Sobota 7. května 1864

Stenographischer Bericht

über die

XXXII. Sitzung der dritten Jahres-Session des böhmischen Landtages vom Jahre 1861, am 7. Mai 1864.

Vorsitzender: Oberstlandmarschall Karl Graf Rothkirch-Panthen.

Gegenwärtig: Oberstlandmarschall-Stellvertreter, Dr. W. Bělský und die beschlußfähige Anzahl Abgeordneter.

Am Regierungstische: Der k. k. Statthalterei-Leiter Richard Graf Belcredi, und der k. k. Statthaltereirath Josef Klinglei.

Beginn der Sitzung 10 Uhr 40 Min.

Stenografická zpráva

XXXII. sezení třetího ročního zasedání sněmu českého od roku 1861, dne 7. května 1864.

Předseda: Nejvyšší maršálek zemský Karel hrabě Rothkirch-Panthen.

Přítomní: Náměstek nejvyššího maršálka zemského Dr. pr. V. Bělský a poslanci v počtu k platnému uzavírání dostatečném.

Od vlády: C. kr. náměstek místodržícího Richard hrabě Belcredi, a c. k. rada místodrži-telství Josef Klingler.

Počátek sezení o 10. hod. 40 min.

Oberstlandmarschall: Die Versammlung ist beschlußfähig; ich eröffne die Sitzung.

Die Geschäftsprotokolle der 29. Sitzung vom 3. Mai sind durch die vorgeschriebene Zeit in der Landtags-Kanzlei zur Einsicht aufgelegen. Wünscht Jemand eine Erinnerung zu machen? Wenn das nicht der Fall ist, so erkläre ich die Protokolle für agnoscirt.

In die Kommission für die Hypothekenbank wurden gewählt durch die Kurie der Großgrundbesitzer: die Herren Abgeordneten Ritter von Limbeck, Excellenz Graf Clam-Martinitz, Ritter von Kalina; durch die Kurie der Städte: Professor Herbst, Professor Schrott, Fürth; durch die Kurie der Land-gemeinden : Oberlandesgerichtsrath Seitl, Dr. Franz Frič und Dr. Schlechta. Ich ersuche die Herren, nach der heutigen Sitzung sich im Bureau des Abgeordneten Herrn Brauner zu versammeln und sich daselbst zu konstituiren. Das Lokale wird auch für die weitere Berathung der Kommission zugewiesen.

Ich habe den Herren Abgeordneten Vojáček und Freiherrn von Riese in dringenden Angelegen-heiten einen achttägigen, dem Herrn Abgeordneten Schindler einen sechstägigen Urlaub ertheilt. Der Herr Abgeordnete Lämel hat mir die Anzeige zukommen lassen, daß er noch fortwährend krank und dadurch verhindert ist, an den Verhandlungen des Landtages Theil zu nehmen. Ich bitte dies zur Kenntniß zu nehmen.

Herr Abgeordneter Adalbert Eyssert hat mir schriftlich die Anzeige gemacht, daß er sein Mandat als Abgeordneter in den Reichsrath niederlege. Ich werde diese Anzeige Sr. Excellenz dem Herrn Leiter der Statthaltern zur weiteren Veranlassung übergeben.

Ich ersuche, die eingelaufenen Petitionen zu verlesen.

Landtagssekretär Schmidt liest: Abgeordneter Herr Dr. Stamm überreicht eine Petition der Häusler in der Gemeinde Rauschenbach um Nichtgenehmigung eines zwischen dem für die Rauschenbacher Gemeinde aufgestellten Kurator und einer Privat - Korporation abgeschlossenen Vertrages, über die Ueberlassung eines Gemeindegrundkomplexes von 546 Joch 235 Quadrat-Klaster ins Eigenthum der Letzteren.

Poslanec pan Dr. Stamm podává žádost domkářů obce Rauschenbachu, aby nebyla schvá-lena smlouva, kterou kurátor této obce uzavřel se soukromou společností o tom, že se jí po-stupuje v majetnost 546 jiter 235 D° obecních pozemků.

Oberstlandmarschall: An die Petitions-Kommission.

Gestern ist mir eine Interpellation an Ge. Excellenz den Herrn Statthaltereileiter mitgetheilt worden. Ich bitte dieselbe vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt (liest): Interpellation an Se. Excellenz den Leiter der k. k. böhmischen Statthalterei, Herrn Grafen Belcredi in Prag. Bei dem Umstande, als das Bedürfniß und das Begehren der Bevölkerung Böhmens nach einer besseren Bauordnung, besonders am stachen Lande sowohl in nationalötonomischer, als administrativer Hinsicht immer fühlbarer und dringender wird, erlauben sich die Unterzeichneten die geziemende Anfrage :

Ob die mit dem neuen Gemeindegesetze im innigen Zusammenhange stehende, schon in der vorjährigen Landtagsperiode berathene und ohne wesentliche Abänderung der Regierungsvorlage ange-nommene Bauordnung für Böhmen bereits allerhöchsten Orts sanktionirt, — ob eventuell Hoffnung

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XXII. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

XXXII. sezení 3. ročního zasedání 1864.

zur Sanktionirung, sowie überhaupt zu dem baldi-gen Inslebentreten vorhanden ist?

Prag, am 5. Mai 1864.

A. Rösler.

I. Herman Adam.

Pfeiffer.

Herrmann.

Dr. Fleischer.

Wolfrum.

Ed. Redlhammer.

Ed. Claudi.

Dr. Gschier.

Jos. Fürth.

Dr. Schmatz.

Richard Detzauer.

Dr. Trojan.

Dr. Kral.

Anton Majer.

Jos. Zikmund.

Karl Zap.

F. J. Rezáč.

Dr. Čupr.

I. M. Schary.

Huscher.

Seifert.

Dr. Seidl.

Dr Tedeco.

Wenisch.

Dr. Hanisch.

Stamm. I. Palme.

Schündler.

G. Tetzner.

Theumer.

A. v. Streruwitz.

Adalbert Eyssert.

J. Schmitt.

Anton Gustav Trenkler.

Ludwig Ehrlich.

Franz Nerradt.

D. Kuh. August Conrath. I.

Dr. Hironymus Roth. I.

Dr. Karl Roth.

Jos. Klimeš.

Schrott.

Sladkovský.

Dr. Jos. Podlipský.

Platzer.

Tonner.

Jos. Götzl.

Dr. Šicha.

Dr. Porak.

Wokaun.

Kopetz.

Waidele.

Rosenauer.

Dr. Bělský.

Oberstlandmarschall: Ich habe die Interpellation Sr. Excellenz mitgetheilt.

Statthaltereileiter Graf Belcredi: Ich bitte ums Wort. Ich habe die Ehre, auf die Interpellation zu erwidern, daß die Allerhöchste Schlußfassung über den Gesetzentwurf noch zu gewärtigen ist. Was den Punkt bezüglich der Anstände anbe-langt, welche gegen den Gesetzentwurf obwalten, so erlaube ich mir zu bemerken, daß mir keine anderen bekannt sind, als die, daß, nachdem der Gesetzentwurf in inniger Verbindung mit der Gemeindeordnung steht und viele Beziehungen auf einzelne Bestimmungen der Gemeindeordnung darin vorkommen, weil vor der erfolgten a. h. Sanktion der Gemeindeordnung die Bauordnung der a. h. Würdigung nicht vorgelegt werden konnte. Weiter ist mir kein Anstand bekannt als der, welcher in Betreff einzelner Bestimmungen der Bauordnung von Seite der Centralkommission für die Erhaltung der Baudenkmäler erhoben wurde. Nachdem dieser Gegenstand dermalen zur allerhöchsten Schlußfassung vorliegt, bin ich selbstverständlich dermalen nicht in der Lage, mich hierüber näher auszusprechen.

Oberstlandmarschall: Ferner ist mir eine Interpellation des Herrn Abgeordneten Dr. Trojan und Genossen übergeben worden.

Sněm. sekr. Schmidt čte:

Interpellaci k J. Excell. nejvyš. panu maršálkovi zemskému.

Dovoluji sobě 2 poptávky, jichžto zodpoví-dání poslouží snad k upokojení ve sněmu i mimo sněm.

I. Když se nám oznámilo konečné královské potvrzení obecního toliko zákonu, spůsobilo to patrně dojem nemilý, že o zastupitelstvu okresním nebylo při tom ani zmínky.

Že pak zákon ten o zřízení okresním — zajisté nutnější než obecný zákon sám o sobě — doposud nepřichází, znepokojuje nás sněmovníky i — jak se ze všeh stran dozvídáme — rovněž valnou čásť obyvatelův celého království.

Abychom spíše mohli souditi o pravé příčině takovéhoto zadržení, ptáme se slušně.

"Bylo-li poslední letošní usnešení sněmu o zastupitelstvu okresním c. k. vládě sděleno zároveň s návrhem zákonu obecního?" a stalo-li se to snad později, ptáme se dále: "bylo-li konečné usnešení sněmu o zastoupení okresním vládě aspoň tehdáž již dodáno, kdy se obecnímu zákonu dostalo potvrzení královského?"

II. Když se návrh zákona ku provedení rovnoprávnosti národní ve školách po mnohých dlouhých přípravách konečně zemským výborem do podrobna vypracovaný a sněmu předložený přikázal ještě komisí k opětné poradě, tvrdili a přislibovali mnozí právě z těch pánův, kteří chtěli míti pro to ještě zvláštní komisí, ano i kteří jsou tam v ní — že by se zákon onen mohl ve dvou neb nejvýše v trojím pose-zení odboru dobře vyříditi a pro snadnější poradu sněmovní připraviti.


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XXXII. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

XXXII. sezení 3. ročního zasedání 1864.

Od oné doby uplynuly však tři plné týdny __dnes jest 22. den; zajisté slušno i nutno již, aby sněmovna i veškerá vlasť zvěděla, jak dalece dospěla v komisí záležitost tato, kterou uznal tak za pilnou, že výslovně nařídil, aby se v té příčině jednalo s urychlením všemožným a zdání komise aby se co nej-dříve předložilo sněmu.

Ptáme se tedy, jak se věc ta vynachází a kdy můžeme se nadíti, aby přišlo zase k rokování o ní zde ve sněmovně?

V Praze dne 7. května.

Dr. Pravoslav A. Trojan,

Dr. Král,

Karel Sladkovský,

Krouský,

Dr. Kordina,

J. Kratochvíle,

Dr. Šicha,

Dr. E. Grégr,

Dr. Škarda,

Ptačovský,

Platzer,

Maiersbach,

Dr. Kodym,

Jos. Zikmund,

Dr. Wiese,

Dr. Schowánek,

Dr. Kralert,

Tomíček,

Jos. Slavík,

Anton Majer,

Václavík,

P. Řezáč,

Zátka,

Kratochvíl,

J. Benoni.

Oberstlandmarschall: Was die erste Abtheilung der an mich gestellten Interpellation betrifft, so geht diese dahin, ob das Gesetz über die Bezirks-Vertretung, wie es aus den Berathungen des Hauses hervorgegangen ist, gleichzeitig mit dem Gesetz über die Gemeindeordnung zur allerh. Sanktion vorgelegt wurde, und für den Fall, als dieses nicht geschehen wäre, als dieses Gesetz später vorgelegt worden wäre, ob diese Vorlegung zu einer Zeit erfolgt sei. früher, ehe die Allerh. Sanktion über die Gemeindeordnung herabgelangt ist. Ich gebe mir die Ehre zu antworten, daß das Gesetz über die Be-zirksvertretung erst, nachdem die Allerh. Sanktion über die Gemeindeordnung erfolgt war, zur Allerh. Sanktion vorgelegt worden ist. Die Verzögerung, die stattgefunden hat, hat ihren Grund darin, weil die Geschäftsprotokolle der betreffenden Sitzungen sich etwas im Drucke verzögert haben und diese Geschäftsprotokolle beigelegt werden mußten; daher wurde das Gesetz über die Bezirksvertretung erst nach Herablangung der Allerh. Sanktion über die Gemeinde-Ordnung vorgelegt.

Dr. Trojan: Dient mir zur Beruhigung.

Oberstlandmarschall: Der zweite Theil ist eigentlich an den Obmann des betreffenden Ausschusses gerichtet, nämlich des Ausschusses zur Vorberathung der Frage der Gleichberechtigung beider Landessprachen im Unterrichte. Die Frage geht dahin, wie weit die Kommission . . . Der Obmann-Stellvertreter dürfte vielleicht in der Lage sein, der Herr Rektor Magnifikus.

Die Interpellanten stellen die Frage, wie, weit die Kommission bezüglich der Gleichberechtigung beider Landessprachen im Unterrichte in ihren Berathungen gediehen sei, nachdem in Folge Beschlusses des h. Hauses bestimmt wurde, daß die Kommission mit möglichster Beschleunigung ihre Arbeit vollenden solle, um womöglich noch in dieser Session den Gegenstand zur Berathung zu bringen.

Rektor Magnifikus Dr. Löwe: Hierauf kann ich erwidern, daß die Berathungen über den ersten Theil der Landesausschußvorlage bereits zu Ende gebracht und auch der Bericht darüber erstattet worden ist; es wird daher offenbar jetzt davon abhängen, diesen Bericht drucken zu lassen. Weiter ist vor der Hand in der Sache nichts zu thun gewesen. Die Berathung über den zweiten Theil wird fortgesetzt.

Wir sind jedenfalls in der Lage, über den ersten Theil, welcher als der dringendste bezeichnet wurde, sogleich den Bericht vorzulegen.

Oberstlandmarschall: Ich werde, sobald der Bericht an mich gelangt, die Drucklegung veranlassen und ihn seiner Zeit auf die Tagesordnung setzen.

Ich habe noch der h. Versammlung die Mittheilung zu machen, daß ich mich bestimmt finden werde, von der nächsten Woche die Sitzungen ununterbrochen aufeinander folgen zu lassen; dle Zeit ist ehr vorgeschritten, die Berathung und Beschlußassung des Hauses schreitet natürlich etwas langam vor, eine große Masse von Gegenständen bleibt uns noch zu erledigen und ich glaube, wir. müssen jetzt mit angestrengtester Thätigkeit dahin wirken, dieses Materials Herr zu werden. Ich werde vielleicht auch mich in die Nothwendigkeit versetzt finden, die Sitzungen länger dauern zu lassen und wie im vorigen Jahre eine kleine Unterbrechung zur Erholung der Abgeordneten eintreten zu lassen, wie gesagt, um unser Ziel, unsern Zweck zu erreichen. Auch wäre es wünschenswerth, wenn die hohe Versammlung zu der für den Anfang der Sitzungen bestimmten Zeit beschlußfähig wäre; (Bravo!) das wäre zu erreichen, wenn die Herren Abgeordneten zeitiger zu den Sitzungen im Saale sich einfänden. (Bravo!)

Vertheilt wurde heute der stenographische Bericht über die 27. Sitzung.

Die Kommission für Grundentlastung hält heute um 6 Uhr Abends eine Sitzung.

Wir übergehen zur Tagesordnung.

Den ersten Programmspunkt bildet die dritte Lesung des Gesetzes über die Schulpatronate und

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XXXII. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

XXXII. sezení 3. ročního zasedání 1864.

die Kostenbestreitung für die Lokalitäten der Volksschulen.

Dr. Rieger: Ich bitte ums Wort.

Oberstlandmarsch all: Es ist mir soeben noch angezeigt worden, daß die Eisenbahn-Kommission morgen 10 Uhr eine Sitzung hält.

Herr Dr. Rieger.

Dr. Rieger: als ich den Antrag stellte, betreffend das Regreßrecht für das Schulholz, habe ich darin der politischen Schulverfassung gedacht, und zwar in einer Parenthese den §. 392 zitirt. Meine Absicht war es nicht, daß dieser §. mit zur Abstimmung gebracht werde.

Ich hätte noch den zweiten §. mit zitiren sollen, der über denselben Gegenstand handelt; da das aber meine Absicht nicht war und es so zu sagen als ein Schreibfehler zu betrachten ist, daß der Absatz dieses §. in der Parenthese mit zur Abstimmung kam, so wünschte ich, wenn dieses Citat ganz ausgelassen würde, weil es auf manchen Seiten Bedenken erregt hat.

Es genügt vollkommen, wenn die politische Schulverfassung im Allgemeinen zitirt ist.

Oberstlandmarschall: Herr Berichterstatter, wünschen Sie das Wort?

Berichterstatter Prof. Brinz: Der §.392 ist jedenfalls irrthümlich zitirt.

Wenn auch der h. Landtag keine Korrektur vornehme, so müßte doch bei der seinerzeitigen Anwendung des Gesetzes zu dem §. 391 gegriffen werden; denn der ist es, der in der Verordnung vom 15. Dec. 1848 allegirt wird.

Oberstlandmarschall: Ich glaube, daß das h. Haus keinen Anstand nimmt auf diese stylistische Korrektur einzugehen.

Ich bitte bei der Vorlesung das Citat dieses §. ganz wegzulassen.

Berichterstatter Dr. Brinz: Gesetz vom so und so vielten, wirksam für das Königreich Böhmen betreffend das Schulpatronat und die Kostenbestreitung für die Lokalitäten der Volksschulen.

Mit Zustimmung des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde Ich anzuordnen wie folgt:

Sněm. sekr. Schmidt čte: Zákon daný dne . . . . pro království České, který se týče patronátu školního a zapravování nákladu na místnosti škol obecních.

S přivolením sněmu Mého království Českého vidí se Mi naříditi takto:

Berichterstatter Professor Brinz:

§. 1.

Das lediglich im Gesetze begründete Schulpatronat hat sammt allen damit verbundenen Rechten und Pflichten zu entfallen, es wäre denn, daß die Betheiligten ein Einverständniß über die Aufrechthaltung desselben treffen.

Derlei Vereinbarungen dürfen jedoch nur auf eine bestimmte Zahl von Jahren abgeschlossen werden.

Schulpatronate, welche auf anderen Titeln beruhen, bleiben aufrecht, können jedoch im Einverständnisse der Betheiligten und mit Zustimmung der Landesregierung aufgehoben werden.

Sněm. sekr. Schmidt čte:

§. 1.

Patronát školní zakládající se jedině na zákoně, přestává a tak i přestávají veškerá práva a veškeré povinnosti s ním spojené, leč by ti, jichž se týká, smluvili se o další zachováni jeho. Takové smlouvy nesmí se uzavříti leč na určitý počet let.

Patronáty školní, které se zakládají na jiných důvodech, zůstávají v platnosti své, mohou ale po umluvení těch, jichž se týče, zrušeny býti, když zemská vláda k tomu svolí.

Professor Brinz:

§. 2.

Die durch die Ministerial - Verordnung vom 15. Dezember 1848. P.-G.-S. des Königreiches Böhmen für das I. 1848, Z. 336—2 Seite 711 aufrecht erhaltene Verpflichtung der ehemaligen Grundobrigkeiten als solcher zur Beistellung des Beheizungsholzes für die Volksschulen wird, soweit sie lediglich im Gesetze begründet ist, gleichfalls für aufgehoben erklärt.

Sněm. sekr. Schmidt čte:

§. 2.

Povinnost býv. vrchností gruntovních, nařízením ministerialním, vydaným dne 15. pros. 1848 čís. 336 na str. 711 sbírky provinciálních zákonů v království Českém v platnosti zachovaná, dle níž mají jakožto vrchnosti dávati dříví na topení ve školách obecních, pokládá se týmž způsobem za zrušenu, pokud se zakládá jen na zákoně.

Berichterstatter Professor Brinz :

§. 3.

Die Kosten der Herstellung, Erhaltung, Miethe, Einrichtung und Beheizung der für die Volksschulen erforderlichen Lokalitäten, sowie die Kosten der Herstellung, Erhaltung und Miethe der dem Lehrpersonale gebührenden Wohnungen haben, und zwar nach Maßgabe der ihnen obliegenden Verpflichtungen vor Allem die hiefür gewidmeten Lokalfonde, Stiftungen, physische und moralische Personen, welche hiezu durch besondere Titel verbunden sind und die Schulpatronate, soweit sie fortbestehen (§. 1)zu bestreiten.

Dasselbe gilt bezüglich der Auslagen für Feuerversicherung.

Sněm. sekr. Schrnidt čte:

§. 3.

Náklad na stavení místností, jichž ve školách obecních potřebí, na jichž udržování, najímání, zařizování a topení, též i náklad na stavení, udržování a najímání bytův učitelům náležejících zapravovati jsou povinni a sice dle míry závazku svého, předkem a nejprve fondové k tomu ustanovení, fundace, fysické anebo právn


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XXXII. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

XXXII. sezení 3. ročního zasedání 1864.

osoby, ježto k tomu jsou zavázány z důvodů práva soukromého nebo zvláštním ustanovením zákona a patronatové školní, pokud dále budou zachovány.

Totéž platí o výlohách na pojištění stavení školních proti ohni.

Berichterstatter Professor Brinz:

§. 4.

Enthalten die privatrechtlichen und die noch übrigen nicht lediglich im Gesetze begründeten Schulpatronatstitel keine ausdrückliche Bestimmung bezüglich der Beschaffenheit und des Maßes der Leistungen, oder kann aus denselben nur die Ueber-nahme der gesetzlichen Leistungen gefolgert werden, so hat der Patron in Zukunft den dritten Theil der zu deckenden Kosten zu tragen, in soferne er nicht eine geringere Verpflichtung nachweisen kann.

Sněm. sekr. Schrnidt čte: Jest-li že by v titulech patronátu školního, které se zakládají na právu soukromém, a v ostatních titulech, které se nezakládají jedině na zákoně, nebylo výslovně ustanoveno, a mnoho-li se má dávati anebo jest-li že by vycházelo z těch titul, že patron na se vzal jen povinnosti zákonem vyměřené, tedy bude patron budoucně povinnen, nésti třetí část nákladu, jehož potřebí, ač nemůže-li prokázati, že jest povinnen přispívati částí menší.

Berichterstatter Prof. Brinz:

§. 5.

Insoweit die besprochenen Kosten durch die im §. 3 bezeichneten Verpflichtungen nicht gedeckt sind, haben die nachstehenden Bestimmungen in Anwendung zu kommen.

Sněm. sekr. Schmidt čte:

§. 5.

Pak-li by to, co jsou povinny dávati fondy a osoby v §. 3. jmenované, na zapraveni ná-kladu dotčeného nestačilo, budiž pravidlem, co níže tuto položeno.

Berichterstatter Prof. Brinz:

§. 6.

Für die Normalschulen in Prag sind die Kosten aus dem Normalschulfonde zu vestreiten.

Sněm. sekr. Schmidt čte:

§. 6.

Náklad tento na školy normální v Praze zapravován budiž z fondu škol normálních.

Berichterstatter Prof. Brinz:

§. 7.

Bei denjenigen Knaben- und Mädchenschulen, mit denen vollständige Lehrerbildungsanstalten verbun-den sind oder künftig verbunden werden, hat der Normalschulfond den dritten Theil dieser Kosten zu tragen.

Sněm. sekr. Schmidt čte:

§. 7.

Na školy pacholecí a dívčí, s nimiž spojeny jsou anebo spojeny budou úplné ústavy pro vzdělání učitelův, zapravovati má fond nor-málních škol třetí část tohoto nákladu.

Berichterstatter Pros. Brinz:

§. 8.

Die Kosten bei jenen Schulen, welche im Grunde besonderer Anordnungen aus dem Studienfonde erhalten werden, sind auch fortan jedoch nur für den Umfang der bisherigen Einrichtung aus diesem Fonde zu bestreiten.

Sněm. sekr. Schmidt čte:

§. 8.

Náklad na školy, které dle zvláštních nařízení udržují se z fondu na študie, zapravovati se bude i budoucně z tohoto fondu, avšak toliko v té míře, jak bylo posud zařízeno.

Berichterstatter Pros. Brinz liest:

§. 9.

Die bei den letzteren Schulen (§. 7 und 8) unbedeckten Kosten, sowie den unbedeckten Aufwand bei der direktivmäßigen Volksschule hat die Gemeinde zu bestreiten. Sind einer Schule mehre Gemeinden oder Theile derselben zugewiesen, so ist das Erforderniß, falls nicht ein anderes Uebereinkommen getroffen wird, nach Verhältniß der direkten Besteuerung dieser Gemeinden oder Theile der selben zu dem Aufwande zu vertheilen.

Sněm. sekr. Schmidt čte:

§. 9.

To, čeho se na zapravení nákladu na školy v §. 7. a 8. jmenované nedostává, povinna jest zapraviti obec, a též obci náleží zapravovati náklad na každou školu obecnou, kteréž dle zřízení školního potřebí jest. Přísluší-li k některé škole několik obcí nebo částí obcí, rozděleno buď to, čehož na tuto školu potřebí, dle poměru daní přímých od těchto obcí anebo částí jejich zapravovaných k nákladu, jehož se nedostává, ač neučiní-li se o to nějaké jiné úmluvy.

Berichterstatter Prof. Brinz liest:

§. 10.

Graf Clam-Martinitz: Ich erlaube mir nur zu bemerken, daß wenn mich mein Ohr nicht trügt, der böhmische Text nicht in der Weise verändert ist, wie der deutsche Text in Folge der Beschlußfassung des hohen Hauses verändert wurde. In Folge der Beschlußfassung des hohen Hauses ist in der zweiten Zeile eingeschaltet worden, "sowie den "unbedeckten" Aufwand". Das ist bei den Worten povinna jest zapraviti obec místní, a teď obci náleží zapravovati náklad na každou školu etc. nicht eingeschaltet worden im böhm. Texte. Es ist nur im zweiten Satze entHallen und kann auf den ersten Satz nicht bezogen werden. Es muß im ersten Satze wie im deutschen Texte diese Einschaltung wiederholt werden.

Sněm. sekr. Schmidt čte:

§. 9.

To čeho se na zapravení nákladu na školy


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XXXII. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

XXXII. sezení 3. ročního zasedání 1864.

v §. 7. a 8. jmenované nedostává, povinna jest zapraviti obec, a též obci náleží zapravovati náklad, jehož se nedostává na každou školu obec-ní, kteréž dle zřízení školního potřebí jest. Přísluší-li k některé škole několik obcí nebo částí obcí rozděleno buďto, čehož na tuto školu potřebí, dle poměru daně přímých od těchto obcí anebo částí jejich zapravovaných k nákladu, jehož se nedostává, a6 neučiní-li se o to nějaké jiné úmluvy.

Berichterstatter Prof. Brinz liest:

§. 10.

Die von den Gemeinden zu bestreitenden Aus-lagen sind nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes aufzubringen.

Bestehen jedoch für verschiedene Konfessionsgenossen abgesonderte Schulen und beschließt nicht die Gemeinde, alle diese Schulen gleichmäßig aus Kommunalmitteln zu erhalten, so sind, insoferne nicht ein anderes Uebereinkommen vorliegt, die Auslagen für jede dieser Schulen nur auf jene Gemeindeglieder zu vertheilen, welche der Konfes-sion angehören. für die die Schule besteht.

Sněm. sekr. Schmidt čte:

§. 10.

Výlohy, jež obec má zapraviti, vybírány buďte dle toho, jak nařízeno v zákoně obecním. Má-li však v obci každé vyznání náboženské školu zvláštní, a neusnese-li se obec o to, aby se všechny tyto školy udržovaly rovnou měrou z důchodův obecních, rozděleny buďte, nestává-li nějaké jiné úmluvy, výlohy na každou tuto školu na ty občany, kteří jsou toho vyznání, k jehož potřebě jest škola zřízena, ač není-li o to učiněna nějaká jiná úmluva.

Berichterstatter Prof. Brinz liest:

§. 11.

Wo das Schulpatronat entfält (§. 1), gehen die mit demselben verbundenen Rechte und namentlich das Präsentationsrecht zum Schuldienste, unter Aufrechthaltung der darüber bestehenden gesetzlichen Bestimmungen auf die Gemeinde über.

Sněm. sekr. Schmidt čte.

§. 11.

Kde školní patronát přestane (§. 1.), přenesena budou práva s ním spojená a jmenovitě právo presentace, ke službě školní na obec, při čemž nařízení, zákonem o tom vydaná, zachovají se v platnosti.

Berichterstatter Prof. Brinz liest:

§. 12.

Sind einer Schule mehre Gemeinden oder Theile derselben zugewiesen, so ist zur Besorgung der Konkurrenzangelegenheiten derselben, sowie zur Ausübung des Präsentationsrechtes ein Schulausschuß zu bilden.

Sněm. sekr. Schmidt čte:

§. 12.

Náleží-li k některé škole několik obcí anebo částí obcí, zřízen bud zvláštní školní výbor pro spravování záležitostí konkurrenčních a pro vykonávání práva presentačního.

Berichterstatter Prof. Brinz liest:

§. 13.

Dieser Schulausschuh besteht aus 5 Mitgliedern, welche durch die Gesammtheit der Vertretungen der konkurrenzpftichtigen Gemeinden mittelst absoluter Stimmenmehrheit auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Mitglieder dieses Schulausschusses können nur Mitglieder der konkurrenzpflichtigen Gemeinden sein, insofern und insolange sie in die Gemeindevertretung wählbar sind. Bei jedem Abgange eines Mitgliedes findet für die noch übrige Zeit der Wahlperiode eine Ersatzwahl statt.

Sämmtliche Mitglieder haben dieses Geschäft unentgeldlich zu versehen, für die hiemit verbundenen baren Auslagen wird ihnen der Ersah geleistet.

Sněm. sekr. Schmidt čte:

§. 13.

Tento školní výbor skládej se z pěti údův, kteréž zvolí nadpoloviční většinou hlasův veškerá zastupitelstva obcí příspěvkem povinných na tři léta. Údy tohoto školního výboru mohou býti jenom údové obcí příspěvkem povinných, pokud a jak dlouho mohou býti volení do zastupitelstva obecního. Kdykoliv jest místo některého úda výboru uprázdněno, zvolí se za něho na ostatní čas doby volební úd jiný.

Údové tohoto výboru mají vesměs konati práce své zdarma, a toliko za výlohy hotové s tím úřadem spojené obdrží náhradu.

Berichterstatter Prof. Brinz liest:

§. 14.

Wenn ein wahlberechtigtes Mitglied der konkurrenzpflichtigen Gemeinde von der Gesammtheit der in allen diesen Gemeinden zusammen vorgeschriebenen direkten Steuern wenigstens 1/6 entrichtet, so hat dasselbe das Recht auch ohne Wahl Mitglied des Schulausschusses zu sein.

Rücksichtlich der Ausübung dieses Rechtes gelten die Bestimmungen der §§. 17 und 18 der Gemeindeordnunq.

Sněm. sekr. Schmidt čte:

§. 14.

Kdyby někdo, kdo má volební právo v některé obcí příspěvkem povinnen byl a nejméně šestinu platil všech direktních daní, jež rozepsány jsou v obcích příspěvkem povinných, budiž úd školního výboru, třeba nebyl svolen. O vykonávání toho práva plati ustanovení §. 17. a 18. obecního řízení.

Berichterstatter Pros. Brinz liest:

§. 15.

Der Schulausschuß ist für die Schulkonkurrenz-angelegenheit das beschließende und überwachende Organ. Derselbe hat den Voranschlag festzustellen und die Jahresrechnung zu erledigen. Seine Bechlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit


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XXXII. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

XXXII. sezení 3. ročního zasedání 1864.

gesatzt und sind für die betheiligten Gemeinden bindend.

Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens 3 Mitgliedern nothwendig.

Sněm. sekr. Schmidt čte: §. 15. Výbor školní jest v záležitostech, týkajících se přispívání na školu, orgánem usnešení činícím a přihlížejícím. Jemu přísluší předchozí rozpočet na jisto postavovati a výroční počty vyřizovati. Usnešeními jeho, kteráž se činí nadpoloviční většinou hlasův, zavázány jsou obce, k nimž se vztahují.

Aby se mohla platná usnešení činiti, potřebí, by přítomni byli alespoň 3 údové výboru.

Berichterstatter Prof. Brinz liest:

§. 16.

Der Schulausschuh wählt aus seiner Mitte einen Obmann als vollziehendes Organ.

Dieser hat die Sitzung anzuordnen und solche, Fälle besonderer Dringlichkeit ausgenommen, wenigstens 3 Tage vor deren Abhaltung bekannt zu machen, den Voranschlag zu verfassen, die Rechnung zu legen, und die Kaffa unter Mitsperre eines Ausschußmitgliedes zu führen. Jeder Betheiligte hat das Recht, vom Voranschlag und der Rechnung Einsicht zu nehmen.

Sněm. sekr. Schmidt čte: §. 16. Tentýž školní výbor zvolí ze sebe starostu za orgán vykonávající. Jemu náleží sezení ustanovovati a kromě obzvláštních neodkladných příčin, nejméně tři dni napřed je oznamovati, předběžný rozpočet vzdělávati, počty vydávati a pod spoluzávě-rou jednoho člena výboru kasu spravovati.

