Sobota 28. května 1864

Stenografická zpráva

XLV. sezéní třetího zasedání sněmu českého od roku 1861, dne 28. května 1864.

Stenografischer Bericht

über die

XLV. Sitzung der dritten Jahres-Session des böhmischen Landtages vom Jahre 1861, am 28. Mai 1864.

Předseda: Nejvyšší maršálek zemský Karel hrabě Rothkirch-Panthen.

Přítomní: Náměstek nejvyššího maršálka zemského Dr. pr. V. Bělský a poslanci v počtu k platnému uzavírání dostatečném.

Od vlády. C. kr. náměstek místodržícího Richard hrabě Belcredi a c. kr. rada vrchního soudu zemského J. U. Dr. Alois Kallina.

Počátek sezení o 10. hod. 45. min.

Vorsitzender: Oberstlandmarschall Karl Graf Rothkirch-Panthen.

Gegenwärtig: Oberstlandmarschall-Stellvertreter, Dr. W. Bělský und die beschlußfähige Anzahl Abgeordneter.

Am Regierungstische: Der k. t. Statthalterei-Leiter Richard Graf Belcredi, und der l. k. Oberlandesgerichtsrath J. U. Dr. Alois Kallina.

Beginn der Sitzung 10 Uhr 45 Minuten.

Oberstlandmarschall: Die Versammlung ist beschlußfähig; ich eröffne die Sitzung.

Die Geschäftsprotokolle der 42. Sitzung waren durch die vorgeschriebene Zeit zur Einsicht aufgelegen. Ich stelle die Umfrage, ob über diese Protokolle irgend eine Bemerkung gemacht wird? (nach einer Pause) Da dieses nicht der Fall ist, erkläre ich die Protokolle für agnoscirt.

Die Herren Abgeordneten Abt Rotter, Kreuz-herrnordensgeneral Beer und Kratochwile entschuldigen ihr Ausbleiben aus der heutigen Sitzung durch Unwohlsein. Dem Herrn Abgeordneten Trenkler habe ich einen dreitägigen Urlaub ertheilt; Herr Professor Jelinek ist gleichfalls durch Unwohlsein verhindert an der Sitzung theilzunehmen.

Ich ersuche die eingelangten Petitionen zu verlesen.

Sněm. sekretář Schmidt čte: Poslanec Dr. Kordina podává žádost obce Zlička, okr. Náchodského, o vyloučení z katastr, obce Ždárek a prohlášeni za samostatnou.

Abgeordneter Dr. Kordina überreicht ein Gesuch der Gemeinde Zličko, Bezirk Nachod, um Ausscheidung aus der Gemeinde Žvářek und Konstituirung als selbstständige Gemeinde.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Sněm. sekretář Schmidt čte: Poslanec Zátka podává žádost gruntovníků obce Hartmanické, v okr. Vltavo-Týnském o vykoupení z desátku k faře v Zálši odváděného.

Abgeordneter Zátka überreicht ein Gesuch der Gemeinde Hartmanitz, Bezirk Moldauthein, um Ablösung der Zehentabgabe an die Pfarre Zalschy.

Oberstlandmarschall: An die Grundentlastungskommission.

Sněm. sekretář Schmidt čte: Poslanec Zeithammer podává žádost veškerých obcí okr. Mělnického, aby silnice mělnicko-mladoboleslavská mezi zemské silnice vřaděna a zemským nákladem vydržována byla.

Abgeordneter Zeithammer überreichtem Gesuch sämmtlicher Gemeinden des Bezirkes Melnik, damit die Melnik-Jungbunzlauer Straße unter die Landesstraßen aufgenommen und auf Landeskosten erhalten werde.

Oberstlandmarschall: An den Landesausschuß.

Sněm. sekretář Schmidt čte: Poslanec Zeithammer podává žádost obce Mrtnické a Lomničské v okr. Manětínském, za vyloučení z obce Lozské a Dražeňské a uznáni za obce samostatné.

Abgeordneter Zeithammer überreicht ein Gesuch der Gemeinden Mrtník und Lomnicka, Bezirk Manetin, um Ausscheidung aus den Gemeinden Losa und Draschen und Konstituirung als selbstständige Gemeinden.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Sněm. sekretář Schmidt čte: Poslanec Dr. E. Grégr podává žádost obce Zařičanské, v okresu Čas lavském, strany upravení poměrů honebních.

Abgeordneter Dr. Ed. Grégr überreicht ein Gesuch der Gemeinde Zařičan, Bezirk Časlau, um Regelung der Jagdverhältnisse.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Sněm. sekretář Schmidt čte: Poslanec Dr. Klaudy podává žádost velkostatkáře a sousedů obce Křenovské, aby od katast. obce

1


2

XLV. sezení 3. ročního zasedání 1864.

XLV. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

Troskovické, okresu Turnovského, odděleni a ku katast. obci Roveňské, okresu Soboteckého, připojeni byli.

Abgeordneter Dr. Klaudy überreicht ein Gesuch des Großgrundbesitzes und der Gemeindeinsassen von Křenov um Ausscheidung aus der Katastralgemeinde Troskowic, Bezirk Turnau, und um Vereinigung mit der Gemeinde Rowen Bezirk Sobotka. Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Sněm. sekretář Schmidt čte: Poslanec Dr. Klaudy podává žádost občanů z Přední Ždírnice, okr. Novopackého, za vyloučení ze Zadní Zdírnice a prohlášení za obec samostatnou.

Abgeordneter Dr. Klaudy überreicht das Gesuch der Insassen der Gemeinde Vorder-Ždirnic, Bezirk Neupaka, um Ausscheidung aus der Gemeinde Hinter-Ždirnic und Konstituirung als selbstständige Gemeinde.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Sněm. sekretář Schmidt čte: Poslanec Klimeš podává žádost 13 obcí okr. Chrudimského, jenž mají podíl na kont. obilním fondu býv. panství Nasavrckého, o vyloučení z podílnictví ostatních obcí, které nyní do okr. Hlineckého a Nasavrckého patří, pak strany utvoření záložny.

Abgeordneter Klimeš überreicht das Gesuch von 13 Gemeinden des Bezirkes Chrudim als Theilhabern am Kontributionsgetreidefonde der ehemaligen Herrschaft Nassaberg, um Ausscheidung aus der Gemeinschaft an diesem Fonde mit anderen Gemeinden der Bezirke Hlinsko und Nassaberg, dann betreffs Errichtung einer Vorschußkassa.

Oberstlandmarschall: Durch den inzwischen beschlossenen Gesetzentwurf über die Vorschußkassen erledigt.

Sněm. sekretář Schmidt čte: Poslanec Zelený podává žádost výboru kont. obilního fondu býv. panství Vojno-Městce, okr. Přibislavského, o ponecháni téhož kont. obilního fondu.

Abgeordneter Zelený überreicht das Gesuch des Ausschusses des Kontributionsgetreidefondes der ehem. Herrschaft Wojnowměstec, Bezirk Pribyslau, um Belassung dieses Fondes im gegenwärtigen Zustande.

Oberstlandmarschall: Durch den inzwischen beschlossenen Gesetzentwurf über die Vorschußkassen erledigt.

Sněm. sekretář Schmidt čte: Poslanec Dr. Krása podává žádost V. Klímy, filiálního učitele ve Vejvanově, strany vybírání zvýšeného školního platu.

Abgeordneter Dr. Krása überreicht das Gesuch des Filiallehres in Wejwanow W. Klima, betreffs Einhebung des erhöhten Schulgeldes.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Vertheilt wurde der Kommissionsbericht über die Organisirung des böhm. Landesarchivs und der Kommissionsbericht über den vom Landesausschusse vorgelegten Entwurf einer Kultusgemeindeordnung für die Israeliten Böhmens. Ferner wurden auf den Tisch des h. Hauses niedergelegt die Tabellen über die vom Landesausschuß ertheilten Grundverkaufsbewilligungen als Beilage zu dem Berichte, der in der gestrigen Sitzung bezüglich dieses Gegenstandes vertheilt wurde.

Die Kommission für die Regelung der Irrenanstalt wird auf morgen zu einer Sitzung um 11 Uhr Vormittags eingeladen. Da zur selben Zeit der Landesausschuß auch eine Sitzung hält, so wird dieser Kommission als Lokale zugewiesen das Zimmer vor dem Lesezimmer. Die Petitionstommission hält morgen um 19 Uhr eine Sitzung.

An der Seite Sr. Excellenz des Herrn Statthaltereileiters befindet sich heute der Herr Landesgerichtsrath Dr, Kallina.

Wir übergehen nun zur Tagesordnung. Der erste Punkt ist der Bericht des Landesausschusses, betreffend die provisorische Bestellung der besoldeten rechtskundigen Direktoren an der zu aktivirenden Landeshypothekenbank.

Berichterstatter Dr. Pinkas liest:

Hoher Landtag!

Mit Beschluß vom 19. Mai 1864 Z. 249 wurde dem Landesausschusse aufgetragen, noch im Laufe dieser Session die entsprechenden Anträge bezüglich der provisorischen Bestellung der besoldeten rechtskundigen Direktoren, der nach herabgelangter kaiserlichen Sanktion zu aktivirenden Landeshypothekenbank, und jedenfalls bezüglich der denselben zu gewährenden Bezüge zu erstatten.

Der Landesausschuß sieht sich vorerst nicht in der Lage hohem Landtage im Vollzuge dieses hohen Auftrages, und im Sinne des §. 50 des Bankstatutes die zu besoldeten rechtskundigen Direktoren provisorisch zu ernennenden Persönlichkeiten thatsächlich in Vorschlag zu bringen, indem es im Drange der Zeit nicht ausführbar erschien, geeignete Persönlichkeiten zu ermitteln und das Interesse der zu aktivirenden Anstalt überdieß zu möglichster Sorgfalt und Umsicht in der Wahl der vorzuschlagenden Persönlichkeiten verpflichtet, daher der Landesausschuß, in der Erwägung, daß hoher Landtag mit hohem Beschlusse vom 19. Mai 1864 wesentlich den hochdemselben zu unterbreitenden Antrag hinsichtlich der den provisorisch zu bestellenden rechtskundigen Direktoren zuzuweisenden Bezüge zu betonen befunden hat, wie in Erwägung des Umstandes, daß möglicherweise je nach den Erfordernissen, und der Entwickelung des zu aktivirenden Bankinstitutes, anfänglich die Bestellung und Besoldung nur Eines rechtskundigen Direktors erforderlich erscheinen, und die Aktivirung des zweiten rechtskundigen Direktors erst weiterhin nothwendig werden könnte, sohin in den, vom Landesfonde vorschußweise zu bestreitenden Aktivirungsvorauslagen möglichste Sparsamkeit einzuhalten sein wird, sich


3

XLV. sezení 3. ročního zasedání 1864.

XLV. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

vorerst nur in der Lage befindet, hohem Landtage den Antrag hinsichtlich des Ausmaßes zu unterbreiten, in welchem die provisorisch zu bestellenden rechtskundigen Bankdirektoren vorläufig, und in so lange bis derselben förmliche Bestellung im Wege eines vom hohen Langtage zu genehmigenden Dienstvertrages zum Vollzüge gelangen wird, zu honoriren sein werden, und verbindet der Landesausschuß hiemit den weitern, in den Verhältnissen gebotenen Antrag, es wolle hoher Landtag den Landesausschuß ermächtigen, die besoldeten rechtskundigen Direktoren nach Erforderniß des zu aktivirenden Bankinstitutes provisorisch zu ernennen und in Funktion treten zu lassen.

Nachdem gemäß §. 36 der Durchführungsvorschrift die rechtskundigen besoldeten Direktoren alle kurrenten Geschäftsstücke, sowie Sitzungsreferate, die ihnen zugetheilt werden, zu bearbeiten haben werden, sohin der eigentliche Schwerpunkt der Arbeitslast auf den besoldeten Direktoren liegen soll, das Gedeihen der Anstalt also durch die zweckentsprechende Thätigkeit und Verwendung dieser beiden Direktoren wesentlich bedingt erscheint, so muß eine solche Thätigkeit auch entsprechend gelohnt werden, um eben Gedeihliches erwarten zu können.

In Erwägung dieser Rücksichten und insbesondere in Erwägung des vorläufig bloß provisorischen Ausmaßes, des den besoldeten Direktoren anzuweisenden Bezuges, welcher erst nach vollständiger Entwickelung der Anstalt und ihres Geschäftsumfanges angemessen zu regeln sein wird, glaubt der Landesausschuß, im Hinblick auf die wichtigen Obliegenheiten der zu bestellenden Direktoren, und auf die Nothwendigkeit, denselben eine unabhängige Stellung zu bieten, wie im Hinblicke auf die, höheren Justizbeamten dermal ausgemessenen Gehalte, die provisorische Bemessung des einem provisorisch zu bestellenden rechtskundigen Bankdirektor zuzuweisenden Jahres-Honorars, in dem Maximalbetrage von Zwei Tausend Gulden österreichischer Währung in Antrag bringen, sohin hohem Landtage folgende Anträge zu hoher Schlußfassung unterbreiten zu sollen:

A. Der Landesausschuß werde ermächtiget:

1. die gemäß §. 50. des Hypothekenbankstatutes zu ernenennden besoldeten rechtskundigen Bankdirektoren, nach erfolgter allerh. Sanktion des Bankstatutes provisorisch zu bestellen.

2. Den Jahres-Honorar-Bezug eines provisorisch bestellten rechtskundigen Direktors bis zu dem Maximalbetrage von 2000 fl. österr. W. provisorisch zuzugestehen.

3. Die zur Aktivirung des Bankinstitutes nöthigen Verauslagen im Sinne des Landtagsbeschlusses vom 2. März 1863 vorschußweise aus dem Landesfonde zu bestreiten, jedoch diese Vorschußleistungen in genauer Evidenz zu halten, und derselben Rückerstattung sorgfältig zu überwachen.

B. Der Landesausschuß werde verpflichtet, dem hohen Landtage im Beginne der nächsten Session über die provisorische Bestellung der rechtskundigen Direktoren, wie über die Aktivirung der Hypothekenbank und den vorschußweise geleisteten Aktivirungsaufwand genauen Bericht zu erstatten.

Meine Herren! Ich habe zugleich die Ehre, aufmerksam zu machen, daß in dem lithographirten Bericht ein kleiner Verstoß insofern unterlaufen ist, weil das Honorar nicht als Jahreshonorar bezeichnet wurde.

sněm. sekretář Schmidt čte: Zemský výbor činí tyto návrhy:

A. Zemský výbor budiž zmocněn:

1. aby, jak mile se statutu hypoteční banky dostane nejvyššího schváleni, prozatímně ustanovil placené, práv znalé ředitele banky, jižto se vedlé §. 50. statutu hypoteční banky mají jmenovati;

2. aby každému prozatím jmenovanému řediteli povolil prozatímně roční plat nejvýše 2000 zlatých rak. čísla;

3. aby předběžný náklad, jehož bude potřebí na uvedení banky hypoteční v život, ve smyslu usnešení sněmovního ze dne 2. března 1863 zálohou zapravil z fondu zemského, aby ale tyto zálohy pilně v patrnosti choval a k jich nahraženi bedlivě přehlížel.

B. Zemský výbor budiž zavázán povinností, aby slavnému sněmu na začátku nejprvé příštího zasedání podal zevrubnou zprávu o prozatímném ustanoveni ředitelů práv znalých, jakož i o uvedeni hypoteční banky v život, a mnoholi se co náklad na toto podniknutí dalo zálohou.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Debatte. Verlangt Jemand das Wort? (Es meldet sich Niemand.)

Da dieß nicht der Fall ist, so werde ich zur Abstimmung schreiten und zwar werde ich absatzweise über die Anträge des Landesausschusses abstimmen lassen. Ich bitte den ersten Absatz noch einmal vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt liest:

A. Der Landesausschuß werde ermächtiget.

1. die gemäß §. 50 des Hypothetenbankstatutes zu ernennenden besoldeten rechtskundigen Bankdirektoren nach erfolgter allerh. Sanktion des Bankstatutes provisorisch zu bestellen.

A. Zemský výbor budiž zmocněn: 1. aby, jak mile se statutu hypoteční banky dostane nejvyššího schválení, prozatímně ustanovil placené, práv znalé ředitele banky, jižto se vedlé §. 50. statutu hypoteční banky mají jmenovati;

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben. (Geschieht.) Ist angenommen.

Landtagssekretär Schmidt liest:

2. den Jahreshonorarbezug eines provisorisch bestellten rechtskundigen Direktors bis zu dem Maximalbetrage von 2000 fl. öst. Währ. provisorisch zuzugestehen.

2. aby každému prozatím jmenovanému

1*


4

XLV. sezení 3. ročního zasedání 1864.

XLV. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

řediteli povolil prozatímně roční plat nejvýše 2000 zlatých rak. čísla:

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche diesen Antrag annehmen die Hand aufzuheben. (Geschieht.) Ist angenommen.

Landtagssekretär Schmidt liest:

3. Die zur Akivirung des Bankinstitutes nöthigen Vorauslagen im Sinne des Landtagsbeschlusses vom 2. März 1863 vorschußweise aus dem Landesfonde zu bestreiten, jedoch diese Vorschußleistungen in genauer Evidenz zu halten und derselben Rückerstattung sorgfältig zu überwachen.

3. aby předběžný náklad, jehož bude potřebí na uvedení banky hypoteční v život, ve smyslu usnešení sněmovního ze dne 2. března 1863 zálohou zapravil z fondu zemského, aby ale tyto zálohy pilně v patrnosti choval a k jich nahražení bedlivě přihlížel.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben. (Geschieht.) Ist angenommen.

Landtagssekretär Schmidt liest:

B. Der Landesausschuß werde verpflichtet, dem hohen Landtage im Beginne der nächsten Session über die provisorische Bestellung der rechtskundigen Direktoren wie über die Aktivirung der Hypothekenbank und den vorschußweise geleisteten Aktivirungsaufwand genauen Bericht zu erstatten.

B. Zemský výbor budiž .zavázán povinnosti, aby slavnému sněmu na začátku nejprve příštího zasedání podal zevrubnou zprávu o prozatímném ustanovení ředitelů práv znalých, jakož i o uvedení hypoteční banky v život a mnoholi se co náklad na toto podniknutí dalo zálohou.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hände aufzuheben. (Geschieht.) Ist angenommen.

In Folge des gefaßten Beschlusses hätte nunmehr der Landtag zur Wahl der unbesoldeten Direktoren zu schreiten und zwar sind durch jede Kurie zwei Mitglieder zu erwählen. Ich ersuche demnach die Kurien, sich in die ihnen zugewiesenen Lokalitäten zu begeben, dort die Wahl vorzunehmen und nach vollzogener Wahl das Resultat derselben mir bekannt zu geben, sich dann im Saale einzufinden, um die Namen der besoldeten Direktoren dem hohen Landtage bekannt geben zu können, damit in der nächsten Sitzung aus diesen sechs Bankdirektoren ein Stellvertreter des Generaldirektors von dem hohen Landtage gewählt werde. Zu diesem Ende unterbreche ich die Sitzung, damit die Kurien die Wahl vornehmen können.

(Die Sitzung wird unterbrochen um 11 Uhr.)

(Die Sitzung wird wieder aufgenommen um 12 Uhr 25 Minuten.)

Oberstlandmarschall: Ich habe die Ehre, dem hohen Landtage mitzutheilen das Resultat der von den Kurien vorgenommenen Wahl der unbesoldeten Direktoren. Von der Kurie des Großgrundbesitzes wurden mehrere Wahlakte vorgenommen. Im ersten Wahlakte wurden 4s Stimmzettel abgegeben. Es bildete somit die absolute Majorität 24 Stimmen. Von diesen erhielt der Landtags-Abgeordnete Graf Albert Nostiz 45, Graf Clam-Martinitz 24, Ritter Johann von Limbek 22 und Fürst Taxis 1 Stimme. Da jedoch während des Skrutiniums noch 2 Zettel abgegeben wurden, so beschloß die Kurie eine wiederholte Wahl mit Namensaufruf vorzunehmen, weil auch diese unterblieben war, und hat somit den ersten Wahlakt als unförmlich verworfen. Bei der Abgabe von 49 Stimmzetteln, wobei die absolute Majorität 25 Stimmen war, erhielt Graf Albert Nostiz 46, Graf Clam-Martinitz 24, Ritter Johann von Limbek 24. Es wurde also zu einer neuerlichen Wahl geschritten, bei welcher 51 Stimmzettel abgegeben wurden, wovon die absolute Majorität: 26 Stimmen Ritter von Limbek erhielt, Graf Clam-Martinitz 25. Es erschienen somit gewählt Graf Albert Nostiz und Ritter Johann von Limbek.

