Sobota 16. prosince 1865

Stenografická zpráva

X. sezení čtvrtého ročního zasedání sněmu českého od roku 1861, dne 16. prosince 1865.

Předseda: Nejvyšší maršálek zemský Karel hrabě Rothkirch-Panthen.

Přítomní: Náměstek nejvyššího maršálka zemského Dr. pr. V. Bělský a poslanci v počtu k platnému uzavírání dastatečném.

Od vlády: C. kr. náměstek místodržícího Antonín hrabě Lažanský a c k. rada místodržitelství J. Neubauer.

Počátek sezení o 11 hod.

Stenografischer Bericht

über die

X. Sitzung der vierten Jahres - Session des böhmischen Landtages vom Jahre 1861, am 16. Dezember 1865.

Vorsitzender: Oberstlandmarschall Karl Graf Rothkirch-Panthen.

Gegenwärtig: Oberstlandmarschall-Stellvertreter Dr. W. Bělský und die beschlußfähige Anzahl Abgeordneter.

Am Regierungstische: Der k. k. Statt-halterei-Leiter Anton Graf Lažansky und der k. k. Statthaltereirath I. Neubauer.

Beginn der Sitzung 11 Uhr.

Oberstlandmarschall: (Läutet 2 mal.)

Die Versammlung ist beschlußfähig.

Ich eröffne die Sitzung.

Die Geschäftsprotokolle der 8. Sitzung vom 12. Dezember sind durch die vorgeschriebene Zeit zur Einsicht aufgelegt gewesen.

Wird zu diesen Protokollen etwas in Erinnerung gebracht? (Es meldet sich Niemand.)

Da dieß nicht der Fall ist, so erkläre ich die Protokolle für agnoscirt. —

Die Kommission zur Revision der Fischereiordnung hat sich konstituirt und wählte zu ihrem Obmann Se. Exc. den H. Grafen Franz Harrach, zum Obmann-Stellvertreter den H. Grafen Hartig und zum Schriftführer den H. Kratochwil.

Als Kommissionslokale wird ihr das Bureau des H. Landesausschutzbeisitzer-Ersatzmanns, Weihbischoss Krejčí bestimmt.

Das Resultat der Wahlen in die Kommission für die Regierungsvorlage betreffend die politische Bezirkseintheilung Böhmens ist folgendes:

Von der Kurie des Großgrundbesitzes bei Abgabe von 35 Stimmzetteln wurden gewählt: Se. Durchlaucht Fürst Karl Schwarzenberg mit 35, Se. Durchlaucht Fürst Hugo Taxis mit 35, Se. Exc. Graf Clam Martinic mit 34, Freiherr Korb von Weidenheim mit 34, Graf Jaromir Cernin mit 23, Graf Harrach mit 22 und H. Abg. Stangler mit 21 Stimmen.

Von der Kurie der Städte bei Abgabe von 63 Stimmzetteln wurden gewählt die H. Abg. Dr. Herbst, Ernst Mayer, Karl Ritter von Limbeck. H. Schulrath Maresch, Dr. Forster, Freiherr Wucherer und Friedrich Leeder, alle mit 44 Stimmen.

Von der Kurie der Landgemeinden bei Abgabe von 49 Stimmzetteln die H. Abg. Dr. Rieger, Dr. Brauner, Dr. Škarda, Prof. Zelený, Prof. Krejčí,

Prof. Zap mit 39 und H. Prof. Zeithammer mit 38 Stimmen.

Ich ersuche die gewählten Mitglieder dieser Kommission sich nach der heutigen Sitzung zu konstituiren und zwar vorläufig in dem Lokale des H. Landesausschußbeisitzers. Dr. Schmeykal.

Für die Kommission selbst weise ich aber dann den Sitzungssaal des Landesausschusses als Berathungszimmer zu und bestimme vorläufig deßhalb das Bu-reau des H. Dr. Schmeykal für Heute, weil vielleicht nach der heutigen Sitzung noch Kurienwahlen stattfinden dürften.

Von Landtagseingaben sind zu erwähnen der Bericht des Landesausschusses Nr, 96 bezüglich der Umwandlung des Erziehungsbeitrages der Franziska Damböck, Waise nach dem Landesausschuß-Expeditor Karl Damböck, in eine Gnadengabe; — die Eingabe Nr. 97 des Bezirksausschusses Mühlhausen enthaltend den Rekurs der Gemeinde Bránik gegen den Landesausschuß-Bescheid ddo. 25. Oktober 1865 Z. 15916 wegen Verkaufs von Staatsobligationen; ferner unter Nr. 98 das vom Landesausschusse übergebene Einschreiten des durch Wolkenbruch verunglückten Müllers Johann Seidlina aus Großgropitzreith um eine Unterstützung; diesen habe ich an die Petitionskommission geleitet.

Ich bitte es zur Kenntniß zu nehmen.

Dem H. Abg. Trenkler habe ich über sein Ansuchen einen Stägigen Urlaub ertheilt.

Se. Ex. H. Graf Clam-Martinitz ist durch Unwohlsein verhindert an der heutigen Sitzung theilzunehmen; ebenso H. Graf Jaromir Cernin, welcher in dringlichen Angelegenheiten nach Wien abberufen, wurde und daher sich für die heutige Sitzung entschuldigt hat.

Ich bitte dieß gleichfalls zur Kenntniß zu nehmen.

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X. sezeni 4. ročního zasedáni 1865.

X. Sitzung der 4. Jahres-Session 1865.

Vertheilt wurden: der Landesausschußbericht über den Antrag auf Abänderung der Landtagsordnung vom 26. Febr. 1861; —

Der Antrag des Landtags-Mitgliedes Sr. Exc. Grafen Clam-Martinitz betreffend die öffentliche Sicherheit am flachen Lande.

Endlich die Geschäftsprotokolle der 5. und 6. Sitzung.

Ich bitte die eingelangten Petitionen zu lesen.

Sněm. sekretář Schmidt(čte:) Poslanec p. Fr. Palacký podává žádost obecního zastupitelstva města Nepomuku, aby město toto zůstalo sídlem okr. úřadu při budoucím politickém rozdělení.

Abgeordneter Hr. Fr. Palacký überreicht das Gesuch der Gemeindevertretung der Stadt Nepomuk. damit dieselbe bei der neuen politischen Eintheilung der Sitz eines Bezirkes verbleibe.

Oberstlandmarschall: An die betreffende Kommission.

Sněm. sekretář Schmidt (čte :)Poslanec p. Jos. Macháček podává žádost zastupitelstva obce Dušnické v okr. Ounoštském, aby při novém pol. rozdělení Dušniky byly buď k berounskému neb pražskému okresu přiděleny.

Abgeordneter Hr. Jos. Macháček überreicht das Gesuch der Gemeindevertretung von Duschnik, Bez. Unhoscht, damit Duschnik bei der neuen politischen Gintheilung entweder dem berauner oder dem prager Kreise zufalle.

Oberstlandmarschall: Gleichfalls an die betreffende Kommission.

Landtagssekretär Schmidt (liest):

Poslanec pan Dr. Brauner podává zadost obce Řenčské v okresu Přestickém za povolení, aby hotovost jmění obecního a stržené peníze za materiál ze sýpky kontribučenské věnovati směla na vystavění kostela a zřízení fary v tamní obci.

Abgeordneter Hr. Dr. Brauner überreicht das Gesuch der Gemeinde Rentsch im Bez. Přestic um Bewilligung, die Barschaft des Gemeindevermögens, sowie das durch Verkauf des Schüttboden-Materials gelöste Geld zum Baue einer Kirche und Pfarre daselbst verwenden zu dürfen.

Oberstlandmarschall: An die Petitions-Kommission.

Landtagssekretär Schmidt (list): Poslanec p. Karel Sladkovský podává žádost živnostensko-čtenářské jednoty v Karlině za změnu §. 17 a 18 zákona o okresních zastupitelstvích.

Abgeordneter Herr Karl Sladkowský überreicht das Gesuch des gewerblichen Lesevereines im Karolinenthal um Aenderung der §. 17 und 18 des Gesetzes über die Bezirksvertretungen.

Oberstlandmarschall: An die Petitions-Kommission.

Landtagssekretär Schmidt (liest):

Poslanec p. K. Sladkovský podává žádost téže jednoty, aby ustanovení 3. odstavce §. 79

proz. ob. zák. z r. 1849 vloženo bylo do znění zákona o zřízení obecním království Českého.

Derselbe überreicht das Gesuch desselben Vereines um Aufnahme der Bestimmung des 3. Absatzes des §. 79 des pr. Gem. Ges. vom I. 1849 in den Text des giltigen Gemeindegesetzes im Königreiche Böhmen.

Oberstlandmarschall:An die Petitions-Kommission.

Landtagssekretär Schmidt (liest):

Poslanec p. Staněk podává žádost obcí Soutic a Sedmipan v okresu Vlašímském za ponechání jich v tomto okresu.

Abgeordneter Herr Staněk überreicht das Gesuch der Gemeinden Soutic und Sedumpan im Bezirke Wlaším um Belassung derselben in diesem Bezirke.

Oberstlandmarschall: An die betreffende Kommission.

Landtagssekretär Schmidt (liest):

Poslanec pan Dr. Kordina podává žádost

obecního zastupitelstva města Opočna, aby při

novém polit. rozdělení zůstalo Opočno sídlem okr. úřadu.

Abgeordneter Hr. Dr. Kordina überreicht das Gesuch der Gemeindevertretung der Stadt Opočno um Belassung derselben als Sitz eines Bezirksamtes.

Oberstlandmarschall: An die betreffende Kommission.

Landtagssekrätär Schmidt (liest): Poslanec p. K. Sladkovský podává žádost občanův Malé Strany kr. hl. města Prahy o zařízení školy pro vzdělání učitelek na Malé Straně.

Abgeordneter Hr. Sladkowský überreicht das Gesuch der Kleinseitner Bürger der kön. Hauptstadt Prag um Errichtung einer Bildungsschule für Lehrerinen auf der Kleinseite.

Oberstlandmarschall: An die Petitions-Kommission.

Landtagssekretär Schmidt (liest):

Abgeordneter H. Bar. Korb v. Weidenheim überreicht das Gesuch der Gemeinde Tschies Bez. Buchau, um Zutheilung zu dem neuen politischen Bezirke Buchau anstatt zu Karlsbad.

Poslanec p. baron Korb z Weidenheimu podává žádost obce Číhanské v okresu Bochovském za přidělení k novému politickému okresu Bochovskému místo k. okr. Karlovarskému.

Oberstlandmarschall: An die betreffende Kommission.

Landtagssekretär Schmidt (liest): Derselbe überreicht das Gesuch der Gemeinden Bohmisch u. Serles, Bezirk Ludic, um Zutheilung zum Bezirke Buchau.

Týž podává žádost obcí Vohanče a Zahoří v okresu Žlutickém za přidělení k okresu Bochovskému.

Oberstlandmarschall: An die betreffende Kommission.


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X. Sitzung der 4. Jahres-Session 1865.

Landtagssekretät Schmidt (liest:)

Poslanec p. V. V. Tomek podává žádost městské obce Blatenské, aby zůstala sídlem nového polit, okresu.

Abgeordneter Hr. W. W. Tomek überreicht das Gesuch der Stattgemeinde Blattna, damit dieselbe der Sitz eines polit. Bezirkes werde.

Oberstlandmarschall: An die betreffende Kommission,

Sněm. sekr. Schmidt (čte:) Tyž podává žádost obecního zastupitelstva města Břežnice, aby zůstalo sídlem polit. okresu.

Derselbe überreicht das Gesuch der Stadtgemeindevertretung von Březnitz, damit diese Stadt der Sitz eines pol. Bezirkes werde.

Oberstlandmarschall: An die betreffende Kommission.

Sněm. sekretář Schrnidt (čte:)

Posl. pan Dr. Kodým podává žádost okr. výboru v Č. Brodě, aby obec Čermíky prohlášena byla za obec samostatnou.

Abg. H. Dr. Kodym überreicht das Gesuch des Bezirksausschusses Böhm. Brod um Erklärung der Gemeinde Cernik für eine selbststündige Gemeinde.

Sekretář Schmidt (čte):

Poslanec pan Macháček podává žádost Malých Přílep a Železné za přidělení k okresu berounskému při zřízení nových okresův.

Abg- H. Macháček überreicht das Gesuch der Gemeinden Klein-Přílepy und Železna um Zutheilung zum berauner Bezirke bei der neuen Organisirung.

Oberstlandmarschall: An die betreffende Kommission.

Sekretář Schmidt (čte):

Týž posl. podává žádost obcí nenačovické a chrustenické s Lhotkou v okresu ounoštském, za přidělení k okresu berounskému při nové organisací.

Derselbe überreicht das Gesuch der Gemeinde Nenačovic und Chrustenic mit Lhotka, Bez. Unhoscht, um Zutheilung zum Bezirke Betaun bei der neuen Organisirung.

Oberstlandmarschall: An die betreffende Kommission.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

Posl. Dr. Žák podává žádost učitelův hlavní školy pardubické za zákonní upravení služných platů.

Abg. Herr Dr. Žák überreicht das Gesuch der Pardubicer Hauptschullehrer um gesetzliche Regulirung ihrer Gehalte.

Oberstlandmarschall: Wird zurückbehalten bis zur Vorlage des dießfälligen Landesausschußberichtes.

Landt. S. Schmidt (liest):

Abg. Herr Dr. Hier. Noth überreicht das Gesuch der Gemeindevorstände des Schahlauer Bezirkes um Uebernahme der Schahlauer Bezirksstrasse in die Landesregte ober um Gewährung einer Subvention.

Posl. pan Dr. Jer. Roth podává žádost obecních představených okr. šacléřského za přejmutí okresní silnice šacléřské ve zprávu zemskou anebo za udělení subvence.

Oberstlandmarschall: An den Landesausschuß.

L. S. Schmidt (liest):

Derselbe überreicht das Gesuch der Gemeinde-Vorstände des Schahlauer Bezirkes um nachträgliche Subvention pr. 5466 fl. 3 kr. ö. W. zur Erbauung der Bezirksstrasse.

Týž podává žádost obecních představených okr. šacléřského za potomní subvenci 5466 zl. 3 kr. r. č. na stavbu silnice okresní.

Nej. zemský maršálek: Dám teď čísti interpelaci p. posl. Rotha a jeho soudruhů.

Sněmov. sekretář Schmidt (čte):

Interpelace posl. Rotha k J. Exc. nejvyššímu maršálku zemskému.

V 27. sezení sněmu, odbývaném dne 10. března 1863 byl návrh zákona o ubytování vojska v království českém mnou podaný výboru zemskému k přípravné poradě odevzdán, a spolu zem. výboru uloženo, aby ve lhůtě přiměřené slavnému sněmu zprávu komise o této poradě podal.

Od té doby uplynula již skoro tři léta, aniž by slavný výbor zemský této své úloze byl dostál; neb ačkoliv v jedné zprávě výboru zemského, v předešlém zasedání slavnému sněmu podané, sděleno bylo, že se tento návrh zákona slavnému c. k. místodržitelství již v roku 1863 k zevrubnému vyšetření poměrů ubytování vojska v Čechách předložil, tak předce až do dnes výbor zemský slavnému sněmu výsledek toho vyšetřování nesdělil, ani mu návrh k ústavnímu vyřízení této pro hmotné blaho země tak důležité otázky nepodal.

Mezi tím úpí celé krajiny pod nestejně rozděleným břemenem stálého ubytování vojska, kdežto naopak část země břemena toho nikdy nepoznala.

Kdežto na sněmu moravském podobný návrh již v letošním zasedání ústavního vyřízení došel, jest se co obávati, že tato pro značnou část obyvatelstva vlasti naší tak důležitá a vážná záležitost i letos ještě nevyřízena zůstane.

Osměluji se k Vaší Excellenci slušný dotaz učiniti;

Předně: z jakých příčin výbor zemský až dosud slavnému sněmu o mém svrchu naznačeném návrhu zákona o ubytování vojska v Čechách nepodal zprávy,

a za druhé: zdali tento návrh i se zprávou zemského výboru ještě v letošním zasedání sněmovním k ústavnímu vyřízení na pořádek rokovací přijde.

Nejv. maršálek zemský: Již v jednací zprávě podané za lonského zasedání sněmovního oznámilo se slavnému sněmu, že výbor

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X. Sitzung der 4. Jahres-Session 1865.

zemský v době, než ještě podán byl návrh pana poslance dra. Rotha a Poura vyjednával se slavnou vládou v příčině ubytování vojska, a že vzhledem na toto vyjednávání odevzdal oba návrhy slavnému c. k. místodržitelství k tomu konci, aby s jedné strany pomocí jeho nabyl látky ku podání zprávy nevyhnutelné, — s druhé strany pak, aby se ve smyslu návrhu pana Poura vymohlo hned stíženým obcím všemožného ulevení třeba i skrze slavné c. k. ministerství války.

Zejména žádal výbor zemský slavné c. kr. místodržitelství za to, aby dalo co nejdůkladněji vyšetřit, mnoholi by za příčinou návrhu pana poslance dra. Rotha přirostlo na přirážce k daním ; — aby dalo zvláště tabeláricky sestaviti, mnoho-li obnášelo ubytování vojska ve všech politických okresích království v letech 1859 — včetně do roku 1863; aby naznačilo částky peněz co jen možná na jisto postavené, které by v smyslu návrhu pana Rotha ze zemského fondu byly přiraženy na zřízení a zakoupení kasáren i co do zakládání i chování jich v dobrém stavu při uzpůsobení kasáren.

Co částečný výsledek tohoto vyjednávání sděleny byly zemskému výboru přípisem c. kr. místodržitelství rozkazy došlé vynešením sl. c. kr. ministerstva války ze dne 16. května loňského roku na cis. kr. generální velitelství zemské.

