Støeda 4. kvìtna 1864

Stenographischer Bericht

übel die

XXX. Sitzung der dritten Jahres-Session des böhmischen Landtages vom Jahre 1861, am 4. Mai 1864.

Stenografická zpráva

XXX. sezení tøetího roèního zasedání snìmu èeského od roku 1861, dne 4. kvìtna 1864.

Vorsitzender: Oberstlandmarsch all Karl Graf Rothkirch-Panthen.

Gegenwärtig: Oberstlandmarschall-Stellvertreter, Dr. W. Bìlský und die beschlußfähige Anzahl Abgeordneter.

Am Regierungstische: Der k. k. Statthalterei-Leiter Richard Graf Belcredi, und der k. k. Statthalteieirath Josef Klingler.

Beginn der Sitzung 10 Uhr 40 Min.

Pøedseda: Nejvyšší maršálek zemský Karel hrabì Rothkirch-Panthen.

Pøítomní: Námìstek nejvyššího maršálka zemského Dr. pr. V. Bìlský a poslanci v poètu k platnému uzavírání dostateèném.

Od vlády: C. kr. námìstek místodržícího Richard hrabì Belcredi, a c. k. rada místodrži-telství Josef Klingler.

Poèátek sezení o 10. hod. 40 min.

Oberstlandmarschall: Die Versammlung ist beschlußfähig, ick eröffne die Sitzung.

In den Verificationsausschuß wurden gewählt: durch Kurie des Großgrundbesitzes: die Herren Abgeordneten Eduard Claudi und August Ritter von Eisenstein; durch die Kurie der Städte die Herren I. U. D. Worowka und Wokoun; durch die Kurie der Landgemeinden die Hrn. Abgeordneten P. Jindra und Dr. Èupr.

Ich ersuche die Mitglieder des Veririkationsausschußes sich gefälligst nach der Sitzung zu mir ins Bureau zu verfügen, bezüglich der Eintheilung der neu eingetretenen Verifikatoren.

Dem Hrn. Mg. Hawelka habe ich einen achttägigen, dem Hrn. Grf. Nostitz einen viertägigen Urlaub in dringenden Angelegenheiten ertheilt. Die Hrn. Abg. Brosche und Ritt. v. Bohusch sind durch Unwohlsein verhindert, an der heutigen Sitzung Theil zu nehmen. Der Hr. Abgeordnete Stöhr ist erkrankt. Ich bitte das hohe Haus dies zur Kenntniß zu nehmen.

Ich ersuche, die eingelaufenen Petitionen vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt liest:

Abg. K. Faber überreicht eine Petition der Stadtgemeinde Borotin, um eine Subvention von 1500 fl. eventuell um ein unverzinsliches Darlehen von 2270 fl. 70 kr. zur Bestreitung der Kosten des Wiederaufbaues der abgebrannten Pfarrschule.

Poslanec K. Faber podáva žádost mìstské obce Borotínské o subvenci 1500 zl,. pøípadnì o neúroènou pùjèku 2270 zl. 70 kr. na zapravení výloh za znovuvystavìní shoøelé farní školy.

Oberstlandmarsch all: Andie Petitionskommission.

Snìm. skr. Schmidt ète:

Poslanec Vojáèek podává žádost obcí Jarošova, velkého a malého Bednarce s 9 jiným obcemí, o vylouèení jejich sýpky z oné panství Jindøichovohrádeckého a o utvoøení záložny z téhož podíla pod vyborem zvláštním.

Abg. Wojáèek überreicht ein Gesuch der Gemeinden Jareschau, Groß-und Klein-Bernharz sammt 9 anderen Gemeinden um Ausscheidung ihres Getreidefondantheiles aus der gemeinschaftlichen Verwaltung des Getreidefondes der ehemaligen Herrschaft Neuhaus und um Bewilligung zur Gründung einer eigenen Vorschußkassa.

Oberstlandmarschall: An die Komnission für Vorschußkassen.

Snìm. sekr. Schmidt ète: Posl. J. Kratochvíle podává žádost domkáøù obce Radimovické, za uspoøádání nespravedlivých pomìrù stranu používání obecního jmìní v obci Radimovické pozùstávajících.

Abg. J. Kratochwile überreicht ein Gesuch der Häusler der Gemeinde Radimovic um Regelung der daselbst bei Gebahrung mit dem Gemeindevermögen bestehenden Mißverhältnisse.

Oberstlandmarschall: An die Petitions-kommission.

Landtagssekretär Schmidt liest:

Abg. Dr. Hanisch überreicht eine Petition des Ausschuhes des philosophischen Unterstützungsvereines an der Wiener Universität um einen Unterstützungsbeitrag.

Poslanec Dr. Hanisch podává žádost výboru jednoty podporovací u filosofické fakulty na vysokých školách Vídeòských o ne-jaký pøíspìvek co podporu.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Landtagssekretär Schmidt liest: Abg. Ritt. v. Kopetz überreicht ein Gesuch der

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XXX. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

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Gemeinde Markwartic und mehrerer anderer Gemeinden, damit behufs Verbindung der Podìbrader mit der Eisenbroder Umgegend, die von Podìbrad über Liban, Altenburg, Sedlischt nach Aujezd gegen Eisenbrod zu führende Straße als Lardesstraße erklärt werde.

Poslanec rytíø Kopetz podává žádost obce Markvartic s více jinými obcemi, aby k spojení okolí Podìbradského s okolím Železnobrodským, silnice z Podìbrad pøes Libaò, Staré Hrady, Sedlištì atd. do Oujezda, a k Železnému Brodu vedoucí, ustanovena byla za zemskou silnici.

Oberstlandmarschall: An die Kommission für Straßenbaukonkurrenz.

Snìm. sekr. Schmidt ète:

Poslanec V. Kratochvíl podává žádost zastupitelstva obce Pøedoninské, okr. Roudnický, o rozdìlení obci Pøedonína a Hnìvic, a o udìlení samostatnosti.

Abg. W. Kratochwil überreicht ein Gesuch der Gemeinde Pøedonin, Bezirk Raudnitz, um Trennung der Gemeinden Pøedonin und Hnéwic und um Konstituirung derselben als selbstständige Gemeinden.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Landtagssekretär Schmidt liest:

Abg. Klawik überreicht eine Petition der Stadtgemeinde Budweis um Bewilligung zur Erhöhung und EinHebung eines Bierkreuzers auf die Dauer von 3 Jahren.

Poslanec Klavík podává petici mìstské obce Budìjovské a povolení k zvýšení a vybírání pivního krejcaru na èas 3 rokù.

Oberstlandmarschall: An den Landesausschuß.

Vertheilt wurde: der Bericht der Budgetkommission über die Einstellung des Viehausschlagäqui-valentes für den Domestikalsond, das Geschäftsprotokoll der 14. Sitzung, ferner ein vom Herrn Abgeordneten Professor Krejèí überreichter Bericht über die bisherige Wirksamkeit des Comite für die naturwissenschaftliche Durchforschung Böhmens.

Die Kommission für die Grundentlastung wird für heute, 6 Uhr Abends, zu einer Sitzung eingeladen. Die Kommission für die Regelung der Irrenanstalt wird für morgen zu einer Sitzung um 11 Uhr Vormittags eingeladen. Die Kommission zur Regelung des Beamtenstatus wird auf heute Abend 6 Uhr zu einer Sitzung eingeladen. Tagesordnung: Buchhaltung, Instruktion für den Landesausschuß. Die Kommission für die Schulpatronate hält heute Nachmittags 6 Uhr eine Sitzung.

Wir übergehen zur Tagesordnung:

Die Fortsetzung der gestern abgebrochenen Verhandlung über §. 13.

Se. Excellenz Graf Clam hat das Wort.

Graf Clam-Martinitz: Hier bei §. 13 habe ich ein Amendement zn proponiren, eigentlich nicht eine Aenderung zu §. 13, sondern die Einschiebung eines Paragraphen zwischen §. 13 und §14. Da dieses aber mit §. 13 im Zusammenhange steht, so glaubte ich mich verpflichtet, ihn bei §. 13 zur Sprache zu bringen. Ich glaube auf eine günstige Beurtheilung des Amendements darum rechnen zu dürfen, weil es auf einer Vorschrift der Gemeindegesetzgebung basirt; und da nun bisher bei der Beurtheilung des vorliegenden Gesetzentwurkes fast immer die Bestimmungen des Gemeindegesetzes als Basis gegolten haben, so dürfte das wohl auch hier eintreten.

In dem Gemeindegesehe wird im §. 17 denjenigen Steuerpflichtigen, welche mehr als ein Sechstheil der Gesammtsteuern zahlen, das Recht der Virilstimme im Ausschusse zugesprochen. Ich glaube, nachdem, wie ich gesagt habe, man die Konstruktion in diesem Gesetze auf die Basis des Gemeindegesetzes gestellt hat, ist es recht und billig, daß das, was im Gemeindegesehe gegolten hat, auch von der Schulgemeinde, wenn ich sie so nennen darf, oder von der Schulkonkurrenz zu gelten hätte, daß mit einem Worte derjenige, welcher in der Schulkonkurrenz ein Sechstheil der Gesammt - Schuldigkeit zu tragen hat, auch mit einer Stimme, welche wieder ein Sechstheil bildet, in dem Ausschusse vertreten sei, ohne Rücksicht auf die Wahl. Es ist hier, gegenüber der Gemeinde, um so mehr von Bedeutung, dies festzustellen, als bei einer Gemeinde wohl vorauszusehen gewesen wäre, oder gewiß in vielen Fällen eintreten wird, daß ein so hervorragendes Gemeindemitglied sicher wird in den Ausschuß gewählt werden; bei der Konkurrenz mehrer Gemeinden aber, wo dieses eine Gemeindemitglied nur in einer Gemeinde mit einem so großen Antheile betheiligt ist, daß es mehr als den sechssten Theil des Ganzen beiträgt, ist der Ausschlag der Wahl ein so zufälliger, daß man nicht mit Bestimmtheit voraussetzen kann, daß dieses eine Mitglied sicher im Schul-Ausschusse vertreten sein wird. Das ist aber eine Forderung der Gerechtigkeit und Billigkeit, daß Jemand, der mehr als ein Sechstheil oder die Hälfte oder noch mehr zahlt, wenigstens Eine Stimme hat in jener Körperschaft, welche über seine Beiträge zu disponiren hat; das, glaube ich, brauche ich keinem längeren Beweise unterziehen zu müssen.

Ebenso glaube ich mit Rücksicht auf die gestern bezüglich der Präsentation zu Tage gekommenen Erwägungen auch nicht unerwähnt zu lassen, daß es mindestens für die Ausübung dieser Präsentation kein ungünstiger Umstand sein wird, wenn man dieses Element in den Schulausschuh mit beizieht. Ich glaube daher, daß mein Amendement auf den Grundsätzen der Gerechtigkeit und Billigkeit basirt und mit den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung, die so häufig angerufen worden sind, im vollkommenen Einklange steht.

Mein Antrag würde daher lauten: Wenn ein wahlberechtigtes Mitglied der konkurrenzpflichtigen Gemeinden von der Gesammtheit der in allen diesen Gemeinden zu den umgelegten direkten Steuern


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wenigstens ein Sechstheil entrichtet, so hat es auch das Recht, ohne Wahl Mitglied des Schulausschusses zn sein. Rücksichtlich der Ausübung dieses Rechtes gelten die Bestimmungen der §§. 1,7 und 18 der Gemeindeordnung. Ich empfehle Ihnen, meine Herren, dieses Amendement zur wohlwollenden Erwägung.

Oberstlandmarschall: Es ist kein Redner mehr vorgemerkt. Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen?

Statthaltereileitei Graf Belcredi: Ich bitte ums Wort.

Ich will nur Einiges bemerken, sowohl bezüglich der Aenderungen, welche von Seiten des Ausschusses vorgenommen wurden, als auch bezüglich des Antrags, welcher gestern von einem Herrn Abgeordneten gestellt wurde und auf Einführung allgemeiner Wahlen zur Bildung des Schulausschusses abzielt.

Was die Wahlperiode anbelangt, welche von der Regierung mit 6 Jahren bestimmt wurde, so ist dies hauptsächlich deshalb geschehen, weil die Regierung von der Ansicht ausging, daß zur Durchführung eines Baues in der Regel mehre Jahre erforderlich sind, und daß es daher auf die Sache selbst ungünstig einwirken könnte, wenn in den bei der Durchführung maßgebenden Persönlichkeiten eine Aenderung eintreten würde. Der Ausschuß scheint wieder ein größeres Gewicht auf die drei Jahre deßhalb gelegt zu haben, weil dieses mit der Wahlperiode für die Gemeindevertretung zusammenfällt. In der Sache selbst liegt aber keine so große Wichtigkeit. Ich habe mich nur veranlaßt gesehen, die Motive der Regierung darzustellen.

Was den Antrag des Hrn. Abgeordneten Mayer betrifft, so muß ich mir doch erlauben, einige Bedenken dagegen geltend zu machen.

Der Schulausschuß hat die Aufgabe, das Präsentationsrecht auszuüben und die Schulbauten in ökonomischer und technischer Beziehung zu besorgen, es wird nun in sehr vielen dieser Wahlperioden, namentlich dann, wenn sie von 6 auf 3 Jahre beschränkt werden, der Fall eintreten, daß dieser Schulausschuß gar keinen Anlaß zu irgend einer bemerkenswerthen Thätigkeit finden wird, indem die Erledigung einer Lehrerstelle häufig erst nach mehreren Dezennien eintritt, und ein Schulbau zum Glücke für die Konkurrenzpflichtigen auch nicht alle 3 Jahre geführt wird. Es müßten demnach solche allgemeine Wahlen, welche doch immer für die Gemeinde selbst theilweise eine Belästigung sind, für einen Ausschutz vorgenommen werden, der vielleicht für die ganze Periode zu gar keinem irgend wichtigern Thätiakeitsakt berufen wird. Dieses könnte zur Folge haben, daß in der Gemeinde eine Gleichgültigkeit gegen solche Wahlen eintritt, die dann auch bei wichtigeren Wahlakten in sehr nachtheiliger Weise sich geltend machen würde; Minoritätswahlen sind bei dieser eintretenden Gleichgültigkeit um so mehr zu besorgen.

Es ist aber noch ein weiteres Moment, das ins Auge zu fassen wäre. Es handelt sich dort, wo ein Schulausschuß gebildet wird, daher mehrere Gemeinden zu konkurriren haben, namentlich darum, daß das Interesse jeder einzelnen Ortschaft dabei vertreten werde. Nun ist die Frage zu beantworten: Ist dieses Interesse mehr gesichert durch allgemeine Wahlen, oder mehr durch die Wahl von Seite der Vorstände, oder, wie der Ausschuß will, von Seite der Gemeindevertretung? Ich glaube im letzteren Falle ist es mehr gesichert; denn bei allgemeinen Wahlen ist es unvermeidlich, daß eine kleinere Gemeinde, die auch ein geringeres Kontingent von Wählern stellt, bei einer allgemeinen Wahl häufig in der Minorität bleibt, und daher im Schulausschusse oft gar keinen Vertreter hat, wählend die Gemeindevertretung schon vermöge ihrer Aufgabe die verantwortliche Pflicht hat, das Interesse ihrer Gemeinde zu wahren. Dieser Umstand nun ist gewiß von großer Wichtigkeit.

Oberstlandmarschall: Ich werde bezüglich der gestellten Anträge die Unterstützungsfrage stellen.

Der Herr Mg. Anton Mayer hat folgendes Amendement gestellt. Es hätte der §. 13 zu lauten : "Der Schulausschuh besteht aus 5 Mitgliedern, welche durch die Gesammtheit der berechtigten Wähler der konkurrenzpflichtigen Gemeinden oder Theile derselben mittelst absoluter Stimmenmehrheit auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden.

Tento školní výbor skládej se z 5 údù, kteøíž se zvolí nadpolovièní vìtšinou hlasù veškerých volièù anebo èástí jejich k pøíspìvkùm povinnovaných na 3 leta.

Wird dieser Antrag unterstützt?

(Nach der Zählung):

Er ist nicht hinreichend unterstützt.

(Widerspruch.)

Ich bitte noch einmal um die Unterstützung.

(Nach abermaliger Zählung):

Jetzt ist er hinreichend unterstützt.

(Heiterkeit.)

Se. Exc. der Hr. Graf Clam trägt an: Wenn ein wahlberechtigtes Mitglied der konkurrenzplichtigen Gemeinden von der Gesammtheit der in allen diesen Gemeinden zusammen vorgeschriebenen direkten Steuern wenigstens ein Sechstheil entrichtet, so hat dasselbe das Recht, auch ohne Wahl Mitglied des Schulausschusses zu sein. Rücksichtlich der Ausübung dieser Rechte gelten die Bestimmungen der §§. 17 und 18 der Gemeindeordnung.

Snìm. sekr. Schmidt ète: Kdyžby nìkdo, kdo má volební právo v nìkteré obcí k pøíspìvkùm povinnované nejménì jednu šestinu platil všech pøímých daní, jež jsou rozepsány v obcích k pøíspìvkùm povinnovaných, budiž tentýž údem výboru školního, tøeba by nebyl do nìho zvolen. O vykonávání toho práva platí ustanovení §. 17. a 18. obecního øádu.

Oberstlandmarschall: Wird der Antrag unterstützt? Er ist hinreichend unterstützt.

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Prof. Herbst: Ich bitte ums Wort. Ich kann mich nur gegen den gestellten Antrag erklären, und will ich mich nur auf einen einzigen Grund beschränken, der nebst vielen anderen gegen die Vervielfältigung der Virilstimmen spricht. Ich will mich nur auf den einen Grund beschränken, daß die vorgeschlagene Bestimmung nicht im Einklange mit dem Gemeindegesetz, sondern im Widerspruch mit den Prinzipien desselben wäre. Nach dem Paragraph soll der Schulkonkurrenzausschutz durch die Gemeindevertretungen gewählt werden. Nun ist aber eben jene Person ohnehin Mitglied dieser Gemeinde-Vertretungen, welche abermals eine Virilstimme bekommen soll. Dieselbe wählt also bei der Bildung der Gemeindevertretungen und hat eine Virilstimme in den verschiedenen Schulkonkurrenzgemeinden, welche zur Schule eingeschult sind. Es wählt also in so sern mit bei der Bildung des Schulkonkurrenzausschusses, weil es ja in den Gemeindevertretungen ohnehin sich befindet, und nun soll ihm überdies noch eine Virilstimme im Schulkonkurrenzausschusse gegeben werden. Das scheint denn doch der Exemtionen vom allgemeinen Gesetze und der Privilegien gar zu viel zu sein (Bravo!), und ich würde daher schon aus diesem Grunde, weil es sich nicht um eine einfache, sondern um eine zur Potenz erhobene Virilstimme handelt, gegen den Antrag sein. Ich glaube keinen weitern Grund anführen zu müssen.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort?

Graf Clam-Martinitz: Was die vielen anderen Gründe, welche Hr. Prof. Herbst einwenden könnte, betrifft, so sind sie mir nicht bekannt, und ich kann daher nichts gegen sie einwenden; nur gegen den Einen vorgebrachten, angeblich zermalmenden Grund will ich mich wenden. Ich muß aber bemerken, daß kein Widerspruch darin liegt, sondern ganz dasselbe Verhältniß in dem einen wie dem andern Falle vorliegt. Man sagt, er kann keine Virilstimme im Schulausschusse haben, weil er schon Wähler ist als Mitglied der Gemeindevertretung. Aber dasselbe Verhältniß ist ja schon in der Gemeinde. Er ist ja auch Wähler in der Gemeinde, und doch wird ihm in dem gewählten Körper eine Virilstimme zugestanden.

Die Virilstimme ist mit dem Wahlrecht in keinem unmittelbaren Zusammenhange. Der Besitzer derselben hat neben und trotz der Wahl die Viril-stimme. Er kann gewählt werden und braucht die Virilstimme nicht zu benützen, sondern die auf ihn gefallene Wahl. Daß es aber ein Privilegium sei, das, m. H., müßte ich denn doch zurückweisen.

Es entspricht vielmehr vollkommen dem oft betonten Satze: "Gleiche Lasten, gleiche Rechte." Wenn man ein Sechstheil der Verpflichtungen hat, so kann man Anspruch auf einen aliquoten Theil der Neckte haben. Von Privilegien ist durchaus keine Rede. Es ist kein Vorrecht, sondern ein Recht, im Verhältniß zur Pflicht. Dieses wollte ich gegen den Grund einwenden, der meinem Amendement entgegen gestellt worden ist.

(Bravo von den Großgrundbesitzern.) Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort?

J. U. C. Sladkovský: Dovoluji si jen poukázati krátkými slovy, že je velký rozdíl mezi tím, když se velkostatkáøi udìluje v obecním øádu právo s ohledem k tomu, že teï plati jistou èás daní; když se mu udìluje právo, že se nepotøebuje podrobiti volbì, že je co èlen obce, do které platí jistou èást daní, již povolán do zastupitelstva obecního, je velký rozdíl mezi tím, když se poskytlo to právo a mezi tím, kdyby se také ještì právo poskytlo, aby na základì toho jednoho udìleného práva do všech ostatních zvláštních výborù o obecních záležitostech, již proto byl povolán a musel tam býti, ponìvadž má v obecním zastupitelstvu právo, býti již co onen, který platí jistou èást daní. Tím když se poskytne tomu, kdo platí jednu šestinu daní to právo, že nepotøebuje se podrobiti volbì, aby byl èlenem obecního výboru, zazajisté tím mu nejlepší pøíležitost bude dána, aby, když si dùvodem celého výboru získá, byl volen do všech uzších výboru, které se radìji o zvláštních obecních záležitostech a ne jenom o všeobecnì obecních. Kdyby jsme nebyli tu výminku udìlali v obecním øádu ovšem by potom velkostatkáø podléhal volbì velkého a èetného obyvatelstva. Zde podléha ta osoba jen volbì nìkolika a sice 12 a nejvýše 24 osob, a myslím že v tom oboru, v tom úzkém obecním výboru má pøíležitost, aby svou pùsobností si získal takovou dùvìru, že bude zvolen také do tìch užších výborù, které jsou o zvlaštních záležitostech obecních zøizeny. Kdyby ale u všech i užších výborù se výminka udìlala, aby musely býti zastoupeny na základì toho, že jsou již zastoupeny v obecním výboru co platící 6. èást daní, to by se mnì skuteènì zdálo výsadou, ponìvadž již v obecním øádì je to výsadou, ovšem ohledem na to, že platí 6. èás daní; proto je to ale pøedce výsada, ponìvadž mezi ostatními èleny není taková rovnost v placení daní, že všickni stejným právem volí a stejným právem se musí podrobiti volbì. Vím, že mezi ostatními také jsou majitele usedlostí, kteøí platí nìkolik set daní a musejí se také podrobiti volbì. Jedná se tu tedy skuteènì o výsadu, a tato výsada by šla skuteènì do nekoneèného, kdyby se to mìlo i v zvláštních záležitostech opakovati, a za tou pøíèinou jsem proti tomu.

