nařízeno jest, že, když se dají peníze na místo vykoupené věci, že hypotekarni věřitelově, kteří pojištěni jsou do první polovice hodnoty hypotheky, z těchto výkupních peněz ničeho pohledávati nemohou, ,a že v tom případu, když se dá pozemek na místo výkupu, práva těchto hypotekárních věřitelů se nemění, poněvadž tady vykoupení se netýká práv hypotekárních věřitelů, tedy není zapotřebí, aby svolení jejich se vyhledávalo k porovnáním mezi oprávněncem a oprávněným.

Ale jinak se to má v druhém oddělení §, 21. čili 23., kde se praví, že není zapotřebí, by dal své schválení vyšší úřad, když se výkup týká klášterů, a nebo far, kde taktéž praví §. 21. a 23., když se porovnání týká požitkového vlastníka, že k tomu zapotřebí není, by také vrchní vlastník k tomu svoloval. Tomu ale tak není, neboť vlastník vrchní může k tomu, o čemž se vlastník požitkový porovnal, bud svolit neb nesvolit dle vlastnického svého práva, a taktéž když poručník porovnání učiní, zapotřebí jest, aby je soud schválil, proto jest co §. 21. čili 23. nařizuje proti našemu zákonu.

Já jsem ale nehlasoval pro tento zákon, aby přišel ve spor se zákony stávajícími, anebo aby se těmto zákonům příčil.

Není toho také zapotřebí při navrženém zákonu tak jako při zákonu od roku 1849 od všeobecných zákonů o porovnání se odchylovati, neb dle tohoto zákonu srazovala se 1/3 z výkupu, k tomu nemohl soud svoliti, aby se peníze a prostředky poručence atd. ztenčili. Dle nynějšího zákona ale se má dáti úplná náhrada. Tu jest schválení možné a vůbec proto zapotřebí, by vrchní vlastník nebo správce, by fideikomisní kurator neb ten, kdo má nároky na fídeikomis, sám k tomu prohledal, zdali se dala úplná náhrada, a by soud skoumal, zdali se s poručencem, s kurandem atd. jednalo dle zákona.

Dále dělá zákon vyjimku z ustanovení prvního odstavce; když se dá jménem výkupu pozemek, tu prý jest zapotřebí, by svolil k tomu správce zádušního jmění atd., o poručníku ale není řeči, že by měl v takovém případě soud poručenský za schválení požádati. — A tu se právě zdá, že jest jej zapotřebí, poněvadž nestačí, když se poručenec vzdává nemovitého statku, by toliko poručenský soud k tomu svolil ; jest předepsáno, by i krajský soud, v jehož okresu statek nemovitý leží, k tomu své povolení dal. V tomto ohledu jest v platnosti zákon přísný a my se nesmíme od něho odchylovati.

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Avšak leží v navrženém nařízení §. 21. čili 23. patrná inkonsekvence, neboť se praví, když někdo opovídá výkup služebnosti, dávky atd., že jest k tomu zapotřebí, aby vrchní a požitkový vlastník opovězení podepsali, a podobně nejen klášter nýbrž i nejvyšší pastýř diecesi. Jež předepsáno jest, aby podepsal opovězení výkupu nejen držitel fideikomisu, ale i fideikomisní kurátor; tedy opovědní má se spolu podepsat a nápotomní urovnání nemělo by od obou stran schváleno býti?

Z důvodů těchto soudím, pánové, že docela konsekventně jednati budeme, jestliže pro §. 21 žili 23 hlasovati nebudeme a prosím, abychom tento §. nechali propadnouti. Nebude to na žádnou ujmu toho zákona. Porovnání je vždy možné, i když se schválení bude od vyšších úřadů a soudů k němu vyhledávati a není-li porovnání možné, tedy se rozhodne tak, jako když se žádné narovnání neučinilo.

Protož, zavrhnemli §. 21 čili 23 žádnou křivdu neuděláme — anižbychom porovnání tím učinili nemožná. Zvláště i proto, že se přijalo, co pan dr. Brauner navrhl, musíme §. 21 čili 23 konsekventně zavrhnouti, poněvadž navržený doplněk dra. Braunera počíná slovy "když porovnání nepřišlo k cíli, má se věc poukázati na právní cestu atd. Doufám tedy, že slavný sněm nebude, jak sobě navrhovati dovoluji, hlasovati pro přijmutí od komise navrženého článku 21 a 23 předlohy.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

Abt Rotter: Wenn ich den Hrn. Dr. Grünwald recht verstanden habe, so ist er dafür, daß der Paragraph, der jetzt unter der Nr. 23 vorkommt, ausgelassen werden solle. Nun, von seinem Standpunkte, nämlich von dem Standpunkte der imperativen Ablösung, hat Hr. Dr. Grünwald ganz Recht. Allein ich theile mit mehreren Genossen diesen Standpunkt nicht, und erlaube mir bei Alinea, 2, wo die Genehmigung der geistlichen Oberbehörden in gewissen Fällen für nothwendig erklärt wird, die Bemerkung, ohne einen Antrag zu stellen, daß es bei Annahme eines imperativen Gesetzes überflüssig wäre, da bei jeder Alterimng des katholischen Kirchenvermögens, der Konsens des heiligen Stuhles als obersten Verwalters des Kirchenvermögens und resp der Diöcesanbischöfe, und bei geistlichen Kommunitäten derjenigen, die dazu vom heil. Stuhle bevollmächtigt sind, requirirt wird.

Das ist ganz nach katholischen Kirchengesetzen. Nun ist bei dem Punkte, wenn nähmlich statt der Geldentschädigungsrente Grund und Boden gegeben wird, die Bewilligung der entsprechenden Kirchenbehörde erforderlich, so auch bei Ablösung jeder Naturalleistung und Giebigkeit an kirchliche Pfründen und geistliche Kommunitäten. Durch die Annahme dieses imperativen Ablösungsgesetzes wird offenbar das katholische Kirchenrecht in diesem Punkte bei Seite gesetzt, und deßhalb erlaube ich mir die hohe Versammlung darauf aufmerksam zu machen, und erkläre, daß ich das ganze Gesetz verwerfe.

Dr. Grünwald: Es scheint, daß mich der Herr Prälat nicht verstanden hat. Mein Antrag geht dahin, daß dieser Paragraph, welcher davon absehen will, daß man zu Vergleichen, welche von Nutznießern, Fideikomißbesitzern, Pfründeninhabern und Minderjährigen geschlossen werden, einen Konsens des Fideikomißkurators, des obersten Kirchenpriesters, des vormundschaftlichen Gerichtes ansuche, verworfen werde, — da ich dafür bin, daß es rücksichtlich dieser Vergleiche bei den bestehenden Gesetzen verbleiben solle, daß demnach zu allen diesen Vergleichen die nach vorgeschriebenen Konsentirungen eingeholt werden mühen und ich habe mich zur Begründung meines Antrages darauf berufen, daß wir darauf eingegangen sind, es solle eine volle Entschädigung für die abzulösende Leistung gezahlt würden; daß es demnach dem Obereigenthümer, dem Vorsteher der Kirche, dem Vorsteher der Gemeindevertretung, dem Vormunde, dem Fideikomißkurator und den Anwärtern vorbehalten bleiben müße, zu prüfen, ob eine volle Entschädigung durch Vergleich erziett worden ist oder nicht, und ob sonach eine Konsentirung der Oberbehörde zu ertheilen sei.

Deßhalb spreche ich für die Weglassung dieses Paragraphes, §.21 resp. 23.

Abt Rotter: Nach der Erklärung des Herrn Dr. Grünwald habe ich nichts zu erwiedern, ich habe nur im Allgemeinen die Bemerkung an diese Aeußerung knüpfen wollen.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort? Da es nicht der Fall ist, so erkläre ich die Debatte für geschlossen und bitte noch den Herrn Berichterstatter . . .

Leeder: Wenn lediglich der Vergleich, welchen die Parteien oder ihre Vertreter bei der Ablösungsverhandlung schließen, an die Bestätigung der höhergestellten Behörde, welcher Art immer gebunden wird, so glaube ich, ist die einfache Folge dessen die, daß bei den Verhandlungen gar kein Vergleich zu Stande kommen wird; es werden in allen diesen Fällen eben Aussprüche geschehen müssen, selbst in jenen Fällen, wo der Vertrag für beide Theile wünschenswerth gewesen wäre.

