Čtvrtek 28. dubna 1864

Stensgraphischer Bericht

über die

XXVI. Sitzung der dritten Jahres-Session des böhmischen Landtages vom Jahre 1861, am

28. April 1864.

Vorsitzender: Oberstlandmarschall Karl Graf Rothkirch-Panthen.

Gegenwärtig: Oberstlandmarschall-Stellver-treter, Dr. W. Bělský und die beschlußfähige Anzahl Abgeordneter.

Am Regierungstische: Der k. k. Statt-halterei-Leiter Richard Graf Belcredi, und der k. k. Statthaltereirath, Josef Klmgler.

Beginn der Sitzung 10 Uhr 30 Min.

Stenografická zpráva

XXVI. sezení třetího ročního zasedání sněmu českého od roku 1861, dne 28. dubna 1864.

Předseda: Nejvyšší maršálek zemský Karel hrabě Rothkirch-Panthen.

Přítomní: Náměstek nejvyššího maršálka zemského Dr. pr. V. Bělský a poslanci v počtu k platnému uzavírání dostatečném.

Od vlády: C. kr. náměstek místodržícího Richard hrabě Belcredi, a c. k. řada místodržitelství Josef Kingler.

Počátek sezení o 10. hod. 30 min.

Oberstlandmarschall: Die Versammlung ist beschlußfähig, ich eröffne die Sitzung.

Das Geschäftsprotokoll der 23. Sitzung ist durch die vorgeschriebene Zeit in der Landtagskanzlei aufgelegen. Wünscht Jemand hiezu eine Erinnerung zu machen? Da dieß nicht der Fall ist, so erkläre ich das Protokoll für agnoszirt.

Die Kurie der Städte und Industrialorte, sowie die Kurie der Landgemeinden konnten vor der heutigen Sitzung die Wahlen für die Reorgenisirung der Irrenanstalt noch nicht vornehmen. Ich ersuche daher die Kurien nach Schluß der Sitzung zur Vornahme der Wahl von 3 Mitgliedern aus jeder Kurie zu schreiten.

Die eingelangte Vorlage des Landesausschusses mit dem Ausweise über den disponiblen Kassarest bei dem Domestikalfonde mit Schluß des Jahres 1863 wurde an die Budgetkommission geleitet. Ich bitte dieß zur Kenntniß zu nehmen.

Dem Herrn Abgeordneten Freiherrn v. Zehner und dem Herrn Dr. Klaudy habe ich einen achttägigen Urlaub ertheilt. Durch unaufschiebliche Hindernisse verhindert, hat Herr Dr. Fleischer sein Ausbleiben aus der heutigen Sitzung entschuldigt.

Vertheilt wurden: der Kommissionsbericht über die Vorberathung des Gesetzes betreffs der Bestreitungskosten der Herstellung und Erhaltung der katholischen Kirchen und Pfründengebäude, der Lan-desausschußbericht betreffend das Gesuch der Prager Stadtgemeinde um Bewilligung zur Aufnahme eines Anlehens von 1 Mill. Gulden.

Ebenso der Bericht der Budgetkommission über die Rechnungsabschlüsse des Grundentlastungsfondes und der Stiftungsfonde für das Jahr 1863. Eben so dürfte noch im Laufe der heutigen Sitzung der Landesausschußbericht betreffend die Petition der Prager Stadtgemeinde wegen Regulirung der Pflastermauth auf die Pulte der Herren Abgeordneten niedergelegt werden. Der Herr Landwirthschaftsrath von Horsky hat 50 Exemplare seiner letzten Feldpredigt mir mit der Bitte übergaben, dieselben auf dem Tische des hohen Hauses zur Entgegennahme der Herren Abgeordneten niederzulegen. Ich bitte das zur Kenntniß zu nehmen. In gleicher Weise wurde mir eine Broschüre "Handelspolitische Flugblätter" übergeben und an die Herren Abgeordneten vertheilt.

Ich ersuche die eingelangten Petitionen vorzulesen.

Sněm. sekretář Schmidt čte: Poslanec Dr. Brauner podává 2 žádosti obcí okr. Hlubo-ckého, I. aby obce slyšeny byly při uzavírání sňatků manželských, II. stížnost obcí ku škole do Bílé Hůrky přidělených, ježto se týče nemírných břemen v příčině zaopatření vdovy po učiteli.

Abgeordneter Dr. Brauner überreicht zwei Petitionen der Gemeinden des Bezirkes Frauenberg:

1. um Einvernehmung der Gemeinden bei Ehebewilligungen,

2. Beschwerde der nach Weißhurka beigeschulten Gemeinden betreffend die unverhältnißmäßig große Auflage, behufs der Versorgung einer Lehrerswitwe.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Sněm. sekretář Schmidt čte: Poslanec Dr. Klaudy podává žádost obcí Tatobyt, Žlábku a Žernova o vyloučení obce Tatobyt a Žlábku z katast. obce Žernovské a prohlášení za obce samostatné.

Abgeordneter Dr. Klaudy überreicht eine Petition der Gemeinden Tatobyt, Žlabek und Žernow um Ausscheidung der Gemeinden Tatobyt und Žlá-

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bek aus der Katastralgemeinde Žernow und Selbst-ständigkeitserklärung derselben.

Oberstlandmarschall: An die Petitions-kommission.

Landtagssekretär Schmidt liest: Abgeordneter Dr. Krása überreicht eine Petition des Johann Puzej aus Dožic betreffend eine gegen densselben bei dem k. k. Bezirksgerichte in Blatna anhängige Klage.

Poslanec Ďr. Krása podává petici Jana Puzeje z Došic stran žaloby proti němu u c. k. okresního soudu Blatenského zadané.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Landtagssekretär Schmidt liest: Abgeordeter Trenkler überreicht eine Petition mehrer Industriellen aus Reichenberg betreffend die Zoll- und Handelsangelegenheiten.

Poslanec Trenkler podává žádost některých průmyslníků Libereckých stran celních a obchodních záležitostí.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Sněm. sekr. Schmidt čte: Posl. Dr. Jeřábek podává žádost učitelstva školního obvodu Sedlčanského, aby v budoucím definitivním zákoně o platu učitelů ve školách národních z kongruy učitelské výslovně vyloučila se tak zvaná štola a ostatní fundační příjmy.

Abgeordneter Dr. Jeřabek überreicht eine Petition der Lehrer des Selčaner Schuldistrittes, es möge die sogen. Stolagebühr und andere Funktions-einkünfte aus der Kongrna des Lehrer im definitiven Gesetze über die Regelung der Volksschullehrergehalte ausdrücklich ausgeschieden werden.

OberstIandmarschall: An die Petitionskommission.

Sněm. sekretář Schmidt čte: Posl. Josef Macháček podává žádost představenstva obce Přední Třebaně za schválení prodeje pozemků obecních roku 1854 na národní půjčku předsevzatého.

Abgeordneter Joh. Machaček überreicht eine Petition des Gemeindevorstandes von Vorder-Třeban um Genehmigung des Verkaufes von Gemeindegründen, welcher seiner Zeit behufs des Nationalanlehens von 1854 erfolgt ist.

Oberstlandmarschall: An den Landesausschuß.

Sněm. sekr., Schmidt čte: Posl. Dr. Rieger podává protest měšťanů Novo-Bydžovských proti žádosti obecní rady Novo-Bydžovské dne 9. dubna t. r. u si. sněmu podané stranu pivní přirážky.

Abgeordneter Dr. Rieger überreicht einen Protest der Bürger von Neubydžow gegen die Petition des Nenbydžower Stadtrathes, welche in Betreff der Bewilligung einer Bierkreuzerumlage unter dem 9. April d. J. beim h. Landtage überreicht wurde.

Oberstlandmarschall: An den Landesausschuß.

Die Kommission zur Vorberathung des Beamtenstatus wird heute Abends um 6 Uhr zu einer ' Sitzung eigeladen.

Der Herr Obmann der Eisenbahnkommission ist erkrankt und es wird daher die für heute angesagte Sitzung dieser Kommission wieder rückgängig gemacht.

Es ist gestern eine Interpellation an Seine Excellenz den Herrn Statthaltereileiter übergeben worden. Ich werde sie vorlesen lassen.

Landtags-Sekretär Schmidt liest:

In Beantwortung der die Erledigung des vom Landtage vorgelegten Hypothekenbankstatuts betreffenden Interpellation vom 15. v. Mts., wurde uns vom Regierungstische die beruhigende Mittheilung gemacht: daß die bezügliche Allerhöchste Resolution betreffend die Landeshypothekenbank in Kürze zu gewärtigen sei.

Seitdem sind abermals fünf Wochen verflossen, und es ist nicht nur eine Erledigung in dieser nunmehr schon länger als 20 Jahren zu oft wiederholten Malen bei der h. Regierung in Anregung gebrachten Lebensfrage des Grund- und Hausbesitzes nicht erfolgt, sondern es sind im Gegentheile durch eine neuerliche Thatsache, nicht unbegründete Zweifel einer günstigen Lösung überhaupt angeregt worden.

Nach den übereinstimmenden Nachrichten der öffentlichen Blätter ist die Allerh. Konzession zur Errichtung einer k. k. priv. allgemeinen österr. "Bodenkredit-Anstalt" bereits ertheilt, und es sind dieser Aktiengesellschaft nach dem Inhalt ihrer Sta-tuten, soviel bekannt ist, nahezu alle jene Begünstigungen zu Theil geworden, um deren Gestattung für die böhmische Hypothekenbank gebeten wird, so z. B. die Loszählung von dem die Höhe des Zinses beschränkenden Wuchergesehe, die Eintreibung der Rückstände bei Gemeinden im Wege politischer Zwangsmittel, die Beweiskraft der Hauptbücher, die Begünstigungen in der Exekutionsführung u. s. w.

Da nun die bisherige Verzögerung der Sanktion des böhm. Hypothekenbankstatuts allgemein dem Umstande zugeschrieben wurde, daß wie der Regie-rungskommissär in der XXI. Sitzung des böhm. Landtages hervorhob, ein Theil der Bestimmungen dieses Statutes nur im Wege der Reichsgesetzgebung in das Leben treten könne, gegenwärtig aber die stattgefundene Konzessionirung der priv. allg. Bodenkreditanstalt den Beweis liefert, daß dieser Grund nicht vorhanden sei, so erlauben sich die Gefertigten die Anfrage zu stellen:

a. Welche besonderen Gründe sind vorhanden, daß wählend die allg. Bodenkreditanstalt so rasch konzessionirt wurde, die Vorlage des Landtages über die böhmische Hypothekenbank noch immer einer Erledigung entgegenharrt?

(Einzelne Bravo im Centrum),

und

b. Ist die in einzelnen öffentlichen Blättern gebrachte Nachricht, daß der besagten Aktienge-


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sellschaft die Zusicherung ertheilt ward, daß in den nächsten zehn Jahren in Oesterreich kein ähnliches Institut konzessionirt werden wird — begründet ?

(Hört! Hört! im Centrum.)

Prag, am 26. April 1864.

Albert Graf Nostitz.

Kard. Schmarzenberg.

Fürst Karl Auersperg.

Dr. Bělský.

Joh. Adolph Fürst zu Schwarzenberg.

Marian Hainl, Abt.

Dr. Eduard Herbst.

Dr. Görner.

Kopetz.

I. M. Schary.

Dr. Stöhr.

Dav. Kuh.

Dr. Pinkas.

Dr. Stickt.

Karl Ritt. Korb v. Weidenheim.

Dr. Volkelt.

I. U. Dr Klier.

Dr. Schmatz.

Dr. Schmeykal.

W. Hielle.

Dr. Č. Jelinek.

Richard Dohauer.

Karl Hardtmuth.

Dr. Grünwald.

Jaroslav Graf Sternberg.

Graf Adolph Ledebour.

Dr. I. Daubek.

Franz Becher.

Freih. v. Bethmann.

Johann Franz Swoboda.

Dr. Taschek.

I. Beer.

Graf Clam-Martinitz.

Malowetz.

Graf Schönborn.

Graf Leo Thun.

Graf Harrach.

M Fürst Lovkowitz.

A. Eisenstein.

C. Neupauer.

Graf Theodor Thun.

August Haas.

Eduard Křiwanek.

Stangler Joseph.

Dr, Joseph Lumbe.

V. Seidl.

Emanuel Tonner.

K. Sladkovský.

Dr. Joseph Podlipsky.

V. Kratochwil.

Krouský.

Dr. Kordma.

I. Kratochwile.

Dr. Klaudy.

Dr. Svatek.

Dvořak. ,

I. Kreiči.

Voita Fingerhut.

Alois Matousovský.

Dr. Limbek.

Dr. Fr. Čupr.

All.

Pfeiffer.

Herrmann.

Pollach.

Joseph Machaček.

Dr. K Tomiček.

Dr. Fr. Šwestka.

Fr. Palatzký.

Purkyně.

J. Wenzig.

Dr. Joseph Frič.

Freih. Voith.

Dr. Nieger.

Dr. Brauner.

Platzer.

Oberstlandmarschall: Ich habe die Interpellation Sr. Erc. dem Hrn. Statthaltereileiter mitgetheilt.

Statthaltereileiter Graf Belcredi: Ich behalte mir vor, in einer der kommenden Sitzungen diese Interpellation zu beantworten.

Oberstlandmarschall: Die Kommission für Durchführung der Grundentlastung wird für Morgen 6 Uhr Abends zu einer Kommissions-sitzung eingeladen.

Auch ist mir soeben angezeigt worden, daß Hr. Abg. Laufberger durch Unwohlsein verhindert ist, der Sitzung beizuwohnen. Ich bitte dies zur Kenntniß zu nehmen.

Wir übergehen zur Tagesordnung. Der erste Gegenstand ist der Kommissionsbericht, betreffend die Gesetzesvorlage über Schulpatronate.

Berichterstatter Dr. Brinz: Hoher Landtag! Bis zum Patente vom 7. September 1848 (Rufe! Laut! Laut!), jedenfalls bis zum Patente vom 7. Sept. 1848, waren es der Regel nach drei Faktoren, welche zur Leistung der Konkurrenz in Schul-bausachen verpflichtet waren : Der Patron, die Obrigkeit und die Gemeinde.

Ob in Folge des Patentes vom 7. September nun die Obrigkeit von selbst aufgehört habe, weiter verpflichtet zu sein, darüber mag man verscIiedener Ansicht sein, um so mehr verschiedener Ansicht, als. so weit ich gesehen habe, die verschiedenen in dieser Beziehung erlassenen Verordnungen nicht vollkom-men mit sich übereinstimmen.

Aber wie dem auch sein möge, so kann man, glaube ich, doch nicht umhin zuzugestehen, daß die Grundobrigkeit von dem Augenblicke an, wo sie auf-gehört hat Grundobrigkeit zu sein, unmöglich mehr innerlich verpflichtet sein könne, Lasten zu tragen, welche in nichts Anderem, als in der Grund-Obrig-keitaulität ihren Grund haben. Es ergibt sich dar-

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aus für den Fall. daß die fragliche Verpflichtung nach dem 7. September noch fortgedauert hat, doch die Nothwendigkeit in der Gesetzgebung zu ändern, die Lücke, die durch den Ausfall der Grundobrigkeit entstanden ist, durch das Gesetz auszufüllen; denn ich muß nebenher bemerken, es wäre eine falsche Anficht, wenn man glauben wollte, daß mit dem Wegfall der Grundobrigkeit sofort und unmit-telbar und nothwendig etwa schon die Gemeinde verpflichtet wäre den ausfallenden Theil zu tragen.

Denn der Sah, daß die Gemeinde die Kosten ihrer Schule zu tragen habe, hat zuvor etwas Empfehlendes, aber doch nicht die Bedeutung eines schon an und für sich und fertig dastehenden Rechtssatzes.

Wäre die Schule lediglich eine Privatsache, hätte jede Gemeinde die Schule blos als eine Pri-vatsache, dann wären die Kosten der Schule ohne weiters und notwendig von der Gemeinde zu decken; nun aber die Schulen öffentliche Schulen, mit Zwangspflichten ausgestattet sind, verändert sich die Sachlage und man kann nicht ohne weiters sagen: die Gemeinden find es, welche die Kosten der Schule durchaus und soweit zu tragen haben, als nicht ein anderer Faktor verpflichtet ist. Soviel reicht hin, um zu erhärten, daß schon vom Standpunkte der Grund-obrigkeitsverpflichtung aus ein Gesetz zur Regelung dieser Frage nothwendig ist.

Aber es ist noch ein anderer solcher Punkt vorhanden, der seine Legislation als nicht minder dringend erscheinen läßt, das ist die Pflicht der Patrone zur Schulbaukonkurrenz. Diese Pflicht der Patrone ist zwar eben so sehr als die Pflicht der Grundobrigkeiten und entsprechend dem Antheile der Gemeinden, im Gesetze begründet.

Wenn man aber frägt, was denn für eine Billigkeit oder was für eine Gerechtigkeit seiner Zeit die Gesetzgebung bewogen hat, den Kirchenpatron auch in Bezug auf die Schule als in besonderer Weise pftichtig zu erklären, so glaube ich, findet man einen solchen Billigkeis- oder Gerechtigkeitsgrund nicht.

Der Umstand, daß Jemand einmal eine Kirche gebaut und dotirt hat, daß er von daher das Recht des Patronates über die Kirche hat, dieser Umstand läßt gar keinen Schluß darauf zu, daß ihm nun auch Obliegenheiten aufzubürden seien in Betreff der Schulen. Wenn es nichtsdestoweniger geschehen ist, so tritt diese Pflicht des Patrones in Wirksamkeit eben kraft des Gesetzes, kraft des gesetzlichen Ausspruches, aber nicht auf Grund irgend einer in-neren Berechtigung oder Verpflichtung.

Nun hat diese Verpflichtung dieser Patrone zwar allerdings bestanden vom Jahre 1787 bis auf den heutigen Tag, aber ich glaube, Etwas, was innerlich nicht begründet ist, wird dadurch, daß es lange Zeit fortdauert, nicht begründet, und was dem Rechte nicht entspricht, das wird durch keine Verjährung, wenn es contra aequitatem eingeführt war. etwa nachträglich zur Billigkeit. Aus solcher Erwägung hat der Ausschuß im Ganzen und Großen der Regierungsvorlage in Betreff der Aufhebung der Patronatslasten, sowie der Verpflichtung der Grundobrigkeiten beigepflichtet.

Doch war es nicht ausschließlich dieser Grund, sondern noch eine andere und zwar politische Erwägung. Die Gemeinden nämlich, deren Autonomie man in jeder Richtung zu fördern sucht, sollen denn doch, glaubte der Ausschuß, soviel als möglich autonom werden, auch in Bezug desjenigen Gegenstandes, der ihnen mehr als irgend etwas anderes am Heizen gelegen sein muß, und das ist die Schule. Ein entscheidender Einfluß auf die Schule wird aber durch die Präsentation des Lehrers unter andern geübt. Man kann zwar sagen, es kann für eine Schule ja doch kein Anderer präsentirt werden, als der nicht nach allgemeinen Gesehen geprüft und approbirt ist.

Allein es ist bekannt, was namentlich in der Individualität des Lehrers noch für ein mächtiger Unterschied und für eine große Bedeutung liegt, so daß von zwei, die mit denselben Zeugnissen ausgestattet sind, doch eine viel ersprießlichere Wirksamkeit vom X als vom Y sich erwarten läßt.

Dieses Präsentationsrecht aber ist fast durchgängig eben mit dem Patronatsrecht verknüpft. Will man dieses Patronatsrecht auf die Gemeinde übertragen, so geht es doch wohl nicht an, daß man es für sich etwa von dem Patronat losläßt, daß man die Last des Patronats beim Patrone läßt und die Präsentation einseitig auf die Gemeinde überträgt.

Will man die Autonomie der Gemeinde in Bezug auf die Schule in dieser Richtung fördern, so ist irgend etwas anderes, als die Befolgung der Regierungsvorlage in diesem Punkte, glaube ich, nicht wohl zu erfinden. Was für andere Wege vielleicht in dieser Beziehung möchten von hier oder von dort aus eingeschlagen werden wollen, das wird sich im Verlaufe der Debatte zeigen, und ich muß mir vorbehalten, je nach vorkommenden verschiedenen Anschauungen in dieser Beziehung später mein Wort als Berichterstatter zu gebrauchen. Desgleichen beziehe ich mich kleineren Modifikationen gegenüber der Regierungsvorlage auf dasjenige, was in der Spe-cialdebatte zu bemerken sein wird.

Endlich sind mehrere Petitionen an den Ausschuß für die vorliegende Gesetzvorlage überwiesen worden. Dieselben erledigen sich fast durchaus, je nachdem dieser oder jener Paragraph der Gesetzvorlage angenommen wird. Hierauf dürfte es wohl das Zweckmäßigste sein, auf diese Petitionen ganz am Schlusse der Verhandlung, zwar nicht erst nach der Generaldebatte, sondern erst nach der Special-debatte noch schließlich einzugeben.

Oberstlandmarschall: Ich habe nur noch zur Kenntniß des hohen Hauses zu bringen, daß sich an der Seite Sr. Excellenz des Herrn Statt-halterei-Leiters der Herr Statthalterei-Rath Klingler befindet. Ich eröffne die Generaldebatte. Gegen den Ausschußantrag sind vorgemerkt die Herren Ab-


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geordneten Trojan und Herbst. Ich ertheile dem Herrn Abgeordneten Doktor Trojan das Wort.

Dr. Trojan: Při každé novotě má zákonodárce zajisté vědom sobě býti příčin, proč chce měniti dosavádní stav, i účinků a následků, jež ta změna obmýšlená musí a může míti.

Co úd komise, kteréž byla předběžní porada o té vládní předloze uložena, mám za svou povinnost všemožně přispěti k objasnění věci, o níž tu jde, i výsledek porad naších ve výboru.

Že tam nebylo ve všem souhlasu úplného, lze seznati hned ze zprávy naši předložené, a já vyznávám se, že nesouhlasím se všemi opatřeními v tomto od komise předloženém návrhu obsazenými, ač se mi nepodařilo získati dosti hlasův k minoritnímu votum potřebných.

Předmětem celého návrhu jest:

1. ustanovení, kdo má budoucně a čím přispívati k zařízení, zbudování a vydržování škol obecních nebo místností k vyučování potřebných a potřeb vnitřních, pak

2. kdo má pravidelně dosazovati učitele na školách takových. Předloha neobmezuje se tedy jen na konkurenci hmotní, nobrž nemohla se obejíti, vyříditi také otázku; kdo má dosazovati učitele na školy, jejich patronát se právě ruší nebo přenáší.

Především tu zapotřebí představiti si, jak jest věc nyní, kterou máme měniti. Pan referent podotknul jen všeobecně, že jsou teď dle dosavadního zákonného předpisu konkurenti tři, totiž: patron, vrchnost bývalá a obec. Ale jakou měrou mají přispívati jeden a druhý z těchto konkurrentů, to nepověděli. Všem pánům nebude snad školní zřízení po ruce; tedy si dovoluji doložiti, že patronu přináleželo zapravení všech hotových výloh, totiž zaplacení všech řemeslnických práci; vrchnost měla dávati všechen materiál; konečně obec měla obstarati potahy a ruční práce. Pokud má skušenost stačí, a pokud mi možno bylo, také od úřadů stavebních zjednati si vědomost o zkušenosti o náhledu jejich, mohu říci, že to pravidelně stojí as v takovém poměru; že patronní povinnosti obnášely průměrně dvě pětiny všeho nákladu na školy, material tedy povinnost býv. vrchností, též dvě pětiny, povinnost obcí dle zákona že obnášela asi pětinu. Máme tedy rozhodnout, zda-li a komu se má celý téměř obnos všech povinností ke školám uložiti. Že vrchnosti ubyly, že přestaly zákonem od 7. září 1848, to jest patrno, z čehož následuje, že tedy i ten příspěvek bývalých vrchnosti přestal, ale dobře pravil p. referent, že není tím ještě ustanoveno, komu má připadnout, kdo ho má budoučně nésti. To musí býti zákonem vyřknuto, protož není pochybností, že o tom máme na každý spůsob rozhodnouti, nový zákon ustanoviti. Ale proč máme zároveň měniti ostatní dosavadní poměry patronátní? Důvody k této novotě, k osvobození dosavadních patro nův od takovéto zákonni povinnosti musí zajisté býti vážné, když zároveň s příspěvkem býv. vrchností máme i tento závazek přenésti na obce. Majorita komise přednesla ústy páně referentovými 4 důvody takové.

Já se přiznávám, že dva z nich, že dvě uvedené příčiny neuznávám za dosti podstatné; zvláště nejsem v stavu, přisvědčiti k výroku paně referentovému, který teď ústně za první důvod výslovně pronesl, že to bylo křivdou, jak zákon před 80 ti roky, totiž na počátku r. 1787. předepsal, když totiž zákonem se vyřklo, že patron fary jest tím samým již patronem školy, a co takovým zavázán k jistým povinnostem pro školu ve prospěch poddaných. Kdyby to bylo tehdáž tvrdé bývalo a možno, že to bylo namnoze dosti tvrdé — tak předně připomínám, že onen předpis — jest to dvorské nařízení od 11 ho února, pak od 19. října r. 1787. — že nestanoví tu povinnost co něco nového, nobrž výslovně praví, že to jest dle zvyku, ten předpis konstatoval, tedy ustanovil jen stav, jak tehda býval. A však kdyby to bylo bývalo tehdáž křivdou — ač nevím, máli se o křivdě mluviti, smí-li to křivdou se nazvati, co zákon předpisuje neb ukládá — tak by si byli vlastně mohli stěžovat jen ti, které to potkalo, méně již ti, kterým to bud dědictvím přikázáno, aneb smlouvou za povinnost uloženo. Ač, pánové, uznávám, že i teď jsou někde poměry takové, že skutečně zdají se přirozené slušnosti příčiti, když někde k. př. patron fary měl jen jednu neb dvě osady či vesnice a k faře té bylo přikázáno mnoho cizopanských osad, tak se lidnatost rozmnožila a teď ještě chtěli, aby se pro všechny osady rozšířila škola, snad i nově stavěla. Tím způsobem tedy stal se ten poměr ovšem někde i nyní tvrdým až nesnesitelným.

