Úterý 3. května 1864

Stenografická zpráva

o

XXIX. sezení třetího ročního zasedání

sněmu českého od roku 1861, dne 3. května 1864.

Stenographischer Bericht

über die

XXIX. Sitzung der dritten Jahres-Session des

böhmischen Landtages vom Jahre 1861, am

3. Mai 1864.

Předseda: Nejvyšší maršálek zemský Karel hrabě Rothkirch-Panthen.

Přítomní: Náměstek nejvyššího maršálka zemského Dr. pr. V. Bělský a poslanci v počtu k platnému uzavírání dostatečném.

Od vlády: C. kr. náměstek místodržícího Richard hrabě Belcredi, a c. k. rada místodržitelství Josef Klingler.

Počátek sezení o 10. hod. 40 min.

Vorsitzender: Oberstlandmarschall Karl Graf Rothkirch-Panthen.

Gegenwärtig: Oberstlandmarschall-Stellvel,-trcter, Dr. W. Bělsky und die beschlußfähige Anzahl Abgeordneter.

Am Regierungstische: Der k. k. Statt-halterei-Leiter Richard Graf Belcredi, und der t. k. Statthaltereirath Josef Klingler.

Beginn der Sitzung 10 Uhr 40 Min.

Oberstlandmarschall: Die Versammlung ist beschlußfähig; ich eröffne die Sitzung.

Die Geschäftsprotokolle der 27. Sitzung sind durch die vorgeschriebene Zeit zur Einsicht aufgelegen. Wünscht Jemand dazu eine Erinnerung zu machen? Da das nicht der Fall ist, erkläre ich die Protokolle für agnoszirt.

Der H. Abg. Freih. v. Bethmann bittet um einen Urlaub von 4 Wochen. Ich bitte das Einschreiten vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt liest: Eure Excellenz! Zur gänzlichen Wiederherstellung meiner Gesundheit und auf Anrathen meines Doktors, H. Prof. Jaksch solle ich mich je eher je lieber einer Karlsbader Kur unterziehen, weßhalb ich dieß zur Kenntniß Euer Exz. bringe und das h. Haus um einen Urlaub für den Monat Mai ersuche. Freiherr v. Bethmann.

Oberstlandmarschall: Ertheilt das Haus diesen 4 wöchentlichen Urlaub? Ich bitte darüber abzustimmen (Majorität.) Ist ertheilt.

Ich habe nachstehenden Abgeordneten u. zwar dem H. Abg. Hoffmann einen 3tägigen, drm H. Abg. P. Daneš einen 4tägigen, dem Abg. Dr. Jeřábek einen 5tägigen Urlaub ertheilt. Die H. Abgeord. Dr. Wanka und Dr. Görner haben mir angezeigt, daß sie verhindert sind an der heutigen Sitzung Theil zu nehmen. Ich bitte dieß zur Kenntniß zu nehmen.

In der 9. Sitzung wurden die für die Eisenbahnkommission gewählten Mitglieder bekannt gemacht, und aus einem Versehen ist das aus der Kurie der Städte und Industrialorte gewählte Mitglied Herr Huscher nicht aufgenommen als Mitglied der Kommission, was sowohl im stenographischen Protokolle als im Geschäftsprotokolle der Fall ist. Ich bringe dieß nachträglich zur Kenntniß, damit diese Wahl in den Landtagsprotokollen erscheine.

Da jetzt die Sitzungen schnell und ohne Unterbrechung auf einander folgen dürften und wahrscheinlich die Dauer der Sitzungen sich länger hinausziehen dürfte, und der Verifikationsausschuh wirklich eine sehr schwierige Aufgabe hat, haben mich einige H. Mitglieder desselben ersucht, dem hohen Hause den Antrag vorzulegen, den Verifikationsausschuh noch durch 6 Mitglieder, von denen jede Kurie 2 zu wählen hätte, zu verstärken, um ihnen dieses allerdings sehr mühsame Geschäft zu erleichtern.

Ich stelle daher an das h. Haus die Frage, ob es ausnahmsweise mit Berücksichtigung des Dranť ges der Geschäfte dieser Vermehrung des Verifika-tionsausschußes, der geschäftsordnungsmäßig bloß aus 9 Mitgliedern besteht, bis zu dem Schlusse der Session zustimmt?

Ich bitte diejenigen Herren, die damit einverstanden sind, die Hand aufzuheben. (Geschieht.) Er ist angenommen.

Ich werde daher die Kurien ersuchen, nach Schluß der heutigen Sitzung je 2 Mitglieder in den Verifikationsausschuß zu wählen.

Vertheilt wurden der L. A. Bericht über die. Organisirung der Landesexercitienanstalten, der L, A Bericht über Bewilligung eines Bierkreuzers an die Stadt Deutschbrod und einer Subvention von 1000 fl. für das dort zu errichtende Obergymnasium, ferner der stenographische Bericht über die 26. Sitzung.

Ich ersuche die eingelangten Petitionen zu verlesen.

Landtagssekretär Schmidt liest: Abgeordneter Schulrath Maresch überreicht eine Petition des Bezirkes Wegstädtl um einen unverzinslichen Vorschuß pr. 18000 fl. zu Straßenbauten.

Poslanec školní rada Maresch podává žádost obcí okresu Štětského za neúročnou půjčku 18.000 zl. ku stavbám silničným.

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Oberstlandmarschall: An den Landesausschuß.

Landtagssekretär Schmidt liest: Abgeordneter I. Adam überreicht eine Petition der Gemeindevertreter der Städte Böhm. Leipa und Haida mit ihren Industriellen, betreffend die Einbeziehung der Verbindungsbahn zwischen Außig-Tetschen über B. Leipa, Haida, Rumburg und Warnsdorf zum Anschlüsse an die k. sächsischen Bahnen in das Eisenbahnnetz des Königreiches Böhmen.

Poslanec J. Adam podává žádost zastupitelů městkých obcí České Lípy a Hajdy, jakož i tamějších průmyslníků, aby spojovací dráha mezi Ústím, Děčínem na českou Lípu, Hajdu, Rumburk a Varnsdorf k připojení k železnicím Saským položena byla do sítě železnic království Českého.

Oberstland marsch all: An die Kommission für Eisenbahnen.

Landtagssekretär Schmidt liest: Abgeordneter Dr. Wenisch überreicht die Petition der Gewerbsin-teressenten, L. Steiner, M. Geminger und F. Felbinger aus Tachau um gesetzliche Aufhebung der Propinationsrechte im Königreiche Böhmen.

Poslanec Dr. Wenisch podává žádost živnostních interessentů L. Steinera, M. Gemmingra, i F. Felblingra z Tachova, aby právo propinační v království Českém zákonně bylo zrušeno.

Oberstlandmarschall: An die Petitions-Kommission.

Sněm. sekr. Schmidt čte: Poslanec A. Václavík podává žádost 12 rolníků obce Předhradské, o ponechání obecního pozemku č. top. 259 o 24 jit. 1226 na srážku upsané části 2120 zl. k národní půjčce, aneb v pádu nesvolení aby jim z obecní pokladnice vydána byla národní půjčká 2120 zl. stř. k jich rukoum.

Abg. A. Waclawik überreicht das Gesuch von 12 Insassen der Gemeinde Předhrad um Benützung des Gemeindegrundstücks N. top. 259 im Ausmaße von 24 Joch I226 zur Tilgung der zum Nationalanlehen verschriebenen Summe pr. 2120 st. oder aber um Ausfolgung des betreffenden Schuldscheines in ihre Hände.

Oberstlandmarschall: An die Petitions-kommission.

Sněm. sekr. Schmidt čte: Poslanec A. Václavik podává žádost ob&anů obce Předhradě o vyloučení z posavádního svazku ze spojených obcí Pňova, Glückzu a Předhradě.

Abgeordneter A. Waclawik überreicht das Gesuch der Gemeindeinsassen von Předhrad um Ausscheidung aus dem bisherigen Verbande mit den Gemeinden Pniow und Glückzu.

Oberstland marsch all: An die Petitionskommission.

Sněm. sek. Schmidt čte: Poslanec Sand-ner podává žádost Josefa Reisze, majitele hospodářství v Žebráku, aby nynější Členové představenstv obevního v Žebraku obecního v Žebráku jinými hodněj-šími byli nahraženi.

Abg. Sandner überreicht ein Gesuch des Joseph Reiß, Wirthschaftsbesitzers in Pellarn, um Enthebung der bisherigen Gemeindegerichtsglieder in Pellarn ihres Amtes und Besetzung desselben mit würdigern Kräften.

Oberstlandmarschall: An den Petitionsausschuß.

Am Donnerstag 10 Uhr findet eine Sitzung der Eisenbahnkomnussion statt, wozu die Herren Mitglieder eingeladen werden. Die Petitionskommisston wird eingeladen, sich morgen 9 Uhr Vormittags vor der Landtagssitzung zu versammeln.

Wir übergehen zur Tagesordnung. Se. Exc. der Hr. Abg. Graf Leo Thun hat einen Antrag eingebracht, und zwar dahin lautend, daß ein §. vor dem §. 11, zwischen dem §. 10 und 11 eingeschaltet werde. Ich ertheile dem Hrn. Abgeordneten hierzu das Wort.

Abg. Graf Leo Thun: Der Hr. Berichterstatter hat in seinem einleitenden Vortrage hervorgehoben, daß einer der wesentlichsten Gründe, weshalb wir in die Berathung der Vorlage einzugehen haben, der ist, daß aus der Konkurrenz, welche bisher geschlich bestanden hat, Gin Faktor, nämlich die ehemalige Obrigkeit, weggefallen sei. Die Vorlage, wie sie bisher beschlossen worden ist durch die Bestimmung der §§. 9 und 10, hat diesen Zweck in so fern erreicht, daß der Großgrundbesitzer, allerdings in anderer Weise als vorher, aber gleichwohl zu den Kosten der Schule beizutragen durch das Gesetz verhalten werden wird. Allein wenn man nicht Denjenigen betrachtet, welcher zu zahlen hat, sondern Denjenigen, welcher den Beitrag zu empfangen hat, so haben die beschlossenen §§. für viele Fälle die Lücke nicht ausgefüllt. Nämlich bezüglich jener Gemeinden, in welchen sich keine Parzelle des Großgrundbesitzes befindet, wird künftig der Beitrag, welchen die ehemalige Obrigkeit geleistet hat, entfallen. Das Gesetz wird aber, wie es uns vorliegt, eine zweite Lücke für viele Fälle bewirkt haben, nämlich durch den Entfall des Beitrags, den der Patron zu leisten hatte. Bisher haben alle Schulen in Böhmen, wenigstens nur mit geringen Ausnahmen, Patrone gehabt, und bei allen Schulbaulichkeiten ist die Leistung, welche dem Patron oblag, mit in Berücksichtigung gezogen worden. Jetzt wird bei vielen Schulen das Patronat entfallen, und wir werden eine Reihe von Fällen haben, in denen die Gemeinden die Schule zu bauen haben werden ohne irgend einen andern Beitrag und ohne daß durch die Neugestaltung der Gemeinden ihnen neue Kräfte zugewachsen sind. Solche Gemeinden, die nach dem frühern Gesetze zu der Herstellung ihrer Schulen nichts beizutragen hatten, als die Zug und Handarbeiten, würden jetzt in der Lage sein, ohne weitere Beihilfe die ganze Schule zu erbauen. Ich glaube, dieses wird häufig an die Unmöglichkeit stoßen, und man sollte vermuthen, daß viele Mit-


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glieder des h. Hauses, welche durch ihre Amtsstellung hänsig in der Lage waren, eine solche Konturren-Verhandlung zu leiten, und welche daher die Sckwierigkeiten kennen, welche unter den bestehenden Gesetzen den Gemeinden gegenüber blos in Beziehung auf die Aufbringung des ihnen obliegenden Theiles bestanden haben, daß diese Mitglieder der Ansicht zustimmen werden, es dürfte auf Grundlage des bestehenden Gesetz s häufig der Bau der Schulen nicht ausführbar sein. Es scheint mir in hohem Grade wünschenswerth, das wenigstens einigermaßen dazu beigetragen werde, diesem Uebelstande abzuhelfen, und ich glaube, daß das dadurch am zweckmäßigsten geschehen könnte, wenn dahin gewirkt würde, daß in den einzelnen Bezirken Schulbau-fonde entständen, welche nach dem Ermessen der Be-zirksvertretung zur Unterstützung solcher Gemeinden, die allein aus ihren Mitteln Schulen zu bauen nicht im Stande find, zu verwenden wären.

Ich möchte den Anstoß geben zur Begründung solcher Bezirksschulbaufonde, und möcht, daß gewisse Mittel dazu verwendet werden, welche zu diesem Zwecke verwendet werden können, ohne anderen Gemeinden wesentlichen Eintrag zu thun, und durch deren Verwendung dem Uebelstande vorgebeugt werden soll, daß die in den Bezirken vorhandenen und gesetzlich zur Schulbaukonkurrenz zu verwendenden Beiträge nicht unnöthig an gewissen Orten verwendet werden, wo es nicht nöthig ist.

Ich erlaube mir, in dieser Beziehung hinzuweisen auf diejenigen Fälle, die ich schon letzthin zur Sprache gebracht habe, wo die in §. 9 und 10 gegebenen Vorschriften jetzt den Großgrundbesitzer verhalten würden, für einzelne Schulen einen ganz unverhältnißmäßig großen Beitrag zu leisten, einen so großen Beitrag, daß die übrigen Gemeindemitglieder viel weniger zu leisten haben würden, als sie bisher zu leisten hatten und zu leisten gewohnt waren.

Wenn in Fällen, die ich mir erlaubt habe anzuführen, durch den Großgrundbesitzer 15/16 der Kosten der Schulen gedeckt würden, und folglich nur 1/16 auf die übrigen Gemeindemitglieder fiel; so zeigt sich, daß das ein Minimum ist, welches tief unter dem steht, was die Gemeinden bisher geleistet haben und zu leisten verpflichtet waren. Mir scheint, daß in dem Antrage des gegenwärtigen Gesetzes vielmehr eine gewisse Berechtigung liegt, auch den übrigen Gemeindemitgliedern um etwas Meh-reres als bisher in Beziehung auf die Leistungen zum Schulbaue aufzuerlegen, wie das Gesetz in vielen Fällen ihnen eben ein ungleich Mehreres auferlegt.

Mein Antrag geht also dahin, es sei zwischen §. 10 und 11 ein §. folgenden Inhaltsbeizufügen: "Wenn in einzelnen Fällen die Bestimmungen des §. 10 zu dem Ergebnisse führen, daß ein Gemeindemitglied allein zu den nicht schon nach §. 3 gedeckten Kosten mehr als den Viertheil desselben beizutragen hätte,so sind gleichwohl drei Viertheile der Kosten auf die übrigen Gemeindemitglieder in dem im §. 10 festgesetzten Modus umzulegen, und der den vierten Theil bersteigende Betrag, welchen das eine Gemeindemitglied zu leisten hat, ist nicht der Gemeindeschule zuzuwenden,, sondern hat zur Begründung oder Vermehrung eines Bezirksschul-baufondes zu dienen. Dieser Fond ist von dem Bezirksausschusse zu verwalten und nach seinem Ermessen zur Unterstützung solcher Gemeinden, die die. Kosten der Herstellung der Schule allein zu bestreiten nicht vermögen, zu verwenden."

Ich verhehle mir dabei keineswegs, daß dieser Vorschlag durchaus nicht für alle Fälle und am allerwenigsten sogleich diejenige Abhilfe schaffen werde, deren Herbeischaffung ich mir anzubahnen erlaube. Wein ich glaube, daß die Anregung des Gedankens eines solchen Bezirksschulbaufondes schon in so fern nützen wird, als wenn der Fond nur einmal besteht, noch andere Zuflüsse werden gefunden weiden, die seine Kraft vermehren. Jedenfalls wird jedoch der Vortheil daraus entstehen, daß gewisse Beträge, welche dem Großgrundbesitzer gesetzmäßig zu leisten obliegen weiden, und deren Verwendung für die Schule der speziellen Gemeinde nicht nothwendig ist, verwendbar würden für andere Schulen, für welche sie in ungleich höherem Grade benöthigt würden.

Ich habe diesen Gegenstand mit einem geehrten Mitglied des h. Hauses besprochen, welches in der Verhandlung über die Gemeindeordnung eine hervorragende Stellung eingenommen hat, und es ist mir von demselben die Einwendung gemacht worden, daß die Voraussetzung, von der ich ausgehe, nicht richtig sei. Es ist hingewiesen worden auf den §. 82 der Gemeindeordnung, und zwar auf den letzten Absah, welcher ausspricht: "Auch können Ausgaben für Einrichtungen oder Dienstverrichtun-gen, welche blos den Ortsbewohnern nützen können, nur auf jene direkten Steuern aufgetheilt werden, welche von dem im Orte gelegenen Hausbesitze, von den daselbst betriebenen Gewerbsunternehmungen und von dem Einkommen der Ortsbewohner entrichtet werden", und es ist daraus deduzirt worden, daß der Fall. den ich voraussetze, einer so außerordentlich großen Umlage von Schulbaukosten auf den Großgrundbesitz, im Falle, daß eine große Wald-Parzelle in die Katastralgemeinde gehört, nicht eintreten würde, sondern unter solchen Umständen man eine andere Auskunft treffen würde.

Ich will nicht darüber streiten, ob diese Ansicht die richtige ist oder nicht, aber es scheint mir Thatsache zu sein, und ich entnehme das aus den Verhandlungen, welche über §. 10 gepflogen worden sind, daß diese Ansicht nicht von allen Mitgliedern dieses hohen Hauses getheilt wird. Ebenso glaube ich, daß, insofern über den Gegenstand Ansichten in größeren Kreisen verbreitet werden, auch diese Ansicht nicht diejenige sei, welche die Wahrscheinlichkeit hat zur allgemeinen Geltung zu gelangen. Mir scheint daher, wenn diese Ansicht richtig sein solle, so ist es doch wenigstens im hohen Grade zweifelhaft, ob

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sie in der Praxis durchbringen würde. Mir scheint es vielmehr höchst wahrscheinlich, daß die Ansicht in der Praxis Geltung haben werde, daß die Kosten für die Schule unbedingt nach dem Gesammtresul-tate der Steuern zu vertheilen seien, woraus die Ungleichheit hervorgehen würde, welche ich angedeutet habe. Von diesem Standpunkte aus glaube ich, daß es wünschenswerth ist, Mittel zu finden, die wenigstens dazu führen können, Unterstützungsfonde zu begründen für solche Gemeinden, die auf Grundlage dieses Gesetzes ihre Schulen zu bauen sicherlich nicht im Stande sein werden, und in dieser Beziehung erlaube ich mir meinen Antrag dem h. Hause zu empfehlen.

Ob, wenn im Allgemeinen das h. Haus darauf eingehen will, gerade der 4. Theil, den ich als Maßstab angesetzt habe, angenommen wird oder nicht, ist eine Detailfrage, und ich werde mich jedem Antrage, der einen andern Maßstab bestimmt, gerne fügen. Ich habe geglaubt, den 4. Teil annehmen zu können, weil ich glaubte, die übrigen Glieder der Gemeinde würden im Stande sein drei Viertel der Kosten zu bestreiten, selbst dann, wenn lediglich diese Umlage maßgebend sein würde.

In vielen Fällen dürfte der Patronatsbeitrag, also ein Drittel der Kosten dazu kommen und es würde sich dann die Berechnung nur auf den 4. Theil von zwei Dritteln beschränken, so daß die Hälfte der Kosten gedeckt sein würde, ohne daß die übrigen Gemeindemitglieder in Anspruch genommen werden, daß die andere Hälfte von den übrigen Gemeindemitgliedern getragen weiden könne, dürfte keinem Bedenken unterliegen. Das hat mich bestimmt ein Viertel als Maßstab zu nehmen. Wenn aber, wie gesagt, man meint, daß es doch billiger sei, der einzelnen Gemeinde einen größern Betrag zuzuwenden, so möge man ein Drittel oder die Hälfte ansetzen. Das Wesentliche der Sache ist doch, daß dieser Anlaß dazu benützt werde, um den Anstoß zu geben zur Begründung von Bezirksschul-baufonden zur Unterstützung der Gemeinden, die eine solche Unterstützung durchaus nothwendig haben.

Oberstlandmarschall: Ich werde den Antrag noch einmal vorlesen lassen und die Unterstüz-zungsfrage stellen.

Landtagssekretär Schmidt liest: Zwischen §. 10 und §. 11 ist einzuschalten: Wenn in einzelnen Fällen die Bestimmungen des §. 10 zu dem Ergebnisse führen, daß ein Gemeindemitglied allein zu den nicht schon nach §. 3 bedeckten Kosten mehr als den 4. Theil beizutragen hätte, so sind gleichwohl drei Viertel Theile dieser Kosten auf die übrigen Gemeindemitglieder nach dem in §. 10 festgejetzten Modus umzulegen und der den 4. Theil übersteigende Betrag, welchen ein Gemeindemitglied zu leisten hat, ist nicht der Gemeindeschule zuzuwenden, sondern hat zur Begründung und Vermehrung eines Bezirksschulbaufondes zu dienen. Dieser Fond ist vom Bezirksausschusse zu verwalten und nach seinem Ermessen zur Unterstützung solcher Gemeinden, die die Kosten der Herstellung ihrer Schule allein zu bestreiten nicht vermögen, zu verwenden.

Slavný sněm račiž uzavříti, že se má mezi §. 10. a 11. vřaditi následující ustanovení co zvláštní §.

Kdyžby nařízení v §. 10. obsažená v jednotlivých případech k tomu výlohám, jež se uhraditi nedají podlé ustanovení §. 3ho sám o sobě přispívati měl více nežli 4tý díl, budtež 3 čtvrtiny těchto výloh nic méně podlé pravidla rozvrženy na ostatní občany způsobem v §. 10. nazačeným, avšak částka převyšující čtvrtý díl nákladu vycházející na onoho jednotlivce nebuď vynaložena na školu obecní, nýbrž k tomu buď věnována, aby se zakládal a rozmnožoval školní fond okresní.

Okresnímu zastupitelství přisluší, aby tento fond spravoval, udíleje z něho podlé uznání svého podpory těm obcím, jež by samy o sobě nebyly s to, zapraviti náklad potřebný k zařízení škol zákonem vymáhaných.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt?