Die kais. Verordnung vom 5. Juli 1853, welche eben nicht im Jahre 1848 oder 1849, wie wiederholt hingewiesen wurde, sondern im Jahre 1853, sonach zu einer ganz ruhigen Zeit erlassen wurde, hat den Vergleichsversuch ohne weitere Bestätigung ganz in den Vordergrund gestellt, und es find auf Grundlage dieses Gesetzes auch bei den meisten Verhandlungen sehr günstige Resultate erzielt worden.

Ich glaube, die Besorgniß des Hrn. Vorredners, daß unter dem Schuhe dieses Paragraphes irgend wie ein ungünstiger Vergleich geschlossen werden dürfte, ist ganz unbegründet. Es wird ein Vergleich nur dann zu Stande kommen, wenn die Bestimmungen der Verträge oder überhaupt die Verhältnisse nicht


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ganz klar sind, während in anderen Fällen, wo die Verhältnisse klar sind, eben nur ein Ablösungserkenntniß gefällt werden wird.

Ist nun die Nothwendigkeit eines Vergleiches da oder wünschen es beide Theile, warum sollen dieselben, entgegen allen bisherigen Grundentlastungsvorschriften, an eine Bestättigung gebunden werden? Es ist etwas anderes bei der Grundabtretung, Es wurde in der Kommission von einem hochehrwürdigen Mitgliede hervorgehoben, daß bei der Grundentlastung möglicher Weise ein Vergleich zu Stande kommen könnte gegen das Interesse der betreffenden Pfründe, weil zufälliger Weise ein Stück Grund — unmittelbar vor der Pfarre gelegen, dem Pfarrer lieber ist, als die ganze, wenn auch weit werthvollere Naturalabgabe, und in Rücksicht dessen, weil die Grundentschädigung ohnedieß nur eine Ausnahmr bildet, ist für diesen speziellen Fall der Konsens der kirchlichen Oberbehörde, und bei Schulen jener der Bezirksvertretung vorgeschrieben worden.

Bei den übrigen Objekten ist man bei den früheren Vorschriften stehen geblieben, und ich fühle mich im Namen der Kommission nicht berechtigt, von dieser Bestimmung abzugehen. Ich bemerke übrigens bezüglich des 2. Alinea, daß die Worte in der vorletzten Zeile "beziehungsweise der Landesausschuß" wegbleiben können.

Es war dieß eine Bestimmung, welche zur Zeit gefaßt wurde, wo die Bezirksvertretungen noch nicht ms Leben getreten waren, und nachdem dieß mittlerweile geschehen, ist der Konsens derselben genügend.

Im Uebrigen habe ich nur noch zu bemerken, daß bereits in der Generaldebatte nachgewiesen wurde, daß eine Alterirung des Kirchenvermögens durch das gegenwärtige Gesetz nicht geschieht, indem volle Entschädigung geboten wird und es sich keineswegs um Giebigkeiten handelt, welche unter die betreffenden Gesetze zu subsummiren wären.

Es handelt sich hier um keine Zehnten, keine wandelbaren Abgaben, sondern um eine fixe Naturalabgabe.

Oberstlandmarschall: Ich werde zur Abstimmung schreiten, nachdem der Antrag des Herrn Abgeordneten Grünwald ablehnend ist und nur seine Berücksichtigung finden würde, wenn der §. nicht angenommen wird, u. zw. absatzweise. Den ersten Absatz des §. 21 bitte ich vorzulesen.

Berichterstatter Leeder (liest): §. 21. I. Divon den Parteien oder ihren Vertretern bei den Ablösungsverhandlungen abgegebenen Erklärungen und eingegangenen Vergleiche bedürfen zu ihrer Rechtsgiltigkeit weder die Zustimmung der Hypothekargläubiger, noch jener der Anwärter oder Kuratoren eines mit dem Substitution-Fideikommiß- oder Lehenbande behafteten Gutes, nach der Genehmigung der administrativen oder Pflegschaftsochörde und gilt dieß auch von den beschränkten Eigenthümern, Nutznießern oder Vertretern nicht eigenberechtigter Personen.

Sněmovní sekretář Schmidt čte:

Aby prohlášením od stran nebo jejich zástupců při jednání výkupním vydaná a narovnání učiněná nabyla platnosti právní, netřeba k tomu ani věřitelů hypotečních, ani čekanců neb kurátorů statku nějakého závazkem substitučním , fideikomisním neb lenním zavázaného ani schválení úřadu administrativního aneb opatrovnického, což rozumí se také o vlastnících obmezených, o poživatelích a zástupcích osob, kteréž práv svých nepožívají.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, aufzustehen.

(Geschieht.)

Ich bitte um die Gegenprobe. (Geschieht.)

Es ist das Verhältniß ein solches, daß ich noch einmal bitten muß.

(Rufe: Namentliche Abstimmung!)

Die Abstimmung ist zweifelhaft, ich muß daher namentlich abstimmen lassen.

Es wird abgestimmt über den ersten Absatz des §. 21, nunmehr §, 23, wie ihn die Kommission angetragen hat.

Ich bitte diejenigen Herren, welche dafür sind" wollen mit "Ja", die dagegen sind, mit "Nein stimmen.

Bude se hlasovat o prvním odstavci, čl. 23. Pro ten článek račte hlasovati slovem "ano", proti němu slovem "ne."

Oberstlandmarschall: (läutet.) Es wird abgestimmt.

Landtagssekretär Schmidt verlieft die Namen zur Abstimmung:

Fürst-Grzbischof zu Prag. Nein.

Bischof zu Budweis.

Bischof zu Königgrätz.

Bischof zu Leitmeritz.

Rector Magnificus der Prager Universität. Ne.

Adam Hermann. Ja.

Achrenthal Johann. Freiherr. Nein.

Bachofen von Echt, Klemens. Ja.

Becher Franz. Ja.

Beer Jakob, Kreuzherrnordens-General. Ja.

Bělský Wenzel, JUDr., Bürgermeister, Ne.

Benoni Joseph. J. U. C. Ano.

Berger Maximilian. Ne.

Bethmann Alexander, Freiherr. Ja.

Bibus Peter Franz, Kreisgerichtsrath. Ja.

Bohusch v. Ottoschütz Wenzel, Ritter v.

Brauner Franz, J. U. Dr. Ano.

Brinz Alois, Prof. Ja.

Clam-Martinitz Heinrich, Graf.

Claudi Eduard. Nein.

Gonrath August.

Černin Jaromir, Graf.

Černin Ottokar, Graf. Nein.

Čizek Anton, J. U. Dr. Ano.

Čupr Franz, Dr. Phil. Ne.

Daneš Franz, Pfarrer.

Desfours-Walderode Franz, Graf.

Daubek Eduard. J. U. Dr. Nein.

Dohauer Richard. Ja.


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XI. Sitzung der 4. Jahres-Session 1865.

XI. sezení 4. ročního zasedání 1865.

Dwořák Simon. k. k. Bergkommissär. Ne.

Eisenstein August, Ritter von. Nein.

Eisenstein Wenzel, Ritter von. Nein.

Esop Josef. Med. Dr. Ne.

Eyssert Adalbert. Ja.

Faber Karl. Ne.

Fingerhut Adalbert. Ano.

Fleischer Alexander, Med. Dr.

Forster Eman.. JUDr. Ja.

Frič Joseph. Ne.

Fürstenberg Emil, Fürst.

Fürstenberg Maximilian, Fürst. Nein.

Fürst Rudolf. Ja.

Fürth J. W. Ja.

Gabriel Joseph. JUDr.

Görner Anton, 5. JUDr. Nein.

Göttl Hugo. Ja.

Götzel Josef. Ano.

Greger Eduard, Med. Dr. Ano.

Grohmann Virgil, Phil. Dr. Ja.

Groß Robert, Phil. Dr.

Grüner Ignaz. k. k. Statth-Rath.

Grünwald Wendelin. J. U. Dr. Ne.

Gschier Anton, J. U. Dr.

Haas Eusebius.

Hamernik Joseph, Med. Dr. Ano.

Hanisch Julius, J. U. Dr. Ja.

Hardtmuth Karl.

Harrach Franz, Graf. Nein.

Harrach Johann, Graf. Ne.

Hasner Leopold, Ritter v. Artha.

