Pondělí 30. května 1864

Stenographischer Bericht

über die

XLVI. Sitzung der dritten Jahres-Session des böhmischen Landtages vom Jahre 1861, am 30. Mai 1864.

Stenografická zpráva

o

XLVI. sezení třetího ročního zasedá sněmu českého od r. 1861, dne 30. května 1864.

Vorsitz.: Oberstlandmarschall Graf Rothkirch-Panthen.

Gegenwärtig: Der Oberstlandmarschall-Stellvertteter Dr. Bělsky und die beschlußfähige Anzahl Abgeordneten.

Am Regierungstische: Der k. k. Ober-landeger!chtsrath JUDr. Alois Kallina; später der k. l. Statthaltereileiter Richard Graf Belcredi.

Beginn der Sitzung: 10 Uhr 50 Min.

Předseda: Nejvyšší maršálek zemský hrabě Karel Rothkirch-Panthen.

Přítomni: Jeho náměstek Dr. v. p. Václav Bělský, a poslanci v počta k platnému uzavírání dostatečném.

Od vlády: c. k. rada vyššího zemského soudu Dr. pr. Alois Kallina; později: c. k. náměstek mistodržícího Richard hrabě Belcredi.

Počátek sezení o 10 hod. 50 min.

Oberstlandmarschall. Die Versammlung ist beschlußfähig, ich eröffne die Sitzung.

Das Gefchäftsprolokoll der 43. Sitzung vom 25. Mai ist durch die vorgeschriebene Zeit in der Landtagskanzlei aufgelegen. Ich stelle die Umfrage, ob zu diesem Protokolle irgend eine Erinnerung gemacht wird? (Es wird keine Erinnerung gemacht.) Da das nicht der Fall ist, erkläre ich das Protokoll für agnoscirt.

Se. Excell. Graf Erwein Nostitz ist durch Un-wohlsein verhindert an der heutigen Sitzung theil-zunehmen. Ich bitte dies zur Kenntniß zu nehmen.

Mit Rücksicht auf den bevorstehenden Schluß des h. Landtages stelle ich das Ersuchen an die Herren Obmänner der verschiedenen Kommissionen, mir jene Zutheilungen, die im Schoße, der Kommissionen nicht zur Erledigung gelangten, an das Landtagspräsidium abgeben zu wollen.

Vertheilt wurden: der Kommissionsbericht über die Begutachtung der Förderung des Eisenbahnwesens in Böhmen; der Antrag des Herrn Abgeordneten Sladlovsky und Genossen um Berichtigung der Landtagswahlordnung, des Herrn Dr. Rieger und Genossen auf Abänderung des §. 5. der Wahlordnung, des Herrn Dr. Grünwald und Genossen auf Abänderung des §. 12. der Wahlordnung, des Herrn Prof. Zeithammer auf Berichtigung der Wahlordnung, des Herrn Dr. Swatek und Genossen auf Abänderung des §. 3. der Landtagswahlordnung, des Herrn Prof. Tomek und Genossen auf Abänderung der Landesgesetze a und b des §. 13 der Landtagswahlordnung, des Herrn Dr. Prachensky und Genossen auf Berichtigung des §. 34 der Wahlordnung, des Herrn Dr. Klaudy und Genossen ans Abänderung des §.52 der Wahlordnung, des Herrn Prof. Zeithammer auf Abänderung des §. 29 der Wahlordnung.

Die erwähnten Anträge dürften vielleicht im Augenblicke noch nicht vertheilt sein, werden aber im Laufe der Sitzung auf die Pulte der Herren Abgeordneten niedergelegt werden.

Herr Anderwalt, Besitzer eines Privilegiums für ein neues Blitzableitersystem hat mehrere Ankündigungen seines Unternehmens überreicht, die auf dem Tische des Hauses liegen, und auch ein Muster eines Blitzableiters, dass in der Landtagskanzlei zur gefälligen Einsicht der Herren Abgeordneten sich befindet.

Am Beginne der Sitzung ist nur eine an Se. Excell. den Herrn Statthaltereileiter gerichtete In-terpellation überreicht worden, die ich demselben noch nicht zustellen tonnte. Ich bitte sie vorzulesen.

Sněm. sekr. Schmidt čte:

Interpelace k Jeho Excellenci panu c. k. náměstku místodržitelství.

Jest tomu několik měsíců, že se dostala do veřejnosti zpráva o rozkazu vysokého c. k. ministeria justičního, jímž c. k. soudům nařízeno, aby vydávaly rozsudky, pokud se českých stran týkají, jazykem českým.

Zdálo se vůbec, že tento rozkaz jest prvním krokem ku provedení rovnoprávnosti

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XLVI. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

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XLVI. sezeni 3. ročního zasedání 1864.

v úřadech; avšak nezdá se, že tento rozkaz vešel v úplný skutek, neb před krátkým časem stál opět německý rozsudek v českém listu "Hlase," v němž z povinnosti odtisknut být musil.

Z té příčiny, a poněvadž provedeni rovnoprávnosti vůbec a v úřadech zvlášt, není předmětem pouze soukromného práva, aniž jakýchkoli tajných instrukci úředních, nýbrž předmětem práva veřejného a národního: tudiž sobě dovoluje nižepsaný tázati se vysoké vlády, zdali skutečně rozkaz c. k. ministeria justičního o vydávání rozsudkův českých stranám českým vydán byl, a zdali by se nevidělo slavné vládě sděliti tento rozkaz v úplném zněni sněmu českému. V Praze dne 30. května 1864. Václav Seidl, Dr. K. Tomlíček.

Matoužovský,

Dr. Kordina,

Zelený,

Platzer,

Dr. Gabriel,

F. Daneš,

Dr. Schovánek,

Král,

Jan Krejčí,

V. Kratochvil,

Jos. Benoni,

Krouský,

Václavík,

Potir,v

Dr. Škarda,

P. Řezáč,

Zátka,

Dr. Josef Fric,

Dr. Ed. Grégr,

Dr. Rieger.

Oberstlandmarschall. Ich werde diese Interpellation Sr. Excell. dem Herrn Statthaltereileiter einhändigen.

Ich werde nun zur Vorlesung schreiten der eingelangten Petitionen. Ich muß jedoch die Bemertung vorausschicken, daß eine Zuweisung an die Petitionskommission oder an eine andere der bestehenden Kommissionen, mit Rücksicht aufden bevorstehenden Schluß des Landtages wohl nicht mehr möglich ist, und sie daher vorbehalten dem Beschlusse des h. Landtages, was überhaupt mit diesen Petitionen zu geschehen habe, was ich in der morgigen Sitzung vorzutragen die Ehre haben werde.

Sněm. sekretář Šmidt čte: Poslanec Dr. Esop podává Žádost obce Bělské v okr. Novopackém, za vyloučení z obce Radkýňské a uznáni za obec samostatnou.

Abgeordneter Dr. Esop übelleicht ein Gesuch der Gemeinde Bilai, Bez. Neupala, um Ausscheidung aus der Gemeinde Rattin und Konstituirung als selbstständige Gemeinde.

Abgeordneter Dr. Stamm überreicht eine Petition der Gemeinde Würzen im Bez. Pöbersam, um Ausscheidung aus der Ortsgemeinde Pomeisl, und Konstituirung zu einer selbstständigen Gemeinde.

Poslanec Dr. Stamm podává žádost obec Dvérce v okr. Podboranském za vyloučeni z mistní obce Nepomyšlské a uznání za obec samostatnou.

Poslanec Dr. Klaudy podává žádost obec Rohačské v okr. Soboteckém, za vyloučení z obce Dolního Bousova a prohlášení za obec samostatnou.

Abgeordneter Dr. Klaudy überreicht ein Gesuch der Gemeinde Rohačta, Bez. Sobotka, um Ausscheidung aus der Gemeinde Unter-Bautzen und Konstituirung als selbststandige Gemeinde.

Poslanec Dr. Klaudy podává žádost účastníků kont. obilního fondu Kopidlenského, za oddělení svého podílu co do obilí i do peněz od správy v Líbáni a zařízeni dvou správních odborů sídlem v Kopidlně a v Líbáni.

Abgeordneter Dr. Klaudy überreicht ein Gesuch der Theilhaber des 'Kontributionsgetreidefondes in Kopidlno um Trennung ihres Antheils sowohl, an Getreide aus auch an Geldern von der Fondsverwaltung in Liban und um Errichtung zweier Verwaltungs-Abtheilungen in Kopidlno und Liban.

Abgeordneter Dr. Theumer überreicht eine Petition der t. Bergstadt Weipert, um Zurückweisung des von einigen Mitgliedern des Gemeinde-Ausschusses übereichten Gesuches um Bewilligung zur Erhebung eines Verzehrungssteuer-Aufschlages von 1 kr. 5. W. von jeder in Weipert konsumirten Maß Biers.

Poslanec Dr. Theumer podává žádost kr. horního města Vejprt za odmrštění žádosti, podané od několika členů obecního výboru o povoleni k vybírání pivního krejcaru r. č. z každého mázu piva, které se tam výtoči.

Abgeordneter A. Rößler überreicht eine Petition der Gemeinde Zallesel, Bez. Außig, um Ausscheidung eines seit unvordenklichen Zeiten bei dieser Gemeinde gewesenen längs des Elbeflußes gelegenen, bei der letzten Katast-Vermessung der Gemeinde Qualen zugemessenen Grundtompleres und Einbeziehung desselben wieder in die Gemeinde Zallesel und um Ausscheidung aus der Gemeinde Qualen.

Poslanec A., Rössler podává žádost obce Zálezly v okr. Ustském nad Labem za vyloučeni jednoho pozemku podél Labe, který od nepamětných časů k této obci náležel, při posledním katastrálním vyměření však k obci Chvalovské byl přiměřen, z obce Chvalovské a jeho přivtélení opět k obci Zálezlské.

Poslanec A. rytíř Maiersbach podává žádost obce Zvolské; okr. Jilovský, aby ještě před nastávajícími volbami obecními za samostatnou obec uznána byla.

Abgeordneter Ritter v. Maiersbach. überreicht


XLVI. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

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XLVI. sezeni 3. ročního zasedání 1864.

ein Gesuch der Gemeinde Zwoll, Bez. Eule, damit sie noch vor den bevorstehenden Gemeindewahlen als selbstständige Gemeinde konstituirt werde.

Poslanec Ant. Mareš podává žádost obce Opatovické v okr. Kolínském za vyloučení a prohlášeni za obec samostatnou.

Abgeordneter Ant. Maresch überreicht ein Gesuch der Gemeinde Opatowic, Bez. Kolin, um Konstituirung als selbstständige Gemeinde.

Poslanec Ant. Mareš podává žádost obce Dolanské a přináležejících k ní vesniček Vysoké a Čertovky v okr. Kolínském za vyloučení z obce Libenické.

Abgeordneter A. Maresch Gesuch der Gemeinde Polan und der zugetheilten Ortschaften Wysota und Čertowka, Bcz. Kolin, um Ausscheidung aus der Gemeinde Libenic.

Poslanec V. Tomek podává zadost obce Mačkové v okr. Blatenském za vyloučeni z obce Hněvkovské a uznání za obec samostatnou.

Abgeordneter W. W. Tomek überreicht Gesuch der Gemeinde Mačkow, Bez. Blattna, um Ausscheidung aus der Gemeinde Hněwkow und Konstituirung als selbstständige Gemeinde.

Poslanec V. V. Tomek podává žádost obce Myštické v okr. Blatenském za vyloučení z obce Vahlovické a uznáni za obec samostatnou.

Abgeordneter W. W. Tomek überreicht Gesuch der Gemeinde Mischtic, Bez. Blattna, um Ausscheidung aus der Gemeinde Wahlowic und Konstituirung als selbstständige Gemeinde.

Poslanec V. V. Tomek podává žádost obce Skaličanské v okr. Blatenském za vyloučení z obce Vahlovické a uznáni za obec samostatnou.

Abgeordneter W. W. Tomet überreicht Gesuch der Gemeinde Skalčan, Bez. Blattna, um Ausscheidung aus der Gemeinde Wahlowic und Konsti-tuirung als selbstständige Gemeinde.

Poslanec A. Sembera podává žádost výboru kont. obilního fondu města Hlinska, o ponechání kont. obilní sýpky v tom stavu, jak až posavad jest v samosprávě.

Abgeordneter Alois Adalbert Schembera überreicht das Gesuch des Ausschusses des Kontributiongetreidefondes der Stadt Hlinsko um Belassung dieses Fondes in der Selbstverwaltung dieses Ausschusses wie bisher.

Poslanec Dr. Veniš podává žádost obce Borku za povolení ke koupi tamního kont. obilního špejcharu, i k užití k tomu konci na zaplacení trhové ceny dlužního listu národní půjčky na 500 zl. stř. znějícího a této obci náležejícího.

Abgeordneter Dr. Wenisch überreicht die Peti-tion der Gemeinde Wurken um Bewilligung zum Anlaufe des Wurkner Kont.-Getreideschüttbodens, und um Verwendung des dieser Gemeinde gehörigen Nat.-Anlehens pr. 500 fl. K. M. zur theilweisen Deckung des Kausschillings.

Poslanec Dr. Porák podává žádost městské obce Polické, aby jí byla udělena půjčka 10.000 zl. r. č. z fondu zemského nebo silničního.

Abgeordneter Dr. Poral überreicht die Petition der Stadtgemeinde Polic an der Mettau, um Bewilligung eines Darlehens von 10.000 fl. Dest. W. aus dem Landes- oder Strassenfonde.

Poslanec Dr. Porák podává žádost městské obce Polické za povoleni k odprodání několika obci této náležejících nemovitosti.

Abgeordneter Porak überreicht Petition der Sladtgemeinde Polic an der Mettau, um Bewilligung zum Abverlaufe mehrerer dieser Gemeinde gehörigen Realitäten.

Poslance baron Voith podává žádost obce Kněže v okr. Habrském za vyloučeni z obce Tisu a prohlášení za obec samostatnou.

Abgeordneter Baron Voith überreicht Gesuch der Gemeinde Kněž, Bez. Habern, um Ausscheidung aus der Gemeinde Tieß und Konstituirung als selbstständige Gemeinde.

Obestlandmarschall:

Wir übergehen zur Tagesordnung.

Der erste Gegenstand ist die Wahl des Generaldirektor-Stellvertreters für die Landeshypotheken-bank. Bei der in der letzten Sitzung vorgenommenen Wahl wurden gewählt: Die Herren Abg. Se. Exc. Gf. Albert Nostitz, Herr Joh. Ritter von Limbeck, Herr Dr. Volkelt, Herr Hofmann, Herr Abg. Hawelka und Herr Heinrich Fügner. Es wild demnach vom gesammten Landtag aus diesen 6 Herren einer als Stellvertreter des Generaldirektors zu wählen sein. Ich werde die Namen'der Herren Abgeordneten aufrufen lassen, und bitte dann den Stimmzettel hier abzugeben.

Ltdgs.-Sekretär Schmiedt liest die Namen der Abgeordneten.

Ihre Stimmzettel geben ab die Herren;

Rektor Magnifikus der Prager Universität.

Adam,

Aehrenthal, Freiherr,

Becher,

Beer, Kreuzherrnordens-General,

Bělsky.

Benoni,

Berger,

Bohusch, Ritter von Ottoschütz,

Vrinz,

Brosche.

Clam-Martinitz, Graf.

Černin Jaromir, Graf.

Černin Ottokar, Graf.

Čupr,

Daneš,

Desfours-Walderode, Graf.

Daubel,

Dotzauer,

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XLVI. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

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XLVI. sezení 3. ročního zasedáni 1864.

Dwořák,

Esop,

Eyssert,

Faber, Fingerhut,

Fleischer,

Frič,

Fürstenberg Emil,

Fürst,

Fürstl,

Fürth,

Gabriel,

Görner,

Götzl,

Grégr,

Grohmann,

Grüner,

Grünwald,

Gschier,

Bibus,

Haas,

Heinl,

Abt.

Hamernit,

Hanisch,

Hardtmuth,

Harrach, Graf,

Hartig, Graf,

Hauschild,

Hawelka,

Herbst,

Hille,

Hoffmann,

Huscher,

Jeřabek,

Jindra,

Kalina, Ritter von Jäthenstein,

Klaudy,

Klawik,

Klier,

Klimesch,

Kodým,

Kopetz Ritter von,

Korb v. Weidenheim, Freiherr,

Kordina,

Král,

Kralert,

Kratochwil Wenzel,

Krejči Peter Franz,

Krejči Johann,

Kreuziger,

Křiwánek,

Krouský,

Kuh,

Lambl,

Laufberger,

Ledebour, Graf,

Leeder,

Leidl,

Lill v. Lilienbach,

Limbeck Karl Ritter von,

Loblowitz Fürst,

Lumbe,

Macháček,

Maiersbach Ritter v.

Mallowetz Freiherr,

Maresch Anton,

Maresch Johann,

Matoušovský,

Mayer Anton,

Mayer Ernst,

Miesl v. Zeileisen,

Neradt,

Neumann,

Nostitz Joseph, Graf.

Palacký,

Pankratz,

Peche, Ritter von

Pfeiffer,

Pinkas,

Platzer,

Podlipský,

Pollach,

Porák,

Pour,

Prachenský,

Ptačovský,

Redelhammer,

Rieger,

Rößler,

Rosenauer,

Roth Hieronymus,

Rothlirch-Panthen, Graf.

Rotter, Apt.

Řezác,

Sadil,

Sandtner,

Schowánek,

Seidl Em.

Seidl W.,

Seifert,

Seitl,

Slawík,

Škarda,

Stamm,

Stangler,

Siegmund,

Steffens,

Sternberg, Graf.

Stickl,

Sträruwitz,

Suida,

Swatek,

Swoboda,

Schary,

Šembera,

Šicha,

Šlechta,

Echlöcht,

Schmeykal,


XLVI. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

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XLVI. sezení 3. ročního zasedáni 1864.

Schönborn Graf,

Schöder,

Schrott,

Schwarzenberg A. Fürst.

Schwarzenberg J. A. Fürst,

Švestka F.,

Taschek,

Tedesco,

Theumer,

Thomas,

Thun Hohenstein Leo Graf,

Thun Hohenstein Leopold Graf,

Thun Hohenstein Theodor Graf,

Thurn Taxis Hugo Fürst,

Tomek,

Tomičet,

Tonner,

Trojan,

Voith Freiherr,

Volkelt,

Waclamik,

Waidele,

Wanka.

Wenisch, Ritter,

Wenzig,

Wiese.

Wojáček,

Wokaun,

Wolfrum,

Worowka,

Wucherer, Freiherr,

Zap,

Zatka,

Zeidler, Freiherr,

Zeithammer,

Zelený,

Zessner, Freiherr,

Zettwitz, Graf,

Žák.

Dr. Brauner: Ich bitte, ich wünsche noch meinen Stimmzettel abzugeben.

Oberstlandmarschall: Wer bei der Vorlesung der Namen nicht da ist;

Dr. Brauner: Ich bitte, ich war nur in Landtags-Angelegenheiten beschäftigt. Ich nehme mein Wahlrecht in Anspruch.

Oberstlandmarschall: Thut mir leid. Dies ist nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung.

Ich ersuche die Herren Verifikatoren Dr. Ha-nisch, P. Matouschowský und Herrn Abt Roller sich gefälligst unter der Leitung meines H. Stellvertreters in mein Präsidialbureau zu verfügen und dort das Skrutinium vorzunehmen.

(Nach Vornahme des Skrutiniums).

Das Skrutinium der vorgenommenen Wahl hat folgendes Ergebniß dargestellt: Abgegeben wurden 176 Stimmzettel, daher die absolute Majorität 89 ist. Diese erhielt Se. Exc. H. Graf Albert Nostitz mit 117 Stimmen. (Bravo! Výborně!)

Außerdem erhielt H. Ritter Johann von Limbeck 59 Stimmen. Se. Exc. der Herr Graf Albert Nostitz erscheint daher als Generaldirektorstellvertreter gewählt.

Wir übergehen zum 2. Programmspunkt der Tagesordnung, nämlich zur Fortsetzung der Bera-thung der Regierungsvorlage betreffend den Entwurf der Grundbuchsordnung.

Wir übergehen nun zur Berathung über die, Bestimmung und Einrichtung der Grundbücher im allgemeinen.

Graf Leo Thun. Ich bitte ums. Wort.

Oberstlandmarschall. Se .Exc. Graf Leo Thun.

Graf Leo Thun. Ich möchte mir den Antrag erlauben, die Berathung mit dem 2. Theil des Berichtes der Kommission zu beginnen.

Ich weiß nicht, wie viele Mitglieder des h. Landtages heute noch der Meinung sind, daß wir in der Lage sein werden, den gesammten Gegenstand zu Ende zu bringen. Ich habe Zweifel, ob das möglich sein wird. Für diesen Fall scheinen mir aber im 2. Theil hauptsächlich die Fragen zu liegen, welche speziell die Beziehungen des Landes zum Gesetze enthalten. Es würde daher fruchtbarer sein, über diesen zu verhandeln als über den ersten Theil, die eigentliche Grundbuchsordnung. Was wir immer in Bezug auf rein juristische Fragen, die in der Grundbuchsordnung enthalten sind, beschließen mögen, wird für das Endresultat kaum von entscheidendem Erfolge sein. Betreffs der juristischen Fragen werden, wo immer sie zur Berathung kommen werden, verschiedene Meinungen verfochten werden, und die verschiedenen Meinungen werden in jeder Versammlung Vertreter finden. Die Thatsache, ob im böhmischen Landtage die eine oder andere Meinung die Majorität hatte, dürfte weder fürs Justizministerium, noch für die Berathung im Reichsrathe von entscheidender Wirkung sein. Hingegen scheint es bedenklich die Fragen, welche zunächst das Land berühren, und im 2. Theil des Antrages der Kommission enthalten sind, dem Schicksal der weitern Behandlung zu überlassen, unter Umständen, wo ein Antrag auf 31 Paragraphe, die ein spezielles Gesetz für Böhmen darstellen, von der Kommission vorgebracht worden ist, daher gleichsam als ein, aus dem böhmischen Landtage, beziehungsweise einer Kommission des böhmischen Landtages hervorgegangene Material vorliegen werde, ohne daß der Landtag in der Lage war, darüber irgendwie seine Meinung auszusprechen. Ich wäre also der Anficht, daß es besser wäre, zu beginnen mit der Berathung über den 2. Theil. Wenn wir denselben im Laufe des Vormittags vollendet haben sollen, so könnten wir dann Nachmittags vielleicht die Grundbuchsordnung vollenden. Uebrigens dürften die wesentlichen Punkte, welche eine Beziehung zum Lande berühren, und die im ersten Theile von der Kommission besprochen worden sind, wie die Fragen, ob Urkundensammlungen oder Urkundenbücher, ob fakultative oder imperative Herstellung


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der Besitzstandblätter, auch bei Besprechung des 2. Theiles sich ergeben, und ich glaube, es dürfte auch in dieser Hinsicht kein Anstand sein, mit der Berathung über den zweiten Theil zu beginnen. Darauf erlaube ich mir anzutragen.

Oberstlandmarschall: Se. Exc. Graf Thun stellt den Antrag, mit dem 2. Theile zu beginnen. Ich würde, wenn der h. Landtag dagegen keine Einwendung erhebt, von meinem Standpunkte aus gleichfalls diesem Antrage zustimmen. Ich werde jedoch das h. Haus fragen, ob es den Beschluß faßt zur Berathung 2. Theiles des Kommissionsberichtes überzugehen?

Ur. Klaudy:

Souhlasím s návrhem Jeho Exc. pana hraběte Thuna, avšak pod jednou výminkou, pod výminkou totiž, aby sněm království českého v tomto ohledu chránil stanovisko své kompetence.

Mám za to, že jest-li je možná pochybovati o tom, zdali přináleží jedno oddělení toho zákona sněmu království českého, že o druhém oddělení toho zákona nemůže býti žádné pochybnosti.

Nechci opakovati, co již pan poslanec Seidl v předešlém sezení byl pronesl, ale tolik je jisto, že zvláště v tom ohledu nebyla nikdy v zemích jednotlivých jistá věc společnou, nýbrž že stávalo zvláštních řádů a předpisů jak pro království české, tak i pro Moravu, Slezko, Dolní a Horní Rakousy, Tirolsko a jmenovitě Vlachy, tak že v každé zemi mocnářství rakouského o tom byly jiné předpisy, a že neměly desky zemské nic společného, leda jeden zákon od roku 1812, který se opíral o poplatky z jednotlivých vykonaných vkladů. Jen to jediné bylo společné. V tom ohledu mám tedy za to, že tak dle zněni císařského diplomu jako dle patentu únorového nemůže býti pochybnosti, že vyřízeni této otázky přináleží ke kompetenci sněmu království Českého a že v tom ohledu sněm je oprávněn usnésti se na návrhu zákona.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Wenzel Seidl: Ich bitte, Excellenz! Ich würde mich mit dem Antrage Sr. Exc. des Gf. Thun einigen.. jedoch nur in einer Richtung, wenn nämlich jetzt die Frage in Betracht gezogen würde, wie das Durchführungs-Gesetz überhaupt zu behandeln ist; wenn der h. Landtag nur über die Prin-zipienfrage absprechen wollte, ob die Durchführungsverordnung künftig Landesgesetz sein soll oder nicht. Weiter würde ich nicht in den Antrag Sr. Exc. einstimmen können, weil er mir nicht zweckdienlich scheinen würde. Denn die Durchführungsverordnung ist nichts anderes als die Ausführung dessen, was im Allgemeinen das Gesetz der Grundbuchsordnung vorschreiben wird.

