Pátek 29. dubna 1864

Stenografická zpráva

o

XXVII. sezení tøetího roèního zasedání snìmu èeského od roku 1861, dne 29. dubna 1864.

Stenographischer Bericht

über die

XXVII. Sitzung der dritten Jahres-Session des

böhmischen Landtages vom Jahre 1861, am

29. April 1864.

Pøedseda: Nejvyšší maršálek zemský Karel hrabì Rothkirch-Panthen.

Pøítomní: Námìstek nejvyššího maršál-ka zemského Dr. pr. V. Bìlský a poslanci v poètu k platnému uzavírání dostateèném.

Od vlády: C. kr. námìstek místodržícího Richard hrabì Belcredi, a c. k. rada místodrži-telství Josef Kingler.

Poèátek sezení o 10. hod. 40 min.

Vorsitzender: Oberstlandmarschall Karl Graf Rothkirch-Panthen.

Gegenwärtig: Oberstlandmarschall-Stellver-treter, Dr. W. Bìlský und die beschlußfähige Anzahl Abgeordneter.

Am Regierungstische: Der k. k. Statt-halterei-Leiter Richard Graf Belcredi, und der k. k. Statthaltereirath Josef Klingler.

Beginn der Sitzung 10 Uhr 40 Min.

Oberstlandmarschall: Die Versammlung ist beschlußfähig; ich eröffne die Sitzung.

Die Kommission für Dr. Herbsts Antrag auf Abänderung des §. 18 litera, a der Landeswahlord-nung hat sich konstituirt und zum Obmann den Abg. JUDr. Ritter von Limbek und zum Schrift-führer den Abg. Kuh gewählt. Das Kommissions-lotale ist das Bureau des Herrn Dr. Brauner.

In die Kommission zur Reorganisirung der Irrenanstalt wurden gewählt: Durch die Kurie des Großgrundbesitzes die Herrn Mdr. Jaksch, Freiherr v. MIadota, Graf Ledebour, durch die Kurie der Städte Dr. Emanuel Seidl, Dr. Tedesco und H. Prof. Jelinek; durch die Kurie der Landgemeinden Dr. Grégr, Dr. Podlipsky, Dr Šicha. Ich ersuche die Herren sich nach der heutigen Sitzung zu versammeln und zu konstituiren und mir das Ergebniß der Konstituirung gefälligst mitzutheilen Als Kom-missionslokale bestimme ich das Bureau des Herrn Dr. Rieger.

Herr Graf Morzin hat ein Urlaubsgesuch ein-gebracht, ich bitte es vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt (liest:) "Hohes Landtagspräsidium! Da der Gefertigte sich zum Kur-gebrauche von Karlsbad genöthigt sieht, so erlaubt sich derselbe an den h. Landtag das Ansuchen um Ertheilung eines vierwöchentlichen Urlaubs zu stellen. Rudolf Graf Morzin."

Oberstlandmarschall: Ertheilt das hohe Haus den Urlaub? Ich bitte diejenigen, welche zu-stimmen wollen, die Hand aufzuheben. (Geschieht.) Ich bitte aufzustehen. (Geschieht.) Er ist ertheilt.

Graf Morzin ist zugleich Mitglied der Kommission für den Gesetzentwurf, das Schulpatronat betreffend und für das Straßenkonkurrenzgesetz. Es dürfte daher vielleicht nothwendig sein, wenigstens für daß Schulpatronat . . .

Dr. Rieger: Ich glaube, daß es auch für das Strassenkonkurrenzgesetz nicht überflüssig wäre weil noch viele Gutachten werden abgegeben werden.

Oberstlandmarschall: Es dürfte nothwendig sein, an dessen Stelle einen Ersatzmann zu wählen. Ich lade daher die Kurie des Großbesitzes ein, sich nach der heutigen Sitzung zu versammeln und statt des Grafen Morzin ein Mitglied in die Kommission für Schulpatronate und ein zweites Mitglied in die Kommission für Strassenkonkurrenz zu wählen.

Ich ersuche die eingelaufenen Petionen zu verlesen.

Snìm. sekr. Schmidt ète: Poslanec dr. Schandera podává žádost obcí Kopidlna, Vrsèe, Slavhostic, Bìchar se 17. jinými obcemi o brzké vyøízení oprav zákona honebního a o zastání pøi jejich škodách neúplným zachováváním c. patentu vzrùstajících.

Abgeordneter Dr. Schandera überreicht ein Gesuch der Gemeinden Kopidlno. Wrsetz, Slawostiz Bìchar mit 17 anderen Gemeinden, um baldige Re-gelung der Jagdbarkeit.

Oberstlandmarschall: An die Petitions-kommission.

Snìm sekr. Schmidt ète: Poslanec P. Matoušovský podává žádost obce Kromìžlic, v okr. Klatovském za odlouèení z nynìjšího svazku s obcí Obickou a Myslovickou a az zøízení samostatné obce Kromìžlic.

Abgeordneter P. Matoušowský überreicht ein Gesuch der Gemeinden Kromìzlitz, Bez. Klattau, um Ausscheidung aus dem gegenwärtigen Verbande mit der Gemeinde Obitz und Mislowitz und um Konstituirung zu einer selbstständigen Gemeinde.

Oberstlandmarsch all: An die Petitionskommission.


XXVII. sezení 3. roèního zasedání 1864.

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XXVII. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

Landtagssekretär Schmidt liest: Abgeordneter Suida überreicht ein Gesuch der Gemeinden der Bezirke Nachod, Politz und Braunau wegen des Baues einer Bezirksstrasse.

Poslanec Suida podává žadost obci okr Náchodského, Polièského a Broumovského stranu stavìní okresní silnice.

Oberstlandmarschall: An den Landesausschuß.

Landtagssekretär Schmidt liest: Abgeordneter Dr. Klier überreicht eine Petition der Industrielen von Bodenbach bis Schönfeld, um Einbeziehung der projektirten Eisenbahnlinie Tetschen, Kamnitz, Warnsdorf in das projektirte Schienennetz von Böhmen.

Poslanec dr. Klier podává žádost prùmyslníkù z Podmokli až do Schönfeldu, aby navržená železnická dráha Dìèínsko-Kamenicko-Warnsdorfská byla vtažena do železnièné sítì.

Oberstlandmarschall: An die Kommission für Eisenbahnen.

Landtagssekretär Schmidt liest: Abgeordneter Dr. Klier überreicht eine Petition der Gemeinden Schönfeld, Niederkreibitz, Tollenstein, Skt. Georgen-thal, Ober- und Niedergrund dann Warnsdorf, so wie mehrerer Industriellen dieser Gemeinden, um Einbeziehung der projektirten Eisenbahnlinie zwischen Tetschen und Wamsdorf in das projektirte Schienennetz von Böhmen.

Posl. dr. Klier podává žádost obcí Schönfeldu, Dolní Chøíbské, Tollenšteinu, Jiøetína, Horního a Dolního Grundu a Warnsdorfu, jakož i nìkolika prùmyslníkù tìchto obcí, aby navržené silnice mezi Dìèínem a Warnsdorfem byla vtažena do navržené železnièné sítì v Èechách.

Oberstlandmarschall: An die Kommission für Eisenbahnen.

Snìm. sekr. Schmidt ète: Poslanec dr. Lambl podává žádost Jana hrabìte Harracha o subvenci 5000 zl. ze zemského fondu ku stavbì silnice z Kolína do Labské Tejnice.

Abgeordneter Dr. Lambl überreicht ein Gesuch des Johann Grafen Harrach um eine Subven-tion von 5000 Gulden aus dem Landesfonde, zum Bau einer Strasse von Kolin nach Elbe-Teinitz.

Oberstlandmarschall: An den Landes-ausschuß.

Landtagssekretär Schmidt liest: Abgeordneter Dr. Porak überreicht Petition, der Gemeindeverwal-tung zu Trautenau, um Nachsicht der Zinsen von dem in den Landesfond schuldigen Kapitale per 20.000 Gulden.

Posl. dr. Porak podává žádost pøedstavenstva obce Trutnovské za prominutí úrokù z ka-pitálu 20.000 zl. zemskému fondu dlužného.

Oberstlandmarsch all: An die Budget-Kommission

Snìm. sekr. Schmidt ète: Poslanec J. Krejèí podává žádost obce Husince o povolení k dostavìní dílu Vimbersko-Budìjovické silnice od Peènova až k Husinci v délce asi 2000 kurrentních sáhù.

Abgeordneter I. Krejèi überreicht ein Gesuch der Gemeinde Husinetz um Bewilligung zum Ausbau eines Theiles der Winterberg-Budweiser Strasse von Peènow bis Husinetz in der Länge von beiläufig 2000 Currentklafter.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Snìm. sekr. Schmidt ète: Poslanec J. Krejèí podává žádost obcí Novosedel, Hlavatce a Pištína, okr. Hlubockého o povolení k rozdì-lení obecních pastvin Blata zvaných.

Abgeordneter I. Krejèi überreicht ein Gesuch der Gemeinden Neusattel, Hlawatetz und Pischtin, Bez. Frauenberg um Bewilligung zur Vertheilung der Gemeinde-Hutweide, genannt Blata.

Oberstlandmarschall: An die Petitions kommission.

Landtagssekretär Schmidt liest: Abgeordneter Edler von Starck überreicht eine Petition mehrerer Industriellen des Pilsner Bezirkes betreffend die Zoll- und Handelsangelegenheiten.

Posl. šlechtic Stark podává žádost nìkolika prùmyslníkù okresu Plzeòského v záležitostech cla i obchodu.

Oberstland marschall: An die Petitions-kommission.

Landtagssekretär Schmidt liest: Abgeordneter Edler von Start überreicht eine Petition mehre-rer Industriellen des egerer Bezirkes, betreffend die Zoll- und Handelsangelegenheiten.

Posl. šlechtic Stark podává žádost nìko-lika prùmyslníkù okresu Chebského v záležito-stech cla i obchodu.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommisision.

Snìm. sekr. Schmidt ète: Posl. A. Ma-toušovský podává žádost obcí na Klatovsko-Èachrovské silnici, aby mýtní výsada na této sil-nici pøimìøenìji a spravedlivìji upravena byla.

Abgeordneter P. A. Matoušowský überreicht ein Gesuch der an der Klattau-Èachraner Straße gelegenen Gemeinden um Regelung des Mauthta-rifes auf dieser Straße.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Landtagssekretär Schmidt liest: Abgeordneter Leidl überreicht eine Petition der Gemeindevertre-tung von Blatna um Bewilligung zum Bezuge des Bierkreuzers auf die Dauer von 6 Jahren.

Posl. Leidl podává žádost zastupitelstva obce Blatna o povolení k vybírání pivního krej-caru na èas 6 rokù.

Oberstlandmarschall: An den Landesausschuß.

Der Landesausschuß hat dem Landtagspräsidium übergeben das Gesuch der Direktion der Aussig-Teplitzer Bahn, bezüglich einer Subvention für die Erbauung der Strecke von Teplitz nach Kommotau


XXVII. sezení 3. roèního zasedání 1864.

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XXVII. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864

Ich leite diese Eingabe an die Eisenbahnkommission. Ich bitte dieses zur Kenntniß zu nehmen.

Die Mitglieder der Kommission für das Schulpatronat werden für heute Nachmittag 1/26 Uhr zu einer Sitzung eingeladen.

Die Mitglieder der Budgetkommission werden für morgen 10 Uhr Vormittags zu einer Sitzung eingeladen.

Die Kommission für Regelung der Frage über die Gleichberechtigung im Unterrichte wird auf heute 71/2 Uhr Abends zu einer Sitzung eingeladen.

Wir übergehen zur Tagesordnung. (Abg. Prof. Brinz nimmt seinen Sitz als Berichterstatter ein.) Wir sind zu §. 2 gelanat.

Berichterstatter Pros. Brinz: Dieser §. hebt jene Verpflichtung, die eine Verpflichtung der ehe-maligen Grundobrigkeit auf, welche durch die viel-genannte Verordnung vom 15. Dezember 1848 noch aufrecht erhalten wurde. Dieser §. steht aber mit dem Antrage auf Verweisung der hiermit sich berührenden Regreßfrage an die Kommission im innigsten Zusammenhange, und glaube ich darum aus Rücksicht auf den gestern in dieser Beziehung gefaßten Beschluß auf die Aussetzung der Berathung über diesen §. antragen zu sollen.

Oberstlandmarschall: Wenn von Seite der h. Versammlung dagegen keine Einwendung er-hoben wird, daß mit der Berathung und Beschlußfassung über diesen §. sistirt werde, bis die Kom-mission über das Amendement des H. Prof. Herbst Bericht erstattet hat, nehme ich an, daß das Haus damit einverstanden ist. Wird keine Erinnerung gemacht? --------------

So bitte ich zum §. 3 zu übergehen. Prof. Brinz: Zu diesem §. hat die Kom-mission einige Modifikationen vorgeschlagen, zunächst eine, die mehr als eine bloß stylistische bezeichnet werden dürfte. In der Regierungsvorlage nämlich heißt es:

§. 3.

"Die Kosten der Herstellung, Erhaltung. Miethe, Einrichtung und Beheizung der für die Volksschulen erforderlichen Lokalitäten, sowie die Kosten der Herstellung, Erhaltung und Miethe der dem Lehrpersonale gebührenden Wohnungen haben vor Allem die Schulpatronate, soweit sie fortbestehen (§. 1), die hierfür gewidmeten Lokalfonde, oder solche Personen, welche hiezu durch Stiftung und andere privatrechtliche Titel verbunden sind. nach Maßgabe der ihnen obliegenden Verpflichtung zu bestreiten."

Hier ist also die Rede von Personen, welche durch Stiftungen und andere privatrechtliche Titel verbunden sind; während vom juristischen Standpunkte aus die Stiftungen gerade selbst als solche Subjekte erscheinen, welche eben durch den Akt der Stiftung zu gewissen Leistungen verbunden sein können. Aus Rücksicht hierauf ist die eine der im Berichte auseinandergesetzten Modifikationen erfolgt. Hieran aber glaubte der Ausschuß neben den Stiftungen als jenen unpersönlichen Dingen, welche verpflichtet sein können, auch noch andere Physische oder moralische Personen bezeichnen zu sollen, um wo möglich für alle Fälle zu sorgen. Dem Ausschuhe konnten nicht wohl alle die einzelnen Fälle gegenwärtig sein, und um möglichst sicher zu gehen, namentlich bezüglich der Leistungen sicher zu gehen, die abgesehen vom Schulpatronate vorkommen, ist denn doch außer den Stiftungen von physischen und moralischen Personen die Rede.

Eine fernere Modifikation, oder vielmehr eine Erweiterung des Textes der Regierungsvorlage betrifft die Gründe, aus welchen irgend wer zu besonderen Leistungen zu einer Schule verpflichtet sein kann, und es schien dem Ausschusse die bloße Erwähnung der privatrechtlichen Titel noch nicht zu genügen. Es können namentlich in Anbetracht der öffentlichen Fonde, des Schulfondes, des Religions-fondes, des Studienfondes Allerhöchste Anordnungen bestehen, denen in dieser Beziehung Gesetzeskraft innewohnt. Aus Rücksicht darauf ist dann nach dem Texte der Kommission, nach den privatrechtlichen Titeln noch dazu gesetzt "aus besondern gesetzlichen Anordnungen."

Weiterhin steht in der Regierungsvorlage die Erwähnung der Schulpatronate voraus. Bei dieser Stellung oder Anordnung der einzelnen Verpflichtungen konnte etwa der Zweifel auftauchen, ob nicht vor Allem die Schulpatronate verpflichtet seien, während die wirkliche Reihenfolge die ist, daß zunächst immer die Lokalfonde, die Stiftungen zur Leistung anzuhalten sind; um eben deswillen wurde die Reihenfolge bei Erwähnung der verpflichteten Subjekte hier umgestellt und es kamen die Schulpatronate erst am Schlusse.

Endlich glaubte der Ausschuß noch von einer Gattung von Kosten reden zu sollen, auf welche in der Regierungsvorlage keine Rücksicht genommen wurde, auf die Feuerversicherungskosten. In Ver-bindung mit dieser Erwähnung glaubte aber der Ausschuß zugleich den Vorschlag oder die Norm ver-binden zu sollen, daß sämmtliche Volksschulgebäude im Interesse der Verpflichteten in die Feuerversicherung zu bringen seien, daher dann ein zweites Alinea am Schlusse des §.

Oberstlandmarschall: Herr Bischof Jirsik hat zu §. 3 das Wort.

Bischof Jirsik: Den Zusatzartikel zum zweiten Alinea, durch welchen die Regierungsvorlage ergänzt wurde, finde ich ganz in der Ordnung; denn bisher wurde die Bestreitung der Versicherung, der Feuerassekuranz gar oft dem Kirchenvermögen aufgebürdet, es ist also ganz in der Ordnung, daß diese Auslagen Denjenigen zugewiesen werden, die von Rechtswegen dazu verpflichtet sind; nur finde ich das nicht in der Ordnung, daß den Konkurrenzpflichtigen imperativ aufgetragen wird, alle Volksschulgebäude zu assekuriren.

Das scheint doch eine Beschränkung zu sein. eine Beschränkung ihrer Freiheit und Autonomie. Nebstdem können ja die Volksschulgebäude verein-

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zelt und abgesondert von andern Häusern stehen, wo also die Feuersgefahr sehr unbedeutend oder gar keine ist. Auch findet sich das Bedürfniß nicht gar so nothwendig bei jenen Schulgebäuden, die ganz feuersicher gebaut sind. Ich bitte daher das hohe Haus, es möchte der Beisaß "welchen alle Volks-schulgebäude zu unterziehen sind," wegbleiben.

Oberstlandmarschall: Der Herr Abg.Bischof Jirsik stellt folgenden Antrag zu §. 3: Die zweite Alinea dieses Paragraphes habe zu lauten:"Dasselbe gilt bezüglich der Auslagen der Feuerversicherung."

Druhá odstávka tohoto paragrafu a zní takto: "Totéž platí o výlohách na pojištìní stavení školních proti ohni."

Wird der Antrag unterstützt?

(Geschieht).

Er ist hinreichend unterstützt. Wünscht noch Jemand das Wort?

Dr. Hanisch: Ich bitte um's Wort.

Oberstlandmarschall: Hr. Dr. Hanisch

Dr. Hanisch: Nach §. 3 sind die Kosten der Herstellung und Erhaltung u. s. w. der erfor-derlichen Lokalitäten und Wohnungen u. s. w. vor Allem aus den hiefür gewidmeten Lokalfonden, Stiftungen, dann von physischen und moralischen Personen, die dazu durch privatrechtliche Titel oder eine gesetzliche Anordnung verpflichtet sind, zu lei-sten. Ich vermisse nun in der Aufzählung dieser Leistungspflichtigen die öffentlichen Fonde, und bemerke, daß auch die öffentlichen Fonde zu beson-deren Leistungen verpflichtet sind.

Wenn nun die öffentlichen Fonde hier nicht aufgezählt werden, so könnte der Zweifel entstehen, ob die hiefür bestehenden gesetzlichen und anderen Anordnungen nicht nach dem letzten Paragraphje des Gesetzes außer Kraft gesetzt sind. Es könnte der Zweifel entstehen, ob die Leistungen auch aus diesen Fonden prästirt werden sollen. Deßhalb beantrage ich im §. 3 u. z. anstatt "die hiefür gewidmeten Lokalfonde" zu setzen "die hiefür gewidmeten Lokalund öffentlichen Fonde."

Ich beziehe mich diesfalls auf den Bericht, der auf S. 4 auch von diesen allgemeinen Fonden Erwähnung macht, welche durch besondere gesetzliche Anordnungen zu Beitragsleistungen verpflichtet sind.

Eine zweite, mehr stylistische Modification würde ich mir vorzuschlagen erlauben, indem ich nämlich beantrage,statt "moralische Personen" zusetzen "juristische Personen."

Ich weiß, daß der Ausdruck "moralische Person" in Oesterreich ein alter juristischer Terminus ist; ich weiß aber, daß er unter den neueren juri-stischen Ausdrücken nicht mehr vorkommt, und man muß einmal anfangen, mit alten unrichtigen Aus-drücken aufzuräumen. Ich beantrage daher, daß statt des Wortes "moralische" zu setzen sei "juristische." Für den Juristen ist der Unterschied klar und ich weiß, daß der Herr Berichterstatter die Güte haben wird, wenn es nothwendig sein sollte, die Richtigkeit und Korrektheit des Ausdruckes, welchen ich vorschlage, eines weitern zu erörtern.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen?

Graf Clam-Martinitz: Ich bitte um's Wort.

Ich möchte bei diesem Paragraph eine ganz kleine Redaktionsbemerkung der Beurtheilung des h. Hauses vorlegen.

Es sind hier im ersten Alinea am Schluße die Worte "nach Maßgabe der ihnen obliegenden Verpflichtung" in eine Stellung gebracht, welche zu einer Auslegung Anlaß geben könnte, daß diese Bestimmung sich nur auf die letztgenannten Personen, nämlich die Schulpatrone beziehe.

Es dürfte wie ich glaube, dem Sinne angemessen und deutlich sein, wenn man nach dem Worte "haben" die angeführten Worte "und zwar" einschalten würde, wo sie dann unbedingt auf alle nachfolgenden angeführten Personen Anwendung finden könnten. Es würde dann der Paragraah so lauten:

"Die Kosten der Herstellung u. s. w." haben, und zwar nach Maßgabe der obliegenden Verpflich-tung zu bestreiten." Ich glaube es ist am Sinne nichts geändert, wohl aber eine größere Deutlichkeit dadurch erzielt.

Statthaltereileiter Graf Belcredi: Ich bitte ums Wort.

Der Ausschuß hat in §. 3 gegenüber der Regierungsvorlage eine wesentliche Aenderung insoferne vorgenommen, als er nebst dem Privatrechtstitel sich auch auf besondere gesetzliche Anordnungen beruft, ohne in irgend einer Weise anzudeuten, welche dann diese besonderen gesetzlichen Anordnungen seien. Ich war bemüht, selbst solche Anordnungen aufzu-finden, die hier Anwendung finden könnten, und ich muß gestehen, daß ich ganz außer Stande bin, solche zu zitiren, welche im Zusammenhange aller dieser Paragraphe nach den Bestimmungen des §. 3 irgend eine Anwendung finden könnten.

Ich glaube also, daß diese Beisätze nur zu Unklarheiten führen, und daher die Anwendung des Gesetzes erschwert weiden dürfte.

Herr Abg. Hanisch hat darauf hingewiesen, daß er den Ausdruck "juristische Fonde vermisse, und darunter nur öffentliche Fonde verstehe, welche verpflichtet seien, zu Schulzweken Beiträge zu leisten.

Wahrscheinlich sind mit diesen besonderen gesetzlichen Anordnungen auch diese Fonde gemeint.

Nur steht das nicht im Einklange mit den spä-teren Paragraphen, indem ja, wie sich Herr Abg. Hanisch überzeugen kann, im §. 6 der Normalschul-fond ausdrücklich mit einer Leistungspflicht vor-kommt; im §. 7 ebenfalls der Normalschulfond vor-kommt und in §. 8 der Studienfond. Nun heißt es in §. 5: In wie weit die besprochene Kosten durch die im §. 3 bezeichneten Verpflichtungen nicht


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gedeckt sind, haben die bestehenden Bestimmungen in Anwendung zu kommen.

Da dürfte nun beschlossen werden, daß diese Fonde nur die Verpflichtung zu tragen haben, welche in den §. §. 6 — 8 denselben auferlegt sind, was auch mit den gegenwärtigen Rechtsbestimmungen vollkommen im Einklange ist.

Wenn man die in die politische Schulverfassung vollständig aufgenommenen gesetzlichen Bestimmungen beachtet, so könnte man allenfalls meinen, daß mit diesen besonderen gesetzl. Anordnungen, welche im §. 4 zitirt sind, die Kreishauptschulen gemeint seien, daß sonach der Schulfond für alle sogenannten Kreishauptschulen noch in derselben Weise leistungspflichtig erscheine, wie es in der Studienhofkommissionsverordnung v. 5. Nov. 1829 angeordnet wurde, welche Bestimmung im §. 369 der Schulverfassung eine Aufnahme gefunden hat.

Nun dagegen mühte ich entschieden Einsprache erheben aus dem sehr naheliegenden Grunde, weil die Reishauptschulen nicht mehr das sind, was sie im I. 1829 waren. Bekanntich wurden sowohl die Normalschulen als die Kreishauptschulen errichtet, um den übrigen Schulanstalten 1. als Muster zu dienen und 2. um für die Ausbildung der Lehrer zu sorgen und sowie bei den Normalschulen in der Hauptstadt die Lehrer für die Kreishauptschulen ausgebildet wurden, so sollten an den Kreishauptschulen die Lehrer für die Trivialschulen ausgebildet werden. Dies tritt aber dermalen nicht mehr ein. Wir haben nur 2 Normalhauptschulen in Prag, an welchen sich Lehrerbildungsanstalten befinden und sofort für die andern 3 Diözesen in jeder nur eine Hauptschule, an welcher eine Lehrerbildungsanstalt sich befindet, daher auch nur dort eine Verpflichtung des Normalschulfondes zu Beiträgen eintreten kann. In den übrigen Kreisorten sind diese Hauptschulen Lokalanstalten, Pfarrschulen. Die sogenannten Prä-parandien, welche früher mit allen Kreishauptschulen verbunden waren, haben aufgehört zu existiren, daher der Rechtstitel zu einer solchen Verflichtung des Normalschulfondes wegfällt.

Diese allgemeine Beziehung könnte darauf hindeuten, daß vielleicht doch die Bestimmung des §. 369 angewendet werden soll und die Normalschulfonde aller Kreishauptschulen, auch wenn sie mit Pfarrschulen verbunden sind, nach dem 3. Absatze des §. 369 der Schulverfassung entweder mit 1/3 bei 3 Klassen oder mit 2/4 bei 4 Klassen bei Professionisten- und Materialkosten in das Mitleid gezogen werden sollten.

Wenn man den gegenwärtigen Rechtsbestand, wie ich ihn dargestellt habe, in das Auge faßt, so wird man erkennen, daß die Beiziehung des Normalschulfondes eine Ungerechtigkeit sei, da im Jahre 1829 ganz andere Verhältnise obgewaltet haben als gegenwärtig. Ich müßte aber auch aus dem Grunde Einsprache erheben, weit der Normalschulfond aus dem Staatsschatze dotirt wird, und zwar schon dermalen nach den gegenwärtigen Anforderungen, worunter nicht die Kreishauptschulen begriffen sind, derart seine Kräfte in Anspruch genommen werden, daß Zuschüsse aus dem Staatsschatze gewährt werden müssen, daher aus allgemeinen Rücksichten hier eine bestimmte Grenze gezogen werden müßte.

Es wird weiter von Seite des Ausschusses in dem Berichte darauf hingewiesen, daß Klöster darun-ter verstanden weiden können. Es ist allerdings richtig, daß mit einer Verordnung v. 1781 bestimmt wurde, daß Klöster und Stifte verpflichtet seien, die Schulen allein zu erhalten.

Allein diese Verordnung ist wieder aufgehoben worden, und zwar mit dem Hofdekrete von 1787, welches den Inhatt des §. 273 der Schulverfassung bildet. Der lautet: "Stifte und Kloster sollen bei Errichtung von Schulgebäuden nicht anders, als jede andere Grundherrschaft und jeder andere Patron angesehen werden."

Damit also, glaube ich, ist auch widerlegt, was in dem Berichte bezogen wird.

Es kommt endlich noch ein Paragraph in der Schulverfassung vor, welcher vielleicht hier gemeint sein könnte. Es ist §. 388; hier heißt es: "Die jenige Gemeinde, welche allenfalls an Schulbaukosten zwei Drittel zu leisten hat, soll, wenn bei genauer kreisämtlicher Untersuchung ihre Mittel nicht hinreichend befunden werden, aus dem Schul- und Religions-Fonde eine Unterstützung erhalten.

Vielleicht ist von Seiten des L. A. dieser §. gemeint worden, gegen dessen Anwendung ich aber wie ich meine, sehr wesentliche Bedenken geltend machen werde. Zunächst muß beachtet weiden, daß ja §. 3 diejenigen physischen und moralischen Personen bezeichnet, die in erster Linie beitragspflichtig sind; §. 388 erwähnt aber nur solche, welche in allerletzter Linie zum Beitrag herangezogen werden könnten, nämlich nur dann, wenn die Gemeinde so überbürdet ist, daß sie überhaupt ihre Aufgabe nicht leisten könnte. Insofern wäre daher auch dieser §. nicht anwendbar. Es ist aber überhaupt zu beachten, daß schon unter den gegenwärtigen Verhältnissen dieser §. 388 nur in den seltensten Fällen zur Anwendung kommen könnte. Denn daß die Landgemeinde bei dem gegenwärtigen Konkurrenzsystem zwei Drittheile leistet, ist nicht anzunehmen, nachdem die Grundobrigkeit die Materialien, der Patron die Professionistenkosten, die Gemeinde nur Zug- und Handarbeiten zu leisten hatte. Hatte sie in einzelnen Fällen das Patronat übernommen, so geschah dies freiwillig. Eine Zwangspflicht hat nicht existirt. Diese Fälle des §. 388 konnten daher nur bei einzelnen Städten eintreten, und es sind solche Fälle vorgekommen, wo, wenn z. B. eine Stadt durch Brandunglück heimgesucht wurde, man ihr aus dem Schulfonde eine Unterstützung zugewendet hat. Dies waren also außerordentliche Ausnahmsfälle, und die Regierung wird, so weit es den Schulfond betrifft, gewiß auch in der Folge in solchen Ausnahmsfällen, wenn die


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Kräfte desselben ausreichend, nicht anstehen eine solche Unterstützung zuzuwenden.

Was aber den Religionsfond betrifft, so ist bekannt, daß dermalen der Regierung keine freie Disposition darüber zusteht, und daß es wol nicht auch Aufgabe des Religionsfondes, in dieser Weise einzuschreiten, nachdem er sehr bedeutende Ausgaben hat, nachdem weiter, wie bekannt die Dotation der Geistlichkeit, welche ans dem Religionsfonde bestritten werden muß, noch sehr gering, ja nach den gegenwärtigen Verhältnissen allzugering ist und selbst für Bauten, für viele Bauten, die größtentheils aus dem Religionsfond bestritten werden, die Mittel in sofern nicht ausreichen, als wir genöthigt sind, oft die dringendsten Bauten auf Jahre hinaus zu schie-ben, um mit den disponiblen Mitteln des Religionsfondes auszureichen. Es wäre demnach meine Ansicht, daß man diese, wie ich glaube, ganz unklare Bestimmung weglasse, denn sie würde nur in der Anwendung des Gesetzes zu Hindernissen führen, und ich sehe nicht ein, welche Vortheile überhaupt durch eine ganz allgemeine Beziehung gesetzlicher Anordnungen erreicht werden soll.

Prof. Herbst: Ich bitte ums Wort.

Oberstlandmarsch all: Herr Prof. Herbst.

Prof. Herbst: Ich glaube, daß sich zu Gun-sten des Ausschußberichtes denn doch Einiges sagen lasse, wenn vielleicht auch bezüglich der öffentlichen Fonde das Wort "besondere gesetzliche Anordnungen" nickt ganz passend ist, sich vielmehr besser desselben Ausdruckes, wie beim Studienfonde im §. 8 bedient weiden sollte, wo es heißt: "durch besondere Anordnungen". Es ist freilich für den Einzelnen sehr schwer, sich über die faktischen Verhältnisse, die in dieser Beziehung im ganzen Lande stattfinden, sofort Aufklärung zu schaffen. Ich habe aber diese Aufklärung, ich muß es bekennen, nicht in der Schulverfassung, sondern in einer andern Quelle gesucht und dort allerdings gefunden, nämlich im Reichsbudget, wo die Ausgaben sowol des Normalschulfondes, als auch des Religionsfondes, und des Studienfondes ganz speziell mit Namhaftmachung der einzelnen Schulen angeführt sind.