Aus der Kurie der Landgemeinden wurden abgegeben 62 Stimmzettel. Die absolute Majorität ist 32. Von diesen erhielt Landtagsabgeordneter Hawelka 38 Stimmen, der Prager Kaufmann Heinrich Fügner 40 Stimmen. Es erschienen dieselben somit mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt. Außer diesen erhielten Abg. Hoffmann 11, Dr. Volkelt 16, Ritter von Limbek 11 und Professor Schrott 6 Stimmen.

Von der Kurie der Städte und Industrialorte wurden 58 Stimmzettel abgegeben, wovon die absolute Mehrheit 30. Von diesen erhielten der Landtagsabgeordnete Dr. Volkelt 33 Stimmen, Abg. Gustav Adolf Hoffmann 31 Stimmen. Es find sonach die gewählten unbesoldeten Direktoren:

Graf Albert Nostitz,

Johann Ritter im Limbek,

Dr. Volkelt,

Herr Gustav Adolf Hoffmann,

Herr Landesgerichtsrath Hawelka

und der Prager Kaufmann Herr Heinrich Fügner.

Nachdem nun der hohe Landtag aus diesen 6 gewählten Direktoren einen Stellvertreter zu wählen haben wird, so werde ich die Wahl dieses Stellvertreters, welche natürlich vom hohen Landtag vorgenommen wird, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung setzen.

Wir übergehen zum 2. Programmspunkt. Es ist der Bericht der Kommission über den Entwurf einer Grundbuchsordnung.

Ich ersuche den Herrn Berichterstatter.

Graf Clam-Martinitz: Excellenz! Ich erlaube mir zu bemerken: Es scheint mir nothwendig zu sein, jetzt zur Wahl desjenigen Direktors zu schreiten, welcher den Generaldirektor zu vertreten hat.

Oberstlandmarschall: Ich habe soeben angekündigt, daß aus diesen 6 die Wahl vorzunehmen sein wird. Ich habe aber geglaubt, die Wahl erst auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu stel-


5

XLV. sezení 3. ročního zasedání 1864.

XLV. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

len, um vielleicht den Herren Abgeordneten Gelegenheit zu bieten, über dieselbe sich persönlich zu besprechen.

Ich ersuche den Herrn Berichterstatter.

Berichterstatter Karl Ritter v. Limbek liest:

Hoher Landtag!

Der Entwurf des allgemeinen Gesetzes, betreffend die Anlegung neuer Grundbücher und die Verbesserung der bereits vorhandenen öffentlichen Bücher sammt dem Entwürfe der Grundbuchs - Ordnung,' wurde auf Grund des §. 19, Absatz 2 der Landes-Ordnung dem Landtage im Jahre 1863 zur Erstattung der Aeußerung: "ob und welche Anstände mit Rücksicht auf eigenthümliche Verhältnisse des Landes einzelnen Bestimmungen des Gesetzes entgegenstehen" — als Regierungs-Vorlage überreicht.

In der 45. Sitzung der II. Jahressession des böhm. Landtages, nämlich am 13. April 1863 gelangte der Bericht der Kommission, welcher diese Regierungsvorlage zugewiesen worden war, zum Vortrage und wurden die ersten drei Punkte des in diesem Berichte vom 19. Mär; 1863 Z. 876 gestellten Antrages nach Ausweis des Geschäftsprotokolles und des stenografischen Berichtes, sowie auch statt des 4. Absatzes des Kommissionsantrages der Antrag Sr. Excellenz des Herrn Grafen Leo Thun angenommen.

Die angenommenen Punkte des Kommissionsantrages beinhalten laut des Geschäftsprotokolles:

1. daß die Kommission wegen Kürze der ihr zu Gebote gestandenen Zeit einen erschöpfenden Belicht nicht erstatten konnte;

2. daß das Königreich Böhmen bei dem Bestände der Landtafel in deren Wesenheit und Umfange erhalten zu werden wünsche und sich gegen M Aenderung des Charakters der Landtafel — als eines für das ganze Königreich giltigen Grundbuches, dessen Bestand den Besitzern der in dessen Hauptbücher eingetragenen Güter das in der Landesordnung gesicherte Recht sich der Theilnahme an dem böhmischen Landtage gewährleistet — verwahre, gleichwohl aber die aus der Regierungsvorlage entnehmbaren Ergänzungen und Verbesserungen dieses Institutes den Berathungen einer künftigen für derlei Maßnahmen geeigneteren Zeit vorbehalte;

3. daß für die übrigen nicht landtäflichen Realitäten Grundbücher bestehen, welche allerdings Aenderungen, Ergänzungen und Verbesserungen verschiedener Art wünschen lassen, daß aber eine Organisirung dieser öffentlichen Bücher füglich der nächsten Landtagssession vorbehalten werden könne, welche diesem Gegenstande bei geringerem Andränge anderer wichtiger Objekte ihre Aufmerksamkeit werde widmen können.

Hiezu kommt noch der angenommene Antrag Sr. Excellenz des Herrn Grafen Leo Thun:

4. der h. Regierung zu eröffnen, daß der Landtag diese Regierungsvorlage in der nächsten Session einer reiflichen Berathung zu unterziehen beabsichtige, und hoffe, daß ihm hiezu die nöthige Frist werbe gegönnt werden — ferner daß, wenn die Bedürfnisse anderer Länder bezüglich der Anlegung neue Grundbücher oder das Bedürfniß der Aenderung gesetzlicher Vorschriften über die aus dem Bestände solcher Bücher, welcher Form sie auch sein mögen, sich entwickelnden Rechtsfragen dazu drängen sollten, schon vor der nächsten Session des Landtages die legislative Thätigkeit des Reichsrathes in Anspruch zu nehmen, so möge mindestens für daŤ Königreich Böhmen der dermalige Zustand der Grundbücher unberührt bleiben und dem böhmischen Landtage vermöge §. 18 — III. der Landesordnung gestattet und vorbehalten werden, die wünschenswerthen Verbesserungen derselben gründlich zu erwägen, über diese, ohne Beeinträchtigung der gemeinsamen Gesetzgebung über materielle Rechtsfragen ein Landesgesetz zu entwerfen und zur a, h. Sanktion Sr. k. k. Apostolischen Majestät vorzulegen.

Der Schwerpunkt dieser vom h. Landtage in der Sitzung am 13, April 1863 angenommenen Anträge liegt in der Hoffnung, daß die h. Regierung dem h. Landtage in gegenwärtiger Session die Regierungs-Vorlage zu neuerlicher Berathung übergeben werde.

Diese Hoffnung ist in Erfüllung gegangen und diese Regierungsvorlage von dem h. Landtage der am 4. März 1864 gewählten Kommission zugewiesen worden.

Obwohl nun dermalen diese Regierungsvorlage an den h. Landtag ohne Bemerkung, in welcher Richtung der hohe Landtag sich über diese Vorlage aussprechen solle, gelangt ist; so muß doch die früher angedeutete Richtung der Ausgangsstandpunkt für die Berathung sein.

Derselbe zeichnet auch die Form für die abzugebenden Vorschläge, nämlich die Form einer Aeußerung vor.

Wenn nun aber auch die eigenthümlichen Verhältnisse des Landes und die Frage, ob sich aus denselben gegen einzelne Bestimmungen der Vorlage Anstände ergeben, das erste Augenmerk bilden, da sich diese Richtung in dem 2. Absätze des §. 19 der Landesordnung gründet; so ist doch, und zwar eben mit Rücksicht auf denselben Absatz des §. 19 nicht ausgeschlossen, auch die allgemeinen Anordnungen der Vorlage der Erwägung zu unterziehen und Bemerkungen hierüber zu machen.

Einige dieser Bemerkungen werden zwar am bündigsten gleich durch einen Vorschlag über die Fassung einzelner Stellen des Gesetzes gegeben werden.

Hiedurch will aber eben, weil es nur Vorschläge sind, und diese Form vornehmlich da angewendet wurde, wo dieß der Kürze und Deutlichkeit am besten zu dienen schien, der Kompetenz des Reichsrathes nicht vorgegriffen werden.

Eine kurze Darstellung des gegenwärtigen Zustandes der öffentlichen Bücher in Böhmen scheint schon deßhalb angezeigt, well sich hieraus Anhaltspunkte für die Erwägung ergeben, ob und in wie


6

XLV. sezení 3. ročního zasedání 1864.

XLV. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

ferne ein neues Gesetz und neue Grundbücher nothwendig sind.

Die öffentlichen Bücher bestehen in Böhmen aus der Land- und Lehentafel, den Bergbüchern und den Grundbüchern.

Die alte l. böhmische Landtafel bestand seit Jahrhunderten bloß aus Urkundenbüchern (Quaternen). Sie wurde nach Vollzug der Josephinischen Gerichtsorganisation im Folge des Patentes vom 22. April 1794, Nro. 171, I. G. S. mit einem Hauptbuche versehen und als ein bloßes Gerichtsinstitut, als Landesgrundbuch für die Dominital-Gilden und Realitäten dem k. k. Landrechte in Prag und dessen Kognition unterstellt. Dem Landtafelpatente folgte eine Reihe nachträglicher Gesetze und Erläuterungen, welche durch die kais. Verordnung vom 16. März 1851, Nro. 67 R. G. Bl. ihren Abschluß gefunden haben.

Ungeachtet ihrer Umstaltung als Gerichtsinstitut ist aber auch jetzt die Landtafel eine der Landesververfassung des Königreiches Böhmen, da auch nach der Landesordnung, vom 26. Febr. 1861 der große Grundbesitz in semer Gesammtheit ein besonderer staatsrechtlicher Faktor ist.

Mit dieser Betrachtung der Landtafel aus dem Gesichtspunkte des öffentlichen Rechtes hat aber das Landtafelpatent vom Jahre 1794 nur insoferne Verbindung, als es die Landtafel zu einem, den politisch bevorrechteten Groß-Grundbesitz des ganzen Landes konzentrirenden Grundbuchs-Institute macht.

In allem Uebrigen ist das Landtafelpatent nur das die privatrechtliche Seite der Landtafel darstellende Gesetz, und liegt insoferne auch kein Grund vor, auszusprechen, daß der Charakter der Landtafel im Sinne einer grundbücherlichen Vereinigung des großen Grundbesitzes als eines staatsrechtlichen Faktors schon dann gefährdet wäre, wenn an die Stelle des Landtafelpatentes irgend ein neues Landtafel-Gesetz treten würde. Denn jener das öffentliche Recht berührende Charakter kann auch mit Einführung eines neuen Grundbuchs-Gesetzes ganz unversehrt erhalten werden, sobald es nur die Landtafel in ihrer den Groß-Grundbesitz konzentrirenden Eigenschaft bewahrt.

Aus diesem Gesichtspunkte wird daher die Vorlage ebenso, wie aus dem privatrechtlichen Standpunkte geprüft werden müssen.

In privatrechtlicher Beziehung hat die Landtafel sich gut bewährt. Bezüglich ihrer Einrichtung ist mit Rücksicht auf die Vorlage bloß zu bemerken, das die Landtafel noch kein Gutsbestandblatt enthält, sondern rücksichtlich der Bestandtheile der Güter bloß auf den Kataster verweiset. In diese Eigenthümlichkeit wirb bei §. 5 der Regierungsvorlage näher eingegangen werden.

Während die Landtafel in privatrechtlicher Beziehung der Wesenheit und der Hauptsache nach keine Schwierigkeit darbietet, sich den Anforderungen des Fortschrittes und der Regierungs-Vorlage anzubequemen, verhält es sich mit den Grundbüchern über nicht landtäfliche Realitäten anders.

Bezüglich dieser bestand bis zur Erlassung der kais. Verordnung vom 16. März 1851, Z. 67, R. G. B., kein allgemeines Grundbuchsgesetz. Die Grundbücher auf dem Lande und in den Städten wurden als bloße Urkundenbücher angelegt und fortgeführt. Das Zusammengehörige ist darin bloß durch mehr minder vollständige, der Zeit nach oft sehr ungleichartige Rand-Bemerkungen und durch nothdürftige Repertorien angedeutet.

Ein die Uebersicht rechtswirksam herstellendes Hauptbuch wurde für sie gesetzlich nie angeordnet. Auch dort, wo solche Hauptbücher faktisch zu führen begonnen wurden, sind sie gesetzlich und behördlich als rechtswirksam nicht anerkannt. Dessenungeachtet wurde bei der Führung und jeweiligen Extrahirung dieser Grundbücher mehr oder weniger nach den Bestimmungen des eben nur auf der Einrichtung eines Hauptbuches basirten Landtafel-Patentes und der zu demselben gehörigen nachgefolgten Gesetze usuell vorgegangen.

Diese Grundbücher sind also entsprechend den so schwankenden Grundlagen von verschiedenster Art und verschiedenster Verläßlichkeit; sie enthalten die Bestandtheile der Einlagen in keineswegs zuverlässiger Weise; sie gewähren nach ihrer Einrichtung durch chronologische Eintragung der Urkunden keine Jedermann und keine leicht zugängliche Uebersicht der Einlagen und ihrer Belastung; die aus ihnen verfaßten Extrakte sind sehr verschieden nach Maßgabe der mehr minder geschickten oder glücklichen Auffindung des in den Urkundenbüchern zerstreuten Materials. So kommen sogar von einer und derselben Realität verschiedene Extrakte zum Vorscheine.

Nur der in Rechts-Geschäften und in der Manipulation mit solchen Büchern allgemein Erfahrene und bei manchen Grundbüchern auch nicht einmal dieser kann der Beihilfe des in dem speciellen Grundbuche sich schon völlig auskennenden Grundbuchsbeamten entbehren. Bei solchem Bewandtnisse ist derjenige, welcher sich schnell und ohne erst einen Extrakt zu erheben, mit eigenen Augen die verläßliche Uebersicht des Standes einer Hypothek verschaffen will, solchen Grundbüchern gegenüber in peinlichster Verlegenheit und Hilflosigkeit.

Es bestehen, wie oben angedeutet wurde, zwar auch Grundbücher (z. B. die mit Gubernial-Verordnung vom 4. Sept. 1800, Z. 20777, auf den Staatsgütern eingeführt,) welchen ein sogenantes Hauptbuch oder Extraktenbuch beigegeben war. Allein diese Hauptbücher können deßhalb nicht weiter in Betracht kommen, weil denselben eben das Wesentliche abgeht, indem die Eintragung in diese Hauptbücher ein dingliches Recht nicht bewirkte, sondern dabei doch nur auf die Eintragung der ganzen Urkunde in das Urkundenbuch zurückgegangen werden muß.

In Erkenntniß der vielen Mängel der bestehenden Grundbücher hat zwar die kais. Verordnung vom 16. März 1851, Nr. 67 R.-G.-BI. §. 10 und ferner anbefohlen, daß aus den Grundbüchern Extrakte verfaßt werden sollen, welche dann weiter die Stelle eines Hauptbuches zu vertreten haben, und


7

XLV. sezení 3. ročního zasedání 1864.

XLV. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

als solches bei den weiteren Eintragungen zu betrachten seien.

Diese Extrakte sind nun zwar mit Ausnahme der Theil-Häuser über alle den ehemaligen prager Stadtbüchern inneliegenden Realitäten in Prag und Wischehrad, jedoch auf dem Lande nur zum geringen Theile verfaßt worden. Auch ist bezüglich der Proklamirung der verfaßten Extrakte bisher keine Vorschrift erflossen; es fehlt ihnen somit auch die bindende Anerkennung ihrer richtigen Anfertigung und verbürgter Vollständigkeit.

Durch die kais. Verordnung vom 16. März 1851, Nr. 6? R.°G.-Bl. sollten allmälig auch die nicht landtäflichen Realitäten in Böhmen eines Hauptbuches theilhaftig werden und sollte auch hier zur Geltung kommen, daß in dem Bescheide die zu erfolgende Eintragung präcisirt und nur dasjenige, was im Bescheide ausgedrückt war, einverleibt oder vorgemerkt werden sollte. Es ist aber, wie gesagt, wenn man das ganze Land dabei in Betracht zieht, eigentlich damit nur der Anfang gemacht, und der weitüberwiegende größte Theil der Grundbücher in den Städten und auf dem Lande entbehrt einer festen Grundlage und einer gesetzlichen Regelung.

Zu erwähnen ist noch, daß seit dem Jahre 1851 die Grundbuchs-Gesetze in Böhmen keine wesentliche Aenderung erfahren haben, und schließlich mit dem Art. V des Kundmachungs-Patentes zu dem kais. Patente vom 9. Aug. 1854, Nr. 208 3t.-G.-Bl. über die gleichförmige Regelung des gerichtlichen Verfahrens in Angelegenheiten außer Streitsachen verordnet wurde, daß in denjenigen Rechts-Angelegenheiten außer Streitsachen, welche sich auf die öffentlichen Bücherbeziehen, die besonderen, für dieselben nach Verschiedenheit der Kronländer bestehenden Vorschriften zu beobachten seien.

Den Grundbüchern über nicht landtäfliche Realitäten in Böhmen geht also die Grundfeste eines guten Grundbuches, das Hauptbuch, ab, und es besteht bezüglich der Führung dieser Grundbücher in Böhmen kein allgemeines Gesetz. Die Regelung dieser Grundbücher, so wie auch die Erlassung einer Grundbuchsordnung muß daher als ein wirkliches und dringendes Bedürfniß des Landes erklärt werden.

Bei der Landtafel könnten auch zwar im besondern Wege manche Verbesserungen eingeführt werden, ohne das Landtafelpatent aufzuheben.

Die Kommission nimmt aber ungeachtet dessen keinen Anstand, sich überhaupt für die Erlassung eines allgemeinen Grundbuchsgesetzes auszusprechen, da der Fortschritt im Verkehre und in der Rechtswissenschaft mancherlei neue Bestimmungen fordert, es aber wohl nicht angehen könnte, solche neue Bestimmungen (wie z. B. die Vorlage solche im §. 15, "oder auf einen Theil" u. s. w., dann in den §§. 2, 3, Absatzes 30 ad e), in den §§. 35, 44, 2. Absatzes, in den §§. 48, 54, dann im III. und IV. Hauptstücke, in den §§. 84—37, 89, 91, 98, 114 u. s. w. gibt) nur bezüglich der öffentlichen Bücher über nicht landtäfliche Realitäten eintreten, dagegen gerade die Landtafel dieser Fortschritte entbehren zu lassen.

Die Einführung eines neuen Grundbuchsgesetzes könnte, wie bereits oben angedeutet wurde, den schon hervorgehobenen politischen Charakter der k. böhm. Landtafel nur dann antasten, wenn in Folge des neuen Gesetzes die Landtafel aufhören sollte, für das ganze Land ein den Großgrundbesitz konzentrirendes Grundbuchs-Institut zu sein.

Diese Eigenschaft erscheint aber der Landtafel in der Vorlage gewahrt.