Wie die Entscheidung über die Grundbuchsordnung

im Relchsrathe ausfallen wird, wissen wir nicht, können also definitiv nicht adaptiren, was noch nicht besteht, was noch im dunklen Schooße der Zukunft liegt. Ich würde daher den Antrag nur in der Richtung unter-stützen, daß eben, weil die Frage in der Kommission offen geblieben ist, nur darüber abgestimmt werde, ob der Landtag wünscht, daß die Durchführung des Gesetzes, nachdem einmal vom Reichsrathe die Grundbuchsordnung wird festgesetzt fein, daß die Durchführung dem Landtage zu überlassen wäre oder nicht, und in dieser Beziehung erlaube ich mir einige Gründe für die Anficht anzuführen, das es allerdings ganz zweckentsprechend wäre, vom Landtage auszusprechen, daß er wünscht, daß die Ausführung der Adaptirung der Grundbuchsordnung auf die Verhältnisse des Königreichs Böhmen dem Landtage zur selbstständigen Behandlung überlassen werde.

In der Kommission haben sich für diese Anficht selbst einige Herren erklärt, welche sonst nicht geneigt sind, zu bestimmen, daß Landesgesetze entworfen werden. Es war nur der zufällige Umstand, daß Se. Exc. der Hr. Gf. Wolken stein als Obmann durch eine bedauerliche Verhinderung nicht mehr den Schlußsitzungen hat beiwohnen können, der Grund, daß sich leine Majorität herausgestellt hat. Wenn Se. Exc. der Hr. Gf. Woltenstein in der Kommission hätte verbleiben können, so habe ich leinen Zweifel darüber, daß im Kommission-berichte enthalten gewesen wäre, daß sich die Majorität für ein Landesgesetz, was die Durchführung des allgemeinen Gesetzes betrifft, ausgesprochen hätte.

Ich finde eben im Februarpatente eine gesetzliche Bestimmung, daß die Ausführung, die Adaptirung allgemeiner Gesetze auf Landesverhältnisse den Landtagen vorbehalten ist. Nun ist gerade dieser Gegenstand ein solcher, welcher sich zur Anwendung dieser Bestimmung ganz vorzüglich eignen würde; ich unterstütze daher den Antrag des Hrn. Gfn. Leo Thun im Prinzipe, und bitte dann, nachdem über das Prinzip ausgesprochen sein wird, daß man zur Berathung der Grundbuchsordnung selbst übergehe; denn die Ausführung der Verordnung festzustellen, ist noch immer Zeit genug, nach dem wir wissen werden, wie überhaupt die Grundbuchsordnung beschaffen sein werde.

Jetzt, glaube ich, wird es nicht passend und nicht zweckmäßig sein, in diese Frage speziell einŤ zugehen und die einzelnen §§. festzustellen, nach denen die noch nicht bekannte Grundbuchsordnung im Königreiche Böhmen anzuwenden sein wird.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort? Niemand meldet sich. Wenn Niemand das Wort verlangt, erkläre ich die Debatte über diese Vorfrage für geschlossen und werde den Antrag des Hrn. Gfn. Thun zur Unterstützungsfrage vorlesen. Gf. Leo Thun trägt an, in die Ve-


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XLVI. sezení 3. ročního zasedání 1864.

rathung des zweiten Theiles des Kommissionsberichtes einzugehen.

Pan hrabě Lev Thun navrhuje, aby se započalo s poradou druhé Části návrhu komise.

Ich bitte diejenigen Herren, die den Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben (Geschieht). Er ist hinreichend unterstützt.

Herr Berichterstatter.

Berichterstatter Ritter von Limbeck: Ich konformire mich mit dem Antrage.

Oberstlandmarschall: Der Herr Berichterstatter konformirt sich mit dem Antrage.

Ich bitte die Herren, die dem ebenkundgegebenen Antrage zustimmen, aufzustehen (Geschieht). Die Majorität hat ihn angenommen.

Dem zweiten Theile geht ein Bericht der Kommission voraus, und ich muß daher zuerst den H. Berichterstatter auffordern, diesen vorzulesen, und muß dann natürlich, nachdem es ein abgesonderter Theil ist, über diesen Bericht vor Allem die Generaldebatte eröffnen.

Berichterstatter Karl Ritter von Limbeck liest:

Hoher Landtag!

Die nothwendige Folge der Einführung der von der l. k. Regierung im Entwürfe vorgelegten Grundbuchsordnung wird sein, daß die öffentlichen Bücher den Bestimmungen derselben entsprechend eingerichtet werden müssen.

Bei Aufstellung der Bestimmungen, welche zur Erreichung dieses Zieles führen sollen, hat nun aber die gegenwärtige Vorlage auch Länder im Auge, in welchen die im §. 321 des allg. bürgerl. Gesetzbuches gedachten öffentlichen Bücher noch nicht bestehen.

Im Königreiche Böhmen ist jedoch dies nicht der Fall, da in demselben nebst der Landtafel Grundbücher bestehen, welchen die nicht landtäflichen Realitäten inneliegen.

Dieses eigenthümliche Verhältniß des Landes stimmt nun allerdings mit jenen einzelnen Bestim-mungen der Vorlage nicht zusammen, welche auf die Errichtung der Grundbücher, wo sie noch nicht bestehen, abzielen.

Solche einzelne Bestimmungen können jedoch aus der Vorlage nicht insbesondere herausgehoben werden, da nach der Vorlage das Verfahren zur Anlegung neuer Grundbücher, wenn solche noch nicht bestehen, auch jenes für Anlegung neuer Grund-bücher sein soll, wenn Grundbücher zwar bestehen, aber der in der Grundbuchsordnung bezeichneten Form im Wesentlichen nicht entsprechen und durch neu anzulegende Grundbücher ersetzt werden sollen.

Im Königreiche Böhmen öffnet sich, da in demselben die im §. 321 des bürg. Gesetzbuches gedachten öffentlichen Bücher bereits bestehen, der Weg, um die öffentlichen Bücher mit den Bestim-mungen der Grundbuchsordnung in Uebereinstimmung zu bringen, nur dahin, daß

a) jene öffentlichen Bücher, welche der in der Grundbuchsordnung bezeichneten Form im Wesentlichen entsprechen, beibehalten und allmälig mit den Bestimmungen der Grundbuchs-ordnung in Uebereinstimmung gebracht;

b) diejenigen aber, welche dieser Form im Wesentlichen nicht entsprechen, durch neuanzule-gende Grundbücher ersetzt werden. Dagegen, daß die Vorlage (§. 6) die Entscheidung hierüber dem Oberlandesgerichte zuweiset, kann zwar nichts eingewendet werden.

Voraussichtlich wird aber in Böhmen außer der Landtafel kein öffentliches Buch im Wesentlichen der in der Grundbuchsordnung vorgeschriebenen Form entsprechen, weil sich außer der Land-tafel kein eigentliches Hauptbuch, welches die gesetzliche Grundlage und Form für sich hätte, vorfinden wird.

Es kommen zwar, wie schon im Ausschußberichte über den Entwurf der Grundbuchsordnung erörtert wurde, bei einigen Grundbüchern Bücher mit der Benennung Hauptbuch vor.

Dieselben können jedoch nicht als eigentliches Hauptbuch angesehen werden, da dieselben nicht gesetzlich eingeführt waren und auch die Eintragung in dieselben lein dingliches Recht bewirkte. Bezüglich der königl. böhm. Landtafel wird aber wohl kein Anstand gefunden werden, dieselbe als zur Beibehaltung geeignet zu erkennen, da dieselbe durch die Basirung auf das Hauptbuch und durch die Theilung der Blätter jeder Einlage in das Besitz- und Lastenblatt der Form des neuen Hauptbuches entspricht, die Adaptirung der Führung dieser beiden Blätter nach den Vorschriften der Grundbuchsordnung ausführbar ist, die Errichtung des — jetzt nicht be-stehenden — Gutsbestandblattes aber die Beide-haltung der Landtafel nicht hindert, hiernach also zufolge dem §. 6 der Vorlage von dem Oberlandesgerichte nur die Verfügung der Ergänzung der Landtafel nach den Bestimmungen der Grundbuchsordnung zu treffen sein wird. Dem Wunsche, die Landtafel als ein zur Beibehaltung geeignetes öffentliches Buch zu wissen, glaubt jedoch die Kommission besonderen Ausdruck geben zu müssen, und trägt an, in dieser Richtung dem §. 6 den unten zu demselben entworfenen Beisatz zu geben.

Insoweit nach diesem Beisatze das Oberlandesgericht wegen Adaptirung des landtäflichen Hauptbuches nach den Bestimmungen der Grundbuchsordnung die Verfügung treffen soll, entspricht dies den Andeutungen im §. 6 der Vorlage selbst.

Insoweit aber nach diesem Beisatze dem Oberlandesgerichte auch die Verfügung wegen Errichtung des Gutsbestandblattes in der Landtafel zugewiesen wird: so muß hiezu wohl eine Bemerkung beigefügt werden, da nach den unten folgenden Anträgen die Bestimmung bezüglich der Errichtung des Gutsbestandblattes in der Landtafel eben nur in dieser Weisung an das Oberlandesgericht bestehen soll.

ES stellet sich nämlich diese Weisung als zureichend dar, weil in den Bestimmungen, wie die


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selben, als dem Bedürfnisse des Landes allein entsprechend, unten angetragen werden, bei Errichtung des Gutsbestandblattes in keiner Weise dem materiellen Rechte präsudicirt werden soll, hiernach aber der Vorgang bei Errichtung des Gutsbestandblattes sich überhaupt nur als dem Gebiete der Administration angehörend darstellt.

Betreffend die bestehenden Grundbücher über nicht landtäfliche Realitäten; so ist schon oben erwähnt worden, daß sie, soweit jetzt vorausgesehen werden kann, zur Beibehaltung nicht geeignet sein werden.

Ungeachtet dessen erscheint es aber doch zu weit gehend, für jeden Fall zur Ausführung der Arbeiten behufs Anlegung der neuen Grundbücher die Bestellung besonderer Kommissionen zu verordnen.

(§. 7.)

Solche Kommissionen können da entbehrlich sein, wo die Grundbuchsbehörde dieses Geschäft ohne Störung ihrer gewöhnlichen Aufgabe selbst ausführen kann. Es stellt sich demnach als zweckť mäßig dar, auch die von Fall zu Fall nöthige Bestellung solcher Kommissionen dem Ermessen des Oberlandesgerichtes zu überlassen, wonach der Beisatz hierfür zum §. 7 unten angetragen wird. Der §. 7 hat aber nach Ansicht des Ausschusses schon die in der Vorlage erst im §. 15 gegebene Bestim-mung des Grundbuchsgerichtes zu enthalten, da diese Bestimmung doch sachgemäß, vorangeschickt werden sollte.

Nach dem bisher Gesagten werden also — da über den §. 1 weiter unten insbesondere gesprochen werden wird — bei den §§. 2 bis 7 der Vorlage nur die schon gedachten Aenderungen zu machen sein.

In der Vorlage folgen nun vom §. 8 an die Vorschriften über das Verfahren bei Anlegung neuer Grundbücher, und in den §§. 28, 29 und 30 die Vorschriften über das Verfahren wegen Verbesserung der bestehenden zur Beibehaltung geeigneter öffentlichen Bücher. Die zuletzt erwähnten Vorschriften kommen nach den schon gemachten Andeutungen nicht weiter in Betracht, da die Verfügungen behufs Adaptirung der Landtafel dem Oberlandesgerichte überlassen werden soll, von den Grundbüchern aber gewiß keines zur Beibehaltung und zu der bloßen Anwendung der in den §§. 28, 29 und 30 angedeuteten Verbesserung taugen wird. Gegenstand der Betrachtung ist nunmehr das in den §§. 8 bis 27 enthaltene Verfahren wegen Anlegung neuer Grundbücher.

Dieses Verfahren soll sowohl rücksichtlich jener Liegenschaften, welche irgend einem Grundbuche noch nicht inne liegen, als auch rücksichtlich solcher Realitäten stattfinden, welche dem Grundbuche zwar inneliegen, wo aber letzteres nicht zur Leibehaltung geeignet ist.

Der erstgedachten Realitäten wird es in Böhmen nur wenige geben, und wo sie vorkommen, werden sie ohne Belastungsrechten, höchstens etwa mit irgend einer Dienstbarkeit belastet sein.

Die Verhältnisse des Landes machen es daher nicht nothwendig, für solche Fälle ein besonderes Verfahren zu ersinnen und wird auch da, nach den unten folgenden Anträgen der Vorgang wegen Einlegung solcher Realitäten in das Grundbuch seine Regelung sinden. Es ist nun aber das in der Vorlage ersichtliche Verfahren wegen Anlegung neuer Grund-bücher (und selbst jenes, welches der §. 30 der Vorlage als Verbesserung der vorhandenen Grundbücher bezeichnet und wobei er die Anwendung der §§. 10, 11, 12a, 13, 17 bis 20 anordnet) keineswegsein solches, daß es als den Bedürfnissen des Landes Böhmen entsprechend erkannt werden könnte.

Es tritt hier zu Lande aus Anlaß der schon wiederholt geschilderten Beschaffenheit der Grundbücher auf dem Lande und in den Städten die Eigenthümlichkeit ein, daß diese Bücher wegen des Mangels eines Hauptbuches neu angelegt, d. h. daß die wesentliche Basis der neuen Grundbuchsordnung, nämlich das Hauptbuch, erst geschaffen werden muß. Aber es ist auch hier zu Lande in den bestehenden Urkundenbüchern dazu beinahe das ganze Material, wenigstens was den Besitz- und Lastenstand betrifft, bereits gegeben, und zwar als unantastbares Parteienrecht gegeben.

Die hier besprochene Vorlage geht aber (selbst in den §§. 10, 11, 12, 13, 17. 18, 19. 20) von der Annahme aus, das vorhandene Material sei zu der Anlegung des Grundbuches unbrauchbar, und erst auf dem Wege von Anmeldungen u. f.w. künstlich zusammen zu bringen.

Aus dieser Hauptdisserenz zwischen der Hypothese der Vorlage und dem bestehenden Rechts-zustande im Lande entwickelt sich ein Widerstreit, welcher durch nähere Beleuchtung jenes Vorganges besprochen werden muß, welchen die Vorlage bei der Anlegung neuer Grundbücher beobachtet wissen will, eineŤ Verfahrens, welches (blos mit Aus-nahme der Landtafel) sich gleichzeitig über das ganze Land erstrecken würde.

Hierbei muß die Bemerkung vorausgeschickt werden, daß die Vorlage jene Kategorie von Ländern nicht mit in Betracht gezogen zu haben scheine, welchen zwar die wesentliche Grundlage der neuen Grundbuchsordnung, nämlich das Hauptbuch, abgeht, wo aber aus den vorhandenen Urkundenbüchern sogleich ein Hauptbuch (wenigstens dessen Besitz- und Lastenblatt) ohne weiteres formirt werden fann, ja wo Tag für Tag in der Form von Extrakten solche Hauptbuchsbestandtheile faktisch angefertigt werden. In diesen Ländern find, ungeachtet des mangelnden Hauptbuches, sowohl die Eigenthums- als auch die Belastungsrechte (Aktiv- und Passivstand) bereits grundbücherlich festgestellt.

Im Gegensatze hiervon stellt sich nun daß,


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Verfahren der Vorlage; auf das Land Böhmen angewendet, folgendermaßen dar:

In zweifacher Richtung würde nach diesem Verfahren der bisherige hierländige grundbücherliche Stand ignorirt werden, nämlich einerseits dadurch, daß die Grundbuchskörper ganz neu und selbstständig dargestellt werden sollen (§. 8), andererseits aber dadurch, daß die bestehenden Belastungsrechte aus den Grundbüchern nicht übertragen, sondern während der Ediktalsrift neu angemeldet werden sollen (§. 12 b).

Allein so viel es die Bildung der Grundbuchkörper betrifft, so kann sich für diesen Vorgang überhaupt nicht ausgesprochen werden, vielmehr erscheint geboten, daß die Realitäten, so wie dieselben gegenwärtig im Grundbuche erscheinen, in das neue Hauptbuch übernommen werden.

Einer solchen Uebertragung steht auch mit Rücksicht auf die Bestimmung der Grundbuchsordnung im §. 3 — was nämlich unter Grundbuchskörper verstanden werde — lein Anstand entgegen, da dieser §. 3 als Grundbuchskörper vor Allem die dem nämlichen Eigenthümer gehörigen und in dem Bezirke der nämlichen Grundbuchsbehörde gelegenen unbeweglichen Sachen erklärt, welche zusammen ein Ganzes ausmachen, hiernach also die Aufnahme der schon jetzt als ein Ganzes im Grundť buche erscheinenden Realitäten als Grundbuchskörper in das neue Hauptbuch keine Schwierigkeit haben wird.

Soviel es aber die weitere Bestimmung des §. 3 der Grundbuchsordnung betrifft, daß als ein einziger Grundbuchskörper auch jene unbeweglichen Sachen zu betrachten und unter einer, eigenen Einlage in das Grundbuch einzutragen seien, welche der Eigenthümer zu einem Ganzen vereinigt eintragen lassen will; so müssen solche Fälle dem besonderen Verlangen überlassen bleiben, da diesfalls immer erst darüber entschieden werden muß, ob die hiefür (insbesondere nach Absatz 2 des §. 3 der Grundbuchsordnung) erforderlichen Bedingungen faktisch vorhanden seien.

In Böhmen ist daher nicht nothwendig, bei Anlegung neuer Grundbücher neue Grundbuchskörper bilden zu lassen, sondern es wären die Realitäten so wie sie in den vorhandenen Grundbüchern vorkommen, in die neuen Hauptbücher zu übertragen.

Bezüglich der Errichtung des Gutsbestandblattes bedarf es aber auch nicht eines so komplizirten Verfahrens, wie es die Voranlage angibt. Wenn beachtet wird, daß grundbücherliche Realitäten in der Regel nicht von bedeutendem Umfange find und daß der Kreis etwaiger Anstünde oder Ansprüche bezüglich einzelner Grundstücke nicht über die betreffende Gemeinde hinausreichen dürfte, genügt gewiß das unten angetragene einfache Verfahren, durch welches auch dem materiellen Rechte nicht präjudizirt wird.

Völlig unzulässig erscheint aber das Verfahren der Vorlage, daß die Belastungsrechte in den zu proklamirenden Grundbuchsentwurf nicht aufgenommen, sondern erst während der Ediktalfrist an gemeldet werden sollen.

Dieser Vorgang steht im Widerspruche mit dem oben geschilderten faktischen Rechtsbestande, und in Folge dessen auch mit dem Grundsatze, daß der Vesitz von Rechten, er möge von welcher Beschaffenheit immer sein, zu beachten und zu schützen sei.

Dieser Vorgang ignorirt ferner den Grundsatz, daß der Besitzer nicht zum Ausweise seines Besitzgrundes verhalten werden könne. Vielmehr würde durch diesen Vorgang dem Besitzer eines Belastungsrechtes eine unerstreckbare und unrestituirbare Frist bestimmt werden, binnen weicherer sein Recht ausweisen muß, wenn er im Besitze seiner Rechte bleiben will.

Ein solcher Vorgang läßt sich allenfalls dort annehmen und billigen, wo noch keine Grund-bücher, wo noch keine grundbücherlich erworbenen dinglichen Eachrechte bestehen; allein in Böhmen sind die Belastungsrechte in den Urkundbüchern bereits festgestellt und sammt ihrer Rangordnung be-kannt; sie müssen demnach als rechtlich bereits erwobenes Vermögen geachtet werden.

Es darf hierzulande nicht angenommen werden, die Belastungsposten seien nicht bekannt, und eben sowenig dürfen sie und ihr Rechtsgrund nicht erst in Frage gestellt werden. Mögen auch die hierländigen Grundbücher der wesentlichen Basis der neuen Grundbuchsordnung. nämlich des Hauptbuches, bisher gesetzlich entbehrt haben, und deshalb nicht zur bloßen Verbesserung, sondern zur Neuanlegung geeignet fein, so bestehen doch die bisher durch Eintragung in die Urkundenbücher erworbenen dinglichen Rechte gesetzlich aufrecht. Es müssen daher auch die vermöge der Urkundenbücher erworbenen Belastungsrechte als gesetzlich bestehend geachtet werden. Es wäre ganz ungerechtfertigt, eine solche drohende Unmasse von Anmeldungen und Verhandlungen über beinahe alle im Lande grundbücherlich schon bestehende, wohlerworbene, urkundlich und bücherlich bekannte Rechte hervorzurufen, und überdies damit auch noch die Konsequenz herbeizuführen, daß selbst Derjenige, welcher während der Ediktatfrist Belastungsrechte erwirbt, dieselben doch noch insbesondere anmelden muß. (§. 16.)

Die verschiedenen zur Vertheidigung des in der Vorlage angenommenen Vorganges vorausgesetzten und in anderen Landtagen besprochenen Gründe sind nicht zureichend.

Die allfällige Analogie mit dem Konkurse und die Berufung, daß so wie bei dem Letzteren es auch behufs Anlegung neuer Grundbücher an Stelle der schon bestehenden angehe, den Besitzer von Belastungsrechten unter einem Präklusivtermine zur Anmeldung seiner Rechte zu verhalten, behebt sich schon damit, daß es aufliegend unzulässig ist, die

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bestehenden Grundbücher und die damit bisher festgestellten dinglichen Rechte erst einer kridamäßigen Anmeldung zu unterziehen, blos um dasjenige zu erfahren, was darin eingetragen und dadurch unan-tastbar geworden ist, was auch täglich durch Extrakte als in den Grundbüchern eingetragen — bestätigt wird. Jede Hinweisung darauf, daß die Einlagen in das neue Hauptbuch nach Grundbuchskörpern erfolgen sollen, die neuen Grundbuchskörper aber solche radikale Regulirung des Passivstandes nothwendig machen, entfällt, da, wie schon oben gezeigt wurde, die Realitäten, so wie sie im Grundbuche stehen, selbst als Grundbuchskörper ohne weiteres in das neue Hauptbuch übergehen sollten.

Der vermeintlich entscheidende Grund, daß mit der Uebertragung des Belastungsstandes aus den Grundbüchern in die neuen Hauptbücher auch alte, in Wirklichkeit nicht mehr bestehende Haftungen übertragen würden, bedarf aber zu seiner Beleuchtung nur der Erwägung, daß eine solche Säuberung des Belastungsstandes, wie man es nennen könnte und genannt hat, doch nichts Anderes als eine wirkliche Gefährdung bestehender Rechte wäre, da noch so alte Lasten, deren Erlöschung aber durch das Grundbuch nicht nachgewiesen wird, eben nur wirkliche Rechte sind, welche fraglich zu machen. Niemand berufen und kompetent ist.

Es muß vielmehr rechtlich geboten erkannt werden, daß bei Anlegung neuer Grundbücher über Liegenschaften, welche bereits in bestehenden, ihrer Form wegen nicht zur Beibehaltung geeigneten Grundbüchern inneliegen, ohne weiters in den Entwurs des neuen Hauptbuches die aus den bisher geführten Grundbüchern sich als bestehend ergebenden Belastungsrechte übertragen werden und daß die ediktale Aufforderung zur Anmeldung nur für jene Rechte erlassen werden soll, welche in den Entwurf gar nicht oder nicht gehörig eingetragen worden find.

Für einen solchen Vorschlag spricht sich auch die Kommission aus, und sie kann nicht umhin, das in der Vorlage angegebene Verfahren zur Anlegung neuer Grundbücher, da es eben nur auf den beiden Grundsätzen der Neubildung von Grundbuchskörpern und der im §. 12 ad b ausgesprochenen Anmeldung der Belastungsrechte beruhet, als für Böhmen nicht anwendbar zu erklären.

Dadurch, daß die Vorlage das Verfahren zur Anlegung neuer Grundbücher auf diese beiden Anforderungen gründet, ist auch das Verfahren selbst ein sehr komplizirtes geworden, welches zweierlei Ediktalverfahren (§. 12 und 25), zweierlei Anmeldungen und Verfahren über dieselben erfordert.

Das Verfahren zur Anlegung neuer Grundbücher kann in Beachtung des eigenthümlichen Verhältnisses im Königreiche Böhmen, daß in demselben bereits Grundbücher bestehen, und es sich nur um Uebertragung der den letzteren inneliegenden Realitäten und des Belastungsbestandes derselben handeln kann, ganz einfach gestaltet werden.

Auch ist bereits aus Anlaß der Umstaltung der alten böhmischen und der mährischen Landtafel in Folge des Landtafelpatentes vom 22. April 1794 eine sehr wohlgelungene Probe dieses Uebertragungs-verfahrens thatsächlich ausgeführt worden.

Auch diese alten Landtafeln bestanden nur aus Urkundenbüchern. In diesen waren auch sowohl Eigenthums- als Belastungs-Rechte bereits festgestellt, als man in beiden Ländern an die Errichtung des Hauptbuches zu gehen hatte. Man verfaßte sonach aus den Urkundenbüchern genaue, auf die einzelnen Gilden sich beziehende Extrakte, und sormirte nach gehöriger Durchprüfung (in Böhmen auch nach geschehener Proklamirung) aus denselben das landtäfliche Hauptbuch. Die größte, bei dieser Operation obwaltende Schwierigkeit, die Erörterung der Dominital- (Jurisdiktions-) Eigenschaft der einzelnen Gilden entfällt bei der heute in Frage stehenden Anlegung ganz und gar.

