Pátek 13. května 1864

Stenografická zpráva

XXXVII. sezení třetího ročního zasedání sněmu českého od roku 1861, dne 13. května 1864.

Předseda: Nejvyšší maršálek zemský Karel hrabě Rothkirch-Panthen.

Přítomní: Náměstek nejvyššího maršálka zemského Dr. pr. V. Bělský a poslanci v počtu k platnému uzavírání dostatečném.

Od vlády: C. kr. náměstek místodržícího Richard hrabě Belcredi, a c. k. rada místodržitelství Arnošt Weber.

Počátek sezení o 10. hod. 35 min.

Stenographischer Bericht

über die

XXXVII. Sitzung der dritten Jahres-Session des böhmischen Landtages vom Jahre 1861, am 13. Mai 1864.

Vorsitzender: Oberstlandmarschall Karl Gra Rothkirch-Panthen.

Gegenwärtig: Oberstlandmarschall- Stellvertreter, Dr. W. Bělský und die beschlußfähige Anzahl Abgeordneter.

Am Regierungstische: Der k. k. Statthalterei-Leiter Richard Graf Belcredi, und der k. k. Statthaltereirath Ernst Weber.

Beginn der Sitzung 10 Uhr 35 Min.

Oberstlandmarschall: Die Versammlung ist beschlußfähig; ich eröffne die Sitzung.

Se. Durchlaucht Fürst Fürstenberg hat in Familienangelegenheiten um einen achttägigen Urlaub angesucht, den ich ihm ertheilt habe.

Herr Altgraf Salm bittet um einen Urlaub bis Ende dieses Monats. Ich bitte das Einschreiten vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt:

Euere Excellenz!

Durch eine telegraphische Depesche Hieher berufen, wurde ich mit einem Magenkatarrh wieder recidiv, so daß mich mein Arzt nicht reisen läßt. Derselbe erklärte mir auch, daß ich nach dem Verlauf des Uebels nothwendig nach Karlsbad gehen müßte, um Wiederholungen vorzubeugen und dieß, wo möglich, jetzt in der kühleren Jahreszeit; ich ersuche demnach einen hohen Landtag mir einen Urlaub zu dem Gebrauche der Kur in Karlsbad bis Ende dieses Monates zu gewähren.

Ich ergreife diese Gelegenheit, um mich mit der Versicherung meiner besonderen Hochachtung zu zeichnen als

Euer Excellenz

ergebener

Franz Altgraf zu Salm.

Oberstlandmarschall: Ertheilt das hohe Haus diesen Urlaub. Ich bitte darüber abzustimmen. (Geschieht). Er ist ertheilt.

Die Herren Abgeordneten Graf Dessours und der Rector magnificus sind durch Unwohlsein verhindert, an der heutigen Sitzung Theil zu nehmen. Ich bitte das zur Kenntniß zu nehmen.

Von Seite Sr. Excellenz des Herrn Statthaltereileiters ist mir nachstehende Zuschrift zugekommen.. Ich bitte dieselbe vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt liest:

Hochgeborner Graf!

Seine k. k. apostolische Majestät Haben mit a. H. Entschließung vom 7. d. M. allergnädigst zu genehmigen geruht, daß der Schluß des böhmischen Landtages mit Ende Mai l. I. erfolge.

Ich habe die Ehre, hievon Euerer Excellenz mit Bezug auf das sehr geschätzte Schreiben vom 25. v. M, Z. 41 L.-T.-Präs. zur gefälligen weiteren Veranlassung in die Kenntniß zu setzen.

Genehmigen Euere Excellenz die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung, mit der ich verharre

Euerer Excellenz

ergebenster Diener

Belcredi m. p.

Prag, am 12. Mai 1864.

Oberstlandmarschall: Das Schreiben, auf welches sich hier bezogen wird, war dahin gerichtet, die hohe Regierung zu bitten, die für alle Landtage festgesetzte Frist vom 15. Mai für den böhmischen Landtag zu verlängern unter Darstellung der vielen Geschälte, die dem Landtage noch zur Erledigung obliegen. Ich bitte daher das H. Haus diese Mittheilung zur Kenntniß zu nehmen.

Ich bitte die eingelaufenen Petitionen vorzulesen.

Poslanec Seifert podává žádost zastupitelstva obce Tuněchodské v okresu Stříbrském za ochranu proti nařízeni v příčině zřízení mostu a zaplacení výloh za jeho stavbu, c. k. okresním úřadem nezákonně pronajatou.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Landtagssekretär Schmidt liest:

Abgeordneter Seifert überreicht eine Petition der Gemeindevertretung zu Tnichau, Bezirk Mies, um Schutz gegen die zugemuthete Herstellung einer

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XXXVII. sezení 3. ročního zasedání 1864.

XXXVII. Sitzung der 3. Jahres-Session 1884.

Brücke und Bezahlung der Kosten des bezüglichen, Seitens des k. k. Bezirksamtes gesehwidrig verpachteten Baues.

Landtagssekretär Schmidt liest:

Abgeordneter Freiherr Voith überreicht ein Gesuch der Gemeinden Blatnic, Hramic und Jenikow, Bez. Chotěboř, um Ausscheidung von der Gemeinde Maleč und Konstituirung als selbstständige Gemeinde.

Poslanec svob. pán Voith podává žádost obcí Blatnice, Hranice a Jenikovce v okresu Chotěborském o odloučení od obce Malečské a spojeni v jednu samostatnou obec.

Oberstlandmarschall. An die Petitionskommission.

Sněm. sekr. Schmidt čte:

Poslanec Dr. Kordina podává žádost obce Zájezda v okresu Náchodském za odloučení z katast. obce Malé Skalice a prohlášení za samostatnou.

Abgeordneter Dr. Kordina überreicht ein Gesuch der Gemeinde Zajezd, Bezirk Nachod, um Ausscheidung von der Katastralgemeinde Klein-Skalitz und Konstituirung als selbstständige Gemeinde.

Oberstlandmarschall. An die Petitionskommission.

Landtagssekretär Schmidt liest:

Abgeordneter Dr. Hieron. Roth überreicht eine Petition der Fondstheilhaber des Getreideschüttbodens in Ober-Prausnitz, um Belassung des Kontributions-Getreidefondes in dem gegenwärtigen Bestände.

Poslanec Dr. Jeroným Roth podává žádost účastníku fondu obilní sýpky v Horní Brusnici, aby její kontribučenský fond obilní ponechán byl v nynejším stavu.

Oberstlandmarschall: An die Kommission für Vorschußkassen.

Sněm. sekr. Schmidt čte:

Poslanec Dr. Klaudy podává žádost veškerého občanstva z Bohostic, okres Příbramský, za oddělení této obce ze svazku obcí Cetyně, Velkých a Malých Pečic pak Smolotet a o zřízení samostatného představenstva v Bohosticích.

Abgeordneter Dr. Klaudy überreicht ein Gesuch der Gemeindeinsassen von Bohostitz, Bezirk Pribram. um Ausscheidung dieser Gemeinde aus dem Verbande mit den Gemeinden Cetin, Groß- und Klein-Pečic, dann Smolotel und um Konstituirung des selbstständigen Gemeindevorstandes zu Bohosnitz.

Oberstlandmarschall: An die Petitions-kommission.

Sněm. sekr. Schmidt čte:

Poslanec Zátka podává žádost obci okresu Hlubockého o vymožení zákona vodního.

Abgeordneter Zátka überreicht ein Gesuch der Gemeinden des Bezirkes Frauenberg um Erwirkung eines Wassergesetzes.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Sněm. sekr. Schmidt čte:

Poslanec Dr. Brauner podává žádost Josefa Šleira, starosty a Františka, Appolína správce kon. obilního fondu Plánického o spojení kapitálu "bonifikace" nazvaného s jměním bývalého kont. fondu panství Planického.

Abgeordneter Dr. Brauner überreicht ein Gesuch des Joseph Schleier, Vorstandes und des Franz Appolin, Verwalters des Kontributions-Getreidefondes in Planitz um Vereinigung des sogenannten Bonifikationskapitals mit dem Vermögen des Kontributionsfondes der ehemaligen Herrschaft Planitz.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Sněm. sekr. Schmidt čte:

Poslanec Dr. Hamerník podává stížnost Anny Procházkové z Tábora strany liknavosti u vyplácení bonifikační jistiny pr. 730 zl. 80 kr.

Abg. Dr. Hamerník überreicht eine Beschwerde ber Anna Prochaska aus Tabor über die Saumseligkeit beim Auslagen des Bonifikationskapitals pr. 730 fl. 80 kr.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskomission.

Sněm. sekr. Schmidt čte:

Poslanec Dr. Podlipský podává žádost účastníků kontr. obilního fondu býval, panství Lisé strany zřízení hospodářských záložen.

Abgeordneter Dr. Podlipský überreicht ein Gesuch der Kontr. - Getreidefonds - Theilhaber der ehem. Herrschaft Lissa wegen Errichtung landwirthschaftlicher Vorschußkassen.

Oberstlandmarschall: An die Komission für Vorschubkassen.

Sněm. sekr. Schmidt čte:

Poslanec V. Kratochvil podává žádost obce Zámach v okresu Mělnickém za oddělení od obce Chorušic,

Abgeordneter W. Kratochwil überreicht ein Gesuch der Gemeinde Zamach, Bez. Melnik, um Abtrennung von der Gemeinde Choruschitz.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Landtagssekretär Schmidt liest: Abg. Dr. Čupr überreicht eine Petition mehrerer Kohlenlieferanten aus Knowiß, Schlan und Kladno-Buštěhrad wegen Aufhebung der k. k. Statthalterei-Verordnung in Betreff der breiten Radreifen an den Frachtwägen.

Poslanec Dr. Čupr podává žádost několika dodávačů uhlí z Knovic, ze Slaného a z Kladna Buštěhrad o zrušení místodržitelského nařízení strany širokých kol u vozů nákladních.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Der Herr Dr. Rieger hat den in der gestrigen Sitzung angekündigten Protest überreicht.

Ich bitte denselben vorzulesen.

Landtagssekr. Schmidt liest:

Eure Exc. haben in der am 12. Mai 1864


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XXXVII. sezení 3. ročního zasedání 1864.

XXXVII. Sitzung der 3. Jahres-Session 1884.

abgehaltenen 36. Sitzung des böhmischen Landtags gestattet, daß der von dem Abgeord. Se. Exc. dem Grafen Leo Thun gestellte Antrag: "Der h. Landtag wolle beschließen, es sei die die Reichsrathswahlen betreffende Regierungsvorlage an eine Kommission von 9 Mitgliedern zur Vorberathung zu weisen," sowohl zur formellen Behandlung, als zur Abstimmung gelangte. Es hat aber in derselben Sitzung der H. Abg. Rieger zur vorerwähnten Regierungsvorlage einen Abänderungsantrag u. z. des Inhaltes gestellt, der hohe Landtag wolle beschließen: "In Erwägung, daß die Abgeordneten Dr Nieger, Dr. Brauner, Dr. Klaudy, Zatka, Zelený. Dr. Millner. Macháček, P. Řezač, Dr. Prachenský. Zikmund und Stanek den Pflichten ihres für den Reichsrath erhaltenen Mandates verfassungsmäßig entsprochen haben; in weiterer Erwägung, daß dieselben ihr Mandat bisher noch nicht niedergelegt, sondern ihre volle Bereitwilligkeit erklärt haben und annoch erklären, an allen verfassungsmäßigen Verhandlungen einer verfassungsmäßigen gebildeten Gesammtreichsvertretung Theil zu nehmen, für welche sie zunächst ihr Mandat erhalten haben, von der Wahl von Reichsrathsmitgliedern in den Gruppen 4, 5, 7, 8, 15. 16, 17, 19 und 24 und in Betreff der Wahl des H. Dr. Brauner abzustehen. Da nun Dr. Rieger diesen Abänderungsantrag, beziehungsweise Amendement zu einem Antrage gestellt, welcher geschäftsordnungsmäßig in Verhandlung genommen wurde, und zugleich beantragt hatte, dieses sein Amendement derselben Kommission zur Vorberathung zuzuweisen, welche S. Exc. der H. Graf Leo Thun für seinen Antrag zum Vorschlage gebracht hat, so finden wir uns veranlaßt hiermit zu erklären, daß der Vorgang, wonach Se. Exc. den Rieger'schen Abänderungsantrag resp. das Amendement von der formellen Behandlung und Abstimmung ausgeschlossen haben, gegen den §. 42 der Geschäftsordnung verstoßend erscheine; weshalb wir gegen dieses Verfahren unsere Verwahrung einlegen. Ebenso finden wir die Annahme des hohen Landtagspräsidium, daß jene Abgeordneten bei der in derselben Sitzung vorgenommenen Wahl in den Reichsrath als giltig gewählt erscheinen, welche blos die Majorität der auf sie gefallenen Stimmen jener Herren Abgeordneten erlangten, von welchen Wahlzettel abgegeben wurden, als im Widersprüche mit dem §. 38 der Landesordnung und dem §. 62 der Geschäftsordnung, indem bei der Vornahme der Wahl 192 Abgeordnete anwesend, und somit diese Anzahl bei der Berechnung der Majoritätsziffer in Betracht zu ziehen war. Denn nicht bloß jene 135 Mitglieder des böhmischen Landtages, welche Wahlzettel abgegeben haben, sondern auch jene 57 Mitglieder, waren bei der Abstimmung gegenwärtig und aktiv, welche, zur Abgabe der Stimmzettel aufgerufen, die Erklärung abgaben, daß sie nicht wählen, und hiermit gegen die auf Vornahme der Reichsrathswahlen lautende Regierungsvorlage stimmten. Aus dem bezogenen Paragraphen der Landesordnung und Geschäftsordnung geht im Zusammenhalte mit der Anzahl der Anwesenden dann die Stimmenzahl, welche auf die vermeintlich gewählten gefallen ist unzweifelhaft hervor, daß jene Abgeordneten, welche nicht zum mindesten 97 Stimmen erhalten haben, für nicht gewählt zu erachten sind. Es wird somit von Seiten der Gefertigten sowohl gegen den Vorgang des hohen Landtagspräsidiums als auch gegen die Willigkeit der Wahl der Abgeordneten Křivanek mit 87 Stimmen, Grafen Belcredi mit 82.

v, Kopetz 79.

Dr. Schwestka 77 Stimmen,

Grüner mit 90 Stimmen,

Neradt mit 68,

Sadil mit 70,

Dr. Žák mit 73.

Dr. Pankratz mit 96 Stimmen,

Dr. Trojan mit 77,

Krousky mit 68,

Dr. Šicha mit 87 St.

Kratochvile mit 73 St.

Dr. Hanisch mit 71 St. und

Kral mit 74 St.

Protest eingelegt.

Prag 13. Mai 1864.

Dr. Grünwald,

Otto Zeithammer,

Dr. K. Tomíček,

I. Wenzig.

Dr. Šlechta,

Bojta Fingerhut,

V. Kratochwile,

Dr. Gabriel,

Dr. Svatek,

Dr. Skarda,

Dr. Rieger,

Dr. Kordina,

Dr. Fr. Švestka,

Jak. Jindra,

Zelený.

Matoušowský,

Dr. Šícha,

Dr. Johann Jeřábek,

I. Kratochwile,

Zátka.

V. Seidl,

F. Řezáč.

Stanek,

Pour,

Sladkovský,

Benoni,

Jos. Götzl.

Dr. Esop,

Alois Václavik,

Platzer.

Jos. Zikmund,

Antonín Majer,

Dr. Kralert,

Dr. Hamerník,

Jan Krejčí,


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XXXVII. sezení 3. ročního zasedání 1864.

XXXVII. Sitzung der 3. Jahres-Session 1884.

Dr. Kodym,

Dr. Kral,

Dr. Josef Fřič,

Dr. Wiese,

P. Fr. Daneš,

Dr. Karel Roth,

Jos. Macháček,

Dr. Brauner,

Dr. Ed. Grégr,

Purkyně,

Dr. Klaudy,

Dr. Jos. Prachenský,

Palacký.

Oberstlandmarschall: Der H. Abgeordnete Dr. Rieger hat einen Protest angemeldet bezüglich seines Antrags. Bezüglich des 2ten Punktes ist kein Protest angemeldet worden.

Dr. Rieger: Er ist angemeldet worden.

Oberstlandmarschall: Ist er angemeldet worden, so bitte ich um Entschuldigung; ich habe das überhört und werde daher den Protest dem Geschäftsprotokoll beifügen.

Die Kommission für die Vorberathung der Hypothekenbank wird heute um halb 6 Uhr Abends zu einer Sitzung eingeladen.

Die H. Mitglieder der Kommission zur Berathung der israelit. Kultusgemeindeordnung werden heute um 6 Uhr Abends zu einer Sitzung eingeladen.

Wir übergehen zur Tagesordnung.

Der erste Gegenstand ist der Kommissionsbericht über den Gesetzentwurf betreffend die Vorschußkassen.

Zpravodaj dr. Škarda: Máme dnes jednati o zákoně, jehož potřeba uznána již byla v loňském zasedání sl. sněmu, o zákoně, jenž také již v zásadě uznán byl, nejen usnesením sl. sněmu nýbrž i Jeho Veličenstvím naším nejmilostivějším králem a císařem kterýž zákon o kontribučenských fondech potvrditi ráčil. V zákoně tom praví se v §. 1., že ze sýpek kontribučenských a peněžných fondů obilních zříditi se mají záložny, jakož i v §. 9. zákona nařízeno jest, že zvláštnímu zákonu zemskému ponecháno jest, aby ustanovil v zásadách základních o zřízení založen těchto.

Komisi, za kterouž zprávu dávati čest mám, bylo tedy uloženo, aby se radila o zásadách těchto. Jakým pravidlem jakým zdáním a jakými zásadami se řídila u poradě toho zákona, vyložil jsem obšírně ve zprávě, kteráž před několika dny rozdána byla sl. shromáždění.

Protož nevidí se mi toho potřeba, abych ještě opakoval zásady tyto, a ponechávám si až při jednotlivých paragrafech blíže zmíniti se o nich, když toho zapotřebí bude.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Generaldebatte.

Gegen den Antrag der Kommission ist eingetragen Hr. Dr. Čupr. Sonst ist Niemand eingetragen.

Ich ertheile Dr, Čupr das Wort.

Dr. Čupr: Wer die Schulze - Delitz'schen Ideen über die Vorschußkassen als Volksbanken namentlich in ihrer praktischen Anwendung, wenn auch nur in unserem Vaterlande etwas genauer kennt, wird gewiß zugeben, daß dieselben in hohem Grade geeignet sind, die Volkswohlfahrt in materieller und namentlich in geistiger Beziehung mächtig zu fördern.

Der Schwerpunkt dieser Idee liegt bekanntlich einerseits und dies hauptsächlich in der Anregung, in der Belebung und Leitung des Sparsinnes bei dem Volke und andererseits in der momentanen Aushülfe zur Zeit der Noth.

Und in der That. glaube ich, wenn ein Mensch auch nur einen Gulden erspart und sicher angelegt hat, so wird er schon deswegen verhältnißmäßig besser, verläßlicher, ich möchte sagen thatkräftiger und selbst sittlicher, als ein anderer, der es unter gleichen Umständen nicht gethan hat. Und die Aussicht zur Zeit der Noth auf eine durchweg nicht entehrende Aushülfe, wie es bei den Vorschußkassen stattfindet, eine Aushülfe, die den Theilnehmer hier gleichsam nöthigt, ja selbst anlockt, seinen Verpflichtungen ganz genau nachzukommen und bei Zeiten schon auf die allmälige Abstattung wieder zu denken; ich sage diese Aussicht und diese Aushülfe trägt gewiß; dazu bei, daß sein Charakter, sein ganzer sittlicher Gehalt, daß sein Kredit in jeder Beziehung gehoben werde, was für seine soziale Stellung gewiß von Bedeutung ist. Nebstdem ist ein solcher Theilnehmer in der Schulze-Delitz'schen Weise zugleich Mitglied derselben Unternehmung und zwar einer Unternehmung, die ihm verhaltnißmäßig einen ziemlich bedeutenden Nutzen abwirft. Wenn nun diese Schulze-Delitz'sche Idee, verwirklicht durch die Vorschußkassen, namentlich beim Gewerbsmanne solches erwiesener Maßen zu leisten im Stande ist, warum sollte sie es nicht auch thun bei den Klein-Grundbesitzern? Verdient denn der Kleinwirth in seiner Stellung weniger Kredit als der Kleingewerbsmann? —

Das war im Ganzen die leitende Idee, welche vor etwa 5 oder 6 Jahren den Prager landwirthschaftlichen Kreisverein bestimmt hatte, auf meine Anregung und unter meiner Theilnahme Statuten für die landwirthschaftlichen Vorschußkassen auszuarbeiten und die Errichtung derselben anzubahnen. Schon damals erschienen uns in den häufigen Versammlungen, die oft unter der Theilnahme von Kleinwirthen stattfanden, insbesondere die Kontributionsgetreide- und Kontributionsgeldfonde als ein vorzugsweise geeignetes Mittel, um landwirthschaftliche Vorschußkassen überall im Lande anzulegen und rasch durchzuführen. Ich muß aber bemerken, daß bei diesen Debatten, die Jahre lang geführt wurden, immer darauf das Augenmerk gerichtet wurde, daß die jetzigen Theilnehmer der Kontributionsgeld- und Getreidefonde als Gründer dieser Vorschußkassen gleichsam als Decidationspunkte, um die sich die übrigen Nichttheilhaber der Fonde unter großen Mo-


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XXXVII. Sitzung der 3. Jahres-Session 1884.

dalitäten gruppiren, zu betrachten seien. Wir sahen es im Geiste voraus, daß gleichsam ihre übrigen Brüder und Gemeindegenossen, die nicht Theilnehmer an diesen Geldern sind, durch gewisse Einzahlungen, Aufnahmsgebühren, Monats- oder Jahresbeiträge, die ihnen freilich dann verzinst und zu Gute geschrieben werden, daß sie ebenfalls Theilnehmer dieser Vorschußkassen-Gesellschaft und so an den eben erwähnten ethischen und sozialen Vortheilen und Wohlthaten dieser Unternehmungen theilnehmen werden.

Ja wir gingen in einer gewissen philanthropischen Regung bei diesem Geschäfte so weit, daß wir voraussetzten, das; diese Kapitalien, wenn sie im Lande in dieser Art gut vertheilt werden, zugleich selbst Kredit wecken werden, daß die Vorschußkassen, wenn sie begründet werden, fremde Kapitalien zur nutzbringenden Anlage an sich ziehen werden, daß sie sich auf diese Weise vervielfältigen werden in ihren Baarschaften zum Heil der Klemwirthe; wir nahmen an, es werde in dieser Art gleichsam eine jene Aera für unsere kleinen Landwirthe hereinbrechen, so daß ihre Noth auf lange Jahre wird verbannt werden.

Nun freilich das, was uns bei diesen Debatten in dem landwirthschaftlichen Kreisvereine immer geängstigt, hat, war eben, daß wir keinen richtigen Ausweg wußten, keinen richtigen Weg zur Lösung dieser Frage vorzuschlagen im Stande waren.

Es gilt hier so recht der Ausspruch des Dichters:

"Daleká jest cesta má, marné volání."

Und als wir noch so dachten und die Frage debattirten, da brach plötzlich die Morgensonne der Verfassung hervor, und die Hoffnung auf den böhmischen Landtag, und da hätten Sie m. H. das thränenfeuchte, gegen den Himmel gehobene Auge unseres biederen Landvolkes sehen sollen, und das erste Wort, daß unter diesem Einflüsse von ihren Lippen entquollen ist, war eben die Kontributionsgeldfrage.

Nun frage ich: m. H,, nach diesem was vorgegangen, und dessen Augenzeuge ich war, was hat denn der Landtag in dieser Beziehung geleistet?

Wie sind denn die so heiß genährten Wünsche unseres Landvolkes berücksichtigt worden?

Nach meiner Ueberzeugung, nach der heutigen Vorlage muß ich leider sagen, daß diese Wünsche nicht vollständig befriedigt worden, nicht vollständig eben darum, weil diejenigen Vorschußkassen, dir wir hier schaffen wollen, leine eigentlichen Vorschußkassen sind.

