Pondìlí 2. kvìtna 1864

Stenographischer Bericht

über die

XXVIII. Sitzung der dritten Jahres-Session des böhmischen Landtages vom Jahre 1861, am 2. Mai 1864.

Vorsitzender: Oberstlandmarschall Karl Graf Rothkirch-Panthen.

Gegenwärtig: Oberstlandmarschall-Stellvettreter, Dr. W. Bìlský und die beschlußfähige Anzahl Abgeordneter.

Am Regierungstische: Der k. k. Statthalterei-Leiter Richard Graf Belcredi, und der k. k. Statthaltereirath Josef Klingler.

Beginn der Sitzung 10 Uhr 40 Min.

Stenografická zpráva

XXVIII sezení tøetího roèního zasedání snìmu èeského od roku 1861, dne 2. kvìtna 1864.

Pøedseda: Nejvyšší maršálek zemský Karel hrabì Rothkirch-Panthen.

Pøítomní: Námìstek nejvyššího maršálka zemského Dr. pr. V. Bìlský a poslanci v poètu k platnému uzavírání dostateèném.

Od vlády: C. kr. námìstek místodržícího Richard hrabì Belcredi, a c. k. rada místodrži-telství Josef Kingler.

Poèátek sezení o 10. hod. 40 min.

Oberstlandmarschall: Die Versammlung ist beschlußfähig; ich eröffne die Sitzung.

Die Geschäftsprotokolle der 24, 25. und 26. Sitzung find durch die vorgeschriebene Zeit in der Landtagskanzlei zur Ginsicht aufgelegen. Ich stelle die Umfrage, ob in dieser Beziehung irgend eine Erinnerung vorgebracht wird? Da dies nicht der Fall ist, erkläre ich diese Protokolle für agnoscirt. Eben so ist das Protokoll über die vertrauliche Sitzung vom 26. April durch die gehörige Zeit aufgelegen. Wird in dieser Beziehung vielleicht eine Erinnerung gemacht? Da das nicht der Fall ist, erkläre ich auch dieses Protokoll für agnoscirt.

Die Kommission für Vorberathung des Entwurfes zur Reorganisirung des Irrenhauses hat sich koustituirt und als Obmann Hrn. Baron Franz MIadota, als Stellvertreter Hr. Dr. Takich, als Schriftführer Hr. Dr. Eduard Grégr gewählt.

An die Stelle des beurlaubten Hrn. Grafen Morzin ist durch die Kurie des Großgrundbesitzes in die Kommission für Straßenkonkurrenz Se. Exc. Erwin Graf Nostitz und in die Kommission für Vorschußkassen Se. Exc. Graf Clain-Martinitz gewählt worden.

Der Bericht des Landesausschusses über die an den Landesfond gestellten Anforderungen zur Regulirung der Landesflüsse zum Behufe der Bemessung der Wasserbaudotirung und der Bericht "in Betreff der Uebertragung der auf der Režarka und Lužnic dermalen zu Raudna bestehenden Wassermauth nach Kaladay", waren bereits durch längere Zeit auf der Tagesordnung und mußten abgesetzt" werden wegen vorkommender anderer dringenderer und namentlich Regierungsvorlagen. Die Zeit ist bereits so weit vorgeschritten, daß ich glaube, die Ermächtigung des Hauses mir erbitten zu sollen, diese beiden Berichte an die Straßenbaukonkurrenz-Kommission zu verweisen. Wenn dagegen keine Einsprache erhoben wird, so nehme ich an, daß das hohe Haus einverstanden ist. (Es geschieht keine Ginsprache.) Der Landesausschußbericht über die Einstellung eines Subventionsbetrages für die Landwirthschaftlichen Lehranstalten in das Budget pr. 1865, ferner der Belicht über das Gesuch der Vikariate Deutschbrod, Polna, Ledetich und Lipnitz um Ermäßigung des Aequivalentes sammt Zuschlägen von den, bei den Benefizien dieser Vikariate bestehenden Fundationsund Zehentablösungskapitalien; ersterer Bericht wurde an die Budgetkommission geleitet, der zweite an die Petitionskommission. Endlich die Eingabe des Landesausschusses, betreffend die von der Finanzlandesdirektion angesprochenen Beiträge zum Beköstigungsaufwande der Finanzkammerprokuratur wurde an die Budgetkommission geleitet. Ich bitte dies zur Kenntniß zu nehmen.

Der Hr. Abg. Dr. Haßmann hat mir unter Vorlegung eines Krankheitszeugnisses seine Erkrankung angezeigt, die ihn am Erscheinen im Landtage hindert. Ich bitte dies zur Kenntniß zu nehmen.

Der Hr. Mg. Aligraf Salm und Gxc. Graf Albert Nostitz entschuldigen ihr Nichterscheinen in der heutigen Sitzung durch Unwohlsein.

Dem Hrn. Grafen Wallis habe ich einen achttägigen und dem Hrn. Grafen Althan einen dreitägigen Urlaub ertheilt. Ich bitte dies zur Kenntniß zu nehmen.

Der Hr. Abg. Anton v. Stark hat ein Urlaubsgesuch eingebracht: "Excellenz! Zur Herstellung meiner Gesundheit bin ich genöthigt, so bald als möglich eine Kur zu. gebrauchen, und bitte daher um einen vierwöchentlichen Urlaub vom 5. Mai angefangen."

Ertheilt das hohe Haus diesen Urlaub? Ich

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XXVIII. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

XXVIII. sezení 3. roèního zasedání 1864.

bitte darüber abzustimmen. (Geschieht.) Er ist ertheilt.

Vertheilt wurde das in der 3. Lesung vom h. Landtage angenommene Gemeindegesetz als Beilage zum Geschäftsprotokoll der 12. Sitzung, der Bericht der Kommission zur Berathung der Regierungsvorlage über das Straßenkonkurrenzgesetz, der Bericht der Budgetkommission über die Petition der Prä-sidien der ökonomischen Gesellschaft und des Museums um einen Jahresbeitrag von 3000 fl. zum Zwecke der wissenschaftlichen Durchforschung Böhmens.

Ich ersuche die eingelegten Petitionen vor-zulesen.

Snìmovní sekretáø Schmidt ète: Posl. Dr. Faber podává žádost obcí Kostelce, Zahrádky, Pøílepova, Sobìdraže, Osí a Voseka, okr. Milevského, aby se dosavadní zákony o honebnosti opravily ku prospìchu obcí.

Abg. Dr. Faber überreicht ein Gesuch der Gemeinden Kostec, Zahradka, Pøilepow, Sobìdraž, Wosí und Wosek, Bez. Mühlhausen, um Regelung der gegenwärtigen Jagdgesetze zum Vortheile der Gemeinden.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Landtagssekretär Schmidt liest: Abgeordneter W. Seifert überreicht eine Petition der Stadtgemeinde Dobøan um Subvention zur Herstellung einer Brücke und eines Inundationsdammes über den Radbusafluß.

Posl. Seifert podává žádost mìstské obce Dobøanské za podporu k vystavìní mostu a hráze pobøežní pøes øeku Radbuzu.

Oberstlandmarschall: An die Budgetkommission.

Snìm. sekretáø Schmidt ète: Poslanec Faber podává žádost veškerých podílníkù kont. obilní sýpky býv. statku Mitrovic, aby tato kont. obilní sýpka v pøedešlém stavu pozùstala.

Abg. Dr. Faber überreicht ein Gesuch aller Theilhaber des Kontributionsgetreidefondes der ehemaligen Domäne Mitrowic um Belassung dieses Fondes in seinem frühern Bestande.

Oberstlandmarschall: An die Kommission für Vorschußkassen.

Landtagssekretär Schmidt liest: Aba. Dr. Zeithammer überreicht ein Gesuch des Ausschusses des Kontributionsgetreideschüttbodens von Plas, Bezirk Kralowitz, betreffend Errichtung einer Vorschußkassa.

Posl. Dr. Zeithammer podává žádost výboru kont. obilní sýpky Plaské v okresu Královickém, stranu zøízení záložny.

Oberstlandmarschall: An die Kommission für Vorschußkassen.

Snìm. sekretáø Schmidt ète: Posl. Dr. Kordina podává žádost obce Studnice, okr. Náchodského o vylouèení obce této z katast. obce Klenské a prohlášení za obec samostatnou.

Abg. Dr. Kordina überreicht ein Gesuch der Gemeinde Studnic, Bez. Náchod, um Ausscheidung aus der Katastralgemeinde Kleny und um Konstituirung derselben zu einer selbstständigen Gemeinde. Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Snìm. sekretáø Schmidt ète: Posl. Dr. Friè podává žádost obce Mlékovické, okr. Kouøímský, o vylouèení z obce Toušické.

Abg. Dr. Friè überreicht ein Gesuch der Gemeinde Mlikowic, Bez. Kauøim um Ausscheidung aus der Gemeinde Touschic.

Oberstlandmarsch all: An die Petitions-kommission.

Snìm. sekretáø Schmidt ète: Posl. Dr. Trojan podává žádost obcí Pavlíkova s Chlumem a samostatné obce Lubné (v Rakovnicku) o zákonní zrušení §. 188 školního zøízení pak dekretù býv. dvorské komisí pro studie od 15. záøí 1815 a 22. èervence 1837 tak sice, aby obce mající školu zvláštní aneb kostel svùj nemusely stále pøispívati ke škole neb na uèitele jinam ani na kostel do obce cizé.

Abg. Dr. Trojan überreicht ein Gesuch der Gemeinde Pawlikow und Chlum, sowie der selbstständigen Gemeinde Lubna, Bez. Rakonitz, um gesetzliche Aufhebung des §. 188 der Schulverfassung, dann der Dekrete der ehemaligen Studienhofkommission vom 15. September 1815 und 22. Juli 1837. auf daß jene Gemeinden, welche ihre eigene Schule oder Kirche haben, nicht beitragspflichtig gemacht werden zur Schule oder Kirche in einer fremden Gemeinde.

Oberstlandmarschall: An die Kommission für Schulpatronate.

Landtagssekretär Schmidt liest: Mg. Baron Kellersperg überreicht ein Gesuch der Maria Bedlivý aus Chwalschowic um Unterstützung ihrer Beschwerde wegen widerrechtlicher Abnahme eines von der Gemeinde Chwalschowic gekauften Grundstückes.

Poslanec svobodilý pán Kellersperg podává žádost Marie Bedlivé z Chvalšovic o podporování stížnosti ohlednì neprávného odjímání koupeného pozemku od obce Chvalšovické.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Landtagssekretär Schmidt liest: Abg. Klavík überreicht eine Petition des Budweiser Stadtrathes, damit die projektirte Prag-Wiener Bahn in ihrer Hauptlinie über Budweis führe.

Poslanec Klavík podává žádost mìstské rady Budìjovické, aby navržená železnice Pražsko-Vídeòská vedla hlavním smìrem pøes Budìjovice.

Oberstlandmarschall: An die Kommission für Eisenbahnen.

Snìm. sekretáø Schmidt ète: Poslanec Zátka podává žádost obèanù Èižkrajických a Chvalkovských, okr. Svino-Trhovského, o vyvážení pozemkù, ježto užívají co doživotná hospo-


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XXVIII. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

XXVIII. sezení 3. roèního zasedání 1864.

dáøství ze smluv mezi držiteli panství Nových Hradù a jejich pøedky v roce 1830 uzavøených.

Abg. Zátka überreicht ein Gesuch der Insassen von Sitzkreis und Chwalkohof, Bez. Schweinitz, um Entlastung jener Grundstücke, welche sie in Folge der von ihren Vorfahren mit den Besitzern der Herrschaft Gratzen im Jahre 1830 abgeschlossenen Verträge zur Nutznießung auf Lebensdauer inne , haben.

Oberstlandmarschall: An die Grundentlastungskommission.

Auf Grundlage einer irrigen Aufzeichnung habe ich dem h. Hause zur Kenntniß gebracht, daß Graf Clam in die Kommission für Vorschutzkassen nachträglich gewählt wurde; ich muß dieß berichtigen; es ist dieß in die Kommission für das Schulpatronat.

Die Kommission für das Schulpatronat wird heute Nachmittag 6 Uhr zu einer Sitzung eingeladen.

Der Obmann der Kommission zur Berathung des Antrages des Herrn Prof. Herbst auf Abänderung des §. 18 der Landtagswahlordnung ladet die Ausschuhmitglieder zu einer Sitzung auf heute 6 Uhr Abends ein.

Die Herren Mitglieder der Kommission für die Berathung der israelitischen Kultusgemeindeordnung werden zur Abhaltung einer Sitzung heute Abends 6 Uhr eingeladen.

Die Grundentlastungskommission hält heute Abends 6 Uhr eine Sitzung.

Die Budgetkommission wird heute Abends um 5 Uhr zu einer Sitzung eingeladen. Tagesordnung: Bubenèerfond, Landesfond.

Wir übergehen zur Tagesordnung:

Ich ersuche den Herrn Berichterstatter.

Berichterstatter Prof. Brinz: Ich werde die Ehre haben, zunächst Bericht zu erstatten über das Ergebniß jener Berathung, welche von Seite des Ausschußes zu Folge des Antrages des Herrn Prof. Herbst in Betreff des §. 2, nämlich der Regreß-Pflicht der Grundobrigkeiten wegen Beistellung des Beheizungsholzes gepflogen worden ist.

Der Ausschuß hat sich mit aller ihm möglichen Gewissenhaftigkeit zunächst die Frage von Neuem vergegenwärtigt, ob die Verpflichtung der ehemaligen Grundobriakeiten zur Beistellung des Beheizungsholzes nach dem 7. September 1848 zu exi-stiren aufgehört oder ob jenes Patent dessen ungeachtet fortbestanden habe und bis auf diesen Tag noch bestehe. Von dieser Frage hängt der Entscheid, den wir heute über das fragliche Regreßrecht fällen werden, vorzugsweise ab.

Es kommen m Betreff dieser Frage nun hauptsächlich mehrerlei Gegensätze in der Anschauung dieses h. Hauses vor; einerseits glaubt man, jene Verpflichtung der Grundobrigkeiten habe fortbestanden, es sei ein besonderes Gesetz erst nothwendig gewesen, um dieselbe zu beseitigen; anderseits dagegen ist man zum mindesten im Zweifel, daß diese Verpflichtung nach dem 7. September noch fortbestanden habe, und ist man geneigt zu glauben, daß wenn nachher noch eine Verpflichtung zur Beistellung dieses Beheizungsholzes war, diese Verpflichtung lediglich in politischen Verordnungen ihren Grund hatte, nicht mehr in dem ehemaligen Gesetze; in politischen Verordnungen, welche zugleich und in Verbindung mit dieser Verpflichtung zur fortgesetzten Beistellung des Beheizungshotzes ein Regreßrecht in Aussicht gestellt haben.

Ich werde nun zur Beurtheilung der Frage nothwendig auf die einschlägigen Gesetze und Verordnungen zurückkommen müssen, einerseits so gründlich, anderseits aber auch so kurz, als, möglich.

Zunächst will ich mich auf den Standpunkt der Gesetze stellen im Gegensatze zu den Verordnungen, und da kommt nun vor Allem das Patent vom 7. September 1848 selbst in Betracht. Dieses sagt in seinem 5. Absatze: "Für alle aus dem persönlichen Unterthanverbande, aus dem Schutzverhältniße, aus dem obrigkeitlichen Jurisdiktionsrechte und aus der Dorfherrlichkeit entspringenden Rechte und Bezüge, kann keine Entschädigung gefordert werden, wogegen auch die daraus entspringenden Lasten aufzuhören haben."

Es kommt hier zunächst das Wort am Schlusse des Absatzes in Betracht, "wogegen auch die daraus entspringenden Lasten aufzuhören haben."

Ich habe schon neulich bemerkt, man kann zweifeln, ob dieser Ausdruck ein sofortiges, unmit-telbares Aufhören bedeute oder nicht.

Nun, m. Herren, betrachten Sie zunächst dasjenige, was diesem Ausdruck unmittelbar gegenüber steht.

Gleichwie diese Lasten aufzuhören hatten, so hatten auch gewisse Leistungen aufzuhören, gewisse Rechte. Von diesen, unsern Lasten gegenüberstehenden Rechten ist es nach den vorausgehenden Absätzen 3 und 4 ganz unzweifelhaft, daß sie sofort und unmittelbar beseitigt waren.

Wollte man nun von den aufzuhebenden Lasten oder auf die aufzuhebenden Lasten einen Schluß machen von den gegenüberstehenden Rechten, so müßte man sagen: Der Gesetzgeber hat bezüglich der Lasten wohl dasselbe angenommen, wie bezüglich der gegenüberstehenden Rechte. Gleichwie er die Rechte hat unmittelbar aufhören lassen, so lag es in seinen Gedanken das Gleiche mit den gegenüberstehenden Lasten zu thun.

Gin weiterer Inhalt für den Interpreten liegt in dem Absätze 7. In diesem heißt es am Ende, daß das obrigkeitliche Blumensuchen — und Weiderecht sowie die Brach- und Stoppelweide unentgeltlich aufzuheben seien. Da haben Sie wieder einen Ausdruck, der dieselbe Zweideutigkeit enthäit, wie der Ausdruck "aufzuhören" hat. Nun aber dieser letztere Ausdruck "aufzuheben" muß nach dem, was wir anderwärts wissen, ganz entschieden dahin verstanden werden, daß eben dieses Recht Blumen zu suchen, das Weiderecht, die Brach- und Stoppelweide sofort

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mit dem Patent vom 7. September aufgehört habe. Wenn wir das nicht aus dem Patent vom 7. September wüßten, so wäre das zu entnehmen aus dem Patent vom 4. März, §. 4, in welchem unwider-leglich enthalten ist, daß diese Rechte als vom Moment des 7. Sept. an aufgelassen und aufgehoben erschienen sind, und auch so behandelt worden sind.

Abgesehen nun von dies r Buchftabeninterpretation aber scheint mir von Bedeutung die Frage, ob denn nach dem Zusammenhang und nach dem Geist des Patentes vom 8. Sept. irgend ein Gesetz in Aussicht genommen worden sei zu dem Ende, unsere Lasten, um die es sich handelt, speziell auf-zuheben. Es war das Patent vom 7. Sept. von dem Gedanken ausgegangen, daß bezüglich des Aufhörens unserer Lasten, der Lasten bei Absatz 5, noch ein Gesetz erwartet würde. In dieser Beziehung scheint mir wichtig und interessant der Absatz 8. In dem Absatze 8 wird ein Gesetz in Aussicht gestellt. Es sollen nämlich Kommissionen aus allen Ländern zusammentreten; wohl zu unterscheiden von der spätem Landeskommission. Eine Kommission aus allen Ländern soll gebildet werden und diese Kommission soll eine Gesetzesvorlage machen. Es ist also ein Gesetz in Aussicht gestellt. Allein die Punkte, worauf sich dieses Gesetz erstrecken soll, sind genau bezeichnet. Sie haben dieselben, was nämlich die Aufhebung von Rechten und Lasten anlangt, in litera b) dieses Absatzes bezeichnet.

Der Anblick und Ginblick dieses Absatzes nun aber ergibt, daß gerade bezüglich unserer Lasten, be-züglich der Lasten des §. 5 ein Gesetz nicht erwartet und nicht in Aussicht gestellt wurde.

Aus dem Patente vom 7. September würde demgemäß ich für meine Person den Satz nicht zu erhärten im Stande sein, daß der Gesetzgeber geglaubt habe, es sei erst ein Gesetz nothwendig gewesen, um die bezüglichen Lasten aufzuheben. Ich würde glauben, das Patent war der Ansicht, daß die fraglichen Lasten gleich den ihnen gegenüberstehenden Rechten nach dem Sinne des Patentes sofort entfallen seien.

Ich gehe zum Patente vom 4. März 1849 über und erlaube mir in Bezug auf dies zunächst zu bemerken, daß sein Charakter überhaupt ein konstitutiver ist. Die Aufgabe dieses Gesetzes war es durchaus nicht, bezüglich der Grundlasten irgend etwas Neues zu schaffen, sondern die große Masse der Paragraphen ist darauf gerichtet, einerseits Landeskommissionen zu verordnen, und andererseits den Entschädigungs und Ablösungsmodus festzustellen. Es kommt ein einziger Paragraph vor, welcher in Bezug auf die fraglichen Rechte selbst etwas Besonderes verordnet; es ist der §. 28. Allein das trifft blos die rückständigen Roboten von Innleuten und Häuslern. In Bezug auf Lasten und Rechte, die vom 7. September an zu entfallen hatten, ist keine Rede; es wäre denn, daß Sie hierher beziehen wollten den §. 2. In diesem werden Landeskommissionen angeordnet und zugleich bestimmt, daß dieselben auszumitteln haben, welche Lasten im Sinne des Patentes vom 7. September zu Gunsten der Grundobrigkeiten gegenüber den entfallenden Rechten zu entfallen haben.

Nun aber, ist unverkennbar, daß diese Landes-kommission kein Gesetz zu machen hatte.