Dr. Grünwald: Prosím o slovo.

Oberstlandmarschall: Dr. Grünwald.

Dr. Crünwald: Já bych rád vìdìl jaká jest ratio legis, že má takový úd obce, který platí 6tou èást daní, míti hlas a místo v obecním zastupitelství bez volby ? Myslím, že tu není


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žádná jiná ratio legis, než že platí tolik danì. Co se tedy týèe školního výboru, není tento zvolen pro vìci zvláštní dùvìry, nýbrž pro dobrou správu nákladu na místnosti školní. Dobrá správa dá se ale oèekávati od toho, kdo musí a bude muset mnoho pøispívati na stavby o kterých se raditi, o kterých uzavírati a ku kterým pøihlížeti má.

V tom návrhu, který uèinil p. hrabì Martinic ale praví se, že ten který platí jednu 6tinu danì veškerých obcí ježto na náklad školní pøispívati se zavazují, má také míti ve výboru konkurrenèním místo a hlas bez volby. Nemyslím, že jest to rozšiøování privilegia, které se dalo virilnímu hlasu v obci, ani nemyslím, že jest to pouhá konsequence, myslím, že jest to toliko provedení tetéž zásady ba i její obmezení, ponìvadž se zde nehledí jen na to, jestli platí ten, kdo má pøijíti do školního výboru jednu 6tinu tìch daní jedné, obce nýbrž se hledí na to, jestli platí jednu šestinu, daní všech obcí, které jsou pøíškoleny. Myslím, tedy že zùstaneme konsequentními, dáme-li, ba že máme závazek dáti takovému údu hlas ve školním zastoupení, když jsme mu dali hlas v zastoupení obecním, a proto budu hlasovati pro návrh p. hrabìte Martinice.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort? Wenn Niemand mehr das Wort verlangt, so erkläre ich die Debatte für geschlossen.

H. Berichterstatter!

Berichterstatter Prof. Brinz: Im Namen des Ausschusses bin ich nicht in der Lage, weder bezüglich des einen noch des andern Antrages mich aussprechen zu können. Es ist weder der Gegenstand des Einen noch der des Andern zur Berathung im Ausschusse gelangt. Wenn ich aber abgesehen von meiner Eigenschaft als Berichterstatter mich bezüglich derselben äußern darf, so möchte ich gegenüber dem Antrage des H. Gf. Clam zunächst bemerkt haben, daß ich es als gar keine bedauerliche Erscheinung betrachte, wenn der Großgrundbesitz eine Stelle im Schulausschusse einzunehmen bestrebt ist. Wenn ich gestern vielleicht nicht ohne Nachdruck darauf bestanden habe, daß das Präsentationsrecht bei der Gemeinde bleibe, so geschah es unter Anderem auch in der allerdings nicht ausgesprochenen Erwägung, daß nach unserer Gemeindeordnung nun doch auch der Großgrundbesitz in die Gemeinde einbezogen ist, und daß dadurch diejenigen Elemente in der Gemeinde verstärkt sind, welche in Schulsachen als beachtenswerth betrachtet werden müssen. So angesehen wäre gegen den Clam'schen Antrag nichts einzuwenden. Es ist am Ende — das mutz lch auch sagen — nicht so sehr eine Wiederholung von Privilegien, als vielleicht eine Sicherung, dessen, was bezüglich des Gemeindeausschuß es gilt auch für den Schulausschuß. Läge nun die Gesetzesvorlage so, wie sie von Seite der Regierung an uns gelangt ist, daß nämlich lediglich die Vorstände der Gemeinden in den Schulausschuß zu wählen hätten, so wäre ich unbedingt für die Annahme des Clam'schen Antrages. Allein jenes Amendement, welches der Ausschuß dem hohen Hause vorgelegt hat, wonach die Wahl von der Gesammtheit der Vertretungen ausgehen soll, ist allerdings für jene Möglichkeit der Grund gelegt, auf welche sowohl Prof. Herbst, als der Herr Abgeordnete Sladkovský hingewiesen haben. Es ist dadurch allerdings, glaube ich, zu dem Gegenstand des persönlichen Verdienstes und Vertrauens geworden, aus dem Gemeindeaus schuß heraus in den Schulausschuß zu gelangen, und eben in Konsequenz dieses Amendements vermag ich mich positiv für den Clam'schen Antrag nicht auszusprechen.

Was den Mayer'schen Antrag anlangt, so scheint mir das Bemerkenswertheste von Seite der Regierungsvertretung bemerkt worden zu sein. Will durch diesen Antrag dem Uebel gesteuert werden, daß vielleicht die Landgemeinden über eine Stadtgemeinde den Sieg in der Wahl davontragen, so kommt es in Folge dieses Antrages leicht, allerdings leicht dazu, daß eine ganze Gemeinde, nämlich die kleinere Gemeinde unvertreten sein wird, und diese Konsequenz scheint mir noch schlimmer zu sein, als diejenige, welcher durch den Antrag selber vorgebeugt werden soll; ich kann mich also auch für diesen Antrag nicht aussprechen.

Oberstlandmarschall: Ich schreite zur Abstimmung. Der Antrag des Herrn Abg. Anton Mayer hätte an die Stelle der beiden Absätze des §. 13 zu treten, der 3. Absatz der 1. Alinea würde bleiben. Der Antrag S. Excellenz des Grafen Clam ist ein Zusatzantrag. Er. Excellenz wollen ihn erst am Schlusse des §.

Graf Clam: Einen eigenen §.

Oberstlandmarschall: Als eigenen §. Also an die Stelle des Komissionsantrages §.13 "von diesem Schulausschusse bis wählbar sind" hätte nach Antrag des Herrn Abgeordneten folgende Textirung zu treten: Der Schulausschuß besteht aus 5 Mitgliedern, welche durch die Gesammtheit der berechtigten Wähler der konkurrenzpflichtigen Gemeinden oder der Theile derselben mittelst absoluter Stimmenmehrheit auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden.

Tento výbor skládej se z 5 údù, kterýž se zvolí nadpolovièní vìtšinou hlasù veškerých volièù anebo èástí jejich k pøíspìvkùm povinných na 3 leta.

Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, aufzustehen (Geschieht). Der Antrag ist in der Minorität. Jetzt kommt der Antrag der Kommission zur Abstimmung.. Ich bitte ihn vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt liest:

§. 13.

Dieser Schulausschuh besteht aus 5 Mitgliedern, welche durch die Gesammtheit der Vertretungen der konkurrenzpflichtigen Gemeinden mittelst absoluter Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei


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Jahren gewählt werden. Mitglieder dieses Schulausschusses können nur Mitglieder der konkurrenzpflichten Gemeinden sein, in soferne und in solange sie in die Gemeindevertretung wählbar sind. Bei jedem Abgange eines Mitgliedes findet für die noch übrige Zeit der Wahlperiode eine Ersatzwahl statt.

Sämmtliche Mitglieder haben dieses Geschäft unentgeltlich zu versehen. Für die hiermit verbundenen baren Auslagen wird ihnen der Ersah geleistet.

§. 13.

Tento školní výbor skládej se z pìti údùv, kteréž zvolí nadpolovièní vìtšinou hlasùv veškerá zastupitelstva obcí pøíspìvkem povinných na tøi léta. Údy tohoto školniho výboru mohou býti jenom údové obcí pøíspìvkem povinných, pokud a jak dlouho mohou býti voleni do zastupitelstva obecniho. Kdykoliv jest místo nìkterého úda výboru uprázdnìno, volí se za nìho na ostatní èas doby volební úd jiný.

Údové toho výboru mají vesmìs konati práce, své zdarma, a toliko za výlohy hotové a tím úøadem spojené obdrží náhradu.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben. (Geschieht). Er ist angenommen.

Nun kommt als §. 14 der Antrag Sr. Exc. des Herrn Abgeordneten Grafen Clam zur Abstimmung.

Wenn ein wahlberechtigtes Mitglied konkurrenzpflichtiger Gemeinden von der Gesammtheit der in allen diesen Gemeinden zusammen vorgeschriebenen direkten Steuern wenigstens 1/6 entrichtet, so hat dasselbe das Recht, auch ohne Wahl Mitglied des Schulausschusses zu sein. Rücksichtlich der Ausübung dieses Rechtes gelten die Bestimmungen der 88. 17 und 18 der Gemeindewahlordnung.

Sném. sekretáø Schmidt ète: Kdyžby nìkdo, kdo má volební právo v nìkteré obci k pøíspìvkùm povinnované nejménì jednu šestinu platil všech pøímých daní, jež jsou rozepsány v obcích k pøíspìvkùm povinnovaných, budiž tentýž údem výboru školního, tøeba by nebyl do nìho zvolen. O vykonání toho práva platí ustanovení §. 17. a 18. obecního øádu.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die dem Antrage zustimmen, aufzustehen. (Resultat zweifelhaft) Ich bitte um die Gegenprobe. (Geschieht).

Es ist die Majorität 2 bis 3 Stimmen also zweifelhaft. Ich muß daher die namentliche Abstimmung vornehmen lassen.

Der Antrag ist bereits dem hohen Hause bekannt.

Ich bitte diejenigen Herren, die für den Antrag Sr. Excellenz des Grafen Clam sind, mit "Ja", die dagegen sind, mit "Nein" zu stimmen.

Pro návrh pana hrabìte Clama hlasujtež pánové s "ano," proti tomu návrhu s "ne."

Mit "Ja" haben gestimmt.

Fürsterzbischof zu Prag,

Bischof zu Budweis,

Rector Magnificus,

Auersperg Karl, Fürst,

Aueisperg Vincenz, Fürst

Becher,

Beer,

Bìlský,

Belcredi, Graf

Berger,

Bethmann, Freiherr

Brauner,

Clam-Martinitz, Graf,

Claudi Eduard,

Cernin Ottokar, Graf,

Desfours-Walderode, Graf,

Daubek,

Dvoøák,

Eisenstein, August, Ritter v.,

Eisenstein, Wenzel, Ritter v.,

Esop.

Friè.

Fürstenberg Emil, Fürst,

Fürstenberg, Max., Fürst

Fürstl,

Grünwald,

Haas,

Hainl,

Hameník,

Harrach, Graf,

Hartig, Graf,

Jindra,

Kalina, von Jäthenstein, Ritter,

Kellersperg.

Klimeš,

Kodym,

Kopetz, Ritter v.,

Korb Franz. Freiherr v. Weidenheim,

Korb Karl, Ritter v. Weidenheim,

Kralert.

Krása,

Krejèí Peter Franz,

Krejèí Johann,

Køiwanek,

Ledebour, Graf,

Limbek Johann, Ritter v.,

Limbek Karl. Ritter v.

Lobkowitz, Fürst,

Lumbe,

Mallowec, Freiherr,

Maresch Anton,

Matouschowsky,

Mladota von Solopisk, Freiherr,

Peche, Ritter v.,

Pinkas,

Platzer,

Pollach,

Porak,


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XXX. sezení 3. roèního zasedání 1864.

Pulkynì,

Rieger,

Riese-Stallburg, Freih.,

Roth Karl

Rotier,

Sandtner,

Schowanel,

Seitl,

Stanìk

Stangler,

Svátek,

Swoboda,

Šembera,

Schlöcht,

Schönborn, Graf,

Schwarzenberg Johann Ad., Fürst,

Thun-Hohenstein Franz, Graf, Sohn,

Thun-Hohenstein Leo, Graf,

Thun-Hohenstein Leopold, Graf,

Thun-Hohenstein Theod., Graf,

Thurn-Taxis, Fürst,

Tomek,

Tomíèek,

Voith. Freih.,

Waldstein, Graf,

Wenzig,

Worowka,

Wratislaw, Graf,

Zeidler, Frech.,

Zelený,

Zettwitz, Graf,

Zikmund.

Mit "Nein" haben gestimmt:

Adam,

Bachofen von Echt.

Benoni.

Brinz,

Conrath,

Enssert.

Fingerhut,

Fleischer,

Fürth.

Greger,

Grohmann,

Grüner,

Hanisch,

Hardtmuth,

Herbst,

Herrmann,

Huscher,

Jelinek,

Klavík,

Klier,

Král,

Kratochvíle,

Kratochvíl,

Kreuziger,

Krouský,

Kuh,

Lausterger,

Leeder.

Leidl,

Lill von Wienbach,

Mayersbach, Ritter von,

Maresch Johann,

Mayer Ernst.

Miesel von Zeileisen.

Neradt,

Neumann,

Nostitz Erwin, Graf,

Palme,

Pseiffer.

Podlipský,

Ptaèowský,

Rößler,

Rosenauer,

Roth Hieronymus,

Øezaè,

Sadil,

Seidl Emanuel,

Seidl Wenzel,

Seiffert,

Sladkovský,

Slavík,

Škarda,

Stamm.

Steffens,

Stradal.

Sträruwitz,

Suida.

Schary.

Šícha.

Schindler,

Schmeykal.

Schmitt,

Schöber.

Schrott,

Švestka,

Taschek.

Tedesco,

Theumer,

Tonner.

Trenkler,

Trojan,

Volkelt,

Waidele,

Wenisch, Ritter,

Wiese.

Wojáèek.

Wokaun,

Wolfrum.

Wucherer, Freih.,

3ap. Zatka.

Zeithammer, Zák.


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XXX. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

XXX. sezení 3. roèního zasedání 1864.

Oberstlandmarschall: Mit Ja haben gestimmt 91, mit Nein 84. Der Antrag ist angenommen.

Wir übergehen zu §. 14, jetzt 15.

Dr. Brinz: Der §. 15 bestimmt die Funktionen des Schulausschuhes. Die Kommission hat diesen §. nach dem Texte der Regierungsvorlage angenommen, jedoch am Schlusse desselben einen Zusatz vorgeschlagen, durch welchen nämlich die Beschlußfassung dieses Ausschußes speziell determinirt wird. Zur Beschlußfähigkeit soll die Anwesenheit von wenigstens 3 Mitgliedern nothwendig sein.

Oerstlandmarschall: §. 14, jetzt 15 lautet:

Ladtgssekretär Schmidt liest: §. 14. jetzt 15.

Der Schulausschuß ist für die Schul-Konkurrenzangelegenheiten das beschließende und überwachende Organ. Derselbe hat den Voranschlag festzustellen, und die Jahresrechnung zu erledigen. Seine Beschlüße werden durch absolute Stimmenmehrheit gefaßt, und sind für die betheiligten Gemeinden bindend.

Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens 3 Mitgliedern nothwendig.

§. 14, nyní 15.

Výbor školní jest v záležitostech, týkajících se pøispívání na školu, orgánem usnešení èinícím a pøihlížejícím. Jemu pøísluší pøedchozí rozpoèet na jisto postavovati a výroèní poèty vyøizovati. Usnešeními jeho, kteráž se èiní nadpolovièní vìtšinou hlasùv, zavázány jsou obce, k nimž se vztahují.

Aby se mohla platná usnešení èiniti, potøebí, by pøítomni byli aspoò 3 údové výboru.

Oberstland malschall: Ich eröffne die Debatte. Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen?

Da dieß nicht der Fall ist, so schreite ich zur Abstimmung. Der §. ist soeben vorgelesen worden. Ich bitte diejenigen Herren, die dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben. (Geschieht).

Ist angenommen.

Berichterstatter Prof. Brinz: §. 15, nunmehr 16. Der Schulausschuh wählt aus seiner Mitte einen Obmann als vollziehendes Organ.

Dieser hat die Sitzungen anzuordnen u. selbe, Fälle besonderer Dringlichkeit ausgenommen, wenigstens 3 Tage vor deren Abhaltung bekannt zu machen, den Voranschlag zu verfassen, die Rechnung zu legen und die Kasse unter Mitsperre eines Ausschußmitgliedes zu führen. Jeder Betheiligte hat das Recht, von dem Voranschlage und der Rechnung Einsicht zu nehmen.

Die wichtigste Abweichung der Kommissionsvorlage von der Regierungsvorlage besteht darin, daß die Einsichtnahme von den Rechnungen über die Gemeinde, als Totalität gedacht, hinaus auf jedes einzelne Mitglied der verschiedenen konkurrirenden Gemeinden erstreckt ist. Ferner hat in der Regierungsvorlage es an einer Bestimmung über jene Funktion des Obmannes gefehlt, welchem die Zusammenberufung des Ausschußes obliegt. Dieser Mangel ist in der Kommissionsvorlage ausgefüllt.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen? — Da dieß nicht der Fall ist, so werde ick zur Abstimmung schreiten.

Ich bitte den §. vorzulesen.

Ldtgssekretär Schmidt liest:

§. 16.

Der Schulausschuh wählt aus seiner Mitte einen Obmann als vollziehendes Organ.

Dieser hat die Sitzungen anzuordnen und selbe, Fälle besonderer Dringlichkeit ausgenommen, wenigstens 3 Tage vor deren Abhaltung bekannt zu machen, den Voranschlag zu verfassen, die Rechnung zu legen und die Kasse unter Mitsperre eines Ausschutz-Mitgliedes zu führen. Jeder Betheiligte hat das Recht, von dem Voranschlage und der Rechnung Einsicht zu nehmen.

§. 16.

Tentýž školní výbor zvolí ze sebe starostu za orgán vykonávající.

Jemu náleží sezení ustanovovati a kromì obzvláštních neodkladných pøíèin, nejménì tøi dni napøed je oznamovati, pøedbìžný rozpoèet vzdìlávati, poèty vydávati a pod spoluzávìrou jednoho èlena výboru kasu spravovati. Každý, kohož se dotýèe, má právo nahlédnouti v pøedbìžný rozpoèet a poèty.

Oberstlandmarschall: Diejenigen Herren, welche dem Kommissionsantrage zustimmen, bitte ich die Hände aufzuheben. (Geschieht).

Ist angenommen.

Berichterstatter Professor Brinz:

§. 17.

Beschwerden von Seite der Gemeinden gegen Verfügungen des Schulausschuhes gehen an den Bezirksausschuß. Bezüglich der Frist zur Berufung, des Auffichtsrechtes der Staatsverwaltung über den Schulausschuß, dann der Auflösung des letzteren gelten die Bestimmungen der §§. 99, 102 und 106 des Gemeindegesetzes.

Es sind hier nur Allegationen der einschlägigen §§. des Gemeindegesetzes nach ihrer Ordnung und dem sanktionirten Gemeindegesehe richtig gestellt.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen? — Da dieß nicht der Fall ist, schreite ich zur Abstimmung.

Ich bitte den §. vorzulesen.

Ldtgssekretär Schmidt liest:

§. 17.

Beschwerden von Seite der Gemeinden gegen Verfügungen des Schulausschußes gehen an den Bezirksausschutz. Bezüglich der Frist zur Berufung, des Aufsichtsrechtes der Staatsverwaltung über den Schulausschuh, dann der Auflösung des letzeren gelten die Bestimmungen der §§. 99, 102 und 106 des Gemeindegesetzes.

§. 17.

Stížnosti, kteréž by vedla nìkterá obec na nìjaké opatøení uèinìné školním výborem, jdou


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XXX. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

XXX. sezení 3. roèního zasedání 1864.

k výboru okresnímu. Co se týèe lhùty k takové stížnosti a práva správy státní, k výboru školnímu dohlížeti a jej rozpustiti, platnost má to, co vymìøeno v §§. 99, 102 a 106 zøízení obecního.

Oberstlandmarschall: Diejenigen, die dem §. zustimmen, wollen die Hand aufheben. (Geschieht).

Er ist angenommen.

Prof. Brinz: In dem nun folgenden §. folgt eine Norm, welche in der Regierungsvorlage gar nicht vorkommt, nämlich eine Bestimmung bezüglich desjenigen Falles, wo innerhalb derselben Gemeinde verschiedene Schulen vorkommen und eine derselben oder mehrere derselben etwa Konfessions- oder räumlicher Verhältnisse halber auf eigene Kosten bestritten weiden. Dem Ausschuhe hat geschienen, daß für solche Fälle das Institut eines besondern Ausschußes ebenso zweckmäßig und begründet sei, als in den Fällen, wo wegen Konkurrenz in der Gemeinde zu einer Schule der schon bestehende Gemeindeausschuß oder die schon bestehenden Gemeindeausschüsse nicht zureichen. Das Bedürfniß ist hier wie dort dasselbe.

Oberstlandmarsch all: Wünscht Jemand das Wort?

Statthaltereileiter Graf Belcredi: Ich bitte ums Wort. — Ich würde nur ersuchen, in der Sty-lisirung des §. eine Aenderung vorzunehmen, wo-durch er an Deutlichkeit gewinnen würde. Hier heißt es:

Wo in einer Gemeinde entweder für verschiedene Konfessionen, oder für verschiedene Ortschaften, Ortstheile, mehrere Schulen auf Kosten lediglich der Eingeschulten bestehen oder errichtet werden, und diesen Ortschaften, Ortstheilen, oder diesen Konfessionen nicht ohnedies schon eine eigene Vertretung zusteht, bleibt es ihnen überlassen, sich Organe für die Verwaltung ihrer Schulen nach Art des in den §§. 12 —16 normirten Schulausschusses zu wählen und zu bestellen.

Der Ausdruck "Verwaltung ihrer Schulen" ist wohl ein etwas vager; es würde immer zweifelhaft sein, ob er dieselben Rechte umsatzt, oder geringere, oder vielleicht umfangreichere Rechte, als der in den früheren §§. normirte Schulausschuß hat.

Ist unter "Verwaltung" auch ein Beschlußrecht begriffen? Ist unter "Verwaltung" auch die Ausübung des Präsentationsrechtes begriffen? Dieß bleibt zweifelhast.

Ick würde mir daher erlauben, die folgende Aenderung vorzuschlagen, nämlich in der vorletzten Zeile sollte es heißen "bleibt es ihnen überlassen, sich zu dem im §. 12 bezeichneten Zwecke eigene Organe nach Art des in den §§. 12—16 normirten Schulausschusses zu wählen und zu bestellen," denn der Zweck war kein anderer, als an die Stelle des Schulausschusses, für eine und dieselbe Aufgabe, nämlich für die Besorgung der Konkurrenzangelegenheiten und zur Ausübung des Präsentationsreches diese eigenen Organe zu bestellen. Dieses würde deutlich ausgedrückt, wenn an die Stelle der Worte "für die Verwaltung" die von mir beantragten Worte "zu dem im §. 12 bezeichneten Zwecke" eingefügt würden.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort?

Dr. Tedesco: Ich möchte bitten.