Každý, kohož se dotýče, má právo, nahléd-nouti v předběžný rozpočet a počty.

Abgeordneter Professor Brinz:

§. 17.

Beschwerden von Seite der Gemeinden gegen Verfügungen des Schulausschusses gehen an den Bezirksausschuß. Bezüglich der Frist zur Berufung des Aufsichtsrechtes der Staatsverwaltung über den Schulausschuh, dann der Auflösung des letzteren gelten die Bestimmungen der §.§. 99, 102 und 106 des Gemeindegesetzes.

Sněm. sekr. Schmidt čte: §. 17. Stížnosti, kteréž by vedla některá obec na nějaké optření učiněné školním výborem, jdou k výboru okresnímu. Co se týče lhůty k takové stížnosti a práva správy státní, k výboru školnímu dohlí-žeti a jej rozpustiti, platnost má to, co vyměřeno v §. 99, 102 a 106. zřízení obecního.

Abgeordneter Prof. Šembera: Ich erlaube mir hier zum deutschen Texte eine stylistische Ver-besserung anzutragen. Es heißt im 2. Absatz "Bezüglich der Frist zur Berufung gelten die Bestimmungen der §.§. 99. 102 und 106 des Gemeindegesetzes." Wir haben aber kein Gemeindegesetz. Wir hat-ten zwar eines im Jahre 1849 und ein zweites im Jahre 1359, welches nicht in's Leben getreten ist: das jetzige Gesetz aber, so viel mir bekannt ist, ist bei der Redaktion ausdrücklich "Gemeindeordnung" genannt worden und erscheint auch im böhmischen Texte "Zřízení obecní". Eine ähnliche Verbesserung wäre auch im §. 10 in der 2. Zeile nachzutragen, wo es heißt: "Die von den Gemeinden zu bestreitenden Auslagen sind nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes aufzubringen" statt: "Gemeindeordnung."

Oberstlandmarschall: Der Herr Abgeordnete trägt an, daß der Ausdruck "Gemeindegesetz" in den gesetzlichen Ausdruck "Gemeindeordnung" umgewandelt werde.

Poslanec Prof. Šembera: V českém je to dobře.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand darüber eine Bemerkung zu machen? Da es sich hier um eine stylistische Aenderung handelt, die den Ausdruck in Uebereinstimmung mit dem gesetzlichen Ausdruck bringt; so werde ich, wenn Niemand Ginsprache dagegen erhebt, es als zugestanden annehmen, also im §. 17 und im §. 10 statt "Gemeindegesetz" gleichfalls "Gemeindeordnung."

Berichterstatter Prof. Brinz:

§. 18.

Wo in einer Gemeinde entweder für verschiedene Ortschaften, Ortstheile mehrere Schulen auf Kosten lediglich der Eingeschulten bestehen, oder er-richtet werden und diesen Ortschaften, Ortstheilen oder diesen Konfessionen nicht ohnedies schon eine eigene Vertretung zustehet, bleibt es ihnen überlassen, sich zu den im §. 12 bezeichneten Zwecken eigene Organe nach Art des, in den §§. 13—17 normirten Schulausschusses zu wählen und zu bestellen.

Sněm. sekr. Schmidt čte: §. 18. Jest-li že by v některé obci buď pro rozličná vyznání, aneb pro rozličné osady a části míst, nákladem jenom těch, kteří k týmž školám přislušejí, několik škol již bylo zřízeno nebo se zřídilo, a jestli že by tyto osady, části míst aneb tato vyznání neměly jinak již svého vlastního zastu-pitelstva, zůstaveno jest jim na vůli, aby sobě zvolili a zřídili k účelu v §. 12. naznačenému své vlastní orgány tím způsobem, jak nařízeno v §. 13. až do §.17. v příčině výboru školního.

Berichterstatter Prof. Brinz (liest):

§. 19.

Die Schulbauten gehören in ökonomischer und technischer Beziehung in den Wirkungskreis des Gemeindebeziehungsweise Schulausschusses.

Der Staatsverwaltung wird das Recht der Oberaufsicht über die Schulbauten vorbehalten.

Sněm. sekr. Schmidt čte: §. 19. Stavby školní náležejí v ekonomických a technických věcech do oboru působení výboru obecního, a potahmo do oboru působení výboru školního.

Správě státní zůstavuje se právo míti vrchní dozorství nad stavbami školními.

Berichterstatter Prof. Brinz (liest):

§. 20.

Die gewesenen Obrigkeiten, welche in Gemäß-


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XXXII. sezení 3. ročního zasedání 1864.

heit des Ministerialerlasses vom 15. December 1848 dort, wo sie Wälder hatten, das Beheizungsholz für die Schulen provisorisch beizustellen hatten, haben lein Recht für jenes Drittel, welches sie als Obrigkeit, noch für jenes Drittel, welches sie als Patron nach den Normen der politischen Schulverfassung zu leisten hatten, von den Gemeinden, welchen von nun an die Verpflichtung zur Schulholzbeistellung zufällt, einen Ersatz anzusprechen.

Im Falle sie überhaupt Ersatzansprüche an die gegenwärtige Schulkonkurrenz erheben zu können glauben, haben sie diese 3 Jahre nach der Kundmachung dieses Gesetzes im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen, dürfen jedoch hierfür keinen höberen Preis in Anspruch nehmen, als der durchschnittliche Lokalpreis des Holzes in den letzten 15 Jahren nach Abschlag der Zufuhr und des Schlägerlohnes beträgt.

Die im Rechtswege klargestellte Summe des Ersatzanspruches ist von den Verpflichteten in 10 gleichen Jahresterminen ohne jede Verzinsung zu berichtigen.

§. 20.

Sněm. sekr. Schmidt čte: Bývalé gruntovní vrchnosti, kteréž podle ministerialního nařízení od 15. prosince 1848 přidržány byly, tam kde lesy mají, dříví na vytápění škol do prozatím dodávati, nemají právo, žádati náhradu za onu třetinu, kterou by bývaly povinny odevzdat dle pravidel politického řízení škol co vrchnosti, aniž za onu třetinu, kterouž dodati dle téhož zákona jim co patronům od oné obce povinnost připadne. Pakli vůbec se jaký nárok na náhradu činiti za oprávněné pokládají, máji jej do 3 let po ohlášení tohoto zákona řádnou cestou práva provésti, nesmějí však žádati větší ceny než místní cena po srážce dovozu a mzdy za porážku průměrně v posledních 15 letech byla.

Náhrady, kteréž by vynešeným soudů ustanoveny byly, buďtež od povinnovaných v 10 lhůtách bez všech úroků zapraveny.

Dr. Rieger: Připomínám že v §. 10. se stala chyba v českém textu. Stojí tam: máli však v obci každé vyznání náboženské školu zvláštní, kdežto by mělo stát: to neb ono vyznání.

Dr. Trojan: a v §. 19. stojí dvakrát do oborupůsobení, mělo by státi působnosti.

Oberstlandmarschall: Ich werde dann nach der Reihe diese Veränderungen des Textes zum Vortrag bringen. Vielleicht dürfte jetzt der letzte §. vorgelesen werden.

Berichterstatter Prof. Brinz (liest):

§. 20.

(Rufe: 21.)

Alle früheren diesem Gesetze entgegenstehenden Gesetze und Verordnungen sind hiermit aufgehoben.

(Wiederholte Rufe: 21).

Ja 21.

Sněm. sekr. Schmidt čte: Veškeré zákony a nařízení, ježto jsou tomu zákonu na odpor,

se ruší

Oberstlandmarschall: Dr. Rieger trägt an, daß der Text im §. 10 ....

Dr. Rieger.: Nur das Wort statt "Každé" "to neb ono"; es entspricht dem deutschen Texte davon.

Oberstlandmarschall: Ist dagegen nichts zu erinnern? Auch Herr Dr. Trojan hat einen Antrag gestellt.

Dr. Trojan: v §. 19. stojí dvakrát "do oboru působení." Mělo by stati "působnosti."

Entspricht bem beutschen Texte.

Sněm. sekr. Schmidt čte; §. 19. Stavby školní náležejí v ekonomických a technických věcech působnosti výboru obecního, a potahmo do působnosti výboru školního.

Prof. Šembera: V německém textu stojí "alle früheren, biesem Gesetze" a t. d. v českém textu jest to slovo "posavádní" vynecháno.

Oberstlandmarschall: Ich stelle die Anfrage an die hohe Versammlung, ob dieselbe das eben vorgelesene Gesetz im Ganzen annimmt?

Ich bitte diejenigen Herren, die dafür sind, aufzustehen. (Geschieht.) Es haben sich 113 dafür erhoben. Der Antrag ist angenommen.

Ich habe noch eine Mittheilung zu machen, und zwar: Sr. Excellenz Hrn. Graf Wolkenstein ist ein 4wöchentlicher Urlaub ertheilt worden; der Hr. Graf ist Mitglied der Kommission für die Berathung der Grundbuchsordnung und die Kommis-sion bezüglich des Landesarchives. Ich werde daher die Kurie des Großgrundbesitzes ersuchen, nach der heutigen Sitzung an die Stelle des Grafen Wolkenstein in beide Kommissionen einen Ersatzmann zu wählen.

Wir übergehen zur Berathung der Kommissionsvorlage bezüglich der Aufhebung des politischen Ehekonsenses. Ich ersuche Hrn. Abg. Kratochwile, diesen Platz einzunehmen.

J. U. C. Kratochvíle: Slavný sněme! Komise, která se radila o zrušení politického povolení k manželství, měla za základ vládní oznámení, ježto vznáší ku slavnému sněmu dotaz o dobré zdání, zdaž a které překážky by vadily zrušení politického povolení k manželství, aneb kterých opatření by v tom prozřetelnost vyžadovala.

Jedná se tedy o zodpovídání otázky dvou oddílů. Předně totiž zdaž, a kterých překážek by bylo stran zrušení politického povolení k manželství. Aby otázku tu komise zodpovídati mohla, bylo především zapotřebí, proskoumati až dosavádní stav zákonodárství k věci se vztahujícího.

Pokud lze bylo, zákony sem se vztahující seznati, poznala, že v království Českém politického povolení k manželství nikdy nebývalo.


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XXXII. sezení 3. ročního zasedání 1864.

Hlavní zákon ve věci této jest patent, jenž dán byl o zrušení nevolnictví v království Českém dne 1. listopadu 1781 a který v §. 1. zřejmě ustanovuje, že každému podannému dovoleno jest, oženiti se, jakmile to ohlásí a vyzdvihne sobě list manželství oznamovací.

K patentu tomu vztahují se jmenovitě mnohé guberniální dekrety, jimiž podřízení úřadové krajští, magistráty bývalé, pak hospodářští úřadové, za to odpovědnými se činí, kdyby se všude nezachovaly dle patentu toho řečeného. Komise tedy nemohla jinak, než prohlásiti se, že v království Českém nikdy žádného politického povolení čili tak zvaného politického konsensu k manželství nestávalo, a jest-li že by se byl zde uděloval, tedy že nemůže o něm žádná řeči déle býti. Jest totiž pravda že udělování tak zvaných oznamovacích lístků k manželství vzalo na někde povahu skutečného konsensu, že totiž takový lístek někdy udělován byl, a se někdy zas odpíral. Byl-li odpírán tedy se to mohlo týkat jen konsensu, který udělen nebyl. Taková prakce vyvinula se jmenovitě v hlavním městě v Praze, a to sice na základě nejvyššího rozhodnutí z 12. ledna 1815, a však nejvyšší toto rozhodnutí bylo vydáno pouze pro státní občany, ve Vídni se zdržující, a komise nikde nemohla najíti původu o tom, jakby toto nejvyšší rozhodnutí se bylo pro Prahu stalo měřítkem. Konečně tedy nemo-hla i stranu toho nikterak jinák od svého úsudku odvrátiti se, že totiž v celém království. Českém žádného politického povolení nestávalo Odbyvši první díl té otázky, hleděla komise k zodpovídání druhého dílu jejího, jakých totiž opatření by prozřetelnost vyžadovala v pádu, kdyžby manželství se uzavíralo bez všeho politického povolení. Jak řečeno, nestávalo podle zákona žádného politického povolení k manželství ; a však podotknuto též, že tak zvaný lístek manželství opovídající, který dle zákona každému měl vydán býti, na sebe skutečně v jistých pádech bral povahu tak zvaného politického konsensu, že udělován aneb odpírán býval; to nikdo neodpírá.

Z toho vyvinula se praxe a ač ta praxe není podlé přísného zákonu platící, tedy přece vyvolala jisté skutečné poměry a tu zapotřebí bylo, aby pro takové pády přece jakési opatření z prozřetelnosti se učinilo, kdyžby na jednou vysloveno bylo, že žádného povolení k manželství více býti nemá. Jest jisto, že všeobecný zákon mnohé manželství zapovídá, ač manželství to vesměs jsouc volné, pro jisté zvláštní pády povoleno není. Tak k. p. může každý, kdož jest soběprávný, v stav manželský vejíti, a však kdyby chtěl vejíti v stav manželský s osobou, která jest s ním až do jistého stupnu o pokrevenství, aneb sešvakřená, tu jest dle výslovného zákona určeno, že takové manželství dovoleno není.

Tak n. p. není vojínům volno manželství bez zvláštního povolení uzavírati, a t. d. nalézají se pády, podlé jistých postavení osobností v kterých manželství dovoleno není. Pro takové zvláštní pády jest zřejmé zákonité nařízení, že žádný duchovní správce, ať si jest to duchovní katolický a nebo nekatolický, aneb konečné ať si jest to rabín a neb učitel náboženství israelitického, nesmí sňatek manželský nechat uzavříti a že má tudíž povinnost oddavky takové zameziti tak dlouho, dokud by závady v tom stávající odstraněny nebyly. Aby takovéto vyskytující se závady lehčeji mohly býti vypátrány, usnesla se komise vzhledem k tomu, že závady takové žádnému lépe povědomy býti nemohou, jako duchovnímu správci a pak představenstvu obce, že má jedenkaždý, kdo v stav manželský vstoupiti chce, tento stav ohlásiti nejdříve u obce, ku které přísluší; obec mu ovšem na to dá oznamovací list k manželství; a však je-li takových závad ze zákona proti němu, o kterých jsem se právě zmínil, má zajisté obec též právo ano i povinnost, a poskytnuta jest jí i možnost, aby se obrátila na duchovního správce, jehož se to týká, a ten má opět povinnost, takový manželský sňatek, proti kterému zákonní závady jsou, zameziti potud, pokud závady ty by náležitě odstraněny nebyly.

Následkem toho všeho usnesla se komise na třech zásadách, které slavnému sněmu k přijmutí odporučuje.

Prvni odstavec těch zásad byl přijat jednohlasně, 2hý znamenitou většinou, a 3 ti většinou 5 ti z 9 ti hlasů. Na základě toho všeho činí tedy komise následující návrh:

Slavný sněm račiž uzavříti, že se má otázka, vládním oznámením z 22. února 1864 čís. 53 sněm. k dobrému zdání předložená následující odpovědí ústavně vyříditi:

1. Budoucně nemá býti v království Českém žádné řeči více o udělování politických povolení k manželství vůbec.

2. Listy manželství oznamovací, potvrzení totiž, že se ohlásilo manželství, v nějž kdo chce vstoupiti, zůstati mají v platnosti vůbec a vydávati se od obce, do které ženich náleží.

3. Vydání listů manželství oznamovacích nesmí se nikdy odepírati.

Die Kommission stellt den nachstehenden, im ersten Absatze einhellig, in den weiteren Absätzen aber durch Stimmenmehrheit gefaßten Antrag:

Der hohe Landtag geruhe zu beschließen, die mit der Regierungseröffung vom 22. Februar 1864 Nr. 53 Ldtg. zur gutächtlichen Beantwortung vorgelegte Frage sei mittelst nachstehender Erklärung verfassungsmäßig zu erledigen:

I. In Zukunft solle im Allgemeinen von der Ertheilung politischer Ehekonsense im Königreiche Böhmen keine Rede mehr sein.

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XXXII. sezení 3. ročního zasedání 1864.

2. Der Ehemeldzettel. d. i. die Bestätigung der Anmeldung der beabsichtigten Eheschließung fei im Allgemeinen aufrecht zu erhalten und von der Zuständigkeitsgemeinde des Bräutigams auszustellen.

3. Der Ehemeld zettel dürfe in keinem Falle verweigert werden.

Zbývá mi ještě podotknouti, že jak řečeno, druhý a třetí odstavec nebyly přijaty jednohlasné jako první, a že jmenovitě stran třetího odstavce menšina si vyhradila zdání své podati zvláštní. Třetí odstavec zní: "Vydání listu manželství oznamovacích nesmí se nikdy odepírati." Menšina 4 hlasů pokládala za to, že by obec předce měla v jistých, avšak přísně a určitě vytknuých pádech, dovoleno býti vydání takových listů manželství oznamovacích odepírati a ponechati stra-ně, která by se tím za stížnou pokládala, z toho dále se odvolati.

Mínění toto jest, co zpráva menšiny pod č. I. připojeno.

Druhá menšina opět 4 částečně jiných hlasů myslila, sice, žeby nemělo býti odepíráno vydání takových listů manželství oznamovacích, avšak listy takové že by se měly od c. k. okresních úřadů koramisovati; a ti, ježto znají prý veškeré zákony, že mají míti povinnost, takové koramisování odepírati tenkrát, když v některém pádu stává takového zákonnitého obmezení pro jisté okolnosti manželství, o nichž jsem se již zmínil. Toto zdání jest co zpráva menšiny pod čís. II. připojeno.

Konečně mi zbývá podotknouti, že poslanec Dr. Hironym Roth podal ku slavnému sněmu žádost několika obcí za to, aby se politické povolení k manželství vůbec nezrušovalo, nýbrž aby to zůstaveno bylo obci, udělovati takového povolení aneb neudělovati jej. Ovšem se dostane náležitého vyřízení té žádosti tím, co slavný sněm uzavře o zprávě, zde právě podávané; však důvody v té žádosti uvedené, jsou toho způsobu, že by se nejdříve mohly hoditi pro zprávu menšiny č. I. Budiž to tedy zůstaveno panu zpravodaji té menšiny pokud libo, podrobně pojednati o žádosti řečené.

Ich erlaube mir noch bezüglich des deutschen Textes zu bemerken, daß auf der vierten Seite des vorliegenden Majoritätsgutachtens, im dritten Absatze von unten, in der fünften Zeile dieses dritten Absatzes ebenfalls von unten, ein Druckfehler sich eingeschlichen habe, und daß es dort heißt: "bis alle bezüglichen Umstände behoben sind", statt: "bis alle bezüglichen Anstände behoben sind". Derselbe Druckfehler kommt in der gleich darauf folgenden Zweiten Zeile vor.

Co se dotýká zmíněných dvou menšin, nedržím právě za náležité, vyvracovati již hned nyní důvody menšin těch a myslím, že jest to věcí debaty. Co se mne, co zpravodaje dotýká, vynasnažím se, až mě bude uděleno konečné slovo, vyvrátiti důvody tyto, seč budu.

Oberstlandmarschall: Der Herr Berichterstatter des ersten Minoritätsgutachtens.

Oberstlandmarschall: Stellvertreter Dr. Bělský liest:

Hoher Landtag! Die Kommission zur Erstattung des Gutachtens in Betreff der politischen Ghekonsense hat den Beschluß gefaßt zu beantragen, es soll in Hinkunft von politischen Ehekonsensen im Allgemeinen keine Rede sein, hingegen seien die Ehemeldzettel im Allgemeinen aufrecht zu erhalten, dieselben seien von den Zuständigkeitsgemeinden auszustellen und deren Ausstellung dürfe niemals verweigert weiden.

Die Majorität der Kommission ging hiebei von der Voraussetzung aus, daß der politische Ehekonsens im Königreiche Böhmen ohnehin bisher gesetzlich nicht bestand, daher dessen Ginführung ein Rückschritt wäre.

Dieser Auffassung gegenüber glaubt die Minorität hervorheben zu sollen, daß doch in Böhmen eine förmliche politische Bewilligung zur Eheschließung in gewissen Fällen erforderlich war und noch ist, und es erscheint unzweifehaft, daß namentlich in der k. Hauptstadt Prag der politische Ehekonsens für gewisse Bevölkerungsklassen bestand, wobei sich der Prager Magistrat nach der allerhöchsten Entschließung vom 12. Jäner 1815 benommen hat und von den vorgesetzten Behörden zu benehmen beauftragt war; insbesondere wurde dem Prager Magistrate durch das böhmische Statthaltereipräsidium unterm 28. März 1857 Z. 1506 verordnet, sich bei Ertheilung der politischen Ehekonsense der Mo-ralität der Brautleute zu versichern und in dieser Beziehung sich mit der k. k. Polizeidirektion in's Einvernehmen zu sehen, besonders zu dem Zwecke, um das Entstehen von gefährlichen Gaunerfamilien hintanzuhalten.

Wenn auch die Minorität den bisher üblich gewesenen Beschränkungen bei Eheschließungen aus politischen Gründen nicht in ihrer ganzen Ausdehnung das Wort redet, insbesondere die Beurtheilung der Erwerbfähigkeit und geringerer moralischer Gebrechen gänzlich ausgeschlossen wissen will, indem sie im Allgemeinen das persönliche und natürliche Recht zur Eheschließung anerkennt und möglichen Mißbräuchen und Plackereien bei Ertheilung der Ehemeldzettel vozubeugen wünscht, so ist sie doch andererseits der Ueberzeugung, daß es dennoch Fälle gibt, in denen die öffentlichen Rücksichten der Sicherheit des Eigenthums es gebieterisch erheischen, die Eheschließung hintanzuhalten.

Da es besonders im Interesse der Gemeinden liegt, daß solchen Rücksichten der öffentlichen Sicherheit Rechnung getragen würde, da sie es sind, auf deren innern Frieden und Eigenthumssicherheit ihrer Glieder gewisse Eheschließungen großen Einfluß nehmen können und es gerecht erscheint, daß den Gemeinden die Möglichkeit gewährt werde, sich gegen


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eine solche Gefährdung der Sicherheit zu schützen, was insbesondere in dem Falle in auffallender Weise hervortritt, wenn etwa durch die beabsichtigte Ehe eine fremde Frauensperson gemeinschädlichen Charatters die Zuständigkeit zu der Gemeinde erlangen will' da endlich die Gemeinden am besten in der Lage sind, die persönlichen Eigenschaften der Braut-leute zu kennen, so will die Minorität von vier Stimmen den Zuständigkeitsgemeinden des Ehewerbers die Befugniß eingeräumt wissen, in besonderen Fällen aus Rücksichten der öffentlichen Sicherheit den Ehemeldzettel verweigern zu können.

Dieses Recht soll jedoch auf solche seltenere Fälle eingeschränkt werden, wo auf eine Besserung des übelberüchtigen Ehewerbers durch die Eingehung der Ehe mit Bedachtnahme auf die Eigenschaften der Braut nach den begründeten Erfahrungen des Lebens nicht zu hoffen ist. Auch soll die Befugniß der Gemeinden so präzise und zweifellos als möglich ausgedrückt werden, damit ein Mißbrauch dieses Rechtes nicht so leicht stattfinden kann.

Jedenfalls soll bei Verweigerung des Ehemeldzettels auch aus diesem Grunde die Berufung an die kompetente Behörde offen stehen.

Die Minorität beantragt daher:

Der hohe Landtag wolle beschließen, in dem an die kaiserliche Regierung über die politischen Ehekonsense zu erstattenden Gutachten nachstehende Bestimmung zu empfehlen:

3. "Die Gemeinde kann den Ehemeldzettel nur demjenigen verweigern, von dem durch wiederholte gegen ihn vorgenommene strafgerichtliche Erkenntnisse erwiesen vorliegt, daß er einen der öffentlichen Sicherheit gefährlichen Lebenswandel führt und der eine Ehe eingehen will, welche auch mit Rücksicht auf die Eigenschaften der Braut voraussichtlich kein geordnetes Familienverhältniß, vielmehr eine der öffentlichen Sicherheit gefährliche Gaunerfamilie zu begründen geeignet ist; die Gemeinde hat jedoch in diesem Falle die Verweigerung und die Gründe derselben dem Eheweiber sofort schriftlich zu bescheinigen, wogegen ihm freisteht, den Rekurs an die vorgesetzte politische Behörde einzubringen."

ausgesprochen, daß in Böhmen bisher der gesetzliche Ehekonsens nicht bestanden ist. Es liegt mir ein Erlaß des Ministeriums für Kultus und Unterricht vor, vom I. 1858, unterschrieben vom damaligen Unterrichtsminister Grafen Thun, welcher in dieser Beziehung eine Aufklärung gibt. Dieser Erlaß ist erschienen aus Anlaß des Heeresergänzungsgesetzes vom I. 1858, in welchem Erlasse der Geistlichkeit die Handhabung der Vorschriften des Heeresergänzungsgesetzes bei Eheschließungen aufgetragen wird und zwar unter ihrer Verantwortung.

In diesem Erlasse kommt ein Passus vor, in welchen Ländern der österreichischen Monarchie der Ehekonsens gesetzlich bestand, und in welchen nicht. Es heißt nämlich darin:

"In jenen Kronländern, wo das Erforderniß der Heiratsbewilligung von Seite der politischen Obrigkeit gesetzlich angeordnet ist, wird diese Bewilligung nicht ohne Berücksichtigung der angedeuteten Bestimmungen des Gesetzes über die Ergänzung des Heeres gewährt werden, folglich der Seelsorger durch die Einhändigung der erwähnten Lizenz gedeckt sein und auf die Beibringung einer der Ehebewilligung der politischen Landesstelle oder besprochenen Erklärung der politischen Bezirksbehörde nur bei jenen noch nicht in der 3. Altersklasse der Stellungspflichtigen befindlichen Ehewerbern anzudringen haben, welche nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften einer Heiratsbewilligung von Seite der politischen Obrigkeit nicht bedürfen. In den Theilen der Monarchie aber, in denen das gesetzliche Erforderniß des politischen Ehekonsenses zur Schließung einer Ehe dermalen nicht besteht, (und zwar im lombardischvenezianischen Königreiche, Ungarn, Siebenbürgen, Kroazien, Slavonien, der serbischen Wojwodschaft sammt dem Temeser Banat,Galizien,Krakau, der Bukovina und Dalmazien) ist es unerläßlich, daß bei dem Umstande, als zufolge §. 3 des kaiserlichen Patentes vom 29. September 1858 die Pflicht zum Eintritte in das Heer eine allgemeine ist, von allen noch nicht aus der zweiten Altersklasse der Stellungspflichtigen ausgetretenen Mannspersonen, welche sich zu verehelichen beabsichtigen, die Ehebewilligung der politischen Landesbehörde oder die erwähnte Erklärung der politischen Bezirksbehörde abverlangt werde."

Ich zitire diesen Erlaß deßhalb, um zu beleuchten, von welcher Ansicht die Staatsverwaltung selbst in dieser Beziehung ausgegangen ist.

Wie die Herren sehen, hat die Staatsverwaltung die Ansicht gehabt, daß in jenen Ländern, die hier aufgeführt erscheinen, der politische Ehekonsens gesetzlich nicht bestand, in allen übrigen Kronländern aber jedenfalls bestand. Darunter ist natürlich auch Böhmen inbegriffen.

Was nun die Hauptstadt Prag anbelangt, so wurde bisher auf Grund der allerhöchsten Entschließung vom 12. Jänner 1815 der politische Ehekonsens den Gemeindeangehörigen des Civilstandes und zwar dem Adel, dem Hofstaate, Land-, Gemein-

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de-, Fonds und Herrschaftsbeamten, den Doktoren, Magistern und Lehrern der öffentlichen Schulen und Erziehungsanstalten, den Advokaten, Notaren, Bürgern und Hausbesitzern, dann allen Personen, welche ein Gewerbe selbstständig betreiben und besteuern, insoferne gegen deren Verpflichtung nach §. 8 des Heeresergänzungsgesetzes vom Jahre 1808 kein Anstand vorliegt, gegen Anmeldung; allen übrigen Personen nur in Folge schriftlichen Einschreitens dann ausgefolgt, wenn diese letzteren das zur Eingehung der Ehe vorgeschriebene Alter, ihre Arbeitsfähigkeit und Moralität gehörig nachgewiesen haben. Auf Grund allerhöchster Entschließung vom Jahre 1815 wurde in Prag praktizirt, daß der Ehekonsens nach diesem ertheilt worden ist. Diese Praxis ist jedes mal von der höheren Behörde gebilligt worden.

Auch aus späterer Zeit besteht ein Gesetz und zwar ein allerhöchst sanktionirtes Gesetz, das den Ehekonsens in der könig. Hauptstadt Prag als aufrecht bestehend darstellt, und zwar die prager Gemeindsordnung. Da heißt es ausdrücklich § 90: "Die Gemeinde hat das Recht nach Maßgabe des bestehenden Gesetzes den Ehekonsens zu ertheilen oder zu verweigern." Und auch aus späterer Zeit sind Erlässe vorhanden, welche dem Prager Magistrate den strengen Auftrag ertheilen, bei Ertheilung des Ehekonsenses alle Verhältnisse zu erwägen; namentlich liegt mir ein Erlaß vor aus dem Jahre 1857, welcher in dieser Beziehung das bestätigt, daß der prager Magistrat sich ganz nach dem Gesetze benommen hat, wenn er politische Ehekonsense ertheilt hat. In diesem Erlasse des h. Statthaltereipräsidiums vom Jahre 1857 heißt es:

"Die k. k. Polizeidirektion hat mit Bericht vom 9. Februar 1857 nur angezeigt, daß der Prager Magistrat dem nach Prag zuständigen 16mal wegen Diebstahls theils untersuchten, theils gestraften, 10 mal wegen polizeiwidrigen Verhaltens verhafteten und seiner hochgrädigen Gemeinschädlichkeit wegen wiederholt in dem Prov. Zwangsarbeitshause eingesperrt gewesenen N. die Bewilligung zur Verehlichung mit der liederlichen Dirne Anna N., welche wegen Vagabundität, Umgangs mit Gaunern, Diebstahls und verbotener Rückkehr 30mal in Haft und Strafe war, und unter Bedrohung mit den Folgen des §, 324 St. G. B. aus Prag und dem Polizeirayon ausgewiesen wurde, ertheilt hat, und stellte zugleich die Bitte, daß behufs der Vermeidung ähnlicher dortseitiger Vorgänge in Fällen, wo die persönliche Beschaffenheit des Ghewerbers die Hauptfrage bildet, der Prager Magistrat angewiesen werde, vor der Ertheilung des Ehemeldzettels das vorläufige Einvernehmen der k. k. Polizeidirektion zu pflegen."

Da dieser Antrag der k. k. Polizeidirektion ganz den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, und nur die k. k. Polizeidirektion gemeinschafttich mit dem Prager Magistrat in einer genauen Kenntniß der individuellen Persönlichkeit des Ehewerbers sich befinden könne und bei Ertheilung des politischen Ehekonsenses nebst Erwerbfähigkeit oder dem nöthigen Vermögen vorzüglich auf die Moralität der Ehewerber Rücksicht zu nehmen ist, um nicht zur Gründung von Gaunerfamilien selbst Anlaß zu geben; so wurde dem Prager Magistrate aufgetragen, künftighin bei allen Ehegesuchen wo nicht die Moralität der Brautleute außer allem Zweifel gestellt ist, oder wo die persönliche Beschaffenheit der Ehewer-ber die Hauptfrage bildet, noch vor Ertheilung des Ehekonsenses die geeignete Rücksprache mit der k. k. Polizeidirektion zu pflegen, und nur bei deren Zustimmung den politischen Ehekonsens zu ertheilen, m Falle der Nichtzustimmung der k. k. Polizeidirektion und einer diesfalls nicht zu ermöglichenden Einigung den Gegenstand zur Entscheidung der k. t. Statthalterei vorzulegen.

Ich habe diese Erlasse nur deßhalb citirt, um zu konstatiren, daß die politischen Ehekonsense namentlich in Prag gesetzlich bestanden haben und daß diesfalls keine begründete Einwendung erhoben werden könne. Was für die Zukunft zu geschehen habe, das habe ich bereits im Minoritätsvotum vorgelesen, welches durchaus nicht damit einverstanden ist, daß die bisherigen großen und vielseitigen Beschränkungen, welche bei der Eheschließung stattgefunden haben, für die Zukunft aufrecht erhalten werden.

Die Minorität stimmt also im allgemeinen mit dem 1. Absatz der Majorität überein; nemlich, daß in Hinkunft im Allgemeinen von der Ertheilung der politischen Ehekonsense im Königreiche Böhmen keine Rede mehr sein soll.