Da habe ich nun folgende Resultate erhalten. Bezüglich der Kreishauptschulen wird nichts und namentlich nichts ans dem Schulfonde geleistet, mit Ausnahme vielleicht einiger Beiträge für die Hauptschule in Budweis. Die für die Hauptschulen enthabenden Ausgaben erscheinen beim Studienfonde, so weit sie überhaupt vom Staate getragen werden. Dort werden nach der Reihe die verschiedenen Hauptschulen theils der ehemaligen Kreisstädte, theils solche, welche anderwärts, angeführt.

Aber auch bei den Ausgaben des Normalschulfondes kommen Auslagen für einige, leider sehr wenige Schulen vor, nämlich im Ganzen für vier. Die eine von diesen Schulen ist in Rohbach, die andere in Wakersreuth, den Namen der dritten habe ich vergessen. Das muß sich auf eine Anordnung gründen. Die jährlich wiederkehrenden Leistungen für die Miethe dieser Schullokalitäten sind in das Budget des Normalschulfondes eingestellt worden. Es kann sein, daß noch andere solche Anordnungen bestehen, die gewiß nicht in der politischen Schulverfassung enthalten sind, weil in der Regel Spezialanordnungen für einzelne Fälle nicht publizirt werden. In der Registratur der Statthalterei müssen sich natürlich die entsprechenden Akten finden.

Was den Religionsfond betrifft, so kommt eine etwas bedeutendere Rubrik vor, und zwar Schulholzbeiträge im Betrage von mehr als 5000 fl., die aus dem Religionsfonde gezahlt werden. Da der Religionsfond keine Herrschaft mehr besitzt, so kann er dies nicht aus dem Titel als Grundobrigkeit leisten, er muß es also auf Grund einer andern Anordnung leisten, und daß diese aufrecht erhalten werden soll, scheint mir doch natürlich. Dieses Er-gebniß ist nur aus einem — ich muß es beken-nen — bei der Kürze der Zeit und wegen anderer Arbeiten, flüchtigem Einblicke in das Budget genommen worden.

Ich muß aber bemerken, was die Passivität des böhmischen Normalschulfondes betrifft, daß sie allerdings im heurigen Jahre stattfindet, daß aber bisher der Normalschulfond immer aktiv war und hoffentlich wieder aktiv werden wird. Im Grunde wird aus dem Normalschulfonde gar nicht viel zur Unterstützung von Schulen verwendet. Das ist aber immerhin von Wichtigkeit, daß diese Fonde bezüg-lich desjenigen, was sie höchst wahrscheinlich auf Grund besonderer Anordnungen zu Schulzwecken leisten, nicht sofort enthoben werden, denn wenn der Normalschulfond wieder aktiv wird, so wird das Land nichts davon haben, wenn der Ueberschuß an den Staatsschatz abgeliefert werden wird. Ich kann mich von diesem Gesichtspunkte nur für dasjenige erklären, was der Ausschuß in seinem Berichte gesagt hat. Ich würde aber allerdings finden, daß im Verhältnisse zu den öffentlichen Fonden passen-der der Ausdruck der Regierungsvorlage in §. 8 bezüglich der Studienfonde gebraucht worden wäre, nämlich nicht "kraft besonderer gesetzlicher Anordnungen", sondern "kraft besonderer Anordnungen"; denn wenn diese besonderen obschon nicht gesetzlichen Anordnungen genügten bezüglich des Studienfondes, damit er seinen Verpflichtungen zur Erhaltung der Volksschulen nachkomme, so sehe ich nicht ein, warum dieser gleiche Titel nicht auch bei dem Normalschulfonde und dem Religionsfonde gebraucht werden soll, wie bei den Studienfonden. Aber mir scheint, die Vorschrift der Schulverfassung hatte dabei der Ausschuß nicht im Auge. sondern die besonderen Anordnungen, die für einzelne Schulen bezüglich dieser öffentlichen Fonde bisher erlassen wurden.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Je-mand das Wort?

Statthaltereileiter Graf Belcredi: Ich bitte ums Wort. Es würde jedenfalls nach dem Antrage des Hm. Abg. Herbst die Sache richtiger ausge-


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sprochen, wenn nicht gesagt würde, "gesetzliche", sondern "besondere Anordnungen." Ich müßte aber ganz dieselben Bedenken dagegen äußern, daß diese besonderen Anordnungen im §. 3 angeführt werden, wo ja von denjenigen juristischen und physischen Personen die Rede ist, welche zunächst verpflichtet sind, Schulbeiträge zu leisten. Die Fälle, auf welche Hr. Prof. Herbst sich beruft, das Aschergebiet berührend, sind allerdings richtig; allein dort ist ja eben, wie früher bereits von mir erwähnt wurde, auf die Lehrerkongrua (wie das häufig bei den Schulen geschieht) und auf die Zahlung der Miethzinse für die Lokalität, wegen der Armuth der dortigen, namentlich katholischen Gemeindemitglieder ein solcher Beitrag bewilligt worden.

Das ist eine solche Unterstützung, welche aller-dings auf besonderen Anordnungen beruht und meh-rere Schulen, so weit die Kraft des Schulfondes hinreichte, zugewendet wird. Allein dieses geschieht in letzter Linie, nicht in erster, wie es §.3 erwähnt. Daß solchen Schulen diese Beiträge auch in Zukunft nicht entzogen werden, versteht sich von selbst, da es eben der Beruf des Normalschulfondes ist, das Schulwesen zu unterstützen, was zunächst allerdings dadurch geschieht, daß die Kongrua der Lehrer auf-gebessert wird, wofür kein unbedeutender Betrag in Böhmen in Verwendung gezogen wird.

Was die Bemerkung des Hrn. Prof. Herbst betrifft, daß der Religionsfono sehr viel für die Schulbeheizungsauslagen beitrage, so ist das ganz natürlich und im Gesetze begründet, weil ja der Religionsfond bei sehr vielen Schulen Patron ist, nämlich bei allen sogenannten neu gestifteten Pfarren, d. h. bei denjenigen, welche nach dem Jahre 1783 errichtet worden sind. Bei diesen hat der Religionsfond das Patronat übernommen. Er hat das Pfarrpatronat, und in Folge gesetzlicher Bestimmung der Schulverfassung, auch das Schulpatronat, obwohl die betreffenden Domänen nicht im Besitze des Religionsfondes sind.

Wenn ferner der Hr. Prof. Herbst auf beson-dere Anordnungen bezüglich des Studienfondes hin-weist, so muß ich nur bemerken, daß diese besonderen Anordnungen gleichfalls in der Schulverfassung enthalten sind. Das ist nämlich §, 369, Absatz 8 da heißt es: Bei jenen Hauptschulen, welche aus einem aufgehobenen Jesuitenkollegio entstanden sind und die nach einer allerhöchsten Entschließung dar-aus erhalten wurden, hat es auch künftighin dabei zu bleiben. Nachdem nun das Vermögen der Jesuitenkollegien dem Studienfonde einverleibt wurde, ist der Studienfond verpflichtet, die Kosten zu übernehmen. Diese Bestimmung ist ganz gesetzlich, und auf sie weist ein späterer §. hin. Ich glaube, diese Anordnungen kann man wohl gesetzliche nennen, weil sie in der Schulverfassung enthalten sind und auch immer als gesetzlich bindend betrachtet wurden. (Einzelne Bravos.)

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort?

Graf Clam-Martinitz: Darf ich bitten? Ich glaube, es ließe sich hier den Anstanden, die hier erhoben wurden, in verschiedener Richtung durch eine geringe Aenderung in der Textirung vielleicht begegnen. Es hat die Kommission sich mit den Worten "privatrechtliche Titel" nicht zu begnügen geglaubt, weil sie geglaubt hat, es könnten auch andere Titel sein, welche diese juristische oder physische Person verpflichten. Das kann allerdings der Fall sein. Aus diesem Grunde hat die Kommission Hinzugefügt: "besondere gesetzliche Anordnungen." Daß das kein glücklich gewählter Ausdruck war, hat Hr. Dr. Herbst angedeutet, und auch ich glaube, daß "gesetzliche Anordnungen" kein gut gewählter Ausdruck ist. Andererseits kann ich "besondere Anordnungen", wie Hr. Prof. Herbst proponirt hat, auch nicht als einen glücklich gewählten Ausdruck bezeichnen, indem besondere behördliche Anordnungen auch ein Präkarium begründen können, und daraus nicht immer nothwendig ein Titel zu bleibenden Leistungen abgeleitet werden kann.

Ich glaube nun, nachdem wir nur dem begegnen wollen, daß nicht auch schon bestehende Verpflichtungen, die nicht privatrechtlicher Natur sind, nicht als behoben betrachtet werden sollen; so könnte man statt "durch privatrechtliche Titel" zu sagen, sagen, "welche durch besondere Titel verbunden sind" und dann die Worte "besondere gesetzliche Anordnungen" auslassen.

Die besonderen Titeln sind wie im §. 1 alle anderen als das einfache Gesetz. Ich glaube in diesem Ausdrucke wäre Alles jenes begriffen, welches noch als Titel einer fortlaufenden Leistung oder Forderung fortbesteht. Mit diesem Ausdrucke können wir dem einen, wie dem andern Standpunkte gerecht werden.

Dr. Hanisch: Ich bitte um's Wort.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Hanisch.

Dr. Hanisch: Soviel ist gewiß und auch nach der Darstellung Seiner Excellenz des Herrn Statthaltereileiters festgestellt, daß durch besondere Anordnungen Beitragsleistungen von öffentlichen Fonden bestehen. Angesichts dieser Darstellung und mit Rücksicht auf das, was Herr Professor Herbst gesagt hat, muß ich darauf bestehen, daß diese öffentlichen Fonde nicht ausgelassen werden. Wir müssen bedenken, daß, was dazu fehlt, vor allem auf die Gemeinde fällt, und daß wir die Gemeinden nicht dort belasten dürfen, wo andere Verpflichtungen vor ihnen bestehen. Daß aber diese Verpflichtungen jedenfalls vor der Verpflichtung des Patrons kommen mühten, wenn nicht die Eventualität in den Verpflichtungsanordnungen gestellt ist. Daß sie erst später eintreten, darüber ist wohl gar kein Zweifel. An den §§. 5, 6, 7, 8 wird dadurch nichts geändert, denn sollten diese Fonde, die da genannt sind, durch besondere Anordnungen verpflichet sein, noch andere Leistungen zu geben, als eventuell hier aufgenommen sind, so werden diese Fonde zweimal in Anspruch genommen.


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XXVII. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

Was Seine Excellenz Graf Clam-Martinic bemerkt haben, damit kann ich mich nur einverstanden erklären. Ich wollte den Antrag stellen, daß das Wort "gesetzliche" ausgelassen wird; der Antrag des Grafen Clam ist jedoch vorzuziehen, und somit muß ich erklären, daß ich mich unter Aufrechthaltung meiner Anträge dem Antrage Sr. Excellenz des Grafen Clam-Martinitz anschließe.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand mehr das Wort ergreift, erkläre ich die Debatte für geschlossen. Ich werde die Unterstützungsfrage stellen.

Vor allem muß ich bemerken, daß in dem böhmischen Texte ein Fehler besteht. Er stimmt nicht ganz überein mit dem deutschen. In der 5. Zeile heißt es "die hiefür gewidmeten Lokalfonde," im böhmischen fondové k tomu "ustanoveni," es sollte heißen "fondové místní." Dieses Wort scheint ausgelassen zu sein.

Herr Dr. Hanisch trägt an, im §. 3 soll anstatt "die hiefür gewidmeten Lokalfonde" gesetzt werden "die hiefür gewidmeten Lokal- und öffentlichen Fonde. V §. 3 budiž na místì slov: "fondové k tomu ustanoveni" položeno "fonodové místní neb veøejné k tomu ustanoveni," und dann anstatt "moralische Person" stehe der Ausdruck "juristische Person" — a na, místì "moráiní osoba" stùj "právní osoba." Wird dieser Antrag uterstützt?(Geschieht). Er ist hinreichend unterstützt.

Se. Excellenz Graf Clam-Martinitz hat den Antrag gestellt, es möchte der Satz "nach Maßgabe der ihnen obliegenden Verpflichtungen "vorangestellt werden und zwar hätte es so zu heißen: "haben vor Allem und zwar nach Maßgabe der ihnen obliegengen Verpflichtungen, die hiefür gewidmeten Lokalfonde" :c. Ich muß bemerken, daß diese Aenderung im böhmischen Texte bereits deschehen ist; es steht im böhmischen Texte jsou povinni dle míry závazku svého, pøedkem a nejprvé a. t. d. Es dürfte vielleicht dadurch jede Undeutlichkeit vermieden sein. Ich bitte übrigens; wird dieser Antrag unterstützt, daß der deutsche Text mit dem böhmi-schen in Uebereinstimmung gebracht wird? (Geschieht). Er ist hinreichend unterstützt.

Der 2. Antrag Sr. Excellenz des Grafen Clam-Martinitz geht dahin, statt dem Worte "privatrechtliche Titel oder besondere gesetzliche Anordnungen" sei zu sehen "besondere Titel;" es würde dann der §. so lauten: "welche hiezu durch besondere Titel verbunden sind," anstatt welche durch privatrechtliche Titel u. s. w. verbunden sind." Místo slov "dùvodù práva, soukromého: — "zvláštních dùvodù."

Wird dieser Antrag unterstützt? (Geschieht). — Ist unterstützt. Der Herr Berichterstatter

Berichterstatter Prof. Brinz: Der Ausdruck "besondere gesetzliche Anordnungen" ist entstanden im Hinblicke auf den Gegensatz zu jenen allgemeinen gesetzlichen Anordnungen, welche in der po-litischen Schulverfassung enthalten sind. Daß solche besondere gesetzliche Anordnungen im Gegensatze zu der politischen Schulverfassung bestehen können, dafür haben wir ein Argument in dem schon öfter citirten §. 8. Ob nun noch weitere derartige Anordnungen bestehen oder nicht, darüber war der Ausschuß nicht völlig sicher, aber gerade, weil er nicht sicher war und nicht sicher sein konnte; gerade deshalb schien ihm ein solches Einschiebsel nothwendig. Ich glaube, es ist dies nicht entsprungen aus einer Unklarheit, sondern aus einer kautelarischen Absicht, um die ordentlicher Weise Verpflichteten sicher zu stellen, daß, wofern sie durch besondere gesetzliche Anordnungen unterstützt sind, ihnen nicht durch eine derartige Auslassung dieses Anrecht hinwegfalle. Ein Konflikt mit dem weiter unten fol-genden §., glaube ich, wäre also nicht zu befürchten; entweder verhält es sich so, wie Se. Excellenz der Regierungsvertreter bemerkt hat, daß solche besondere gesetzliche Anordnungen außerhalb des §. 8 nicht bestehen, ja dann ist der Ausdruck überflüssig, allein er schadet nicht. Aber sollte am Ende doch noch irgendwo eine solche Anordnung bestehen, für den Fall, glaube ich, ist kein Grund vorhanden, auf dieselbe zu verzichten. Wenn nun eben in der Absicht nach der möglichsten Sicherstellung der Verpflichteten dieser Ausdruck "besondere gesetzliche Anordnun-gen" entstanden ist, so wird der Ausschuß, ich glaube in seinem Namen sprechen zu können, nichts entge-gen haben, wenn etwa der Ausdruck "besondere gesetzliche Anordnungen" gewählt werden sollte, denn dadurch wird die Absicht des Ausschusses wo mög-lich noch mehr erreicht, als wenn von besondern gesetzlichen Bestimmungen die Rede ist.

Die Furcht Sr. Excellenz Graf Clam-Martinitz würde ich nicht theilen, daß hier irgend Jemandem ein Unrecht geschehen könnte durch den bloßen Ausdruck "besondere Anordnungen;'' denn für den Fall, daß etwa, wie er das Beispiel erwähnt hat, eine bloß prekaristische Anordnung vorliege, so würde es eben an einer Verbindlichkeit der weiteren Forlleistung fehlen, welche auch nach dem Texte des Ausschusses ausdrücklich vorausgesetzt wird "nur insofern Verbindlichkeiten da sind." Durch diese Worte ist ja jede prekaristische Anordnung ausgeschlossen. Ferner aber glaube ich, ist von demselben Standpunkte des Ausschusses nichts einzuwenden, wenn anstatt der besonderen Anordnungen und der spe-ciellen Erwähnung privatrechtlicher Titel, der einer-seits einfachere und andererteits allumfassende Ausdruck "von Titeln außer den schon genannten überhaupt" gebraucht wird. Ich glaube wenigstens nicht, daß die Differenz der Textirung eine große wäre.

Ich glaube wenigstens nicht, daß dieser Unterschied der Textirung einen Unterschied machen würde, wiewohl alle die vorigen Ausdrücke ebenso unpräjudicirlich und unschädlich sind, wie eben der hier vorgeschlagene.

Was das Amendement des Herrn Dr. Hanisch anlangt, so muß ich mich aus dem, was ich zur Aufrechterhaltung des Ausdruckes "besondere gesetzliche Anordnung" soeben vorgebracht habe, bekennen, daß die Einschaltung von "öffentlichen Fonden" nichts


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gegen sich haben kann. Es ist zwar in dem Texte des Ausschusses von physischen und moralischen oder juristischen Personen die Rede, und ich glaube, daß unter den Letztern jene öffentlichen Fonde wohl mitverstanden werden können, oder mit zu verstehen sind; in Erwägung aber, daß man daran zweifeln könnte, ob die öffentlichen Fonde die Art von Stiftungen oder allgemeiner gesprochen, die Art von juristischen Personen haben, ist meines Erachtens nichts dagegen einzuwenden, daß die öffentlichen Fonde besonders genannt werden. Daß anstatt des Ausdruckes "moralische Personen" der moderne von "juristischen Personen" gesetzt wird, dagegen ist auch nichts zu bemerken. Ebenso wenig gegen ein anderes Amendement Sr. Exc. des Grafen Clam-Martinitz, wonach nämlich "nach Maßgabe der ihnen obliegenden Verpflichtungen" anstatt ganz unten am Schlusse in der Mitte vor den genannten Worten "vor Allem" zu stehen habe. Es ist vielmehr durch diese Umstellung die Präcision des Textes vielmehr erhöht.

Um endlich von der 2. Alinea und in Verbindung damit von dem Amendement des Herrn Bischofs Jirsik noch zu reden, so kann ich mich nicht dazu verstehen, der beantragten Weglassung dieses Alinea zuzustimmen. Zunächst glaube ich, ist zu bedenken, daß zur Erhaltung der Volksschulgebäude auch in Zukunft durchaus nicht in allen Fällen lediglich die Volksschulgemeinde beizutragen hat, sondern es kommen andere Beitragspflichtige immer noch in sehr vielen Fällen in Mitleidenschaft, und häusig ist es der Staat selbst, der dabei mit zu leisten hat. Schon aus diesen Rücksichten glaube ich, empfiehlt sich eine Bestimmung, die diesen Gegenstand nicht lediglich der Autonomie der Ge-meinde überläßt. Weiterhin aber, glaube ich, dürfte es im Interesse derjenigen, welche zu den Volksschulen zu zahlen und im Falle der Zerstörung derselben durch eine Feuersbrunft sie wieder zu bauen haben, nämlich im Interesse der wirklichen Konkurrenten, nämlich der einzelnen Zahler, im Gegensatz Zur Administration der Gemeinde eine solche Vorsicht wohl auch am Platze sein, und wenn es überhaupt empfehlenswerth ist, das Institut der Feuer-versicherung zu fördern, so glaube ich, liegt hier doch ein Objekt vor, in welchem so viele öffentliche Rücksichten zusammentreffen, daß eine derartige Bestimmung gerechtfertigt sein konnte, vielleicht mehr gerechtfertigt, als wenn etwa das Beispiel der Gemeinde Reute in Tyrol nachgeahmt wird, die anstatt in die Feuerversicherung zu gehen, einen neuen Fasttag angeordnet hat, nämlich zu Ehren des St. Florian (Heiterkeit).

Graf Belcredi: Ich bitte ums Wort. Die Bemerkung des Herrn Berichterstatters, daß dieser Beisatz "oder besondere gesetzliche Anordnungen" im §. 3 nur eine kautelarische Bedeutung habe, veranlaßt mich darauf hinzuweisen, daß dieser Zweck ja bereits durch den §. 19 erreicht wird, in dem es heißt: Alle früheren diesem Gesetze entgegengesetzten Vorschriften und Anordnungen sind hiermit aufgehoben. Diejenigen Anordnungen, welche diesem Gesetze nicht entgegenstehen, bestehen so ipso aufrecht. Ich glaube daher schon vom Standpunkte der Oekonomie des Gesetzes wäre es nicht gut, ein und dieselbe Kautel zweimal auszusprechen. Es würde dasjenige Organ, welches das Gesetz anzuwenden hat, in dieser Wiederholung besondere Mo-tive suchen und dies führt zu Schwierigkeiten in der Anwendung des Gesetzes, umsomehr als die Anordnung in §. 3 angeführt wird, wo es sich um Leistungen in erster Reihe handelt, diese aber nach den bestehenden Gesetzen ganz klar bezeichnet sind, und ich wirtlich gar keine gesetzliche Anordnung nennen kann und auch wirklich kein Gesetz existirt, wel-ches außer den in der Schulverfassung Bezeichneten, nämlich dem Patron, der Grundobrigkeit und der Gemeinde in erster Reihe eine Leistung auflegen würde.

Oberstlandmarschall: Ich werde nun zur Abstimmung schreiten. Zuerst das Amendement des Herrn Dr. Hanisch, nämlich den Zusatz und ihn absahweise zur Abstimmung bringen. Der Herr Dr. Hanisch beantragt, daß in §.3 anstatt "die hierfür gewidmeten Lokalfonde, "Fondové k tomu ustanovené", es heißen soll: "Die hierfür bestimmten Lokal- und öffentlichen Fonde", "fondové místní neb veøejné k tomu ustanoveni". Ich bitte die Herren, welche dem Amendement beistimmen, die Hand aufzuheben (Geschieht).

Ich bitte aufzustehen (Geschieht).

Er ist durch Majorität angenommen. Ferner trägt Herr Dr. Hanisch an, statt "moralische Personen" "morální osoby" zu setzen "právní osoby", "juristische Personen." Diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand aufheben (Geschieht, zweifelhaft). Ich bitte aufzustehen (Ge-schieht). Ist durch Majorität angenommen.

Mit dem Amendement Sr. Exc. des Herrn Grafen Clam-Martinitz wegen Uebereinstimmung des deutschen Textes mit dem böhmischen hat sich der Herr Berichterstatter einverstanden erklärt. Ich werde ihn daher unter den Kontext des ganzen Ab-satzes einbeziehen. Ferner trägt Se. Exc. der Herr Graf Clam an, es hätte zu lauten statt: "welche hierzu durch privatrechtliche Titel oder besondere gesetzliche Anordnungen verbunden sind" místo slov: "Z dùvodù práva soukromého neb zvlášt-ním ustanovením zákona", "welche hierzu durch besondere Titel verbunden sind, zvláštnímí dùvody". Ich bitte die Herren, welche dem Amendement beitreten, aufzustehen (Geschieht). Ist angenommen.

Ich werde daher noch einmal den Absatz vor-lesen, wie er sich nach den nunmehr schon beschlossenen Amendements im Ganzen herausstellt:

"Die Kosten der Herstellung, Erhaltung, Miethe, Einrichtung und Beheizung der für die Volksschulen erforderlichen Lokalitäten, die Kosten der Herstellung, Erhaltung und Miethe der dem Lehrpersonale gebührenden Wohnungen haben, und zwar nach Maß-

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gabe der ihnen obliegenden Verpflichtung vor Allem die hiefür gewidmeten Lokal- und öffentlichen Fonde, Stiftungen, physische und juristische Personen, welche hierzu durch besondere Titel verbunden sind, und die Schulpatronate, soweit sie fortbestehen (§. 1) zu bestreiten.

Nám. marš. Dr. Bìlský: Èl. 3. v 1. odstavci by znìl takto: Náklad na stavení místností, jichž ve školách obecnich potøebí, na jich udržování, najímání, zaøizování a topení, též i náklad na stavení, udržování a najímání bytùv uèitelùm náležejících zapravovati jsou povinni dle míry závazku svého pøedkem a nejprvé fondové místní a veøejné k tomu ustanovení, fundace, fysické nebo právní osoby, ježto k tomu jsou zavázány ze zvláštních dùvodù a patroná-tové školní, pokud dále budou zachováni.

Oberstlandmarschall: Ich bitte über den Antrag abzustimmen. Diejenigen Herren, die dafür sind, bitte ich die Hand zu erheben. (Geschieht) Er ist angenommen.

Zum zweiten Absatz hat Herr Bischof Jirsik den Antrag gestellt: er hätte zu lauten: "Dasselbe gilt bezüglich der Auslagen für Feuerversicherung."

Totéž platí o výlohách na pojištìní stavení školních proti ohni.

Ich bitte diejenigen Herren, d,e dem Antrage zustimmen, die Hände aufzuheben. (Geschieht.) Er ist in der Minorität. (Mehrere Stimmen: Gegenprobe!)

Ich bitte nur zu bemerken, daß dann der Antrag der Kommission nicht mehr zur Abstimmung kommt, nach dem was Bischof Jirsik anträgt u. z.: "Dasselbe gilt bezüglich der Auslagen für Feuer-Versicherung."

"Totéž platí o výlohách na pojištìní stavení školních proti ohni."

Ich bitte diejenigen Herren, die diesem Antrage beistimmen, aufzustehen. (Geschieht.) Es ist die offenbare Majorität.

Berichterstatter Prof. Brinz liest:

§. 4.

Enthalten die privatrechtlichen und die noch übrigen nicht lediglich im Gesetze begründeten Titel über das Schulpatronat keine ausdrückliche Bestimmung bezüglich der Beschaffenheit und des Maßes der Leistungen, oder kann aus denselben nur die Uebernahme der gesetzlichen Leistungen gefolgert werden, so hat der Patron in Zukunft den dritten Theil der zu deckenden Posten zu tragen, insoferne er nicht eine geringere Verpflichtung nachweisen kann.

In diesem §., oder vielmehr zu diesem §. hat der Ausschuß ein Amendement bezüglich des Passus "der dritte Theil" vorgeschlagen, da in der Regierungsvorlage der vierte Theil gesetzt war. Es handelt sich hier um eine Präsumption, was zu gelten hat für den Fall, als namentlich Stiftungen, Verträge über den Umfang der Patronatslast keine maßgebende Bestimmungen enthalten. Wenn die Regierungsvorlage in diesem Falle ein Viertel vorgeschlagen hat, war es dem Ausschusse nicht möglich einzusehen, warum hier gerade der vierte Theil gesetzt ist, wahrend Anhaltspunkte für den dritten Theil allerdings gegeben sind.

Ein Anhaltspunkt liegt darin, daß in der politischen Schulverfassung das gesetzliche, das lediglich im Gesetze begründete Schulpatronat ungefähr ein Drittel, vielleicht mehr als weniger zu tragen habe. Ein Anhaltspunkt lag serner darin, daß die Theilung der Baulast eine dreitheilige ist, und daß nach allgemeinen Grundsätzen für den Fall, wo Mehre an Etwas Theil nehmen und die Theile nicht im Einzelnen bestimmt sind, im Zweifel gleiche Theile angenommen werden. Aus dieser zweifachen Erwägung glaubte der Ausschuß den dritten statt des vierten Theiles sehen zu sollen.

Ferner erlaube ich mir im Namen des Ausschusses gleich jetzt eine kleine Textesänderung vorzunehmen. Es hat sich bei der Uebersetzung in das Böhmische ein Zweifel erhoben, bei dem Ausdrucke "Titel über das Schulpatronat", Zweifel, ob diese Worte "über das Schulpatronat," was allerdings sprachlich schlecht wäre, zu "Titel" zu ziehen sei, oder ob es hinabzuziehen sei zu "Folgerung von Bestimmungen über das Schulpatronat." was gleichfalls eine gewisse sprachliche Schwierigkeit aus syntactischen Gründen enthält, weil nachher ausdrücklich folgt "bezüglich der Beschaffenheit und des Maßes der Leistungen. Es dürfte dem h. Landtage vielleicht darum gefallen, diese Unbeholfenheit des Ausdruckes dadurch zu beseitigen, daß gesetzt würde: "Enthalten die privatrechtlichen und die noch übrigen nicht lediglich im Gesetze. begründeten Schul-patronatstitel." Damit, glaube ich, wäre allen abgeholfen, in der Sache selbst aber nichts geändert.

Statthaltereileiter Graf Belcredi: Ich bitte um das Wort.

Ich habe die Gründe darzulegen, welche die Regierung bestimmt haben, den Patronen, deren Leistungspflicht blos aus privatrechtlichen Titeln hervorgeht, künftighin nur den vierten Theil der Kosten, nicht den dritten aufzubürden. Es sind dies Gründe der Billigkeit gewesen, so wie ja das h. Haus auch bereits erkannt hat. daß die im Gesetze enthaltene Bestimmung, daß der Pfarrpräsentant auch Schulpatron sei, demnach einen Theil der Konkurrenzkosten in Folge dieser Bestimmung tragen müsse, keinen inneren Berechtigungsgrund für sich hat, schon insofern nicht, als ja das Gesetz nur deshalb den Pfarrpatron in dieser Weise belastet hat, weil er in der Regel Grundobrigkeit war und demnach durch seine Rechte und Einkünfte gegenüber den Unterthanen in einer günstigeren Stellung sich befand, daher auch diese Anforderung an ihn gestellt weiden konnte.

Diese Gründe aber dürften doch auch bei denjenigen Patronen ins Gewicht fallen, welche freiwillig das Patronat übernommen haben.

Denn mit Ausnahme von den Gemeinden, die hier nicht in Frage kommen, und die sich nur in geringer Anzahl, die sich der Leistung des Patronats


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freiwillig unterzogen haben, waren es ja in der Regel nur die Grundobrigkeiten, die, um ihren Unterthanen die Wohlthat des Schulunterrichtes zu gewähren, diese Tangenten der Kosten übernahmen, welche ihnen, nachdem sie bei den betreffenden Pfarreien nicht das Präsentationsrecht hatten, aus den Gesehen nicht aufgelastet werden konnte. Diese haben die Leistung auch nur in Hinblick auf die damals bestandenen Verhältnisse zwischen den Obrigkeiten und Unterthanen übernommen, und haben in die betreffenden Urkunden, wie es in der Regel sogar der Fall ist, über das Ausmaß ihrer Leistung wohl in der Erwartung nichts aufgenommen, daß die Gesetzgebung immer vom Prinzipe der Gerechtigkeit ausgehen und demnach die gesetzliche Bestimmung mit veränderten Verhältnissen gleichfalls eine gerechte Veränderung erleiden werde. Wenn nun gesagt wird, daß ein Drittel ganz entsprechend sei, so muß ich dagegen ein Bedenken erheben. Schon dermalen wird durch die Bezeichnung in allen Fällen keineswegs das Maß der Leistung richtig getroffen, welches einem Patron obliegt. Ich bitte nur diejenigen Auslagen zu nehmen, welche verhältnißmäßig, der Ziffer nach, wohl nicht bedeutend sind, aber dafür jähr-lich vorkommen, die Auslagen für Schulbeheizung, da heißt es nun in der Schulverfassung, daß der Patron die Hälfte der Kosten des Holzes am Stamme zu tragen habe, die andere Hälfte die Grundobrigkeit zu berichtigen und die Gemeinden den Schlägerlohn und die Zufuhr zu leisten haben.

