Sobota 21. kvìtna 1864

Stenografická zpráva

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XLI. sezení tøetího roèního zasedání snìmu èeského od roku 1861, dne 21. kvìtna 1864.

Stenographischer Bericht

über die

XLI. Sitzung der dritten Jahres-Session des böhmischen Landtages vom Jahre 1861, am 21. Mai 1864.

Pøedseda: Nejvyšší maršálek zemský Karel hrabì Rothkirch-Panthen.

Pøítomní: Námìstek nejvyššího maršálka zemského Dr. pr. V. Bìlský a poslanci v poètu k platnému uzavírání dostateèném.

Od vlády: C. kr. námìstek místodržícího Richard hrabì Belcredi, a c. k. rada místodržitelství Arnošt Weber.

Poèátek sezení o 10. hod. 45 min.

Vorsitzender: Oberstlandmarschall Karl Graf Rothkirch-Panthen.

Gegenwärtig: Oberstlandmarschall-Stellvertreter, Dr. W. Bìlský und die beschlußfähige Anzahl Abgeordneter.

Am Regierungstische: Der k. k. Statthalterei-Leiter Richard Graf Belcredi, und der k. k. Statthaltereirath Ernst Weber.

Beginn der Sitzung 10 Uhr 45 Min.

Oberstlandmarschall: Die Versammlung ist beschlußfähig, ich eröffne die Sitzung.

Herr Dr. Grohmann ist durch Unwohlsein verhindert, in der heutigen Sitzung zu erscheinen. Dem Hrn. Abg. Dr. Porák habe ich wegen dringenden Familienangelegenheiten einen Urlaub von 5 Tagen ertheilt.

Herr Abg. Graf Franz Thun bittet um einen Urlaub, ich bitte das Einschreiten vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt (liest:)

Mich auf mein in meiner Eigenschaft als L. A. Beisitzer bereits vor einiger Zeit eingereichtes Gesuch um eine Beurlaubung von der Hälfte des laufenden Monats berufend, erlaube ich mir Euer Erz. zur geneigten Kenntniß zu bringen, daß ich den Beginn der mir verordneten Badekur ohne Benachtheiligung meiner Gesundheit nicht länger mehr hinauszuschieben vermag, und Euer Exz. bitte, zu diesem Zwecke vom Beginn der nächsten Woche angefangen mir auch als Landtagsabgeordneter gütigst einen Urlaub ertheilen oder vom h. Landtage erwirken zu wollen.

Franz Graf Thun.

Oberstlandmarschall: Ertheilt das hohe Haus diesen Urlaub bis zum Schluße der Session?

Er ist ertheilt.

Ich ersuche die eingelaufenen Petitionen vorzulesen.

Snìm. sekret. Schmidt ète: Poslanec K. Faber podává žádost obce Zhoø okr. Milevského, za vymožení, aby ji podíly z obligac z nucené pùjèky a za výkony pro váleèní potøeby dle min. naøízení od 10. záøí 1858 vydány, tedy s kont. fondem spojeny nebyly.

Abgeordneter K. Faber überreicht ein Gesuch der Gemeinde Zhoø, Bezirk Mühlhaufen, um Erwirkung, damit ihr die aus den Obligationen der Zwangsanleihe, und aus Kriegsprästationen laut Ministerial-Verordnung vom 10. Sept. 1858 auf sie entfallenden Antheile ausgefolgt und mit dem Kont.-Fonde nicht vereinigt werden.

Oberstlandmarschall: Erledigt sich durch den inzwischen beschlossenen Gesetzentwurf.

Landtagssekretär Schmidt liest:

Abg. W. Pour überreicht ein Gesuch der Gemeinde Lhota, Bezirk Pøelauè, um Erwirkung der aushaftenden Interessen des zum Nationalanlehen aus den Gemeindeeinkünften berichtigten Geldbetrages und um Zahlungsanweisung derselben für die weitere Zukunft.

Poslanec J. P our podává žádost zástupcù obecního dùchodu ve Lhotì okr. Pøelouèského, aby jim zase celý úrok z èástky na národní pùjèku z obecního dùchodu zaplacené — vyplacen, a takový pro budoucnost stále k výplatì poukázán byl.

Oberstlandmarschall: An die Petttionskommission.

Snìm. sekretáø Schmidt ète: Poslanec V. Pour podává žádost obèanù z Lhoty okr. Pøelouèského o zastání v pøíèinì placení mýta v Pøelouèi a aby takové na polovic zmenšeno bylo.

Abgeordneter W. Pour überreicht ein Gesuch der Gemeininsassen von Lhota, Bezirk Pøelauè, um die Verwendung, damit die Mauthgebühr in Pøelauè auf die Hälfte reduzirt werde.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Wir übergehen zur Tagesordnung, der Fortsetzung der gestrigen Verhandlung.

Ich ersuche den Herrn Berichterstatter Pollach.

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XLI. sezení 3. roèního zasedání 1864.

XLI. Sitzung der 3. Jahres Session 1864.

Berichterstatter Pollach liest:

N. Bestreitung der Kosten.

§. 6.

Die Kosten der Herstellung und der Erhaltung der Landesstrassen werden aus dem Landesfonde bestritten.

II. Odkud se má zapravavovati náklad.

§.6.

Náklad na stavìni a zachování silnic zemských zapravován buï z fondu zemského.

Oberstlandmarschall: Ueber diesen Paragraph hat Herr Graf Zettwitz das Wort verlangt.

Graf Zettwitz: Das hohe Haus hat sich in der gestrigen Sitzung für das Prinzip der Landesstraßen ausgesprochen, aber sowohl die Abstimmung als die Debatte hat gezeigt, daß ein großer Theil des Hauses gewichtige Bedenken gegen dasselbe hat, Bedenken sowohl in Bezug auf die Gerechtigkeit, als auch in Bezug auf die Landes-Oekonomie, und ich gestehe, dich, wenn der §. 6 in der Fassung, wie ihn die Kommission gestellt hat, stehen bleibt, ich diese Bedeuten in vollem Maße theile.

Herr Dr. Rieger hat uns in der vorgestrigen Sitzung gesagt, daß es Bezirke gibt, wo auf die Straßenerhaltung 6 pCt., andere, wo 16 pCt. umgelegt werden.

Nun sind diejenigen Bezirke, die jetzt am meisten belastet sind, auch diejenigen, die meist den lebhaftesten Verkehr haben, der doch in den meisten Fällen bedeutende Vortheile bietet, wenn auch nicht geläugnet werden kann, daß Falle vorkommen, wo die Vortheile zu den Kosten nicht im ganz gerechten Verhältnisse stehen.

In Zukunft würde dieser Fall umgekehrt sein, es würden nicht wie dermalen diejenigen Bezirke den größeren Verkehr haben, die die größeren Kosten haben, sondern diejenigen Bezirke, welche den lebhaftesten Verkehr haben, und in Folge dessen mit den meisten Landesstraßen bedacht werden müssen, und dann vielleicht gar keine Bezirksstraße mehr benöthigen, würden nur die Umlagen bekommen, welche zur Erhaltung der Landesstraßen nöthig sind, beispielsweise wie uns gesagt wurde, 3 pCt., und dies zwar, obwohl sie alle Vortheile der besseren Kommunikation haben, obschon sie dadurch einen leichteren Absatz für ihre Produkte und einen größeren Grundwerth haben.

Andere Bezirke, die entlegener sind, die vielleicht gar leine Landesstrassen haben, müssen ebenfalls diese 3pCt. zahlen, müssen noch 6pCt. respektive, wie uns Herr Wolfrum sagte, mitunter 14pCt. zur Erhaltung ihrer Bezirksstraßen beitragen, und nehmen doch in viel geringerem Maße an der Wohlthat des lebhafteren Verkehres theil.

Ich glaube nun, wir sollten trachten, nicht weiters Gesetze zu beschließen, die mir gewissermaßen wie eine Lotterie erscheinen, bei der ein Theil der Gemeinden und Bezirke Treffer und der andere Nieten macht.

(Links: Sehr gut!)

Ich möchte mir erlauben, in dieser Beziehung den Antrag zu stellen, daß zu §. 6 beigefügt werde:

"Ob und in welchem Maße die Bezirke, die von Straßen durchschnitten werden, noch insbesondere zu diesen Kosten beizutragen haben, wird bei der Erklärung einer Straße zur Landesstraße nach §. 2 von Fall zu Fall bestimmt."

Durch dieses Amendement werden die Vortheile erreicht:

1. In Bezug der Gerechtigkeit, daß diejenigen Bezirke, die wirklich einen Vortheil von diesen Straßen haben, und denen dadurch vielleicht Bezirksstraßen erspart werden, in gerechtem Maße zur Erhaltung und zum Baue der Landesstraßen beigezogen werden.

Andererseits würde in ökonomischer Beziehung der wesentliche Vortheil erreicht, erstens direkt dadurch, daß durch diese Beiträge der Bezirke der Landesfond sehr erleichtert würde,

2. indirekt dadurch, daß jene Bezirke, die direkt beitragen müssen, gewiß auf die ökonomische und sparsame Verwaltung und gute Gebahrung einen viel besseren und zweckmäßigeren Einfluß nehmen werden, als wenn dies aus dem Landessäckel geschieht, zu dem sie in geringem Maße beizutragen haben.

Aus diesem Grunde glaube ich dem h. Hause das Amendement empfehlen zu können, und füge bezüglich der Stylisirung nur bei, daß ich geglaubt habe, die allgemeine Form deßhalb wählen zu müssen, weil es Fälle geben kann, wo das hohe Haus sich veranlaßt finden wird, zwar wie mir scheint, nur ausnahmsweise Landesstraßen ohne Beitrag von den nächsten Bezirken bauen und erhalten zu wollen, wo sich wirklich herausstellt, daß die Bezirke einen sehr geringen oder gar keinen Vortheil haben, und überhaupt, weil dieser Antrag sehr allgemein gehalten, dem hohen Hause einen möglichst großen Spielraum gestattet, die Verhältnisse in jedem einzelnen Falle zu prüfen und demgemäß zu beschließen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte mir daß Amendement zu geben.

Verlangt noch Jemand das Wort?

Hofrath Taschek: Ich für meine Person kann nur den Antrag des Herrn Vorredners unterstützen; denn nach dem was wir gehört, nach den Belegen, die uns vertheilt worden sind, läßt sich nicht in Abrede stellen, daß es Bezirke im Lande gibt, die in Bezug auf Straßenbauten durchaus nichts zu wünschen übrig lassen, dagegen wieder andere, wo in dieser Beziehung nicht nur viel, sondern beinahe Alles zu wünschen übrig bleibt.

Wenn es nun wirklich dahin kommt, wie die Andeutungen von verschiedenen Seiten vermuthen lassen, daß Landesstraßen nicht auf einzelne Fälle, sondern in einer bedeutenden Ausdehnung angenommen werden, so wird es immerhin möglich sein, daß


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XLI. sezení 3. roèního zasedání 1864.

XLI. Sitzung der 3. Jahres Session 1864.

das, was als Bezirksstraßen gegolten hat, und von den Bezirken erbaut worden ist, vom Lande erbaut und erhalten wird.

Es wäre dann unbillig, daß diejenigen Bezirke, die jetzt durch ihren Fleiß und ihren Aufwand in Bezug auf ihren Umkreis allen Anforderungen entsprochen haben, zu denjenigen, wo das nicht der Fall gewesen ist, durch ihre Mittel beitragen und auf ihre Kosten das herstellen sollten, was dort aus was immer für einem Grunde nicht hergestellt worden ist.

Der Antrag, der soeben gestellt worden ist, gibt ein Mittel, diese Ungleichheit, wenn auch nicht ganz, so doch in ziemlich annäherndem Maße auszugleichen und in dieser Richtung dürfte das hohe Haus nach meinem Dafürhalten ganz gut daran thun, wenn er den Antrag annehmen würde.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

(Niemand meldet sich.)

Da das nicht der Fall ist, so erkläre ich die Debatte für geschlossen. Herr Berichterstatter.

Berichterstatter Pollach: Ich verkenne keineswegs, daß diese Bedenken, welche von den geehrten H. Vorrednern erhoben wurden, begründet sein dürften; allein ich halte es mit Rücksicht auf die Bestimmungen des §. 14 dermalen für ganz überflüssig; denn es wird ja in den Fällen, da es eben von Fall zu Fall zur Entscheidung des h. Landtages kömmt, ob eine Straße und unter welchen Bedingungen sie als Landesstraße zu erklären sei, das erst bei den von Fall zu Fall vorkommenden Verhandlungen selbst speciell in concreto festgestellt werden. Und es können also bei so einer Verhandlung die gebührenden Rücksichten darauf genommen werden, damit die Bezirke, die zu sehr überlastet würden, in ihr gehöriges Verhältniß gebracht werden. Denn in §. 14 steht es ausdrücklich: "nicht nur bei dem Neubaue einer Straße, sondern auch bei der Uebernahme einer schon bestehenden Straße wird von Fall zu Fall darüber entschieden." Wenn also die Straße als Landesstraße übernommen werden soll, so können bei der Gelegenheit alle die Bedingungen ganz ausführlich diskutirt und beschlossen werden, unter welchen es geschehen soll, und ich halte daher dieses Amendement bei diesem §. für überflüssig, weil das, was die H. Vorredner zu erreichen wünschen, eben bei der speciellen Verhandlung auch erreicht werden kann.

Abg. Hofrath Taschek: Dürfte ich Excellenz ums Wort bitten?

Oberstlandmarschall: Die Debatte ist geschlossen. H. Abg. Graf Zeitwitz trägt an zu §. 6 als Zusatz: "Ob und in welchem Maße die Bezirke, die von dieser Straße durchschnitten werden, insbesondere zu diesen Kosten beizutragen haben, wird bei der Erklärung einer Straße als Landesstraße von Fall zu Fall bestimmt (§. 2)."

Zda-li a v jaké míøe mají okresy na silnice ve svém okršlku zvláštì pøispívati, budiž v každém pøípadì ustanoveno, kdykoliv se prohlásí silnice za silnici zemskou: (§. 2.)

Wird dieser Antrag unterstützt?

(Geschieht.)

Er ist hinreichend unterstützt.

Ich werde daher zuerst §. 6 nach dem Antrage der Kommission zur Abstimmung bringen. Ich bitte ihn vorzulesen.

Ldtgaktuar Kuchinka (liest):

§. 6.

Die Kosten der Herstellung und der Erhaltung der Landesstraßen werden aus dem Landesfonde bestritten.

§.6.

Naklad na stavìní a zachovávání silnic zemských zapravován buï z fondu zemského.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die dem Antrage der Kommission zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Ist angenommen.

Nun kommt der Zusatzantrag des H. Abg. Graf Zettwitz. Er ist soeben vorgelesen worden, ich glaube, eine nochmalige Vorlesung dürfte entfallen. Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Zusatzantrage des H. Abg. Graf Zettwitz zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Ist angenommen.

Berichterstatter Pollach (liest):

§. 7.

Die Herstellung, sowie die Erhaltung der Bezirksstraßen gehört zu den Obliegenheiten der Bezirkskonkurrenz.

Der Aufwand hierfür ist — insoweit er nicht aus besondern Quellen gedeckt erscheint — im Bezirkspräliminare sicherzustellen.

§. 7.

Ke stavìní jakož i k udržování silnic okresních má pøispívati celý okres.

Náklad na to, aè nezapravuje-li se ze zvláštních dùchodù, buï v rozpoètu okresním pojištìn.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Debatte. Verlangt Jemand das Wort?

(Niemand meldet sich.)

Da das nicht der Fall ist, so schreite ich zur Abstimmung. Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben. (Geschieht.) Ist angenommen.

Berichterstatter Pollach (liest).

§. 8.

Ob die Bezirksgemeinden bezüglich der Herstellung der Bezirksstrassen in Konkurrenzgruppen einzutheilen seien oder ob ein besonderer Kostenauftheilungsmodus, nach dem Grade des Nutzens abgestuft, festgesetzt werden solle, darüber entscheidet die Bezirksvertretung, im Rekurswege die Landes-Vertretung.

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Die Erhaltungskosten hat in jedem Falle der Gesammtbezirk zu tragen.

§. 8.

Zastupitelstvo okresní a v pøípadnostech rekursu zastupitelstvo zemské, rozhodne, mají-!i se obce okresní v pøíèinì stavìní silnic okresních rozdìliti na skupení pøispívací, anebo má-li se ustanoviti zvláštní spùsob rozvrhování nákladu na tyto silnice dle toho, jaký užitek kdo z nich má. Náklad na chování silnic okresních v dobrém spùsobu má vždy celý okres zapravovati.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Debatte. Da Niemand das Wort verlangt, schreite ich zur Abstimmung. Ich bitte diejenigen Herren, die dem Antrage der Kommission zustimmen, die Hand aufzuheben. (Geschieht.) Ist angenommen.

Berichterstatter Pollach (liest).

§. 9.

Der Bau oder die Erhaltung besonders wichtiger oder kostspieliger Gemeinde- oder Bezirksstrassen kann aus dem Bezirks- oder Landesfonde unterstützt werden, worüber die Bezirks- oder Landes-Vertretung entscheidet.

§. 9.

Na stavìní nebo chování v dobrém spùsobu zvláštì dùležitých nebo nákladných silnic obecních nebo okresních mùže se dáti pomoc z fondu okresního nebo zemského, o èemž rozhodovati pøísluší zastupitelstvu okresnímu nebo zemskému.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

(Niemand meldet sich.)

Da es nicht der Fall ist, schreite ich zur Abstimmung. Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben. (Geschieht.) Ist angenommen.

Berichterstatter Pollach (liest).

§. 10.

Wenn ein Strassenzug wegen einer von der Bevölkerung angesprochenen Rücksichtsnahme für ein blos lokales Interesse eine Ortschaft durchzieht, welcher sonst ohne Beeinträchtigung des allgemeinen Verkehrs außerhalb derselben geführt worden wäre, so hat diese Ortschaft jene Mehrkosten allein zu tragen, welche durch die zu Folge dieser Führung nothwendig gewordene kostspieligere Konstruktionsart entstehen.

Hat diese Ortschaft eine Pflaster- oder Brückenmauth, so muß sie die Durchfahrtsstrecke oder Brücke, für welche diese Mauth bewilligt ist, ganz auf eigene Kosten in gutem Zustande erbalten.

§. 10.

Šla-li by nìkterá silnice, ponìvadž obyvatelstvo za to žádalo, nìjakou osadou jedinì za potøebou této osady, kterážto silnice by se jinak, neèiníc tím újmy obchodu obecnému, mimo toto místo byla vedla, povinna bude taková osada zapravovati sama náklad vìtší, kterýž vzejde z nákladnìjšího spùsobu stavìní této silnice, jehož bylo zapotøebí z té pøíèiny, že se tudy vedla.

Má-li osada tato právo, vybírati mýto z dlažby nebo z mostu, povinna bude udržovati v dobrém spùsobu jediné svým nákladem most anebo celý kus silnice, který jde skrz osadu.

Musím pøipomenouti, že v tomto Èeském slova "für welche diese Mauth bewilligt ist'' scházejí, tak že by se muselo pøisadit "a z kterých mýto vybírati povoleno jest."

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

(Niemand meldet sich.)

Da das nicht der Fall ist, schreite ich zur Abstimmung. Ich bitte diejenigen Herren, die dem Antrage der Kommission zustimmen, die Hand aufzuheben. (Geschieht.) Ist angenommen.

Berichterstatter Pollach: In §. 11 die Schneeausschauflung. Da muß ich vor allem bemerken, daß sowohl im böhmischen als auch im alten deutschen Texte das Wort Landesstraße ausgelassen ist; es soll nämlich heißen:

§. 11.

Schneeausschauflung.

Die Schneeausschauflung ist aus Landes- und Bezirksstrassen von jenen Gemeinden zu besorgen, deren Gebiet nicht über eine Meile von der Strasse entfernt ist.

Welche Gemeinden hiebei konkurrenzpflichtig sind und welche Entlohnung hiefür zu leisten sei, wird für jede einzelne Strasse und Strassenstrecke mit Rücksicht auf die örtlichen und sonstigen Verhältnisse von der Bezirksvertretung und im Rekurswege von der Landesvertretung in Vorhinein festgesetzt. Die Schneeausschauflung auf den Strassenstrecken innerhalb der Ortschaften, haben dieselben auf eigene Kosten zu besorgen.

§. 11.

Kdo jest povinen sníh prohazovati.

Prohazovati sníh na silnicích zemských a okresních povinny jsou obce, ježto nejsou pøes míli od silnice vzdáleny.

Které obce povinny budou sníh prohazovati, a jaká náhrada se za to dá, ustanoví napøed zastupitelstvo okresní a v pøípadnostech rekursu zastupitelstvo zemské pro jednu každou silnici a jeden každý kus silnice, hledíc k okolnostem místním a jiným. Na silnicích pokud osadami jdou, povinny jsou tyto osady svým nákladem dáti sníh prohazovati.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

Dr. Hieronymus Roth: In Bezug auf diesen §. habe ich zu beantragen, daß in der zweiten Alinea dieses Paragraphes der Schlußsatz ausgelassen werde, welcher dahin lautet: "Die Schneeausschauflung aus den Straßenstrecken innerhalb der Ortschaften haben dieselben auf eigene Kosten zu besorgen,"

Diese Bestimmung, welche auch in der Regie-


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XLI. sezení 3. roèního zasedání 1864.

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rungsvorlage nicht enthalten ist, erscheint mir viel zu hart und deren Ausführung in vielen Fällen ganz unmöglich. Die Last der Schneeausschauflung hat für das Land eine geringe Bedeutung; jedoch mit Bezug auf das Gebirge ist sie eine der härtesten und schwierigsten immer wiederkehrenden Arbeiten des Winters. Wenn nun oft Hunderte von Menschen requirirt werden müssen, um den ellenja klafterhohen Schnee auf einer langen Strecke von der Strasse wegzuschaffen, so scheint es mir, daß in Fällen, wenn eine Strasse — und dieser Fall kommt häufig vor, — eine stundenlange Ortschaft durchzieht, wenn nun in diesem Falle die Auslagen diese Ortschaften allein treffen sollen, so erscheint mir dieses fast unmöglich, weil die arme Ortschaft die Kosten dieser Hinwegschaffung des Schnees nicht zu erschwingen in der Lage ist. Wenn im Komissionsberichte zur Begründung dieser Bestimmung angeführt wird, daß dieses eine Gemeindelast sei, so glaube ich, daß dieser Grund nicht zutreffend ist, denn wenn durch ein Naturereignis die Strasse unfahrbar wird, so glaube ich, ist es Sache eines gewissen Konkurrentenkreises, dieses Verkehrshinderniß wieder zu beseitigen. Ich bitte daher das hohe Haus insbesondere mit Rücksicht auf das arme Gebirge nieinen Worten einige entsprechende Würdigung zu schenken.

Neumann: Ich muß mich ganz dem Antrage des Herrn Abgeordneten Roth anschließen und zwar aus dem speziellen Falle. Die Ortschaft Pøichowitz. zu deren Vertretern zu gehören und deren Vorsteher zu sein ich die Ehre habe, durchzieht die Riesengebirgsstrasse. Diese wurde allerdings im Jahre 1859 inkammerirt, jedoch bevor das geschah, war sie eine Bezirksstrasse, und da war der Bezirk, sowohl für die Beistellung des Schotters als auch für die Schneeausschauflung verpflichtet. Nun würde nach dem Wortlaute des §. 11 die Gemeinde die ganze Strecke in der Länge von 4—5000 Klftr. die den Ort durchzieht, allein die Schneeschauflung zu tragen haben, denn es heißt darin: innerhalb der Ortschaft hat die Gemeinde die Kosten der Schneeausschauflungen allein zu tragen.

Nun hat die Gemeinde eine so große Ausdehnung, daß sie innerhalb der Ortschaft die Schneeausschauflungen von 4—5000 Klftr. bestreiten müßte. — Dies kommt immer in vielen Orten des Gebirges vor — daher ich mich dem Antrage des Herrn Abgeordneten Roth anschließe.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Nieger.

Dr. Rieger: Ich erinnere an ein Sprichwort, "Jeder kehre vor seiner Thür," und wenn sich die Leute nach diesem Sprüchworte und nach diesem Gebote der Volksweisheit richten werden, so wird Jeder vor seiner Thüre kehren, und es wird in dem ganzen Orte gekehrt sein. Ich glaube, in diesem Falle wird nicht so viel verlangt werden, sondern es wird nur verlangt, daß die Strecken innerhalb der Ortschaft, also nicht alle Strassen des Ortes gekehrt werden, sondern nur die Hauptstraßen. Nun muß ich gestehen, daß zwar die Sache vielleicht einige Schwierigkeit haben kann in den langgezogenen Ortschaften des Gebirges, wo mitunter die Orte auch eine oder zwei Stunden weit sich hin erstrecken, und diese Häuser weit von einander zerstreut sind. Ich glaube, da wird auch die Schneeausschauflung keine große Mühe verursachen, weil in solchen Gegenden in dieser Winterszeit, nur mit Schlitten verkehrt wird, und die Schneeausschaufelung großen Theils wenigstens entfällt (Oho!) oder wenigstens nicht nothwendig ist. (Oho!)

Meine Herren, das ist eine Erfahrung, die ich selbst gut kenne; ich werde mich von Niemandem belehren lassen, denn ich bin in einer solchen Gegend geboren. Ich gestehe also, daß dieser Uebelstand allerdings in solchen Ortschaften in einem gewissen Maaße zuerkenne, aber man könnte vielleicht diesem Bedenken, damit solche Ortschaften nicht so hart getroffen werden, dadurch begegnen, daß man sagt: "innerhalb geschlossener Ortschaften;" also damit würde sich selbst verstehen, daß in solchen Bezirken, wo solche zerstreute Ortschaften bestehen, daß für sie dieses Gebot nicht besteht, und daß da der ganze Bezirk verhältnißmäßig dazu beiträgt.

Oberstlandmarschall: Ich bitte mir den Antrag zu formuliren.

Dr. Rieger: Ich schlage vor. statt des Wortes "der" zu sehen "innerhalb geschlossener Ortschaften."

Graf Clam-Martinitz: Ich bitte ums Wort.

Oberstlandmarschall: Se. Excel. Graf Clam-Martinitz.

Graf Clam-Martinitz: Ich erlaube mir darauf aufmerksam zu machen, daß die Worte "geschlossene Ortschaften" kein legislativ - feststehender Ausdruck sind. Ortschaften können im Sinne der Verzehrungssteuer als geschlossen betrachtet werden, das würde ein gesetzlich feststehender Ausdruck sein. Aber in diesem Sinne würde "geschlossen" zu vielen Auslegungen und zu verschiedenen Kontraversen führen. Das Wort "zusammenhängend" würde vielleicht besser sein, es ist aber auch ein vager Ausdruck, und ich glaube, daß die frühere Argumentation die richtige ist, daß innerhalb einer Ortschaft und sei sie noch so lang und noch so weit, die Pflicht der Schneeausschauflung der Ortschaft zufallen muß. Es ist zu berücksichtigen, daß es innerhalb solcher Gebirgsortschaften nicht leicht sein wird die Hälfte anderer Ortschaften zur Ausschaufelung herbeizuziehen, weil es eben eine Gebirgsortschaft ist. Und dann ist noch zu berücksichtigen, daß die Pflicht der Schneeausschaufelung darum festgestellt werden muß, weil es sich darum handelt, die Strassen frei zu halten. Es können die Kosten derselben nicht so wesentlich ins Gewicht fallen; es ist eine Arbeit, die die Gemeinde in ihrem eigenen Interesse auch vornehmen muß. Ich glaube also, bei der Unmöglichkeit dieses auf eine andere Art festzustellen und bei


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der Möglichkeit doch noch bei einzelnen besonderen Fällen Hilfe zu bringen, daß man bei dem §, wie er eben vorliegt, bleiben solle.

Oberstlandmarsch all: Verlangt noch Jemand das Wort?

Abgeordneter Dr. Rieger: Ich erlaube mir noch eine andere Fassung vorzuschlagen, und zwar die, "insofern die Landes- und Bezirksvertretung aus Rücksicht auf die zu große Zerstreuung einzelner Gemeinden nicht eine Ausnahme statuirt."

Oberstlandmarschall: Als Zusatz zum §. 11.

Abg. Roth: Ich konformire mich mit dem Antrage des Herrn Dr. Rieger, den er zuletzt gestellt hat.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

(Niemand meldet sich.)

Da dieses nicht der Fall ist, erkläre ich die Debatte für geschlossen. Der Herr Berichterstatter.

Berichterstatter Abg. Pollach:

Ich glaube, gegen diesen Antrag des Herrn Dr. Rieger nichts einzuwenden und zwar aus dem Grunde, weil ich mir es auch so gedacht habe, schon indem steht: "Es wird für jede einzelne Strasse und Straßenstrecke mit Rücksicht auf die örtlichen und sonstigen Verhältnisse von der Bezirks- und Landesvertretung festgesetzt." Ich glaube, es ist die Möglichkeit schon gegeben, daß für solche außerordentliche Fälle eine solche Ausnahme gemacht werde. Nachdem aber gewünscht wird, daß das deutlich ausgedrückt werde, habe ich nichts dagegen einzuwenden, daß der Antrag des H. Dr. Rieger angenommen werde.