Werfen wir einmal unsern Blick auf diese heutige Vorlage, und wir werden hoffentlich finden, daß sie einerseits zu viel bietet, andererseits zu wenig.

Die Vorlage, wie sie ist, bietet offenbar zu viel, denn sie gibt uns ein ausführliches, umfassendes Programm, es ist ein sehr umständliches Statut, das hier vorliegt, welches die autonome Verwaltung nur hemmend beeinflußen würde.

Und indem die Vorlage überhaupt von dem Grundsatze ausgeht, daß durch das Gesetz vom 9. Juli 1863 nur der Zwang zu solchen Kontributions-Getreidefonden und Schüttböden aufgehoben ist, daß sie aber freiwillig immer noch hergestellt werden können, so können auf diese Weise die Vorschußkassen und die ganze Idee wieder elndirt werden.

Andererseits finden wir in der Vorlage eine Masse unnöthige Knutelen, wodurch das freie Gebahren des bezüglichen Vermögens gleichsam wie in eine Zwangsjacke und ein Metallkleid gedrängt wird, und in dieser Beziehung würde ich wirklich vorschlagen, die ganze Vorlage lieber nur auf zwei Paragraphe zu restringiren und zwar:

§. 1.

"Aus den gewesenen Kontributionsgeld- und Getreide - Fonden werden überall in selbstgewählten Umkreisen Vorschußkassen gebildet."

§. 2.

"Der Theilnehmerausschuß hat die Statuten dieser Vorschußkassen auszuarbeiten und sie dem L. A. unter möglicher Berufung an den Landtag zur Genehmigung vorzulegen."

Damit wäre genug gethan.

Ich glaube alles, was noch in der Vorlage, sich findet, ist mehr von Schaden als von Nutzen. Ich glaube, wir sollten es den bezüglichen Theilnehmern überlassen, daß sie nach ihrer besten Einsicht sich eben ihre Vorschußkassa bilden und ihr Vermögen verwalten, sie werden es gewiß so thun, wie sie es auch schon überall bei den Gewerbskassen im Lande gethan haben.

Eben indem sich die Vorlage aus die Ausarbeitung und die genane Durchführung der Statuten einläßt, bietet sie aber andererseits z u wenig.

Die Statuten, wie sie vorliegen, gelten eigentlich nur für gewisse Theilnehmer, für eine gewisse Klasse des Bauernstandes, und gerade für die Großbauern, für die Aristokraten unter den Bauern, die ohnehin ihr Auskommen haben; dagegen die übrigen Gemeindegenossen, die Häusler oder sonstigen kleinen Grundbesitzer, deren Bedeutung bei der freien Theilbarkeit des Grund und Bodens immer größer sein wird, gehen leer aus, und da gilt der alte Satz: Pauper ubique jacet.

Ich glaube im Sinne von sehr vielen Landwirthen zu sprechen, daß an diesen Vorschußkassen auch die übrigen Gemeindegenossen Theil nehmen sollen, daß ihnen der Beitritt unter gewissen Modalitäten, nämlich jährlichen oder Monats-Beitragsleistungen gestattet sein soll.

Die hier proponirten Vorschußkassen resigniren ganz auf die großen, ethischen und sozialen Vortheile, von denen früher gesprochen, und die bei den Schulze-Delitzs'schen Vorschußkassen besonders maßgebend sind.


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XXXVII. Sitzung der 3. Jahres-Session 1884.

Da ist keine Rede von Beiträgen zum Reservefond, da ist keine Rede von einer Eintragung in die Bücher der Theilnehmer.

Was ich am meisten gewünscht habe, davon ist in diesem Statut keine Rede. Das fremde Kapital wird nicht zur nutzbringenden Einlage angenommen, oder es ist wenigstens keine Rede davon, daß es geschehen könne.

Darin liegt ein bedeutender Mißstand; denn eben dadurch, daß fremde Kapitalien zur Verzinsung angenommen werden, wird es möglich sein, allen Geldbedürftigen zu helfen, wo man sonst vielleicht nur einigen Wenigen wild helfen können.

Die Sicherheit für den Kapitalisten ist hier viel größer, als bei den Einzelnen. Won der Kredit Einzelner aufhört, beginnt eben der Kredit der Gesellschaft.

Darin liegt unsere Zukunft, die Möglichkeit unserer künftigen Existenz. Wenn eine Gesellschaft haftet, und sie haftet hier nicht blos mit Einlagen, sondern auch mit dem bedeutenden Vermögen der Kontributionsfonde, da wird gewiß das Kapital mit Vertrauen entgegenkommen und wird dazu beigetragen, daß es überhaupt nicht bloß von der Residenzstadt des Reiches, sondern auch von der Hauptstadt des Landes theilweise abgewendet, decentralisirt und auf eine bessere Weise im Lande selbst vertheilt wird.

Der kleine Grundbesitz wird eben dadurch unendlich gewinnen.

Nun, ich weiß nicht, ob man im Wege des Amendirens diese nach meiner Ueberzeugung bedeutende Lücke dieser Statuten ausfüllen könnte.

Ich selbst verzichte darauf, irgend ein Amendement diesfalls zu stellen, da ich ohnedies aus Erfahrung belehrt bin, daß meine Amendements in dieser Versammlung wenig Glück machen.

Indessen würde es mich im hohen Grade befriedigen, wenn irgend einer der Herren Mitglieder des Landtages, welches mit den Schulze-Delitsch'schen Ideen etwas vertrauter ist, irgend einen Stoß in dieser Vorlage, in dieser Richtung machen wollte, ich selbst verzichte wie gesagt darauf, und werde blos gegen die Vorlage in allen ihren Theilen stimmen.

Oberstlandmarschall: Es ist kein Redner für die Generaldebatte vorgemerkt.

Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen ?

Da dies nicht der Fall ist, erkläre ich die Generaldebatte für geschlossen, und wir übergehen zur Spezialdebatte.

Ich bitte den Herrn Berichterstatter.

Zpravodaj Dr. Škarda: Já neuznávám toho potřebu, abych zde odpovídal na předházky, které pan Dr. Čupr proti nynějšímu návrhu zákona zde přednesl. Zdá se mi, že ani neuvážil důvody, které jsme podali v naší zprávě, jinak by nemohl říci, že není zmínky o záložních fondech, o dividendě, která se má dáti účastníkům, a jiných věcech více. Přejdu tedy i hned ku čtení zákona.

Zákon daný pro království České, jenžto se týče obecných zásad, kterak mají dle zemského zákona ze dne 9. července 1863 zřízeny býti záložny z kontribučenských sýpek obilních a z peněžných fondů obilních.

Gesetz

vom

wirksam für das Königreich Böhmen,

betreffend die Grundzüge der Organisirung der gemäß Landesgesetzes vom 9. Juli 1863 aus den Kontributionsgetreide- und Getreidegeldfonden zu bildenden Vorschußkassen.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand zum Titel des Gesetzes das Wort? Da dies nicht der Fall ist, werde ich zur Abstimmung schreiten. Ich bitte die Herren, die dem beantragten Titel zustimmen, die Hand aufzuheben. (Geschieht). Er ist angenommen.

Dr. Skarda:

§. 1.

In Gemäßheit des Gesetzes vom 9. Juli 1863 werden aus den in Geld umgewandelten Kontributionsgetreidefonden und den Kontributions — Getreide-geldfonden Vorschußkassen gebildet.

§. 1.

"Z kontribučenských sýpek obilních, na hotové peníze uvedených, jakož i peněžných fondů, z kontribučenského obilí vzniklých, budtež v souhlasu se zákonem ze dne 9. července 1863 zřízeny záložny."

Zde není nic jiného než ustanovení, které jest v §. 1. zákona od 9. července roku 1863.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Debatte. Verlangt Jemand das Wort? Da dies nicht der Fall ist, so werde ich zur Abstimmung schreiten.

Dr. Hanisch: Ich bitte um's Wort.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Hanisch!

Dr. Hanisch: Ich würde mir nur erlauben zu dem Citate des Gesetzes auch noch die Nummer beizufügen, unter welcher dieses Gesetz im Landesgesetz- und Verordnungsblatt enthalten ist.

Nur muß ich gestchen, daß ich das Gesetz nicht vor mir habe und die Nummer nicht weiß. Vielleicht dürfte es dem Herrn Referenten bekannt sein. Es ist dieses eine kleine Gesetzesredaktion. (Nach einer Pause). Ich bitte es ist Nummer 45.

Oberstlandmarschall: Nummer 45 des Landesgesetzes.

Dr. Hanisch: Landesgesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Böhmen.

Dr. Škarda: Ich konformire mich mit diesem Antrage.

Oberstlandmarschall: Es würde daher Heißen: "In Gemäßheit des Gesetzes vom 9. Juli 1863.

Dr. Škarda: "Nummer 45."

Dr. Hanisch: "des Landesgesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Böhmen."


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XXXVII. Sitzung der 3. Jahres-Session 1884.

Zpravodaj Dr. Škarda:

§. 1.

Z kontribučenských sýpek obilních, na děných, jakož i peněžných fondů, z kontribučenského obilí vzniklých, buďtež v souhlasu se zákonem ze dne 9. července 1863 (číslo 45, sbírky zakonů a nařízení pro království České) zřízeny záložny.

Oberstlandmarschall: In Gemäßheit des Gesetzes vom 9. Juli 1863 Nummer 45 des Landesgesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Böhmen usw. wie bereits vorgelesen wurde.

Verlangt noch Jemand das Wort? Da das nicht der Fall ist, schreite ich zur Abstimmung. Ich bitte diejenigen Herren, die dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben. (Geschieht). Ist angenommen.

Zpravodaj Dr. Škarda:

§. 2.

Fond každé takové záložny jest nedílným celkem (§. 2. zákona ze dne 9. července 1863,) O místě, v němž záložna sídlo míti má, rozhodnětež účastníci prostou (absolutní) většinou hlasův.

§. 2.

Der Fond einer jeden solchen Vorschußkassa bildet ein untheilbares Ganzes (§. 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1863). Über den Sitz der Vorschußkassa haben die Theilnehmer durch absolute Stimmenmehrheit zu entscheiden.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort? Da das nicht der Fall ist, schreite ich zur Abstimmung. Ich bitte diejenigen Herren, die dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben. (Geschieth). Er ist angenommen.

Zprávodaj Dr. Škarda,:

§. 3.

Avšak účastníci některé záložny mohou

po celých osadách aneb po celých skupeních osad z dosovadního svazku vystoupiti za tím účelem, aby se spojili s jinou záložnou stejného spůsobu, jakmile dvě třetiny účastníkův této osady neb skupení osad na tom se usnesou, a zemský výbor, slyšev dříve mínění zastupitelstva i záložny, z níž vystoupení i záložny, s níž spojení státi se má, takové přestoupení schválí.

§. 3.

Die Theilnehmer einer Vorschußkassa können jedoch nach ganzen Ortschaften oder Ortsgruppen aus dem bisherigen Verbände austreten, um sich mit einer andern gleichartigen Vorschußkassa zu vereinigen, sobald sich zwei Drittheile von den Theilnehmern dieser Ortschaft oder Ortsgruppe hiefür entscheiden und der Landesausschuß nach vorheriger Einvernehmung der Vertretung sowohl der Vorschußkassa, von welcher der Austritt geschehen, als auch jener, mit der die Vereinigung erfolgen soll, einen solchen Uibertritt genehmigt.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort? Da das nicht der Fall ist, schreite ich zur Abstimmung. Ich bitte diejenigen Herren, die dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben. (Geschieht). Ist angenommen.

Zpravodaj Dr. Škarda: §. 4. Záložna, jejíž obvod jest rozsáhlým, může ve dvě anebo i více samostatných záložen rozdělena býti, jakmile prostá většina všech účastníků o to se shodne a výbor zemský tomu svolení své udělí.

Zde je slovo "nepřiměřeně" vynecháno v českém textu, totiž: "Záložna, jejíž obvod jest nepřiměřeně, (unverhältnißmäßig) rozsáhlým a t. d.

§. 4.

Ist der Bereich einer Vorschußkassa unverhältnißmäßig ausgedehnt, so kann sie in zwei oder auch mehrere selbstständige Vorschußkassen zertheilt werden, sobald sich die absolute Majorität aller Theilnehmer dafür ausspricht und der Landesausschuß hiezu die Bewilligung ertheilt.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort? Da das nicht der Fall ist, schreite ich zur Abstimmung. Diejenigen Herren, die dem Antrage zustimmen, wollen die Hand aufheben. (Geschieht). Er ist angenommen.

Berichterstatter Dr. Škarda liest:

§. 5.

Die Antheile der einzelnen Theilnehmer sind nach dem Josefinischen Kataster zu ermitteln und stets in Evidenz zu halten. Diese Antheile bilden den Maßstab der Vertheilung des jährlichen Reinertrages (§. 3. des Gesetzes vom 9. Juli 1863).

Bei künftigen Theilungen von Ansätzigkeiten soll die Zergliederung der diesfälligen Antheile im Verhältnisse der ordentlichen Grundsteuer geschehen.

Besitzveränderungen hat der neue Theilnehmer bei der Direktion der Vorschußkassa auszuweisen.

§. 5.

Podíly jednotlivých účastníkův mají se podle Josefínského katastru vyšetřiti a vždy v přehledno sti držeti. Podílové tyto jsou měřítkem při dělení ročního užitku čistého (§. 3. zákona ode dne 9. července 1863).

Při budoucím dělení usedlostí rozdělujtež se dotýčné podíly v poměru řádné daně pozemné.

Změny v držení vykážiž nový účastník u ředitelství záložny.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort? Da das nicht der Fall ist, werde ich zur Abstimmung schritten. Die Herren, die dem Antrage zustimmen, wollen die Hand aufheben (Geschieht) angenommen.

Zpravodaj Dr. Škarda:

Zde v předloze je v českém místo "ředitelstvo" "ředitelství" tak prosím aby si to pánové opravili ve všech následujících článcích.

§. 6.

Správu jedné každé záložny vede valná hromada a ředitelství.

§. 6.

Die Verwaltung einer jeden Vorschußkassa beorgt die Generalversammlung und eine Direktion


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XXXVII. Sitzung der 3. Jahres-Session 1884.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort? Da das nicht der Fall ist, werde ich zur Abstimmung schreiten. Diejenigen Herren, die dem Antrage zustimmen, wollen die Hand aufheben. (Geschieht). Er ist angenommen.

Berichterstatter Dr. Škarda liest:

§. 7.

Die Generalversammlung besteht aus allen Theilnehmern. Sie wählt aus der Mitte aller Theil-nehmer eine Direktion von wenigstens fünf Mitgliedern auf die Dauer von 3 Jahren.

§. 7.

Valnou hromadu tvoří veškeří účastníci. Tato zvolí ze všech účastníků ředitelstva nejméně pět členův na tři léta.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wart? Da das nicht der Fall ist, so werde ich zur Abstimmung schreiten, diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand aufheben, (Geschiehtť. Er ist angenommen.

Zpravodaj Dr. Škarda čte:

§. 8.

Odstupující mohou opětně vyvoleni býti, když byla lhůta činnosti jejich vypršela. Volen býti může každý soběprávný účastník; pouze ti vyloučeni jsou z volítelnosti, kdož jsouce záložně něčím povinni, závazky v čas neplní.

§.8.

Die Abtretenden können nach Ablauf der Funktionsdauer wieder, gewählt werden. Wählbar ist jeder eigenberechtigte Theilnehmer; nur jene sind von der Wählbarkeit ausgeschlossen, die mit einer Verpflichtung an die Vorschußkassa im Rückstände sind.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort? Da das nicht der Fall ist, werde ich zur Abstimmung schreiten. Diejenigen Herren, die dafür sind, wollen die Hand aufheben. (Geschieht). Er ist angenommen.

Berichterstatter Dr. Škarda liest:

§. 9.

Die Generalversammlung wählt aus der Mitte aller Theilnehmer einen Obmann und Geschäftsleiter, die Direktion aber aus ihrer Mitte einen Obmann, dann einen Kassier und Kontrollor.

§. 9.

Valná hromada zvolí si ze všech účastníků svého starostu a jednatele, ředitelstvo pak z členů svých starostu, pokladníka a kontrolora.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort? Da das nicht der Fall ist, werde ich zur Abstimmung schreiten. Diejenigen Herren, die dem Antrage zustimmen, wollen die Hand aufheben. (Geschieht). Er ist angenommen.

Zpravodaj dr. Škarda čte :

§. 10.

Ředitelstvo obstarává běžné práce záložny, uvádí ve skutek snesení valné hromady a rozhoduje ve všech záležitostech, které nejsou výslovné vyhraženy valné hromadě.

§, 10.

Die Direktion hat die laufenden Geschäfte der Vorschußkassen zu besorgen, die Beschlüsse der Generalversammlung durchzuführen und in allen Angelegenheiten zu entscheiden, welche der Generalversammlung nicht ausdrücklich vorbehalten sind.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort? Da das nicht der Fall ist, schreite ich zur Abstimmung. Diejenigen Herren, die dem Antrage zustimmen, wollen die Hand aufheben. (Geschieht). Er ist angenommen.

Berichterstatter Dr. Škarda liest:

§. 11.

Aus der Vorschußkassa werden Darlehen auf Personal- oder auch auf Hypothekarkredit geleistet. Welche Art des Kredits und in wie weit dieselbe den Vorzug haben soll, wie auch den höchsten Betrag eines Darlehens für jede dieser Kreditarten bestimmt die Generalversammlung.

§. 11.

Ze záložny poskytují se půjčky buď na osobní úvěr anebo na hypotéky. Kterému z těchto spůsobův úvěru a pokud jemu přednost dána, býti má, ustanovuje valní hromada, která též určuje nejvyšší sumu půjčky pro každý ze způsobův úvěru.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort? Da das nicht der Fall ist, schreite ich zur Abstimmung, Die Zustimmenden wollen die Hand aufheben. (Geschieht). Er ist angenommen.

§. 12.

Půjčky na úvěr osobní dávány buďtež pouze na listiny a sice :

1. buď na vlastní směnky toho, kdož se vypůjčuje, buď

2. na dlužní úpisy, jež při některém soudu zemském neb notářem sepsány, nebo jimi ověřeny (legalisovány) byly, buď

3. na jednoduché úpisy dlužní.

Jednoduché úpisy dlužní musejí dvěma rukojmi a plátci spolu podepsány býti, při ostatních listinách však náleží ředitelství samému, aby posoudilo, zdaliž podpisu rukojmí a platců zapotřebí jest čili nic.

§. 12.

Darlehen auf Personalkredit sind nur gegen Urkunden zu gewähren, und zwar:

1. entweder gegen eigene Wechsel des Darlehennehmers, oder

2. gegen Schuldscheine, welche von einem inländischen Gerichte oder Notare aufgenommen oder legalisirt sind, oder

3. gegen einfache Schuldscheine.

Die einfachen Schuldscheine müssen von wenigstens zwei Bürgen und Zahlern mitgefertigt sein, während es bei den übrigen Urkunden dem Ermessen der Direktion überlassen bleibt, ob die Mitfertigung von Bürgen und Zahlern erforderlich ist oder nicht.

Oberstlandmarschall: Im böhmischen Text


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XXXVII. Sitzung der 3. Jahres-Session 1884.

ist die Verbesserung statt des Wortes soudu zemském."

Verlangt Jemand das Wort?

Abgeord. Dotzauer: Ich bitte um's Wort.

Oberstlandmarschall: Herr Dotzauer hat das Wort.

Abgeord. Dotzauer: Es heißt hier im ersten Absah: Darlehen auf Personalkredit sind nur gegen Urkunden zu gewähren und zwar:

1. gegen eigene Wechsel des Darlehennehmers.

Unter diesen eigenen Wechseln kann ich nur einen Sola-Wechsel verstehen. Es würde also der Darlehennehmer diesen Wechsel unterschreiben und würde aus der Vorschußkassa einen Vorschuß bekommen.

Nun scheint mir aber dadurch, wenn er auch den Wechsel unterschrieben hat, für die Vorschußkassa nicht eine hinlängliche Sicherheit vorhanden. Der Wechsel ist doch eigentlich nur eine Urkunde der Anerkennung eines empfangenen Darlehens, die Anerkennung der betreffenden Schuld. Nun scheint mir das ein Widerspruch zu sein, wenn es zum Schluße des §. 12 heißt: "die einfachen Schuldscheine müssen von wenigstens 2 Bürgen und Zahlern mitgefertiget sein." Hier verlangt man 2 Bürgen und Zahler, und bei dem Wechsel genügt die einzige Unterschrift des Schuldners. Ich glaube hier sollte wenigstens auch gesagt werden, daß auch bei eigenen Wechseln 2 Unterschriften erforderlich sein werden, welche als vollkommen sicher von der Direktion anerkannt werden.

Ich erlaube mir daher den Antrag zu stellen, daß hier ein Zusatz gemacht werde, nämlich bei dem Absätze eins wäre zu den Worten "gegen eigene Wechsel des Darlehennehmers" zwei Bürgen und Zahler, wie bei den Schuldscheinen ohnedieß der Fall ist, einzubeziehen. Bei den Wechseln sowohl als auch den übrigen Urkunden die Annahme dem Ermessen der Direktion zu überlassen, ob die Mitfertigung von Bürgen und Zahlern erforderlich ist oder nicht. Es kann der Fall eintreten, daß der Creditbewerber vielleicht in guten Verhältnissen, vielleicht aber nur in scheinbar besseren Verhältnissen, und die Direktion so befangen ist, daß sie ihm den Credit nicht gut abschlagen kann und die Vorschußkassa kömmt in Gefahr. Wir sollten im Grundgesetze, welches wir hinausgeben, auf solche Fälle im Vorhinein bedacht sein, d. h. im Grundgesetze sollte schon in Voraus dafür gesorgt weiden, daß bei Wechseldarlehen zwei Unterschriften sein müssen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte mir den Antrag schriftlich zu überreichen. Verlangt noch Jemand das Wort?

Statthalterei-Leiter Graf Belcredi: Ich glaube, daß überhaupt der §. noch einer gründlichen Erwägung bedarf. Es ist bereits im Berichte des Ausschusses hervorgehoben worden, daß die Wechselfähigkeit dem Landmanne eben nicht viel Segen gebracht hat, ich muß dieses wohl bestätigen, es kommen sehr zahlreiche Fälle vor, daß ein Landmann eben dem zum Opfer fällt, daß er sich an Wechselť geschäften betheiligt.

Es dürfte demnach zunächst die Frage anzuregen sein, ob bei diesen Darlehen, welche die Vorschußkassen ertheilen, ein solches Darlehen eben auf Grund ausgestellter Wechsel eintreten solle, oder ob es nicht genüge, wenn es auf Grund von Schuldscheinen geschähe, indem in diese Schuldscheine die Erklärung aufgenommen werden kann, daß sich der Schuldner dem summarischen Verfahren auch über den Betrag von 200 fl. unterwirft, wo der wesentlichste Zweck auch erreicht ist und die Nachtheile, die bei der Betheiligung des Landmannes am Wechselgeschäfte vorhanden sind, beseitigt werden könnten.

Es ist auch noch ein 2. Umstand, wie ich glaube, zu erwähnen, nämlich der, daß zu jedem Wechselgeschäfte doch auch gewisse kaufmännische Kenntnisse und Förmlichkeiten erforderlich find, die man von den Direktoren der Vorschußkassen am Lande nicht erwarten kann, denn wenn ein Wechsel nicht alle diejenigen Förmlichkeiten und alle diejenigen Daten enthält, welche das Gesetz erfordert, so kann die ganze wechselrechtliche Procedur gar nicht eingeleitet werden; es kommt daher sehr viel auf die genaue und richtige Beurtheilung des ausgestellten Wechsels an; das kann ein Kaufmann und überhaupt derjenige thun, der in dieser Beziehung einige Erfahrung und Kenntnisse besitzt, daß dieses aber auf dem Lande auch von den Vorschußkassen vorausgesetzt werden könnte, möchte ich doch wohl bezweifeln. Ich glaube daher, daß die Vortheile der kürzern Procedur, welche man an den Wechsel knüpft, eben und zwar zum Nachtheile der Vorschußkassen auf dem Lande nicht eintreten werden.