Was den 2. Antrag der Majorität anbelangt, so hat zwar die Minorität für die Ginführung der Ghemeldzettel gestimmt; was mich aber betrifft, so muß ich offen gestehen, daß ich nur dann für die allgemeine Einführung der Ghemeldzettel bin, wenn die Gemeinden in gewissen Fällen den Ehemeldzettel verweigern können, denn sonst erkenne ich keinen hinreichenden Grund, welcher diese Förmlichkeit rechtfertigen könnte.

Es wurde darauf hingewiesen, daß durch die allgemeine Einführung der Ehemeldzettel die politischen Hindernisse bekannt werden sollen, die gesetzlichen Hindernisse nämlich, welche der Eheschließung im Wege stehen, Aber ich glaube, daß in dieser Beziehung der Seelsorger ganz kompetent ist, um diese Hindernisse, welche in den politischen Gesetzen liegen, zu können. Der Seelsorger ist ein öffentlicher Beamte, er ist auf der Universität gebildet, aus dem kanonischen Rechte und den diesfälligen politischen Gesehen geprüft, darauf beeidet, und ich glaube, daß man ihm mit vollkommener Beruhigung die Handhabung der in dieser Beziehung bestehenden politischen Gesetze anvertrauen kann. Ich sehe nicht ein, daß deßhalb nothwendig wäre eine allgemeine Einführung der Meldzettel.

Man hat gesagt, daß die Ehemeldzettel für die Konskriptionszwecke dienen sollen. Auch diesen Grund sehe ich nicht ein. Der Ehemeldzettel ist nichts anderes als die Bestätigung über eine angemeldete


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Ehe, eine angemeldete Ehe ist aber noch keine vollzogene.

Wenn man auf Grund der Ehemeldzettel etwas in die Konskriptionsbücher eintragen würde, so würde man öfter Unwahrheiten eintragen. Nur die vollzogene Ehe kann ein Datum liefern, welches für die Konskriptionsbücher sich eignet und in dieser Beziehung gibt nur der Trauschein oder die Anzeige des Seelsorgers, der eine Ehe vollzogen hat, eine vollgiltige Beweisführung.

Was nun den 3. Theil des Majoritätsvotums anbelangt, so ist das eben der Kardinalpunkt des Minoritätsvotums. Das Minoritätsvotum stimmt damit nicht überein, daß die Ehemeldzettel in keinem Falle verweigert werden können. Im Gegentheile, die Minorität glaubt, daß es gewiß Fälle gibt, in welchen man der Gemeinde das Recht zugestehen muß, aus öffentlichen Rücksichten, aus Rücksichten der Eigenthumssicherheit ein Veto gegen die Ehe einzulegen, und deßhalb ändert das Minoritätsvotum diesen 3. Antrag des Majoritätsvotums ab. Ich würde daher bitten, daß das Minoritätsvotüm bei der Abstimmung als Amendement zum 3. Antrage der Majorität angesehen werde.

Was nun das 2. Minoritätsvotum anbelangt, so verlangt es, daß die Ehemeldzettel von der Bezirksbehörde koramisirt werden sollen. Aber ich glaube, daß auch diese Förmlichkeit keinen hinreichenden Grund hat.

Wie ich bereits erwähnt habe, ist der Seelsorger ganz kompetent, um die wenigen politischen Anordnungen, welche sich auf die Eheschließung beziehen, zu kennen und zu handhaben.

Der Seelsorger ist auch von der Staatsverwaltung bereits dazu angewiesen, um diese politischen Gesetze zu handhaben. Im habe, meine Herren, Ihnen den Erlaß des Unterrichtsministeriums vom Jahre 1858 vorgelesen, welcher eben eine Instruktion für die Seelsorger bildet und darin ihnen aufgetragen wird, die Vorschriften des Heerergänzungsgesetzes zu handhaben und unter ihrer eigener Verantwortlichkeit. Ich glaube also, daß auch in allen Fällen der Seelsorger die politischen Gesetze bei der Eheschließung handhaben kann und daß eine eigene Koramisirung von Seite der politischen Bezirksbehörde nicht nothwendig ist. Es wäre nur eine Förmlichkeit, die die Parteien belästigen würde. Wenn die politische Bezirksbehörde glaubt, daß es nothwendig ist, für ihre Behelfe einen Nachweis zu haben über die vorkommenden Verehelichungen, so ist es ein Leichtes das Pfarramt zu beauftragen, ihr über die vorkommenden Verehelichungen einen Ausweis zu geben.

Auch in anderer Beziehung stimme ich mit dem zweiten Minoritätsvotum nicht überein, in dem es heißt, "den Ehemeldzettel der Gemeinde hätte der Ehewerber der politischen Bezirksbehörde seiner Heimatsgemeinde zur Koramisirung vorzulegen." Nun, meine Herren, auf Prag paßt dieses Minoritätsvotum durchaus nicht. In Prag würde die Gemeinde den Ehekonfens ertheilen. Dies gehört nach der prager Gemeindeordnung zum übertragenen Wirkungskreise.

Nun besorgt aber in Prag den übertragenen Wirkungskreis der prager Magistrat. Der prager Magistrat ist aber auch zugleich politische Bezirksbehörde. Es würde also die Sonderbarkeit vorkommen, daß der prager Magistrat den Ehemeldzettel ausstellen und ihn dann sich selbst zur Koramisirung vorlegen müßte. Ich könnte mich also aus diesem Grunde der 2. Minorität nicht anschließen.

Oberstlandmarschall: Der Herr Berichterstatter des zweiten Minoritätsgutachtens.

Grünner: Hoher Landtag!

Ist grundsätzlich anerkannt, daß durch die Aufhebung der theilweise noch bestehenden politischen Ehekonsense und durch die Uebertragung der Ausfertigung der Ehemeldzettel an die Gemeindevorstände die, einzelne Stände und Klassen der Bevölkerung in der Eheschließung beschränkenden politischen Gesetze, wie beispielweise die Vorschrift des §. 8 des Heeres-Grgänzungsgesetzes vom Jahre 1858 — die Vorschrift über Ehen der Militärurlauber — der Beamten u. s. w. nicht alterirt werden sollen, so muß man auch die Nothwendigkeit zugeben, Garantien dafür zu schaffen, daß diese im öffentlichen Interesse erlassenen Gesetze, deren Befolgung bisher von den politischen Behörden bei Gelegenheit der Ausstellung der Ehekonsense oder Ehemeldzettel überwacht wurde, auch in der Folge nicht leichthin um-gangen werden können.

Vier von neun Stimmen in der Kommission waren der Ansicht, daß diese Bürgschaften fehlen würden, wenn in Hinkunft die politische Behörde von den vorhabenden Verehelichungen ihrer Bezirksangehörigen nicht einmal Kenntniß erhielte und wenn aus den von dem Gemeindevorstande selbstständig ausgefertigten Ehemeldzettel hin Trauungen anstand-los vollzogen werden könnten.

Einmal nämlich könne nicht allen Gemeindevorständen und namentlich nicht jenen auf dem flachen Lande die vollkommene Kenntniß der einschlägigen, häufigen Aenderungen unterliegenden politischen Vorschriften und die richtige Anwendung derselben in jedem gegebenen Falle zugemuthet werden; — für's Zweite aber würden denselben sehr oft auch jene persönlichen und thatsächlichen Verhältnisse unbekannt sein, von denen vom Standpunkte eben dieser besonderen politischen Gesetze aus, die Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer beabsichtigten Ehe oder die vorgängige Erfüllung gewisser im Gesetze vorgehener Bedingungen abhängig ist.

Es müsse daher, wenn man die Beachtung der mehrerwähnten speciellen politischen Ehevorschriften ernstlich gesichert wissen wolle, den politischen Behörden, von welchen die vollkommene Vertrautheit mit diesen gesetzlichen Bestimmungen gefordert werden kann und welche in ihrer Eigenschaft als Konskriptions- und Rekrutirungsbehörde am ehesten und oftmals auch nur allein in der Lage sind, die maß-


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gebenden Verhältnisse zu kennen und zu beurtheilen, — auch fernerhin die Möglichkeit gewahrt werden, Eheschließungen zu verhüten, welche speciellen politischen Vorschriften zuwiderlaufen würden und die Minorität glaubte in dieser Hinsicht die Verpflichtung des Ehewerbers zur Einholung der Koramisirung des gemeindeämtlichen Ehemeldzettels von Seite der politischen Bezirksbehörde seiner Heimatsgemeinde empfehlen zu sollen.

Ohne dem Ehekandidaten irgend welche nennenswerthe Kosten oder Ungelegenheiten zu verursachen und ohne dessen Vorhaben zu verzögern, da die Koramisirung mündlich angesucht und von der Behörde, insoferne nicht ein gesetzlicher Anstand obwaltet, auch sogleich und im kurzen Wege vorgenommen werden kann, — würde durch diese An-ordnung gewonnen werden:

Vollkommene Sicherheit gegen die Umgehung der bezüglichen Vorschriften; — Befreiung der Gemeindevorstände und Seelsorger von aller mit der Außerachtlassung oder unrichtigen Anwendung dieser Vorschriften verbundenen Verantwortung; — Bekräftigung der Echtheit der gemeindeämtlichen Ehe-meldzettel, die bei außerhalb der Zuständigkeitsgemeinde zu vollziehenden Trauungen insbesondere unentbehrlich sein dürfte; — Schutz des Eheweibers gegen die unter dem Vorwande eines speciellen Eheverbotes versuchte urgerechtfertigte Vorenthaltung des Ehemeldzettels von Seite des Gemeindevorstandes.

Gleiches ließe sich nach dem Erachten der Minorität in anderem Wege nicht wohl erzielen.

Wollte man etwa zum Zwecke der Handhabung jener speciellen politischen Ehevorschriften die Gemeindevorstände verpflichten, vor Ausstellung des Ehemeldzettels mit der politischen Bezirksbehörde in das Einvernehmen sich zu sehen, oder wollte man den Seelsorgern die Aufgabe stellen, in eben dieser Absicht vor der Trauung Erhebungen zu pflegen, so würde nicht nur im ersteren Falle die Stellung verrückt, welche die Bezirksbehörde gegenüber dem Gemeindevorstand einzunehmen hat und im letzteren Falle den Seelsorgern eine neue sehr zeitraubende Agende zugewiesen werden, sondern es würde auch mit jeder solchen Anordnung der Grund zu weitläufigen Korrespodenzen und Hinhaltungen der Ehewerber gelegt werden, denen eben durch die beabsichtigte Aenderung derzeit in Kraft bestehenden Vorschriften über politische Ehekonsense vorgebeugt werden will.

Die Minorität erlaubt sich aus diesen Gründen zu beantragen:

Der hohe Landtag wolle beschließen, es sei in das der hohen Negierung zu erstattende Gutachten auch der Antrag aufzunehmen:

"Den Ehemeldzettel der Gemeinde hätte der "Ehewerber der politischen Bezirksbehörde seiner "Heimatsgemeinde zur Koramisirung vorzulegen, welche dieselbe nur dann zu verweigern berechtigt sein "soll, wnn der Eingehung der Ehe ein in den politischen Vorschriften gegründetes Verbot entgegen ..steht," ................

Slavný sněm račiž uzavříti, že do dobrého zdání, jež se podá vysoké vládě, zahrnouti má se i návrh tento:

Ohlašovací list manželský, jejž obec vystaví, budiž ženichem předložen politickému okresnímu úřadu, ku kterému dle příslušné obce své náleží, aby ho zkoramisoval, což tento jen tenkráte odepříti oprávněn býti má, když vadí manželství, v něž se míní vstoupiti, zápověd nějaká, v politických předpisech se zakládající.

Der Antrag der Minorität gründet sich auf den Beschluß der Majorität, daß die Ausstellung der politischen Ehemeldzettel, welche bisher den politischen Bezirksbehörden oblag, nunmehr an die Gemeindevorstände übergehen solle. Der Minorität lag in Folge dieses Beschlusses die Annahme sehr nahe, daß dadurch die Befolgung jener speciellen politischen Vorschriften, vermöge welcher gewisse Klassen in der Eheschließung beschränkt sind, gefährdet sein dürften.

Die Minorität glaubte annehmen zu können, daß die Gemeindevorstände nicht jene umfassende Kenntniß dieser Gesetze besitzen und daß selbe auch von ihnen nicht leicht gefordert werden kann.

Ich glaube, dieses Argument bedarf wohl keines weitern Beweises. Ein zweites aber ist, daß die Minorität glaubte, die Gemeindevorstände dürften nicht immer in der Lage sein, jene faktischen und thatsächlichen Verhältnisse zu können, von denen eben die Handhabung jener speziellen politischen Vorschriften abhängt. In dieser Beziehung erlaube ich mir zunächst auf §. 8 des Heeresergänzungsgesetzes vom Jahre 1858 aufmerksam zu machen, der lautet:

"Wer vor dem Eintritt in das Heer nicht "gesetzlich befreit, oder zum Heeresdienst nicht "offenkundig, oder nicht nach Erkenntniß der Stel-"lungskommission für immer untauglich ist, darf "sich vor dem Austritte aus der 2. Altersklasse "nicht verehelichen."

Meine Herren! Der Gemeindevorstand wird nicht in der Lage sein, zu beurtheilen, ob wirklich eine oder die andre dieser Bedingungen eintritt, unter welcher der Militärpflichtige auch vor dem Austritt aus der zweiten Altersklasse sich zu verehelichen berechtigt sein soll. Die Befreiung muß auf ein gemeindeämtliches Zeugniß gegründet sein, welches von zwei Gemeindemitgliedern, die ebenfalls militärpflichtige Söhne haben, mitbestätigt ist. Ungeachtet dieses gemeindeämtlichen Zeugnisses ist aber der betreffende Militärpflichtige nicht schon als befreit zu erachten, sondern es muß auch die Anerkennung seiner Befreiung von der politischen Behörde ergehen. Der Gemeindevorsteher ist also nicht in der Lage, allein hierüber abzusprechen, er muß erst die politische Bezirks-Behörde befragen, ob dieser Mann wirklich befreit ist oder nicht.

Ebenso ist der Gemeindevorsteher selten oder


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nie in der Lage, zu beurtheilen, ob ein Mann zum Heeresdienste offenkundig untauglich ist, oder nicht. Es sind im Heeresergänzungsgesetze gewisse Gebrechen aufgezählt, die den Militärpflichtigen offenkundig untauglich machen, und bei deren Voehandensein der betreffende Verpflichtete von der Stellung auf den Assentplatz losgezählt sein soll. Allein auch in diesem Falle muß eine Anerkennung der offenkundigen Untauglichkeit von Seite der politischen Bezirksbehörde voraus gehen. Der Gemeindevorsteher wäre wieder in der Lage, erst die Bezirksbehörde zu befragen, ob sie diese Untauglichkeit anerkannt habe oder nicht.

Die Minorität glaubte daher empfehlen zu sollen, daß der Ehewerber verhalten werde, den Ehemeldzettel der politischen Bezirksbehörde zur Koramisirung vorzulegen. Sie hatte dabei auch das Interesse der Gemeindevorsteher und das Interesse der Ehewerber vor Augen.

Im Interesse der Gemeindevorsteher liegt es, weil sie dadurch einer sehr zeitraubenden Korrespondenz überhoben werden. Wie ich bereits erwähnt habe, würde der Gemeindevorsteher häufig sich in die Nothwendigkeit verseht sehen, erst eine schriftliche Anfrage bei den politischen Bezirks - Behörden zu stellen.

(Es liegt diese Anordnung weiters im Interesse der Gemeindevorstände, weil sie dadurch einer großen Verantwortung entledigt werden. Beispielsweise ist §. 44 des Heeresergänzungsgesetzes:

"Wer sich mit Uebertretung des im §. 8 enthaltenen Verbotes verehelicht hat, wird in seiner Altersklasse ohne Losung gestellt werden u. s. w.

"Gegen Diejenigen, welche zu der Verehelichung schuldbar mitgewirkt haben, ist eine dem "Armenfonde zufallende Geldstrafe bis 100 fl., "oder nach Umständen Verhaft bis zur Dauer "eines Monates zu verhängen, falls sie nicht als "im Staatsdienste stehend nach den Dienstvorschriften zu behandeln sind."

Der Gemeindevorstand könnte leicht in die Verlegenheit kommen, bestraft zu werden, weil er eine Vorschrift außer Acht gelassen hat.

Es liegt aber auch diese vorgeschlagene Koramisirung der Ehemeldzettel im Interesse des Ehewerbers. Der Ehewerber wird in Folge dessen sein Vorhaben viel schneller realisiren können, als wenn ihm der Ehemeldzettel von Seiten des Gemeinde-Vorstandes ausgestellt würde, und wenn erst der Gemeindevorstand wieder sich mit der politischen Bezirksbehörde ins Einvernehmen setzen, müßte.

Es bedarf zur Koramisirung nicht eines schriftlichen Gesuches; der Ehekandidat kann um diese Koramisirung mündlich bei der politischen Behörde ansuchen und die kann und wird ihm auch gewiß auf kurzem Wege ertheilt werden.

Es liegt diese Koramisirung weiter im Interesse der Ehekandidaten deshalb, weil es sehr nahe liegt, daß die Gemeindevorstände, die bisher aus verschiedenen andern Gründen versucht haben, die Eheschließung armer Bedürftiger, oder solcher Leute, deren Moralität bemäkelt ist, zu verhindern, nunmehr wenn sie nach dem Beschlusse der Majorität den Ehemeldzettel ohne jede Bedingung Jedermann ausstellen müßten, darauf verfallen dürften, spezielle politische Gesetze vorzuschützen und Ehekandidaten auf ganz ungerechtfertigte Weise hintanzuhalten.

Bisher hat man den Behörden nicht den Vorwurf gemacht, daß sie den Ehewerbern den Ehekonsens muthwillig vorenthalten haben; im Gegentheil den politischen Behörden hat man von mehreren Seiten vorgehalten, daß sie dabei oft allzuleichtfertig vorgegangen seien.

Sie können sich daher meine Herren der Ueberzeugung hingeben, daß nur durch die von der Minorität beabsichtigte Koramisirung der Ehemeldzettel eine Hinhaltung der Ehewerber von Geiten der politischen Behörde gewiß nicht erfolgen werde. Ich kann nur den Antrag der Minorität von Neuem dem h. Hause zur Annahme empfehlen.

Statthaltereileiter Graf Belcredi: Ich bitte ums Wort.

Meine Aufgabe kann hier nur sein, in Betreff dieser Frage die gesetzlichen und faktischen Verhältnisse in ihrer Entwicklung und ihrem gegenwärtigen Bestande darzustellen.

Wenn man auf die Gesetzgebung in dieser Beziehung im vorigen Jahrhunderte zurückgeht, findet man als älteste beschränkende Bestimmung die Allerh. Resolution vom 3. März 1766. In dieser wurde bestimmt, daß "Vagabunden und unbekannte, alte mit Leibesgebrechen behaftete Leute, welche sich nicht wohl ernähren können, sondern von Almosen leben, oder in einer solchen Verpflegung stehen, vom Heirathen abgehalten werden sollen."

Diese Allerhöchste Resolution wurde in die offizielle Gesetzsammlung, und zwar in die Abtheilung "Polizei- und Sichelheitsgegenstände" aufgenommen. Dieselbe hatte eine ganz unabhängige Geltung, unabhängig von dem, in dem damals noch bestandenen Leibeigenschaftsverhältniß begründeten Ehekonsense.

Dieser letztere wurde durch Allerhöchstes Patent vom 1. November 1781 aufgehoben, indem es sogleich im 1. §. dieses kaiserlichen Patentes heißt: "daß es jedem Unterthanen gegen vorhergehende Anmeldung und unentgeltliche Ausfolgung eines Meldzettels gestattet sei, eine Ehe einzugehen.

Es hat sich diesfalls bald eine Praxis herausgebildet, welche in dreierlei Beziehungen beachtenswerche Momente zeigt.

1. In der Richtung, daß diese sogenannten Meldzettel, welche nach dem eben bezogenen kaiserlichen Patente nur für das Unterthanenverhältniß bestimmt waren, auch in Städten und namentlich in der Hauptstadt Prag ausgestellt wurden.

2. Daß sehr häufig die Ausfolgung dieser Ehemeldzettel an die Erfüllung gewisser Bedingungen geknüpft war, namentlich die Bedingung der Subsistenzfähigkeit und

3. endlich, daß diese Ehemeldzettel als wirkliche


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Ehelizenz, als Ehekonsens betrachtet und behandelt worden sind.

Diese von mir eben erwähnte Praxis geht aus allen amtlichen Verhandlungen hervor, welche seit Beginn dieses Jahrhunderts geführt wurden und welche durchzuforschen ich mir zur Aufgabe gestellt habe.

Es ist bereits im Jahre 1807 von Seiten des ganzen Magistrats die Verhandlung angeregt worden, ob es nicht angezeigt sei, Ehen bei Handwerksgesellen und denjenigen, die von Hand-Arbeit ohne beständigen Verdienst leben, in der Art zu beschränken, daß dem Magistrat das Recht eingeräumt würde, zu solchen Ehen den Ehekonsens zu ertheilen oder zu verweigern. Hierüber ist ein Hofdekret vom 5. März 1807 erflossen, welches diese Frage negativ beantwortet, nämlich eine solche Beschränkung für unzulässig erklärt. Schon ans dieser Verhandlung geht klar hervor, daß der Magistrat Ehewerbern der Hauptstadt Prag Ehemeldzettel ausgestellt hat.

Es wurde ferner mit dem Hofdekret vom 24. September 1828 ausdrücklich ausgesprochen, daß die Ehemeldscheine auch die Bürger in der Stadt angehen, da sie hauptsächlich aus polizeilichen Rücksichten und zur Evidenzhaltung der Bevölkerung ausgestellt werden. Es wird in dieser Verordnung auf ein Hofdekret vow 11. April 1825 sich berufen und in diesem die Meldscheine geradezu Ehelizenzen genannt.

Mit der Gubernialverordnung vom 4. Jänner 1827 wurde ausgesprochen, daß den Wirthschafts-ämtern, den Magistraten und Kreisämtern die Ausfolgung der Meldscheine wegen nicht genügender Ausweise, eine Familie ernähren zu können, verweigern, welches Motiv jedoch als unstatthaft erklärt wurde.

Ich muß hier bemerken, daß sich auf die im Minoritäts-Gutachten bezogene allerhöchste Entschließung vom Jahre 1815 nicht berufen werden kann, da sie für Böhmen nicht publizirt worden ist, somit keine Geltung gehabt.

Aus einer Verhandlung des Jahres 1838, welche ebenfalls vom Prager Magistrat angeregt wurde, geht hervor, daß der Magistrat in einem speziellen Falle die Ertheilung der Ghebewilligung verweigerte und zwar aus dem Grunde, weil die Braut, welche einer fremden Jurisdiktion unterstand, einige ziemlich arge sittliche Gebrechen hatte. — Hierüber wurde der Rekurs eingebracht und das damals bestehende Gubernium hat unterm 6. September 1838 entschieden, daß es dem Magistrat nicht zustehe, Ehekonsense zu ertheilen und zu verweigern. Es wurde hiebei gleichzeitig auf die allgemeine Bestimmung bezüglich der Ehemeldzettel verwiesen. Ich bemerke noch, daß der Magistrat als Motiv seines Vorganges hervorgehoben hat, daß das Wohl der Gemeinde einer besondern Berücksichtigung werth sei, und es demnach nicht wohl angehe, bei so offenbar vorliegenden sittlichen Gebrechen das Wohl der Gemeinde durch Konsens-Ertheilung zu gefährden.

Seit dem Jahre 1838 bis 1839 ist nun, wie spätere Verhandlungen zeigen, in der Hauptstadt Prag kein Konsens mehr ertheilt worden, sondern es hat in dieser Beziehung die volle Freiheit bei der Eheschließung gewaltet.

Ich führe dies an, weil ein später anzuführender Umstand dieses als bemerkenswerth erweisen wird. Es wurde nämlich im Jahre 1844 über besondere Anordnung des damaligen Statthalters, Seiner kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Erz-herzogs Stephan die Verhandlung begonnen, um den mannigfachen Uebeln, welche der Mangel jeder Beschränkung der Heirath bei der besitz- und erwerbslosen Klasse hervorrief, durch eine gesetzliche Regelung dieser Verhältnisse entgegen zu treten.

Es wurden zu diesem Zwecke sehr umfassende Erhebungen gepflogen. Aas diesen geht wieder dasjenige hervor, was ich schon früher als hervortretende Richtung der geltenden Praxis bezeichnet habe, und insbesondere muß ich bemerken, daß der Prager Magistrat sowohl im Jahre 1844 und 1845 aus Anlaß dieser Verhandlung ein sehr umfassendes Gutachten über diesen Gegenstand abgegeben hat. Er hat sich darin für die Einführung der in Mähren und Riederösterreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen, des Nachweises eines gesicherten Erwerbes ausgesprochen und insbesondere geltend gemacht, daß die Einwendung, es werde durch die Beschränkung der Ehen die Demoralisirung gefördert, durch den Ausweis der ehelichen und unehelichen Geburten widerlegt werde, indem selbst bei der in Prag seither, nämlich jeit dem Jahre 1838 herrschenden unbeschränkten Freiheit der Eheschließung die Zahl der außerehelich gebornen Kinder jener der ehelichen fast gleich kommt. In den von dem Magistrate angeführten Jahren 1842, 1843 und 1844 betrug die Zahl der ehelichen Geburten durchschnittlich 3083 und die Zahl der unehelichen 2804. Auf Grundlage dieser, im Jahre 1844 begonnenen Verhandlung wurde nun vom Gubernium im Jahre 1846 ein Antrag auf Erlassung eines Gesetzes gestellt, wonach den erwerbsunfähigen und bereits verarmten Personen, so wie jenen, welche bei ihrer unverbesserlichen Arbeitsscheu müssig im Lande herumstreichen und wegen ihrer angewöhnten Trunkenheit einen erwiesenermaßen schlechten Lebenswandel führen, der Ghekonsens zu versagen wäre.

Ich muß bemerken, daß in derselben Richtung von Seite des Guberniums bereits in den Jahren 1825, 182? und auch im Jahre 1832 ein Einschreiten bei der Hofkanzlei stattfand, daß jedoch mit allerhöchster Entschließung vom 31. März 1832 bestimmt wurde, die Frage wegen Erlassung einer neuen Vorschrift für die Ertheilung der politischen Heirathskonsense hat auf sich zu beruhen. Die von mir früher erwähnte Berichterstattung und Antragstellung des Guberniums aus dem Jahre 1846


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sollte zugleich eine allerunterthänigste Vorstellung gegen diese allerhöchste Entschließung vom Jahre 1832 sein. Die Erledigung erfolgte mit dem Hofkanzleidekrete vom 23. Juli 1846 und bestand dann, daß einfach auf die allerhöchste Entschließung vom Jahre 1832 hingewiesen wurde.

Das war der Stand der Sachen bis zum Jahre 1849. In diesem Jahre wurde die Anfrage gestellt, ob durch das Patent vom 7. Septbr. 1848 nämlich durch die Aufhebung des Unterthanenverhältnisses auch die Bestimmung über die Ausfolgung der Ehemeldscheine alterirt wurde, worüber von Seite des Ministeriums mit Erlaß vom 10. Juni 1849, der auch in das Landesgesetz aufgenommen wurde, bedeutet worden ist, daß dieses nicht der Fall sei, sondern es seien die Vorschriften bezüglich der Erfolgung der politischen Ehekonsense noch immer zu handhaben, bis nämlich hierüber ein besonderes Gesetz erfolge.

Bei der Einführung des politischen Organismus im Jahre 1850 wurde in der betreffenden Instruktion, welche sich auf die Allerhöchste Entschließung vom 14. April 1850 gründet, in §. 50 ausgesprochen, daß die Regelung der Bestimmung über die politischen Ehekonsense einer besondern Verordnung vorbehalten bleibt. Bis dieselbe erfolgt, sei sich in größern Städten an die bisherigen Vorschriften, auf dem Lande aber an den Grundsatz zu halten, daß in der Regel die Ertheilung des Ehekonsenses von Seite der (Gemeinde, welcher der Bräutigam angehört, genüge. Ueber die von der Gemeinde verweigerten Ehekonsense hatte die Berufung an die bestehenden Bezirkshauptmaunschaften zu gehen. In der Gemeindeordnung für die Stadt Prag, und zwar im §. 90, wird auch dieser Ehekonsense Erwähnung gethan, und es heißt darin, daß dieselben nach Maßgabe der bestehenden Gesetze zu ertheilen sind. Seit der Aufhebung der Bezirkshauptmannschaften und der Einführung der Bezirksämter ist laut der durch das Reichsgesetz publizirten Organisirungsbestimmung vom 19. Jänner 1853 die Ertheilung der Ehekonsense den Bezirksämtern jedoch über Einvernahme der Gemeindevorstände zugewiesen worden. Als seit dem Jahre 1850 die Gemeinden berufen waren, die Ehekonsense zu ertheilen, so wurde von denselben mit ziemlich großer Strenge in dieser Beziehung vorgegangen. Verwei-gerungen kamen dort vor, wo der Brautwerber kei-nen gesicherten Erwerb nachweisen konnte, und zwar namentlich dann, wenn die vermögenslose Braut einer andern Geweinde angehört hat.

Die Rekurse, welche zu der Zeit ziemlich häufig an die Behörden gelangten, wurden jedoch nur dann abweislich erledigt, nämlich die Ertheilung der Ehekonsense auch von Seite der Behörde verweigert, wenn eine erwiesene gänzliche Erwerbsunfähigkeit oder notorische fr die öffentliche und private Sicherheit bedenkliche moralische Gebrechen vorlagen. Nach diesen Grundsätzen wurde sich auch seit dem Jahre 1855, nämlich seit der Aktivirung der Bezirksämter gerichtet, und ich muß konstatiren, daß seit dieser Zeit Rekurse, sei es von Seite der Gemeinden wegen ertheilter Bewilligung, sei es von Seite der Parteien wegen verweigerten Konsenses, zu den größten Seltenheiten gehören. Es ist wirklich ein äußerst seltener Fall, daß ein solcher Rekurs bei der Statthalterei vorkommt. Allein was die Stimmung altbelangt, die sich nach der seit dem Jahre 1850 gemachten Wahrnehmung in den Gemeinden geltend macht, so glaube ich, ohne fehl zu gehen, aussprechen zu können, daß die Gemeinden den jetzigen Stand als denjenigen bezeichnen, der die äußerste Grenze des Zulässigen und für das Wohl der Gemeinde Billigen erreicht.

Oberstlandmarschall: Der Kommissionsantrag besteht aus mehreren Theilen, und ich mühte nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung die Generaldebatte hierüber eröffnen. Ich glaube aber im Interesse der Oekonomie der Zeit wäre es sehr wünschenswerth, wenn die hohe Versammlung von der Generaldebatte Umgang nehmen und gleich auf die Spezialdebatte über die einzelnen Absähe eingehen würde. Die bereits vorgemerkten Redner dürften wohl Gelegenheit haben, bei den einzelnen Artikeln ihre Ansichten vorzubringen. Indem ich daher die Generaldebatte eröffne, thue ich es in der Hoffnung, daß die h. Versammlung mich in die Lage setzen wird, die Generaldebatte schließen zu können und zur Spezialdebatte überzugehen. Wünscht Jemand in der Generaldebatte das Wort? Da es nicht der Fall ist, erkläre ich sie für geschlossen, und wir übergehen zur Debatte über die einzelnen Artikel.

Graf Franz Thun: Meine Absicht ist allerdings, über den ganzen Geist des Majoritätsvotums zu reden. Aber ich glaube, es dürfte mir vorbehalten sein, bei dem Punkte, zu welchen ich einen Spezialantrag stelle.

Ich glaube nicht, daß dann auf den Abschluß der Generaldebatte verwiesen werde.

Oberstlandmarschall: Ich glaube, das wird nicht der Fall sein.

Graf Franz Thun: Es würde auch aus verschiedenen Gründen unmöglich sein, im Vorhinein nicht auch die übrigen Artikel zu berühren. Ich glaube die Punkte stehen in ziemlich wesentlichem Zusammenhange.

Oberstlandmarschall: Der 1. Artikel lautet. Ich bitte ihn vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt liest: In Zukunft soll im Allgemeinen von der Ertheilung der politischen Ehekonsense im Königreiche Böhmen keine Rede mehr sein.

1. Budoucně nemá býti v království Českém žádné řeči více o udělování politických povolení k manželství vůbec.

Oberstlandmarschall: Vorgemerkt sind die Herren Abgeordneten: Sadil, Becher, Graf Thun. Zu §. 3 H. Matoušovský als Zusatzantragst eller zum Minoritätsgutachten Nr 2—1 und auch Dr. Tedesko.

