Pátek 6. kvìtna 1864

Stenografická zpráva

XXXI. sezení tøetího roèního zasedání snìmu èeského od roku 1861, dne 7. kvìtna 1864.

Pøedseda: Nejvyšší maršálek zemský Karel hrabì Rothkirch-Panthen.

Pøítomní: Námìstek nejvyššího maršálka zemského Dr. pr. V. Bìlský a poslanci v poètu k platnému uzavírání dostateèném.

Od vlády: C. kr. námìstek místodržícího Richard hrabì Belcredi, a c. k. rada místodržitelství Josef Klingler.

Poèátek sezení o 10. hod. 35 min.

Stenographischer Bericht

über die

XXXI. Sitzung der dritten Jahres - Session des böhmischen Landtages vom Jahre 1861, am 7. Mai 1864.

Vorsitzender: Oberstlandmarsch all Karl Graf Rothkirch-Panthen.

Gegenwärtig: Oberstlandmarschall-Stellvertreter, Dr. W. Bìlský und die beschlußfähige Anzahl Abgeordneter.

Am Regierungstische: Der k. k. Statt-Halterei-Leiter Richard Graf Belcredi, und der k. k. Statthaltereirath Josef Klingler.

Beginn der Sitzung 10 Uhr 35 Min.

Oberstlandmarschall: Die Versammlung ist beschlußfähig; ich eröffne die Sitzung.

Die Geschäftsprotokolle der 28. Sitzung sind durch die vorgeschriebene Zeit in der Landtagskanzlei aufgelegen. Ich stelle die Umfrage, ob Jemand in dieser Beziehung etwas zu bemerken hat. Wenn das nicht der Fall ist, erkläre ich die Protokolle für agnoscirt.

Der Abgeordnete Se. Durchlaucht Fürst Emil Fürstenberg bittet um einen 14tägigen Urlaub.

Landtagssekretär Schmidt liest:

Euere Excellenz! Dringende Familienangelegenheiten veranlassen mich eine unausschiebliche Reise anzutreten, zu welcher ich Euere Excellenz ersuche, mir einen 14tägigen Urlaub erwirken zu wollen.

Oberstlandmarschall: Ertheilt die hohe Versammlung den Urlaub? Ich bitte darüber abzustimmen. (Geschieht). Der Urlaub ist ertheilt.

Se. Excellenz Graf Wolkenstein bittet um einen vierwöchentlichen Urlaub. (Rufe: Wer? Dr. Bìlský: Graf Wolkenstein).

Landtagssekretär Schmidt liest:

Hoher Landtag! Da mir meine leidende Gesundheit die weitere Theilnahme an den Arbeiten der dermaligen Landtagssession nicht erlaubt und mir der baldige Gebrauch von Karlsbad nothwendig ist, so sehe ich mich in der Lage den hohen Landtag um einen vielwöchentlichen Urlaub zu bitten. Graf Wollenstem.

Oberstlandmarschall: Ertheilt die hohe Versammlung den Urlaub? Ich bitte darüber abzustimmen. (Geschieht). Er ist ertheilt.

Die Herren Abgeordneten Dr. Wanka und Schulrath Maresch entschuldigen ihr Ausbleiben aus der heutigen Sitzung durch Unwohlsein.

Vertheilt wurde die Regierungsvorlage betref-fend die Errichtung einer Hypothekenbank in Böhman. Ich habe hiebei zu bemerken, daß wegen Kürze der Zeit diese nur in deutscher Sprache vertheilt werden konnte, und daß die böhmische Uebersetzung der Regierungsvorlage demnächst nachfolgen wird.

Ferner der Kommissionsbericht über den Antrag des Herrn Abgeordneten Prof. Herbst betreffend die Abänderung des §. 18, Lit. 8, der Landtagswahlordnung.

Von Seite des hohen Statthaltereipräsidiums ist eine Zuschrift an mich gelangt, ich bitte sie vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt liest:

Hochgeborner Graf!

Von dem h. k. k. Staatsministerium wurde ich in die Kenntniß gesetzt, daß Euere Excellenz mit Rücksicht auf den bedeutenden Geschäftsumsang des Landesausschusses, dessen Leitung Hochihre ungetheilte Wirksamkeit in Anspruch nehme, das Mandat als Abgeordneter des Reichsrathes niederzulegen sich bewogen gefunden haben.

Außerdem haben laut früheren mir Zugekommenen Mittheilungen noch folgende Neichsrathsabgeordnete für Böhmen, als:

Hr. JUD. Vendelin Grünwald,

Hr. Kreisgenchtsrath, Mathias Hawelka,

Hr. JUD. Johann Žák,

Hr. Prof. Wenzel Tomek,

Hr. Bergkommissär Simon Dvoøák und

Hr. Bischof Joh. Valerian Jirsik ihre Mandate für den Reichsrath zurückgelegt.

Die Herren Reichsrathsabgeordneten Karl Graf von Rumerskirch. Ludwig Schreit er, Ritter von Schwarzenfeld sind mit dem Tode abgegangen.

Endlich ist mir von dem h. k. k. Staatsministerium unterm 17. Juli 1863, Z. 5611 St. M.

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XXXI. sezení 3. roèního zasedání 1864.

XXXI. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

I über Ersuchen des Herrn Präsidenten des Abgeordnetenhauses mitgetheilt worden, daß die Reichsrathsabgeordneten :

Hr. JUD. Franz Ladislaus Rieger,

Hr. JUD. Franz Brauner,

Hr. JUD. Leopold Klaudy,

Hr. Ignaz Zátka,

Hr. Joseph Macháèek,

Hr. Wenzel Zelený,

Hr. JUD. Wenzel Milner,

Hr. JUD. Joseph Prachenský,

Hr. P. Franz Rezáè,

Hr. Joseph Zikmund,

Hr. Johann Stanìk

auf die am 26. Juni 1863 vom Präsidium des Abgeordnetenhauses an sie ergangene Aufforderung, binnen 14 Tagen im Hause zu erscheinen oder ihr Ausbleiben genügend zu rechtfertigen, weder eine Erwiderung gegeben haben, noch im Hause erschienen sind, daß demnach die gesetzliche Folge des §. 4 der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses, beziehungsweise des §. 17 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung in Kraft trete, wornach die erwähnten Abgeordneten als ausgetreten zu betrachten sind.

Es sind somit im Ganzen zwanzig Stellen von Reichsrathsabgeordneten für Böhmen erledigt, welche durch Neuwahl wieder zu besehen sein werden.

Ich beehre mich, im Namen der Regierung an Euere Excellenz das Ersuchen zu richten, den Landtag zur Vornahme dieser Ergänzungswahlen gefälligst einladen zu wollen.

Ich habe die Ehre, mit ausgezeichnetester Hochachtung zu verharren.

Euerer Excellenz

ergebenster Diener

Belcredi.

Prag, am 16. April 1864.

Dr. Rieger: Ich bitte um's Wort.

Oberstlandmarschall: In Folge einer weitem Zuschrift vom 5. Mai ist zu diesen Mandats-niederlegungen noch die des Abgeordneten Liebig hinzugetreten, folglich erhöht sich die Zahl der Abgeordneten, die für den Reichsrath zu wählen sein werden, auf 21.

Dr. Rieger: Ich bitte Euere Excellenz um's Wort.

Ich glaube, dieser Ministerialerlaß, der hier mitgetheilt wird, enthält einen wesentlichen Irrthum.

Ueber die Aufforderung, welche den genannten Reichsrathsabgeordneten vom Präsidium zugekommen ist, sich bei den Sitzungen einzusinden, haben dieselben eine Erklärung abgegeben, wodurch sie ihr Ausbleiben rechtfertigen und zwar dahin rechtfertigen, daß sie kraft ihres Mandates nicht erscheinen können, weil das, was von ihnen angefordert wird, über ihr Mandat hinausgeht und nach ihrer Ueberzeugung eine Verletzung des Mandats wäre. Diese Begründung ist dem Reichsrathe zur Kenntniß gebracht worden. Eine Niederlegung des Mandats von unserer Seite hat nicht stattgefunden.

Ich glaube, das im Namen meiner sämmtlichen Kollegen erklären zu können und bitte dieß zur Wissenschaft zu nehmen.

Oberstlandmaischall: Ich bitte die hohe Versammlung, von dieser Mittheilung, die ich gemacht habe, Kenntniß zu nehmen und knüpfe daran die Bemerkung, daß ich, nachdem die gegenwärtige Tagesordnung erschöpft sein wird, die Vornahme der Reichsrathswahlen auf die Tagesordnung sehen werde.

Graf Leo Thun: Ich bitte um's Wort.

Ich erlanbe mir den Antrag zu stellen, daß die Regierungsmittheilung an eine Kommission von 9 Mitgliedern gewiesen werde, gewählt von den Kurien aus dem ganzen Landtage. (Oho!)

Oberstlandmarschall: Se. Exc. Graf Leo Thun hat den Antrag gestellt, es möge diese Regierungsmittheilung an eine Kommission von 9 Mitgliedern verwiesen werden, welche durch die Kurien aus dem ganzen Landtage zu wählen ist. Ich muß nur bemerken, daß dieß nur eine einfache Mittheilung ist und vor der Hand noch nicht auf der Tagesordnung steht.

(Steffens: Ganz richtig)

Ich werde diesen Gegenstand auf die Tagesordnung sehen, dann ist erst der Augenblick für einen solchen Antrag gekommen.

Graf Leo Thun: Ich habe geglaubt, daß das bereits die erste Lesung ist.

Oberstlandmarschall: Ich habe nur dem hohen Hause vorläufig die Mittheilung gemacht, weil es sich hiebei um Wahlen handelt und es wün-schenswerth ist, daß die Herren Abgeordneten früher hievon in Kenntniß sind, um sich besprechen zu können.

Ich bitte die eingelangten Petitionen zu verlesen.

Snìmovní sekretáø Schmidt ète: Poslanec Dr. Tomíèek podává žádost zastupitelstva obce Dolní Cerekve v okr. Pelhøimovském o prohlášení svobodné dìlitelnosti pozemkù zákonem zemským.

Abgeordneter Dr. Tomièek überreicht ein Gesuch der Gemeindevertretung von Unter - Cerekwe, Bezirk Pilgram. um Erlassung eines Gesetzes über die Freitheilbarkeit von Grund und Boden.

Oberstlandmarschall: An die Kommission für Grundzertheilung.

Snìm. sekr. Schmidt ète: Poslanec Dr. Šícha podává žádost rolníkù obce Malínské za spravedlivìjší uspoøádání katastálních obcí a za osvobození od placení 126 pCt. obecní pøirážky.

Abgeordneter Dr. Sicha überreicht ein Gesuch der Insassen der Gemeinde Malin, um entsprechendere Regelung der Katastralgemeinden und um Enthebung von der Einzahlung des Gemeinde-zuschlages von 126 pCt.

Oberstland marsch all: An die Petitionskommission.

Snìm. sekr. Schmidt ète: Poslanec svo-


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XXXI. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

bodný pan Voith podává žádost obcí: Libic, Lán, Lhùty, Kladrub, Stíkové, Slavíkova, Sloupného, Stìpanova, Bezdìkova, Podmoklan a Studenec v okr. Chotìboøském, aby jejich povozy pouze okresní silnici užívající od mítného poplatku v Chotìboøi osvobozeny byly.

Abgeordneter Freiherr Voith überreicht ein Gesuch der Gemeinden Libic, Laan, Lhuta, Kladrub, Slikow, Slawikow, Sloupný, Stìpanow, Bezdìkau, Podmoklan und Studenec, Bezirk Chotìboø, um Befreiung ihrer Fuhrwerke, welche blos die Bezirkssirasse benützen, von der Mauthgebühr in Chotìboø.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Snìm. sekr. Schmidt ète: Poslanec Dr. Grégr podává žádost obce Lískovic, Oujezda, Domoslavic, Sukorad a Kout stranu školského práva patronátního, aby nynìjší patronové na konkurrenci budoucí náklad na stavby a správy za stálé neuvalovali.

Abgeordneter Dr. Grégr überreicht ein Gesuch der Gemeinden Liskowic, Aujezd, Domoslawic, Su-korad und Kauty in Bezug auf das Schulpatro-natsrecht, damit von Seite der gegenwärtigen Patrone der künftigen Konkurrenz nicht der Aufwand früher unterlassener Bauten und Reparaturen aufgebürdet werde.

Oberstlandmarschall: An die Schul-patronatskommission.

Landtagssekretär Schmidt liest: Abgeordneter Dr. Haßmann überreicht eine Petition des Kontributionsgetreidefonds-Verwaltungsausschusses und der Repräsentanten der Stadtgemeinde Puschwitz um Ausrechthaltung des, den Grundbesitzern von Puschwitz eigenthümlich gehörigen Kontrib.-Getreidefondes.

Posl. Dr. Hassmann podává žádost správního výboru kontr. fondu obilního a zastupitelstva mìstské obce Buškovické o zachování kontribuèenského fondu obilního, gruntovníkùm Buškovickým náležejícího.

Oberstlandmarschall: An die Kommission für Vorschußkassen.

Snìm. sekr. Schmidt ète: Poslanec Dr. Bìlský podává žádost obecních starších král. hlavního mìsta Prahy, aby cestou ústavní nedostatky dosavádního pøedpisu o ubytování vojska na prùchodu odstranìny byly a aby až do takového uspoøádání za ubytování vojska na prùchodu mimo náhradu z pokladu, státního také z dùchodù zemských pøimìøený pøíspìvek vyplácen byl.

Abgeordneter Dr. Bìlský überreicht ein Gesuch des Stadtverordneten-Kollegiums der kön. Hauptstadt Prag, damit die Mängel der gegenwärtigen Vorschrift betreffend die Einquartirung des Militärs bei Durchmärschen im verfassungsmäßigen Wege beseitigt und damit bis dahin der Stadtgemeinde für Militär-Einquartirung bei Durchmärschen außer der Vergütung aus dem Staatsschätze auch ein entsprechender Beitrag aus dem Landesfonde erfolgt werde.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Landtagssekretär Schmidt liest: Abgeordneter J. Kratochwile überreicht ein Gesuch der Häusler der Gemeinde Èekanic, damit die Verhältnisse in Bezug auf die Benützung des Gemeindevermögens in gerechter Weise geregelt werden.

Poslanec J. Kratochvíle podává žádost domkáøù obce Èekanické, za uspoøádání nespravedlivých pomìrù strany užívání obecního jmìní v obci Èekanické.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Die Herren Mitglieder der Kommission zur Regelung der Sprachenfrage im Unterricht werden zu einer Versammlung auf heute 6 Uhr Nachmittags eingeladen.

Die Eisenbahnkommission versammelt sich heute Nachmittags 6 Uhr zu einer Sitzung.

Der erste Gegenstand der Tagesordnung ist die vorgestern in der Sitzung gemachte Mittheilung des Statthalterei-Präsidiums bezüglich der Hypothekenbank. Ich bitte die Zuschrift vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt liest: Hochgeborner Graf!

Seine k. k. apostolische Majestät haben zu Folge Erlasses des hohen Staatsministeriums vom 2. d. M, Z. 3080, St. M. I., mit Allerh. Entschließung vom 29. April d. I. allergnädigst die Geneigtheit auszusprechen geruht, die vom böhmischen Landtage beschlossene Gründung einer unter der Haftung des böhmischen Landes- und beziehungsweise Domestikalfondes zu errichtenden Hypothekenbank für das Königreich Böhmen unter der Bedingung zu bewilligen, daß die vorgelegten Entwürfe des Statutes und der Durchführungsvolschrift nach Maßgabe der in der Beilage enthaltenen Bemerkungen modifizirt werden, so wie mit dem Vorbehalte der verfassungsmäßigen Behandlung der im Statute und insbesondere in den §§. 1, 6, 7, 23 und 35 rücksichtlich der Ausgabe von Pfandbriefen gegen Zurückzahlung in Baarem und mit Festsetzung von Prämien, dann in den §§. 12, 29e, 39, 41—47 des modifizirten Textes enthaltenen Ausnahmen von bestehenden Gesehen.

Was die im §. 39, Absatz 5 des Statuten-, entwurfes angesprochenen Begünstigungen in Be-ziehung auf Stempelpflicht, Einkommensteuer und Postporto anbelangt, so werden auf Grund der gleichzeitigen Allerhöchsten Ermächtigung bezüglich der Stempelpflicht und Einkommensteuer vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Behandlung, sowie unter dem Vorbehalte von etwaigen späteren, im Wege der Reichsgesetzgebung oder in Folge von Modifikationen der Statuten vorzunehmenden Aenderungen die nachstehenden Bestimmungen zugestanden, welche zwar in das Statut selbst nicht aufzunehmen sind, aber seiner Zeit mit den übrigen der Anstalt bewilligten ausnahmsweisen Begünstigungen den Gegenstand einer gesetzmäßigen Kundmachung bilden

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XXXI. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

werden: "Der böhmischen Hypothekenbank kommt die Stempelfreiheit für ihre Geschäftsbücher und für alle Urkunden zu, welche im Namen der Anstalt in Ausübung ihrer in den §§. 1 und 30 erwähnten Geschäfte ausgefertiget werden und zwar mit Einschluß der Koupons.

Dagegen sind von der Stempelbefreiung die Quittungen über die von dem Pfandschuldner eingezahlten Zinsen und die löschungsfähigen Quittun-gen über geleistete Zurückzahlungen des dargeliehenen Kapitals ausgenommen, von welchen die Anstalt die Gebühren unmittelbar zu entrichten hat."

"Von den an die Anstalt von anderen Personen ausgestellten Urkunden sind nur die nebst dem Schuldscheine auszufertigenden Empfangsscheine des Pfandschuldners über die ihm erfolgten Pfandbriefe oder Schuldverschreibungen und überhaupt jene Urkunden, welche der Anstalt blos zum Behufe der eingeführten Manipulation nebst den eigentlichen Beweisurkunden gegeben werden müssen, gebühren-, frei."

"Die Zinsen von den Pfandbriefen unterliegen mit Rücksicht auf den Umstand, daß die Darlehen von der Anstalt statutenmäßig ausschließlich mittelst Pfandbriefen nur auf Realitäten in Böhmen erfolgt werden, wo die Realitätenbesitzer die Einkommensteuer durch den Drittelzuschlag zur Realsteuer für die Pfandgläubiger berichtigen und mit Rücksicht auf die sonstige statutenmäßige Einrichtung der Bank keiner weiteren Einkommensteuer."

Schließlich wird der Bank im Sinne der Allerhöchsten Bestimmungen über die Portosreiheiten vom 3. Jänner 1851 (Verordnungs - Blatt des Handels-Mimsteriums, Nr. 13, vom Jahre 1851), vorbehaltlich einer allgemeinen gesetzlichen Reguli-rung, die Portosreiheit für ihre Korrespondenz mit l. f. Behörden und Aemtern zugestanden.

Ich habe die Ehre, hievon Eure Excellenz unter Rückschluß der Beilagen der dortseitigen Note vom 5. April v. J., Z. 146, Ltg. in die Kenntniß zu sehen.

Genehmigen Eure Excellenz den Ausdruck meiner ausgezeichnetesten Hochachtung, mit der ich verharre

Eurer Excellenz

ergebenster Diener

Belcredi.

Prag, am 4. Mai 1864.

An

Se. des Oberstlandmarschalls Herrn

Grafen Rothkirch

Excellenz.

Oberstlandmarschall: Die weiter beigedruckten Modifikationen stehen in so unmittelbarem und innigem Zusammenhange mit dem Texte des Statutes, daß die Vorlesung desselben ohne Vergleichung des Textes überflüssig wäre. Ich werde daher die Frage über die formelle Behandlung der

Regierungsvorlage stellen. Wünscht Jemand einen Antrag zu stellen?

Graf Clam-Martinitz: Ich möchte mir erlauben, den Antrag zu stellen, daß diese Vorlage an einen Ausschuß zur Vorberathung überwiesen werde, in welchen je 3 Mitglieder durch die Kurien aus dem ganzen Landtage gewählt werden, so daß der Ausschuß aus 9 Mitgliedern zu bestehen habe. Zugleich beantrage ich, daß auf Grundlage des §. 47 ad d von der Drucklegung in diesem Falle Umgang genommen werde und ich glaube zur Begründung des letzteren Antrages anführen zu können, daß die Aenderungen, wie ein ftüchtiger Durchblick lehrt, nicht so wesentlicher Natur sind, und daß die Gründe, welche für die Annahme oder Nichtannahme der einzelnen Bestimmungen sprechen dürften, jeden-falls einfacher Natur sein werden, daß bei Entgegenhaltung der beantragten Modifikationen einerseits und des ursprünglichen Textes andrerseits, auch ohne Drucklegung die Berathung mit aller Gründlichkeit vor sich gehen kann.