Es sind, wie im Auschußberichte hervorgehoben wird, sehr viele Petitionen eingelangt, wo ausdrücklich verlangt wird, daß diese Ausstellung von Wechseln bei Darlehen aus Vorschußkassen ausdrücklich ausgeschlossen werde; damit ist doch deutlich angegeben, daß die Betheiligung au Wechselgeschäften dem Landmanne bisher keinen Segen brachte und daß man es nicht als genügend anficht, es bloß der Verwaltung der Vorschußkassen zu überlassen, ob sie Wechsel, oder ob sie Schuldscheine vorziehen, sondern daß die Potenten geradezu die Nothwendigkeit hervorheben, die Ausstellung von Wechseln auszuschließen und die Darlehen einfach auf Schuldscheine zu ertheilen.

Ich würde daher sehr bitten, diesen Gegenstand einer gründlichen Erwägung zu unterziehen. Es handelt sich hier nicht um Vorschußkassen für Gewerbsleute, sondern um Vorschußkassen für Landwirthe, und ich glaube doch, daß die von einem andern Gesichtspunkte zu beurtheilen sind.

(Einzelne Bravo!)

Oberstlandmarschall: Herr Žák!

Abg. Dr. Žák: §. 12 des Kommissions-Berichtes sagt, daß Darlehen auf Personal-Kredit nur gegen Urkunden zu gewähren sind und sagt im 1. Absätze: gegen Wechsel, im 2. Absätze: gegen lega-

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lisirte Schuldscheine und im 3. Absätze: gegen einfache Schuldscheine. Ich glaube, daß, nachdem bei dieser Gesetzvorlage in der That nur das vor Augen gehalten wurde, einen allgemeinen Umriß herzustellen, innerhalb dessen sich die einzelnen Vorschußlassen dann zu bewegen hätten, man hier in der That auf alle möglichen Fälle Rücksicht nehmen solle. Ich bin nun vollkommen überzeugt, daß die Wechsel unter dem Landvolke in der That in letzter Zeit hin und wieder sehr viel Unheil angerichtet haben — ich kenne derartige Fälle aus eigener Erfahrung — allein ich halte den Wechsel in der That für kein so gefährliches Instrument, als eben von gewisser Seite hingestellt worden ist. Wenn der Schuldner zur Verfalls-Zeit seine Verbindlichkeit erfüllt, ist es in der That ganz gleichgiltig, ob früher ein Wechsel oder Schuldschein ausgestellt wurde und doch ist es Hauptsache bei jeder Vorschußkassa, daß die Schuld zur Verfallszeit pünktlich eingezahlt werde.

Durch den Vorschlag, den Se. Exzellenz, der Herr Leiter der Statthalterei machte, nämlich, daß von dem Wechsel Umgang genommen weiden könnte dadurch, daß im Schuldschein gesagt würde, es habe bei Beträgen von 200, eigentlich 210 Gulden öst. Währ. auch das summarische Verfahren einzutreten, ist eigentlich der Sache nicht gedient, wenn man Rücksicht darauf nimmt, daß die Vorschußkasse ihre Forderung so schnell als möglich einzutreiben hat. So lange es in Böhmen noch Gerichte geben wird, wo eine Summarklage, wenn sie heute eingebracht wird, zu einer Tagsatzung auf 3 bis 4 Monate vorbeschieden wird, muß ich mich dafür aussprechen, daß der Vorschußkasse auch für jene Fälle, wo sie es nothwendig findet, der weit kürzere und sicherere Weg der Wechselexekution belassen werde.

Dr. Hanisch: Ich bitte ums Wort.

Oberstlandmarschall: Hr. Dr. Hanisch.

Dr. Hanisch: Indem ich mich dem, was der geehrte Herr Vorredner gesagt hat, vollkommen anschließe, glaube ich nur, daß Se. Excellenz der Herr Statthaltereileiter gewiß noch einen Schritt weiter gehen wird.

Wenn Se. Excellenz sich gegen die Wechsel aussprechen, so werden Sie konsequent sich auch gegen Schuldscheine aussprechen, welche von inländischen Gerichten oder Notaren aufgenommen oder legalisirt sind, denn auf solche Schuldscheine wird bekanntlich das Mandatsverfahren eingeleitet. Es ergeht auf solche Schuldscheine die Zahlungsauflage, wie auf Wechsel.

Der Unterschied ist nur, daß die Exekution bei Wechseln in 3 Tagen und beim Mandatsverfahren in 14 Tagen angesucht werden kann.

Ebenso finden die Einwendungen statt bei dem Mandatverfahren wie bei dem Wechselverfahren. Daß man aber der Vorschußkasse nicht die Sicherheit des Mandatverfahrens wird nehmen können, das dürfte wohl keinem Zweifel unterliegen.

Ich spreche mich daher gegen die beantragte Abänderung ans und schließe mich der Meinung meines Herrn Vorredners, und zwar aus den Gründen für Beibehaltung der Wechsel, so wie für Beiť behaltung der legalisirten, resp. von den Notaren oder Gerichten aufgenommenen Schuldscheine an.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Dr. Klaudy: Ich bitte ums Wort.

Oberstlandmarschall: Hr. Dr. Klaudy.

Dr. Klaudy: Ich muß gestehen, daß auch ich aus meiner Erfahrung den Wechsel nicht als Segen betrachte.

(Rufe: nahlas! laut!)

Nicht der Umstand, daß man befähigt ist, einen Wechsel zu akzeptiren oder auszustellen, sondern der Umstand, in wessen Hände der Wechsel geräth, ist nach meiner Ansicht dabei entscheidend.

Es ist allerdings wahr, daß die allgemeine Wechselfähigkeit auch traurige Folgen in ihrem Gefolge hat, allein, wenn man näher an die Sache herangeht, so sieht man, daß der Grund dieser traurigen Folgen eben darin liegt, daß dem Landmann für sein augenblickliches Bedürfniß ein Kredit leichter zugänglich war, und daß der Wechsel ihm die Mittel geboten hat, um wucherische Darlehen und Bedingungen zu bemänteln und den Landmann auf diese Art zu verkürzen.

Ich glaube also, daß nicht der Umstand, daß Wechsel ausgestellt werden, das Gefährliche ist, sondern der Umstand, in wessen Händen sich der Wechsel befindet (Rufe: Ganz richtig!) und von wem das Wechselrecht gegen den Wechselschuldner geltend gemacht werden wird.

Ich glaube aber auch, daß der Landmann sehr häufig m die Lage kommt, auf ganz kurze Zeit einen kleinen Geldbetrag für sich in Anspruch zu nehmen, was besonders in die Zeit fällt, wo er seine Vorräthe verkauft hat und eben auf die neue Ernte warten muß.

Ich glaube, daß gerade für solche kurze Darlehen auch nach der Gewohnheit unserer Landesbevölkerung er sich viel schwerer entschließen wird, ein Darlehen aufzunehmen und es dann hypothekarisch sicher stellen zu lassen, und wenn er dies nicht thun will, so mühte er überhaupt verzichten, ein solches Darlehn aufzunehmen.

Die Vorschußkasse wird auch in der Lage sein, die Formalitäten eines Wechsels, die jetzt so ziemlich gang und gäbe sind und ganz allgemein bekannt sind, zu beurtheilen.

ES ist auch nicht so schwer, weil jeder Mensch weiß, daß es erforderlich sei, daß er den Wechsel unterschreibe und daß diese Unterschrift allein, mag sie die Unterschrift des Akzeptanten sein, oder mag er, als Wechselbürge unterschreiben, ihn für die ganze Wechselsumme haftend erklären.

Ein Umstand wäre hinsichtlich der Frage der Regrehrechte und diese Frage der Regreßrechte, glaube ich, wird bei Vorschußkassen nicht leicht in Frage kommen, weil die Vorschußkasse kaum den


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Wechsel weiter geben wird, um sich dann erst durch ein Giro Geld zu verschaffen, sondern es wird wahrscheinlich der Wechsel in der Kassa liegen bleiben bis zur Verfallzeit.

Das summarische Verfahren allein würde mir nicht hinreichend erscheinen, aus Gründen, die bereits ein Herr Vorredner erwähnt hat. Wenn man aber auch auf den Grund nicht hinsehen wollte, so ist es doch ein weiterer Grund, daß selbst, wenn die gerichtlichen Behörden nicht in der Lage sein, oder sich so mit Geschäften überhäuft sehen sollten, daß sie eben nicht bald dazu kommen, ein Urtheil zu fällen, doch dieses Urtheil eine Verhandlung vorausseht und daß diese Verhandlung eine längere Zeit für sich in Anspruch nimmt und daß im Laufe der Verhandlung dem Gläubiger die Möglichkeit nicht leicht geboten ist, wenigstens eine Sicherstellung, eine Maßregel zum Schuhe seines Kapitals zu erwirken.

Wenn man dem vorbeugen wollte, so mühte man vielleicht in allen Fällen, in welchen Jemand Geld aus der Vorschußkasse nehmen will, einen Noratiatsakt aufnehmen, um auf Grundlage dessen eine Mandatsklage oder ein beschleunigtes Verfahren aufzustellen.

Eine weitere Einwendung, die man vielleicht dem Wechsel entgegensetzen könnte, ist die, daß das Gericht, welches darüber zu entscheiden hätte, nicht in der Nähe ist.

Allein nach unserer bestehenden Gerichtsverfassung, welche in dieser Angelegenheit sich kaum durch eine neue Organisirung ändern wird, ist jedes Kreisgericht Handelssenat und es ist nicht von dem Orte der Vorschußkassen so weit entfernt, daß es der Direktion der Vorschußkassen nicht möglich sein sollte, eine Klage anzustrengen, und sie erreicht dabei jedenfalls den Vortheil, daß sie ein Erkenntniß des Richters erwirkt, und selbst wenn die Verhandlung eingeleitet wird, schon in die Lage gesetzt wird, zur Sicherstellung eine Exekution einzuleiten.

Aus diesem Grunde glaubte ich, daß die Besorgniß nicht so groß ist, daß dem Landmanne durch Aufnahme dieser Bestimmung, er könne bei den Vorschußkassen gegen Ausstellung eines Wechsels Gelder erhalten, eine Gefahr drohe, weil für ihn die Gefahr nicht im objektiven Sachverhalte, sondern im subjektiven Theile, so in der Person, in deren Hände der Wechsel geräth. liegt; dieser Theil ist bei den Vorschußkassen nicht zu besorgen.

Wenn aber ein geehrter Vorredner darauf hingewiesen hat, daß auch bei Wechseln Unterschriften von wenigstens zwei Personen begehrt würden, so würde ich mich mit dem viel eher einverstanden erklären und würde glauben, daß man bei den Vorschußkassen wirklich nicht den Unterschied der eigenen Wechsel zulassen solle, sondern daß förmliche Wechsel zu dem Ende gemacht werden und daß die Vorschußkasse selbst bei persönlichem Kredit, wenn zwei Wechselschuldner eintreten, nicht in die Gefahr kommt, einen Verlust zu erleiden, wie ja die Erfahrung auch bei den bereits bestehenden Gewerbevorschußkassen lehrt, und daß auf diese Weise dem augenblicklichen Bedürfniß des Landmannes, für kurze Zeit ein Kapital zu erwerben, geholfen und die Vorschußkasse gesichert ist, nicht den Schaden zu erleiden.

Oberstlandmarschall: H. Abg. Wolfrum.

Wolfrum: Ich erlaube mir vor Allem gegen das mich zu wenden, was gegen die Wechsel überhaupt vorgebracht wurde. Ich will zugeben, daß in irgend einem Theile unseres Landes die Wechsel Unheil angerichtet haben, ich muß aber ebenso behaupten, daß sie in einem andern Theile des Landes segensreich wirken. Ich bin überhaupt der Meinung, daß es nicht darauf ankommt, in welchen Händen der Wechsel ist, wenn er Unheil anrichtet oder nicht. Ich bin der Meinung, daß der Wechsel nur dann Unheil anrichtet, wenn er nicht gezahlt wird; sobald er gezahlt wird, ist der Wechsel das harmloseste Papier von der Welt (Heiterkeit). Aber, m. H., die Vorschußkassa verborgt doch ihre Gelder nicht, damit, wenn die Zahlung fällig wird, dieselbe nicht eingehe, sie verborgt sie, damit sie sicher eingehe, und der erste Zweck einer Vorschußkassa muß doch derjenige sein, die Sache sicher anzulegen.

Nun bin ich da allerdings der Meinung, daß Fälle vorkommen können, wo man den eigenen Wechsel eines Mannes vorzieht vor einem Schuldscheine und daß da Fälle eintreten können, daß dieser eigene Wechsel ebenso sicher ist, als wenn zwei Bürgen daraus wären, als wenn er wirklich ein förmlicher Wechsel wäre. Ich bin aber der Meinung, durch den Antrag des H. Abg. Dotzauer würden wir ein eigenes Wechselrecht unter der Landbevölkerung erst einführen. Es mühten 3 Personen auf jedem Wechsel immer sein und darunter 2 Personen, die kein Interesse daran haben. Das war auch die Ursache und der Grund, daß in der Kommission nicht ausgeschlossen wurde, daß auf eigene Wechsel Darlehen gegeben werden.

Ich bitte auch zu berücksichtigen, daß das blos die Grundzüge eines Gesetzes sind, Grundzüge, nach welchen später die eigentlichen Statuten gemacht werden sollen. Da muhte man doch gewiß alle Theile des Landes im Auge haben und in diesem §. nur eben am Ende es dem Ermessen der Direktion überlassen.

Ich glaube eine Direktion wird ganz gewiß wissen, was für ihre Verhältnisse paßt. Wenn Sie außerdem noch den §. 18. bemerken wollen, wo es heißt, die Direktion kann Ansuchen um Darlehen ohne Angabe der Gründe zurückweisen, so kann sie einen solchen Wechsel, vor dem H. Datzauer soviel Furcht hat, weil er ein eigener Wechsel ist. wenn ihr die Sicherheit nicht genügend erscheint, einfach und ohne Angabe der Gründe zurückweisen. Aber deßwegen zu bestimmen, gegen eigene Wechsel dürfe überhaupt kein Darlehen gegeben werden, dadurch

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glaube ich, würde zu sehr in die Art einer Vorschußkassa überhaupt eingegriffen sein.

Ich bin der Meinung, man kann das ganz ruhig der Direktion und den Generalversammlungen überlassen, ob eigene Wechsel überhaupt oder nicht sollen als Maßstab der Darlehen angenommen werden.

Ich wäre also unbedingt gegen die Annahme des Zusahantrages des Herrn Abg. Dotzauer und für Aufrechthaltung des §. 12.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand daß Wort?

Dotzauer: Ich bitte —

Ich erlaube mir darauf aufmerksam zu machen, daß meines Wissens kein Bankinstitut besteht, welches einfache Wechsel zum Eskompte annimt, Wechsel, versehen mit einer einzigen Unterschrift! Die Nationalbank in Wien verlangt zwei, die Prager Bank-Filiale 3 Unterschriften, die böhmische Eskomptebank 2 und bei allen Bankinstituten ist mehr als eine einzige Unterschrift erforderlich; und so glaube ich, man sollte öffentliche Kassen und Fonde doch in der Art schützen, daß sie keinen Verlusten preisgegeben sind.

Es können Verhältnisse eintreten oder bestehen — auf dem Lande weit eher, als in großen Städten — wo man dem Darleiher gegenüber befangen ist, wo man einen derartigen Wechsel mit der einzigen Unterschrift des Darlehensbewerbers nicht gut zurückweisen kann. Weßwegen sollte man hier im Grundgesetze sogleich bestimmen, daß mindestens 2 Unterschriften bei Darlehen erforderlich sind.

Ich begründe es auch mit dem, daß ein Grundbesitzer durch Feuer, Hagelschlag, Viehseuchen und sonstige Unglücksfälle leiden kann, heute ist er in ganz guten Verhältnissen, bietet für den empfangenen Betrag die vollste Sicherheit, aber in 6 bis 8 Monaten ist das vielleicht nicht der Fall.

Die Wechselfälle des Lebens sind so vielfältig, daß man bei Gesetzes-Bestimmungen darauf Rücksicht nehmen sollte.

Wenn es auch hier keine Vorschußkasse für Landwirthe und für speciell Betheiligte ist, so soll man doch auf volle Sicherheit Rücksicht nehmen und umsomehr Kaventen auf Wechseldarlehen fordern, damit kein Mißbrauch entstehe.

Ich kann mich also der Ansicht des H. Wolfrum nicht anschließen, und glaube, meinen Antrag dem h. Hause zur Annahme empfehlen zu müssen.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort? (Abg. Staněk und Graf Nostitz melden sich nach einander zum Wort). Abg. Staněk hat das Wort.

Prof. Staněk: Já vidím, že debata přišla na jiné pole, než na kterém bych já ji byl hledal. Nechci a nebudu mluviti o tom, jakým způsobem právnické směnky neb úpisy právní k tomu posloužili, ale uvedu to, co je skutečně půda naše.

V celé zemi snesly se velké síly obilí, z kterých se udělaly záložny. Dříve půjčovalo se obili takovým spůsobem, že měl každý knížku, a do takové knížky se tenkráte zapisovalo, když se řeklo, že ten člověk jest dobrý a poctivý a že se ručiti může, že on platiti' bude.

Já arci vidím, že není možná, na knihy takovým spůsobem, jako dříve, půjčovati; ale nenahlížím, proč bysme takovou kupeckou přísnost zavedli, jak se zde praví, nevim, a dokonce nemůžu nahlédnouti, jakým spůsobem se to může porovnávati s bankovním jednáním, jak to zde učinil pan poslanec Dotzauer.

Já se naprosto srovnávám s náhledy, jak je Jeho Excellenci pan místodržící zde byl uvedl.

Oberstlandmarschall: Herr Graf Nostiz.

Graf Albert Nostiz: Ich pflichte der Ansicht, welche Se. Excellenz der Herr Statthaltereileiter ausgesprochen hat, vollkommen bei und zwar wesentlich aus den 2 Gründen die er angeführt hat, daß nämlich da, wo es sich um die Sicherheit der Vorschußkassen handelt, vorzüglich darauf Gewicht gelegt werden muß, daß ein vollkommener, in gesetzlicher Form ausgestellter Wechsel vorliege. Nach meiner Ansicht und der Art und Weise, wie die Theilnehmer der Direktion gewählt werden, wird es gewiß viele Direktionen im Lande geben, die nicht in der Lage sein werden ganz genau über die vollkommene regelmäßige Ausstellung eines Wechsels Auskunft geben und die Gewißheit, daß ein Wechsel durchaus regelmäßig ausgestellt ist, in voller Ueberzeugung aussprechen zu können. Ich bin überzeugt, daß hier im Saale selbst, wo wir uns doch alle vollkommen fähig finden, einer solchen Direktion als Mitglieder beizutreten. sehr viele Personen sein werden, die, wenn sie jetzt gefragt werden, und wenn ihnen jetzt eine Anzahl Wechsel vorgelegt würde, um zu bestimmen, welcher von diesen Wechseln mit einem Formfehler und nicht regelmäßig ausgestellt ist, und der wenn er zu seiner Protestation kommt, einen Anstand finden könnte, in große Verlegenheit bei einer solchen Gelegenheit kommen würden. Wenn wir annehmen, daß, vorzüglich in Gegenden, wo keine Industrie, und die Bevölkerung vorzugsweise Ackerbau treibend ist, die Direktion größtentheils von Theilnehmern aus ihrer Mitte gewählt wird, so können wir uns nicht der Befürchtung entschlagen, daß hier und da eine Anzahl von Wechseln vorkommen könnte, die wenn es dazu kommt sie zu protestiren und sie zu giriren, als oft in einer Kleinigkeit nicht recht ausgestellt anerkannt werden und den Verlust des ganzen Betrages bei der Vorschußkassa zur Folge haben.

Was die Leichtigkeit der Ausstellung des Wechsels betrifft, so liegt diese Leichtigkeit beim Landmann, der aus der Vorschußkassa eine geringe Summe sich verschaffen will, auch in der Ausstellung eines Schuldscheines, und wenn bei demselben verlangt wird die Mitfertigung von einem oder zweien Mitbürgen ; dieß wird ein ordentlicher und befähig-


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ter Landwirth in seiner Gemeinde oder in der Nähe, wenn er ein vertrauenswürdiger Mann ist, leicht finden können.

Es ist allerdings wahr. daß durch einen einfachen Schuldschein es vielleicht herbeigeführt werden könnte, daß die Vorschußkassa etwas später ihr Geld erlangt, daß sie auf größeren Umwegen zur Zahlung des Betrages gelangt, als wenn sie einen Wechsel empfängt; aber ich glaube es muß das Gegengewicht geltend gemacht werden, daß auf der anderen Seite durch die Unerfahrenheit der Direktion und durch die Annahme nicht vollkommen gesetzlich ausgestellter Wechsel die Vorschußkassa in die Gefahr kommt, Beträge ganz zu verlieren.

Ich würde daher den Antrag stellen, daß §. 12 folgendennassen zu lauten hätte:

Darlehen auf persönlichen Kredit sind nur gegen Urkunden zu gewähren und zwar 1. gegen Schuldscheine, welche vor einem inländischen Gerichte oder Notar aufgenommen oder legalisirt sind oder 2. gegen einfache Schuldscheine, welche jedoch wenigstens von 2 Bürgen und Zahlern mitgefertigt sind.

Oberstlandmarschall: Herr Abgeordneter Kratochvile!

JUC. Kratochvíle: Dle §. 12. mají se půjčky dávati na úvěr osobní, bud na vlastní směnky toho, kdož se vypůjčuje, nebo na dlužní úpis legalisovaný, nebo konečně na obyčejný jednoduchý úpis avšak zaručený rukojemstvím.

Myslím, že nejčastěji se udá pád, kde budou lidé se dlužit na směnky vlastní.

Pánové, mám čest, býti členem zastupitelstva záložny jedné venkovské, která v posledních 6. měsících obrátila více než 50.000 zlat., a tu jsem poznal lid náš z té strany, že se rád vypůjčuje peníze hbitě a bez okolků a co možná lacině.

Kdybychom první pád, kde se mohou vypůjčovat peníze na vlastní směnky, vyloučili, tedy nám zbydou ostatní dva pády.

Legalisování je velmi obtížné. Předně se musí vystaviti řádný úpis a na ten přijde vyšší kolek podle skály. Za legalisování, které se děje u notáře, opět se musí platit, neberouc ostatně ohled, že při tom budou všeliké okolnosti, které ztrátu času zahrnují. Když však má býti zjednáno rukojemství, toho bojí se lid a vím ze zkušenosti, že za mnohé rukojemství mnoho potají platívat se musí. (Výborně)

Totéž by bylo opět, kdybychom chtěli mít řádné cizí směnky. Za to, aby někdo vystavil směnku a poukázal příjemce, že ji má zaplatiti záložně, za to vystavění by se muselo dvojnásobně platit. Když si někdo chce vypůjčiti, tedy bude správa záložny posuzovat, můželi mu půjčiti čili nic; nemůže-li, tedy mu nepůjčí a není vázána podle dále následujícího paragrafu pověděti důvody, proč mu nepůjčuje; jestli že ale mu půjčí, tedy mu to bude nejmilejší, když mu půjčí na směnku vlastní, neboť to bude i nejlacinějším spůsobem nejjednodušším.

Jestliže ten, kdo se vydlužil, chce a může zaplatiti, tedy zaplatí v čas, a jak pan poslanec Wolfrum pravil, nemá směnka nic závadného pro něj.

Že by snad rolník nerozuměl směnce, toho se pánové, neračte báti. Směnky se dají tisknout a za krejcar se prodávají dva exempláry. Kdo se vypůjčuje, nepotřebuje nic jiného, než své jméno podepsati, a jest vše hotovo, aniž by bylo jiných výloh. Je to jednání krátké a poslouží lidu nejlépe.

Pánové, došlo již více petic, že žádají rolníci, aby zůstaly obilní sýpky v tom stavu, v kterém byly.

Lid se bojí, že jej obmezíme, a že bude míti ze sýpek ústav, těžce přístupný.