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Abg. Sadil: Es handelt sich hier (Rufe: Laut) um ein Gutachten des Landtages in einer Angelegenheit, welche die persönliche Freiheit eines Jeden aus der Bevölkerung sehr nahe berührt. Ich glaube also, daß es nothwendig sein wird, die An-sichten darüber unumwunden auszutauschen.

Ich bin vollkommen der Ansicht, daß die politische Ehebewilligung gänzlich aufzuhören und zwar begingungslos aufzuhören habe. Nachdem sich aber die Majorität für die Ehemeldzettel entschieden hat, die trotz der Bestimmung, daß sie ohne Antand ausgefolgt werden sollen, dennoch manche Beäftigung in ihrer Folge haben, so will ich mich für setzt, wenn sie allgemein eingeführt werden, und zur Evidenzhaltung der Civilstandregister dienen sollen, auch damit einverstanden erklären.

Was aber die beiden Minoritätsansichten anbelangt, so kann ich das erste nicht recht wieder mit den allgemeinen Rechtsbegriffen noch mit unseren bestehenden positiven Gesehen in Einklang bringen. Man straft bestimmte Handlungen oder Absichten, die darauf gerichtet sind, und wider Willen desjenigen, der sie hegt, unausgeführt bleiben. Derjenige, der dem Strafgesetze verfallt, hat, wenn er die Strafe überstanden hat, dadurch seine Schuld gesühnt, und der beleidigten Gesellschaft jene Genugthung geleistet, die eben möglich war. Ist es ihm durch das Strafurtheil nicht verwehrt in das gewöhnliche bürgerliche Leben wieder zurückzutreten, so fängt er gleichsam neu an zu leben, und hat deshalb auch einen Anspruch, einen vollkommenen Anspruch auf alle Befugnisse, die seinen Mitbürgern zustehen, insofern er nicht entweder durch das vorangegangene Strafurtheil oder durch die bestehenden gesetzlichen Verordnungen davon ausgeschlossen ist. Die 1. Minorität will aber schon auf die bloße Voraussetzung hin, der Mensch werde sich nicht bessern, ihm das natürlichste Recht, das Recht zur Gründung einer Familie, streitig machen. Sie will ohne Rechtspruch eine nachträgliche Verschärfung der Strafe eintreten lassen, die doch in keinem Gesetze begründet ist. Es ist wahr, daß eine solche Voraussetzung sich in sehr vielen Fällen bewahrheitet; aber blos darauf hin, auf diese Voraussetzung nämlich, anticipando eine Strafe verhängen zu wollen, widerspricht doch jedem Rechtsgefühl.

Die Gesellschaft ist dem einzelnen Gliede gegenüber der ungleich stärkere. Es ziemt ihr nicht gegen eingebildete Angriffe zu fechten, sie kann im Gefühle der überlegenen Kraft den wirklichen Angriff oder die ausgesprochene Absicht abwarten. Die Gesellschaft soll einem verirrten Mitgliede, wenn es zu ihr zurückkehrt, nicht zeigen, daß sie es für unverbesserlich hält. Sie soll es nicht darnach behandeln, denn das wäre der Weg, sich dieses Mitglied vollkommen zu entfremden und wenn unter hunderten dieser Unglücklichen auch nur ein einziger durch dieses Benehmen, gegen seinen bessern Wunsch in die Bahn des Lasters zurückgeschleudert würde, so halte ich das schon für ein Verbrechen gegen die Menschheit.

Wie bereits gesagt, berechtigt bisher kein Gesetz die Gemeinde zu einem Verfahren, wie es die Minorität anträgt, und ich bezweifle, daß der hohe Landtag in einem Augenblicke, wo wir ein neues Strafgesetzbuch erwarten, welches zwar streng aber doch in allen seinen Bestimmungen auf humanen Grundsätzen basirt sein soll, ein solches Gesetz provoziren werde. Auch dürfen wir nicht außer Acht lassen, daß auf diesem Wege das Entstehen von Gaunerfamilien kaum gehindert werde.

Oberstlandmarschall: Ich unterbreche sehr ungern den Herrn Redner. Wir sind jetzt beim ersten Absatze, und Herr Redner spricht für den Absatz drei.

Abgeordneter Sadil: Vergeben, Excellenz, ich habe aus demselben Grunde, wie Graf Thun. auch gemeint, die specielle Diskussion mit der Generaldebatte zu vereinigen.

Oberstlandmarschall: Ich habe Sie nur aufmerksam machen wollen, und will nicht weiter stören.

Abgeordneter Sadil: Wir dürfen also nicht vergessen, daß auf diesem Wege die Absicht, das Entstehen von Gaunerfamilien zu verhindern, nicht erreicht wird. Es handelt sich ja um ein natürliches Recht; wenn solchen Leuten das Eingehen von gesetzmäßigen Ehen verweigert wird, so zeigen tausendfältige Erfahrungen, daß sie wilde Ehen eingehen, und die aus solchen Ehen entsprossenen Kinder sind die wahren Kandidaten für die Strafhäuser. Von dem Augenblick an, als solche bedauernswürdige Geschöpfe ihrer Sinne mächtig zu werden beginnen, wird es ihnen immer mehr klar, daß die Gesellschaft ihnen gegenüber eine feindselige Stellung eingenommen hat, daß sie der Gegenstand des Hohnes, des Abscheues, der Verachtung ihrer glücklicheren Mitbürger geworden sind. Was für eine Rückwirkung können wir uns davon versprechen, als Haß und Durst nach Rache, woraus dann verschiedene gemeinschädliche Handlungen entspringen.

Das Minontätsgutachten Nr. 2 kommt mir vor wie ein Anachronismus, und es ist es auch. Es fußt auf Zeiten und Ansichten, die nicht mehr sind. Es war allerdings bis zum Jahre 1860 in allen unseren Regierungskreisen die Ansicht vorherrschend, daß der österreichische Unterthan sich im Irrsale des Lebens nicht bewegen dürfe, wenn ihm nicht das bureaukratische Licht vorschwebt, weil man besorgte, er würde auf Abwege gerathen und es dürfe ihm das offiziöse Gänglband nicht abgenommen werden, damit er nicht strauchle. Das ist eine Ansicht gewesen, in Folge deren Oesterreich in mancher Beziehung gegen die übrigen civilisirten Staaten Europa's auf der Bahn des Fortschrittes bedeutend zurückgeblieben ist, die aber im Jahre 1860 aufgehört hat die herrschende zu sein. In diesem Jahre hat Se. Majestät der Kaiser seine Völker für mündig und für so gereift erklärt,


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daß er selbst sein höchstes Recht, das Recht Gesetze zu geben, mit ihnen zu theilen beschloß. Das setztoffenbar voraus, daß auch dem Individuum so viel zugetraut werde, daß es seine eigensten Angelegenheiten selbstständig besorgen kann und daß unsere Gemeindebehörden, denen doch so viel Wichtiges anvertraut ist, wissen werden einen Ehemeldzettel ohne Censur und Approbation des Bezirksamtes auszustellen, und daß sie wissen werden, sich die bestehenden Gesetze anzueignen, die ja niemals ausschließliches Eigenthum der Bureaux, sondern stets Jedermann zugänglich waren.

Und was für staatsgefährliche und gemeinschädliche Folgen könnten denn daraus entstehen, wenn einem in dieser Beziehung aus vielen Fällen einmal ein Versehen unterlaufen sollte?

Bleiben wir bei den zwei von der Minorität gewählten Beispielen.

Angenommen, es gelänge einem Soldaten, gewiß ein höchst unwahrscheinlicher Fall, mit Umgehung der Bewilligung seiner Vorgesetzten sich trauen zu lassen. Was geschieht?

Die Ehe ist an und für sich gesetzlich ungiltig und der Soldat wird wegen Außerachtlassung dieser Vorschriften noch zur Strafe gezogen.

Oder ein Beamter jener Kategorie, für welche die Heirathsbewilligung vorgeschrieben ist, heirarhet ohne eine solche Bewilligung? Was geschieht dann?

Der Beamte riskirt eine Disziplinarstrafe und im allerschlimmsten Falle die Dienstesentlassung, seine Gattin aber den Anspruch auf eine Pension, wenn sie Witwe werden sollte.

In allen Fällen trifft also die Folge nur das Individuum; und damit unter Tausenden Giner von solchen Folgen eines muthwilligen oder unüberlegten Schrittes bewahrt werde, sollen 999 Gerechte, die sich keines Anstandes bewußt sind, sich meilenweit bemühen um zu fragen, ob etwas wahr oder nicht ist, was sie selbst am besten wissen müssen und auch wissen.

Das erinnert zu sehr an den ehemaligen Paßzwang und ich glaube nicht, daß der h. Landtag Luft haben wird, Zustände dieser Att, die mit Recht allgemein verhaßt waren, zurückführen zu wollen.

Ich werde also für das Majoritätsgutachten und gegen beide Minoritätsgutachten stimmen.

Oberstlandmarschall: Zu §. 1 ist Nie mand mehr vorgemerkt.

Wünscht noch Jemand das Wort?

Dr. Grůnwald. Co do obsahu předlohy nemíním, že vláda se nás ptala, smíme-li o konsensi k manželství mluviti. Myslím, že to budeme smíti, kdyby udělování konsensů dovolila nebo ne. Protož míním, že zapotřebí návrh ten jinak stylisovat, než jak to komise učinila, (hlasy: dobrá!) totiž návrh podává většina a napsal jsem si tak, jak bych myslel, že by se to, co výbor v prvním odstavci navrhuje mělo, takto se říci:

Ich Königreiche Böhmen solle so wie bisher auch in Zukunft von der Ertheilung politischer Ehekonsense Umgang genommen werden.

Česky: tak jak posud není ani budoucně v království Českém zapotřebí, za udělenl politic-kého svolení k manželství žádati (brávo.)

Prof. Herbst: Ich bitte ums Wort.

Oberstlandmarschall: Ich bitte mir das stylisirt zu übergeben.

Herr Prof. Herbst!

Prof. Herbst: Mir scheint, daß man sich bei dem vorliegenden Verhandlungsgegenstande gegenwärtig halten müsse, um was es sich eigentlich handelt.

Es handelt sich ganz und gar nicht um einen Gesetzentwurf, es handelt sich ganz und gar nicht um die Meldzettel, sondern es handelt sich nur um die Ertheilung eines Gutachtens über eine gestellte Frage.

Diese Frage ist, wie auch der Ausschußberich, gleich anfangs erwähnt, die, ob und welche Hindernisse der Aufhebung des politischen Ehekonsenses im Wege stehen und welche Vorsichtsmaßregeln hiebei erforderlich seien?

Der Hergang, wie es kam, daß diese gutachtliche Aeußerung abgeheischt wurde, ist allgemein bekannt.

Es geschah merkwürdiger Weise auf Veranlassung des wiener Magistrats, an welchen jene a. h. Entschließung vom Jahre 1815 ergangen ist, die dort den politischen Ehekonsens einführte und regelte, welche aber nur für Wien, nach der Bestätigung des Herrn Regierungs-Kommissärs und nicht für Prag gilt.

Vom Wiener Magistrate wurde aus dem Grunde, weil er dadurch mit einer Menge unnützer Amtshandlungen überhäuft wurde, bei dem Wiener Gemeinderathe der Antrag auf Aufhebung des politischen Ehekonsenses in Wien, wo er in der That besteht, gestellt.

Das veranlaßte den Wiener Gemeinderuth, eine Petition an das Abgeordnetenhaus des Reichsrathes zu richten, welches sich auch in der That mit eminenter Majorität für einen diesfälligen Gesetzentwurf erklärte, gegen welchen nur die Vertreter vielleicht eines einzigen Landes sprachen.

Der Gesetzentwurf gelangte an das Herrenhaus, und dieses veranlaßte unter gleichzeitiger Ablehnung des vorgelegten Entwurfes die Anfrage der Regierung, ob und welche Hindernisse der Aufhebung des politischen Ehekonsenses im Wege stehen, oder welche Vorsichtsmaßregeln hiebei erforderlich seien.

Diese Anfrage gelangte von Seiten der Regierung gleichmäßig an die Landtage aller Länder, und dadurch wird es erklärt, daß sie auch an den böhmischen Landtag gestellt wurde, obschon in Böhmen gesetzlich der politische Ehekonsens gar nicht besteht und diejenige praktische Uebung, auf welche

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von verschiedenen Seiten Hingewiesenwild, sich eben einfach als ein Mißbrauch, der im Administrativwege abzustellen wäre, darstellt.

Ich kann mich in dieser Beziehung auch auf die Erklärung des Herrn Verwaltungsministers berufen; er hat ganz positiv erklärt, daß in Böhmen ein Ehekonsens geseßlich nicht besteht, denn was durch Mißbrauche besteht, kann man nicht als bestehend nennen, deshalb ein Ehekonsens nicht besteht, und die diesfälligen Rekurse, wenn sie an das Staatsministerium gelangen, dahin erledigt werden, daß eben in Böhmen kein Ehekonsens besteht, und deßhalb die untern Entscheidungen aufgehoben werden.

Ist nun das der Sachverhalt, so ist auf die Anfrage, ob und welche Hindernisse der Aufhebung des politischen Ehekonsenses entgegenstehen, und welche Vorsichtsmaßregeln hiebei nothwendig seien, die Anwort für die Landesvertretung des Königreiches Böhmen einfach die:

In Böhmen besteht er eben nicht, und weil er nicht besteht, so kann der Aufhebung des Ehekonsenses, welcher in ganz andern Ländern besteht, von Seite Böhmens gar kein Hinderniß entgegenstehen.

Das scheint mir die einfache und klare Antwort auf die gestellte Frage.

Anders wird sich die Sache in einem anderen Lande gestalten, in welchem der Ehekonsens besteht und für welches die Aufhebung des Ehekonsenses eine praktische Bedeutung haben kann; dort wird man auch für den Fall der Bejahung sagen können, welche Vorsichtsmaßregel hiebei erforderlich sei.

Aber in einem Lande, wo der Ehekonsens nicht besteht, können weder Hindernisse von Seite dieses Landes der Aufhebung in andern Ländern entgegen gestellt werden, noch kann von Vorsichtsmaßregeln die Rede sein, welche hiebei erforderlich sein sollten.

Mir scheint, es ist das Verhältniß gerade so, wie wenn nach Böhmen die Anfrage käme, ob der Einführung der Gewerbefreiheit Hindernisse im Wege stehen, und wenn, welche Vorsichtsmaßregeln dabei nothwendig seien; die Antwort müßte ja einfach sein.

Der Einführung der Gewerbefreiheit in Böh-men stehe gar lein Hinderniß entgegen, weil sie schon besteht, und es kann auch von Vorsichtsmaßregeln, die dabei nothwendig sind, weiter keine Rede sein. Daron könnte nur in jenen Ländern die Rede sein, wo sie erst eingeführt werden soll. So einfach und klar stellt sich die Sache in dieser Beziehung dar.

Alles andere, was weiter gesagt worden ist, ist — und das muß ich aufrichtig bekennen — nach meiner Ueberzeugung rein Vergeudung der uns so kostbaren Zeit.

Ob die Ehemeldzettel beibehalten werden sollen oder nicht, ist nicht Gegenstand der Frage.

Freilich wenn man mit dem Ehemeldzettel den Begriff verbindet, daß dieselben verweigert werden können, dann ist die Ertheilung derselben nichts anderes als der Ehekonsens und dann ist das: es sollen Meldzettel verweigert weiden können nichts Anderes als der Ehekonsens, der in Böhmen nicht besteht und dadurch in Böhmen erst eingeführt würde.

Dazu ist aber die gestellte Frage offenbar kein Anlaß. Es ist das schwerlich der geeignete Weg hiezu, und insoweit glaube ich in das Meritum der Sache eingehen zu können. Dasjenige, was als ein längst überwundener Standpunkt angesehen wird: eine Beschränkung des Menschen in seinen natürlichsten Rechten, nämlich sich verehelichen zu können; dasjenige, was die Regierung gerade in Böhmen über wiederhohlte Aussorderung in dieser Richtung, was sie nach der Aufhebung der Leibeigenschaft und des Unterthänigkeitsverhältnisses immer wieder beharrlich zurückgewiesen hat, was vor 60 Jahren, was vor 40 Jahren, was vor 20 Jahren nicht am Platze war, das wird heutzutage um so weniger am Platze sein, und das Streben m Böhmen, wo Ehekonsense nie bestanden haben, dieselben einzuführen, das wird ganz fruchtlos sein.

Allein das alles ist nicht in Frage, es handelt sich darum, welche Antwort ist zu geben auf die gestellte Frage, und dieß scheint mir ganz einfach zu sein: Von Seite der Landesvertretung des Königreichs Böhmen könne der Aufhebung des Ehekonsenses kein Hindemiß entgegen stehen, weil in Böhmen die Ehekonsense nie und nimmer gesetzlich bestanden haben. Eine andere Antwort gibt es nicht. Im Wesentlichen drückt dieses der Absatz I des Ausschußantrages aus, aber nur wird, glaube ich, das natürliche Gefühl Jedermann sagen: So soll man ein Gutachten nicht abgeben. Man kann nicht wohl sagen, in Zukunft soll von der Ertheilung der Politischen Ehekonsense in Böhmen keine Rede sein. Wer wird denn hindern, daß davon gesprochen wird. (Heiterkeit). Eine Sanktion, daß davon nicht gesprochen werden dürfe, hat selbst die Majorität des Ausschußes beizusetzen nicht für nöthig oder für zweckmäßig gefunden. Das entspricht auch nicht der Frage, ob Hindernisse entgegenstehen. Dieß könnte man einfach mit Ja oder Nein erledigen, aber nicht damit, daß von Konsensen keine Rede sein soll. Uebrigens bin ich mit dem Gedanken, der das Majoritätsgutachten ausdrückt, ganz einverstanden: Die Ehekonsense sind für Böhmen ein so überwundener Standpunkt, daß in der Zukunft keine Rede davon mehr sein sollte. Das ist ein frommer Wunsch, und die Reden, die gehalten werden, werden zeigen, daß man diese Ansicht nicht allgemein hat, dann aber versuche man es mit einem Gesetzentwurfe in Bezug auf die gestellte Frage.

Ich muß mir nun erlauben, den Absah I so zu amendiren: es sei der Regierung auf die gestellte Frage zu erwidern, daß von Seite der Landesvertretung des Königreiches Böhmen um so weniger Hindernisse der Aufhebung des Ehekonsenses entgegen-


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gestellt werden können, nachdem in Böhmen die Ehekonsense, gesetzlich nicht bestehen.

Oberstlandmarschall: Abgeordneter Graf Franz Thun.

Graf Franz Thun: Dasjenige, was der geehrte Herr Redner vor mir gesagt hat, beweist zur Genüge, daß wenn von der General-Debatte Umgang genommen wird, es unmöglich ist, bei der Debatte über die einzelnen §§. nicht auf das ganze Gesetz oder Gutachten zurückzukommen. —

Ich muß mir diese Erlaubniß vom h. Hause erbitten, um so mehr, als die §. 1 und §. 3 des Mojoritätsgutachtens im Zusammenhange stehen.

Vor allem muß ich der Darstellung des Herrn Redners vor mir mit aller Entschiedenheit entgegen treten. Das Beispiel, das Wien gegeben, dadurch, daß es um Abschaffung der doch ausdrücklich für Wien eingeführten Ehekonsense petirte, kann für uns kein maßgebendes sein.

Die Verhältnisse einer Weltstadt sind ganz anders, als die Verhältnisse am stachen Lande, als die Verhältnisse in Prag, als sie Gott sei Dank noch in mancher Beziehung sind. Es mögen Verhältnisse vorkommen in London, Paris, wo es eine solche Masse von jammervollen Existenzen, von jammervollen Familien gibt, daß es gleichgiltig ist, ob die Zahl derselben etwa noch durch eine vermehrt wird, so viele Csauner, daß es gleichgiltig oft, ob einer mehr oder weniger dazu kommt. Ebenso wenig maßgebend ist. meiner Meinung nach der Ansspruch des Verwaltungsministers, daß in Böhmen keine Ehekonsense bestehen.

Meiner Meinung, meines Wissens hat der Anspruch irgend eines Ministers, sei es des Verwaltungsministers oder eines andern Ministers keine gesetzliche Kraft, keine gesetzliche Geltung, ja nicht einmal die Geltung einer authentischen Auslegung eines Gesetzes.

Der H. Verwaltungsminister ist meines Wissens kein Böhme, er kennt vielleicht die hiesigen Verhältnisse viel weniger, als die seines Vaterlandes. Gerade das, die enorme Verschiedenheit, die in den faktischen Verhältnissen, in der Gepstogenheit, selbst in den Gesetzen der verschiedenen einzelnen, in einer gewissen Selbständigkeit, die österreichische Monarchie zusammensetzenden Ländern besteht, gerade diese Verschiedenheit scheint mir die Ursache zu sein, daß eben über den Bestand oder Richtbestand eines Gesetzes oder über die Giltigkeit desselben für das eine oder andere Land mitunter sehr schwer abzusprechen ist. Es sind Gesetze in der Zeit manchmal für das Bedürfniß eines Landes, manchmal mehrer Länder erlassen worden, sie haben in einem Lande, wie wol sie nicht dafür berechnet, Anwendung gefunden, sie haben dagegen mitunter in andern Landein, wo sie publicirt worden sind, praktisch keine Anwendung gefunden.

Die Meinung des H. Verwaltungsministers hat für mich gar keine weitere Geltung, als die Meinung eines anderen, allerdings mit der Administration und den Gesehen bekannten Privatmannes. Ich habe mich gegen das Majoritätsvotum im Ganzen einschreiben lassen; das Majoritätsvotum beginnt mit der Behauptung, im Königreiche Böhmen habe es nie einen förmlichen Ehekonsens gegeben. Herr Prof. Herbst ist allerdings auch dieser Meinung. Ich muß diese Behauptung mit Entschiedenheit als unrichtig erklären und schließe mich vollkommen demjenigen an, was der Herr Bürgermeister von Prag gesagt und seine Exc. der H. Statthaltereileiter doch auch in gewisser Beziehung bestätigt hat. Mir scheint diese Behauptung nur dann richtig, wenn man auf das Wort "förmlich" allein Gewicht legt, wenn man den Sinn derselben dahin beschränkt, daß in Böhmen keine förmliche Ehebewilligungen allenfalls nach einem Formulare mit dem Namen "Ehekonsens" überschrieben ausgestellt wurden. Gibt man dieser Behauptung aber auch nur die Ausdehnung, daß es kein für Böhmen giltiges Gesetz gibt, welches die Verweigerung der Bewilligung einer Ehe, gegen die kirchliche Hindernisse gar nicht obwalten, ausdrücklich anordnet, so ist die Behauptung meiner Meinung nach schon unrichtig. Gibt man der Behauptung auch nur diese Ausdehnung, so widerspricht der Richtigkeit derselben sogar der weitere Kontext des Majoritätsvotums selbst, denn pag. 4 des Majoritätsvotums heißt es ausdrücklich:

"Es gibt allerdings Fälle, in denen gegen sonst erlaubte Eheschließungen Hindernisse bestehen, welche in den Civil-,Poliltischen, Militärgesetzen, sowie in anderweitigen Amtsvorschriften ihren Grund haben." Ich bin aber der Meinung und bin in dieser Meinung durch die Rücksprache mit andern, vielleicht ebenso Gesetz und Rechtskundigen wie der geehrte Herr Redner vor mir, Mitgliedern noch bestärkt worden, daß es unter der Masse in Ehesachen, ich möchte sagen, während eines Jahrhunderts erflossenenen Allerhöchsten Entschließungen, Gesehen, Erlässen und Verordnungen und selbst Entscheidungen eine Menge gibt, die denn doch der Zulässigkeit der Verweigerung der Ausfolgung von Meldzetteln geradezu konstatirt. Ist aber die Verweigerung der Ausfolgung von Meldzetteln prak-tisch möglich und die Möglichkeit gesetzlich anerkanni, so ist gar keine Frage, daß die Ausfolgung von Meldzetteln eben taktisch eine Art Ehebewilligung und Ehekonsens ist. Ich bin aber kein Rechtskundiger und kein Gesehkundiger von Fach, obwohl meine Meinungen durch die Ausführungen Sr. Exc. des H. Statthalterei-Vizepräsidenten in vielen Beziehungen bestätigt worden sind, so will ich mich doch mit der Entscheidung der Frage: "Bestehen die Ehekonsense gesetzlich, oder sind sie gesetzlich unzulässig" nicht abgeben.

Wir haben in anderen Verhandlungen gesehen, wie unendlich schwierig selbst für vollkommen Berufene es ist, sich in der Masse der während eines Jahrhunderts erflossenen zum Theile sich widersprechenden Gesetze zu Recht zu finden und darüber eine wirk-


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lich unzweifelhafte unangezweifelte, daher rechtsgiltige Meinung auszusprechen. Ich will mich rein auf den Standpunkt der faktischen Verhältnisse, der Gepflogenheit und des Herkommens stellen. Stellt man sich auf diesen Standpunkt, so ist nach meiner Meinung die Behauptung, es bestehen in Böhmen keine Ehekonsense, eine doppelt unrichtige. Es scheint mir keine Frage, daß die Meldzettel, die seit längerer Zeit bestanden haben, von. allen Organen, die mit deren Ausfolgung betraut waren, meistens ertheilt, mitunter aber auch verweigert worden sind. Es ist also gar keine Frage, daß die Ertheilung der Meldzettel wirklich und faktisch eine Ehebewilligung war, daß das namentlich auf dem Lande bis auf den jetzigen Zeitpunkt fortgedauert hat. Es sind in dieser Beziehung, wie auch Seine Excellenz der Herr Statthalterei-Vicepräsident bemerkt haben, drei Perioden zu unterscheiden. Es ist erstens die Periode der Patrimonialämter, in welcher die Begriffe Gemeinde und Ortschaft zusammenfielen, in welcher den ehemaligen Obrigkeiten die Ausfolgung der Ehemeldzettel überlassen war, der Obrigkeit aber auch zugleich die Verpflichtung der Fürsorge für ihre Herrschaftsarmen oblag oder doch wenigstens die Verpflichtung, diese Fürsorge in geeigneter Weise si-cherzustellen. Zu dieser Zeit sind von den Patrimonialämtern in der Regel die Gemeinden, wenn sie mit Ehebewilligungsgesuchen eingekommen sind, gehört worden, d,e Obrigkeiten sind aber dann so ziemlich nach eigenem Gutdünken verfahren. Die Obrigkeiten haben aber, so viel mir bekannt ist, Ehen gänzlich Besitz- und Erwerbsloser im wohlverstandenen Interesse ihrer Unterthanen keineswegs aus Egoismus thunlichst hintanzuhalten gesucht. Die zweite Periode ist die vom Jahre 1850. wo das Gemeindegesetz vom Jahre 1849 zur Geltung kam, eine Periode in welcher die Verpflichtung der Armenfürsorge direkt den Gemeinden selbst auferlegt wurde, in welcher aber auch die Gemeinden selbst die Ehemeldzettel auszufolgen hatten. Wie Se. Exc. der Herr Statthalterei-Vicepräsident bemerkt haben, hat sich allerdings in dieser Periode eine große Reigung zur Strenge kund gegeben, nämlich die Reigung entweder Allen solchen, die keinen liegenden Besitz hatten oder wenigstens solchen, die auch nur möglicherweise einmal hätten erwerbslos werden können, die Ausfolgung der Ehemeldzettel zu verweigern. Darauf folgt die dritte Periode, die mit der Errichtung der Bezirks-Hauptmannschaften beginnt und eigentlich jetzt unter den Bezirksämtern noch fortdauert, wo die Ausfolgung der Ehemeldzettel den Bezirksbehörden überlassen ist. Nun die Bezirksbehörden konnten allerdings das Leibeigenschaft-Abschaffungspatent am allerwenigsten ignoriren. Von sehr vielen Bezirksämtern ist es mir eben bekannt geworden, daß sie trotz dem die Nothwendigkeit erkannten, auf die Verpflichtung der Gemeinde zur ArmenVersorgung bei der Ausfolgung der Ehemeldzettel einige Rücksicht zu nehmen und daß auch sie es anerkannten, daß das natürliche Recht der Ehe immerhin gewissen Beschränkungen unterliegen müsse. Aus mehren Bezirken ist es mir bekannt, daß in der Regel dort, wo die absolute Unmöglichkeit der Ehewerber eine Familie zu erhalten und zu ernähren vorlag oder wo mit Sicherheit zu erwarten war, daß die Ehewerber ihre Kinder zu sicherheitsgefährlichen Menschen, zu gemeindeschädlichen Menschen, heranwachsen lassen würden, vielleicht sogar zu solchen Menschen direkt erziehen würden, endlich in solchen Fällen, wo die Ehe geradezu ein offenbares Skandal gewesen oder der Zweck derselben offenbar gar nicht zu erreichen gewesen wäre, daß Bezirksämter in solchen Fällen die Ausfolgung der Ehemeldzettel verweigeet haben. Das sind freilich aber Fälle, die allerdings selten vorkommen.

Allerdings ist aber die Uebung der Bezirksämter in dieser Beziehung eine viel laxere, als die in der vorhergehenden Periode beobachtete. Es zeigt das am besten das Zahlenverhältniß, welches mir wenigstens bezüglich eines Amtsbezirkes bekannt ist, in welchem die Zahl der Ehen Besitzloser vom Jahre 1850 bis 63 von 1883 auf 135 jährlich gestiegen ist, in einem Jahre sogar 160 betragen hat. Im Anfange hat diese laxere Ausübung der Bezirkshauptmannschaften eine Masse von Protesten der Gemeinde hervorgerufen. Diese sind freilich mit der Zeit etwas seltener geworden, und zwar, wie ich glaube, aus einer doppelten Ursache, einmal, weil die Rekurse der Gemeinden allerdings häufig, wenn auch nicht immer fruchtlos waren, und zweitens, weil die gefürchtete Verpflichtung zur Armenversorgung nicht ins Leben getreten ist sogar weniger, als zur Zeit des Bestandes der Patrimonialämter; weil sie vielmehr eigentlich nur auf dem Papier geblieben ist. Daß aber die Proteste, die Rekurse der Gemeinden nicht immer vergeblich waren, hat der Herr Statthaltern Vizepräsident selbst konstatirt, und ich kann sagen, daß mir überdieß ein Fall bekannt ist — und ich habe gehört, daß ähnliche Fälle auch in anderen Bezirken vorgekommen sind, in welchem das Staatsmi-nisterim einem Rekurse der Gemeinden Recht gegeben, die von der Statthalterei angeordnete Bewilligung der Ehe aufgehoben, und die Verweigerung der Ausfolgung des Ghemeldzettets, die von Seite des Bezirksamtes beschlossen worden war, bestätigt hat. Es war ein Fall, wo ein 80 jähriger Mann die Ehe mit einer 18 bis 19 jährigen leichten Person schließen wollte, mit welcher ihm das außereheliche Zusammenleben nicht mehr gestattet worden war. Das Staatsministerium hat in diesem Falle — so viel ich aus sicherer Quelle vernommen habe, sind ähnliche Fälle mehr vorgekommen — das Recht der Verweigerung der Ausfolgung des Ehekonsenses konstatirt und ausdrücklich anerkannt. Ich muß nun bemerken, daß alle die aufgeführten Daten ich allerdings vorzugsweise in meinem Wahlbezirke gesammelt habe. Nach eingezogenen Erkundigungen sind sie aber, wenn nicht in allen Wahlbezirken in Böhmen, doch in allen, drei Perioden annähernd dieselben gewesen.


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Sind in einem andern Bezirke, in einer oder der andern dieser Periode weniger oder keine Verweigerungen der Ausfolgung des Ehemeldzettels vorgekommen, so war eben keine Veranlassung dazu da; es waren keine suflagranten Fälle, die die Verweisung nothwendig gemacht hätten. Vielleicht hing das in der letzten Periode auch von der individuellen Anschauung der Bezirksvertreter ab. Das macht jedoch in der Wahrheit des Satzes keinen Unterschied, daß in Böhmen faktisch Verweigerungen der Ausfolgung der Ehemeldzettel also des Ehekonsenses in allen Perioden stattgefunden haben; daß also faktisch durch die Ausfolgung des Ehemeldzettels in Böhmen wirklich Ehekonsense ertheilt worden sind. Das stellt auch die Majorität der Kommission nicht einmal in Frage. Sie sagt:

"Wenn daher hie und da auf dem flachen Lande statt der bloßen Ehemeldzettel faktische Ehekonsense bald ertheilt, bald verweigert werden, so ercheint eine solche Praxis als im Gesetze nicht begründet und soll jedenfalls eingestellt werden."

