Čtvrtek 14. prosince 1865

Stenografischer Bericht

über die

IX. Sitzung der vierten Jahres -Session des

böhmischen Landtages vom Jahre 1861, am 14. Dezember 1865.

Stenografická zpráva

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IX. sezení čtvrtého ročního zasedání sněmu českého od roku 1861, dne 14. prosince 1865.

Vorsitzender: Oberstlandmarschall Karl Graf Rotbkirch-Panthen.

Gegenwärtig: Oberstlandmarschall-Stellver-treter Dr. W. Bělský und die beschlußfähige Anzahl Abgeordneter.

Am Regierungstische: Der k. k. Statthalterei-Leiter Anton Graf Lažansky und der k. k. Statthaltereirath I. Neubauer.

Beginn der Sitzung 10 Uhr 45 Min.

Předseda: Nejvyšší maršálek zemský Karel hrabě Rothkirch-Panthen.

Přítomní: Náměstek nejvyššího maršálka zemského Dr. pr. V. Bělský a poslanci v počtu k platnému uzavírání dastatečném.

Od vlády: C. kr. náměstek místodržícího Antonín hrabě Lažanský a c. k. rada místodržitelství J. Neubauer.

Počátek sezení o 10 hod. 45 minut.

Oberstlandmarschall: (läutet):

Die Versammlung ist beschlußfähig, ich eröffne die Sitzung.

Die Geschäftsprotokolle der 7. Sitzung vom 3. Dezember sind durch die vorgeschriebene Zeit in der Landtagskanzlei zur Einsicht aufgelegen; ich stelle die Umfrage, ob irgend Jemand zu diesen Protokollen eine Bemerkung zu machen hat.

(Niemand meldet sich.)

Da dieß nicht der Fall ist, so erkläre ich die Protokolle für agnoscirt.

Da die Kommission für die Revision der Fischerei-Vorschriften wahrscheinlich in Folge der Länge der letzten Sitzung sich noch nicht konstituirt hat, so lade ich die Herren ein, sich heute zu konstituiren, u. z. in dein Bureau des Landesausschußbeisitzers Dr. Schmeykal.

Die an den h. Landtag gelangte Gingabe Nr. 73 u. z. der Bericht des Landesausschusses über die Eingabe des Bezirksausschusses Kouřim wegen Abstellung der Dienstbotenferien in der Zeit der Weihnachtsfeiertage und nach dem Neujahrstage wurde der Kommission für die Revision der Dienstbotenordnung übergeben.

Der Bericht des Landesausschusses betreffend die Bewilligung der Erhöhung der Personalaushilfe für den Landesbau-Inspektor Karl Brust.

Bericht des Landesausschusses über die Eingabe der Landesausschuß-Koncipistens Witwe Anna Wolak um Verleihung einer Gnadengabe.

Bericht des Landesausschusses über die Eingabe der Wilhelmine Dollhopf ständ. Rektifikations-Kanzellisten Waise um Erhöhung ihrer Gnadengabe.

Bericht des Landesausschusses über die Erhöhung der Gnadengabe für die Waisen nach dem verstorbenen Landesbuchhaltungs-Ingrossisten Anton Hrubý.

Alles dieses wurde der Budget-Kommission zur Behandlung zugewiesen; ich bringe dieß dem hohen Hause zur Kenntniß.

Dem H. August Ritter von Eisenstein habe ich einen 8 tägigen Urlaub ertheilt, ebenso dem hochwürdigsten H. Bischof von Budweis, der durch eine dringende Depesche nach Hauseberufen wurde; ich bitte dieß zur Kenntniß zu nehmen.

Der Abgeordnete Eduard Klaudy ist wegen Erkrankung verhindert in der Versammlung zu erscheinen.

Vertheilt wurde der Antrag des H. Abg. Anton Majer auf Abänderung der §. 12, 13 und 17 des Landesausschusses über die Schulpatronate.

Bericht des Landesausschuffes betreffend die Regulirung des technischen administrativen Landesdienstes, und der Stenographenbericht der 7. Sitzung.

Ich bitte die eingelangten Petitionen, vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt: Der H. Abg. Miesel von Zeileisen überreicht ein Gesuch des Ellbogner Bezirksausschusses um Nachficht der Rückzahlung der aus dem Landesfonde zum Baue der Neudeck-Choditzer Strasse vorgeschobenen Summe von 3150 fl. ö. W.

Poslanec Miesel z Zeileisenu podává žádost okresního výboru Loketského za prominutí zaplacení sumy 3150 zl. ze zálohy z fondu zemského poskytnuté ku stavbě okresní silnice neudecko-chodecké.

Oberstlandmarschall: An den Landesausschuß.

Sněmovní sekretář Schmidt: Poslanec Daneš podává žádost městské rady lounské, aby Louny zůstaly i na dále sídelním místem politického okresu.

Der Abg. Daneš überreicht ein Gesuch des

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IX. sezení 4. ročního zasedání 1865.

Launer Stadtrathes, damit diese Stadt auch ferner hin der Sitz des politischen Bezirkes bleibe.

Oberstlandmarschall: Wird der Kommission zur Berathung über die politische Eintheilung vorbehalten.

Sněmov. sekretář Schmidt: Poslanec Faber podává žádost obecního zastupitelstva sedleckého v kraji táborském za dosazení graduovaného okresního lékaře, respektive špitálního lékaře z prčického špitálního zemského a okresního fondu.

Abg. H. Karl Faber: Gesuch der Gemeindevertretung der Stadt Sedlec im Taborer Kreise, um Anstellung eines gradnirten Bezirksarztes, resp. eines Primararztes im Prčicer Spitale.

Oberstlandmarschall: An die Petitions-Kommission.

Sněmov. sekretář Schmidt (čte): Poslanec P. Alois Matušovský podává žádost P. Františka A. Tingla, správce duchovního v zemském blázinci, za roční příspěvek na nájemné, palivo a světlo.

Abg. H. r. Alois Matušowský überreicht ein Gesuch des H. Franz A. Tingl, geistlichen Verwefers in der Landesirrenanstalt, um einen Jahresbeitrag auf Zins, Holz und Licht.

Oberstlandmarschall: An den Landesausschuß.

Sněmov. sekretář Schmidt: Poslanec p. Rossler podává žádost občanův předlických a hrbovických za dopomožení jim k výkupu naturálních dávek k faře chlumské.

Abg. H. A. Rößler: Gesuch der Gemeindeinfassen von Prödlitz und Herbitz wegen Ablösung der Naturalgiebigkeiten an die Kulmer Pfarre.

Landtagssek. Schmidt liest:

Abg. Hr. Ed. Herbst: Gesuch der Stadtgemeinde Luditz um Beantragung dieser Stadt zum Amtsorte der k. k. politischen Behörde.

Poslanec pan dr. Eduard Herbst podává žádost městské obce žlutické, aby toto město bylo navrženo za sídlo nového politického okresu.

Oberstlandmarschall: Wird der Kommission für die politische Landeseintheilung vorbehalten.

Ldtgssek. Schmidt liest:

Abg. Hr. Dr. Hieronimus Roth: Gesuch der Gemeinde Radowenz, Bezirk Trautenau, um Belassung derselben in diesem Bezirke bei der neuen politischen Eintheilung.

Poslanec pan dr. Jeroným Roth podává žádost obce radvanické v okresu trutnovském, aby při příštím politickém rozdělení ponechána byla v okresu trutnovském.

Oberstlandmarchall: Wird gleichfalls der erwähnten Kommission vorbehalten.

Sněmovní sekretář S c h m i d t čte:

Poslanec p. Zap podává žádost obecního zastupitelstva města Jílového, aby při budoucím novém politickém rozdělení království Českého, město Jilové zůstalo jako dosud sídlem politického okresního úřadu.

Abgeord. Hr. K. Wl. Zap: Gesuch der Stadtgemeindevertretung Eule, damit diese Stadt bei der neuen polit. Bezirksemtheilung des Königreiches Böhmen wie bisher der Sitz eines polit. Bezirks amtes bleibe.

Oberstlandmarschall: Wird der erwähn ten Kommission vorbehalten.

Sněm. sek. Schmidt čte:

Poslanec pan Jos. Macháček podává žádost učitelstva střídnictví slánského za přiměřené upravení služných platů učitelův na školách národních.

Abg. Herr Jos. Machacek: Gesuch der Schullehrer des Schlaner Vikariates um angemessene Regulirung der Dienstgehalte der Volksschullehrer.

Oberstlandmarschall: Steht in Verbindüng mit dem dießfalls vom Ausschuß erstatteten Berichte und wird bei Erledigung desselben gleichfalls seine Berücksichtigung finden.

Ldtgssek. Schmidt liest:

Abgeordneter Herr Dr. Hier. Roth: Gesuch der Gemeinde Ratsch, Bez. Trautenau, um Belassung derselben in diesem Bezirke bei der neuen polit. Eintheilung des Königreiches Böhmen.

Poslanec p. Dr. Jeroným Roth podává žádost obce Radčí v okresu trutnovském, aby při budoucím politickém rozdělení království Českého ponechána byla v okresu trutnovském.

Oberstlandmarschall: Wird der Kommission für die politische Eintheilung vorbehalten.

Die Kommission für die Grundbuchsordnung wird eingeladen zu einer Sitzung auf Morgen Freitag 6 Uhr Nachmittags.

Die Budgetkommission wird auf Morgen 9 Uhr Vormittag zu einer Sitzung eingeladen.

Tagesordnung: Schub - und Vorspannwesen, Zwangsarbeitsanstalten in Prag, Rechnungsabschluß des Grundentlastungsfondes für das Jahr 1864, Bericht über die Tilgung der Schuld des Staates an den Grundentlastungsfond.

Die Mitglieder des Landesausschusses lade ich für Morgen gleichfalls zu einer Sitzung ein um 10 Uhr.

Wir übergehen zur Tagesordnung.

AIs erster Gegenstand der Tagesordnung ist die Fortsetzung der Berathung über den Landesausschuß-bericht betreffend die Durchführung der Grundentlastung in Böhmen. Es ist mir jedoch von mehreren Seiten der Wunsch zu erkennen gegeben worden, es möge, nachdem diese Verhandlung vielleicht eine längere Zeit in Anspruch nehmen wird, die Regierungsvorlage betreffend die politische Eintheilung vorangestellt werden, damit, falls eine Kommission hierüber bestellt wird, dieselbe sich konstituiren und an ihre Arbeiten gehen könnte.

Ich glaube, das hohe Haus wird gegen diese


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Aenderung der Tagesordnung nichts einzuwenden haben. —

Ich bringe daher diese Regierungsvorlage betreffend die politische Landeseintheilung zur Berathung des hohen Hauses.

Nach der Bestimmung der Geschäftsordnung ist eine Vorlesung nicht nöthig. Es würde sich daher darum handeln, den Antrag über die formelle Behandlung dieses Gegenstandes entgegenzunehmen.

Graf Clam-Martinitz: Mit Rücksicht auf den Inhalt dieser Vorlage scheint es mir nothwendig zu sein, daß diese Kommission aus einer größeren Anzahl von Mitgliedern zusammengesetz werde, als es in andern Fällen gebräuchlich und zweckdienlich ist.

Es handelt sich hier namentlich um Lokalkenntnisse, welche bezüglich des, ganzen Landes im ausgedehntesten Maße wenigen Mitgliedern wohl aber jedem bezüglich einzelner Theile des Landes zu Gebote stehen.

Ich möchte mir daher den Antrag erlauben, daß diese Kommission aus 21 Mitgliedern zusammengesetzt werde, in welche jede Kurie 7 aus dem ganzen Landtage, wie gewöhnlich, zu wählen hätte.

Es wird der Kommission dann möglich sein nach der Feststellung und Vereinbarung gewisser Prinzipien sich allenfalls in Sektionen zu theilen und einzelne Theilarbeiten zu übernehmen, vielleicht auch einen Theil der Petitionen durch diese Sektionen vorberathen zu lassen, um dann erst gemeinsam die ganze Arbeit zu kombinren.

Ich glaube, daß auf diese Weise das Material am leichtesten bewältigt, am ehesten ein befriedigendes Resultat erzielt werden dürfte; ich beantrage daher, wie gesagt, eine Kommission von 21 Mitgliedern, welche auf gewöhnliche Weise durch die Kurien aus dem. ganzen Landtage zu wählen wären.

Dr. Schmeykal: Ich erlaube mir den Antrag Sr. Excellenz auf das eindringlichste zu unterstützen, würde aber nur noch eine Bitte hinzufügen, nämlich die Bitte, die Vornahme der Wahl vielleicht bis zur nächsten Sitzung zu vertagen, und zwar deßwegen, um sich über die in die Kommission zu wählenden Persönlichkeiten näher verständigen zu können.

Ich würde mir den Antrag erlauben, die Vornahme der Wahl am Samstag, als dem Tage der nächsten Sitzung, durchzufühlen.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

(Niemand).

So werde ich die Unterstützungsfrage stellen.

Graf Clam-Martinitz: Ich erlaube mir die Bemerkung, daß gerade der Grund, welcher Seine Excellenz bestimmt hat, die Sache heute als den ersten Gegenstand an die Tagesordnung zu setzen, dafür sprechen dürfte, daß wir heute zur Wahl schreiten, und daß eine Verständigung innerhalb der Kurien doch vielleicht um so mehr zu erzielen sein dürfte, weil der Gegenstand auf der heutigen Tagesordnung stand.

Ich glaube, daß, nachdem die Weihnachtsfeiertage heranrücken, es zweckmäßig wäre, wenn die Wahl und die Konstituirung und vielleicht eine Besprechung der Kommission bereits vor dem Auseinandergehen der Mitglieder stattfinde; das dürfte aber wohl als Bedingung voraussehen, daß wir heute zur Wahl schreiten. Nur von diesem Standpunkte der Nützlichkeit möchte ich den Wunsch aussprechen, daß heute zur Wahl geschritten werde.

Dr. Schmeykal: Ich glaube, daß der Beschluß über die Niedersetzung der Kommission, wenn derselbe gefaßt ist, bereits mit der heute gewählten Tagesordnung in Uebereinstimmung steht. Der Aufschub von nur 48 Stunden bei der Wichtigkeit der ganzen Sache, einer Wichtikgkeit, welche Se. Excellenz selbst betont hat, wird gewiß gerechtfertigt erscheinen.

Nejv. zemský maršálek: J. Exc. pan hrabě Clam-Martinic činí návrh, aby vládní předloha byla odkázána komisi 21 členů, do které každá kurie má voliti 7 členů z celého sněmu. — Wird dieser Antrag unterstützt? Er ist hinreichend unterstützt. — Pan Dr. Schmeykal činí návrh, aby volba té komise byla odročena až na sobotu.

Bitte diejenigen Herren, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben. — Er ist unterstützt.

Dr. Rieger: Já uznávám zajisté v plné míře důležitost návrhu předloženého, a jsem přesvědčen, že je skutečně potřeba poraditi se, koho by která strana chtěla voliti do té komise. Však nemyslím, že by k vůli tomu věc se musela odložit na jiný den. Krom toho nevíme, zdali nebude zítra sezení. Tuším, že J. Exc. pan zemský maršálek chce příští sezení dát na sobotu. Myslím, že by se žádosti těch pánů, kteří se poradit chtějí, vyhovělo tím způsobem, kdyby se sezení přetrhlo asi na půl hodiny, a mezi tím mohli by poradu ukončit, a po celé poradě k volbě přistoupit.

Oberstlandmarschall: Ich glaube, eine solche Unterbrechung der Sitzung dürfte weniger angezeigt sein, da nach dem Schluße der Sitzung auch Zeit vorhanden ist, sich über die Wahl der Mitglieder zu verständigen.

Tedesco: Ich möchte glauben, daß die Verständigung hier über die Wahl der Persönlichkeiten, die in einen so wichtigen Ausschuß zu wählen sind, kaum möglich ist. da dabei so viel Prnkte zu berücksichtigen sind. da Männer aus den verschiedensten Gegenden des Landes, welche mit den Oertlichkeiten genau vertraut sind, gewählt werden müssen.

Da eine Menge von Rücksichten zu beobachten ist, so glaube ich, daß eine Verständigung hier im Hause, sei es während der Unterbrechung, sei es nach der Sitzung, kaum zu erzielen ist. Aus diesem Grunde würde ich den Antrag des Hrn. Dr. Schmey-

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kal auf das Wärmste befürworten. Dadurch, daß die Wahl bis auf den, Samstag verschoben wird, wird keine Zeit verloren. Denn, wenn die Kommission wirklich auch bis Samstag gewählt wird, kann sie sich Anfangs der nächsten Woche, u. z, Montag schon genügend konstituiren, und ihre Arbeit noch vor Beginn der Ferien antreten.

Dr. Görner: Ich bitte Euere Exc. auch um das Wort. Ich glaube, wenn auch heute gewählt würde, könnte die Konstituirung der Kommission nicht vor Samstag stattfinden, und wenn Euere Exc. die Wahl Samstag vor der Sitzung einleiten würde, könnte die Mittheilung der Gewählten schon in der Sitzung am Samstag stattfinden, und nach der Sizzung auch die Konstituirung erfolgen, es würde daher dadurch keine Zeit versäumt werden.

Oberstlandmarschall: Nachdem auf die Beschlußfassung des hohen Hauses der Umstand von Einfluß sein dürfte, wann die Vertagung des hohen Hauses vor den Weihnachtsferien eintritt, so erlaube ich mir dem hohen Hause in Kenntniß zu bringen, daß auf die 3 ersteren Tage der nächsten Woche noch Sitzungen festgesetzt werden, jedoch spätestens am Mittwoch mit der letzten Sitzung geschlossen wird.

Ich werde also, nachdem Niemand das Wort ergreift, zuerst über den Antrag seiner Excellenz des Grafen Clam-Martinitz abstimmen lassen. Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hände zu erheben. (Geschieht.) Der Antrag ist angenommen.

Es wäre nun der Tag der Vornahme dieser Wahl zu bestimmen. Ich weiß nicht, ob eigentlich in der Geschäftsordnung in dieser Beziehung eine bestimmte Vorschrift besteht, und ob die Bestimmung der Vornahme dieser Wahl eigentlich nicht dem Landtagspräsidium zustehen dürfte (Rufe: Ja!). Ich glaube, daß ich mir dieses Recht aneignen kann und in Folge dessen lade ich die Kurien ein, sich am Samstag vor der Sitzung und zwar Punkt 10 Uhr in den betreffenden Lokalitäten zu versammeln, und die Wahl vorzunehmen, und mir noch vor Beginn der Sitzung das Ergebniß der Wahl bekannt zu geben, damit die Kommission sich konstituire.

Statthaltereileiter Graf Lažanský: Meine Herren! die Vorlage, über die wir in dem Augenblicke eben beschließen (die Abgeordneten begeben sich in die Nähe des Redners, Geräusch).

Oberstlandmarschall: Ich bitte, meine Herren, die Stenografen können auf diese Weise nur schwer ihre Arbeit verrichten.

Statthaltereileiter Graf Lažanský : Die Vorlage, über deren formale Behandlung eben der Beschluß gefaßt wurde, ist so wichtig, daß der Regierungsvertreter sich veranlaßt finden muß, einige Worte über die Grundsätze an das hohe Haus zu richten, die für die Verfassung dieser Vorlage als Leitfaden dienten.

Ich erlaube mir vor Allem darauf zu weisen, daß von dem hohen Ministerium die Aufrechthaltung der politischen Amtsbezirke aus dem Jahre 1850 als Regel vorgeschrieben, Ausnahmen hievon aber in soweit zugestanden wurden, als die örtliche Lage, die Bevölkerungs- oder Verkehrsverhältnisse und die Erfahrungen, welcher die politische Verwaltung rücksichtlich der früheren politischen Bezirke bezüglich ihrer Abgrenzung gemacht hat, solche Ausnahmen angezeigt oder geboten erscheinen lassen. Bei der kommissionellen Berathung des Entwurfes wurden auch noch andere Momente in Erwägung gezogen.

Es wurde über a, h. Anordnung zunächst der Grundsatz festgehalten, daß vor allen die Grenzen der bestehenden politischen Ortsgemeinden unbedingt aufrechterhalten und durch die neu projektirten Bezirksgrenzen nicht durchschnitten, respektive die zu einer politischen Ortsgemeinde etwa gehörigen mehreren Ortschaften von einander getrennt werden.

Eine weitere Rücksicht, die beinahe durchgehends die volle Berücksichtigung fand, war die Erhaltung ganzer Pfarrgemeinden im Bezirke, also das Streben durch die Grenzen der neuen Bezirke, die zu einer Pfarrgemeinde gehörigen Ortsgemeinden nicht zu trennen, weil die Pfarrgemeinden als natürliche Vereinigungspunkte mannigfacher Interessen der Bevölkerung erscheinen, von ihr als solche faktisch auch anerkannt werden, und weil, wenn das Bedürfniß sich geltend machen sollte, größere Gemeinden behufs der intensiveren und ergiebigeren Wirksamkeit derselben zu bilden, die Gemeinden wohl am ehesten noch nach früheren Einigungen, nach früheren Hinneigungen der Interessen sich vereinigen würden.

