Úterý 10. kvìtna 1864

Stenographischer Bericht

über die

XXXIV Sitzung der dritten Jahres-Session des böhmischen Landtages vom Jahre 1861, am 10. Mai 1864.

Vorsitzender: Oberstlandmarschall Karl Graf Rothkirch-Panthen.

Gegenwärtig: Oberstlandmarschall-Stellvertreter, Dr. W. Bìlský und die beschlußfähige Anzahl Abgeordneter.

Am Regierungstische: Der k. k. Statt-Halterei-Leiter Richard Graf Belcredi, und der k. k. Statthaltereirath Eugen Edler von Adda.

Beginn der Sitzung 10 Uhr 25 Min.

Stenografická zpráva

XXXIV. sezení tøetího roèního zasedání snìmu èeského od roku 1861, dne 10. kvìtna 1864.

Pøedseda: Nejvyšší maršálek zemský Karel hrabì Rothkirch-Panthen.

Pøítomní: Námìstek nejvyššího maršálka zemského Dr. pr. V. Bìlský a poslanci v poètu k platnému uzavírání dostateèném.

Od vlády: C. kr. námìstek místodržícího Richard hrabì Belcredi, a c. k. rada místodržitelství Eugen šlechtic Adda.

Poèátek sezení o 10. hod. 25 min.

Oberstlandmarschall: Die Versammlung ist beschlußfähig; ich eröffne die Sitzung.

Das Geschäftsprotokoll der 31. Sitzung ist durch die vorgeschriebene Zeit in der Landtagskanzlei zur Einsicht aufgelegen.

Hat Jemand etwas dazu zu bemerken? da dies nicht der Fall ist, so erkläre ich das Protokoll für agnoszirt.

Das Landesbudget für 1865 ist in der Landtagskanzlei zur Einsicht den Herren Abgeordneten aufgelegt. Ich bitte dich zur Kenntniß zu nehmen.

Der Herr Graf Taase hat in dringenden Geschäftsangelegenheiten um einen 8tägigen Urlaub angesucht, den ich demselben ertheilt habe. Ich bitte das zur Kenntniß zu nehmen.

Herr Wenzel Ritter Eisenstein hat um einen 4wöchentlichen Urlaub aus Gesundheitsrücksichten angesucht. (Oberstlandmarschall liest): "Hoher Landtag! Da zufolge ärztlicher Anordnung ich mich bald thunlichst nach Karlsbad zum Gebrauche der dortigen Quellen begeben muß, so bitte ich, der hohe Landtag möge mir zu diesem Ende einen vierwöchentlichen Urlaub ertheilen."

Ick stelle die Anfrage an das H. Haus, ob es diesen Urlaub ertheilt? Ich bitte abzustimmmen. (Geschieht). Ist ertheilt.

Vertheilt wurde der Bericht der Kommission für die Organisirung der zu bildenden Vorschußkassen, dann der böhmische Text der Regierungsvorlage betreffend die Abänderung des Statutes für die Hypothekenbank und der stenographische Bericht der 30. Sitzung. Ich ersuche die eingelangten Petitionen zu verlesen.

Snìm. sekr. Schmidt ète: Poslanec V Fingerhut podává stížnost Jana Procházky, mìšana z Tábora, stranu voroplavby na øece Lužnici.

Abgeordneter Adalbert Fingelhut überreicht die Beschwerde des Johann Procházka, Bürgers von Tabor, betreffend die Floßfahrt auf dem Flusse Lužnic.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Die Budgetkommission wird auf Heute Abends 6 Uhr zu einer Sitzung eingeladen. Die Tagesordnung ist der Irrenfond.

Wir übergehen zur Tagesordnung. In der gestrigen Sitzung hat der Herr Abgeordnete Schary leinen Antrag betreffend die Unterbringung des böhmischen Museums begründet. Es konnte jedoch zur Beschlußfassung über die geschäftsordnungsmäßige Behandlung dieses Antrages nicht geschritten werden, weil das Haus nicht mehr vollzählig war.

Ich werde den Antrag nocheinmal vorlesen.

(Oberstlandmarschall liest:)

Hoher Landtag wolle beschließen, der Landesausschuß wird beauftragt für die nächste Sitzung jene 'Antrage zu stellen, welche geeignet sind, das Museum des Königreiches Böhmen mit seinen, für das Land hochwichtigen Sammlungen für die Zukunft in einer eben sowohl dem Zwecke der Wissenschaft und Belehrung, als auch in Betreff seiner vollkommenen Sicherheit entsprechenden, einer Landesanstalt würdigen Weise zu unterbringen.

Ich bitte ihn böhmisch vorzulesen.

Snìm. sekr. Schmidt ète:

Slavný snìme raèiž uzavøíti:

Výboru zemskému se naøizuje, aby v pøíštím sezení uèinil návrhy, kteréž by smìøovaly k tomu, jak by se museum království Èeského se svými pro zem dùležitými sbírkami jak pro vìdu tak i nauku, dalo budoucnì co zemský ústav v bezpeènost pøivésti.

Oberstlandmarschall: Nach der Bestim-

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XXXIV. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

XXXIV. sezení 3. roèního zasedání 1864.

mung des §. 39 der Geschäftsordnung hat der h. Landtag zu entscheiden, ob dieser Antrag an eine bereits bestehende Kommission oder an die Abtheilungen oder an eine erst zu wählende Kommission oder an den Landesausschuß zu verweisen sei. Der Antragsteller hat in dieser Beziehung keinen Antrag gestellt.

Abg. Schary: Ich bitte sehr.

Oberstlandmarschall: Ich würde mir erlauben, daß dieser Antrag an eine Kommission vorläufig von 9 Mitgliedern, welche durch die Kurien aus dem ganzen Hause zu wählen wären, zu verweisen sei.

Abg. Dr. Rieger: Ich würde mir den Antrag erlauben, daß der Antrag sogleich in Vollberathung gezogen werde.

Oberstlandmarschall: Das ist nach der Geschäftsordnung nicht zulässig, es muß jeder Antrag vorläufig an eine Kommission zur Vorberathung verwiesen werden.

Abg. Dr. Rieger: Ich würde jedenfalls eher dafür stimmen, daß der Antrag an eine Kommission verwiesen würde, als daß er an den Landesausschuß verwiesen werde, weil der Landesausschuß nur darüber berathen soll, ob der Gegenstand an ihn gewiesen werden soll, und das scheint weniger passend, als wenn die Kommission darüber beräth. Der Antrag ist so einfach, daß er in einer der nächsten Sitzungen, nämlich in der Weise sogleich an die Tagesordnung gebracht werden könnte, weil ohnehin nicht über das Museum selbst entschieden werden soll; sondern es soll der Landesausschuß beauftragt werden, einen dießfälligen Antrag zu stellen für die künftige Sitzung, und über die Frage, ob er das thun soll oder nicht, glaube ich, kann man unmittelbar in der Vollberathung entscheiden, ohne eine Vorberathung vorhergehen lassen.

Die Sache ist so einfach zu sagen ja oder nein, daß man dazu keine Vorberathung braucht.

Abg. Graf Leo Thun: Ich wäre in der Sache selbst auch dieser Ansicht, aber ich glaube, es bleibt uns nichts anderes übrig, als uns an die Geschäftsordnung zu halten und es ist richtig, daß die Geschäftsordnung kein Mittel an die Hand, gibt die Vorberathung zu vermeiden. Ich erlaube mir den Antrag zu stellen, daß ein Ausschuß aus 9 Mitgliedern bestehend von den Kurien aus dem ganzen Landtage gewählt werde. Sein Aufgabe wird eine einfache sein, ich glaube in einer Viertelstunde wird er seine Berathung geschlossen haben können.

Oberstlandmarschall: Se. Excellenz Graf Thun stellt den Antrag, den ich bereits gestellt habe.

Abg. Dr. Schrott: Ich möchte mir erlauben, im Falle als eine Kommission für diesen Antrag gewählt wird, auf jene Abkürzung anzutragen, welche besagt, daß von der Drucklegung des Berichtes der Kommission Umgang genommen werden könne. Die Sache ist so einfach, daß wir gewiß auf einen blos mündlichen Vortrag hin zu entscheiden in der Lage sein werden.

Oberstlandmarschall: Dr. Schmeykal.

Abg. Dr. Schmeykal: Ich verzichte auf das Wort, weil ich den gleichen Antrag stellen wollte.

Oberstlandmarschall: Es ist der Antrag gestellt, diesen Schary'schen Antrag an eine Kommission zu verweisen, in welche jede Kurie 3 Mitglieder aus dem ganzen Hause zu wählen hätte und zugleich die Kommission von der Drucklegung des Berichtes zu entheben.

Námìstek maršálkùv: Jeho Exc. nejvyšší maršálek a hrabì Leo Thun ponavrhuje, aby se návrh p. poslance Šáryho odevzdal k pøedbìžné poradì komisi 9 údù, ku které by každá kurie volila 3 z celého snìmu. Dále ponavrhuje p. prof. Schrott, aby tato komise svoji zprávu nemusela nechat tisknout.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt? (Geschieht.) Ist hinreichend unterstützt.

Hofrath Dr. Taschek: Nach Paragraph 48 der Geschäftsordnung heißt es:

"Ebenso tritt eine weitere Ausnahme bei den sich blos auf die formelle Geschäftsbehandlung beziehenden Anträgen, insofern ein, als dieselben nicht schriftlich überreicht zu werden brauchen und von dem Oberstlandmarschall auch ohne Debatte zur Abstimmung und Schlußfassung gebracht werden können."

Der Antrag des Herrn Dr. Rieger ist gewiß ein, die formelle Geschäftsbehandlung bezweckender Antrag. Ich glaube in der Richtung sind wir nach §. 48 allerdings ermächtigt, über denselben sogleich abzustimmen, ohne daß man vorerst eine Kommission bestellen sollte. Ich werde mir daher erlauben, den Antrag des Herrn Dr. Rieger zu unterstützen.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Rieger Hat keinen solchen Antrag gestellt. Er hat im Gegentheil den Antrag gestellt, es solle an eine Kommissson von 9 Mitgliedern gewiesen werden-

Hofrath Taschek: Herr Dr. Rieger hat den Antrag gestellt, es solle dem Landesausschusse zur Berichterstattung in nächster Session zugewiesen werden.

Oberstlandmarschall: Nein, ich bitte um Vergebung.

Dr. Rieger: Mein Antrag war, daß die Sache gleich in Vollberathung genommen werde und daß Umgang genommen werde von den Formen der Geschäftsordnung, was allerdings zulässig ist, wenn es der Landtag beschließt.

Hofrath Taschek: Wenn Excel, in der Richtung einen Anstand finden sollten, so erlaube ich mir im Verfolge der Ansicht Rieger's den Antrag aufzunehmen, daß der Antrag des Herrn von Schary an den Landesausschuß zur Berichterstattung in einer der nächsten Sessionen sogleich zugewiesen werde.

Oberstlandmarschall: Ich werde den Antrag zur Unterstützungsfrage bringen. Ich muß mir


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XXXIV. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

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nur die Bemerkung erlauben, daß es immer bedenklich ist, eine solche Ausnahme von der Geschäftsordnung zu bestimmen. (Steffens: Ganz richtig) Ich würde sehr gerne bei der Bestimmung der Geschäftsordnung geblieben sein. Ich werde aber den Antrag zur Unterstützungsfrage bringen.

Graf Leo Thun: Ich glaube der Antrag des Dr. Taschek ist durchaus nicht im Widersprüche mit der Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung läßt zu, daß die Vorberathung entweder einer eigenen Kommission oder dem Landesausschusse übertragen werde. Wenn nun Dr. Taschek anträgt, daß die Vorberathung dem Landesausschusse übertragen werde, mit dem Auftrage in einer der nächsten Sitzungen schon Bericht zu erstatten, so ist das keine Abweichung von der Geschäftsordnung; es würde nur das Bemerken des Dr. Riegel entgegenstehen, daß es nicht passend sei, dem Landesausschuß die Vorberathung über die Frage zuzuweisen, ob dieser Gegenstand ihm zur wirklichen Behandlung zugewiesen werden solle. In dieser Beziehung bin ich der Ansicht, daß, wenn eine Vorberathung stattfindet, es allerdings angemessener wäre, eine eigene Kommission zu bestellen. Eine andere Frage wäre es, ob der Antrag des Dr. Rieger, daß man abgehend von der Geschäftsordnung den Antrag sogleich in Vollberathung nehme, zulässig sei. Auf diesen würde die Bemerkung passen, daß §. 48 gestattet, formale Fragen sogleich zur Entscheidung zu bringen. Das wäre eine formelle Frage, ob der Landtag sich über die Geschäftsordnung hinaussetzen und gleich in Vollberathung eingehen wolle. Ich glaube nach §. 48 könnte auch dieser Antrag zur Beschlußfassung des Hauses gebracht werden. Aber ich würde es nicht für wünschenswerth halten, daß man in einer Sache, die am Ende durch eine Vorberathung doch nicht wesentlich verzögert werden wird, sich über die Geschäftsordnung hinaussehe, und ich würde daher bei meinem Antrage verharren.

Dr. Rieger: Ich ziehe meinen Antrag zurück.

Oberstlandmarschall: Hofrath Dr. Taschek trägt an, es soll über diesen Antrag in Vollberathung —

Hofrath Taschek: in Vollberathung eingegangen werden, eventuell für die Vollberathung habe ich mir erlauben wollen, den Antrag zu stellen, die Sache dem Landesausschuß zur Berichterstattung für die nächste Session in materiali zu verweisen.

Oberstlandmarschall: Ich habe nur deshalb ein Bedenken gehabt, weil sich §. 39 sehr bestimmt ausdrückt und sagt, daß ein Antrag, der nicht an die Kommission verwiesen wird, als verworfen zu betrachten ist; indessen kann ich nicht leugnen, daß §. 48 hier seine Anwendung finden dürfte. Ich werde daher den Antrag des Herrn Hofrath Dr. Taschek zur Unterstützungsfrage bringen. Er geht dahin, daß über den Antrag des Abgeordneten Schary sogleich in Vollberathung eingegangen werde, mit Umgangnahme der Bestimmung des §. 39.

Námìstek maršalkùv Dr. Bìlský: Posl Dr. Taschek ponavrhuje, aby se návrh pana Scharyho vzal ihned v úplnou poradu.

Oberstlandmarschall: Wird der Antrag unterstützt?

(Geschieht.)

Er ist Hinreichend unterstützt.

Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen? Da das nicht der Fall ist, so erkläre ich die Debatte über die Vorfrage für geschlossen und werde zunächst den Antrag des Herrn Abgeordneten Dr. Taschek zur Abstimmung bringen, die h. Versammlung hat den Antrag eben vernommen. Ich bitte diejenigen Herren, die dem Antrage des Herrn Dr. Taschek beistimmen, sogleich in die Vollberathung einzugehen, aufzustehen.

(Geschieht.)

Der Antrag ist durch Majorität angenommen.

Ich eröffne die Debatte über den Antrag des Herrn Abgeordneten Schary. Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen? Wenn das nicht der Fall ist, so werde ich über den Antrag zur Abstimmung schreiten. Der Antrag geht dahin: "Der Landes ausschuh wird beauftragt für die nächste Sitzung jene Antrage zu stellen, welche geeignet sind, das Museum des Königreiches Böhmen mit seinen für das Land hochwichtigen Sammlungen für die Zukunft in einer sowohl dem Zwecke der Wissenschaft und der Belehrung, als auch in Betreff seiner vollkommenen Sicherheit entsprechenden einer Landes anstatt würdigen Weise unterzubringen."

Steffens: Ich bitte Excel., es wird wohl heißen müssen für die nächste Session, statt für die nächste Sitzung.

Oberstlandmarschall: Nächste Session. Ich glaube, das wird wohl der Sinn sein.

Snìm. sekr. Schmidt ète:

Slavný snìme raèiž uzavøíti:

Výboru zemskému se naøizuje, aby v pøíštím zasedání snìmu uèinil návrhy, kteréž by smìøovaly k tomu, jak by se museum království Èeského se svými pro zem dùležitými sbírkami co zemský ústav budoucnì chovalo, jak toho vìda. nauka a bezpeènost vyžadují.

Oberstlandmarschall: Die Debatte ist geschlossen. Ich bitte diejenigen Herren, die dem Anträge zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Er ist einstimmig angenommen.

Es ist ein sehr dringender Bericht der Petitions-Kommission mir übergeben worden. Weil ich den Bericht der Petitionskommission eventuell ein für allemal auf die Tagesordnung gestellt habe, so werde ich bitten, den Herrn Berichterstatter diese Angelegenheit vorzutragen.

Abg. Leidl:

Hoher Landtag!

Unter dem 12. April 1864 Z. 139. 16. April 1864 Z. 182, 20. April 1864 Z. 199 haben viele Industrielle verschiedener Bezirke Petitionen überreicht, welche einen und denselben tendenziösen Ziel-

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XXXIV. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

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Punkt, nämlich den haben, daß die Staatsregierung ersucht werde, in der zwischen Oesterreich und Preußen in der Neuzeit bezüglich der Handels- und Zollangelegenheiten ventilirten Frage keinerlei verpflichtende Verabredungen zu treffen, ehe und bevor nicht durch Kundgebungen der berufenen Organe und durch rationell eingeleitete Enqueten die Verhältnisse und die gerechten Forderungen der österreichischen Industrie mit Bezug auf den Zolltarifsentwurf vom 18. November 1863 geprüft und erwogen sein werden, und der Reichsrath sich über die handels - politische Frage ausgesprochen haben wird. Zur Begründung dieser Bitten will ich Ihnen m.H.. nur Eine dieser sonst nach einem allgemeinen Muster verfaßten Petitionen vorzulesen mir erlauben.

In dieser heißt es:

Die handelspolitische Frage eilt ihrer Entscheidung zu.

Unsere Diplomatie bemüht sich, das mit dem Verluste der Sympathie des In- und Auslandes allzutheuer erkaufte Einverständnis; mit Preußen in der Zollfrage zu verwerthen.

Schon sind Kommissäre beider Staaten in Prag versammelt gewesen, um Verabredungen zu treffen, deren Konsequenzen für das Wohl und Wehe der vaterländischen Industrie von ernster Bedeutung sein könnten.

Die Staatsministerien, indem sie den neuen Zolltarifsentwurf den Handelskammern zur Prüfung vorlegten, erklärten, daß die Industrie und ihre gesetzlichen Vertreter bei einer so folgenschweren Entschließung gehört werden sollen, während die Verfassung dem Reichsrathe in dieser Frage ein gewichtiges Votum wahrt.

Es ist somit klar, und wird auch durch offiziöse Stimmen versichert, daß der Zweck der Zusammenkunft österr. und preuß. Kommissäre in Prag nicht die Abfassung perfekter Verträge fein tonnte, allein bietet dies in Anbetracht früherer Erfahrungen dort Beruhigung, wo so hochwichtige Interessen in Frage stehen?

Auch der französisch-preußische Vertrag vom 29. März 1862 ist kein endgiltiger Abschluß; dennoch setzt Preußen dem Andrängen seiner Verbündeten auf Abänderung der schreiendsten Mißgriffe jenes Uebereinkommens einen unüberwindlichen Widerstand entgegen; dennoch hat jede Einsprache Preußen nur um so hartnäckiger gemacht, hat es endlich dahin getrieben, daß es den von der Mehrzahl der Zollvereinsstaaten, in deren angeblicher Vollmacht er entstanden, verleugneten Vertrag schon am 2. August 1862 unwiderruflich unterzeichnete.

Darum liegt die Befürchtung nahe, daß, wenn auch die in Prag getroffenen Verabredungen unsere Regierung, wie versichert wird, noch nicht verpflichten sollten, dieser Prager Vorbesprechung wahrscheinlich weitere Vereinbarungen folgen, welche uns in solchem Grade binden werden, daß später, wenn durch das Urtheil von Fachmännern die gewonnene Basis sich als unrichtig und nachtheilig erweisen sollte, ein Rücktritt unmöglich wird.

Die handgreiflichen Benachtheiligungen Preußens in dem Vertrage mit Frankreich vom 29. März 1862 liegen zu Tage. und auch in unserm Handelsverträge mit Preußen vom 19. Februar 1853 werden heute Irrthümer und Versehen anerkannt, wie sie auch unausbleiblich sind, wo immer über praktische Dinge ohne Mitwirkung von Fachmännern entschieden wird, und trotz alledem soll jetzt wiederum auf demselben durch die Erfahrung aller Zeiten verurtheilten Wege vorgegangen werden.

Der Reichsrath, auf dessen Votum die Regierung in der vorliegenden Frage verwiesen, ist nicht versammelt, und es bleibt der um ihre Zukunft schwer besorgten vaterländischen Industrie das einzige Mittel — in Ausübung des verfassungsmäßigen Petitionsrechtes — an den h. Landtag, dem die Berathung von Gegenständen, welche die Bedürfnisse und Wohlfahrt des Landes betreffen, zusteht, ihre Befürchtungen kund zu machen, und an hochdenselben die vorangefühlte Bitte zu stellen.

Gin hoher Landtag geruhe zu beschließen:

Die vorliegenden Petitionen Z. 139, 182, 199 und 215 werden der h. Statthalterei mit dem Ersuchen mitgetheilt, solche im Interesse der Landeswohlfahrt mit thunlichster Beschleunigung dem hohen k. k. Ministerium zur Würdigung der von den Petenten darin gestellten Bitten vorzulegen.

Snìm. sekr. Schmidt ète: Komise pro petice èiní návrh: Slavný snìm raèiž uzavøíti: tyto petice èís. 139. a 182. 199. a 215. a se odevzdají sl. c. k. místodržitelství s požádáním, by ty samé pøihlížejíc k dobrému zemì co nejrychleji sl. cis. kr. ministerstvu pøedložilo k uvážení proseb od petentù pøednesených.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Debatte.

Wünscht Niemand das Wort zu ergreifen?

Da das nicht der Fall ist, werde ich zur Abstimmung schreiten.

Ich bitte diejenigen Herren, die dem eben vorgelesenen Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht).

Ist angenommen.

Ich erlaube mir noch daran die Bemerkung zu knüpfen, daß noch immer derlei Petitionen, die ganz gleich lautend und in Druck gelegt sind, einlangen, und daß, wenn solche einlangen, ich sie in Gleichförmigkeit mit dem gefaßten Beschlusse behandeln und ohne weiteres unmittelbar an die h. Statthalterei leiten werde.

Wird dagegen eine Erinnerung erhoben?

Da das nicht der Fall ist. werde ich darnach vorgehen.

Wir übergehen zum 2. Programmspunkt der heutigen Tagesordnung.

Bericht der Kommission über die Kirchenbaukonkurrenz. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter.


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XXXIV. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

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Zpravodaj Dr. Grünwald:

Slavný snìme!

Jest-li že kdy bylo litovat, že slavná vláda nepodává dùvodù ke svým pøedlohám, tak je to zajisté pøi této zákonní osnovì. Arci že se každá vládní pøedloha musí vzíti co pøedbìžné porady, aniž by byla odùvodnìna. Z toho privilegia nenásleduje druhé privilegium, že se nemají nikdy dávati dùvody k vládním pøedlohám. Kdyby bylo tak se stalo, že by byla pøítomna vládní pøedloha opatøena dùvody, možno, že by bylo minoritní votum nevzniklo, a že mnoho z tìch pánù, kteøí hlasovati budou pro minoritní votum, byli by se pøidali k vìtšinì výboru, která radí, aby jsme vešli v poradu o této zákonní pøedloze.

Dùvody, které tuto vládní pøedlohu podporují, jsou dvojí. Pøednì se nedá upírati, že se zakládá tato vládní pøedloha v tom, že bylo poddanství zrušeno, neb když poddanství bylo zrušeno, docházely vládu poptávky, jak se má nakládati s patronem, a vyšlo naøízení r. 1849, že sice zrušení poddanství se netýká patronù, že však pro budoucnost patroni nemají nic jiného nakládati na kostely a farní stavby, jen co je nevyhnutelná potøeba a co je neodkladné, Pozdìji odvolávala se církev na to, že jí byla zaruèena samostatnost ve své zprávì. Žádala tedy na vládì, aby se ji zpráva církevního jmìní odevzdala, a vláda pøislíbila uèiniti to, však vyhradila sobì, že vyjde døíve druhý zákon, který by pomìry patronù upravil. Slova, která jsou v minist. naøízení, které vyšlo roku 1858, ježto se toho upravení týkají, jsou tato:

"Ueber die Frage, wann und in welchem Maße bei, Unzulänglichkeit des Kirchenvermögens zur Bestreitung der kirchlichen Bedürfnisse beizutragen sei, und wie weit solche Leistungen erzwingbar seien, bleiben für jetzt die bestehenden Vorschriften noch in Kraft.

