Sobota 23. dubna 1864

Stenografická zpráva

XXIII. sezení třetího ročního zasedání sněmu českého od roku 1861, dne 23. dubna 1864.

Předseda: Nejvyšší maršálek zemský Karel hrabě Rothkirch-Panthen.

Přítomní: Náměstek nejvyššího maršál-ka zemského Dr. pr. V. Bělský a poslanci v počtu k platnému uzavírání dostatečném.

Od vlády: C. kr. náměstek místodržícího Richard hrabě Belcredi, a c. k. rada místodrži-telství Jan Neubauer.

Počátek sezení o 10. hod. 40 min.

Stenographischer Bericht

über die

XXIII. Sitzung der dritten Jahres-Session des böhmischen Landtages vom Jahre 1861, am

23. April 1864.

Vorsitzender: Oberstlandmarschall Karl Graf Rothkirch-Panthen.

Gegenwärtig: Oberstlandmarschall-Stellvel-treter, Dr. W. Bělský und die beschlußfähige Anzahl Abgeordneter.

Am Regierungstische: Der k. k. Statt-halterei-Leiter Richard Graf Belcredi, und der k. k. Statthaltereirath Johann Neubauer.

Beginn der Sitzung 10 Uhr 40 Min.

Oberstlandmarschall: Die Versammlung ist beschlußfähig; ich eröffne die Sitzung.

Das Geschäftsprotokoll der 20. Sitzung vom 18. April ist durch die vorgeschriebene Zeit in der Landtagskanzlei aufgelegen. Wünscht Jemand eine Erinnerung zu diesem Protokolle zu machen? da das nicht der Fall ist, erkläre ich das Protokoll für agnoszirt.

Der sub. Zahl 188 bei dem Landtage einge-brachte Bericht des L.-A. betreffend die Pensioni-rung des gegenwärtigen Irreichausdirektors Köstel wurde an die Budget-Kommission geleitet. Se. Exc. Graf Albert Nostitz entschuldigt sein Ausbleiben von der heutigen Sitzung durch Krankheit, ebenso Herr Graf Theodor Thun. Der Abgeordnete Lämel hat mir unter Vorlage eines Krankheitszeugnisses ange-zeigt, daß er noch wenigstens 2 Wochen verhindert sein werde, den Sitzungen des h. Landtages beizuwohnen.

Nachdem über diese seine Krankheit ein ärzt-liches Zeugniß vorliegt, und bei Krankheitsanzeigen lediglich die Kenntnisnahme von Seite des h. Land-tages erforderlich ist, mache ich dem h. Landtage hievon die Anzeige. - Der Herr Abg. Brosche ist gleichfalls durch Unwohlsein verhindert, der heutigen Sitzung beizuwohnen. Dem Herrn Gf. Zettwitz habe ich dringlicher Geschäftsangelegenheiten wegen einen 8tägigen Urlaub ertheilt, und dem Herrn Abg. Kreuziger einen Urlaub bis zum 25. d M.

Vertheilt wurde der L.-A.-Bericht über die Re-organisation der Irrenanstalt, der Bericht der Kommission über die Anzeige der Verhinderung des Abg. Freiherrn v. Kellersperg im Landtage zu erscheinen.

Herr Med. Dr. Heidler hat eine Zuschrift än den h. Landtag gerichtet, die ich vorzulesen bitte

Ldt.-Sekretär Schmidt (liest): Hoher Land-tag! Die beigeschlossene Abhandlung hat die Kurorte Karlsbad, Teplitz-Schönau, Marienbad, Fran-zensbad zum Gegenstande nach ihrer dreifachen Be-deutung als öffentliche europäische Heilanstalten und als eine Quelle des Einkommens und des Ruhmes für das Land.

Der unterfertigte Verfasser glaubt eine humane und vaterländische Pflicht zu erfüllen, indem er die ehr-furchtsvolle Bitte wagt, den Inhalt der Darstellung vermittelst der gleichzeitig eingereichten 193 Exem-plare dem praktischen Interesse eines h. Landtags zugängig zu machen, wo und wann dasselbe zum Schuhe und zur Förderung der inländischen Heil-orte ersprießlich oder nothwendig erscheinen könnte. Besondere Anträge werden im Inhalte nicht gestellt.