Die Aufgabe dieser Kommission war, wie zum Theil aus der Sache, zum Theil aber auch aus den Ausdrücken des Gesetzes erhellt, keine andere als die, die Subsumption unter den allgemeinen Ausdruck des Gesetzes zu machen. Irgend eine neue Bestimmung hatte dieselbe nicht zu treffen, sondern nur den Schluß zu machen, was ,m einzelnen Falle unter die verschiedenen Absähe des Patentes vom 7. September zu fallen habe und was nicht. Hieran muß ich jedoch eine Bemerkung knüpfen, was, ich glaube, in diesem Zusammenhange man in den letzten Tagen nicht ein- und das andre Mal, sondern oft hat sagen hören, nämlich: haben doch die Lasten der Unterthanen fortgedauert bis zur Ablösung, können also, oder müssen also umgekehrt auch die Lasten der Grundobrigkeit fortdauern bis zu einem neuen Gesetze. Es ist das ein Wort, das auf Manchen schon Eindruck gemacht, allein, wenn wir näher zusehen, ganz und gar unbegründet, wenigstens unbegründet in der Tragweite, die man ihm geben will, sowohl nach dem Patente vom 7. September, als auch dem vom 4. März, nämlich waren zwei Gattungen von Lasten unterschieden; die eine Hälfte, welche mit dem 7. September sofort entfallen war, und die andere Hälfte, welche mit der Ablösung entfallen sollte. Allerdings dauerten gewisse Lasten bis zur Ablösung fort, aber es ist zwei-erlei zu bemerken, einmal waren diese Lasten von entschieden privatrechtlichem Charakter, deren Wegfall aus dem bloßen Titel des Wegfalls der Grundobrigkeit nicht mehr deduzirt werden konnte; solche Lasten hieß es, müssen abgelöst werden. Diese Ablösung ist natürlich nicht ein Gesetz, das ihr Entfallen erst zu verordnen hatte, sondern es ist eben die ganz natürliche Bezahlung dessen, was zu bezahlen ist, und daß eine gewisse Last, bis sie abgekauft, abgelöst war, fortdauerte, ist etwas, woraus sich auf unsere Frage kein Schluß ziehen läßt, da es sich bei unserer Frage eben nicht um ablösbare Lasten handelt. Sogar gewisse entgeltliche Lasten, ja sogar eine große Zahl der gegen eine billige Entschädigung zu entfallenden Lasten entfiel sofort mit dem Patent vom 7. September, und es sind nur einige wenige Gattungen derselben bestimmt als solche, welche bis zur wirklichen Entschädigung fortdauern sollten.

Ich komme nun zu den Verordnungen und wende mich zunächst zur Ministerialverordnung vom 26. Juni 1849 — nein, erlauben Sie — zunächst zur Unterrichts-Ministerialverordnung vom 15. Dezember 1848. Ich werde mir erlauben, die vor-hergenannte Ministerialverordnung vom 26. Juni 1849 nach der Betrachtung über die Unterrichtsmi-nisterialverordnungen vom 15. Dezember und 22. Mai


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noch in Erwägung zu ziehen. Der Unterrichtsmi-nisterialerlaß vom 15. Dezember 1848 unterstützt nun nach demjenigen Texte, in welchem er in der Reichsgesehsammlung oder vielmehr in dem Ergänzungsbande aus dem Jahre 1849 vorliegt, allerdings die Ansicht derjenigen, die da meinen, es hätte erst ein Gesetz erfolgen müssen, bevor unsere Lasten entfallen sollten. Denn in der vorletzten Alinea heißt es, nachdem vorausgesagt ist, daß die bisherige Verpflichtung zur Beistellung des Schulholzes für die Grundobrigkeit vielleicht aufgehört haben dürfte, heißt es in dem nächstfolgenden Absatze: "Da jedoch darüber noch kein Gesetz erflossen ist, und der Gegenstand keinen Aufschub Zuläßt, so sind dieselben zur bisherigen Leistung in dieser Hinsicht mit dem Beisatze zu verhalten, daß es ihnen freistehe, Regreß zu suchen u. s. w."

Da wird nun allerdings auf ein künftiges Gesetz hingewiesen und daraus wird eben deduzirt, es müßte ein Gesetz folgen, um diese Lasten erst aufhören zu machen. —

Meine Herren! Etwas anders aber verhält sich die Sache, wenn Sie diese Verordnung in demjenigen Texte betrachten, in welchem sie in der Provinzialgesetzsammlung für Böhmen aus dem Jahre 1848 Seite 711 vorkommt.

Hier geht dieser Verordnung — und gerade an Böhmen wurde sie ursprünglich erlassen — eine Einleitung voraus, nach welcher nun auch ein Gesetz erwartet wird; allein ein Gesetz nicht mehr speziell darüber, ob die fraglichen Lasten aufzuhören haben, sondern ein Gesetz, welches die ganze Schulkonkurrenz, so wie sie künftig sein soll, zu regeln hat. Meine Herren! das ist zweierlei, ein Gesetz mit der speziellen Richtung frühere Lasten zu beseitigen und ein Gesetz, das die Schulkonkurrenz auf einer neuen Grundlage regelt.

Mit dem Gedanken an dieses letztere Gesetz ist die Nothwendigkeit, daß die früheren Schulbaukonkurrenzlasten gerade so, wie sie bis zum 7. September bestanden haben, bis zu diesem neuen Gesetze fortbestanden hätten, keineswegs begründet. Man konnte sagen, wir erwarten eine neue Schulbaukonkurrenz; allein darin lag der Gedanke nicht ausgesprochen, daß die verschiedenen, Hieher gehörigen Lasten, so wie sie bisher gegolten hatten, noch fortbestehen Indessen, wenn Sie auch der Ansicht sein sollten, diese Verordnung sei der Anficht, es haben noch die alten gesetzlichen Verpflichtungen fortbestanden, so ist doch diese Ansicht in sich, ich darf sagen gebrochen, und voll des inneren Widerspruches durch den gleich folgenden Zusah, daß es den Grundobrigkeiten, welche verpflichtet sein sollen, fortzuleisten, frei stehen soll, sich zu regressiren. Ich frage, wie sind die beiden Gedanken neben einander möglich? einmal der Gedanke, du wirst fort und fort gesetzlich verpflichtet, und der zweite Gedanke, du hast einen Regreß; das sind zwei Dinge, die sich paralysiren und nach der allgemeinen Regel, wo von zwei sich widersprechenden Bestimmungen eine die andere paralysirt und nun gar keine besteht, hätten wir eigentlich nichts, hätten wir gar keine rechtliche Bestimmung. Aus dem Zusammenhang aber deß ganzen Textes mit der Einleitung, glaube ich, dürfte man mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit die Meinung schöpfen, daß die ursprüngliche Verpflichtung der Grundobrigkeit, wie es eigentlich in der Natur der Dinge lag, beseitigt war, daß dagegen die politischen Behörden im Drange der Verlegenheit allerdings eine Verpflichtung aufgestellt haben, aber das war nicht mehr die Verpflichtung des Gesetzes, sondern das war die durch die politische Behörde, durchs Unterrichtsministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern geschaffene Aushilsverpflichtung und dieser Verpflichtung zur Seite wurde ein allfälliger Regreß gestellt. Daß diese Ansicht nicht so sehr schwach sundirt sein dürfte, erhellt namentlich aus der mehr beregten Einleitung zu der Verordnung, wie sie auf Seite 711 der Provinzial-Gesetzsammlung steht, wonach diese Verordnung als eine bloß provisorische Verfügung bezeichnet wird. Wenn im Sinne dieser Verordnung die gesetzliche Verpflichtung und das betreffende Gesetz selbst sorteristirt hätte, ja, meine Herren, wozu war dann überhaupt eine provisorische Verpflichtung nöthig? wozu eine bestimmte Verordnung? oder wenn eine Verordnung nothwendig war, worauf hatte sie sich dann zu beschränken, als auf den einfachen Satz: Die gesetzliche Verpflichtung besteht fort ohne den Nebengedanken an irgend einen Regreß.

Ich muß, bevor ich auf die nächste noch übrige Unterrichtsministerialverordnung übergehe, das hohe Haus noch auf einen Umstand aufmerksam machen, der meines Erinne ans bezüglich dieser Verordnung in dieser Versammlung noch nicht ausgesprochen wurde.

Es ist nämlich in dieser Verordnung nur vom 5. 391 der politischen Schulverfassung die Rede. Die Beistellung des Beheizungsholzes nimmt aber in ihrer Hauptsache zwei Paragraphe in Anspruch: den §. 391 und §. 392.

Im erstern ist der Fall behandelt, wo die Grund-obrigkeit selber den Wald hat, bei dem die Schule ist, und §. 392 betrifft den Fall, wo die Gemeinde den Wald hat. Im letztern Falle soll die Gemeinde beisteuern und soll die Grundobrigkeit zu einer partiellen Entschädigung verpflichtet sein.

Nun, meine Herren, ist in diesen Verordnungen lediglich vom §. 391 die Rede, und ich habe nicht gehört, daß §. 392 der politischen Schulverfassung sortexequirt worden sei. Also auch hieraus, glaube ich, ergibt sich ein Argument für die Meinung, daß im Sinne dieser Verordnung die gesetzliche Verpflichtung der politischen Schulverfasltung, bezüglich der Grundobrigkeit nicht als fortbestehend betrachtet worden sei, denn sonst hätte sie müssen ganz fortbestehen.

Es ist nicht denkbar, daß man einen Unterschied gemacht hat zwischen dem einen und dem andern


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Fall, es wurde nur derjenige Fall herausgegriffen, der gerade besonders dringend schien, der Fall, wo die Grundobrigkeit das Holz hat, und leichter als auf diese Weise die Beistellung desselben nicht zu bekommen war, also auf diese Weise der politischen Verfügung, daß auch provisorisch bis zur Regelung der Schulbaukonkurrenz fortgefahren werden folle mit der Beistellung.

Nun aber kommt derjenige Unterrichtsministerialerlaß, welcher sich am unzweideutigsten in der meiner Darstellung und der Ansicht des Ausschusses entgegenstehenden Weise ausspricht. Es ist der Unterrichtsministerialerlaß vom 22. Mai 1849. Hier heißt es nun ausdrücklich, daß sich die Behörden — aber ich muß im vorhinein bemerken, es handelt sich nicht mehr blos um die Beistellung des Beheizungsholzes, sondern um Schulbaukonkurrenz überhaupt, und natürlich, was von der Schulbaukonkurrenz überhaupt gilt, wird sich ohne Widerspruch dann auch bezüglich des Beheizungsholzes benützen lassen — da heißt es nun, daß sich die Behörden, solange kein neues Gesetz über die Konkurrenz in Schulbauten erscheint, an die bestehenden Vorschriften zu halten haben, wobei den konkurrenzpflichtigen Parteien der allenfallsige Regreß vorbehalten wird.

Das Interessante ist hier, daß die Vorschriften der politischen Schulverfassung, als bestehende Vorschriften bezeichnet werden, also als fortbestehende, als solche, welche durch das Patent vom 7. Sept. 1848 nicht beseitigt worden sind. Allein hier begegnet uns wieder jener innere, meines Erachtens, schlechterdings nicht zu beseitigende Widerspruch, daß das Unterrichtsministerium in demselben Athemzuge, in welchem es sagt: "diese Vorschriften bestehen noch fort, Ihr seid alle so gesetzlich verpflichtet, wie es die politische Schulverfassung mit sich brachte," zugleich ausspricht: "Es ist euch ein allenfälliger Regreß vorbehalten." Wie diese zwei Aussprüche mit einander zu reimen sind, das vermag ich mir nicht zu erklären.

Aber an das Wort "bestehende Vorschriften," meine Herren, muß ich noch eine Bemerkung von allgemeinerem Belange knüpfen. Eine Verordnung kann leicht etwas sagen, und wenn man wirklich zusieht, so ist es doch nichts damit, und nicht blos mit Verordnungen, sondern auch mit Gesetzen geht es mitunter so. Es nimmt sich manchmal ein Gesetz etwas heraus, etwas zu sagen, was nun einmal nicht gesagt werden kann, und wenn es auch zehnmal im Gesetze steht, ist es von keiner Bedeutung und von keiner Anwendbarkeit.

Eine Verordnung kann sagen: "die und die Vorschrift hesteht," aber in Wirklichkeit kann etwas begründet sein, was dieses Bestehen schlechterdings unmöglich macht. Meine Herren! Wenn die politische Schulverfassung sagte: "der Patron ist pflichtig, die Grundobrigkeit ist pflichtig und die Gemeinde ist pflichtig," und es kommt ein Patent, das uns sagt: "Es gibt keine Grundobrigkeit mehr," meine Herren, dann kann die Vorschrift, so wie sie war, nicht mehr bestehen, mögen es auch 10 Gesetze und 100 Verordnungen sagen: "die Vorschrift besteht fort;" denn, meine Herren, Sie sind ge-zwungen, an dem bestehenden Gesetze eine kleine, aber eine sehr wichtige Veränderung zu machen. Von dem Augenblicke an, wo das neuerschienene Gesetz da ist, kann man nicht mehr sagen "Grundobrigkeit," sondern muß sagen "ehemalige Grund-obrigkeit." Hier ist etwas im Gesetze geändert durch die Macht der Dinge, durch die Macht der Natur und der Konsequenz. Es ist gar nicht mehr möglich, daß die politische Schulverfassung, welche von Grundobrigkeit spricht, so wie sie bestand, fortbestehe. Wir sagen jetzt statt "Grundobrigkeit" "Grundbesitzer" und eigentlich nur vermittelst einer Fiktion, als ob der bloße Grundbesitzer auch Grundobrigkeit wäre, gelangen Sie zu dem Schlusse, daß die Vorschrift noch fortbesteht; aber nach der bloßen Vernunft ist es nicht mehr möglich zu sagen, es bestehe die Vorschrift, wie sie bestanden hat.

Nun kommt noch die Ministerialverordnung vom 26. Juni 1849 mit Genehmigung Sr. Majestät erschienen. Diese zählt im §. 6 diejenigen Lasten auf, welche als entfallen zu betrachten seien, und es ist nun ganz richtig, es find die Schulbaulasten in dieser Verordnung, welche Gesetzeskraft hat, nicht aufgeführt.

Ich gebe zu, das ist einer der Punkte, welche die Sache zweifelhaft machen, aber ich bitte sie für den Fall, als man gerecht sein will, doch in die Wagschale zu legen, daß das Gesetz nicht sagt: nur diejenigen Lasten sind aufgehoben, welche hier aufgezählt sind, sondern zum Beweise, daß es sie nur beispielsweise genannt haben wollte, steht im allgemeinen Vordersatze das Wort: namentlich. Es sollen aufgehoben sein die Lasten, die der Grundobrigkeit kraft des Gesetzes obliegen, namentlich ... Dieses Wort "namentlich" verhindert den Schluß, daß die Schulbaulasten schlechterdings nicht entfallen sollten. Wenn man dazu bedenkt, daß Verordnungen vorausgegangen sind, kraft deren, wenigstens kraft der politischen Machtvollkommenheit die ehemaligen Grundobrigkeiten angehalten werden, ihre ehemaligen Leistungen fortzuleisten, so gibt, glaube ich, die Erklärung den Grund dafür an, daß und warum diese Verordnung vom 22. Mai die fraglichen Lasten nicht mit aufgeführt hat, wiewohl sie vielleicht der Ansicht sein konnte, daß sie gesetzlich aufgehoben seien, und um des Umstandes willen, daß politische Verordnungen erslossen waren, wonach sie fortzuleisten waren, konnte hierbei von der Aufzählung Umgang genommen werden.

Ich habe nun im Sinne und im Geiste des Ausschusses, so unparteiisch es mir möglich war, die einschlägigen Gesetze und Verordnungen in Betracht gezogen. Nach der Ansicht des Ausschusses liegt der Stand der Gesetze und Verordnungen so, daß man nicht mit ruhigem Gewissen sagen kann: Die gesetzlich verpflichteten Grundobrigkeiten haben nach dem September-Patent, sowie sie bestunden, fortbestan-


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den. Bei dieser Anschauung konnte sie nun unmöglich zu dem Sah gelangen, daß die in den betreffenden Verordnungen aufgestellten oder hingestellten Regreßansprüche ohne weiteres zu beseitigen seien.

Ich bitte Sie diese Ansicht des Ausschusses nicht mit der anderen positiven Ansicht zu verwechseln, als ob etwa die Gemeinden wirklich regreßpflichtig seien. Es hat sich in dieser Beziehung vielmehr umgekehrt allerwärts im Ausschusse die Ansicht kund gegeben, daß eine solche Verpflichtung der Gemeinde nicht, oder höchst wahrscheinlich nicht bestehe. Ich werde je nach Bedürfniß auf diese Frage zurückzukommen mir erlauben; allein ist nun einmal nicht sich er, daß die gesetzlichen Verpflichtungen fortbestanden haben, so wie sie in der politischen Schulverfassung begründet sind, so konnte man ohne einen Eingriff in die richterliche Judikatur über die betreffenden Verordnungen oder Regreßrechte den Stab nicht brechen und hat sich dessentwillen bewogen gefunden folgenden Antrag zu stellen:

Allenfällige Regreßansprüche aus der Erfüllung der in der Ministerialverordnung vom 15. September 1848 der Provinzialgesetzsammlung des Königreiches Böhmen für das Jahr 1848, Seite 711 Zeile 362, ein Citat, was auch bei dem vorauszustellenden §. anzunehmen wäre, anstatt der Citirung des Reichsgesehblattes, so wie vom 22. Mai 1849 der Landesgesetzsammlung für Böhmen aus dem Jahre 1849, Seite 61 bezeichneten Leistungen sind im ordentlichen Rechtswege auszutragen.

Was bezüglich die Beistellung des Beheizungsholzes anbelangt, so glaubte der Ausschuß auch in Bezug auf die Schulbaukonkurrenz überhaupt sich aussprechen zu sollen: "dieselben Regreßvorbehalte, wie bezüglich der Beistellung des Beheizungsholzes, sind auch in letzterer Beziehung durch Verordnungen vorbehalten."

Oberstlandmarschall: Gegen den Antrag der Kommission sind eingetragen Dr. Trojan und Prof. Herbst.

Ich ertheile dem Heim Dr. Trojan das Wort.

Dr. Trojan: Der §. 2, wie er sowohl nach der Regierungsvorlage als auch nach dem Kommissionsantrage vorliegt, ist ganz eigenthümlicher Natur. Den ganzen Inhalt bildet die Behebung einer Ministerial-Verordnung, also einer bloßen behördlichen Weisung; das ist gewiß ein ungewöhnlicher Bestandtheil eines Gesetzes. Ohne noch in den Inhalt einzugehen, ist es da von Vorhinein offenbar, daß bei ans das Ministerium keinen selbstständigen Faktor der Gesetzgebung abgeben kann. Denn entweder war damals in dem Momente, um den es sich handelt, ich meine im December 1848, eine absolute oder eine konstitutionelle Monarchie da. War sie absolut, so hatte nicht das Ministerium nicht einmal in seiner Gesammtheit, geschweige ein einzelner Minister das Recht, Gesetze zu erlassen, sondern das Recht der Gesetzgebung wäre dann beim Monarchen gewesen; und diese bezügliche Ministerial-Verordnung beruft sich nicht einmal auf eine allerhöchste Entschließung oder allerhöchste Ermächtigung.

War sie aber eine konstitutionelle, so hatte nicht einmal der Monarch mehr das Recht, durch seine Minister absolut, unbeschränkt, für sich allein Gesetze zu erlassen, sondern er war an die Zustimmung der gesetzgebenden Körper, also an die Volksvertreter oder vielmehr an die Vertretungen der Völker Oesterreichs gebunden (Einzelne Bravos).

Nun meine Herren, am 15. December 1848 war der österreichische Reichstag versammelt, und damals hatte gewiß das Ministerium weder die Macht, noch den Willen, in die Gesetzgebung maßgebend einzugreifen. Von dem Inhalte also völlig abgesehen, möge dieser wie immer lauten, hatte das Ministerium nicht einmal die Macht irgend ein bestehendes Gesetz auch nur authentisch zu interpretiren, ich meine über den Bestand, den wahren vollen Sinn, und die ganze Tragweite eines Gesetzes auf eine, für Alle verbindliche Art rechtsgiltig abzusprechen.

Es hatte nur die bestehenden Gesetze nach seinem besten Wissen und Verständnisse auf einzelne Fälle, d. h. von Fall zu Fall anzuwenden, meine Herrn! wollten wir in einen Widerruf aller Verordnungen und Ministerialerlässe seit 1848 eingehen, da hätten wir viel zu thun.

Wir müßten uns erst ein Register solcher Verordnungen verfassen und vorlegen lassen.

Schon aus formellen Gründen also war ich in der Kommission stets der Ansicht und des Antrags, den ganzen §. 2 wie er Vorliegt, zu streichen, und sich lediglich mit dem allgemeinen Widerrufe aller entgegenstehenden gesetzlichen Anordnungen im letzten Paragraph der Gesetzesvorlage zu begnügen; dies um so mehr, als ja weiter im §. 3 ohnehin die neue Bestimmung beantragt ist, wie auch zur Beheizung der Schule künstighin zu konkurriren sei.