Ich behalte mir jedoch vor, die Angelegenheit mit Rücksicht auf die Kirchengesetzgebung, die Landesgewohnheiten und die durchgeführte Grundentlastung zu ordnen.

Ž tìchto dùvodù, které se zde uvedly, vyplývá, že vláda jest nucena pøedložiti nám zákon, kterým by se konkurrence k stavbám kostelním a farním upravila, a protož nemohu jinak, než navrhovati, jak to udìlala vìtšina, abychom vešli v poradu o tom zákonu a abychom je pøijali jak komise navrhla, a za druhé, abychom podali žádost k vládì, aby co nejdøíve pøedloložila zákon k úplnému upravení pomìru patroního. Co dalšího odùvodnìní této pøedlohy se týèe, budu míti pøíležitost na konci debaty mluviti, ponìvadž jest návrh uèinìn, aby se pøešlo k dennímu poøádku.

Oberstlandmarschall: Herr Berichterstatter der Minorität, Herr Platzer.

P. Platzer: Meine Herren! Es ist wol keine leichte Aufgabe für mich auf dem parlamentarischen Kampfplatz als Vorkämpfer für einen Antrag aufzutreten, gegen den der sehr gewandte und sieg gewohnte Vertreter der Regierung und wahrscheinlich die Höchsten Würdenträger der Kirche ihr gewichtiges Wort ergreifen werden. (Rufe: na hlas!)

Allein durchdrungen von der hohen Mission eines Landtagsabgeordneten und überzeugt, daß man mir ein offenen und nach meinem Dafürhalten im Interesse der Kirche, des niederen Klerus und der Eingepfarrten gesprochenes Wort nicht verüblen wird, wage ich es dennoch mit Uebergehung eines längeren Introitums sofort zur Ablegung meines Credo über die betreffende Gesetzvorlage zu schreiben.

Ich glaube das Gesetz über die Konkurrenz der katholischen Kirchen und Pfandgebäude und Kirchenparamente, wie es uns von der h. Regierung vorgelegt und von der Majorität der Kommission zur Annahme anempfohlen wird, entspricht nicht den billigen Erwartungen der bei diesen, Gesetz betheiligten Interessenten; es entspricht nicht den gerechten Forderungen der Zeitverhältnisse.

Denn während man allgemein in allen gesellschaftlichen Kreisen der Anschauung war, die Regierung werde uns in dieser Hinsicht ein Gesetz vorlegen, das alle Patronatsverhältnisse auf eine den Zeitverhältnissen entsprechende und gerechte Weise regeln wird, legt sie uns leider ein Gesetz vor bloß über die Konkurrenz zu Kirchen- und Pfründgebäuden und Apparamenten, mit welchem wol die Patrone, aber nicht der niedere Klerus und noch weniger die Eingepfarrten sich zufrieden stellen können. Und doch hätten, glaube ich, bei diesem Gesetze alle 3 Fartoren eine gerechte Berücksichtigung finden sollen.

Gestatten Sie mir, meine Herren, die einzelnen Factorm, wie sie bisher bei den Gesetzen betheiligt sind, und wie sie bei dem gegenwärtigen Gesetze davon kommen, näher ins Auge zu fassen, damit Sie die Ueberzeugung schöpfen, wie unbillig und daher verwerflich die Gesetzesvorlage ist.

Ich werde mich Hiebei bloß auf den praktischen Standpunkt stellen und überlasse es dann dem Scharfsinne der Rechtsgelehrten, in dieses Chaos von kanonischen, von Staats- und Provinzialgesetzen und von Hofdekreten das rechte Licht zu bringen.

Ich bin überzeugt, daß dies Patronatsvehrältniß nur im Wege gegenseitigen Uebereinkommens der Privatpatrone, der Regierung und der Kirche auf eine Alle befriedigende Weise gelöst werden kann.

Was den ersten Faktor, die Patrone anlangt, so glaube ich, können sich diese über die Gesetzesvorlage nicht beklagen. Gegen die war nach meinem Dafürhalten die Regierung sehr spendabel und liberal und sie können der Regierungsvorlage nach meiner Ansicht den vollsten Beifall zollen. Denn während sie bis dahin bei unzureichendem Kirchenvermögen verpflichtet waren, die baaren Auslagen für alle Professionisten und Materialien zu leisten, sollen sie jetzt nach der Regierungsvorlage nach Abschlag des Beitrages aus dem Kirchenvermögen


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XXXIV. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

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und bei den Pfründenbauten nach Abschlag der Hand- und Zugarbeiten blos ein Drittel von den durch diesen Posten nicht gedeckten Auslagen tragen. Ich bin überzeugt, m. H., daß es Ihnen bei der Lesung dieses achten Paragraph gerade so ergangen ist, wie mir, nämlich daß sich Ihnen da unwillkürlich die Frage aufgeworfen hatte, warum nicht blos ein Drittel, warum nicht die Hälfte, warum nicht das Ganze? zumal die Patrone in ihrem Rechte, nach ihrem Belieben unbeschränkt das Präsentationsrecht ausüben zu können, belassen werden.

Ich weiß zwar nicht, ob wir ein Recht haben, in die, wenn auch nicht immer höchst weise, aber so oft unergründlichen und unerforschlichen Rathschlüsse der Regierung (Heiterkeit) eindringen zu wollen, allein das weih ich, m. H., daß sich unsere Kommitenten das Recht nicht nehmen lassen, wenn wir nach Hause kommen, uns zu fragen: Warum habt Ihr dieses oder jenes Gesetz angenommen, warum habt Ihr dieses oder jenes Gesetz beschlossen, und wer wie ich in der Mitte der Kommittenten lebt, wird mir bezeugen, daß sie von diesem Rechte reichlichen Gebrauch machen.

Nun, m. H., ich frage, wenn wir nach Hause kommen, und wenn unsere Kommittenten uns fragen werden: Warum habt Ihr den Patronen zwei Drittheile der bisher geleisteten Lasten abgenommen und dieselben auf uns gewälzt? Was könnten, was sollen wir ihnen darauf antworten? Einige Herren glauben, man könne ihnen sagen: die Patrone waren nur zur Leistung der Professionisten als solcher verpflichtet. Das Material haben Sie blos deßwegen hergegeben, weil sie zumeist zugleich Grundobrigkeit waren, und da die Unterthänigkeit aufgehört bat, haben sie auch keine Verpflichtung den Unterthanen gegenüber. Das ließe sich allenfalls hören, und es wäre auch einigermaßen gerecht, wenn es nur auch wahr wäre, da es aber nicht wahr ist, so ist es auch nicht gerecht, und wir können uns auch vor unseren Kommittenten damit nicht rechtfertigen, denn soviel, m. H., steht fest, daß das Patronat zu Kirchen und Pfarren nicht wie das Patronat über die Schule durch ein Gesetz den Patronen aufgebürdet worden sei und noch weniger kann bestritten werden, daß das Kirchenpatronat nie aus Unterthänigkeitsverbänden entstanden ist und damit ja gar kein Zweifel darüber entsteht, haben sich ja die Ministerien des Innern und der Justiz durch den Erlaß vom 10. Juni 1849 selbst veranlaßt gefunden zu konstatiren, daß nach der historischen und rechtlichen Entwickelung der Patronatsverhältnisse, dasselbe mit den durch das Gesetz vom 7. September 1848 aufgehobenen Unterthansverbande in gar keinem Verbande stehn. Sie sehen also, m. H., mit diesem Grunde kommen wir unseren Kommittenten gegenüber nicht auf. und wir müssen uns daher um einen andern Grund umschauen.

Gin anderer Grund, glauben einige Herren, könnte der sein, daß der Patron durch die steigende Bevölkerung und durch die dadurch bedingte Vergrößerung der Kirchengebäude, sowie durch den größern Aufwand in der Kirche eine ungleich größere Last jetzt hat, als er ursprünglich über sich genommen hat, und daß er ja auch ietzt als Gemeindemitglied in die andern zwei Drittel und auf die Hand- und Zugsarbeiten wird beisteuern müssen. Daß die Bedürfnisse und Erfordernisse der Kirchen heutzutage größer und daher die Auslagen bedeutender sind, als vor hundert Jahren, läßt sich wohl nicht bestreiten. Allein man kann auch nicht bestreiten und es wurde grade von jener Seite des Hauses bei der Debatte über das Schulpatronat mehrmals hervorgehoben, daß das Präsentationsrecht ein gar wichtiges und ehrenvolles Recht ist und da glaube ich, ist heutzutage bei diesem vorgeschrittenen Zeitgeiste dieses Präsentationsrecht auch ein gewichtigeres und ehrenhafteres noch, als es vor 100 Jahren war.

Es sind also die großem Opfer und Auslagen durch das noch viel größere und bedeutendere Repräsentationsrecht wenigstens einigermaßen ausgeglichen.

Allein ich bestreue, meine Herren, daß die Auslagen zu den Kirchenerfordernissen und zu den Bauten in einem solchen Maße zugenommen haben, daß sich der Vertheilungsmodus der Regierungsvorlage rechtfertigen ließe. Einzelne wenige Fälle ausgenommen und vielleicht gar keinen Fall — und wenn es einen solchen Fall gibt, so läßt sich derselbe nur im Kommissionswege ausmitteln — finde ich, daß unsere Kirchen in unserm Vaterlande überall denselben Umfang haben, wie ehedem, und wenn die Kirchen nicht hinreichend sind für die Bevölkerung, so habe ich wirklich noch niemals gehört, daß man deswegen eine kleine Kirche eingerissen und eine größere gebaut hätte, sondern man hilft dem Uebelstande meist dadurch ab, daß man zu solchen Kirchen einen Geistlichen mehr anstellt, damit die Gläubigen wechselweise den Gottesdienst besuchen können.

Dieser Geistliche wird nicht von den Patronen, sondern dieser Geistliche wird entweder aus dem Religionsfonde oder von den Eingepfarrten, meist aber von beiden zusammen bezahlt und sustentirt. Es ist also, m. H., nicht wahr, daß die Auslagen heutzutage viel größer sind, als sie ehedem waren; zudem muß ich hier konstatiren, daß in dem letzten Dezennium unsere Kirchen viel an Verschönerung gewonnen haben, daß man aber nie dazu den Patron in Anspruch nahm, sondern daß diese Verschönerungen meistens durch freiwillige Beiträge der Eingepfarrten vor sich genommen worden sind.

(Gemurmel unter den Großgrundbesitzern.)

Es ist aber auch nicht wahr, meine Herren, daß die Patrone in die andern zwei Drittel und auf die Hand- und Zugsarbeit überall beitragen werden. 1. Ist nach §. 1 vor allem Andern der nicht bedeckte Theil dieser Auslagen aus dem Gemeindevermögen zu bestreiten. Wo also das Gemeindevermögen hinreichend sein wird, da wird der


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XXXIV. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

XXXIV. sezení 3. roèního zasedání 1864.

Patron in die zwei Drittel und auf die Hand- und Zugsarbeit gar nichts leisten. 2) Wird der Studienfond und Religionsfond nirgends mehr in die zwei Drittel und auf die Hand- und Zugsarbeit mitsteuern, da er nirgends Gemeindemitglied ist und nirgends ein steuerbares Objekt hat und 3) hängt der Beitrag des Privatpatrons bloß vom Zufalle ab, ob er gerade in dem Kirchspiel einen Besitz hat oder nicht; und ich für meine Person ich traue nie dem Zufalle und möchte am allerwenigsten die, Geldsäckel meiner Kommittenten dem Zufalle preisgeben, daher kann ich auch nicht zugeben, daß man wegen dieses Umstandes den Vertheilungsmodus der Regierungsvorlage rechtfertigen will.

Allein, meine Herren, ich erlaube mir noch einen besonderen Fall hervorzuheben, der von der Regierung in ihrer Vorlage gar nicht vorhergesehen ist. Nach dem §. 1 sind nicht katholische Gemeindemitglieder von jedem Beitrage aus katholische Pfründen und Kirchenbauten befreit. Das ist ganz gewiß billig und gerecht.

Konsequenter Weise aber wird der nichtkatholische Patron auch nichts mehr in die zwei Drittheile und auf die Hand- und Zugarbeiten etwas beitragen.

Ich frage nun aber, warum einem solchen nichtkatholischen Patron seine Lasten, die nicht auf der Person, sondern auf dem Reale liegen, warum will man ihm die Lasten wegnehmen, mit Hinweis, er werde in die zwei Drittheile und auf die Hand- und Zugarbeiten wieder leisten müssen, da er gesetzlich befreit ist?

Ich glaube, meine Herren, Sie werden mir deshalb nicht den Vorwurf machen, daß ich vielleicht tyrolische Zustande nach Böhmen versetzen will; im Gegentheil ich bin überzeugt, daß ich nur Ihrem Rechtsgefühle einen Ausdruck leihe, wenn ich sage, daß ein solcher nichtkatholischer Patron entweder seinen Pflichten im vollen Umfange nachkommen muß oder, wenn er befreit sein will, dieselben loskaufen und ablösen muß.

(Bravo.)

Weil ich mir also den Kopf umsonst zerbrochen habe, welcher Grund aufzufinden wäre, warum die Regierung gerade zwei Drittel der Lasten dem Patrone abnehmen will und keinen Grund dafür aufgefunden habe, darum bin ich erstens gegen die Gesetzvorlage, und ich komme nun zum zweiten Faktor, der beim Gesetze zu beachten ist, nämlich auf den Klerus.

Der niedere Klerus, m. H., lebt schon seit vielen Jahren in der gerechten Hoffnung, die Regierung werde einmal ein Gesetz vorlegen, das alle Patronatsverhältnisse, insbesondere das Präsentationsrecht, wenn nicht ganz aufheben, doch wenigstens in der Richtung regeln werde, daß die Elientelen wegfallen, und die Privatpatrone, so wie es auf den kaiserlichen Patronaten der Fall ist, wenigstens an ein Terno gebunden fein sollen. Die Erwägung eines solchen ganz billigen und zeitgemäßen Präsentationsmodus möchte viele Zeit in Anspruch nehmen, und ich möchte die Herren mit einer solchen Erörterung nicht viel belästigen, ich muß mir aber doch erlauben, auf eine besondere Schattenseite des jetzigen Präsentationsmodus hinzuweisen, daß der jetzige Präsentationsmodus der gerechten Erhaltung und Verleihung der Pfarren höchst hinderlich ist, daß der jetzige Präsentationsmodus die Geistlichkeit blos dem Zufalle anheimstellt und die Erhaltung der Pfründe nicht von der Würdigkeit und Befähigung eines Geistlichen abhängt, daß auch das Rechtsgefühl der Eingepfarrten dadurch veletzt wird, wenn sie sehen, daß ein junger Geistlicher zufälliger Weise im 4. oder 8. Jahre eine reiche Pfründe erhält, dagegen ein anderer 25—30 Jahre warten muß, bevor er eine elende Dorfpfarre mit 400 sl. erreicht. Das find, meine Herren, lauter bekannte Sachen, allein ich werde mir erlauben, eine weniger bekannte und anerkannte Schattenseite des jetzigen Präsentationsmodus hervorzuheben.

Solange der Präsentationsmodus, wie er jetzt ist, aufrecht erhalten wird, ist es, meine, Herren, dem Geistlichen nicht gestattet, zwischen einem Ruralbeneficium und einem Beneficium mit fixem Gehalte zu wählen.

Das hat, meine Herren, für die Kirche, das hat für die Eingepfarrten einen weit nachtheiligeren Einfluß, als es dem ersten Anschein nach zu sein scheint.

So mancher Geistliche hat von der Wirthschaft gar keine Kenntniß, hat keine Lust und Liebe dazu, oder er hat nicht die Mittel sich den Fundus instruktus anzuschaffen, er ist aber vermöge der jetzigen Verhältnisse gezwungen, um ein solches Ruralbeneficium einzukommen; denn würde er es nicht thun, so läuft er Gefahr in seinem Leben keine Pfarre mehr zu bekommen.

Er petirt und bekommt die Pfarrei. Kann er nun seine Wirthschaft nicht vortheilhaft verpachten, was meistentheils im Dorfe der Fall ist, so hat er Jahre lang mit den Interessen und mit der Abzahlung des Kapitale zu kämpfen; und während dieselbe Pfründe in den Händen eines landkundigen Geistlichen ein erträgliches Einkommen abwerfen würde, ist ein solcher fort und fort in Elend und Noth, und des stereotypen Jammers ist kein Ende. Eine weitere Folge davon ist, daß solch ein Geistlicher desto genauer und gewissenhafter ist auf sein anderweitiges Einkommen, das ihm aus der Stola-Einhebung zustießt, was ihn dadurch dann bei seinen Eingesparten nur verhaßt macht, trotz seiner übrigens sehr guten Eigenschaften.

Allein eine noch stärkere Schattenseite hat der jetzige Präsentationsmodus, wenn wir nämlich unser Augenmerk auf die elende und miserable Stellung unserer Kapläne hinwerfen. Ich glaube, meine Herren, wir alle sind von dem Wunsch durchdrungen, den Kaplänen, wenn wir es nur auf irgend eine Art könnten, abzuhelfen (sehr wahr!. Aber wie? —


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Der kürzeste und sicherste Weg wäre freilich der,! wenn Jemand 300 fl. aus irgend einem Fonde anweisen könnte, und wenn Jemand so gütig wäre und möchte so einen Antrag machen, ich wollte ihn mit beiden Händen unterstützen. (Heiterkeit).

Allein einem so löblichen Ansinnen stellt sich die Kleinigkeit entgegen, woher, woher? Das Land hat nichts, die Fonde haben nichts und der Pfarrer hat auch nichts. (Heiterkeit.) Also woher nehmen? Wenn die Kapläne darauf warten werden, bis man ihnen mit Geld aufhelfen wird, dann glaube ich . werden sie noch viel und viele Jahre an der christlichen Hoffnung allein nagen müssen. (Heiterkeit). Ich weiß aber, meine Herren, ein Mittel, wodurch wir auf eine wohlfeile und realisirbare Weise den Kaplänen aufhelfen können. Man hebe die Klientelen bei den Privatpatronen auf, und die Privatpatrone mögen sich wie auf den kaiserlichen Patronaten auf ein Terno beschränken.

Dann werden die Ordinariate in die Lage gesetzt werden, sowohl die Pfründe, als auch die Kaplaneistellen in 2, 3 Kategorien zu stellen.

Die ersten Jahre, m. H., läßt sich jeder Kaplan etwas gefallen, wenn er nur das Nothdürftigste bestreiten kaun. Es gehet ja anderen Ständen auch nicht anders. Wenn sie ihre Studien absolvirt haben, haben sie 2, 3 Jahre auch nichts. Die Klagen der Kapläne kommen nicht gerade so wegen ihres Elendes und ihrer Noth her, sondern weil dieses Elend, weil diese Noth und schlechte Stellung durch 20, 25 Jahre andauert, und jener Kaplan, meine Herren, der da einst vor dem Bilde des Erlösers stehen blieb und wehmüthig ausrief: "O du mein lieber Heiland, du hast auf der Welt viel gelitten, du hast alle Bitterkeit der Welt und des Lebens verkostet, aber ein Kaplan warft du doch nicht."

Das, meine Herren, war ein Kaplan, der 20 Jahre ein ordentlicher Kaplan war.

(Heiterkeit. Oberstlandmarschall läutet.)

Weil man also in der Gesetzesvorlage auf den niederen Klerus gar nicht gedacht hat, wo es doch gewiß höchste Zeit wäre, besonders den Kaplauen eine bessere Stellung zu sichern, so bin ich zweitens gegen die Gesetzesvorlage und ich komme nun zum dritten Faktor, nämlich zu den Eingepfarrten.

Nun, meine Herren, die Eingepfarrten können sich zwar nicht so, wie der niedere Klerus darüber beklagen, daß man nicht an sie gedacht hat, aber diese müssen aber wieder die hohe Erinnerung theuer bezahlen, denn während sie bisher seit undenklichen Zeiten zu Pfründen und Kirchenbauten nichts anders beigetragen haben, als daß sie die Hand- und Zugsarbeit beischafften und zu den Kirchenparamenten nur im Wege freiwilliger Beiträge in Anspruch genommen worden sind, sollen sie jetzt nach der Gesetzvorlage nebst der Hand- und Zugarbeit noch zwei Drittel der andern Auslagen auf sich nehmen, und nur in der Richtung wird ihnen eine Erleichterung zu Theil, daß auch die Großgrundbesitzer nach dem Steuergulden zu den zwei Dritteln und zu der Hand- und Zugarbeit einen Beitrag leisten sollen.

Meine Herren! Hier wälzen wir auf die Gemeinde und auf die Eingepfarrten eine ganz neue unbekannte Last und wir sind nicht im entferntesten im Stande, ihnen einen Ersatz oder ein Recht dafür bieten zu können. Wir sind nicht einmal recht im Stande, diese Auswalzung der Last vor ihnen zu rechtfertigen.

Ich will nicht fragen, meine Herren, wie das Land dieses Gesetz aufnehmen wird, allein ich frage, würden dann die Gemeinden überhaupt diese Last auf sich nehmen können? Mir wenigstens schweben die armen Religions- und Studienfondspfarren im Geiste vor, die da in den gebirgigen Gegenden unseres Vaterlandes gelegen sind und denen meistentheils auch nicht einmal der Beitrag des Großgrundbesitzers, den er beitragen müßte, zu Theil wird, weil er da meistentheils keinen Besitz hat. Diesen Gemeinden und solchen Pfarrspielen, deren Kirchen arm sind, denen wird durch dieses Gesetz eine doppelte und unerschwingliche Last aufgebürdet, und was wird die Folge davon sein, meine Herren? daß wir im Lande fort und fort nichts als Sammlungen und Betteleien für solche arme Pfarrkirchen haben werden. Ich glaube daher, daß man an einer Gesetzesvorlage in Bezug auf solche Kirchen, die kein Vermögen besitzen und auf die Religions- und Studienfondspfarren einen, ganz anderen Vertheilungsmodus wird ausfindig machen müsse.

Weil ich also nicht einsehe, aus welchen Gründen man dem Patron zwei Drittel seiner Last hinwegnehmen und den Eingepfarrten aufwälzen will, und weil auf den niederen Klerus die Gesetzesvorlage gar nicht gedacht und der Eingepfarrten in sehr empfindlicher Weise gedacht hat, darum bin ich, und mit mir 3 Gesinnungsgenossen — ich muß einen Verräther machen — worunter auch der Herr Berichterstatter der Majorität sich befindet (Heiterkeit), zu dem Beschlusse gekommen, das hohe Haus wolle über die Gesetzesvorlage zur Tagesordnung übergehen und den Landesausschuß beauftragen mit Zuziehung der Ordinariate und Patronate dem künftigen Landtage ein Gesetz vorzulegen, welches alle Patronats-Verhältnisse auf eine gerechte und all Interessenten befriedigende Weise erledigt.

Meine Herren! Vom Regierungstische wird ganz gewiß eine verführerische Stimme erklingen (Heiterkeit) und Sie zu überreden trachten, Sie möchten in die Berathung der Gesetzesvorlage eingehen; mir als Seelsorger kommt es zu, Sie vor der Verführung zu warnen (Heiterkeit). Lassen Sie sich nicht täuschen und stimmen Sie für das Minoritätsvotuin. (Bravo allerseits.)

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Generaldebatte. Gegen den Antrag sind vorgemerkt der Herr Abgeordnete Bischof Jirsik und Professor Grohmann.

Bischof Iirsik. Wenn ein Gesetz dem Lande


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ein dringendes Bedürfniß ist, so ist unzweifelhaft, daß es das Kirchenbauconcurrenzgesetz ist, welches uns hier in dem Entwürfe vorliegt. Seit dem Jahre 1849 befinden wir uns in einem Provisorium, welches in den meisten Fällen es lediglich der Willkühr überläßt, ob man große Bauherstellungen an Kirchen und Pfarrgebäuden vornehmen oder unterlassen will. Daß dieses Provisorium große Übelstände im Gefolge haben müsse, ist klar und bedarf keines weitern Beweises.