Er ist hinreichend unterstützt.

Dr. Trojan: Ich bitte um's Wort.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Trojan.

Dr. Trojan: Was diesen Antrag betrifft, so scheint er mir so tief einzugreifen in das ganze System unserer Gesetzesvorlage, daß es kaum angehen dürfte, sogleich darüber abzusprechen; und da die Schulkommission ohnehin eine Sitzung wegen eines andern Antrages abzuhalten hat, die schon auf heute bestimmt ist, so wäre es vielleicht angezeigt, diesen Antrag noch zur Vorberathung an die Kommission zu weisen. Jedenfalls bitte ich, ehe in eine Debatte darüber eingegangen werden sollte, noch auf den 2. §. zurückzugehen, eigentlich nicht davon abzugehen und meinen eventuell gestellten Antrag zur Abstimmung zu bringen, welcher gestern nicht zur Abstimmung gelangte. Soviel ich merkte, haben Eure Excellenz, unser verehrter Herr Präsident meinem Beisatze der Eventualität einen etwas andern Sinn unterlegt, als ich damit verbunden habe. Ich habe nämlich mehr die Lokation bezeichnen wollen, wenn ich sagte, falls der Antrag der Kommission, welcher nur die formelle Behandlung der Ersatzansprüche des §. 2 zum Gegenstande hat, angenommen wird, so möge mein eventueller Antrag zwischen den alten Wortlaut des §. 2 und den neuen Kommissionsantrag gestellt werden. Ich habe aber nicht gesagt, wenn dieser neue Kommissions - Antrag abgelehnt wird, dann stelle ich den Antrag nicht, es soll darüber nicht abgestimmt werden. Ich habe meinen Antrag gleich am Anfange der Debatte, lange vor dem Schlusse derselben gestellt und glaube allen Herren Mitgliedern des h. Hauses ist er wohl bekannt. Jeder konnte sich darnach bestimmen, es wird Niemandem jetzt Gewalt angethan, wenn er in die Lage kommt, sich darüber entscheiden zu können.

Ich bitte den Antrag nur lesen zu lassen; er


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vereinbart sich recht gut mit dem angenommenen §. 2; mein Antrag kann recht gut bestehen ohne den neuen Kommissionsantrag.

Oberstlandmarschall: Der Hr. Dr. Trojan stellt eigentlich jetzt den Antrag, es möge der Antrag Sr. Exc. des Grafen Thun an die Kommission verwiesen werden; es ist ein vorläufiger Antrag über die formelle Geschäftsbehandlung.

Farář Jindra: Podporuji návrh pana poslance dr. Trojana nebo jestli že jsem včera hlasoval proti návrhu pana profesora Herbsta a proti návrhu prvnímu pana dr. Trojana, stalo se to z té příčiny, že jsem důvěřoval, očekával a doufal, že druhý jeho návrh dnes přijde k hlasování. Druhý návrh dra. Trojana jest dle mého zdání nejpřiměřenější, by spor ohledně regresu mezi obcemi a vrchností slušně se vyrovnal.

Oberstlandmarschall: Ich werde auf die zweite Bemerkung des Herrn Dr. Trojan später zurückkommen, bis ich den Antrag, der jetzt nicht vorliegt und der gestern gestellt wurde, erhalte; das könnte aber nicht hindern daß der Antrag des Herrn Dr. Trojan bezüglich der Behandlung des Antrages des Grafen Thun zur Abstimmung gelangt.

Dr. Trojan trägt an, es möge dieser Antrag an die Komission verwiesenn werden.

Aby se návrh pana hraběte Lva Thuna odevzdal zese komisi.

Wird dieser Antrag unterstützt? (Geschieht).

Ich glaube zur Abkürzung ....

Ich bitte den Herrn Berichterstatter.

Berichterstatter Prof. Brinz: Ich muß mir zu bemerken erlauben, daß in dem Antrage Seiner Excellenz des Grafen Leo Thun eine theilweise Umstoßung desjenigen enthalten ist, was in einer der vorausgegangenen Sitzungen zu den §§. 9 und 10 durch ihre Annahme beschlossen wurde. Dort ist ein gewisser Maßstab für die Beiträge zu Schulbaulasten angenommen und wie mir scheint endgiltig angenommen worden.

Der Antrag, wie er nun von gedachter Seite gestellt wird, enthält jedenfalls eine starke Alterirung eben dieses angenommenen Maßstabes, indem von dem Augenblicke an, wo von einem Mitgliede der Gemeinde ein Viertheil nach diesem Maßstabe gezahlt wird, nun nicht mehr die betreffende Gemeinde zu partizipiren hat, sondern der Bezirksschulbaufond. So erwägungswerth ist nun das Materiale betreffend diesen Antrag bei anderer Gelegenheit halte, bin ich doch der Ansicht, daß derselbe nicht zur Abstimmung gelangen kann, bevor nicht entweder Se. Excellenz der Hr. Präsident aus eigener Machtvollkommenheit oder nach Befragung des h. Hauses dahin entschieden hat, ob dieser Antrag geschäftsordnungsmäßig noch zur Abstimmung gelangen könne oder nicht.

Oberstlandmarsch all: Eure Excellenz!

Graf Leo Thun: Ich erlaube mir auf diese

Bemerkung des Herrn Berichterstatters Folgendes zu entgegnen. Mein Antrag setzt voraus, daß die §§. 9 und 10 im Gesetze verbleiben, ich werde nicht in Abrede stellen, daß er für gewisse Fälle eine Al-terirung ihrer Wirkung enthält, er ist aber meines Erachtens durchaus nicht eine Aufhebung dessen was das h. Haus schon beschlossen hat, sondern er bestimmt lediglich eine gewisse Ausnahme bezüglich der Verwendung der Konkurrenzbeiträge für solche Fälle, wo eine Ausnahme von der allgemeinen Regel wünschenswerth erscheint; eine Ausnahme hebt aber die Regel nicht auf.

Ich kann also bei meinem Antrage kein formelles Hinderniß erblicken, und bitte, nachdem das h. Haus die §§. 9 und 10 angenommen hat, noch diesen Antrag anzunehmen.

Prof. Brinz: Ich muß mir zu repliciren erlauben. In §. 9 heißt es:

"Ist das Erforderniß, falls nicht ein anderes Uebereinkommen getroffen wird nach dem Verhältnisse der direkten Besteuerung dieser Ortsgemeinden oder Theile derselben zu dem Aufwande zu vertheilen."

Der §,, wie er angenommen ist, läßt also allerdings eine Abweichung von dem allgemeinen Maßstabe zu, aber nur eine einzige Ausnahme, nämlich für den Fall, daß nicht ein anderes Ueberein-kommen getroffen wird. Mir scheint etwas Zwin-gendes darin zu liegen.

In allen andern Fällen, wo ein solches Uebereinkommen nicht vorliegt, findet die Vertheilung nach Maßgabe der direkten Steuern statt.

v. Waidele: Ich muß mir doch gegenüber der Bemerkung des Herrn Berichterstatters erlauben, die Ansicht des Herrn Abg. Grafen Thun zu unterstützen. Es ist im §. 10, denn §. 9 ist nicht dasjenige, was hier entscheidet, im §. 10 ist nur eine Regel enthalten, der gegenüber wir nun in dem neuen Paragraphe mit einer Ausnahme vorgehen sollen. Der §. 10 enthält den Hauptgrundsah, die von der Gemeinde zu bestreitenden Auslagen sind nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes aufzubringen. Das ist ganz allgemein lautend, und wir kommen nun zur Frage, ob und inwiefern das Ge-meindegesetz gestattet, hier eine Ausnahme anzubringen und daß, glaube ich, ist im Gemeindegesetz vollkommen bejahend aufgenommen. Denn das Gemeindegesetz spricht wohl, wie schon der Herr Abg. Taschek auseinandergesetzt hat, von Ausnahmsfällen bei Sonder auslagen und Sonder einrichtungen. Allein Sonderauslagen und Sondereinrichtungen kommen hier nicht in Betracht. Sie gewähren hier keine Aushilfe für die Härte, weIche eine gleichmäßige Veitheilung ebenfalls nach sich ziehen sollte. Denn man kann bei der Schule wenigstens nicht behaupten, daß nicht einmal ein direktes Interesse an der Schule bei einem Gemeindemitgliede vorhanden sei. Ein solches hat es auch, wenn es seine Kinder nicht in die Schule schickt. Es wird also beinahe unmöglich sein, diese zwei Aushilfsmittel des Gemeindegesetzes hier anzubringen. Wohl aber


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liegt ein Aushilfsmittel in §. 92 des Gemeindege-setzes hier ganz am Platze zu sein scheint. Denn wir sind bei einem Konkurrenzgesetze und namentlich bei dem Hauptkonkurenzparagraphen über Umlegung der Schulausgaben angelangt. Es würde daher wol zu erwägen sein, ob hier nicht für die Konkurrenzschulsachen, wie sie im Gemeindegesetz geradezu vorhergesehen worden sind, besondere Bestimmungen getroffen weiden könnten und sollten ...

In dem §. 92 des Gemeindegesetzes heißt es: "Die Konkurrenz für die Kirchen und Schulangelegenheiten :c. ist Gegenstand besonderer Gesetze." Wenn wir nun hier ganz einfach die Regel des Gemeindegesetzes mit der gleichmäßigen Vertheilung der Umlagen schon als entscheidend annehmen, so wäre keine Gelegenheit die Konkurrenzbestimmung zu treffen. Es schiene mir dies doch im Grunde eine große Härte, die auch der Schule zum Nachtheile gereichen müßte. Denn einmal ist schon kein Zweifel, daß die Schule sehr bedroht ist, wie Se. Exc. der Graf Leo Thun hervorgehoben hat, in der gleichmäßigen Umlegung auf die direkten Steuern bei so ungleichmäßiger Vertheilung des Großgrund-besitzes in den Gemeinden, weil daraus eine bedeutende Gefahr für jene Gemeinde folgt, wo kein Theil des Großgrundbesitzes, keine Bodenfläche des Großgrundbesitzes sich befindet.

Allein noch viel wichtiger scheinen mir die Folgen einer zu grellen Ueberlastung, nämlich mit Rücksicht auf die Rückwirkung die haben würde, wenn in einzelnen Gemeinden der Großgrundbesitz oder überhaupt irgend ein einzelnes Gemeindemitglied beinahe Alles oder wenigstens mehr als jedes andere Mitglied beitragen muß, während dann in viel mehreren anderen Gemeinden vom Großgrundbesitze sicher nichts mehr geschieht. Eine solche Härte, die auch zu einem gewissen Uebermuthe von Seite der begünstigten Gemeindemitglieder führen würde, könnte den Schulangelegenheiten sehr nachtheilig werden, und eine Rückwirkung auf dieselben nehmen, die nur höchst bedauerlich wäre. Ich glaube es ist möglich und sehr räthlich auf §. 10 zurückzukommen durch eine ganz im Gemeindegesetze gelegene Anwendung des §. 92.

Oberstlandmarschall: Herr Prof. Herbst.

Prof. Herbst: Ich verkenne durchaus nicht das Richtige, das im Antrage Sr. Exc. des Grafen Leo Thun liegt, muß mich aber dennoch der Ansicht des Herrn Berichterstatters anschließen, daß das, was hier beantragt wird, im Widerspruche mit dem schon einmal gefaßten Beschlusse ist, und §. 92 des Gemeindegesetzes, auf welches sich Herr Abgeordneter v. Waidele berufen hat, ist hier durchaus nicht maßgebend. Daraus würde nun folgen, daß der beantragte Gegenstand nicht im Widerspruche mit dem Gemeindegesetze sei, aber darum handelt es sich ja nicht; es handelt sich ja darum, ob er mit dem gefaßten Beschlusse im Einklang steht. Nun geht §.10 dahin: "Die von den Orts gemeinden zu bestreitenden Auslagen sind nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes aufzubringen." Das bezieht sich aber nicht auf §. 92 des Gememde-gesetzes. Das wäre ein wechselseitiges Hin- und Herverweisen, wenn in §. 92 des Gemeindegesetzes stehen würde: "Die Konkurrenz in Kirchen und Schulangelegenheiten ist Gegenstand eines besonderen Gesetzes"; wenn jenes besondere Gesetz sagen würde: es ist nach dem Gemeindegesehe umzulegen und wenn darunter der §. 92 zu verstehen wäre, der auf ein besonderes Gesetz zurückverweist.

Wenn angenommen wurde, daß die von den Ortsgemeinden zu bestreitenden Auslagen nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes aufzubringen sind, so heißt dies ebenso viel als durch die Gemeindeumlagen, das ist unzweifelhaft. Aber die Gemeindeumlagen können nur für die Gemeindezwecke verwendet weiden und der Antrag, daß ein Theil der Gemeindeumlagen nicht zu den Zwecken dieser Gemeinde, sondern zu den Zwecken anderer, wenn auch noch so löblichen Zwecken anderer Gemeinden verwendet werden soll, ist nicht mit der Aufbringung nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes im Einklänge; daher ist nach meinem Dafürhalten die Ansicht des Herrn Berichterstatters die richtige. Jedenfalls ist es aber nicht rathsam, daß, wenn man den einen Paragraphen beschlossen hat, man gleich im anderen Paraaraphe etwas beschließt, was mit dem früheren Beschlusse im Widersprache steht. Dies ist jedenfalls eine große Gefahr für parlamentarische Verhandlungen, und wurde daher, wenn auf den Antrag eingegangen weiden sollte, dessen innere Zweckmäßigkeit ich durchaus nicht bestreiten will, die Rückverweisung an die Kommission wenigstens aus dem Grunde beantragt, damit sie doch Zeit haben, um die Textirung überlegen zu können, aber sonst theile ich die Ansicht des Herrn Berichterstatters.

Oberstlandmarschall: Ich erlaube mir die Bemerkung in Bezug auf die formelle Behandlung, daß ich in formeller Beziehung glaube, den Antrag Sr. Exc. des Gf. Thun nicht ausschließen zu können von der Verhandlung, denn er erscheint jedenfalls als Ausnahme von einer früheren Bestimmung. Ich glaube daher ihn formell nicht ausschließen zu können. Graf Clam!

Graf Clam-Martinitz: In das Meritum der Frage, welche angeregt wurde, will ich nicht eingehen, oder nur insoweit, als es nothwendig ist, um auf die eben gehörten Bemerkungen zu erwidern, daß sie in direktem Widerspruche stände mit dem bereits Beschlossenen. Dies letztere scheint mir nicht richtig, namentlich in Bezug auf §. 10. Die Bestimmung des §. 10 sagt: "Die von den Ortsgemeinden zu bestreitenden Auslagen sind nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes aufzubringen." Das schließt gar nicht aus, daß diese Auslagen wirklich in der Weise repartirt werden, welche in dem Antrage des Grafen Thun proponirt wird, nämlich nach einer andern Skala, als lediglich nach


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der Steuer, oder beziehungsweise, daß in die unmittelbare Konkurrenz gewissermaßen nur ein Theil der Steuer eingerechnet werde. Das Andere ist ein Superplus; dieses über ein Viertel Hinausgehende ist etwas, welches nicht in diesen Theil hineinzurechnen ist, sondern eine Verpflichtung, welche über die Gemeindeumlage hinaus durch das Gesetz statuirt wird. Nun liehe sich denken, daß auch nach der Bestimmung des Gemeindegesetzes die Umlage für einzelne Mitglieder auf ein Viertel beschränkt wird und die andern drei Viertel auf die übrigen Gemeindemitglieder repartirt werden. Es würde noch immer die Umlegung der von der Ortsgemeinde zu bestreitenden Auslagen nach der Bestimmung des Gemeindegesetzes bleiben und die Verbindung dieses über ein Viertel Hinausgehenden ist, wie gesagt, eine Bestimmung, die erst durch dieses Gesetz ausgesprochen wird. Ich glaube, daß man allerdings in einem Paragraphen eine Regel feststellen und in einem späteren eine Ausnahme davon statuiren kann, es wäre nicht möglich, alle möglichen Ausnahmen in einem und demselben Paragraphen zu subsumiren.

Endlich möchte ich noch auf Folgendes aufmerksam machen. Ich bin gewiß vollkommen durchdrungen von der Nothwendigkeit, sich unbedingt an die Regeln der Geschäftsordnung zu halten in parlamentarischen Verhandlungen, und ich bin immer derjenige, der gewohnt ist, sich daran zu halten, aber hier glaube ich sagen zu müssen, daß eine klare Bestimmung der Geschäftsordnung nicht vorhanden ist, welche die Berathung dieses Paragraphen ausschließen würde. Nun habe ich von verschiedenen Seiten gehört, es scheine in dem Antrage etwas Nützliches und Ersprießliches zu liegen. Nun wir sind doch berufen, nützliche und ersprießliche Gesetze zu berathen. Dann, glaube ich, tonnen wir doch nicht §. 9 und 10 wie sie beschlossen wurden, der Art als Koran annehmen, daß wir alles Uebrige verwerfen, weil es in dem Koran steht oder aber nicht darin enthalten ist. Es ist immer der Zweck, die Gesetze den thatsächlichen Verhältnissen anpassend zu berathen; deswegen, da eine bestimmt ausgedrückte Bestimmung der Geschäftsordnung es nicht ausschließt und andererseits durch die Verweisung an die Kommission, wie sie beantragt wurde, jede Garantie geboten ist, daß kein übereilter Beschluß gefaßt, sondern die Frage reiflich erwogen werde, glaube ich, daß wir am besten thun würden, diesen Antrag im Sinne des Antrags des Abgeordneten Trojan an die Kommisston zu verweisen.

Oberstlandmarschall: Herr Graf Franz Thun.

Graf Franz Thun: Ich erlaube mir als Abgeordneter von Landgemeinden und im Interesse der Landgemeinden den Antrag Sr. Excellenz des Grafen Thun mit voller Stimme und aus ganzem Herzen zu unterstützen.

Ich glaube, unsere Hauptaufgabe ist es doch, ein Gesetz zu Stande zu bringen, welches die Last der Beiträge zur Schule möglichst gerecht und in zweckmäßiger Weise vertheilt. Der Antrag scheint mir den speziellen Verhältnissen unseres Landes und ebenso den Forderungen der Gerechtigkeit zu entsprechen.

Ich gehe abermals auf die speziellen Verhältnisse meines Wahlbezirkes zurück, die mir natürlich am genauesten bekannt sind und die bereits von Sr. Excellenz dem Grafen Thun in der vorletzten Sitzung dargelegt wurden. Ich mache die Herren darauf aufmerksam, daß nach dem Gesetze, wie es jetzt ohne den Antrag des Grafen Thun besteht, es sich faktisch herausstellen würde, daß der Besitzer des Dominiums Tetschen, wenn die Schulbeiträge auf Grundlage der Steuer-Last vertheilt weiden, zu einer Schule fünfzehn Sechszehntel beitragen mühte, zu andern Schulen, und ich setze bei, daß diese Schulen gerade die der allerärmsten Gemeinden sind, gar nichts beitragen würde, weil eben diesen Gemeinden nichts von seinem Grundbesitze zugewiesen wurde.

Das Resultat wäre also das, daß in einigen und gerade den allerärmsten Gemeinden die ehemaligen Unterthanen in Zukunft bei weitem mehr für den Schulbau und die Erhaltung der Schule beitragen mühten, als sie je beigetragen haben, während in einigen anderen Gemeinden die ehemaligen Unterthanen wieder so zu sagen, nichts beizutragen hätten. Ich lege dem hohen Hause nur die Rücksicht ans Herz, was würde ein Gesetz, das solche praktische Folgen in neben einander liegenden Gemeinden hätte, das eine solche ungleiche Vertheilung der Leistungen herbeiführen muß, was würde ein solches Gesetz für einen Eindruck auf die Landbevölkerung machen? Ich glaube wirklich, der Schrei der Ungerechtigkeit wäre ein allgemeiner (Oho!), und dem vorzubeugen ist doch die Pflicht des hohen Landtages. Ich mache noch dabei aufmerksam, was wohl Niemand übersehen haben wird, daß durch den Antrag Sr. Excellenz des Grafen Thun, im Falle derselbe die Genehmigung erhielte, die ehemaligen Grundobrigkeiten in keinem Falle sublevirt würden. Sie würden grade dasselbe zahlen, was sie zahlen würden nach der früheren gesetzlichen Vertheilung.

Nejvyšší maršálek: Pan poslanec Krousky:

Poslanec Krousky: Když se má návrh odevzdat komisi, vzdávam se slova.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Hanisch.

Dr. Hanisch: Ich habe den Antrag nur flüchtig gelesen und bitte mich daher zu entschuldigen, wenn ich ihn nicht ganz aufgefaßt hätte. Wie ich ihn aber aufgefaßt habe, so stellt sich die Sache so. Nehmen wir an, der Aufwand für eine Schule würde 1600 fl. betragen und nehmen wir an, es wäre möglich, daß in einem speciellen Falle auf den Großgrundbesitz oder ein Gemeindemitglied — wie es im Antrage heißt — fünfzehn


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Sechszehntel fielen, also 1500 fl. und auf die Gemeinde nur ein Sechszehntel, also 100 fl.

In diesem Falle also sollten trotzdem drei Viertel aufgebürdet werden der Gemeinde, also 1200 fl., und das eine Gemeindemitglied, welches fünfzehn Sechszehntel zu zahlen hätte, soll nur ein Viertel beitragen, denjenigen Betrag aber, den es über ein Viertel zu zahlen gehabt hätte, soll es für den Bezirksschulfond widmen. Es würde also dieses Gemeindemitglied, welches fünfzehn Sechszehntel, also 1500 fl. zu zahlen hätte, für die Gemeindeschule 400 fl. und 1100 fl. in den Bezirksfond und die Gemeinde würde 1200 fl. zahlen. Es ist also eine Superzahlung von 1100 fl., und während früher auf die Gemeinde 100 fl. entfielen, entfallen nun 1200 fl. auf dieselbe. Ich stelle mir nun die Sache so vor, daß allerdings das eine Gemeindemitglied doch nicht weniger zahlt, als es sonst gezahlt hätte; daß aber die Gemeinde allerdings mehr, und zwar in dem gegebenen Beispiele, zwölfmal so viel zahlt, als sie sonst gezahlt hätte, und so wird eigentlich der Schulfond nicht von dem einen Gemeindemitgliede, sondern von den jenigen Gemeinden gebildet, welche eine solche Superpluszahlung leisten müssen. Meine Herren! ich glaube, wenn wir unseren Gemeinden eine solche Last aufbürden, können wir wohl nicht mehr sagen, daß die Gesetze der Gerechtigkeit in solcher Ueberbürdung obwalten. Ich werde daher, so wie ich den Antrag jetzt flüchtig gelesen habe, und wenn ich ihn nicht mißverstanden habe, niemals in der Lage sein, für diesen Antrag stimmen zu können. Jedenfalls bedarf dieser Antrag einer eingehenden und einer rechnungsmäßigen Erwägung und in diesem Falle würde ,ch, wenn er nicht gleich a priori abgelehnt wird, jeden-falls für die Zuweisung an eine Kommission stimmen.