Man möge mir nicht einwenden, daß ja auch in dem Gesetze vom 9. Juli 1863 mit der Aufhebung eines Gesetzes der Anfang geschieht.

Dort ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz ausgesprochen, daß die Verpflichtung zur Gründung und Erhaltung der Getreidefonde aufgehoben sei, und nur zur näheren Bezeichnung dieser Getreideschüttböden oder Fonde wurde ausdrücklich ein Patent also ein wirkliches Gesetz zitirt, welches gewis-sermaßen die Basis der ganzen Verpflichtung bildete.

Im ähnlichen Sinne haben wir wohl auch in unserem vorliegenden §. 1 alle Gesetze, welche das gesetzliche Patronat begründen, zugleich aufgehoben; im §. 2 hingegen ist der Gegenstand der gesetzlichen Verfügung bloß eine Ministerialverordnung u. z. vom 15. Dezember 1848.

Nun m. H., sehen wir uns den Inhalt dieser Ministerialverordnung recht an.

Beim ersten Anblick können wir daraus entnehmen, es wird zum Theile auch geradezu gesagt,


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XXVIII. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

XXVIII. sezení 3. roèního zasedání 1864.

daß damals die Grundobrigkeiten häusig sich sträub-ten mitunter sich weigerten, das nöthige Holz zur Beheizung, der Volksschulen fernerhin beizustellen, und daß sie sich dabei auf das Patent vom 7. September 1848 beriefen, wodurch die Unterthänigkeit somit auch die Grundobrigkeit als solche aufgehoben worden sei.

Was war nun die Ansicht des Ministeriums in dieser Sache?

Da heißt es: Die bisherige Verpflichtung der Grundobrigkeit als solche dürfte vielleicht in Folge des zitirten Patentes vom 7. Sept. 1848 entfallen.

Das Ministerium also war offenbar der Ansicht, es sei noch nicht entfallen; das Ministerium hatte darüber keinen Zweifel, es sagte nicht etwa, es könnte sein, daß jene Last durch das Patent schon entfallen sei, sondern es gab nur zu und hielt selbst dafür, sie dürfte erst in Folge des Patentes entfallen.

Was sagt nun das Ministerium weiter?

Beiläufig: "So lange dies im geschlichen Wege nicht ausgesprochen sein wird, seien die Grundobrigkeiten noch fort zu den bisherigen Leistungen verpflichtet u, zu verhalten, mit dem Beisatze, daß es ihnen freisteht, seinerzeit Ersatz von demjenigen zu fordern, dem etwa in Hinkunft diese Last auserlegt werden wird.

Nun, m. H., auch nach dem Inhalte ist es also offenbar, daß dieser Verordnung eine bei weitem größere Wichtigkeit und Tragweite beigemessen wird als darin gelegen ist.

Offenbar wollte das Ministerium keine gesetzliche Bestimmung abändern, aufheben oder neue schaffen. Es hat's nur nicht sehr genau genommen, wenn es diese Verfügung für eine provisorische Maßregel hinstellt, als ein Provisorium bezeichnet. Folgerecht zu dem ersten Hauptgrundsatze, welcher dem Ganzen zur Basis dient, daß nämlich das Patent vom 7. September 1848 die diesfällige gesetzliche Verpflichtung der Grundobrigkeiten noch nicht aufgehoben hat, war nichts weiter zu sagen, als der einfache Schluß : Darum sind die ehemaligen Obrigkeiten noch fernerhin und so lange zur Erfüllung der bisherigen gesetzlichen Pflichten zu verhalten, bis im gesetzlichen Wege etwas anderes verfügt werden wird.

Denn es ist, wie der Herr Referent in dieser Beziehung richtig sagte, nicht genug, daß die Last Jemandem abgenommen wird, sie muß ja gleichzeitig Jemandem zugewiesen werden, wer die Last weiter tragen soll.

Diese Ministerialverordnung verweist ausdrücklich auf ein bevorstehendes Gesetz, sah übrigens voraus, es dürfte nicht sogleich erfolgen und sagt: Darum sind die Obrigkeiten noch zu fernerer Leistung dieser ihrer Beitragspflicht zu verhalten.

Man hält und stoßt sich daran, daß doch von einem Ersatz die Rede ist. Nun für die Gesetzgebung wäre es wahrlich nicht bindend; wie ich schon vorhin sagte, was immer das Ministerium gesagt hätte, es konnte die allgemeine Verpflichtung einerseits und Berechtigung anderseits nicht beirren.

Zwar bedauere ichs einiger Maßen, daß darin vom Ersatze auch nur Erwähnung geschah, weil es wie sichs jetzt zeigt, in Manchen doch die Hoffnung angeregt hat, als ob damit eine Art Zusicherung des Regresses geschehen sei. Dem ist indessen doch nicht so.

Offenbar ist auch das eine Antwort auf die Weigerungen, und es wird beiläufig nur gesagt, daß sie das Gesetz vom 7. September 1848 besser verstehen, daß sie dadurch schon von allen Leistungen, die bisher in irgend welcher Richtung den Grundobrigkeiten oblagen, ohne weiteres befreit seien, so bleibt es ihnen ja unbenommen, im gesetzlichen Wege den allfälligen Ersatz hiefür zu suchen.

Es heißt da: Sie können den Ersatz von demjenigen fordern, dem etwa diese Last in Hinkunft auferlegt werden wird; es ist also nicht bestimmt zugesagt, daß es geschehen wird, sondern nur insoferne etwa in Hinkunft diese Last Jemandem auferlegt werden wird.

Es ist somit dem Gesetze keineswegs vorgegriffen, auch dem Wortlaut nach durchaus kein Präjudiz, ob und inwieferne ein Gesetz darüber erlassen, dann daß diese Last sicher Jemanden Anderem auferlegt werden wird.

Nun in der Kommission wie auch schon hier im Hause selbst war es klar, daß man den Ausdruck "diese Lasten" im weitern und engern Sinne nehmen könnte und mitunter zu nehmen geneigt sei, das ist entweder die Beitragslast zur künftigen Schulbeheizung überhaupt oder aber jene Ersatzlast für die letztvergangenen Jahre insbesondere. Juridisch gerecht muß man "diese Lasten" nur in diesem beschränkteren Sinne nehmen, da weder das Ministerium noch sonst Jemand Dritter zur Zeit noch unbekannte Personen im Vorhinein zu Rückersätzen verpflichten konnte, wenn nicht speciell ein Gesetz eben für die Vergangenheit erlassen, wenigstens als eine authentische Auslegung der Wirkungen und Tragweite des Patentes vom 7. Sept. 1848 in dieser Hinsicht direkt erlassen wird; wenn das, sage ich, nicht geschieht, kann wol niemand, wer juridisch richtig denkt, je zugeben, daß eine etwa im Allgemeinen erlassene gesetzliche Anordnung über die Beischaffung des Brennholzes für Schulen in Folge dieser Worte der Ministerialverordnung sofort auch auf die Vergangenheit gedeutet und ausgedehnt werden könnte, d. h. daß Jene, denen wir erst von nun un die Konkurrenzlast auferlegen, so ohne weiteres auch die bisherigen Leistungen der ehemaligen Obrigkeiten seit 1848 letzteren zu ersehen hätten. Allein weil dem so ist, weil sogar vom Regierungstische in dieser Hinsicht gewichtige bedenkliche Worte gefallen sind, bin ich der Anficht, daß wenn überhaupt von dieser Ministerialverordnung etwas ins Gesetz aufzunehmen ist, auch jene Worte darin eine nähere positive Bestimmung erhalten sollen, damit


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XXVIII. sezení 3. roèního zasedání 1864.

eben eine allgemeine von uns blos für die Zukunft beabsichtigte gesetzliche Norm in Folge eben jener Mißdeutung der bloß behördlichen Weisung nicht auf die Vergangenheit zurückgedeutet werden könnte. In dieser Beziehung wäre schon der allgemeine Antrag der Kommission, der nur die formelle Be-handlung solcher allfälliger Ersatzansprüche zum Gegenstande hat, nämlich in welcher Weise solche Er-satzansprüche auszutragen wären, meiner Ansicht nach nicht bedenklich und hätte dasselbe Resultat, welches dem gesetzlichen Zustande bisher entsprach. Denn, meine Herren, wenn sie auf den Rechtsweg verweisen, so muß der Richter natürlich suchen, wo er ein Gesetz findet, unter welches er die erhobenen Ersatzansprüche subsummiren, wornach er dem Kläger also die gestellte Forderung zuerkennen kann. Nun bitte ich den Wortlaut der bisherigen Gesetze und dieser Ministerialverordnung zusammenzuhalten, und ich möchte gerne den Juristen hören, der da ein Zuerkennen solcher Ersatzansprüche der ehemal. Obrigkeiten für die gesammte bisherige Holzbei-stellung derselben im Rechtswege in Aussicht stellen könnte. Es heißt hier in der Ministerialverordnung: Die bisherigen Gesetze (offenbar ist das der Sinn) bestehen noch aufrecht, und ebenso die gesetzliche bisherige Verpflichtung der ehemaligen Grundobrigkeiten sind noch so lange zu erfüllen, bis es im gesetzlichen Wege anders geregelt werden wird. In der gedachten Ministerialverordnung wird also der Richter nach der Strenge des Civilprocesses, offen-bar keinen Anhaltspunkt für den fraglichen Zuspruch finden, abgesehen davon, daß das Ministerium überhaupt keine Rechtsquelle ist, nicht einmal zur authentischen Interpretation des Gesetzes. Der Richter geht nun weiter zurück und denkt: Was habe ich in dieser Hinsicht sonst für positive Normen? Er findet die auch schon citirten §.§.391 und 392 der Schulverfassung und was sagen die?

(Der Redner liest:)

§. 391.

"Die Beheizung der Schulen, wo für diesen Fall keine besondere Gewohnheit besiebt, liegt den Grundherrschaften dergestalt ob, daß dieselben, wenn sie mit eigenthümlichen Waldungen versehen find, das für die Schule nöthige Holz in ihren Waldungen anweisen, die Psarrpatrone dessen Werth zur Halbscheid nach dem Lokalpreise derselben vergüten, die Unterthanen aber das Holz abstocken und an den Ort der Schule führen sollen."

Mühte aber das Holz gekauft werden, so haben eben diese Konkurrenten nach gleicher Vertheilung des Kostenbetrages dasselbe beizuschaffen.

Und im §. 392 heißt es weiter: "Auf den Fall aber, daß die Gemeinde eigene nutzbare Waldungen besäße, soll auch diese das Holz, davon die Grundobrigkeit und der Pfarrpatron zusammen 213 des Werthes nach dem Ortspreise vergüten müssen, in natura liefern und überdies die Fällung u. Zufuhr des ganzen Bedürfnisses übernehmen."

Auf diese gesetzlichen Vorschriften müßte da der Richter zurückgehen und daraus ergibt sich, was auch wir bei der bevorstehenden Regelung dieser Rechtsverhältnisse zu berücksichtigen und zu thun haben. Es können darnach Ersatzansprüche der ehemaligen Grundobrigkeit nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften begründet sein, ja aber inwie-fern? Inwiefern die Grundobrigkeit das gesammte Holz für den Schulbedarf beigestellt hat; das hat sie eben nach den vorgelesenen gesetzlichen Vorschriften zu thun, wenn sie Waldungen besitzt; sie hat nach verschiedenen Umständen, die allerdings etwas sonderbar sind, wo es vom Zufalle abhängt, ob die Grundobrigkeit oder aber die Gemeinde eigenes Holz habe; im ersteren Falle hat sie dann entweder vom Patron und von der Gemeinde, oder wenigstens gegen den Patron allein Ersatzansprüche. Darin, m. H., wollen wir ihre Ersatzansprüche wahrscheinlich nicht beirren, ich wenigstens möchte es nicht thun. Insofern es sich aber um ihren eigenen Antheil, das ist um das Ij3 oder die Hälfte des Holzpreises als den der ehemaligen Grundobrigkeit nach jenen bisherigen gesetzlichen Anordnungen auferlegten Antheil handelt, da, glaube ich, ist es ganz gerecht, da können wir mit aller Gewissenhaftigkeit und Bestimmtheit sagen, sie hat bisher nur ihre Pflicht gethan, und wer seine Schuldigkeit thut, der hat dafür keinen Ersah anzusprechen. Das Patent v. 7. Sept. 1848, resp. die Aufhebung der Grundobrigkeit als solcher und des Unterthanenverhältnisses ist, m. H., ein Grund für die Gesetzgebung, die darauf allein gestützten Lasten abzuschaffen, von einem und dem andern Theile abzunehmen.

Aber weder für die Behörden noch für die Parteien erkenne ich ein Recht an, daß sie sofort, wenn der Grund zu einem Gesetze entfallen ist, sich sofort entbunden halten von ihrer bisherigen gesetzlichen Verpflichtung: Im Gesetze muß das bestimmt ausgesprochen sein, und bis dahin hat Jeder dasjenige zu tragen, was ihm durch die alten noch nicht aufgehobenen Gesetze zugedacht ist — das Gute wie das Schlimme.

In dieser Beziehung steht unser Referent im offenbaren Widerspruche mit der oftgedachten Ministerialverordnung selbst, welche den Gegenstand des §. 2 bildet, indem der Herr Referent heute sagte, die Verpflichtung der Grundobrigkeit sei sofort schon durch das Patent vom 7. September 1848 behoben worden. Das besagt aber die Ministerialverordnung selbst nicht, enthalt vielmehr das Gegentheil. Unser Referent verglich diese Schuldigkeit mit manchen andern Lasten, welche damals sofort entfallen sind. Wer wenn ich ihn recht verstanden habe, so ist ihm dabei gleich das Bedenken eingefallen, ja warum sind aber im Patente vom Jabre 1848 sowohl als auch später im I. 1849 einzelne Rechtsverhältnisse als behoben ausdrücklich namhaft gemacht, worunter die Beistellung des Schulholzes nicht vorkömmt. Und wie kommt er da zurecht mit dem zweiten Bedenken, welches er wesentlich in der vori-

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XXVIII. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

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gen Sitzung mit größerem Nachdrucke als heute hervorgehoben hat: "es sei ja in keinem Falle noch bisher bestimmt, wer diese Lasten fernerhin zu tragen hat, das könne man aus dem Patente vom 7. September 1848 durchaus nicht entnehmen. Ja, meine Hrn., hat die Grundobrigkeit diese Lasten gewiß nicht für die Gemeinden, denen wir sie eben jetzt erst auferlegen, getragen und für wen denn sonst? Bisher doch nur für sich! In dieser Beziehung war das Ministerium ganz recht daran, wenn es sagte: die bisherigen gesetzlichen Verpflichtungen der Grundobrigkeit dießfalls haben noch nicht aufgehört, sie dürften vielleicht entfallen.

Meine Herren! wissen Sie, warum das Ministerium sogar noch zweifeln durfte, ob sie künftighin vollends entfallen weiden? Well die Grundobrigkeiten ihrem bleibenden großen Besitze nach das Interesse forthatten und haben an der guten Volks-erziehung; solange kein anderer Maßstab für dieselben ausgemitttelt war und ist, muhten und müssen sie auch zu dem hochwichtigen Zwecke beitragen, hatten noch fortan ihren gesetzlichen Antheil zu leisten.

Wenn also das h. Haus es für zweckmäßig findet diese Ministerialverordnung zum Gegenstand eines eigenen §. zu bilden oder überhaupt dieselbe besonders anzuführen; dann glaube ich, sollten wir auch jenen immerhin mißdeutbaren und offenbar schon mißdeuteten Schluß derselben Ministerialverordnung näher bestimmen, um alle bisherigen und künftigen Konkurrenten vor Schaden zu bewahren. Meine Herren, ich bin zwar sicher, daß keine ehemalige Grundobrigkeit mit einem Rechtsanspruche besonders im Rechtswege aufkäme, doch wäre es schlimm genug, wenn sie die Gemeinde nur mit einem Prozesse bedrohen oder heimsuchen können. Denn in Folge der Unbestimmtheit, welche wiederholt aus jener Ministerialverordnung hervorgehoben wurde, käme der Richter leicht dahin, die Prozehkosten aufzuheben und die wären mitunter viel größer als der Betrag, der Werth des Klagegegenstandes, besonders wenn man bedenkt, daß sowohl die Besitzer von landtaflichen Gütern, als auch die Gemeinden ihren privilegirten Gerichtsstand haben, der also nicht immer so nahe liegt, und zwar weder dem Kläger noch dem Beklagten.

Ich stelle also den Antrag, daß zum Schlusse jener Bestimmung, wenn sie in das Gesetz aufgenommen werden soll, wie sie im §. 2 vorliegt, Folgendes beizufügen wäre: "für den ihnen" (nämlich den ehemaligen Grundobrigkeiten) "selbst durch die bisherigen gesetzlichen Vorschriften auferlegten Antheil dieser Last gebührt den ehemaligen Grundobrigkeiten kein Ersatz," und eventuell, wenn das h. Haus nicht darauf eingeht, und vielleicht den Kommissionsantrag annel men möchte, wo nur gesagt wird, wie und wo allenfällige Ersatzansprüche auszutragen seien, so bitte ich eben mit Hinsicht auf die letzten Worte der Ministerialverordnung aus dem Jahre 1848 folgenden Zusah zu genehmigen: "Für ihre dießfällige Leistung haben die ehemaligen Grundobrigkeiten nur insoferne einen Ersatzanspruch, als ihnen dieser gegen die bisherigen Beitragspflichtigen nach den bisherigen Gesehen gebührt."

Ich sage nur gegen die bisherigen Beitragspflichtigen, damit hiedurch angedeutet werde, daß die ehemaligen Grundobrigkeiten zwar einen Ersatz-Anspruch haben können und unverkürzt behalten, aber nur gegen diejenigen, denen diese Last nach den bisherigen Gesehen oblag, keineswegs gegen Jene, welchen diese Last erst von nun an auf's neue auferlegt wird.

Napøed navrhuji, aby se ke konci takového ustanovení, jako je §. 2. buïsi kdekoli vøadìno napotom doložilo: "za podíl, jejž jim (bývalým vrchnostem) samotným dosavadní zákon ohlednì dávek dotèen ch ukládá, nemají vrchnosti bývalé žádného práva k náhradì;" — anebo, kdy by se snad líbilo rádìji jinák a spolu takové ustanovení, kde se má hledati ta náhrada, jak navrhuje komise, podám ještì jeden návrh, který by se mohl vøaditi za to zrušení ministeriálního naøízení, jak jest v §. 2. vládní pøedlohy, a mezí totiž pøed pøídavek komise, jenž nenavrhla žádného positivního ustanovení, což doplòuje mùj návrh vykládající, navrhuji totiž ustanoviti "za takové dávky mohou bývalé vrchnosti pohledávati náhradu jedinì tam a tak dalece, pokud jim od dosavádních konkurrentù náležela dle zákona dosavádního." —

Pravím tedy od dosavádních konkurrentùv a ne od budoucích, jak skuteèné se vykládalo. Já jsem domluvil.

OberstlandmarschalI: Ich werde nun den Antrag des Herrn Dr. Trojan zur Unterstützungsfrage bringen und zu diesem Zwecke ihn noch einmal verlesen lassen.

Landtagsaktuar Dr. Seidl liest: Der hohe Landtag wolle beschließen:

Zum Schlusse des Wortlautes des vorliegenden §. 2 wäre beizufügen: "für den ihnen selbst durch die bisherigen gesetzlichen Vorschriften auferlegten Antheil dieser Lasten" gebührt den ehemaligen Grundobrigkeiten kein Ersatz."

Slavný snìm raèiž uzavøíti, aby k §. 2. dodáno bylo: za podíl, jejž jim samostatným dosavádní zákon ohlednì dávek ukládá, nemají bývalé vrchnosti žádné právo náhrady.

Oberstlandmarschall: Wird dieses Amendement unterstützt? Ich bitte diejenigen Herren, die dafür sind, aufzustehen. (Geschieht).

Es ist hinreichend unterstützt.

Nun kommt der eventuell gestellte Antrag.

Landtagsaktuar Dr. Seidl liest: Oder eventuell für den Fall, wenn dieser Antrag die Zustim-mung des hohen Hauses nicht erhalten sollte, den Zusah: für ihre dießfälligen Leistungen haben die ehemaligen Obrigkeiten nur insofern Ersatzanspruch, als ihnen dieser gegen die bisherigen Beitragspflichtigen nach den bisherigen Gesetzen gebührt."


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XXVIII. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

XXVIII. sezení 3. roèního zasedání 1864.

Pro pøípad (žeby onen návrh byl zamítnut) je následující návrh podán:

"Za takové dávky mohou bývalé vrchnosti pohledávati náhradu jenom tam a tak dalece, pokud jim od dosavádních konkurrentù pøinále-žela dle zákona dosavadního."

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt? (Geschieht).

Er ist hinreichend unterstützt.

Herr Prof. Herbst!