Ich beantrage für diesen Fall die Anwendung des §. 47 ad d, daß Umgang von der Drucklegung dieses Berichtes genommen werde, damit noch vor Ende dieser Session diese für alle so wünschens-werthe und wichtige Angelegenheit mit möglichster Beschleunigung erledigt werden könnte.

Oberstland marsch all: Se. Excellenz Graf Clam stellt zwei Anträge: Der erste, es sei die Regierungsvorlage an eine Kommission von 9 Mitgliedern zu überweisen, von welchen jede Kurie drei zu wählen hat, und dann einen zweiten Antrag: Es werde dieser Kommission nach Maßgabe des §. 47 ad d. zu bestimmen, von der Drucklegung des Berichtes Umaana zu nehmen.

Nám. marš. Dr. Bìlský: Jeho Exc. pan hr. Clam-Martinic èiní návrh, aby vládní pøedloha byla odevzdána ku pøedbìžné poradì komisi skládající se z 9 údù, kterých má voliti každá kurie po 3 z celého snìmu. Dále èiní návrh, aby zpráva komise té nemusela býti tištìna.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die den Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Er ist him eichend unterstützt.

Ich werde nun zuerst über den eisten Antrag abstimmen lassen, daß diese Vorlage an eine Kommission von 9 Mitgliedern zu verweisen sei. Ich bitte diejenigen Herren, die dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Er ist angenommen.

Nun werde ich zum zweiten Antrage schreiten und über denselben abstimmen lassen, daß von der Drucklegung des Berichtes Umgang zu nehmen sei. Ich bitte diejenigen Herren, die dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben. (Geschieht.)

Er ist angenomen.


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XXXI. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

Ich ersuche demnach die Kurien, nach Schluß der heutigen Sitzung sich zu versammeln und zur Wahl der Kommissionsmitglieder zu schreiten.

Hr. Prof. Brinz, wollen sie vielleicht die Fortsetzung. ...

Berichterstatter Dr. Brinz: Ich werde die Ehre haben, über die an die Kommission zurückgewiesenen Anträge zu referiren.

Es ist zunächst der Antrag des H. Abt Rotter gestellt in der 27. Sitzung vom 24. April 1864:

"Wenn an einem Orte, wo ein Patronat entweder Vertrags- oder stiftungsmäßig besteht, durch große industrielle Unternehmungen ein außerordentlicher Zuwachs der Bevölkerung und daher der schulpflichtigen Kinder herbeigeführt wird, so hat wenn die Konkurrenzpflichtigenüber die Vertheilung der Kosten bei Schulbauten sich unter einander nicht einigen, der Bezirksausschuß, und im Falle es auch diesem nicht gelingt, der L. A. oder endlich der Landtag einen billigen Maßstab der Konkurrenz-Pflicht zu ermitteln."

Auf diesen Antrag hin hat nun die Majorität der Kommission Folgendes beantragen zu müssen geglaubt:

Der h. Landtag wolle beschließen:

Der L. A. wird angewiesen mit Hinblick auf §. 84 der Gemeindeordnung in Erwägung zu ziehen, ob die Beitragsleistung großer industrieller Etablissements zu Schulbauten unter allen Verhältnissen und namentlich bei außerordentlich zuwachsen-der Bevölkerung gegenüber den übrigen Konkurrenzpflichtigen eine angemessene sei, und ob und in welcher Weise dieselben etwa zu entsprechenden Beitragsleistungen heranzuziehen wären.

Hierüber hat der L. A. auf Grundlage eingehender Erhebungen und nach gepflogenem Einvernehmen mit der Regierung in der nächsten Session Bericht zu erstatten oder die entsprechenden Anträge zu stellen.

(Zum Oberstlandmarschall gewendet:)

Das ist der Antrag.

Sie entnehmen aus diesem Antrage der Kommission, daß sich dieselbe ein Urtheil über den Antrag und seine Begründung nicht zugetraut hat, und um eben deswillen eine Verweisung des Gegenstandes zu weiterer Recherche an den L. A. Ihnen anempfohlen hat.

Es sei mir gestattet zu bemerken, daß ich selbst dieser Verweisung an den L. A. nicht beigepflichtet habe und zwar zunächst in der Erwägung, daß eben, weil eine Sicherheit der Ungleichheit in der Konkurrenz zwischen den industriellen Etablissements und den andern Konkurrenten sehen, auch kein Grund für eine Verweisung ist, daß erst nach positiver Feststellung dieses Ümstandes der Grund für eine solche Verweisung meines Erachtens vorliegen dürfte.

Ich darf auch hinzufügen, daß der Antrag der Majorität, sowie er liegt, keine Resolution unmittelbar auf den von dem H. Prälaten Rotter gestellten Antrag ist.

In jenem Antrage hat es sich namentlich darum gehandelt, ob ein Patron, der es Vertrags- oder stiftungsmäßig ist, in dem gedachten Falle zu erleichtern sei oder nicht. Auf diesen speziellen Gegenstand geht nun die Resolution nicht ein, wie meines Erachtens auf denselben auch nicht einzugehen wäre, einen Gegenstand, den ich mir des weiteren zu erörtern für den Fall, als es nothwendig sein sollte, noch erlauben müßte.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Debatte über den Antrag der Kommission.

Herr Abt Rotter.

Abt Rotter: Wenn der von mir angeregte Gegenstand dem Landesausschuh im Einvernehmen mit der h. Regierung zur Berathung übergeben und seiner Zeit dann eine Resolution gefaßt wird, so schließe ich mich ganz dem Kommissions - Antrage an.

Oerstlandmarschall: Herr Doktor Pankratz.

Dr. Pankratz: Es ist keine Druckleguna veranlaßt worden, und ich muß vorläufig nur auf das zurückkommen, daß es möglich wäre, daß ich den Hrn. Berichterstatter nicht richtig aufgefaßt habe und ich müßte in dieser Beziehung um Aufklärung bitten.

Ich habe den Herrn Berichterstatter so aufgefaßt:

Der Antrag des Hrn. Abg. Rotter geht dahin: Industrielle, wenn sie eine große Bevölkerung in einen Ort ziehen, sollen beitragen, die Lasten des Patrons zu erleichtern, dagegen trägt die Kommission an: Es soll eine Enquete angestellt werden durch den L. A. welche konstatiren soll, ob in solchen Fällen die Industriellen überhaupt in die Gemeinde nicht mehr beitragen sollen, als dieses nach §. 9 und 10 des in der Berathung vorliegenden Schulkonkurrenzgesetzes der Fall ist. Ich bitte, ob ich richtig aufgefaßt habe.

Berichterstatter Prof. Brinz: Ich glaube nicht ganz richtig.

Ich habe erwähnt, daß der Antrag des Prälaten Rotter (und ich bin bereit ihn noch einmal vorzulesen), zunächst mir wenigstens dahin gerichtet zu sein scheint, die Pflicht des Patrons, nemlich desjenigen, der auch nach dem gegenwärtigen Gesetze noch Patron bleibt und zwar auf Grund des Privatpatronats, die Pflicht dieser Patrone zu erleichtern, während die Resolution der Kommission im Allgemeinen dahin gerichtet ist zu prüfen, ob die Beitragspflichten der Industriellen, großer industrieller Etablissements, sowie sie infolge des gegenwärtigen Gesetzes besteht, für alle Fälle als groß genug erscheint; also der erste und nächste Punkt des Rotter'schen Antrages, ob der Patron in Folge der bekannten Verhältnisse weniger zu tragen habe, ist nicht speziell ins Auge gefaßt.


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XXXI. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

Dr. Pankratz: Also den Antrag der Kommission ....

(Wird vom Oberstlandmarsch all unterbrochen).

Oberstlandmarschall: Ich werde vielleicht den Antrag des Herrn Abt Rotter noch einmal vorlesen lassen.

Dr. Pankratz: Den habe ich aufgefaßt. Wenn ich vielleicht bitten möchte etwas vorzulesen, so wäre es der Antrag der Kommission.

Prof. Brinz (liest): Der hohe Landtag wolle beschließen:

Der L. A. wird angewiesen mit Hinblick auf §. 84 der Gemeindeordnung in Erwägung zu ziehen, ob die Beitragsleistung großer industrieller Etablissements zu Schulbauten unter allen Verhältnissen und namentlich bei außerordentlich zuwachsender Bevölkerung gegenüber den übrigen Konkurrenzpflichtigen eine angemessene sei, und ob und in welcher Weise dieselben etwa zu einer entsprechenden Beitragsleistung hereinzuziehen wären.

Hierüber hat der L. A. auf Grundlage eingehender Erhebungen nach gepflogenem Einvernehmen mit der Regierung in der nächsten Session Bericht zu erstatten oder die entsprechenden Anträge zu stellen.

Dr. Pankratz: Nachdem sich der Antrag der Kommission auf die Gemeindeordnung beruft und die Gemeindeordnung über die Patronatslasten nichts entscheidet, so erscheint mir, daß ich den Antrag der Kommission richtig aufgefaßt habe, wenn ich ihn dahin verstehe, daß mit Rücksicht auf den §. 84 der Gemeindeordnung erwogen werden soll, ob der Beitrag des Industriellen den Verhältnissen entsprechend sei.

Das, scheint mir, schließt das Patronat aus, weil die Gemeindeordnung vom Patronate und von Patronatsverhältnissen nicht handelt, sondern nur von der Konkurrenz der Gemeindeglieder unter sich, also von jenem, was im §. 9 und 10 in Betreff der Gemeindeglieder in gegenwärtigem Schulkonkur-renzgesetze ausgesprochen wurde. Ich werde mir erlauben sowohl den Antrag des Herrn Abgeordneten Rotter als den Antrag der Kommission abgesondert zu behandeln.

Der Antrag des Herrn Abgeordneten Rotter geht dahin, daß in einem gewissen Falle der Patron beziehungsweise dessen Last durch Hereinziehung irgend eines Gemeindemitgliedes erleichtert weiden solle, dagegen aber dem Patrone das Patronatsrecht bleiben solle. Ich glaube, das Patronat ist entweder blos aus dem Gesetze, und dann steht es dem Patrone frei, wenn ihm die Lasten nicht angenehm sind, auch auf die Rechte zu verzichten und das ganze Patronat zurückzulegen. In diesem Falle wird die Gemeinde das Patronat übernehmen und es entfällt die Nothwendigkeit einer besondern Vorsorge durch den Antrag des Herrn Abgeordneten Rotter. Gründet sich aber das Patronat auf einen Vertrag oder auf eine Stiftung oder fonst auf einen singulären Rechtstitel, so liegt es in der Natur der Sache, daß der Patron niemals mehr leisten wird, als wozu ihn der besondere Rechtstitel verbindet. Es wird also Sache des Patrons sein, die strengste Interpretation seines Rechtstitels bei der kompetenten Rechtsbehörde oder soustigen Behörde geltend zu machen und nicht mehr Lasten zu erfüllen, als wozu er verpflichtet ist. Diejenigen Lasten aber, zu denen er durch den singulären Rechtstitel verpflichtet ist, die, glaube ich, wird der Landtag anderen Leuten nicht auferlegen wollen. Ich glaube, mit diesen zwei Gesichtspunkten dürfte der Rotter'sche Antrag vollkommen beseitigt sein, und es folgt auch unmittelbar daraus, daß weiter keine besondere Enquete erforderlich sei, um mit Rücksicht auf den Rotter'schen Antrag besondere Verhältnisse zu erheben. Materiell würde ich aber dem Rotter'schen Antrage das zu Gemüthe führen (Heiterkeit), daß, wenn in dem Bezirke sich die Bevölkerung durch Industrie, wie in Kladno, gehoben hat, nämlich von 1300 Seelen auf 8000 Seelen, also beiläusig 7mal, daß dadurch die Vortheile der Obrigkeit als Patron vielleicht 10mal erhöht worden sind. (Bravo!)

Es ist mir nämlich bekannt worden, daß die Eisenindustriegesellschaft und die übrigen Gewerkt in Kladno den Bergbau dort hervorgerufen haben. Früher bestand er nicht; dadurch daß diese den Bergbau hervorgerufen haben, hat der Grundherr von Kladno die Bergfrohne bekommen, und nachdem diese vom Staate abgelöst wurde, bekam er dafür 90.000 Gulden Ablösung (Hört, Hört!), und dieses hat ihm die Industrie gebracht. Es ist mir auch bekannt worden, daß das Brauhaus dort gegenwärtig ein Palast ist, (Hört!) und das Bier trinken die Arbeiter der Industriellen (sehr gut). Auch die Produkte der Landwirthschaft werden von der Obrigkeit dort an die Industriellen und an ihre Arbeiter theuer verwerthet. (Hört!).

Ich glaube nicht, daß der Herr Patron von Kladno diese Vortheile mit der Eisenindustriegesellschaft theilen würde. (Heiterkeit). Gleichwohl aber möchte er die Lasten des Patrons theilen. Allein nicht genug an dem. Es liegen mir zwar keine Daten vor, wie viele Steuern die Staatseisenbahngesellschaft als Gewerke in Kladno zahlt, und wie viel direkte Steuern die anderen zahlen. Allein von einem einzigen Industriellen, von der viager Eisenindustriegesellschaft kaun ich Daten dem h. Hause vorlegen. Die prager Eisenindustriegesellschaft zahlt 890 fl. 10 kr. Grund- und Gebäudesteuern in Rapiz und Kladno, Einkommensteuer 28749 fl. 35 kr. und von der Adalbertihütte Grund- und Gebäudesteuer 829 fl. 66 kr., Erwerbsteuer 902 fl. 10kr., Einkommensteuer 710 fl. 32 kr. im Summa 32.081 fl. 61 kr. Ich bemerke noch, daß hier die Massengebühr nicht in° begriffen ist, die nach meinem Anschlage beiläufig 3000 fl. beträgt, soweit ich den Umfang des Etabli-sements kenne.

Lassen wir diese Massengebühr, weil ich hiefür keine authentischen Daten habe, bei Seite und halten wir uns vorläufig nur daran, daß diese Gesell-


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XXXI. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

schaft 32081 fl. 61 kr. Steuer zahlt. Nach den direkten Steuern wird der Beitrag zur Schule nach §. 9 und 10 des Schulkonkurrenzgesetzes geregelt. Ich glaube, die Eisenindustriegesellschast werde wacker dazu beitragen, um die Schule zu erhalten. Stimmt man noch dazu, daß die anderen Industriellen in Kladno ebenfalls dazu beitragen werden, so wird wahrhaftig der größte Theil der Gemeindekonkurrenz und gewiß mehr als 15/16 auf diese fallen. (Sensation).

Ich verkenne nicht, daß der Herr Abgeordnete Rotter einen Grund zu seinem Antrag haben möchte. Allein dieser Grund beruhte nur auf einem Irrthum. In früheren Zeiten war allerdings das Hüttenwesen, das Bergwesen kein Gemeindemitglied. In früherer Zeit war es ungerechterweise wirklich der Fall, daß diese Etablissements zu solchen öffentlichen Anstalten nicht beitragen. Das mag Herrn Abgeordneten Rotter dazu gebracht haben, heute den Antrag zu stellen, obschon ich zur Ehre der Gewerkschaften von Kladno bestätigen muß, daß sie, obschon sie gesetzlich nicht verpflichtet waren, freiwillig zu den schulen dort bedeutend beigetragen haben. Also hiemit glaube ich den Antrag des Herrn Abgeordneten Rotter hinreichend widerlegt.

Vieles von dem, was ich jetzt gesagt habe, wird wohl auch auf den Kommissionsantrag anwendbar sein. Denn wenn Jemand direkte Steuern in einem solchen Maße zahlt, wenn überhaupt der Industrielle überall Steuern zahlt, so wird er auch überall zu den Schulen beitragen; zu den Patronatslasten kann man ihn nicht beiziehen. Das wäre gegen das formelle Recht. Es würde überhaupt einem Juristen gar nicht einfallen können, daß man Jemanden beizieht, er solle einem Beitragspflichtigen seinen Vertrag erfüllen helfen, solle aber von der Gegenleistung nichts haben.

Also kann es sich überall nur darum handeln, ob die Kommission bewirken will, daß diese großen Etablissements zu dem Gemeinde-Konkurrenzantheil bei den Schulen mehr beitragen sollten, als andere Konkurrenten. Ich glaube, auch das wäre ungerecht, weil eben die Konkurrenz überall nach den Steuern sich richtet, die Industriellen auch nur nach den Steuern in der Gemeinde Vortheil ziehen und es wirklich nicht abzusehen ist, warum die Lasten in einem größern Verhältnisse in der Gemeinde wachsen sollen als die Vortheile wachsen.

Der Grurd, daß die Kommission meinte, sie sei nicht in der Lage die Sache zu beurtheilen, der wäre formell gewiß nicht dazu geeignet, die Sache an den Landesausschuß zu verweisen, denn wenn die Kommission sich selbst die Beurtheilungsfähigkeit nicht zugetraut hat, so war es ihre Sache, andere Leute zu fragen, die von der Sache vielleicht gründlichere Ansichten gehabt hätten (Heiterkeit), aber eine Kommission, welche bestellt wird eine Sache zu erwägen, die darf und, glaube ich, kann nicht sagen: Wir verstehen die Sache nicht, deßhalb devolviren wir sie an den Landesausschuß; wir lassen derweilen ein dringendes Bedürfniß über die Schulbaukonkurrenz in suspenso, bis andere Leute die Sache werden erwogen haben.

Im schlimmsten Falle hätte die Kommission gleich bei der Uebernahme der Arbeit sagen sollen: Ich bitte, verstärken Sie uns und wählen Sie dazu Leute, welche vom Fache etwas verstehen (Allgemeine Heiterkeit); oder sie hätte aus eigener Machtvollkommenheit Leute herbeiziehen sollen, aber post festum, nachdem sie zwei oder drei Tage berathen hat, zu sagen: "Wir haben nichts herausgebracht, wollen Sie die Sache noch einmal an den Landesausschuß verweisen," glaube ich, ist denn doch das nicht in der Ordnung.

Die Sache aber ist an sich so klar, daß sowie die Grundherrschaft von nun an nicht mehr Holz geben und nebenbei nach der Grundsteuer der Wälder also nicht zweimal beitragen wird, sondern von nun an immer nur nach der Grundsteuer also einmal betragen wird, so wie der Landwirth, der kleine Grundbesitzer auch nur nach der Grundsteuer, der direkten Steuer beitragen wird, so sollen von nun an alle Konkurrenzpflichtigen nach der direkten Steuer beitragen müssen; das muß von Einem so gelten, wie von dem Andern. Die §§. 9 und 10 sind bereits beschlossen und präjudiciren jeder weiteren Untersuchung der Sache, man mühte entweder das heu tige Gesetz in suspenso lassen, oder den §.9 und 10 streichen, wenn man wieder von vorne anfangen will. Darum trage ich darauf an, daß über beide Anträge, sowohl den Antrag der Kommission, als über den Antrag des Herrn Abgeordneten Rotter einfach zur Tagesordnung übergegangen werde.

(Bravo. Výbornì.)

Oberstlandmarschall: Der Herr Abt Rotter.

Abt Rotter: Meine Herren! Ich fühle mich verpflichtet, auf die Worte des Herrn Vorredners zu erwidern.

Zuerst muß ich bekennen, daß ich nicht ans Egoismus diesen Antrag gestellt habe. Ich bin in der Lage. daß ich das Patronat in Kladno nicht mehr führen muß; nachdem das gesetzliche Patronat ohnedies wegfällt, und ich keinen Vertrag und meine Vorfahren eben so wenig einen Vertrag mit der Gemeinde geschlossen haben, auch durch eine Stiftung nicht zum Schulpatronate verpflichtet sind.

Aber weil dieser Fall gerade bei uns vorgekommen ist, so glaubte ich mich verpflichtet, im Namen der übrigen Herren Patrone die Frage in Anregung zu bringen; aus dem Grunde nicht, um etwa eine Entschädigung pro praeterito von Kladno zu beziehen, habe ich diesen Antrag eingebracht. Ich erkenne ganz gerne an, daß die Herren Industriellen, die sich dort niedergelassen haben, mit ihren Etablissements zu dem gegenwärtigen Schulbau, der im vorigen Jahre vollendet wurde, ganz generös beigetragen haben, das leugne ich nicht. Die politische Behörde hat mit Weisheit die Verhandlungen geleitet, und die Industriellen fanden sich gerne bereit,


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gewiß auch im Gefühle ihrer Verpflichtung. Wir hatten bis zum Jahre 1846—1847 in Kladno eine Schule von zwei Klassen. Darauf wurde eine dritte gemiethet, und da waren nun die Kinder der damaligen Insassen ganz gut unterbracht. Ein Lehrer und zwei Unterlehrer haben die Schule besorgt. Seit dem Jahre 1847 aber haben sich die Kinder bis auf 13 Hundert und einige vermehrt.