Oberstlandmarsch all: Herr Tedesco!

Dr. Tedesco: Ich glaube denn doch nicht, daß der Vorschlag Sr. Exc. annehmbar wäre, denn im §. 12 ist nur enthalten: "Sind einer Schule mehrere Ortsgemeinden oder Theile zugewiesen, so ist zur Besorgung der Konkurrenzangelegenheiten derselben, so wie zur Ausübung des Präsentationsrechtes ein Schulausschuß zu bilden." Wo aber besondere Konsessionsschulen bestehen, da dürfte denn doch der Schulausschuh eine größere Wirksamkeit haben, als bloß die Konkurrenzangelegenheiten zu besorgen, die dort gar nicht vorkommen, wo Konfessionsschulen bestehen, ebenso auch nicht die Ausübung des Präsentationsrecktes, weil er in solchen Fällen das Ernennungsrecht unter Genehmigung der Regierung hat. Ich glaube daher, daß die bloße Hinwesung auf §. 12 nicht genügt, daß es ganz richtig ist, wie es in dem Kommissionsantrage heißt, "zur Verwaltung" auch ferner bleiben soll.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort?

Graf Leo Thun: Die Bemerkung des Dr. Tedesco führt eigentlich dahin, daß der §. streng genommen in das Gesetz nicht gehört. Das Gesetz handelt aber nur von der Konkurrenz zu Schulbaulichkeiten und von dem Patronate. Diese beiden Fragen werden bei den Schulen, die in diesem Paragraphe zur Sprache kommen, wohl keiner geschlichen Lösung bedürfen; das sind Schulen, die nicht direktivmäßige Schulen sind, die in einer eigenthümlichen mehr autonomen Weise entstanden sind, und für deren Verwaltung ohne Zweifel in einer anderen Weise gesorgt ist.

Nun erklärt allerdings der §., sein Inhalt solle nur dann zur Anwendung kommen, wenn nicht eine solche Vorsorge bereits besteht. Ich habe dagegen also keine Einwendung, es scheint mir keinen Rachtheil zu bringen. Es scheint mir zwar, daß der §. nicht ins Gesetz gehöre; in deß wenn ihn die Kommission vorschlägt, so mag er bleiben; aber das Gesagte scheint mir jedenfalls gegen die Bemerkung des H. Dr. Tedesco zu sprechen; es geht nicht an in diesen § Bestimmungen hinein zu bringen, die über das Gesetz offenbar hinausgehen.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand mehr das Wort ergreist, so erkläre ich die Debatte für geschlossen. Herr Berichterstatter.

Berichterstatter Prof. Brinz: Ich möchte den H. Dr. Tedesco beruhigen durch Anweisung auf diejenigen Worte des Paragraphs, in welchem es heißt: "Wo ohnedieß schon eine eigene Vertretung nicht zusteht." Diejenigen Fälle, wo gewisse Gemeindetheile ein größeres Recht in Beziehung auf die Schule haben, als ihnen durch Verweisung auf §.

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XXX. sezení 3. roèního zasedáni 1864.

12 zugesprochen werden soll, in diesen Fällen pflegt eine eigene Vertretung namentlich konsessionshalber doch wohl auch schon überall zu bestehen. Die Fälle, wo eine besondere Vertretung besteht, die werden von diesem § nicht alterirt — wo aber kraft dieses Gesetzes die Möglichkeit einer besonderen Vertretung geschaffen werden soll, da können wir über die Grenzen dieses Gesetzes überhaupt nicht hinausgehen.

Für Akatholiken ist schon durch das Protestanten-Patent gesorgt: aber es kann abgesehen von andern Fällen eine Minorität von Katholiken in einer Gemeinde vorkommen, welche eine eigene Schule haben. Für diesen Fall ist, vorausgesetzt, daß sie die Schule mit eigenen Kosten bestreiten wollen, durch nichts gesorgt, da meines Wissens die Verfassung der katholischen Kirche kommunale Vertretung für derlei Angelegenheiten nicht gewährt. Es soll für derlei Vorkommnisse die Möglichkeit eröffnet und geschaffen werden, daß für Schulen dieser Art auch eine Vertretung ähnlich jener andern möglich ist; aber allerdings dann mit Einschränkung aus die Grenze, über die dieses Gesetz nicht hinausgehen kann.

Es kann meinerseits nicht geläugnet werden, daß das Wort Verwaltung mehr in sich begreift, als die Besugniß, welche durch den Schulausschuß besorgt werden soll, und die auch in diesem §. 17, resp. 18 angestrebt wird. Es ist demgemäß nicht möglich gegen die präcisirtere Stylisirung, welche Se. Excellenz der H. Statthaltereileiter vorgeschlagen, einen Einwand zu erheben.

Oberstlandmarschall: Ich werde zuerst den Antrag der Regierung zur Abstimmung bringen. Ich bitte ihn vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt lieft: §. 18. Wo in einer Gemeinde entweder für verschiedene Konfessionen oder für verschiedene Ortschaften, Ortstheile mehrere Schulen auf Kosten lediglich der Eingeschulten bestehen oder errichtet werden, und diesen Ortschaften, Ortstheilen oder diesen Konfessionen nicht ohnedieß schon eine eigene Vertretung zusteht, bleibt es ihnen überlassen, sich zu den im §. 12 bezeichneten Zwecken eigene Organe nach Art des §. 12 —§. 16 normirten Schulausschusses zu wählen und zu bestellen.

§. 18.

Jestliže by v nìkteré obci buï pro rozlièná vyznání aneb pro rozlièné osady a èásti míst nákladem jenom tìch, kteøí k týmž školám pøislušejí, nìkolik škol již bylo zøízeno nebo se zøídilo, a jestliže by tyto osady, èásti míst anebo tato vyznání nemìly jinak již svého vlastního zastupitelstva, zùstaveno jest jim na vùli, aby sobì zvolili a zøídili k úèelu v §.12. naznaèe nému své vlastní orgány, tím zpùsobem, jak naøízeno v §. 12. až 16. v pøíèinì výboru školního.

Oberstlandmarschall: Es dürfte vielleicht jetzt statt 8. 16, §. 17 heißen. (Rufe: laut!) Ich bitte den letzten Absatz noch einmal vorzulesen, weil die Eitirung der Paragraphe geändert worden ist.

Landtagssekretär Schmidt liest: " Es bleibt ihnen überlassen sich zu den im §. 12 bezeichneten Zwecken eigene Organe nach Art des in den §.13 bis 17 normirten Schulausschusses zu wählen und zu bestellen."

zùstaveno jest jim na vùli, aby sobì zvolili a zøídili k úèelu v §. 12 naznaèenému své vlastní orgány tím zpùsobem, jak naøízeno v §. 13 až do §. 17. v pøíèinì výboru školního.

Oberstlandmaischall: Diejenigen Herren, die dem Antrage zustimmen, bitte ich aufzustehen.

(Geschieht.)

Es ist die Majorität.

Berichterstatter Prof. Brinz:

§. 19.

In der Regierungsvorlage hat sich die Staatsverwaltung das Recht der Oberleitung vorbehalten. Hierauf glaubte die Kommission nicht eingehen zu können, und zwar um deßwillen, weil ihr die Vorlage schon in die Führung des Baues selber einzugreisen schien.

Nach Maßgabe der Gemeindeordnung konnte der Staatsverwaltung mehr als das Recht der Oberaufsicht nicht vorbehalten werden, ein Recht, das in die Ausführung des Baues selber entschieden nicht eingreift. Nun ist aber überdieß eine nähere Bestimmung dessen, was der Staatsverwaltung eben unter dem Kapitel Oberaufsicht zustehen soll, in diesem Paragraph versucht worden, und zwar mit folgenden Worten: "Schulbauten gehören in ökonomischer und technischer Beziehung in den Wirkungskreis des Gemeinde-, beziehungsweise Schulausschusses."

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen?

Da das nicht der Fall ist, schreite ich zur Abstimmung. Ich bitte den Paragraph vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt liest:

Schulbauten gehören in ökonomischer und technischer Beziehung in den Wirkungskreis des Gemeinde-, beziehungsweise Schul - Ausschusses. Der Staatsverwaltung wird das Recht der Oberaufsicht über die Schulbauten vorbehalten.

Stavby školní náležejí v ekonomických a technických vìcech do oboru pùsobení výboru obecního, a potahmo do oboru pùsobení výboru školního.

Oberstlandmarsch all: Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Er ist angenommen.

Nach §. 19 hat der H. Abg. Sladkovký sich das Wort erbeten.

Sladkovsky: Meine Herren! Ich bin nicht gesonnen, über eine Frage, welche schon, obzwar nicht in der Form und in dem Belange, wie ich meinen Antrag nummehr zu stellen gedenke, vor diesem h.


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XXX. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

XXX. sezeni 3. roèního zasedání 1864.

Haus des Weiteren erörtert worden ist, über diese Frage noch einmal in weitläufige Erörterungen oder vielmehr Wiederholungen größtentheils dessen einzugehen, was schon gesagt wurde. Ich will nur darauf aufmerksam machen und vorzugsweise darauf meinen Antrag basiren, was ich nur aus dem, was über das allfällige Ersahrecht, welches die bisherigen Patrone und Grundobrigteiten nach den bestehenden Anordnungen vielleicht ansprechen dürften, hervor-heben muß, weil es mich bewogen hat, meinen Antrag in dem beschrünkten Sinne, in dem ich ihn nunmehr zu stellen gedenke, noch einmal vor das h. Haus bringe.

Selbst der Berichterstatter der Majorität der Kommission, als bei dem §. 2 darüber verhandelt wurde, ob den bisherigen Patronen und ehemaligen Grundobrigkeiten irgend ein Ersahrecht für ihre bisherigen Schulkonkurrenzangelegenheiten zustehe, selbst der Herr Berichterstatter der Kommissionsmajorität hat, — nachdem er auf das Eifrigste und gewiß nach seinem besten Wissen und Gewissen die Ansicht verfochten hat, daß man das Ersatzrecht der Patrone und ehemaligen Grundobrigkeiten, wenn auch nicht für ganz sicher hinstellen, so doch andererseits nicht gänzlich in Abrede stellen könne, und da es jetzt jedenfalls eine zweifelhafte Frage sei, — selbst der Herr Berichterstatter hat bei seiner Behauptung noch immer hingewiesen und zwar zweimal ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er sich dagegen verwahre, diese seine Ansicht und die für dieselben angefühlten Gründe dahin auslegen zu wollen, daß etwa die bisherigen Patrone und ehemaligen Grundobrig-keiten irgend ein Ersatzrecht gegen die Gemeinden hätten, oder daß die Gemeinden zu irgend einem Ersätze verpflichtet wären auf Grund der von ihm geschehenen Ausführungen,

Ich wiederhole noch einmal, ich glaube es wurde wenigstens zweimal wiederholt, und, m. H., dieses, daß diese Ansicht ausgesprochen wurde von dem eifrigsten und man kann beinahe sagen von dem einzigen Verfechter der Ansicht, daß die bisherigen Patrone und ehemaligen Grundobriakeiten überhaupt ein Ersahrecht haben, dieß hat mich dazu bewogen, wenigstens noch einmal in Erwägung zu ziehen, ob bezüglich desjenigen Theiles dieser Regreßansprüche, bezüglich der Herr Berichterstatter der Majprität selbst der Ansicht ist, daß sie nicht bestehen, ob bezüglich dieser nicht ein sixer bestimmter Ausspruch gemacht weiden soll, oder ob man auch bezüglich dieses Theiles das Ganze in Ungewißheit schweben lassen soll.

Meine Herren, ich kann gestehen, daß ich es wirklich nicht zu verantworten wüßte, wenn einmal klar ausgesprochen worden ist, daß überhaupt das ganze Recht eines Regresses wenigstens zweiselhaft sei, wenn es ferner klar ausgesprochen ist, daß, falls es ein Regreßrecht gebe, dieser Regreß doch nicht dahin zu deuten sei, daß er gegen die Gemeinde gewendet werden könne, daß jedenfalls die Gemeinde nicht zum Regreß verpflichtet ist, wenn dieß klar und deutlich ausgesprochen worden ist; so würde ich wirklich nicht die Verantwortung auf mich nehmen wollen, es wenigstens nicht zur Rede gebracht zu haben und nicht den Antrag zu stellen, daß dieses ausdrücklich im Gesetze in einer eigenen Bestimmung aufgenommen und präcisirt werde.

Ich will, wie ich schon erwähnt habe, mich nicht auf die Erörterungen einlassen, die über die Ersatzpflicht im allgemeinen pro und contra geführt worden sind; allein ich muß mir doch vorstellen, daß ich, wenn ich mit dem Gesetze, das eben im hohen Hause zur Berathung vorliegt, vor meine Wähler hintreten werde, doch darüber Rede und Antwort zu geben im Stande sein muß, warum wir in diesem Gesetze sämmtliche Bürden und sämmtliche Lasten auf die Gemeinde hinüber gewälzt haben, ohne nur im Geringsten bedacht zu sein, den Ausgleich eines Gegenstandes, der aus früher grauer Zeit selbst dunkel in die Gegenwart hineinragt, wo von einem sixen Rechte, weder von dieser noch jener Seite gesprochen werden kann, wenigstens dahin zu schließen, daß nicht alle Lasten auf die Gemeinde und diejenigen gewälzt werden, die ich und viele andere in diesem h. Hause zu vertreten die Ehre haben.

Es würde vielleicht diese Befürchtung, daß eine solche Frage von meinen Wählern und Komittenten an mich gestellt wird, nicht so begründet sein, wenn nicht in einem anderen Landtage der Beschluß gefaßt worden wäre. welcher jedenfalls meine Kom-mittenten und die Landgemeinden dieses Königreichs überhaupt darauf aufmerksam machen wird, daß die Beschlüsse in diesem Gesetze jedenfalls hätten anders und mehr zu ihrem Gunsten ausfallen können, und wenn nicht auf Grund dessen in unseren Kommit-tenten auch dann di Frage rege gemacht wird, da doch die Verhältnisse dieselben sind, gar so verschieden und zu ihren Ungunsten entschieden zu haben und nicht wenigstens theilweise einen Ausgleich zu bewerkstelligen suchten.

Während der niederösterreichische Landtag, wie hier schon erwähnt worden ist, den Patronen die Pflicht auserlegt, die Schulgebäude in gutem Zustande zu übergeben, und wo sie in den Baulichkeiten saumselig gewesen sind, diese Saumsal nunmehr ein ubringen, bevor sie sie der Gemeinde über geben, so haben wir diese Bestimmung ganz fallen gelassen.

Ich sage nicht und will nicht hoffen, daß hie-mit alle Pflichten des bisherigen Patrones behoben sind. Allein jedenfalls wird dieses schon Ursache zu sehr vielen Mißhelligkeiten und Streitigkeiten geben.

Es wird nun die zweite Frage entstehen, ob wir über dasjenige, was in Konkurrenzangelegen-heiten zur Schule in früherer Zeit und in solcher Zeit, wo selbst ein Mitglied des damaligen Ministeriums s,ch dahin geäußert hatte, daß die damals über die Schulkonkurrenz bestehenden Verordnungen und Anordnungen einen Chaos bildeten, ich sage also, ob über die Forderungen aus jenen sämmtlichen 16 Jahren eine Anordnung getroffen haben, welche die Gemeinden, die wir zu vertreten haben, in

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Gefahr setzt, daß sie für diese 16 Jahre selbst noch einen bedeutenden Ersatz zu leisten haben werden.

Ich glaube, ich brauche den Betrag nicht namhaft zu machen, ich will nur erwähnen, daß er sogar über dasjenige hinausgeht, was schon einmal in diesem h. Hause erwähnt worden ist, über 1 Million und an 2 Millionen streift.

Bei so bewandten Umständen glaube ich, wird, wie ich schon darauf hingewiesen habe, jedenfalls an uns von unsern Kommittenten die Frage gestellt werden, ob und worin sich eigentlich der Unterschied gründet, der in der Entscheidung einer und derselben Sache in Niederösterreich und in Böhmen stattfinden soll. Da meine Herren, muß ich gestehen, daß ich wirklich auf diese Frage keine genügende Antwort zu geben im Stande fein werde, als höchstens die, daß ich alles versucht habe, was zu versuchen möglich war; und wenn es zu keinem Erfolge führen sollte, ich wenigstens hiefür nicht die Ver-antwortlichkeit übernehmen will, denn alle diejenigen Gründe, welche für die Ersatzpflichtigkeit und welche für das Ersatzrecht des bisherigen Patron und der ehemaligen Obrigkeit angeführt wurden, meine Herren, alle diese Gründe werden wol schwerlich unsere Kommittenten davon überzeugen, daß nur sie alle Lasten bei der gegenwärtigen Regelung des Schulpatronates zu übernehmen haben.

Man sagt, durch das Gesetz vom 7. September 1848 ist die Obrigkeit als nicht mehr bestehend anzunehmen, die Obrigkeit ist nicht mehr seit diesem Gesetze, und sie kann daher auch keine Pflichten mehr haben. Ich glaube, dieses ist in zweisacher Beziehung nicht richtig, und das wird auch der gemeine Mann nicht leicht begreifen in der Beziehung, daß wenn zum Beispiel ein Institut, das einen gewissen Namen führt, wenn dieses aufgehoben wird, schon mit dem Augenblicke, wo der Beschluß der Aufhebung gefaßt wird, auch alle Verpflichtungen und Verbindlichkeiten dieses Institutes aufgehoben sind, und es ist dem gemeinen Manne leicht be-greislich, daß die Grundobrigkeiten, wenn sie auch wirklich durch des Gesetz vom 7. September aufgehört haben zu sein, sie doch den Verpflichtungen hätten nachkommen müssen, die sie als Grundobrigkeiten früher hatten, und denen sie noch nicht ent-sprochen hatten. Schon in diesem Sinne geht es nicht, daß, sobald ein Gesetz erschienen ist, daß die Grundobrigkeit aufgehoben werden soll, diese Obrigkeiten keine Pflichten mehr haben. Sie mußten das, worin sie früher fäumig waren, jedenfalls nachtragen. Allein auch in einer zweiten Beziehung glaube ich, wird selbst der gemeine Mann sehr wol einen Unterschied zu machen wissen, dazwischen, ob nur der Name, oder die Sache selbst aufgehoben wird. Denn, meine Herren, ich bin nicht der Ansicht, und werde es vor meinen Kommittenten nicht vertheidigen können, daß das Schulpatronat eine direkt aus dein nexus subditelae hervorgehende Verpflichtung war, daß sich die Verpflichtung des Schulpatronats auf das Unterthänigkeitsverhältniß basirt. Diese Verpflichtung, meine Herren, ist eigentlich eine Verpflichtung zu öffentlichen Staats-zwecken gewesen. Sie ist nicht aus dem nexus subditelae hervorgegangen, sondern sie ist durch ein bloßes Staatsgesetz begründet worden, und dieses hat das allgemeine Wohl zum Zwecke. Daß gerade die Art und Weise, wie, ich möchte sagen, die Steuer, die der ehemaligen Grundobrigkeit auferlegt wurde, der damaligen Zeit angepaßt wurde, aus Naturallieferungen bestand, daraus kann noch nicht folgen, daß die Steuer selbst eine aus dem nexus subditelae hervorgehende Steuer sei. Es war das eine Staatssteuer, und mit der Aufhebung des nexus subditelae ist das Patronatswesca und daher auch die Giebigkeit der Grundobrigkeit nicht mit einem Male behoben worden. Denn, wenn die Schulen Staatsanstalten waren, so mußte je-denfalls, so lange der Staat nicht andere Anordnungen traf, wie die Schulen weiter zu bestehen haben, der Staat die früheren Anordnungen bestehen lassen.

Wenn nun auch in den nachfolgenden Ministerien als Verordnung selbst daraus hingewiesen wird, daß vielleicht ein Regreß gefordert werden dürfte, oder daß vielleicht die Verpflichtung aufge-hoben sein dürfte, so ist das nur eine Bekräftigung dessen, daß selbst das Ministerium sich nicht auszu-sprechen getraute, daß die Verpflichtung der früheren Patrone und Grundobrigkeiten aufgehoben sei und daß es dieselbe als noch fort aufrecht bestehend ansehe.

Was aber den Umstand anbelangt, daß man auf die vielleicht bezogene Ministerialverordnung hinweist, es sei dort von Regressen die Rede, so ist da die Frage, ob durch irgend eine Ministerialverordnung irgend ein Privatrecht oder ein Regreß auf Jemanden gültig angewiesen und gültig angeordnet werden kann

Ich glaube, Privatrechte können nicht durch eine Ministerialverordnung begründet werden und keine Ministerialverordnung hat das Recht, der Gesetzgebung, der künftigen Gesetzgebung, die irgend ein Verhältniß regeln soll, so vorzugreifen, daß sie schon bestimmen könnte und giltig bestimmen könnte, daß derjenige, den die künftige Gesetzgebung einmal als neuen Träger der Lasten bezeichnen wird, daß der zugleich auch einen gewissen Regreß für auf eine gewisse Reihe von Jahren zurück geschehene Leistungen zu übernehmen habe. Das glaube ich, ist ein Eingriff und ist ein Voreingreifen in die ge-setzgebende Gewalt und eben darin sehe ich hauptsächlich, daß diese Ministerialverordnung für uns nicht bindend sein kann, wie von vieler. Seiten behauptet worden ist, daß wir durch die Nichtbeach-tung derselben nicht in die Privatrechte eingreifen, sondern daß durch die Ministerialverordnung in unser Recht, in das Recht der Legislative eingegriffen worden ist, und dieß ohne allen Beruf. Wo aber etwas ohne Berechtigung, ohne Beruf gesche-


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hen ist, da find wir nicht verpflichtet, darauf ir-gend eine Rücksicht zu nehmen.

Allein alles das, was ich gesagt habe, meine Herren, will ich nicht von dem Ersahrechte der bisherigen Patrone und ehemaligen Obrigkeiten im Allgemeinen gesagt haben; ich will nicht darüber absprechen, ob die bisherigen Patrone und Grund-obrigkeiten für die Konkurrenzleistungen in den letzten 15 Jahren einen Ersatz anzusprechen berechtigt sind oder nicht; allein eines, worüber so zu sagen kein Zweifel ist, worüber wie ich schon gesagt habe, selbst der eifrigste und gewandteste Verfechter des Erfahrechtes nicht in Zweifel ist und es deutlich ausgesprochen hat, daß da kein Ersahrecht geltend gemacht weiden kann, dieses Eine glaube ich festhalten zu müssen und für dieses Eine glaube ich alle diejenigen Gründe, die ich früher angeführt habe, in Anwendung bringen zu müssen.