Es ist die Pfarrgemeinde resp. der Pfarrort ein natürlicher Punkt für die Zusammenkünfte der eingepfarrten Gemeindeglieder.

Hier ist eines ihrer wesentlichen Interessen vertreten; die Armenpflege, die Schule hängt damit zusammen. Ein anderes Moment war, daß soviel thunlich, auch die einzelnen Domänen durch die neuen Bezirksgrenzen nicht durchschnitten werden.

Diese Rücksicht hat die Regierung namentlich deßhalb im Auge gehabt, weil die Domänen gewisse gemeinschaftliche, nach den Domänen zusammengelegte Fonde, Armen, Steuergeld und andere derlei Fonde zu verwalten hatten, deren Theilung, wie den Herren aus den Bezirksvertretungen sehr gut bekannt sein wird, auf bedeutende Schwierigkeiten gestoßen ist.

Weiter hat die Regierung die möglichste Gleichmäßigkeit der Bezirke im Auge, nicht etwa, daß die Bezirke völlig gleich nach Ausdehnung und der Zahl der Bevölkerung seien, sondern in dem Sinne möglichst gleich, daß mit Beachtung der Kommunikations-Verhältnisse allen im Bezirke obwaltenden Interessen die thunlichste Berücksichtigung zu Theil und zugleich eine zu auffallende Größenverschiedenheit zwischen den einzelnen Bezirken vermieden werde.

Es erschien wichtig, die Bezirke möglichst nach den analogen Interessen zusammenzulegen, also die Agrikulturbezirke soviel als möglich von den industriellen Bezirken zu trennen, den Nationalitäten die thun-lichste Rechnung zu tragen, und wo eine Scheidung nach


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Nationalitäten zur Gänze nicht durchführbar erschien, die allfälligen Mißverhältnisse möglichst abzuschwächen, überhaupt nahe liegende Interessen zu vereinigen.

Die Regierung will in der proponirten Eintheilung der Bezirke die Möglichkeit einfacher politischer Organisirung begründen.

Die Bezirke vom Jahre 1850 haben sich in dieser Beziehung zu Theile als unverhaltnißmäßig groß, die Bezirke der politischen Organisirung vom Jahre 1854 aber als unverhältnißmäßig klein herausgestellt.

Auf die Bildung politischer Exposituren, wie sie im Jahre 1850 eingeführt wurden, konnte die Regierung, da sich dieselben nach den, dießfalls gemachten Erfahrungen als unzweckmäßig erwiesen haben, nicht wieder reflektiren. Die Gebietseintheilung wurde nur behufs der neuen Organisirung der politischen Behörden entworfen. Dadurch wird also nicht der Frage vorgegriffen, ob der neuen Bezirkseintheilung eine sich ihr nähernde oder anschließende Eintheilung der Bezirksvertretungen folgen soll. Diese Frage bleibt der Regierung im Wege der bezüglichen Gesetze vorbehalten.

Es wird hier kein anderes Interesse berührt, als die Organisirung der politischen Behörden und diese sieht die Regierung als einen kraft des Rechtes der Exekution ihr vorbehaltenen Akt an.

Ich erlaube mir übrigens zu bemerken, daß die Organisirung der politischen Behörden sehr einfach ausfallen dürfte, da ein nicht unbedeutender Theil der Geschäfte der unmittelbaren Verwaltung in den Wirkungskreis der Gemeinden und Bezirksvertretun-gen überwiesen wird (bravo, vyborně).

Ob in einem Bezirke neben der polit. Bezirksbehörde nur eine Bezirksvertretung oder zwei Bezirksvertretungen bestehen sollen, das bleibt — wie schon gesagt — dermal unberührt und der Austragung im Gesetzgebungswege vorbehalten.

Ich glaubte diese Momente hervorheben zu sollen, theils zur näheren Erörterung der Begründung der Regierungsvorlage, theils aber zur Darlegung ihrer Bedeutung.

Ich erlaube mir noch nur zur Kenntniß der Herren Abgeordneten zu bringen, daß ich mich veranlaßt gefunden habe, im Bureau des Hrn. Statthattereirathes Neubauer, die bezüglichen Akten, Pläne und Karten aufzulegen und daß derselbe jeden Vormittag bereit ist, den Herren Landtagsmitgliedern die etwa gewünschten Auskünfte zu geben.

Oberstlandmarschall: (Läutet): Ich habe noch einige Einleitungen betreffs der Kommissionen getroffen. Die Mitglieder der Kommission für die Dienstbotenordnung werden zu einer Sitzung eingeladen auf Morgen 10 Uhr Vorm., die Mitglieder der Kommission zur Revision des Jagdgesetzes auf Morgen 10 Uhr Vorm. und die Kommission für Armengesetz gleichfalls Morgen 10 Uhr früh.

Graf Franz Thun: Erlauben Excellenz, so viel ich verstanden habe, soll Morgen auch eine Sitzung des Landesausschusses stattfinden, gleichzeitig mit den Kommissionen für die Revision des Jagdgesetzes und über das Armengesetz. Zwei Ausschußmitglieder sind aber auch Glieder des Ausschusses über das Armengesetz nämlich Dr. Rieger und ich.

Oberstlandmarschall: In Erwägung dieses Umstandes, und da ich durch den Obmannstellvertreter der Budgetkommission vernommen habe, daß auch die Mitglieder des Landesausschusses zur Budgetkommission eingeladen weiden, wird die Sitzung des Landesausschusses für Morgen abgesagt.

Wir gehen nun zur speziellen Berathung des Gesetzes über die Durchführung der Grundentlastung in Böhmen. Ich ersuche die Herren Referenten, sich heraufzubegeben.

Leeder: Bevor das h. Haus in die Detailberathung des vorstehenden Gesetzentwurfes eingeht, erlaube ich mir darauf aufmerksam zu machen, daß in der deutschen Textirung mehrere Druckfehler vorkommen. Ich werde mir erlauben, bei den betreffenden §§. davon Erwähnung zu thun, damit dieselben berichtigt werden.

Ebenso erlaube ich mir, dem h. Hause vorzutragen, daß die böhm. Textirung beanständet wurde. Es hat der Abg. Prof. Schembera eine neue Textirung verfasst und es dürfte vielleicht dem h. Hause genehm sein, daß diese berichtigte Textirung bei den einzelnen §§. vorgelesen wird.

Oberstlandmarschall: Wenn dagegen keine Erinnerung gemacht wird, so unterliegt dieß — glaube ich — keinem Anftande.

Leeder (liest):

Gesetz

wirksam für das Königreich Böhmen zur weiteren Durchführung der Grundentlastung.

Ueber Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde ich zu verordnen, wie folgt:

§. 1.

Die Entlastung des Grund und Bodens findet Statt:

A. bei Naturalleistungen an Kirchen, Pfarren und Schulen, das ist, Arbeitsleistungen, und jenen Naturalabgaben, welche nicht in Folge des Zehentrechtes als ein aliquoter Theil von den Grunderträgnissen an Fruchten, sondern als unveränderliche Giebigkeit entrichtet werden (§. 6 des Pat. vom 4. März 1849);

B. bei den von den Obereigenthümern für die abverkauften Mühlen, Wirths- und Brandweinhäuser, und andere derlei, mit einem Industrialbetriebe verbundene Realitäten unter verschiedenen Titeln bezogenen Zinsen, Naturalabgaben und Arbeitsleistungen, welche die Natur emfiteutischer und als solche auf dem Grunde haftender Zinsen oder einer Schadloshaltung für eine vom Obereigenthümer übernommene Servitut haben (§. 61. Min. V. v. 27 Juni 1849);


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C. bezüglich der im Egerlande bestehenden Sackzinse, welche noch nicht abgelöst sind, und nicht der Ablösung nach dem Gesetze vom 17. Dezember 1862 Nr: 103 R. G. B. unterliegen;

D. bei den unveränderlichen Geldgiebigkeiten an Kirchen, Pfarren und Schulen;

E. bezüglich der Verbindlichkeit der Schankwirthe zur Abnahme der Getränke von den ehemaligen Obrigkeiten (beziehungsweise dem Propinations-Berechtigten), sofern diese Verbindlichkeit in dem ursprünglichen oder einem späteren zu Recht bestehenden emfiteutischen oder über die Theilung des Eigenthumes geschlossenen Vertrage ausdrücklich bedungen ist. (§. 67 d. Min. V. vom 27. Juni 1849).

Sněmovní sekretář Schmidt čte: Zákon daný dne.. pro království české v příčině dalšího vyvazení pozemků. K návrhu sněmu Mého království českého vidí se Mi naříditi takto: §. 1. Z pozemků vykoupiti se mají tyto závady:

A. Vybývání naturálního deputátu ku kostelům, farám a školám t. j. práce a dávky naturální, které se odvádějí ne podlé práva desátkového co několika část úrody z pozemků, nýbrž co dávka nezměnitedlná (§. 6 pat. z dne 4. března 184.)).

B. Úroky čili Činže, dávky naturální a práce, které vrchní vlastníci pod rozličnými důvody brali z prodaných mlýnů, hospod, pivovárů a vinopalen a jiných podobných nemovitostí, na nichž se provozuje nějaká živnost průmyslová, když tyto úroky, dávky a práce mají povahu úroků emfyteutních, a co takové na pozemku záležejících aneb když mají povahu náhrady za nějakou služebnost od vrchního vlastníka přejatou. (§. 61 min. nař. z dne 27. června 1849).

C. Úroky suté v Chebsku, které nebyly posud vykoupeny, a které se nemají vykoupiti podlé zákona z r. 1862 č. 103 říš. zák.

D. Nezměnitedlné dávky ku kostelům, farám a školám.

E. Závazky hospodských bráti nápoje od bývalých vrchností (dle případnosti od toho, kdo má právo propinační) pokud tento závazek výslovně, budto hned prvopočátečně, aneb v pozdější smlouvě emfyteutné čili v smlouvě učiněné o rozdělení práva vlastnického se zakládá. (§. 67 cis. min. nař. z dne 27. června 1849)

Oberstlandmarschall: Zu diesem §. haben sich als Redner einschreiben lassen u. z. gegen den Antrag Dr. Čupr.

Zu dem Titel sowohl als zu dem §. Se. Exc. Graf Thun, und in der Generaldebatte hat der Abg. Dr. Klaudy zu den Absätzen Buchst. E bereits ein Amendement eingebracht. Ich ertheile dem H. Dr. Čupr das Wort.

Dr. Čupr: Tento §. sestává z vícero článků; co se týče článku prvního, budiž mi volno podotknouti, že mne došlo mnoho dopisů z okresů, které zde zastupuji, o této věci, a tuším, že jsem podal též o tom několik petic. Na všech dopisech byly podpisy nejenom těch, jižto povinnováni jsou, dávky jakési odváděti, nýbrž i na mnoze od těch, jižto oprávněni jsou je přijímati, tedy především kněží, z čehož je patrno a vidno, že obě strany chtějí, aby výkup ten se konečně stal.

Hlavní příčinu, hlavní váhu kladou na to, že z toho povstává nerovnost v jednotlivých obcích, mezi těmi, kteří odváděti musí a mezi těmi, kteří nečiní nic, z čehož povstává mrzutost a pohoršení mezi povinnovanými, jakož i oprávněnými a to zejména tam, kde by nejspíše měla panovati láska a ochotnost.

Tito občané domýšlejí se, že pokutu mají za to, že formálního nedopatření se dopustili roku 1850 k nimž svedeni byli i orgány veřejnými, ježto se tvrdilo, že se nebude platiti ničeho, když se vyčká času; myslím, že tento článek jak se navrhuje, že totiž ta neb ona strana žádati má a nutit se nesmí, od úřadů sám sebou se odporučuje a budu dle toho článku hlasovati úplně tak, jak se navrhuje. Avšak podotýkám, že se mi zdá, že zde není všecko obsaženo," co by tam vlastně náleželo.

Je známo, že se takové dávky nejen ke kostelům, školám a farám odváděly, nýbrž i k jiným ústavům dobročinným, klášterům, chudobincům a jiným humanitním a dobročinným ústavům. Osem domýšlím se sám, že komise bezpochyby zde chtěla dávky vybaviti, které se zakládají pouze ve smlouvách neb poměrech rustikálních avšak myslím předce, že některé dávky těmto ústavům příslušící jsou tak dávné, že se dokázati nedá, zdali povstaly pouze z fundace a nebo že se určitě udati nemůže, že povstaly z poměrů rustikálních, ze smluv, a tudiž pakli pán zpravodaj věc jinak neobjasní, dovolím si eventuelně učiniti návrh, aby po slovech "farám a školám" přidána byla slova "jakož ke klášterům i k ústavům chorých a chudých a jiných podobných, závodům humanitním a dobročinným pokud ve fundacích se nezakládají."

Jak pravím, návrh ten učiním jen tenkráte, pakli se tato věc jinak nevyjasní.

Co se týče článku 2. 3. 4. tu se jedná o zbytcích bývalé roboty, o zbytcích bývalého středověkého nevolnictví a tu myslím, že to žádá nynější věk, aby se upomínky na tyto neblahé doby docela vyhladily z paměti lidské; myslím, že je to nutnost neodolatelná, abychom lid náš sprostili těchto dávek, ovšem tak, jak z části


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IX. sezeni 4. ročního zasedání 1869.

učiněno v této předloze. Myslím, to že žádá historické právo tohoto věku.

Ovšem že se již v generální debatě dedukcemi právními velmi subtilnými jaksi hleděly práva tato zpodporovati s dedukcemi takovými, které konečně se dovršovaly v zásadě právnické: "fiat jus, pereat mundus." Pánové, vedle této zásady máme jinou právnickou zásadu, které se stejná důležitost přikládá, zásadu totiž: "summum jus, summa saepe injuria". Pánové, my právě jsme tady, abychom takové zákony vydávali a opravovali, kde se ukazuje, že práva stávající na místě, aby měla předejít rozepřeni, rozepře takové zrovna vynucují, a myslím, když takto své povinnosti si hledíme, že snad netřeba, abychom na vrata této sněmovny křiklavě psali, tak jak jsme vidívali v rozjitřených dobách r. 1848 na krámech německých kupců: "Heilig ist das Eigenthum". Pánové, myslím, že jsme v dobách pokročilejších, v poměrech takových, kde pouhá upomínka taková nás nemile dojímá.

Budu tedy hlasovati pro tyto tři články, tak, jak si toho minorita přeje.

Hlavní příčina však, pro kterou jsem se slova chopil, jest článek 5. Zde se pánové jedná o poměrech propinačních, myslím však, že to co zde vytknuto, má být organickým článkem onoho zákonu, který budoucně na denní pořádek přijíti má; kde se rozhodne o právu propinačním vůbec, totiž o jeho zrušení; tam si myslím náleží takový článek.

Kdybychom již dnes rozhodli o věci této, tedy se budeme pánové vázati pro budoucnost, kterak rozhodnouti o propinaci vůbec.

Tu se bude jednati o věci, o poměrech tak důležitých, že snad slušno jest, abychom prozatím volné si zanechali ruce. Hlavně se tam bude jednati o náhradě. Pánové, co se týče náhrady, podotýkám, že se v nynější době živnostenské svobody zrušily. Podobné závazky a podobná práva totiž, abych jenom jednu věc podotkl, naši obuvníci, kteří měli radikované živnosti, ztratili je docela bez náhrady; myslím, že propinační oprávněnci nebudou tedy státi za touto mnohem níž stojící vrstvou společenskou.

Podotýkám dále, co se týká náhrady, že již před rokem 1848 tehdejší stavové čeští zadali žádost k ministerstvu, aby propinace byla zrušena, ovšem proti náhradě.

Mně bylo náhodou nahlédnouti do této žádosti, kterou vypracoval bývalý nyní zemřelý advokát pražský Pinkas.

V této žádosti stavové čeští žádali za zrušení propinace již v r. 1847, k tomu, aby jim byla dána náhrada v jistých procentech vyměřená dle tak zvaného quoad extraordinarium dominicale, přiznaného již za času Marie Theresie.

Uvážil jsem tu věc, a shledal, že to byla žádost slušná a mírná, a myslím, že sněm český z r. 1865 nebude chtít žádati větší náhradu než v r. 1847 žádali stavové čeští sami.

Náhrada však, která se v této předloze žádá, jest mnohem větší, totiž úplná cena, kdyby o to obě strany měly žádat.

Tož myslím pánové, k tomu není potřeby zákona; mají-li obě strany žádat, to nemusíme zákon dělat, to se rozumí samo sebou, že i bez zákona žádat mohou.

Má-li se dát úplná náhrada, tu je velmi těžko ji udat, to by vedlo ke svárům a jiným nehodám.

A proto myslím v celku, že by se proti té věci mělo hlasovat, totiž pro odročení toho článku.

Však myslím, že by to bylo velmi důležité pro věc samu, kdyby J. Exc. nejv. pan marš. aneb některý z pánů přísedících výboru zemského při této příležitosti udati ráčil, co se vlastně děje s návrhem mým o propinaci vůbec, který jsem již v r. 1861 této sněmovně podal, a který jak jsem tu a tam doslechl ko-misielní cestou posud žádného vyřízení nedošel.

Slibuje se vždy na konec zasedání ročního, že budoucí rok to přijde k vyřízení a tak po třikrát se to již stalo, tedy kdybychom se dozvěděli, že tato věc co nevidět přijde na pořádek, snad by to vysoké shromáždění poučilo, jak se hlasovat má při tomto článku.

Dovoluji si opětně prosit, bychom se něco dozvěděli určitějšího o návrhu mém stran propinace.

Oberstlandmarschall: Der H. Vorredner hat eine Art Interpellation an mich gerichtet, in welcher er über den Stand der Verhandlungen über die Propmation Auskunft verlangt.

Ich bin genöthigt mich an die Geschäftsordnung zu halten und bitte den Herrn Abgeordneten, wenn er solche Interpellation zu stellen beabsichtigt, dieselbe in der gehörigen Form zu übergeben.

Dr. Čupr: Vzdávám se práva interpelace, ale podle toho své hlasování zařídím, aby článek ten se nepřijal.

Oberstlandmarschall: Ich bitte mir dann das Amendement schriftlich herzugeben.

Graf Leo Thun: In der Generaldebatte sind gegen die Gesetzvorlage von zwei allgemeinen Standpunkten aus Einwendungen erhoben worden.

Erstens: nämlich von der Ansicht aus, daß es dem Rechte widerstreite, eine imperative Ablösung privatrechtlicher Verhältnisse anzuordnen.

Zweitens: von dem Standpunkte aus, daß es auch, was die Zweckmäßigkeit anbelangt, feine Bedenken hat, darauf hinzuwirken, daß alle noch bestehenden Naturalabgaben im Wege der Umwandlung in Geldleistungen beseitigt und dadurch die Schwierigkeiten, die aus der Pression des Kapitals hervorgehen, noch größer und verallgemeinert werden.


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IX. Sitzung der 4. Jahres-Session 1865.

IX.sezení 4. ročního zasedání 1865.

Ich glaube, es ist heute nicht mehr nothwendig über diese beiden Fragen selbst in eine Diskussion einzugehen. Mir scheint was in Bezug auf dieselben für und gegen gesagt werden kann, ist in der vorigen Sitzung erschöpft worden, und ich halte es nicht für rathsam, den prinzipiellen Streit nochmals aufzunehmen und fortzuführen. Aus diesem Grunde werde ich auch nicht dem Beispiele des Herrn Vorredner folgen, und auch nicht auf die Argumente, die er in dieser Beziehung vorgebracht hat, Rücksicht nehmen. Ich glaube, in Folge der letzten Diskussion hat jedes Mitglied dieses hohen Hauses in Bezug auf die Prinzipienfrage seine Meinung festgestellt und mir scheint die Aufgabe der heutigen Diskussion wird es vielmehr sein, zu formuliren, in welcher Weise von einer oder der anderen Anschauung aus man etwa Modifikationen des Gesetzes für wünschenswert!) erachtet.

Der 2. allgemeine Standpunkt, nämlich der Gedanke, daß es abgesehen von der Rechtsfrage auch nicht räthlich sei eine Pression in der Richtung zu üben, daß alle Natural-Leistungen in Geldgaben verwandelt werden, führt weiter als der erste; er führt nicht nur dahin, daß man gegen die imperative Ablösung gestimmt sein muß, sondern er fuhrt meiner Ansicht nach dahin, daß das Gesetz auch nicht eine solche Gestalt habe, die schon auszudrücken scheint, daß der hohe Landtag unbedingt die Umwandlung aller Naturalgiebigkeiten in Geldgiebigkeiten für wünschenswerth erachtet. Meines Erachtens dürfte es genügend und angezeigt sein, daß das Gesetz sich eben nur als ein solches gebe, welches den Zweck hat, die freiwillige Ablösung zu ermöglichen und zu erleichtern.