Ich erlaube mir da vor Allem wieder hervorzuheben, daß was die Behauptung betrifft, daß diese Praxis nicht im Gesetze begründet ist, diese Richtigkeit derselben eben zum Wenigsten sehr zweifelhaft ist. Die erscheint nur um so zweifelhafter, da in der früheren Periode, selbst wo die Verweigerung des Ehekonsenses von Seite der Patrimonialämter in Folge eines Rekurses behoben wurde, meines Wissens die Patrimonialämter nie wegen ungesetzlicher Vorgänge, wegen Unterthanenbedrückung bestraft wurden, wenn anders für diese Verweigerung Gründe vorgelegen find.

Ferner weil auch jetzt die k. k. Bezirksbehörden diese Ehekonsense mitunter verweigern, was sie doch wohl gewiß nicht thun würden, wenn jede Verweigerung der Ausfolgung der Meldzettel unzweifelhaft ungesetzlich wäre. Ich trete aber auch der zweiten Behauptung des Comite als unrichtig entgegen, daß, wenn angenommen, aber nicht zugegeben, die Praxis eine ungesetzliche wäre, diese Praxis jedenfalls behoben werden muß. Allerdings ist es eine Aufgabe der Administrativbehörde aus die Durchführung und Beobachtung der Gesetze zu halten. Ich habe schon vorher erwähnt, daß, wenn die Praxis eine ungesetzliche ist, doch sogar die Bezirksämter, also Administrativbehörden selbst mitunter in der Tage waren, die Durchführung der die unbedingte Ausfolgung der Meldzettel befehlenden Gesetze zu unterlassen, daß selbst sie auf die allgemeine Ueberzeugung und auf die praktischen Verhältnisse, sobald sie dieselben eben kennen lernten, einige Rücksicht nehmen muhten. Meine Herren, die Stellung des Landtages ist aber doch eine ganz andere. Die Regierung ist an uns mit der Frage herangetreten, ob gegen die Aufhebung der Ehekonsense überhaupt Hindernisse und welche Hindernisse gegen dieselbe obwalten? Daß faktisch, mag es gesetzlich sein oder ungesetzlich die Ausfolgung der Ehemeldzettel wirklich bisher einer Ehebewilligung, einem Ehekonsense gleich kam, darüber kann wohl keine Frage sein.

Ich glaube, wenn die Regierung von dem Landtage ein Gutachten verlangt, ob Hindernisse und welche der Aufhebung, der gegen vollkommene Ehefreiheit in Böhmen noch obwaltenden Anstände entgegenstehen, ein Gutachten in dem Sinne abgegeben werden muß. In einem andern Sinne kann ich die Vorlage gar nicht verstehen, als in dem, ob die Hindernisse, die bisher der unbeschränkten Ehefreiheit entgegengestanden sind, zu beheben sind oder nicht; dann sind wir schuldig, uns auf einen höheren Standpunkt zu stellen, als auf den der bloßen Gesetzesauslegung und des Buchstabenkampfes, die Frage einer höhern Art zu behandeln, in einer staatsmännischen Art, dann sind wir verpflichtet, das zu thun und zu rathen, was wir aus Rücksicht für das Wohl des Vaterlandes zu rathen uns eben genörhigt und gedrungen fühlen. Die Regierung hat diese Frage allerdings in der Absicht gestellt, dann eine neue Legislation über die Ehemeldzettel und Ehekonsense in geeigneter verfassungsmäßiger Weise zu veranlassen. Nun ich gestehe aufrichtig, auch ich bin der Meinung, daß man die Legislation über eine solche Frage besser den einzelnen Landtagen überlassen solle. Ist aber die Regierung der Meinung, daß es eine Reichsrathssache ist, nun gut, so wird wenigstens die Meinung des Landtages und wenn wir nur ehrlich offen unsere Meinug sagen, dann im Reichsrathe als solche zur Geltung kommen. Mir scheint es aber gar leine Frage, daß gegen die unbedingte Freigebung der Eheschließung allerdings sehr entschiedene Anftände obwalten, gegen eine unbedingte Freigebung, nachdem sie in Böhmen erwiesenermaßen bisher gewiß nicht bestanden hat.

Ich glaube kein Mensch wird es als vernünftig erklären, wenn Leute, welche absolut nicht im Stande sind, eine Familie zu ernähren und zu erhalten, doch eine Familie in's Leben fetzen. Ich habe als Oberdirektor des Prager Armeninstituts viele Familien, welche erst später in die Lage kamen, ihre Familie nicht erhalten zu können, ziemlich genau kennen gelernt. Wer immer das Elend, den Jammer, das Siechthum und die Verkümmerung der Kinder aus solchen Ehen kennt, der Kinder, welche fast durchwegs an der Skrophelkrankheit leiden, kann unmöglich die Existenz solcher Familien als ein Glück erachten.

Ich weiß sogar, daß selbst der eheliche Friede und jedenfalls das eheliche Glück bei übergroßer Noth sehr häusig verloren geht.

Ebenso wenig glaube ich kann es doch wohl als vernünftig erachtet werden, dahin zu wirken, daß Kinder in die Existenz gesetzt werden, von denen mit Sicherheit zu erwarten ist, daß sie zu gemeingefährlichen und gemeinjchädlichen Menschen heranwachsen werden.

Solchen extremen Fällen von unvernünftigen Ehen, wie sie faktisch mitunter wenigstens vorkommen, vorzubeugen, scheint mir eine überaus wichtige Sache.


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Das ist die Rücksicht, die bei unserem Gutachten maßgebend sein soll. Mit dem Eingehen auf solche Fälle gibt man sich aber in der Regel nicht ab. Das leugnet man gar nicht, daß es ein Unglück und unvernünftig sei, solche Ehen schließen zu lassen, und daß die Kinder aus solchen Ehen für das allgemeine Wohl eine entsetzlich traurige Erscheinung ist, sondern man beschränkt sich Ginwendungen gegen die Existenz von irgend welchen Beschränkungen des Eingehens der Ehe von einem ganz anderen Standpunkte aus vorzubringen. Der Redner vor mir hat einer dieser Einwendungen erwähnt. Es ist das die, möchte ich sagen, die landläufigste: das sogenannte natürliche Recht auf die Eheschließung, und die Behauptung, daß dies natürliche Recht nicht durch die Gesetzgebung beschränkt werden dürfe. Nun meine Herren! es gibt sehr viele natürliche Rechte; der Ausübung aller dieser natürlichen Rechte steht im Naturzustande, allenfalls was den Holzarbeiter in den amerikanischen Urwäldern betrifft, nicht das geringste Bedenken entgegen. Alle natürlichen Rechte erleiden, aber leider, und müssen in unseren sehr komplizirten sozialen Verhältnissen eine bedeutende Beschränkung erleiden. Der Besitzer eines Eigenthums hat auch ein natürliches Recht auf den vollen Genuß der Einkünfte seines Eigenthums; auch das natürliche Recht, dieß Eigenthum in jeder möglichen Weise zu benutzen und jeden sich ihm zeigenden Erwerb zu ergreifen. Ich glaube aber, meine Herrn, daß die Steuerlast einen bedeutenden Theil des Einkommens, namentlich vom Grundbesitze in Anspruch nimmt und dieses natürliche Genutzrecht bedeutend einschränkt. Ich glaube, daß die Staatsmonopole, wie z. B. das Verbot des Tabakbaues, das Verbot des Salzhandels dem natürlichen Rechte ebenfalls wesentlich engere Grenzen zieht. Namentlich scheint mir das natürliche Recht dort einer Beschränkung nothwendigerweise unterliegen zu müssen, wo die Ausübung des natürlichen Rechtes von Seiten Einzelner entweder in die Rechte eines anderen Individuums eingreifen würde oder einen Einzelnen der Familie, der Gemeinde, dem Lande oder dem Staate Verpflichtungen auferlegt. Das ist aber bei Eingehung der Ehe ganz entschieden der Fall.

Die jetzige Gesetzgebung legt. und zwar schon seit langer Zeit die Verpflichtung der Armenversorgung und der Erziehung verlassener Kinder der Gemeinde auf. Ich frage, ist das etwa eine natürliche Pflicht der Gemeinde? Gewiß nicht.

Da ist auch der Gemeinde eine Pflicht aus Rücksicht für's allgemeine Wohl auferlegt worden. Wenn wir, und ich zweife nicht, daß wir dafür sorgen weiden, diese Pflicht wirklich zur Thatsache machen, damit sie nicht langer bloß auf dem Papier bleibe, darauf dringen wollen, daß die Gemeinden dieser Verpflichtung wirklich nachkommen; dann glaube ich, daß den Gemeinden auch das Recht der Vermehrung der Armen überall — also was nicht geradezu schädlich und unvernünftig ist, auch mittelst Beweigerung des Ehekonsenses — vorzubeugen, eingeräumt weiden muß.

Ich bin fest überzeugt, wenn wir den Gemeinden das Recht, sich wenigstens darüber auszusprechen, ob die eine oder die andere Ehe geschlossen werden kann, benehmen, dann werden wir auch ihre Willigkeit, wirklich für ihre Armen zu sorgen, schwächen.

Der zweite Grund, der gewöhnlich angeführt wird. gegen die Beschränkung der Ehen wird von der Moralität hergenommen.

Man sagt, es werde dann eine viel größere Zahl unehelicher Kinder entstehen. Da m. Herren möchte ich vor Allem an den Grundsatz erinnern, daß die Moralität viel weniger davon abhängt, ob die Gesetze es mehr nahe oder weniger leicht oder schwierig machen, seinen Neigungen sich hinzugeben, als vielmehr davon, daß die ganze Bevölkerung wirklich von moralischen und religinösen Gundsätzen durchdrungen ist.

Ich habe aber überdies mit verschiedenen, sehr erleuchteten Geistlichen in dieser Rücksicht gesprochen und habe gerade von dieser Seite die Meinung vertreten hören, daß gerade eine übertriebene Leichtigkeit der Eingehung der Ehen und die Hoffnung, die besonders der weibliche Theil auf diese Leichtigkeit setzt, oft Ursache der Entstehung unehelicher Kinder ist, und daß die Anregung des Bedenkens, daß die Schließung einer Ehe nicht so leicht möglich ist. viel eher zur Vorsicht als zu ärgeren Konsequenzen führen würde. Se. Excellenz der Statthalterei-Vicepräsident hat mehrere einer Eingabe des Prager Magistrats entlehnte, zifferische Daten angeführt, in denen der Einfluß der Ehegesetzgebung aus die Zahl der unehelichen Kinder zifferisch bestritten wird.

Ich glaube auch, daß genaue statistische Daten, die uns leider in dieser Beziehung fehlen, so ziemlich evident herausstellen weiden, daß die Mehrzahl der unehelichen Kinder nicht Solchen eine solche Entstehung verdanken, die nicht heirathen können, sondern Solchen, die nicht heirathen, oder die es sich nicht an der Ehe genügen lassen. Wenn aber die Sorge für die Moralität des Volkes die Aufhebung jeder Beschränkung der Eheabschließung fordert, dann wird sie am allerersten die Aufhebung der Beschränkungen fordern, die aus militärischen aus Rekrutirungspflichtigkeits-Rücksichten obwalten. Denn aus diesen Rücksichten wird ein viel größeres Kontingent von Ehelichen, und daher, wenn die Zahl unehelicher Kinder wirklich von der Zahl der ehelichen abhängt, auch von unehelichen Kindern geliefert, als durch die Verweigerung der Ehebewilligung von Seite der Gemeinde in solchen schlagenden und doch nur seltenen Fällen, wo die Unmöglichkeit der Eltern zur Erziehung der Kinder oder die wahrscheinliche schlechte Erziehung derselben vorhanden ist, je geliefert werden konnte. Endlich möchte ich noch auf Etwas aufmerksam machen.

Meine Herren, ist es nicht viel ärger für das


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XXXII. sezení 3. ročního zasedání 1864.

allgemeine Wohl, wenn Jemand eine ganze Familie, sei es auch ehelicher Kinder, in das Leben seht, sei es mit dem Bewußtsein von Verhältnissen, oder auch ohne Bewußtsein (Heiterkeit) derselben, doch unter Verhältnissen, die es ihm unmöglich machen, die Kinder zu erhalten, unter Verhältnissen, unter denen es sicher ist, daß diese Kinder den physischen und moralischen Elenden entgegensehen, als wenn er in einem Momente der Leidenschaft, die er später bereut, unbewußt ein uneheliches Kind in's Dasein setzt? Ich möchte glauben, auch die moralische Verantwortung ist im ersten Falle größer als im zweir ten, Ebenso ist es der Fall rücklichtlich solcher Ehen, von denen vorauszusehen ist, daß die Kinder de-Sicherheit gefährliche, gemeinschädliche Menschen werden, ja von den Eltern gerade zu diesen herangebildet werden. Auch da ist der Schaden für das Gemeinwohl unendlich größer, als wenn ein solches Individuum allenfalls ein uncheliches Kind hat. Es ist mir noch eine 3. Ginwendung gemacht worden, nämlich diejenige, daß diese Gesetze, die eine Beschränkung der Eheschließung möglich machen, ohne dies gar nichts nützen und nur auf dem Papier bleiben würden, die Gemeinde ohnehin keine genaue Einsicht in die Verhältnisse der Einzelnen hat (Oberstlandmarschall läutet), die sie befähigen könnte zu urtheilen, wenn die Verweigerung der Ausfolgung der Meldzettel angezeigt ist oder nicht. Nun, meine Herren, dieser Einwurf kann rucksichtlich der Landerung gewiß nicht ernstlich gemeint sein.

Jeder von uns, der aus dem Lande gelebt hat, weiß, daß die Verhältnisse, Gott sei Dank, noch so sind. daß man dort so ziemlich alle Leute kennt und namentlich der Gemeindevorsteher sowohl über die Verhältnisse, als über die Moralität sämmlicher Bewohner ein verläßliches Urtheil hat. Wie der Herr Bürgermeister von Prag aufgeführt hat, paßt er nicht einmal auf die Hauptstadt Praq, Auch in der Hauptstadt Prag werden solche flagrante Fälle verkommen, wo so zu sagen, die Unmöglichkeit, in der sich ein Mensch befindet, seine Kinder zu erziehen oder die Augenscheinlichkeit, daß er sie zu ficherheitsschädlichen Menschen erziehen wird, notorisch ist. In anderm Falle ist das der Stadtvertretung immer möglich, sich genaue Daten zu verschaffen.

Endlich bleibt noch eine Einwendung, die der voriger gerade entgegensteht. Die Einwendung ist nämlich diejenige, daß, wenn die Ausfolgung oder Verweigerung von Ehemeldzetteln gewissermaßen dem Belieben oder dem Ermessen der Gemeinde anheim gestellt würde, dies wieder zu einer enormen Uebertreibung führen könnte, daß die Gemeinde eben zu streng vorgehen werde und vielleicht eben nur wieder solchen eine Ehebewilligung ertheilen werde, die geradezu wohlhabend sind, oder doch einen Besitz haben.

Nun, meine Herren, dieser Befürchtung ist eben dadurch sehr leicht vorzubeugen, daß man die Fälle, in denen der Gemeinde das Recht der Verweigerung der Ausfolgung des Ehemeldzettels künftig zustehen soll, genau präzisirt. daß man überdies dem Ehewerber den Rekurs an die vorgesetzte politische Behörde gestattet.

Man kann sich also auch nicht aus Anlaß von schädlichen Folgen, die die Ueberlassung der Ausfolgung der Ehemeldzetteln an die Gemeinde vielleicht in anderen Nachbarländern gehabt hat, daraus berufen, und dieselben Folgen für Böhmen in Aussich stellen, weil es sich eben jetzt darum handelt, die Bedingungen, wenn auch nicht in Folge eines Landtagsbeschlusses, festzustellen, so doch der h. Regierung Anhaltspunkte vorzuschlagen, unter denen der Gemeinde das Recht zustehen soll.

Mir scheint also, daß alle aufgeführten Einwendungen gegen eine Beschränkung, eine schon auf das Minimum reducirte Beschränkung der Fähigkeit zur Eingehung von Ehen lediglich entweder aus ganz unbegründeten Befürchtungen oder aus den Thatsachen widersprechender Behauptungen, oder endlich aus dem faktischen Zustand aus dem eigentlichen Verhältnisse des Landes vollständig ignorirenden Theorien hervorgehen. Meine Herren, in der Gesetzgebung scheint mir gar nichts gefährlicher, als auf Theorien herumzureiten und dieselben Theorien überall anzuwenden.

Ein Gesetz wird nur dann zweckmäßig sein und das Wohl des Landes fördern, wenn es auf die speciellen Verhältnisse desselben, wozu ich möchte sagen auch die Gepflogenheit und die eingewurzelte, berechtigte Ueberzeugung der Bevölkerung gehört, Rücksicht nimmt.

Ich werde mir also zum §. 3 des Majoritätsvotums ein Amendement zu stellen erlauben. Ich glaube aber dasselbe schon jetzt vorlesen zu dürfen, wenigstens, weil es denn doch wesentlich auf diese ganze Haltung des Gutachtens zurückwirkt. Mein Antrag wird dahin gehen:

Die Gemeinde kann die Meldzetteln nur dann verweigern, wenn von den Ehewerbern mit Sicherheit zu erwarten ist, daß sie ihre Kinder zu arbeitsscheuen, sicherheitsgefährlichen Menschen Heranwachsen lassen würden, (Heiterkeit) oder wenn erwiesen vorliegt, daß die Ehewerber außer Stande sind eine Familie zu ernähren oder zu erhalten. Die Gemeinde hat jedoch in diesem Falle dem Ehewerber die Verweigerung schriftlich hinauszugeben und steht dem letztern der Rekurs an die politischen Behörden frei.

Es schließt dieser Antrag dem Antrag des Mi-noritätsvotums sich an; er enthält aber 2 Abweichungen; mir hat es zweckmäßig geschienen im 1. Äbsatze den Fall der flagrantesten in dem Interesse der Gemeinde gelegenen Gründe zur Verweigerung der Ausfolgung des Ehemeldzettels etwas genauer zu präcisiren, also den Fall der absoluten Unfähigkeit der Erhaltung einer Familie und der fast absoluten Sicherheit der Erziehung der Kinder zu gemeinschädlichen Menschen, es hat mir auf der andern Seite zweckmäßig geschienen von dem Ausdrucke:

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Umgang zu nehmen, der allerdings in für Wien erflossenen gesetzlichen Bestimmungen vorhanden ist, Bestimmungen, welche auch in Prag Ausübung gefunden haben, die aber meines Wissens auf dem Lande nicht vorgekommen ist, es hat mir ferner nicht zweckmäßig geschienen den Gemeinden nicht die Verpflichtung aufzulegen die Ursache der Verweigerung dem Eheweiber, der mit einem Verlangen um eine Ehebewilligung abgewiesen worden ist, schriftlich zu übergeben, da dieß zu thun grade gemeingefährlichen Individuen gegenüber wohl die Gemeindevorsteher Anstand nehmen werden. Es würde diese Vorschrift in vielen Fällen auf dem Papiere bleiben, ich glaube es genügt vollkommen, wenn die Verweigerung konstatirt ist und der Rekurs frei steht.

Meine Herren! Wenn wir diesen oder einen ähnlichen Antrag annehmen, so glaube ich werden wir dabei durchaus gar keinen Nachtheil hervorrufen, wir weiden eigentlich dann nur die Uebung, die Gepflogenheit aufrecht erhalten, die bis jetzt wenigstens in vielen Amtsbezirken wirklich vorhanden ist, wo selbst die administrativen Behörden, der eingewurzelten Ueberzeugung der Bevölkerung gemäß, den thatsächlichen Verhältnissen gemäß, sobald sie nur mit diesem Verhältnisse bekannt worden sind, vorgehen mußten; in vielen Fällen wird überdieß diese gesetzliche Bestimmung, wenn sie anders die Sanktion der Regierung erhält, eben nur einen Aufschub der Ghebewilligung zur Folge haben, denn die Behörden werden gewiß dafür sorgen, daß das Recht der Verweigerung der Meldzettel nur in den allerdringendsten Fällen durchgeführt werden soll. In allen anderen Fällen wird es nur ein Aufschub sein. Nun, meine Herren, ein Aufschub, wo es sich darum handelt, wenigstens zweifelhaft zweckmäßige, vielleicht leichtsinnige Ehen einzugehen, ist eben auch etwas, was wir gerade nicht zu fürchten haben. Wenn wir aber von der bisherigen Uebung Umgang nehmen, dadurch nach meiner innigsten Ueberzeugung die Interessen des Landes benachtheiligen, aus allgemei-nen Theorien uns für unbeschränkte Ehebewilligung erklären, so machen wir uns meiner Meinung nach der Aufhebung der Hindernisse schuldig, die gegen solche Ehen jetzt noch obwalten, deren Kinder wirklich dem physischen und dem moralischen Elende entgegengehen, machen wir uns an dem künftigen Elende und Leiden dieser Kinder, insofern es bei der Eingehung der Ehe vorauszusehen war, mitschuldig, treten wir der Ansicht der bei weiten größten Mehr-zahl der Besitzenden in unserem Lande entschieden entgegen, treten wir namentlich den Rechtsanschauungen der Ueberzeugung der ganzen Landbevölkerung und der großen Mehrzahl aller Gemeinden entgegen.

Einer der beredtesten Mitglieder dieses Hauses hat vor kurzem allerdings bei einer andern Veranlassung hervorgehoben, daß es nichts schlimmeres und bedenklicheres gebe, als wenn die Gesetzgebung mit der Rechtsanschauung und Ueberzeugung des Volkes in Wiederspruch geräth, das geehrte Mitglied hat diesen Ausspruch allerdings nur bei einer speziellen Frage nur zu einem speziellen Zwecke gemacht, nämlich um nachzuweisen, daß die Abänderung der Strafgesetze in gewisser Beziehung nothwendig ist in der Weise, daß die Strafen für Vergehungen, die nach der allgemeinen Meinung gerade keinen Mackel auf demjenigen, der etwas begangen hat. haften lassen nicht ebenso seien, wie bei Verbrechen aus Gewinnsucht oder wider die Sittlichkeit.

Nun, meine Herren! Ich habe damals diese Aeußerungen des Herrn Abgeordneten mit großer Freude begrüßt und bin überzeugt, daß der Herr Abg. diesen Sah nicht bloß als Grund zur Durchführung seiner damaligen Ansicht benutzen wollte, sondern daß er von der Richtigkeit des Grundsatzes überhaupt wirklich überzeugt ist.

Vielleicht war er nur überzeugt von der Richtigkeit des Grundsatzes, wo es sich um das Strafgesetz handelt, obwohl mir die weiteren Aeußerungen des Hrn. Abg. die er daran knüpft, dieses sehr zweifelhaft machen, weil der Herr Abg. ausdrücklich hervorgehoben hat, daß ein ähnlicher Widerspruch das Vertrauen zu dem Gesetz, die Bereitwilligkeit zum Gehorsam, die Achtung vor dem Gesetz wesentlich mindern und Erbitterung zurücklassen; dieß aber dort, wo es sich um die Anwendung des Grundsatzes auf andere Gesetze als auf das Strafgesetz handelt, gerade in demselben Maße der Fall ist.

Meiner Meinung nach hat aber die von dem Herrn Abg. aufgestellte Behauptung, daß es nichts bedenklicheres ist, als wenn die Gesetzgebung mit den Rechtsanschauungen und der Ueberzeugung des Volkes in Widerspruch gerathen, eine ganz allgemeine ausnämliche Berechtigung. Sie hat, meiner Meinung nach, volle Giltigkeit in dem jetzt vorliegenden Falle.

Ja ich bin überzeugt, daß wenn wir die faktische, bis jetzt den Gemeinden gewährte Möglichkeit, Ehen. die mit Rücksicht auf ihre Interessen, auf das allgemeine Wohl ihnen schädlich zu sein scheinen, zu hindern, oder wenigstens ihre entschiedene Meinung in dieser Beziehung geltend zu machen, daß, wenn wir diese Möglichkeit den Gemeinden benehmen, daß wir dann viel ärger gegen das allgemeine Rechtsgefühl und gegen die Anschauungen der Gemeinden und der ganzen Landbevölkerung verstoßen würden, als wenn es bei der damals gerügten Mangelhaftigkeit des Strafgesetzes geblieben wäre.

Ein ähnlicher Widerspruch ist immer um so bedenklicher und in um so größeren Kreisen geltend, je weiter die Kreise sind, deren Interesse dadurch berührt wird.

Ich kann nur sagen, ich habe es mir zur Pflicht gemacht, in einer auf so wesentlicher praktischer Grundlage beruhenden Frage, so viel mir möglich war, mit allen Gemeindevorstehern meines Wahlbezirkes Rücksprache zu nehmen; ich kann nur sagen, daß schon die bloße Aussicht aus die Möglichkeit der Verpflichtung der unbedingten Hinaus-


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gabe der Ehemeldzettel unter allen von ihnen einen wahren Schrecken erregt hat, daß auch diejenigen, die keineswegs modernen liberalen Ideen unzugänglich sind, laut erklärten: "Nun das wäre eine schöne "Sache, da hätten wir bald für eine hübsche Anzahl von Lumpen und armen Kindern zu sorgen; wie kommt denn die Gemeinde dazu, für sie "zu sorgen ?"

Das soll nur zeigen, wie fest die Anschauung in der Landbevölkerung wurzelt.

Wir reden viel von der Autonomie der Gemeinden; der Grundsatz, die freie Gemeinde ist die Grundlage des freien Staates, wird alle Augenblicke geltend gemacht.

Meine Herren! Wenn wir den Gemeinden fortwährend neue Pflichten und Lasten auflegen, und wir werden leider auch künftighin oft in der Lage sein das zu thun, wenn wir dabei die Freiheit ihrer Bewegung nur beschränken und es ihnen unmöglich machen, in Fällen, wo es nicht absolut unmöglich ist, der Vermehrung dieser Lasten vorzubeugen, dann glaube ich, wir werden den Sinn und das Verständniß für die Vortheile der Autonomie in der Gemeinde nicht schnell wecken.

Ich glaube, die Gemeinde wird dann sehr bald die alten patriarchalischen Zeiten zurückersehnen, in denen von der patriarchalischen Staatsregierung selbst mitunter auf Unkosten der bestehenden Gesetze denn doch den allgemeinen Gewohnheiten und einer berechtigten Uebung immer eine gewisse Rechnung getragen wurde.

Wenn aber der Landtag, der zweite Faktor der Gesetzgebung dieses Landes, in einer Frage, wo es sich eben um eine neue Legislation, wie und wo sie auch immer zu Stande kommen mag, handelt, und wie die Regierung ein Gutachten verlangt, wenn der Landtag dann mit diesem Gutachten ausdrücklich den Interessen der eingewurzelten berechtigten Uebung, der Rechtsanschauung, den Wünschen der Gemeinde entgegentritt; dann m. H. wird es nicht möglich sein, in der Gemeinde überhaupt den Sinn für das öffentliche Leben rege zu machen, die Gemeinden von der Nothwendigkeit der sehr kostbaren Landtagsberathungen zu überzeugen, und dem Landtage das Vertrauen der Gemeinde zu erhalten, geschweige zu gewinnen.

Wir müssen dahin wirken, daß auch die Landgemeinden in dem Landtag einen Schuh ihrer Rechte, ihrer berechtigten Ansprüche erblicken.

Ich kann daher nur mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, der Armenversorgungspflicht gegenüber auch aus Rechtsgründen, mit Rücksicht auf die bisher bestehende Uebung und auf die eingewurzelte berechtigte Ueberzeugung der Gemeinden und ebenfalls deshalb, weil es für den Landtag meiner Meinung nach sehr wünschenswerth ist, das Vertrauen, das er in so großem Maße im Lande denn doch noch nicht besitzt, sich zu erwerben, weil er gewissermaßen der Schuß der freien Gemeinde sein soll, mich nur gegen das Majoritätsvotum aussprechen.

Prof. Herbst: Es ist sehr schwer, wenn die Debatte solche Dimensionen annimmt, (Bravo!) über einen an sich so einfachen Gegenstand, dieselbe zu verfolgen (Bravo). Es wurde von allem Möglichen gesprochen, von Reden, die früher gehalten wurden, von dem Strafgesetze, von den ehelichen Kindern, von der Skrofekrankheit der ehelichen Kinder u. s. w. (Stimmen: unehelichen Kinder!)

Uneheliche Kinder entstehen durch Verweigerung des Ehekonsenses, durch Aufhebung der Nothwendigkeit des Ehekonsenses entstehen eheliche Kinder und es wurde darauf hingewiesen, was für Folgen dieses hat.

Nun will ich auf das Alles nicht eingehen, die Sache ist ja so klar. Da aber mein Herr Vorredner auf Erfahrungen, die er von Gemeindevorstehern erhalten hat, hingewiesen hat, will ich ihn zunächst auf eine Erfahrung aufmerksam machen, die er auch hätte machen können, wenn er darnach gefragt hätte, auf die Erfahrung nämlich, daß in den Gemeinderathsitzungen die Anzeigen von politischen Behörden und Seelsorgern wegen Konkubinaten immer häufiger vorkommen, daß oft in einer einzigen Sitzung des Gemeinderathes einer Stadt die Zahl von 16 solchen Anzeigen überstiegen wird, und man muß darn die Leute noch bitten, daß sie sich nur heirathen mögen, dann ist von der Verweige-rung des Ehekonsenses weiter gar keine Rede.

Leider läßt man es sehr häufig darauf ankommen, daß die Leute 8 Kinder haben, bevor man ihnen den Ghekonsens gibt. Ob damit die Moral, die Gemeinde etwas gewinnt, ist eine andere Frage.

Ich muß den Herrn Vorredner besonders darauf aufmerksam machen, daß es viele Gemeinden lieber darauf ankommen lassen, daß Personen, die sich heirathen wollen, uneheliche Kinder bekommen, weil die Braut in einer andern Gemeinde zuständig ist, und weil, wenn der Mann vor der Heirath stirbt, sie sammt ihren 8 Kindern ihrer Heimathsgemeinde zugewiesen wird, die doch nichts dafür kann, daß sie uneheliche Kinder hat, weil die Zuständigkeitsgemeinde des Mannes Schwierigkeiten mit der Ertheilung des Ehekonsenses machte. Das ist auch eine Seite der Frage.

Die hochwürdigen Seelsorger werden von dieser Seite der Frage gar Manches zu erzählen wissen. In wie erschreckender Weise das Konkubinat durch solche Schwierigkeiten mit der Ehekonsensertheilung zunehme, — das ist eine Erfahrung, die wohl überall gemacht worden ist.

Daß aber uneheliche Kinder gerade nicht die gesündesten sind, davon weiß der Herr Vorredner als Berichterstatter in der Findelhausfrage wohl am besten zu erzählen, wenn 90 von 100 in 10 Jahren sterben, daß das auch nicht die allerwünschenswerthest gesunden Personen sind, das ist doch klar, und daß die Verringerung des Rechtes, sich einen Hausstand zu begründen, zu dieser Folge führen und führen

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müsse. Das ist wohl auch eine Thatsache, daß dadurch erst recht die Sittlichkeit untergraben wird, und daß Menschen, die gebessert werden könnten, wenn ihnen die Möglichkeit eines eigenen Hausstandes gegeben wäre, vollständig zu Grunde gehen, das wird den Moralisten ja auch bekannt sein. —

Uebrigens will ich recht gern meinem H. Vorredner zugeben, daß es unser Beruf ist, die Rechte und Intressen der Landgemeinden zu schützen. Ich glaube nicht, daß auf dieser Seite des h. Hauses Mangel an wirklicher reeller Anerkennung dieser Verpflichtung vorhanden ist. In dieser Frage handelt es sich aber um Rechte der Individuen, welche aller-dings nicht von Gemeindevorstehern, wenn, man die allem fragt, gebührend berücksichtigt wird. Außer dem Gemeindevorsteher gibt es in der Gemeinde auch noch andre Personen, und wenn man diese anderen Personen gefragt haben würde, würde man mitunter, eine ganz andre Antwort bekommen haben.