Nechtějme tedy takový pád, jenž by možnost vyloučil, aby si mohl lid náš zkrátka a bez všech okolků a laciné peníze sobě vypůjčovati, neboť bude nedůvěra ještě větší.

Známo, že směnka má menší kolek, než jiná listina a tedy jsem proto, aby na každý pád se první odstavec přijmul beze změny.

Oberstlandmarschall: Herr Žák.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Pán žák má slovo.

Mg. Žák: Ich habe in meiner ersten Rede auf das, was Se. Excel, der Herr Leiter der Statthalterei bemerkt hat, im Punkte der Förmlichkeit der Wechsel nichts erwidert. Nachdem nun Se. Excel. Graf Albert Nostitz diesen Grund wieder hervorgehoben hat, finde ich darauf nur so viel zu erwähnen, daß es der Förmlichkeiten bei Wechseln in der That sehr wenige gibt, und daß ich aus eigener Erfahrung, da ich eben in einer Vorschußkassa bin, sehr wohl weih, daß es in der That nur dessen bedürfte, den ersten Wechsel, das erste Exemplar des Wechsels ganz gehörig auszustellen, da die weiteren Wechsel nach diesem ersten Exemplare ausgestellt worden sind. Ich weiß aber auch recht wohl, daß die Vorschußkassen auf dem Lande zumeist gegen Wechsel borgen, und nimmt Niemand Anstand, einen Wechsel zu unterfertigen. Auch kommen bei den Vorschußkassen so zu sagen gar keine unförmlichen Wechsel vor, und wenn es ja vorkommen würde, daß die Vorschußkassa einen unförmlichen Wechsel angenommen hat, so hat sie damit doch nicht die Forderung verloren.

Was den Antrag des H. Abg. Dotzauer anbelangt, es mögen bei den Wechseln auch zwei Unterschriften gefordert werden, so muß ich mich gegen diesen Antrag aussprechen und zwar deßhalb, weil wie die Sachen stehen, und wie §.12 sagt, die Form der Ausstellung der Wechsel nur da eintreten wird, wo der Darlehenswerber der solventeste ist. Wenn ihn die Direktion nicht als solvent ansehen würde, so würde sie sagen, er solle einen einfachen Schuldschein mit 2 Bürgen geben, oder sie wird ihn doch in der Art binden, daß sie sagt, er solle


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den Schuldschein legalisiren lassen. Natürlich wild sich sohin die Praxis der Art bilden, daß in denjenigen Fällen, wo gegen den eigenen Wechsel des Darlehenswerbers geborgt wird. der Darlehensnehmer jedenfalls der sicherste sein wird. Wenn dagegen die Vorschußkassa irgend einen Zweifel an der Solvenz des Darlehnswerbers haben sollte, so wird sie ihn einfach anweisen, er möge sich zwei Bürgen und Zahler verschaffen.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Dr. Klaudy: Ich werde mir nur erlauben, eine Besorgniß zu zerstreuen, die vielleicht darin ihren Grund hat, daß man befürchtet, es dürfte durch unförmliche Wechsel der Vorschußkassa selbst Gefahr drohen. Allerdings wird die Vorschußkassa nicht in der Lage sein, auf Grundlage eines unförmlichen Wechsels ein wechselgerichtliches Erkenntniß zu erwirken, oder ein wechselmäßiges Verfahren einzuleiten. Allein nichts desto weniger wird die Vorschußkassa in der Lage sein, auch bei einem unförmlichen Wechsel das zu erreichen, was sie mit einem einfachen Schuldschein erreichen kann, nämlich zu klagen, weil das Faktum des Darlehens, daß es gezahlt und gegeben worden ist, sicher gestellt und durch du Unterfertigung durch den Schuldner sogar bestätigt ist. Er wird doch immer die Natur eines einfachen Wechsels behalten, aber allerdings der wechselmäßige Anspruch und daher das wechselmäßige Verfahren wird dadurch nicht begründet sein.

Wenn ich aber dem H. Abg. Wolfrum erwidern darf, so würde ich ihm doch sagen, daß die Gefahr des Wechsels allerdings in der subjektiven Seite liegt, weil sie eben darin begründet ist, daß zuerst das Erkenntniß geschöpft und dann erst die Einwendungen überreicht werden können, daß aber auch werter bei der Natur der Wechsel die Eigenthümlichkeit vorherrscht, daß ich demjenigen, der einen Wechsel in Händen hat, nur diejenigen Einwendungen entgegen sehen kann, die entweder aus dem Wechsel sich ergeben oder mir gegen ihn zustehen und daß ich daher allerdings bei wucherischen Geschäften, z. B. wo der Wechsel weiter girirt ist, dem Inhaber die Natur des wucherischen Geschäftes nicht einwenden kann, sondern den Wechsel vorausbezahlen, und mich dann erst an den ursprünglichen Kompasciscenten halten muß. Das kann hier auch nicht eintreten, deshalb glaube ich, ist es gefahrlos.

(Rufe: Schluß.)

Oberstlandmarschall: Es ist der Schluß der Debatte beantragt. Ich bitte Diejenigen, welche für Schluß sind. die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Es ist noch der Abgeordnete Brosche eingeschrieben.

Abgeordneter Brosche: Ich verzichte auf das Wort.

Oberstlandmarschall: Ich Ťerde die Unterstützungsfrage bezüglich der gestellten Anträge stellen. Der H. Abg. Dotzauer stellt den Antrag: Alinea 5 des §. 12 hätte zu lauten: Alle diese Urkunden müssen wenigstens von 2 Bürgen und Zahlern mitgefertigt sein.

Na místě odstavce pátého §. 12. budiž postaveno "veškeré tyto listiny musejí býti podepsány nejméně 2 rukojmí a plátci."

Wird dieser Antrag unterstützt?

(Geschieht.)

Er ist nicht unterstützt.

Seine Excel. der H. Graf Nostitz trägt an: §.12 hätte also zu lauten: Darlehen sind nur gegen Urkunden zu gewähren und zwar:

1. gegen Schuldscheine, welche von einem inländischen Gerichte oder Notare aufgenommen, oder legalisirt worden sind. oder

2. gegen einfache Schuldscheine, welche jedoch wenigstens von 2 Bürgen und Zahlern mitgefertigt sein müssen.

Pan hrabě Nostic navrhuje: §. 12 ať zní takto: "Půjčky na úvěr osobní dávány buďtež pouze na listiny a sice za 1. buď na dlužní úpis, jež v některém soudu tuzemském neb notárem sepsán, nebo jimi pověřen jest.

2. Na jednoduché úpisy dlužní, jež od 2 rukojmů a platců spolu podepsány býti mají.

Wird dieser Antrag unterstützt?

(Geschieht)

Er ist hinreichend unterstützt.

Der Herr Berichterstatter.

Zprávodaj Dr. Škarda.

Musím se přiznati, že nejsem velkým ctitelem a přítelem obecného směnkaření; a však v případu tomto neváhal jsem ani okamžení hlasovati pro §. jak právě jest v předloze; neboť není zde nařízeno, že by směnek užívati se musilo, nýbrž je řečeno jednoduše, že se má ponechati účastníkům, aby sami o tom rozhodli. Vím ze zkušenosti, že v mnohých krajinách jsou směnky mezi rolnictvem známí, kdežto v jiných krajinách o nich skutečně skoro ani neví. Když tedy v takových krajinách každý zná směnku a všickni účastníci řeknou: my si přejeme aby se na směnky půjčovalo, nenahlížím, proč by jsme jim v tom brániti měli. Bez toho mnozí řečníci na to poukázali, že směnka není neštěstím a nebezpečnou, nýbrž že může býti nebezpečnou leda tomu jenom, kdo nezná jejího práva a jejich následků, a kde je v rukou člověka, který je více nebezpečný než směnka sama. Když ale směnka bude jen v záložně, když ji záložna nemůže ani vydat, myslím skutečně, že by bylo obávání marné. Vždyť účastníci spravují jen vlastní jmění; není zde žádný takový fond, jenž by, náležel jinému. Náleží tomu samému, kdo jej spravuje náleží účastníkům, kteří skutečně nejlépe se sami budou starati, jak mají půjčovati a jaké mají míti úpisy. Co se týká návrhu pana poslance Dotzaura, beztoho nebyl podporován a tedy ho nebudu vyvracovati.

Oberstlandmarschall: Ich werde zuerst


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den Antrag Sr. Excel, des Grafen Albert Nostitz zur Abstimmung bringen. Ich bitte ihn noch einmal vorzulesen. §. 12 hat zu lauten:

Landtagssekretär Schmidt liest:

§. 12 hat zu lauten:

Darlehen auf Personalkredit sind nur gegen Urkunden zu gewähren und zwar:

1. gegen Schuldscheine, welche von einem inländischen Gerichte oder Notare aufgenommen oder legalisirt sind, oder

2. gegen einfache Schuldscheine, welche jedoch wenigstens von 2 Bürgen und Zahlern mitgefertigt sein müssen.

§. 12 ať zní takto:

"Půjčky na úvěr osobní dávány buďtež pouze na listiny a sice

1. buď na dlužný úpis, jež v některém soudu tuzemském, neb notárem sepsán, nebo jimi pověřen jest,

2. na jednoduché úpisy dlužné, jež od 2 rukojmů a plátců spolu podepsány býti mají."

Oberstlandmarschall: Diejenigen Herren welche dem Amendement Sr. Excellenz des Grafen Nostitz zustimmen, wollen die Hand aufheben.

(Geschieht.)

Er ist in der Minorität.

Es kommt nun der Antrag der Kommission zur Abstimmung. Ich bitte, ihn noch einmal vorzulesen. Verlangt das Haus noch einmal die Vorlesung?

(Rufe: Nein!)

Ich bitte die Herren, die dem Antrage der Kommission zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Er ist angenommen.

Zprávodaj Dr. Škarda: §. 13.

Půjčky na osobni úvěr mohou dány býti nejd61e na rok a není dovoleno lhůty této prodložovati.

§. 13.

Darlehen auf Personalkredit können längstens auf ein Jahr gegeben werden, über welchen Zeitraum keine Erstreckung zulässig ist.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

Herr Abg. Dotzauer.

Abg. Dotzauer: Nachdem also das hohe Haus den §. 12 nach der Kommission angenommen hat, und hier also der Punkt 1 "entweder gegen eigene Wechsel des Darlehen-Nrhmers" genehmigt wurde, so ist dieser Passus, dieser Punkt 1 hier mit diesem jetzigen §. 13, welcher eben zur Berathung vorgelesen wurde, im Widerspruch.

Wenn ein Wechsel in der Vorschußkassa Annahme gefunden hat, und dieser Wechsel nur eine Unterschrift trägt, so ist hier doch voraussichtlich die Kommission von der Ansicht ausgegangen, daß das Wechselrecht in voller Klaft bleiben muß. Es heißt also hier:

"Die Darlehen auf Personalkredit können längstens auf ein Jahr gegeben werden."

Das Wechselrecht währt aber nur sechs Monate.

(Rufe: Oho!)

Nach Ablauf von 6 Monaten kann man den Wechselschuldner nicht mehr einklagen nach dem Wechselrechte;

(Oho!)

da muß ich um Entschuldigung bitten, nach sechs Monaten dachte ich kommt der Wechsel in die gewöhnliche Schuldscheinform,

(Oho!)

und man kann nicht mehr wechselrechtlich klagen

(Oho!)

Oberstlandmarschall: Ich bitte.

Abg. Dotzauer: dann entfällt das Bedenken von selbst.

(Heiterkeit.)

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Da dich nicht der Fall ist, erkläre ich die Debatte für geschlossen über §. 13.

Berichterstatter Dr. Škarda: Der Herr Abgeordnete Dotzauer scheint über das Wesen des Wechsels nicht ganz richtig belehrt zu sein, sonst würde er wissen, daß bei einem Wechsel die Wechselkraft durch 3 Jahre dauert.

Entweder dauert sie durch 3 Jahre, oder sie geht ganz verloren, und dann ist es auch keine gemeine Schuld, dann kann man auch nicht aus dem Wechsel als gewöhnlicher Schuldverschreibung klagen, sondern aus dem Titel der Bereicherung.

Wenn Herr Dotzauer befürchtet, daß durch die Kreditirung auf 1 Jahr allenfalls zu viele Rechte den Theilnehmern eingeräumt weiden, so muß ich darauf hinweisen, daß sie es wohl selbst zu beurtheilen wissen würden, wie lange sie kreditiren sollen.

Es heißt hier nicht "wenigstens auf 1 Jahr" "sondern längstens auf 1 Jahr."

Wenn sie es auf 3 oder 4 Monate thun, so ist es ihnen überlassen.

Uebrigens kann man die Verhältnisse der Landbevölkerung nicht nach dem Verhältnisse in den Städten beurtheilen, sie sind von einander sehr verschieden.

Der Kaufmann kann wohl nach 3 Monaten zahlen, aber beim Landmann ist das nicht der Fall, der erntet im Jahre nur einmal, nur einmal kommt er in die Lage, eine Einnahme von seinem Besitze zu beziehen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche dem §. 13, wie er von der Kommission vorgeschlagen ist, zustimmen, die Hand aufzuheben.

Er ist angenommen.

Berichterstatter Dr. Škarda (liest:)

§. 14.

Darlehen auf Hypotheken sind bei ausgewiese-


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ner Pragmatikalsicherheit. welche mit zwei Dritttheilen des hundertfachen Steuerwerthes einer Realität zu berechnen ist. nur gegen Rückzahlung in Annuitäten von wenigstens 20pCt. jährlich zu gewähren, wobei sich der Schuldner verpflichtet hat, die Zinsen halbjährig in Vorhinein und die Annuitäten ganzjährig nachhinein an die Vorschußkassa kostenfrei abzuführen, widrigens es der Vorschußkassa nach §. 195 des k. Patentes vom 9. August 1854 RGB. Nr. 208 freistehe, wenn die Zinsen oder eine dieser Annuitäten nicht längstens binnen 6 Wochen nach der Verfallszeit berichtigt werden sollten, das ganze Kapital sammt den schuldigen Zinsen sogleich zurückzufordern.

§. 14.

Půjčky na hypotéky poskytovány buďtež při vykázané jistotě pragmatikální, kterouž na dvě třetiny steronásobné daně z nemovitosti vypočísti náleží, jen na roční splátky nejméně 20 ze sta, při čemž se musí dlužník zavázati, že bude úroky vždy půl leta napřed, roční splátky však vždy po uplynutí celého roku záložně beze všech útrat spláceti, jinak by v případě, že by úroky neb některá roční splátka nejdéle v šesti nedělích, počítajíc ode dne, kdy k placení dospěly, zapraveny nebyly, záložna právo měla dlé §. 195. cis. patentu ze dne 9. srpna 1854 číslo 208 zák. říšského, na dlužníku žádati, aby ihned zaplatil celý kapitál, jakož i prošlé úroky, jež dlužen jest.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Statthaltereileiter Graf Belcredi: Ich bitte ums Wort.

Ich will mir nur zu bemerken erlauben, daß hier die Beziehung des des. Patentes vom 9. August 1854 wenigstens überflüssig erscheint, und zu falschen Deutungen führen könnte.

Dieses Patent, welches das Verfahren außer Streitsachen regelt, bestimmt im §. 195, daß in Schuldverschreibungen über Kapitalien Minderjähriger stets bedungen werden muß, daß wenn binnen der Verfallzeit die Berichtigung nicht erfolgt, binnen 6 Wochen die (Antreibung des ganzen Kapitals sammt den schuldigen Zinsen eintreten könnte.

Nun dürfte wahrlich kein Anstand sein, dieselbe Bestimmung auf die Darlehen der Vorschußkassen anzuwenden; nachdem der Darlehenswerber sich freiwillig hiezu herbeiläßt, kann durchaus kein Hinderniß dagegen obwalten.

Allein die Beziehung des Patentes ist kaum richtig; denn die Bestimmung, welche Minderjährige zu schützen bestimmt ist, und ausdrücklich nur für einen Fall Geltung hat, nämlich für die Ausgleichung von Kapitalien Minderjähriger, kann, glaube ich, nicht ohne Weiteres hier auf die Vorschußkassen für anwendbar erklärt werden.

Es könnte dieß die Deutung gewinnen, als wenn dieser Bestimmung eines Reichsgesetzes eine Anwendung auf andere Fälle gegeben würde, und dann würde noch die Frage zu beantworten sein, ob da die Kompetenz dazu vorhanden wäre.

Ich würde mir anzutragen erlauben, die Beziehung des Patentes ganz wegzulassen ; meiner Ansicht nach wird es vollkommen genügen zu sagen, daß der Schuldner zu verpflichten sei, die Zinsen des Kapitales Halbjährig in Vorhinein und die Annuitäten ganzjährig nachhinein an die Vorschußkassa kostenfrei abzuführen, widrigens es der Vorschußkassa freistehen soll, wenn die Zinsen oder An° umtäten nicht sechs Wochen nach der Verfallzeit berichtigt sind, das ganze Kapital sammt den schuldigen Zinsen sogleich zurückzufordern.

Oberstlandmarschall: Herr Abgeordneter Kratochwile.

(Derselbe ergreift nicht das Wort.)

Berichterstatter Dr. Škarda: Ich glaube im Namen der Kommission erklären zu können, daß sie auf die Citation kein Gewicht gelegt hat, und statt das Patent einfach zu zitiren, den Inhalt desselben ganz aufgenommen hat.

Nachdem sie den Inhalt ganz aufgenommen hat, glaubt sie die Citation auslassen zu können.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

(Niemand meldet sich.)

Nachdem der Herr Berichterstatter mit dieser Auslassung sich konformirt hat, so bitte ich den Paragraph mit Weglassung dieser Citation vorzulesen.

Dr, Škarda (liest:)

§. 14.

Darlehen auf Hypotheken sind bei ausgewiesener Pragmatikalsicherheit, welche mit zwei Dritttheilen des hundertfachen Steuerwerthes einer Realität zu berechnen ist, nur gegen Rückzahlung in Annuitäten von wenigstens 20pCt. jährlich zu gewähren, wobei sich der Schuldner zu verpflichten hat, die Zinsen halbjährig in Vorhinein und die Annuitäten ganzjährig nachhinein an die Vorschußkasse kostenfrei abzuführen, widrigens es der Vorschußkassa freistehe, wenn die Zinsen oder eine dieser Annuitäten nicht längstens binnen sechs Wochen nach der Verfallszeit berichtigt werden sollten, das ganze Kapital sammt den schuldigen Zinsen sogleich zurückzufordern.

§. 14.

Půjčky na hypotéky poskytovány buďtež při vykázané jistotě pragmatikální, kterouž na dvě třetiny steronásobné daně z nemovitosti vypočísti náleží, jen na roční splátky nejméně 20 ze sta, při čemž se musí dlužník zavázat, že bude úroky vždy půl leta napřed, roční splátky však vždy po uplynutí celého roku záložně beze všech útrat spláceti, jinak by v případě, že by úroky neb některá roční splátka nejdéle v šesti nedělích, počítajíc ode dne, kdy k placení dospěly,


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zapraveny nebyly, záložna právo měla, na dlužníku žádati, aby ihned zaplatil celý kapitál, jakož i prošlé úroky, jež dlužen jest.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die dem Antrage zustimmen, die Hand auszuheben.

(Geschieht.)

Ist angenommen.

Zpravodaj dr. Škarda čte:

§. 15.

Výšku úroků z půjček na úvěr osobní a hypoteční ustanovuje valná hromada v mezích zákona.

Kromě úroků budiž z každé půjčky napřed již zapravována provize, a sice při půjčkách na úvěr osobní na nejvýše 1/4 % čvrtletně , při půjčkách na hypotéku ale na nejvýše 1% jednou na vždy.

Dr. Škarda (liest):

§. 15.

Die Höhe des Zinsfußes bei Personal- und Hypothekarkredit hat die Generalversammlung innerhalb der gesetzlichen Vorschriften festzustellen. Außer den Zinsen ist von jedem Darlehn eine Provision im Voraus zu bezahlen und zwar bei Darlehen auf Personalkredit Höchstens 1/4 % vierteljährig und bei Darlehen auf Hypotheken höchstens 1% ein für allemal.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Statthaltereileiter Graf Belcredi: Ich bitte ums Wort. Ich würde im Interesse der Sache, daß dann kein Anstand erhoben wird, wenn das Gesetz der allerh. Sanktion vorgelegt wird, mir zu bemerken erlauben, daß eine Provision festgesetzt weide, während daß ein bestehendes Reichsgesetz nur 1/2 % Provision gestattet und alles, was die Grenze überschreitet, für Wucher erklärt.

Ich würde mir daher den Antrag erlauben, den §. dahin zu stilisiren: Die Höhe des Zinsfußes bei dem Personal- und Hypothekarkredit, sowie die von jedem Darlehn voraus zu bezahlende Provision habe die jährliche Versammlung innerhalb der gesetzlichen Vorschriften festzusetzen. So wie man die Höhe des Zinsfußes der jährlichen Versammlung innerhalb der gesetzlichen Vorschriften überläßt, eben so kann man auch die Höhe der Provision innerhalb der gesetzlichen Vorschriften festzustellen überlassen. Dadurch wäre jedes Bedenken behoben.

Oberstlandmarschall: Herr v. Waidele.

v. Waidele, Ich verzichte nach dem, was soeben gesagt worden ist, aufs Wort.

Dr. Skarda: Ich nehme keinen Anstand auf den Antrag einzugehen, nachdem es jedenfalls der Kommission daran gelegen war, die Autonomie der Teilnehmer so wenig als möglich zu beschränken, dadurch aber wird die Autonomie nur erweitert.

Oberstlandmarschall: Ich bitte um in dieser Form....

Dr. Trojan (unterbrechend: Ich bitte ums Wort. Ich habe als Mitglied der Kommission den Gegenstand reiflich erwogen. Mir ist kein Reichsgesetz bekannt, welches die Provision für Vereine festgesetzt hätte. Ich glaube, der Hr. Statthaltereileiter dürfte sich irren mit der Provision für Zubringer oder Agenten. Das ist wesentlich verschieden.

Ich bitte jedenfalls das ins Auge zu fassen, daß wir hierin eine Praxis bereits haben und daß die Statthalterei ohne Anstand bis 2 % jährlich an Provision den Vorschußkassen bewilligt hat. Wir haben der Vorschußkassenstatute eine Menge, die mit einer solchen Bestätigung versehen sind. Diese bürgen also dafür, daß es keinem Anstande unterliegt.

Ich bitte auch das zu bedenken, daß die Provision nicht einem auf Geldgewinn eingerichteten Unternehmen zugestanden ist, sondern einem Vereine der aus und für sich, d. i. für seine Regie aus sich selbst etwas zusammenlegt; denn die Vorschüsse sind hauptsächlich nur Theilnehmern an den Vorschußkassen dieser Fonde gewidmet. Die Vereinsglieder zahlen da sich selbst, schießen innerhalb der Statuten das Erforderliche zusammen, um ihre gemeinsamen Regieauslagen zu decken.

Es ist aber kein Gewinn damit beabsichtigt; darum glaube ich, daß es keinem Anstande unterliegt, dieses 1%. zu belassen; es ist dies beim persönlichen Kredit 1% im Jahre; Über diese Frist darf der persönliche Kredit sich nie erstrecken, da kann sohin ein Schuldner auch nie mehr als in Allem höchstens 1 % Provision zahlen.

Bei Hypothekardarlehen ist dies noch weniger der Fall. Diese sind regelmäßig auf 5 Jahre festgesetzt und für alle 5 Jahre ein für alle Mal beträgt die Provision nur 1%; denn es entfällt dann blos 2/10 also für 1 Jahr. daher wirklich weniger als 1/2 % im Jahre. Ich beharre also darauf, wie es die Kommission angesetzt Hat und ich glaube, daß kein Grund vorhanden wäre, von diesem ihrem Antrage abzugehen.

Dr. Herbst. Ich bitte ums Wort.

Oberstlandmarschall: Professor Herbst.