Es wird freilich als ein weiterer Nebengrund für das Ersazrecht der ehemaligen Grundobrigkeiten angeführt, daß ihre Besitzthümer seitdem in andere Hände übergangen sind und daß derjenige, der in neuerer Zeit sein Besitzthum an sich gebracht hat, dadurch verkürzt würde, und diese Verkürzung ein Unrecht wäre. Nun, meine Herren, darauf habe ich schon hingewiesen, daß diese Verpflichtung eigentlich nach meiner Ansicht besteht, daß er das Be-sitzthum auch mit dem Wissen übernehmen muhte, der darauf bestehenden Verpflichtungen, daß sich darnach auch der Preis richtete.

Aber was, meine Herren, werde ich meinen Kommittenten darauf antworten, wenn sie die Frage umkehren und fragen: Wie kommen wir dazu, die wir in den letzten Jahren diese und jene Ansässig-keit uns eigen gemacht haben und in's Eigenthum gebracht haben; wie kommen wir dazu, daß wir, deren Wissen nicht so ausgebreitet ist und von denen sich nicht eine solche Vorsicht erwarten läßt, wie kommen wir dazu, daß wir auf einmal für 15 Jahre zurück, irgend einen Regreß, und zwar in nicht unbedeutendem Maße, in nicht unbedeutendem Betrage zu leisten haben? Meine Herren, auf diese Frage wird wieder keiner eine Antwort wissen und ich glaube keiner der Herren, welche als Vertreter von Landgemeinden in dem h, Hause zu sitzen die Ehre haben, wird eine solche Antwort zu geben im Stande sein, daß sie dem gesunden Verstande auch des gemeinen Mannes genügte.

Ich glaube daher, meine Herren, wenn es wirk-lich noch möglich ist. dem Gesetze, das jetzt beinahe zu dem Ende seiner Berathung gediehen ist, wenn es möglich ist, diesem Gesetze noch einen großen Theil des wahrlich Gehässigen abzunehmen, das es an sich vielfach haben wird und das auch allgemein gefühlt werden wird, m. H., wenn dieß möglich ist, so ist es nur dadurch möglich, daß wir bezüglich des Regreßrechtes, von dem schon so viel gesprochen worden ist, wenigstens dasjenige, worüber kein Zweifel war, wie ich mehrmals nachgewiesen habe, selbst lein Zweifel auf Seite derjenigen, die für die Regreßrechte eingestanden sind, daß wir also wenigstens über jenen Theil des Regreßrechtes, der unzweifelhaft besteht, eine klare und deutliche Bestimmung in das Gesetz aufnehmen, damit, wie schon mehrmal erwähnt worden ist, die Gemeinden nicht immer in der peinlichen Ungewißheit schweben, daß gewisse Ansprüche, die auch genug drückend sind, in jedem Augenblicke, wo sie vielleicht in dieser oder jener Weise gegen Andere nicht willfährig sein weiden, daß solche Ansprüche gegen sie erhoben wer-den können. Ich will nicht meine Herren! auf die möglichen Mißbräuche, die damit betrieben werden können, wenn wir eine klare Bestimmung darüber in das Gesetz nickt aufnehmen, hinweisen.

Ich hoffe, sie werden nicht vorkommen, aber die Befürchtung, daß sie vorkommen werden, ist allgemein und soviel sich Stimmen auch wirklich vom Lande vernehmen liehen, ist diese Befürchtung schon wirklich bestehend.

Ich glaube daher, daß wir bezüglich des Regreßrechtes gegen die Gemeinden, wenn auch nicht bezüglich des Regreßrechtes gegen andere Personen daß wir bezüglich des Regreßrechtes gegen die Gemeinden eine klare Bestimmung in das Gesetz aufe nehmen und daß wir verpflichtet sind, eine solche Bestimmung aufzunehmen, wenn dieses Gesetz mit dem gewünschten Erfolge sich begegnen soll und nich. vielleicht die Quelle nur von Unruhen, von Miß Helligkeiten sein soll. Zu diesem Zwecke habe ich mir erlaubt zu beantragen, daß zwischen die nunmehrigen §.19 und 20 oder nach dem nummehrigen §.19 ein Paragraph eingeschaltet werde, und zwar stelle ich den Antrag: der hohe Landtag wolle beschließen: Nach dem §. 19 des Kommissions-Entwurfes ist folgende Bestimmung aufzunehmen : §. 20. Für die bisherige Schulkonkurrenzleistung sind die Gemeinden weder dem bisherigen Patrone, noch den ehemaligen Grundobrigkeiten irgendwie ersatzpflichtig.

Slavný snìm raèiž se na tom usnésti, aby se po §. 19. pøijalo následující ustanovení co §. 20.:

Za posavádní konkurenèní pøíspìvky na školu nejsou obce ani posavádním patronùm ani nìkdejší vrchnosti povinni nižádnou náhradou.

Meine Herren, ich habe schon darauf hinge-wiesen und mache noch einmal darauf aufmerksam, daß sich dieser Antrag im Wesentlichen unterscheidet von den Anträgen, die schon im hohen Haufe zur Erörterung gebracht und über die schon entschieden worden ist. Ich sage nämlich ausdrücklich, daß für die Schulkonkurrenz nur die Gemeinden nicht ersatzpflichtig sein sollen und berühre das Ersazrecht nach anderen Richtungen gar nicht. In dieser Beziehung glaube ich also, daß das ein neuer Antrag ist, und ich ersuche das hohe Haus, über denselben zu beschließen.

Oberstlandmarschall: Ich glaube keinen Anstand nehmen zu sollen, auf die Verhandlung einzugehen, es ist derselbe nicht identisch mit den


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bereits verworfenen Nebenanträgen; er unterscheidet sich sowohl in der Form, als auch bezüglich der Tragweite des Antrages und ich glaube daher, daß auf diesen Antrag die Bestimmung des §. 43 der Geschäftsordnung keine Anwendung findet, demnach auf die Verhandlung eingehen zu sollen. Ich werde die Unterstützungsfrage stellen. Ich bitte diejenigen Herren, welche den eben vom Herrn Abgeordneten Stadkovský vorgetragenen Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben. (Geschieht.) Er ist hinreichend unterstützt. Herr Dr. Nieger hat das Wort.

Dr. Rieger: Meine Herren! Die Debatten über das Regreßrecht der Obrigkeiten in Bezug auf das geleistete Holz haben vielseitig peinliche Eindrücke zurückgelassen. Auf der einen Seite stehen die Berechtigten, welche die Ueberzeugung hegen, daß sie in ihrem vollen Rechte sind, einen Ersatz dafür in Anspruch zu nehmen, welcher ihnen von der Regierung im Vorhinein zugesichert wurde, als die Regierung ihnen provisorische Leistungen auserlegte, zu denen sie nach Aufhebung des Unterthanen - Verhältnisses eigentlich nicht mehr verpflichtet waren.

Wenn nun dieses Recht, welches den Berechtigten unzweifelhaft erscheint, von anderer Seite geraden Weges bestritten und geleugnet wird; so ist das eine Verletzung des Rechtsgefühls, die ich nicht anders, als peinlich bezeichnen kann. Auf der an-dern Seite stehen die Vertreter der Land- und Stadtgemeinden. Sie fühlen, daß durch den Ausspruch des Ersatzrechtes den Gemeinden eine große Last auferlegt werden wird, eine Last, die sie vielleicht hier und da zu bestreiten kaum in der Lage sein werden.

Wichtige politische Gründe sprechen unzweifelhaft dafür, daß die Unsicherheit in Betreff dieser Eisatzrechte behoben werde. Es ist allerdings nicht zu leugnen, daß es nicht im Interesse der Gemeindeautonomie und Gemeindeselbstständigkeit liege, daß; dieses Recht Jahre lang unausgetragen bleibe. Es liegt auf der Hand. daß damit der Großgrundbesitzer immer eine Art Pression in der Hand hat, um von der Gemeinde gewisse Vortheile zu erringen, die er sonst zu erringen nicht in der Lage wäre.

Diese politischen Gründe, dann auch die Erwägung, daß dadurch einer Masse von Prozessen Thür und Thor geöffnet würde, sprechen dafür, daß darüber doch von der Legislation eine Entscheidung gegeben werde, wie die Sache definitiv zu ordnen sei. Nun, meine Herren, ich glaube, daß, insofern es sich hier um die Erledigung einer, ich möchte sagen, judiciellen Frage handelt, daß der Landtag dazu nicht berufen ist. Der Landtag kann Normen aufstellen für die Zukunft, er kann Gesetze aufstellen, nach denen sich die Richter in Zukunft zu richten haben werden, aber wenn es sich darum handelt, zu entscheiden, was nach den Gesetzen und den Verordnungen der Vergangenheit zu Recht besteht, darüber zu entscheiden, ist er offenbar nicht berufen.

Meine Herren! Es kommt hier noch ein weiterer Umstand in Betracht. Ich habe bereits erwähnt, es stehen hier zwei Klassen einander gegenüber: auf der einen Seite die Berechtigten, auf der andern Seite die Verpflichteten. Meine Herren! Wenn ich nach meinem subjectiven Gefühl in dieser Sache sprechen sollte, so würde ich den Wunsch aussprechen, wenn es möglich wäre, daß auf dieser Seite des hohen Hauses, wo die Großgrundbesitzer sitzen, wenn ein Antrag sich da Bahn gebrochen hätte, der gesagt hätte: Wir haben das Recht und lassen es nicht bezweifeln, aber wir verzichten darauf aus freien Stücken und feierlich in offener Sitzung.

Aber, meine Herren, derlei Anträge pflegen sich nur in bewegten Zeiten Bahn zu brechen, in Zeiten, wo das Gefühl über die strenge Rechtsdeduktion, möchte ich sagen, hinausgeht und wo man weder rechts noch links daß Rechthaben betont, wo man sich eben nur nach der Ueberzeugung lichtet, daß der Augenblick gekommen ist, ein Opfer zu bringen für das gemeinsame Wohl des Vaterlandes und zahlreicher Klassen.

Ein solcher, ich möchte sagen, bewegter Moment ist gegenwärtig nicht vorhanden und es wird rechts und links die Frage des Rechtes genau abgewogen. Kompetente Stimmen haben sich darüber ausgesprochen, ohne ein endliches entscheidendes Schlußwort gesunden zu haben.

Auf der andern Seite, meine Herren, stehen wir, die Verpflichteten, die Vertreter der Verpflichteten. Wir haben hier, meine Herren, wir, die Vertreter der Landgemeinden und die Vertreter der Stadtgemeinden, haben in diesem Hause die Majorität. Wenn Sie in eigenem Interesse zu sprechen entschlossen sind, so können Sie eben majorisiren, Sie können sagen: "Wir sind die Stärkeren, wir wollen das so haben, ob wir verpflichtet sind oder nicht, wir zahlen einmal nicht." (Oho!) Meine Herren! So sehe ich die Sache an. Ich glaube nun, daß das nicht der Ton ist und nicht die Weise ist, in der Gesetzgeber zu sprechen haben, ich würde mich in einem solchen Falle doppelt bedanken, eben weil ich glaube, daß man in eigener Sache nicht Nichter fein soll. Wir aber, meine Herren, treten hier wirklich als Richter auf, indem wir dem dritten Theil des Landtages ein Recht, das er zu haben fest vermeint, selber direkt absprechen; ich glaube also, wenn wir überhaupt vermeiden könnten, darüber einen Spruch zu thun, so wäre es eigentlich das Beste; eben mußte daß gesagt weiden, was früher die Kommission beantragt hat und es ist die Sache auf dem Rechtswege auszutragen.

Ich, meine Herren, habe die Ueberzeugung, daß die Wenigsten von den Großgrundhesitzern dieses Recht in Anspruch nehmen erden. Aus den Aeußerungen Vieler von Ihnen und aus der bekannten Generosität, mit welcher Sie in vielen


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Sachen vorgegangen sind, wo es galt, Angelegenheiten des Vaterlandes zu fördern, kann ich mit Beruhigung erwarten, daß Sie dieses Recht nicht ansprechen werden, daß Sie seiner Zeit darauf verzichten werden, sobald kein Zweifel mehr über das Recht selbst erhoben werden wird. Ich glaube, daß die Gemeinden nicht in die Lage kommen weiden, diese Leistungen zurückzuzahlen. Ich glaube aber auch, daß die Großgrundbesitzer, wenn sie das Recht im Rechtswege geltend machen wollten, eine schwielige Stellung haben würden vor dem Richter, weil bereits hier von tüchtigen Juristen, insbesondere vom Herrn Dr. Grünwald und dem Herrn Berichterstatter selbst ausgesprochen worden ist, daß sie Mühe hätten, den Beweis für ihr Ersatzrecht im Rechtswege gehörig durchzuführen, ihr Recht geltend zu machen.

Indeß, m. H., es ist doch nothwendig, daß vom Hause irgend eine Bestimmung getroffen werde, um eben den möglichen Prozessen so weit möglich ein Ziel zu setzen.

Ich glaube auch, daß es wünschenswerth ist, daß die Gesetzgebung in dieser Sache vielleicht eine Art Mittelweg einschlage, der das Recht, eben so weit es unzweifelhaft ist, anerkennt, aber auch Verfügungen trifft, welche die Gemeinden vor der ihnen drohenden Leistung in so weit bewahren, als sie vielleicht nicht im Rechte begründet ist. Darüber, m. H. ist nun meine Meinung die: Ich habe gar keinen Zweifel, daß die Obrigkeiten von dem Augenblicke an, wie das Unterthanenverhältniß behoben war, nicht mehr verpflichtet waren, ihren Unterthanen irgend eine Leistung zu thun.

Das geht unzweifelhaft aus dem Gesetze vom 7. September selbst hervor. Aber, m. H., es ist auch nicht zu läugnen, daß damit das Verhältniß der Patrone durchaus nicht beirrt war. Wo die Obrigkeit zugleich Patron war, dort ist sie es noch bis heute, und insolange das Patronatsverhältniß nicht geordnet ist; sie war zu allen Leistungen verpflichtet, die eben aus dem Patronatsverhältnisse hervorgehen.

So lange nun übrigens auch die Leistungen für das Schulwesen im Allgemeinen nicht gesetzlich neu geordnet waren, mußte nach meiner Meinung der Zustand, der bis dahin betreffs der Vertheilung der Lasten gegolten hatte, fortbestehen, bis zur neuen gesetzlichen Regelung.

Die Norm dafür war die politische Schulverfassung. Ich lege hier auf den Ministerialerlaß kein besonderes Gewicht, aber der Ministerialerlaß hat auch selbst kein besonderes Gewicht in Anspruch genommen; er beruft sich auch nur auf das gemäß der politischen Schulverfassung aufrecht Bestehende. Wenn ich mich nun frage, was war eigentlich die Verpflichtung auf Seiten der Gemeinde, auf Seiten des Patrons und auf Seiten der Obrigkeit, so finde ich in der politischen Schulverfassung im §. 391, daß die Grundherrschaften, dort wo sie Wälder hatten, und das für die Schule nothwendige Holz herbeizuschaffen hatten, d. h. dasselbe in ihren Wäldern anzuweisen hatten, der Pfarrpatron dessen Werth zur Halbscheid zu vergüten, der Unterthan aber das Holz zu fällen und zum Orte der Schule zu führen hatte.

Nun glaube ich, m. H., daß der Umstand, daß Jemand etwas hat, kein Rechtsgrund sein kann, daß er es an die Gesellschaft leisten soll, daß er etwas für andere hergeben soll, weil er dieses etwas hat, sondern daß die Vertheilung überhaupt auf einem andern festen, auf einem gerechten Maßstabe basirt sein soll.

Dieser feste Maßstab ist hier in der zweiten Ahtheilung dieses Paragraphes ausgesprochen: Müßte aber das Holz getauft werden, so haben diese drei Konkurrenten nach gleicher Vertheilung des Kostenbetrages dasselbe beizuschassen. Also das Prinzip nach der politischen Schulverfassung wäre das, daß drei Faktoren Patron, Obrigkeit und Gemeinde zu gleichen Theilen zur Beischassung des Holzes verpflichtet waren.

Dasselbe sagt §. 392: Auf den Fall aber. wo die Gemeinde aber eigene nutzbare Wälder besäße, soll diese das Holz, davon die Obrigkeit, der Schulpatron zusammen zwei Drittel des Werthes, also jeder ein Drittel vergüten müssen nach dem Orts-preise in natura liefern und überdies die Fällung und Zufuhr des ganzen Bedürfnisses verwerthen.

Also, m. H., bezüglich der Holzbeistellung galt das Prinzip, daß diese drei Faktoren zu gleichen Theilen je zu einem gleichen Drittel zur Beistellung des Holzes verpflichtet waren.

Ich glaube also, so sagt mir wenigstens mein Rechtsgefühl, daß die Obrigkeit allerdings das Recht hat, das anzusprechen, was sie über ihre Pflicht mehr und für Andere geleistet hat, daß sie das Recht hat das anzusprechen, was sie vorschußweise für die Gemeinde geleistet hat.

Der Ersatzanspruch auf dieses eine Drittheil besteht nach meinem Rechtsgefühle zu Recht.

Nun glaube ich die Sache verhält sich ungefähr so.

Wie der obrigkeitliche Verband aufgelöst war, so muhte eine provisorische Perfügung getroffen werden. Die Schule konnte einmal nicht ohne Beheizungsholz bleiben. Man hat nun gesagt, vor der Hand gebe her, wer das Holz gerade hat, also entweder die Obrigkeit oder die Gemeinde. Aber es haben doch die drei gleichen Theile als Pflicht zu bleiben, so wie es die Schulverfassung erfordert. Mir erscheint die Sache ungefähr so wie im Kriege, wenn die Regierung für gewisse Bedürfnisse eine augenblickliche Befriedigung sucht und bemüssigt ist, denken wir z. B. sie braucht Haber oder Heu für die Armee.

Sie wird den Haber nicht erst nach Metzen in den einzelnen Häusern zusammensuchen, sondern wird ihn dort nehmen, wo er gerade ist und wird dem Betreffenden einen Bon dafür ausstellen.

Dafür hast du diesen Ersatz anzusprechen. Wir.


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finden hier vor uns ein ähnliches Verhältniß. Der Bon, den die Regierung dem augenblicklich zur Leistung Gezwungenen gegeben hat, ist gewissermaßen der Ministerialerlaß.

Auf Grundlage dessen hat nun der Betreffende dafür seinen Ersatz anzusprechen.

Meine Herren, der Umstand, daß der Mann zufällig den Haber oder das Heu vorräthig gehabt hat, der verpflichtet ihn doch offenbar nicht für die ganze Gemeinde oder für alle anderen zur Leistung Mitverpflichteten, das Heu unentgeldlich und regreßlos beizustellen.

Nein, wir sehen alle ein, daß eine gerechte Vertheilung dieser Last, die den Einzelnen in diesem Augenblicke der politischen Nothwendigkeit getroffen hat, auch nachher eintreffen muß; und ich glaube, daß ein ähnliches Verhältniß hier eintreten sollte, daß man also wenigstens das Ersatzrecht auf diesen Theil der Mehrleistung nicht bestreiten soll.

Wenn man also nur diesen Theil des Anspruches unbezweifelt läßt, wenn der h. Landtag sich darüber überhaupt nicht ausspricht, so ist das Recht nicht verletzt und auch das Rechtsgefühl auf Seite der Berechtigten nicht verletzt.

Dagegen glaube ich, kann der Landtag sich allerdings sich mit vollem Rechte dahin aussprechen, daß nach der politischen Schulverfassung die Patrone ohnehin zu ein Drittel der Leistung verpflichtet waren, er kann sich aussprechen, daß nach demselben eben heute noch geltenden Gesetze auch die Grundobrigkeiten zu einem Dritttheil der Leistung verpflichtet waren, daß sie also für diese zwei Dritttheile ihrer Leistung einen Ersatz in Anspruch zu nehmen berechtigt sind. Das, m. H., ist die Bestimmung und der Ausspruch, den ich zu beantragen wünsche in Form eines Zusatzartikels zum letzten Paragraph.

Ich füge nur noch bei, daß ich glaube, daß eine politische Nothwendigkeit vorhanden ist, daß die Regelung dieser Rechtsansprüche an einen gewissen Termin gebunden werde, damit ich möchte sagen, der Großgrundbesitzer die Gemeinde nicht für alle Zukunft in der Hand habe.

Ich glaube, daß diese Ersatzansprüche nach unserem Rechte binnen drei Jahren verjähren. Indeß glaube ich, wird es nicht von Nachtheil sein, wenn es hier ausdrücklich ausgesprochen wird, daß diese Ansprüche aus keinen Fäll über drei Jahre hinaus geltend gemacht werden dürfen.

Ferner glaube ich, daß nachdem das Holz durch 15 Jahre geleistet worden ist, es natürlich ist, daß nur der durchschnittliche Preis des Holzes in diesen 15 Jahren gefordert werden kann, weil man die billigen Jahre und die theuern zusammenzählen muß, um den richtigen Durchschnittswerth zu haben.

Ich glaube auch, daß außerdem kein Anspruch anerkannt werden darf auf jenen Theil des Holzwerthes, welcher im Holzschlägellohn und in der Zufuhr beruht, weil diese ohnehin von den Gemeinden geleistet wurden.

Es würde sich also der Ersatzanspruch der Obrigkeit nur auf jenes eine Drittel reduciren, welches sie nomine der Gemeinde, möchte ich sagen vorschußweise geleistet hat, und wozu ich denn berechtigt nicht negiren kann, er würde sich reduciren auf den durchschnittlichen Preis des Holzes durch 15 Jahre und müßte binnen drei Jahren im ordentlichen Rechtswege geltend gemacht werden.

Dies, m. H., sind die Ansichten, die ich über die billige Lösung dieser Frage hege; auch habe ich mir erlaubt, sie in Form eines Amendements zusammenzustellen und bitte Sie, dasselbe Ihrer Erwägung und Würdigung zu unterziehen.

Ich, m. J., habe nicht die Prätention, das Ei des Kolumbus gefunden zu haben, aber ich habe gesehen, daß man sich bemüht hat, irgend eine Lösung dieser Frage zu finden, sie ist bisher leider nicht gelungen und wir sehen, daß doch die meisten Gemüther dabei nicht beruhigt sind, daß so viele Mitglieder sich noch immer gedrängt fühlen, die Sache anders und zwar in bestimmter Form zu ordnen; es ist mir nicht zweifelhaft, daß die Landgemeinden durch eine Belassung dieser Frage in der bisherigen Unentschiedenheit sehr betrübt werden würden.

Auch ich habe die Ueberzeugung.

Daß es wirklich unausweichlich nothwendig ist, eine Verfügung zu treffen, damit die Gemeinden im Vorhinein über das Maß und die Grenze ihrer Leistungen, wenn sie ja überhaupt in Anspruch genommen werden, unterrichtet seien. Ich glaube, m. H., daß ein Antrag zwischen den divergirenden Anschauungen im Hause so ziemlich die Mitte hält, indem er einerseits das Recht nicht verletzt, und andererseits auch die Gemeinden von der ihnen drohenden Gefahr befreit.