Oberstlandmarschall: Herr Abgeordneter Sladkovsky.

Sladkovsky: Ich kann mich nur der Ansicht des Hrn. Prof. Herbst anschließen, daß der Geist dieses Antrages wirklich sehr zweckmäßig und richtig ist, sobald einmal das feststeht, glaube ich, kann dann wegen gewisser Modifikationen, unter denen er durchgeführt werden soll, kein Streit entstehen, ob man überhaupt die gute Sache wegen einzelnen Modifikationen fallen lassen will oder nicht.

Das ist ganz bestimmt, daß wenn das Gesetz ohne solche Vorsichtsmaßregeln angenommen wird, daß dadurch sehr vielen Gemeinden wird wehe gethan werden, die bisher an einer Unterstützung von Seiten der Grundobrigkeit oder des Patronats par-tizipirt haben, und nun gänzlich davon ausgeschlossen werden durch den zufälligen Umstand, daß der Patron in ihrer Gemeinde keinen Grund besitzt während durch bloßen Zufall andere Gemeinden, die es nicht bedürfen, einen Glückesgewinn dadurch machen, daß in ihrer Gemeinde der Patron einen

großen Grund besitzt, und von ihm ein unverhältniß-mäßig großer Antheil geleistet wird.

Ich bin der Ansicht, daß der Großgrundbesitz verpflichtet ist, wie auch nicht in Abrede gestellt wurde, zu den Schulen als öffentliche Schulanstalten, seinen Antheil beizutragen, so wie es im Gesetze festgestellt wird.

Allein ich bin wieder anderentheils der Ansicht, wenn wir diese Antheile gleichmäßig auf alle Schu-len vertheilen können, ohne daß irgend einem wichtigen Prinzip Eintrag geschieht, so ist das eine wichtige Aufgabe, der wir uns nicht entziehen sollen, und das ist hier der Fall.

Ich kann mich nicht einverstanden erklären mit dem Raisonnement, welches sagt: In §.10 ist festgesetzt worden, daß die Umlage für die Schulen nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung zu bestehen hat. Sie ist eine Gemeindeumlage.

Diese darf nicht anders verwendet werden, als für die Gemeinde, das ist aber eine besondere Umlage; sie soll nur nach der Art und Bestimmung der Gemeindeordnung umgelegt werden. Aber es ist nicht eine Gemeindeumlage im exclusiven Sinne, die nur für die Gemeinde verwendet werden muß, sie ist eine Schulumlage, und ich glaube, es liegt wirklich im Interesse des Landes, daß die Vorsicht getroffen werde, daß eine solche Umlage sich nicht an einem gewissen Orte im Uebermaße anhäuft, während vielleicht auf einem andern Orte die Schulen zu Grunde gehen oder wenigstens einer großen Gefahr preisgegeben würden.

Ich glaube, daß wirklich in dieser Beziehung jedenfalls, nachdem diese Sache einmal angeregt worden ist, und gewiß der Geist und das Prinzip des Ganzen anerkannt werden muß, daß hierüber keine Frage sein kann, ob wir es in Erwägung zu ziehen haben; namentlich bei dem Umstande, daß es früher der Kommission noch zu einer gehörigen und reiflichen Ueberlegung übergeben wird.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand zu sprechen?

Die Debatte ist geschlossen über die Vorfrage wenigstens.

Berichterstatter Prof, Brinz: Wenn es sich lediglich um eine Formfrage handelte, so würde ich nicht so hartnäckigen Widerstand leisten, als ich es in dem eben vorliegenden entgegengesetzten Falle verpflichtet zu sein glaube.

Wer den Gang der neuerlichen Debatte über diesen Gegenstand angehört hat, der könnte sicher sich der Wahrnehmung nicht verschließen, daß es sich darum handelt, ob innerhalb einer und derselben Gemeinde für die Schule dieser Gemeinde ein und derselbe Maßstab für alle gelten soll oder nicht.

Wenn Sie sich daran zurückerinnern, so brauchen Sie die einzelnen Worte der §§. 9 und 10 gar nicht mehr einzusehen und Sie werden sagen, es ist der Beschluß gefaßt worden, es soll in der gedachten Richtung ein und derselbe gleiche Maßstab für Alle sein.


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Gleichzeitig handelt es sich um einen Antrag, der diesem Beschlusse entgegensteht.

Meine Herren! Ich habe auch in vorherein bemerkt, daß der Antrag seinem Inhalte nach allerdings etwas Erwähnenswerthes hat, wenn aber von dem letzten Herrn Vorredner bemerkt worden ist, daß sowie das Gesetz ohne diesen Antrag liegt, dem einem oder anderem wehe geschieht, so ist doch auch die Richtigkeit desjenigen, was Dr. Hanisch bemerkt hat, nicht zu verkennen, daß nämlich dafür dann anderen Leuten wehe geschieht, die nämlich nach diesem im Antrage aufzustellenden Maßstabe nun 3 und 4 und 11 Mal so viel zahlen müssen, als sie außerdem gezahlt haben.

Die Möglichkeit, daß alle gleichmäßig hinwegkommen, das wird ihnen kein Gesetz erzielen. Deßwegen weil das Gesetz, so wie es in der Vorlage entworfen ist, diese Gleichheit nicht zu Stande zu bringen vermag, enthält es keine Lücke.

Ich muß in dieser Beziehung den Gingangsbemerkungen Sr. Excellenz widersprechen.

Das nenne ich keine Lückenhaftigkeit im Gesetz, wenn es keine konforme Gleichheit für alle Fälle zu schaffen vermag.

Eine Lücke ist da vorhanden, wenn es für gewisse Faktoren, für welche es bis jetzt etwa gegolten hat, in Hinkunft nicht mehr gilt. Ich kann nicht anders als dabei stehen bleiben, daß der meritorisch sehr richtige Beschluß, wie er in der vorletzten Sitzung gefaßt worden ist, durch einen ferneren Antrag nicht weiter in Frage gestellt werde.

Oberstlandmarschall: Ich werde die von Hrn. Dr. Trojan angeregte Vorfrage zur Abstimmung bringen.

Dr. Trojan trägt an, daß der Antrag Sr. Exc. des Grafen Leo Thun an die Kommission verwiesen werde.

Nám. marš. Dr. Bělský: Pan Dr. Trojan činí návrh aby návrh Jeho Ex. hr. Lva Thuna byl odevzdán k přeyběžné poradě školní komisi.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die diesem Antrag zustimmen, aufzustehen.

(Geschieht).

Ist angenommen.

Ich komme nun zurück auf die Anregung des Hm. Dr. Trojan, bezüglichseines gestrigen Zusaßantrages. Ich muß auf meiner gestern ausgesprochenen Ansicht beharren.

Herr Dr. Trojan hat den Antrag gestellt: "Oder aber eventuell für den Fall, wenn der eine Kommissionsantrag die Zustimmung des h. Hauses erhält, beantragt Dr. Trojan weiter zwischen den ursprünglichen Wortlaut des §. 2 und den neuen Zusatz den Zusatz zu stellen"....

Dr. Trojan: Ich bitte ums Wort.

Oberstlandmarschall: Erlauben mir nur auszusprechen.

Nun hat Herr Dr. Trojan seinen Zusatzantrag eventuell für den Fall, als der Zusahantrag des Ausschusses zugenommen würde, gestellt und hat für diesen Fall den Platz angewiesen zwischen dem ersten Absah und dem letzten. Wäre das nicht ein Antrag gewesen, der sich nur darauf bezogen hätte, für den Fall, als der Antrag der Kommission angenommen würde, so wäre es gar nicht nothwendig qewesen, diesen Antrag als eventuell zu bezeichnen. Er hätte aber gleich unbedingt als Zusah zum ersten Absatz gestellt werden können.

Uebrigens ist die Berathung und Schlußfas-sung über den §. 2 geschlossen, und ich kann daher den Antrag nicht mehr zur Abstimmung bringen.

Dr. Trojan: Ich bitte ums Wort.

Ich habe auf einem und demselben Blatte zugleich zwei Anträge gestellt, welche nicht neben einander bestehen sollten und konnten, sondern wo einer nach dem andern eventuell gestellt war. Ich habe den einen vorangestellt und gesagt: "Eventuell stelle ich den zweiten Antrag." Der erste war negativ, und über denselben wurde gestern abgestimmt. Der zweite war positiv; da war ich allerdings darauf bedacht ihn so zu formuliren. daß er neben dem neuen Kommissionsantrage recht wohl bestehen konnte, und darum habe ich für den Fall, wenn dieser neue Kommissionsantrag, wie er über eine frühere Anregung des Abg. Herbst heute vorgetragen ist, angenommen werden würde, bei Stellung meines Antrages beigefügt, wie dieser nun zu dem alten und neuen Kommissionsantrage anzureihen wäre.

Ich habe also meine Worte: "für den Fall" auf die Lokation bezogen; das "eventuell" aber nur auf meinen eigenen auf demselben Blatte vorausgestellten Antrag.

Indessen, m. H., möge nicht meine persönliche Absicht, eine bloße Nebenbemerkung, welche nicht zum Wesen des Antrages gehörte, hier maßgebend sein.

Meine Persönlichkeit ist hier zu unbedeutend, was ich dachte ja was ich neben meinem Antrage sagte. Die Hauptsache ist das allgemeine Beste, und in diesem Sinne bitte ich denselben gemeinnützigen Maßstab bei Behandlung dieses Antrages gelten zu lassen, der für einen früheren offenbar mehr ausnahmsweisen Antrag von mehreren Seiten in Anspruch genommen und verwendet worden ist. Mögen Sie, m. H., sich nicht so sehr an die Form binden umsoweniger an einige Worte, die nur von mir, ausgingen und nicht zum Wesen des Antrages gehören, sich sogar noch mißdeutend halten, sondern nur das allgemeine Beste ins Auge fassen. Ist es gut was ich beantragt, so weisen Sie es nicht zurück, ist es nicht gut, dann, nur dann bitte ich den Antrag zu verwerfen.

Aber ich bitte ihn zuerst doch lesen zu lassen, um wenigstens beurtheilen zu können, ob er zu dem angenommenen Inhalte des §. 2 als Zusatz noch fortbestehen kann oder nicht; sie widersprechen sich nicht, nur ist durch Annahme des zweiten Paragraphes, wie er nach der ursprünglichen Vorlage zur Abstimmung kam, also auch nicht präjudicirt. In Betreff meines eigenen eventuell gestellten zweiten

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Antrages ist aber noch gar nicht abgestimmt worden. Dessen Abstimmung war gestern gar nicht angeregt worden, daß ich dazu gekommen wäre, meine Ansicht darüber auszusprechen und dem hohen Hause Gelegenheit zu verschaffen darüber selbst entscheiden zu können.

Oberstlandmarschall: Ich bedauere auf die Bemerkung des Herrn Dr. Trojan nicht eingehen zu können. Ich habe mich bereits darüber entschieden ausgesprochen; der Antrag ist bereits vorgelesen worden, ist unterstützt worden als eventueller Antrag und dann mit dem Antrage, zu dem er gestellt worden ist, gefallen.

Ich kann darüber keine weitere Debatte zulassen. Wir übergehen zu §. 11.

Dr. Trojan: Dann melde ich meinen Protest dagegen an.

Berichterstatter Dr. Brinz: Das erste Alinea lautet: "Wo das Schulpatronat entfällt, gehen die mit demselben verbundenen Rechte und geht namentlich das Präsentationsrecht zum Schuldienste unter Aufrechthaltung der darüber bestehenden gesetzlichen Bestimmungen auf die Gemeinde über."

Es kommt in diesem eisten Alinea folgende Abweichung von der Regierungsvorlage vor: In letzterer heißt es: Wo das Schulpatronat entfällt, gehen die mit demselben verbundenen Rechte und namentlich das Präsentationsrecht lc. über, wogegen nun der Entwurf der Kommission das Präsentationsrecht speciell heraushebt und in Gegensatz stellt mit denjenigen übrigen Rechten, die mit dem Schulpatronate verbunden übergehen. Es war nämlich die Ansicht des Ausschusses folgende: Für den Fall, daß infolge des gegenwärtigen Gesetzes die Gemeinde die Lasten des bisherigen Schulpatrontes übernimmt, der Patron aber, was nach dem Gesetze möglich ist, nicht präsentationsberechtigt sein sollte, sondern das Präsentationsrecht bei Jemandem ist, der irgend eine Patronatslast nicht leistet, so soll auch dieses Präsentationsrecht, was für sich gewissermaßen isolirt da stand, nunmehr auf die Gemeinde übergehen.

Die Kommission hat sich nicht verhehlt, daß die Entziehung eines Rechtes, eine Uebertragung von Einem auf den Andern vorliege, daß Jemand ein Recht verliere, ohne daß er deshalb von gewissen Lasten, von damit verbundenen Lasten, frei werde, allein andererseits liegt ein Fall vor, wo wir die Gemeinde mit den Lasten des Patronates belegen aber dafür derselben kein Entgelt geben. Hier glaubt die Kommission soll ein Fall eintreten, oder soll es der Fall sein, wo das Präsentationsiecht eben mehr nach seinem mehr öffentlichen als Privat-Charakter betrachtet werden solle und um des Umstandes Willen, daß die Gemeinde die ganze Last hat, die Gemeinde auch das Präsentationsrecht haben soll.

Der nächste Absatz ist in der Regierungsvorlage gar nicht vorgezeichnet, derselbe lautet: "In Fällen, wo nach §. I das Patronat durch Einverständniß der dabei Betheiligten noch aufrecht erhalten bleibt, kann die Gemeinde jederzeit durch Uebernahme sämmtlicher mit dem Patronate verbundenen Leistungen die Rechte derselben, namentlich das Präsentationsrecht zu Schuldiensten an sich ziehen."

Es war hauptsächtlich in Anbetracht dieses Alinea, das Graf Nostitz zu §. 1 dahin amendirte, daß die Fortsetzung des bisherigen Schulpatronats auf eine gewisse Anzahl von Jahren beschränkt werden soll.

Ich muß erwähnen, daß dieses Ammdement gestellt wurde, um einem 2. Alinea im §. 11, wo möglich, vorzubeugen, und allerdings besteht nunmehr, nachdem jenes Amendement angenommen wurde, keine formelle Kollision dieses zu §. 1 angenommenen Amendements, allein es fällt aber doch die praktische Absicht, die mit diesem Alinea zu §. 11. verbunden war, zum größten Theile hinweg, und ich muß daher dem h. Hause selbst überlassen, ob es nach Annahme des Nostitz'schen Amendements dieses Alinea noch aufrecht erhalten will, oder nicht. Eine direkte Kollision ist nicht vorhanden, aber der Belang desselben ist nicht so groß, als er außer dem gewesen wäre.

Oberstlandmarschall: Ich bitte den §. 11, wie ihn die Kommission angetragen hat, vorzulesen, und zwar mit der Verbesserung des böhmischen Textes, wie sie Prof. Šembera angetragen hat.

Landtags-Sekretär Schmidt liest: Wo das Schulpatronat entfällt (§. 1), gehen die mit demselben verbundenen Rechte und geht namentlich das Präsentationsrecht zum Schuldienste unter Ausrechterhaltung der darüber bestehenden gesetzlichen Bestimmungen auf die Gemeinde über.

In den Fällen, wo nach §. 1 das Patrotna durch Einverständniß der Betheiligten noch aufrecht bleibt, kann die Gemeinde jederzeit durch Uebernahme sämmtlicher mit dem Patronate verbundenen Lasten die Rechte desselben, namentlich das Präsentationsrecht zum Schuldienste an sich ziehen.

§.11. Kde patronát školní přestane (§. 1), přenesena budou práva s ním spojena a jménovité právo presentace ke službě školní, na obec, při čemž nařízení, zákonem o tom vydaná, zachovají se v platnosti,

V případnostech, kde podle §. 1 patronát dle umluvení těch, jichž se týče, zůstane dále ještě v platnosti, může obec každé chvíle, když veškerá břemena s patronátem spojená vezme na sebe, převésti na se práva, jmenovitě právo presentace k službě školní.

Präs. von Waidele: Ich bitte um Theilung der Abstimmung, damit diejenigen Mitglieder, welche anderer Meinung sind, als der Herr Berichterstatter, welche nämlich meinen, daß doch eine Kollision hier eintrete zwischen dem letzten Absatz und dem Absatz, welcher in §. 1 angenommen wurde, damit diese nach ihrem Gewissen stimmen können.

Oberstlandmarschall: Ich werde seiner Zeit darauf Rücksicht nehmen.

Es sind mehre Redner vorgemerkt: Pater Platzer.


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Pater Platzer: Ich lese hier in diesem §., daß das Präsentationsrecht zum Schuldienste unter Aufrechterhaltung der gesetzlichen Bestimmungen auf die Gemeinde übergehen soll.

Unwillkührlich stellt sich mir hier die Frage auf, welche sind die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen? So weit ich dieselben aus dem bisherigen Usus kenne, so bestehen die gesetzlichen Bestimmungen darin, daß diejenigen Kandidaten, welche um eine Schule einkommen und ein Präsentationsdekret erlangen wollen, sich mit dem nöthigen Befähigungszeugniß ausweisen; dem Patron steht es dann frei, einem von diesen Kandidaten das Präsentationsdekret zu ertheilen, ohne weiter an ein Alter, die Befähigung, Verdienste oder sonst an eine löbliche Eigenschaft derselben gebunden zu sein. Sie sehen, meine Herrn, daraus, daß diese gesetzlichen Bestimmungen einer gesetzlichen Willkühr so ähnlich sehen, wie ein Ei dem andern. Ich will damit nicht sagen, daß die bisherigen Patrone willkürlich bei Besetzung der Lehrerstellen vor sich gegangen sind, daß sie vielleicht nach ihrem Belieben, ohne Rücksicht auf die Verdienste der einzelnen Kandidaten das Präsentationsdekret ertheilt haben; nein, im Gegentheil, muß ich, um nicht mißverstanden zu sein, hier erklären, daß, einzelne Fälle ausgenommen, die Patrone, besonders die Inhaber mehrerer Patronate ganz gerecht bei der Besetzung der Lehrelstellen vor sich gingen.

Die Willkür und das mit jeder Willkühr verbundene Unrecht bestand darin, daß man nach dem bisherigen Usus sich bloß auf jene Kandidaten beschränkte, die schon früher im Dienste des Patronates gestanden sind; dadurch kommen aber andere Lehrer in die unleidliche Lage, daß sie oft bei aller ihrer Emsigkeit und Fleiße nicht zu einem ordentlichen Schuldienste gelangen konnten, während ihr Nachbar zufälliger Weise bald zu einer guten Schule gelangte. Dieser Usus hat auch in jüngster Zeit ganz gewiß die meisten und gerechtesten Klagen der Lehrer über ihre unleidliche Stellung auf dem Lande hevorgerufen; dieser Usus ist auch nach meinem Dafürhalten in unsern Tagen, wo man von einem Lehramtskandidaten eine weit größere Vorbildung und bei den Lehrern eine viel größere Leistung, wie ehedem fordert, nicht mehr zeitgemäß, ganz unhaltbar. Denn, meine Herren, was man noch vor 12 oder 15 Jahren von einem Jünglig, der sich dem Lehrstande widmete, forderte und was man heutzutage von einem solchen Menschen fordert. Vor 12 oder 15 Jahren war es hinreichend, wenn ein solcher Jüngling die dreiklassige Hautschule absolvirte und ein halbes Jahr, längstens ein Jahr den Vorlesungen über Methodik beiwohnte; heutzutage aber fordert man von einem solchen Menschen, daß er nebst der vierklassigen Hauptschule zwei Jahre Unterrealschule studirt, dann zwei Jahre den Präparandenkurs mit gutem Erfolge absolvirt und daß, wenn er an einer Pfarrschule angestellt werden will, er sich noch mit der nöthigen Kenntniß und Fertigkeit in Musik und Gesang ausweisen muß.

Es ist daher klar, daß heutzutage ein solcher Mensch bis zu seinem 18. und 20. Jahre an seiner Vorbildung fleißig und eifrig arbeiten muß, daß er auch dessen Eltern, die meistens dem ärmsten Stande angehören, ein hübsches Sümmchen Geld kostet und überhaupt ein talentirter Mensch sein muß.

Ich glaube daher es ist auch billig und gerecht, daß ein solcher Mensch auch eine Garantie habe, daß seine Anstellung und Beförderung nicht von einem bloßen Zufalle, nicht von der Gunst oder Ungunst eines einzelnen Menschen abhängen wird, daß er die Ueberzeugung habe, daß seine Beförderung von seiner Tüchtigkeit, von seiner Brauchbarkeit abhängen wird.

Man sage mir nicht, daß ja nicht ein Einzelner über die Beförderung des Lehrers eben nach dieser Gesetzvorlage entscheiden wird, wo ja ein Kollegium und zwar. wie es im §. 12 heißt, der Schulausschuß das Präsentationsrecht ausübt.

Meine Herren! Von einem solchen Präsentationsmodus erwarte Gutes, wer da will, ich für meine Person bin einer ganz andern Ueberzeugung; ja ich gestehe es offen, dieser Präsentationsmodus wird für den Lehrerstand ein sehr gefährlicher und für den Volksschulunterricht ein verhängnißvoller.