Daß die Sehnsucht nach den patriarchalischen Zeiten von früher immer lebhafter wird, das mühte man dann besorgen, wenn die Jetztzeit Gesetze schafft, die weit zurückstehen hinter den Gesetzen jener patriarchalischen Zeit. Ich muß mir erlauben, den H. Vorredner aufmerksam zu machen auf vier verschiedene Gesetze, die für Böhmen erlassen wurden, a' s der Zeit der Leibeigenschaft, der Unterthänigkeit und aus unserm Jahrhundert. Vielleicht würde er finden, daß jene patriarchalische Zeit, wenigstens was die Gesetzgebung betrifft, auch in humaner Weise die Intressen der Individuen berücksichtigte und daß man sich nicht mit Unrecht nach der Gesetzgebung jener Zeit zurücksehnt. Das kaiserliche Reskript vom Jahre 1765, das also zur Zeit der Leibeigenschaft erschien, verordnet für die vorliegende Frage wie folgt:

"Die Herrschaft solle jedem Unterthane, so er die Erlaubniß zur Verehelichung begehrt, den Ehekonsens, nicht verweigern und für diesen nicht mehr als 30 kr, für jede Person angenommen, werden." (Heiterkeit.)

Die Leibeigenschaft fiel und an ihre Stelle trat die Unterthänigkeit, und der erste Paragraph jenes großen, für Böhmen überaus wichtigen Gesetzes vom 1. November, 1781 spricht wie folgt:

"Jedem Unterthan ist es freigestellt, sich blos gegen vorhergegangene Anzeige und einen unentgeltlich, zu ertheilenden Meldzettel zu verehelichen."

Alle Versuche, welche seither gemacht wurden, um, eine Aenderung dieser humanen Bestimmung der österreichischen Regierung herbeizuführen, waren umsonst; so war das Ansuchen, des prager Magistrats bei Handwerksgesellen, die ohne einen bestimmten und beständigen Verdienst leben, Einspruch gegen die Ehen. und die Gewährung derselben dem Gutachten des Magistrats zu überlassen, mit Hofdekret vom 5. März 1807 mit dem Bedeuten zurückgewiesen, daß dasselbe mit dem bestehenden, auf, das Naturrecht sich stützenden Gesetze nicht, vereinbar sei, und daß der Magistrat, daher auf die genaue Befolgung des burgerlichen. Gesetzbuches und auf das Patent wegen Aufhebung der Leibeigenschaft angewiesen werden. Nicht minder wurde ein ähnlicher Versuch, grade durch Ausfolgung von Meldzetteln den Ehekonsens zu erschleichen, gemacht, aber mit Gubernial-Verordnung aus dem Jahre 1827 wurde wieder, nachdem man sich auf den Paragraph 53 des bürgerlichen Gesetzbuches gestützt hatte, den Behörden zur Richtschnur gegegeben, daß der §. 53 nur auf Minderjährige und Pflegebefohlne sich beziehe, und bei Vermeidung strenger Ahndung an den §. 1 des Patents der Leibeigenschaftsaufhebung vom I. November 1781 festzuhalten sei. Das sind die Gesetze aus jener patriarchalischen Zeit; damals hat man die Rechte der Individuen anzuerkennen und zu achten gewußt, und daß deshalb die Menschen schlechter und unsittlicher, unglücklicher gewesen wären, das möchte doch schwer behauptet werden.

Mir scheint, wenn der Herr Vorredner wiederholt auf die Theorie hingewiesen hat, daß es eine gefährliche Theorie sei, was er aufgestellt hat, daß nämlich ein Gesetz durch willkürliche Praxis umgestoßen werden könne, daß wenn das Gesetz wiederholt unter strenger Achtung etwas verbietet und es der Unterbehörde beliebt, sich nicht an das Gesetz zu halten, der gesetzliche Zustand der Dinge ein anderer werde. Gott behüte, daß diese Theorie in einem Rechtsstaat jemals Platz greife. Wo nicht das Gesetz gilt, wo ein dem bestehenden Gesetz zuwiderlaufender Zustand willkürlich als gesetzlich bestehend erklärt wird, dort macht man einen Rückschritt in eine Zeit, die wir nicht mehr erleben wollen (Bravo).

Das Gesetz und das Recht muß beachtet werden, und hier im Landtage ist der Ort dieser unbedingten Heilighaltung des Rechtes das Wort zu reden. Wenn aber die Theorie sich Bahn bricht, daß wenn ein Zustand gegen ausdrückliche und ge-gen wiederholte, und, wie ich glaube, auf ganz vernünftigen Gründen beruhende Bestimmung des Gesetzes sich ausgebildet hat, daß man diesen Zustand so respektiren muß, als wäre er ein auf rechtlicher Basis beruhender, dann weiß ich nicht, wo man mit der Achtung vor dem Gesetze hinkommen soll, und ich kann mich der Theorie, die mein Vorred-ner aufstellte, daß es nämlich gleichgültig sei. ob der Zustand ein gesetzlicher sei oder gegen das Gesetz durch die Praxis begründet worden sei. nun und nimmermehr anschließen, glaube vielmehr, es ist, das nicht die Pedanterie eines Theoretikers, oder die Pedanterie eines Juristen, vielmehr das ist das Recht, welches auch im Rechtsstaate als geltende Quelle von allem Dem, was bestehen soll, sein muß. Man muß also nun einen wesentlichen Unterschied machen, ob das, was besteht, durch den Gemeindevorsteher oder durch die Konnivenz des Bezirksvorstehers eingeführt wurde, oder aber kraft eines Gesetzes besteht, und das besteht hier nicht, und darum kann die Antwort auf die gestellte, Frage keine zweifelhafte sein.

Der Hr. Vorredner hat nebst manch anderen


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Bemerkungen den Angriff dadurch würzhafter machen wollen, daß er darauf hinwies, man müsse mit der nivellirenden Theorie, welche alle Länder gleich behandeln will, brechen. Dieses Vergehens, meine Herren, habe ich mich nie schuldig gemacht.

Ich bin immer eingestanden für die Interessen der verschiedenen Königreiche und Länder, und werde dies immer und bei jeder Gelegenheit thun, und wo besondere Verhältnisse stattfinden, werde ich der Erste sein, der dagegen protestirt, daß man Alles in einen Topf werfe. Aber das scheint gerade der Vorredner zu thun, er scheint nämlich Böhmen und Tirol in einen Topf zu werfen, er scheint die tirolischen Zustände in Böhmen herbeiführen zu wollen, Zustände eines Landes, welches als seine spezifische Eigenthümlichkeit behauptet, daß es ohne politische Ehekonsense nicht leben und nicht existiren könne. Zu was für Folgen das geführt hat, zu welchen überaus bedauerlichen Folgen, davon wissen die Blätter unserer Gesetzgebung und die Annalen der Kirche zu erzählen.

Die Römerheirathen sind spezifisch tirolische Folgen des politischen Ehekonsenses, der in Tirol seit dem Jahre 1826 und 1827 besteht.

So wenig es sonst meine Gewohnheit ist, für Minister einzustehen, die sich selbst durch andere Organe sehr gut zu vertreten wissen, und sie zu vertheidigen, so muß ich doch in Bezug auf die Angriffe, die gegen den Verwaltungsminister gemacht werden, etwas einwenden. Der Hr. Vorredner hat gemeint, der Verwaltungsminister möge von Böh-men wenig wissen und kenne nicht gut die Verhältnisse dieses, Landes; nun da muß ich ihm denn doch widersprechen. Um Böhmens Verhältnisse handelt es sich nicht bei der Frage, ob die politischen Ehekonsense in Böhmen bestehen. Eine andere Frage ist es, ob sie eingeführt werden sollen; dabei kommt es auf die besonderen Verhältnisse dieses Landes an, eines Landes, welches das fortgeschrittenste in Oesterreich ist, und das man nicht zurückstellen braucht hinter die anderen. Bei der Frage, ob ein Gesetz bestehe, oder nicht, braucht man nur die Gesetzessammlungen zu kennen und nicht die Landesverhältnisse, und hier handelt es sich um die Frage, ob ein solches Gesetz besteht oder nicht, und da ist mir die Autorität eines Gesetzkundigen größer, als die Autorität derjenigen Männer, die der Hr. Vorredner vernommen hat, der Gemeindevorsteher seines Wahlbezirkes; da Gemeindevorsteher bei allen schätz-baren Eigenschaften, über das Gesetz sich hinaus zu sehen pflegen, insbesondere bei armen Leuten, die das Geld für die Bezahlung des Winkelschreibeis, der den Rekurs verfassen soll schwer aufzubringen im Stande sind, und wo der Gemeindevorsteher aus diesem und manchen anderen Gründen mehr geschützt ist als der arme Mann, der nicht- den Schutz in gleicher Weise für, sich hat.

Wenn mir der Chef. der politischen Verwaltung in Oesterreich sagt, und öffentlich sagt, in Böhmen bestehet sein politischer Ehekonsens und zugleich öffentlich erklärt, daß die vorgekommenen Rekurse immer dahin erledigt worden, daß eben in Böhmen kein Ehekonsens bestehe, so glaube ich auf diese Autorität hin allerdings etwas geben zu können, denn sonst würde ich in der That nicht begreifen können, wie es möglich ist. daß Rekurse von dem Staatsministerium erledigt werden; denn dagegen müßte ich protestiren, wenn man sagt, um zu wissen, ob ein Ehekonsens gesetzlich besteht oder nicht, müsse man im Lande leben, und daher glaube ich allerdings, auf die fragliche Autorität in der Beziehung und nur in der Beziehung mich berufen zu können, was der gesetzliche Stand der Dinge ist. Ist das aber der gesetzliche Stand der Dinge, so muß ich die Theorie verwerfen, welche sagt: Es ist gleichgiltig, ob etwas gesetzlich oder ungesetzlich, wenn es nur besteht. — Obwohl ich aber diese Theorie zurückweisen muß, so paßt sie, Gott sei Dank, in Böhmen an sich nicht. Denn es wurde nicht überall gleich manipulirt. Es gibt Gegenden, wo man genau nach dem Gesetze manipulirte, und ich sage, da besteht der Ehekonsens nicht; denn das ist das Wesen der Gesetzwidrigkeit, daß sie nicht überall gleichmäßig auftritt, daß sie nicht im Lande gleich bestehen kann. Man mühte also sagen: Bei gleichen Gesehen besteht in einem Theile des Landes der Ehekonsens, in einem andern nicht, weil man in einem Theile sich an das Gesetz hält und in einem andern sich nicht daran gehalten hat. Wenn ich diese Theorie schlechthin zurückweisen muß, daß es nur auf den faktischen und nicht den gesetzlichen Stand der Dinge ankommt, so kann meines Erachtens die Antwort in Betreff des Gutachtens, welches ich ertheilen soll, nur eine sein, und zwar in der Art, wie ich zu beantragen mir erlaubt habe.

Ich hatte gegen den Majoritätsantrag gar nichts, wenn sich nicht Mancher an die Stylisirung stoßen würde. Ich muß es wiederholen, der Majoritätsantrag ist viel entschiedener; er sagt nicht nur, es besteht kein Ehekon sens in Böhmen, sondern er weist mit einer gewissen Entrüstung die Möglichkeit zurück, daß dem Lande Böhmen zugemuthet werde, ein solches Institut für die Folge noch haben zu wollen. Ich glaube, das ist der wahre Stand; bei keiner vorgeschrittenen Nation, nicht nur in Weltstädten, sondern in Frankreich und England hält man es auf dem Lande eben so wenig wie in den großen Städten nur für möglich, daß man die Menschen in dieser Beziehung noch beschränken sollte.

Daß man aber das, was vor 100 Jahren in Böhmen schon verboten war, jeßt wieder einführen will, das heißt die Vorliebe für die patriarchalische Vorzeit zu weit geführt. Ich glaube, wir leben in der Gegenwart; suchen wir es möglichst vielen Men-schen in der Gegenwart behaglich zu machen, das ist auch eine schöne Aufgabe. (Bravo. Rufe: Schluß.)

Oberstlandmarschall; Es ist der Schluß der Debatte verlangt worden


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Ich bitte die Herren, welche für den Schluß der Debatte sind, die Hand aufzuheben. (Geschieht.)

Ist angenommen.

Vorher ist noch Graf Thun vorgemerkt.

Graf Franz Thun: Ich muß mir vorerst eine persönliche Bemerkung erlauben.

Es ist mir nicht eingefallen, wie mir Prof. Herbst unterschieben will, zu sagen, daß es gleichgiltig ist, ob in Böhmen gesetzlich ein Ehekonsens besteht, oder nicht. Ich habe nur gesagt, daß für die Beantwortung der vorliegenden Frage es gleich-giltig ist, insofern als faktisch in Böhmen die Ausfolgung von Ehemeldzetteln einem Ehekonsense gleichkommt und die faktisch bestehende Uebung die Ausfolgung der Ehemeldzettel mitunter zu verweigein, erkannt und durch Entscheidungen, vielleicht sogar auch durch Gesetze bestätigt ist. Es ist mir nicht eingefallen in Böhmen tyrolische Zustände hervorrufen zu wollen. Ich glaube, wenn ähnliche Argumente und Unterschiebungen in der Debatte zu brauchen gegenseitig zur Mode würde, so würde das kaum angemessen und des Zweckes würdig sein. Es ist mir nicht eingefallen, mit dem patriarchalischen Regimente, auf das ich angespielt habe, die Leibeigenschaftszeit oder die Zeit der Unterthänigkeit bezeichnen zu wollen, ich habe ausdrücklich patriarchalische, absolute Staatsgewalt gesagt, und habe gesagt, die Staatsgewalt hat trotz der bestehenden Gesetze auf das landesübliche Herkommen und die eingewurzelte Ueberzeugung des Volkes Rücksicht genommen. Wenn aber H. Prof. Herbst dem Ausspruche des H. Verwaltungsministers doch ein größeres Gewicht beilegt im Vergleiche mit dem Ausspruche der Gemeindevorstände, mit denen ich nach seinem Vorgeben allein geredet habe, so bin ich mit ihm da vollkommen einverstanden. Da steht auch mir der Ausspruch des Verwaltungsministers allerdings höher.

Ich kann aber nur sagen, daß auch diese Angabe des Herrn Professors nicht richtig ist, daß ich nur mit Gemeindevorstehern gesprochen habe, und daß das eben wieder eine Art von Unterschiebungen ist, die doch eigentlich in einer parlamentarischen Debatte nicht stattfinden sollten. Ich habe in meiner erste Reden ausdrücklich gesagt, daß ich die Ueberzeugung habe, daß über die Frage, ob die Verweigerung von Ehemeldzetteln zulässig sei, unter gewiegten Juristen, mit denen ich gesprochen habe eine große Meinungsverschiedenheit existirt, ich sage: gewiegten Juristen, gewiegten Männern der Administration, mit denen ich ebenfalls gesprochen hatte. Deren Meinung hat aber für mich zum Mindesten dasselbe Gewicht wie die Meinung des Verwaltungsministers. Ich habe auch nicht gesagt, daß der Verwaltungsminister die böhmischen Verhältnisse nicht kennt, sondern nur daß er kein geborener Böhme ist, also mit den böhmischen Verhältnissen nicht vertrauter ist, als wir, die wir es sind, und immer in Böhmen leben.

Ich muß aber der Behauptung des Herrn Professor Herbst, die immer auf denselben Punkt sich bezicht, nämlich der Behauptung: die Ehekonsense haben in Böhmen gesetzlich nicht bestanden, abermals auf das Entschiedenste entgegentreten. Gerade das Gegentheil war die Meinung des Herrn Bürgermeisters und gerade das Gegentheil behaupten viele andere Juristen, mit denen ich Rücksprache genommen habe.

Ich muß darauf aufmerksam machen, daß dadurch, daß faktisch Ehemeldzettel verweigert worden sind, Rekurse gegen diese Verweigerungen entstanden, welche sogar vom Staatsministerium selbst abgewiesen worden sind, und der Vorgang des Staatsministeriums hat da doch mindestens dieselbe Geltung wie die Meinung des Verwaltungsministers, dieß Alles beweist eben, daß wirklich die Frage, ob die Ehekonsense gesetzlich in Böhmen bestehen, zum allerwenigsten zweifelhaft ist. Ich habe einen Fall citirt, der mir eben durch die Mittheilung eines öffentlichen Beamten bekannt geworden ist, in welchem das Staatsministerium den Rekurs gegen die Verweigerung der Ausfolgung des Ehemeldzettels abgewiesen hat. Ich bin fest überzeugt, es gibt mehr solche Fälle und ich könnte einen der im Hause befindlichen geehrten hohen Beamten nennen, der mir heute einen zweiten Fall eines gleichen Urtheils des Staatsministeriums mitgetheilt hat, zum Zeugen aufrufen. Darüber also obwalte kein Zweifel, daß die Frage über den gesetzlichen Bestand der Ehekonsense in Böhmen mindestens zweifelhaft ist, da find wir denn doch verpflichtet bei Verfassung der uns abgeforderten Gutachten mit Rücksicht auf das Beste und das Wohl des Landes, auf die möglichste Autonomie der Gemeinde vorzugehen.

Uebrigens hat Herr Professor Herbst mehrere Gründe gegen mich ausgesprochen, die im Gegentheile entschieden für mich sprechen, Herr Professor Herbst hat hervorgehoben, daß die Konkubinate fortwährend zunehmen, während der Herr Professor gerade selbst sagt, daß die Ehekonsense nicht bestehen, daß Eheverweigerung von Seiten der Gemeinde, in Folge der gegen sie mit Erfolg ergriffene Rekurse gar nicht mehr zur Durchführung. Die Konkubinate bestehen allerdings häusig, uno sie bestehen aber wirklich gerade bei solchen Leuten, die eben heirathen könnten. Mit allgemeinen Worten zu sprechen, es darf keine Ehebeschränkung bestehen, ist leicht, wenn man dann eben nur die Extremen des Bestehens der Ehekonsense fortwährend der geehrten Versammlung vor Augen hält. Ich habe aber ausdrücklich hervorgehoben, daß die Behörden sicher dafür sorgen würden, daß im Rekurswege das Recht der Gemeinden zur Verweigerung der Ehemeldzettel, wenn ein solches statuirt wird, auf die flagrantesten Fälle beschränkt würden. Wir würden dann wenigstens der Gemeinde die Möglichkeit geben sich auszusprechen, und das ist schon eine große Wohlthat.

Herr Professor Herbst hat ferner gesagt, das


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Recht einen Hausstand zu gründen, kann Niemandem abgesprochen werden. Allerdings. Aber das Recht einen Hausstand zu gründen, seht doch eben die Möglichkeit der Bildung eines Hausstandes voraus. Wer absolut unfähig ist, ein Weib und Kinder zu ernähren, zu erhalten, kann eben keinen Hausstand gründen. Was Herr Professor Herbst über die Skrophulosität der Findelkinder und dem Elend ihrer Zustände gesagt hat, wäre sehr zweckmäßig in der Debatte über die Frage, ob es zweckgemäß fei. die gegenwärtige Findelversorgung beizubehalten oder nicht, angebracht gewesen. Allerdings habe ich damals den jammerlichen Zustand der in der offiziösen Findelversorgung stehenden unehelichen Kinder hervorgehoben, aber es ist nicht sonderbar, dadurch beweisen zu wollen, daß alle unehelichen Kinder entsetzliche Krüppel und skrophulös sein, dieß ist nicht wahr. Im Gegentheil uneheliche Kinder auf dem Lande, die nicht in der Fürsorge des Findelhauses sind, sind in der Regel sehr gesund und kräftig, dagegen sind eheliche Kinder von Familien, die nicht die Mittel haben ihnen Brod zu geben, die in feuchten, dunkeln elenden Wohnungen leben, in der Regel skrophulös, und das ist etwas, was in Zukunft verhindert werden soll.

Oberstlandmarschall: Die Debatte über den 1. Absatz des Kommissionsantrages ist geschlossen.

Der Herr Berichterstatter!

Ich werde noch früher die Unterstützungsfrage stellen. Es sind 2 Anträge gestellt worden. Der Eine: "Herr Abgeordneter Dr. Grünwald stellt den Antrag der 1. Absatz hätte zu lauten, "im Königreiche Böhmen soll wie bisher auch in Zukunft von der Ertheilung politischer Ehekonsense Umgang genommen werden."

Tak jako posud, tak není ani budoucně zapotřebí, v království Českém za udělení politického svolení k manželství žádati.

Franz Graf Thun: Ich mochte mit Berufung auf meinen Antrag zu §. 3 nur ein Amendement stellen, daß es heißt: "in der Regel."

Oberstlandmarschall: Ich bitte mir das schriftlich zu geben.

Ich bitte die Herren, welche den Antrag des Abgeordneten Dr. Grünwald unterstützen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Ist hinreichend unterstützt.

Abgeordneter Dr. Herbst hat folgenden Antrag gestellt: Der kaiserlichen Regierung sei die verlangte gutachtliche Aeußerung dahin zu erstatten, daß der Aufhebung der politischen Ehekonsense von Seite der Landesvertretung des Königreiches Böhmen um so weniger ein Hinderniß entgegengestellt werde, als daselbst ein politischer Ehekonsens gesetzlich nicht besteht.

Snem. sekr. Schmidt čte: Slavný sněm račiž k dotazu cís. vlády dobré své zdání vyjádřiti takto: Kdežto v království českém žádného zákona není, na jehož základě by se udílelo politické povolení k sňatku, nelze zastupitelstva království Českého, by překážky kladlo, aby zrušeno bylo toto politické povolení.

Oberstlandmarschall: Gras Thun trägt an....

Franz Graf Thun: Es ist ein Amendement zu dem früher vorgelesenen Antrage des Herrn Dr. Grünwald. Wie lautet der Antrag? Ich bitte ihn noch einmal zu lesen.

Oberstlandmarschall: Im Königreiche Böhmen soll so wie bisher auch in Zukunft von der Ertheilung der politischen Ehekonsense....

Franz Graf Thun: von der Ertheilung der Ehekonsense in der Regel Umgang genommen werden.

Oberstlandmarschall: Also den Zusatz: in der Regel, pravidelně.

Graf Franz Thun trägt an, es solle der Zusatz gemacht werden vor den Worten: Umgang ge-nommen werde "in der Regel Umgang genommen werde."

Wird dieser Antrag unterstützt?

(Eine Stimme: Welcher Antrag?)

Der Graf Thunsche Antrag.

Er ist hinreichend unterstützt.

Ich bitte, ich bin unterbrochen worden, ich habe den Antrag des Dr. Herbst vorhin verlesen lassen; ich bitte diejenigen Herren, welche ihn unterstützen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Er ist unterstützt.

Berichterstatter Kratochvile: Meine Herren! Ich bin zwar keine juridische Kapacität, es ist mir auch nie im Traume eingefallen, mich unter die juridischen Kapazitäten zählen zu wollen, aber doch könnte ich mir zutrauen, den Beweis aus dem strengen Gesetze liefern zu können, daß in Böhmen ein politischer Konsens gesetzlich nicht besteht. Das neueste Gesetz in dieser Beziehung ist die Verord-nung der Ministerien des Innern, der Justiz und der Finanzen vom 19. Jänner 1853, Nr. 10 des Reichsgesetzblattes, wo es im §. 33 also lautet:

"Dem Bezirksamte steht zu die Ertheilung der politischen Ehekonsense", aber meine Herren, es ist hier der Zusatz "über Einvernehmen der Gemeindevorsteher" und ein weiterer Zusatz "in soweit eine solche Bewilligung erforderlich ist." Aus diesem Gesetz kann man noch nicht schließen, daß also in Böhmen ein politischer Ehekonsens erforderlich wäre.

Wir müssen daher fragen, ob vordem ein Gesetz erlassen worden sei, demgemäß in Böhmen der politische Ehekonsens eingeführt worden wäre. Gin solches Gesetz existirt aber für Böhmen nicht. Das nächste vorangehende Gesetz wäre der Erlaß des Ministers des Innern vom 21. Juni 1849, wo es heißt, daß die diesfälligen Vorschriften zwar ihre Geltung verloren haben, insofern sie lediglich in dem Unterthänigkeitsvechältnisse ihren Grund haben. Der politische Ehekonsens könne jedoch nicht als aufgehoben betrachtet werden, und es sei darüber feste


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Hemd zu halten und anzuordnen, daß für alle Fälle, wo nach den bisherigen Vorschriften eine solche Erklärung von den Behörden erforderlich war, sich die Brautleute im Falle der Ehe ausweisen müssen, daß kein Hinderniß dagegen obwaltet. Ich bitte also festzuhalten, daß es ausdrücklich heißt: "wo nach den bisherigen Vorschriften eine solche Erklärung von den Behörden erforderlich ist." Dieser Ministerialerlaß statuirt also für Böhmen bezüglich des Ehekonsenses nichts Neues.

Es ist also die Frage nach einem nächsten vorangehenden Gesetze: da finden wir mehrere Gubernial-Verordnungen, welche sich auf ein Gesetz berufen, nämlich auf das Gesetz, welches bezüglich der Leibeigenschafts-Aufhebung erlassen wurde.

In diesem Gesetze, nämlich dem Patente vom 1. November 1781 heißt es im §. 1 ausdrücklich: "Es ist jedem Unterthanen blos gegen vorhergehende Anzeige und unentgeltlichen Meldzettel sich zu verehelichen gestattet."

Wenn wir noch weiter zurückgehen, so kommen wir schon in die Periode der Leibeigenschaft. Diese Periode der Leibeigenschaft ist für uns eigentlich nicht maßgebend, weil eben durch das Leibeigenschaft-Aufhebungspatent eine neue Periode erfolgte. Aber selbst da, als es zweifelhaft wäre, ob nicht etwa damals ein strenger politischer Ehekonsens erforderlich war, ist mir nebst dem vom Herrn Prof. Dr. Herbst zitirten, noch ein älteres Gesetz bekannt. Unter dem Schlagworte: "Bauerngründe besser zu kultiviren sind die Unterthanen anzueifern" ist das Hofreskript vom 17. Februar 1760, aus der Zeit der Kaiserin Maria Theresia vor, worin es also lautet: "Den Unterthanen ist zur Verehelichung die obrigkeitliche Erlaubniß willig zu ertheilen und es sind ihnen hiezu keine Hinderungen, vielmehr Beförderungen zu machen. Zur besseren Unterhaltung solcher neuen Verehelichten sind die von ihnen besessenen Gründe zu zertheilen."

Eigentlich haben wir aber nur zwei Perioden, nämlich die vor dem Jahre 1848 und die Periode nach dem Jahre 1848 besonders im Augenmerk zu halten. Vor dem Jahre 1848 war das Patent vom 1. November 1781 maßgebend und rechtswirkend. Alles andere, was aus der damaligen Zeit noch diesfalls vorkommt, sind bloße Entscheidungen in einzelnen Fällen, und wären es auch Entscheidungen von den höchsten Stellen und Behörden, so haben sie als solche doch nicht die Kraft des Gesetzes.

Wir wurden nun von der Regierung befragt, ob die Ehekonsense Hierlands aufgehoben werden können. Bezüglich dessen aber, wie sich die Behörden in dieser Beziehung zu benehmen hatten, muß ich nur darauf zurückkommen, was S. Exc. der Herr Statthaltereileiter angeführt hat, nämlich daß die untenstehenden Behörden immer dahin gewiesen wurden, sich nach dem Patente vom 1. November 1781 zu benehmen und mache darauf aufmerksam, daß alles andere in dieser Sache nur dahin abzielte, bezüglich des Ehekonsenses allenfalls etwas neues festzusetzen, daß aber alle bezüglichen Tendenzen zu keinem Abschlusse gelangten. Wir sind daher fortan auf dem gesetzlichen Standpunkte vom Jahre 1781, welcher seine Reservirung bisher immer behalten hat und durch die späteren Gesetze, als: die Ministerial-Verordnung vom Jahre 1853, nicht verrückt wurde.

Gesetzlich existirt also ein politischer Ehekonsens im Königreiche Böhmen nicht, und die Kommission, welche aus 9 Mitgliedern bestand, sah sich veranlaßt dasselbe einstimmig anzuerkennen.

Wenn wir gefragt werden möchten, ob wir den bisherigen Zustand, demgemäß ein politischer Konsens zur Ehe nicht nothwendig ist, fortan aufrecht erhalten oder ob wir vielleicht etwas Anderes einführen wollen; dann wären alle die Erörterun-gen, die Herr Graf Thun gemacht hat, wohl am Platze, vor der Hand sind sie es nicht. Ich von meinem Standpunkte zweifle zwar nicht daran, daß die Regierung nur deshalb die Landtage befragt habe, um die allfälligen Anstände und die in einzelnen Ländern besonders obwaltenden Verhältnisse in dieser Beziehung kennen zu lernen; ich zweifle nicht, daß wenn die einzelnen Landtage wie bereits bekannt, sich verschieden ausgesprochen haben werden, die Regierung es wahrscheinlich den Landtagen überlassen wird, darüber Landesgesetze zu erlassen; aber vor der Hand sind wir noch nicht daran und haben nur eine Vorfrage zu beantworten, ob nämlich im Kronlande Böhmen politische Ehekonsense bestehen oder nicht.

Dieses nun vorausgeschickt, es sei aus dem Gesetze bewiesen, daß politische Ehekonsense in Böhmen nicht bestehen, wende ich mich dazu die Stylisirung des Kommissions-Majoritäts-Antrages zu begründen. Wie Herr Professor Herbst richtig erwähnt hat, war die Kommission davon so überzeugt, daß in Böhmen politische Ehekonsense gesetzlich nicht existiren, daß sie es für zweckdienlich fand, die Stylisirung zu wählen, daß nämlich in Zukunft von der Ertheilung des politischen Ehekonsenses im Königreiche Böhmen keine Rede mehr sein soll. Meine Herren, eine solche Stilisirung ist, durchaus kein Fehler; sie ist vielmehr eine juristische Redeweise. Man legt ja in gerichtlichen Prozessen auch das ewige Stillschweigen auf, trotzdem es denjenigen, dem dasselbe auferlegt wurde, nicht verwehrt werden kann, über den betreffenden Gegenstand zu sprechen; er mag wohl darüber immerhin sprechen, darf es aber nicht dort, wo er davon mit einem gewissen rechtlichen Erfolge für sich sprechen würde: dort darf er davon nicht sprechen, dort ist ihm das ewige Stillschweigen auferlegt (Heiterkeit). Privatim können auch wir über den Ehekonsens immerhin sprechen, aber in einer legislatorischen Versammlung wie hier, werden wir davon nicht sprechen dürfen. (Heiterkeit). Ich für meine Person habe wohl


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nichts gegen die Stylisirung des Herrn Dr. Grünwald und die des Herrn Professor Herbst einzuwenden, aber als Berichterstatter einer Kommission finde ich mich veranlaßt und verpflichtet, die von derselben beschlossene Stylisirung zu vertheidigen und anzuempfehlen, um so mehr, als sie durchaus nicht eine unjuridische Redeweise in sich enthält.

Oberstlandmarschall: Ich werde zuerst den Antrag des Herrn Prof. Herbst zur Abstimmung bringen als denjenigen, der sich am wenigsten vom Antrage entfernt und sodann den Antrag des Dr. Grünwald; sollte dieser angenommen werden, den Zusah des Grafen Thun. Sollten die vorliegenden Antrage verworfen werden, so käme der Antrag der Kommission zur Abstimmung.

Graf Franz Thun: Es scheint mir dieser Antrag ein unpräjudicieller zu sein, deshalb nehme ich den Antrag zurück.

Oberstlandmarschall: Wird dagegen nichts erinnert?

Ich werde demnach zuerst den Antrag des Herrn Prof. Herbst zur Abstimmung bringen.

Der k. k. Regierung sei die verlangte gutachtliche Aeußerung dahin zu erstatten: Der Aufhebung der Ehekonsense könne von Seite der Landesvertretung des Königreichs Böhmen um so weniger ein Hinderniß entgegengestellt werden, als daselbst der politische Ehekonsens gesetzlich nicht bestehe.

Sněm. sekr. Schmidt čte: Slavný sňem račiž k dotazu cís. vlády dobre své zdání vyjádřiti takto: Kdežto v království českém žádného zákona není, na jehož základě by se udílelo politické povolení ku sňatku, nelze zastupitelstvu království Českého, by překážky kladlo aby zrušeno byIo toto politické povolení.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die dem Amendement zustimmen, aufzustehen.

(Geschieht).

Ist zweifelhaft: ich bitte um die Gegenprobe.

(Erfolgt).

Der Antrag ist in der Minorität.

Nun kommt der Antrag des Dr. Grünwald. Der erste Absatz hätte zu lauten:

Im Königreiche Böhmen soll, wie bisher, auch in Zukunft von der Ertheilung der politischen Ehekonsense Umgang genommen werden.

Tak jako posud, tak není ani budoucně zapotřebí v Království českém, za udělení politického svolení k manželství žádati.

Ich bitte die Herren, die diesem Antrage zustimmen, aufzustehen.

(Geschieht).

Ist angenommen.

Landtagssekretär Schmidt liest:

Absah II.

Der Ehemeldezettel, das ist die Bestätigung, der Anmeldung einer beabsichtigten Eheschließung sei im Allgemeinen aufrecht zu erhalten und von der Zuständigkeitsgemeinde des Bräutigams auszustellen.