Statthaltereileiter Graf Belcredi:

Ich erlaube mir, auf den Umstand aufmerksam zu macheu, daß immer von Schneeausschauflung auf Bezirksstrassen die Rede ist; wie ist es mit den Landesstrassen?

Berichtst. Abg. Pollach. Es ist ein Druckfehler; es soll heißen "Landes- und Bezirksstrassen" ich habe das gleich Eingangs bemerkt und erwähnt, daß es ein Druckfehler ist.

Prof. Herbst: Ich bitte Excellenz, ist die Debatte schon geschlossen?

Oberstlandmarschall: Ich habe sie bereits für geschlossen erklärt.

Prof. Herbst. Ich wollte nur aufmerksam machen, daß auch in dem 2. Alinea der gleiche Druckfehler zu sein scheint.

Abg. Pollach: Ganz sicher; ist habe das schon bezeichnet; ich werde es schon sagen.

Oberstlandmarschall: Der H. Berichterstatter hat sich vereinigt mit dem H. Abg. Dr. Rieger. Dr. Rieger hat einen Zusatz gestellt zum letzten Absah: "Die Schneeausschauflung auf den Strassenstrecken inerhalb der Ortschaften, haben dieselben auf eigene Kosten zu besorgen, insofern die Landes- oder Bezirksvertretung mit Rücksicht auf die zu sehr zerstreute Lage einzelner Ortschaften nicht eine Ausnahme festsetzt."

Na silnicích, pokud osadami jdou, povinny jsou tyto osady svým nákladem dáti sníh prohazovati, pokud zastupitelstvo zemské neb okresní s ohledem na pøíliš roztroušené položení jednotlivých obcí nìco jiného neustanoví.

Die Kommision hat sich mit diesem Beisatz vereinigt; ich werde daher den §. 11 mit diesem Zusätze zur Abstimmung bringen- Ich bitte ihn noch einmal vorzulesen.

Ldtgs-Aktuar Kuchynka liest:

§. 11.

Schneeausschauflung.

Die Schneeausschauflung ist auf Landes- und Bezirksstrassen von jenen Gemeinden zu besorgen deren Gebiet nicht über eine Meile von der Strasse entfernt ist.

Welche Gemeinden hiebei konkurrenzpflichtig find und welche Entlohnung hiefür zu leisten sei, wird für jede einzelne Strasse und Strassenstrecke mit Rücksicht auf die örtlichen und sonstigen Verhältnisse von der Bezirksvertretung und im Rekurswege von der Landesvertretung in Vorhinein festgesetzt. Die Schneeausschauflung auf den Strassenstrecken innerhalb der Ortschaften, haben dieselben auf eigene Kosten zu besorgen, insofern die Landes- oder Bezirksvertretung mit Rücksicht auf die zu sehr zerstreute Lage einzelner Ortschaften nicht eine Ausnahme festsetzt.

§. 11.

Kdo jest povinen sníh prohazovati.

Prohazovati sníh na silnicích zemských a okresních povinny jsou obce, ježto nejsou pøes míli od silnice vzdáleny.

Které obce povinny budou snili prohazovati, a jaká náhrada se za to dá, ustanoví napøed zastupitelstvo okresní a v pøípadnostech rekursu zastupitelstvo zemské pro jednu každou silnici a jeden každý kus silnice, hledíc k okolnostem místním a jiným. Na silnicích pokud osadami jdou, povinny jsou tyto osady svým nákladem dáti sníh prohazovati, dokud zastupitelstvo zemské nebo okresní s ohledem na pøíliš roztroušené položení jednotlivých obcí nìco jiného neustanoví.

Oberstlandmarschall. Ich bitte diejenigen Herren, die dem Antrag zustimmen, die Hand aufzuheben. (Geschieht.) Er ist angenommen.

Abg. Pollach liest:

§. 12.

Jede Ortsgemeinde ist verpflichtet, die Gemeindenstrassen und Gnmeindewege innerhalb ihres Gebiets herzustellen und zu erhalten. Für die Aufbringung der hiezu erforderlichen Geld. und Arbeitsleistungen find die Bestimmungen des Gemeindegesetzes maßgebend.


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XLI. Sitzung der 3. Jahres Session 1864.

§. 12.

Každá obec místní jest povinna, stavìti a vydržovati obecní silnice a cesty ve svém okršlku. V pøíèinì toho, jak se mají sehnati peníze nebo práce k tomu potøebné, pravidlem buï to, co vymìøeno v zákonì obecním.

Dr. Rieger: Já bych si dovolil navrhnouti, aby se i zde podobnì jako v jiném zákonu to uèinìno, vynechalo "místní obec, Ortsgemeinde", a aby se øeklo jenom: "obec, Gemeinde."

Oberstlandmarschall: Ich bitte Herr Berichterstatter!

Berichterstatter Pollach: Ich habe gegen diese Korrektur nichts einzuwenden.

Oberstlandmarschall: Der H. Berichterstatter konformirt sich mit diesem Antrage. Ich eröffne die Debatte.

Prof. Herbst: Ich erlaube mir zu bemerken, daß man sich an die gesetzliche Terminologie anschließen soll. Die gesetzliche Terminologie ist aber "Ortsgemeinde", denn die Gemeindeordnung kennt keine andere. Ich weiß nicht, was damit gewonnen sein soll, wenn es heißt: "Jede Gemeinde ist verpflichtet"; wohl aber sehe ich ein, daß es bedenklich ist, wenn man sich nicht an die Terminologie des Gesetzes hält; denn die Gemeindeordnung kennt Ortsgemeinden und Ortschaften, aber ein Tertium: Gemeinde kennt weder die Gemeindeordnung noch daß Reichsgesetz vom 5. März 1862.

Dr. Rieger: Ich glaubte, mit diesem Vorschlage konform mit frühern Beschlüssen des hohen Hauses zu handeln. Ich glaube auch, daß wir nicht eine Orts-Gemeindeordnung, sondern allgemein eine Gemeindeordnung haben. Daher können wir das Wort "Ort" auslassen, um so mehr dieser Ausdruck Bedenken erregt, weil man nicht weiß, ob Ortsgemeinde Ortschaft ist oder ein Ort, der aus mehreren Gemeinden zusammengesetzt ist. Der gesetzliche Begriff, der nach meiner Ueberzeugung sprechunrichtig und undeutsch eingeführt ist, ist, daß man Ortsgemeinde etwas genannt hat, was aus vielen Gemeinden besteht und kein Ort ist. Dieser Ausdruck ist eingeführt worden, aber ich glaube, daß es nicht wünschenswerth ist, für die Zukunft diesen Sprachgebrauch zu erhalten.

Prof. Herbst: Darüber was die Ortsgemeinde ist, kann nach der ausdrücklichen Bestimmung der , Gemeindeordnung und nach den Grundzügen im Reichsgesetz vom 5. März 1862 absolut kein Zweifel sein; denn dort ist ausdrücklich erklärt, was Ortsgemeinde ist. Wenn man eben in dem Entwürfe, wo der Ausdruck Ortsgemeinde vorkommt, sagt "nicht Ortsgemeinde" sondern "Gemeinde" soll es heißen, so könnte man den Zweck voraussehen, das; etwas anderes darunter verstanden wird. Dann wird erst die Frage entstehen, was ist dieses Andere das darunter zu verstehen ist, während der Begriff der Ortsgemeinde klar und unzweifelhaft gesetzlich feststehend ist. Ich glaube, daß durch die Verwirrung der Terminologie und die Einführung eines neuen Begriffes in einem Gegenstand, der bereits gesetzlich geregelt worden ist, gar nichts gewonnen wird und glaube daher bei dem unmittelbaren Zusammenhange, welcher zwischen diesem Gesetze und dem Gemeindegesetz stattfindet, die Beibehaltung des Ausdruckes, wie er uns vorliegt, empfehlen zu müssen.

Graf Clam-Martinitz: Ich möchte doch das in gewissem Grade berichtigen. Nach meiner Erinnerung ist im Gemeindegesetz mit Ausnahme des §. 1 nur von der "Gemeinde" die Rede. Es wird immer nur gesprochen von "Gemeinde, Gemeindevertretung, Gemeindevorsteher". Alles handelt nur von der "Gemeinde", während im Gegensatz dazu in einem eigenen Hauptstück von den "Ortschaften" die Rede ist. Ich bitte das h. Haus sich daran zu erinnern, daß über einen speciellen Antrag bei der Berathung des Schulkonkurrenzgesetzes in den betreffenden Paragraphen überall das Wort "Ortsgemeinde" eliminirt und das Wort Gemeinde eingesetzt worden ist.

Ich wiederhole: Das Gemeindegesetz spricht nicht von "Ortsgemeinden", sondern das Wort "Gemeinde" ist als legislativer Terminus angesehen worden mit Ausnahme des §. 1, welcher die Definition gibt, sonst ist nur von Gemeinde, Gemeinde-Vertretung, Gemeindeorganen und Gemeindebeschluß die Rede. Ortschaft ist eben eine nicht eine Gemeinde bildende Genossenschaft innerhalb einer Gemeinde. Ich bin daher der Ansicht, daß das Wort Gemeinde allerdings richtiger und in Konformität mit anderen Beschlüssen, die in anderen Gesetzen gefaßt wurden, nothwendig hier zu substituiren ist.

Dr. Hanisch: Ich bitte ums Wort, Excellenz. Wenn Se. Exc. der H. Graf Clam sagt, daß nur im §. 1 des Gemeindegesetzes von der Ortsgemeinde die Rede ist, so muß ich dem widersprechen, insofern auch §. 2,, dann §, 4 und 5 davon handelt.

(Heiterkeit.)

Insbesonders §. 5 sagt ausdrücklich: "Jede Liegenschaft muß zum Verbände einer Ortsgemeinde gehören". Die Terminologie ist daher vollkommen sicher gestellt und es müßte uns das Gesetz über die Schulkonkurrenz vorliegen, um darüber urtheilen zu können. In diesem Augenblicke aber liegt mir nicht vor, in welcher Hinsicht eine Aenderung stattgefunden hat. Das wollte ich blos zur Berichtigung anführen.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

(Niemand meldet sich.)

Ich werde nur die Frage stellen, ob es statt "Ortsgemeinde" blos "Gemeinde" heißen solle?

Místo "obce místní'' jenom "obce."

Diejenigen Herren, welche für die Weglassung des Wortes "Ortsgemeinde" "místní'' sind, wollen die Hand erheben.

(Geschieht.)

Ist zweifelhaft. Ich bitte aufzustehen. Der Antrag ist mit 94 Stimmen angenommen, also in


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XLI. sezení 3. roèního zasedání 1864.

XLI. Sitzung der 3. Jahres Session 1864.

der Majorität. Es wird also der Paragraph also lauten.

Berichterstatter Abg. Pollach (liest):

Jede Gemeinde ist verpflichtet, die Gemeindestraßen und Gemeindewege innerhalb ihres Gebietes herzustellen und zu erhalten Für die Aufbringung der hierzu erforderlichen Geld- und Arbeitsleistungen sind die Bestimmungen des Gemeindegesetzes maßgebend.

Každá obec jest povinna, stavìti a vydržovati obcení silnice a cesty ve svém okršlku. V pøíèinì toho, jak se mají sehnati peníze nebo práce k tomu potøebné, pravidlem buï to, co vymìøeno v zákonì obecním.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen, Herren, die dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Ist angenommen.

Berichterstatter Abg. Pollach (liest):

§ 13.

Die in besonderen Rechtstiteln gegründeten Rechte und Verpflichtungen bezüglich der Straßen jeder Kategorie werden durch dieses Gesetz nicht beirrt.

§. 13.

Zákon tento se nedotýká práv a závazkù silnic kterých koliv se týkajících, ježto zakládají se na zvláštních dùvodech právních..

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort? H. Dr. Brauner!

Dr. Brauner: Nacházím mezi èlánkem 12. a 13. mezeru, která se mì vzhledem k praxi zdá velmi dùležitou býti, aby byla vyplnìna. Tato mezera záleží v tom, že není zde opatøení uèinìno v tom pøípadì, když silnice jdoucí po bøehu øeky na delší rozsáhlost zanesou se ledovými kry pøi jarní døenici a nebo v zimì. Takový pøípad však jest velmi dùležitý a nemohu opomenouti na jednu silnici tu poukázati, která v nejbližším okolí Prahy se táhne po levém bøehu Vltavy. Je to silnice okresní v okresu Zbraslavském, která v naši mapì, totiž v pøedloze zprávy, je vyznaèena co silnice zemská první tøídy.

Tato silnice jest ona, která jde po levém bøehu Vltavy od Zbraslavi pøes Davli, pøes Štìchovice až nedaleko Slap a nepochybnì v okresu vedlejším totiž Dobøišském, má býti vedena dále.

Tato silnice mìla zvláštní zpùsob svého povstání. Roku 1840 vystavìla známá a znamenitá firma v Praze, které náleží velkodílna na papír ve Vraném, ze Zbraslavi pøes Zábìhlice Zbraslavské až proti Vranému, kde se po pøívoze pøijde k Vranému.

Tuto silnici vystavìli majitelé Vranské velkodílny na svùj vlastní náklad. Roku 1856 koupila tato firma mlýn na Vltavì mezi Davlí a Sv. Kiliánem, a záleželo jí na tom, ponìvadž z toho mlýna uèinila fabriku na rušení hadrù pro velkodílnu Vranskou, záleželo jí na tom, aby dostala tam snadného pøijezdu a dobré kommunikace. Tu ona firma jíž nestavìla na svùj náklad další silnici, aèkoliv hlavnì v interesu jejím ona byla, nýbrž dovedla toho, že se ta silnice považovala za okresní a stavìla se tedy na útraty okresu.

Byla pronajata tato èás silnice za 15989 zl. 53 kr. støíbra, a ona firma, které záleželo na tom, aby silnice co nejrychleji byla hotova, pachtovala stavìní té silníce, slevivši z rozpoètu 53 kr. totiž za 15989 zl. a provedl to jistý zednický mistr ze Zbraslavi. Když tato silnice byla podniknuta, nebylo tak pøísné jednání o ní, jak by to bylo mìlo býti i podle zákonù tehdejších o konkurrencí, nýbrž dìlo se to tak, jak se za èasù døívìjších mnoho silnic vystavìlo, kde neptáno se tùze lidu, zda-li potøeba je toho nebo ne, zda-li záleží v interesu všech, neb ne, zdali se má stavìti tak, neb jinak, a mnoho-li právì státi bude náklad na ni.

Avšak na tom právì proto tak nezáleží, ponìvadž takové kriterium by se hodilo na vìtší èás silnic, které se i v posledních letech, jmenovitì pak za èasù absolutní vlády stavìly vùbec po Èechách; mùžeme se tìšit tím, že prostøedky právì nekalými pøišlo k místu mnoho vìcí, které jsou potøebné dùležité èili prospìšné.

Tak se ale stalo i v pozdìjší dobì; totiž roku 1857.

Tato silnice od Vraného k sv. Kiliánu byla sice pøedbìžnì vyšetøena znalcemi, totiž od zemského úøadu stavebního, ale stavební úøad zemský vyslovil se, má-li tato cesta státi se silnicí, že musí býti znamenitì zvýšena i rozšíøena, a že by stála znamenitého nákladu, ponìvadž posavádní cesta jest toliko cestou pro lodní tahy tak zvaný Treppelweg, který bìží právì po bøehu.

Kdo zná lože Vltavy v tom okolí, ví že Vltava je úzká, má skalnaté bøehy a že místem ani párem koni pøejíti na mnohém místì nelze, léèby nemusel nìkdy do vody, zvláštì, když je voda nìco vyšší pøes normal.

Avšak bylo o to co èiniti, aby od Vranské fabriky snadná komunikace se stala ke druhé fabrice u sv. Kiliána, a tedy se nehledìlo právì na ty tìžkosti; oni se pøeskoèily a tu tedy uèinìna jest ta silnice a však rozšíøena jen nízká lodní cesta tak nazvaný Treppelweg a to nákladem 16.000 zl.

Když se stala repartice na veškeré obce okresu Zbraslavského, tu i obce zaèaly proti tomu se bránit a to za pøíèinami dosti dùležitými, ponìvadž není vedena ta cesta støedem okresu, nýbrž jako plot okolo zahrady po nejzazších mezech okresu, kteréžto meze èiní Vltava ; jsou to meze mezi okresem Zbraslavským a Jilovským, dále pak okresem Dobøišským a mezi Táborským krajem a Pražským.


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XLI. sezení 3. roèního zasedání 1864.

XLI. Sitzung der 3. Jahres Session 1864.

Komuníkace na druhou stranu není žádná leè do fabriky pánù Haasovcù ve Vraném.

Ostatnì jsou jen pøívozy místní, a když se podíváme na mapu — (jsou to mapy velmi pilní a pìknì vydané nìkdejdejším pánem krajským presidentem Pražským rytíøem z Obentrauta týkají se celého Pražského kraje.)

Komu tedy záleží na tom, mùže nahlédnouti do mapy Jilovského okresu a pozná, že tady žádná silnice nejde z okresu Zbraslavského, ani obecní silnice, ani okresní, a tím ménì tu není silnice zemské neb císaøské. Levý a pravý bøeh Vltavy není silnicemi spojen, než v Praze, a nejbližší spojení je mezi silnicí Táborskou a resp. Píseckou v Podolí železným mostem. Tedy nedá se øíci, že by ta silnice kdy i byla vùbec potøebná, není to pro okres Zbraslavský, v kterém to spojuje malé vesnice Zábìhlice, pak Dablí a Štìchovice. Ty ale byly døíve také spojeny tou samou lodní cestou.

Avšak okres Zbraslavský, aè se tu spíral a bránil, pøedce koneènì musel zaplatit útraty a náklad, ponìvadž vyøknuto bylo od všech instancí, kamkoli se obce obrátili, že je to jednou silnice okresní, že již stojí a tedy zaplatiti se musí. — S tím se také spokojily, avšak nebylo na tom dosti!

Když se to tak snadno povìdìlo, že na okresní útraty se vystavìla silnice od Vraného až k sv. Kiliánu, tu bylo se od jiných soukromníkù postaráno o to, aby od sv. Kiliána ještì dále vedena byla tato silnice pøes Štìchovice až k Slapùm.

Jak se stalo døíve, stalo se také pozdìji, øeklo se toliko, je tato sinice hotova, a je k práni, aby byla vedena dále.

První délka obnáší totiž od Vranského pøívozu k sv. Kiliánu obnáší podlé mìøítka na mapì as 4500 sáhù; a druhá od sv. Kiliána až k Slapùm obnáší nìco pøes 3000 sáhù, a byla též dána v akord za 12200 zl. stø. a vystavìla se. Vystavìla se ovšem nìco lépe, nežli ona od Vranského pøívozu k sv. Kiliánu, ale následek toho byl, že na ni musí platit všecky osady okresu Zbraslavského, které nejen nejsou mezi sebou spojeny touto silnicí, nýbrž ani žádné jiné spojení po té silnici s okresem nemají. Následek toho byl dvojí; pøednì, že ze sumy 15990 zl., vezmeme tedy 16000 zl. a 12200 zl., co obnáší 28200 zl. stø. dodneška se stal náklad 43863 zl. který se prostøedkem exekuci na okresu Zbraslavském proto vymáhá, ponìvadž jest factum, že ta silnice jest dohotovená, a tedy zaplatiti se musí, aè k té druhé èásti dokonce nepøivolily obce, nebo považovalo se to za konsekvenci.

Pánové! abych pøišel na to, co chci vlastnì navrhovat, musím se zmíniti o tom, že ta silnice bývá každý rok a jmenovitì letos byla pokryta v celé své rozsáhlosti od sv. Kiliana až k pøevozu u Vraného ledy, a tak sice, že nebylo možno ani pøejeti ani pøejíti, a ty ledy že se musely odstraòovati nákladem okresním; tak že tam bylo až 200 osob zamìstnáno, aby odhazovaly led z té silnice. To ovšem se na této silnici opakovati bude vždy, nehledíce ani k tomu, že tato silnice pro svou nízkost a ledabylou konstrukcí každou povodní a pøívalem trpí, který tam nahrne ze skal rumu tolik, že to jest tam jak by to bylo zaváto snìhem, že tedy takového snìhu bývá tam i v létì. —

Jest tudíž zapotøebí, aby v tom nìjaké opatøení se stalo, a proto, že hledíme k možnosti že takových silnic alespoò po Vltavì, po Labi, ano i po Jizeøe a snad více øekách stává, bude na místì, aby podlé analogie toho, jak urèeno o vyhazování snìhu opatøení i zde se stalo, kterak takové cesty se èistí od ledových ker, a tu myslím, že by mìlo mezi èl. 12. a 13. státi ustanovení as takové: "Silnice, které jdou po bøezích øek, a které bývají zanešeny za èasu jarních døenicí ((Eisgang), ledem mají býti právì tak uklízeny a opatøeny, jak o tom zní èlánek 11. týkaje se prohazování snìhu." Takový návrh dovolím si podati písemnì.

Oberstlandmarschall: Bitte, mir das schriftlich zu übergeben. Herr Dr. Rieger!

Dr. Rieger: Já pánové nemohu popírati, že je nìco podstatného v tom, co mùj kollega Dr. Brauner navrhuje; jest v tom též jeden z mnohých dùkazù pro tu potøebu, aby takové silnice, které se nalézají v pomìru podobném, byly stavìny nákladem zemským, nebo jest patrno, že ta silnice jest málo prospìšná celému okresu, však velice pro celou zemi.

Já pánové, jakkoliv neschválím cesty, kterými silnice byla povedena, pøedce musím øíci, že ta silnice byla nevyhnutelnou potøebou a že úøadové dobøe uèinili, že se o její provedení starali. Jest smutný úkaz, že tak dùležité øeky a údolí, jako Vltavské jsou obchodu nepøístupné. Myslím, že jest nutná potøeba, že se musí po celé dálce Vltavy postaviti silnice co pokraèování té.

Však pøi takových stavbách by se mìlo hledìti na to, aby se držela ve výšce nad zátopou neb inundací. Když se o to postarají ingenieurové a takovým zpùsobem návrh uèiní, nebude potøebí odstraòování ledu a ker. Myslím, že by se tu mohlo uèiniti opatøení velmi snadné, kdyby se dal pøídavek k §. 11. aby se øeklo "totéž pravidlo platí vzhledem k odstranìní ledu na silnicích vedle øeky vedoucích."

"Dieselbe Regel hat in Bezug auf die Wegräumung von Eisscholen, an jenen Straßen, welche sich längs der Flüsse befinden, zu gelten."

Das wäre ein Zulaß vielecht zu §. 10, oder es müßte das eigentlich als besonderer Paragraph zwischen §. 11 und 12 aufgenommen werden, weil im §. 12 von einem ganz anderen Gegenstande gesprochen wird, und dieser Gegenstand wegen der

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Wegräumung von Eisschollen sich naturgemäß anschließt cm die Frage wegen Wegräumung des Schnees.

Es müßte also ein Zusah zu §. 11 oder ein besonderer Paragraph zwischen 11 und 12 gesetzt werden.

Oberstlandmarschall: Herr Doktor Brauner.

Dr. Brauner: Ich würde mich mit dem Antrage des Hrn. Dr. Rieger einverstanden erklären, nur erlaube ich mir noch auf das hinzuweisen, was ich vorhin ausgesprochen habe, daß diese Strassenzüge und wahrscheinlich auch Straßen ähnlicher Art in Böhmen, daß sie nicht nur der Vertragung durch Eisschollen auf lange Strecken, sondern auch der Vertragung durch Gerölle von Felsen so ausgesetzt sind, daß man einer Gemeinde nicht zumuthen kann, daß sie die Wegräumung bestreite, umsomehr, da eine solche Wegräumung oft viel schwieriger und kostspieliger ist, als die Ausschauflung von Schnee, bei der man den Schnee nur auszuwerfen braucht auf beide Seiten, und die Sonne wird das Ihrige thun und ihn schmelzen machen.

Aber das Steingerölle, welches auf langen Strecken in Böhmen die Straßen verträgt, das muß vollständig weggeräumt, ja sogar ganz weggeführt werden.

Ich würde mir noch erlauben, meinem Amendement beizusetzen:

"Straßen, welche der Vertragung entweder durch Eisschollen oder durch Steingerölle auf längeren Strecken ausgesetzt sind, sind nach Maßgabe der Bestimmung des §. 11 dann zu reinigen."

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Der Herr Berichterstatter.

Berichterstatter Pollach: Als Berichterstatter, da mir....

Oberstlandmarschall: (unterbrechend) Ich bitte, Herr Dr. Rieger hat das Wort.

Dr. Rieger: Ich wollte nur bemerken, daß wie ich schon einmal sagte, ich es viel geeigneter finde, als Zusah zu dem §. 11 noch anzuhängen, daß es zweckmäßiger wäre; und was die Wegräumung der Felsblöcke

(Rufe: Steingerölle!)

oder der Steingerölle betrifft, so ist das ein Umstand, der nicht so häufig vorkömmt, und jedenfalls dürfte schon durch eine Schuhmauer dafür gesorgt sein, daß das Steingerölle nicht auf die Straße kömmt.

Wenn z. B. durch einen Felssturz oder ein sonstiges Naturereignis; die Straße mit Fels- oder Steingerölle verschüttet wird, so kann man die großen Auslagen den einzelnen Gemeinden, die zufällig in der Gegend sind, nicht aufbürden; das müßte derjenige Fond, aus dem die ganze Straße erhalten wird, sei es die Bezirksgemeinde oder das Land, die Wegräumung solcher Felsblöcke besorgen.

Mit dem Eise ist das eine andere Angelegenheit, bei dem Eise find die Kosten nicht so bedeutend, und das kann analog der Abschaufelung des Schnees die Gemeinde besorgen.

Ich kann mich daher mit dem Antrage des Hrn. Abg. Dr. Brauner nur in dem Sinne einverstanden erklären, insofern er sich beschränken würde auf Entfernung von Eisschollen, nicht von Felsblöcken.

Oberstlandmarschall: Ich bitte mir das Sub-Amendement zu übergeben, um es zur Abstimmung bringen zu können,

Rosenauer: Excellenz! Darf ich mir noch erlauben?

Ob erstland marsch all: Herr Abgeordneter Rosenauer.

Rosenauer: Das Amendement, was Herr Dr. Brauner gestellt hat, glaube ich, läßt sich sehr gut beseitigen, wenn man §. 21, den Schlußparagraph ins Auge faßt.

Die Art und Weise der Konstruktion bei den verschiedenen Straßen und Wegen, ihre Beaufsichtigung, Erhaltung und Verwaltung, so wie deren Bepflanzung und die sonstigen straßenpolizeilichen Bestimmungen, bilden den Gegenstand besonderer Landesgesetze.

Nun ist gewiß eine durch den Eisgang geschehene Vertragung der Straße mit Eisschollen, oder die Vertragung der Straße in Folge eines Felssturzes oder in Folge eines Wolkenbruches mit Steingerölle ein Gegenstand, der schon ans staatspolizeilichen Rücksichten sich eignet, um auf Beseitigung desselben hinzuwirten.

Ich glaube, es könnte in diesem Gesetze, welches durch den §. 13 bedingt wird, auf diese Bestimmung aufmerksam gemacht werden, welche Dr. Brauner eben angeregt hat, und es ließe sich der §. 11 unverändert annehmen.

Dr.. Brauner: Prosím, abych smìl odpovìdíti na to, co pán poslanec Rosenauer k mému návrhu pravil.

Der Herr Abgeordnete Rosenauer meint. . .

Oberstlandmarschall: Ich bitte, der Herr Abgeordnete haben schon zweimal in dieser Sache gesprochen, ich kann Ihnen nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung nicht mehr das Wort ertheilen.

Ich werde die Anträge, die gestellt worden sind, zur Unterstützung vortragen.

Dr. Brauner trägt an, zwischen §.12 und 13 sei zu setzen:

Bei Straßen, welche an Flußufern oder engen Thälern gelegen sind, die der Bertragung durch Eisschollen oder Steingerölle ausgesetzt sind, hat die Wegräumung auf die im §. 11 festgesetzte Art zu geschehen.

Snìm. sekr. Schmidt ète: Mezi §. 12 a 13 a se vøadí: pøi silnicích, které jdou podél øek nebo v úzkých údolích vzhledem k odstranìní ker ledových a stroleného kamení, má se státi opatøení dle §.11.


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XLI. sezení 3. roèního zasedání 1864.

XLI. Sitzung der 3. Jahres Session 1864.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt?

(Geschieht,)

Ist hinreichend unterstützt.

Dr. Rieger trägt an, daß vor §. 12 ein eigener Paragraph zu setzen sei, dahin lautend:

"Dieselben Regeln haben auch für die Entfernung der Eisschollen auf jenen Straßen, die entlang der Flüsse angelegt sind, zu gelten.

Dr. Rieger ète: Tatéž pravidla, která jsou ustanovena vzhledem k prohazování snìhu platí též vzhledem k odstranìní ker ledových na onìch silnicích, které jdou podél øek.

Dieselben Regeln, welche in Bezug auf das Schneeausschaufeln festgestellt wurden, haben auch für Entfernung der Eisschollen auf jenen Straßen zu gelten, die entlang der Flüsse angelegt sind.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt?