M. H., wenn wir die Sache näher ansehen, was ist denn die ganze Leistung, die nach etwaiger Annahme meines Antrages den Gemeinden obzuliegen hätte? Sie beschränkt sich nach der politischen Schulverfassung darauf, daß die Obrigkeit für die Gemeinde 6 Klst. Holz jährlich beigestellt hat, das macht in 15 Jahren 90 Klst. Wenn nun der Patron davon ein Drittel zu zahlen hat, wie es unzweifelhaft ist, wenn ein zweites Drittel der Obrigkeit zur Last fallen würde, so bliebe nur 1/3 zu zahlen und dieses 1/3 m. H, wird die Gemeinde-konkurrenz gegenwärtig zu bezahlen haben. Da zahlt vielleicht obendrein noch der jetzt mit zur Konkurrenz verpflichtete Großgrundbesitzer einen großen Theil davon. Ich glaube daher m. H., daß die Ge-meinden dadurch beruhigt werden können, daß die Last für sie in keinem Falle eine unerschwingliche ist. Ich glaube auch, daß dieser Weg, den ich zu gehen vorschlage, der rechte Weg ist, ein Weg, der der allseitigen Gerechtigkeit und m. H., ick muß gestehen, ich glaube nicht, baß ich einen Andern empfehlen soll. Ich bin Abg. von Landgemeinden, ich glaube je-


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doch nicht, daß ich deßhalb verpflichtet bin, in allem und jedem ohne Rücksicht nur das zu vertreten, was den Landgemeinden allein zum Vortheile gereicht. Ich glaube, ich muß mich zuerst fragen, ob das was allenfalls den Landgemeinden einen Nutzen zuwenden würde, auch gerecht ist. und von diesem Standpunkte glaube ich, sollen wir Alle die Frage beurtheilen. Ich glaube, ich bin als Abgeordneter nicht ein tribunus plebis, auch nicht der Advokat einer Partei, sondern ich sitze hier als Gesetzgeber und habe das Recht, nach allen Seiten zu erwägen und für alle Klassen des Landes gleich gerecht zu wirken. (Bravo).

Oberstlandmarschall: Ich bitte mir den Antrag zu übergeben.

(Rufe: Antrag?!)

Dr. Rieger: Ich werde den Antrag lesen (liest):

Der h. Landtag wolle beschließen, dem §. 19 ist folgender Zusatz beizufügen: die gewesenen Grundobrigkeiten, welche in Gemäßheit der Ministerialverordnung vom 15. Dez. 1848 dort wo sie Wälder hatten, daß Beheizungsholz für die Schulen provisorisch beizustellen gehalten wurden, haben kein Recht für jenes Drittheil, welches sie als Obrig-keiten, noch auch für jenes Drittheil, welches sie als Patrone nach den Normen der politischen Schulverfassung (§. 392) zu leisten gehabt hätten, von den Gemeinden, welchen nunmehr die Verpflichtung zur Schulholzbeistellung zukommt, einen Ersatz anzusprechen.

Im Falle sie überhaupt einen Ersatzanspruch an die gegenwärtige Schulkonkurrenz erheben zu können glauben, haben sie diesen binnen 3 Jahren nach Kundmachung dieses Gesetzes im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen und dürfen hiefür keinen höheren Preis als den Lokalpreis des Holzes nach Abschlag des Zufuhr- und Schlägerlohnes nach dem Durchschnitte der letzten 15 Jahre ansprechen.

Oberstlandmarschall: Exc. Graf Clam.

Graf Clam-Martinitz: Dieselen Gründe, welche Se. Exc. den Herrn Vorsitzenden bestimmt haben dürften, die neuerliche Debatte dieses Gegenstandes zuzulassen, nämlich die Wichtigkeit dieses Gegenstandes und der Werth, welcher darauf zu legen ist, daß derselbe in einer nach allen Richtungen der Gerechtigkeit entsprechenden und vollkommen befriedigenden Weise zur Lösung gelange, bestimmen mich, jetzt die Bitte an Se. Exc. zu richten, die Sitzung wenigstens geschäftsordnungsmäßig auf 10 Minuten zu unterbrechen, um zu einer Besprechung Anlaß und Möglichkeit zu bieten.

Oberstlandmarschall: Es dürfte vielleicht erst nach Schluß der Debatte diese Unterbrechung stattfinden?

Es ist auch noch Herr Prof. Grohmann vorgemerkt.

Dr. Pinkas: Ich bitte auch um's Wort, Exc.

Graf Clam-Martinitz: Ich bitte die Unterbrechung wo möglich jetzt eintreten zu lassen.

(Rufe: Jetzt ist es besser. Jetzt!)

Oberstlandmarsch all: Ich bitte, wird der Antrag des Herrn Abgeordneten Grafen Clam unterstützt? (Geschieht). Er ist so zahlreich unterstützt, daß ich also die Debatte unterbreche auf 10 Minuten.

(Die Sitzung wird unterbrochen um 1 Uhr 10 Minuten und um 1 Uhr 30 Minuten wieder aufgenommen).

Nach der Unterbrechung:

Oberstlandmarschall: Wir schreiten zur Fortsetzung der Verhandlung.

Ich werde noch die Unterstützungsfrage stellen bezüglich des Antrages des Herrn Abgeordneten Dr. Rieger. Ich werde daher den Antrag noch einmal verlesen lassen.

Snìmovní sekretáø Schmidt ète: Slavný snìm raèiž uzavøíti:

Bývalé gruntovní vrchnosti, kteréž podle ministeriálního naøízení od 15. prosince roku 1848 pøidržány byly tam, kde lesy mají, døíví na vytopení škol prozatím dodati, nemají právo žádati náhradu za onu tøetinu, kterouž odvádìti bývaly povinni, dle pravidel politického øízení škol (§. 392) co vrchnosti, ani za onu tøetinu, kterou dodati jim dle téhož zákona co patronùm, od oné obce tamže povinnost pøipadne. Pakli vùbec nìkdo nìjaký nárok na náhradu proti nynìjší školní konkurrenci èiniti se za oprávnìna pokládá, má jej do 3 let po ohlášení tohoto zákona øádnou cestou práva provésti, ne-smí však žádati vyšší ceny než byla místní cena døíví po srážce dovozu a porážky v prùmìru posledních 15 let.

Der hohe Landtag wolle beschließen: Dem §.19 ist folgender Zusatz beizufügen: "Die gewesenen Grundobrigkeiten, welche in Gem§ßheit des Ministerialerlasses vom 15. December 1848, dort wo sie Wälder hatten, das Beheizungsholz für die Schulen provisorisch beizustellen gehalten wurden, haben kein Recht für jenes Drittel, welches sie als Obrigkeit, noch auch für jenes Drittel, welches sie als Patron nach den Normen der politischen Schulverfassung (§. 392) zu leisten gehabt härten, von den Gemeinden, welchen von nun an die Verpflichtung zur Schulholzbeistellung zufällt, einen Ersatz anzusprechen. Im Falle sie überhaupt Ersatzansprüche an die gegenwärtige Schulkonkurrenz zu erheben zu können glauben, haben sie diese binnen 3 Jahren nach Kundmachung dieses Gesetzes im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen und dürfen sie keinen höheren Preis in Anspruch nehmen als den lokalen Preis des Holzes nach Abschlag der Zufuhr und des Schlägerlohnes nach einem Durchschnitte der letzten 15 Jahre."

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt? (Geschieht). Er ist hinreichend unterstützt.

Herr Dr. Grohmann.

Dr. Grohmann: Ich verzichte aufs Wort.

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XXX. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

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Oberstlandmarschall: Herr Graf Clam.

Grf. Clam-Martinitz: Der Herr Abgeordnete für Semil und Eisenbrod hat in seiner eben vernommenen Rede an das Gefühl und den Ge-meinsinn des Großgrundbesitzes in Böhmen appellirt. So wohlthuend ich auch die Anerkennung von den Leistungen und der gelieferten Beweise für diesen Gemeinsinn, mit welcher jener Apell verbunden war, halte, so ist es doch nothwendig in allen politischen Fragen die Erwägung und Entscheidung derselben von der Gefühlseite zu trennen, und zu erwägen das für und wider kühl und unbefangen vom Standpunkte des, Rechtes.

Es handelt sich hier um eine Frage des Rechtes. Wir, meine Herren, wir haben auch Kommit-tenten. Wir sind nicht in der Lage über Privat-ansprüche derselben irgend ein Votum, ein bindendes Votum abzugeben. Wir sind nie und nimmer in der Lage, auf Rechte, welche zu haben sie vermeinen, zu verzichten, und es ist der hohe Landtag nicht der Ort, wo diese privatrechtlichen Ansprüche ausgetragen werden können, in diesem Sinne (Bravo).

Diese Anschauung, m. H., war es auch, welche mich — und ich glaube auch diejenigen, welche in dieser Frage mit mir gestimmt haben, — bestimmt hatte, allen bisher in dieser Frage gestellten Amendements entgegenzutreten, weil ich in diesem Antrage, soweit sie bisher vorlagen, ein Aberkennen oder jedenfalls einen Ausspruch in der Sphäre bestimmter, von unserer Seite als erworbene oder angefallen betrachtete Rechte erblickten. Aus diesem Grunde habe ich mich gegen die bisherigen Amendements erklärt und gegen dieselben gestimmt.

Nun liegt aber ein Antrag des genannten H. Abgeordneten vor, den wir soeben vernommen haben. Dieser Antrag, wie ich ihn auffasse, entspricht jenen Anforderungen, welche ich an die Lösung der Frage in dieser Beziehung stellen zu müssen glaube; er spricht nicht, wie ich ihn auffasse, über bestimmte privatrechtliche Ansprüche ab; er will auch nicht einen Strich über die erworbenen oder angefallenen Rechte ziehen, er will nicht eine Judikatur in dieser Beziehung dem hohen Landtage zuweisen, sondern stellt sich auf den Boden, welcher bereits einmal in einer früheren Sitzung bezeichnet worden ist, aber damals nicht in voller Begründung mit Bezug auf den gestellten Antrag, auf den Standpunkt der authentischen legalen Interpretation, allerdings nicht auf den Standpunkt einer solchen authentischen Interpretation, welche so interpretirt, daß sie über das Ganze einen Strich hinwegzieht, sondern welcher, ich wiederhole es, wie ich ihn auffasse, jene Auslegung der ursprünglichen Verordnung über die allerdings etwas dunkle Frage der Ersatzansprüche gibt, welcher damals beabsichtigt gewesen sein dürfte, nämlich auch den Ersatzanspruch nach Maßgabe der ursprünglichen Verpflichteten provisorisch noch weiter zu erhalten. Ich sage, ich erblicke in diesem Antrage allerdings eine legale authentische Interpretation, und nachdem er, wie ich gesagt habe, keinem Rechtsanspruche präjudicirend ist, und andererseits wie mir scheint, geeignet ist, diese wiederholt an die Oberfläche getretene und wichtige Frage in einer Weise zu lösen, die nach allen Seiten gerecht und billig und befriedigend und daher geeignet sein dürfte, die vielfachen nach meiner innigsten Ueberzeugung unbegründeten Befürchtungen zu zerstreuen; so stimme ich für diesen Antrag. Ich bin in der Lage, und freue mich es zu sein, ausdrücken zu können, daß ich überzeugt bin, daß meine hier ausgesprochene Ansicht in Uebereinstimmung ist mit der Anschauung der überwiegendsten Mehrheit dieser Seite des Hauses.

Oberstlandmarschall: Herr Abgeordneter v. Waidele.

Dr. Pinkas: Ich habe mich früher zum Worte gemeldet. Meine Herren! Ich begrüße den Antrag meines Freundes Rieger mit Freudigkeit, wenn auch nicht als Rechtsmann, als strenger Jurist, so doch als Mitglied dieses hohen Hauses, das be-rufen ist, ein vielseitiges Verständniß anzubahnen. Ich glaube aber noch auf eine Lücke in diesem Antrage hinweisen zu müssen und bemerken zu sollen, daß die früheren Obrigkeiten diese Prästation innerhalb 15 Jahren allmahlig geleistet haben. Wenn dieses Drittel gegen die Gemeinden oder sonst einen Konkurrenzpflichtigen, wie der Antrag sagt, eingeklagt wird, so wird ihnen die Pflicht auserlegt werden dieses Drittel auf einmal zu erlegen; ich glaube das dürfte für die Gemeinde zu hart sein, und ich erlaube mir zu beantragen, es möge hinzugefügt werden, daß im Rechtswege die entfallende Summe dieser Drittel jedenfalls nur in zehnjährigen Terminen bezahlt werden könne. So glaube ich wird die Sache zwar mehr formell als materill erledigt werden, aber das eben ist besonders unsere Aufgabe, keine drückenden Lasten aufzulegen. Ich glaube diesen Antrag dadurch noch zu rechtfertigen, indem ich darauf hinweise, daß auch die rückständigen Leistungen, welche seit der Erlassung des Grundentlastungsgesetzes geleistet worden sind, allenfalls in langen Jahresterminen und ohne Zweifel geleistet wurden. Das ist ein analoger Fall und ich glaube, durch diesen Zusah wird der Antrag bei den Gemeinden durchaus keinen unangenehmen Eindruck machen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte mir den Antrag schriftlich zu übergeben.

v. Waidele: Meine Herren! Ich knüpfe an das an, was der Herr Abgeordnete Graf Clam sehr wahr gesagt hat. Wir sind hier als Vertreter des Landes nicht in der Lage, auf Privatrechte zu verzichten, oder privatrechtliche Leistungen, Regreßleistun-gen unseren Kommittenten aufzuerlegen.

Auch die Vertreter der Landgemeinden sind nicht in der Lage zu sagen: Die Landgemeinden haben diese privatrechtlichen Verpflichtungen, diese und jene Regrehleistungen auf sich zu nehmen. Das nur zur Einleitung.

Ich glaube, daß die Sache, wie sie dermalen


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bereits durchgesprochen ist, sich sehr geklärt hat. Es handelt sich um eine Eisatzpflicht, welche ganz eigenthümlich entstanden und entsprungen ist. Das Faktum ist das: Im Jahre 1848 hat der Unterstansverband ein Ende genommen; ganz folgerichtig daraus fließt, daß auch die Grundobrigkeiten als solche seitdem nicht mehr bestanden haben.

Bei den Schulkonkurrenzleistungen sah sich daher die Regierung in der Verlegenheit, wenn sie nicht gleich die Regelung dieser Schulkonkurrenzleistungen vornehmen konnte, jenen Theil, welcher bisher auf die Grundobrigkeit gefallen ist, durch Jemand andern leisten zu lassen. Auf welches Auskunftsmittel verfiel sie? Sie legte den Herrschaftsbesitzern, den gewesenen Grundobrigkeiten die Fortleistung auf, also nach meiner vollen Ueberzeugung hat sie eine Leistung Jemandem auferlegt, zu welcher der Leistende nicht verpflichtet war. Haben die Gemeinden dieses gefordert, auferlegt oder gethan? Hat es irgend ein anderer Private im Lande gethan? Nein! Die Regierung des Landes hat dies allein gethan. Sie hat es gethan im Interesse der für das Land hochwichtigen Volksschulen. Wer ist denn nun derjenige, der, wenn er Regreß dafür versprochen hat auch ihn zu leisten schuldig ist? Sind es diejenigen, die nicht aufgetragen oder derjenige, der aufgetragen hat? Von einer Pflicht zur Negreßleistung auf Seiten der Gemeinde sehe ich da nicht eine Spur. Mir bleibt da kein anderer Schluß übrig, als der, daß derjenige, zu dessen Vortheil geleistet wurde, derjenige, der aufgetragen hat, der ist derjenige, der ersatzpflichtig ist, und das ist das Land (Výbornì).

Wenn wir die Sache so auffassen, so gibt es wahrhaftig eine friedliche Lösung. Es hat sich ganz gerecht das Rechtsgefühl auf Seite des Großgrundbesitzes verletzt gefunden, als man ihm das Recht auf Ersatzleistung absprechen wollte, aber auch das Rechtsgefühl der Gemeinden fand sich mit Grund berührt, als man ihnen allein diese Ersatzleistungen und zwar für die ganze Zeit auftragen wollte.

In dieser Beziehung, glaube ich, ist die Sache einfach. Wir dürfen nicht mit bloßen Negationen uns abgeben, sondern wir müssen auf das Positive übergehen.

Daher ist meine Meinung die, daß es sich hier nicht um dasjenige handelt, was die Patrone als Patrone geleistet haben, von dem kann keine Rede sein. sie bestehen ja noch bis zur Stunde als Patrone; wohl aber um dasjenige, was die ehemaligen Obrigkeiten als solche, ohne es weiter zu sein, geleistet haben, weil es eben ihnen die Regierung des Landes ausgetragen hat. Ich wäre der Meinung, daß der Sah beinahe unbestreitbar ist, für die von der Regierung feit der Aufhebung des Unterthanen-Verbandes auferlegten Schulkonkurrenzleistungen ist das Land ersatzpflichtig.

Ich muß mir erlauben, nun auf die zwei Antrage, die uns vorliegen, überzugehen. Das ist nämlich der des Herrn Dr. Sladkovský und der des Herrn Dr. Rieger. Herr Dr. Sladkovský sagt: Für bisherige Schulbaukonkurrenzleistungen sind die Gemeinden weder den bisherigen Patronen, noch den ehemaligen Grundobrigkeiten irgendwie verpflichtet.

In den letzten Worten "für die bisherigen Schulkonkurrenzleistungen" Fegt eine zu große Allgemeinheit, eine zu weite Ausdehnung. Man weiß nicht, von welchen Leistungen und seit welcher Zeit die Rede ist. Gemeint hat Herr Sladkovský offenbar diejenigen, die man aufgetragen hat vom Jahre 1848 bis daher; aber es kann doch andere Schulkonkurrenzleistungen geben, z. B. solche, über welche privatrechtliche Verabredungen geschlossen sind, und s. w. Da möchte ich doch glauben es sei gefährlich, sich auf dieses Gebiet durch eine zu große Allgemeinheit zu verirren.

Endlich ist am Schlusse gesagt: "sie find weder den bisherigen Patronen, noch den ehemaligen Grundobrigkeiten irgendwie verpflichtet." Ich gebe zu, diesen Personen sind sie nicht ersatzpflichtig in dem Sinne und zwar, wie ich eben auseinandergesetzt habe, nämlich für die während der Zeit vom I. 1848 herwärts ihnen als Grundobrigkeiten aufgetragenen Leistungen nicht verpflichtet. Allein mir kommt doch das Wort "irgendwie" zu weit gehend vor; denn wenn das Land ersatzpflichtig ist, so kommt eine indirekte Ersatzpflicht wieder auf alle Theilkontribuenten, somit im entsprechenden Quotienten auch auf die Gemeinde. Ich kann mich daher mit diesem zu unbestimmten Antrage nicht einverstanden erklären.

Was nun den Antrag des Hr. Dr, Rieger betrifft, so begrüße ich mit Freuden, daß aus der Kurie des Großgrundbesitzes eine Stimme ertönte, welche denselben sehr annehmbar findet. Ich muß aufrichtig gestehen, dasjenige, was Se. Excellenz Graf Clam am Eingange feiner Rede gesagt hat, widerspricht nach meiner Ueberzeugung demjenigen, was er am Schluße gesagt hat; denn nach meiner Meinung hat er angeblich auf etwas verzichtet, was den Grundobrigkeiten als solchen gebührt, denn gerade in dem Antrage des Herrn Dr. Rieger steht ausdrücklich, daß sie weder für jenes Drittheil: "das sie als Obrigkeiten geleistet haben,"noch auch für jenes Drittheil, das sie als Patrone geleistet haben, Ersatzansprüche haben werden. Das ist offenbar, wenn es angenommen wird, ein Verzicht an das vollbegründete Recht für den Ersatz desjenigen, was geleistet worden ist "als ehemalige Grundobobrigkeit."

Die im letzten Absatze aufgenommene Freilassung des Rechtsweges scheint mir wirklich, wenn ich aufrichtig sein soll, eine die Gemeinden nicht im Entferntesten bedrohende. Ich kann daher auch den Antrag des Herrn Dr. Pinkas nicht recht begreifen, welcher das noch eintheilen wollte in ratenweise Leistungen, denn es ist sehr wahrscheinlich, daß auch nicht eine einzige Gemeinde auf dem Rechtswege

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zur Erfüllung solcher Ansprüche verhalten werden wird. Ich kann wenigstens nicht entziffern, wo dazu der gesetzliche Titel liegen soll. Von ganz besonderem privatrechtlichen Uebereinkommen ist aber hier gar nicht die Rede.

Somit scheint mir das letzte Aequivalent der Freilassung des Rechtsweges für den betheiligten Großgrundbesitz ganz werthlos zu sein; ich gestehe es ganz offen.

Nehmen wir nur den Fall mit dem Holze. Hier hat die Hälfte der Patron geleistet als Patron und die andere Hälfte wurde unter die eingeschulten Obrigkeiten kraft Regierungs-Anordnung vertheilt.

Was soll also noch zurückbleiben für die bisherigen Grundobrigkeiten? Alles was sie geleistet haben ist ja im Antrage des Herrn Dr. Rieger schon durchstrichen. Es bleibt also eigentlich gar nichts anderes übrig, als das leere Wort: "Rechts-weg." Ich würde daher glauben, daß die Sache sich am einfachsten darstellen würde, wenn wir folgenden Antrag annehmen würden:

"Für die von der Regierung den ehemali-"gen Grungobrigkeiten seit Aufhebung des Unter-"thanen-Verbandes auferlegten Schulkonkurrenz-"leistungen ist das Lond ersatzpflichtig. (Unruhe).

Oberstlandmachall: Prof. Herbst.

Prof. Herbst: Ich werde die Geduld des h. Hauses nicht lange in Anspruch nehmen; ich werde mich enthalten in eine Debatte, welche schon so lange geführt wurde, weder in der Weise einzugreifen, daß eine besprochene Frage abermals besprochen wird, wie die über die Veranlassung, warum am 15. December 1848 jene Verfügung erlassen wurde u. dgl.