Alles reduzirt sich bei der heutigen Anlegung neuer Grundbücher in diesen Ländern auf ein den Anforderungen der Zeit und der neuen Grundbuchsordnung entsprechendes, genaues und mit den nöthigen Bürgschaften der Richtigkeit, der Vollständigkeit und der Anerkennung seitens der Betheiligten aus-zustattendes Verfahren.

Der Entwurf dieses Verfahrens wird dem Schluße des Berichtes beigefügt.

In demselbeu sind jene Bestimmungen der Vorlage, welche nach Erachten der Kommission nickt beanständet werden können, nämlich §. 3, 3, 4, 5, 6, 13, die beiden letzten Absätze des §. 14, dann §. 15, 22, 27, 31, 32, 33, 34, 35 aufgenommen, und wird nur noch bemerkt, daß die übrigen Bestimmungen des angetragenen Verfahrens in der Wesenheit dem von dem Abgeordneten Herrn Hofrathe Dr. Taschek der Kommission zur Benützung übergebenen, vorzugsweise auf den Landtafeleinrichtungen und Erfahrungen beruhenden Entwurfe einer neuen Grundbuchsordnung nebst Einführungsverordnung entnommen wurden.

Es erübriget nunmehr noch die Besprechung des §. 1 der Vorlage.

Die Kommission hat erst, nachdem die einzelnen Bestimmungen festgestellt waren, welche für Böhmen zur Anlegung neuer Grundbücher nothwendig und zweckmäßig sind, die Berathung über den §. 1 der Vorlage vorgenommen.

Denn, da in Böhmen schon Grundbücher bestehen, der §. 1 der Vorlage aber verordnet, daß in den Königreichen und Ländern, für welche dieses Gesetz giltig ist, Grundbücher zu bestehen haben, so konnten die für Böhmen zur Anlegung neuer Grundbücher nothwendigen Bestimmungen berathen werden, ohne daß es nothwendig war, den §. 1 der Vorlage voraus zu besprechen.

Nachdem die einzelnen Bestimmungen, welche


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zur Anlegung neuer Grundbücher und Verbesserung der bereits vorhandenen öffentlichen Bücher sich als für Böhmen nothwendig darstellen, festgestellt waren, hat die Kommission in ihrer neunzehnten Sitzung am 11. Mai l. I. auch den §. 1 der Vorlage in Berathung genommen.

Es hat aber hiebei keiner der rücksichtlich dieses §. 1 gestellten zwei Anträge absolute Stimmen-mehrheit erlangt.

Denn von den bei dieser Berathung anwesend gewesenen 8 Mitgliedern der Kommission haben sich 4 derselben für den Antrag ausgesprochen, der hohen Regierung den Wunsch auszusprechen, daß die eigenthümlichen Verhältnisse des Königreiches Böhmen es nothwendig machen, für dieses Königreich ein besonderes Durchführungsgesetz zu der allgemeinen Grundbuchsordnung nach den beantragten Grundsätzen zu erlassen.

Dagegen erachteten aber die anderen vier Mitglieder der Kommission, diesen Wunsch nicht auszusprechen und bei dem §. 1 der Vorlage leine Bemerkung zu erheben.

Denn, wenn auch die eigenthümlichen Verhältnisse des Königreiches Böhmen, das in der Vorlage angegebene Verfahren zur Anlegung neuer Grundbücher und Verbesserung der bereits vorhandenen öffentlichen Bücher in vielen Punkten als für Böhmen nicht tauglich erscheinen lassen, und wenn auch mit aller Entschiedenheit betont werden muß, daß das Verfahren zur Anlegung neuer Grundbücher und Verbesserung der bereits vorhan denen öffentlichen Bücher für Böhmen nur mit dem hier entwickelten unten in 31 Paragraphen beantragten Vorgange als praktisch erkannt werden könne; so kann doch das Gesetz über das Verfahren zur Anlegung neuer Grundbücher und Verbesserung der bereits vorhandenen öffentlichen Bücher nur ein allgemeines, in die Kompetenz des Reichsrathes gehöriges Gesetz sein, da dasselbe Bestimmungen in sich schließen muß, welche dem Gebiete der Gesetz-gebung im Justizfache angehören oder die Reichsfinanzen betreffen.

Ersteres ist der Fall rücksichtlich des Ediktal-Verfahrens, des Verfahrens über die Anmeldungen, dann bezüglich der Bestimmung des Umfanges der Kompetenz des Grundbuchsgerichtes (§. 15 der Regierungsvorlage, §. 6. des Ausschußantrages), der Berechtigung des After-Pfandgläubigers (§27 der Reg.Vorlage, §. 19 des Ausschußantrages) und bezüglich der Verweisung auf bestehende besondere Gesetze §. 31 der Reg.Vorlage, §. 27 des Aussch.Antrages); Letzteres ist aber der Fall rücksichlich der Bestimmungen über die Stempel- und Gebührensreiheit (§. 32 der Reg.Vorlage. §. 28 des Aussch.Antrag) und über den vom Staate zu leistenden Vorschuß der Kosten (§. 33 der Reg.Vorlage, §. 29 des Aussch.-Antr.). Wenn nun aber das in Rede stehende Gesetz nur ein allgemeines sein kann, als welches dasselbe auch in der Zuschrift der k. k. Statthalterei, mit welcher dasselbe im Jahre 1863 dem Landtage übergeben wurde, benannt ist; so erscheint es zureichend, daß, wie auch hiemit geschieht, die Verhältnisse und Bedürfnisse des Königreiches Böhmen dargelegt werden, und es kann, eben weil das Gesetz ein allgemeines fein soll, auch bezüglich der im §. 1. der Vorlage enthaltenen Ver-ordnung leine Bemerkung erhoben werden.

Indem nun die Kommission das Ergebniß ihrer Berathung, in welcher Weise in Böhmen behufs Anlegung neuer Grundbücher und Verbesserung der bereits vorhandenen öffentlichen Bücher zu verfahren wäre, Einem hohen Landtage vorlegt, erlaubt sich dieselbe den unten folgenden Anträgen eine kurze Motivirung der Einzelnheiten voranzuschicken, und es folgen die einzelnen §§, wie sie der Ausschuß dem h. Landtage proponirt.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Generaldebatte.

Graf Thun!

Graf Leo Thun: Wir befinden uns dieser Vorlage der Kommission gegenüber in einer eigenť thümlichen Stellung. Ich habe bereits in den vorgestern im h. Hause vorgebrachten Bemerkungen darauf hingewiesen, daß uns ein zusammenhängender Entwurf von 31 §§. vorgelegt werde, von denen jedoch nicht klar ist, was eigentlich damit gemeint ist, welche Form eigentlich die 31 §§. darstellen sollen. Die Kommission hat mit großer Schärfe, und wie es scheint, ohne Widerspruch in ihrem Schooß uns die Gründe auseinander gesetzt, warum in dem von der Regierung uns vorgelegten Gesetzentwurfe die Verhältnisse Böhmens nicht gehörig berücksichtigt sind; sie hat uns, wie auch der H. Berichterstatter so eben vorgetragen hat, nachgewiesen, daß der Vorgang, welcher in der Regierungsvorlage vorgeschlagen wird, auf Böhmen keine Anwendung finden könne, daß dabei die eigenthümlichen Verhältnisse des Grundbuchwesens in Böhmen, nämlich der Umstand, daß bereits alle Realitäten in Grundbüchern inneliegen, es sich also nicht erst um die Bildung neuer Grundbuchskörper handeln könne, daß dieser Umstand übersehen worden ist, und sie haben deshalb uns den Entwurf einer Reihe von Paragraphen gemacht, welche die specielle Durchführung zweckmäßiger Verbesserungen der Landtafel und der Grundbücher in Böhmen, und speciell nur für Böhmen bezwecken. Damit bin ich nun vollständig einverstanden, mit dieser von der Kommission und, wie ich eben erwähnt hatte, wie mir scheint ungetheilt aufgestellten Ansicht, daß, um diese Angelegenheit in Böhmen zweckmäßig zu behandeln, specielle Vorschriften für die Durchführung in Böhmen erlassen werden müssen. In Beziehung auf die vorgelegten Paragraphe hätte ich allerdings allerhand zu bemerken.

Mir scheint, wenn man einmal darüber mit sich einig ist, in Böhmen spezielle Bestimmungen für diese Angelegenheit zu erlassen, hat man keine Ur-


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fache von der königl. böhm. Landtafel nur so ne-benbei zu sprechen, wie dies im §. 5 geschehen ist, so ist es dann ein natürlicher Vorgang, daß man in der Gesammtheit dieser Paragraphe die königl. böhm. Landtafel und anderseits die in Böhmen bereits bestehenden Grundbücher vor Augen hat, und bei der Textirung auf diese beiden Arten von Grunddüchern, wie wir sie in Böhmen haben, Rücksicht nimmt und klar und deutlich davon spricht. Dadurch würde, meines Erachtens wenigstens, die Textirung vieler Paragraphe klarer und leichter weiden, und auch für den Lesenden ein leichteres Verständniß gewinnen.

Daß die Regierungsvorlage diesen Weg nicht eingeschlagen hat, ist begieistich, weil sie eben ein Gesetz für die Gesammtheit der im engern Reichsrathe vertretenen Länder vor Augen hatte, weshalb sie so allgemeine Textirungen wählen mußte, die überall hinein so taIiter qualiter passen. Wenn die Kommission nun von der königl. böhm. Lanbtafel spricht, dann ist keine Ursache, nicht in der ganzen Textirung diesen Unterschied klar hervorzuheben. Das würde meines Erachtens zur Deutlichkeit der entworfenen Paragraphe wesentlich beitragen. Ich wenigstens kann mir nicht recht klar machen, was eigentlich die Kommission bei den gewählten Ausdrücken sich für eine Regel vorgestellt hat. Es wird bald von Grundbüchern, bald von öffentlichen Büchern gesprochen. Es schien mir, vielleicht sei die Sache so gemeint, daß eben mit den öffentlichen Büchern sowohl die Landtafel, als die Grundbücher verstanden weiden sollen, in welchem Falle mir immer noch die Wahl des Ausdruckes "öffentliche Bücher" etwas unglücklich erscheint; denn bekanntlich gibt es noch andere öffentliche Bücher als diejenigen, welche sich gerade auf das Grundbuchswesen beziehen. Auch diese Unterscheidung aber ist nicht streng festgehalten. Im 4. §. wird nur von Grundbüchern gesprochen, im §. 6 kommt auch nur der Ausdruck "Grundbücher" vor und er scheint doch ein solcher zu sein, welcher sich auf die Landtafel und auf die Grundbücher bezieht, die weiteren §§. 7 und ff. scheinen sich auf die eigentlichen Grundbücher im Gegensatz zur Landtafel beziehen zu wollen, aber das alles ist unklar und undeutlich, deshalb, weil sie sich doch hat abhalten lassen, klar die beiden Begriffe Landtafel und Grundbuch zu scheiden. Es scheint mir also schon aus diesem Grunde wünschens-werth, daß doch diese vorgeschlagenen §§., wenn sie der h. Landtag überhaupt acceptiren will, noch einer wesentlichen Umarbeitung unterzogen werden. Wie dem immer sein mag, soviel steht fest, daß es sich um einen §. handelt, der nur in Böhmen Anwendung finden soll, also ein specielles Gesetz für Böhmen darstellen. Dieser Meinung müssen auch jene 4 Mitglieder der Kommission sein, welche sich bei dem besprochenen §. 1 der Regierungsvorlage von den andern 4 geschieden haben, denn auch sie erklären, daß mit aller Entschiedenheit betont werden müsse, daß das Verfahren zur Anlegung neuer Grundbücher und zur Verbesserung der bereits vorhandenen öffentlichen Bücher für Böhmen nur der bei den hier entwickelten 31 Paragraphen beantragte Vorgang als praktisch erkannt werden tonne.---

Auch sie sind also der Meinung, daß für die Durchführung der Angelegenheit in Böhmen specielle Vorkehrungen nach den hier dargestellten Gedanken ergriffen werden müssen. Darüber also, daß in der Angelegenheit ein specielles Gesetz für Böhmen nothwendig ist, besteht meines Erachtens keine Verschie-denheit in der Kommission. Die weitere Argumentation jener 4 Mitglieder hat sich nur um die Frage herumgedreht, ob ein solches Gesetz nach der Kompetenz, die das Februarpatent feststellt, in den Wirkungskreis des Landtags oder den des Reichsraths falle. Speciell deswegen, weil in diesem Gesetze meritorische Rechtsbestimmungen mit enthalten sind. Indessen, wie ich schon neulich mir zu erwähnen erlaubt habe, dieser Umstand hat auf die Frage, ob es sich um ein allgemeines oder specielles Gesetz für Böhmen handle, offenbar keine Beziehung. Auch jene 4 Mitglieder, welche sich für §. 1 der Regierungsvorlage aussprechen wollen, müssen offenbar der Ansicht sein, baß es sich um ein specielles Gesetz für Böhmen handelt. Es wird sich folglich nur um die Frage drehen, in welcher Lage wir uns heute befinden, ob wir heute in der Lage sind ein specielles Gesetz für Böhmen ohne Weiteres zu berathen. Es scheint, daß jene 4 Mitglieder der Ansicht sind, daß das der Fall sei, indem sie sonst sich nicht hätten darauf einlassen können diese Paragraphe bereits so zu formuliren. Meines Erachtens ist der korrektere Weg der, der Regierung das zu erklären, was im vorgelegten Berichte erklärt wird, nämlich die Gründe auseinanderzusetzen, die von der Kommission ohne Meinungsverschiedenheit aufgestellt sind, warum der Landtag der Meinung ist, daß die Regierungsvorlage in Nöhmen in der vorliegenden Weise leine Anwendung finden könne, sondern daß die speciellen Verhältnisse des Grundbuchwesens in Böhmen specielle Vorkehrungen in dieser Beziehung erheischen, um daran die Bitte zu knüpfen, daß die Regierung die Sache in die Bahn leiten möge, welche den Landtag in die Lage seht, darüber einen eigentlichen Gesetzentwurf auszuarbeiten. Ich behalte mir vor nach Ablauf der Generaldebatte in dieser Beziehung denselben Antrag zu stellen, indem in der Generaldebatte ein solcher specieller Antrag nicht angezeigt wäre, und erlaube mir vorläufig nur auf den Umstand aufmerksam zu machen. Man mache sich klar, daß die gesammte Komission uns nur ein specielles Gesetz für Böhmen entworfen hat; man mache sich aber auch zu gleicher Zeit klar, daß wenn man daran gehen will, ein solches specielles Gesetz für Böhmen hier zu entwerfen und zu berathen, daß das eine Sache von so großer Bedeutung für die Aufgaben des Landtages ist, daß man dann wenigstens in einer sehr kursorischen Weise darüber nicht


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hinaus gehen kann. Ein Grund mehr, wie mir scheint, um dann, wenn eben diese Gedanken im Wege der Generaldebatte werden besprochen sein, vielleicht auf den Antrag zurückzukommen, daß man bezüglich dieses Gesetzentwurfes sich darauf beschränke, von der Regierung die Ermächtigung zu erbitten, daß der Landtag nach §. 18, III, in eine solche Berathung eingehe, und daß wo möglich die Regie-rung selbst zu diesem, Ende dem Landtage für das specielle Bedürfniß Böhmens eine Vorlage mache, mit thunlichster Ausscheidung der Verhältnisse, die in der Kompetenzfrage Schwierigkeiten machen könnten.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch jemand das Wort?

Dr. Grünwald: Ich bitte ums Wort.

Oberstlandmarschall: H. Dr. Grünwald.

Dr. Grünwald: Das Wesentlichste von den Neuerungen in der vorliegenden Grundbuchsordnung ist die Errichtung des Gutsbestandblattes, eine Einrichtung, die wir nur theilweise in Böhmen haben. Es soll nämlich ein Blatt in den Grund-büchern eröffnet werden, auf welches alle Grundbuchskörper, ihre Bestandtheile und die. damit vorzunehmenden Veränderungen eingetragen werden sollen.

Wie bekannt, hat die Landtafel ein solches Gutsbestandsblatt nicht, denn es wird in der Landtafel, wie es auch im Berichte heißt, bloß der Besitzer vorgeschrieben, der Name der Herrschaft zuvörderst benannt. Im Uebrigen wird sich aber auf den Kataster berufen und zwar auf die Josephinische Vermessung.

Was die Städte betrifft, worin die Theilbarkeit der Gründe bestand, da finden wir in der That ein Gutsbestandblatt.

Wir finden darin die Häuser, wir finden darin überall die topographischen Nummern der Besitzstände, und das Ausmaß derselben. Was aber die Grundbücher auf dem Lande betrifft, so haben wir solche Grundbestandsblätter nicht.

Ich glaube aber, daß wir ihrer auch nicht bedürfen, weil die Gründe, welche in den Grundbüchern auf dem Lande eingetragen werden, von der Stammwirthschaft untrennbar sind, weil zu jeder Trennung des Grundes ein politischer Konsens nothwendig ist, und weil die wirkliche Abtrennung im Grundbuche ersichtlich gemacht werden muß. Ich sage also, das ist die wichtigste Einführung der neuen Grundbuchsordnung. Dem gemäß ist auch im Einführungsgesetze vorgeschrieben, daß diese Grundbestandsblätter errichtet werden sollen. Zu dem Ende habe ein Entwurf des Grundbestandsblattes von Seite des Steueramtes zu geschehen und es sei im Laufe eines Edittaltermins die Richtigkeit dieser Verfassung zu prüfen und allfällige Anstände vorzumerken und nötigenfalls im Prozeßwege durchzuführen.

Eine zweite Vorschrift, die im Einführungsgesetze enthalten ist, ist die Bildung neuer Lastenstände. Es soll Jeder, der eine Forderung an einem unbeweglichen Gute hat, dazu verhalten werden, diese Forderung anzumelden, und zwar in einem bestimmten Termine. Wird die Forderung nicht anerkannt, so soll der Gläubiger genöthigt sein, die Nichtigkeit dieser Forderung im Prozeßwege durchzuführen. Ist diese Arbeit, vollendet, dann entsteht erst ein z veites Edittalverfahren über die Frage, ob die Lasten in der gehörigen Rangordnung vorgeschrieben worden sind.

Wenn wir dieses berücksichtigen, was zu geschehen hätte nach dem Einführungsgesetze in Uebereinstimmung mit der Grundbuchsordnung, so weiden wir fiuden, daß die Kommission von den Ansichten der Regierung in der Gänze abgegangen ist. Sie hat einmal die Vorschrift über die Verfassung der Lastenstände gänzlich gestrichen, sie hat nicht zulassen wollen, daß gleichsam ein Konkursverfahren über die Forderungen der Hypothekargläubiger eröffnet werde und zwar im ganzen Königreiche, und daß Jedermann seine Forderung in einem bestimmten Termine anmelde und sie allenfalls im Prozesse geltend mache. Die Kommission hat eingesehen, daß diese Anforderung an die Hypothekargläubiger den bestehenden Rechtsgrundsätzen zum Theil widerstreitet; wie kann Jemand, der im Besitze einer Forderung ist, der ein Pfandrecht im Grundbuche eingetragen hat, wie kann der aufgefordert werden, sein Recht, welches er besitzt, nöthigenfalls in einem Prozesse durchzuführen. Ich sage, daß die Kommission diese Lehre ganz gestrichen hat, vielmehr der Ansicht ist, es genüge, wenn die Grundbuchsämter den Lastenstand aus dem alten Buche in das neue übertragen.

Was aber die Errichtung der Gutsstandsblälter betrifft, so glaube ich gezeigt zu haben, daß die Errichtung solcher Gutsbestandsblätter in Städten nicht nöthig sei, weil, wie erwähnt, dort die Theilbarkeit der Gründe besteht, und jeder Eigenthümer seinen Gutsbestandsbesitz in die Bücher eintragen ließ. Was die Landtafel betrifft, so war die Kommission auch der Ansicht, daß ein solches Verfahren nicht eingeleitet werde, um Gutsbestandsblätter zu formiren.

Es bleibt also nur das Land übrig, und da entsteht die Frage, ob es nöthig sei diese Gutbestandsblätter zu errichten. Meiner Ansicht nach sind sie nicht nöthig, weil die Gründe, die Grundbuchskörper, welche in die Grundbücher auf dem Lande eingetragen werden untrennbare, Grundbuchstörper sind, und weil, wie ich erwähnt habe, zu jener Trennung der Konsens nothwendig ist, und jeder abgeschriebene Grund ersichtlich gemacht werden muß.

Es muß aber auch die Frage auffallen, ob es sich auch der Mühe lohne, solche Gutbestandsblätter zu errichten? Nach der Regierungsvorlage sollen diese Gutbestandsblätter zuerst von den Steuerämtern nach dem Kataster angelegt werden; allein Jedermann ist einig in der Ansicht, daß der Kataster über das Eigenthum nichts beweist. Wenn nun dasjenige, was über diesen Rechtsbegriff keinen Beweis liefert zur Grundlage der Eigenthumsverzeichnung genommen weiden kann, so scheint mir, daß man dem Zwecke,


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den man erreichen will, die Fixirung des Eigenthums, die Ersichtlichmachung des Eigenthums mit dieser Grundlage nicht gedient habe. Wenn das aber dennoch vorgenommen würde, welche Folgen wird es haben? Daß jene, welche im Besitze von Grund-Parzellen sind, ebenfalls genöthigt sein werden, diesen Besitz anzumelden, und nöthigenfalls im Prozesse durchzuführen, wenn nämlich das Steueramt einen solchen Besitz einem anderen zugeschrieben — wenn das Steuramt sich nur an sein Katasterverzeichniß gehalten, und das faktische Besitzverhältniß außer Acht gelassen hat. Es würde daher in gewisser Beziehung daraus eine Liquidation des Eigenthums eintreten, was, wie ich glaube, ebenfalls eine Kalamität für das Land wäre wie die angesonnene Liquidirung der Hypothekarforderungen, und nammtlich für ein Land, das mehrere Jahre mit der Robotsablösung zu thun hatte, das mit der Servitutsablösung, Servitutsregulirung nicht fertig wird, und nun wieder Kommissionen in das ganze Land aussenden soll, um das Eigenthum der Einzelnen, der Privaten, woran dem Staate nichts gelegen ist, in ein Verzrichniß zu bringen. Die Landtags-Kommission ist zwar nickt der Ansicht gewesen, daß auch dieses Verfahren zu streichen ist, sie ist aber darin von den Vorschriften der Regierung abgewichen, indem sie sich zu den Ansichten bekennt, welche der Herr Hofrath Taschek in seinem Entwurfe der Grundbuchsordnung niedergelegt hat; man ersieht also daraus, daß die Kommission in beiden Beziehungen sowohl in Bezug auf die Formirung des Gutsbestandblattes als auch in Bezug auf die Neuformirung des Lasten-standes sich von der Regierungsvorlage entfernt hat und daß die Kommission zu diesem Schritte die besonderen Verhältnisse in Böhmen bestimmt haben. Aus diesem Schritte muß man doch den Schluß ziehen, es halte die Majorität der Kommission dafür, daß die Verhältnisse des Königreichs Böhmen der Art sind, daß sie ein eigenes Gesetz in der Richtung erfordern, wie die allgemeinen Vorschriften der Grundbuchsordnung im Lande durchgeführt werden sollen. Ich erlaube mir daher den Antrag zu stellen: es wolle der h. Landtag beschließen, es sei der h. Regierung der Wunsch auszusprechen, daß die eigenthümlichen Verhältnisse des Königreiches Böhmen es nothwendig machen, für dieses Königreich ein besonderes Durchführunggesetz einer allgemeinen Grundť bucksordnung zu erlassen. Ich glaube, daß mit einem solchen Antrage der Kompetenz nicht entgegen getreten werbe; wir sind zufrieden, daß die Grundbuchsordnung als ein allgemeines Gesetz beschlossen und sanktionirt werde, wir bitten aber nur um die Gestattung, daß das Land sich selbst unter Genehmigung Sr. Majestät vorschreibe, wie dieses Gesetz hierlands in Wirtsamkeit treten soll. Es ist doch klar, daß dies Gesetz nicht in gleicher Weise in allen Theilen des Kaiserreiches eingeführt werden kann. Wir haben ja Länder, wo nicht einmal Verfachbücher bestehen, wo in der That eine solche Anmeldung der Lasten vor sich gehen muß. Wir haben Lander, wo gar kein Eigenthum vorgeschrieben, wo ein Gutsbestandblatt errichtet werden muß. Nach diesen Ländern können wir uns doch nicht richten. Daraus folgt, daß für jedes Land ein eigenes Durchführungsgesetz bestimmt werden muß.

Ich glaube daher, daß der hohe Landtag die-sem von mir gestellten Antrage beistimmen werde, indem er gewiß nur etwas bezweckt, was für das ganze Land vom Heile ist.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort? (Hosrath Taschek und von Waidele melden sich).

Herr Hofrath Taschek hat sich früher zum Worte gemeldet, ich werde Herrn v. Waidele dann das Wort ertheilen.