(Geschieht.)

Er ist hinreichend unterstützt.

Verlangt noch Jemand das Wort?

Dr. Klaudy: Já bych prosil za slovo. Zdá se mi pøece, že by se oboum návrhùm dalo vyhovìti tím, kdyby se øeklo, že tatéž pravidla platí i tenkrát, pakli nehodami pøírodními se stane pøekážka v užívání silnic vùbec, ponìvadž myslím, že v zákonu se nedají vypoèísti jednotlivé pády, jinak bychom pøišli do nekoneèného. Avšak musím se výslovné opøíti proti tomu, co pan Rosenauer pravil, ponìvadž právì v tom, co zákon pro silnice ustanovuje, nemùžeme èekati, až by se to stalo nìkdejším zákonem, a nechati vìc tak, jak jest. Já bych si tedy dovolil ten návrh všeobecný.

Oberstlandmarschall: Ich bitte mir den Antrag schriftlich zu übergeben.

Doktor Grünwald: Ich bitte ums Wort.

Oberstlandmarschall: Ich bitte, Herr Dr. Grünwald.

Dr. Grünwald: Já jsem toho mínìní, že by všecky tyto opravní návrhy se mìly zavrhnouti, ponìvadž §. 7. již ustanovil, co se má státi, aby silnice byly udrženy. V §. 7. stojí: "k stavìní jakož i k udržení silnic okresních má pøispívati celý okres." Tu jest tedy již o to se postaráno, kdyby se mìlo státi elementární nehodou, že by silnice byla zanešena buï skálou, buï stromovím, buï ledem, že náleží okresním obcím, aby zjednaly náklad, jímž by se tyto pøekážky odstranily. Neb to jest ten náklad, který náleží k udržení silnic. Jsem tedy toho mínìní, aby jak návrh pana dra. Braunera, taktéž i návrh pana dra. Riegra byly zavrženy.

Graf Clam-Martinitz: Ich bitte ums Wort. Ich möchte Sie doch, m. H. darauf aufmerksam machen, wohin wir gelangen würden, wenn wir auf dem Wege der Kasuistik fortfahren, der durch die Amendements angebahnt wird. Es gibt der Fälle sehr viele, in welchen eine Verkehrsstörung, eine Störung der Fahrbarkeit der Strassen eintreten kann, die sich nicht aufzählen lassen, die aber jedenfalls nicht erschöpft sind durch das, was jetzt angeführt wurde. Ich erinnere nur, wenn eine Straße durch einen Wald führt und durch einen Sturmwind starke Windbrüche verursacht wurden, so ist die Wegräumung der Windbrüche auch mit großer Arbeit verbunden; aber sie muß doch geschehen.

Nun, wenn ich irgend einem Antrage beistimmen sollte, so wäre es der des Herrn Abgeordneten Klaudy, welcher die Sache am allgemeinsten faßt; aber es kann Fälle geben, wo das, was er verlangt, über die Mittel einzelner Gemeinden Hinausgeht. Es können Kalamitäten eintreten, welche nicht im Sinne des §.11 beseitigt werden können. Es ist das aber, glaube ich, eben ganz unnöthig für außergewöhnliche Fälle irgend ein Mittel in jedem Paragraph aufzustellen. Ich glaube auf diese Weise würden wir nie zum Ziele kommen, nie ein definitives Resultat erreichen. Die Erhaltung der Fahrbarkeit, die Wegräumung der Hindernisse des Verkehrs ist eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung und muß dann im Sinne der Gesetze, namentlich mit Rücksicht auf den §. 23 gelöst werden; aber dieses im Wege der Kasuistik lösen zu wollen, würde uns nur in ein Labyrinth verwickeln, denn indem man auf einen bestimmten Fall seine Aufmerksamkeit wendet, und diesem einzelnen Falle, ich möchte sagen, den Paragraph auf den Leib schreibt, so wird man für andere Fälle eine unzweckmäßige Vorsorge treffen und mehr Uebel stiften, glaube ich, als Gutes erreichen.

Ich meine daher, wir beruhigen uns damit, daß wir in den §. 7 und den §. 21 und 23 für die nothwendige Herstellung der Fahrbarkeit und der Erhaltung der Fahrbarkeit der Strassen, für die Erhaltung des Verkehrs Hinlänglich gesorgt haben; für einzelne Eventualitäten aber wird das Gesetz nie Vorsorgen können.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

(Niemand meldet sich.)

Da das nicht der Fall ist, so erkläre ich die Debatte für geschlossen. Herr Berichterstatter! Ich bitte mir zuvor das Amendement zu geben und es gleich vorzulesen.

Dr. Klaudy: Die im §. 11 getroffene Vorsorge Hat auch in jenen Fällen einzutreten, wenn durch Elementarereignisse eine Strassenstrecke unfahrbar wird.

Tatáž pravidla v èlánku 11 ustanovena platí tenkráte, když se nehodami stane silnice nesjezdnou.

Dr. Brauner: Já se srovnávám s návrhem tím a beøu svùj návrh nazpìt.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt?

(Geschieht.)

Er ist hinreichend unterstützt. Herr Dr. Brauner zieht seinen Antrag zurück.

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XLI. Sitzung der 3. Jahres Session 1864.

Dr. Brauner: Und ich vereinige mich mit dem Antrage des Herrn Dr. Klaudy.

Berichterstatter Pollach: Es ist schon die Abstimmung erfolgt über die §. 11 und 12 und so ist es nach meiner Meinung schwer zuläßig, daß man jetzt noch eine Einschaltung macht, es wäre denn, wenn das hohe Haus die Annahme irgend eines dieser Anträge belieben sollte, so daß bei der dritten Lesung aus dem §. 12 ein §. 13 gemacht werde und man den Paragraph einschiebe. Ich kann aber, wenn ich auf die wesentliche Bestimmung, welche im §.11 enthalten ist, Rücksicht nehme, den Antrag des Herrn Abgeordneten Klaudy, mit welchem der Herr Dr. Brauner sich konformirt hat, nicht befürworten. Denn der §.11 hat speziell nur solche Arbeiten auf der Strasse zum Vorwurfe, die durch die nächstgelegene Gemeinde beseitigt werden kann. Es handelt sich hier nur um eine Verpflichtung jener Gemeinden zur Beseitigung des Schnees, die nicht über eine Meile von der Strecke entfernt find. Würde man diese Bestimmung auch auf Elementerunfälle überhaupt ausdehnen, so glaube ich, meine Herren, wäre in den meisten Fällen diese Bestimmung ja unpraktisch und unausführbar, weil ein solches Elementarereigniß vielleicht nicht behoben werden könnte durch Gemeinden auch auf 2, 4, 5 Meilen, wenn man sie zusammennimmt. Wenn ich ja einen Antrag unterstützen könnte, so wäre es nur der vom Herrn Dr. Rieger, der so wie §. 11 speciell und bestimmt die Schneeausschaufelung zum Gegenstande hat und auch nur gerade die Beseitigung der Eisschollen bezwekken will. Das könnte als §. 12 dann zu dem jetzigen §. 12 eingeschaltet werden, daß man sagte:

"Dieselben Bestimmungen gelten für die Beseitigung der Eisschollen."

Aber selbst das glaube ich, wenn man auf den §. 7 sieht, wie Dr. Grünwald bemerkt hat, und insbesonders auf §. 21, wie Exc. Graf Clam-Martinitz darauf hingewiesen hat, daß alle Verkehrhindernisse, die sich ergeben, schnell und schleunig durch die politischen Behörden beseitigt werden, und Vorkehrungen getroffen werden sollen, so glaube ich, um nicht in unnütze Kasuistik zu verfallen, die in keinem Gesetze angenehm und zweckmäßig ist, kann ich von meinem Standpunkte keinen dieser Anträge befürworten, und glaube, daß der Paragraph, so wie er ist, beizubehalten ist.

Dr. Klaudy: Já vezmu svùj návrh nazpìt, ponìvadž jsem ho právì uèinil, aby nebyla kasuistika. Avšak nahlížím, že by se mohla obci státi køivda.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Klaudy zieht seinen Antrag zurückt. Es erübrigt nur noch der Antrag des H. Dr. Rieger.

Ich glaube, auf jeden Fall muß ich diese angetragene Verfügung zur Abstimmung bringen. Ich glaube aber, es müßte die entsprechende Einrichtung des Gesetzes rücksichtlich dieser Bestimmung der dritten Lesung vorbehalten bleiben.

Der Antrag des Hrn. Dr. Rieger lautet dahin:

"Dieselben Regeln," also mit Bezug auf §. 11 "Haben auch für die Entfernung der Eisschollen auf jenen Strassen zu gelten, die entlang der Flüsse gelegen sind."

Tatéž pravidla, které jsou ustanovena vzhledem k prohazování snìhu, platí též vzhledem k odstranìní ker ledových na onìch silnicích, ježto jdou podle øeky.

Ich bitte die Herren, die dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Er ist in der Minorität.

Damit sind die Anträge gefallen und wir schreiten nun zu §. 13.

Berichterstatter PoIlach liest:

§ 13.

Die in besonderen Rechtstiteln gegründeten Rechte und Verpflichtungen bezüglich der Strassen jeder Kategorie werden durch dieses Gesetz nicht beirrt.

§. 13.

Zákon tento se nedotýká práv a závazkù, silnic kterých koliv se týkajících, ježto zakládají se na zvláštních dùvodech právních.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort? Niemand meldet sich.

Da das nicht der Fall ist, schreite ich zur Abstimmung. Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Der Antrag ist angenommen.

Berichterstatter Pollach liest:

III. Abtheilung.

Kompetenz in Straßenangelegenheiten.

Ich muß hier in Vorhinein bemerken, daß in §. 14 sowohl im deutschen, als auch im böhmischen Texte ein Wort ausgelassen ist. Im Böhmischen nicht, aber im deutschen Text auf der 3. Zeile nach dem Worte "Straße" ist das Wort "als Landesstrassen" ausgelassen.

Es soll der Paragraph heißen:

Der Neubau einer Landesstrasse, sowie die Uebernahme einer schon bestehenden oder die Zusicherung der Einreihung einer erst neu anzulegenden Strasse als Landesstraße kann nur durch Landtags-beschluß erfolgen. Die Erklärung einer nicht bereits als solche, bestehenden Straße zur Bezirksstrasse, so wie auch der Neubau einer solchen kann nur durch die Bezirksvertretung beschlossen werden.

Ob eine Strasse oder ein Weg als Gemeindestraße oder Gemeindeweg zu unterhalten oder neu herzustellen sei, darüber steht die Entscheidung der Gemeindevertretung zu.

III. Komu pøísluší rozhodovati v záležitostech silnic a cest se týkajících,

§. 14.

Má-li se nìjaká nová silnice zemská stavìti, jakož také, má-li se silnice již zøízená za zemskou pøevzíti anebo zjištìní dáti, že nìjaká silnice, která se teprva novì založiti má, mezi


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XLI. Sitzung der 3. Jahres Session 1864.

silnice zemské se položí, mùže se ustanoviti jenom usnešením snìmu.

Prohlásiti nìjakou silnici, která ještì okresní není, za silnici okresní, anebo povoliti, aby se nová silnice okresní stavìla, pøísluší jenom zastupitelstvu okresnímu. Má-li se nìjaká silnice nebo cesta co silnice nebo cesta obecní vydržovati nebo novì zøídili, rozhoduje zastupitelstvo obecní.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

Dr. Rieger: Ich bitte. In Konformität mit dem bereits gefaßten Beschluße müßte es hier heißen statt "Landtagsbeschluß" "Landesgesetz."

Dr. Hieronymus Roth: Ich wollte dasselbe bemerken.

Oberstlandmarschall: Da Niemand das Wort mehr verlangt, werde ich zur Abstimmung schreiten, selbstverständlich mit der durch den bereits gefaßten Beschluß nothwendig gewordenen Aenderung von "Landtagsbeschluß" in "Landesgesetz" und statt "usnešení snìmu," "zákona zemského."

Ich bitte diejenigen Herren, die dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Angenommen.

Berichterstatter Pollach:

§. 15.

Auch hier ist gleich in der ersten Zeile "über Landes- und Bezirkstraßen" ausgelassen, im Böhmischen ebenso. Es soll nämlich §. 15 heißen (liest:)

§. 15.

Den im §. 14 erwähnten Schlußfassungen über Landes und Bezirksstrassen muß durch den Landesausschuß und durch den Bezirksausschuß die Verhandlung mit den Betheiligten und in Absicht auf die öffentlichen und militärischen Rücksichten die Vernehmung und Zustimmung der einschlägigen l. s. Behörden vorangehen.

Èlánek 15.

Prvé než se dle §. 14. uèiní usnešení o nìkterou silnici zemskou anebo okresní, potøebí, aby výbor zemský a výbor okresní vše vyjednal s tìmi, jichž se dotýèe, i aby se s strany pøíèin veøejných a (tady je vynecháno slovíèko "a") vojenských umluvil a obdržel pøivolení dotýèných úøadù císaøských.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort? H. Abg. Fleischer.

Abg. Fleischer: Als der H. Berichterstatter uns noch nicht auf den Druckfehler aufmerksam machte und die Fassung des §. 15 blos lautete: "Beschlußfassung über Bezirkstrassen," so entstand in mir der Zweifel, wie der Landesausschuß dazu käme, über Bezirksstraßen zu entscheiden. Nachdem er es aber berichtigt hat, bin ich ganz einverstanden damit, daß der Passus "L.-A-" dabeistehe, aber es würde dann der Zweifel entstehen, ob bei Bezirks-straßen jedesmal der L.°A. abzusprechen habe.

Ich würde deshalb beantragen, daß das Wort "und" in der zweiten Zeile nämlich "muß der Landes ""und"" Bezirksausschuß'', daß statt des Wortes "und" "beziehungsweise" gesetzt werde.

Oberstlandmarschall: der Herr Abg. trägt an in zweiter Alinea zwischen den Worten Landesausschuß u. Bezirksausschuß das Wort "und" wegzulassen u. durch "beziehungsweise" zu ersetzen, sodaß es zu lauten habe: "Durch den Landes ° Ausschuß beziehungsweise Bezirksausschuß."

Berichterstatter Pollach: Výbor zemský ohlednì výbor okresní.

Oberstlandmarschall: Bitte H. Berichterstatter Pollach.

Berichterstatter Pollach: Es trägt dies zur größern Deutlichkeit bei und ich habe daher nichts einzuwenden, wenn es dem H. Hause so belieben sollte.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

(Niemand meldet sich.)

Wenn das nicht der Fall ist, werde ich zur Abstimmung schreiten. Mit diesen Modifikationen bitte ich den §. noch einmal vorzulesen.

Berichterstatter Pollach liest:

§. 15.

Den im §. 14 erwähnten Schlußfassungen über Landes- und Bezirksstrassen muß durch den Landesausschuß beziehungsweise durch den Bezirksausschuß die Verhandlung mit den Betheiligten und in Absicht auf die öffentlichen und militärischen Rücksichten die Vernehmung und Zustimmung der einschlägigen l. f. Behörden vorangehen.

A v èeském:

Èl. 15. Prvé, než se dle §. 14. uèiní usnesení o nìkterou silnici zemskou neb okresní, potøebí, aby výbor zemský, ohlednì výbor okresní vše vyjednal s tìmi, jichž se dotýèe, i aby se se strany pøíèin veøejných a vojenských umluvil a obdržel pøivolení tìch kterých úøadù císaøských.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben. (Geschieht.) Ist angenommen.

Berichterstatter Pollach:

§. 16.

Bei Strassenzügen oder Bauobjekten, welche über das Gebiet einer Gemeinde oder eines Bezirkes Hinausgehen oder welche mehreren Gemeinden oder Bezirken gemeinsam sind, hat — wenn sich dieselben bezüglich der Richtung und der Bau- und Erhaltungsart nicht vereinigen können — die Bezirks- oder Landesvertretung zu entscheiden. —

§. 16.

Zastupitelstvu okresnímu nebo zemskému pøísluší rozhodovati, má-li se silnice nìjaká zøíditi a jakým smìrem, jakož i kdo má zapravovati náklad na stavìní a udržování silnic nebo staveb, které vystupují z okršlku nìkteré obce nebo nékterého okresu, anebo kteréž nìkolika


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XLI. Sitzung der 3. Jahres Session 1864.

obcím neb okresùm spoleènì náležejí, — nemohou-li se tyto o to sjednotiti.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

(Niemand meldet sich.)

- Da dies nicht der Fall, so schreite ich zur Abstimmung. Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben. (Geschieht.) Ist angenommen.

Berichterstatter Pollach, (liest):

§ 17.

Die Baudurchführung so wie die gesammte technische und ökonomische Verwaltung, gehören bei Landesstrassen in den Wirkungskreis des Landesalisschusses, bei Bezirksstrassen in jenen des Bezirksausschusses, bei Gemeindestrassen in jenen des Gemeindeausschusses.

§. 17.

Ve skutek uvádìti stavbu silnic zemských a vésti v pøíèinì jich veškerou správu technickou a ekonomickou, pøísluší výboru zemskému jde-li o silnice okresní, výboru okresnímu, a jde-li o silnice obecní výboru obecnímu.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Kalina v. Jäthenstein: Ich bitte um das Wort. Als gestern über den §. 1 des Strassenkonkurrenzgesetzes abgestimmt wurde, hat mich die Ueberzeugung geleitet, daß für solche Straßen, welche für das ganze Land von Wichtigkeit sind, eine einheitliche Leitung unerläßlich ist, und aus diesem Grunde habe ich mich auch für die Aufnahme von Landesstrassen ausgesprochen, dabei schwebte mir vor. daß sich diese einheitliche Leitung auf die äußersten Grenzen zu beschränken habe, und daß die weitere Ausführung sehr wol anderen Organen und zwar den betreffenden Bezirksvertretungen oder Bezirksausschüssen übertragen werden könne.

Dadurch würde eines Theiles die Nothwendigkeit einen so kostspieligen Apparat, der auf jener Seite so große Besorgniß erregt hat. zu schaffen, entfallen, anderseits läßt sich erwarten, daß durch diejenigen Organe, welche sich an Ort und Stelle befinden, eine zweckmäßigere und billigere Bauherstellung erzielt, und daß die Aufsicht leichter geführt werden kann über die Erhaltung der Straßen. Ich habe mir daher erlaubt ein Amendement oder einen Abänderungsantrag zu diesem §. 17 zu stellen, und überlasse es dem h. Hause ob meine wohlgemeinte Absicht, dadurch etwas Gutes beantragen zu wollen, als solche aufgenommen werde. Dieser Autrag zu §. 17 hätte dann zu lauten:

"Bei den Landesstrassen gehört die Oberleitung der Baudurchführung, sowie der gesummten technischen und ökonomischen Verwaltung in den Wirkungskreis des Landesausschusses, jedoch ist die unmittelbare Durchführung des Baues sowie der ökonomischen und technischen Verwaltung und deren unmittelbare Ueberwachung in der Regel an die betreffenden Bezirksausschüsse zu übertragen. Die Baudurchführung und die gesammte technische und ökonomische Verwaltung bei den Bezirksstrassen gehört in den Wirkungskreis der Bezirksausschüsse und bei den Gemeindestrassen in den des Gemeindeausschusses.

Oberstlandmarschall: Dr. Nieger.

Abgeordneter Dr. Nieger: Ich glaube allerdings, daß der Antrag des Abgeordneten Ritter v. Kalina ein wohlgemeinter ist und er entspricht auch im Wesen denjenigen Absichten, welche der Landesausschuß rsp. die Enquetekommission für die Strassen gehabt hat in Betreff der Art und Weise der Verwaltung. Auch sie waren der Ansicht, daß. was die Verwaltung und die Beaufsichtigung und Instandhaltung der Strassen betrifft, daß ein Theil dieser Geschäfte an die Bezirksvertretung übertragen werden soll. Indessen ist es doch, glaube ich, eine Schwierigkeit, die Sache in der Weise zu fassen wie Abgeordneter R. v. Kalina vorschlägt: entweder sehen wir es muß sein, und so sollten wir auch sagen, wenn wir ein Gesetz feststellen wollen; dann beschränkt es offenbar zu viel, und dann kann es vorkommen, daß Bauten ausgeführt werden sollen, welche der Bezirksvertretung zu übertragen nicht möglich ist. Meine Herren! auch die Bezirksvertretung ist kein Verwaltungsorgan, kein technisches Organ, das man mit wichtigen technischen Arbeiten betrauen könnte. Auch haben sie vielleicht nicht die Zeit dazu und nicht die technischen Kenntnisse. Es ist sehr eine Frage, ob die Vertreter eines Bezirkes sich mit solchen schwierigen, so viel Detailkenntniß und Zeit erfordernden Geschäften würden befassen wollen. Sie sind ja den geringsten Theil des Jahres beisammen, also läßt sich eine eigentliche administrative und unausgesetzt zusammenhängende Thätigkeit in einer gewissen technischen Richtung von ihnen nicht erwarten.

Sehen wir den Fall, es wäre z. B. auf einer Landesstrasse und für das Land eine Brücke zu errichten über einen Fluß.

Kann man da z. B. die Bezirksvertretung mit der Baudurchführung der Brücke beauftragen?

Offenbar nicht, meine Herren. Die Sache wird sich praktisch offenbar ganz anders machen. In solchen Fällen müßte der Landesausschuß eine Art Konkurs ausschreiben für die Anfertigung eines geeigneten Bauplanes oder er müßte damit einen vertrauenswürdigen Ingenieur betrauen.

Würde dieser Plan geprüft und angenommen sammt der Berechnung, so bliebe nichts Anderes übrig, als eine Offertausschreibung oder eine Lizitation einzuleiten, und da wird also die Verwaltung, resp. die ganze Baudurchführung in die Hand des Pächters oder Bauofferten gelegt.

Es kann sich da nur um die technische Aufsicht handeln, es kann sich nur darum handeln, ob der Offerent, der Baupächter, wirklich dem Plane conform baut, ob er in demselben Maße baut, ob er das Material von der bestimmten Qualität verwen-


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det, ob er so viel Kalk hineingibt, als vorgeschrieben ist u. s. w.

Das sind alles Gegenstände rein technischer Natur, die man der Bezirksvertretung nicht übertragen kann, wo sie vielleicht auch nicht expert ist. Da bliebe nichts übrig, als damit einen Techniker zu betrauen, einen Civilingenieur am Lande, oder einen Baumeister, den man für die Aufsicht entlohnt, oder einen Beamten beim Landesausschusse hinauszuschicken, um die Aufficht zu führen.

Das ist der einzige mögliche Weg, bei der praktischen Durchführung eines Baues. Ich glaube also, daß eine solche Bestimmung in dieser Weise nicht möglich ist, übrigens ist ja im Gesetze selbst vorgesehen.

Im §. 23 heißt es: "daß über die Art und Weise der Erhaltung und Verwaltung eine besondere Instruktion verfaßt werden soll, welche den Gegenstand eines besonderen Landesgesetzes bilden soll. Es wird also der h. Landtag in die Lage kommen, bei der Verfassung der Entwerfung dieser Instruktion, dieses Administrationsgesetzes dem Landesausschusse die Normen festzustellen und vorzuschreiben, nach welchen er sich zu richten haben wird bei der Verwaltung, bei der Beaufsichtigung, und wenn es dann der h. Landtag geeignet findet, dem Landes-Ausschuß den Auftrag zu geben, einen Theil der Geschäfte der Bezirksvertretung zu übertragen, so wird er es ja thun können.

Es wird dann da der geeignete Platz sich finden, nämlich in dem Administrationsgesetz, daß wir aber uns hier in Detailbestimmungen einlassen, wie verwaltet werden soll, wer bauen soll, wer beaufsichtigen soll. das glaube ich gehört zu der Kasuistik, von der hier gesprochen wurde, daß sie nicht passend in ein Gesetz aufgenommen werden kann.

Abgeordneter Grünner: Ich bitte um's Wort.

Oberstlandmarschall: Herr Grünner.

Abgeordneter Grünner: Wir haben soeben vernommen, daß es in manchen Fallen zweckmäßiger sein wird, die Baudurchführung dem Bezirke zu überlassen, in manchen Fällen angezeigt sein wird, den Landesausschuß damit zu betrauen.

Nach meinem Dafürhalten würde es daher angezeigt sein, im voraus gar nichts zu bestimmen, wem die Baudurchführung, die Verwaltung zu übertragen sei, sondern das erst von Fall zu Fall zu bestimmen, und in dieser Beziehung §. 17 dahin zu stylisiren:

"Die Baudurchführung wie die gesammte technische und ökonomische Verwaltung gehören bei Landesstrassen in den Wirkungskreis desjenigen Organs, welches bei Erlassung des bezüglichen Landesgesetzes ausdrücklich hiezu bestimmt wird, bei Bezirksstrassen in jenen des Bezirksausschusses, bei Gemeindestraffen in jenen des Gemeindeausschusses."

Es stützt sich dies auf §. 2, wo ausdrücklich bestimmt worden ist, daß, welche Strassen als Landesstrassen zu erklären sind, durch ein Landesgesetz entschieden werden soll.

Oberstlandmarschall: Ich bitte mir den Antrag zu übergeben.

Verlangt noch Jemand das Wort?

Dr. Pankratz: Ich bitte ums Wort.

Oberstlandmarschall: Hr. Dr. Pankratz.

Dr. Pankratz: Ich muß mich für den Antrag des Herrn Abgeordneten Ritter v. Kalina erklären und zwar auf Grundlage der Erfahrungen, die wir gestern gemacht haben.

Auf dem Lande wird der Bezirksausschuß gewiß selbst verwalten und selbst arbeiten; wir haben aber gestern gehört, daß der Landesausschuß in vielen Fällen so überladen ist, daß man ihm nicht zumuthen kann, selbst zu arbeiten, und daß die Sache dann rein in die Hand eines einzelnen technischen Beamten kömmt.

Dieser Grund ist es, welcher mich dazu bestimmt, die Verwaltung da zu lassen, wo die Interessenten selbst arbeiten.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Je mand das Wort?

Prof. Herbst: Darf ich ums Wort bitten? Ich möchte nur bezüglich eines Bedenkens, welches Herr Dr. Nieger hegt, auch etwas bemerken. Er hat nämlich erwähnt, daß ja die Bezirksvertretung nicht immer beisammen ist, und daß die Bezirks-Vertretung nicht geeignet sei, die Leitung von Strassenbauten zu übernehmen; nun scheinen mir beide Bedenken ganz und gar ungegründet, wenn man die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes im Auge behält.

Es hat nämlich der Herr Abgeordnete Ritter von Jäthenstein nicht die Bezirksvertretung sondern den Bezirksausschuß als dasjenige Organ bezeichnet, welches die Leitung übernehmen solle; andererseits wird ja in dem nämlichen Paragraph beantragt, daß der Bezirksausschuß diese Leitung bei den Bezirksstraßen haben solle.

Nun sind Bezirksstrassen offenbar auch Strassen, so gut wie die Landesstrassen; wenn also der Bezirksausschuß die Herstellung und Erhaltung dieser überwachen kann, so sehe ich nicht ein, warum er die Landesstrassen in dem Bezirke nicht auch überwachen könnte.

Man wird doch nicht behaupten wollen, daß je nach der verschiedenen Kategorie von Strassen ein verschiedener Grad von Kapacität nothwendig sei, und daß der Bezirks-Ausschuß nur diejenige besitze, welche für Bezirksstrassen, der Landesausschuß diejenige, welche für Landesstrassen nothwendig ist.

Wenn der Bezirksausschuß Strassen überhaupt leiten kann, so kann er Strassen jeder Kategorie leiten, um so mehr, weil er dort ist, wo die Strasse ist, der Landesausschuß aber nicht, ganz unbeschadet seiner sonstigen Befähigung.


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Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Ritter von Kalina: Einer Erwiderung hat mich bereits der Herr Abgeordnete Herbst überhoben, nämlich daß der Bezirksausschuß auch solche Organe werde betrauen müssen, welche im technischen Fache bewandert sind. Was die Einwendung betrifft, daß auch solche Bauten vorkommen werden, was nicht auszuweichen ist, so möge man bloß einen Techniker anstellen, wie er allenfalls bei der Bezirksvertretung angestellt ist, so glaube ich in diesem Falle ist durch den Beisatz vorgesorgt. Eben dieser Beisatz zeigt, daß auch Ausnahmsfälle zulässig sind, und daß insbesondere solche Bauobjekte, welche eine höhere technische Bildung erfordern, auch immer den technischen Organen des Landesausschusses vorbehalten sind. —

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

(Niemand meldet sich.)

Da das nicht der Fall ist, so erkläre ich die Debatte für geschlossen. Ich werde den Antrag des Herrn Abgeordneten Kalina zur Unterstützungsfrage bringen. Herr Abgeordneter Ritter von Jätenstem trägt an, §. 17 hat zu lauten:

Bei Landesstrassen gehört die Oberleitung und Baudurchführung, so wie die gesammte technische und ökonomische Verwaltung in den Wirkungskreis des Landes-Ausschusses, jedoch ist die unmittelbare Durchführung des Baues, so wie die ökonomische und technische Verwaltung und deren unmittelbare Ueberwachung. im Einzelnen an den betreffenden Bezirksauschuß zu übertragen. Die Baudurchführung, so wie die gesammte technische und ökonomische Verwaltung der Bezirksstrasse gehört in den Wirkungskreis des Bezirksausschusses und bei Gemeindestrassen in jenen des Gemeindeausschusses. Ich bitte es böhmisch zu lesen:

Snìm. sekr. Schmidt ète: Pøi silnicích zemských pøísluší vrchni dohlídka a provedení stavby jakož i veškerá technická a ökonomická správa v obor èinnosti zemského výboru.