Podstatný obsah rozkazů těch spočívá v tom, že předně, ačkoliv se stanoviska vojenského vůbec nekladou se zamyšlenému zřízení kasáren se strany zemské žádné překážky, předce se klade rozhodně zvláštní váha též na částečné ubytování vojska a zejmena lehkého jizdectva; za druhé, že slavné cís. král. ministerstvo války nezamýšlí upustiti od dosavadního obyčeje, zimní a letní dislokace vojska; na proti tomu nedostává se výboru zemskému od slavné vlády až posud sdělení jistého vyšetření, za nějž byl žádal, a to vzhledem na výlohy potřebné zřízení a zakoupení kasáren zemských, vzhledem na výsledky ubytování vojska v době od roku 1859 až 1863 ve spůsobu právě výborem zemským navrhnutém.

Bez těchto materiálů nelze učiniti slavnému sněmu nijakého návrhu, a to tím méně, poněvadž, uváží-li se, že vojenští úřadové nechtějí upustiti od částečného naturálního ubytování vojska, a že království české, nehledíc ani na dopravování koní, a ubytování 28 pěších práporů, ubytuje 6 práporů mysliveckých, 4 pluků lehkého jizdectva a dvou pluků polního dělostřelctva, zajisté třeba je největší obezřelošti a důkladnosti, aby vzhledem na dosah paně Rothova návrhu nabylo se dostatečného rukojemství, že se dosáhne celé vydání několika milionů berních zlatých, jež spojeno je s touto předlohou. — Výbor zemský tudiž opětně se bude dovolávati u slavné vlády, aby mu sdělila zprávu, jež ho ještě nedošla a končí ubezpečením, že nejen nebude otáleti, možno-li ještě v tom, zajisté ale v budoucím zasedání slavného sněmu, nýbrž že vzdor zamítnutí návrhu pana Poura opět co nejdůkladněji o to se zasadí, aby vymohla nejvyšší míru trvání naturálního ubytování vojska, jak v návrhu tom naznačeno jest.

Lažanský. Vláda této žádosti ochotně vyhoví.

Oberstlandmarschall: Die Kommission bezüglich der Grundbuchsordnung wird eingeladen zu einer Sitzung Morgen Sonntag um 10 Uhr Vormittag. Der Petitionsausschuh wird für Montag den 18. um 9. Uhr früh zu einer Sitzung eingeladen.

Ich habe dem hohen Landtage eine Mittheilung zu machen. Die Abgeordneten: Se. Durchl. Fürst Carlos Auersperg, Graf Hartig, Altgraf Salm — Reifferscheid und Graf Althann haben ihre Mandate niedergelegt. Bitte den H. Landt. Sekretär Schmidt die Eingabe vorzulesen.

Landt. Sekretär Schmidt (liest:) Euere Excellenz! Der Herr Regierungskommissär hat in der Landtagssitzung v. 12. Dezember l. J. erklärt, "der Reichsrath habe nicht zu Recht bestanden," und hatte mit dieser Erklärung die Mitglieder des sistirten Reichsrathes dem Gelächter und dem Hohne (Widerspruch von mehren Seiten) jener Partei im Landtage preisgegeben, welche die Reichsvertretung perhorrescirt. (Abermaliger Wiederspruch von mehren Seiten.

Da Wir zu den von Regierungswegen blosgestellten Reichsrathsmitgliedern zählend, fest entschloßen sind, der Wiederholung solcher Szenen aus dem Wege zu gehen, welche die Herabwürdigung der pflichtmäßigen Erfüllung Unserer im Sinne des allerhöchsten Willens überkommenen Mission bezwecken, legen wir hiemit Unsere Mandate nieder, und ersuchen Euere Excellenz den hohen Landtag hievon in Kenntniß setzen zu wollen. Empfangen Euere Excellenz den Ausdruck Unserer vollkommensten Hochachtung.

Prag am 14. Dezember 1865.

Fürst Karl Auersperg m/p.

Franz Altgraf zu Salm-Reisserscheid m/p.

Karl Graf Althann m/p.

Edmund Hraf Hartig m/p.

Statthaltereileiter Graf Lažanský): Der Regierungskommissär wird in der gegenwärtigen Eingabe so hart angegriffen (Rufe: laut! laut!) — ich bitte, ich rede so laut, als mir möglich ist, — daß ihm nichts Anderes übrig bleibt, als einige Worte darüber zu sagen.

Ich finde in meiner Rede nicht einen Moment, der darauf berechnet wäre, oder sein könnte, der selbst nur Anlaß geben könnte, jene Männer dem Hohne und Gelächter preiszugeben, die dem Rufe der kai-serlichen Regierung folgend, am, Reichsrathe Theil genommen haben. Meine Rede hat im Gegentheil Stellen aufzuweisen, in denen der loyalen Absicht der abgetretenen Regierung in anerkennender Weise


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X. Sitzung der 4. Jahres-Session 1865.

Erwähnung geschieht (Gelächter links, Präsident läutet).

War diese Absicht anerkannt, so kann unmöglich die Loyalität des Beginnens derjenigen in Zweifel gezogen werden, die dem Rufe der Regierung folgten. Ich muß den mir gemachten Vorwurf entschieden zurückweisen, und nur bedauern, daß meine nur thatsächliche Verhältnisse behandelnde Rede eine solche Mißdeutung erfahren konnte (Unruhe), eine Deutung, die nur aus einer subjektiven Auffassung meiner Worte hervorgehen konnte. Höhnende Bemerkungen hätten gewiß in einem so ernsten Momente nur die Würde des hohen Hauses verletzt, und eine entschiedene Zurückweisung namentlich von hier erfahren müssen. Nur vom vollkommen objektiven Standpunkte konnte ich mir für die Regierung einen Erfolg sichern. Es ist Sache jedes Ehrenmannes auch den geschlagenen Geaner und selbst seine Empfindlichkeit zu ehren. Dieß allein schon muß mich bestimmen, von jeder weitem persönlichen Erörterung abzusehen.

Oberstlandmarschall: Der Abg. Herr Graf Morzin hat gleichfalls sein Mandat niedergelegt. Ich bitte seine Eingabe vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt (liest):

Da meine Ansichten und Ueberzeugungen mir die fernere Beibehaltung meines Mandates als Abgeordneten des böhmischen Landtages nicht gestatten, so gebe ich mir die Ehre, Euer Excellenz hiemit in Kenntniß zu setzen, daß ich mein dießfälliges Mandat niederlege. —

Rudolf Graf Morzin (Bravo links).

Oberstlandmarschall: Ich werde diese Mandatsniederlegungen dem hohen Statthaltereipräsidium mittheilen zur Einleitung der Neuwahlen.

In Folge der Mandatsniederlegung Seiner Exc. des Grafen Hartig entgeht der Budgetkommission ein Mitglied und ebenso der Kommission für die Revision der Fischereigesetze ein Mitglied. Ich glaube, es wird nothwendig sein, zur Reuwahl zu schreiten und ersuche die Kurie der Großgrundbesitzer, sowohl für die Budgetkommission, als auch für die Kommission zur Revision der Fischereigesetze ein Mitglied zu wählen und sich zu diesem Zwecke nach Schluß der heutigen Sitzung im gewöhnlichen Lokal zu versammeln.

Wir übergehen zur Tagesordnung. Ich bitte den Herrn Berichterstatter, sich Hieher zu bemühen.

Berichterstatter Leeder: — §. 3. Die einseitige Zurücknahme einer überreichten Anmeldung ist unstatthaft.

Sekr. sněmu zems. Schmidt: §.3. ohlášení

podaných není dovoleno jednostranně nazpět bráti.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand

Herr Doktor Trojan.

Dr. Trojan: Mit den Bestimmungen dieses §. wäre ich zwar auch einverstanden, nur scheint er mir hier vorzugreifen. Er spricht von einer Zurücknahme der Anmeldung, wo noch von der Anmeldung keine Rede war. Diese Bestimmung scheint mir zu §. 17 zu gehören, der erst die Anmeldungen behandelt. Um aber die Lücke auszufüllen, mache ich darauf aufmerksam, daß hier an der Stelle vor §. 4 vorangehen sollte eine allgemeine Bestimmung, was eigentlich der Gegenstand einer Entschädigung oder Vergütung sein sollte; und da komme ich auf das Patent vom 4. März 1849 zurück, wo es am Schlusse des §. 8 passend heißt: "Der Gegenstand der den Berechtigten zu leistenden Vergütung ist der Werth der Schuldigkeit nach dem rechtlich gebührenden Ausmaße;" es scheint mir passend, eine solche Bestimmung hier aufzunehmen und ich stelle deshalb den Antrag: Předmět náhrady, kteráž má dána býti těm, kdož mají právo, jest hodnost povinnosti, podle výměry právem příslušné, to budiž dle §. 3. postaveno.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort? Da dieß nicht der Fall ist. so erkläre ich die Debatte über den §. 3 für geschloffen. Ich bitte mir das Amendement zu übergeben. (Dr. Trojan übergibt sein Amendement.)

Ich werde die Unterstützungsfrage zu diesem Antrage stellen. Herr Dr. Trojan trägt an: §. 3 habe so zu lauten: "Der Gegenstand der den Berechtigten zu leistenden Vergütung ist der Werth der Schuldigkeit nach dem rechtlich gebührenden Ausmaße."

Předmět náhrady, kteráž má dána býti těm, kdož mají právo, jest hodnost povinnosti, podle výměry právem příslušné.

Wird der Antrag unterstützt?

Er ist hinreichend unterstützt.

Berichterstatter Herr Leeder: Obwohl ich dem betreffenden Amendement eben keine besondere Wichtigkeit beilegen kann, weil mir daraus nicht hervorzugehen scheint, daß es für das Wesen des Gesetzes von Wichtigkeit wäre, so glaube ich doch im Namen der Kommission erklären zu können, daß sie gegen die Aufnahme dieser Bestimmung um so weniger einen Anstand erhebt, als dieselbe aus dem kaiserl. Patente vom 4. März 1849 datirt. — Ebenso erhebe ich keinen Anstand. gegen die vorliegende Textirung des §. 3 als den ersten Absah des §. 17. sie hat wirklich etwas für sich, weil erst in §. 17 die Rede von Anmeldungen ist.

Oberstlandmarschall: Ich bringe also den Antrag des Herrn Abg. Dr. Trojan zur Abstimmung, dahin gehend, daß statt §. 3 wie er in der Kommissionsvorlage lautet, gesetzt werde: Gegenstand der den Berechtigten zu leistenden Vergütung ist der Werth der Schuldigkeit nach dem rechtlich gebührenden Ausmaße.

Předmět náhrady, kteráž má dána býti těm, kdož mají právo, jest hodnost povinnosti, podle výměry právem příslušné. Ich bitte biejenigen

Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben. Ich muß bitten, auszustehen.

Er ist angenommen durch Majorität.


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X. Sitzung der 4. Jahres-Session 1865.

Berichterstatter Leeder (liest):

Der Berechtigte erhält mittelst Durchführung der folgenden Bestimmungen die volle Entschädigung für seine Ansprüche.

Sekretář Schmidt (čte):

Oprávněný obdrží provedením ustanovení níže položených za své právo úplnou náhradu. Oberstlandmarschall: Gegen diesen §. hat sich Herr Dr. Čižek zum Worte gemeldet. Ich ertheile ihm das Wort.

Dr. Čížek: Dle článku 1 zákona tohoto mají se též vykoupiti a sice dle položky B činže, naturální dávky a práce, které vrchní vlastníci pod rozličnými důvody brali z odprodaných mlýnů, hospod, pivovárů a vinopalen a z jiných podobných, s provozováním nějakého průmyslu spojených věcí nemovitých a které do sebe mají povahu činží emfyteutních a co takové na gruntě lpících anebo povahu náhrady za služebnost od vrchního vlastníka přejatou.

Dále dle článku písmeny E.: Závazky hospodských, aby odebírali nápoje od bývalé vrchnosti jak dalece závazek tento vymíněn jest ve smlouvě prvopočáteční neb později v smlouvě o dělení vlastnictví uzavřené.

Tato práva a závazky byly jíž dříve a to sice dle min. nař. od 27. června roku 1849, poněvadž se zakládají na emfyteusi, ustanoveny co takové, které se vykoupiti mají.

Jen doba, v které se toto vykoupení státi mělo, byla takřka ustanovena, a dána in sus-penso. Ustanovilo se tedy, že mají se vykoupiti; proto měly se vykoupiti podlé zásady a pravidla, které vytknuty jsou v min. nař. z 27. června r. 1849.

Avšak vadilo tenkráte vykoupení jen to, že ještě nebylo uspořádáno právo propinační a právo vodní; a jen do té doby se odkázalo toto vykoupení.

Avšak, pánové! naši hospodští, mlynáři atd. nemohli za to, že ještě tenkráte nebylo uspořádáno právo propinační, nemohli za to, že nebylo ještě uspořádáno právo vodní; toho oni nezavinili.

Též nezavinili, pánové! že během těchto posledních let hlavně ordonancemi, obzvláště hospodští přišli o své veškeré právo. Kdyby tenkráte poměry uspořádány byly bývaly, byli by tito povinnovaní se mohli vykoupiti z povinnosti své způsobem takovým, jak zákon z r. 1849 ustanovil, totiž pouze za 2/3 ustanovené ceny, kterou cenu by arciť sami byli musili nésti.

Tenkráte měli právo vykoupiti se za 2/3, ale dnešního dne, podlé zákona tohoto již ne za 2/3, nýbrž za úplnou cenu. Pánové! pohledněme ale na poměry, jaké byly dříve a jaké jsou nyní.

Tenkráte ještě měli naši hospodští takřka toto právo úplné, tenkráte byli ještě chráněni bývalou vrchností, oni požívali skutečně jakéhosi práva, nyní ale neužívají práva žádného. Jejich právo jest ničím, nebo naše poměry se v ohledu tomto tak velmi změnily, že jest to více obtíží býti majitelem výsadné hospody, než skutečnou, výsadou.

Dále, pánové! upozorňuji na jinou okolnost. Tenkráte skutečně nebylo tak valného odbytu piva, jak za doby nynější, tenkráte skutečně, jak se říká, neprodáváno pivo tak, jak nyní za těchto 10 let. Nyní během 10 let prodáváno mnohem více piva, než dříve a předce má se průměr jejich povinností vyměřiti dle posledních 10 let. Tedy mají ještě hůře na tom býti než kdyby se byli dříve jejich práva posuzovaly, ještě mají tedy více platiti, než dříve, kdyby bylo tenkráte právo jejich ustanoveno bývalo.

Pánové, že někdo hodně mnoho piva prodá, že mnoho vyšenkoval, toho příčina byla v mnohých případech jenom jedině jeho přičinlivost; jeho přičinlivost má nyní též býti příčinou, že on má ještě větší povinnost na se vzíti, že má větší náhradu dáti.

Pánové! Kdyby jsme my zákony takové do světa poslali, zákony nespravedlivé, o takové zákony s takovým vykoupením by skutečně naši komitenti, kteří nám mandát dali, nestáli. O takových výkupech řekli by zcela jednoduše: tenkráte, když jsme právo měli, mohli jsme se vykoupiti ještě dvěma třetinami ceny a nyní, kde jsme takřka o své právo úplně přišli, máme dát úplnou náhradu a nejenom úplnou náhradu, ale ještě větší; poněvadž poměr náš se ohledně na naši přičinlivost na jiné poměry snad zlepšil. Já tedy mám za to, že při právech těch by se měly též jen dvě třetiny takové ustanovené náhrady za výkup ustanoviti, a dovoluji si činiti návrh: Oprávněný obdrží provedením ustanovení níže položeného za právo článku 1., lit. a, c, d plnou náhradu, za právo článku 1., lit, b a e však náhradu dle ministerského nařízení dne 27. června r. 1849 článek 78, a 79 bez zprostředkování vyvazovacího fondu.

§. 4 hätte zu lauten: "der Berechtigte mittelst Durchführung der bestehenden Bestimmungen für die im §. 1. lit. a, c, d bezeichneten Ansprüche volle Entschädigung, für die im §. 1. lit. b, e enthaltenen Ansprüche über die, Entschädigung gemäß der Ministerialverordnung vom 27. Juni 1849 §. 78 u. 79 lit. b ohne Vermittlung des Grundentlastungsfondes.

Oberstland marschall: Die Herren haben so eben den Antrag gehört; wird der Antrag unterstützt?

(Der Antrag wird hinreichend unterstützt.)

Verlangt noch Jemand das Wort?

Herr Dr. Trojan.

Dr. Trojan: Nach dem bei dem §. 1 u. 2 gefaßten Beschlusse des höhen Hauses haben die weiteren Bestimmungen der ganzen Gesetzvorlage eine größere Wichtigkeit und Bedeutung. Hätte das


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hohe Haus das eben auch vorgeschlagene Princip angenommen, daß die Ablösung der im §. 1. enthaltenen Gegengabe nur über Begehren beider Theile stattzufinden habe; dann wären wir jeder weiteren Besorgnisse überhoben: es hinge eben vom beiderseitigen Einvernehmen ab, auch über die Preise oder deren Maßstab und Modalität der Ablösung einig zu werden; wenn in einem dieser wesentlichen Punkte keine Willenseinigung erzielt wäre. käme kein Uibereinkommen zu Stande.

Nach dem jedoch der hohe Landtag sich dahin entschieden hat, daß über Verlangen des Einen Theiles auch gegen den Willen des anderen Interessenten die endliche Durchführung der sich seit 16 Jahren schon hinziehenden Grundentlastung wenigť stens dort und insofern gesichert und beschleunigt werde, wo sie auch nur einem Interessenten drük-kend und hindernd erscheint, da müssen wir sämmtliche Bestimmungen genau erwägen; denn sie werden das Maaß der Rechte und Verpflichtungen für die Parteien, feste, strenge Norm für die Vollzugsorgane sein.

Wenn wir nun den §. 4 und 5 — erlauben Sie, meine Herren, daß ich auch dahin schon vorgreife, denn beide §§. hängen unmittelbar wesentlich zusammen, ich sage also, wenn wir auch den §. 5 betrachten, so bitte ich zu erwägen, in welche Lage werden sich die Parteien, in welche die Erekutivbehörden bei der Durchführung dieser Vorschriften, wenn sie Gesetzkraft erlangen sollten, verseht sehen?