Ich theile zwar die Befürchtung jener Herren nicht, die da glauben, daß die Gemeinde sich immer den jüngsten unter den Kandidaten auswählen wird. aus Furcht, daß bei einem ältern sie in die Lage kommen könnte der Wittwe die Pension geben zu müssen. Auch liehe sich dieser Befürchtung durch die Annahme des von Sr. Excel, dem H. Grafen Leo Thun heute gestellten Antrages dadurch vorbeugen, daß der Bezirksfond vor allen andern dazu verwendet werden könnte, um ein Pensionsinstitut für die Wittwen zu bilden.

Ich theile auch nicht die Befürchtung jener Herren, welche glauben, die Gemeinde würde dem ledigen Kandidaten vor allen andern den Vorzug geben müssen, weil dann für einen solchen die Mütter heirathsfähiger Töchter zugleich fürsprechen würden (Heiterkeit), wenn ich nicht gleich in Abrede stellen will, daß bei uns auf dem Lande der Einfluß der Frauen auf die Männer und daher indirekt auf andere öffentliche Angelegenheiten nicht minder groß ist, als in höheren gesellschaftlichen Kreisen. (Heiterkeit.)

Das Alles, m. H, fürchte ich nicht. Was ich aber fürchte, ist, daß dadurch den jungen Kandidaten Gelegenheit geboten wird. durch unedle Künste einzelne in der Gemeinde einflußreiche Männer zu gewinnen. Ich befürchte, daß kein talentirter junger Mensch, der nur ein bischen Ambition und Selbstgefühl in sich tragen wird, sich entschließen wird, ich in Zukunft dem Lehrerstande zu widmen, und wenn er schon darin ist, wird er, wenn er sieht, daß zufälligerweise seine Kollegen ihm bevorzugt werden, lch sage zufälligerweise, er in einer Fabrik oder sonst


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wo sein Unterkommen suchen, und ich kann für diese Thatsache unserer jüngsten Zeit aus meiner eigenen Gegend zwei Fälle als Belege anführen.

Ich glaube daher m. H., wir sollten dem Rufe der Zeit unser Ohr nicht verschließen, wir sollten darauf bedacht sein. einen Präsentationsmodus ausfindig zu machen, der einerseits dem Rechte des Patrons und der Autonomie der Gemeinde so wenig als möglich nahe tritt, andererseits aber auch den Lehrern eine Garantie böte, daß in Zukunft ihre Würdigkeit und Tüchtigkeit bei der Beförderung entscheiden wird, und in dieser Hinsicht erlaube ich mir zu diesem Paragraph das Amendement zu stellen. Vorerst beantrage ich, daß im ersten Absatze des §.11 die Worte: "unter Aufrechthaltung der darüber bestehenden gesetzlichen Bestimmungen "weggelassen werden und statt diesen dann als zweiten Absatz die Worte: "das Präsentationsrecht wird von der Gemeinde," (nämlich wie es hier heißt, wo das Präsentationsrecht auf die Gemeinde übergeht) "wird von der Gemeinde in der Weise ausgeübt, daß das Schuldistriktsamt die Qualifikationslifte der Petenten mit allen Gesuchen und Belegen dem Bezirk sausschusse vorlegt, damit dieser die Kandidaten nach ihrer Würdigkeit zusammenstelle und dem Schulausschusse die Betreffenden mittheile, welche sich auf dies Mal eines aus den drei Ersten, vom Bezirksausschusse als die würdigsten anerkannt beschränken soll.

Ich glaube durch dieses Amendement der Gemeinde durchaus nicht nahe zu treten, denn der Bezirksausschuß ist nicht anderes, als eine Gemeinde höherer Ordnung. Im Bezirksausschuß werden eben Vertrauensmänner vielleicht gerade der betreffenden Schulen sitzen. Im Bezirksausschusse werden Männer von Intelligenz sitzen, die ganz unabhängig sind, die keine trüben Augen haben werden, wie dies oft in der Gemeinde der Fall sein kann, wo vielleicht die Freundschaft den Einen oder den Andern hindem kann ganz unparteiisch über die Kandidaten zu entscheiden.

Oberstlandmarschall: Ich bitte mir den Antrag schriftlich zu übergeben. . Herr P. Jindra hat das Wort.

Posl. farář Jindra: Mám za to, abych podporoval návrh pana posl. Platzera a chci ještě uvésti tento důvod, že, když se presentační právo bude vykonávati tím způsobem, že se tudy rozšíří i patronát školní a tím též že se rozšíří vyhlídka učitelů dosazenu býti na školu výnosnější; pak bude i možno, že by se vícero zastupitelství obecních mohlo umluviti na vzájem z jednoho okresu obecního do druhého učitele vzíti a na školy dosazovati. Tím by se horlivost učitelů velmi zbudila a zvýšila, jelikož by pak učitel, vida, že není na jedno místo internován a obmezen, ale že je mu promoce po vícero okresu jest otevřena, zajisté se o to zasadil, aby i dále dobrá jeho pověsť se rozšířila a tím samým by zajisté každý učitel ve svých povinnostech stal se svědomitějším a horlivějším. Dobře pak podotknul pan posl. Platzer, jest-li že by se stalo, že by kandidát se ucházel o uprázdněné místo v obci, tak zajisté mohlo by se státi, že mnohý méně hodný a méně zasloužilý kandidát by pak, ač ne právě nepočestnými ale přece nechvalnými a postavení svého nedůstojnými prostředky se domáhal hlasu v obci a to se lehce může mu podařit, poněvadž má přístup k občanům snadný; když ale bude zastupitelstvo okresní v tom zbůsobu presentovat, zajisté to nebude tak lehce možno, poněvadž přístup k jednotlivým členům okresního zastupitelstva nebude tak snadný. Dále bude-li obec tak obezřetná také sobě přáti, učitele, který vyniká schopností a způsobilostí takž zajisté takový přijde do terna, a takovým spůsobem se též vyhoví obcím. Jsem tedy pro návrh pana posl. Platzera.

Oberstlandmarschall: Herr Schulrath Maresch.

Schulrath Maresch: Ein Amendement, wie es soeben der Pfarrer Platzer vorgebracht hat, könnte ich nach meinen Erfahrungen von meinem Standpunkte aus nicht unterstützen. Dem ungeachtet kann ich nicht umhin, ebenfalls zu §.11 einen besonderen Antrag zu stellen und zwar in Bezug auf die Ausübung des Präsentationsrechts. Der Gemeinde, oder beziehungsweise dem Gemeindeausschusse unbedingt, wie der Ausdruck hier lautet, die Ausübung des Präsentationsrechts einzuräumen, halte ich doch für eine gewagte Sache. Einer der ersten und wichtig-sten Faktoren für das Gedeihen der Schule in der Gemeinde ist doch der Seelsorger. Er ist nach staatlicher Berechtigung und kirchenrechtlicher Anschauung der erste und unmittelbare Vorstand der Volksschule, von seinem Einflüsse hängt die Hebung der Volksschule in der Gemeinde wesentlich ab. Er ist aber auch zugleich Lehrer in der Schule. In der Schule werden die Kinder seiner Kirchengemeinde unterrichtet, bekommen hier den ersten Unterricht, bekommen hier eben so sehr ihre Erziehung; von dem Gelingen derselben wird wesentlich abhängen ein großer Theil seiner seelsorgerlichen Wirksamkeit, die er ausüben will und auszuüben hat. Da nun kann es dem Seelsorger ebensowenig, wie jedem einzelnen Gliede der Schulgemeinde gleichgiltig sein, wer zum Lehrer an der Volksschule bestellt wird. Ein Fehlgriff bei der Wahl des Lehrers würde den Seelsorger eben so empfindlich und nachtheilig berühren, wie jedes einzelne Glied der Gemeinde. Darum bin ich schon von diesem Standpunkte aus der Anschauung, daß dem Ortsseelsorger im Präsentationsausschusse der Gemeinde auf die Wahl des Lehrers eine gesetzliche Einflußnahme gesichert werde. Aber die Angelegenheit hat auch noch eine zweite Seite. Der Lehrer hat nicht nur eine bürgerliche Bestimmung, er hat auch, um mich so auszudrücken, einen kirchlichen Beruf. Vom Kirchenchore aus soll er als Leiter desselben zur gottesdienstlichen Erbauung der Gemeinde mitwirken und den Seelsorger dabei unter-


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stützen. Die Musikkenntniß, die er etwa besitzt, reicht da noch nicht aus, um auf würdige Weise und in rechter Art den Seelsorger zur Erbauung der Gemeinde beim feierlichen Gottesdienste ausgiebig zu unterstützen. Es gehören noch viele andere Faktoren dazu. Der Lehrer soll auch einen gebildeten Geschmack besitzen, er soll ferner Eiser haben zur Heranbildung von Musikern und Sängern, er soll sich endlich einer kirchlichen Gesinnung erfreuen.

Das Alles zusammengenommen erst wird ihn dahin gualifiziren, daß es bei Fleiß und Ausdauer auch auf die Hebung der Kirchenmusik wirkt und dadurch dem Seelsorger eine Stütze bietet. Schon vom rechtlichen Standpunkte also, glaube ich, könnte man den Anspruch stellen, daß dem Seelsorger als Vorstand der Kirchengemeinde ein geschlicher Einfluß auf die Wahl des Lehrers, wenn die Gemeinde nämlich zu einer Neuwahl im Gemeindeausschusse zusammentritt, gesichert wird. Man könnte zwar sagen: Ist der Seelsorger der rechte Mann, so wird die Gemeinde keine Lehrerneuwahl vornehmen, ohne ihn gehört zu haben. Ja, ist der Seelsorger der rechte Mann, so wird er im Gemeindeausschuß Sitz und Stimme haben.

Allein viele u. z. treffliche Seelsorger haben es bis jetzt vorgezogen, aus dem Gemeindeausschuße, in den sie gewählt waren, aus dem Grunde auszuscheiden, um nicht als Parteimänner zu erscheinen, sondern als Seelsorger über den Parteien stehen und Allen Alles sein zu können. In anderer Beziehung kann man vielleicht auch behaupten, daß eben darum, weil der Seelsorger der rechte Mann ist, er in dieser oder jener Gemeinde in den Gemeindeausschuh nicht gewählt werden und bei einer Lehrerwahl nicht gehört werden wird.

Der Seelsorger hat die Schule zu vertreten, er wird darauf zu sehen haben, und zwar in Zukunft mehr als bisher, daß die Schule in gutem Stande erhalten wird, daß das Schulbauholz zur rechten Zeit beigestellt werde, daß der Lehrer seinen Gehalt zur rechten Stunde bekommt und daß der Schulbesuch nicht vernachläßigt werde. Er wird dadurch in mancher Gemeinde eine mißliebige Person werden. Solches wird allerdings nicht in allen Gemeinden, aber in sehr vielen geschehen doch; darum meine ich, daß man dem Seelsorger in dem Gemeinde als Patronatausschuh das Recht einräumen sollte, sich an dem Präsentationsrecht mitzubetheili-gen. Dadurch dürfte die Wahl des Lehrers in vielfacher Beziehung eine mehr gesicherte sein.

Der Seelsorger wird sich dann in der Lage befinden bei der Gemeinde auf die Wahl des Lehrers einen wohlthätigen Einfluß zu üben und beitragen, daß die Wahl des Lehrers nicht so leicht eine verfehlte sei. Aus den Gemeinden das Präsentationsrecht herauszunehmen, und dasselbe erst an den Bezirksausschuß zu übertragen, das, m. H., das glaube ich nicht befürworten zu können. Das neue Gesetz über das Schulpatronat legt ja der Gemeinde neue Lasten auf; aber denen müssen auch Rechte entsprechen. Diese der Gemeinde einzuräumen wird da zur Pflicht.

Das wichtigste Recht in Bezug auf die Schule ist aber das Präsentationsrecht. Soll die Gemeinde ein Interesse an der Schule haben, soll sie Liebe u. größere Liebe als an vielen Orten bisher war, für die Schule und die Lehrer bekommen, so muß sie sich auch betheiligen können an der Wahl des Lehrers; nur dann wird auch das Interesse für den Schulunterricht ein größerer sein. Würde aber der Gemeinde, wie der Herr Vorredner beantragt hat, dieß Präsentationsrecht vorenthalten, so wird sie gleichgiltig gegen die Schule sein. — Ich sage nicht, daß überall, wo die Gemeinde die freie Wahl haben wird, Mißgriffe geschehen werden, Es werden dort Mißgriffe vorkommen, aber wo sind bei menschlichen Einrichtungen diese ausgeschlossen. Auch in der Jetztzeit und vor uns haben bei Lehrerwahlen manche Unregelmäßigkeiten Platz gefunden, ohne daß man nicht die ganze Einrichtung verwerfen könnte. Will die Gemeinde das Patronatsamt nicht übernehmen, so kann in anderer Weise noch .Abhilfe geschaffen werden. Zu dem Gesagten kommt aber noch, daß in dem gegenwärtigen Augenblicke der Antrag des Herrn Vorredners sogar unausführbar ist. Der Bezirksausschuß besteht nicht; wie könnte er da ein Präsentationsrecht ausüben oder aber einen Terno-Vorschlag machen? Es müßte die Vornahme an den L. Ä. geleitet und derselbe mit Arbeiten überhäuft werden.

Wenn wir aber den Gemeinden das Präsentationsrecht einräumen, wie die Kommission beantragt, wenn noch überdies dem Seelsorger eine Stimme bei der Ausübung desselben gesetzlich eingeräumt wird, wo es zur Neuwahl des Lehrers kommt, dann dürfte geschehen sein, was im Interesse einer guten Wahl geschehen kann. Unter der Mitwirkung des Seelsorgers werden die Gemeinden nicht verfehlen, die beigebrachten Dokumente und die Eignung des Mannes zu prüfen. Hat man die Gemeinden autonom gemacht, so erkläre man sie auch frei von der Bevormundung des Bezirksausschußes und autonom in der Wahl ihrer Lehrer.

Oberstlandmarschall: Se. Eminenz der Herr Kardinal-Fürsterzbischof hat das Wort.

Bischof Jirsik: Já podporují ten návrh... (wird unterbrochen vom Oberstlandmarschall.)

Oberstlandmarschall: Se. Em. der Kardinal hat das Wort.

Se. Em. Kardinal-Fürsterzbischof: Ich muß aufmerksam machen, wir berathen hier ein Gesetz über das Schulpatronat und die Konkurrenz, wir berathen über die Frage, wer wird Patron und wie werden die Unkosten vertheilt. Wir berathen nicht darüber, wie übt der Patron sein Recht aus und welches sind die gesetzlichen Vorschriften, unter welchen er sein Recht auszuüben hat; denn das gehört auf ein anderes Blatt.

Da aber die Art und Weise das Schulpatronatsrecht auszuüben, einmal zur Sprache gekommen ist, durch den Antrag des Herrn Pfarrer Platzer,


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der viel berücksichtigungswürdiges hat, kann ich nicht schweigen. Es ist eigentlich ein sonderbarer Vorgang, auf den ich aufmerksam machen muß. Wenn heute auf den sogenannten kaiserlichen Lokalien, Lokalien, bei welchen der Religionsfond oder das Aerar Pfarrpatron und dem gemäß Schulpatron ist, ein Schuldienst leer wird, wird dieser Schuldienst in der ganzen Diözese ausgeschrieben und alle auf dem kaiserlichen Patronate oder auf einem anderen Patronate dienenden Lehrer können sich melden, ihr Gesuch senden sie an den Schuldistriktsinspektor, der macht einen Vorschlag, dieser gehet an das Konsistorium und von da wird einer von diesen ernannt. Wenn irgend ein größerer Besitzer, z. B. der Fürst Lichtenstein als Pfarrpatron zu einer Schule einen Lehrer präsentirt, so konkurriren die meisten auf seinem Patronate bereits dienenden Lehrer.

Darüber wird nun der Schuldistriktsinspektor vernommen, es weiden die Seelsorger vernommen und vielleicht noch andere Personen, und der Fürst Lichtenstein wird aus den Vielen, die um die kleine Schule einkommen, Einen präsentiren. Wenn aber vielleicht für ein ziemlich bedeutendes Städtchen, heiße es wie immer, wenn da ein Dienst leer wird, der vielleicht viel größer ist als der Schuldienst aus der kaiserlichen Lokalie, auf der Pfarre, auf dem Lichtensteinischen Patronate, dann wird, wenn derselbe kaum ausgeschrieben ist, und kein Vorschlag erstattet, welcher der Gemeinde zusagt, vorausgesetzt, daß er die gesetzliche Qualifikation hat, wird präsentirt. Das wird dem Konsistorium mitgetheilt, und wenn dieses keine Einwendung hat, erhält der gesetzlich Gewählte sein Dekret. Das ist ein sonderbarer Vorgang.

Je größer der Herr, um so mehr Rücklicht und Vorschriften. Daß der Kaiser ein größerer Herr ist, als die Gemeinde eines Städtchens, das wird man zugeben. Das erinnert mich an ein altes Sprichwort: "Je größer der Herr ist, um so höflicher ist er." Der heilige Vater in Rom schreibt sich Servus servorum. Nun glaube ich, wenn jetzt jeder Patron, der Landesherr oder der bisherige Pfarrpatron sich dem Konkurse unterzieht, soll dann eine Gemeinde, sei sie groß oder klein, auch sich dem Konkursgesetze unterziehen müssen? Wenn der Kaiser Patron einer Schule ist, so bindet er sich an den Vorschlag, den der Schuldistriktsinspektor macht. Soll man nun die Gemeinde, sei sie groß oder klein, nicht auch an einen Vorschlag binden?

Ich glaube darum, wenn schon in der Art und Weise, das Schulpatronatsrecht auszuüben, eingegangen wird, oder eingegangen werden darf, den Vorschlag zu machen: die Gemeinde ist in der Wahl des Lehrers auf die vom Schuldistriktsaufseher gestellte Terna beschränkt. Dieser Antrag enthält dreierlei, wogegen vielleicht Einwendungen gemacht werden dürften. Er enthält, daß der Schuldienst, der eledigt ist, in dem Schuldistritt ausgeschrieben wird, daß somit in einem größern oder kleinern Kreise alle Lehrer aufmerksam werden auf den erledigten Dienst. Daraus folgt eine größere Konkurrenz. In meinem Antrage liegt zweitens, daß der Schuldistriktsinspektor nicht blos die Qualifikation zur Bestätigung wie bisher hat, sondern aus allen Konkurrenten eine Terna zu stellen hat. Und drittens liegt in meinem Antrage, daß die Gemeinde in ihrem Präsentationsrechte beschränkt ist. Ich weiß wohl, daß diese meine Proposition manchen Widerspruch hervorrufen wird, und sollten gerade wesentliche Einwendungen angeregt werden, so behalte ich's mir vor, sie nach Möglichkeit zu widerlegen.

Obec jest u volby učitele obmedzená na ternu od okresního školního dozorce učiněnou.

Von der Bezirksgemeinde schweige ich, obwohl das manches Gute hätte. Sie ist noch ein X, sie besteht nicht, so will ich nicht darüber reden.

Oberstlandmarschall: Hr. Staňek.

Prof. Staněk: Proti návrhu pana faráře Platzra zdvihl se hlas z ohledu toho, poněvadž pan posl. rada Maresch myslí, žeby virilní takřka hlas farářův v obci postačil, aby všechny obavy,kteréž zajisté ne bez důvodu p. far. Platzer uvedl, aby tyto obavy jaksi zapudil. Mně se zdá, že p. rada v tom ne dobře alespoň rozuměl návrhu pana Platzra. Pan farář Platzer nemyslí, při všech obcích aby se tak délo, nýbrž jen při těch, kterým později právě tím pádem v §. 11. uvedeným presentační právo připadá. Ale ještě v jiných věcech, které uvedl právě pro podporu svého návrhu, šel příliš daleko.

Pánové, já nejsem proti tomu, aby se místnímu duchovnímu dalo vlivu tolik, co možná při této věci, ale aby se celá tato záležitost pouze na obce a jen na obec obmezila, to se mi zdá, že jest v tomto přechodním čase velice odvážlivé. Nechci se vraceti k obavám, které p. far. Platzer velmi dobře uvedl, co by se s takovým jinochem, jenž by dráhu učitelskou nastoupil, v obci stalo. Ale chci se toliko zmíniti, co se podotklo o dokumentech a vysvědčeních. Pánové, kdybychom se chtěli spoléhat na vysvědčení, nepotřebovali bychom virilní hlasy farářů, nýbrž ten, kdo nejlepší vysvědeční by měl, musel by dostati první místo. Avšak, není vždy ten, jenž nejlepší vysvědčení má, tím již učitelem nejzpůsobilejším, to jest věc různá, a za tou příčinou dovoluji si podporovat návrh pana far. Platzra, žeby z výboru okresního to terno vyvoleno bylo. Mně výbor okresní není, jak vzácný řečník přede mnou podotknul, takové X, mně se zdá, že živobytí, že naše poměry v zemi samé vynutí toto X, že to nebude X, nýbrž známá veličina a neb b, a kdyby se to nestalo, nebylo by tak velké neštěstí; kdybychom toho X neměli, tak zastupuje v těch věcích zem. výbor činnost takového. Jestli že ale někdo myslí že právě tím, kdyžby obec měla jen z toho terna voliti, jest autonomie obmezena, tož pánové, jest na omylu.

Obec tedy v tom okamžení nemá žádného volebního práva; podle zákona, jak jest navržen, měla by obec presentační právo tak řka jedním


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dnem. Já nechci se skutečně přidružit k těm, kteří myslí, že obec je nezralá. Ale mohlo by se státi, pánové, u nás, že lid, který dávno zapomněl psát, který ani číst neumí, posuzoval přičinlivost a spůsobnost mladého schopného učitele a kdyby ještě posuzoval ty vlastnosti, jak se řiká "sine ira et studio," tenkráte bych jim přisvědčil.

Ale všecky privátní ohledy, všecky pletichy, kterým se vyhnouti nelze, myslím, že se nejlépe tím obejdou, když stýčnost učitelů při místních obcí na nějaký čas se zamezí, tím způsobem, že se přenese práva presentační místa na místní obce na okresní výbor. Já bych tedy z plného srdce nejen ve prospěch veci samé, ale hlavně ve prospěch učitelstva celého návrh p. Platzera podporoval. Mně se zdá, že takovým počínáním by tak řka celé národní učitelstvo, jež v tom pádu §. litým nalezlo podobného osudu a tak nepříznivého, který by zajisté žádnému nepřidal chuti, aby dále takový úřad, jenž sám sebou těžký a nevděčný jest, z novu na se vzal.