Dieß ergibt sich nicht bloß daraus, daß im §. 30 ad e) des Entwurfes der Grundbuchsordnung als landtäfliche Urkunden jene Urkunden erklärt werden, welche zur Einverleibung in öffentliche Bücher bestimmt sind, welche ein ganzes Kronland umfassen, sondern auch aus der Bestimmung des §. 15 der zweiten Gesetzvorlage über die Anlegung neuer Grundbücher und Verbesserung bereits vorhandener öffentlicher Bücher, da in diesem Paragraphe als Grundbuchsbehörde jenes Gericht erklärt wird, welches zu den Realakten in Ansehung der in das Grundbuch eingetragenen Liegenschaften nach den Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm zuständig ist, hiernach aber, da hierbei doch nur die jetzt bestehenden Gesetze im Auge gehalten sein können, bei Vorlage der Ministerialverordnung vom 17. Mär; 1860, Nr. 67 R.G.Bl. und der mit derselben unter Abänderung des §. 50 der Jurisdiktionsnorm vom 20. November 1852, Nr. 251, R.G.B, gegebenen Bestimmung, daß in Böhmen dasjenige Gericht, welchem die Führung des öffentlichen Buches über ein unbewegliches Gut übertragen ist, für dasselbe auch als Realinstanz, nämlich nach §. 51 der Jurisdiktionsnorm als die zur Vornahme aller Realakte berufene Behörde einzuschreiten habe — in dem gedachten §. 15 eben das prager k. k. Landesgericht als Grundbuchsbehörde der Landtafel anerkannt, hiermit aber jede Besorgnis; einer Zerlegung der Landtafel nach Bezirken und nach Lage der Objekte behoben erscheint.

Obwohl nun nach dieser Vorlage nicht zu besorgen ist, daß die k. k. Regierung ihre Ansicht in Bezug auf den Bestand der Landtafel als eines für das ganze Königreich konzentrirten Grundbuchsinstituts ändern werde; so erscheint doch mit Rücksicht darauf, daß in Landtagen anderer Länder, wenn auch bisher ohne ersichtlichen Erfolg, die Zertheilung der Landtafeln in die Bezirke nach Lage der Objekte angeregt wurde, der Antrag angezeigt:

"Ein hoher Landtag wolle beschließen, der k. k. Regierung zu eröffnen, daß der Landtag des Königreiches Böhmen die in der Vorlage allerdings ersichtliche Aufrechthaltung der Landtafeln, also auch die der königl. böhm. Landtafel in ihrer Gesammtheit, also in Gestalt eines das ganze Königreich umfassenden Grundbuches, als den Wünschen des Landes entsprechend anerkenne, daß ferner der Landtag auch seinerseits geradezu die Aufforderung beifüge, es möge das Land Böhmen bei dem Bestände der Landtafel als eines den Großgrundbesitz des ganzen Königreiches


8

XLV. sezení 3. ročního zasedání 1864.

XLV. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

vereinigenden Grundbuches selbst in dem Falle erhalten bleiben, wenn Anträge anderer Länder auf Zerlegung von Landtafeln der hohen Regierung anderwärts beachtungswerth erscheinen sollten."

Nach diesem allgemeinen Theil, mit welchem die Kommission geglaubt hat, die Begutachtung der Regierungsvorlage einleiten zu sollen, erscheint es angezeigt, die Bemerkung zu machen, wie sich die Kommission bezüglich der Berathung über die einzelnen §§. verhalten hat. Jeder §. wurde natürlich der Erwägung unterzogen in sofern, ob er etwas Neues enthalte, ob er eine neue Bestimmung enthalte.

Bei dem größten Theile dieser §§. hat sich herausgestellt, daß sie Bestimmungen enthalten, welche in den bereits bestehenden Gesetzen vorkommen. Die Kommission hat, nachdem sie in dieser Weise die einzelnen §§. berathen hat, es angezeigt gefunden, dem hohen Landtage nur jene §§. in Antrag zu stellen, bei welchen sie Bemerkungen zu erheben beschlossen hat, und in dieser Weise würde ich mir auch, bis zu den einzelnen übergangen wird, vorzuschlagen erlauben, daß nur jene §§. der Gesetzvorlage vorgelesen werden, bei welchen die Kommission Bemerkungen zu machen gefunden hat.

Oberstlandmarschall: Der erste Theil, der Eingang des Kommissionsberichtes enthält einen allgemeingestellten Antrag und wie der Herr Berichterstatter erwähnt hat, folgen demselben spezielle Anträge über die einzelnen Punkte sowohl des Entwurfes der Grundbuchsordnung als des Gesetzes. Ich werde daher also vor allem die Generaldebatte eröffnen über diesen Eingang des Berichtes. Herr Abgeordneter Seidl hat das Wort verlangt.

Abgeordneter Seidl Wenzel: Hoher Landtag! Als Mitglied der Kommission zur Berathung dieses Gegenstandes, habe ich während der Berathung der Grundbuchsordnung mehrmal Anlaß genommen zu befürworten, daß die Kommission die vorjährigen Landtagsbeschlüsse über diesen Gegenstand beachte und volle Aufmerksamkeit demselben widme; dessenungeachtet ist es bei der Ansicht des Kommissions-Berichtes geblieben, und ich sehe mich daher genöthigt, gegen den Kommissionbericht in seiner Totalität zu stimmen, obwohl ich stante concluso an den Berathungen der Kommission, wie ich glaube, thätigen Antheil genommen habe; ich habe mir dieses Recht in der Kommission ausdrücklich gewahrt; ich mache hievon Gebrauch; ich appellire von der Kommission an das hohe Haus.

Der Theil des vorjährigen Landtagsbeschlusses, welcher den Differenzpunkt bildet einer geringen Minorität, ist der 4. Absatz des vorjährigen Beschlusses, welcher nach dem Antrage Seiner Excellenz des Herrn Grafen Leo Thun zum Beschlusse erhoben wurde durch namentliche Abstimmung in diesem Hause. Es ist zwar dieser Absatz bereits gelesen worden, um aber dem hohen Hause den Differenzpunkt zur Anschauung zu bringen, bitte ich mir zu gestatten, diesen Absatz noch einmal zu lesen. Dieser 4. Absatz lautet, es sei der hohen Regierung zu eröffnen, daß der Landtag diese Regierungsvorlage in der nächsten Session einer reiflichen Berathung zu unterziehen beabsichtige, und hoffe, daß ihm hiezu die nöthige Frist werde gegönnt werden — ferner daß wenn, die 'Bedürfnisse anderer Länder bezüglich der Anlegung neuer Grundbücher oder das Bedürfniß der Aenderung gesetzlicher Vorschriften über die aus dem Bestände solcher Bücher, welcher Form sie auch sein mögen, sich entwickelnden Rechtsfragen dazu drängen sollten, schon vor der nächsten Session des Landtages die legislative Thätigkeit des Reichsrathes in Anspruch zu nehmen, so möge mindestens für das Königreich Böhmen der dermalige Zustand der Grundbücher unberührt bleiben und dem böhmischen Landtage vermöge §. 18 — III. der Landesordnung gestattet und vorbehalten werden, die wünschenswerthen Verbesserungen derselben gründlich zu erwägen, über diese, ohne Beeinträchtigung der gemeinsamen Gesetzgebung über materielle Rechtsfragen ein Landesgesetz zu entwerfen und zur a. h. Sanktion Sr. k. k. Apostolischen Majestät vorzulegen.

Dieser Punkt ist es nun, von dem ich behaupte, daß der Kommissionsbericht ihn nicht gehörig in Betracht gezogen hat, der Kommissionsbericht sagt, daß der Schwerpunkt des vorjährigen Beschlusses bloß in der Hoffnung liege, daß die hohe Regierung dem hohen Landtage in der gegenwärtigen Session die Regierungsvorlage zur neuerlichen Berathung übergeben werde. Der Schwerpunkt des vorjährigen Beschlusses liegt aber nicht allein in diesem einzigen Momente, der Schwerpunkt des Beschlusses liegt vielmehr in dem Momente, daß das Land in seiner Vertretung ausgesprochen hat, daß es wünsche, daß ein Landesgesetz über diesen Gegenstand entworfen werde. Wenn dieser Wunsch ausgesprochen wurde für den ungünstigsten Fall, nämlich für den Fall, als die Bedürfnisse dazu gedrängt hätten, bereits im Reichsrathe diese Gesetzesvorlage zu machen und einen Beschluß hervorzurufen, so wird dieser Wunsch doch gewiß für alle anderen günstigen Fälle ausgesprochen sein. Wienach in Folge des Berichtes der Kommission geschloßen werden soll, daß, weil uns die Zeit gegönnt worden ist, die Regierungsvorlage in Berathung und Erwägung zu ziehen, der zweite Theil des vorjährigen so wichtigen Beschlusses entfalle>dieß kann ich nicht begreifen; im Gegentheil, glaube ich, wäre der Schluß richtig gewesen, daß, wenn die hohe Regierung in Folge des vorjährigen Beschlusses auf den ersten Theil des Wunsches, des Landes eingegangen ist, uns diese Gesetzesvorlage noch einmal zu machen, daß sie auch gegen jenen anderen Wunsch des Landes nichts einzuwenden habe, daß sie ihm nicht entgegentreten will. Es scheint mir nicht zweifelhaft, daß der Wunsch des Landes diese Gesetzesvorlage in reifliche Berathung zu ziehen, zugleich mit dem weiteren wichtigeren Wunsche verbunden ist, daß darüber ein Landesgesetz erlassen werden möchte. Eben darum, weil die hohe Regierung dermalen, wie der Bericht anerkannt, nicht angedeutet hat, in welcher Weise sie diese Gesetzesvorlage behandelt wünscht, eben darum glaube ich, daß sie an den Tag legen wollte, daß sie den Wünschen des Landes in


9

XLV. sezení 3. ročního zasedání 1864.

XLV. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

dieser Beziehung nicht entgegentreten wollte. Es scheint mir, baß man ministerieller wäre, als das Ministerium selbst, wenn man annehmen möchte, daß dieser Wunsch entfällt, weil uns die hohe Regierung gegönnt hat, in die Berathung einzugehen, denn die Regierung hat sich bloß begnügt, die vorjährige Regierungsvorlage zu reproduciren. Sie ist ja dem Beschlusse des hohen Hauses nicht entgegengetreten, sie hat nicht an den Tag gelegt, daß das hohe Haus das Gesetz nicht als ein Landesgesetz behandeln soll, sondern stillschweigend dieses Recht gestattet.

Nach dem Kommissionsberichte scheint es, daß es der Majorität eigentlich nur darum zu thun ist, baß der Kompetenz des Reichsrathes nicht vorgegriffen werde, wie es auch auf Seite 4 steht. Ob aber in der Kompetenz des Landtages ein Eingriff geschieht, ob man der Kompetenz des Landtages nahe treten wird, daŤ macht dem Kommissionsberichte keinen Kummer, und doch geht der vorjährige Landtagsbeschluß dahin, daß die Kompetenz sowohl des Reichsrathes, als auch des Landtages anerkannt und auseinander gehalten werde. Der vorjährige Landtagsbeschluß ist vollkommen gerecht, und deßwegen erlaube ich mir, ihn auch noch heuer zu vertreten.

Der Standpunkt, den ich einnehme, ist der, daß ich wohl in der Kommission in der Minorität war, daß aber hinter meiner Meinung die Majorität des vorjährigen Landtages gestanden ist, während die Majorität des Ausschusses in ihrem Berichte eine Meinung versieht, welche in der vorjährigen Session in Minorität gewesen ist.

Die Kommission sagt auf der 4. Seite, daß die Regierung auch die Form vorzeichnet für die abzugebenden Vorschläge und diese Form sei eine Aeußerung. Wenn die Kommission der Ansicht ist, daß die hohe Regierung dem Landtag vorzuzeichnen hat, so glaube ich, befindet sie sich auf dem Wege, den Landtag für eine Behörde anzusehen. Wenn die hohe Regierung dem Landtag vorzuzeichnen hat, dann hat, so zu sagen, die Selbstthätigkeit, die Autonomie dieses Körpers aufgehört. Die Tendenz der Kommission geht eben nur dahin, in der von mir bezeichneten Richtung, daß sie das thun will, was die Regierung nach ihrer Meinung vor dem im Mittel liegenden vorjährigen Beschluß vorgezeichnet hat, denn für heuer, das erkennt die Kommission selbst an, hat die hohe Regierung gar nichts vorgezeichnet, sondern dem Landtage freie Hand gelassen und gestattet, daß er die Vorlage nach seinem besten Wissen und Gewissen bearbeite.

Die Gründe, warum im vorigen Jahre beschlossen worden ist, es möchte dem Lande gestattet werden, ein Landesgesetz über diesen wichtigen Gegenstand zu bearbeiten und der Allerhöchsten Sanktion vorzulegen, bestehen heute noch und werden so lange bestehen, als es ein Königreich Böhmen geben wird. Ich berufe mich auf die vorjährige Debatte, die den meisten Herren, die sich um die Frage interessiren, noch im lebhaften Angedenken sein wird, muß aber doch hervorheben, daß die Gründe, warum man sich für ein Landesgesetz in dieser Frage entschieden hat, vornehmlich die waren, daß das Institut der Grundbücher und namentlich der Landtafel in diesem Lande seine Geburtsstätte gefunden hat, daß es hier fortwährend ausgebildet worden ist, daß es von undenklichen Zeiten immer nur eine Landessache war, daß im Jahre 1792, als die Landtafel neu eingerichtet wurde, die ständische Zustimmung zu dieser Umänderung angerufen, und daß diese Zustimmung auch verfassungsmäßig gegeben worden ist, daß selbst in dem vergangenen Decennium, in dem Decennium der starren Centralisation, in diesem Decennium ein Gesetz erschien, nämlich das Patent über das Versahren außer Streitsachen vom Jahre 1850, welches die bestimmte Einführung der Verordnung ausdrücklich festsetzt, daß über die Grundbücher die verschiedenen in den einzelnen Ländern bestehenden Verordnungen aufrecht bleiben.

Es sind aber noch weitere Gründe, welche für die Aufrechthaltung des vorigen Landtagsbeschlusses sprechen. Es ist der Grund, daß eben auf dem Reichsrathe kein allgemeines Gesetz auch heuer wird erlassen werden können, weil die Vertretung in ihrer vollen Ausdehnung, nämlich der galizische Landtag und eine Vertretung von Italien über diesen Gegenstand nicht gehört worden find. Es ist ferner ein Grund, daß dieser Landtag eine beinahe eben so zahlreiche Körperschaft ist, als jene des engeren Reichsrathes, daß er alle Garantien dafür bietet, daß ein zweckmäßiges entsprechendes Gesetz über diesen Gegenstand zu Stande kommt, daß es dem Princip der Autonomie der Länder entspreche, daß die Länder sich ihre Gesetze selbst schaffen, wo sie geeignet sind, sie zu schaffen nach ihrer eigenen Eigenthümlichkeit. Es kommt der Grund dazu, daß das Ministerium implicite alle diese Gründe selbst zugibt, indem es in der ursprünglichen Vorlage ja einräumt, daß man die Eigenthümlichkeit des Landes in Bettacht ziehe und angebe, ob die Gesetzvorlage allen Eigenthümkeiten unseres Landes entspricht. Endlich möchte ich noch einen Grund anrufen, der gewiß auch von Bedeutung ist. Ich glaube nicht, daß es eine zweckmäßige Legislation ist, wo eine so zahlreiche Körperschaft von der Bedeutung des bömischen Landtages bloß als Begutachtungsbehörde betrachtet wird, wenn ein so umfangreiches und so umfassendes Gesetz von dieser Wichtigkeit von unserem Lande bloß begutachtet und dann in zwei getrennten Körpern, die wohl zum großen Theile mit unseren Landesverhältnissen gar nicht vertraut sind, zur Entscheidung über unsere eigenthümlichsten Verhältnisse unterbreitet wird. Der Landtag kann ebenso gut als er das Gesetz begutachtet, es auch schaffen, auch darüber beschließen, es sollen die Eigenthümlichkeiten unseres Landes gewahrt werden; sollen sie eben im Gesetze ihren Ausdruck finden, so muß der Landtag selbst darüber beschließen können. Alles andere führt wieder zur verurtheilten Centralisation, nur in einem anderen Gewande.

Ich komme noch auf einen Grund zu sprechen, welcher meinen Antrag stützen dürfte. Die Begut-

2


10

XLV. sezení 3. ročního zasedání 1864.

XLV. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

achtungsform, die uns hier vorgezeichnet ist, ist nach meiner Meinung, ich sage es sine ira et studio und bitte es auch so von mir anzunehmen — ist nach meiner Meinung eine neuere Erfindung. Die Grundlage unseres modernen, neuzeitigen Verfassungslebens, das Oktoberdiplom kennt diese legislative Form oder Unform nicht. Das Oktoberdiplom hat nur zwei Kategorien der Gesetze, entweder Reichsgesetze oder Landesgesetze. Alle Zwitter und Mitteldinge sind aus dem Diplom ausgeschlossen. Nachdem aber die im Jahre 1860 als Regel aufgestellte Autonomie der Länder im Jahre 1861 zur Ausnahme geworden ist, und nachdem in diesem Jahre die Regel der Reichsrachkompetenz festgesetzt worden ist, so war es natürlich, daß man sich um ein Korrektiv umgesehen hat, eben deßhalb, weil das Diplom nicht ganz korrekt durchgeführt worden ist. Dieses Korrektiv besteht in dem Begutachten, diese Korrektion kann aber keine Hilfe schaffen, es sind bloße Palliative, und man muß zu gesunden Principien zurückkehren, zu dem Ausgangsprincipe, welches in dem Majoritätsvotum des verstärkten Reichsrathes, seinem Ergebnisse dem Oktoberdiplome und in dessen weiterer Ausbildung ruht.

Die Disharmonien zwischen dem Oktoberdiplom und dem Februarpatent lassen sich in dieser Form nicht lösen.

Ich schließe mit dem Ausspruche der Ueberzeugung, daß diese Art, die Gesetze zu behandeln, wirklich nur zur Centralisation zurückführt, zu einer Gesetzgebung, die mehr weniger einer Legislation äs nobis sine nobis ist. Was hätte es der Kommission geschadet, was hätte es ihren Ansichten geschadet, wenn sie sich dem vorjährigen Landtagsbeschlusse accomodirt hätte, wenn sie die Vorlage vorgebracht hätte in der Form eines Gesetzentwurfes? Ein Gesetzentwurf vertritt ja auch die Stelle eines Gutachtens, ein Gutachten kann aber einen Gesetzentwurf niemals vertreten. Das ist ein vitaler Fehler im Kommissionsbericht, und ich kann nach meiner innersten Ueberzeugung nicht für denselben stimmen. Diese Gründe nöthigen mich das hohe Haus zu bitten folgenden Beschluß zu fassen:

In Erwägung, daß der vorliegende Kommissionsbericht in einem wesentlichen Punkte den Landtagsbeschluß vom 13. April 1863 nicht beachtet hat, geht der Landtag hierüber zur Tagesordnung über.

Slavný sněm račiž se usnésti:

V uváženi, že předložená zpráva v podstatné Části nešetřila sněmovního usnešení od dne 13. dubna 1863, přechází sněm přes tuto zprávu k dennímu pořádku.

Oberstlandmarschall: Der Herr Abgeordnete Seidl stellt den Antrag:

Der hohe Landtag wolle beschließen: In Erwägung, daß der vorliegende Kommissionsbericht in einem wesentlichen Punkte den Landtagsbeschluß vom 13. AM 1863 nicht beachtet hat, geht der Landtag hierüber zur Tagesordnung über.

Slavný sněme račiž se usnésti:

V uvážení, že předložená zpráva v podstatné části nešetřila sněmovního usneseni ode dne 13. dubna 1863, přechází sněm přes tuto zprávu k dennímu pořádku.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt? Ich bitte die Herren, welche denselben unterstützen, die Hand aufzuheben. (Geschieht.)

Er ist hinreichend unterstützt. Verlangt noch Jemand das Wort?

Professor Brinz: Ich bitte um's Wort.

Oberstlandmarschall: Herr Professor Brinz!

Professor Brinz: Meines Erachtens wäre es ein sehr verkehrter Vorgang, wenn in einer Angelegenheit, wie der vorliegenden, der Weg betreten würde, daß zuerst der Landtag ein Gesetz ausarbeiten und die gemeinsame, diesen Gegenstand betreffende Gesetzgebung erst hintennach folgen würde. Wenn der sehr geehrte Herr Vorredner sich, um diesen Vorgang zu begründen, aufs Oktoberdiplom beruft, so möchte ich ihm zunächst vom Standpunkte des Oktoberdiploms aus demselben antworten.