Es kann zwar nicht gedrungen werden, und ich konstatire es auf Grund mehrfacher Erfahrungen mit Dank, daß es Kirchenpatrone gibt, die ihren Pflichten gewissenhaft entsprechen, ohne Rücksicht auf jene mit dem Gesetze vom 3. September 1849 gebotene Begünstigung, mittels derer es ihnen freigestellt wurde, alle mit großen Auslagen verbundenen Bauten nicht vornehmen zu müssen. Ich konstatire es, daß es Kirchenpatrone gibt, die in dieser Beziehung auch noch mehr leisteten.

Allein, es kann ebenso wenig in Abrede gestellt werden, daß es auch Kirchenpatrone gibt, die dieses Begünstigungsrecht nur dazu benutzen, um alle, sowohl die größeren als kleineren Herstellungen an Kirchen und Pfarrgebäuden hinauszuschieben. Die Folge davon ist der erbärmliche Bauzustand, in welchem sich viele Kirchen und Pfarrgebäude befinden, und der natürlich von Tag zu Tag ärger wird. Dieß ist aber von großem Nachtheile für den Kirchenpatron sowohl, wie für die Pfarrgemeinde, als auch das Kirchenvermögen selbst; denn alle 3 müssen nothwendiger Weise darunter leiden, und um so mehr leiden, je länger die dringend nothwendige Herstellung dieser Gebäude hinausgeschoben, und je mehr durch diese Vernachläßigung die fraglichen Gebäude deteriorirt weiden. Daß diese Versäumniß mit der Zeit einen desto bedeutenderer Kostenaufwand dem Kirchenpatrone, der Pfarrgemeinde und dem Kirchenvermögen verursachen wird, ist selbstverständlich. Es liegt also im Interesse sowohl des Kirchenpatrones und der Pfarrgemeinde, als auch des Kirchenvermögens, daß wir endlich einmal aus diesem Provisorium herauskommen, und daß wir ein Kirchenbaukonkurrenzgesetz erhalten, welches den seither veränderten Verhältnissen ebenso wie den Rücksichten der Gerechtigkeit und Billigkeit Rechnung tragen würde. Schon aus diesem Grunde vermag ich nicht dem Minoritätsvotum beizustimmen, obschon ich übrigens die wohlgemeinte Absicht desselben keineswegs verkenne.

Belangend den Entwurf, wie er uns von der Majorität der Kommission vorgelegt wurde, so muß ich bekennen, daß ich auch nicht in allen Punkten mit demselben einverstanden sein kann. Nach meiner Anschauung verdient die Regierungsvorlage den Vorzug.

Um einiges zu erwähnen, bemerke ich nur, daß der dem §. 8 beigefügte Zusatz: "so lange die Verwaltung des Kirchenvermögens sich in der Hand des Patrones befindet" implicirte einen Grundsatz aufstellt, der von der richtigen Auffassung des Kirchenpatronats weit entfernt ist.

Das Kirchenpatronat ist eine Berechtigung, welche die Kirche in Anerkennung der großen Opferwilligkeit denjenigen einräumte, der ein Kirchengebände auf eigenem Grunde und auf eigene Kosten errichtete und zugleich für eine angemessene Dotation des Geistlichen und für Erhaltung der Kirchengebäude Vorsorge getroffen hat. Die aus diesem Patronate entspringenden Rechtsverhältnisse sind durch die Kirchengesetze geregelt. Diese gestatten dem Patron als solchem bloß das Präsentationsrecht, keineswegs aber ein Eigenthumsrecht, oder das Recht, das Kirchenvermögen zu verwalten, welches zumeist in den Gaben der Gläubigen seinen Ursprung hatte, und wozu in vielen Fallen der Patron den geringsten Theil oder wohl gar nichts beisteuert.

Wenn faktisch der Kirchenpatron die Verwaltung des Kirchenvermögens führt, so geschieht es lediglich auf Grund der modernen staatlichen Gesetzgebung, welche durch einen Machtspruch die kirchliche Gesetzgebung zu alteriren für gut fand. Dieses war aber früher nicht der Fall. Die alte staatliche Gesetzgebung war mit der kirchlichen in Uebereinstimmung. Um nur ein Beleg und zwar aus unserem Vaterlande anzuführen, berufe ich mich auf die böhmische Landesordnung vom I. 1627, welche im Artikel 26 ausdrücklich bestimmt hat, daß dem Kirchenpatrone weder ein Eigenthums- noch ein Verwaltungs- und überhaupt kein anderes Recht nur bezüglich des Kirchenvermögens gebühre, als eben jenes, welches ihm das kanonische Gesetz, das kanonische Recht einräumt.

Es heißt daselbst ausdrücklich:

"Nikoli jím, patronùm, nýbrž pøednì pánu Bohu a potom tomu kostelu, klášteru neb øádu náleží."

Dazumal, meine Herren, besaß der Kirchenpatron weder- einen Schlüssel zur Kirchenkassa, denn es bestanden nur zwei Schlüssel, von denen den einen der Pfründner, den andern der Kirchenvater verwahrte; erst im I. 1699 kam hiezu ein 3. Schlüssel, welcher dem Kirchenpatron übergeben wurde. Das Personale der Kirchenvermögensverwaltung wurde alle Jahre erneuert und zwar durch Wahl, welche die Pfarrgemeinde vornahm. Dieses Personale bestand aus dem Pfarrer, dem Aeltesten, dem Kirchenamtmann, dem Kirchenvater und dem Sakristan.

So blieb es bis zum I. 1782, zu welcher Zeit die neue staatliche, der Kirche minder günstige Gesetzgebung begann, die aber erst im I. 1807 zum Abschlusse gelangte.

Diese Gesetzgebung war basirt auf der Zone der Staatsomnipotenz, dauerte bis in die Neuzeit. Was vom I. 1817 erfolgte, war nur die Auslegung und Anwendung der im I. 1807 festgesetzten Normen.

Also, wie gesagt diese neue Staatsgesetzgebung, die der Kirche minder günstig war, dauerte bis in

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die Neuzeit, wo sie in eine andere, der Kirche günstigere Bahn, einlenkte.

Meine Herren! Sie wissen, was nun erfolgte. In dieser Beziehung wurden die allerhöchsten Patente vom 4. März 1849 und 31. Dezember 1851 erlassen. Dieselbe Richtung verfolgte das Diplom vom 20. Oktober 1860 und endlich das Staatsgesetz vom b. November 1855, hinsichtlich dessen Se. k. k. apost. Majestät die Erklärung abgegeben hat, dafür sorgen zu wollen, daß es vollzogen wird, und daß demselben nicht entgegengehandelt werde. Durch alle diese Gesetze wurde vorerst die kirchliche Autonomie anerkannt, und es wurde der kathol. Kirche die selbständige Verwaltung, der Besitz und der Genuß aller zu Kultus- zu Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecken bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde garantirt.

Es sei mir auch noch die Berufung auf das allerhöchste Patent vom 8. April 1851 gestattet. Durch dieses Gesetz wurde dasselbe Recht auch den Protestanten zuerkannt, und ich betone es, gewährt in einem Umfange und Maße, wie sich dessen die katholische Kirche keineswegs zu erfreuen hat. Ich frage nur, wenn die staatliche Gesetzgebung den Protestanten und Israeliten die selbstständige Verwaltung ihres Kultusvermögens überließ, kann wohl der katholischen Kirche das, was jenen Religionsgesellschaften gewährt wird, verweigert werden? Ich nage weiter, wenn die staatliche Gesetzgebung diesen Religionsgesellschaften nicht verweigert, ihr Kultusvermögen nach den Grundsätzen und Gesehen ihrer Verfassung zu verwalten, kann wohl der katholischen Kirche verweigert werden, dasselbe Recht nach den Grundsätzen und Gesetzen ihrer Verfassung auszuüben?

Durch die Zurückgabe dieses Rechtes wird der kath. Kirche keine Gunst zugewendet; es wird ihr nur ein Recht zurückgestellt, in dessen Genuß sie vom Altars her sich befunden, ein Recht, welches ich nach meiner Anschauung ein natürliches Recht nennen muß. Jeder Maiorenne, der das Recht der Eigenberechtigung nicht verloren hat, ist berechtigt, seine Güter selbst zu verwalten ohne irgend einen vormundschaftlichen Einfluß; warum soll die kath. Kirche ihre Güter nicht selbst verwalten können? Ist sie nicht majorenn? oder hat sie das Recht verwirkt? oder versteht sie es nicht, dieselben zu verwalten?

Uebrigens, m. H., sind die Stellung und die Rechte des Kirchenpatrons, wie sie ihm durch die Kirchengesetze zukommen, hinlänglich gewahrt; ja es werden dem Kirchenpatron durch die Verwaltungsvorschriften noch größere Befugnisse eingeräumt, als ihm die Kirchengesetze solche gestatten. Er kann, wenn es ihm beliebt, die Kirchenkassa in seinem Hause, unter seiner Verwahrung behalten, er kann den einen Schlüssel zur Kirchenkassa in seinem Besitze haben, er hat das Recht, die Einnahmen und Ausgaben zu kontroliren, er hat das Recht gegen eine jede Ausgabe, die ihm nicht als nothwendig erscheint, Einspruch zu erheben. Er kann den Pfründer aus seine diesfälligen Pflichten mahnen und allenfällige Versäumnisse zum Behufe der Abstellung dem Ordinariat anzeigen. Auf diese Weise kann er sich die Beruhigung verschaffen, daß das Kirchenvermögen in einer Art verwaltet wird, daß er durch eine minder gute Gebahrung zu größern Auslagen nicht herangezogen werden könne. Seine Einflußnahme auf das Kirchenvermögen wird ihm also nicht verkümmert, nur darf sich diese nicht weiter erstrecken wollen, nicht auf den Anspruch eines vermeintlichen Rechtes Ausgaben aus dem Kirchenvermögen zu bewilligen oder zu verweigern. Seine Einflußnahme soll nicht das Recht der Kirche, soll aber auch nicht das Recht der ebenfalls konkurrenzpflichtigen Gemeinde ausschließen wollen.

Ich erwähne noch eines Umstandes, den auch der H. Berichterstatter der Minorität erwähnt hat. Es gibt Pfarrgemeinden, die zum Kirchen- und Pfarrpatron einen Nichtkatholiken haben, und schon dieses Umstandes wegen, glaube ich, läßt sich dieser Zusatz des §. 8 nicht gut rechtfertigen. Das ist m. H., der allgemeine Standpunkt, von welchem ich das Rechtsgutachten der Majorität betrachte..

Andere Bedenken dieser Art will ich mit Stillschweigen übergehen; ich werde jedenfalls aber für die Regierung stimmen. Uebrigens aber bitte ich das h. Haus in die Verhandlung des sehr dringenden Gegenstandes einzugehen und diese Angelegenheit einem glücklichen Ende zuzuführen.

Oberstlandmarschall: H. Abg. Professor Grohmann.

Prof. Grohmann: Ich kann dem hochwürdigsten H. Vorredner auf das hohe Gebiet der kirchlichen Polemik nicht folgen. (Rufe: laut); ich muß mir einfach erlauben, die Debatte auf jenen Standpunkt zurückzuführen, von welchem sie ausgegangen ist.

Nach den bisher geltenden Normen hatte in Böhmen bei allen Kirchen und Pfarrhofbaulichkeiten der Patron allein alle Kosten zu tragen, insofern sie nicht von dem Kirchenvermögen bestritten werden konnten. Die Pfarrgemeinde war zu nichts anderem verpflichtet, als das fromme Werk durch Hand- und Zugarbeiten zu unterstützen. Das soll durch den vorliegenden Gesetzentwurf abgeändert werden.

Nach dem gegenwärtigen Gesetzentwürfe soll der Patron von dem, was er bisher allein geleistet hat, nur den 3 Theil tragen, die Pfarrgemeinde aber soll verpflichtet werden, die übrigen 2/3 zu übernehmen. Das ist die eigentliche und einzige Tendenz des vorliegenden Gesetzentwurfes. Alles was sonst darum und daran hängt, ist gegen diese Eine Bestimmung ohne wesentliche Bedeutung. In dieser Beziehung, insofern es sich heute wieder um eine Erleichterung der Patrone auf Kosten der Gemeinden handelt, hat die gegenwärtige Debatte allerdings einige Aehnlichkeit mit der frühem Berathung, die über das Gesetz über das Schulpatronat gefühlt wurde, aber auch nur in dieser Einen Beziehung, nach allen anderen Seiten hin sind die Verhältnisse der gegenwärtigen


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Frage von der damaligen himmelweit verschieden. Dort waren die Personen, welche entlastet werden sollten, durch ein Gesetz zur Uebernahme der Lasten aus öffentlichen Rücksichten verpflichtet worden, und es schien daher billig, daß sie, nachdem diese öffentlichen Rücksichten ihre Geltung verloren haben, wiederum durch ein Gesetz von jenen Lasten befreit würden. Zugleich wurden den Gemeinden für die Uebernahme der Patronatslasten jene Rechte eingeräumt, welche bisher von den Patronen ausgeübt worden waren. Alle diese Motive und Voraussetzungen fehlen aber gänzlich, sobald wir in die heutige Debatte eintraten.

Die Uebernahme des Kirchenpatronats ist überall und zu allen Zeiten eine freiwillige gewesen. Nach dem Kirchengesetze beruht das Patronat auf 3 Leistungen: dotatio, aedificatio, fundus. Erst wenn ein Laie eine Kirche gebaut, gestiftet hat, oder den Grund dazu hergegeben hatte, erst dann konnte der Bischof, das Kirchenoberhaupt, ihm jene Ehrenrechte einräumen, welche mit dem Patronate verbunden sind. Aber mit diesem Rechte hatte er auch zugleich freiwillig alle damit verbundenen Lasten übernommen. Eine zwangsweise Verpflichtung das Patronat einer neuen oder einer andern Kirche anzunehmen, ist dem Patrone niemals, und auch in Böhmen nie zugemuthet worden. Als bei der Aufhebung des Jesuitenordens in dem vorigen Jahrhunderte in mehreren böhmischen Beigstädten die Patronate frei wurden, ist von der Regierung an diese Bergstädte die Frage gerichtet worden, ob sie geneigt seien, das jus patronatus cum commodo et onere zu übernehmen und nur jenen 10 Bergstädten, welche sich zur Uebernahme des Patronats bereit erklärten, wurden die Kirchenkassen ausgeliefert. Das Hofdekret vom 17. Februar 1787 stellt es den Dominien vollkommen frei, ob sie die Patronate bei neuen Pfarren und Exposituren annehmen wollen. Sobald sie sich weigerten, hatte der Religionsfond als Patron einzutreten.

Das ist eine unbestreitbare Thatsache; überall wo das Patronat besteht, ist es ein freiwillig übernommenes Patronat, es beruht auf Verträgen und Stiftungen, und von diesem Standpunkte aus mutz die vorliegende Frage behandelt werden.

Der hohe Landtag hat es in den früheren Sitzungen wiederholt ausgesprochen, daß er weit entfernt sei über Stiftungen und Verträge eine Judikatur ausüben zu wollen. Er hat aus diesem Motive jene Schulpatronate, welche auf privatrechtlichen Titeln beruhen, nicht aufgehoben. Er hat insbesondere jenes Amendement des Herrn Abgeordneten Rotter, welche, wie der vorliegende Gesetzentwurf darauf hinzielte, die Patrone auf Kosten der Gemeinden zu subleviren, er hat dieses Amendement mit eminenter Majorität zurückgeworfen und dadurch m. H. das Präjudiz geschaffen, nach welchem auch die vorliegende Frage entschieden werden muß, zwischen beiden Patronaten herrscht in ihren rechtlichen Beziehungen eine schlagende Analogie. Hat man in einem Falle anerkannt, daß eine Sublevirung der Patrone auf Kosten der Gemeinde ein Eingriff in die richterliche Entscheidung sei, so wäre es auf der anderen Seite ebenfalls eine willkührliche Inkonsequenz, wenn man in ganz ähnlichen Verträgen und Stiftungen dem Landtage eine Judikatur vindiziren wollte. Schon aus diesem Grunde muß ich den h. Landtag bitten zur Tagesordnung über den Antrag der Majorität überzugehen.

Es können fürs Majoritätsvotum keine rechtlichen Gründe vorgebracht werden und sind auch bisher nicht vorgebracht worden.

Ich habe mich auch in dem Berichte der Kommission vergebens nach den andern Billigkeitsgründen umgesehen, durch welche die willkürliche Belastung der Gemeinde durch zwei Drittel der Lasten des Patronats, ich will nicht sagen in überzeugender Weise, sondern wenigstens in hinreichender Weise motivirt worden wäre, das Einzige was hervorgebracht worden ist, läuft darauf hinaus, daß die Zeit Verhältnisse es gegenwärtig nicht gestatten, die Lasten von den Pfarrgemeinden abzuwehren. Ich muß offen gestehen, daß mich dieses Motiv sonderbar berührt hat. Was einmal ungerecht ist, kann niemals gerecht werden und jederzeit muß es gestattet sein eine ungerechte und willkührliche Maßregel von den Gemeinden abzuwehren.

Es ist in dieser Beziehung bereits auf die Aufhebung des Unterthanverhältnisses hingewiesen worden, darauf hat bereits die Ministerialverordnung vom 10. Juni 1849 geantwortet: "Nach der historischen und rechtlichen Entwicklung des Patronatsverhältnisses steht dasselbe mit dem durch Gesetz vom 7. September aufgehobenen Verhältnisse in keiner Verbindung, sondern beruht lediglich auf Stiftungen und Vertragen und selbst bei den sogenannten neuen Pfarren auf der freiwilligen Uebernahme der ehemaligen Grundobrigkeiten."

Es kann daher durch jenes Gesetz nicht als aufgehoben betrachtet werden. Die ehemalige Grundobrigkeit hatte als solche mit der Kirchenbaukonkurrenz gar nichts, wenigstens in Böhmen nichts zu schaffen. Was sie allenfalls zu Kirchenbauten beigetragen haben, das haben sie als Wohlthäter freiwillig hierzu geleistet, ohne durch eine Verordnung hierzu verbunden zu sein.

Das Patronat ist auch in sehr vielen Fällen gar nicht bei den ehemaligen Grundobrigkeiten, in deren Dominium die Kirche liegt, es ist in den Händen des Religionsfondes oder geistlicher Korporationen, die in jener Gegend vielleicht gar nicht begütert sind; ich erinnere in dieser Beziehung nur beispielsweise an die zahlreichen Patronate, welche im vorigen Jahrhunderte der Jesuitenorden in allen Gegenden Böhmens nicht als Grundobrigkeit, sondern als persona moralis auszuüben berechtigt gewesen ist. Die Aufhebung des Unterthanenverbandes konnte allerdings einen Grund abgeben den Beitrag der ehemaligen Grundobrigkeiten zur Schulkonkurrenz aufzuheben; wenn man aber dieselbe mit dem

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Kirchenpatronat in eine Verbindung, in einen Kausalnexus bringen wollte, so wäre das ein logischer salto mortale, der verunglücken müßte. Hier hat man es mit den Patronen zu thun, und nicht mit den ehemaligen Grundobrigkeiten.

Es ist allerdings richtig, daß die Steuerkraft der Gemeinde durch die Aufhebung des Unterthanen-Verhältnisses und durch die Einbeziehung des Gutgebietes erhöht worden ist; allein das ist doch kein Grund, daß man neue Lasten auf denselben wälzen soll, wofür kein Rechts- und Billigkeitsgrund vorhanden ist, dann, dachte ich, haben wir m. H. bereits auch dafür gesorgt, daß in den Gemeinden die Bäume nicht in den Himmel wachsen, wir haben ihnen durch das Schulpatronat ohnehin schon eine Last aufgewälzt, an der sie auf Jahre hinaus zu tragen haben werden, und ich fürchte, wenn wir noch eine Last auf dieselben wälzen werden, daß es uns dann geschehen könnte, daß wir die Henne ganz todt schlagen, die unserem Landesfonde die goldenen Eier legen soll. Der Mensch zahlt nur solange als er etwas hat und wo nichts ist, da hat der Kaiser sein Recht verloren.

Ich kann mir daher unter den veränderten Zeitverhältnissen, durch welche die Majorität eine Sublevirung der Privatpatrone befürwortet, nichts an deres denken, als daß sich der Gemüther seit dem vorigen Jahrhunderte eine ganz andere Richtung bemächtigt hat, und das ist allerdings richtig. In früheren Jahrhunderten haben begüterte Laien Kirchen gebaut und gestiftet, um ihres Seelenheiles Willen, oder damit sie die Kirche in ihr Gebet einschließe, oder damit sie der Ehre des Patronates theilhaftig werden.

Bei der heutigen Generation haben diese kirchlichen Ehren an Werth verloren, der heutige Patron fühlt mehr die Lasten des Patronates als die Ehre desselben und daraus entsteht der Drang die Lasten des Patronates abzuwälzen, aber nur die Lasten, die Rechte will er für sich behalten. Und darin liegt gerade eine Ungerechtigkeit und eine Unbilligkeit des gegenwärtigen Gesetzeentwurfes, daß die Gemeinde die Lasten des Patronates übernehmen soll. aber der Patron soll in seinen Rechten ungeschmälert bleiben. "Die Erhaltung der Kirchen und Pfründengebände," sagt der Majoritätsbericht, "ist zunächst und hauptsächlich im Interesse der Pfarrgemeinden gelegen." Das ist allerdings richtig, meine Herren; aber hat denn die Pfarrgemeinde nicht auch ein Interesse an der Person des Pfarrers? Kann es ihr gleichgültig sein, wer eigentlich über die Besetzung der Pfründe zu verfügen hat?

Wenn also die Majorität der Kommission nicht in der Lage war, die Patronatsverhältnisse nach allen Richtungen hin in gerechter Weise zu regeln, so blieb ihr nichts anderes übrig, als auf Uebergang zur Tagesordnung anzutragen, wie es auch im Minoritätsvotum geschehen ist.

Allerdings sehe ich ein, daß es für die Selbstständigkeit der Gemeinde günstig wäre, wenn sie in den Stand gefetzt würde, ihre Kirchenangelegenheiten aus eigenen Mitteln zu besorgen. Dann aber muß man meines Erachtens, einen anderen Weg gehen, als ihn die Majorität der Kommission eingeschlagen hat. Der h. Landtag hat in Bezug auf das Schulpatronat, welches auf privatrechtlichen Titeln beruhet, beschlossen, daß es im Einverständnisse mit dem Betheiligten und unter Zustimmung der Landesvertretung aufgehoben werden solle. Einen ähnlichen Beschluß hat in Bezug auf die vorliegende Frage der Landtag in Kärnthen gefaßt, er hat beschlossen, daß das Staatsministerium durch den Landesausschuß um Einbringung eines, die Ablösung der Patronatslasten auf Grundlage freier Vereinbarung regelnden Gesetzentwurfes ersucht werde und dieser Weg, den der Landtag in Kärnthen eingeschlagen hat, scheint meiner Ueberzeugung nach der einzige Weg zu sein, auf welchen, in allgemein befriedigen der Weise eine Regelung der vorliegenden Frage gewonnen werden kann.

Das Patronat beruhet auf freiwilliger Annahme, beruhet auf Verträgen und auf den Stiftungen. Der Patron kann durch ein Gesetz nicht verhalten werden, einen Theil dieser Rechte an die Gemeinde abzutreten und eben so wenig kann nach meinem Begriffe von der Gerechtigkeit und Billigkeit die Gemeinde gezwungen werden, einen Theil der Patronatslasten ohne irgend ein Aequivalent zu übernehmen.

Es gibt keinen andern Ausweg in dieser Frage, als die Ablösung auf dem Wege freier Vereinbarung.