Haßmann Theodor, J. U. Dr. Ja.

Hawelka Mathias, k. k. L.°G.-Rath. Ano.

Heinl Marian, Abt. Nein.

Herbst Eduard, J. U. Dr.. Prof. Ja.

Herrmann Franz, Realschullehrer.

Hille Wolfgang. In.

Hoffmann Gustav. Ja.

Hödl Joh. Ano.

Höfter Konstantin, Dr. Ja.

Jaksch Anton. Med. Dr. Nein.

Jelinek Karl, k. k. Direktor der Sternwarte. Ja.

Jeřábek Johann. JUDr. Ne.

Jindra Jakob, Pfarrer. Ne.

Kalina Mathias, Ritter von Jäthenstein. Nein.

Klaudy Leopold, J. U. Dr. Nein.

Klawik Franz. Ja.

Klier Franz, J. U. Dr.

Klimesch Joseph, Ne.

Kodým Filip Stanislaus, Dr. Ne.

Kopetz Heinrich, Ritter von. Ja.

Korb v. Weidenheim Franz, Freiherr.

Korb v. Weidenheim Karl, Ritter.

Kordina August, Med. Dr.

Kral Josef, Med. Dr. Ano.

Kralert Franz, Med. Dr. Ne.

Kratochwile Johann, J. U. Dr. Ano.

Kratochwyl Wenzel. Ano.

Krause Ignaz. Ja.

Krejčí Peter Franz. Weihbischof. Ne.

Krejči Johann. Prof. Ano.

Kreuziger Vincenz.

Křiwanek Eduard. Ja.

Krouský Johann. Ano.

Kuh David. Ja.

Lambl Joh. B.. Prof. Ne.

Laufberger Franz. k. k. Statth-Rach, Ja.

Ledebour Adolf. Graf. Nein.

Leeder Friedrich, k. k. Bezirks-Vorsteher. Ja.

Lill v. Lilienbach Alois, k. k. Ministerialrath. Ja.

Limbek Johann. Ritter von, J. U. Dr. Ja.

Limbek Karl. Ritter von, k. k. L-G-Rath. Ja.

Lippmann Josef. Ja.

Lobkowitz Georg, Fürst. Nein.

Lobkowitz Moriz, Fürst.

Lumbe Josef, Dr. Nein.

Macháček Josef.

Maieisbach Adolf, Ritter von. Ano.

Mallowetz Ernst, Freiherr. Nein.

Maresch Anton, k. k. Bezirks-Vorsteher. Nein,

Maresch Johann, k. k. Schulrath.

Matouschowsky Alois, Pfarrer, Ano.

Mayer Anton, Dr. und Prof.

Mayer Ernst, Med. Dr.

Miest Johann v. Zeileisen, k. k. Bez.-Vorst.

Mladota von Solopijk Franz, Freiherr.

Neradt Franz.

Neumann Wenzel. Ja.

Neupauer Karl. Ritter von. Nein.

Nostiz Albert. Graf. Nein-

Nostitz Erwein, Graf. Nein.

Nostitz Joseph, Graf. Nein.

Obst Gustav. J. U. Dr.

Oliva AIois.

Palacký Franz, Dr. Ne.

Palme Joseph.

Pankratz Franz. J. U. Dr.

Peche Joseph Karl, Ritter von. Nein.

Pfeiffer Josef. Ja.

Platzer Wilhelm, Pfarrer.

Plener Ignaz, Edler von. Ja.

Podlipský Joseph. Mes. Dr. Ano.

Pollach Stephan, s. e. Rath. Nein.

Porak Anton, Med. Dr. Nein.

Pour Wenzel. Ne.

Prachenský Joseph, J. U. Dr. Ano.

Ptačovský Karl. Ne.

Purkyně Johann, Dr.. Prof. Ne.

Redlhammer Eduard. Ja.

Rieger Franz Ladislaw, J. U. Dr. Ne.

Riese-StalIburg Friedrich, Freiherr. Nein.

Rößler Anton. Ja.

Rosmauer Wenzel.

Roth Hieronymus, J. U. Dr.

Roth Karl. J. U. Dr. Ne.

Rothkirch-Panthen Karl, Graf.

Rotter Johann, Abt. Nein.

Řezáč Franz, P. Ano.

Sadil Libor. Ja.

Sandtner Johann, k. k. Bez-Vorsteher.


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XI. Sitzung der 4. Jahres-Session 1865.

XI. sezení 4. ročního zasedání 1865.

Schowanek Anton, J. U. Dr., k. k. Notar. Ne.

Seidl Emanuel, Med. Dr., k. k. Prof. Ja.

Seidl Wenzel, k. k. Bez,.Gerichts-Adjunkt. Ano.

Seifert Wenzel. Ja.

Seitl Franz. k. k. O.-L.-G..Rach. Ne.

Siegmund Frz.

Sladkowský Karl, J. U. C. Ano.

Slawík Joseph, Ano.

Škarda Jakob. J. U. Dr.

Stamm Ferdinand, J. U. Dr. Ja.

Staněk Johann B., Prof. Ne.

Stangler Joseph. Ja.

Stark Johann Ant., Edler v.

Steffens Peter. Ja.

Steruberg Jaroslaw, Graf. Nein.

Stickt Sigmund. J. U. Dr.

Stöhr Anton, J. D. Dr, Ja.

Stradal Franz, J. U. Dr. Ja.

Sträruwitz Adolph Ritter v. Ja.

Suida Franz. Ja.

Swatek Laurenz, J. U. Dr. Ano.

Schary Johann Michael. Ja.

Šembera Alois, Pros. Ano.

Šicha Joseph, Med. Dr. Ano.

Šlechta Anton, J. U. Dr.

Schlöcht Johann. Nein.

Schmatz Heimich, J.U.C.

Schmeykal Franz, J. U. Dr. Ja.

Schmerling Anton, Ritter von.

Schober Ant., Med. Dr. Ja.

Schönborn Erwein, Graf. Nein.

Schrott Joseph, Dr. und Prof. Ja.

Schubert Eduard, J. U. Dr. Ja.

Schwarzenberg Adolph, Fürst. Nein.

Schwarzenberg Johann Adolf, Fürst. Nein.

Schwarzenberg Karl, Fürst.

Schwestka Franz, J. U. Dr. Ne.

Taasse Eduard, Graf.

Tachezy Ad. Ja.

Taschek Franz, k. k. Hofrath. Ja.

Tedesco Ludwig, Med. Dr. Ja.

Tetzner Gustav.

Theumer Emil, J. U. Dr. Nein.

ThomaK Leopold.

Thun-Hohenftein Franz, Graf, Nein.

Thun-Hohmstem Leo, Graf. Nein.

Thun-Hohenstein Leopold, Graf.

Thun-Hohenstein Theodor, Graf. Nein.

Thun-Hoyenstein Oswald, Graf.

Thurn-Taxis Hugo, Fürst. Nein.

Tomek Wenzel, Prof. Ne.

Tomiček Karl. J. U. Dr.

Tonner Emanuel, Prof. Ano.

Trenkler Anton Gustav.

Trojan Prawoslaw, J. U. Dr. Ano.

Urbanek Ferd. Ne.

Voith Ferd., Freiherr, k. k. Statth.-Rath. Nein.

Volkelt Johann, J. U. Dr. Ja.

Waclawik Alois. Ne.

Waidele Erst. Edler von Willingen. Ja.

Waldsteln Ernst, Graf.

Wanka Wenzel. Edler v. Nein.

Wenisch Johann, Ritter. Ja.

Wenzig Joseph. Schulrath. Ne.

Wiener Fried., Dr. Ja.

Wojáček Anton, k. k. Sts.-Anw.'Subst. Ne.

Wokaun Franz, k. k. Landesgerichtsrath. Ja.

Wolfrum Karl. Ja.

Wolkenstein Karl, Graf. Nein.

Worowka Wenzel, J. U. Dr.

Wratislaw Joseph, Graf. Nein.

Wucherer Peter, Freiherr, k. k. Hofrath. Ja.

Zap Karl Wl., Prof.Ano.

Zatka Ignaz, Ne.

Zedtwitz Karl M., Graf. Ja.

Zedtwitz Kurt, Graf.

Zeidler Hieron., Freih., Abt.

Zeithammer Ottokar, Prof. Ano.