Prag, am 22. April 1864.

Dr. Karl u. Heidler,

k. k. Rath,

Oberstlandmarschall: Diese Broschüre er-liegt auf dem Tische des h. Hauses. Da sie nur in 193 Exemplaren vorgelegt wurde, konnte sie nicht an sämmtliche Abgeordnete vertheilt werden. Sie liegt zur Gutgegennahme der Herrn Abgeordneten auf.

Bitte die eingelangten Petitionen zu verlesen.

Landtagssekretär Schmidt (liest): Abgeordneter Dr. Stamm überreicht die Petition des Komité-Ausschusses in der Erzgebirgs-Eisenbahnfrage zu Kaaden, um Einbeziehung der Stadt Kaaden in das projektirte Eisenbahnnetz Prag. Rakonitz, Karelsbad und Eger.

Poslanec Dr. Stamm podává žádost Kadaňského výboru pro stavbu železnice v Krušných horách, aby město Kadaň přivtěleno bylo k na-vrhované síti železničné, jež má spojovati Prahu s Rakovníkem, Karlovými Vary a Chebem.

Oberstlandmarschall: An die Kommission fůr Eisenbahnen.

Sněm. sekr. Schmidt čte: Poslanec Dr.

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XXIII. sezení 3. ročního zasedání 1864.

XXIll. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

Klaudy podává žádost obce Přepere v okresu Soboteckém, aby kont. fond, dle založené sýpky na obec Přepere vypadající, se rozdělil a obecní záložna se utvořila.

Abgeordneter Dr. Klaudy überreicht die Peti-tion der Gemeinde Pieper, Bezirk Sobotka, um Ausscheidung des auf diese Gemeinde entfallenden Antheiles aus dem betreffenden Steuergeldfonde. be-hufs Errichtung einer Gemeindevorschußkassa aus diesem Antheile.

Oberstlandmarschall: An die Kommission für Vorschußkassen.

Sněm. sekr. Schmidt čte: Poslanec Dr. Svátek podává žádost obcí Dobev, Zátav, Kestřan, Vítkova, Velkých a Malých Nepodřic, stranu zří-zení peněžné záložny z kont. fondů.

Abgeordneter Dr. Swatek überreicht die Petition der Gemeinden Doben, Zataw, Kestržan, Witkow, Groß- und Klein-Nepodŕic, Bezirk Pisek, um Umwandlung des Kontributionsfondes in eine Vor-schußgeldkassa.

Oberstlandmarschall: An die Kommission für Vorschußkassen.

Sněm. sekr. Schmidt čte: Posl. J. Krouský podává žádost obce Bradlecké okres Mnichové Hradiště za oddělení od obce Chudopleské a uznání této obce za samostatnou.

Abgeordneter I. Krouský überreicht die Petition der Gemeinde Bradlec, Bezirk Münchengrätz, um Ausscheidung aus dem Verbande mit Chudoples und Konstituirung derselben als eine selbstständige Gemeinde.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Sněm. sekr. Schmidt čte: Posl. K. Sladkovský podává stížnost výborů z Kateřinky, obce Oujezdské, stranu zkrácení práva honebního a náhrad za utrpené škody.

Abgeordneter K. Sladkovský überreicht eine Beschwerde der Gemeinde Oujezd für den Ort Kateřinka, wegen Verkürzung ihres Jagdrechtes und wegen Vergütung der durch den Wildstand erlittenen Schäden.

Oberstlandmarschall: An die PetitionsKommission.

Sněm. sekr. Schmidt čte: Posl. svob. pán Voith podává žádost podílníků obilního fondu býv. panství Ouhrovského, okr. Chotěbořský, o samosprávu své hospodářské záložny.

Abgeordneter Freiherr v. Voith überreicht die Petition der Kontributions-Getreidefondstheilhaber der gewesenen Herrschaft Ouhrow um Selbstver-waltung ihrer landwirthschaftlichen Vorschußkassa.