Prof. Herbst: Wenn ich mich bei dieser, bereits vielfach erörterten, Frage abermals zum Wort gemeldet habe, so mag mich einestheils die Wichtigkeit der Sache, andererseits vielleicht der Umstand entschuldigen, daß ich zur Rückverweisung an die Kommission den ersten Anstoß gegeben habe, und aufrichtig bekennen muß, daß mir, wenn der jetzige Antrag der Kommission angenommen werden sollte, weit lieber gewesen wäre, die Sache gar nicht zur Sprache gebracht zu haben, indem ich diesen Antrag, und namentlich im Zusammenhange mit der vorhergegangenen Debatte für weit bedenklicher halte, als wenn das Gesetz von dem Gegenstande, sowie er ursprünglich projektirt war, gar nichts enthielte. Die Gründe, warum ich den jetzigen Antrag für weit bedenklicher halte, werde ich mir am Ende auseinander zu setzen erlauben. Aber schon an sich scheint mir, mit der Motivirung, weil die Sache sehr schwierig sei, zu sagen: also kann sie im Wege der authentischen Interpretation nicht gelöst werden, sondern muß deshalb an den Richter gewiesen werden, etwas durch und durch Unnatürliches zu sein. In der bisherigen Praxis in Oesterreich ist es wohl häufig vorgekommen, daß wenn die Gerichte ein Gesetz dunkel und zweideutig fanden, sie sich an den Gesetzgeber mit der Bitte und eine Erläuterung desselben wandten und das Recht der Interpretation ist in der That durch das Fundamentsgesetz der Juris, durch das bürgerliche Gesetzbuch, dem Gesetzgeber allein vorbehalten. Aber daß eine gesetzgebende Versammlung sagt, der Fall ist zu schwierig, wir können ihn. nicht authentisch erläutern und verweisen den Fall deshalb, weil er schwierig ist, an den Richter, damit der Richter die Entscheidung finde. Das, meine Herren, scheint mir ganz und gar gegen das Wesen und den, Beruf einer gesetzgebenden Versammlung zu sein, scheint mir so unnatürlich zu sein, daß ich schon aus diesen Gründen, wegen dieser Motivirung den Antrag der Kommission für einen nicht nur nicht gerechtfertigten, sondern für einen wahrhaft bedauernswerthen halte. Denn was will man bei zweiselhaften Fällen, bei Fallen, wo nicht die faktischen Verhältnisse zweifelhaft find, nein, wo das Gesetz, welches anzuwenden ist, zweifelhaft ist? Man will eine möglichste Gleichförmigkeit der Entscheidung, denn die Ungleichheit ist ein wahres Unrecht, und warum erwirkt man in solchen Fällen eine authentische Interpretion? Damit sie wirklich nicht verschieden entschieden werden. Wenn man sie aber zur Entscheidung an Hunderte von Gerichten verweist, dann wird dasselbe eintreten, was schon ein alter Satz ist Praxis est multiplex et variablis, und wie man oft hinzufügt, et saepe falsa. Das will man vermeiden. Man will dem Uebel verschiedener Entscheidungen einer und derselben Frage abhelfen.

Darum wendet man sich an die Gesetzgebung mit der Bitte um eine authentische Interpretation, aber die Gesetzgebung kann nicht von vorn herein in der Schwierigkeit einer Frage den Grund sindeu die Interpretation von sich abzuweisen und dorthin zu weisen, wohin sie nicht gehört, vor den Richter, dem die Entscheidung einzelner Fälle, aber nicht die authentische Interpretation der Gesetze zusteht.

Daß aber auch materiell die Sache richtig und daß die Möglichkeit von tausend Prozessen bei solchen Sachen eine wahre Kalamität wäre, wird wohl aus dem ganzen Vertrag hervorgehen, und werde ich mir erlauben, noch am Schluße auseinander zu sehen.

Von vornherein bemerke ich, daß man sich den Unterschied von Gesetz und Verordnung in der That nicht ganz klar gemacht zu haben scheint. Obschon der Herr Berichterstatter heute die Frage zuerst nach den betreffenden Gesetzen und dann wieder nach den Verordnungen zu entscheiden suchte, so hat er doch gleich selbst die Sachen dadurch vermengt, daß er etwas, was unzweifelhaft Gesetz ist, d. h. Gesetzeskraft hat, unter die Verordnungen einreihte, und zwar die Durchführungsvorschrift über die Grundentlastung, Die ist nicht eine Ministerial-Verordnung vom 26. Juni 1849, sondern die allerh. Entschließung womit sie genehmigt wurde, ist vom 26. Juni 1849 und eben deßhalb ist sie Gesetz, weil sie sich auf eine allerhöchste Entschließung gründet; denn das ist bei uns immer das Kriterium gewesen: die gesetzge-bende Gewalt hat Se. Majestät der Kaiser gehabt, und erst seit dem I. 1860 mit den Vertretungs-Körpern künstig ausüben zu wollen erklärt. Aber was kundgemacht wurde und sich auf eine allerh. Entschließung, die darin ausdrücklich bezogen ist, gründet, das ist Gesetz, mag es auch in der Ueberchrift heißen Gubernialdekret vom 12. Juli 1849. Das ist nur die Publikation. Es ist aber Gesetz, weil es eine allerh. Entschließung ist.

Eben so wenig aber ist das richtig, was auch behauptet wurde, wenn auch nicht am heutigen Tage, daß etwas, was im Reichsgesetzblatte enthalten ist, wenn es auch nur an die Landesstellen eines Landes ergangen ist, deshalb für andere' Länder gelte. Das ist letzthin schon aus dem Gesichtspunkte bekämpft worden, der da sagt, wenn das, was bezüglich der Justizgesetzsammlung mittelst Hofdekretes vom Jahre 1785 erklärt wurde, auch bezüglich des Reichsgeschblattes erklärt worden wäre, dann wäre das allerdings richtig. Dieses Argument ist ganz wahr, aber nicht vollständig. Nicht nur besteht kein solches Gesetz in Bezug auf das, was in das Reichsgesehblatt aufgenommen wurde, sondern grade das Gegentheil ist ausdrücklich Gesetz.

Ich verweise nur auf das erste Blatt des

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Reichsgesetzblattes, worin eine kaiserliche Verordnung vom 4. März 1849 über die künftige Kundmachung von Gesehen erlassen wurde und welche am Schlusse die Ministerien des Innern und der Justiz anweist, die nöthige Durchführung dieser Vorschriften zu veranlassen. In dieser dort gleichfalls abgedruckten Durchführungsvorschrift heißt es nun erstlich ausdrücklich, was jede einzelne Kundmachung zu enthalten habe und zwar heißt es dort nach der Zahl (nämlich der fortlaufenden Zahl des Reichsgesetzblattes) ist jeder einzelnen Verfügung als Ueberschrift die Benennung, ob es ein Reichs-oder Landesgesetz, ein kaiserliches Patent, eine kaiserliche oder Ministerial - Verordnung ist, ferner das Datum, eine ganz kurze Angabe des Inhaltes, so wie derjenigen Kronländer voranzusenden, für welche es zu gelten habe. Wenn es also im Reichsgeschblatte beißt: An den Statthalter von Niederösterreich, so ist die Verordnung nur für Niederösterreich giltig, und zwar nach der gesetzlichen Bestimmung, daß im Anfange angegeben sein muß, für welches Kronland es gelte.

Man kann also auch aus der Einreihung in das Reichsgesehblatt nicht folgern, daß ein Gesetz auch für andere Länder gelte, wohin es nicht erlassen wurde, vielmehr gerade das Gegentheil ist aus dem Gesetze zu folgern. Aber noch mehr.

Der erste Band des Reichsgesetzblattes enthält überhaupt keine Kundmachung von Gesehen.

Der Ergänzungsband des Reichsgesetzblattes ist erst durch das Patent vom 4. März 1849 eingeführt worden. Für die Jahre 1848 und 1849 war keine Kundmachung durch das Reichsgesetzblatt, vielmehr erklärte die Durchführungsvorschrift: Nachträglich werde in Abtheilungen von 2 bis 3 Monaten ein Ergänzungsband erscheinen, der bloß als Sammlung, daher auch in einer von dem eigentlichen Gesetzblatte verschiedenen Zahlenfolge erscheinen solle. Dieß gilt für die Zeit vom 2. September 1848 bis Ende September 1849.

Der Ergänzungsband des Reichsgesetzblattes ist also gar kein Kodex von Gesehen, er ist eine bloß nachträglich veranstaltete Sammlung und durch Aufnahme in den Ergänzungsband ist das darin Aufgenommene gar nicht kund gemacht worden, wie dich ausdrücklich erklärt worden ist. Das gilt sowohl rücksichtlich der Ministerialverordnung vom 15. Dezember 1848, als auch rücksichtlich jener späteren, die an den Statthalter von Niederösterreich erlassen wurde und, wenn ick nicht irre, vom 3. September 1849, während das Reichsgesehblatt als solches mit Authenticität erst vom 1. Oktober 1849 beginnt. Ich glaubte das vorausschicken zu müssen, weil an diesen nicht ganz klaren Vorstellungen sich noch etwas Anderes knüpft. Man verwechselt mir zu oft Ministerialerlaß mit Gesetz. Man hat letzthin sogar von einer speziellen Ent-scheidung, die nicht kund gemacht worden ist, sondern einen einzelnen Fall betrifft, als etwas maßgebendem sprechen gehört, und es erklärt doch das bürgerliche Gesetzbuch ausdrücklich: die in den einzelnen Fällen ergangenen Verfügungen haben nicht die Kraft eines Gesetzes und können auf andere Fälle oder andere Personen nicht ausgedehnt werden. Das ist um so wichtiger, weil wir nur zu häufig erleben mußten, daß Verordnungen, das heißt einzelne Entscheidungen, maßgebend waren, nicht nur für die Personen, in deren Angelegenheiten sie ergangen, sondern für eine Menge anderer Personen, und darum habe ich es um so nothwendiger gefunden, auf dem Unterschiede zwischen Gesetz und Verordnung fest zu beharren. Gerade hier gilt am entschiedensten: Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist, das heißt das Recht der Gesetzgebung.

Den Ministerien und Statthaltern stand das Gesetzgebungsrecht nie, auch nicht in der Zeit vom Jahre 1849 bis 1860 zu.

Das sind keine Gesetze, was von ihnen erlassen worden ist; und es ist manches ursprünglich gute und den Bedürfnissen entsprechende Gesetz leider gegen die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches, wonach nur der Gesetzgeber das Recht hat, die Gesetze abzuändern oder aufzuheben, durch Ministerialverordnungen so verändert worden, daß man das ursprüngliche Gesetz in denselben gar nicht mehr hat herausfinden können. (Bravo!)

Daß es so ist und daß eine große Zahl einzelner Entscheidungen, die man aber eben nur in den Registraturen und bei den Parteien findet, die nicht einmal in Gesetzessammlungen vorkommen, daß die in einer solchen Frage nicht maßgebend sein können, ist klar. Maßgebend ist das Gesetz, und die Verordnungen, die angeführt wurden, sind auch gar nicht im Widerspruche mit dem Gesetze; sie haben vielmehr ganz richtig darin gesagt, die Frage kann nur durch das Gesetz entschieden werden, und haben gesagt, vielleicht dürfte dieses Gesetz dieses oder jenes enthalten. Ein Gesetz ist aber eben nicht erschienen, das Gesetz soll erst jetzt gemacht werden, und was nicht jetzt aufgehoben wird, besteht noch bis zum heutigen Tage fort und wird auch ohne Gesetz fortbestehen. (Bravo!)

Wenn das Patronat nicht aufgehoben und die Verbindlichkeit der Grundobrigkeit zur Beistellung des Schulbeheizungsholzes nicht ausdrücklich aufgehoben wird, so wird sie auch künftighin fortbestehen, und so lange, bis die Aufhebung durch ein Gesetz erfolgt ist (bravo!), denn anders kann die Aufhebung nicht erfolgen.

Nun erlaube ich mir noch einzugehen auf die Darstellung des Herrn Berichterstatters, da ich in der Lage bin, sie in mancher Beziehung wesentlich zu ergänzen und zu berichtigen. Zunächst dasjenige, was aus dem Gesetz vom 7. September 1848 abgeleitet wurde. Einmal muß ich darauf aufmerk-sam machen, dieses Patent vom 7. September 1848 war die erste Frucht einer konstituirenden Reichsversammlung und hat nichts mehr als ganz allgemeine Sätze enthalten. Es hat mehr allgemeine


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XXVIII. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

XXVIII. sezení 3. roèního zasedání 1864.

Grundsätze ausgesprochen, Körper und Leben hat es erst durch das Patent vom 4. März 1849 erhalten. Dieses Patent vom 4. März 1849 ist ein überaus wichtiges, wie schon das Datum desselben erweist. Es erschien gleichzeitig mit der Verfassung vom Jahre 1849 und hat beinahe die Natur eines Verfassungsgesetzes an sich. Darum muß ich mich gegen die letzthin von dem Hm. Berichterstatter gemachte Argumentation verwahren, daß im Gesetz vom 4. März 1849 unter den aufgehobenen Verpflichtungen der Grundobrigkeiten die Verbindlichkeit, Brennbolz beizustellen, darum nicht aufgeführt ward, weil man dachte, diese sei schon durch die Ministerialverordnung vom 15. Dezember 1848 geregelt worden.

Meine Herren! das glaube ich nicht. Wenn man eine Verfassung macht und gleichzeitig mit der Verfassung ein Patent von dieser Wichtigkeit und Tragweite, wie das Patent vom 4. März 1849, erläßt, da hat man auf eine Ministerialverordnung wie jene wahrhaftig nicht gedacht.

Ich kann wenigstens nicht glauben, daß man es deshalb für überslüssig gehalten hat, bei einem solchen Gesetze in demselben etwas zu entscheiden, weil das Unterrichtsministerium ohnehin schon darüber in einem speziellen Erlasse verfügt habe. Dieses Patent ist es eigentlich, wodurch der Nahmen, den das Gesetz vom 7. September 1848 geschaffen bat, ausgefüllt wurde. Es sind viele der Herren hier im hohen Hause, welche mit der Grundentlastung zu thun hatten, und diese wissen wohl, wie viel erst durch das Patent vom 7. September 1848 eigentlich als solches nicht einmal ausführbar gewesen wäre, wenn es nicht Körper, Fleisch und Blut bekommen hätte, wie dies später geschehen ist.

Nun hat der Hr. Berichterstatter argumentirt aus verschiedenen Absätzen dieses Patents, und obschon ich glaube, daß das Maßgebende bei der Frage der Grundenlastung jenes Gesetz vom 4. März 1849 ist, so kann ich ihm ohne Scheu auf dieses Gebiet folgen, weil die Betrachtungen, die er aus den ver-schiedenen Absätzen abgeleitet hat, meines Erachtens nicht richtig und leicht zu widerlegen sind.

Derselbe hat sich zuerst auf den 5. Absah berufen, welcher lautet: Für alle aus dem persönlichen Unterthanenverbande (Schutzverhältnisse), dem obrigkeitlichen Jurisdiktionsrechte und der Dorfherrlichkeit entspringenden Rechte und Bezüge kann keine Entschädigung gefordert werden; dagegen auch die daraus entspringenden Lasten ohne Entgelt aufzuhören haben.

Der Hr. Berichterstatter war der Meinung, daß unter diesen 4 Kategorien auch das grundobrigkeitliche Verhältniß enthalten sei. Dem muß ich aber entschieden widersprechen, und am entschiedensten würden die ehemaligen Grundobrigkeiten dem widersprechen müssen. Hier handelt es sich um Rechte und Verbindlichkeiten, sowie auch die Lasten, die unentgeltlich aufgehoben sein sollen. Wir haben erst vorgestern eine Ziehung der Grundentlastungsobligationen gehabt; wären die Rechte der Grundobrigkeit unentgeltlich aufgehoben worden, so hätte es keine Grundentlastungsobligationen geben können.

Diese 4 Rechte sind ganz anderer Art, als die der Grundobrigkeiten; namentlich will ich zuerst von der Dorfherrlichkeit sprechen. Es ist ja den Herren bekannt, Dorfherrschaften hat es nur in Niederösterreich gegeben; das ist eine Benennung, die sich auf den Tractatus de juribus incorporabilibus für Niederöfterreich gründet, und die Dorfherrschaft in Niederösterreich war die politische Obrigkeit, etwas von Grundherrschaft ganz Verschiedenes. Grundherrschaften gab es dort in einem Dorfe oft viele, aber Dorfobrigkeit war immer nur eine, welche im ganzen Weichbilde der Ortschaft die politische Administration auszuüben hatte. Die aus der Dorfherrschaft entsprungenen Rechte und Pflichten wurden ohne Weiteres und ohne Entgeld aufgehoben. Das hat aber mit der Grundobrigkeit gar nichts gemein; Dorfherrschaft war etwas ganz Anderes. Etwas ähnliches war es mit dem obrigkeitlichen Jurisdiktionsrechte. Aus dem obrigkeitlichen Jurisdiktionsrechte entsprangen Taxen, namentlich die für die Verbücherung, die, vielleicht mit Recht, vielleicht mit Unrecht, ohne Entgelt aufgehoben wurden, weil man sie als aus dem Jurisdiktionsrechte entspringende Taxen ansah, nicht als aus der Grundobrigkeit hervorgehend; was aus dieser hervorgegangen ist, aus der Theilung des Eigenthums nämlich, das wurde eben nicht ohne Entgelt aufgehoben. Dasselbe ist der Fall mit dem Schutzverhältniß und dem persönlichen Unterthansverhältnisse. Alle diese 4 Momente, ja der ganze Absah handelt gar nicht von der Grundobrigkeit, er handelt von Verhältnissen, die von jenen der Grundobrigkeiten ganz und durchaus verschieden sind, und eben darum, weil sie mit der Grundobrigkeit als solcher, welche immer auf einer Theilung des Eigenthums beruhte, nichts gemein hatten.

Damm konnten sie ohne Entgelt aufgehoben werden. Aber eine Argumentation für die Grundobrigkeit aus diesem Absah, der von ihr gar nicht handelt, zu deduciren, ist ganz unmöglich.

Ja noch auffallender gilt dieß bezüglich des 7. Absatzes, wo davon gesprochen wird, daß die Weide-rechte und Servitutenrechte zwischen den Obrigkeiten und ihren bisherigen Unterthanen entgeltlich, die Dorfherrlichkeit und das Blumensuchrecht unentgeltlich aufzuheben sind. Das Blumensuchrecht hat es wieder nur in Riederösterreich gegeben. Das Wort Blumensuchrecht ist selbst ein niederöfterreichisches Wort, von dem ich nicht weiß, ob man es in allen außer Niederösterreich gelegenen Landern verstanden hätte. Dieses Blumensuchrecht ist der poetische Ausdruck für das Recht, die Schafherden der Dorfobrigkeit auf die unterthänigen Felder zu treiben, diese? Recht ist unentgeltlich aufgehoben worden, weil es eben mit der Grundobrigkeit gar nichts zu thun hat. M. H., Dorfobrigkeit ist nicht Grundobrigkeit, sondern der gerade Gegensatz davon.

Endlich hat der H. Berichterstatter sich auf


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den 8. Absatz berufen und gesagt: Nach diesem Absatze habe eine aus Abgeordneten aller Provinzen zu bildende Kommission einen Gesetzentwurf auszuarbei-ten, welcher zu enthalten habe die Bestimmungen über dieses und jenes. Daraus folgerte der H. Berichterstatter, daß nur über die hier bezeichneten Punkte die Kommission zu berathen hatte. Wenn das der Fall wäre, dann möchte ich wissen, wie es kommt, daß das Patent vom 4. März 1849 über so viele andere Punkte Entscheidung trifft und eine Menge von Leistungen und Giebigkeiten aufhebt, bezüglich deren das Patent vom 7. Sept. 1848 gar nichts enthalten hatte. Es war eben nicht möglich, so vorzugehen, sondern es muhte dasjenige geschehen, was das Patent vom 4. März 1849 sagte; es mußten in jedem Lande eigene Kommissionen niedergesetzt werden, deren Aufgabe es war, wie es §. 2, auf den sich der H. Berichterstatter auch berufen hat, ausspricht, zu erheben, welche diese Leistungen können in jedem Lande unentgeltlich oder gegen Entgelt aufgehoben werden. Nun hat freilich der H. Berichterstatter gemeint, die Kommission hatte keine Gesetze zu machen; das ist ganz gewiß nicht der Fall gewesen und den Kommiisionen auch nicht eingefallen. Aber Se. Majestät der Kaiser hat ein Gesetz genehmiget auf Grundlage der Arbeiten der Kommission und dieses Gesetz ist eben die Durchführungsvorschrift über die Grundentlastung in Böhmen, welche auf die allerh. Entschließung vom 26. Juni 1849 sich gründet. Diese Landeskommissionen hatten keine gesetzgeberischen Funktionen, sie hatten nur Vorschläge zu machen, welche zum Gesetz erhoben wurden, und nun ist die Sache allerdings entschieden, nun kann man nicht mehr sagen der 5., 7, 8. Absah des Patents vom 7. September 1848 erklärt: die grundobrigkeitlichen Rechte sind aufgehoben. Vom 5. Absah kann ohnehin keine Rede sein, weil dieser von der unentgeltlichen Aufhebung der Rechte spricht und die hauptsächlichsten grundobrigkeitlichen Rechte waren nebst dem Propinationsrechte, das noch bis zum heutigen Tage besteht, die Roboten und Zinse, die eben nicht unentgeltlich aufgehoben wurden. Daß also die Verpflichtungen der Grundobrigkeiten durch das Patent vom 7. September 1848 nicht aufgehoben worden sind, ist mir nach dieser Auseinandersetzung klar.