In dem 2. Absätze derjenigen Bestimmungen, welche die Kompetenz des Reichsrathes im Oktober-Diplome regeln, sollen alle Gegenstände der Gesetzgebung, welche sich auf Rechte, Pflichten und Interessen beziehen, die allen unfern Königreichen und Ländern gemeinschaftlich sind, namentlich die Gesetzgebung über Münz-, Geld- und Kreditwesen, dem Reichsrathe vorbehalten sein. Mir will nun bedünlen, das Institut der Grundbuchsordnung, die zugleich auch Hypothekenbücher sein sollen, betrifft das Kreditwesen, und ist von einer derart das gemeinsame Interesse des ganzen Reichs afficirenden Natur, daß, wenn irgendwo, in diesem Punkte eine Gemeinsamkeit der gesetzlichen Grundlagen ein- und festgehalten werden müsse. Ich glaube, daß gemeinsame Grundsätze für die Grundbuchordnung etwas so wesentlich Nothwendiges sind, wenn der Verkehr nicht gehemmt werden soll, wie etwa die Gemeinsamkeit der Wechselordnung. Schon von diesem Standpunkte aus halte ich den uns vorgeschlagenen Vorgang für nicht indizirt.

Aber indem ich mich auf den Absatz 4 des vorjährigen Landtagsbeschlusses und speziell auf den Antrag Sr. Excellenz des Herrn Grafen Leo Thun beziehe, scheint mir selbst nach dem Inhalte dieses Absatzes der Landtag doch dahin bestimmt zu fein, daß er dem Ansinnen der Regierung, ein Gutachten über diese Regierungsvorlage abzugeben, nicht in den Weg treten soll. Die Fassung dieses Absatzes enthält zwar den Hinweis auf eine Landtags-Legislation, aber namentlich nach dem, was im Eingänge desselben gesagt wird, will nicht behauptet werden, daß der Landtag über die Regierungsvorlage kein Gutachten abgebe. Es schiene mir doch auch in der That ein nicht zu empfehlender Vorgang, daß, wenn die Regierung behufs der gemeinsamen Gesetzgebung in einem Gegenstande, der unläugbar von allgemeinem Interesse ist, den Landtag um fein Gutachten


11

XLV. sezení 3. ročního zasedání 1864.

XLV. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

ersucht, diesem Ersuchen in der angedeuteten Weise in den Weg getreten werden solle. Bekanntlich bewegt sich die Regierung ganz auf ihrem Standpunkte und auf ihrem verfassungsmäßigen Rechte und ihrer verfassungsmäßigen Pflicht, wenn sie in einem derartigen Gegenstande nach der Landtags-Ordnung §. 18 Absatz 3 im Schlüsse ein Gutachten begehrt. Aber ich wiederhole es, die Fassung des angezogenen §. selbst läßt, wenn wir uns stets an den Beschluß des vorigen Landtages binden, sehr wohl die Deutung zu, der Landtag gibt ein Gutachten ab, möchte sich aber vorbehalten und es heißt speziell darin, ohne der gemeinsamen Gesetzgebung vorzugreifen, also wohl innerhalb gemeinsamer Grundlagen der Grundbuchsordnung, einen eigenen Gesetzentwurf aufzustellen. Ich bin also gegen den Uebergang zur Tagesordnung.

Oberstlandmarschall: Ich muß nur eine faktische Berichtigung, die sich auf die Einbringung dieser Regierungsvorlage bezieht, dem h. Landtage zur Kenntniß bringen. Es ist die Note der Statthalterei, in welcher eben die Gesetzvorlage vorgelegt wurde.

"Ich habe die Ehre, Euere Excellenz, in der Nebenlage den Gesetzentwurf, betreffend die Anlegung neuer Grundbücher und die Verbesserung der bereits vorhandenen öffentlichen Bücher sammt dem Entwürfe einer Grundbuchsordnung mit dem Ersuchen zu übermitteln, diesen Gesetzentwurf als Regierungs-Vorlage an den Landtag zur Begutachtung mit Rücksicht auf die Verhältnisse und Bedürfnisse des Landes gelangen zu lassen."

In dieser Form ist die Gesetzesvorlage an den Landtag gelangt.

Se. Excellenz Herr Graf Leo Thun hat das Wort.

Graf Leo Thun: Zum zweiten Mal befinden wir uns gegenüber einem Berathungsgegenstande von großer Wichtigkeit und von großer Schwierigkeit. Wir haben dieselbe Vorlage, die uns heute beschäftigt, bereits in der vorigen Session auf der Tagesordnung gehabt und die Situation, unter der wir heute zu ihrer Berathung schreiten, ist in mancher Beziehung ebenso ungünstig, als sie es im vorigen Jahre war; in mancher Beziehung aber ist sie etwas günstiger geworden. Sie ist ebenso ungünstig, weil wir an diese schwierige Aufgabe gehen, gleichsam — so wie vorigen Jahres — am Vorabende, am Schlüsse der Session. Ich habe mir damals erlaubt, darauf aufmerksam zu machen, daß es mir unmöglich schien, eine gründliche Berathung des Gegenstandes in dem Momente, als wir im vorigen Jahre an denselben gingen, vorzunehmen, und was ich damals gesagt habe, findet im vollsten Maße seine Anwendung auch heute. (Bravo.)

Mir scheint, so begründet der Anspruch der Regierungsvorlagen ist, vor allen Gegenständen berücksichtiget zu werden, so muß man doch auch auf die Pflicht des Landtages, die Regierungsvorlage in Erwägung zu ziehen, den bekannten Spruch anwenden: non datur obligation ultra posse.

Ich kann mir nicht leicht eine unehrerbietigere Art der Behandlung der Regierungsvorlage denken als eine solche, welche nothwendiger Weise eine oberflächliche sein muß. (Sehr gut, výborně.) Mir scheint es eine absolute Unmöglichkeit zwischen heute, wo die Uhr bereits über die Mittagsstunde vorgerückt ist, und Dienstag, wo die Sitzungen geschlossen werden sollen, diese Vorlage in ihrem ganzen Umfange anders als auf eine oberflächliche Weise zu berathen.

In einer etwas günstigeren Lage befinden wir uns der Vorlage gegenüber allerdings deshalb, weil im vorigen Jahre uns ein Kommissionsbericht vorlag, welcher sich selbst nur als einen vorläufigen ankündigte und in die Wesenheit der Bestimmungen gar nicht einging; heute aber liegt uns ein umständliches Elaborat vor und ich erkenne mit Dankbarkeit an, daß die Kommission wenigstens sehr viele und die meisten Punkte, welche einer Erwägung bedürfen, durch diesen Bericht soweit in ein klares Licht gestelle hat, daß die Versammlung in der Lage wäre, in die Berathung der Sache einzugehen. Ich sage größtentheils, denn es will mir scheinen, daß, wenn der Herr Berichterstatter darauf angetragen hat, das h. Haus möge sich bloß auf jene Paragraphe beschränken, welche die Kommission besprochen hat, doch mancherlei Gründe vorhanden wären, die dafür sprechen, auch einzelne Paragraphe der Regierungsvorlage in Erwägung zu ziehen, über welche die Kommission stillschweigend hinausgegangen ist. Allein, wenn ich somit die Verdienste der Kommission anerkenne, so möge es mir die Kommission nicht verargen, wenn ich offen ausspreche, daß ich eben doch auch, abgesehen von dem Umstände, daß wir am Schlüsse der Session stehen, der Meinung wäre, dass der Kommissionsbericht, so wie er vorliegt, zur definitiven Beschlußfassung des Landtages wohl noch nicht geeignet sei, so daß, wenn wir mehr Zeit hätten, ich versucht wäre anzutragen, daß der Gegenstand mit gewissen Aufträgen nochmals an die Kommission zurückgewiesen werde.

Die Sache verhält sich so. Die Kommission hat ihre Anträge gleichsam in 3 Theile getheilt, der 1. Theil, welcher vorgetragen wurde, schließt mit einem klaren und bestimmten Antrage, einer Erklärung, welche der Landtag im Betreff der Landtafel abgeben soll. Ich theile in vollem Maße die Bestrebungen der Kommission, den Bestand der Landtafel gegen jede Anfechtung zu vertheidigen; aber es scheint mir, abgesehen davon, daß die Textirung dieses Antrages in mancher Beziehung mir nicht ganz korrekt vorkommt, haben wir insofern keinen Anlaß diese Erklärung abzugeben, als wir schon im vorigen Jahre über dieselbe Frage eine Erklärung an die Regierung abgegeben haben u. z. eine viel schärfere u. bestimmtere als die, welche heute angetragen wird. Der heutige Antrag beruft sich auf die Wünsche des Landes, bezüglich der Landtafel. Der Beschluß, der im vorigen Jahre in dieser Beziehung gefaßt wurde, hat sich nicht bloß auf die Wünsche des Landes berufen; sondern hat auf die Bedürfnisse des Landes

2*


12

XLV. sezení 3. ročního zasedání 1864.

XLV. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

hingewiesen. Er hat ferner nicht bloß eine Aufforderung an die Regierung gestellt, was vielleicht an sich manchem Bedenken unterliegen könnte; sondern er hat geradezu Verwahrung eingelegt gegen jeden Angriff auf den Bestand der Landtafel. Es scheint mir also, insofern es immerhin wünschenswerth ist, daß der Landtag auch heute seine Ansicht über die Landtafel zu erkennen gebe, wäre es zweckmäßiger, in dieser Beziehung sich lediglich auf den Beschluß des vorigen Jahres zu berufen, als heute eine Erklärung abzugeben, die beinahe eine Abschwächung der Erklärung des vorigen Jahres zu enthalten scheint.

Ein zweiter Theil der Anträge der Kommission bezieht sich auf die Grundbuchsordnung, und in dieser Beziehung werden viele einzelne §§. besprochen und theilweise in klar textirten Worten Anträge gestellt, wie gewisse §§. geändert werden sollten. Gleichwohl vermisse ich im Antrage der Kommission eine klare Zusammenfassung dessen, wie eigentlich die Aeußerung des Landtages über diesen Bestandtheil der Regierungsvorlage zu lauten habe. In Beziehung auf diese Frage sind die Aeußerungen der Kommission mehr Auseinandersetzungen ihrer Ansichten, und es scheint mir mitunter zweifelhaft, ob auch diese Motive gleichsam der Regierung mitgetheilt werden sollen, oder ob sich auf einen bestimmten Text bloß beschränkt werden soll.

Unter allen Umständen aber, ehe ein Beschluß des Hauses in dieser Beziehung gefaßt wird. würde es meines Erachtens nothwendig sein, eine klare Textirung, wie der Beschluß zu lauten habe, in Beziehung auf die Gesammtheit dieser §§. zu formuliren und es ist immer eine mißliche Sache, daß die Versammlung in pleno eine Textirung vornehme.

Das wäre einer der Punkte, in welchen ich mir unter allen anderen Umständen erlauben würde anzutragen, daß die Kommission beauftragt würde, dem Landtage vorzulegen, wie die Aeußerung zu lauten habe, die bezüglich der Grundbuchsordnung der Regierung zu eröffnen sei.

Noch mißlicher steht es in Beziehung auf den dritten Theil der Anträge der Kommission, welche sich auf die von ihr so genannte Regierungsvorlage d. h. auf den von der Regierung vorgelegten Gesetzentwurf beziehet. In dieser Beziehung liegen uns 31 formulirte §§. vor; allein jede Ueberschrift dieser §§. ist vermieden worden. Warum sie vermieden wurde, geht aus dem Berichte hervor, aus jener Stelle des Berichtes, welche nicht von den 31 §§., aber von dem §. 1 der Regierungsvorlage spricht.

Bei diesem §. 1 der Regierungsvorlage hat sich nämlich in der Kommission die Meinungsverschiedenheit gezeigt, ob der §. aufzunehmen sei oder nicht, beziehungsweise, ob der Gegenstand behandelt werden soll in einem allgemeinen Gesetze oder in einem speziellen, in einem Landesgesetze. In dieser Hinsicht möchte ich mir erlauben, jetzt schon bemerklich zu machen, daß, wie mir scheint, in der Ansicht jener 4 Mitglieder, welche sich für die Aufnahme des §. 1 der Regierungsvorlage ausgesprochen haben, eine gewisse Verwirrung der Begriffe zu Tage tritt. Es wird davon gesprochen, daß aus allerhand Gründen die fraglichen 31 §§. solche seien, welche nicht in die Kompetenz des Landtages, sondern an die Kompetenz des Reichsrathes fallen. Mir scheint, es ist dabei mit einer etwas übergroßen Skrupulosität vorgegangen worden; denn wenn z. B. auch §. 27 des Ausschußantrages zur Begründung der Ansicht aufgeführt wird, so wolle doch beachtet werden, daß dieser §. lediglich sagt, die Bestimmungen, die getroffen werden, sollen die allgemeinen Gesetze über die rechtlichen Verhältnisse nicht alteriren. Auch eine solche Erwähnung der allgemeinen Gesetze als eine Beeinträchtigung oder als nothwendig nur an den Wirkungskreis des Reichsrathes fallend, zu betrachten, scheint mir etwas zu weit gegangen. Indeß gebe ich zu, daß unter den 31 §§. mehrere sind, die allerdings Gegenstände behandeln, welche auf Grundlage der Februarpatente in den Wirkungskreis des Reichsrathes fallen und zwar zum Theil des engeren Reichsrathes, zum Theil des Gesammtreichsrathes, insoferne auch solche §§. darin enthalten sind, die sich auf finanzielle Gegenstände beziehen, wie der Ausspruch der Gebührenfreiheit u. dgl.

Ich will nun hier nicht eingehen auf die Frage, die von den beiden Herren Vorrednern diskutirt worden ist, die ernste Frage der Beziehungen, des Verhältnisses zwischen den Februarpatenten und dem Oktoberdiplome. Der erste Herr Redner hat in dieser Beziehung manche Worte gesagt, die mir aus dem tiefsten, und ich möchte sagen, einem tiefbewegten Herzen gesprochen sind, und manches von dem, was der zweite Herr Redner ihm darauf geantwortet hat, ist von einer Beschaffenheit, daß ich ihm unmöglich beistimmen konnte. Ja, ich muß sagen, es nimmt mich doch Wunder, daß ein so scharfsinniger Mann und Jurist, wie der zweite Herr Vorredner, zur Begründung seiner Ansicht auf jene Worte des Oktoberdiplomes sich bezieht, welche von dem Münz, Geld- und Kreditwesen sprechen. Ich werde freilich nicht in Abrede stellen, baß die Grundbücher auf die Kreditverhältnisse Einfluß haben, aber ich habe jene Worte des Oktoberdiplomes, und ich glaube, nicht ich allein, nie anders verstehen tonnen, als daß damit lediglich das Münzgeld und Kreditwesen des Staates im Allgemeinen gemeint sei; daß wirklich in den Wirkungskreis des gesammten Reichsrathes in Folge dieser Worte alles dasjenige fallen solle, alle Zweige der Gesetzgebung, welche irgendwie dem Privatkredit mit zu Hilfe kommen, das ist eine Argumentation, die mir in der That neu ist. Indessen, wie gesagt, ich bin nicht gesonnen, diese Streitfrage weiter zu verfolgen. Ich habe immer bekannt und werde immer offen und aufrichtig erklären, daß ich gegen die Bestimmungen des Februarpatentes wegen ihrer Inkongruenz mit den unverrückbaren Grundsätzen des Oktoberdiplomes Einwendungen habe; aber ich habe mich dennoch immer faktisch auf den, durch die Februarpatente uns gegebenen Boden gestellt. Ich werde immer theilnehmen an den Bestrebungen derjenigen, welche durch offene und gesetzliche Mittel zurückzukommen wünschen auf den Boden des Okto-


13

XLV. sezení 3. ročního zasedání 1864.

XLV. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

berdiplomes. (Bravo im Centrum.) So lange das aber nicht gelungen ist, werde ich mich in der Thätigkeit in jenen Versammlungen, welche durch die Februarpatente geschaffen sind, auf den Boden derselben stellen.

Von diesem Standpunkte aus scheint auch mir allerdings der Antrag des Herrn Abgeordneten Seidl zu weit zu gehen, und er stimmt insofern auch nicht mit den Beschlüssen des vorigen Jahres überein, namentlich dem Beschlusse, welcher über meinen Antrag gefaßt worden ist. Ich habe schon damals unterschieden zwischen jenen Bestimmungen über Grundbuchsangelegenheiten, welche dem materiellen Rechte angehören und zwischen jenen, welche sich lediglich auf die Einrichtung der Grundbücher beziehen, wie immer das materielle Recht beschaffen sein mag. In Beziehung auf die Fragen der ersten Art gebe ich zu, daß auf Grundlage der bestehenden, gesetzlichen Bestimmungen die Kompetenz nicht dem Landtage angehöre, sondern dem engern Reichsrathe zufalle. In Beziehung auf den zweiten Gegenstand aber, glaube ich, unterliegt es keinem Umstände, daß so wie der Landtag im vorigen Jahre auf Grundlage des §. 18. 3 der L. O. die Ermächtigung zu einem Landesgesetze sich erbeten hat, er auch heuer auf diesem Beschlusse beharre.

Ich lehre zurück zum Vorwurfe, welchen ich der Meinung jener 4 Mitglieder der Kommission gemacht habe, welche sich für die Aufnahme des Paragraphes 1 ausgesprochen haben. Jene 4 Mitglieder haben nämlich argumentirt, weil in jenen 31 Paragraphen Manches enthalten ist, was die meritorischen Rechtsbestimmungen betrifft, daher in die Kompetenz des engern Reichsrathes gehört, so handelt es sich um ein allgemeines Gesetz. Diese Schlußfolge scheint mir nun eine ganz irrige zu sein. Wenn auch diese gewissen Bestimmungen meritorische Rechts-bestimmungen sind, also dem allgemeinen bürgerlichen Rechte angehören, so kann es sich dabei doch — der Fall ist wenigstens möglich — um Bestimmungen speziell für Böhmen handeln. Das ist ein Fall, der uns bei einem anderen Anlasse schon vorgekommen ist. Wir haben in Beziehung auf das Hypothekeninstitut gewisse Bestimmungen beschlossen, die eben deshalb, weil sie eine Ausnahme von der allgemeinen Norm des Gesetzes sind, als solche betrachtet wurden, und als solche betrachtet werden mußten, die nicht in die Kompetenz des Landtages gehören; dessenungeachtet ist das Gesetz doch nur ein spezielles Landesgesetz. Die Kompetenz des Reichsrathes, wie sie eben — nicht nach dem Oktoberdiplome — aber auf Grundlage der Februarpatente vor uns steht, ist nicht eine, .deren charakteristisches Merkmal das ist, daß der Gegenstand einer der allgemeinen Gesetzgebung sein müsse. Wir haben den entgegengesetzten Fall schon praktisch gehabt in der vorjährigen Reichsrathsession, da im Wege des Reichsrathes ein Gesetz erlassen worden ist über gewisse Rechte der Juden in Cernowitz, also ein Gesetz, das sich nicht einmal auf ein ganzes Land, sondern lediglich auf eine Stadt bezog., Das Gesetz gehört nach den Bestimmungen der Februarpatente unzweifelhaft in die Wirksamkeit des engern Reichsrathes. Es war aber doch nur ein spezielles Gesetz.

Also das scheint mir vollkommen klar: die 31 Paragraphen, über welche die Kommission, wie es scheint, einstimmig ist, sind ein spezielles Gesetz. Es tritt das deutlich hervor in dem Paragraphe, in welchem ausdrücklich von der kgl. böhmischen Landtafel gesprochen wird.

Die Kommission hat bei diesen 31 Paragraphen lediglich die Verhältnisse Böhmens vor Augen gehabt, lediglich über diese Verhältnisse Bestimmungen erlassen wollen, insofern ist ihr Elaborat ohne Zweifel gemeint als ein spezielles Gesetz, und es bleibt nur noch der Zweifel übrig, ob dieses spezielle Gesetz in die Kompetenz des Landtages falle, oder in die Kompetenz des Reichsrathes.