Nun m. H., ich glaube es ist bekannt, daß in sehr vielen Orten die Zufuhr eine sehr bedeutende Tangente dieser Gesammtkosten berührt; daß daher diese Hälfte des Patrones für den Preis des Holzes am Stamme durchaus nicht ein Drittel der Gesammtkosten gleichkommt. Noch deutlicher tritt aber dies hervor, wo die Gemeinde selbst nutzbare Waldungen hat. Dort hat der Patron nur ein Trittel des Preises des Holzes am Stamme zu leisten, das zweite Drittel die Grundobrigkeit und ein Drittel die Gemeinde und nebstdem hat die Gemeinde die Zufuhrkosten und den Schlägerlohn zu bestreiten. Hier tritt noch deutlich hervor, daß ein Drittel keineswegs immer das richtige Maß sei. Ebenso könnte ich z. B. auf andere Bauherstellung, Beischaffung von Schuleinrichtungen hinweisen, wo die Kosten des Materials entscheidend sind und die Professionistettkosten oft unter ein Drittel stehen. Das waren die Gründe, welche die Regierung bestimmt haben ein Viertel als die künftige Last des noch aufrecht bleibenden Patronats zu bezeichnen.

Oberstlandmaischall: Herr Pollach.

Pollach: Mit der Fassung des §. 4 bezüglich des dritten Theils könnte ich mich nicht einverstanden erklären, weil offenbar dem Patrone größere Lasten auferlegt würden, als es bisher gewesen ist.

Der Herr Abg. Pater Matoušovsky hat hier gestern ein sehr wahres Wort gesprochen, wenn er äußerte, daß es in dem Wunsche so vieler Gemeinden liegen werde, die bisherigen Schulpatrone wenigstens noch durch eine längere Zeit, bis die Gemeinden sich in die Autonomie und in die gegen wärtigen Verhältnisse hinein leben, es behalten möchten.

Ich kenne auch die Verhältnisse so vieler Ge-meinden und zwar sehr konkret. Dem was H. P. Matoušovsky gesagt hat, stimme ich vollkommen bei, denn wenn wir das wünschen, oder wenigstens den Gemeinden diese Erleichterung zukommen lassen wol len, so wäre es nicht gut den Patronen größere Lasten aufzubürden und sie dadurch gleichsam abzuhalten von der freiwilligen Uebernahme und Beibehaltung des Patronats.

Ich werde Ziffern anführen; ick habe hier 5 — 6 Schulen, die in der letzten Zelt gebaut wurden und zwar eine in der Gegend von Pøibram, wo der Bau im Ganzen 3394 fl. 82 kr. gekostet hat, die Professionistenkosten haben aber 891 fl. 93 1/3 kr., das Material 1675 fl. 85 kr. und die Zufuhr und Handarbeit 857 fl. 4 kr. betragen.

Materialien und die Zufuhrkosten wurden in der Gemeinde nach dem Steuergulden vertheilt. Würden wir sagen, der Patron habe das Drittel zu tragen, so hätte er 1131 fl. tragen müssen, somit beinahe um 300 fl. mehr.

Bei einer Schule in der Gegend von Pilgram, nämlich in der Stadt Rothøeèitz, die 7899 fl. gekostet hat, waren die baaren Auslagen für die Professionisten mit 2266 fl., während, wenn wir den dritten Theil nehmen, dieselben sich auf 2633 fl. belaufen würden. In der Gegend von Moldauthein, in dem Orte Chraštán, wo die Schule 8102 fl. 55 kr. kostet, waren die Auslagen für die Professionisten 1848 fl., während das Drittel 2700 fl. betragen würde. Bei dieser Schule ist es insbesonders der Fall, da dort der Patron keinen Grundbesitz hat. Würde also dort der Patron das Patronat nicht behalten wollen, so würde die Gemeinde um die Wohlthat ganz kommen, weil der Schulpatron in dieser Gemeinde keinen Besitz hat, und zu den Material und Zufuhrkosten gar nichts beitragen würde. Ich glaube, wenn wir einer armen Gemeinde den Weg erleichtern wollen, daß die Schulpatrone zur Erleichterung der Gemeinden das Patronat behalten sollen, so sollten wir sagen, sie hätten nichts mehr zu leisten, als was die Patrone bisher geleistet haben und ich stelle daher den Antrag, den §. 4 so zu stylisiren:

"In jenen Fällen, wo das Schulpatronat, auf einem besonderen Titel beruhend, ausrecht bleibt, hat der Patron in Zukunft jenen Theil der zu tragenden Kosten zu bestreiten, welche er zu tragen bisher verpflichtet war.

Poslanec Krouský: Zadám za slovo.

Oberstlandmarschall: Dt. Trojan.

Dr. Trojan: Poslední pan øeèník neporoz-umìl dobøe návrhu našemu, totiž navrhovanému èlánku 4, když myslí, že by opatøení èlánku toho odstrašovalo od obnovení smluv tam, kde se patronát po zákonu zrušil; tento èlánek má za pøedmìt hlavnì smlouvy starší, které dle

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§. 1. pozùstávají v platností: "jest-li že by v dùvodu práva soukroumého nebo v dùvodech ještì pozùstalých, výhradnì jen na zákonì se nezakládajících, o patronátì školním nebylo výslovnì ustanoveno, co a mnoholi se má dávati; tu má patron tøetí èást nákladu nésti, jehož zapotøebí, aè nemúželi se prokázati, že jest po-vinnen pøispívati èástí menší. Chce-li a mùže-li patron nyní novou smlouvou pøevzíti patronát za menší závazky, to mu je na vùli, pakli se s tím spokojí obec. Pøi nových smlouvách mohou se státi nové výminky, to je nìco jiného, tam budou pak platit nové smlouvy. Zde ale platí, co má patron ze starých smluv konati, kde neni ve smlouvì staré nic o tom zøejmì ustanoveno a tu bylo by nespravedlivé, kdybychom nechali smlouvy platiti na ujmu obcí a pøi tom právo jejich, žádati jakési pøíspìvkùv summum, které mìli potud od patrona, to dobro obcí kdybychom zkracovali. V tom ohledu, co se starých smluv a dosavádních závazkù týká, musím odporovati také panu námìstníkovi královskému, že by bylo neslušné a tvrdé, abychom úhrnek, to summum všech závazkù dosavádních patronù brali prùmìrnì na tøetinu výloh stavebních. Já nepochybuji, že každý právník mi pøisvìdèí, když se má vykládat smlouva stará již trvající ohlednì ustanovení neúplného, že se musí brát ohled na dosavádní zákony, ponìvadž se musí rozumì pøedpokládati, že pøi uzavírání smlouvy zajisté mìly strany na zøeteli tehdejší zákon, zde tedy pravidelní zákonní povinnosti patrona vùbec, tu pøijde hlavnì tedy na to, jaký asi byl podíl pa-tronátního závazku dle dosavádních zákonùv, jaká cena v pomìru celého nákladu staveb a vydržování školy dle dosavadních všeobecných pravidel; a v tom ohledu jsem podotknul již vèera, že dle mé zkušenosti a dle svìdectví znalcù stavebních, jmenovitì i tìch, kteøí mìli pøehled na stavby v celém království, že obnášel prùmìrný podíl patrona ke škole pravidelnì více než tøetinu, totiž dvì pìtiny, material též dvì pìtiny, obce konaly poslední pìtinu. Ukazuje-li se na jednotlivé pøípadnosti, nedokáže se tím pravidlo, to mohou býti pouhé výmínky. Každý z nás má svou zkušenosta myslím že mùøe kontrolovat udání a zdání taková.

Uvažme pomìr nynìjších platù za práce øemeslnické; cena prácí všech øemeslníkù pøi stavbách i opravách školních obnáší zajisté více než podíl obcí, když mìly konat jen povozy a ruèní totiž nádennické práce. Pan námìstek královský odkazoval na døíví; ale právì o tom mám úplný dùkaz v ruce, že tu byla tøetina pravidlem, kde se mìlo totiž døíví k palivu koupit, platí naøízení dvorské od 10. pros. 1788, které praví pøímo, že to mají všichni tøi konkurrenti stejnì nésti, tedy každý jednu tøetinu, praví se tam totiž:

Müßte aber das Holz gekauft werden, so haben eben diese drei Konkurrenten nach gleicher Vertheilung des Kostenbetrages dasselbe beizuschaffen."

Jak se nám mùže tedy z konkurencí na døíví dokazovat, že by to bylo tvrdé a nespravedlivé patronovi ukládati nejvýše tøetinu?

K tomu všemu, co øekl náš referent tak podstatnì, že se to nenechá vyvrátit ze stanoviska zákonního a zvláštì právního, pøipomínám ještì následující: Když se jedná o koupi pùdy co staveništì, totiž o místo k stavení, tak praví paragraf 378 tý školního zøízení na základì dvorského naøízení od 7. kvìtna 1788.

"Ist der Baugrund zu einer Schule Eigenthum eines Dritten, so soll die Grundobrigkeit, der Patron und die Gemeinde die Ankaufskosten zu gleichen Theilen tragen."

tinu. Paragraf 379 zní dále:

"Eben so sollen diese drei baupflichtigen Theile für die Zwischenzeit, als ein Schulhaus reparirt oder gebaut wird, den Zins für die gemiethete Schulwohnung zu gleichen Theilen bestreiten."

Má tedy zase každý tøetinu.

Když povážíme to všecko, míním že se návrhem komise opravdu nestane patronùm dosavádním køivda, když se tìm, kteøí chtìjí setrvati na dosavádním právu také uloží èi ponechá povinnost, která tu má nejménì cenu jedné tøetiny. Raète povážiti, pánové, že v pøípadnostech nejèetnìjších ze smlouv dosavadních zvláštì o filiálkách se bude pøispívat ménì, jestli to urèeno. Nìkde má pøispívat patron jen døívím k palivu, tu má býti osvobozen také budoucnì od všeho ostatního pøispívání; bude tam vùbec pøispívati jen tím spùsobem a tou mìrou, jak se k èemu zavázal smlouvou; kde ale není nic ustanoveno o míøe pøispívání, nemíním, že by bylo slušno, aby se stenèovalo právo obci proti dosavadním pomìrùm i zákonùm. Já jsem tedy pro to, aby se setrvalo pøi návrhu komise, aby se neubližovalo obcím dále, které budou bez toho zachováním takovýchto smlouv na mnoze skráceny.

Oberstlandmarschall: Herr Abgeornete Krouský!

Poslanec Krouský: Já bych si jen dovolil nìkterých malých podotknutí, k tomu kterak pan poslanec Pollach poèítá. Pan poslanec Pollach poèítá, a sice na práci øemeslníkù vìtší èás; to, pánové, není stejné všude; poèitalo se velmi rozmanitì pro Èechy; tak na pøíklad v nìkterých krajinách stál material i s øemeslníky u nás 1.20 kr. až 1.50 kr. totiž kameny, kdežto jinde pøibližnì stál 5—6 zl.; jsou krajiny v Èechách, kde kamení stojí 1.20 kr.; jsou ale zase krajiny, kde stojí 10—15 zl. chci jen poukázati na to, že se má klásti vìtší váha na práci ruèní, kterou zaslouží. Jmenoval bych více krajin, ale myslím, že je to dostateèný pøíklad, e to není všade stejné a že praeliminaø na školy


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jinak vypadne, kde kamení leží na rovinì a v krajinách, kde kamení se pøiváží; tam zcela ji-nak poèet vypadne. Já jsem pro návrh, jak z komise vyšel, totiž pro §. 4., aby byl tak pøijat.

Oberstlandmarschall: Hr. Graf (Clam-Martinitz.

Graf Clam-Martinitz: Ich wollte mich in der Wefenheit für den Antrag des Hm. Abg. Pollach aussprechen, muß jedoch erklären, aus ganz anderen Gründen, als die er bei Begründung seines Antrages angeführt hat. Jene Gründe, die er angeführt hat, beziehen sich auf Fälle, wo es sich um Erneuerung der gesetzlich begründeten Patronate durch freiwilliges Uebereinkommen handelt; hier handelt es sich um die auf besonderen Titeln beruhenden und als solche aufrecht erhaltenen Patronate. Aber eben in diesem speziellen Rechtsverhältnisse beruht nach meiner Ansicht der wesentlichste Grund, der für diesen Antrag spricht. Es handelt sich hier um ein Patronat, das auf bestimmten rechtlichen Grundsätzen, auf einem bestimmten rechtlichen Titel beruht; dieses wird aufrecht erhalten. Es ist nun eigentlich gar lein Grund vorhanden, in den Verpflichtungen, welche auf diesem Titel beruhen, eine Aenderung eintreten zu lassen, deshalb, well durch dieses Gesetz jenes gesetzliche Patronat aufgehoben wird, das auf einer ganz andern Grundlage beruht.

Das ganze Gesetz ist eigentlich nur aus dem Anlasse zu erlassen, weil diese gesetzlichen Patronate aufzuheben unmöglich ist; darum ist kein Grund, in der Verpflichtung der übrigen auf bestimmten Titeln beruhenden Patronaten eine Veränderung eintreten zu lassen, fei es eine Erhöhung der Lei-stungen oder eine Verminderung. Ich möchte eben alle jene Gründe, die die HH. Abg. Dr. Trojan und Krousky gegen dieses Amendement angewendet haben, zu Gunsten desselben anführen, eben weil die Verhältnisse so verschieden sind, eben weil in dem einem Falle ein Drittheil zu hoch, in dem andern ein Viertheil zu niedrig, oder umgekehrt, ein Viertheil zu hoch, ein Dritthell zu niedrig sein würde.

Eben weil es möglich ist — wir mögen das Viertel oder das Drittel bestimmen — daß wir in manchen Fällen den bisher bestandenen Verpflichtungen des Patrons, den Verpflichtungen, unter welchen er es übernommen hat, neue hinzufügen, oder aber diese Verpflichtungen herabmindern würden, ohne daß dazu eine Ursache vorhanden ist; aus diesem Grunde unterstütze ich das Amendement des Hrn. Abg. Pollach, und möchte darauf aufmerksam machen, daß es eben das Gerechteste ist; dadurch wird der Gemeinde und dem Patron kein Unrecht zugefügt, wenn ihre bisherigen Verpflichtungen und Leistungen ausrecht erhalten werden, weil eben nur die bestehenden Rechtsverbältnisse aufrecht erhalten werden. Es ist kein Grund wegen Aufhebung der Schulpatronate die privatrechtlichen Patronate in irgend einer Weise zu alteriren (Glockenzeichen), und ich wiederhole es, es kann auch Fälle geben, wo selbst ein Drittheil zu gering ist, aber auch Fälle, wo es zu hoch ist. Es obwaltet ein großer Unterschied nicht blos nach Gegenden, sondern auch nach den Bauobjekten. Bei Neubauten nehmen die Professionistenkosten in der Regel einen geringern aliquoten Antheil ein, während bei Einrichtungsbauten und Adaptirungsbauten ein höherer aliquoter Theil des ganzen Betrages angenommen wird, eben darum, weil jeder aliquote Theil (ein Drittheil, wie ein Viertheil) willkürlich und nach beiden Seiten hin das Recht verletzend ist. Darum möchte ich mich dafür aussprechen, daß bei jenen Patronaten, welche erhalten werden, weil sie auf einem besondern Titel beruhen, auch die bisherigen, gesetzlichen, rechtlich begründeten Verpflichtungen unberührt erhalten werden. Das führe ich zur Begründung des Amendements des Herrn Abg. Pollach an.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand mehr das Wort ergreift... Herr Abgeordneter Fürstl.

Abg. Fürstl: Es sind viele Gründe von dem Hrn. Abgeordneten angeführt worden, daß man die aliquoten Theile nach althergebrachtem Rechte beibehalte.

Ich glaube auch, daß die ganze Sache sich geändert habe, erstens durch das Unterthanenverhältniß und zweitens durch die gesetzlichen Bestimmunr gen. Ich möchte glauben, daß es viel angemessene wäre und zweckmäßiger, wenn überhaupt ein wirk, licher Betrag ausgesprochen wird, daß nicht die Patrone, die doch bei Weitem am meisten tragen überlastet werden, und stelle den Antrag, daß der Absatz, wie ihn die Regierungsvorlage stellt, angenommen wird,

Dr. Trojan: Ich bitte ums Wort.

Oberstlandmaischall: Der Abg. Šembera hat eine stylistische Aenderung beantragt. Ich glaube, wir werden dieselbe erst dann zur Sprache bringen, wenn über die Amendements abgestimmt ist. — Ich ertheile dem Abgeordneten Dr. Trojan das Wort.

Dr. Trojan: Ich wäre mit dem eben ein gesehenen Antrage des Hrn. Abg. Pollach, wie er jetzt vorliegt, einverstanden, wenn er aufnimmt, daß das Maß in solchen Fällen subsidiell nach den bis-herigen gesetzlichen Patronsverpflichtungen zu behandeln ist.

Denn es handelt sich ja darum, wenn in dem Vertrage eben kein Maß festgesetzt ist, zu bestimmen, was da Rechtens sei.

Es ist nicht genug zu sagen: Er hat das Bisherige zu leisten. Was ist das Bisherige?

Wenn man sagt: Für ihn sind die bisherigen Vorschriften bindend und maßgebend, da bin ich damit einverstanden, nur möge man es deutlich sagen, und ich habe dann nichts gegen eine solche, Bestimmung einzuwenden.

Wenn man aber wie in der Regierungsvorlage


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die Beitragspflicht nach Dritteln oder Vierteln bemessen will, muß man trachten, wenigstens der Wahrheit so viel als möglich nahe zu kommen, und da hielte ich ein Drittel für richtiger und gerechter als den vierten Theil.

Wenn man sich aber damit begnügt, an dem bisherigen geschlichen Ausmaße genau festzuhalten, so bin ich s auch zufrieden; nur müßte dies ausdrücklich aufgenommen werden.

Ich füge das also hinzu, vielleicht wird sich der Herr Pollach darüber mit mir vereinbaren.

Oberstlandmarschall: Herr Doktor Šembera!

Prof. Šembera: Pan zpravodatel podotknul, kterak v nìmeckém textu slova: "Titel über das Schulpatronat" jsou nesprávnì spojena a neurèitá a uèinil návrh, aby se na místì nich použilo "Schulpatronatstitel," s èímž se úplnì srovnávám. Slova vytknutá byla pøíèinou, že celý úvod v §. 4. v èeském jazyku chybnì jest vyložen, že totiž slova: "o patronátì školním" "(über bas Schulpatronat)" potažena jsou ke slovùm " výslovnì ustanoveno" kdežto náležejí na zaèátek prùpovìdi ke slovu: "Jestliže by v dùvodu" èímž prùpovìï tato stala se nesrozumi-tedlnou a nesprávnou.

Za tou pøíèinou je potøebí, aby úvod toho paragrafu se zmìnil a navrhuji tedy tuto stylisaci:

Jest-li žeby v titulech patronátu školního, které se zakládá na právì soukromém a v ostatních titulech, které se nezakládají jedinì na zákonì, nebylo výslovnì ustanoveno, co a mno-holi se má dávati anebo jestli že by vycházelo z tìchto titulù, že patron atd.

Oberstlandmarschall: Es ist dieses wohl lediglich nur eine Verbesserung des Textes, eine Uibereinstimmung des böhmischen Textes mit dem deutschen Text und ich glaube nicht, daß es als eigenes Amendement zu behandeln ist, um so mehr, als der Herr Berichterstatter sich damit einverstanden erklärt.

Wenn Niemand mehr das Wort ergreift, erkläre ich die....

Abt Rotter! Ich bitte.

Oberstlandmarschall: Herr Abt Rotter!

Abt Rotter: In dem ganzen Gesetzentwurfe vermisßt man eine Bestimmung über einen Punkt, den ich hier zur Sprache und dem h. Landtage zur Entscheidung bringen muß.

Wenn nämlich an einem Orte, wo, ich sehe den Fall, nicht das gesetzliche Patronat besteht, sondern eines aus einer Stiftung oder nach einem Vertrage, und wo die Großindustrie sich mit ihrer ganzen Gewalt und ihrem ganzen Gefolge hinwirft, wo die Population und demgemäß auch die Schulkinder auf rapide Weise vermehrt werden, so kann der Schulpatron weder ein Drittel noch ein Viertel zahlen, wenn er nicht ruinirt sein will.

Ich erlaube mir zu bemerken, weil ich derartige Erfahrungen gemacht habe, nämlich: In dem Städtchen Kladno waren bis zum Jahre 1846 307 schulpflichtige Kinder; im vorigen Jahre waren bereits 1307. Die frühere Schule bestand aus zwei Klassen und diese reichten vollkommen hin.

Nun mußten vor zwei Jahren und im vorigen Jahre eine neue Schule gebaut werden von 10 Klassen; ich glaube es gibt in der Monarchie keine größere Trivialschule.

Die Ausgaben betrugen 32.550 fl., wozu noch einige Nachzahlungen liquidirt worden sind. Die politischen Behörden haben die Auslagen einsichtsvoll und nach gerechtem Maßstabe vertheilt. Wer wird aber, wenn in unserem Gesetzentwürfe, in unserem Gesetze, welches wir beschließen werden, wenn darin nichts vorkommt über einen solchen Fall, wer soll dann die Vertheilung, die gerechte Vertheilung vornehmen?

Die Gemeinden, zu welchen die Etablissements gehören, werden es in ihrem Vortheil finden, den Patron soviel als möglich zu belasten und das wäre. glaube ich höchst ungerecht. Ich muß daher bitten, daß zu diesem Paragraph noch ein Zusatzartikel angenommen werde, den ich wohl freilich, denn ich habe mich nicht darauf vorbereitet, vielleicht nicht ganz präcis entworfen habe, den aber vielleicht ein anderes Mitglied des h. Landtages verbessern wird.

Ich glaube, daß man den Zusahartikel einfügen müsse: "wenn in einem Orte, wo das Patronat entweder Vertrags- oder stiftungsmäßig besteht, durch große industrielle Unternehmungen ein außerordentlicher Zuwachs der Bevölkerung und daher der schulpflichtigen Kinder herbeigeführt wird, so hat, wenn die Konkurrenzpflichtigen sich über die Vertheilung der Kosten bei Schulbauten unter einander nicht vereinigen, der Bezirksausschuß, und im Falle es diesem nicht gelingt, der L.A. oder endlich die politische Behörde einen billigen Maßstab der Konkurrenzpflich zu ermitteln.

(Rufe: Der Landtag!)

Ja der hohe Landtag.

Ich glaube, daß Sie diese Bemerkung ganz gewiß gerecht finden weiden.

Rufe: Ja wohl!)

Ich bitte um Unterstützung und gütige Aufnahme.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort?

Dr. Grünwald.

Dr. Grünwald: Já bych si dovolil navrhnouti, kdyby bylo možno, návrh, který postavil pan opat Rotter, odevzdati komisi, aby ona dala pravou stylisaci, která by byla urèitìjší než jak je obsažená v návrhu, a ponìvadž se komise ta dnes sejde, mohla by nám zejtra neb v pøíštím sezení Dodat zprávu bez vytisknutí.

Oberstlandmarschall: Der Herr Abgeord. Grünwald stellt den Antrag, es möchte der Antrag


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des Herrn Abt Rotter der Kommission zur Berichterstattung zugewiesen werden.

(Abt Rotter: Ich konformire mich diesem Antrage), und bei dieser Gelegenheit die Kommission mit Rücksicht auf den §. 47 der Geschäftsordnung enthoben wird, ihren Bericht in Druck zu legen.

(Rufe: Abstimmung.)

Ich bitte, die Debatte ist noch nicht geschlossen.

Graf Belcredi: Ich bitte ums Wort.

Oberstlandmarschall: Se. Exzellenz haben das Wort.

Statthaltereileiter Graf Belcredi: Ich erkenne an, daß das, was der Herr Abt von Braunau bemerkt, großes Gewicht hat und große Berücksichtigung verdiene. Ich glaube aber darauf hinweisen zu müssen, daß diese Art der Abhilfe ganz unausführbar sei; denn die Bestimmung eines besonderen Maßstabes für einzelne Fälle ist eine Ausnahme vom Gesetze und diese kann wieder nur im gesetzlichen Wege geschehen. Der Landtag allein kann eine Ausnahme vom Gesetze nicht statuiren. Der einfache Weg ist der, daß in außerordentlichen Fällen eine außerordentliche Unterstützung, sei es vom Bezirke oder vom Lande, in Aussicht zu stellen und den Betheiligten zu überliefern wäre, sich in solchen Fällen an die Bezirksvertretung oder speziell an die Landesvertretung zu wenden. Für solche Ausnahmsfälle läßt sich kein Gesetz geben, welches unter allen Fällen genügen würde. Ich glaube nur, daß auf dem von mir bezeichneten Wege den begründeten Bedenken des Herrn Abgeordneten Genüge geleistet wird.

Oberstlandmarschall: Excellenz Graf Leo Thun!

Graf Leo Thun: Ich glaube zwar auch, daß der Antrag, so wie er gestellt ist, nicht wohl in das Gesetz wird aufgenommen werden können. Allein es liegt doch dem angeregten Gedanken ein Grundsatz unter, der meines Erachtens gewiß der Gerechtigkeit entspricht und welcher im Gesetze seinen Platz finden könnte. Es ist der Grundsatz, daß wenn ein Patronat durch Vertrag oder Stiftung begründet wurde, die Verpflichtung, die dadurch dem Patrone auferlegt wurde, nur mit Bezug auf die zu seiner Zeit bekannten Verhältnisse eingegangen wurde. Wenn aber die Verhältnisse sich in der Weise verändert haben, daß sie in solcher Art bei der Begründung der Stiftung durchaus nicht haben vorausgesehen werden können, so soll das Forderungsrecht auf das Maß der Verpflichtung beschränkt bleiben, welches auf die bei ihrer Begründung bereits bekannte Verhältnisse sich beziehe, nicht ausgedehnt werden auf solche, die später erst hinzugetreten sind.

Dieser Grundsatz könnte in angemessener Weise im Gesetze ausgesprochen werden. Was die Behandlung der weiteren zugewachsenen Kosten betrifft, das ist eine andere Frage.

Der Weg, den Se. Excellenz der Herr Statthaltereileiter vorgeschlagen hat, daß in solchen Fällenes unbenommen sein möge, sich um eine besondere Unterstutzung an den Bezirk oder an das Land zu wenden, ist wohl selbstverständlich zulässig. Allein er steht in keinem wesentlichen 3usammenhange mit den Verhältnissen zu dem vertragsmäßigen oder ge-stifteten Patronate. Auch wo kein Patronat besteht, wird es geschehen, daß Gemeinden einen ungewöhnlichen evölkerungszuwachs erhalten und dadurch der Aufwand für die Schule ein ungewöhnliches Ausmaß erlangt und nach den Prinzipien, die dem Gesetze zu Grunde liegen, wird dann eben die Gemeinde die Last zu tragen haben, nachdem sie auch einen Zuwachs an Kräften erhalten hat. Die Bezirke werden ausnahmsweise mitunter in die Lage kommen, der Gemeinde zu Hilfe zu kommen, die aus allerhand Gründen nicht im Stande ist, auf Grundlage des Gesetzes die Schule so einzurichten, wie sie eingerichtet werden soll.

Ich bin mit dem Antrage des Dr. Grünwald einverstanden, daß die Angelegenheit zur nähern Berathung an den Ausschuß zurückgewiesen werde, welcher in der Lage sein wird, einen angemessenen Ausdruck zu finden für den seines Erachtens ganz begründeten Gedanken des ersten Herrn Antragstellers.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort? Herr Dr. Pankratz:

Dr. Pankratz: Ich erlaube mir darauf aufmerksam zu machen, daß der Beitrag des Groß-grundbesitzes an Baumaterialien abgeschafft wurde und es scheint mir, daß heute ein ähnliches Prinzip erst wieder eingeführt weiden will. Denn die Obrigkeiten werden, wenn sie Zuckerrüben bauen und ein Paar hundert Arbeiter in Zuckerrüben beschäftigen, vielleicht aus diesem Grunde zur Schule ebenso beigezogen werden müssen, wie die In-dustriellen, welche in einer Gegend das Volk ernähren helfen. Es wäre fürwahr eine der größten Wohlthaten, wenn unser Erzgebirge recht viel Industrie hätte und ich glaube, daß es nicht angezeigt wäre, durch die Wiedereinführung einer Steuer auf eine Klaffe dasjenige Prinzip zu verletzen, welches man durch die Behebung der Baumaterialien als unrichtig beseitigte. Indessen bin ich nicht dagegen, wenn der Gegenstand zur reiflichen Erwägung erst an eine Kommission verwiesen wird. (Bravo.)

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort?

Abt Rotter: Auf die Rede des Herrn Dr. Pankratz muß ich noch das erwähnen, daß die Leute, die dort früher ansässig waren, nicht allein ernährt werden, sondern eine große Masse Fremder, die durch die Industrie erst hingekommen sind, ernährt werden müssen; und das war keine große Wohlthat für die Gemeinde. Ich bitte die alten Gemeindeglieder zu fragen, sie werden Ihnen sagen, was das für eine Wohlthat ist. (Bravo! Unruhe.)

Oberstlandmarschall:H. Prof. Grohmann (Unrube, Präsident läutet), H. Prof. Grohmannhat das Wort.


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XXVII. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

Dr. Grohmann: Ich muß mich gegen das Amendement des Abtes Rotter erklären, und zwar aus folgenden Gründen (Präsident läutet): Wenn die Schule wirklich so anwächst, so werden allerdings die Lasten größer und es soll nun die Gemeinde größere Lasten übernehmen; aber die Rechte, welche dem Privatpatrone aus dem, Schulpatronate erwachsen, nämlich das Präsentationsrecht soll den Schulpatronen unbenommen bleiben. Man will also die Lasten des Patrons erleichtern, von den Rechten aber nichts abgeben und deswegen halte ich das Amendement für nicht gerecht.

Ich muß mich aber auch sonst erklären, für die Fassung des §. 4, wie der Kommissionsbericht ihn vorschlägt. Diejenigen Patrone, welche bisher die gesetzlichen Leistungen geleistet haben nur blos auf Grundlage des Patentes v. 1787, weiden nach § 1 ohnehin in der Lage sein, sich ihre Verpflichtungen durch einen Vertrag mit der Gemeinde sestzustellen und die werden daher nicht in die Lage kommen, vielleicht den 3. Theil der Lasten zur Schule zu tragen. Wenn aber Verträge wirklich geschaffen worden sind, und diese nach dem einmal angenomme-nen Prinzip nicht aufgehoben werden und wo in dem Vertrage kein bestimmtes Maß der Leistung hervorgehoben worden ist, dort ist der Vertrag unter Geltung des Gesetzes vom l787 geschlossen worden und ich meine daher, es soll auch fernerhin bei diesem 3. Theil, den das Gesetz bestimmt, verbleiben.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort? Da sich Niemand zum Worte meldet, erkläre ich die Debatte für geschlossen. Ich werde zuerst den Antrag des H. Abg. Pollach vorlesen zur Unterstützungsfrage bringen. Nach dem An-trage des Abg. Pollach hätte § 4 also zu lauten:

"In jenen Fällen, wo das Schulpatronat als auf einem besonderen Titel beruhend, aufrecht bleibt, hat der Patron auch in Zukunft jenen Theil der zu deckenden Kosten zu bestreiten. welche zu tragen er gemäß den bisherigen gesetzlichen Vorschriften schuldig war."