Es fällt von Vorne auf, daß der Maßstab für die Entschädigung nach verschiedenen Richtungen für verschiedene Fälle verschieden angenommen erscheint.

Wir haben in der Alinea a, des §. 5 den Durchschnittspreis aus 30 Jahren, von dem Jahre 1863 zurückgerechnet als Maßstab, wir haben aber im letzten Absah desselben §. einen zehnjährigen Durchschnitt u. z. aus den letzt verflossenen Jahren; wenn also das Gesetz heuer oder im nächsten Jahre in Wirksamkeit tritt, so sind es die Jahre 1855 bis 1865, deren Durchschnittspreise zum Werthmaße dienen sollen.

Wenn wir die bisherigen Vorschriften in der Grundentlastung überblicken, so finden wir noch grössere Abweichungen: Das kaiserliche Patent vom 4. März 1849 kennt als Werthmesser die Preise des Katasters; das Patent von 5. Juli 1853 über die Servitutenregulirung oder Ablösung bestimmt zum Werthmesser den Durchschnittspreis von den Jahren 1834 bis 1845 mit Auslassung der Minimal- und Maximalpreise.

Hier in der Vorlage haben wir einen 30jäh-rigen Durchschnitt von andern Jahren, und endlich einen 10jährigen mit noch andern Jahren.

Ich habe schon in der vorgestrigen Sitzung aufmerksam gemacht, daß Theile emphyteutischer Verträge bereits Gegenstand der Ablösung waren; daß, als Waldservituten zu Gunsten der Waldbesitzer abgelöst wurden, selbe nach der Maßgabe des Patents vom 5. Juli 1853 stattfand, also nach dem Durchschnittspreise der Jahre 1834 bis 1845, mit Auslassung der zwei Extremjahre.

Es scheint mir nun inkonsequent und ungerecht, wenn aus demselben emphnteutischen Verhältnisse u. aus demselben emphyteutischen Vertrage die noch übrig gebliebenen Verbindlichkeiten in der Regel zum Nachtheile des Emphyt. Besitzers anders bemessen werden sollen.

Es kommt mir so vor. als ob eine wechselseitige Verbindlichkeit dem Einen mit der österreichischen Metze als Einheit, dem andern mit dem böhmischen Striche vielleicht noch gehäuften Maßes bemessen werden sollte. Wie vereinbart man das mit der Gerechtigkeit?

Es sind, wie schon mein Herr Vorredner, der Antragsteller Abg. Dr. Čížek hervorhob, einzelne dieser Verhältnisse bereits in Voraus durch bestehende gesetzliche Normen zur Ablösung bestimmt. Es ist für emphyt. Mühlen, wo damit besondere Wasserbezugs-rechte verbunden sind, die Entlastung nach den bisherigen Vorschriften zugesichert, ebenso den emphy-teutischen Gasthaus- oder Wirthshausbesitzern die Entlastung auch lücksichtlich der noch bestehenden zwangsweisen Abnahme der Getränke zugesichert, nur aber durch aufschiebende Bedingungen suspendirt in die Länge gezogen.

Wollen wir diese bestehenden gesetzlichen Vorschriften und Zusicherungen dadurch alteriren oder nicht? In welchem Verhältnisse zu diesen Vorschriften soll unsere neue Gesetzvorlage überhaupt stehen? Die Durchführung der Grundentlastung bei den so-genannten Teichmühlen liegt mehr im Interesse des Obereigenthümers, als im Interesse des Müllers.

Die endliche Durchführung der bereits in den meisten Fällen begonnenen (theilweisen) Grundentlastung auch bei den Zwangwirthen ist mehr im Interesse der Zwangswirthe. Allein wie soll diese weitere Entlastung nun stattfinden? Ich lese im Schlußsatz §, 5: "Bei der zwangweisen Getränkabnahme", ich muß den ersten Satz des §. 5. dazu lesen, damit der Zusammenhang und Sinn klarer wird. (Liest):

"Die Ermittlung des Werthes geschieht nach den Preisen des Ortes, in welchen die abzulösende Schuldigkeit bestand, und z. — (jetzt heißt es am Schlusse des §. 5. 8ud. c.): "bei zwangweiser Getränkabnahme ebenfalls durch Sachverständige mit Beobachtung der thatsächlichen Verhältnisse der letztverflossenen 10 Jahre."

Ich bitte die Herren, sich in die Lage der Grundentlastungskommission zu versetzen. Wie wollen sie sich selbst, wie den Sachverständigen einen Maßstab angeben, oder einen Grundsatz, nach welchem dieselben bei Bewerthung vorgehen sollen? Wie passen die zwei Absähe zusammen — nämlich der erste lautend: Die Ermittlung geschieht nach den Preisen des Ortes, in welchem die abzulösende Schul-digkeit zu Recht bestand, wenn man dieß mit dem letzten Absatze c) in unmittelbare Verbindung bringt? soll nun den Sachverständigen bei Bewerthung des Bierzwanges, soll der Preis des Bieres selbst den


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Maßstab abgeben? soll also der Gastwirth den Preis des gesammteu Bieres, das er im Jahre absetzte, kapitalisiren, d. h. den vollen Werth des Bieres, das er im Jahre ausgeschenkt hat, als Entschädigung leisten?

Ich habe gelegenheitlich der Waldregulirungen, wo der Waldbesitzer auf die Ablösung der Bezugsrechte der Emphyteuten drang, die Zwangswirthe aber dagegen einwendeten: "Ja will man uns die Vortheile aus dem emphyteutischen Vertrage benehmen, so erlasse man uns auch den Bierzwang," — ich habe es versucht, zwischen dem Bevollmächtigten einer Domäne und den Zwangswirthen derselben einen gütlichen Ausgleich zur Behebung des beiderseitigen emphyteutischen Verhältnisses zu vermitteln; die Verhandlung wurde unterbrochen und die Fortsehung auf einige Wochen später angesetzt, dann auch wirklich wieder aufgenommen.

Meine Herren! Sie werden aus der Antwort, die sodann der Domänenbevollmächtigte überbrachte, urtheilen können, wie man es meint und sicher gerne so allgemeine unbestimmte Anordnungen auffassen würde, wenn Sie diesen Absah so stehen lassen. Der Domänenbevollmächtigte kam und sagte gleich im vorhinein: "das gehe nicht, das sei nicht möglich; er getraute sich kaum mit der Anforderung herauszurücken, denn sie war keine geringere, als daß der Domänenbesitzer den vollen Nutzertrag bei jedem Fasse Bier ganz berechnete, darnach den Gesammtertrag des an jeden einzelnen Schankwirth im ganzen Jahre ausgestossenen Bieres zusammengezählt und 20fach kapitalisirt haben wollte; es ergaben sich auf diese Art circa 5 Gulden von jedem Fasse.

Ich bitte meine Herren! rechnen sie z. B. und das ist kein großer Ausschank: 100 Faß im Jahre, so sind es 500 Gulden jährlich, wofür nach dieser Vorlage ein Kapital von 10000 Gulden als Ablösung ausfallen könne.

Ich kannte die Werthsverhältnisse dieses Besitzes und ich kann sie versichern, daß der Schankwirth sehr viel hätte dazu zahlen müssen, wenn er sein Wirthshaus der Domäne abgetreten und deportirt hätte, wenn er verschuldet war, denn 10.000 Gulden war das Wirthshaus im Ganzen nicht werth, wenn es auch schuldenfrei gewesen wäre.

Meine Herren, wenden sie mir nicht ein, es sei bloße Anforderung von einer Seite; nun ich erfuhr heute in diesem Hause, daß in einer ähnlichen Angelegenheit aus Anlaß eines Entschädigungsprozesses, wenn ich nicht irre, im berauner Bezirke, ein Parere der Sachverständigen gerade so aus viel, nämlich zu 5 Gulden vom Faß und meine Herren, Da haben wir dasselbe Resultat von der Einsicht Sachverständiger.

Jene Schankwirthe, die 100 Faß im Jahre ausgeschenkt haben, sie muhten heuer bei den ungünstigen Verhältnissen 10.000 Gulden Entschädigung leisten. Ich habe anderwärts eine andere Berechnung gehört, welche vielleicht bei anderen Sachverständigen auch maßgebend sein könnte.

Es ist das eigenthümlich bei den Zwangswirthen, daß sie gehalten sind, das Bier um einen höheren Preis abzunehmen, als andere freie Wirthe es aus demselben Bräuhause erhalten. Es ist eben das sonderbare, daß der Emphyteut ein fremdes Produkt auf eigene Rechnung abnehmen und absehen soll, dessen Werthsbestimmung nicht ein Gegenstand beiderseitigen Uebereinkommens ist, wie es bei Käufen sein soll, sondern daß der Schänker den Preis annehmen mutz. den der Bräuhausbesitzer oder Pächter einseitig feststellt.

Da geschieht es häufig, daß der Preis für den Zwangswirth um 2 bis 3 fl. pr. Faß höher angesetzt ist. Nun wohin kommen wir in dem angegebenen Beispiele.

Bei 100 Faß ist es doch eine Revenu des Jahres mit 200 oder 300 fl. je nach Belieben des Bräuhauspächters.

Der Unterschied von 1 fl. per Faß repräsentirt bei Abnahme von 100 Faß im Jahre ein Kapital von 2000 fl. Die Härte des Bräuhauspächters in den letzten Jahren würde also dem Domäneubesitzer nach der Vorlage zu einem Ablösungskapitale von 2000 fl. verhelfen, und das Wirthshaus, welches 100 Faß abgesetzt, hätte eine Ablösungssumme von 5 bis 6000 fl. zu bezahlen. Nun meine Herren, können wir ein Gesetz votiren, welches bei so geänderten Verhältnissen offenbar eine solche Härte gegen den bereits verkürzten Emphyteuten feststellen möchte? Ich habe in der vorigen Sitzung erinnert und der H. Abg. Brauner hat es mit Gesetzesstellen sehr wohl belegt, daß die Zwangswirthe bei Weitem nicht mehr jene Vortheile genießen, die ihnen ursprünglich zu Statten kamen, ja die ihnen zugesichert wurden. Ich habe selbst viele Emphyteutenverträge gelesen, und habe mit Gliedern der Grundentlastungskommissionen, die Tausende soscher Verträge durchgesehen haben, gesprochen. Einer versicherte mich an 10.000 solcher Verträge in Händen gehabt zu haben, und kann sie versichern, daß es in sehr vielen wo nicht in den meisten Verträgen lautet: Die Grundobrigkeit respective der Obereigenthümer wolle dem Emphyteuten das ausschließliche Recht im Orte, und auf den lichtensteinischen Domänen soll es sogar heißen — im Umkreise einer Stunde das ausschließliche Recht des Bier- und Branntweinverkaufes überlassen.

Nun trat die Gewerbesreiheit ein, gewiß ohne Schuld der Obereigenthümer, aber sie ist da; politische Organe haben das Recht und üben es, Gasthausberechtigungen zu verleihen und sie drängen dadurch die Besitzer von Domänen dazu, daß auch sie selbst gegen die emphyteutischcn Verträge — zum Abbruche der Emphyteuten Bierverschleißer bestellen, welche nun dem emphyteutischen Wirthshausbesitzer ebenfalls Konkurrenz machen.

Der Obereigenthümer hat also in dieser Beziehung das bisherige Vertragsverhältniß des Emphyteuta selbst alterirt, er ist ja davon abgegangen, und doch soll ihm von dem verkürzten Emphyteu-


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ten eine so ungeheure Entschädigung zu Theile werden.

Meine Herren! bedenken Sie, nach §. 7. der Kommissionsvorlage ist gegen den Ausspruch der Sachverständigen keine Berufung gestattet; wenn sie nun gar keinen leitenden Grundsatz, keinen Werthmesser den Sachverständigen feststellt, so wird auch die Vollzugsbehörde keine Anleitung den Sachverständigen geben können, wenigstens keine bindende und es bleibt ganz der unbeschränkten Willkübr anheimgestellt.

Jede politische Bezirksbehörde soll eine Kommission darstellen; kommt nun das Gesetz zum Vollzug vor der neuen politischen Organisirung, so haben wir 207 Kommissionen im Lande; nach der Gesetzvorlage nun dreimal so viel Sachverständige dazu, und jedes einzelne Individuum, und insbesondere jeder einzelne Sachverständige wird ganz ohne bestimmte Anweisung unbeschränkt sein in der Abgabe seiner Parere, eben nur wie er die Sache nach feiner persönlichen Ansicht auffaßt, und mit seinem Gewissen vereinbarlich findet.

Nach dem Vordersatze des §. 5 würden die Pa-rere manchmal vielleicht noch ärger ausfallen, als ich es in dem gegebenen Beispiele vorgestellt habe.

Ich bitte, meine Herren! welcher Ausweg ist da?

Wir haben uns letzthin gegen die Verweisung an eine Kommission ausgesprochen, sie hätte damals vielleicht zu keinem Zwecke gedient, denn es waren die Grundsätze noch nicht festgestellt. Gerade in der Beziehung, was die Zwangswirthe anbelangt, haben wir einen von dem Kommissionsantrage abweichenden Grundsatz aufgestellt, wir haben die Allinea E §. 1 in die erste Abtheilung sub. I. des §. 2 unter die über Verlangen Eines Interessenten — des Berechtigten oder Verpflichteten abzulösenden Gegenstände aufgenommen; ich glaube, darnach muß auch die künstige Vorlage dem entsprechend abgeändert werden.

Ich stelle daher den Antrag, daß nunmehr die Gesetzesvorlage an eine Kommission zu weisen, beziehungsweise einer in ähnlicher Welse, wie sie für diese Vorlage im vorigen Jahre bestand, zu wählenden Kommission zuzuweissen sei.

Die Kommission wird nach dem eben gefassten Beschlusse einen sichereren Maßstab zu ihrem weiteren Benehmen haben, als sie es im vorigen Jahre hatte, und als sie noch im Anfange der vorigen Sitzung gehabt hätte, wenn wir damals schon dieses Anliegen dahin geleitet hätten.

Zur besseren Orientirung und Erwägung der Verhältnisse glaube ich noch Folgendes erwähnen zu sollen: Wenn man auch nur den Mehrbetrag, die Differenz zwischen dem Bierpreise bei den Zwangswirthen und bei den freien Wirthen zum Maßstab der Entscheidung machen wollte, dann bitte ich sie, meine Herren! zu bedenken: wer zahlt dann eigentlich auch bei den Zwangswirthen den höheren Preis? Wird in solchen Gasthäusern nicht auch das Bier an die sitzenden Gäste theuerer ausgeschenkt? In der Regel gewiß! Dasselbe zahlen also die sitzenden Gäste, und es kann keinen Maßstab für den em-phyteuten Wirth zur Ablösung abgeben, es kann dem Wirthe allein nicht aufgerechnet werden. Der Wirth zahlt auch den Zuschlag aus seiner Tasche, aus seinem Besitzthume nicht.

Wenn wir nach der Gesetzvorlage den Gastwirth die volle Entschädigung leisten ließen; dann bliebe dem Gastwirthe nichts anderes, als ein ähnliches Ablösungsgeschäft, eine Art, Fatirung bei seinen Gästen einzuführen.

Ich weiß aber nicht, wie er aufkäme, wenn er auch nur bei seinen Stammgästen die Anfrage stellte, ob sie sich ein wohlfeileres Bier für zwanzig Jahre sichern wollen, wenn sie etwa zwei Kreuzer die Maß im Voraus für 20 Jahre mehr bezahlen. Wie wäre es vollends bei den Zugvögeln, bei nicht steten Gästen; da wäre der Rath noch schwieriger.

Es bleibt also wohl nichts übrig, als noch einmal eine Kommission zusammenzusetzen, welche die bereits beschlossenen Grundsätze und die weitern Wahrnehmungen insbesondere mit Rücksicht auf die Gegenwart und daraus ersichtliche darnach zu veranschlagende Zukunft bei der neuerlichen Berathung zu berücksichtigen und den Gesetzentwurf in entsprechender Form wieder vorzulegen hätte; das könnte hoffentlich in ganz kurzer Zeit geschehen.

Meine Herren! was die Zwangswirthe betrifft da ist die Vergangenheit der letzten zehn Jahre ein sehr schlechter Werthmesser. Bei der Ablösung handelt es sich nur darum, zu ermessen, welche Vortheile der Emphyteut noch in Zukunft von seinem überkommenen Schankrechte haben werde? Denn ohne sein Zuthun sind, Verhältnisse eingetreten, die sein ganzes Recht illusorisch machen.

Was wollen sie, meine Herren! dem Zwang-. Wirthe entgegenhalten, wenn er heute sagt, ich mag das Schank-Recht gar nicht, was man umsonst haben kann; ich will gar nichts dafür leisten, ich entsage demselben? Können sie ihn zwingen, seine Schanknahrung fortzuführen? Wie wollen sie dann seinen Werth bemessen? In einem Viertel oder in einem halben Jahre kann er zum politischen Amte gehn und erlangt die gewerbliche Koncession.

Das bitte ich zu erwägen: welchen Werth haben solche Gerechtsame jetzt in dem jetzigen Moment und für die Zukunft; denn sie sollen für die Zukunft abgelöst werden, nicht für die Vergangenheit, der ist schon durch Erfüllung der Verbindlichkeiten genügt. Im vollen Hause ist wohl über diese Schwierigkeit mit einem Amendement nicht leicht wegzukommen; ich beschränke mich also auf die Anregung so vieler Rücksichten; ich bitte sie zu würdigen und meinen Antrag zu unterstützen.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort? Herr Graf Zedwitz.