Ich werde nämlich nicht in Abrede stellen, sowie ich es im vorigen Jahre nicht in Abrede gestellt habe, daß, in soweit in diesen 31 §§. solche enthalten sind, die meritorische Rechtsbestimmungen enthalten, es über die Kompetenz des Landtages hinausgehe. Das schließt aber nicht aus, daß der Landtag hier den Wunsch neuerdingst ausspreche, den er im vorigen Jahre ausgesprochen hat, daß auf Grundlage des §. 18—III der L. O. dem Landtage die Ermächtigung ertheilt werde, ein spezielles Landesgesetz zu berathen über die Art, wie die Grundbücher und die Landtafel in Böhmen noch zu verbessern wären, wobei ich angelegentlichst wünsche, daß dieses Gesetz in einer solchen Weise gefaßt werde, daß soweit thunlich materielle Rechtsbestimmungen darin nicht enthalten seien. Ich denke mir dabei und habe mir auch im vorigen Jahre dabei lediglich ein Gesetz gedacht, welches den Modus der Durchführung der Verbesserung der Landtafel und der Grundbücher im Einklänge mit den allgemeinen Bestimmungen einer Grundbuchordnung festsetzen soll. Auf diesen Gedanken würde ich mir erlauben, auch heuer zurückzukommen, und bin daher so frei, nachstehenden Antrag zu stellen:

Der h. Landtag wolle beschließen, der k. k. Regierung sei zu eröffnen, daß der Landtag sich mit der Regierungsvorlage, enthaltend einen Gesetzentwurf betreffend die Anlegung neuer Grundbücher und die Verbesserung der bereits vorhandenen öffentlichen Bücher, sowie dem Entwurf einer Grundbuchordnung eifrigst beschäftigt habe, die Berathung des Gegenstandes aber vor dem allh. angeordneten Schlüsse der Session nicht zum Abschluß zu bringen vermochte; demnach die k. k. Regierung unter Beziehung auf den in der 45. Sitzung der vorjährigen Session über diese Angelegenheit sub 2 und 4 gefaßten Beschluß (2 ist der Beschluß, der sich auf die Landtafel bezieht; 4 der, der schon damals auf den §. 18, 3 hingewiesen hat), zu ersuchen,

1. daß es dem Landtage gegönnt werde, die Berathung über den Entwurf einer Grundbuchordnung in der nächsten Session fortzusetzen;

2. daß sie, in Berücksichtigung des Umstandes, daß im Königreiche Böhmen der gesammte Grund-


14

XLV. sezení 3. ročního zasedání 1864.

XLV. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

besitz sich bereits seit längerer Zeit der Wohlthat einer bücherlichen Sicherung der auf denselben sich beziehenden dinglichen Rechte erfreut, und daher jede weitere Verbesserung dieser Einrichtung eine sorgsame Berücksichtigung ihres ehemaligen Zustandes und der Beziehung desselben zu den faktischen Verhältnissen erheischt, den Entwurf eines besonderen Gesetzes über den zur Verbesserung der königl. böhmischen Landtafel und der übrigen im Königreiche Böhmen bestehenden Grundbücher dienlichen Vorgang unter thunlichster Ausscheidung materieller Rechtsnormen im Sinne des §. 18, 3 der Landesordnung vom 26. Febr. 1861 dem Landtage zur Berathung und Beschlußfassung in der nächsten Session vorlegen wolle.

Wenn dieser Antrag unterstützt würde, und zur Abstimmung käme, so werde ich die Bitte stellen, daß über die Absätze abgesondert abgestimmt werde. Es würde sich darum handeln, der Regierung vorerst zu erklären, daß wegen des unmittelbar bevorstehenden Schlusses der Session der Landtag heuer nicht im Stande gewesen sei, die Berathung zum Abschluß zu bringen. Es würde sich dann darum handeln, die k. k. Regierung zu bitten, daß dem Landtage Gelegenheit gegeben werde, die Berathung über die Grundbuchsordnung in der nächsten Session fortzusetzen, in welcher wir unter Benützung der bereits heuer von der Kommission gelieferten Vorarbeiten hoffen können, zu einem wirklichen Abschluß der Berathung zu gelangen, und es wird sich ferner darum handeln, die Bitte zu stellen, daß eben mit Berücksichtigung der auch von der Kommission hervorgehobenen speziellen Verhältnisse des Grundbuchswesens in Böhmen dem Landtage Gelegenheit gegeben werde, und zwar — und insofern würde sich der Beschluß von dem im vorigen Jahre gefaßten unterscheiden — daß die Regierung selbst durch eine Vorlage dem Landtage Gelegenheit gebe, im Wege eines nach §. 18, 3 zu behandelnden Landesgesetzes die Durchführungsmodalitäten der Verbesserung der Landtafel und der Grundbücher in Böhmen im Landtage zu beschließen.

(Bravo!)

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort? Da das nicht der Fall ist, so erkläre ich die Generaldebatte für geschlossen.

Herr Berichterstatter!

Berichterstatter Karl Ritter von Limbeck: Hätte es der Kommission geschadet, wenn sie sich der Ansicht des H. Abg. Seidl angeschlossen hätte? — Damit hat H. Abg. Seidl seinen Antrag geschlossen. Es ist wohl wahr, daß der H. Abg. Seidl sich zur Ausführung seiner Ansicht das Wort vorbehalten hat schon in der Kommission; allein der H. Abg. Seidl hat bereits in der Kommission erklärt, er sehe die Hoffnungslosigkeit (Rufe: laut!)

Wünschen? (Rufe: laut!) er sehe ein, daß er keine Hoffnung habe, mit seiner Ansicht durchzubringen.

Ich glaube, das Wesentliche der Ansicht des H. Abg. Seidl liegt darin, daß er sich auf einen Beschluß des h. Landtages vom vorigen Jahre beruft; ich glaube aber, eben weil die Regierungsvorlage im heurigen Jahre an den Landtag gelangt ist ohne die Einbegleitung, mit welcher sie im vorigen Jahre übergeben worden ist, baß eben darin die Ursache liegt, sie nur von dem Gesichtspunkte zu beurtheilen, sowie sie im heurigen Jahre gegeben wurde. Der Majorität der Kommission, welche ich auch hier zu vertreten die Ehre habe, hat der Beschluß des h. Landtages gar keinen andern Eindruck gegeben, als den, daß es wegen der Kürze der Zeit nicht möglich war, in die Sache selbst einzugehen. Die Kommission geht gegenwärtig von demselben Standpunkte aus, wie im vorigen Jahre. Daß dieses auch thatsächlich geschehen ist, ist bereits bemerkt worden. Daß es der Majorität der Kommission nur darum zu thun war, die Kompetenz des h. Reichsrathes in diesem Falle zu wahren, ist allerdings wahr, aber das geschah aus dem Grunde, weil man der Anficht war, daß soviel es die Grundbuchsordnung betrifft, hier eben und ausschließlich die Kompetenz des h. Reichsrathes eintreten kann. Wie schon H. Prof. Brinz die Sache ausgeführt hat, so kann ich mich auch dieser Ansicht anschließen und glaube, daß eben die Formalisirung des dinglichen Rechtes, welches der Gegenstand der Grundbuchsordnung ist, daß die Formalisirung der dinglichen Reckte durch das Grundbuch, weder allgemeine nach spezielle Bestimmungen enthalte; eine Bestimmung ist von der andern so wenig trennbar, daß das ganze Gesetz nur als Reichsgesetz, als privatrechtliches Gesetz behandelt werden kann.

Es ist wahr, im vorigen Jahre war dem h. Landtage nicht die nöthige Zeit gegönnt, sich über die Sache auszusprechen; ich glaube aber, daß eben darin die Ursache liegt, daß dem Beschlusse über der Autrag Sr. Exc. des H. Grafen Leo Thun, der angenommen worden ist, eben kein anderes Gewicht beigelegt werden kann als dasjenige der Hoffnung, daß in der nächsten Session dem Landtage die nöthige Zeit gegönnt sein werde, an die Berathung der Vorlage zu gehen.

Die spezielle Bemerkung, die Sr. Exc. Graf Leo Thun zum Kommissionsbericht gemacht hat, bezieht sich konform diesem Ausspruche 1. auf den Antrag, welchen die Kommission heuer bezüglich der Landtafel gestellt hat. Es ist wahr, dieser Antrag ist abgeschwächt, es ist nur eine Abschwächung des vorjährigen Antrages; aber das ist auch ganz natürlich; der vorjährige Antrag bezüglich der Landtafel ist erfolgt auf Grundlage dessen, daß man die Erkenntniß hatte, man könne sich über das Detail der Regierungsvorlage nicht aussprechen; dieß ist heute durch die Kommission wenigstens geschehen; man hat erkannt, daß durchaus lein Grund vorhanden sei, eine Besorgniß bezüglich der Landtafel auszusprechen, daher auch durchaus nicht nothwendig sei, solchen dringenden Vermahnungen Raum zu geben; daher erklärt sich dieser Beschluß gegen den des vorigen Jahres.

Was die Bemerkung betrifft bezüglich dessen.


15

XLV. sezení 3. ročního zasedání 1864.

XLV. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

daß einige §§. mit Textirung und einige §§. ohne Textirung nur erzählungsweise besprochen werden, daß theilweise Motive angeführt werden, theilweise auch keine gegeben werden, daß nicht ausgesprochen ist, ob das so der Regierung zu übergeben sei, nämlich ob die Anträge mit oder ohne Motive zu übergeben sind, daß sich gegen die Textirung der einzelnen §§. in pleno Bedenken erhoben — alles dieses ist im Berichte der Kommission damit beantwortet, daß die Kommission dafür gehalten hat, es sei durch die Vorzeichnung — und einen andern Ausdruck kann man nicht dafür wählen, — mit welcher die Regierungsvorlage an den hohen Landtag gelangt ist, auch die Form für eine abzugebende Aeußerung, nämlich die eines Gutachtens gegeben, daher nach dem Vorgange anderer Landtage auch die Anträge der Kommission bezüglich der einzelnen Paragraphe wie mir wenigstens scheint — unbedenklich der Abstimmung unterzogen werden können.

Was den dritten Theil betrifft, so ist dieser auch für die Kommission der schwierigste Theil der Arbeit gewesen. Die Kommission hat darüber zu einem Beschlusse nicht kommen können; indem, wie eben in dem Bericht angeführt ist, 4 Stimmen sich für den Antrag ausgesprochen haben, es sei beim §. 1 dieser zweiten Regierungsvorlage, welcher lautet: "In Ländern, für welche dieses Gesetz gilt, haben Grundbücher zu bestehen," nichts zu bemerken. Die andere gleiche Zahl der Stimmen hat aber dagegen den in dem Kommissionsbericht angeführten Wunsch ausgesprochen.

Ich glaube bezüglich des zweiten Theiles hat die Kommission mit dem Antrage: "der hohe Landtag wolle nach den angetragenen Paragraphen abstimmen und vorgehen," eben nur das verlangte Gutachten abgegeben, und es mag vielleicht die Frage, ob dieser zweite Theil die Durchführung ober Einführung, oder wie man sie speziell nennen will, ganz unberührt bleibt, sich selbst beantworten, wenn man erwägt, daß die einzelnen Paragraphe mit Ausschluß weniger, welche eben in dem Kommissionsbericht auch hervorgehoben sind, aber nur solche Bestimmungen enthalten, auf solche Verhältnisse nur gegründet sind und in solchen Verhältnissen ihre Basis haben, welche dem Königreich Böhmen speziell und eigenthümlich sind. Wie dann die hohe Regierung sich mit dem abgegebenen Gutachten beziehungsweise mit dem zweiten Theil, nämlich mit der Regierungsvorlage wegen der Anlegung neuer Grundbücher oder Verbesserung der bestehenden Grundbücher beziehungsweise so mit der Durchführung des Gesetzes weiter verhalten wird, das schien der Kommission eine Frage, welche außer dem Bereich des abzugebenden Gutachten liegt. Ich glaube mich daher gegen die Anträge, welche gestellt worden find, im Ganzen aussprechen zu sollen und bitte den Schlußantrag des allgemeinen Theiles des Berichtes, welcher mit dem Wunsch auf die Erhaltung der Landtafel schließt, zustimmen zu wollen. —

Statthalterei-Leiter Belcredi. Ich muß vor allen andern konstatiren, daß die Regierung bei der Vorlage der Grundbuchsordnung in dieser Session denselben Standpunkt eingenommen hat, wie im vergangenen Jahre, als derselbe Gegenstand an den hohen Landtag gelangte. Es geschah nämlich die Vorlage mit Rücksicht auf die Bestimmung des §. 19 der Landesordnung; denn in der Zuschrift heißt es ausdrücklich, daß der Gesetzentwurf als Regierungsvorlage an den Landtag zur Begutachtung mit Rücksicht auf die Verhältnisse und die Bedürfnisse des Landes zu gelangen hat.

Was nun die Hinweisung auf den vorjährigen Beschluß anbelangt, wonach der Wunsch ausgesprochen wurde, diesen Gegenstand nach §. 18, 3 als Landesgesetz zu behandeln, so ist meines Erachtens damit abermals ausgesprochen, daß dieser Gegenstand ipso jure in die Kompetenz des Landtages nicht gehöre, denn was vermöge der Landesordnung bereits in den Wirkungskreis des Landtages gehört, hierzu bedarf es keiner besondern Ermächtigung ober Zuweisung, um den Gegenstand in Verhandlung zu nehmen. Ich muß mir aber auch erlauben, darauf hinzuzuweisen, daß der §. 18 von der Zuweisung durch besondere Verfügungen spricht, und diese Verfügungen abermals nur im verfassungsmäßigen Wege getroffen werden könnten, daher schon eine vorausgehende Ingerenz der Reichsgesetzgebung annähme.

Wenn sich auf das Statut über die Hypothekenbank berufen wird, so muß ich bemerken, daß es sich eben hier nicht um ein Gesetz im wahren Sinne des Wortes, sondern um ein allerhöchst sanktionirte¨s Statut handelt, mittelst welchem dem Lande die Konzession zur Errichtung dieses Instituts gegeben würde.

Ich kann nicht verkennen, daß dieser hoch wichtige Gegenstand, wenn er erst gegenwärtig in Behandlung genommen wird, auf große Hindemisse bezüglich der Gründlichkeit der Verhandlung stoßen müßte. Ich muß aber auch bemerken, daß die Regierung bemüht war, ihn so früh als möglich vor den Landtag zu bringen, indem dieser Gegenstand bereits am 20. Februar in den Händen Sr. Excellenz des Oberstlandmarschalls sich befand, somit noch vor Beginn des hohen Landtages, und daß dieser Gegenstand auch als eine der ersten Vorlagen an den hohen Landtag gebracht worden ist. Es haben meines Wissens bereits fast alle Landtage ihr Votum über diese Vorlage abgegeben, und es wäre von unverkennbarer Wichtigkeit, daß auch der hohe Landtag Böhmens für den Fall, als schon in der nächsten Session dieser Gegenstand von der Reichsgesetzgebung in Verhandlung genommen würde, wenigstens in Betreff der Hauptbestimmungen sein Votum abgegeben hätte. Hierauf wollte ich nur mir erlauben aufmerksam zu machen.

Oberstlandmarschall: Ich werde die Unterstützungsfrage stellen, bezüglich des Antrages des Grafen Leo Thun. Er lautet: "der hohe Landtag wolle beschließen: der k. k. Regierung sei zu eröffnen, daß der Landtag sich mit der Regierungsvorlage, enthaltend den Gesetzentwurf, betreffend die Anlegung neuer Grundbücher, und die Verbesserung von den bereits vorhandenen öffentlichen Büchern, sodann


16

XLV. sezení 3. ročního zasedání 1864.

XLV. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

mit dem Entwürfe einer Grundbuchsordnung eifrigŤ beschäftigt habe, die Berathung des Gegenstandes aber vor dem allerhöchst angeordneten Schlüsse der Session nicht zum Abschluß zu bringen vermochte, demnach die l. l. Regierung unter Beziehung auf den in der 45. Sitzung der vorjährigen Session über diese Angelegenheit 2 und 4 gefaßten Beschluß zu ersuchen:

1. daß es dem Landtage vergönnt werde, feine Berathung über den Entwurf einer Grundbuchsordnung in der nächsten Session fortzusetzen;

2. daß sie, in Berücksichtigung des Umstandes, daß im Königreiche Böhmen der gesammte Grundbesitz bereits seit langer Zeit sich der Wohlthat der bücherlichen Sicherung der auf denselben bezüglichen dinglichen Rechte erfreut, und jede weitere Verbesserung dieser Einrichtung eine sorgsame Berücksichtigung des damaligen Zustandes und der Beziehungen desselben zu den faktischen Verhältnissen erheischt, den Entwurf eines besonderen Gesetzes über einen zur Verbesserung der königlich böhmischen Landtafel und des übrigen bestehenden Grundbesitzes dienlichen Vorgang, unter thunlichster Ausscheidung der materiellen Rechtsnormen im Sinne des §. 18 ad 3 der Landesordnung vom 26 Februar 1863 dem Landtage zur Berathung und Beschlußfassung in der nächsten Session vorlegen wolle.

Sněm. sekretář Schmidt čte:

Slavný sněm račiž uzavříti, aby se c k. vládě oznámilo, že se sněm s předlohou vládní obsahující návrh zákona o založení nových kněh pozemních a zlepšení kněh již stávajících, jakož i návrh řádu kněh pozemních pilně zanášel, avšak před skončením zasedáni nejvyšším rozhodnutím nařízeným ku konci přivésti nemohl; pročež aby c. k. vláda se vztahem k uzavřením učiněným o tomto předmětu v 45. sezení lonského sněmu sub. 2 a 4 žádána byla:

1. aby se sněmu dopřálo, v poradě o návrhu řádu kněh pozemních v nejbližším zasedání pokračovati;

2. aby v uvážení, že se v království Českém veškerá majetnost pozemná již od dávného času z prospěchu knihovního pojištění práv věcných k ni se vztahujících těší, a protož při každé další opravě v tomto zřízení potřebí jest pečlivého ohledu na nynější stav jeho a vztahy téhož ke skutečným poměrům, návrh zvláštního zákona o způsobu, jak by se při zlepšení k. českých desk zemských a jiných pozemních kněh v království Českém stávajících slušně pokračovati mělo, s vyloučením jak nejvíce možná všech ustanovení o právu materiálním ve smyslu §. 18. III. zem. řádu od 26. února 1861 sněmu zemskému k poradě a uzavření v sezení nejprvé příštím předložiti ráčila.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt? (Geschieht.) Er ist hinreichend unterstützt. Diese beiden von den HH. Abg. Seidl u. Sr. Ex. Graf Leo Thun gestellten Anträge sind vertagende Anträge u. kommen daher am Schlüsse der Generaldebatte zur Abstimmung. Der Antrag des H. Abg. Seidl ist der allgemeinere, weitergehende, ich werde ihn daher zuerst zur Abstimmung bringen, und sollte er fallen, sogann den Antrag Sr. Ex. des Grafen Leo Thun. Ich bitte den Antrag des H. Abg. Seidl noch einmal vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt liest:

Der H. Landtag wolle beschließen: In Erwägung, daß der vorliegende Kommissionsbericht in einem wesentlichen Punkte den Landtagsbeschluß vom 13. April 1863 nicht beachtet hat, geht der Landtag hierüber zur Tagesordnung über.

Slavný sněm račiž se usnésti:

Uvážeje, že predložená zpráva komise v podstatní části nešetrila sněmovního usnešení od 13. dubna 1863, přechází se přes tuto zprávu k dennímu pořádku.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die diesem Antrage zustimmen, aufzustehen. (Geschieht.) Der Antrag ist in der Minorität.

Ich werde nun dem Wunsche Sr. Ex. des H. Grafen Thun entsprechend über seine Anträge absatzweise abstimmen lassen und zuerst über den ersten Absatz. Derselbe lautet: Der H. Landtag wolle beschließen, der H. k. k. Regierung sei zu eröffnen, daß der Landtag sich mit der Regierungsvorlage, enthaltend einen Gesetzentwurf, betreffend die Anlegung neuer, und die Verbesserung bereits vorhandener öffentlicher Bücher, sodann dem Entwürfe einer Grundbuchsordnung eifrigst beschäftigt hat, die Berathung des Gegenstandes aber vor dem Allerhöchst angeordneten Schlüsse der Session nicht zu Ende zu bringen vermochte.