Prof. Herbst: Ich hätte auch gegen die neue vorgeschlagene Textirung darum Bedenken, weil von den gesetzlichen Vorschriften, welche dem Darlehensgeber eine Provision zu nehmen gestatten, mir gar nichts bekannt ist; es gibt keine solche Vorschriften. Vielmehr erklärt das Wuchergesetz das Gegentheil, daß sich der Darlehensgeber nichts Anderes bedingen darf, als die Zinsen und das Kapital; daß er sich nebenbei noch eine Provision bedingen dürfe, davon kommt im bürgerlichen Gesetzbuche und im Wuchergesetze nichts vor. Die bedungene Provision, von welcher das Wuchergesetz gesprochen, ist eine andere; sie ist die Belohnung des Unterhändlers, der das Darlehn verschafft und diese darf nur mit dem Betrage von 1/3 angesetzt werden. Anderweitige gesetzliche Vorschriften und solche, welche dem Darlehnsgeber gestatten, eine Provision zu nehmen, gibt es nicht. Das wäre nicht im Einklange mit den

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Bestimmungen des Gesetzes; aber ich glaube, daß durch ein Gesetz, wie dieses ist, allerdings eine Provision zugestanden weiden kann. Das was allen möglichen Vereinen zugestanden wird, wird auch wohl diesen Vorschußkassen zugestanden werden können und deshalb schließe ich mich ganz der Ansicht an. wie sie der Vorredner ausgesprochen hat.

Dr. Trojan: Nachdem der H. Referent sich mit dem Herrn Statthaltereileiter konformirt hat, so nehme ich den Kommissionsantrag auf und mache ihn zu meinem eigenen.

Berichterstatter Dr. Škarda: Es ist allerdings richtig, wie Dr. Herbst sagt, daß im Wucherpatente von einer Provision von Darlehen, wie es im Sinne dieses Gesetzes wäre, nicht die Rede ist. Es ist aber auch ganz richtig, daß nach dem bestehenden Gesetze gar keine Provision zulässig ist über die gesetzlichen Zinsen; denn alle Bedingungen, welche über die gesetzlichen Zinsen hinauszehen, sind nach dem Wucherpatente selbst als Wucher bezeichnet. Wir haben eigentlich, um allen Einwendungen vorzubeugen, zwar die Höhe der Provision aufgenommen, aber aus dem Grunde, weil wir die Höhe des Zinses nicht aufgenommen haben; und dann könnten die Theilnehmer unter das gesetzliche Maaß der Zinsen herunter gehen, um den Gesetzen über Wucher nicht nahe zu treten.

Hätten wir gesagt, sie können von den Darlehen 6% Zinsen nehmen und noch eine Provision von 1% dann dächte ich auch, daß wir es mit dem Wucherpatente zu thun hätten. Uebrigens sehe ich nicht ein, wenn wir es den Theilnehmern überlassen, daß sie bestimmen, welche Zinsen zu erheben sind, warum wir nicht bestimmen sollten, welche Provision sie erheben wollen. Es handelt sich ja um ihr Vermögen, und sie werden am besten wissen, wie viel Provision sie zahlen können und wie viel sie zahlen wollen.

Ich bleibe daher dabei, daß ich für meinen Namen — die Kommission wurde nicht einvernommen — auf den Antrag Sr. Exc. des H. Regierungsvertreters submittire.

Oberstlandmarschall: Es bleibt somit der Kommissionsantrag immer aufrecht. (Zum Berichterstatter gewendet). Ich bitte den Antrag Sr. Excellenz vorzulesen.

Er ist von Seite des Regierungstisches ausgegangen, und bedarf daher nicht der Unterstützungsfrage, ich werde daher sogleich zur Abstimmung über den Antrag schreiten.

Berichterstatter Dr. Škarda (liest): Die Höhe des Zinsfußes bei dem Personal- und Hypothekar-Kredite, sowie die Höhe der von jedem Darlehen im Voraus zu bezahlenden Provision hat die Generalversammlung innerhalb der gesetzlichen Vorschriften festzustellen.

Výšku úroků z pújček na úvěr osobní a hypoteční, jakož i provise ustanovuje valná hromada v mezích zákona.

Oberstland marsch all: Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage der Regierung zustimmen, aufzustehen. Geschieht),

Ich bitte um die Gegenprobe. (Geschieht).

Ich bedauere, wir sind nicht beschlußfähig, es sind nur 110 Abgeordnete.

Fürst Karl Auersperg. Es sind sehr viele abwesend in der Restauration.

Dr. Trojan: Ich bitte läuten zu lassen. (Oberstlandmarschall-Stellvertrete r läutet).

Oberstlandmarschall: Ich bitte, meine Herren, auf die Plätze sich zu begeben, damit ich das Haus auszählen kann. — Ich bitte nochmals die Plätze einzunehmen, weil es sonst außerordentlich schwer ist abzuzählen.

Ich werde den Antrag, der von Seite des Herrn Regierungskommissärs gestellt worden ist, noch einmal vorlesen lassen. Er ist gegen den Antrag des §. 15. gerichtet.

Dr. Škarda: Die Höhe des Zinsfußes bei Personal- und Hypothekarkredit, sowie die Höhe der von jedem Darlehen im Voraus zu bezahlenden Provision hat die Generalversammlung innerhalb der gesetzlichen Vorschriften festzustellen.

Výšku úroků z půjček na úvěř osobni, jakož i provise hypoteční ustanovuje valná hromada v mezích zákona.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die dem Antrage zustimmen, aufzustehen. (Geschieht).

Der Antrag ist in der Minorität.

Nun kommt der Kommissionsantrag zur Abstimmung.

Berichterstatter Dr. Škarda liest:

§. 15.

Die Höhe des Zinsfußes bei Personal- und Hypothekarkredit hat die Generalversammlung innerhalb der gesetzlichen Vorschriften festzustellen. Außer den Zinsen ist von jedem Darlehen eine Provision im Voraus zu bezahlen und zwar bei Darlehen auf Personalkredit höchstens 1/4 %, vierteljährig und bei Darlehen auf Hypotheken höchstens 1% ein für allemal.

§. 15.

Výšku úroků z půjček na úvěr osobní a hypoteční ustanovuje valná hromada v mezích zákona.

Kromě úroků budiž z každé půjčky napřed již zapravována provize, a sice při půjčkách na úvěr osobní na nejvýše 1/4 % čvrtletně, při půjčkách na hypotéku ale na nejvýše l% jednou na vždy.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herrn, die dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben (Geschieht).

Er ist angenommen.

Berichterstatter Dr. Škarda liest:

§. 16.

Anspruch auf Darlehen haben zunächst die Theil-nehmer der Vorschußkassa, bei Abgang von darlehenbegehrenden Theilnehmern können auch Anderen,


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jedoch nur Kleingrundbesitzern Darlehen gegen angemessene Sicherheit gegeben werden, bei denen aber die Rückzahlung gegen eine längstens halbjährige Kündigung (§. 14) bedungen werden muß.

§. 16.

Právo k půjčkám mají především účastníci záložen; neuchází-li se nikdo z účastníků o půjčku, může se i osobám jiným, a všek jen malostatkářům půjčovati, podají-li přiměřené jistoty; při půjčkách takových mají se však vymíniti splácení po výpovědi nejdéle půlletní (§. 14.)

Na místo "mají" v druhé řádce od konce musí býti "má."

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort.

Abgeordneter Becher: Ich bitte um's Wort.

Oberstlandmarschall: Herr Abgeordneter Becher!

Abgeordneter Becher: Ich würde mir erlauben zu beantragen zur 3 Alinea des Paragraphes, wo es heißt: "können auch Anderen, jedoch nur Kleingrundbesitzern Darlehen gegen angemessene Sicherheit gegeben werden," daß gesagt werde "Kleingrundbesitzern und Hausbesitzern."

Ich habe bereits in der Kommission, der ich anzugehören die Ehre hatte, die Meinung ausgesprochen, daß dieses Darlehen auch auf die Hausbesitzer und Häusler in der Gemeinde ausgedehnt werden könne.

Ich glaube wohl, daß unter Kleingrundbesitzern auch die Hausbesitzer verstanden werden können, und das, was die Sicherheit betrifft, so ist der Unterschied zwischen Kleingrundbesitzern und Hausbesitzern nicht so groß, um einen Anstand zu geben, daß die Darlehen aus den Vorschußkassen auch auf die Hausbesitzer auszudehnen seien.

Mein,Antrag ist, daß um jedem Mißverständnisse vorzubeugen, auch diese zahlreiche Bevölkerung gewissermaßen nicht auszuschließen fei, ist zu sagen: "Kleingrundbesitzer und Hausbesitzer."

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort? Da dies nicht der Fall ist, erkläre ich die Debatte für geschlossen.

Herr Berichterstatter!.

Berichterstatter Dr. Škarda: Ich muß mich gegen diesen Antrag erklären. Es steht im Gesetze vom 9. Juli 1863, daß die ursprüngliche Widmung beizubehalten ist.

Diese ursprüngliche Widmung war die, den befelderten Landwirth zu unterstützen. Ist nun ein Hausbesitzer zugleich befeldert, so wird ihm ohne Weiteres auch der Vorschuß aus der Vorschußkassa geleistet; hat er aber keine Grundstücke, dann hat er nach der ursprünglichen Widmung der Fonde, also auch der Vorschußkassen, kein Anrecht, und man würde gegen den Zweck der Vorschußkassen handeln, wenn man solchen Hausbesitzern ein Darlehen bewilligen würde. Ich erkläre mich daher gegen den Antrag.

Oberstlandmarschall: Der Herr Abgeordnete Becher trägt an in der 3. Alinea sei der Zusatz statt "Kleingrundbesitzer," "Kleingrundbesitzer und Hausbesitzer" zu machen.

Zpravodaj dr. Škarda: Aby se v třetí řádce řeklo: "malostatkářům a majitelům domů, místo: "malostatkářům."

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die diesen Antrag unterstützen wollen, die Hand aufzuheben. (Geschieht).

Er ist hinreichend unterstützt. Ich werde diesen Antrag sogleich auch zur Abstimmung bringen.

Dr. Klaudy: Ich bitte um's Wort.

Oberstlandmalschall: Es ist die Debatte geschlossen. Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage des Abgeordneten Becher zustimmen, die Hand aufzuheben. (Die Abstimmung ist zweifelhaft)

Ich bitte aufzustehen. (Ein Theil des Hauses erhebt sich.)

Ich bitte um die Gegenprobe. (Der andere Theil erhebt sich). Es ist das Haus beschlußfähig gewesen. Es ist aber jetzt das Stimmenverhältniß 63 für und 55 dagegen. Der Antrag ist also angenommen.

Ich habe vor der Abstimmung die Beschlußfähigkeit des Hauses konstatirt. Es müssen also mehrere Herren wahrscheinlich der Abstimmung sich enthalten haben.

Der Antrag ist angenommen. Ich bitte den §. 16 zu lesen, wie er mit dem angenommenen Zusatz lautet.

Berichterstatter Dr. Škarda (liest): Anspruch auf Darlehen haben zunächst die Theilnehmer der Vorschußkassa; bei Abgang von Darleihen begehrenden Theilnehmern können auch anderen, jedoch nur Kleingrund- und Hausbesitzern Darlehen gegen angemessene Sicherheit gegeben werden, bei denen aber die Rückzahlung gegen eine längstens halbjährige Kündigung bedungen werden muß.

§. 16.

Právo k půjčkám mají především účastnící záložen; neuchází-li se nikdo z účastníků o půjčku, může se i osobám jiným, však jen malostatkářům a majitelům domů půjčovati, podají-li přiměřené jistoty; při půjčkách takových má se však vymíniti splácení po výpovědi nejdéle půlletní. (§. 14.)

Statthaltereileiter Graf Belcredi: Ich erlaube mir aber doch die Frage anzuregen, ob denn dieser Beschluß als giltig angesehen werden kann, wenn durch das Stimmenverhältniß konstatirt ist, daß die nöthige Anzahl von 121 Mitgliedern bei der Beschlußfassung nicht anwesend war.

Oberstlandmarschall: Ich habe vor der Abstimmung konstatirt, ob sie anwesend war. (Rufe Ja.) Die Anzahl beim Aufstehen und Niedersitzen war allerdings eine andere. Es mußten sich also mehrere Herren der Abstimmung enthalten haben.

Kratochvile: Ich bitte Excell., ich war gleich einer von denen, weil ich es für gleichgiltig

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gehalten habe, ob dieser Absah angenommen wird, oder nicht, weil gleich durch den folgenden §. 17 dem Antrage des Herren Abgeordneten Becher entsprochen wird.

Oberstlandmarschall: Ich habe die Beschlußfähigkeit konstatirt, und gegen die Giltigkeit des Beschlusses, glaube ich daher, kann gar kein Bedenken mehr erhoben werden.

Ich bitte nun über den §. 16 auch abzustimmen mit dem Zusätze.

Ich bitte diejenigen Herren, die dafür sind, die Hand aufzuheben. (Geschieht).' Ja ich bitte aufzustehen. (Rufe: wofür). Der Paragraph ist vorgelesen worden, wie ihn die Kommission beantragt hat mit dem Zusätze "und Hausbesitzer." (Das Haus erhebt sich). Er ist angenommen.

Zpravodaj dr. Škarda čte:

§. 17.

Výdajné peníze, které na hotově jsou, jichžto malostatkářům ale rozpůjčiti nelze ani na úvěr osobní, ani na úvěr hypoteční, uložiž ředitelství pod úrok a bezpečně na spůsob takový, aby lehce učiniti se mohly výplatnými.

§. 17.

Disponible Barschaften, welche weder im Wege des Personalkredits, noch im Wege des Realkredits an Kleingrundbesitzer vergeben werden können, hat die Direktion fruchtbringend und sicher in der Art anzulegen, daß sie leicht flüssig gemacht werden können.

Stante concluso muß der §. 17 nach dem, was im §. 16 angenommen wurde, dahin geändert werden "und Hausbesitzer," "na malostatkáře a majitelé domů.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort? Da das nicht der Fall ist, so ersuche ich zur Abstimmung zu schreiten. Ich bitte diejenigen Herren, die für den Antrag der Kommission sind mit dem Zusätze, den die Abstimmung über den vorhergehenden Paragraph ergiebt, die Hand aufzuheben. (Geschieht). Ist angenommen.

Berichterstatter Dr. Škarda liest:

§. 18.

Die Direktion kann Ansuchen um Darlehen ohne Angabe der Gründe zurückweisen.

§. 18.

Ředitelstvi může zamítnouti žádosti za půjčku, aniž by udalo příčin.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort? Wenn das nicht der Fall ist, so werde ich zur Abstimmung schreiten. Diejenigen Herren, die dem Antrage zustimmen, wollen die Hand aufheben. (Geschieht). Ist angenommen.

§. 19.

Dlužníkovi, který povinnosti své v čas neplní, nebudiž na novo půjčováno.

§. 19.

Einem Schuldner, der mit seinen Verpflichtungen im Rückstände ist, darf kein neuerliches Darlehen erfolgt werden.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort? (Niemand meldet sich). Ich bitte zur Abstimmung zu schreiten. Diejenigen Herren, die dem Antrage zustimmen, wollen die Hand Aufheben. (Geschieht). Ist angenommen.

Berichterstatter Dr. Škarda liest:

§. 20.

Von den eingehenden Provisionen ist die Hälfte als Reservefond zur Deckung allenfälliger Verluste der Vorschußkassa zurückzulegen, nach Maßgabe dieses Gesetzes fruchtbringend zu verwalten, sowie in besonderer Evidenz und Verrechnung zu halten.

§. 20.

Ze složených provisí budiž polovice co jistina záložní k uhražení možných ztrát záložny uložena, vedlé nařízení tohoto zákona užitečně spravována, jakož i ve zvláštním výkazu a účtu chována.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort? Da das nicht der Fall ist, schreite ich zur Abstimmung. Ich bitte die Herren, die zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Ist angenommen.

Dr. Škarda čte:

§. 21.

Dosáhla-li záložní jistina sumy, rovnající se desetině kapitálu základního, přestaniž se polovice provise k jistině záložní ukládati po tak dlouho, až by nějakou ztrátou jistina záložní klesla pod onu největší sumu.

§, 21.

Hat der Reservefond eine Summe erreicht, welche dem zehnten Theile des Stammkapitals gleichkommt, so hat die Rücklegung der halben Provision zum Reservefonde insolange zu unterbleiben, bis allenfällige Verluste eine Abminderung desselben unter jene Maximalsumme zur Folge hätten.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort? Da das nicht der Fall, schreite ich zur Abstimmung. Diejenigen Herren, die dem Antrag zustimmen, wollen die Hand aufheben. (Geschieht.)

Berichterstatter Dr. Škarda liest:

§. 22.

Das Stammkapital ist ungeschmälert zu erhalten. Allenfällige Verluste der Vorschußkassa sind aus dem Reservefonde und in zweiter Reihe aus dem Erträgnisse zu decken.

§. 22.

Základní jistina budiž zachována vždy nestenčeně ve své míře. Možné ztráty záložny uhrazovány buďtež z jistiny záložní, a pokud by tato nestačila, z výnosu.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort? Ich schreite zur Abstimmung, da das nicht der Fall ist, so bitte ich durch Händeaufheben darüber abzustimmen.

(Geschieht.)

Ist angenommen.


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Zpravodaj dr. Škarda čte:

§. 23.

Ředitelstvo má o celé správě každoročně podávati podrobný účet. Správní rok jest totožný s rokem slunečním.

§. 23.

Ueber die ganze Verwaltung hat die Direktion alljährlich eine genaue Rechnung zu legen. Das Verwaltungsjahr fällt mit dem Solarjahre zusammen.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort? Da dieß nicht der Fall ist, schreite ich zur Abstimmung. Ich bitte diejenigen Herren, die dafür find, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Ist angenommen.

Berichterstatter Dr. Skarda:

§. 24.

Was nach Berichtigung sämmtlicher Auslagen und nach Ersatz etwaiger Verluste von dem Erträgnisse der Vorschußkassa erübriget, bildet den Reingewinn derselben. Die Generalversammlung hat zu beschließen, ob dieser Reingewinn unter die Theil-nehmer zu vertheilen oder in welcher Art sonst zu verwenden ist.

§. 24.

Cožkoliv z výnosu záložny zbude po zapraveni všeho nákladu a po nahrazení všelikých ztrát, činí výtěžek záložny. Valné hromadě sluší usnésti se o tom, má-li se výtěžek mezi účastníky rozděliti aneb jakým spůsobem ho jinak upotřebiti jest.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort? Da das nicht der Fall ist, werde ich zur Abstimmung schreiten. Ich bitte die Herren, die dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben

(Geschieht.)

Ist angenommen.

Zprávodaj Dr. Škarda:

§. 25.

Valné hromadě náleží, aby vedle nařízení tohoto zákona správní pravidla vyhotovila o zřízení správním, pak o ustanovení a placení služebníků, jakož i o tom usnesení činila, zdaliž a v jaké míře povoliti se má odměna členům ředitelstva. Valná hromoda nechť dále přehlíží stav záložny a skoumá roční účty. Ona má též právo, aby se usnášela o tom, má-li se záložna spojiti s jinou záložnou stejného druhu, kteréž usnesení k platnosti své vyžaduje stvrzení zastupitelstva okresního.

§. 25.

Die Generalversammlung hat innerhalb der Bestimmungen dieses Gesetzes Verwaltungregeln zu entwerfen und über den Geschäftsorganismus, so wie über die Anstellung und Entlohnung von Bediensteten und darüber zu beschließen, ob und in welchem Ausmaße den Mitgliedern der Direktion eine Entlohnung zu bewilligen ist. Dieselbe Hat ferner in den Stand der Vorschußkassa Einsicht zu nehmen und die Jahresrechnungen zu prüfen. Ihr steht auch .... (Wird unterbrochen) vom

Oberstlandmarschall, (welcher zu einem Abgeordneten, der sich entfernen will, mit den Worten sich wendet): Herr Abgeordneter wollen Hier bleiben, Sie sind gerade der 121 ste. (Anhaltende Heiterkeit.)

Berichterstatter Dr. Škarda liest:

§. 25.

Die Generalversammlung Hat innerhalb der Bestimmungen dieses Gesetzes Verwaltungsregeln zu entwerfen und über den Geschäftsorganismus, sowie über die Anstellung und Entlohnung von Bediensteten und darüber zu beschließen, ob und in welchem Ausmaße den Mitgliedern der Direktion eine Entlohnung zu bewilligen ist. Dieselbe hat ferner in den Stand der Vorschußkassa Einsicht zu nehmen und die Jahresrechnungen zu prüfen. Ihr steht auch das Recht zu, über allenfällige Vereinigung der Vorschußkassa mit einer anderen gleichartigen Vorschußkassa Beschlüsse zu fassen, zu deren Giftigkeit die Bestätigung der Bezirksvertretung erforderlich ist.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort? Da das nicht der Fall ist, schreite ich zur Abstimmung. Ich bitte die Herren, die dafür sind, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Ist angenommen.

Berichterstatter Dr. Škarda liest:

§. 26.

Die Generalversammlung hat sich jährlich mindestens einmal im Laufe des ersten Viertels des Solarjahres im Standorte der Vorschußkassa zu versammeln.

Der Obmann ist auch verpflichtet eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn es wenigstens der 10. Theil aller Theilhaber oder die Direktion verlangt.

§. 26.

Valná hromada schází se každoročně nejméně jednou v první čtvrti roku slunečního v místě, kde jest sídlo záložny.

Starosta jest také povinen, aby svolal mimořádně valnou hromadu, když si toho žádá nejméně desetina všech účastníků anebo ředitelstvo.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort? Da das nicht der Fall ist, weide ich zur Abstimmung schreiten. Ich bitte die Herren, die dafür sind, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Er ist angenommen.

Zpravodaj Dr. Škarda:

§. 27.

Jedna každá valná hromoda budiž i s programem jednáni na 14 dní dříve ve všech osadách, jichž se týče, vyhlášena a příslušnému úřadu oznámena, taktéž budiž po 14 dní před valnou hromadou vyložen správní účet ředitel-


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stva, aby do něho všichni účastníci nahlédnouti mohli.

§. 27.

Jede Generalversammlung ist 14 Tage früher unter Angabe des Programms an allen betheiligten Ortschaften anzukündigen und der zuständigen Behörde anzuzeigen; auch ist die Verwaltungsrechnung der Direktion durch 14 Tage vor der Generalversammlung allen Theilnehmern zur Einsicht aufzulegen.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort? Da das nicht der Fall ist, schreite ich zur Abstimmung. Ich bitte die Herren, die dafür find, die Hand aufzuheben.

Berichterstatter Dr. Škarda liest:

§. 28.

Der Generalversammlung ist es auch überlassen, nebst der Direktion noch einen Ausschuß aus der Mitte aller Theilnehmer zu wählen, die Zahl der Mitglieder dieses Ausschusses festzusetzen und darüber zu entscheiden, welche von ihren Rechten an denselben zu übertragen sind.

§. 28.

Valné hromadě zůstavuje se také, aby ze všech účastníků kromě ředitelství ještě výbor vyvolila, počet členů toho výboru ustanovila a o tom rozhodla, která ze svých práv naň přenáší.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort? Es ist dies nicht der Fall. Ich schreite zur Abstimmung. Ich bitte die Herren, welche zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht).

Ist angenommen.

Zpravodaj Dr. Škarda čte:

§. 29.

O výboru a členech jeho platí ustanovení §. 8. tohoto zákona. Výbor zvoliž ze svých členů starostů a jednatele. Úřadování výboru jest čestným úřadem beze všeho platu.

§. 29.

Hinsichtlich dieses Ausschusses und seiner Mitglieder gelten die Bestimmungen des §, 8 dieses Gesetzes und hat derselbe aus seinen Mitgliedern einen Obmann und Geschäftsleiter zu wählen.

Die Wirksamkeit im Ausschüsse ist ein unentgeltliches Ehrenamt.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

Ich schreite zur Abstimmung, da dies nicht der Fall ist. Ich bitte die Herren, welche zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht).

Ist angenommen.

Berichterstatter Dr. Škarda liest:

§. 30.

Bei den Beschlüssen der Generalversammlung, des Ausschusses und der Direktion, so wie bei allen Wahlen entscheide die absolute Stimmenmehrheit. Zur Giltigkeit eines Beschlusses oder einer Wahl in der Generalversammlung ist die Anwesenheit von wenigstens ein Drittel der Stimmberechtigten erforderlich; zur Giltigkeit eines Beschlusses oder einer Wahl im Ausschüsse oder in der Direktion wird die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder erfordert.