Ale kdyby to jedině na tom záleželo pánové tak by se mohlo ukázati, že jsme měli také poměry ze smlouv i ze zákona tvrdé, které povstaly zajisté patrněji křivdou nepřirozenou, připomínám totiž poddanost, roboty a závazky poddaných, kterým se přece zdarma neodpustily; tehdáž byl jsem také já i mnozí z mých přátel, kteří vyřkli, že se má i takový závazek jen výkupem zrušit Tou cestou bysme tedy nepřišli tak zhola tam, kam navrhuje a radí vláda sama i komise ve své většině. Ukazuje-li tato dále, že bývalé vrchnosti, a zejmena také patronové budou na školy obecné přispívati opět poněvadž velkostatkáři budou v obci, a škola bude obecní záležitostí, tak že budou přispívat tam někdy i více než museli potud, pak ať účinek nesáhá dále než příčina; nebo i zde pravila komise, a jest skutečná pravda, že to není všude; a co potom—kde toho důvodu není? Pak bysme měli ustanoviti, co se má státi tam, když ten, který má býti osvobozen zvláště co patron, není v žádné obci, alespoň v té jisté obci, kde dříve byl zavázán, kam potud měl při-


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spívat co když by byl nyní zcela osvobozen? Ty oba důvody by tedy nestačily pro všeobecné ustanovení, jaké v předloze od vlády a většiny komise se navrhuje, a s kterými v nékterém ohledu i celá komise souhlasí. Hlavní důvod zdá se mně býti ten, který také mne přiměl k zrušení patronátu raditi, že je to zbytek bývalých poměrů mezi vrchností a poddanými, zbytek oné otcovské péče, která se měla a směla ve všem o poddaného starati, zvláště v záležitostech společných a více veřejných. Jak povstal poměr ten, mají býti zrušeny i zbytky jeho. Samostatnost obcí má býti vodíkem jednání a předpisův novějšího zákonodárství. Zároveň ale udává se od komise v tištěné zprávě ještě jedna příčina, která také pro mne jest velmi důležitá, že z většího dílu s patronátem jest spojeno také právo presentační, právo dosazování učitelův na školách obecních. To je vlastně jako odměnou, výplatou čili výkupem, kterým se má patron osvoboditi od dosavadního závazku.

A však jest-li tomu tak, máli býti hlavním důvodem zrušení patronátu Školního to, že jest obecní škola záležitostí veřejnou, a dosazování učitelů tak důležitým předmětem veřejného práva, že ho za takovou cenu jako jsou břemena pa-tronatní dle zákonu máme pro obce vykoupiti; pak pánové, upozorňuji, že návrh komise i vládní není důsledný; neboť pak by bylo důslednější zrušiti patronát všady, zvláště kde jest spojen s právem presentačním, naskrze pravím, třeba se zakládal patronát na důvodu jiném soukromého práva, ku př. na smlouvě; a ty zrušiti nenavrhuje komise. Co se toho týká, o tom promluvím při §. 1. do podrobná.

Dále bylo by slušno, pomysliti na to, jak pomoci chudým obcím, kde dokonce ani není velkostatkáře, kde ničím více nepřispěje velkostatkář, kde všecka povinnost všech pět pětin, ku kterým byli přispívali dříve i patroni a vrchnosti, vše připadne obci samotné a snad tak chudé, že nebude vstavu, dále vydržovati školy dosavadní. Já znám farní školy, kde takové pří-padnosti jsou, že tam velkostatkář ničeho nemá; tady všecko připadá jen obci. Dále upozorňuji na to, že by slušno bylo aspoň takové opatření, aby patroni dosavadní, jako správcové jmění školního odevzdali stavbu se vším příslušenstvím v dobrém stavu; až do té chvíle kde to odevzdají ať vykonají povinnost svou dosavadní úplně. Mně jest z okresu mého znám případ velmi podivný, kde bývalý patron při farní škole zdráhal se vzdor všem rozkazům úřadním přes 30 roků, a konečně dopadlo to tak, že obec musila vystavěti školu sama svým nákladem, a byla od správních politických úřadův odkázána k tomu, že, bude-li to zákonem předepsáno budoucně, že si mohou svým časem za bývalým, či vlastně za dosavadním patronem pohledávati náhradu cestou právní.

Při té příležitosti, když presentační právo přejde na obec bylo by snad dobře pomysliti, jak při dosazování učitelů na školy obecní snad i okresnímu zastupitelstvu zjednati nějakého přiměřeného vlivu, aby se staly školy tam zájmem společným. Já v některém směru, o kterém jsem se zmínil, podám v podrobné debatě sám návrh; ale ne v každém. Chtěl jsem napřed upozorniti slavný sněm, aby sám také ze svého středu ničeho přehledl anobrž doplniti ráčil, čeho se návrhům vládním i komise nedostává.

Oberstlandmarschall: Herr Prof. Herbst.

Prof. Herbst: Wenn ich mich zum Worte gegen den vorgelegten Entwurf gemeldet habe, so hat das nicht die Bedeutung, als wäre ich mit den Grundprinzipien desselben nicht einverstanden; ich erkenne vielmehr an, daß die Aufhebung des Schulpatronates, welche ja den wesentlichen Inhalt des §. 1, ja des ganzen Gesetzes bildet, daß diese eine Nothwendigkeit sei, und ich will auch nicht so weit gehen zu behaupten, daß etwa diese Rechte, sowie andere mit Lasten verbundene Rechte nur in der Weise gehoben werden können, daß der bisher mit diesen Lasten Beschwerte dieselben abzulösen hat. Ich erkenne auch die hohe Bedeutung für das Gemeindeleben, welche dann liegt, daß der Gemeinde auf eine ihrer wichtigsten Angelegenheiten, nämlich auf die Schule ein größerer Einfluß als bisher eingeräumt werde und verkenne nicht, daß es auch gerechtfertigt sei, wenn dieß von der Gemeinde mit verhältnißmäßig bedeutenden Lasten erkauft wird. Allein ebensowenig kann ich verkennen, daß der Gesetzentwurf, wie er vorliegt, eine sehr wesentliche Lücke enthalte, eine Lücke, welche sich im praktischen Leben sofort fühlbar machen würde, und welche zu den bedenklichsten Konsequenzen führen müßte.

Diese Lücke besteht meines Erachtens darin, daß der Gesetzentwurf sich eben nur mit der Zukunft beschäftigt, eigentlich nur aufhebt, nur von Verpflichtungen entlastet, dagegen eine Regelung derjenigen Verhältnisse, welche sich durch mehr als ein Decennium gebildet haben, und etwaiger Ansprüche, welche seit dieser Zeit wirklich oder ver-meintlich entstanden sein können, gar nicht bezweckt hat.

Ich finde darin eine wesentliche Lücke, well es sich um Summen handelt, welche nicht etwa unbedeutend sind, sondern in die Millionen gehen können, weil zu den Lasten, welche von den Gemeinden durch dieses Gesetz für die Zukunft übernommen weiden, nicht minder bedeutende Lasten kommen könnten, welche ihnen aus der Vergangenheit auf-gelastet werden wollen, und weil, mag die Frage über die Vergangenheit wie immer entschieden werden, sie doch im Gesetze entschieden werden muß, soll nicht ein Heer von Streitigkeiten daraus hervorgehen und der Zufälligkeit der Entscheidung im einzelnen Falle die Lösung der Frage eingeräumt werden, welche wesentlich durchs Gesetz getroffen


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werden muß. Es handelt sich nämlich um diejenigen Leistungen, welche aus dem Titel der Baukon-turrenz in der Zeit seit dem Jahre 1848 bis auf unsere Tage geleistet wurden, und um jene Leistungen, welche von den ehemaligen Grundobrigkeiten Kraft der ihnen gesetzlich obliegenden Verpflichtungen, die Kosten der Schulbeheizung zu theilen und zu tragen, hervorgegangen sind.

In diesen beiden Beziehungen enthält nun der gegenwärtige Gesetzentwurf gar nichts und die allgemeine Schlußklausel, daß die früheren diesem Gesetze entgegenstehenden Gesetze und Anordnungen damit aufgehoben sind, ist keineswegs geeignet irgendwie zu beruhigen, weil damit nicht gesagt ist, ob sie aufgehoben sind, so daß für die Zukunft keine Ansprüche abgeleitet werden können, oder ob sie eben nur für die Zukunft nicht mehr neue Ansprüche zu begründen vermögen. Darin nun finde ich eine Lücke des Gesetzes und dieses schon in der Generaldebatte zur Sprache zu bringen halte ich mich um-somehr verpflichtet, weil in der That die Frage, ob man in die bedingungslose Aufhebung der Patronate und schlechtsinnige und unentgeldliche Behebung der mit denselben verbundenen Lasten einwilligen könne, wesentlich davon abhängt, welche Lasten können für die Gemeinden wirklich aus diesem Gesetze hervorgehen, und weil darüber vor allem Klarheit verschafft werden muß.

Das Gesetz hebt im §. 1 die Patronate, soweit sie lediglich im Gesetze begründet sind, so wie alle aus denselben hervorgehenden Rechte und Verpflichtungen auf. Es hebt im §. 2 die bisher aufrechterhaltene Verpflichtung der Grundobrigkeit zur Bei-stellung des Schulholzes auf, es beschränkt sich also lediglich aufs Aufheben, ohne irgendwie bezüglich jener Rechtsverhältnisse, welche sich nun gebildet haben, etwas auszusprechen.

Ich kann, — das muß ich vorausschicken, weil es für die ganze folgende Betrachtung nicht ohne Einfluß ist — der Anschanung meines verehrten Freundes, des Herrn Berichterstatters, nicht beipflichten, daß die Verpflichtungen, welche in dem Gesetze vom Jahre 1787 begründet waren, deshalb, weil sie angeblich keine innere oder keine historische Berechtigung hatten, nicht wirklich berechtigt waren. Das Gesetz ist die eigentliche Quelle des Rechtes, ich kann mir folglich keine stärkere Quelle des Rechtes denken als das Gesetz, und es würde zu den bedenklichsten Konsequenzen, zur Erschütterung aller einmal begründeten Rechtsverhältnisse führen, wenn man aus dem Grunde, weil das Gesetz einer inne-ren oder historischen Berechtigung ermangelt hat, durch dieses Gesetz begründete und lang bestehende Rechtsverhältnisse wieder in Frage ziehen wollte.

Wer wird denn bezüglich so mancher Rechtsverhältnisse deren Ursprung weit in die Vergangenheit zurückgehet, und welche durchaus nicht dem Privatrechte; sondern dem öffentlichen Rechte angehören, nach dem Privatrechtstitel fragen, aus welchem Rechte sie entstanden sind, und die Rechtsverhaltnisse dann bestreiten, wenn der Privatrechtstitel sich nicht nachweisen läßt? Hätte man nicht mit demselben Argumente die unentgeldliche Aufhebung der Unterthänigkeitslasten in Anspruch nehmen können? und würde es nicht sehr oft nachweisbar sein, daß nur das Gesetz es war, welches diese Lasten begründet hat und daß sie deßhalb, weil das Gesetz die Lasten begründet hat, nicht minder berechtiget waren, und ohne Störung der begründeten Rechtsverhältnisse und ohne Ablösung nicht behoben werden könnten?

Ich möchte aber auch bestreiten, daß jenem Gesetz vom Jahre 1787 nicht innere oder historische Berechtigung wirklich zu Grunde lag. Sie liegt eben in dem Verhältnisse zwischen Obrigkeit und Unterthanen, und sowie aus diesem Verhältnisse Vieles hervorgegangen ist, gar vieles zu Lasten des Unterthans, so ist es erklärlich, daß Manches auch zu Gunsten der Unterthanen hervorgehen konnte. Hierin liegt die Berechtigung, welche schon in einem früheren Gesetze vom Jahre 1774 ausgesprochen ist, in welchem insbesondere die Beitragspflicht der Domäne zur Schule begründet wurde, welche nun später eine andere Form annahm, das daß Pfarrpatronat zugleich als Schulpatronat erklärte.

Ich kann also die Anschauung, daß das Schulpatronat nicht etwas in sich Berechtigtes sei, weil es in dem Gesetze selbst seine Berechtigung findet nicht zugeben, sondern muß annehmen, das Schul-patronat bestehe bis auf den heutigen Tag zu Recht, und erst, wenn ein Gesetz erscheint, welches dasselbe aufhebt, ist das Schulpatronat aufgehoben.

Alles aber, was bis zur wirklichen Aufhebung des Schulpatronats dem Gesetze gemäß geleistet wurde, war Pflicht des Verpflichteten, und es kann die nachträgliche Aufhebung dieser Last nicht Anspruch auf einen Wiederersatz des aus diesem Titel Geleisteten begründen; sonst würde sich meines Er-achtens die geradezu horrende Folgerung ergeben, daß alles, was aus diesem Titel geleistet wurde, als widerrechtlich und ein Ersatzrecht hinsichtlich desselben als begründet angesehen werden müsse.

Es ist aber die Frage, wie es sich bezüglich der allenfallsigen Regrehansprüche in Ansehung desjeni-gen verhalte, was bis zum Tage der wirklichen Aufhebung jenes Gesetzes, auf welches sich die Verpflichtung gründet, geleistet wurde, eine sehr schwierige aus einem doppelten Grunde. Einerseits, weil es dabei auf eine Summe von Gesetzen und Anordnungen ankömmt, die sofort öffentlich klar zu machen gerade keine leichte Aufgabe ist, und anderseits deshalb, weil die Regierungsvorlage keinen Anlaß bot, diese Frage zu behandeln, was auch wahrscheinlich der Grund war, weßhalb der Ausschuß dieses außerhalb seiner Aufgabe gelegen betrachtete. Die Behandlung dieser Frage ist um so schwieriger, weil bezüglich dieser Gesetze nichts weniger als allgemeine Klarheit zu sein scheint.

Einen schlagenden Beweis dafür bietet die Regierungsvorlage selbst mit der Citation der Mini-


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sterial-Verordnung vom 15. Dezember 1848 R. G. B. Nr. 28 welche, Citation entschieden falsch ist, und dennoch aus der Vorlage wie in den vorjährigen so in den heurigen Bericht übergegangen ist.

Ich habe nämlich aus den Verhandlungen, die uns vorige Woche beschäftigten, die Lehre gezogen, daß es immer gut ist, sich nicht an Citationen zu halten, sondern der Quelle selbst nachzugehen, und ich habe mich deßhalb veranlaßt und verpflichtet gefunden, nachzusuchen, wie es sich mit dieser Mini-sterialverordnung vom 15. Septber. 1848 Reichsgesetzblatt Nr. 28 verhält. Das hat denn nun ein überraschendes Resultat geliefert und man muß es in der That fast als eine Ironie des Zufalls bezeichnen, daß gerade diese Ministerialverordnung wieder nicht für Böhmen gilt, sondern zwar allerdings für Mähren, aber nicht für Böhmen erlassen wurde, obschon in der Regierungsvorlage ausdrücklich als aufgehoben für Böhmen erklärt wird, während sie doch für Böhmen gar nicht galt. Es ist dieses Zusammentreffen in der That sehr überraschend. (Heiterkeit.) Diese Ministerialverordnung galt nicht für Böhmen, wie der einfachste Einblick in das Reichsgesetzblatt selbst zeigt. Ich darf das wohl vorlesen, weil es zur Begründung meiner Ansicht dient. Das Reichsgesehblatt lautet unter Nr. 28 vom Jahre 1848: "Unterrichtsministerialerlaß vom 15. Dezember 1848 an die Länderstellen von Niederösterreich, Oesterreich ob der Enns, Mähren, Gali-zien, Tyrol, Steiermark, Küstenland, Istrien. Böhmen kommt darin nicht vor.

Auf den ersten Anschein könnte man glauben, vielleicht ist diese Verordnung später für Böhmen verbindlich erklärt worden. Allein der Sachverhalt ist in der That, wie ich zwar nicht aus offiziellen Mittheilungen und Aufklärungen, sondern aus Kombinationen zu folgern in der Lage bin, folgender: Es hatte sich das böhmisch? Gubernium beim Ministerium des Unterrichtes angefragt, wie es künftig mit der Kostenbestreitung durch die Grundobrigkeit sich zu verhalten habe. Darüber wurde nun allerdings an das böhmische Gubernium von dem Ministerium des Unterrichtes ein Erlaß vom 15. Dez. 1848 herabgegeben, welcher auch in der Provinzial-gesetzsammlung enthalten ist. Wer dies ist eben nicht der Erlaß im Reichsgesehblatt, denn der Anfang und das Ende desselben ist ein anderes, und gerade diese Anfrage des böhmischen Guberniums und der in Folge dieser Anfrage ergangene Erlaß war die Veranlassung, daß den anderen Länderstellen der Erlaß vom 15. Dezember mitgetheilt und durch das Reichsgesehblatt publizirt wurde; aber das, was durch das Reichsgesehblatt publizirt wurde, gilt nicht für Böhmen. Der zweite Paragraf der Regierungs-Vorlage wie des Ausschußantrages ist soweit entschieden unrichtig, denn nun kann die Verordnung, die im Reichsgesetzblatt unter Nr. 28 steht, für Böhmen nicht aufheben, weil sie für Böhmen gar nie gegolten hat.

Das führe ich zunächst an als Beweis, wie unendlich schwer die Behandlung eines solchen Gegenstandes ist, wenn, wie es leider der Fall ist, den Regierungsvorlagen keine motivirten Berichte beigeť geben sind, woraus man den näheren Sachverhalt entnehmen könnte, und wenn beim Eingehen in die Generaldebatte auch nicht eine offizielle Erklärung vorangeht, und man daher lediglich aus sich selbst und aus den gedruckten Gesetzsammlungen durch Kombination das aufzufinden angewiesen ist, was vielleicht sehr leicht hätte aufgeklärt werden können.

Hieraus ergibt sich also jedenfalls schon, daß §. 2 in dieser Beziehung eine anderr Fassung erhalten müsse, und daß etwas ganz anderes als aufgehoben erklärt werden müsse, nämlich dasjenige., was für Böhmen erlassen wurde, sofern es überhaupt nothwendig erscheint, diese Aufhebung auszusprechen.

Diese Verordnung ist nun aber außerordentlich wichtig, da aus ihr Regreßansprüche abgeleitet werden, die in derselben ganz und gar nicht begründet sind, wie unschwer zu erweisen ,st. Ich darf wohl auch diese Gubernialverordnung vorlesen, weil man gerade durch den Wortlaut der Regierungsvorlage dahin geführt wurde, nicht auf die Gubernialver-ordnung zu kommen. Sie lautet in dem entscheidenden Passus, welcher allerdings gleichlautend ist mit der Ministerial-Verordnung vom 4. September 1848 wörtlich folgendermaßen: "Was die Dominien als Patrone und Grundobrigkeiten anbelangt, so dürfte vielleicht infolge des citirten Patentes vom 7. September dieses Jahres die bisherige Verpflichtung zur Beistellung des Schulholzes aufhören. Da jedoch hierüber bisjetzt noch kein Gesetz er-flossen ist und der Gegenstand keinen Aufschub zuläßt, so sind dieselben zur bisherigen Leistung mit dem Beisatze zu verhalten, daß es ihnen freisteht seinerzeit von denjenigen den Ersah zu fordern, denen etwa in Hinkunft diese Last aufgebürdet werden wird". Die Folgerungen, die sich daraus ergeben, werde ich später auseinander zu setzen die Ehre haben.

Sowie dies bezüglich des Brennholzes ausgesprochen wurde, so besteht eine ganz ähnliche Verordnung über die Schulbaukonkurrenz vom 13. Juni 1849, Landesgesetzblatt Nr. 84. Dieselbe ist außerordentlich wichtig, weil sie einerseits von den Ersatz-ansprüchen bezüglich des zum Behufe der Baukonkurrenz und aus dem Titel derselben geleisteten spricht, zugleich aber schlagend nachweist, wie ein solcher Ersatzanspruch allenfalls ausgesprochen, aber nichts weniger als anerkannt und durchaus nicht anerkannt wurde, daß dasjenige, was früher das Dominium aus diesem Titel zu leisten hatte, durch das Patent vom 7. September 1848 an sich nirgends bereits aufgehoben oder afficirt worden ist, sondern vielmehr, daß die Anerkennung darin liegt, dies könnte nur durch ein Gesetz geschehen. Es ist aber kein Gesetz bis auf den heurigen Tag erflossen. Es heißt nämlich in dieser Verordnung — ich werde bitten sie vorlesen zu dürfen, da sie auch weniger bekannt und außerordentlich bezeichnend ist — "auf


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eine bei dem Ministerium des öffentlichen Unterrichts gestellte Anfrage, wie man sich bezüglich der Konkurrenz bei dem Schulbaue zu benehmen habe, hat das genannte Ministerium mit Erlaß vom 22. Mai 1849 erwidert, daß dasselbe sich zwar rück-sichtlich der Schulbaukonkurrenz ins Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern gesetzt habe, daß man aber bisher zu keinem Beschlusse kommen konnte, weil erst im Sinne des §. 2 des allerhöchsten Patentes vom 4. März 1849 die für die Entlastung des Bodens in jedem Lande aufzustellende Kommission zu ermitteln haben werde, welche Lasten zufolge des §. 5 des Patentes vom?. September 48 mit der Aufhebung der demselben gegenüberstehenden Rechte zu entfallen hat." Bei einer ähnlichen Frage hat sich das hohe Ministerium auf die Ministerial-mittheilung vom 15. December 1848 mit dem Beisahe berufen, daß die Behörden, so lange kein neues eGesetz über die Konkurrenz bei den Bauten nicht Erscheint, an die bestehenden Vorschriften sich zu alten haben, wobei den konkurrenzpflichtigen Partien die allenfälligen Regresse an jene Verpflichteten vorbehalten bleiben, welchen das neue Gesetz bezüglich der Schulbauten die Lasten aufbürden wird. Dieses ist schon darum bezeichnend, weil darin ausgesprochen wird, daß die Ministerien gar nicht einig waren über die Frage, ob die den ehemaligen Dominien obliegenden Pflichten der Schulbaukonkurrenz und natürlich, das ist ganz analog, der Brennholz-Beistellung bereits in Folge des Patentes vom 7. September 1848 zu entfallen habe, oder ob dies nicht der Fall sein wird. Das spricht an sich schlagend gegen die Ansicht, daß mit dem Erscheinen des genannten Patentes dieser Wegfall eingetreten ist und daß alles, was seither geleistet wurde, indebete geleistet worden ist, woraus eine Verletzung der Privatrechte entstehen würde. Das ist ganz und gar nicht der Fall, das neue Gesetz folgt daraus, wird darüber zu entscheiden haben.

Ich bin also folgender Ansicht: Sowohl das Patronat besteht solange zu Recht, bis das neue Gesetz dasselbe aufgehoben haben wird, als auch die im Patronatsrechte begründete Schulbaukonkurrenz besteht vollkommen zu Recht. Es besteht auch dasjenige zu Recht, was bezüglich der Brennholzbeistellung früher galt und durch kein Gesetz aufgehoben worden ist.

Dafür spricht schon, um mich an das zunächst-liegende zu halten, der Entwurf des Ausschusses selbst, sowie die Regierungsvorlage. Der Entwurf des Ausschusses und die Regierungsvorlage selbst erklären ja übereinstimmend im §. 1, daß das Patronat, welches im Gesetze bestimmt ist, somit alle damit verbundenen Rechte und Pflichten, zu entfallen hat. Was zu entfallen hat, muß aber da sein und es erkennt somit §. 1 ausdrücklich an, daß das Patronat und zwar de jurs besteht; dasselbe drückt auch §. 2 aus bezüglich des Beheizungsholzes, denn er sagt: "die durch Ministerial-Verordnung vom 15. December 1848 im Reichsgesetzblatte Nr. 28 aufrecht erhaltene Verpflichtung der ehemaligen Obrigkeiten als solcher zur Beistellung des Behei-zungsholzes für die Volksschulen wird, soweit sie lediglich im Gesetze begründet ist, als aufgehoben erklärt." Daß also nicht diese Verpflichtung auf die Ministerial-Verordnung sich gründet, sondern daß sie durch dieselbe nur aufrecht erhalten wurde, und sich auf etwas anderes, der Ministerial-Verord-nung Vorangehendes gründen muß, dieses schließt sich zum ersten daraus. Zweitens folgt aber auch aus den Worten: "so weit sie lediglich im Gesetze begründet ist", folgendes: Wenn ich sage, Etwas ist im Gesetze begründet, so sage ich hiermit "bis zum heutigen Tage ist es begründet"; denn sonst müßte ich sagen, "soweit es im Gesetze begründet "war". Das konnte der Entwurf nicht sagen, weil drittens diese Verpflichtung als aufgehoben erklärt wäre, so brauchte man sie nicht mehr aufzuheben. Es geht also daraus hervor, daß die Verpflichtung nicht eingefühlt wurde durch die Mi-nisterial-Verordnung vom 15. December 1858, sondern nur ausgesprochen wurde, es hat bei derselbe -zu verbleiben, daß ferner diese Verpflichtung im Ent-würfe selbst als im Gesetze begründet anerkannt wird und daß sie als solche für aufgehoben erklärt werden soll. Es geht das aus der Regierungsvorlage wie aus dem Entwürfe hervor.