Zelený Wenzel, Prof. Ne.

Zeßner Vincenz, Freiherr. Nein.

Zikmund Joseph.

Zak Johann. J. U. Dr, Ne.

Oberstlandmarschall (läutet:) —

Mit Ja haben gestimmt 91. mit Nein 77. Der Antrag der Kommission Absatz 1 §. 23 ist daher angenommen.

Ich schreite nun zur Abstimmung über den 2. Absatz. Ich bitte denjelben vorzulesen mit Weglassung des Ausdruckes "beziehungsweise des Landes-Ausschusses."

Leeder (liest:) Bei Entschädigungen mittelst Grundabtretung (§. 14) ist jedoch für Kirchen, geistliche Kommunitäten und Pfarren die Genehmigung der kirchlichen Oberbehörde, und für Schulen jene der Bezirksvertretung notwendig.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage zustimmen, aufzustehen. (Geschieht.)

Der Antrag ist angenommen. Leeder (liest:) §. 22: Das Ablösungserkenntniß ist gemäß §. 36.

Der Minist. V. vom 27. Juni 1849 in tabellarischer Form auszufertigen, und beiden Theilen zu. zustellen, dem Berechtigten jedoch bei dem Bestande mehrerer Verpflichteten derselben Gattung überdieß auch ein summarisches Erkenntniß zu erfolgen.

Sněmovní sekretář Schmidt čte: §. 22.

Nález výkupní budiž dle §. 36 nař. min. . vydaného dne 27. června 1849 ve způsobe tabulkové zdělán a oběma stranám dodán. Bylo-li by však několik povinných téhož druhu, budiž oprávněnému mimo to vydán nález, sumovní.

Sněmovní sekretář Schmidt čte: Postoupil-li by však za náhradu pozemek nějaký (§. 14) jest některému kostelu, některé duchovní komunitě neb faře, potřebí k tomu schválení vrchního úřadu církevního a postoupil-li by se pozemek nějaký některé škole, potřebí jest schválení okresního zastupitelstva a dle případnosti výboru zemského.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage zustimmen, aufzustehen. (Geschieht.)

Der Antrag ist angenommen.

Leeder (liest:) §. 22: Das Ablösungserkenntniß ist gemäß §. 36.

Der Mimst. V. vom 27. Juni 1849 in tabellarischer Form auszufertigen, und beiden Theilen zu. zustellen, dem Berechtigten jedoch bei dem Bestande mehrerer Verpflichteten derselben Gattung überdieß auch ein summarisches Erkenntniß zu erfolgen.


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XI. Sitzung der 4. Jahres-Session 1865.

XI sezení č. ročního zasedání 1865.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

(Niemand meldet sich.) —

Da dieß nicht der Fall ist, so schreite ich nun zur Abstimmung und bitte diejenigen Herren, die diesem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Er ist angenommen.

Leeder (liest) §. 23. resp. 25 :

Gegen Entscheidungen der Lokalkommission ist die Berufung an die Statthaltern, und im Falle der Nichtbestättigung des Erkenntnisses an das Staatsministerium innerhalb der Präklusivfrist von 30 Tagen zulässig, und stets bei der Lokalkommission einzubringen.

Gegen ein bestättigtes Erkenntniß findet keine weitere Berufung statt.

Sněmovní sekretář Schmidt čte: §. 23 nyní 25.

Z nálezu komise místní lze se ve 30denní lhůtě preklusivní odvolati k místodržitelství, a nebyl-li nález potvrzen k ministerium státnímu.

Odvolání takové podáno bud komisi místní.

Byl-li nález potvrzen, další odvolání místa nemá.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

Dr. Čížek: V čl. 18. přijalo se ustanovení, že mají sobě společní držitelově ustanoviti plnomocníka ve lhůtě 30denní, aniž by se bylo dodalo ve lhůtě preklusivní.

Zde ale stojí, že se má podati rekurs takový ve lhůtě preklusivní.

Když v prvním pádě nestojí slovo preklusivní, zde ale stojí, mohl by se zákon vykládati tak, že v prvním pádu se může lhůta prodloužiti, v druhém pádu však ne.

I myslím tedy, že by to vedlo jen k nedorozumění, a že by se tím prodloužila věc, kdyby se povolilo, aby první lhůta se mohla prodloužiti, neb pak by spolumajitelé věc protahovali, a říkali, že nemohou voliti plnomocníka, a že tedy prosí, aby jim byla lhůta prodloužena.

Zde v tomto článku ale jest lhůta výslovně preklusivní; pročež bych byl proto, aby i zde se vynechalo slovo "preklusivní", a aby se přijal zvláštní článek, který by ustanovil: lhůty v tomto zákoně ustanovené jsou preklusivní.

Ich beantrage, daß hier das Wort: "praeclusiv" ausgelassen, dagegen aber ein eigener §. zwischen die §. 25 und 26 seiner Zeit eingestellt werde, welcher lautet: "Alle in diesem Gesetze bestimmten Fristen sind Praeklusiv-Fristen."

Oberstlandmarschall: Wird der Antrag, der so eben gelesen wurde, unterstützt?

(Er ist hinreichend unterstützt.)

Verlangt noch Jemand das Wort? Ich erkläre die Debatte für geschlossen; ich bitte, mir das Amendement zu geben.

Berichterstatter Leeder: Ich habe im Namen der Kommission gegen diese Amendements nichts einzuwenden.

Oberstlandmarschall: Ich werde also zuerst den §. 25, wie ihn die Kommission vorgeschlagen hat, mit Ausnahme des Wortes ,,praeclusiv", zur Vorlesung bringen, nachdem der Herr Berichterstatter sich in dieser Beziehung mit dem Antragsteller vereinigt hat.

Berichterstatter Leeder liest: §. 25. Gegen Entscheidungen der Lokalkommission ist die Berufung an die Statthaltern, und im Falle des Erkenntnisses an das Staatsministerium innerhalb der Frist von 30 Tagen zulässig und stets bei der Lokalkommission anzubringen. Gegen ein bestätigtes Erkenntniß findet keine weitere Berufung statt.

Zemský sekretář Schrnidt čte: §.25. Z nálezu komise místní lze se v 30ti denní lhůtě odvolati k místodržitelství, a nebyl-li nález potvrzen, k ministeriu státnímu. Podání takové podáno bud komisi místní.

Byl-li nález potvrzen, další odvolání místa nemá.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Es geschieht.)

Der Antrag ist angenommen.

Nun trägt Dr. Čižek an, daß ein eigener §. einaeschaltet werde.

Pan Dr. Čížek činí návrh, aby mezi čl. 25 a 26 dodán byl ještě čl. 26tý toho znění: Všechny v tomto zákoně ustanovené lhůty jsou preklusivní.

Ein neuer §. als §. 26 soll eingeschaltet werden : "Alle in diesem Gesetze bestimmten Fristen sind Präklusivfriften."

Ich bitte Diejenigen, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Es geschieht).

Der Antrag ist angenommen.

Berichterstatter Leeder (liest:) §. 27 früher 24: Das rechtskräftige Ablösungserkenntniß ist von der Lokalkommission dem Gerichte zur Einverleibung des Pfandrechtes für das Ablösungskapital sammt Zinsen ob der verpflichteten Realität vor allen anderen bereits eingetragenen Hypothekarposten und zur Löschung der abgelösten Verpflichtung — und ebenso der Realinstanz der berechtigten Realität zur Amtshandlung bezüglich der Hypothekargläubiger gemäß §. 13 dieses Gesetzes zu übergeben.

Sněm. sekretář Schmidt čte: Když nález výkupní nabude moci právní, budiž od komise místní podán k soudu k tomu konci, aby se na zavázané nemovitosti právo zástavní za kapitál výkupní i s úroky, přede všemi jinými závadami hypotečními již zapsanými vložilo a závazek vykoupený aby se vymazal; též budiž tento nález odevzdán reální instanci nemovitosti oprávněné, aby zavedla řízení úřední v příčině věřitelů hypotečních dle §. 13 tohoto zákona.


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XI. Sitzung der 4. Jahres-Session 1865.