Nejvyššímaršálek. Pan poslanec Řezáč.

Pater Řezáč: Hlásil jsem se mluviti proto, poněvadž se velmi důležitá věc do debaty vmísila, která vlastně dle předlohy, jak zde jest, sem nenáleží. Každý z pánů dobře zná, že úřad školní v té předloze se reorganisuje. Bez úřadu školního reorganisovaného nemůže se také o žádném jiném způsobu mluviti, jakýmž by se mohla presentace dostávati, jedině jak zákon nynější velí. Já aspoň stojím na stanovisku svobodné obce. Náš úkol jest jedině debatovati o zákonu školním jmenovité o konkurrencí a tím spojeném právu presentačním.

Právo presentační jak někteří řečníci zmínili, jest takořka malý regress těch břemen, které se obcím ukládají.

Právo presentační sice, jak komise sama vyřkla, nedalo se na váhách peněžitých vyvážiti a ceniti. To jest jistá věc. Jest to právo mravné osoby, právo svobody nejen jednotlivců, rodičů, ale celé obce. A to ovšem přiváží cenu peněžnou.

Háje tedy obec mluvě za právo její presentační, hledím k svobodné obci.

Zajisté ten návrh, jenž se týká výboru školního, jest ovšem jaksi zasáhající do práva obecního, a z toho, co pan poslanec Maresch pravil, jest znamenati, že jest garantii jakési třeba, aby intelligence jmenovitě při právu presentačním a při vykonávání též jakého hlasu míti měla. Hájím aby se právo obce jak možná zachovalo a hájilo, aby se neobmezovala, když toho není třeba.

Potřebí toho není proto, poněvadž nemáme ještě ani okresní zastupitelstva, jakž již zde zmíněno.

Nevím, zda-li jich my míti budeme a pak kam to má všecko jíti? na posledy snad až k zemskému výboru. Toť zajisté jsou cesty daleké a obtížné pro učitele. Bylo by mnohem horší nežli se uskrovnit, na půl hodiny a hodinu, kde bude školní osada.

A což dále? ani obecní zákon nedává v tom práva tím méně řád a zřízení zastupitelstvo okresních. Skutečně se nedá to, co pan poslanec Platzer navrhoval, těm okresním zastupitelstvům okamžitě přiřknouti.

To ovšem není důvod, jest tam prázdnota, a já ji tam také nerad pohřešuji, a přejí sobě, aby skutečně v tom organismu, který se zakládá v obci a zastupitelstvu okresním a posléze v nejvyšším sboru zemském školní úřady své půdy nalezaly To jsou přirozené instance a takové v úřadování školním jmenovitě co se týká škol, jenž se jmenují záležitostí obecní aneb ústavem obecním nebo okresním aneb zemským. Toho si zajisté žádáme všickni ale právě to jest úloha naše; musíme k tomu se míti, ano i návrhy činiti. Takový organismus utvořiti náleží zákonodárnému sboru, ale dle mého mínění nemůžeme nyní jej provésti.

Mám za to, že nemáme příčiny obmezovati obce, když nám nejsou větší garancie dány. Již nyní mnoho obcí a sice města by vrácena byla.

Nevím, jakým právem se má obci, která je menší, která čítá snad jenom 500 anebo na nejvýš 6 — neb 800 obyvatelů právo odejmouti; ta má míti menší právo v té věci, která jest její největší záležitostí, než ta, která má o 3 — neb 400 duší více.

A jakž je možno právo to, kteréž jest tak důležité, obci obmeziti. Ovšem jest moment ten velmi důležitý, který se klade v strach, v obavu učitelstva, kteréž se bojí před nějakou libovůlí nebo nějakým přechmatem občanů neb vesničanů. Já bych se také toho bál, kdyby jsme neměli dosti zákonů, které chrání osobu učitelskou, a toto jest celé oddělení 12. v politickém školním řízení. Není se třeba i dle těch zákonů báti, že by obec, když učitelé vyvolí, myslila si: Já jsem ho volila, já se ho mohu také dle libosti zbaviti, a to největší obavu při učitelích vzbuzuje.

To však není možno, a kdo zná chod až do posud ve školních úřadech, zajisté pozná, že je to až příliš, že někdy učitele, který je neschopný a hrubě závadný se ani obec zbaviti nemůže. Není třeba obávati se, dokud zákonů nýnějších jest, libovůle nemůže panovati v obci dotýkajíc se učitele. Ano jest-li že my dále v organisování školství pokročíme a jmenovitě také dozorství pořádně zákonem opravíme, zajisté bude úlohou těch, kteří v zákonodárství působí, aby přísný zákon dali, kterým by se všem přehmatům přítrž učinila. To jest věc budoucí. Chce-li se však učitelstvu pomoci, tím ternem se nepomůže. Nebo kdo má to terno dělati ? Ovšem, že bude tak zvané intelligence více v okresním zastupitelstvu, ale možná, že intelligence ta jest právě při té vesnické škole. Ano jestliže jme-


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novitě nejvíce záleží na tom, aby se pořádná qualifikace učinila, jakou kompetenci má místní zastupitelstvo, když tam není úřadů školních a sice znalců školních a praktičných mužů, jak potom oni mohou souditi, zdali ten neb onen kandidát nejlepší? S tím souvisí nutně qualifikování a jen na základe qualifikování může se obec, ať je to již větší nebo menší, při presentování a ustanovení učitele ubezpečiti. Jinak je to nemožné. Pouze, kdo bude mít větší balík příloh, Bůh ví odkud, nebude to rozhodné při ustanovení takového terna.

Za tou příčinou nevidím, že by v tom byl prospěch pro učitele; nevidím, že by se tím libovůli občanů jakási přítrž učiniti mohla; obmezení jest to a za obmezení práva, kterého oni tak draze vykupovati musí, nelze se přimlouvati ani hlasovati.

Tak hájím předlohu částečně, jak zní podlé návrhu komise. Připomínám něco, a sice co ohražení, nebo hájím jak množno samostatnost obce, ale tím by se mi snad výčitka činiti mohla, že ne také volnost, neb snad větší naděje učitelstva při obsazování. Jsem pro obec svobodnou a v svobodné obci pro všemožnou volnost učitelův. Až se budou organisovati okresní školní úřady, ať se to pak zakládá na půdě církevní, nebo půdě politické, pak se musí učitelstvu jinak pomáhati než ternem, pak se musí jednati o to a vyhraditi jmenovitě, aby ta kandidatura nebyla příliš rozsáhlá, nýbrž dle jistých okresů; • pak jest větší naděje pro učitele. Jejich naděje bude ale též větší tím, jestliže se dospěje tam, aby se při regulování slušného učitelského stupňovalo slušné podlé let, aby se platy dle služebných let zvýšovily; tím pak nebude takové obavy a učitel bude i tam šťastný a lépe bude působiti než kdyby musel pro větší plat z menší školy na větší školu jíti. Proto tedy, že nemáme jiných úřadů školních, nežli, které právě nyní jsou ve vadním a chatrném polit, školním řízení, navrhuji aby se, poněvadž při presentaci obzvláště není srovnalosti při školách obecních, mluvím pouze o těch, neb domnívám se, že předloha pouze těch se týká — že v tom způsobu presentace všelijak se vykonává: někdy se vypisují konkursy od obcí, někdy zase od vikariátů — ač těmto to náleží dle pravidla, a jmenovité že qualifikace účel má míti, aby se schopnosti zadost učinilo a způsobnosti kandidátův seznala — tento dodatek, totiž aby se po slově "v platnosti" dodalo: a sice tím způsobem, že nynější úřadové školní předkládati mají obcím úplné tabuly způsobilosti kandidátův. Tím myslím že se právu tomu, dokud nebudeme míti zákona, kterým bude říditi způsob presentace, tím můžeme vyhověti.

Oberstlandmarschall: Her Bischof Jirsík.

Biskup Jirsík: Já jsem původuě měl úmysl podporovati toliko návrh pana poslance Mareshe, neb jsem sám a sice k následujícímu §. 12. učinil podobný nárvh, aby duchovní měl nějaké účastenství při volbě učitele; aspoň v tom směru, aby byl slyšán; nebo předpokládám, že volba učitele, měla by se díti vždy s nějakou opatrností a po prozřetelnosti. Žádají to zájmy, jakž školství vůbec tak i obce samé. Duchovní zajisté stojí v užším spojení se školou a již z ohledu slušnosti náležito je, aby byl slyšán. Jsem úplně přesvědčen, že to nebude ani školství vůbec ani obci na ujmu. Já tedy svůj návrh, který jsem v tom směru učinil pro §. následující, 12. beru zpátky a připojuji se k návrhu pana poslance Maresche, aby již v tom §. ta věc k uvážení sl. sněmu byla podána a od něho rozhodnuta. Ostatně odůvodnil p. posl. Maresch svůj návrh tak důkladně že by to bylo skutečně maření Času, kdybych podobnými věcmi chtěl opět sl. dům obtěžovati. A však namítlo se ještě něco jiného mezi tím, a sice návrh p. posl. Platzera. Mám upřímně vyznati, že jsem z počátku byl velice nakloněn k tomu návrhu, a že bych jej ještě dosavád podporoval, kdyby se nebyly vyskytly jiné nesnáze, které právě tomu návrhu v cestě stojí. Když nemožnost nastává, všeho dosáhnouti, radí opatrnost, aby se k tomu přihlíželo, aby se aspoň něčeho dosáhlo, a v tom ohledu podporuji návrh Jeho Eminence, nejdůstojnějšího pana Kardinála, jsa zcela o tom přesvědčen, jak mnoho na tom záleží, aby na školu vždy nejzasloužilejší byl dosazován. Též by bylo dobře, kdyby právo u volbě učitele nějakým spůsobem se obmezilo. Nedá se nadít od dobrosrdečných sice ale jednoduchých vesničanů, aby vždy toho nejhodnějšího a nejzasloužilejšího poznali, aby se nestalo, že by méně zasloužilý snad měl přednost před velmi schopným a zasloužilým.

Podporuji návrh, jenž učiněn byl od Jeho Eminencí, aby aspoň obmezena byla svoboda volební na tak zvanou ternu, domnívaje se, že podstatně právo obce tím nebude ztenčeno; neboť stojí jim na vůli, ze třech jednoho voliti, který by jim byl nejmilejší.

Oberstlandmarschall: Exc. Graf Clam.

(Graf Clam - Martinitz weist auf den Statt-haltereileiter Grafen Belcredi.)

Statthaltereileiter Graf Belcredi: Belangend die Anträge, die von einer Seite gestellt wurden und namentlich belangend den weitgehendsten Antrag des Abgeordneten Platzer, erlaube ich mir nur auf einen Umstand hinzuweisen.

Ich will in das Meritorische der Sache nicht eingehen und nicht bestreiten, daß es angezeigt sein dürfte, auch in dieser Sache Verbesserungen anzubahnen. Zunächst muß aber doch wohl die Frage beantwortet werden, ob denn das gegenwärtige Gesetz dazu den geeigneten Anlaß bietet. Das Gesetz hat keine andere Bestimmung, als die Konkurrenzverhältnisse bei Schulbauten zu regeln; daß auch das Schulpatronat mit in die Bestimmungen des Gesetzes hineingezogen wurde, ist ganz natürlich,


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denn das Schulpatronat war und ist seinem ganzen Wesen nach ja nichts Anderes, als die Verpflichtung, mitzukonkurriren in einem gewissen Maße bei den Schulbauten und Schuleinrichtungen, Beiträge zu leisten. Das Präsentationsrecht, wenn es mit dem Patronate verbunden ist, gehört durchaus nicht zur Wesenheit desselben. Das Gesetz mühte nun die Vorkehrungen treffen, daß in den Fällen, wo das Patronat, wie es gegenwärtig nach dem Gesetze besteht, aufhört und an die Gemeinde übergeht, auch für die Besetzung der Lehrerstellen vorgesorgt werde. Etwas ganz anderes ist es aber, sich hier in die Frage einzulassen, ob und in welcher Weise bei der Ernennung der Lehrer überhaupt andere Grundsätze zu befolgen waren, als gegenwärtig befolgt werden. Eine solche Frage berührt das innere Wesen der Schule und ich glaube, daß da ganz andere Gesichtspunkte bei der Beurtheilung maßgebend sein müssen, als bei dem Gesetze über Schulbaukonkurrenz. Ich glaube, daß auch besondere Vorarbeiten dazu vorliegen müßten und es wäre hier zunächst wieder die Frage anzuregen, in wieweit dann hier die allgemeinen Gesetze reichen, wo ihre Grenze liegt und wo innerhalb derselben dann die Kompetenz der hohen Versammlung, um innere Angelegenheiten der Schule zu regeln, beginnt. Ich muß aber auch noch auf einen andern Umstand aufmerksam machen, welcher mir nicht genügend gewürdigt zu sein scheint und zwar von Seiten der Kommission selbst. In dem ersten Absatz des Paragraphen ist insofern eine Aenderung vorgenommen worden, als das Wort "Geht" in der zweiten Linie vom Ausschuß eingefügt wurde. Wenn man diesen ersten Absatz liest, so würde man — wenigstens ist es mir so ergangen — auch mit sammt dem Worte "Geht" nur zu dem Schlusse kommen, daß die mit dem Schulpatronate verbundenen Rechte dort, wo das Patronat fällt, auf die betreffende Gemeinde übergehen. Ganz deutlich geht dies auch aus dem böhmischen Texte hervor, wo es heißt: ,,Kde patronát školní přestane (§1), přenešená budou práva s ním spojená, a jmenovitě právo "pre sentace." Da ist es ganz derselbe Wortlaut, wie er sich in der Regierungsvorlage findet. Daß nun durch die Einfügung des Wörtchens "geht" eine solche weitgreifende und, wie ich gleich darthun werde, in die bestehenden Rechtsverhältnisse tief eingreifende Aenderung hervorgerufen werden sollte, das, glaube ich, dürfte doch Bedenken anregen. Es kommt nämlich vor, und zwar nicht so selten, daß bei bestehenden Patronaten die Präsentatton nicht vom Patron, sondern von dem Seelsorger oder (und zwar ist dies die Mehrzahl der Fälle) von dem Seelsorger und der Gemeinde geübt wird.

Ich könnte eine ganze Reihe solcher Schulen anfühlen z. B. in Zabořek, Pišk. Pernikau und Dušnik und vielen andern, in welchen der Ortsseelsorger und die Gemeinde das Präsentationsrecht hat. In Dušnik z. B. ist der Patron der Fürst

Dittrichstein, das Präsentationsrecht hat der Orts-seelsorger mit der Gemeinde.

Nun muß doch die Frage entstehen, auf welchen Grundsätzen ruht ein solches selbstständiges Präsentationsrecht?

Darüber gibt die Schuluerfassung ja ganz genaue Aufklärung. Es heißt nämlich im §. 43: "Wem in der Schule das Präsentationsrecht zusteht, ist bei Aufnahme der Schulvisitations-Tabelle von den Kreisämtern zuverlässig erhoben und durch die Unterschrift aller dabei interessirten Theile sicher gestellt worden."

Dieses Recht beruht daher keineswegs auf dem Gesetze, sondern auf einem Privatrechtstitel.

Es ist im I. 1785 eine neue Instruktion erť flossen welche die Kreisämter verpflichtet, durch eigene Kommissionen die Verhältnisse an den einzelnen Orten zu erheben und festzustellen, dabei so viel auf die Nothwendigkeit der Errichtung neuer Schulen als auch bei bereits vorhandenen das Augenmerk auf die bestehenden Rechtsverhältnisse, insoweit sie die Erhaltung der Schule und die Besoldung des Lehrers und das Präsentationsrecht betreffen, zu richten.

Nun ist bei dieser Gelegenheit im vorigen Jahrhundert die sogenannte Visitationstabelle zu Stande gekommen und aus Grund der gepflogenen Erhebungen ist z. B. die Gemeinde oder die Ge-meinde und der Ortsseelsorger, oder der Ortsseel-sorger allein oder der Patron als Präsentant angestellt worden.

Der Grund, warum hiefür die Gemeinde, oder der Ortsseelsorger mit der Gemeinde oder allein diese Präsentationsrecht hat, ist der, weil bei Errichtung der Schule diese physische oder moralische Person zunächst für die Dotation des Lehrers gesorgt und daher die Errichtung und Wirksamkeit der Schule ermöglicht hat.

Aus diesem Grund hat man ihnen auch das Präsentationsrecht gelassen.

Nun soll aber, so wie es wenigstens der Bericht aufklärt, denn ich wiederhole es aus diesem Paragraph wie er stylisirt ist, wäre ich nicht zu dem Schlusse gekommen, es soll nun jedes Präsentationsrecht, das noch nicht bei der Gemeinde sich befindet, durch das Entfallen des Patronats auch ipso jure auf die Gemeinde übergehen.

Wenn eine dritte Person, welche dieses Recht jetzt hat, welche durchs Patronat gar nicht herührt wird, wie diese dazu kommt, durch das Entfallen des Schulpatronats ein wohlerworbenes durch 60 ja mehr Jahre geachtetes Recht ohne Weiters zu verlieren, das m. H. glaube ich, ist doch ernstlich zu erwägen!

Es heißt allerdings im Berichte, man muß die öffentliche Seite dieses Rechtes beachten, es sei ja als kein erworbenes Recht anzusehen.

Dann würde ich nur fragen, wie kann denn das Schulpatronat, welches auf einem privatrechtlichen Titel beruht, aufrecht erhalten werden? Dann

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ist doch kein Zweifel, daß auch das Schulpatronat eine öffentliche Rechtsseite hat. Dieses tritt noch greller hervor dort, wo der Schulpation, der in Folge eines privatrechtlichen Titels als solcher bestehen bleibt, zugleich das Präsentationsrecht hat, wie es in vielen Fällen der Fall ist. Dort wird es geachtet; wo aber das Präsentationsrecht bei einer dritten Person ist, obwohl es auf derselben Rechtsgrundlage und nämlich auf einem privatrechtlichen Titel ruht, dort soll es behoben und der Gemeinde zugewiesen werden.

Wo die Gemeinde in Folge eines privatrechtlichen Titels schon jetzt das Präsentationsrecht hat, dort wird der Titel geachtet; wo aber eine dritte Person dieses Recht besitzt auf Grund desselben Ti° tels, dort wird er nicht geachtet.

Ich denke, daß wenn nach den Ausführungen des Ausschusses dem ersten Absatze wirklich die Tendenz und die Möglichkeit dieser Auslegung beigemes-sen werden soll, doch jedenfalls auf die Textirung der Regierungsvorlage zurückgegangen werden sollte, die im böhmischen Texte ganz genau eingehalten worden ist, auch nach der Vorlage der Kommission.

Anlangend den Antrag des Herrn Schulrath Maresch, welcher ebenfalls Vieles für sich hat, muß ich bemerken, daß wenn der Antrag angenommen würde, man in vielen Fällen dem Ortsseelsorger in §. 11 ein Recht nimmt, um, es ihm in §. 12 wieder zu geben; denn das Recht entweder allein zu präsentiren oder mit der Gemeinde gemeinschaftlich das Präsentationsrecht zu üben, hat damals schon in vielen Fällen der Seelsorger; das soll entfallen.

Auf der andern Seite wird angetragen, daß der Seelsorger in dem Ausschusse, welcher das Präfentationsrecht ausübt, Sitz und Stimme haben soll.

Das stände im offenbaren Widersprüche und ich müßte bitten, diesen Gegenstand einer besonderen Aufmerksamkeit zu unterziehen, weil es nämlich nicht angeht, in wohlerworbene Privatrechte dritter Personen einzugreifen, umsoweniger dann, wenn das öffentliche Interesse es nicht dringend fordert, und die meisten Reden, die vor mir gehalten wurden, haben ja darauf hingewiesen, daß, wenn man auch das Recht der Gemeinde hochachtet, es doch nothwendig sei Vorsorge zu treffen, daß die Präsentation in einer Weise geübt werde, welche dem ,Schul-interesse vollkommen entspricht.

Oberstland marsch all: Sr. Excel. Graf Clam.

Abg. Graf Clam-Martinitz: Ich habe nicht die Absicht, ein Mehreres hinzuzufügen zu der mit großer Gründlichkeit geführten Debatte-namentlich nach der Rede Sr. Exc. des Hrn. Statt-haltereileiters.

Ich habe mich nur zum Worte gemeldet, ich möchte sagen als Geschäftsführer ohne Auftrag, weil das verehrte Mitglied des h. Hauses, welches bei §. 1 im Zusammenhange mit §.11 einen Antrag gestellt hat, welcher auch zum Beschlusse erhoben worden ist, sich heute nicht auf seinem Platz findet; und mit Rücksicht auf die Bemerkung des Herrn Berichterstatters, daß die Bestimmung des zweiten Alinea nicht im direkten Widerspruche steht. Mit Beziehung darauf wollte ich mir erlauben, die Herren daran zu erinnern, daß Se. Exe. Graf Nostitz ein Amendement stellte, welches er wesentlich mit Rücksicht auf den §.11 gestellt und motivirt hat und daß derselbe, als es dem gegenüber dem Antrage des Dr. Trojan zur Abstimmung kam, welcher gewissermaßen einen Mittelweg zu beiden einschlug, und eine einjährige Aufkundigungsfrist im Widerspruche stehe mit dem proponirten und ange-nommenen Bestimmungen, daß eine vertragsmäßige Uebereinkunft darüber zu treffen sei.

Mit diesen angenommenen Bestimmungen, daß vertragsmäßig die Zahl der Jahre zu bestimmen sei, stehet die Bestimmung des §. 11 in dem zweiten Alinea, wornach jeden Augenblick der Gemeinde die Rücknahme und Kündigung zustehet, in direktem und wie mir scheint unversöhnlichem Widerspruche.

Ich glaube erinnern zu müssen, daß es in der Intention und in den Worten des Antragstellers Grafen Nostitz gelegen war, im Falle der Annahme dieses Amendements zu §. 1 Alinea 2 den §. 11 entfallen zu lassen und daß das im Sinne seines Antrages gelegen war.