Es ergibt sich dies aber ganz deutlich aus je-nen Verordnungen, denn ein neues Gesetz erschien bis jetzt nicht; dasjenige, welches bestehen soll, ist das jetzt zu berathende. Dies geht ganz deutlich aus den citirten Verordnungen vom 15. December 1848 und vom 13. Juni 1849 hervor. Die Verordnung vom 15. December 1848 erkennt ganz und gar nicht an, daß die Verbindlichkeit der Grund-obrigkeit zur Schulholzbeistellung durch das Patent vom 7. September 1848 behoben worden sei, denn sie sagt ausdrücklich: "Was die Dominien als Patrone und Grundobrigkeiten anbelangt, so dürfte vielleicht in Folge des citirten Patentes vom 7. September dieses Jahres die bisherige Verpflichtung zur Schulholzbeistellung aufhören." Es spricht die Verordnung, worin abermals ein ominöses "dürfte" vorkommt, das nicht aus als etwas, was zweifelhaft ist, als Produkt einer zweifelhaften Auslegung des Patentes vom 7. Dezember 1848; denn sonst würde es heißen: "es dürfte vielleicht die bisherige Verpflichtung mit dem Patente aufgeho-ben sem." Die Verordnung erklärt vielmehr als zweifelhaft, ob die Verpflichtung in Folge dieses Patentes später aufgehoben werden wird, aber sie drückt nicht die Ansicht aus, daß durch das Gesetz vom 7. September 1848 jene Pflicht aufgehoben sei, und ich appellire an das Urtheil der Herren Juristen hier in diesem hohen Hause, ob aus den Worten: "es dürfte vielleicht in Folge des citirten Patents die bisherige Verpflichtung für sie aufhören", gefolgert werden könnte, daß derjenige, der diese Verordnungen konzipirt hat, sagen wollte; sie ist durch das Patent aufgehoben worden. Dies

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ist um so weniger möglich, weil der folgende Absatz geradezu sagt: "da hierüber bisher kein Gesetz er-stossen ist", und nur sagt: "erst ein neues Gesetz dürfte diese Verpflichtung aufheben." Aber sie ist bis jetzt noch nicht aufgehoben worden.

Oben so aber bezüglich der zweiten Verordnung vom 13. Juni 1849, welche von der Schulbaukonkurrenz spricht, und da ist die Argumentation noch schlagender, sie ist zugleich auch darum von größerer Wichtigkeit, weil hier der Zeitpunkt ein späterer und die Sache eine nicht so dringende war, daß sie, wie bei der Schulholzbeistellung, eine sofortige Entscheidung nothwendig machte.

Diese Verordnung sagt, warum die beiden Ministerien zu keinem Beschlusse kommen konnten; es hatte nämlich keines von beiden Ministerien die Ansicht ausgesprochen, daß durch das Patent vom 7. September 1848 an der Verbindlichkeit zur Schulbaukonkurrenz irgend etwas alterirt worden sei; sondem sie kamen deshalb zu keinem Beschlusse, weil es fraglich sei, welche Lasten denn durch das Patent vom 7. September 1848 und rücksichtlich weiter durch das kaiserl. Patent vom 4. März 1849 über Grundentlastung aufgehoben seien und ob unter diesen Lasten auch die Verbindlichkeiten der Grundobrigkeit zur Schulbeheizung und Schulbau-konkurrenz inbeariffen sei; — daß sie ipso facto dadurch aufgehoben worden sei, war nicht die Meinung der Ministerien; sie sagten deshalb: "Die bisherigen Vorschriften müssen aufrecht erhalten werden, weil es fraglich ist, ob unter den aufzuhebenden Lasten auch jene begriffen seien, und zwar so lange kein neues Gesetz über die Konkurrenz bei Schulbauten erscheint, d. h. also im Verordnungswege konnten sie gar nicht aufgehoben werden und im Patente vom 7. September 1848 war die Aufhebung ganz und gar nicht begründet.

Gehen wir nun aus das ein, warum sie sich nicht einigen konnten, so heißt es im §. 2 des allerhöchsten Patentes vom 4. März 1849, daß in Betreff der Entlastung des Bodens, die in jedem Lande aufzustellenden Kommissionen zu ermitteln haben werden, welche Lasten zufolge des Gesetzes vom 7. September 1848 mit der Aufhebung der jenen gegenüberstehenden Rechte zu entfallen haben, und das Gesetz, welches sagt, welche grundobrigkeitlichen Rechte mit der Aufhebung der denselben gegenüberstehenden Rechte zu entfallen haben, dieses Gesetz ist ja erfolgt. Damals hatten schon diese Landeskommissionen sich mit der Erörterung zu beschäftigen: welches sind die Rechte, die als in Folge des Patentes vom 7. September 1848 als weggefallen anzusehen sind? und die Antwort darauf ist "die Vorschrift über die Durchführung der Grundentlastung im Königreiche Böhmen", die Gesetz ist, weil sie sich auf eine Allerhöchste Entschließung gründet. Diese zählt im §. 1 und 6 aus, welche Verpflichtungen der Obrigkeit entfallen sind, und gerade nach jener Ministerialverordnung müßte die Konkurrenzpflicht bei Schulbauten und die Verpflichtung zur Schulholzbeistellung darunter begriffen sein, denn die Ministerialverordnung hat gesagt: "Da wird entschieden werden, ob die Lasten aufgehoben sind oder nicht; und nun bitte ich, §.1 des Gesetzes zu lesen und §.6, und die Herren werden sinden, daß andere Verpflichtungen der Grungobrigkeit zur Unterstützung der Unterthanen aufgehoben wurden; aber die Verbindlichkeit zur Schulholzbeistellung und Schulbaukonkurrenz nicht; sondern die Verpflichtungen, welche der §. 6 aufhebt, ohne Entschädigung, sind: 1. die Verpflichtung zu künftigen oder schon gegenwärtigen Beiträgen für Wundärzte und Hebammen und zur Ausbildung der letzteren.

2. Beiträge aus Anlaß der an Lustseuche erkrankten Personen.

3. Die bestehenden Holzrechte, Graserei, Viehweiden in Waldungen, insofern diese Benützung nicht als ein aus privatrechtlichen Titeln entsprungenes Recht sich darstellt.

Hieraus geht mit Evidenz Folgendes hervor: Durch das Patent vom 7. September 1848 sind diese Rechte nach dem bisherigen Stande der Gesetzgebung nicht aufgehoben, und dauern so lange, und zwar gesetzlich fort, bis ein Gesetz erscheint, welches sie aufhebt. Ein solches Gesetz' ist bisher nicht erschienen, ein solches Gesetz kann erst dasjenige sein, welches jetzt berathen wird, und das hat die Regierungs-Vorlage und §. 2 des Gesetz-Entwurfes des Ausschußes selbst anerkannt, weil er sowohl die Patronats-Pflicht, als die zur Schulholz-Beistellung als bestehend anerkennt. Wenn dies Gesetz erst jetzt erfließen soll. wenn die Verbindlichkeiten, die aus dem Gesetze von 1787 hervorgingen, und ebenso die aus der politischen Schulversasung hervorgehende Pflicht der Dominien zur Schulholz-Beistellung bis zum heutigen Tage noch fortbestehen, wenn sie erst durch dieses Gesetz aufgehoben werden, kann von einem im Rechte begründeten Regresse keine Rede sein.

Der Ausschußantrag aber, wie die Regierungsvorlage, indem sie diese, wie ich gleich zeigen werde, hochwichtige, außerordentlich wichtige Frage ganz unentschieden lassen, enthalten eine Lücke und insofern war ich berechtigt, mich gegen den Entwurf einschreiben zu lassen, obschon im sonstigen, was die Hauptfrage, was diejenige Frage, welche der Entwurf wirtlich behandelt, betrifft, ich mich mit demselben vollkommen einverstanden erkläre.

Daß aber die Frage außerordentlich wichtig ist, meine Herreu, daß zugleich die Billigkett gerade zu einer Lösung in diesem Sinne drängt, wie sie mir auch gesetzlich begründet und rechtlich nothwendig erscheint, das nachzuweisen ist nicht schwer.

Die Frage ist keine geringfügige, wenn wir annehmen, daß in Böhmen nahezu an 4000 Schulen bestehen — jedenfalls sind mehr als 4000 Schul-Zimmer — meines Wissens nämlich sind genau 3800 Schulen, und daß die Verbindlichkeit zur


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Schulholzbeistellung, zur Beheizung beizutragen, 6 Klafter Holz per Zimmer beträgt, abgesehen vom Wiederholungsunterrichte, wofür noch eine Klafter entfällt, und solcher Schulen gibt es bekanntlich mehrere, so ergibt sich eine Summe von beiläufig 24000 Klafter Holz im Jahre. Nun handelt es sich aber um einen Zeitraum von 15 Jahren, 15mal 24000 Klafter Holz, das ist eine Summe, die, wenn man auch absieht von etwaigen Verzugs-Zins-Ansprüchen, welche, falls die Ersatzansprüche hinreichend begründet wären und auch im stechte begründet wären, schon eine sehr erklekliche Summe herbeiführen möchte.

Dazu tritt die Baukonkurrenz, bezüglich welcher die Verordnung vom 13. Juli 1849 denen, die in Folge dieser etwas geleistet haben, gleichfalls ein Ersatzrecht einräumt, "ein allfälliger Ersah" heißt es darin, wird in Aussicht gestellt, mehr aber, als "in Aussicht gestellt", heißt es nicht.

Von einer Verjährung kann keine Rede sein, weil verjähren nur jene Rechte können, welche an sich hätten ausgeübt werden können. Hier gab es aber keine gesetzliche Möglichkeit, dieselben auszuüben, we die politische Behörde auf das zu erwartende Gesetz gewiesen hätte und der Richter die Angelegen heit als auf den Rechtsweg nicht gehörig zurückge wiesen hätte. Um solche Summen bandelt es sich möglicherweise bei den Verpflichteten, denken wir uns dagegen die Berechtigten. Was würde die Folge sein, wenn das Gesetz nicht zu Stande kommt? Kommt es nicht zu Stande, so lastet auf Jenen die fortwährende Verbindlichkeit der Baukonkurrenz und auf den bestehenden Grund obrig-keiten die fortwährende Verpflichtung zur Bauholz-beistellung. Steht die Sache so und kommt das Gesetz zu Stande, so entfällt die Verbindlichkeit für die Zukunft, und nach meinem Erachten, wenn die Lücke ausgefüllt wird, der im Rechte gar nicht begründete, höchst problematische Ersatzanspruch für die Vergangenheit. Kommt es nicht zu Stande, so haben die ehemaligen Grundobrigkeiten sie fortan zu leisten, und haben auch Ersatzansprüche nicht geltend zu machen, sie gewinnen also offenbar durch das neue Gesetz; was aber die Gemeinde dabei materiell gewinnen soll, das ist schwer abzusehen, wenn sie für die Zukunft die ganze Last übernimmt, und für die Vergangenheit auch eine Last übernehmen soll, welche kapitalisirt beinahe der jährlichen Leistung gleichkömmt. Die Frage ist wahrhaftig eine solche, welche dringender, eingehender Untersuchung bedarf, und ich hielt mich deshalb verpflichtet den Gegenstand schon in der Generaldebatte zur Sprache zu bringen, um die verehrten Mitglieder des h. Hauses aufmerksam zu machen, wie wichtig und schwierig die Frage ist, und daß sie meines Erachtens nicht so gleich im offenen Hause gelöst werden wird, ob-schon der Versuch durch ein Amendement zu helfen von meiner Seite gewiß gemacht weiden wird, wenn nicht beschlossen werden sollte, diese eine Frage zur Vorberathung an die Kommission zurückzuweisen.

Ich habe dieß in der Generaldebatte vorbringen zu müssen geglaubt, damit den übrigen Mitgliedern Gelegenheit geboten werde, sich über die Frage auszusprechen, und damit insbesondere vom Regierungstische schon gegenwärtig Aufklärungen u. Anschauungen bekannt gegeben werden, wobei die Möglichkeit begründet ist, in der Spezialdebatte auf dieselben wieder zurückzukommen, und wobei dasjenige, was von dieser Seite gesagt wird, nicht ohne Beleuchtung bleiben wird. Ich will daher mich darauf beschranken zu empfehlen, die Sache der, ihrer hohen Wichtigkeit für die Gemeinden des Landes entsprechenden Bedeutung gemäß würdigen und unter-suchen zu wollen. (Bravo, Bravo!)

Oberstlandmarschall: Es ist kein Redner mehr vorgemerkt. Wünscht noch Jemand das Wort zur Generaldebatte?

Statthaltereileiter Graf Belcredi: Ich bitte ums Wort. Ich will zur Aufklärung derjenigen Bedenken, welche Professor Herbst angeregt hat, noch Einziges anführen. Was zunächst die Berechnung des Kostenersatzes für das bisher freigestellte Holz anbelangt, so ist dieß etwas gar zu hoch gehalten, indem Professor Herbst nicht beachtet hat, daß ja dasjenige, was der Grundbesitzer in seiner ehemaligen Eigenschaft als Obrigkeit geleistet hat, daß er ja dieses als Gemeindemitglied, und zwar als dasjenige, welches am meisten in der Gemeinde steuert, jedenfalls hätte großentheils gleichfalls leisten müssen, daher bei einem Regreß-Ansprüche dieser Abzug ein sehr bedeutender sein wird, indem wohl in Erwägung zu ziehen ist, daß ja die ehemalige Grundobngkeit nur dort, wo sie selbst Waldungen besessen hat, daher in der Regel wirklich Grundbesitz in der Gemeinde hatte, auch zur Beistellung des Holzes natürlich verpflichtet war; wo dies nicht der Fall war, ist der Preis des Holzes zu gleichen Theilen von den Patronen, der Grundobrigkeit und der Gemeinde bestritten worden.

Was nun die Bedenken gegen den Ministerial-Erlaß vom 15. Dezember 1848 anbetrifft, so ist der Herr Abgeordnete Professor Herbst ganz recht darin, wenn er anführt, daß im Reichsgesehblatt das Land Böhmen nicht angefühlt erscheint: es ist dieß aber aus keinem andern Grunde geschehen, als aus dem, daß diese ganze Verordnung von Böhmen aus angeregt, zuerst nach Böhmen erlassen, und zwar mit dem ausdrücklichen Auftrage erlassen wurde, sie in Böhmen allgemein kund zu machen und daß sie nach dem damals noch ganz legalen Vorgang in die böhmische Provinzialgesetzsammlung 30. Band aufgenommen wurde und daher ihre Gesetzeskraft für Böhmen keinem Zweifel unterzogen werden kann.

Was nun die Deduction anbelangt, welche Herr Prof. Herbst gemacht hat, so glaube ich, daß allerdings die Stylisirung dieser Verordnung vom Jahre 1848 verschiedene Deutungen zuläßt. Ob aber eine gesetzgebende Versammlung diejenige ist, welche be-rufen ist, sich in diese möglichen Deutungen bei An-

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wendung dieser Verordnungen auf spezielle Fälle einzulassen, das möchte ich dahingestellt sein lassen. Es mag sein, daß der Richter, wenn Regreßansprüche gestellt werden, in der Anwendung dieser Verordnung die Ansicht zur Geltung bringen werde, welche eben der Herr Abg. Prof. Herbst ausgesprochen hat, aber ich glaube, das müßte man eben einem kompetenten Richter überlassen. Die Absicht der Verordnung war ja keine andere, als, nachdem durchs Patent vom September 1848 das Unterthanenver-hältniß aufgelöst wurde, daher die Grundobrigkeit als solche aufgehört hatte zu existiren, das Schul-beheizungsholz aber jährlich beigesteuert werden mußte, um eben noch im Laufe des Winters 48/49 diesen dringenden Bedarf zu decken.

Daher ist die Verordnung vom Jahre 1848 nichts Anderes als ein Provisorium bis zur definitiven Regelung dieser Angelegenheit. Wenn aber Herr Dr. Herbst dieser Beiordnung eine gar so geringe rechtliche Bedeutung beilegt, möchte ich doch erwähnen, daß die politische Schulverfassung ausdrücklich sagt, daß die Grundherrichaften verpflichtet sind, dieses Schulholz beizustellen. Nun frage ich, ob denn die richtige Ansicht nicht die sein werde, daß durch das Patent vom 7. September 1848 diese Grundherrschaften aufgehört haben zu existiren und somit sehr gegründete Bedenken ob-walten, ob die Herrschaftsbesitzer als ehemalige Grund-hellschaften nach Aufhebung des Unterthanenverhält-nisses rechtlich noch zu diesen Leistungen verhalten werden konnten. Es heißt in dieser Verordnung vom Jahre 1848, daß die ehemaligen Grundherr-schaften, die Dominien noch fortan zur Beistellung des Holzes bis zur Erlassung eines definitiven Gesetzes verhalten werden sollen gegen Ersatzanspruch an Denjenigen, dem zukünftig diese Last aufgebürdet weiden sollte. Die Verordnung ist, wie ich bereits bemerkt habe, in ganz legaler Weise kund gemacht worden und bis zum heutigen Tage wirksam gewesen Die Behörden haben auf Grund dieser Verordnung Entscheidungen in speziellen Fällen geschöpft, diese Verordnungen sind in Rechtskraft erwachsen und ich mühte mir doch die Frage erlauben, ob es denn zulässig ist, Rechtsverhältnisse, welche seit dem Jahre 1848 bis zum Jahre 1864 bestanden und als solche jederzeit betrachtet wurden, gegenwärtig so ohne weiteres in Frage zu stellen. (Bravo!)

Ich müßte weiters doch noch bemerken, daß auch die Ministerialverordnung vom 3. Sept. 1849 auch auf die Schulkonkurrenz angewendet wurde, daß diese gleichfalls durch das Reichsgesetzblatt und zwar nicht mit Auslassung des Landes Böhmen publizirt worden ist, daher vollkommene Gesetzeskraft hat. In dieser Ministerialverordnung vom 10. Juni 1849 heißt es nun ausdrücklich, daß diejenigen Leistungen, welche die Grundobrigkeiten als solche bei den Kirchenbauten zu leisten hatten, selbstverständlich als aufgehoben zu betrachten seien, und daß nun in der Art und Vertheilung der Konkurrenz keine andern Grundsätze bei den ehemaligen Grundobrigleiten, als wie bei den Gemeindemitgliedern überhaupt zu gelten hätten. Hier ist nun ein allgemeiner, und wie ich glaube, ziemlich richtiger Grundsatz ausgesprochen worden, denn eine rechtliche Verpflichtung, die an eine gewisse Eigenschaft geknüpft ist, muß doch alterirt weiden, wenn diese Eigenschaft gesetzlich behoben wird. Diese Ministerialverordnung ist wie bekannt, mit Ministerialerlaß vom 3. September 1849 auch auf die Schulkonkurrenz angewendet worden, hat daher auch für diese gesetzliche Kraft. Wenn nun nicht in gleicher Weise auch bezüglich des Be-heitzungsholzes der Grundsatz zur Geltung gebracht wurde, so hat das gewiß darin seinen Grund, weil es eben da ganz besondere Schwierigkeiten hatte, diese Leistung, welche für die Schulen jährlich nothwendig ist, und da die Gemeinden doch sehr selten im Besitze von Waldungen sich befinden, in einer Weise zu regeln, daß es überhaupt damit keine AnstandŤ mehr hätte, wie sie sich sonst wohl bei sehr vielen Schulen ergeben würden.

Uebrigens hat man bezüglich der Baukonkurrenz ganz ähnliche Grundsätze beobachtet; man hat nämlich ausgesprochen, daß der Patron nur dann zu leisten hat, wenn es sich um unaufschiebliche und laufende Geschäfte handelt. Beim Beheizungsholze sind es eben auch unaufschiebliche laufende Auslagen. Man hat bezüglich der Grundobrigkeit beim Holze denselben Grundsatz angewendet.

Ich muß weiter erwähnen, daß die Ministerial-erlässe vom Jahre 1852 und 53 den Grundsatz des Regreßanspruches in strenger Konsequenz mit der Bestimmung bezüglich des Bauholzes auch auf die Verpflichtung zur Konkurrenzleistung bei den Bauten angewendet. Es heißt nämlich dort, daß bei allen diesen Bauverhandlungen zunächst ein Vergleich zu versuchen sei, kommt dieser Vergleich nicht zu Stande und der Patron erklärt sich freiwillig nicht bereit zu einer Leistung, so sei die Gemeinde verpflichtet diese Leistung zu übernehmen, gegen Regreß an Denjenigen, welcher bei definitiver Regelung der ganzen Angelegenheit durch ein Gesetz zu dieser Leistung verpflichtet werden würde. Das Regreßrecht ist daher eben so gut der Gemeinde vorbehalten worden, als bei dem Beheizungsholz den ehemaligen Grundobrigkeiten. Stellt man es hier in Frage, so muß man es auch dort in Frage stellen. Das sind demnach die Bemerkungen, die ich gegen die vom Herrn Abg. Herbst angeregten Bedenken einzuwenden hatte.

Oberstlandmarschall: Prof. Herbst.

Prof. Herbst: Ich melde mich nur zum Worte, um Einiges zu berichtigen, was von Sr. Excellenz dem H. Statthaltereileiter angeführt wurde. Ich erlaube mir auf die Schwierigkeiten aufmerksam zu machen, die mit der Gesehbehandlung verbunden sind; denn, was Se. Excellenz so gütig war zu bemerken, ist nicht richtig. Die Ministerialverordnung vom 3. September 1849 ist zwar allerdings im Reichs-gesetzblatte, aber ausdrücklich an den Landeschef in Niederösterreich und sonst gar nirgends hin


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erlassen. Daß das eine Kundmachung für Böhmen sei, müßte ich bestreiten.

Dieser Ministerialerlaß vom 7. Sept. 1849 ist auch nicht einmal für Mähren, er ist für Nie-derösterreich allein in dem R. G. Bl. publizirt worden.

In diesem Erlasse wird allerdings gesagt, aber nur für Niederösterreich, daß Grundsätze, welche für Kirchenbaukonkurrenz durch die provisorische Verordnung des Ministeriums des Innern vom 10. Juni 1849 festgesetzt wurden, auch bei den Schulbauten als Norm zu gelten habe.

Aber diese Ministerialverordnung vom 10. Juni 1849 wird nur als Anmerkung unter dem Text angeführt. Daß das eine Kundmachung im R. G. B. ist, möchte ich wenigstens nach meiner Auffassung von Kundmachung bestreiten.

Ich kann sagen, daß ich diese Verordnung sehr genau gelesen habe, weil mir sofort ins Gedächtniß kam, daß sie für Böhmen nicht gemacht worden ist, sondern blos für Niederösterreich. Das ist die eine faktische Berichtigung.

Eine weitere und zugleich eine faktische muß ich noch den Bemerkungen des Hrn. Statthalterei-leiters entgegensetzen, daß die Grundobrigkeit nur dann, wenn sie in der betreffenden Gemeinde einen Wald hatte, zur Holzbeistellung in dieser Gemeinde verpflichtet ist. Darüber entscheidet §. 391 der politischen Schulverfassung ganz klar, indem er sagt: Die Beheitzung der Schule liegt für den Fall, als keine Gewohnheit besteht, den Grund-herrschaften jedoch in der Gestalt ob, daß dieselben wenn sie mit eigenen Waldungen versehen sind, für die Schule das nothwendige Holz in ihren Waldungen anweisen; daß die Waldungen in den Gemeinde-markungen liegen müssen, ist durch juristische Interpretation wenigstens nicht zu entnehmen.

Ich muß auch dem entgegentreten, daß meine Berechnung unrichtig sei. Ich könnte mich bezüglich dieser Berechnung auf politische Beamte berufen, die in diesem hohen Hause sitzen, und die den Betrag mit anderthalb Millionen ungefähr veranschlagt haben.

Ich könnte auch vielleicht ein verehrtes Mitglied von der anderen Seite dieses Hauses, welches in dieser Beziehung sachverständig ist anführen, welches so viel mir bekannt ist, gestern seine Ansicht ausgesprochen hat, daß die Summe von 1 Million angenommen werden könne als diejenige, um die es sich handelt.

Ebenso ist die Ansicht nicht richtig, daß man deßwegen, weil die Ministerial- Verordnung vom 15. Dezember 1848 durch die Provinzial-Gesetzsammlung in Böhmen kundgemacht wurde, sagen kann, die Ministenal-Verordnung vom 15. Dezem-ber im Reichsgesetzblatt Nr. 28 werde für Böhmen aufgehoben, denn diese Verordnung ist für Böhmen nicht erlassen worden und hat für Böhmen nicht gegolten. Man mußte vielmehr sagen, die mit der Gubernialkundmachung vom so vielten und Provinzial-gesetzsammlung Seite so viel kundgemachte MiniŤ sterialverordnung wird als aufgehoben erklärt. Das ist juristisch ganz etwas anderes. Die im Reichsgesehblatte vorkommende Verordnung hat für Böhmen keine Geltung.

Es wird ferner gesagt, daß die Verordnung vom 15. Dezember 1848 verschiedene Deutungen zulasse und daß man diese dem Richter überlassen muß, und im geschlicher Wege keine Bestimmungen treffen kann.

Dieser Ansicht muß ich entschieden entgegentreten.

Die Ministerial-Verordnung hat bezüglich des Ersatzrechtes erst dann eine praktische Bedeutung, wenn ein neues Gesetz erscheint, das Jemandem Anderen eine Verbindlichkeit auferlegt. Dieses neue Gesetz kann die Bedingungen aufstellen, unter welchen Jemandem Anderen das aufgelegt wird, und meines Erachtens ist es eben eine ganz billige Bedingung, daß tabula rasa für die Vergangenheit gemacht werde, daß nicht derjenige, der durch das neue Gesetz entlastet wird, auch das Recht erhält, für die Vergangenheit etwas anzusprechen, während wenn ein neues Gesetz nicht zu Stande kömmt, er nicht nur den Ersatzanspruch nicht hat, sondern auch für die Zukunft leisten muß.

Was endlich das anbelangt, daß der Richter darum, weil die Grundherrschaften nicht mehr bestehen, Ersatz zuerkennen werde, glaubeich mich darauf berufen zu können, daß beide Ministerien, sowohl das Ministerium des Unterrichts als auch des Innern, welche laut der Verordnung vom 13. Juli 1849 geradezu das Gegentheil ausgesprochen haben auch eine Beachtung verdienen. Beide haben erklärt, daß es fraglich ist, ob durch das Patent vom 7. September 1848 und durch das Patent vom 4. März 1849 die Verbindlichkeit der Grundobrigkeit entfallen sei, und es ist daraus, daß am 7. September 1848 die Grundherrschaften nicht mehr bestanden haben abzuleiten, daß auch alle ihre Verpflichtungen entfallen sind. Zwischen. beiden Begriffen ist ein großer Unterschied.