§. 30.

Při snešeních valné hromady, výboru a ředitelství, jakož i při všech volbách rozhoduje prostá většina hlasů. Aby snesení neb volba ve valné hromadě platný byly, jest zapotřebí, by přítomna byla nejméně třetina k hlasování oprávněných ; aby snesení neb volba ve výboru nebo v ředitelství platily, vyžaduje se, aby přítomno bylo víc členů než polovice.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

Es ist nicht der Fall, ich schreite zur Abstimmung.

Diejenigen Herren, die zustimmen, wollen die Hand aufheben.

(Geschieht).

Ist angenommen.

Zpravodaj Dr. Škarda čte:

§. 31.

K jednání výboru a valné hromady volný mají přistup orgánové, vládou k tomu ustanovení, jakož vládě též právo přísluší, aby kdykoliv nahlédla ve správu ředitelství.

§. 31.

Zu den Verhandlungen des Ausschusses und der Generalversammlung steht den von der Regierung hierzu bestimmten Organen der Zutritt frei und hat dieselbe auch das Recht, in die Gebahrung der Direktion jederzeit Einsicht zu nehmen.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

Da dieses nicht der Fall ist, so schreite ich zur Abstimmung.

Die Herren, welche zustimmen, wollen die Hand aufheben.

(Geschieht).

Ist angenommen.

Berichterstatter Dr. Škarda liest:

§. 32.

Ueber vorkommende Beschwerden und Anstände in Verwaltungsangelegenheiten der Vorschußkassen, insofern sie nicht zur Kompetenz der Gerichte gehören, entscheidet in erster Instanz der Bezirksausschuß, in zweiter und letzter Instanz der Landesausschuß.

§. 32.

Vzejdou-li ve správních záležitostech záložen stížnosti a námitky, jež nenáležejí k příslušnosti soudní, rozhoduje o nich v první stolici výbor okresní, v druhé a poslední stolici výbor zemský.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

Es ist dies nicht der Fall, ich schreite zur Abstimmung.


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XXXVII. Sitzung der 3. Jahres-Session 1884.

Die Herren, welche zustimmen, wollen die Hand aufheben.

(Geschiecht).

Ist angenommen.

Zpravodaj Dr. Škarda čte:

§. 33.

Pokud okresní zastupitelstva nevejdou v činnost, přísluší výboru zemskému vykonávati práva jim tuto vykázaná.

§ 33.

Insolange die Bezirksvertretungen nicht in Wirksamkeit treten, werden die ihnen zugewiesenen Befugnisse vom Landesausschusse ausgeübt.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

Prof. Herbst: Ich bitte ums Wort.

Ich glaube, daß da eine Korrektur nothwendig ist. Es heißt nämlich §. 33: "Insolange die Bezirksvertretungen nicht in Wirksamkeit treten, werden die ihnen zugewiesenen Befugnisse vom L.-A. ausgeübt."

Nun kommt aber im ganzen Gesetzentwurfe von einem Wirkungskreise der Bezirksvertretungen nichts, wohl aber im vorgehenden §. von einem solchen des Bezirks-Ausschusses vor. Es wird also heißen müssen:

Werden die den Bezirksausschüssen zugewiesenen Befugnisse von dem Landesausschusse geübt.

Berichterstatter Dr. Škarda: Es ist im §. 25 eine Erwähnung von den Bezirksvertretungen.

Dr. Herbst: Dann bitte ich zu sagen: "Bezirksvertretungen" und "die ihnen und den Bezirksausschüssen zugewiesenen Befugnisse."

Berichterstatter Dr. Škarda: Ich dächte, es ist selbstverständlich, denn, so lange eine Bezirksvertretung nicht ist, ist auch nicht der Bezirksausschuß. Dann ist es nicht nothwendig, daß man es extra hineinnimmt.

Graf Leo Thun: Ich bitte, ich glaube vielmehr, daß es heißen müßte: "Werden die ihnen und den Bezirksausschüssen zugewiesenen Befugnisse vom L.-A. geübt."

Oberstlandmarschall: Das ist der Antrag des H. Prof. Herbst.

Prof. Herbst: Daß es nothwendig sei beides zu sagen, glaube ich, folgt aus der Analogie mit dem Einführungsgesehe zur Gemeindeordnung, weil im Artikel 5 desselben gesagt wird: "Bis zur Einführung der Bezirksvertretungen hat der L.-A. die der Bezirksvertretung und den Bezirksausschüssen vorbehaltenen Befugnisse zu üben."

Berichterstatter Dr. Škarda: Ich lege kein Gewicht darauf, und wenn der Herr Prof. darauf besteht, so ist es mir ganz gleichgültig, ob das so ist oder nicht.

Oberstlandmarschall: Der Berichterstatter konformirt sich mit dem Antrage des h. Prof. Herbst und es würde daher der §. 33 lauten:

Berichterstatter Dr. Škarda: Insolange die Bezirksvertretungen nicht in Wirksamkeit treten, werden die ihnen und dem Bezirksausschuß zugewiesenen Befugnisse von dem L.-A. ausgeübt.

§. 33.

Pokud okresní zastupitelstva nevejdou v činnost, přísluší výboru zemskému vykonávati práva jim a výboru okresníma vykázána.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die dem Antrage der Kommission mit dem Beisatze, mit dem sie sich vereinigt hat, zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht).

Ist angenommen.

Berichterstatter Dr. Škarda liest:

§. 34.

Bei Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes hat die Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landesausschusse vorzugehen.

§. 34.

Při výkonu ustanovení zákona tohoto jednejž náměstnictví ve srozumění s výborem zemským.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

Ist dies nicht der Fall. so werde ich zur Abstimmung schreiten. Diejenigen Herren, welche zustimmen, wollen die Hand aufheben.

(Geschieht).

Ist angenommen.

Zpravodaj Dr. Škarda čte:

§. 35.

Ministru státnímu se ukládá, aby zákon tento ve skutek uvedl.

§. 35.

Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist der Staatsminister beauftragt.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht).

Ist angenommen.

Berichterstatter Dr. Škarda: Ich erlaube mir unter Einem den Antrag zu stellen, daß auch das Gesetz gleich in dritter Lesung angenommen werde, denn die Abänderungen sind so unwesentlich, daß sie an dem Wesen der Bestimmungen gar nichts ändern. Es wurde nämlich nur in §. 1 der Zusatz "die Ciation des Gesetzes" angenommen, in §. 16 die Bestimmung "und die Hausbesitzer", in §. 17 derselbe Beisatz, in §. 32 der Beisatz "und den Bezirksausschüssen", in §. 14 noch die Auslassung

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Trojan.

Dr. Trojan: Ich unterstütze zwar den Antrag, mache aber das hohe Haus aufmerksam auf die Nothwendigkeit einer kleinen Abänderung, welche in Folge des im §.16 eben beliebten Zusatzes nothť wendig wird. Die Herren haben nämlich jetzt auch den Hausbesitz als annehmbare Hypothek in den §.16 aufgenommen, im §. 14 haben wir aber die Pragmatikalsicherheit und deren Bemessung nur auf


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Grundansässigkeit angewendet und angewendet wissen wollen. Ich bitte nun zu erwägen, daß hier und z. in der 2. Zeile des §. 14 die Pragmatikalsicherheit mit 2/3 des l00fachen Steuerwerthes der Realität berechnet und vorgezeichnet ist; das konnte doch nicht angehen beim Hausbesitze, besonders von welchem die Hauszinssteuer entrichtet wird. Das wäre außer allem Verhältniß. Da beantrage ich, um die beiden gedachten Paragraphe in Einklang zu bringen, daß wir sagen: Darlehen auf Hypotheken sind bei ausgewiesener Pragmatikalsicherheit, welche bei Grundansässigkeiten mit 2/3, des hundertfachen Steuerwerthes zu, berechnen, so wird diese Bestimmung der Pragmatikalsicherheit nach 2/3 des Steuerwerthes auf den Grundbesitz beschränkt, wie es von der Kommission wirklich gemeint war. Wird jene nähere Bestimmung auf diese Art gehörig eingeschränkt und in Betreff der Haussteuer nichts gesagt, dann versteht sichs von selbst, daß bei Häusern die Sicherheit nach dem Gesetze mit der Hälfte anzunehmen sei.

Dr. Grünwald: Prosím za slovo.

Já nemíním, že by bylo zapotřebí abychom měnili něco v předešlých článcích, neboť máme všeobecné zákony a ve všeobecných zákonech se nařizuje, má-li se pujčiti na dům, tak aby se půjčilo na 1/2 ceny.

Jest-li někdo se vypůjčí na domek, tak se mu to povolí podle zákona všeobecného a poněvadž jest záložna, věcí morální, tak se budou museti zákony zachovávat, které jsou, když vůbec osoba morální půjčuje, aby totiž byla zákonní jistota, na kterou se půjčka dává, tedy aby stačila polovice ceny toho domu na půjčku, která se na ten dům dáti má. Já tedy jsem proti tomu, co Dr. Trojan navrhuje.

Dr. Trojan: Toť se mi zdá, že pan kolega dr. Grünwald neporozuměl, oč tu jde, aneb nepodíval se na §. 14. Kdyby se vůbec neustanovalo nic o pragmatikální jistotě, pak by to také bylo dobře, pak by se mohlo říci, že jsou všeobecné zákony, které jistotu dostatečnou určují, zvláště pro fondy veřejné. Dle §. 16 smí se nyní z fondu půjčovat na usedlosti na pozemky, i na domy; v §. 14 ale vysloveno jest toto zvláštní měřítko totiž ustanovení, jak se pro náš fond má jistota měřit, a sice na 2/3 stonásobné dané. To nemůžeme přec nechat platit také na domky. Pochybuji, že by pan dr. Grünwald sám schválil takovéto měřítko, tuším že by nepřijal ani polovičku ceny všech domův dle stonásobné daně za náležitou úplnou jistotu, tím méně 2/3 ceny takové.

Oberstlandmarschall: Ich glaube der Autrag des Herrn Dr. Trojan geht dahin, den §, 14 mit den Bestimmungen des §. 16 in Uebereinstimmung zu bringen und er kann jedenfalls vor der 3. Lesung zur Erörterung und Beschlußfassung gelangen. Der Antrag lautet dahin. — Ich bitte mir ihn noch einmal zu wiederholen.

Dr. Trojan: Daß in der 2. Zeile des §. 14 Hinter dem Worte "welche" die Worte eingesetzt werden: "bei Grundansässigkeiten —

(Rufe: Grundbesitz)

oder also "beim Grundbesitze"---------

Dr. Bělský: Für den Fall, als dieser Antrag angenommen würde, müßten in der 3. Zeile die 2 Worte "einer Realität" entfallen, weil sie dann überflüssig sind.

Dr. Trojan: Ich stimme dem bei.

Graf Clam-Martinitz: Ich glaube dann müßte es nur: "der Realität" heißen, statt "einer Realität" welche beim Grundbesitze mit 2/3 des Steuerwerthes, der Realität nämlich, um die es sich Handelt.

Dr. Bělský: Es ist auch ohne diesen Beisatz ganz verständlich.

Oberstlandmarschall: Der Absatz würde lauten: "Darlehen auf Hypotheken sind bei ausgewiesener Pragmatikalsicherheit, welche beim Grundbesitze mit 2 Drittheilen des 100fachen Steuerwerthes der Realität zu berechnen ist."

Zprávodaj dr. Škarda čte: "Půjčky na hypotéky poskytovány buďtež při vykázané jistotě pragmatikální, kterouž na dvě třetiny steronásobné daně z usedlosti vypočísti náleží, jen na roční splátky nejméně 20 ze sta, při čemž se musí dlužník zavázati, že bude úroky vždy půl léta napřed, roční splátky však vždy po uplynutí celého roku záložně beze všech útrát spláceti, jinak by v případě, že by úroky neb některá roční splátka nejdéle v šesti nedělích, počítajíc ode dne, kdy k placení dospěly, zapraveny nebyly, záložna právo měla vedle §. 195. cís. patentu ze dne 9. srpna 1854 číslo 208 zák. říšského, na dlužníku žádati, aby ihned zaplatil celý kapitál jakož i prošlé úroky, jež dlužen jest."

Ve. jménu komise musím uznati, že nahlížím, že takový přídavek je zapotřebí. Neboť když pracovala komise, měla před očima, že se bude půjčovat dle §. 16. toliko na pozemky.

Ježto se majorita sněmu dnes usnesla, že se i na domy půjčiti má, tak myslím, že se nemá při půjčkách na domy půjčiti na dvě třetiny ceny dle paně, neb by to byla výminka ze všeobecně platného zákona.

Komisí nikdy nenapadlo, aby výminku takovou ustanovila. Podle platných zákonů lze jest pragmatikalně půjčiti na pozemky až do dvou třetin ceny, kdežto se na domy půjčuje pouze až do polovice. Tedy kdyby se řeklo, vůbec všeobecně, že se má půjčovati až na dvě třetiny ceny, myslím, že by to byla výminka z obecně platného zákona, a že by to pak byla závada při sanktiování zákona, i myslím, že to co dr. Trojan navrhl do zákona patří, a souhlasím tím, aby se to tam vzalo.

Oberstlandmarschall: Die Kommission vereinigt sich mit dem Antrage des Hrn. Dr. Tro-


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XXXVII. Sitzung der 3. Jahres-Session 1884.

jan. Es ist daher nicht nothwendig, die Unterstützungsfrage zu stellen. Ich werde sogleich darüber abstimmen.

Ich ersuche die Herren, die der Aenderung zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Ist angenommen.

Der Herr Berichterstatter hat den Antrag gestellt, schon heute in die 3. Lesung einzugehen. Ich stelle daher die Frage, ob das hohe Haus dem Antrage zustimmt?

(Geschieht.)

Er ist angenommen.

Verlangt das hohe Haus die wiederholte Verlesung?

(Rufe: Nein!)

Ich bitte darüber abzustimmen, ob von der Verlesung Umgang genommen werden soll.

(Geschieht.)

Ist angenommen.

Nun bitte ich darüber abzustimmen, ob das Gesetz in 3. Lesung angenommen wird.

(Geschieht.)

Ist angenommen.

Es ist eventuell auf der Tagesordnung der Bericht der Petitionskommission.

Zpravodaj dr. Škarda:

Tedi ještě zbývá veliké množství petic, které byly též přikázány komisi této. Ve zprávě komise uvedeno jich jest 69 , od té doby přibilo jich ještě několik, myslím, že asi 13 neb 14. Všecky petice tyto rozděliti lze na několik skupení :

Jedny udávají jenom svá přání, která by vyplněna býti chtěla při zřízení budoucích záložen a sice jsou to petice od 1. až 34. čísla. V stejném smyslu přišla ještě petice, kterouž podal dne 29. dubna 1864 pan poslanec Zeithammer, totiž výboru kontribučenské sýpky Plaské č. 247, kdež se vyslovil proti nucenému spojení záložen; dále žádost, kterouž podal dr. Haniš dne 7. května 1864 č. 281, totiž žádost zastupitelů obilních fondů v okresu Lobosickém.

Ferner eine Spetition, welche der Herr Abg. Dr. Hanisch überreicht hat im Namen der Kontributionsfond-Vertrettungen des Lobositzer Bezirkes, wo sie sich ebenfalls gegen die imperative Einigung aussprechen.

3. Jest ještě petice, kterouž podal dne 10. května 1864 pod číslem 289 poslanec dr. Klaudy jmenem účastníků obilního fondu Veliš-Vokšického v okresu Jičínském ; pod číslem 290 petice účastníků kontribučenské sýpky Miličovské v okresu Jičínském.

Tohož dne pod číslem 291 petice účastníků obilního fondu Tuřského v okresu Jičínském.

Dále podána byla včerejšího dne petice od p. poslance dr. Podlipského, petice totiž účastníků obilního fondu na bývalém panství Lysá, která vyslovuje práni v tomtéž smyslu a žádá, aby so na přání ta zřetel vzal při usnášení se o zákonu, jenž se týká záložen.

Dále jsou zde některé petice ne jen proti nucenému spojování záložen, nýbrž petenti přejou sobě, aby se stalo rozdělení nynějších fondů buď jednotlivých skupení a nebo dle obcí.

Takové jsou ve zprávě uvedeno pod číslem 35 — 46.

Mimo to přibylo jich od toho dne; dne 7. května 1864, totiž podal p. posl. Macháček petici spravního výboru obilního fondu na bývalém panství Chrášťanském okresu Ounoštském, kdež žádají, aby se ve třech skupeních záložny mohly zřizovati.

Ohledně všech těchto petic navrhuje komise, aby sl. sněm se ráčil vysloviti, že petice pod číslem 1 — 46 pak 34b g a 46b vyřízeny jsou tím, že se přijal zákon o záložnách.

Die Kommission stellt den Antrag: Der hohe Landtag wolle aussprechen, daß die Petitionen sub 1—46, dann 34 b—g und 46 b in der Annahme des beigefügten Gesetzes über die Vorschußkassen ihre Erledigung gefunden haben.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

Da das nicht der Fall ist, werde ich über den Antrag der Kommission abstimmen lassen.

Ich bitte die Herren, die dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Er ist angenommen.

Berichterstatter Dr. Škarda: Dann ist eine zweite Gruppe von Petitionen, welche gegen die Aufhebung ber bisherigen Kontributionsschüttböden zum Theil Protestiren, zum Theil die Bitte stellen, es möchte ihnen erlaubt werden, neben dem Geldfonde auch ihren Getreidefond zu erhalten.

Die Kommission hat ihr Gutachten über derlei Petitionen bereits im Berichte ausgesprochen. Es dürfte nicht nothwendig sein, diese Gründe noch einmal zu wiederholen.

Ich erlaube mir daher nur noch beizufügen, daß seit der Uebergabe des Berichtes an Se. Exc. den Herrn Oberstlandmarschall zu den darin enthaltenen Petitionen folgende zugekommen sind. Es wurde nämlich am 29. April 1864 Z. 246 von Karl Faber überreicht die Petition der Theilnehmer an dem Getreidefonde der ehemaligen Herrschaft Mitrowic im Bezirke Sedlec.

Účastnici na kontr. sýpce na býv. panství Citolibském, okr. Lounského, podávají žádost, aby fond obilní jak posavád podržen býti mohl.

Dann wurde überreicht am 4. März 1864 Z. 271 vom Abg. Dr. Haßmann ein Bittgesuch der Vertreter des Getreidefondes in der Stadt Puschwitz, Bezirk Postelberg, um Belassung ihres Kontributions - Getreideschüttbodens; ferner wurde überreicht am 10. Mai 1864 Z. 295 von dem Abgeordneten Dr. Kralert die Petition der Gemeindevertretung von Viklantic.

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XXXVII. sezení 3. ročního zasedání 1864.

XXXVII. Sitzung der 3. Jahres-Session 1884.

Zastupitelstvo obecní Vranské v okr. Lounské podává žádost o ponechání kontr. sýpky.

Endlich am 12. Mai d. I. wurde vom Herrn Dr. Hironimus Roch eingebracht das Gesuch der Theilhaber der Getreideschüttböden im Bezirke Arnau um Belassung des Getreidefondes.

Dne 3. května 1864 podal poslanec p. Vojáček petici zastnpitelstva obcí Jaročova a jiných na panství Jindřichohradeckém, jakož dne 7. května t. r. poslanec Dr. Čupr žádost účastníků obilního fondu na bývalém panství Rychenburgském v okresu Skučském, kdež žádá se, aby účastníci podržeti mohli aspoň díl fondu obilního.

Durch diese sämmtlichen Petitionen wird eine Exemption vom Gesetze vom 9. Juli 1863 angestrebt.

Nachdem aber die Gründe, welche darin vorkommen, nicht derart sind, um eine solche Exemption befürworten zu können, und fast zur Gänze ihren Grund darin finden, daß die Petenten die Tragweite und den wahren Sinn des Gesetzes eigentlich noch nicht begriffen haben, so erlaubt sich die Kommission den Antrag zu stellen: der hohe Landtag wolle beschließen, daß diese sub 47—65, dann sub 57 b, c, d, e angeführten Petitionen einfach an die k. k. Statthalterei zur Erledigung geleitet werden.

Komise navrhuje:

Slavný sněme ráčiž uzavříti, aby petic pod čís. 47. až 65., pak 57. b, c, d, e, uvedených jednoduše se postoupilo cís. kr. místodržitelství k vyřízení.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

Wenn das nicht der Fast ist, so bitte ich abzustimmen.

Die Herren, welche damit einverstanden sind, bitte ich die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Ist angenommen.

Zpravodaj Dr. Škarda:

Zbývají jen ještě čtyry petice, jež vřaditi se nedaly do jmenovaných skupeni, a sice:

66. podílníků na kontribučenské sýpce z městyse Chotusic, okresu Čáslavského, kteří žádají, aby k prodeji jejich obilí a špejcharu dána jim byla lhůta za příčinou, že by nyní málo za ně utržili;

67. obce Střížovické z okresu Jindřichohradeckého č. 92, jež žádá, aby i dále ponechati si mohla zásobu obilní, kterouž si dobrovolně sesypala v roce 1851;

68. zastupitelstva města Nepomyšle č. 114, jež žádá, aby výtěžku za obilí kontribučenské v sumě 800 zl. 52 kr. r. m. vynaložiti se mohlo k zapraveni nákladu na stavení silnice v obvodu jměstském, konečně.

69. podílníků městské obce Sedlce v okresu Blatenském, č. 164, aby vyloučiti se mohla se svým podílem z obilního fondu na bývalém panství Drhovelském za příčinou, že již v roce 1855 k tomu dosáhla povolení úředního.

Uvažujíc komise, že zákonem ode dne 9. července 1863 nařízeno není, aby obilí a špejchar i hned se prodaly i kdyby prodej takový na škodu byl účastníkům, že naopak oni sami posuzovati mohou a mají, kdy prodati jest pro ně nejprospěšněji; uvažujíc, že zákon uvedený týká se pouze nuceného sesypání, nikoliv ale dobrolného; uvažujíc dále, kterak onen zákon zřejmě ustanovuje, že fondy obilní rozdělovati se nesmějí a že se znich zříditi mají záložny, šetříc při tom účelu zákonem jim původně daného, uvažujíc konečně, že náleží v obor činnosti úřadů výkonných, zdaž a pokud některé obci jimi povoleno bylo ze společného fondu obilního se svým podílem vystoupiti, vše to uvažujíc navrhuje komise:

"Slavný sněme račiž uzavříti, aby petic pod čísly 66 až 69 uvedených se postoupilo k vyřízení c. k. místodržitelství."

Der Hohe Landtag wolle beschließen, daß die Petitionen sub 66 bis 69 der k. k. Statthalterei zur Erledigung übergeben werden.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

Da dies nicht der Fall ist, so werbe ich zur Abstimmung schreiten.

Ich bitte diejenigen Herren, die dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Ist angenommen.

Ich bitte den Herrn Abgeordneten Stöhr, die Petition mehrerer Branntweinbrenner um Schutz gegen die den Verfall der Spiritusbrennereiindustrie nach sich ziehende Verordnung des k. k. Finanz-Ministeriums vom 16. Februar 1864 und um Sistirung dieser Verordnung vorzutragen.

Der Bericht ist gedruckt vertheilt unter die Herren Abgeordneten.

Dr. Stöhr: Es sind aus verschiedenen Theilen Böhmens drei Petitionen überreicht worden, welche darauf gerichtet sind, daß die Ministerialverordnung vom 15. Februar 1864 aufgehoben werbe.

Die erste ist überreicht vom Ritter von Neupauer de praesentato 30. März 1864, Nr. 75, unterfertigt von zwanzig Branntweinbrennereibesitzern Böhmens,

die zweite ist überreicht vom Dr. Hamernik de praesentato 23. April 1364, Nr. 212, unterfertigt von 35 Brennereibesitzern Böhmens, und die dritte vom 12. April 1864, Nr. 147, unterfertigt von 13 Branntweinbrennereibesitzern Böhmens (liest):

Hoher Landtag!