XI. sezení 4. ročního zasedání 1865.

Dr. Karel Roth: Nařízení tohoto článku, že má být výkupní jistina vtělena právem zástavním přede všemi ostatními tamtéž se nalézajícími jinými hypotekárními závadami, zdá se mi býti nespravedlivé, a myslím také neoprávněné. —

Zákon ten má účel, aby řídil právní poměry mezi oprávněným a povinnovaným; na práva třetích osob nemá se nikdy vztahovat; toto nařízení skutečně ale vztahuje se na privátní práva třetích osob, poněvadž je lehce možno, že na živnosti povinnovaného jsou již jiná práva zástavná pojištěna, která snad jsou starší, než právo vykoupené, mají tedy přednost před právem výkupním. Tím bychom tedy porušili tato starší základní práva.

Já nevím, co vlastně komisi vedlo k tomu, aby dala výkupní jistině přednost hypotekárního práva před ostatními, tolik ale vidím a jest jisto, že tím hlavní zásada občanského zákonníka o zástavním právu jest porušena. Já jsem pro to, aby nové výkupní jistině dána byla táž i posloupnost knihovní, tentýž knihovní pořádek, který přísluší právu, na jehož místo nastoupil, a navrhuji tedy, aby se v článku 24. na místě slov: "přede všemi tam již vloženými jinými hypotekárními závadami" vsadila slova: "v knihovní posloupnosti knihovního práva."

Ich beantrage, es soll im §. 24. statt der Worte: "vor allen andern bereits eingetragenen Hypothekarposten" die Worte gesetzt werden: "in der bücherlichen Rangordnung des abgelösten Rechtes."

Oberstlandmarschall: Die Herren haben soeben den Antrag gehört. Ich werde die Unterstützungsfrage stellen.

Er ist hinreichend unterstützt.

Verlangt noch Jemand das Wort? Da es nicht der Fall ist, so erkläre ich die Debatte für geschloffen. — Herr Berichterstatter!

Berichterstatter Herr Leeder: D,e betreffende Bestimmung ist aus den früheren Grundentlastungs. Vorschriften genommen und wie ich glaube deßhalb hier eingeschaltet worden, weil nicht leicht ein Fall denkbar ist, daß die beireffenden Lasten den übrigen Hypothekargläubigern nicht vorangehen würden; wenn aber die Besorgniß ausgesprochen wurde, daß dieß der Fall sein könnte. so glaube ich im Namen der Kommission dem Amendement um so mehr beipflich. ten zu können, als das. was das Amendement bezweckt nur eine sehr seltene Ausnahme sein kann, bei welcher man den erworbenen Rechten anstandslos nachkommen kann.

Oberstlandmarschall: Ich werde zuerst den Antrag mit dem Amendement des Herrn Abgeordneten Dr. Roth vorlesen und zur Abstimmung bringen lassen.

Er lautet:

Das rechtskräftige Ablöfungserkenntmß ist von der Lokalkommission dem Gerichte zur Einverleibung des Pfandrechtes für das Ablösungskapital sammt Zinsen ob der verpflichteten Realität in der bücherlichen Rangordnung des abgelösten Rechtes und zur Löschung der abgelösten Verpflichtung und ebenso der Realmstanz der berechtigten Realität zur Amtshandlung bezüglich der Hypothekargläubiger gemäß §. 13dieses Gesetzes zu übergeben.

Když nález výkupní nabude právní moc, budiž předložen komisí, která jej podá soudu k tomu konci, aby se na místo zavázané nemovitosti právo zástavní za kapitál vykoupený i s úroky v knihovní posloupnosti výkupního práva vložilo, a závazek výkupní aby se vymazal; též budiž ten nález odevzdán realní instanci nemovitosti oprávněného, aby zavedla řízení ohledně hypotekárních věřitelů podle §. 13 tohoto zákona.

Oberstlandmarschall: Der Herr Berichterstatter hat noch eine Bemerkung zu machen.

Herr Leeder: Mir war der Wortlaut des Amendements nicht so genau bekannt; ich glaube es bedarf einer Vervollständigung für den Fall, wenn das betreffende Objekt noch gar keine bücherliche Einlage hätte.

Es kommt dieß vor, und für diesen Fall wäre das Amendement dahin zu ergänzen, daß dort, wo das Ablösungs-Objekt bücherlich noch nicht vorgeschrieben ist, die Vorschreibung des Ablösunaskapitales vor allen andern bereits eingetragenen Hypothekarposten zu geschehen habe.

Herr Dr. Frič: Wenn die Hypotheke nicht eingetragen ist, dann sind auch keine Lasten darauf.

Dr. Rieger: Wenn die Hypothek nicht existirt, so kann keine Last darauf sein.

Leeder: Nicht wenn die Hyvothek nicht existirt, sondern wenn das Recht auf der Hypothek nicht vorgemerkt ist, wie bei sehr vielen Naturalien es der Fall ist, die wohl gegeben werden, aber keine bücherliche Vorschreibung haben.

Oberstlandmarschall: Es ist die Debatte zwar geschlossen, aber der Herr Berichterstatter hat selbst davon eine Ausnahme gemacht.

Dr. Grünwald: Já jsem předce v pochybnosti, zdali je ten návrh páně Rothův pro všechny případy spravedlivý, neb v některých případech není právo nikterak hypothekární. To právo leží ve vlastnictví a poněvadž se vlastnictví tím výkupem ztenčí, tu na místě ztenčeného vlastnictví nastoupí tato pohledanost, a ta musí se přijmout skutečně do první hypotheky, poněvadž na místo té ztenčené nemovitosti nastoupí nyní peníze, tak že se může říci: Pecunia succedit in locum rei, a proto myslím, aby to zůstalo při návrhu komise.

Dr. Čížek: Mám za to, že návrh pana dra Rotha je docela spravedlivý. Bud je povinnost v knihách veřejných vložena, pak je to skutečně jenom právo reální; není-li tam vložena, není žádné právo reální a nemůže býti o takové povinnosti řeč.

Pan dr. Grůnwald myslí, že je to na prv-

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XI. Sitzung der 4.Jahres-Session 1865.

XI. sezení 4. ročního zasedání 1865.

ním listě majetnosti třeba již spolu vloženo. Pak se rozumí samo sebou, že to musí jíti přede všemi věřiteli, neb skutečně to bylo právo první a musí se vložit též v první položce. Mám za to, že to, co pan dr. Roth vyřkl, je spravedlivé.

Neb kdyby se přijal návrh komise, spíše by se dokázati dalo, že je nespravedlivý, proto, poněvadž známo, že ještě roku 1840 se mnoho takých kontraktu do kněh veřejných vložilo, kde již mnoho věřitelů před tím v hnihách vloženo bylo. —

Tedy by také právo přede všemi již vloženými věřiteli do kněh přišlo.

To bychom prvním věřitelům křivdu tím činili, k čemu právo nemáme.

Budu hlasovat s plným přisvědčením, že spravedlivě hlasuji s návrhem pana dra Rotha.

Dr. Grünwald: Tady se také jedná, kam přijde pojištěný výkupný kapitál.

Ten přijde k pojištění na statek oprávněný ; neb ten statek oprávněný nyní dostane místo svého práva výkupného peníze a to myslím, že se mají poslednější vložit také na statek oprávněný.

Tím též bude mít přednost.

Dr. Roth: Článek 24. výslovně praví, že se má vydávati zástavnost právní na živnosti povinnované, nikoliv ale na statek oprávněný.

Zde se jedná o zástavních právech, které byly na živnosti povinnované vydobyté. Jak již podotkl pan dr. Čížek, jsou práva, která se mají vykoupiti bud do kněh vložena neb ne.

Jsou-li vložená, nenahlížím, jak mají dostat lepší knihovní přednost, než která jim byla při vtělení udělena.

To se příčí principu našeho občanského zákona.

Nejsou-li ale vtělená, musí se, co se týče práv později vydobytých, hledět k čl. 443 občanského zákonníka.

V tom se praví, že každý, kdo nastoupí statek, převezme s ním také všechna břemena na tomto statku váznoucí.

Co tehdy v knihách není, to držitele neváže. —

Nejsou-li povinnosti na hypotéce vtěleny, nemůže majitel této živnosti také býti vázán, aby povinnost takovou nevtělenou plnil.

Myslím, tu nemůžeme o žádném hypotečním právu mluviti, a zdali dnes neb zítra přijde výkupní listina předce k vtělení, myslím, že i potom bude výkupní jistina nejposlednější.