Die Unterthanen haben auch am 7. September 1848 aufgehört, aber deßwegen muhten die unter-thänigen Leistungen doch noch geleistet werden z. B. die Robotreluitionen, und sie mußten jedenfalls das ablösen, was sie als Unterthanen zu leisten gehabt hatten. Mit dem Aufhören eines solchen Instituts fallen aber noch nicht alle Verhältnisse, die durch dasselbe begründet sind sofort weg und man kann gestützt auf die Autoritäten der beider Ministerien, wie sie sich in der Verordnung vom 13. Juni 1849 ausgesprochen, erklären, das ist ihnen fraglich erschienen und zwar so fange fraglich, bis die Durchführung der Verordnung über die Grundentlastung vom 22. Juni 1849 erschien. Das hat nun nicht aufgehoben die Verbindlichkeit zur Schulholzbeistellung. und das möchte ich als Jurist betonen. Es ist dies das einzige Gesetz, welches in dieser Frage entschie-


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den hat; was die verschiedenen Ministerien entschieden haben, das ist nicht Gesetz, und daß die betreffenden Ministerien dieß durch die Verordnungen vom 15. Dezember 1848 u. 13. Juni 1849 wohl anerkannt haben, erhellt daraus, daß dort immer gesagt wird: "bis ein neues Gesetz erscheint" aber keineswegs bis eine neue Ministerialver-ordnung, erscheint.

Ein Gesetz ist erschienen vom 22. Juni 1849. Sonst ist Alles beim Alten geblieben.

Endlich glaube ich auf die Folgerung aus der Verordnung vom 3. September 1849 aus dem Grunde hinweisen zu sollen, weil sie alt Ansicht des Ministeriums für Böhmen Bedeutung hat, nicht aber als Verordnung, weil sie wie gesagt, dort nicht publizirt wurde, sondern nur erging an den StattŤ Halter von Niederösterreich. Die auf die Kirchenbau-konkurrenz bezügliche Ministerial - Verordnung vom 10. Juni 1849 ist nicht kundgemacht worden, son-dern nur in einer Anmerkung angeführt.

Das sind die faktischen Bemerkungen. Aus allen diesen faktischen Bemerkungen, glaube ich, ergibt sich eine Folgerung, in welcher, wie auch unsere Ansichten sonst aus einander gehen mögen, vielleicht nach dieser Darstellung so ziemlich die meisten Mitglieder des h. Hauses einig sein dürften.

Die Frage ist wichtig, ist schwierig, sie ist eine, die man, um mich eines trivialen Ausdruckes zu bedienen, nicht über's Knie brechen, die nicht sofort im offenen Hause entschieden werden soll. Es knüpft sich daran das Wohl und Wehe der Gemeinden im ganzen Lande, daher würde ich schon jetzt mir den Antrag erlauben, daß zwar mit der Berathung des Gesetzes weiter vorgegangen werde, daß aber die Frage, ob und welche Bestimmungen in Bezug auf die Regreßansprüche wegen der Schulholzbeistellung und Baukonkurrenz im Gesetzentwurf anzunehmen wäre, von der Kommission noch der Berathung zu unterziehen sei.

Ich bitte sehr, well ich wirklich nicht glaube, daß eine gedeihliche Entscheidung in pleno sofort herbeigeführt werden könnte, diesem Antrage die Unterstützung nicht zu versagen, da doch die Berathung über die übrigen Bestimmungen des Gesetzes fortgesetzt werden kann.

Dr. Trojan: Ich bitte ums Wort.

Statthaltereileiter Gf. Belcredi: Ich bitte um's Wort. Zunächst muß ich bemerken, daß ich nicht angeführt habe, daß, damit die ehemaligen Grundobrigkeiten verpflichtet wurden, das Holz beizustellen , sie gerade in jeder einzelnen Gemeinde Gründe besitzen müssen.

Ich habe nur gesagt, daß sie nur dann verpflichtet ist, wenn sie überhaupt Waldbesih hat, und wer die Verhältnisse in Böhmen kennt, der weiß, daß dann der Domänenbesitzer in den meisten Gemeinden mitbetheiligt ist bei den Umlagen und zwar rücksichtlich der Steuerquote, die auf ihn entfällt, in einem hohen ausgedehntem Maße. Das ist der Grund, warum ich diese Verhältnisse hier angeführt habe.

Was ferner Herr Dr. Herbst bemerkte, daß die Ministerien selbst zweifelhaft waren, ob diese Konkurrenzverhältnisse alterirt worden seien durch die Aufhebung des Unterthanenverhaltnisses, so muß ich ihn bitten, genau die Ministerialverordnung vom 10. Juni 1849 zu beachten, wo es ausdrücklich heißt: "Dagegen find allerdings die durch die besonderen Gesetze den Grundobrigkeiten als solchen ohne Rücksicht, ob sie zugleich Kirchenpatrone seien oder nicht, im ersten Falle noch insbesondere auferlegten Leistungen bei dem Bau und der Reparatur kirchlicher Gebäude ebenso, wie die in dieser Hinsicht der Gemeinde auferlegten Verpflichtungen insoweit durch das Gesetz vom 7. September 1848 (das war eben das Gesetz, welches das Unterthanenverhältniß aufhob) aufgehoben, daß der Unterschied in dem Betrag und der Art des Beitrages der ehemaligen Obrigkeit und Gemeinde wegfällt und erstere gleich jedem Gemeindemitgliede zu jener Leistung zu veralten sei, welcher sie bei gleicher Vertheilung der Beitragslasten, aus dem nach dem landesüblichen Maßstabe bei der Vertheilung sich ergebenden Verhältnisse zu den übrigen Gemeindegliedern trifft."

Ich muß ferner bemerken, daß wenn Dr. Herbst Bedenken trägt, ob der Erlaß vom 3. Sept. 1849 auch für Böhmen Geltung habe, er seine Zweifel wohl dadurch behoben finden könnte, wenn er auf den Umstand Rücksicht nimmt, daß der Ministerial-Erlaß vom 15. September 1848 für Böhmen volle Geltung habe, im Reichsgesetzblatt das Land Böhmen aber nicht namentlich angeführt ist. Dies zeigt doch deutlich, welcher Vorgang bei der Publikation der Gesetze beobachtet wurde.

Diejenige Verordnungen, welche speciell an ein Land ergangen sind, sind nur dann durch das Reichs-gesetzblatt publizirt worden, wenn man ihnen auch für die anderen Länder Geltung vindiciren wollte.

Verordnungen, die an den niederösterreichischen Landeschef mit der bloßen Bestimmung, in Niederöfterreich beachtet zu werden, herausgegeben wurden, wären nicht durch das Reichsgesetzblatt veröf-fentlicht worden. Um ihnen allgemeine Darnach-achtung zuzusichern, sind sie aber in das Reichsgesehblatt aufgenommen worden.

Die Verordnung vom 15. Dezember 1848 ist nach Böhmen ergangen und in die Provinzialgesetz-sammlung aufgenommen worden, und man hat deshalb es nicht für nothwendig befunden, diese Verordnung im Reichsgesehblatte für Böhmen geltend anzuführen. Es mag sein. daß dieser Vorgang vielleicht in mancher Beziehung etwas Beachtenswerthes hat. allein die Erfahrung lehrt, daß in dieser Weise sich eben benommen wurde. Ich könnte viele Erlasse anführen, die für Böhmen ergingen, für Böhmen wirksam sind, allein für Böhmen in das Reichs-gesetzblatt mit aufgenommen worden sind, weil sie eben nur in Böhmen Geltung haben, und es ist ich auch von Seiten der Behörden darauf jederzeit benommen und vom Ministerium in unzähligen Fällen auf die Verordnung vom 3. September 1849


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hingewiesen worden. Nicht allein von den Landesbehörden, sondern eben so gut von den Ministerien ist eine solche Frage der Konkurrenz jederzeit auf Grund der Ministerialverordnung vom 3. September 1849 und zwar mit Rücksicht für die Publikation durch ein Reichsgesetz entschieden worden.

Oberstlandmarschall: Hr. Dr. Trojan. Dr. Trojan: Ich nehme die citirten Verordnungen als rechtsbeständig an, aber das hindert mich nicht, meine Beistimmung zum Wesen des Antrages des Hrn. Abg. Herbst zu erklären. Jeder hat seine gesetzliche Pflicht zu leisten, so lange, bis er derselben im gesetzlichen Wege enthoben wird, und wer sie erfüllt, hat dafür keinen Ersatz anzusprechen. Die citirten Verordnungen sind an sich nur Weisungen an die Behörden, eben nur Ordo-nanzen und keine Gesetze, sie können also allgemein gesetzliche Rechte und Verpflichtungen nicht beirren; sie sind mehr Deutungen und Auslegungen der bisherigen gesetzlichen Vorschriften und deren Anwendung auf gegebene Verhältnisse. Sie stellen geradezu in Aussicht eine gesetzliche Regelung der Verhältnisse und diese haben wir eben vor uns, sie bezweckt auch der Antrag des Abg. Herbst; unsere Kompetenz kann also in dieser Beziehung nicht be-stritten werden. Das Uebrige wird sich wohl in der Spezialdebatte ergeben.

Dr. Grünwald: Ich bitte um das Wort.

Oberstlandmarschall: Dr. Grünwald.

Dr. Grünwald: Ich muß sagen, daß mich die Verordnung, welche das Regreßrecht der ehemaligen Obrigkeiten gegen die Gemeinden vorbehält, mit keiner-Befürchtung erfüllt. Es heißt darin, es sollen die gegenwärtigen Patronatslasten von den politischen Behörden auf irgend Jemanden unter dem Vorbehalte übertragen werden, daß er dann das Regreßrecht an denjenigen nehmen kann, welche das Gesetz zu dieser Leistung verpflichten wird. Ich glaube, daß die Frage, wer zur Regreßleistung verpflichtet ist, nur nach allgemeinen Grundsätzen entschieden werden muß; daß aber Jemand nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatze zu einer Ersatzleistung für dasjenige nicht verpflichtet werden kann, wozu er noch nicht verbunden war. Wenn auch die politischen Behörden etwas Anderes aussprechen, worin sie einen derartigen Vorbehalt machen gegen denje-nigen, der nach dem zu erlassenden Gesetze dazu Verpflichtet werden wird, so glaube ich, wird dennoch derjenige, den das zukünftige Gesetz dazu verbindlich machen würde, zu dieser Ersatzleistng nicht verpflichtet sein, und zwar aus dem allgemeinen Grundsatze, daß die Gesetze nicht zurückwirken.

Wenn ich verpflichtet werden sollte, durch dieses Gesetz, was jetzt in diesem h. Hause berathen wird, auch dasjenige zu leisten, was im Jahre 1849 und 1850 geleistet weiden sollte, so mühte in eben diesem Gesetze ausdrücklich ausgesprochen Ťerden. ..das Gesetz wirkt bis in das Jahr 1849 zurück." Wenn das aber darin nicht ausgesprochen wird, so wird dann der allgemeine Grundsatz gelten, das Geseh gelte für die Zukunft, und wenn es für die Zukunft gilt, so wird man für die Vergangenheit zu Regressen, zu Ersatzansprüchen nicht verpflichtet werden können. Ich werde daher auch nicht mit der Besorgniß erfüllt, daß eine Lücke im Gesetze vor-kömmt, welche zu nachträglichen Prozessen über die Regreßansprüche Anlaß geben könnte. Wegen der allgemeinen Beruhigung, dürfe es jedoch nicht überflüssig sein, das, was sich von selbst versteht, "daß dieses Gesetz nicht zurückwirke", ausdrücklich anzuführen.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Je-mand das Wort?

Dr. Hanisch: Ich bitte ums Wort. Ich bitte zum wenigsten, mich über die rechtliche Natur der Ministerialverordnung, welche heute so oft citirt wurde, nämlich der vom 15. September 1348 aussprechen zu dürfen. Mir erscheint diese Ministerial-veroronunz als nichts Anderes, denn als eine Generalentscheidung. Es mögen Fälle von Verweigerung des Holzbeitrages stattgefunden haben, und man mag darüber angefragt haben, wie sich dabei zu benehmen sei? Das Gubernium hat darüber berichtet, und hierüber wurde von dem damaligen Minister des Unterrichts nichts Anderes gesagt als: so habt Ihr zu entscheiden. Wäre diese Verordnung nicht gekommen, so hätte die politische Behörde den Auftrag erlassen müssen, und zwar im Sinne der bestehenden Gesetze, auf Leistung des Schulholzes von Seite der Grundobrigkeit. Dagegen hätte man sich unter Berufung auf das Gesetz vom 7. September beschweren können, und so wäre der Rechtszug gegangen bis zum Ministerium. Das Ministerium hätte also in jedem einzelnen Falle entscheiden müssen. Um das zu vermeiden und die Schulen im Winter nicht ohne Holz zu lassen, ist die erwähnte generelle Verordnung erlassen worden, daher hat die Verordnung nicht Gesetzeskraft, was wol für keinen Juristen zweifelhaft ist, sondern sie ist nichts Anderes, als eine anti-cipirte generelle Rekurserledigung. Allein wenn auch das der Fall ist, und wenn ick glaube, daß dadurch keineswegs ebensowenig über die Pflicht zur Leistung als über die zum Ersatze abgesprochen morden ist, und wenn ich auch glaube, daß am allerwenigsten es der politischen Verwaltungsbehörde zustand, zu sagen: wer künftighin durch das Gesetz verpflichtet werden wird, wird auch den Ersatz zu leisten haben, so ist doch diese Ministeralverordnung etwas ganz Außerordentliches in der Juristerei. (Heiterkeit.)

Wenn ich das auch glaube, und wenn ich auch es für ganz unmöglich halte, für die Zukunft einen Ersatzverpftichteten zu bezeichnen, so halte ick doch auch vor Allem dafür, daß die Gemeinde nicht in eine Fluth von Prozessen gestürzt weiden darf. Das würde geschehen, wenn man diesen Punkt unerledigt ließe, und die Sache ist um so bedenklicher, als nicht der Richter, sondern die politische Behörde entscheidet, und da glaube ich, kann es


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keinem Zweifel unterliegen, wie die Entscheidung ausfallen würde. Wenn nun die Pflicht, die in dieser Verordnung ausgesprochen worden ist, d. h. die Pflicht, die durch diese Verordnung aufrecht erhalten wird. die Pflicht zur Leistung des Holzes aufgehoben würde, so würde die Folge davon sein, daß mit Berufung auf diese Verordnung, nach welcher durch 15 Jahre praktizirt wurde, man sich an die politischen Behörden wenden, daß der geleistete Holzbetrag liquidirt, daß diese Liquidation adjustirt und denjenigen zur Zahlung auferlegt werden würde, welche durch das gegenwärtige Gesetz zur Beistellung des Schulholzes verpflichtet würden, nämlich die Gemeinden.

Es würde da jedenfalls der Richter nicht in Frage kommen, und ich bitte die H. Beamten hier, welche der politischen Carriere angehören, mir zu bestätigen, daß ich Recht habe. Es wurde im politischen Wege liquidirt, und im politischen Wegeexe-quirt. Dieser Eventualität können wir die Gemeinden unmöglich aussetzen, und ich glaube, daß es unbedingt nothwendig ist, darüber klar zu werden, ob überhaupt eine Bestimmung, und welche Bestimmung in das Gesetz aufzunehmen sei. Daß das im vollen Hause nicht geschehen kann, ist mit Evidenz dargethan.

Ich erlaube mir aber auch noch auf die Worte Sr. Excel, des H. Statthaltereileiters Einiges zu erwidern, welcher die Verordnung vom 10. Juni 1849 angeführt hat, als eine entscheidende Verordnung des Innern. Diese ist allerdings im Reichsge-setzblatte enthalten; sie enthält aber eben nur die Ansicht des Ministeriums des Innern, während die Verordnung vom 13. Juni 1849 ausdrücklich sagt, daß die Ministerien des Innern und des Unterrichtes nicht einig werden konnten. Also der Zwiespalt zwischen dem Ministerium des Innern u. des Unterrichtes ist dadurch nicht aufgeklärt.

Ich erlaube mir ferner zurück zu kommen darauf, daß Se. Excellenz sagte, die Verordnung vom 3. September 1849 sei allerdings an den Landeschef von Niederösterreich ergangen, allein im Reichsgesetzblatt enthalten und deshalb allgemein verbindlich. Nun wenn für das Reichsgesehblatt derjenige Grundsatz gelten würde, welcher für die Justizgesetz-sammlung gegolten hat, dann hätte Se. Exc. Recht, dann gälte die Verordnung auch für Böhmen; aber für das Reichsgesetzblatt ist ein Grundsatz ähnlich demjenigen, der für die Justizgesetzsamm-lung galt, niemals aufgestellt worden — das wollte ich mir erlauben zu bemerken.

Da ich nun glaube, daß der Gegenstand erschöpft ist, will ich nur damit schließen, daß ich aufs lebhasteste befürworte die Rückweisung an den Ausschuß und erkläre: wenn die Frage im Dunklen gelassen wird, wenn es der Zukunft etwa überlassen wild, ob man in Prozessen bei Gericht oder, was ich für das wahrscheinlichere halte, auf politischem Wege sich um Ersähe streiten solle, wenn diese Frage im Dunkel gelassen wird, daher die Gemeinben der Eventualität ausgesetzt würden, daß ihnen eine ganz unerträgliche Last aufgebürdet wird; dann mühte ich gegen das ganze Gesetz stimmen.

Oberstlandmarschall: Se. Gxc. Graf Leo Thun.

Graf Leo Thun: Ich habe nicht die Absicht in eine Debatte über den Gegenstand einzugehen, die H. Pros Herbst angeregt hat, denn natürlich könnte eine Debatte erst stattfinden auf Grundlage eines bestimmt ausgesprochenen Antrages. Wenn aber das hohe Haus die Frage der Regreßrechte an die Kommission zurück verweisen wollte zu einer neuen Erörterung, so werde ich dagegen keine Einsprache erheben; denn wer von uns könnte Einsprache erheben dagegen, daß eine Frage, die gewiß von großer Wichtigkeit ist, einer gründlichen Erörterung unter-zogen werde. Insofern man aber glaubt in Beziehung auf diese Frage überhaupt einen Weg zu finden, welcher sicher dazu führt, bestehende Rechte nicht zu verletzen, so möchte ich mir erlauben, darüber einige Worte zu bemerken. Die Reihe von Verordnungen, welche über die Konkurrenzpflicht seit dem I. 1858 bis heute erlassen worden find, erscheint mir in der That als ein Chaos. Ich kann das mit um so mehr Ueberzeugung sagen, als ich, da ich im Monate August des J. 1849 berufen wurde, die Leitung des Unterrichtsministeriums zu übernehmen, in die peinliche Lage gesetzt war, in diesem Chaos, welches schon durch die vorher gegangene Verordnung geschaffen war, mich zu bewegen und innerhalb desselben die Administration des Schulwesens zu führen. Es konnte unter diesen Umständen die Ausgabe der Administration, so lange die gesetzlichen Grundlagen für diese Verhältnisse so außerordentlich schwankend waren, nur dies sein, dasjenige zu thun. was wenigstens den Bestand der Schulen für die Zeit dieses Provisoriums erhalten und ermöglichen konnte.

An. eine definitive Gesetzgebung zu gehn war wohl in jenem Augenblicke noch nicht möglich. Die plötzliche Aufhebung des Unterthanenverhältnisses im Jahre 1848 war ein Riß in die Verhältnisse, welche seit Jahrhunderten bestanden, und eine Menge von materiellen und socialen Verhältnissen in einer gewissen Weise geregelt haben. Als dieser Riß geschah, war es unmöglich unter Einem alle jene Beziehungen zu regeln, die in Folge dieses Risses nothwendigerweise alterirt werden muhten. Ich glaube eine gründliche Heilung der Wunden, die daraus in vielen Beziehungen entstanden sind, wäre nur dann möglich gewesen, wenn eine Verständigung unter den verschiedenen Faktoren in Beziehung auf ihre gegenseitige Stellung zu Stande gebracht worden wäre. Ein Konkurrenzgesetz ist eine Unmöglichkeit, so lange man im Unklaren ist über die Faktoren, welche kon-kurriren sollen und so lange es ungewiß war, was. die Gemeinde sein wird und welche Stellung den ehemaligen Grundobrigkeiten, dem Großgrundbesitz zugewiesen weiden soll, war es undenkbar in eine definitive Gesetzgebung über den Gegenstand einzu-gehen. Dieser Zustand hat bis in die neuste Zeit


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bestanden. Das unlängst sanktionirte Gemeindegesetz hat nun Bestimmungen getroffen über die gegenseitige Stellung dieser Faktoren, allerdings Bestimmungen, die meines Erachtens den Riß, der entstanden war, nicht geheilt haben, sondern insofern ihn fortgesetzt haben, als nach meiner Auffassung durch sie diese Faktoren in eine unnatürliche Stellung zu einander gebracht wurden und nicht eine gegenseitige Verständigung zwischen ihnen herbeigeführt worden ist. Indeß sei dem, wie ihm wolle, eine Grundlage ist gegeben worden und auf dieser Grundlage wird es nothwendig sein, ein neues Konkurrenzgesetz zu berathen. Was die Regreßrechte anbelangt, von denen gesprochen worden ist. so möchte ich mir erlauben, auf den Umstand aufmerksam zu machen, daß die Hinweisungen auf solche in jenen Verordnungen enthalten sind, welche als ein Provisorissimum erlassen worden waren, und offenbar von der Voraussetzung ausgegangen sind, daß die neue Gesetzgebung an--knüpfen werde an die bis zum Jahre 181 8 bestandene Gesetzgebung. Ich habe das wenigstens immer so verstanden, daß es so gemeint war, daß die neue Gesetzgebung werde regeln, wie von der Aufhebung des Obrigkeitsverhältnisses an die gegenseitigen Leistungen festgesetzt werden sollen, und auf dieser Grundlage wäre es dann möglich gewesen für die bereits vergangene Zeit, nämlich für die Zwischenzeit zwischen dem Jahre 1848 und der neuen Gesetzgebung einen gegenseitigen Regreß den verschiedenen Parteien einzuräumen. Ob es nun jetzt, nachdem jenes Provi-sorissinum 15 Jahre gedauert hat, möglich ist, daß die Gesetzgebung das, was für die Zukunft gelten soll, als geltend erkläre, von der Aufhebung der Grundherrlichkeit an, das ist eine Frage, über welche das hohe Haus kaum verschiedner Meinung sein wird; und doch scheint mir, wäre es nur auf diesem Wege möglich eine solche gesetzliche Regelung eintreten zu lassen, die wirklich eine Sicherheit gewährte, daß für die Zwischenzeit kein Recht verletzt werde. Ob es der Kommission möglich sein werde, auf eine andere Weise eine Auskunft zu treffen, und sich auf die vom Herrn Leiter der Statthalterei an-gedeutete sehr schwierige Aufgabe einzulassen, die Rechts-Ansprüche, die aus den in der Zwischenzeit getroffenen Verfügungen etwa hervorgegangen sind, nachträglich durch ein Gesetz zu regeln, das halte ich für außerordentlich zweifelhaft. Indeß habe ich nichts dagegen, wenn sich die Kommission mit dieser schwierigen Aufgabe beschäftigt.

Oberstlandmarschall: Wunscht noch Jemand das Wort. Wenn das nicht der Fall ist, erkläre ich die Generaldebatte für geschlossen.

Berichterstatter Professor Brinz: Ich wende mich zunächst zu dem, was in der Richtung gegen die Vorlage von Seite des sehr geehrten Herrn De-putirten für Schluckenau und Hainspach vorgebracht worden ist. Einer der mehreren Hauptpunkte seiner Rede und zwar der nächste bestand darin, daß die Verpflichtung der Patrone bis zu dieser Stunde noch fortdaure. Es sei mir erlaubt zu bemerken, daß Alles, was zur Begründung dieser Behauptung angeführt wurde, vielleicht nicht so ganz nothwendig war, anzuführen. Um dessen Willen, weil wenigstens meiner Seits eine Behauptung, als ob diese Verpflichtung bis zur Stunde nicht bestanden, nicht vorgekommen ist. —

Was ich vorbrachte, war lediglich die Bemerkung, daß jenes Gesetz, welches diese Verpflichtung geschaffen hat, einen nachweisbar innern Grund nicht für sich hatte. Es ist von Seite des genannten Herrn Redners nun zwar ein solcher Grund vorť gebracht worden, aber ich glaube, kein hinlänglicher. Er sagt, dieses Gesetz beruht auf dem Zusammenhange der Grundobrigkeit und der Unterthanenverhältnisse.

Ja nun, ich glaube auf dieser Grundlage wurde die Verpflichtung der Grundobrigkeit zur Schul-baukonkurrenz geschaffen, allein die Verpflichtung der Kirchenpatrone kann auf dieser Basis nicht konstruirt werden.

Das sind zwei ganz verschiedene Dinge. Wie wenig ein innerer Grund für diese Verpflichtung seiner Zeit vorlag, dafür möchte ein Beleg vielleicht darin erblickt werden, daß meines Erachtens irgend anderswo, als in Oesterreich diese Verpflichtung der Kirchenpatrone nicht vorkommt.

Der zweite und wichtigere Punkt seiner Rede enthält die Behauptung:

Die Grundobrigkeiten sind in diesem Augenblicke noch verpflichtet zu den fraglichen Leistungen.

Besteht diese Behauptung zu Rechte, dann wird die Kommission, die sie heute vielleicht beschließen, gar nicht in Zweifel sein, was sie zu thun habe, und sie wird alle Verordnungen, die damit in Widerspruch sind, die von Regreßrechten sprechen, einfach streichen. Aber wie, wenn diese Behauptung vielleicht nicht so ganz sicher steht, was soll dann die Kommission thun? Wenn sie nicht so ganz sicher steht, meine Herren, dann ist es wenigstens zweifelhaft, ob irgend ein Regreßrecht aus den bewußten Leistungen zur Stunde besteht oder nicht besteht, und die Kommission wird berufen sein, ich glaube, diese Zweifel zu lösen, sie wird allenfalls auch Striche machen müssen, aber jetzt nicht durch Gesetze, sondern durch Rechte, durch möglicher Weise vorhandene Rechte, kurz sie wird Funktionen rechtlicher Judi-katur ausüben müssen.