Von diesem Standpunkte aus bin ich durchaus nicht gegen die Gesammtheit des Gesetzes, ich erkenne vielmehr an, daß in vielen Fällen eine Ablösung der bestehenden Naturalgiebigkeiten wünschenswerth sei; ich erkenne bereitwillig an, daß bei der Ausarbeitung dieses Gesetzes, abgesehen von der Frage ob eine theilweise imperative Ablösung wünschenswerth sei, in vielen Beziehungen den Rücksichten der Billigkeit großer Einfluß gegönnt worden ist. Ich erkenne auch die Bemerkung an, die der Herr Berichterstatter am Schluße der Generaldebatte gemacht hat, daß es rathsam und zweckmäßig sei, an die Lösung solcher Fragen in ruhigen Zeiten zu gehen, und sie nicht auf stürmische, aufgeregte Zeiten zu verschieben. Aus allen diesen Gründen bin ich also dafür, daß in die Berathung des Gesetzes eingegangen und ein großer Theil der Bestimmungen desselben angenommen werde.

Ich wünsche mir, daß das Gesetz in der früher angedeuteten Richtung abgeändert werde und zwar erstens dahin, daß durchaus nur die fakultative und nicht die imperative Ablösung Zweck desselben sei, und zweitens in der Richtung, daß das Gesetz sich offen, lediglich als ein Mittel zur Ermöglichung und Erleichterung der Ablösung darstelle. Unter diesen Bedingungen bin ich damit einverstanden, daß alle die Objekte, welche im §. 1 der Vorlage aufgezählt sind, als Gegenstand des Gesetzes aufrecht erhalten werden, namentlich also die Schankhäuser, beziehungsweise die Ablösung der Verpflichtung zur Getränkabnahme, die Mühlzinse und die Stiftungen oder Giebigkeiten für kirchliche und andere gemeinnützige Zwecke.

Was die Frage der Schankhäuser betrifft, so ist in der letzten Sitzung darauf hingedeutet worden, daß es wünschenswerth wäre, diese mit der Frage über Propination in Verbindung zu sehen und gemeinsamm zu behandeln. Ich verkenne nicht, daß es ein Vortheil wäre, wenn diese beiden gemeinsamm gelöst werden könnten, aber ich glaube, daß wenn man die Ablösung in Beziehung auf die Schankverhältnisse, welche in diesem Gesetze enthalten sind, verweisen wollte, auf die Ablösung des Propinationsverhältnisses, daß dann die Frage der Propinations-regelung nicht beschleunigt, sondern lediglich die Ablösung der Verpflichtung zur Getränkeabnahme verzögert würde und deshalb halte ich es für zweckmäßiger, daß schon jetzt die Möglichkeit gewährt würde, dieß Verhältniß im Wege freiwilligen Uebereinkommens von Fall lösen zu können, auch bevor die Propinationsfrage zur Verhandlung kommt.

Aehnlich ist es mit der Frage über die Mühlzinse. Auch da wird es gewiß zweckmäßig sein, daß gleichzeitig mit der Beseitigung der Zinse auch die Frage über die Wasserrechte der Müller neu geregelt werde. Allein eben das würde für jeden einzelnen Fall gar keinem Anstande unterliegen, wenn die Ablösung dem gegenseitigen Einverständnisse überlassen würde und ist sehr wahrscheinlich, daß es dann in den meisten Fällen von dem einem und dem anderen Theile für zweckmäßiger erachtet würde, das ganze Verhältniß einverständlich neu zu regeln.

Was Frage der Stiftungen oder der bleibenden Giebigkeiten an Kirchen, Schulen und für andere gemeinnützige Zwecke anbelangt, so war ich selbst derjenige, der darauf hingewiesen hat, daß dem ursprüng-lichen Zwecke der Aufrechthaltung einer solchen Anstalt in der Regel besser entsprechen würde, die Naturalleistungen bestehen zu lassen. Gleichwol glaube ich, daß man dieß keineswegs für alle Fälle behaupten könne.

Es ist in der vorigen Debatte hingewiesen worden auf die Möglichkeit, daß durch die Ablösung vielleicht der Berechtigte in die Lage käme, ein Grundstuck zu erwerben, und daß durch die Erwerbung eines solchen die Interessen, um die es sich handelt, noch bleibender und besser gesichert würden als durch den Fortbestand der Naturalbezüge. Es ist darauf hingewiesen worden, daß durch die in vielen Gemeinden herrschende Stimmung die EinHebung der Giebigkeiten schwer und dem Interesse der Berechtigten wenig entsprechend sei.

Diese beiden Momente find im Auge zu halten. Ich wiederhole es, daß an und für sich die Aufrechthaltung der Naturalgiebigkeiten namentlich dann wünchenswerth und namentlich dann der ursprünglichen Widmung entsprechender ist, wenn es sich darum


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IX. Sitzung der 4. Jahres-Session 1865.

IX. sezení 4. ročního zasedání 1865.

handelte, bleibende Institutionen für alle Zukunft materiell zu sichern.

Allein wenn der Sinn, der ursprünglich eine solche Sicherung herbeigeführt hat, eine allgemeine, warme Anerkennung der Nothwendigkeit und Nützlichkeit einer solchen Verpflichtung verschwunden ist, unter einem Theile der Verpflichteten, wenn vielleicht ein Theil der Realitäten, auf denen die Verpflichtung haftet, in die Hände von Personen übergangen ist, die einem anderen Glaubensbekenntnisse angehören, oder wenn nicht andersgläubig, so doch nicht mehr gläubig sind in dem Sinne, in dem es ihre Vorfahren waren, dann kann ich mir denken, daß es den praktischen Interessen mehr entsprechend sei, die Naturalgiebigkeiten zu beseitigen, und in anderer Weise den Bedürfnissen des Berechtigten zu Hülfe zu kommen. Diese, Rücksichten sind es wohl, die einen Theil der Pfarrgeistlichkeit dazu geführt haben, sich auch für die Ablösung auszusprechen. Alle diese Rücksichten beweisen, daß hier kein Grund vorhanden ist, es als eine unbedingte Regel aufzustellen, daß jede Ablösung solcher Giebigkeiten unzuläßig sein solle, das heißt, daß nichts dagegen spricht, sich dafür auszusprechen, daß die Mögllchkeit der freiwilligen Ablösung solcher Giebigkeiten gegeben und in den Fällen, in welchen hiefür zweckmäßig erkannt wird, diese Ablösung möglichst erleichtert werde. In diesem Sinn also bin ich dafür, vorausgesetzt, daß die fakultative Ablösung als alleinig zulässig anerkannt wird, auch diese Giebigkeiten in das vorliegende Gesetz einzubeziehen.

Welche Modalitäten dann stattzufinden haben, um den Gesetzen der Kirche zu entsprechen, ist hier nicht der Ort zu erörtern. Der Anlaß hierzu wird sich bei einem späteren § ergeben. Ich behalte mir vor bei jenem § meine Ansicht darüber auszusprechen, und kann mich der Hoffnung nicht entschlagen, daß das, was in dieser Beziehung gerecht und begründet ist, auch in dem h. Landtage Anklang sinden werde. Ich erlaube mir daher einen Antrag zu stellen, welcher in 2 Theile zerfällt, deren Begründung eine gemeinsame ist, und die ich deshalb zusammengezogen habe, die jedoch bei der Abstimmung sehr wohl getrennt werden können:

Der hohe Landtag wolle beschließen:

1. Der Titel des Gesetzes habe zu lauten, wie folgt: Gesetz vom.....wirksam für das Königreich Böhmen über die Ablösung einiger Grundlasten. Ich glaube dem praktischen Zwecke entspricht das Gesetz eben sowohl mit diesem Titel, wie mit dem, den die Kommission vorschlägt.

Mir scheint nur ein Vortheil darin zu liegen, daß schon im Titel angedeutet werde, das Gesetz habe keine weitere Bestimmung, als die Art, wie die Ablösung solcher Giebigkeiten zulässig ist, zu regeln.

2. Der § 1 habe zu lauten:

Durch Uebereinkunft der Berechtigten mit den Verpflichteten können nachstehende auf Grund und Boden haftende Giebigkeiten, oder andere Verpflichtungen abgelöst werden:

a) Naturalleistungen an Kirchen, Pfarren und Schulen, das ist Arbeitsleistungen, und jene Naturalabgaben, welche nicht in Folge des Zehent-Rechtes als ein aliquoter Theil von den Grunderträgnissen an Früchten, sondern als unveränderliche Giebigkeit entrichtet werden.

d) Unveränderliche Geldgiebigkeiten an Kirchen, Pfarren und Schulen.

e) Die im Egerlande bestehenden Sackzinse, welche nicht der Ablösung nach dem Gesetze vom 17. Dezember 1862 Nr. 103 A. G. B. unterliegen.

d) Die von den Obereigenthümern für die abverkauften Mühlen, Wirths- und Brandweinhäusel, und andere derlei, mit einem Industrialbetriebe verbundenen Realitäten unter verschiedenen Titeln bezogenen Zinse, Naturalabgaben und Arbeitsleistungen, welche die Natur emphiteutischer und als solche auf dem Grunde haftender Zinsen oder einer Schadloshaltung für eine von Obereigenthümer übernommene Servitut haben,

e) Die Verbindlichkeit der Schankwirthe zur Abnahme der Getränke von den ehemaligen Obrigkeiten, beziehungsweise dem Propinationsberechtigten, sofern diese Verbindlichkeit in dem ursprünglichen oder einem späteren zu Recht bestehenden emphiteutischen oder über die Theilung des Eigenthumes geschlossenen Verträge ausdrücklich bedungen ist. Die hohe Versammlung wolle daraus ersehen, daß im Ganzen genommen in Beziehung auf den §. 1 die Textirung der Vorlage beibehalten ist, mit dem einzigen Unterschiede, daß darin ausgesprochen wird, daß diese Ablösung durchgehends von der Uebereinkunft zwischen dem Berechtigten und Verpflichteten bedingt sei. Die übrigen Aenderungen der Stilisirung sind ganz unbedeutende, welche sich aus dem Zusammenhange der Sähe nothwendig ergeben und keine Aenderung des Inhalts in sich schließen.

P. Matušovský: Komise, která pracovala na návrhu zákona k vyvážení pozemků velmi dobře, v prvním článku rozeznává desátky právě tak nazvané a desátky nepravě tak nazvané; desátky právě tak nazvané byly nejvíce v Moravě; u nás v Čechách desátky byly jekési relutum. Tento rozdíl je velmi dobrý. Dále jmenují se tyto dávky "nezměnitelné naturální" dávky; i to je pravda; avšak ve mně tento široký význam jakousi obavu vzbuzuje, neb v tomto významu "nezměnitelné dávky" obsahuje se patrně také dříví, které se poskytuje farám a školám.

Dříví za našich dnů má skutečně velkou cenu. Nemůžeme se nadíti, že při tom nemilosrdném kácení lesů, na které se stěžuje právě ve veřejných listech, a i u veřejných úřadů stížnosti podávají, dříví v ceně spadne. Dříví bude zajistě neustále v ceně stoupati, a mohlo by se státi, že právě výkupem této naturální dávky mohly by velkou újmu utrpěti fary i školy.

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IX. Sitzung der 4. Jahres-Session 1865.

IX. sezení 4. ročního zasedání 1865.

Táži-li se, odkud vlastně dostávají fary dříví, tu nalézám trojí pramen. Jest zde jeden druh dříví, které bych nazval deputátním, kteréž dostává beneficiát od patrona jakožto deputát neb od osadníků; druhý druh nazval bych zádušným; jest to dříví z kostelních lesů, z lesů kostelů mateřských neb filiálních, které dává faráři výhodu, že mu poskytuje palivo. Třetím druhem je dříví co náhrada za postoupené lesy. Stávalo se v naší vlasti, že při některých farách postoupily se lesy patronu neb bývalé vrchnosti nebo jinému s tou povinností, aby co budoucí majitel těchto lesů faráři jisté quantum dříví každoročně poskytoval.

Co se týká deputátního dříví návrh náš patrně vyslovuje, že podléhá výkupu; o tom nemůže být žádné pochybnosti. Co se týká ale dříví ze zádušních lesů poskytovaného, tu se obávám, byť by i slavná komise nebyla toho úmyslu, že by při tomto dříví z lesů kostelních zákon jak v návrhu zní se mohl zneužít, a že správa kostelního jmění, poněvadž se nalézá ve světských rukou, třeba z přílišné šetrnosti ke kostelním lesům a ke kostelnímu jmění, aby ušetřiti mohla, o výkup by se pokusiti mohla a tím spůsobem by naprosto proti účelu zádušního jmění jednala; neb všeobecná zásada a také církevní zákon dosvědčuje, že kostelní jmění nejen k tomu určeno jest, aby se podporovaly stavby a nábytek farský a kostelní, ale také když je nábytek jmění, a nutná potřeba toho vyžaduje, aby vyživovalo se duchovenstvo, které tomu kostelu slouží. Jest-li žeby tedy to samé jmění, které má duchovenstvo podporovat, se vykoupilo z tohoto podporování, tak by mi to tak přicházelo jako, kdyžby otec, který má děti živit, z toho živení se vykoupil. Co se týká třetího druhu dříví, totiž dříví co náhradu za postoupené farské lesy, o tom je patrno, že již zákon z roku 1849 zakázal takové dříví vykoupiti, když tu byla stvrzená smlouva mezi odstupujícím a tím, který postoupený les převzal. Že se takové změny skutečně děly, že se lesy farské postoupily, to se stalo často a za dávných již časů, toho máme více příkladů, stalo se to s povolením duchovní i světské vrchnosti, a smlouva taková skutečně byla vždy obojí vrchností stvrzena.

Ale bohužel, poněvadž se to stalo již dávno, tak se i stalo, abych po latinsku řekl: že temporum vel etiam hominum injuria smlouva zmizela. Já mám sám příklad na své faře; moje fara postoupila také les před mnohými lety, ale neudrželo se o tom jiné památky, než tradice v lidu, a že ten les se podnes jmenuje kněžská hora, neb kněžský les, aneb kněžsko. Když pak přišlo k výkupu, smlouvy stvrzené zde nebylo, a následkem toho výkup se stal; ač tady musím slavně a s poděkováním před sborem zákonodárným vysloviti, že můj patron je tak šetrný, že až po dnes všecko dříví mně dává. Ale pochybuji, žeby každý patron v takové případnosti podobně jednal, nýbrž myslím, že by hleděl raději brzy toho dlouhého nahražování výkupem se sprostiti; a proto tyto obavy vedou mne k tomu, abych žádal 1. o vysvětlení slavnou komisi skrze pána spravodaje, jest-li při naturálních dávkách" také pomyšleno na dříví kostelních lesů poskytované; pak za 2. dovolím si podat návrh, aby přijat byl dodatek k §. 1. alinea A, který by zněl: vyjma dříví, které se farám poskytuje za postoupené někdy farské neb kosterní lesy.

Oberstlandmarschall: Bitte mir dann den Antrag zu übergeben.

Graf Albert Nostic: Ich unterstütze den Antrag Sr. Exc. des Grafen Leo Thun u. z. vor-züglich aus dem Grunde, weil ich glaube, obwol der Antragsteller in feiner Unterstützungsrede sich insbesondere auf die Bezugsberechtigten bezogen hat, daß durch die Aufnahme der fakultativen Ablösung auch den Bezugsverpflichteten genützt wird.

Denn meine Herrn, in der gegenwärtigen Zeit ist es keine Kleinigkeit, wenn rücksichtlich-solcher Naturalabgaben unwiderruflich ausgesprochen wird, sie müssen in Geld abgelöst werden. Es werden sehr viele dieser zu solcher Naturalabgabe verpflichtet sein, die sich für das Geschenk, das wir ihnen machen, vorzüglich in dem gegenwärtigen Momente, nicht bedanken werden. (Bravo.)

Es ist keine Kleinigkeit solche Naturalabgaben, die, wenn sie in ganz Böhmen zusammengenommen werden, eine große Summe ausmachen, gleich in Geldleistungen zu verwandeln. Unter den gegenwär-tigen Verhältnissen, wo der Grundwirth verlegen ist, Geld aufzutreiben, wo er es in sehr vielen Fällen vorziehen würde, Abgaben zu leisten, als seine Hypotheksübernahme u. z. auf lange Zeit hinaus mit Geldlasten wieder zu belasten.

Ich glaube also, daß nicht nur im Interesse der Bezugsberechtigten, sondern auch im Interesse derjenigen, die die Leistung zu geben haben, der Verpflichteten gehandelt würde. Was z. B. die hier ohnehin im Gesetze bloß fakultativ aufgenommene Ablösung der Verpflichtungen zur Abnahme der Getränke betrifft, so kann ich nicht umhin, von meinem Standpunkte aus auszusprechen, daß ich es in mei-nem Interesse vom Herzen wünsche, daß gerade die Ablösung von dieser Verpflichtung als obligatorisch dargestellt werde.

Ich glaube, diesen Grund werden die Meisten von uns anerkennen, welche in der Lage sind. solche Zwangsverpflichtete zu haben. Aber auch auf der andern Seite müssen wir das Interesse der Verpflichteten beachten, und auch in diesem Falle weiden sehr viele Verpflichtete vorkommen, die vielleicht die jetzigen Verpflichtungen die Abnahme von Bier durch einige Jahre fortsetzen wollen, statt Kapitale aufzubringen, und sich abzulösen; während vielleicht die Lage so ist, daß nachdem sie sich abgelöst, sie das Bier doch nicht anderswo nehmen müssen, als wo sie früher verpflichtet waren, es zu nehmen.


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IX. Sitzung der 4. Jahres-Session 1865.

IX. sezení 4. ročního zasedání 1865.

Ich glaube also, daß die Ablösung beider Seiten vollkommen gerecht wird, wenn der fakultative Grundsah bei allen hier zur Ablösung angetragenen Giebigkeiten von beiden Seiten festgehalten wird. Natürlich würde ich mich unbedingt dafür aussprechen, irgend einen präklusiven Termin nicht festzustellen.

Diese Möglichkeit, von der einen oder andern Seite die Ablösung zu verlangen, soll fortdauern, sie soll nicht durch Versehen durch eine nicht genaue Bekanntschaft mit dem Gesetze später dem einen oder dem andern genommen werden.

Denn nur, wenn sie fortdauert, ist sie frei. (Bravo! rechts).

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Da es nicht der Fall ist. erkläre ich die Debatte über den Titel des Gesetzes und den §. 1 für geschlossen.

In der Generaldebatte hat Hr. Dr. Klaudy folgenden Antrag gestellt:

"Slavný sněm račiž uzavříti: Návrh komisi podaný pokud se týká poměrů v položce B a E vytknutých, budiž dodán zemskému výboru, aby vzal a předložil návrh zákona o způsobu vyvazení z povinností v článku 1. B a E vytknutých, spolu s návrhem zákona o upravení zákona o právu propinačním a vodním.

Der Antrag der Kommission, soweit er die im L und E aufgestellten Rechtsverhältnisse betrifft, wird dem Landesausschusse mit dem Auftrage übergeben, den Gesetzentwurf über die Entschädigungsfrage dieser Leistungen zugleich mit dem Gesetzentwurfe über die Regelung der Propination und Wasserrechte auszuarbeiten und dem h. Landtage vorzulegen."

Wird dieser. Antrag unterstützt?

(Nein).

Er ist nicht hinreichend unterstützt.

Hr. Dr. Čupr stellt folgenden Antrag:

"Slavný sněm račiž uzavříti po slovích "fary a školy" v čl. A. §. 1 stůjtež slova: "jakož i klášterům a ústavům chorých a chudých a jiným podobným závodům humanitním a dobročinným , pokud se nezakládají ve fundacích."

"Der hohe Landtag wolle beschließen:

Im §. 1 Absaß A,. sei nach den Worten "an Kirchen, Pfarren und Schulen" "an Klöster und Kranken- und Armen - Anstalten sowie an andere ähnliche Humanitäts - Anstalten, sofern diese Leistungen nicht auf Stiftungen beruhen."

Wird dieser Antrag unterstützt?

Er ist nicht hinreichend unterstützt.—

Seine Excellenz Graf Thun stellt folgenden Antrag: "Der hohe Landtag wolle beschließen, der Titel des Gesetzes habe zu lauten, wie folgt:

"Gesetz von so vieltem wirksam für das Königreich Böhmen über die Ablösung einiger Grundlasten."