Graf Kurt Zedwitz: Herr Dr. Čižek hat, wenn ich recht verstanden habe, beantragt, daß auch bei Bierwirthen ein Drittel in Abschlag gebracht werden möge. Nun ist aber beim Grundentlastungsge-

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fetze vom J. 1849 der Drittelabschlag für die Steuer-und Einhebungskosten berechnet, hier aber werden die Steuern, die Berechtigte zahlen, jedenfalls bei der Berechnung des Reinertrages von einem Faß Bier in Abschlag gebracht werden. Einhebungskosten hat der Berechtigte aber keine, da der Wirth, wenn er Bier abnimmt, es loco oder im Bräuhause oder in der Kanzlei bar bezahlt; ich kann mir also gar keinen Vorwand denken, unter welchem in diesem Falle man auch 1/3 abschlagen wollte; man müßte nur im Sinne haben, es billig zu machen, auch wenn der Berechtigte verkürzt wird.

Herr Dr. Trojan hat uns weiter mehrere Berechnungen gegeben über den hohen Nutzen eines Fasses Bier; das wird allerdings in verschiedenen Gegenden verschieden sein. Nicht überall wird dem Zwangswirthe das Bier höher berechnet, als anderen. Ich könnte sehr viele Domänen als Beispiel anführen; wo es wirklich geschieht, kann es doch nur in solchem Maße sein, als die Konkurrenz der übrigen Wirthe es gestattet. In allen Fällen, und nur in den wenigsten wird der Zwangswirth allein auf einem größeren Umkreise bestehen, sondern überall wird er genöthigt sein, mit Andern zu konkurriren und es liegt im Interesse des Berechtigten, daß er das Bier nicht zu hoch anrechnet, weil er ja da nicht bestehen kann; er wird das Bier zu solchen Preisen rechnen, wo er es im Vergleich zu den übrigen Wirthen absetzen kann und wo er auch dabei einen entsprechenden Nutzen hat; denn würde der Berechtigte seinem Wirthe den Nutzen zu sehr verkürzen, so wird der Wirth, da ihm nichts mehr daran liegt viel Bier auszuschenken, ganz einfach auf seinen Schank verzichten.

Er wird sich darauf beschränken, im Monat einen Eimer auszuschenken, und das würde ganz gewiß zum Schaden des Berechtigten sein; daher wird der Zwangswirth sehr selten solche Preise haben, wo er Schaden leidet. Es ist weiter gesagt worden, daß den Schankwirthen das ausschließliche Recht, das Recht zugesichert wurde, den alleinigen Bierschank zu versehen; allein auch dem muß ich wiedersprechen. Es mag in einzelnen Fällen wohl der Fall sein, aber in allen ist es ganz gewiß nicht, und man kann solche Sachen nicht nach, einer Schablone behandeln, sondern die Verhältnisse sind auch da sehr verschieden.

Wenn weiter angeführt wurde, daß die Zwangswirthe nicht mehr im Besitze der Vortheile sind, die sie ehemals hatten; so möchte ich auch dem wieder-sprechen.

Bei den Zwangswirthen sind zwar abgelöst, die Zinsungen aber, die hatten sie nicht als Wirthe.

Auch andere Giebigkeiten vielleicht, welche sie als Grundbesitzer an Laudemien und derartigen Sachen gehabt haben; jeder andere Haus- und Grundbesitzer müßte diese aber auch ablösen.

Diejenigen Rechte aber, die mit dem Schank-rechte verbunden waren, dürften wohl nur selten, oder gar nicht abgelöst worden sein.

Ich glaube, es müßte die Grundentlastung sehr von ihrer Norm abgewichen sein, wenn sie nicht Recht und Verpflichtung in Verbindung gebracht hätte.

Ich erwähne eines Falles, der mir bekannt ist, z. B. es leisten die Obrigkeiten heute noch Zufuhren von Eis und Einlagen von Eis, wo sie kontraktmäßig dazu verpflichtet sind.

Ebenso leisten sie heute Zufuhren von Bier wo sie dazu verpflichtet waren.

Die Obrigkeit hat sich von dieser Verpflichtung durchaus nicht befreien können und daß Fälle vorkommen, daß diese Verpflichtung und durch Ablösung der Robottentschädigung behoben worden wäre, ist mir durchaus nicht bekannt, und ich glaube kaum, daß nicht dagegen rekurrirt worden wäre; sie würden wahrscheinlich rekurrirt haben und es würde wahrscheinlich zu ihren Gunsten entschieden worden sein; wenigstens die wenigen Fälle, wo mir bekannt ist, daß Domänen verpflichtet sind, Bier zuzuführen und Eis einzulegen, da thun sie es auch heute noch.

Was abgelöst worden ist, ist abgelöst worden nicht auf Grundlage des Bierzwanges, sondern auf Grundlage eines andern Besitztitels, den sie hatten.

Ich werde mich entschieden gegen den Antrag aussprechen.

Oberstlandmarschall: Der Abgeord. Ritter von Ambeck.

R. v. Limbeck: Ich verzichte.

Dr. Čižek: Ich habe nur einige Worte auf die Entgegnung des Grafen Zedwitz zu bemerken.

Graf Zedwitz beruft sich auf §. 78 der Min. Verordnung vom 27. Juni 1849 und meint, weil die Wirthen keine Steuern zu zahlen hätten, könnten sie auch keine Ansprüche auf den Antheil des Drittels erheben.

Aber nicht nur Steuern u. dgl. sind in dem §. 78 enthalten, es heißt auch weiter: "und die sich ergebenden Ausfälle durch Uneinbringlichkeit."

Meine Herren, wo sind die meisten Ausfälle?

Ganz gewiß bei den Schankern.

Da wird meist auf Puff getrunken ohne Rücksicht darauf ob man Geld hat oder nicht.

Solche Ausfälle wird man ihm beim Bier nicht in Rechnung bringen, und sagen: Beweise, daß du Ausfälle hattest, beweise die Uneinbringlichkeit dieser Ausfälle.

Meine Herren! das wären Chikane. und ich glaube, er hat das volle Recht dieses Drittel in Anspruch zu nehmen.

Er hat das Recht nach dem Gesetze vom 4. März 1849, er hat es nach der Ministerialverordnung.

Es ist ein emphyteutisches Recht; und warum sollte nicht ein emphyteutisches Recht so behandelt werden, wie ein anderes?

Meine Herren, wenn wir von diesem PrinzŤ abweichen, und das emphyteutische Recht höher sehen, als wir es im I. 1849 gesetzt haben, dann werden wir von unsern Kommittenten sehr wenig Dank einernten, dann werden unsere Kommittente sagen, meine


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Herren wir brauchen Sturmjahre, um unsere Rechte geltend zu machen. (Oho links.)

Meine Herren ich ersuche sie, nehmen sie meinen Antrag an, ich bitte sie darum.

Dr. Trojan: Was der Herr Graf Zedtwitz gegen meinen Antrag vorbrachte, das hat eigentlich meinen Antrag unterstützt, denn er verwies auf so viele verschiedenartige Verhältnisse und die Ungleichheit derselben; umsomehr braucht es daher nochmals der Erwägung, um doch gewisse zutreffende, leitende Grundsätze aufzufinden und auszusprechen. Was die Behauptung anbelangt, daß es nicht in allen emphyteutischen Verträgen ausdrücklich heißt, daß der ausschließliche Bier- und Branntweinschank dem Gastwirthe überlassen werde, das berührt nicht meine Behauptung; denn ich sagte nicht, in allen heiße es so; ich berufe mich aber auf ein geehrtes Mitglied, welches auch Leiter solcher Kommissionen war, auf den Abgeordneten Dr. Tomíček, und appellire zugleich an die Wahrheitsliebe unseres Herrn Referenten, welcher eine ähnliche Stellung einnahm: ob es nicht in vielen Emphyteut-Verträgen so heißt.

Aber, meine Herren! es gibt außerdem Auslegungsiegeln bei Verträgen, die auch bindend sind und darunter gehört gewiß auch die unzweifelhafte Absicht, die nach allen Verhältnissen bei solchen Ver-trägen meist angenommen werden muß, wornach es keinem Zweifel unterliegen dürfte, daß beide Vertragstheile dieß im Auge hatten bei der Gründung emphyt. Verhältnisse zu einer Zeit, wo die Grundobrigkeit das volle Propinationsrecht hatte, das heißt, das ausschließliche Recht Bier und Branntwein zu erzeugen und zu verkaufen. Wenn sie ein Wirthshaus in irgend einem Orte emphyteutisch verkaufte und demselben ihr Bierschankrecht zc abtrat; so hat es sich offenbar von selbst verstanden, gewiß war es damals allgemein so angenommen, daß es dem Obereigenthümer nicht weiterhin zustehen sollte, in demselben Orte noch einen zweiten oder dritten Gastwirth mit gleichem Rechte einzuführen.

Ich glaube nicht, daß ich eine gewagte Behauptung aufstelle, wenn ich behaupte, daß dieß wenigstens Regel war. Indessen ich gehe in keine merito-rische Antragstellung ein. Ich bitte die Herren, einstť weilen nur das zu erwägen, wie leicht den verschie. denen Rücksichten nahe getreten würde, wenn wir solche Bestimmungen, die in der Vorlage sind, annehmen und wie es offenbar nothwendig ist, sie abzuändern, und darum bitte ich noch einmal: geben wir die Vorlage an eine Kommission; es versteht sich, sammt dem vom Hrn. Dr. Čížek gestellten Antrage, damit wir bei Feststellung so verschiedenartiger Rechtsverhältnisse Niemandem nahe treten, Niemandem Unrecht thun.

Dr. Žák: Ich habe in der That nicht gedacht, daß §, 4, der im Grunde genommen allgemein geť halten ist, den Hrn. Rednern Veranlassung geben wird, über die einzelnen Leistungen und deren Entschädigung zu sprechen. Es ist natürlich, daß sich die Herren ins Detail eingelassen haben, weil §. 4 einen allgemeinen Grundsatz aufgestellthat, welcher sich als Konklusion erst dann hätte ergeben müssen, wenn die einzelnen Leistungen durchgegangen worden und der Maßstab für die Ablösung dieser einzelnen Leistungen angegeben und bestimmt wäre.

Ich erlaube mir darauf aufmerksam zu machen. Gesetzt den Fall, §. 4 wird in seiner gegenwärtigen Fassung angenommen: Der Berechtigte erhält vollť ständigen Ersatz für seine Ansprüche. Nun würde bei §. 5, wie sich einzelne Stimme haben hören lassen, ein ganz anderer Maßstab für die Bewerthung angenommen werden. Ich frage, ob, wenn bei §. 5 ein anderer Maßstab angenommen würde, §. 4 eine Wahrheit enthalten würde. Es ist nicht nöthig, daß §. 4 einen allgemeinen Grundsatz enthalte; es wird genügen, wenn es in §. 4 heißen wird: der Berechtigte erhält nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Entschädigung für seine Ansprüche. Diesen Antrag erlaube ich mir zu stellen.

Graf Zedtwitz: Herr Dr. Čížek hat den Antrag auf ein Drittel, hauptsächlich auf die Ausfälle, die der Wirth bei der Uneinbringlichkeit der Zahlung hat, gestellt. Ich muß dagegen erwähnen, daß der Wirth die Ausfälle durch seinen Gewerbsprofit immerhin wieder ausgleichen wird. Auch freie Wirthe haben derlei Ausfälle, wenn, wie in sehr vielen, ja den meisten Fällen es sein wird, der Preis von den Be-rechtigten der Art gestellt wird, daß der Wirth bestehen kann, wie ich mir erlaubt habe, vorhin darzuthun; daß es im Interesse des Berechtigten liegt, wüßte ich nicht, in wiefern für solche Ausfälle eine so bedeutende Entschädigung, wie ein Drittel berechnet werden soll.

Das wollte ich mir erlauben in dieser Beziehung zu erwähnen. Daß aber das ausschließliche Recht des Schankes, wie Hr. Dr. Trojan sagt, sich von selbst verstehe auch wo es im Kontrakte nicht stipulirt wird, so muß ich dem durch praktische Fälle wiedersprechen. Ich kann zwar nicht aus vielen Gegenden Böhmens Beispiele anführen, sondern nehme nur meinen eigenen Befuch als Beispiel an.

In der Stadt Duppau besteht ein solches verpflichtete Gasthaus, das Herrenhaus, schon seit vielen Jahren; neben ihm das städtische im Rathhause, und es wurden seit langen Jahren von der Herrschaft noch mehrere Schänker und Bierverschleißer aufgestellt, ohne daß von Seiten dieses verpflichteten Gasthauses Einsprache geschehen wäre oder erhoben werden konnte; es ergibt sich daraus von selbst, daß ihm kein ausschließendes Recht zugesichert war. Ein zweites ist in dem Dorfe Totzau. Dort hat seit alter Zeit ein solches Wirthshaus bestanden und wurde ein zweites errichtet durch Verkauf des ehemaligen Forsthauses. Dieses ist geschehen und es hat auch hier der Wirth keine Einsprache erheben können.

Was übrigens den Antrag des Hrn. Dr. Trojan betrifft, daß er an die Kommission gewiesen werde, so habe ich gegen denselben nichts einzuwenden, wenn ich mich auch für verpflichtet gehalten habe, demselben in eigener Begründung zu wiedersprechen. Gegen den

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Entfall des Drittels aber müßte ich mich allerdings aussprechen.

Oberstland marschall: Verlangt Jemand das Wort? (Niemand meldet sich.)

Nachdem Niemand das Wort verlangt, so erkläre ich die Debatte für geschlossen, und werde die Unterstützungsfrage stellen. Der Antrag des H. Dr. Čížek ist bereits unterstützt. Der H. Abgeordnete Žák trägt an §. 4. hätte zu lauten: Der Berechtigte erhält nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Entschädigung für seine Ansprüche.

Oprávněný obdrží dle ustanovení níže položených za své právo náhradu.

Wird dieser Antrag unterstützt? (Geschieht.) Er ist hinreichend unterstützt.

Der H. Abgeordnete Dr. Trojan trägt an, daß mit Rücksicht des Umstandes, daß in Folge des Landtagsbeschlusses Absatz E §. 1 unter jene Kathegorie gestellt wurde, welche über einseitiges Verlangen zur Ablösung gelangen können und mit Rücksicht auf seine geltend gemachten Gründe der Antrag des H. Dr. Čížek und die ganze Vorlage abermals an eine neue Kommission von 9 Mitgliedern, in welche jede Kurie 3 Mitglieder zu wählen hätte, gewiesen werde und diese ganze Vorlage in Übereinstimmung mit dem bereits beschlossenen Absah zu bringen.

Náměstek Dr. Bělský: Pan poslanec Dr. Trojan ponavrhuje, aby celá předloha i s návrhem pana poslance Čížka byla odevzdána komisi skládající se z 9 členů, do které má každá kurie tři členy voliti a to sice proto, poněvadž v článku druhém toho zákona důležité změny se staly a to tím, že povinnosti pod E) jsou vzaty v prvním odstavci, kde se mají povinnosti vyvazovati na žádost jedné neb obou stran.

Oberstlandmarschall: Wird der Antrag unterstützt? (Geschieht). Ist hinreichend unterstützt,

Leeder: Ich muß bestättigen, daß die Lage der Mühlbesitzer, welche noch nicht abgelöst wurden und ebenso jene der Zwangschänker wirklich eine traurige ist. Es ist dieß schon in der Generaldebatte und durch die Herren Vorredner genügend hervorgehoben worden und bedarf keiner Begründung.

Allein eben, weil die Lage derselben eine traurige ist. ist es nothwendig, daß sie baldigst gebessert werde und deshalb sind auch so zahlreiche Einschreiten von dieser Kathegorie von Verpflichteten eingebracht worden.

Ich kann mir aber nicht denken, daß wir dem nachkommen würden, .wenn wir eben in der Art wie der H. Abgeordnete Čížek begehrt, die Ablösung fest. stellen wollten. Es läßt sich nicht läugnen, daß durch die nachträglichen Verordnungen, welche die Ablösung der Zwangsschänker, mehr aber noch jene der Mühlbesitzer auf das zu erscheinende Gesetz über die Ablösung des Propinations - und Wasserbezugsrechtes verweisen, das gegenwärtige Verhältniß in eine Art Rechtskraft erwachsen ist, es sind dieß Verordnungen, welche einmal bestehen und deren Bestand wir nicht läugnen können.

Diese Verodnungen haben auch faktische Verhältnisse geschaffen und wenn wir diese Verhältnisse dadurch beheben wollen, daß wir die Ablösung, welche auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde, schon gegenwärtig durchführen, können wir es lediglich in der Art, daß wir annehmen, es sei nur der Ablösungsmodus verloren gegangen, das Recht zur Ablösung dagegen nur sistirt, nicht behoben, wehhalb wir eben einen anderen Ablösungsmodus an die Stelle des früheren setzen.

Ich weih aber auch nicht, ob wir nicht schon aus bloßen Opportunitätsgründen diesem Antrage entgegentreten sollen; es dürfte keineswegs im Interesse der Verpflichteten sein, wenn wir die Ablösung für die Gegenwart fallen und sie etwa erst eintreten ließen mit dem Inslebentreten des Wassergesetzes und des Gesetzes zur Regelung des Propinationsrechtes.

Gin einziges Jahr oder doch mehrere hintereinander folgende Jahre der Theuerung würden die Betreffenden so weit zurückbringen in ihren Vermögensverhältnissen, daß selbst die billigste Ablösung, welche ihnen später geboten würde, wohl nicht in der Lage wäre, den Schaden zu vergüten, den sie durch die längere Sistirung erleiden würden. — Für die Gegenwart jedoch ist ein Zurückgehen, — u. z. ein einfaches Zurückgehen auf die 49er Gesetze nach dem Dafürhalten der Kommission schlechterdings unmöglich, es sind die betreffenden Gesetze bezüglich der Ablösung sistirt, es ist die Sistirung in Rechtskraft erwachsen, wir müßten auf das Erscheinen des Gesetzes über die Regelung des Wasserbezugsrechtes und der Propinationsrechte warten und ich glaube, daß wir wohl im Interesse beider Theile namentlich aber der Verpflichteten handeln, wenn wir gegenwärtig zwar einen härteren Ablösungsmodus eintreten lassen und die Ablösung wirklich durchführen, als wenn wir erst das Eintreten von Eventualitäten für die billigere Ablösung abwarten.