Dieser Ausweg muß allen Betheiligten erwünscht sein. 1. der Kirche. Denn durch die Aufhebung des Patronates wird die Pfarre liberae collationis werden, d. h. sie wird frei beseht werden können. Dem Patron muß dieser Ausweg ebenfalls erwünscht sein, weil die Patronatspflicht in unregelmäßigen Leistungen zur Erfüllung kommt, und daher auch beschwerlicher fällt, als die einmalige Sicherstellung des Bedeckungskapitales, und endlich auch der Gemeinde, insofern es für sie einen Werth hat, daß außer dem Kirchenoberhaupte Niemand einen Einfluß auf die Besetzung der Pfründe hat, und daß bei den Kirchen und Pfündenbaulichkeiten, mit dem Wegfall des Patronats ihre Stimme an maßgebender Stelle an Bedeutung gewinne. Es wird durch diesen Ausweg gar keine Judikatur geübt, es wird die Heiligkeit der Verträge und Stiftungen aufrecht erhalten, es werden nach keiner Seite hin Rechte verletzt und es wird gerade durch diesen Antrag möglich sein, die Lösung der Frage in einer allgemein befriedigenden Weise nach Grundsätzen der Gerechtigkeit und Billigkeit, wie es auch von dem Minoritätsvotum vorgeschlagen wurde, zu erledigen.

Darum, m. H., schließe ich mich vorerst dem Antrage der Minorität auf Uebergang zur motivirten Tagesordnung an.

Ich erlaube mir aber, den zweiten Theil des Minoritätsvotums in folgender Fassung in Vorschlag zu bringen:


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"Der hohe Landtag möge beschließen, es sei an die Regierung das Ersuchen zu stellen, ehemöglichst ein, der Ablösung der Patronatslasten auf Grundlage der freien Vereinbarung regelndes Gesetz zur verfassungsmäßigen Behandlung vorzulegen."

Statthaltereileiter Graf Belcredi: Ich bitte ums Wort.

Oberstlandmarschall: Se. Excellenz.

Statthaltereileiter Graf Belcredi: Zunächst muß ich mich bestimmt finden, der h. Versammlung einige statistische Daten über die bestehenden Patronate im Königreich Böhmen mitzutheilen, u. z. dies um so mehr, als die Bemerkung eines unmittelbaren Herrn Vorredners nicht ganz richtig war.

Es bestehen folgende Patronate:

Privatpatronate, welche solchen Privaten zustehen, die früher die Eigenschaft der Grundobrigkeiten besahen, gibt es: Ueber Kirchen 1599, über Benefizien 1251; Religionsfondspatronate: Ueber Kirchen 233, über Benefizien 254; kaiserliche Patronate über Kirchen 110, über Benefizien 90; geistliche Personen, über Kirchen 35, über Benefizien 30; geistliche Genossenschaften: über Kirchen 152, über Benefizien 135; Patronate, welche sich schon der Zeit bei Gemeinden befinden: über Kirchen 154, über Benefizien 100, daraus ist wohl ersichtlich, daß die weit überwiegende Mehrzahl der Patronate sich in den Händen der ehemaligen Obrigkeiten befinden.

Da weder die Majorität noch auch die Minorität des Ausschusses sich in ihren Ausführungen veranlaßt gesehen hat, auf das Wesen des Patronats näher einzugehen, so muß ich mir in Kürze eine Darstellung erlauben, indem meines Erachtens es sonst ganz unmöglich ist. sich über den eigentlichen Gegenstand der Frage und auch über die Regierungsvorlage ein richtiges Urtheil zu bilden.

Das Patronat ist einzig und allein auf kirchlichem Boden entstanden, und hat sich im Laufe der Zeit allein auf kirchlichem Boden entwickelt.

Es ist bereits von mehreren Herren Rednern bemerkt worden, daß die Ueberlassung des Baugrundes, daß die Erbauung, daß die Dotation, sei es des Gotteshauses, sei es der Pfründe, den Anlaß gegeben habe. daß die Kirche in Anerkennung ihrer Pflicht der Dankbarkeit der Gründer, dem Stifter und demjenigen, welcher der Dotation vorliegt, gewisse Rechte zugestand.

Diese bestanden in Ehrenrechten und später, wovon sich übrigens die Spur im fünften Jahrhunderte auffinden läßt, auch in dem Rechte, eine nach den kanonischen Bestimmungen taugliche Person für das Benefizium dem Bischofe in Vorschlag zu bringen.

Zuerst war dieses Recht nur ein persönliches des Stifters; erst in der Folge wurde die Vererbung auf die Nachfolger auch von Seite der Kirche als giltig anerkannt.

Die weltliche Gesetzgebung hat über das Wesen des Patronates und über die Rechte des Patronates gar niemals irgend eine Bestimmung erlassen.

Nun frägt es sich, wie steht es denn mit den Lasten ?

Das kanonische Recht kennt gar keine andere Belastung des Patrons als die, daß wenn der Patron von der Kirche Einkünfte bezicht, sei es nun als Zehentherr, wie es früherer Zeit häufig der Fall war, oder Einkünfte von einem kirchlichen Gute, daß er da zu Beiträgen zum Baue und zur Herstellung der Kirche verpflichtet ist.

Ein anderer Fall ist in dem kanonischen Rechte noch der, daß wenn die Kirche verfällt, zu Grunde gebt, der Patron aufgefordert wird, sie wieder herzustellen; ist er hiezu unvermögend, so wird ihm ein Mitpatron bestellt: weigert er sich seine Pflichten zu erfüllen, so ist er seines Patronates verlustig, was ganz natürlich ist, indem ja das Objekt entfallen ist und er sich zur Wiederherstellung desselben nicht bereit finden ließ.

Das sind einzig und allein die Lasten, welche das kanonische Recht dem Patron auferlegt, ja sie sind kaum als solche zu bezeichnen, denn sie treten nur dann ein, wenn er ein Einkommen aus der Kirche bezieht, oder wenn die Frage zu lösen ist:

"Soll die Kirche noch so fortbestehen oder nicht."

Besteht sie nicht fort so versteht es sich von selbst, daß das Patronat erlischt.

Lasten aber, welche dem Patrone in Folge seiner Rechte zugeschrieben würden, die kennt das Kirchenrecht nicht, und hat sie nie gekannt; das liegt wohl in der Natur der Dinge, daß wenn man Jemandem eine Dankbarkeit bezeigen will, man sie nicht auf diese Weise bezeigt, daß man ihm Lasten aufbürdet.

lBravo).

Nun gehen wir aber weiter in der Frage, wie denn die Lasten der gegenwärtigen Patrone entstanden sind?

Hier müssen wir das Gebiet der staatlichen Gesetzgebung betreten, und wir finden bis in die zweite Hälfte des vorigen Jahrhunderts gar kein staatliches Gesetz, welches dem Patrone irgend eine Verpflichtung auferlegen würde, welches überhaupt eine Norm statuiren würde, die mit dem kanonischen Rechte nicht in Uebereinstimmung steht.

Die Minorität sagt: Es war seit jeher Usus, daß der Patron diese Lasten getragen habe; und meine Herren ! zunächst müßten Beweise für diesen Usus gebracht werden.

Ich will es aber annehmen; worin bestand dieser Usus, nachdem weder das kanonische Recht noch das weltliche Gesetz ihn verpflichtet hat; so waren es freiwillige Leistungen von Seite des Patrons.

Die erste Bestimmung findet sich im Jahre 1770 unter der Regierung Ihrer Majestät der Kaiserin Maria Theresia, u. z. hat sie lediglich den


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Zweck, die häufig eintretenden Streitigkeiten wegen Herstellung der Pfarrerwohnungen, welche zwischen dem Patron und dem Pfarrer entstanden, zu schlichten. Dieses Gesetz von 1770 hat nun bereits verordnet, daß der Pfarrer verpflichtet sei, aus seiner Kongrua einen Beitrag zu leisten, auch das Maß dieses Beitrages hat es festgesetzt, und endlich normirt, daß das Kirchenvermögen zu konkurriren und wenn dieses nicht ausreiche, der Patron mit Zuhilfenahme der Konkurrenz der Unterthanen für Hand- und Zugarbeiten, die Herstellung zu besorgen habe. Das ist die älteste Bestimmung und sie beschränkt sich auf die Pfarrerwohnungen. Uebrigens ist sie später wieder aufgehoben worden, denn was die Herstellung der Pfarrgebäude anbelangt, haben wir gegenwärtig das Gesetz vom 18. April 1806, welches eine andere Art und Weise der Beitragsleistung von Seite der Geistlichen festsetzte, es blieb aber die Beitragsleistung des Kirchenvermögens, des Patrones und der Hand- und Zugarbeiten der Unthanen aufrecht.

Wenn wir nun die Bestimmungen weiter verfolgen, finden wir, daß erst in den Jahren 1782 und 83, nämlich zu jener Zeit. als es sich darum handelte, neue Kirchen zu errichten, daß erst damals die weltliche Gesetzgebung sich veranlaßt sah, mit Zwangsbestimmungen aufzutreten.

Es ist dieses zunächst das Hofdekret vom 24. Dezember 1782, wo es heißt: "Da der Religionsfond nur für die Dotirung der Pfarren geeignet ist, so müssen die Kirchen und Gemeinden von den Patronen und der Grundobrigkeit, es möge solche den Kameral-Studienfond oder das Partikulare betreffen, hergestellt und auch von ihnen die Kosten bestritten weiden." Dasselbe sagt serner das Hofdekret vom 29. Jäner 1783, daß in jenen Orten, wo Pfarren oder sonstige bestehende Kirchen ein eigenes Vermögen besitzen, hiervon ein Theil zur Herstellung und Erbauung und zur Reparirung der Filialen und so wechselseitig verwendet, daß jedoch die Gemeinden mit einem Drittel beigezogen werden, denn die Beistellung eigener Seelsorger komme den Gemeinden selbst am meisten zu statten. Diese Verordnungen sind übrigens später wieder modificirt worden, indem sie überhaupt nur von den neuen Exposituren handelten und von dem Hofdekret vom 3. Juni 1788 die Bestimmung getroffen wurde, daß man bei der neuen Errichtung von Kirchen und Pfarren nicht vom allgemeinen Grundsätze der freiwilligen Uebernahme des Patronates abweichen könne, daß demnach dort, wo die früheren Obrigkeiten sich nicht bereit finden, diese neuen Kirchen und Pfründen unter ihr Patronat zu nehmen, diese auch nicht dazu verhalten werden können, sondern sie unter dem Patronate des Religionsfondes zu verbleiben hätten.

Wenn wir nun nach den Motiven forschen, aus welchen den Patronen diese Lasten aufgebürdet werden, so sind sie wohl leicht zu erkennen und die einzelnen gesetzlichen Bestimmungen geben uns ja selbst den Fingerzeig hierzu. Man sagt, im Unterthanenverhältnisse ist es nicht begründet, mit welchem Rechte läßt man also jetzt Erleichterungen für den Patron eintreten, deßhalb, weil das Unterthanen-Verhältniß entfallen ist? Nun das ist, glaube ich, sehr leicht zu erklären; im Unterthanenverhältnisse waren sie insofern nicht begründet, als sie keine mit dem Unterthanenverhältniß ipso jure verbundenen Gegenleistungen für die Giebigkeiten bildeten, welche die Unterthanen als solche an die Obrigkeit zu prästiren hatten; allein das Motiv war sehr nahe liegend. In der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts hat man das erhöhte Bedürfniß gefühlt, für die Sicherstellung der Erhaltung der Kirchengebäude zu sorgen, ja sogar dieselben zu vermehren. Hier hat es sich darum gehandelt, denjenigen zu finden, der die Mittel hat. diese Aufgabe zu erfüllen

Nachdem die Grundobrigkeiten damals in einer weit günstigeren Stellung waren, so hat das Gesetz ihnen die Last einfach aufgebürdet, ohne nach den Bestimmungen des kanonischen Rechtes irgend eine Frage zu stellen. Es tritt dieß ganz deutlich hervor, und ich könnte der hohen Versammlung hierauf Bezug nehmende Gesetze citiren, z. B. eines vom 13. Sept. 1786, wo ausdrücklich ausgesprochen wird, man möge den einzelnen Unterthanen aus Dörfern oder anderen Ortschaften keine Patronate zuweisen, indem sie sonst in ihrem kontributionsfähigen Stande geschwächt würden, und kaum im Stande wären, diese Lasten zu tragen. Das war also der Grund.

Man hat sie denjenigen zugewiesen, die nach den damaligen Verhältnissen in der Lage waren, sie zu tragen und der Aufgabe zu genügen.

Ich gehe nun zu der Auseinandersetzung des Berichtes über und halte mich zuerst an die Ausführung der Majorität. Dieselbe sagt, es sei doch sehr auffallend, daß, nachdem durch den Ministerialerlaß vom 10. Juni 1849 eine vollständige Regelung des Patronatsverhältnisses in Aussicht gestellt worden sei, darüber bis jetzt keine Norm im Entwurf vorgelegt, sondern einfach diese Regierungsvorlage eingebracht worden sei, die nichts enthalte, als eine andere Vertheilung der Konkurrenzlasten.

M. H., erlauben Sie mir doch, diesen Ministerialerlaß vom 10. Juni 1849 vorzulesen, Sie weiden dann selbst urtheilen, ob mit demselben eine totale Reform des Patronatswesens in Aussicht gestellt wurde. Ja, m. H., sie konnte gar nicht in Aussicht gestellt werden, indem eben das Patronat auf Stiftungen, auf Verträgen, die mit der Kirche geschlossen sind, beruht, daher durch die weltliche Gesetzgebung in seinem Wesen gar nicht berührt werden kann.

Dieser Ministerialerlaß, welcher sich auch in dem böhmischen Landesgesetzblatte befindet, lautet:

"Es ist von mehreren Seiten die Frage angeregt worden, welchen Einfluß das Gesetz vom 7. September 1848 auf das Patronats - Verhältniß ausübt.


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Ich bin in der Lage im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz Nachfolgendes bekannt zu geben:

Nach der historischen und rechtlichen Entwicklung des Patronatsverhältnisses steht dasselbe mit den durch das Gesetz vom 7. September 1848 aufgehobenen Verhältnissen in gar keiner Verbindung, sondern es beruht auf Stiftungen und Verträgen, und selbst bei den sogenannten neuen Pfarren auf freiwilliger Annahme der neuen Grundobrigkeit (hört, hört!), kann daher durch jenes Gesetz nicht als aufgehoben betrachtet werden. Dagegen sind allerdings die durch besondere Gesetze den Grundobrigkeiten als solchen, ohne Rücksicht, ob sie zugleich Kirchen-Patrone sind, oder nicht, im ersteren Falle noch insbesondere auferlegten Verpflichtungen, insoweit durch das Gesetz vom 7. September 1848 aufgehoben, daß der Unterschied im Beitrage und in der Art des Beitrages zwischen den ehemaligen Obrigkeiten und den Gemeinden wegfällt, und die Ersteren gleich jedem Mitgliede der Gemeinde zu jenem Beitrage und zu jener Leistung zu verhalten sind, welche sie bei gleicher Vertheilung der Beitragslast, bei dem nach landesfürstlichen Maßstabe der Vertheilung sich ergebenden Verhältnisse zu den übrigen Gemeindemitgliedern trifft. Indeß ist es unerläßlich auch hinsichtlich des Kirchenpatronats den gegenwärtigen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Die definitive Regelung wird Gegenstand einer besondern Verhandlung sein; bis dahin aber haben in jedem Falle einer Kirchenpatronatsbelastung die politischen Behörden vorerst im Wege des Vergleiches und Uebereinkommens eine Veitheilung der Last nach gerechten Verhältnissen unter alle Kontribuenten in entsprechender Weise zu versuchen. Kommt diese Vertheilung nicht zu Stande, so sind alle größeren Auslagen, Bauten, Reparaturen, einzustellen und nur die nothwendigsten und unaufschiebbaren der laufenden Ausgaben dem Patronate auszulasten."

Ich bitte nur die Stelle, wo es heißt, daß hinsichtlich des Kirchenpatronats den Zeitverhältnissen Rechnung zu tragen sei, im Zusammenhange mit den anderen Bestimmungen aufzufassen, zuerst wird von den materiellen Leistungen der Grundobrigkeit gesprochen; es wird gesagt, diese können als solche nicht mehr aufrecht bestehen, sondern die Grundobrigkeiten sind einfach als Gemeindemitglieder zu behandeln und sind auch nach dem Maßstabe, welcher für alle Gemeindemitglieder gilt, zu belasten. Nun schließt sich unmittelbar die Bestimmung an, daß auch bezüglich der Patrone Rechnung zu tragen sei den geänderten Zeitverhältnissen, nämlich bezüglich der materiellen Beitragsleistung. Das zeigt die unmittelbare Anschließung der Bestimmung, daß gegenwärtig als Provisorium zu gelten, daß der Patron bei materiellen Leistungen nur für laufende Auslagen u. z. für die unaufschiebbaren in Anspruch zu nehmen sei.

Es war die Aufgabe dieses Ministerialerlasses keine andere, als ein Provisorium in Betreff der Konkurrenzleistung zu treffen, die definitive Regelung, welche der ministerielle Erlaß in Aussicht stellt, ist nach jenem klaren Wortlaute keine andere, als eine Regelung für die Konkurrenzleistung.

Das ist eben durch die Regierungsvorlage angestrebt worden.

Die totale Regelung des Patronatswesens meine Herren, wäre ein Schritt des Gesetzgebung, der sich, glaube ich, schwer rechtfertigen und begründen lassen würde, denn man würde ein Gebiet betreten, welches bereits durch Gesetze, nämlich ein kaiserliches Patent vom 5. November 1855 als eine Gebiet der Kirche anerkannt worden ist.

Ich gehe nun zu den Ausführungen der Minorität über. Die Minorität findet es höchst auffallend, daß man den Gemeinden Lasten aufbürdet ohne ihnen gleichzeitig Rechte zuzuweisen. Sie beruft sich abermals auf den aufgehobenen Nexus subditelae, auf den Grundsatz: qui habet onus, habeat etiam commoda, und fragt wie es möglich sei auf die Regierungsvorlage einzugehen, welche dem Principe der Gerechtigkeit nicht entspricht. Ich will nun abermals hervorheben, daß die Rechte, welche dem Patron von Seite der Kirche zugesprochen wurden, mit seinen auf staatlichen Gesetzen ruhenden Lasten in gar keiner rechtlichen Verbindung stehen, ja das staatliche Gesetz hat bei der Vertheilung der Lasten auf diese Rechte gar keine Rücksicht genommen. Denn meine Herren, ich bitte Sie nur zu beachten, die Patronatsrechte sind keineswegs bei allen Patronen dieselben, sie sind sehr verschieden. Es gibt Patrone, welche das wichtigste Recht, das Präsentationsiecht gar nicht besitzen Es gibt Patrone, deren Präsentationsrecht sehr beschränkt ist, z. B. wo ein Nominator besteht und der Patron nur denjenigen präsentiren kann, der ihm vom Nominator genannt wird. Es gibt Patronate mit dem Präsentationsrecht, wo ungeachtet der Präsentation der Bischof freie Collation hat. Es gibt unendliche Verschiedenheiten. Darauf haben die weltlichen Gesetze keine Rücksicht genommen. Wer Patrun war, dem hat man die Lasten für die Professionisten und Materialien, soweit das Kirchenvermögen nicht zureichte, aufgelastet.

Die Minorität sagt: qui habet onus, habeat et commoda. Die Vortheile hat der Patron, daher trägt er auch die Lasten. Ich möchte nun doch fragen, ob denn die Vortheile der Kirche in den dem Patrone zustehenden Ehrenrechten bestehen oder ob sie etwa im Präsentationsrechte beruhen. Meiner Ansicht nach beruhen die Vortheile der Kirche darin, daß den Eingepfarrten die Wohlthat der Seelsorge erwiesen wird. Wer hat nun zunächst der Gemeinde die Erweisung dieser Wohlthat ermöglicht? Derjenige, welcher die Kirche oder Pfründe gestiftet und dotirt hat. Was will man nun daraus, daß der Stifter den Eingepfarrten diesen Wohlthätigkeitsact erwiesen hat, will man daraus, daß er durch eine lange Reibe von Jahren der Gemeinde bedeutend sublevirt hat, weil er große Mehrleistungen tragen mußte, deduziren, daß es eine Ungerechtigkeit


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für die Gemeinde ist, sie nun bei veränderten Verhältnissen auch zu Mehrleistungen heranzuziehen? Ich glaube man braucht nicht ein Verführer zu sein, um solche Argumente, wie ich sie anführte, mit einiger Berechtigung geltend zu machen (Bravo auf der Rechten).

Ich frage, was bestimmt in dieser Beziehung das kanonische Recht? Das kanonische Recht hat den Grundsatz: qui habet onus, habeat et commodum, vollkommen konsequent durchgeführt. Allein dann kommt man zu andern Resultaten, als der Herr Berichterstatter der Minorität.

Das kanonische Recht bestimmt, daß wenn das Kirchenvermögen nicht ausreicht und wenn der Patron keine Einkünfte von der Kirche bezieht, die Eingepfarrten die Kosten zu tragen haben. Denn die Eingepfarrten genießen von der kirchlichen Wirksamkeit auch die Vortheile und Wohlthaten. Das ist der Grundsatz des kanonischen Rechtes. Wenn nun die Regierungsvorlage ungeachtet dieser offen vorliegenden Thatsachen und Rechtsverhältnisse nicht unbedingt auf das kanonische Recht zurückgeht; sondern, wenn sie nur dem Patrone mit Rücksicht auf die dermal geänderten Verhältnisse, wo die ehemaligen Grundobrigkeiten nicht mehr seine günstige Stellung haben, eine Erleichterung gewährt, dadurch, daß sie das Ausmaß seines Beitrages beschränkt, dann glaube ich, meine Herren, kann gerade vom Standpunkte der Gemeinde am allerwenigsten von Ungerechtigkeit gesprochen werden.

Die Minorität hat meines Erachtens den Standpunkt ganz verrückt. Sie sieht eben die Vortheile der Kirche nur in den Ehrenrechten oder im Präsentationsrechte des Patrons, und gelangt daher zum Schlüsse: wer das Recht nicht hat, sei auch nicht verpflichtet die Lasten zu tragen. Ja, sie gelangt zu einem Schlüsse, dessen Unhaltbarkeit ja offen vorliegt. Wie sollen denn die Rechte des Patrons, welche ja in einer vom Patrone selbst übernommenen Last, nämlich in der ursprünglichen Begründung und Dotirung der Kirche ihren Titel finden, wie sollen diese Rechte ein Motiv sein, nun dem Patrone weitere Lasten aufzubürden? Wie sollen ferner die Lasten, welche die Gemeinde als natürliche Consequenz der Vortheile trägt, welche die kirchliche Wirksamkeit ihr gewährt, wie sollen diese Lasten ein Motiv sein, Forderungen um neue Rechte zu stellen?

Uebrigens muß ich mir erlauben, auch die Ausführung der Minorität, soweit sie sich auf gesetzliche Bestimmungen beruft, zu berichtigen.

Sie sagt hier, daß es seit jeher die Verpflichtung des Patrones war, für die Professionisten und sonstige baare Auslagen bei den Kirchengebäuden, sowie bei Unzulänglichkeiten des Kirchenvermögens auch die baren Auslagen auf die Kirchenparamente, Einrichtung und andere Erfordernisse allein zu tragen und bezieht hierher das Hofdekret vom 23. August 1784.

Das Hofdekret vom 23. August 1784 ist für Böhmen gar nie erlassen worden. Es existirt nicht, es besteht zwar in Böhmen ein Hofdekret vom 23. August 1784, dessen Inhalt ist aber ein ganz anderer.

Dieses hier geltende Hofdekret von 1784 ist nichts anderes, als eine Bestätigung der kaiserlichen Verordnung vom 11. Juni 1770, derjenigen, welche Bestimmungen über die Beitragsleistungen zur Herstellung von Pfarrwohnungen enthält. Eine andere Verordnung vom 23. August 1784 existirt gar nicht, wie ich früher bemerkte.

Wenn übrigens der Herr Berichterstatter erwähnt, daß die Patrone verpflichtet waren die Kosten der Kirchenparamente und Einrichtungen allein zutragen, so steht das im entschiedenen Widersprüche mit den allerhöchsten Entschließungen vom 30. Juli 1842 und 11. Juli 1846, wo ausdrücklich ausgesprochen wurde, daß die Patrone hierzu keine Verpflichtung haben, sondern daß sich nach der bestehenden Uebung benommen werden sollte. Nun diese Uebung hat eben darin bestanden, daß der Patron es nur dort, wo er es thun wollte, gethan hat, aber niemals dazu verpflichtet war; nur von Seite des Religionsfondes ist diese Auslage bestlitten worden, aber auch ohne daß dazu eine gesetzliche Verpflichtung vorgelegen wäre. Das sind nun die Gründe, die ich mich veranlaßt gesehen habe, gegen die Ausführungen des Minoritäts-Berichtes geltend zu machen.