Nun, m. H., die Pflicht des Patrones ist in diesem Falle unverhältnißmäßig gewachsen. Wir find nur Patrone von drei Klassen, was zugewachsen ist, gehört eigentlich nicht zum Patronate, (Oho!) das gehört nicht zum Patronate, ich wiederhole es, das ist durch einen außerordentlichen Zufall zugewachsen und in Erkenntniß dessen hat die politische Behörde mit Uebereinstimmung der Herren Industriellen in diesem Falle nicht die zu Gesetz bestehende Vertheilung der Baulasten eingeleitet, sondern eine gütliche Uebereinkunft darüber getroffen. Mit diesem Uebereinkommen waren wir bisher zufrieden. Das Stift halt als Patron 8000 und einige Gulden beigetragen bis auf eine Nachzahlung, die noch kommen soll. Nun, wenn aber im neuen Gesetz ein Drittheil für den Patron reservirt ist — denken Sie, m. H., daß wir in zwei bis drei Jahren wieder eine Schule bauen müssen — wäre ich Patron, so müßte ich noch ein Drittbeil beitragen, und für den ganzen Besitzstand noch die Einkommensteuer und auch aus dem Einkommen des Brauhauses, was dem Herrn Dr. Pankratz, ich weiß nicht aus welchem Grunde, unlieb zu sein scheint. Wo wir auch die Einkommensteuer zahlen müssen, da mühten wir auch konkurriren.

Meine Herren! wollen Sie gefälligst sehen, wie die Patrone auf solche Weife in den Beiträgen hinaufgeschraubt würden, und dem wollte ich vorbengen. Was die Vergangenheit betrifft, so habe ich gestanden, daß ich damit ganz zufrieden bin.

Uebrigens leugne ich nicht, daß für den Gutsbesitzer doch manche Vortheile erwachsen müssen, namentlich wurde uns gesagt, daß wir für die Ablösung des Rechtes eine Summe von 9000 st. bekommen. Das ist wahr, das leugne ich auch nicht. Aber möge doch Herr Dr. Pankratz auch bedenken, daß der Gutsbesitzer auch in andrer Beziehung sehr geschädigt wird, denn die Eigenthumsverletzungen wachsen sehr empfindlich an, in einer solchen Gegend und lassen sich nicht vermeiden.

Meine Herren, fragen Sie die früheren Insassen, wie es jetzt mit ihnen steht, ob sie von den Feldern mehr Nutzen haben, als früher, und ob die Liebe zur Oekonomie unter solchen Verhältnissen gegenwärtig nicht vertilgt wird.

Ich weiß es selbst, daß wenn man ein Feld verbessert hat und glaubte, jetzt wird man da etwas herausziehen, so kommt die Expropriationskommission und nimmt es weg, und man muß es abschätzen lassen und mit einigen hundert Gulden vorlieb nehmen.

Ja, m. H., es hat große Nachtheile (Heiterkeit), es läßt sich nicht läugnen und der Nutzen, den wir haben, der kommt uns aus andern Titeln zu. Ja wenn der Kohlendezem nicht inkamerirt worden wäre, so würden wir einen Dezem im Werthe jährlicher 500,000 Gulden beziehen, jetzt sind wir auf einmal mit 90.000 Gulden expedirt.

Dieses wollte ich nur bemerken.

Meine Herren! Das Patronat Kladno, wie gesagt, genirt mich nicht, aber es kann jedem aus den Herren Patronen ein solcher Fall sich ereignen, weil man nicht weiß, welche Schätze im Boden der Erde noch verborgen liegen, und wo die Population ebenso vermehrt wird, wie in Kladno, und wo andere Patrone ebenso in Verlegenheit kommen, die vielleicht ein gestiftetes oder vertragsmäßiges Patronat haben (Heiterkeit). Daher würde eine solche Erwägung, wie die Kommisston den Antrag gestellt hat, meines Erachtens nicht überflüssig sein und ich empfehle den Antrag der Kommission dem h. Hause zur Annahme.

Oberstlandmarschall: Herr Abgeordneter Neumann.

Neumann: Ich muß mich unbedingt dem Antrag des Herrn Dr. Pankratz anschließen u. z. aus dem Grunde, weil ich den Beweis der sämmtlichen Steuern des Tannwalder Bezirkes des Jahres 1860 vor mir habe, welche sich mit 30.287 st. 471/2 kr. beziffern.

Davon wird gezahlt:

An Grundsteuer: 12.365 fl. 65 kr., also 401/3 pCt.; an Gebäudesteuer 503 fl. 91 kr. oder 12/3 pCt.; an Hausklassensteuer 3.255 fl. 47 kr. oder 11 pCt.; an Erwerbsteuer 8.097 fl. 41 kr. oder 275/10 pCt.; an Einkommensteuer 6.065 fl. 21/3, kr. oder 195/10 pCt. Nun beträgt also die Grundsteuer, Gebäudesteuer und Hausklassenstener 16.125 fl. 4 kr. oder 53 pCt., und die Erwerbsteuer und Einkommensteuer zusammen 14.162 fl. 43 1/2 kr. oder 47 pCt. Wenn man nun diese 14.162 fl. 431/2 kr. in Anbetracht zieht, so zahlt davon: Stametz und Comp. 2584 fl. 16 kr. oder 18% pCt.; Priebsch in Molchenstern 2.491 oder 174/7 pCt.; Johann Liebig 2.379 fl. 2 kr. oder 162/3 pCt.

Greller aber tritt es noch hervor, wenn man dieses im Vergleiche zu den einzelnen Gemeinden, wo diese Etablissements bestehen, ins Auge faßt. So z. B. zahlt Schumburg an sämmtlichen Steuern 3.901 fl.: hievon zahlt Johann Liebig allein 2.379 fl., das sind 609/10 pCt; die Gemeinde 1522 fl., das giebt 391/10 pCt; Tannwald 5.126 ft. 88 kr., wovon Stametz u. Comp. 2.584fl. 161/2 kr., das sind 502/5 pCt.; die Gemeinde zahlt 2542 fl. 711/2 kr., das gibt 493/5 pCt; Morchenstern 7.216 fl. 84 kr., wovon Priebsch 2.491 fl. 651/2 kr. oder 341/2 pCt. und die Gemeinde 4725 fl. 84 kr. oder 651/2 pCt. Nebstdem hat Stametz eine eigene Schule, die er selbst gebaut, wo er den Lehrer mit 500 fl. besoldet (Heiterkeit). Liebig hat eine eigene Schule, wo er den Lehrer ebenfalls mit 500 fl. besoldet! (Heiterkeit.) Gerade dieses Jahr hat die


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Gemeinde Schumburg, die gar kein Vermögen hat, beschlossen, ein Schulhaus zu bauen, was gegen 3000 fl. kostet. Zu diesen 3000 st. muß nun Johann Liebig 1827 fl. zahlen und die Gemeinde zahlt 1173 fl.

Nun frage ich, ob das im Rechte begründet wäre, wenn man diese Industriellen noch separat besteuern würde, da sie ohnedieß den größten Theil der Steuern und Gemeindelasten tragen.

So hat Johann Liebig zur Kirche von Przichonitz, wo die Pfarrgemeinde 10500 beisteuern mühte, 22 % beigetragen. — Also glaube ich, das wäre höchst ungerecht und unbillig, wenn man sie nebst diesen Steuern noch separat besteuern würde und muß mich daher ganz für den Antrag des H. Dr. Pankraz aussprechen.

(Bravo!)

Prof. Herbst: Darf ich ums Wort bitten?

Oberstlandmarschall: Herr Prof. Herbst!

Dvoøák: Ich bin in der Lage Einiges zu ergänzen, was H. Dr. Pankraz von der Besteuerung der Kladnoer Bergwerksbesitzer angeführt bat. (Rufe: laut!)

Die Bergwerksbesitzer in Kladno sind nämlich die Eisenindustriegesellschaft und dann die französische Gesellschaft. Die Eisenindustriegesellschaft zahlt nach Angabe des H. Dr. Pankraz 32000 fl. an sämmtlichen Steuern; die französische Gesellschaft zahlt 35 Gulden. Der H. Doktor mag. das in Vergleich ziehen. Die französische Gesellschaft ist im Besitze von mehr als 200 Maßen und genießt den Vortheil für ein Grubenmaß 171/2 kr. Ö. W. zu zahlen, während andere Bergwerksbesitzer im Jahre fürs Grubenmaß 6 fl. 30 kr. zahlen. (Hört!) Die französische Gesellschaft genießt den Vortheil auf 10 Jahre. Bei Ankauf der Bergwerke hat die französische Gesellschaft diese Bewilligung auf 10 Jahre bekommen und diese wird mit Ende des Jahres 1865 zu Ende gehen. Es mag das Ministerium bei dieser Ertheilung der Begünstigung von der Ansicht ausgegangen sei, daß die französische Gesellschaft, wenn sie ein solches großes Unternehmen ins Leben ruft und noch mehr erweitert, als das der Fall war, daß die Gesellschaft in der Lage sein wird die Industrie des Bezirkes zu fördern. Das war wol eine Täuschung, das widerspricht den natürlichen Gesehen der Konkurrenz. Die französ. Gesellschaft hat es natürlich nicht gethan und hat auch nicht die Industrie so gefördert und gestützt, wie das Ministerium es vorausgesetzt hat.

Oberstlandmarschall: Ich muß doch bitten sich an die Sache zu halten.

Dvoøák: Ich bitte, ich komme gleich dazu. Und das ist daraus entstanden. Die franz. Gesellschaft hat den Kohlenverein ins Leben gerufen, welcher der Industrie einen großen Schaden beigebracht hat.

Es find in neuerer Zeit in Kladno Thatsachen vorgekommen, welche fürwahr in die Zukunft sein heiteres Licht werfen. Die dortige Bevölkerung sammelt sich an; aber die Verhältnisse des Bergwerkbesitzer zu den Bergwerkarbeitern sind wohl nicht so geregelt, wie es zu Gunsten der Stadt, zu Gunsten der Verhältnisse zu wünschen wäre. Ich würde nun hinweisen auf eine neuere Thatsache, die sich dort ergeben hat, aber es wird sich bei einer anderen Gelegenheit an passender Stelle dazu Veranlassung ergeben. Ich will hier weiter nichts anführen und nur bemerken, daß leider zu diesen Verwickelungen der Verhältnisse zwischen dem Bergwerksbesitzern und Bergwerksarbeitern unendliche Erlässe Veranlassung gegeben haben.

(Heiterkeit.)

Oberstlandmarschall: Herr Graf Thun.

Graf Leo Thun: Ich habe seinerzeit als der H. Prälat Rotter seinen Antrag stellte mich dahin ausgesprochen, daß mir der Grundgedanke desselden berücksichtigenswerth erscheint, wenn auch die Form, in der er gestellt war, nicht meiner Ansicht entspricht. Ich kann nicht umhin, nachdem meines Erach tens die Kommission über diesen Grundgedanken einfach hinausging, mir einige Worte zur Vertheidigung desselben zu erlauben, und dabei zurückzukommen auf dasjenige, was H. Dr. Pankraz in Bezug auf diesen Gedanken sagt.

Mir will scheinen, daß H. Dr. Pankraz dabei die Verhältnisse in einer bedauerlichen Weise unter einander gemengt hat. Es handelt sich um die Stellung und Verpflichtung eines stiftungsmäßigen Patrones, eines Patrons, welcher häufig nicht die gewesene Grundobrigkeit sein mag. Alles was H. Dr. Pankratz bemerkt hat in Bezug auf die Vortheile, welche bei dem speziellen Falle von Kladno die Grundobrigkeit aus dem Entstehen der großen Gewerkschaften daselbst bezogen hat, gehört meines Erachtens nicht zur Sache. Es ist kein Zweifel, durch das plötzliche Steigen der Bevölkerung in Folge eines industriellen Etablissements werden nach dem nun beschlossenen Gesetze auch die Lasten der Grundobriakeit, der Großgrundbesitzer bedeutend steigen. Allein es ist sehr richtig, daß in den meisten Fällen auch ihre Einkünfte durch diese Verhältnisse steigen werden. Es mag sehr viel für sich haben, wenn H. Dr. Pankraz die Meinung ausspricht, es möchte sich diese Vermehrung der Lasten und Vortheile ausgleichen. Allein das gehört nicht zur Sache; nicht das Verhältniß des Großgrundbesitzes ist es, das da in Frage kommt, sondern es handelt sich um die Frage, ob ein Patron, dessen Patronat ein gestiftetes ist, in Folge dessen, daß durch ganz unerwartete Ereignisse Verhältnisse entstehen, die die Bedürfnisse der Schule außerordentlich vermehren, auf Grundlage der Stiftung verhalten werden kann, die dadurch gesteigerten Lasten zu tragen nach den Bestimmungen des §. 4 des Gesetzentwurfes.

In dieser Hinsicht hat Herr Dr. Pankraz ganz korrekt den Grundsatz ausgesprochen, daß die Patrone zu nichts mehr verhalten werden, als zu dem

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was ihnen durch die Stiftung auferlegt worden ist. Allein §. 4 sagt eben: Enthalten die privatrechtlichen und die noch übrigen nicht lediglich im Gesetze begründeten Titel über das Schulpatronat keine ausdrückliche Bestimmung bezüglich der Beschaffenheit und des Maßes der Leistungen, so hat in der Zukunft der Patron den dritten Theil der zu deckenden Kosten zu tragen.

Es handelt sich um die Frage, ob man vernünftiger Weise annehmen kann, daß unter solchen Verhältnissen der dritte Theil demjenigen entspricht, was die ursprüngliche Stiftung aufstellen wollte. Meines Erachtens ist das nicht der Fall. Ich glaube es kann keinem Zweifel unterliegen, eine solche Stiftung und das Maaß der Verpflichtung, welche die Stiftung auferlegt, muß beurtheilt werden mit Rücksicht auf den Stand der Verhältnisse, zur Zeit, als die Stiftung begründet wurde. Bei dem Schulpatronate konnte allerdings vor hergesehen werden, daß ein gewisses Steigen der mit demselben verbundenen Lasten im Laufe der Zeit sich ergeben werde. Auf den natürlichen Zuwachs der Bevölkerung, auf jenen Zuwachs, den man vorhersehen kann, muß Rücksicht genommen werden, und es ist in der Ordnung, daß dadurch auch die Lasten der gestifteten Patronate steigen und daß sie auch fernerhin geleistet werden. Wenn aber durch Verhältnisse, die Niemand vorhersehen konnte bei der ursprünglichen Stiftung das Bedürfniß nach Schulräumen in unverhältnißmäßigem Grade steigt, in einem Verhältnisse, das der Stifter des Patronates nie vorhersehen konnte, dann. scheint es mir, ist es mit der Gerechtigkeit unvereinbar, den Maßstab des §. 4 anlegen zu wollen, nämlich ein Drittheil der gegenwärtigen Kosten anzurechnen.

Man wende mir nicht ein, daß soll ja nur gelten, wenn keine ausdrückliche Bestimmung vorliegt. In der Regel wird eben keine ausdrückliche Bestimmung vorliegen. Ich zweifle, daß in Böhmen ein gestiftetes Schulpatronat aufzuweisen sein wird, in dem mit klaren Worten für alle Zukunft festgesetzt wird, wie viel der Patron zu leisten habe; sondern gewöhnlich wird man feine Leistungen nach den landesüblichen Leistungen der Patrone beurtheilt haben. Und daß dann auch unter den erwähnten Verhältnissen die Bestimmung des §. 4, die Festsetzung des dritten Theiles der dermaligen Kosten in Anwendung komme, das ist meines Erachtens vollkommen unbillig und ungerecht; und ich wiederhole, es ist das eine Frage, die nicht im Zusammenhange steht mit der Stellung des Großgrundbesitzers, die freilich auch nicht in häufigen Fällen in Anwendung kommen wird, denn die gestifteten Patronate sind bei uns nicht häufig. Dem ungeachtet kann ich es nicht für Recht finden, daß eine so ungerechte Bestimmung im Gesetze vorkomme.

Ich kann daher nur bedauern, daß die Kommission auf diesen Gedanken nicht näher eingegangen ist, und wenn der H. Antragsteller sich heute auch damit zufrieden stellt, daß die Sache in der Weise, wie die Kommission vorschlägt, behandelt werde, so gestehe ich, daß ich mich damit nicht befriedigen kann. Es scheint mir, der Antrag der Kommission, wie er gestellt wird, hat auf diese Verhältnisse keine Beziehung. Er wird lediglich Beziehung haben auf das Verhältniß, in dem die Leistungen der industriellen Etablissements gegenüber den Lei-stungen der gesammten Gemeinde stehen sollen. Ich habe nichts dagegen, daß auch diese Frage weiter erörtert werde, aber der Antrag des H. Prälaten Rot ter scheint mir dadurch eine erwünschte Erledigung nicht zu finden.

So mißlich es im jetzigen Stadium ist, wo die Kommission sich mit dem Gegenstande befaßt hat, und einen positiven Antrag nicht gestellt hat, aus der Mitte des h. Hauses ganz unvorbereitet mit einem Antrage zu kommen, so kann ich nicht umhin zu gestehen, daß mir der Eingriff in das Recht, die Ungerechtigkeit, welche durch die Anwendung des Maßstabes des §. 4 für solche Fälle hervorgebracht wird, so schreiend scheint, daß ich mich nicht enthalten kann, heute einen Antrag zu stellen. Ich werde mir erlauben, denselben in Folgendem zu formuliren als Zusatz zu §. 4:

"Steigern sich aber durch Umstände, welche bei der Gründung des Patronats nicht vorhergesehen werden konnten, die Bedürfnisse für Schulräu me u. sohin die Kosten für die Herstellung in außerordentlicher Weise; so ist das dem Patron zur Last fallende Drittel nur nach dem Bedürfnisse, welches dem natürlichen Zuwachse der Bevölkerung entspricht, zu berechnen, demgemäß aber auch seine Berechtigung in gleichem Maße zu beschränken."

Oberstlandmarschall: Herr Prof. Herbst. (Rufe: Schluß!) Es ist der Schluß ...

Prof. Herbst: Ich kann meinem H. Vorredner nur danken, daß er die Sache wieder auf den Punkt zurückgeführt hat, von welchem sie eigentlich ausgehen mußte, nämlich auf den ursprünglichen Antrag in der jetzt geänderten Form, wie er als Zu-satzantrag dem §. 4 des jetzt vorliegenden Gesetzes beigefügt werden soll. Dadurch wird es möglich die Sache von Allem zu entkleiden, was nicht Hieher gehört. Dahin rechne ich die Ausführungen über das geringe Maß von Steuern, welches die Staatseisenbahngesellschaft in Böhmen zahlt. Das gehört auf ein anderes Blatt, das ist ein neues Moment zur Begründung eines Antrages, den ich zu einer andern Zeit in diesem h. Hause zu stellen die Ehre hatte, daß nämlich die Steuern in dem Lande gezahlt werden sollen, wo die Unternehmung ausgeübt wird. Denn wird dieses gesetzlich bestimmt, so wird jenes Maßverhaltniß, das der H. Abg. Dwoøák angeführt hat, sich sofort beheben; geschieht das nicht, so wird man keinen Maßstab der Umlagen finden, wonach bei einer Steuer von 30 st. etliche 1000 fl. Umlagen zu zahlen wären,

Der Fehler liegt wo anders, deßhalb gehört auch dieses Beispiel nicht an diesen Ort, sondern wo anders hin.


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Was nun aber die Sache selbst betrifft, so glaube ich, muß man zweierlei unterscheiden.

Der H. Abg. Rotter hat früher, und sich ihm anschließend jetzt H. Abg. Graf Thun einen Zusatz zu §. 4 beantragt, und dieser Antrag ist geeignet, einen Gegenstand der heutigen Debatte zu bilden. Die Kommissionsmajorität hat hingegen einen ganz selbstständigen Antrag gestellt, der mit dem vorliegendem Gesetze in keinem Zusammenhang steht, und der selbstständig hätte behandelt werden sollen, ja dessen Beschränkung bloß auf diesen Gegenstand in sich einen Widerspruch trägt. Mit gleichem Rechte hätte man sagen müssen, es soll bei allen Gemeindeumlagen ein anderer Maßstab für die Industriel-len stattfinden, als für die übrigen Gemeindemit-glieder. Warum soll, wenn man schon einen andern d. i. nach meiner Meinung ungerechten Maßstab für die Industriellen bei der Schulkonkurrenz finden will, warum soll man nicht diesen andern, angeblich gerechten Maßstab auch auf die andern Gemeindeum-lagen anwenden?