Was den Getränkezwang anbelangt, muß ich vor allen Dingen bemerken, daß das Zurückgehen auf die 49er Gesetze keineswegs geeignet wäre, um denselben einfach zur Ablösung zu bringen; die Ablösung des Getränkzwanges ist schon in den 49er Gesetzen suspendirt worden, nicht erst späterhin, sie wurde vorbehalten der Regulirung der Propinationsrechte und es ist für diese Ablösung kein Maßstab festgesetzt worden, es soll derselbe erst aufgestellt werden, wir können also bezüglich des Getränkezwanges nicht auf die 49er Gesetze weisen, sondem, wenn derselbe gegenwärtig abgelöst werden soll, so müssen wir den Modus der Ablösung selbst schaffen. Nun muß ich wohl zugestehen, daß es unendlich schwer halte, hiefür einen richtigen Modus im Vor° aus festzustellen.

Der Herr Abgeordnete Dr. Trojan hat richtig bemerkt, wie sehr verschieden die Verhältnisse sind, allein gerade weil sie so unendlich verschieden sind, glaube ich, besteht gar kein anderer Ausweg, als der, den die Kommission wirklich ergriffen hat, indem


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sie die Art der Ablösung Sachverständigen und sonach einem Schiedsspruche anheimgestellt hat. —

Nur Sachverständige und zwar solche die von den Parteien gewählt wurden, werden in der Lage sein, alle verschiedenen Verhältnisse so zu erwägen, daß durch deren Berücksichtigung weder dem Verpflichteten, noch dem Berechtigten nahe getreten wird, was ja eben die Absicht der Gesetzvorlage ist. —

Ich glaube, es ist durchaus nicht nothwendig, den Gesetzesentwurf nochmals berathen zu lassen; denn ich glaube, wir mögen welchen Modus immer aufstellen, er wird immer lückenhaft sein; — und wird für alle Verhältnisse nimmermehr passen. —

Man sagt, der Getränkezwang sei nicht nach dem Maßstabe der Vergangenheit, sondern der Zuť kunft zu bewerthen und abzulösen!

Meine Herren! Wer wollte sich aus dem hohen Hause getrauen den Maßstab aufzustellen, den die Zukunft erheischen dürfte? Die Zukunft, glaube ich, steht außer aller Berechnung.

Wir können uns nur an thatsächliche Verhältnisse der letzten Jahre halten, und diese, glaube ich, haben sich verschiedenartig gestaltet.

Es wurden während der letzten Jahre eine Menge Freischänker bestellt, und es sahen sich die Propinationsberechtigten genöthigt, den Zwangschänkern gewisse Vortheile zuzugestehen; sie zu unterstützen.

So sind, glaube ich, gerade die letzten Jahre diejenigen, welche den Sachverständigen den besten Maßstab geben werden, um eine gerechte Entscheidüng zu fällen und eine richtige Entschädigung festzustellen.

Daß nun dabei hie und da über das Ziel hinausgeschossen werden kann, daß auch ein Schiedsgericht oder ein Befund zu weit gehen wird, und in Folge dessen zu hohe Werthe festgestellt werden könnten, das ist allerdings möglich, aber meine Herren! dann tragen nicht wir die Schuld; — das zu vermeiden, liegt außer dem Bereiche der Möglichkeit, das können wir eben nur der Einsicht und der Ehrenhaftigkeit der Schiedsrichter anheimstellen.

Ich erlaube mir noch zu bemerken, daß es wohl nicht ganz richtig ist, daß dort, wo die Zufuhr des Bieres vertragsmäßig bestimmt war, diese Zufuhr auch noch jetzt besteht.

Es kann in einzelnen Fällen wohl der Fall sein, in vielen ist es aber nicht, und nach den Grundentlastungsvorschriften ist sogar das Gegentheil anzunehmen, denn da diese Zufuhr mittelst Robot geleistet werden konnte, so hat dort, wo der Berech-tigte die Ablösung begehrte, die Reluition stattgefunden und es sollen gegenwärtig nur die Reluitionspreise gezahlt werden. Ob aber die Zahlung in jedem Falle stattfindet, ist mir nicht bekannt; es ist sogar zu bezweifeln, denn Thatsache ist es, daß der Propinationsberechtigte häufig in die Lage kommt, den Zwangsschänker unterstützen zu müssen, damit dieser im Stande bleibt, den freien Schänkerrn Konkurrenz zu machen und da ist es wohl möglich, daß

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er ihm auch trotz der Reluition das Bier unentgelt-lich zuführen Iäßt. Ich muß mich auch gegen das Amendement des Herrn Abg. Dr. Žák aussprechen. Er will die Bezeichnung im §. 4 "volle Entschädigung" ausgelassen wissen. Ich muß es jedoch geradezu als Grundsatz der Kommission bezeichnen, daß die volle Entschädigung geleistet werden soll, und kann auch in dieser Beziehung eine Aenderung nicht zugestehen. Wir sind von dem Grundsatze ausgegangen, daß es im öffentlichen und Privatinteresse gelegen sei, die Ablösung schon gegenwärtig durchzuführen, daß jedoch dieselbe nur auf Grundlage einer vollen Entschädigung Platz zu greifen habe und ich bitte das hohe Haus in die betreffenden Amendements nicht einzugehen (Bravo links).

Oberstlandmarschall: Ich werde vorerst den Vertagungsantrag des Abg. Herrn Dr. Trojan zur Abstimmung bringen, dahin gehend, daß das Amendement des Dr. Čížek und die Vorlage selbst an eine Kommission von 9 Mitgliedern zu weisen sei; dann hätte nach meiner Ansicht für den Fall, als dieser Antrag nicht angenommen weiden sollte, der Antrag des Herrn Dr. Čížek als derjenige zur Abstimmung zu kommen, der sich von dem vorliegenden Antrage am weitesten entfernt. Sodann der Antrag des Herrn Abg. Žák, dahin gebend, daß sich in diesem Antrage über die Höhe der Entschädigung noch nicht ausgesprochen werde.

Ich bitte diejenigen Herren, welche für den Antrag des Herrn Dr. Trojan sind, daß diese Vorlage sammt dem Amendement des Dr. Čížek an eine Kommission von 9 Mitgliedern, in welche jede Kurie 3 Mitglieder aus dem ganzen Landtage zu wählen hätte, überwiesen werde, aufzustehen.

(Geschieht.)

Ich bitte um die Gegenprobe.

(Geschieht.)

Der Antrag ist verworfen. Die Majorität hat sich gegen denselben erklärt.

Es kommt nun der Antrag des Herrn Dr. Čížek zur Abstimmung, welcher lautet:

(Oprávněný obdrží provedením ustanovení níže položených za právo článku I. lit. A, C a D, plnou náhradu; za právo článku I. lit. 8 a E náhradu dle minist. nař. z dne 27. června r. 1849 čl. 78. a 79. bez sprostředkování vyvazovacího fondu.

Der Berechtigte erhält in Durchführung der folgenden Bestimmung für die im §. 1 lit. A, C und D bezeichneten Ansprüche die volle Entschädigung; für die im §. 1 B und E enthaltenen Ansprüche aber die Entschädigung gemäß der Min.-Verord. v. 27. Juni 1849 §. 78 und 79 ohne Vermittlung des Grundentlastungsfondes.

Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, aufzustehen.

(Geschieht.)

Kratochvíl: Prosím o slovo ohledně spů-sobu hlasování; návrh Dra. čížka pozůstává z


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více částí; myslím, že podle jednacího řádu by se mělo hlasovati o každém předmětu zvláště.

Oberstlandmarschall: Wir sind bereits in der Abstimmung begriffen, der Herr Abg. hätte diesen Antrag früher anbringen sollen. Ich bitte die-jenigen Herren, die dem eben verlesenen Antrage zu-stimmen, aufzustehen.

Der Antrag ist in der Minorität.

Nunn kommt der Antrag des Herrn Abg. Žák zur Abstimmung. §. 4 soll lauten: "Der Berechtigte erhält nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen Entschadigung fur seine Auspruche."

Pan Dr. Žák navrhuje: "Oprávněný obdrží dle ustanovení níže položených za své právo náhradu."

Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage zustimmen, aufzustehen.

Der Antrag ist in der Minorität.

Nun bitte ich über den Kommissionsantrag abzustimmen.

Landtagssekretär Schmidt liest:

§. 4 des Kommissionsantrages lautet: "Der Berechtigte erhält mittelst Durchführung der unten stehenden Bestimmungen die volle Entschädigung für seine Ansprüche."

"Oprávněný obdrží provedením ustanovení níže položených za své právo úplnou náhradu.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche für diesen Antrag sind, aufzustehen. — Der Antrag ist mit Majorität angenommen. —

Berichterstatter Leeder liest:

§. 5. Die Ermittlung des Werthes geschieht nach den Preisen des Ortes, in welchen die abzulösende Schuldigkeit zu Recht bestand, und zwar:

a) bei Naturalien, die einem Marktpreise unterliegen, nach dem Durchschnitte der Jahre 1834 bis 1863, nachdem zuvor das Jahr mit den höchsten und jenes mit den niedrigsten Preisen ausgeschieden worden;

d) bei Naturalien, die keinen Marktpreis haben, oder wo über diese Preise eine glaub, würdige Bescheinigung nicht erhalten werden kann, dann bei Arbeitsleistungen durch Sachverständige unter Berücksichtigung der obigen Durchschnittszeit;

c) bei der zwangsweisen Getränkeabnahme ebenfalls durch Sachverständige mit Beachtung der thatsächlichen Verhältnisse während der letztversiossenen zehen Jahre.

Sněm. sekr. Sckmidt (čte:)

§. 5. Hodnota toho, co se má vykoupiti, vyhledá se podle cen toho místa, v kterém se konala povinnost, ježto má býti vykoupena a to:

a) když jde o naturalie, kteréž mají cenu tržní, vyhledá se hodnota dle průměru cen od roku 1834 až do roku 1863 vy-loučíc prvé rok, v němž byly ceny největší a rok, v němž byly nejmenší;

b) když jde o naturalie, kteréž nemají cenytržní; aneb když nelze hodnověrného vysvědčení o těch cenách nabyti; též když jde o práce, vyhledá se hodnota jich znalci, hledíc k cenám průměrným v době výše uvedené;

c) když činiti jest o odbírání nápojů z povinnosti, vyhledá se hodnota taktéž znalci hledíc k skutečným poměrům v posléze minulých desíti letech.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Debatte; vorgemerkt sind gegen den §. Dr. Trojan u. Dr. Brauner.

Dr. Trojan: Meine Herren! Nach Ablehnung meines Vertagungs-Antrages bleibt mir nichts anderes übrig, als es doch mit einem Amendement zu versuchen, um wenigstens den ärgsten Maugel der Vorlage zu beheben und uns vor der offenbaren Gefahr großer Härte zu bewahren.

Gleichwie nach dem Gesetze über die Grundentlastung namentlich in Regelung der Waldservituten und anderer Verhältnisse zwischen ehemaligen Obrigkeiten und Unterthanen der nachhaltige Ertrag zum Wirthmesser bestimmt ist, eben so kann und möge es auch hier, namentlich bei Bemessung des Werthes der Verbindlichkeit zur Abnahme des Biers in Zwangswirthshäusern der Fall sein. —

Niemand kann vernünftiger Weise verhalten weiden, die Vergangenheit, deren Ansprüche er schon erfüllt, befriedigt hat, abzulösen, indem er die Freiheit von Beschränkungen für die Zukunft erlangen will.

Bei den übrigen Gegenständen des §. ist es etwas ganz anderes; da sind bleibende unabänderliche Giebigkeiten; die sind allerdings nach dem stabilen Maßstabe und nach den bisherigen Preisen zu veranschlagen resp. zu kapitalisiren.

Allein bei einer unstetten Leistung, wie bei der zwangsweisen Getränkabnahme muß man im Werthanschlage den jetzt bestehenden neuen gesetzlichen und thatsächlichen Verhältnissen Rechnung tragen. Man wird doch beiläufig bemessen können die Vortheile, die der Emphyteut durch die Ablösung für die Zukunft erlangt, daher stelle ich den Antrag zugleich im Einklange mit dem früheren Gesetze, daß der letzte Absatz des §. 5 also laute:

"Bei der zwangsweisen Getränkabnahme ebenfalls durch Sachverständige, nach Maßgabe des für die Zukunft mit Beachtung der gesetzlichen und thatsächlichen Verhältnisse zu erwartenden Reinertrages."

Oberstlandmarschall: Her Dr. Brauner!

Dr. Brauner: Chtěje učiniti podnávrh k §. 5 nezamýšlím nikterak nějaké ustanovení zcela nové, nebo směr tohoto zákona podstatné změřující; nýbrž chci jen k objasnění věci něco navrhnouti, co by se mi zdálo způsobilé k tomu, aby nedorozumění a zmatkům při vykonávání toho zákona se předešlo.

Jest známo, že emfyteuti, ti, kteří zůstali posud nevyvazeni, totiž na příklad mlynáři, za


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příčinou upravování práv vodních a emfyteutičtí šenkýři za příčinou upravení práva propinančního, měli povinnosti dvojího druhu; jedny takové, které se konají až doposud nezměněny, a druhé byly takové, stran kterých nastala již hned zákonem z roku 1849 a ministerialním nařízením téhož roku potřeba reluice.

Tyto povinnosti, stran kterých reluice nastala, a které proto nekonají se od té doby in natura; a však protředkem reluice, jsou na příklad: reluice za laudemium, reluice za domi-nikální robotu.

Aby nenastala při 1. odstavci článku 5ho. snad pochybnost, že i takové již reluované povinnosti mají býti vyceněny podle cen místních a času, jak §. 5. zní, nýbrž že se mohou jen vyceniti tak, jak již při reluici vyceněny byly, k tomu směřuje můj podnávrh, čili amendement; avšak nehledím při tom na povinnost emfiteuta, nýbrž i na protipovinnost bývalých pánů, čili bývalých vrchností.

Poněvadž též mnoho dávek, které emfy-teutu byly k lepšímu, na ten samý spůsob na reluici reluovány jsou na rentu, která vypadá z roboty, tedy co platí jednomu, ať platí druhému.

Činím tedy návrh, aby se v odstavci 1. č. 5 hned po slovech "vyšetřování ceny" položilo: "vyjímaje případy, kde dle zákona o vyvazování pozemku, již reluice se stala" atd.

Nyní by přišlo: "Staniž se podlé ceny místní." V německém textu by to znělo: Nach den Worten im ersten Absah §. 5 "Ermittelung des Werthes geschieht" wäre aufzunehmen: "ausgenom-men jene Fälle, in welchen nach den Gesehen über die Grundentlastung bereits eine Reluition stattfand.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

(Abg. Čupr meldet sich.)

Abg. H. Platzer ist vorgemerkt.

Placer: Hlasoval jsem pro úplnou poradu tohoto zákona z důvodu toho, poněvadž považuju všechny tyto dávky a závazky za zvláštní druh dluhů, a poněvadž jak nám pan Dr. Grünwald jasně vysvětlil, se má dle přirozeného práva každému dlužníku aspoň možnost dáti, aby se s věřitelem umluviti, a dluh svůj zapraviti mohl.

Kdyby byl sl. sněm uzavřel, že k zaprave-ní těch dluhů obapolného dorozumění zapotřebí jest, nemusel bych se slova chopiti.

Poněvadž ale sl. sněm jinak uzavřel, vidím se nucena, přede některé své obavy zde pronesti.

Tento § jedná o způsobu, jakým by dlužník dluh svůj zapraviti měl, a ustanovuje, by se výkup dle 30leté průměrné ceny za základ vzal. S tímto ustanovením souhlasím úplně při obilí, lnu a jiných takých malých dávkách, které ještě faráři a učitelé sem tam požívají, poněvadž ceny obilí podléhají stálé fluctuaci, poněvadž jsem přesvědčen, že kdyby i taková leta přišla, že by farář řekl: Přece je škoda, že ten sl. sněm neuposlechl hlasu pana kardinála, neb mám velkou ujmu — že pak zas za rok řekne: Dobře, že to ten slavný sněm takto učinil, také bych jinak nedostal víc, a nemám aspoň mrzutostí s osadníky.

Však pánové! ten samý právní cit, který mne pohnul, abych hlasoval pro úplnou poradu toho zákona, který mne k tomu přiměl, abych hlasoval pro tuto 3Oletou průměrnou cenu obilí, ten samý právní cit ve mne se příčí, abych hlasoval také pro 301etý průměr při pivě a dříví.

Docela jinak se ceny mají při pivě a při dříví.

Kdo ceny za pivo a dříví v posledních letech sleduje, ten mi přisvědčí, že nedělaly tak pokroky jako spíše poskoky.

Kdo skrze 30 let dříví kupuje a pivo pije, (a konečně myslím, že všickni kupujem dříví a pijeme pivo, a který nekupuje, ten ho prodává) tu myslím, že to upírati nebude.

Musím se vyznat, že v posledních letech dělaly ceny za pivo a dříví veliký poskok, a co zvláště na váhu padne, jest to, že nemáme tak lehce naděje, že by tyto ceny šly tak brzo zpět; to již náš rakouský finanční ministr nedovolí. — Protož pánové! věřte mi, ustanovíte-li při pivě a dříví třicitiletou průměrnou cenu, půjde to nám kněžím a pak učitelům do živého.

Netroufám si udělati nějaký návrh, přál bych si však, aby jiní pánové jen poněkud určitějšího návrhu učinili. —

Pánové, osměluji se ještě jednou na něco upamatovati.

Když se o tom zákoně generální debata rozpředla, měl jsem opravdu o vás všechny strach a myslil jsem, tenkráte že jste všichni citem spravedlnosti a práva tak proniknuti, že se všichni rozplynete.