Oberstlandmarschall: An die Kommis-sion für Vorschußkassen.

Landtagssekretär Schmidt (liest): Abgeordneter W. Zelený überreicht die Petition der Häusler aus Steken, Bez. Polna, um kaufs- oder pachtweise Ue-berlassung der, der Gemeinde Steken gehörigen und ur Weide benutzten Hutweiden.

Poslanec V. Zelený podává žádost domkářů Štokských, okr. Polenského, aby jim byly prodány neb pronajmuty občiny obci Stoku ná-ležité, jichž se užívalo za pastviny.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Sněm. sekr. Schmidt čte: Posl. Dr. Pur-kyně podává žádost výboru kontr; obilního fondu býv. panství Smečenského, o zřízení hospodářské záložny a ponechání v jich samosprávě.

Abgeordneter Dr. Purkyně überreicht die Pe-tition des Kont.-Getreidefondsausschusses der gewes. Herrschaft Smečna um Errichtung einer landwirth-schaftlichen Vorschußkassa und um Selbstverwaltung derselben.

Oberst landmaisch all: An die Kommission für Vorschußkassen.

Sněm. sekr. Schmidt čte: Posl. V. Kra-ochvíl podává žádost domkářů obce Lečické, okr. Roudnického, o povolení zákupu obecních pozemků obce Lečické.

Abgeordneter V. Kratochwil überreicht die Petition der Häusler der Gemeinde Lečic, Bez. Raudnitz um Bewilligung zum Ankaufe der dortigen Ge-meindegründe.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Sněm. sekr. Schmidt čte: Posl. J. Kratochvíle podává žádost domkářů z Prehořova, Chlebova a Kvasovic, okr. Soběslavského, aby plat učiteli Přehorovskému se nevybíral dle domov-ních čísel, nýbrž z obecních příjmů byl zapra-vován příplatkem podle daně.

Abgeordneter I. Kratochwíle überreicht die Petition der Häusler von Přehořow, Chlebow und Kwasowic, Bez. Soběslau, damit der Gehalt für den Lehrer in Přehořow aus Gemeinderenten durch Zuschlag auf die direkten Steuern entrichtet, nicht aber nach den Konskriptions-Nummern eingehoben werde.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Sněm. sekr. Schmidt čte: Poslanec Dr. Kordina podává stížnost měšťanů Náchodských proti své obecní představenosti, stranu nepořád-ného hospodaření s obecním jměním.

Abg. Dr. Kordina überreicht eine Beschwerde der Bürger von Nachod gegen ihren Gemeinde-vorstand, wegen unordentlicher Verwaltung des Ge-meindevermögens.

Oberstlandmarschall: An die Petitions-kommission.

Die Hrn. Mitglieder der Kommission für Regelung der Sprachenfrage im Unterrichte werden zu einer Sitzung eingeladen auf Sonntag den 24., 10 Uhr Vormittags.

Die Kommission zur Prüfung der Organisirung des Beamtenstatus wird auf heute Nachmit-tag 5 Uhr zu einer Sitzung eingeladen.


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XXIII. sezení 3. ročního zasedání 1864.

XXIll. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

Die Budgetkommission wird auf Morgen Nachmittags 10 Uhr zu einer Sitzung eingeladen.

Tagesordnung ist die Pensionirung des Di-rektors der Irrenanstalt und die Einstellung des Viehaufschlages.

Es ist in der vorgestrigen Sitzung eine In-terpellation an mich gerichtet worden, die ich mir zu beantworten erlaube.

Die Abg. Zeichammer und Genossen haben in der letzten Sitzung vom 21. d. Mts. an mich eine Interpellation gerichtet, worin sie unter Bezugnahme auf den Auftrag, welchen der Landtag wegen Reorganisirung des "Central-Comités für land-und forstwirthschaftliche Statistik Böh-mens" gelegenheitlich der vorjährigen Budgeterledigung dem Landesausschusse ertheilt hatte, die Frage stellen:

"Wie weit sind diese Organisirungs-Verhandlungen vorgerückt, und wann wird der Landesausschuß in der Lage sein, den in der Sitzung v. 19. März 1863 abgeforderten Bericht in dieser Angelegenheit zu erstatten."