Mit dem Schulpatronatsgesetz steht dieser Antrag in gar keinem Zusammenhang; er ist nur eine Wiederaufwärmung desjenigen, was früher abgelehnt wurde. Man wollte früher der Kommission das Problem zu lösen geben, einen neuen Maßstab für die Umlage in der Gemeinde und wahrscheinlich auch im Lande zu finden. Damals wurde aber. und ich glaube mit Recht bemerkt, der Kommission kann man eine solche Zumuthung nicht machen. Sie wurde daher abgelehnt. Jetzt soll dieselbe Zumu-thung an den L.A. gestellt werden. Das ist eine Reminiscenz jenes Antrages, den der Abt Rotter ursprünglich formulirte; wenn der Bezirksausschuß den Maßstab nicht findet, so soll ihn der L.-A. finden, und wenn ihn der L.-A. nicht finden kann, so soll ihn die k. k. Behörde finden. Gerade auf diesem Standpunkte ist man auch jetzt angelangt. Der Kommission will man nicht zumuthen, einen solchen andern Maßstab, als die Umlage nach direkten Steuern zu finden, aber jetzt wird dieselbe Zumuthung an den L.-A. gestellt, und wenn das Unmögliche vom L.-A. nicht prästirt wird, so wird wohl der Rekurs an die k. k. Behörden beabsichtigt sein. (Heiterkeit.)

Das ist ganz derselbe Ideengang, der schon früher eingeschlagen wurde.

Ich sage mit dem Schulpatronatsgesetze steht dieser Antrag in gar keinem Zusammenhang. Dieselben Gründe, die zur Ablehnung jenes ersten Antrages führten, werden auch zur Ablehnung dieses Antrages bestimmen müssen, wenn man irgendwie konsequent sein will, abzulehnen.

Aber gleiche Rücksicht der Konsequenz muß auch zur Ablehnung des ursprünglichen Rotter'schen jetzt Graf Thun'schen führen. Wir haben ja immer hier gehört, daß durch ein Gesetz nicht der Entscheidung des Richters vorgegriffen weiden kann. Ich theile diese Ansicht nicht, wenn es sich um eine authentische Interpretation des Gesetzes handelt.

Wenn es sich aber um die Frage handelt, welchen Umfang die privatrechtlichen Verbindlichkeiten, die auf besonderen Privatrechtstiteln, nämlich auf Verträgen oder auf Stiftungen beruhen, haben; so kann darüber nur der Richter entscheiden und es kann darüber nicht durch ein Gesetz entschieden werden. Hier im §. 4 handelt es sich nur um Patronate, die auf privatrechtlichen oder besonderen nicht im Gesetze begründeten Titeln beruhen; nicht im Gesetz begründete Titel aber, das heißt stiftungsmäßige, sind ja eben nicht privatrechtliche. Ueber die Frage des Umfanges einer in besonderen Privatrechtstiteln begründeten Verbindlichkeit aber kann in innerm, Rechtsstaate nur der Richter entscheiden, während man allerdings die authentische Interpretation eines Gesetzes im Wege der Gesetzgebung erwirken kann. Wenn es sich um den Umfang der Verbindlichkeit handelt, die blos auf privatrechtlichem Titel beruht, und nun nach demselben beurtheilt werden kann, so hat der Richter das Recht, zu entscheiden. Nur der Richter hat zu beurtheilen, wie die Privatrechtstitel auszulegen seien, er hat zu beurtheilen, ob die geänderten Verhältnisse eine Ver-minderung der Verbindlichkeit nach sich ziehen oder nicht. Denn das eine Drittel, von welchem hier die Rede ist, ist nicht durch Auslegung der Privatrechtstiteln gewonnen, sondern wie auch die Begründung der Kommission in ihrem Berichte ganz rich-tig gesagt hat, wird damit nur das, was bisher das gesetzliche Maß der Patronatslast war, bestimmt.

Wenn im Vertrage nicht ausdrücklich gesagt wurde, wie groß ist das Maß des Antheiles an der Verpflichtung, so mußte sie bisher an die bestehende Gesetzgebung gehalten werden, und da ein solches Gesetz, in Hinkunft nicht bestehen wird, weil es kein gesetzliches Patronat mehr geben wird, so muß dies suplirt werden, und sagt darum der Entwurf 1/3 der Last obliegt dem Patrone. Ob er von diesem 1/3 welches seine Verbindlichkeit unter allen Verhältnissen bleibt, wieder nur einen Theil beizutragen haben werde, weil die privatrechtliche Verbindlichkeit ihn nicht zur Tragung der ganzen Patronatslast bezüglich dieser Schule, sondern nur zu jener, welche nach den ursprünglichen Verhältnissen bestand, darüber hat der Richter zu entscheiden.

Nach dem Antrage des Herrn Grafen Thun würde der Patron ja auch ein Drittel zu zahlen haben, aber nur ein Drittel von der Verpflichtung, die ursprünglich bestand. Nicht also, ob ein Drittel oder ein Sechstel, ist die Frage, sondern die Frage ist, ob ein Drittel von der Last, wie sie zur Zeit der Stiftung bestand, oder ein Drittel von der Last, wie sie unter den jetzigen geänderten Verhältnissen besteht. Ueber diese Frage, ob unter geänderten Verhältnissen die Verpflichtung, ein Drittel von der Last zu tragen, größer geworden ist oder nicht, entscheidet die Auslegung des Vertrages oder der Stiftung und diese steht nur dem Richter zu.

Gerade, daß dieser Antrag zu §. 4 gestellt wurde, beweist meines Erachtens, daß er wirklich ein Eingriff in die richterliche Sphäre ist. Da hier

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nicht im Wege der Gesetzgebung entschieden werden kann. indem es sich nur um die Auslegung eines Vertrages oder eines sonstigen Privatrechtstitels handelt, muß dieser Antrag abgewiesen werden.

Daß aber nicht nur keine besonderen Rechtsgründe dafür vorhanden sind, sondern auch keine Billigkeitsgründe, das hat Dr. Pankratz in schlagendster Weise dargethan, und daß, wenn man in die richterliche Sphäre am allerwenigsten dann eingreifen soll, wenn nicht einmal Gründe der Billigkeit dafür sprechen, scheint eine entschiedene Sache zu sein.

Ich weih nicht, wie viel Konsequenz nach den gefaßten Beschlüssen an dem Gesetze überhaupt ist, aber wenn man schon überhaupt davon ausgegangen ist, daß nur der Richter über die Frage des Regrehanspruches zu entscheiden habe, und dann sogar Bestimmungen aufgenommen hat, die über die Grenze der authentischen Interpretation weit hin-ausgehen, wie z. B. über die Abtragung in 10jährigen Raten, dann sollte man doch wenigstens an dem Grundsatze festhalten, daß, wo Privatrechtstitel bestehen, diese in die Domaine desjenigen fallen, dem die Auslegung privatrechtlicher Titel im Rechtsstreite allein zukömmt, das ist in die des Richters.

Wenigstens das, was ihm enschieden gebührt, soll ihm überlassen werden, und ich stimme daher gegen den Rotter'schen Antrag und muß auch gegen den Antrag der Majorität der Kommission deßhalb stimmen, weil ich einen Zusammenhang zwischen diesem Antrage und dem jetzt vorliegenden Bera-thungsgegenstande nicht erblicken kann, weil der Antrag viel umfassender sein mühte, wenn er überhaupt zu stellen wäre, dann aber selbstständig gestellt und selbstständig der Berathung unterzogen werden müßte.

Oberstlandmarschall: Exc. Graf Clam-Graf Clam-Martinitz: Der Hr. Abgeordnete Pankratz hat das Verfahren der Kommission, deren Antrag auf eine Enquìte hinausläuft, mit der Lauge seines Witzes überschüttet. Es ist leicht, die Lacher auf seiner Seite zu haben, und es ist leicht, Witze zu machen. Eine andere Frage ist es, ob durch den Witz etwas bewiesen wird. Ich möchte dahin gestellt sein lassen, ob nicht in vielen Fällen es eine tiefere Einsicht beweist, zu sagen: Dieser Gegenstand erfordert eine tiefere Erörterung, es ist nicht der Augenblick, darüber zu entscheiden, und ich will daher ihn der Zukunft vorbehalten, als über Alles abzusprechen, als ob man eben Alles verstünde. Ich will dahin gestellt fein lassen, ob nicht unter allen Umständen es der richtigere Weg ist, dort, wo es sich um die Würdigung materieller Verhältnisse handelt, wo es nothwendig ist, eisten konkreten Fall zu prüfen, und die Anwendung auf das Gesetz, ob es nicht richtiger ist, erst sich das Material zu verschaffen, welches man dazu bedarf, als gleich vom grünen Tisch (auch im Landtagssaale, m. H., kann man vom grünen Tisch entscheiden), die Frage durchzuschneiden, und mit Augurenmiene zu sagen, daß man vollkommen über die Sache im Klaren sei.

Die Kommission hatte die Aufgabe, sich mit dem Rotter'schen Antrage zu befassen, sie hat denselben geprüft, und geschieden den Grundgedanken von der Stylisirung desselben. Die Stylisirung wurde von dem Antragsteller selbst als eine vielleicht nicht ganz entsprechende bezeichnet, und daß der Antrag der Kommission in seiner Wesenheit vom Grundgedanken nicht so weit entfernt sein kann, beweist, daß der Antragsteller mit dem Kommissionsantrage sich vereinigt hat.

Nun der Antragsteller dürfte doch der Interpret seines eigenen Antrags sein. Es ist der Unterschied, der schon hervorgehoben wurde, der, daß in der Stylisirung des Rotter'schen Antrages zunächst die Erleichterung des Patrones intendirt wild. Nun m. H., ich stimme mit der Ansicht überein, daß ich glaube, daß in dieser Richtung eine wesentliche Abhilfe durch das Gesetz, nachdem einmal §. 4 angenommen worden ist, schwer möglich ist, ohne in jenen Fehler zu verfallen, welchen jetzt der Hr. Vorredner angedeutet hat. Ganz unbedingt läßt sich das zwar nicht sagen, eben weil nach meiner Ueberzeugung, welche ich bei §. 4 ausgesprochen habe, wir schon durch die Bestimmungen des §. 4 eingegriffen haben in die Stiftungs- und Vertragsverhältnisse, weil dieses Drittel in vielen Fällen nicht dem ursprünglich vertragsmäßigen und stiftungsmäßigen Beitrag entspricht.

Wir haben also durch dieses Gesetz schon eingegriffen, oder beziehungsweise werden eingreifen, sobald es in Wirksamkeit tritt. Insofern dürfte sich daher noch immer etwas dafür sagen lassen, daß man dort, wo dieses Eingreifen zu klaren, gar horrenden Konsequenzen führt, durch das Gesetz selbst Abhilfe schaffe.

Indessen die Kommission hat sich wesentlich der Ansicht zugeneigt, daß in dieser Beschränkung, wie sie in der Formulirung des Rotter'schen Antrages liegt, der Grundgedanke nicht auszuführen sei, daß es aber sehr wichtig sei, ihn in weiterer Beziehung, und zwar in der Beziehung in's Auge zu fassen, daß die Mehrbelastung, welche durch das schnelle Anwachsen der Bevölkerung in Folge industrieller Etablissements entstehen kann, nicht blos für die Parteien, sondern in sehr vielen Fällen auch zu Ungunsten der übrigen Konkurrenten in die Wagschale fällt. Ich glaube daher, daß die Kommission nur gut daran gethan hat, wenn sie die Frage in Erwägung gezogen hat, ob nicht die übrigen Konkurrenten auch eine Berücksichtigung, und zwar eine Berücksichtigung durch das Gesetz verdienen in Fällen, wo ihre Kräfte übermäßig in Anspruch genommen werden durch einen so außerordentlichen Zufall. Die Kommission glaubte sich nicht verhehlen zu können, daß in solchen Fällen, wie sie angeregt wurden und wie es mehrere geben kann und wird, ein wirklicher Mißstand liegt. Wenn nun der angenommen ist, so ist es nach unserer Ansicht Aufgabe der


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XXXI. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

Gesetzgebung, einem solchen Mißstande durch zweckmäßige gesetzliche Verordnungen Abhilfe zu schaffen. Hr. Dr. Pankratz hat immer dagegen argumentirt, schon in der Grundlage der direkten Steuer sei unter allen Umständen der gerechtfertigte Maßstab. Darin liegt eben die petitio principii. Wenn, das unter allen Umständen der gerechteste Maßstab ist, dann braucht es allerdings keiner Abhilfe. Das ist aber eben die Frage, um dies als gewiß vorauszusetzen, ist eben jene petitio principii, wie ich angedeutet habe. Es ist dem gegenüber hingewiesen worden auf die einzelnen Leistungen, welche in dem einen oder andern Falle von großen Etablissements beigetragen würden zu Schulzwecken. Ich bin gewiß der Letzte, dies zu verkennen, und diese Leistungen verdienen die vollste Anerkennung, Aber, m. H., das sind freiwillige Leistungen, welche nicht als Maßstab genommen werden können, und welche die Uebelstände nicht refutiren, wo diese Freiwilligkeit nicht zu Tage tritt, und diese Freiwilligkeit tritt in der Regel dort ein, wo die Etablissements in den Händen eines Einzelnen sind. Aber sehr viele sind in den Händen von Aktienunternehmungen, und da ist es nicht richtig, auf diese Freiwilligkeit zu rechnen, wie sie bei den einzelnen vorausgesetzt werden kann und sehr oft auch eintritt.

Wenn ein so großes Gewicht gelegt wurden ist auf die Steuerzahlungen und auf die Prozente, welche gewisse industrielle Etablissements in einzelnen Gemeinden leisten; m. H., so möchte ich doch bitten, zu bemerken, daß diese Prozente, welche Sie mit "Hört, Hört", begleitet haben, weit unter jenen Prozenten sind, welche in so vielen Fällen der Großgrundbesitz zahlt, was aber nicht als ein so auffallender Mißstand anerkannt wurde. Es sind 60 pCt. als das Maximum angeführt worden. Unter 60 pCt. wird aber im großen Ganzen der Beitrag des Großgrundbesitzers nicht sein.

Dabei ist zu berücksichtigen, was andeutungsweise auch Hr. Prof. Herbst berücksichtigt hat, daß bei vielen Fällen diese Steuer nicht der Gemeinde zu Gute kommt, weil sie nicht in der Gemeinde vorgeschrieben ist. Ich will dies nicht mit Bestimmtheit behaupten, weil ich nicht die Beweise in den Händen habe, aber ich glaube, daß die 28000 fl. Einkommensteuer, welche Ar. Abg. Pankratz zitirt hat, nicht in Kladno, nicht in Rapic, fondern in Wien vorgeschrieben sein dürften, weil die Eisenindustriegesellschaft den Sitz der Generaldirektion in Wien hat. (Rufe: Nein.) Wenn es mir auch nicht positiv bekannt ist, so setze ich es voraus, und wenn es heuer nicht ist, so kann es nächstes Jahr werden, wenn der Gesetzentwurf, wenn der Antrag, den Hr. Prof. Herbst gestellt hat. nicht dazu führt, daß durch ein Reichsgesetz dem abgeholfen wird. Wir haben die Sicherheit nicht, daß dem durch ein Neichsgesetz abgeholfen werden wird. Wir haben es immer noch mit dem Umstand zu thun, daß ein großer Theil der Steuer nicht in der Gemeinde, ja nicht im Lande vorgeschrieben und gezahlt wird, also die Zuschlage auch nicht der Gemeinde zu Gute kommen. Ich wiederhole es, ich habe in diesem Falle keine Ueberzeugung, aber von der Staatsbahngesellschaft gilt das unbedingt.

Nun meine Herren! ich komme darauf zurück, die Kommission hatle zwei Wege vor sich, nachdem sie diese und ähnliche Fälle ihrer Natur nach als Mißstände erkannt hatte, entweder einen Paragraphen zu dem Gesetze vorzuschlagen und das hätte nur ein Ausnahmsgesetzparagraph sein können und läßt sich bei dem Abgange vollkommen ausreichender statistischer Daten und diese, meine Herren, hätte man mit allem Witze in der Sitzung doch nicht zu Stande bringen können, nicht formuliren. Es blieb nur der andere Weg übrig, nämlich der Weg der Enquete, und ich glaube, daß das in allen solchen Fragen der richtige Weg ist, wo es sich um bestimmte Uebelstände handelt, die sich drastisch und erkennbar zeigen, wo aber die Abhilfe mit großer Vorsicht vorgenommen werden muß, um wirklich überall im Einklange mit den faktischen Verhältnissen und den Principien der Gerechtigkeit zu bleiben.

Wenn man nun gesagt hat, die Frage der Enquete hängt nicht zusammen mit der Frage der Schule; denn meine Herren, möchte ich bitten zu berücksichtigen, daß sie gerade mit der Frage der Schulkonkurrenz im innigsten Zusammenhange steht. Mit keiner Konkurrenz steht sie in so innigem Zusammenhange, denn das Anwachsen der Bevölkerung hat ja eben das Anwachsen der schulpflichtigen Kinder zur Folge gehabt, und durch dieses rapiede Steigen ist das Anwachsen der Schulauslagen bedingt. Wenn man sagt, das würd? auf alle Gemeindeauslagen und Gemeindekonkurrenz einen Einsluß haben, das meine Herren leugne ich gar nicht, aber für die Gemeindekonkurrenz ist im §. 84 der Gemeindeord-nung vorgesehen, dort ist die Möglichkeit geboten nach verschiedener Parcellirung auf die direkten Steuern sie umzulegen. Nun wird man mir sagen, damit ist allen Uebelständen Genüge geleistet; das ist aber eben nicht so, denn nach §. 9 sollen sämmtliche Schulauslagen, wenn mehrere Gemeinden konkurriren, nach dem Maßstab der direkten Steuern auf diese Gemeinden vertheilt weiden. Wenn sie nun nach dem Maßstabe der direkten Steuern vertheilt werden, wird es zu großen Uebelständen führen, wenn auf Grundlage dieser ersten Repartition innerhalb der Gemeinde die Repartition nach einem anderen Schlüssel eintreten würde. Daß also die Repartition nach dem Schlüssel der direkten Steuern auf die einzelnen Gemeinden die Anwendung eines anderen Schlüssels in der Gemeinde erschwert, nicht in Abrede gestellt werden. Aber es kann auch nicht in Abrede gestellt werden, daß es gerade mit der SchuIkonkurrenz, und mit ihr im allernächsten Zusammenhange steht, ob und welcher Schlüssel derjenige ist, welcher unter allen Umständen der Gerechtigkeit am meisten entspricht.

Im übrigen glaube ich die Rechtfertigung des


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XXXI. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

Kommissionsantrages dem Herrn Berichterstatter überlassen zu können, und ich glaube nur empfehlen zu müssen, über Fragen von solcher Tragweite, Fragen, welche offenbar nicht spruchreif sind, nicht so einfach zur Tagesordnung überzugehen. Wir sollten über solche Interessenfragen niemals zur Tagesordnung übergehen; der Antrag der Kommission aber ist ein solcher, welcher keiner bestimmten Lösung präjudicirt, seinem Interesse zu nahe tritt, und nicht zu nahe treten kann und eben deshalb empfehle ich Ihnen diesen Antrag, weil der Uebergang zur Tagesordnung nicht eine Berücksichtigung jener Beschwerden und Klagen in sich enthält, welche auf Grunndlage, wie mir scheint, schlagender Beispiele von einer Seite dieses h. Hauses hervorgehoben worden sind, und deshalb Beachtung verdienen (Bravo).

Oberstlandmarschall: Herr Graf Leo Thun. (Rufe: Schluß!) Es ist der Schluß der Debatte beantragt. Ich bitte diejenigen Herren, welche für den Schluß der Debatte sind, die Hände aufzuheben. Ich bitte aufzustehen (Geschieht). Der Schluß ist nicht angenommen.

Graf Leo Thun: Wenn ich die Worte des Herrn Prof. Herbst richtig verstanden habe, so werden auch gegen den Antrag, welchen ich mir zu stellen erlaubt habe, nämlich die Worte, in denen er es mir nebst Anderen, welche bei einem anderen Anlasse dagegen ihre Stimmen erhoben haben, daß über konkrete Rechtsansprüche, die aus einer früheren Gesetzgebung hervorgegangen sein mögen, anders als im Wege der richterlichen Entscheidung abgesprochen werde, daß er denjenigen, welche diese Meinung aufgestellt haben, es als eine Inkonsequenz vorwirft, wenn sie dem Antrage beistimmen, den ich mir zu stellen erlaubt habe.

Ich glaube das sind 2 Fälle, die gar keine Analogie mit einander haben. Im §. 4 handelt es sich nicht um konkrete Rechtsansprüche de praeterito, sondern um die Frage der gesetzlichen Regelung der künftigen Leistungen.