Es wird daher außerordentlich viel darauf ankommen, ob es ganz sicher steht, daß diese Verpftich-tung der Grundobrigkeit zur Schulbaukonkurrenz in diesem Augenblicke noch besteht und da erlauben Sie mir, meine Herren, diese Frage, wenn auch nur kurz, so doch im ganzen Zusammenhange der Verordnungen und Thatsacken zu betrachten, welcher zu einem einigermaßen sicheren Urtheile auf diesem Gebiete nothwendig ist. Zunächst kommt hiebei das Patent vom 7. September 1848 selbst in Betracht. Sie wissen, daß dieses gleich im 1. §. ausspricht:

Alle obrigkeitlichen, Unterthanen- und schuhherrlichen Verhältnisse sind aufgehoben.

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Meine Herren! wenn nun etwas anderes erfolgt wäre, als dieser Ausspruch, so könnte darüber, glaube ich, kein Zweifel sein, daß diejenigen Verpflichtungen, wesche lediglich in diesem aufgehobenen Verhältnisse beruhten, mit dieser Aufhebung selbst gefallen sind.

In dem Absatze 5 heißt es nun noch etwas spezieller "für alle aus dem persönlichen Unterthan-verbande, aus dem Schuhverhältnisse, aus dem obrigkeitlichen Jurisdiktionsrechte und aus der Dorfherr-lichkeit entspringenden Rechte und Bezüge kann keine Entschädigung gefordert werden, wogegen auch die daraus entspringenden Lasten aufzuhören haben." Nun da ist gleich ein Ausdruck, der meinetwegen einen Zweifel zuläßt, ob dieses "Aufzuhören" sagt, sie hören auf oder es soll noch etwas geschehen, damit sie aufhören. Ich will zugeben, daß ist etwas zweifelhaftes, aber ich glaube doch nicht so ganz Sicheres und Feststehendes. Nun mehr als das was hier bisher vorgekommen ist, spricht für den Abg. Herbst die von ihm selbst schon allegirte Verordnung vom 4. März 1849. Diese Veordnung ist geschaffen zur Durchführung des Patentes vom 7. September 1848, vornämlich also zu der Bestimmung derjenigen Lasten, welche hinwegfallen und in Sonderheit derjenigen, welche unentgeltlich wegfallen sollen. Im §. 6 werden nun diese Lasten aufgezählt und zwar wird zunächst mit einer allgemein gehaltenen Einleitung begonnen, folgendermaßen: "dagegen", nämlich im Gegensatze zu der Reihe von Lasten der Unterthanen, welche nach §. 1 bis 5 unentgeltlich entfallen sollen, "dagegen" heißt es nun im §. 6 "entfallen aber auch ohne Entschädigung alle gesetzlichen Verpflichtungen der ehemaligen Obrigkeiten zur Unterstützung ihrer vorigen Unterthanen." Nun möchte man glauben, wäre wohl auch die Verpflichtung zur Unterhaltung der Schulen mit aufgeführt; wirklich merkwürdiger Weise folgt die nicht, wie schon bemerkt worden ist. Sehr verwandte Verpflichtungen, die gleich der vorhergenannten lediglich ihren Grund im Gesetze haben, sind jetzt aufgeführt, wie z. B. die Unterstüz-zung für Wundärzte, Ausbildung der Hebammen allein die Verpflichtung bezüglich der Schulbaukonkurrenz nicht.

Da möchte man nun vielleicht ohne Weiters der, meiner Ansicht entgegengesetzten Behauptung beipflichten, allein es verdient doch gefragt zu werden, warum wohl gerade von der Schulbaupflicht hier nichts vorkommt? Ich glaube, von Einfluß auf diese Thatsache war der Umstand, daß eben Verordnungen, wie die vom 15. Dezember 1848 vorausgegangen waren. Man muß diesen §. 6 der allegirten Verordnung im Zusammenhange betrachten, namentlich mit der Verordnung vom 15. Dezember 1848.

In dieser Veordnung vom 15. Dezember 1848 gleichwie in derjenigen, welche durch ein Gubernial-dekret v. 13. Juni 1849 mitgetheilt wird, und von Herrn Prof. Herbst auch allegirt wurde und die Schulbaukonkurrenz ganz allgemein behandelt, und nicht blos in Bezug auf das Beheizungsholz, in diesen Verordnungen und namentlich in der letzten allegirten wird nun allerdings ausgesprochen, so lange kein neues Gesetz über die Konkurrenz bei Schulbauten erscheint, soll man sich an die bestehenden Vorschriften halten und das ist wohl das Hauptfundament jener Behauptung, daß die fraglichen Verpflichtungen noch fortbestehen.

Wenn nun in dieser Verordnung nichts anderes stände als das, möchte man glauben, daß vom Standpunkte der nach dem 7. September erflossenen Verordnung allerdings die Verpflichtung noch fortbestehe. Aber ich muß mir hier nur darauf aufmerksam zu machen erlauben, daß das eben nicht das Einzige ist, was in dieser und in anderen Verordnungen vorkommt. Es heißt nicht blos, es sollen die bestehenden Vorschriften einzuhalten sein, d. h. die Administrative exequirt weiden, sondern es wird gleich fortgefahren, daß dagegen den konkurspflichtigen Parteien der allenfallsige Regreß vorbe-behalten sein soll. Ja meine Herren! Eine Verordnung, die in dem Momente, wo sie von der Forterfüllung einer bis jetzt bestandenen Verpflichtung spricht, sogleich von einem Regresse spricht, die ist doch unmöglich der Ansicht, daß die vetreffende Verpflichtung zur Erfüllung der Lasten, daß die unbedingt fortbestehe. Das widerspricht sich ja innerlich. Ich kann nicht von einem Regreßrechte sprechen, in dem Momente, wo ich von der Fort-bestehung einer Verpflichtung rede. Also sind die Verordnungen, welche nach dem 7. September erflossen sind, ist namentlich die Verordnung vom 13. Juni 1849 oder vielmehr vom 22. Mai 1849, wenn man sie nur zusammenhält, wie man sie nothwendig zusammenhalten muß, mit der Verordnung vom 15. December 1848 und (ich habe eine falsche Verordnung citirt) mit der vom 13. Juni 1849, sind keinesfalls Belege dafür, daß diese Verpflichtungen zur Zeit noch fortbestehen, und ich glaube keine Kommission, die je zusammengesetzt werden kann, wird zu einem anderen Resultate kommen können, als zu sagen, es ist zum mindesten zweifelhaft, ob diese Verpflichtungen fortbestehen.

Erlauben sie mir nun aber noch ein specielles Wort, insonderheit bezüglich der Verordnung vom 15. December 1848, Dieser Verordnung gegenüber und der mit ihr zusammenhängenden vom 22. Mai 1849 bin ich nun zwar allerdings im Wesentlichen namentlich derjenigen Ansicht, welche der Herr Dr. Grünwald aufgestellt hat. Für den Fall, daß nur ein Richter spricht oder überhaupt derjenige, der das Gesetz sorgsam vor Augen hat, wird dieser Ersatz nicht bindend sein und zwar vornehmlich aus zwei Gründen. Einmal ist in diesem Erlasse den Grundobrigkeiten zwar freigestellt ihren Ersah zu fordern. Ich glaube ein den Richter beruhigendes Gesetz mühte nicht blos von einem solchen Freistehen sprechen, sondern es müßte dazu verflichten, den Theil auch obligiren, was in dieser


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Verpflichtung nicht der Fall ist. Aber viel wichtiger ist der Punkt, den bereits Dr. Grünwald angeregt hat. Etwas ganz Absonderliches ist in diesem Erlasse darin und dadurch geschehen, daß die Grundobrigkeit angewiesen wird mit ihrem Regresse an irgend Jemand, der künftig einmal verpflichtet sein wird. Von einem Regresse kann man nur sprechen gegen denjenigen, der jetzt in dem Augenblicke, wo das Regreßrecht begründet werden soll, verpflichtet ist. Ich habe schon im Eingange zu meiner Berichterstattung mir die Bemerkung erlaubt, daß absolut hin und schlechtweg derjenige, welcher in dieser Beziehung verpflichtet ist, gar nicht genannt weiden kann; namentlich ist derjenige, der im Augenblicke dieser Leistung regreßpflichtig ist, glaube ich, nicht ohne weiteres die Gemeinde. Es ist gar kein vernunstnothwendiger Satz, daß mir dem Wezfallen irgend eines Schulbaukonkurrenztheiles ohne weiteres von selbst auch die Gemeinde verpflichtet sei.

Nun aber ein Regreßrecht auf eine künftige Verpflichtung zu gründen, das glaube ich, ist juristisch in keiner Weise haltbar, wie schon Dr. Grünwald bemerkt hat. Es würde die Stichhaltigkeit einer solchen Verordnung nichts anderes involviren, von vornherein involviren, als ein seiner Zeit rückwirkendes Gesetz. Gälte diese Verordnung, dann mühte unser Gesetz nothwendig rückwirkend sein, was eben nach dem österreichischen Rechte nicht möglich ist, so glaube ich also das, und das ist meine Ansicht, die wohl auch im Ausschüsse, wenn auch nicht der Art eingehend, wenn auch nicht in diesem Jahre, so doch im vorigen Jahre erörtert wurde, daß aus diesem Erlasse eine Regrehpflicht nicht begründet werden kann.

Das Einzige, was dieser Verordnung aber gegenüber von Seite des Ausschusses oder des hohen Landtages vielleicht ohne Alterirung irgend eines Rechtes gethan werden konnte, ist vielleicht das, daß man sagt: daß über allenfallsige Regreßrechte der Richter zu sprechen hat, und nicht die Admini-strativbehörden. Denn es ist auch die Natur der Ersatzansprüche, glaube ich, von der Beschaffenheit, daß sie in das Gebiet der politischen Behörden wenigstens nicht gehören sollten. Ich bin nicht voll-standig instruirt darüber, ob es nach geltendem Rechte in einem gegebenen Falle dahin gehöre oder nicht. Ich bin der Ansicht, es sollte nicht dahin gehören. Wäre dafür gesorgt, daß über diese Frage durch den Richter gesprochen werde, dann glaube ich. wäre alles gethan, was die Kommission oder der Landtag in dieser Beziehung zu thun vermöchten. An den Verordnungen selbst zu ändern, insonderheit an der Verordnung vom 15. December zu ändern, das heißt, meines Erachtens wenigstens, unter einer Voraussetzung eine Unebenheit, d,e ich nicht glaube verschweigen zu dürfen. Die Beseitigung dieser Verordnung würde zunächst gewiß Folgen im Interesse der Gemeinde haben. Es sind durch diese Verordnung zwei Theile, ich möchte sagen, im Drucke der Verlegenheit selbst gedrückt; einerseits die Gemeinden, gegen welche man schon damals den Regreß dirigirt hat, andererseits die Grundobrigkeiten, welche man zur Fortführung dieser Leistungen angehalten hat, während ein eigentliches Gesetz nothwendig gewesen wäre, das klar gesprochen hätte, wie es in dieser Beziehung für die Zukunft zu halten sei. Wenn wir nun in dem Wesen der Verordnung selbst ändern, ich sage, wenn wir die Verordnung selbst ändern, ich sage, wenn wir die Verordnung anrühren, so darf das nicht in einseitigem Interesse geschehen, es muß dieses nicht blos einer Kategorie von denjenigen, die durch diese Verordnung verletzt sind, garantirt werden, sondern es muß auch auf das nur zweifelhafte Recht der anderen Seite gleichzeitig Rücksicht genommen werden.

Um deswillen, wegen jener Zweifelhaftigkeit, wegen der Unebenheit, in die mir kommen, wenn wir die Sache anders verhandeln, bin ich der Ansicht, daß gar nichts geschehen darf, als die Ueberweisung dieser Ansprüche an den Richter, der eigentlich der kompetente ist.

Das war denn auch der Geist und der Grund, warum die Kommission über den vorliegenden Gegenstand sich nicht ausführlich eingelassen oder geäußert hat. Es ist etwas von derselben Gattung vorgekommen und wird noch angeregt werden, wie mir scheint, durch einen Antrag des Herrn Dr. Trojan in Bezug auf die Ansprüche von schulbaupflich-tigen Gemeinden gegen Patrone wegen versäumter Leistung. In diesem Falle war der Ausschuß übercinstinzmend der Ansicht, daß er in diese Ansprüche nicht einzugreifen hätte, sondern daß das eine Sache der richterlicher Judikatur sei. Aus diesen Grundgedanken hat sich der Ausschuß auch auf eine nähere Erörterung der Frage bezüglich der Regreßrechte nicht eingelassen.

Die Einwendungen,, welche Herr Dr. Trojan gegen die Vorlage gerichtet hat, betreffen die Patronate, gehen zunächst dahin, daß konsequenter Weise dasselbe auch da sollte aufgehoben werden, wo es nicht lediglich auf gesetzlicher, sondern auf bloß pri-vatrechtlicher Grundlage beruht. Er glaubt, daß das in der Konsequenz der Sache liege. Allein ich möchte mir noch erlauben, diese Konsequenz zu bestreuen und zwar um deßwillen, weil eben der Grund, wehhalb die onerose Seite des Patronats an die Patrone gekommen ist, ein ganz anderer ist, als bei den gesetzlichen Patronaten. Dort ist es gesetzlicher Zwang, hier ist es freier Wille entweder des Stifters oder Gründers der Schule oder desjenigen, der vertragsmäßig das Patronat übernommen hat. Da ist der Dr. Trojan der Ansicht, daß diejenigen Gemeinden zu unterstützen seien, oder daß das im Gesetze aus-, gesprochen werden solle, wonach diesenigen Gemeinden zu unterstützen wären. Nur zum Theil ist hiefür doch wohl schon gesorgt, und zwar gesetzlich gesorgt durch die Bestimmung von Unterstützungen, welche der Schulfond zu leisten hat und anderseits ist es vielleicht für etwas bedenklich zu halten, Un-

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terstützungen im vorhinein zu sichern und gesetzlich zu normiren, vielleicht bedenklich um deßwillen, weil da in manchen Fällen Unterstützungsgesuche provocirt würden, die außerdem nicht stattgefunden hätten. Sofort glaubt Herr Dr. Trojan, und das berührt einen vorerwähnten Punkt, daß ein Satz im Gesetze vorkommen solle, in welchem es heißt, daß die Patrone in Bezug auf eine Saumsal noch speziell nachzukommen hätten, auch in der Art und Weise, für welches ihre Verpflichtung bereits aufgehoben ist.

In dieser Beziehung war nicht nur der Ausschuß der Ansicht, daß das eine Sache der richterlichen Kompetenz sei, sondern erst in der vorletzten Sitzung hat der h. Landtag in einer hierher gehörigen Sache die Ansprüche gegen eine ehemalige Obrigkeit, gegen Patrone dahin erklärt, daß auf derlei Ansprüche nicht eingegangen werden könne, sondern ihnen der Weg Rechtens offen gelassen weiden müsse.

Was außer dem von dieser Seite noch bemerkt worden ist, wird füglicher, glaube ich, in der Spe-zialdebatte bemerkt werden können.

Oberstlandmarschall: Der Herr Abgeord. Herbst hat einen Antrag gestellt. Dieser Antrag ist kein vertagender noch schließt er einen bestimmten § des vorlegenden Gesetzes ein, sondern er ist ganz allgemeiner Natur. Ich glaube daher nicht zu fehlen, wenn ich nach dem Schlusse der Generaldebatte und vor Eingang zur Spezialdebatte denselben zur Un-terstützungsfrage und zur Abstimmung bringe, weil es sehr opportun erscheint für den Fall, als das hohe Haus darauf eingehen würde, der Kommission die nöthige Zeit zu lassen, darüber ihren Antrag zu stellen, noch bevor die Berathung über den ganzen Gesetzentwurf geschlossen ist. Der Antrag lautet:

"Die Frage, ob und welche Bestimmungen im Gesetzentwurfe in Betreff der Regreßansprüche wegen der Schulholzbeistellung und die Baukonkurrenz aufzunehmen seien, an die Kommission zur abermaligen Berathung zu verweisen.

Pan prof. Herbst navrhuje: Komisi budiž uloženo, aby znova rokovala o otázce, zdaliž a jaká ustanovení se do návrhu zákona přijmouti mají, v příčině požadavků o náhradu za dodání školního dříví a za příspěvky ke školním stavbám.

Ich bitte diejenigen Herren, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben. (Geschieht.)

Er ist hinreichend unterstützt.

Er ist bereits vorgelesen worden. Ich werde zur Abstimmung schreiten.

Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben (Geschieht).

Es ist unklar.

Ich bitte aufzustehen. (Geschieht.)

Er ist angenommen durch Majorität.

Dr. Trojan: Ich bitte um das Wort. Wenn es beliebt Etwas wieder an die Kommission zurückzuweisen, da möchte ich beantragen, die Kommission etwas zu verstärken. Ich habe es an mir erfahren, und bedauert, daß Sie meine Herren nicht in meinen ähnlichen Antrag eingegangen sind, als der Ge-genstand heuer das erstemal hier zur Sprache kam, und die Kommission zusammengesetzt wurde, leider wieder nur aus 9 Mitgliedern, welchen ein Operat zur nochmaligen Berathung und Beschlußfassung zugewiesen wurde, worüber dieselbe Kommission bis auf 2 Mitglieder eigentlich schon im vorigen Jahre sich geeinigt hatte. Damit alle Ansichten, auch die neu aufgetauchten, sich dort geltend machen können möge die Kommission wenigstens durch 6 Mitglieder verstärkt werden, wovon jede Kurie zwei aus dem ganzen Landtage zu wählen hätte, und ich möchte dann bitten, der Kommission auch meinen Antrag zu §. 1. zur Vorberathung zuzuweisen.

Oberstlandmarschall: Das dürfte erst bei den Paragraphen zur Sprache kommen. Herr Abgeordneter Dr. Trojan trägt an, daß zum Behufe der Berathung über den Antrag des Dr. Herbst die Kommission verstärkt werde und zwar durch 6 Mitglieder, von welchen jede Kurie 2 zu wählen hätte aus dem ganzen Hause. Wollen Sie die Güte haben? (zu Dr. Bělsky gewendet).

.Nám. marš. Dr. Bělský: Pan Dr. Trojan činí návrh, aby stranu porady o návrhu pana prof. Herbsta komise sestavená se rozmnožila, a to sice o 6 udů, tak, aby každá kurie mohla voliti 2 údy z celého sněmu.

Oberstlandmarsch all: Wird dieser An-trag unterstützt?

Er ist hinreichend unterstützt.

Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen. Da dies nicht der Fall ist, werde ich zur Abstimmung schreiten.

Schulrath Maresch: Ich glaube als Mitglied der Kominission mit Freude nur begrüßen zu können, daß die Zahl der Glieder derselben verstärkt werden soll. Es kann Jedem von uns nur daran gelegen sein, daß diese hochwichtige Frage möglichst gründlich und sorgfältig erörtert werde. Die Mitglieder der Kommission bestanden nicht der Mehrzahl nach aus Juristen und Gesetzeskundigen, sondern theils aus Schulmännern und theils aus andern Mitgliedern. Aber die Zahl der eigentlichen Gesetzeskundigen war gering, darum unterstütze ich diesen Antrag, daß die Kommission verstärkt werde und namentlich, daß Gesetzeskundige in dieselbe hinein gezogen werden.

Oberstlandmarschall: Se. Exc. Graf Leo Thun.

Graf Leo Thun: Ich glaube mich gegen den Antrag des Dr. Trojan auf Verstärkung der Kommission aussprechen zu sollen. Es ist sehr ehrenwerth, wenn die Mitglieder der Kommission gegen den Antrag keine Einwendung erheben, aber für die übrigen Mitglieder des hohen Hauses sind Rücksichten vorhanden, die es nicht wünschenswerth machen dürften. Wir müssen bedenken, daß schon viele Kommissionen Sitzungen halten, und wir wissen, wie leicht die Kommissionen sich gegenseitig in. ihren


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Arbeiten aufhalten dadurch, daß Mitglieder derselben in mehren Kommissionen zugleich betheiligt sind. Wir haben alle Ursache anzunehmen, daß die bestehende Kommission hinreichend sei, die Frage zu erwägen und ich trage darauf an, daß keine Verstärkung derselben stattfindet.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort?

Dr. Trojan: Die Kommission wird wol nicht lange tagen, vielleicht nur Eine, höchstens zwei Sitzungen; und da wird man durch eine Wahl von 6 Mitgliedern nicht viel Kräfte dem hohen Hause entziehen. Ich habe die Erfahrung selbst an mir gemacht; ich glaube, daß es nicht überflüssig sein wird.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? Wenn dieß nicht der Fall ist. so erkläre ich die Debatte über die Vorfrage geschloffen.

Herr Berichterstatter!

Prof. Brinz: Als ein Mitglied des Aus-schusses halte ich es wirklich für zu delikat, um in dieser Frage das Wort zu ergreif n.

Oberstlandmarschall: Ich stelle also an das h. Haus die Frage, ob es dem Antrage des Dr. Trojan beistimmt, daß noch 6 Mitglieder und zwar aus jeder Kurie 2 zur Verstärkung der Kommission gewählt werden sollen.

Ich bitte die Herren, welche dem Antrage beistimmen, aufzustehen. (Geschieht.)

Ist zweifelhaft, ich bitte um die Gegenprobe. (Geschieht.)

Der Antrag ist verworfen.

Graf Nostitz: Wenn die Sache an die Kommission zurückgewiesen wird, so wird sie natürlich, wenn auch die Kommission noch so fleißig arbeitet, eine Verzögerung erleiden, und ich glaube, daß es sehr im Interesse des Antrages dienen würde, wenigstens auf der anderen Seite jetzt eine Maßregel zu treffen, welche eine Erleichterung der Debatte im h. Hause bezwecken könnte, und ich würde mir den Antrag zu stellen erlauben, "nachdem die Arbeiten der Kommissionen vorgelegt sind, sollen diejenigen Mitglieder des Landtages, die zu dem einen oder andern Paragraphen des Kommissionsberichtes eine Aenderung beantragen in der Lage sein, darüber mit sich einig zu werden, welche Aenderungen beantragt weiden, daß demnach der Beschluß gefaßt wird, daß den Mitgliedern, welche in dem einen oder andern Paragraphen eine Abänderung des Kommissionsantrages beantragen wollen, oder welche irgend ein Amendement dazu machen wollen, es ihnen freigestellt werde, ihre Amendements schriftlich bei der Kommission zu übergeben, damit sie gleich bei Gelegenheit der Vorberathung auch in Berathung gezogen werden. Das ist der Weg, durch welchen wir der Plenarberathung eine Erleichterung verschaffen und vielleicht kann hier die Zeit eingebracht werden, die wir durch die Zurückweisung an die Kommission verloren haben.

Ich stelle daher den Antrag, daß der h. Landtag beschließen möge, daß diejenigen Mitglieder, welche irgend ein Amendement stellen wollen, ermächtigt seien, diese Amendements schriftlich der Kommission in den nächsten Tagen zu übergeben, damit dieselben gleich bei der neuen Berathung in Erwägung gezogen weiden könnten.

Oberstlandmarschall: Ich glaube, Excellenz zu bemerken, daß der Beschluß nicht dahin geht. die Gesehvorlage an die Kommission zurückzuweisen, sondern nur den speziellen Antrag des H. Professor Herbst.

Wir gehen jetzt zur Spezialdebatte über.

Graf Alb. Nostitz. Ich bitte sehr um Verzeihung. Ich habe geglaubt, es soll die Vorlage an die Kommission zurückgewiesen werden.

Oberstlandmarschall: Nur der §. und die Vorlage wird jetzt berathen.

Graf Alb. Nostitz: Ohne Rücksicht, wie die-ser §. ausfallen wird ...

Oberstlandmarschall: Wir übergehen zur Spezialdebatte.

Prof. Brinz: "Gesetz vom so und sovielten, wirksam für das Königreich Böhmen, betreffend das Schulpatronat und die Kostenbestreitung für die Lokalitäten der Volksschulen.

Mit Zustimmung des Lantages meines Königreiches Böhmen, finde ich anzuordnen wie folgt:

Sněm. sekr. Schmidt čte:

Zákon

daný dne pro království České, kterýse týče patronátu školního azapravo-vání nákladu na místnosti škol obecních.

S přivolením sněmu Mého království Českého vidí se Mi naříditi takto:

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen? Da es nicht der Fall ist, bitte ich abzustimmen und diejenigen Herren, welche ihm zustimmen, die Hand aufzuheben. (Geschieht,) Ist angenommen.

Prof. Brinz: Im Einzelnen wird der §. 1 der Regierungsvorlage mit einem Zusatze zum 2. Alinea anempfohlen. Die Regierungsvorlage lautet nämlich im 2. Alinea:

"Schulpatronate, welche auf anderen Titeln beruhen, bleiben aufrecht."

Hiezu schlägt die Kommision folgenden Zusah vor:

"können jedoch im Einverständniß der Betheiligten, unter Zustimmung der Landesregierung aufgehoben werden."

Dieser Zusatz ist hauptsächlich im Gedanken an Stistungen, nicht so sehr im Gedanken an Privatpatronate, welche auf Grund von Verträgen beruhen, als an Patronate, welche durch Stiftungen entstanden sind. beigefügt worden. In dem Bereiche der Stiftungen ist die Kompetenz der Landesregierung ohnehin begründet und um dessenwillen ist dann der Zusatz hier aufgenommen worden.


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Oberstlandmarschall: Zu §. 1 Habensich vorgemerkt die Herren Abgeordneten Dr. Trojan, Dr. Čupr, Se. Exc. Graf Nostitz.

Herr Dr. Trojan!

Dr. Trojan: Der Herr Referent hat eben hervorgehoben, daß die Fortbelassung der Schulpa-tronete eigentlich und wesentlich im Hinblicke auf die Stiftungen fortbelassen werden sollen, daß überhaupt die Bestimmung des 2. Absatzes hauptsächlich den Stiftungen gelte. Ich dächte also, daß wir die Stiftungen eben einer besondern Behandlung unterziehen, nicht aber dieselben den Privatpatro-naten aus Privatverträgen gleichstellen, wie es in der Vorlage geschieht.