Bis zur Einführung des Gesetzes vom 9. Juli 1862 über die Branntweinbesteuerung war die Ein-


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Hebung dieser Steuer mit einer solchen Menge von Kontrolls- und Ueberwachungsvorschriften verbunden, welche den technischen Betneb in so hohem Grad störten und die Gewerbe treibenden Parteien derart belästigten, daß ein gedeihlicher Aufschwung dieses für Böhmen so wichtigen Industriezweiges und eine siegreiche Bewältigung der auswärtigen Konkurrenz nicht zu erwarten war.

Diesen so tief empfundenen Uebelständen, welchen selbst die h. Regierung ihr Auge nicht länger verschließen konnte, sollte durch eine neue Art der Branntweinbesteuerung nach der Menge und Grädigkeit des Erzeugnisses abgeholfen und zu diesem Ende ein Kontroll - Meßapparat eingeführt werden, wodurch die bestandenen lästigen Kontrolls- und Vollzugsvorschriften beseitiget, den Gewerbe treibenden Partheien die größtmöglichste Freiheit in Bezug auf die Manipulation gewährt würde: insbesondere sollte bei der Anmeldung des steuerbaren Verfahrens die Angabe des vollen Rauminhaltes der Gährbottiche, der Gattung und Menge der gemaischten Stoffe, die Bezeichnung der Brennvorrichtung, der Anzahl der Blasenfüllungen und Dauer der Brände derselben, ferner die Ueberwachung des Einmaischens und des Gährungsprozesses und endlich die Versiegelung und Einsiegelung der Brennvorrichtung unterbleiben.

Alle diese Erleichterungen sind durch die Einführung des bereits erwähnten Gesetzes vom 9. Juli 1862 ins Leben getreten. Von da an wurden mit nicht unbedeutenden Kosten der Gewerbe treibenden Partheien die behördlich approbirten Kontroll-Meßapparate zum Behufe der Besteuerung in Anwendung gebracht und die Besteuerung selbst lediglich nach, der Menge und Grädigkeit des fertigen Erzeugnisses vorgenommen, so daß die Spiritus-Industrie nunmehr von den drückendsten Fesseln befreit war.

Ich Laufe der Zeit scheinen jedoch die k. k. Finanzbehörden in die praktische Brauchbarkeit, Verläßlichkeit und Nichtigkeit dieser approbirten Kontroll-Meßapparate Mißtrauen gesetzt zu haben, denn das hohe k. k. Finanzministerium sah sich plötzlich und zwar ohne daß ein solches Mißtrauen irgendwie gerechtfertigt würde, veranlaßt, mit Hintansetzung des verfassungsmäßigen Weges eine neue Verordnung über den Vorgang bei der Branntweinbesteuerung zu erlassen, welche zwar in das äußere Gewand einer Nachtrags - Vollzugsvorschrift eingekleidet erscheint, in der That aber nichts anderes als ein neues selbstständiges, das innerste Wesen des Gesetzes vom 9. Juli 1862 abänderndes ist, welches nur durch die verfassungsmäßige Mitwirkung aller Faktoren der Gesetzgebung hätte zu Stande kommen können.

Es ist dieses die Verordnung vom 16. Februar 1864, welche bereits am 1. April d. I. ins Leben getreten ist.

In dieser Verordnung wird zwar der Hauptbesteuerungsmodus der Spiritus-Erzeugung durch die Kontroll-Meßapparate aufrecht erhalten, allein es werden zugleich mehr oder weniger verdeckt die früheren Methoden der Ueberwachungs- und Kontroll-Maßregeln wieder eingeführt, welche eben durch das Gesetz vom 9. Juli 1862 abgeschafft worden sind.

Gegen diese letztere Verordnung ist nun die mit zahlreichen Unterschriften versehene diesem hohen Landtage überreichte Petition der Brennerei-Besitzer Böhmens gelichtet.

Dieselben erachten sich dadurch erschwert, daß sie neuerlich und zwar in noch höherem Grade allen jenen Belästigungen ausgesetzt werden, welche bereits vor dem 9. Juli 1862 bestanden haben, daß ihnen insbesondere die Pflicht auferlegt ist, für jeden Betriebstag die Nummern im Rauminhalte der Gährbottiche und anderer Behältnisse und Brennereivorrichtungen, dann die für jede Tonne zu verwendenden Stoffe auf einen ganzen Monat in Vorhinein anzumelden — eine Maßregel, welche selbst vor dem 9. Juli 1862 nicht bestanden hat; ferner beschweren sich die Bittsteller darüber, daß sie bemüssiget werden, die wirkliche Füllung so wie die Zeitdauer des Abtriebes anzugeben und dreifache Register zu führen.

Eine besonders die Spiritus-Industrie gefährdende Bestimmung erblicken sie auch darin, daß diejenige Maische als verbotswidrig aufbereitet anzusehen und der Strafbehandlung zu unterziehen sei, deren Beschaffenheit nicht jenem Stande entspricht, in welchem sich dieselbe nach der Aufchreibung in den Registern befinden soll, wodurch jeder rationelle Betrieb geradezu unmöglich gemacht werde.

Ebenso unbillig als ungerecht sei die weitere Verfügung, daß für den Fall, wenn bei der Erhebung der Menge und Gradhältigkeit des Erzeugnisses die im Sammeigefähe des Kontrollmaßapparates vorhandene geistige Flüssigkeit von einem geringeren Alkoholgehalte gefunden werden sollte, als nach dem gewöhnlichen Durchschnitt in der Brennerei erzeugt zu werden pflegt, der bezüglichen Amtshandlung dieser durchschnittliche Alkohol und nicht jener, welche bei der Flüssigkeit im Sammelgefäße gefunden wurde, zu Grunde zu legen sei.

Durch diese beiden letzteren Anordnungen erscheint der im Gesetze vom I. 1862 ausgesprochene Besteuerungs-Modus durch den Kontroll-Meß-Apparat vollständig beseitiget, da nicht mehr dieser, sondern die anderweitigen im Wege der Ueberwachungs- und Kontroll-Maßregeln gefundenen Ergebnisse zur Steuerbemessung maßgebend erscheinen.

Da nun diese Letzteren im Interesse und zuŤ Schuhe der einheimischen Spiritus-Industrie durch ein Reichsgesetz aufgelassen worden sind, die Wiedereinführung derselben durch die Finanz-Ministerial-Verordnung vom 16. Febr. 1864 geradezu Gefahr bringend und dazu geeignet ist, den Ruin dieses Industriezweiges herbeizuführen, ferner durch diesen

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XXXVII. Sitzung der 3. Jahres-Session 1884.

Finanz-Ministerial-Erlaß offenbar solche Vorschriften erlassen werden, welche nicht dazu dienen, das Gesetz vom 9. Juli 1862 in Ausführung zu bringen, sondern vielmehr dasselbe mehr oder weniger zu beseitigen und den durch dieses Gesetz eingeführten Besteuerungs-Modus theilweise aufzuheben; da ferner das hohe t. t, Finanz-Ministerium aus eigener Machtvollkommenheit nicht dazu berufen sein kann, Verordnungen zu erlassen, welche auf die volkswirthschaftlichen Zustände Böhmens einen entschieden nachtheiligen Einfluß üben; und da endlich das Gesetz vom 9. Juli 1862 nicht durch eine bloße Ministerial-Verordnung, sondern nur im verfassungsmäßigen Wege abgeändert werden kann, somit das hohe k. k. Finanz-Ministerium auch nicht berechtigt war, die Verordnung vom 16, Februar 1864 zu erlassen und am 1. April d. I. einzuführen: so erscheint die Petition der Brennereibesitzer in Böhmen vollkommen begründet und unterstützenswerth, weshalb der Petitionsausschuß den Antrag stellt:

Der hohe Landtag wolle beschließen, daß das hohe k. k. Finanz-Ministerium anzugehen sei, den weiteren Vollzug der Verordnung vom 16. Februar 1864 biß zum Erscheinen eines diesfälligen im verfassungsmäßigen Wege zu Stande gekommenen Gesetzes so schleunig als möglich zu sistiren.

Sněm. sekret. Schmidt čte Slavný sněm račiž uzavříti, aby se sl. c. k. ministerium financí požádalo, aby další vykonávání nařízení ze dne 16. února 1864. pokud by cestou ústavní nebyl v té věci vydán zákon, a sice tak rychle jak jen možná zastavilo.

Dr. Stöhr: Ich erlaube mir zu bemerken, daß dem Petitionsausschusse zur Beurtheilung der gegen den vorliegenden hohen Ministerialerlaß vom 16. Februar 1864 gerichteten Beschwerde in Bezug auf den technischen Theil der Frage keine Enquete-Kommission zur Seite stand und der Petitionsausschuh auf die Angaben, wie sie in der Petition angeführt erscheinen, angewiesen war.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort? Da das nicht der Fall ist, so werde ich zur Abstimmung schreiten. Die hohe Versammlung hat so eben den Antrag gehört.

Ich bitte diejenigen Herren, die dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben. (Geschieht). Ist angenommen.

Dr. Stöhr liest:

Präs. 14. April 1864. Pet. Nr. 162 Gemeinde Vranova, Bez. Bischofteinitz, wegen Errichtung fahrbarer Wege, Schutz gegen Einsturz einiger Grundstücke und Ersatz von Seite der Unternehmer der k. k. priv. böhmischen Westbahn überreicht durch den Abgeordneten Dr. von Waidele. Hoher Landtag! Die Unternehmer der k. k. privil. böhmischen Westbahn, haben die ergebenst gefertigte Gemeinde hinsichtlich der bedungenen und nicht eingehaltenen Ausgleichungen, der auf dieser Eisenbahnstrecke beschädigten Grundstücke zu einer Beschwerde gezwungen. In Folge dieser Beschwerde wurde laut Beilage Lit. A. eine Kommission auf den 25. Jul 1893 bestimmt und abgehalten, gemäß welcher neuerliche Ausgleichungen wegen Errichtung fahrbarer Wege, Sicherstellung einiger Grundstücke vor Einsturz und mehre Entschädigungen verhandelt wurden. Dessen ungeachtet geschah bis zur Stunde nicht das Geringste und die ergebenst gefertigte Gemeinde muß bei Ermanglung der Fahrwege ihre Felder unangebaut lassen und zusehen, wie wieder andere Grundstücke einstürzen und weggeschwemmt werden. Dieser gewiß kränkende Umstand bestimmt uns zu der ergebensten Bitte: Ein hoher Landtag geruhe dahin zu wirken, damit die Unternehmer der böhmischen Westbahn gezwungen würden, den gesetzlichen Anforderungen Genüge zu leisten. Gemeinde Vránova, am 5. April 1864.

Da die in dieser Petition enthaltenen und ganz allgemein angegebenen Beschwerden gegen die Direktion der böhmischen Westbahn gerichtet sind, die Untersuchung von derlei Beschwerde und Abhilfe derselben in den Wirkungskreis der hohen k. k. Statthalterei gehört, so erlaubt sich der Petitionsausschuß den Antrag zu stellen, daß diese Petition der Gemeinde Pránova vom hohen Landtage der k. k. Statthalterei zur Amtshandlung abgetreten werde.

Oberstlandmarschall: Hat Jemand dagegen etwas zu erinnern? Wenn das nicht der Fall ist, so nehme ich den Antrag als angenommen. Ich werde diese Fragestellung bei den folgenden Petitionen einhalten.

Dr. Stöhr: Petition der Gemeinde Chotiemiř mit der zugetheilten Katastralgemeinde Přiwosten und Franzdorf im Pilsner Kreise, Bezirk Bischofteinitz wegen Gestattung zweier Schützen zur Ausübung der gepachteten Jagd dreier Gemeinden, weil das löbl. k. k. Bezirksamt nur einen Schützen bewilligen will. Ueberreicht durch den Landtagsabgeordneten Dr. v. Waidele.

Präs. 14. April 1864. Pet.-Nr. 166. Hoher Landtag! Die Gemeinde Chotěmiřim Pilsner Kreise, Bezirk Bischofteinitz in Böhmen, welcher die Katastralgemeinden Priwosten und Franzdorf zugetheilt sind, liegt in einer für den Feldbau sehr günstigen Lage wird aber eben deßhalb vom Wilde sehr in Anspruch genommen.

Die verflossenen Jahre hat die Jagd aller drei Gemeinden der Gutsbesitzer Herr Emanuel Pruschak gepachtet gehabt, durch welche Zeit das Wild über alle Maßen angehäuft wurde, weil der Herr Pächter in der Ausübung der Jagd keinen Nutzen suchte, noch ein besonderes Vergnügen darin fand, sondern nur froh war, daß er durch diese Pachtung noch das letzte Patrimonialrecht gegen seine gewesenen Unterthanen reservirte. Dieses Wohlgefallen eines Einzelnen kam uns aber allen Grundbesitzern theuer zu stehen und hat einige beinahe zu Grunde gerichtet.

Um diesem Uebel abzuhelfen, haben die drei Gemeinden den Grundbesitzer Anton Williher von Přiwosten bevollmächtigt, bei der heurigen neuerli-


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XXXVII. Sitzung der 3. Jahres-Session 1884.

chen Verpachtung die Ausübung der Jagd um je. den Preis zu ersteigern,was auch wirklich geschehen ist. Als aber der Pächter Anton Willitzer einen Jagdschein für sich und einen für den wohlverhaltenen Josef Němec, Besitzer eines großen Bauernhofes und Gemeinderath in Chotěmiř verlangte, wurde ihm von Seite eines löbl. k. k. Bezirksamtes zu Bischofteinitz bedeutet, daß nur der Pächter, kein anderer einen Jagdschein erhalten werde. Auf die Frage, warum der frühere Pächter für drei Individuen Jagdscheine erhielt, bekam der Pächter, zur Antwort, weil er ein Gutsbesitzer ist. Diese Ursache scheint uns nicht maßgebend und die auf drei Gemeinden beschränkte Zahl eines einzigen Schützen müßte zur Folge haben, daß die 3 Gemeinden die Jagd deßhalb bezahlt haben, um ihre Saaten vom Wilde verderben zu lassen. Wir bitten daher: Ein hoher Landtag geruhe dahin zu wirken, damit uns zur Ausübung der gepachteten Jagd von drei Gemeinden, die gewiß bescheidene Anzahl von zwei Schützen gestattet werden möchte.

Antrag.

Da es sich im vorliegenden Falle lediglich um den Vollzug der für die Ausübung der Jagd bestehenden Gesetze handelt, das Begehren der Gemeinde Chotěmiř zumal in Hinblick auf den §.10 der östr. V. vom 15. Dezember 1852 immerhin berücksichtigenswerth erscheint, zumal diese Gemeinde mehr den Schutz ihrer Feldfrüchte als Jagdvergnügen im Auge hat, so wird vom Petitionsausschuße der Antrag gestellt:

Der hohe Landtag wolle beschließen, daß das vorliegende Gesuch der Gemeinde Chotěmiř der h. k. k. Statthalterei zur Amtshandlung abzutreten sei.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort? Da nichts dagegen erinnert wird, so ist der Antrag als angenommen zu betrachten.

Abg. Stöhr: Petition der Vertretung der Gemeinde Hilgersdorf, Bezirk Hainspach, Leitmeritzer Kreises in Böhmen, überreicht vom Professor Dr. Herbst am 5. März 1864 um hochgeneigte Anweisung eines unverzinslichen Vorschubes pr. 6000 fl. östr. W. gegen Rückzahlung nach 10 Jahren in Raten a 600 fl. aus dem Landesfonde zum Behufe der Erbauung einer neuen Schule daselbst.

Hoher Landtag

des Königreiches Böhmen zu Prag!

Die ehrfurchtsvoll unterzeichneten Vertreter der Gemeinde Hielgersdorf, Bezirk Hainspach, Leitmeritzer Kreises in Böhmen, erlauben sich unterthänigst um die Bewilligung und Anweisung eines unverzinslichen Vorschußkapitals pr. 6000 fl. östr. W. rückzahlbar in 10 Jahren gegen jährliche Ratenzahlung von 600 fl. aus dem Landesfonde zum Baue einer neuen Schule daselbst zu bitten und unterstützen ihr dießfälliges Ansuchen mit Folgenden:

Der Neubau einer Schule in Hielgersdorf ist uns von der h. k. k. Statthalterei aufgetragen und die Tragung dessen Kosten bei noch nicht definitiv ausgetragenen Patronatsverhältnissen, der Gemeinde gegen seinerzeitigen Regreß an den allenfalls hiezu Verpflichteten, allein zugewiesen.

Nachdem wir, wie eben bemerkt, von der h. k. k. Statthalterei mit dem herabgelangten hohen Erlasse vom 5. April 1860 Z. 1390? und bezirksämtlichen Intimate vom 24. April 1860 Z. 1314 pol. die Tragung der sämmtlichen Baukosten übernehmen sollten, so erachteten wir uns noch in letzter Instanz an das hohe k. k. Ministerium zu wenden, um eine theilweise Abnahme dieser Kosten von unserer Gemeinde zu erwirken, wurden aber gemäß hohen Kultus- und Unterichtsministerial-Erlasse vom 20. November 1860 Z. 15507 dahin vorbeschieden. daß bei dem Umstände, als nach den dermalen bestehenden Schulbaukonkurrenzvorschriften der Schulpatron zur Bestreitung der Professionistenkosten bei einem selbst unverschiebbaren Neubau einer Schule nicht ohne Weiteres verhalten werden kann und die bezüglich der Berichtigung der Professionistenkosten sei unserem Schulbaue zwischen dem Schulpatron, Sr. Erlaucht dem hochgebornen Herrn Franz Altgrafen zu Salm - Reiferscheid, Besitzer der Domäne Hainspach mit dem hohen k. k. Statthalterei-Erlasse vom 5. April 1860 Z. 13907 erkannt wurde, in der Schulgemeinde gepflogenen Vergleichsverhandlung ohne Erfolg geblieben ist, nichts anderes erübrige, als diesen Schulbau, der zunächst im Interesse der Gemeinde geführt wird, außer den uns gesetzlich treffenden Kosten, auch noch den auf den Herrn Patron entfallenden, von diesem aber nicht gedeckten Kostenantheil zur vorschußweisen Berichtigung mit dem Vorbehalte des Rechtes zugewiesen, von dem Herrn Patron seiner Zeit den von ihm nicht gedeckten Kostenantheil nach Maßgabe des zu gewärtigenden Gesetzes über die Regelung der Patronatslasten mit rechtsverbindlicher Wirksamkeit in Anspruch ^u nehmen. Mündliche und schriftliche Bitten bei dem Herrn Patrone, uns bei diesem nun zur äußersten Nothwendigkeit gewordenen Neubau unserer Schule, mit einem verhältnißmäßigen Beitrage unter die Arme zu greifen, sind ohne allen Erfolg geblieben, und da dieser Bau, weil die alte, seit Jahrer verlassene Schule dem gänzlichen Einstürze droht, andererseits wir für die Miethe eines geeigneten Schullokales zahlen müssen, und endlich da ein solcher Zustand nicht länger mehr fortbestehen und zur Realisirung des Baues geschritten werden muß, hat die Gemeindevertretung in dem zuliegenden Ausschußsitzungsprotokolle vom 20. September 1863 beschlossen, zu diesem Behufe das der Gemeinde gehörige Kapital pr. 1433 fl. 67 kr. östr. Währ. dann von den rückständigen Resten etwa 818 ft, östr. Währ. zu verwenden.

Wie der anliegende Kostenüberschlag 2 2 nachweist, betragen die Kosten dieses uns nach dem Bauplane aufgetragenen Schulbaues 9885 fl. 7 kr. ö. W., und sind somit noch zu decken 7634 fl. 40 kr. ö. W., auf welch letzteren Betrag wir ehrfurchtsvoll Unterzeichneten um das Vorschußkapital r. 6000 fl. ö. W. unterthanigst bitten.


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XXXVII. sezení 3. ročního zasedání 1864.

XXXVII. Sitzung der 3. Jahres-Session 1884.

Die Gemeinde Hielgersdorf besitzt, wie die letzte Gemeinderechnung für das J. 1863 und das derselben zuliegende Inventar nachweist, noch Gemeindegründe im Ausmaß 33 Joch 93 Quadklftr., welche aber zu oben gedachtem Zwecke zu veräußern der Ausschuß um so mehr Anstand nehmen zu müssen glaubt, weil der Gemeinde ein Vermögen für zukünftige allenfällige Ereignisse erhalten werden muß.

Die Baukosten in ihrem Gesammtbetrage von 9885 sl. 7 kr. ö. W. auf einmal zu leisten, ist die Gemeinde bei der sonstigen Vermögungslosigkeit der Gemeindeglieder, da darunter größtentheils arme Lohnweber und nur wenige Bauern sich befinden, eine Unmöglichkeit, wogegen es ihr aber immerhin möglich ist, eine Rate von 600 fl. jährlich ohne Verzinsung zu erschwingen, und dergestalt zu dem gedachten Gemeindeziele, der neuen Schule zu gelangen.

Ein hoher Landtag wird daher aus dem dargestellten, wahrheitsgetreuen und durch Dokumente nachgewiesenen Sachverhalte, und bei dem Umstände, weil von dem Hrn. Patrone eine ausgiebige Unterstützung nicht zu erwarten ist, hochgeneigt entnehmen, daß ohne einen Vorschuß der höchst dringende Bau unseres längst ersehnten neuen Schulgebäudes nicht zu realisiren ist, und in Rücksicht unserer sonstigen Unvermögenheit sich bewogen finden, uns den gebeteneu Vorschuß pr. 6000 fl. ö. W. aus dem Landesfonde ohne Verzinsung zu bewilligen, um welche hohe Bewilligung wir nochmal ganz ergebenst bitten.

Hielgersdorf, den 20. Februar 1864.

Hierüber hat der Petitionsausschuß Folgendes beschlossen:

Da nach §. 21 der L. O. für Böhmen der Landesfond mit Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften zu verwalten und nur zu Landeszwecken zu verwenden ist, der Bau einer Volksschule aber ediglich zu den Gemeinde - Angelegenheiten gehört, da ferner der Landesfond und die Landesmittel zu wirklichen Landeszwecken in Anspruch genommen werden, so daß die größtmöglichste Schonung dringend geboten erscheint, und die petitionirende Gemeinde überdies keinerlei Ausweise beigebracht hat, ob und in wieferne das von ihr auszunehmende Darlehen pr. 6000 fl. ö. W. grundbücherlich sichergestellt weiden könne, und daher schon aus diesem Grunde die Gewährung des gebetenen Darlehens nicht zulässig erscheint, so stellt der Petitionsausschuß den Antrag:

Der hohe Landtag wolle beschließen, daß der Petition der Gemeinde Hielgersdorf um Gewährung eines unverzinslichen Vorschusses von 6000 fl. österr. Währ. aus Landesmitteln nicht Statt zu geben sei.

sněm. sekret. Schmidt čte: SIavný sněm račíž uzavříti, žádosti obce Hilgersdorfu o povolení nezúročitelné zálohy 6000 zl. ze zemského fondu se nedáva místo.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Da keine Erinnerung gemacht wird, nehme ich den Antrag als angenommen an.

Es ist eine Petition aus Trautenbach aus dem I. 1863 da, über welche der L. A. Bericht zu erstatten hat.

Ich glaube, das h. Haus wird einverstanden sein, diese Petition auch zum Vortrage zu bringen.

Dr. Rieger: Se. Exc. wünscht, daß dieser Gegenstand in der heutigen Sitzung erledigt werde, wenn aber sämmtliche Herren Mitglieder stehen, so wird man das kaum mehr eine Sitzung nennen können. (Redner liest:)

Hoher Landtag!

Die Gemeinde Trautenbach (Bezirk Trautenau) hat sich bei dem Baue einer Straße von Oberaltstadt zu den Schatzlarer Kohlenwerken und deren eventueller Fortsetzung bis Königshan im Anschluße an die von Trautenau nach Liebau in Preußisch-Schlesien führenden Aerarialstraße in der Art betheiligt, daß sie den Ausbau der ihr Gebiet durchziehenden Strecke von 2734 2/6 Klafter in dem veranschlagten Kostenaufwande von 19465 fl. 43 kr. CM. übernahm und derselben ein Baubeitrag von 2802 fl. CM. aus den eingegangenen Konkurrenzgeldern zugewendet wurde.