Sněm. sekretář Schmidt čte:

Slavný sněm račiž uzavříti, aby se cís., vládě oznámilo, že se sněm s předlohou vládní obsahujíc! návrh zákona o založení nových. kněh pozemních a zlepšení veřejných kněh již stávajících, jakož i návrh řádu kněh pozemních pilně zanášel, avšak před skončením zasedání nejv. rozhodnutím nařízeným ku konci přivésti nemohl.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Absätze zustimmen, aufzustehen. (Geschieht.) Ich bitte um die Gegenprobe. (Oberstlandmarschall zählt.) Es haben für den Antrag 79, gegen denselben 95 gestimmt. Der Antrag ist verworfen.

Graf Leo Thun: Ich nehme jetzt die weiteren Anträge zurück und behalte mir vor, in der Spezialdebatte die geeigneten Anträge zu stellen.

Oberstlandmarschall: Indem wir nun zur Spezialdebatte übergehen, glaube ich dieselbe vor Allem über den allgemeinen Antrag der Kommission eröffnen zu sollen, dahin gehend:

Ein hoher Landtag wolle beschließen, der k. k. Regierung zu eröffnen, daß der Landtag des Königreiches Böhmen die in der Vorlage allerdings ersichtliche Aufrechthaltung der Landtafeln, alfo auch die der königl. böhm. Landtafel in ihrer Gesammt-


17

XLV. sezení 3. ročního zasedání 1864.

XLV. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

heit, also in Gestalt eines das ganze Königreich umfassenden Grundbuches, als den Wünschen des Landes entsprechend anerkenne, daß ferner der Landtag auch seinerseits geradezu die Aufforderung beifüge, es möge das Land Böhmen bei dem Bestände der Landtafel als eines den Großgrundbesitz des ganzen Königreiches vereinigenden Grundbuches selbst in dem Falle erhalten bleiben, wenn Anträge anderer Länder auf Zerlegung von Landtafeln der hohen Regierung anderwärts beachtungswerth erscheinen sollten.

Sněm. sekretář Schmidt čte:

Slavný sněm račiž uzavříti, že se má c. k. vládě oznámiti, že sněm království Českého uznává, že se to shoduje s přáním země, aby desky zemské, jak to z předlohy ovšem vysvitá, byly zachovány, aby tedy byly také zachovány král. české desky zemské v jich celku, tedy ve spůsobě gruntovní knihy, na celé království se vztahující; dále že sněm také, co se jeho týče, včiní spolu zrovna vyznání, že mají v zemi České zemské desky co kniha pozemná, velkostatkářstvo celého království spojující, zachovány býti i v tom případu, kdyby se vidělo slavné vládě, že zasluhuji uvážení návrhy, v jiných zemích strany rozdělení desk zemských učiněné.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Debatte. — Se. Exzellenz der Herr Graf Leo Thun.

Graf Leo Thun: Wir sind berufen ein Gutachten über die Grundbuchsordnung zu erstatten, ich glaube, daß es nicht angemessen wäre, vorerst den Hier vorgelesenen Beschluß zu fassen, und ich erlaube mir anzutragen, daß die Beschlußfassung über diesen Antrag erst erfolge nach der Beschlußfassung über den eigentlichen Gegenstand der Regierungsvorlage.

Oberstlandmarschall: Se. Exzellenz Graf Leo Thun trägt an, daß die Beschlußfaßung über diesen allgemeinen Antrag verschoben werde, bis über die weiteren Anträge der Kommission abgesprochen ist. Wird dieser Antrag unterstützt? (Geschieht.) Er ist Hinreichend unterstützt. Ich werde das H. Haus fragen, ob mit dieser Beschlußfassung zu sistiren sei, bis über die weiteren Anträge der Kommission Beschluß gefaßt worden ist.

Náměstek maršálkův Dr. Bělský: O pěečteném návrhu se nemá hlasovati, až bude rozhodnuto o všech ostatních návrzích komise.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die dem Antrage zustimmen, aufzustehen (Geschieht.) Der Antrag ist in der Minorität. Verlangt noch Jemand daŤ Wort zum Antrage selbst? (Es meldet sich Niemand.) Da Niemand das Wort verlangt, so ist die Debatte hierüber geschlossen und ick werde...

Dr. Klaudy: Žádám za slovo: Slavný sněm sice uzavřel, pustiti se do rokování o té osnově zákona a uzavřel zároveň, aby se hned v tom okamžení vyslovilo přání k vládě, jak v závěrce zprávy komise podotknuto, že sněm království Českého uznává, že se to shoduje s přáním země, aby desky zemské, jak to z předlohy ovšem vysvitá, byly zachovány.

V tom návrhu nalezám, že se vlastně příčí osnově zákona samého, neboť přiznávám se, že v tom zákonu, jak nám byl dodán, co předloha vládní, nevidím snahu, aby se zachovaly desky zemské, a patrně ukazuje čl. III. té osnovy k tomu, že taková snaha v zákonu samém obsažena není, anebo že aspoň jest velmi pochybná.

Jestliže máme vůbec za to, že slavnému sněmu zemskému podle předpisu článků 19. a 18. řádu zemského, který se zakládá na únorovém patentu, nemůže příslušeti, aby dával jakési dobré zdání, poněvadž sněm není k tomu povolán, nýbrž musil by sněm učiniti jistý návrh.

Tu se mi zdá patrno, že návrh komise, jak nám předložen jest, není přiměřený ani únorovému patentu, poněvadž není žádným návrhem, ač jen návrhy má podávati sněm, protože v patentu únorovém, v čl. 19. nenalezá se ani slova o tom, že by měl sněm dáti jakési dobré zdání, nýbrž tam se praví v druhém odstavci: "přísluší mu podati návrhy o věcech veškerých, které chce vláda s ním v poradu vzíti." Jestliže vláda dala na jevo, a jestliže slavný sněm se na tom usnesl, že při té poradě se má pokračovati na základě toho předpisu únorového patentu, tož nemůže býti zde řeči o tom, že by se sněm měl vysloviti: "to jest dobré zdáni sněmu."

To jest forma nepřirozená, docela nepřiměřená i patentu únorovému, ona jest také nepřiměřená povaze sněmu samého.

Sněm nemůže dáti dobré zdání, zvláště ne o zákonech, které by se měly uzavříti kompetencí jiného takového tělesa a jmenovitě říšské rady. Sněm zemský může ovšem učiniti jistý návrh, ale nemůže říci, to by se mně líbilo, neb to by se mně zdálo.

A protož se mi zdá, že návrh komise, jak podán jest, jest docela nepřiměřený a nepřípustný podlé znění ústavy, a že by se musel alespoň jinak vysloviti, jinou formou podati, aby se srovnával s ustanoveními únorového patentu.

Tento návrh, jak ho komise podává, nesrovnává se v skutku ani s tím, co sněm loňského roku byl uzavřel.

Lituji, že uzavření většiny přinutilo nás, pustiti se do porady o této věci, neb jsem jist, že následek porady bude takový, jaký jest následek zákonodárství novější doby vůbec.

Dává se nyní zákon po zákonu; jde to velmi rychle, ale obyčejně také velmi špatně, víme, že zákonodárství za posledních 10 roků je takové, že člověk pro samé neshody v zákonodárství samém se nevyzná.

3


18

XLV. sezení 3. ročního zasedání 1864.

XLV. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

Nestači-li rozum v právu vychovaného člověka, což teprv zbude prostému. Máme my také takovou dráhu nastoupiti, máme vysloviti, co sahá daleko do života skutečného v naší vlasti, co působi na úvěr takovým spůsobem, že sahá také na privátního práva?

Nebylo možná, abychom byli prošli důkladně celou osnovu zákona, jak byla podána.

Osnova tato je směs všelikých ustanovení. Pokud však bylo možná, ji pročísti, shledal jsem, že obsahuje mnoho věcí z práva privátního, že mění částečně, předpis zákona, o vkladu knihovním, o požadavcích, kterých se vyžaduje ohledně listin, dále co se týká předpisu stran nabytí let právních, stran pomlčení a stranu práva zástavního.

V tom jsou tedy i předpisy, jež mění ustanovení občanského práva všeobecného, o nichž máme najednou takovým dobrým zdáním o osnově řízení knihovního rozhodnouti.

Pan prof. Brinz ovšem pravil, že jest to také předmět práva privátního, že podaná osnova řízení předně jest předmětem práva privátního.

Toho si nepovšimnul pan prof. Brinz, že v naší vlasti je zákonů, které se týkají věci a spůsobu vkladů, které jsou tak staré, jako řízení zemské, a že zvláště v Čechách již od roku 1542 byly předpisy ohledné vkladu do desk zemských, jež se měnily změnou ústavy, tedy řízením obnoveným obnovily se zároveň, předpisy, jak se pokračovati má při vkladu.

Mimo to bylo předpisů práva městského, to byly základy a předpisy, které v posledním ohledu ještě posud a všeobecně platily.

To bylo poněkud změněno jedním nařízením, které ale nedosáhlo nikdy veřejného oznámení, poněvadž se vydalo jenom pro úřady, ačkoli zasahovalo také do práva privátního.

Proto pravím, že ten zákon není věcí privátního práva, a že osnova, která byla podána, spíše je směs práva privátního a ustanovení takových, která se týkají spůsobu , jak lze jest nabýti práv zástavních.

Protože toho komise neučinila, toho následkem jest, že přišla k tomuto návrhu, jak nám podán jest, a o kterém se má hlasovati. Komise si ale při tom nevšimla, že podlé předpisu od 3. této osnovy zákona, kdybychom se třeba i vyslovili, že desky zemské se mají zachovat, toto vyslovení není nic platné, poněvadž nebude nikdy skutkem, neboť tím článkem 3. se to popírá tak, že praktický výsledek a skutečnost desky pak zničí. A proto zdá se, že to budo, abych tak řekl, nedůstojné sněmu, aby se vyslovilo: "sněm království českého vyslovuje, že se mají zachovati desky zemské," a hned na to abychom přistoupili k hlasování o článku 3., aby se to pak přijalo tak, jak vláda to podala, při tom ale abychom zase vyřkli, že to, co jsme přijali, nemá se státi skutkem, že to zůstane pium desiderium.

Proto zdá se mi, že to jest nepříslušné a že nemůže to býti, abychom se vyslovili o tom, že sněm království Českého si přeje, aby desky zemské byly zachovány. To přání se v skutek uvede, jak mile se pustíme do osnovy samé, až budou předpisy, podlé kterých se nesměji desky zemské rušiti. Ale to pouhé vyslovování nezdá se mi k ničemu vésti, zdá se mi ale býti proti nařízení únorových patentů, poněvadž by se musel sněm vysloviti při čl. 1., že pozemní knihy, které jsou o království českém dvojí, a sice: jedny pro celé království, totiž desky zemské, a druhé pro města jež jsou desky městské, a knihy, pro venek, jež jsou desky venkovské nebo obecné. To by ale vyžadovalo konsekvencí, jestli sl. sněm vysloví, že se mají zachovati desky zemské, jako posud, aby konsekventně řekl, by také ty druhé byly zachovány, anebo aby byly na jiný způsob zřízeny, což se má státi v druhém oddělení osnovy, jak se mi zdá.

Proto myslím, že se nemáme a nemůžeme vysloviti v ten způsob, že by musela komise návrh změniti v ten smysl: "Slavný sněm království českého račiž uzavříti, že desky zemské tak, jak podnes pro celé království pozůstávají, i pro budoucnost se zachovají."

To by byl návrh, který by se mohl přijmouti, my ale nemůžeme v uzavření svém říci, že z osnovy té jest vidno, kterak přáni vlády jest, aby se zachovaly desky zemské, poněvadž nevíme, zdali jest to její přání, a kdyby se to vyslovilo, že jest to přání, nebudu tomu věřit, pokud nebude o tom předpisů. A proto také nemůžeme se na tom usnésti. My také nemůžeme vládě vysloviti uzavření, že se něco rovná přání země a vlasti naší: nebo jestli slavný sněm to uzavře, tož se rozumí, že jest to přání vlasti naší; nebo Jeho "Veličenství ráčil povolati sněmu království českého, aby byl tlumočníkem národu, aby se jím dověděl, jaké jest přání naší vlasti, já bych tedy činil návrh, jestli že se vůbec má o tom odstavci hlasovati, aby se hlasovalo jenom o tom, co komise navrhuje v II. odstavci, totiž že sněm království českého "činí vyzvání, že mají v zemi české zemské desky, co kniha pozemná, velkostat-kářstvo celého království spojující, zachovány býti i v tom případu, kdyby se vidělo slavné vládě, že zasluhují uvážení návrhy v jiných zemích strany rozdělení desk zemských učiněné.

Avšak při tom by slušelo, abychom se drželi uzavření loňského roku a dodali ještě, aby vláda předložila sněmu zemskému osnovu zákona, kterou by se měla říditi oprava těchto kněh gruntovních.


19

XLV. sezení 3. ročního zasedání 1864.

XLV. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

Oberstlandmarschal: Ich bitte mir den Antrag formulirt zu übergeben.

Graf Leo Thun: Ich möchte mir erlauben, darauf aufmerksam zu machen, daß doch in der That die Stylisirung des Antrages vielfachen Bedenken ausgesetzt ist. Es heißt zuerst: "Ein hoher Landtag wolle beschließen, der k. k. Regierung zu eröffnen, daß der Landtag des Königreichs Böhmen die in der Vorlage allerdings ersichtliche Aufrechthaltung der Landtafeln, also auch die der königl. böhm. Landtafel in ihrer Gesammtheit, also in Gestalt eines, das ganze Königreich umfassenden Grundbuches als den Wünschen des Landes entsprechend anerkenne!"

Erstens scheint mir der Ausdruck nicht richtig, daß in der Vorlage die Aufrechthaltung der Landtafel ausgesprochen ist; es ist wahr, daß in der Vorlage von den Landtafeln Erwähnung geschieht, daß in der Vorlage nichts enthalten ist, was den Beschluß der Aufhebung oder Zertheilung der Landtafel enthält; weiter geht aber die Vorlage nicht; vielmehr enthält sie einen §., dessen Berufung dem Herrn Berichterstatter geläufiger sein wird, als mir, welcher darauf hinweist, daß es der Beurtheilung des Appellationsgerichtes unterliege, ob ein bestehendes Grundbuch oder die Bezirke eines bestehenden Grundbuches geändert werden sollen. Es ist nur so viel richtig, daß die Vorlage die Landtafel nicht angreift; die Erklärung der Aufrechthaltung der Sicherung des Bestandes der Landtafel ist in der Vorlage offenbar nicht enthalten und kann auch nicht enthalten sein, weil die Vorlage auch auf Länder Anwendung findet, in welchen keine Landtafel besteht und keine bestehen wird. Es ist meines Erachtens auch ganz unnöthig, daß der Landtag ausspreche, ob seines Erachtens in der Vorlage solches enthalten sei, oder nicht.

Ferner erlaube ich mir zu bemerken, daß der Ausdruck "eines das ganze Königreich umfassenden Grundbuches" doch auch kein richtiger ist. Die Landtafel erstreckt ihre Wirksamkeit auf alle Theile des Landes, aber sie umfaßt nicht das ganze Königreich.

Endlich folgt darauf der Satz, "daß ferner der Landtag auch seinerseits geradezu die Aufforderung beifüge" ; das scheint mir in der That eine nicht angemessene Stylisirung der Regierung gegenüber, und "es möge das Land Böhmen bei dem Bestände der Landtafel als eines, den Großgrundbesitz des ganzen Königreichs vereinigenden Grundbuches" das ist wieder ein stylistisch unkorrekter Ausdruck. Es wird nicht der Großgrundbesitz vereinigt in der Landtafel, es, ist auch nicht wahr, daß die Landtafel nur den Großgrundbesitz enthalte; sie enthält auch Realitäten, welche nicht zum Großgrundbesitz gehören. Es scheint, daß in der That, so wohl gemeint der Antrag der Kommission ist, die Stylisirung eine solche ist, daß der hohe Landtag sie füglich nicht aussprechen kann, und daher möchte ich mir den Antrag erlauben, es möge an die Stelle dieses Antrages gesetzt werden: daß der Landtag auf seine in der 45. Sitzung der vorjährigen Session über die Nothwendigkeit der Aufrechthaltung der königl. böhm. Landtafel abgegebene Erklärung sich neuerlich beruft.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort? (Es meldet sich Niemand.)

Hr. Abgeordneter Klaudy noch nicht fertig?

Ich werde unterdessen den Antrag Seiner Excellenz des Grafen Thun zur Unterstützungsfrage vorlesen: Statt des Antrages der Kommission sei zu setzen: "Der hohe Landtag wolle beschließen, es sei der k. k. Regierung zu eröffnen, daß der Landtag auf seine in der 45. Sitzung der vorjährigen Session über die Nothwendigkeit der Aufrechterhaltung der königl. böhm. Landtafel abgegebene Erklärung sich neuerlich berufe."

Vielleicht hätte der Herr Abgeordnete Klaudy die Güte, feinen Antrag einstweilen deutsch vorzulesen, um allenfalls die Debatte schließen zu können.

Abgeordneter Dr. Klaudy: Ich werde ihn erst in's Deutsche übersetzen und dann übergeben.

Oberstlandmarschall: Der Sinn des Antrags des Grafen Thun im Böhmischen lautet:

Nám. mař. Dr. Bělský: Aby se slavný sněm prohlásil při loňském usnesení, které se stalo v 45. zasedání, dle kterého mají zemské desky i dále zachovány býti.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt. (Geschieht.) Er ist Hinreichend unterstützt. Ich bitte nun den Antrag des Herrn Abgeordneten Klaudy vorzulesen.

Sněm. sekretář Schmidt čte:

Slavný sněm račiž uzavříti: Desky zemské království českého mají zachovávy býti i tenkráte, kdyby se vidělo slavné vládě, že zasluhují uvážení návrhy jiných zemí stran rozdělení pozemků učiněné.

Die Landtafel des Königreichs Böhmen wird aufrecht erhalten selbst in dem Falle, wenn Anträge anderer Länder auf Zerlegung von Landtafeln der hohen Regierung beachtenswerth erscheinen.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt? (Geschieht.)

Er ist hinreichend unterstützt. Wünscht noch Jemand das Wort? Da dieß nicht der Fall ist . . .

Abgeordneter Dr. Grünwald: Ich erlaube mir ...

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Grünwald!

Abgeordneter Dr. Grünwald: Ich möchte mir nur eine Bemerkung erlauben, daß die Behauptung des Herrn Abgeordneten Dr. Klaudy vielleicht nicht ganz begründet ist, daß wenn wir für den Antrag der Kommission stimmen, wir denselben Antrag dann im §. 3 wieder aufheben. Denn im §. 3 der Grundbuchsordnung heißt es, daß alle Liegenschaften, welche derselben Grundbuchsbehörde unterliegen, in einem Grundbuchskörper vereinigt werden können. So lange also die gegenwärtige Jurisdiktionsnorm besteht, vermöge welcher alle landtäflichen Güter dem hiesigen Landesgerichte unterliegen, kann keine Besorgniß sich geltend machen, daß vielleicht diese Güter in einzelne Grundbuchskörper zerlegt

3*


20

XLV. sezení 3. ročního zasedání 1864.

XLV. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

werden können: ja nach §. 3 könnte sogar ein landtäflicher Grundbesitzer noch andere wie Rustikalgründe und lehentäfliche Gründe mit seinem landtäflichen Besitz vereinigen, wenn nicht die Kommission den Antrag gestellt hätte, welcher dieser Vereinigung wieder Schranken setzt. Ich glaube daher, daß der hohe Landtag jedenfalls für den Antrag des Herrn Grafen Thun und für den Antrag der Kommission stimmen kann, ohne mit der Grundbuchsordnung in Widerspruch zu gerathen. (Bravo.)

Oberstlandmarschall: Herr von Waidele!