Ich will nur noch Eines erwähnen, was der Berichterstatter der Minorität sich veranlaßt sah, besonders hervorzuheben, um seine Ansicht zu stützen. Er hat auf auf die Ungerechtigkeit hingewiesen, daß man akatholische Patrone, wenn sie Gemeindeglieder sind, zur Konkurrenzleistung nicht beizieht; und früher hat der Herr Berichterstatter wieder darauf hingewiesen, daß ja der Herr Patron überhaupt sublevirt ist, wenn aus dem Gemeindevermögen die Kosten bestritten werden. Darin liegt aber ein Widerspruch, denn wird etwas aus dem Gemeindevermögen bestritten, dann lastet es auf der ganzen Gemeinde und wenn das Gemeindevermögen zu den andern Auslagen nicht ausreicht, werden die Gemeindeglieder, also die Akatholiken so gut, wie die Katholiken herbeigezogen, um das Fehlende zu ersetzen. Wenn der Herr Berichterstatter aber gegen die Bestimmung eifert, daß der akatholische Patron in der Gemeinde keine gesetzliche Verpflichtung hat, dann bitte ich die Eigenschaften zu trennen, er hat als Patron zu leisten und nebstbei als Gemeindemitglied nur dann, wenn er Katholik ist — also unter diesen ganz verschiedenen Titeln, die eine Vermengung nicht zulassen.

Was die Hinweisung des Herrn Berichterstatters der Minorität auf die Fonde belangt, bei welchen er hervorhob, daß in armen Gemeinden die Kirchen verfallen müssen; es bliebe daher nichts anderes übrig, als dem Religions und Studienfonde eine größere Tangente aufzubürden, so muß ich bemerken, daß daraus ein anderer Schluß gerechtfertigt wäre. Wenn man den Religionsfond sublevirt,


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wird man ihm die Möglichkeit verschaffen, dort, wo die Armuth der Eingepfarrten es fordert, Aushülfe zu leisten ohne Rücksicht, ob er dort Patron war oder nicht. Es gibt arme Gemeinden, die vielleicht jetzt selbst das Patronat haben und die gleichfalls dringend einer Unterstützung bedürfen. Diese Betrachtung führt nur dahin, den Religionsfond von der gegenwärtigen Last zu befreien, indem er jetzt oft dort Beiträge leisten muß, wo die Eingepfarrten es sehr leicht allein tragen könnten und dann den armen Gemeinden nur die Aushilfe, die ihnen sonst die Fonde gewähren könnten, entzogen würden. Das sind die Momente, die ich aus Anlaß der Generaldebatte mir vorzutragen erlaubt habe (Bravo).

Oberstlandmarschall: Se. Eminenz der Herr Kardinal.

Se. Em. der Kardinal Fürst Erzbischof: Die Frage des Augenblicks ist die: Soll in die Kommissions-Vorlage eingegangen werden durch die Spezialdebatte,- oder soll aus die Tagesordnung übergegangen werden, wie der Minoritäts-Bericht es wünscht?

Bereits hat sich mein hochwürdigster Mitbruder der Bischof von Budweis eben so gründlich, wie umständlich geäußert, es möge in die Debatte eingegangen werden und nicht auf die Tagesordnung, Alles, was er sagte, kann ich gewissenhaft unterschreiben und bekräftigen, und darum auch dem h. Hause eine Wiederholung meinerseits ersparen. Ich stimme gleichfalls, es soll in die Spezialdebatte eingegangen werden. Obwohl ich selbst die Regierungsvorlage vorziehen würde, bin ich doch nicht entgegen, daß die Kommissions-Vorlage als Grundlage der bevorstehenden Verhandlungen dient.

Der H. Regierungsvertreter hat die Güte gehabt, die Sache und alle Fragen aufs rechte Feld zu führen, den Rechtsstandpunkt genau zu fixiren und der Standpunkt des Rechtes, der ist derjenige, auf dem wir fußen, auf dem wir fortbauen sollen. Das Minoritätsgutachten führt zu Projekten, zu unbestimmten Projekten und das ist ja immer der sicherste Weg zum Irrwege.

Wenngleich der Herr Berichterstatter der Minorität Manches gesagt hat, was ich vollkommen billigen muß, so hat er doch manche Bemerkung beigefügt, die den Werth seiner früheren Bemerkungen etwas gemindert haben. Ich muß vollkommen bestätigen, daß die dermalige Art und Weise, die Geistlichen zu präsentiren, eine sehr ungleiche Berücksichtigung mit sich bringt, daß bald ein minder befähigter junger Mann zu einer guten Pfründe gelangen kann, während ein bestbefähigter Jahre lang weiter nichts und endlich eine recht armselige Pfründe erlangt. Ich muß diese Details vollkommen zugeben, ich muß beifügen, es ist bei dieser Art und Weise der Pfründenregelung für den Bischof und den Patron äußerst schwierig, gerade für die wichtigsten Plätze die geeigneten Männer zu wählen, weil jeder Patron, sei es auch der Religionsfond immer nur aus dem Kreise der Patronatsklienten wählt. Wenn sich nun zum Unglücke in diesem kleineren oder größeren Kreise der Patronatsklienten kein ausgezeichneter Mann gerade findet, so muß eine mittelmäßige Kapazität den Platz ausfüllen, den sie nicht auszufüllen vermag. Andererseits muß oft ein sehr bedeutender Mann, der einem größeren Wirkungskreise gewachsen ist, sein Leben lang mit einem sehr kleinen Wirkungskreise vorlieb nehmen. Ich wäre selbst der Ansicht, daß sich die Patrone freiwillig mit dem Bischofeimmer auf eine Terna vereinbaren möchten und wäre dieser Art und Weise der Präsentation sehr geneigt. Ich glaube aber, daß der Uebergang zur Tagesordnung und die Annahme des Minoritätsvotum dazu nicht der Weg ist, schon darum nicht der Weg ist, weil ein Vereinbarung der Kirche, (u. deren Recht ist die eigentliche Vergebung der Pfründe) — weil eine Vereinbarung der Kirche mit den Patronen an dem Mangel eines Organes der Patrone scheitert. —

Wo ist das Organ der Patrone? Die hier im Landtage von den Patronen Gewählten sind ermächtigt für die Gesetzgebung des Landes, sind aber nicht ermächtigt für die Privatrechte und speziell für die den Patronen durch die Kirche zugewiesenen Rechte einzustehen und dieselben zu modeln und zu modifiziren. Wenn eine solche Vereinbarung zu Stande kommen sollte, so muß die Kirche mit allen einzelnen Patronen verhandeln, das kann geschehen, auch wenn das Majoritätsvotum in aller Gänze angenommen wird, nur im Wege der Vereinbarung, denn daß die Kirche, und vielleicht mit dem Staate vereint einen Machtspruch üben solle, über das Recht der Patrone, zu einem solchen Absolutismus würde ich die Hand nie bieten. (Bravo.)

Ich muß mir noch erlauben nur eine kurze Bemerkung, auf den zweiten Redner von der gegenüber stehenden Seite zu machen. Der Gedanke ei ner Ablösung des Patronatsrechtes (soll heißen Patronats-Lasten), ist ein Gedanke, der sich hören läßt, aber ich glaube, daß diese Ablösung, vielleicht leichter durchzuführen wäre, wenn bereits durch ein Gesetz bestimmt ist, was haben die Einzelnen in Zukunft zu leisten?

Jetzt weih keiner, was er in Zukunft leisten wird, und wird am Ende in der Entledigung seiner Pflicht zu weit gehen wollen.

Ich glaube, daß wenn von der Ablösung die Rede ist, es viel besser kann durchgeführt werden, wenn ein Gesetz in Folge der heutigen Debatte angenommen und von Sr. Majestät sanktionirt ist.

Der Herr Redner, Hr. Dr. Grohmaun hat erwähnt, daß wenn die Patronate aufhören, und das Präsentationsrecht der Patrone aufhört, die sogenannte libera collatio eintrete.

Daß ist auch richtig der kanonische Standpunkt.

Er machte aber die Bemerkung, daß dann auch die Gemeinde ein maßgebendes Urtheil erlangen könne.

Ich darf nicht unterlassen, dabei mich aufzu-

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halten; denn es kann sein, daß vielfältig der Gedanke obwaltet, es wird in Zukunft die Gemeinde ein maßgebendes Wort bei der Besetzung der Pfründen zu reden haben.

Ich glaube, m. H., dadurch, daß man die Gemeinde zum Präsentator macht, oder ihr etwas Maßgebendes einräumt, führt man einen traurigen Zustand herbei, den ich aus Erfahrung kenne. Gerade in jenen Gemeinden und jenen Pfarreien, wo wirklich die Gemeinde schon Patron ist; damit will ich nicht einen Vorwurf der Prager Stadtgemeinde machen

(Heiterkeit);

aber einen Seelsorgerplatz und einige wenige Geistliche. Wie wenig Auswahl da ist, und wie ungleich das Verdienst da gewürdigt wird, erlassen Sie mir hier aufzuzählen.

Daß die Gemeinde zur Wahl ihres Vorstehers ein entscheidendes Wort zu reden bat, das meine Herren, das verkehrt den richtigen Standpunkt, und so gut es nirgends in der Welt vorkommen wird, daß man die Regierungsbeamten gerade durch die Gemeinde wählt, so glaube ich, können auch die Lehrer, die im Namen der Kirche in einer höheren Mission die Gemeinde leiten sollen, und die Gnaden der Kirche spenden sollen, von denjenigen nicht gewählt und berufen werden, die sie leiten sollen und die sie führen sollen.

(Murren).

Ich mußte dieses erwähnen, um die etwa gehegten Hoffnungen, durch Annahme des Minoritätsvotums dieses Ziel zu erreichen, abzuschneiden, und wenn man vielleicht meinte, daß ich mit meinen bischöflichen Mitbrüdern auf die Wahl der Seelsorger durch die Gemeinde hinarbeite, so sage ich es im Voraus, daß keiner von uns dies thun würde, und wenn wir es thun würden, würde der heil. Stuhl diese unsere Bemühungen gewiß mißbilligen.

(Oho! Gemurmel.)

Daß es einer Gemeinde frei steht, einem Bischof oder Patron zu sagen, diese Konkurrenz um unsere Pfarrgemeinde hat sich erwiesener Maßen dieser oder jener Gebrechen schuldig gemacht, daß jeder Gemeinde das Recht zusteht, verstehet sich von selbst, und daß der Bischof und Patron nicht gut thue, wenn sie dieser Gemeinde einen Priester hinstellen, der sich wirklich erwiesener Maßen ein Gebrechen hat zu Schulden kommen lassen, das ist klar, daß dieses nicht gut thun werde.

Die eigentliche Wahl oder etwa eine polizeiliche Exclusiva der Gemeinde zu vindiziren, das würde, glaube ich, durch Annahme des Minoritätsgutachtens nicht erreicht werden.

Darum ersuche ich Sie, in die Berathung der Kommissionsvorlage einzugehen.

Bei den einzelnen Paragraphen werbe ich mir erlauben, manche Amendements vorzuschlagen, mit denen ich Sie jetzt nicht ermüden will.

(Bravo).

Oberstlandmachall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Prof. Herbst: Ich bitte Eu. Excellenz um's Wort.

Oberstlandmarschall: Ich bitte, Se. Excel. Graf Thun hat sich bereits vorgemerkt.

Graf Leo Thun: Ich nehme keinen Anstand, daß Herr Professor Herbst zuerst das Wort erhält.

Oberstlandmarschall: Herr Professor sind gegen den Antrag?

Professor Herbst: Ich spreche für das Minoritätsvotum.

Oberstlandmarsch all: Also gegen.

Prof. Herbst: Und zwar nicht, um in die Sache selbst einzugehen.

Ich glaube auch nicht, daß die Besorgniß, welche Se. Em. der hochw. Herr Vorredner ausgesprochen hat, eine begründete sei.

Mir scheint vielmehr, daß selbe auf einem Mißverständnis) der Worte des Redners beruhe, der gesprochen hat. Ich muhte nämlich dessen Worte so auffassen, daß es der Gemeinde nicht gleichgiltig sein kann, ob ihr geistlicher Oberhirt allem auf die Besetzung Einfluß nehme, oder eine Privatperson, die ja nicht das gleiche Interesse an den kirchlichen Angelegenheiten der Gemeinde hat.

Ich glaube, auch so aufgefaßt, ist die Sache der Gemeinde nicht gleichgiltig. Aber in die kirchliche und höhere politische Seite der ganzen Frage einzugehen, finde ich mich in der That nicht bestimmt.

Ich möchte aber gegen einige, den positiven geschlichen Standpunkt betreffende Ausführungen des Leiters der Statthalterei noch Einiges bemerken. Derselbe führt die gesetzlichen Bestimmungen über die Lasten des Patronats eigentlich erst auf die josephinische Zeit zurück, sagt aber selbst, das erste Gesetz sei vom Jahre 1770, und dieses erste Gesetz habe Streitigkeiten über die Frage, was der Patron zu den Pfarrhofbaulichkeiten beizutragen habe, entscheiden wollen.

Es muß also schon damals solche Streitigkeiten gegeben haben. Das Recht, auf dessen Grundlage diese Streitigkeiten zu entscheiden waren, muß nicht das kanonische Recht gewesen sein, denn nach kanonischem Recht hat ja der Patron zu den Pfarrhofbaulichkeiten ganz gewiß nichts beizutragen. Es muß also die Uebung schon damals bestanden haben, daß er etwas dazu beitragen müsse, oder es muß ein solches Gesetz bestanden haben.

Gesetz und Uebung sind mir in jener Zeit ganz gleichbedeutend, denn daß die Uebung auch eine nichtserzeugende Kraft hatte, kann für jene Zeit unmöglich bestritten werden.

Wenn also im Jahre 1770 hierüber schon so viele Streitigkeiten waren, daß sie ein Eingreifen der gesetzgebenden Gewalt nothwendig machten, so ist erwiesen, daß schon damals eine von den Satzungen des kanonischen Rechtes abweichende Uebung


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bestanden hat, und das ist mir vollkommen genug. Dann hat das Minoritätsvotum vollkommen Recht, sich auf eine mehr als hundertjährige Uebung zu berufen.

Ferner möchte ich doch auch der Auffassung nicht beitreten, welche man jener Zeit den achtziger Jahren immer und immer wieder in die Schuhe schieben will, daß ihr das Recht absolut gar nichts gegolten hat, daß einfach dort genommen wurde, wo was zu finden war und dort Lasten aufgelegt wurden, wo sie getragen werden konnten.

Es scheint mir denn doch eine gefährliche Theorie zu sein, wenn von Seite des Herrn Regierungsvertreters selbst die Ansicht aufgestellt wird, es sei ganz natürlich, daß man im Jahre 1782 und in den folgenden Jahren die Grundobrigkeiten ohne alles weitere Recht belastet hat, weil sie eben Geld hatten.

Das ist keine Theorie, welche solche Belastung zu rechtfertigen vermag. Das wäre das schwerste Verdammungsurtheil, das über die Gesetzgebung jener Zeit ausgesprochen werden kann, einer Gesetzgebung, welche ja in dieser Frage noch bis zum heutigen Tage gilt.

Aber aus dem, was gesagt wurde, folgt dies gar nicht, vielmehr heweisen der Vorgang jener Zeit und die angeführten Gesetze gerade das Gegentheil.

Es wurde auf das Gesetz vom Jahre 1782 als auf das erste Gesetz hingewiesen, welches von den Exposituren handelte und sagte: Wenn die Grundobrigkeit das Patronat nicht übernimmt, so hat es der Relionsfond zu übernehmen.

Damit wird ja gerade das Gegentheil von dem Behaupteten gesagt; denn wenn man die Grundobrigkeit einfach deßhalb belastet hätte, weil sie etwas hatte, so hätte man sie nicht gefragt, ob sie das Patronat übernehmen wolle.

Dieser Vorgang beweist vielmehr, daß man sie nicht gegen das Recht belasten wollte.

Wenn ferner darauf hingewiesen wurde, daß das Gesetz vom Jahre 1782 verbot, zu gestatten, daß die Unterthanen, wenn auch freiwillig, ein solches Patronat übernehmen, damit sie in ihrem Kontributionsstande nicht beschränkt würden, so beweist das auch wieder nichts, sondern man hat sie beschränkt sogar in der freiwilligen Uebernahme; daß man aber die Dominien nicht in der freiwillige n Uebernahme beschränkt hat, ist nicht eine eigenmächtige Belastung derselben.

Alle diese Gesetze, welche angeführt wurden, beweisen also ganz und gar, daß man einfach Etwas aufgebürdet hat, sondern man überließ es bei den neubegründeten Patronaten, diese cum onere et commodo zu übernehmen, cum onere et commodo, wie sich beide auf Grund der Satzungen der Kirche durch die Uebung ausgebildet hatten.

Es ist wohl bekannt, daß die Kirche einem selbstständigen Fortbilden des Privatrechtes auch auf dem kirchlichen Gebiete nie feindselig entgegengestanden ist, daß bei aller Einheit der Lehre der Kirche solche Fragen wie über die Kirchenfabriken und dergleichen auf die verschiedenste Weise in den verschiedenen Kirchenprovinzen sich entwickeln konnten und thatsächlich entwickelt haben, daß, wenn es auch in den Bestimmungen des corpus juris canonici eine bestimmte Pflicht nicht begründet ist, sie doch in einem Lande, in einer Kirchenprovinz sich bilden konnte und in andern sich nicht ausgebildet hat. Daß sie sich in Böhmen ausgebildet hat und ferner schon längst, bevor es der Josephinischen Zeit eingefallen ist, durch die Gesetzgebung hier bestimmend einzuwirken; hat ja das Gesetz vom Jahre 1770, wie von Seiten des Herrn Regierungsvertreteis angeführt worden ist, nach meiner Ueberzeugung und nach meiner Kenntniß von der Art und Weise, wie sich damals Rechtsgrundsätze gebildet haben, auf das Schlagendste bewiesen; denn bevor Streitigkeiten in einer solchen Menge vorgekommen sind. daß sie eine Entscheidung der Gesetzgebung hervorriefen, mußte schon lange eine Uebung bestehen, welche die Verpflichtung selbst als begründet ansah.

Es ist auch noch Eines nicht zu übersehen. In Böhmen, und gerade in Böhmen fand zwischen den Grundobrigkeiten und der Kirchenbaukonkurrenz kein Zusammenhang statt, daher ist nicht erst durch die Verordnung vom 10. Juni 1849, welche für alle Länder ergangen ist, die Verpflichtung der Grundobrigkeiten aufgehoben worden, sondern sie hat in Böhmen niemals bestanden und insofern findet diese Verordnung vom 10. Juni 1849, weil die thatsächlichen Voraussetzungen fehlten, auf Böhmen keine Anwendung. Was darin von den Patronaten gesagt wurde, ist dagegen ganz wahr und unzweifelhaft richtig; das Patronatsverhältniß ist durch die Aufhebung der Unterthänigkeit nicht aufgehoben, ja gar nicht berührt worden, weil es mit dem Unterthanverhältnisse nicht den mindesten Zusammenhang hatte, auf ganz andere Art erworben wurde und weil das Rechtsverhältniß des Patrones ein solches ist, das mit dem Unterthans - Verhältnisse nicht die mindeste Aehnlichkeit hat.

In Böhmen ist es aber um so entschiedener wahr, weil die Grundobrigkeiten als solche zu den Kirchenbaulichkeiten nichts zu leisten hatten, und das gründet sich auf ein Patent aus dem Jahre 1806, welches aus einer Zeit datirt, wo die Reformtendenz der Josephinischen Zeit nicht mehr das Urtheil trügte, auf die Zeit des gewiß nach allen Richtungen hin und auch der Kirche gegenüber gerechten Kaiser Franz.

Dieses Gesetz besteht bis zum heutigen Tage und ist durch das Ginverständniß des Ministeriums des Innern mit dem der Justiz nicht aufgehoben oder modifizirt worden, sondern es ist, was diese Verordnung sagt, wahr und richtig, daß die Aushebung des Unterthansverhältnisses das Patronatsverhältniß nicht berührt.

Ist dies Alles richtig, ist durch Aufhebung des

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Unterthansverhältnisses jenes Verhältniß nicht affizirt worden, so ist offenbar kein Grund vorhanden, an den Bestimmungen des geltenden Rechtes und Gesetzes etwas zu ändern, wenn nicht überhaupt das ganze Verhältniß geregelt und geordnet wird.

Es hat sich leider letzthin bei einer andern Veranlassung gezeigt, daß die Berufung auf das, was andere Landtage beschlossen haben, hier nicht gut aufgenommen wird. Aber in dieser Frage haben fast alle östreichischen Landtage gleichmäßig beschlossen, und der niederöstreichische Landtag hat den Nebergang zur Tagesordnung über das nämliche Gesetz auf Antrag eines gewiß sehr konservativen und frommen Mannes aus dem Stande des Großgrundbesitzes beschlossen, das ist kein vereinzelter Beschluß, es ist dieß fast von allen andern Landtagen beschlossen worden. Man fühlt überall die Nothwendigkeit, daß bei diesen Verhältnissen ein bloßes Palliativ nicht angewendet werde, sondern die Sache, insoweit es der weltlichen Gesetzgebung möglich ist, ohne in ein ihr fremdes Gebiet überzugreifen, eine definitive Regelung erfahre. Wenn Se. Eminenz darauf hingewiesen hat, daß die Ablösung der richtige Weg ist, so wird dieß von vielen Seiten gefühlt, aber mir scheint, wenn man zur Ablösung schreiten will, wird sie erschwert, sobald man zwei Drittel des Abzulösenden vorweg aufhebt, und dann ein Drittel übrig läßt. Das ist nicht der richtige Modus der Ablösung. Man entscheide über die Ablösung, wenn die Lasten im Ganzen noch beisammen sind. Wenn zwei Drittel aufgehoben sind, so scheint es mir eine Geneigtheit kaum vorauszusehen, daß man sich zu der Ablösung entschließen werde. Ich glaube gerade, wenn in letzterer Beziehung — um der Kirche unbeirrt ihren Einfluß auf ihrem Gebiete zu sichern, der Wegfall der lästigen Privatpatronate entsprechend ist; so warte man, bis eine Ablösung auf gesetzlichem Wege stattfindet. Daß es aber angezeigt sei, die Frage nicht mehr eine res integra bleiben zu lassen, sondern schon jetzt Hand anzulegen, das müßte ich bestreuen und insofern kaun ich mich nur dem Antrage des Minoritätsberichterstatters auf Uebergang zur Tagesordnung und zwar aus den schon angeführten Motiven anschließen, obschon ich es dahin gestellt sein lasse, ob der zweite Theil des Minoritätsantrages nothwendig anzunehmen sei.

Indeß dem Antrag auf Uebergang zur Tagesordnung als berechtigtem Antrage, glaube ick mich um so mehr aus folgendem Grunde anschließen zu sollen. Wenn Se. Eminenz angeführt hat, daß die Herren, welche von der ersten Kurie gewählt sind, hier nur insoweit ihre Mandanten vertreten, daß sie an der Gesetzgebung im Namen derselben Antheil haben, aber nicht insoweit, daß sie auf die Rechte derselben Verzicht leisten können; so bitte ich erwägen zu wollen, daß auch wir nur unsere Mandanten so vertreten, daß wir im Wege der Gesetzgebung ihre Interessen, die Interessen des Landes wahrnehmen; aber daß wir zur Verzichtleistung auf Rechte von denselben ebenfalls nicht ermächtigt worden sind, daß es sich hier um unzweifelhaft im Patronate vom Jahre 1806 begründete und durch die Aufhebung des Unterthanenverhältnisses in keiner Weise alterirte Rechte handelt, und daß diese Vorlage von uns einfach fordert, es solle auf 2 Drittel der Rechte Verzicht geleistet werden, ohne daß in den Verhältnissen selbst sonst irgend welche Aenderung im Interesse der Gemeinde oder Kirche vorgenommen würde. Das könnten wir durchaus nicht vor unserem Gewissen verantworten.