Se všech stran rozlehaly se hlasy: "my nechceme ty faráře a učitele zkrátit, my jim dáme úplnou náhradu."

Nuže pánové! dostojte dnes danému slovu!

Vy ovšem řeknete: my vám dáme úplnou náhradu, avšak, pánové, myslím předce, že pod úplnou náhradou se rozumí to, abychom si mohli za tu cenu průměrně totéž také koupit, bychom měli pro budoucnost též úplnou garantii.

Já tedy si ponechávám až ku konci zvláštní návrh učiniti nyní však nečiním žádného.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Čupr.

Doktor Čupr: Vzhledem k tomu, že nyní řeč o přijmutí §. 5tého, chci podotknouti, že ti, kteří jsou povinni dávky ku školám a farám odvádět, myslím ještě hůře na tom budou než posud, poněvadž jak pan farář právě vyslovil, by se jím úplně a dobře zaplatilo.

Vzhledem k tomu, že bychom při tvoření


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toho zákona měli na zřeteli míti nejen práva nébrž i poměry národohospodářské a sociální a že by ti to měli usnadněno, pročež dovoluji si činiti návrh nepatrný následující: totiž aby se tento průřez let neustanovil od roku 1834 až 1863, anobrž od roku 1830—1860; jsou to jaksi okrouhlá čísla a myslím, že bychom poněkud, pokud ještě možno, mohli zachovati něco pro lid, poněvadž jak do oči bije v roku 30tém byly levnější ceny než v pozdějších a jmenovitě od roku 60 byly leta velmi těžká a nesnadná. Tedy činím návrh, aby se zde tato leta změnila.

Ich stelle den Antrag, daß man als Durchschnitt hier den Durchschnitt der Jahre von 1830—1860 nehmen möchte.

Graf Zedtwitz: Herr Dr. Trojan wünscht, daß nicht die Vergangenheit und die Gegenwart, fondern die Zukunft der Ablösung bei den Schankwirthen zu Grunde gelegt werde. Da möchte ich mich allerdings ganz entschieden dagegen aussprechen; es scheint mir, wo es sich um die Ablösung von bestehenden Rechten und Eingenthumsverhälnissen handelt, soll man doch nur Reales, und solche Grundlagen wählen, die sicherzustellen sind, und bestimmte Anhaltspunkte bieten.

Wer aber möchte auf die Zukunft mit einer solchen Wahrscheinlichkeit schließen, daß er mit gutem Gewissen bei der Ablösung von Rechten sie zur Grundlage nehme.

Die Zukunft ist eine so unbestimmte Größe, daß Niemand darauf hin über Mein und Dein entscheiden möchte; ich muß gestehen, daß ich nicht Mitglied einer Kommission, nicht Sachverständiger da sein wollte, wo auch die Zukunft hin, die sein Sterblicher wissen kann, über das Eigenthum eines Anderen entschieden werden soll.

P. Placer: Já si dovolím učiniti návrh, aby §. 5. zněl takto: vyšetření ceny staniž se podlé cen místa, v kterém se konala povinnosť, jenž má býti vykoupena a sice

a) při dříví a pivu dle průměru cen od roku 1854—1863

b) při jiných dávkách a t. d. jak v předloze jest. Měl by potom tento §. 4 odstavce.

Dr. Trojan: Ich habe daraus hingewiesen, daß gerade die neuen Verhältnisse hier im Betreff des 3. Absatzes §. 5 maßgebend sein müssen, weil die offenbar ohne Zuthun der Emphyteuten, viel öfter mit Zuthun des Obereigenthümers bleibend veränderten Verhältnisse nicht mehr Maßstab bei der Ablösung oder Entschädigung sein können, eben weil sie nicht vorhanden sind und nicht mehr wiederkehren weiden.

Wir würden offenbar ein Unrecht begehen, wenn wir zum Nachtheil des Emphyteuten eine Basis annähmen, die ihm unter den Füßen, ohne sein Zuthun entrückt, für immer verschwunden ist. Ich bezog mich ja auf die bereits bestehenden allerhöchsten Vor.-schriften, als ich darauf hinwies, daß der nach Haltige Ertrag den Maßstab der Entschädigung abgeben solle. Und der nachhaltige Ertrag muß ein schätzbarer sein, weil sonst der Herr Graf Zedtwitz annehmen müsste, daß die ganze Grundentlastung auf Grundlage dieser allerhöchsten Vorschriften vom 5. Juli 1853 ungerecht war, ja daß sie unmöglich sei, wo sie doch schon vollzogen ist.

Ich habe dieß mit dem Worte "Zukunft" nur etwas mehr betont; wenn die Herren wollen, lasse ich es aus; in dem Worte "nachhaltiger Ertrag" liegt es auch, ich glaube aus der Wirklichkeit, aus den vorliegenden Thatsachen kann man allerdings auch auf die nächste Zukunft schließen.

Aber man darf eben nicht einen aufgegebenen, unwahren Maßstab zur Berechnung der Zukunft geben, weil sie dann offenbar eine unrichtige wäre. Ich formulire daher meinen Antrag so, daß es sub c.) heiße: "bei der zwangweisen Getränkabnahme ebenfalls durch Sachverständige nach Maßgabe des mit Beachtung der gesetzlichen und thatsächlichen Verhältnisse zu erwartenden nachhaltigen Ertrages."

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

(Es meldet sich Niemand.) —

Da es nicht der Fall ist, so erkläre ich die Debatte für geschlossen und werde bezüglich der gestellten Anträge die Unterstützungsfrage stellen.

Der Herr Abgeordnete Dr. Brauner trägt an einen Zwischensatz zum 1. Absatz des §. 5, und zwar soll nach den Worten "die Ermittelung des Werthes" aufgenommen werden: "ausgenommen jene Fälle, in welchen nach den Gesetzen über die Grundentlastung bereits eine Reluition statt fand."

Po slovech "hodnota toho, co se má vykoupiti, vyhledá se" položeno buď "vyjímaje případy, kde dle zákonů o vyvazení pozemků již reluice se stala."

Wird der Antrag unterstützt?

Der Antrag ist hinreichend unterstützt.

Der Herr Abgeordnete Platzer trägt an, zu §. 5:

"Slavný sněme račiž uzavříti, že má zníti čl. 5. v odstavci

a) při dříví a pivu dle průměrné ceny od roku 1854 až do roku 1863.

b) při jiných dávkách:.......atd. jak zní v předloze.

Der Abgeordnete P. Platzer trängt an, nach dem eisten Absätze soll eingeschaltet werden, "bei Holz und Bier nach den Durchschnittspreisen von I. 1854 bis 1863."

d) bleibt unverändert."

Wird dieser Antrag unterstützt?

Ich bitte diejenigen Herrn, welche ihn unterstützen, die Hand aufzuheben. Es sind 10. Der Antrag ist nicht hinreichend unterstützt.

"Náměstek nejvyššího maršálka zemského Dr. V. Bělský: Poslanec Dr. Čupr ponavrhuje v čl. 5. budiž průměr změněn a na léta 1830—1860 ustanoven.


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Der Antrag des Herrn Abgeordneten Dr. Čupr geht dahin, daß im ersten Absatze als Durchschnittsjahre die Jahre 1830 bis 1860 angenommen werden.

Oberstlandmarschall: Wird der Antrag des Herrn Abgeordneten Dr. Čupr unterstützt? Bitte diejenige Herren, welche ihn unterstützen, die Hand aufzuheben. Er ist nicht hinreichend unterstützt.

Der Abgeordnete Dr. Trojan stellt den Antrag zu Absatz c) der §. hätte zu lauten: "bei der zwangsweisen Getränkabnahme ebenfalls durch Sachverständige nach Maßgabe des mit Beachtung der gesetzlichen und thatsächlichen Verhältnisse zu erwartenden nachhaltigen Reinertrags."

Při nuceném odbíraní nápojů tak též znalci hledíc k zákonním a skutečným poměrům dle užitku, jejž na dále očekávati lze.

Wird dieser Antrag unterstützt?

Der Antrag ist nicht hinreichend unterstützt. Nachdem von den gestellten Anträgen lediglich der des Herrn Dr. Brauner die erforderliche Unterstützung erhalten hat, so werde ich denselben zuerst zur Abstimmung bringen.

Leeder: Das Amendement des H. Dr. Brauner ist Sachgemäß, ich schließe mich demselben im Namen der Kommission an.

Oberstlandmarschall: Ich werde daher den §. 5. gleich so vorlesen lassen, wie er nach dem Antrage des Herrn Dr. Brauner zu lauten hat. Der §. 5 hätte zu lauten:

Landtagssekretär Schmidt (liest): Die Ermittelung des Werthes geschieht ausgenommen jene Fälle, in welchen nach den Gesehen über die Grundentlastung bereits eine Reluition statt fand. nach den Preisen des Ortes, in welchem die abzulesende Schuldigkeit zu Recht bestand und zwar:

§. 5. hodnota toho, co se má vykoupiti, vyhledá se, vyjímaje případy, kde dle zákonů o vyvazení pozemků reluice již se stala podle cen toho místa, v kterém se konala povinnost, ježto má býti vykoupena a to:

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die dem ersten Absah des §. 5 in der eben gelesenen Textirung zustimmen, aufzustehen. Der Antrag ist angenommen.

Die zu den anderen Absähen gestellten Amendements sind nicht unterstützt worden. (Zum Land-tagssekretär) Ich bitte sie also nach dem Antrage der Kommission vorzulesen.

Sněmovní sekretář Schmidt čte:

a) Když jde o naturalie, kteréž mají cenu tržní, vyhledá se hodnota dle průměru cen od roku 1834 až do 1863, yyloučíc prvé rok, v němž byly ceny nejvyšší a rok, v němž byly cely nejmenší.

a) Bei Naturalien, die einem Marktpreise unterliegen nach dem Durchschnitte der Jahre 1834 bis 1863, nachdem zuvor das Jahr mit den höchsten und jenes mit den niedrigsten Preisen ausgeschieden worden.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben. Angenommen.

Sněmovní sekretář Schmidt čte:

b) Když jde o naturálie, kteréž nemají ceny tržní, aneb když nelze hodnověrného vysvědčení o těch cenách nabyti, též když jde o práce, vyhledá se hodnota jich znalci, hledíc k cenám průměrným v době výše uvedené.

b) Bei Naturalien, die keinen Marktpreis haben oder wo über diese Preise eine glaubwürdige Bescheinigung nicht erhalten werden kann, dann bei Arbeitsleistungen durch Sachverständige unter Berücksichtigung der obigen Durchschnittszeit.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben. Angenommen.

Sněmovní sekretář Schmidt čte:

c) Když činiti jest o odbírání nápojů z povinnosti vyhledá se hodnota tak též znalci hledíc ke skutečným poměrům v posléz minulých desíti letech.

c) Bei der zwangsweisen Getränkabnahme ebenfalls durch Sachverständige mit Beachtung der thatsächlichen Verhältnisse während der letzt verflossenen zehn Jahre.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herrn, welche zustimmen, die Hand aufzuheben. Bitte aufzustehen. Angenommen.

Sněmovní sekretář Schmidt čte: §. 6. Když se vyhledává hodnota znalci, ustanoví každá strana jednoho, obě strany pak ustanoví společně starostu, jehož výrok v me-zech seznání těch dvou znalců budiž pravidlem. Pak-li by strana některá znalce nejmenovala, anebo kdyby se strany o osobu starostovu neshodly, přísluší komisí výkupní tyto osoby jmenovati.

§. 6. In den Fällen, wo Sachverständige eintreten, bestimmt j.der Theil einen Sachverständigen und beide Theile gemeinschaftich den Obmann, dessen Ausspruch innerhalb der Angaben der zwei Sachver-ständigen maßgebend ist. Unterläßt eine Parte, die Benennung des Sachverständigen oder einigen sich die Parteien nicht über die Person des Obmannes, so steht die Benennung der Ablösungskommission zu.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort; da dieß nicht der Fall ist. so bitte ich abzustimmen.

Ich bitte diejenigen Herren, welche zustimmen, die Hand aufzuheben.

Angenommen.

Berichterstatter Leeder (liest): §. 8. Abgaben im Geld sind nach ihrem Nennwerthe auf österreichische Währung zurückzuführen.

Sekretář Schmidt čte: §. 8. Dávky v penězích uvedeny buďte dle ceny nominální na číslo rakouské.

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X. Sitzung der 4. Jahres-Session 1865.

Oberstlandmarschall: Hat Niemand etwas zu erinnern? (Niemand meldet sich).

Ich bitte also abzustimmen. Diejenigen Herren, die für diesen §. sind, bitte ich die Hand aufzuheben.

Angenommen.

Berichterstatter Leeder: (Liest den §. 9.) Von dem Werthe der Jahresleistung sind die etwaigen Kosten der Ginhebung und anderen Auslagen, so wie die Gegenleistungen in Abschag zu bringen. Die Ermittlung des Jahreswerthes dieser Abschlagposten findet nach den Bestimmungen der §§. 5—8 dieses Gesetzes statt.

Der nach der einen oder anderen Seite hin verbleibende reine Werth bildet im zwanzigfachen Anschlage das Ablösungskapital und dessen 5%" Zinsen die Jahresrente des Bezugsberechtigten.

Sekretář Schmidt: (čte) §. 9. Od hodnoty povinnosti roční srazí se náklady na vybírání dávek, jsou-li tu jaké, a jiné výlohy jakož i povinnosti strany druhé.

Hodnota roční těchto dávek vyhledá se dle toho co nařízeno v článcích 5—8 tohoto zákona.

Čistá hodnota na jedné neb druhé straně zbývající vezmouc ji 20teronásobně činí kapitál výkupný a 5% úroky z něho činí roční důchod oprávněného.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

H. Schulrath Maresch.

Schulrath Maresch: Nach dem §. 4 wurde angenommen, daß eine volle Entschädigung der Ansprüche der Berechtigten stattfinden soll. Nach der Vorlage wird im §. 9 alinea 3 gesagt: daß ein 5% Zins vom Machen Werthsanschlag als Ablösungskapital angenommen weiden soll, um den Berechtigten zu entschädigen.

Ich von meinem Standpunkte kann allerdings nur für jene Naturalleistungen sprechen, welche an Kirchen, Pfarren und Schulen geleistet und abgegeben werden.

Die anderweitigen Ablösungen liegen dem Kreise meiner Auseinandersetzung zu fern, als daß ich darüber Anträge stellen könnte. Ich muß eine derartige Antragstellung Anderen überlassen. Von dem mir gesetzten Standpunkte aber meine ich, daß eine 5%tige für Pfarren, Schulen und Kirchen zu leistende Naturalgabe eine unzulängliche sei. Ich gebe erstlich zu bedenken, daß -der Berechtigte bis jetzt meinem Wissen nach Anspruch auf die Zufuhr und Zustellung der Naturalien in sein Haus hat; dieser Umstand würde dann aufhören, weil sobald die Naturalien in eine Nente umgewandelt werden, dann die Zustellung aufhört, und er in die Lage kommt die Naturalien sich selbst beizustellen.

Allerdings ist das entweder mit Zeit oder Kraftaufwand oder mit Zuhilfenahme anderer Personen verbunden; Zeit aber und Kraft ist Geld, darum meine ich, daß eine größere Rente in Anschlag gebracht werden sollte. Hiezu kommt noch ferner, daß durch die 5%tige Ablösung er nicht für alle Fälle gesichert ist, wo die Naturalien einen höheren Ertrag als den angenommenen zu ihrer Beistellung erheischen.

Ja besonders theueren Jahren kommt derjenige, der diese 5%tige Ablösungsrente bezieht, in manche Verlegenheit und muß jene Naturalien für seine Haushaltung beistellen, die er bis jetzt, vorausgesetzt, daß er sie in gutem Zustande bekommen hat, bozogen hat.

Unter diesen Umständen ist es wünschenswerth, daß eine höhere Rente in Anschlag gebracht werde. Ferner: die 5%tigen Zinsen des Kapitals dürften kaum jenen Betrag ermitteln, welcher dermal bei niedrigen Getraidepreisen erforderlich ist, um das Getraide dem Berechtigten beizustellen. Auch aus diesem Grunde wäre es wünschenswerth, daß ein höherer Betrag angenommen werde.

Endlich erwächst demjenigen, der sich von der Last befreit, und seine Verpflichtung einer Ablösung unterziehen kann, wenigstens der Vortheil, daß er in einem beruhigteren Zustand ist, indem er seinen Sitz von der Belastung befreit hat, und seinen Betrag demjenigen zugestellt hat, welcher der Berechtigte war, und den Naturalienbezug von ihm ansprechen konnte.

Da sind mehrere Umstände, welche es wünschenswerth machen, daß man der Pfarre und der Schule, wo möglich einen größeren als diesen geringen Betrag zuweise. Es ist allerdings befriedigend einen 5%tigen Zinsbetrag zu haben, allein bei dem der-maligen Zustande unserer Geldverhältnisse, bei der Schwankung derselben, müssen wir dafür sorgen, daß den Pfarren und Schulen die größtmögliche Sicherheit, für ihre Existenz geboten werde. Und aus diesem Grunde erlaube ich mir den Antrag zu stellen, daß eine 6%tige Verzinsung als Entschädigung angenommen werde, und stelle den Antrag: das h. Haus wolle beschließen: bei Kirchen, Pfarren und Schulen bildet der nach der einen oder der anderen Seite hin verbleibende reine Werth im 25fachen Anschlage, das Ablösungskapital, und deren 4%tige Zinsen die Jahresrente des Berechtigten.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Je-mand das Wort?

Es ist nicht der Fall; ich erkläre die Debatte für geschlossen. —

Berichterstatter Hr. Leeder: Was die Besorgnisse anbelangt, daß die Zufuhr vom Marktorte, nach den Orten, wo sich der Verpflichtete, oder der Berechtigte befinden, nicht berücksichtigt wurde, so glaube ich, ist dieselbe eine unbegründete.