Bezprostøedné provedení stavby jakož i technická i ökonomická správa a bezprostøední dohlídka budiž mimo zvláštní pøípad ponechána zemskému výboru.

Provádìní stavby jakož i veškerá technická a ökonomická správa pøi silnicích okresních pøísluší oboru èinnosti okresního výboru a pøi obecních silnicích výboru obecnímu.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt? — (Geschieht.) — Ist hinreichend unterstützt.

Dr. Grüner hat den Antrag gestellt, §. 17 habe zu lauten:

"Die Baudurchführung, sowie die gesammte technische und ökonomische Verwaltung gehören bei den Landesstrassen in den Wirkungskreis desjenigen Organes, welches bei der Erlassung des bezüglichen Landesgesetzes (§. 2) ausdrücklich hierzu bestimmt wird; bei den Bezirksstrassen in jenen des Bezirksausschusses; bei Gemeindestrassen in jenen des Gemeindeausschusses."

Ich werde die Unterstützungsfrage darüber stellen, bis dieser Antrag ins Böhmische übertragen ist; ich habe ihn nur deßhalb vorgetragen, um dem Herrn Berichterstatter Gelegenheit zu geben, darüber zu sprechen.

Berichterstatter Pollach: Im Prinzipe habe ich gegen den Antrag des Herrn Kalina von Jäthenstein nichts einzuwenden, denn ich habe es bereits gestern sehr betont, daß wenn auch die Landesstrassen eingeführt werden, doch die Detail-Aufsicht, die Detail-Verwaltung im Delegationswege dem Bezirke überwiesen werden können und sogar, daß es zweckmäßiger sein wird, ihnen diese Aussicht, — versteht sich immer vorbehaltlich der Oberaufsicht, der Oberleitung des Landesausschusses — zu überlassen. Ich könnte also im Prinzipe dagegen nichts einwenden, weil der Kommission auch diese Art der Delegation vorgeschwebt hat; und selbst die Enquete-Kommission hat ihre Ansicht dahin ausgesprochen, daß nur zur Oberaufsicht, zur Oberleitung einige technische Kräfte beim Landesausschuß sein sollen, , jedoch die unmittelbare Detailleitung den Bezirken überwiesen werden solle.

Aber hier im §. 17 ist meiner Ansicht nach, nur eine allgemeine Regel ausgesprochen, daß die Baudurchführung, so wie die gesammte technische und ökonomische Verwaltung bei den Landesstrassen in den Wirkungskreis des Landesausschusses, bei den Bezirksstrassen in denjenigen des Bezirksausschusses, bei den Gemeindestrassen in denjenigen des Gemeindeausschusses gehöre. Es ist hier nicht schon die Art und Weise, wie die gesammte technische und ökonomische Leitung einzurichten ist, bestimmt, da sie aber dem Prinzipe nach demjenigen gehören muß, in dessen unmittelbaren Wirkungskreis dasjenige Objekt gehört, um das es sich handelt, zu welchem die Gelder aus den betreffenden Fonden, welche eben den Verwaltungsorganen unterstehen, anzuweisen sind; so glaube ich, sollte es hier so bleiben, wie es ist, denn wollte man, wie es der Herr Abgeordnete Dr. Grüner beantragt, das schon jetzt aussprechen, so wäre ja §. 23 eigentlich ganz überflüssig. Man hat in der Kommission schon daran gedacht, daß man diese Detailverwaltung decentralisiren wird, und darum wurde im §. 23 gesagt: "die Art und Weise der Konstruction bei den verschiedenen Strassen und Wegen, ihre Beaufsichtigung, Erhaltung und Verwaltung, sowie deren Bepflanzung bilden den Gegenstand besonderer Landesgesetze." Wenn also dieser Gesetzentwurf, der von der Enquete-Kommission schon ausgearbeitet worden ist, vor das h. Haus kommt, dann wird der Anlaß, glaube ich, vorhanden sein, diejenigen Bestimmungen zu treffen, welche bei jeder einzelnen Kategorie dieser Strassen eingeführt werden sollen.


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Wollte man ferner den Antrag, wie er hier gestellt ist, weiter verfolgen, so müßte konsequenter Weise auch die Aufsicht über die Bezirksstraßen an die Gemeinden gewiesen werden.

Wenn zufällig ein Bezirk größer ist, so könnte auch der Bezirksausschuß nicht überall, nicht an allen Orten sein, so müßte die Aufsicht konsequent den Gemeinden überlassen bleiben.

Ich glaube also, daß hier der §. 17 so wie er steht bleiben soll, und daß, wenn endlich der Gesetzentwurf über diejenigen besonderen Gesetze, welche sich auf die Verwaltung, den Bau und die übrigen Bestimmungen beziehen, vor das hohe Haus kommt, daß derlei Bestimmungen in dieses Gesetz hineingehören.

Ich bin also für unveränderte Beibehaltung des §. 17.

Oberstland marschall: Ich werde den Antrag des Hrn. Ab. Grüner zur Unterstützungsfrage bringen.

Landtagssekretär Schmidt liest:

Die Bauunternehmungen, so wie die gesammte technische und ökonomische Verwaltung gehören bei Landesstraßen in den Wirkungskreis desjenigen Organes, welches bei Erlassung des bezüglichen Landesgesetzes (§. 2) ausdrücklich hiezu bestimmt wird; bei Bezirksstraßen in jenen des Bezirksausschusses, bei Gemeindestraßen in jenen des Gemeindeausschusses.

Ve skutek uvádìti stavbu silnic zemských a vésti v pøíèinì jich veškerou správu technickou a okonomickou, pøísluší orgánu, který tam pøi vydání dotèeného zákona (§. 2.) ustanoven bude. Jde-li o silnice okresní výboru okresnímu — a jde-li o silnice obecní — výboru obecnímu.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt?

(Geschieht.)

Er ist Hinreichend unterstützt.

Ich schreite zur Abstimmung.

Ich werde zunächst den Antrag des Hrn. Abg. Grüner, weil er sich am Weitesten entfernt vom Antrage der Kommission, zur Abstimmung bringen.

(Nein, Nein.)

Kalina v. Jäthenstein: Ich glaube, mein Antrag, der eine gänzliche Abänderung des Paragraphes involvirt, geht daher am weitesten. Ich überlasse es dem hohen Vorsitze, ob er diesen Antrag nicht früher zur Abstimmung bringen will.

Dr. Rieger: Ich muß sehr depreciren; es liegt offenbar auf der Hand, daß der Antrag des Hrn. Abg. Grüner sich weiter entfernt, als jener des Hrn. v. Kalina; der Antrag des Hrn. v. Kalina sagt, daß in der Regel der L. A. die Oberleitung Haben soll, und daß er nur die unmittelbare Aufsicht der Bezirksvertretung überlassen muß in der Regel, während nach dem Antrage des Hrn. Grüner, der L. A. gerade gar nichts zu sagen haben soll, sondern der Bezirksausschuß und Gemeindeausschuß.

(Nein.)

Aber ob der L. A. etwas wird zu sagen Haben, das Organ, das der Landtag aus seiner Mitgewählt hat, das wollen wir uns noch überlegete Das geht offenbar viel weiter, und es kann kein. Zweifel sein, daß der Antrag des Hrn. Abg. Grünner früher zur Abstimmung kommen muß.

Prof. Brinz: Ich bitte ums Wort. Ich glaube, es kann sehr wohl ein Zweifel darüber sein.

Nämlich der Antrag des Herrn Jelina von Kaienstein

(Anhaltende Heiterkeit)

Kalina von Jäthenstein

(Glockenzeichen)

überträgt ganz definitiv eine Kompetenz des L. A. auf den Bezirksausschuß, und darin ist das Entscheidende, und insofern entfernt er sich weiter von dem Antrage der Majorität als der Antrag, welcher die Möglichkeit einer ungeschmälerten Kompetenz, des L. A. möglicher Weise für alle Fälle bestehen läßt.

Oberstlandmarschall: Ich habe bereits meine Ansicht ausgesprochen und bleibe dabei, daß ich den Antrag des Hrn. Abg. Grüner für den halte, der sich weiter entfernt.

Es ist ein Zweifel angeregt und der Antrag gestellt worden, es möge zuerst über den Antrag des Hrn. Abg. Kalina abgestimmt werden, weil er nach der Ansicht mehrerer Herren sich weiter entfernt. Ich werde daher das H. Haus fragen und bitte die Herren, die dafür sind, daß der Antrag des Herrn Abg. Kalina zuerst zur Abstimmung komme, aufzustehen.

(Geschieht.)

Es ist offenbar Majorität.

Ich bitte den Antrag des Hrn. Ritter V. Kalina noch einmal vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt liest:

§. 17. hat zu lauten:

Bei den Landesstraßen gehört die Oberleitung und die Bauführung sowie die gesammte technische und ökonomische Verwaltung in den Wirkungskreis des Landesausschusses. Jedoch ist die unmittelbare Durchführung des Baues, sowie die ökonomische und technische Verwaltung und die unmittelbare Ueberwachung in der Regel an die betreffenden Bezirksausschüsse zu übertragen.

Die Baudurchführung sowie die gesammte technische und ökonomische Verwaltung bei den Bezirksstraßen gehören in den Wirkungskreis des Bezirksausschusses , jene bei den Gemeindestrahen in den des Gemeindeausschusses.

§. 17 a zní:

Pøi silnicích zemských pøísluší vrchní dohlídka nad provedením stavby, jak na veškerou technickou a ökonomickou správu v obor èinnosti zemského výboru.

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XLI. sezení 3. roèního zasedání 1864.

XLI. Sitzung der 3. Jahres Session 1864.

Bezprostøední provedení stavby jako technická a ökonomická sprava a bezprostøední dohlídka budiž mimo zvláštních pøípadù ponechána okresním výborùm jichž se týèe.

Provedení stavby, jako veškeré technické a ökonomické správy pøi silnicích okresních pøísluší v obor èinnosti výboru okresního a pøi silnicích obecních výboru obecního.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die dem Antrage zustimmen, aufzustehen.

(Die Linke und ein großer Theil der Rechten erhebt sich.)

Ich bitte um die Gegenprobe.

(Es erhebt sich das Centrum und ein Theil der Rechten.)

Der Antrag ist mit Majorität von 88 gegen beiläufig 69 angenommen; somit entfällt der Antrag des Herrn Abgeordneten Grüner von selbst.

Berichterstatter Pollach liest:

§. 18.

Bemauthung.

Die Bewilligung zur Straffen- und Brücken-bemauthung, so wie die Entscheidung bei Streitigleiten bezüglich der Befreiung von Mauthgebühr ea, Aufstellung oder Versetzung der Mauthschranken u. s. w. bleiben bezüglich jeder Kategorie von Strassen nach Maßgabe der Gesetze den l. f. Behörden vorbehalten.

§. 18.

Komu pøísluší povolovati mýto. Povolovati, vybírati mýto na silnicích a mostech, a rozhodovati rozepøe, vzešlé o to, má-li nìkdo od mýta býti osvobozen, aneb má-li se zahrážka mýtní nìkde postaviti, aneb nìkam pøeložiti atd., zùstaveno jest, nech se to dotýèe silnice jaké koliv, úøadùm císaøským dle zákonù o tom vydaných.

Oberstland marsch all: Verlangt Jemand das Wort?

(Niemand meldet sich.)

Da das nicht der Fall ist, kann ich zur Abstimmung schreiten.

Ich bitte die Herren, die dem Antrag zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Ist angenommen.

Berichterstatter PoIlach liest:

§. 19.

Expropriation.

Der für Zwecke des Strassenbauwesens erforderliche Realbesitz kann, bei Abgang eines freiwilligen Uebereinkommens nur im Wege der Expropriation in Anspruch genommen werden. Das Erkenntniß hierüber steht nach Maßgabe der diesfalls bestehenden Gesetze und Verordnungen der politischen Verwaltungsbehörde zu.

§. 19.

Vyvlastnìní pozemkù.

Pozemkù, jichž zapotøebí k silnicím a cestám, nabýti lze jedinì prostøedkem vyvlastnìní, aè neusnesou-li se o to strany dobrovolnou úmluvou. Nálezy èiniti v pøíèinì vyvlastnìní pozemkù pøísluší politickému úøadu správnímu dle zákonù a naøízení o tom vydaných.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

Niemand meldet sich.

Ich schreite zur Abstimmung, wenn das nicht der Fall ist.

Ich bitte die Zustimmenden die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Ist angenommen.

Berichterstatter Pollach liest:

§. 20.

Auflassung einer Straffe.

Die Auflassung einer Landesstrasse als solche kann nur durch ein Landesgesetz erfolgen.

Zu der Auflassung einer Bezirksstrasse als solcher ist die Zustimmung der Statthalterei und der Landesvertretung, zu der Auflassung einer Gemeindestrasse als solcher die Zustimmung der l. f. Bezirksbehörde und der Bezirksvertretung erforderlich

§. 20.

Kdo ustanovuje, má-li se nìjaká silnice zrušiti.

Má-li se nìjaká již zøízená silnice zemská zrušiti, ustanoviti se mùže jen zákonem zemským.

Aby se zrušila nìjaká již zøízená silnice okresní, mùže pøivoliti jenom místodržitelstvo a zastupitelstvo zemské, aby se zrušila nìjaká již zøízená silnice obecní, zapotøebí pøivolení cís. úøadu okresního a zastupitelstva okresního.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

Niemand meldet sich.

Da das nicht der Fall ist, so bitte ich die Zustimmenden die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Ist angenommen.

Berichterstatter Pollach liest:

§. 21.

Aufsichtsrecht der politische n Behörden.

Die politischen Behörden sind berechtigt und verpflichtet, darauf zu dringen, daß die öffentlichen Strassen im gesetzlich vorgeschriebenen Zustande erhalten werden, und daß die Benützung derselben für Jedermann ungehindert bleibe. Es liegt ihnen ob, in Fällen, wo durch das vorgefundene Strassengebrechen die Kommunikation gehemmt oder die Sicherheit der Person oder des Eigenthums gefährdet ist, die erforderliche Abhilfe von den hiezu verpflichteten Organen in Anspruch zu nehmen und bei Gefahr am Verzüge oder wenn die Abhilfe nicht rechtzeitig geleistet wird, dieselbe unmittelbar auf Kosten der Verpflichteten zu treffen, und die letzteren hievon ohne Verzug zu verständigen.


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XLI. Sitzung der 3. Jahres Session 1864.

§. 21.

Jaké právo dohledací mají úøadové politiètí.

Úøadové politiètí mají právo a jsou povinni, na to tlaèiti, aby silnice veøejné v tom spùsobu se chovaly, jak zákonem naøízeno, a aby každý bez pøekážky mohl po nich jezditi. Shledala-lí by se na silnici vada nìjaká, kterou by se jezdìní pøetrhovalo, nebo lidé aneb jmìní v nebezpeèenství uvádìli, má úøad politický na orgánech pøedkem a nejprvé k tomu zavázaných žádati, aby uèinili pomoc, kteréž potøebí, a vzešlo-li by z prodlení nebezpeèenství anebo neuèinilo-li by se pomoci v pravý èas, má sám nákladem tìch, již jsou k tomu zavázáni, pomoc uèiniti a je o tom ihned uvìdomiti.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Niemand meldet sich.

Da das nicht der Fall ist, so schreite ich zur Abstimmung

Ich bitte die Herren, die dem Antrage beistimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Ist angenommen.

Berichterstatter Pollach (liest):

§. 22.

Uebergangsbestimmungen.

Die Uebergangsbestimmungen, welche bei Einführung dieses Gesetzes und insbesondere bezüglich der Uebergabe der hiernach (der "hiernach", es steht im Texte "hier noch") zu behandelnden Straßen und der gegenwärtig bestehenden Straßenfonde, an die künftig zu deren Verwaltung aufgestellten Organe, nothwendig erscheinen, bilden bei Landesstraßen den Gegenstand einer speziellen Vereinbarung zwischen dem Landesausschusse und der t. k. Statthalterei und bei Bezirksstraßen zwischen dem Bezirksausschusse und der l. f. Bezirksbehörde.

§. 22.

Ustanovení pøechodní.

O ustanovení pøechodní, jichž by se pøi uvádìní tohoto zákona zapotøebí vidìlo, zvláštì co se týèe toho, kdy a jak se mají silnice, ješto se budou dle nìho stavìti a chovati, jakož i také nynìjší fondy silniènì orgánùm, které se k jich spravování budoucnì zøídí, odevzdati, umluví se zvláštì v pøíèinì silnic zemských výbor zemský s c. k. místodržitelstvím, a v pøíèinì silnic okresních výbor okresní s císaøským úøadem okresním.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

Dr. Rieger: Prosím, aby se v èeském textu postavilo místo s "cís. úøadem" zemìpanským úøadem, jinak by se muselo též postavit jak v nìmeckém textu "c. k." ponìvadž místodržitelství a okresní úøadové mají ten samý titul. Tedy místo slova "císaøským", stojiž "zemìpanským."

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die mit dieser stylistischen Aenderung des böhmischen Textes des §. 22, wie ihn die Kommission anträgt, zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Ist angenommen.

Berichterstatter Pollach (liest):

§. 23.

Die Art und Weise der Konstruktion bei den verschiedenen Straßen und Wegen, ihre Beaufsichtigung, Erhaltung und Verwaltung, sowie deren Bepflanzung und die sonstigen straßenpolizeilichen Bestimmungen, bilden den Gegenstand besonderer Landesgesetze.

§. 23.

Zvláštními zákony zemskými se ustanoví jakým spùsobem se mají silnice a cesty toho neb onoho spùsobu stavìti, jak se má k nim dohlížeti, jak se mají v dobrém spùsobu udržovati, a kdo má správu v pøíèinì jich vésti, též jak se mají stromy pøi nich sázeti a co se má vùbec v pøíèinì policie silnièné ustanoviti.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

(Niemand meldet sich.)

Da es nicht der Fall ist, schreite ich zur Abstimmung. Ich bitte diejenigen Herren, die dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Er ist angenommen.

Wir haben noch den Titel des Gesetzes.

Berichterstatter Pollach (liest):

Gesetz

vom

wirksam für das Königreich Böhmen,

betreffend die Vertheilung der Leistungen und die Kompetenz bei öffentlichen nicht ärarischen Straßen und Wegen.

Zákon

daný dne

pro království Èeské

o tom, kdo jest povinen pøispívati na veøejné silnice a cesty, které nejsou erární, a komu pøísluší o nich rozhodovati.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

(Niemand meldet sich.)

Da es nicht bei Fall ist, bitte ich über den Titel abzustimmen. Diejenigen Herren, welche ihm zustimmen, wollen die Hand aufheben.

(Geschieht.)

Ist angenommen.

Der nächste Gegenstand der Tagesordnung ist der Bericht bei Kommission über Durchführung der Gleichberechtigung beider Landessprachen im Schul- Unterrichte.

Dr. Rieger: Ich glaube, daß es vielleicht angezeigt wäre, diesen Gegenstand, der eine längere Debatte voraussetzen läßt, Heute nicht gerade vor

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Schluß der Sitzung zu beginnen, um so weniger, als wahrscheinlich Montag keine Sitzung sein wird, und daß es vielleicht besser wäre, diesen etwas ausgedehnten Gegenstand uns erst für Dienstag vorzubehalten, um ihn in einem Zuge zu erledigen, da ohnehin schon die Zeit ziemlich vorgerückt ist. Vielleicht wäre es möglich, daß Se. Exc. der H. Präsident heute einen Gegenstand von geringerem Werthe erledigen läßt, etwa Petitionen u. dergl.

Oberstlandmarschall: Es ist kein Gegenstand an der Tagesordnung, der sich zur Zwischenbehandlung eignen würde. Es ist erst 1 Uhr, wir hätten vielleicht immerhin Zeit genug, um wenigstens die Generaldebatte über den Gegenstand zu Ende zu führen.

Dr. Trojan: Ich möchte eher bitten, eine kleine Unterbrechung zur Erholung eintreten zu lassen und dann Nachmittag weiter zu arbeiten.

(Rufe: Nein!)

Ich bitte das Gesetz womöglich ganz in einem Zug zu nehmen und ich wünschte das noch heute, denn es ist ohnehin schon 1 oder 2 Mal von der Tagesordnung gekommen. Es ist ausdrücklich als ein dringlicher Gegenstand anerkannt und ich möchte wünschen, daß wir ihn also ungesäumt vollenden.

Oberstlandmarschall: Ich fürchte nur durch die Unterbrechung würden wir noch vielmehr Zeit verlieren; ich glaube, es ist besser, mit der Verhandlung fortzufahren. Ich ersuche also den H. Berichterstatter, das Wort zu ergreifen.

Berichterstatter Rektor Magnifikus Dr. Löwe: Hoher Landtag! In Folge des h. Landtagbeschlusses vom 14. April d. I. wurde bekanntlich der Bericht des L.-A. über den Antrag des H. Abg. Wenzig und Genossen, betreffend die Durchführung der Gleichberechtigung beider Landessprachen an den Volks- und Mittelschulen Böhmens, einer Kommission von 15 Mitgliedern mit dem Auftrage überwiesen, mit möglichster Beschleunigung über das Ganze zum mindesten aber über den 1. Theil des Gesetzentwurfes noch im Laufe dieser Session Bericht zu erstatten.

Was nun die eine Seite des Auftrages betrifft, nämlich die Beschleunigung, so schmeichelt sich die Kommission wenigstens in diesem Punkte dem ihr geschenkten Vertrauen entsprochen zu haben, denn es wurde nicht nur in schnell nach einander abgehaltenen Sitzungen die Verhandlung über den 1. Theil des Gesetzentwurfes zu Ende geführt und ist der gedruckte Bericht bereits in den Händen des hohen Hauses, sondern es wurde auch die Berathung über den 2. Theil schon geschlossen und befindet sich der Bericht über diesen Theil schon unter der Presse. Die Vorlage des Ausschusses bestand nämlich aus 2 Theilen, der erste Theil stellt Normen auf, welche die Durchführung der Gleichberechtigung der Landes, sprachen im Unterrichte ins Werk setzen sollte, der 2te enthält die Anträge an die kaiserliche Regierung, welche die Anwendung eben dieser Normen speziell auf die Gymnasien zum Gegenstande hat. Ich behalte mir vor. bezüglich der Bestimmungen der Vorlage, nämlich des Gesetzentwurfes, wie er aus den Berathungen hervorging, sowie hinsichtlich der Abweichung dieser Vorlage von jener des Landesausschusses bei der Spezialdebatte mich ausführlich auszusprechen. Was jedoch den Zweck der Vorlage überhaupt betrifft und die allgemeinen Gesichtspunkte , von denen man behufs der Verwirklichung dieses Zweckes sich hat leiten lassen; so glaube ich mit Rücksicht auf die kostbare Zeit dieses h. Hauses auf diese Erörterung um so weniger hier eingehen zu sollen, als ohne dies in der Sitzung vom 14ten April der Berichterstatter des L.-A, Dr. Brauner hierüber in eingehender und erschöpfender Weise sich erklärt hat. Es erübrigt mir daher nur noch die Anträge der Kommission dem h. Hause anzuempfehlen und den Wunsch auszusprechen, daß die gewiß aufrichtigen Bemühungen der Kommission durch die Zustimmungen des h. Hauses gekrönt werden mögen.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Generaldebatte. Vorgemerkt ist Herr P. Jindra.

Poslanec P. Jindra: Slovútní pánové!

Oberstlandmarschall: Es ist ein Minoritätsvotum auch da, welches sich aber nur auf einen §. beschränkt, ich glaube daher dem H. Berichterstatter der Minorität erst bei der Spezialdebatte das Wort geben zu sollen.

P. Jindra: Slovútní pánové: Srdeènì jest mi vítán den dnešní, an se ním dostavila doba, kde se národu mému dlouholeté pøání a to pøání spravedlivé, vyplní a kde se mu navrátí právo, jenž mu na odpor hlasu pøírody tak dlouho bylo zadržáno.

Zajisté, kdyby se po navrácení práva jakéhosi i druhému národu v naši zemi bydlícímu, zjednati a navrácení jeho vyøíditi mìlo, stejnì by mì byl ten den vítán, nebo zákon "Miluj bližního svého, jako sebe samého", a co chceš, by ti èinili jiní, èiò i ty jim, zdá se mi s duchem lidským tak zrostlým a v srdce lidské prstem Božím tak hluboce vyrytým býti, že mám za to, k tomu tøeba velké zloby nebo kruté nesnášenlivosti aneb pøevráceného a nepøirozeného vychování, aby u nìkoho hlas ten mohl se stát necitelným, mohl se oslyšeti aneb aby se na odpor jednalo. Toho ale doufám, a vìøím pevnì, pøi žádném z nás v tomto slavném shromáždìní se neshledá.

Ale mám za to, že ta veledùležitá záležitost zajisté se vyøídí na základì právì uvedeného zákona, že se vyøídí za timto heslem.

Kéž by se tak stalo, a kéž by dnešní den klio rùžovou tužkou poznamenala v listy dìjepisu domácího našim vlasteneckého.

Jest to pøání i Jeho Velièenstva našeho nejmilostivìjšího zemìpána, nebo jehož ústa ráèily blahosklonnì vyøknouti vážná tato slova: Stejné právo všem národùm!

Slova ta zajisté v celé širé jeho øíši došla ozvìny radostné a mám za to, že by ten národ,


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který by se vší snahou se nedomáhal uskuteènìní tìch slov, byl by nelojalni a nevdìèný, jelikož by si nevážil nejvyšší vùle zemìpána, která se zajisté upøimnì a zøejmì tìmi slovy osvìdèila.

Milí pánové, majíce pøikroèiti k vyøizení té tak dùležité osnovy jednající o rovnoprávností, mám za to, že zájisté i pro to nás Jeho Velièenství náš nejmilostivìjší zemìpán povolal zastupitelù obou národù, abychom kde nestejným podìlením práva veledùležité národy v této zemi bydlicí se ve dva tábory roztrhly a u jednoho nadvládu a u druhého hoøkost a nespokojenost spùsobili, stejným toho dùležitého práva podìlením, oba národy opìt v bratrský svazek spojili. A které je to veledùležité právo? Je to právo užívání jazyka mateøského ve školách, a kterak jsme my Èechové byli v tom právu velice skráceni, pánové to nám není tøeba vylíèovat.

Vždy vám známo, že v døívìjším èase jen školy vesnické a triviální byly èeské; hlavní školy a gymnasia pak byly ve skrze nìmecká.

Pøi takovém zøízení školním posuïte sami a zvláštì Vy, kteøí jste pädagogové, s jakými nesnázemi, s jakými tìžkostmi musela èeská mládež zápasiti, aby si potøebných vìdomostí získala, a kterak pøi všeliké pilnosti a pøi všelikém nákladu rodièù na informaci domácí a kompetence mnozí nemohli dále ve školách postupovat a do vyšších študyi pokroèit, jelikož ji bylo nemožno, tyto nešastné hráze pøekroèiti, kterou jim cizá øeè na cestu k vzdìlání byla nastrojila.

Zajisté to byly tìžkosti ohromné, mohli bychom, o nich, kteøi jsme je zmahali, dlouhou aè velmi smutnou historii sepsati.

Pánové nìmecké národnosti a nìmeckého jazyka, pøedstavte si, kdyby vám do ryze nìmeckých mìst se usazovaly uèitelové èeští, jenž by málo znali se v nìmecké øeèi, i dále se dítkám vašim ukládalo, aby se v pøedmìtech pro celý život potøebných cvièili a uèili v øeèi èeské; zda-li pak by jste nezvolali: "to je pošetilost ukrutenství k nebohým dìtem, to by se jen tryznily."

Zajisté by jste tak zvolali. A to se dálo na èeských školách. Chlapec èeský musel se nìèemu uèit, nìco si cpát do hlavy, èemu nerozumìl a co pak jako papoušek svému uèiteli odøikával a nemoha mysleti o vìci, ponìvadž mu scházela znalost øeèi, v které se o vìci byl uèil, stal se tak zvaným büfflantem, a tedy školy pøi takovém zøízení poskrovnu vychovávaly badatele a myslitele, než více jakýchsi strojù duševnì mrtvých a mechanických.

Milí pánové, kdyby Pán Bùh nás Èechùv nebyl obdaøil zvláštními schopnostmi a vytrvalou pilností, kdo ví na jaká mista bychom byli pøišli.

Ostatnì pøi vší pilností a pøièinìním pøedce jen s velkou škodou znaèná èást národu se potkala a to zvlášt v mìstech, kde byly hlavní školy.