Nachdem nun aber ein Antrag auf Weglassung eines Alinea nicht gestellt werden kann, so vereinige ich mich mit dem ausgesprochenen und von Sr. Excellenz zu erfüllen zugesagten Wunsche, es möge über beide Absätze gesondert abgestimmt werden und ich beantrage dalier, das h. Haus möge bei der Abstimmung über das zweite Alinea dasselbe als im Widerspruch mit dem gefaßten Beschluße stehend ablehnen.

Oberstlandmarschall: Dr. Rieger.

Dr. Rieger: Jeho Exc. p. zástupce vlády přivedl zde k řeči poměry, které jsou dle mého zdání docela exceptionální. Pravidlo jest zajisté to, že patronát má jako každá věc dvě strany: rub a líc Líc při patronáte jest právo presentační, a rub jsou ty platy; jest to světlo a stín; ovšem že myslím, že stín je znamenitě větší než světlo. Jsou-li takové zvláštní případy, myslím že nebude toho tak mnoho, a právě jsou to jen výminky, které by se snadno mohly v úplnosti vyčísti.

Myslím také, že pokud jsou poměry také, že, pokud jsou poměry takové, že někdo má právo presentační beze všech břemen, že se má nechati ve svém právu, obyčejně ale jest to tedy věcí docela spravedlivou, aby obcím, které přijímají břemeno, se také dostalo právo.

Jedná se o to, jakým spůsobem se má právo přenésti.

Pánové! myslím, že zákon, o kterém právě


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jednáme, zní: "Zákon o školních patronátech a o zapravení nákladu na místnosti škol obecních". Pak-li jest tomu tak, můžeme zajisté o samém patronátu tolik do toho zákona vložiti, kolik zde pro blaho obce a urovnání na ten čas zapotřebí. Já myslím, že je celý sněm v úplném právu pak-li učiní pořízení a ustanovení, jakým spůsobem a kdo budoucně to patronní právo vykonávati má. Že by do toho zákona to nepatřilo, nikterak podle logických zásad pochopiti nemohu; ale musím přiznat, že jsem byl jaksi bolestně překvapen podotknutím pana zástupce vládního, že připomínal, jako by bylo nějaké pochybnosti, zda-li sněm má kompetenci k tomu ustanoviti něco o vykonání práva patronátu. Já myslím, pánové, že o tom nižádné pochybnosti býti nemůže, poněvadž je patinou věcí, že školství aspoň nižší bez pochybnosti náleží k zákonodární moci sněmu, že tedy v tom, aneb jiném zvláštním zákonu, může se činiti potřebné ustanovení. Připomínám k tomu, pánové, že to není dávno, když se jednalo o návrhu stran upravení rovnoprávnosti na školách gymnasialních a středních; tu zástupce vládní uváděl v pochybnost kompetenci sněmu a pravil, že není pochybnosti, že zákonodárství ve věcech obecního školství náleží sněmu, avšak co se týče kompetence o věcech škol gymnasialních a prostředních, že je pochybná. Dnes byla pochybná i kompetence o obecních školách. Prosím, pánové, co by konečně sněmu zbylo?

University sem nedají, gymnasiální školy nám popírají a konečně vysloví pochyhnost, zda-li jsme kompetentní ve věcech školství obecního. Já myslím tedy, že sněm může ustanoviti, co za potřeby uzná stran vykonávání práva patronátu a že to může ustanoviti v tom zákonu. Nyní se o to jedná, jak máme to právo vysloviti, a jakým spůsobem určiti jeho vykonáváni.

A tu myslím, pánové, že máme před sebou dva faktory, a sice dva důležité faktory, na něž musíme stejný a stejně spravedlivý ohled bráti, a ty dva faktory jsou na jedné straně obec, která přejímá břemena, a na druhé straně jest to stav učitelský sám.

Pánové, co se týče obce, myslím, že žádá spravedlivost a slušnost, aby obci, kteráž přijímá břemena, také právo její se chránilo, a tu to musím ovšem ze stanoviska autonomie obecní zastávat, aby se právo její neobmezovalo nikdež, kde toho nevyhnutelná potřeba obecního vzdělání a obecního dobra nežádá.

Na druhé straně máme stav učitelský,stav velice důležitý, v jehož rukou leží vzdělaní a celá budoucnost našeho lidu.

Nám musí záležeti na tom, aby tomu stavu se učinilo podle práva a podle spravedlnosti, 11 aby se jeho osud nezůstavil náhodě pouhé. O to pe především zde jedná.

Pánové, co se týče kvalifikačního tekretu, nyní zde rozhodnouti patron nemůže. Neboť mohou býti sto osob, kteří mají stejný kvalifikační dekret, a přece může jejich kvalifikace býti velice rozličná.

Vedle kvalifikace, abych tak řekl, testimoniální, musí býti uznána také kvalifikace od lidí, kteří učitelé z jeho praktického působeni znají, a kteří jsou schopni, posouditi jej jejich působení.

A tu myslím, že když se jedná o obsazeni učitelských míst v některé škole, nebude vždy obec sama v stavu docela spravedlivě posouditi kvalifikací a zásluhy každého jednotlivého učitele. Ona nemá příležitosti jiné, poznati jej, a bude znáti jen ty, kteří v místě úřadují, jen pomocníka, který tam právě jest.

Ale, pánové, bylo by vždy spravedlivé, aby ten pomocník, který snad před rokem z preparandy vystoupil, aby dosazen byl na výnosné místo škorní, když starší učitel náhodou zemřel.

A to, pánové, často se stane, poněvadž lidé v obci, neznajíce vyšších interesů, a nemajíce větší známosti osob, budou větším dílem hlasovati pro toho, kterého osobně znají, a který je jim osobně milý.

Tím se stane, že mladý pomocník beze vší zásluhy, snad také inteligence, zvláště pro svůj stav, dostane školu výnosnou, a jiní výteční učitelové a velmi zasloužilí učitolové musí třicet až čtyřicet let na mizerné vesnické Škole učit, a nebudou míti příležitosti, aby se na lepší a výnosnější místo dostali.

A tu myslím, že ti páni knězi, kteří v té věci promluvili slova, jmenovitě pan farář Jindra a Platzer, kteří ty poměry z praktického života znají, že velmi moudře podporovali návrh, aby se stran ustanovování učitelů a rozdělení jich na školy obecní, učinilo ustanovení takové, které by dalo jakousi garancii zasloužilejším učitelům na menších školách, že není jim vzata všecka naděje, a že se mohou i oni dostati na lepší a výnosnější místo.

Pánové, jest-li že učitel přijde náhodou ve svém mládí na špatné místo, kdyby byla mu vzata docela naděje, že nikdy po svůj celý život se na lepší místo nedostane, pak, pánové, ochromíte duševní sílu a povahu. Nebude míti více, proč by se staral, proč by se přičinil, proč by získal zásluhy a cti a uznání ve veškerých kruzích, poněvadž si myslí: co jest to vše plátno, do jiné obce mne předce nevezmou; poněvadž tam berou toho, který je školním pomocníkem, nebo který je učitelským synkem, nebo synkem ze vsi, který má příbuzné a rozličné protekce. A tu, pánové, myslím, že, kdo venkovský život zná, že mně přisvědčí, že v obci a jmenovitě kde je škola jen pro jednu obec a vesnici, že nebude vždy jednáno v té věci podle spravedlivosti, nýbrž podle kmotrovství, přibu-

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zenství a kameradství. Ten tam má příbuzného kmotra anebo, jak pan farář Platzer připomenul, je svobodný a vezme si tu a tu dcerku z místa, a pro to dostane protekci a jiný ubožák musí zůstati sedět po celý život na jiném bídném místě. Proto, pánové, myslím, že by bylo možná a dobře, aby se intelligence jaksi vyšší o to postarala, aby se takové nespravedlnosti neděly a ta vyšší intelligence zdá se mně, že se nejspravedlivěji nalezne v okresní obci. Tam bude z každé osady, z každé obce jeden zástupce, který bude moci toho kandidáta zastupovat, kterého si obec přeje, aby přišel do terna a bude-li míti podstatných důvodů, - myslím, že okresní výbor jich uzná.

Ale, pánové, v té věci zdá se mi, že je to jakýsi korrektiv libovůle těch místních protekcí, té vyšší intelligence, která leží v okresní obci.

Je to jakýsi konstitucionalismus, je to obmezení jaksi absolutismu místní obce. Ona bude předce moci vykonati presentační právo a učitele ustanoviti, ale takovým spůsobem, že žádného nehodného nebude moci ustanoviti, ona bude obmezená v absolutismu, bude muset voliti ze tří, kteří jsou uznáni za nejlepší, jednoho, a v tom vidím velmi blahodějný účinek, že může dělati dobře a nesmí dělati zle ta obec. Ted připomínám, co zde povědíno, že okresní obec je ještě, abych tak řekl, v pochybnosti, že nevíme bude-li jaká. Ale, pánové, musím říci, toho se nebojím. Bylo by smutná věc, kdyby předloha vládní, která se slavnému sněmu předložila, aby byly zavedeny okresní obce, kdyby předloha vládní, která se zakládá na uzavření říšské rady, dle kteréž ustanoveno je zastupitelství okresní kdyby taková předloha vládní, když byla přijata téměř jednohlasně od celého sněmu, neměla vstoupiti do života. Co by pak bylo v životě konstitučuím jisté ? Všecky faktory daly k tomu svoje svolení; sněm se prohlásil pro to jednohlasně; vláda učinila předlohu, říšská rada ustanovila se v zákonu obecním a konečně všecko to nemělo by být platné a žádná obec okresní by neméla vstoupiti do života ? pak bychom museli o poctivosti vlády pochybovat, že vůbec co poctivě a upřímně provede.

Ale já se pánové, toho nebojím, myslím, že okresní obec bude, a v té věci bude výborně sloužiti za korrektiv toho, co by se neslušného a nespravedlivého v obcí místní státi mohlo při obsazování učitelského místa.

Co se týče posledně kněžstva, myslím, že jest slušné a spravedlivé, aby bylo ve své míře. Ale já myslím, že skutečně, kdekoliv jest duchovní pastýř muž důstojný, oblíbený v obci jehož hlas v obci platí, tam zajisté bez jeho rady žádného učitelé neustanoví, byť by i v obecním výboru nebyl. Konečné bych i já ze svého stanoviska proti tomu nebyl, aby se učinilo takové zařízení, že má míti jakýsi virilní hlas přiobsazování ad hoc, totiž že by musel míti právo při tom hlasovati. Ale zdá se mi to důležité, aby se rovnou měrou hledělo na autonomii obce, ale také na existenci na budoucnost a naděje celého učitelstva, stavu tak důležitého, a aby se to nezůstavilo pouhé náhodě (výborně.)

Oberstlandmarschall: Se.Excellenz Graf

Leo Thun.

Graf Leo Thun: Anknüpfend an die Bemerkungen des Hm. Leiters der Statthalterei, erlaube ich mir den Antrag zu stellen, es werde in dem deutschen Texte des §. 11 im ersten Absatze das Wort ,,geht" ausgelassen.

Der Bericht der Kommission begründet dieses Wort damit, daß dadurch gesagt sein soll, wo das Präsentationsrecht nicht mit dem Patronate verbunden ist, soll es gleichwohl auf die Gemeinde übergehen, sobald das Patronat fällt. Ich glaube, dieser Gedanke steht jedenfalls in Widerspruch mit dem, was schon im 2. Absatze des §. 1 beschlossen ist. Im §. 1 ist ausdrücklich bestimmt worden, daß Patronate, die auf Stiftungen oder andern privatrecht-lichen Titeln beruhen, nicht wegfallen. Wenn in diesem §. das Präsentationsrecht wegfallen soll, lediglich mit Rücksicht auf das in dem Berichte befürwortete Prinzip, daß öffentliche Rechte nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen können, dann müßte auch der 2. Absah des §. 1 weggeblieben sein. Uebrigens aber möchte ich mir doch erlauben, darauf aufmerksam zu machen, wie gefährlich es wäre, einen solchen Grundsatz als einen allgemein geltenden aufzustellen; wie gefährlich es wäre, wenn man bedenkt, wie viel öffentliche Rechte auch heute noch bis hinauf in die allerhöchsten Sphären des Staatslebens bestehen, die ihrem Entstehen nach etwas gemein haben mit privatrechtlichen Uebereinkommen, denen man eine gewisse Analogie mit Privatrechten, die Natur privatrechtlicher Begründung nicht wohl absprechen kann. Ich wenigstens könnte mich niemals dazu entschließen, dieses Prinzip als ein allgemein giltiges aufzustellen und damit gleichsam rechtfertigen zu wollen, daß die jeweilige GesetzŤ gebung ohne Weiteres über solche Rechte hinweg zu schreiten befugt sei. Es genügt also weder der Grund, der angegeben ist, noch scheint die Bestimmung, wie sie in diesem §. getroffen werden soll, im Einklange mit dem, was bereits bezüglich der Aufrechthaltung der Patronate, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, beschlossen wurde.

Sollte aber der h. Landtag einen meines Er-achtens so ungewöhnlichen Schritt bezüglich der selbstständigen Präsentationsrechte dennoch thun wollen, dann. glaube ich, würde es nicht anstehen, ihn gleichsam durch das Hinterpförtchen dieses Wortes "geht" einzuführen, das, wie der Leiter der Statthalterei richtig bemerkt hat, Jeder, der den §. liest, gar nicht in der Bedeutung auffallen wird, und dessen Bedeutung erst klar wird, wenn man die bezügliche Erläuterung des Berichtes damit vergleicht. Sollte der h. Landtag einen solchen Beschluß fassen


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wollen, dann möge er ihn mit klaren Worten hinstellen, aber nicht blos mit einem unklaren Worte einschieben.

Oberstlandmarschall: Ich bitte den Antrag zu übergeben. — Wünscht noch Jemand das Wort? Da das nicht der Fall ist, erkläre ich die Debatte über den §. 11 für geschlossen. Es sind eine Reihe von Anträgen zu §. 11 gestellt worden. Zuerst der Antrag des Hrn. Abg. Platzer. Ich bitte ihn vorzulesen.

Sekr. Schmidt čte: K §. 11. Věta ku konci prvního odstávce §. 11. obsažená, která zni "při čemž nařízeni zákonem o tom vydaná zachovají se v platnosti" budiž vynechána, pak mezi prvním a druhým odstavcem budiž vloženo:"právo presentační vykonávejtež ty osady tím spůsobem, žé školní dozorce okresní listy o spůsobilosti žadatelů se všemi přílohami okresnímu výboru předloží, aby žádatelé dle spůsobilosti sestavil a navrhoval, a kterýž by jednoho z třech předních od okresního výboru jakožto za nejzasloužilejší uznaných zvoliti měl.

Oberstlandmarschall: Der Hr. Abg. P. Platzn beantragt, es seien im ersten Absah die Worte "unter Aufrechthaltung der darüber bestehenden gesetzlichen Bestimmungen" auszulassen; zu dem ersten und zweiten Absah dagegen einzuschalten "das Präsentationsrecht wird von diesen Gemeinden in der Weife ausgeübt, daß das Schuldistriktsamt die Qualifikationsliste der Petenten mit allen Gesuchen und Belegen dem Bezirksausschusse vorlegt, damit dieser die Kandidaten nach ihrer Würdigkeit zusammenstelle und dem Konkurrenzausschuh der betreffenden Schule mittheile, welche sich auf die Wahl eines aus den 3 Ersten von dem Bezirksausschuß als am würdigsten anerkannten beschränken soll."

Wird dieser Antrag unterstützt? (Geschieht.) Er ist hinreichend unterstützt.

Se. Eminenz der Hr. Kardinal Erzbischof hat den Antrag gestellt, das h. Haus wolle beschließen, als Zusatz zum ersten Absah des §.11:"Die Gemeinde ist in der Wahl des Lehrers auf die vom Schuldistriktsaufseher gestellte Terne beschränkt."

Obec je u volby učitelu obemedzená na ternu os okresiho školního dozorce učinenou.

Wird dieser Antrag unterstützt? Er ist hinreichend unterstützt.

Der Hr. Abg. Schulrath Maresch stellt den Antrag: Das h. Haus wolle folgenden Zusahantrag zum ersten Alinea des §.11 genehmigen: "Bei der Ausübung des Präsentationsrechtes gebührt jedoch dem Seelsorger die beschließende Stimme im Gemeindeausschusse.

Slavný sněm račiž uzavříti, aby k prvnímu odstavci §. 11tého se přidalo "vykonává-li obec právo presentační, přísluší duchovnímu rozhodující hlas ve výboru okresním."

Wird dieser Antrag unterstätzt ? (Geschieht.) Er ist hinreichend unterstützt.

Der Hr. P. Řezač trägt an einen Gesehantrag und zwar:

Po slovech "platnosti" a sice tím způsobem, že stávající úřadové školní předkládají obci úplné tabele kvalifikační.

Nach den Worten "auf die Gemeinde üben" sei zu setzen: "und zwar in der Weise, daß die bestehende Schulbehörde den Gemeinden die vollständige Dualisikationstabelle der Kandidaten vorlegt."

Wird der Antrag unterstützt? (Geschieht.) Er ist hinreichend unterstützt.

Se. Ezc. Graf Thun trägt an, das h. Haus wolle beschließen, es werde im deutschen Texte des §.11 im ersten Absatz das Wort "geht" ausgelassen.

Slávný sněm račiž uzavřiti, aby se v německem textu zmařilo slovo "jde, geht."

Wird dieser Antrag unterstützt? (Geschieht.) Er ist unterstützt.

Berichterstatter Dr. Brinz: Ich habe mich zunächst an die Bemerkung Sr. Eminenz des Hm. Kardinals, dann Sr. Excellenz des Herrn Regie-rungs-Vertreters angeschlossen, insofern hervorgehoben wurde, daß eine nähere Normirung der Präsentation nicht die Aufgabe des gegenwärtigen Gesetzes sei; andererseits kann ich freilich nicht umhin, zu bemerken, daß das gegenwärtige Gesetz jederzeit von maßgebendem Einflusse auf das Präsentations-recht sein wird, oder doch wenigstens sein soll.

In diesem Gedanken muß ich mich mit der Ausnahme eines einzigen, von dem ich zunächst reden werde, allen anderen Anträgen widersetzen. Dieselben verstoßen zunächst gegen zwei Prinzipien, die nach dem. was in diesem Hause schon vorgekommen ist, fürderhin ohne Noth nicht mehr in Frage gestellt werden sollten, einmal den Grundsatz, daß da, wo die Last ist, auch das Recht sein soll. (Bravo!) Ich glaube, daß dem hochwürdigen Hrn. Pfarrer Platzer das eine oder das andere von seinen Pfarrkindern nicht mit Unrecht wird vorhalten können: "Bezahlen sollen wir, aber in dem Augenblicke, wo es sich um die mit der Last verbundenen Rechte handelt, da werden uns die Hände gebunden!" (Bravo!)

Es wird bestritten, daß der Gemeinde die Hände gebunden werden und dieser Umstand veranlaßt mich, auf das andere Princip zu sprechen zu kommen, auf das der Autonomie in die durch alle diese Anträge dann doch, und sie mögen sagen, was sie wollen, eingegriffen wird. (Bravo!)

Es ist nun einmal etwas ganz anderes für die Gemeinden, ihre Lehrer aus dem ganzen Lande und aus dem großen Vorrath, den das ganze Land bietet, suchen zu dürfen, oder gewissermaßen aus dem Büschel, den man ihnen hinhält (große Heiterkeit, Beifall) die Wahren heraussuchen zu müssen. Man sagt nun freilich: Die Folgen, wenn wir den Prinzipien der Autonomie und seinem großen konstitutionellen Grundsatze folgen, daß wer zahlt, auch das Recht habe; jene Folgen seien nachtheilig, der


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art nachtheilig, daß wir sogar den Ausdruck gehört haben, verhängnißvoll für das Schulwesen im Lande.

Ich begreife nun wirklich dieses in Aussicht gestellte Verhängnis; nicht. Ich denke, es wird in Böhmen eine gewisse Anzahl guter und eine gewisse Anzahl schlechter Lehrer sein. Sollte es nun der Fall sein, daß gerade die guten ausgeschieden und nur die schlechteren von der Gemeinde gewählt werden?

Wenn das der Fall ist, so wird allerdings das Uebel hauptsächlich darin bestehen, daß die Guten manchmal in eine andere Gemeinde kommen, als in diejenige, in welche sie vermöge des Präfentationsrechts allenfalls kommen könnten. Ich denke, es wird das Gute, wie in der Welt überhaupt, auch im Lande Böhmen überwiegen. Wenn dieser Grundsatz nicht bestände, dann, glaube ich, wäre die Welt schon längst zu Grunde gegangen. Ist die Gemeinde, wie sie jetzt ist, auch noch nicht vollkommen in der Lage, überall den Besten zu wählen, so glaube ich, wir sollen der Zukunft auch das Recht lassen und der Gemeinde das Wasser, auf dem allein sie schwimmen lernen kann (Bravo!) auch in dieser Beziehung nicht von vornherein entziehen. (Bravo, výborně.)

Ob nun namentlich die Bezirksvertretung, der Bezirksausschuß die Sache so viel besser machen würde, als der Gemeindeausschuß, das erlauben Sie wenigstens in einer Beziehung in Frage zu stellen. Ich glaube zwar, intelligente Elemente werden in der Bezirksvertretung kompakter beisammen fein, aber was wird die Folge der bei der Bezirksvertretung doch wesentlich nach jenem Antrage ruhenden Präsentation sein? Etwa die, daß diejenigen Gemeinden, die ihre Lehrer besser stellen können, daß die den besseren Lehrer bekommen und die ärmeren Gemeinden werden den schlechteren bekommen. Das ist ein Prinzip, meine Herren, gegen welches ich an einem andern Orte schon einmal mich wahren zu müssen glaubte; und gegen dieses Prinzip giebt es kein besseres Heilmittel, als wenn wir das Recht der Präsentation bei den Gemeinden lassen. Dadurch wird es kommen, daß eine arme Gemeinde häufig einen guten, einen sehr guten Lehrer bekommen kann; sie findet ihn eben, es waltet für sie der glückliche Umstand ob, daß für sie ein solcher sich vorräthig findet und die Wohlthat, die namentlich einer Gemeinde durch einen guten Lehrer erwiesen werden kann, die halte ich geradezu für uner-meßlich (Bravo!) und diese Möglichkeit möchte ich ihr in keiner Weise entzogen wissen (Bravo, výborně), oder geschmälert wissen.