Erst die Kommissionen und in Folge derselben die Durchführungsvorschriften hatten zu sagen, welches sind in jedem einzelnen Lande die demgemäß unentgeltlich aufzuhebenden Lasten, und da tritt dasjenige ein, was ich früher zu erwähnen die Ehre hatte, der §., der von den unentgeltlich aufgehobenen Lasten der Dominien handelt, spricht eben nicht von der Verpflichtung zur Schulholzbeistellung, und daß diese als unentgeltlich aufgehoben nicht ange-nommen werden kann, und daß man darauf nicht etwa aus dem Grunde rekurriren kann, weil davon schon in der Ministerialverordnung vom 15. Dec. 1848 gehandelt worden ist, habe ich bereits früher auseinandergesetzt. Aber ebenso wenig kann darauf Gewicht gelegt werden, wie der Herr Berichterstatter meint, daß es im §. 6 heißt: "namentlich die Verpflichtungen." Daraus würde also nach seiner Ansicht folgen, daß letztere nur demonstrativ und nicht taxativ aufgezählt seien. Dieser Ansicht kann ich mich nicht anschließen. §. 4 des Patentes vom 4. März 1849 hatte geradezu, die Kommissionen mit der Erörterung beauftragt, welche Lasten unengeltlich aufgehoben weiden sollen. Daß das Wort "namentlich" noch eine ganz andere Auslegung zulasse, dafür gibt es Belege genug. "Namentlich" heißt "das ist," heißt auch "und zwar," diese Worte drücken ganz dasselbe aus. Wenn der Herr Berichterstatter dafür einen Beleg wünscht, so verweise ich ihn auf unsere Februarverfassung, auf §. 10. derselben, der den Wirkungskreis des engeren Reichsrathes ausführt und dann weiter sagt: "Solche sind namentlich" und ich glaube nicht, daß die Ansicht aufgestellt werden wird, daß das, was da aufgezählt ist, nicht taxativ angeführt worden ist.

Soviel in Bezug auf die Gesetze, zu welchen ich allerdings auch die allerh. Entscheidung vom 26. Juni 1849 rechne und nicht zu den Verordnungen

In Bezug auf die Verordnungen kann ich mich allerdings kürzer fassen und zwar nach meiner Ueberzeugung aus dem Grunde, weil Verordnungen nicht die Gesetze aufheben konnten, was sie auch gar nicht thun wollten, wenn man in der Verordnung vom 13. December 1848 den Ausspruch finden kann, daß nach der Ansicht der Behörde die Verbindlichkeit der Grundobrigkeit bereits weggefallen sei. Ich muß bemerken, daß ich das nicht begreifen kann; denn es heißt in dem entscheidenden Texte — auf den Eingang kommt es nicht an: — Was daher die Grundobrigkeit anbetrifft, so dürfte vielleicht in Folge des citirten Patentes vom 7. September d. I. die bisherige Verpflichtung zur Leistung des Schulholzes für sie aufhören; sie dürfte vielleicht aufhören, aber die Ansicht, daß sie vielleicht aufgehoben sei, diese Ansicht ist nicht einmal mit den Worten "dürfte" und "vielleicht" ausgesprochen. Wenn es noch darin hieße, sie dürfte vielleicht aufgehoben sein, so könnte man ebenfalls sagen, das Ministerium habe es als zweifelhaft hingestellt, ob sie aufgehoben ist. Aber das sagte es eben nicht, sondern es sagte nur die Pflicht dürfte vielleicht in Folge dieses Patentes aufhören, und sagt dann weiter: da jedoch darüber noch kein Gesetz erflossen ist . . Aus diesem Zusammenhange folgt ganz klar, die Verpflichtung werde vielleicht einmal gehoben werden durch ein Gesetz, welches darüber erfließt, aber daß diese Verpflichtung bereits aufgeboben sei, das folgt aus jenen Worten nicht.

Dann hätte man ja kein neues Gesetz bedurft, das sie als aufgehoben erklärt. Jetzt ist der Zeitpunkt, wo diese Verbindlichkeit aufhören wird, wenn der §. 2 des vorgelegten Gesetzentwurfes zum Gesetz erhoben wird. Das ist das neue Gesetz, in Folge dessen sie vielleicht aufhören dürfte, und es


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zeigt sich, daß nach der Ansicht der Regierungsvorlage und des Ausschusses, der in dieser Beziehung wohl auch die Majorität des Hauses beitreten wird, das Unterrichtsministerium sich im J.1848 in seiner Voraussicht nicht getauscht habe, es wird wirklich ein Gesetz allerdings erst nach 16 Jahren zu Stande kommen, welches diese Verbindlichkeit aufhebt.

Daß dieß nicht früher geschehen ist, ist unsere Schuld nicht; die Schuld liegt wo anders, aber weder die Gemeinde, noch die Landesvertretung kann etwas dafür.

Aber solange die Verbindlichkeit nicht durch ein Gesetz aufgehoben wurde, hat sie nicht aufgehört und durch das Patent vom 7. September 1848, so wie durch jenes vom 4. März 1849 ist sie in der That nicht aufgehoben worden. Andere Gesetze gibt es aber in Ansehung dieser Frage nicht.

Daß ferner in jeder anderen Verordnung vom Jahre 1849, bezüglich welcher der Herr Berichterstatter gemeint hat, sie sei doch etwas zweifelhaft, daß diese für seine Ansicht nicht wohl, aber ganz entschieden gegen dieselbe ist, das ist deshalb klar, weil sie einen Passus enthält, der besagt: Die beiden Ministerien haben zu keinem Entschlusse kommen können, weil erst die im Sinne des §. 2 des Patentes vom 4. März die im Laude aufzustellenden Kommissionen zu ermitteln haben, welche Lasten mit der Aufhebung der den Verbindlichkeiten gegenüberstehenden Rechte in Folge des Patentes vom Jahre 1848 zu entfallen haben werden. Sie konn-ten also nicht der Ansicht sein, die Lasten seien schon entfallen, denn, was hätten sonst die Landeskommissionen zu ermitteln gehabt? Nur das, was entfallen wird, sollte ermittelt werden, und das hat die Landeskommission gethan. Wenn diese Verordnung sogar in Bezug aus den Patron von einem Regretz spricht, so ist doch wohl klar: Das Patronatsrecht ist, wie andere Verordnungen ausdrücklich sagen, durch die Aufhebung des Unterthanenverhältnisses nicht alterirt worden, und es kann nicht behauptet werden, daß dieser Regreß etwas anderes, als eine nebelhafte Zusicherung gewesen sei, wie man es etwa macht, wenn man sagt: es wird Ersah geleistet werden; nun wann aber und von wem, das wird durch ein künftiges Gesetz bestimmt werden. Kein seither erlassenes Gesetz sagt aber davon etwas.

Der Herr Berichterstatter hat auch noch darauf Gewicht gelegt, daß kein Gesetz an der Natur der Verhältnisse etwas ändern kann.

Der Wortlaut des Gesetzes paßt dann allerdings nicht vollständig, und ich will ihm gerne zugeben, daß nicht mehr die "Grundobrigkeiten" sondern die "bisherbestandenen Grundobrigkeiten" die Verbindlichkeit zur Schulholzbeistellung haben.

Aber die Einschaltung dieses Wörtcheus hat ebensowenig die Möglichkeit aufgehoben, daß die Lasten der Grundobrigkeiten fortdauern als z. B. der Wegfall der Grundobrigkeit den Fortbestand des Propinationsrechtes unmöglich gemacht hat.

Ich kann nur noch ein Moment hervorheben, welches entschieden dafür spricht, daß wir den Ausschutzanträgen nicht beitreten sollen, in Verbindung mit dem, daß es nicht Sache des gesetzgebenden Körpers ist, die Schwierigkeit einer authentischen Interpretation als Grund anzugeben, daß solche nicht erlassen wird. Je schwieriger die Frage, desto wichtiger ist es, daß sie im Wege eines Gesetzes gelöst wird.

Je schwieriger die Frage, desto größer die Gefahr, daß sie vom Richter verschieden entschieden wird, und es gibt ein Uebel welches größer ist als die Ungerechtigkeit, nämlich das Uebel, daß einige gerecht andere ungerecht behandelt werden.

Wir haben die Aufgabe, nach unserem Wissen und Gewissen dafür zu sorgen, daß Alle gerecht behandelt werden, und daß im Wege der Gesetzgebung die Frage authentisch interpretirt werde.

Das kann nach meiner Ansicht aus zweifachem Grunde keiner Schwierigkeit unterliegen.

Die Regierungsvorlage nämlich und der Ausschußantrag, der ursprüngliche Ausschutantrag nämlich, erkennen selbst an, daß die betreffenden Lasten der Grundobrigkeit nicht aufgehoben seien; denn wenn sie sagen: "soweit sie lediglich im Gesetze begründet ist," wenn sie das sagen, so sagen sie eben daß sie begründet ist.

Darin liegt ja ein deutlicher Ausspruch; denn sonst hätten sie sagen müssen: soweit sie bis zum 7. Sept. 1848 begründet war. Wenn man aber das sagen würde, so wäre wieder nicht nothwendig zu sagen, daß sie aufgehoben wird, und so beweist der Ausschußantrag selbst, daß er der Natur der Sache und der Nothwendigkeit der Dinge gerecht werden mußte und unmöglich sagen konnte: es wird aufgehoben, besteht aber schon seit 16 Jahren nicht mehr; entweder besteht er noch, dann bedarf es der Aufhebung oder er besteht schon seit 16 Jahren nicht mehr, dann kaun man sagen, es ist im Gesetze begründet und braucht es auch nicht zu sagen.

Die Regierungsvorlage hat also selbst, es hat auch ebenso der Ausschuß, indem er in dieser Be-ziehung an der Regierungsvorlage keine Aenderung vornahm, anerkannt, daß das Recht noch immer besteht, das Recht zu verlangen, daß diesen Lasten, diesen Verbindlichkeiten nachgekommen werde und das ist der Grund, wenn über meinen Antrag ein solcher Beschluß, wie ihn der Ausschuß beantragt, angenommen würde, ich das für noch bedauerlicher halten müßte; denn es würde dann erst recht ausgesprochen, daß die Sache zweifelhaft ist, während wenn es bei §. 2 geblieben und er ohne Debatte angenommen worden wäre, man hätte repliziren kön-nen: dem Ausschuße, der sich gründlich mit der Sache beschäftigt hat, ist es nicht zweifelhaft gewe-sen, er hat die Last als begründet anerkannt, sonst hätte er deren Aufhebung beantragen müssen.


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Das ist eines was ich anzuführen habe. Ein zweites ist folgendes:

Es ist bereits in einem anderen Lande ein Landesgesetz über Schulpatronate zu Stande gekommen und hat die allerhöchste Sanktion bereits erhalten.

Ich bin nun gewiß nicht derjenige, der da glaubt, daß wir Ursache haben, legislative Operate aus andern Ländern zu importiren. Wir können unsere Gesetze selbst und gut machen, aber in anderer Beziehung möchte ich doch darauf Gewicht legen; ein Unrecht kann die fragliche Bestimmung nicht sein, denn sonst hätte sie die Sanktion der Krone nicht erhalten.

Das ist dasjenige Gewicht, welches daraus, daß das Gesetz in einem Lande bereits kundgemacht wurde, folgt.

Und zwar hat dieses Gesetz, welches vom 12. April 1846 datirt ist, und sonst im Wesentlichen mit dem von uns angenommenen oder noch anzunehmenden übereinstimmt, dem §. 2 der wörtlich lautet, beigefügt: "und darf ein Ersatzanspruch für die bisherige Beistellung in keinem Falle erhoben werden."

Ebenso hat es auch in Bezug auf die Patronatslasten bei Kirchenbauten im §. 20 gesagt, ein Rückersah für die bisherigen Beiträge des Patronats findet nicht statt.

Ich will nur noch Eines anführen als Beweis, mit welcher besonderen Rücksicht, nicht ungerecht unbillig zu sein wir vorgegangen sind. Im §. 19 ist eine Bestimmung ausgenommen ganz ähnlich derjenigen, welche in der letzten Sitzung von einem verehrten Mitgliede des h. Hauses beantragt wurde und auch in Niederösterreich schon Gesetz ist, obschon darin bis heute eine Ungerechtigkeit gefunden werden wollte.

Es heißt im §. 19: Die Schulgebäude, insoferne sie nicht Privateigenthum sind, müssen überall in gutem Stande übergeben werden, und wo sie sich nicht im guten Stande befinden, steht es der betreffenden Gemeinde bei der Uebergabe oder innerhalb eines Präklusivtermines frei, dies bei der politischen Behörde anzumelden, und es heißt weiter: "Für die seit dem Patente vom J.1848 hergestellten Neubauten und Reparaturen, zumal der Patron den auf ihn entfallenden Betrag ungeachtet der Aufforderung nicht geleistet hat, hat in dem Falle wo ein Vergleich nicht vorliegt, der säumige Patron Ersatz im Verhältnisse der bisherigen Beitragspflicht an die Gemeinde zu leisten."

Gin ähnlicher Antrag ist in der vorigen Sitzung auch hier gestellt worden, er wurde aber nicht angenommen, gewiß aus dem Grunde, weil man glaubte, es soll wenn das Schulpatronat aufhört, eine wechselseitige Abrechnung gemacht werden, es sollen nicht Ersatzansprüche von der einen oder der andern Seite gegen einander erhoben werden.

Was aber auf der einen Seite Recht ist, ist auch auf der andern Seite billig, und gerade die Verweisung so vieler Ansprüche auf den Rechtsweg, könnte möglicherweise zu einer Vervielfältigung von Prozessen führen, welche weder geeignet ist, Ruhe und Frieden unter den bisher unter einander Leben-den zu befördern noch geeignet ist, das Interesse für die Schule zu fördern.

Man muß bedenken, daß den Gemeinden aus dem Gesetze schon an sich eine große Last er-wächst.

Wenn dazu noch die Besorgniß, die durch die ganze Verjährungszeit fortwährende Besorgniß kommt, es könnte dem guten wohlwollenden Herrn ein an derer nachfolgen, der das was der bisherige Herr nicht verlangt hat, verlangt; wenn die Besorgniß stets über den Gemeinden schwebt, wenn sie in Gefahr sind, möglicher Weise durch die Uebernahme der Verpflichtung für die Schule ganz zu Grunde gerichtet zu werden — und das wäre möglich — kann man dann annehmen, daß der Gemeinde diese Gesetze als eine Wohlthat erscheinen werden, kann man annehmen, daß die Gemeinde die Schule lieb gewinnen, und ihre Interessen zu fördern sich angelegen sein lassen werde, wenn gleichzeitig nebst der Uebernahme dieser Lasten noch die Gefahr, die Möglichkeit noch weit größerer Lasten über ihr schwebt. (Bravo.)

Wäre es daher nicht weit besser, wenn wir nicht dieses Damoklesschwert über der Gemeinde bangen lassen und es einfach aussprechen, und das ist ganz im Rechte begründet, der, welcher nur seiner im Gesetze begründeten Verpflichtung nachgekommen ist, hat keinen Regreß weiter. Er hat blos gethan, wozu er verpflichtet war. Das würde ich beantragen, und zwar würde ich, dem entsprechend beantragen, am Schlusse des §. 2 den Beisatz zu machen, und so die Annahme dem h. Hause empfehlen. Ich müßte mir vorbehalten, daß bezüglich der Regreßrechte der Patrone das Gleiche, ,md zwar als Beisatz zum §. 1 ausgesprochen werde, weil es auch hier um Regreßrechte in einer anderen Beziehung sich handelt (Bravo).

Oberstlandmarsch all: Es ist kein Redner mehr vorgemerkt.

Dr. Görner: Ich bitte ums Wort.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Görner.

Dr. Görner: Wenn es sich hier lediglich um die Frage handelte, wie gewisse Gesetze auszulegen seien, so würde ich den Gründen meines verehrten Herrn Vorredners und Freundes jedenfalls zustimmen. Allein ich gestehe ganz offen, daß ich diese Ansicht nicht theilen kann, und daß ich mich mehr dem Antrage der Kommission anzuschließen geneigt wäre, welchen ich mir erlauben werde, genau zu präcisiren.

Es handelt sich hier nicht um die ledigliche Gesetzesauslegung, sondern wir stehen hier vor einer Frage, die wir nicht der Wichtigkeit wegen auf den Rechtsweg verweisen wollen, sondern wir stehen vor der Frage: Ist hier bereits ein Privatrecht erworben worden oder existirt ein solches Privatrecht nicht?


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Gin Privatrecht aber, m. H., glaube ich nicht, daß wir einfach durch irgend ein Gesetz, durch irgend einen Federzug streichen sollen. Darüber, m. H., hat nicht die gesetzgebende Gewalt zu sprechen, sondern lediglich der Richter. Es handelt sich hier nicht um die Auslegung der Minsterialverordnungen vom Jahre 1848 oder 1849, sondern es handelt sich darum: hat die Verpflichtung der ehemaligen Grundobrigkeiten mit dem Unterthanenverhältnisse aufgehört, oder besteht diese Verpflichtung der Grundübrigkeiten zur Leistung des Schulholzes noch weiter fort?

Daß es sich hier nicht um diejenigen Verpflichtungen, welche den Patron betreffen, bandle, glaube ich nicht erst beifügen zu sollen. Das Patronat muhte erst durch das Gesetz geregelt werden, und erst durch dieses Gesetz sind die Lasten der Patrone aufzuheben, nicht aber so bei den Grundobrigkeiten. Jedenfalls ist hier eine ziemlich bedeutende Mei-nungsverschiedenheit und der Herr Berichterstatter, wie der letzte Herr Vorredner haben eben dann den Hauptgrund gefunden, oder vielmehr die Hauptdifferenz, ob durch das Patent vom 7. Sept. 1848 auch diese Verpflichtung aufgehört hat oder nicht.

Meiner Ansicht nach wäre es ganz gleichgiltig, ob die Ministerialverordnungen, welche ich ebenfalls nur für Entscheidungen halte, welche ein Provisorium eingeführt haben — weil es eben zweifelhaft gewesen ist, ob diese Verpflichtung noch fortbestand oder nicht, weil es zweifelhaft war, und die Frage eine so brennende gewesen ist, daß man einen solchen Zweifel nicht fortbestehen lassen konnte — als Gesetze anzusehen sind. Sie haben nur aus Opportunitätsgründen in dieser Angelegenheit ein Provisorium eingeführt. Ich komme hier zurück auf das, was der Herr Vorredner gesagt hat, daß die Verordnung vom 15. Dezember 1848 sagt: "es dürfte vielleicht aufhören," und weiter heißt es: "da hierüber noch kein Gesetz erflossen ist", woraus er deduciren will, daß hier verstanden haben will, es könne nur eine solche Verpflichtung durch ein besonderes Gesetz aufgehoben werden. Das scheint mir jedoch nicht ganz richtig zu sein. "Es dürfte vielleicht aufhören," heißt doch — wenigstens habe ich es beim Lesen dieser Verordnung nicht anders verstanden,— als: darüber ist jedenfalls ein Zweifel zulässig, und es könnte erst in dieser Richtung zu langen Verhandlungen, Prozessen und Rechtszügen Veranlassung geben. Da aber hierüber noch kein Gesetz besteht, d. h. nach dem, wie ich es verstanden habe, da aber durch ein Gesetz noch nicht geregelt ist, wer diese Verpflichtungen, welche durch die Grundobrigkeiten bisher ausgeübt, resp. geleistet wurden, da diese Verpflichtungen noch nicht auf Jemand andern übertragen sind, also gesetzmäßig noch Niemand verpflichtet ist, sie zu leisten, diese Leistungen jedoch sehr nothwendig erscheinen, weil sonst die Schule kein Holz hat, und die Kinder die Schule nicht besuchen könnten: so wird angeordnet, daß die Entscheidungen der Statthalterei dahin zu erlassen seien: es sei bei dem bisherigen Bestande zu belassen, wobei jedoch der Ginwendung der Grundbesitzer entgegengetreten worden ist, welche sagen: "Wie kommen wir dazu?" indem man ihnen sagt: ""Dafür habt ihr in der Zukunft eure Regreßrechte.""

Ich will mich nicht weiter einlassen in die Ent-scheidung, ob ein solches Regreßrecht und gegen wen wirklich bestehe, und ob ein solches Regreßrecht von den ehemaligen Grundobrigkeiten ausgeübt werden kann. Das ist aber gerade der Grund, warum ick mich nicht dafür entscheiden kann, heute schon mit einem Federzuge das Recht, vielleicht ein erworbenes Privatrecht, — durchzustreichen. (Oho!)