Vìtší èast totiž mládeže, jichžto rodièové nebyli buï dosti zámožní, aby dítek svých dále do škol posilati anebo kde tyto nemìly výborných schopností, aby ve studiích dále pokraèovali, vystoupily z 3tí tøídy do øemesla, vystoupili ubozí beze všeho vycvièení, nebo v èeské øeèi se nièemu neuèili a v nìmecké, v které se pøedmìty pøednášely, se uèili. Tak nachází se mìšanstvo naší vlasti na nižším stupni vzdìlanosti než v jiných zemích a možno se potkati s mnohými aè jinak vážnými mìšany, kteøí neumí ani dokonale èesky ani nìmecky psáti, èísti a mluviti, a kteøí nemají ani pravého pojmu o víøe, jelikož se jim náboženství v nìmecké øeèi bylo pøednášelo ovšem to vše bez jejich viny.

Avšak dosti tìch stezkù, nechci milí rodáci mateøského mého jazyka, již déle vás zarmucovati pøipomínáním tìch tìžkostí a ani vás milí krajané nìmeckého jazyka nechci líèením jich obtìžovati a nuditi. Vy poslední mi bez toho odpovíte: Nuže nyní již máte rovnoprávnost zaruèenou a také vám ji co do jazyka ve školách vyuèovacího z gruntu srdce pøejeme; avšak nìkteøí z vás — nevím, mám-li tomu vìøit, ale snad by se to pøedce mohlo státi — nìkteøí z vás podotknou: jen nás nenute, abychom tou mìrou, jak vaše dítky se budou uèit nìmecky, aby se i naše dítky tou mìrou mìly uèit èesky. Milí pánové, není zajisté mezi námi poslanci èeskými aniž jednoho, kdoby toho sobì nepøál, aby se naše díky, zvláštì synové, kteøí potom mají míti veøejné postavení ve vlasti, se neuèily dùkladnì nìmecky, a to pro potøebu svou, a pak mohly svým krajanùm nìmeckým také u svém veøejném postavení sloužiti.

Zajisté tedy, že z tìch samých pøíèin byste i vy milí pánové mìli uvyknout na to, aby když naše dítky se uèí nìmecky, i vaše se uèily èesky. Nebo tak nejenom upøimná láska nýbrž i svornost se mùže zakotviti mezi námi. To zajisté uzná každý, alespoò to uzná to jádro národa našeho, která nezná žádné pøepjatosti, žádného zelotismu. Potøebu takovou uznávají i sprosti vesnièané, kteøí hranièí s vesnicemi èeskými, dávajíce dítky své na výmìnu do èeských míst.

Pánové, považte, že neradi propouštìjí rodièové dítky z dohlídky své, a oni to èiní pøece pøehlížejíce k prospìchu jakého dítky jejich z toho nabudou, když se nauèí i druhému tuzemskému jazyku; já jsem byl 14 let katechetou ve Vysokém Mýtì, a každého roku na tamnìjší mìstské škole mìli jsme dítky ze Svitavy, z Landškrounu, z Šenberga, z Mor. Tøe-


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bové a z jiných míst, a když rodièové dítky své ke mnì uvádìli, vždy mne prosili, abych dohlížel k tomu, by pilnì v èeské øeèi se cvièily.

Žádá to váš národ, nebo nebude chtít aby jeho synové pro neznámost èeské øeèi zùstali jako internovani co budoucí duchovní, co budoucí lékaøi a úøedníci na své hory, na své rodinné místo, na svoji krajinou ale toho sobì zajisté pøeje aby pro nì celá èeská zemì, celá Morava i Slovensko bylo pøístupno.

Žádá to obou národù duševní blaho, by tou mìrou, jako my své dítky necháme cvièiti se v nìmecké øeèi, aby jste i vy pánové proto zaujati byli, aby i vaše dítky se uèily èesky. Vy zajisté pøejete toho svým rodákùm, když po celé vlasti, i na Moravì i v Èechách všude naleznou v svých duchovních potøebách útìchy a pomoci, a všude se mohou svým jazykem dovolati práva, a toho se jim také dostává, jelikož v celé zemi èeské i moravské jsou knìži, lékaøi i právníci znalí obou øeèí. To jest zajisté krásná výhoda, kterou musíte pøáti vaším krajanùm.

Zda-li pak ale má takovou výhodu i Èech ve své vlastní vlasti? On ubohý ji nemá. Kdyby zabloudil do nìmecké krajiny a žádal si pomoci ve svých duchovních potøebách, nenalezne tam muže, který by mu ji poskytl, který by se ho ujal jeho duchovních potøebách. Mohu na dùkaz toho pøíklad uvésti.

Vypravoval mì jistý osadník z mé obce, v které jsem duchovním správcem, že když byl v Teplicích na hojení, a tìžce tam onemocnìl, k sobì chtìl povolati duchovního—bál se že umøe aby mu poslední útìchu nábožnou poskytl. A však na darmo volal; nebylo tu duchovního, øeèi máteøské znalého. Když mi to vypravoval slze ho polily a zvolal: Jest to bída s námi, že ve vlastní vlasti jako zahozeni, a nemáme takového práva jako druhý národ s námi zde pøebývající. Vidíte milí pánové, kdyby z vás nemìl toho pøáti, i naším krajanùm, aby kamkoli je osud uvrhne, v naší milé vlasti, buï do Chebu nebo do Liberce, aby nalezli pomoci ve svých potøebách, duchovních i jiných o tom bych musel pochybovati, že pojal smysl slov: Miluj bližního svého jako sebe samého. To myslím, že ale tomu tak nebude, že všichni chápete smysl zákona toho, nebo jest èistý lidský, abych neøekl køesanský. Avšak milí pánové, nìkteøí z vás se budou báti, že, kdyby vaše dítky se nauèili èesky, že se poèeští, že se snad své národnosti zpronevìøí. No to by bylo smìšné, takovou míti obavu. To by jste sami dali špatné svìdecvtí své stateènosti a pevnosti u setrvání pøi své národnosti. Jak já nìmecký národ znám, vyniká tím, že stateènì setrvá pøi své národnosti. Máme toho pøíklady. Jsem z Litomyšle zrozen.

Jest k polední stranì toho mìsta mnoho vesnic a mnoho míst nìmeckých, kde každý hospodáø umí také èesky, ale proto zùstává pøece vìrným Nìmcem. Jest sem a tam roztroušených kolonií nìmeckých, od èasu panování cisaøe Josefa to v okresu n. p. okolo Holic, Sezemic; oni umí èesky, myslíte ale, že pøestali býti Nìmci ? Nikoliv, oni si výslovné žádají, by se jim v dny sváteèní ètlo evangelium nìmecky, a aby se jim nìkdy po nìmecky kázalo a také se jim v tom vyhovuje.

A pak pozorujte náš národ èeský, o nìmž se zajisté nedá øíci, že by na nìèem houžebnì lpìl, nebo má po høíchu tu vadu, že se rád novot chytá a bohyni mody se koøí a pøedc aè k tomu bylo pracováno shury všemi prostøedky, aè i výhod slibováno, pøedc se v celku neponìmèil ale zùstal vìren své národnosti.

Jestliže ten neb onen by se chtìl své národnosti zpronevìøit, se chtìl buï ponìmèit nebo poèeštit, tomu nezabráníme nižádným zákonem, zvláš když mu milejší výhoda èasná je prospìch hmotný, než národnost. A kdybychom se z pøílišné úzkostlivosti tomu chtìli zabránit, aby se nám žádná duše neztratila, aby žádný z èeského táboru do nìmeckého, a žádný z nìmeckého do èeskìho nepøebìhl, tak by jsme museli zákon vydati, a zakázati, aby žádný Nìmec sobì nepojal Èešku za manželku a zase aby tedy Èech nepojal sobì pannu z nìmeckého národu za cho; tu by se nám lid za takový zákon vysmál a nám to pouèení dal: Jen vy se pánové tam v té snìmovnì tak snášejte, jako my v upøímné lásce a sousedské svornosti a hleïte se shodnouti v tom, co by nám oboum národùm pøineslo blaho a budeme s vámi spokojeni.

Tak pánové, mám za to, že nemáte pøíèiny, abyste zákonem neustanovili, aby na gymnasiích a zvlášt i reálních školách byla èeská øeè obligatním pøedmìtem. Nebo nebudete snad chtít, aby technikové vaši ve svém pùsobení zùstali odkázáni jen na krajiny nìmecké a nebudete se snad tím kojit, že kdyby neznal èeské øeèi, že mùže jíti k západu, do nìmecké øíše.

Myslím, že technikáø z Èech tam neudìlá velké štìstí, nebo mám za to, že jsou tam výbornìjší technikáøi; ale spíše myslím, že to bude vìtším jeho prospìchem, když se vydá na sta východ, a tu mu to valnì poslouží, když se nauèí èesky, an pak na základì èeské øeèi se bude slovenské, polské a ruské øeèi se pøiuèiti a celý východ mu pro jeho pùsobení bude otevøen.

Mám za to, že kdo má užiteèných vìdomostí jest povinnen jich i jiným sdìliti a ponìvadž technik a prùmyslník se s mnohým i neumìlým lidem stýká, bude moci, znaje se v obou øeèí, jemu svého umìní sdìliti a co vzdìlaný èlovìk i k zušlechtìní jeho pøispìti. Žádám Vás tedy, pánové, abyste na základì tìch slov: "Co nám, to vám, a co vám, to nám" vyøídili tuto osnovu zákona dùležitého, a zajisté, když ji takto výøí-


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díte, bude plesat celá zem, a bude s námi spokojen národ jak èeský, tak nìmecký!

(Výbornì! výbornì!)

Oberstlandmarschall: Es ist kein Redner mehr vorgemerkt.

Prof. Brinz: Ich bitte um's Wort.

Schulrath Wenzig: Ich habe als —

Professor Brinz: Ich weiß nicht, wer das Wort hat.

Oberstlandmarschall: Ich bitte fortzufahren.

Schulrath Wenzig: Als in einer der vorhergehenden Sitzungen der Antrag, den ich im I, 1861 gestellt, zur Besprechung kam in diesem hohen Hause und es sich darum handelte, ob er noch einmal einer Kommission zugewiesen werden solle oder nicht, da meine Herrn! habe ich geschwiegen, und ich habe auch meine guten Gründe gehabt. Ich sah nemlich aus dem Verlauf der Debatte bald ab, daß es ziemlich fest beschlossen und eine ausgemachte Sache war, diesen Antrag abermals einer Kommission zu übergeben. Ich fürchtete also, nur wie man: Holz in den Wald oder Wasser in das Meer zu tragen. Nun meine Herrn! ist die Sache abermals vorgelegt. Ich habe meinen Antrag im Jahre 1861 gestellt, im Jahre 1862 erstattete der Landesausschuß einen Bericht darüber und schlug vor, daß vom hohen Hause eine Kommission gewählt werden solle. Die Sache kam aber nicht zur Verhandlung. Der Landesausschuß wählte eine Enquete-Kommission. Die Enquete-Kommission erstattete ihren Bericht darüber und auf Grundlage des Berichtes erschien nun ein Antrag, den der Landesausschuß stellte. Dieser Antrag wurde abermals einer Kommission zugewiesen, die aus dem hohen Hause selbst gewählt war. Ich glaube nach allen diesen Vorgängen ist diese Sache ganz gewiß spruchreif, und so möchte ich, obwohl ich das, was der geehrte Herr Vorredner sprach, mit Freuden begrüße, obwohl ich an dem, was er sagte, innigen Antheil nehme und vom Herzen wünsche, daß der Friede, den er gepredigt, das ganze! Haus erfülle und darin Wurzel fasse, dennoch den Antrag stellen, daß bei der uns so kurz zugemessenen Zeit vielleicht von der Generaldebatte Umgang genommen werde und wir uns sogleich in die Specialdebatte begeben.

Oberstlandmarschall: Das ist eigentlich ein Antrag auf Schluß der Generaldebatte, Ich muß den Antrag auf Schluß der Debatte sogleich zur Abstimmung bringen.

Ich bitte die Herrn, welche für den Schluß der Generaldebatte sind, aufzustehn. (Geschieht.) Ich bitte um die Gegenprobe. (Erfolgt.) Es ist die entschiedene Majorität. Der Schluß der Generaldebatte ist angenommen. Es sind noch vorgemerkt die beiden Herrn: Professor Brinz und Seine Excellenz Graf Thun. Ich glaube, das hohe Haus wird beide Herrn.... Ich weiß nicht, in welcher Richtung sie sprechen (Rufe: Beide pro). Herr Prof. Brinz hat das Wort.

Prof. Brinz: Ich werde mich dem durch die Majorität ausgesprochenen Wunsche nach baldigem Schluß der Generaldebatte möglichst kurz zu fassen suchen.

Meines Erachtens sind es verschiedene Standpunkte, welche man in einem Gesetze für die Durchführung oder vielmehr für die Regelung der Unterrichtssprache in den Schulen, in den unteren sowohl, wie in den Mittelschulen einnehmen kann. Es sind, sage ich, verschiedene Standpunkte.

Man kann ausgehen von dem Standpunkte der Gleichberechtigung, wie es in dieser Vorlage der Fall ist; man kann ausgehen von dem Standpunkte des allgemeinen öffentlichen Nutzens, vom Standpunkte der Utilität. Man kann ausgehen von der Intention einer Amalgamirung der verschiedenen Nationalitäten, oder. um mich kurz auszudrücken, man kann den Fusionsstandpunkt einnehmen. Allein, was mir redlich, gut, billig und gerecht scheint, das ist, daß man nicht mehrere Standpunkte zugleich einnimmt, weil ich der Ansicht bin. daß sich die verschiedenen Standpunkte gegenseitig widersprechen und paralisiren. Erlauben Sie mir, das nur an einigen der berührten Standpunkte nachzuweisen.

Ich glaube, vom Standpunkte der Utilität aus, müsse es für dieses Haus zum mindesten zweifelhaft oder fraglich erscheinen, ob es die §§. 2, 3 meinetwegen 4, sowie sie stehen, annehmen soll, oder nicht? Ich glaube Niemanden zu beleidigen, wenn ich wiederhole, es scheint mir zweifelhaft, ob es im öffentlichen Interne des Landes sei, den Grundsatz der Gleichberechtigung, der in thesi vollkommen aufrecht steht, ob den auch so durchzuführen, wie es in den genannten Paragrafen der Fall ist. Wenigstens glaube ich, könnte namentlich vom Standpunkte der Nationalität, namentlich der Selbstständigkeit der Nationalität aus, gegen meinen Zweifel kein Einwurf erhoben werden. Ich glaube, der Umstand, daß viele von den hier anwesenden Herren in einer andern Unterrichtssprache unterrichtet wurden, hat wenigstens zu keiner Abschwächung unseres Nationalitätsgefühls geführt. (Oho!) Nun glaube ich. dasselbe würde auch für die Zukunft nicht der Fall sein (Oho!) Meine Herren! Das ist meine Ansicht, und ich habe von Vornehinein um die Freiheit und das Recht gebeten, meine desfalls feststehende Ansicht aussprechen zu dürfen. Nun aber ist wenigstens auf dieser Seite des Hauses, ich glaube. Keiner, der nicht vollkommen damit einstimmt, wenn auf der andern Seite des Hauses der Standpunkt der Gleichberechtigung angenommen und auf die Durchführung des Gleichberechtigungsprinzips gedrungen werden will. Wir werden dann unserer Seits vom Standpunkte der Utilität abstrahlten, aber was ich nun glaube fordern zu dürfen, das ist das, daß man auf den Standpunkt, den man bei der Vorlage dieses Gesetzes in seinen ersten Anfängen eingenommen hat, daß man bei dem auch einfach stehen bleibe, daß man nicht unter dem Namen der Gleichberechtigung Dinge mit in das Gesetz hinein


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bringe, die einer ganz andern Region, einem ganz andern Gedankenkreise angehören (links: sehr gut).

Ich glaube das was im Worte Gleichberichtigung liegt, wollen wir mit allen seinen Konsequenzen aufrichtig und in so vollem Umfange annehmen, als es nur von der andern Seite begehrt wird, Wenn dagegen von dieser Seite aus der Anspruch erhoben wird, daß dann auch in keinem Punkte und in keinem §. dieses Prinzip und dieser Standpunkt verlassen, oder überschritten werde, dann glaube ich werden Sie zugeben, daß das nur in der Ordnung ist, Sie müßten denn darauf dringen, daß es im Titel des Gesetzes heiße anstatt "Gesetz betreffend die Durchführung der Gleichberechtigung beider Landessprachen" daß es heiße "betreffend die Durchführung der Gleichberechtigung beider Landessprachen, der öffentlichen Utilität und meinetwegen auch der Fusion beider Nationalitäten.

Oberstlandmarschall: Sr. Ex. Graf Thun.

Graf Leo Thun: Nachdem das h. Haus den Wunsch ausgesprochen, die Generaldebatte zu vermeiden, hätte ich meinerseits auf das mir erbetene Wort verzichtet, wenn nicht die Rede meines H. Vorredners es mir wünschenswerth erscheinen ließe, darauf jetzt schon einige Worte zu antworten. Wenn ich aber aus diesem Anlasse schon das Wort ergreife, möge mir das h. Haus gestatten, noch einige andere Gedanken beizufügen, die ich widrigenfalls erst in der Spezialdebatte ausgesprochen haben würde.

Ich habe wiederholt Gelegenheit gehabt, in diesem h. Hause auszusprechen, daß auch ich nicht zu den unbedingten Anhängern des Ausdruckes Gleichberechtigung gehöre, d. i. daß ich der Auffassung, welche die Gleichberechtigung überall in der objektiven Gleichheit sehen will, nicht unbedingt zustimme. Ich habe auch in Folge dessen in der kommissionellen Vorberathung dieser Vorlage einige Wünsche geäußert, welche eine andere Form aufstellten; ich gestehe offen, daß ich es lieber gesehen hätte, wenn im Titel und in §. 1 nicht die Worte "Durchführung der Gleichberechtigung" gebraucht worden wären, lediglich aus dem Grunde, weil es mir scheint, daß die Forderung der Gerechtigkeit immer bei jedem legislativen Akte uns leiten und vorschweben soll und daß es nicht nothwendig sei eigene Gesetze zur Durchführung der Gerechtigkeit, die eben bei jedem Akte leiten soll, zu erlassen; aber nicht in dem Sinne könnte ich mich der Ansicht meines H. Vorredners anschließen, als ob nicht wirklich bei den gesetzlichen Bestimmungen, die wir über den vorliegenden Gegenstand erlassen wollen, unter allen Umständen die Rücksicht auf das gleiche Recht auch maßgebend sein müsse, als ob es möglich wäre, die theoretischen Unterscheidungen vom Standpunkte des gleichen Rechtes und dem Standpunkte der Nützlichkeit und dem Standpunkte der Fusion auch in der praktischen Gesetzgebung auseinander zu halten. Ich glaube nicht, daß das unlere Aufgabe in dieser Sache ist. Ich glaube wir sollen gleiches Recht anstreben, aber während wir es anstreben, sollen wir auch das Wohl des Landes vor Augen haben, sollen nicht außer Acht lassen die Nützlichkeit und auch nicht außer Acht lassen die Fusion, wenn man es so nennen will, soweit sie den Bedürfnissen des Landes entspricht.

Ich habe, als der Gegenstand hier zur ersten Lesung kann, dagegen angekämpft, daß die Angelegenheit an eine Kommission gewiesen werde, deshalb, weil ich besorgt war, er würde dann in der gegenwärtigen Session nicht mehr vorkommen. Die eifrige Theilnahme, welche alle Kommissionsmitglieder von beiden Seiten des h. Hauses an den Tag gelegt haben, ermöglichte es, dieser Besorgniß vorzubeugen, allerdings nicht anders, als aus Kosten anderer Kommissionsarbeiten, die auch wichtige Gegenstände betreffen, und deren baldige Vornahme auch sehr wünschenswerth gewesen wäre.

Ich gestehe heute auch bereitwillig zu, daß die Herren auf der Gegenseite, welche auf Verweisung an eine Kommission gedrungen haben und von dem Standpunkte darauf gedrungen haben, daß die Sache dadurch gefördert werde; darin Recht behalten haben, daß der Gesetzentwurf, wie er jetzt vorliegt, in manchen Beziehungen zweckmäßiger ist als früher; ich gebe zu, daß die kommissionelle Berathung weiter den Vortheil gehabt hat, den solche Berathungen gewöhnlich haben, daß zunächst die Mitglieder der Kommission und durch ihre Mittheilungen auch andere Mitglieder des Hauses orientirt worden sind über die Bestimmungen des Hauses, und dadurch wurde der weiteren Berathung des Gegenstandes ein nützlicher Dienst erwiesen.

Wir sind dadurch in die Lage gekommen einen Gesetzentwurf von großer Wichtigkeit vor das Haus zu bringen unter Umständen, unter denen trotz der Hindeutungen, die von der einen und der anderen Seite bereits in der Generaldebatte gemacht worden sind, im Ganzen genommen, wie ich glaube, kein prinzipieller Widerstand sich erheben wild und das ist in der That für die Geschichte der inneren Entwickelung des Landes eine sehr bezeichnende Thatsache. Gestatten sie mir hierauf einen Blick zu werfen.

Ich weiß mich noch wol der Zeit zu erinnern, wo von einem ausgezeichneten Schulmann, dem jetzigen Kanonikus Binaøický ein Promemoria überreicht wurde an einen hochgestellten Patrioten, den Fürsten Rudolf Kinsky, welches Promemoria die, Wünsche bezüglich der damaligen Stellung der böhmischen Sprache im Schulunterrichte enthielt. — Es war das im Jahre 1835, wenn ich nicht irre, und dieses Promemoria enthält so ziemlich das, was als Wunsch Jener betrachtet wurde, welche diesen Gegenstand mit dem wärmsten Gefühle beurtheilen, und doch beschränkte es sich damals blos auf den Bereich der Hauptschule, auf die Abstellung des ganz unnatürlichen Verhältnisses, in welchem sich namentlich in den Städten der Volksschulunterricht bewegte, und auf die Andeutung, daß es wünschenswerth sei die böhmische Sprache auch als Lehr-


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gegenstand in den höheren Schulen einzuführen. Wir haben damals in dem, uns wohl schon heute wirklich ganz abnorm erscheinenden Verhältnisse gelebt, daß in Böhmen der einzige öffentliche Unterricht in der böhmischen Sprache in einer Lehrkanzel an der Universität bestand und zwar in der Lehrkanzel eines bloßen Sprachmeisters. An der Universität, die die höchste Wissenschaft bieten soll, wurde die Landessprache gelehrt, insoweit es nöthig ist, um einige Kentniß davon zu erhalten, und um eine Autorität zu haben, welche Zeugniß für die Leute ausstellt, die zum praktischen Geblauch einen Nachweis nöthig hatten, daß sie der böhmischen Sprache einiger Maßen mächtig seien. So unnatürlich war das Verhältniß und dennoch so bescheiden die Ansprüche, welche in Bezug auf die Anwendung der böhmischen Sprache im Unterrichte damals gestellt wurden.

Noch nicht 30 Jahre sind seitdem verflossen, und es liegt uns ein Gesetzentwurf vor, welcher die volle Anwendung der böhmischen Sprache im Unterrichte bis an die Stufen der Universität verlangt, er liegt vor unter Umständen, die erwarten lassen, daß in diesem h. Hause gegen diese Anforderung und ihre Berechtigung kein Widerspruch erhoben werden wird.

Nicht minder auffallend ist eine andere Erscheinung, nämlich die der thatsächlichsten Verhältnisse, welche die Möglichkeit der Durchführung eines solchen Gesetzes enthalten. Noch im Jahre 1848 und 1849 als bereits der Ruf nach Einführung der böhmischen Unterrichtssprache in den Gymnasien (Realschulen hatten wir damals noch nicht) laut erscholl, wurde von den wärmsten Anhängern dieser Idee eingestanden, daß es augenblicklich nicht geschehen könne, weil keine Lehrer vorhanden seien, die diesen Unterricht in der böhmischen Sprache ertheilen können; einer der wärmsten Vertheidiger und Anhänger dieser Idee hat öffentlich kein anderes Mittel in Vorschlag zu bringen gewußt, als daß durch ein zwingendes Gesetz den angestellten Lehrern vorgeschrieben werde, binnen einer bestimmten Zeit der böhmischen Sprache mächtig zu werden, widrigens sie ihre Pensionirung zu erwarten hätten. Heute fällt es Niemanden ein, eine Einwendung gegen die Durchführbarkeit des Gesetzes zu machen, und daß dazu die Mittel vorhanden sind, unterliegt keinem Zweifel. Sobald das Gesetz es gestatten wird, daß in den Gymnasien der Unterricht in der böhmischen Sprache ertheilt wird, wird es an sprachlich befähigten und wissenschaftlich befähigten Lehrern nicht fehlen. Es war aber in jener Zeit, die Vereinigung einer gründlichen Kenntniß der böhmischen Sprache, mit wissenschaftlicher Bildung auf dem Gebiete des Gymnasialunterrichtes eine so seltene, daß man die Männer, in welchen sich beide Eigenschaften vereinigten, vielleicht an den Fingern zählen könnte. Wie Anders steht die Sache heute. Erfreulicher noch als die Thatsache, daß die Dinge sich so geändert haben, sowohl in Beziehung auf die Anschauung der Angelegenheit, als in Beziehung auf die praktische Grundlage der möglichen Durchführung, ist mir die Art und Weise, wie dieser Wechsel der Dinge sich gestaltet hat.

Er hat sich gestaltet nicht durch zwingende Gesetze, nicht durch einen nöthigenden Einfluß der Regierung, er hat sich nicht einmal gestaltet durch ein mächtiges Mäcenatenthum; sondern er hat sich gestaltet dadurch, daß mit Treue und Liebe und anhaltendem Eifer das innere literarische Leben des Volkes gepflegt worden ist; und auf ganz natürlicher Grundlage nach und nach eine solche Ausdehnung und eine solche Entwickelung genommen hat, daß dadurch die Aenderung in den Anschauungen über die Verhältnisse sowohl als auch die Möglichkeit weiterer Schritte sich von selbst ergaben. Das ist eine Erscheinung, die nach meiner Ueberzeugung unserem Vaterlande zu hoher Ehre gereicht, und für die ich wenigstens als ein in kurzer Zeit erreichtes Resultat kein anders Beispiel kenne. Den Männern muß man wahrhaft danken, welche auf friedlichem Wege eine solche Veränderung herbeizuführen mitgewirkt haben, (výbornì). So begrüße ich den vorliegenden Gesetzentwurf mit auf richtiger Freude.

Dem ungeachtet sehe ich mich aber veranlaßt in der Generaldebatte schon zu gestehen, daß ich doch nicht mit allen Punkten einverstanden sein kann, und mir es vorbehalten muß, in der Specialdebatte, wenigstens in Beziehung auf einen §. einen abweichenden oder, wenn man will, einen ergänzenden Antrag zu stellen. Mir kommt nämlich die Vorlage vor, wie ein Abkommen zwischen den Wortführern der Bevölkerung deutscher und slavischer Zunge in unserem Vaterlande. Ich begrüße auch dieses friedliche Abkommen mit aufrichtiger Freude; allein was meines Erachtens darin übersehen ist, das ist die Thatsache, daß sich die ein heimische Bevölkerung Böhmens nicht ausschließlich durch diese beiden Kategorien erschöpfen läßt. Es ist die nothwendige Folge eines vielhundertjährigen Zusammenlebens beider Volksstamme in unserem Vaterlande, daß ein nicht unbedeutender Theil unserer einheimischen Bevölkerung weder sich zu dem einen noch zu dem anderen Volksstamme ausschließlich bekennen kann. Zahlreich sind die Familien unter deren Eltern und Voreltern deutsche und slavische Elemente in gleichem Maße sich befanden, und die Verhältnisse ihrer Kinder sind heute so, daß sie in gleicher Weise in Berührung kommen mit der deutschen wie mit der slavischen Bevölkerung und ein gleich warmes Herz haben für beide Nationalitäten. Ich glaube, daß bei den Einrichtungen, die zu treffen sind, auch auf diesen Theil der Bevölkerung Rücksicht genommen werden soll und daß es nicht angehet den Unterricht an allen Anstalten zu einem exklusiv nationalen nach der einen oder nach der anderen Richtung hin zu machen. Und um diesem Gedanken Ausdruck zu geben, be-

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halte ich mir vor in Beziehung auf §. 2 einen Ergänzungsantrag zu stellen.

Oberstland marschall: Der Herr Berichterstatter.

Berichterstatter Rector magnificus Dr. Löwe: Ich hatte bereits die Ehre zu bemerken, daß ich in eine allgemeine Erörterung über den Gegenstand dieses Gesetzentwurfes nicht einzugehen beabsichtige. In dieser Meinung können mich auch die Gründe, welche von meinem verehrten Kollegen Professor Brinz vorgebracht worden sind, nicht wankend machen, da diese offenbar in solch einer Beziehung zum speziellen Inhalte der einzelnen §§. dieses Gesetzentwurfes stehen, wie er ja denn selbst auch den §. 1, 2, 3, und 4, als solche bezeichnet hat, welche hinwegfallen könnten, oder wenigstens in anderer Weise auszusprechen wären.

Darüber kann nun erst die Rede sein, wenn über den Inhalt der einzelnen §§. verhandelt werden wird. und darum glaube ich dabei bleiben zu sollen, die Bemerkungen, die ich allenfalls gegen das, was Herr Prof. Brinz vorzubringen sich veranlaßt fand, machen möchte, auf die Erörterung jener einzelneu Paragraphe zu verschieben.