Abgerodneter von Waidele: Hinsichtlich des Antrages des Herrn Abgeordneten Dr. Klaudy erlaube ich mir nur zu bemerken, daß, wenn ich richtig verstanden habe, er von einem gewissen Worte an wörtlich dasselbe enthält, was der 2. Absatz der Kommission beantragt. Es hat also der Antrag des Herrn Abgeordneten Dr. Klaudy, soweit ich ihn aufgefaßt habe, den Sinn, es möge der erste Absatz ausgelassen werben. Das ist implicite nichts anderes als ein negativer Antrag. Ich glaube, jedenfalls müßte also der erste Absatz der Kommission zur Abstimmung kommen. Im Grunde ist er in der That ein ganz unverfänglicher, denn ich glaube darauf rechnen zu dürfen, daß der Herr Berichterstatter dasjenige noch näher ausführen wird, was schon bereits Se. Excellenz Graf Thun anerkannt hat, daß von Landtafeln in der Vorlage wirklich die Rede ist. Dieß aber hat eben die Kommission gemeint im ersten Absätze, daß die in der Vorlage vorkommende Aufrechthaltung der Landtafeln den Wünschen des Landes entspreche. Weiter soll dieser erste Absatz nichts besagen.

Was aber nun den Antrag des Herrn Grafen Thun betrifft, so muß ich mir zu bemerken erlauben, daß der Standpunkt der Sache heute ein anderer ist, als im vorigen Jahre. Im vorigen Jahre hatte der Landtag nicht einmal durch seine Kommission Gelegenheit, ins Innere der Grundbuchsordnung mit Rücksicht auf die Landtafeln und insbesondere mit Rücksicht auf die böhmische Landtafel einzugehen. Das war wenigstens, was die Kommission betrifft, heuer ganz anders. Die Kommission hat es sich zur besondern Aufgabe gemacht, die Vorlage, nämlich die Grundbuchsordnung selbst mit Rücksicht auf den Bestand und die Bedürfnisse der böhmischen Landtafel zu würdigen und paragraphenweise zu prüfen.

Wie die h. Versammlung bei der Spezialdebatte weiter sehen wird, hat sich gezeigt, daß nur bei wenigen Paragraphen der Grundbuchsordnung die Frage einer Veränderung in der Landtafel zur Sprache gekommen ist. Die übrigen Erörterungen der Kommission sind rein juridische, oder in das Juristisch-Stylistische der Vorlage eingehende Bemerkungen als Frucht der genauesten Prüfung und Vergleichung mit den Bedürfnissen unseres Landes und namentlich mit Rücksicht auf die Landtafel. Ich glaube daher, wir würden der Sache keinen Vorschub thun, wenn wir auf den Standpunkt des vorigen Jahres wieder zurückkehren würden. Wir können und werden uns bei der Prüfung des Einzelnen leicht überzeugen, daß in der That die Landtafel in ihrer Wesenheit und in ihren Grundzügen nicht im Mindesten durch den Entwurf gefährdet ist. Im Gegentheil, wie schon im Kommissionsberichte angedeutet wurde, eine Reihe von Fortschritten sowohl der Wissenschaft als von praktischen Fortschritten, welche die Anforderungen des Verkehrs mit sich gebracht haben, wurden in dieser Vorlage berücksichtigt. Es wäre daher sehr zu bedauern, wenn die böhmische Landtafel solcher Verbesserungen nicht theilhaft und man sich gegen jede Aenderung verwahren würde.

Oberstlandmarschall: Herr dr. Klaudy!

Dr. Klaudy: Co se týká námitek mého kolegy a přítele Dr. Grünwalda, to bych ho předce žádal, aby byl tak laskav a přečetl si I. odstavec článku 3. Tu by pochopil, jestli je dost na tom, když se vysloví zásady. Ale nechme toho, rád přiznávám, že nebylo možná žádnému člověku, aby zákon, který záleží, ze 136 paragrafů a 31 paragrafů dodatkových, jak se mají knihy říditi, ve dvou dnech tak důkladně prostudoval, by byl s to v sněmu o tom patřičně promluviti.

Co se týká námitek p. pres. Waidele, tu bych si dovolil naznačiti, že můj návrh ve věci hlavní se liší od návrhů komise, poněvadž jak se mi zdá, komise vztahovala návrh na desky zemské jen potud, pokud v deskách zemských jsou vklady velkostatkářů. A však p. pres. Waidele ze své vlastní zkušenosti ví, že v deskách zemských nejsou jen vklady velkostatkářů, nýbrž i domy jak v Praze, tak i na venkovu, ba i statky, jednotlivé věci nemovité, které nenáležejí do třídy velkostatkářů a že tedy nemůže se říci, že zemské desky se mají zachovati potud, pokud spojují usedlost velkostatkářů.

Ale když J. E. hrabě Thun k tomu poukázal, že je to, abych tak řekl, právnicky aspoň podivné, když si dovolíme říci, že v deskách zemských je veškerý majetek velkostatkářů .spojen. Spojený majetek neznamená, jak se mi zdá, v právnickém ohledu nic jiného, než, když má každý majetek velkostatkářů a každá věc nemovitá, která v deskách zemských jest, pro sebe vklad. Tedy se také nemůže říci, že desky zemské spojují všecky vklady, které v ní jsou.

Mohlo by se říci, že desky zemské mají se zachovati pro majetky velkostatkářů. A však v nynějších deskách jsou i takové usedlosti, které nenáležejí velkostatkářům. Tu nastává otázka, mají-li se zachovati desky zemské jen potud, pokud v nich jsou vloženy statky velkostatkářů, nebo i ohledně těch osob, které nejsou velkostatkáři?

Při té příležitosti, a právě následkem toho, co pan president Waidele naznačil, zdá se mi, že mnozí v skutku by mohli říci, že ten zá-


21

XLV. sezení 3. ročního zasedání 1864.

XLV. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

kon není úplný, a při vší úctě, kterou chovám ke komisi, a pilnosti, kterou dala na jevo při prozkoumáni té věci, předce na něco zapomněla, co pro naši vlast je velmi důležité.

Komise naše ku příkladu přidala se k zásadě té, že se má zrušiti posavadni způsob vkladení, totiž že se mají zrušiti sbírky listin a že se na místo těch má zavésti starší způsob inskribce nebo knih instrumentních.

Podlé starších zákonů zemských zvláště nařízením Ferdinandejským bylo ustanoveno, že mohou se díti vklady v desky zemské obojím jazykem, totiž buď českým neb německým; též se učinilo opatřeni, že při deskách zemských má býti několik úřadníků německých, aby se také německé listiny mohly vložiti do desk zemských.

Tento předpis jest pro nás velmi důležitý.

Jestliže se stane inskribce, tož bude na tom záležeti, aby ten předpis Ferdinandejský aspoň byl tak daleko zachován, aby bylo úřadniků takových, kteří jsou známi v písmu českém a kteří budou s to, zapisovati listiny české, sice by snad ku příkladu mohl by se dopustit někdo, že má-li jistý člověk právo bytu, na místo, aby byl ubytován, mohl by býti bit; a to by bylo strašné, kdyby se to způsobilo.

To jest poměr naší vlasti, a proto se praví v čl. 33. "v tom ohledu, jak mají býti spisy zřízeny, o tom všeobecný zákon ustanovuje," ale neustanovuje se, že list se musí pravidelně a spravedlivě také vložiti do desk zemských a že ustanovení, které jest v řádu Ferdinanda 11. a které do patentu o deskách zemských přišlo, má býti přísně zachováno.

Jestli se vezme princip ten, že se mají instrumentní knihy zavésti, a že se mají listiny na místě vložiti je do sbírek, do kněh vepsati, aby bylo spraveno vepsání, tož upozorňuji na to, že to právě k tomu ukazuje, kterak by bylo zapotřebí a mnohem jest důležitější, aby se při článku tohoto zákona řeklo: tak, jak to má býti.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Pankratz!

Graf Clam-Martinitz: Ich bitte um's Wort.

(Rufe: Schluß.)

Oberstlandmarschall: Es ist Schluß der Debatte verlangt worden. Ich bitte diejenigen Herren, welche für den Schluß der Debatte sind, die Hand aufzuheben. (Geschieht.) Ist nicht angenommen. Herr Dr. Pankratz!

Dr. Pankratz: Es ist bereits beschlossen, daß der Landtag ein Gutachten erstatten weide. In dieser Beziehung erlaube ich mir zu bemerken, daß wenn wir sofort jedes Wort erwägen, ob es so oder so stylisirt werden soll, wie man es bei einem Gesetzentwurf allenfalls macht, so wird man nicht zum Ziele kommen; ich glaube, es ist alleseins: jeder von uns hat es verstanden, was die Kommission damit sagen wollte, wenn sie sagte, man wünscht, daß die Landtafel als ein auf das ganze Land sich erstreikendes Institut in ihrer dießfälligen Eigenschaft als Institut, welche ungetheilt sein soll, aufrecht erhalten werde.

Ob nun das Wort dahin stylisirt ist, ein Institut, das auf das ganze Land sich erstreckt, oder ob es sagt "welches das ganze Land umfaßt" oder "welches das ganze Land vereinigt," da wird kein Mensch glauben, daß die Kommission alle Grundbesitzer zusammen zu einer einzigen Person hat verewigen wollen. Ich trage darauf an, daß wir uns dessen bewußt bleiben, daß es sich hier nur um ein Gutachten handelt und daß wir in die Sache, so viel als möglich kurz, aber nicht in die punktuelle Stylisirung jedes einzelnen Wortes eingehen, sondern daß wir uns darauf verlassen sollen, daß die Sache, wenn sie nur deutlich ist, daß man sie verstehet, auch in Wien verstanden werden wird.

Oberstlandmarschall: Se. Excellenz Graf Clam-Martinitz.

Abgeordneter Graf Clam-Martinitz: Auf die Gefahr hin, selbst mir die Unzufriedenheit des Abgeordneten aus Pilsen zuzuziehen, (Oho!) muß ich mir dennoch erlauben, einige Worte zur Begründung und Unterstützung des Antrages des Grafen Thun zu sprechen. Ich glaube, das, was der Herr Abgeordnete aus Pilsen jetzt gesagt hat, kann unmöglich uns der Pflicht überheben, eben weil wir ein Gutachten abzugeben haben, auf das Gutachten eben gut zu achten, es wohl zu erwägen und nicht so oberflächlich, nicht in einer der Würde des Hauses und der Bedeutung des Gegenstandes völlig unangemessenen Oberflächlichkeit darüber hinwegzugehen. (Bravo, Rufe zur Linken: sehr gut, oho!)

Ich weiß nicht, warum die Herrest Anstoß nehmen daran, daß es der Würde des Hauses widersprechen soll, oberflächlich über die Sache sich auszusprechen. (Heiterkeit.) Ich halte es für angemessen, gründlich und ausführlich über die Sache zu sprechen. Ich glaube um so weniger, daß die Argumente des Herrn Abgeordneten aus Pilsen am Platze waren, als es sich jetzt noch nicht einmal um das Gutachten über das Gesetz, welches vorgelegt ist. handelt, sondern darum, auszusprechen unsere Ansicht, unsere Ueberzeugung, unsere Auffassung des Rechtes des Königreiches Böhmen, in Bezug auf die Landtafel. Hier Handelt es sich um eine präzise Formulirung und m. H., wenn irgendwo, so ist auch hier eine reifliche Erwägung am Platze, wenn der Landtag einen Beschluß fassen soll, der, wie von gewisser Seite begründet wurde, dem ich auch beistimme, nicht in Uebereinstimmung mit dem Beschlusse des vorigen Jahres in derselben Angelegenheit ist. Da glaube ich, ist eine reifliche Erwägung am Platze.

Nun, meine Herren, daß der Beschluß, welcher hier von der Kommission beantragt wurde, nicht richtig und nicht glücklich stylisirt ist, das glaube ich, dürfte nach den wenigen Worten, welche darüber von dem Grafen Thun gesprochen worden find, von


22

XLV. sezení 3. ročního zasedání 1864.

XLV. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

Niemanden bestritten werden können. Jedenfalls aber glaube ich, kann es auch nicht bestritten werden, daß er unbedingt schwächer stylisirt ist, als der Beschluß, den das h. Haus im porigen Jahre gefaßt hat. Er ist eine Abschwächung des vorjährigen Beschlusses. Nun sagt man uns entgegen: Es hat das keine Gefahr. In diesem Gesetze soll die Landtafel nicht angetastet werden.

Nun, meine Herren, ich will gern Akt davon nehmen, aber in einer so wichtigen Frage ist doch die größte Vorsicht nothwendig. Es ist von allen Seiten anerkannt worden, daß wirklich die Landtafel von einer großen Bedeutung ist, und es ist dieß von keiner Seite bestritten worden. Dann aber muß man sich auch ihre Sicherstellung angelegen sein lassen. Nun ist es aber doch auffallend zu sagen, es drohet ja keine Gefahr und es ist nichts zu besorgen, wenn sich in einem so unendlich umständlichen Gesetze, welches die Grundbuchsordnungs-Angelegenheiten des Landes und die Einführung derselben bis ins kleinste Detail regeln soll, nicht Ein einziger §. findet zur ausdrücklichen Sanktionirung der Landtafel; es ist allerdings möglich, baß derselbe unter diesen vielen §§. enthalten ist; mir wenigstens aber ist es nicht gelungen, ihn zu finden; es ist möglich, daß er trotzdem darin enthalten ist; aber in der kurzen Zeit, die uns seit der Drucklegung zur Berathung zugemessen wurde, ist es nicht möglich gewesen, sich in das ganze Gewebe dieser Bestimmungen einzuweihen.

Ich muß nun darauf bestehen, eine wirkliche ausdrücklich ausgesprochene Sanktion des Bestandes der Landtafel ist mir nicht vorgekommen anders, als daß von den Landtafeln überhaupt Erwähnung geschieht, und speziell durch eine Bestimmung, welche erst die Kommission hineingebracht hat. Nur das ist noch sehr die Frage, ob das erst Beschluß des Hauses wird, und wenn es Beschluß des Hauses wird, ob das überhaupt bei jener Körperschaft, welche über dasselbe zu Gericht sitzen wird, wird Geltung finden. Nun, meine Herren! gerade, weil es sich um ein Gutachten handelt, über dessen Entscheidung nicht unsere Stimme allein den Ausschlag gibt, müssen wir unsere Stimme mit vollem Klang und Gewichte einlegen, für das Landesinteresse, welches wir hier zu vertreten haben. Es ist dieß umsomehr nothwendig, meine Herren, glaube ich, als abgesehen von dem Umstände, den ich besonders erwähnt habe, nämlich daß eine Sanktionirung des Bestandes, und eine Wahrung desselben nicht deutlich ausgesprochen ist, gewisse Paragraphe vorkommen, welche immerhin, und selbst nach Anerkennung der Kommission — möglicherweise eine Deutung erfahren oder eine Auslegung finden oder zu einer Praxis Anlaß geben können, welche die Existenz der Landtafel untergräbt; namentlich §. 5, beziehungsweise §. 6 der Regierungsvorlage über die Durchführung des Grundbuchwesens. Hier ist ausdrücklich ausgesprochen, daß vom Oberlandesgericht die Entscheidung abhängt, ob ein bestandenes Grundbuch als geeignet anerkannt wird, fort zu bestehen bei dem künftigen Grundbuchswesen. Anderseits ist aber anerkannt, daß die Landtafel hinsichtlich mehrerer Punkte, namentlich rücksichtlich des Bestandbuches nicht in Uebereinstimmung mit dieser Grundbuchsordnung ist. Wer kann dafür gut stehen, wer kann es verbürgen, daß dieser §. nicht ausgelegt werden kann in der Richtung, daß die Landtafel als nicht übereinstimmend mit der Grundbuchsordnung auch nicht weiter zu bestehen hat? Daß dieses leine Unmöglichkeit ist, ist die Ursache, warum die Kommission den Zusatz hiezu beantragt hat. Nun aber haben wir, wie ich bereits erwähnt habe, gar keine Bürgschaft, daß dieser §. auch in dieser Fassung, wie ihn die Kommission vorschlägt, zur Geltung kommt.

Andererseits ist §. 3 der Grundbuchsordnung da, auf welchen auch schön hingewiesen worden ist, wo gewissermaßen von der Jurisdiktionsnorm der Bestand der Landtafel abhängig ist in ihrem Wesen. Wenn das Landesgericht aufhören sollte, Tabularinstanz zu sein für das ganze Land, dann hört die Landtafel auf, oder sie ist wenigstens gefährdet. Weiter kommen sowohl in dem Einführungsgesetz, als in der Grundbuchsordnung mehrere §§. vor, welche, wenn sie rücksichtslos durchgeführt würden, im Widersprüche ständen mit dem Bestände der Landtafel. Im §. 10 heißt es allgemein: "Gehören zu einer bis jetzt nur einen Körper bildenden Realität Grundstücke, welche in mehreren Ortsgemeinden liegen, so gehören solche in das Grundbuch derjenigen Ortsgemeinde, in welche das Haus, zu welchem dieselben gehören, konskribirt ist. Das widerspricht eigentlich der Landtafel, und nur die Voraussetzung des Bestandes derselben beseitigt das Bedenken, das in diesem §. liegt. Aber er kann immerhin in einer der Landtafel feindlichen Weise ausgelegt werden.

Kurz, meine Herren, ich wiederhole es, ich habe viele Punkte gefunden, und ich glaube, es kann nicht bestritten werden, baß es Punkte gibt, in dem neuen Gesetze sowohl, als in dem Einführungsgesetze, welche mindestens zu großem Bedenken Anlaß geben, und deßwegen scheint es mir nothwendig, meine Herren, daß man diesem unserem Bedenken, diesem unserem Wunsche, unserer Ansicht mit aller Bestimmtheit Ausdruck geben, und diese Nothwendigkeit tritt um so klarer an den Tag, als wir schon einen solchen Beschluß gefaßt haben, und es daher unserer Würde und der Wichtigkeit des Gegenstandes entsprechend ist, daß wir auf diesem unserem Beschlusse beharren, zu dessen Aufgeben, zu dessen Abänderung durchaus kein Grund vorliegen kann; denn in dieser Beziehung haben sich hoffentlich weder die Anschauungen, noch die Verhältnisse seit dem vorigen Jahre bis jetzt geändert. (Bravo.)

Oberstlandmarschall: Es ist Niemand mehr vorgemerkt.

v. Waidele: Ich habe mich jetzt aus der Einsichtnahme in den Antrag Seiner Excellenz des Herrn Grafen Thun überzeugt,, daß er bloß die Aufrechthaltung des im vorigen Jahre ausgesprochenen Wunsches über die Nothwendigkeit des Bestandes der Landtafel beantragt, daß darin eine


23

XLV. sezení 3. ročního zasedání 1864.

XLV. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

weitere Verwahrung gegen bloße Aenderungen derselben nicht liegt; daß er im Grunde nicht weiter geht als die Anträge der Kommission. Im Gegentheile gestehe ich, daß ich den Ausspruch des Wunsches, wie ihn die Kommission beantragt hat, verglichen mit dem Antrage Seiner Excellenz des Herrn Grafen Thun viel entschiedener und stärker finde. Allein dessenungeachtet werde ich nicht den mindesten Anstand nehmen, für den Antrag Seiner Excellenz des Grafen Thun zu stimmen, wenn dieß nur irgendwie zur Beruhigung in einer mit so vielem Mißtrauen behandelten Sache dienen sollte, und dienen könnte.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Abgeordneter Wenzel Seidl: Ich muß mir erlauben, dem Herrn Abgeordneten für Pilsen in Erinnerung zu bringen, daß er ebenso, wie er im vorigen Jahre gewünscht hat, die Gesetzesvorlage en bloc anzunehmen, uns ebenfalls im heurigen Jahre bewegen will, im Sturmschritt über das Gutachten hinweg zu gehen. Herr Dr. Pankratz konnte sich in den 19 Sitzungen, die wir über diesen Gegenstand abgehalten haben, überzeugen, daß die Gesetzvorlage sehr viel "Nisis" hat; er selbst war in der Lage, zu vielen dieser Aenderungen, die vorgeschlagen worden sind, beizutragen, sie mit seinem Scharfsinne und seiner praktischen Erfahrung zu stützen. Der Gegenstand ist sehr wichtig, und ich muß mich vollkommen der Anficht Sr. Excellenz des Herrn Grafen Clam-Martinitz anschließen, daß der hohe Landtag, wenn einmal beschlossen worden ist, in die Sache einzugehen, Schritt für Schritt vorgehe. Gerade der Gegenstand der gegenwärtigen Berathung zeigt, baß es nothwendig ist.