Was ist denn eigentlich das Schulpatronat nach den bisherigen geschlichen Bestimmungen? Im Komis-sionsbericht ist nur das hervorgehoben, daß begrifflich das Präsentationsrecht im Schulpatronate nicht enthalten sei, daß es also zum Wesen des Patronats bei der Schule nicht gehöre. Wir haben darüber eine bestimmte gesetzliche Vorschrift; ich habe sie bereits in meiner böhmischen Rede angezogen. Es sei mir erlaubt, die bezügliche Stelle vorzulesen, sie ist kurz und bündig. Es ist das Hofdekret vom 11. Feber und 19, Oktober 1787. welche im §. 370 Schul-Verf. aufgenommen also lauten (liest): Unter dem Patronat, dem ein bestimmter Beitrag zum Schulbau zugemessen ist, wird hier nach der gewöhnlichen Bedeutung das Pfarrer-Präsentations-recht verstanden. Da das Recht den Schullehrer auf den erledigten Dienst zu Präsentiren, vielfältig von Pfarrern oder Pfarrern und Gemeinden ausge-übt wird; so ist das Präsentationsrecht zur Schule vom Pfarr-Patronate wohl zu unterscheiden. Die Pflicht des Beitrages zum Schulgebäude von Seiten des Patrons entspringt aus dem Rechte, die Pfarre zu besehen, sie klebt daher dem Pfarr-Pa-tronate einzig und allein an. Es erwächst daraus kein neues und besonderes Patronat über die Schule, welches man erst annehmen oder ausschlagen könnte, sondern derjenige, dem das Recht zusteht, den Pfarrer zu bestellen, ist überall, wo sein Recht sich hin-erstreckt und eine Schule nach den Direktiv-Regeln nöthig ist, verbunden, den fürs Patronat angemessenen Beitrag zu leisten."

Uiberdies ist im §. 142 der politischen Schul-verfassuug ausdrücklich hervorgehoben, daß das Präsentationsrecht zu einer erledigten Trivialschule von verschiedenen Personen, namentlich: von der Landesregierung, von der Herrschaft, von den Pfarrern, Gemeinden oder Pfarrern und Gemeinden und andern Personen ausgeübt werden könne.

"Wem bei jeder Schule das Präsentationsrecht zusteht'' heißt es da weiter, "ist bei der Aufnahme der Schulvisitation bei jeder Gemeinde zuverlässig erhoben und durch die Unterschrift aller dabei in-tressirten Theile sichergestellt worden."

Hiernach stellt sich das Schulpatronat eigentlich als kein Recht, überhaupt als kein selbstständiges Patronat dar, sondern nur als ein Ausfluß des Pfarrer-Präsentationsrechtes also des Pfarr-Patro-nates und zwar als eine solche Folge, welche nur Verbindlichleiten, Verpflichtungen, nur Beitrags-schuldigkeiten enthält. — Indessen im gewöhnlichen Leben nimmt man es allerdings anders, in den meisten Fällen ist das Schulpatronat auch mit dem Präsentationsrechte bei der Schule verbunden, und nur auf diese allerdings der Wirklichkeit nach zumeist vorkommenden Fälle paßt dann die Begründung des Komnnssionsberichtes.

Wenn ich in der Kommission dem Majoritätsantrag im Wesentlichen beistimmte, so bestimmten mich dafür hauptsächlich zwei Gründe:

1. daß es hauptsächlich ein Uiberrest des Verhältnisses zwischen Obrigkeiten und Unterthanen ist; dem Patron lag da die väterliche Sorge für die Erziehung der Jugend ihrer Unterthanen ob, und

zweitens, daß die Schule nunmehr gewiß eine Gemeindeangelegenheit sei. In unserem nun schon sanktionirten Gemeindegesetz ist es — irre ich nicht im 28. Paragraphe 10. Absatze — ausdrücklich hervorgehoben.

Wenn es aber wahr ist, daß die Gemeindeange-legenheiten öffentliche Angelegenheiten sind, keinen Gegenstand von Privatverträgen, von Abtretungen und Beschränkungen aus Privatrechtstiteln ergeben können, so muß man dies auch auf die Schulpatro-nate aus Privatverträgen anwenden, dasselbe von ihnen gelten lassen. Wie es in anderen Gemeinde-angelegenheiten nicht angeht, z. B. die Verwaltung des Gemeindevermögens an irgend eine Privatperson mittelst Privatübereinkommens, zumal unbedingt und unbeschränkt zu überlassen, so glaube ich, kann es auch nicht angehen, sei es aus der Vergangenheit, sei es für die Zukunft, vertragsmäßig ein so hochwichtiges, mit der Vermögensverwaltung verglichen verhältnißmäßig wichtigeres öffentliches Anliegen, wie es eben die Besetzung und Verwaltung der Gemeindeschulen oder Volksschulen ist. mittelst privatrechtlicher Verträge unbeschränkt an eine Privatperson zu übertragen. In einer Richtung hat die Kommission eine solche Beschränkung (Oberst-landmarschall läutet) eintreten lassen, wenn es nämlich gilt, das allgemeine, im Gesetze allein begründete Patronatsrecht allenfalls durch ein Privatüber-einkommen noch fernerhin zu belassen, das heißt, jenes Patronat, welches in Folge dieses §. 1, weil nur im Gesetze begründet, aufgehoben und künftighin in ein vertragsmäßiges umgewandelt wäre. Die Kommission hat sich nämlich die Schwierigkeit nicht verhehlt, welche bei einzelnen Gemeinden eintreten könnte, wenn ihnen allein alle Lasten der Schulelhaltung unbedingt zufallen würden. Sie hat also Privatverträge oder Uebereinkommen über den Fort-bestand zulassen wollen, aber andererseits auch nicht übersehen dürfen, daß dies mitunter zum Nachtheile der Gemeinde in der Art ausgebeutet werden konnte, daß man um billigere Bedingungen eben zum Nachtheile der Gemeinden dasselbe Recht, welches jetzt durch Gesetz aufgehoben wird, nämlich das Schul-


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Patronat, durch den Vertrag zu erhalten und für alle Zukunft zu begründen vermöchte. In der Richtung hat sich die Kommission dahin geeinigt, daß solche neuerliche Vereinbarungen, welche nun erst über das gesetzlich begründete und daher kraft §. 1 aufgehobene Schulpatronat erst neu zu Stande kämen, aufkündbar sein sollen. Wir haben hier erwogen, ob es nicht besser wäre, ein solches Ueber-einkommen, solche Verträge nur auf Lebenszeit des Berechtigten, des neuen Patrons oder auf die Dauer seines Besitzes, an welchen ein solches Patronat bisher geknüpft ist, zu beschränken.

Der Majorität beliebte es, die Kündbarkeit vorzuziehen.

Ich glaube nun aber, dieselben Gründe, ja ich möchte sagen, noch gewichtigere Gründe sprechen dafür, daß wir Privatverträge, die bereits bestehen, gleichmäßig kündbar machen, deren Kündigung zulassen. Denn solche Verträge bestehen zumeist über Filialschulen, das gesetzliche Patronat betrifft hauptsächlich Pfarrschulen und sonst direktivmäßige Schulen. Bei Ausschulungen, welche die Gemeinden in Folge der Vermehrung der Bevölkerung und aus weiser Sorgfalt der Eltern für eine bessere Erziehung, für die Bewahrung ihrer Kinder vor moralischem und physischem Unheil veranlaßten, mit großen Opfern manche Schwierigkeiten des Terrains dadurch der Jugend zu ersparen, daß sie Filialschulen im Orte oder in der näheren Umgebung begründen, bei solchen Ausschulungen sahen sich die Gemeinden oft zu großen Nachgiebigkeiten genöthigt, um den Patron oder Patronatskommissär, die weltliche und geistliche Obrigkeit für ihre Absicht zu gewinnen und alle Schwierigkeiten dabei zu überwinden. Sie haben da sehr häufig um sehr geringen Preis das Präsen-tationsrecht vergeben, hauptsächlich jedoch zugleich mit Rücksicht auf die allgemeine Regel, daß ohnehin der Pfarrpatron so viele andere Schulen zu besehen habe, daher im Stande sei, eine bessere Auswahl unter den Lehrern zu treffen, welchen hiedurch insgesammt die sichere Aussicht möglicher Beförderung von kleineren auf besser dotirte größere Schulen eröffnet war.

Meine Herren, wenn wir nun die Regel, das Schulpatronat, welches bisher auf dem Gesetze basirt, allgemein aufheben, so sind hiemit diese Begünstigungen, diese Vortheile, welche den Kontrahenten bei ihrer Ausschulung, bei der Begründung von Filialschulen vorschweben mußten, nunmehr entfallen. Die Verhältnisse sind dann ganz andere geworden.

Aber weiter: damals waren die vertragschließenden Theile in einem sonderbaren, ich möchte sagen, in einem umgekehrten Verhältnisse als jetzt. Damals waren die Gemeinden noch nicht Gemeinden im Sinne unserer Gesetze, sie waren Unterthanen und standen gegenüber den Obrigkeiten überhaupt in allgemeiner Unterordnung, während nun auch die ehemaligen Obrigkeiten den Gemeinden als Glieder mit angehören. Es ist begreiflich, daß dabei mancher Einfluß eintrat, der den Gemeinden nicht einmal die Möglichkeit wirklich freier Selbstbestimmung ließ. Ueberhaupt sind jetzt die Gemeinden andere Personen geworden. Es sind jetzt Gemeinden mit öffentlichen Rechten ausgestattet, während sie früher das durchaus nicht waren.

Und da frage ich: kann es über die Erziehung der Jugend des Volkes, kann es auch Verträge geben, die über Generationen hinaus wirken sollen? Ich bitte sich, m. H., vorzustellen, daß allenfalls verbücherte Verträge auf einzelnen Ansässigkeiten die Bestimmung enthielten, daß jeder Besitzer dieser bestimmten Häuser sich gefallen lassen muß, den Lehrer für seine Kinder von einer dritten, vielleicht ganz fremden Person bestellen zu lassen, für alle Zukunft von einer Person und ihre Nachkommen, die vielleicht gar kein Intresse haben an dem guten Gedeihen dieses Instituts, an der guten Erziehung der Schulkinder.

Was würden die Herren sagen, wenn Sie einen solchen Vertrag in den Büchern finden; würden Sie ihn für zulässig und rechtswirksam, für alle Zukunft kindend halten? Sie werden kaum einen solchen Vertrag, der nur die persönliche Freiheit des Besitzers oder der vertragsschließenden Personen, d. i. jener, welche den Vertrag unmittelbar abgeschlossen haben, kaum zugeben, daß er für alle Zukunft diese, geschweige ihre Nachkommen binden dürfe, oder gar die persönlich fremden Nachfolger im Besitze. Wenn man so was nicht einmal von einzelnen Personen oder einzelnen Ansässigkeiten zugeben möchte, so glaube ich, ist es noch weniger zulässig bei ganzen Gemeinden, bei Gemeinden, die jetzt Persönlichkeiten sind mit öffentlichen stechten. Ist die Schule einmal öffentliche Angelegenheit der Gemeinde, soll sie kein Gegenstand privatrechtlicher Berfügung sein. Wenn wir nun aus Opportunität eine neue privatrechtliche Vereinbarung zulassen, oder die bestehenden Verträge einstweilen noch bis zu ihrer Aufkündigung fortbestehen lassen, so begünstigen wir sowohl die Patrone in dem Fortbehalten ihres Rechtes, als auch die Gemeinden durch Ermöglichung einer Theilung ihrer diesfälligen. Lasten. Wir beschräuten somit eigentlich nicht die Freiheit der Gemeinden, sondern wir gestatten, was eigentlich sonst ohne eine ausdrückliche Bestimmung nicht statthaft wäre, nämlich ein öffentliches Recht gewissermaßen zum Gegenstand privatrechtlicher Vereinbarung zu machen. In diesem Sinne stelle ich den Antrag, daß in der zweiten Zeile des zweiten Absatzes im §. 1 nach den Worten: "können jedoch" die Worte eingeschaltet werden: "und zwar jeder aus Privatverträgen von den Schulgemeinden im Monate Jänner jeden Jahres gegen Uebernahme der damit verbundenen Rechte und Lasten aufgekündigt werden." Das Uebrige, wie es da im Kommissionsantrage ist, so daß der ganze Absatz lauten würde:

"Schulpatronate, welche auf anderen Titeln beruhen, bleiben aufrecht, können jedoch u. z. jene aus Privatverträgen von der Schulgemeinde im Monate Jänner jeden Jahres gegen Uebernahme


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der damit verbundenen Rechte und Lasten aufgekündigt, die übrigen aber nur im Einverständnisse der Betheiligten unter Zustimmung der Landesregierung aufgehoben werden."

Ich weiche hier auch von einer ähnlichen Bestimmung der Kommission im §. l 1 ab, indem ich beantrage, daß es möglich sein soll, nur im Anfange eines jeden Jahres, nämlich stets im Monate Jänner eine solche Kündigung zu aeben. Ich beantrage weiters, daß die Wirkung dieser Kündigung erst mit Ende des Jahres, in welchem die Kündigung gegeben wird, erfolge, damit das Bedenken beseitigt würde, daß vielleicht eine Gemeinde gerade im Momente, wo es sich um Geltendmachung des Patronatsrechts handeln sollte, die Kündigung geben könnte, um das Präsentationsrecht zu vereiteln, illusorisch zu machen und selbst auszuüben. So wird im Allgemeinen ein fixer Termin möglichst objectiv bestimmt und die Wirkung aufs ganze Jahr ausgedehnt, oder wenigstens auf 11 Monate. Ich glaube es wird dadurch die Sache möglichst objektiv gehalten, und die mögliche Uebervortheilung hintanangehalten.

Ich beantrage weiter, daß nach dem ganzen §. am Schluß des 2ten Absatzes folgender Zusatz gemacht werde: "Ein Vertrag hört mit Ende jenes Jahres auf, in welchem derselbe gekündigt ist." Damit würde, wenn dieser Antrag angenommen wild, der letzte Absatz des §. 11 entfallen, weil dann dieser Schlußsah nach meinem Antrage auf alle, auch auf die neueren Verträge paßt.

Endlich möge beigefügt werden: "Die Schulgebäude und sonstigen gesetzlichen Erfordernisse sind von den bisherigen Konkurrenten vorschriftsmäßig im guten Zustande an die Schulgemeinde zu übergeben." Der Herr Referent hat mich nicht richtig verstanden, wenn er meinte, daß ich von Rückersähen sprach, oder irgend welche Ersätze für Abnahme des Schulpatronats verlange.

Ich beabsichtige etwas, was jedem billig erscheinen muß, nämlich: "daß jeder Kokurrenzpflichtige seiner Schuldigkeit bis zur Uebergabe nachkommen und die Gemeinden nicht etwa die Sünden der fremden Vernachlässigung abbüßen, nicht für den Saumsal früherer Zeiten und früherer Konkurrenten nachträglich leiden sollen.

Navrhuji tedy, slavný sněm račiž uzavříti: V poslední řádce §. 1. budiž po slovech "jichž se týče" dodána: "a sice patronáty ze soukromých toliko smluv se vším právem a závazkem na počátku každého roku v měsíci lednu od obcí školních vypovězeny, ostatní jen obapolným srozuměním účastníků zrušeny býti, tak že by zněl odstavec II. §. 1.: Patronáty školní, které se zakládají na jiných důvodech, zůstávají v platnosti své, mohou ale s vůlí a vědomím těch, jichž se týče, a sice patronaty ze soukromých toliko smluv se vším právem i závazkem, na počátku každého roku v měsíci lednu od obcí školních vypovězeny, ostatní ale obapolným dorozuměním účastníkův zrušeny býti, pokud zemská vláda k tomuto přivolí."

Na konci celého paragrafu budiž pak dodáno: "Smlouva přestává koncem toho roku, na jehož počátku vypovězení se stalo.

Školní stavení a ostaťní potřeby buď tež od dosavadních konkurrentů obce v dobrém stavu náležité zachovány." Mohlo by se ještě zdáti, že je to nestejné právo, když navrhuji, aby jen obcím bylo možno smlouvu takovou vypověděti; také komise Činí návrh podobný v §. 11.; také tam má jen obci býti volno, vypověděti smlouvy, arci kde není výpověď pro obě strany přímo vyjednána — nebo kde by se byla vyjednala, — tam má arci oboum stranám přináležeti. Kde není lhůty ani výpovědnosti smluvené, pak jest jen obci možno posouditi, zdali je na čase, aby od svého veřejného práva učinila potřeby, kdy schopna jest za dost učiniti veškeré zákonní povinnosti; také jen na straně obce je ohled veřejného práva, které jest právě pohnutkou a příčinou, aby se obmezily smlouvy a veskrz propůjčila a pojistila se výpovědnost jejich.

Oberstlandmarschall: Die Herren haben soeben den Antrag verlesen gehört. Wird er unterstützt?

Diejenigen Herren, welche ihn unterstützen, wollen die Hand erheben. (Geschieht). Ist hinreichend unterstützt.

Dr. Trojan: Ich habe schon den Antrag gestellt, allenfalls auch diesen meinen Antrag an die Kommission zur Vorberathung zu verweisen, wenn sie sich schon einmal beschäftigen soll mit der Vorberathung aus Anlaß des Antrages des Herrn Prof. Herbst.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Čupr.

Dr. Čupr: Dovoluji si udělati následující návrh k tomuto 1. paragrafu zákona o patronátu školním: sl. sněm račiž uzavříti: k §. 1. zákona, co se týče patronátu školního, přidá se věta následující co odstavec 2hý: "Zvláštní zákon zemský určí velikost a způsob náhrady, která se vyplatí obcím jednotlivým za převzíti těchto nových břemen."

Hodlám jen několika málo slovy návrh ten odůvodniti.

Velkostatkáři jak vůbec známo, koupili z větší části statky své obtíženy už břemenem patronátu školního a oni z té příčiny, jak dobře p. zpravodaj ve své zprávě podotknul, zaplatili již v určitou částku méně za tyto statky, které byli i s břemenem tím zakoupili.

V této částce značí se aequivalent těch břemen; velkostatkáři tudíž napřed již zaplatili si, co ke škole a kostelům dávati mají. Ovšem že p. zpravodaj ve své zprávě podotknul, že prý se statky ty též dědily; ale, pánové tuším, že ten, jenž dědí, dédí nejen práva nýbrž i povinnosti, ano ti, kteří velké statky zdědili, zdědili od svých předchůdců i onu částku, onen


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aequivalent, o který statek původně byl lacinějí zakoupen; a že břemena tato skutečné v právních poměrech spočívala, vysvítá patrně z řečí, které v generální debatě od pana Dr. Trojana a od pana prof. Herbsta držány byly. Když, pánové, práva velkostatkářům se brala, a když břemena se na ně uvalovala, tu se jim dala náhrada. Byl to svazek povstalý z poddanosti, z tak nazvané roboty; ano nejenom robota velkostatkářům se vynahradila, nýbrž i laudemia se vyplatila, a to právě byly poplatky z vykonávání těchto povinnosti patronátu kostelního a školního.

Tedy mají velkostatkáři jaksi dvě náhrady dva aequivalenty, již napřed za tyto povinnosti: totiž aequivalent, kterýž povstal z menší trho-vní ceny statků, a aquivalent, který povstal tím, že náhrada dána byla za laudemia.

Myslím, žeby bylo věcí slušnou a též spravedlivou, aby se i obcím, pakli se břemena tato sejmou s velkostatkářů a dají na obce, jakés aequivalenty za to dávaly. Ovšem odůvodňuje p. referent věc tu, aby se bez náhrady sprostiti velkostatkáři povinností tím, že prý nyní bez toho platit budou asi jednu třetinu k obcím, poněvadž jsou údy obce; avšak za tuto třetinu výloh budou míti nová práva, nebo zajisté, žádný neplatí k obci za to, aby platil, aby něco za to měl. Ostatně nesmíme zapomenout, že jest velmi mnoho obcí, kde velkostatkáři velmi málo budou platit, tak obce městské Prachatice, Husinec, Karlín a jiné, kde bývalé vrchnosti velmi málo budou přispívati k obci, poněvadž tam nanejvýš jen dům aneb hospodu mají; avšak aequivalent brávali přece mnohá léta a dosti veliký aequivalent.

Nezapomeňte též, pánové, na to, že práva, které obci náleží, aby totiž vrchnosti vydržovaly školy a kostely, jsou v deskách zemských jsou zanešeny, že to jsou práva, která vzrostla vydržením let, že tedy, když se právo takové zrušuje, má býti náhrada, alespoň sebe menší, co uznání této autority právní. Nechci se dále zmíniti o politických následcích, které z toho zákona povstanou ; možná, že ty politické následky do očí bíjou mnohým pánům, totiž, že mnohé školy zvláště v menších obcích tím zahynou, aneb že alespoň dítky naše v zimě notně mrznouti budou.

Jsouť některé obce tak chudé, že nemohou školy vydržovati. Za druhé co se mi zdá ještě více povážlivé, je, že tímto zákonem se utvoří praejudic pro patronát kostelní; jest-li, pánové, se zruší tento patronát bez náhrady, potom se na obec uvalí povinnost, kostely nejen stavěti, ale i vydržovati: tož myslím, že zajisté záležitost náboženská tím bude trpěti. Nepravím v návrhu nikoliv, kdo náhradu dávati má, to se může budoucímu zákonu zanechat, aby určil, kdo a jak by měl náhradu činiti.

Pravím to z jisté příčiny, poněvadž náhrada by se nedala bez pochybí pouze od jiné strany, Pánové, až přijde otázka propinační do tohoto slavného shromáždění, zajisté budou velkostatkáři žádat náhradu, a to vším právem, poněvadž bylo to právo též jejich, ale když se nyní z nich berou povinnosti, a břemena se jiným uvalují, tož myslím, žeby se mělo taktéž mluviti o náhradě. Pakli nebudeme v tomto zákoně mluviti o náhradě, zajisté bychom neměli mluviti taktéž o ní, až přijde otázka propinační. Ovšem pánové věje jiný duch v shromáždění tomto, a víra že jsem s návrhem svým nepřišel na zelenou louku; mám však za to, že je přece dobře, že jsem návrh ten učinil, aby se alespoň příčiny uslyšely, pro které se tak ohromná břemena uvalují na nynější obce, a proč se snímají z bývalých vrchností. Pánové, myslím, že příčiny, které se uvozují zde v této předloze, nejsou naprosto dostatečné a bylo by dobře, aby aspoň návrh můj k tomu vedl, aby se příčiny ty zevrubněji a důkladněji naznačily. Proto návrh svůj podávám a přál bych si, aby i s návrhem p. prof. Herbsta podán byl komisi k dalšímu uvážení.

Ich beantrage: Der hohe Landtag wolle beschließen zu §. 1 betreffend die Schulpatronate wird dies Nachstehende als zweiter Absatz hinzugefügt: Ein besonderes Landesgesetz wird die Größe und die Modalität des Ersatzes bestimmen, welcher an die einzelnen Gemeinden für die Uibernahme dieser neuen Lasten zu leisten sein würde. Ich stelle weiter die Bitte, daß dieser Antrag wo möglich der bestehenden Kommission zur weitern Erwägung zugewiesen werde.

Oberstlandmarschall: Excellenz Graf Nostitz.

Graf Albert Nostitz: Ich glaube, daß wenn ein Gesetz eine Bestimmung ausspricht.. .

Oberstlandmarschall: Ich bitte, ich werde die Unterstützungsfrage über diesen Antrag stellen. Ich bitte den Antrag noch einmal vorzulesen.

Sněm. sekr. Schmidt čte: Slavný sněm račiž uzavříti, v §. 1 zákona, co se týče patronátů školních, přidcá se věta následující co-odstavec: "Zvláštní zákon zemský určí velikost a spůsob náhrady, která se vyplatí obcí jednotlivé zapřevzetí nových břemen."

Der hohe Landtag wolle beschließen, zu §. 1 des Gesetzes betreffend das Schulpatronat wird Nach-stehendes als zweiter Absah hinzugesügt: Ein besonderes Landesgesetz wird die Größe und Modalitäten des Erlatzes bestimmen, welcher an die einzelnen Gemeinden für die Uebernahme der neuen Lasten zu leisten fein wird.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche den Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben. (Gefchieht.)

Er ist hinreichend unterstützt. .

Se. Exc. Graf Albert Nostitz.

Graf Albert Nostitz: Ich glaube, daß wenn ein Gesetz eine Bestimmung enthält, diese Bestim-

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mung auch eine solche sein müsse, daß sie voraussichtlich in Wirksamkeit treten kann.

Ich bin mit der Bestimmung des §. 1, welche die Zulässigkeit ausspricht, daß die durch dieses Gesetz aufgehobenen gesetzlichen Patronate mittelst einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem betreffenden früheren gesetzlichen Schulpatron auch weiter in der bisherigen Weise fortgesetzt werden könne, vollkommen einverstanden. Ich bin auch vollkommen einverstanden mit dem in unmittelbarer Beziehung zu diesen Bestimmungen stehenden §. 11, insoweit derselbe Vorsorge dafür trifft, daß, wenn eine solche Vereinbarung stattfindet, diese Vereinbarung eine für nicht zu lange Zeit oder für immer bindende sei, sondern daß es neben der Gemeinde, die nach dem Gesetze jetzt als der gesetzliche Patron eintritt, immer nur unter gewissen Bedingungen freigestellt werde, die Rechte und die Lasten des Patronats an sich zu ziehen.

Aber in der Art und Weise, wie diese Be-stimmungm nach dem Zusammenhalt der beiden Paragraphe getroffen worden sind, glaube ich, liegt nach meiner Ansicht die nothwendige Folge, daß diese Bestimmungen zu keinem, oder beinahe keinem Resultate führen werden.

Im §. 1 nämlich wird gesagt: Das lediglich im Gesetze begründete Schulpatronat hat sammt allen damit verbundenen Rechten und Pflichten zu entfallen, es wäre denn, daß die Betheiligten ein Einverständniß über die Aufrechthaltung desselben treffen.

Im §.11 wird gesagt: In den Fällen, wo nach 8. 1 das Patronat durch Einverständniß der Betheiligten noch aufrecht bleibt, kann die Gemeinde jederzeit durch Uebernahme sämmtlicher mit dem Patronate verbundenen Lasten die Rechte derselben, namentlich das Präsentationsrecht zum Schuldienste an sich ziehen.