Hofrath Taschek: Die Zeit ist bereis so weit vorgerückt, daß eine materielle Entscheidung, beziehungsweise Begutachtung der vorgelegten Frage kaum mehr ausführbar ist. Um die Sache aber dennoch in einen Gang zu bringen, der den allgemeinen und speziellen Interessen des Landes zuträglich wäre, würde ich folgenden Vorgang für angemessen erachten: Ich möchte bezüglich der künftigen Grundbuchsordnung mit Ausschluß der landtäflichen, und zwar mit Ausschluß derselben aus dem Grunde, weil ich die Manipulation, wie sie jetzt bei der böhmischen Landtafel besteht, für besser halte, als wie sie von Seite der Regierung für die Grundbücher vorgeschrieben wird, und weil bei der zurbehnung der einzelnen Körper, die der Landtafel in liegen, in Bezug auf die Gründe, insbesondere auf die Lasten das Verfahren, was für kleinere Korper praktisch durchführbar ist, bei größeren Körpern man auf manche Schwierigkeiten und Unzukömmlichkeiten stoßen würde, — eben aus diesen Gründen würde ich die künftige Grundbuchsordnung blos mit Ausschluß der landtäflichen Objekte zur Geltung zu bringen suchen, und die Regierung ersuchen, sie möge im Wege eines Reichsgesetzes, nachdem es sich um allgemeine Grundsätze handelt, entscheiden, welche wesentlichen Punkte und Momente die neue Grundbuchsordnung in sich enthalten solle, wie wir es in einem Falle schon bei dem Gemeindegesetze gehabt haben. Die Ausführung derselben wäre Sache der betreffenden Länder, denn allgemein die Art und Weise, wie die Grundbücher selbst geführt werden sollen, kann nach den einzelnen Ländern geschieden sein. Auf jeden Fall wird aber die Vorschrift über die Einführung der neuen Bestimmung gewiß in jedem Lande eine andere sein müssen, weil die bisherigen Verhältnisse derselben wesentlich verschieden sind. Es wäre auch der Weg möglich gewesen, und diesen habe ich geglaubt im vorigen Jahre zu betteten, indem ich mir erlaubt habe, eine vollständige Grundbuchsordnung mit der Einführungsverordnung dem hohen Haufe vorzulegen, indem ich mir dachte, es wäre dann nach den gefaßten Beschlüssen die Möglichkeit verhanden, die


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selbe dem Reichsrathe vorzulegen und mit der Genehmigung bezüglich der allgemeinen Vorschriften im Lande als Gesetz zur Geltung zu bringen. Nachdem dies nicht geschehen ist, dürfte die von mir früher ausgesprochene Ansicht derjenige Weg sein, der uns zu einen Resultate bringen würde. Es ist nur zu bedauern, daß die Zeit nicht mehr zureicht, über diese allgemeinen Grundsätze sich gleichfalls auszusprechen; allein ich halte dies doch von minderer Bedeutung, weil diese allgemeinen Grundsätze jedenfalls in das bürgerliche Recht gehören, und als solche einen Gegenstand der Kompetenz des engern Reichsrathes bilden, und da in dieser Beziehung das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch bereits durch eine lange Reihe von Jahren in diesen Provinzen gilt, dürfte die Feststellung mit den einzelnen Landesinteressen nicht kollidiren. Hätten wir aber die Grundsätze, so würde es am zweckmäßigsten sein, nach dem Stande der Grundbücher in jedem einzelnen Lande die Art und Weise sowohl der Führung derselben, als die Art und Weise, wie der Uebergang der bisherigen Grundbücher in die neue Form zu Stande gebracht werden sollte, zu bestimmen. Ich würde mir daher den Antrag erlauben, das h. Haus möge einen Beschluß in dieser Richtung fassen. (Bravo).

Oberstlandmarschall: Herr von Waidele! (zu Herrn Hofrath Taschek gewendet). Herr Hofrath werden die Güte haben diesen Antrag zu formuliren?

Hofrath Taschek: Ich werde es, Exc. —

Von Waidele: Ich werde mir erlauben den Herren Vorrednern einzeln in ihrem Gedankengange zu folgen. Herr Grf. Thun hat vor Allem wieder herausgehoben, daß es sehr zu bedauern sei, daß in der Vorlage der Kommission nicht mit einem eigenen Paragraphe des Bestandes der Landtafeln gedacht werde.

Nun es ist der Landtafel, ihrer Fortführung und der Art, wie sie nach der Meinung der Kommission in Böhmen fortgeführt werden soll, im §. 5 ausdrücklich gedacht worden. Eine Versicherung aufzunehmen, daß die Lanbtafel auch wirklich bestehen solle, glaubte die Kommission wirklich nicht mehr für nothwendig zu erachten.

Ueberhaupt ist die Kommission in ihrer Melrheit von dem Mißtrauen an die h. Regierung nicht ausgegangen, daß sie beabsichtige, mit der neuen Grundbuchsordnung hinterrücks der böhmischen Landtafel ein Ende zu machen. Die Mehrheit der Kommission war von diesem Mißtrauen ganz und gar entfernt, weil viele Mitglieder dieser Kommission von dem Gange, welchen die Gesetzgebung in dieser Beziehung genommen hat, so unterrichtet waren, daß sie unmöglich der Regierung diese Zumuthung oder diesen Hintergedanken andichten könnten.

Der Gang der Gesetzgebung in Grundbuchsund Landtafelsachen ist wirtlich ein höchst eigenthümlicher, und zeigt, daß das jetzt in Berathung befindliche Gesetz seit 70 Jahren dem Lande Böhmen namentlich versprochen ist, leider aber durch ähnliche Vorfälle, wie sich solche vor unseren Augen zum zweiten Mal ereignen, immer an der Realisirung verhindert wurde.

Schon im Jahre 1790 hat die Regierung ein Landtafelpatent, ein Grundbuchspatent durch eine öffentlich kundgemachte Verordnung in Aussicht gestellt und namentlich dieses auch für Böhmen gethan. Es war damals auch schon das Landtafelpatent für Böhmen und Mähren wirklich im Zuge der Verhandlung.

Allein es ist sehr bedeutungsvoll, den Gang, welchen die Regierung in dieser Beziehung eingehalten hat, etwas genauer zu verfolgen. Man kommt damit zu der Einsicht, es könne der Regierung gar nicht einfallen, die Landtafel in den verschiedenen Ländern in Frage zu stellen.

Es ist nämlich schon im Jahn 1784, nachdem die alte Landtafel des Königreiches Böhmen, soweit sie nach ihrer alten Verfassung und alten Einrichtungen als ein Grundbuchsinstitut bestand, dem damals errichteten Landrechte untergeordnet worden war, auch verordnet worden, es möge sich vom Landrechte über die Anmerkungen von Seite des Hofrathes von Keeß geäußert werden, welche derselbe aus Anlaß der böhmischen Landtafel bei der Erörterung der Justizpflege in Böhmen gemacht hatte.

Es wurde dem Appellationsgerichte die vollständige Art und Weise der angesonnenen Regulirung der böhmischen Landtafel sammt jener Manipulation mitgetheilt, welche in Oesterreich ausgeübt wird, und sich als so einfach als verläßlich bewährt habe.

Darüber wurde nun eine Reihe von Verhandlungen eröffnet, welche in den Jahren 1784 und 1785 Mischen Prag und Wien gelaufen sind.

Mit einer in der Natur der Sache gelegenen Zähigkeit sind die hierländischen Behörden an dieses Ansinnen der hohen Regierung gegangen, und haben in vielfacher Weise die bis dahin beobachteten Vorgänge befürwortet, und einzelweise auch in die ihnen vorgeschlagene Manipulation hineinzubringen ge-trachtet. Das wurde nun punktweise sehr genau, sowohl im Lande als wie auch bei den Verhandlungen der Hofstellen in Wien erörtert, geprüft und mit einem Entwürfe erledigt, der von Wien aus am Ende des Jahres 1789 an das hiesige Oberlandesgericht, und an das böhmische Landrecht gelangte.

Da muß ich nun dazu die Zwischen-Anmerkung machen, daß die Grundbuchsangelegenheiten inzwischen in anderen österreichischen Ländern schon auf ein vorgerückteres Stadium geführt waren.

Schon im Jahre 1730 wurde die steierische Landtafel mit einem geregelten Haupbuche versehen, als mit der eigentlichen kapitalen Einrichtung eines guten, Landtafelinstitutes oder eines Grundbuches, ebenso wurden in den Jahren 1736, 1763 und 1772 für Steiermark Grundbuchspatente gegeben: es wurde dem Lande Kärnthen im I. 1746 ein Land-


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tafel-Institut mit der ordentlichen Einrichtung eines Hauptbuches zu Theil; in den Jahren 1758 und 1754 sind Niederösterreich und Oberösterreich mit Landtafelgesetzen betheilt worden, und so folgten eine Reihe von Ladtafeln- und Grundbuchspatenten in den verschiedenen Provinzen, welche mit Hauptbüchern versehen wurden.

Dies war der Stand der Sache, als es sich hier um die Reorganisirung der böhmischen Landtafel gehandelt hat. Diese Reorganisirung sollte ganz vorzüglich dahin führen, aus den bloßen Ur-kundenbüchem, wie sie in der alten Einrichtung der böhmischen und mährischen Landtafel bestanden, auch ein Hauptbuch zu machen, und mit dem Hauptbuche die Verläßlichkeit, die schnelle Übersicht für Jeden, der daran einen Theil oder ein Interesse hat, herzustellen, zugleich aber auch die höchstwichtige und bedeutsame Folge, daß durch eine, ich möchte sagen, abschriftmäßige Reproduzirung des betreffenden Hauptbuchbestandes für jedes Gut sogleich ein Extrakt verfertigt werden könnte, was bis damals nicht der Fall war, so lange man eben nur Urkundenbücher hatte.

In diesem Stande der Verhandlungen kam nun im Jahre 1789 jener Entwurf in 113 Paragraphen von der Regierung an das Land Böhmen resp. an die Landesbehörden Böhmens mit dem Auftrage, sie in den Landes-Kollegien zu prüfen, zu begutachten und das Resultat der Berathungen nach Einvernehmung der Stände wieder der hohen Regierung vorzulegen.

Das ist denn nun reiflichst geschehen. Es wurde dieser Entwurf in den verschiedensten kommissionellen Berathungen durchgeprüft, und das Resultat war dasjenige, daß der damalige Landrechtspräsident Bieschin mit den 113 Paragraphen der gesummten Instruktion noch eine Scheidung vornahm, und dasjenige, was für die Parteien zu wissen nothwendig war, in ein Landtafelgesetz, dasjenige, was nur für die Behörden zu befolgen war, in eine Landtafel-Instruktion verwiesen hat, und so wurde der Entwurf dann auch der ständischen Landesvertretung vorgelegt. —

Bei dieser Vorlage an die Stände hat sich nun die eigenthümliche Erscheinung herausgestellt, daß dieselben viel bereitwilliger in diese Aenderung der böhm. Landtafel eingegangen sind, als es anfangs die Behörden waren. Es hat sich nämlich die Majorität des ständischen Kollegiums damals gleich von vornherein auf das Entschiedenste für diese Aenderung ausgesprochen; dieser Vertretungskörper hat mit Offenheit die Uebelstände geschildert, welche sich aus dem damaligen Stande der alten Landtafel für das praktische Leben gezeigt hatten, er hat namentlich die Mühsale, die jeder Interessent hatte, um nur zur Kenntniß des Standes seines Gutes zu gelangen, deutlich herausgehoben, er hat sich besonders eingänglich geäußert über die Schwierigkeiten, welche man mit den Extrakten hatte. Denn nach der Verfassung der böhm. Landtafel konnte man, wie es natürlich ist, die Extrakte nur durch die Beamten erlangen, aber in die Bücher selbst durfte keine der Parteien eigenen, ich möchte sagen, mit der Hand der Nachschlagung und Nachforschung verfolgten Einblick nehmen, keine Partei durfte die Bücher selbst durchgehen, sondern es durften dies nur die Landtafelbeamten. Nur diese allein besaßen auch eine Kenntniß der Bücher; sie selbst tonnten auch die Extrakte nur nach einer äußerst mühevollen und schwerfälligen Durchforschung der Urkundenbücher herausgeben, weil alles nur in Hunderten von Büchern zerstreut war. Es wurde damals auch von den Ständen herausgehoben, daß man häufig Extrakte bekomme, welche obwohl über dasselbe Gut, doch von einander verschieden waren. Es lag dieses wohl nur in der außerordentlichen Voluminosität des Schatzes von Urkunden, welche die böhm. Landtafel in ihren Büchern aufgestapelt hatte. — Nur eine kleine Minorität von drei Stimmen, worunter zwei Geistliche waren, hat sich damals gegen die beabsichtige Einführung der Aenderung ausgesprochen; nur diese hat, um es mit Einem Worte zu bezeichnen, auf dem Satze bestanden: ,Sint (tabulae) uti sunt — aut non sint!" Nachdem auf diese Art das Operat wieder zurückgelangt war, erfolgte die Sank-tionirung mit dem Patente von 22. April 1794 und zwar so, daß von dem ursprünglichen Entwurfe, der von Wien ausgegangen war, höchstens neun bis zehn Paragraphe des eigentlichen Patentes eine Aenderung in den hierländigen Berathungen erlitten hatten.

Es war aber auch schon der Hieher gelangte Entwurf das Produkt aller derjenigen Erfahrungen, die man mit den Landtafeln der anderen Länder bereits seit der Mitte des vorigen Jahrhundertes und mit den Grundbüchern anderer Länder gemacht hatte, also naturgemäß ein sehr gereiftes Produkt.

Daher kann man in der That sagen: Böhmen und Währen können stolz sein auf dieses Landtafelpatent, auf die darauf gegründeten reorganisirten Land, tafeln; allein wenn man der Wahrheit die volle Ehre geben will, kann man nicht sagen, daß die eben gegenannten beiden Länder die Geburtsstätte dieses Gesetzes und dieser Einrichtung find, sondern es sind dieses diejenigen Länder, welche die früheren Proben und Erfahrungen durchgemacht hatten, welche Hauptbücher bereits längst begründet und darüber Erfahrungen eingezogen hatten; diese haben eigentlich die Elemente zu diesem gereiften Produkte gegeben.

Und nun, meine Herren! dieses Landtafelpatent wurde von der h. Regierung in dem weiteren Gange der Gesetzgebung fortwährend als die Basis des Fortschrittes auch für andere Länder angenommen. Bis auf die neueste Zeit haben sich alle Grundbuchseinrichtungen, alle Detailvorschriften, die nachgefolgt sind, auf dieses Landtafelpatent bezogen, welches wohl


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in den Grundzügen mit dem österreich., steierischen, kärnthenschen u. s. w. übereinstimmt, welches sich aber doch in viel gereifterer Form darstellt. Nur auf dieser Basis, möchte ich sagen, wurde von öster-reichischer Gesetzgebung weiter gebaut.

Dieser Gang, m. H., in der Gesetzgebung über Landtafel und Grundbuchswesen ist entscheidend auch für die heutige Debatte; insbesondere wenn man weiß und verfolgen kann, wie fort und fort nur auf dieser Basis gearbeitet wurde, wie der Entwurf jener Grundbuchsordnung, die wir vorliegen haben, nichts anderes darstellt als eine Ausbildung des Verfahrens unseres Landtafelpatentes; eine Ausbildung, die vielleicht aus juristischen Gründen in Manchem bestlitten werden kann, was ich nicht in Abrede stelle; aber soviel ist gewiß, man hat sich bemüht auf unserer alten Basis auch diese Vorlage konsequent durchzuarbeiten, und zwar auf dieser längst gegebenen Grundlage im Zusammenhange mit dem bürgert. Gesetzbuche, welches den deutsch-slavischen Ländern gemeinsam ist.

Nun bitte ich zu bedenken, m. H., daß auf dieser Grundlage alle vorhergegangenen Entwürfe gemacht worden sind; dieser Entwurf, den wir heute vorliegen haben, das ist, möchte ich sagen, ein schon zehnmal durchgesiebtes Projekt; von den Zehner-Jahren diese Jahrhunderts herwärts wurden fort und fort. Entwürfe in dieser Beziehung gemacht und scheiterten häufig nur an dem etwas erweiterten Wirkungskreise, welchen man bei der Sanktionirung vor Augen hatte, indem man auf Eigenthümlichkeiten weiterer Provinzen Rücksicht nahm, die man auch in den Umfang der Grundbuchs-Gesetzgebung einbezieheu wollte und mit weisem Ermessen einbeziehen wollte. Denn es kann nicht zweifelhaft sein, daß wie für jede Reich in seinem Ganzen Ein Geld, Eine Münze nothwendig sind, auch der gemeinschaftliche Verkehr solche Einrichtungen gebieterisch fordere, welche wieder auf die Gemeinschaftlichkeit der Hypothekar-Gesetzgebung zurückführen. Die gemeinsame Kreditfähigkeit, ein gleiches Hypothekensystem, ist ein wesentlicher Faktor in Einem einheitlichen Reiche, und die Regierung hat immer darauf hingearbeitet; allein sie hat es immer und immer wieder nur mit Berücksichtigung der zur Zeit noch vorhandenen Eigenthümlichkeiten der einzelnen Provinzen erreichen wollen.

So kam nach der Erweiterung des legislatorischen Schauplatzes des Reiches, nach der Erweiterung seiner Grenzen immer wieder eine neue Berücksichtigung für dieses oder jenes Land dazu und verhinderte, möchte ich sagen, die Sanktionirung.

Nun lag aber, bevor die große staatsrechtliche Umwälzung im I. 1848 vor sich ging, bereits schon ein von der Justiz-Gesetzgebungs-Hof-Kommission mehrmal ausgearbeitetes reifes Projekt vor; da waren wieder diese Zeitverhältnisse der Grund, warum die Sanktionirung nicht erfolgte. Endlich in den Jahren 1849, 1850 trat die große Erweiterung, möchte ich sagen, der specifischösterreichischen Justizpflege auf ein großes neues Gebiet ein, nämlich auf Ungarn, Siebenbürgen, Kroqtien und Slavonien. Die Regierung hat da wieder darauf Bedacht genommen, dieselben Projekte, dieselbe Basis des böhm. mährischen Landtafel-Patentes in ihrer längst vorbereiteten Neugestaltung für diese Länder anwendbar zu machen, und im J.1853 erfolgte die Einführung der ungarischen Grundbuchsordnung, wovon im Grunde genommen die jetzt vorliegende nur eine andere Auflage ist.

Diese Grundbuchsordnung wurde aber dort ohne wesentlichen praktischen Anstanden in jenen Ländern mit so verschiedener materieller Gesetzgebung glücklich durchgeführt.

Das hinderte aber nicht, daß im verstärkten Reichsrathe (1860) dieses Operat, ja überhaupt das ganze neue Grundbuchswesen mit einer solchen Erbitterung, einem solchen Hohne, mit einer solchen Schmach für die Regierung angegriffen wurde, welche ein bleibendes Denkmal für das damalige Intriguenspiel sein wird. (Oho!)

Ja, m. H., dieselben Angriffe, von denen man hätte glauben sollen, daß sie dazu führen müssen, augenblicklich das ganze ungarische Grundbuchswesen in die Luft zu sprengen, wohin haben sie geführt? Nachdem in diesen Ländern Alles wieder weggefegt worden war, was zum Wohle dieser Länder von österreichischer Justiz dort eingefühlt gewesen ist, hat man wohlweislich die Einführung der Grund bücher und alle unsere Grundbuchseinrichtungen ganz stillschweigend als eine große Wohlthat der Länder hingenommen, sie bestehen noch heute, (Rufe: Sehr gut! Bravo) noch heute ist alles still darüber, über jenen ungeheueren Druck, der damit ausgeübt worden sein sollte, über den ungeheuern Druck dieses Grundbuchwesens! (Rufe: Sie mußten wohl!)

Nein, m. H., es war eine Gelegenheit allerdings da, wo sie nicht schweigen mußten, wie man uns eben eingewendet hat. Man. hatte die Judex-Kurial-Kommission eingesetzt, welche freie Hand hatte, eine Art neuer Justizpflege zu berathen und zu beschließen. Diese hätte auch hinsichtlich der Grundbücher eine Veränderung machen können, die halte dazu freies Spiel gehabt, sie aber hat sich wohl gehütet, dies zu thun; sie hatte die Macht, die Gelegenheit zu sprechen, sie hat sich wohlweislich gehütet, jene große Wohlthat diesen Ländern wieder wegzunehmen.

Das ist eine der neuesten Phasen unseres Gesetzentwurfes, allein auch diese hat wieder nur dazu geführt, daß die h. Regierung in ihrem wirklich außerordentlichcn Langmuth gegenüber von den ihr gemachten Vorwürfen und Schmähungen hat sich bemüht, dem ungeachtet selbst das kleinste Körnlein von Grundhältigkeit, was vielleicht barin gelegen sein konnte, mindestens zu Gunsten der andern Länder davon zu entfernen, indem sie dieses Projekt wieder einer Ueberarbeitung unterziehen ließ und

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zwar von einer der Koryphäen der österreichischen Jurisprudenz. Die so vollzogene Ueberarbeitung liegt uns heute vor.

M. H.! Aus dieser Geschichte der Grundbuchordnung ersehen Sie, daß nicht im Entferntesten der Regierung es gemäß ihrem eigenen Gange, den sie in der Gesetzgebung einhielt und einhält, einfallen konnte und eingefallen ist, die Landtafeln auszutilgen oder die Landtafeln zu vernichten. Welches Interesse hätte die Regierung denn, nachdem sie gerade aus den Landtafeln, aus dem landtäflichen Großgrundbesitze, einen neuen Faktor für die konservativen Interessen in den Landesvertretungen geschaffen hat, auf die Zerlegung der Landtafeln zu sinnen? (Rufe: Sehr gut!) Wer diese Idee der Regierung als eine ernst gemeinte unterlegt, der muß, wie ich glaube, der Meinung sein, daß die Regierung von Sinnen gekommen ist (Heiterkeit links)... Denn wenn man die Fundamentaleinrichtungen des Staates mit einem solchen Institute verwachsen läßt und unter Einem dieses Institut untergraben wollte, so wüßte ich wahrlich nicht den Charakter dieser Vorgangs-weise anders zu bezeichnen. Diejenigen, die mit dem Gange der Geschichte, mit dem Gange der Gesetzgebung näher und durch ihren Beruf vertraut worden sind, können nun und nimmermehr das geringste Mißtrauen haben, daß die Regierung selbst auf die Verrichtung der Landtafel sinnt. Verbessern will sie dieselbe, das ist wahr! M. H., ich bin gewiß ein Vertreter und Vertheidiger der böhmischen Landtafel, der ich sehr nahe angehöre und die zu kennen mein Beruf und meine Pflicht ist. Ich kann aber nur sagen, daß so sehr ich die Vorzüge der böhmilchen Landtafel anerkenne und im Vergleiche zu andern hoch preise, ich doch sehr gut aus der Praxis weiß, daß sie manche Lücken hat und der Verbesserungen sehr wohl bedürftig ist.

Diese Verbesserungen wollen Sie ihr endlich geben und gönnen, m. H., und sie nicht immerfort durch ein bloßes Mißtrauen hintanhalten und einen neuen Stein des Anstoßes legen, damit diese Verbesserungen nicht ins Leben treten. Es ist sehr dringend nothwendig, daß diese Verbesserungen nach 70 Jahren endlich einmal kommen. Bis es sich um das Besitzstandblatt handeln wird, dann werde ich einen oder den andern Beleg beibringen, wie hochwichtig für die Besitzer von Gütern es ist, daß auch diese ihnen in dem Anfang vielleicht beschwerlich scheinende Institut der Einführung des Besitzstandblattes ihnen zu Theil wird, wichtig zur Erhöhung ihrer Kreditsfähigkeit und zur Befestigung der Rechtszustände, gesicherter Zustände ihrer unbeweglichen Güter. (Rufe: Sehr gut!)

M. H., der Herr Gf. Leo Thun hat ferner in Beanstandung gezogen, daß die Kommission sich bald des Ausdrucks "öffentliche Bücher," bald "Grundbücher," und nur zu wenig des Wortes Landtafel bedient. Ja, m. H., die Grundbuchs-kommission hat, ich möchte sagen, ausschließlich nur aus Fachmännern bestanden, welchen das bürgerliche Gesetzbuch geläufig sein muß: es ist ja ihre Pflicht, ihre Schuldigkeit, ihr Beruf. Die Grundbuchskommission hat wenn es sich um die Allgemeinheit der Bücher, nämlich um Grundbücher und Landtafeln gehandelt hat, sich des Ausdruckes öffentliche Bücher bedient; so sehr schwankend das für Andere sein mag, war das bei einem Justizgesetze, bei der Grundbuchsordnung etwas Natürliches. Es hat sich nämlich dir Grundbuchskommission nur des nämlichen Ausdruckes bedient, dessen sich auch das bürgerliche Gesetzbuch bedient in gleicher Richtung in einer Reihe von Stellen. Während Se. Exc. Gf. Leo Thun seine Anstände ausgesprochen hat, habe ich nur flüchtig einige Stellen durchgegangen, die mir ins Gedächtniß fallen wollten. Es waren 16 Stellen, wo das bürgerliche Gesetzbuch von den Grundbüchern, von der Landtafel und von öffentlichen Instituten dieser Art überhaupt spricht, und sich des Ausdruckes "öffentliche Bücher" bedient. Das ist der unschuldige Grund des Verbrechens der Kommission, daß sie sich eines schwankenden Ausdrucks bedient hat. Ja, wo ein gewisser, sei es auch im gemeinen Leben ein schwan-kender Ausdruck zum Terminustechnicus für die Gesetzgebung geworden ist, da darf man, glaube ich, da soll man wohl auch, wenn man den Bestand der Verhältnisse überhaupt voraussetzt, und wo man wieder auf Gesetze davon ausgeht, auf ihn Rücksicht nehmen. Ich erlaube mir zugleich zu bemerken, daß im §: 321, 322, 431, 445 u. s. w. in mindestens 16 Stellen der Ausdruck in diesem Sinne vorkommt. Es wird sich daher wohl daraus die gewünschte Orientirung ergeben, was denn die Kommission mit diesem Ausdrucke gemeint hat.