Ich sage nur "vielleicht", es steht mir in dieser Beziehung nicht das Recht zu. eine Entscheidung zu fällen, denn darüber muß lediglich der Richter entscheiden.

Der Herr Vorredner hat auch angeführt, daß man dann, wenn man die Entscheidung dem Richter überläßt, in einzelnen Fällen so, in andern so entscheiden würde, daß also dadurch vielleicht jedenfalls Jemanden Unrecht geschehen kann; es sei aber besser, Alle gleich zu behandeln. Meiner Ansicht nach ist es aber immer besser, wenn auch nur Einigen das Recht gewährt wird, als daß Alle unrecht behandelt würden.

Was die weiteren Argumente anbelangt, bezüglich der Regierungsvorlage und des Ausschutzantrages, daß im §. 2 ausdrücklich erwähnt worden ist, daß die durch die Ministerialverordnung vom 15. December 1848 aufrecht erhaltene Verpflichtung der ehemaligen Grundobrigkeiten als solcher zur Beistellung der Beheizung für die Volksschulen als aufgehoben erklärt werde, so sehe ich darin keinen Widerspruch, weil man dadurch noch nicht anerkennt, daß die ursprüngliche Verpflichtung als noch gegenwärtig zu rechtbestehend erklärt wird. Sie wird nur durch diesen Passus als aufrecht bestehend anerkannt, weil eine provisorische Verfügung besteht und diese provisorische Verfügung sie ausrecht erhält. Was für Rechte aber in der provisorischen Verfügung vorbehalten sind, was den Grundobrigkeiten zusteht, darüber hat dieser §. durchaus keine Auskunft gegeben. Was in Niederösterreich beschlossen worden ,st, m. H., kann für uns, wie der Herr Vorredner selbst gesagt hat, nicht bindend erscheinen. Vielleicht sind die Verhältnisse in Niederösterreich ganz andere als bei uns. Und sie sind es. In dieser Richtung glaube ich nicht, daß ich meine Meinung irgend wie bestimmen lassen solle, daß sich meine Meinung zu dem Antrage des Herrn Vor-redners hinziehen könnte. Ich würde mir nur erlauben den Antrag der Kommission in wenigen Punkten zu präcisiren. Ich glaube, daß die Entscheidung des Richters nicht lediglich auf das Maß des Regresses sich zu beschränken hat, sondern ich bin der Meinung, daß der Richter auch abzusprechen habe, ob überhaupt solche Rechte zustehen, in welchem Maße diese Rechte der Obrigkeit zustehen und gegen wen dieselben zustehen. Daher würde ich

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meinen Antrag dahin stellen: "Ob und welche, sowie gegen wem die ehemaligen Grundobrigkeiten für ihre seit dem 7. September 1848 aus dieser ihrer Eigenschaft als Grundobrigkeit zur Schule beigestellten Leistungen, Regreßansprüche zu stellen haben, entscheidet mit Ausschluß der politischen Behörde der Richter." Ich würde mir erlauben, diesen Antrag zur Annahme zu empfehlen.

Oberstlandmarschall: Herr Prof. Herbst.

Prof. Herbst: Ich muß nur doch noch auf einen Vorwurf antworten, der mir vom Herrn Vorredner gemacht wurde, weil er allerdings ein sehr gewichtiger wäre, und weil dadurch die Sache nach meiner Ueberzeugung in ein ganz falsches Licht gestellt wird.

Das ist der Vorwurf eines beabsichtigten Eingriffes in Privatrechte, in wohl erworbene Privatrechte. Dagegen müßte ich mich, und auch diejenigen Herren, welche möglicherweise meinem Antrage zustimmen werden, öffentlich und vor dem ganzen Lande verwahren. Meiner Ueberzeugung nach gibt es keinen schwereren Vorwurf als diesen.

Wie kann aber von einem Eingriff in Privatrechte auch nur mehr die Rede sein. Welche sollen denn die Privatrechte sein, in die eingegriffen wird? Die Regreßrechte. Und worauf sollen sich diese Regreßrechte gründen? Doch nur auf die Mininisterial-Veroronungen vom 15. December 1848 und vom Jahre 1849, bezüglich des Patronates, wo bezüglich der Baukonkurrenz des Patronates genau das nämliche über allfällige Regreßansprüche gesagt wird. Diese Frage, um die es sich handelt, ist die: sind die Leistungen schon in Folge des Patentes vom 7. September 1848 und vom 4. März 1849 ohne Entgeld aufgehoben gewesen oder nicht? Und das ist keine Frage, die vor den Richter gehört. Das ist eine Frage, die der Gesetzgebung angehört und auch gar nie anders behandelt wurde. Zeuge dessen eben die Patente vom 4. März 1849 und 26. Juni 1849. Durch das Gesetz wurde entschieden, welche Leistungen ohne und welche gegen Entgeld aufgehoben wurden. Wenn nun das Gesetz Leistungen unter diese oder jene Kategorie subsumirt, so kann von einem Regreßrechte, welches gegen einen Gesetzausspruch stattfindet, nicht gesprochen weiden. Ein Gesetz aber, welches erklärt hätte, daß diese Lasten unentgeltlich aufgehoben würden, ist nie erlassen worden.

Die Ministerien haben selbst darauf hingewiesen, daß ein Gesetz erst kommen wird, welches sie aufhebt. Wie kann man daher sagen, daß ein Regreß wegen einer Leistung, die gesetzlich zu recht bestanden hat. stattfindet. Das ist eine bedenkliche Lehre meine Herren, und ich möchte sagen, damit läßt sich jedes Recht in Frage stellen. Das was durch das Gesetz, durch eine Jahrhundert lange Praxis Recht geworden ist, als Unrecht zu erklären, ist eine bedenkliche Theorie, daß aber dadurch, wenn man sagt, ein Regreß besteht nicht, die Verbindlichkeit besteht noch jetzt bis zum heutigen Tage und soll jetzt aufgehoben werden und für die Erfüllung der Verbindlichkeit gibt es keinen Regreß, daß damit ein Gingriff in Privatreckte gemacht weiden soll, das ist mir geradezu unerklärlich.

Denn die Frage, ob Ersatz zu leisten ist, regelt ja sonst das bürgerliche Gesetzbuch, also ein Gesetz und doch ist dadurch dessen authentische Interpretation nicht ausgeschlossen, und nicht richtig, daß man wegen des bloßen Zauberklanges des Wortes: Ersatz oder Regreß immer auf eine richterliche Entscheidung provociren muß. Daß eine authentische Interpretation allgemeine und vollkommen gleichartige Fälle nicht zu entscheiden berufen sei, das muß ich entschieden in Abrede stellen. Hier aber handelt es sich um eine Erläuterung und zwar um eine solche, deren Inhalt nicht zweifelhaft sein kann, nämlich: Was nicht ausdrücklich aufgehoben worden ist, das besteht noch fort.

Ich will den Herrn Vorredner zugleich auf den schweren Vorwurf aufmerksam machen, den er auf die Rechtszustände in Oesterreich während der letzten 16 Jahre und besonders auf die damals bestehenden Ministerien gewälzt hat.

Wenn die Verbindlichkeiten der Grundobrigkeit mit dem 7. September 1848 erloschen waren, wenn sie ebensowenig Verbindlichkeit zur Schulbeheizung beizutragen hatten, als irgend Jemand anderer, in welchen Rechtszusländen haben wir dann in Desterreich gelebt, wenn man durch 16 Jahre Jemand sein Eigenthum weggenommen hat. (Bravo! Výbornì!) Hätte man es nicht jedem andern ebensogut wegnehmen können? Das ist ein schwerer Vorwurf, der gemacht worden ist, und gegenüber diesem Vorwurfe muß ich doch auch die Vergangenheit in Oesterreich vertreten.

Das Ministerium war sich wohl bewußt, was es gesagt hat. Man kommt freilich mit der spitzfindigen Auslegung, daß der Winter vor der Thüre war. Diese Ausrede lasse ich mir für einen Winter gefallen; nachdem aber 16 (Heiterkeit) vergangen sind und immer und immer gesagt wird: jene Verfügung war etwas Provisorisches, was muß das für eine Rechtssicherheit gewesen sein, daß 16 Jahre ein solches horrendes Unrecht in Oesterreich bestanden hat! Solche Verhältnisse darf man nicht annehmen. (Bravo! Výbornì!)

Das Ministerium (ich möchte zwar nicht alles, was aus früheren Jahren herrührt, vertreten) war, sich wohl bewußt, was es gesagt habe; es sagte, daß noch kein Gesetz erschienen sei, das die Frage gelöst habe, wenn ein solches aber erscheinen werde, so dürfte vielleicht die Verbindlichkeit aufhören.

Darin liegt, daß die Verbindlichkeit besteht und sie besteht so lange, bis ein neues Gesetz kommt. Darum meine Herren, machen wir ein Gesetz, thuen wir es, damit auch in dieser Richtung mit der Vergangenheit gebrochen werde.

Lassen wir uns nicht mit dem Popanz des verletzten Rechtes, der hier gar nicht am Orte ist, einschüchtern, sondern beschließen wir, was Se. Ma-


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jestät bereits funktionirt hat und die Minister ihm sicher nicht anempfohlen hätten, wenn eine Rechtsverletzung darin liegen würde. (Bravo.)

Solche Rechtsverletzung wäre ja noch ärger als jenes angeblich, seit 16 Jahren bestehende Unrecht. Das wäre eines für die ganze Zukunft. (Výbornì! Bravo!)

Oberstlandmarschall: Es ist Niemand mehr vorgemerkt. Wünscht Jemand noch das Wort?

Dr. Limbeck: Ich bitte um das Wort.

Trotzdem was jetzt gesagt wurde, muß ich mich doch der Meinung des Herrn Berichterstatters anschließen, daß, nachdem im Jahre 1848 die obrigkeitlichen Rechte erloschen find, auch die obrigkeitlichen Verpflichtungen ihr Ende erreicht haben.

Ich glaube, zu dem was der Herr Berichterstatter gesagt hat, nichts mehr beifügen zu müssen, als hier vielleicht auf einen Umstand hinzuweisen, der wohl die Richtigkeit seiner Deduktion noch klarer darstellt. Wenn man einen Besitzer vor Augen hat, welcher erst mit dem Jahre 1848 seinen Besitz erworben hat, in diesem Falle ist, glaube ich, keine ehemalige Obrigkeit vorhanden, dennoch müssen diese Besitzer fort und fort das Schulbeheizungsholz leisten bis zum jetzigen Augenblicke. Da kann man nicht sagen, es Habs die Verpflichtung einer ehemaligen Obrigkeit bestanden seit dem Jahre 1848 bis jetzt. Diese Verpflichtung wurde erfüllt und wie bereits erwähnt wurde, in Folge einer Verfügung des Ministeriums, welche verlangte, daß sie fortan geleistet werden müsse, weil man eben Niemand andern hatte, von dem sie gefordert werden konnte.

Jetzt handelt es sich darum nach dem Antrage, daß diese Ersatzansprüche, welche vielleicht gemacht werden könnten, behoben werden; nun frägt es sich, nach welchem Principe soll diese Aufhebung erfolgen. Meiner Ansicht nach kann nur das Ablösungs-princip hier gelten. Das Ablösungsprincip seht aber voraus ein Ablösungsgesetz. In dem Antrage des Prof. Herbst sehe ich aber kein Ablösungsgesetz, denn formell muß, bevor ein Ablösungsgesetz erlassen wird, erst eine Bewerthung stattfinden, und es muß erst erwogen werden, wie viel ist die Verpflichtung werth gewesen, und wie viel Gegenleistungen stehen ihr entgegen. Das soll aber nicht geschehen, sondern es soll einfach gesagt werden, die Ablösung der obrigkeitlichen Verpflichtung die Schule zu beheizen findet statt, so daß ihre bisherige 16jährige Leistung als Ablösung angenommen wird. Dieses ist eine Ablösung in Bausch und Bogen, für die ich aber keinen rechtlichen Grund finden könnte. Nun wäre das vielleicht nur ein formelles Bedenken, da es doch vielleicht dem Werthe der damaligen Verpflichtung entspreche; aber auch das muß ich leugnen. Die Ablösung hätte jedenfalls müssen auf Grund des Standes vom Jahre 1848 erfolgen. Was die Obrigkeit damals im Jahre 1848 zur Schulbeheizung leistete, das war dasjenige, was ab-zulosen war. Seit dem Jahre 1848 sind viele Schulzimmer zugewachsen, seit dem Jahre 1848 ist der Preis des Holzes bedeutend größer geworden und dennoch haben durch 16 Jahre diese Mehrleistungen die ehemaligen Obrigkeiten übernommen. Wenn man dieß berechnen würde, so bin ich überzeugt, daß in den meisten Fällen nicht bloß der zwanzigfache Betrag desjenigen, was die Obrigkeit im Jahre 1848 leistete, sondern mehr als der dreißigfache Betrag her-auskommen würde, den die ehemalige Obrigkeit als Ablösung zahlen würde, wenn sie das bisher durch 16 Jahre geleistete Schulholz ohne Weiteres verlieren mühte.

Nun wenn es nicht das Ablösungsprincip ist, auf Grund dessen das Ersatzrecht aufhören soll, so ist es vielleicht das Abfindungsprincip. Es scheint nämlich angedeutet worden zu sein, daß, nachdem das Patronatsverhältniß aufgehört hat, so soll dagegen auch wieder auf die Ansprüche der ehemaligen Obrigkeiten auf Ersatz für das Schulbeheizungsholz Ver-zicht geleistet werden. Nun glaube ich, kann man dort von einer Abfindung nicht sprechen, wo man nicht erst diejenigen Personen, welche sich abfinden sollen, befrägt. Uebrigens sind auch hier zweierlei Personen: dem Patrone werden die Patronatsverpflichtungen nachgesehen; die ehemaligen Obrigkeiten sollen dagegen ihren Anspruch auf Ersatz für das Schulbeheizungsholz aufgeben.

Wir haben z. B. sehr viele Religionsfond-Pfarren; der Religionsfond ist in Folge dessen Schulpatron; dem Schulpatron wird die Patronatsverpflichtung nachgesehen; der Religionsfond hat also den Vortheil davon, daß er nicht mehr Schulpatron ist; die gewesene Obrigkeit aber soll deshalb, weil dem Religionsfond dieser Vortheil zugewendet wird, auf ihre allfälligen Ersatzansprüche verzichten. Ich glaube, das ist weder recht noch billig, überhaupt glaube ich, daß man wohl Vorrechte aufheben kann, aber nicht Rechte; deßhalb erlaube ich mir den Antrag des Herrn Dr. Görner, der jedenfalls die Frage, wiefern und ob ein Ersatzrecht gebührt, und wenn es zusteht, der richterlichen Entscheidung vorbehält, zu unterstützen.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Grünwald

Dr. Grünwald: Ich glaube, daß Ministerien Verordnungen innerhalb bestehender Gesetze erlassen können; ihre, Verordnungen sind ihrer Natur nach Ausführungen der allgemeinen Prinzipien eines Gesetzes. Wenn das aber wahr ist, was auch durch die Gesetzgebung bestätigt wird, so kann doch ein Ministerialerlaß nicht so weit gehen, ein bestehendes Gesetz aufzuheben. Die Verordnung aber, von der hier die Rede ist, versucht es in zweifacher Beziehung, bestehende Gesetze aufzuheben, einmal den bestehenden Grundsatz, daß Gesetze nicht zurückwirken, das zweitemal den Grundsatz, daß die Lasten, welche die Obrigkeit als Patron zu tragen hat, aufzuhören haben. Wir haben ja aus dem Jahre 1849 eine andere Ministerialverordnung, welche sagt: das Kirchen-

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Patronat ist keineswegs mit dem Verhältnisse der Obrigkeit in Verbindung gestanden; nach seiner historischen Entwicklung beruht es auf ganz andern Principien, es habe daher fortan noch zu bestehen. Wir haben aber eine Verordnung, welche sagt: wer Kirchenpatron ist, ist auch Schulpatron; wenn aber das Kirchenpatronat fortzubestehen hatte, ohne Rück-sicht auf die Aufhebung des Unterthansverhältnisses, so hatte auch das Schulpatronat fortzubestehen, und die Patrone waren schuldig, die Verpflichtungen zu erfüllen, welche ihnen als solchen die politische Gesetzgebung auferlegt hat, und doch lasen wir in der Verordnung, welche den Gegenstand des Streites bildet, daß selbst die Patrone Regreßrechte für ihre pflichtschuldigen Leistungen in der Zukunft erhalten sollen; da ist es offenbar, daß diese Verordnung mit den bestehenden Gesehen im Widersprüche steht; wenn sie aber mit den bestehenden Gesehen im Widerspruche steht, so konnte sie auch Niemandem Rechte geben. Ich glaube daher, wenn wir demjenigen zustimmen, was Herr Professor Herbst angetragen hat, so wird Niemandem ein Unrecht geschehen. Ich kann aber uns nicht für berechtigt halten, das auszusprechen, was die Kommission beantragt hat; denn die Kommission trifft eine Bestimmung in der Jurisdiktionsnorm. Entweder versteht es sich von selbst, daß die Regteßfrage vor Gericht auszutragen sei, dann brauchen wir es in unserem Gesetzentwurfe nicht auszusprechen; versteht es sich aber nicht von selbst, dann muß ich diesmal sagen, dazu ist der Landtag nicht befugt, wir sind nicht berufen, eine Vorschrift über die Jurisdiktionsnorm zu erlassen. Aus diesem Grunde muß ich mich gegen den Antrag der Kommission aussprechen und bin dafür, daß derselbe auf keinen Fall in das Gesetz aufgenommen werde; denn nicht nur, daß er gegen die Kompetenz dieses Hauses verstieße, würde er gerade das bestätigen, was wir für unrecht erklären, was wir für eine Verordnung erklären, die mit den bestehenden Gesehen im Widerspruch steht. Wir würden erst giltig aussprechen, daß der vorbehaltene Regreß wirksam sei, wir würden beitragen, daß ein gegen den allgemeinen Grundsatz, daß Gesetze nicht zurückwirken können, verstoßendes Gesetz zur Geltung gelange, und würden dazu beitragen, baß geltend gemacht werden könnte, daß dadurch viel Unglück und sehr viele Prozesse über das Land gebracht würden.

Oberstlandmarschall: Herr Abgeordneter Pfeiffer.

Pfeiffer: Ich wollte ja nur kurz bemerken, daß ich erst seit 1849 Großgrundbesitzer bin, aber nicht auch ich kann mich nach reiflicher Erwägung der Umstände dem Antrage des Hrn. Abg. Prof. Herbst anschließen.

(Bravo).

Oberstlandmarschall: Herr Rößler.

Rößler: Wenn auch schon von kompetenter Seite und von bewährten Autoritäten gegen den Kommisssonsbericht gesprochen worden ist, so drängt es mich doch, hier in diesem Momente zu sagen welcher Ansicht namentlich das Volk auf dem Lande in dieser Beziehung ist.

Als es im I. 1848 hieß: Grund und Boden ist entlastet, hatte man bald darauf nichts anderes zu thun als darauf zu denken, für diese entnommenen Lasten eine Entschädigung zu leisten und wir alle wissen ja, die Entschädigung wurde geleistet.

Wir haben gezahlt und zahlen noch bis zur Stunde in den Grundentlastungsfond.

Wenn es nun andern Theils eben auch wahr ist, daß die Leistungen, die bisher von den ehemaligen Grundobrigkeiten gemacht worden sind, nämlich die Leistungen für die Schule, auch eine Last sind, auch eine Pflicht waren, so sollte man denn doch denken und zu der Frage kommen, ob es denn nicht angezeigt wäre für diese Leistungen, wenn sie nun nämlich aufhören und von Andern bestritten werden sollen, nicht auch eine Entschädigung zu verlangen.

Das Volk ist der Ansicht, nicht nur, daß man diese Leistungen nicht stillschweigend übergehe, man ist vielmehr der Meinung, es wäre billiger, daß sogar eine Entschädigung geleistet würde.

Ich für meine Person, würde allerdings davon absehen, (Heiterkeit) indessen das ist die Ansicht des Landvolkes, und ich finde mich verpflichtet, dieses mitzutheilen.

Ich glaube, wir würden ihnen keine üble Bescheerung nach Hause bringen, wenn wir das gerade Gegentheil hier erzielen wollten.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand mehr das Wort ergreift, so erkläre ich die Debatte für geschlossen.

Ich werde die Unterstützungsfrage über die gestellten Antrage stellen.

Prof. Herbst stellt drei Anträge, und zwar den ersten: Es sei in der zweiten Zeile zu sehen statt "Reichsgesetzblatt Nr. 28" Provinzialgesetzsammlung Seite 711. Es ist das Gleiche mit dem Antrage, den auch der Herr Berichterstatter stellt.

Professor Herbst: Ich ziehe dann meinen Antrag zurück, wenn ihn auch der Herr Berichterstatter stellt.

Oberstlandmarschall: Der zweite Antrag war, am Schluße ist zu sehen nämlich der Schluß des §. 2 der Vorlage:

Wird gleichfalls aufgehoben, darf aber kein Ersatzanspruch für die bisherige Beistellung in keinem Falle erhoben werden.