Ve všech pøípadech, kde se školní patronát na dále vykonávati bude na základì zvláštních dùvodù právních, budiž patron i budoucnì po-vinnen pøispívati k nákladu takovou mìrou, jakou k tomu byl povinnen dle dosavádních zákonù.

Wird dieser Antrag unterstützt? Der Antrag ist hinreichend unterstützt. Der Antrag des Herrn Abg. Abt Rotter ist ein Zusatzantrag zu diesem, und eigentlich noch nicht vollständig formulirt.

Abt Rotter: Ich bitte, Ew. Excellenz. Ich akkommodire mich dem Antrage des H. Abg. Grünwald, daß mein Antrag an die Kommission gewiesen werde.

Oberstlandmarschall: Ich muß ihn aber noch einmal vorlesen lassen,

Landtagssekretär Schmidt liest: Wenn an ei-nem Orte, wo das Patronat entweder Vertrags-oder zustimmungsmäßig besteht, durch große industrielle Unternehmungen ein außerordentlicher Zuwachs der Bevölkerung und daher der schulpflichtigen Kinder herbeigeführt wird; so hat, wenn sich die Konkurrenzpflichtigen über die Vertheilung der Kosten bei Schulbauten unter einander nicht einigen können, der Bezirksausschuß und im Falle es auch diesem nicht gelingt, der Landesausschuß oder endlich der h. Landtag einen billigen Maßstab der Konkurrenzpflicht zu ermitteln.

Když v nìjakém místì, kde stává patronátu buï na základì smlouvy nebo fundace obyvatelstvo v pøíèinì rozsáhlých závodù prùmyslných se rozmnožilo mírou neobyèejnou, ustanoviž okresní výbor slušnou mírou, jak se má pøispívati k stavbám školním, a nepodaøilo-li by se výboru okresnímu, tedy výbor zemský a dále snìm, jest-li by se konkurrenti mezi sebou sami neusnesli.

Oberstlandmarschall: Zugleich trägt der Herr Dr. Grünwald an, diesen Antragsentwurf der Kommission zur Berichterstattung zuzuweisen und bei diesem Anlaß zugleich nach Maßgabe des § 47 der Geschäftsordnung die Kommission von der Druck-legung ihres dießfälligen Berichtes zu entheben.

Námìstek maršálkùv Dr. Bìlský: Poslanec doktor Grünwald èiní návrh, aby návrh pana opata Rottra pøikázán byl komisi, která o nìm by mìla dáti pøíštì zprávu, a nebyla zavázána tuto zprávu nechat tisknouti.

Dr. Grünwald: Komisi o patronátu!

Dr. Bìlský: Totiž komisi o školním patronátu.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt? Er ist hinreichend unterstützt.

Der Herr Abg. Fürstel hat mir einen Antrag übergeben: "Ich beantrage, daß der §. 4 nach der Regierungsvorlage angenommen werde." Ich kann über diesen Antrag nicht die Unterstützungsfrage stellen. Wenn der Kommissionsantrag fällt, so trirt die Regierungsvorlage an seine Stelle.

Der Herr Berichterstatter.

Berichterstatter Prof. Brinz: Der § 4. bezieht sich lediglich, und es ist das ein Punkt der in der Debatte öfter aus den Augen gelassen wurde, bezieht sich lediglich auf diejenigen Patronate, welche privatrechtlich begründet sind und allenfalls durch andere Titel, die nicht zusammenfallen mit dem Titel der Begründung lediglich durch das Gesetz.

Bezüglich solcher Patronate nun muß es nach der bisherigen Uebung nicht selten vorgekommen sein, daß es an einem sicheren Maßstab zur Beurtheilung der diesen Privatschulpatronen obliegenden Schulbaulast fehle. Hätte es in der Praxis nicht an einem solchen entschiedenen Anhalte gefehlt, so würde wahrscheinlich die Regierungsvorlage nicht dazu gekommen sein für zwei fehlhafte Fälle nun für die Zukunft einen festen Maßstab aufzustellen.

Es frägt sich nun, was das für ein Maßstab sein soll. Ich wende mich zunächst zu dem Antrage des Herrn Abg. Pollach, füge aber nur sofort bei,


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daß er in der Fassung, in welcher er vorliegt, nicht angenommen werden kann, weil er den Gedanken, den er beabsichtigt auszudrücken, in der That nicht ausdrückt. Nach diesem Antrage soll der Patron in Zukunft zu so vielen Kosten verpflichtet sein, als er gemäß den geschlichen Vorschriften zu tragen schuldig war. Ja meine Herren, gegenüber dem Privatpatron Hut eben bisher eine gesetzliche Vorschrift, was den Umfang seiner Lasten anlangt, nicht bestanden. (Rufe: oho!) Gegenüber dem Patrone haben bezüglich des Umfanges gesetzliche Bestimmungen bestanden, insofern sein Patronat lediglich im Gesetze begründet ist. Wollte man sagen der Patron hat so viel zu tragen, als er zu tragen gehabt hätte, wenn sein Patronat lediglich im Gesetze begründet wäre, so hätte das müssen im Antrage entsprechend ausgedrückt werden.

Ich gehe nun über auf die Beanständung des 3. Theiles, der nach der Ansicht des L. A. als prä-sumptiver Maßstab in zweifelhaften Fällen zu gelten habe.

Daß die Annahme eines bloßen Viertheils sich aus der Natur der Sache und nach der Lage der gesetzlichen Bestimmungen nicht so ganz rechtfertigt, dafür liegt ein Beleg in demjenigen, was der Herr Regierungsvertreter zunächst in Betreff dieses Punktes vorgebracht hat. Derselbe hat zunächst hervorgehoben, daß die Regierungsvorlage hier sich durch ein Gefühl der Billigkeit habe leiten lassen. Gleichwie man den gleichgesetzten Patronen durch die gegenwärtige Gesetzesvorlage erleichtern, so soll etwas ähnliches auch geschehen, bezüglich des Privatpatrons. Es liegt, glaube ich, in dieser Rechtfertigung schon der Gedanke, daß die Annahme eines bloßen Viertheils nach dem Standpunkte des Rechtsverhält-nisses als solchem nicht so ganz gegründet ist, eben um deswillen, weil zur Billigkeit gegriffen werden soll. Nun glaube ich aber, daß eine Vergleichung des gesetzlichen Patronats mit dem Privatpatronate nicht angeht, und wenn ich schon gestern entschieden der Ansicht war, daß es nicht Aufgabe dieses hohen Hauses ist, sich in die Entscheidung von Privatrechts-verhältnissen zu mischen, so glaube ich nunmehr, steht dem hohen Landtage auch die Befugniß keineswegs zu, in Sachen, die vertragsmäßig und stiftunasmäßig bestehen, hier Billigkeiten, natürlich auf Kosten des anderen Theiles, der aus der Stiftung oder aus dem Vertrage berechtigt ist, eintreten zu lassen.

Ich bin dagegen der Ansicht, es muß die Präsumption, wenn sie überhaupt nothwendig ist, so gestellt werden, wie sie sich rechtlicherweise ergibt. Was nun rechtlicherweise, wenn man überhaupt zur Aufstellung einer Präsumption kommt, sich ergibt, das habe ich in meinen einleitenden Worten bereits mir zu bemerken erlaubt. Ich habe hingewiesen auf die dreitheilige Natur der Baulast, habe hingewiesen darauf, daß die Patronatsbaulasten wohl in den meisten Fällen mindestens ein Drittel betragen werden. Herr Dr. Trojan ist mir in dieser Beziehung entgegengekommen, nicht nur durch die Citirung einzelner Fälle, sondern insonderheit durch Hervorhebung gewisser Paragraphe der politischen Schulverfassung aus denen unwiderleglich hervorgeht, daß in Zweifelsfällen nach dem Geiste der politischen Schulverfassung selber überall das Drit-tel angenommen werde.

Dr. Trojan hat hingewiesen auf die §§. 8. 71 und 391. Im Falle, daß der zu einer neuen Schule ausersehene Grund das Eigenthum der Grundobrigkeit ist, so hat ihn die Grundobrigkeit, ist er Eigenthum der Gemeinde, so hat ihn die Gemeinde unentgeltlich zu tragen, ist er aber eines Dritten, was soll hier geschehen? Eine ausdrückliche Bestimmung findet sich im Gesetze nicht. Man hat nach der allgemeinen Regel das, wo drei zu kon-kurriren haben, gleiche Theile anzunehmen sind, in der Erklärung ausdrücklich bestimmt, daß gleiche Theile anzunehmen sind, gleiche Theile angenommen. Dann ist im §. 379 in Ansehung des Zinses und im §. 391 ist in Ansehung des Holzes ein Maßstab getroffen, von welchem ich glaube, daß er, im Gegensatze zu den Bemerkungen des Herrn Regio-rungsvertreters vielmehr das Drittel übersteigt, als unter demselben zurückbleibt, denn wenn die Patrone dort etwa die Halbscheid des Holzes zu tragen haben, so dürfte doch die Hälfte dieses Holzes, wenn man die Beischaffung des Holzsuhrlohnes zc. abzieht, immer noch reichlich ein Drittel ausmachen.

Aus diesen Gründen scheint mir der Ausschuß im Rechte und hat nichts als die Nichtigkeit verfolgt, wenn er hier den dritten Theil substituiren zu müssen glaubte, anstatt des angenommenen vierten Theiles.

Auf den Antrag des Herrn Prälaten Rotter übergehend, bin auch ich der Ansicht, daß das ein Ding ist, was allseitig gewürdigt werden müsse. Wir haben schon in der kurzen Besprechung dieses Gegenstandes hier verschiedene Standpunkte und Betrachtungspunkte, hervortreten sehen auf beiden Seiten des Hauses und beide wollen gleichmäßig gewürdigt sein. Es soll neben der wachsenden Last aber überall auch der wachsende Vortheil mit in Betracht kommen. Um der Wichtigkeit des Gegenstandes willen habe ich nicht nur nichts dagegen einzuwenden, daß der Antrag der Kommission überwiesen wird, sondern ich wäre als Berichterstatter auch gar nicht in der Lage hier im Namen der Kommission, wozu ich doch verpflichtet wäre, ein Urtheil abzugeben.

Oberstlandmarschall: Ich werde zunächst zur Abstimmung schreiten. Zuerst kommt der Antrag des Abgeordneten Pollach zur Abstimmung.

Landtagssekr. Schmidt (liest) § 4. habe zu lauten:

"In jenen Fällen, wo ein Schulpatronat als auf besonderen Titeln beruhend, ausrecht bleibt, hat der Patron auch in Zukunft jenen Theil der zu deckenden Kosten zu bestreiten, welche zu tragen er

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gemäß der bisherigen gesetzlichen Vorschriften schuldig war.

§ 4. a zni takto:

Ve všech pøípadech, kde se školní patronát na dále vykonávati bude na základì zvláštních dùvodù právních, bude patron i budocnì povin-nen, pøispívati k nákladu takovou mìrou, jakou byl k tomu povinnen dle dosavádních zákonù.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, aufzustehen (Geschieht). Er ist in der Minorität. Es kommt nun der Antrag der Kommission zur Abstimmung, und wenn dieser fällt, dann die Regierungsvorlage. Ich bitte den §. 4 vorzulesen, zugleich bereits mit den vom Herrn Berichterstatter zugestandenen styli-stischen Aenderungen.

Berichterstatter Prof. Brinz (liest): Enthalten die privatrechtlichen und die noch übrigen, nicht im Gesetze begründeten Schulpatro-natstitel keine ausdrückliche Bestimmung bezüglich der Beschaffenheit und des Maßes der Leistung oder kann aus derselben nur die Uebernahme der gesetzlichen Leistungen gefolgert werden, so hat der Patron in Zukunft den dritten Theil der zu deckenden Kosten zu tragen, insofern er nicht eine geringere Verpflichtung nachweisen kann.

Snìm sekr. Schmidt ète: Jestli že by v titulích patronátu školního, který se zakládá na právu soukromém a ostatních titulích, které se nezakládají jedinì na zákonu, nebylo ustanoveno, co a mnoho-li se má dávat, anebo, jestli že by vycházelo z toho titulu, že patron na se vzal povinosti zákonem vymìøené, tedy bude patron budoucnì povinnen, nésti tøetí èást nákladu, aè nemùže-li prokázati, že jest povinnen pøispívati ještì ménì.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, aufzustehen (Geschieht). Es ist die Majorität. Nun kommt der Antrag des Herrn Dr. Grünwald, daß der Amende-mentsentwurf des Herrn Prälaten Rotter der Schul-patronatskommission zuzuweisen und die Kommission zugleich von der Verpflichtung der Drucklegung ihres Berichtes zu entbinden sei. Es ist bereits böhmisch vorgetragen worden. Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben (Geschieht, die Abstimmung ist zweifelhaft). Ich muß bitten aufzustehen. (die Majorität erhebt sich). Er ist angenommen.

Berichterstatter Prof. Brinz (liest):

§. 5.

Insoweit die besprochenen Kosten durch die im §. 3 bezeichneten Verpflichtungen nicht gedeckt sind, haben die nachstehenden Bestimmungen in Anwendungen zu kommen.

Hierzu ist nichts zu bemerken.

Snìm. sekr. Schmidt ète: Pakli by to, co jsou provinny dávati fondy a osoby v paragrafu tøetím jmenované, na za-

pravení nákladu dotèeného nestaèilo, budiž pravidlem, co níže tuto položeno.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort? Wenn das nicht der Fall ist, schreite ich zur Abstimmung. Ich bitte diejenigen Herren, die den Paragraph annehmen, die Hand aufzuheben (Geschieht). Ist angenommen.

Berichterstatter Prof. Brinz (liest): §. 6.

Für die Normalschulen in Prag sind diese Kosten aus dem Normalschulfonde zu bestreiten.

§. 6.

Snìm. sekr. Schmidt ète: Náklad tento na školy normální v Praze zapravován budiž z fondu škol normálních.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort? Wenn das nicht der Fall ist, so schreite ich zur Abstimmung. Ich bitte diejenigen Herren, die den §. 6 annehmen, die Hand aufzuheben (Ge-schieht). Ist angenommen.

Berichterstaltter Prof. Brinz (liest):

§. 7.

Bei denjenigen Knaben-- und Mädchenschulen, mit, denen vollständige Lehrerbildungsanstalten verbunden sind, oder künftig verbunden werden, hat der Normalschulfond den dritten Theil dieser Kosten zu tragen.

Snìm. sekr. Schmidt ète:

§. 7.

Na školy pacholecí a dívèí, s nimiž spojeny jsou nebo spojeny budou úplné ústavy pro vzdì-lání uèitelùv, zapravovati má fond normálních škol tøetí èás tohoto nákladu.

Oberstlandmarschall: Se. Excellenz Graf Leo Thun,

Graf Leo Thun: Dieser Paragraph enthält eine geringfügige Abweichung von der Regierungs-vorlage.

In der Regierungsvorlage heißt es nämlich : Der Normalschulfond hat den dritten Theil der Kosten zu tragen; die Vorlage der Kommission sagt statt der Kosten dieser Kosten.

Der Unterschied ist der, ob es der dritte Theil sein soll der gesammten Kosten der Schuld oder ein Drittel der nach §. 3 bereits gedeckten Kosten. Uiber den Grund dieser Abweichung hat die Kommission keinen Aufschluß gegeben.

In dem Berichte, den die Kommission im vorigen Jahre erstattet hat, ist lediglich die Thatsache angeführt, daß in dieser Beziehung die Veränderung des Wortes geschehen ist. In dem heurigen Berichte wird über die Thatsache einfach hinweg gegangen. Meines Erachtens ist nun der Text der Regierungsvorlage der angemessenere und ich glaube die Motive die die Regierung dazu bestimmt haben, sich so auszusprechen, dürften wohl folgende gewesen sein. Eine Schule, an welcher sich eine Lehrerbildungsan-talt befindet, muß, um den Zweck der Lehrerbil-dungsanstalt zu fördern, eine vorzüglich eingerichtete Schule sein. In gewöhnlichen Trivialschulen wird


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man das Beste anstreben aber nicht immer erreichen können.

Es wird oft der Fall sein. daß die Schule z. B. in ihren Räumen außerordentlich beschränkt ist, daß sie eben nur so groß ist, daß es möglich ist, die Kinder unterzubringen; eine so eingerichtete Schule dürfte aber für eine Lehrerbildungsanstalt nicht zweckmäßig sein, und wo die Lehrerbildungs-anstalt besteht, werden Vorkehrungen getroffen werden müssen, daß die Schule besser eingerichtet werde, als sie lediglich für ihren unmittelbaren Zweck nothwendiger Weise eingerichtet werden muß.

Dieser Umstand ist es, welcher überhaupt, wie ich glaube, den ganzen Parapraph begründet, und welcher auch in der Regierungsvorlage wie es scheint die Bestimmung veranlaßt hat, daß die Normal-schulfonde in diesem Falle den dritten Theil der Kosten zu tragen haben.

Die Lasten, welche dadurch dem Normalschul-fonde auferlegt werden, von dem zufälligen Umstande abhängig zu machen, ob ein Theil der Kosten der Schule aus andern Mitteln bestritten wird oder nicht, dazu liegt kein Grund vor, und deshalb würde ich für den Antrag der Regierung mich aussprechen oder das Amendement zu stellen mir erlauben, daß statt des Wortes "dieser" das Wort "der" gesetzt werde.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Je-mand das Wort zu ergreifen?

Ich erkläre die Debatte für geschlossen. Der Herr Berichterstatter hat das Wort.

Prof. Brinz: Meines Erinnerns hatte der Ausschuß weder in diesem noch im verflossenen Jahre die Absicht, die Regierungsvorlage ihrem Inhalte nach ändern zu wollen; ob es unwillkührlich geschehen ist, muß ich nun einen Augenblick noch in Frage gestellt sein lassen.

Geleitet war der Ausschuß von der Ansicht durch die Setzung des Wortes "dieser Kosten" ausdrücklich hinzuweisen auf den §. 3, in welchem ein gewisser Kreis von Schulkosten namentlich im Gegensatze zu den Kosten, welche die Besoldung der Lehrer verursachen, auseinander gesetzt sind.

Aus diesem Grunde steht im §. 6 das Wort "diese", aus demselben Grunde auch in §. 5 "die besprochenen Kosten" und es sind überall dieselben Kosten des §. 3, und wenn ich nicht eines Andern belehrt werde, so soll auch im §. 7 nach der Intention der Regierungsvorlage auch diejenigen Kosten zu einem Dritttheil vom Normalschulfonde bestritten weiden, welche im §. 3 aufgezählt sind.

Ich werde also Se. Exc. den Grafen Thun ersuchen, ob die Regierungsvorlage nach seiner Auffassung Etwas Anderes gemeint hat.

Wenn es auch der Fall ist, so scheint doch, wie ich glaube, immer noch das Wort "dieser" weit präciser und ich muß gestehen, weit präciser im Interesse des Normalschulfondes, weil diese Kosten alle möglichen Kosten in sich begreifen.

Graf Leo Thun: Ich bitte, nach meiner Auffassung hat die Regierung allerdings etwas anderes gemeint. Ich meine der Paragraph soll bedeuten, deßhalb weil die Lehrerbildungsanstalt ander Schule errichtet worden ist, und darum wahrscheinlicher Weise die Kosten der Schule mehr betragen, als sie abgesehen von diesem Umstande betragen würden, ist es billig, daß diese Kosten, die im Allgemeinen, mit einem Drittel der Gesammtkosten veranschlagt werden, vom Normalschulfonde bestritten weiden.

Wenn nun ein Theil der Kosten dieser Schule bisher aus Lokalfonden bestritten wurde, so scheint mir liegt dem Umstande, daß die Lehrerbildungsan-stalt an dieser Schule errichtet wird und in Folge dessen die Schule erweitert werden muß, kein Grund auf, für die Erweiterung den Lokalfond in Anspruch zu nehmen.

Der Lokalfond ist bestimmt die Kosten zu decken, welche die Schule als Lokalanstalt bedarf. Die Kosten, welche die Lehrerbildungsanftalt betreffen, diese zu leisten ist der Lokalfond nicht verpflichtet.

Diese Kosten, die im Ganzen mit einem Drit-theile veranschlagt werden, sollen vom Normalschulfonde bestritten weiden.

Statthaltereileiter Graf Belcredi: Ich bitte ums Wort.

Meiner Ansicht nach hat Se. Exc. Graf Thun vollkommen Recht, denn die Regierung hat nur eine Bestimmung des Inhalts, wie sie im §. 69 3. Absatz der Schulverfassung vorkommt, wo das Drittheil, wie es die Regierung beantragt, so ziemlich dasselbe ist, wie es bisher an solchen Schulen, welche zugleich mit Pfarrschulen verbunden waren, bei denen sich auch Lehrerbildungsanstalten vorfinden, zu leisten war.

Wenn der Herr Berichterstatter meint, daß es diese Kosten seien, welche im §. 3 angeführt sind, so ist es doch wohl nicht zulässig, indem ich nur den §. 5 zu lesen bitte, da heißt es: "So weit die besprochenen Kosten durch die im §. 3 bezeichneten Verpflichtungen nicht gedeckt sind, haben nachstehende Bestimmungen Anwendung: Nun folgt §. 6. Daher kann sich unmöglich auf §. 3 in §. 6 zurückbezogen werden, weil §. 5 sagt: "so weit §. 3 keine Anwendung findet, treten erst diese Bestimmungen in Kraft."

Berichterstatter Professor Brinz: Ich muß bekennen, daß mir diese Argumentation nicht recht einleuchtet.

Ich sage: der dritte Theil der Kosten kann zweierlei Sinn haben, entweder find hiermit gemeint gar alle Kosten, die bezüglich einer Schule überhaupt aufkommen können, oder nur die Kosten, welche speziell mit dem Schulgebäude in Verbin-dung stehen. In der Meinung, daß die letzteren gemeint seien, hat der Ausschuß das Wort "dieser" gesetzt, und diese Zurückbeziehung des Wortes "die-er" auf §. 3 ist noch möglich, auch nachdem der §. 5 eingeschaltet ist, der seine Korrektive in sich elbst enthält. Voraus sind gewisse Kosten gesetzt,

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dann sagt §. 5: "für alle die Paragraphe, die nun nachfolgen, insoweit die speziellen Fonde zc. nicht ausreichen, gelten nun die nachfolgenden Regeln." Natürlich in dieser Beschränkung hatte nach der Ansicht des Ausschusses auch die Bezugnahme des Wortes "dieser" auf den §. 3 zu gelten, was logisch ganz gewiß möglich ist.

Eine andere Frage ist die, ob man nicht aus materiellen Rücksichten das Wort "dieser" beseitigen und dadurch die Verpflichtung des Normalschulfon-des erweitern sollte.

Statthaltereileiter Graf Belcredi: Ich muß mir noch einige Worte erlauben.

Ich muß bekennen, daß es mir merkwürdig ist; selbst nach der Ansicht des Ausschusses würde nach der jetzigen Aufklärung des Hrn. Berichterstatters kein Anstand obwalten, das Wort "dieser" beizubehalten. Denn wenn man das Gesetz und alle Bestimmungen würdigt, so heißt es: "Für die Normalschulen in Prag find die Kosten aus dem Nor-nialschulfonde zu bestreiten." Würde man sich hier auf §. 3 beziehen, so wäre es noch deutlicher. §. 3 sagt, um welche Kosten es sich überhaupt nach dem Gesetze handeln kann; das sind die Kosten der Her-stellung, Erhaltung, Miethe, Einrichtung und Beheizung; aus diese Bestimmung des §. 3 hat der Ausschuß wahrscheinlich das Wort "dieser" angewendet und insofern möchte ich auch keine wesentliche Bedenken dagegen geltend machen.

Oberstlandmarschall: Der Hr. Abgeordn. Graf Thun stellt den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: statt "dieser Kosten" sei zu sehen "der Kosten". Es würde místo "tohoto ná-kladu" dann heißen "nákladu".

Wird dieser Antrag unterstützt? (Geschieht.) Er ist hinreichend unterstützt. Ich werde daher sogleich zur Abstimmung über diesen Antrag schreiten. Ich bitte die Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben. /Geschieht.) Ich muß bitten aufzustehen. (Geschieht.) Es ist die Ma° jorität.

Ich bitte den §. 7 vorzulesen, wie er lauten würde nach dem angenommenen Amendement.

Landtagssekretär Schmidt liest: §.7. Bei denjenigen Knaben - und Mädchenschulen, mit denen vollständige Lehrerbildungsanstalten verbunden find oder verbunden werden, hat der Normalschulfond den dritten Theil der Kosten zu tragen.

Snìm. sekr. Schmidt ète: Na školy pacholecí a dívèí, s nimiž spojeny jsou neb spojeny budou úplné ústavy pro vzdìlávání uèitelùv, zapravovati má fond normálních škol tøetí èás nákladu.

OberstlandmarschaII: Ich bitte nun, über den ganzen Kontext abzustimmen. (Geschieht.) Ist angenommen.

Berichterstatter Dr. Brinz: §.8. Die Kosten bei jenen Schulen, welche im Grunde besonderer Anordnungen aus dem Studienfonde erhalten werden, sind auch fortan, jedoch nur für den Umfang

der bisherigen Einrichtung, aus diesem Fonde zu bestreiten.

Dazu zu fügen habe ich nichts.

Snìm. sekr. Scnmidt ète: Náklad na školy, které dle zvláštních naøízení udržují se z fondu na studie, zapravovati se bude i budoucnì z tohoto fondu, však toliko v té míøe, jak bylo posud zaøízeno.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen? Da das nicht der Fall ist, so werde ich zur Abstimmung schreiten. Ich bitte jene Herren, welche dem Antrage in der Fassung der Kommission zustimmen, die Hand aufzuheben. Er ist angenommen.

Berichterstatter Prof. Brinz: §.9. Die bei den letzteren Schulen (§.7 und §.8) unbedeckten Kosten, sowie den Aufwand bei jeder direktivmäßi-gen Volksschule hat die Ortsgemeinde zu bestreiten. Sind einer Schule mehrere Ortsgemeinden oder Theile derselben zugewiesen, so ist das Erforderniß, falls nicht ein anderes Uebereinkommen getroffen wird, nach Verhältniß der direkten Besteuerung dieser Ortsgemeinden oder Theile derselben zu dem Aufwande zu vertheilen.

§. 9.

Snìm. sekr. Schmidt ète: To, èeho se na zapravení nákladu na školy v §. 7. a 8. jmenované nedostává, povinna jest zapraviti obec místní, a též obci náleží zapravovati náklad na každou školu obecnou, kteréž dle zøízení školního potøebí jest. Pøisluší-li k nìkteré škole nìkolik obcí místních nebo èástí obcí, rozdìleno bud to èehož na tuto školu potøebi, dle pomìrù daní pøímých od tìchto obcí místních anebo èástí jejich zapravovaných k nákladu, aè neuèinily se o to nìjaké jiné úmluvy.

Berichterstatter Prof. Brinz: Die Abweichungen von der Regierungsvorlage beziehen sich blos auf die Erwähnung von Gutsgebieten, welche in allen übrigen Paragraphen, wie sie in der Regierungsvorlage vorkommt, entfallen mußte. Dann ist am Schlüsse des Paragraphen eine lediglich stylistische Aenderung vorgenommen worden, indem die Bezeichnung der Ortsgemeinde und ihrer Theile noch einmal speziell vorkommt, während sie in der Regierungsvorlage nur eine allgemeine Erwähnung findet.

Dr. Rieger: Aber ich glaube, daß der Ausdruck Ortsgemeinde überflüssig ist, weil nach dem neuen Gesetz das vielleicht entfallen dürfte. Denn dieser Ausdruck gibt immer zu Mißverständnissen Anlaß; man weiß nicht, ob die Ortsgemeinde ein Ort ist oder mehrere Orte. Gewöhnlich wird in dem amtlichen bureaukratischen Sprachgebrauch Orts-gemeinde für jene Gemeinde gebraucht, die aus mehreren Orten besteht, was sprachrichtig ist, nach meiner Ansicht. Ich glaube es würde genügen, einfach zu sagen Gemeinde.

Oberstlandmarschall: Dr. Pankratz.

Dr.Pankratz: §.9 spricht von Verbindlich-


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eiten der Gemeinde; desgleichen §. 10. Bekannt-lich sind der Großgrundbesitz und die großen Industriellen auch Mitglieder der Gemeinde. Sie werden also jedenfalls nach der direkten Besteuerung, was ganz in Ordnung, ebenfalls zu den Auslagen beitragen. Nachdem aber heute ein spezieller Antrag für die großen Industriellen gestellt wurde und es demnach scheint, daß vielleicht diese aus der Gemeinde ausscheiden wollen, so trage ich darauf an, daß die Abstimmung über die §§. 9 und 10 ausgesetzt werde, insolange bis über den Kommissionsbericht bezüglich des Antrages des Hrn. Abg, Rot-ter nicht abgestimmt wurde, denn es könnte leicht dem Antrage des Hrn. Abg. Rotter durch Abstimmung der §§. 9 und 10 präjudizirt werden,. wenn hier schon der Beitrag der Industriellen als Ge-meindemitglieder entschieden würde.

Oberstlandmarschall: Se. Excellenz Graf Thun.

Graf Leo Thun: Was die Bemerkungen des Hrn. Dr. Pankraz betrifft, so scheinen sie mir auf einem Mißverständniß zu beruhen. Der Antrag des Abg. Hrn. Prälaten Rotter hat mit dem Großgrundbesitz gar nichts zu thun; er bezieht sich lediglich auf Stiftungs- oder vertragsmäßiges Patronat. Ich glaube also, daß kein Grund vorhanden ist, dieses Antrages wegen die Abstimmung über die vorliegenden Paragraphe auszusehen.

In Bezug auf den vorliegenden Paragraph erlaube ich mir zunächst einen nur aus einem Worte bestehenden Antrag zu stellen; nämlich in der 2ten Linie, wo es heißt, "sowie der Aufwand bei jeder direktivmäßigen Schule" muß es nothwendig wieder heißen: "der unbedeckte Aufwand."

Es kann hier nur derjenige Aufwand gemeint sein, der nicht nach §. 3 bereits, sei es durch Leistungen des Patrons, sei es durch Lokalfonde u. s. w. bedeckt ist. Ich glaube daher, die Kommission dürfte damit einverstanden sein, daß hier eingeschaltet werde der "unbedeckte" Aufwand, mit Beziehung auf §. 3.

Was weiter den Inhalt des Paragraph anbelangt, so steht er in einigem Zusammenhang mit dem §. 10. §. 9 weist zwar nur- auf die Gemeinde hin. Die Art, wie die Umlage in der Gemeinde geschehen soll, ist im §. 10 bestimmt.

Dieß wirkt jedoch insofern auf den §. 9 zurück, als für den Fall, daß nur gewisse Theile von Gemeinden zur Schule gehören, doch schon auf die direkte Besteuerung hingewiesen wird. Ich habe in Bezug auf die Umlage in der Gemeinde mehrere Bedenken vorzutragen, die eigentlich zum §.10 gehören, und ich werde mir das Wort dafür vorbehalten.

Ich habe keinen Anlaß unmittelbar gegen diesen §. 9 zu sprechen, muß aber im Vorhinein erwähnen, daß es mir scheint, wenn wesentliche Veränderungen betreff des §. 10 vorgenommen werden sollten, sie wahrscheinlich auf den §. 9 zurück wirken würden.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Pankratz.