Se. Exc. der Herr Gf. Leo Thun hat in Aussicht gestellt, einen Antrag zu überreichen, wo eine Ermächtigung erbeten werden soll, nach §. 18, III. ein solches Gesetz, wie es eben in Frage steht, mit einer Durchführungsverordnung der Landesvertretung zuzuweisen.

Diese Ansicht hat, wie ich glaube, keinen Anstand. Ich bin ganz und gar nicht abgeneigt, auch darauf einzugehen; allein ich mache darauf aufmerksam, was die Kommission eigentlich abgehalten hat, gleich direkt auf dies hinauszugehen, das war etwas Unverfängliches; es kommt nämlich daher, daß so eine Durchführungsverordnung in der verschiedensten Art für die verschiedenen Anlässe und Länder bisher praktisch war, und daß auch in einzelnen Beispielen einzelne Sorten dieser Durchführungsarten schon bezeichnet werden können; dazu gehört vor allem die Vollzugs-Anordnung mittelst eines allgemeinen Gesetz es auch für die Durchführung in allen Reichstheilen. Nun das gestehe ich zu, als Kommission Mitglied, das auch an den Beschlüssen der Kommission Theil genommen hat, daß bei der Grundbuchsordnung wirklich Anhaltspunkte sind, die das ge-


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wissermaßen nicht zulassen werden. Ich habe nämlich auch zu Denjenigen gehört, welche es für einen Mißgriff angesehen haben, daß die Regierungsvorlage mit diesem zweiten Gesetz-Entwurfe, so zu sagen, Alles unter einen Hut bringen will, ohne doch in der That so mit Einem Wurfe alle Verhältnisse ganz erschöpfen zu können. (Rufe: Hört! Hört!)

Ich war in der That einer Derjenigen, die es movirt haben, daß man die Bedürfnisse des Landes hier mit aller Präzision herausheben solle. Allein, m. H., wenn es auch nicht möglich ist, eine gleiche Durchführungsverordnung für alle Länder zu erlassen, so sind noch zwei Fragen dabei zu berücksichtigen, nämlich 1. ob denn nicht ganze Gruppen von Ländern sich .unter eine und dieselbe Durch führungsart bringen lassen, und vielleicht gebracht werden müssen; und da zweifle ich keinen Augenblick, — um nicht in Weitläufigkeiten auszugehen, beschränke ich mich auf ein Beispiel — es werde Böhmen und Mähren, vielleicht auch Schlesien ganz gewiß hier in gleichem Bedürfnisse übereinstimmen.

Ebenso aber mache ich auch aufmerksam, m. H., daß eben so gut noch eine zweite Art von Durchführungsverordnungen zur Anwendung kommen kann mittelst eines Reichsgesetzes, in welchem man sagt, das und das soll allgemein bei der Durchführung in allen Ländern beobachtet werden, jedoch soll das und das z. B. für Böhmen und Mähren, und das und das für Kärnthen, Krain und dgl. gelten; das märe ebenso gut möglich und kann unter Umständen verfassungsmäßig nothwendig fein. Das ist auch eine Seite der Frage, in welcher ein Reichsgesetz mit aller Berücksichtigung der Bedürfnisse der einzelnen Länder sich sehr gut denken läßt. Allein ich für meine Person bestehe nicht auf einem Reichsgesetze, ich bin ebensogut dafür, wenn es die Verhältnisse d. h. die einzelnen Bestimmungen und Paragraphe erlauben werden, auch für Böhmen ein Landesgesetz zu befürworten. Ich bin fern davon, mich zu entstiren, daß es nur ein Reichögesetz sein solle. Allein es ist eben die große Frage, ob das eben geht, ob damit nicht auch Spezialitäten der Länder berührt werden müssen, welche dem ungeachtet, trotzdem daß es Spezialitäten sind, in die allgemeine Gesetzgebung, in das materielle Recht mit hinübergreifen, und für diese Fälle bleibt nichs Anderes übrig, als ein spezielles Reichsgesetz. S. Ex. Graf Thun hat uns selbst daŤ Beispiel gegeben von einem allerspeziellsten Gesetze, von dem speziellen. Gesetze über die Besitzfähigkeit der Juden in Černowitz. Das muhte, weil es etwas betraf, was nur der Reichsgesetzgebung angehören konnte, im Reichsrathe berathen werden. Also es folgt aus diesem Beispiele schon, daß Etwas die speziellen Verhältnisse der Länder berücksichtigen kann und vielleicht muß, aber dem ungeachtet in ein Reichsgesetz kommen kann. Indessen ist es immerhin möglich, und ich will das nicht im Mindesten von vornherein in Abrede stellen, daß man es vielleicht so veranstalten könnte, vielleicht wenn auch sehr kunstreich, daß man ein Durchführungsgesetz für die einzelnen Länder macht mit Ausscheidung aller solcher dahin gehörigen Bestimmungen, welche auf das allgemeine Recht einen Rückeinfluß nicht nehmen. Nun, für diesen Fall könnte es allerdings möglich sein, daß z. B. von der Vorlage hier, die von der Kommission ausgearbeitet wurde, vielleicht 8, 10,12 §§. herausgeschnitten und nur allein für Böhmen als ein Landesgesetz proponirt würden. Es wird sich aber auch dann, m. H., immer fragen, ob nicht etwa die Gemeinsamkeit mit einer Gruppe anderer Länder, die ganz gleiche Verhältnisse mit diesem Lande haben, nicht auf einen andern Weg naturgemäß hinführe.

Indessen, wenn es so gemacht werden sollte und könnte, daß man nur dasjenige, was sich speziell auf Böhmen bezieht, herausnehmen könnte, warum sollte es nicht auch ein Landesgesetz sein? Aber deswegen, um irgend etwas für die Landesgesetzgebung in dieser Richtung zu okkupiren, zu vindiziren, deswegen die Sache selbst zu hindern, das ist kein Grund! Wir können heute in der That, und ich glaube in einigen Stunden sogar, wenn wir nur über die hauptsächlichen Prinzipien-Fragen einig sind, über die Bedürfnisse des Landes Böhmen bezüglich der Durchführungsverordnung ganz gut zurecht und zu Ende kommen.

Es ist nichts Anderes, als ein einziges Prinzip, was hier eigentlich in Frage steht bei dieser Vorlage und bei den Abweichungen, wie sie die Kommission beantragt gegenüber der Regierungsvorlage, es ist nämlich das, ob die h. Versamlung mit der Kommission anerkennt, dass es in Böhmen schon Grundbücher gibt. Nun ich hoffe, diese Anerkennung weiden wir zu Stande bringen, daß es also in Böhmen Grundbücher gibt, welche schon sowohl Besitzstände als Lastenstände geregelt und festgestellt haben. Haben wir uns über diesen Grundsatz geeinigt, so können wir getrost auf derselben Bahn gehen, die uns bei der Landtafel zu einem glücklichen Ende geführt habe.

M. H., ich weiß sehr wohl, die böhmische Landtafel wurde nicht in einem Tage gemacht, die böhmische Landtafel hat 30 Jahre gebraucht, bis sie ganz vollendet war. Aber, m. H., was heute hier in Frage steht, war es nicht im entferntesten, was diese 30jährige Verzögerung nach sich gezogen hat; es war in Böhmen die Eigenthümlichkeit der Jurisdiktionsverhältnisse, und dies zu ermitteln, war außerordentlich schwierig, nicht allein bei den Dominikalgütern, sondern auch und noch mehr bei kleineren Parzellen, bei Städten, namentlich bei einzelnen Realitäten, die eineil beinahe unbestimmbaren Charakter hatten.

Diese Verhältnisse hatten nun zur Folge, daß die Verhandlung durch so viele Jahre gedauert hat,


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In Währen war das nicht der Fall, in Mähren ist man mit demselben Landtafelpatente, mit derselben Einrichtung dahingekommen, daß man daß Landtafel-Hauptbuch binnen 2 Jahren zustande gebracht hat. Im Jahre 1794 erfloß das Patent, im 1796 war das Hauptbuch der mährischen Landtafel fertig und die große Gründlichkeit, mit der man bei so großen Urkundenschätzen, wie sie die böhmische und mährische Landtafel enthält, vorgehen mußte die Schwierigkeiten der Judizirung von landtäflichen Urkundenbüchern, die werden wir bei einzelnen Grundbüchern auf dem Lande und in der Stadt gewiß nicht findm.

Die Landtafel kommt dabei gar nickt mehr in Frage, denn die Landtafel fällt nach unserem Antrage ganz aus dem Spiel. Nach dem Antrage der Kommission würde die Landtafel und deren Einrichtung nach der neuen Grundbuchsordnung blos den einzelnen administrativen Anordnungen des Böhmischen Oberlandesgerichtes unterliegen. Jene alte Schwierigkeit der Sache bleibt hier ganz aus.

Also, m. H., wir können sehr leicht unsere Wünsche, seien fie giltig für ein allgemeines Reichsgesetz, seien sie giltig für ein spezielles Reichsgesetz oder seien sie giltig für ein Landesgesetz, schon heute der Regierung eröffnen, und ich glaube sehr, wir haben allen Grund es zu thun, es noch heute zu thun.

Seit zwei Jahren schon hat die hohe Regierung, wie Se. Excellenz der Herr Regiemngsvertreter schon gesagt hat. die Vorlage dem hohen Landtage und zwar wiederholt vorgelegt. Daß eine Vorlage, die anfangs des Jahres 1863 gebracht, welche heuer anfangs März erneuert wurde, am Schlusse der Landtagssession 1864 noch nicht einmal von allen Herren Abgeordneten durchgelesen war, wie es von einem meiner Herren Kollegen behauptet worden ist, mag immerhin wahr sein; das kann aber die hohe Regierung in ihrem Vorgange mit Grund länger nicht hindern. Es ist ganz richtig; die Kommissionsverlage hat auch große Zeit in An-spruch genommen, am 1teu Mai waren wir mil der Berathung der Grundbuchsordnung fertig, am 12. erst mit den Durchführungsverordnungen im Reinen.

Dann hat der Herr Referent und Berichterstatter nur wenige Tage und Nächte gearbeitet, um die Beschlüsse festzustellen und die Berichte zu beenden; dann erfolgte die Uebelsetzung und die Drucklegung, und so kam es, daß beinahe am Schlüsse der Session, am Mittwoch der vorigen Woche die Kommissionsvollage in die Hände der Abgeordneten dieses hohen Hauses gelangte. Das ist allerdings wahr, allein in der That, auf das will ich aufmerksam machen. Die Wünsche und Bedürfnisse des Landes, die uns hinsichtlich der Durchführung in die Augen fallen, wenigstens diese so schnell als möglich zu präcisiren und zur Kenntniß der hohen Regierung zu bringen, ehe noch das ganze Grunobuchsprojekt dem Reichgrathe vorgelegt wird, das ist eine sehr dringende Sache, wie ich glaube. Ich möchte daher dafür sprechen, daß man ohne Weiters in diese Durchführungsverordnung eingehe, sie so gründlich als man wünsche und wolle berathe, aber doch wenigstens das praktische Resultat von Beschlüssen darüber zu Stande bringt, denn es wäre höchst bedauerlich, wenn dieses nicht geschehen würde. Es ist besonders ein Land, welches mit uns ein gleiches Bedürfniß hat, nämlich Mähren. Das war so eilig mit der Berathung der Durchführungs-Verordnung, daß der mährische Landtag im vorigen Jahre, bevor principiell auf die Grund-buchsordnung eingegangen ist, gleich die Durch-führungs-Verordnung zu Ende berathen hat.

Da aber die Versammlung des mährischen Landtags damals dazu durch die Umstände gedrängt war, dies nur in einer etwas summarischen Weise abzuthun, .so wurde, jener Hauptpunkt, der von Seite unserer heurigen Kommission vorzugsweise betont wurde, in Mähren nicht ausführlich durchgearbeitet. Dies nur in der heurigen Verhandlung über die Grundbücher bezüglich jener Länder, die ein gleiches Bedürfniß haben, zu ersetzen, ist nunmehr ein doppelt dringendes Bedürfniß geworden, daher würde mein Rath, mein Antrag dahin gehen, daß wir essentiell vor Allem in die Durchführungs-Verordnung eingehen und daß wir uns erst dann, wenn wir unsere Beschlüsse fertig vor Augen haben werden, über das Prinzip einigen, ob wir bei der Regierung befürworten sollen, daß die so beschlossene Durchführungs-Ver-ordnung nur ein spezielles Landesgesetz werden soll.

Meine Herren, wäre es nicht höchst sonderbar, daß wir schon jetzt in Vorhinein den Charakter des Gesetzes beschließen wollten, während es sich erst im Laufe der Debatte zeigen kann, ob und in wie ferne unser prinzipieller Antrag übereinstimmt mit den Beschlüssen über die einzelnen Paragrafe. Die Kommission war auf demselben Standpunkte und hat vor Allem das Meritorische, das Essentielle para-grafenweise durchgegangen: erst am Schlusse ging sie zur Rekapitulation, mit welchem Prinzipe, mit welchem Ausdrucke soll die Sache der Regierung vorgelegt werden.

In der That muß ich bezüglich dieses Punktes die Kommission in Schutz nehmen gegen den Vor-wurf Sr. Excellenz des Herrn Grafen Thun, der den schwankenden Charakter dieser Vorlagen betont hat. Dieser Charakter war eine natürliche Folge des einfachen Umstandes, daß bei dieser Berathung die Kommission aus 8 Mitgliedern bestand, daß 4 Mitglieder für das eine und 4 Mitglieder für das andere Prinzip waren. Die Kommission tonnte daher geschäftsordnungsmäßig der Sache keinen anderen Titel geben, und konnte ihm gar keinen bezeichneten Eingang verschaffen, weil über Titel und Eingang kein Beschluß zu Stande kam.

Hier war die Kommission in der faktischen Unmöglichkeit, ihrer Verpflichtung bezüglich, einer vollständigen regelrechten Vorlage ganz zu entsprechen.


XLVI. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

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XLVL sezeni 3. ročního zasedáni 1864.

Dem ungeachtet, meine Herren, möchte ich sehr rathen, hier, wo die Sache anders steht, wo es nicht auf ein einziges Mitglied ankommt, denselben Weg einzuschlagen. Wir sollten die Vorlage in ihrer Wesenheit durchnehmen, und dann dürfte es schwerlich von der Abwesenheit nur Eines oder des andern Mitgliedes des hohen Hauses abhängen, daß die Sache ohne Titel und ohne Prinzip, ohne Eingangs-Paragraf an die hohe Regierung gelangt.

Im Gegentheil, dann wird beschlossen, was die Mehrheit des Hauses will, ob sie von der Regierung verlangen wird, ein Landesgesetz, ein spezielles Reichsgesetz oder ein Reichsgesetz im Allgemeinen, oder ob sie die Modalität der Regierung ganz anheim stellt. Wenn nur erst die Sache selbst dem Lande gewährt und gesichert sein wird, wenn die so dringende legis-latorische Arbeit in Wesenheit geleistet sein wird, dann wird es wahrlich von geringerer Bedeutung sein, ob das Gesetz so oder so heißt, ob es mit oder ohne Mitwirkung des Reichsrathes zu Stande gekommen ist; wenn es nur vor Allem so zu Stande kommt, wie die Bedürfnisse des Landes es wirklich verlangen; dann haben wir unsere Aufgabe vollkommen erfüllt. (Bravo Links).

Oberstlandmarschall. Graf Clam!

Graf Clam-Martinitz. Bei der heutigen Sitzung haben wir in Bezug auf den vorliegenden Gegenstand gegenüber der letzten Sitzung mindestens einen Fortschritt gemacht, und zu diesem Fortschritt hat selbst auch der eben gehörte Exkurs uns um ein gutes Stück näher gebracht; nämlich zu der Ueber zeugung, daß es heute zu den absolut unmöglichen Dingen gehört, hier noch in eine nur irgendwie dem Gegenstand und unserem Berufe entsprechende Würdigung der einzelnen Punkte, um so weniger aber des ganzen Inhalts der beiden Vorlagen, eingehen zu können. In der vorigen Sitzung waren noch einige Herren der Ansicht, oder war vielmehr der größere Theil der Herren der Ansicht, daß man vielleicht doch noch zur Erwägung dieser Punkte kommen könne. Aber am heutigen Tage und zur jetzigen Stunde wird es kaum mehr Jemanden geben, der nicht überzeugt ist, daß, im gegenwärtigen Augenblicke uns eigentlich nur 2 Wege offen stehen. Entweder müßten wir — nicht die Regierungsvorlage, --- sondern den. Kommissionsbericht und zwar die Anträge der Kommission sammt ihrer Motivirung en bloc annehmen, oder die Berathung vertagen. Das sind die. beiden Extreme.

Eine en bloc Annahme ist, wenn sie überhaupt und unter allen Umständen unzulässig erscheint, noch viel weniger zulässig in einem Falle, wo es sich um einen Kommissionsbericht handelt und man auch die Motivirung en bloc annehmen müßte, was, wo verschiedene Meinungen über einzelne Punkte sich zur Geltung gebracht haben, eine absolute Unmöglichkeit ist. Man kann es den verschiedenen Meinungen nicht verwehren, sich zur Geltung zu bringen. Nachdem aber ferner in einem wichtigen Punkte gar kein Kommissionsbeschluß vorliegt, sondern vota paria das Zustandekommen eines Kommisfionsbeschlusses verhindert hat, so ist die en bloc Annahme an und für sich schon eine Unmöglichkeit.

Nun bleibt die zweite Alternative, das wäre die Vertagung, welche mit gewissen Motiven schon in der vorigen Sitzung angetragen wurde, und welche ebenfalls mit gewissen Motiven in der vorigen Session erfolgt ist. Ich gebe vollkommen zu, daß auch diese Modalität, daß auch dieser Weg große Bedenken und große Uebelstände hat. Ein großer Uebelstand ist es, daß es dem Landtage dadurch nicht möglich wird, seinen Einfluß, feine Stimme zur Geltung zu bringen, bei der vielleicht bevorstehenden Berathung und Beschlußfassung über diesen Gegenstand im Schooße einer anderen Körperschaft.

Wenn nun irgend ein Mittelweg zwischen diesen Extremen wäre. so könnte es nur der sein, daß man einzelne Hauptpunkte berathen und darüber beschließen würde. Ich glaube aber, daß am heutigen Tage und zur jetzigen Stunde auch darüber kein Zweifel mehr obwalten kann, daß eine gründliche Berathung und Beschlußfassung auch nur über die einzelnen Hauptpunkte eine absolute Unmöglichkeit ist. Es würde das voraussetzen die Ueberzeugung und Beschlußfassung darüber, was die Hauptpunkte sind, denn es ist nicht möglich, und man kann es nicht verlangen, daß man sich in dieser Beziehung unbedingt füge der Meinung der Kommission, welche diesen oder jenen Punkt als Hauptpunkt vorgezeichnet hat. Es kann doch keinem Mitgliede verwehrt werden, einen solchen Hauptpunkt hervorzuheben. Dann sind auch diese Hauptpunkte nicht von so einfacher Natur. Die Hauptpunkte find eben antroverfe Punkte, die nicht einfach erledigt werden können. Für jene Herren Mitglieder, welche in der Kommission waren, ist dieser Kampf schon eine ansgemachte Sache. Sie haben ihre Ansichten bereits geklärt. Es ist aber eine oder die andere Ansicht durch Majorisirung zum Siege gelangt oder unterlegen. Für diese Herren also ist die Frage schon entschieden. Aber dieselben Debatten könnten möglicherweise auch im Hause entstehen, und es müßte die Frage in allen Richtungen, in allen Hauptpunkten, über welche hier entschieden werden soll besprochen weiden.

Ich halte es daher für absolut unmöglich, daß auch nur eine Entscheidung über die Hauptpunkte, die mit so vielen anderen im Zusammenhange stehen, auch nur über diese die Entscheidung heute erfolge.

In dieser Lage nun begrüßte ich mit Freuden den Antrag des Herrn Hofrath Taschek deswegen, weil er Rechnung trägt der augenblicklichen Lage der Dinge und demnach den Hauptpunkt wahrt, nämlich den Einfluß des Landes und des Landtages auf das, was hervorragendes Interesse des Landes in dieser Sache ist. Daß ein hervorragendes Landes-Interesse, hier mit im Spiele ist, haben die meisten Herren Vorredner klar und deutlich nachgewiesen, und


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ich muß darauf zurückkommen, daß nach meiner Ueberzeugung die Vertreter des Landes zunächst berufen sind, über diese Dinge ihre Meinung abzugeben und ihre Beschlüsse zu fassen, trotz der Ansicht, welche der Herr Vorredner angedeutet hat, der Ansicht, der er sich hinzugeben scheint, daß er in Bezug auf die Verhältnisse und Bedürfnisse eines andern Landes besser unterrichtet ist als die Vertreter dieses Landes, die sich bei einer andern Gelegenheit darüber ausgesprochen haben.

Ich muß auf diesem Punkte zurückkommen auf die Angriffe, welche der Herr Vorredner einer andern Körperschaft gegenüber gemacht hat, der ich anzugehören die Ehre gehabt habe. Ich kann nicht umhin auszusprechen, daß ich es meinerseits nicht für angemessen halte in einer Vertretung, in einer gesetzgebenden Körperschaft, wie die unsrige es ist, ein so wegwersendes Urtheil mit Worten wie "Schmähungen" und dgl. zu fällen über eine andere, zu einem hohen Berufe versammelt gewesene Körperschaft, über deren staatsmännischen Beruf und patriotische Gesinnung die Nachwelt die Heicht gerechter urtheilen wird, als es in diesem Augenblicke der Fall war. (Bravo).

Ich bin keineswegs berufen jedes einzelne Wort, das damals gesprochen wurde, zu vertheidigen, ich bin nicht berufen ausführlich darüber zu urtheilen, inwiefern die Stimmungen, die damals an die Oberfläche traten und die Oberfläche erzittern machten, ob die in jeder Beziehung gerechtfertigt waren und überall maaßvoll vertreten waren. Aber meine Herren! das wiederhole ich: ich halte es nicht für angemessen mit Worten, wie "Schmähungen" und dgl. und das Anhören derselben mit einem besondern Langmuth zu bezeichnen die gesinnungstüchtigen und überzeugungstreuen AusŤ sprüche von Männern, welche auf den Ruf ihres Monarchen versammelt waren, welche ihre Meinung, ohne sich zu kümmern, ob sie durch ein Immunitätsgesetz geschützt sind, offen und unumwunden ausgesprochen haben, wie sie es vor ihrem Gewissen vertreten zu können glaubten, und wie sie es für das Beste des Landes und des Reiches und des Thrones für heilsam hielten. Das haben die Männer gethan, und sie haben, ohne sich mit dem, was mit dem wirklich unwürdigen Worte Intriguenspiel be-zeichnet worden ist, zu befassen, ihre Meinung ausgesprochen und nachdem sie sie ausgesprochen haben, in vollkommener Selbstbeschränkung gesagt: "Das ist unsere Ansicht, nun geschehe, was ein höherer Wir e entscheiden wird." (Bravo). Mit diesen einfachen Worten zu antworten schien es mir meine Pflicht zu sein.

Ich kehre nun zum Gegenstande zurück. Es ist von allen Seiten anerkannt, daß ein wichtiges Landes-Interesse im Spiele ist, daß eigentlich die Einführung des Grundbuches, die Art der Durchführung unmittelbar und ausschließlich Landessache ist. Noch einmal im Vorbeigehen sei erwähnt, daß gerade die Anstände, welche im verstärkten Reichsrathe erhoben worden sind, nicht das Grundbuchwesen im Ganzen, sondern die verkehrte Ausführung betroffen haben, um welche es sich auch hier handelt; das, was in Ungarn geschah, ist gerade auch das, wogegen die Kommission Einsprache zu erheben für gut findet. Es ist allseitig anerkannt worden von den frühern Rednern schon, daß das Landesinteresse in erster Linie steht, daß die Einführung unbedingt Sache des Landes ist.

Meine Herren! wenn wir dieses Gesetz, die Regierungsvorlage über die Einführung halbwegs nur prüfen, so muß sich uns die Ueberzeugung aufdrängen, daß es im höchsten Grade unzweckmäßig, ja für den Rechtsbegriff verwirrend fein müßte, ein umfangreiches Gesetz zu erlassen, von welchem die größere Anzahl von §§. auf dieses Land nicht Anwendung finden kann und auf solchen Voraussetzungen beruht, die andere Länder betreffen. Wenn die Einführung erlassen wird mit Bestimmungen, die nothwendig sein können dort, wo wie z. B. in Istricn, in Galizien keine Grundbücher bestehen; wenn mir mit einem Wort ein Gesetz anfangen würden mit einer Bestimmung, wie sie z. B. im §. 1. enthalten ist: "es sollen in Zukunft Grundbücher bestehen," so ist das lächerlich und widersprechend, das ist gerade so, wie wenn wir das Gemeindegesetz hätten anfangen lassen: es sollen künftig Gemeinden bestehen. In dem Gesetz über die Bezirksvertretung haben wir gesagt: es soll künftig eine Bezirksvertretung bestehen, weil sie bisher nicht bestanden haben. Aber, was besteht, ruft man eben nicht ins Leben. Ebenso sind mehre andere Bestimmungen, welche nicht anpassend sind an unsere Verhältnisse, wie die Kommission selbst sagt: das sind Sachen, die deswegen, weil sie in andern Ländern bestehen, hier nicht nothwendig find und nicht eingeführt werden sollen, die aber, weil sie bei uns eine andere Richtung erhalten sollen, unmöglich deswegen auch für andere Länder eben so gewünscht werden können, wie wir sie verlangen.

Es ist das eine Angelegenheit, die der Natur nach nach der Verschiedenheit der Länder gesondert behandeln werden muß.