§. 1 hat zu lauten: "Durch Uebereinkunft der Berechtigten mit den Verpflichteten können nachstehende auf Grund und Boden hastende Giebigkeiten oder Verpflichtungen abgelöst werden."

a) Naturalleistungen an Kirchen, Pfarren und Schulen, u. zw. Arbeitsleistungen und jene Naturalabgaben, welche nicht in Folge des Zehentrechtes als äquivalente Theile von Grund erträgnissen, sondern als unveränderliche Geldgiebigkeiten entrichtet werden;

b) Unveränderliche Geldgiebigkeiten an Kirchen, Pfarren und Schulen;

c) Die im Egerlande bestehenden Sackzinse, welche nicht der Ablösung nach dem Gesetze vom 17. Dezember 1862 No. 103 R. G. B. unterliegen.

d) Bei denn von den Obereigenthümern für die abverkaufte Mühlen, Wirths- und Branntwein-häuser, und andere derlei mit einem Industrialbetriebe verbundene Realitäten unter verschiedenen Titeln bezogenen Zinsen, Naturalabgaben und Arbeitsleistungen, welche die Natur emfiteutischer und als solche auf dem Grunde haftender Zinsen oder einer Schadloshaltung für eine vom Obereigenthümer übernommene Servitut haben (§. 61. Min. V. vom 27. Juni 1849).

e) Bezüglich der Verbindlichkeit der Schaniwirthe zur Abnahme der Getränke von den ehemaligen Obrigkeiten (beziehungsweise den Propinationsberechtigten), sofern diese Verbindlichkeit in dem ursprünglichen oder einem späteren, zu Recht bestehenden emfiteutischen oder über die Theilung des Eigenthumes geschlossenen Vertrage ausdrücklich bedungen ist. §. 67 d. Min. V. vom 27. Juni 1849.

(Sekretář z. Schmidt): Slavný sněme račiž uzavříti:

1. Nápis zákona at zní takto:

Zákon ze dne . . . daný pro království české o vyvazení některých závad na pozemnosti a půdě záležejících.

Článek I. ať zní takto:

Smluví-li se o tom oprávněný a povinnovaný, má se vyvážení státi při následujících dávkách a závazcích na pozemnosti a půdě záležejících, totiž:

A. Při naturálních důchodech ku kostelům, farám a školám, totiž prácech a naturálních dávkách, ježto se neplní v následku práva desátkového jakožto částečný díl výnosu gruntovního, ale jakožto nezměnitelná dávka. — (Článek 56 pat. z dne 4. března 1849).

B. Při nezměnitelných dávkách přírodních ke kostelům, farám a školám. —

C. Při sutých činžech v Chebsku stávajících, které nepodléhají výkupu dle zákona ze dne 17. prosince 1862 č. 103 říš. zák.

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IX. Sitzung der 4. Jahres-Session 1865.

IX. sezeni 4. ročního zasedáni 1865.

D. Při činžech, naturálních dávkách a prácech, které vrchní vlastníci pod rozličnými důvody brali z odprodaných mlýnů, hospod, pivovárů a vinopalen a jiných podobných s provozováním nějakého průmyslu spojených věcí nemovitých a které do sebe mají povahu činží emfiteutických a co takové na gruntě lpících, anebo povahu náhrady za služebnost od vrchního vlastníka přijatou čl. 61 min. nař. z dne 27. června 1849.

E) Při závazcích hospodských, by odebírali nápojů od bývalé vrchnosti neb propinačního oprávněnce, jak dalece závazek tento výslovné vymíněn jest ve smlouvě emfiteutní, prvopočáteční nebo o dělení vlastnictví uzavřené čl. 67. min. nař. z dne 27. června 1849.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt? Er ist hinreichend unterstützt.

Dr. Rieger: Ich wollte mir über die formelle Behandlung einen Antrag erlauben.

Oberstlandmarschall: Ich werde jetzt gleich noch über den letzten Antrag die Unterstüzzungsfrage stellen.

H. P. Matušowský stellt zu §. 1 čl. a. 5. den Antrag, es möge der Zusatz angenommen werden: "mit Ausnahme des Holzes, welches die Pfarrer als jährliche Entschädigung für einen abgetretenen Pfarroder Kirchenwald beziehen."

K §. 1. odst. a. budiž přijat dodatek "vyjma dříví, ježto dostává farář za odstoupený farský nebo kostelní les."

Wird dieser Antrag unterstützt?

Der Antrag ist hinreichend unterstützt.

Ich werde dann ohne dieß die Abstimmungsordnung spater mittheilen.

Dr. Rieger: Vielleicht könnte sich der Herr Berichterstatter für meine Meinung aussprechen.

Ich wollte nur über die formelle Behandlung einen Antrag aussprechen.

Ich glaube, es dürfte so ziemlich dem ganzen Hause klar geworden sein, daß in den Anträgen der Kommission viel Unbestimmtes liegt, daß sie Konsequenzen in sich führen, die bald der einen, bald der anderen Seite, die hier in Frage kommen, bedeutende materielle Lasten zuwenden können, und daß der Gegenstand jedenfalls noch einer reiferen Erwägung bedarf.

Es zeigt sich dieß schon aus den Anträgen, die eben heute gestellt weiden, und aus dem umfassenden Antrage, den Se. Exc. der H. Graf Thun gestellt hat, daß immer noch Nova in die Debatte kommen, die noch nicht in Erwägung gezogen worden sind. Ich meinerseits bin der Ueberzeugung, daß jede Ablösung eines zweiseitigen Rechtes, wie es hier eben vorliegt, nur durch die Zustimmung beider Seiten in rechtlicher Weise (Bravo! rechts) möglich ist. Ich wäre also sehr gern bereit für das Prinzip, welches im Eingange des vom Grafen Thun gestellten Antrage ausgesprochen ist; dagegen trage ich Bedenken, auch für den ganzen übrigen Antrag zu stimmen, den H. Gf. Thun gestellt hat, weil er eben einige Nova in die Debatte bringt, die von der Kommission noch nicht erwogen worden find und über die auf einmal abzustimmen nach dem einmaligen Anhören kaum thunlich ist.

Ich würde mir also den Antrag zu stellen erlauben, entweder über das Prinzip der fakultativen Ablösung allein abzustimmen und dann über die Art u. Weise; u. die übrigen Anträge, die Se. Exc. H. Graf Thun gestellt hat, noch einmal zur Vorberathung an die Kommission zu weisen; und sollte dieser Antrag nicht angenommen werden, den ganzen Antrag zur Vorberathung an die Kommission zuzustellen.

Prof. Herbst: Excellenz, ich frage, ob die Debatte wieder eröffnet worden ist, denn das war nicht bezüglich der formellen Behandlung des Gegenstandes, um die es sich nicht mehr handeln kann, denn wir sind in der Vollberathung über die Kommissionsanträge, sondern das ist ein neu gestellter Antrag, ich frage also, ob die Debatte geschlossen ist oder noch fortgesetzt wird, und für den letzteren Fall erbitte ich mir das Wort.

Oberstlandmarschall: Ich habe" die Debatte bereits als geschlossen erklärt, und Herr Dr. Rieger hat nur die Bitte gestellt, über die Reihenfolge, in der die Anträge zur Abstimmung kommen sollen, zu sprechen; in dieser Beziehung habe ich ihm das Wort ertheilt, ich glaube aber, der Antrag, den er gestellt hat, gehe weiter, ich werde mir überhaupt erlauben, ehe es zur Abstimmung kommt, den Herrn Berichterstatter bitten, sich über diesen Punkt näher auszusprechen. Ich glaube aber....

Dr. Rieger: Ich bitte nur zu meiner Recht fertigung; ich habe nur über die formelle Behandlung gesprochen, ich habe nur auseinandergesetzt, warum ich glaube, daß dieser Gegenstand an eine Kommission gewiesen werden sollte, und das ist doch nur eine formelle Behandlung.

Meine Herren! Ich glaube, daß es dem hohen Hause jeder Zeit frei stehe, einen in Verhandlung befindlichen Gegenstand an die Kommission zu weisen und es wird dieß um so nothwendiger, wenn ein neuer Antrag von großer Tragweite gestellt wird. Ich glaube, das ist in allen Parlamenten der Welt der Fall, daß wenn wichtige Anträge gestellt werden, worüber das Haus sogleich zur Abstimmung schreiten sich nicht traut, und die es einer neuen besondern Erwägung für würdig und nothwendig hält, dieselben der Kommission neuerdings zugewiesen weiden.

Mein Antrag ging also nur auf formelle Behandlung.

1) Ich wünsche, daß bloß über den ersten Absatz des Thunischen Antrages abgestimmt werde, und nicht über das Ganze, weil dieser erste Absah das Prinzip der fakultativen Ablösung enthält und dann 2) der formelle Antrag, den ich stelle, geht auf die


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Zuweisung der ganzen Angelegenheit an die Kommission.

Oberstlandmarschall: Ich muß den Herrn Redner aufmerksam machen, daß der erste Absah allerdings eine prinzipielle Frage enthält, daß aber die übrigen Absähe des Thumschen Antrages ganz , gleichlautend sind mit den Anträgen der Kommission mit Ausnahme der Versetzung der Reihe, aber sonst enthalten sie ganz dasselbe, was der Antrag der Kommission.

Dr. Trojan: Ich muß wieder aufmerksam machen, daß gerade die beantragte Aenderung nach dem Antrage des Hr. Graf. Leo Thun eigentlich in den §. 2 eingreife, der aber noch nicht den Gegenstand der Verhandlung bildet. Es ist also der Verhandlung vorgegriffen und wenn Herr Graf Thun im Nebligen in der Aufzählung übereinstimmt, so sollen wir nur abstimmen, ob dieser Gegenstand einen Gegenstand der Ablösung bilden sollte; die Frage in welcher Weise, ob im Wege der Provokation oder im Wege nur der fakultativen beiderseitigen Ueber einkunft die Ablösung stattfinden solle, soll dem §. 2 vorbehalten werden, der jetzt noch nicht in Verhandlung steht.

Oberstland marschall: Ich bitte Hr. Berichterstatter!

Berichterstatter Leeder: Ich glaube, es dürfte zur Klärung der Sachlage beitragen, wenn ich noch einmal auf die Generaldebatte zurückkomme. Wenn wir es zu thun hätten mit einem ganz neuen Gesetze beziehungsweise mit einem Gesetze, welches erst eine Ablösung hervorrufen wollte, dann fände ich die Bedenken, welche gegen den Gesetzentwurf erhoben wurden, ganz begründet. Allein ich habe mir erlaubt, bereits in der Generaldebatte nachzuweisen, daß es sich lediglich um ein Gesetz zur weiteren Durchführung der Ablösung handelt, und sonach um Objekte, welche bereits in den Grundentlastungsgesetzen der Jahre 1849 und 1850 als ablösbar erklärt wurden.

Es ist eine einzige Ausnahme in den unter den Buchstaben A bis E aufgeführten Objekten enthalten, welche ich als eine Novität bezeichnet habe, nämlich die Geldgiebigkeiten an Kirchen, Pfarren und Schulen. Alle anderen Objekte sind bereits Gegenstand der Ablösung, sind ohne eine Beschränkung als ablösbar erklärt worden und lediglich nachträgliche Entscheidungen und Verfügungen haben die betreffenden Objekte entweder an das Eintreten von Eventualitäten verwiesen oder haben dieselben, ich möchte und muß es noch einmal sagen, offenbar aus Opportunitätsgründen von der Entlastung ausgeschieden. Ist es richtig, daß die betreffenden Objekte sämmtlich solche sind, deren Ablösbarkeit bereits ausgesprochen wurde, und daß es sich lediglich darum handelt, die Sistirung zu beheben, und (ist es richtig, daß die betreffenden Objekte sämmtlich solche sind, deren Ablösbarkeit bereits ausgesprochen wurde, und daß es sich lediglich darum handelt) durch die gegenwärtige gerechtere Entschädigung den Modus des J. 1849 zu beseitigen, so begreife ich nicht, wie man noch darüber sprechen kann, ob dieselben Gegenstand der Ablösung sein sollen oder nicht; und wie man jetzt begehren kann, daß es vom beider seitigen Antrage und beidenseitiger Einwilligung abhängen soll, ob diese Ablösung durgeführt werden soll.

Wenn das Letztere durchgeführt werden könnte, wenn mit der fakultativen Ablösung der Zweck erreicht werden könnte, so wäre weder die Kommission, noch ich als Berichterstatter dem entgegentreten.

Ich habe auch hervorgehoben, daß ich wirklich darin den zweckmäßigsten Abschluß der Grundentlastung fände, daß ich aber an jedem dießfälligen Resultate, welches mir am meisten zusagen möchte, zweifle.

Wollen sie, meine Herrn, in die fakultative Ablösung , eingehen, so ist es nach meiner Ueberzeugung das Beste, wir legen die ganze Grundentlastung bei Seite.

Es wird gar nichts geschehen! Es ist die Stimmung eine solche, daß ich mir in alle Ewigkeit nicht vorstellen kann, daß eine vergleichsweise Ablösung unter geänderten Modalitäten zu Stande kommt. Hier muß unbedingt ein Zwang eintreten.

Ich bitte sie, meine Herrn, nur an Theilgemeinden zu denken! Wir haben derselben in Böhmen so viele, daß nicht ein einziger Bezirk besteht, in welchem nicht solche Theilgemeinde vorkäme.

Ein Theil der Insassen hat abgelöst, der andere Theil nicht, glauben Sie meine Herrn, daß sich die Letzteren nicht für gedrückt halten?

Auch ich weih, meine Herrn! was strenges Recht ist, und mein ganzes vergangenes Leben kann den Beweis liefern, daß ich mich immer an das Recht gehalten habe, aber in dieser Hinsicht muß ich sagen, daß ich es ganz verständlich finde, daß derjenige, der damals aus welcher Ursache immer nicht abgelöst hat, sich jetzt nimmermehr wird einreden lassen, es sei strenges Recht, daß seine Nachbaren links und rechts abgelöst wurden, während er verhalten wird die Abgaben noch ferner zu leisten. Was die Abgaben an die Obereigenthümer für abverkaufte Mühlen, Wirths und Branntweinhäuser anbelangt, so erlaube ich mir darauf aufmerksam zu machen, daß wenn der gegenwärtige Gesetzentwurf nicht angenommen wird, ihre Ablösbarkeit deßhalb nicht verschoben bleibt, oder gar nicht zur Durchführung gelangt. Die betreffenden sind ausdrücklich als Suspens-Posten erklärt, die Ablösung ist ausgesprochen und aufrecht erhalten und sobald das Wasser Gesetz und das Propinations-Gesetz erschienen ist, kommen auch die betreffenden Abgaben zur Ablösung. Der Unterschied ist nur der, daß sie zur Ablösung kommen nach dem Modus vom I. 1849 während der gegenwärtige Gesetzentwurf nicht diesen Modus, sondern einen gerechtlicheren Maßstab anwendet.

Nun, meine Herren, daß man Ursache habe, zu wünschen, daß der Ablösungsmodus vom I. 1849 eintritt, das möchte ich doch bezweifeln, denn ich


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glaube, es ist des Unrechtes genug zu jener Zeit geschehen, wenigstens in einzelnen Fällen.

Ist es nun richtig, daß wir es nur mit der Durchführung von bereits als ablösbar erklärten Objekten zu thun haben, so muß ich wiederholen, daß der Titel, welcher eben dem Gesetze voran gesetzt wurde, ein ganz korrekter ist; ich finde nicht nöthig denselben irgend wie zu modificiren, denn ich glaube, er bezeichnet wirklich das, was wir erstreben, nämlich die Ablösung weiter durchzuführen.

Was den Umstand anbelangt, daß Bedenken gegen eine Geldentschädigung erhoben wurden, so theile ich dieselben im vollen Maaße, allein ich glaube, wir sind beim besten Willen nicht in der Lage anstatt der Geldentschädigung etwas anderes hinzustellen.

Die Naturalleistungen an Kirchen, Pfarrei und Schulen sind in der Regel, ich glaube vielleicht durchgehends, so unbedeutend, daß eine Ablösung in Grund und Boden gar nicht denkbar ist; allein, wenn dieses auch der Fall wäre, so glaube ich, ist es doch unmöglich hierüber eine imperative Verfügung zu treffen, weil ja unsere Aufgabe eben nur diese ist. die Suspensposten zu beheben und die Ablösung durchzuführen nach einem Entschädigungs-Modus, welcher sich von dem ursprünglichen wohl in der Größe, aber nicht auch noch in der Art der Ablösung unterscheidet.

Die Gesetze vom Jahre 1849 haben lediglich eine Geldentschädigung hingestellt; wenn wir uns von jener Bestimmung soweit entfernen, daß wir eine viel größere Geldentschädigung bestimmen, dann glaube ich. sind wir vollständig gerecht geworden den Anforderungen des Berechtigten; daß wir aber die Nothwendigkeit einer Naturalentschädigung durch die Abtretung von Grund und Boden festsetzen, das, glaube ich. würde uns zu weit führen, und wir würden dabei nicht die Möglichkeit haben, diesem Modus gerecht zu werden, weil die Abgaben zu geringfügig sind; indessen ist es einem späteren Absatze vorbehalten worden, daß auch so eine Ablösung zulässig ist, und mag diese dem beiderseitigen Ueber einkommen überlassen bleiben.

Wenn eingewendet wurde, daß wir im Interesse des Verpflichteten nicht ablösen sollten, so muß ich wohl sagen, daß es mir selbst mitunter vorkommt, als ob der Verpflichtete keinen besonderen Grund habe, uns für diesen Ablösungsmodus zu danken; allein es sind eine Menge Petitionen eingebracht worden, welche die Ablösung begehren, und ich habe oft genug von den Betreffenden gehört: "Wir wollen nichts geschenkt haben, wir wollen vollständig berichtigen, wir wollen nur abgelöst werden."

Ich glaube, wir weiden eher im Interesse beider Theile handeln, wenn wir die Ablösung zwangsweise durchfühlen, als wenn wir es vom beiderseitigen Einvernehmen abhängig machen, denn ich kann mir nicht denken, daß ein beiderseitiges Einvernehmen namentlich bei den Naturalabgaben lit. a zu Stande käme, weil ich im voraus überzeugt bin, daß keiner der Berechtigten in der Lage wäre, diese Abgaben zur Ablösung anzumelden.

Es ist auch die Bemerkung gefallen, daß in Böhmen gar keine eigentlichen Zehente bestanden, daß es sich lediglich um Naturalienabgaben und zwar um size handelte. Ich muß die erstere Bemerkung berichtigen. Es gab in Böhmen wirklich Naturalienzehente, nämlich Abgaben, welche nach dem Maßstabe der Fechsung bemessen wurden u. z.: mit dem zehnten Theil derselben. Es sind die betreffenden jedoch meines Wissens ganz abgelöst worden und bilden wenigstens gegenwärtig keinen Gegenstand der Verhandlung.

Wir haben es nur mit fixen Abgaben zu thun, welche irrthümlicher Weise den Namen Zehent führen. Daß die Verpflichtung der Schankwirthe zur Abnahme der Getränke von der ehemaligen Obrigkeit oder von den Propinationsberechtigten bis zur Ablösung des Propinationsrechtes überhaupt aufrecht bleiben solle, hatte wohl in einer Beziehung seine Berechtigung. Es ist in den ursprünglichen Grund entlastungsgesehen und zwar im §. 67 der MV. vom 27. Juni 1849 ausdrücklich bestimmt, daß sie bis dahin aufrecht verbleiben. Allein wir thun wohl gut, wenn wir einen Vergleichsversuch möglich machen. Es sind in den Petitionen von Seite der Verpflichteten und Berechtigten Ansuchen um derartige Ablösungen vorgekommen, und es ist mir auch sonst bekannt, daß sehr häufig derlei Wünsche laut weiden. Dieselben haben auch eine große Berechtigung, denn wenn es politischen Behörden frei steht, auch freie Schanker hinzustellen, und diese Berechligung haben sie, indem sie jedem, der eine Gastnahrung oder ein Einkehrswirthshaus errichtet, solche Berechtigung geben können; dann frage ich, welcher Nutzen bleibt von der Verpflichtung, das herrschaftliche Bier auszuschänken übrig? Der Betreffende muß in der Regel unter der Hand unterstützt werden, damit er neben dem freien Schanker bestehen könne. Es ist dieß ein höchst ungesundes Verhältniß, und es liegt daher in sehr vielen Fällen nur im Wunsche beider Theile, wenn dieses Verhältniß gelöst wird. Sollte es nicht geschehen, meine Herren, dann haben wir gar nichts verloren. Wir haben ein schätzbares, Material für die künftige zwangsweise Ablösung gewonnen, ich glaube, schon in dieser Hinsicht möge der betreffende § stehen bleiben. Die Anfrage, ob Holzbezug aus Kirch oder Pfarrwaldungen unter diesem Gesetzentwurfe verstanden sind, muß ich geradezu mit "Nein" beantworten.