Nur dort, wo Marktpreise sind, werden die Marktpreise genommen, wo keine Marktpreise bestehen, da treten ja Sachverständige mit ein, welche auf die Zufuhr jedenfalls einen Bedacht nehmen werden.

Ich glaube also, daß diese Bestimmung hier genügt.

Was den zweiten Punkt anbelangt, gemäß wel-


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chem eine 6percentige Verzinsung begehrt wird, muß ich mich gegen denselben erklären; die Kommission ist redlich bemüht gewesen, eine volle Entschädigung zu ermitteln; aNein um allen Ansprüchen gerecht zu werden, und diese Entschädigung wirklich als eine volle, aber auch als eine gerechte hinzustellen, ist einestheils der dreißigjährige Durchschnitt angenommen, anderntheils aber der zwanzigfache Anschlag der Rente zum Kapital bestimmt worden. Ich weise auf die Verhältnisse hin, wie wir sie in unserem Lande haben.

Es fällt heutzutage nur sehr wenigen bei im zwanzigsachen Anschlage zu kapitalisiren. In der Regel geschieht dieses zu einem viel niedrigeren Betrage; es wird mit dem 16ten auch mit dem 13. Betrage kapitalisirt.

Ich bitte nur die Pfandbriefe der Hypothekenbank anzusehen, die eine mehr als 6percentige Verzinsung bieten, und das neueste Anlehen, welches nahezu 8 Pct. gibt.

Ich glaube also, wenn wir hier 5 Pct. hingestellt haben, so sind wir nicht nur in jeder Beziehung billig vorgegangen, sondern auch den früheren Grundentlastungsvorschriften möglichst treu geblieben, und es kann das hohe Haus mit Beruhigung die betreffende Bestimmung annehmen.

Oberstlandmarschall: Ich werde die Unterstützungsfrage stellen, bezüglich des vom Herrn Schulrath Maresch vorgebrachten Antrages; ich bitte ihn vorzulesen.

Landtagssekretär H. Schmidt liest:

§. 9. Drittes Interlinea lautet:

Bei Kirchen, Pfarren und Schulen bildet der, nach der einen oder der andern Seite verbleibende Reinwerth zu fünfundzwanzigsachem Anschlag das Ablösungskapital und dessen vierpercentige Zinsen die Rente des Berechtigten.

Oberstlandmarschall: Ich glaube, der H. Schulrath hat das als Zusatz zum letzten Absah beantragt; oder anstatt des letzten Absatzes?

Schulrath Maresch: Mit Bezug aus denselben; als Zusatz.

Oberstlandmarschall: Also wäre es als Zusah zu behandeln.

Zemský sekr. Schmidt (čte):

V §. 9. III. odstavci má se přidati: "při kostelích, farách a školách činí částka hodnoty na jedné neb druhé straně zbývající vezmouc 25ronásobný kapitál výkupní a 4percentní úroky, z nichž (činí) obyčejný důchod oprávněného."

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt?

Er ist nicht hinreichend unterstützt —ich bringe daher den Kommissionsantrag zur Abstimmung.

Verlangt das hohe Haus, daß er noch einmal vorgelesen werde? (Niemand).

Ich bitte daher diejenigen Herren, welche dem Antrage der Kommission beziehungsweise dem §. 9 zustimmen, die Hand aufzuheben. Angenommen.

Herr Leeder: (liest §. 10 (deutsch). Ablösungstag ist der erste Jänner nach Rechtskraft des Ablösungsaktes, bis zu welchem Tage die dermalige Verpflichtung zu erfüllen ist.

Zemský sekr. Schmidt (čte):

Za den vykoupení pokládá se první den měsíce ledna, jenž přijde po tom, když řízení výkupní nabylo moci práva, až do kterého dne má se dosavadní povinnost plniti.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

Es ist nicht der Fall; daher schreite ich zur Abstimmung.

Bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

Angenommen!

Herr Leeder: Bevor ich zur Lesung des § 11 schreite, erlaube ich mir das hohe Haus auf-merksam zu machen, daß in der 3ten Alinea hinter dem Worte: "Ablösungskapital" im deutschen Texte die Worte: "oder mehrer Raten" ausgelassen sind.

Ich werde sonach die betreffenden Worte unter einem einschalten, gemäß welcher sich der §. nächstehend herausstellt: Das Ablösungskapital ist auf eine durch 10 theilbare Summe von Gulden abzurunden, und der allenfällige Rest am 1. November des eisten Ablösungsjahres in die Steuerkassa des Bezirkes, in welchem der entlastete Grund liegt, zu bezahlen.

Das sonach verbleibende Ablösungskapital ist in 10 gleichen aufeinander folgenden Jahresraten stets am 1. November in die obenbezeichnete Steuerkassa zu berichtigen.

Es steht dem Verpflichteten frei, das ganze Ablösungskapital oder mehrere Raten auf einmal zu jeder Zeit zu bezahlen.

Erlegt der Verpflichtete das Kapital bis zum 1. November des ersten Ablösungsjahres zur Gänze, so werden ihm 10 Pct. desselben erlassen.

Die 5 Pct. - Jahreszinsen sind von dem mit Schluß des Vorjahres verbliebenen Kapitalsreste für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember zu berechnen, und gleich den Raten am 1. November jeden Jahres zu bezahlen.

Bei Kapitalszahlungen während dem Laufe eines Jahres sind die Zinsen für dieses Jahr dennoch ganzjährig zu berechnen und gleichzeitig zu berichtigen. —

Sekretář sněmu Schmidt čte: §. 11tý.

Kapitál výkupní zokrouhlen budiž na sumu zlatých, která se dá děliti 10 a zbude-li něco, zaplaceno to budiž 1. listopadu prvního roku výkupného do kasy berničné toho okresu, v němž leží pozemek vyvazený.

Zbývající dle toho kapitál výkupného do kasy berničné toho okresu, v němž leží pozemek vyvazený.

Zbývající dle toho kapitál výkupní budiž v 10 stejných po sobě jdoucích částkách ročních

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do jmenované kasy berničné zapravován, a to vždy dne 1. listopadu.

Povinný má však toho vůli zaplatiti každé chvíle buď celý kapitál výkupný buď několik částek najednou.

Složí-li povinný celý kapitál až do 1. listopadu prvního roku výkupného sleví se mu z něho 10%.

Pětiprocentní úroky roční z kapitálu na konec předešlého roku zbývajícího počítány buďte na dobu od 1. ledna až do 31. prosince a buďte placeny rovněž jako částky roční dne 1. listopadu každého roku.

Byl-li kapitál zaplacen během roku, buďtež úroky za tento rok nic méně za celý rok počítány, a zároveň zapraveny.

Dr. Karel Roth: Přítomnému návrhu zákona vyčítá se, a to ne bez příčiny z mnohých stran, že bude zákon ten ve výsledku svém povinnovaným velmi nepříznivý, ba na mnoze velmi nebezpečný.

Zejmena se ukazovalo na to, že prý je velká nouze o kapitál, že venkovskému lidu bude za těžko, aby zaplatil úplně náhradu.

Sdílím částečně také tuto obavu.

Každý zná jak na venkově zle je o peníze, každž ví, jak, velikých dávek a břemen má každý venkovan.

Náš venkovský lid platí řádné daně, válečnou přirážku, přirážku zemskou, přirážku obecní, přirážku okresní, a po všech těchto přirážkách ještě zvláštní příspěvky ke školám a rozličným jiným zaopatřujícím ústavům.

Když je vyměřena náhrada na tak krátký čas k zaplacení, jak ve článku 11. ustanoveno, pak přibude při povinnovaných, kteří se dle zákona toho budou muset vykupovat, ještě k těm dávkám také nová dávka velmi citelná.

Myslím, že části, které, když se to rozměří na 10 let na rok vypadnou, budou tak velké, že mnohdy se budou muset exekucí vymahat; pak bychom statky místo bychom je vyvadili, přivedli je na zmar.

Za 10 let se nám naše finanční poměry nezmění, by bylo dostatek kapitálů, aneb břemena daní byla méně citelná.

Právě do nejneštastnější doby, abych tak řekl, připadá toto vykoupení.

Myslím, že je to spravedlivé ba slušné, by se čas tento trochu rozšířil.

Ve 20 letech se bohdá naše poměry zlepší, že nebude tak zle venkovanu o peníze, a tedy když na 20 let náhradu tu rozdělíme, zajisté roční dávka bude taká, že ji bude moci každý zniknout, aniž by se na své živnosti skrátil.

Tím když rozdělíme náhradu na 20 let, neublížíme oprávněnému, poněvadž dostane kapitál celý, a platí se mu úroky, i na druhé straně povinnovanému velmi ulehčíme.

Dovoluji si tedy návrh, aby odstavec článku 1l.takto byl změněn: Zbývající napotom výkupní jistina má se ve 20 stejných po sobě následujících výročních lhůtách vždy od 1. listopadu do pokladny svrchu jmenované zaplatiti. —

Ich stelle den Antrag, daß der zweite Absah, des §.11 dahin abgeändert werden solle: Das sonach verbleibende Ablösungskapital ist in 20 gleichen auf einander folgenden Jahresraten stets am 1. November in die oben bezeichnete Steuerkassa zu berichtigen.

Oberstlandmarschall: Die Herren haben so eben den Antrag gehört. Wird dieser Antrag unterstützt?

Er ist hinreichend unterstützt.

Graf Leo Thun: Der Herr Vorredner hat hervorgehoben, daß er besorge, in der jetzigen schweren Zeit, wo die Landbevölkerung so viel Geldleistungen zu bestreiten habe, Steuern. Kriegszuschläge, Gemeindezuschläge, Bezirkszuschläge u. s. w. es sich leicht ereignen könne, daß, wenn ihm dieser Ablösungsbetrag, zahlbar binnen 10 Jahren, auferlegt würde, er dadurch auf den Bettelstab gebracht '.werde. Ich glaube, diese Bemerkungen sind vollkommen gerechtfertigt; und ich habe schon in der Generaldebatte hervorgehoben und daraus hingewiesen, daß zu besorgen sei, daß durch dieses Gesetz den Verpflichteten oft zu nichts anderem verholfen werde, als zu ihrem Ruin. Der Herr Vorredner will nun dem Uebelstande dadurch abhelfen, daß er die Zahlungsfrist von 10 auf 20 Jahre ausdehnen will. Ob dieses Mittel helfen wird, kann der Herr Vorredner ebenso wenig wissen, wie ich. In vielen Fällen werden den Landmann die zwanzigjährigen Raten ebenso ruiniren können, wie die zehnjährigen.

Meiner Ansicht nach kann den Fehlern des Gesetzes durch solche einzelne Amendements nicht mehr abgeholfen weiden; der Fehler liegt einmal in dem Grundprinzip und das ist auch der Grund, wehhalb ich mich bisher in Hinsicht auf die Detailanträge, die gestellt morden sind, jeder Theilnahme enthalten habe. Ich verkenne nicht, daß einige der bereits gestellten Amendements mancherlei für sich haben; es kommen eben nach und nach viele Mitglieder des hohen Hauses zu der Einsicht, welche in der Natur der Sache begründet ist, daß, wenn man sich anmaßt, wie von einem Herrn Redner in der Generaldebatte treffend bemerkt worden ist, die Autonomie des Privatrechtes und der vertragsmäßigen Veränderung privatrechtlicher Verhältnisse zu stören, wenn man sich anmaßt, mit einem Gesetze zwangweise in Privatrechte einzugreifen, nachträglich immer eine Reihe von Bedenken zum Vorschein kommen (Bravo! rechts) und diejenigen, welche es thaten, dann selbst gewahr werden, daß ihre Maßregeln Folgen nach sich ziehen, die sie gar nicht vorher gesehen und noch weniger beabsichtigt haben.

Es ist keinem Menschen möglich, alle Folgen, welche aus solchen Maßregeln hervorgehen, in ihren einzelnen Wirkungen vor Augen zu haben. Das sind eben die prinzipiellen Gründe, welche mich gegen


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das Gesetz zu stimmen veranlaßt haben, und welche mich fortwährend leiten weiden. Ich werde also auch aus diesem Grunde an Amendements, welche zu dem vorliegenden Entwurfe gestellt werden, keinen Antheil nehmen; das kann mich aber doch nicht hindern, noch einmal meine warnende Stimme gegen diesen §. zu erheben, beziehungsweise gegen den Absatz, welcher anordnet, daß, wenn die Schuld mit einem Male gezahlt wird, ein 10perz. Nachlaß bewilligt werde.

Es ist in der Generaldebatte von einem Redner angeführt worden, ein solcher Nachlaß sei gewiß gerechtfertigt, denn jeder Banquier würde sich denselben gerne gefallen lassen. Ich habe in meinem Leben nicht viel mit Banquiers zu thun gehabt; aber ich habe es auch noch nicht erfahren, daß, ein Banquier sich geneigt gezeigt hätte, von einer Forderung, die ihm gebührt, einen 10perz. Abzug zu gewähren.

Aber vielleicht haben andere Herren in dieser Beziehung günstigere Erfahrungen gemacht, denn es läßt sich allerdings begreifen, daß unter gewissen Umständen einem Banquier die schnellere Bezahlung des Kapitals, wegen der Vortheile, die ihm der schnelle Umsah desselben bringt, so viel werth ist, daß er sich gern einen 10perz. Abschlag gefallen läßt, allein, meine Herren, das sind offenbar Verhältnisse, welche auf die Ablösung, um die es sich hier handelt, keine Analogie zulassen. Ich gebe Ihnen nur zu bedenken, daß dem Schullehrer die Naturalgiebigkeit, also z. B. eine Holzgiebigkeit abgelöst wird, mit einem Betrage, von dem wir alle wissen, daß er, wenn auch der Lehrer in den gegenwärtigen Zeiten im Stande sein mag, sich mit ihm dasselbe Holzquantum zu verschaffen, zuversichtlich in 10 Jahren hiezu nicht ausreichen wird. Wollen Sie nun diesem Schullehrer deshalb, weil ihm das Kapital auf einmal gezahlt wird, noch 10% abnehmen? Ich frage, mit welchem Schein des Rechtes kann das geschehen? Man bedenke, daß die eigentliche Rechtsfolge der zwangsweisen Ablösung die wäre, daß das Kapital sogleich bezahlt werde. Wird nicht die allsogleiche Bezahlung vorgeschrieben, so geschieht das offenbar lediglich aus Rücksicht für den Leistungspflichtigen, um ihm die Ablösung nicht allzubeschwerlich zu machen. Schon diese Nachsicht, schon die Bewilligung der zehnjährigen Raten ist in dieser Beziehung eine Wohlthat für den Verpflichteten auf Kosten des strengen Rechtes des Berechtigten. Dann noch zu sagen, wenn der Verpflichtete diesen Modus nicht verlangt, so habe der Berechtigte 10% am Kapital zu verlieren, das glaube ich, ist eine Bestimmung, von der Niemand behaupten kann, daß sie mit dem Artikel 4, der die volle Entschädigung dem Berechtigten zusagt, übereinstimme.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort? Hr. Dr. Schubert?

Dr. Schubert. Nein. (Niemand.)

Oberstlandmarschall: Dann erkläre ich die Debatte für geschlossen und bitte noch den Hrn. Berichterstatter....

Leeder: Die Bestimmung, daß das Ablösungskapital in zehn gleichen, aufeinanderfolgenden Jahresraten gezahlt werden soll, hat ihren Grund lediglich darin, daß die Kommission das betreffende Geschäft sobald als möglich abgewickelt wissen wollte; ich werde aber keinen Anstand dagegen erheben, wenn das h. Haus beschließen will, das zwanzig einjährige Zahlungsraten eintreten sollen, es wäre diese Zahlungsart sogar konform mit den früheren Grundentlastungsgesetzen und ich glaube nur im Sinne der Kommission zu handeln, wenn ich gegen das betreffende Amendement keine Einwendung erhebe.

Ich muß übrigens bei diesem Anlasse bemerken, daß noch ein weiterer Druckfehler in der deutschen Tertirung des §.11 vorkommt; im böhmischen Text sagt der 1. Absatz, daß das Ablösungskapital durch 10 theilbar abzurunden sei, im deutschen steht durch 20, es ist jedenfalls der böhmische Text hier der richtigere, ich bitte sonach statt der Zahl 20 die Zahl 10 zu setzen.

Wenn so eben dem h. Hause zu Gemüthe geführt wurde, daß der Verpflichtete durch die Zahlung des Kapitals auch in 20 Jahresraten seinem Ruine entgegengefühlt wird, so kann ich mich wirklich nur wundern, wenn mann im nächsten Augenblick wiederum den 10% Nachlaß beanständet, ich glaube, es steht eines mit dem anderen in einem ganz richtigen Zusammenhange; auch wir wollen den Verpflichteten nicht ruiniren, und nachdem so zahlreiche Einschreiten von allen Seiten des Landes dem h. Landtage vorť gelegt wurden, welche die Ablösung begehren, so müssen wir doch annehmen, daß wir die Verpflichteten nicht ruiniren, wenn wir in ihr Begehren eingehen. Freilich ist es wahr, daß wir einen harten Ablösungsmodus hinstellen, allein ich habe oft genug äußern gehört, man Ťolle gerne mehr bezahlen, man wolle nur abgelöst werden.

Ich glaube, meine Herren ,wir möchten uns nur daran halten, daß der Verpflichtete begehrt, daß er abgelöst wird; wir kommen seinem Begehren entgegen, jedoch nur nach einem gerechten Ablösungs-Modus. Ich habe einen zu hohen Begriff von dem Rechtsgefühle des Verpflichteten, als daß ich von ihm denken wollte, daß er zu billig abgelöst weiden wolle; allein ich muß auch dafür sorgen, daß er auf der anderen Seite nicht gedrückt werde.