Jediná výminka by se mohla stát při takové živnosti, kde vlastnost takové povinnosti jest na tak zvaném listu držebním naznamenána, kde se naznačují co "emphtyteutische Wirtshäuser" neb "krčmy."

Tady již viděti na listu držebním, že jest to živnost zabavená, že není docela svobodná, a tu myslím, že by mohla jistina výkupní vtělena býti přede všemi ostatními hypothekárními břemeny a tu bych se pak shodoval s tím, co pan zpravodaj co amendement k mému návrhu navrhoval.

Ostatně ale setrvám při svém návrhu.

Prof. Herbst: Darf ich noch ums Wort bitten oder ist die Debatte vielleicht schon geschlohen?

Oberstlandmarschall: Ich habe die Debatte als geschloßen erklärt, nämlich die neuerdings aufgekommene Debatte.

Prof. Herbst: Wenn ich doch noch das Wort bekommen könnte, würde ich sprechen.

(Rufe ja!)

Oberstlandmarschall: Ich glaube, es handelt sich hier darum eine Sache festzustellen, die von großer Wichtigkeit ist, und es dürfte daher nichts dagegen einzuwenden sein, wenn ich von der Strenge der Geschäftsordnung Umgang nehme und dem H. Professor noch das Wort ertheile.

Prof. Herbst: Ich kann mich mit dem Antrage der Kommission vollkommen einverstanden erklären, dessen Wesen nämlich dahin geht, daß das Ablösungskapital ob der verpflichteten Realität, das Vorrecht vor allen anderen Hypotekarposten erhält, denn dasjenige, was abgelöst wird, war eine Grundlaft und ging allen Hypotekarposten vor, es ist also ganz natürlich, daß der Bezugsberechtigte, welcher bezüglich der Lasten unabhängig war von den Hypotekarforderungen, welche in öffentlichen Büchern eingetragen waren, und welcher nun statt dieser hohen Grundlasten das Ablösungskapital erhält, mit dieser Ablösungssumme allen Hypotyekarlasten vorgeht.

Wenn man sagt, daß das bei dem Bierzwang nicht Statt findet und daß da die Möglichkeit besteht, daß die Forderungen zur zwangsweisen Abnahme des Bieres eingetragen seien, so muß ich dieß aus dem Grunde bestreiten, weil der §. 1. nur von Verbindlichkeiten der Schankwirthe zur Abnahme der Getränke von den ehemaligen Obrigkeiten spricht, sofern diese Verbindlichkeit in dem ursprünglichen oder einem spätern zu Recht bestehenden emphyteutischen Vertrage ausdrücklich bedungen worden ist. Es wird also nicht eine jede privatrechtliche Verpflichtung zur Abnahme des Bieres, sondern nur die aus emphyteutischen Verträgen Heistammenden, durch dieses Gesetz berührt. Wie das aber möglich sei, daß vor dem emphyteutischen Vertrage etwas in die öffentlichen Bücher eingetragen sei, das kann ich nicht einsehen, da ja früher das Objekt ein Dominikalbesitz gewesen ist. Es kann sich daher nur um Lasten handeln, welche auch den Hypothekarforderungen vorangingen, und es ist daher ganz natürlich, daß durch die Surogirung der Bezugsberechtigte in seinem Rechte nicht verkürzt werden kann, es wäre dieß gegen alle Rechtsgrundsähe wenn den früher bestandenen Grundlasten nicht der Vorzug gegeben werden sollte.

Es scheint nur daher, daß der bestehende §. 24. nur strenges Recht' enthalte und auch demjenigen ent-


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XI. sezení 4. ročního zasedání 1865.

spricht, was in den früheren Grundentlastungen bestanden war und wie mir scheint in der Praxis noch immer besteht. Ich erkläre mich daher mit dem §, vollkommen einverstanden.

Dr. Hanisch: Ich bitte ums Wort.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Hanisch.

Dr. Hanisch: Gin Fall wäre doch denkbar, daß eine Passivpost voranginge und zwar die Ablösung des Kapitals aus dem Grundentlastungsfonde vom Jahre 1849. In diesem Falle glaube ich, wäre es unmöglich, daß dich neue Ablösungskapital die Priorität erlangen dürfte.

Daraus dürfte hervorgehen, daß es nothwendig wäre, diesen §, so wie die früheren an die Kommis-sion zur Berathung zu weisen (einzelnes Oho links.)

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Ich erkläre nun die Debatte für definitiv geschlossen (Heiterkeit). Der Herr Berichterstatter hat das Wort.

Berichterstatter Leeder: Ich glaube, daß der Kommissionsantrag hier vollständig ausreichend ist. Ich kann mir kaum einen Fall denken, daß irgend ein Objekt, welches einen Gegenstand der Verhand-lung bildet, aus einer späteren Rangordnung herrühren würde. Wenn ich die betreffenden Objekte durchgehe, so finde ich, daß die Naturalleistungen an Kirchen, Pfarren und Schulen so wie die dießfälligen Geldabgaben nirgends vorgeschrieben sein dürften.

Die Leistungen von emphiteutischen Mühlen und Wirthshäusern datiren aus dem Urkontrakte und zuweilen aus einer späteren Novation, welche mit dem Urkontrakte gleichbedeutend ist. Ebenso ist dieß bei den Sackzinsen der Fall und bei dem Getränkezwange.

Diese Giebigkeiten datiren nun entweder aus dem Urkontrakte. und dann stehen sie gewiß in der ersten Rangordnung, oder es sind solche Objekte, zu welchen der Grundbesitzer als solcher verpflichtet war und sind in diesem Falle gar nicht bücherlich vorgeschrieben, haben aber die privilegirte Rangordnung vor den Hypothekarlasten.

Ich glaube also, daß der Passus des vorstehenden Gesetzesentwurfes vollständig ausreichend ist und würde nur für den Fall, wenn das h. Haus dieß. falls Bedenken hätte, mich dem Amendement des H. Abg. Roth in so fern anschließen, wenn dasselbe eine Ausnahme von der Regel bildet, in der Art, daß für den Fall, wenn die Verpflichtung bereits pfandrechtlich sichergestellt wäre und in späterer Rang-ordnung vorkäme, das Ablösungskapital in die bücherliche Rangordnung des abgelösten Rechtes eintritt. —

Roth: Ich konformire mich mit dieser Abänderung des Antrages, welche der Herr Berichterstatter gegeben hat.

Oberstlandmarschall: Es muß dieses Amendement formulirt werden, sonst kann ich es nicht zur Abstimmung bringen. Verbleiben übrigens Herr Dr. Hanisch bei ihrem Antrage?

Wenn dieser kombinirte Antrag durchgeht, ziehe ich meinen Antrag zurück.

Oberstlandmarschall: Der von dem H. Berichterstatter mit dem Antragsteller H. Dr. Roth vereinbarte Antrag hat sich in einen Zusahantrag umgestaltet und lautet nun so: daß nach den Worten: "zur Löschung der abgelösten Verpflichtung "und" wenn die Verpflichtung bereits pfandrechtlich sichergestellt wäre, in der bücherlichen Rangordnung des abgegelösten Rechtes" eingeschaltet werden und ebenso im Böhmischen.

Sekr. Schmidt (čte): aby v českém přišlo za slovy "přede všemi jinými závadami hypotečními" a "kdyby povinnost kněhovně již zjištěna byla právem zástavním v knihovním pořádku vykoupeného práva . . . ."

Oberstlandmarschall: Ich werde den Antrag des Dr. Roth, der eben vorgelesen worden ist, in den Kontert ganz einfügen und den §. 27 mit dem Antrage der Kommission vollständig vorlesen lassen, weil der herausgerissene Absatz nicht recht verständlich ist; sollte das Amendement fallen, so wird der ursprüngliche Text des Kommissionsantrages vorgelesen werden.

Ich bitte den Antrag so vorzulesen; wie er mit dem Zusahantrage des Dr. Roth lautet.

Leeder (liest): Das rechtskräftige Ablösungserkenntniß ist von der Lokalkommission dem Gerichte zur Einverleibung des Pfandrechtes für das Ablösungskapital sammt Zinsen ob der verpflichteten Realität vor allen anderen bereits eingetragenen Hypothekarposten und zur Löschung der abgelösten Verpflichtung, und wenn die Verpflichtung bereits pfandrechtlich sichergestellt wäre in der bücherlichen Rangordnung des abgelösten Rechtes — und ebenso der Realinstanz der berechtigten Realität zur Amtshandlung bezüglich der Hypothekargläubiger gemäß §. 13 dieses Gesetzes zu übergeben.