Wenn Herr Prof. Herbst dahin argumentiren wollte, daß diese lediglich auf Grund der Stiftung zu beurtheilen seien und dieses Urtheil den Gerichten zu überlassen sei, so muß ich dagegen einwenden, dann dürfte aber in dieser Beziehung in §. 4 gar nichts ausgesprochen werden. In diesem §. werden aber über den Gegenstand bestimmte Normen aufgestellt, und mein Antrag geht nun dahin, daß diese Normen nicht in einer Weise aufgefaßt werden sollen, welche wirklich eine Ungerechtigkeit gegenüber den Stiftungsverhältnissen zu begründen geeignet sind. Allerdings muß ich selbst bemerken, und wahr-scheinlich wird das das Argument sein, das der Herr Berichterstatter sich aufgehoben hat, denn wir wissen ja nicht, welche Bemerkungen er sich gegenüber dem eigentlichen Gedanken des Antragstellers Herrn Rotter vorbehalten hat — wahrscheinlich wird hingewiesen weiden auf den letzten Sah des §., in welchem es heißt: "insofern er nicht eine geringere Verpstichtung nachweisen kann." Ich glaube aber darin liegt eine hinreichende Beruhigung nicht, ich wenigstens kann diesen Satz im Zusammenhange mit dem §. nur dahin verstehen, daß der dritte Theil der Maßstab sein solle, wenn nicht der Patron eine geringere Verpflichtung nachweisen kann. In allen Fallen aber, wo nicht ausdrückliche Bestimmungen vorliegen, die beweisen, daß nicht der dritte Theil der Kosten der Maßstab sei, wird nach diesem §. meines Erachtens der dritte Theil der Kosten in Anwendung kommen müssen, und mein Antrag geht dahin, dann zu sagen: in einem solchen Falle beziehe sich der dritte Theil nur auf jenes Maß von Schulbedürfnissen, welches bei der Stiftung vorausgesehen werden konnte, es beziehe sich aber nicht darauf, was im Sinne der Stiftung nicht liegen kann, nämlich auf jenes Maß, welches durch unvorhergesehene Umstände herbeigeführt wird.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Pankratz.

Dr. Pankratz: Exc. Graf Clam war so gütig, mir vorzuwerfen, daß ich die Sacke witzig behandelt habe. Ich muß gestehen, daß ich den Hrn. Grafen für sehr scharfsinnig halte.

Es ist nicht mein Fehler, wenn man über eine Sache vielleicht eine witzige Bemerkung machen kann, es ist auch nicht ein Fehler des Herrn Grafen Clam, daß sein ganzer Scharfsinn nicht hinreicht, eine Sache, die sich nicht vertheidigen läßt, aufrecht zu erhalten.

Ich glaube, daß, was das Patronat anbelangt, die Sache hinreichend klar darin ist, daß man sagt, das Geseß brauche den Patron nicht zu verhalten, und das Verhältniß ist eben ein Gegenstand des Vertrages.

Wie kommt derjenige, der den Vertrag nicht mit beschlossen hat, ein zukünftiger Bewohner dieser Gegend, wie kommt der dazu, daß er zur Sublevirung dieses Vertrages beitrage.

Wer den Vortheil der Sache hat, habe auch ihren Nachtheil, Das Patronat hat eben den Vortheil der Präsentation, der Ehre und überhaupt des Glanzes.

Diese werden sich vermehren, wenn die Schulen sich vermehren. Der Patron, dem es ein Vortheil war das Patronat zu übernehmen, so lange er einen Lehrer präsentirte, wird nun bei drei Schulen dreimal so viel Ehre und Vortheil haben.

(Heiterkeit).

Es ist daher ganz in der Ordnung, daß er auch die Lasten, die damit verbunden sind, trägt.

(Heiterkeit).

Wir sind eben nicht lauter Materialisten, und die Herren, die das Patronat haben, die sind eben für diesen moralischen Werth gewiß eingenommen, sonst hätten sie und ihre Vorgänger das Patronat ja nicht übernommen.

Ich glaube daher, daß man anderen Personen durchaus nicht diese Lasten auflegen kann, am allerwenigsten aber einer Klasse von Bewohnern, einer Gemeinde im schlimmsten Falle. Denn man müßte


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sagen: "Das Patronat ist beschränkt auf die Ziffer der Bevölkerung in dem Momente, wo das Patronat übernommen wurde, und alle Zahlen der Bevölkerung welche zuwachsen, wachsen sammt den Lasten künftighin der Gemeinde zu."

Nun, meine Hrn., eine solche Auslegung des Patronates wird man wohl nicht gelten lassen wollen.

Und wo ist die Grenze, welche jetzt Se. Exc. Graf Leo Thun finden will?

Wo ist die Grenze des natürlichen vorausgesehenen Zuwachses?

Ich glaube, alle Bevölkerungen in den Patronatsbezirken wachsen auf natürliche Weise zu.

(Heiterkeit).

Man wird durchaus nie in der Lage sein zu beurtheilen, von woher man nach dem Antrage des Grafen Thun das Aufhören dieses natürlichen Zuwachses annehmen mühte.

(Heiterkeit).

Wenn bei anderen Konkurrenten es nicht angeht, sie mit zwei Ruthen zu peitschen, warum soll man diese zwei Ruthen gerade für die Industrie schneiden?

Das kann mir nicht recht einleuchten. Man findet alle übrigen Klassen der Bevölkerung, welche der Gemeinde einverleibt sind, seien es Großgrundbesitzer oder Kleingrundbesitzer, seien es Kleingewerbsleute, die alle bleiben bei der direkten Steuer; aber einen Großindustriellen, bei dem muß man neben dieser Steuer noch eine zweite Auflage finden, und wozu?

Zu dem Zwecke, damit dem Patron etwas entfällt von seinem Patronat. Warum gibt man dem Industriellen nicht auch ein Stückchen der Vortheile?

Vielleicht wird er dafür dem Patrone einen Theil der Lasten mit abnehmen.

(Heiterkeit).

Da es sich um vertragsmäßige Patronate handelt, so müßte das eben natürlich nur auf dem Wege des Vertrages geschehen, nicht auf dem Wege des Gesetzes.

Die ganze Sache scheint mir aber im Allgemeinen den Stand zu haben, daß. man eben wieder die festgestellten Beitragsleistungen, den Modus, welcher allgemein und gerecht als der richtige anerkannt ist, immer wieder in Frage stelle, immer wieder von vorne anfangen will.

Es läßt sich eben im praktischen Leben nicht überall auf ein Quentchen eintheilen; ein Modus muß immer da sein, der für Alle als richtig gilt; und der Gerechteste ist gewiß derjenige, welcher nach der direkten Steuer sowohl für den Großgrundbesitzer als für den Kleingrundbesitzer, als für die Industrie genommen wird.

Früher hatte der Patron die Professionistenkosten zu tragen; gegenwärtig hält sich Se. Exc. Graf Leo Thun darüber auf daß gesagt wird, wenn über seinen Antheil ein Zweifel wäre, so trage der Patron ein Drittheil.

Ich glaube die Proffessionistenkosten werden wohl in den meisten Fällen nicht weniger als 1/3 betragen haben, also zeigt es sich, daß man dem Patron in der Materie auch kein Unrecht gethan hat. Denn er hat eben eine andere Form, einen andern Maßstab der Veitheilungsgewalt, aber in der Sache ist dem Patron gewiß kein Unrecht geschehen, Aus allen diesen Gründen muß ich bei der Ansicht bleiben, daß alle gestellten Anträge, sowohl die des H. Abg. Rotier, die der Kommission und die Sr, Exc. des H. Grafen Leo Thun nicht geeignet waren etwas anders zu Stande zu bringen, als der bereits festgestellte Maßstab des §§. 9, 10 und 4 des Gesetzentwurfes ist. Wenn man aber immer wieder daran geht an bereits gefaßten Beschlüssen zu rütteln, so scheint es mir, daß wir am Ende gar kein Gesetz über diese Angelegenheit zu Stande bringen und ich muß gestehen, daß vielleicht dieß mir eben nicht unlieb wäre, denn in allen Beziehungen bin ich mit dem Gesetz gewiß nicht einverstanden.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Görner.

Dr. Görner. Ich werde nur wenige Worte beifügen. Ich wollte mich in dieser Frage aus einem Grunde nicht zum Worte melden, nämlich weil ich zufällig Anwalt der prager Eisenindustriegesellschaft bin, und auch dort, wo man objektiv seine Ansicht ausspricht, wenn sie im gewissen Zusammenhange steht mit äußern Verhältnissen, in denen man steht, ein Vorwurf, wenn auch indirekt, gehört wird, daß man als Anwalt und nicht als Abgeordneter spreche. Ich habe mich aber zum Worte gemeldet lediglich aus dem Grunde, weil Se. Exc. Graf Clam die Anführung machte, es zahle die viager Eisen-Industriegesellschaft ihre Steuern in Wien. Da kann ich nun konstatiren, daß das nicht der Fall ist. Grade, was Kladno betrifft, wird weder in Prag. wo früher der Sitz der Gesellschaft war, noch in Wien, sondern am Orte selbst die Steuer bezahlt.

Ich glaube mich übrigens der Ansicht anschließen zu müssen, daß es hier sich ebenfalls um einen Gegenstand handelt, welcher lediglich von Seite des Richters entschieden werden kann. Denn §. 4 sagt ja ausdrücklich am Schlusse, daß 1/3 der zu deckenden Kosten dann zu leisten ist, wenn nicht eine geringere Verpflichtung nachweisbar ist. Es ist daher für den Patron nicht einmal eine so große Gefahr vorhanden, indem er, wenn er früher eine geringere Verpflichtung gehabt hat, und wenn eine solche geringere Verpflichtung nachweisbar ist, ebenfalls nicht mehr zahlen muß, als früher, wenn auch die Verhältnisse sich geändert haben. Welcher Maßstab hier angelegt werden kann, insofern die Bestimmungen des privatrechtlichen Titels nicht vollständig genau sind, kann doch gewiß auf keinem andern Wege entschieden werden, als von Seite ordentlicher Richter. Ick muß mich daher in dieser Richtung. der Ansicht anschließen, daß dieser Antrag hier eigentlich nicht in das Gesetz gehört.


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Der Kommissionsantrag geht aber meiner Ansicht nach weiter, als er zur Schulkonkurrenz gehört. Er geht dahin, überhaupt ganz andere Umlagen festzustellen. Das sollte jedoch nicht blos bei der Schulkonkurrenz der Fall sein, fondern überhaupt bei Gemeindeumlagen, weil für die Zukunft das, was der Patron zu leisten hatte, die Gemeinde selbst zu leisten haben wird. In der Gemeinde aber haben gerade die Industriellen, wie Dr. Pankraz schlagend nachgewiesen hat, einen bedeutenden Veitrag zu leisten, und sie würden, wollte man sie separat für die Schulkonkurrenz beiziehen, mit doppelten Ruthen geschlagen werden. Ich kann mich nur denjenigen anschließen, welche gegen den Kommissionsantrag und gegen den ursprünglichen Antrag des Abg. Rotter wie gegen den Antrag Sr. Exc. des Grasen Thun stimmen.

Oberstlandmarsch all: Es ist kein Redner mehr vorgemerkt. Wenn Niemand das Wort ergreift, so erkläre ich die Debatte für geschlossen.

Posl. Krouský: Já jsem ještì žádal za slovo. Pánové! Jak z dnešní debaty pozorují, zdá se mi, budeme-li dále o §. 4. rokovati, pod-rejeme všechnu pùdu práv soukromých, které se zakládají na §. 1. o patronátu školním; nebo pan posl. Rotter z jedné strany vyslovil právem, že nezáleží na patronátu nièeho, proto ponìvadž ten spoèívá na zákonu.

Dejme tomu kdyby byl spoèíval patronát na smlouvách a jest-li jak §. 4. praví se ustanoví, co a mnoho-li se má dávati; dejme tomu že by to byla dosti malá nepatrná èást, ku které by nic, žádná bøemena nepøirostla, tu myslím že by se udávalo v pomìru to, co by školy potøebovaly, tak že by se nemohly udržeti.

Nenahlížím, že pøijdeme k tomu resultátu, že by nepøíslušelo takového práva praesentaè-ního a že bychom opravdovì ho museli vykonávat dle pomìrù povinnosti, že§. 1. v odstávce I. by se musel z nova vzíti do práce. Dle pomìrù povinností øídí se právo praesentaèní, já takové pády, znám kde se praesentaèní právo také vykonává; k. p. v Beznì vykoná hrabì Pachta dvakrát a hrabì Špork jednou toto právo.

Nenahlížím, proè by nemohlo býti toto pravidlo. Uvedu pády, že se zakládá právo školního patronátu na tom, že se vystavily školní budovy pro rozmnožení poètu dìtí. Dejme tomu, že jsou malé a chatrné. Myslím, že jim nepøísluší více práva než tolik, jako mìli pùvodnì.

Dále dejme tomu, že schází objekt práva, na kterém by se mohlo soukromé právo zakládati. Dejme tomu, že by se vystavila školní budova. Což ale když tu již není, když spadne? Tu myslím, že mu nepøináleží takové právo, pánové, ale myslím, že i zákon sám by zrušil ty smlouvy, totiž kdyby bylo urèeno, že uèitel má míti 150 zl. roènì a zákon urèí, že má míti 300 zl.

Tu pánové, zákon sám zrušil smlouvu, zrušili ji pomìry èasové. Tedy myslím, jestli že ještì dále na §. 4. státi budeme a jej ještì dále rozbírati budeme, že skuteènì musíme pøijít k tomu výsledku, že musíme v §. 1. druhý odstavec pøejinaèit; tedy myslím, aby se pøi §. 4. zùstalo, jestli že chceme, aby se zákon znovu v principu nerušil.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort? Da es nicht der Fall ist, erkläre ich die Debatte für geschlossen.

Ich habe den Antrag Sr. Exc. zur Unterstützungsfrage zu bringen.

Statthaltereileiter Gf. Belcredi: Ich bitte um das Wort. Ich will nur eine kurze Mittheilung machen über die Art und Weise, wie bei der Kladno-er Schule in dem vom H. Abg. Rotter angeregten Falle die Kosten gedeckt wurden. Es dürfte dies umsomehr zur Aufklärung dienen, als diese Art der Kostenbedeckung auf Grundlage eines Uebereinkommens eintrat und zwar sämmtlicher Vertreter der industriellen Etablissements, welche die vollkommene Billigkeit anerkannt haben, in diesem Falle von dem angewendeten gesetzlichen Maßstabe alizugehen und eine andere Grundlage für die Vertheilung der Lasten zu suchen. Es ist nun im Einverständnisse sämmtlicher Konkurrenten die Anzahl der einheimischen und fremder Schulkinder zum Maßstabe der Vertheilung genommen worden. Es war nur eine Differenz angeregt worden von Seite der Eisenin-dustnegesellschast, welche zwar gegen diesen Maßstab an sich keine Einwendungen erhob, jedoch noch ein zweites Moment berücksichtigt wissen wollte, nämlich die Ausdehnung der Grubenfeldmaße. Dies wurde aber von den anderen Konkurrenten nicht angenommen, daher blos nach der Anzahl der einheimischen und fremden Kinder die Kosten vertheilt worden sind, und zwar wurde von dem Patron und der Gemeinde eben nach Anzahl der einheimischen Kinder für den gesammten Kostenbetrag der Schule pr. 33949 fl. ein Betrag mit 12139 fl. und für die fremden Schulkinder von Seite der Staatseisenbahn, der Eisenindustriegesellschaft; der Bustìhrader Eisenbahngesellschaft, der Kaiser-Ferdinandeischen Kohlen-werkdirektion ein Betrag von 21839 fl. gezahlt.

Ich sehe mich aber auch veranlaßt, bei dieser Gelegenheit noch etwas über die Worte zu bemerken, welche von dem geehrten H. Abg. Dwoøák hier vorgebracht worden sind und auf einen Vorfall anspielten, welcher sich vor wenig Tagen in Kladno ereignet hat. Der H. Abg. hat sich veranlaßt gefunden, daran einen wenig verhüllten Vorwurf gegen die Bergwerksdirektion zu knüpfen. Der Vorfall besteht darin, daß eine ziemlich bedeutende Anzahl von Arbeitern in entschieden gesetzwidriger und sträflicher Weise eine Lohnerhöhung begehrte. Die sogleich eingeleitete gerichtliche Untersuchung wird darthun, wer eigentlich die Urheber dieses Vorgangs seien. Was jedoch die bereits gegenwärtig gewonnenen Resultate der Erhebung betrifft, so fühle ich mich verpflichtet, der Wahrheit ein Zeugniß zu geben, und ich muß


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dies nunmehr offen aussprechen, als die hier gefallenen Worte leicht die Aufrechthaltung der gesetzlichen Ordnung erschweren könnten; (Sehr gut, Bravo), ich muß demnach ausdrücklich bemerken, daß die bisher gewonnenen Resultate nicht im Mindesten berechtigen, der Bergwerkdirektion irgend einen Vorwurf zu inachen (Sehr gut, Bravo.)

Dwoøak: Auf diesen Vorgang (Rufe: laut), auf diesen Vorgang haben meine Worte nicht die geringste Beziehung gehabt und ich muß daher um (Entschuldigung bitten.

Oberstlandmarsch all: Se. Excel. Graf Thun trägt an, der h. Landtag wolle beschließen, dem §. 4 sei beizufügen: Steigern sich aber durch Umstände, welche bei der Gründung des Patronats nicht vorhergesehen werden konnten, die Bedürfnisse an Schulräumen und dadurch die Kosten für die Herstellung derselben in außerordentlicher Weise, so ist das dem Patrone zur Last fallende Drittel nur nach dem Bedürfnisse, welches der natürlichen Zunahme der Bevölkerung. entspricht, zu berechnen, und demgemäß auch seine Berechtigung in gleichem Maße zu beschränken.

Snìm. sekr. Schmidt Ète: Slavný snìni raèiž uzavøíti, aby se k §. 4. dodalo: Kdyžby dle pomìrù, jichž nebylo, nastala potøeba, aby se rozmnožily školní místnosti, tudy kdyby se zvýšil náklad, a sice mìrou nadobyèejnou, budiž tøetina, ku které je paton povinnen, obme-zena na to, èeho zapotøebí, když by obyvatelstvo rostlo ve spùsobu obyèejném. Toutéž mìrou budiž obmezenit práva patronù.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt? Ich bitte diejenigen Herren, welche diesen Antrag unterstützen, die Hände aufzubeben. (Geschieht.) Ist unterstützt.

Der Herr Berichterstatter.

Berichterstatter Prof. Brinz: Die Spezialitäten, über welche dieses h, Haus in jeglichem Falle gebietet, sind nicht im vorausbe kannt. Von jenem ersten Redner in der Debatte, welcher der Kommission den Vorwurf gemacht hat, daß sie hätte Leute zuziehen sollen, welche die Sache verstehen, setzt die Kommission zwar alle möglichen guten Eigenschaften voraus und namentlich war derselben eine Spezialität desselben bekannt, diejenige der zu Tage trat bei der Debatte und bei der Wahlberechtigung der Frauen im Landtage (Heiterkait.), eine Spezialität, vermöge welcher er damals im Voraus die Behauptung widerlegt hat, die er heute ausgestellt hat, als ob die Bevölkerung überall blos in natürlicher Weise zuwachse. (Allgemeine Heiterkeit.)

So viel meinte ich vorausschicken zu müssen, um den Ausschuß zu entschuldigen, wenn er diejenigen Herren nicht gekannt hat, welche im gegenwärtigen Falle nicht blos in Beziehung auf Kladno, sondern auch in Bezug auf größere Etablissements, im ganzen Lande, so detailirte und erschöpfende Ausweise zu liefern vermocht hätten, als es bezüglich desselben Redners allerdings in Betreff Kladnos geschehen ist. Es muß unterschieden werden zwischen dem, was ein Mann de plano sagen kann und zwischen dem, wozu doch einige Recherche gehört; und die Majorität der Kommission war einmal der Ansicht, daß letzteres nothwendig sei zur reiflichen Erledigung dieses Gegenstandes und überdies noch ein Einvernehmen mit der Regierung. Im Uebrigen kann ich den Antrag der Majorität nicht weiter vertheidigen. Es ist dasselbe, so gut als es geschehen könnte, durch einen Anhänger des Majoritätsbeschlusses bereits geschehen.

Eines dürfte vielleicht im allgemeinen Interesse beizufügen sein; nänlich der Antrag ging speziell auf § 84 der Gemeindeordnung und in dieser Beziehung herrscht nun allerdings nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung, nach dem des gegenwärtigen Gesetzes immer noch eine gewisse Schwierigkeit vor, welche zu beseitigen überhaupt nicht leicht sein wird.