Was ich gegen den Antrag des hochwürdigen Herrn Pfarrers Platzer aus den besagten Momenten erinnern zu müssen glaubte, das trifft im Wesentlichen, wenn auch unter veränderten Umständen, den von Sr. Eminenz eventuell gestellten Antrag.

Auch dort wird man von dem Grundsatze ausgehen, von dem man bei der Besetzung der Gymnasien ausgeht. Auf die Gymnasien dritter Klasse wird man diejenigen mit den schlechteren Noten hinschicken, an die Gymnasien zweiter Klasse die besseren und so fort. So kommt es, daß vielleicht gerade diejenigen Gegenden, diejenigen Orte, die den besten Lehrer bedürften, systemmäßig den schlechtesten bekommen (Heiterkeit).

Dagegen hätte ich gegen den Antrag des H. Pfarrer Rězáč (Heiterkeit) nichts einzuwenden. Er gibt eine Garantie dafür, daß die Präsentation, welche von der Gemeinde ausgeht, mit möglichster Umsicht geschehen kann. Es wird keinem Rechte präjudizirt sondern nur für die möglichst zweckmäßige Ausübung dieses Rechtes gesorgt.

Dagegen muß ich mich wiederum gegen den Antrag des H. Schulrath Maresch kehren, der gewissermaßen eine Virilstimme für den Seelsorger in Ansehung der Präsentation haben will.

Es ist dieser Gegenstand bereits, wie sich der Herr Schulrath Maresch erinnern wird, im Ausschusse verhandelt worden. Allein es wurde demselben mit der Bemerkung entgegen getreten, daß in Bezug auf die Schule auch das Gemeindegesetz als Grundlage belassen werden soll; daß gerade sowie bezüglich der Aufnahme der Seelsorger in den Gemeindeausschuß das Vertrauen maßgebend sein soll und nicht ein bestimmtes ständiges Recht, eben dieses Vertrauen, daß wir alle von Herzen wünschen, auch bei dem Einflusse der Seelsorger auf die Schule entscheidend sein soll.

Was die Bemerkungen Sr. Exc. des Herrn Regierungsvertreters gegen Einschiebsel in das 1. Alinea des Antrages anlangt, so bin ich weit entfernt davon, zu verkennen, daß dieses Einschiebsel nicht vollkommen hinreicht, um alle Zweifel über seine Bedeutung zu beseitigen und ich werde um deswillen, ich glaube auch im stillschweigenden Einverständnisse mit dem Ausschusse, mir nachher erlauben, den Teil deutlicher zu stylisiren. Was da-gegen die materiellen Einwendungen gegen dieses Amendement anlangt, und namentlich der Frage gegenüber, wie denn dieser Dritte, der bisher prämentationserechtigt ist, dazu kommt, sein Präsentationsreckt zu verlieren, so steht dieser Frage die andere gegenüber, wie denn die Gemeinde dazu kommt, Lasten, die bisher auf anderen lagen, auf sich zu nehmen (Bravo links).

Ich habe in dieser Beziehung, wenn meine eben ausgesprochene Meinung dunkel scheinen sollte, während dieser Verhandlung jeder Zeit auseinander gehalten Patronatslast und die grundobrigkeitliche Verpflichtung. Bezüglich der Patronatslast habe ich mich für die Billigkeit ihrer Aufhebung ausgesprochen, allein ich habe immer betont, daß gesetzlich dieselbe bis auf diesen Augenblick vollkommen besteht und daß, wenn man diese Last auf die Gemeinde zu übertragen sich bewogen findet, man die Verpflichtung habe, dafür zu sorgen, daß sie für


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diese Verpflichtung womöglich ein entsprechendes Aequivalent bekommt.

Es ist nun weiterhin bemerkt worden, es seien diese Präsentationsrechte jura quaesita, aber mit derselben Bemerkung wurde die Mittheilung verbunden, daß diese isolirten Präsentationsrechte meist gegenüber dem Patrone beim Pfarrer und der Gemeinde seien. Was nun das jus quaesitum der Gemeinde anbelangt, so kommt dasselbe hier nicht in Frage, weil es immer die Gemeinde ist, auf welche das Präsentationsrecht zu übergehen hätte. Was das Präsentationsrecht beim Pfarrer anlangt, so möchte ick den Charakter des jus quaesitum m dieser Beziehung wenigstens in Frage zu stellen mir erlauben, insofern als man, glaube ich, nicht ohne Grund Bedenken haben kann, ob die Dotation, die etwa an die Pfarrer vor dem Jahre 1785 ausgegangen ist, als Anspruch oder Anwartschaft betrachtet werden kann und auf alle künftigen Seelsorger übergegangen ist, und ob hier in dieser Beziehung nicht vielmehr die Verwaltung dazwischen getreten ist, und dasjenige, was einmal der Pfarrer erworben hatte, nun vermöge dieser Intervention überhaupt mit dem Pfarramte verbunden wurde. Es ist das ein Zweifel; ich will damit nicht über diese Frage abgesprochen haben.

Dagegen möchte ich nicht verfehlt haben ein Wort der Entgegnung gegen die Ansicht ausgesprochen zu haben, daß es sehr bedenklich sei, öffentliche Rechte um dessentwillen, weil sie öffentliche Rechte sind, von einem Subjekte auf ein anderes zu übertragen; denn es bestanden noch viele öffentliche Rechte außer dem Präsentationsrechte. Meine Herren, die Frage ist, glaube ich, die: Ob ein öffentliches Recht bei einer Person als Privatperson oder wirklich bei einer öffentlichen Person stehe. Darauf kommt es an.

Daß wir da, wo ein öffentliches Recht bei einem Subjekte von öffentlicher Bedeutung stehet, die Hand zu rühren in keiner Zeit wagen dürfen, das ist sicher; allein ob öffentliche Rechte für die Zukunft bei Privatpersonen, qua Privatpersonen, bleiben können, das ist die andere Frage, die ich eher zu verneinen als zu bejahen meinerseits geneigt wäre.

Dieses sind die Gründe, die mich im Namen des Ausschusses bestimmen, mich gegen sämmtliche Anträge, mit Ausnähme des schon erwähnten zu erklären.

Nun erlaube ich mir noch zur Verdeutlichung des Textes in der1I.Alinea folgendes zu bemerken: "Wo das Schulpatronat entfällt, gehen die mit demselben verbundenen Rechte und namentlich das Präsentationsrecht zum Schuldienste unter Aufrechthaltung der darüber bestehenden gesetzlichen Bestimmungen auf die Gemeinde über" (zum Oberstlandmarschall gewendet).

Excellenz! Ich habe nur das erste Alinea im Auge gehabt, in Bezug auf das zweite Alinea des §., habe ich schon in meiner einleitenden Bemerkung mich dazu hingeneigt, daß zwar meines Erachtens eine direkte Kolission nicht stattfinde. Ich will diesen Punkt nicht weiter ausführen, aber von vornherein habe ich angedeutet, daß die praktische Bedeutung dieses Alinea entfallen ist und ich glaube, daß dasjenige Mitglied des Ausschusses, von welchem dieses Amendement ausgegangen ist, wird nach der Annahme des Nostitzschen Amendements, das im Hinblick auf dieses Alinea gestellt wurde, derselben Ansicht sein; und ich könnte mich gegen ein Fallenlassen des zweiten Alineas nicht mehr erklären.

Oberstlandmarschall: Die Kommission, oder der Herr Berichterstatter im Namen der Kommission trägt nun eine veränderte Textirung des §. 11 an. Diese veränderte Textirung betrifft aber auch das Amendement Sr. Excel, des Grafen Thun, der sein Amendement gestellt hat zu dem Texte, wie er eben vorgelegen ist. Ich glaube, um dem Antrag Sr. Excel, des Graf Thun gerecht zu werden, mühte diese Einschaltung, die jetzt die Kommission vorschlägt, abgesondert, gleichsam auch als Amendement zur Abstimmung kommen.

(Graf Leo Thun verfügt sich zum Landmarschall und spricht mit demselben. Rufe links: laut, laut.)

Nach den Bemerkungen des Herrn Berichterstatters wird nun der erste Absatz von Seiten der Kommission, wie er gestellt wird, anders lauten. Ich werde ihn nun so vorlesen lassen, wie er eben von dem Herrn Berichterstatter stylisirt wird.

Landtagssekretär Schmidt liest:

§. 11.

Wo das Schulpatronat entfällt (§. 1) gehen die (Rufe: laut!)

Wo das Schulpatronat entfällt, gehen die mit demselben verbundenen Rechte, und geht namentlich das Präsentationsrecht zum Schuldienste, auch wenn es mit dem entfallenden Patronate nicht verbunden sein sollte, unter Aufrechthaltung der darüber bestehenden gesetzlichen Bestimmungen auf die Gemeinde über.

§. 11.

Kde patronát školní přestane (§. 1.), přenesena budou práva s ním spojená a jmenovitě právo presentace, ke službě školní, třeba se zrušeným patronátem spojeno nebylo, na obce, při Čemž nařízení, zákonem o tom vydaná, zachovají se v platnosti.

Oberstlandmarschall: Nachdem das Amendement Sr. Excel, des Grafen Thun auf Grund des ursprünglichen Textes gestellt war, müßte ich ihm natürlich vorbehalten, es mit Rücksicht auf diesen die Grundlage der Beschlußfassung bildenden Text zu ändern.

Graf Leo Thun: Es bleibt mir unter den jetzigen Umständen nichts übrig, als den Text so aufzunehmen, wie er, ich glaube in der Regierungsvorlage war; nämlich:

"Wo das Schulpatronat entfällt, gehen die mit demselben verbundenen Rechte, namentlich das Präsentationsrecht zum Schuldienste, unter Aufrechthal-


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tung der darüber bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, auf die Gemeinde über."

Ich muß mir jedoch erlauben auf den Umstand aufmerksam zu machen, daß dadurch eigentlich der ganze bisherige Gang der Antragstellung sich verrückt hat. Ich wünsche nicht durch den Antrag, den ich gestellt habe, den Amendements vorzugreifen, wenigstens nicht allen Amendements, welche noch gestellt worden sind. Die Lage der Dinge war so: Der Text, wie ihn die Kommission vorgelegt hat, war die Grundlage; zunächst wären also die verschiedenen Amendements zur Abstimmung gekommen. Es muhte zunächst zur Abstimmung kommen das "geht," welches ausgelassen werden soll. Es wären sodann die andern Amendements zur Abstimmung gekommen, welche auf den weitern Verlauf des §. Bezug haben. Nun hat uns die Kommission durch die Aenderung ihres Textes die Grundlage entzogen, mir blieb nichts übrig, als meinen Antrag positiv zu stellen, ich muß aber wünschen, daß jetzt dieser positive Antrag als die Grundlage betrachtet werde und daß die übrigen Amendements erst zur Abstimmung gelangen.

Professor Herbst: Darf ich bitten, Excellenz, zur Abstimmung. Es wären vielleicht noch vorher die anderen Amendements —

Oberstlandmarschall (ins Wort fallend): Ich bitte, ich werde vielleicht meine Ansicht wie ich zur Abstimmung schreiten werde, bekannt geben und dann dem Herrn Professor Herbst das Wort ertheilen. Ich glaube das Amendement des Grafen Thun und der jetzt rektificirte Antrag der Kommission sind derart, das beide gestellte Amendements sich ohne weiteres anschließen; es ist gar keine besondere Veränderung nothwendig, es macht keinen Unterschied das Amendement Sr. Excel, des Grafen Thun gleich zuerst zur Abstimmung zu bringen.

Graf Leo Thun: Ich muß aufmerksam machen, dann können dafür alle Jene nicht stimmen, welche z. B. für den Antrag des Herrn Abg. Platzer oder ein andres Amendement stimmen werden.

Oberstlandmarschall: Das berührt die weiter gestellten Amendements gar nicht, es sind lauter Zusatzanträge, die sich eben so gut Ihrem Antrage, als dem Antrage der Kommission anschließen.

Dr. Rieger: Ich glaube der Herr Abgeordnete hat die Auslassung der Worte: "unter Ausrechterhaltung der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen" beantragt, also mit andern Worten, daß der §. zuerst ohne das Wort zur Abstimmung gebracht werden soll. Dasselbe beantragt Se. Excel. Herr Graf Leo Thun, und ich glaube, das Einfachste wäre den §. ohne diese Beisätze zur Abstimmung zu bringen und dann diese Beisätze. Dasselbe z. B. mit den "und gebt" oder jetzt den modificirten Antrag der Kom-mission, dann der Antrag, der auch in dem Kommissionsantrage enthalten ist, nämlich unter Aufrechthaltung der gesetzlichen Bestimmungen u. s. w.; so käme der Antrag in der einfachsten Form zur Abstimmung.

Graf Clam-Martinitz: Ich glaube die Worte: "Unter Aufrechthaltung der darüber bestehenden gesetzlichen Bestimmungen" sind sowohl in dem neu formulirten Antrage der Kommission, als in dem Antrage des Herrn Grafen Thun identisch, ich glaube daher, daß das Amendement des Herrn Abgeordneten Platzer immerhin früher zur Abstimmung gebracht werden kann, insofern es die Auslassung dieser Worte in beiden Texten ändert.

Oberstlandmarschall: Ich bitte. Excel., ich werde die Frage stellen. Ich habe nur bemerkt, daß Se. Excel, der Herr Graf Thun glaubte, es solle sein Amendement erst später vorkommen.

Graf Clam-Martinitz: Eben das glaube ich auch.

Oberstlandmarschalt: Dann habeich den Antrag stellen wollen, daß zuerst der erste Absatz des Amendements des Herrn Abgeordneten Platzer, welches die Auslassung dieser Worte betrifft, zur Abstimmung kommt; wenn darüber abgestimmt ist, werde ich dann den Text, den der Herr Graf Thun in Antrag bringt, zur Abstimmung bringen, und wird dieser verworfen, den Text der Kommission. An diesen schließen sich die Zusatzanträge u. z. in folgender Reihe:

Ich halte den Antrag Sr. Eminenz des Herrn Kardinalserzbischofs für den, der sich am weitesten entfernt von der Tendenz des Ausschußantrages, weil er das Präsentationsrecht der Gemeinden insofern mehr beschränkt, indem er es abhängig macht von dem Ausschusse einer außerhalb der Gemeinde stehenden Behörde. Näher ist der Antrag des H. Abg. Platzer, welcher gleichfalls eine Beschränkung der Gemeinde höherer Ordnung verfügt.

In dritter Reihe käme dann der Antrag des H. Abgeordneten P. Řezáč, der sich im Geiste dem Antrage der Kommission nähert. Der Antrag des Herrn Abgeordneten Maresch steht mit diesem Zusatzantrage nicht in nothwendiger Verbindung. Selbst wenn der Zusahantrag angenommen wird, kann er noch immer zur Abstimmung gelangen. Ich würde ihn also dann in vierter Reihe zur Abstimmung bringen.

Ist gegen diese Ordnung etwas zu erinnern?

Herr Prof. Herbst hat das Wort.

Prof. Herbst: Seit der Zeit haben schon viele Redner gesprochen, seit dem ich mich ums Wort gemeldet habe, ich verzichte daher aufs Wort.

Oberstlandmarschall: Der H. Abgeord. P. Platzer trägt an, daß im ersten Absatz die Worte "unter Aufremterhaltung der darüber bestehenden gesetzlichen Bestimmungen" auszulassen seien. Ich bitte es auszulassen.

Sněm. sekr, Schmidt čte: Kde patronát školní přestane .

Oberstlandmarschall: Nein, Nein!

Schmidt: Věta na konci prvního odstavce § 11ho obsažená, která zní: "při čemž naří-


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žení zákonem o tom vydaná zachovají se v platnosti, budiž vynechána. —

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die diesem Antrage zustimmen, aufzustehen. (Geschieht.) Er ist in der Minorität.

Nun käme der Antrag Sr. Excellenz des Grafen Thun zur Abstimmung bezüglich des ersten Absatzes.

Landtagssekretär Schmidt liest: Wo das Schulpatronat entfällt (§ 1), gehen die mit demselben verbundenen Rechte und namentlich das Präsentationsrecht zum Schuldienste unter Aufrechterhaltung der darüber bestehenden gesetzlichen Bestimmungen auf die Gemeinde über.

§. 11. Kde patronát školní přestane (§. 1.), přenesena budou práva s ním spojená, a jmenovité právo presentace ke službě školní, na obec, při čemž nařízení zákonem o tom vydaná zachovají se v platnosti.

Dr. Rieger: Prosím, již bylo řečeno, že se ty dva §§. nesrovnávají. Když já hlasuji pro český text, hlasuji pro něco jiného, než-li ti, jenž hlasují pro německý text.

Nejv. marš. zemský: To je ten samý text.

Es ist ja der Text der Regierungsvorlage nach dem Antrage Sr. Excellenz des Grafen Thun.

Dr. Rieger: Das "geht" ist ja nicht ausgelassen.

Oberstlandmarschall: Das ist ausgelassen, es lautet so:

§. 11

"Wo das Schulpatronat entfällt (§. 1) gehen die mit demselben verbundenen Rechte, und namentlich das Präsentationsrecht zum Schuldienste unter Aufrechthaltung der gesetzlichen Bestimmungen auf die Gemeinde über." So ist es ja vorgelesen worden.

Ich bitte diejenigen Herren, die dem Antrage zustimmen, aufzustehen. (Zweifelhaft). Ich bitte um die Gegenprobe. (Erfolgt.)

Der Antrag ist mit Majorität angenommen. Es kommt nun der Antrag Sr. Eminenz des Kar-dinal-Erzbischofs zur Abstimmung. Er lautet: "Die Gemeinde ist in der Wahl des Lehrers auf die von dem Schuldistriktsaufseher gestellte Terna beschränkt."

Ich bitte diejenigen Herren, die dafür sind, die Hand aufzuheben. (Geschieht.) Er ist in der Minorität. Nun kommt der 2. Theil, der 2. Absatz des H. Abg. ?. Platzer zur Abstimmung. Er lautet als Zusatzantrag:

"Das Präsentationsrecht wird von der Gemeinde in der Weise ausgeübt, daß das Schuldistriktamt die Qualiflkationslisten der Petentm mit allen ihren Gesuchen und Belegen dem Bezirksausschüsse vorlegt, damit dieser die Kandidaten nach ihrer Würdigkeit zusammenstelle und dem Konkurrenzausfchusse der betreffenden Gemeinden mittheile."

Obec je u volby učitelů obmezena na ternu od okresního školního dozorce učiněnou.

Ich bitte diejenigen Herren, die dafür sind, die Hand aufzuheben. (Geschieht.) Er ist in der Minorität. Nun kommt der 2. Theil, der 2. Absatz des H. Abg. ?. Platzer zur Abstimmung. Er lautet als Zusatzantrag:

"Das Präsentationsrecht wird von der Gemeinde in der Weise ausgeübt, daß das Schuldistriktamt die Qualiflkationslisten der Petenten mit allen ihren Gesuchen und Belegen dem Bezirksausschüsse vorlegt, damit dieser die Kandidaten nach ihrer Würdigkeit zusammenstelle und dem Konkur-renzausschusse der betreffenden Gemeinden mittheile, welcher sich auf die Wahl eines von den drei Ersten vom Bezirksausschusse als würdig anerkannten beschränken soll." Ich bitte, dieses böhmisch zu lesen.

Sekr. Schmidt čte: Mezi první a druhý odstavec budiž vloženo: "Právo presentační vykonávejtež ty osady tím spůsobem, že okresní školní dozorce listy o spůsobilosti žadatelů se všemi přílohami okresnímu výboru předloží, aby ty žadatelé dle spůsobilosti sestavil a navrhoval, a kterýž by jednoho z třech předních od okresního výboru za nejzasloužilejší uznaných zvoliti měl.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die dem Antrage zustimmen, aufzustehen. (Geschieht). Er ist in der Minorität.

Nun kommt der Zusatzantrag des H. Abg. P. Řezač zur Abstimmung.

Sekr. Schmidt čte: Po slovech "platnosti" a sice tím spůsobem, že stávající úřadové školní předkládají obci úplné tabele kvalifikační.

Nach den Worten: "Auf die Gemeinde über und zwar in der Weise, daß die bestehenden Schulbehörden den Gemeinden vollständige Qualifikationstabellen der Kandidaten vorlegen.

Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, aufzustehen.

(Geschieht.)

Er ist in der Minorität.

Nun kommt der Antrag des H. Abg. Maresch zur Abstimmung:

"Der h. Landtag wolle folgenden Zusah zum I. Alinea des §. 1 genehmigen: "Bei der Ausübung des Präsentakonsrechtes gebührt jedoch dem Ortsseelsorger eine beschließende Stimme im Ge-meindeausschusse,

Vykoná-li obec právo přesentační, přísluší místnímu duchovnímu pastýři rozhodující hlas ve výboru obce. (Hlasy: "rozhodující" das kann nicht sein!)

Ano, rozhodující hlas ve výboru obce.

Ich bitte jene Herren, die dem Antrage beistimmen, aufzustehen. (Geschieht.) Er ist in der Minorität.

Somit sind sämmtliche Zusahanträge gefallen. Es kommt nun der 2. Absah zur Abstimmung.

Landtagssekretär Schmidt: In dem Falle, wo nach Z. I das Patronat nach Einverständniß der Betheiligten noch ansrecht bleibt, kann die Gemeinde jederzeit durch die Uebernahme sämmtlicher mit dem Patronate verbundenen Lasten die Rechte desselben, namentlich das Präsentationsrecht an sich ziehen.

V případech, kde podle § 1. patronát s vůlí a vědomím těch, jichž se týče, zůstane dále ještě v platnosti, může obec každé chvíle, když veškerá břemena s patronátem spojená vezme na sebe práva, jmenovitě presentace ke službě školní, na se převésti.

Oberstlanbmar-schall: Ich bitte jene Her-

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ren. welche dem Antrag zustimmen, aufzustehen. (Geschieht.) Der Antrag ist gefallen.

Wir übergehen nun zum §. 12.

Berichterstatter Prof. Brinz: §. 12. Sind einer Schule mehre Ortsgemeinden oder Theile derselben zugewiesen, so ist zur Besorgung der Konkurrenzangelegenheiten derselben, sowie zur Ausübung des Präsentationsrechtes ein Schulausschuh zu bilden.