Es ist wohl Niemandem beigefallen, das Kirchenvermögen vom Seelsorger derart zu scheiden, dah man es als etwas ganz Fremdes hinstellen würde. Es ist in den früheren Entlastungsvolschriften bezüglich dieses Punktes, wie auch bezüglich der Anfrage, ob die Abgaben an Humanitätsanstalten Gegenstand der Verhandlungen bilden, nichts enthalten, was auf die Zulässigkeit der Entlastung schließen ließe. Nachdem wir auf dem Standpunkt vom I. 1849 stehen, so muß ich geradezu bestätigen, daß


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diese beiden Objekt nach der Tendenz des Gesetz, entwurfes und der Ansicht der Kommission keinen Gegenstand der Ablösung bilden.

Oberstlandmarschall: Es bestehen dermalen 2 Amendements. Das Amendement Sr. Exc. des Grafen Leo Thun, und jenes des P. Matušowský. Ich beabsichtige zuerst das Amendement des Hrn. Grafen Thun u. z. den zweiten Absah des ersten alinea derselben zur Abstimmung zu bringen, welcher dahin geht, durch Uebereinkunft der Berechtigten mit den Verpflichteten können nachstehende auf Grund und Boden haftende Giebigkeiten oder andere Verpflichtungen abgelöst werden. In diesem Absatz koncentrirt sich die principielle Frage, und ich glaube über diese muß jedenfalls vorerst abgestimmt weiden. Würde sie angenommen oder abgelehnt, dann könnte über den Titel des Amendements und den Titel des Gesetzes zur Abstimmung geschritten werden. Der Antrag des Herrn P. Matušowský ist lediglich ein Zusahantrag sowohl zum Gesetzentwurfe der Kommission, als auch zu dem Antrage Sr. Exc. des Grafen Thun, und kann daher zum Schluße der alinea a des §. 1 zur Abstimmung gelangen.

Dr. Trojan: Ich bitte Euere Exc. gerade über den Zusah Sr. Exc. des Grafen Leo Thun herrscht kein Zweifel, beim zweiten § stimmen zu lassen, weil er vorgreift. (Unruhe).

Oberstlandmarschall: Ich kann ihn zur Abstimmung bringen zu dem §. zu dem er gestellt worden ist. Er ist zu § 1 gestellt worden, so muß ich ihn auch zu §. I zur Abstimmung bringen. Was die Bemerkung des Herrn Dr. Rieger betrifft, so weiß ich nicht, ob er bei seinem Vertagungsantrage beharrt. Ich könnte denselben nicht ausschließen, weil nach §. 49 die Vertagung einer Verhandlung jeder Zeit beantragt und beschlossen werden kann. Ich weiß nicht, ob er bei diesem Antrage verharrt nach den gegebenen Aufklärungen, der dahin geht, diese beiden Amendements an die Kommission zurückzuweisen.

Graf Clam-Martinitz: "An eine Kommission" mühte es heißen, nicht "die Kommission," denn die frühere besteht nicht mehr.

Oberstlandmarschall: Pan Dr. Rieger činí návrh, aby všechny ty návrhy se odkázali komisi. Bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrag zustimmen, die Hand aufzuheben. — Er wird hinreichend unterstützt. Ich werde ihn zugleich vor Allem zur Abstimmung bringen.

Ich bitte um die Gegenprobe. (Geschieht). Der Antrag ist in der Minorität geblieben. (Bravo! links.) Ich werde daher den von seiner Excellenz Hrn. Gr. Thun ad 2. zum §. 1 gestellten Antrag zur Abstimmung bringen, der dahin lautet:

Durch Uebereinkunft der Berechtigten mit den Verpflichteten können nachstehende auf Grund und Boden haftende Giebigkeiten oder andere Verpflichtungen abgelöst werden.

Smluví-li se o tom oprávněnci povinností, musí se vyvažování státi při následujících dávkách a závazcích na pozemnostech a půdě záležejících.

Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage zustimmen, aufzustehen. (Geschieht.) Der Antrag ist in der Minorität. Ich glaube, daß damit vielleicht die Abstimmung über die anderen Absäße Seiner Excellenz des Grafen Thun entfallen könnte.

S. Excellenz Graf Thun. Jedenfalls, nachdem das wesentlichste abgelehnt worden ist.

Oberstlandmarschall: Ich werde noch den Antrag zum Titel zur Abstimmung bringen. Seine Excellenz Graf Thun beantragt, der Titel habe zu lauten:

Gesetz vom sovielten und sovielten, wirksam für das Königreich Böhmen, über die Ablösung einiger Grundlasten.

Zákon at zní takto: Zákon ze dne tolikátého a tolikátého o vyvazení některých povinnosti na, půde záležejících.

Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben. (Geschieht.) Der Antrag ist in der Minorität.

Es könne daher nur zur Abstimmung der Titel des Gesetzes nach dem Antrag der Kommission:

Gesetz, wirksam für das Königreich Böhmen zur weiteren Durchführung der Grundentlastung..

Zákon o dalším provedení vyvazení pozemnosti v králoství českém.

Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Kommissionsantrage zustimmen, die Hände zu erheben. (Geschieht.) Es ist die Majorität.

Es komme nun der weitere Absatz zur Abstimmung.

Berichterstatter Leeder: Ueber Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde ich zu verordnen, wie folgt:

§. 1. Die Entlastung des Grund, Bodens findet statt:

A. Bei Naturalleistungen an Kirchen, Pfarren und Schulen, das ist, Arbeitsleistungen und jenen Naturalgaben, welche nicht in Folge des Zehentrechtes als ein aliquoter Theil von den Grunderträgnissen an Früchten, sondern als unveränderliche Giebigkeit entrichtet werden, (§. 6 das Patent vom 4. März 1849.)

Sekretář zemsk. sněmu p. Schmidt: K návrhu zemského sněmu Mého království českého vidí se Mi naříditi, jak následuje:

§. 1. Vyvazování pozemností a půdy má se státi:

A. Při naturálních úkonech ku kostelům, farám a školám, t. j. prácech a naturálních dávkách, ježto se neplní v následku práva desátkového jakožto jistý částeční díl výnosů gruntovních, nýbrž jakožto nezměnitelná dávka. (§. 6. pat. ze dne 4. března 1849.)

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hände


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aufzuheben. (Geschieht.) Der Antrag ist durch Majorität angenommen.

Nun käme der Zusatzantrag des Abgeordneten Pater Matušowský zu §.1. Möge der Zusah A, angenommen weiden: Mit Ausnahme des Holzes, welches die Pfarre als jährliche Entschädigung gegen einen abgetretenen Wald bezieht.

Budiž přijat dodatek, vyjma dávky, ježto dostává farář za odstoupení faře náležejícího lesa.

Oberstlandmaischall: Ich bitte die Herren, welche diesem Zusatzantrage zustimmen, die Hand aufzuheben. Ich bitte aufzustehen. Ich muß um die Gegenprobe bitten. (Geschieht.) Der Antrag ist angenommen durch Majorität.

Berichterstatter Leder (liest): B. Bei den von den Obereigenthümern für die abverkauften Mühlen, Wirths und Branntweinhäusern, und andere derlei, mit einem Industrialbetriede verbundene Realitäten unter verschiedenen Titel bezogenen Zinsen, Naturalabgaben und Arbeitsleistungen, welche die Natur emphiteutischer und als solche auf dem Grunde haftender Zinsen oder einer Schadloshaltung für eine vom Obereigenthümer übernommene Servitut haben. (§. 61. M. V. vom 27. Juni 1849.)

Sekretář sněmu Schmidt (čte): B. Úroky čili činže, dávky naturální a práce, které vrchní vlastníci pod rozličnými důvody berou, z odprodaných mlýnů, hospod, pivovárů a vinopalen a jiných nemovitostí, na nichž se provozují živnosti a průmyslové, totižto úroky, práce a dávky, mající do sebe povahu emphiteutickou a co takové na pozemku záležející a nebo povahu náhrady za nějakou služebnost od vrchního vlastníka přijatou mající. (§. 61 min. nař. ze dne 27. června 1849.)

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

Berichterstatter Leeder (liest): C. Bezüglich der im Egerlande bestehenden Sackzinse, welche noch nicht abgelöst find und nicht der Ablösung nach dem Gesetze von 17. Dezbr. 1862 Nr. 103 R. G. B. unterliegen.

Sekretář Schmidt (čte):

C. Úroky suté v Chebsku, které nebyly dotud vykoupeny a které se nemají vykoupiti dle zákona ze dne 17. prosince 1862 čís. 103 říšs. zák.

Oberstladmarschall: Ich bitte durch Aufhebung der Hände abzustimmen. (Angenommen).

Leeder (liest):

D. bei den unveränderlichen Geldgiebigkeiten an Kirchen Pfarren und Schuten.

Sekretář Schmidt (čte): Nezměnitelné dávky ku kostelům, farám a školám.

Oberstlandmarsch all: Ich bitte diejeni-gen Herren, welche zustimmen wollen, die Hände aufzuheben.

Angenommen.

Leeder (liest):

E. bezüglich der Verbindlichkeit der Schankwir-the zur Abnahme der Getränke von den ehemaligen Obrigkeiten (beziehungsweise der Propinations-Berechtigten) sofern diese Verbindlichkeit in dem ursprüng-lichen oder einem späteren zu Recht bestehenden emphiteutischen, oder über die Theilung des Eigenthumes geschlossenen Vertrage ausdrücklich bedungen ist (§ 67 d. M. Vdg. v. 27 Juni 1849).

Sekretář Schmidt (čte):

E. Závazky hospodských bráti nápoje od bývalých vrchností (dle případu od toho, kdo má právo propinační) pokud tento závazek výslovně vymíněn byl v prvopočáteční nebo pozdější smlouvě emphyteutické ale právoplatné nebo ve smlouvě učiněné o rozdělení práva vlastnického (§. 47 min. nař. ze dne 27. června 1849).

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche zustimmen, aufzustehen.

Angenommen.

Leeder (liest):

§. 2. Die Ablösung dieser Leistungen geschieht.

I. über Verlangen des Berechtigten oder Verpflichteten :

1. bei den Naturalleistungen §. 1 Abs. A. mit Ausnahme jener, welche aus Anlaß einer besonderen, noch gegenwärtig aufrecht bestehenden Funktion festgesetzt wurden,

2. bei den Leistungen §. 1 Absatz B. und C. II. Ueber Begehren beider Theile:

1. bei jenen Naturalleistungen H. 1. Abs. A., welche aus Anlaß einer besonderen noch gegenwärtig aufrecht bestehenden Funktion festgesetzt wurden;

2. bei den Verpflichtungen §. 1. Absatz 0. und E.

Pollach: Das hohe Haus hat so eben über §. 1. beschlossen, daß die aus emphyteutischen Verträgen hervorgehenden, sub. B. und E. des §. 1 angeführten Leistungen abzulösen sind.

Sekretář Schmidt (čte): Vykoupení těchto dávek a prací stane se: I. k žádosti buď oprávněného nebo povinnovaného,

1. když jde o práce a dávky naturální v §. 1. A. jmenované vyjma ty, které ustanoveny byly za příčinou nějaké funkce zvláštní, dosavade v platnosti trvající,

2. když jde o úroky, dávky a práce jmenované v §. 1. B. C.

II. K žádosti obou stran stane se výkup

1. když jde o práce a dávky naturální, jmenované v §. 1. odst. A., které ustanoveny byly za příčinou zvláštní nějaké funkce, dosavade v platnosti trvající,

2. když jde o práce a dávky naturální, jmenované v 8. odst. D. a E.


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IX. Sitzung der 4. Jahres-Session 1865.

IX. sezení 4. ročního zasedání 1865.

Es unterliegt keinem Zweifel, daß diese Verpflichtungen, wie sie in den Absähen B. und E. angeführt sind, aus einem und dem nämlichen Vertrage hervorgehen, sie sollten also in gleicher Weile oder wenigstens nach gleichem rechtlichen Maßstabe behandelt werden, indessen im §. 2 sollen die Zinsungen der Müller und Wirthe über das einseitige Begehren, die sub. E. genannten aber über beiderseitiges Einverständniß abgelöst werden können.

Nun haben wir vom H. Berichterstatter gehört, daß die Propination durch eine den politischen Behörden zustehende Berechtigung der Verleihung von Konzessionen fast werthlos geworden, und doch hat man denselben hier eine solche Tragweite gegeben, daß man sich darüber beiderseitig einverstehen muß, wenn sie abgelöst werden sollen, während §. 15 des Gesetzes sagt, bei Mühlen die Ablösung des Wasserbezugsrechtes willkührlich über Begehren des einen oder anderen Theiles erfolgen kann.

Ich glaube, daß jetzt die Gebundenheit der Teiche durch das Wasserbezugsrecht viel wichtiger ist, als das Propinationsrecht und darum bin ich der Meinung, daß sie gleichmäßig unter das Gesetz gestellt werden, daß beide über Begehren des einen oder des anderen Theiles oder beider abgelöst werden können, indem sonst keine Konsequenz im Gesetze herrschen möchte.

Ich stelle daher den Antrag, nachdem das hohe Haus beschlossen hat, es habe die Ablösung Statt zu finden, daß beide diese Verpflichtungen B. und E. über Begehren des Einen oder anderen Theiles können zur Ablösung gebracht weiden, aber nicht daß der Eine so behandelt werde und der Andere anders, da beide aus demselben Kontrakte entstanden sind.

Oberstlandmarschall:, Bitte, mir den An-trag schriftlich zu geben.

O. L. G. Rath Karl Ritter v. Limbeck: Ich erlaube mir den Antrag zu stellen, den Antrag der Kommission, die Zulässigkeit der Ablösung von dem Verlangen beider Theile abhängig zu machen, nicht bloß bezüglich der Verbindlichkeiten der Schankwirthe, welche §. 1 ad E. erwähnt, sondern auch bezüglich jener Leistungen eintreten zu lassen, welche die Mühlen betreffen nach Abs. B. indem für beide derselbe Grund spricht, es ist der Grund, daß durch die früheren Ablösungsgesetze die Ablösung dieser beiden Schuldigkeiten, dieser beiderlei Leistungen künftigen Gesetzen vorbehalten worden ist, die Leistungen bezüglich der Mühlen der künftigen Regelung des Wasserrechtes oder dem künftigen Wasserrechtsgesetze, die Leistungen bezüglich der Verbindlichkeiten der Schankwirthe der künftigen Regelung des Propinationsrechtes: nachdem diese, wenn auch formell viel-leicht für die gegenwärtigen Gesetze ganz ausgiebigen Gründe für beide Theile sprechen, erlaube ich mir den Antrag:

Der Absatz 2 des Art. I. in §. 2 bat zu lauten:

"Bei Leistungen, welche im §. 1 ad C. und B. genannt sind. bei letzteren jedoch mit Ausnahme der Leistungen bei Mühlen"

und konsequent habe §. 2. II. 2 zu lauten:

"bei Verpflichtungen, die im §. 1 D. E. genannt sind, bei letzteren nur so weit als dieselben vorstehend im Abs. I. 2 ausgenommen sind.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch jemand das Wort?

(Dr. Brauner erhebt sich).

Herr Dr. Trojan hat sich früher gemeldet.

Dr. Trojan: Já se v důvodu tak dalece srovnávám s oběma předešlými řečníky, že se má poměr z emfyteutické smlouvy zcela stejně vyrovnati, naskrze stejně posuzovati a se všemi poměry jedné smlouvy stejně nakládati. Avšak já přicházím k opačnému výsledku, nežli řečník a navrhovatel poslední.

Rozuměl-li jsem dobře návrhu posledního pana řečníka, poslance Limbeka, chce on z prvního oddělení stanovícího: že výkup má se státi k žádosti jedné nebo druhé strany, vyjmouti odstavec druhý stranu mlýnů a jiných emfyteutických poměrů a chce to přidati k druhému odstavci druhého hlavního oddělení článku druhého, kdežto jen k žádosti obou stran má se státi upravení nebo vykoupení, chce tedy ještě obmeziti návrh komise.

Pánové! jak mnoho se apelovalo na náš cit spravedlnosti! Já právě veden jsa tímto citem a přesvědčením, musím upozorniti, jak právě se stanoviska spravedlnosti zapotřebí jest, aby se také odstavec E totiž odstranění závazků hospodských z emfyteutického poměru přidal do I. odstavce článku 2.; totiž k odstavci vedle B také E. Předně vyhledává toho spravedlnost a důslednost již proto, že emfyteusis vesměs zákonem jest vyzdvižena a odstranění také posledních těchto zbytkův, které ještě stávají, jak citáty jednotlivých odstavců v §. 1. ukazují, přímo již přislíbeno, jakož také zpráva naší komise a prvních navrhovatelův toho zákona výslovně odvolává se dobře k tomu, že jsou všechny tyto poměry závazky, z emfyteutických smluv za vykupitelné již prohlášeny a že jen pozdějšími ministerskými předpisy jsou obmezeny a na další čas odkázány, nikoliv ale odvolány.

Avšak já mám právě při emfyteutických smluvách ještě jiný hlavní důvod spravedlnosti, aby se již také těmto zbytkům učinil konec.

Jest totiž všelikými způsoby, všelikým jednáním část emfyteutických smluv již zrušena, upravena neb zcela vykoupena, to zvláště při hospodách; tu byl předně obyčejný závazek jako též při mlýnech emfyteutních, že vrchnost bývalá platila daně a brala činži emfyteutickou. To zrušilo se, jak známo, hned na počátku nynějších nových poměrů roku 1848 a 1849. Nynější emfyteutové proti smlouvě platí daně a odpadla jim tak dalece činže, jak dalece nepřevyšovala daně.

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IX. Sitzung der 4.Jahres-Session 1865.

IX. sezení 4. ročního zasedání 1865.

Avšak kde daň jest větší než činže a to bylo namnoze, ano daně byly již za času výkupův často mnohem větší než staré činže, nedostali emfyteuti náhrady žádné; neplatí tedy činže, ale platí mnohem větší daně bez náhrady.

Při tom nadále zůstal závazek jejich, jako zejména závazek k odbírání piva. Ptám se: jest to spravedlivé, odpovídá to požadavkům spravedlnosti, všeobecným rozumným pravidlům nestranného výkladu smluv, aby se jedna část z celku vytrhla a jinak se posuzovala než druhá?

Co bylo v prospěch emfyteutův, to odpadlo, závazek ale jej právě tížící by měl zůstati pořád? To měnění poměrův nebylo jen při daních, to bylo i při jiných částech smlouvy.

Já připomínám předpisy o upravení služebností lesních a poměrů takových, které dle patentu od 5. července r. 1853 byly vykoupeny anebo upraveny, co se totiž týká poměrů mezi bývalými poddanými a vrchnostmi.

Mnoho-li hospod tu ztratilo velmi důležitých práv, odbírání dříví všelikého, steliva a jiných věcí, a v jakém poměru to musili ztratiti! Při tom braly se ceny z r. 1834 až do r. 1845 s vyloučením jednoho roku nejlacinějšího a jednoho nejdražšího.

Tehdáž jak v pravdě pan posl. Matušovský naznačil, byly ceny plodin lesních všudy levnější, zvláště dříví platilo méně než nyní, ale emfyteuta se musil podrobiti. Marné bylo tu mnohých se odvolávání k tomu, že každá smlouva musí předce v celku býti posouzena, že stará všeobecná zásada pravá vyžaduje, aby se smlouva jedna v souvislosti dle všech závazků obapolných buď to zachovala, anebo celá zrušila, nebo souhlasně upravila.

Já jsem sám musil se zastávati některých, a jen velikým namaháním v poslední stolici podařilo se mi uhájiti některé před výkupem skracujícím práva jejich, aby se stalo jen upravení prozatím, pokud závazek k odbírání piva ještě trvá.

Avšak větší díl těchto poměrů byl jednostranně zrušen, výhody emfyteutův z emfyteut-ního kontraktu se ztratily, a to, co jich nejvíce tížilo, závazek k odbírání piva, to zůstalo, ačkoliv se oni výslovně prohlásili, když se tento zruší, že chtějí se podrobiti výkupu na vše strany.

Máme tedy, pánové! to nechati na vůli oprávněnce (když to má býti záležitostí obou, tož to záleží na vůli oprávněnce) zdali chce teď ještě držeti nebo pustiti emfyteutu ze závazku jeho aneb ne?

Máme jeho břímě nechat dále trvat, kde se požadavkům jeho dříve vyhověti nechtělo, arci že to učinila vláda; my ovšem na tom nemáme viny, ,ale musíme vzíti poměry právní a faktické, jak jsou; zdá se mi, že tu spravedlivo jest, aby se odstranily zbytky smluv již načatých a sice všemožně tím samým způsobem, toutéž měrou, za podobnou náhradu, jako se stalo dříve, u vykonávání některé části poměrů emfyteutních.

Avšak pán zpravodaj poukázal k tomu, že se i v jiném směru této záležitosti změnily poměry na újmu emfiteuty. Tehdáž, když se prodávaly emfiteutické hospody, bylo výhradním právem tehdejší vrchnosti, udělovati právo k prodeji piva; od té doby nastala svoboda živností.