Wenn die 10 Prozente demjenigen nachgelassen werden sollen, welcher das Kapital gleich bezahlt, so ist dieß nicht blos aus dem Grunde geschehen, um die Sache schneller abzuwickeln, obwohl es viel dazu beitragen wird; es ist auch noch ein zweites maßgebend gewesen. Gegenwärtig steht Grund und Boden auf einem niederen Werthe; man hat darauf hingewiesen, daß das Geld so wandelbar sei und dieß mit Fug und Recht. Nun wäre gerade der gegenwärtige Zeitpunkt dazu am angemessensten, um das Kapital in Grund und Boden anzulegen und es von den Fluktuationen der Zukunft zu befreien.

Das kann nur geschehen, wenn das Kapital so rasch als möglich ausgebracht wird. Wenn der Be-


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rechtigte gegenwärtig das volle Kapital, jedoch mit Nachlaß der 10 Prozente bekommt, wird er gewiß in der Lage sein, sich die 5prozentige Rente ohne allen Anstand und vielleicht selbst durch Ankauf von Grund und Boden zu sichern. Ich habe vor nachge-wiesen, daß die Rente nicht in dem zwanzigfachen Anschlage kapitalisilt wird; wir haben es gethan in Rücksicht dessen, daß derjenige, welcher baar bezahlt, durch den 10perzentigen Nachlaß gleichsam einen Ausgleich mit den gegenwärtigen Zeitverhältnissen erhält, welche eine 6 bis 7prozent. Verzinsung biethen. Ich glaube, daß wir ohne allen Anstand beim Kommissionsantrage verbleiben können. Wir haben gewissenhaft alles erwogen und haben gefunden, daß weder dem Berechtigten, noch dem Verpstichteten ein Unrecht geschieht, und ich muß mich daher gegen das in Bezug auf den Nachlaß der 10 Prozente gestellte Amendement aussprechen, während ich mich im Namen der Kommission mit der 20jährigen Abzahlung ein-verstanden erkläre.

Oberstlandmarschall: Nachdem der Herr Berichterstatter sich den Antrag des Hrn. Abgeord. Roth angeeignet hat, werde ich den betreffenden Absatz gleich in dieser Weise vortragen lassen. Bitte, zuerst über den ersten Absatz abzustimmen.

Sněmovní sekr. Schmidt (čte): Kapitál výkupní zokrouhlen budiž na sumu zlatých, která se nechá děliti desíti, zbude-li něco, zaplaceno to budiž 1. listop. prvního roku do berní kasy toho okresu, ve kterém vyvazený pozemek leží.

Das Ablösungskapital ist auf eine durch 10 theilbare Summe Gulden abzurunden und der allenfällige Rest am l. November des Ablösungsjahres in die Steuerkassa des Bezirkes, in welchem der entlastete Grund liegt zu bezahlen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Angenommen.)

Sněmovní sekretář Schmidt čte: Zbývající dle toho kapitál budiž ve 20 stejných po sobě jdoucích částkách ročních do jmenované kasy berničné zapravován, a to vždy dne 1. listopadu.

Das sonach verbleibende Ablösungskapital ist in 20 gleichen auf einander folgenden Jahresraten stets am 1. November in die oben bezeichnete Steuerkassa zu berichtigen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Angenommen.)

Sněmovní sekretář Schmidt čte: Povinný má však toho vůli, zaplatiti každé chvíle buď celý kapitál výkupní nebo několik částek na jednou.

Es steht dem Verpflichteten frei das ganze Ablösungskapital oder einige Raten auf einmal zu jeder Zeit zu bezahlen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Angenommen.)

Landtagssekretär Schmidt (čte): Vierter Absah: Erlegt der Verpflichtete das Kapital bis zum 1. November des eisten Ablösungsjahres zur Gänze, so weiden ihm 10 Prozente desselben erlassen.

Složí-li povinný celý kapitál až do 1. listopadu prvního roku výkupního, sleví se mu z něho10%

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage zustimmen, aufzustehen. — Bitte die Gegenprobe. — Der Unterschied ist zu gering, es wird uns nichts anderes übrig bleiben, als namentlich abzustimmen. — Ich bitte, für mit dem Worte ja. dagegen mit nein zu stimmen.

Bude se hlasovati proti tomu návrhu slovem ne, pro ten návrh slovem ano.

Landtagssekretär Schmidt: (ruft die Namen auf zur namentlichen Abstimmung.)

Namen der Herren:

Fürst-Erzbischof zu Prag. Nein.

Bischof zu Budweis.

Bischof zu Königgrätz.

Bischof zu Leitmeritz.

Rector Magnificus der Prager Universität. Ne.

Adam Hermann. Ja.

Aehrenthal Johann, Freiherr.

Althan Michael Karl. Graf.

Auersperg Karl, Fürst.

Bachofen von Echt, Klemens.

Becher Franz. Nein.

Beer Jakob, Kreuzherrnordens-General. Nein.

Bělský Wenzel. JUDr., Bürgermeister, Ne.

Benoni Joseph. Ano.

Berger Maximilian, Ne.

Bethmann Alexander, Freiherr. Nein.

Bibus Peter. Ja.

Bohusch v. Ottoschütz Wenzel, Ritter v. Nein.

Brauner Franz. Ano.

Brinz Alois. Ja.

Clam-Martinitz Heinrich, Graf.

Claudi Eduard. Ja.

Conrach August. Ja.

Černin Jaromir, Graf.

Černin Ottokar, Graf.

Čižek Anton. Ano.

Čupr Franz. Ano.

Daneš Franz. Ne.

Desfours-Walderode Franz, Graf.

Daubek Eduard. Nein.

Dotzauer Richard. Ja.

Dwořák Simon. Ano.

Eisenstein August, Ritter von.

Eisenstein Wenzel, Ritter von. Ne.

Esop Josef.

Eyssert Adalbert. Ja.

Faber Karl. Ano.

Fingerhut Adalbert.

Fleischer Alexander.


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Forster Eman. Ja.

Frič Joseph. Ne.

Fürstenberg Emil, Fürst.

Fürstenberg Marimilian, Fürst. Nein.

Fürstl Rudolf. Nein.

Fürth I. W. Ja.

Gabriel Joseph. Ano.

Görner Anton. Nein.

Göttl Hugo. Ja.

Götzel Josef. Ano.

Gréger Eduard. Ano.

Grohmann Virgil.

Groß Rob.

Grüner Ignaz. Nein.

Grünwald Wendelin. Ne.

Gschier Anton.

Haas Gusebius.

Hamernik Joseph.

Hanisch Julius. Ja.

Hardtmuth Karl.

Harrach Franz, Graf.

Harrach Johann, Graf. Ne.

Hartig Edmund, Graf.

Hasner Leopold, Ritter v. Artha.

Haßmann Theodor. Ja.

Hawelka Mathias. Ne.

Heinl Marian. Nein.

Herbst Eduard. Ja.

Herrmann Franz. Ja.

Hille Wolfgang. Ja.

Hoffmann Gustav. Nein.

Hödl Joh. Ano.

Höfler Konstantin. Nein.

Jaksch Anton. Nein.

Jelinek Karl. Ja.

Jeřábek Johann. Ne.

Jindra Jakob. Ne.

Kalina Mathias. Nein.

Klaudy Leopold. Ne.

Klawik Franz. Ja.

Klier Franz. Ja.

Klimesch Joseph. Ano.

Kodým Filip Stanislaus. Ano.

Kopetz Heinrich, Ritter von.

Korb v. Weidenheim Franz. Freiherr.

Korb v. Weidenheim Karl, Ritter.

Kordina August.

Kral Josef. Ano.

Kralert Franz.

Kratochwile Johann.

Kratochwyl Wenzel.

Krause Ignaz. Ja.

Krejčí Peter Franz. Nein.

Krejčí Johann. Ano.

Kreuziger Vincenz. Ja.

Křiwanek Eduard.

Krouský Johann. Ano.

Kuh David. Ja.

Lambl Joh..B. Ne.

Laufberger Franz. Nein.

Ledebour Adolf, Graf. Nein.

Leeder Friedrich. Ja.

Lill v. Lilienbach Alois. Ja.

Limbek Johann, Ritter von.

Limbek Karl. Ritter von. Ja.

Lippmann Josef. Nein.

Lobkowitz Georg. Fürst. Ne.

Lobkowih Moriz, Fürst. Lumbe Josef. Nein.

Macháček Josef. Ne.

Maiersbach Adolf, Ritter von. Ano.

Mallowetz Ernst, Freiherr. Nein.

Maresch Anton. Nein.

Maresch Johann. Nein.

Matouschowsky Alois. Ano.

Mayer Anton. Ne.

Mayer Ernst. Ja.

Miesl Johann v. Zeileisen.

Mladota von Solopisk Franz, Freiherr.

Morzin Nudolph, Graf.

Neradt Franz. Ja.

Neumann Wenzel. Ja.

Neupauer Karl, Ritter von. Nein.

Nostiz Albert. Gras. Nein.

Nostitz Erwein, Graf. Nein.

Nostitz Joseph, Graf. Nein.

Obst Gustav Oliva Alois. Ano.

Palacký Franz. Ne.

Palme Joseph. Ja.

Pankratz Franz.

Peche Joseph Karl, Ritter von. Ja.

Pfeiffer Josef. Ja.

Platzer Wilhelm. Ne.

Plener Ignaz, Edler von. Ja.

Podlipský Joseph. Ano.

Pollach Stephan. Ne.

Porak Anton. Pour Wenzel. Ne.

Prachenský Joseph. Ne.

Ptačovský Karl. Ne.

Purkyně Johann. Redlhammer Eduard. Nein.

Rieger Franz Ladislaw. Ne.

Riese-Stallburg Friedrich, Freiherr. Ja.

Rößler Anton. Ja.

Rosenauer Wenzel. Roth Hieronymus. Ja.

Roth Karl. Ano.

Rothkirch-Panthen Karl, Graf.

Rotter Johann, Abt Nein.

Řezač Franz. Ne.

Sadil Libor. Ja.

Salm-Reifferscheid Franz, Altgraf.

Sandtner Johann.

Schowanek Anton. Ano.

Seidl Emanuel. Ja.

Seidl Wenzel. Ne.

Seifert Wenzel. Ja.

Seitl Franz. Nein.

Siegmund Frz. Ja.

Sladkowský Karl. Ano.


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X. Sitzung der 4. Jahres-Session 1865.

Slawík Joseph Ano.

Škarda Jakob. Ne.

Stamm Ferdinand. Nein.

Staněk Johann B. Ne.

Stangler Joseph. Ja.

Stark Johann Ant., Edler v.

Steffens Peter. Ja.

Sternberg Jaroslaw, Graf.

Stickl Sigmund, Nein.

Stöhr Anton. Ja.

Stradal Franz. Ja.

Stäruwitz Adolph. Ja.

Suida Franz. Ja.

Swatek Laurenz. Ano.

Schary Johann Michael. Nein.

Sembera Alois. Ne.

Šicha Joseph. Ano.

Šlechta Anton.

Schlöcht Johann. Nein.

Schmatz Heinrich. Ja.

Schmeykal Franz. Ja.

Schmerling Anton, Ritter von.

Schöder Ant. Ja.

Schönborn Erwein, Graf. Nein.

Schrott Joseph. Nein.

Schubert Eduard, JUDr. Nein.

Schwarzenberg Adolph, Fürst. Nein.

Schwarzenberg Johann Adolf, Fürst. Nein.

Schwarzenberg Karl. Nein.

Schwestka Franz. Ne.

Taaffe Eduard.

Tachezy Ad. Ja.

Taschek Franz. Nein.

Tedesco Ludwig.

Tetzner Gustav.

Theumer Emil. Ja.

Thomas Leopold.

Thun-Hohenstein Franz, Graf, Nein.

Thun-Hohenstein Leo, Graf. Nein.

Thun-Hohenstein Leopold, Graf.

Thun-Hohenstein Theodor, Graf. Nein.

Thun-Hohenstein Oswald, Graf.

Thurn-Taxis Hugo, Fürst. Nein.

Tomek Wenzel. Ne.

Tomíček Karl. Ne.

Tonner Emanuel. Ano.

Trenkler Anton Gustav.

Trojan Prawoslaw. Ano.

Urbanek Ferd.

Voith Ferdinand, Freiherr. Nein.

Volkelt Johann. Ja.

Waclawit Alois. Ano.

Waidele Ernst. Ja.

Waldstein Ernst, Graf.

Wanka Wenzel. Edler v.

Wenisch Johann, Ritter. Ja.

Wenzig Joseph. Ne.

Wiener Fried. Ja.

Wojáček Anton. Ne.

Wokaun Franz. Nein.

Wolfrum Karl. Ja.

Wolkenstein Karl, Graf. Nein.

Worowka Wenzel.

Wratislaw Joseph, Graf. Nein.

Wucherer Peter, Freiherr. Ja.

Zap Karl Wl. Ano.

Zatka Ignaz, Ano.

Zedtwitz Karl M., Graf. Nein.

Zedtwitz Kurt, Graf. Nein.

Zeidler Hieron, Freiherr. Nein.

Zeithammer Ottokar. Ano.

Zelený Wenzel. Ne.

Zeßner Vincenz, Freiherr. Nein.

Zikmund Joseph. Ne.

Zák Johann. Ne.

Obersttandmarschall: (nach der Abstimmung) :

Mit Ja haben gestimmt 9l, mit Nein 89; — der Antrag der Commission ist daher angenommen. —

Oberstlandmaischall: (Läutet.) Ich bitte jetzt die 2 letzten Absähe vielleicht zu gleicher Zeit zu lesen.

Sekretář Schmidt: 5procentní úroky roční z kapitálu na konec předešlého roku zbývajícího počítány buďte na dobu od 1. ledna až do 31. prosince a buďte placeny rovněž jako částky roční dne I. listopadu každého roku.

Byl-li kapitál zaplacen během roku, buďtež úroky za tento rok nic méně za celý rok počítány a zároveň zapraveny.

Berichterstatter Leeder: (Liest) die 5% Jahreszinsen sind von dem mit Schluß des Vorjahres verbliebenen Kapitalsreste für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember zu berechnen und gleich den Raten am 1. November jedes Jahres zu bezahlen.

Bei Kapitalszahlungen während dem Laufe eines Jahres sind die Zinsen für dieses Jahr dennoch ganzjährig zu berechnen und gleichzeitig zu berichtigen.

Oberstlandmarschall: Da sich Niemand zum Worte meldet, so bitte ich die Herren, die dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Die Zeit ist schon soweit vorgerückt, daß ich die Fortsetzung der Debatte für die nächste Sitzung vorbehalten muß.

Ich bitte die Herren noch auf einen Augenblick!

Die Mitglieder der Kommission zur Regelung des Landesarchivs werden zu einer Sitzung eingeladen auf Montag den 18. Dezember Abends 6 Uhr und zwar im Landesarchivslokale. —

Nächste Sitzung: Montag.

Ich ersuche die Herren Mitglieder der neugewählten Kommission sich nach der Sitzung zu konstituiren im Bureau des H. Dr. Schmeykal.

In der Kurie des Großgrundbesitzes sind Ersatzwahlen vorzunehmen.

Nächste Sitzung Montag 10 Uhr.

Tagesordnung: Fortsetzung der heutigen. Die Sitzung ist geschlossen. (Schluß der Sitzung 2 1/2 Uhr.)


25

X. sezeni 4. ročního zasedáni 1865.

X. Sitzung der 4. Jahres-Session 1865.

Spisy došlé

dne 14. prosince 1865.

Číslo 92. Zpráva zemského výboru o změně řádu volení do sněmu, daného dne 26. února 1861.

Číslo 93. Okresní zastupitelstvo Hořovické: podání za příčinou sněmovního usnešení, aby se podala Jeho c. k. apoštolskému Veličenstvu adresa.

Číslo 94. Okresní výbor Zbirovský: taktéž. Číslo 95. Okresní výbor Blatenský: taktéž.

Číslo 96. Zpráva zemského výboru, aby příspěvek na vychování Františky Damböckovy, sirotka po expeditorovi zemského výboru, Karlu Damböckovi, změněn byl v dar z milosti.

Číslo 97. Okresní výbor Milevský podává rekurs obce Branické :proti výnosu zemského výboru ze dne 25. října 1865 čís. 15916 strany prodeje státních obligací.

Číslo 98. Zemský výbor podává žádost mlynáře Jana Seidlinga z Velkého Rapotína za udělení podpory z příčiny nehody, potkavší ho protržením oblaku.

Číslo 99. Návrh poslance hraběte Clam-Martinice s 64 soudruhy, týkající se opatření v příčině veřejné bezpečnosti vůbec a jmenovitě na venku.

Einlauf

vom 14. Dezember 1865.

Nr. 92. Bericht des Landesausschusses, be-treffend die Abänderung der Landtagswahlordnung vom 26. Feber 1861

Nr. 93. Bezirksvertretung Hořowic: Ein-gabe aus Anlaß des Landtagsbeschlusses Betreffs-Ueberreichung einer Adresse an Se. k. k. apost.:Majestät.

Nr. 94. Bezirksausschuß Zbirow: dasselbe.

Nr. 95. Bezirksausschuß von Blattna: dasselbe.

Nr. 96. Bericht des Landesausschusses bezüglich der Umwandlung der Erziehungsbeitrages der Franziska Damböck, Waise nach dem Landesausschuß-Expeditor Karl Damböck, in eine Gnadengabe.

Nr. 97. Bezirksausschuß Mühlhausen überreicht den Rekurs der Gemeinde Branik gegen den Landesausschuh-Bescheid den.25. Oktober 1865 Zahl 15916 wegen Verkaufs von Staatsobligationen.

Nr. 98. Landesausschuh übergibt das Einschreiten des durch Wolkenbruch verunglückten Müllers Johann Seidling aus Großgropitzreith um eine Unterstützung.

Nr. 99. Antrag des Abgeordneten Grafen ClaM-Martinic und 64 Genossin, betreffend die öffentliche Sicherheit überhaupt und namentlich am slachen Lande.

Josef Graf Wratislaw.

Verifikator.

W. Seidl.

Verifikator.

Dr. Emanuel Forster.

Verifikator.

Aus der Satthalterei-Buchdruckerei in Prag.


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