2. Listy manželství ohlašovací, potvrzení totiž že se ohlásilo manželství, v něž kdo chce vstoupiti, zůstati mají v platnosti vůbec a vydávati se od obce, do které ženich náleží.

Oberstlandmarschall: Herr Abgeordneter Becher hat das Wort.

Abg. Becher: Ich will mir lediglich erlauben, den Majoritätsantrag, der den politischen Ehekonsens aufgehoben hat und nur für die freie Eheschließung gewisse Vorsichtsmaßregeln, nämlich durch Aufrechthaltung der Ehemeldzettel beibehalten lassen will, von dem objektiven Standpunkte der Verhältnisse auf dem Lande, soweit ich sie kenne, zu unterstützen.

Das natürliche Recht zur Eheschließung steht dem Staatsbürger frei, das unterliegt wohl keinem Zweifel, aber jedes natürliche Recht findet in dem Staatsverbande eine Beschränkung; ich glaube, die mindeste Form der Beschränkung ist doch die, daß derjenige, der eine Familie begründen will, der Gemeinde, in der sie künftig existiren soll, davon Nachricht gibt, oder sie davon in Kenntniß seht. Diese Familie wird künftig mit der Gemeinde leben, die Vortheile des Gemeindeverbandes genießen und ihr vielleicht auch zur Last fallen. Dies kann auf die leichteste Weise geschehen, indem er die Anmeldung beim Ortsvorsteher macht. Ich glaube darin durchaus keine Beschränkung der politischen Freiheit zu erblicken; aber ich glaube, daß eben diele Anmeldung doch einen großen moralischen Einfluß ausübt, um unüberlegte Ehen zu verhüten; denn die eben ausgesprochene Aufhebung des politischen Ehekonsenses und überhaupt die natürliche Freiheit zur Eheschließung dürfte auf dem Lande am weitesten ausgelegt werden und sehr leicht zu unüberlegten Ehen führen. Nun wird aber derjenige, der weiß, daß er die Ehe beim Ortsvorsteher anmelden soll, doch eine gewisse Scheu empfinden, wenn er das Bewußtsein hat, daß er einen unüberlegten Streich begeht, oder daß ihm ein gesetzliches Hinderniß entgegensteht. Nun der Ortsrichter wird am Ende ihm entweder abmahnen, oder ihm die Bewilligung ertheilen, je nachdem die Umstände sind. Die Besorgniß, daß der Ortsvorsteher die gesetzlichen Hinder-nisse nicht kennen würde, kann ich nicht theilen, denn es sind nicht so viele; auch kann der Ortsvorsteher die Verhältnisse kennen und leicht in Kennt-niß derselben gelangen. Ich glaube wir würden uns einem Naturzustande nähern, wenn es nichts weiter bedürfte, als daß der Ehewerber seine künftige Ehehälfte nur an die Hand nehme und vor den Seelsorger trete. Was würde der Seelsorger thun? Er kann nicht unmittelbar auf sein Begehren eingehen, sondern er muß über die Verhältnisse, wenn sie ihm nicht bekannt sind, Erkundigungen einziehen, muß sich mit dem Gemeindevorsteher in Verbindung setzen. Ist der Ehewerber aus einer entfernten Gegend, so kann dies nur geschehen durch eine schriftliche Mittheilung und so würde es dahin kommen, daß der Seelsorger gezwungen würde, sich in eine Verhandlung einzulassen, die nicht seines

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Amtes und ihm sehr lästig ist; und so würde dadurch nichts anderes bewirkt, als dennoch eine indirekte Anmeldung, welche am Ende leichter zu erreichen ist, wenn über diese Anmeldung die Bestätigung des Ortsvorstehers verlangt wird.

Aus diesen einfachen Gründen, welche lediglich auf den Verhältnissen des Landes beruhen, erlaube ich mir das Majoritätsvotum zur Aufrechterhaltung der Meldzettel dem h. Landtage zur Annahme zu empfhlen.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort?

Herr Dr. Pankratz!

Dr. Pankratz: Der Meldzettel, wie er in dem Majoritätsantrage der Kommission vorkommt, hat eigentlich gar keinen Zweck; er stellt sich eigentlich dar als eine unnütze Vervielfältigung der Geschäfte;, denn der Bräutigam soll sich beim Ortsvor-steher anmelden und der Ortsvorsteher darf ihm den Meldzettel nicht verweigern.

Ich will ganz gewiß nicht dafür sprechen, daß dieser Meldzettel einen Zweck erreichen soll, sondern ich will dafür sprechen, daß er als unnütz ganz wegfällt. Ich begründe da diesen meinen Antrag damit. Wir haben gegenwärtig eine Gemeinde. In dieser Gemeinde ist einverleibt der grohe Grudbesitz als ehemalige Grundobrigkeit. Ich finde nun das gegen alle Ordnung und gegen alle Achtung, die man dieser hohen Körperschaft schuldig ist, wenn wir sie verhalten wollen, daß sie beim Ortsuorsteher ihren Ehemeldzettel holt (Heiterkeit). Früher war der Unterthan schuldig vom Grundherrn den Meldzettel zu holen, und der Grundherr konnte ihn nicht verweigern. Wir wollen also oder beziehungsweise die Majorität der Kommission, es solle jetzt mit demselben Matze der ehemaligen Grundherrschaft gemessen werden, mit welchem sie früher gesetzlich den Unterthanen gemessen hat. Ich glaube, es bedarf nur dieser Hinweisung, um das Inkonsequente und Unziemliche eines unpraktischen Ehemeldzettels darzustellen.

Wenn aber der Ehemeldzettel für einen und zwar für einen sehr wichtigen Theil der Gesellschaft nicht paßt, so weiden auf der andern Seite wohl auch die Meinungen sich dahin einigen, daß man für den übrigen Theil etwas nicht aufrecht erhalten darf, was für den einen in der Gemeinde stehenden Wichtigen Theil der Gesellschaft nicht paßt. Wir werden ganz gewiß dadurch, wenn wir dieses Institut abschaffen, keinen wesentlichen Zweck stören, denn bei den ehemaligen Unterthanen hatte der Meldzettel nur den Zweck, daß der Unterthan, nachdem er aus der Leibeigenschaft entlassen wurde, doch das Bewußtsein erhielte, er sei der Obrigkeit doch eine gewisse Achtung, schuldig und zum Beweis und zur Anerkennung dieser Achtung muhte er den Ehemeldzettel von der Grundherrschaft holen, damit er nicht vergäße, daß die Wohlthat des Gesetzes sein Verhältniß zwar gemildert habe, daß man aber nicht mit einem Strich die ganze Sache umkehre. Da-mals also hatte der Ehemeldzettel jedenfalls einen Zweck. Darum war auch verordnet, daß der Grundherr diese Anerkennung, diese Anmeldung des Unterthanen als sein persönliches Recht zwar akzeptire. deshalb aber doch die Ehe nicht hindern dürfe. Nun, meine Herren, dieser Zweck hat allerdings für die ehemaligen Unterthanen jetzt auch aufgehört zu existiren, und ich sehe nicht ein, mit welcher Konsequenz man das Institut, welches zu dem Zwecke eingeführt war, die gesetzlich bestehende und aufrechterhaltene Oberherrlichkeit der Grundherrschaft pflichtschuldigst anzuerkennen, mit welchem Rechte man dieses Institut auf die Ortsvorsteher überträgt. Der Ortsvorfteher ist nicht die Grundobrigkeit des Ehewerbers. Es ist ein durch seine Wahl geschaffener Beamte.

Die Gemeindeglieder sind die größere Autorität, insoferne als man annimmt, daß sie den Ortsvorsteher auf einige Zeit wählen, und nach einer gewissen Zeit wieder einen andern wählen können. Üebrigens wird die amtliche Autorität der Ortsvorsteher, die er jurs delegato der Gemeinde ausübt, dadurch gewiß nicht unterstützt, daß man ihm durch die Ehemeldung, also durch ein Kompliment, die Veranlassung gibt, einen Meldzettel schreiben zu müssen, den er vielleicht unter Umständen mit vielen Schwierigkeiten nicht unterschreiben könnte (Heiterkeit). Ich glaube.also, daß bei den ehemaligen Unterthanen der Meldzettel auch nicht nothwendig war.

In den Städten war der Meldzettel von jeher nichts anderes als eine rein polizeiliche und Konstrtptionsangelegenheit, wie uns auch Se. Excellenz der H. Reglerungsvertreter durch die Vorlesung des Gesetzes nachgewiesen hat. Ich glaube, diesem Zwecke entsprechen die Ehemeldzettel nicht, denn wenn sich der Ghewerber zur Ehe anmeldet, und wenn der Bürgermeister in der Stadt schon darüber die Konskripnonsbücher zu führen sich veranlaßt fühlen sollte, so könnte er sie leicht verderben, denn wenn er die Familie oder den Mann als verheirathet über die Anmeldung schon eintragen möchte, und der Ghewerber sich eines anderen besinnt, so wird richtig ein unzweckmäßiger und falscher Konskriptionsaus-weis vorliegen. Also zur Möglichkeit dieser Beirrung ein Institut aufrecht halten zu wollen, das scheint mir gewiß auch nicht zweckmäßig.

Der geehrte H. Vorredner meinte: Jeder, der eine Familie begründen will, soll siich bei dem Ortsvorsteher anmelden.

Nun, ich will nicht in Abrede stellen, daß es vielleicht recht gut ist, wenn der Ortsvorsteher amtlich in Kenntniß der Ehe kommt, aber ich möchte wünschen, wenn Jemand gerade für eine solche Anzeige eingenommen ist, daß man die Sache umkehren möchte und sagen: Nach vollzogener Ehe ist jeder Ehemann schuldig, die Anzeige derselben bei dem Ortsvorsteher aus polizeilichen und Konskriptions, rücksichten zu machen. Nur dann wird er richtig einen polizeilichen und Konskriptionsausweis zu Stande bringen. Man würde aber dadurch jedenfalls ver-


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meiden, daß die Anzeige und der Ehemeldzettel gemißbraucht werden, und Gelegenheit gegeben werde, durch ein allenfälliges Hinterpförtchen den Ehekonsens, den wir vorhin abgeschafft haben, wieder einzuführen.

Und da nun der Meldzettel keinen vernünftigen Grund hat, jedenfalls aber dem Mißbrauch leicht Gelegenheit bieten könnte, so habe ich mir erlaubt, statt des Punktes 2 und 3 des Antrages der Kommissionsmajorität den Antrag zu stellen:

Die Verbindlichkeit zur Einholung eines Ghemeldzettels, solle für die Zukunft in der Gänze entfallen. Ich muß bemerken, daß dieser Antrag auch in der Kommission zur Sprache kam, jedoch nur zwei Stimmen erhielt, und darum war ich so frei, ihn vorzubringen, Daß dem so ist, wird der Herr Berichterstatter bestätigen.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort? (Niemand meldet sich.)

Der H. Abg. Pankratz trägt an: "Statt der Punkte 2 und 3 des Majoritätsantrags wolle der h. Landtag beschließen: Die Verbindlichkeit zur Einholung der Ehemeldzettel soll für ,die Zukunft in Gänze entfallen."

Nám. marš. Dr. Bělský: Pan Dr. Pankratz z činí návrh, aby místo druhého a třetího odstavce majority komise slavný sněm uzavřel:

Povinnost k ohlašovacímu listu má pro budoucnost docela odpadnout.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt?

(Geschieht).

Er ist hinreichend unterstützt. Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen?

Sr. Em. Kardinal-Fürft-Erzbischof: Ich werde bitten.

Ich hatte nicht im Sinne, in dieser Angelegenheit das Wort zu ergreifen.

Es ist aber in der früheren Debatte ein Wort gefallen, das ich nicht mit Stillschweigen vorübergehen lassen kann. Einer der geehrten Hrn. Vorredner hat sich geäußert, eine ohne Militärbewilligung geschlossene Ehe sei ungiltig.

Wer den jetzigen Stand der Gesetzgebung kennt, wird diese Behauptung wohl auch als unrichtig erkennen.

Ich muß meinerseits auch die Unrichtigkeit dieser Behauptung bemerken. Aber gerade, da auch ohne Militärbewilligung geschlossene Ehen giltig sind, darum bin ich für die Ehemeldzettel, um voreilige ja selbst zuweilen zweifache Ehen hiedurch hintanzuhalten.

Ich weiß wohl, man ist Vorsichtsmaßregeln nicht gewogen, aber bei einer so wichtigen Angelegenheit wie die Ehe, dürften Vorsichtsmaßregeln nicht schaden, gerade bezüglich des Militärstandes. So manche Braut würde vielleicht sich nicht entschließen, jetzt eine Ehe mit einem Manne zuschließen, wenn sie weih, daß auf ihm die Verpflichtung ruht, sich noch dem Heere einzureihen, so mancher Familienvater wird sich nicht entschließen, seine Tochter einem Manne zu geben, wenn er weiß, es laste auf ihm noch die Militärpflicht.

Es kann hier eine voreilige Ehe eingegangen werden und dann erst zur Kenntniß kommen, der Mann ist militärpflichtig, und gerade dadurch kann das geschlossene Eheband durch lange Entfernung sehr gelockert und gefährdet weiden.

Ich werde für die Aufrechthaltung des Ehemeldzettels stimmen.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort?

Sadil: Ich bitte ums Wort.

Se. Em. hat vollkommen Recht. Aber ich habe das

(Rufe: Laut.)

bloß mit Beziehung auf die frühere Gesetzgebung gesagt, wo es heißt, daß giltig geschlossene Ehen unauflöslich sind. Eine von einem Militär ohne Bewilligung geschlossene Ehe ist eben keine giltig geschlossene Ehe.

Inzwischen hat das durch spätere Verordnungen, namentlich durch das Konkordat eine Aenderung erlitten, und ist jetzt allerdings eine solche Ehe giltig.

Inzwischen kann ich mich doch nicht entschließen, deßwegen von meiner Meinung abzugehen, da ein solcher Fall selten vorkommt und eines solchen Falles wegen halte ich die Ehemeldzettel nicht für nothwendig, weil diese zu lauter Belästigungen Anlaß geben.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort?

Da es nicht der Fall ist, erkläre ich die Debatte über Absah 2 für geschlossen.

Herr Berichterstatter!

Berichterstatter Kratochvile: Vor Allem muß ich konstatiren, daß in der That bei der Kommissionsberathung zwei Stimmen dafür waren, daß auch die Ehemeldzettel zu entfallen hätten, und ein diehfälliges Minoritätsvotum ist nur deshalb unterblieben, weil sich nicht die geschäftsordnungsmäßige Zahl von drei Mitgliedern dafür erklärt hat.

Wäre dieses nicht der Fall gewesen, so hätten wir dann 3 Minoritätsvota gehabt.

Ich übergehe nun auf die Bemerkung des Hm. Dr. Pankratz, daß die Ehemeldzettel dermalen ganz und gar wegfallen dürften, weil durch die Abschaffung derselben kein wesentlicher Zweck gestört werden würde, und daß die Ehemeldzettel nur für den früheren staatlichen Stand gepaßt haben, wo der Unterthan seiner Obrigkeit gewisse Ehrenbezeugungen schuldig war.

Was alles dieses anbelangt, muß ich bemerken, daß die Ehemeldzettel dermalen nur als Vorsichtsmaßregeln angesehen werden wollen. Um das Nähere in dieser Beziehung darzustellen, kann ich nicht umhin zu erwähnen, daß wir unterscheiden müssen: zwischen Ehen der Katholiken, zwischen Ehen der Akatholiken und zwischen Ehen der Israeliten; an-

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dere Konfessionen haben wir im Königreiche Böhmen nicht.

Was die Ehen der Katholiken anbelangt, so existirt dafür wie bekannt, ein besonderes Gesetz, nämlich der zweite Anhang des Gesetzes vom 8. Oktober 1856, wo die kirchlichen Vorschriften bezüglich der Ehe der Katholiken vorkommen.

Im ersten Anhange kommen wieder die weltlichen Vorschriften bezüglich derselben vor. Im §. 3 dieses letztern wird angeordnet, daß es keinem Katholiken erlaubt ist, im Kaiserthume Oesterreich sich anders zu verehelichen, als mit der Beobachtung aller Vorschriften, welche das Kirchengesetz über die Giltigkeit der Ehen aufstellt.

Nun kann es sich in Entgegenhaltung der besagten Gesetze Anhang I. und II. wohl ereignen, daß anlangend die von Sr. Eminenz diesfalls gemachte Bemerkung, z. B. die Ehe eines Militäristen vom Standpunkte der katholischen Lehre und der Kirchengesetze jedenfalls eine giltige sein kann, wenn sie auch weltlich verboten sein mag.

Dahingegen statuirt wieder der §. 69 des Anhanges II., daß es dem österreichischen Staatsbürger nicht erlaubt ist, die Vorschriften zu vernachlässigen, welche das österreichische Gesetz aufstellt.

Daraus folgt nun, daß sich das katholische Brautpaar vor der Trauung gehörig ausweisen müsse, es liege gegen seine Ehe kein gesetzlicher Anstand vor. Das bezieht sich jedoch nicht auf den politischen Ehekonsens, vielmehr nur auf besondere Umstände, in denen sich eine bestimmte Person in einem bestimmten Falle zufällig befinden kann z. B. die Militärstellungspflicht, den Militärdienst, die Anstellung bei der Finanzwache, die Minderjährigkeit, Kuratel, Verwandtschaft, Schwägerschaft u. dgl.

Wenn solche Fälle vorkommen würden, und der katholische Geistliche hiervon die Kenntniß erlangt, daß ein solcher Anstand obwalte, so ist er Kraft des Gesetzes verpflichtet, die Einsegnung der Ehe nicht vorzunehmen, in soweit als die Anstände nicht behoben werden. Bezüglich der Katholiken sagt dies der I. Anhang des erwähnten Gesetzes, und zwar im §. 21 wie in dem Berichte der Majorität erwähnt wird, also: "Wenn die Verlobten den Taufschein und das schriftliche Zeugniß der ordnungsmäßig vollzogenen Verkündigung oder die laut §§. 5, 6, 7, 8. 10, 11 und 20 zu ihrer Verehelichung nöthige Erlaubniß," (aber nicht der Ehekonsens! sondern nur eine solche Erlaubniß, wie sie erforderlich war in Fällen, die ich eben erwähnt habe), "nicht vorweisen können, wie auch. wenn was immer für ein Hinderniß erlaubter und giltiger Ehe-schließung rege gemacht wird; so ist es dem Seelsorger bei schwerer Strafe verboten, die Trauung vorzunehmen, bis die Verlobten sich mit den erforderlichen Zeugnissen ausgewiesen haben, und alle Anstände gehoben sind." —

So viel in Betreff der Katholiken.

Was die Akatholiken und Israeliten anbelagt, so kann sich der Fall ereignen, daß, wie von einem Herrn Redner in der Debatte bemerkt wurde, die Ehe eines Militäristen ohne militärbehördliche Bewilligung geschlossen, ungiltig ist. Dies kommt ausdrücklich in §. 25 des Heirats-Normale vor. Das bürgerl. Gesetzbuch enthält bezüglich der Judenehen eine gleiche ausdrückliche Norm im §. 129: "Eine Judenehe, welche ohne Beachtung der gesetzlichen Vorschriften geschlossen wird, ist ungiltig." — Bezüglich der Akatholiken und Israeliten hat der §. 78 des bürgerlichen Gesetzbuches Geltung, welcher verordnet: "Wenn Verlobte das schriftliche Zeugniß von der vollzogenen ordentlichen Verkündigung oder wenn die, in den §§. 49, 50, 51, 52 und 54 erwähnten Personen, die zu ihrer Verehelichung erforderliche Erlaubniß, wenn ferner diejenigen, deren Volljährigkeit nicht offenbar am Tage liegt, den Taufschein, oder das schriftliche Zeugniß ihrer Volljährigkeit nicht vorweisen können; oder wenn ein anderes Ehehinderniß rege gemacht wird; so ist es dem Seelsorger bei schwerer Strafe verboten, die Trauung vorzunehmen, bis die Verlobten die nothwendigen Zeugnisse beigebracht und alle Anstände gehoben haben."

Daraus ersehen wir, daß es dem Seelsorger ohne Rücksicht auf die Konfession, zu r Pflicht gemacht ist, eine Ehe, die sonst immerhin erlaubt sein mag, es aber in gewissen, gesetzlich aber genau normirten Fällen, nicht ist, nicht zu gestatten. Der Seelsorger fungirt hier als öffentlicher Beamte und hat als solcher seine Pflichten zu erfüllen. Es ist nun wohl möglich, daß dem Seelsorger alle erdenklichen Anstänoe, so weit sie bezüglich einer bestimmten Ehe vorkommen, bekannt werden. Bei einem katholischen Brautpaare wird nämlich vor der Trauung gesetzmäßig ein Examen vorgenommen, worin alle möglichen Fragen zur Erörterung gelangen und somit jeder Anstand, der zu Folge eines besonderen Gesetzes rege gemacht werden könnte, höchst wahrscheinlich in Evidenz kommt.

Nicht so ist es bei den Ehen von Akatholiken und bei den Ehen von Israeliten, obzwar die betreffenden Seelsorger dieselbe Pflicht haben, die Ehe, die sonst allgemein erlaubt sein mag, es aber bezüglich eines bestimmten Individuums, wenn besonders Austände hinsichtlich desselben obwalten z. B. Minderjährigkeit, Militärstellungspflicht u. f. w. nicht ist, ebenfalls, in so lange zu Verbindern, bis die bezüglichen Anstände behoben wären. Es ist jedoch leichter, als bei den Katholiken möglich, daß ein solcher verbotener Fall einem Seelsorger der akatholischen oder jüdischen Konfession nicht so leicht bekannt werden möchte.

In Erwägung dieses Umstandes, und um dafür eine Kaute! zu bieten, hat die Kommission sich veranlaßt gefunden die Aufrechthaltung der Ehemeldzettel auzurathen. Es wird damit durchaus kein Ehekonsens wieder bezweckt; denn, wenn ja, wie anzuhoffen ist, das hohe Haus, welches höchstwahrscheinlich diesen Antrag Absatz 2 der Majorität an-


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nimmt, auch den Antrag Absatz 3 annehmen wird so wird der Ehemeldzettel Niemandem verweigert werden dürfen. Ist dieses der Fall, so wird es dem Gemeindevorsteher möglich sein, einen Anstand, der vielleicht dem Seelsorger unbekannt bleiben könnte, demselben anläßlich des Ehemeldzettels bekannt zu geben. Wird aber dem Seelsorger ein solcher Anstand bekannt gemacht, so hat er nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Trauung nicht vorzunehmen. Also zur Erleichterung des Seelsorgers und um dann wirklich alle möglichen Anstände in Erfahrung zu bringen, hat die Kommission diese Vorschrift anempfohlen. Ich kann nichts anderes thun, als die betreffenden Normen dem h. Hause zur gefälligen Annahme anzuempfehlen.

Oberstlandmarschall: Zum Absah 2 ist blos der Antrag des Dr. Pankratz dahin gehend, statt des Punktes 2 und selbstverständlich 3 des Majoritätsantrages möge der h. Landtag beschließen, "die Verbindlichkeit der Einholung von Ehemeld-zetteln soll in Zukunft ganz entfallen." Ich bitte es böhmisch vorzulesen.

Na místo odstavce druhého a třetího návrhu většiny komise aby se postavilo:

Povinnost k ohlašovacím listům má pro budoucnost docela odpadnouti.

Oberstland marsch all: Ich bitte diejenigen Herren, die dem Antrage zustimmen, aufzustehen. (Geschieht). Er ist in der Minorität.

Es kommt nun der Antrag 2, wie ihn die Kommission vorgeschlagen hat: "Der Ehemeldzettel, das ist die Bestätigung der Anmeldung der beabsichtigten Eheschließung, sei im allgemeinen aufrecht zu erhalten und von der Zuständigkeitsgemeinde des Bräutiaames auszustellen."

Sněm. sekr. Schmidt čte: Listy manželství ohlašovací, potvrzení totiž, že se ohlásilo manželství, v něž kdo chce vstoupiti, zastati mají v platnosti vůbec a vydávati se od obce, do které ženich náleží.

Oberstlandmarsch all: Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, aufzustehen. (Geschieht). Er ist angenommen. Es kommt nun Absah 3.

Ldtsekretär Schmidt (liest). Der Ehemeldzettel darf in keinem Falle verweigert werden.

Vydání listů manželství ohlašujících nesmí se nikdy odepírati.

Oberstlandmarschall: Zu diesem Antrag ist der Antrag der Minorität gestellt.

Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen?

Herr P. Matoušovsklý.

P. Matoušovský: Siní-li se mluviti o návrhu minority, ku kterému jsem se přihlásil, tedy chápu se slova.

Vím, že jsem se mnoho odvážil, nejsa ani rečníckou, tím méně právnickou kapacitou.

Chci mluviti pouze co upřímný svědek venkovských poměrů.

Pravím, proto že jsem se mnoho odvážil, jelikož od učenců velmi mnoho nepříznivého proti návrhu menšiny jsem slyšel. Vím že se mi namítne, že co kněz odvažuji se předce podporovati zařízení, které snad může podporovat nmravnost; nicméně odhodlal jsem se k tomu, proto že strašné líčení nemravnosti veřejné, jak jsem je slyšel z úst pana prof. Herbsta, že ono nepotěšitelné líčení na venkově nemá místa, aspoň v té krajině ne, která mne poslala, abych ji zde zastupoval, a mohu říci v celé diecesi, jížto přináležím ano i vyšší, zde přítomná autorita raně to dosvědčí, že na venkově našem počet nemanželských dětí pět až sedm% nepřevyšuje; pak sám c. k . místodržitelství náměstek zde ukázal počty statistickými, že ačkoliv někdy okolnosti někdy nutily obmezovati povolování k ženění, že tím rozdílu velkého v počtu nemanželských dětí nenastalo. Co správce duchovní mohu dosvědčiti, že skutečně se tak událo, a že povolení se odepřelo k manželství, a nic méně počet nemanželských dětí nepřestoupil svého obyčejného počtu.

Řekne-li se mi, že jsem neliberální, tu se musím omluviti, že nerád jsem na cizí útraty liberální; a myslím že kdyby obcím se nadělilo větších břemen a výloh, že by to nebyla libérálnost k mým voličům!

Přicházím právě k návrhu, jejž zde zastával p. dr. Bělský.

Návrh tento se mně zdá, pakli dobře rozumím, býti co prostředkem opatrnosti velice potřebné obce, jen jest-li se mu rozumí tak, aby se také vztahoval na venkovské obce.

Vím, že původ svůj vzal z městských poměrů, kdežto zlodějství a šejdírství ve u větší míře a ve větších poměrech se nalézá proto, že lidnatost větší a rozličnější.

Ale pánové, i také na venkově se také zlodějství a šejdířství projevuje. Mnohdy jest jen jedna rodina taková v obci usazená, v které šejdířství a zlodějství z děda na otce, z otce na syna a z toho na vňuka tak, jako jiné dědictví přechází.

Jest-li že to neobmezíme, tu nepomůže ani škola ani kostela.

Co škola neb kostel dobrého vystaví, příklad rodičů, aneb dokonce návod opět zruší a zboří. Proto se rád přidávám k tomu návrhu. Ale já bych, — dovolte, p. skoro se toho obávám — jej ještě rozšířil, třeba se to zdá býti hrozně neliberální. Ale přece to musí býti, aspoň si toho přeje náš venkovský lid, abychom rozšířili takovou opatrnost také na lidi, kteří jsou k práci neschopni a při tom žádného jmění a žádné výživy nemají. Já zde mluvím co svědek skutečných poměrů, a tudy si z toho nic nedělám, jest-li se mi bude vyčítat, že zase uvádím "skutečné poměry." Já myslím zákony v povětří a na povětří stavěti není nic plátno, že se má zákon na skutečných poměrech zaklá-


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dáti, jinák lid mu ani neporozumí, a není ta-kový zákon nic pláten.

Já žiju v krajině, kde z jednoho okresu ročně 13 — až 1500 lidí chodívá do Vídně na práci, aby stavěli kanály a dělali cihly. Jak tam je chován, a jakého opatření má lid tento v kostelním a školním ohledu, bylo již v 1. zasedání od vysoce důstojného biskupa Budějovického povědíno. Odtuď se lid vracívá na zimu domu s maličkým nebo žádným výdělkem, a v zimě jde od občana k občanu, kterým v letě nepracoval, a nechává se od nich živiti.

Mnozí potrvají tam mnoho let a zim, a když na těle a na duši zmrzačili, přicházejí zpátky, a chtějí, aby jim obec dala povolení k oženění se. člověk k práci neschopný a zmrzačilý chce založiti rodinu, a obec, které neprospěl ničím, nebo v cizině pracoval, ta má dáti k tomu svolení. Já mám o tom příklady skutečné, a uvedu zde, že se přihodil vloni podobný příklad v mé obci. Slepec úplný, nevidomec, který se dával po žebrotě vodit, naléhal na to, aby se mu dalo povolení k ženění.

Obec to odepřela.

Přišel ke mně. Já jsem se musel odvolati, že když dostane povolení, jsem povinnen jej oddati, ale jinak že nemohu. Šel žalovat okresnímu úřadu. Ten ale byl tak prozřetelný, že nepovolil, a člověk ten zůstal podnes svobodným a neudělal obci většího břemena. Takových příkladů jest více; a to vše by dosvědčilo, že musíme předce obci — když jsme vyřkli zásadu, že má své chudé živit a opatřit, že ji musíme dát právo, aby toto břemeno mohlo také obmezeti; neboť břemen již je dosti. To právo ji musíme dát; nebo té zásady již lid chudý jest sobě tak povědom, že od zdarebnělého chuďasa často uslišíšime slova: "kdo mně dal povolení k ženění, ať mne s celou rodinou živí." Nůže pánové, takové důvody, byť by nebyly určené, ale jen sprostičké a z venkova, zasluhují předce nějakého povšimnutí, a o tyto důvody se opíraje odvážil jsem se přidati dodatek k. návrhu pana dr. Bělského, jenž zní:

Totéž právo přísluší obcím s ohledem na údy k práci neschopné a při tom žádné výživy nemající.

Dasselbe Recht steht der Gemeinde zu in Bezug auf arbeitsunfähige und nahrungslose Gemeindemit-glieder.

Ať již návrh ten bude přijat jakkoliv, mne to nezarmoutí, jen když si budu moci dáti svědectví, že jsem mluvil, jak toho venkovské poměry požadují a jak si toho voličové mojí žádají. (Výborně!)

Oberstlandmarschall: Der mir übergebene Antrag lautet etwas anders, als der eben vorgetragene.

P. Matoušovsklý: Ich weide ihn berichtigen.

Oberstlandmarschall: Der Herr Abgeordnete Tedesco. (meldet sich nicht).

Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen? Wenn Niemand mehr das Wort ergreift,

Se. Exzellenz Graf Leo Thun.

Graf Leo Thun: Die Minorität der Kommission, welcher ich mich auch angeschlossen habe, war der Meinung, daß, wenn auch im 1. Absätze ausgesprochen sei, daß von der Ertheilung der politischen Ehekonsense keine Rede sein solle, demun-geachtet in gewissen Fällen die Möglichkeit einer Verweigerung, des Ehemeldzettels nicht ausgeschlossen sein solle. Sie hat geglaubt sich dadurch nicht einer Inkonsequenz schuldig zu machen. Sie hat nämlich die Frage des politischen Ehekonsenses so aufgefaßt, daß in der allgemeinen Aufstellung des Erfordernisses eines politischen Ehekonsenses allerdings gleichsam der Grundsatz ausgesprochen sei, als ob die Schließung der Ehe nicht ein natürliches Recht des Individuums sei und solches erst von der Grtheilung einer Bewilligung abhängt. Diesen Grundsatz wollte sie nicht annehmen, allein, daß dem ungeachtet in gewissen Fallen die Eingehung der Ehe verboten ist, das ist eine bekannte Thatsache. Sie ist verboten nicht nur in kirchlicher Beziehung durch die Kirchengesetze, sondern sie ist auch verboten durch die politischen Gesetze.