Ich glaube, daß, wenn ein ehemaliger gesetzlicher Patron auch noch so wohlwollend gegen die betreffende Gemeinde ist, er nach meiner Ansicht in gar keinem Falle in eine solche Vereinbarung eingehen werde, welche von dem einen Theile jeder-, zeit und in jedem Augenblick aufgehoben werden kann, die aber auf der andern Seite ihm entweder auf eine bestimmte Dauer oder auf Lebenszeit, kurz auf die Dauer, wie sie in dem Vertrage ausgedrückt ist, bezüglich der Lasten bindet und wo er darauf gefaßt sein muß. daß in jedem Augenblick, nach einer langen Reihe von Jahren, in welcher er diese Lasten getragen hat, wo er zur Ausübung seines Rechtes gelangt, unmittelbar vor der Ausübung seines Rechtes ihm dieses entzogen werden kann.

Ich glaube, daß es umsomehr nothwendig ist, eine solche Bestimmung zu treffen, die eine Garantie bildet, daß irgend einem bisherigen gesetzlichen Patrone es möglich werde, eine solche Vereinbarung nicht nur gegenüber sich, sondern auch gegenüber seinen Erben in irgend einer Weise verantworten kann; und ich glaube in dieser Richtung als das zweckmäßigste Auskunftsmittel dieses zu finden, solche Vereinbarungen als zulässig zu erklären, aber für eine bestimmte Anzahl von Jahren.

Die Anzahl dieser Jahre zu bestimmen, halte ich für unzulässig und nicht nothwendig und ich glaube, wir müssen beide Theile für so majorenn anerkennen, daß sie selbst einsehen und am besten wissen werden, auf welche Zeit sie den Abschluß in ihrem Interesse machen können.

Aber es wird durch eine solche Bestimmung wenigstens dem vorgebeugt, daß nicht vielleicht ein Theil, vorzüglich der, dem das jetzige Gesetz in der Zukunft jedenfalls das gesetzliche Patronat zuführen will, nämlich die Gemeinde dadurch geschützt wird, daß sie nicht durch eine unüberlegte Handlung ihrer Ausschüsse oder der Gemeindevertretung für alle Zukunft eines Rechtes und einer Verpflichtung ledig werde, die doch nach dem Gesetze als ihr zuständig anerkannt wird, und rücksichtlich welcher die Ansicht herrscht, daß Niemand sie so zweckmäßig ausüben kann als eben die Gemeinde.

Ich würde mir aus dieser Rücksicht erlauben, einen Zusatzantrag zu z. 1 zu stellen u. z. folgenden Zusatzantrag: Daß nach dem ersten Alinea des §. 1 gesetzt werde: "Derlei Vereinbarungen dürfen jedoch nur auf eine bestimmte Zahl von Jahren beschlossen werden."

Ein Herr Vorredner, der wesentlich mit meiner Ansicht übereinstimmt, Dr. Trojan, hat auch darauf hingewiesen, daß eine Beschränkung auf Le-bensdauer oder auf die Dauer des Besitzes eingeführt werden könnte; aber ich halte alle solche Be-schräilkungen mehr oder weniger für Glücksverträge, die eingegangen werden, und die mir nicht passend erscheinen, denn eben bei solchen Beschränkungen wäre es demjenigen, der die Lasten und Pflichten übernimmt, unmöglich, sich doch eine Uiberzeugung darüber zu verschaffen über die Zeitdauer der Lasten und Pflichten; doch daß die Zeitdauer eine solche ist, daß die Lasten und Pflichten sich verhältnißmäßig gegenüberstehen.

Wird die Zeitdauer des Besitzes oder die Lebensdauer angenommen, so kann die Zeitdauer vielleicht nur wenige Monate sein; sie könnte gerade dann aufhören, wenn die Lasten am größten sind; zufällig könnte sie aber auch aufhören, gerade wenn das Recht ausgeübt werden soll, während es bei einer gewissen Dauer von Jahren doch vorauszusehen ist, daß durch diese Dauer von Jahren die Rechtsausübung und Verpflichtung auf der andern Seite sich gegenseitig ausgleichen.

Die Dauer nach Jahren zu bestimmen glaube ich, wird am besten den Betheiligten selbst überlassen werden, die am besten beurtheilen werden, was in ihrem Interesse liegt.

Ob erstland marsch all: Pater Matousouský.

P. Matoušovský: S velikou radostí naslouchal jsem řeči Jeho Excel- pana hraběte Nostice, za tou příčinou, že jsem při rokování


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v odboru toho prvního paragrafu nejvíce se ujímal; aby totiž v 1. odstavci 1. článku dodána byla věta "leč by se ti jichž se týče, umluvili o další zachování jeho."

Když jsem ponejprv první článek vládní předlohy četl, přiznávám se, že mne jaksi nemile dojal; zněl jako výpověď z mnoholetého práva; a první otázka, která se naskytla, byla ta, jak asi právo toto až posud se vykonávalo ? a tu bych musel říci, chtěl-li bych býti spra-vedliv, že se vykonávalo v celku dobře. Musím vyznati, že kdyby nebylo bývalo těchto patronů, že bychom tolik škol a takové jako máme, na venkově neměli (bravo.)

Takové uznání sluší právě dnes tuto vysloviti, když o zrušení práva patronatního rokujeme.

Dále jsem musel obrátiti zřetel z patronů na obce, na něž má to právo přecházeti. Musím se na před ohraditi, že jsem přítel obcí, a to pro to, aby někdo mne nepodezříval, že jim toho práva nepřeju.

Já jim je přeju z celého srdce, ale já přeji také, aby měly vždycky také prostředky k vykonávání jeho. Já znám obce, a jsem právě duchovní správce takové školní obce, která nemá ničeho, než několik kusů polí a luk, a žádných lesů. Pole a luka užívají obecní pastýř a kovář, a v pokladnici nebývá groše hotového; nejnutnější potřeby, musejí se sháněti přirážkami. Mám za to, že taková obec na bývalého patrona .ráda vzpomene, a prositi bude, aby byl tak láskav a patronát zase přijal.

Tedy buďme tak uznalými, ponechati obcím možnost, aby takovéto břemeno na ně hned nedopadlo. Naposled musím i zpomenout na učitele, a tu vím o mnohých, kteří mimo to, co zákonně dostanou, ještě jsou podporováni od školního patrona. Někteří mají deputát, který se v povinnostech patrona a v školní fassí nenalézá, a tedy jest jen pouhým dobrodiním jeho; jiní mají pozemky od patrona za levnou cenu nebo zdarma. Učitel mi řekne: pane, jestli školy osvobodíte od patronátu, čím mně vynahradíte, co jsem od něho dostával, budou-li mi pak jiní ochotně dávat, ce mi dával patron?

Nuž tedy, pánové, vezmu-li ohled na všechny tři faktory, uznávám, že jest to věcí velmi slušnou a lidskou, abychom vyhověli v tomto ohledu, a obcím nechaly právo, vysloviti se, chtějíli ještě dále patronát podržeti anebo na jiného ho přenésti aneb samy přijmouti. Kdyby někdo dělal námitky proti tomu, co jsem pravil, a řekl, jsou patronové, kteří právo nedobře zastávali, tomu bych řekl: jednotlivý pád stojí o samotě, a vždy denominatio fit a potiori. Ukázalo-li by se na to, že obec zbohatne, že do obce přijde blahobyt, tu pouze pokazuji na zem. výbor, kterému se neustále podávají petice o povolení k odprodání obecních gruntů; grunty ale se prodávají, poněvadž se potřebuje, potřebuje se ale, poněvadž jest bída. Konečně se pravilo: učitelům pomůžeme jinak, obec si vezme učitele výtečného a přidá mu; ale z čeho. Jak často se vedou na kancelářích stížnosti, že učitel nemůže dotati ani platu povinného. Jak tedy mu přilepšiti, když ani toho nedostane, co mu přináleží právem. Zdali učitelové sobě přejí, aby přišli pod obecní patronát? Nechci to říci, abych nebyl podezříván, jen se jich ptejte pánové sami, a oni vám to nejlépe řeknou.

Z celého srdce tedy podporuji návrh pana hr. Nostice s tím též dokladem, abychom takovým určením zákona jako se navrhuje v §. 11. v odstavci 2. snad možnost, kterou jim chceme dát, neskazili, a něco illusorního v 1. čl. jim neudělili. (Bravo, výborně!)

Oberstlandmarschall: Ich werde den An-trag Sr. Exc. des Grafen Nostitz vorlesen. Graf Nostitz trägt an, nach der 1. Alinea des §. 1 als Schlußsatz zu sehen: "Derlei Vereinbarungen dürfen jedoch nur auf eine bestimmte Zahl von Jahren geschlossen werden.

Takové smlouvy mají se diti jen na určitý počet roků.

Ich bitte die Herren, die den Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben. (Geschieht.) Ist hinreichend unterstützt.

Se. Excellenz Graf Clam-Martinitz hat das Wort.

Graf Clam-Martinitz: Ich stimme in Bezug auf das Amendement vollkommen mit Seiner Excellenz Grafen Nostitz überein, und die zahlreiche Unterstützung, welche das Amendement gefunden hat, würde mich jedenfalls der Verpflichtung entheben, zur Unterstützung dieses Amendements das Wort zu ergreifen.

Was mich bestimmt hat, mich zum Worte zu melden, war das Amendement, welches Dr. Čupr gestellt hat. In dieser Beziehung besorge ich zwar nicht, daß das hohe Haus demselben seine Zustimmung ertheilen wird. Nachdem es aber die genügende Unterstützung, um in Verhandlung bezogen zu werden erhalten hat, und nachdem er vom Antragsteller begründet worden ist, halte ich es auch für meine Pflicht, diese Worte der Begründung nicht unerwidert verhallen zu lassen, umsomehr, als die Begründung eine solche war, daß sie der Frage vielleicht einen Schein zu geben vermag, bei oberflächlicher Aeurtheilung, welcher mit den thatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Es ist die Frage der Aufhebung des Patronats beziehungsweise der Anforderung einer Entschädigung für diese Aufhebung in Zusammenhang gebracht worden mit der Frage der Entschädigung der ehemaligen Giebigkei-ten der Unterthanen an die Herrschaften, und es ist der Frage der Anschein gegeben worden, als stände sie mit dem Einem oder dem Andern im Zusammenhange, und als ob mit demselben Rechte, mit welchem eine Entschädigung für diese Giebigkeiten,

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beansprucht und geleistet wurde, auch eine Entschädigung für die Aufhebung der Patronatsverpflichtung beansprucht werden könnte.

Ich glaube, daß ein großer Unterschied zwischen beiden Fragen besteht. Dort handelte es sich um Verpflichtungen, welche zwar auf dem öffentli-lichen Rechte beruhten, beziehungsweise nach dem damaligen Sprachgebrauche landesverfassungsmäßig waren, welche aber ganz positive privatrechtliche Beziehungen des einen zum andern in sich involvirten, welche Leistungen des Einen zu Gunsten des Andern waren und mit direkten pekuniären und sonstigen Vortheilen des letzteren verbunden waren. Es waren das Leistungen, von welchen der Eine enthoben wurde, und da ist offenbar die Entschädigung am Platze gewesen und mußte diese geleistet werden.

Hier aber handelt es sich um eine öffentliche Verpflichtung zu Gunsten der Gemeinsamkeit, die Gemeinschaft aller, nicht zu Gunsten Eines oder des Andern, nicht um eine unmittelbare Leistung des Einen an den Andern, sondern um eine öffentliche Verpflichtung, welche nur aus der öffentlichen Stellung an und für sich ihre einzige rechtliche Grundlage hinleitete, und die mit dem Hinwegfallen dieser Grundlage keinen weitern Bestand mehr haben kann.

Es wurde vom Berichterstatter vorhin in der Generaldebatte mit großer Schärfe nachgewiesen, daß es unbedingt mindestens zweifelhaft ist, ob diese Verpflichtung für die Zwischenzeit vom Jahre 1848 an nach Aufhebung der Grundobrigkeiten selbst bis jetzt noch zu Recht bestand. Daß sie aber künftig nicht zu Rechte zu bestehen hat, daß kein Grund vorhanden ist, diese Verpflichtung noch als zu Recht bestehend aufrecht zu erhalten, darüber dürfte in und außer dem hohen Hause Niemand im Zweifel sein; daß die Verpflichtung, die auf der öffentlichen Stellung der Grundobrigkeit beruhte, in Zukunft nicht erhalten werden kann und kein Anspruch an deren Erhaltung zu stellen ist, darüber glaube ich, kann kein Zweifel obwalten, Wenn nun bei zweifelhafter Verpflichtung innerhalb des Zeitraumes von 15 Jahren diese Verpflichtung noch immer fortgesetzt getragen und erfüllt wurde und man ihr im vollen Maße nachgekommen ist, und nun dafür noch uns entgegen gehalten werden soll die Forderung eines Ersatzes für die künftige Aufhebung, so scheint mir dies wirklich gegenüber der thatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse wie eine Ironie, wie ein Hohn zu klingen. Ich habe eben mit hoher Befriedigung die Worte meines verehrten unmittelbaren Herrn Vorredners gehört, und ich glaube, er sprach eine gerechte und verdiente Anerkennung aus. Ich glaube, daß die bisherigen Schulpatrone von Böhmen ein Inventarium dem Lande übergeben, auf das wir mit Befriedigung zurückblicken können. Die 3800 Schulen Böhmens sind aus dem Inventar, welches die abtretenden Patrone dem Lande übergeben. Dafür glaube ich, wäre aber eine solche Abfertigung, wie sie in dem Antrage des Abg. Čupr, liegt eine unverdiente. Das, m. H., hielt ich mich für ver pflichtet zu sagen, gegenüber dem Antrag, welchen wir vom Abg. Čupr vernommen haben und ich bitte Sie, m. H., ihn nicht anzunehmen, sondern ihn entschieden zurückzuweisen. (Bravo).

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Groh-mann.

Dr. Grohmann: So weit es meine Gesundheit gestattet, will ich mir nur noch wenige Worte erlauben Rufe: nahlas, lauf), um den Antrag des Abg. Trojan zu unterstützen (Rufe: laut). Zuvor muß ich aber vor allem die Behauptung zurückweisen, welche der Herr Berichterstatter schon zweimal heute betont hat, nämlich daß ein Rechts-und Billigkeitsgrund mit dem Josefinischen Patente vom 11. Febr. 1787 und dem Hofdekrete vom 9. Okt 1787 nicht verbunden weiden könne. Ich glaube vielmehr, es war in der Richtung der Zeit ganz und gar gelegen, daß man den Kirchenpatron auch zur Konkurrenz bei Schulbauten beigezogen habe. Schon der berühmte Schulmann, welchem wir eigentlich die Regelung des Normalschulwesens in Böhmen verdanken, der berühmte Kindermann bat es ausgesprochen, daß der Schulmann durch die Musik auf dem Chöre, durch den Unterricht der Jugend in Religion und christlicher Sittenlehre und ihrer Beziehung zum öffentlichen Gottesdienste der Kirche weit wichtigere Dienste, als der Gemeinde und der Obrigkeit leiste.

Wo man den Werth, den die Schule für die Kirche hat, so hoch anschlug, da darf man sich auch nicht wundern, daß man es für billig fand, dem Kirchenpatrone auch das Schulpatronat commodo et in onere zu übertragen, ja daß man sogar, wie aus dem Hofdekret von 1787 hervorgeht, einen Theil der Kircheneinkünfte für Schulzwecke verwendete.

Da der Lehrer als Meßner geradezu Diener der Kirche war, obwohl das Schulwesen als Politi-kum nach einem früheren Hofdekrete der Kaiserin Maria Theresia bezeichnet wird, so muhte den Kirchenpatronen daran gelegen sein, Einfluß zu nehmen auf die Besetzung der Lehrelstellen, sich also das Präsentationsrecht durch Uebernahme der Patronatslasten zu erwerben und es hat in der That vor dem Jahre 1787 sehr viele Kirchenpatrone gegeben, welche das Schulpatronat freiwillig übernommen haben. Im Jahre 1780 hatte Böhmen 14 Hauptschulen mit 1942 Schülern, an den übrigen Schulen über 63.000 Schüler und die meisten dieser Schulen unterstanden Schulpatronen, welche zugleich Kirchen-patrone waren.

Eine Hofverordnung vom 16, Okt. 1783 verfügte bereits, daß an jeder Pfarre ein Schulmeister anzustellen sei und verordnete, daß die Patrone Schule und Wohnung des Lehrers zu beschaffen, mit allem zu unterhalten und erstere zu beheizen haben, wenn sie die Patronatsrechte erhalten wollen.

In dieser Verordnung ist also ausgesprochen, daß der Kirchenpatron dann nur das Schulpatro-


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nat erhält, wenn er auch die Lasten übernähme. Alle jene Kirchenpatrone, welche in Folge dieses Hofdekretes Lasten übernommen haben, sind Schulpatrone, welche das gegenwärtige Gesetz nicht berührt. Das Patent von 1787 hat also nichts weiter gethan, als die bestehenden Verhältnisse normirt und befestigt, hat also keineswegs gewaltsam in die damaligen Verhältnisse eingegriffen, und gerade diesem Patente verdanken wir die eigentliche Gründung unseres Volksschulwesens zu einer Zeit, wo man es noch für nöthig hielt, in einer eigenen Schrift zu demonstriren, die Landleute hätten eben so gut eine Seele mit mancherlei Kräften und Fähigkeiten begabt, wie die Personen in den Städten. Das Patent des Kaisers Joseph hat also eine große Wohlthat geübt, und wir haben alle Ursache, dem Kaiser Joseph dankbare Anerkennung dafür zu zollen. Es ist also dies Patent aus Rechts- und Billigkeitsgründen hervorgegangen, und wenn wir es heute aufheben', so glaube ich, haben wir auch das Recht, die Bedingungen festzusetzen, unter denen es aufgehoben werden kann, und eine der geringsten, welche wir feststellen können, ist doch die, daß die bisherigen Patrone das Schulhaus in gutem Zustande den Gemeinden übergeben. Ich schließe mich also dem Antrage des Herrn Dr. Trojan vollkommen an, und zugleich mache ich den weitein Antrag, es möge in die Beschlußfassung über §. 1 nicht eingegangen werden, sondern derselbe werde sammt den dazu gestellten Amendements der ge-nannten Kommission neuerdings zur Berathung überwiesen.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen?

Dr. Trojan: Ja v podstatě nebyl bych proti návrhu pana hraběte Nostice, a však upozorňuji, ze je při všem předpisování určitotsti let velmi neurčitý; p. hrabě navrhuje jen, že se má určit počet let, ale my že ho nemáme obmeziti.

Pak by se mohlo státi, že by se smlouvou někde ustanovilo trvání patronatu na 100 nebo 1000 roků; byl by to také určitý počet a předce by to bylo déle, než si můžeme přáti a připustit.

Právě to dokazuje, jak je zapotřebí, aby takové návrhy ve smyslu mého dřívějšího návrhu přidělily se také té komisi, jenž se má radit ještě o §. 2. i minim, aby o 1. a 2. článku předlohy neuzavíralo se dříve, než by se všecky návrhy o změnách a přídavcích v komisi té byly ještě jednou uvážily. Co se týká slov p. posl. Matoušovského, tak připomínám, že, kdyby to mělo na skrze platiti, pak vlastně měli by jsme nechati celé dosavadní poměry. Když byl patronát dosavadní v skutku tak slavný, pak ho podržme všady také ze zákona. Neboí, právě o tom a jenom o tom víme, co obsahuje, jaké povinnosti měl patron na sobě, ty známe; ale když takové velké břemeno, jako je ono právě patronátu zákonního, když takové patrné břemeno sejmeme dosavadním patronům, když odejmeme jim nejen břemeno vrchnostenské, ale i patro-nátní, a to za cenu, že náleží, aby prezentační právo bylo při obci, pak nemůžeme jinak než to samé právo vindikovat obcí, také ze smlouv starých kde ho obec dostane nejspíše trochu levněji.

Nebo právě ze smluv, kterých je velmi mnoho, tolik skoro, co filiálních škol v Čechách, právě ze smluv jsou patronáty obyčejně s menšími břemeny spojeny, a proto míním, abychom důsledně také tam hájili obec, kde ji bude břemeno pro vykonávání práva méně tlačit.

Co se týká nynějšího stavu v poslední době, uznávám také já humanitu mnohích patronův a právě proto doufám, že upotřebují tito lidu-milové svých statků, svých velikých usedlostí, jakých je v Cechách, aby ještě déle zůstali dobrodinci lidu, aby tak ten patriarchální stav, ale jen dobrovolnou úmluvou potrval. Ale vždy máme míti na zřeteli, že člověk rozumný může vždy počítati jen tak daleko, jak člověk vůbec může soudit, zde totiž pokud známe toho, s kým máme co činiti, ne ale na léta, která sahají daleko do budoucnosti, kde nevíme, kdo a jaký bude nástupce patrona snad hodného, dobrého, tu aby se pak ponechalo obci a nástupci patronu, aby se smluvili opět, pakli a jak jim libo.

Jsem tedy pro to, abychom usnadnili smlouvu ale tak, by se to nestalo pro budoucí ještě nikomu nepovědomé poměry, jež ani předzvídati nelze, na ujmu obcí v záležitosti tak důležité, jako je vychování národu.

Oberstlandmarschall: Es ist der Schluß der Debatte verlangt worden; ich bitte diejenigen Herren, welche für Schluß der Debatte sind, die Hand aufzuheben. (Geschieht.) Ist angenommen. Pater Matoušovský hat das Wort.

P. Matoušovský: Žádal jsem o slovo k osobnímu poznamenání; a sice co dodatek ke slovům pana Dra. Trojana. On pravil, kdyby to šlo podlé mé chválořečí, že by nebylo zapotřebí zákona. Tak já tomu nikoliv nerozuměl. Ujmul jsem se toliko chudých obcí, které znám a zastupují, a kdybych, zastupuje jich, za né nepromluvil, bylo by mi to za hřích pokládáno, také hřích by to byl, kdybych řekl, že neuznávám zásluh bývalých patronů. Tím se ospravedlňuji.

Oberstlandmarschall: Professor Brinz hat das Wort.

Berichterstatter Dr. Brinz: Der belangreichste von den gestellten Anträgen ist der von Hrn. Dr. Čupr: "Ein besonderes Landesgesetz wird die Größe und die Modalitäten des Ersatzes bestimmen, welcher an die einzelnen Gemeinden für die Uebernahme dieser neuen Last zu leisten sein wird." Was nun etwa die Ansicht des hohen Landtages gegenüber diesem Antrage sein wird, so möchte ich doch im Namen des Ausschusses darum bitten, daß derselbe


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an die Kommission nicht verwiesen werde. Sie sehen, daß ein nicht geringer Theil des Berichtes gerade diesem Gegenstande gewidmet ist. Wenn nun die Kommission in dem, was sie bezüglich dieses Punktes gethan hat, nicht genügt, oder das Haus nicht unstruirt zu sein scheint auf Grund dessen, so möchte ich doch wirklich lieber bitten, einen Antrag dahin zu stellen, daß eine andere Kommission gewählt werde, als daß der betreffende Antrag wieder an dieselbe zurückgewiesen werde.

Es ist zur Unterstützung dieses Antrages nichts wesentlich Neues vorgekommen. Am meisten noch das, was Hr. Dr. Trojan beigebracht hat. Allein es beschränkt sich das wesentlich darauf, daß ein Hofdekret verfügt hat, wer das Patronat will, der soll auch gewisse Leistungen gegenüber der Schule übernehmen. Ich glaube nun aber, es ist ein gro-ßer Unterschied zwischen dem, was einer zu thun hat, der das Patronat will, der das Patronat, das Kirchenpatronat unter einer Bedingung erst übernimmt, und um das Patronat zu bekommen, auch gewisse Lasten gegenüber der Schule übernimmt; ein großer Unterschied zwischen diesem und dem-jenigen, der das Patronat schon hat, der das Patronat im vollen Rechte hat. und nun einfach angewiesen wird, an die Schule so und so viel zu leisten. Ich muß noch einmal darauf zurückkommen. Mir ist nicht bekannt, daß mit dem Kirchen-Patronat derlei Obliegenheiten kraft des Gesetzes irgend anderswo vorkommen, als in Oesterreich.

Was die Anträge des Dr. Trojan anlangt, so geht der erste dahin, daß in dem zweiten Alinea einzuschalten sei: "eine besondere Norm bezüglich derjenigen Privatpatronate, welche nicht auf Stiftung oder Schulgründung, sondern auf Verträgen beruhen." Auch dieser Antrag ist, und ich darf es wohl hinzufügen, Dank der Rechtserwägungen, die gerade Hr. Dr. Trojan im Ausschuß gegeben hat, in letzterem vielfach erörtert und verhandelt worden. Wenn der Ausschuß nach allerdings mannigsachen Schwankungen endlich der Ansicht war, auf dieses Amendement nicht eingehen zu sollen, so war es die Meinung, daß Verträgen gegenüber nicht eingegriffen werden solle, sondern es eben dem Belieben der Parteien überlassen bleiben möge, diese Verträge zu lösen.. Gegen diesen Gedanken hat nun heute Hr. Dr. Trojan diejenigen zwei Gesichtspunkte vorgebracht, die allerdings am besten geeignet sind, dieser Ansicht der Majorität des Ausschusses, wenn irgend etwas, die Spitze zu brechen. Er sagt nämlich, das Präsentationsrecht, das ist nach der heutigen Lage der Dinge gleich dem Rechte der Gemeinde über die Schule überhaupt, etwas von öffentlicher Natur. Es soll dieselbe bei bloßen Privatpersonen, wenigstens dem Prinzipe nach, für die Zukunft nicht länger verharren, um dessenwillen, da es ein Gegenstand öffentlichen Rechtes ist. Weil nun die Gemeinde nach dieser Natur des Präsentationsrechtes einen Anspruch auf dasselbe hat, so soll die Gemeinde auch befugt sein, einseitig in die bestehenden Privatvertragspatronate durch Aufkündigung einzugreifen, und, natürlich mit Uebernahme der Lasten, dann auch diese Präsentationsrechte an sich zu ziehen.