Oberstlandmarschall: Excellenz Graf Thun.

Se. Excellenz Statthaltereileiter Graf Belcredi: Ich kann in die weitere Ausführung des Abgeordneten Herbst nicht eingehen, wenn er eben nur die Bedingungen der Gerechtigkeit auf einer Seite sucht, und alle Argumente, die ich angeführt habe, die, wie ich glaube, wohl begründet sind, nicht beachtet, sondern im Gegentheil daraus Schlüsse zieht, die mir schwer begreiflich erscheinen, unter solchen Umständen würde jede weitere Argumentation überflüßig sein.

Wenn der Herr Abgeordnete Prof. Herbst den Schluß zieht, daß deshalb weil man im Jahre 1770 die Nothwendigkeit gefühlt hat, zur Beseitigung von Streitigkeiten zwischen den Pfarrern und den Pfarrkindern, oder denen Obrigkeiten und den Kirchenpatronen bei der Reparirung der Pfarrwohnungen, ein Gesetz zu erlassen, daß deshalb schon früher eine rechtsgiltige Uebung bestanden habe, m. H., dann weih ich nicht, was ich auf eine solche Folgerung erwidern kann; denn hat eine rechtsgiltige Uebung bestanden, dann würde ich nicht einsehen, warum man sich veranlaßt gefunden hat, ein Gesetz zu geben, das hat man gewiß aus dem Grunde gethan, weil die Rechtsanschauungen damals so unklar und verworren waren, daß sie diese Bestimmung gefordert haben. Daß das kanonische Recht hier nicht ausreicht, ist ganz natürlich, weil das kanonische Recht solche Detailbestimmungen, wie z, B. über die Vertheilung der Kosten bei der Reparirung von Pfarrwohnungen gar nicht enthält, demnach solche Detailbestimmungen, die durch das Gesetz vom Jahre 1770 gegeben wurden, durch das kanonische Recht nie supplirt werden konnten.

Was nun weiter die Bemerkung anbelangt, daß das Gesetz im vorigen Jahrhunderte die Obrigkeit nie belastet habe, denn es habe ihnen kein Patronat gegen ihre Mittel aufgelastet; so muß ich bemerken, daß es mir auch nie eingefallen ist, so etwas zu behaupten. Das Patronat wurde immer nur in Folge von Stiftungen, in Folge freiwilliger Uebernahme übernommen; ich glaube, ich habe es oft genug widerholt, allein die weltliche Gesetzgebung hat erst in der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts die Patrone mit einer bestimmten Konkurrenzlast betheilt, welche weder in der Stiftung, noch in den Bestimmungen des kanonischen Rechtes begründet ist und nachdem sie bei Vertheilung dieser Lasten auf den Umfang


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der Rechte der Patrone gar keine Rücksicht genommen hat, war ich wohl berechtigt zu sagen, daß das Motiv nur in der damals günstigen Stellung der ehemaligen Obrigkeiten gesucht werden könne.

Wenn ferner darauf hingewiesen wird, daß ja der Ministerialerlaß vom Jahre 1849 deshalb keine Bedeutung habe. weil er der Grundobrigkeiten erwähnt und diese in Böhmen gar keine Verpflichtung gehabt haben, so ist dieses Argument ebenfalls sehr wenig schlagend.

Der Ministerialerlaß vom Jahre 1849 spricht ja nicht allein von der Grundobrigkeit, sondern spricht ja eben von der Patronatsverpflichtung. Was die Bestimmung der Grundobrigkeit anbelangt, so gilt diese für andere Länder, z. B. für Galizien, wo die Grundobrigkeit als solche verpflichtet war, und der Ministerialerlaß war ja nicht allein für Böhmen bestimmt; allein die Bestimmungen, welche das Patronatsverhältniß berühren, gelten für Böhmen, daher der Ministerialerlaß hier völlig richtig bezogen worden ist.

Oberstlandmarschall: Se. Excel. Graf Thun.

Graf Leo Thun: Der Herr Berichterstatter der Minorität hat den Antrag derselben hauptsächlich mit zwei Gründen befürwortet:

1. nämlich damit, daß in dem vorliegenden Gesetze die Patrone zu günstig behandelt seien und

2. mit dem Hinweis auf die Lage des niedern Klerus.

Was nun den ersten Punkt anbelangt, so habe ich doch noch niemals gehört, daß in die Debatte über eine Gesetzvorlage nicht eingegangen werden soll, weil man meint, daß gewisse Bestimmungen derselben nicht zweckmäßig seien.

Wenn der Herr Berichterstatter der Minorität, wenn auch andere Glieder des h. Hauses der Ansicht sind, daß die Patrone in der Gesetzesvorlage zu günstig behandelt seien, so begreife ich es sehr wohl, daß sie in der Spezialdebatte darauf antragen weiden, daß die Patrone ungünstiger behandelt werden; aber darin einen Grund zu finden, daß man in die Verhandlung des Gegenstandes gar nicht eingehe, ist meines Erachtens ein neuer Vorgang und einer, der mir nicht empfehlenswerth erscheint.

Was den 2. Punkt anbelangt, nämlich die traurige Lage des niedern Klerus und den Umstand, daß in dem vorliegenden Gesetze dafür keine Vorsorge getroffen sei, so bin ich der letzte in Abrede zu stellen oder auch nur übersehen zu wollen, daß die Lage des niedern Klerus und namentlich der Kapläne wirklich in vielen Fälen überaus bedauernswerth ist, und es ist wahrlich nicht nothwendig sich herabzulassen zu einem Scherze, bei welchem die große Wahrheit aus den Augen gelassen worden ist, daß unser Herr und Heiland keinen Ort hatte, wohin er das Haupt legen konnte, (Bravo!) um die traurige Lage des niedern Klerus dem h. Hause erkenntlich zu machen.

Allein welche Hilfsmittel will der Herr Berichterstatter der Minorität in dieser Beziehung bringen? Er meint, Veränderungen in der Art, wie das Präsentationsrecht geübt wird, oder wie vielmehr die Besetzung der Pfründe geübt werde, wird die Hilfe bringen.

Nun, ich will nicht in Abrede stellen, daß auf diesem Wege manche Unbilligkeit wird beseitigt werden können, daß auf diesem Wege manche Fälle werden beseitigt weiden können, in welchen gegenwärtig eine gute Pfründe nicht gerade demjenigen zufällt, der sie am besten verdient und am längsten darauf gewartet hat. Allein, daß durch was immer für Aenderungen, die man in dieser Hinsicht machen will, jeder Mißgriff wird verhütet werden können, wird wohl Niemand glauben, und noch weniger, glaub' ich, scheint es mir, daß man damit im Allgemeinen die traurige materielle Lage des niedern Klerus bessern könne.

Die traurige Lage lastet nicht nur auf demjenigen, der der befähigteste ist, sondern auch auf demjenigen, der ein treuer Diener der Kirche sein mag, aber eben nicht der befähigteste ist, und der. wenn eine Aenderung im Präsentationsrecht geschieht, vielleicht grade am allerwenigsten auf eine gute Pfründe, gelangen wird, weil es allerdings wünschenswerth ist, daß die guten Pfründen, die in der Regel auch die wichtigsten sind, den Befähigtesten zu Theil werden. Ob also auf dem Wege, den der Herr Berichterstatter der Minorität im Auge hat, dieser traurige Zustand, den alle gewiß so sehr, wie ich, bedauern werden, daß viele verdienstvolle Glieder des niedern Klerus in schweren Sorgen, in schweren Nahrungssurgen leben, wird geholfen werden können, ist mir sehr zweifelhaft. Mag dem aber sein, wie immer, so frage ich doch, was hat denn diese Frage zu thun mit einem Gesetz "über die Bestreitung der Kosten der Herstellung und Erhaltung der katholischen Kirchen und Pfründengebäude?" Mr scheint, wenn eine große Versammlung in ersprießlicher Weise vorgehen will, so ist das erste Erforderniß, daß man sich auf die Sache beschränke, die zur Berathung vorliegt. Wir haben ein Gesetz zu berathen über die Konkurrenz zur Deckung der Auslagen für Kirchen und Pfründen. Wir können mit diesem Gesetz nicht alle möglichen Schäden heilen, die außerhalb der Aufgabe dieser Frage liegen, und man kann also darin, daß das Gesetz nicht auch über die Präsentation und über die zweckmäßige Versorgung des niedern Klerus sich verbreitet, wahrlich keinen Grund finden, der zum Schlüsse berechtigte, daß wir in die Berathung dieses Gesetzes nicht eingehen sollen.

Wenn ich nun sehe, zu welchem Resultate die Minorität kommt, so fällt mir auf, daß sie uns einen Antrag stellt, der allerdings in einem gewissen Maße den Schein hat, als ob er die Rücksicht, die wir Alle in kirchlichen Angelegenheiten der kirchlichen Autorität schuldig sind, zu wahren gesonnen sei; sie will, daß der Landes-Ausschuß angewiesen werde, über diese Angelegenheit in Verhandlungen


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zu treten mit den Ordinariaten des Landes; allein doch kommt sie dann zu dem Resultate, der Landesausschuß soll dem Landtage sodann Anträge stellen, "um das Patronatsverhältniß und damit eben sowohl die Patronatsrechte, als die Patronatspflichten der Bedürfnisse der Zeit gemäß definitiv zu regeln." Das Ende der Sache ist also doch, daß dem Landtage das Recht vindicirt werden soll, die Patronatsrechte zu regeln. Das aber ist nun eben ein Gegenstand und das ist schon von einer anderen Seite umständlich nachgewiesen worden, der durchaus außerhalb des hohen Landtages liegt.

Läge er in seiner Aufgabe, so wäre nicht erst die Verhandlung mit den Ordinariaten darüber nöthig, dann könnte man ohne Weiteres an's Werk gehen. Allein die Minorität hat sehr gut gefühlt, daß die Frage vor Allem kirchlicher Natur ist und daß vor Allem deren Beurtheilung dem Ordinariate zusteht. Wenn man aber diesen Gedanken fest in's Auge faßt, so muß man zu dem Resultate kommen, darüber hat nicht der Landtag zu entscheiden.

Se. Exc. der h. Statthaltereileiter hat mit erfreulicher Klarheit dargelegt, wie diese Verhältnisse liegen, wie die Frage der Rechte des Patrones nie anders, auch bei uns nie anders geregelt worden sind, und heute noch geregelt werden als durch die kirchliche Gesetzgebung; und wir werden, denke ich, nicht in einer Zeit, wo wiederholt durch Grundgesetze ausgesprochen worden ist, daß jede Kirche ihre Angelegenheiten zu ordnen und zu leiten habe, dazu schreiten wollen, in dieser Beziehung eine Aenderung zu machen, gegenüber allem dem, was bisher in den Gewohnheiten der österreichischen Gesetzgebung gelegen ist.

Von einer andern Seite ist uns derselbe Antrag des Uibergangs zur Tagesordnung empfohlen worden, allein mit einer andern Begründung und in anderer Richtung und zwar mit einer Begründung und in einer Richtung, welche die Anschein hat, als ob man dabei gar sehr der Aufrechterhaltung des Rechtes vor Augen hat. Es ist uns geradezu gesagt worden, wir dürfen nicht in das vorliegende Gesetz eingehen, weil die Pflichten und Rechte des Patronats durch vertrags- und stiftungsmäßige Verhältnisse begründet sind und es daher kein Eingriff in das Recht wäre, wenn wir in dieser Beziehung Aenderungen machen wollten. Und das Resultat, zudem der Herr Redner gelangte, ist das: Es soll die Aufforderung an die Regierung ergehen, ein Gesetz zur Ablösung der Lasten des Patrons auf Grundlage der freien Vereinbarung vorzunehmen.

Se. Emin. der H. Kardinal, wenn er gesagt hat, es wäre dieser Antrag im Ganzen acceptabel, hat, wie aus seinen eigenen Worten hervorgegangen ist, insofern den H. Redner mißverstanden, als Se. Eminenz geglaubt hat, es handle sich um einen Antrag über die Ablösung und Vereinbarung über die Rechte der Patrone, sticht davon hat jener H. Redner gesprochen, sondern eine Vereinbarung zur Ablösung der Lasten des Patronates hat er in Aussicht gestellt und das soll das Resultat sein einer Auffassung, welche vor allem die Gerechtigkeit wahrt. In der That, meine Herrn, mir ist nicht leicht ein Antrag vorgekommen, welcher, gewiß unabsichtlich, meiner Uiberzeugung nach, die Rechtsverhältnisse in so greller Weise verwirrt, wie dieser. Das Rechtsverhältniß des Patronates in Beziehung auf seine Rechte ist ein Rechtsverhältniß zwischen ihm und der Kirche. Wie Se. Exc. der Leiter der Statthalterei uns dar gestellt hat die Rechte, die die Patrone haben, sind Rechte, die ihnen die Kirche aus Dankbarkeit übertragen hat für das, was sie durch Begründung der Kirche gethan haben. Will man also von einer freiwilligen Lösung dieses Verhältnisses reden, und von einer Vereinbarung darüber; so kann es eben nur eine Vereinbarung sein zwischen Patron und Kirche. Und in der That, meine Herrn, die Kirche steht einer solchen Lösung des Verhältnisses nicht entgegen. Was wäre aber die Folge? Die Folge davon wäre eben die, daß der Patron einfach aufhörte Patron zu sein, und zurückträte in die Zahl der übrigen Mitglieder der Gemeinde. Dadurch natürlich wären mit dem Verzicht auf seine Rechte auch die Lasten verschwunden, welche er gegenwärtig dieser Rechte wegen trägt und die ganze Last der Erhaltung der Kirche siele eben einfach auf die ganze Gemeinde inclusive die ehemaligen Patrone.

Allein wenn nicht die Kirche, so steht doch bisher die weltliche Gesetzgebung diesem Verzichte entgegen. Wir haben Gesetze, und die Minorität hat sie selbst citirt, welche einen Verzicht auf diejenigen Patronate, welche auf einer Realität haften, nicht gestatten, unter gar keiner Bedingung gestatten.

Was will nun in dieser Weise jenes geehrte Mitglied von der Seite gegenüber? Eine Vereinbarung über die Lasten, d. h. der Patron soll auf sein Patronatsrecht, auf seine ganze Eigenschaft als Patron nur dann verzichten können, wenn er, wie es scheint mit der Gemeinde, mit einer Person, welche eigentlich dem hier zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse völlig fremd ist, sich vereinbart über die Last, die er behalten soll, nachdem er auf das Recht verzichtet hat. Das m. H. ist ein Vorgang, dessen rechtliche Begründung mir nicht einleuchten will, und ich zweifle auch, daß irgend Jemand diese rechtliche Begründung zu geben im Stande sein wird. Es ist ein eigenthümlicher Antrag, der sehr ähnlich sieht einem Antrage, der bei Anlaß der Verhandlungen über die Schulangelegenheit von einem Mitgliede des h. Hauses hier gestellt worden ist und bei dessen Abstimmung nur dieses Eine Mitglied sich dafür erhoben hat. Es ist ein eigenthümlicher Antrag, die Ablösung einer Last zu verlangen, welche einfach entfallen muß, wenn man überhaupt die Lösung des Verhältnisses, den Verzicht auf das Recht gestattet.

Ich werde nicht in Abrede stellen, daß durch den Umstand, ob der Patron noch fernerhin Betträge zu leisten hat für die Kirchen, die Interessen der Gemeinden wesentlich berührt werden; aber daß


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sie dadurch berührt weiden, beruht nicht auf einem Vertragsverhältnisse, beruht nicht auf einem Verhältnisse, das durch eine neue Vereinbarung zu modifiziren und neu zu regeln ist. Es beruht einfach auf den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen, es beruht einfach darauf, daß unsere weltliche Gesetzgebung einen Verzicht auf das Patronat nicht zuläßt und wie es im Zusammenhange damit sehr begreiflich ist, gesetzlich die Leistungspflichten der Patrone geregelt hat.

Die ganze Frage also, ob es rathsam ist, einzugehen auf die Berathung der Vorlage, muß sich darauf beschränken, ob Gründe vorhanden sind in den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen über die Konkurrenz für die Bedeckung der Kirchenkosten eine Aenderung eintreten zu lassen.

Ich glaube darum allein kann man sich streiten. Es wurde in dieser Beziehung gesagt, das Patronatsverhältniß ist unabhängig von dem Unterthänigkeitsverhältnisse, die Aufhebung des Unterthanenverbandes enthält keinen Grund auf eine neue Regelung des Patronatsverhältnisses einzugehen. Es wird zugleich gesagt, und namentlich im Minoritätsvotum betont, es liege kein Grund vor. die Lasten, die der Gemeinde obliegen, zu erhöhen. Ich muß allerdings zugeben, wie auch schon hervorgehoben worden ist, es besteht kein rechtlicher Zusammenhang zwischen dem Patronat und dem Unterthänigkeitsverhältniß. Allein in Beziehung auf die ganze Frage der Konkurrenz hat allerdings die Aufhebung des Unterthänigkeitsverhältnisses eine gewisse Aenderung hervorgebracht. Thatsächlich ist bei uns ein Theil der Kosten von den Grundobrigkeiten geleistet worden. Es ist bekannt, daß die Materialien bei uns in der Regel von der Grundobrigkeit geleistet worden sind, und in diesem thatsächlichen Verhältniß ist durch die Aufhebung der Grudnobrigkeiten allerdings eine Aenderung geschehen. Es wird darauf bemerkt, gesetzlich waren die Obrigkeiten dazu nicht verpflichtet; gesetzlich hatte mit Ausnahme der Hand- und Zugbarkeit der Patron allein Alles zu leisten.

Wenn ich recht verstanden habe, hat der Leiter der Statthalterei dieser Behauptung widersprochen. Ich werde mich nicht einlassen auf die Frage, welche dieser Ansichten bezüglich der bisherigen Gesetzgebung die richtige ist. Wenn aber die Ansicht die richtige wäre, die von der Gegenseite aufgestellt worden ist, wenn es wahr ist, daß gesetzlich der Patron Alles zu bestreiten hatte, mit Ausnahme der Zug- und Handarbeit, so ist das Verhältniß einfach das: Die Zug- und Handarbeit hat bisher die Gemeinde in dem Sinne, wie sie bis zum I. 46 bestanden hat, zu leisten gehabt; gegenwärtig ist der Gemeinde zugewachsen die ehemalige Grundobrigkeit Es würde also jetzt sich diese Last vertheilen auf die Gemeinde, incl. die ehemalige Grundobrigkeit. Daß dadurch in den faktischen Verhältnissen eine wesentliche Aenderung vorgegangen ist, ist klar. Es wird sich also nicht sowol um die Frage handeln, wenigstens nicht blos um die Frage, ob durch die neue Gesetzgebung die Lasten der Gemeinde vermehrt werden sollen, sondern es würde sich um die Frage handeln, ob es billig, sei, daß durch die Eintheilung der Grundobrigkeit in die Gemeinden die Last der bisherigen Gemeinden in vielen Fällen sehr bedeutend erleichtert wird, ob es billig sei dann eben die übrigen Lasten einzig auf dem Patrone haften zu lassen. Wir stehen letzt in der Generaldebatte in der Vorfrage, ob wir in das Gesetz eingehen sollen oder nicht. Ich will mich nicht darüber verbreiten, welche Ansicht bezüglich des angedeuteten Prinzips angemessen und zweckmäßig sei. So viel scheint mir aber klar zu sein, daß eine Frage vorliege, die es höchst wünschenswerth mache, daß die Legislative sich gegenwärtig damit beschäftige und daß wir allen Grund haben in die Berathung der Vorlage einzugehen.

Bei dieser Berathung wird dann die Gelegensein über diese faktischen Verhältnisse und die Beschlüsse, die auf Grund dessen der Landtag zu fassen hat, sich zu verständigen; aber nicht dazu, scheint mir ist Grund diese Verständigung einfach abzuschneiden und über die Vorlage zur Tagesordnung überzugchen.

Noch ein dritter Redner ist aufgetreten, um in der Wesenheit für das Minoritätsgutachten, das ist für den Uebergang zur Tagesordnung zu sprechen, wenn er auch selbst Anstand zu nehmen scheint den speziellen Antrag, den die Minorität gestellt hat, zu unterstützen. Er hat uns wieder das Beispiel eines anderen Landtages vorgeführt und gleichsam mit gewissem Bedauern geäußert, es scheine wol, daß in diesem Landtage eine solche Berufung nicht gerne gesehen werde.

Ich bekenne mich offen dazu, daß ich solche Berufungen nicht eben gerne sehe. Man mag sich auf Argumente berufen, die in anderen Landtagen gebraucht worden sind und wenn diese Argumente gut sind, so mögen wir diese Argumente auch annehmen. Die bloße Thatsache aber, wie ein anderer Landtag über eine uns vorliegende Frage beschlossen hat, kann für uns nicht maßgebend sein. Am allerwenigsten hätte ich es von einem so wackern Vertreter konstitutioneller Grundsätze erwartet, daß er uns dieses Argument vorhalten wird; noch weniger, daß er sogar auf eine Person hinweisen wird, und es für uns entscheidend machen will, ob derjenige, der in einem Lande den Antrag gestellt hat, ein sehr konservativer und frommer Mann sei.

Viele Mitglieder dieses Hauses werden die, Persönlichkeit nicht kennen und die sie kennen, werden über die Frage, ob dieser Mann ein konservativer sei oder nicht, verschiedener Meinung sein. Wie unserem Landtage das als Argument vorgeführt werden kann, kann ich nicht begreifen.

(Bravo von Seiten der Großgrundbesitzer.)

Dieser letztgenannte Herr Redner hat noch in Erwiderung auf gewisse Bemerkungen Sr. Eminenz des Herrn Kardinals ein anderes Argument


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gebraucht, das mir ebenfalls feiner blendenden Wirkung wegen einige Gegenbemerkungen zu erfordern scheint. Se. Em. der Hr. Kardinal hat den schon in einer früheren Sitzung des hohen Hauses hervorgehobenen und selbstverständlichen Grundsatz erwähnt, daß wir nicht berufen sind, auf Privatrechte unserer Mandanten zu verzichten, daß das Mandat, das wir haben, uns eben nur dazu berechtigt, an der Gesetzgebung des Landes Theil zu nehmen. Jener Herr Redner hat sich dieses Argument angeeignet und, gesagt, auch seinerseits bestände dieses Verhältniß, indem die Vertreter der Stadt- und Landgemeinden auch nicht auf Rechte ihrer Mandanten verzichten können.

Und wenn ich den Sinn der Worte richtig aufgefaßt habe, so hat das so viel heißen sollen: Wenn wir die Gesetzvorlage annehmen, und auf Grundlage dieser Gesetzesvorlage den Gemeinden größere Lasten zuwachsen sollten, als sie ihnen gegenwärtig obliegen, so wäre das ein Verzicht auf die günstigere Stellung, welche sie gegenwärtig haben. Wenn das so gemeint ist, so muß ich mir erlauben zu bemerken, daß zwischen diesen beiden Fällen, auf welche sich die Aeußerung Sr. Eminenz und auf welche sich diese Aeußerung bezieht, ein himmelweiter Unterschied besteht.

Nie haben wir geläugnet, daß wir berechtigt sind theilzunehmen an der Gesetzgebung, welche die Stellung unserer Mandaten im Wesentlichen viel ungünstiger gestaltet hat, als wie sie bisher gestaltet war und der h. Landtag wird wohl wissen, daß mancherlei schon vorgekommen ist, was diese Stellung nicht eben günstiger gemacht hat, und daß wir das Argument dagegen, daß wir nicht auf Rechte unserer Mandanten verzichten dürfen, niemals angewendet haben. Jede neue Gesetzgebung über Lasten, muß allerdings gewissen Personen, einem Theil der Bevölkerung größere Lasten auferlegen, als sie bisher gehabt haben. Jede Besteuerung ist eine solche neue Belastung der Bevölkerung folglich auch der Mandanten jedes einzelnen Gliedes dieses Hauses. Wir haben trotzdem nie gehört, daß jener Hr. Redner Anstand genommen hat in die Besteuerungsfrage einzugehen, deßhalb weil er nicht berechtigt sei, die Rechte seiner Mandanten dadurch zu verletzen, daß ihnen schwerere Lasten auferlegt weiden. Wie wir immer im Wege der Gesetzgebung die künftige Konkurrenz regeln, das gehört meines Erachtens nicht auf das Feld und eine Zustimmung zu einem solchen Gesetze kann man nicht als einen Verzicht auf Rechte unserer Mandanten betrachten. Es ist nur ein Akt der Legislation und an dem sind wir berechtigt und verpflichtet Theil zu nehmen und Beschlüsse in dieser Richtung zu fassen, wenn wir sie dem Wohle des Landes entsprechend finden, auch dann, wenn unseren Mandanten größere Lasten daraus entstehen.