Wenn ich mich doch zum Worte melde, so geschieht es wegen der Wendung, die die Debatte genommen. Die letzten Redner haben alle auf einmal die Frage als entschieden angenommen, als so entschieden angenommen, als ob darüber im hohen Hause gar kein Zweifel wäre (Bravo!), nämlich, daß ein Ersatzrecht in der That bestehe. Alle Herren haben davon gesprochen, als von einer Sache, die klarer sei als das Sonnenlicht, und doch haben wir bei der früheren Debatte immer und immer wieder von der Seite, die gegen die gestellten Anträge sprach, gehört, die Frage sei so schwierig und so zweifelhaft, daß der ganze Landtag mit gutem Gewissen darüber keine Entscheidung fällen tonne, und die Sache an den Richter verweisen müsse. Das war insbesondere der Standpunkt, welcher vom H. Berichterstatter vertreten wurde, und welchem sich vermuthlich auch die Majorität angeschlossen hat. Jetzt wird auf einmal in allen Reden bloß davon gesprochen, als ob dieses Ersatzrecht etwas ganz unzweifelhaftes wäre und als ob alle Diejenigen, die dagegen stimmten, nur aus Böswilligkeit dagegen gestimmt hätten (Bravo!)

Jetzt wird uns auf einmal vorgehalten, daß wir nicht Interessen eines Standes, sondern die des Ganzen zu vertreten haben, als ob wir es jemals aus den Augen verloren hätten, als ob wir etwa im einseitigen Interresse der Gemeinden für unent-geltlichen Wegfall der Patronslasten gestimmt hätten, als ob man sagen könnte, die Patronspflicht sei mit der Aufhebung der Unterthanslasten von selbst entfallen, als ob wir uns hier als Advokaten der Landgemeinden gerirt hätten, als ob das Gesetz nicht ein Ganges wäre und als ob bei der gesetzaebarischen Thätigkeit, von welcher übrigens der Herr Abg. Graf Clam gesagt hat, sie sei, doch die einer authentischen Interpretation, was ich gerne acceptirt habe, denn das habe ich in Anspruch genommen, als ob nicht bei einer solchen gesetzgeberischen Thätigkeit das Gesetz im Ganzen genommen werden müßte; als ob man durch dieses Gesetz den Gemeinden so immense Vortheile zuwenden würde, daß die Ge-meinde gar nichts anderes zu thun hatte, als so rasch als möglich darnach zu greifen, und als ob irgend Jemand anderer etwas gewinnen würde und unter allen Verhältnissen gewinnen würde, als diejenigen, welchen bisher die Patronatslasten oblagen, nicht diejenigen, welche künftig diese Lasten zu tra-gen haben werden.

Nur aus diesem Grunde, damit nicht auf einmal der Standpunkt der ganzen Frage verrückt werde und damit dasjenige vermieden wird, was Se. Exc. Graf Clam mit Recht als unzulässig bezeichnet hat, nämlich der Standpunkt der reinen Gerichtspolitik, damit man diesen nicht einhalte bei einer Frage, von der wir früher gehört haben, sie sei eine reine Rechtsfrage, über die nicht einmal die Gesetzgebung, sondern lediglich der Richter zu entscheiden hat.

Wie man aber aus diesen Prämissen zu dem Antrage des H. Abgeordneten für Semil und Ei-senbrod kommen könnte, wie man denselben als im Gesetze begründet anerkennen und eine eigene Präklusivzeit festsetzen könne; wie man auch einmal in die Deduktionen sich einlassen kann, in wie fern er in den Vorschriften der politischen Schulverfassung, wenigstens zum Theil begründet ist, das muß ich bekennen, nach den Prämissen, die in den Verhandlungen der letzten Tage geltend gemacht worden sind, begreife ich nicht.

Der H. Abg. für Buchau und Luditz hat früher gesagt, es schließe die Annahme dieses Antrages die Verletzung wohl begründeter Rechte in sich. Wenn das der Fall ist, und da wir hier keiner als Mandatar erscheinen, hier im Sinne des Gesetzes für eine Partei auf ein Recht verzicht leisten können, dann begreife ich nicht, wie man, wenn man jenes Recht als ein begründetes erachtet, für den Antrag des H. Abg. Rieger stimmen kann.

Ein Kompromiß bei dieser Frage scheint mir nicht das Wahre zu sein. Das Wahre ist, sich an das Recht zu halten. Wer dafür hält, daß solche Forderungen im Rechte begründet sind, von dem begreife ich, wenn er meint, daß sie vom Richter entschieden werden müssen. Wer aber dafür hält, daß sie nicht begründet sind, und sagt: Aus diesem Grunde kann vom Richter darüber nicht entschieden


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werden und wer nichts desto weniger eine so kasuistisch abgefaßte Bestimmung in das Gesetz aufnimmt, non dem muß ich annehmen, daß er sich eines Widerspruches in seiner Auffassung schuldig macht. Denn die Bestimmung der Ratenzahlungen gebt etwas stark über die authentische Interpretation eines Gesetzes hinaus, und trägt den Charakter eines neuen Gesetzes an sich, durch selbe wird anerkannt, daß man nicht darüber entscheidet, was im bisherigen Gesetze begründet sei, sondern daß man über eine angeblich zu Recht bestehende Forderung eine ganz neue Verfügung trifft, eine Verfügung, wie sie nicht einmal der Richter treffen könnte.

Mir scheint aber, daß man an dem Gtand-punkte, welchen ich früher angeführt habe, festhalten möge. Ein Gesetz, welches so wesentliche Erleichterungen für die eine Partei und blos für einen Theil, der dabei betheiligt ist, in sich trägt, muß im Ganzen betrachtet werden. Wenn das Gesetz nicht zu Stande kommt, so dauern die Patronatslasten fort, und diese aufzuheben dazu, das muß ich betonen, dazu besteht für den Landtag eine rechtliche Verpflichtung nicht.

Wenn auf den Antrag des H. Abgeordneten v. Waidele eingegangen würde, was ich übrigens nach seiner eigenen Theorie glaube —denn das Land hat am allerwenigsten das zu verantworten, was es nicht gethan hat. Das Land hat ja die Ministerialverord-nung vom 15. Dezember 1848 nicht erlassen.

Wie das Patent vom 7. September 1848 und vom 4. März 1849 erschien, hat es nicht blos auf der einen Seite entschädigt für die Leistungen, sondern auch auf den Werth der aufgehobenen Gegenleistung Rücksicht genommen, und wenn in diesem Gesetz eine Entschädigungspflicht, wie der Antrag Niegers es thut, bezüglich der grundobrigkeitlichen Leistungen anerkannt wird, so müßte man doch für die Fälle, welche die Regel bilden, wo die Grund-obrigkeit und der Patron dieselbe Person ist, auch berücksichtigen, was dagegen als für die Grundobrigkeit entfällt. So war der Vorgang bei der Durchührung der Grundentlastung, und dieser Vorgang scheint mir der zweckmäßigste zu sein. Die Gegentände können eben nicht isolirt betrachtet werden.

Daß aber schließlich die sofortige Annahme eines solchen Antrages, wie der des Herrn Abgeordneten Rieger, selbst für diejenigen, welche ihm im Prinzip beistimmen würden, wie ich es für meine Person nicht thun kann, weil ich ihn von keinem Standpunkte aus für gerechtfertigt halten kann, weder für den, der annimmt, eine Ersatzforderung ist im Rechte begründet, noch für den, der annimmt, sie ist es nicht; aber ein Tertium dazwischen, wenn man sagt, ich erkenne das zu einem Drittheil an, oder etwas ähnliches, scheint mir nicht im Gesetze begründet zu sein. Aber wie man einen solchen Antrag in seinem Verhältnisse zur politischen Schulverfassung in instanti anzunehmen in der Lage wäre, ist mir schwer begreiflich. Ich übrigens bin über diese Frage schon längst im Reinen, und falls die Sache wieder zur Abstimmung kommt, kann ich nur für den Antrag des H. Mg. Sladkowsky stimmen. (Bravo.)

Oberstlandmarschall: H. Dr. Hauschild.

Dr. Hauschild: Es ist hier im Hause einmal bereits die Frage ventilirt worden, ob selbes einen Ersatzanspruch zu- oder absprechen soll. Das Haus hat sich weder für das Eine noch für das Andere entschieden, sondern hat beide Fragen abgelehnt, hat also diesen Gegenstand der richterlichen Judikatur anheimgestellt.

Ich glaube nun, daß es durchaus nicht angeht, nachdem dieser Gegenstand in allen seinen Theilen besprochen und behandelt worden und beide Fragen sammt allen bezüglichen Amendements abgewiesen worden sind, diesen Gegenstand heute noch einmal zu einem Gegenstande der Tagesordnung zu machen. Ich glaube daher, daß die Ablehnung der jetzigen Anträge das Einzige sei, was dem h. Hause übrig bleibt. Es dürfte sonst zu unliebsamen Konsequenzen erwachsen dahin, daß, wenn ein Antrag von einer Minderheit gestellt und nicht durchgebracht worden ist, derselbe Antrag in einer spätem Zeit von derselben Minderheit, welche sich zur Majorität umgestaltet hat, mit besserem Glücke angebracht werden könnte.

Ich will daher in der Sache selbst nur zwei Punkte berühren, auf welche so viel Gewicht von mehren H. Vorrednern gelegt worden ist. Der eine Punkt ist die Ministerialverordnung, welche einer so vielfachen Kritik unterzogen worden ist. Bezüglich dieser Ministerialverordnung will ich nur das Eine bemerken, daß diese Ministerialverordnung das einzige Substrat ist, auf welches hin die weiteren Leistungen prästirt wurden, und daß sohin, wenn die Ministerialverordnung bestritten würde, für diese geschehenen Leistungen gar kein weiteres juristisches Substrat übrig bleibt. Es wären diese Prästationen einfach sine causa geschehen.

Die zweite Bemerkung, die ich mir erlauben will. ist die zugemuthete Verzichtung. Ich glaube, in Privatrechten ist Niemand berechtigt für einen dritten Verzicht auszusprechen. Es kann daher auch der einen Seite dieses h. Hauses nicht zugemnthet werden, sich auf solche Verzichtleistungen einzulassen. Aber auch wenn es sich um einen Privatverzicht handeln würde, ist, glaube ich, dieses h. Haus nicht der Ort, einen Verzicht weder zu begehren noch zu leisten. (Bravo.)

Endlich glaube ich handelt es sich hier darum, daß über rückständige Leistungen, also über Schuldigkeiten abgesprochen werden soll, welche bereits fällig sind in dem Augenblicke, in welchem die Regelung dieser Angelegenheit eintritt. Wenn auch das Haus in der Lage ist über irgend einen Gegenstand, über irgend einen Anspruch pro futuro abzusprechen, so dürfte es doch nicht in der Lage sein, über rückständige Schuldigkeiten zu entscheiden. Es erübrigt also meines Erachtens nicht anderes, als den


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Gegenstand dahin zu belassen, wohin er gehört, nämlich in das Bereich der richterlichen Judikatur.

Oberstlandmarschall: H. Sladkowsky.

Sladkowsky: Ich muß vor allem Andern meinen Dank abstatten, demjenigen H. Vorredner, welcher sich ausdrücklich verwahrt bat, daß in Angelegenheiten, wie eben die ist, über die jetzt verhandelt wird, an die Großmuth irgend Jemandes appellirt werden soll. Das war ganz in meinem Sinne gesprochen. Es war niemals meine Sache, weder im eigenen noch im Namen meiner Wähler an die Großmuth irgend Jemandes zu appelliren, denn in dem Augenblicke, wo an die Großmuth appellirt wird, hört die Appellation auf, Appellation zu sein, auch wenn ich wirklich an sie appelliren wollte und dieß im Sinne hätte, was mir nie eingefallen ist.

Ich habe gleich von allem Anfang mich auch auf den Standpunkt gestellt, auf den sich alle Herren Redner in der vorigen Session, als über diesen Gegenstand verhandelt worden ist, gestellt haben, und von diesem Rechtsstandpunkt aus habe ich mich darauf berufen, daß ich ein Recht, eine Verpflichtung der Gemeinde zu irgend einem Ersatze nicht anerkenne, und als ich diese Ansicht schon früher ausgesprochen habe, habe ich mich vorzugsweise zur Bekräftigung dieser Ansicht darauf berufen, daß eben durch den Herrn Berichterstatter der Majorität der Kommission selbst sie ausdrücklich als richtig anerkannt hingestellt worden ist.

Ich habe dies als Grund hingestellt, warum ich neuerdings auf diesen Gegenstand zurückgekommen bin und ihn in dieser Form, wie er dem h. Hause vorliegt, noch einmal zur Verhandlung brachte.

Daß es durchaus nicht der Fall ist, wie einer der Herren Vorredner bemerkt hat, daß eine Minorität einen Gegenstand, der schon einmal verworfen worden ist, unter späteren, vielleicht günstigeren Verhältnissen noch einmal zur Verhandlung bringt, glaube ich nicht erörtern zu müssen. Das ist Sache Sr. Excel, des H. Präsidenten.

Nachdem Se. Excel, erklärt hat, daß die Verhandlung über den von mir gestellten Antrag in Ordnung sei, so sehe ich nicht ein, wie ein noch so verehrtes Mitglied dieses h. Hauses noch darüber einen Zweifel erheben kann.

Ich gehe nun zum Antrage des H. Dr. Rieger über, welcher, wie schon ganz richtig bemerkt worden ist, eigentlich nichts anders ist, als die Anerkennung eines Rechtes gegen die Gemeinde, das ich durchaus nicht anerkennen kann, weder ganz noch theilweise. Wenn man da anführt, daß gerade so wie jemand, der eine Leistung für das öffentliche Wohl übernommen hat, einen "Bon" von der Regierung empfängt, auch hier die ehemalige Grundobrigkeit einen Bon bekommen hat, der durch die Ministerial-Verordnung dargestellt ist; so möchte ich denjenigen H. Redner, der die Ministerialverordnung, für einen Bon erklärt, anweisen, er möchte damit zur Einlösung an das Ministerium gehen (Heiterkeit).

Aber anderswo sehe ich nicht ein, wo ein solcher Bon eingelöst werden wird. Uebrigens ist es eher einmal ein mauvais, aber kein Bon. Es ist nicht ein Bon an die Gemeinde, weil das Ministerium kein Recht hat, ohne die Gemeinde zu fragen, gegen Gemeinden einen Bon auszustellen. Es ist kein Bon cm das Land, weil das Ministerium nicht das Recht hatte einen Bon an das Land auszustellen, ohne das Land zu fragen. Ich glaube immer und immer auf der Ansicht beharren zu müssen, daß ich wirklich hier nur vom strikten Rechtsstandpunkt gesprochen habe.

Wenn ich es aussprach, daß man dasjenige, was selbst von derjenigen Seite dieses h. Hauses, von der ein Ersahrecht am gründlichsten vertheidigt worden ist, anerkannt wurde, daß nämlich dieses Ersatzrecht niemals gegen die Gemeinde gerichtet sein kann, so will ich, daß man dies klar und deutlich zur Beruhigung der Gemeinde in das Gesetz aufnimmt. Hiezu ist keine Appellation an die Großmuth nothwendig, das habe ich nur deswegen gethan, weil es mir so klar und unzweifelhaft erschien; (Bravo!) ich habe es auch deswegen gethan, m. H., weil ich, wie ich schon früher bemerkt habe und mich aus gewissen Gründen noch einmal zu bemerken bewogen sehe, diese meine Ansicht über das Ersatzrecht bekräftigt sehe durch den Beschluß einer andern h. Versammlung, was, wenn auch in diesem h. Hause, wie einmal erwähnt worden ist. es nicht Sitte werden soll, andere h. Versammlungen zu kopiren, doch jedenfalls für die Berichtigung meiner Ansicht maßgebend sein kann.

Ich habe schon erwähnt, daß der niederösterreichische Landtag ganz in dem Sinne entschieden hat, in welchem ich das Recht der Gemeinden vertheidige gegen irgend eine Ersatzpflicht, und, meine Herren, dieser Beschluß des niederösterreichischen Landtages, was noch mehr ist, hat die allerhöchste Sanktion erhalten. Ich führe dies nur an, m. H., weil ich glaube, wenn das bedacht worden wäre, daß ich plaidirt habe auf Grund nicht nur eines von einem andern Landtage gefaßten Beschlusses, sondern daß ich plaidirt habe auf Grund einer schon erflossenen Allerhöchsten Sanktion, daß dann hier in diesem Hause nicht das Wort gefallen wäre und die sehr unzeitige Ermahnung, daß es nicht unser Beruf sei, hier als Tribuni plebis Rechte des Volkes zu vertheidigen, sondern daß man hier als Gesetzgeber vom Standpunkte der Gerechtigkeit ausgehen muß. (Bravo!)

Ich glaube, m. H., dasjenige, was von Sr. Majestät seine Sanktion erhalten hat, unterliegt solchen Ausdrücken nicht, und von dem ist anzunehmen, daß es wirklich der Gerechtigkeit entspricht. (Bravo!)

Ich kann, nachdem ich schon diejenigen Gründe, die mich dazu bewogen haben, den Antrag heute vor das h. Haus zu bringen dargelegt hatte, ich kann also weiter nichts thun, als noch einmal mich gegen den Antrag, welchen Herr Dr. Rieger vorgebracht hat, als durchaus nicht in dem Geiste, in dem


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Geiste, in dem ich mich verpflichtet halte, meine Kommittenten als Vertreter der Gemeinden zu vertheidigen, aussprechen, und stelle noch einmal den Antrag:

"Das h. Haus wolle in Beachtung dessen, daß wirklich alles Mögliche geschesten ist von Seite der Gemeindevertreter, was nur möglich war, um zu einer Versöhnung oder einem friedlichen Ausgleiche und einer Erledigung des Gesetzes zu führen, daß alles Mögliche geschehen ist, um alle möglichen Ansprüche zu beseitigen, welche vielleicht irgend eine schwierige Abwägung auf der einen und der andern Seite zur Folge gehabt haben würden, erklären und durch seinen Beschluß bestätigen, daß es auch von der anderen Seite derlei Ansprüche nicht zulassen wolle, gerade so wie es in anderen hohen Versammlungen, in dem Landtage von Niederösterreich geschehen ist, und ersuche ich im Namen meiner Kommittenten den Antrag anzunehmen."

Oberstlandmarschall: Excellenz Graf Clam!

Graf Clam-Martinitz: Ich will treu bleiben dem Grundsatze, den ich früher ausgesprochen habe, nämlich in einer so wichtigen Frage der Legislation von jeder Gefühlspolitik fern zu bleiben und mich bemühen, mich nicht beherrschen zu lassen von dem Gefühle der Erregtheit, welches durch die Erwiderung auf das, was ich gesprochen habe, hindurchgeklungen hat.

Auf eines muß ich erwidern, welches von der entgegengesetzten Seite des Hauses öfterer und mit einer gewissen Vorliebe betont wurde: "das Gesetz sei zum Vortheil einer gewissen Klasse, und werden dadurch einer gewissen Klasse Vortheile zugewendet." Es ist das ein Argument, welches in dieser Weise hingestellt, den richtigen Standpunkt zu verrücken scheint.

Bedenken Sie, m. H., welche Lasten es sind, die Sie behoben haben: diejenigen, welche mit dem obrigkeitlichen Verhältnisse im Zusammenhange stehen, und daß dieses kein so unbegründeter Anspruch ist, daß diejenigen Lasten, welche mit den aufgehobenen Rechten verbunden waren, daß diese Lasten, nachdem sie 15 Jahre weiter geleistet wurden, aufhören; das werden Sie zugestehen müssen, um so mehr, m. H., als sie nicht vergessen dürfen, daß sie mit diesen Lasten auch Rechte und zwar namentlich das wichtige Präsentationsrecht nehmen, und daß sie nicht vergessen dürfen, — ich glaube nicht zu viel zu sagen, — daß diese Lasten in demselben Maße, nur auf einer anderen Grundlage, wieder nur dieselben treffen, und von denselben mit jener Bereitwilligkeit werden getragen werden, welche sie bisher immer bei allen Angelegenheiten des gemeinsamen Vaterlandes an den Tag gelegt haben.

Deswegen aber halte ich es nicht für angemessen, dies als eine Wohlthat hinzustellen, welche gratuito modo dieser Einen Klasse durch den Landtag angeblich geleistet weiden soll.

Es ist dem Antrage, mit welchem ich mich vereint habe, wesentlich immer nur das Eine Argument entgegengehalten worden, es würde dadurch ein Regreßrecht anerkannt. Nun, meine Herren, am wenigsten kann ich begreifen, wie diese Einwendung von Seite des H. Präsidenten Waidele gemacht worden ist, nachdem er schließlich in seinem Antrage selbst eine Judikatur zugibt und ein Regreßrecht ausspricht, indem er sagt, das Land hat Regreß zu leisten. Das ist auch ein Regreß und eine Judikatur liegt auch in diesem Antrag. Dagegen glaube ich, obwol ich die Vertheidigung des Antrages dem Antragsteller überlasse, doch hervorheben zu müssen, daß ich mich dem Antrage aber deswegen angeschlossen und anschließen zu können erklärt habe, weil ich in demselben weder eine Aberkennung noch eine Zuerkennung eines Regreßrechtes, sondern weil es in diesem Antrage ausdrücklich heißt: "im Falle sie einen solchen Ersatzanspruch erheben zu können glauben." Er stellt das Regreßrecht in derselben Weise der Entscheidung des Richters von Fall zu Fall anheim, wie ich es überhaupt und ursprünglich als das wichtigste und zweckmäßigste erkannt habe. Dieser Antrag scheint nur die Sphäre insoweit einzuengen, als er dieses Regreßrecht ausdrücklich nur auf den Theil bezieht, welcher von der Gemeinde hätte geleistet werden sollen. Meine Herren, es handelt sich eben hier nur um den Theil, welcher, wenn diese Verordnung nicht im Mittel läge, wenn sie nicht erlassen worden wäre, unbedingt von der Gemeinde und ich glaube, daß kein Zweifel obwalten kann, von der Gemeinde mit Einschluß aller Konkurrenz-Pflichtigen, also auch mit Einschluß der ehemaligen Grundobrigkeiten unbedingt zu leisten gewesen wäre.

Ich glaube wiederholt betonen zu müssen, daß es sich hier um keine Zuerkennung und Aberkennung, um keine Aberkennung eines Regreßanspruches auf der einen Seite und keine Zuerkennung einer Ersatzpfticht auf der anderen Seite handelt, sonst würde ich mich nicht für den Antrag ausgesprochen haben, wie ich mich für keinen der andern Anträge aussprechen kann, weil sie in sich eine Judicater in privatrechtlichen Fragen enthalten.