Wie zuerst der Herr Hofrath Taschek nachgewiesen hat, bietet das Gemeindegesetz selber weithin die Mittel, um gewisse Mißverhältnisse in der Konkurrenzleistung zu mildem und wo möglich auszugleichen, nämlich in dem Parapraphe, welcher eine verschiedene Perzentuirung nach den verschiedenen direkten Steuern in Aussicht stellt oder als möglich erscheinen läßt. Nun, wenn in jeder Gemeinde eine Schule wäre, so würde sich von diesem Ventil, wenn ich so sagen darf, leicht Gebrauch machen lassen können, nun aber scheint mir diejenige Zahl der Falle die überwiegende zu sein, wo mehrere Gemeinden zu einer Schule konkurriren, und da fragt es sich nun, soll auch hier bei Anlegung des Maßstabes der Konkurrenz von den fünf Mitgliedern des Ausschußes bereits die verschiedene Perzentuirung beschlossen weiden können? Das schien dem Ausschuhe nicht wohl thunlich, nicht möglich, wie überhaupt gerade für diesen Fall das Mittel der verschiedenen Perzeutuirung nicht zu passen scheint, und das ist scheint mir jedenfalls ein Fall, in welchem so leicht nicht zu sagen ist, was hier zu geschehen hat, wer etwa die verschiedenen Perzente statniren könne, und nach welchem Gesichtspunkte die verschiedenen Gemeinden konkurriren.

Im Uebrigen war es an und für sich wohl begründet, wenn der Kommission der Vorwurf gemacht wurde, daß sie auf den nächsten Standpunkt in dem Rotterschen Antrage, in dem gegenwärtigen Kommissionsantrage nicht eingegangen ist. Allein, wenn nun auch von Seite der Kommission in dieser Beziehung keine Resolution gefaßt wurde, so sind doch manche Aeußerungen in dieser Richtung vorgekommen, und ich erlaube mir sie zu wiederholen und zu ergänzen, da dieselben zugleich zur Beleuchtung des Thunschen Antrages dienen dürften.

Ich sehe als bekannt voraus, daß es sich um die fernere Tragung, der Lasten aus Privatpatronaten und zwar aus vertragsmäßigen und aus stiftungsmäßigen handelt. Wo nun ein vertragsmäßiges Patronat vorliegt, da glaube ich, darf man durch-

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aus nicht sagen, der Umfang der Lasten sei zu bemessen nach den Verhältnissen, welche da vorliegen, in dem Augenblicke, wo das Patronat vertragsmäßig übernommen wurde, das ist kein Grund, um eine später zuwachsende Last von dem Kontrabenten abzulehnen, abzuweisen. Ich wüßte den Rechtssatz oder überhaupt den allgemeinen Grund nicht, nach welchem ein Kontrahent, wenn der Kontrakt nachträglich sich in der Praxis etwas anders gestaltet, als derselbe vorausgesehen hat, nun von seinem Vertrage ganz oder theilweise zurücktreten könnte. Der Umstand, daß die Bevölkerung plötzlich zuwächst, macht die Sache auch nicht anders, als wenn sie allmälig zuwächst; so wenig in dem Umstände eines allmäligen Zuwachses der Grund für eine Relaxation der vertragsmäßig übernommenen Pflichten liegt, ebenso wenig ist das bei rapid anwachsender Bevölkerung der Fall. Wir haben in Bezug auf die öffentlichen Fonde die Bestimmung, daß man nur gehalten sein solle nach den ursprünglichen Verhältnissen beizutragen, allein das ist eine Singularität, welche auf das Wesen des Vertragsverhältnisses überhaupt keine Anwendung erleidet.

Es ist ein solches Vorkommen vermehrter Lasten eine von den Eventualitäten, wie sie im Verkehre und im Vertragswefen nun einmal mitbegründet sind.

Gin anderer Fall ist das stiftungsmäßige Patronat und, da erlaube ich mir nur auf diejenige Gestaltung des Falles und der Sache hinzuweisen, die wenigstens häufig, wenn nicht vorzugsweise ganz besonders vorliegen. Wo wir einen stiftungsmäßigen Patron haben, werden wir auch eine Stiftung und zwar einen Fond haben. Der Patron hat das Präsentationsrecht, aber die Last geht eben und kommt, wird getragen von der Stiftung, von dem Stiftungsfonde. Da hat nun die Sache ihre ganz natürliche zugewiesene Richtung und Grenze. So lange die Stiftung ausreicht und die Interessen und das Erträgniß, soweit wird der Präsentant, der Patron, der vielleicht im Namen der Stiftung handelt, beitragen. Wenn aber der Stiftungsfond erschöpft ist, dann hört nach der Natur der Sache auch die Beitragspflicht auf.

Gerade in demjenigen Falle also, den der Herr Antragsteller, der 2. Antragssteller hervorgehoben hat, gerade in diesem Falle scheint mir ein besonderes Bedürfniß einer Normirung wenigstens in den meisten Fällen nicht vorzuliegen.

Es ist wohl denkbar, daß man den Namen stiftungsmäßiger Patron auch noch auf andere Fälle anwendet. Dann liegt aber nicht mehr das eigentliche Wesen der Stiftung, sondern ein anderes Verhältniß vor, vielleicht häufig ein vertragsmäßiges Verhältniß.

Aus diesen Gründen kann ich den Graf Thunschen Antrag ebenso wenig zur Annahme empfehlen, als ich dasselbe bezüglich des Rotter'schen für meine Person nicht zu thun vermöchte. Bezüglich des Kommissionsantrags aber muß ich mich, da ich als Berichterstatter in der Minorität mich befand, auf dasjenige berufen, was Se. Exc. Graf Clam zur Vertretung des Antrages hier vorgebracht hat.

Oberstlandmarschall: Der Herr Abgeordnete Rotter hat sich eigentlich mit dem Kommissionsantrag vereinigt.

Abg. Rotter: Ja.

Oberstlandmarschall: Also würde eine besondere Abstimmung über den Antrag. ..

Abgeordneter Rotter: Nicht nothwendig sein.

Oberstlandmarschall: Die Grundlage bildet der Antrag der Kommission, und der Antrag Sr. Exc. des Grafen Thun ist als Nebenantrag zu betrachten. Ich werde also den Antrag des Grafen Thun zuerst zur Abstimmung bringen, und wenn dieser fällt, den Kommissionsantrag.

Ich bitte den Antrag des Grafen Thun vorzulesen.

Prof. Schrott: Ich bitte Exc. es ist ja ein Antrag auf Uebergang zur Tagesordnung gestellt worden.

Oberstlandmarschall': Der Herr Dr. Pankratz hat allerdings in seiner Rede erwähnt, daß er antrage auf Uebergang zur Tagesordnung. Aber ich glaube, hier handelt es sich um eine einzelne Bestimmung und die Bemerkung des Herrn Abgeordneten auf Uebergang zur Tagesordnung habe ich nicht anderes gedeutet, als einen Antrag auf Ablehnung (Rufe: Ganz richtig). Dasselbe wird erreicht durch die Abstimmung. Bei einem einzelnen Antrag kann meiner Ansicht nach ein Uebergang zur Tagesordnung nicht stattfinden.

Landtagssekretär Schmidt (liest): Der hohe Landtag wolle beschließen: "Dem §. 4 sei beizufügen: Steigern sich aber durch Umstände, welche bei der Gründung des Patronats nicht vorhergesehen werden tonnten, die Bedürfnisse an Schulräumen und dadurch die Kosten für die Herstellung derselben in außerordentlicher Weise, so ist das dem Patron zur Last fallende eine Drittel nur nach dem Bedürfnisse, welches der natürlichen Zunahme der Bevölkerung entspricht, zu berechnen, demgemäß aber auch seine Berechtigung in dem gleichen Maße zu beschränken."

Slavný snìm raèiž uzavøíti, aby se k §. 4 dodalo: V pøípadech, kdyby dle pomìrù, které pri zaøízení patronátu pøedvídati se nedaly, nastaly potøeby, aby se rozmnožily školni místnosti a tím se zvýšil náklad mìrou nadobyèejnou,bu-diž tøetina vymìøana podla toho, èeho zapotøebí v pøípadu, kdyby obyvatelstvo rostlo. Toutéž mìrou budiž obmezeno právo patronù.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die dem Antrage zustimmen, aufzustehen (Geschieht). Der Antrag ist in der Minorität. Jetzt kommt der Kommissions-Antrag zur Abstimmung.

Landtagssekretär Schmidt liest:

Der hohe Landtag wolle beschließen: Der Landesausschuß wird angewiesen mit Hinblick auf §. 84


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der Gemeinde-Ordnung in Erwägung zu ziehen, ob die Beitragsleistung großer industrieller Etablissements zu den Schulbauten unter allen Verhältnissen und namentlich bei einer außerordentlich zuwachsenden Bevölkerung gegenüber den übrigen Konkurrenzpflichtigen eine angemessene sei, ob und in welcher Weise dieselben etwa zur entsprechenden Bertragsleistung herbeizuziehen wären. Hierüber hat der Landesausschuß auf Grund eingehender Erhebungen und nach gepflogener Einvernehmung mit der Regierung in der nächsten Session Bericht zu erstatten oder die entsprechenden Anträge zu erstatten.

Zemskému výboru se ukládá, aby, hledì k §. 84. øádu obec, uvážil, zdaliž vìtší závody prùmyslové ve slušných pomìrech naproti ostatním k pøíspìvkùm povinnovaným nepøispívají k nákladùm na školní stavby vùbec, a jmenovitì když by obyvatelstvo pøibývalo v spùsobu nadobyèejném, a zdaliž a v jaké míøe by se k nadøeèeným stavbám jim uložiti mìly pøíspìvky. Zemský výbor, vyšetøiv stav vìcí v srozumìní s vládou, podá v pøíèinì té zprávu v nejbližším pøíštím zasedání, aneb návrhy dotyèné.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die diesem Antrage zustimmen, aufzustehen (Geschieht). Ich bitte um die Gegenprobe. Der Antrag ist verworfen mit ungefähr 93 gegen 72.

Prof. Brinz: Der zweite an die Kommission überwiesene Antrag Sr. Excellenz des Grafen Thun lautet dahin: zwischen §. 10 und §. 11 sei ein §. mit nachfolgenden Bestimmungen einzuschalten: "Wenn in einzelnen Fällen die Bestimmungen des §. 10 zu dem Ergebnisse führen, daß ein Gemeindemitglied allein zu den nicht schon nach §. 3 bedeckten Kosten mehr als den vierten Theil daran beizutragen hätte, so sind doch drei Viertel dieser Kosten auf die übrigen Gemeindemitglieder in der im §. 10 festgesetzten Weise umzulegen, und der den vierten Theil überschreitende Betrag, welchen das eine Gemeindeglied zu leisten hat, ist nicht der Gemeinde zuzuwenden, sondern der hat zur Begründung oder Vermehrung eines Bezirksbaufondes zu dienen. Dieser Fond ist vom Bezirksausschuß zu verwalten, und nach dem Ermessen der Bezirksvertretung zur Unterstützung solcher Gemeinden, welche die Kosten der Herstellung ihrer direktivmäßigen Schulen allein zu bestreiten nicht vermögen, zu verwenden."

Ich werde mir erlauben, diejenigen Gründe, welche den Ausschuß vorzugsweise bewogen haben, dem hohen Landtage die Annahme dieses Antrages nicht zu empfehlen, abzulesen, es sind folgende:

Einmal die Erwägung, daß dem vorliegenden Antrage doch nur insoweit Raum gegeben werden dürfte, als in Folge desselben eine Gemeinde in Hinkunft nicht mehr belastet würde, als sie bisjetzt belastet war. Das war der Grundsatz, von dem die Kommission ausgehen zu müssen glaubte, wenn durch die Annahme des Antrages nicht etwa vielfach zu wehe gethan werden wollte. Nun tritt hierzu die weitere Erwägung, daß dasjenige Maß von Leistungen, welches den Gemeinden nach dem dermaligen Gesetzentwurfe obliegen wird, in einzelnen Fällen zwar kleiner ausfallen kann als das, was sie nach der politischen Schulverfassung zu leisten hatten, kaum aber kleiner im Vergleiche zu dem, was sie nach dem Provisorium der letzten 15 Jahre zu leisten hatten. Es schien dem Ausschuß richtiger, anzuknüpfen an den gegenwärtigen faktischen Stand der Verhältnisse, im Gegensatze zu dem aus der politischen Schulverfassung hervorgehenden. Vergleicht man das Ergebniß des Antrages mit dem Stande der Dinge nach der politischen Schulverfassung, so kann es allerdings kommen, daß der neue Maßstab den einzelnen Gemeinden wesentlich zu Gute kommt und ihre Beitragspflicht sehr herabmindert. Allein wenn man vergleicht, was in den letzten 15 Jahren äs facto gegolten hat, so wird die Differenz dessen, was aus dem gegenwärtigen Gesetze hervorgeht, und dessen, was aus dem Antrage zu erfolgen hätte, ganz unbedeutend sein.

3. Der Ueberschuß, welcher nach dem vorliegenden Antrage zur Bildung eines Bezirksfondes verwendet werden soll, würde nicht selten der Gemeinde zu Gute kommen, welche weder mit dem Steuerträger, der ihn leistet, noch mit der Gemeinde, auf deren Kosten er kapitalisirt wird, in näherem Verbande lebt.

Es wird sehr wohl vorkommen, daß ein Abzug gemacht wird bezüglich einer Schule, die in einem fremden Bezirke ist, der Abzug also kapitalisirt wird für einen fremden Bezirk, also das Geld hinausgeht aus demjenigen engern Verbande, für welchen vielleicht die Gemeinde sowohl, auf deren Kosten der Abzug geschieht, als der Steuerträger selbst lieber etwas aufgewendet haben möchte.

Endlich 4. ist erwogen worden, daß jene Neberschüsse über ein Viertheil unter Anderem auch von den Industriellen zu dem Bestehen fremder Schulen verwendet werden mühten, während doch hier gerade ein Fall vorliegt, in welchem der Ueberschuß, den der Fabrikant, der Industrielle zahlt, ganz vorzugsweise bestimmt zu sein scheint, derjenigen Schule zu Gute zu kommen, für welche er steuert oder zunächst wenigstens zu steuern hat.

Im Allgemeinen erlaube ich mir noch beizufügen, daß namentlich die zweite dieser Erwägungen aufgestellt worden ist, im Hinblicke darauf, daß ein Viertheil, der Maßstab eines Viertheils, doch u gering gegriffen wäre, für den Fall, daß man sich fragt, wie viel denn für die Schule dieser Gemeinde gezahlt werden soll, zu gering gegriffen namentlich im Hinblick auf die politische Schulverfassung, wonach ja ungefähr zwei Drittel es waren, was von einer und derselben Person in sehr vielen Fällen für eine Schule an Baukonkurrenz zu leisten war, so daß der Gemeinde dann nur ein Drittel blieb. Von diesem Vierttheil hätte jedenfalls abgegangen werden müssen und mindestens die Hälfte angenommen werden; und darnach begründet sich

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des Näheren die Erwägung, die ich an Stelle 2 vorgetragen.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Debattte.

Wünscht Jemand das Wort?

Graf Thun!

Graf Leo Thun: Ich habe, gleich als ich den Antrag gestellt habe, mir erlaubt zu bemerken, daß lch in Bezug auf das Maß, ob ein Viertel oder ein anderer Bruchtheil anzunehmen sei, ohne jeder mir entgegenkommenden Erwägung Rechnung tragen werde. Was aber die völlige Ablehnung meines Antrages anbelangt, so kann ich nicht umhin zu gestehen, daß mir die von der Kommission vorgetragenen Argumente eben nicht schlagend scheinen.

Die Kommission geht von dem Grundsatz aus, daß die Gemeinde nicht mehr belastet werden soll, als bisher, und zwar als bisher, nach dem seit dem I. 1848 geltenden Provisorium; in dieser Beziehung muß ich mir nun erlauben einmal auf den Umstand aufmerksam zu machen, daß bekanntlich jenes Provisorium zunächst die Bestimmung getroffen hat, es soll überhaupt mit Baulichkeiten so viel als möglich eingehalten werden; vielleicht wird dieses nicht allen Mitgliedern des h. Hauses - erinnerlich sein; wenn Sie aber den Text der provisorischen Verordnung, welche ich mir als den Beginn des Chaos zu bezeichnen erlaubt habe, vor Augen hät-ten, so könnte es keinem Zweifel unterliegen, daß das Provisorium zunächst gesagt habe, man möge mit großen Baulichkeiten einhalten, bis die Gesetzgebung geregelt sein wird und nur ad intsrim, wo es unausschieblich ist, solle diese und jene Bestimmung getroffen gelten, daß nun ein solches Provisorium als Basis betrachtet wird. Das muß ich gestehen, scheint mir in keiner Weise zweckmäßig, zumal, wenn man berücksichtigt, daß es sich hier um Schulbaulichleiten handelt, welche der Sache nach in jedem einzelnen Orte nur in großen Zeiträumen vorfallen, und daß daher gar keine Art von Beweis vorliegt, daß in solchen Fallen, auf welche ich hinzudeuten mir erlaubt habe, dieses Provisorium überhaupt schon Anwendung gefunden hat. Es ist sehr leicht möglich, daß gerade in solchen Fällen, auf Grundlage dieser Zwischengesetzgebung keine Schulen gebaut worden sind, und ich erlaube mir speciell darauf hinzuweisen, daß in dem Falle einer Gemeinde, auf die ich hingedeutet habe, gerade deswegen die anhängige Schulbau-Verhandlung nicht zum Abschluß gekommen ist, weil man es bei dem Schwanken der Gesetzgebung über den Gegenstand nicht für angemessen gesunden hat, zum Abschluß zu kommen auf Grundlage des Provisoriums.

Also wenn man überhaupt den Grundsatz annehmen will, daß die Gemeinde durch den von mir gestellten Antrag nicht mehr belastet werden soll, als sie früher belastet war, so scheint mir jedenfalls, daß man nicht die Belastung durch das Provisorium, sondern nur durch die vorhergegangene definitive Gesetzgebung vernünftigerweise im Auge behalten soll.

Auf einen zweiten Umstand muß ich mir erlauben noch aufmerksam zu machen, daß es nämlich auf einem offenbaren Mißgriff beruht, wenn der H, Berichterstatter gesagt hat, es könnte durch den von mir gestellten Antrag geschehen, daß die Beiträge fremden Bezirken zugewendet werden. Ich habe darauf angetragen, daß das Superplus der Leistungen in einer Gemeinde einem Beziiksfond zugewiesen werde, also in dem verwendet werde. Von einer Verwendung in einem fremden Bezirke kann also nicht die Rede sein, es kann vielleicht geweint sein, daß der Beitrag der Großgrundbesitzer nicht auf dem ehemaligen Dominium verwendet werde, sondern zu einer Schule, die etwa außerhalb des ehemaligen Dominiums, liegt, das ist aber eine Folge der Bezirksvertheilung, wie sie einmal besteht und ist, also etwas ganz anderes, als was der H. Berichterstatter vorgebracht hat.

Im Uebrigen aber kommt es mir sehr sonderbar vor, wenn meinem Antrage der Grund entgegengehalten wird, daß die Gemeinde nicht höher belastet werden soll, als sie es bisher war, wenn nämlich dieser Grund vorgetragen wird von demjenigen, welcher überhaupt die Vorlage, die wir beschlossen haben, befürwortet, folglich in demselben Augenblicke, wo durch dieses Gesetz gewisse Gemeinden unverhältnißmäßig höher belastet worden find nicht nur im Sinne der Gesetzgebung, wie sie vor dem Jahre 1848 war, sondern auch im Sinne der Gesetzgebung seit dem I. 1848. — Denn, meine Herren, durch die seßige Gesetzgebung wird für sehr viele Fälle das Patronat beseitigt, durch die jetzige Gesetzgebung werden zuerst Fälle eintreten, daß die Gemeinden darauf angewiesen sind, lediglich aus ihren Mitteln die Schule herzustellen, das ist ein Fall, der in Böhmen noch niemals stattgehabt hat — es würden also durch dieses Gesetz die Lasten vieler Gemeinden weit rüber das hinausgehoben, was sie früher gewesen sind, und wie man dieses Argument gegen das Mittel gebrauchen kann, welche ich vorzuschlagen mir erlaubt habe, um wenigstens einige Ausgleichung zu bereden, kann ich nicht begreifen.

Der H. Berichterstatter hat schon, als ich das erste Mal diesen Antrag zur Sprache gebracht habe, das Wort fallen lassen, es sei überhaupt unerreichbar eine Gleichheit der Belastung der Gemeinden in dieser Beziehung herzustellen. Nun, die Gesetzgebung, welche bis zum Jahre 1848 bestand, hat denn doch diese Gleichheit in einem ziemlichen Grade zu Stande gebracht. Jedenfalls hat man den Zweck erreicht, daß man die Gesetzgebung Unter die Konkurrenz zu den Schulbauleistungen in Einklang gebracht hat mit dem wesentlichsten Grundsatze unseres ganzen Schulwesens, nämlich mit dem der Pflichtschule, welcher eben zur Folge hat. daß wir direktivmäßige Schulen haben, das heißt, daß eine Schule unter gewissen Verhältnissen gebaut


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werden muß. Ich sage, die Gesetzgebung bis 1848 ist damit in Einklang gewesen, d. h. man hat eine Konkurrenz zum Schulbau hergestellt, die auch überall wirklich, wo nach dem Gesetze Schulen haben gebaut werden müssen, die zum Bau nothwendiger Kräfte gefunden hat. Das scheint mir nun ist das Ziel, das durch die neue Gesetzgebung wieder hätte erreicht werden sollen, dieser Einklang zwischen der Gesetzgebung über die Konkurrenz mit der Gesetzgebung, welche den Bau der Schulen erzwingt, hätte wieder als Ziel der Gesetzgebung betrachtet werden muffen. Das ist nun aber offenbar in dem Gesetze, wie es vorliegt und durch die §§. 9 und 10, wie sie beschlossen worden sind nicht erreicht.