Dr. Pankratz: Ich habe den Antrag des Herren Abg. Rotter nicht verstanden; ich weiß recht gut, daß es sich darin nicht um die Patronate, sondern um die speciellen Beiträge der Industrie handelt und darum glaube ich, daß über den §. 9 und 10 nicht entschieden werden kann, so lange man über jene Anträge nicht auch entschieden hat, denn die Großindustriellen sind ja ein Theil der Gemeinde, sind ebenso wie die Großgrundbesitzer die Theile der Gemeinde und zwar sogar mit einem Vorzug in Betreff der Virilstimme ausgestattet, Darum wird es keinem Zweifel unterliegen, daß sie nach §. 9 und 10 werden beisteuern müssen zur Schule. Aber man könnte eben dadurch, wenn man hier über sie schon abspricht, den Ansichten, dem Antrage des Herrn Abgeordneten Rotter präjudiciren. Ich weiß, daß von dem Großgrundbesitze im Antrage keine Rede ist. Ich will auch davon gar nicht reden; es ist mir klar, daß man den Großgrundbesitz nicht abgesondert besteuern kann, weil er schon nach §. 9 und 10 beisteuert.

Aber ich glaube, weil man mit der Absicht umgeht oder wenigstens es beantragt, und die Sache einer Kommission zugewiesen wurde zu erwägen, ob man die Großindustriellen nicht separat besteuern soll zur Schule, deßhalb muß man ihre Beiträge im §. 9 und 10 vor dem Beschluße zurückhalten, und darum auch ist §. 9 nicht reis zum Absprechen, weil er präsudiciren würde dem Antrage des Herrn Abgeordneten Rotter.

Abgeordneter Rotter: Ich bitte um's Wort. Ich stimme der Ansicht des Abg. Dr. Pankratz bei, daß vorläufig diese 2 §§. ausgesetzt weiden und die Kommission angewiesen wird, sie ebenfalls im Zusammenhang mit meinem Antrage zu behandeln. Es handelt sich aber hier nicht um die Vertheilung der Auslagen nach einem allgemein giltigen Maßstabe nach dem Steuergulden in der Gemeinde, sondern ich habe meinen Antrag deshalb gestellt, weil ich glaube, daß die Auslage, die man dem Patrone verursacht, in einem solchen Falle ungebürlich groß sei, und deshalb habe ich ersucht, auf diesen Punkt Rücksicht zu nehmen, und denselben in Erwägung zu ziehen.

Ich bin ganz einverstanden mit dem Herrn Dr. Pankratz, daß vorläufig ausgesetzt werde mit der Berathung dieser 2 §§., bis die Kommission sich entschieden hat für meinen Antrag.

Gf. Leo Thun: Ich bitte um das Wort! Bezüglich der Behandlung der vorliegenden §§., wäre ich mit dieser Ansicht nicht einverstanden.

Ich glaube die §§. 9 und 10 gehören zu den wichtigsten des ganzen Gesetzes, aber ich bin selbst der Meinung und werde beim §. 10 mir den Antrag erlauben, daß dieser §. an die Kommission zu einer neuen Berathung zurückgewiesen werde, weil es meines Erachtens, so wie er gefaßt ist, nicht wohl stehen kann. Aber ich würde außerordentlich bedauern, wenn wir jetzt diese 2 §§. überspringen würden, und zu dem Resultate kämen, wenn die


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Sache wieder vorgelegt wird, dann erst den eigentlichen Kampf über den Inhalt dieser §§ beginnen zu lassen. Ich würde wünschen, daß die Verhandlung über diese §§. fortgesetzt würde. Mir wäre es am angenehmsten, wenn das hohe Haus es für angemessen fände, daß über die beiden Paragraphe die Debatte gleichzeitig eröffnet würde.

Oberstlandmarschall: Ich glaube es dürfte für den Fortgang der Verhandlungen allerdings förderlich sein, daß auch §. 10 gleichzeitig in die Verhandlung gezogen würde, besonders da ein Vertagungsantrag vorliegt, der beide Paragraphe an die Kommission zurückweisen will. Wenn das h. Haus nichts einwendet, werde ich auch den §. 10 in die Debatte aufnehmen.

Prof. Brinz liest:

§. 10.

Die von den Ortsgemeinden zu bestreitenden Auslagen sind nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes aufzubringen. Bestehen jedoch für verschiedene Konfessionsgenossen abgesonderte Schulen und beschließt nicht die Gemeinde, alle diese Schulen gleichmäßig aus Kommunalmitteln zu erhalten, so sind, insoferne nicht ein anderes Uebereinkommen vorliegt, die Auslagen für jede dieser Schulen nur auf jene Gemeindeglieder zu vertheilen, welche der Konfession angehören, für die die Schule besteht.

Snìm. sekr. Schmidt ète:

§. 10.

Výlohy, jež obec místní má zapraviti, vybírány buïte dle toho, jak naøízeno v zákonì obecním. Má-li však v obci každé vyznání náboženské školu zvláštní, a neusnese-li se obec o to, aby se všechny tyto školy udržovaly rovnou mìrou z duchodùv obecních, rozdìleny buïte, nestává-li nìjaké jiné úmluvy, výlohy na každou tuto školu na ty obèany, kteøí jsou toho vyznání, k jehož potøebì jest škola zøízena, aè není-li o to uèinìna nìjaká jiná úmluva.

Oberstlandmarschall: Es ist nunmehr auch die Debatte über den §. 10 eröffnet.

Gf. Leo Thun: Ich bitte um das Wort.

Oberstlandmarschall: Der Herr Graf Leo Thun hat das Wort.

Graf Leo Thun: Der Antrag der Kommission geht von dem Hauptgedanken aus, daß der einzige Maßstab der Umlage der Kosten für die Schulen die Steuer sei. Ich bin der Meinung, daß dieser Grundsatz an sich kein zweckmäßiger ist. Er ist meines Wissens in anderen Ländern nicht angenommen und ich glaube, daß nicht leicht ein Gegenstand so sehr wie die Schule der Art ist, daß man einsehen sollte, die Steuern allein seien nicht der billige Maßstab für die Umlage der Kosten. Insbesondere aber glaube ich, daß diese Umlage mit Rücksicht auf die speciellen Verhältnisse des Großgrundbesitzes zu einzelnen Gemeinden wirklich eine solche sei, daß bei näherer Betrachtung des h. Landtags ihn unmöglich anzunehmen beschlossen wird, sowol im Interesse oder mit Rücksicht auf die Interessen des Großgrundbesitzes als vielmehr im Interesse und mit Rücksicht auf die Interessen der einzelnen Gemeinden.

Wenn man die Wirkung eines solchen §. sich klar machen will, so bleibt nichts übrig, als sich ein Bild zu machen von der Ausführung desselben mit Berücksichtigung spezieller Verhältnisse, die man näher kennt.

Es ist das die Probe, die jeder von uns vorgenommen haben wird und jeder bezieht sich natürlich auf die faktischen Verhältnisse, die ihm eben am genauesten bekannt sind.

Ich habe mich auch bemüht, mir klar zu machen, wie die Angelegenheit sich stellen würde namentlich in Beziehung auf das Dominium Tetschen, dessen Verhältnisse mir näher bekannt sind. Ich möchte mir erlauben, dem h. Hause etwas umständlichere Aufklärungen darüber zu geben, weil mir scheint, daß dabei so außerordentlich schlagende Erscheinungen zu Tage treten, daß sie allgemein überzeugende Kraft haben dürften. Ich bitte zu erwägen, daß die bis zu dem Jahre 1848 bestandene Gesetzgebung der Konkurrenz des Großgrundbesitzes zu den Schulen so gemangelt hat, daß sämmtlichen Schulen auf dem Dominium in gewissem Maße eine Beihilfe zur Bestreitung der Auslagen zu Theil geworden ist. Das wird natürlich nun aufhören. Der Großgrundbesitzer ist aus allen Be ziehungen getreten zu jenen Gemeinden innerhalb deren Katastralausmaße er keinen Besitz hat. Was nun die Verhältnisse der Herrschaft Tetschen betrifft, so stehen die Dinge so: Es ist eine aber eine kleine Anzahl von Katastralgemeinden auf dem ehemaligen Dominium, in welchen kein obrigkeitlicher Besitz sich vorfindet. Es ist eine größere Zahl von andern Gemeinden, in welchen ein ehemals obrigkeitlicher Besitz vorhanden ist, jedoch grötztentheils ein sehr geringer Besitz. Es sind hingegen einige Gemein-den, in denen sich größtentheils der obrigkeitliche Besitz koncentrirt. Um diese Verhältnisse genau zu bezeichnen, muß ich mir erlauben, in die Beschreibung dieser Gemeinden etwas näher einzugehen, was ich umsomehr wagen darf, als es ein Beispiel ist, daß vielen Gliedern dieses hohen Hauses aus eigener Anschauung nicht unbekannt ist. Allen Touristen des nördlichen Böhmens wenigstens wird es bekannt sein, daß das Dominium Tetschen an dem linken Elbuser die Grenze gegen Sachsen bildet. Es wird mindestens eine Strecke von zwei deutschen Meilen die Grenze bilden, die fort in den zusammenhängenden Tetschner und den k. sächsischen Wäldern läuft. Die Grenze geht von Niedergrund bis hinter den Schneeberg gegen den Ort Tyssa zu. An dem einem Saume dieses Waldgebietes liegt eine Reihe von Ortschaften. Wenn man die Elbe aufwärts geht Niedergrund, Mittelgrund und Obergrund; dann wo das Thal bei Priperz in das Gebirge einbiegt, Kalmswiese, Biela, und weiter oben Schneeberg und Tyssa. Im Innern dieses Waldes sind lediglich vier sogenannte Ortschaften, nämlich


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die drei Dörfchen Reiza, Eiland und Maxdorf; das find ursprünglich Rodungen, in denen sich Holzhauer angesiedelt haben mögen. Mir ist aus den vorliegenden Daten das Ausmaß und die Volks-zahl von allen nicht genau bekannt. Von Maxdorf liegen mir vor, daß es 228 Seelen zählt und der Grundbesitz derselben wird kaum mehr als 4 oder 5 Joch betragen? Die vierte dieser sogenannten Ortschaften ist Christianenburg bestehend aus einem ehemaligen Waldschlößchen, jetzt einer Försterwoh-nung nebst Schuppen und Stallung für das Heu von Waldwiesen und für die Bezüge, die im Winter daselbst eingestellt werden, um das Holz aus dem Walde zu schaffen. Von diesen vier im Walde liegenden Gemeinden ist Reiza zusammengezogen mit Tyssa und Eiland zu einer Katastralgemeinde mit der Ortschaft Schneeberg, Maxdorf und die sogenannte Ortschaft Christianenburg, die nichts als eine Försterwohnung enthält, bilden eine eigene Katastralgemeinde.

Die übrigen genannten Ortschaften bilden fünf Katastralgemeinden: Niedergrund, Mittelgrund, Biela, Schneeberg und Tyssa. Das gesammte Ausmaß dieser fünf Katastralgemeinden beträgt 16.270 Joch und von diesen 16.270 Joch sind ehemalig obrigkeitlicher Wald 15.258 Joch; also diese sechs Ka-tastralgemeinden haben eigenen Grund nicht mehr als ungefähr 1000 Joch. Noch auffälliger ist das Verhältniß in einzelnen dieser Katastralgemeinden. Zum Beispiel: Die Katastralgeminde Biela hat im Ganzen 2794 Joch. darin sind 2734 Joch ehemals obrigkeitlicher Wald. Der ganze Besitz der Gemeinde beträgt also 60 Joch. Denken wir uns nun, daß auf dieser Grundlage bei den Schulbauten die Kosten umgelegt werden — und es ist jetzt eine Verhandlung im Zuge wegen des Baues einer Schule in Biela, welche deßhalb noch zu keinem Abschluß gelangt ist, weil die Gesetzgebung über diesen Gegenstand sich noch im jetzigen Stadium befindet, so würde das Resultat das sein, daß bei dem Schulbau in der Gemeinde Biela die Beitragspflicht des ehemals obrigkeitlichen Besitzes sich gestalten würde nach dem Verhältniß von 2734 Joch zu 2794 Joch, das heißt, daß der Beitrag des Besitzers von Tetschen mehr als 15 16 der Kosten betragen würde. Daß wir nun die Verhältnisse so regeln, daß derjenige Beitrag, welcher von der Seite der gewesenen Obrigkeiten für die Schulen geleistet wird, in solchem Maaße ungleich ausfalle, das, scheint mir, läßt sich in keiner Weise rechtfertigen. Man könnte einwenden, das sei nur einzelnes Beispiel, und wie bei anderer Gelegenheit gesagt wurde, kein Gesetz könne auf einzelne Ausnahmsfälle Rücksicht nehmen. Ich möchte mir erlauben zu entgegnen, es ist dieses Beispiel allerdings nur einzeln, allein wer die Verhältnisse im Lande Böhmen kennt, dem ist es bekannt, daß dieses Beispiel keineswegs ein vereinzeltes ist. Mag sein, daß so grell, wie in dem angeführten Fall bei Biela ein anderweitiges Beispiel nicht zufinden ist, annähernde Fälle werden aber häufig zufinden sein, überall, wo sich ein großer zusammen-hängender Waldkomplex vorfindet. Allein die Verhältnisse, unter welchen das eintritt, sind allerdings verschiedenartiger Natur, und ich werde mir erlauben der hohen Versammlung noch ein Beispiel anzuführen, welches das schlagendste Licht auf die Verschiedenartigkeit solcher Verhältnisse wirft. Es besteht eine autentisch herausgegebene Darstellung sämmtlicher Gemeinden in Böhmen.

Diese Darstellung enthält das sonderbare Beispiel von mehreren Katastralgemeinden, welche gar keine Bevölkerung haben. (Bravo!)

Es sind im Bezirke Hoøowitz zwei Gemeinden: Groß-Baština und Bastina, welche zusammen in dieser autentischen Darstellung ausgewiesen sind: Ba-ština mit 109 Joch, und Groß-Baština mit 1518 Joch Wald und es wird dort gleichzeitig die Rubrik der Bevölkerungszahl leergelassen und gesagt: lediglich Wald. Ebenso ist im Bezirke Berg-Reichenstein die Geimende Rachelwald angeführt mit 542 Joch Ausmaß, ebenfalls ohne Bevölkerung lediglich mit Wald. Ich glaube, dieses Beispiel il-lustrirt in beachtenswerther Weise, daß das Wort etwas gewagt sei, das in diesem hohen Hause ausgesprochen wurde, die Katastralgemeinde sei eine zweckmäßige Grundlage der Gemeindeeinrichtung, weil sie unter der Mitwirkung der damaligen Obrigkeiten zu Stande kam. Allerdings wird die damalige Obrigkeit Einfluß darauf geübt haben, und wenn jene Obrigkeiten, die ihren Wald so haben vermessen lassen, daß der Wald ohne Rücksicht auf die Ortschaften eine eigene Katastralgemeinde bildet, vorausgesehen haben, welche Folgen die Verzeichnung der Katastralgemeinden haben wird, so haben sie sehr klug gehandelt.

Ich glaube aber nicht, daß das damals irgend Jemandem einfallen konnte, und daß der Umstand, ob damals eine Obrigkeit ihren Wald ganz abgesondert von allen Ortschaften hat vermessen lassen, oder ob sie das nicht gethan hat, und zu welchen Gemeinden sie ihn vermessen ließ, jetzt solche Differenzen bezüglich der Schulkonkurrenz bewirken soll, wie ich bei dem Falle von Tetschen mir anzuführen erlaubt habe, daß das jetzt die Grundlage sein soll des Beitrages zu den Schulkosten, das, glaube ich, wird Niemand als eine weise Gesetzgebung bezeichnen. Ich bin nun nicht gesonnen, in dieser Beziehung heute einen speziellen Antrag zu stellen.

Meines Erachtens liegt der Fehler eben viel tiefer, nämlich darin, daß man die Kosten der Schule lediglich auf Grundlage der Steuer umzulegen gesonnen ist.

Ich werde es Anderen überlassen, in dieser Beziehung noch näher in den Gegenstand einzugehen. Ich glaube, das h. Haus dürfte sich überzeugen, daß wirklich sehr gewichtige Bedenken gegen diesen Grundsatz obwalten, und daß namentlich durch die Hinweisung auf solche spezielle Beispiele, wie ich anzuführen mir erlaubt habe, und wie sie in der Kommission wohl nicht zur Sprache gebracht wurden,


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die Kommission selbst es nicht für unzweckmäßig erachten dürfte, diesen §. selbst noch einmal in Berathung zu ziehen und zu erwägen, welche Maßregeln zu treffen wären, damit nicht ein Verhältniß herauskomme, daß, während die früheren Obrigkeiten in gleichmäßigem Maße beigetragen hatten zu den Bedeckungskosten der Schulen auf dem Dominium, die Sache jetzt so stehe, daß der Großgrundbesitz, der in einiger Gemeinde nichts mehr beizutragen haben wird, bezüglich anderer die Kosten fast ausschließlich trage.

Bedenken sie, meine Herrn, was Jedem einleuchten wird, und wohl auch schon hervorgehoben worden ist, daß ein unmittelbares Interesse der Großgrundbesitz an den Trivialschulen nicht hat. Ich glaube, es wird kaum ein Fall oder gewiß nur sehr selten zu finden sein, wo ein Großgrundbesitzer seine Kinder in die Volksschule schickt. Das ist kein Grund und ich bin weit davon entfernt, es in dem Sinne anzuführen, als ob deswegen der Großgrundbesitzer nicht beitragen sollte zu den Kosten der Schulen, Einen indirekten Vortheil wird auch er davon haben, wie Jeder im Lande Vortheil davon hat, daß die Jugend des Landes nicht ohne Schulbildung aufwachse. Allein das muß man anerkennen, der Maßstab, ob gerade und welches Maß seines Besitzes innerhalb einer Gemeinde liegt, der steht in gar keiner Beziehung zu der Frage, welche Interessen er an der Schule im Verhältnisse zu der übrigen Gemeinde bat. Man mag nun, wenn man sich nicht anders helfen kann, einen gewissen Theil der Kosten auf die Steuern legen und dadurch eine Ungleichheit des Verhältnisses, wie gesagt, wenn man sich nicht anders zu helfen weiß, eintreten lassen; aber nur so möge man die Sache nicht stellen, daß die Steuer allein die Grundlage des Beitrages sei, nicht wegen des Großgrundbesitzes, denn für ihn ist es gleichgiltig, wem die Beiträge zukommen, die ihm auferlegt sind; aber innerhalb der Gemeinde selbst würde dadurch eine Ungleichheit entstehen, eine Ungleichheit, die Ihnen selbst als schreiende Ungerechtigkeit erscheinen mühte. Ich kann mir nicht erklären, wie z. B. auf dem Dominium Tetschen jenen Gemeinden, die künftig nur einen sehr geringen Beitrag von dem Besitzer der Herrschaft Tetschen erhalten werden, einleuchten solle, daß es gerecht sei, daß der Gemeinde Biela mehr als 15/16 der Kosten die ehemalige Obrigkeit bestreitet und ihr Beitrag auf 1/16 beschränkt werde, das ist tief unter dem Maße, welches unter den bisherigen Verhältnissen sie zur Herstellung der Schule zu leisten verpflichtet und gewohnt waren.

Dr. Stamm: Ich bitte um's Wort?

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Stamm.

Dr. Stamm: Es ist als etwas Absonderliches hingestellt worden, daß man einen Waldbesitz oder überhaupt einen Grundbesitz mit der Schule in Verbindung bringen könne, und es ist als etwas Veraltetes, möchte ich sagen, hingestellt worden, was man jetzt in der neuern Zeit einführen will.

Ich ergreise das Wort, nur um nachzuweisen, daß das Beispiel weder sehr veraltet, noch daß es nicht sehr verbreitet sei, und indem ich das thue, weise ich auf die neuen Verhältnisse eines 5. Kontinents oder eines 4. historisch gesprochen, auf Amerika hin. Wenn in Amerika sich eine Gemeinde bildet, die aus nichts als aus Urwald besteht oder in Nordamerika, wenn in Nordamerika sich eine neue Kolonisation irgend wo anseht, so hat sie zwei Ziele, die sie vor Allem im Auge behält, einmal, daß ja dieser Wald, da dieser Grund nicht als solcher fortbestehen wird, daß er seiner Bestimmung zugeführt werde, bevölkert zu werden und was thuen sie? Sie messen vor Allem aus einen ausreichenden Platz für eine Kirche und einen ausreichenden Platz für eine Schale und dotiren sie damit für alle Zeiten. Ich glaube, hier ist Zusammenhang mit dem Grund und Boden und mit dem Walde nachgewiesen, der enge Zusammenhang derselben mit Kirche und Schule.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort.

Sladkovsky: Ich bitte ums Wort.

Oberstlandmarschall: Herr Sladkovský.

Sladkovský: Ich will nur in einigen wenigen Worten darauf hinweisen, daß die von einem verehrten Herrn Vorredner vor mir vorgebrachten Gründe für die Ansicht, als ob die Besteuerung zu den Schulauslagen nach der Höhe der Steuern eine gar zu große Ungerechtigkeit sei oder eine Ungerechtigkeit sei im Allgemeinen genommen, daß diese Ansicht denn doch nicht so ganz begründet ist und im Gegentheil sich schwerlich ein gerechterer Maßstab wird finden lassen.

Es ist freilich auf einzelne Fälle hingewiesen worden und derjenige geehrte Herr Vorredner, der die einzelnen Beispiele angeführt hat, hat ganz richtig bemerkt, daß ihm entgegengesetzt werden würde, er hat ganz richtig geahnt, daß es ihm eingewendet werden würde, daß es einzelne Fälle sind. Nun ja! wenn man das in Berücksichtigung zieht und von den einzelnen Fällen auf das Allgemeine schließt, wird man finden, daß ja der Maßstab für den Betrag zur Schule durchaus nicht ungerecht ist, denn wenn wir abgehen von den einzelnen Ortschaften oder Waldgemeinden und uns die Frage stellen, wie groß ist der Großgrundbesitz in Böhmen, so werden wir die Antwort darauf erhalten vielleicht 1/4, höchstens 1/3. Nun wenn somit der Großgrundbesitz in Böh-men 1/3 beträgt, so sehe ich wirklich nicht ein, wo die Ungerechtigkeit liegen soll, wenn er mit einem Drittel zu den Schulauslagen beigezogen würde; es würde ihm im Verhältniß zu den frühem Ausgaben, die er als Patronat beizusteuern hatte, nicht im geringsten Unrecht geschehen, er wäre eben nach der Steuer im Verhältnisse zu dem ganzen Lande mit einem Drittel beigezogen, während das übrige Land zwei Drittel beitragen würde. Er würde im schlimmsten Falle in dem Verhältnisse beisteuern, wie er beizusteuern hatte als Grundobrigkeit, so daß


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es sich in diesem allgemeinen Falle ganz klar her-ausstellt, daß, wenn auch einzelne Fälle als Beispiele von Ungerechtigkeiten angeführt werden können, im Ganzen genommen eine Ungerechtigkeit in den Beträgen nach der Steuer zur Schule nicht wird nachgewiesen werden können. Allein wenn man auf die einzelnen Fälle zurückgeht, die angeführt worden sind, so frage ich, auf wessen Veranlassung sind jene Dörfer mitten im Walde in's Leben gerufen worden und zu wessen Nutzen und unmittelbarem Vortheile oder Bedarfe sind sie in's Leben gerufen worden? Ich glaube, ich brauche mich nicht des Weitern dar ber auszulassen, daß sämmtliche Walddörfer vorzugsweise ihren Ursprung darin haben, daß die Grundobrigkeit zu diesem oder jenem Zwecke im Walde zur Bearbeitung, zum Holzfällen eben eine solche Gemeinde in's Leben gerufen hat und da glaube ich, ist es Pflicht der ehemaligen Grund-obrigkeit und der nunmehrigen Großgrundbesitzer, für die Gemeinden und ihre Ausbildung etwas zu thun und es liegt im Interesse des Großgrundbesitzes, der, wenn er auch seine Kinder nicht in die Ortsschule schickt, doch seine Bedienung auf seiner Wirthschaft aus der Ortsschule bezieht, es liegt in seinem Interesse, daß die Leute, die in seinem Dienste ihr Leben verbringen sollen, soviel Bildung haben, daß er wenigstens an ihnen getreue Diener hat, und daß es insofern nicht nur Pflicht, sondern auch Interesse des Großgrundbesitzes ist, daß soviel als möglich Schulen existiren und daß sie so reichlich als möglich dotirt sind. Und wenn ich nun in dem Früheren nachgewiesen haben, daß nach der Steuer beigezogen, der Großgrundbesitz im Ganzen nicht mehr beitragen wird, als er früher beigetragen hat, so glaube ich auch nachgewiesen zu haben, daß kein Grund vorhanden ist, zu einem andern Maßstabe für die Beiträge zu Schulauslagen zu greifen, als zu dem, der in der Vorlage der Kom-mission beantragt wird (Bravo).

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort?

Graf Clam-Martinitz.

Gras Clam-Martinitz: In der eben angeregten Frage liegt ohne Zweifel einer der wichtigsten Punkte der Durchführung dieses Gesetzes. Die Frage ist in doppelter Beziehung von großer Wichtigkeit und ist wohl zu erwägen.

Ich hatte nicht die Absicht, bei diesem §. einen speciellen Antrag zu stellen, nachdem die Frage über die. Sphäre dieses Gesetzes hinausreicht; nachdem sie aber einmal angeregt ist, so möchte ich doch in dieser Beziehung einziges Materiale beitragen. Es ist so allgemein gebräulich geworden bei uns, schon Jahrzehente lang alle öffentlichen Lasten durch Zuschläge auf die direkten Steuern aufzubringen, daß sich allmählig der Gedanke eingebürgert hat, es müsse das die richtigste Art der Umlegung der öffentlichen Lasten sein, und daß kein Zweifel da-gegen allgemein aufkömmt, und doch glaube ich nicht zu viel zu sagen, wenn ich sage, daß diese Umlegung eben in vielen Fällen nicht gerecht ist u. daß sie ganz besonders bezüglich des Grundbesitzes nicht gerecht ist. und zwar nicht allein in Bezug auf den Großgrundbesitz, sondern auch in Bezug auf den kleinen Grundbesitz.

Ich will die Frage von solchen exceptionellen Fällen wegen des Großgrundbesitzes nicht weiter erörtern, nachdem das angeführte Materiale schlagend genug ist. Wenn man aber einwendet, daß es denn doch nur einzelne Fälle seien, möchte ich nur darüber etwas bemerken, was Prof. Herbst bei einer anderen Gelegenheit anführte, es nütze dem, der mit 16 Jahren stirbt, nichts, wenn man ihm sagt, daß das durchschnittliche Lebensalter 33 Jahre betrage, so wird es auch wenig helfen, wenn man einem Großgrundbesitzer, der viel zahlt, sagt, daß die Gesammtheit der Großgrundbesitzer nicht so viel zahle.

Uebrigens betone ich, wie schon der Herr Vorredner auch betont hat, daß ich der Letzte bin zu verkennen die Nothwendigkeit und Begründung der Beitragspflicht, und zwar der ausreichenden Beitrags-pflicht des, Großgrundbesitzes und des Grundbesitzes überhaupt an die Schulen.

Die Pflicht, welche die Gemeinsamkeit uns auferlegt, das Band, welches die Gemeinsamkeit um uns geschlungen hat, verkenne ich nicht; aber es handelt sich darum, ob diese Pflichten sich nach dem Maßstabe der Steuern überall bemessen lassen. Den Maßstab derjenigen Leistungen, weiche in früheren Verhältnissen begründet waren, und die aus Liebe zur Sache, aus Liebe zur Schule, aus Liebe zum Volk und Land geleistet wurden, den dürfen Sie nicht anlegen an dasjenige, was sie als gesetzlich zu erzwingende Leistungen fordern wollen.

Ich gehe wieder zur Frage über: Sind die Umlagen auf die Steuern an und für sich der ge-rechteste Maßstab in allen Fällen? Ich glaube, in jenen Fällen nicht, wo die Beziehungen zu dem Objekte, für welches die Leistung bestimmt ist, sich eben nicht nach dem Maßstab der Steuer richten. Es wird ein gewisser Theil der Leistungen auf die Steuern umgelegt werden können, aber man kann nicht sagen, daß in dem Maße, wie die Steuer wächst, auch das Interesse an jedem Objekte der öffentlichen Verwaltung ebenfalls wachse.

Es ist in allen Ländern auch durchaus nicht so, nicht überall so gehandhabt worden, nicht überall so vorgegangen worden, ja selbst bei uns nicht. Ich weise z B. auf den Fall hin, den eben der Gegenstand mir darbietet, um den es sich handelt, die Schulverfassung. Wenn verschiedene Dominien mit einander zu konkurriren hatten bei einem Schulbaue, so wurden nicht nach der Steuer ihre aliquoten Beiträge repartirt, sondern nach der Hauszahl, nach der Bevölkerung und ist es in der Schulverfassung enthalten und begründet, daß dieser Maßstab nicht nur der leichtere, sondern auch der gerechtere ist.

In einem benachbarten Lande, im Königreiche Sachsen, wird ein Theil der Schulauslagen, und

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zwar die Hälfte auf die Grundsteuer, der andere Theil auf die Kopfzahl repartirt. wodurch beiden Richtungen Genüge geleistet werden soll: der des Bevölkerungselements und zugleich der des Elementes des Besitzes; beide haben zu konkurriren. Uebri-gens wie dem auch sei, wenn man auch selbst den Grundsatz annehmen würde, wenn man annehmen sollte, daß der Zuschlag zur Steuer immer der gerechteste ist, so kann das doch nur dann gelten, wenn die Grundlage, die Steuer selbst gerecht, wenn sie gleichmäßig vertheilt ist. Wenn aber aus eine un-gleichmäßig angelegte Steuer alle übrigen Laten mit gleichen Prozenten umgelegt werden, so steigert sich die Ungleichheit in geometrischer Progression, und das ist der Punkt, der eben den ge-sammten Grundbesitz so hart bedrückt gegenüber den übrigen Faktoren. Es ist ja m. H. vielfach anerkannt worden in diesem Hause und anderen maßgebenden Orten, daß der Grundbesitz nach der damaligen Steuerverfassung wesentlich überlastet ist gegenüber den übrigen Faktoren. Ein einfacher Blick in die Verhältnisse, in die Zahlen lehrt, daß die Grundsteuer sammt dem erhöhten Kriegszuschlage und dem Drittelzuschlage 26 2/3 % des Reinertrages beträgt, die Einkommensteuer aber beträgt 17% und in dieser Einkommensteuer ist die Erwerbsteuer schon mitbegriffen.

Wenn wir nun eine Umlage von, ich will sa-gen 10% auf diese Steuern umlegen, so legen wie sie wieder mit 2,6% bei der Grundsteuer und nur mit 7/10 % bei den übrigen; es steigert sich jedoch die Ungleichheit auch noch in folgender Richtung; durch die 26 %, welche der Staat mittelst der Grundsteuern vom Reinertrag nimmt, bleiben von 100 fl. dem Grundbesitze nur mehr 73 1/3 fl., demjenigen, den nur 7% bei dem beweglichen Kapita-treffen, bleiben 93 fl. Demjenigen, dem nun schon weniger bleibt, legt man noch in erhöhtem Maßstabe auf. Der Maßstab dessen, was er ferner zu öffentlichen Leistungen zu zahlen hat, ist nicht der: hat er mehr oder weniger? sondern zahlt er mehr oder weniger? Das ist doch eine unrichtige Grundlage; und es läßt sich das in weiterer Progression weiter führen.

Dem gegenüber wird man mir einwenden: man weiß, der Katastralreinertrag ist ein viel zu niedrig geschätzter, der wirkliche Ertrag ist ein viel höherer.