Diese Interpellation beantworte ich dahin:

"Uiber die Reorganisirung, beziehungsweise Erweiterung des statistischen Central-Komités sind bereits eindringliche Berathungen gepflogen worden, und es hat in dieser Richtung namentlich die k. k. Statthaltern ein vollständig ausgearbeitetes Statut nebst Instruktion, betreffend die Organisirung dieses Institutes, zwar nicht in Form einer Regierungs-vorlage aber doch unter warmer Befürwortung an den Landesausschuß geleitet.

Es wird in diesen Anträgen die Errichtung einer Art statistischen Centralbureaus für das ganze Königreich Böhmen angestrebt, wodurch die bisher an verschiedene Organe, Behörden, Handelskammern, Korporationen und Vereine ertheilten Funktionen der administrativen Statistik zusammengefaßt und durch einheitliche Leitung zweckmäßiger verwerthet werden sollen. Es ist in dieser Beziehung aber vorerst noch das Einvernehmen mit der k. k. Centraldirektion der administrativen Statistik als wünschens-werth bezeichnet worden, und es muhte der Landes-aussmuß bei Behandlung der Systemalanträge über-haupt auf eine vorherige Verständigung mit der h. Regierung um so mehr Gewicht legen, als bei eventueller Annahme derselben die Mitwirkung der kaiserlichen Behörden bei den Amtshandlungen des statistischen Bureaus nicht zu umgehen ist, und demnach im voraus gesichert werden müßte.

Anderseits ist der, bezüglich dieser Organisi-runasfrage in der 34sten Sitzung der vorjährigen Session gefaßten Resolution die (in die vorliegende Interpellation nicht aufgenommene) Anregung ausgesprochen worden: "daß die im Zugebe-findliche Organisirung der Gemeinden zur Beschaffung der erforderlichen Daten und Auskünfte Anhaltspunkte ge-währen dürfte," wodurch dem Landesausschuße auferlegt ward, die Erfolge der erst vor Kurzem legislativ abgeschlossenen Gemeinde-Organisirungs-verhandlungen abzuwarten und in Rechnung zu bringen.

Neben diesen, eine eindringlichere Behandlung der in Rede stehenden Organisirungsfrage wohl hinreichend rechtfertigenden Momenten waren es end-lich auch noch Rücksichten für die thunlichste Sublevirung des Landesvermögens, welche geboten, die bis jetzt lediglich unter jährlich verwilligter Subvention aus Landesmitteln sich entwickelnden Thätigkeit des land- und forstwirthschaftlichen Centralkomités nicht ohne sorgfältige Bedachtnahme auf die Ein-richtungen anderer Länder und ohne vorherige ge-naue Sichelstellung unentgeldlicher Hilfeleistung sei-tens der Behörden, Private und Vereine zu der Wirksamkeit eines vollständigen Centralbureaus für Statistik auf Landeskosten zu erweitern; zumal die gegenwärtig mähige Subvention jährlicher 6000 fl. durch die eminenten Leistungen des bisherigen In-stituts vollkommen gerechtfertigt erscheint.

Indem es der Landesausschuß daher vorzog, anstatt einer auf hypothetischer Grundlage ruhenden Vorlage eindringliche Vorarbeiten durchzuführen, welche einerseits von dem Resultate der Gemeinde-organisirung, anderseits von dem Erfolge der Ein-vernehmung mit der h. Regierung abhängen; gibt derselbe durch meinen Mund die Versicherung ab, daß er bemüht sein wird, seine Anträge in dieser Organisationsfrage sogleich nach Abschluß der un-vermeidlichen und umfangreichen Vorerhebungen dem hohen Landtage zur beschlußmäßigen Erledigung zu unterbreiten.

Wir übergehen zur Tagesordnung.

Dr. Škarda čte: Závazky na těch fondech váznoucí tímto zákonem se nezrušují.

Die auf diesen Fonden haftenden Verbindichkeiten werden durch dieses Gesetz nicht behoben.