Wenn uns dabei immer und immer wieder und auch heute mit so großer Betonung entgegengehalten wurden die Beschlüsse einer anderen legislativen Versammlung, die Beschlüsse eines anderen Landtages, so bin ich auch berechtigt zu fragen, warum hat man in anderen Fällen, wo es sich um die Würdigung materieller Verhältnisse handelte, den auch schon sanktionirten Beschlüssen des Landtages in einem in näherer Beziehung zu uns stehenden Lande, warum hat man damals diesen nicht dasselbe Gewicht beigelegt? (Bravo). Das meine Herren, ist es, was ich für nöthig gehalten habe, denjenigen Erwiderungen entgegenzuhalten, welche auf dasjenige vorgebracht worden sind, was ich im eigenen Namen und im Namen der überwiegenden Mehrheit dieser Seite des Hauses zu sagen die Ehre gehabt


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habe, und ich kann daher nur mit dem Ausdruck der Hoffnung schließen, daß die Uebereinstimmung, welche ich in Bezug auf diesen Antrag auszusprechen in der Lage war, sich durch möglichste Einstimmigkeit auch in diesem Hause durch die Annahme dieses Antrages sich manifestiren werde.

(Bravo.)

Oberstlandmarschall: Herr v. Waidele.

v. Waidele: Ehe ich auf dasjenige eingehe, was ich in der Sache selbst zu sagen habe, erlaube ich mir Se. Exc. den Grafen Clam darauf aufmerksam zu machen, daß in meiner ganzen Rede nicht der geringste Vorwurf oder Rüge dagegen gerichtet war, daß in dem Antrage des H. Dr. Rieger von einem Ersatzrechte gesprochen werde. Ich war derjenige nicht, der ein Ersahrecht geläugnet hat; im Gegentheil meine ganze Rede hat darauf hingezielt zu zeigen, wohin das einzig mögliche Er-satzrecht fallen könnte und fallen müßte. Dieser Vorwurf könnte mich nicht im Entferntesten treffen.

Es ist gegen meinen Antrag bemerkt worden, und mit wirklich sehr vielem Anscheine, daß man das Land nicht für dasjenige ersatzpflichtig erklären kann, was es selbst nicht verursacht hat. Ich gebe recht gerne zu, daß die Ministerialerlässe, die uns in diese unendlichen Schwierigkeiten verseht haben, nicht vom Lande Böhmen gemacht wurden. Auch habe ich nicht im Entferntesten die Meinung, daß das Land Böhmen diese Schwierigkeiten hervorgebracht hat, allein die Lage der Dinge hat etwas ganz Anderes hervorgebracht, es mußte, um den Bestand der Schule zu sichern, ein Auskunftsmittel gesucht werden, welches in diesem Ministerialerlasse gefunden wurde, und dasjenige was daraus zum Bestande der Volksschulen gereichte und ihnen zu Gute gekommen ist, ist doch bei der Wichtigkeit der Schulen für das ganze Land nur dem Lande zu Gute gekommen. Also wenn ich gesagt habe, das Land ist ersatzpflichtig, so finde ich es in dem begründet, daß eben dasjenige, was die Leistungen, die hier in Frage stehen, zu Stande gebracht hat, eben nur dem Lande zu Gute gekommen ist. Ich will nicht in Abrede stellen, daß man auch auf den Staat hinzielen könnte, aber darüber haben wir keine Judikatur, wir können den Staat im Landtage nicht für ersatzpflichtig erklären, uns fehlt dazu die natürliche Kompetenz, aber es ist gar kein Zweifel, daß eben das Nämliche was damit erzielt weiden kann, auch vom Landtage erreicht werden kann.

Meine Herren! das ist klar, für mich wenigstens klar geworden, daß wir mit negativen Anträgen und mit solchen, die auf den Rechtsweg verweisen, gar nicht weiter kommen. In dieser Weise fördern wir eigentlich gar nichts. Was ist dem Großgrundbesitz z. B. damit geholfen, daß man sagt: Der und der ist nicht ersatzpflichtig. Wer wirklich glaubt ein Ersatzrecht zu haben, suche sich dann denjenigen, der ersatzpflichtig ist.

Was ist damit geholfen, wenn wir sagen: der Rechtsweg wird freigelassen? Es ist aus der ganzen Lage der Dinge beinahe klar auf der Hand liegend, daß auf dem Rechtswege nicht aufzukommen ist mit einer Sache, welche rein aus öffentlichem Interesse über Regierungsanordnung geleistet wurde ohne eine Privatpartei zu bestimmen, die auf dem Rechtswege belangt werden konnte.

Unter diesen Umständen sind die negativen, so wie auf den Rechtsweg verweisenden Anträge eigentlich zu gar nichts förderlich. Ich werde daher für keinen derselben stimmen.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Rieger!

Dr. Rieger: Meine Herren! Die politische Schulverfassung sagt im §.391: "Wo das Holz für die Schule gekauft werden muß, haben es die drei Konkurrenten Patron, Grundobrigkeit und Gemeinde nach gleicher Vertheilung des Kostenbetrages herbeizuschaffen" und §. 392 sagt: "Auf den Fall aber, daß die Gemeinde eigene nutzbare Waldungen besähe, soll auch diese das Holz, davon die Obrigkeit und der Pfarrpatron zusammen zwei Drittheile des Werthes nach dem Ortspreise vergüten müssen, in natura liefern;" also die Gemeinde soll das ganze Holz in natura liefern, davon aber der Patron und die Grundobrigkeit zwei Drittel oder jeder ein Drittel ersehen. Uiberdieß soll die Gemeinde die Fällung, Zufuhr und das ganze Bedürfniß übernehmen.

Nach der politischen Schulderfassung steht also fest, daß die Beistellung des Holzes im Princip nach 3 Drittheilen vertheilt war, ein Drittel dem Patron also, ein Drittheil der Grundobrigkeit, ein Drittheil der Gemeinde. Nun frage ich, besteht die politische Schulverfassung aufrecht oder nicht?

Besteht sie nicht mehr aufrecht, dann ist die Frage, wann ist sie aufgehoben worden?

Wenn es also richtig ist, daß die politische Schulverfassung aufrecht besteht, so haben die Grundobrigkeiten jenes Drittheil, welches nach der politischen Schulverfassung die Gemeinden zu leisten gehabt hätten, für sie geleistet und haben also allerdings ein Recht, dafür Ersatz anzusprechen. Was die Ministerial-Verordnung betrifft, so gilt sie entweder, oder sie gilt nicht. War sie nicht rechtmäßig erlassen, so konnte sie Niemanden verpflichten, dann ist sie ein Fehen Papier. Dann aber treten die allgemeinen Grundsätze des bürgerlichen Gesetzbuches ein, und wir müssen sagen, daß die Obrigkeiten, welche für die Gemeinden geleistet haben, schon nach dem bürgerlichen Gesetzbuch den Ersatzanspruch erheben können. Bestand sie aber, so müssen sie es ipso facto, weil sie ihnen in dieser Verordnung zugewiesen ist. Ich glaube, meine Herren! für mich ist diese Sachlage ganz klar.

Was von Seite des Herrn Abgeordneten v. Weidele bemerkt wurde, daß nämlich das Land den Ersatzanspruch zu decken habe; so kann ich mich damit durchaus nicht einverstanden erklären. Erstens ist bemerkt worden, daß nicht das Land diese Versügung getroffen hat, sondern die Staatsregierung


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und das Ministerium, welches diese Verfügung getroffen hat, müßte auch aus dem Staatssäckel die Sache ersetzen, und wir müßten an den Staatssäckel appelliren, und da glaube ich, würden wir vergebliche Schritte thun, respektive die Obrigkeit. Und das Land dazu zu verpflichten, wäre noch weniger gerecht, und für die Gemeinde keine Wohlthat, sondern ein Nachtheil. Ich bin fest überzeugt, daß das Regreßrecht in den meisten Fällen beinahe überall aus freien Stücken aufgegeben werden wird. Es wird Niemand etwas zu leisten haben. Wenn aber ausgesprochen würde, daß das Land es zu leisten habe, dann würd Niemand seine Ansprüche aufgeben, sie würden vertheilt werden, und die Gemeinden mühten sie doch bezahlen. Ich glaube, in der Beziehung ist mein Antrag dem Vortheile der Gemeinden viel entsprechender.

Ich bemerke nur noch über die ganze Führung der Debatte. Es ist mir ein Beispiel, dessen ich mich bedient habe, und das vielleicht nicht ganz unzweckmäßig gewählt worden war, mit einem gewissen hohen und leichten Witz zurückgewiesen worden. Meine Herren, ich glaube, die Sache ist so: Die Regierung hat den Obrigkeiten aufgetragen über die Verpflichtung hinaus, die ihnen gemäß der politischeu Schulverfassung oblag, nach zwei Richtungen über ihre Verpflichtungen hinaus das Holz zu zahlen, einmal nämlich das Drittel, welches die Gemeinden zu zahlen hatten, ein andermal das Drittel, welches ihnen als Obrigkeit aufgewälzt worden ist, obschon sie keine Obrigkeit mehr war. Diese Verpflichtung ist publizirt worden, und die Gemeinden haben das Holz auch angenommen; den Gemeinden wäre es auch leicht gewesen, zu sagen: "Wir nehmen eine solche Großmuth des Großgrundbesitzers nicht an, wozu lassen wir uns Geschenke machen, es soll nach den Steuern vertheilt werden, und wir werden es tragen." Aber das hat die Gemeinde nicht gethan, sondern sie hat diese Groß-muth angenommen, sie hat sich hier diesen Vorschuß recht gut gefallen lassen — (Widerspruch) — und m. H., wenn Sie das damals bon gefunden haben, so dürfen sie es jetzt nicht mauvais finden, wenn sie einen Ersah leisten sollen; aber ich glaube, sie werden ihn nicht zahlen müssen, und der Landtag wird wohl daran thun, die Sache so zu entscheiden, wie ich es angetragen habe.

Ich glaube, er entscheidet sie dann im Geiste der bisher geltenden Gesetzgebung, nach dem bisher geltenden Rechte und er wird dadurch, wenn er auch nicht absolut das Rechte trifft, doch wenigstens der Gerechtigkeit am nächsten kommen und darum, meine Herren, glaube ich, handelt es sich bei dieser Frage, die so verwickelt ist.

Meine Herren! Es ist mir noch ein anderes Wort zurückgeworfen worden, das Wort, dessen ich mich bedient habe, daß ich nicht glaube verpflichtet zu sein, meine Kommittenten nach Art eines tribunus plebis zu vertreten, ich habe damit gegen Niemanden eine Anklage erhoben; es war mehr eine Vertheidigung meiner eigenen Person, meine Art und Weise, die Sache meiner Kommittenten zu vertreten. Meine Herren! es sind mir von mehreren Seiten Vorwürfe gemacht worden, als wäre ich untreu dem Mandate, welches ich übernommen habe, als wäre es unter allen Verhältnissen meine Pflicht, nur den Vortheil meiner Kommittenten im Auge zu haben. Ich sehe die Sache nicht so an, ich glaube, ich muß vor Allem das Recht vertreten (Bravo!), nach allen Seiten, selbst dann, wenn es meinen Kommittenten unangenehm wäre.

Meine Herren! Ich spreche da nach meinem Gewissen, ich sehe da Niemand in sein Gewissen; ich glaube recht gut, daß diejenigen Herren, welche meine Anschauung nicht theilen, gleichfalls nach ihrem Gewissen stimmen. Ich mache Niemandem einen Vorwurf, aber das, meine Herren, erkläre ich, sobald meine Kommittenten mir gegenüber erklären: Du hast uns nicht recht vertreten, werde ich es vorziehen, mein Mandat niederzulegen, als gegen meine Ueberzeugung von dem Rechte zu sprechen. (Bravo!)

Oberstlandmarschall: Hr. Prof. Herbst. (Rufe: Schluß! Schluß!)

Professor Herbst: Ich bitte, ich habe mich früher zum Worte gemeldet und werde von meinem Rechte Gebrauch machen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, welche für den Schluß der Debatte sind, die Hand aufzuheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Hr. Prof. Herbst!

Prof. Herbst: Ich muß wiederholt dasjenige zurückweisen, worauf immer wieder zurückgekommen wird, nämlich die Behauptung, die Rechtsfrage sei eigentlich schon entschieden; es sei gewiß, daß ein Ersahrecht bestehe. Ja, der letzte Herr Vorredner ist so weit gegangen, zu behaupten, es sei eine bloße Großmuth gewesen, daß das Schulbeheizungsholz beigestellt wurde. Wenn das entschieden wäre, dann wäre die Sache allerdings klar; aber so steht die Sache nicht, dagegen muß ich mich verwahren. Ich muß mich dagegen insbesondere auf Grund dessen verwahren, was die Verordnung vom 15. Dezember 1848 sagt, welche als Ansicht des Ministeriums ganz und gar nie und niemals ausgesprochen hat, daß die betreffende Verbindlichkeit entfallen sei, daß sie durch das Patent vom 7. September 1848 schon ohne Weiteres aufgehoben worden sei, wie auch andere Rechte und Verpflichtungen der Grundobrigkeiten durch dieses Patent nicht ohne Weiteres weggefallen sind, sondern nur, daß sie vielleicht in Folge dieses Patentes in Zukunft wegfallen dürften. Aber was vielleicht in Zukunft wegfallen dürfte, das ist noch nicht weggefallen. Von einer bloßen Großmuth kann daher offenbar nicht die Rede sein, wenn in Folge der Verordnung vom 15. Dezember 1848 etwas geleistet würde. Nur darum handelt es sich mir, daß der Standpunkt, von dem die Sache behandelt werden muß, nicht verrückt werde.

Wenn dieser Standpunkt der richtige wäre,

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XXX. sezení 3. roèního zasedání 1864.

dann würde allerdings der Vorwurf begründet sein, daß, wer eine andere Ansicht als diejenige, die Herr Dr. Rieger vertheidigt hat, nur das unberechtigte Interesse seiner Kommittenten, nicht aber das Recht im Auge hat.

Daß die andere Bezeichnung des Herrn Dr. Rieger aus mich nicht paßt, habe ich bereits bei vielen Gelegenheiten bewiesen. Ich habe mich nie von einem Druck von außen bei irgend einer Frage einschüchtern lassen, wie ich es bereits in diesem hohen Hause gezeigt habe; auf mich kann also diese Bezeichnung nicht passen.

Ich nehme für mich das Recht entschieden in Anspruch, für Das einzustehen unter allen Umständen, was mir als Recht erscheint. In dieser Frage ist mir daß Recht nichts weniger als zweifelhaft, nicht etwa vom Standpunkte der Interessen meiner Mandanten allein, sondern rein vom Standpunkt des Rechts. (Bravo links.)

Oberstlandmarschall: Die Debatte ist geschlossen. Es liegen zwei Anträge vor, bezüglich welcher die Unterstützungsfrage noch nicht gestellt worden ist. Der Antrag des Herrn Abgeordneten v. Waidele lautet: Für die von der Regierung den ehemaligen Grundobrigteiten seit der Aufhebung des Unterthanenverbandes auferlegten Schulkonkurrenzleistungen ist das Land ersatzpflichtig.

Zemì povinna jest dáti náhradu za to, co bývalé vrchnosti po zrušení poddanství z naøízení vlády ku školám byly pøispívaly.

Ich bitte diejenigen Herren, die den Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben. (Niemand erhebt die Hand, selbst der Antragsteller nicht.) Er ist nicht unterstützt. (Allgemeine Heiterkeit.) Der Zusatzantrag, den Herr Dr. Pinkas zu dem Antrage des Herrn Dr. Nieger stellt, lautet:

Die im Rechtswege klar gestellte Summe deß Ersatzanspruches ist von dem Verpflichteten in zehn gleichen Jahresterminen, ohne jede Verzinsung, zu berichtigen.

Náhrada, která by vynešením soudu ustanovena byla, budiž od povinných zapravena v tedesíti siných roèních lhùtách bez všech úrokù.

Ich bitte diejenigen Herren, die den Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben. (Geschieht.) Er ist hinreichend unterstützt.

Berichterstatter Prof. Brinz: Erlauben Sie zum Schlusse dieser zweimal geführten Debatte dem Berichterstatter noch ein Wort zur Kennzeichnung des Ganges, den dieselbe zu wiederholten Malen genommen hat. Auf der einen Seite wurde die Ansicht aufgestellt, daß die ehemalige Verpflichtung der Grundobrigkeit zur fraglichen Leistung unversehrt fortbestanden haben bis aus diesen Tag. Diese Anficht wurde von der entgegengesetzten Seite zum Mindesten bezweifelt. Hieran schloß sich nicht die Folgerung, als ob nur die Gemeinden aus den fraglichen Leistungen regreßpflichtig seien, sondern es ist ganz richtig, was der H. Abg. Sladkovský bemerkt, und ich wiederhole es heute mit aller Bestimmtheit: Nach der Ansicht des Ausschusses sind die Gemeinden nicht regreßpflichtig. Die Gründe warum, erlassen Sie mir zu wiederholen. Hier anknüpft der eben genannte H. Abgeordnete. Die Folgerung, wenn sie nicht regreßpflichtig sind, so soll das ausgesprochen werden; das ist eine Konsequenz, die sich auch dem Ausschusse vergegenwärtigte, allein wenn er sie nicht gezogen hat, so lag der Grund hiefür in der Erwägung, daß mit dem Ausspruche "die Gemeinden sind nicht ersatzpflichtig" eben über die Leistungen selbst, darüber, ob ein Regrehanspruch bestehe und gegen wen er bestehe, noch nicht entschieden ist. Und da der Ausschuß wahrhaft von der Meinung durchdrungen war, daß wir nicht die Vertreter bloß der einen und andern Klasse, sondern des ganzen Landes sind, so glaubte er eben nicht einseitig bezüglich der Gemeinden sagen zu dürfen, diese sind nicht ersatzpflichtig, und dann aber jene Leistungen, welche unter Zusicherung eines Regresses geleistet worden waren, so stehen lassen zu dürfen, wie sie stehen. Weit gleicher, gleichheitlicher und gerechter erschien es dem Ausschusse, da er einmal der Ansicht nicht beipflichten konnte, daß die Verpflichtungen vor 1848 und nach 1848 ungebeugt und unversehrt fortbestanden, die Sache lieber stehen zu lassen, wie sie steht, in der Meinung, daß es die Gemeinden, aber namentlich auch das Land weniger kosten wird, wenn darüber nichts audrücklich gesagt wird, als wenn das Gegentheil geschieht.

Von hier aus hatte der Antrag des Präsidenten v. Waidele eine gewisse Berechtigung; das muß ich diesem Antrage lassen, daß er diesen doppelten Rücksichten nicht blos einseitig der Gemeinde, sondern auch denjenigen, die nur unter den schon oft genannten Umständen geleistet haben, Rechnung trägt. Wenn ich aber doch nicht für ihn sein kann, so geschieht es; ich muß mich korrigiren, er ist nicht unterstützt und ich brauche weiter nicht auf ihn zu kommen, weil ich die größten Bedenken auszusprechen hätte dagegen, daß es das Land ist, welches den Regreß zu leisten verpflichtet wäre.

Der Antrag des Abg. Sladkovský leidet, wie es scheint an derselben Allgemeinheit, an welcher seiner Zeit der Antrag des Prof. Herbst gelitten hat. Er ist im Wesentlichen identisch mit jenem Beschlusse, der im niederösterreichischen Landtag gefaßt worden ist. Was es für Gründe sind, die den niederösterreichischen Landtag bewogen haben, diese Beschlüsse zu fassen. das vermag ich nicht zu sagen. Sind es die veränderten Umstände, ist die dortige Lage der Dinge eine andere, das weiß ich nicht, aber ohne diese Voraussetzung mühte ich mich heute wie damals gegen eine solche allgemeine Fassung der Regreßbeseitigung, welche wirklich selbst den Regrß in den Fällen, wo er rein privativ geleistet worden, abschneidet, mühte ich mich dagegen erklären.

Es bleibt nun der Antrag des Herrn Dr. Rieger übrig. So wie ich ihn aufflasse, besteht sein Wesen einfach darin, daß er sagt, die politische Schulver-fassung hat bis auf diesen Augenblick fortbestanden;


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XXX. sezení 3. roèního zasedáni 1864.

was auf dem Boden der politischen Schulverfassung geleistet wurde, dafür darf kein Regreß in Anspruch genommen werden, was darüber hinausgeht und in des Gebiet der rein privativen Willkür gefallen ist, des freien Willens, darüber soll in diesem Landtage Nichts beschlossen werden und nicht beschlossen werden, daß der Regreß um solcher Leistungen Wil-len abzuschneiden sei. Ich, von meinem Standpunkte aus, kann demselben nicht beipflichten. Ich mühte alles widerrufen, was ich im Laufe schon mehrerer Sitzungen gesagt habe.

Ich bin nicht der Ueberzeugung, daß die politische Schulverfassung fortbestanden hat. Wollte man sagen: das braucht nicht positiv angenommen zu werden, thun wir wenigstens, als ob sie fortbestanden habe, stellen wir die Sache mehr auf den politischen Standpunkt; das hat eine andere Seite, aber nichtsdestoweniger kann ich mich von den Gedanken schnell trennen, die mich längere Zeit hindurch mit Lebhaftigkeit erfüllt haben.

Aber wenn Sie mich fragen, wer eigentlich diesen Antrag annehmen muß, wer ihn nicht wohl verwersen kann, so sind es diejenigen, die da von der Behauptung ausgingen, die Grundobrigkeiten haben die ehemalige Verpflichtung bis auf den heutigen Tag gehabt.

Meine Herren, für das paßt der Antrag.

Denn, wenn sie behaupten, ein Regreßrecht besteht über diesen Nahmen hinaus fort, dann behaupten sie Folgendes: Sie sagen, die Grundobrigkeiten haben alle die bisherigen Verpflichtungen gehabt und sie haben überdieß noch die ganze Verpflichtung der Gemeinde auch dazu gehabt. Anders glaube ich, läßt sich die Ablehnung desselben nicht deduciren.

Wenn Jemand anderer Ansicht ist, ich weiß es nicht? Denn der Ausdruck: die bisherigen Verpflichtungen haben fortbestanden, kann doch nichts Anderes bedeuten, als die Grundobrigkeit, der Pa-tron und die Gemeinde hatten jeder ungefähr ein Drittel zu zahlen.

Was folgt daraus? was der Rieger´sche Antrag im Wesentlichen enthält; was auf Grund dieses 1/3 geleistet hat, kann nicht zurückgefordert werden, aber unbedingt folgt nicht daraus, daß man jeden Anspruch verliere in Bezug dessen, was darüber hinausgeht; oder sie müssen sagen, es haben nicht die bisherigen Verpflichtungen bestanden, sondern ein beliebiges Quantum von Verpflichtungen noch dazu. Also ich bin nicht inkonsequent, wenn ich diesem Antrage nicht beitrete. Ich überlasse es meinen Gegnern konsequenter zu sein als ich. (Bravo).

Oberstlandmarschall: Ich schreite zur Abstimmung. Es liegen nur 2 Anträge vor, der Antrag des Herrn Abgeordneten Sladkovský und der Antrag des Herrn Abgeordneten Rieger und zu letzterem hat der Herr Dr. Pinkas einen Zusatzan-trag gestellt.