Sekr. Schmidt (čte): Když nález výkupní nabude moci právní, budiž od komise místní podán soudu k tomu konci, aby se na zavázané nemovitosti právo zástavné za kapitál výkupní i s úroky přede všemi závadami hypotečními již zapsanými, a kdyby povinnost knihovně již právem zástavním zjištěna byla, v knihovním pořádku vykoupeného práva vložilo a závazek vykoupený aby se vymazal. Též budiž tento nález odevzdán reální instanci nemovitosti oprávněné, aby zavedla řízení úřadní v příčině věřitelů hypotečních dle čl. 13 tohoto zákona.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die diesem Antrage zustimmen, auszutehen. Der Antrag ist angenommen.

Leeder (liest §. 28):

Ebenso ist dasselbe dem Steueramte, welches die Vorschreibung der verpflichteten Realität führt, zuzustellen, und hat letzteres die Schuldigkeit, an Kapital und Zinsen nach den Vorschriften über k. k.

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XI sezení 4. ročního zasedání 1865.

Steuern einzuheben, und dem Verpflichteten die löschungsfähige Quittung hierüber zu erfolgen.

Sekř. Schmidt čte:

Kromě toho dodán bud nález výkupní úřadu berničnému, kterýž předpisuje daně nemovitosti zavázané, aby kapitál i úroky dle předpisů v c. k. daních vydaných vybral, a vydal povinnému kvitanci výmaznou.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

Da das nicht der Fall ist, so schreite ich zur Abstimmung, und bitte diejenigen Herren, die zustimmen, die Hand aufzuheben.

Der Antrag ist angenommen.

Berichterstatter Leeder (liest §. 29): "Alle Urkunden, Schriften, Verhandlungen und Eintragungen in die öffentlichen Bücher genießen die Befreiung von Stempelgebühren und Porto, und sind die erforderlichen Grundbuchsauszüge und Steuernachweisungen (§. 13.) kostenfrei zu erfolgen.

Die Regie-Auslagen werden aus Landesmitteln, die Kosten der Sachverständigen von den Parteien getragen."

Ich erlaube mir darauf aufmerksam zu machen, daß in der 4. Zeile ein Druckfehler vorkommt, indem es hier heißt Steuerweisungen statt Steuernachweisungen.

Sekretář Schmidt: (čte.) Všeliké listiny, opisy, jednání a vklady do knih veřejných sproštěny jsou kolku a porta, výpisy pak z knih pozemkových a výkazy daně (§. 13), jichž potřebí, vydávají se zdarma. Následky správní zapravují se z důchodů zemských, útraty znalcům od stran.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Debatte.

Berichterstatter Leeder: Ich glaube hier eine Bemerkung beifügen zu sollen, welche dahin geht, daß durch die Ausnahme dieses Paragrafes die Kompetenz des Reichsrathes in keiner Weise in Farge gestellt werden wollte. Da man das betreffende Bedenken erhoben hat, erkläre ich, daß es Sache der h. Regierung sein wird, daß dießfalls Erforderliche zu veranlassen.

Dr. Hanisch: Bitte ums Wort. Excellenz!

Aus eben dem Grunde, welchen der Herr Berichterstatter angeführt hat, spreche ich mich auch gegen den ersten Absatz des §. aus, und zwar, weil offenbar die Reichsgesetzgebung für diesen Absatz kompetent ist, wir brauchen aber auch das Ansuchen an die Regierung nicht, weil sowohl die Schriften bezüglich der Grundentlastung stempelfrei, als auch alle Sendungen, portofrei bereits durch die Reichsgesetze erklärt wurden.

Es ist daher nicht nothwendig, daß ein Ansuchen an die Regierung gestellt werde, sie möge die Schriften stempelfrei und die Sendungen portofrei erklären.

Auch wäre das Ansuchen in Form eines Gesetzes unzulässig, es müßte dieser §. gestrichen, und am Schlusse ein Landtagsgesetz beschlossen werden, nach welchem die Regierung aufgefordert und ersucht werde, das Nöthige zu veranlassen und zu treffen. Es ist dieß aber nicht nothwendig, indem die Grundentlastungsangelegenheiten für stempel- und portofrei bereits durch die Reichsgesetze erklärt sind.

Das ist nun eine Grundentlastungsangelegenheit; es ist nur eine weitere Durchführung der Grundentlastung in Böhmen, es ist daher eo ipso nach dem Gesetze über die Grundentlastung diese Angelegenheit porto- und stempelfrei.

Ich bin daher für die Auslassung des ersten Absatzes, weil wir dadurch das ganze Gesetz in Frage stellen würden.

Wenn der Absatz stehen bliebe, so wäre damit eine Handhabe gegeben, daß das Gesetz gar nicht sanktionirt werde, weil es in die Reichsgesetzgebung schlägt; es wäre meiner Ansicht nach eine kleine Handhabe dazu gegeben, um das Gesetz nicht sanktioniren zu müssen. Das möchte ich vermeiden wissen, ich beantrage, da für diese Schriften ohnedieß durch die Reichsgesehe die Porto- und Stempelfreiheit ausgesprochen ist, daß diefer Absah gestrichen werde.

Oberstland marsch all: Verlangt noch Jemand das Wort?

Prof. Herbst: Ich bitte.

Mir scheint, daß die Ansicht des Herrn Vorredners nicht so über allen Zweifel erhaben ist; mir scheint nämlich, daß die Stempelfreiheit, welche bezüglich der Grundentlastungs-Geschäfte ausgesprochen wurde, sich nur auf die früheren Grundentlastungsvorschriften bezogen hat, und es zweifelhaft wäre, ob sie ohneweiters auf die gegenwärtigen Gesetze ihre Anwendung finden.

Über die Frage, in welcher Art die Stempelfreiheit für diese Angelegenheiten zu erwirken wäre, schließe ich mich dem an, was der Herr Berichterstatter ausgeführt hat.

Wir haben einen Präzedenzfall bei anderen Berathungen bereits gehabt, namentlich bei dem Statute über die Hypothekenbank.

Es wurden gewisse Voraussetzungen als zum Zustandekommen desselben unumgänglich nothwendig erklärt, und Sache der Regierung war es, diese Voraussetzungen zu verwirklichen.

Wären nicht gewisse Begünstigungen der Hypothekenbank zugestanden worden, so wäre das Zustandegekommen unmöglich gewesen; und ebenso liehe sich die Durchführung der Grundentlastung im Sinne dieses Gesetzes nicht denken, wenn die Schriften und Sendungen nicht vom Porto und Stempel befreit würden.

Dieß ist nun Sache der Regierung, und es wird Se. Majestät die Sanktion hiezu nicht ertheilen können, wenn nicht früher diese Befreiung von der Regierung erwirkt wird. Wir haben aber dabei, — scheint mir — keinen weiteren Einfluß.

Steffens: Bezüglich der Portofreiheit erlaube ich mir zu bemerken, daß diese auch für alle Schriftstücke, die im vorliegenden Gesetze gemeint sind, be-


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XI. sezení 4. ročního zasedání 1865.

reits besteht; denn im Artikel 2, Absatz 15 des Gesetzes über gebührenfreie Benützung der Postanstatt heißt es ausdrücklich: Die Korrespondenzen in Angelegenheiten der Lehenallodialisirungen, Grundentlastung, Grundlastenablösung und Regulirung bei Auf- und Abgabe sind portofrei" und unter die Kathegorie der hier angeführten von Porto zu befreienden Schriftstücke gehören auch die in diesem Gesetze gemeinten, weil in demselbem von Grundentlastung und Grundlastenablösung die Rede ist. (Recht gut!)

Dr. Hanisch: Herr Steffens hat bereits ausgeführt, daß Reichsgesehe über die Portofreiheit ausdrücklich der Grundentlastung erwähnen und dieß im Allgemeinen aufzählen, also ein spezielles Gesetz darüber nicht nothwendig ist. Ich habe die Gesetze über Gebühren, Stempel nicht vor mir, allein ich zweifle, daß darin die Worte stehen, auf Grund der Durchführungsverordnung vom so und so vielten. Ich glaube, daß die Grundentlastungs- und andere Entlastungsangelegenheiten, so viel es mir erinnerlich ist, genannt sind. Allein der §., wie er hier ist, kann nicht stehen bleiben, weil sonst das Gesetz der allerhöchsten Sanktion nicht unterzogen werden könnte (Heiterkeit im Centrum).