Politické úřady mají právo a vykonávají ho, k rozmnožení hospod kohokoliv oprávniti k prodávání nápojů vůbec K udělování práva hospod ovšem neradicírovaných, nýbrž co živnosti osobní. Má tu pak ten bývalý emfyteuta ještě té výhody, které dříve požíval?

Dle ministerského nařízení táže se politický úřad především, než udělí nějaké takové policejní právo k živnosti hospodské: zdali bývalá vrchnost jakožto majitel pivováru nechce někoho sama ustanovit v tom místě, kde se jedná o zřízení nové hospody, zdali nechce si ustanovit někoho k vyčepování piva, či jak se to po němečku říká: "Bierverschleisser."

Obyčejně užije vlastník pivováru toho buďsi on sám nebo pachtýř pivováru. Tak tedy již patrně ustoupil od tehdejších poměrů bývalý vrchní vlastník, an vedle výsadní hospody, jak výslovně jest naznačeno ve mnohých emfyteutických smluvách — oni skutečně za to vesměs se považovali — an teď vedle výsadních hospod majitel pivováru sám jiné prodavatele piva ustanovuje, a úřad politický též.

Ted je konkurence mnohem větší a tím postavení emfyteuty patrně horší.

Ještě připomenu na to, že vázaní hospodští musí odbírat pivo z pivováru za cenu, kterou vlastník pivováru nebo pachtýř jeho jednostranně ustanoví.

K čemu tedy slouží hospody takové vázané? K tomu, že za drahou cenu často dosti špatné výrobky se tam odvádějí, z těch samých pivovárů, z kterých jiní hospodští nevázaní pivo levnější a lepší dostávají. Ano prodávání piva nucených hospod jest opravdu zbytek poddanosti. —

Je to opravdu zbytek bývalého poddanství tak patrný, že nelze o tom pochybovati; neb to není jen dávka, to je konání; emfyteuta má prodávat neustále, jeden držitel hospody takové po druhém cize výrobky.

Odbírání výrobků od bývalých vrchností mimo hospodu bylo zakázáno dávno, hned těmi patenty, kterými se zrušilo nevolnictví; jen při hospodách to zůstalo, jako dříve, kde a pokud mělo to základ ve smlouvě, ale přec je to patrný zbytek poddanství jakož se takový stálý závazek usedlosti nenachází nikde, než mezi bývalými poddanými a vrchnostmi.


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IX. Sitzung der 4. Jahres-Session 1865.

IX. sezení 4. ročního zasedání 1865.

Jelikož se poměry tak valně změnily, i v tom poměru stran prodávání piva, libovolným zařizováním hospod; míním, že je na čase tím více, aby zákonodárství též k tomu přihlíželo, právě ten závazek bez odkladu odstraniti, i aby jeho odstranění tak ulehčilo, jak se dle návrhu komise má díti s ostatními závazky emfyteutickými v odstavci B) §. 1. zahrnutými.

Když se v generální debatě mluvilo o služebnostech již vykoupených neb upravených, připomenul vládní pan komisař, že při tom převládaly ohledy národního hospodářství; jsou-li kde ohledy takové, zajisté při hospodách vázaných nejsou menší, ježto nutí k opatření takovému víc nežli při upravení ostatních služebností. K čemu slouží vazba tato dosavadní? jak jsem již dříve napověděl: jen k tomu, aby nedbalí sládci měli přede jakés takés odběratele výrobků třeba nezdařených.

Avšak pohledneme-li na větší, ano na největší pivováry, na příklad v Plzni, v Litoměřicích, Schwechatu a jinde, které nad všecky jiné vynikají, mají-li pak ty vázaných hospod? Snad právě, že jich nemají, že nemohou se na takové ubohé vázané odbíratele spoléhati, vynikají i dobrotou svých výrobků i rozsáhlostí průmyslu a obchodu svého.

Já tedy doufám, že to nijak oprávněným ani na újmu nebude, zajisté ale k dobrému povinnovaných, ano, že to spravedlnost žádá, abychom k urychlení toho uvolnění odstavec E vyloučili z lího oddělení §. druhého, a přeložili ho do druhého odstavce Iho oddělení hned vedle B, s nímž nutně souvisí, jak menšina komisí navrhuje pospolu B — C a E.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Brauner.

Dr. Brauner: In dem Kommissionsberichte wird angeführt, daß eine Minorität von 3 Stimmen sich dafür ausgesprochen habe, daß die zwangsweise Getränkabnahme der emfiteutischen Schankwirthe über einseitige Provokation der Ablösung un-terzogen werde.

Dieses Minoritätsvotum zu begründen, ist mir übertragen worden; ich bedauere nur, daß ich es vor einem schon bedeutend leeren Hause thun muß. Ehe ich mir erlaube zur Begründung des Minoritätsvotum überzugehen, bitte ich die hohe Versammlung, mir auf dem Wege der bisherigen Gesetzgebung über das Propinationsrecht aus den letzten 12 Jahren gütigst zu folgen.

Es ist zwar ein trockener Gegenstand, den ich vorzutragen habe, aber er ist nicht uninteressant für Fachmänner und auch für die bei der Propinationsfrage unmittelbar betheiligten. Ich muß mir daher die Bitte erlauben, die Geduld des hohen Hauses dafür in Anspruch zu nehmen, daß ich mehrere Gesetzesstellen, die länger sind, lesen werde. Ohnedieß steht es mir als Berichterstatter frei auch den Bericht abzulesen, und ich entschuldige dieß damit, daß Gesetzesstellen wo möglich wörtlich citirt werden müssen, und daß im Uebrigen eine so bedeutende Kasuistik in meinem Vortrage vorkommen wird, die für das Gedächtniß fckwer wird.

Ich werde mir erlauben, drei hier wesentlich einschlagende Verordnungen vorzulesen, auf die ich mich im weitern Vortrage berufen werde. Die erste ist die zwar nicht öffentlich kundgemachte, aber den Behörden zur Danachachtung bekannt gegebene Ministerial-Verordnung vom 30. April 1852 3. 1548 und diese lautet:

"Durch das Patent vom 7. September 1848 "ist nur Bier und Brandweinzwang, nicht aber "das eigentliche Propinationsrecht, das ist das "ausschließliche Recht der ehemaligen Obrigkeiten "und derjenigen Personen, die an ihre Stelle getreten sind, diese Getränke in einem gewissen Bezirke ausschließlich zu erzeugen und auszuschenken, aufgehoben.

"Es ist nun der Zweifel rege, ob das Recht "den Brandweingeist, Spiritus, Alkohol erzeugen, "in dem Propinationsrechte mitbegriffen sei oder "nicht, und ob daher eine selbstständige Gewerb "befugniß auf Erzeugung des Brandweingeistes "ohne Rücksicht auf das Propinationsrecht verlieben werden könne.

"Nach den Resultaten der hierüber gepflogenen "Erhebungen sind Brandweingeist gleichartige nur "durch Gradhaltigkeit verschiedene Produkte, und "wird bei Fortschritt der Vervollkommnung der "Brandweinerzeugungsapparate von den Propinationsberechtigten nicht nur zuerst Brandwein und "aus diesem dann Brandweingeist, sondern dieser "letztere fast überall unmittelbar aus der Meische "gewonnen, und dann durch besondere Verdünnung mit Wasser zu Brandwein als Getränk "ausgeschenkt.

"Die Verleihung eines selbstständigen Befugnisses auf Spirituserzeugniß ließe sich daher mit "dem Propinationsrechte vereinigen, und dasselbe "würde hiedurch rücksichtlich der Brandweinerzeugung unwirksam gemacht werden.

"Das hohe k. k. Ministerium des Inneren hat "daher zu bestimmen gefunden, daß das Recht "der Spirituserzeugung gleich dem Rechte der "Brandweinerzeugung in dem Propinationsrechte "enthalten sei, daß daher selbstständige Fabrikationsbefugnisse dort, wo deren Verleihung mit "dem Propinationsrechte kollidiren würde, in Zukunft nicht mehr ertheilt, die bereits rechtskräftig verliehenen aber aufrecht erhalten werden "sollen.

"Hievon werden die Behörden in Folge Ministerialerlasses zur Darnachachtung, mit dem Besitzer verständigt, daß darüber eine allgemeine "Verlautbarkeit durch das Landesgesetzblatt gemäß "der ursprünglichen Ministerialweisung nicht zu "veranlassen sei."

Eine zweite im LandgesetzekundgemachteVerordnung. betreffend diesen Gegenstand, ist die Statthaltere, verordnung vom 7. September 1854 kundgemacht


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IX. sezení 4. ročního zasedáni 1865.

im Landesgesetzblatte unter Nummer 32. Diese lautet:

"Um einerseits bei Verleihung von Schankbefugnissen ein gleichmäßiges Verfahren nach den über mehrere specielle Fälle herabgelangten hohen Ministerialweisungen einzuführen, anderseits aber den vielfachen Beschwerden der Propinationsberechtigten wegen Beeinträchtigung ihres Rechtes durch Verleihung von Schankbefugnissen zu begegnen, ist zur Herabgelangung der das Propinationsrecht der ehemaligen Obrigkeiten normirenden Gesetze, außer im Falle, wo es sich um die Verleihung förmlicher Gast- und Einkehrhäuser, um ein Befugniß handelt, über jedes herablangende Gesuch um Schank- und Wirthshausbewilligung, insofern es sich nicht zu einer Abweisung eignen sollte, vorläufig der Propinationsberechtigte einzuvernehmen, ob und inwiefern derselbe durch Aufstellung eines Bierverschleisses dem Bierbedürfnisse abhelfen will, und erst dann, wenn. der Propinationsberechtige den an ihn gestellten Forderungen nicht nachkommen sollte, ist das eingereichte Gesuch der Erledigung zuzuführen."

Nun kommen wir an eine dritte weit ausführlichere, zugleich auch weit einschlagendere Verordnung, das ist die zum Theile kundgemachte, zum Theile bloß den Behörden als Instruktion bekannt gegebene Verordnung des Ministeriums des Innern, einvernehmlich mit dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten vom 26. Feber 1856.

Ein Theil davon ist kundgemacht im Landesgesetzblatte zweite Abtheilung Stück 4, Nummer 14. Ich war in der Lage mir den ganzen Inhalt dieser Verordnung zu verschaffen, und werde mir erlauben, dieselbe, soweit sie kundgemacht, und auch soweit sie nicht kundgemacht wurde, wörtlich zu verlesen.

Sie ist lang und ich bitte dießfalls um Geduld.

Der kundgemachte Theil, das ist der gedruckte; der nicht kundgemachte ist dieser geschriebene.

Die Verordnung lautet:

§. 1. "Das Propinationsrecht, dessen Regelung vorbehalten ist, kann selbstverständlich nur unter genauer Einhaltung aller polizeilichen Vorschuften eingehalten werden. Das staatliche Oberaufsichtsrecht erstreckt sich sowohl auf die Qualität der erzeugten und ausgeschänkten Getränke, als auf die Ausdehnung und Ausübungsart des Schankrechtes.

Nun kommt §. 2, 3, 4, 5 und 6, die nicht kundgemacht sind:

§. 2 lautet:

Das Biererzeugungsrecht der Proplnationsberechtigten bedarf keiner näheren Bestimmung. — Der Handel mit Bier fällt unter die Vorschriften des allgemeinen Handelsgesetzes doch daß dasselbe nur in Gebinden unter Reifen nämlich jedoch ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Minimal-Maß ausgegeben wird. — Eine Ausnähme findet nur beim ausländischen Biere statt, welches befugte Handelsleute auch in Bouteillen zu verschleißen berechtigt sind. —

§. 3. "Spiritus sowie versüßte alkoholhältige Flüssigkeit als Liquere, Rum u. s, w. sind kein Gegenstand des Branntweinregals. —

§. 4. "Als Spiritus sind jedoch nur jene unversüßte alkoholhaltige Flüssigkeiten zu behandeln, welche mindestens 30° Reaumé oder 74 Theile des normalen Alkoholes enthalten.

"Unversüßte alkoholhältige Flüssigkeiten, welche unter 30° Reaumé 74 Theile des Normalalkoholmeters verdünnt sind, fallen unter die Grundsätze über den Handel mit Branntwein, dürfen somit von Nichtschankberechtigten nur in Gebinden von wenigstens 1 Eimer in Handel gebracht werden.

§. 5. "Die Ertheilung von Befugnissen zu Spirituserzeugung, diese möge selbstständig oder als Nebenzweig einer anderen Fabrikation betrieben weiden, unterliegen sonach keinem Anstande und es haben hinsichtlich der Erzeugung und des Verkaufes von Spiritus, die allgemeinen Gewerbs und Handelsvorschriften zu gelten, wobei insbesondere hervorgehoben wird, daß sowol die nichtschankberechtigten Erzeuger als die Handelsberechtigten sich jedweder Verabreichung von Spiritus ansitzende Gäste zu enthalten haben."

§. 6. "Ebenso ist das Grzeugungsverschleih- und Ausschanksrecht versüßter alkoholhältiger Flüssigkeiten lediglich nach den bestehenden Handels- und Gewerbevorschriften zu behandeln und ist den Fabrikanten von derlei Getränken die Erzeugung des Spiritus für ihren Bedarf gestattet.

Nun kommt wieder §. 7—9 des kundgemachten Theiles als §. 2—4.

§. 7 respek. 2 lautet.-

"Der Propinationsberechtigte kann das ihm zustehende Schankrecht durch Aufstellung von Schänkern ausüben. Es ist jedoch jede Aufstellung einer Schänke vorläufig der politischen Behörde dem Bezirksamte anzuzeigen, welche mit Rücksicht auf die Persönlichkeit des Schänkers, das Schanklokale, den Ortsbedarf und sonstige gewerbspolizeiliche Momente die Bestättigung ertheilt oder verweigert. Wird einem bestellten Schänker das Verschleißrecht entzogen, so ist gleichfalls davon Anzeige zu machen."

§. 8. "Der politischen Behörde steht es ferner zu, hinsichtlich des bereits bestehenden Propinationsberechtigten Schenken, in Handhabung der vorerwähnten polizeilichen Rücksichten die ihr als nothwendig erscheinenden Anordnungen zu treffen."

§. 9. "Die Bestimmungen der beiden vorstehenden §§. haben volle Anwendung auch auf jene Fälle, wo das Piopinationsrecht sich in den Händen einer propinationsberechtigten Körper-


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IX sezení 4. ročního zasedání 1865.

"schaft befindet und es sich bezüglich derselben, oder deren einzelnen Mitgliedern um Eröffnung eines neuen Schenkes oder um die polizeiliche Beschränkung oder Kontrollirung der bereits bestehenen Propinationsschenken handelt. —"

Nun kommen wieder die §§. 10, 11, 12, 13, welche nicht kundgemacht sind.

§. 10. "Das Propinationsrecht kann aber die Verleihung von Schankgewerben nicht ausschliessen, wenn die Nothwendigkeit der Errichtung eines solchen vorhanden ist. Vor einer solchen Gewerbeverleihung soll die Vernehmung eines Propinationsberechtigten, ob er nicht selbst den Schänker bestimmen will vorgenommen und ist derselbe von der erfolgten Gewerbsverleihung unter Freilassung des Kurses zu verständigen."

§. 11. "Die Gewerbschänker, sind jedoch in ihrer Eigenschaft als Gewerbsleute zum freien Bezuge der zu verschänkenden Getränke berechtigt."

§. 12. "Der Staatsverwaltung steht es zu ohne Rücksicht auf die möglichen Einsprüche der Propinationsberechtigten Befugnisse zur Errichtung von Gast- und Einkehrwirthshäusern, dann Weinausschankbefugnisse bloß mit Beobachtung der gewerbepolizeilichen Vorschriften u. z. mit der Rechtswirkung des freien Getränkebezuges zu ertheilen."

§. 13. "Hinsichtlich der verbotenen Vereinigung von gewerblichen Gastnahrungschänken und Auskoch und ähnlichen Rechten mit dem Betriebe eines Propinationschänkers wird die Verordnung des Ministeriums, des Innern und des Handels vom 25. August 1855 Z. 19161 aufrecht erhalten."

Dieses ist eben auch eine nicht kundgemachte Ministerialverordnung.

Nun folgen wieder einige veröffentlichte §§. welche lauten:

§. 5. resp. 14. "Streitigkeiten, welche zwischen dem Propinationsberechtigten und dem von ihm bestellten Propinationsschänker, zwischen einer Propinationsberechtigten Körperschaft und einem Mitgliede derselben, zwischen dem Propinationsberechtigten und dem Besitzer eines mit einer Realität verbundenen Propinationsschankes, endlich zwischen den Propinationsberechtigten untereinander sei es über ein Propinationsrecht, über dessen Umfang und Ausdehnung oder über die Getranksabnahme entstehen, sind lediglich zur Austragung ihres Rechtes zu verweisen, und es hat in dieser Beziehung jede Asistenzleistung der politischen Behörde aufzuhören.

§. 15 resp. 6. "Es wird demnach Sache der Propinationsberechtigten sein in den mit dem Propinationsgetränksverschleisser abzuschliessenden Verträgen gehörig zu wahren und darin namentlich solche Bedingungen und Vorbehalte aufzunehmen, durch welche die möglichste Beschleunigung der richterlichen Hilfe erlangt wird."

§. 15 und 16 resp. 7. "Den Propinationsberechtigten bleibt es jedoch unbenommen die Amtshandlung der polit. Behörde wegen unbefugten Schankbetriebes dann in Anspruch zu nehmen, wenn ein Gewerbsschänker die Gränze seiner Berechtigung übeschreitet oder wenn sonst ein Schank ohne Berechtigung hiezu ausgeübt wird."

§. 8. resp. 17. "In keinem Falle kann aber den Propinationsberechtigten selbst die Befugniß eingeräumt werden - ohne Intervention des Gerichtes oder der politischen Behörde wegen der Beeinträchtigung des Propinationsrechtes gegen einen Getränkeerzeuger oder Schänker mit Zwangsmaßregeln vorzugehen."

Nun kommt ein Schlußabsatz, der eben wieder nicht kund gemacht wurde. Er lautet:

"Um eine Gleichförmigkeit in den Entscheidungen über die Propinationsangelegenheitm herbeizuführen, hat das Amt künftig hin nach Vorschrift des Ministeriums des Inneren einverständlich mit dem Handelsministerium vom 26, Februar 1854 eine Bekanntmachung der lediglich für die Behörde als zur Darnachachtung bestimmten Gründe hat zu unterbleiben mit Ausnahme derer den Parteien zu wissen notwendigen Bestimmungen der §§. 1, 7, 8. 9, 14, 15. 16 und 17 (Heiter-teit) welche unter Einem durch das Landesgesetzblatt verlautbart werden, da mit dieser Verordnung kein neues Gesetz gegeben, kein neues Recht geschaffen und kein bestehendes aufgehoben wird, sondern lediglich die gleichmäßige Anwendung der bereits giltigen Vorschriften normirt werden soll."

An diesen Schlußabsatz sollte sich füglich noch eine Bemerkung anschließen als letzter Sah nämlich: cetera cogitate domi.

Der Begründung des Minoritätsantrages muß ich nun noch weiter eine faktische Darstellung der bisherigen gesetzlichen Behandlung sowohl des emphyteutischen als auch des Propinations-Schankes überhaupt voranschicken und bitte die hohe Versammlung wolle mir auch hier mit ihrer Aufmerksamkeit folgen.

Zunächst will ich auf die thatsächlichen Wirkungen der Handhabung dieser Verordnungen in einem kleinen Schema hinweisen.

Erstens: Das Propinationsrecht bezüglich der Erzeugung und des Ausschanks von Branntwein wurde mittels der Ministerialverordnung u. J. 1800, die ich nämlich zuerst gelesen, anerkannt und gegen Eingriffe durch Ertheilung von Gewerbs- und Fabriksbefugnissen auf Erzeugung von Spiritus geschützt.

Aber dieser Schuh dauerte nur vom Mai 1852, in welchem diese Ministerialverordnung kund gemacht wurde bis zum Monate März 1854 als der Kundmachung der eben gelesenen 3. Ministerialverordnung, welche zum Theile geheime zum Theil publicirt war und es wurde namentlich durch die letztere das Branntwein — Propinationsregale im Punkte der Erzeugung sowohl als auch in dem des Schankes effektiv aufgehoben.


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IX. Sitztug der 4. Jahres-Session 1865.

IX. sezeni 4. ročního zasedání 1865.

Zweitens: Das eigentlich Bräuregale, dessen charakteristisches Merkmal eben auch die Ausschliehlichkeit der Erzeugung und des Ausschankes ist, wird alterirt durch den §. 2 des geheimen Theiles der Verordnung III., welche den Handel mit Bier auch im Propinationsrayon gestattet, und den Verkauf vom ausländischen Bier sogar begünstigt, indem sie selbes den Handelsleuten auch in Bouteillen zu verschleißen, ihnen also auch den Ausschank im Kleinen gestattet.