Ku konci a se pøisadí v pøedposlední øádce: a nesmí se v nižádném pøípadì žádati náhrady za to, èím se posud pøispívalo.

Wird dieser Antrag unterstützt? Er ist hinreichend unterstützt.

Dann hat der Herr Abg. den Antrag gestellt, es sei bei §. 1 beizufügen ein Zusatzantrag zu §.1. Ich glaube, daß ich geschäftsordnungsmäßig einen


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Antrag zu dem bereits angenommenen §. 1 nicht zulassen kann.

Will der Herr Abgeordnete ihn zu §. 2 stellen, so ist kein Anstand vorhanden. Aber zu §. I kann ich die Stellung des Zusahantrages nicht erlauben.

Prof. Herbst: Ich bitte En. Excellenz mir die Bemerkung zu erlauben, daß mein Antrag an die Kommission am Schlusse der Generaldebatte verwiesen wurde, welcher dahin ging, die Kommission habe zu erörtern, ob und inwiefern Bestimmungen in Ansehung des Regrehanspruches in den Entwurf aufzunehmen seien, welche Bestimmungen sich sowohl auf Gesetzansprüche der Patrone als auf die Gesehansprüche der Grundobrigkeiten beziehen.

Ich habe übrigens gar nichts dagegen; nur zu §. 2 gehört es auf leinen Fall. Ich werde mir daher später einen Paragraph suchen müssen, wo ich es anhängen kann. aber zu §. 2 gehört es nicht.

Oberstlandmarschall: Ich werde vor der Hand die Unterstützungsfrage zu diesem Antrage nicht stellen.

Herr Abg. Dr. Görner hat den Antrag gestellt als Zusah zum §. 2: Ob und welche, so wie gegen wen die ehemalige Grundobrigkeit für ihre seit dem 7. Sept. 1848 aus dieser ihrer Eigenschaft als Grundobrigkeit zur Schule beigestellten Leistungen Regreßansprüche zu stellen hat, entscheidet mit Außschluß der politischen Behörden der ordentliche Richter.

O tom zdaliž a jakých požadavkù pøísluší vrchnostem a proti komu, za to, co od 7. záøí 1848 a jejich vlastnosti co vrchnosti ku školám pøispívaly, rozhodne vyjma politické úøady, pøíslušný soudce.

Wird dieser Antrag unterstützt? (Geschieht.) Er ist hinreichend unterstützt.

Der Herr Berichterstatter.

Berichterstatter Dr. Brinz: Was die beiden Herbstsschen Anträge anbelangt, so lautet der erste dahin, daß ein Ersatzanspruch für bisherige Beistellung des Beheizungsholzes nämlich, in keinem Falle erhoben werden dürfe. Dieser Antrag geht, dieses Recht muß man Hm lassen, mit vollen Segeln einher, aus was immer für Anlaß ein Ersatzanspruch für bisherige Brennholzbeistellung vielleicht deducirt werden möchte, so soll dieselbe beseitigt werden. Dieser Antrag lautet vollkommen so, wie der entsprechende Antrag des Wiener Landtags: hat er ihn auch nicht zum Muster genommen, so sind sie doch kongruent. Merken Sie wohl, nicht blos der Anspruch der ehemaligen Grundobrigkeiten, sofern er auf die politische Schulverfassung zurückgeht, sondern jeder Anspruch von dieser Qualität soll beseitigt werden. Wenn also z. B. eine Grundobrigkeit weit über das Maß ihrer frühern Verpflichtung aus der politischen Schulverfassung einmal Holz sollte einer Gemeinde beigestellt haben, so wird ihr Anspruch beseitigt. Wenn eine Grundobrigkeit vielleicht, abgesehen von den betreffenden Hierordnungen oder Gesehen, sich hat reversiren lassen, wenn sie einen Privatpakt eingegangen hat; so wird dieser ebenso sehr beseitigt. (Rufe: Sehr gut!) Aber ich bitte Sie hauptsächlich auf den Umstand Ihr Augenmerk zu lichten, daß eine Grundobrigkeit humaner Weise mehr Beheizungsholz geliefert hat, als sie nach der politischen Schulverfassung leisten muhte, so entfält der betreffende Ersatzanspruch, wenn er auch nach aller Billigkeit und Form des Rechtes begründet ist. Um dieses Umstandes Willen hat dem Ausschusse seiner Zeit der Antrag des Wiener Landtages durchaus zu weit und zu radikal geschienen, und aus eben diesem Grunde kann von Seiten des Ausschusses auf den eisten Herbstsschen Antrag nicht eingegangen werden.

"Dem §. 1 ist beizufügen," heißt es im andern Antrag: "Gin Rückersah für bisher geleistete Beiträge findet nicht statt."

Nun zunächst leidet auch dieser Antrag an einer zu großen Allgemeinheit. Es sollte sich dieser Antrag beschränken auf die Beitrage, die der Patron im Sinne der politischen Schulverfassung zu leisten hat. Er sollte nicht soweit gegriffen sein, daß er iede beliebige Leistung in sich begreift. Im Uebrigen, innerhalb der Schranken der politischen Schulverfassung ist er materiell ganz richtig. Ich glaube, nichts steht fester, als daß die Verpflichtung des Patrons qua patron durch das Patent vom 7. Sept. nicht aufgeführt hat. Insofern ist gegen den Antrag gar nichts einzuwenden. Aber. m. H, ganz derselbe Grund, aus dem man vielleicht dennoch Regresse der Patrone gegen die Gemeinden fürchten könnte, ganz derselbe existirt auf dem Standpunkte der Verordnungen umgekehrt ja auch für die Gemeinden.

In der viel zitirten Verordnung v. 22. Mai ist ja grade so gut den Gemeinden gegen die Patrone und gegen die ehemaligen Grundobrigkeiten als den Patronen und ehemaligen Grundobrigkeiten ein eventueller Regreß gegen die Gemeinden in Aussicht gestellt. Ja, warum nur diese einseitige Rücksichtsnahme grade auf die Patrone, warum sagt man nicht auch, die betreffenden Regreßrechte der Gemeinden haben zu entfallen. Soviel unmittelbar zu den beiden von H. Prof. Herbst gestellten Anträgen, gegen welche gehalten die Anträge von H. Dr. Trojan, ganz besonders der eventuell gestellte, sich wenigstens innerhalb desjenigen Rahmens halten, von dem man glauben sollte, daß er fest gehalten werden sollte. Es handelt sich eigentlich um Regreßansprüche aus Leistungen auf Grund der politischen Schulverfassung. Darum soll man bei der Abschneidung der betreffenden Regreßrechte auch bei dem Nahmen der politischen Schulverfassung stehen bleiben, und das muß man wenigstens den Anträgen des H. Dr. Trojan nachrühmen. Ebenso muß ich noch entgegen dem, was sonst gegen meine Begründung eingewendet wurde, noch das Eine und Andere vorbringen. Wie es nun schon manchmal


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bei Einwürfen und bei Oppositionen zu gehen pftegt, Gründe, die der Gegner vorgebracht hat, von villeicht besonderer Tragweite, die werden weniger in's Auge gefaßt, dagegen andere Argumente, die vielleicht mehr auf der Oberfläche liegen, die werden gepackt. Ich muß jetzt auf einen meiner Gründe zurückkommen und ihm einen etwas größeren Nachdruck zu geben versuchen, als ich es bei meiner ersten Begründung zu thun gesucht habe. Ich sage mit dem 7. September 1848 ist in Betreff unserer Grundobrigkeiten u. ihrer Verpflichtungen jedenfalls ein sehr bedeutendes changement de décorations vor sich gegangen. Ich sage mit diesem Tage haben die Grundobrigkeiten aufgehört zu existiren, mit diesem Tage ist nur mehr eine ehemalige Grundobrigkeit denkbar. Ich stelle an Sie die Frage: Gilt dasjenige, was von der Grundobrigkeit gegolten hat, ohne weiters von selbst auch von der ehemaligen Grundobrigkeit? Ich bitte Sie, in aller Ruhe ihrer Erwägung zu bedenken: Gilt dasjenige, was von der Grundobrigkeit gegolten hat, eo ipso ganz von selbst auch von einem bloßen Grundbesitzer, wie es Herr u. Ambeck ganz richtig angeführt hat. Wenn einer nach dem 7. Sept. 1848 einen betreffenden Grundbesitz gekauft hat, ist auch derjenige Grundobrigkeit, welcher durch Hofdekret vom I. 1787 verpflichtet worden ist zur Beistellung des Brennholzes?

Ist er es von selbst oder ist vielleicht die Interpretation von irgend einer gesetzlichen Bestimmung nothwendig? (Rufe: nein).

Ich stelle mich hier auf die Grundlage, die H. Dr. Trojan angenommen bat. Ich akzeptire dieselbe vollkommen; ich sage allerdings, war ein Gesetz in Betreff dieses gesetzlich normirten Gegenstandes zur Zeit, als der Reichsrath tagte, durch ein bloßes Ministerium nicht zu erlassen, also folgt daraus, das Unterrichtsministerium konnte den ehemaligen Grundobrigkeiten dasjenige, was die Grundobrigkeiten gesetzlich zu leisten hatten, nicht ohne weiters überbürden. Ich glaube und wiederhole, was ich bereits bemerkt habe, das Ministerium des Unterrichtes konnte wohl eine politische Verpflichtung, aber keine gesetzliche Verpflichtung auf Personen, die nicht Grundobrigkeiten warm, nun und nimmermehr wälzen. Ein Gesetz war nothwendig, um für die ehemaligen Grundobrigkeiten dasselbe gelten zu lassen, was für die wirtlichen Grundobrigkeiten gegolten hat. Davon bin ich für meine Person, nach dem Abc, das ich gelernt habe, nicht abzubringen. (Bravo). Ich habe, was die Ministerialverordnungen anbelangt, wiederholt und öfters hervorgehoben, daß was man immer von und über den Gedanken, von dem sie ausgegangen sind, denken möge, doch in diesen Verordnungen überall von einem möglichen Regreßrechte die Rede ist. Ich habe gefragt, wie ist diese Hinstellung vereinbart mit dem Gedanken der gesetzlichen Fortdauer der Schulkonkurrenzpflicht? Darauf habe ich keine Antwort bekommen, und doch, glaube ich, ist diese Frage begründet und doch besteht der innere Widerspruch, sowie ich ihn hervorgehoben habe. Was sagte man dazu, daß in diesen Verordnungen überall von Regreß die Rede ist? Antwort: nichts.

Ebenso gerne, wie ich dem Standpunkte des H. Dr. Trojan gefolgt bin, werde ich mich in einer Beziehung auf den des H. Professors Herbst stellen, insofern er gegen mich, wie er thun zu müssen glaubte, die hohe Bedeutung des Patentes vom 4. März 1849 hervorgehoben hat. Ich habe bemerkt, dieses Patent hat keinen konstitutiven Charakter. Das ist widersprochen worden. Ich bitte jedoch unter andern gleich in die Einleitung dieses Patentes zu schauen, wo es heißt: Es find zur Durchführung des Patentes vom 7. September 1848 gewisse ad-ministrative Verfügungen nothwendig.

Aber ich lasse nun dieses Patent mit seiner ganzen Tragweite bestehen und hebe folgende Umstände hervor: Nach diesem Patente sowohl, wie nach dem Patente vom 7. September gibt es zweierlei Lasten: solche, die mit dem 7. September aufgehoben sind, und solche, die nicht aufgehoben sind. Von den Letzteren, welche nicht aufgehoben sind, gilt im Allgemeinen folgender Grundsatz, und gerade nach dem Standpunkte des Patentes vom 4. März 1849: Diese Lasten werden erst aufhören, nachdem sie abgelöst, oder bezüglich einiger, nachdem sie billig entschädigt sind. Zweierlei Lasten haben wir also, welche noch fortdauern nach dem Patente vom 4. März, solche, die billig zu entschädigen, und die abzulösen waren; alle anderen Lasten, meine Herren . sind mit dem 7. September weggefallen; sie finden keine dritte Gattung (Rufe: Propinationsrecht), die außerdem fort existirt hätten von allen Lasten, die in das Bereich der Grundentlastungsgesetze hereinbezogen wären. Mit Ausnahme jener Grundbestands-und Pachtverträge, die nicht in das Gesetz herein-bezogen wurden, gibt es keine Lasten und kein Recht, welches nicht entweder sofort fortgefallen oder entweder durch Entschädigung oder Ablösung zu beseitigen gewesen wäre. Nun, ich stelle in Frage, ob die Lasten, von denen wir reden, den Charakter der Ablösbarkeit hatten oder nicht, und wenn sie nicht unter diejenigen gehören, welche durch die Ab lösung oder Entschädigung zu beseitigen waren, so können sie meines Erachtens nach dem Standpunkte des Patentes vom 4. März nirgend anders hingehören, als unter die, welche von selbst fortgefallen sind.

Von großer Bedeutung war jedenfalls das, was Professor Herbst über die authentische Interpretation und unser Verhältniß zu derselben gesagt hat. Vorausgesetzt, daß die Gesetze, die Verordnungen zweifelhaft sind, so glaubt er, ist es unsere Aufgabe diese Zweifel zu beseitigen und nicht den Richter in Noth und in die Verlegenheit variirender, vielfältig variirender Entscheidungen zu versetzen. Das ist etwas, was sich sehr gut anhört, aber es ist etwas, was sich villeicht gerade in diesem Hause nicht so ganz gut anhört.


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Ich will nicht eingehen auf die Frage, die H. Dr. Görner angeregt hat, ob nicht im Gegensatz von der gewöhnlichen authentischen Interpretation hier wirklich allenfällige Jura quaesita, in Frage kommen, ich will nicht weiter darauf eingehen, daß jedenfalls der Interpretation, die wir nach seinem Antrage vornehmen sollen, gegenüberstehen einer Masse von Leistungen, von wirklich vorgekommenen Leistungen, so daß wir, indem wir authentisch interpretiren, nicht dem bloßen Buchstaben des Gesetzes gegenüber alterirend eintreten, sondern es sind wirklich eine leibhaftige Menge von Leistungen, äs praeterito vorhandene Leistungen, auf welche sich unsere Interpretation bezicht, Leistungen, die nicht unverclausulirt, nicht unbedingt vorgekommen sind, sondern die, wie aus zahlreichen Berichten und Rekursen sich ergibt, mit spezieller Beziehung auf gewisse Regreßklauseln vorgekommen sind.

Ich will darauf nicht eingehen, aber meine Herren, jedenfalls ist hier das eigenthümliche, daß ein nicht unbedeutender Theil von Interessenten diese authentische Interpretation mitmachen soll und daß gewissermaßen ein Theil über den anderen interpretirt. Ich hätte es für sehr richtig gehalten, daß in einem solchen Falle ein unparteiischer Dritter, der über beiden Theilen des Hauses erhaben steht, seine Meinung ausspreche und gerade im gegebenen Falle, wenn sonst überall eine authentische Interpretation Platz greifen soll, nicht ein Theil über oder gegen den anderen interpretire.

Es ist die Kompetenz des Hauses in Frage gestellt worden. Die Kompetenz gerade zur Erlassung oder zur Stellung des Antrages, den die Kommission gestellt hat, Kompetenzbedenken die sich auf die Jurisdiktionsnorm gründen. Aber es scheint mir denn doch fraglich, ob hier die Berührung mit der Jurisdiktionsnorm nicht ein gewissermaßen Atome oder Theile einer Frage, einer Behandlung in eine andere Kompetenz hinübergreifen. Aber allein um ihrer Verbindung willen mit dem Gegenstande, dessen Kompetenz etwa hierher gehört, könnte man glauben, es könnte ohne einen Eingriff in eine entgegenstehende Kompetenz allerdings hier der proponirte Antrag gestellt und vertheidigt werden. Ich wiederhole, was von hier aus nur schon des öfteren gesagt worden ist, damit, daß der Ausschuß glaubte, es solle einem unpartheiischen Dritten die Entscheidung dieser Frage anheim gestellt werden, ist nicht gesagt, und will nicht gesagt sein, daß die fraglichen Regreßrechte in Wirklichkeit begründet seien. Ich wiederhole es, auch nach der Ansicht des Ausschusses wird die Gemeinde als regreßpflichtig nicht betrachtet werden können, weil dies nicht anders möglich wäre, als wenn man die gegenwärtigen Gesetze rückwirkend machen würde. Ich zweifle ferner, daß ein Regreß etwa gegen den Staat, oder das Land begründet fein könnte, um deswillen, weil dieselben Verordnungen, welche diese Verpflichtungen aufgetragen haben, dann die Regreßpflicht dadurch gewissermaßen stillschweigend von sich abgewendet haben, daß sie dieselben irgendwo anders hin, als gegen sich selbst dirigirten.

Wenn ich frage, wer nach meiner juristischen Ueberzeugung überhaupt und wirklich regreßpflichtig sein könnte, so weiß ich in der That Niemanden als denjenigen oder diejenigen, welche diese Verordnungen erlassen, welche diese Verpflichtungen auferlegt und welche daran die Aussicht auf Entschädigung geknüpft haben Diejenigen Behörden, welche nicht wollten, ich weiß nicht aus welchen Gründen, welche es nicht über sich brachten, einfach zu sagen, ihr seid aus politischen Gründen verpflichtet, trotz dem, daß ihr die ehemaligen Grundobrigkeiten nicht mehr seid, trotzdem die Verpflichtungen weiter zu prästiren, die das nicht über sich brachten, die allem können meines Erachtens, juristisch erwogen, für haftbar erklärt weiden.

Ich höre einwenden: Ja, wenn du so sehr der Ansicht bist. daß weder die Gemeinde noch sonst wer regreßpflichtig ist, warum denn nicht einfach diese Verordnung beseitigen? Ich bin wie der Ausschuß hierbei heute von derselben Grundanschauung getragen, die uns im 1. Augenblick erfüllt hat und zwar von folgender, mit welcher ich auch schließen will. Von der Anschauung, daß in Folge dieser Verordnung zweierlei Parteien, wenn ich so sagen darf, in Mitleiden gezogen sind, einerseits diejenigen, welche durch ein künftiges Gesetz pflichtig sein sollen aus Konkurrenz, indem man an sie den Regreß dirigirt, aber andererseits auch die, welche nicht unwahrscheinlich gegen das bestehende, respektive gegen den aufgehobenen Theil des Gesetzes nichts desto weniger verpflichtet und gezwungen sind zu leisten. Die Verpflichtung, zu dieser Leistung und der damit verbundene Regreß sind nach meiner Anschauung etwas für uns Untheilbares und es geht nach juristischen und wie ich glaube auch nach natürlichen und Billigkeitsgrundsätzen nicht an, daß wir von diesen einheitlichen Dingen den Regrehtheil wegschneiden und einen anderenbestehen lassen (Bravo). Wenn wir uns bewogen fühlen im Interesse der Gemeinden einen Antrag zu stellen, wie dieser außerhalb des Ausschusses gestellt wird, um die Gemeinden möglichst und für alle Zwecke und definitiv sicher zu stellen, dann bleibt der Rumpf des anderen Stückes übrig, der im Gesetze liegt, nämlich jener Leistungszwang. Das Unangenehme oder vielmehr Hoffnung Versprechende von diesem Leistungszwange haben wir im Interesse der Gemeinden abgeschlagen. Ich stelle an Sie die Frage: Dürfen wir den anderen übrig gebliebenen Rumpf, dürfen wir den hilflos ohne eine bestimmte Norm oder Gesetzgebung stehen lassen? Man kann sagen die Regreßpflicht hört auf, aber gegenüber den Thatsachen, die nun einmal vorgekommen sind, daß man tausendfach geleistet hat, nur weil man geglaubt hat einen Regreß zu haben, besteht auch das.

Wollen wir dort kuriren bezüglich des Re-gresses, dann meine ich, sei es unsere Pflicht auch ein Wort zu sagen, was für eine Bewandtniß es


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habe bezüglich der Leistungen, die. ich wiederhole es, nur zwangsweise erfolgt sind (Bravo).

Oberstlandmarschall: Ehe ich zur Abstimmung schreite, werde ich den Antrag, der noch nicht im Zusammenhange vorgelesen ist, vorlesen lassen. Ich bitte §. 2 nach dem Antrage des Ausschusses vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt liest:

Diese durch ministerielle Verordnung vom 15. Dezember 1848 Provinzialgesetzsammlung für das Königreich Böhmen für das Jahr 1848 Zahl 336—2, Seite 711 aufrecht erhaltene Verpflichtung der ehemaligen Grundobrigkeit als solcher zur Bei-stellung des Beheizungsholzes für die Volksschulen, wird, so weit sie lediglich im Gesetze begründet ist, gleichfalls als aufgehoben erklärt. Alfällige Regreßansprüche auf Erfüllung der in der Ministerialverordnung vom 15. Dezember 1848, Provinzialgesetzsammlung für das Königreich Böhmen für das Jahr 1848 Seite 711 Zahl 336—2 sowie vom 22. Mai 1849 Landesgesetzsammlung für das Königreich Böhmen für das Jahr 1849 Seite 61 be-zeichneten Leistungen sind im ordentlichen Rechtswege auszutragen.