Bitte sehr, es ist einmal nicht anders, man kann nicht sagen, ich sanktionire das Gesetz als Landesgesetz, denn Gesetze weiden eben im Ganzen sanktionirt, ohne daß einzelne Paragraphe herausgenommen werden könnten. Es müßte für den Fall, daß der hohe Landtag dafür sich entscheide, daß eine Exemption erwirkt werde, ein Anhang zu dem Gesetze in der Art beschlossen werden: Die Regierung werde ersucht, für die Urkunden, Schriften und Verhandlungen die Stempelfreiheit zu erwirken.

Bezüglich der Portofreiheit ist es nicht nothwendig, weil dieselbe, wie durch die Vorlesung des Wortlautes des betreffenden Gesetzes erwiesen wurde, dieselbe im allgemeinen schon zugestanden wird. Ich möchte daher, daß diese Paragraphe mit an die Kommission zurückgegeben werden zum Nachschlagen der betreffenden Gesetze, weil ich die Sanktion nicht in Frage gestellt wissen wollte.

Steffens: Ich möchte dem, was ich früher gesagt habe. noch einige Worte beifügen; man hat das vorstehende Gesetz in der Form, wie es uns hier vorliegt, beim Zustandekommen des Porto- und Stempelfreiheitsgesetzes im Auge gehabt; aber man hat ein solches Gesetz im Auge gehabt, eben, weil man wußte, daß die Grundentlastung noch nicht ganz durchgefühlt ist, weil man wußte, daß die Verhandlungen über die Ablösung der weiteren Lasten noch entstehen werden und für diese Verhandlungen hat man die Portofreiheit beschlossen.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

Prof. Tomek: Mně se zda, že obavy těch pánů řečníků, pro které by sankce měla býti dosažena, nejsou tak důvodné. Vždyť manifest od 20. září obsahuje o tom tolik, že, pokud říšská rada shromážděna není, ministerstvo samo má právo, prozatimná nařízeni v těch oborech činiti, prozatimná nařízení, která nebudou se zakládati na pouhé vůli ministerstva, nýbrž zároveň na uzavření českého sněmu zemského.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

(Niemand meldet sich)

Da Niemand das Wort verlangt, erkläre ich die Debatte für geschlossen.

Berichterstatter Leeder: Ich glaube, es wird von meiner Seite keiner großen Ausführungen bedürfen, nachdem der Gegenstand durch das, was H. Prof. Herbst dem hohen Hause vorgetragen, erschöpft ist; es ist richtig, daß die betreffende Befreiung in den Durchführungsvorschriften zur Grundentlastung enthalten ist. Es ist aber ebenso nothwendig, daß es in dieser Durchführungsvorschrift wiederum erwähnt werde, und es wird jedenfalls Sache der hohen Regierung sein. in dieser Angelegenheit das weitere zu veranlassen, wenn eine dießfällige Verfügung überhaupt für nothwendig befunden werden sollte.

Oberstlandmarschall: Ich werde diesen §. absatzweise zur Abstimmung bringen.

Berichterstatter Leeder: Der erste Absatz lautet: Alle Urkunden, Schriften, Verhandlungen und Eintragungen an die öffentlichen Bücher genießen die Befreiung von Stempelgebühren und Porto und sind die erforderlichen Grundbuchsauszüge und Steueranweisungen kostenfrei zu erfolgen.

Sekret. zems. sn. Schmidt (čte): §. 29. Všeliké listiny, spisy, jednání a vklady do knih veřejných sproštěny jsou kolku a porta; výpisy pak z knih pozemkových a výkazy daně, jichž potřeby vydávají se zdarma.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die, dem Absatz zustimmen, die Hände aufzuheben.

(Geschieht.)

Angenommen.

Bericht. Leeder: Die Regie-Auslagen werden aus Landesmitteln, die Kosten der Sachverständigen von den Parteien bestritten.

Sek. zems. sn. Schmidt: Náklady správní zapravují se z důchodů zemských, útraty znalcům od stran.

Oberstlandmarschall: Bitte diejenigen Herren, die für den Antrag sind, durch Handaufheben abzustimmen.

(Geschieht.)

Angenommen.

Berichterst. Leeder(liest): §. 30. Mein Staats-minister wird mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.

Sekr. zems. sněmu Schrnidt (čte) §. 30. Mému ministrovi státnímu ukládá se, aby tento zákon ve skutek uvedl.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen


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XI. Sitzung der 4. Jahres-Session 1865.

XI. sezení 4. ročního zasedání 1865.

Herren, welche für den Antrag stimmen, die Hände zu erheben.

(Geschieht.)

Angenommen.

Die Zeit ist schon zu weit vorgerückt, um noch weiter in der Tagesordnung fortzuschreiten.

Da mehrere Mitglieder verhindert sind der auf heute Abend 6 Uhr angesagten Sitzung der Archiv-kommission beizuwohnen, so wird dieselbe auf Morgen Dienstag um 9 Uhr angesagt.

Ich bitte die Kurien die Wahl für die Mandatskommission vorzunehmen, und wiederhole nochmals das Ersuchen, daß die gewählten Mitglieder dieser Kommission sich sodann bei mir im Bureau zusammenfinden um sich zu konstituiren.

Die nächste Sitzung Morgen 10 Uhr. Tagesordnung : Fortsetzung der Heutigen.

(Rufe: Dritte Lesung)

Die dritte Lesung wird wahrscheinlich nicht möglich sein, weil der böhmische Text ganz neu gemacht worden ist und es wird nothwendig sein, ihn ordentlich zusammenzustellen.

Ich werde die dritte Lesung erst bei dem Zusammentritte des Landtages nach den Feiertagen vornehmen.

Ich erkläre die Sitzung für geschlossen.

Schluß der Sitzung um 2 Uhr 30 Minuten.


31

XI.Sitzung der 4. Jahres-Session 1865.

XI. sezení 4. ročního zasedání 1865.

Einlauf

vom 16, Dezember 1865.

Nr. 100 Bericht der Budgetkommission über die Rechnungsabschlüsse, des Gründentlastungsfondes und der Stistungsfonde für das Jahr 1864.

Str. 101. Geschäftsprotokotl der 7. Landtagssitzung vom 9. Dezember 1865.

Nr. 102. Geschäftsprotokoll der 8. Sitzung vom 12. Dezember 1865.

vom 17. Dezember 1865.

Nr. 103. Landesausschuhbericht mit dem Gebarungsausweise des Kaiser Franz Josef-Stiftungsfondes für das Jahr 1864.

Nr. 104. Landesausschußbericht, betreffend die Bewilligung einer Gnadengabe für Albine Melzer Tochter nach dem Gebär- und Findelanstaltverwälter Anton Melzer — anstatt ihres bisher genossenen Erziehungsbeitrages.

Nr. 105. Bericht des Landesausschusses über den Rekurs des Gemeindevorstandes von Eisenbrod wegen Bestellung eines Gemeinde-Kontrollors.

Spisy došlé

dne 16. prosince 1865.

Číslo 100. Zpráva budžetní komise o účetních závěrech fondu vyvazovacího a fondů nadacích za rok 1864.

Číslo 101. Jednací protokol 7. sezení sněmu 9. prosince 1865.

Číslo 102. Jednací protokol 8. sezení dne 12. prosince.

dne 17. prosince 1865.

Číslo 103. Zpráva zemského .výboru s výkazem o hospodaření s nadacím fondem císaře Františka Josefa za rok 1864.

Číslo 104. Zpráva zemského výboru, týkající se povolení daru z milosti Albině Melzrově, dceři po správci porodnice a ústavu nalezenců, Ant. Melzrovi, namísto posavadního příspěvku na vychování.

Číslo 105. Zpráva zem. výboru o rekursu obecního představeného v Železném Brodě v záležitosti ustanovení obecního kontrolora.

Josef Benoni,

Verificator.

Peter Franz Bibus,

Verficator.

Ritter v. Kalina,

Verifikator.

Aus der Statthalterei-Buchdruckerei in Prag.


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