JUC. Sladkovský. Já musím pøedevším dotvrditi vyjádøení jednoho ctìného øeèníka pøede mnou, že totiž tak jak na nìho tak i na mì to uèinilo velmi podivný dojem, jakým zpùsobem, se od vládního stolu hájí zákonní pøedloha, o kteréž se právì jedná. Jeho Exc. p. vládní komisaø totiž, aby vládní tuta, pøedlohu obhájil, tvrdil docela zjevnì, jakoby zákonodárství za døívìjší doby, a sice zejména na konci minulého století, bylo bývalo v úplném rozdvojení se zákonodárstvím církevním, za druhé, jakoby se pranic nebylo šetøilo práva a spravedlnosti nýbrž docela dáno v libovùli jednotlivcù i bøemena ukládati i uložená odebrati. Je to pánové velmi podivná a nebezpeèná vìc, když od vlády samé se uznává anebo tvrdí, že se tøeba v døívìjších dobách tak mohlo jednat, jak se právì tvrdilo, když se o vládních opatøeních, tøeba by byly z minulého století, mluvilo ve výrazech takových, jako zní " Zwangsmaßregeln, willkührliche Auflagen" atd. Já myslím, pánové, že nejsem povolán býti obhajcem vlády v které koliv dobì, ale myslím — na vzdor tomu, že od vládního stolu se tvrdilo dnes, že se mùže odvolati na dìjepis, — že nebylo zákonodárství minulého století v takovém rozdvojení s zákonodárstvím cirkevním. aby se mohlo díti, jak se tvrtilo. To jest ovšem možná, že snad v církevních zákonech nebylo nikdy ustanoveno, mnoho-li, patron za práva, která se mu pøiøkla, má na se bráti a si ukládati za povinnost. Avšak pánové, mnoho takových vìcí, které se nyní v zákonu ustanovují, se vyvinulo z døívìjších vìkù jen obyèejem v církvi.

A tak tedy v tìch tehdejších dobách, kde církevní zákon byl v platnosti, vedle psaných ustanovení církevních zákonù, zajisté také bylo velmi mnoho takových zvykù, které se na nì vztahovaly a v úzkém spojení s církevním zákonem stály; a to pøedevším ukazuje k tomu, že, co se týk á povinnosti patronátu, že, aèkoliv nebyli psané zákony, pøedce od cirkve byly uznány a za platné považovány. Já jsem právì tak, jak jeden z døívìjších ctìných pánù øeèníkùv pøede mnou velmi dobøe pozoroval, také i z tìchto naøízení a zákonù z minulého století, které pan vládní' komisaø sám citoval, si vysvìtlil, že museli býti takové zvyky a obyèeje, které již tenkráte se zákony považovaly; aè nebyly psané, to právì z tìch uvedených zákonù z roku 1770. To já, aèkoliv pan vládní komisaø se divil, jak pan øeèník pøede mnou mohl takový úsudek vyvodit, já musím vyznat, že docela s ním souhlasím a že jsem tentýž úsudek z toho vyvodil a tady mohu vyvodit.

Tedy, když i tenkráte bylo zapotøebí, aby se rozhodlo v rozepøi mezi patronem a obcí, co se týèe povinnosti patrona, je patrno, že i tenkráte patron jest-li ne psaným zákonem, tedy pøedce zvykem povinnosti míti musel, a že zákonem se patronátùm nikterak neublížilo, a že vùbec nikdy oné tøídì, ku které patron hlavnì


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v sociálním životì náleží, nikdy se zákonem neublížilo.

To, pánové, myslím, že dìjepis skvìle dokazuje, a že nepotøebujeme žádných dùkazù.

Já tedy skuteènì jsem toho pevného pøesvìdèení a myslím, že se nedá nikterak podstatnì dokázati nìco jiného, než že skuteènì patronátní bøemena a práva stály v spojení, a že o jednom bez druhého by rozhodnouti nebylo v právu.

Praví se ovšem, a èinila se otázka, jaké jsou ty výhody patronátní?

Jest to právo, èest ustanoviti neb presentovati, aneb jaká jiná práva jsou to?

Já myslím, pánové, že jest skuteènì právo presentaèní velmi dùležité, tøeba nebyly tu hmotné výhody, že jest to právo velmi dùležité, které má na celý život spoleèenský velmi velký vliv, který se nedá oceniti; a jak se øíká, že jest to v zájmu obcí, aby mìly kostely, také je v zájmu obcí, jaké má duchovní, a má-li vliv na to, ustanoviti takového duchovního, jest-li aneb ho nemá.

Avšak, pánové, mám za to skuteènì takové výhody hmotné a že jest to s hmotnými výhodami i spojeno.

Já nevím, jest-li to vyplývá ze církevního práva aneb jest-li se bìhem èasu zvyk vyvinul a nabyl platnosti, ale ty výhody jsou a nedají se upøíti, totiž patron má posavad jmìní církevní v rukou a má v rukou správu.

Ta správa dozajista není bez výhod a prospechu. Toho jest dùkaz to, že, když se všeobecnì skuteèné žádalo od vlády, aby církevní jmìní bylo vydáno, že to nešlo rychle s vydáním, a že se nalezlo všelijakých námitek a pøekážek. A kdyby to nebylo výhodou, že bøemeno to dvou tøetin chtìjí odvolati se sebe — (a ti pánové jsou úplnì spokojeni, aby se jím ty dvì tøetiny odòaly): a kdyby nebyla výhrada v tom, že mají správu církevního jmìní a to jmìní samé v rukou, byli by ho tenkráte, když se žádalo, aby ho vydali, skuteènì vydali; ale to se nestalo až doposud,

To je hmotná výhoda, když se již o hmotných výhodách stala otázka a když se mají uvádìt. Praví se ovšem, že patronátní právo anebo právo presentaèní, že je to docela nìco jiného, že nesouvisí s bøemeny, které nyní na patronát uvaleny jsou bìhem èasu, a že zejména co se týèe patronátu a práva presentaèního, že se mùže o tom vyjednávat s církví, že se to mùže vyjednati mezi církví a patronem. To je pravda. Z toho ale nenásleduje, že proto hned bez všeho rozváženi bøemena, které na patronu právì nyní spoèívají, že bøemena ta máme z nìho svolit a uvalit je na nìkoho jiného. To je pravda, a toho nebudu upírat, že záležitost presentaèní a právo patronátní, které poskytuje cirkev, je záležitost mezi patronem a církví. Avšak myslím, že patron má právo s cirkví o tom vyjednávat a cirkvi se ukázat naklonìným, že toho práva tím neb oným spùsobem jinak budoucnì chce použíti, anebo jej propustiti za jistými výminkami jinému, a církev má to právo, takové nabídnutí patronù pøijmouti a v tom ohledu je tedy dùležité, jest-li nyní již svolíme dvì tøetiny bøemen z patronù a uvalíme je na jiného, anebo jest-li to udìláme tenkráte, když pøijde k vyjednávání mezi patronem a cirkví; ponìvadž, když skuteènì to bøemeno, které na patronu spoèívá, je citelné a když žádá patron, aby na nìkoho jiného bylo, èásteènì alespoò, pøenešeno myslím že také od nìho se mùže žádati, aby z druhé strany on, který s cirkví je ve spojení a s ní bude vyjednávat, svou náklonost jí projevil a se pøimìl k tomu, aby i on èást práv, které mìl, na nìkoho jiného pøenésti nechal. To by bylo velmi divné, kdyby se mìly dvì tøetiny bøemen z nìho svalit pro nic a za nic a pøenésti na nìkoho jiného a potom teprv se mìlo vyjednávati. Tu zbyde jen jedna tøetina a pøi té tøetí tøetinì bude snadno øíci:

To je naše právo, toho my se nevzdáme, a toto nebude tak obtížné a zùstane to pøi tom jak to bylo, jenom že se dvì tøetiny bøemen uvalily na nìkoho, který je nikdy nenesl, a který nás nikterak neoprávnìl, abychom je na nìho uvalili, zejména když mu nezaruèíme žádné výhody a když mu nemùžeme poskytnouti žádného ani toho nejmenšího práva. Já jsem skuteènì teï toho náhladu, že nemùžeme jinak, než jak minorita navrhuje. Myslím že proto, ponìvadž kdybychom skuteènì, jak se z jedné strany pravilo, v zákonu ubírali patronùm velmi mnoho, mùžeme navrhnouti, abychom jim ujali potom ménì; myslím že s tím není vše udìláno a všemu vyhovìno. My by jsme museli, kdyžby jsme se pustili do porady o tom zákonu právì v úvahu bráti, jakým spùsobem se má uspoøádati právo presentaèní, a ponìvadž je to právo, které se týká tak mnoha zájmù, tedy se nedá o nìm jen tak v plné poradì rozhodovati. Tu je potøeba dlouhé rozvahy a velmi zralé rozvahy, a taková se musí všelikými pomùckami podporovat, kterých by se nám v plné poradì nedostalo.

Já tedy ještì jednou opakuji, že souhlasím a nemohu jinak než souhlasiti s návrhem minority ; navrhuji však, aby návrh ten rozdìlil se ve dvì èástky, o kterých by se samostatnì a zvláštì hlasovalo, totiž:

1. Slavný snìm raèiž pøi té vládní pøedloze pøejíti k dennímu poøádku. To bych prosil, aby se považovalo za jeden samostatný odstavec, o kterém by se hlasovalo zvláštì, a o 2. odstavci minoritního návrhu aby se hlasovalo opìt zvláštì.

Oberstlandmarschall: Herr Abgeordneter Grohmann.

Dr. Grohmann: Ich scheine von Sr. Excel, dem Herrn Grafen Leo Thun mißverstanden worden

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zu sein. In meinem Antrage liegt es keineswegs die Patrone zu zwingen, daß sie mit der Gemeinde in Verhandlung treten; mein Antrag soll allen Parteien, die dabei interessirt sind, nämlich der Kirche, der Gemeinde und dem Patrone die Möglichkeit gewähren, daß sie sich vereinbaren, um für die Patronatspflichten, welche jetzt nur zeitweilig geleistet werden müssen, ein Bedeckungskapital zu bestimmen. Wenn der h. Landtag diese drei Faktoren in ihren Bestrebungen unterstützt, so sehe ich nicht ein, wie man dabei ein Bedenken haben kann gegen ein Recht zu verstoßen. Mir handelt es sich darum zwischen diesen drei Parteien ein EinVerständniß leichter herbeizuführen, eine Mittelperson zu schaffen, welche die Wünsche der einen Partei in Empfang nimmt, und gegen die der andern austauscht, und auf diese Weise verletzen wir gar kein Recht. So viel in Erwiderung dessen, was von Seite Sr. Excellenz dem Herrn Grafen Leo Thun gegen meinen Antrag vorgebracht wurde. Ich halte diesen Antrag in der That, für den einzig möglichen Ausweg, um in dieser Frage zu einer befriedigenden Lösung zu gelangen, und weil das meine feste Ueberzeugung ist, muß ich darauf beharren und kann meinen Antrag nicht zurücknehmen.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort? Se. Eminenz!

(Rufe: Schluß.)

Cardinal Schwarzenberg: Herr Professor Herbst hat die Bemerkung gemacht, daß die Hinweisungen auf andere Landtage mir nicht sehr willkommen find. Ich muß auch sagen, daß mir die Hinweisung auf den Wiener Landtag gar nicht willkommen ist. Ich bin zwar, wie Prof. Herbst, ein geborner Wiener, aber der Vorgang in Wien geht mir durchaus nicht zu Herzen. Da aber schon Hinweisungen auf andere Landtage vorgekommen sind, so nehme ich keinen Anstand, auch zu bemerken, daß in Mähren, Kärnthen, Krain und Schlesien bereits solche Konkurrenzgesetze angenommen und schon sanktionirt sind, und noch nicht in anderen Landtagen auf die Tagesordnung übergegangen worden ist. — (Rufe: Schluß.)

Oberstlandmarschall: Es ist Schluß der Debatte beantragt. Ich bitte die Herren, die dafür sind, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Ist angenommen.

Es liegt ein Antrag des Herrn Abgeordneten Grohmann vor, den ich zur Unterstützungsfrage vorlesen werde, dahin gehend, daß der zweite Absatz des Minoritätsvotums zu lauten hätte, und zwar nach den Worten "zur motivirten Tagesordnung übergehen"; "und die Regierung zu ersuchen, ein die Ablösung der Patronatslasten auf Grundlage der freien Vereinbarung regelndes Gesetz zur verfassungsmäßigen Behandlung vorzulegen."

Druhý odstavec návrhu menšiny a zní takto: "a žádati vládu, aby k ústavnímu vyøízení pøedložila návrh zákona, jímž by se na základì volné úmluvy upravilo vykoupení z bøemen patronátních.

Wird dieser Antrag unterstützt?

(Geschieht.)

Er ist hinreichend unterstützt.

Dr. Grünwald: Es ist vom Herrn Abgeordneten Platzer ....

Oberstlandmarschall: Der Herr Berichterstatter der Minorität hat das Wort.

P. Platzer: Ich verzichte auf das Wort, um das Haus nicht zu ermüden.

Dr. Grünwald: Es ist vom Herren Abgeordneten Platzer bemerkt worden, daß ich im Ausschusse mit der Minorität gestimmt habe; dessen ungeachtet bin ich einstimmig zum Berichterstatter gewählt worden, und glaube es daher dem Zutrauen der Herren der Majorität schuldig zu sein, mich in der Begründung der Majoritätsanträge ganz objektiv zu Verhalten.

Es ist von der Minorität behauptet worden, daß in der Entlastung des Patronates eine Ungerechtigkeit liegt. Ich glaube, der H. Landtag wird als ein gesetzgebender Faktor doch auch auf die Frage zurückgehen, ob denn zur Belastung des Patrons eine Berechtigung vorliegt. Es ist allerseits eingestanden worden, daß das Patronat sich darin gründe, daß Jemand eine Kirche gestiftet, sie dotirt, oder zu einer Kirche etwas gewidmet hat. Nun frage ich, liegt denn darin, daß Jemand ein Geschenk gemacht Hat, liegt darin die Verpflichtung zu Lasten, u. z. zu künftigen und vielleicht unerschwinglichen Lasten?

Es ist vom H. Mg. Prof. Herbst bemerkt worden, daß der Herr Statthaltereileiter die Josefinische Zeit einer Willkür beschuldigt hat, indem von ihm behauptet worden ist, daß erst die weltliche Gesetzgebung den Patron belastet hat. Se. Excel. hat sich nicht in dieser Weise ausgedrückt, aber der H. Abg. Wieser im Landtage von Oberösterreich hat sich in der That folgender Ausdrücke bedient: Es kann doch ohne Weiteres die Wohlthat für eine Kirche oder Pfründe nicht Quelle einer neuen nicht eingegangenen Verpflichtung für den Patron fein, und die Grunndherrschaften, welche mit der Kirche ud den Pfründen in keinem Verhältnisse stehen, gleichheitlich zu Bauherstellungen von Kirchengebäuden verpflichte. Dieser Willkürakt, wogegen in einem absoluten Staate kein Widerspruch, sondern nur Folgeleistung erübrigte, fand keine Vollendung für Oberösterreich durch die Verordnung vom Jahre 1807." Ich will mir nicht erlauben, diese Belastung, welche die Patrone zur Zeit Kaiser Josef's erfuhren, einen Willkürakt zu nennen, nein; weil sich diese Belastung aus einer abweichenden Auffassung des kanonischen Rechtes datirt.

Das kanonische Reckt hat nämlich im Concilium Tridentinum die Bestimmung getroffen:

Parochiales vero ecclessias ita collapsas retici et inettaurari procurent ex fructibus provenientibus quibus cunque udeas dem ecclessias quomo docunque pertinentibus. Qui si son fuerint sufficientes, wenn also das Kirchenvermögen


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nicht ausreicht, omnes patronos et alios, qui fructus aliquos ex dictis ecclesiis pervenientas percipiunt, aut in illorum defect parochianes omnibus remediis opportunis ad praedicta cogant, quacunque appellatione exemptione et contradictione remota.

Ich sage, aus dieser Auffassung des kanonischen Rechtes, daß man die Trennung zwischen Patronen und zwischen anderen, welche aus den Nutzungen der Kirche Vortheil gezogen, zog man den Schluß, daß der Patron in jedem Falle die Kirche zu erhalten hatte, während man diese Trennung leugnet. Es gibt nämlich Kanonisten, die behaupten, daß der Patron nur dann schuldig ist, etwas zur Kirche beizutragen, wenn er einen Nutzen aus dem Vermögen der Kirche bezieht. Es gibt andere Kanonisten, welche behaupten, der Patron ist zu dieser Beitragsleistung auch ohne den Bezug von Nutzungen aus dem Kirchenvermögen verbunden. Ich glaube, in dieser Auffassung des kanonischen Rechtes ist es gelegen, daß Kaiser Josef die Patrone mit der Last, wie sie bisher bestand, belastet hat.

Nun fragt es sich, ob es denn nicht unser Beruf sei, in einer solchen Gesetzgebung eine Abänderung zu treffen und ich glaube, es würde der Gerechtigkeit entsprechen, wenn man eine Vertheilung der Lasten vornehme zwischen allen, welche aus der Kirche einen Nutzen beziehen. Darunter verstehe ich aber nicht vielleicht Nutzungen nur materieller Art, sondern auch solche Nutzungen, wie sie die Religion bietet. Nun heißt es weiter, warum soll man den Patron nicht bei der bisherigen gesetzlichen Belastung lassen.

Ich erlaube mir aber die Herren aufmerksam zu machen, daß diese Belastung aufgehört hat. Man beruft sich auf einen Ministerialerlaß vom 10. Juni 1849. Dieses Dekret sagt allerdings, das Patronatsverhältniß steht in keiner Verbindung mit dem Unterthansverhältnisse; was soll aber aus, dieser Behauptung folgen?

Daraus sollte man glauben, würde das Mnisterium den Schluß ziehen, es werden von nun an auch die Patrone die Lasten allein zu tragen haben. Das ist aber nicht geschehen, sondern das Ministerium ordnet sofort an, es sei von nun an bei einer Konkurrenz ein Vergleich unter den Kontribuenten zu versuchen und erst, wenn ein Vergleich nicht zu Stande kommt, dann habe nur das Nothwendige und Unaufschiebbare von Seite des Patrons zu geschehen.

Wenn also auf die Gesetzvorlage nicht eingegangen wird, so bleibt der Ministerialerlaß aufrecht und es wird von nun an in den Kirchenbauten und inden Gebäuden der Pfründen nichts anderes vorgenommen werden, als was unaufschiebbar und unvermeidlich ist.

Ich glaube daher, daß man durch die Aufrechthaltung dieses Ministerialerlasses unserem Lande und den Gemeinden keinen Nutzen verschafft, sondern die Folge davon wird sein, daß die Kirchen und Pfründgebäude immer mehr eingehen werden und daß, wenn es endlich doch dahin kommt, daß die Patrone theilweise von den Lasten befreit werden und daß diese Lasten auf die Gemeinde übertragen werden, die Gemeinde nicht berechtigt sein wird, den Ersatz vom Patron anzusprechen, weil der Patron nichts nach diesem Ministerialerlaß zu thun hat, als was unaufschiebbar und unumgänglich nothwendig ist.

Einen 2. Nachtheil, glaube ich, wird das Land darin haben, wenn man nicht in die Gesetzesvorlage eingeht, daß die Verwaltung des Kirchenvermögens in den Händen der Patrone bleibt. Wenn man den Inhalt des Gesetzes einsieht, so wird man finden, daß bei den Kirchen- und Pfründenbauten zuerst das Kirchenvermögen in Anspruch zu nehmen ist und wo das Kirchenvermögen nicht ausreicht, diejenigen, welche durch Verträge oder Stiftung dazu verpflichtet sind.

Damit aber nun das Kirchenvermögen ausreiche, und damit man nicht auf die Hilfeleistung der Konturrenten zurückgehen müsst, muß das Vermögen gehörig verwaltet werden.

Wird es aber gehörig verwaltet, wenn es in der Hand des Patrons allein belassen wird? Wenn auch nicht die Gemeinden die Kontrolle über diese Verwaltung erhalten?

Dann bitte ich noch, m. H., zu überlegen, daß wir sehr viele Gemeinden haben, die mit dem Patronat bereits belastet sind, und daß, wenn man auf die Regierungsvorlage nicht eingeht, diese Städte — es sind ihrer 154 — diese Patronatslasten noch weiter tragen müssen.

Ich bitte noch weiter zu erwägen, daß die Privatpatronate, deren Anzahl auf 1599 angegeben ist, immer zugleich Grundobrigkeiten sind, und daß sie bei der Konkurrenz als Grundobrigkeiten mitzuleisten haben werden

Was aber die Bemerkungen des H. Professor Grohmann betrifft, daß es nothwendig wäre, eine Ablösung des Patronatsrechtes zu bevorworten in den Fällen, wo der Patron durch Vertrag oder Stiftung zur Unterhaltung der Kirche verbunden ist, so scheint mir, daß H. Professor Grohmann nicht einmal den §, 1 der Gesetzesvorlage eingesehen hat; denn nach §. 1 der Gesetzesvorlage bleibt die Verbindlichkeit aufrecht; in dem Falle wo die Verträge, wo die Stiftungen den Patron zur Erhaltung der Kirche oder Pfründe verpflichten, da bleibt er zu denselben auch in Zukunft verbunden nur in dem Falle, wo solche Verträge oder solche Stiftungen nicht nachgewiesen werden können, nur in einem solchen Falle ist er zur Tragung eines Drittheils der Lasten verpflichtet und zwar als Patron. Ist er zugleich Obrigkeit, so trägt er die Last mit der Gemeinde und mehr als die Gemeinde. Es ist daher der Antrag des H. Dr. Grohmann gar nicht an der Zeit. Er winde uns etwas Schlimmeres bieten, als was die Gesetzesvorlage im §. 1 geboten hat. Was aber die Ansicht betrifft, daß die Mitglieder der

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Kirchengemeinde sonst nur zur Leistung der Zug- und Handarbeit verpflichtet war, so war das in der That nur im Unterthänigkeitsverhältnisse begründet. Es würde eine geschichtliche Darstellung des Kirchenpatronats zeigen, daß der Patron in der allerersten Zeit nur dotirt gebaut oder die Einkünfte vermehrt hat; daß aber mit der Zeit es dahin gekommen ist, daß sich die Patrone die Verwaltung dieses, was sie der Kirche gewidmet haben, angemaßt haben, daß sie zumeist Herrschaften gewesen sind.

Die Herrschaft hat aber in früherer Zeit sich zu ihren Unterthanen wie die Herren zu ihren Hörigen verhalten.

Waren die Menschen auf ihrem Gebiete ihre Hörigen, so waren die Kirchen, die auf ihren Gründen gebaut waren, gewiß ihr Eigenthum; daher erklärt sich auch, daß der Patron als Obrigkeit allein dazu verhalten wurde, die Kirche zu erhalten; allein wenn die Unterthansverhältnisse aufgehört haben, so werden doch die Pfarrgemeindemitglieder nicht wünschen, daß sie als Hörige behandelt werden, und nur die Robot zu leisten haben, sondern daß sie auch als Miteigenthümer der Kirche betrachtet werden, und als Miteigenthümer der Kirche mit der Obrigkeit zur Erhaltung derselben beizutragen haben. Ich muß daher meine Ueberzeugung dahin aussprechen, daß dem Lande damit nicht gedient werden wird, wenn man über die Regierungsvorlage zur Tagesordnung übergeht und muß wiederholt darauf hinweisen, daß nach dem bestehenden Ministerialerlasse welcher befolgt werden muß, die Patrone zu keiner Leistung verpflichtet sind, als zu dem, was nothwendig und unaufschiebbar ist.