Ich möchte zu allen den Gründen, die schon von anderer Seite sachkundiger, als ich sie darzustellen vermag, beleuchtet worden sind, nur einen für uns Gewicht habenden Grund beifügen. Meine Herren! im §. 33 heißt es, die Kosten für die Anlegung neuer Grundbücher und für die Verbesserung bereit vorhandener öffentlicher Bücher sind vom Staate vorzuschießen und sind dieselben von dem betreffenden Lande seiner Zeit zu vergüten. Meine Heiren! Das ist ein Punkt, mit welchem wir einen wichtigen Schritt in das Landesbudget machen.

Die Kosten können sich auf Hunderttausende von Gulden belaufen in einiger Zeit, und darüber sollen wir carta bianca geben! Meine Herren! es ist nicht einmal gewahrt, daß wir über das Maß


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dieser Kosten einen maßgebenden Ausspruch haben sollen; es ist nicht gesagt, daß wir die Zustimmung dazu zu geben haben; es ist nicht gesagt, wie die Kommission eingerichtet werden soll. Meine Herren! wir geben den Landessäckel aus der Hand durch diesen §.; und meine Herren! ich glaube, daß das klar und deutlich zeigt, daß eine Landessache in der That vorliegt.

Ich bin vollkommen der Ansicht, und trete derselben bei, daß es auch in diesem Gesetze Punkte gibt, welche keineswegs bloß Landessache sind, welche der allgemeinen Gesetzgebung angehören, wie schon Herr Hofrath Dr. Taschek erwähnt hat. Deshalb muß auch eine Scheidung vor sich gehen derjenigen Angelegenheiten, welche das gesammte Reich betreffen, und jener, welche in daß specielle Gesetz gehören. Das, meine Herren! werden wir aber in einem Augenblicke, wo der Zeiger der Uhr soweit vorgerückt ist, am heutigen Tage, dem letzten Tage der Session nicht mehr thun können. Ich glaube daher, daß kein Zweifel sein kann, daß wir einen solchen Ausweg mit Vergnügen einschlagen und ergreifen sollen, welchen Herr Hofrath Taschel angedeutet hat.

Ueber die Fassung des Antrages kann ich mich nicht aussprechen, nachdem er noch nicht vorgelesen wurde, aber ich glaube, sowohl der Antrag des Dr. Grünwald als der Sr. Excellenz des Grafen Thun stehen demselben nahe, und ich möchte mir daher erlauben, den Antrag zu stellen, daß nach Abschluß der Generaldebatte eine Unterbrechung von 5-10 Minuten oder auch einer Viertelstunde eintrete, damit sich die Antragsteller vielleicht zu einer gemeinsamen Formulirung einigen könnten, wodurch die Abstimmung und das Resultat derselben gesichert werden könnte. Das ist die Bitte, die ich an Se. Excellenz den Herrn Vorsitzenden stellen möchte, und Sie, meine Herren! bitte ich diesen Ausweg zu wählen, durch welchen wir wahren dasjenige, was uns am Herzen liegen muß, daß Interesse des Landes, um uns nicht zu einer voreiligen, übereilten, gezwungenen und deshalb vielleicht oberflächlichen Erledigung des Gegenstandes hinreißen lassen.

Oberstlandmarschall: Se. Exc. Graf Thun!

Graf Leo Thun: Wenn ich vorhin abermals der Landtafel erwähnt habe, so hat der Herr Abg. Waidele die Sache so aufgefaßt, als ob es sich mir dabei darum handelte — wenigstens glaube ich seine Worte dahin deuten zu sollen, — ein Mißtrauen gegen die Regierung bezüglich ihrer Absicht mit der Landtafel auszusprechen, oder als ob ich der Kommission einen Vorwurf machen wollte, daß sie der Landtafel nicht in einem eigenen §. erwähnt habe. Ich erlaube mir zu bemerken, daß die eine und die andere Annahme unrichtig ist. Ich habe keinen Zweifel darüber, daß die Regierung nicht mit der Absicht umgeht, die Landtafel aufzuheben, allein das allein ist heutzutage doch nicht entscheidend; denn wir wissen, nicht die Regierung allein gestimmt die Richtungen der Gesetzgebung, auch andere Faktoren haben darauf Einfluß, und dem Abg. Waidele wird nicht unbekannt fein, daß der Gedanke, die Landtafeln abzuschaffen, doch nicht einer ist, der nicht auch in der öffentlichen Meinung gewisse Vertreter findet. Solchen Zuständen gegenüber scheint es mir immerhin der Vrühe werth, in dem Gesetze mit einem klären Ausdrucke den Festbestand der Landtafel auszusprechen.

Mein nicht das war es, was ich angedeutet habe; ich habe mir nur erlaubt zu bemerken, daß wenn die Kommission selbst eine spezielle Durchführungsvorschrift für Böhmen verzeichnet, es mir ganz naturgemäß und zur klareren Textirung und zum klareren Verständniß dienlich scheint, ausdrücklicher von der Landtafel zu sprechen, als es hier geschehen ist, und wenn in dieser Beziehung noch ein Zweifel obwaltet, so werde ich mir erlauben auf §. 10 hinzudeuten, den ich schon vorhin erwähnt habe.

Im ß. 10 heißt es:

§. 10.

Gehören zu einer bis jetzt nur einen Körper b, ldenden Realität Grundstücke, welche in mehreren Ortsgemeinden liegen, so gehören solche in das Grundbuch derjenigen Ortsgemeinde, in welcher das Haus, zu dem dieselben gehören, konstribirt ist.

Ich glaube, wenn auch in den letzten Worten allerdings von dem Hause, zu welchem diese Grundstücke konskribirt sind, die Rede ist, so ist doch der ganze Eingang des §. so, daß Derjenige — gewiß nicht ein Mitglied der Kommission — aber Derjenige, der nicht mit solchen Dingen genau vertraut ist, glauben wird, damit sind landtäfliche Realitäten gemeint; denn sie bestehen vorzugsweise aus verschiedenen Grundstücken, welche in mehreren Ortsgemeinden liegen und doch einen Körper bilden.

Das Mißverständniß wenigstens läge also sehr nahe, als ob auch damit auf die Landtafeln hingewiesen sei.

Ich wiederhole es und ich habe es bereits das erste Mal gesagt, ich bin überzeugt, daß die Kommission nicht die Absicht gehabt hat; was ich gesagt habe, ist eben nur eine Mißbilligung der für den Laien nicht so leicht verständlichen Textirung. Wenn man eine spezielle Durchführungsvorschrift für Böhmen erläßt, dann scheint mir, ließe sich durch eine genauere Hervorhebung des Gegensatzes der Landtafel und der Grundbücher die Sache ungleich klarer und dem gemeinen Verstande des lesenden Publikums leichter aufzufassen, darstellen.

In der Sache selbst theile auch ich das von meinem Vorredner ausgesprochene angenehme Gefühl, daß von vorschidenen Seiten aus wir uns um sehr viel näher gekommen sind. auch der H. Abg. Waidele hat mir zugegeben, daß auch jene 4 Glieder des Ausschusses, welche auf §. 1 der Regierungsvorlage zu bestehen vermeinten, einsehen, daß es sich lediglich um ein spezielles Gesetz für


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Böhmen handle; das ist meines Erachtens der Kernpunkt. Ich habe auch die Ueberzeugung, wenn der Landtag diese Ansicht bei der Regierung annehmbar zu machen weiß, so wird die Regierung selbst es nicht unterlassen, dem Landtage auf das Zustanbekommen dieses Gesetzes einen maßgebenden Einfluß und denjenigen Einfluß zu gewähren, zu dem die Landesordnung selbst die Möglichkeit bietet; es scheint mir also die Hauptsache, daß der Landtag darüber mit sich einig sei: die Durchführung, um die es sich handelt soll durch ein spezielles Gesetz für Böhmen geschehen.

Der Abg. Waidele wünscht nun, daß wir zunächst in eine detaillirte Berathung der vorgelegten 31 §§. eingehen, vorbehaltlich dann erst über die Frage zu entscheiden, ob das Resultat der Berathung gemeint sein solle als Landesgesetz, oder als ein der Kompetenz des Landtages nicht unterliegendes Gesetz.

Wenn es möglich ist und es dem Landtage gefällig ist, diesen Weg zu gehen, so werde ich nichts dagegen einzuwenden haben; nur wäre es auch interessant, wenn wir die 31 §§. genau durchdebattiren könnten, vorbehaltlich dann erst auf jene Vorfrage einzugehen; nur scheint es mir, daß uns die Zeit dazu eng bemessen ist; aber ich werde, wie gesagt, mich dem Versuche nicht entziehen, wenn man in dieser Weise vorgehen will.

Ich erlaube mir noch auf den Umstand hinzudeuten: der H. Abg. Waidele, dem es in seiner Stellung, in seinem gerichtlichen Berufe zunächst um das Resultat zu thun ist, hat gewissermaßen recht, und er ist für diese Bemerkung mit Beifall belohnt worden, daß es sich zunächst darum handle, daß ein Gesetz so zu Stande komme, wie es dem Lande Böhmen entspricht, ob mit oder ohne Mitwirkung des Reicherathes, mit oder ohne Ausschließung der Kompetenz des Landtages, sei ihm gleichgiltig. —

Ich theile den Theil seiner Ansicht, baß die Hauptsache die ist, daß ein Gesetz zu Stande komme, wie es den Bedürfnissen des Landes wirklich entspricht. Daß aber eine politische Versammlung, eine durch die Verfassung mit so bedeutenden politischen Rechten ausgerüstete Versammlung wie dieser Landtag einfach sage Ob das Gesetz durch meine Wirtsamkeit, ob durch die Wirksamkeit irgend eines anderen Körpers zu Stande komme, ist mir gleichgiltig, — das ist eine, wenigstens im politischen Leben, nicht gewöhnliche Auffassung. (Bravo im Centrum. Auch dürfte es sich doch wohl um die Frage handeln, auf welchem Wege mehr Wahrscheinhichkeit sei, daß das Gesetz so zu Stande komme, wie es den Bedürfnissen des Landes entspricht, und da will wir scheinen, daß, wenn das Gesetz zu Stande gebracht wird durch eine Majorität von Personen, welche dem Lande nicht angehören, die Wahrscheinlichkeit doch geringer, oder wenigstens die Gefahr, daß dabei mitunter ein Irrthum unterlaufe, größer ist, als wenn daß entscheidende Gewicht in die Berathung des Landtages fällt.

Der Gedanke, daß er so sehr wahrscheinlich ist, scheint mir so außerordentlich klar, daß wenn einmal anerkannt wird, es sei in der Sache begründet, daß diese Angelegenheit durch ein spezielles Gesetz für Böhmen erledigt werde, die Regierung selbst die Wage zu ergreifen wissen werde, um auch dem böhmischen Landtag einen maßgebenden Einfluß darauf zu eröffnen.

Oberstlandmarschall: H. Abg. Seidl!

Abg. Wenzel Seidl: Obwol eine bedeutende Anzahl von Bierkreuzern, wie ich höre 45, auf ihre Erlösung hoffen, so bin ich doch genöthigt einige. Bemerkungen vorzubringen. Fiat justitia; pereat mundus, Es sind einige Bemerkungen von, Seite des H. Abg. v. Waidele gefallen, die ich nicht mit Stillschweigen übergehen kann.

Es ist nämlich der Vorwurf gemacht worden, als ob Diejenigen, welche für die Aufnahme eines Artikels zu Gunsten der Landtafel gesprochen haben, als wenn diese bei der Regierung gewisse Hintergedanken vermuthet hätten. Ich bin auch einer von denen, welche dafür Wort nehmen, daß der Land-, tafel auf eine andere Weise in der Vorlage gedacht werde als es geschehen ist. Mir ist es aber nicht beigefallen der Regierung einen Hintergedanken zu unterschieben, eben weit ich geglaubt habe, daß die h. Regierung keinen Hintergedanken hat, habe ich darauf gedrungen, daß es offen und ehrlich in, dem Gesetze gesagt werde, daß die Landtafel unantastbar sei. Ob überhaupt ein Hintergedanke bestehe oder, nicht, entzieht sich jeder Beurtheilung. Bekanntlich sind Gedanken zollfrei, und man kann nicht wissen, ob Jemand, der Andern einen Hintergedanken vorwirft, nicht selbst wirklich Hintergedanken hegt. Ich gehöre nicht zu jener Partei, welche á tout prix der Regierung Opposition macht. Ich habe die Ehre einer Seite des Hauses anzugehören, welche alles Gute, das von der Regierung kommt, bereitwillig entgegennimmt und dankbar dafür ist.

Um dieses zu beweisen, erwähne ich nur, daß ich der Regierung auch dafür dankbar bin, daß sie eine konservative Seite in diesem Hause geschaffen hat; denn auf der sogenannten konservativen Seite dieses Hauses sitzen Männer, welche ich nach meiner innigsten Ueberzeugung für viel liberaler halte,, als manche Herren auf der andern Seite des h. Hauses, die sich xaŕ esoxn liberal nennen. (Bravo!)

Ich bin jetzt bei dem Punkte angelangt, den Se. Excell. Graf Clam-Martinic kompetenter war zu berühren, als ich, nämlich die Vorwürfe, welche gegen den verstärkten Reichsrath ausgesprochen worden sind. Ich muß gestehen, daß mir diese Porwürfe wehe gethan haben, obwol ich nicht die Ehre gehabt habe, Mitglied der berührten Körper-schaft zu sein; denn ich kann es mit Ueberzeugung aussprechen, daß wir alle zusammen nicht in diesem Saale voreinigt wären, wenn es leinen verstärkten


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Reichsrath gegeben hätte (Oho!); denn daß es ein Februarpatent gibt, ist die Folge, weil es einen verstärkten Reichsrath und ein Diplom gegeben hat. (Vereinzeltes Bravo!) Ich kann mich also niemals gegen meinen eigenen Ursprung lehren.

Um zur Sache selbst zu kommen (Bravo!), so ist noch etwas unerwähnt geblieben, was dafür spricht, daß der h. Landtag auf den Wunsch, der von so vielen Seiten befürwortet wird, eingehe, daß er die Durchführung der Verordnung als Landesgesetz proponire, nämlich das, daß im Kommissionsberichte und in den Gründen, welche der H. Abg. v. Waidele vorgebracht hat, ein innerer Widerspruch ist. H. Abg. v. Waidele hat meine Worte bestätigt, daß solche Herren sich in der Kommission für ein Landesgesetz ausgesprochen haben, die sonst dafür nicht geneigt wären, indem auch er selbst ein Landesgesetz zum Theil befürwortet und zu den 4 Stimmen gehört hat, welche das aufgenommen haben wollten. Jedoch befürwortet er nebstdem, daß die Durchführung der Verordnung ein Landesgesetz sein soll; es solle auch ein allgemeines Gesetz sein. Wenn aber bei uns so sehr auf die Kompetenz gesehen wird, daß wir kein Reichsgesetz zu machen haben, wie kommen wir in die Lage ein Landes-Gesetz und ein allgemeines Gesetz in einem und demť selben Gesetze zu machen? Das ist doch ein Widerspruch, der nicht löslich ist. Ich muß noch dessen gedenken, daß in der vorjährigen Debatte selbst ein ausgezeichneter Redner der Gegenseite, nämlich H. Dr. Herbst, in seiner Rede es berührt hat, daß die Durchführungsvorschrift füglich im Lande könnte behandelt werden, und darum glaube ich, daß das hohe Haus geneigt sein wird, einem von den Anträgen, welche bereits vorliegen, seine Zustimmung zu geben.

Ich glaube nicht, daß es überflüssig sei, daß ich auch meine Ansicht ausspreche, wie der Antrag formulirt sein würde, weil es proponirt ist, daß 1/4 Stunde Zeit sein wird, um sich über die Textirung zu einigen; ich habe ihn früher entworfen als der Abg. Dr. Grünwald und Herr Hofrath Taschek es vorgenommen haben.

Und mein Antrag würde dahin gehen: Der h. Landtag wolle beschließen, es werde der h. Regierung eröffnet, daß die Vertretung des Königreiches Böhmen das Gesetz über die Durchführung der Grundbuchsordnung zur Wahrung der eigenthümlichen Verhältnisse des Landes als ein Landesgesetz betrachte und das Ansuchen stelle, dasselbe nach Feststellung der Grundbuchsordnung dem Landtage nach §. 18, 3 der Landesordnung zur verfassungsmäßigen Behandlung vorzulegen.

Slavný sněm račiž uzavřití:

Sněm projevuje vysoké vládě, že zastupitelstvo království Českého zákon o provedeni řádu knihovního k pojištění zvláštních poměrů té země za zákon zemský pokládá, a že činí žádost, aby se ten zákon po ustanoveni řádu knihovního dle §. 18. čl. III. řádu zemského sněmu k ústavnímu vyřízení předložil.

Oberstlandmarschall: Ich bitte mir den Antrag zu übergeben. Es ist kein Redner mehr vorgemerkt. Verlangt noch Jemand das Wort?

Dr. Klaudy:

Prosím o slovo.

Nejvyšší maršálek zemský: Herr Dr. Klaudy!

Dr. Klaudy:

Já mám jen za to, že musím ještě na něco odpověděti, o čem se byl předešlý pan řečník zmínil.

Já neobávám se, že říšská rada by se pustila v příštím zasedáni hned v poradu o této věci.

Víme všichni, že říšská rada, sejde-li se, bude mit tolik práce, že jí nepostačí Času, leč by zůstala snad 19 měsíců pohromadě, aby na tento zákon se obrátila.

Říšská rada v loňském a předloňském zasedáni zajisté mnoho činila nároků na národní stranu a mnoho zajisté uložila nových břemen na bedra lidu.

Jsem přesvědčen, že každý z těch pánů, kteří v té říšské radě budou zasedati, tak jako správní a dobří starostové budou se postarati o to, aby spláceli dluh, který dělali u lidu a hleděti, aby to, co je nejnutnějšího, bylo vyřízeno, a mimo to skutečně nezdá se mi, že náleží tento zákon říšské radě. Bude mít zajisté zákon o spolčování, to je zákon předůle-žitý a nutně potřebný, aby naše poměry ústavní cestou se mohly vyvinouti, také nepochybně trestní zákon, a ten je velmi nutný, aby člověk nebyl vydán libovůli, aby se přirovnal poměrům změněným, bude mít co vyříditi i řád trestuí, a to je nutné, aby soudcové přišli z toho postavení, v kterém jsou, aby soudili o jistých věcech ti, kterým náleží.

Budou mít tolik práce nehledě k tomu, že budou museti také budžet vžiti do porady, a zajisté o to se postarají, aby nepodařený zákon kolkový napravili v tom směru, aby nebyl více obtíží lidu, tak že jsem jist, že budou mít více a mnoho měsíců práce, než aby se dostali k tomu, aby vzali v poradu tu osnovu zákona, a proto jsem přesvědčen, že věc ta skutečně není nutná, a z té příčiny by to nebylo nic jiného, než kdybychom se pustili do podrobné porady, bychom se radili jen tak, abychom se radili, bez všeho účinku.

Zdá se mi, že korporace zákonodární, když se o nějaké věci radí, musí mit nějaký účel před sebou a hledět, aby, co ustanovila, mělo platnosti.

Jinak se mi zdá, že kdybychom se pustili do porady tak, jak pan poslanec Waidele navrhuje, bychom se degradovali na nějakou

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XLVI. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

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XLVI. sezení 3. ročního zasedání 1864.

komoru obchodní nebo nějaký slavný úřad, který byl vyžádán od slavné vlády, aby podal své dobrozdáni o věci samé, aby potom podle toho přece činila nebo nečinila, jak se jí líbí.

To není důstojné ani přiměřené postaveni našeho sněmu, a kdybychom neměli nic jiného než únorových patentů, ani dle těch by ho nebylo; nebo se dle čl. 18. a 19. nemůže a nesmi dáti žádné dobrozdáni; má se činiti návrh, návrh ale dodá se k potvrzení Jeho Veličenství, nikdy ale se nepodává, aby tato o něm určila.

Kdo by měl ještě pochybnost ve véci té, toho poukazují na Článek o statutu říšské rady, kdež stoji, že pakli by byla pochybnost mezi zemským sněmem a říšskou radou ohledem kompetence, tu že rozhodne Jeho Veličenství k návrhu užší rady říšské. Jestli tedy sl. sněm mysli, že přináleží předmět, který sněm má k rokování, k říšské radě, pak může jí dána býti příležitost, aby to vyřídila tak, jak to dle statutu předepsáno. Avšak poukázal jsem již k tomu, že podle poměrů našich, — a zvláště se musím poděkovat panu posl. Waidelovi, který z toho zajisté všem známého pojednání pana prof. Hasnera o deskách zemských v Čechách slavnému sněmu nejdůležitější věci stručně sdělil, z kterých zajisté sl. sněm přesvědčení nabyl, že skutečně v Čechách bylo vždy zvláštní zákonodárství v té věci, a že není v celé říši kromě Moravy a Slezska jiné země, která by měla v tomto ohledu stejné poměry.

Avšak, pánové, ukázali jste před několika dny, že se nemůže nikdo nutit; pánové, my stojíme dnes na tomtéž stanovisku.

Tenkrát se jednalo o to, má-li se člověk učiti oboum jazykům této země; dnes ale se jedná o to, má-li člověk, který již dozrál a sám určuje o sobě, přinucen býti, aby se podrobil uzavření jiného, a zde se nejedná jen o jednotlivém člověku, nýbrž o celém sněmu, a tu myslím, že skutečné sněm Moravský se sám postará o to, co jemu se hodí a že nepotřebujeme mu v tom ohledu raditi; ani nám nenapadá, abychom na zem moravskou, která jest zastoupena sněmem moravským, chtěli si osobovat nějakého výroku.

V tomto ohledu ale zdá se mi ještě také nutnou potřebou, abychom poukázali k tomu, co pan posl. Waidele pravil, že desky zemské byly skutečně jaksi dříve schváleny nežli od úřadů. Ta věc má něco do sebe, ale má jiný původ, totiž ten: pan poslanec Waidele zajisté si všiml řízeni zemského králem Ferdinandem II. vydaného, a jestli si ho všiml, tak nalezl zajisté pod jistou kapitolou nadepsanou s lit. " J" všechna nařízení, která se týkají desk zemských, a jestli se porovnají ta nařízení s patentem z r. 1794, tak tam zajisté každý naležne velkou podoba, tak že by člově26 XLVI. sezení 3. ročního zasedání 1864.k myslel, že všecko, co bylo v zemském řízeni Ferdinanda II., také ohledně království Českého veslo do patentu od r. 1794.

Jinak to bylo při městech. Města v království Českém nemohla se podati tak jŤk se to stalo v jiných zemích. Ovšem roku 1771 nebo 1772 vydán byl patent, kterým se ustanovilo zřízeni gruntovních kněh v rakouských zemích. Tam nebylo ovšem žádné obtíže, avšak v království Českém měla města zvláštní privilegia, a také právem městským měla zaručena jistá privilegia, a ne jedno z nejposlednějších bylo též to privilegium, že města rozhodovaly samy, koho chtěly do spolku přijmout nebo ne, a tedy jim muselo na tom záležeti, aby se nedostal žádný do města, který dříve do spolku přijat nebyl, a proto se vzpouzela města království Českého, aby jednoduše se přijal knihovní řád, jak byl v patentu od r. 1794 vyřízen pro vojvodství Rakouské. Avšak i v tomto ohledu pan poslanec Waidele sám dozná, že nechce více přinésti k společnému zákonodárství, nežli co žádá společný úvěr.

Společný úvěr však se mi zdá, že nežádá, aby byly knihy všude stejně zřízeny, aby měli všude stejné předpisy, zvláště že nežádá toho společný úvěr, aby byl ve všech královstvích "Gutbestamdsblatt' t. j.: list, na kterém jest celek předepsán, stejný a tak zřízen, jako v jiných zemích. Jenom toho žádá úvěr společný, aby knihy veřejné byly, aby byly srozumitelné, aby každý je mohl použiti, k přesvědčení o stavu dlužníka svého. Pánové, zajisté by jsme posloužili nedobře úvěru království Českého, kdybychom chtěli říci, že také při statcích zemských, v deskách zemských vložených, musí každé parcelní číslo spolu býti zapsáno. Kdo měl jednou v rukou takový parcelní protokol, týkající se jednoho panství, nahlídne, že takový protokol o sobě jest kniha a tedy máme vložiti do knihy knihu. To by zajisté nesloužilo k tomu, aby se úvěru přispělo. Ten, kdo by chtěl hledat, jest-li je od statku kus odprodán, musel by projít celou knihu parcelní, a teprva by se přesvědčil, jestli jest jistá část odepsána. To najde spíše, když bude zachována manipulace jak je tady. Tam právě se na tom listu napíše, že tam a tam, povolením daným jistým výměrem, ta a ta část byla odprodána, a vice prvnimu majetniku neprináleží. Jinak toho vyžadují poměry na venkovu, kde není taková rozsáhlost, a takové množství parcelí. Proto také můžeme říci: my úvěru tenkráte nejlépe vyhovíme, když přihlédneme k poměrům v zemi skutečně stávajícím.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort? (Niemand meldet sich, Rufe: Schluß).


XLVI. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

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XLVI. sezení 3. ročního zasedání 1864.

Da daß nicht der Fall ist, so erkläre ich die Debatte für geschlossen.

Ich werde die gestellten Antrüge vorlesen, und dann auf 10 Minuten die Sitzung unterbrechen, damit die Herren Antragsteller sich allenfalls darüber besprechen, und vielleicht in einer Formulirung sich vereinigen; deshalb werbe ich die Anträge blos vorlesen und nicht die Unterstützungsfrage über dieselben stellen.