Ich glaube, das ist eine Rechtfertigung, die sich hören läßt, allein sie beruht auf einem sehr allgemeinen Theorem, die Schule sofort und in allen Beziehungen für etwas Oeffentliches erklären kann man dann, wenn das ganze bestehende öffentliche Recht damit übereinstimmt. Wenn aus der früheren Gesetzgebung noch Uiberreste vorhanden sind, nach welchen die Schule eben nicht schlechterdings als eine Sache des öffentlichen Rechtes erscheint, dann ist die Schule eben in manchen Beziehungen, eben in manchen Fällen noch eine Privatfache, wie dasselbe von einer andern und sehr kompetenten Seite hier namentlich bemerkt worden ist, wie dasselbe in sehr vorgeschrittenen Ländern auch zu einem sehr großen, wenn nicht zum überwiegenden Theile Privatsache ist. Es scheint mir auch in diesem Augenblicke, daß der Grund der Majorität des Ausschuhes, wonach auf die Natur des Vertrages Gewicht zu legen sei, Heute noch zu wirken nicht aufgehört hat, daß die Deduktion aus der Natur des öffentlichen Rechtes doch nicht so ganz zutreffe. Auch in dieser Beziehung möchte ich Herrn Dr. Trojan bitten den Antrag auf die Zurückverweisung an den Ausschuß, wenn er anders der Meinung ist, daß das Ganze, was ich hier bemerkt habe, in dem beruhet, was wirklich vorgekommen ist, lieber zurückzuziehen; mir wäre wirklich lieber, daß das hohe Haus über diesen Punkt, der mir nicht von so großer Relevanz zu sein scheint, sich sofort entscheiden würde. Sein nächster Antrag ist zunächst eine bloße Fortsetzung des Vorhergegangenen. Ich glaube Herr Dr. Trojan wird unter diesem Vertrage keinen andern denken, als den also gekündigten Bertrag; es wäre deutlicher, wenn es hieße: "Der also gekündigte Vertrag hört mit dem Ende des Jahres auf, in welchem derselbe gekündigt ist." Bezüglich dieser Alinea habe ich nichts beizufügen, ihr Schicksal wird sich mit dem entscheiden, welches das vorausgehende Alinea seines Amendements entscheidet.

Dann aber fügt er als Schlußsatz zum ganzen Paragraphe bei: ,,Die Schulgebäude und sonstigen gesetzlichen Erfordernisse sind von den bisherigen Konkurrenten vorschriftsmäßig im guten Zustande an die Schulgemeinde zu übergeben." Das ist der Punkt, auf welchen Hr. Dr. Grohmann als Kompensation hingewiesen hat, welche doch mindestens einzutreten habe für die unentgeltliche Aufhebung der Patronatsschullasten, und ich bin vollkommen einverstanden damit, daß das etwas ist, was wirklich geleistet werden muß. Es ist das ganz und gar in den schon vorhandenen Gesetzen begründet, und der Grund ist es, weshalb der Ausschuß nicht der Ansicht war, daß in dieser Beziehung nicht etwas Ausdrückliches in das Gesetz aufzunehmen sei; es versteht sich von


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selbst nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, daß wenn der Patron m den Verpflichtungen, die ihm obliegen, sich in irgend einer Beziehung saumselig hat befinden lassen, er diesen Verpflichtungen auch jetzt nachkommen muß, auch jetzt, nachdem etwa seine in dem Gesetze begründete Verpflichtung der Hauptsache nach aufgehoben ist. Es ist das etwas Selbstverständliches. Es ist im Ausschusse erörtert worden, aus Anlaß einer Petition der Gemeinde Karolinenthal, welche ihrem Patrone gegenüber, ich weih nicht ob dem wirtlichen oder dem angeblichen, solche Ansprüche aus versäumten Leistungen erhebt.

Die Karolinenthaler haben geglaubt, der hohe Landtag solle auf dieses Verhältniß speciell eingehen. Der Ausschuß war der Ansicht, daß dieses kein Gegenstand ist, der aus Anlaß der Legislation erledigt werden, sondern daß er auf dem Rechtswege erledigt werden muß. Jedenfalls glaube ich, ist dieser Punkt nicht der Art, daß er eine abermalige Erwägung und Berathung im Ausschusse bedarf.

Dr. Trojan wird uns das Zeugniß geben, daß wir darüber dasjenige wirklich in Erwägung gezogen haben, was nach Maßgabe der heutigen Verhandlungen in Erwägung gezogen werden muhte.

Statthaltereileiter Gras Belcredi: Ich bitte um's Wort. Ich erlaube mir mit einigen Worten auf einzelne Momente hinzuweisen, die nicht gehörig beleuchtet wurden. Wenn fortwährend hervor gehoben wird, daß der Kirchenpatron aus inneren Gründen verpflichtet gewesen sei für die Schulen etwas zu leisten, so erlaube ich mir zu bemerken, daß die Kirchenpatrone gesetzlich niemals zugleich Schulpatrone waren. Das Gesetz in Oesterreich unterscheidet zwischen Kirchen- und Pfarrpatronen und nur der Pfarrpatron, das ist derjenige, welcher zur Pfarre präsentirt, hat in Folge des Gesetzes vom Jahre 1787 zugleich die Verpflichtung zur Schule zu konkurriren, indem das Gesetz sagt, daß dieses untrennbar sei vom Rechte zur Pfarre zu präsentiren, und daß eigentlich vom besondern Schulpatronat niemals die Rede sein soll.

Belangend die Anträge, die uns vorliegen, würde ich mir bezüglich des Antrages des Doktor Čupr erlauben, daß derselbe konsequentenweise eigentlich nach seiner Anschauung hätte beantragen sollen, die Bestimmungen des gegenwärtigen Ge>ehentwur-fes nicht zu acceptiren, sondern es entweder bei den gegenwärtigen Patronatsverhältnissen zu belassen, oder einen andern Antrag, eine andere supplirende Bestimmung in Antrag zu bringen. Denn hält Dr. Čupr es für ungerecht, die Gemeinde zu belasten, dann kann man wohl diese Nothwendigkeit nicht im Wege der Gesetzgebung in's Leben einführen und man kann demjenigen, dem man Unrecht thut, nebenbei noch eine kleine Entschädigung beifügen. Erkennt man aber dieß für ungerecht und unsere gegenwärtigen Verhältnisse für gerecht an, so muß man konsequenter Weise darauf antragen, es bei den dermaligen Patronaten zu belassen.

Was die Bemerkung des Dr. Trojan anbelangt, so muß ich mir erlauben, auf diejenige Verordnung noch einmal hinzuweisen, welche der Abgeordnete selbst rechtsverbindlich anerkannt hat.

Es ist zunächst schon vom Abgeordneten Grünwald und dem Herrn Berichterstatter darauf hingewiesen worden, daß nach österreichischen Rechtsgrund-sätzen Gesetze nicht zurückwirken dürfen.

Ich glaube der Antrag des Dr. Trojan invol-virt auch eine Art von Rtückwirkung des Gesetzes, indem er sagt, daß vor der Uebergabe noch die bisherigen Konkurrenzpflichtigen, also die nach den früher bestandenen Gesetzen Konkurrenzpflichtigen zur Leistung zu verhalten seien.

Das neue Gesetz würde daher in die vorbe-standenen Rechtsverhältnisse zurückgreifen. Darin kann man nichts Anderes sehen, als eine den allgemeinen Rechtsgrundsätzen widersprechende, rückwirkende Einflußnahme eines Gesetzes.

Was nun die einzelnen Verordnungen anbelangt, so bedauere ich, hier zunächst wieder auf die Verordnung vom 10. Juni 1849 und 3. September 1849 zurückkommen zu müssen und bei der Gelegenheit nur zu bemerken, daß, was die Verordnung vom 10. Juni 1849 anbelangt, an ihrer gesetzlichen Kraft für Böhmen um so weniger gezweifelt werden kann, als sie im Landesgesetze enthalten ist.

Was nun aber die Verordnung vom 3. September 1849 betrifft, vermöge welcher die Bestimmung der Erstbezogenen, die zunächst nur für Kir-chenbauten Geltung hatte, auch auf Schulbaulich-keiten augewendet wurde, so ist auch gar kein Zweifel, daß ihre Publikation durch das Reichsgesetzblatt nur deßhalb geschehen ist, weil man ihre Wirksamkeit nicht auf Niederösterreich allein beschränken wollte. Das, weil es heißt: Erlaß an den niederösterreichischen Statthalter, ist durchaus kein Beweis, daß die Wirksamkeit mit den niederösterreichischen Grenzen abschließt, indem sonst der regelmäßige Weg eingeschlagen worden wäre, ein nur für Niederösterreich geltendes Gesetz durch das niederösterreichische Landesgesetzblatt, welches im Jahre 1849 bereits existirte, zu publiziren. Ich erlaube mir aber beizufügen, daß schon unter dem 16. November 1849 ein Erlaß nach Böhmen herabgelangt ist an den böhmischen Landeschef, wo es heißt, es ist über die rücksichtlich der Konkurrenzpfticht der chemaligen Grundobrigkeiten zu Kirchen- und Schulbaulichkeiten am 10. Juni 1849 erlassene Ministerial-verordnung in einem Kronlande ein Zweifel entstanden, ob sie auf Bauten Anwendung finde, die bereits vor dem Erscheinen der Verordnung oder gar schon vor dem 7. September 1848 in Verhandlung gezogen worden sind, und es erfolgte nun die Weisung, daß diese Bestimmung auf alle Schulbauten anzuwenden fei, für welche nach dem 7. September 1848 die Baubewilligung ertheilt wurde.

Ferner ist mit Ministerialerlaß vom 11. Juni


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1851 aus Anlaß eines speziellen Falles abermals der böhmischen Statthalterei angeordnet worden, diese Bestimmung vom 10. Juni 1849 als geltende Norm auch bei Schulbauten zu beachten. — Ich habe das Original des Erlasses in meinen Händen, und in Folge dessen hat auch die Statthalterei eine eigene Kundmachung an die Behörden ergehen lassen.

In dieser Verordnung vom 10. Juni, beziehungsweise 3. September 1849 heißt es, daß der Patron nur verpflichtet werden könne, zu unaufschieblichen laufenden Auslagen. Ferner sind in den Ministerialverordnungen vom Jahre 1852 und 53 die weiteren Bestimmungen getroffen worden, daß bei allen vorkommenden Schulbauten vor Allem ein Vergleich zu versuchen; wenn dieser nicht zu Stande kommt und der Patron sich nicht freiwillig zur Konkurrenzleistung herbeiläßt, die Gemeinde verpflichtet ist, diese Last zu übernehmen.

Das sind die Bestimmungen, welche seither ge-handhabt wurden, als rechtlich bestehend zur Grundlage der behördlichen Entscheidungen genommen wurden, und welche doch, wie ich glaube, den Antrag des Hrn. Abg. Dr. Trojan einigermaßen berühren dürften, welcher nur im Allgemeinen sagt: "Sobald das neue Gesetz in Wirksamkeit tritt, müssen die früheren Konkurrenzpftichtigen die Schule in gutem Zustande herstellen."

Diese Anordnung lautet ganz allgemein und man könnte daraus deduziren, daß sie auch bei manchen Schulen, die schon in etwas defektem Zustande sind, zu einem formellen Neubau schreiten müssen.

Ich glaube, daß die durch die Zeit des Provisoriums bestandenen Verordnungen, eben die Verpflichtung der einzelnen Konkurrenzpflichtigen ganz klar herausstellen.

Ich erlaube nur aber auch noch etwas Anderes zu erwähnen: Sehr häufig sind Herstellungen von Schulen dadurch verhindert worden, weil die Gemeinden es waren, welche gegen den Bau Beschwerde erhoben und diese Beschwerden sind durch alle Instanzen durchgeführt worden, Verhandlungen, welche oft einen Zeitraum von mehreren Jahren in Anspruch nahmen, weil neue Erhebungen eingeleitet werden mußten.

Ich frage nun, soll auf diese Umstände keine Rücksicht genommen werden, soll ohne Weiteres die vollkommene Herstellung des Schulgebäudes ausgeführt weiden, ohne zu fragen: Wer denn eigentlich Schuld trage an der früheren Verzögerung der Herstellung? Aus diesem von mir Angeführten geht, glaube ich, klar hervor, daß die vom Herrn Dr. Trojan angeführte Frage keine solche ist, die sich im Wege der Gesetzgebung lösen läßt. Haben die einzelnen Konkurrenzpflichtigen diejenige Leistung nicht erfüllt, die ihnen nach den bisher geltenden Bestimmungen obliegt, dann ist es Sache der kompetenten Organe, sobald hierüber Anzeigen oder Beschwerden erfolgen, einzuschreiten und sie hierzu zu verhalten. Allein der Antrag, wie ihn Herr Dr. Trojan stellt, würde in die Rechtsverhältnisse tief und verletzend eingreifen und, wie ich glaube, zu zahllosen Rechtsstritten führen. (Bravo rechts.)

Oberstlandmarschall: Der Herr Berichterstatter . . .

Berichterstatter Dr. Brinz: Ich muß den h. Landtag um Entschuldigung bitten, daß ich vorher auf den Antrag Sr. Excellenz Grafen Nostitz nicht eingegangen bin. Derselbe lautet: Derlei Vereinbarungen (Rufe: Laut) dürfen jedoch nur auf eine bestimmte Zahl von Jahren geschlossen werden. Das ist gemeint zum Schluße der ersten Alinea. Der Ausschuß war längere Zeit darüber im Zweifel, ob diese Vereinbarungen, wie sie im § 1 ausgesprochen und zugelassen sind, namentlich in der Regierungsvorlage vorkommen, ob diesem nicht ein für allemal vorgebeugt, ihre Möglichkeit abgeschnitten werden sollte. Man ist auch ursprünglich, ich glaube, im Trieb der Konsequenzen auf dieses Ammendement eingegangen, bei einer spätern Lesung aber wieder davon zurückgekommen und zwar hauptsächlich aus der Erwägung, daß zunächst doch die Erhaltung der Schulen, die möglichst gute Erhaltung der Schulen in Frage stehe und daß durch einen Punkt des Gesetzes, durch welchen solche Vereinbarungen mit den bisherigen Patronen ausgeschlossen würden, einzelnen Schulen ein Nachtheil erwachsen würde, was, wie der Ausschuß glaubte, nachtheiliger ist, als der Man-gel einer sofortigen konsequenten Durchführung der Prinzipien, auf denen im Allgemeinen die Gesetzes-Vorlage beruhte. Eben dieser Gesichtspunkt nun, daß es doch, so wie die Dinge liegen, darauf ankömmt, namentlich dürftigen Gemeinden gegenüber die Unterstützungen, die durch Vereinbarung, wie sie Alinea l enthält möglich sind, nicht abzuschneiden und dieser Gesichtspunkt, glaube ich, dürfte auch sprechen für das Amendement, wie es eben hier vorliegt. Es ist nämlich allerdings zu befürchten, daß für den Fall, als die Patronate nur in infinitum übernommen werden könnten, dieselben nicht leicht von einem Patron für die Zukunft beibehalten oder angenommen würden, daß es dagegen leichter sein werde, ein solches Einverständniß zu erzielen, wofern es blos auf eine gewisse Zeit eingegangen wird.

Freilich läßt sich dagegen bemerken, derlei Verträge auf eine gewisse Zeit zu beschränken, ist den Parteien ja nicht benommen. Es liegt ganz im Belieben der beiden Theile, ob der Vertrag in infini-tum oder aber mit einem bestimmten Zeitpunkte geschlossen weiden soll. Was gerade der Punkt für eine Bedeutung hat, daß derlei Verträge schlechterdings und nach gesetzlicher Vorschrift, nicht für alle Zukunft geschlossen werden können, das ist nun allerdings schwer zu verstehen und zu sagen. Praktisch ist die Möglichkeit, daß auf eine bestimmte Zeit bloß der Vertrag geschlossen werden kann, aber nothwendig


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scheint mir eine Gesetzesvorschrift, daß sie selber nur in infinitum vorkommen könne, nicht.

Oberstlandmarschall: Der Abgeordnete Herr Grohmann hat einen Antrag gestellt, es möge die Beschlußfassung über den § 1. vorläufig ausgesetzt werden und dieser Paragraf vorläufig mit den dazu gestellten Amendements der Kommission überwiesen werden.

Slavný sněm račiž uzavříti, aby se usnesení o § 1. prezatím odložilo, a ten § aby se s opravami k němu navrženými přikázal komisí.

Durch diesen Antrag wurden sich. natürlich auch die Anträge der Herrn Abgeordneten Čupr und Trojan von selbst erledigen, insofern sie darauf gerichtet sind, ihre Anträge an die Kommission zu verweisen.

Ich werde die Unterstützungsfrage stellen.

Ich bitte diejenigen Herren, die den Vertagungs-antrag des Herrn Abgeordneten Grohmann unterstützen, die Hand aufzuheben. (Geschieht.) Er ist nicht hinreichend unterstützt. Ich glaube, damit entfallen die beiden Anträge der Herrn Abgeordneten Čupr und Grohmann, und ich glaube nicht, daß es nothwendig sein wird, darüber eine besondere Ab-stimmung einzuleiten?

Dr. Trojan: Was die Zuweisung an die Kommission anbelangt.

Oberstlandmarschall: Ja.

Zum ersten Absah des § 1. ist kein Amende-ment gestellt worden.

Ich werde absatzweise zur Abstimmung schreiten und zuerst den ersten Absatz des § 1. vorlesen lassen. Ich bitte den ersten Absah zu lesen.

Landtagssekretär Schmidt liest: §. 1.

Das lediglich im Gesetze begründete Schulpatronat hat sammt allen damit verbundenen Rechten und Pflichten zu entfallen, es wäre denn, daß die Betheiligten ein Einverständniß über die Aufrechthaltung desselben treffen.

§• 1.

Patronát školní, zakládající se jedině na zákoně, přestává, a tak i přestávají veškeré povinnosti s ním spojené, leč by ti, jichž se tvká. smluvili se o další zachování jeho.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben. (Geschieht.) Der Paragraf ist angenommen. Zu diesem ersten Absatze hat Se. Excel. Graf Albert Nostitz einen Antrag gestellt. Herr Abgeordneter Dr. Trojan hat zum zweiten Absatze einen Zusahantrag gestellt, der sich gleichfalls auf die Frist und Dauer des Vertragsverhältnisses bezieht; jedenfalls aber ist der Antrag des Herrn Grafen Nostitz der weitergehende und allgemeinere. Ich werde daher als Zusatz zur ersten Alinea des §. 1. den Anť trag Sr. Excellenz des Grafen Nostitz zur Abstimmung bringen.

Landtagssekretär Schmidt liest: Zusatz zur 1. Alinea des §. 1.

Derlei Vereinbarungen dürfen jedoch nur auf eine bestimmte Zahl von Jahren geschlossen werden.

Takové smlouvy nesmějí se uzavŕíti. leč na určitý počet roků.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben. (Geschieht.)

Ich muß die Herren bitten aufzustehen. (Die Majorität erhebt sich. (Es ist die entschiedene Majorität.)

Beharren der Herr Dr. Trojan noch darauf, daß Ihr Zusatz zu dem zweiten Absatze zur Abstimmung komme?

Dr. Trojan: Rücksichtlich der Schulen-Uiber-gabe allerdings.

Oberstlandmarschall: Nein, nicht rücksichtlich der Uibergabe.

Dr. Trojan: Rücksichtlich der Frist bei neuen Verträgen ist es durch die Abstimmung erledigt, doch es handelt sich noch um die bisherigen Verträge, und da muß ich doch auf meinem Antrage beharren.

Der bisherige Zusahantrag des Grafen Nostitz betrifft nur die neuen Verträge über die jetzt aufgehobenen gesetzlichen Patronate.

Oberstlandmarschall: Ich bitte den Antrag des Herrn Dr. Trojan nunmehr vorzulesen, u. z. in der Art, wie der ganze zweite Absah lauten würde.

Schmidt liest: Schulpatronate, welche auf anderen Titeln beruhen, bleiben aufrecht, können jedoch und zwar jene aus Privatverträgen von den Schulgemeinden im Monate Jänner eines jeden Jahres gegen Uibernahme der damit verbundenen Rechte und Lasten aufgekündigt weiden, die übrigen aber nur im Einverständnisse der Betheiligten unter Zustimmung der Landesregierung aufgehoben werden.

Graf Albert Nostitz: Ich erlaube mir zu bemerken, daß dieser Antrag das bereits angenommene Amendement illusorisch machen würde, weil er sich auf beide Abtheilungen des Paragraphes bezieht.

Da, während das Amendement von "auf eine bestimmte Zahl Jahre geschlossen" spricht, in dem jetzigen Antrage wieder ausgesprochen ist, daß "jedes Jahr, am Schluße jedes Jahres gekündigt werden kann"

Das ist also gegen die Ansicht des ersten Amendements, welches jede Kündigung vor Ablauf dieser Jahre ausschließt.

Dr. Trojan: Excellenz irren, indem der erste Absah nur von neuen Verträgen über das im Gesetze gegründete und durch dieses heute debatirte Gesetz aufgehobene Patronat handelt.

Darauf bezieht sich Ihr Zusatz, er bezieht sich auf den vorangehenden ersten Absatz des §. 1, mithin nur auf die dort im ersten Absatze vorkommende Bestimmung. Nun kommen im zweiten Ab-

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satze erst die Patronate, welche auf anderen Titeln beruhen, als auf dem Gesetze. Die bleiben darnach noch aufrecht, können jedoch jetzt käme mein Zusah, dieser bezieht sich also nur auf die andern Titel und behandelt da die früheren Verträge abgesondert von den Stiftungen und anderen Rechtstiteln.

(Besprechung des Dr. Trojan mit Gf. Albert Noftiz).

(Unruhe. Präsident läutet.)

Oberstlandmarschall: Ich glaube, das hohe Haus wird durch seine Abstimmung diese Frage gewiß lösen.

Ich bitte das Böhmische vorzulesen.

Sněm. sekretář Schmidt čte: Patronáty školní, které se zakládají na jiných důvodech zůstávají v platnosti své, mohou ale s vůlí a vědomím těch, jichž se týče a sice patronátů ze soukromých toliko smluv se vším právem a závazkem na počátkn každého roku v měsíci lednu od obcí školních vypovězeny, ostatně oba-polným dorozuměním účastníků zrušeny býti, když zemská vláda k tomu svolí.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die diesem Amendement zustimmen, aufzustehen (Geschieht).

Ist die Minorität.

Es kommt nun der Zusatzantrag 2 des Herrn Dr. Trojan.

Landtagssekretär Schmidt liest:

Die Schulgebäude und die sonstigen gesetzlichen Erfordernisse sind von den bisherigen Konkurrenten vorschriftsmäßig im guten Zustande den Schulgemeinden zu übergeben.

Oberstlandmarschall: Ich bitte nur einen Augenblick. Ich habe vergessen, den ersten Absah nach dem Antrage der Kommission zur Abstimmung zu bringen. Ich bitte ihn vorzulesen, wie ihn die Kommission beantragt hat.

Landtagssekretär Schmidt liest:

Schulpatronate, welche auf andern Titeln beruhen, bleiben aufreckt, können jedoch im Einverständnisse der Betheiligten unter Zustimmung der Landesregierung aufgehoben werden.

Patronáty školní, které se zakládají na jiných důvodech, zůstávají v platnosti své, mohou ale s vůlí a s vědomím těch, jichž se týče, zrušeny býti, když zemská vláda k tomu svolí.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die dem Antrage der Kommission zustimmen, die Hand aufzuheben (Geschieht). Ist angenommen. Ich werde jetzt den Zusatzantrag des Herrn Dr. Trojan zur Abstimmung bringen.

Graf Clam-Martinitz: Ich glaube der Zusatzantrag des Dr. Čupr kommt früher.

Oberstlandmarsch all: Sie schließen sich ja gegenseitig nicht aus.

Graf Clam-Martinitz: Er muß jedenfalls früher kommen.

Oberstlandmarschall: Ich glaube im Gegentheil.

Trojan: Er ist jedenfalls weiter.

Oberstlandmarschall: Ich bitte den Antrag des Herrn Dr. Trojan vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt liest:

Die Schulgebäude und die sonstigen gesetzlichen Erfordernisse sind von den bisherigen Konkurrenten vorschriftsmäßig im guten Zustande den Schulgemeinden zu übergeben.

Školní stavení a ostatní předepsané potřeby, budtež od dosavadních konkurrentů obci v dobrém stavu uáležitě odevzdána.

Ob erstland maisch all: Ich bitte diejenigen Herren, die diesem Antrag zustimmen, aufzustehen.

Gr ist in Minorität.

Nun kommt der Zusahantrag des Herrn Dr. Čupr.

Sněmovní sekretář Schmidt čte: Zvláštní zákon zemský určí velikost a způsob náhrady, která se vyplatí jednotlivým obcím za převzití těchto nových břemen.

Ein besonderes Landesgesetz wird die Größe und die Modalitäten des Ersatzes bestimmen, welche an die einzelnen Gemeinden für die Uebernahme dieser neuen Lasten zu leisten fein wird.

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, die diesem Antrage beistimmen, aufzustehen.

(Čupr erhebt sich allein.)

(Heiterkeit.)

Somit ist §. 1. nach dem Antrage der Kommission angenommen.

Die Zeit ist bereits so vorgerückt, daß ich zum Schlusse der Sitzung schreiten muß. Ich bitte noch eine Einladung entgegenzunehmen. Die Mitglieder der Kommission für die Regulirung der Sprachenfrage im Unterrichte werden zu einer Sitzung eingeladen heute Nachmittag um 5 1/2 Uhr. Nächste Sitzung morgen 10 Uhr. Tagesordnung: FortfezŤ zung der heutigen eventuell Landesausschußbericht über die Petition der prager Stadtgemeinde wegen eines Anlehens von 1 Million fl. und der Regelung der Pflastermauth, Die Kurien ersuche ich jetzt die Wahlen vorzunehmen.

Ich erkläre die Sitzung für geschlossen.

(Schluß der Sitzung: 3 Uhr 5 Min.

Ritter Kalina,

Verifikator.

J. M. Schary,

Verifikator.

Josef Benoni,

Verifikator.

Aus der Statthalterei-Buchdruckerei in Prag.


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