Nun das ist mit vieler apodiktischer Gewißheit ausgesprochen worden. Es erfordert aber doch, daß man näher dazu blicke, man wird jedenfalls finden, daß man sehr übertreibt, wenn man von großem Unterschiede zwischen dem Katastral- und wirklichem Reinertrage spricht. Ich werde mich hier auf offizielle und offiziöse Daten berufen, wie ich es bisher gethan habe. Diese offiziellen und offiziösen Daten wurden oft angewendet und ihnen voller Glauben geschenkt, wenn es sich darum gehandelt hat, die Leistungsfähigkeit des Grund und Bodens der Steuerobjekt überhaupt nachzuweisen. Nun muß man sie auch in umgekehrter Richtung gellen lassen, wenn man aus den Zahlen die entgegengesetzten Schlüsse folgern will.

Nach diesen offiziellen und offiziösen Daten ist der Verkehrswerth der Grundstücke in dem König reiche Böhmen, wie er auf verschiedenen Wegen ermittelt worden ist, namentlich in Bezug der Ge-bührenbemessungen mit 1423 Millionen Gulden er-hoben worden. Wenn nun hiezu geschlagen wird der kapitalisirte 20fache Werth des Ordinariums, so kömmt 1576 Millionen als Verkaufswerth heraus. Davon muß man unbedingt das Passivum, das auf dem Grund und Boden beruht, abziehen. Dies ist nach geringerer Angabe, die weit unter der Wirklichkeit gehalten ist, mit 230 Millionen berechnet. Wenn man das davon abrechnet, so bleibt ein Werth von 1346 Millionen. Nun, meine Herren, es ist allgemein bekannt, daß Grund und Boden nicht zu 5% kaum zu 4, sondern zu 3% als Kapitalsanlage behandelt wird. Selbst zu 5% gerechnet repräsentiren diese 1346 Mill. 67 Millionen zu 4% 53 Mill. Das wäre der Reinertrag und 50 Millionen aber ist der Katastralertrag. So horrend kann also der Abstand nicht angenommen werden. Höchstens ist der Unterschied von 10 oder 15% oder 20%. Auch eine andere Rechnung ergibt dasselbe Resultat. — Böhmen hat 8 Millionen Joch Grund, darunter Waldungen, Hutweiden, mit Schilf bewachsene Moräste, Teiche mit einbegriffen.

Wenn man von dem ganzen Grund und Boden in Böhmen mit Einschluß der Waldungen und dieser Moräste und Sümpfe 8 Gulden Reinertrag pr. Joch nimmt, so wird jede landwirthschaftliche Autorität zustimmen, daß das eben kein übertriebener Ansah ist. Das gibt wieder einen Reinertrag von 64 Millionen; Sie sehen, meine Herren, daß der vielbesprochene Unterschied zwischen Katastralreinertrag und wirklichem Ertrage in Böhmen, ich betone in Böhmen nicht so groß ist. Ich betone in Böhmen, weil Böhmen zu den letzt katastrirten Ländern gehört und die Thatsache bekannt ist, daß die Kataster sich im Fortschreiten auch ausbildeten, in Bezug aus die Höhe der Steuern, welche er dem Grund und Boden auflegt. Selbst bei der Annahme des Reinertrages von 64 Mill. statt 50 Mill., beträgt die Grundsteuer noch immer 19% des Reinertrages. Was nun den Reinertrag der Industrie im Ganzen betrifft, so ist er schwer anzugeben.

Die offiziellen und offiziösen Zusammenstellungen haben den Reinertrag von der Industrie in Böhmen mit 33 Millionen angegeben; wenn man noch dazu die nicht in der Industrie, sondern im Handel und sonst in Privathanden befindlichen Kapitalien hinzurechnet, so ergibt sich 40 Millionen als Minimum dieses Ertrages. 40 Millionen gegen 60 Mil. das wäre das Verhältniß der Leistung. Und was ist das wirkliche Verhältniß der Leistung? In Wirklichkeit kommen von 100 Gulden Steuern 70 Gulden auf die Grundsteuer und 14 Gulden auf Erwerh und Einkommensteuer.

Die übrigen 16 Perzent fallen auf die Haus.


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zins- und die Hausklassensteuer. Das ist das Verhältniß der faktischen Zahlen.

Wenn der bewegliche Besitz 14 fl. Steuer zahlt, so sollte nach jenen Daten der Grundbesitz 21 fl. zahlen; so zahlt er aber 70 oder beziehungsweise 86 fl. Das sind Zahlen, die deutlich sprechen.

Nun muß noch hinzugenommen werden die Leichtigkeit, mit welcher bewegliche Kapitalien sich der Besteuerung entziehen können. Das kann geschehen auf verschiedenem Wege. Das ist bekannt. Es wird selbst durch die Maßregeln der Regierung dem Kapital die Entziehung den Steuern gegenüber erleichtert.

Das klingt auffallend, aber m. H., ich bitte auf den Gegenstand zurückzukommen, der gestern im h. Hause verlesen wurde, ich bitte auf das Statut der Bodenkreditanstalt zurückzukommen. Ihr ist das Privilegium gegeben, daß die Interessen auch in dem Auslande bezogen werden können.

Da kann dann das Kapital der Besteuerung entzogen werden. Bei Grund und Boden aber kann das nicht der Fall sein. Der kann nicht der Besteuerung entzogen werden.

Ich glaubte m. H., diese Daten, die vielleicht nicht gerade interessant sind (Rufe: Sehr interes-sant) hervorheben zu sollen, um sie zu überzeugen, m. Hrn., daß die gang und gebe gewordenen Begriffe über die Umlagen nicht ein so festes Fundament bekamen, daß es sich nicht der Mühe lohnen würde, näher darauf einzugehen. Es ist bisher die Uibung immer fortgesetzt worden.

In maßgebenden Kreisen haben die Agrikul-turverhältnisse nicht die Beachtung gefunden, welche aus der nahen und unmittelbaren Kenntniß derselben hervorgegangen wäre.

Hier handelt es sich nur um die Vertretung des Landes Böhmen. Diese steht den Bedürfnissen und thatsächlichen Verhältnissen näher, und wenn das Land mit Recht als ein agrikoles bezeichnet worden ist, so glaube ich, ist es unsere Aufgabe, wenigstens Alles zu versuchen, um nicht diese Ungerechtigkeit der Vergangenheit auf die Zukunft zu übertragen und weiter fortzusetzen. Es ist unsre Pflicht, diese Aufgabe, die ich selbst als weitreichend und schwierig erkenne, im Auge zu behalten, und alle unsere Kräfte daran zu setzen, diese Aufgabe so gut zu lösen als es möglich sein wird, in einer Weise, daß den verschiedenen volkswirthschaftlichen Faktoren des Landes eine gleiche Verpflichtung bei gleichen Rechten zu Theil wird.

Das, m. H., ist der Zweck der Bemerkungen, welche vorzutragen ich mir erlaubt habe; ich wiederhole es, es ist nicht möglich, in diesem Augenblicke darüber den Beschluß zu fassen, nicht einmal darüber einen positiven formulirten Antrag zu stellen.

Nachdem aber ein Antrag schon in dieser Beziehung vorgekommen ist, so möchte ich mir den Antrag erlauben, daß auch in dieser Beziehung der §. 9 und 10 an den Ausschuß zurückgewiesen werde, damit er die einschlägigen Punkte und die dabe Einfluß nehmenden Faktoren in Erwägung ziehe. Ich bin überzeugt, der Ausschuß wird nicht in der Lage sein, mit einem fertigen Antrag in einigen Tagen hervorzutreten. Aber es wird genügen, die Frage anzuregen, es wird genügen, wenn der Antrag des Ausschusses betreffend diesen Punkt, der sich nicht auf die Schule allein, sondern auf alle Umlagen bezieht, den Gegenstand beim L. A. in Anregung zu bringen, welcher bis zum künftigen Jahre auf Grundlage eines tieferen Studiums uns ein Substrat zur weiteren Beschlußfassung zu geben in der Lage sein dürfte.

Aber. m. H., ich wiederhole es, der Gegenstand hat eine große Bedeutung; und es fordert mit Recht der ganze Grundbesitz, der große wie der kleine, daß wo sich schreiende Uebelstande befinden, zur Abhilfe derselben geschritten werde.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Riegerl

Dr. Rieger Já jsem se hlásil k slovu právì z té pøíèiny, že jsem chtìl poukázat na nerovnost, která leží v daních, kteréžto se ukládají na pozemky, a daních, které se ukládají na jmìní movité a kapitály industrialní. Pánové! tul se mi zdá, že není tøeba, dìlati žádného rozdílu mezi velkými a malými statky; to je do-cea stejná vìc, jest-li že pozemek je vùbec ob-tížen ; buïto chalupník nebo sedlák nebo velko-statkáø, to je všecko stejnì. Velkostatkáø ještì spíše to snese, nežli sedlák, když jest pøíliš obtížen v pomìru k jiným kapitálùm v zemi. Vìc tu vyvedl Jeho Excell. pan hrabì Clam-Martinic dosti dùkladnì, že netøeba déle o tom v slova se spouštìti. Musím litovat, že nemáme vùbec konkurrenèního zákona, který by vìc u-stanovil, a snad mnohá vìc by se byla pak snadnìji dala urèiti než se to stalo. Pøipomínám toliko, že pøíjmy z prùmyslných závodù, ze závodù penìžných a tìm podobných, to jest jejich vymìøení závisí vìtším dílem od fatirování sa-mého vlastníka, a tu víme, jak ti páni se fatí-rují. Kdo mìl pøíležitost, sledovati toho jednání, uvidìl, jest-li se neudaly pøíjmy tøikráte tak malé, a tøeba jen na desátý díl, a to vlastnì muselo sloužiti za základ daní. Ale sedlák, chalupník nemùže grunty vyèarovat ze zemì, když jsou v knihách zapsány, a ten se teda v jiné míøe vezme za podklad danì, a tu zajisté, když by se daò stejnì rozdìlila, vždy bude míti prùmyslník a penìžník tu výhodu, že menší daò si zøídí, kdežto možnost tu gruntovník nikdy nemá. Z té pøíèiny pokládám vìc tu za velmi dùleži-tou a za princip, který v sobì obsahuje veliké konsekvence, a žádá aby prvé, než o vìci té se rozhodne, ona svìdomité se uvážila, svìdomitì, jak pro prùmyslníky, tak i pro sedláky a grun-tovníky, a protož podporuji návrh, který již døíve uèinil pan posl. Pankrác, aby dùležitá vìc ta znova se dala k uváženi komisi.

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Oberstlandmalschall: Herr Prof. Herbst!

Prof. Herbst: Ich muß bekennen, durch die Stellung dieses Antrages an diesem Orte und auch durch den Inhalt desselben überrascht zu sein. Es handelt sich nämlich bei diesem Antrage, den wir in verschiedenen Formen schon im vorigen Jahre wiederholt gehört haben, sowohl bei der Budgetberathung als bei der Gemeindegesetzberathung und zwar von demselben Herrn, welcher heute den Antrag stellt —, handelt es sich bei diesem Antrage darum, ob das Prinzip des Gemeindegesetzes, welches eben erst sanktionirt wurde und noch gar nicht einmal kund gemacht worden ist, bereits wieder umgestoßen werden soll, nämlich das Prinzip, daß d,e Gemeindebedürfnisse im Wege der Gemeindeumlagen nach dem Steuergulden eingehoben werden sollen. Denn nichts anderes sagt §. 10 als die Worte: "Die von den Ortsgemeinden zu bestreitenden Auslagen sind nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes aufzubringen." Das, was gesagt wurde, was, ich wiederhole es, im vorigen Jahre wiederholt gesagt wurde, hat nur den Zweck, die Grundsätze des 5. Hauptstückes der Gemeindeordnung, welche noch gar nicht einmal kund gemacht worden sind, bereits wieder in Frage zu stellen. Daher hätte ich geglaubt, daß es am Platze gewesen wäre, wie die Gemeindeordnung berathen wurde, diesen Gegenstand zur Sprache zu bringen, nicht aber an diesem Orte. Wenn aber schon nicht bei der Gemeindeordnung, so scheint mir, hätte der Gegenstand doch in der Generaldebatte zur Sprache gebracht werden sollen. Dann scheint mir von den Herren, welche von der übermäßigen Belastung des Großgrundbesitzes, die aus diesem Grundsatze hervorgehen soll, sprechen, Eins übersehen worden zu sein: es soll ja nach 5. 1 des Gesetzes, und das ist der wesentliche Inhalt des Gesetzes, das Patronatsrecht sammt allen damit verbundenen Lasten und Verpflichtungen aufgehoben werden und ein Motiv, weßhalb man sich zur unentgeltlichen Aufhebung dieser mitunter sehr beträchtlichen Lasten entschloß, war gewiß, daß diejenigen, welche bisher ans dem Titel des Patronatsrechts beizutragen hatten, künftig als Gemeindemitglieder beizutragen haben weiden. Das ist ja das wesentliche Motiv der unentgeltlichen Aufhebung des Patronatsrechtes. (Bravo!)

Nun will man zuerst bei §. 1 die unentgeltliche Aufhebung vornehmen und doch wieder bei §. 10 aus dem Titel der Gemeindemitgliedschaft nichts beizutragen beschließen. Dann lassen wir es lieber beim Alten und lassen das Patronatsrecht mit seinen Lasten und Verpflichtungen aufrecht, und dann wird die Frage sein, ob damit etwas gewonnen sei.

Die Gemeinden find es besonders, wenn auch noch jene alten Regreßrechte, über die uns die Kommission übrigens noch zu berichten haben wird, wenn die auch noch aufrecht erhalten werden sollen, ja gewiß, einzig und allein die Gemeinden find es, welche durch das Gesetz belastet werden, aber von einer Belastung des Großgrundbesitzes durch dieses

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Gesetz kann doch im entferntesten gar nicht die Rede sein, vielmehr nur von einer Entlastung. Darum muß man die Bestimmungen im Zusammenhange nehmen und nicht etwas, was im §. 1 aufgehoben ist, im §. 10 auf's Neue zur Sprache bringen.

Es scheint aber auch, daß es eine Täuschung ist, wenn man meint, durch Auffindung eines anderen Maßstabes, den übrigens auch noch Niemand nur im Geringsten angedeutet hat, die Last vom Grundbesitze auf die Industrie wälzen zu können um damit Propaganda zu machen; denn ich glaube ich täusche mich nicht. Es gibt Unendlich viele Gemeinden im Lande, denen mit einer Ueberwälzung der Schullasten auf die Industrie darum nichts geholfen ist, weil keine Industrie in der Gemeinde besteht. Wenn ein geehrter Herr Vorredner darauf hinwies, daß der Grundbesitz in Böhmen mit Steuern so belastet ist, was ich, der ich Land Gegemeinden vertrete, die zu den höchstbelasteten gehören, gern zugebe, so mache ich darauf aufmerksam, das gilt vom Kleingrundbesitz gerade so wie vom großen und wenn man nun m einer Gemeinde, in welcher nur Kleingrundbesitz und Großgrundbesitz ist und keine Industrie, und das wird der Zahl nach in den meisten Gemeinden der Fall sein, wenn man da sagt: man reducire die Beitragspflicht des Großgrundbesitzes, so wird man schwerlich die nicht vorhandene Industrie treffen, sondern der geringe, den wir treffen werden, wird eben der Kleingrundbesitz sein und es wird damit wahrhaftig für diesen schwer genug belasteten Besitz nichts geholfen sein.

Uebrigens muß ich bekennen, daß es doch etwas sonderbar ist und auch mit der Geschäftsgebahrung schwer vereinbarlich erscheint, daß man der Kommission zumuthet, sie solle noch einmal überlegen, ohne daß man auch nur im Geringsten sagt, in welcher Richtung und was sie eigentlich prüfen soll. Bisher ist doch immer so vorgegangen worden, daß ein. bestimmter Gegenstand einer Kommission zu einer derartigen Berathung übergeben wurde oder daß eine bestimmte Richtung für die Kommission angedeutet wurde und ich begreife nicht, wie man der Kommission einfach sagen kann: Schlage statt der §§. 9 und 10 etwas anderes vor.

Ich wüßte, wenn ich die Ehre hätte, Kommissionsmitglied zu sein, wahrhaftig nicht, was ich über einen solchen Auftrag zu thun hätte. Die Kommission hat ja nach bestem Wissen und Gewissen den Entwurf vorgelegt; und jetzt zu sagen: Schlagt etwas Anderes vor, das scheint mir doch dem besten Wissen und Gewissen der Kommission eine etwas elastische Beschaffenheit zuzumuthen. Das wäre die Kommission nicht im Stande; man müßte eine andere Kommission wählen, dieser sagen, was sie vorzuschlagen habe; aber das bloße Problem, ich möchte sagen, das Räthsel, den noch nicht gefundenen Maßstab innerhalb 24 Stunden aufzufinden, ist etwas, was ich der Kommission eben so wenig zutraue, als ich einem Finanzminister die Aufgabe


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geben würde, bis zur nächsten Budgetverhandlung das Defizit zu beseitigen. Das eine wird vielleicht minder schwer sein, als das andere. Gut wäre allerdings beides. (Große Heiterkeit.) Das kann man ihnen aber unmöglich zumuthen.

Ich glaube daher, so lange kein bestimmter Antrag vorliegt, kann man der Kommission gar nicht mit gutem Gewissen die Aufgabe stellen, in eine abermalige Berathung über etwas einzugehen, womit man sie schon einmal beauftragt hat.

Wie leicht es übrigens ist, mit Zahlen und allgemeinen Daten zu Hantiren, wie aber bei näherer Beleuchtung die Sache sich ganz anders aus-nimmt, — in dieser Beziehung will ich nur auf die 2 Beispiele von den Katastralgemeinden hinweisen, die gar keine Bevölkerung haben.

Da sind Katastraleinheiten, wie ich gerne zugeben will, aber Ortsgemeinden ohne Bevölkerung sind sie nicht geworden, und diese so-genannten Katastralgemeinden müssen mit einer andern Katastralgemeinde zu einer Ortsgemeinde vereinigt sein, denn eine Ortsgemeinde ohne Bevölkerung kann allerdings keine Schule haben, aber auch keinen Gemeindevorsteher und Gemeindeausschuß haben, und eine solche Katastralgemeinde als Ortsge-meinde ist nicht möglich.

Die genannten Katastralgemeinden ohne Bevölkerung find daher keine Ortsgemeinden, sondern mit andern Katastralgemeinden zu einer Ortsgemeinde vereinigt, und dann verliert das Beispiel die ihm beigelegte Bedeutung. Auch glaube ich schwerlich, daß es eine Ortsgemeinde gäbe, die aus einem einzigen Hause besteht. Höchst wahrscheinlich wird diese Katastralgemeinde mit einer andern eine Ortsgemeinde bilden, und insofern zeigt sich also, daß jenes Beispiel, so schlagend es auch die Unzweckmä-ßigkeit auf den ersten Einblick zu beweisen schien, aus demselben hervorzugehen schien, in dem daß es in Böhmen Gemeinden gäbe, wo das erste Substrat der Gemeinde, nämlich die Menschen, fehlt, doch nicht dem Gemeindegesetz in die Schuhe geschoben werden kann.

Ich würde mich daher im Interesse der Geschäftsbehandlung dagegen erklären müssen, daß man, ohne bestimmte Anträge zu stellin, der Kommission aufträgt, etwas in Berathung zu ziehen, wovon sie selbst gar nicht weiß, worin es eigentlich bestehen solle.

Will man Anträge formuliren, so müssen diese schon zu einer Zeit formulirt weiden, wo der Gegenstand bereits in Verhandlung ist. Aber den Gegenstand an eine Kommission zu überweisen, damit man mittlerweile Anträge formuliren könne, scheint mir mit den Grundsätzen über die Geschäftsbehandlung nicht vereinbar zu sein (Bravo).

Oberstlandmarschall: Graf Franz Thun!

Graf Franz Thun: Ich möchte mir erlauben das hohe Haus auch als Vertreter der Landgemeinden und zwar desselben ehemaligen Dominiums, von dem Excellenz Graf Leo Thun sein Beispiel genommen hat, auf eine Rücksicht aufmerksam zu machen, die mir die nochmalige Uiberlegung des Gegenstandes und die Rückweisung desselben an die Kommission nothwendig zu machen scheint.

Auf die Bemerkung des Herrn Abgeordneten Dr. Stamm glaube ich gar nicht eingehen zu sollen. Ich glaube, es ist ein großer Unterschied zwischen amerikanischen Urwäldern, wo es sich um die Gründung von Gemeinden handelt und zwischen böhmischen Wäldern, die mit zu einer Gemeinde zugetheilt worden sind, wo es sich um die praktisch und historisch herausgewachsenen praktischen Verhältnisse handelt. Ich kann nur den Wunsch außsprechen, daß es dem Himmel gefallen möge, diese Wälder zum Besten des ganzen Landes als Wälder zu erhalten. (Bravo).

Ich glaube auch nicht, wie Herr Prof. Herbst, daß es sich darum handelt, den Grundsatz, das Princip der Bestreitung der Kosten der Kommunalangelegenheiten jetzt wieder umzustoßen und das hinterher die Großgrundbesitzer, nachdem sie durch den §. 1 von den Lasten des Patronats befreit worden sind, jetzt darauf hinzielen, auch von den Lasten der Zahlung auf der Umlage aus Anlaß ihrer Theilnahme an die Gemeinden besreit zu werden.

Ich glaube, es handelt sich dem Wesen nach nur um eine möglichst gleiche und gerechte Verthei-lung der zur Bestreitung für Schulauslagen erforderlichen Kosten und namentlich darum, zu entscheiden, sollen etwa diese Kosten auch auf die für die Bestreitung der übrigen Kommunalgemeindekosten bestimmte Art bestlitten werden, oder soll hier etwas anderes gelten? Der Gegenstand aber, auf den ich als Vertreter der Landgemeinden aufmerksam zu machen mich dazu verpfiichtet fühle, ist gerade die immense Ungleichheit, in welche durch die Annahme der Paragraphe, wie sie sind, nach den Daten, die Se. Excellenz Graf Leo Thun angeführt hat, die Gemeinden selbst versetzt würden.

Ich habe nichts dagegen, daß der Großgrundbesitz, wenn wir den Kommissionsantrag annehmen, ebensoviel und vielleicht noch mehr zahlen wird, als er bis jetzt auf die Umlage als Patron zahlt.

Früher, nach den bisher bestehenden, provisorisch noch fortgehenden Einrichtungen, sind aber doch die Leistungen des ehemaligen Dominiums als Patrone zu den verschiedenen Gemeindeschulen annähernd dieselben gewesen. Die aus dem Beispiele, das Se. Excell. Herr Gf. Thun angeführt hat, aber erhellt, wird z. B. das Dominium Tetschen, wenn das Patronat aufgehoben ist, in Zukunft die Schule einet Gemeinde so zu sagen ganz und gar zu erhalten haben, während andere Gemeinden, welche bisher auf eine verhältnißmäßig gleiche Leistung von Seite desselben zu rechnen gewohnt waren, aus Grundlage der Gemeindepflichten des Herrschaftsbesitzes, welcher in dieser Gemeinde nichts besitzt, gar nichts erhalten werden. Ich glaube, das ist eine Ungerechtigkeit den einzelnen Gemeinden gegenüber, die doch einer Ausgleichung, wenn sie möglich ist, bedarf.


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In dieser Beziehung find die Kosten, die zur Bestreitung von Schulauslagen nothwendig sind, offenbar verschieden von anderen Gemeindeauslagen. Sie sind eben bisher für alle Schulen eines ehemaligen Dominiums in ziemlich gleichem Maße theilweise von der Obrigkeit bestritten worden. Es würden aber bei der Aufhebung des Patronates einige Schulen ganz und gar keine Beiträge erhalten, andere Schulen, die vielleicht gerade die Gemeinde treffen, welche dieß weniger bedürfen, ganz und gar von der Obrigkeit erhalten, wegen ihres enormen, der Gemeinde, in der sich diese Schule befindet, allein zugemessenen Waldbesitzes. Das scheint mir eine Rücksicht zu sein, die ganz abgesehen von jedem Interesse des Großgrundbesitzes eine nochmalige Erwägung dieser Paragraphe wünschenswerth macht.

Oberstlandmarschall: Excel. Graf Thun.

Graf Leo Thun: Die Diskussion —

Graf Franz Thun: Ich glaube, in meinen Bemerkungen ist der Kommission zugleich auch die Richtung vorgezeichnet, in der sie bei ihren neuerlichen Berathungen vorzugehen hätte. Es würde sich darum handeln, daß der von dem frühern Patron künftig auf Grundlage des neuen Gesetzes für die Schulen seines frühern Dominiums im Ganzen zu leistenden Beitrag doch allen einzelnen Schulen (respective Gemeinden) verhältnißmäßig zu Gute kommen sollte, das Bedürfniß konnte immer nach seiner Steuer ihm aufgelegt werden, und der Schlüssel der Vertheilung feines Gesammtbeitrages auf die einzelnen Schulen wäre wohl nicht so schwer zu ermitteln.

Oberstlandmarschall: Se.Excellenz Graf Leo Thun.

Graf Leo Thun: Die Diskussion hat durch die Rede des H. Abg. Prof. Herbst eine Wendung genommen, oder wenisftens steht sie in Gefahr eine Wendung zu nehmen, die ich im hohen Grad bedauern würde. Deshalb, weil wir in Beziehung auf diesen §. die Bedenken, welche der Umlage auf die Steuer entgegenstehen, hervorgehoben haben, wird darauf hingewirkt, daß das Haus sich von der Meinung leiten lasse, als ob uns nichts anderes vorschwebe, als zurückzukommen auf eine gewisse Meinungsverschiedenheit, die bei einem früheren Gegenstand obgewaltet hat.

Meine Herren, daß wir in dieser oder jener Frage eine bestimmte Meinnug, eine bestimmte Ueberzeugung haben, das haben wir bei jeder Gelegenheit offen und ehrlich ausgesprochen, und ich werde mich auch nicht scheuen, es fernerhin auszusprechen, daß ich in dieser Beziehung meine Ueberzeugung nicht geändert habe. Allein ich glaube, wir haben bei mehr als einem Anlasse auch dem h. Hause bereits den Beweis gegeben, daß es uns aufrichtig darum zu thun ist, es mag eine Debatte über welchen Gegenstand immer geführt werden, an dieser Debatte in einer solchen Weise Antheil zu nehmen, welche der Sache dient, die unmittelbar dem h. Hause vorliegt. Kein anderer Zweck hat mich und auch bestimmt meinen verehrten Freund Herrn Grafen Clam-Martinitz geleitet, wenn wir heute in dieser Angelegenheit das Wort ergriffen haben, und ich bitte das h, Haus zu bedenken, daß das Fragen sind, die für den Gegenstand, der uns heute vorliegt, von großer Bedeutung sind, und sich nicht beirren zu lassen durch Hinweisungen als ob wir, Gott weiß, welche Hintergedanken bei der Anregung der erhobenen Bedenken gehabt hätten. 'Wenn aber sogar von Propaganda machen gesprochen wurde, als ob wir gewisse andere Mittel in Anwendung bringen wollten, um Stimmen auf unsere Seite zu ziehen, die mit unseren Ansichten in gewissen anderen Beziehungen nicht übereinstimmen, so will ich gerne glauben, daß diesem Worte keine Absicht zu Grunde lag, um so mehr, daß es auf das h. Haus, was die Sache anbelangt, keinen Eindruck üben werde.

Was die Sache selbst anbelangt, so erlaube ich mir, hervorzuheben, daß es eigentlich drei Fragen sind, die durch die von uns erhobenen Bedenken in Anregung gekommen find. Es ist wahr, wir haben keinen Antrag gestellt, in welcher Richtung die Paragraphe an die Kommission zurückgewiesen werden sollen, und das ist ein ungewöhnlicher Vorgang; nimmt das h. Haus daran Anstoß, so will ich meinen Antrag in einer Weise formuliren, daß er auch eine solche Richtung in sich enthält. Allein mir scheint, wenn es uns wirklich gelingen sollte, in dem h. Hause die Ueberzeugung hervorzurufen, vielleicht sogar in der Kommission diese Ueberzeugung hervor zurufen, daß, so wie die Paragraphe stehen, sie doch auf die faktischen Verhältnisse zu wenig Rücksicht nehmen, dann wäre es vielleicht ein zweckmäßiger Vorgang, eine neue Berathung zu veranlassen, ohne in vorhinein das h. Haus sich aussprechen zu lassen, allein davon hängt das freilich ab, daß in dem h. Hause und in der Kommission selbst die Ueberzeugund auftauche, es sei doch nothwendig, die faktischen Verhältnisse mehr ins Auge zu fassen, als es bisher geschehen ist. Drei Fragen sind also eigentlich durch die von uns erhobenen Bedenken in Anregung gekommen.

Die erste Frage ist die, ob es zweckmäßig sei, die Kosten der Schule lediglich umzulegen nach einem Maßstabe, der das Vermögen der Mitglieder einer Gemeinde repräsentiren soll. Prof. Herbst hat bemerkt: daß das, was wir vorgebracht haben, nicht Hieher gehört, sondern allenfalls zu der Diskussion über das Gemeindegesetz gehört habe, daß wir somit wieder über Paragraphe des Gemeindegesetzes absprechen. Ich glaube diese Bemerkung wird Herr Prof. Herbst selbst als nicht zutreffend anerkennen; der Paragraph des Gesetzes, der uns vorliegt, weift allerdings bezüglich der Konkurrenz auf Paragraphe der Gemeindeordnung hin, aber es ist ja eben eine bekannte Thatsache, daß die Konkurrenz in Schulsachen nicht schon durch das Gemeindegesetz bestimmt ist. Es ist eben eine eigene Vorlage, die uns über Konkurrenz in Schulsachen vorliegt und es ist also auch erst die Sache des heute zu fassenden Beschlusses,


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ob man bei dieser speziellen Regelung der Schulkonkurrenz sich lediglich auf die Konkurrenz in Gemeindesachen beziehen, oder ob man einen andern Maßstab wenigstens theilweise zu Grunde legen will. Der Herr Berichterstatter hat bei einem andern Anlasse bemert, man könne nicht sagen, es sei naturgemäß, daß die Schule lediglich Angelegenheit der Gemeinde fei. Ich glaube, das Wort ist sehr richtig. Nicht an und für sich ist die Schule Angelegenheit der Gemeinde; eigentlich ist die Schule denn doch die Angelegenheit der Jugend oder vielmehr der Familien, welchen die Jugend angehört, die in der Schule erzogen werden soll. Das ist das natürliche Verhältniß. Es mag sein, daß in unseren Verhästnissen es zweckmäßig ist, von diesen Grund-sätzen abzugehen und die Schule als Sache der Gemeinde zu behandeln, daraus folgt aber nicht, daß in allen Beziehungen die Bedeckung der Kosten der Schule gerade so behandelt weiden müsse, wie die aller andern Gemeindeangelegenheiten, welche in einem ganz andrem Verhältnisse zu den zahlenden Personen stehen. Ich sage also, die erste Frage ist die, ob es zweckmäßig sei, den Grundsatz festzuhaken, bei Bedeckung der Kosten der Schule, sei lediglich die Umlage nach dem Vermögen der Gemeindemitglieder zu machen. Ich glaube, dieser Grundsatz ist nicht richtig. Wie bereis hervorgehoben worden ist, ist er auch in andern Gesetzgebungen auf keine Weise anerkannt.