Es handelt sich also nur um die Frage, ob, abgesehen von jenen Fällen, welche bereits durch die politischen Gesetze dahin geregelt sind, daß in solchen Fällen eine Eingehung der Ehe nicht erlaubt ist, es zuläsig sei, noch gewisse andere Fälle voraus-zusetzen, in denen außerhalb der jetzt bestehenden politischen Gesetzgebung gegen die Schließung der Ehe Ginsprache erhoben werden könne. Die Kommission hat geglaubt, daß allerdings gewisse solche Fälle bezeichnet werden können, in welchen von Seite der Gemeinde dadurch, daß die Ertheilung des Ehemeldzettels verweigert wird, Einsprache gegen die Eingehung der Ehe erhoben werde. Die Minorität hat aber in ihrem Antrage sich auf solche Fälle be-schränkt, wo gewisse konstatirte sittliche Bedenken entgegenstehen und zwar sittliche Bedenken solcher Natur, daß durch die Eingehung der Ehe auch die öffentliche Sittlichkeit in gewissem Grade gefährdet erscheint. Es ist auch in der Kommission die Frage aufgetaucht, ob nicht auch auf das Vermögensverhältniß Rücksicht genommen werden soll, und ob nicht auch der Mangel an Vermögen und die Erwerbsunfähigkeit als Verweigerungsgründe angenommen werden sollen.

Auch die Minorität hat sich dazu nicht entschlossen und nachdem von verschiedenen Seiten in dieser Beziehung Anträge gestellt weiden, so halte ich es für meine Schuldigkeit, selbst hervorzuheben, welche Bedenken in dieser Beziehung unzweifelhaft bestehen.

Es ist gewiß wahr, daß das Eingehen der Ehe eines der persönlichsten und heiligsten persönlichen Rechte ist. Auch dem Armen soll die Gin-


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gehung der Ehe nicht untersagt sein, auch demjenigen selbst, dem mancherlei sittliche Bedenken entgegenstehen, soll nicht unbedingt die Eingehung der Ehe verweigert werden; denn oft genug kann es der Fall sein, daß gerade das Eingehen der Ehe ein Mittel der sittlichen Besserung wird, daß die Eingehung in Beziehung auf die Erwerbsverhälnisse Vortheil bringt und daher auch wegen Mangel an Vermögen nicht verboten werden soll.

Deswegen hat die Kommission geglaubt, sich beschränken zu sollen auf solche Fälle, in denen eine Ehe in dem Sinne, in dem sie wünschenswerth ist, nicht einmal denkbar ist; denn wenn Personen die Form der Ehe wählen, die aber nicht den Gedanken haben, wirklich eine christliche Familie zu gründen, unter Umständen, von denen mit höchster Wahrscheinlichkeit vorausgesehen werden kann, daß in kurzer Zeit sie diese Ehe nicht halten werden, wie eine christliche Ehe gehalten weiden soll, wenn ein Verhältniß eingegangen werde, bei dessen Eingehung ganz andere Zwecke vorschwebten, als eine wirklich bleibende, auf Lebensdauer geschlossene Ehe einzugehen, eine Familie zu gründen, für die Erziehung der Kinder zu sorgen. Für solche Fälle hat die Kommission geglaubt, soll die Verweigerung zulässig sein.

Was die FragŤ der Ewerbfähigkeit und des Vermögens betrifft, so hat die Kommission gemeint, daß es außerordentlich schwer ist. diejenigen Fälle zu bezeichnen, in welchen der Ehemeldzettel aus solchen Gründen verweigert werden könne, ohne Anlaß zu geben, daß die Verweigerung auch in Fällen eintrete, in welchen eine Verweigerung nicht gebilligt werden kann. Ich will damit nicht sagen, daß es auch in dieser Beziehung nicht Fälle gibt, in denen es wünschenswerth sein mag, der Schließung von Ehen entgegen zu treten, und wenn es einem andern Mitgliede gelingt, eine präzisere Formulirung der Falle zu treffen, daß man mit Grund annehmen kann, es werden daraus nicht unbillige Folgerungen gezogen werden; so würde ich nicht unbedingt solchen Anträgen entgegen treten.

Ich bin aber doch noch der Meinung, daß es sehr schwierig ist, eine solche Textirung zu treffen und daß es gewisser und sicherer ist, vom Vermögen abzusehen und die Verweigerung des Ehekonsenses auf Fälle, wo erwiesene sittliche Bedenken und eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorhanden ist und zwar auf diese alleinigen Gründe zu beschränken.

Oberstlandmarschall: H. P. Matoušovský.

P. Matoušovský: Ich habe mir das Wort erbeten, um ein Mißverständniß aufzuklären und zwar, habe ich nicht gemeint, man solle auf das Vermögen Rücksicht nehmen bei der Ertheilung, und der Verweigerung des Ehekonsenses; ich habe es so stylisirt: Man solle arbeitsunfähigen und vermögenslosen Mitgliedern, beiden zugleich arbeitsunfähigen und dabei vermögenslosen Leuten den Ehemeldzettel verweigern; hingegen diejenigen, welche vermögenslos, aber dabei arbeitsfähig sind, die müssen natürlich die Bewilligung erhalten können; man kann ihnen das Recht nicht nehmen.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort? (Dr. Pankratz meldet sich zum Wort).

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Pankratz.

Dr, Pankratz: Ich erlaube mir nur darauf hinzuweisen, daß mir scheint, daß wir mit dem Antrage des geehrten Hrn. Vorredners in einen gesetzlichen Widerspruch kommen; denn es ist mir bekannt, daß die Invaliden heirathen können und die Bewillung zur Ehe bekommen, wenn sie sich dadurch ihren Stand verbessern; und Invaliden, das liegt doch im Begriffe, sind doch in vielen Fällen arbeitsunfähig und ohne Vermögen und es ist ein ausdrückliches Staatsgesetz, welches die Ehe der Invaliden davon abhängig macht, daß sie sich ihre Lage verbessern.

Ich glaube, Se. Exc. der Herr Regierungsvertreter werde die Güte haben, es zu bestätigen. (Heiterkeit).

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Woct?

Da das nicht der Fall ist, erkläre ich die Debatte für geschlossen.

Ich werde die gestellten Anträge zur Unterstützungsfrage vorlesen lassen.

3uerst den Antrag des Herrn Grafen Franz Thun.

Ich bitte ihn vorzulesen.

Sekretär Schmidt (liest): Zu Punkt 3. Die Gemeinde kann Ehemeldzettel nur dann verweigern, wenn von den Ehewerbern mit Sicherheit zu erwarten ist, daß sie ihre Kinder zu arbeitsscheuen und zu der Sicherheit gefährlichen Menschen heranwachsen lassen würden oder wenn der Beweis vorliegt, daß die Ehewerber außer Stande sind, eine Familie zu erhalten und zu ernähren. Die Gemeinde hat jedoch in diesem Falle die Verweigerung den Ehewerbern auf Verlangen schriftlich hinaus zu aeben und es steht Letztern gegen dieselbe ein Rekurs an die vorgesetzte politische Behörde frei.

Obec může opovědní lístek jen tenkrát odepřít, můželi o těch, jež se ucházejí, s jistotou očekávati, že by nechali dítky tak zrůsti, že by se z nich stali lidé, kteří se práce stydí a veřejné bezpečnosti nebezpeční jsou, aneb dokázala skutečně, že ti, kteří se ucházejí nebudou sto, aby rodinu uživili a udržovali.

V takovém případu ale vydávají obce těm jež se o sňatek ucházejí, žádají-li si toho, své odepření písemně, na proti čemu se jím zůstaví aby proti tomu odporné stížnosti vedli u představeného úřadu politického.

Oberstlandmarschall: Wird der Antrag des Herrn Grafen Franz Thun unterstützt?

Ich bitte diejenigen Herren, welche den Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)


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Er ist nicht hinreichend unterstützt.

Der Antrag des Herrn P. Matoušovský bildet einen Zusah zu dem Minoritätsgutachten Nr. 1 und lautet dahin:

"Am Schlüsse dieses Antrages der Minorität ist zu sehen: Dasselbe Recht steht der Gemeinde zu in Bezug auf arbeitsunfähige und zugleich vermögenslose Mitglieder."

Totéž právo přísluší obci s ohledem na obyčejně k práci úplně neschopné a při tom žádného imění nemající.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Er ist hinreichend unterstützt.

Oberstlandmarschall-SteUveltreter Dr. Bělský: Meine Herren! Seine Excellenz der Herr Graf Leo Thun hat auseinandergesetzt, warum die Minorität der Kommission sich nicht entschließen konnte, die Armen von der Eheschließung auszuschließen. Weil es sehr schwer ist, die Verhältnisse zu beurtheilen und aus dem Grunde, weil auch die Armen das natürliche Recht haben sollen, das jedem Menschen zukommt, hat sich die Kommission nicht dafür aussprechen können. Es ist ja möglich, daß der Arme, wenn er auch arbeitsunfähig ist, dennoch durch die Verehelichung seine Lage verbessern kann. Er kann ja eine Ehegattin bekommen, die ihn ernährt und seine Lage verbessert.

In dieser Beziehung hat der Herr Dr. Pankratz ganz Recht, wenn er die Verordnung rücksichtlich der Verehelichung der Invaliden zitirt hat. Die Verordnung bestätigt ausdrücklich, daß den Invaliden die Erlaubniß zur Verehelichung gegeben wer-den soll, wenn sie nachweisen, daß sie durch ihre Berehelichung ihre Lage zu verbessern im Stande find. wenn die Gattin einiges Vermögen oder sonstigen Erwerb beibringt, durch welchen die Invaliden in einen bessern Zustand gebracht weiden können. Die Kommission hat sich darauf beschränkt, nur dort die Ausschließung zu beantragen, wo es sich um öffentliche Rücksichten, um Rücksichten der Eigenthumssicherheit handelt. In dieser Beziehung bestehen im Lande ganz eigenthümliche Verhältnisse.

Es ist der Kommission folgender Fall zur Kenntniß gekommen, gerade während der Kommis-sionsberathung, der gebieterisch erheischt, daß der Gemeinde in außerordentlichen Fällen ein Veto zustehe.

In einer Gemeinde, nämlich in der Umgegend von Prag, lebte ein junger Vagabund, der bei der Gemeinde zuständig war und der Gemeinde durch seine vielen ungesetzlichen Handlungen zur Last fiel. In der Nähe der Gemeinde war ein Steinbruch. In diesem Steinbruch hat sich eine alte Wittwe mit ihren Kindrn aufgehalten, welche mit diesem Vagabunden in gewissen Beziehungen stand und ihn bei seinen Diebstählen unterstützt hat, gleichsam eine Hehlerin von ihm gemacht hat. Wie die Sicherheitsbehörde davon Kenntniß erhielt, ist diese Frauensperson in die zuständige Gemeinde abgeschoben worden, weil sie in der betreffenden Gemeinde nicht zuständig war. Aber sie kam wieder, sie wurde wieder abgeschoben und kam zum dritten Male wieder. Weil sie sah, daß sie auf diesem Wege nicht zum Ziele konnte, erschien sie bei dem Gemeindevorsteher und bat um die Ehebewilligung mit diesem Vagabunden. Eine Frauensperson, die, gegen 60 Jahre alt, mit einem jungen Menschen zwischen 20 bis 30 Jahren, mit Kindern behaftet, welche mit ihr das Stehlen gelernt haben, und dasselbe sich zur Lebensaufgabe gemacht haben.

Ich frage Sie, meine Herren, ob das nicht Viel ist, und solche Fälle weiden häufig auf dem Lande vorkommen, wo man wirklich der Gemeinde das Recht geben sollte, aus Rücksicht der Sicherheit des Eigenthums der Mitglieder ein Veto gegen eine solche Ehe einzulegen.

Wenn Sie, meine Herren, diesen dritten Absatz der Majorität zurückweisen, so ist dies der Gemeinde durchaus nicht möglich. Es würden auch diese Ehen vor sich gehen, und so ist die Gemeinde um ein Diebsnest reicher geworden, das sie nicht beseitigen kann.

Also die öffentlichen Rücksichten der Eigenthumssicherheit waren es, welche die Kommission bewogen haben, den Antrag zu stellen. Es ist vom Abgeordneten Sadil gesagt worden, daß dieses Minoritätsvotum mit den Rechtsbegriffen nicht über-einstimmt, auch nicht mit den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

Ich glaube, meine Herren, das Privatrecht hat nur dann Geltung, so lange es das öffentliche Recht nicht einschränkt, so lange öffentliche Rücksichten das Privatrecht nicht beeinträchtigen. Also in dieser Beziehung, glaube ich, kann diesem Minoritätsvotum nicht nahe getreten werden. Abgeordneter Sadil hat weiter gesagt, daß ja ein solcher Vagabund und ein so gefährlicher Verbrecher sich bessern kann. Auch das, meine Herren, ist nicht ausgeschlossen. Wenn noch die Hoffnung ist, daß ein solches gefährliches Individuum, welches sich verheirathen will, sich bessern kann, so ist darum gesagt, daß die Eheschließung bewilligt werden kann, vorausgesetzt, daß die Braut eine brave Person ist.

Wenn der Ehewerber eine brave Ehegattin bekommt, so ist es möglich, daß er sich bessert, und dann ist die Gemeinde nicht berechtigt, ihm die Ehe zu verweigern. Nur dann, wenn er ein Verlorner unverbesserlicher Mensch ist und wenn er eine Braut heirathen will, von der durchaus nichts Gutes zu erwarten ist, wäre nach dem Minoritätsvotum die Gemeinde berechtigt, den Ehemeldzettel zu verweigern, und das wäre doch das Minimum, welches man der Gemeinde zugestehen muß.

Wenn wir diesen Antrag verwerfen, so kom-men wir in Widerspruch mit dem Geiste unserer Bevölkerung, kommen wir in Widerspruch mit dem Geiste und dem Interesse aller besitzenden Klassen.


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Uebrigens muß ich noch erwähnen, daß es nichts Neues darin gibt, esi ist eben in diesem Antrage nichts Neues; eine ähnliche Vorschrift besteht schon, und zwar in einem Ehegesetze. In der Anweisung für die geistlichen Ehegerichte, §. 67, heißt es, daß wenn eine Ehe geschlossen werden soll, aus welcher voraussichtlich viel Uebel entstehen könne, und das ist in solchen Fällen, wo ein junger Unverbesserlicher in der Gemeinde sich ansiedeln will, daß dann der Bischof das Recht hat, die Eheschließung zu verbieten.

Also wenn die giestliche Behörde das Recht hat, bei ähnlichen Vorkommnissen die Ehe zu verbieten, so glaube ich, sollte mann auch der Gemeinde das Recht vorbehalten, in außerordentlichen Fällen ein solches Veto einzulegen, denn die Gemeinde ist am meisten dabei interessiert und auch am meisten berufen, die Verhältnisse der verschiedenen Personen zu kennen. Aus diesem Grunde empfehle ich den Antrag der Minorität zur Annahme.

Oberstlandmarschall: Der. Hr. Berichterstatter der Majorität.

Berichterstatter Kratochvíle: Meine Herren, wir dürfen unsere Ausgabe nicht aus dem Gesichtspunkte lassen. Ich habe mir schon zu bemerken erlaubt, daß es nicht unsere Sache ist, ein Gesetz zu erlassen, sondern daß wir zu antworten haben auf eine uns von der Regierung gestellte Frage, und wir antworten also: "In Böhmen gab es nie einen politischen Ehekonfens. - Wir fragen ferner: die Ehemeldzettel, welche früher bestanden haben, empfehlen wir als eine Versichtsmaßregel auch für die Zukunft; weil wir aber wissen, daß, trotzdem kein Ehekonfens bestand, die Behörden es sich dennoch erlaubten, statt der Ehemeldzettel einen faktischen Ehekonfens zu ertheilen, so sagen wir noch weiter, daß um solche Mißbräuche für die Zukunft zu vermeinden, die Ehemeldzettel nie verwiegert werden dürfen. Wenn man diesen Unterschied und diese Begriffe festhält, so kann man unmöglich den Antrag der Minorität annehmen, wenn man nicht mit sich selbst in Wiederspruch gerathen will! - Meine Herren, der Hr. Berichterstatter der Minorität sagt, wir würden in Wiederspruch gerathen mit der Bevölkerung; dies wäre dann möglich, wenn wir ein Gesetz vielleicht einmal darüber erlassen wollten; aber wir haben dermalen nur zu antworten. Und wenn wir schon einmal sagten, es existiere kein Ehekonfens, und dann wieder in einem Athem sagen, aus einem verweigerten Ehemeldzettel könne ein Ehekonfens werden; so gelangen wir in Widerspruch mit uns selbst, und das ist, glaube ich, ein größeres Uebel. Was der Berichterstatter der Minorität sagte, bezüglich des kanonischen Ehegesetzes, daß solche Ehen zu hintertreiben sind, aus denen viel Uebles entstehen könnte; so nimmt das kanonische Recht das "Uebel" von einem ganz andern als dem gewöhnlichen Standpunkte in Betracht, nähmlich von dem dogmatischen, kirchlichen, streng katolischen Standpunkte.

Meine Herren, wenn wir das Minoritätsgutachten genau prüfen, so sehen wir, daß darin vorzüglich das Hauptmoment vorkömmt, daß die Gemeinde eine Ehe verbieten dürfen solle, wenn dadurch der öffentlichen Sicherheit Gefahr drohen möchte. Ja aber, m. H., wer soll dies beurtheilen? Immer wieder nur Jemand, ein Individuum, ein Mensch. Aber jede Mensch kann sich irren, und um Ihnen zu zeigen, daß sich gerade die Behörde geirrt hat, welche dem Prager Magistrate mit der Statthalterei-Präsidialnote vom 28. März 1857, Z. 1506, aufgetragen hatte, daß er die Zukunft nicht einen Ehekonfens ertheilen solle, ohne vorher die Polizeidirektion gefragt zu haben, so muß ich mir erlauben, darzuthun, daß gerade dieser Erlaß den schlagendsten Beweis dafür liefert, wie grell man sich in solchen Fällen irren könne.

Meine Herren, der Hr. Berichterstatter der Minorität hat Ihnen einen Fall erzählt; ich werde Ihnen auch einen Fall erzählen (Heiterkeit), und zwar einen merkwürdigern, als es der des Hrn. Berichterstatters der Minorität war.

Die besagte Note des Statthaltereipräsidiums vom 28. März 1857 basirt auf dem Faktum, daß, wie der Hr. Berichterstatter der Minorität bei Erörterung des Minoritätsvotums bemerkt hatte, ein gewisser N. (ich will den Namen nicht nennen), der 16mal wegen Diebstahls abgestraft und 2mal im Zwangsarbeitshause war, der 10mal wegen polizeiwidrigen Verhaltens verurtheilt wurde u. s. w. u. s. w., eine Frauensperson heirathete, welche wenigstens 28mal wegen Gaunerei (Heiterkeit), wegen Umgangs mit den Dieben, Diebstahls, Vagabundierens, verbotener Schubrückkehr u. s. w. abgestraft worden war. Der Prager Magistrat gab, ich weiß nicht aus welchem Versehen, die Bewilligung zu dieser Ehe. Als dieserjedoch zur Kenntniß der Polizeidirektion gelangte, hat sie diesen Vorfall bei dem k. k. Statthaltereipräsidium angezeigt; das h. Statthaltereipräsidium hat es dem Prager Magistrat verhoben und ihm für die Zukunft anbefohlen, unter keinem Vorwande in solchen Fällen einen Ehekonfens zu ertheilen, wenn nicht die Polizeidirektion die Zustimmung dazu gegeben hätte. Nun, m. H., ich habe geflissentlich bei der Polizeidirektion über diesen Fall nachgefragt, weil er mir beim Prager Magistrate aktenmäßig bekannt geworden war, und habe im Sicherheitsdepartement erfahren, daß dieser Joseph N. wirklich mit Anna X. eine Ehe abgeschlossen hat, daß diese Ehe von der Polizeidirektion beanstandet und darüber vom böhmischen Statthaltereipräsidium dem Magistrate eine Rüge ertheilt wurde.

Ueber mein ferneres Befragen, wie sich dieser Joseph N., dieses so berüchtigte Individuum, und wie sich diese Anna X., diese so merkwürdig als liederlich dargestellte Dirne, als Eheleute benommen haben, habe ich erfahren, es sei aus ihnen ein ordentliches Ehepaar geworden. (Hört! Hört! Heiterkeit) - Meine Herren, dieser Joseph N. war


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im Jahre 1815 geboren, hat in seinem 41. Lebensjahre geheirathet, hat mehrere Jahre mit seiner Gattin ordentlich gelebt, ist erst nach mehreren Jahren gestorben und seine Wittwe ist wirklich jetzt eine solide Wittwe, sie hat einen Erwerbsteuerschein gelöst, zahlt ihre Steuer und man kann sie täglich auf einem heisigen Markte sitzen sehen. Sehen Sie, m. H. das ist die Folge, wenn man es der Beurtheilung eines Menschen, und wäre derselbe noch so hoch gestellt, überläßt, über die Möglichkeit der Besserung eines momentan noch so tief stehenden Individuums abzusprechen. Meine Herren; man kann sich dabei irren und wenn man sich irrt, kömmt man auf die Worte zurück, die der H. Abg. Sadil ausgesprochen hat, daß, wenn man nemlich einem Individuum gerade, wenn es im Begriffe steht, sich zu bessern, gerade, als es eingesehen hat, daß es von der menschlichen Gesellschaft in ihrer Mitte nicht geduldet werden mag, gerade, wo es den besten Vorsatz gefaßt hat sich zu bessern - die Mittel zur Ausführung dieses Vorsatzes versagt, daß dann Erbitterung erfolgt und keine Besserung, das ist die ganz natürliche Folge solcher Behandlungsweise.

M. H., ich komme darauf zu sprechen zurück, daß wir gefragt werden, was für eine Bewandtniß es bezüglich der politischen Ehekonfense in Böhmen habe und daß wir sagten, gesetzlich bestehen sie hierlands nicht; es seinen nur einzelne, im Gesetze besonders bestimmte Fälle, in welchen die Ehe überhaupt nicht erlaubt ist, wenn auch der Ehekonfens nicht besteht. - Zur Evitirung solcher Fälle billigen wir die Ehemeldzetteln, weil wir aber wissen, daß man durch Mißbrauch aus dem Ehemeldzettel faktisch einen Ehekonfens gemacht hat, und weil wir solche Fälle als illegal bezeichnen, sagten wir weiter: die Ehemeldzettel dürfen für die Zukunft nicht verweigert werden und m. H.! wer dieß nicht einsieht, der steht wirklich im Widerspruch mit sich selbst (Heiterkeit).

Oberstlandmarschall: Ich werde zur Abstimmung schreiten und zuerst den Antrag der Minorität zur Abstimmung bringen und zu diesem Antrage für den Fall, als er angenommen werden sollte, den Zusatzantrag des Herren P. Matoušovský.

Sollte dieser Antrag der Minorität fallen, so kommt der Antrag der Minorität zur Abstimmung.

Ich bitte den Antrag der Minorität vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt liest:

Der hohe Landtag wolle beschließen, in dem an die kais. Regierung über die politischen Ehekonfense zu erstattenden Gutachten nachstehende Bestimmung zu empfehlen:

3. "Die Gemeinde kann den Ehemeldzettel nur demjenigen verweigern, von dem durch wiederholte gegen ihn vorgenommene strafgerichtliche Erkenntnisse erwiesen vorliegt, daß einen der öffentlichen Sicherheit gefährlichen Lebenswandel führt und der eine Ehe eingehen will, welche auch mit Rücksicht auf die Eigenschaften der Braut voraussichtlich kein geordnetes Familienverhältniß, vielmehr eine der öffentlichen Sicherheit gefährliche Gaunerfamilie zu begründen geeignet ist; die Gemeinde hat jedoch in diesem Falle die Verweigerung und die Gründe derselben dem Ehewerber sofort schriftlich zu bescheinigen, wogegen ihm freisteht, den Rekurs an die vorgesetzte politische Behörde einzubringen."

Slavný sněm račiž uzavříti, aby v zdání, jenž se cís. vládě podati má o politickém svolení ku sňatku, odporučeno bylo následující ustanovení:

3. "Obec může listek sňatek oznamující odepříti jen tomu, o němž dokázáno jest opětným nálezem trestním, že jest veřejné bezpečnosti člověkem nebezpečným a v jehožto manželství s uvážením vlastností nevěstiných, jakož se nadíti jest nelze očekávati uspořádaný svazek rodinný, nébrž rodinu šejdířskou, veřejné bezpečnosti nicméně než prospěšnou. Obec má v případě takovém tomu, jenž o sňatek se uchází, písemně dáti své odepření spolu s důvody tohoto odepření, načež tento odvolati se může k představenému úřadu politickému."

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die dem Antrage zustimmen, aufzustehen. (Ist zweifelhaft). Ich bitte um die Gegenprobe. (Erfolgt). Der Antrag ist angenommen mit 81 gegen 70 Stimmen.

Nun kommt der Zusatzantrag des Herrn P. Matušovský zur Abstimmung.

Sněm. sekr. Schmidt čte: Totéž právo přísluší obcím s ohledem na občany práce úplně neschopné a při tom žádného jmění nemajíce.

Dasselbe Recht steht der Gemeinde zu in Bezug arbeitsunfähiger und zugleich vermögensloser Mitglieder."

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die diesem Antrage zustimmen, aufzustehen. (Nach der Zählung). Ich bitte um die Gegenprobe. (Der andere Theil der Versammlung erhebt sich.) Der Antrag ist in der Minotität. Er ist gefallen. (Bravo!)

Graf Clam-Martinitz: Mit wieviel Stimmen?

Oberstlandmarschall: Beiläufig mit einigen 60 gegen 80 Stimmen.

Nun kommt noch der zweite Minoritätsantrag zur Verhandlung. Ich bitte ihn vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt liest:

Der hohe Landtag wolle beschließen, es sei in das hohen Regierung zu erstattende Gutachten auch der Antrag aufzunehmen:

"Den Ehemeldzettel der Gemeinde hätte der Eheweber der politischen Bezirksbehörde seiner Heimatsgemeinde zur Koramisirung vorzulegen, welche dieselbe nur dann zu verweigern berechtigt sein soll, wenn der Eingehung der Ehe ein in den politischen Vorschriften gegründetes Verbot entgegensteht."

Slavný sněm račiž uzavřití, že do dobrého zdání jež se podá vysoké vládě, zahrnouti má


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XXXII. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

XXXII. sezení 3. ročního zasedání 1864.

i návrh tento: "Ohlašovací list manželský, jejž obec vystaví, budiž ženichem předložen politickému okresnímu úřadu, ku kterému dle příslušné obce své náleží, aby ho zkoramisoval, což tento jen tenkráte odepříti oprávněn býti má, když vadí manželství, v něž se míní vstoupiti, zápověd nějaká, v politických předpisech se zakládající.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen? Da das nicht der Fall ist, bitte ich den Herrn Berichterstatter.

Grüner: Ich bitte Excellenz! Gegen diesen Antrag ist bloß von Seite des Herrn Berichterstatters des ersten Minoritätsgutachtens eine Einwendung gemacht worden, dahin lautend, daß ja ohnedieß die Seelsorger berufen sind über die Befolgung der politischen Verordnungen zu wachen.

Ich erlaube mir dagegen zu bemerken, daß da zuerst eine Aenderung des Ehegesetzes vom 8. Oktober 1856 herbeigeführt werden müßte, denn im Anhang II §. 70 zu diesem Ehegesetze heißt es: "Was die obenerwähnten Vorschriften, nähmlich die speziellen politischen Vorschriften der österreichischen Gesetze betrifft, so ist mit großem Eifer dahin zu wirken, daß sie von den Ehewerbern genau beobachtet werden.

Ergibt es sich aber, daß die Ermahnung des Pfarrers fruchtlos bleibt, so ist die Sache vor den Bischof zu bringen." Ich erlaube mir dem hohen Landtag zur Erwägung zu übergeben, ob dadurch die Handhabung dieser speziellen politischen Gesetze wirklich gesichert erscheine. Ich glaube nicht und ich glaube deßhalb das zweite Minoritätsgutachten aufrecht erhalten zu sollen.

Oberstlandmarschall: Herr Berichterstatter.

Berichterstatter Kratochwile: Wenn sich Jemand vargangen hat, und sich dann entschuldigt, daß er nicht gewußt habe, daß er damit gegen ein Gesetz verstoße, so sagt man ihm: "Mit Unkenntniß des Gesetzes kann sich Niemand entschuldigen;" wenn aber Jemand gewisse Rechte gern ausüben würde, Rechte, die ihm gebühren, wie z. B. hier bezüglich der Ehemeldzettel, wenn der Gemeindevorsteher darüber absprechen wird, so sagt man: "Die Gesetze kennst du nicht." Meine Herren, ich glaube, daß Jeder, der ein Amt zu bekleiden hat, auch die Gesetze bezüglich desselben verstehen muß, das wird ja vorausgesetzt. Die einzige Begründung des II. Minoritätsvotums will man darauf fußen, daß es heißt, den Gemeinden seien ohnehin die Verhältnisse bezüglich der Rekrutirung, und dann bezüglich der Konskribirung nicht bekannt.

Meine Herren! Das ist gerade verkehrt; das Rekrutirungs- und dann das Konskriptions-Patent weisen die Materie davon gerade an die Gemeinde und nur die Form ist den kaiserichen Behörden dort überlassen, wo man voraussetzt, daß es vielleicht die Gemeinde nicht verstehen würde, wie sie die Materie in das formelle Kleid gesetzmäsig einzuhüllen hätte.

Das Recht der Gemeinde ist daher zu sehr evident, als daß es in dieser Richtung angegriffen werden könnte. Ich glaube daher, daß, wenn schon einmal die Ehemeldzettel beschränkt sind, was ich jedenfalls für einen Widerspruch halte, man schon bei der Beschränkung durch die Gemeinde bleiben und nicht noch andere Beschränkungen dazu aufbürden sollte.

Oberstlandmarschall: Ich werde zur Abstimmung schreiten, ich bitte den Antrag nocheinmal vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt liest: Die Ehemeldzettel der Gemeinde hätte der Ehewerber der politischen Bezirksbehörde seiner Heimatsgemeinde zur Koramisirung vorzulegen, welche dieselbe nur dann zu verweigern berechtigt sein soll, wenn der Eingehung der Ehe ein in den politischen Vorschriften gegründetes Verbot entgegensteht.

Slavný sněm račiž uzavříti, že do dobrého zdání, jež se podá vysoké vládě, zahrnouti má i návrh tento:

"Ohlašovací list manželský, jejž obec vystaví, budiž ženichem předložen politickému okresnímu úřadu, ku kterému dle příslušné obce své náleží, aby ho zkoramisoval, což tento jen tenkráte odepříti oprávněn býti má, když vadí manželství, v něž se míní vstoupiti, zápověd nějaká, v politických předpisech se zakládající."

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die diesem Antrage zustimmen, aufzustehen. (Geschieht). Er ist in Minorität, wird nicht angenommen.

Berichterstatter Kratochwile: Ich werde mir erlauben, gleich in die 3. Lesung einzugehen. (Rufe: Ist kein Gesetz.)

Oberstlandmarschall: Es ist geschäftsordnungsmäßig, wenn die Vorlage aus mehren Abtheilungen besteht, sie im Ganzen vorzulesen. Ich stelle an das Haus die Frage, ob es schon in der heutigen Sitzung in die dritte Lesung eingehen will? (Rufe: Ja). Ich galube nicht, daß es nothwendig sein wird, es noch einmal vorzulesen, da die Lesungen schnell auf einander gefolgt sind.

Ich stelle die Frage an das h. Haus, ob es das Kommissionsgutachten in der 3 Absätzen, wie beschlossen worden ist, im Ganzen annimmt. Ich bitte diejenigen Herren, dem die Antrage beistimmen, die Hand aufzuheben. (Geschieht). Ist angenommen.

Ich habe noch die Mittheilung zu machen, daß die Kommission für die Grundbuchsordnung Sonntag den 8. Mai um 11 Uhr zu einer Sitzung eingeladen wird.


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XXXII. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

XXXII. sezení 3. ročního zasedání 1864.

Ich erinnere die in die Hypothekenbankkomission gewählten Herren sich jetzt noch zu konstituiren und ebenso die Kurie des Großgrundbesitzes die Wahl eines Ersatzmannes für den Herrn Grafen Wolkenstein vorzunehmen.

Die nächste Sitzung ist Montag 10 Uhr und die Tagesordnung ist die Fortsetzung der heutigen.

Die Sitzung ist geschlossen.

(Schluß 4 Uhr.)

August Ritter v. Eisenstein,

Verifikator.

Franz Wokaun,

Verifikator.

Dr. Franz Čupr,

Verifikator.

Berichtigung.

Im stenographischen Bericht der XXVII. Sitzung vom 29. April 1864 Seite 25, Spalte 1, Zeile 25 von oben soll es statt 17% heißen "7%"; dann Spalte 2, Zeile 28 von unten statt: eben kein - "eher ein".

Im stenographischen Bericht der XXVIII. Sitzung vom 2. Mai 1864 Seite 27 kommen zu den Namen zur Abstimmung mit "Ja" noch beizusetzen die Abgeordneten Rosenauer und Zátka.


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