§. 2.

Povinnost bývalých vrchností gruntovních naøízením ministerialním vydaným dne 15. prosince 1848 a sice èís. 336 na str. 711 sbírky provinciálních zákonù v království Èeském z r. 1848 v platnosti zachována, dle níž mají jakožto vrchnosti dávati døíví na topení ve školách obecních, pokládá se týmž spùsobem za zrušenou pokud se zakládá jen na zákonì.

Požádavky, jest-li jakých jest, aby se náhrada dala za to, co se konalo podle ministeriálního naøízení od 15. prosince 1848 èíslo 336 stránka 711 sbírky provinciálních zákonù v království Èeském od roku 1848 pak ode dne 22. kvìtna 1849 na stránce 60 sbírky zákonù zemských z roku 1849 duïtež vyjednány v poradì práva civilního.

Oberstlandmarsch all: Der erste Absah des Ausschußantrages ist nicht amendirt worden, sondern es sind lediglich Zusatzanträge zu demselben gemacht worden.

Dr. Grohmann: Ich bitte ums Wort.

Da die Entscheidung der vorliegenden Frage von außerordentlicher Wichtigkeit ist, so beantrage ich, es möge über den Antrag des Herrn Mg. Prof. Herbst die namentliche Abstimmung vorgenommen werden.

Oberstlandmarschall: Ich beabsichtige folgende Reihenfolge der Anträge, und zwar zuerst den Zusahantrag des Herrn Prof. Herbst als den weitergehenderen, sodann den Zusatzantrag des Herrn Abg. Dr. Trojan für den Fall, als der Herbst-sche Antrag siele.

Zu dem zweiten Absah des Kommissionsantrages hat Dr. Trojan einen eventuellen Antrag gestellt mit dem Bemerken jedoch, es möchte dieser eventuelle Antrag vor dem Antrage des Ausschusses zur Abstimmung gebracht werden. Es ist aber ein Zusahantrag. Er hat doch eigentlich nur die Bedeutung für den Fall, als der zweite Absah des Antrages des Ausschusses zur Beschlußfassung käme. Ebenso ist anstatt des 2. Absatzes des Kommissionsantrages auch vom Herrn Abgeordneten Dr. Görner ein Antrag gestellt worden.

Ich glaube daher nicht, den Antrag des Hrn. Dr. Trojan, den eventuellen Antrag nämlich, zur Abstimmung bringen zu können, sondern mit Vorbehalt, denselben zwischen die 2 Absätze zu stellen, für den Fall, als entweder der Antrag des Herrn Dr. Görner oder der Antrag der Kommission angenommen werden sollte.

Prof. Herbst: Ich bitte Excellenz, ganz gleichlautend ist mein Antrag nicht mit dem Antrage der Kommission, weil ich gesagt habe, es soll heißen: "wird gleichfalls aufgehoben"; bis zu dem Worte "gleichfalls" ist er allerdings gleichlautend.

Oberstlandmarschall: Wird gegen diese Anordnung der Abstimmung etwas erinnert? Wenn das nicht der Fall ist, so werde ich darnach vor gehen.

Der Hr. Abg. Prof. Grohmann hat den Antrag gestellt auf namentliche Abstimmung über den Herbstsschen Antrag.

Wird dieser Antrag unterstützt?

(Es erhebt sich die hinreichende Zahl Abgeordnete.)

Es wird namentlich abgestimmt werden.

Ich muß den Antrag des Hm. Prof. Herbst, d. h. ich muß den Kommissionsantrag in seinem 1. Absatze im Zusammenhange mit dem Antrage des Hrn. Prof. Herbst zur Abstimmung bringen, weil es sich nicht füglich trennen läßt, namentlich im Böhmischen. Im deutschen Texte ließe sich bis zu "begründet ist" abstimmen, aber im böhmischen Texte hätte das Schwierigkeiten.

Ich werde daher den §. 2 vorlesen lassen, wie er sich mit dem Zusatze des Hrn. Prof. Herbst herausstellt.

Landtagssekretär Schmidt liest: §. 2. Diese durch Ministerialverordnung vom 15. Dezember 1848 (Provinzialgesetzsammlung für das Königreich Böhmen vom J. 1848, Z. 336 2, Seite 711) aufrecht erhaltene Verpflichtung der ehemaligen Grundobrigkeiten als solcher zur Beistellung des Behei-zungsholzes für Volksschulen wird, so weit sie lediglich im Gesetze begründet ist, gleichfalls aufgehoben, und darf ein Ersatzanspruch für die bisherige Beistellung in keinem Falle erhoben werden.

§. 2. Povinnost bývalých vrchností gruntovních, naøízením ministerialním, vydaným dne 15. prosince 1848 è. 28 na stránce 711 zákonníka zemského v platnosti zachovaná, dle níž mají jakožto vrchnosti dávati døiví na topení ve školách obecních, týmž spùsobem se zrušuje, pokud


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XXVIII. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

XXVIII. sezení 3. roèního zasedání 1864.

se zakládá jen na zákonì a nesmí se v nižádném pøípadì žádati náhrady za to, èím se posud pøispívalo.

Dr. Trojan: Ich bitte ums Wort. Ich sehe nicht ein, wie nicht auch nach der vorgelesenen Uebersehuna diese zwei Theile getrennt werden könnten. Im Böhmischen bis zu dem "a", wie im Deutschen bis zu dem "und"; ich beantrage daher die Trennung ; denn für das Amendiren des 1. Theiles werde ich unbedingt stimmen, nicht aber für das des zweiten ; und es würde das auch manchem Andern schwer werden.

Oberstlandmarschall: Natürlich, wenn dieser Antrag fallen sollte, bringe ich dann den Text des Kommissionsantrages zur Abstimmung.

Dr. Trojan: Ja aber — das "als aufgeho-ben erklärt" wird dann wegfallen, und dann kann der I. Absatz lauten ....

Oberstlandmarschall (unterbrechend): Ich bitte, diese Bemerkung kommt zu spät. Ich habe die Anfrage gestellt, ob Etwas gegen diese Ordnung einzuwenden ist. (Bravo.)

Ich bitte jene Herren, die für den Antrag des Hrn. Prof. Herbst sind, mit Ja, die dagegen sind, mit Nein zu stimmen.

Pro návrh pana Dr. Herbsta hlasujtež pánové s "ano" a proti tomu návrhu s "ne," a budu prositi trochu nahlas.

Mit Ja stimmen folgende Herren:

Adam,

Bìlský, Dr.,

Brauner,

Conrath,

Èupr,

Gyssert.

Faber,

Fingerhut,

Friè,

Gabriel,

Götzl,

Grégr,

Grohmann,

Grünwald,

Hanisch,

Herbst,

Herrmann.

Huscher,

Jeøabek.

Klier.

Klimeš,

Král,

Kralert,

Kratochwile,

Kratochwyl.

Krejèí Johann,

Kreuziger,

Krouský,

Kuh,

Leeder,

Lill v. Lilienbach,

Maiersbach,

Mayer Anton,

Neradt,

Neumann,

Pankratz,

Pfeiffer,

Platzer,

Podlipský,

Porak,

Redlhammer,

Rößler,

Rosenauer,

Roth Hieronymus,

Øezaè,

Sadil, ,

Seidl Wenzel,

Seifeit,

Sladkowský,

Slawik,

Skarda,

Stöhr,

Sträruwitz,

Suida,

Svátek,

Šícha,

Schindler,

Schmeykal,

Schmitt,

Schöder,

Schrott,

Švestka,

Tedesco,

Theumer,

Tomíèek,

Tonner,

Volkelt,

Václavík,

Wenisch,

Wenzig,

Wiese,

Wojáèek,

Wolfrum,

Zeithammer.

Zelený,

Žák.

Mit "Nein" haben gestimmt:

Fürsterzbischof zu Prag,

Bischof zu Budweis,

Rector Magnificus,

Nuersperg, Fürst Karl

Becher,

Beer, Kreuzherrn-General.

Belcredi, Graf

Berger Max,

Bethmann, Freiherr

Bohusch von Ottoschütz, Ritter v.,

Brinz,

Brosche,

Clam-Martinitz, J., Graf,

4


26

XXVIII. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

XXVIII. sezení 3. roèního zasedání 1864.

Glaudi Eduard,

Èernin Ottokar, Graf.

Daneš. Fr.,

Dufours-Walderode, Graf.

Daubek,

Dotzauer,

Dvoøák,

Eisenstein, August, Ritter v.,

Eisenstein, Wenzel, Ritter v.,

Fleischer,

Fürstenberg, Max., Fürst

Fürstl,

Fürth,

Görner,

Grüner,

Haas,

Hainl,

Hamerník,

Harrach, Graf,

Hartig, Graf,

Hoffmann,

Jaksch.

Jindra,

Kalina,

Kellersperg, Freih.,

Klavík,

Kopetz, Ritter v.,

Korb Franz, Freiherr v. Weidenheim,

Korb Karl, Ritter v. Weidenheim,

Krejèí Peter,

Køiwanek,

Lambl,

Laufberger,

Ledebour, Graf,

Leidl,

Limbek Johann, Ritter v.,

Limbek Karl, Ritter v.

Lobkowitz, Fürst,

Lumbe,

Macháèek,

Mallowec, Freiherr,

Maresch Anton,

Maresch Johann,

Matouschowsky,

Mayer Ernst,

Miesel von Zeileisen.

Mladota von Solopist, Freiherr,

Nostitz Erwin. Graf,

Nostitz Jos., Graf.

Palacký,

Peche, Ritter v.,

Pinkas,

Pollach,

Prachenský,

Ptaèowský,

Rieger,

Riese-Stallburg, Freih.,

Rotter. Abt,

Sandtner,

Schowanek,

Seidl Emanuel,

Seitl Franz,

Stanìk

Stangler,

Starck, Edler v.,

Swoboda,

Schary,

Sembera,

Schlöcht,

Schönborn, Graf,

Schwarzenberg Ad., Fürst,

Taaffe,

Taschek,

Thun-Hohenstein Fr., Graf

Tbun-Hoyenstein Theod., Graf,

Thurn-Taris, Fürt.

Tomek,

Trojan,

Voith. Freih.,

Waidele,

Waldstein, Ernst. Graf,

Wanka,

Wokaun,

Worowka,

Wratislav Jos.. Graf.

Wucherer, Freih.,

3ap.

Zatka.

Zeidler, Freih.,

Oberstlandmarschall: Mit Ja haben gestimmt 76, mit Nein 102. Der Antrag ist somiverworfen.

Dr, Trojan: Ich bitte ums Wort.

Wenn man ein so großes Gewicht auf die Sache legt, so möchte ich auch beantragen, über meinen jetzt zur Abstimmung gelangenden Antrag auch namentlich abzustimmen. (Unruhe.)

Oberstlandmarschall: Ich bitte m. H., es kommt nun der Absatz so wie ihn die Kommission anträgt, also der erste Absatz des Kommissiontrags zur Abstimmung, Ich glaube nicht, daß es nöthig sein wird, ihn noch einmal vorlesen zu lassen.

Ich bitte diejenigen Herren, die für den ersten Absah des §. 2 nach dem Kommissionsantrage sind, die Hand aufzuheben.

(Geschieht.)

Ist angenommen.

Nun kommt der Zusatzantrag des Dr. Trojan zur Abstimmung. Ich bitte ihn noch einmal vorzulesen : Dr. Trojan hat auf namentliche Abstimmung angetragen. Ich bitte die Herren, die dafür sind, auszustehen.

(Geschieht.)

(Nach der Zählung): Es hat sich nicht die hinreichende Anzahl dafür ausgesprochen.

Abg. Dr. Trojan trägt an: Es sollen zum Schlusse des §. 2, der angenommen wurde, beigefügt werden: "für den ihnen selbst durch die bis-


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XXVIII. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

XXVIII. sezení 3. roèního zasedání 1864.

herigen gesetzlichen Vorschriften auferlegten Antheil dieser Lasten gebührt den ehemaligen Grundobrig-keiten kein Ersatz."

Za podíl, jež jim, samotným dosavadní zákon ohlednì dávek tìchto ukládá, nemají vrchnosti bývalé žádného práva k náhradì.

Ich bitte die Herren, die dem Antrag zustimmen, aufzustehen.

(Geschieht.)

Es ist zweifelhaft. Ich bitte um die Gegenprobe. — Es ist ein Unterschied von 3 Stimmen.

(Rufe: Namentliche Abstimmung!)

Ich muß doch zur namentlichen Abstimmung schreiten. Ich bitte also die Herren, die für den Antrag des Dr. Trojan sind, mit "Ja", die gegen den Antrag sind, mit Nein" zu stimmen.

Pro návrh Dr. Trojana hlasujtež panové, s "ano," proti tomu návrhu s "ne".

Mit "Ja" stimmen:

Adam,

Bìlský

Brauuer,

Conrath,

Gyssert,

Fingerhut,

Friè,

Götzl,

Greger,

Grohmann,

Grünwald,

Hanisch,

Herbst.

Herrmann,

Huscher,

Jeøábek,

Klier,

Klimesš,

Král,

Kralert,

Kratochvíle,

Kratochvíl,

Krejèí Joh.,

Kreuziger,

Krouský,

Kuh.

Leeder,

Lill von Lilienbach.

Mayersbach, Ritter von.

Mayer Anton,

Neradt,

Neumann.

Pankratz,

Pfeiffer.

Pinkas.

Platzer,

Podlipský,

Porak,

Prachenský,

Ptaèovský,

Redlhammer,

Rötzler, .

Roth Hyr.,

Øezáè,

Sadil,

Schowánek,

Seidl Wenzel,

Seiffert,

Sladkovský,

Slavík,

Škarda,

Stöhr,

Sträruwitz,

Suida,

Svatek,

Šembera,

Šícha,

Schindler,

Schmeykal,

Schmitt,

Schöber,

Švestka,

Tedesco,

Theumer,

Tomíèek,

Tonner,

Trojan,

Volkelt,

Václavík,

Wenisch,

Wenzig,

Wiese,

Wojáèek,

Wolfrum,

Zap,

Zeithammer,

Zelený,

Zák.

Mit "3iein" stimmen die Herren:

Fürst-Erzbischof zu Prag.

Rector Magnificus

Bischof zu Budweis,

Auersperg Karl. Fürst,

Becher.

Beer,

Kreuzherrn-Ordens-General.

Belcredi,

Graf.

Berger.

Bethmann,

Freiherr.

Bohusch v. Ottoschütz, Ritt. v.

Brinz.

Brosche.

Clam-Martinitz, Graf.

Klaudi.

Èernin Ottokar, Graf.

Daneš.

Desfours-Walderode, Graf.

Daubek.

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XXVIII. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

XXVIII. sezení 3. roèního zasedání 1864.

Dotzauer.

Dwoøák.

Eisenstein August, Ritter v.

Eisenstein Wenzel, Ritter v.

Fleischer.

Fürftenberg Maximilian, Fürst.

Fürstl.

Fürth.

Görner.

Grüner.

Haas.

Hainl, Abt. Hamerník.

Harrach, Graf.

Hartig. Graf.

Hoffmann.

Taksch.

Jindra.

Kalina,

Ritter v. Jäthenstein.

Kellersperg, Freiherr.

Klawík.

Kopetz, Ritter v.

Korb v. Weidenheim, Freiherr.

Korb v. Weidenheim, Ritter.

Krejèí, Peter, Franz.

Køiwanek.

Lambl.

Laufberger.

Ledebour, Graf.

Leidl.

Limbeck Johann, Ritter v.

Limbeck Karl, Ritter v.

Lobkowitz, Fürst.

Lumbe.

Machacek.

Malowetz, Freiherr.

Maresch Anton.

Maresch Johann.

Matoušovský.

Mayer Ernst.

Miesl v. Zeileisen.

Mladota, Freiherr.

Rostitz Erwein, Graf.

Nostitz Joseph, Graf.

Palacký.

Peche, Ritter v.

Pollach.

Rieger.

Riese-Stallburg, Freiherr.

Rotter. Abt.

Sanotner.

Seidl Emanuel.

Seitl.

Stanìk.

Stangler.

Stark, Edler v.

Swoboda.

Schary.

Schlöcht.

Schönborn, Graf.

Schwarzenberg Adolf, Fürst.

Taaffe, Graf.

Taschek.

Thun-Hohenstein, Franz Graf.

Thun-Hohenstein, Theodor Graf.

Thurn-Taxis, Fürst.

Tomek.

Voith, Freiherr.

Waidele.

Waldstein. Graf.

Wanka.

Wokoun.

Worovka.

Wratislaw, Graf.

Wucherer, Freiherr.

Zeidler, Freiherr.

Oberstlandmarschall: Mit Ja haben gestimmt 82, mit Nein 94; der Antrag ist verworfen.

(Große Unruhe; Oberstlandmarschall läutet).

Es kommt nun der Abänderungsantrag des Herrn Dr. Görner zur Abstimmung. Er lautet: Ob und welche, sowie gegen wem die ehemalige Grundobrigkeit für ihre seit dem 7. September 1848 und in dieser Eigenschaft als Grundobrigkeit zur Schule beigestellen Leistungen Regrehansprüche zu stellen habe, entscheidet mit Ausschluß der politischen Behörde, der ordentliche Richter.

O tom, zda-li a jaké požadavky pøísluší vrchnostem a proti komu za to co od 7. záøí 1848 v jejich vlastnosti co vrchnosti ku školám pøispívali, rozhodne vyjma politické úøady pøíslušný soudce.

Ich bitte diejenigen Herren, welche dem An trage zustimmen, aufzustehen (Geschieht).

Es ist die Minorität.

Es kommt nun der Antrag des Ausschusses zur Abstimmung, vorbehaltlich des eventuellen Antrages des Herrn Abgeordneten Dr. Trojan, der ihn zum ersten und zweiten Absah stellen möchte. Ich bitte den Antrag des Ausschusses zu verlesen.

Landtagssekretär Schmidt liest:

Allfällige Regreßansprüche für die Erfüllung der in der Ministerialverordnung vom 15. Decemb. 1848 Prov. Gesetzsammlung für das Königreich Böhmen fürs Jahr 1848, S. 711. Zeile 336—2, sowie vom 21. Mai 1849 Prov. Gesetzsammlung fürs Königreich Böhmen für das Jahr 1849, S. 61 bezeichneten Leistungen sind im ordentlichen Rechtswege auszutragen.

Požadavky jest-li jakých jest, aby se náhrada dala za to, co se konalo podle ministerialního naøízení od 15. prosince 1848 6íslo 336 stránka 711 sbírky provinciálních zákonù v krá-lovství èeském od roku 1848 pak ode dne 22. kvìtna 1849 na stránce 61 sbírky zákonù zemských z roku 1849 buïtež vyjednány v poradì práva civilního.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen


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XXVIII. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

XXVIII. sezení 3. roèního zasedání 1864.

Herren, welche dem Ausschußantrage zustimmen, aufzustehen (Geschieht).

Ich bitte um die Gegenprobe (Erfolgt).

Der Antrag ist verworfen (Bravo links!).

Hiermit entfällt auch der eventuell gestellte Zusatzantrag.

Dr. Trojan: Ich bitte ums Wort.

Mein eventueller Antrag ist darum noch nicht gefallen (Heiterkeit), indem es sich blos um die Lokation handelt, wohin er kommen sollte, wenn es beliebte, den eben verworfenen Antrag anzunehmen.

Ich bitte ihn vorlesen zu lassen. Er schließt sich recht gut an den bereits gefaßten Beschluß an.

Oberstlandmarschall: Er ist aber als eventuell bezeichnet worden, für den Fall, als der Ausschußantrag angenommen wird, und als solcher auch zur Unterstützungsfrage gebracht worden, ich kann ihn also jetzt nicht wieder als selbstständigen Zusatzantrag betrachten.,

(Rufe: Nein!).

Es ist hiermit der §. 2 erledigt.

Die Zeit ist soweit vorgerückt, daß ich die Sitzung schließen werde.

Nächste Sitzung ist morgen 10 Uhr.

Gegenstand der Tagesordnung:

Fortsetzung der heutigen und eventuell erste Lesung des Antrags des Herrn Abgeordneten Schary und die beiden Budgetkommissionsberichte: Ueber den Rechnungsabschluß für das Jahr 1863 des Grundentlastungsfondes und für den angesprochenen Jahresbeitrag für die wissenschaftliche Durchforschung Böhmens. Ich habe noch Kommissionseinladungen (läutet). Die für heute angesetzte Schulkommission wird auf morgen Nachmittag 6 Uhr verlegt (Schulpatronatskommission). Dann ist eine Einladung zur Sitzung für die Vorlage der Grundbuchsordnungskommission und zwar für heute Nachmittag 6 Uhr.

Die Sitzung ist geschlossen,

Schluß der Sitzung: 2 Uhr 45 Minuten.

Alois Matoušovský,

Verifikator.

Dr. Joh. Rep. Rotter,

Verifikator.

Peter Steffens,

Verifikator.

Ans der Statthalterei-Buchdruckerei in Prag.


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