Ich bitte aber eins nicht zu übersehen. Dieses Ministeriale spricht allgemein von allen Patronen. Nun gibt es aber auch Patrone, welche Kraft ihres Vertrages und ihrer Stiftung zur Tragung der sämmtlichen Lasten verbunden sind, wie es auch §. 1 der Vorlage bestimmt. Wenn Sie nun zur Tagesordnung übergehen, so werden die Patrone, die die ganze Last bei Kirchen- und Pfründenbauten ausschließlich zu tragen hätten, ein Privilegium genießen, daß sie zu keiner Leistung verpflichtet sein werden, als nur zu dem, was unumgänglich nothwendig und unaufschiebbar ist.

Lind aber in der Vorlage Mängel, wie z. B. der hochwürdigste Bischof von Budweis hervorgehoben hat, daß durch die Gesetzesvorlage die Verwaltung des Patronatsvermögens in den Händen der Patrone behalten werden will, so stelle man zur Abstellung dieses Mangels ein Amendement. Diese Bestimmung kann abgeändert werden, ja ich glaube sogar im Wege der Amendements könnte man es dahin bringen, daß selbst das Präsentationsrecht gemeinschaftlich mit dem Patrone auf die Gemeinde übertragen werde. Es wurde hier erwähnt von Seite des H. Kardinals erwähnt, daß das vielleicht ohne Bewilligung des päbstlichen Stuhles nicht anginge. Ich muß aber erinnern, daß wir Gesetze haben, die noch in Kraft bestehen, welche es gestatten, daß mit Einwilligung eines Patrons das Patronatsrecht mit Zustimmung des Bischofs auf einen andern Patron übertragen werde.

Nach unsern Gesetzen also ist es nicht nothwendig, die Zustimmung dazu von Rom zu holen, der Bischof ist dazu ermächtigt. Nun heißt es in dem Gesetze: "eine freiwillige Uibertragung, wenn sie unentgeltlich geschieht, ist mit der Zustimmung des Bischofs gestattet," wäre es dann nicht möglich, daß man bei den Kirchenbauten sagt, einen Theil der Last trägt der Patron, einen Theil die Gemeinde? Wäre das nicht ein Grund dazu, daß das Bisthum sich veranlaßt fände, auch der Gemeinde das Präsentationsrecht einzuräumen? Man räumt es ja denjenigen ein, welche der Kirche Wohlthaten erweisen, nun wird es eine Wohlthat sein, wenn die Gemeinde zu den Kirchenbauten mit konkurrirt, daher ist der Bischof gewiß in der Lage. der Gemeinde ein Mitpräsentationsrecht zu verleihen, wenn der Patron dazu einwilligt. Man könnte nun vielleicht im Wege der Amendemets es in der Gesetzesvorlage dahinbringen, daß wenn der Patron das Präsentationsrecht mit der Gemeinde gemeinschaftlich üben will, er dann von der Tragung einer Last befreit sein könne. Ich glaube daher meine Herren, daß, wenn wir darauf Rücksicht nehmen, daß gegenwärtig die Kirchen dem Verfalle preisgegeben sind, daß man dafür keinen Ersah wird ansprechen können, wenn sie noch größeren Schaden nehmen, als sie genommen haben; wenn man feiner erwägt, daß die Gemeinde gegenwärtig in die Verwaltung des Kirchenvermögens nichts zu reden habe, daß sie keinen Einfluß darauf nehmen kann; wenn man weiter erwagt, daß wir sehr viele Städte haben, welche unter der Patronatslast seufzen, — daß Sie sich aus diesen Gründen meine Herren vielleicht sich veranlaßt finden werden in die Vorlage einzugehen, so wie es die Majorität beantragt.

Oberstlandmarschall: Ich werde zur Abstimmung schreiten.

Es kommt natürlich der Antrag der Minorität zur Abstimmung.

Es muß bei der Abstimmung aber auch Rücksicht genommen werden auf die Erwägungsgründe, ich werde daher bei der Verlesung auch die Erwägungen vorlesen lassen, weil es einen Uebergang zur motivirten Tagesordnung bildet.

Die Schlußabsätze, sowohl des Minoritätsantrags als wie des Amendements des Hrn. Abgeord. Grohmann bilden einen integrirenden Bestandtheil des Antrags.

Ich werde zwar abgesondert darüber abstimmen lassen, muß jedoch bemerken, daß wenn der Antrag auf Uebergang zur Tagesordnung fiele, dann die weitere Abstimmung von selbst entfallen würde, weil es im unmittelbaren Zusammenhange mit dem 1. Absätze steht.

Ich bitte den Antrag vorzulesen.


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Landtagssekretär Schmidt liest:

In Erwägung also, daß der vorliegende Gesetzentwurf nicht umfassend genug und eben so wenig geeignet ist, der Landbevölkerung die volle Beruhigung zu bieten, daß hiedurch fortan bezüglich der Veitheilung der Patronatslasten und Rechte eine allseitig und dauernde Ordnung geschaffen würde; und in weiterer Erwägung, daß auch die Möglichkeit nicht mehr vorhanden ist, ein eben sowohl den allseitigen Rücksichten der Gerechtigkeit und Billigkeit als auch den Bedürfnissen der Zeit vollkommen entsprechendes, durchgreifendes und die ganze Patronatsfrage zur Gänze ordnendes Gesetz noch in dieser Landtagssession zu votiren: so wolle der h. Landtag über die gegenwärtige Regierungsvorlage zur motivirten Tagesordnung übergehen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte es noch böhmisch vorzulesen.

Snìmovní sekretáø Schmidt ète:

"Prohlížeje k tomu, že pøedbìžný návrh zákona není dosti obšírný, aniž se hodí k tomu, aby podal venkovskému obyvatelstvu rukojemství, že dosáhne trvalého a na vše strany slušného poøádku, co se týèe rozdìlení patronátních práv a bøemen.

Prohlížeje dále k tomu, že není více možno, aby se schválil v tomto zasedání snìmu zákon, jímž by se úplnì vyhovìlo jak všelikým požadavkùm spravedlnosti a slušnosti, tak též potøebám èasu, jímž by se zcela obsáhla a úplné uspoøádala patronátní záležitost, podává menšina komise návrh:

Slavný snìm raèiž pøi této vládní pøedloze pøejíti k dennímu poøádku.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche diejenigen Herren, welche dem Antrag zustimmen, aufzustehen.

(Geschieht).

ES ist offenbare Majorität.

Es kommt nun der zweite Absatz u. z. das Amendement des Hrn. Abg. Dr. Grohmann, welches sich anschließt.

Landtagssekretär Schmidt liest:

Der zweite Absatz des Minoritätsvotums habe zu lauten:

Und die Regierung zu ersuchen, ein die Ablösung der Patronatslasten auf Grund einer freien Vereinbarung regelndes Gesetz zur verfassungsmäßigen Behandlung vorzulegen.

Druhý odstavec menšiny a zní takto: a žadati vládu, aby k ústavnímu vyøízení pøedložila návrh zákona, jímž by se na základì volné úmluvy bøemena patronatù upravila vvkoupením.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Amendement des Hrn. Dr. Grohmann zustimmen, aufzustehen.

(Es erheben sich die Abgeordneten Èupr und Grohmann.)

Es ist die Minorität.

(Heiterkeit.)

Landtagssekretär Schmidt liest:

Und den Landesausschuß beauftragen, daß er in der von der Minorität angedeuteten Richtung mit dem geistlichen Primate des Königreiches und mit den Ordinariaten des Landes Verhandlungen einleite, und auf Grundlage ihrer Aeußerungen und jener der H. Regierung in der nächsten Session diesem H. Hause die geeigneten Anträge stelle, um die Patronatsverhältnisse und somit eben sowohl die Patronatsrechte als auch die Patronatspflichten nach den Bedürfnissen der Zeit und nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit definitiv zu regeln.

a uložiti zemskému výboru, aby v smìru menšinou naznaèeném zavedl vyjednávání s duckovním primatem tohoto království a s ordinariaty v zemi a podal na zákledì zdání jejich a zdáni vlády k pøíštímu zasedání slavného snìmu návrhy, aby se koneèné platnì urovnaly a spoøádaly patronátní pomìry, co se týèe práv a povinností dle požadavkù èasu a na základì spravedlnosti.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche die Herren, die dem Antrage zustimmen, aufzustehen.

(Geschieht).

Der Antrag ist gefallen. Ist in der Minorität.

Damit ist der Gegenstand der Heutigen Tagesordnung erschöpft.

Es waren bereits gestern zwei Berichte der Budgetkommission über minder bedeutende Angelegenheiten auf der Tagesordnung.

Vielleicht dürfte das H. Haus zustimmen, wenn ich noch den Berichterstatter ersuche, diese beiden Berichte vorzutragen.

(Rufe: Ja, ja!)

Ich ersuche den Hrn. Berichterstatter.

Berichterstatter Dr. Schrott: Der Budgetkommission sind die Rechnungsabschlüsse für das Jahr 1863 zur Prüfung zugestellt worden, und dieselbe hat zunächst

(Unruhe, Oberstlandmarschall läutet.) den Rechnungsabschluß des Grundentlastungsfondes, dann der Fondsabschlüsse zusammengefaßt, um sie abgesondert vor das H. Haus zu bringen, damit darin die Rechnungsabschlüsse über die Gebahrung des eigentlichen Landesvermögens davon unbeirrt in Betracht gezogen werden können.

Bezüglich der Gebahrung des Grundentlastungsfondes kam zugleich der Kommission eine Gebahrungsnachweisung über die Gesammtgebahrung seit dem Bestände des Jahres 1852 - 1862 einschließlich zu.

Aus der Zusammenfassung des Abschlußes selbst und dieser Gebahrungsnachweisung ergibt sich zunächst, daß der Fond mit Ende des Jahres 1863 einen Aktivstand von 44 Millionen und einen Kassarest von 1.800.000 fl. zusammen ein Aktivum von 46.051.000 fl. besaß.

Dagegen ein Passivum von 44,733.618 fl. also einen reinen Aktivstand von 1,268.173 st. 24 kr.


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bietet. Neben diesen, den erfreulichen Zustand des Fondes charakterisirenden Umstand, zeigt sich aus der Zusammenfassung des Ganzen auch, daß die Abwickelung des ganzen Ausgleichsgeschäftes zwischen den Berechtigten und Verpflichteten in einer ebenso erfreulichen Weise fortschreitet.

Es sind nämlich bis zum Schlüsse des Jahres 1863 an Entschädigungskapitalien zu Gunsten der Berechtigten 55 Millionen liquidirt. Davon sind durch Kompensation 995,000 fl., durch Auszahlung der zur Obligationsanlage nicht geeigneten Betrage 79.120 fl.; aber durch Obligations - Verlosung 4,234.262 fl. und durch Obligationseinlösung 6,527.110 fl. zusammen 12,137.484 fl. bereits abgeschlossen worden. Von dem Neste pr. 43,349.377 fl. ist der größte Theil durch Obligationen gedeckt und nur ein unbedeutender Rest sieht dieser kleinen Bedeckung noch entgegen.

Ein auffallender Umstand ist, daß sich der Kassarest, welcher im Jahre 62 1,501 000 fl. betrug, auf 1.833.679 fl. erhöht hat. Zu diesem Umstände hat insbesondere beigetragen, das; von jener Summe von 900.000 fl. welche zum börsenmäßigen Obligationenankauf gewidmet war, im Laufe dieses Jahres ein großer Theilbetrag, nämlich über 200.000 fl. seine Verwendung nicht fand.

Dieser Umstand gab der Budgetkommission die Veranlassung, einen Antrag in dieser Beziehung dem h. Landtage vorzulegen, nämlich den Antrag, dafür zu sorgen, daß solche zeitweilig disponibel werdende Kassareste auf fruchtbringendere Weise verwendet weiden mögen, als es bisher der Fall war. Bisher wurden disponible Gelder nur zur Anlegung in Cheques verwendet, Davou hat der Fond keinen anderen Vortheil gezogen, als die Chequeszinsen, die sich kaum über 4pCt. erstrecken.

Es würde aber der freiverfügbare Kassarest ein fruchtbringendere und im Interesse der Obligationsbesitzer liegende Verwendung finden können, wenn der hoh. Landtag dem Antrage der Budgetkommission zustimmen würde, den Landesausschuß zu ermächtigen, in soweit solche freiverfügbare Gelder sich zeigen, dieselben zur Eskomptirung bereits gezogener Grundentlastungsobligationen des eigenen Fondes zu verwenden. Es sind nämlich die Grundentlastungsobligationen immer erst 1/2 Jahr nach dem Ziehungstage fällig. Den Parteien, deren Obligationen verlost worden find, ist es gewiß von Interesse augenblicklich und ohne Mühe gegen die geringen 6pCt. Zinsen die Eskomptirung zu bewirken. Es geschieht, daß auch in der Praxis thatsächlich dadurch das solche Obligationsbesitzer sich häusig an Wechsler wenden und dort eskomptiren lassen. Abgesehen davon, daß sie dort vielleicht etwas höhere Eskomptzinsen bezahlen müssen, ist es auch zuträglicher für sie, wenn sie gleich beim Fonde selbst die Eskomptirung. bewirken können, und der Fond genießt da doch etwas höhere Zinsen als die bloßen Chequeszinsen, die ihm sonst zu Gute kommen. Es wird daher am Schlüsse des Berichtes dieser Antrag wiederholt werden.

Was die übrigen Fonde betrifft, so wurden ihre Rechnungsabschlüsse durchaus richtig befunden. Es zeigt sich bei allen Fonden eine mehr oder minderstarke Vermehrung, am bedeutendsten beim Straka'schen Fonde, welches Resultat allerdings seinen Grund darin hat, daß nach dem Gestionsberichte des Landesausschusses im laufenden Jahre einige Posten nicht zur Besetzung kommen konnten.

Die beiden Fonde für "die Errichtung freiwilliger Schützenkorps" ruhen augenblicklich gänzlich und haben gar keine Verwendung, so daß die gesammten Zinsen dem Stammkapital zuwachsen, woraus sich ihre etwas größere Vermehrung erklärt.

Die beiden Fonde, der Gerstner'sche und der Freitischstiftungsfond für Techniker sind sowohl in ihrer geschäftliche!, Ausdehnung als in ihrem Vermögen unbedeutend.

Der Gerstnersche Fond steht eigentlich nur unter der Protektion des Landesausschusses und der Freitischstiftungsfond ist fast zu sagen nur ein Depositum des Landesausschusses, weil bei letzterem die Zinsen der tausend Gulden betragenden Schuldpapiere jeweilig dem Direktor der Technik zur Vertheilung an einen Stipendisten übergeben werden.

Äußer diesen Stiftungsfonden hatte die Budgettommission im vorigen Jahre den Landesausschuß auch beauftragt, noch den Abschluß der Verwaltung des böhmisch- ständischen Aerarial-Kreditfondes zu liefern. Da jedoch aus dem Berichte des Landesausschusses hervorgeht und wie sich auch die Budgetkommission überzeugt hat, dieser Aerarial-Kreditsfond in der That nichts anderes ist, als die Verrechnung ärarischcr Gelder, zudem diese Rechnung darüber in der Kontrolle der Staats-, Zentral- und Kredit-Hofbuchhaltung liegt, so glaubte die Budgetkommission auf Vorlage eines solchen Rechnungsabschlusses auch für den Landtag nicht beharren zu sollen.

Hiernach erlaubt sich die Budgetkommission den Antrag zu stellen:

l. Die für das Rechnungsjahr 1863, d. i. für die vierzehn Monate vom 1. November 1862 bis Ende Dezember 1863 gelegten Rechnungsabschlüsse des Grundentlastungsfondes, des gräflich Straka'schen Stiftungsfondes, des Kaiser Leopold Mädchenstiftungsfonds, des Fondes zur Errichtung von freiwilligen Schützenkorps und zur Unterstützung von Invaliden dieser Korps, des Gerstner'schen Stiftungsfonds und des Kaiser Franz Josefs-Stiftungsfonds für Techniker werden als richtig anerkannt.

Snìm. sekr. Schmidt ète:

Budžetní komise èiní tedy návrh:

Slavný snìm raèiž uzavøíti:

1. Závìry budžetních úètù za úèetní rok 1863, totiž za 14 mìsícù od 1. listop. 1862 až do konce pros. 1863 fondu vyvazovacího, hr.


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XXXIV. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

XXXIV. sezení 3. roèního zasedání 1864.

Strakovského fondu nadacího, cis. Leopoldského dívèího fondu nadacího, fondu ku zøizování dobrovolných støeleckých sborù, a ku podporování dobrovolníkù z tìchto sborù, pøíšli-li ve válce k zmrzaèení, že si nemohou výživy sami zjednati, Gerstnerovského fondu nadacího, a cís. nadacího fondu Františka Josefa pro techniky uznávají se za správné.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort? Nenn das nicht der Fall ist, so werde ich über diesen Antrag zur Abstimmung schreiten. Ich bitte diejenigen Herren, die dem Antrage der Budgetkommission zustimmen, die Hand aufzuheben. (Geschieht). Er ist angenommen.

Berichterstatter Prof. Schrott: Der 2. Antrag enthält die Ermächtigung des Landesausschusses zur Eskomptirung der gezogenen Grundentlastungs-Fondsobligationen, wofür ich die Gründe vorhinein zu entwickeln die Ehre hatte.

Der Antrag lautet:

2. Der Landesausschuß wird ermächtigt, die bei jeder Ziehung verlosten Obligationen des böhmischen Grundentlastungsfondes auf Verlangen der Obligationsbesitzer zu sechs Perzent zu eskomptiren, so weit die vorhandenen Ueberschüsse des Fonds dazu verfügbar sind.

Snìm. sekr. Schmidt ète:

2. Zemskému výboru se dává plnomocenství, aby obligace èeského vyvazovacího fondu, které se pøi každém tahu slosují, k žádosti jejich majetníkù s 6% spenìžoval, pokudž pøebytky toho fondu k tomu postaèují.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort? Wenn das nicht der Fall ist, werde ich zur Abstimmung über den Antrag schreiten. Ich ersuche die Herren, die dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht),

Er ist angenommen.

Berichterstatter Dr. Schrott: Bezüglich des 3. Punktes erlaube ich mir zu bemerken, es heißt im Berichte:

Bei dem Fonde haftet ein Ersatzposten von 270 fl. 69 kr. an Abgängen nach dem gewesenen Amtsdirektor Lux aus, zu dessen Einbringung die Rechtsanwaltschaft unterm 19. Novbr. 1861. Z. 8405 angewiesen worden ist, ohne daß bisjetzt ein weiterer Erfolg in den Rechnungen ersichtlich ist.

Seitdem aber dieser Bericht gedruckt wurde, ist von der Rechtsanwaltschaft über diesen Ersatzposten eine weitere Verhandlung eingeleitet worden, und infolge dieser Verhandlung ist von der Witwe des Amtsdirektors Lux, die Kaution nach ihrem verstorbenen Gatten bestehend in 2 Obligationen zur Ersatzleistung an den Landesausschuß übergeben worden. Es liegen hier die Akten vor, nach welchen von Seite der Kassa die Uebernahme dieser Obligationen bestätigt wird.

Die Budgetkommission hat sich veranlaßt gehen in Folge dieser Verzögerung den Antrag unter Nr. 3 litera a) zu stellen, daß auf Austragung der Verhandlung von Seite des Landesausschusses bei der Rechtsanwaltschaft gedrungen werden soll. Da nun das, was die Budgetkommission beabsichtigte, indeß wirklich erfolgt ist, bin ich von Seite der Budgetkommission ermächtigt im Namen derselben den Antrag unter Nr. 3, soweit er unter litera a begriffen ist, zurückzuziehen.

Die 2. litera, litera b) bezieht sich blos auf die Rechnungsformen. Es sind dies die Rechnungsabschlüsse des gräflich Straka'schen und des Kaiser Leupoldmädchenstiftungsfondeß, die nach dem beschwerlichen und veralteten Formulare verfaßt sind. Die Budgetkommission trägt darauf an den Landesausschuß zu beauftragen diese beiden Fondsrechnungsabschlüsse eben auch nach der neueren Form verfassen zu lassen, wie das schon früher angetragen wurde bezüglich des Bubenèer Fondes, und wo der Hohe Landtag dem Antrag der Budgetkommission auch zugestimmt hat.

Ich bitte den hohen Landtag den 3. Antrag, soweit er litera b) in sich begreift, anzunehmen.

Derselbe lautet:

3) Der Landesausschuß wird beauftragt: (a fällt also weg) Die Rechnungsabschlüsse des gräflich Straka'schen und des Kaiser Leopoldmädchenstiftungsfondes nach der neuen für die Gebarung mit dem Landesvermögen vorgezeichneten Form verfassen zu lassen.

Snìm. sekr. Schmidt ète:

3. Zemskému výboru se naøizuje, aby dal závìry úètù hr. Strakovského a cis. Leopoldského dívèího fondu nadacího hotoviti dle novìjšího, pøi hospodaøení s jmìním zemským zavedeného zpùsobu.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort? Da das nicht der Fall ist, werde ich zur Abstimmung schreiten. Ich ersuche die Herren, die dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht).

Ist angenommen.

Der nächste Bericht betrifft die Subvention der patriotisch-ökonomischen Gesellschaft und der Gesellschaft des Museums im Betrage von 3000 fl. zum Zwecke der wissenschaftlichen Durchforschung Böhmens.

Kardinal-Erzbischof: Ich erlaube mir auf Schluß der Sitzung anzutragen.

Oberstlandmarschall: Es haben zwar beide Herrn Präsidenten des Museums sowohl als der patriotisch-ökonomischen landwirthschaftlichen Gesellschaft mich gebeten, diesen Gegenstand erst in ihrer Gegenwart zum Vortrage und zur Abstimmung zu bringen. Beide Herrn sind heute zufälliger Weise nicht anwesend.

(Rufe: Schluß!)

Der Herr Kardinal hat den Schluß der Sitzung in Anregung gebracht. Ich bitte das Haus mir zu erkennen zu geben, ob die Mehrheit der Mitglieder dem Antrage zustimmt. (Die Abgeordneten erhe-


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XXXIV. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

XXXIV. sezení 3. roèního zasedání 1864.

ben sich.) Es ist eine große Zahl, ich werde Ihnen daher Folge geben.

Nächste Sitzung Morgen 10 Uhr.

Ich habe bereits bei der letzten Sitzung das h. Haus in Kenntniß gesetzt, daß nach Abschluß der jetzigen Tagesordnung die Regierungsvorlage, betreffend die Reichsrathswahlen, zur Tagesordnung kommt.

(Rufe: Morgen?)

Ja für Morgen. — Es ist zwar von mehreren Seiten der Wunsch ausgedrückt worden, damit noch einen Tag zuzuwarten, weil die Herren Abgeordneten sich darüber besprechen wollen. Sollte d,eh der Fall sein, so könnte ich die morgige Sitzung nur mit einer Regierungsvorlage, und zwar mit der Vorlage über die Strassenkonkurrenz, ausfüllen, müßte nur aber ausdrücklich vorbehalten, daß wir dann, wenigstens für Freitag, die Reichsrathswahlen vornehmen, und diese wahrscheinlich morgen nicht zu Ende geführte Berathung über die Strassenkonkurrenz unterbrechen. Ich glaube, das dürfte wohl keinen Anstand haben. (Rufe: Donnerstag?) Ja, Donnerstag, aber ich müßte die Berathung über die Strassenkonkurrenz unterbrechen und die Wahlen für Donnerstag auf die Tagesordnung sehen; außerdem würde uns vielleicht auch für morgen der Bericht, der von heute zurückgeblieben ist, übrig bleiben, der Beucht der Budgetkommission bezüglich der Unterstützung des Museums und der landwirthschaftl. Gesellschaft als erster Gegenstand und als zweiter Gegenstand das Strassenkonkurrenzgesetz.

Ich erkläre die Sitzung für geschlossen.

(Schluß der Sitzung 2 Uhr 45 Minuten.)

Ritter Kalina,

Verifikator.

I. M. Schary,

Verifikator.

Josef Benoni,

Verifikator.

Aus der Statthalterei-Buchdruckerei in Prag.


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