Drittens: Das Schankrecht sowohl von Bier als Branntwein alteriren aufs empfindlichste nicht nur die §§. 10, 11, 12, 13 des nicht kundgemachten Theiles der Ministerial-Verordnung von 26. Feber 1854, sondern auch die kundgemachten §§. 2, 3, und 4, indem sie es der politischen Behörde anheimstellen, die Schankbefugnisse nach Maßgabe des öffentlichen Bedarfes zu ertheilen und die Vereinigung des gewerblichen Gast-, Einkehr- und Auskochrechtes mit dem Propinationsschanke als unvereinbar erklärt; und dennoch besagt der Schlußabsatz dieser Min.-Verordnung, daß durch dieselbe Maßregel kein neues Recht geschaffen, kein bestehendes ausgehoben, sondern nur Gleichförmigkeit im Verfahren erzielt werden soll.

Auf Grund dieser Ordonanzen hat sich im Zeitraume von mehr als einem Decennium mit unter dem Einfluße der Gewerbfreiheit, (obwohl sich letztere auf die Schankbefugnisse aus dem Propinationsrechte eben nicht erstreckt), faktische Zustände entwickelt, aus denen sich die Schlußfolgerung ziehen läßt, daß die Verbindlichkeit der emphiteutischen Wirthshäuser zur zwangsweisen Abnahme der Getränke von den Propinationsberechtigten mit dem Propinationsrechte dermal schon in einem so laxen Zusammenhange steht, daß eine Regelung dessen im Wege der Gesetzgebung nun mehr noch die eigentliche Bierbrauerei treffen kann; das Recht Branntwein zu brennen, aber gar nicht mehr berührt und für das Schankrecht kaum mehr so folgenreich sein könne, daß der zwangsweise emphiteutische Schank, der doch gesetzlich zur Ablösung bestimmt ist, nicht dermal schon, unbeschadet der Regelung des Propinationsrechtes, sollte zur Ablösung zugelassen werden.

Daß dieses aber über einseitiges Verlangen, über die Provokation des Berechtigten oder Verpflichteten geschehe, worin eigentlich das Minoritätsvotum besteht, dafür dürften noch nachstehende Gründe sprechen:

1. Die der politischen Behörde zur Pflicht gemachte Befragung des Propinationsberechtigten, wenn es sich um Verleihung eines neuen Schankes handelt, hat sich im Verlaufe der Zeit und bei der eingetretenen Konkurrenz des gewerblichen Schanks so ziemlich als illusorisch herausgestellt:

a) Weil die Vereinigung vom gewerblichen Gast-, Einkehr- und Auskoch- und anderen Befugnissen, mit dem auf bloßen Wiederruf ertheilten Propinationsschankbefugnisse gesetzlich für unzulässig wird; und

b) weil sich der bloße Propinations-Schank auf einen stabilen ausgedehnten Betrieb, gleich dem des Schankgewerbes nicht einrichten kann, indem sein Schankrecht eben nur ein widerrufliches Recht ist, oder ein solches ist, über welchem noch das Damoklesschwert, der seiner Zeit zu regelnden Propinationsrechte schwebt.

2. Wie es die Verordnungen, die ich vorzulesen die Ehre hatte, beweisen, ist das Propinationsrecht bezüglich auf den Ausschank bereits so gemaßregelt worden, daß dieses zu der Schlußfolge berechtigt, es sei das Propinationsrecht mit dem Zwangsschanke, der radicirten emphiteutischen Wirthshäuser nicht mehr in einem so engen Zusammenhange, daß derselbe nicht über einseitiges Verlangen sofort der gesetzlichen Ablösung zugewendet werden sollte.

Ein 3. Grund dafür ist der, weil es eben der politischen Behörde frei steht ohne Rücksicht auf den Propinationsberechtigten gewerbliche Schank- und Gastnahrungsvefugnisse zu verleihen, und weil solche Schankwirthe gesetzlich im Schank der Getränke vollkommen frei sind.

4. Weil der Propinationsberechtigte für den kontraktmäßigen Zwang gegen den Schank-Wirth, der in den meisten Fällen ein dem Grunde anklebendes, zwar nicht ein gewerbmähiges (im Sinne der neuen Gewerbeordnung), aber doch unwiderrufliches Recht zur Gast- und Schanknahrung besitzt, kein anderes Mittel hat, um ihn zur Abnahme der Getränke zu verhalten, als den Civilrechtsweg; selbst wenn er sich den Propinationsschänker ursprünglich bei irgend einer Vertragsnovation durch alle möglichen Klauseln im Kontrakt vorsieht, weiß doch jeder was der Rechtsweg für denjenigen, der ihn betreten muß, der sich in seinem Recht beeinträchtig sieht, sowohl für den einen als den andern Theil zunächst für Folgen hat.

Ich brauche dieses weder den Juristen, noch denjenigen Herren, die als Propinationsberechtigte hier erscheinen, des Näheren nicht auseinander zu setzen.

Theuer und langwierig ist der Rechtsweg in solchen Sachen für beide Theile; ob ausgiebig, das ist eine andere Frage.

In manchen Fällen, ich gestehe es, ja, in sehr vielen Fällen aber nicht, namentlich in solchen Fäl-len nicht, wo einerseits das Propinationsrecht besonders bei Bierbräuerei nicht mit den erwünschten, zeitgemäßen Mitteln ausgeübt wird, wo bisher kein konkurrenzfähiges Getränk erzeugt wird, andererseits, wo es der Propinationsberechtigte mit einem chikanösen Verpflichteten als Gegner zu thun hat; und meine Herrn, so gut, wie die Noth unseren Dalibor die Geige spielen gelehrt hat, so gut hat auch die Noth manchen ganz simplen Wirth schon gescheidt gemacht, und ihm ein Raffinement angeeignet, daß ihm Advokaten, Paragraphe, und selbst der Richterspruch so recht beizukommen nicht selten im Stande sind.

Ich erwähne hier an das Mittel, wodurch sich


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gewöhnlich Propinationsschänker ihrer Verpflichtung aus einem bestimmten Bräuhaus das Bier abzunehmen, entziehen; ob wahr oder nicht wahr, immer aus dem Grunde, weil er von dort kein gutes Getränke erhalten kann.

Nun soll über das gute Getränk der Richter entscheiden.

Ein anderes Mittel gibt es für ihn nicht als das Erkenntniß auf den Befund von Sachverständi-gen, auf den er sich verlassen muß.

Der Sachverständigen Beweis lautet gewöhnlich (wie er schon gegen schlechte Bräuer vor dem Jahre 1849 zu lauten pflegte.) "Das Bier ist geniesbar "und der menschlichen Gesundheit unnachtheilig" (Heiterkeit).

Meine Herren, wenn man im Jahre des Heils 1865 bei unserem regen Leben, bei unserem lebhaften Eisenbahnverkehr nichts weiter verlangen sollte, als daß das Bier, das man im Gasthause trinken und bezahlen muß,, geniesbar und der menschlichen Gesundheit unnachtheilig sei, und dann soll ein Zwangwirth verhalten sein, bei Exekution es abzunehmen, das meine Herren hieße doch zu sehr in die alte Zeit zurückgehen, und den Bedürfnissen des gegenwärtigen Lebens wenig entsprechen.

Dieses dürften die Rücksichten sein, welche bezüglich auch den Berechtigten die Ablösung als wünschenswerth und zeitgemäß erscheinen lassen; denn bei Weiterentwicklung des freien Verkehrs und Gewerbwesens dürfte sich das Verhältniß bald so gestalten, daß an dem Propinationsrechte so wenig zu regeln sein wird, wie schon dermal an der Propinationsweisen Branntweinerzeugung und beim Schankrechte der Bürger.

Ich sehe mich veranlaßt hier eines besonderen Falles zu erwähnen, der die Maßregeln, die das Propinationsrecht seit dem Jahre 1852 getroffen haben, sehr kennzeichnet.

In meiner Vaterstadt Leitomischl bestand seit den Zeiten des dortigen Bisthums aus einem bisjetzt noch im Archiv verwahrten Diplom des Johann II. von Leitomischl aus dem Ende des 14. Jahr-Hundertes das Verhältniß, daß sich das Bisthum für jenes Gebiet des ehemaligen Bisthums, welches heutzutage die Herrschaft Leitomischl ausmacht, der Bierbrauerei für ewige Zeiten entäußert hat, zu Gunsten der Stadt, resp. der Bürgerschaft, u. z. mit der Verpflichtung künftighin nimmermehr im Gebiete der Herrschaft selbst ein Bräuhaus zu halten und mit der weiteren Bestimmung, daß auch das Schankrecht ein ausschließliches für die ganze Herrschaft sein soll. Dieses Verhältniß dauerte bis in das 16. Jahrhundert unbeirrt. Als sich im 16. Jahrhunderte aus dem Brauregal die Branntweinbrennerei entwickelte, war der Besitzer der Domäne Leitomischl, ein in unserer Geschichte hervorragender Staatsmann und Volkswirth seiner Zeit erster Größe, Wratislaw von Bernstein, Herr auf Leitomischl. Dieser war so wie auf das Beste der königlichen Kammer auch auf sein Vortheil bedacht, und benützte den Anlaß der Bestätigung von Privilegien für die seinem Schuhe befohlene Stadt Leitomischl dazu, um sich mittels eines sogenannten Transaktes, der zwar ein einseitiger Akt war, aber einmal Transakt genannt wurde, wieder den Besitz des Bräuhauses zu verschaffen. Es heißt darin: Seine ihm treu ergebene Stadt und Bürgerschaft möge ihm aus Liebe und Erkenntlichkeit, als ihrem gnädigsten Herrn das Bräuhaus wieder rückabtreten; dafür bestätigte er ihnen für immerwährende Zeiten die Branntweinerzeugung u. z. nicht bloß die ausschließliche Erzeugung auf der ganzen Herrschaft und im Stadtrayon, sondern auch den Propinationausschank für das ganze Herrschaftsgebiet.

So war die Stadt Leitomischler Bürgerschaft bis in das Jahr 1849 der Propinationsberechtigte Branntweinerzeuger für die Stadt und Herrschaftsgebiet von Leitomischl geworden. In dem Dezennium, aus welchem die eben verlesenen Ministerialordonanzen herrühren, hat sich nun auf der Herrschaft Leitomischl das Verhältniß geltend gemacht, daß auf einzelnen Meierhöfen den Pächtern gestattet wurde, im Sinne der vorgelesenen Ministerial-Verordnungen Spiritusfabriken zur Unterstützung der Oekonomie zu errichten und daß solche Fabriksbefugnisse auch einzelnen größeren Grundbesitzern, namentlich mehreren ehemaligen Erbrichtern verliehen wurden. Hierdurch und die hinzugetretene Verzehrungssteuer-Manipulation, welche die kleineren Branntweinerzeuger im Kleinen beinahe unmöglich machte, hat sich das ganze seit Jahrhunderten bestandene Verhältniß, das den bedeutendsten Nahrungszweig der Bürgerschaft bildete, derart aufgelöst, daß jenes große und wichtige Recht, welches eigentlich das ganze Bräuregal in sich faßte, mit der Zeit durch Verordnungen und behördliche Maßregeln so auf Null herabgekommen ist, als wäre das Propinationsrecht in dieser Beziehung vollständig ohne Entgelt aufgehoben worden.

Ich habe hiermit die Beziehungen auf den Berechtigten entwickelt; erlauben sie mir, meine Herren, daß ich nun noch auch auf den Verpflichteten übergehe und seinen Zustand, wie er mit der Zeit und durch,diese Maßregel geworden ist, in einigen Punkten schildere.

Während bei den empheteutischen Wirthshäufem mehre Leistungen abgelöst oder m eine Jahresrente umgewandelt worden sind, wie bekanntlich die Dominikalrobot und das Laudemium, blieb eben jene Verbindlichkeit aufrecht, die den Berechtigten in vielen Fällen nicht besonders nützt, für den Verpflichteten aber die drückendste ist. Früher, bis zum Jahre 1849 war der Zwangswirth gegen Eingriffe und Nachtheile, welche ihm durch die freie Konkurrenz oder durch Uebergriffe wo immer her entstanden sind, des Schuhes theilhaftig, welchen ihm der Propinationsberechtigte als ehemalige politische Obrigkeit gewähren konnte und jedesmal auch gewährt hat, indem dem Propinationsberechtigten als Obereigenthümer (?) selbst im eigenen Interesse daran lagden Werth einer emphiteutischen Realität nicht de,


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salvirt zu sehen. Jetzt ist der Zwangswirth dieses Schuhes baar und nicht nur der Konkurrenz neuer freier Schankwirthe, sondern auch der Konkurrenz der aufgestellten neuen Propinationsschänker (der Bierverschleißer) ausgesetzt. Der Propinationsberechtigte hat nunmehr nicht mehr das Interesse der Entwerthung eines ehemals emphyteutischen Wirthshauses zuvorzukommen, wohl aber hat der Propinationsberechtigte, respektive der Inhaber des Propinationsrechtes, also der Bräuhauspächter das Interesse seinen Schanker so viel als möglich ausgebreitet zu sehen.

Daß nun ein Zwangswirth die freie Konkurrenz mit neuen Schänkern auszuhalten nicht vermag, ist wohl eine selbstverständliche Sache. Einerseits werden die Zwangswirthshäuser von den Pächtern obrigkeitlicher Bräuhäuser als Absahkanäle für minder gut gelungene Gebräue angesehen, andererseits muß dem Bräuhauspächter daran liegen, sich auch dort Konkurrenz zu machen, wo sie der Propinationsberechtigte durch politische Maßregeln eingebüßt hat, nämlich sein Bräuer muß sehen, daß er auch die freien Schänker als Abnehmer bekomme und dazu ist das beste Mittel allerdings zuvörderst ein gutes Bier zu erzeugen, was am Ende auch dem Propinationsschänker nützen wird; aber es gibt auch noch andere Mittel, die dahin führen, z. B. Nachwartung mit Zahlungen, billigere Preise u. dgl.; um sich Konkurrenz zu machen, welche früher der Propinationsberechtigte so lange das Verhältniß zwischen ihm und dem Emphiteuten nicht alterill war, sich nicht so leicht erlaubt hat.

Der freie Schankwirth kann auch mannigfaltige, verschiedenartige Getränke haben; wir erinnern nur an die verschiedenartigen Biere, wie sie in Wien üblich sind. In Böhmen ist zwar eine solche Mannigfaltigkeit nicht vorhanden, aber es sind doch schon Lager-, Schank-, Ober- und Unterhefen- und Bockbiere u. dgl.

Dem freien Schankwirthe stehen alle diese Mittel zu Gebote und fördern seine Konkurrenzfähigkeit mit anderen, während der Propinationsschänker und der zwangsweise Schankwirth aller dieser Mittel entbehrt.

Durch die Grundentlastung sind endlich manche Bezüge des Zwangswirthes zur Ablösung gelangt, während der Bierzwang noch aufrecht erhalten wurde. Mit dem Bierzwange waren nämlich reciprok gewisse Leistungen von Seite des Propinationsberechtigten; namentlich war es in sehr vielen Fällen die Zufuhr des Bieres aus einem vielleicht weiter entfernten Bräuhause, die Einlegung des Eises und andere Gegenleistungen, auf welche schon der Abgeordnete Trojan gewiesen hat.

Nun alle diejenigen Gegenleistungen, welche mittelst der Robot verrichtet wurden oder verrichtet werden konnten, wurden auf die gesetzliche Robotrente reducirt und sind in natura, zu leisten aufgehoben worden.

Es kommt dem Zwangswirthe nichts weiter havon zu Guten, als eben dasjenige, was seine ehemalige Obrigkeit für die Robot bekam, die sie zu derlei Gegenleistungen verwendete.

Es ist aber nicht zu verkennen, daß der Zwangswirth diese Arbeiten in natura braucht, so das Zuführen des Bieres, das Einlegen des Eises u. dgl. und er sichs nun auf eigene Kosten als freie Arbeiten jedenfalls theuerer verschaffen muß, als es ihm berechnet wurde.

Früher bezahlte der Propinationsberechtigte näm-lich der Obereigenthümer für den Schankwirth in den meisten Fällen auch die Grundsteuer.

Seit dem Jahre 1849 zahlt sie als nunmehr vollständiger Eigenthümer der Zwangswirth allein und sie wird ihm der seinerzeitigen Ablösung der Leistungen in Entgegenhaltung der Leistungen und Gegenleistungen nur in der Höhe, wie sie im Jahre 1849 bestanden, angerechnet.

Der Zwangswirth, (ich spreche immer nur vom Emphitmten) erfreute sich als ehemaliger Domini-kalist nicht unbedeutender Begünstigungen bezüglich der Steuerzahlung, bezüglich der Militärbequartnung, der Vorspannsleistung, bezüglich der Naturallieferungen, der Konkurrenz zu ,den Straßenbauten, rücksichtlich welcher Leistungen er als Dominikalist nach solchen Grundsätzen behandelt wurde, wie das Dominium, der Grundherr seiner Zeit selbst

Seit dem I. 1849 ist der Besitzer der emsiteutischen Wirthshäuser als unbeschränkter Eigenthümer aller dieser ehemaligen Wohlthaten verlustig geworden, und daher ist und bleibt noch immer Zwangswirth.

Endlich, in soweit emsiteutische Leistungen bereits abgelöst wurden, hat der Verpflichtete volle zwei Drittel der Ablösung zu bezahlen, er muß aber, wie jeder Grundeigenthümer, und wie jeder, der eine direkte Steuer zahlt, nach Maßgabe seiner Steuer auch zu jenem Landesdrittel beitragen, welches die gegen billige Entschädigung abgelösten, also bei weitem günstiger gestellten Rustikalgrundbesitzer nicht aus eigenem bezahlen, sondern das Land für sie bezahlt. Schlüßlich ist ja bereits der Vierzwang gesetzlich zur Ablösung bestimmt und es handelt sich nur um die aufschiebende Bedingung, unter welcher die Ablösunq erfolgen soll.

Nachdem ich auseinandergesetzt habe, in welcher Lage sich der emfiteutische Zwangswirth, nach dem gegenwärtigen Stande der faktischen Verhältnisse und der Gesetzgebung befindet, muß ich noch hervorheben, daß jene Interessen, welche den Zwangswirth, nämlich Besitzer emsiteutischer Wirthshäuser, bezüglich deren noch immer die zwangsweise Getränksabnahme besteht, betreffen, einen äußerst respektablen Theil des Grundbesitzes im Königreiche Böhmen bilden.

Wir haben in Böhmen 900 Domänen; rechnen wir nur fünf solcher Zwangswirthshäuser auf eine Domäne und das ist, meine Herren, gering gerechnet, so gibt das 4500 emfiteutische Wirthshausrealitäten. Nun sind in den Städten gewöhnlich mehrere solche Zwangswirthshäuser, es dürfte also im Ganzen die Summe von derlei Realitäten zwischen 8—9000


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betragen und diese repräsentiren allerdings einen sehr bedeutenden Gesammtwerth des Grundbesitzes im Lande.

Meine Herren! Es ist hin und wieder schon, und auch in diesem h. Hause erwähnt worden, was für einen Einfluß die Grundentlastung auf den Bodenweich hatte.

Ich glaube, sie habe einen günstigen Einfluß gehabt, denn trotz dessen, daß die Robot und die der Entschädigung unterzogenen Leistungen sehr billig abgelöst, eben nur billig entschädigt worden sind, hat die Produktion nicht nur an Seite der verpflichteten, sondern auch an Seite der berechtigten Realitäten in einem solchen Maße zugenommen, daß es bereits nicht nur Böhmen innegeworden ist, sondern daß es im Weltmarkte selbst ausfiel, und eine Entwerthung im Kaufswerthe der Realitäten ist seit der Durchführung der Grundentlastung eben auch nicht eingetreten.

Wenn eine Schwankung und eine Herabminderung des Werthes der Realitäten in Böhmen in letzterer Zeit zum Vorschein kam. oder vielmehr wenn nicht die Steigerung des Bodenwerthes eine so bedeutende war. wie sie in Folge der durchgeführten Grundentlastung hätte sein können und sein sollen, so sind andere Verhältnisse daran Schuld. Es sind dieses, meine Herren, politische Verhältnisse, die daran Schuld sind; in einem Staate, wo, wie es in den fünfziger Jahren geschehen ist, ein Anlehen ausgeschrieben und exequirt werden konnte von nahezu 500 Millionen (Rufe links über 600 Mill.) unter dem Titel, daß es ein freiwilliges ist, aber effektiv ein Zwangsanlehen war, in einem Staate, welcher eine Handelspolitik verfolgt, in Folge welcher sein Nachbarstaat auf österreichischen Eisenbahnen Naturprodukte und landwirthschaftliche Erzeugnisse bis in unsere Seehäfen führt und uns da in der Konkurrenz überflügeln kann, von der Oftsee über Oesterreich bis an das Mittelmeer; in einem solchen Staate, meine Heeren! welcher eine Politik nach außen befolgt hat, die eine unglückliche zu nennen ist, mühen derlei Schwankungen auch beim Grundbesitze vorkommen, aber sie haben jeden anderen Grund, nur nicht den der durchgeführten oder noch durchzuführenden Grundentlastung.