Ich glaube, es kann keinem Zweifel unterliegen, und ist schon in der Debatte, die über meinen Antrag das erste Mal stattgefunden hat. allgemein anerkannt worden, daß viele Fälle sein, werden, in denen auf Grundlage dieses Gesetzes die direktiv-mäßigen Schulen nicht werden hergestellt werden können.

Ich kann nun in der That nicht wol begreifen, wie die Regierung selbst eine solche Vorlage, eine Vorlage, die zu diesem Resultate führt, dem hohen Landtag hat machen können, ich kann es ebensowenig begreifen, wie die Kommission und der h. Landtag selbst sich mit einer solchen Lösung der Frage zufrieden stellen. Allerdings um den Zweck zu erreichen, und namentlich um eine Gleichheit oder Belastung der Gemeinde wenigstens annähernd in dem Maße, wie sie vor dem Jahre 1848 bestand, wiederherzustellen, dazu reicht mein Antrag nicht aus. Daß das nicht erreicht werden kann. ist eine Folge davon, daß das Gesetz und die Beschlüsse des h. Landtages, wie sie bereits über die §§. 9 und 10 vorliegen, es vorgezogen haben, das Prinzip, daß die Schule Sache der Gemeinde sei und lediglich von der Gemeinde erhalten werden muß, durchzuführen, statt was meines Erachtens das zweckmä-ßigere wäre, die praktischen Verhältnisse des Landes im Auge zu haben und zu fragen, in welcher Weise diesen am besten genügt werden kann. Diesen tiefliegenden Fehler kann nun mein Antrag nicht gründlich heilen, das erkenne ich in vollem Maße an. Nachdem der h. Landtag es abgelehnt hat, die faktischen Bedenken, die gegen den §§. 9 und 10 aufgetaucht find, an die Kommission zu neuer Erwägung zurückzuweisen, nachdem er die §§. 9 und 10 ohne Weiteres angenommen hat, läßt sich eine gründliche Heilung die Konseqnenzen nicht erreichen und ich habe von Anfang gesagt, ich sehe wol ein, daß mein Antrag dazu nicht hinreicht. Allein dazu trägt er doch bei, die Ungleichheit, die daraus entstanden ist, einigermaßen zu mildem und wenigstens den Anstoß zu geben zu einer Einrichtung, die in vielen Fällen den Uebelständen wird abhelfen können, die meines Erachtens aus den §§. 9 und 10 hervorgehen werden. Deßhalb bedaurs ich, daß die Kommission es nicht für angemessen erachtet hat, auf meinen Vorschlag einzugehen.

Obschon wenig Aussicht vorhanden ist, daß das hohe Haus diesen Antrag gegen den Antrag der Kommission annehmen würde, so glaube ich mich doch nicht berechtigt, ihn zurückzuziehen, nachdem ich eben der Anficht bin, daß er dazu beiträgt, den wirklich bestehenden Uebelständen wenigstens bis zu einem gewissen Maße abzuhelfen. Ich werde mir daher erlauben, um die Abstimmung über meinen Antrag zu bitten und lediglich die Veränderung an demselben vorzunehmen, daß statt ein Viertheil gesetzt werden soll "mehr als die Hälfte", nachdem ich gleich das erste Mal gesagt habe, daß ich in dieser Beziehung nicht unbedingt auf meinem Antrage beharren wolle, und vielleicht wäre die größere Zahl von Mitgliedern nach dieser Aenderung geneigt, den Antrag zu akzeptiren. Wenn übrigens der hohe Landtag den, Antrag ablehnt, so bleibt mir nichts Anderes übrig, als die Hoffnung auszusprechen, daß die Praxis beweisen wird, daß dieses Gesetz nicht ausreiche, um den Bedürfnissen wirklich zu entsprechen und daß man dann in einer künftigen Zeit dazu schreiten wird, eine gründliche Abhilfe zu treffen.

Oberstlandmarschall: Prof. Schrott.

Prof. Schrott: Mir scheint sich dem Antrage Sr. Excellenz des Grafen Thun ein gesetzliches Bedenken entgegen zu stellen. Nach dem Gemeindegesehe dürfen nämlich Umlagen in jeder einzelnen Gemeinde doch offenbar nur für die Bedürfnisse dieser Gemeinde gemacht werden und, wie es doch ganz natürlich scheint, gerade nur so weit, als diese Bedürfnisse eben reichen. Nach dem vorliegenden Antrage aber würden einer einzelnen Gemeinde, so bald der supponnirte Fall eintritt, daß Umladen nothwendig werden, welche über das Maß des faktischen Bedürfnisses der Gemeinde hinausgehen; und dieses Uebermaß würde geradezu für eine andere, als die Gemeinde verwendet werden, welche die Zahlung leistet.

Wenn beispielsweise nun etwa ein Schulbau erforderlich wäre, der 8000 fl. Kosten verursacht und es soll der Höchstbesteuerte in der Gemeinde 7/8 der Steuern tragen, so würden entfallen auf diesen Höchstbesteuerten 7000 fl., auf alle übrigen Gemeindemitglieder 1000 fl. Es soll nun nach dem Antrage der Höchstbestenerte seinen Beitrag voll und ungeschmälert leisten, aber 3/4 der gesamm-ten Kosten sollen auf die Uebrigen entfallen. Es würde bleiben eine Zahlung des Höchstbesteuerten mit 7000 fl.. aber von den ganzen 8000 fl. hätten 3/4 d. i. 6000 fl. die Uebrigen zu tragen. Es wurde also die gesammte Umlage in der Gemeinde den Betrag von 13,000 fl. ergeben, d. i. um 5000 fl. mehr, als die Schule kostet.

Nun, dem scheint mir, wie ich bereits erwähnt habe, das Gemeindegesetz entgegenzustehen. Es würden diese 5000 fl. von den Gemeindegliedern auf-gebracht werden müssen für Zwecke, die nicht in der Gemeinde sind. Hiezu aber kommt noch, daß das "Wehr", in diesem Falle 5000 fl. ausmachend, auch


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die übrigen Kontribuenten trifft. Wenn nun in der Gemeinde irgendwo das Verhältniß besteht, daß von der Gesammtlaft ein einziger Höchstbesteuerter 7/8 oder, wie ein Fall früher angefühlt wurde, gar 15/16 und sämmtliche Uebrigen nur 1/8 resp. 1/16 zu zahlen haben, so kann das nur bei armen Gemeinden der Fall sein. Denn grade, weil nur eine so geringe Steuer gezahlt wird, so muß die Bevölkerung eine arme sein, und grade diese arme Bevölkerung würde das Superplus, in meinem Beispiele 5000 sl., zu Gunsten einer andern Gemeinde tragen müssen. Das scheint mir doch auch weder recht noch billig und aus diesen Gründen könnte ich nur gegen den Antrag stimmen.

Oberstlandmarschall: Dr. Hanisch.

Dr. Hanisch: Ich habe mich nicht getäuscht, als ich nach flüchtigem Anhören und Durchlesen des Antrages in der letzten Sitzung gleich den Grund-satz aufstellte, daß dieser Antrag dahin gehe, aus Kosten der Gemeinden einen Bezirksfond zu bilden. Nicht aus dem Ueberschusse wird ein Bezirks-fond gebildet, sondern die Gemeinden müssen etwas leisten, was sie sonst nicht zu leisten nothwendig gehabt hätten, und aus diesem wird der Bezirksfond gebildet.

Denn der eine Steuerpflichtige in der Gemeinde, welcher mehr als ein Viertel zum Schulbau beizutragen hätte, leistet eber nicht mehr, als er sonst zu leisten gehabt hätte.

Ich möchte nun wissen, nach welchen Grundsätzen der Gerechtigkeit man eine solche Last den Gemeinden aufbürden darf; und ich wäre begierig, diese Grundsätze, diese rechtlichen Grundsätze kennen zu lernen, nach denen es zulässig ist, eine solche Last deßwegen zu überwälzen, deßwegen den Gemeinden aufzulegen, weil ein bestimmter Steuerpflichtiger mehr als ein Viertel zu einem bestimmten Zwecke beizutragen hätte. Denn das ist der Rechtsgrund und gar kein anderer.

Die Folge davon wäre allerdings, daß ein Bezirksfond entstände, welcher in einem gegebenen künftigen Falle die Steuerpflichtigen, d. h. diejenigen, welche die meisten Steuern zahlen, deßhalb subleviren könnte, weil arme Schulen, die Schulen armer Gemeinden dadurch erhalten würden. Es soll also der Bezirksfond eigentlich gebildet werden zur Sublevirung des Höchstbesteuerten.

Ich will mir nun erlauben, die Aufmerksamkeit des hohen Hauses darauf zu wenden, was geschieht, wenn die Gemeinde die auf diese Weise sie treffenden Umlagen nicht leisten könnte. Zum Beispiel in dem m der vorigen Sitzung erwähnten Falle, wo 15/16 auf die Höchstbesteuerten und 1/16 auf die Gemeinde entfallen würde, wo aber nach diesem Antrage sodann 12/16 auf die Gemeinde und 4/16 auf die Höchstbesteuerten entfallen und 11/16 in den Bezirksfond fließen. Ich glaube, dann könnte eine Schule überhaupt nicht zu Stande kommen, denn die Gemeinde könnte nicht leisten; der Höchstbesteuerte würde nur 1/4 zahlen; der Ueberschuß ginge in den Bezirksfond — somit käme die Schule gar nicht zu Stande Das wäre meiner Ansicht nach das praktische Resultat, wenn dieser Antrag angenommen würde. Und ist es wahr, was Se. Excellenz Herr Graf Leo Thun, sagte, daß auf Grundlage des vorliegenden Gesetzes eine direktivmäßiae Schule nicht hergestellt werden kann, so glaube ich, daß auf Grundlage dieses Antrages, wenn er angenommen würde und in einem solchen Falle, wenn er überhaupt möglich wäre, wie der mit den 15/16 der Beitragsleistung — daß in diesem Falle die Schule gar nicht hergestellt wer-den kann. Da also auf Kosten selbst der ärmsten Gemeinden ein Bezirksfond geschaffen werden müßte, der allerdings nicht für die Schule im fremden Bezirke — den meint der Herr Berichterstatter nicht, sondern er meint den Schul bezirk und ich glaube, das wird Niemand mißverstanden haben, der mit unseren Verhältnissen vertraut ist — aushelfen soll, wenn also auf Kosten der ärmsten Gemeinden ein Bezirksfond geschaffen werden soll —und das dem so ist, wurde bisher nicht widerlegt — so wäre ich nicht in der Lage, für diesen Antrag zu stimmen. Uebrigens muß ich gestehen, sind den Gemeinden schon so viele Rechte gegeben worden in diesem Gesetz, daß man ihnen schon noch einige Rechte nehmen könnte! Ich werde mir aber treu bleiben und werde weder für diesen Antrag, noch für das ganze Gesetz stimmen. Was ich gethan habe zur Ausklärung der Sache, war auch nur, um eine solche Bestimmung möglicherweise zu beseitigen.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Pankratz.

Dr. Pankratz: Es hat mein unmittelbarer Vorredner fast das Ganze gesagt, was ich bemerken wollte. Ich will nur noch auf das Praktische der Sache hinweisen, ich denke mir den Fall, daß in einer Ortschaft die Bevölkerung ebenso stark vermehrt würde, wie bei der Behandlung der vorigen Frage hervorgehoben worden ist. In diesem Falle würde also angenommen, der Großgrundbesitz würde beitragen, weil er viele Grundstücke da hat, es würde der Industrielle beitragen und die würden natürlich mehr beitragen als Jeder ein Viertel, weil die Gemeinde eben klein und der Verkehr in einer Gemeinde konzentrirt ist und eine sehr dichte Bevölkerung sich Hieher gezogen hat. Wenn man nun den Großgrundbesitzer verhält, daß das plus über 1/4 nicht zur Schule, sondern in eine Bezirkskassa kömmt und wenn man den zweiten Kontribuenten, den Industriellen, dazu verhält, daß sein plus über 1/4 ebenfalls in die Bezirkskassa gegeben werde, so frage ich, was bleibt überhaupt für die jetzige Schule übrig?

Die Leute, die haben nichts gehabt, der Raum ist so klein gewesen, daß eine große Bevölkerung hier zusammengepreßt wurde durch die Industrie, und nun sollen die Beiträge dieser wichtigen Faktoren entfallen, und die ursprünglich armen, nach der Be-


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völkerung kleinen Orte sollen für eine Masse von Kindern Schulen bauen, die theils eingewandert sind, theils einheimisch sind, die aber jedenfalls die Zahl der schulfähigen Jugend vermehren und viele Schulen erfordern. Da wird sich gleich zeigen, daß prak-tisch der Vorschlag absolut unausführbar ist. Aber man würde dann, wenn man überhaupt etwas er-zielen würde, einen circulus vitiosus machen müssen; wenn man schon eine solche Kassa hätte, mühte man sagen: Was die Großgrundbesitzer und Industriellen, die mehr beisteuern in die Kasse, geben, das weiden wir mit der linken Hand wieder herausnehmen und den übrigen wiedergeben. Dann lasse man es im natürlichen Wege, und lasse die Kasse gehen, und mag jeder dort zahlen, wo er eingeschult ist.

Oberstlandmarschall: Graf Franz Thun!

Graf Franz Thun: Ich erlaube mir der Anführung des Abgeordneten aus Auscha entgegenzutreten, sowohl in dem, was er über die Ursache und den Zweck, als in dem was er über die Folgen des von Sr. Excellenz dem Grafen Leo Thun gestellten Antrages gesagt hat. Die Ursache dieses Antrages ist keineswegs die, daß eben ein Einzelner in der Gemeinde mehr als den 4. Theil der Lasten zu tragen hätte, die Ursache ist vielmehr die, daß nach dem neuen Gesetze Fälle vorkommen können, wo einzelne Gemeinden in Zukunft von dem frühem Herrschaftsbesitzer gar nichts mehr bekommen. Der Zweck des Antrages ist keineswegs die Suble-virung der Großgrundbesitzer; die Großgrundbesitzer würden im Falle der Annahme des Antrages vielmehr gar nicht sublevirt werden, sie würden den vollen Betrag zahlen, den sie nach dem neuen Gesetze, wie es bisher ist, zu zahlen haben, sie würden aber eben nur ein Vertheil von dem Betrage in die Kassa der Gemeinde und den Ueberrest ihres schuldigen Beitrages an die Bezirkskasse zahlen. Was die Folgen betrifft, so hat Dr. Hanisch die Frage gestellt, was geschehen würde, wenn die Gemeinde die Lasten nicht tragen könnte, die sie dann zu tragen hätte? Ich stelle die Frage, was sollen jene Gemeinden thun, welche, wie das Gesetz jetzt lautet, die Lasten nicht tragen können, nämlich jene Ge-meinden, welche dann nichts vom Großgrundbesitzer erhalten können? Ich mache aufmerksam auf den Eindruck, den die praktischen Folgen dieses Gesetzes dann auf die ganze Bevölkerung neben einander liegender Gemeinden hervorbringen würden! Wie Se. Excellenz hervorgehoben hat, wird das Verhältniß in den Gemeinden das sein, daß der Großgrundbesitzer zur Schule einer Gemeinde, die keineswegs zu den ärmsten gehört, wo auch Handelsleute sich befinden, der aber immense in seinem Besitze befindliche Waldtheile zugemessen sind 15/16 beitragen würde, während er zu der Schule der angränzenden, viel-leicht geradezu zu der ärmsten gewissen Gemeinde, der nichts von so einem Grunde zugemessen ist, keinen Beitrag zu leisten hätte. Die Ausgleichung dieser faktischen, für die Landbevölkerung zuerst anstößi-gen Folgen des Gesetzes, wie es bisher ist, ist noth-

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wendig und zu diesem Ausgleiche bietet der Antrag Sr. Excellenz ein Mittel.

Oberstlandmarschall: Se. Excellenz.

Graf Leo Thun.- Ich werde mir erlauben nur wenige Worte beizufügen. Zuerst die Bemerkung, daß, wenn die Herren Gegner immer von dem Gedanken ausgehen, eine Gemeinde, deren Steuer in so unverhältnißmäßiger Proportion zur Steuer des in die Gemeinde einbezogenen Großgrundbesitzes steht, muß eine durchaus arme Gemeinde sein, die ses unrichtig ist.

Ich erlaube mir mit Beziehung auf die Fälle, die ich schon einmal angeführt habe, hinzuweisen auf die Gemeinden Niedergrund und Mittelgrund, u. s. w. Gemeinden, die unten an der Elbe liegen, die zum Theile aus Schiffern, Holzhändlern und dgl. Leute bestehen, die keineswegs zu den ärmsten der Bevölkerung gehören, so daß Niemand wird be-haupten können, diese Gemeinden — oder wichtiger dieser Theil der Gemeinden, — denn der Groß-grundbesitzer gehört so jetzt auch zur Gemeinde, — sei ärmer als jene Gemeinden, zu welchen der Groß-grundbesitz nichts beizutragen hat z. B. um mich für Personen, die die Tetschner Verhältnisse kennen, genauer auszudrücken, als z. B. die Gemeinde Ohren.

Also die Vermöglichkeit der Gemeinde ist ein ganz zufälliger Umstand; die Disproportion entfteht daraus, daß ein außerordentlich aroher Theil des Großgrundbesitzes zufällig in die Gemeinde hinein-geworfen worden ist.

Ob der übrige Theil der Bevölkerung arm oder im Vergleiche zu anderen Gemeinden nicht arm sei, ist ein rein zufälliger Umstand.

Ferner möchte ich mir erlauben denjenigen,, welche meinem Antrage mit Prinzipien der Gerech-tigkeit entgegentreten, doch auch noch ein Wort zu antworten.

Warum, soll es absolut unmöglich sein, daß Mittel, welche aus dem Vermögen einer Katastral-gemeinde hervorgehen, nicht nur zur Deckung der Kosten der Schule dieser Gemeinde, sondern auch theilweise zur Deckung der Schulkosten einer andern Gemeinde verwendet werden können.

Diejenigen, die das absolut für unmöglich er-klären, begehen wieder ein petitio principii.

Sie gehen von dem Grundsatze aus, es sei eine absolute Forderung der Gerechtigkeit, daß die Kosten der Schule lediglich von der Gemeinde getragen werden und zwar von einer Gemeinde, die so konstituirt ist, wie sie es gegenwärtig ist, in einer meiner Ansicht nach sehr naturwidriger Weise.

Was wird die Folge sein, wenn man nicht die Mittel findet, um im Wege der Schulkonkurrenz die Möglichkeit zur Herstellung aller direktivmäßi-gen Schulen zu bieten?

Man wird zuletzt dazukommen, daß man in irgend welchem Distrikte, sei es im Bezirke oder im Lande Umlagen macht, den armen Gemeinden zu Hilfe zu kommen, und wieder den beliebten Maß-stab des Steuerguldens als Mittel dazu nimmt


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und die Folge wird die sein, daß eine Menge Gemeinden mittelst des Steuerguldens werden beitragen müssen, um die Schulen anderer Gemeinden zu bauen; auch solche, die in vollem Maße bereits das Ihrige geleistet haben, um ihre eigene Schule herzustellen.

Es werden nur diejenigen Gemeinden dabei immer noch gut weg kommen, in die zufällig ein so großer Grundbesitz hineingezogen ist, daß auch von dieser Umlage sie verhältnißmäßig wieder nur ein sehr geringer Theil treffen wird.

Wie dieser Umstand gerechter sein soll, als das Auskunftsmittel, daß ich vorschlagen will. vermag ich nicht einzusehen.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort?

Herr Dr. Trojan.

Dr. Trojan: Ich verkenne nicht die gute Absicht des Herrn Antragstellers, ich wünschte auch daß es anerkannt und irgendwie manifestirt würde, daß das Interesse der Schule gemeinsamer ist, weiter greift als die Marken der Gemeinden.

Aber auf dem Wege, in der vorgeschlagenen Art ist es nicht auszuführen. Das Hauptbedenken, welches mich in der Kommission bestimmt hat, nach reiflicher, langer Erwägung dagegen zu stimmen, war m. H. hauptsächlich das, daß es den Wirkungen nach ungerechter Weise eine ungleichmäßige Be-steuerung für Schulzwecke zur Folge hätte.