Ich glaube dem Inhalt nach ist nichts zu diesem Paragraphe beizufügen. Abgesehen von dem Falle in § 10, wo Konfessionsschulen sind, wird es nicht zu einem Schulausschusse kommen; denn sonst wird der Gemeindeausschuß auch überall zugleich Schulausschuh sein. Dagegen dürfte vielleicht des Textes halber, wie früher im § 9 u. 10 auch hier anstatt Ortsgemeinden wieder Gemeinde zu sehen sein. Das hat mir die Kommission zu beantragen überlassen.

Oberstlandmarschall: Zu diesem Paragraphe haben sich vorgemerkt die Herrn Bischof Jirsik und Mayer Anton. Herr Bischof Jirsik!

Bischof Jirsik: Bei der vorgerückten Zeit und der großen Ermüdung des Hauses werde ich meinen Antrag nur mit wenigen Worten begründen.

Mein Antrag geht dahin, nachdem es sich hier um Ausübung des Präsentationsrechtes handelt, daß ein Zusahartikel beigefügt werde folgenden Inhalts: "An der Ausübung des Präsentationsrechtes können nur Mitglieder jener Konfession, für welche die Schule besteht, theilnehmen" und ich begründe meinen Antrag mit Folgendem: Diesen Zusatzartikel erheischt die konfessionelle Gleichberechtigung. Wir haben akatholische, wir haben israelitische Schulen. Es wird aber Niemandem beikommen theilnehmen zu wollen an der Anstellung eines Lehrers an einer dieser Schulen, wenn er nicht der betreffenden Konfession zugethan ist. Nun heißt es hier "Konkurrenzausschuß." In diesen Konkurrenzausschuß können ebenfalls auch Israeliten und Akatholiken gewählt werden. Dann ist das eine sehr gemischte Körperschaft.

Ich glaube daher, daß wenn in so einem Ausschuß heute ein Israelit, morgen ein Akatholik, wo es sich um Angelegenheiten der Konkurrenz handelt, sprechen darf, daß er auch bei der Ausübung des Präsentationsrechtes füglich mitsprechen dürfe, und da wäre es bei meiner frühern Voraussetzung, daß es sich bei der Bestellung eines israelitischen oder akatholischen Lehrers ein Katholik nicht wird herausnehmen wollen, der Fall, daß die Mehrheit der Katholiken schlechter Gestalt wäre als ihre akatholische Mitbürger. Ich empfehle daher diesen Antrag der Erwägung des h. Hauses und erlaube mir denselben auf's Wärmste zu befürworten.

Oberstlandmarschall: Der Antragsteller hat den Antrag gestellt als 2. Alinea zu §. 12 zu setzen: An der Ausübung des Präsentationsrechtes können nur Mitglieder jener Konfessionen Theil nehmen, für welche die Schule besteht.

U vykonání presentačního práva mohou se súčastniti toliko občané toho náboženského vyznání, jemuž škola náleží.

Wird der Antrag unterstützt?

(Geschieht)

Er ist hinreichenb unterstützt.

Prof. Majer: §. 12. přikazuje školnímu výboru, které záleží na tom, aby spravoval záležitost konkurrenční a aby vykonával právo presentační. Ty dvě věty jsou spojeny slůvkem "a". Myslím, poněvadž věta druhá týká se obcí, kde je patronát zrušen, že se týká také první věta obci, kde je patronát zrušen. Z toho neni jasno, jest-li to platí také pro města, kam jsou přivtěleny obce venkovské, a kde patronát, jak se domnívám, z největší části zůstane. Myslím, že i tam, kde patronát ve venkovských obcích zůstane, takový školní výbor by byl na místě a žeby dobře bylo aby se věc precizovala tím spůsobem, aby věta první patřila pro všecky případy, druhá jenom, kde patronát skutečně je zrušen. Dovoluji si za tou příčinou navrhnouti následující změnu, aby se v poslodní řádce mezi slůvko "a" a "pro" vložily slova: "kde patronátu není i pro vykonávání presentačního práva."

Im Deutschen im 2. Absatze in der letzten Zeile statt des Wortes "sowie" zu sehen die Worte "und wo ein Patronat nicht besteht, zur Ausübung des Präsentationsrechtes."

Ještě bych si dovolil jma poznamenání a sice jmenovitě ze svého stanoviska co poslanec měst. Zákon ten skládá se jaksi ze dvou částí, totiž z jedné, kterou se dosavadní poměry konkurrenční ruší, a z jedné, kterou se poměry zcela nové do života uvádějí. První část toho zákona zdá se mi alespoň v tom ohledu býti snadnější, že přestane co tu bylo, a že právě ty povinnosti, které byly se stanou jaksi předmětem jen historickým. Druhá část vidí se mi důležitější, poněvadž se něco nového do života uvésti má, a tu myslím, že musíme hleděti k tomu, abychom určitě vytknuli, co všechno do života vejíti má. Zákon zní sice zcela určitě, předloha zní totiž, že se týká škol obecních. Podlé zákona obecního jsou ale školou obecní nejen školy triviální nýbrž i tak zvané školy hlavní a podreální; všecko to jest podle zákona obecního školou obecní a na zákon obecní stavíme právě zákon tento. Dle takového znění předlohy zákona byly by tedy podle §. 12 ho k městům přiškolené venkovské obce povinny přispívat nejen ke škole hlavní, nýbrž i ke škole podreální, když v městě jest, poněvadž všechny tyto školy dohromady činí celou školu obecní. Já co zastupitel měst, pokud tyto poměro znám, jsem toho mínění, že snad by to mohlo zůstat, aspoň co se týče Škol reálních, v poměru tom v jakém to bylo dosud, aby totiž města se starala sama o školu reální,


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a že venkovské obce si toho ani přáti nebudou, a proto dovoluji si navrhovati dodatek k §.12. v ten smysl, při městech, ku kterém vesnické obce přiškoleny jsou, vztahuje se povinnost k společným výlohám a právo presentačni výboru školního, jen na 4 nižší třídy školy obecní, nebo na tak zvanou školu hlavní.

Bei Städten, zu welchen Dortgemeinden eingeschult sind, erstreckt sich die Pflicht zu den gemeinschaftlichen Auslagen und das Recht der Präsentation des Schulausschufses nur auf die niedern 4 Klassen der Volksschule oder die sogenannte Hauptschule.

Oberstlandmarschall: Der Herr Abgeordnete Mayer stellt zwei Zusatzanträge, und zwar statt des Wortes "sowie" in der vorletzten Zeile des §.12 sei zu sehen "und wo kein Patronat besteht auch" zur Ausübung des Präsentationsrechtes ein Schulausschuh zu bilden.

Medzi "a" a, "pro" postaví se: kde patro-nátu není i pro vykonání práva prezentačního.

Wird dieser Antrag unterstützt? (Geschieht).

Er ist hinreichend unterstützt.

Der zweite Antrag ist ein Zusatzantrag zu §. 12 und geht dahin "bei Städten, zu welchen Dorfgemeinden eingeschult sind, erstreckt sich die Pflicht zu den gemeinschaftlichen Auslagen und das Recht der Präsentation des Schulausschusses nur auf die niedern 4 Klassen der Volksschule oder die sogenannte Hauptschule."

Pri městech, ku kterým vesnické obce při-školeny jsou, vztahuje se povinnost k společným výlohám a právo presentační výboru školního jen na 4 nižší třídy školy obecní, neb na tak zvanou školu hlavní.

Wird dieser Antrag unterstützt? (Geschieht.) Er ist nicht hinreichend unterstützt.

Dr. Schmeykal: Darf ich ums Wort bitten, Excellenz.

Oberstlandmarschall: Ich bitte.

Dr. Schmeykal: Es scheint mir dem Antrage, welcher von Seite des hochwürdigsten Herrn Bischofs von Budweis gestellt wurde, denn doch ein Bedenken entgegenzustehen und zwar das Bedenken, daß es sich in §. 12, zu welchem der Antrag als Zusatz kommen soll, nicht um konfessionelle Angelegenheiten, sondern um Gemeinde-Angelegenheiten handelt.

Nun begründet aber der Unterschied der Konfession in Gemeindeangelegenheit und in Ausübung der Gemeinderechte keinen Unterschied, und dämm scheint es, daß wir dieses im Gemeindegesetze gelegene Prinzip verletzen, wenn der Antrag des hochwürdigsten Bischofs von Budweis zu §. 12 zur Annahme gelangen sollte.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort?

Dr. Grohmann: Ich muß mich ebenfalls gegen das Amendement aussprechen, welches der hochwürdigste H. Bischof von Budweis gestellt. Wenn in einer Gemeinde mehrere akatholische Familien sind, welche ihre Kinder in die Pflichtschule schicken müssen, so haben sie ebenso gut wie die katholischen mit ein begründetes Interesse daran, daß ein tüchtiger und vortrefflicher Lehrer für diese Schule bestellt werde. Ich finde daher keinen richtigen und natürlichen Grund sie in dem Einfluße auf die Wahl des Lehrers zu beschränken, daher werde ich gegen das Amendement stimmen.

Oberstlandmarschall: Es ist Niemand mehr vorgemerkt. Wenn sich kein Redner mehr meldet, so erkläre ich dir Debatte für geschlossen. Der Herr Berichterstatter hat das Wort.

Berichterstatter Professor Brinz: Ich erlaube mir zunächst darauf aufmerksam zu machen, daß im §.12 von einem besonderen Schulausschuh die Rede ist. Wir sehen aus dem ganzen Zusammenhange der Vorlage, daß der Fall, daß eine Gemeinde für sich eine Schule hat, gar nicht besonders in Betracht gezogen ist. Ein besonderer Schulansschuh besteht in diesem Falle nicht, sondem der Gemeindeausschuh ist auch zugleich Schulausschuß und namentlich wild das Präsentationsrecht nach §. 34 der Gemeindeordnung Nro. 3 durch diesen Gemeindeausschuh geübt. —

Was man immer gegen den Antrag des hochwürdigsten Herrn Bischofs etwa von inhaltlicher Bedeutung einwenden mag, so steht ihm doch schon das formelle Bedenken entgegen, daß, was von diesem speziellen Schulausschuh in Antrag zu kommen hätte, doch schon bei Berathung des Gemeindegesetzes zu §. 34 Nro. 3 hätte bemerkt weiden müssen. Es ist nicht denkbar, daß man Gesetze für den Schulkonkurrenzausschuß des §. 12 eintreten lasse, die nicht zugleich ihre Anwendung finden auf Behandlung der Schulangelegenheit durch den Gemeindeausschuh. Nebst dem ist in unseren Gesehen von Konfessionsschulen bereits im §. 10 die Rede gewesen und allein nach Anschauung dieses §. können als Konfessionsschulen im strikten Sinne des Wortes doch nur diejenigen betrachtet werden, welche speziell für die Konfessionsverwandten einer gewissen Konfession errichtet und dann auch von diesen bezahlt werden. Der Umstand allein, daß in einer Schule mehr oder weniger Kinder der einen Konfession sind, macht dieselbe meines Erachtens noch nicht zur Konfessionsschule, und ist es, glaube ich, allerdings richtig, daß. solange die Schule noch nicht Konfessionsschule ist, namentlich auch kostenhalber, Alle gleichmäßig beitragen müssen und daß ein Antrag, wie der vom hochwürdigsten Bischof gestellte, wohl nicht zur Annahme empfohlen werden kann.

Das Amendement des H. Abg. Dr. Anton Mayer scheint blos eine Verdeutlichung des Textes bezwecken zu wollen und hat insofern nichts gegen sich. obwohl es mir wirklich unzweifelhaft selbstverständlich erscheint, daß im §. 13 bei Ausübung des Präsentationsrechtes nur an diejenigen Fälle gedacht

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ist, in welchen das Präsentationsrecht bei allen zu diesen Schulen zusammengehörigen Gemeinden in Folge dieses Gesetzes auch wirklich besteht.

Wo dagegen das Präsentationsrecht seinen Patron hat in der Person eines Großgrundbesitzers oder in der Person vielleicht einer speziellen Gemeinde oder des Pfarrers, da findet diese Regel allerdings nicht Anwendung. Ich habe übrigens, wie gesagt. Nichts einzuwenden, wenn etwa der näheren Deutlichkeit wegen dieser Antrag angenommen werden sollte.

Oberstlandmarschall: Es käme zuerst der Antrag des Herrn Abgeordneten Mayer zur Abstimmung, dahin gehend, in der vorletzten Zeile anstatt des Wortes "sowie" zu sehen, "und wo kein Patronat besteht, auch zur Ausübung des Patronatsrechtes in den Schulen."

V předposlední řádce postaví se mezi "a" a "pro" "kde patronátu není, právo vykonávání práva presentačniho."

Ich bitte diejenigen Herrn, die diesem Antrage zustimmen, die Hand - aufzuheben. (Geschieht). Ich muß bitten aufzustehen. (Geschiet). Ich bitte um die Gegenprobe. (Erfolgt).

Der Antrag ist in der Minorität.

Nun käme der Zusaßantrag des hochw. Bischofs von Budweis zur Abstimmung. Ich muß zuerst den Text des Kommissionsantrages zur Abstimmung bringen: ich bitte ihn vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt liest.

§. 12.

Sind einer Schule mehrere Ortsgemeinden oder Theile derselben zugewiesen, so ist zur Besorgung der Konkurrenzangelegenheiten derselben, so wie zur Ausübung des Präsentations-Rechtes ein Schulausschuß zu bilden.

§• 12.

Náleží-li k některé škole několika obcí anebo částí obcí, zřízen bud! zvláštní školní výbor pro spravování záležitostí konkurreučních a pro vykonávání práva presentačního.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die dem Kommissionsantrage zustimmen, die Hand aufzuheben, (Geschieht).

Der Antrag ist angenommen.

Nun kommt der Zusatzantrag des hochw. Herrn Bischof Jirsik zur Abstimmung:

Zusahartikel als 2. Alinea des §. 12. An der Ausübung des Präsentationsrechtes können nur Mitglieder jener Konfession, für welche die Schule besteht, Theil nehmen.

U vykonávání presentačního práva mohou se oučastniti toliko údové toho náboženského vyznání, ku kterému škola náleží.

Ich bitte diejenigen Herren, die dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben. (Geschieht.) Er ist in der Minorität, z. 13.§

Prof. Brinz (liest):

Dieser Schulausschuß besteht aus 5 Mitgliedem, welche durch die Gesammtheit der Vetretungen der konkurrenzpflichtigen Gemeinden mittelst absoluter Stimmenmehrheit auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Mitglieder dieses Schulausschusses können nur Mitglieder der konkurrenzpftichtigen Gemeinde sein, in soferne und in solange sie in die Gemeindevertretung wählbar sind. Bei jedem Abgange eines Mitgliedes findet für die noch übrige Zeit der Wahlperiode eine Ersatzwahl statt.

Sämmtliche Mitglieder haben dieses Geschäft unentgeltlich zu versehen. Für die hiemit verbungenen baren Auslagen wird ihnen der Ersatz geleistet.

Es sind somit zur Regierungsvorlage einige Zusähe und Modifikationen gekommen, namentlich, daß anstatt der Vorstände der betreffenden konkurrenzpflichtigen Gemeinden nur die Gesammtheit der Vertretung der konkurrenzpftichtigen Gemeinden es sein soll, welche die Wahl des betreffenden Schulausschusses vornehmen soll. Dann ist eine nähere Bestimmung, die übrigens im Zusammenhange, namentlich mit der Wählbarkeit in der Gemeinde steht, welche das Nähere, bestimmt, die Fähigkeit zur Mitgliedschaft in diesen Schulausschuh.

Endlich ist im dritten Alinea noch ein kleiner Zusatz gemacht, der aber nur eine Explikation dessen ist, was bereits in der Regierungsvorlage steht. Die wesentlichste Aenderung ist doch wohl nur die, von der ich Eingangs gesprochen habe, daß nämlich nicht die Vorstände sondern die gesammten Vertretungen der konkurrenzpflichtigen Gemeinden die 5 Mitglieder zu wählen haben.

Das dürfte darin seine Begründung haben, daß dieser Schulausschuß denn doch ein Analogon des Gemeindeausschußes ist und daß, wenn man in diesen Schulausschuh nicht durch sämmtliche Mitglieder der verschiedenen Gemeinden will wählen lassen, doch wenigstens die Gesammtheit der bezüglichen Gemeindevertretungen bei dieser Wahl sich betheili-gen sollte, daß dieselbe sich nicht bloß auf die Vorstände zu beschränken hätte. Dann ist auch noch die Dauer von sechs Jahren, auf welche nach der Regierungsvorlage gewählt weiden sollte, auf drei Jahre herabgesetzt.

Oberst1andmarschall: Herr Anton Maher.

Prof. Ant. Majer. V §. 13. vykládá se, jak volby se díti mají, a sice volby školního výboru. Co se týká spůsobu těchto voleb, mám za to, že je nepřiměřený, a sice jednak pro to, že mohou přijíti případy v smíšených obcích, že výbor obecní jest z většiny nekatolický a že by rozhodoval o školách katolických a naopak. Avšak mám ještě jiné námitky a sice ty, které povstanou z velké nerovnosti počtu voličů pro tento školní výbor. Volebnost je založena na výboru obecním. Upozorňuji na to, že v malých obcích, jmenovitě ve vesnicích, kde nebývá ani 100 voličů, že bude již voličů 9 pro tento školní výbor.


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V obcích velkých ku př. v městech, ku kterým jsou vesnické obce přiškoleny je již počet těchto voličů poměrně mnohem menší. Ve vsích bývá počet výborů i při malém počtu voličů obyčejné 9. Ve velkých obcích jmenovitě ve městech musí přibýti 200 voličů a teprv se výbor zmnoží, ale jen o 6 členů. Z toho povstane velká nesrovnalost. Dovoluji si věc tu specifikovati. Na příklad kdybychom měli 6 venkovských obcí, z nichž dvě každá pro sebe činí obec politickou; ty čtyry ostatní by činily také jednu obec politickou. Podle obecního zákona budou míti ty dvě samostatné obce dohromady voličů 18 a ty čtyry ostatní dohromady snad jen 12, tedy hlasů méně, ačkoliv je tato politická obec dvakráte větší. Nerovnost ta jest ještě větší vj městech.

Dovoluji si ciframi dovoditi tuto záležitost a sice uvádím jedno město, které zastupuji, totiž Strakonice. K Strakonicím jest přiškoleno pět obcí; jedna, která s městem souvisí, jest to vlastně předměstí a 4 jiné. Tyto 4 obce, které tam přiškoleny jsou. platí jen 2470 zl. daně a měly by podlé zákona obecního 36 voličů. Město platí 8770 zl. daní a má ve výboru jen 18 členů. K volbě výboru školního měly by přiškolené obce 2krát tolik voličů jako město, platily by ale daně a příspěvků na školy 4kráte méně nežli město. Ještě určitěji vysvitá nesrovnalost tato, rozdělí-li se voličové dle daně; v obcích přiškolenych pří-šel by jeden volič městský representoval by tedy 7krát. tolik příspěvků na školy, jako volič vesnický. Pánové, já myslím, že čísla ta jsou dostatečná, abych ukázal, že tento způsob vo- lební není přiměřený a pro města že jest i docela nespravedlivý. Mohlo by se říci, že to platí, jen o městu Strakonicích; ale mám tu čest ještě; jiná města zastupovati, a tam jsou podobné poměry. Přiškolené jsou tam také vesnické obce, které tvoří samostatné polit. obce. Dovolím si ještě na něco upozorniti, ano odvazuju se i tvrditi, že provedení tohoto způsobu volení jest i nemožné, a sice z důvodu následujícího. K městu, kteréž také zastupuji, náleží jedna obec, a ta činí s dvěma jinýma obcema jednu obec politickou, a ty dvě druhé obce nejsou k městu přiškoleny; přiškolena jest k němu jen ta jedna, tedy jen třetina politické obce, a tu myslím, že je těžko pak prováděti volební způsob podlé toho, jak je v předloze naznačeno. Proto dovoluji si navrhovati jiný způsob, který se mi vidí býti přiměřenější, a sice, aby každý volič, který v přiškolených obcích jest také tuto volbu vykonává. Paragraf tento by zněl v 1. odstavci následovně: Tento školní výbor skládej se z pěti údů, kteří jsou zvoleni nadpoloviční většinou veškerých voličů všech obcí a částí jejich na dobu 3 let.

"Der Schulausschuß besteht aus 5 Mitgliedern, welche durch die Gesammtheit der berechtigten Wähler der Konkurrenzpflichtigen Gemeinden oder eines Theiles derselben mittelst absoluter Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden."

Oberstlandmarschall: Das betrifft doch nur den ersten Absah dieses §. oder vielleicht die ganze Bestimmung des §.

Anton Mayer: Nein, es betrifft nur den ersten Absatz, das andere bleibt.

Oberst land marsch all: Der erste Absah hätte also zu lauten:

"Der Schulausschuh besteht aus 5 Mitgliedern, welche durch die Gesammtheit der berechtigtigten Wähler der konkurrenzpsiichtigen Gemeinden, oder eines Theiles derselben mittelst absoluter Stimmenmehrheit auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden."

Tento školní výbor skládej se z pěti údů, kteří by se volili nadpoloviční většinou hlasů veškerých voličů obcí, aneb částí jich k příspěvku povinnováných na 3 léta.

Diejenigen Herren, die den Antrag unterstützen, wollen die Hand aufheben.

(Geschieht).

Ist hinreichend unterstützt.

Es dürfte sich über diesen §. eine längere Debatte entspinnen, die Zeit ist bereits so weit vorgerückt, daß ich glaube, die Berathung für heute unterbrechen zu können.

Die Kommission für das Schulpatronat hält heute Abends eine Sitzung.

Die Kommission für die Grundbuchsordnung hält heute Abends um 6 Uhr auch eine Sitzung.

Nächste Sitzung morgen, Anfang 10 Uhr. Tagesordnung: Fortsetzung der heutigen. Ich erkläre die Sitzung für geschloffen.

Schluß der Sitzung 2 Uhr 45 Minuten.

Ritter Kalina.

Verifikator.

J. M. Schary.

Verifikator.

Josef Benoni,

Verifikator.

Aus der Statthalterei-Buchdruckerei in Prag.


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