Man hat in anderen Gesetzgebungen das natürliche Verhältniß vor Augen gehabt, daß zunächst die Schule Ungelegenheit der Bevölkerung sei und daher auch bei den Kosten zunächst auf die Bevölkerung Rücksicht zu nehmen sei. Nachdem es nun aber nicht möglich ist und gewiß zu großen Härten führen dürfte, wenn man die Personen ohne Rücksicht auf das Vermögen als Maßstab der Umlage betrachten würde, so ist es nicht unbillig, einen Theil davon auf das Vermögen umzulegen und bezüglich der Schulangelegenheiten den Grundsatz aufrecht zu erhalten, der Reichere soll mitbeitragen, auch wenn er die Schule nicht benutzt, und ei soll in größerem Maßstabe beitragen, als die Armen, welche sie benutzen. Daraus folgt aber immer noch nicht, daß es recht und billig und vernünftig ist, das Vermögen allein als Basis der Umlage für die Kosten der Schule zu betrachten.

Die zweite Frage ist die, ob, wenn das Vermögen als Grundlage für die gesammten Kosten oder für einen Theil der Kosten betrachtet werden soll, ob dann die Steuer das richtige Maß sei, und in dieser Beziehung muß ich bemerken, nicht um Propaganda zu machen, sondern um die Wahrheit zu bezeugen, dies ist eine Frage, die nicht den Großgrundbesitz allein betrifft, sondern alle Grund-besitzer überhaupt. Darüber muß man doch einig sein: will man eine Umlage nach dem Vermögen machen, dann muß der leitende Gedanke der sein, "wer besitzt mehr?" Nach dem Vermögen muß man eben die Umlage machen, nicht aber. danach, wie viel Steuer der Eine und der Andere zahlt.

Nur dann wäre das Letztere richtig, wenn die Steuer immer in einem gleichen Verhältnisse zum Vermögen stände; wo dies aber nachweislich nicht der Fall ist. Kann man nicht behaupten, daß die Umlage auf das Vermögen immer die Form der Umlage auf die Steuer haben solle. Bezüglich einer Anordnung der in dieser Hinsicht bestehenden Uebung walten allerdings besondere Schwierigkeiten ob.

Ich will zugeben, daß es der Kommission vielleicht nicht möglich sein wird, sich sogleich für einen andern Schlüssel der Umlage auszusprechen; meines Erachtens wäre es zwar nicht unmöglich, allein ich gebe zu, daß die Schwierigkeiten vielleicht zu groß sind, um in kurzer Zeit überwältigt zu werden. Es mag also sein, daß die Kommission zu dem Schlusse gelange, der Steuergulden sei zwar nicht ein zweckmäßiger, bleibender Schlüssel, aber man habe für jetzt keinen andern. Es möchte daher für jetzt der Theil der Umlage, welcher nach dem Vermögen gemacht wird, vorerst noch auf die Steuer gelegt werden; dann wäre aber wenigstens ein Anlaß dazu, diese Frage in Folge dieser Anregung zu einer weitern Berücksichtigung dem hohen Landtage für die künftige Session vorzuschlagen.

Drittens kommt die Frage in Betracht, die ich speziell angeregt habe, die Frage des Großgrundbesitzes. Erlauben Sie mir dabei das hervorzuheben: ich habe kein Wort gesagt, welches dahin gedeutet werden könnte, als ob ich dahin streben wollte, daß dem Großgrundbesitze weniger auferlegt werde, als ihm durch den Gesetzentwurf auferlegt werden soll. Ich habe kein Wort gesagt, welches dahin gedeutet werden könnte, daß abzugehen sei von dem einmal angenommenen Grundsatze, daß der Großgrundbesitz nur dort in Beziehung stehe zur Gemeinde, wo ein Theil desselben in der Gemeindegemarkung liegt. Meiner Ansicht entspricht dieser Grundsatz nicht. Wenn es Andern gefallen würde, die Sache so zu machen, daß in Bezug auf die Schule der Großgrundbesitz Beiträge leiste für sämmtliche Schulen, die etwa auf den ehemaligen Dominien sich befinden, so hätte ich nichts dagegen. Meiner persönlichen Anschauung entspricht es; ich werde aber nicht den Antrag stellen, damit ich nicht wieder die Antwort bekomme, ich wolle wieder die Ausscheidung haben. Wenn man die Ausscheidung gemacht hat, so muß man sich die Folgen gefallen lassen. Ich habe nicht Schuld daran, daß die Gememeinden, die losgerissen sind vom Großgrundbesitze, daß diese jeden Anspruch verloren haben, noch eine Unterstützung von demselben zu erhalten. Ich habe keine Schuld daran, daß dieses geschehen ist; mögen dies Andere verantworten. Ich stelle keinen Antrag, diesem Verhältniß wieder ein Ende zu machen; Alles, was ich sage, ist das: man lege dem Großgrundbesitze auf, was nach dem Gesetze ihm auferlegt werden soll. Wenn man aber das thut, so wolle man die Sache doch nicht so einrichten, daß an dem, was der Großgrundbesitz leistet, ohne allen innern Grund, die Schulen partizi-


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piren, hier mit 15/16 und dort vielleicht mit 1/100;

ich sage ohne allen innern Grund, denn dabei bleibe ich, der Umstand der Zumessung des Waldes zur Katastralgemeinde ist nur ein zufälliger Umstand und steht mit den inneren Verhältnissen des Orts in gar keinem Zusammenhange. Das, was ich angedeutet habe, bezweckt blos das, daß, was dem Großgrundbesitze auferlegt werden soll, nicht in so ungleicher Weise vertheilt werden möge. Aus den angeführten Beispielen, die einzeln, jedoch nicht vereinzelt dastehen, möge die Kommission doch davon sich überzeugen, daß, wenn man blos das theoretische Axiom der Eintheilung in die Katastralgemeinden als Basis der gesetzgebenden Thätigkeit nehmen wollte ohne alle Rücksicht auf die faktischen Verhältnisse, ohne Rücksicht auf die außerordentlich frappanten Verhältnisse und ohne Rücksicht auf irgend eine Ausgleichung in Beziehung auf die Dotirung der Schulen, daß das eine sehr bedenkliche Sache wäre und daß es die Kommission wol überlegen sollte, ob es zweckmäßig sei, lediglich ein solches Theorem zu verfolgen, ohne die faktischen Verhältnisse ins Auge zu fassen und mit Rücksicht auf dieselben geeignete Einleitungen zu treffen.

Oberstlandmarschall: Hr. Krouský.

Poslanec Krouský: Nepopírám, že jest to velmi vážná otázka, o kteréž se zde dnes jedná. Nemohu popírati, že pozemky platí velkých daní, mnoho pøíplatkù. To jest jistá pravda. Cítíme to všickni, kteøí danì platíme. Dále nemùže se také popírat, že industrie neplatí pøimìøenì tolik daní, co by jí pøíslušelo; ale, pánové,jak toho dosáhnouti, aby industrie a obchodnictvo udaly zevrubné své pøíjmy a také dle toho danì platily? to pøece není možná.

My máme jen jedno mìøítko, a to jsou danì, a dle tìch myslím, že se máme øíditi, a pak-li bysme se dle nich neøídili, tu opravdu bychom pøišli do všelijakých inkonsekvencí a nevìdìli bychom, na èem bysme co zakládali. Ostatnì mám za to, že pøi tom se jedná o nìco jiného, než o konkurrenci stavební. Stavìní, pánové, pøedce se poøád nedìje; stavení se vystaví a stojí, tedy výlohy nejsou tak pøílišné.

Jiná otázka, pánové, jest ale o kongruy uèitelù, tu je docela jiná otázka, to jest nìco stálého. Zde bychom mìli jiné mìøítko daní; zde musím také podotknouti, co se z více stran udalo, totiž stran fabrik.

Já pøipustím k tomu, že když se vystaví fabrika, že se usadí velké množství lidu, a tu bude zapotøebí škol, ale fabrika pøestane pracovat a ona pøestane platit. Kdo bude školu vydržovat? Musí to pøijít na grunt. On má to neštìstí, že musí všecko vydržovati; tedy proto já mám za to a myslím, aby to zùstalo pøi tom zákonu a aby se jednalo o paraprafich dále, nebo já myslím, že by se tím na dlouhý èas prodlužoval zákon, na který se vùbec èeká.

Oberstlandmarschall: Se. Excell. Graf Clam.

Graf Clam-Martinitz: In die Sache selbst, welche ich angeregt habe, und welche nun Anlaß zu einer weitgehenden Debatte gegeben hat, gehe ich nicht ein; ich will nur kurz auf einige Punkte erwidern, auf die Rede des Herrn Prof. Herbst, mit welcher er unmittelbar auf die meinige erwidert hat. Aber auch da kann ich mich sehr kurz fassen, nachdem auf das Wesentlichste mein Vorredner Graf Thun geantwortet hat und namentlich zurückgewiesen hat, was sich auf die angeblich vermutheten und behaupteten Absichten und Hintergedanken in diesen meinen Anführungen bezogen hat. Was mich aber wirklich in Erstaunen gesetzt hat, war die Beziehung auf das Gemeindegesetz und gerade aus dem Munde eines so hervorragenden Mitgliedes der Ge-meindegesetzkommission zu vernehmen. Es sollte nämlich, was ich angeführt habe, das Princip des Gemeindegesetzes über den Haufen werfen. Nun meine Herren §. 92 des Gemeindegesetzes sagt:

,,Die Konkurrenz in Kirchen- und Schulange-legenheiten ist Gegenstand besonderer Gesetze. Und insoweit die besonderen Gesetze keine Vorschriften enthalten, tritt das Gemeindegesetz diesfalls in Wirksamkeit." Das ist der erste Punkt, der zeigt, daß das Gemeindegesetz nicht über den Haufen geworfen wird.

Weiter ist der §. 82, dann 84. Hier ist in diesem selben Gemeindegesetze, für welches angeblich Gefahr vorhanden ist, vorgesehen worden für die Möglichkeit, daß allerdings Verhältnisse vorhanden sind, welche eine Umlage auf die Steuern nicht als den richtigen Maßstab der Besteuerung erscheinen lassen.

§. 82 und 84 sprechen dieses ganz deutlich aus, namentlich §. 84, wo auch von Umlagen nach verschiedenen Procenten, nach den verschiedenen Gattungen der direkten Steuern gesprochen wird. Das kann nur den Sinn haben und hat ihn auch, wie den Mitgliedern der Kommission aus den Berathungen bekannt sein wird, daß man darin erkannt hat, daß die direkten Steuern nicht in gleichmäßigen Beziehungen zu den verschiedenen Auflagen sind, daß sie nicht nach gleichen Prozenten umgelegt zu werden verdienen. Das ist im §. 84 enthalten. Eine ähnliche Bestimmung enthält §. 82. Das, steht fest, daß wenn auch ein ganz anderer Maßstab ausgesprochen würde, dadurch das Gemeindegesetz nicht umgestoßen würde und daß der Grundsatz in der Richtung, welche mir heute vorgeschwebt hat, nämlich gleicher Belastung durch verschiedene Umlagen auf die Steuern in dem Gemeindegesetz selbst Plaz findet und auch dort anerkannt und als richtig anerkannt worden ist.

Damit zerfallen also die Mahnrufe in Nichts, daß es sich um die Gesahr für das Gemeindegesetz handelt.

Der 2. Punkt, den ich erwähnen wollte, ist der, daß es mir doch nicht angemessen scheint, diese


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Frage mit der entgeltlichen oder unentgeltlichen Aufhebung des Patronates in Verbindung zu bringen. Diese Frage ist gestern abgehandelt worden, und ich glaube die kurze Debatte, welche darüber stattgefunden hat, hat gezeigt, daß nicht ein Mitglied dieses hohen Hauses für entgeltliche Aufhebung, für einen Entgelt gesprochen hat; nicht deswegen, weil seinerzeit bei den Gemeinden dieser oder jener Um-lagsmodus. stattfinden wird, sondern weil man anerkannt hat, daß dagegen auch nicht der Schatten eines rechtlichen Anspruchs zur entgeltlichen Aufhebung vorhanden sei, weil die Rechte und Pflichten gleichzeitig aufgehoben werden, folglich eine Entschädigung nicht am Platze ist. Daß aber Herr Prof. Herbst gesonnen gewesen wäre für die Entgeltlichkeit zustimmen, habe ich eben erst heute zur Kenntniß gebracht. Die Frage hier hängt nicht damit zusammen und was ich gestern in Bezug auf die unentgeltliche Aufhebung gesprochen habe, das stenographische Protokoll kann es nachweisen, enthielt auch nicht im Entferntesten eine Hinweisung auf den Umlagsmodus. Ich wiederhole deshalb das, was ich gesagt habe, es handelt sich um das Verhältniß nicht des Großgrundbesitzes im Allgemei-nen, sondern des Grundbesitzes im Allgemeinen und wenn diese Solidarität der Interessen Jemand störend erscheint, so kann sie deshalb noch nicht weggeleugnet werden (Bravo!).

Oberstlandmarschall: Herr Hofrath Taschek!

Hofrath Taschek: Es ist der Kommission in Bezug auf die Theilung der Kosten der Vorwurf gemacht worden, daß sie mit Bezugnahme auf das Gemeindegesetz gegen die Billigkeit verstoßen habe. Nun, diese Anschauung kann ich nicht theilen. Das Gemeindegesetz hat nach meinem Dafürhalten aber das gelöst, was unter unseren gegenwärtigen Verhältnissen nur immer zu leisten möglich ist. Deshalb gestattet, wie Se. Exc. Herr Graf Clam bereits angedeutet hat, §. 82 die Umlage. Ich werde den Absatz wörtlich lesen. Auch sollen die Ausgaben für die Einrichtung und Dienstvorrichtung, welche blos den Ortsgemeinden nützen können, ebenso nur auf jene direkten Steuern ausgetheilt werden, welche von den im Orte getriebenen Erwerbsunternehmungen, wie von dem Einkommen der Ortsbewohner entrichtet wird. §. 82 im Eingang sagt, in Bezug auf den §. 78, daß auch diese Auftheilung nicht nach gleichen pCt. zu geschehen habe. Es ist also der betreffenden Gemeinde und beziehungsweise im Falle der Beschwerde der Bezirks-Gemeinde vollkommen freie Hand gegeben im gegebenen Falle die Kosten für die Schulerhaltung z. B. die Grundsteuer mit 2 pCt., die Hauptklassensteuer mit 5 pCt., die Einkommensteuer noch mit einem höhern Percentsatze aufzulegen. Die Fälle im vorhinein anzugeben, in welchen der eine oder der andere geschehen soll, ist absolut unmöglich, weil das Gesetz die einzelnen Fasse im Vorhinein nicht berücksichtigen kann. Eine andere Art den Steuerzuschlag zu den indirekten Steuern zuzuschlagen, ist im Gemeindegesehe nur bei der Verzehrungssteuer gestattet. Die Verzehrungssteuer auf dem Flachlande ist aber nicht anzuwenden. Der Zuschlag zu andern direkten Steuern auf dem Flachlande z. B. Zoll, Tabak und Stempel, daß Zuschläge zu diesen nicht leicht ausführbar sein werden, glaube ich nicht erst erwähnen zu sollen. Wenn daher bei diesem §. der Kommission der Vorwurf gemacht wird, daß er unter den gegenwärtigen Verhältnissen nicht dasjenige geleistet hat, was zu leisten möglich war, so muß ich diesen Vorwurf für unbegründet erklären.

Es ist unter der Voraussetzung, daß in den betreffenden Gemeinden, oder höheren Gemeinden, die diesfallsigen Beschlüsse mit Billigkeit und Berücksichtigung der obwaltenden Verhältnisse gefaßt weiden, vollkommen Gelegenheit gegeben, die Lasten zur Erhaltung der Schule nach einem billigen Ermessen der Verhältnisse soweit als möglich zu vertheilen. Jedem Antrage auf einfache Zurückweisung an die Kommission, müßte ich von meiner Seite entgegentreten, solange nicht ein bestimmter Zweck und ein bestimmtes Ziel angegeben wird. Es wird mehr darauf ankommen, diese Bestimmungen der Gemeindeordnung, die, ich kann sagen, da ich Mitglied der Kommission war, schon in Voraussicht der Schwierigkeit der diesfallsigen Bestimmungen aufgenommen worden sind, wie selbst im §. 92 die Bestimmung enthalten ist, daß insofern die Konkur-renzgesetze für einzelne Fälle keine Bestimmungen enthalten, die Grundsätze der Gemeindeordnung in Anwendung zu kommen haben, weil das der damaligen Gemeindekommission, das unter den obwaltenden Verhältnissen als das billigste und gerechteste erschienen ist. Die Anwendung dieser Bestimmungen in Wirklichkeit billig und gerecht zu machen ist eine Unmöglichkeit, wenn dies vom Gesetze verlangt wird. Wir müssen dies von den Individuen, von den, Vertretern der Gemeinden erster und höherer Ord-nung erwarten und wenigstens bei jener höheren Ordnung, deren letzte Instanz der Landtag selbst ist, kann dies mit Zuversicht gehofft werden. Ich kann daher, so lange ein Amendement nicht in bestimm-ter Richtung gestellt wird, nur den Ausschußantrag zur Annahme empfehlen.

(Bravo, Bravo!)

Oberstlandmarschall: Dr. Stamm.

(Rufe: Schluß!)

Dr. Nieger: Ich bitte.

Oberstlandmarschall: Es ist Schluß der Debatte beantragt. Ich bitte die Herren, die dem Antrage beistimmen, aufzustehen. (Geschieht.)

Er ist angenommen.

Dr. Stamm war bereits vorgemerkt.

Dr. Stamm: Der Herr, Abg. Graf Franz Thun hat den Vergleich der Schulpatronate mit den amerikanischen einen unglücklichen genannt. Ich glaube, m. H., leider ist er ein frappant klarer. Ich habe hingewiesen auf die Gründung der Schulen, und natürlich damit nicht vielleicht den Raum, wo

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die Schule gebaut wird, verstanden, sondern die Dotirung der Schule. Nun, m. H., die ehemaligen Schulpatronate find nach dem Gesetze aus der Pflicht für die Schule zu sorgen herausgetreten u. z. nach dem einmüthigen Beschlusse des ganzen Hauses, unentgeltlich. Aber es fehlt nun auch der Fond, und ich möchte sagen, wir stehen wirklich auf amerikanischen Verhältnissen. Wir werden Schulen haben, die bestehen, aber die nicht dotirt sind. Auf der einen Seite zieht sich der Großgrundbesitz nach diesen Anträgen zurück. Er macht aber oft 9/10 vielleicht des Betrages aus, wie ererwähnt worden ist. Nun soll die Schule ferner mit ein Zehntel dotirt fortbestehen. Was weiden die Folgen sein? Ich glaube wir müssen die Schule auflassen, oder wir stehen an der Grün-dungsfrage. Nun möchte ich sagen: wenn nicht die Gemeinden die Lasten übernehmen wollen, wenn die jetzigen Patrone abgetreten sind von der Last, was bleibt da noch möglich? Ich glaube wirklich nur amerikanische Verhältnisse. Man mühte die Schulen mit dem Einzigen, was übrig bleibt in den Gemeinden, mit Grund und Boden dotiren. Nun will ich aber zugestehen, wir sind noch nicht am Anfange amerikanischer Verhältnisse. Wir stehen innerhalb fester Gemeinden; hier heißt es nun, haben die Schulen durch Privatmittel zu bestehen oder durch Gemeindemittel? Nun glaube ich die erste Aufgabe der Gemeinde ist wohl die Schulen, und dann möge sie ganz nach diesen Verhältnissen behandelt werden. Das sind die Gründe, ans welchen man mit gutem Grunde und mit Beruhigung und mit Hinweis auf amerikanische trostlose Verhältnisse, die eintreten könnten für die Regierungsvorlage und für unsern Ausschuhbericht stimmen kann.

OberstIandmarschall: Vorgemerkt sind als Redner: Se. Exc. Graf Albert Nostitz, H. Slad-kovský, Dr. Hanisch, Dr. Rieger.

Herr Graf Nostitz ist gegen den Antrag.

Herr Sladkovský...

Sladkovský:.

Ich bin gegen die Zuweisung an die Kommission.

Oberstlandmarschall: Ich bitte in Beziehung auf den Kommissionsantrag...

Sladkovský: Für den Kommissionsantrag.

Oberstlandmarsch all: Herr Dr. Hanisch.

Dr. Hanisch: Für.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Rieger. Dr. Rieger: Ich bin gegen die Kommission.

Oberstlandmarschall: Es sind also Herr Graf Nostitz und Dr. Nieger "gegen" die H. Dr. Hanisch und Sladkovský "für" den Kommis-sionsantrag.

Ich bitte jetzt...

Dr. Rieger: Ich will übrigens nur wenige Worte sagen, um mein Amendement zu begründen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte mir überhaupt die zu stellenden Amendements zu übergeben. (Pause.)

Gegen den Antrag wird Se. Excellenz der Herr Gras Nostitz, für den Antrag Herr Sladkovský sprechen.

Graf Albert Nostitz: Der eigentliche Kern, um den es sich bei der Debatte gehandelt hat, ist, glaube ich, die Frage: ist es gerecht und billig die Schulauslagen blos, sowie das Gemeindegesetz es als Regel für die Kommunalauslagen bestimmt, nach Maßgabe der direkten Steuern zu vertheilen? Der verehrte Reder vor mir, der Herr Hofrath Ta-schek hat darauf hingewiesen, daß durch die Bestimmung des §. da3 Eigentliche nicht ausgedrückt ist, daß der §. dadurch, daß er im Eingange darauf hinweist, daß die Schulauslagen als Gemeindeaus-lagen zu behandeln sind, ausschließe, daß die Gemeinde nach Zulaß des Gemeindegesetzes für diese Auslagen auch einen andern Maßstab annehme, insofern das durch das Gemeindegesetz als zulässig erklärt wird und, als Maßstab die direkte Besteuerung.

Nun wenn das so unzweifelhaft wäre, so würde ich gar nicht gegen den §. der Kommission das Wort ergriffen haben. Allein eben deßwegen, daß dieser Paragraph eine so lange Debatte im hohen Hause hervorgerufen hat, steigt in mir der Zweifel auf, ob die Stylisirung des §. in dieser Richtung vollkommen zweifellos und deutlich ist und mein Antrag geht dahin, vorzüglich in dieser Richtung den §. an die Kommission zu weisen, daß betrefft der Stylisirung ein solcher Ausdruck gewählt werde, der darüber keinen Zweifel entstehen läßt, daß für die Deckung der Auslagen für die Schule der Maßstab der direkten Steuer nicht als geltend anerkannt werde. Es ist hier in diesem Hause heute bereits darauf hingewiesen worden, und Niemand in der Versammlung wird darüber zweifeln können und deßhalb will ich nicht näher darauf eingehen, wenn es sich um eine Umlage auf direkte Steuern handelt in ganz besonderer Weise und in dem allergrößten Theile dieser Umlage der Grund und Boden belastet wird, so ist die Thatsache außer Zweifel. Es frägt sich also, ist auch der Grund und Boden, die Ausdehnung des Grund und Bodens dasjenige, was ein Maßstab für die Größe oder Minderheit der Auslagen für die Schulen gibt? Ist es immer wahr, daß da, wo viel Grund und Boden ist, die Schule größere Auslagen fordern werde, als da wo wenige oder kleinere Besitzer sind?

Nun m. H. nach meiner Ueberzeugung ist dieser Fall wenigstens in der Regel im umgekehrten Maße vorhanden. Wir werden in solchen Gegenden, wo geringerer Grund und Boden ist, wo die Grundsteuer schwer aufzubringen ist, in der Regel die größte Zahl von Kindern sinden und die größte Nothwendigkeit großer Schulauslagen; und daß gerade wieder in Gegenden wo große geschlossene Besitzungen sind, wo sich keine industriellen Unternehmungen befinden, werden wir finden, daß die Schulauslagen und die Bedürfnisse der Schule sich auf ein geringes Maß beschränken. Meine Ansicht ist


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die, daß die Repartirung der Schulauslagen auf Grund der direkten Steuern in jedem gegebenen Falle eine ungerechte ist und eine, die das Objekt was am meisten tragen muß, nicht in ein naturgemäßes Verhältniß bringt zu dem Interesse, für welches diese Auslage getragen weiden soll Ich beantrage daher, die Kommission zu beauftragen diesen §. dahin zu ändern, daß die Zulässigkeit der Auslagen für die Schulen blos auf die direkten Steuern unbedingt ausgeschlossen werde, daß darauf hingewiesen wird, daß diese Auslagen von den Gemeinden nach Zulaß des Gemeindegesetzes auf eine andere Weise als durch direkte Steuern umgelegt werden.

Oberstlandmarschall: Ich bitte mir den Antrag schriftlich zu übergeben.

Graf Albert Nostitz: Ich werde meinen An-trag formuliren.

J.. U. C. Sladkovský: Mám za to pánové, že z úst pana poslance Krouského se nám ozval hlas vìrný a pravý malého rolníka.

Jest-li že se døíve pravilo, že to záleží v zájmech a prospìchu nejen velkostatkáøe, nýbrž i také malého rolníka, abychom nerozvrhli všecko dle pøímé danì, tak jsme tedy slyšeli úsu-dek zástupce malého rolnictva jak v té záležitosti soudí, zdali by bylo záhodno, abychom nesnadnou otázku, o které se úèastníci v národním hospodáøství hádají a ještì nièeho se nedo-hádali, abychom pro tìžkou tuto otázku, spravedlivìjšího rozvržení dle spravedlivìjšího mìøítka našli, nežli nyní jsou danì rozvržené; abychom právì mohli rozhøešiti za pøíležitosti nyní navrhovaného zákona, o kterém všickni pøesvìdèeni jsme, že je potøebou nutnou, a o kterém se velmi dobøe pan poslanec Krouský vyjádøil, že, kdyby se mìl pøikázati komisi v tom smìru, jak se uèiniti chce, že by to znamenalo tolik, jako kdybychom zákon ten na neurèitý èas odroèiti chtìli.

Pánové, to je jistá vìc, kdyby se pro tuto vìc vyhledalo nìjakého jiného mìøítka, než rozlièné druhy pøímých daní, dle kterých, jak velmi dobøe k tomu bylo poukázáno, že v té vìci obce samy mohou rozhodovat, kdyby se tedy mìlo hledati takové mìøítko, tu se táži, jaké jiné mìøítko to mùže býti?

Co se týèe prùmyslníkù a velkého prùmyslu zejména, tu již jest uèinìn návrh, totiž, aby vzala komise v úvahu, v jakém smìru by mohl k pøíspìvkùm býti pøidržován, a jest-li myslí, že je možno nìjaké mìøítko vynalézti, dle kterého by mohl prùmysl k pøíspìvkùm se pøidržeti, a jest-li kde, tak je to v jednotlivém pøí-padì mìøítko, dle kterého velký prùmysl k pøíspìvkùm pøidržeti možno. U prùmyslného posuzování je to možno, ponìvadž je to veøejná vìc, vìdìti, jak velký je závod a lehce se mùže posouditi, mnoho-li dìlníkù se zamìstnává. A tak se mùže øíci, na takové velké závody že zvláštním spùsobem se mají nìjaké èásti uvrhnouti. Jakým spùsobem ale má se uvrhnouti spravedlivìjší èás; když ne dle daní, nenahlížím a myslím že kdyby kterýkoliv z tìch pánù, který u-èinil návrh, aby se pøikázalo komisi, aby nové mìøítko vynašla, takové mìøítko byl znal, že by jej do jista byl udal; a že žádný takového mì-øítka nezná, to myslím, že ani já ani kdo jiný mu to nezazlíme, ponìvadž nikdo z nás takové mìøítko nezná.

Já bych rád vìdìl, že, když se mimo to také vyøkne, aby se vzal ohled na nepøímou daò, jakým spùsobem mohou nepøímé danì rozhodnouti, když nevíme, mnoho-li jednotlivec takových pøedmìtù spotøebuje, za které nepøímé danì platí, abychom mohli posouditi, jak máme nìjakou èást na nìco jiného a jak mnoho rozvrhnouti.

Já skuteènì nenahlížím, jakým zpùsobem bychom se mohli dopátrati a dodìlat jiného mìøítka, leè jak jsem již podotknul pøi velkém prùmyslu a veltovárnách; a co se toho týèe, to bylo bez toho návrhem pana opata Rottra pøi-pøikázáno komisi, tak že to jediné, co se dá uèiniti, aby rozdìlení spravedlivìjší bylo, tím již jest uèinìno. Jiného mìøítka, když nevíme lepšího, nemùžeme i na komisi žádat. Nebo to jistá vìc, že žádati mùžeme, aby se nyní dle jiného mìøitka dìlo rozvržení t. j. spùsobem daní. Pøál bych si, aby byla již daò dle èistého pøíjmu, potom by zajisté veškeré spory musely pominout. Pokuï ale daò ta nebude nalezena a všichni mudrcové v národním hospodáøství se hádati budou, jakým zpùsobem, a jelí to vùbec možno, nemùžeme tuším, od komise žádati, aby ona nìco takového za 24 hodin, nebo za 3 krát 24 hodin vymyslela, co celý svìt za sta let nevymyslil, o èem velice pochybuji, zdali se toho kdy dodìláme. V tom ohledu pøipojuji se úplnì k mínìní pana posl. Krouského, co zástupce malého hospodáøství, a podporuji vøele návrh, abychom stran této záležitosti, a jestli se neuzná, že jest stran návrhu pana Rottra zapotøebí, aby se pro velký prùmysl a veltovárny vyhledalo nové mìøítko, abychom v tomto smìru to ne-odevzdali komisi, ponìvadž je patrno, že se tím zpùsobem pranièeho nového nedodìláme.

Ich will zu dem was ich bemerkt habe, nur noch Einiges in deutscher Sprache hinzufügen, u. z. auf ausdrücklichen Wunsch des Hrn. Abg. Hanisch, um aus eine Bemerkung zu erwidern, welche von einem geehrten Hrn. Redner vor mir gemacht worden ist, als ob nämlich die einfache Aufhebung des Patronates nicht schon, deßwegen geschehen und nicht aus Rücksicht darauf geschehen wäre, weil anderntheils doch immer wieder der Großgrundbesitz einen auf ihn fallenden gerechten Antheil an den Auslagen zu den öffentlichen Schulen zu bestreiten haben, sondern, daß der Beschluß auf ein sache Aufhebung des Patronates deßwegen geschehen

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ist, weil Niemand im hohen Hause irgend einen Funken Rechtes darin erblickt hätte, daß man für die Aufhebung irgend einen Ersatz verlangen würde.

Ich muß gestehen, daß obwohl ich bei der Gelegenheit, wo dieser Gegenstand in diesem Hause verhandelt wurde mich nicht veranlaßt sah, das Wort zu ergreifen, daß ich wirklich nicht die Ansicht theilen kann und selbst erklären muß, daß es wohl sehr viele Gründe geben würde, und viele von solchen Gründen wirklich hier angeführt worden sind, die darauf hinweisen, daß wirklich irgend ein Ersah hätte gefordert werden können, (Bravo), wenn nicht eben denjenigen Verpflichtungen , welche aufgehoben werden sollten, theilweise vielleicht äquivalente Rechte engegengestanden wären, welche ebenfalls aufgehoben wurden und wo eben die schwierige Aufgabe entstanden wäre, gegenseitig abzuwägen, ob die aufgehobenen Verbindlichkeiten oder die aufgehobenen Rechte mehr hervorragen.

Das ist dasjenige, was zur einfachen Aufhebung des Schulpatronates beigetragen hatte.