Oberstlandmarschall: Wir übergehen zur Specialdebatte. Ich glaube die Abstimmung über den Titel und über den Eingang erst am Schlüsse der Berathung vornehmen zu sollen. Ich bitte daher zu §. 1.

Berichterstatter Rector magnificus Dr. Löwe: §. 1 der Vorlage des Landesausschusses lautet folgendermaßen:

"Beide Landessprachen im Königreiche Böhmen sind gleichberechtigt in den Schulen als Unterrichtssprache zu dienen."

Der in diesem §. ausgesprochene Grundsatz ist schon oft proklamirt worden, und es hat sich eben bei diesem Gesetzentwurfe darum gehandelt, diesem Prinzipe auf dem Gebiete des Unterrichtes zur vollständigen Durchführung zu verhelfen. Es ist also dieses Prinzip thatsächlich der Boden, an welchen die Anordnungen dieses Gesetzes wurzeln, und es hat daher der Kommission nur für angemessen erscheinen können, das Prinzip, welches die Voraussetzung und Grundlage dieses Gesetzentwurfes bildet, auch in einer offenen und klaren Weise gleich an der Spitze des Gesetzes auszusprechen. Das waren die Gründe, um deren Willen die Kommission einstimmig dafür sich entschieden hat, §. 1 dieser Vorlage unverändert beizubehalten.

Darf ich jetzt gleich an das anknüpfen, was Herr Prof. Brinz bemerkte, so möchte ich mir erlauben, darauf hinzuweisen, daß ein Prinzip, welches bloß in thesi gelten soll, aber in praxi nicht zur Ausführung gelangt, mir als etwas ganz Nichtiges erscheint (Bravo!) und zu vergleichen ist jenem Lichtenbergischen Messer ohne Klinge, dem der Stiel fehlt. (Bravo!). Wenn also das Prinzip in thesi anerkannt wird, so ist damit auch die Verpflichtung, meine ich, anerkannt, es zur praktischen Durchführung zu bringen und somit scheint mir der Standpunkt, den die Kommission eingenommen hat, vollkommen gerechtfertigt, und ich glaube daher im Sinne der Kommission die Beibehaltung dieses §. anempfehlen zu sollen.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Zelený

Prof. Zelený: Proti zásadì, která jest vyslovena v 1. §. tohoto zákona nevyslovil se nikdo; a však p. prof. Brinz vyslovil pochybnost o tom, zdali to prospìšné jest, aby se provedlo to, co je v 1. §. naznaèeno. Pánové, taková slova, jako jsme zde od p. prof. Brinze slyšeli, slýchána bývají velmi èasto a právì za tou pøíèinou se zde opìt uznalo za potøebné, abychom o tom urèité a jasnì se vyslovili, zdali jest prospìšno, aby se uèil každý národ jazykem svým. O tom tuším, nemùže rozumnì býti pochybnosti. Máli národ náš na té cestì, která každému národu vykázána jest, kráèeti, má-li dospívati vždy dále a dále na cestì vzdìlanosti, musí býti veden k tomu svým jazykem. Národ náš èeský ovšem již od více než 80 let cestou pøirozenou k vzdìlanosti nemohl kráèeti; byla mu zavøena. Že tím národu našemu patrné škoda na vzdìlání se stala, šíøeji vykládati jest zbyteèno. P. prof. Brinz má za to, že nám to nejen neuškodilo, ano i prospívalo. Já ovšem tomu nikterak nerozumím, že by bylo národu našemu prospìšné bývalo, že by se byli z nìho vychovávali rozlièné nástroje rozlièných úèelù, to aspoò nemohu nikterak pochopiti, že ti kteøí nejvyššího vzdìlání školami docházejí, školami by se odcizovali, ovšem je pravda, že jednotliví vybøedli z nesnází, které školám naším stávaly v cestì. A však vedle tìch jednotlivcù byla velká spousta jiných, kteøí v tom stavu vìci zanikli, jejichž schopnost národu by byla bývala na prospìch, na nichž by spoèívala spása národu našeho. Jestli tedy pøes všechny pøekážky, které jeho Exc. hrabì Thun naznaèil, národ náš skuteènì za poslední doby, jmenovitì za posledního pokolení, znamenité pokroèil, jestli nyní lepší postaven jest než pøed 50 lety, nenáleží zásluha tomu, že jazyk ze škol vymítnut, nýbrž, že mužové, kteøí se postavili v èelo národu, pøemohli ty pøekážky a vzdìlali se pøedce jazykem národa, a vzdìlání šíøili v lidu samém. Proto není pochybno, že jest prospìšné to, co se v §. (1) vyhlašuje za právo. Prospìšno jest to ovšem i hlavnì ze stanoviska toho, když pøihlížíme k vyšším úèelùm národa. Není i národ jako jednotlivý èlovìk živ pouhým chlebem.

I národ má vyšší úèely, za kterými kráèeti musí. Národ náš již pøed 1000 roky kráèel cestou vznešenou za vyššími úèely. Na té cestì kráèí podnes a chce i dále svou cestu kráèeti k nejvyšším, úèelùm lidským. Máli však toho dosáhnouti, musí mu to býti možné, aby svou cestou již ve školách, již od prvopoèátku se vzdìlal, aby se mu neodvraceli právì školami


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nejlepší síly národní, aby nejsa velkým na poèet, netratil z tohoto poètu ještì velkou èás vychováním odcizovacím. Za tou pøíèinou musíme to, co v §. (1.) vysloveno nejenom prohlásiti za právo své, nýbrž vysloviti, že jest velmi užiteèné národu našemu, aby to, co §. (1.) obsahuje, uèinilo se pravdou.

Co se týèe koneènì toho, že zde všeliké stanoviska smíšené jsou, odpovìdìl již na to Jeho Excellenci pan hrabì Thun.

Nelze ovšem zde mluviti o provedení práva aneb srovnání, zdali provedení bude prospìšné a zdali jaké zmìny spùsobí potom ve veškerém obyvatelstvu.

Že by strana, která nyní nejvíce pøíèiny má, aby doléhala na provedení toho zákona, hledìla k amalgování, že by snad chtìla provedením zákonù sobì pøibírati síly z druhého národu; to, pánové, jest naprosto beze vší podstaty.

My žádáme svého práva a pøejeme každému, aby se jemu dostalo i toho, co jemu náleží. Nám nepøišlo na mysl, abychom chtìli odvracovati krajiny jazyka nìmeckého od cesty vlastního vzdìlání.

Žádám jenom, aby se nám pøímì pøiznalo právo, které ochotnì druhému národu v zemi bydlícímu se pøiznává.

Za tou pøíèinou hlasují za §. 1.

Oberstlandmarschall Verlangt noch Jemand das Wort?

Prof. Brinz: Ich bitte ums Wort.

Oberstlandmarschall: Herr Professor Brinz.

Prof. Brinz: Der Herr Berichterstatter wird vom Standpunkte der Logik und praktischen Philosophie wahrscheinlich Recht gehabt haben, wenn er glaubte, daß wenn einmal der Satz der Gleichberechtigung dastehe, er auch durchgeführt werden müsse, widrigenfalls er ein Messer ohne Klinge sei; aber vom Standpunkte der Jurisprudenz, den ich mir einen Augenblick einnehmen zu dürfen erlaube, stellt sich die Sache etwas anders, denn die lehrt uns, daß man ein Recht haben kann. aber aus was immer für Gründen, eine Zeit lang, kürzere oder längere Zeit oder vielleicht überhaupt keinen Gebrauch davon machen kann.

(Heiterkeit.)

Meine Herren! In dieser Lage könnte sich möglicher Weise eine Nationalität befinden, sie könnte bei vollster Anerkennung ihrer Gleichberechtigung von allen Seiten Gründe und Ursachen finden, warum sie von der Durchführung ihres Rechtes in der einen oder andern Richtung keinen Gebrauch machen will.

Ich erlaube mir sogar noch etwas mehr zu sagen oder zu vermuthen. Ich glaube, es gibt in diesem Augenblick vielleicht so Manchen von der Nationalität, der sogar übe, dieses Gesetz den Kopf schüttelt, der gar nicht damit einverstanden ist, und die Möglichkeit können Sie mir gar nicht bestreiten, daß eine Zeit kommen kann, in der vielleicht nicht bloß von Wenigen, von Mehreren, von Vielen bedauert wird, daß es zur Exekution gekommen ist.

(Oho!)

Nun aber war ich weit entfernt, zu behaupten oder zu verlangen, daß das Prinzip der Gleichberechtigung nicht durchgeführt werde, sondern mein Postulat hat sich lediglich darauf beschränkt, zu sagen, daß, wenn dieserseits gegenüber den §§. 1, 2 und 3 von dem Standpunkte der Utilität Umgang genommen wird, man nicht etwa in einem folgenden §, 4 oder 5 den Standpunkt der Utilität gegen uns einnehme, das glaube ich, ist auch logisch und auch philosophisch.

(Bravo.)

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Da das nicht der Fall ist....

Prof. Zelený: Je ovšem pravda ze stanoviska právního, že právì mùže mít èlovìk právo, kterého na èas neužívá, že národ mùže mít právo, které se mu pøiznalo, že ale muže býti v okolnostech, ve kterých je radno, aby toho práva v tu chvíli neužíval.

Pán prof. Brinz odvolal se zde na své stanovisko právní. Já bych se ho tázal ze stanoviska historického, aby mi ukázal jeden národ, který by byl kdy ze své vùle se odøekl jazyka svého národního a neužíval toho jazyka v úøadech a školách.

Kde se nìco takového stalo, stalo se to jen násilím; násilí pouze mohlo pøinutiti národ, aby užíval jazyka cizého, ale žádný národ nezapomìl se nad svou dùstojnosti, aby ze své vùle jazyk svùj vyhnal ze škol a úøadù, a zavedl cizý

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand mehr das Wort verlangt, erkläre ich die Debatte über den §. 1 geschlossen.

Herr Berichterstatter!

Berichterstatter Rector Magnificus Dr. Löwe: Ich erlaube mir nur kurz Einiges zu bemerken, in Beziehung auf das, was Herr Prof. Brinz ausgesprochen hat.

Meinen Ansichten nach dürfte auch die juridische Interpretation eines Paragraphes daran gebunden sein, in den Paragraph nicht mehr hineinzulegen, als in ihm wirklich liegt; nun aber enthält dieser Paragraph gar nichts Anderes als den Ausdruck des Prinzipes, daß beide Landessprachen die gleiche Berechtigung Haben sollen, in der Schule als Unterrichtssprache zu dienen; nur dieses Recht wird Hier beiden Landessprachen eingeräumt, die Art und Weise aber, wie dieses Recht nun zu Kraft kommen soll, wie es ausgeführt werden soll, darüber ist in. diesem Paragraph nichts gesagt.

Was aber der Herr Prof. Brinz bemerkte, scheint mir eben auf die Art und Weise der Ausführung, sich zu beziehen, und scheint nicht zur Erörterung dieses Paragraphes zu gehören, sondern zur

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Erörterung derjenigen Paragraphe, welche folgen und die es sich zur Aufgabe stellen werden, die Art und Weise der Ausführung dieses Rechtes festzusetzen.

Oberstlandmarschall: Ich werde zur Abstimmung über den §. 1 schreiten. Ich bitte ihn vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt liest:

§. 1.

Beide Landessprachen im Königreiche Böhmen sind gleichberechtigt in den Schulen (Rufe: in der Schule) als Unterrichtssprache zu dienen.

§. 1.

Oba jazyky zemské v království Èeském mají rovné právo ve školách, jakožto jazyky vyuèovací.

Oberstlandmarschall: Der Antrag der Kommission im deutschen Text ist:

"Beide Landessprachen in Böhmen sind gleichberechtigt, in der Schule als Unterrichtssprache zu dienen."

Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage beistimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Angenommen.

(Rufe: Schluß, Schluß!)

Gegenrufe: Nein, nein!

Von sehr vielen Seiten Höre ich den Ruf Schluß.

(Rufe im Centrum: Nein, nein!)

Ich bitte also H. Berichterstatter!

Berichterstatter Rektor Magnifikus Dr. Löwe: §. 2 der Vorlage des Ausschusses lautet: "Die Unterrichtssprache in den öffentlichen Schulen in Böhmen soll in der Regel nur eine der beiden Landessprachen sein." Ich werde, m. H.! nicht in eine Beantwortung der Frage eingehen, ob nicht unter gewissen Bedingungen jene Einrichtung, die unter dem Namen Utraquismus bekannt ist, zulässig, ja sogar ersprießlich sein könnte. Allein die Zweckmäßigkeit einer Maßregel verbürgt für sich allein noch nicht den günstigen Erfolg; es gehören dazu auch günstige Verhältnisse, unter denen die Maßregel ihre Wirkung zu thun im Stande ist. Die bestgemeinte Maßregel kann mit ungünstigen Verhältnissen den beabsichtigten Erfolg verfehlen, ja vielleicht einen ganz entgegengesetzten hervorbringen. Dann aber, wenn solches der Fall wäre, müßte man doch, wenn auch mit wohlbegründetem Bedauern, auf diese Maßregel verzichten. Nun, m. H., es ist gewiß, daß Fachmänner, welche Gelegenheit hatten, in dieser Angelegenheit ihre Stimmen abzugeben, sich einstimmig und entschieden gegen den Utraquismus erklärten und die Beseitigung desselben dringend empfahlen. Diese Einstimmigkeit des Urtheils aller Fachmänner und zwar nicht blos einer, sondern beider Nationalitäten, liefert wohl den Beweis, daß der eben angedeutete Fall Hier vorhanden sein muH und daß ein aus faktischen Verhältnissen entspringendes Bedürfniß von sehr überwiegendem Gewicht vorliegen muß, daß ihm gegenüber andere, wenn auch an sich gerechtfertigte Rücksichten nicht mehr berücksichtigt werden können. Das waren die Gründe, um derentwillen auch die Kommission mit eminenter Majorität, nämlich mit 12 Stimmen gegen eine sich dafür entschied, den Paragraph der Vorlage beizubehalten und ich muß daher ebenfalls diesen Antrag dem Hohen Hause zur Annahme empfehlen.

Oberstlandmarschall: H. Dr. Trojan!

Dr. Trojan: Ich schließe mich diesem Grundsatze aus ganzer Seele an. denn ich finde ihn der Sache und Natur gemäß zweckmäßig und natürlich auch gerecht. Aber ich vermisse noch eine nähere Bestimmung: welche denn diese "Eine der beiden Landessprachen" ist. Ich suche in den späteren Paragraphen, ob eine nähere Bestimmung dieser Einen der beiden Landessprachen da ist, aber ich finde darüber im ganzen Gesetzentwürfe nichts vor. Wohl ist gleich im nächsten Paragraph von der zweiten Landessprache die Rede, ebenso in dem 4. und 5. §.; aber welche soll die erste und zweite in jedem einzelnen Falle sein —

(Heiterkeit)

das ist allerdings sehr relativ; wenn man welche immer als die erste annimmt, so ist dann die Andere natürlich die zweite.

(Rufe: Das ist wahr.)

M. H., gewiß ist es, daß jedes Gesetz an und für sich klar, bestimmt und deutlich sein soll. Ich kann nicht anders, als annehmen, daß die Kommission von der Ueberzeugung ausging, daß es sich gewissermaßen von selbst verstehe, daß es natürlich jedesmal die Muttersprache jener Gegend sei, für welche die Schule bestimmt ist. Allein, was sich von selbst versteht im allgemein gewöhnlichen Leben, ist nicht immer so verstanden worden von der Regierung, der die Vollziehung des Gesetzes obliegt. Nach unserer traurigen Erfahrung glaube ich, dürfen wir nicht so leicht darüber hinweggehen, Nach unserem Gesetze gilt überhaupt nur die Auslegungsregel: Man dürfe keinem Gesetze einen andern Sinn beilegen, als welcher sich aus der natürlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers ergibt. Nun, diese klare Absicht müssen wir doch irgend wie durchblicken lassen und darum beantrage ich, um keinem Zweifel darüber Raum zu lassen, daß wir zum Schlusse des §. 2 (vor das Zitat des §. 5.) hinzufügen:

"und zwar die Sprache der Bevölkerung, für welche die Schule zunächst bestimmt ist."

Es lautet dann der §. so:

"Die Unterrichtssprache an den öffentlichen Schulen in Böhmen soll in der Regel nur eine der beiden Landessprachen sein und zwar die Sprache der Bevölkerung, für welche, die Schule zunächst bestimmt ist §. 5)."

Es ist dies bei Stadt- und Dorfschulen, überhaupt bei Volksschulen dann die Sprache des Orts,


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bei den Mittelschulen aber, welche für einen größeren Umkreis oder Bezirk bestimmt sind, ist es natürlich die Sprache der nächsten Gegend; ich glaubte, in dieser allgemeinen Fassung beiden Rücksichten Rechnung zu tragen. Was bei den gemischten zu geschehen hat, ist im §. 5 enthalten, welcher am Schlusse des §. 2 citirt ist. Diese Grundsätze sind so natürlich und gerecht, daß wohl kaum ein Anstand, geschweige ein Widerspruch erhoben werden wird.

Abg. Kuh: Wenn ich bitten darf.

Oberstlandmarschall: H. Abg. Kuh!

Mg. Kuh: Ich glaube, daß das, was Dr. Trojan beantragt hat, eine Art von Zwang wäre. "Die Unterrichtssprache an öffentlichen Schulen in Böhmen soll in der Regel nur eine der beiden Landessprachen sein", das drückt alles aus, was hier praktisch und nothwendig ist. Denn, wenn wir das annehmen, was Dr. Trojan sagt, so wäre es in einer deutschen Gegend z. B, in Brüx. unmöglich, je ein èechisches Gymnasium zu errichten. Vielleicht hat dort einmal die Einwohnerschaft ein Verlangen und Gelüste, ein èechisches Gymnasium zu errichten, das könnte sie dann nicht.

Ich glaube daher, daß wir hier dem Willen der Bevölkerung vollen Spielraum lassen müssen.

(Heiterkeit)

Die Sache scheint lächerlich, ist es aber nicht, denn die Nationalität ist eine weltliche Religion. Wohin sich Jemand bekennt, dahin gehört er. Wollen wir sie durch einen äußern Zwang aufrecht erhalten, so geht das nicht. Ich glaube, je freier man in dieser Beziehung ist, desto stärker ist dann die Nationalität. Ich habe blos die Stadt Brüx gewählt in der Voraussicht, daß diese Stadt gut deutsch bleiben werde, aber käme eine Zeit, wo die Stadt Brüx durch den außerordentlichen Aufschwung, den das èechische

(Rufe: böhmische!)

Element nimmt, sich zu demselben bekennen würde — sollte dann Brüx das Recht verlieren, ein èechisches Gymnasium zu errichten?

Wenn sie nationalèechisch gesinnt ist, trotz der deutschen Sprache, so lasse man ihr das Recht, und deshalb wahre ich den Wortlaut des §. 2.

Oberstlandmarschall: H. Dr. Trojan!

Dr. Trojan: Wenn das gebrauchte Beispiel des Abg. Kuh eine Ironie in einer so ernsten Angelegenheit ist,

(Bravo)

dann bedaure ich, m. H., daß man noch spotten kann über unser langes Leiden.

(Bravo, Výbornì.)

Da sage ich Ihnen, gedenken Sie .des Spruches: "Heute mir, morgen dir." (Stürmisches Bravo) Wenn es aber dahin gelangt, m. H,, dann müssen wir an dem guten Gedeihen der Gemeinschaft verzweifeln, auf die Art kömmt kaum etwas Gutes zu Stande. (Bewegung. Präsident (läutet): ich bitte m. H.) Uibrigens bemerke ich nur: wenn sich das Bedürfniß anders herausstellt oder gestaltet, wird es ja der Gesetzgebung immer zustehen das Gesetz allenfalls zeitgemäß abzuändern; wir machen es jetzt für unsere Zeitverhältnisse, und da muß ich wirklich meine Uiberraschung, mein Staunen ausdrücken, daß mein so gerechter Antrag einen und vollends einen solchen Widerspruch fand.

Abg. Kuh: Ich möchte bitten.

Oberstlandmarschall: H. Dr. Rieger hat das Wort. (Zum Abg. Kuh:) Ich werde sie vormerken.

Abg. Kuh: Ich habe nur eine thatsächliche Berichtigung zu machen.

Ich kann die aufrichtige Versicherung geben, daß es keine Ironie war und schon das Wort Religion, das ich gebraucht habe, die Nationalität, sagte ich, ist eine weltliche Religion, sollte mich vor dieser Anklage schützen. Mein Beispiel mag frappant gewesen sein. aber ich habe ein frappantes Beispiel und von dieser, von meiner Seite hier gebraucht, weil ich die Irritabilität der andern Seite kenne und mich gehütet habe das Beispiel von der andern Seite zu nehmen, deshalb muß ich mich entschieden verwahren dagegen, daß es ein ironisches hätte sein sollen. (Links: Ganz richtig.)

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Rieger.

Dr. Rieger: Der H. Abg. Kuh liebt es barocke Anträge zu stellen (Links: Oho, oho!) von denen er weiß, daß sie ohnehin nicht angenommen werden, nicht zur Durchführung gebracht werden können. Gin Aenliches hat er letzthin mit der böhmischen Universität gemacht. Ich glaube es ist das auch gegenwärtig der Fall.

Ich wollte nur die kurze Bemerkung machen, daß gerade der Antrag des Abg. Trojan zeigt, wie sehr es ihm um volle gerechte Gleichstellung beider Rationalitäten im Lande ernst ist und wie wenig er will, daß die Deutschen im Lande je in die Lage kommen, daß ihnen ein böhmisches Gymnasium aufgedrungen werde. Die Umstände könnten sich ändern, es könnte auch einmal eine böhmisch gesinnte Regierung an der Spitze der Angelegenheiten stehen, dann ist es nur ein solches Gesetz, welches ähnliche Uibergriffe nicht zulassen würde, z. B. ein böhmisches Gymnasium in Brüx errichten zu wollen, und wenn sie also auch die deutsche Nationalität im Lande ehrlich schützen wollen, dann müssen sie eben für den Antrag des H. Abg. Trojan stimmen.

Oberstlandmaischall: Herr Prof. Herbst.

Prof. Herbst: Der H. Mg. Graf Thun bat die Vortheile auseinander gesetzt, welche durch die Vorberathung dieses überaus wichtigen Gegenstandes in der Kommission herbeigeführt wurden. Ich möchte zu diesen Vortheilen noch einen hinzufügen: In der Kommission waren verschiedene Meinungen vertreten und es waren gewiß in derselben Männer, denen die Nationalität, der sie angehören, etwas heiliges ist.

Aber wir Alle, die in der Kommission thätig waren, dürfen uns sagen, daß wir mit Befriedigung


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auf die Stunden zurückblicken können, die wir der Berathung dieses Gegenstandes gewidmet haben. Es war keine Spur von Gereiztheit (Bravo), es war das aufrichtige Streben — das muß jeden Mitglied, welches den Berathungen anwohnte, bestätigen — nach allen Richtungen hin gerecht zu werden, es war die unbedingte Anerkennung des Rechtes jeder Nationalität und weil wir davon ausgingen, so wußten wir jede Mißhelligkeit, trotz allen Meinungsverschiedenheiten bei den einzelnen Punkten zu beseitigen; (Sehr gut.) und so, denke ich, sollte derselbe Gegenstand auch in dieser größeren Versammlung behandelt werden (Sehr gut.), welche ja in den in die Kommission Abgesendeten den Ausdruck ihrer Meinung wieder finden muß. Und so glaube ich, rein objektiv diesen wie die nachfolgenden Gegenstände, die uns im gegenwärtigen Gesetzentwürfe vorliegen, behandeln zu sollen.

Es ist sehr naheliegend, daß die Frage, welche der H. Mg. Trojan angeregt hat, auch der Kommission nicht entgehen konnte; es wäre geradezu unbegreiflich, wenn sie bei der eingehenden Berathung, die jede Seite dieses Gegenstandes darbot, gerade diese vollständig übersehen hätte.

Sie hat dieß auch nicht übersehen, - sie hat sich allerdings damit beschäftigt und hat aus guten Gründen eine spezielle Bestimmung hierüber nicht aufgenommen, aus den nämlichen Gründen, wehhalb auch der Landesausschuß in dem uns vorgelegten Entwürfe dieß nicht gethan hat.

Es ist nicht zu übersehen, daß es sich wesentlich um 3 verschiedene Kategorien von Schulen handelt, bezüglich welcher die Gleichberechtigung angestrebt werden soll.

Diese Schulen find die Volksschulen und dann die zwei Kategorien von Mittelschulen, die Gymnasien und die selbstständigen Realschulen, nachdem die unselbstständigen mit der Hauptschule in Verbindung stehenden Realschulen zur Volksschule gerechnet werden.

Der Landesausschuß-Bericht hat nun gleichfalls von diesem Unterschiede ausgehend es bezüglich der Volksschule für überflüssig erklärt, eine nähere oder andere Bestimmung aufzunehmen, als diejenige, welche im §. 3 enthalten ist, und welche vom Unterrichte in der anderen Landessprache an der Volksschule, namentlich an der Hauptschule handelt. Daß das Wort "andere" Landessprache oder "zweite" Landessprache nicht zweifelhaft sein kann, ist klar.

Es kommt der Ausdruck andere Landessprache oder zweite Landessprache nicht in dem Sinne vor, als ob es eine Rangordnung der Landessprachen gäbe, sonder als Gegensatz zur Unterrichtssprache, und das ist, wenn man den Gesetzentwurf nur einmal liest, vollkommen klar.

Es ist nicht der Gegensatz der andern Sprache zur ersten, sondern der Gegensatz der andern zur Unterrichtssprache.

Nun sagt der Landesausschuß-Bericht, und ich glaube mit vollem Rechte, bezüglich der Volksschule sei es nicht nothwendig, lücksichtlich der Unterrichtssprache etwas zu sagen.

Dies macht sich in der Wirklichkeit von selbst, und es ist diesfalls nicht nothwendig, die Gleichberechtigung in der Volksschule durchzuführen. Die Unterrichtssprache in der Volksschule kann ja naturgemäß nur nach der Sprache der die Schule besuchenden Kinder sich richten.

Eine Schwierigkeit kann nur entstehen in größeren Städten mit gemischter Bevölkerung, und da, glaube ich, ist eine Abhilfe nur dadurch möglich, daß man der Gemeinde-Autonomie vertraut.

Hierin allein wird eine Abhilfe gefunden, aber nicht in einem allgemeinen Grundsatze, wie er von einem geehrten Kollegen, Herrn Dr. Trojan, vorgeschlagen wurde, etwa diejenige Sprache sei Unterrichtssprache, welche die Bevölkerung spricht u. drgl. Aus solchen Sätzen kan man zuletzt alles machen, was man will. Damit ist für die Sache nichts gewonnen.

Was aber selbstständige Realschulen betrifft, so hat auch da, und wie ich glaube, wieder vollkommen mit Recht, der Landesausschuß sich enthalten, Anträge zu stellen.

Selbstständige Realschulen besitzt das Königreich 2 in Prag, wovon die eine rein böhmische ist, und auch zur Gänze eine solche werden soll, und durch den §. 2 werden muß, weil eben Unterrichtssprache an öffentlichen Lehranstalten nur eine werden kann, die andere aber eine deutsche ist. Das sind die zwei aus öffentlichen Fonden erhaltenen selbstständigen Realschulen; die übrigen sind aus speziellen Stiftungen ganz oder zum Theil erhalten, wie die Realschulen in Reichenberg und Rakonitz. Bezüglich der Unterrichtssprache m diesen beiden dürfte kein Zweifel sein.

Alle andern selbstständigen Realschulen werden von den Gemeinden erhalten, und bei ihnen tritt wieder der Gesichtspunkt der Gemeindeautonomie ein. ein Gesichtspunkt, der ebenfalls die Durchführung der Gleichberechtigung ermöglicht, wenn man ihm vollständig Rechnung trägt, und es ist auch meines Wissens bezüglich dieser Kategorien der Mittelschulen noch kein Zweifel oder Anstand erhoben worden.

Also sehen wir, daß bezüglich der Volksschule sowie bezüglich der selbstständigen Realschule die Aufnahme eines solchen Grundsatzes nicht nothwendig, und der Ausschuß, wenn er ihn nicht vorgeschlagen hat, vollkommen im Rechte ist.

Es bleiben noch übrig die Gymnasien. Da wird nun aber dem Herrn Dr. Trojan, der ja selbst die Trennung beider Theile des Landesausschußantrages befürwortete, recht wohl erinnerlich sein, daß der zweite Theil des Ausschußantrages, welcher die Durchführung der Grundsätze zur Aufgabe hat, sich mit nichts Anderem beschäftiget, als mit der Unterrichtssprache an den verschiedenen Gymnasien Böhmens, mit der Erklärung, welche Gymnasien böhmisch, welche deutsch sein sollen, und bezüglich welcher


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endlich der Ausschuß damals das Institut der Parallelklassen vorgeschlagen hatte, das aber vor der Kommission keine Gunst fand. Also bezüglich der Gymnasien wird die Kommission nicht etwa solche allgemeine Grundsätze dem hohen Landtage vorlegen, wie der Herr Dr. Trojan meint, sondern sie wird eine ganz specielle Aufzahlung der verschiedenen einzelnen Gymnasien vorlegen, und daran wird sich die weitere Debatte knüpfen.