Nachdem es sich herausgestellt hat, daß die von der genannten Gemeinde übernommene Leistung ihre Kräfte überstieg, und der Bau der obigen Straße im Herbste 1860 ins Stocken gerieth, weil die noch fehlenden Mittel im Betrage von 3841 fl. 63 kr. ö. W. zur gänzlichen Herstellung dieser Straßenstrecke von dieser Gemeinde nicht aufgebracht werden konnten, und die obige Gemeinde einen ihren Verhältnissen — diese Gemeinde besitzt blos eine Area von 9 Joch 158[]° im Werthe von 863 st. 45 kr. ö. W. — weit überschreitenden freiwilligen Beitrag von 6300 fl. ö. W. geleistet hat, das hohe k. k. Ministerium des Innern mit Erlaß vom 30. September 1860 Z. 39710 der Trau tenbacher Gemeinde einen weiteren Baubeitrag von 1920 fl. und einen in 5 Jahresraten — angefangen vom 31. Dezember 1861 - rückzahlbaren Vorschuß von 1920 fl. aus dem Landesfonde bewilligt.

Die Gemeinde Trautenbach hat nun bereits im Jahre 1862 ein Gesuch um Nachsicht des eben erwähnten Vorschusses beim k. k. Kreisamte in Jičín eingebracht, welches Gesuch die k. k. Statthalterei mit Note vom 6. April 1864 Z. 17450 aus dem Grunde, weil diese Gemeinde sehr arm ist und selbst bei gänzlicher Nachsicht dieses Vorschusses noch immer im Verhältniß zu ihren Kräften ein sehr bedeutendes Opfer für das Zustandekommen des gedachten Straßenbaues gebracht hat, und die fragliche Straße keineswegs bloß vom lokalen Interesse ist. dem Landesausschuße befürwortend vorgelegt hat.


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XXXVII. Sitzung der 3. Jahres-Session 1884.

Wiewohl der Landesausschuß diese Gründe für berücksichtigungswürdig anerkannt hatte, fühlte er sich doch nicht für ermächtigt, dem vorliegenden Einschreiten der Trautenbacher Gemeinde Folge zu geben, und verwies diese Gemeinde an den hohen Landtag. Diese Gemeinde hat nun in der letzten Landtagssession sub Nr. 311 das Gesuch um Nachsicht des obigen Vorschusses pr. 1920 fl. 81 kr. ö. W. eingebracht.

Der Petittonsausschuß, dem dieses Gnaden gesuch zur Berichterstattung zugewiesen wurde, hat in Würdigung dieser mißlichen Umstände der fraglichen Gemeinde, in Anbetracht der vom Trautenauer k. k. Bezirksamte erfolgten Bestätigung, daß die im Hochgebirge gelegene Gemeinde Trautenbach zu den mittellosesten Gemeinden des dortigen Bezirkes gehört, daß die Grundstücke der dortigen Insassen meist steile Berglehnen aus schlechtem Sandboden und Steingerölle bestehen, wo die Sommerfrüchte kaum zur Reife gelangen, wo meist nur Hafer und Erdäpfel gebaut wird, ferner in Anbetracht, daß der größte Theil der Insassen ihr Leben durch Fuhrwerk und Spinnen des Putzelgarnes kümmerlich fristet, daß diese Gemeinde einen freiwilligen Beitrag von 6300 st. österr. Währung zu dem obigen Straßenbaue geleistet hat, den Antrag gestellt:

Der hohe Landtag wolle in Berücksichtigung dieser Verhältnisse die vorliegende Petition zur Erhebung und Antragstellung dem Landesausschusse überweisen.

Dem obigen Auftrage, welcher vom h. Landtagspräsidium dem Landesausschuße zur weiteren Amtshandlung zugestellt wurde, nachkommend, wird nun die oben angeführte Petition dem hohen Landtage berichtlich vorgelegt, und in Anbetracht der obigen auf Wahrheit beruhenden mißlichen Vermögensverhältnisse der Trautenbacher Gemeinde, deren Einnahmen nach dem beiliegenden vom k. k. Bezirksamte Trautenau bestätigten Ausweis im Jahre 1861, 1862 und 1863 je 46 fl. 16 kr. ö. W., dagegen die Ausgaben im I. 1861 327 fl. 89 kr., im Jahre 1862 312 fl. 85 kr. und im I. 1863 272 fl. 33 kr. betrugen, daher der sich jährlich herausstellende Abgang durch Umlagen gedeckt werden muß, der Antrag gestellt:

Der hohe Landtag wolle die Gemeinde Trautenbach im Bezirke Trautenau von der Rückzahlung des ihr durch Ministerialerlaß vom 30. September 1860 Z. 29710 bewilligten Vorschusses pr. 1920 fl. 81 kr. ö. W. an den Landesfond zur Hälfte loszusprechen und für den Rest die Ratenzahlung auf 10 Jahre ausdehnen.

Slavný sněme račiž obec Trautenbachskou, okresu Trutnovského, sprositi od splaceni polovičky zálohy, min. vynesením ze dne 30. září 1860 č. 29710 povolené 1920 zI. 81 kr. r. č. obnášející, kteráž záloha by se měla do zemského fondu zaplatiti, a račiž té obci prodloužiti čas, aby tu druhou polovici v 10 ročnich lhůtach zaplatila.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Dr. Porak: Ich bitte um's Wort.

Oberstlandmarschall: Hr. Dr. Porak.

Dr. Porak: Die Gemeinde Trautenbach wurde vor einigen Jahren in die Konkurrenz zu diesem Strassenbau einbezogen. Sie hat nur durch Contrahirung von Schulden sich zum Baue entschließen können. Wäre die Straße nicht früher gebaut worden, so weih ich ganz gewiß, daß sie im vorigen Jahre aus den Gründen, welche der H. Berichterstatter angegeben hat, daß die Gemeinde zu den ärmsten im Riesengebirge gehört, unter die Nothstraßen aufgenommen worden wäre und der ganze Beitrag zu dieser Straße wäre somit ganz gewiß im vorigen Jahre sowie bei andern Gemeinden bewilligt worden, aus der Ursache nur, well die Gemeinde durch das Zuthun des Bezirksamtes von Trautenau, wo der Bezirkshauptmann von Hetzendorf durch sein energisches Auftreten in den paar Jahren seiner Amtswirksamkeit alle Strassen im Riesengebirge hergestellt hat, die Straße baute und veranlaßt wurde solche schulden sich auf den Hals zu laden, welche sie jetzt nicht zahlen kann, aus dieť er Ursache soll sie jetzt nicht berücksichtigt werden.

Meine Herren die Gemeinde ist so arm, daß außer den Gründen, die der Herr Berichterstatter angegeben hat, ich noch constatiren muß, daß die meisten Bewohner dieser Gemeinde von Wergabfällen in den Fabriken und vom Spinnen der Putzelgarne ihre Existenz fortbringen. Aus diesen Ursachen, glaube ich, daß der hohe Landtag diese 1900 Gulden in Gänze, und nicht nur zur Hälfte dieser Gemeinde nachlassen werde und stelle diesen Antrag, womit nicht die Hälfte, sondern der ganze Betrag dieser Gemeinde nachgelassen werde, weil die Gemeinde nicht in der Lage ist, auch in 10 Jahren den halben Betrag. zu zahlen.

Oberstlandmaischall: Wünscht Jemand das Wort?

Dr. Rieger: Der Landesausschuß war der Ansicht hier nur die Hälfte zu bewilligen, weil dieser ganze Betrag eigentlich jenem Fonde gehört, welcher vom h. Landtag für den Zweck der Subvention und des Vorschusses zu Straßenbauten dotirt ist. Es würde dieser Fond also bereits sich um diesen Betrag verkleinern. Der L. A. hat geglaubt, die Hälfte aus dem Grunde beantragen zu sollen, weil der Gemeinde in den frühern ämtlichen Zuschriften ein theilweiser Nachlaß halb und halb, möchte ich sagen, in Aussicht gestellt worden ist.

Der L. A. glaubte, nachdem der Gemeinde ohnehin schon die Hälfte der Vorschüsse geschenkt worden ist, so dürfte es hinreichen, wenn von diesen übrigen 1900 fl. nur die Hälfte geschenkt würde, denn wenn sie das Uibrigbleibende in 10 Jahren zurückzuzahlen hat, so wird die Last keine so drückende sein.


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XXXVII. Sitzung der 3. Jahres-Session 1884.

Oberstlandarschall: Verlangt noch Jemand das Wort? Da das nicht der Fall ist, so werde ich zur Abstimmung schreiten. Abg. Porak trägt an, es möchte der ganze Vorschuß der Gemeinde nachgelassen werden.

Wird dieser Antrag unterstützt? (Es erheben sich nur wenige Abgeordnete). Er ist nicht hinreichend unterstützt. (Inzwischen haben sich mehrere Abgeordnete erhoben). Er ist jetzt hinreichend unterstützt. Ich werde allsogleich zur Abstimmung schreiten. Dr. Porak trägt an, daß der ganze Borschußbetrag von 1920 fl. 81 kr. der Gemeinde nachgelassen werde.

Zpravodaj Dr. Rieger: Pan posl. Porak navrhuje, aby se obci I'rautenbašské cela zaloha, kterou ještě do zemského fondu zaplatiti má, obnášející 1920 fl. 8l kr. na prosto slevila.

Ich bitte die Herren, die dem Antrage zustimmen aufzustehen. (Geschieht). Er ist in der Minorität.

Es kommt nun der Antrag der Kommission zur Abstimmung, ich bitte ihn noch einmal vorzulesen.

Berichterst. Dr. Rieger (liest): Der hohe Landtag wolle die Gemeinde Trautenbach im Bezirke Trautenau von der Rückzahlung des ihr durch Ministerialerlaß vom 30. September 1860 Z. 29710 bewilligten Vorschusses per 1920 fl. 81 kr. ö. W. an den Landesfond zur Hälfte lossprechen und für den Rest die Ratenzahlung auf 10 Jahre ausdehnen.

Slavný sněme račiž obec Trautenbašskou, okresu Trutnovského, sprostiti od splacení polovičky zálohy, min. vynesením ze dne 30. září 1860 č. 29.710 povolené a 1920 zl. 81 kr. r. č. obnášející, kteráž záloha by se měla do zemského fondu zaplatiti, a račiž té obci prodloužiti čas, aby tu druhou polovici v 10 ročních lhůtách zaplatila.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben. (Geschieht). Ist angenommen.

Herr Abgeordneter Zikmund! (Rufe: Schlich).

Der H. Berichterstatter versichert sehr schnell fertig zu sein (Bravo).

Zprávodaj Zikmund: Občané místa "Kateřinka" obce Oujezdské a Průhonic okr. Řičanského podali stížnost poslancem p. Sladkovským:

a) že se jim odepírá uživání práva honebního na jejich pozemcích,

b) že p. hrabě Albert z Nosticú, nynější držitel statku Průhonického honebního práva na obecních pozemcích bezprávě užívá, a občanům žádného užitku nepodává,

c) že na místě, kde dříve občané a jejich předkové své krávy a ovce pásávali, zřízena jest bažantnice panská, v kteréž se mnoho bažantů a jiné zvěře chová, čímž se na vedlejších pozemcích občanských mnoho škody dělá, aniž by majitelům přiměřená náhrada dána byla.

Petiční výbor uvážeje, že občané žádají, by jim užívání a vykonávání práva honebního dle patentu ponecháno bylo, by panu hraběti z Nosticů zamezeno bylo, divokou svou havěť na občanské pozemky pouštěti a je tam pásti, a ten samý p. statkář přidržen byl, za předešlá léta užíváním honby a zvěři na pozemcích obecních způsobené škody vynahraditi, podává návrh:

Slavný sněm račiž uzavříti:

Stížnost občanů místa Kateřinky okresu Řičanského de praes. 21. dubna 1864 čís. 104 podaná, dodává se c. k. místodržitelství k dalšímu vyšetření a vyřízení.

Der hohe Landtag wolle beschließen: Die Beschwerde der Gemeindeinsassen des Ortes Kateřinka, Bezirk Říčan, de praes. 21. April 1864 Zahl 204 werde der H. k. k. Statthalterei zur kompetenten Amtshandlung hiemit zugewiesen.

Oberstlandmarschall: Wenn nichts dagegen erinnert wird, betrachte ich den Antrag als angenommen.

Zprávodaj Zikmund čte: Občane okresu Kutnohorského podávají žádosť pod číslem 93 od 2. dubna 1864, podanou poslancem Dr. J. Šichou za zrušení práva propinačního, potažlivě o zrušení povinnosti a závazku k odběrání piva a kořalky. Jelikož o zrušení závazku k odbírání piva a kořalky z panských pivovarů komise vyvažovači od vys. sněmu zřízena byla, tak navrhuje pet. výbor.

Slavný sněm račiž uzavříti:

Žádost občanů okresu Kutnohorského de pres. 2. dubna 1864 č. 93 za zrušení práva propinačního potažlivé závazku k odbírání piva a kořalky z panských pivovarů odevzdává se sněmovní vyvazovací komisí k dalšímu vyřízení.

Das Gesuch mehrerer Bierwirthe aus dem Bezirke Kuttenberg wird der vom H. Landtag bestellten Komission zur Ausarbeitung eines Gesetzes über die Grundentlastung zur weiteren Berücksichtigung und Amtshandlung übergeben.

Oberstlandmarschall: Wenn dagegen nichts erinnert wird, so erkläre ich den Antrag der Kommission für angenommen.

Zpravodaj posl. Zikmund čte: Obec Zbonská neb Zbonická u Varvašova okresu Mirovického stěžuje si na škody ji činěné zvěří z lesů knížete Karla Schwarzenberků a na zkracování práva honebního.

Občané Zbonští vedou stížnost ohledně následovních okolností:

1) že propachtovali právo honební již po dvakráte knížeti Karlu ze Schwarzenberků, byvše nuceni od politického úřadu a podskočení od obecného představenstva.

2) že sobě kníže Karel Schwarzenberg zařídil oboru vedoucí vedle pozemků občanských,


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XXXVII. Sitzung der 3. Jahres-Session 1884.

čimžto se pěstováním mnoha zvěře na pozemcích velká škoda občanům působí.

3) že za škody zvěří působenou se občanům buď žádné neb malé náhrady poskytuje, a při vyhledávaní náhrady s nimi nelidsky jedná, a oni proti zákonu na právní cestu se pouukazují.

4) že panští lesní dozorcové zvláště honí občanům na samotě bydlícím psy, ježto k domácí bezpečnosti vydržují a vydržovati musí, bez příčiny střílejí.

5) že se občanům zabraňuje právo honební na svých vlastních pozemcích sami pachtovali.

Jelikož stížnost se vede dílem proti politickým úřadům a dílem proti nezachování zákona honebního, tak navrhuje pet. výbor: Slavný sněm račiž uzavříti: Stížnost občanů Zboninských okresu Mirovického de praes. 6. dub. 1864 č. 117 dodává se c. k. místodržitelství k dalšímu vyřízení.

Ueber die Beschwerde der Gemeinde Zbonitz, Bezirk Mirowitz trägt die Petitionskommission folgendes an: der H. Landtag geruhe zu beschließen, daß die Beschwerde der Gemeinde Zbonitz, Bezirk Mirowitz, de praes. 6. April 1864 der hohen t. k. Statthalterei zur weiteren kompetenten Amtshaltung überwiesen werde.

Graf Clam-Martinitz: Ich bitte um's Wort.

Oberstlandmarschall: Herr Graf Clam-Martinitz.

Graf Clam: Die Untersuchung von Seite der Behörden, auf welche angetragen wird, und auf welche von Niemanden ernstlicher gedrungen werden dürfte und deren Ergebniß von Niemanden mit mehr Berechtigung entgegen gesehen wird als von denjenigen gegen den sie gerichtet ist, die wird die Richtigfeit oder Unrichtigkeit, die Grundhältigkeit oder Nichtgrundhältigkeit am besten ins Licht stellen. Insofern wäre also die Erledigung, die bei anderen Petitionen beantragt wird vollkommen genügend und konform mit der Erledigung, wie sie bei anderen Petitionen beantragt wird. Doch hatte diese Petition theilweise ein anderes Schicksal erlitten, als den übrigen zu Theil wurde, man hat diese Petition im mehren Zeitungen ihrem vollen Inhalte nach aufgenommen und in auffälliger Weise ist sie veröffentlicht und ausgenutzt worden. Es ist daher deren Inhalt ganz in die Oeffentlichkeit gedrungen. Ich glaube daher, daß es auch eine gerechte Forderung ist, daß die Genugthuung dafür auch eine öffentliche sei und das, glaube ich, ist zu fordern Jedermann berechtigt. Deßhalb möchte ich nur den Zusahantrag zu dem Antrage der Petitionskommission stellen, es möge bei der k. k, Regierung um seiner zeitige Mittheilung des Ergebnisses der Untersuchung angesucht werden. —

(Bravo!)

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag Er. Excellenz des Grafen Clam unterstützt? (Geschieht). Er ist hinreichend unterstützt.

Der Herr Berichterstatter konformirt sich damit. Nachdem der Herr Berichterstatter sich damit konformirt hat, so stelle ich die Frage, ob das hohe Haus den Antrag der Kommission mit dem Zusatzantrag seiner Exzellenz des Grafen Clam annimmt? Ich bitte die Herren, die dafür sind, die Hand aufzuheben. (Geschieht.)

Ist angenommen.

Zpravodaj Zikmund čte: Představenstvo obce Vamberka žádá za slevení výloh za stravu bývalého kárance Ferdinanda Bräunlicha, syna po zemřelém trafikantu Bohumilu Bräunlichu.

Obec Vamberská udává, že ji uloženo bylo za kárance Ferdinanda Bräunlicha, ježto v káznici od 20. listop. 1860. až do 11. dubna 1862 vydržován byl, částka pr. 75 zl. r. č. zaplatiti. Ta samá žádá za slevení této částky, an občané z většího dílu chudi jsou a rodina Bräunli chova k obci Vamberské nepříslušela.

Jelikož se tu jedná o slevení požadavky pr: 75 zl. r. č. zemského fondu z těch uvedených důvodů, navrhuje pet. výbor:

Slavný sněm račiž uzavříti: Žádosti obce Vamberské de praes. 2. dubna 1864 č 100 za slevení dlužné částky pr. 75 zl. r. č. do zemského fondu za kárance Ferdinanda Bräunlicha vyhověti nelze.

Der Petitionsausschuß trägt an: der h. Landtag wolle beschließen, dem Gesuche der Gemeinde Wamberg de praes. 2. April 1864 Z. 100, um Nachsicht eines Schuldbetrages von 75 fl. in den Landesfond für den Ferdinand Bräunlich kann nicht Folge geleistet werden.

Oberstlandmarschall: Ist etwas dagegen zu erinnern?

Da keine Einwendung dagegen erhoben wird, so erkläre ich den Antrag für angenommen.

Zprávodaj Zikmund čte: Zástupcové města Skutče žádají za povolení ku vybíráni cla, aby se výtěžkem udržeti mohla silnice městem vedoucí.

V žádosti této, poslancem p. Šemberou podané uvádí starosta obecní Ant. Polanský, pak radové A. Svěrák a Jan Krupař společně s 5. výbory (J. Tocháčkem, Leop. Holým, J. Svěrázem, Leop. Opletalem a F. Šlemrem), že jest ko povinností města Skutče vydržovati silnici pr. 700 sáhů délky městem vedoucí, že však obecní důchod stavbou okresní budovy pr. 40000 zl. v stř. vyčerpaný a měštanstvo chudé s to není, náklad s vydržením silnice spojený krýti, jelikož zhoubné následky požáru od d. 7. května 1862 posavád trvají.

Avšak doklady o všem obsahu žádosti nejsou zde před rukami, aniž se dá o věci tak důležité naprosto rozhodovati.

Der Petitionsausschuß hat den Antrag gestellt, daß das Gesuch der Stadtgemeinde Skuč zur Unter-


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suchung rücksichtlich der angegebenen Gründe und nach Maßgabe des Erfolges zu einem weiteren angemessenen Beschlusse an den Landesausschuß überwiesen werde.

Na tuto petici učinil petiční výbor návrh, aby se žádost městské obce Skutče ku proskoumání okolnosti uvedených a vedle výsledku ku dalšímu přiměřenému řízení strany celního poplatku přikázala výboru zemskému.

Stejnou žádost podaly obce Marošice, Lažany, Újezd, Tržek, Rihovice, Nová Sydla a Malé Sedliště okresu Litomyšlského číslo 138.

V obou peticích je uvedeno, že občané do obcí, do kterých až doposud patří, skutečně samostatné svým povinnostem dostáti mohou a také takové jmění mojí, že se co skutečné obce pohybovati mohou, pročeě navrhnul petiční výbor: aby se tyto žádosti sl. cis. král. místodržitelství k náležitému vyřízení dle zákona obecního od r. 1864 podaly.

Die Gemeinden Brč, ferner die Gemeinden Morašíc, Lažany, Újezdec, Tržek, Řikopic, Neusidl, und Klein-Sedlitzte bitten, und zwar die erste aus der Gemeinde Wranic und die letztere aus der Gemeinde Morašic ausgeschieden zu werden, aus dem Grunde, weil sie glauben, so viel Vermögen, so viel Kräfte zu besitzen, daß sie selbstständige Gemeinden formiren können. Der Petitionsausschuß Hat daher bei beiden Petitonen den Beschluß gefaßt, diese Petitionen an die hohe k. k. Statthalterei zur zukömmlichen Amtshandlung nach der Gemeinde-Ordnung vom Jahre 1864 zu übergeben.

Oberstlandmarschall: Wird dagegen nichts erinnert.

Da das nicht der Fall ist, erkläre ich den Antrag für angenommen.

Zpravodaj prof. Zikmund čte: Žádost obecních zástupců z Brče, aby osada tato vyloučena byla ze svazků dosavadního obce Vonické.

V žádosti této p. posl. Čuprem podané se uvádí, kterak přání již v témž smyslu projevení nenalezlo příznivého vyřízení vládního, a z přiloženého výměru c. k. úřadu okresního Vysokomýtského od 18. února 1862 č. 1092 se shledává, že tužba žadatelův stran samostatnosti obecní odkázána jest na nový řád obecní.

Jelikož ale právě návrh zákona o zřízení obecním v království Českém nejvyššího stvrzení dosáhl, a tudy zákonem platným se stal, jehož provedení vzhledem na čl. 3 do oboru činnosti vlády zemské náleží; činí se návrh z výboru petičního u věci dotčené:

"Slavný sněme zemský račiž se usnésti na tom, aby se žádost zástupců osady Brče na Vysokomýtsku strany rozvedení od obce Vonické ku řízení náležitému dle zákona obecního doporučila sl, c. k. místodržitelství českému.

Der Hohe Landtag geruhe zu beschließen: Es sei die Petition der Ortsvorsteher aus Brč, Bez. Hohenmauth, um Ausscheidung aus dem Verbände mit der Gemeinde Wonitz zur zuständigen Behandlung nach dem Gemeindegesehe an die H. k. k. böhm. Statthalterei zu leiten.

Oberstlandmarschall: Wird Etwas erinnert? (ist nicht der Fall.)

Der Antrag ist angenommen.

Ich werde zum Schluße der Sitzung schreiten. Da die Pfingstfeiertage eintreten, so glaube ich, morgen keine Sitzung abzuhalten und die nächste Sitzung auf Mittwoch nach Pfingsten zu bestimmen. Anfang der Sitzung um 10 Uhr. Tagesordnung: Der Bericht des L.-A., betreffend die Feststellung des Unterrichtsgeldes für das polytechnische Institut; Bericht der Budgetkommission des Landesvoranschlages für das Jahr 1864 und des Grundentlastungsfondesvoranschlages für das Jahr 1865, eventuell der Bericht der Kommission über die Gleichberechtigung beider Landessprachen im Schulunterrichte. Die Grundentlastungsfondeskommission wird für Heute 6 Uhr Abends eingeladen.

Die Sitzung ist geschloffen.

(Schluß der Sitzung 2 Uhr 30 Minuten.)

August Ritter v. Eisenstein,

Verifikator.

Franz Wokaun,

Verifikator.

Franz Čupr,

Verifikator.

Aus der Statthalterei-Buchdruckerei in Prag.


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