Aber daß nicht sehr viele Gründe für einen Ersatz gesprochen hatten, gerade so wie für die entgeltliche Aufhebung der Robot, wie auch ausdrücklich hier angeführt wurde; da glaube ich wirklich, dieß vorauszusehen wäre ein großer Irrthum. Aber weil es sich darum gehandelt hat, so viel als möglich nur in Frieden, nur in Eintracht die vorliegenden Gesetzesvorlagen in Erledigung zu bringen, ich versichere sie, m. H., deßwegen hauptsächlich ist auf die Erörterung solcher Fragen nicht eingegangen worden, welche jedenfalls, sei es von der einen, oder der anderen, oder von beiden Seiten, mit mehr oder weniger Feuer aufgegriffen worden wären.

Um daher vorzubeugen, ist man auf die Ersatzfrage nicht eingegangen und ich glaube, daß in dieser Art in der weiteren Erledigung des Gesetzes wird fortgefahren werden, ja ick habe vollen Grund zu vermuthen, daß alle diejenigen Anträge, welche von den geehrten Herren Vorrednern gestellt worden sind, wegen Zuweisung an die Kommission, ursprünglich nicht einmal dahin gemeint waren, daß von der Kommission ein neues Auskunftsmittel, irgend eine neue Art von Repartition der Ausgaben zur Erhaltung der Schulen aufgefunden werdensoll; denn einer der geehrten Herren Vorredner; welcher sich aber auch der Ansicht angeschlossen hat, daß man daraus bedacht sein soll, ob denn die Steuer wirklich das einzige gerechte, und einzig mögliche Mittel der Repartition sei, hat ja er eben selbst ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er es der Kommission eben nicht zumuthe, sondern überhaupt nur glaubt, es sei gut, daß die Frage angeregt werde, und man darüber nachsinne, weil wirklich (das läßt sich nicht läugnen), diese Repartition nicht die vollkommenste ist.

Allein eben deßwegen weil, obwohl sie nicht die vollkommenste ist, sie doch diejenige ist, welcheunter allen Arten, die bekannt sind, doch die voll-kommenste genannt werden muß, und wir keine andere und bessere in diesem Augenblicke kennen, glaube ich, daß es das Angezeigteste sein werde, wenn der Gesetzentwurf zu Stande kommen und nicht ad calendas graecas verschoben werden soll, es bei der von der Kommission beantragten Re-partitionsweise bleiben solle mit besonderer Rücksicht darauf, daß es irrig wäre zu glauben, daß dadurch nur die Grundsteuer belastet wird, wie bereits Herr Hofrath Taschek zur Genüge nachgewiesen hat.

Ich beantrage also noch einmal, daß der Antrag der Kommission in dieser Richtung wenigstens nicht einmal zur Berathung zurückgewiesen werde.

(Bravo!)

Oberstlandmarschall: Ich werde die gestellten Anträge zur Unterstützungsfrage vorlesen lassen.

Der Herr Abgeordnete Pankratz hat angetragen, es möge die Abstimmung über die §. 9 und 10 in suspenso bleiben, bis über den Kommissionsbericht, bezüglich des Antrages des Herrn Abgeordneten Abtes Rotter Beschluß gefaßt würde.

Hlasovaní o §. 9. a 10. aby se odroèilo, až by se stalo usnešení o zprávì, kterou komise podati má o návrhu poslance opata Rottera.

Dr. Pankratz: Ich ziehe meinen Antrag zurück.

Oberstlandmarschall: Herr Abt Rotter hat sich über diesen Antrag übrigens mit Hm. Dr. Pankratz geeinigt.

Abt Rotter: Ich habe mich allerdings vereinigt, aber . . . (Unruhe, Präsident läutet).

Dr. Rieger: Ich habe auch noch einen Antrag gestellt, nämlich den, daß statt des Wortes "Ortsgemeinde" gesetzt werde "Gemeinde", und im weiteren Verlaufe würde ich beantragen statt des Wortes "Ortsgemeinden" "Ortschaften", weil das zusammenhängt mit unserem Gemeindegesetz.

Oberstlandmarschall: Sie haben den Antrag aber nicht schriftlich übergeben.

Graf Leo Thun: Excellenz! Ich werde meinen Antrag noch vorlegen.

Oberstlandmarschall: Graf Nostitz stellt den Antrag, der Kommission die §§. 9 und 10 mit dem Auftrage zurückzuweisen den Text derselben dahin zu ändern, daß für die Ausgaben für Schulen der alleinige Maßstab der direkten Steuer ausdrücklich ausgeschlossen werde.

Snìmovní sekretáø Schmidt ète: Návrh èelí k tomu, §. 9. a 10. odkázati komisi, a té samé naøíditi, aby text §§. tìch tak zmìnila, aby pro výlohy na školy pouhé mìøítko pøímých daní výslovnì zamítnuto bylo.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt?

Ich bitte diejenigen Herren, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben. (Geschieht)

Ist hinreichend unterstützt.


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XXVII. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

Der Herr Graf Franz Thun hat einen Antrag gestellt, der vorgelesen werden wird.

Ldtgssekretär Schmidt liest:

Die Kommission hat die §§. 9 u. 10 auch in der Richtung zu erwägen, ob es nicht möglich sei, die erforderlichen Bestimmungen zu treffen, damit die auf einem ehemaligen Dominium befindlichen Schulen auch nach Aufhebung des Patronats in gleichem Verhältnisse, wie bisher an den die Patrone für die Schule seitens des ehemaligen. Dominiums treffenden Beiträgen participiren mögen.

Slavný snìm raèiž uzavøíti:

Komise má paragrafy 9. a 10. uvážiti též v tom smìru, zdaliby se nedalo opatøiti, by školy, jež se nacházejí v obvodu bývalého panství, i po zrušení patonatu v stejném pomìru, jak posud, mìly podíl na pøíspìvcích, jež patronu ku školám v obvodu svého bývalého, panství pøislušeli.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche den Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben.

Er ist hinreichend unterstützt.

Dr. Rieger hat folgendes Amendement gestellt:

Ldtgssekretär Schmidt liest:

§§. 9 u. 10 werden der Kommission zurückgegeben, um sie noch einmal in der Richtung zu prüfen, ob der Maßstab der gegenwärtigen direkten Besteuerung bei der Vertheilung der Schullasten ein vollkommen gerechter sei, oder ob nicht ein anderer Maßstab für sich allein, oder im Verein mit jenem der direkten Besteuerung in Anwendung kommen soll.

Èlánek 9. a 10. se má vrátiti komisi, aby zkoušela dle smìru, zdali mìøítko nynìjší pøidaní je spravedlivým mìøítkem pro rozdìlení školní danì, a jestli jím není, jaké jiné o sobì nebo ve spojení s oným sloužiti má.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt? (Geschieht).

Se. Exc. Graf Thun hat mir so eben seinen Antrag übergeben. Er ist noch nicht überseht. Ich werde ihn vorläufig bezüglich der Unterstützungsfrage bloß in deutscher Sprache vortragen und dann spater die böhmische Uibersetzung nachtragen.

Die §§. 9 u. 10 werden an die Kommission mit dem Auftrage zurückgewiesen, in neuerliche Erwägung zu ziehen:

1. Ob es zweckmäßig sei, die Schulauslagen lediglich nach dem Maßstabe des im Gemeindegebiete besindlichen Vermögens zu bedecken;

2. Ob es zweckmäßig sei, dieses Vermögen durch gleiche, Zuschläge auf ungleiche Steuern in Anspruch zu nehmen;

3. ob es zweckmäßig sei, durch den Betrag, welcher nach §. 9 auf den Großgrundbesitz entfallen würde, die Beitragspflicht der übrigen Glieder bei einzelnen Gemeinden bis weit unter das Maß der ihnen nach den bisherigen Gesehen obliegenden Lei-stungen herabzusetzen.

Ich bitte diejenigen Herren, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben. (Geschieht).

Er ist unterstützt.

Dr. Rieger trägt auch noch im §. 9 in der 3. Zeile das Wort "Ortsgemeinden" in "Gemeinden" und in demselben §., Zeile 6 dasselbe Wort in "Ortschaften'' umzuändern.

V §. 9. v 3. øádce má se pøemìniti slovo "obci" ve slovo "obci místní", a v 2. øádce slovo "obec místní" a v 6. øádce tohotež èlánku slovo "obec" ve slovo "osada" a taktéž v dálších øádcích tohotež èlánku.

Sodann im §. 10 den Ausdruck "Ortsgemein-de" in der 1. Zeile in "Gemeinde" zu ändern.

Wird dieser Antrag unterstützt? (Geschieht). Er ist unterstützt.

Graf Leo Thun: Ich bitte Excell., nicht zu vergessen, daß ich zum 2. Alinea noch ein Amende-ment gestellt habe wegen des "unbedeckt."

Oberstlandmarschall: Zu §. 9 hat Se. Exc. den Antrag gestellt, daß vor das "Aufwand" in der zweiten Zeile einzuschalten sei "unbedeckten."

Ich bitte, das zu übersetzen.

Nám. marš. Dr. Bìlský: V èlánku 9. má zníti "o nákladu, který se nedostává."

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt? (Geschieht.)

Er ist hinreichend unterstützt.

Hr. Berichterstatter!

Professor Brinz: Ich glaube, dem Herrn Prof. Herbst gebührt das Verdienst, diese Debatte auf den richtigen Standpunkt gestellt zu haben, in doppelter Richtung: einmal in der formellen, ob derselbe noch einmal an die Kommission zurückgewiesen werden kann. — Zur Zeit, als er sprach, war noch kein Antrag gestellt, und gewiß stimmt Jedermann überein, wenn ich behaupte, es kann einer Kommission wohl nicht zugemuthet werden, über Anträge von Neuem zu berathen, ohne ihr eine bestimmte Direktion zu geben; wie gesagt, dieser Mangel ist nachträglich, aber erst nachträglich behoben worden.

Wichtiger ist die andere Richtung, die er der Debatte gegeben hat, indem er hervorhob, daß die Kommisston über das Schulpatronat in dem §., den sie dem h. Landtage vorgelegt hat, sich lediglich auf den Boden stellte, auf den sie sich zu stellen hatte, auf das Gemeindegesetz. Das Gemeindegesetz hat einen gewissen Maßstab der Konkurrenz für Ge-meindelasten. Die Schule, sollte man denken, ist nur Gegenstand der Gemeindelasten. Der Maßstab, nach dem sie erhalten wird, ist von selbst gegeben. Wer dagegen aufkommen will, muß entweder bestreiten, daß die Schule Gemeindefache sei, oder er muß den Beweis führen, daß dieselbe in der Art und Weise wie andere Gegenstände der Gemeinde gemeinschaftlich sei.

In erster Beziehung ist auf einige Bemerkun-gen von mir Bezug genommen worden, wonach ich gestern die Ehre hatte, zu behaupten, daß man die


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Gemeinden nicht schlechthin für verpflichtet achten kann, Jenen Regreßpflichten zu leisten, welche ein gewisses Vermögen den Gemeinden im Voraus zugeschoben haben. Diese Behauptung wird sich als vollkommen richtig erweisen, wenn man die Zeit vor den gegenwärtigen Gesehen ins Auge saßt. Wenn man dagegen die gegenwärtigen Gesetze durchgeht, wonach die ganzen Lasten der Schule, wofern nicht besondere Ausnahmen aufrecht gehalten werden, auf die Gemeinde zu liegen kommen, dann kann man nichts Anderes sagen, als die Schule ist eine Gemeindesache, und es erübrigt jetzt eine andere Frage, ob sie weniger als irgend ein anderer Gegenstand ein gemeinschaftliches, gewissermaßen ein Gemeingut der Gemeinde sei. Und in Anbetracht dieser Frage habe ich es in der That nicht für so absurd gehalten, auch einmal in die amerikanischen Urwälder zu blicken. Ich meinerseits erlaube mir darauf hinzuweisen. Auf die Gemeindevorkommnisse hart an der Grenze meiner Heimath, auf jenes, was jeder Wanderer und Reisender in den Schweizer Kantonen sah. Es ist richtig, in der Schweiz haben Sie dieselbe Erscheinung, die man nach der Behauptung des Dr. Stamm in den amerikanischen Urwäldern findet. Das hervorragendste Gebäude jeder ordentlichen Schweizer Gemeinde ist neben der Kirche das Schulgebäude. Kein schönerer Palast ist als die Schule. Ich führe das an, lediglich um die Behauptung zu unterstützen, daß die Schule wenigstens anderwärts als Etwas betrachtet wird, was Gegenstand und Aufgabe der Gemeinde ist. Darnach, glaube ich, läßt sich als Grund für eine Abweichung verschiedener Belastungen in Betreff der Schule nur ein Umstand noch hervorheben, der auch wirklich schon hervorgehoben ist, daß einmal nicht jedermanns Kind in die Schule geschickt wird, und ich darf beifügen, daß auch wirklich nicht jedermann Kinder hat. Sollen wir diesem Umstande etwa die große Tragweite einer verschiedenen Regulirung der Lasten in Betreff der Schule zuschieben? Ich erinnere an das, was in dieser Beziehung sehr treffend vom Abg. Sladkovsky bemerkt worden ist. Ist die Schule einmal Gemeindesache, dann glaube ich, kann zwischen den einzelnen Personen nicht mehr unterschieden werden, namentlich darf keine Einrichtung getroffen werden, meiner innigsten Ueberzeugung nach, wonach Derjenige unverhältnißmäßig mehr betroffen würde, welcher eine geringere Steuer zahlt, Derjenige, dem geringere Mittel zu Gebote stehen, als Derjenige, dem eine höhere Steuerzahlung obliegt. Denn bedenken Sie, m. H., diese Leute sind gezwungen, ihre Kinder in die Schule zu schicken, und es verändert sich, glaube ich, der Maßstab der Beurtheilung danach, ob man Etwas freiwillig thut oder gezwungen, gezwungen im Interesse des Staates, des ganzen großen Gemeinwesens, in dem wir leben, eines Gemeinwesens, von dem die allermeisten Vortheile denn doch naturgemäß und gerechter Weise sich dahin wenden, wo auch das Gebiet der materiellen Mittel ein größeres ist. (Bravo, sehr gut!) Von hier aus muß ich mir auch erlauben, noch einmal zurückzukommen ans das Verhältniß, in wel-chem die §§. 9 und 10 zu dem Beschlusse stehen, der gestern in diesem hohen Hause zu §. 1 gefaßt worden ist. Es ist in dieser Beziehung von der rechten Seite des Hauses doch auch etwas konfun-dirt worden. Die Patronatspflichten, betreffend die Schule, lassen sich, wie ich auch gestern diesen Stand-punkt eingenommen habe. bei der Abfassung des gegenwärtigen Gesetzes schlechthin mit der Pflicht der Grundobrigkeit nicht identifiziren. Es ist nicht dasselbe Verhältniß bezüglich der Grundobrigkeit bestehe ich darauf und habe bis jetzt noch nichts erfahren, was dieser Meinung widerspricht, daß ihre Verpflichtung seit lange her zweifelhaft ist. Aber die Patronatspflicht hat bis auf diesen Augenblick in allen Formen zu Recht bestanden.

Ich war und bin der Ansicht, daß dringende Gründe vorhanden sind, sie zu beseitigen, sie unent-geltlich zu beseitigen, aber ich glaube es liegt nichts darin, was getadelt werden könnte, wenn etwa ein Theil des Hauses in dem Bedenken, daß bezüglich der Betheiligung der Gemeinde an der Schule irgend ein Unterschied gemacht werden sollte, in Aussicht auf eine solche Normirung vielleicht zum §. 1 nicht gestimmt hätte. Ich finde darin eine keineswegs ungerechte Reziprozität. Es ist namentlich von Seite des H. Gf. Clam sehr viel und ich glaube sehr viel Belehrendes in Bezug auf die Zuschläge zur direkten Steuer und auf die Ungleichheit der Vertheilung der direkten Steuer bemerkt worden; aber was immer in dieser Beziehung in Wirklichkeit der Fall sein möge, das m. H., scheint mir nicht von Einfluß zu sein auf die Entscheidung speziell gerade dieser Frage. Von hier aus ist alles betrof-fen, was in der Gemeinde geleistet werden muß, und ich glaube, es ist kein Grund vorhanden, speziell grade in der Schule an einer Grundlage, die vielleicht nicht mehr oder nie gerecht war, gerade speziell gegenüber der Schule zu ändern. Das muß uns auffordern, an dieser Grundlage, für die Zukunft zu bessern, soviel in unsern Kräften liegt. Aber bei diesen Zuständen gegenüber gerade speziell der Schule exzeptionell zu verfahren, das glaube ich, ist nicht geboten.

Sollten Sie meiner Bemerkungen, meiner allerdings nur sehr schwachen und wenig weit tragenden Bemerkungen ohngeachtet die §. 9 und 10 an die Kommission zurückweisen wollen, so würde wahrscheinlich nicht blos ich, ich glaube auch unser verehrter Herr Obmann würde Ihnen sagen müssen, daß aus dieser Kommission wohl nichts Anderes herauszubringen sein werde (Heiterkeit). Wir befinden uns, erlauben Sie mir dieses Beispiel, in dieser Beziehung in einer Lage, die mich an den Hamlet und an die Flöte mahnt, die dem Schauspieler gereicht wird, er soll darauf blasen, obwohl er nicht kann (Heiterkeit), und wir sollen ein Lied pfeisen, das wir, wenigstens in der großen Majorität nicht


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gelernt haben (große Heiterkeit). Darum würde ich für meine Person wenigstens bitten, desfalls lieber eine neue Kommission zu wählen, denn es ist wirklich ein so fundamentaler Punkt, daß eine Kommission wiederum sich in einer ähnlichen Lage befindet, wie andere Personen, die weit und hoch über ihr stehen. Wo es einen prinziviellen Umschwung, prinzipielle Aenderungen betrifft, da pflegen Minister abzutreten oder sollen abtreten, wenn nicht mehr nach ihren Prinzipien und ihren Konsequenzen regiert werden kann, und erlauben Sie mir Kleines mit Großem zu vergleichen. Es ist mit Recht bemerkt worden, es ist einer der fundamentalsten, wenn nicht der fundamentalste Punkt der Gesetzesvorlage, die eben zur Berathung vorliegt. Es ist freilich in dieser Session nicht mehr so eingehend ober nur obenhin vergleichungsmäßig über diese zwei Paragraphe diskutirt worden, wie im vorigen Jahre, aber im vorigen Jahre find diese Paragraphe mit aller Ausführlichkeit erörtert worden.

In dem, was ich hier zu bemerken mir erlaubte, liegt zugleich der Grund, weshalb ich auf alle diejenigen Anträge Namens der Kommission nicht eingehen zu können vermeine, welche etwa für eine Zurückverweisung dieser §§ an die Kommission sind. Es gilt das gleichmäßig von dem Antrage des H. Grafen Nostitz, Grafen Franz Thun und des Herrn Dr. Rieger. Was dagegen den Antrag des Herrn Prälaten Rotter, respective des Herrn Abgeordne-ten Dr. Pankratz anlangt, so bin ich der Ansicht, daß dieser Verweisung an die Kommission in den beiden §§. 9 und 10 nicht präjudizirt wird. Herr Dr. Pankratz hat einen bezüglichen Antrag auch zu-rückgezogen, nämlich entweder geht die Berathung der Kommission darauf hinaus, daß lediglich den Patronen in etwas erleichtert wird, gegenüber, den Verhältnissen, welche von jener Seite aus angeführt worden sind, dann ist damit der allgemeine Maßstab für die Schulbaukonkurrenz nicht alterirt, oder aber es wird vielleicht ein Beschluß gefaßt, wonach dieser Maßstab alterirt wird, dann aber, glaube ich, wird er sich doch als eine Singularität verhalten, gegenüber der Regel, welche meines Erachtens durch die Annahme der §§. 9 und 10 angenommen werden soll.

Nachträglich fällt mir die Obliegenheitbel, noch speziell auf eine Bemerkung bezüglich des 8. 92 des Gemeindegesetzes zurückzukommen, in welchem ausdrücklich davon die Rede ist, daß die Konkurrenz in Kirchen- und Schulangelegenheiten, dann zu Sirassen- und Wasserbaulichkeiten so wie im Armen-wesen Gegenstand besonderer Gesetze ist. Wie ich diesen § verstehen zu müssen glaube, so sind unter den Konkurrenzen, von denen hier die Rede ist, die bisherigen Konkurrenzen, gemeint, und fällt für die Regel jede Dreitheilung der Lastentragung zwischen Patron, Grundobrigkeit und Gemeinde weg, dann glaube ich, kann man nicht mehr von Konkurrenzen sprechen. In der gegenwärtigen Gesetzesvorlage handelt es sich aber gerade um Beseitigung eben der zwei Faktoren, welche der Gemeinde bisher gegen über standen.

Andere Anträge betreffen einzelne Worte des §.; nämlich es hat Herr Dr. Nieger beantragt, daß im zweiten Absah des § 9 stehen möge: "Sind einer Schule mehrere Ortsgemeinden oder Theile derselben zugewiesen, so ist das Erforderniß, falls nicht ein anderes Uebereinkommen getroffen wird, diesen Gemeinden speziell zuzuweisen." Ich habe gar nichts dagegen, daß statt "Ortsgemeinden" hier "Gemeinde" gesetzt werde, weil allerdings die Gefahr besteht, die Ortsgemeinde, mit dem Begriffe der bloßen Ortschaft zu verwechseln, umsomehr als diese Ortschaften nach dem Gemeindegesehe nicht selten besondere Einrichtungen und eigene Vertretungen haben. Aber dagegen könnte ich nicht darauf eingehen, daß weiter unten anstatt "Ortsgemeinden" "Ortschaften" ge-setzt werde, es mühte folglich da konsequent wieder Gemeinden stehen. Es ist in diesem Paragraph lediglich die Rede von dem Falle, daß mehrere Ge-meinden zu einer Schule gehören; daß mehrere Schulen in einer Gemeinde sind, ist durch diesen Paragraph gar nicht in Bezug genommen, und in diesem letztern Falle würden wir der Gemeinde die Ortschaften, Ortstheile, Theildörfer entgegenzusetzen haben.

Ferner wäre nach einem Antrage des Herrn Grafen Thun in der 2. Linie nach dem Worte "sowie den" das Wort "unbedeckten" einzustellen, und auch in dieser Beziehung, glaube ich, wird der Text lediglich verbessert, wofern dieses Wort hinein kommt. Es entspricht ganz dem Sinne und dem Zusammenhange. Sonst scheint mir ein weiterer Antrag nicht vorzuliegen.

Oberstlandmarschall: Die gestellten Anträge Sr. Excellenz des Herrn Grafen Leo Thun, Grafen Nostitz, des Herrn Dr. Rieger und des Herrn Grafen Franz Thun zielen darauf hin, diese Verhandlungen mit §. 9 und 10 auszusehen und sie unter gewissen Hinweisungen zur neuerlichen Berathung an die Kommission zu übergeben.

In allen diesen Anträgen sind aber verschiedene Punkte bezeichnet, auf welche die Kommission auf-merksam gemacht wird. Es ist wenigstens nicht eine gleiche Tertirung darin. Ich muß daher alle vier Antrage zur Abstimmung bringen. Wenn auch der eine verworfen werden sollte, muß der folgende zur Abstimmung gebracht, werden, weil er einen anderen Gesichtspunkt aufstellt.

Ich werde zuerst mit dem Antrage Sr. Excellenz des Grafen Leo Thun beginnen. Abg. Sladkovský: Excellenz! Zur formellen Behandlung erlaube ich mir eine Bemerkung. Ich glaube, es könnte die formelle Behandlung bedeu-tend abgekürzt werden, wenn früher die allgemeine Frage zur Abstimmung käme, ob eine Rückweisung an die Kommission stattfinden soll oder nicht und dann könnte erst, wenn die Zurückweisung geschieht, über die Richtung abgestimmt werden.

Oberstlandmarschall: Ich habe geglaubt,


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das nicht annehmen zu können, weil ein besonderes Gewicht darauf gelegt wurde, es mühte die Richtung bezeichnet sein, in welcher die Kommission sich aussprechen soll.

Abgeordneter Sladkovský: Nach meinem Antrage würde über die Richtung abgestimmt werden ....

Dr. Rieger (in's Wort fallend): Ich schließe mich dem formellen Antrage des Abgeordneten Sladkovský an.

Abg. Sladkovský: Ich glaube, es wird dadurch kein Antrag beeinträchtigt, denn ist es die allgemeine Stimmung des Hauses, daß die Zuweisung, überhaupt nicht geschieht, dann sind eo ipso die gegebenen Richtungen nicht zu berücksichtigen. Spricht sich aber das hohe Haus früher im Allgemeinen dahin aus, daß die Zuweisung geschehen soll, so steht es dem hohen Hause frei, über die einzelnen Richtungen sich auszusprechen und sie zu genehmigen.

Oberstlandmarschalll: Wenn Niemand mehr das Wort ergreift, so werde ich die Entscheidung des hohen Hauses über den Antrag Slad-kovsky's anrufen.

Ich bitte die Herren, die dafür sind, daß die Frage dahin gestellt werde, ob §. 9 und 10 neuerlich einer Kommission zu verweisen sind, die Hand aufzuheben. (Geschieht). Es ist die Majorität.

Ich werde nun also die Frage an das hohe Haus stellen, entscheidet sich das Haus dafür, daß die §§. 9 und 10 an die Kommission zurückgewiesen werden, mit Vorbehalt der Erwägung?

Dr. Rieger: Die Richtungen, in denen sie zu erwägen hätte, kommen später zur Abstimmung.

Oberstlandmarschall: Für den Fall, daß diese Zurückweisung beschlossen würde. Ich bitte das böhmisch zu sagen.

Námìstek maršálkùv:Panové, má se hlasovati o to, zdali se má vùbec èlánek 9. a 10. toho zákona stran školního patronátu odevzdati komisi k dalšímu proskoumání anebo ne; a když by se usneslo, že se má odevzdati ten èlánek 9. a 10. komisi, tedy se bude hlasovati potom o návrzích, které tady jsou, a kde se jedná o smìru, v kterém se mají odevzdati.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für die Zurückweisung des §. 9 und 10 an der Kommission sind, aufzustehen.

(Geschieht).

Der Antrag ist gefallen. Hiermit entfallen auch die einzeln gestellten Anträge. Es würde nun die stylistische Aenderung zu beantragen sein und zwar im §. 9 hat sich der Herr Berichterstatter damit vereinigt, daß in der zweiten Zeile vor das Wort "Aufwand" zu sehen sei "unbedeckter Aufwand."

Po slovu "náklad" v tøetí øádce a se vsadí: jehož se nedostává.

Ich bitte diejenigen Herren, die diesem Antrage zustimmen, die Hand aufzubeben.

(Geschieht).

Ich bitte aufzustehen. (Geschieht).

Ist angenommen.

Der Herr Berichterstatter hat sich mit dem Antrage des Herrn Dr. Rieger vereinigt, daß statt "Ortsgemeinde" bloß "Gemeinde" zu sehen sei.

Dr. Rieger: In der ersten Zeile.

Oberstlandmarschall: In der dritten Zeile des Paragraphs. Ich glaube es mühte überall statt "Ortsgemeinde" "Gemeinde" zu sehen sein.

Dr. Rieger: Also überall das Wort "Ge-meinde" statt "Ortsgemeinde."

Oberstlandmarschall: Ich werde den §. 9 vorlesen lassen nach dem Antrage der Komis-sion mit der Aenderung von "Ortsgemeinde" in "Gemeinde."

Snìmovní sekr. Schmidt ète:

§.9.

To, èeho se na zapravení nákladu na školy v §. 7. a 8. jmenované nedostává, povinna jest zapraviti obec, a též obci náleží zapravovati náklad, jehož se nedostává, na každou školu obecnou, kteréž dle zøízené školního potøebí jest. Pøisluší-li k nìkteré škole nìkolik obcí nebo èástí obcí, rozdìleno buïto, èehož na tuto školu potøebí, dle pomìru daní pøímých od tìchto obcí anebo èástí jejich zapravovaných k nákladu, aè neuèinily se o to nìjaké jiné úmluvy.

Dr. Rieger (einfallend): Wo zu einer Schule mehrere Ortschaften gehören.

Oberstlandmarschall: Ich bitte den deutschen Text vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt liest:

§.9.

Die bei den letzteren Schulen (§. 7 und 8) unbedeckten Kosten so wie den unbedeckten Aufwand bei jeder direktivmäßigen Volksschule hat die Gemeinde zu bestreiten. Sind einer Schule mehrere Gemeinden oder Theile derselben zugewiesen, so ist das Erforderniß, falls nicht ein anderes Uiberein-kommen getroffen wird, nach Verhältniß der direkten Besteuerung dieser Gemeinden oder Theile derselben zum Auswande zu vertheilen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejeni-gen Herren, die dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht). Ist angenommen.

Zu §. 10 ist kein weiteres Amendement gestellt, nachdem sich der Berichterstatter konfor-mirt hat.

Landtagssekretär Schmidt liest:

§.10.

Die von den Gemeinden zu bestreitenden Auslagen sind nach den Bestimmungen des Gemeinde-gesetzes aufzubringen. Bestehen jedoch für verschiedene Konfessionsgenossen abgesonderte Schulen und beschließt nicht die Gemeinde, alle diese Schulen gleichmäßig aus Kommunalmitteln zu erhalten, so sind, infoserne nicht ein anderes Uebereinkommen vorliegt, die Auslagen für jede dieser Schulen nur


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auf jene Gemeindeglieder zu vertheilen, welche der Konfession angehören, für die die Schule besteht.

§. 10.

Výlohy, jež obec má zapraviti, vybírány buïte dle toho, jak naøízeno v zákonì obecním. Má-li však v obci každé vyznání náboženské školu zvláštní, a neusnese-li se obec o to, aby se všechny tyto školy udržovaly rovnou mìrou z dùchodùv obecních, rozdìleny buïte, nestáva-li nìjaké jiné úmluvy, výlohy na každou tuto školu na ty obèany, kteøí jsou toho vyznání, k jehož potøebì jest škola zøízena, aè není-li o to uèinìna nìjaká jiná úmluva.

Dr. Brinz: Hier bei diesem §. 10 wäre der Ort, wo man daran denken könnte, desfalls zu erwähnen, daß mehrere Schulen in einer Gemeinde bestehen, und zwar aus Rücksicht auf örtliche Trennung der einzelnen Ortschaften, die zu einer Gemeinde gehören gegenüber den Konfessionsschulen. Nun aber schien dem Ausschusse für einen solchen Fall schon durch das Gemeindegesetz vorgesorgt, insofern dort vorgeschrieben wird, daß solchen Anstalten und Einrichtungen, welche speziell im Interesseeines gewissermaßen örtlich begrenzten Gemeinde-theiles, einer Ortschaft in der Gemeinde vorkommen, der Regel nach diese Ortschaften zu zahlen haben, vorausgesetzt, daß nicht durch Uebereinkom-men zwischen diesen Theilen und der Gesammtheit etwas Anderes bestimmt worden ist.

Darum findet es der Ausschuß gerechtfertigt, daß von diesem Verhältnisse in der Regierungs-vorlage weiter eine spezielle Rücksicht gar nicht genommen wurde.

Oberstlandmarschall: Der Paragraph wurde vorgelesen. Ich bitte die Herren die ihm zu° stimmen, die Hand aufzuheben. (Geschieht.

Ist angenommen.

Ich werde nun zum Schluß der Sitzung schreiten.

Nächste Sitzung:

Montag zehn Uhr Vormittag.

Tagesordnung: Fortsetzung des heutigen.

Die Sitzung ist geschlossen.

Schluß der Sitzung vier Uhr.

Dr.Augst Kordina

Verifikator.

Dr. Joh. Rep. Rotter

Verifikator.

Dr. Julius Hanisch

Verifikator.

Aus der Statthalterei-Buchdruckerei in Prag.


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