Dr. Grünwald trägt an:

Das hohe Haus wolle beschließen, es sei der hohen Regierung der Wunsch auszusprechen, daß es die eigenthümlichen Verhältnisse des Königreichs Böhmen nothwendig machen, für dieses Königreich ein besonderes Durchführungsgesetz zur allgemeinen Grundbuchsordnung zu erlassen.

Slavný sněm račiž uzavříti, aby se sl. vládě projevilo přání, že zvláštní poměry král. českého toho vyhledávají, aby pro království toto vydán byl zvláštní zákon provedeni všeobecného řádu kněh pozemních za účel mající.

Ich glaube doch die Unterstützungsfrage zur Vereinfachung stellen zu müssen.

Wird der Antrag unterstützt? (Geschieht).

Ist hinreichend unterstützt.

Abgeordneter Seidl trägt an:

Der hohe Landtag wolle beschließen, es werde der hohen Regierung eröffnet, daß die Vertretung des Königreichs Böhmen das Gesetz über die Durchführung der Grundbuchsordnung zur Wahrung der eigenthümlichen Verhältnisse des Bandes als Landesgesetz betrachte, und das Ansuchen stelle, dieselbe nach Feststellung der Grundbuchsordnung dem Landtage nach §. 18. III. der Landesordnung zur verfassungsmäßigen Behandlung vorzulegen.

Slavný sněm račiž uzavříti:

Sněm projevuje vysoké vládě, že zastupitelstvo království českého zákon o provedeni řádu knihovního k pojištění zvláštních poměrů té země za zákon zemský pokládá a že činí žádost, aby se ten zákon o ustanoveni řádu knihovního dle §. 18. čl. III. řádu zemského sněmu k ústavnímu vyřízeni předložil.

Ich bitte diejenigen Herren, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben. (Geschieht). Ist hinreichend unterstützt.

Der Antrag des Herrn Dr. Taschek lautet: "Der h. Landtag wolle beschließen (Präsident läutet), die l. t. Regierung sei zu ersuchen, die allgemeinen Grundzüge, beziehungsweise Grundsätze, nach welchen in den einzelnen Königreichen und Ländern die öffentlichen Grund- und Stadtbücher fortzuführen, und da, wo solche noch nicht bestehen, zu errichten seien, im Wege der Reichs-, dagegen der näheren Ausführung dieser Bestimmungen, insbesondere aber die Vorschriften, wie die bereits bestehenden Grund- und Stadtbücher in die neue Form zu bringen sein werden, im Wege der Landesgesetzgebung festzusetzen.

Sněm. sekr. Schmidt čte: Pan doktor Taschek navrhuje: C. k. vláda budiž požádána, aby opatřila, by se říšským zákonodárstvím ustanovily základní pravidla, zásady, podle jichž se v jednotlivých královstvích a zemích veřejné pozemně a městské knihy vésti, a tam, kde posud jich není, zakládati mají; kdežto se zemským zákonem ustanoviti má o dalším provedení oněch zásad, jmenovitě ale předpis vydati má o spůsobu, jakým by se pozemné a městské knihy založené do nových forem upraviti měly.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die den Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben (Geschieht). Ist hinreichend unterstützt. Se. Exc. Graf Leo Thun hat folgenden Antrag gestellt: ,,Der h. Landtag wolle beschließen: die k. k. Regierung zu ersuchen, daß sie in Berücksichtigung des Umständes (Zu Graf Leo Thun gewendet: der erste Absatz ist gestrichen worden? Graf Leo Thun: Ja) die l. k. Regierung zu ersuchen, daß sie in Berück sichtigung des Umstandes, daß im Königreiche Böhmen der gesammte Grundbesitz sich bereits seit langer Zeit der Wohlthat bücherlicher Sicherung der auf denselben sich beziehenden dinglichen Rechte erfreut, und daher jede weitere Verbesserung dieser Einrichtungen eine sorgsame Berücksichtigung der bisherigen Zustände und der Beziehung derselben zu den faktischen Verhältnissen erheischt, der Entwurf eines beť sonderen Gesetze über den, bei der Verbesserung der böhmischen Landtafel und der übrigen im Königreiche Böhmen bestehenden Grundbücher einzuhaltenden dienlichen Vorgang unter thunlichster Ausscheidung aller materiellen Rechtsfragen im Sinne des §. 18. III. der Landesordnung vom 26. Feber 1861 dem Landtage zur Berathung und Beschlußfassung in der nächsten Session vorlegen wolle."

Sněm. sekr. Schmidt čte:

Slavný sněm račiž uzavříti, by se c. k. vláda požádala, by v uváženi, ?že se v království Českém veškeré majetnosti pozemní již od dávných časů prospěchu knihovní jistoty práv věcných se na ně vztahujících těží, a pročež při každé další opravě v tom zřízení potřebí jest pečlivého ohledu na nynější stávající a skutečné poměry, návrh zvláštního zákona o spůsobu, jak by se při zlepšení královských českých desk zemských a jiných pozemních kněh v království Českém stávajících slušně" pokračovati mělo s vyloučením jak nejvícmožná všech ustanovení a práv materialních ve smyslu §. 18. čl. III. zemského řádu od 26. února 1861 sněmu zemskému k poradě a uzavření v nejblíž příštim zasedání předložiti ráčila.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die diesen Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben (Geschieht). Er ist hinreichend unterstützt.

Dem Herrn Berichterstatter werde ich erst das

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Wort geben, bis sich die Herren Antragsteller vielleicht vereinigt haben über die Verschmelzung dieser verschiedenen Anträge. Ich werde daher die Sitzung auf 10 Minuten unterbrechen die Sitzung wird unterbrochen 2 Uhr 35 Minuten).

(Die Sitzung wurde um 3 Uhr wieder aufgenommen).

Oberstlandmarschall: Die Herren Antragsteller Hofrath Taschek und Se. Excellenz Graf Thun haben sich noch in einem Zusahantrage vereinigt, den ich zur Unterstützungsfrage vorlesen werde, und zwar lautet er:

Für den Fall, daß bis zum nächsten Zusammentritt des böhm. Landtags das Reichsgesetz über die allgemeinen Grundzüge der Grundbuchsordnung nicht zu Stande kommen sollte, hierüber noch vorläufig den Landtag im Sinne der §§. 19 und 20. der Landesverordnung zu vernehmen.

Sněm sekr. Schmidt čte: Aby pro případ, že by před zasedáním sněmu nejblíže příštím neměl zdělán býti říšský zákon o základních pravidlech řádu knihovního, předběžně slyšán byl o tom dle §. 19. ř. z. sněm český.

Oberstlandmarschall: Ich bemerke noch, daß sowohl Herr Hofrath Taschet als Se. Excellenz Graf Thun diesen Zusatz in ihren Anträgen gleichlautend aufgenommen haben. Ich werde also bezüglich dieser beiden Herren die Unterstützungsfrage stellen. Wird dieser Antrag unterstützt?

(Geschieht.)

Er ist unterstützt.

Herr Berichterstatter.

Berichterstatter Dr. von Limbeck: Ich habe mich wohl nur gegen die Anstände zu erheben, welche erhoben worden sind gegen das Eingehen in die Spezialdebalte. Dies war erstens die Bemerkung, daß die Textirung der Kommissionsanträge eine schwankende sei, indem Landtafel, öffentliche Bücher, Grundbücher wechselweise gewählt werden, ohne daß in jedem Falle die gewünschte Präcisirung vorhanden fei.

Was den Ausdruck öffentliche Bücher betrifft, so ist derselbe bereits als in die Anträge der Kommission mit Recht aufgenommen beleuchtet worden. Was die Ausdrücke Grundbücher und Landtafel betrifft, so glaube ich, daß die Anträge der Kommission eben in dieser Beziehung sich jeder nur zu wünschenden Präcision erfreuen, besonders, wenn beobachtet wird, daß im §. 5 der Kommissionsantrage bezüglich der Landtafel die Aenderung oder Adaptirung nach den Bestimmungen der neuen Grundbuchsordnung dem Oberlandesgerichte anheimgestellt werde, endlich im §. 8, wenn ich mich so ausdrücken soll, ein Abschnitt gemacht wird, wo das Oberlandesgericht die bestandenen Grundbücher als zur Beibehaltung nicht geeignet erklärt, ist in folgender Weise zu verfahren und von nun an ist von nichts anderem als von Grundbüchern die Rede.

Daß hier an die Landtafel nur gedacht worden wäre, kann füglich nach der Fassung der Anträge der Kommission gar nicht angenommen weiden. Eine Vorsorge ist dann getroffen worden im §. 16, daß beim Edistalverfahren zur Proklamirung der Ex-trakte bei der Verlautbarung jeder Hypothekenbesitzer zu eigenen Händen verständigt werden soll.

Diese Vorsicht ist nothwendig geworden, indem dann im §. 25, nachdem das Verfahren über die landwirthschaftlichen Realitäten beziehungsweise rücksichtlich der einen Ortsgemeinde seinen Abschluß erhalten hat, die Verordnung angetragen wird, daß nach Abschluß der Gutsbestandblätter aller zu einem ehemaligen Dominium gehörigen Gemeinden, die sich hierauf und zugleich auf die Gutsvestandtheile des ehemaligen Dominiums beziehenden Operate dem Landesgerichte der Hauptstadt zu übermitteln seien.

Nach dieser Stellung der Anträge und nach diesem Vorgange, wie er hier ist und wie man immer dabei bleibt, wird der Vorgang bezüglich der Landtafel immer dem Oberlandesgerichte ganz an-heim gegeben, sowohl bezüglich der Adaptirung des Besitz- als des Schuldblattes, als auch bezüglich der Errichtung des Gutsbestandblattes; es, kam, wohl eine größere Sicherung der Landtafel gar nicht mehr verlangt werden, um so minder, als hiemit auch, wie bei den Anträgen der Kommission, welche aus deren Berathungen hervorgegangen sind, es füglich nicht anders sein kann, indem die Kommission auf der Seite 8 des bereits gestern vorgetragenen Be-richtes und wohl motivirt den Antrag gestellt hat, der h. Regierung den Wunsch auszusprechen, sie möge selbst in dem Falle, wenn die Anträge anderer Länder auf die Zerlegung der Landtafeln anderwärts ihr beachtenswerth erscheinen möchten, die Aufrechthaltung der Landtafel in Böhmen ausspre-chen.

Es hangt Alles das, die Stylisirung und Ordnung der Annage und die ausgesprochenen Wünsche, es hängt alles das mit einander vollständig zusammen und es kann darin kein Anstand gefunden werden, sich der Spezialdebatte zu verschließen, da weder die 4 Stimmen in der Kommission, welche sich für ein besonderes Gesetz — wohlgemerkt, der Ausdruck Landesgesetz ist auch von den 4 Mitgliedern der Kommission, deren Wunsch, nach dem wie sie es ins Protokoll gegeben haben, wörtlich in den Kommissionsberichten aufgenommen wurde, auch hier ist sich nicht des Ausdruckes "Landesgesetz" bedient worden, sondern nur ein besonderes Gesetz verlangt worden — daß diese 4 Herren, die sich sich für ein besonderes Gesetz erklärt haben, als auch die 4 anderen Mitglieder, die sich für ein allgemeines Gesetz ausgesprochen haben; da liegt dazwischen nicht im Mindesten eine Differenz beider Theile darüber, wie auch bemerkt worden ist und wozu der Bericht der Kommission vollen Anlaß gegeben hat. Beide Theile waren darüber einig, daß die Verhält-nisse des Königreichs Böhmen eben nur einen sol-


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chen Vorgang, wie er hier projektirt wird, als praktisch erscheinen lassen, und ich glaube, präziser kann man es nicht ausdrücken, als wenn man die Worte bemerkt, welche jene 4 Mitglieder, welche sich für ein allgemeines Gesetz ausgesprochen haben, hier in dem Berichte als Begründung ihrer Meinung aufgenommen haben, nämlich wenn auch mit aller Ent-schiedenheit betont werden mutz, daß das Verfahren zur Anlegung neuer Grundbücher und Verbesserung der vorhandenen öffentlichen Bücher in Böhmen nur mit dem hier entwickelten und in 31 §ß. beantragten Vorgange als praktisch erkannt ist, so ist hier Genüge geschehen, wenn den Bedürfnissen des Landes, und zwar wie es hier gegeben und artikulirt, sogleich vorgelegt wird.

Mir scheint, das ist keineswegs, daß die Annahme, in welcher Weise die weitere Behandlung dieses vorgelegten Entwurfes zu erfolgen haben wird, ist keineswegs einer politisch jugendlichen Auffassung entsprungen; ich glaube, diese Behandlung, wie sie hier vorausgesetzt wird bei dem Ausspruche, daß das Gesetz eben ein allgemeines sein muß, die ist die natürliche, wie bereits hervorgehoben worden ist, daß ein Theil nothwendig ein Reichsgesetz sein muß, daß aber mit demselben der andere Theil, welcher nur den speziellen Verhältnissen des Königreiches Böhmen entspricht, in einem solchen Zusammenhang steht, daß er davon sich nicht wird trennen lassen. Wenn nun dann dieses Verfahren der Regierung vorgelegt wird, ist es der Vorgang, daß es ihr anheimgestellt bleibt, ob sie es dem h. Reichsrathe vorlege zur weitern Behandlung, oder ob sie nach §. 18, 3 der L.-O. an den Landtag zurückverweise, oder ob es dem Reichsrathe vorgelegt werden soll, und ob der Reichsrath findet, in die oder jene Bestimmung einzugehen oder nicht einzugehen, weil sie spezielle Verhältnisse des Landes betreffen. Ich glaube diese weitere Behandlung ist dann, wenn sie in der Art angenommen wird, nur eine natürliche.

Dem von Dr. Grünwald ausgesprochenen Wunsche, daß für Böhmen ein eigenes Einführungs-gesetz, wenn ich mich so ausdrücken soll, gemacht wird, kann ich nicht entgegentreten, weil er eben in der Meinung der 4 Mitglieder der Kommission, welche sich für ein allgemeine Gesetz erklärt haben, enthalten ist. Es ist das ganz in der Natur der Sache. Ob es nun ein allgemeines oder ein besonderes Gesetz, ob es ein Landesgesetz sein soll, dies hindert, wie der H. Abg. u. Waidele bereits hervorgehoben hat, nicht das Eingehen in die specielle Debatte. —

Was den Antrag des H. Hofrath Taschek betrifft, wie er vorliegt, so glaube ich, daß er nicht sowohl die gegenwärtige Generaldebatte berührt, sondern überhaupt die Generaldebatte über die Grundbuchsordnung sammt dem Einführungsgesetze betrifft. Die Grundsätze sollen durch die Reichsgesetzgebung gegeben werden, die Ausführung aber dem Landesgesetz anheim gegeben werden. Dieser Antrag ist der Generaldebatte nicht unterzogen worden, ich glaube daher weder gegen ihn, noch für ihn mich aus sprechen zu können.

Oberstlandmarschall: Die Generaldebatte ist geschlossen und die gestellten Anträge sind eben nichts anderes als vertagende Anträge. Ich glaube daher, sie am Schlusse der Generaldebatte zur Abstimmung bringen zu können und zwar der Reihenfolge nach. Ich halte den Antrag des H. Abg. Seidel für denjenigen, der principiell am weitesten von den Vorlagen sich entfernt, ich werde denselben daher zuerst zur Abstimmung bringen. Dann den Antrag des H. Abg, Taschek. Se. Exc. der H. Graf Thun hat ausdrücklich erklärt, daß sein Antrag eventuell gestellt sei für den Fall, daß der Antrag des H. Dr. Taschek verworfen wird. Ich werde ihn diesem daher nachfolgen lassen. Zuletzt, wenn die Anträge verworfen werden, kommt der Antrag des H. Abg. Dr. Grünwald. Ist dagegen etwas zu erinnern? — Da das nicht der Fall ist, so werde ich in dieser Reihenfolge vorgehen. —

Ich ersuche zuerst den Antrag des H. Abg. Seidel vorzulesen.

Ldtg.-Setretär Schmidt (liest): Der h. Landtag wolle beschließen, es werde der h. Regierung eröffnet, daß die Vertretung des Königreiches Böhmen das Gesetz über Durchführung der Grundbuchsordnung zur Wahrung der eigenthümlichen Verhältnisse des Landes als Landesgesetz betrachte, und das Ansuchen stelle, dasselbe nach Feststellung der Grundbuchsordnung dem Landtage nach §. 18,3 der Landesordnung zur verfassungsmäßigen Behandlung vorzulegen.

Slavný sněm račiž uzavřití:

Sněm projevuje vysoké vládě, že zastupitelstvo království Českého zákon o provedení řádu knihovního k pojištění zvláštních poměrů té země za zákon zemský pokládá a že činí žádost, aby se ten zákon o ustanovení řádu knihovního dle §. 18. čl. III. řádu zemského sněmu k ústavnímu vyřízení předložil.

Dr. Rieger: Prosím V. Excellenci, jak zní návrh Dr. Taschka?

Oberstlandmarschall: Der Antrag des H. Hofrath Taschek ist bereits vorgelesen worden; ich werde ihn noch einmal vorlesen lassen, wenn es die Herren wünschen. Er lautet:

1. Die k. t. Regierung fei zu ersuchen die allgemeinen Grundzüge, beziehungsweise Grundsätze, nach welchen in den einzelnen Königreichen und Ländern die öffentlichen Grund- und Stadtbücher fortzuführen, und da, wo solche noch nicht bestehen, zu errichten seien im Wege der Reichs-, dagegen die nähere Ausführung dieser Bestimmungen, insbesondere aber die Vorschriften, wie die bereits bestehenden Grund- und Stadtbücher in eine neue Form zu bringen sein werden, im Wege der Landesgesetzgebung festzusetzen.

2. Für den Fall, daß bis zum nächsten Zusammentritt des böhmischen Landtages ein Reichs-


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gesetz über die allgemeinen Grundzüge der Grund-buchsordnung nicht zu Stande kommen sollte, hierüber vorläufig den h. Landtag im Sinne der §§. 19 und 20 der Landesordnung zu vernehmen."

So lautet der Antrag des H. Abg. Taschek.

Der h. sandtag wird nun eingeladen abzustimmen über den Antrag des H. Abg. Seidl, dern soeben vorgelesen wurde.

Ich bitte die Herren, die dem Antrag zustimmen, aufzustehen — geschieht. Der Antrag ist in der Minorität. Jetzt kommt der Antrag des H.Abg. Taschek.

Ich habe ihn soeben deutsch vorgelesen. Ich werde ihn böhmisch vorlesen lassen.

Sněm. sekr. Schmidt čte: C. k. vláda budiž požádána, aby

I. opatřila, by se říšským, zákonodárstvím pravidla, zásady, podle jichž se v jednotlivých královstvích a zemích veřejné pozemní a městské knihy vésti, a tam, kde posud jich není, zakládati mají; kdežto se zemským zákonem ustanoviti má o dalším provedení oněch zásad, jmenovitě ale předpis vydati má o spůsobu, jakým by se pozemní a městské knihy založené do nových forem upraviti měly;

II. aby v případu tom, že by před zasedáním sněmu nejblíže příštím neměl zdělán býti říšský zákon o základních pravidlech řádu knihovního, předběžně slysán byl a tom dle §. 19. a 20. ř. z. sněm český.

Oberstlandmarschall: Die l. k. Regierung sei zu ersuchen, daß die allgemeinen Grundzüge, beziehungsweise Grundsätze, nach welchen in einzelnen König reichen und Ländern die öffentlichen Grund- und Stadtbücher forzuführen und da, wo solche noch nicht bestehen, zu errichten seien, im Wege der Reichs-, dagegen die nähere Ausführung dieser Bestimmung, insbesondere die Vorschriften, wie die bereits bestehenden Grund- und Stadtbücher in die neue Form zu bringen sein werden, im Wege der Landesgesetzgebung festzustellen.

Der zweite Absatz: für den Fall, daß bis zum nächsten Zusammentritt des böhmischen Landtages ein Reichsgesetz über die allgemeinen Grundzüge der Grundbuchsordnung nicht zu Stande gekommen sein sollten, hierüber vorläufig den h. Landtag im Sinne des §§. 19 und 20. der Landesordnung zu vernehmen.

Ich bitte die Herren, die dem Antrage zustimmen, aufzustehen. (Geschieht.) Er ist mit entschiedener Majorität angenommen.

Es wäre hiemit dieser Gegenstand erledigt. Wir kämen zum 3. Programmspunkt, Wahlbericht des Landesausschusses. Der L.-A. hat den betreffenden Wahlakt in seiner gestrigen Sitzung geprüft aber einige formelle Anstände gefunden, welche erst im Wege einer Erhebung durch die l. l. Statthalterei sich aufklären und erledigen lassen. Der L..A. ist daher nicht in der Lage heute seinen Bericht abzustatten.

Der nächste Gegenstand ist der Bericht der Kommission über den Entwurf der Kultus-Gemeindeordnung der Israeliten in Böhmen.

Dr. Rieger: Ich glaube, mein Antrag in Betreff der Revision der Wahlordnung war auf der gestrigen Tagesordnung und das h. Präsidium hatte die Güte beim Schluß der Sitzung zu sagen, daß die heutige Tagesordnung die Fortsetzung der gestri-gen sein soll. Wenn dem so wäre, so ist jetzt mein Antrag an der Tagesordnung.

Oberstlandmarschall: Es ist die Fortsetzung der Berathung über die Regierungsvorlage betreffend den Entwurf der Grundbuchsordnung. Ich habe übrigens gar nichts dagegen, nachdem er bereits auf der Tagesordnung war. Ich muß gestehen, ich habe es übersehen, ihn ausdrücklich zu bezeichnen; aber auf der Tagesordnung ist er nicht. Ich glaube, es sind in dieser Richtung mehre specielle Anträge gestellt. Sollte er daher nicht mehr an die Reihe kommen, was wohl möglich ist, so würde er ohnedies mit diesen Anträgen seine Erledigung finden.

Dr. Rieger: Ich dachte, mein Antrag sei kein präjudicirlicher; er hat keinen andern Zweck, als den L.-A. anzuweisen, in dieser Richtung eine Vorlage vorzubereiten für den künftigen Landtag. Also insofern, glaubte ich, wäre es doch möglich gewesen, diesen Gegenstand in Berathung zu ziehen, ohne ihn weiterhin zu vertagen.

Oberstlandmarschall: Wenn daß h. Haus dagegen keinen Anstand erhebt, so werde ich dem H. Berichterstatter das Wort ertheilen zur Begründung seines Antrages, und über die formelle Behandlung desselben.

Prof. Brinz: Ich erlaube mir im Interesse des Gegenstandes, der auch schon zum zweitenmale an den h. Landtag gekommen ist, zu bitten, daß die einmal festgesetzte Tagesordnung eingehalten werde.

Oberstlandmarschall: Ich kann, wenn eine Einsprache erhoben wird, nicht darauf eingehen, weil er sich wirklich nicht auf der Tagesordnung befindet. Ich werde also den H. Berichterstatter ersuchen!

Berichterstatter Prof. Brinz: Es ist dem h. Landtage bekannt, daß bereits in der letzten Session und zwar unter d. 12. März 1863 eine Petition von 10 delegirten israelitischen Kultusgemeinden Böhmens eingekommen ist mit der Vorlage einer Kultusordnung für sämmtliche israelitische Kultusgemeinden Böhmens, und daß diese Petition vom Abg. Kuh adoptirt und in Folge dessen dann ein Antrag gleichlautenden Inhalts dahin gestellt wurde, daß der mitgetheilte Entwurf (Präsident läutet) in die Gestalt eines Landes-Gesetzes gebracht werden möge. Die Kommission, welche zur Vorbehandlung dieses Gegenstaudes erwählt wurde, erstattete denn im Laufe der Session Bericht, jedoch mit dem Bemerken, daß es ihr nicht Möglich gewesen sei, in die Sache selbst des Weitern einzugehen, und das vielmehr der Ge-


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XLVI. sezení 3. ročního zasedání 1864.

genstand in der nächsten Session dem h. Landtage noch einmal zur Berathung vorgelegt werden möge. In diesem Sinne hat denn auch der L.-A. im Anfange dieser Session Bericht erstattet, und ist in Folge dessen abermals eine Kommission zusammen gebracht worden, nicht ohne Rücksicht auf den Umstand, daß bei dieser Kommission gelegentlich der Vorberathung Bedenken gegenüber der Kompetenz des Landtages ausgesprochen wurden.

Die Kommission hat denn zunächst diese Kompetenz bedenken, in das Auge fassen zu müssen geglaubt und nach sorgfältiger Prüfung denn wohl auch befunden, daß wenigstens nicht alle Bestand-theile des Entwurfes zur Kompetenz des h. Landtages sich eignen dürften. Es kommen in diesem Entwürfe Bestimmungen vor, welche, weit entfernt in den Bereich bloßer näherer Anordnungen auf dem Gebiete einer Kultusordnung zu fallen, vielmehr die Elemente und Fundamente betreffen und demgemäß, man mag nun eine Kultusordnung vom Standpunkte entweder einer bloßen Gemeindesach, oder aber einer Kirchensache aus auffassen, eben vor den Landtag nicht gehören. Um den einen und den andern Punkt hervorzuheben, berufe ich mich zunächst auf §. 5. des Kultusgemeindeordnungs-Entwurfes, wonach in Hinkunft jeder Israelite Böh-mens irgend einer Kultusgemeinde mit Nothwendigkeit angehören muß. Es ist dies eine Bestimmung, welche zwar bisher, namentlich in neuerer Zeit, dem Usus nach wohl schon eingehalten wurde, allein an einer gesetzlichen Sanktionirung derselben hat es bis zur Stunde gefehlt.