Nach allen Richtungen erscheint also der gestellte Antrag als überflüssig und von diesem Gesichtspunkte aus erkläre ich mich gegen denselben und ich glaube, daß auch die Kommissionsmitglieder sich übereinstimmend dagegen erklären werden. Endlich hätte ich in Bezug auf diesen §. 2 nur im Interesse der Sache, wie ich aufrichtig versichern kann, noch eine vorläufige Bemerkung zu machen. Mir scheint, die Berathung in diesem h. Hause wird sich am zweckmäßigsten dem Ideengange, der auch in der Kommission eingenommen wurde, anschließen. Bei diesem § haben wir in der Kommission den Grundsatz ohne Weiteres acceptirt und zwar mit einer eminenten Majorität, und ich kann mich mit dem Herrn Berichterstatter damit nicht ganz einverstanden erklären wenn er sagt, daß die Kommissionsmitglieder die utraquistischen Schulen als etwas in didaktischer Rücksicht nicht unzweckmäßiges anerkannt und nur überwiegende Rücksichten anderer Art gefunden hätten, welche dagegen sprechen. Nein, ich muß vielmehr die entgegengesetzte Ansicht entschieden geltend machen.

Wir haben in weit aus überwiegender Majorität, ohne Unterschied der Nationalität in den utraquistischen Anstalten nichts Gutes gefunden, da sie in pädagogischer Hinsicht nichts taugen; wir fanden daß da das schlechteste Mittel ist, den Unterricht in Realgegenständen als bloßes Mittel, um eine Sprache zu erlernen zu benutzen; daß es viel besser ist, daß man Jemand, der deutsch oder böhmisch lernen will, in der deutschen oder böhmischen Sprache Unterricht gibt, als daß man Jemanden, der diese Sprache nicht kennt, die Sprache dadurch lehren will, daß man ihm Unterricht etwa in der Mathematik in dieser Sprache ertheilt, wo dann die doppelte Schwierigkeit des Gegenstandes und der Sprache zusammenkommt. Für die sogenannten Utraquisten, welche wiederholt schon als ein tertium genus hominum zwischen Deutscheu und Slaven hingestellt worden, kann solch eine Anstalt auch nichts nützen, da sie ohnedies schon beide Sprachen kennen. Wozu soll es denn besonders dienlich sein, daß sie einen Gegenstand in der einen und den andern Gegenstand in der andern Sprache lernen. Wir haben in der Kommission weitaus überwiegend anerkannt, der Zwang, einen Gegenstand in einer bestimmten Sprache zu lernen, deßhalb, um diese Sprache zu erlernen, sei nie gut, er verfehlt den Zweck, er häuft die Erbitterung bei denjenigen, welche den Gegenstand lernen, weil ihnen das Lernen dadurch schwer gemacht wird, und er häuft die nationalen Reibungen, statt sie zu beseitigen und in pädagogischer Hinsicht muß man jede Maßregel verwerfen, und als zweckwidrig betrachten, welche das Lernen erschwert. Wir haben also nicht gefunden, wenigstens die große Mehrzahl nicht, daß der Utraquismus gut sei, und nur aus anderen Gründen nicht angenommen werden solle: sondern, er sei etwas Schlechtes und aus diesem Grunde zu verwerfen.

Nun ist aber hier in §. 2 angedeutet, daß das nur in der Regel so sein soll, in der Regel soll nur eine von beiden Landessprachen die Unterrichtssprache sein und dabei ist §. 5 citirt: Ausnahme ist nur das, was der §. 5 enthält, im Landes-Ausschußantrage §. 6. Dort wird von Parallelklassen an den Mittelschulen gehandelt und zwar von ungleichartigen Parallelklassen, und es ist begreiflich, es war eine große Kontroverse unter den Mitgliedern der Kommission, ob es entsprechend sei, solche Parallelklassen einzuführen. Eine Vorliebe hat sich bei keinem der Mitglieder der Kommission dafür geäußert, die Frage war nur, ob das Institut als nothwendiges Uebel beizubehalten sei.

Darüber gingen allerdings die Meinungen auseinander, und die Kommission, wie sie zum §, 2 kam, hat es in formeller, geschäftlicher Beziehung zweckmäßig gefunden, diese Frage noch nicht beim §. 2 zu entscheiden, sondern erst bei jenem Paragraphe, wo dieselbe ex professo hingehört, daher über die Worte "in der Regel" und die Citation des §. 5 bei diesem Paragraph noch nicht abzustimmen.

Denn damit würde die Frage, welche an §. 5 gestellt wird, und allerdings verschieden beantwortet werden kann, diese Frage würde verschieden präjudieirt, deshalb ging die Kommission erst auf den §. 2 über, nachdem sie den §. 5 berathen hat, nahm aber das Prinzip, "Unterrichtssprache soll nur eine der beiden Landessprachen sein," sofort ein, indem sie sich nur vorbehielt, nach dem Ergebniß der Beschlußfassung über §. 5 die Worte "in der Regel und die Citatio des §. 5" nachträglich beizufügen.

Diesen formellen Antrag würde ich mir auch hier festzustellen erlauben.

Dieselben Gründe, welche in der Kommission dafür sprachen, sind auch hier vorhanden. Es wird sich nun um den Grundsatz handeln, zunächst um den Grundsatz, welchen die Kommission mit so eminenter Majorität angenommen hat, nämlich den Grundsatz der Beseitigung utraquistischer Schulen. Ob dieser Grundsatz ausnahmsweise sein solle, wie die Minorität der Kommission meinte, oder ob in dem Falle des §. 5 eine Ausnahme davon in Zukunft, wenn auch nach der Meinung der Majorität, nur vorläufig verbleiben solle, das ist eine Frage, die dort wo der §. 5 ex professo darauf führt, gewiß gründlicher behandelt werden dürfte.

Es wird wohl keiner Partei dieses h. Hauses daran gelegen sein, die Frage zu überstürzen, indem man schon hier darüber abstimmt, über etwas, was hier vernünftiger Weise noch nicht Gegenstand der


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Debatte sein kann; und ich hoffe im Interesse, welches uns allen gemeinschaftlich ist, die Berathung gründlich und ersprießlich zu Ende zu führen, daß diesem Antrage keine Opposition entgegengestellt werde, daß vorläufig nur über den Satz "Unterrichtssprache soll an den öffentlichen Schulen in Böhmen nur eine der beiden Landessprachen sein," abgestimmt wird, daß aber die Frage, ob eine Ausnahme davon zulässig sein soll, ob daher die Worte "in der Regel" und "§. 5" beigefügt werden solle, vorläufig in suspenso bleibe, bis die Abstimmung über den §. 5 erfolgt ist.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Exzel. Graf Leo Thun.

Graf Leo Thun: Es ist keine angenehme Aufgabe, bei so vorgerückter Stunde Gedanken vertreten zu müssen, auf die man Gewicht legt. Nachdem aber das h. Haus es so wünscht, so muß ich mich dieser Aufgabe unterziehen.

(Rufe: Schluß, Schluß!)

Der §. 2 ist keiner, der einen Grundsatz zur Durchführung der Gleichberechtigung enthält, dieser Grundsatz ist im §. 1 ausgesprochen, daß jede der beiden Landessprachen gleichmäßig berechtigt ist. Unterrichtssprache zu sein.

Der §. 2 enthält eine Art der Durchführung dieses Grundsatzes, und insofern enthält er Bestimmungen, die ganz unter jene Kategorien fallen, die Professor Brinz als den Utilitätsstandpunkt bezeichnet hat.

Ich gestehe offen, und den Gliedern der Kommission ist es ohnehin bekannt, daß ich nach meiner individuellen Meinung mit dem Paragraphe in mehrfacher Beziehung nicht einverstanden bin; einmal in formeller Beziehung, die nach meiner Auffassung die Bestimmung der Unterrichtssprache, die Lösung der Frage überhaupt, welche Sprache Unterrichtssprache sein soll, zunächst eine Frage didaktischer Natur ist.

Die Sprache die man wählt, ist das Mittel, welches man wählt, um den Unterricht zu ertheilen, und der eigentliche Charakter der Entscheidung ist meines Erachtens didaktisch, deßhalb nach meiner Auffassung nicht geeignet, durch ein Gesetz entschieden zu werden.

Nun entscheidet der Paragraph eben nicht, welche Sprache Unterrichtssprache sein soll, sondern bestimmt nur, daß in jeder Schule unbedingt nur eine Sprache Unterrichtssprache sein solle; er löst die Frage, welche vom Hrn. Berichterstatter als die des Utraquismus bezeichnet worden ist, dadurch, daß er diesen Utraquismus bezeichnet.

Ich gestehe, daß ich auch in meritorischer Beziehung damit einverstanden bin.

Ich glaube, die Frage, ob es unter den bei uns gegebenen Umständen zweckmäßig sei, in einer bestimmten Schule eine Sprache oder beide Landessprachen anzuwenden, ist ebenfalls eine didaktische, die ich nicht geradezu durch das Gesetz gelöst sehen würde; vielmehr hätte ich gewünscht, daß in das Gesetz gewisse Bestimmungen aufgenommen werden über die Frage, wer dann überhaupt berechtigt sei zu bestimmen, welche Sprache die Unterrichtssprache in einer Schule sein soll.

Indessen, wie aus dem Berichte des Hrn. Berichterstatters die hohe Versammlung ersehen hat, bin ich mit dieser Ansicht in der Kommission allein geblieben, und ich verzichte darauf, sie weiter zu verfechten, weil ich den Verlauf als hoffnungslos betrachte.

Ich stelle mich auf den Standpunkt, auf den sich die Kommission gestellt hat, und von diesem Standpunkte aus betrachte ich eben diesen Paragraph wesentlich als ein Uebereinkommen zwischen den beiden Nationalitäten des Landes, die Sache in der Weise zu regeln, daß in einer jeden Schule nur eine Sprache gelehrt werde, und wenn man sich eben auf diesen Standpunkt des Uebereinkommens, auf den Standpunkt der strengen, objektiven Gleichheit stellt, so begreife ich die Gründe sehr gut, welche die eine oder die andere Seite bestimmen, eben diesen Ausweg zu wählen, und jeden Versuch des Utraquismus in der Art, in welcher er bisher bestand, zu beseitigen.

In der bisherigen Einrichtung war allerdings, jedoch nur im Falle, wo es sich um den Unterricht der böhmischen Bevölkerung handelt, die Anwendung der zweiten, der deutschen Landessprache als Unterrichtssprache zum Zwecke mit eingeführt, um zugleich die Erlernung dieser Sprache zu fördern. Ich gestehe offen, und es mag verzeihlich sein, nachdem die Anregung von mir ausgegangen ist, wenn ich selbst in dieser Beziehung eine vorgefaßte Meinung haben sollte, daß ich noch heutzutage dieses Mittel nicht unbedingt als unzweckmäßig erkennen kann, ja nachdem von böhmischer Seite zugegeben wird, daß die gründliche Erlernung der deutschen Sprache ein allgemein gefühlter Wunsch ist, so habe ick meine Bedenken, ob die Einrichtung, wie sie heute vorgeschlagen wird, diesen Zweck immer und überall erreichen werde; allein das mag eben die Erfahrung zeigen.

Es wird von beiden nationalen Seiten die jetzt vorgeschlagene Einrichtung gewünscht, und ich bin nicht gesonnen, dem entgegenzutreten. Die eine wie die andere Nationalität möge nach ihrem Wunsche gut eingerichtete Schulen haben.

Ich werde also kein Wort weiter darüber verlieren, um die Gedanken zu vertheidigen, die mich in meiner früheren Stellung geleitet haben, um die deutsche Sprache auch in gewissem Maße zum Zwecke ihrer Erlernung in Anwendung gebracht zu sehen. Der einzige Punkt, auf den ich mich jetzt beschränke, ist denn auch derjenige, für diejenige Bevölkerung zu gedenken, welche von Kindheit an beider Sprachen mächtig ist, für diese sehe ich keinen Grund und keine Berechtigung zu verbieten, daß bei dem Unterrichte beide Sprachen neben einander angewendet werden.


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Es ist mir eine nicht geringe Anzahl von Familien bekannt, und allen Mitgliedern dieses Hauses werden solche Familien bekannt sein, in denen das Gefühl der Nothwendigkeit beider Sprachen so vollkommen heimisch ist, daß es sich faktisch von den ersten Jahren an geltend macht, so daß wirklich die Kinder aufwachsen, ohne daß in keinem Momente des Lebens bezeichnet werden kann, welcher Sprache sie mehr mächtig sind, der einen oder der andem.

Ich frage, ob man überhaupt behaupten kann, daß bei Kindern solcher Art es irgend welche Schwierigkeiten biete, bei dem Unterrichte beide Sprachen anzuwenden.

Man mag am Ende darüber verschiedener Meinung sein, ob dies zweckmäßig ist oder nicht; aber die Berechtigung kann ich Niemandem, auch nicht diesem h. Landtage zuerkennen, denjenigen, die es wünschenswerth erachten, daß ihre Kinder, wenn sie von Anfang an beider Landessprachen mächtig sind, auch während der Zeit ihrer Studien in beiden Sprachen gleichmäßig üben zu lassen, dieses Mittel zu verbieten.

Ich frage Sie, meine Herren, wenn in Prag in einer der verschiedenen Hauptschulen, welche von Privaten errichtet worden sind, die eben die Berechtigung erlangt haben, öffentliche Zeugnisse auszustellen, der Inhaber einer solchen Schule offen erklärt, daß er in seine Anstalt nur Kinder aufnehmen will, welche beider Sprachen mächtig sind, und daß er diesen Kindern dann den Unterricht theilweise in der einen, theilweise in der andern Sprache ertheilen werde, wenn eine solche Schule zweckmäßig geführt wird und sich das Ergebniß herausstellt, daß die Kinder, welche durch diese Schulen gegangen sind, in allen Gegenständen, welche die Schlußprüfung als Vorbereitung für das Gymnasium verlangt, vollkommen gut unterrichtet sind, ich frage Sie, meine Herren! ist irgend ein rechtfertigender Grund vorhanden, einer solchen Schule die Berechtigung, öffentliche Zeugnisse auszustellen, nur deshalb zu versagen, weil beide Sprachen beim Unterrichte gebraucht worden sind, und weil auf diesem Wege das Resultat erreicht wurde, daß die Kinder in beiden Sprachen zuversichtlich mehr geübt und zu Hause sein werden, als diejenigen, die in irgend einer anderen Schule erzogen wurden?

Und wenn es dazu kommen sollte, daß selbst ein Gymnasium in dieser Richtung errichtet würde, daß Jemand ein Gymnasium errichten würde für Schüler, die beider Sprachen mächtig sind, und die während der Gymnasialstudien in beiden Sprachen fort unterrichtet würden, und wenn sich dann herausstellen würde, daß die Schüler die Maturitätsprüfung mit bestem Erfolg bestehen, sollte man einer solchen Anstalt das Recht verweigern, öffentliche Zeugnisse auszustellen, nur deshalb, weil sie das Mittel gewählt habe, beide Sprachen anzuwenden ?

Mir scheint es ist offenbar kein Grund dazu vorhanden, und eben so kann ich mich der Ueberzeugung wenigstens nicht entschlafen, daß wenn dieses Gesetz erlassen wird, ein nicht geringer Theil der Bevölkerung Böhmens es wünschen wird, Schulen zu haben, in denen beiden Sprachen Rechnung getragen wird.

Ich selbst kenne der Famalien manche, die ihre Kinder niemals in einer Weise werden erziehen wollen, in welcher sie der deutschen Sprache nicht vollkommen mächtig würden, die es aber gerne sehen, daß sie theilweise auch in der böhmischen Sprache unterrichtet werden, um auch in der böhmischen Sprache eine größere Gewandheit zu erlangen, als durch bloßen Sprachunterricht erreicht werden kann.

Die Eltern solcher Kinder würden mit Freuden ihre Kinder in Schulen schicken, in denen der bezeichnete Weg verfolgt würde; aber sie würden großen Anstand nehmen, sie in Schulen zu schicken, in denen sie in der einen oder anderen Sprache höchstwahrscheinlich eine sehr geringe Gewandheit erlangen werden.

Mein Antrag ginge also dahin, es wolle der hohe Landtag beschließen als Nachsatz zu §. 5., es könne auch in Schulen, welche sich auf die Aufnahme von Schülern beschränken, die der einen und der andern Landessprache mächtig sind, beide gleichmäßig als Unterrichtssprache gebraucht werden.

Ich erlaube mir zu bemerken, daß auf diesem Gedanken jedenfalls alle Argumente, welche in der Enquete-Kommission gebraucht worden sind, keine Anwendung finden. Die Enquete-Kommission hat die bisher eingeführte Art von Utraquismus verworfen; eine Einrichtung, bei der die Verwendung der zweiten Sprache als Unterrichtssprache ein Mittel sein soll, um Schüler, welche dieser Sprache bisher noch nicht sehr mächtig waren, in derselben zu üben. Anders steht der Fall, wenn eben die Einrichtung beschränkt wird auf solche Schüler, welche von Anfang an beider Sprachen mächtig sind, jedenfalls erscheinen mir die Argumente, welche uns die Thatsache bietet, daß die Enquete-Kommission gegen den Utraquismus sich ausgesprochen hat, Hieher nicht zu passen.

Wohl aber liegt mir der Gedanke am Herzen, daß wenn die bisher nicht gewährte Möglichkeit gegeben wird, für beide Nationalitäten nationale Schulen errichten zu lassen, wenigstens gesetzlich nicht die Möglichkeit ausgeschlossen werde, auch Schulen entstehen zu lassen, welche gleich gerecht nach beiden Seiten hin, doch einen exklusiv nationalen Charakter nicht annehmen.

Um die Verbindung der Stylisirung herzustellen, muß ich mir erlauben, folgende Fassung zu beantragen:

Der hohe Landtag wolle beschließen statt der Berufung "(§. 5)" am Ende des §. 2 sei dem §. beizufügen: Eine Ausnahme ist in den im §. 5 bezeichneten Fällen zulässig. Es können aber auch u. s. w. wie ich früher vorzulesen mir erlaubt habe

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Der erste Satz ist blos als stylistischer Uebergang erforderlich, weil die blose Berufung auf §. 5 nur dann geht, wenn sie die einzige zulässige Ausnahme bezeichnen soll. Es entsteht in dieser Beziehung eine gewisse Schwierigkeit, wenn der h. Landtag den vom Prof. Herbst gestellten formellen Antrag annehmen sollte, vorläufig über die Berufung auf §. 5 nicht abzusprechen.

Ich würde mir diesfalls erlauben, den Wunsch auszusprechen, daß vorläufig eben nur über den 2. Absah meines Antrags abgestimmt werde, und die blos stilistische Abänderung, die in dem 1. Absätze liegt, in dem Augenblicke, wo über die Berufung auf §. 5 berathen wird, vorbehalten werde.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort? (Rufe: Schluß.)

Graf Clam-Martinitz: Ich bitte um das Wort.

Dr. Trojan: Ich bitte zu einer faktischen Berichtigung um das Wort.

Der Herr Abgeordnete Herbst hat uns getröstet auf den 2. Theil der Vorlage. Ich mache Sie aber aufmerksam, daß das kein Gesetz sein wird, sondern nur ein Ersuchen an die Regierung, dessen Befolgung ganz von der Regierung abhängt, die Regierung wird sich nur an dieses Gesetz zu halten haben. Das wollte ich berichtigen.

Oberstlandmarschall: Se. Exc. Graf Clam!

Graf Clam-Martinitz: Nach meiner Auffassung liegt das Wichtigste, welches durch diesen Gesetzentwurf erreicht werden soll und was auch aus diesem Prinzipe, welches ihm zu Grunde liegt, fließt, in der doppelten Richtung, daß 1. jedem der beiden Volksstämme die Landes-Schulen in seiner Sprache gesichert werden, 2. darin, daß keinem der beiden Volksstämme, wenn er an dem öffentlichen Leben, an dem geistigen Leben theil nehmen will, daß keinem die Verpflichtung oder Nothwendigkeit auferlegt wird, ich möchte sagen, durch den Häutungsprozeß durchzugehen, seinen Geist erst in den Geist einer anderen Sprache hinein zu zwängen. Diesen bisherigen Zuständen abzuhelfen ist der wesentliche Zweck des gegenwärtigen Gesetzes, den ich mit großartiger Freude begrüße, wobei ich jedoch nicht verhelen kann, daß die §§. des Gesetzes viel weniger entscheidend sind, als ihre Ausführung es sein wird, und daher vielleicht der 2. Theil eine größere praktische Wichtigkeit hat, als die eigentliche Fassung der §§.

Wenn ich nun diesen 2 Hauptgrundsätzen gegenüber den Gegenstand ins Auge fasse, welcher bei §. 2 zur Sprache kömmt, so kann ich nicht verhelen, daß man insoweit über die strenge, rechtliche Forderung hinausgeht, wenn man alle Möglichkeit uns verschließt, zu einem solchen Wege, wie er vielleicht jetzt eben durch das Amendement des Grafen Thun angedeutet wurde, namentlich für jene Schulen, welche nicht aus öffentlichen Mitteln erhalten werden, sondern aus Privatmitteln gegründet und erhalten werden.

Hier scheint man mir zu weit zu gehen, wenn man durch die strenge scharfe Fassung jeder Möglichkeit eines solchen Auskunftsmittels ein für alle Mal den Weg abschneidet. Ich erlaube mir dabei darauf hinzuweisen, daß dasjenige, was mit dem größten Rechte, und mir scheint mit dem entschiedensten Erfolge gegen die paritätischen Gymnasien und Schulen eingewendet wird und der Grund, warum auch ich mich gegen dieselben ausspreche, der ist, daß es unrichtig ist, den Zweck der Schule, den Unterricht als Mittel zur Erlangung einer Sprache zu verwenden.

Dieser Einwand entfällt aber unbedingt, sobald es sich um Schüler handelt, welche eben beider Landessprachen mächtig sind, wo es sich also für sie darum handelt, in den beiden Sprachen, deren sie vollkommen mächtig sind, gleichmäßig im Unterricht weiter fortzuschreiten und fortzuarbeiten und nicht dahin zu kommen, daß sie die eine Sprache ganz verlernen an der Schule, wo sie nur in einer Sprache unterrichtet werden. Wenn also die Voraussetzung besteht, daß es solche Schüler gibt und das, m. H., wird wohl unmöglich bestritten werden können, so scheint es mir ganz gerechtfertigt, daß wir solche Schulen wenigstens nicht ausschließen in welcher sie in diesen beiden Sprachen weiter fortgeführt werden, vorausgesetzt, daß sie die Fähigkeit, in beiden Sprachen Unterricht zu erhalten, mitbringen. Das ist die erste Bedingung. Die zweite Bedingung aber ist, daß diese Schulen nicht aus öffentlichen Mitteln, sondern aus Privatmitteln erhalten und begründet werden. Ich würde daher in dieser Beziehung ein Subamendement zum Amendement des Grafen Thun stellen, welches dahin ginge, "es können aber in Schulen, welche nicht aus öffentlichen Mitteln erhalten werden u. s. w."

Das ist mein Amendement. Ich glaube, daß dasjenige, was Se, Exc. der H. Graf Thun in seinem Amendement anstrebt, wirklich zweckmäßig und gut ist. Indessen, wie der H, Berichterstatter ganz richtig bemerkt hat, ist die innere Zweckmäßigkeit bei politischen Gesetzen nicht immer für den Erfolg entscheidend.

Wenn ich mir einen Vergleich erlauben darf, so ist es der: Wenn man eine Pflanze einsetzt, so ist nicht blos die Natur der Pflanze und ihre innere Lebensfähigkeit entscheidend, sondern auch die Witterung, das Klima, der Boden. Nun, m. H., in diesem gegenwärtigen Augenblick ist Rücksicht zu nehmen auf das Klima, die Witterung und den Boden, in welchen diese Pflanze der Gleichberechtigung gesetzt wird. Die Witterung war bisher nicht ganz günstig, der Boden auch nicht, vielleicht auch nicht fruchtbar genug. Da ist es ganz natürlich, daß Dinge, die an sich zweckmäßig sind, die in einiger Zeit mit Unbefangenheit werden angenommen werden, in diesem Äugenblick Vorurtheilen und Befürchtungen begegnen. Diesen Befürchtungen müssen


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wir zuvorkommen und Vorsorge dagegen treffen, damit wir nicht mit der Hauptaufgabe des Gesetzes dadurch in Widerspruch kommen. —

Ich glaube, daß gegenüber diesen Befürchtungen und des gegenwärtigen Zustands, des status quo es billig erscheint, die Bedingung hinzuzufügen zu dem Amendement des Grafen Thun, daß man es auf jene Schulen beschränkt, welche nicht aus öffentlichen Mitteln erhalten werden, damit man nicht sagen könne, daß die öffentlichen Mittel denn nur wieder in einer Richtung verwendet werden, damit man nicht fürchte, daß böhmische Schulen zu utraquistischen Schulen, utraquistische zu deutschen verändert werden; kurz, daß dieser gemeinsame Unterricht, welcher hier in der reinsten und besten Absicht angestrebt wird, ich sage es aufrichtig, nicht vielleicht zu einer Germanisirung verwendet wird. Das ist die einzige Besorgniß: die aber entfällt, sobald man sich auf die Schulen beschränkt, welche aus Privatmitteln erhalten und begründet sind und deshalb würde ich ihnen, m. H., die Annahme des Amendements des Grafen Thun in dieser vorgeschlagenen Aenderung anempfehlen. Ich möchte es auch noch aus einem Grunde und der sollte uns wirklich leiten. Ich möchte insbesonders es hervorheben, weil heute hier manche Töne anklangen ganz in der entgegengesetzten Richtung. Wir sollen es nicht als einen Kampf zwischen zwei Nationalitäten auffassen, wie wir das Gesetz zu Stande bringen, sondern wir sollen zum Besten des Landes, als gemeinsame Söhne eines gemeinsamen Vaterlandes es behandeln und nicht hier und dort sagen: Uns muß man es zu Gute halten u. s. w. Wir sind ja Söhne desselben Vaterlandes; wir sollen nicht abtreten, koncediren von einer Seite zur andern. Das sollte nicht der Ton sein. Es handelt sich hier, m. H., darum, wie mir scheint, Rücksicht zu tragen einem vorhandenen Gefühle, einem vorhandenen Bewußtsein in der Bevölkerung. Das ist schon öfter erwähnt worden, daß es gemischte Bezirke gibt; in jedem Theile gibt es, glaube ich, billig denkende und verträgliche Menschen und beide Nationen vertragen sich mit einander. Wir dürfen nicht dadurch, daß wir Alles auf die Schärfe des Schwertes stellen, Alles haarscharf, sondern die Unverträglichkeit so zu sagen durch das Gesetz feststellen und proklamiren. Ich glaube, daß gerade der Geist, der uns hier leitet, wesentlich auf die künftige Entwickelung Einfluß haben kann.

Es wird dies nicht blos bei diesem Paragraphe, es wird dies auch bei andern Paragraphen der Fall sein und deswegen, glaube ich. m. H., daß Sie nicht so gar scharf die Grenzen ziehen sollten in §. 2, der Rechnung tragen soll wirklichen Verhältnissen und wirklichen Gefühlen des Volkes, um der Versöhnlichkeit Bahn zu brechen. Drum empfehle ich Ihnen, m. H., dieses Amendement.

Abgeordneter Sladkowský: Ich bitte ums Wort.

(Rufe: Schluß.)

Prof. Brinz: Ich bitte.

Oberstlandmarschall: Es ist Schluß der Debatte beantragt.

(Rufe: Schluß der Sitzung.)

Abg. Sladkowský: Ich will. m. H., ihre Geduld nicht lange in Anspruch nehmen und will nur darauf hinweisen, daß theils die Voraussetzungen auf welchen der Antrag Sr. Exc. des H. Grafen Thun beruht, theils auch, selbst die darin enthaltenen Behauptungen mir wenigstens irrig zu sein scheinen. Der Antrag Sr. Exc. des H. Grafen Thun seht nämlich voraus, daß es solche Kreise giebt, in denen die Jugend von ihrer ersten Lebensperiode an immerfort beider Landessprachen mächtig ist. Nun, m. H., diese Voraussetzung scheint mir wirlich eine ganz irrige zu sein.