Ich bitte nur das Beispiel ins Auge zu fassen, welches zu wiederholten Malen auch jetzt wieder in Anregung gebracht worden ist.

In einer Gemeinde hat der Großgrundbesitzer so viel Vermögen, daß er 15/16 der gesammten Steuern zahlt, die übrigen Gemeindemitglieder also 1/16 Nehmen Sie welchen immer anderen aliquoten Theil, so ist es im Prinzipe immer gleich. Indessen bleiben wir bei dem gestellten Antrag, daß ein Viertheil hier also 4/16 das Maximum wäre, welches vom Großgrundbesitzer den übrigen Gemeindemitgliedern zu Gute kommen sollte.

Was ist nun die Folge, daß die übrigen 12/16 von den übrigen Konkurrenten d. h. nur von den ärmeren Gemeindegliedern bestritten werden mußten; das ist also von den Kleingrundbesitzern und den Industriellen.

Sonst weiß ich nicht mehr, wer innerhalb der Gemeinde zu solchen Zwecken noch beisteuern sollte.

Nun m. H., wie gestaltet sich das Verhältniß? Der Großgrundbesitzer zahlt allerdings seine 15/16, jedoch in die Gemeinde nur 4/16 die übrigen 11/16 anderswohin, namentlich in den Bezirk; darauf werde ich noch zurückkommen, er zahlt also niemals mehr; wenn im Allgemeiner zur Deckung dieses Bedürfnisses z. B. 5 pCt. der Steuerumlagen als Gemeindezuschlag nothwendig wären, so zahlt er seine 5 pCt. Zuschlag zur Steuer, aber die übrigen Gemeindemitglieder, als gerade die Aermern, wieviel müssen die zahlen? Statt 1/16 hätten sie 12/16 des ganzen diesfälligen Bedarfes zu decken, also 12mal 1/16 d h. 60 pCt. von ihrer Steuer, das wäre eine Pro gressionssteuer, nur daß sie das Eigenthümliche hätte, daß nicht der Reichere mehr zahlte, sondern grade der Aermere. Es wird ein Bezirksfond gebildet, aber nur auf Kosten der ärmeren Gemeindemitglieder, und das ist nicht gerecht, dazu können wir unsere Stimmen nicht hergeben. Wir wünschen auch einen Bezirksfond; allein dazu müßten dann alle Glieder gleichmäßig, also auch der Großgrundbesitzer in dem Verhältnisse, wie alle Andern gleichmäßig beisteuern. Darum bin ich gegen den Antrag des Abgeordneten Grafen Leo Thun.

Oberstlandmarschall: Es ist der Schluß der Debatte beantragt worden.

Ich bitte diejenigen Herren, die für den Schluß der Debatte sind, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Er ist angenommen: es ist auch Niemand mehr vorgemerkt; der Herr Berichterstatter.

Berichterstatter Dr. Brinz: Niemand wird leugnen können, daß die Diagnose des Uebels, das aus diesem Gesetze hervorgeht, von dem Herrn Antragsteller richtig gestellt wurde; es ist von seiner Seite unwiderlegbar bemerkt worden, daß in Folge dieses Gesetzes eine Reihe von Gemeinden, die bisher durch Patrone und Grundobrigkeiten unterstützt waren, der Unterstützung entbehren werden. Dieses Uebel besteht, und eine Abhilfe dafür zu suchen, das, das muß man bekennen, ist für alle Fälle verdienst-voll, aber das Heilmittel, das von derselben Seite vorgeschlagen worden ist, das könnte die Kommission bis jetzt, und wie es mir scheint, auch der h. Landtag noch nicht als ein sicheres und richtig wirkendes erkennen.

Wenn ich die verschiedenen Einwendungen zusammenfasse, welche dagegen erhoben worden sind, so sind es namentlich folgende drei:

Ginmal wird die Wohlthat, welche eben jenen durch das gegenwärtige Gesetz betroffenen Gemeinden erwiesen werden soll, auf Kosten der betreffenden Gemeinden, denen der bekannte Ueberschuß entgeht, geschehen, und nur auf Kosten derselben geschehen. Natürlich, wenn man nur festhält an dem Maaßstabe der Konkurrenz, der mit Annahme der §§. 9 und 10 nun einmal aufgestellt ist, nach die sem Maaßstabe soll die Besteuerung den Ausschlag geben. Nun aber soll trotz dessen jene Gemeinde zu Gunsten Anderer kontribuiren, das ist nun jedenfalls eine Hilfe, welche gegen den Geist der Vorlage, glaube ich, getroffen werden wird.

Ferner ist gewiß triftig hervorgehoben worden, heute vom Herrn Abgeordneten Schrott und früher vom Abgeordneten Prof. Herbst, daß wir hier Gemeindeleistungen nicht für Gemeindezwecke einführen wollen, das kann nicht widerlegt werden; daß wir jetzt schon aus Angelegenheiten der Gemeinde eine Sache von Bezirken machen wollen, überdieß noch von Bezirken, welche dieser Zeit noch nicht existiren.

Drittens konnte nicht widerlegt weiden, daß


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XXXI. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

Ueberschüsse, wie sie nach dem Antrage sich ergeben werden, häufig auch gezahlt und geeignet werden von Industriellen im Falle, wo Ueberschüsse doch ganz entschieden nur der Schule zuzukommen geregelt und bestimmt sein müssen, die die Nächstliegende ist, der Schule in dem Bezirke, wo eben dieses Etablissement, diese Fabrik besteht.

Der Herr Antragsteller hat wohl selbst gefühlt und auch heute hervorgehoben, daß sein Antrag nur ein Palliativ sein solle, nachdem gewisse andere radikalere Abhilfen nicht gelungen sind, nämlich eine Reform des §. 9 und 10. Nur auf jenem Punkte hätte abgeholfen, regulär abgeholfen werden können, allein darüber ist nun einmal entschieden. Dann ist im Weiteren die Eventualität auch angedeutet und darauf hingewiesen worden, daß man vielleicht dieser Vorlage gegenüber üborhaupt nicht so prinzipmäßig hätte verfahren sollen, als es geschehen ist, und mehr den Zweck der Aufrechthaltung der direktivmäßigen Schulen härte im Auge behalten sollen, als die bloße konsequente Durchführung eines Prinzipes. Das aber glaube ich, hätte nichts anderes bedeuten können, als die Aufrechthaltung der bisherigen Patronate. Nun. das ist eine Frage, die sich allerdings auswerfen läßt. Aber wenigstens in Combination mit dem vom h. Hause angenommenen Maßstabe des §. 9 und 10 hatten sich die Patronate doch gewiß nicht aufrecht erhalten lassen. Hätte man daran festgehalten, daß die ehemaligen Grundobrigkeiten nach dem Maßstabe der direkten Steuern bei-tragen sollen, und hätte nun dieselbe Grundobrigkeit überdieß, wie dieß in den meisten Fällen geschehen wäre, noch als Patron ein Drittel nach dem bisherigen Gesetze leisten müssen, das wäre der Lasten doch vielleicht so viel geworden, daß der h. Landtag nicht umhin gekonnt hätte, etwa auf die Beseitigung der gesetzlichen Patronate zu dringen. Ich glaube darum, daß vor der Hand wohl wenigstens die gebetene Abhilfe nicht zu acceptiren ist, und daß die Praxis und Erfahrung, an die der H. Antragsteller appellirt hat, vielleicht schon in der nächsten Session einen Antrag ins h. Haus bringen wird. der vielleichf dann acceptabel erscheint, oder acceptabler erscheint, als der gegenwärtige.

Oberstlandmarschall: Die Kommission trägt darauf an, den Antrag abzulehnen. Ich bitte den Antrag Sr. Excellenz des Herrn Grafen Thun vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt liest: Zwischen die §§. 10 und 11 ist ein neuer §, enthaltend nachstehende Bestimmungen, einzuschalten: "Wenn in einzelnen Fällen die Bestimmungen des §. 10 zu dem Ergebniß führen, daß ein Gemeindemitglied allein zu den nicht schon nach § 3 bedeckten Kosten mehr als die Hälfte beizutragen hätte, so ist gleichwohl die andere Hälfte der Kosten auf die übrigen Gemeindemitglieder in der im §. 10 festgesetzten Weise umzulegen, und der die Hälfte überschreitende Betrag, welchen das eine Gemeindemitglied zu leisten hat, ist nicht der Gemeindeschule zuzuwenden, sondern hat zur Begründung oder Vermehrung eines Bezirks schulbaufondes zu dienen. Dieser Fond ist von dem Bezirksausschusse zu verwalten und nach dem Ermessen der Bezirksvertretung zur Unterstützung solcher Gemeinden, welche die Kosten zur Herstellung ihrer direktivmäßigen Schulen allein zu bestreiten nickt vermögen, zuzuwenden.

Mezi §. 10. a 11 má se vøaditi následující ustanovení co zvláštní paragraf: Kdyžby naøízení v §. 10. obsažené v jednotlivých pøípadech k tomu vedlo, žeby jednotlivý obèan k výlohám, jež se uhraditi nedají podlé ustanovení §. 3ho, sám o sobì pøispívati mìl více nežli polovici, budiž polovice tìchto výloh nic ménì podlé pravidla rozvržena na ostatní obèany zpùsobem v §. 10. naznaèeným, však èástka pøevyšující polovici nákladu, nebudiž vynaložená na školu obecní, nýbrž k tomu buï vìnována, aby se zakládal a rozmnožoval školní fond okresní. Okresnímu zastupitelstvu pøísluší, aby tento fond spravovalo, udíluje z nìho podpory tìm obcím, jež by samy o sobì nebyly s to, zapraviti náklad potøebný k zaøízení škol zákonem vymáhaných.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die dem Antrage zustimmen, aufzustehen.

(Geschieht.)

Er ist in der Minorität.

Er ist gefallen.

Berichterstatter Prof. Brinz: Die Petitionen, die der Kommission zur Erledigung zugewiesen wurden, sind zunächst 2 Petitionen der Gemeinde Opoèno, oder eine der Gemeinde Opoèno vom 26. Febr. 1864, Ziffer 26, und eine Petition der Gemeinde Hohenmauth vom 23. Febr. 1864, Ziffer 446. Dieselben betreffen sowohl das Kirchen- als das Schulpatronat, konnten aber in der Kommission für Schulpatronat natürlich nur in letzterer Beziehung in Anwendung kommen. Beide Petitionen begehren Uebertragung des Schulpatronates von dem Patrone auf die Gemeinden, jedoch in ganz entgegengesetzten Standpunkten. Die Gemeinde Opoèno, in ihrer Qualität als Gemeinde, will die Patronatslaft und das Patronatsrecht für die Zukunft haben; umgekehrt die Gemeinde Hohenmauth, die bisher Patronin mehrerer Schulen war, wünscht das Patronat von sich auf die betreffenden Gemeinden abzuwälzen.

Ich glaube, beiden Petitionen ist durch die Annahme dieses gegenwärtigen Gesetzes, durch die allenfällige Annahme reichlich und vollkommen entsprochen.

Oberstlandmarschall: H. Prof. Šembera! ,

Prof, Šembera: Ponìvadž petice mést Opoèna a Vysokého Mýta, v pøíèinì patronátu školního právì vyøízené obsahují kromì toho žádost, aby s obou tìchto obcí mìstských sejmuta byla také bøemena patronátu kostelního, tedy žádám, aby obì petice se nyní odevzdaly k dálšímu vyøízení kommissi pro uspoøádání konkurrence na kostely.

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XXXI. sezení 3. roèního zasedání 1864.

XXXI. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

Ich erlaube mir den Antrag zu stellen, daß diese beiden Petitionen der Kommission für, Regelung der Pfarrkonkurrenz übergeben werden.,

Oberstlandmarschall: Ich erlaube mir nur zu bemerken, daß der Bericht gleichfalls bereits erstattet ist, die Kommission allfällig nur nachträglich über diese Petition etwas verfügen könnte.

Ich werde übrigens, dem Wunsche des Hrn. Abg. entsprechend, diese Petitionen der Kirchenkommission zuweisen.

Berichterstatter Prof. Brinz: Ferner liegt eine Petition der Schullehrer und Geistlichen des Vikariatsbezirkes Jungbunzlau vom 15. Juli 1863 und 4. Jänner 1864, Z. 214. Bildung von Vikariats-Schulbezirken behufs der Präsentation betreffend, vor.

Die Petition geht dahin, daß behufs der Prä-sentation Vikariatsschulbezirke gebildet werden möchten, daß mit der Bildung dieser Bezirke die Bildung von Schullehrerkommissionen verbunden werden und in die Hand dieser Kommissionen ganz wesentlich die Präsentation der Schullehrer gelegt werden möge, in der Art wesentlich, daß zwar der betreffenden Gemeinde ein Ternavorschlag zu machen wäre, jedoch die Gemeinde bis zu dem Matze sich an diesen Ternavorschlag zu halten gebunden sei, daß sie jede Abweichung auch von der bloßen Ordnung des Vorschlages durch eine besondere Justifikation zu modificiren habe. Aus den Gründen, aus welchen der Ausschuß glaubte, daß die Präsentation bei der Gemeinde gelassen weiden muß und wohl noch aus mehreren hinzu, konnte er unmöglich der Ansicht sein, auf diesen Vorschlag eingehen zu können.

Die Autonomie der Gemeinde würde hier nicht blos dem Bezirke und der Bezirksvertretung, sondern auch den Lehrern gegenüber in Frage gestellt werden und selbst in der Form der Präsentation noch in viel bedeutenderer Weise als das bezüglich eines neulich hier vorgekommenen Antrages der Fall war.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diese 2 Anträge vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt (liest):

Der hohe Landtag wolle aussprechen: 1. daß die Petition der Gemeinde Opoèno vom 26. Febr. 1864, Zahl 26 und Hohenmauth vom 23. Februar 1863, Zahl 446 insoweit als sie das Schulpatronat betreffen mit der Annahme oder Verwerfung der gegenwärtigen Regierungsvorlage in Sonderheit des §. I von selbst ihre Erledigung finden.

Komise navrhuje:

Slavný snìm raèiž vysloviti:

1. že se petice obcí Opoèna od 26. února 1864 èíslo 26, a Vysokého Mýta z 23. února 1863 èíslo 446 vyøídí, pokud se dotýká patronátu školního, zároveò tím, bude-li tato vládní pøedloha schválena aneb zavržena.

Oberstlandmarschall: Diejenigen Herren die dem Antrag zustimmen, wollen die Hand aufheben.

(Geschieht).

Der Antrag ist angenommen. Jetzt kommt der zweite Antrag.

Landtagssekretär Schmidt liest:

2. Daß nicht minder das Ansuchender Schullehrer und Geistlichen des Vikariats Jungbunzlau, vom 15. Juli 1863 und 4. Jän. 1864 Z. 214 die Bildung von Vikariatsschulbezirken behufs der Präsentation betreffend mit dem §. 11 der Vorlage zusammenhängt und in der Verhandlung und Beschlußfassung hierüber seine Erledigung findet.

2. že ne ménì pohledávání uèitelùv a duchovenstva vikariátního okresu Mlado-Boleslavského ze dne 15. èervence 1863—4. ledna 1864 È. 214, pokud se tyèe zøízení vikariátních okresù za pøíèinou presentací, souvisí s §. 11. pøedlohy a že se vyøídí øízením a usnešením o tom paragrafu.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die dem Antrage beistimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht).

Ist angenommen.

Berichterstatter Prof. Brinz: Feiner liegt eine Petition der Gemeinde Karolinenthal vor, welche kein bestimmtes Petitum stellt, sondern im Allgemeinen den h. Landtag auf die Verhältnisse hingewiesen haben will, welche zwischen den Gemeinden und ihren Patronen zum Theil auch ihren ehemaligen Grundobrigkeiten vorkommen, wie von Seiten der Patrone nicht selten die obliegende Leistung zu Patronatsschulen versäumt worden ist.

Die Kommission war in dieser Beziehung der Ansicht, daß jede wirklich vorhandene Saumsal in der Erfüllung der Patronatspflichten auch nach Aufhebung dieses Gesetzes einen Anspruch gegen den ehemaligen Patron jeden falls begründet.

Allein die Frage darüber, ob in einem gegebenen Falle eine Saumsal vorliege oder eine eigene Regulirung dieser Punkte nöthig sei, darauf glaubte die Kommission nicht eingehen zu können; sie erachtete die Sache vielmehr als Gegenstand richterlicher Cognition und fand sich in dieser Beziehung unterstützt in der Ansicht, einmal durch die Präjudikation des hohen Landtages, welcher bezüglich einer Petition vor ungefähr 14 Tagen oder anderthalb Wochen den Beschluß faßte, es sei die Sache dem Rechtswege vorzubehalten, und dann wohl auch durch die Erfahrung, daß die Gemeinde Karolinenthal inzwischen diesen Weg bereits betreten hat. Ob diese letztere Nachricht wirklich begründet ist, weiß ich nicht, aber ich habe es von einem Abgeordneten vernommen, welcher mit der Gemeinde Karolinenthal in inniger Verbindung steht.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand zu sprechen?

Da dies nicht der Fall ist, werde ich zur Abstimmung schreiten.

Ich bitte den Antrag vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt (liest):

"Daß endlich der h. Landtag den allenfälligen


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XXXI. sezení 3. roèního zasedání 1864.

XXXI. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

Ansprüchen der Gemeinde Karolinenthal gegen ihre ehemalige Grundobrigkeit aus dem Titel der Schulbaukonkurrenz zwar in keiner Weise entgegen treten wolle oder könne, daß derselbe aber zur Unterstützung desselben, sich nicht kompetent machte."

3. že se koneènì sice nechce a ani nemùže slavný snìm nikterak opírati právùm obce Karlínské, aè má-li jaká, pohledávaným na bývalé gruntovní vrchnosti zprávního dùvodu konkur-rence pøi stavbì školní, že se ale nepovažuje za kompetentní, aby o nich rozhodoval.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Er ist angenommen.

Berichterstatter Professor Brinz: Es ist noch in der letzten außerordentlichen Sitzung des Patronatsausschusses eine Petition der Gemeinde Pavel kov mit Chlum und der selbstständigen Gemeinde Lubna im Rakonitzer Bezirk um gesetzliche Aufhebung der Anordnungen des §. 188 der politischen Schulverfassung, dann der Studienhofkommissions-Dekrete vom 15. September 1815 und vom 22. Juli 1837, damit die ausgeschulten Gemeinden, welche eigene Schulen oder Kirchen haben, nicht mehr gehalten werden, nach dem Gesetze noch auf fremde Schulen und Lehrer oder zu andern Kirchen einen Beitrag zu leisten, eingelangt. Für den Fall, daß es das hohe Haus wünschen würde, bin ich bereit, die ganze Petition vorzulesen; weil aber ein Gegenstand ähnlicher Art bereits einem Ausschusse zugewiesen ist, so trägt die Kommission an, der hohe Landtag wolle beschließen, diese Petition dem Landes - Ausschusse in Beziehung auf die dort in Verhandlung befindliche Regelung der Schullehrergehalte zur Berücksichtigung zu überweisen.

Ich habe mich geirrt, es ist nicht einer eigenen Kommission, sondern dem L. A. sind die Petitionen ähnlicher Art zugewiesen worden.

Oberstlandmarschall: Die Kommission trägt cm, daß die Petition der Gemeinde Pawel-kow wegen Aenderung des §. 188 der polit. Schul-verfassung an den L. A. zu verweisen sei.

Námìstek maršálkùv Dr. Bìlský: Komise èiní návrh: Slavný snìm raèiž uzavøíti, aby petice tato byla odevzdána zemskému výboru k poradì o této záležitosti.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Er ist angenommen.

Der nächste Gegenstand der Tagesordnung ist der Bericht der Kommission bezüglich der Aufhebung der politischen Ehekonsense.

Ich ersuche den Herren Berichterstatter.

(Rufe: Wahlen. Schluß.)

Die Zeit ist soweit vorgerückt, daß wohl der Beginn eines neuen Gegenstandes den Wünschen der hohen Versammlung nicht mehr entspricht.

(Rufe: 3. Lesung.)

Ich werde daher zum Schluße der Sitzung schreiten.

Es ist von verschiedenen Seiten die 3. Lesung verlangt worden.

(Rufe: Nein! nein!)

Nächste Sitzung: Morgen 10 Uhr.

Gegenstand: 3. Lesung des heute beendigten Gesetz-Entwurfes und Fortsetzung der heutigen Tagesordnung.

Die Sitzung ist geschlossen.

(Schluß der Sitzung 2 Uhr.)

Eduard Claudy,

Verifikator.

Jakob Jindra,

Verifikator.

Dr. Wenzel Worowka,

Verifikator.


Aus der Statthalterei-Buchbruckerei in Prag.


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