Von nicht gleicher Wichtigkeit, aber doch von gleicher allgemeiner Art und immerhin von großer Bedeutung für die Gesammtverfassung der israelitischen Kultusgemeinden ist die Bestimmung, daß in Hinkunft die Kreisrabbinate entfallen sollen, wie das am Schlusse des Entwurfes ausgesprochen ist. Es ist das nun ein Punkt, der überdies bisher gesetzlich feststand, und seine Beseitigung kann man wiederum — schien dem Ausschusse — nicht unter den Begriff einer blos näheren Anordnung subsumiren.

Von dieser Qualität dürfte denn auch noch die eine oder die andere Bestimmung des Entwurfes sein, so daß man mit Nichten sagen kann, daß dasselbe in Gemäßheit des §. 18 der Landesordnung unter die Kompetenz des Landtages sich durchaus eignet. In dieser Erwägung glaubte die Kommission einen Antrag dahin, zunächst wenig stens dahin stellen zu müssen, die h. k. l. Regierung sei anzugehen, die Regelung der Kultusgemeindeverhältnisse der Israeliten in Böhmen, deren Nothwendigkeit nicht nur von den Vertretern der israelitischen Einwohnerschaft selbst zu wiederholten Malen ausgesprochen, sondern auch von Seite der kaiserlichen Regierung anerkannt wurde, auf verfassungsmäßigem Wege durch geeignete Vorlagen bald möglichst herbeizuführen.

Wenn dann im 2. Theile des Antrages darum das Ersuchen gestellt wird, daß die kaiserliche Regierung sich bei der Entwerfung der bezüglichen Vorlage wo möglich an den Geist und Gehalt des vorliegenden, des beigelegten Entwurfes halten möge, so ist die Kommission von der Thatsache ausgegangen, daß bei diesem Entwurfe einige 160 freigewahlte Vertreter israelitischer Gemeinden und Kultusvereine thätig waren, daß wohl sämmtliche Gemeinden oder Vereine bei jener Versammlung repräsentirt waren, die im I. 1862 behufs eines Entwurfes hier in Prag zusammengetreten waren, daß es in dieser Versammlung namentlich auch an Rabbinern nicht gefehlt hat, und daß endlich der Entwurf in seiner Wesenheit demjenigen Entwurfe gleichkommt, welcher von der sogenannten Notablen-Versammlung im Jahre 1850 ausgegangen ist, einer Versammlung, welche aus Vertrauensmännern zusammengesetzt war, die durch Ernennung von Seite der Regierung selbst bestimmt waren.

Haben wir nun einen Entwurf vor Augen, der einerseits den Anforderungen der Autonomie, der eigenen Anschauung des eigenen Bedürfnisses einerseits, und dann aber dem Vertrauen, das auch ihrerseits die Regierung auf ihn zu setzen hťt, in solcher Weise entspricht; so konnte es dem Ausschusse wohl nicht einfallen in Bezug auf den Inhalt des Entwurfes in das Einzelne einzugehen, sondern er glaubt, sowie es im Absatze 2. geschehen, solgendermassen sagen zu müssen: es sei der vorliegende Gesetzentwurf an die l. t. Regierung mit den Ersuchen zu leiten, daß sie bei Entwerfung der bezüglichen Vorlagen sich möglichst an Geist und Inhalt der in jenem enthaltenen Bestimmungen anchließen und überhaupt den Umstand wohl berücksichtigen möge, daß die Verhältnisse und Bedürfnisse der Israeliten Böhmens theils durch eine verchiedene Gesetzgebung oder Gepflogenheit, theils durch einen verschiedenen Kulturentwicklungsgang sich von dem anderer Königreiche und Länder mehr oder weniger verschieden gestaltet haben.

Der letzte Theil dieses Absatzes ist in besonderen Hinblicke darauf konzipirt, daß gegen den Antrag eines hohen Landtages in dieser Gesalt nicht etwa die Einwendung erhoben werden müsse, daß nur eine Gemeindeordnung für die Israelten des ganzen Reiches unternommen werden könne, und nicht etwa speziell für diejenigen Böhmens auch ein gesonderter Entwurf statthaft oder zu empfehlen sei.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Anträge böhmisch vorzulesen.

Sněm. sekr. Schmidt čte:

Slavný sněm račiž uzavřití:

1. C. k. vláda budiž požádána, aly upraveni poměrů náboženských obci israeitských v Čechách cestou ústavní, vhodnými přellohaini co možná nejdříve skutkem se stalo, poněvadž potřeba toho netoliko od 2ástupců židovského


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obyvatelstva opětně vyslovena, nýbrž i od c. k. vlády samé uznána byla.

2. Návrh téhož zákona budiž slavné vládě podán se žádosti, aby se při sestavováni dotyčných předloh, pokud možno, řídila duchem i obsahem ustanoveni této osnovy, k tomu obzvláště zřetel berouc, Že poměry i potřeby Israelitův v Cechách dílem za příčinou rozdílného zákonodárství aneb obyčejů, dílem za příčinou rozdílnosti u vyvinování se kultury vůbec, jinak se utvořily a tudíž že liší se více neb méně od potřeb a poměrů Israelitů jiných královstvi a zemí.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Debatte. Verlangt Jemand das Wort? (Niemand meldet sich. Da das nicht der Fall ist, so werde ich zur Abstimmung schreiten.

Ich glaube, nachdem diese beiden Absätze einmal doch nur ein Ganzes bilden, die beiden Absätze zugleich zur Abstimmung zu bringen. Wird dagegen eine Einwendung erhoben? — Ich bitte also diejenigen Herren, welche dem eben vorgelesenen Antrage der Kommission sub 1 und 2 zustimmen, die Hand aufzuheben. (Geschieht.) Ist angenommen.

Der nächste Gegenstand der Tagesordnung ist die Prüfung einer provisorischen Instruktion für den L.-A.

Berichterstatter Baron Voith: Hoher Landtag!

Bereits in der letzten Sitzung der vorjährigen Landtagssession wurde eine Instruktion für den Landesausschuß vorgelegt, und hierüber beschlossen, daß dieser Instruktionsentwurf mit provisorischer Geltung als Ganzes angenommen werde. Im Henrigen Jahre wurde vom Landesausschuß dieser Instruktiorsentwurf neuerdings vorgelegt, und mittelst Indosscterlaß Sr. Excellenz des Herrn Oberstlandmarschalls vom 31. März l. I. Zahl 117 wurde dieser Entwurf der mit der Prüfung und Feststellung des Status der Beamten betrauten Kommission zu Prüfung zugewiesen.

De Kommission, deren Berichterstatter zu sein ich die Ehre habe, hat sich dieser Aufgabe unterzogen, der Instruktionsentwulf nach allen Richtungen mit der möglichsten Genauigkeit zu prüfen, und hat sich mit Einhelligkeit dahin geeinigt, daß dieser Instruktiorsentwurf in so weit einer Modifizirung zu unterzieren sei, als mit Rücksicht auf die bisher gemachten Wahrnehmungen oder auf seitherigen Landtagsbesoluß eine allenfällige genaue Textirung oder Präcisiung einzelner Paragrafe sich als nothwendig heraussellt. Dieser Instruktionsentwurf basirt sich nämlich beinahe zur Ganze auf die einschlägigen Paragrafe der Landesordnung. Da nun die Landesordnung die wesentlichste und so zu sagen die alleinige Norm für die Landesvertretung und deren Organe bildet, glaubte die Kommission aus dieser Rücksicht hie zunächst in jenen Punkten, wo die Instruktion mit der Landesordnung übereinstimmt, eine Aenderung nicht eintreten zu lassen. Von dieser Ansicht ausgehend hat demnach die Kommission die Prüfung der einzelnen Paragrafe und die Modifi-zirung derselben oder die allenfällig genauere Textirung derselben vorgenommen.

Ich werde mir sodann erlauben, die einzelnen Paragrafe, wenn Se. Excellenz der Herr Oberstlandmarschall von der Generaldebatte Umgang zu nehmen beantragen sollte, vorzulesen, und die bei denselben vorgenommenen Veränderungen zu moti-viren und dem hohen Hause zur Beschlußfassung vorzulegen.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Debatte.

Wenn Niemand das Wort zur Generaldebatte verlangt, so übergehen wir sogleich zur Spezial-debatte (Niemand meldet sich).

Die Generaldebatte ist geschlossen und die Spezialdebatte eröffnet.

Berichterstatter Baron Voith: Zuerst der Titel:

Instruktion für den Landesausschuß des Königreiches Böhmen.

Instrukce pro výbor zemský království Českého. —

§.1. Dieser Paragraf wurde unverändert beibehalten.

Es lautet folgender Maßen:

Der Landesausschuß ist das verwaltende und ausführende Organ der Landes-Vertre-tung, führt die ämtliche Bezeichnung: "Landes-ausschuß des Königreiches Böhmen," und besteht aus acht nach den Bestimmungen der Landes-Ordnung gewählten Beisitzern, eventuell deren Ersatzmännern (§§. 11 und 13 der L.-O.).

§ 1.

Výbor zemský je spravujicim a vykonávajícím orgánem zastupitelstva zemského, užívá úředního pojmenování: "Výbor zemský království českého," a skládá se z osmi přísedících, volených dle ustanovení zřízení zemského, dle případnosti z náměstníků jejich. (§§. 11 a 13 . z.).

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt, schreite ich zur Abstimmung. Ich bitte die Herren, die dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben (Geschieht). Ist angenommen.

Berichterstatter Baron Voith: §. 2. wurde unverändert beibehalten. Er bezeichnet im Wesentlichen den allgemeinen Wirkungskreis des Landes-ausfchusses, wo sich insbesondere auf die einschlägigen Gesetze bezogen wurde.

§ 2.

Der Landesausschuß hat die vollziehbaren Landtagsbeschlüsse, und die ihm vom Landtage ertheilten Anträge in Ausführung zu bringen. Sein Einfluß auf Landesangelegenheiten (Gemeinde und Steuer-angelegenheiten, Landeskommunikationen usw.) wird durch die Landesordnung und die bestehenden Gesetze bestimmt. Erbesorgt die gewöhnlichen Verwaltungs-


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geschäfte des Landesvermögens, der Landesfonde und Anstalten, und leitet und überwacht die Dienstleistungen der ihm beigegebenen Beamten und Diener nach Maaßgabe der vom Landtage genehmigten Instruktion (§§- 18. 25, 26, 32 der L. O), Der Landesausschuß hat auch Anträge in Landesangelegenheiten für den Landtag über den Auftrag desselben, oder aus eigenem Antriebe vorzuberathen und vorzulegen.

§. 2.

Výbor zemský povinen jest ve skutek uváděti usnesení sněmu zemského, ježto se vykonati měla a uložení, která jemu sněm udělil.

V zřízení zemském a zákonech o tom vydaných ustanoveno, jak se má výbor zemský přičiňovati k záležitostem zemským (k záležitostem, týkajícím se obci a dani, silnic a cest zemských atd. atd.).

Výboru zemskému přísluší péci míti o práce obyčejné, vztahující se ke správě majetnosti zemské, fondů a ústavů zemských, a říditi službu úředníků a služebníků pod ním postavených, i přihlížeti ke službě této dle instrukce, již sněm schválil. (§§, 18, 25, 26, 32 ř. z.). On jest též povinen bráti napřed v poradu a předkládati návrhy k věcem zem-ským se vztahující, ku potřebě, sněmu, buď z uložení sněmu nebo samochtě.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt, werde ich zur Abstimmung schreiten. Ich bitte diejenigen Herren, welche zustimmen die Hand aufzuheben. (Geschieht). Ist angenommen.

Vielleicht dürfte sich das hohe Haus bestimmt finden, bei jenen §, bei welchen keine Bemerkung von Seite des Berichterstatters gemacht wird, von der Vorlesung desselben Umgang zu nehmen. (Rufe: Ja, Ja.)

Berichterstatter Baron Voith: §. 3 wurde insoweit unverändert angenommen. Nur zuletzt wurde das Wort ,,rechtzeitig" eingeschaltet, um allenfalls verspäteten Vorlagen der Landesvoranschläge vorzubeugen.

§. 3.

Der Landesausschuß hat den Voranschlag und die Rechnungen des Landes, sowohl hinsichtlich der Landeseinnahmen und der Verwaltung des dem Lande gehörigen Vermögens, der Besteuerung für Lanbeszweck, und der Benützung des Landeskredits, als auch rücksichtlich der ordentlichen und außerordentlichen Landesausgaben zu verfassen, und dem Landtag, rechtzeitig zur Beschlußfassung zu unterwiten (s. 18. I. 4. L-O.).

§. 3.

Výboru zemskému přísluší sestavovati a mému v pravý čas k usneseni předkládati předchozí rozpočet zemský a účty siemské, jako co se dotýče důchodů zemských ze spravováni majetnosti ísemí náležte, z ukladáni dani na potřeby zemské a z užíváni úvěru zemského tak i co se dotýče vydáni zemského řádného i mimořádného. (8. 13, I. 4. ř, z.)

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt, schreite ich zur Abstimmung. Ich bitte diejenigen Herren, welche zustimmen, die Hand aufzuheben. (Geschieht). §. 3 ist angenommen.

Berichterstatter Baron Voith: Im §. 4 handelt es sich um die Rektificirung der Fondsgelder. Hier wurde ein Beisatz gemacht, nnwlich §. 4 lautet:

Der Landesausschuß hat für die Fruktificirung der zeitweilig disponiblen Fondsgelder bei öffentlichen Kreditsinstituten gegen Stipulirung kurzer Kündigungsfristen zu sorgen. Nachdem es doch möglich ist, daß besondere Beschlüsse des Landtages vorliegen, wie es auch bereits im heurigen Jahre beim Grundentlastungsvoranschlage geschehen ist, wodurch eine andere Art der Fruktisicirung und Anlegung der Fondsgelber angenommen wird, wurde hier der Beisatz gemacht, "oder jn der durch Beschluß des Landtages vorgeschriebenen Weise." §. 4 würde daher lauten:

§.4.

Der Landesausschuß hat für die Fruktificirung der zeitweilig disponiblen Fondsgelder bei öffentlichen Kreditsinstituten gegen Stipulirung kurzer Kündigungsfristen oder in der durch Beschlüsse des Landtages vorgeschriebenen Weise zu sorgen.

§.4.

Výboru zemskému náleží péči miti o to, aby peníze, které jsou ve fondech na čas výdajny, se ukládaly pod úroky u veřejných ústavů ůvěrních, při černí buďte vymiňovány krátké lhůty k výpovědi, anebo budiž šetřeno spůsobu, předepsaného usnešeními sněmu.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben. (Geschieht.) Angenommen.

Berichterstatter Baron Voith: Der §. 5. bestimmt, in welcher Art der Landesausschuß zu Ausgaben berechtigt sei; nun hatte die Kommission hier vor Augen, daß den ungerechtfertigten Ausgaben, die wohl durch den Drang der Umstände herbeigeführt werden können, möglichst vorgebeugt werde, um einerseits solche Ausgaben hintanzuhalten, einerseits wirklich dringende Ausgaben, die durch die Rothwendigkeit herbeigeführt werden, nicht auszuschließen. In dieser Rücksicht glaubt die Kommission einen dahin abzielenden Beisatz machen zu müssen; in gleicher Weife wurde nothwendig erachtet, die Bewilligung von Vorschüssen auf Strassenbauten mit Rücksicht auf den in der heurigen Session gefaßten speziellen Landtags-Beschluß genauer zu präzisiren, so wie die unter die ungewöhnlichen Ausgaben nicht subsummirte Subvention von, der Genehmigung des Landtags abhängig zu machen. Demgemäß wurde dieser §. folgendermaßen, abgeändert.

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§. 5.

Der Landesausschuß ist in Betreff der Auslagen aus Landesmitteln an das vom Landtage bewilligte Jahresbudget und an die, für die einzelnen Fonde und Anstalten bestehenden Vorschriften gebunden.

In Fällen bringender Nothwendigkeit, welche eine nicht vorhergesehene, daher nicht präliminirte Ausgabe erheischen, kann der Landesausschuß, wenn eine solche Ansgabe bis zur nächsten Einberufung des Landtages ohne wesentliche Gefährdung des Zweckes nicht verschoben werden könnte, daher eine wirkliche Gefahr im Verzuge obwaltet, eine derlei Ausgabe außer des bewilligten Präliminars unter eigener Verantwortung, und gegen nachträgliche Einholung der Genehmigung des Landtages gleich im Anfange der nächsten Session veranlassen.

Bei der Bewilligung von Vorschüssen auf Strassenbauten ist der Landesausschuß an die in der Landtagssitzung vom 16. April 1864 vorgezeich-neten Grenzen beschränkt.

Aberweitige, wie. immer geartete Subventionen sind ausschließlich an die Genehmigung des Landtages gebunden.

§. 5.

Co se dotyče vydání ž důchodů zemských, je výbor zemský zavázán rozpočtem výročním, jak jej sněm schválil, a předpisy vydanými v příčině jednoho každého fondu a ústavu.

V případnostech neodkladné potřeby, vyhledávajících vydáni nepředvídaného, tedy v rozpočtu nepoloženého, má výbor zemský právo, učiniti vydání takové mimo povolený rozpočet pod vlastním odpovídáním a pod výminkou, že má žádati hned na začátku nejblíže příštího zasedání sněmu za dodatné schválení, pakli vydání takovéto, neuvádějíc účel samý v nebezpečí podstatné, nedalo se odložiti až do nejblíže příštího svolání sněmu, tedy s prodlením skutečné nebezpečenství spojeno bylo.

V povolování záloh na stavby silnic je zavázán výbor zemský mezemi předepsanými v sezení sněmu dna 16. dubna. 1864.

Jiné subvence jakéhokoliv spůsobu může povolovati výhradně sněm sám.

Oberstlandmarschall. Verlangt Jemand das Wort?

Dr, Hanisch. Ich bitte Excellenz! ES dürfte wohl ein Druckfehler fein in dem 2. alinea dieses §, denn man kann wohl auf etwas beschränkt werden, aber nicht an etwas beschränkt werden. Ich bitte den Herrn Berichterstatter das vielleicht zu korrigiren.

Oberstlandmarschall. In welchem?

Dr. Hanisch. In dem dritten alinea: es heißt dort an die Grenzen beschränkt.

Berichterstatter Baron Vojth: Ja, es soll heißen auf die Grenzen beschränkt; es ist ein Drück-fehler.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das, Wort? (Niemand meldet sich.) Da das nicht der: Fall ist, schreite ich zur Abstimmung. Ich bitte die Herren, die für den Antrag sind, die Hand aufzuheben. (Geschieht.)

Ist angenommen. .

Berichterstatter Baron Voith: §. 6 und, §. 7 wurde unverändert beibehalten. Das Haus wird wohl die Vorlesung nicht verlangen.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand zu §.6 und §. 7 Ťine Bemerkung zu machen? (Es meldet sich Niemand.) Wenn das nicht der Fall ist, ist bitte ich über diese beiden §§., die von Seite der Kommission unverändert angenommen wurden, ab-zustimmen. Ich bitte diejenigen Herren,, welche den beiden §§. zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

§. 6 und §. 7 sind nach dem Kommissions antrage angenommen.

Berichterstatter Baron Voith. Im §. 8 ist bloß ein Druckfehler:

§. 8.

Der. Landesausschuß hat die nöthigen Vorbereitungen für die Abhaltung der Landtagssitzungen und die Ausmittlung, Instandhaltung und. Errichtung der für die Landesvertretung und die ihr unmittelbar unterstehenden Aemter und Organe bestimmten Räumlichkeiten zu sorgen, (§. 30 L.-O.)

Es ist richtig gewesen, es soll heißen Einrichtung.

Oberstlandmarschall: Nachdem es sich bloß. um die Berichtigung eines Druckfehlers handelt, stelle ich die Frage an das h. Haus, ob es dem Antrage der Kommission zu §. 8 zustimmt.

Ich bitte dies. Herren, die dafür sind, die Hand aufzuheben. . '

(Geschieht). 5

Ist angenommen.

Berichterstatirr Baron Voith.- 8. 9, welcher von, der Prüfung der Wahlausweise handelt, ist unver ändert beibehalten.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, Hie. §. 9 zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht).

Ist angenommen

Berichterstatter Baron Voith. In § 10 würde nach der. ersten Alinea bloß der Bezug auf § 26. der Landesordnung aufgenommen, sonst aber der weitere Inhalt des §. unverändert beibehalten. Oberstlandmarschall: . Nachdem Niemand das Wort weiter ergreift, bitte, ich die Herren die dem §. 10 zustimmen, die Hand aufzuheben. . .

(Geschieht.)

Ist angenommen.

Berichterstatter Baron Voith: Bei §. 11 hat sich der Kommission die Nothwendigkeit herausgestellt, bei dem h. Landtage den Antrag zu stellen:, damit, der Landesausschuß angewiesen würde: eine Präg-


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matik für die Beamten, d. h. eine Vorschrift, nach welcher bei der Aufnahme, Anstellung und Disci-plinarbehandlung, Provisionirung und Pensionirung der Beamten vorzugehen sei.

Eine solche Pragmatik besteht bisher nicht, ist für alle Aemter ein dringendes Bedürfniß, um so mehr für Körper, wie die der Landesvertretung unterstehenden Olgane sind. Indem man sich vorbehält, am Schlusse den bezüglichen Antrag zu stellen, hat die Kommission geglaubt, sich in diesem §. auf die seiner Zeit zu erlassende Beamten-Pragmatik beziehen zu müssen. Diesem gemäß würde der §. lauten.

§. 11.

Der Landesausschuß besetzt die vom Landtage systemisirten Landesbeamtenstellen, und Dienerposten und hat für jede offene Stelle, infoserne sie nicht durch Gradual-Vorrückung besetzt wird, den Konkurs anszuschreiben.

Bei Besetzung der systemisirten Dienstposten ist sich an die vom Landtage zu genehmigende Dienst-Pragmatik zu halten.

Die Kreirung neuer Beamtenstellen und Dienerposten bleibt bloß dem Landtage vorbehalten.

Dieser letzte Passus ist deshalb aufgenommen, um jeder möglichen Kreirung von provisorischen Dienstposten vorzubeugen, wo der Landtag in die Lage kommen könnte, einen oder den andern Posten zu beanständen.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort? (Niemand meldet sich.) Da Niemand das Wort verlangt, bitte ich abzustimmen.

Diejenigen Herren, die dem §. 11. nach dem Antrage der Kommission zustimmen, bitte ich die Hand aufzuheben. (Geschieht.) Ist angenommen Berichterstatter Baron Voith: dem §. 12 wurde zur genaueren Präcisirung des Wirkungskreises in Bezug auf unvorhergesehene dringende Landesauslagen die Beziehung auf §. 5. der Instruktion aufgenommen, wo der Wirkungskreis der unpräliminirten Auslagen präzisirt erscheint.

§. 12.

Der Landesausschuß ist ermächtigt, im Falle des Bedarfs Sachverständige, Diurnisten und sonstiges Hilfspersonale gegen Remuneration und Taggeld unter der im §. 5 enthaltenen Beschränkung aufzunehmen; das soll heißen: "aufzunehmen."

§. 12.

Výbor zemský má právo, když je toho zapotřebí, přijímati znalce, diurnisty a jiné pomocnictvo, za remunerace a platy denní, jsa zavázán obmezenim obsaženým v §. 5.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die dem Antrag zustimmen, die Hand aufzuben. (Geschieht.)

Ist angenommen. Die Zeit ist so weit vorgerückt, daß ich glaube, daß ich mich der Zustimmung des h. Hauses erfreuen werde, wenn ich die Sitzung schließe und die Fortsetzung der morgigen Sitzung vorbehalte. Nächste Sitzung: Morgen Anfang um 10. Uhr.

Tagesordnung:

Fortsetzung des Ausschußberichtes über die prov. Geschäftsordnung und L.-A.-Bericht über die Gemeinde-Berkäufe und Bierkreuzer-Umlagen und Darlehen.

Dr. Porak: Ich bitte Se. Exc., wenn es möglich ist, meinen Antrag wegen der Fortsetzung der Eisenbahn von Schwadowitz bis Waldenburg noch morgen an die Tagesordnung zu nehmen, nachdem der Bericht der Kommission darüber bereits erstattet wurde, und diese Eisenbahn für das Riesengebirge von unermeßlicher Wichtigkeit ist.

Oberstlandmarschall: Ich bedauere diesem Antrage nicht Folge geben zu können, denn der Bericht über Eisenbahnen ist so wichtig, und dürfte wahrscheinlich zu einer zu eingehenden Debatte Anlaß geben, daß darauf nicht eingegangen werden kann.

Was den speziellen Fall, nämlich den Antrag des H. Porak betrifft, so ist er allerdings berührt, aber ich glaube, daß alle Anträge, die eine Erledigung nicht gefunden haben, nach der Bestimmung der Geschäftsordnung an den L.-A. gehen und der L.-A. ohnedies weiter darüber verfügen kann. Eine besondere Verfügung ist nicht beantragt, sondern bloß die Berwendung für den Ausbau, die Fortsetzung und die Verbindung der Bahn mit Waidenburg, das wird auf dem Weg des L.-A. auch, um so mehr auf Grundlage des Kommissions-Berichtes erreicht.

Ich schließe der Sitzung.

Schluß die Sitzung: 4 Uhr 10 Minuten.

JUD. Ritter Kalina,

Verifikator.

JUD. Wenzel Worowka,

Verifikator.

Jakob Jindra,

Verifikator.


Aus der Statthalterei-Buchdruckerei in Prag.


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