Ich will nur noch auf die Kalamitäten aufmerksam machen, welche gerade den letzten Zeiten angehören. Wir haben zwei kostspielige Kriege geführt. Der unglückliche war ein gerechter, und nothwendiger Vertheidigungskrieg, der glückliche ein überflüssiger, und beide haben Hunderte von Millionen gekostet, beide haben dazu beigetragen unsere Valuta zu entwerten und in Folge dessen auch Schwankungen in die Verhältnisse der Grundwerte hervorgebracht.

Ich glaube, meine Herren! hiemit genug gesagt und angeführt zu haben, um ihnen einen Anhaltspunkt zu bieten, daß sie das Votum der Minorität, wenn es ihnen auch nicht entsprechen sollte, wenn sie auch nicht um dafür zu stimmen, wenigstens nicht für unbegründet, daß sie es nicht für einen Eingriff m das Recht halten. (Výborně v centrum! Bravo!)

Oberstlandmarschall: Es ist Schluß der Debatte verlangt worden.

Ich bitte diejenigen Herren, welche für den Schluß der Debatte sind, die Hand aufzuheben. (Geschieht.)

Es ist Majorität.

Es ist kein Redner mehr vorgemerkt, und nachdem Niemand das Wort verlangt, erkläre ich die Debatte für geschlossen, und werde bezüglich der gestellten Anträge die Unterstützungsfrage stellen.

Ich glaube, der Antrag des Hrn. Abgeordneten Pollach ist zugleich der der Minorität.

Der Herr Abg. Pollach beantragt, daß in dem Absatze 2. ad 2, es heißen soll:

Bei den Leistungen, §. 1. Absatz b) c) und e).

Das ist der Minoritätsantrag.

Pan poslanec Pollach podává návrh aby stálo při 2. odstavci ad 2: při dávkách v §. 1. ad d), c) a e).

Wird der Antrag unterstützt?

(Geschieht.)

Er ist hinreichend unterstützt.

Der Abg. Limbeck stellt den Antrag, der hohe Landtag wolle beschließen:

Absatz 2 ad II. des §. 2 habe zu lauten: Bei den Leistungen §. 1, Absatz c) und Absatz b), bei den letzteren jedoch mit Ausnahme der Leistungen bei Mühlen.

Der Absatz 2 ad II. des §. 2 habe zu lauten :

Bei den Verpflichtungen §. 1, Absatz d), e) und b) bei dem letzten jedoch nur soweit als diesel-ben vorstehend ad 1 und II ausgenommen sind.

Poslanec Limbek navrhuje: Slavný sněm račiž uzavříti odstavec číslo 2 čl. 1. v §. 2, at zní takto: "když činiti jest o úroky, dávky a práce jmenované §. 1. post. c) a v postavce b) tuto však vyjmouc úroky, dávky a práce s odprodaných mlýnů.

Postávka 1. čl. 2. v § 2 ať zní takto: Když jde o dávky a závazky, jmenované v §. 1. post. d) a e), konečně i ty již uvedené v post. b) pokud jsou zahrnuté ve výmince svrchu uvedeného v čl. 1., č. 2.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt?

Ich bitte die Herren, welche den Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben.

(Der Antrag wird unterstützt.)

Berichterstatter Herr Leeder: Die Uebelstände, welche aus dem Aufrechtbelassen des sogenannten Bierzwanges, — der Zwangschänker seit dem Jahre 1850 entstanden sind, waren der Majorität der Kom-mission ganz wohl bekannt. Es läßt sich nicht läugnen, daß sie bestehen; ich möchte für meine Person noch weiter gehen und sagen, daß eine zwangsweise Ablösung deßwegen zu rechtfertigen wäre, weil der Bierzwang nach meiner Ansicht mit dem Propinationsrechte gar nicht zusammenhängt, weil ich mir recht gut denken kann, daß man das Propinationsrecht aufhebe, und demungeachtet der Schänker ge-

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zwungen werden könnte, das Bier aus dem Bräuhause seiner ehemaligen Obrigkeit, das bestehen bleibt, auch fernerhin abzunehmen.

Allein dessenungeachtet hat sich die Majorität der Kommission nicht beivogen gefühlt, in eine zwangsweise Ablösung dieses Objektes einzugehen, aus dem Grunde, weil wir auf der Basis der frühern Grundentlastungsvorschriften stehen und von denselben uns nicht verdrängen lassen können.

Daß Durchführunasgesetz vom 27. Juni 1849 sagt im §. 61 ausdrücklich die von den Obereigenthumern für die abverkauften Mühlen, Wirthshäuser, Brau- und Branntweinhäuser, und andere derlei mit einem Industrialbetriebe verbundenen Realitäten unter verschiedenen Titeln bezogenen Zinsen, die daher die Natur einer Emphyteusis und als solche auf dem Grunde haftender Zinsen oder eine Schadloshaltung der vom Obereigenthümer übernommenen Servituten haben, sind wie andere Geldzinse der Ablösung zu unterziehen.

Bezüglich der Objekte B ist daher im §. 61 ausdrücklich die Ablösung ausgesprochen, und in diesem §. durchaus nicht beschränkt und an keine Frist, an kein Erscheinen eines zweiten Gesetzes, wie das Wasser- oder Provinationgesetz wäre gebunden worden. Etwas ganz anderes ist es bezüglich der Verbindlichkeit der Schankwirthe zur Abnahme der Getränke von der Obrigkeit.

§. 67 des eben citirten Gesetzes sagt ausdrücklich: In den Fällen, wo sich diese Verbindlichkeit auf einem Vertrag über getheiltes Eigenthum usw. gründet, bleibt dieselbe bezüglich der Entschädigung der Regelung des Propinationsrechtes vorbehalten.

Nachdem wir, wie bereits gesagt, auf diesem Grundgesetz noch bis zur Gegenwart stehen, so hat sich die Majorität der Kommission nicht bewogen gefunden, auf den Antrag, den Bierzwang unter dem §. 2, Absatz 1 zu stellen, einzugehen und eine zwangsweise Ablösung desselben zu befürworten, nämlich nicht eine zwangsweise Ablösung desselben zu befürworten.

Wenn man es sonderbar findet, daß der Absah e) einer bloß fakultativen und der Absatz b) beziehungsweise die betreffenden Objekte einer zwangsweisen Ablösung überantwortet werden, während doch beide bezüglich des Wirthshauszinses und des Bierzwanges aus einem und demselben Vertrage hervor-gegangen sind, so muß ich wiedemm auf das vorgesagte hinweisen.

Es ist dieser Unterschied schon im Gesetze von 27. Juni 1849 aufgestellt worden, und wir haben lediglich das aufgenommen, was durch diese Verordnung bestimmt ist. Etwas anderes ist es bei den Abgaben der Mühlen-, die betreffenden sind im §. 61 als ablösbar erklärt worden und erst später hin wurde die Ablösung ausgeschieden und zwar für jene Fälle, wo der betreffende Zins mit dem Wasserbezugsrechte im Einklange steht. Ich habe bereits in der Generaldebatte die Ehre gehabt zu bemerken, daß die Kommissionen hier offenbar zu weit gegangen sind, daß sie, sobald ihnen aufgetragen wurde zu prüfen, gar nicht mehr geprüft haben, sondern alle Teichmühlen geradezu als Suspensposten erklärten, weil sie annahmen, daß der Zins in jedem Falle mit dem Wasserbezugsrechte in Verbindung steht. Obwohl dieß in den wenigsten Fällen der Fall war, so sind doch, wie gesagt, solche Suspensposten geschaffen worden, und es handelt sich bei dem Antrage der Kommission, welche das betreffende Objekt der zwangsweisen Ablösung überantwortet wissen will, eben darum, daß lediglich die Suspensposten — jedoch unter günstigeren Ablösungsmodalitäten — behoben wurden, und daß wir wiederum zurückkehren zu dem Gesetze vom 27. Juni 1849, welches eine Ausnahme bezüglich der Ablösung der Mühlzinse nicht normirt hat, indem die betreffende Ausnahme erst späterhin aufgestellt wurde.

Ich kann mich aus eben diesem Grunde dem Amendement meines verehrten Freundes Herrn Ritter von Limbeck nicht anschließen, indem dadurch die ganze Basis, welche die Kommission eingenommen hat, verrückt würde, und ich muß bitten, daß die Eintheilung des Ablösungsmodus, wie sie im §. 2. normirt wurde, auch vom hohen Hause angenommen werde.

Oberstlandmarschall: Ich schreite zur Abstimmung.

Der Antrag des Herrn Pollach ist derjenige, der sich am meisten entfernt vom Antrage der Kommission, denn er will die Ablösung der Verbindlichkeit der Schankwirthe zur Abnahme der Getränke im beiderseitigen Einverständnisse des Berechtigten und Verpflichteten überlassen; während die Kommission es bloß über das Begehren beider Theile vorschlägt.

Dr. Ritter v. Limbeck stimmt mit der Kommission überein, nur will er von den im Absatz b) bezeichneten Ablösungsobjekten Mühlen ausscheiden und sie unter den zweiten Absatz des §. verweisen, bezüglich welcher nur ein beiderseitiges Einvernehmen stattfindet.

Ich werde also zuerst den Antrag des Herrn Abgeord. Pollach zur Abstimmung bringen, der dahin lautet im §. 2., I. Absatz 2 hätte es zu lauten: "Bei den Leistungen des §. 1, Absatz B, C u. E." Bitte das böhmische zu lesen, nachdem der böhmi-sche Text verändert worden ist.

Sekret. Schmidt: Pan poslanec Polach navrhuje, aby k §. 2. odst. I., čl. 2. stál též odstávec: když jde o úroky, dávky a práce jmenované v §. 1. v odstavci B, C a E.

Oberstlandmarschall: Bitte diejenigen Herren, die diesem Antrage zustimmen, aufzustehen.

Bitte um die Gegenprobe.

Der Antrag ist angenommen.

Es käme nun der Abänderungsantrag des H. Ritter von Limbeck zur Abstimmung, der Buchstabe L nur theilweise, indem er in dem Absatz 2 des §. 2 zu behalten wünscht, der dahin geht, der Absatz 2 ad I. habe zu lauten: Bei den Leistungen §. 1,


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Absatz C und L, natürlich käme jetzt auch Absatz E dazu, weil bei Absatz B bei dem letzteren jedoch mit Ausnahme der Leistungen bei abverkauften Mühlen; dagegen in dem 2. Punkte hätte es zu lauten: Bei den Verpflichtungen des §. 1, Absatz D, E. das fällt jetzt weg D und B; in letzteren jedoch nur sofern, als dieselben vorstehend ad 1, 2 ausgenommen worden sind. Ich glaube, es wäre sehr zweckmäßig, Wenn statt diesem Absatz 1, 2 Buchstaben a und b gewählt würden, denn gerade bei §. 2. find diese vielen gleichen Zahlen sehr verirrend.

Sekr. Schmidt: Pan doktor Limbek navrhuje: sl. sněm račiž uzavříti odstavec čísla 2. člán. I. §. 2 ať zní: Když Činit je o úroky, dávky a práce jmenované v §. 1. odst. C a B, tuto však yyjmouc úroky, dávky a práce odprodaných mlýnů. Odstavec čísla 2., 61. 2., §. 2 at zní: "Když jde o dávky, závazky jmenované v §. 1. odst. D, a konečně i ty, ježto jsou uvedené v odstavci B, pokud jsou zahrnuté ve výmince svrchu uvedené 61. 1. číslo 2.

Vác. Seidl: Co se týče písmeny E, nemůže býti hlasováno více, poněvadž při čísle I, 2 článku 2ho již odhlasováno bylo.

Nejv. zemský maršálek: To se již zde stalo.

V. Seidl: Tedy prosím, aby se nehlasovalo ještě jednou, poněvadž by se mohlo stát, že by návrh zavržen byl, co se tkne písmeny E, který dříve se přijal.

Zást, nej. marš. dr. Bělský: Vždyť nebude ještě jednou hlasováno o E.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrag des Dr. Limbeck zustimmen, die Hände aufzubeben.

Geschieht.

Der Antrag ist in der Minorität. Die Zeit ist bereits soweit vorgerückt, so daß ich die Sitzung schließen will.

Der Antrag der Kommission ist bereits wiederholt vorgelesen worden und ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrag zustimmen, die Hände zu erheben.

Dr. Herbst: Aber mit dem Amendement E Excellenz.

Oberstlandmarschall: Ja mit dem Amendement. Ich bitte diejenigen Herren, die diesem Amendement zustimmen, aufzustehen.

(Geschieht.)

Es ist angenommen.

(Unruhe. Präsident lautet.)

Die nächste Sitzung ist Samstag um 10 Uhr. Die Tagesordnung ist die Fortsetzung der Berathung über die Grundentlastung, Regierungsvorlage betreffend die Kostenbestreitung für die Herstellung und Verwaltung katholischer Kirchen- und Pfarrgebäude.

Bericht der Petitionskommission Betreffs der Bitte der Königswarter Abbrändler um Unverzinsung des Vorschusses aus dem Landesfonde, Kommissionsbericht betreffend die Errichtung von Eisenbahnen, Kommissionsbericht über die Organisirung des Beamtenstatutes und hiemit in Verbindung stehender Landesausschußbericht betreffend die Sistemisirung des Dienerpersonales beim technischen Administrativdienste und die Besetzung provisorischer Koncipistenstellen, Bericht um weitere Bewilligung der Subvention von 2000 fl. für die Gewerbeschule, und endlich der Landesausschußbericht und Gesetzantrag bezüglich der Regelung der Volksschullehrergehalte.

Ich erkläre die Sitzung für geschloffen.

Schluß der Sitzung um 2 Uhr 45 Minuten.


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Einlauf

vom 12. Dezember 1865.

Nr. 84. Abgeordneter Hr. Ernst Graf Waldstein bittet um I4tägigen Urlaub.

Nr. 85. Antrag des Abg. Dr. Ant. Majer auf Abänderung der §§. 12, 13 und 17 des Lan-desgesetzes über die Schulpatronate.

Nr. 86. Bericht des Landesausschusses, betreffend den Gesetzentwurf über die Schonung der die Mäuse und Insekten vertilgenden Thiergattungen.

Nr.87. Bericht des Landesausschusses über die Eingabe der Landesausschutz - Koncipistenswitwe Anna Volák um Verleihung einer Gnadengabe.

Nr. 88. Geschäftsprotokoll: der 6ten Sizzung des böhmischen Landtages vom 7. Dezember 1865.

Nr. 89. Bericht des Landesausschusses über die Eingabe der Wilhelmine Dollhopf, stand. Rektifikations - Kanzeliften - Waise um Erhöhung ihrer Gnadengabe.

Nr. 90. Bericht des Landesausschusses über das Gesuch der Karoline. Breisky, um eine Gnadengabe.

Nr. 91. Bericht des Landesausschusses. betreffend die Erhöhung der Gnadengaben der Waisen Antonia, Amalia und Aloisia Hrubý nach dem verstorbenen ständischen Buchhaltungsingrossisten Anton Hrubý.

Petitionen

30) Abgeordneter Hr. Karl Faber: Gesuch der Gemeindevertretung der Stadt Sedletz im Ta-borer Kreise, um Anstellung eines graduirten Bezirksarztes, resp. eines Primararztes im prčicer Spitale.

31) Abgeordneter Hr. P. Alois Matoušow-ský: Gesuch des P. Franz A. Tingl. geistlichen Verwesers in der Landesirrenanstalt, um einen Jahresbeitrag auf Zins, Holz und Licht.

32) Abgeordneter Hr. W. W. Tomek: Eingabe des Bezirksausschusses Blattna, worin Dank gesagt wird, für den Landtagsbeschluß wegen Ueber-rechung einer Adresse Sr. Majestät für das Ma-

Spisy došlé

dne 12. prosince 1865.

Číslo 84. Poslanec pan Arnošt hrabe Waldstein žádá za dovolenou na 14 dní.

Číslo 85. Návrh poslance Dra. Ant. Majera na změnu §§. 12., 13. a 17. ze zemského zákona o školním patronátu.

Číslo 86. Zpráva zemského výboru o návrhu zákona, co se týče šetření takových zvířat, která požírají myši a hmyz.

Číslo 87. Zpráva zemského výboru o žádosti Anny Volákové, vdovy po koncipistovi zemského výboru, za udělení daru z milosti.

Číslo 88. Jednací protokol 3. sezení sněmu dne 7. prosince 1865.

Číslo 89. Zpráva zemského výboru o žádosti Vilemíny Dollhopfovy, sirotka po stavovském rektifikačním kancelistovi, za zvýšení jejího daru z milosti.

Číslo 90. Zpráva zemského, výboru o žádosti Karolíny Brejských, dcery po zemř. stavovském krajském kasírovi Janu Brejském, za udělení daru z milosti.

Číslo 91. Zpráva zemského výboru o zvýšení darů z milosti Antonii, Amalii a Aloisii Hrubých, sirotkům po zemř. stavovském účetním ingrossistovi, Ant.,Hrubém.

Petice.

30) Poslanec p. Karel Faber: žádost obecního zastupitelstva města Sedlec v kraji Táborském za dosazení graduovaného okr. lékaře, resp. špitálního lékaře z Prčického špitálního zemského a okresního fondu.

31) Poslanec p. P. Matoušovský: žádost P. Františka A. Tingla, správce duchovního v zemském blázinci, za roční příspěvek na nájemné, palivo a světlo.

32) Poslanec p. V. V. Tomek: podání výboru okr. zastupitelstva Blatenského, v němž vyslovují díky za uzavření sněmovní, aby císaři pánu adressa' z příčiny manifestu ze dne 20.

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nisest vom 20. September l. J., sowie auch für den Landtagsbeschluß, womit der Antrag des Abgeordneten Dr. Herbst wegen Verfassung einer Resolu-tion anläßlich dieses A. H. Manifestes verworfen wurde.

33) Abgeordneter Hr. A. Rössler: Gesuch der Gemeindeinsassen von Prödlitz und Herbitz wegen Ablösung der Naturalgiebigkeiten an die kulmer Pfarre.

34) Abgeordneter Hr. Dr. Ed. Herbst: Gesuch der Stadtgemeinde Luditz um Beantragung dieser Stadt zum, Amtsorte der k. k. politischen Behörde.

3b) Abgeordneter Hr. Dr. Hier. Roth: Gesuch der Gemeinde Radowenz, Bezirk Trautenau, um Belassung derselben in diesem Bezirke bei der neuen polit. Eintheilung.

36) Abgeordneter Hr. K. Wl. Zap: Gesuch der Stadtgemeindevertretung Eule, damit diese Stadt bei der neuen politischen Bezirkseintheilung des Kö-nigreiches Böhmen wie bisher der Sitz eines poli-tischen Bezirks-Amtes bleibe.

37) Abgeordneter Hr. Jos. Macháček: Gesuch der Schullehrer des Schlaner Vikariates um angemessene Regulirung der Dienstgehalte der Volksschullehrer.

38) Abgeordneter Hr. Dr. Hieron. Roth: Gesuch der Gemeinde Ratsch, Bezirk Trautenau, um Belassung derselben in diesem Bezirke bei der neuen politischen Eintheilung des Königreiches Böhmen.

září b. r. podána byla, jakož i za uzavření dne 30. listopadu, jímž zavržen jest návrh Dra. Herbsta, téhož slavného manifestu Jeho Veličenstva se dotýkající.

33) Poslanec pan A. Rossler: žádost občanův Předlických a Hrbovických za dopomožení jim k výkupu naturálních dávek faře Chlumské.

34) Poslanec pan Dr. Eduard Herbst: žádost městské obce Ludické, aby toto město bylo navrženo za sídlo nového politického okresu.

35) Poslanec p. Dr. Jeroným Roth: žádost obce Radvanické v okr. Trutnovském, aby při příštím politickém rozdělení ponechána byla v okresu Trutnovském.

36) Poslanec p. K. VI. Zap: žádost obecního zastupitelstva města Jílového, aby při budoucím novém politickém rozdělení království Českého město Jílové zůstalo jako dosud sídlem politického okresního úřadu.

37) Poslanec p. Jos. Macháček: žádost učitelstva střídnictví Slánského za přiměřené upravení služných platů učitelův na školách národních.

38) Poslanec p. Dr. Jeroným Roth: žádost obce Radčí v okr. Trutnovském, aby vpři budoucím politickém rozdělení království Českého ponechána byla v okresu Trutnovském.

Wokoun.

Verifikator.

Jak. Jindra.

Verifikator.

W. Seidl.

Verifikator.

Aus des Stadthalterei-Buchdruckerei in Prag.


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