Wenn ich den Kommissionsentwurf als Grundlage annehme, so muß ich natürlich den Antrag des Herrn Abgeordneten Sladkovský als denjenigen betrachten, der sich von dieser Grundlage am Weitesten entfernt, und denselben zuerst zur Abstimmung bringen und hierauf dann den Antrag des Herrn Abgeordneten Rieger; würde der Antrag angenommen, dann natürlich den Zusatzantrag des Herrn Dr. Pinkas.

Ist dagegen Etwas zu erinnern? Wenn nicht, so werde ich in der Reihe zur Abstimmung schreiten. Ich werde den Antrag des Abg. Sladkovský noch einmal vorlesen. Als §. 20:

Für die bisherigen Schulkonkurrenz - Leistungen sind die Gemeinden weder den bisherigen Patronen noch den ehemaligen Grundobrigkeiten irgendwie ersatzpflichtig.

Za posavádní konkurenèní pøíspìvky na školy nejsou obce ani posavádním patronùm, ani nìkdejším vrchnostem povinni nižádnou náhradou.

Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, aufzustehen. (Geschieht). Ich bitte um die Gegenprobe. (Geschieht).

Ich glaube, es wird in dieser wichtigen Frage jedenfalls sicherer sein, die namentliche Abstimmung vorzunehmen.

Ich bitte die Herren für den Antrag des Hrn. Sladkovský mit "ja", gegen den Antrag mit "nein" zu stimmen.

Pro tento návrh hlasujtež pánová "ano" proti tomu "ne".

Mit "Ja" stimmen die Herren:

Adam,

Beer,

Kreuzherrn-Ordens-General,

Bélský,

J. U. D. Bürgermeister,

Benoni,

Brauner,

Conrath,

Esop,

Eysstrt,

Fingerhut,

Friè,

Fürth,

Götzl,

Grégr,

Grohmann,

Grünwald,

Hanisch,

Herbst,

Herrmann,

Huscher,

Jelinek,

Jindra,

Klier,

Klimeš,

Kodým,

Král,

Kralert,

Kratochwíle,

Kratochwyl,

Krejèí Joh.,

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XXX. sezení 3. roèního zasedání 1864.

Kreuziger,

Krouský,

Kuh.

Leeder,

Lill v. Lilienbach,

Maiertzbach,

Mayer Anton,

Neradt,

Neumann,

Palme,

Pankratz,

Pfeiffer.

Platzer.

Podlipský,

Ptaèovský,

Purkynì,

Rößlei.

Rosenauer,

Roth Hieronymus,

Roth Karl,

Øezáè,

Sadil,

Schowánek,

Seidl Emanuel,

Seifert,

Sladkowský.

Slawik,

Škarda,

Stamm,

Steffens,

Stradal,

Sträruwitz,

Svátek,

Šícha,

Schindler,

Schmeykal,

Schmitt,

Schöder,

Schrott,

Schwestka,

Tedesco,

Theumer,

Tomièek,

Tonner,

Trenkler,

Trojan,

Volkelt.

Wenzig,

Wiese,

Wojáèek.

Wolfrum,

Zap.

Zatka.

Zeithammer.

Zelený,

Zák.

Mit "Nein" stimmen die Herren: Fürst-Erzbischof zu Prag.

Bischof zu Budweis.

Rector Magnificus,

Aueisperg Karl, Fürst,

Auersperg Vinzenz, Fürst,

Bachofen v. Echt,

Becher,

Belcredi, Graf,

Berger Max,

Bethmann, Freiherr,

Brinz,

Clam-Martinitz, Graf.

Claudi.

Cernin Ottokar, Graf.

Desfours-Walderode, Gra

Daubek,

Dotzauer,

Dwoøák,

Eisenstein August, Ritter v.,

Eisenstein Wenzel, Ritter v.,

Fleischer,

Fürstenberg Emil, Fürst,

Fürstenberg Maximi lian, Für,

Fürstl,

Grüner,

Haas,

HainI, Abt,

Hamerník,

Hardtmuth,

Harrach, Graf,

Hartig, Graf,

Hauschild,

Jaksch,

Kellersperg, Freiherr,

Klauwík,

Kopetz, Ritter v.,

Korb v. Weidenheim Karl, Ritter v.

Krása,

Krejèí Peter Franz,

Køiwánek,

Laufberger,

Ledebour, Graf,

Leidl,

Ambeck Johann, Ritter v.,

Limbeck Karl, Ritter v.,

Lobkowitz, Fürst,

Lumbe,

Malowetz, Freiherr,

Maresch Anton,

Maresch Johann,

Matouschowský,

Miesl v. Zeileisen,

Mladota, Freiherr,

Nostitz Erwein, Graf,

Palacký,

Peche, Ritter v.,

Pinkas,

Pollach,

Porak,

Prachenský,


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XXX. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

XXX. sezení 3. roèního zasedání 1864.

Rieger,

Riese Stallburg, Freiherr,

Rotter, Abt,

Sandtner,

Seidl Wenzel,

Seitl Franz,

Stanìk,

Stangler,

Swoboda,

Schary,

Šembera,

Schlöcht.

Schönborn, Graf,

Schwarzenberg Johann Adolf, Fürst,

Taaffe, Graf,

Taschek,

Thun Hohenstein Franz, Graf,

Thun Hohenstein Leo, Graf,

Thun Hohenstein Leopold, Graf,

Thun Hohenstein Theodor, Graf,

Thurn Taxis, Fürst,

Tomek,

Voith, Freiherr,

Waidele, von,

Waldstein, Graf,

Wokaun,

Worowka,

Wratislaw, Graf,

Wucherer, Freiherr,

Zeidler, Freiherr,

Zettwitz, Graf,

Zikmund.

Oberstlandmarschall: Mit "Ja" haben gestimmt 85, mit "Nein" 92; der Antrag ist verworfen. Es kommt nun der Antrag des Herrn Dr. Rieger zur Abstimmung.

Snìmovní sekretáø ète: Slavný snìm raèiž uzavøíti: Bývalé gruntovní vrchnosti, kteréž podle ministerialního naøízení od 15. prosince 1848 pøidržány byly tam, kde lesy mají døíví na vytopení škol prozatím dodati, nemají právo žádati náhradu za onu tøetinu, kterouž odvádìti byly povinny dle pravidel politického øízení škol (§. 392) co vrchnosti ani za onu tøetinu, kterouž dodati jim dle téhož zákona co patronùm od oné obce, tamže povinnost pøipadne. Pak-li vùbec nìkdo nìjaký nárok na náhradu proti nynìjší konkurrenci èiniti se za oprávnìna pokládá, má jej do 3 let po ohlášení tohoto zákona øádnou cestou práva provésti, nesmí však žádati vyšší ceny než byla místní cena døíví po srážce dovozu a porážky v prùmìru posledních 15 let.

Der hohe Landtag wolle beschließen: dem §. 19 ist folgender Zusatz beizufügen: Diejenigen Grundobriakeiten, welche in Gemäßheit der Ministerialverordnung vom 15. Dezember 1848 dort, wo sie Wälder hatten, das Beheizungsholz für die Schule provisorisch beizustellen gehalten wurden, haben kein Recht für jenes Drittheil, welches sie als Obrigkeiten noch auch für jenes Drittheil, welches sie als Patrone nach den Normen der politischen Schulverfassung (§. 392) zu leisten gehabt hätten, von den Gemeinden, welchen nunmehr die Verpflichtung zur Schulholzbeistellung zukommt, einen Ersatz anzusprechen. Im Falle sie überhaupt einen Ersatzanspruch an die gegenwärtige Schulkonkurrenz erheben zu können glauben, haben sie diesen binnen 3 Jahren nach Kundmachung dieses Gesetzes im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen und dürfen dafür keinen höheren Preis in Anspruch nehmen, als den Lokalpreis des Holzes nach Abschlag des Zufuhr- und Schlägerlohnes nach dem Durchschnitte der letzten 15 Jahre.

Oberstlandmarsch all: Ich bitte aufzustehen. (Geschieht).

Ich bitte um die Gegerprobe. (Geschieht).

Es ist mit entschiedener Majorität angenommen, 91 gegen 76 Stimmen. Nun kommt der Zusatzantrag des Herrn Abgeordneten Dr. Pinkas.

Ldtgssekretär Schmidt liest: "Die im Rechtswege klar gestellte Summe des Ersatzanspruches ist von den Verpflichteten in 10 gleichen Jahresterminen ohne jede Verzinsung zu berichtigen."

Náhrada, která by vynešením soudu ustanovena byla, budiž od povinných zapravena v desíti stejných roènic lhùtách bez všech úrokù.

Oberlstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die dem Zusatzantrag zustimmen, aufzustehen. (Geschieht).

Er ist in der Minorität (indeß erheben sich noch viele Abgeordnete).

Ich werde den Antrag noch einmal vorlesen und dann darüber abstimmen lassen.

Die im Rechtswege klar gestellte Summe des Ersatzanspruches ist von den Verpflichteten in 10 gleichen Jahresterminen ohne jede Verzinsung zu berichtigen.

Náhrada, která by vynešením soudu ustanovena byla, budiž od povinných zapravena v 10 stejných roèních lhùtách bez všech úrokù.

Ich bitte diejenigen Herren, die für den Antrag sind, aufzustehen.

(Geschieht).

Es ist jetzt die entschiedene Majorität.

(Heiterkeit).

Prof. Brinz. In der Regierungsvorlage heißt es am Ende: "Es sollen die Vorschriften der politischen Schulversassung so weit ausrecht bleiben, insofern sie nicht durch die gegenwärtigen Bestimmungen eine Aenderung erleiden."

Statt dessen hat die Kommission den gewöhnlichen Satz aussprechen zu sollen geglaubt, "daß alle früheren diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften und Anordnungen hiermit aufgehoben seien."

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt...


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XXX. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

XXX sezení 3. roèního zasedání 1864.

Professor Herbst: Darf ich ums Wort bitten?

Es handelt sich um den letzten Paragraph. Die Worte: "alle früheren Vorschriften und Anordnungen sind hiermit aufgehoben," scheint mir nicht richtig zu sein.

Vorschriften und Anordnungen werden in einem Gesetze nicht aufgehoben, sondern Gesetze und Verordnungen.

Die Worte "Vorschriften und Anordnungen kommen meines Wissens in dieser Verbindung in der Aufhebungsklausel niemals vor. Ich würde mir daher den Antrag erlauben, daß statt "Vorschriften und Anordnungen" gesagt wird "Gesetze und Verordnungen."

Oberstlandmarschall: Der Herr Prof. Herbst trägt an, daß in §. ursprünglich 19 ietzt 21 an die Stelle der Worte "Vorschriften und Anordnungen" zu sehen sei "Gesetze und Verordnungen."

Ich bitte das böhmisch zu sagen.

Dr. Šembera: Zákony a naøízení, jež jsou tomuto zákonu na odpor, se ruší.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt?

(Geschieht).

Er ist hinreichend unterstützt.

Wünscht noch Jemand das Wort ? Die Debatte ist geschlossen.

Herr Berichterstatter!

Prof. Brinz: Ich habe nichts gegen dieses Amendement einzuwenden, wie wohl die Vorschriften auch gesetzlich sind.

Oberstlandmarschall: Der Berichterstatter hat sich konformirt mit diesem Antrage. Der §. 19 dermalen 21 lautet:

Landtagssekretär Schmidt liest: Alle früheren diesem Gesetze entgegenstehenden Gesetze und Verordnungen sind hiermit aufgehoben.

Všeliké zákony a všeliká naøízení, ježto jsou tomuto zákonu na odpor, se zrušují.

Ich bitte diejenigen Herren, die dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben. (Geschieht).

Ist angenommen.

Berichterstatter Dr, Brinz: Es erübrigt zum Vortrage noch die Berichterstattung über den Antrag des Hrn. Prälaten Rotter und des Grafen Leo Thun, ferner über verschiedene Petitionen, welche an die Schul-Patronats-Kommission überwiesen worden sind. Bereit zur Berichterstattung ist der Ausschuß bezüglich des Antrages des Prälaten Rotter und der Petitionen, wogegen der Antrag des Hrn. Grafen Leo Thun zwar bereits in Berathung gezogen und verhandelt worden, jedoch zu einem Beschluße noch nicht gediehen ist.

Oberstlandmarschall: Unter diesen Umständen werde ich die Fortsetzung der Debatte für die nächste Sitzung festsetzen.

Ich habe nachstehende Einladungen zu Kommissionen. Die Kommission für die Grundbuchsordnung hat heute 4 Uhr eine Sitzung.

Ich bitte m. H. sich nicht zu entfernen, es wird noch etwas vorgelesen.

Graf Belcredi: Ich bitte um das Wort.

Bei der hohen Wichtigkeit des Gegenstandes erlaube ich mir die Mittheilung zu machen, die zugleich als eine Beantwortung der mir vor einigen wenigen Tagen von dem Herrn Grafen Albert Nostitz und Genossen zugekommenen Interpellation angesehen werden kann.

Das mir soeben zugekommene Ministerialschreiben lautet:

Se. k. k. apost. Maj. haben mit Allerh. Entschließung vom 29. April d. I. allergnädigst die Geneigtheit auszusprechen geruht, die vom böhmischen Landtage beschlossene Gründung einer unter der Haftung des böhmischen Landes- und beziehungsweise Domestikalfondes zu errichtenden Hypothekenbank für das Königreich Böhmen unter der Bedingung zu bewilligen, daß die vorgelegten Entwürfe des Statutes und der Durchführungsvorschrift nach Maßgabe der in der Beilage enthaltenen Bemerkungen modifizirt werden, so wie mit dem Vorbehalte der verfassungsmäßigen Behandlung der im Statute und insbesondere in den §§. I, 6, 7, 23 und 35 rücksichtlich der Ausgaben von Pfandbriefen gegen Zurückzahlung in Baarem und mit Festsetzung von Prämien; dann in den §§. 12, 29e, 39, 41 bis 47 des modificirten Textes enthaltenen Ausnahmen von bestehenden Gesehen.

Was die im §. 39, Absah 5 des Statutenentwurfes angesprochenen Begünstigungen in Beziehung auf Stempelpflicht, Einkommensteuer und Postporto anbelangt, so werden auf Grund der gleichzeitigen Allerh. Ermächtigung bezüglich der Stempelpflicht und Einkommensteuer vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Behandlung so wie unter dem Vorbehalte von etwaigen späteren im Wege der Reichsgesetzgebung, oder in Folge von Modifikationen der Statuten vorzunehmenden Aenderungen die nachstehenden Bestimmungen zugestanden, welche zwar in das Statut selbst nicht aufzunehmen sind, aber seiner Zeit mit den übrigen, der Anstalt bewilligten ausnahmsweisen Begünstigung den Gegenstand einer gesetzmäßigen Kundmachung bilden werden:

"Der böhmischen Hypothekenbank kommt die Stempelfreiheit für ihre Geschäftsbücher und für alle Urkunden zu, welche im Namen der Anstalt in Ausübung ihrer in den §§. 1 und 30 erwähnten Geschäfte ausgefertigt werden, und zwar mit Einschluß der Coupons. Dagegen sind von der Stempelbefreiung die Quittungen über die von dem Pfandschuldner eingezahlten Zinsen und die löschungsfähigen Quittungen über geleistete Zurückzahlungen des dargeliehenen Kapitals ausgenommen, von welchen die Anstalt die Gebühren unmittelbar zu entrichten hat. Von den an


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XXX. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

XXX sezení 3. roèního zasedáni 1864.

die Anstalt von anderen Personen ausgestellten Urkunden sind nur die nebst dem Schuldscheine auszufertigenden Empfangscheine des Pfandschuldners über die ihm erfolgten Pfandbriefe oder Schuldverschreibungen und überhaupt jene Urkunden, welche der Anstalt blos zum Behufe der eingeführten Manipulationen nebst den eigentlichen Beweisurkunden gegeben weiden müssen, "gebührenfrei". Die Zinsen von den Pfandbriefen unterliegen mit Rücksicht auf den Umstand, daß die Darlehen von der Anstalt statutenmäßig ausschließlich mittelst Pfandbriefen nur auf Realitäten in Böhmen erfolgt werden, wo die Re-alitätenbesitzer die Einkommensteuer durch den Drittel-Zuschlag zur Realsteuer für die Pfandgläubiger berichtigen und mit Rücksicht auf die sonstige statutenmäßige Einrichtung der Bank keiner weiteren Einkommensteuer.

Schließlich wird der Bank im Sinne der Allh. Bestimmungen über die Portofreiheiten vom 3. Jänner 1851 (Verordnungsblatt des Handelsministeriums Nr. 13 vom Jahre 1351) vorbehaltlich einer allgemeinen gesetzlichen Regulirung, die Portofreiheit für ihre Korrespodenz mit l. f. Behörden und Aem-tern zugestanden.

Belangend die Modifikationen, so sind diese in diesem Aktenstücke hier enthalten. Ich wäre auch bereit, dieselben noch vorzutragen; allein es wäre schwierig, ein Verständniß derselben zu erlangen, wenn nicht jeder der Herren den ursprünglichen Entwurf zur Hand hat. Ich bemerke nur, daß sie eben nicht von so großer Wesenheit sind, und wie ich glaube, nicht den mindesten Anstand bieten dürften, eine vollständige Einigung zu Stande zu bringen. Nur der wesentlichste Punkt ist der, daß der Bodenkapitalswerth, welcher nach dem ursprünglichen Statutenentwurfe nach dem Reinertrage, näm-lich nach dem zwanzigfachen Katastralreinertrage ermittelt werden sollte, nach diesen Bemerkungen nach der hundertfachen Steuer anzunehmen ist.

Dies eine ist ein wesentlicher Punkt. Die andern Punkte dürften weniger wesentlich sein.

Ich werde bei der Wichtigkeit der Sache nicht ermangeln, heute noch eine amtliche Mittheilung an Se. Excellenz den Herrn Oberstlandmarschall zu machen.

Oberstlandmarschall: Abgeordneter Dr. Trojan hat, nachdem wir bereits in der Debatte über das Schulpatronatsgesetz waren, mir den gestern angekündigten Protest überreicht. Ich war nicht in der Lage, die Verhandlung unterbrechen zu können, ich muß daher jetzt den Protest vorlesen lassen.

Protest poslance Dr. Pravoslava Trojana: Dodatek mùj zároveò s jiným eventuelnì mnou navržený k §. 2 zákonu o školní konkurencí byl nejvyšším panem maršálkem pøedevèírem i vèera stranou položen, aniž by bylo o nìm hlasováno.

Oba mé návrhy byly pøedevèírem dlouho pøed ukonèením rokování o §. 2. podány a náležitì podporovány; nikdo, ani zemský pan maršálek netvrdil, že by se nìkterý pøíèil nejakému døívìjšíma usnešení snìmu, proèež nebylo žádné podstatné pøekážky také o druhém návrhu mém dáti hlasovati, když neprošel onen do pøedu postavený, jelikož tím právì nastal pøípad, pro který jsem èinil návrh druhý v zadu stojící a proto slovem "eventuelnì" naznaèený.

Nejvyšší pan maršálek kladl hlavní váhu na další mé vedlejší toliko podotknouti, týkající se místa, kam by se mìl dodatek mùj vøaditi, kdyby se pøijal také pøídavek komisi novì navrhovaný.

An jsem tu žádal vøadìni návrhu mého pøed pøídavem komise bylo z toho již patrno, že tento mùj dodatek mùže státi vedle i bez onoho nového návrhu komise, který nebyl tedy nižadnou podmínkou dodatku mého nikoli k novému návrhu komise, nýbrž výslovnì k §. 2. tedy patrné dle pøedlohy tištìné — navrženého.

Jeho Excellenci uvedl jediný dùvod proti mínìní mému podivnì z úmyslu mého vlastního — onìch z mých vedlejších slov k podstatì návrhu nenáležejících. Avšak — v pochybnosti sluší tuším pravý úmysl a výklad slov nejspíše hledati u toho, od nìhož pochází; já jsem se hned zøejmé osvìdèil, jak jsem spozoroval stav vìci a náhled Jeho Excel, nekládá váhy na øadu v hlasování, žádal jsem opìtnì aby se po pøijmutí pùvodního znìní §. 2. a po zavržení nového návrhu komise koneènì hlasovalo o návrhu mém dotèenem; to bý tuším postaèovalo i kdybych pùvodnì byl mìl úmysl jiný, jen když se v návrhu nemìlo nièeho mìniti.

Že pak Jeho Excellenci neráèil na vše to dbáti, pøekvapilo mne tím vice, ježto mi nelze, takovouto pøísnost srovnati ani s jednacím naším øádem ani se skuteèným spùsobem v pøí-padnostech podobných doposud zachovaným, zvláštì ale se šetrností k jinému navrhovateli zrovna vèera té samé chvíle prokázanou, kdežto referent náš ukázal že právì ten cizý návrh patrnì by mìnil a obmezoval pravidla v døívìjších §§. již ustanovená a navzdor tomu pan maršálek bez obtíže pøece pøipustil rokování o te — prý — výmínce aè zcela nové k onìm pøedešlým dávno døíve odbytým pravidlùm.

Takto jsem nemile donucen, vysloviti mé upøímné politování a spolu ohražení hlavnì proto, že tím utrpìlo nejedínì právo mé osobní a veøejné, nobrž snad i dobro obecné! Vinna tu ne padejž na mne; mám alespoò to vìdomí, že jsem vykonal svou povinnost.

Dr. Trojan.

Oberstlandmarschall: Der Protest wird dem Protocolle beigeschlossen.


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XXX. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

XXX. sezení 3. roèního zasedání 1864.

Die Kommission für die Grundbuchs-Ordnung hält heute um 6 Uhr Abends eine Sitzung.

Die Mitglieder der Kommission für das Landesarchiv werden zu einer Sitzung für Morgen Vormittag 10 Uhr eingeladen. Die Mitglieder des Ausschußes bezüglich der Grundzertheilung werden zu einer Sitzung eingeladen für heute Abends 6 Uhr.

Die nächste Sitzung ist Freitag, 10 Uhr. Tagesordnung:

1. Die erste Lesung der so eben von Sr. Exc. angekündigten Regierungsvorlage betreffend die Hypothekenbank.

2. Fortsetzung der heutigen, und

3. eventuell der Kommissionsbericht über die Konkunenz für Kirchenbauten. Die Sitzung ist geschlossen.

(Schluß der Sitzung: 3 Uhr 30 Minuten.)

Joh. Nep. Notter Abt,

Verifikator.

Peter Steffens,

Verifikator.

Alois Matoušovský,

Verifikator.

Aus der Statthalterei-Buchdruckerei in Prag.


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