Ich selbst, wenn irgend Jemand, wäre berechtigt, es zu glauben, da ich einem solchen Kreise entsprungen bin, in welchem beide Landessprachen von der zartesten Jugend an. so zu sagen, gleich berechtigt waren und dessen ungeachtet, trotz der scheinbaren Gleichberechtigung, trotzdem daß ich beider Sprachen mächtig war, so war ich doch immer vorzugsweise derjenigen Sprache mächtiger, und bei weitem mächtiger, in welcher ich meinen Unterricht empfing, das war vorzugsweise die deutsche. Und wenn man von der Kindheit an, wo der Unterricht anfängt, immerfort so schreiten wollte, daß derjenige, der den Unterricht empfängt, beider Landessprachen gleich mächtig ist, so müßte man den Unterricht immer zwischen beiden Sprachen theilen und ängstlich darauf bedacht sein, daß ja nur das Kind, oder derjenige, der den Unterricht empfängt, nicht in dieser oder jener Sprache einen Vorsprung gewinnt, denn sobald es ihn gewinnt, wird es ihm immer bequemer sein, sich in dieser Sprache weiter zu vervollkommn, und er wird dann immer, ahne es zu wissen, diese Sprache bevorzugen. Ich glaube also die Prämisse ist wirklich nicht gegeben, daß es überhaupt solche Kreise gibt, in denen sich Kinder vorfinden, welche beider Landdessprachen gleich mächtig sind, und hiemit fällt die Voraussetzung, aus welcher hin allein der Antrag Sr. Excellenz des Herrn Gf. Thun möglich wäre, hinweg. Es wird ferner in dem Antrage noch etwas zweites vorausgesetzt, was mir ebenso unmöglich scheint. Es wird gesagt: In solchen Schulen, in welchen man sich nur auf die Aufnahme solcher Kinder beschränkt, welche beider Landessprachen mächtig sind. Nun, meine Herren, ich stelle die Frage, wer und in welcher Weise wird er beurtheilen, daß in dieser Schule nur solche Kinder aufgenommen werden, die nur einiger Maßen annähernd beider Sprachen mächtig sind? Bei Beurtheilung dieser Frage also, ob dies oder jenes Kind in dieser oder jener Sprache zu unterrichten ist, ob diese oder jene als ihre Muttersprache anzusehen ist, wenn man nur alternativ die eine oder die andere dafür erklärt wissen wollte, haben sich schon solche Kontroversen ergeben in Wirklichkeit, nicht bloß in der Theorie hier in Prag, betreffend die Volksschulen

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selbst, daß man darüber nicht zweifeln könne, wie viel schwieriger es erst werden wird zu bestimmen, ob irgend ein Kind beider Landessprachen so mächtig ist, daß es in beiden gleichmäßig unterrichtet werden könnte und gleichmäßige Fortschritte machen könnte. Diese Voraussetzungen scheinen mir beide irrig zu sein, und darum würde auch der Antrag, der auf dieser Voraussetzung beruht, sein Hauptsubstrat verlieren und ich glaube daher für denselben aus dieser Rücksicht nicht stimmen zu können.

Wenn man aber darauf hinweist, daß man denjenigen Kreisen, in welchen eben beide Landessprachen gleich heimisch sind, daß man denjenigen Kreisen dadurch nahe trete und sie dadurch beeinträchtige, so glaube ich. m. H., ist das durchaus nicht der Fall. Es ist kein Staat und keine Gesellschaft dazu verpflichtet, irgend einem seiner Mitglieder in 10erlei Sprachen die Möglichkeit zu geben, sich zu vervollkommnen.

Wenn der Staat es Jedem möglich macht, daß er in seiner (und eine Muttersprache muß endlich Jedermann haben), daß er sich in seiner Muttersprache vervollkommne, so hat der Staat damit genug gethan, so hat die Gesellschaft genug gethan, mehr kann man von ihr nicht verlangen. Man bürde ihr nichts Unmögliches auf, damit wenigstens das Mögliche erreicht werden kann. (Bravo.)

Ich glaube, wenn Jedermann die Möglichkeit geboten wird, sich in seiner Muttersprache auszubilden, so kann es dann ihm überlassen bleiben und wenn er den festen Willen hat, so wird er auch Gelegenheit dazu finden, sich in einer andern Sprache soweit auszubilden, als es ihm wirklich nothwendig ist (Bravo, výborneì), um sein Fortkommen zu finden. Ich glaube wirklich, in dieser Beziehung können wir gänzlich von dieser Vorsicht, von dieser zu weit getriebenen Vorsicht absehen und brauchen durchaus nicht zu befürchten, daß wir dem Rechte irgend Jemandes zu nahe treten, im Gegentheil das kann Jedem freigestellt werden, daß er sich wählt zwischen dieser oder jener Unterrichtssprache, daß es ihm freigestellt wird, in wie weit er sich in derselben vervollkommnen will. Dadurch ist dem Prinzip der Gerechtigkeit entsprochen. (Bravo.)

Es ist auch ein Zusatz zu dem Antrage beantragt worden, der den Antrag Sr. Exc. des Grafen Thun einigermaßen mildern tonnte. Dieser Zusatz scheint mir hinzudeuten, daß der Antrag nicht nothwendig war. Denn wenn man das auf die Privatschulen beschränken will, so sehe ich ja gar nicht ein, wie man das hindern will. Dort, wo Privatschulen errichtet werden, welche sich diesen paritätischen oder utraquistischen Grundsatz zur Grundlage nehmen, da kann man ja Niemand das hindern, und wenn wirtlich ein Schüler an einer solchen Anstalt dann soweit gediehen ist, daß er in das öffentliche Leben treten kann, so steht es ihm frei in dieser oder jener Sprache an einer öffentlichen Anstalt seine Fähigkeit zu bekunden und sich die nöthigen Zeugnisse zu erwerben. Da ist auch durchaus kein Unrecht geschehen, wenn man grade diese Privatanstalten nicht mit den öffentlichen Anstalten gleichstellt. Deswegen ob sie gleichgestellt sind oder nicht, wird, wenn es schon Jemandem beliebt, von Anfang bis zur Beendigung seiner Bildung in beiden Sprachen gleichmäßig vorzuschreiten, wenn sich wirklich solche Anstalten finden und herausbilden werden, dann wird einer solchen Anstalt durchaus nicht zu nahe getreten, wenn man sie wirklich nicht mit den übrigen öffentlichen Anstalten gleichstellt. Es wird auch dem Schüler nicht nahe getreten, da es ihm ja nicht die geringste Beschwerde macht, vielleicht bei dem Austritt aus einer solchen, ich glaube wirklich immaginären paritätischen Anstalt, sich vielleicht einer Prüfung zu unterziehen.

Ich habe schon früher bemerkt, daß das Natürliche ist, daß Jeder nur in der einen und zwar in derjenigen Sprache ausgebildet werde, die ihm angeboren ist. Ich glaube und wiederhole es hier, ich glaube, jedem Menschen muß eine Sprache näher liegen, irgendeine, die er wirklich als seine Muttersprache anerkennt. Das was ausgesprochen worden ist, daß die Nationalität eine weltliche Religion sei, — und die Nationalität unterscheidet sich hauptsächlich und das Hauptmerkmal derselben ist die Sprache, — dem muß ich entschieden entgegentreten. Die Nationalität ist Etwas, was uns in das Herz gelegt ist, was uns angeboren ist, nicht Etwas, was man nach Bequemlichkeit wechseln kann, wo man sich augenblicklich eben dahin oder dort, auf diese oder jene Seite des Hauses stellen kann und mit Ehre stellen wird. Ich glaube dasjenige, was wir wirklich mit der Muttermilch eingesogen haben, die Nationalität, diejenige Sprache, die wir von der Mutter erlernt haben, die Muttersprache, in dieser Sprache sind wir hauptsächlich angewiesen im Leben zu verharren und uns auszubilden und vice versa auf ihre Ausbildung hinzuwirken. Wenn man so verfährt, wenn man diesem Prinzipe treu bleibt, dann kann man wirklich sagen, daß man mit Ehre auftreten kann, aber nicht wenn man die Nationalität als weltliche Religion erklärt. Die Nationalität ist kein wandelbares Kleid und das Prinzip ubi bene ibi patria ist auf sie nicht anwendbar. Man kann sie nicht ablegen, man muß sie festhalten, gerade so wie man seine Religion, wenn man ein Mann sein will, bis zum Ende seines Lebens festhalten und wobei man ausharren muß.

Deswegen wiederhole ich noch einmal, solche Mittelwege und Kombinationen, welche eine Fusion oder was immer beantragen und bezwecken, scheinen mir von selbst von dem Wege abführen zu wollen, den wir gehen sollen.

Ich glaube, nicht darin, daß wir unmerklich einer mit dem andern verschmelzen, daß wir merklich einer dem andern absorbirt werden, liegt die Versöhnung, sondern darin, daß wir uns des Zweckes bewußt sind. daß wir brüderlich neben einander weiter existiren; (Bravo.) das ist unser Hauptberuf.

Deshalb wiederhole ich noch einmal, auf alle


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diese Mittelwege gehe ich nicht ein, und ich glaube, sie führen mich nicht zur Sache.

(Bravo von allen Seiten.)

(Rufe: Schluß der Sitzung.)

Oberstlandmarschall: Meine Herren! Ich habe mir erlaubt, schon vor einiger Zeit auf die Nothwendigkeit hinzuweisen, früher anzufangen und die Sitzung langer fortdauern zu lassen. Das Erste ist mir nicht gelungen, das zweite habe ich etwas mehr in der Hand; ich werde daher bitten, so lange auszuhalten, bis wir über §. 2 abstimmen.

Herr Abg. Kuh.

Abg. Kuh: Ich stimme dem Hrn. Abgeordneten Sladkovský vollkommen bei, nur in einem einzigen Punkte, wo er mich kraß mißverstanden hat, muß ich eine kleine Erklärung geben. Eine Religion ist nichts wandelbares.

Bei einer Religion steht ein ordentlicher Charakter aller Menschen fest, bis zum Tode. In der Religion, in der er geboren worden ist, ob sie nun weltlich oder geistlich ist, lebt und stirbt er; so ist es auch in der Nationalität.

Allein es können immerhin Umstände eintreten, wo der Mensch durch die Erziehung, ja ohne sein Zuthun, eine andere Religion erhält; wenn er dann zu dem sich bekennt, was er wirklich glaubt, so ist das kein Verbrechen.

Wenn Jemand, der würtembergischer Abkunft oder baierischer oder sächsischer Abkunft ist, zum Apostel der èechischen Nationalität wird, so mache ich ihm, wenn er treu ist, mein Kompliment und habe allen Respekt vor ihm; ich werfe ihm nicht vor, daß er doch deutscher Abkunft ist.

Ich glaube, sie sind national, nicht weil sie nationales Geblüt haben, sondern weil sie ander weltlichen Religion hängen, zu der sie sich bekannt haben, an der Nationalität.

Insofern hat. mich der Herr Abg. Sladkovský mißverstanden, dessen Worten über die Nationalität ich sonst durchwegs zustimme.

Oberstlandmarschall: Se. Excellenz Graf Leo Thun.

Graf Leo Thun: Den Bemerkungen des H. Dr. Sladkovský habe ich einmal nur das entgegenzustellen, daß ich nicht in Anspruch genommen habe, daß die Gesellschaft oder der Staat solche Anstalten errichte, wie ich sie angedeutet.

Was ich verlange ist nur: Man verbiete sie nicht, man erkläre es nicht für gesetzlich unzulässig, daß auch solche Anstalten entstehen.

Die ferneren Hindeutungen, daß aber Privatanstalten entstehen können, und daß es gleichgiltig sei, ob sie das Recht haben, Zeugnisse auszustellen u. s. w., die, scheint mir, bewegen sich auf einem Boden, dem die Kenntniß der faktischen Zustände solcher Schulen mangelt.

Ich will mich nicht weiter darüber verbreiten; aber wer die Lage von Privat-Unterrichtsanstalten bei uns kennt, wird mir darin beistimmen, daß es nicht eine gleichgiltige Sache ist, und daß man die Entstehung von Privatanstalten wünscht, man die Schwierigkeiten ihres Bestandes nicht noch vermehren möge.

Zuletzt aber liegt der Meinungsverschiedenheit, welche zwischen mir u d meinem Vorredner besteht, glaube ich, doch der Gedanke zu Grunde, ob alle, die in Böhmen leben, unbedingt zu der einen oder der anderen Nationalität, zu einer exklusiven Nationalität sich bekennen sollen und müssen.

Ich ehre jeden, der als Slave in Böhmen geboren ist, und die nationale Fahne seines Volkes aufrecht erhält, und ebenso den, der als Deutscher geboren ist, und sich als Deutscher fort bekennen will.

Allein das möge man mir nickt verübeln und verargen, wenn ich immerfort dabei bleibe zu behaupten, es besteht eine große Zahl von Familien, von denen es geradezu lächerlich wäre zu verlangen, daß sie sich aus dem exklusiven nationalen Standpunkt, exklusiv auf die eine oder andere Seite stellen, und nie werde ich es annehmen, daß man nicht in demjenigen nicht ebensogut einen redlichen, aufrichtigen und achtbaren Böhmen erkennen solle, der die Angehörigkeit zu diesem Lande als die Hauptsuche betrachtet, sich aber der einen oder der andern Nationalität nicht unbezvingt anzuschließen vermag.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort.

(Rufe: Schluß der Debatte.)

Es ist Schluß der Debatte verlangt. Ich bitte die Herren, die für den Schluß der Debatte sind, die Hand aufzuheben. (Geschieht.)

Angenommen.

Abgeordneter Dr. Rieger: Es hat die Debatte ein ganz anderes Feld betreten, als das, worüber ich mir einige Worte zu sagen vorbehalten habe. Ich will nämlich noch einige Worte sagen über das Amendement, das von Seite des Dr. Trojan gestellt wurde.

Ich glaube meine Herren, eines ist unzweifelhaft. Die Schulen haben den Zweck die Bevölkerung auszubilden, sie haben den Zweck insbesondere die Jugend auszubilden, das wird Niemand bestreiten, die Schulen können nicht besondere politische Zwecke verfolgen, sie haben nicht besondere nationale oder administrative Zwecke. Alles das kann ihr Zweck nicht sein, ihr Zweck ist die Verbreitung der Bildung in der Bevölkerung. Sie sind also zunächst für die Bevölkerung bestimmt.

Wir sollen aber auch einen 2. Grundsah nicht negiren, daß die Bildung in jener Sprache am besten und schnellsten gefördert werde, wenn sie eben Muttersprache dieser Bevölkerung, Sprache dieser Jugend ist, um deren Erziehung es sich handelt.

Wenn das meine Herren zwei unzweifelhafte Grundsätze sind, und das wird auch Niemand bestreiten können, so sehe ich nicht ein, warum diese Grundsätze nicht ausgesprochen werden können.

Man kann sagen: Es ist überflüssig und e


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versteht sich von selbst, daß die Schulen für die Bevölkerung da sind und daß die Bildung am besten in der Muttersprache gepflegt werde. Aber meine Herren, ich glaube auch der Grundsatz des §. 1 verstehet sich von selbst, daß beide Nationalitäten im Lande gleich berechtigt sind, und ich glaube nicht, daß Jemand gefunden werden könnte im Lande, der die Frechheit und die Anmaßung hätte zu sagen, ich bin mehr als "du", "du" bist die untergeordnete Race, und ich die übergeordnete, und so mußte er sprechen, wenn er den 1. Grundsatz negiren wollte.

Und ebenso ist es mit dem zweiten. Trotzdem haben wir den ersten Grundsatz ausgesprochen, und ich glaube, wir können zweckmäßiger Weise nur auch den zweiten Grundsatz aussprechen, der da lautet "die Unterrichtssprache an öffentlichen Schulen soll in der Regel nur eine der Landessprachen sein, und zwar die Muttersprache jener Bevölkerung, für welche die Schule bestimmt ist." Damit geschieht Niemandem ein Unrecht, sondern Jedem das Seine.

Oberstlandmarschall: Ich werde die Unterstützungsfrage zu den gestellten Anträgen stellen.

Erst ist der formelle Antrag des Herrn Abgeordneten Herbst: über die Frage, ob die Worte, "in der Regel" und die Citation des §. 5 aufzunehmen sein. ist erst nach Erledigung des §. 5 abzustimmen.

O otázce, zdali slova "pravidlem" a èíslo

"èl. 5." se mají pøijmouti, má se hlasovati teprv po vyøízení èlánku V.

Ich bitte diejenigen Herren, die den Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben. (Geschieht). Er ist hinreichend unterstützt.

Herr Abgeordneter Trojan stellt den Antrag zum Schluße des §. 2 vor das Citat des §. 5 zu setzen, "und zwar die Sprache der Bevölkerung, für welche die Schule zunächst bestimmt ist."

"A sice jazyk obyvatelstva krajiny, pro níž právì jest škola ustanovena."

Ich bitte diejenigen Herren, die den Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben. (Geschieht). Ist hinreichend unterstützt.

Se. Excel. Graf Thun hat den Antrag gestellt zu §. 2: "der H, Landtag wolle beschließen: Statt der Berufung auf §. 5 sei dem §. 2 beizufügen: "Eine Ausnahme ist in den im §. 5 bezeichneten Fallen zulaßig; es können aber auch in Schulen, welche sich auf die Aufnahme von Schülern beschränken, die der einen und andern Landessprache mächtig sind, beide gleichmäßig nebeneinander als Unterrichtssprache gebraucht werden."

Slavný snìm raèiž uzavøíti: Na místo dovolání na èl. 5. budiž èl. 2. pøipojeno: "Výminka se dopustí v pøípadech v èi. 5. naznaèených, mùže se však také užívati obou jazykù zemských co jazykù vyuèovacích stejnou mìrou vedle sebe na takových školách, které pøijímati budou žáky v jedném jak druhém jazyku zbìhlé."

Ich bitte diejenigen Herren, die den Antrag unterstützen die Hand aufzuheben. (Geschieht). Ist hinreichend unterstützt.

Zu diesem Antrag hat Se. Excel. Graf Clam den Zusatzantrag gemacht: "und zwar nach den Worten: "es können aber auch in Schulen" einzuschalten, "welche nicht aus öffentlichen Mitteln erhalten werden und."

Amendement Jeho Excell. pana hrab. Thuna budiž po slovech: "v takových školách" vøadìna vìta: "které se nevydržuji z veøejných dùchodù."

Ich bitte diejenigen Herren, welche den Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben. (Geschieht). Er ist hinreichend, unterstützt.

Berichterstatter rector magnificus Dr. Löwe: Ich brauche wohl nicht erst zu versichern, daß ich die Nothwendigkeit vollkommen erkenne, mich möglichst kurz zu fassen.

Ich habe zuförderst eine persönliche Bemerkung gegenüber einer Angabe des Herrn Prf. Dr. Herbst zu machen. Herr Prof. Dr. Herbst hat gesagt: Ich hätte angegeben, daß die Kommission mit Majorität sich dafür entschieden hätte, daß der Utraquismus gut fei. Herr Prof. Dr. Herbst hat aber dies von mir nicht gehört, er hat überhaupt von mir nichts gehört, was ihn berechtigt, mir diese Rede, oder auch nur die Absicht zu unterstellen, etwas dergleichen zu sagen.

Ich habe eben im Gegentheile gesagt, daß ich die Frage, ob der Utraquismus unter gewissen Bedingungen ersprießlich sein könnte, dahin gestellt sein lasse, daß es vor Allem auf die gegebenen Verhältnisse ankomme und daß die darüber befragten Fachmänner eben mit Rücksicht auf die gegebenen Verhältnisse sich gegen diese Einrichtung einstimmig ausgesprochen haben, und daß daher die Kommission diesem Urtheile der Fachmänner vertrauend eben die Beibehaltung der Fassung dieses Paragraphes der Vorlage beschloß und zwar mit entschiedener Majorität. Was ich also sagte, war nicht, daß die Kommission erklärte der Utraquismus sei gut, sondern nur, daß die Kommission dem Urtheile der Fachmänner vertrauend, die Beibehaltung dieses §. beschloß. —

Was den formellen Antrag des Herrn Prof. Dr. Herbst betrifft, so glaube ich mich im Namen der Kommission damit einverstanden erklären zu dürfen, denn es ist ja doch selbstverständlich, daß man auf einen §. noch so lange nicht hinweisen kann, als er nicht angenommen ist. Es wird also die Allegation, die da unter Paranthese gesetzt ist am Schlüsse des §. 2, die Hinweisung nämlich auf §. 5 einstweilen in suspenso bleiben müssen, und da dieser §. 5 eben eine Ausnahme von der Regel des §. 2 enthält, falls der §. 5 aber nicht angenommen würde, diese Ausnahme nicht einträte, so würde dann auch das Wort "in der Regel" überflüssig sein. Ich bin daher damit einverstanden, und glaube auch, daß es die Kommission ist, daß einstweilen von diesem Worte "in der Regel" und dann von der Allegation auf §. 5 abgesehen werde.


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Was aber die anderen Anträge betrifft, den Antrag des Herrn Dr. Trojan, sowie die Anträge Sr. Excellenz des Grafen Thun mit dem Zusätze Sr. Excellenz des Herrn Grafen Clam, so bin ich erstlich nicht ermächtiget im Namen der Kommission dazu meine Zustimmung zu geben, denn die Kommission hat sich mit vollkommener Entschiedenheit dafür ausgesprochen, daß der §. wie er in der Vorlage lautet, angenommen werde und alle Aenderungen und Zusähe abgelehnt. Dabei muß ich bleiben, persönlich erlaube ich mir noch zu bemerken, daß ich bezüglich des Antrages des Dr. Trojan dasselbe sagen müßte, was Herr Professor Herbst angeführt hat; diese Gründe würden auch die meinigen sein; für die Volksschule würde der Zusah ganz überflüssig sein, für die Mittelschule würde er kaum durchführbar sein, wie es sich vielleicht dann herausstellen wird, wenn wir zur Berathung über den zweiten Theil schreiten werden. Ich kann daher für diesen Antrag nicht stimmen, sowohl im Namen der Kommission nicht und auch ich selbst nicht, was zweitens den Antrag Sr. Excellenz des H. Grafen Thun betrifft, so meine ich, eine Ausnahme von der Regel des §. 2 soll doch nur dort stattfinden, wo regelmäßig Schüler vorkommen, die der Sprache nicht genug mächtig sind, welche an der Anstalt die Unterrichtssprache ist, nur dort ist es nothwendig, auch wenigstens eine Zeit lang für diese Schüler den Unterricht in derjenigen Sprache zu ertheilen, die ihnen geläufig ist, bis sie die zweite oder andere Landessprache hinreichend kennen zu lernen Gelegenheit hatten. Da ist also eine Ausnahme allerdings nothwendig und eben deswegen ist ja die Vorsorge in §. 5 getroffen worden. Wenn ich mir aber Schüler denke, die beider Sprachen gleich mächtig sind, dann sehe ich die Nothwendigkeit einer Korrettion oder Abänderung dieses §, nicht ein, weil ich das Bedürfniß dazu nicht erkenne. Wenn sie beider Sprachen gleich mächig sind, dann muß es doch gleich viel für sie sein, ob sie in einer oder der anderen Sprache unterrichtet werden, und dann ist es gewiß besser, die eine Sprache festzuhalten. —

Wenn sie beider Sprachen gleich mächtig sind, dann muß es doch gleich für sie sein, ob sie in der einen oder andern Sprache unterrichtet werden und dann ist es gewiß besser, die eine Sprache festzuhalten. Glaubt man aber, daß sie dann etwa die andere Sprache vergessen würden, so übersieht man dabei, daß ja die Erlernung die fortwährende Betreibung der andern Sprache vorgezeichnet werden soll, daß wir es jedenfalls, wenigstens vom Standpunkte des Gesetzes im §. 4 damit zu thun haben werden, in diesem Falle Vorsorge zu treffen. Es soll ja die zweite Sprache nicht vernachlässigt werden und in dem Falle, als das h. Haus nicht der Meinung wäre, das Studium in der zweiten Landessprache zu einem obligaten zu machen, so wird man jedenfalls das zugestehen, daß für die Erlernung dieser Sprache eine hinreichende Gelegenheit überall geboten wird. Darüber herrscht kein Zweifel. Also es wird immerhin dafür gesorgt werden, daß die zweite Sprache von dem, um den es sich eben handelt, nicht wird vergessen werden. Wenn nun der Antrag Sr. Ex. des Hrn. Grafen Thun meines Erachtens nicht anzunehmen ist, so kann ich auch eben nicht für den Antrag Sr. Ex. des Hrn. Grafen Clam stimmen, weil dieser eben nur auf Grundlage des andern angenommen werden könnte. Ich muß dabei beharren beim §. 2 in der Form, wie er hier in unserem Gesetzentwurfe von der Kommission beantragt wurde, und welches keine andere Fassung, als die vom Landesausschusse beschlossene ist.

Graf Leo Thun: Um die Abstimmung zu erleichtern, acceptire ich das Amendement Sr. Ex. des Hrn. Grafen Clam-Martinitz, indem in Bezug auf den praktischen Erfolg kein Unterschied besteht.

Oberstlandmarschall: Ich werde zuerst den formellen Antrag des H. Prof. Herbst zur Abstimmung bringen. Die Hinweglassung der Citation des §. 5 wäre für sich selbstverständlich. Es geht daher der Antrag dahin; "Ueber die Frage, ob die Worte "in der Regel" im §. 5 aufzunehmen sein. ist erst nach Erledigung des §. 5 abzustimmen."

O otázce, zdali slova: "pravidlem'' a "èl. 5" se mají pøijmout, má se hlasovati teprv po vyøízeni èlánku 5.

Ich bitte diejenigen Herren, die dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Der Antrag ist angenommen.

Es käme also nun, mit Vorbehalt der späteren Abstimmung über die ausgelassene Stelle, §. 2 in folgender Fassung zur Abstimmung. Ich bitte ihn vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt ließt:

Unterrichtssprache an den öffentlichen Schulen in Böhmen soll nur eine der beiden Landessprachen sein.

Vyuèovaci jazyk veøejných škol v Èechách má jen jeden z obou zemských jazykù býti.

Oberstlandmarschall: Nun käme der Zusatzantrag des Herrn Dr. Trojan zur Abstimmung, u. z der Zusatz:

"und zwar die Sprache der Bevölkerung, für welche die Schule zunächst bestimmt ist."

"a sice jazykem obyvatelstva krajiny, pro níž právì škola je ustánovená."

Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, aufzustehen."

(Geschieht.)

Der Antrag ist in der Minorität.

Zunächst käme der Antrag des Hrn. Abgeordneten Grafen Thun zur Abstimmung.

Graf Leo Thun: Der Eine ja.

Oberstlandmarschall: Er lautet:

"Der hohe Landtag wolle beschließen: Statt der Berufung auf §. 5 sei dem §. 2 beizufügen:

"Eine Ausnahme ist in den im §. 5 bezeichne-


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ten Fällen zulässig. Es können aber auch in Schulen, welche nicht aus öffentlichen Mitteln erhalten werden und welche sich auf die Aufnahme von Schülern beschränken, die der einen und der andern Landessprache mächtig sind, beide gleichmäßig nebeneinander als Unterrichtssprache gebraucht werden."

Snìm. sek. Schmidt ète: Místo odvolání k §. 5. budiž èlánku 2. pøipojeno: Výminka se dopouští v pøípadech v èlánku 5. naznaèených. Mùže se však také užívati obou jazykù zemì stejnou mìrou vedle sebe v takovýchto školách, které se nevydržují z veøejných dùchodù a kteréž pøijímati budou toliko žáky v jednom jako druhém jazyku zbìhlé.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren....

Graf Leo THun:Ich möchte mir zu bemerken erlauben, daß da die Berufung auf §. 5 in suspenso bleiben müßte.

Es könnte gegenwärtig nur über den 2. Absatz abgestimmt werden.

Oberstlandmarschall: Es hätte also weg zu bleiben:

"eine Ausnahme ist in den im §. 5 enthaltenen Fällen zulässig"

Das meinen Excellenz?

Graf Leo Thun: Das bliebe in suspenso.

Oberstlandmarschall: Es käme nur der 2. Absatz dahinlautend: "Es können aber auch ez." zur Abstimmung.

Ich bitte diejenigen Herren, welche für den 2. Antrag sind, nämlich mit einstweiliger in suspenso Weglassung des Eingangs, aufzustehen.

(Geschieht.)

Der Antrag ist in der Minorität.

Se. Exc. der Hr. Statthaltereileiter hat mir folgende Zuschrift zukommen lassen:

"Nach Inhalt des Ministerialerlasses Sr. Exc. des Herrn Staatsministers vom 14. Mai hat Se. k. k. apostol. Majestät mit allerh. Entschließung vom 11. Mai d. I. der vom böhmischen Landtage beschlossenen Bauordnung die allerhöchste Sanktion zu ertheilen geruht.

Ich beehre mich Eurer Excellenz Hievon mit dem Beifügen die Mittheilung zu machen, daß die Kundmachung des diesfälligen Gesetzes unter Einem eingeleitet wird."

(Bravo.)

Bei der vorgerückten Zeit schreite ich zum Schluß der Sitzung.

Nächste Sitzung: Dienstag 9 Uhr (sich verbessernd) um 10 Uhr.

(Stimmen: Um 9 Uhr.)

Tagesordnung:

Fortsetzung der Berathung des gegenwärtigen Gesetzes.

Wahlbericht des L.-A.

Bericht der Budgetkommission über das Amendement des Dr. Rieger, betreffs der Verwendung des Ueberschusses, dann

Bericht der Budgetkommission über den Landesvoranschlag pro anno 1865.

Bericht der Kommission über den Beamten-Status.

Ich erkläre die Sitzung für geschlossen.

Schluß der Sitzung: 4 Uhr.

JUD. Wenzel Worowka,

Verifikator

Jakob Jindra,

Verifikator.

Dr. Julius Hanisch,

Verifikator.

Aus der Statthalterei-Buchdruckerei in Prag.


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