Wenn der Herr Abgeordnete von Waidele uns die Versicherung gibt, daß der Bestand der Landtafel über jeden Zweifel erhaben ist, daß es der hohen Regierung nicht im Geringsten einfällt, an diesem Institute zu rütteln, so muß ich dem beifügen, daß, wenn dem so ist, es keinem Anstande unterliegen wird, eine dießfalls betreffende Stelle in das Gutachten einzuschalten. Ich begreife nicht, warum man sich in der Kommission dagegen gesträubt hat, in §. 1 der Durchführungs-Verordnung behufs der Bestellung und Sicherstellung der Landtafel ausdrücklich zu sagen, daß in Böhmen als Grundbücher die Landtafel, Stadt-, Grund- und Bergbücher bestehen? Das hat eben einen sehr großen Kampf gekostet, und wird es auch in diesem Hause kosten, es waren 4 Stimmen gegen 4, bloß diese einfache Aufnahme des Wortes, der Spezialität der Grundbücher hat man nicht genehmigen wollen.

Es ist daher nothwendig, daß dem Antrage des Herrn Dr. Klaudy eine Aufmerksamkeit geschenkt werde, und ich kann nicht beipflichten der Meinung des ehrenwerthen Abgeordneten Herrn Dr. Grünwald, daß der Antrag der Kommission über die Zweifel vollkommen Beruhigung gewährt, denn in der ganzen Gesetzvorlage ist keine einzige Stelle, die der Landtafel ausdrücklich erwähnt, daß sie unverändert bleiben solle, nur in einem einzigen §. wird so im Vorübergehen von den landtäflichen Urkunden gesprochen, daŤ kann unmöglich hinreichen, um den Bestand der Landtafel im Sinne und in der Meinung des Beschlusses dieses hohen Hauses festzustellen. Ich unterstütze daher sowohl den Antrag Sr. Excellenz des Herrn Grafen Thun, als auch den Antrag des Herrn Abgeordneten Dr. Klaudy.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort? (Es meldet sich Niemand.)

Da das nicht der Fall ist, erkläre ich die Debatte für geschlossen.

Herr Berichterstatter!

Berichterstatter Karl v. Limbeck: Ich würde gegen die von Sr. Excellenz dem Grafen Leo Thun vorgeschlagenen Beziehung auf den Beschluß des Landtages vom vorigen Jahre keine Einwendung erheben, wenn der Beschluß beziehungsweise der damals angenommene Antrag der Kommission nicht auch manche Worte enthielte, welche mir auf dem Standpunkte, auf welchem wir uns heute befinden, die Annahme bedenklich erscheinen lassen. Es ist der Beschluß bezüglich der Landtafel gefaßt worden, "der hohen Regierung zu eröffnen, daß die im Königreich Böhmen bezüglich der landtäflichen Güter bestehenden Landtafel sich eines so wohlbegründeten Rufes in ihrer Einrichtung, in ihrer Wesenheit und ihrem Umfange erfreue, daß jeder Wunsch nach einer Aenderung dieses für das ganze Königreich giltigen Grundbuches um so mehr ausgeschlossen werde, als den Besitzern der in die Hauptbücher dieses öffentlichen Buches eingetragenen Güter das in der Landesordnung gesicherte Recht der Theilnahme an dem böhm. Landtage eben nur durch den Bestand der Landtafel gewährleistet wird, weßhalb das Königreich Böhmen den Bestand der Landtafel in deren Wesenheit und Umfange erhalten zu wissen wünschen, und sich gegen jede Aenderung dieses Charakters durch eine neue Grundbuchsordnung verwahren muß. Gleichwohl aber die aus der Regierungsvorlage entnehmbare Ergänzungen und Verbesserungen" u. s. w. Das Weitere entfällt.

Ich würde gegen diese Beziehung nichts einzuwenden haben, glaube aber, daß folgerichtig von dem Standpunkte, auf welchem sich die Kommission befunden hat, und welchen sie dem Berichte zu Grunde gelegt hat, die Stylisirung keine andere fein kann.

Was die gerügte Fassung betrifft, daß die böhm. Landtafel in ihrer Gesammtheit, also in Gestalt eines das ganze Königreich umfassenden Grundbuches erhalten werde, unterscheidet sich dieses wesentlich nicht von dem Ausdrucke im vorigen Jahre. Im vorigen Jahre hieß es: "für das ganze Königreich giltige Grundbuch" und heuer heißt es: "ein das ganze Königreich umfassendes Grundbuch." Ich glaube, dieser Unterschied ist nicht wesentlich; allein der Standpunkt der Kommission ist jener, daß die Vorlage keinen Anlaß zu einer Besorgniß gibt, die Landtafel könnte einer Zerlegung unterworfen werden, und da ist mehrfach sowohl von Sr. Excellenz dem Herrn Grafen Clam-Martinitz irrig bezogen worden, §. 5


24

XLV. sezení 3. ročního zasedání 1864.

XLV. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

oder 6 (ich weiß dieß nicht mehr genau) der 2. Regierungsvorlage. Es ist im Kommissionsberichte kein Druckfehler, es heißt hier §. 15 und dieser §. 15 enthält die Definition des Grundbuchgerichtes oder der Grundbuchbehörde. Aus diesem ergiebt sich dann in Zusammenhaltung mit der citirten Stelle der Jurisdiktionsnorm, des citirten §. 51, daß eben nur das Prager Landesgericht, wie bereits Herr Dr. Grünwald hervorgehoben hat, die Grundbuchsbehörde für die Landtafel sein soll.

Soll es aber das Landesgericht sein, so kann an keine Zerlegung der Landtafel gedacht werben, um so minder, als sich ausdrücklich die Stelle vorfindet, nämlich §. 30 e, welche auch im Kommissions-Bericht zitirt worden ist, also wohlbegründet ist der Ausdruck der Kommission, die in der Vorlage allerdings ersichtliche Aufrechthaltung der Landtafel, also auch die der königl. böhmischen Landtafel in ihrer Gesammtheit. Die Kommission spricht hier in diesem Berichte und es ist für Nichts anderes hier Anlaß gewesen, als von der Aufrechthaltung der Landtafel in ihrer Gesammtheit; das ist in ihrem politischen Charakter, daß sie das Grundbuchs-Institut des Großgrundbesitzes ist. Darauf hat die Kommission hier den Werth und namentliches Gewicht gelegt, daß es in seiner Gesammtheit erhalten werde, und nicht das Gewicht gelegt auch auf die übrigen Momente der Einrichtung, der Wesenheit, und sich gegen jede Aenderung dieses Grundbuchs-Instituts, wie es im Antrage im Vorjahre heißt, ausgesprochen.

Es scheint mir nicht angemessen, baß nach dem Standpunkte, auf welchem wir uns auch jetzt befinden, nämlich beim Eingänge der Grundbuchs-Ordnung, wo wir noch gar nicht wissen, wie sie sich ferner gestalten wird, und wiefern sie bezüglich der Landtafel als annehmbar erscheinen wird, daß wir uns gleich gegen jede Aenderung verwahren, das scheint mir nicht angemessen, und ich schlage vor, bei dem Antrage der Kommission zu verbleiben. Daß der Antrag heuer gegen den vorjährigen schwach ist, daß er magerer ist, das ist natürlich; er enthält nicht AlleŤ das, was der im vorigen Jahre mit den hervorgehobenen Worten enthalten hat.

Was den Antrag des Herrn Dr. Klaudy betrifft, so ist er eigentlich jener der Kommission, nur scheidet er die Worte "als eines den Großgrundbesitz des ganzen Königreiches vereinigenden Grundbuches" aus. Das ist aber gerade das Wesentliche, worauf die Kommission hier Gewicht legen muß und diese wird, wie im §. 3 später bei der Debatte es sich zeigen wird, nicht im Geringsten alterirt. Ich kann daher, wenn es sich nur um Stylisirungsanträge handelte, so würde ich vom Gesichtspunkte des Herrn Dr. Pankratz nicht entgegentreten, aber die Stylisirung des vorjährigen Antrags scheint mir viel weiter zu gehen, als es jetzt beim Eingänge in die Grundbuchsordnung berechtigt ist.

Oberlandesgerichtsrath Dr. Kallina: Wenn es sich ganz einfach um die Frage handelte, ob der Wunsch des h. Hauses dahin geht, daß die königliche Landtafel in Böhmen erhalten werde, so glaube ich, wird nur eine Stimme darüber sein, daß dieses altehrwürdige Institut Böhmens erhalten werde.

Eine weitere Frage ist die, ob der gegenwärtige Gesetzentwurf in dieser Beziehung eine genügende Garantie schaffe und in dieser Beziehung kann ich selbst von diesem Standpunkte nicht verkennen, daß die Stylisirung des Gesetzes in dieser Beziehung Manches zu wünschen übrig lasse. Es wäre wünschenswerth gewesen, daß die Erhaltung der Landtafel und ihres Wesens klarer ausgesprochen würbe.

Es frägt sich nun nur, wie dieser Wunsch formulirt werden solle, ob in der allgemeinen Fassung, in der anerkannt abgeschwächten Fassung, wie der Kommissionsantrag lautet, oder in der schärfern und präziseren, welche Se. Excellenz Graf Leo Thun vorgeschlagen hat. Wie dieser Antrag formulirt ist, finde ich Verschiedenheiten. Wie er vom Berichterstatter vorgelesen wurde, ist er nicht treu, so wie er in dem Antrage der Kommission gedruckt hier vorliegt. Hier ist er präcis ausgesprochen. Er lautet dahin:

"Daß das Königreich Böhmen bei dem Bestände der Landtafel in ihrer Wesenheit und ihrem Umfange erhalten zu werden wünscht und sich gegen jede Aenderung in dem Charakter dieses für das ganze Königreich giltigen Grundbuchs, umsomehr, als durch dessen Bestand den Besitzern der in die Hauptbücher dieses öffentlichen Buches eingetragenen Güter, das in der Landesordnung gesicherte Recht der Theilnahme an dem böhmischen Landtage gewährleistet wird, verwahren muß, gleichwohl aber die aus der Regierungsvorlage entnehmbaren Ergänzungen und Verbesserungen dieses Institutes beibehält", würden die Worte, welche hier mit eingeschaltet sind: "den Berathungen einer künftigen, für derlei Maßnahmen geeigneten Zeit vorbehalten" ausgeschieden sein, welche Worte einen neuen Vertagungsantrag enthalten, so würde ich vollkommen diese Stylisirung, welche eine viel weitere, kräftigere, den Interessen des Landes zusagendere ist, bevorworten.

Oberstlandmarschall: In Bezug auf den Antrag, der vom Regierungstische ausgegangen ist, muß ich bemerken, daß er sich auf etwas bezieht, das nicht zur Abstimmung kommt.

Oberlandesgerichtsrath Kallina: Ich habe mich nicht berufen gefühlt, einen Antrag zu stellen, sondern blos gesagt, daß ich in der Lage wäre, auf diesen kräftigeren und Wünschenswerthern Antrag einzugehen, wenn nur nicht ein Vertagungs-Antrag beinhaltet würde. Die Worte "die Berathungen einer künftigen für derlei Maßnahmen geeigneten Zeit vorbehält" könnten irre leiten. Sie hatten wohl im vorigen Jahre ihre Bedeutung gehabt, find aber heuer in dem gefaßten Beschlusse nicht mehr praktisch.

Graf Leo Thun: Es handelt sich nicht dämm, Worte des vorjährigen Beschlusses zu wiederholen, sondern lediglich, nach dem von mir gestellten An-


25

XLV. sezení 3. ročního zasedání 1864.

XLV. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

trage darum, sich auf die für die Nothwendigkeit der Erhaltung der Landtafel gestellte Aeußerung zu berufen; (Rufe: ganz richtig!) da liegt nicht die Möglichkeit vor, Worte wegzulassen, die voriges, Jahr gebraucht worden sind.

Oberstlandmarschall: Der Antrag Sr. Excellenz des Herrn Grafen Leo Thun scheint mir der allgemeinere und derjenige zu sein, der sich weiter vom Antrage der Kommission entfernt als der des Abgeordneten Klaudy, der den Schlußabsatz der Kommission in seinen Antrag aufgenommen hat. Ich werde daher den Antrag Sr. Excellenz des Herrn Grafen Leo Thun zuerst zur Abstimmung bringen und dann den des Herrn Abgeordneten Klaudy. Diesen muß ich als solchen zur Abstimmung bringen, nicht wie der Herr Abgeordnete Waidele gemeint hat, dadurch zur Geltung bringen, daß er absatzweise zur Abstimmung gebracht werde, wie der Kommissionsantrag. Der Kommissionsantrag läßt sich eben in seiner Textirung nicht trennen. Würde der Antrag des Herrn Abgeordneten Grafen Leo Thun und des Herrn Abgeordneten Klaudy verworfen, so würde ich immer noch den Antrag der Kommission im Ganzen zur Abstimmung bringen und dadurch, daß der Antrag des Herrn Abgeordneten Klaudy verworfen würde, wird auch dem Schlußabsatze des Kommissions-Antrages nicht präjudizirt.

Der Antrag Sr. Excellenz des Grafen Leo Thun lautet dahin, statt des Antrages der Kommission zu setzen: "Der hohe Landtag wolle beschließen, der k. k. Regierung zu eröffnen, daß der Landtag auf seine in der 45. Sitzung der vorigen Session über die Nothwendigkeit der Aufrechthaltung der l. böhm. Landtafel abgegebenen Erklärung neuerlich sich berufe.

Sněm. sekretář Schmidt čte:

Jeho Exc. hr. Lev Thun činí návrh, aby se na místě, co komise navrhuje, uzavřelo: Slavný sněm uzavírá, aby se c. k. vládě projevilo, že se sněm odvolává k usnesení svému, jež se stalo v 45. sezeni druhého zasedání, prohlašujícímu nutnost zachování desk zemských.

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, die dein Antrage Sr. Exc. des Grafen Leo Thun zustimmen, aufzustehen.

(Beinahe das ganze Haus erhebt sich.)

Der Antrag ist angenommen. Ich gestehe aufrichtig, die Form des Kommissionsberichtes bietet einige Schwierigkeit dar für die Berathung und für die Abstimmung. Der Herr Berichterstatter hat den Wunsch ausgesprochen, es möchten nur diejenigen Paragraphe vorgelesen werden. . .

Rieger (ruft dazwischen): Es kann ja an die Kommission zur Stylisirung zurückgewiesen werden. (Rufe auf der Linken: Oho!)

Oberstlandmarschall: Es möchten nur jene Paragraphe vorgelesen werden, welche eine Aenderung zum Gegenstände haben.

von Waidele: Ich würde mir erlauben, noch zu beantragen, daß auch diejenigen Paragraphe, welche irgend ein Mitglied in der Reihenfolge derselben zur Sprache gebrächt zu haben wünscht, und zu welchen er einen Antrag stellen will, vorgelesen werden. Dann sind alle Wünsche und Bedürfnisse zufrieden gestellt.

Jeder wird wissen, an welchem Orte, vor oder nach einem Paragraphe, den die Kommission besprochen hat, noch irgend ein Wunsch, oder eine Besprechung eines anderen Paragraphes eingeschaltet werden will.

Dr. Klaudy: Ich sehe ein, daß der Antrag des Präsidenten von Waidele gewiß setzt gut gemeint ist. .Es ist mir gelungen bis zum gestrigen Tage, die Vorlage der Regierung bis zum §. 55 durchzulesen, und ich gestehe, daß ich bei jedem §. Bedenken habe, und mir bei jedem §. erlauben müßte, einen Antrag vor das hohe Haus zu bringen. Ich glaube deßhalb, daß es überflüssig wäre, den Antrag zu beschließen, daß man nur jene §§. lesen solle, bei welchen ein Antrag zu stellen ist. Es bleibt also nichts übrig, als die §§. durchzulesen, und die Debatte bei jedem einzelnen §. zu erledigen.

Oberstlandmarschall: Ich glaube, jedem Abgeordneten steht es frei, bei einem vorgelesenen §. einen angekündigten Zusatz zu machen. Ich werde also, ohne in die Vorlesung der §§. einzugehen, nur die Titel der §§. bezeichnen, und die Frage stellen, ob eine Erinnerung dazu gemacht wird, und wenn das nicht der Fall ist, werde ich den §. als angenommen betrachten.

Abgeordneter Seidl: Ich bitte, Exellenz, diesen Vorgang nicht zu belieben, well es viele Herren im Hause gibt, die die Regierungsvorlage nicht gelesen haben (Unruhe.) Ich bitte, es ist ohne Präjudiz für den Fleiß und die Verpflichtung der Abgeordneten. Es ist nicht möglich gewesen, daß sehr viele Herren die Regierungsvorlage hätten durchgehen können; ich glaube dabei keine Beleidigung auszusprechen. Ich würde bitten, daß jeder Paragraph gelesen werde.

Es kommt häufig vor, daß erst bei der Vorlesung auch bei den Herren, die nicht bewanderte Juristen sind, Bedenken auftauchen und gute Anträge bei der Gelegenheit gestellt werden. Also ich bitte, Excellenz, diesen Herren die Gelegenheit hierzu nicht zu verschließen.

Oberstlandmarschall: Es ist ein Verlangen, welchem ich nicht entgegen treten kann. Ich glaube nur, daß den Bedenken, daß die Vorlage nicht gehörig durchstudiert fei, dadurch begegnet werden könnte, wenn ich die Fortsetzung der Debatte für die nächste Sitzung feststelle, und da dürfte die Voraussetzung nicht mehr richtig sein, daß jeder Abgegeordnete nicht Gelegenheit gehabt hätte, die §§. durchzulesen, und da dürfte dann mit vollem Grunde von der Vorlesung jedes einzelnen §., die viel Zeit in Anspruch nimmt, Umgang genommen werden, und sich damit begnügt werden, daß die §§. nach der Reihenfolge zitirt werden, und jedem Abgeordneten Gelegenheit dargeboten werde, seine Bemerkungen daran zu knüpfen. Ich werde daher für heute zum Schluß der Sitzung schreiten.

Dr. Rieger: Ich bitte die Eisenbahn-Kom-

4


26

XLV. sezení 3. ročního zasedání 1864.

XLV. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

mission noch zu einer Sitzung zu laben. Der Präfes der Kommission spricht den Wunsch aus, daß die Eisenbahn-Kommission unmittelbar nach dem Schlüsse der heutigen Sitzung zu einer Berathung zusammentrete.

Oberstlandmarschall: Die Mitglieder der Eisenbahn-Kommission werden heute nach Schluß der Sitzung zu einer Sitzung eingeladen.

Nächste Sitzung: Montag um 10 Uhr.

Tagesordnung:

Wahl des Generaldirektorsstellvertreters.

Fortsetzung der heutigen Debatte eventuell:

Wahlbericht des Landesausschusses.

Bericht der Kommission über die israelitische Kultusordnung und

Bericht über die Instruktion des Landesausschusses.

Dr. Rieger: Ich bitte, Excellenz, die Bierkreuzer.

Oberstlandmarschall: Ich habe dieses zur Schlußsitzung vorbehalten, übrigens werde ich sie auch noch aufnehmen. Landesausschußbericht über Umlagen und Gemeindegrundverkäufe.

Ich erkläre die Sitzung für geschlossen.

Schluß der Sitzung: 3 Uhr, 35 Minuten.

Dr Julius Hanisch,

Verifikator.

Dr. August Kordina,

Verifikator

Ritter Kalina,

Verifikator.

Aus der Statthalterei-Buchdruckerei.


Související odkazy



Přihlásit/registrovat se do ISP