Závazky tyto nemohou býti jiné, než které se zakládají v právu soukromém.

Předpisy zákonní neukládají fondům těm nějakých závazků. Pakli ale závazky se v právu soukromém zakládají, rozumí se samo sebou, že nelze zákonodárci samému, aby změnu na nich učinil, že jedině vysloviti se mohlo, aby zůstaly tak, jak byly posavad.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen?

Da es nicht der Fall ist, so ist die Debatte hierüber geschlossen, und ich schreite zur Abstimmung.

Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage beistimmen, die Hand aufzuheben. (Geschieht) Er ist angenommen.

Dr. Škarda čte: §. 3. Účastníky jsou po každé držitelové oněch předmětů daně, z nichž před berním rokem 1849 přispívati se mělo k zvláštním výlohám do oné kasy, o jejíž peněžný fond se jedná, pokud při tom neb onom fondu se nevykáže ještě jiné právo k účastenství.

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XXIII. sezení 3. ročního zasedání 1864.

XXIll. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

§. 3.

Theilnehmer sind die jeweiligen Besitzer von Steuerobjekten, von welchen vor dem Steuerjahre 1849 an die Steuerkassa, um deren Geldfond es sich handelt, zu Extraauslagen beizutragen war, in-sofern nicht bei einem oder dem anderen Fonde noch ein anderes Theilnahmsrecht dargethan wird.

Zde vyslovena jest druha zásada, zásada nejdůležitější po oné, která vyslovena byla v paragrafu prvním. Měl jsem příležitost, již několikráte o tom se zmíniti, že zvláštní výlohy se vybíraly zvláště a pravidelně jenom od bývalých kontribuentů. Z toho by ovšem následo-valo, že jenom bývalí kontribuenti zase mohou býti účastníky fondů těch. Leč taktéž upříti nelze, že výminěčně při mnohých fondech vybí-rati se zvláštní výlohy nejen od kontribuentů, nýbrž i od emfitentů, i od fikticiantů, že tedy, aby zákon měl platnost obecnou, i k těmto zření míti se musí.

Protož usnesla se komise na pravidlu vše-obecném, že účastníkem každý má býti, kdo je držitelem nějakého předmětu daně.

Nesmí se za to míti, že snad tím komise udělila někomu právo, kdo ho posud neměl, že snad řekla, aby při každém fondu byli všichni ti účastníky, kdož mají jakýsi předmět daně; neboť hned v druhé větě řečeno jest, kteří jsou ti držitelé, totiž oni, kteří ze svých předmětů daně před berním rokem 1849 přispívati měli k zvlá-štním výlohám. Kdo tedy před rokem 1849 k zvláštním výlohám přispívati neměl, třeba býval držitelem takového předmětu daně, předce nikdy nebude účastníkem fondu peněžného.

Dále zde stojí: "jsou pokaždé držitelově." Z toho zřejmě vyplývá, že se tu nejedná o jakési osobní právo, že se nepřiděluje účastnictví oso-bám jistým, nýbrž že vždy zůstanou účastníky ti, kteří mají usedlost, z nichž výlohy pocházejí. Tak to bylo až posud. Mnohý mohl přispívati do peněžitých fondů kontribučenských po mnoha let, pokud měl jakého si předmětu daně; jak mile však předmětu toho pozbyl, neměl více účastenství takového a byť i byl sebe více k fondu platil, a přešlo účastenství na onoho, který nabyl předmětu daně, z něhož tyto výlohy byly placeny.

Ostatně ještě jeden dodatek ustanovila ko-mise k uspokojení oněch pánů, kteří myslili, že předce někde mohou býti poměry, na které před-kem ani pomysliti nelze, že při rozmanitosti fondů a velikém jich množství, neb jest jich v Čechách 1109, udati nemůžeme, zdaž ještě nepřispívaly jiné osoby, o nichž v pravidlu uve-deném zmínka není.

Protož řekla komise, že pravidlo to platit má tak dlouho, pokud při tom se nevykáže jiné právo k účastenství. Pakli se toto vykáže, platí podle smyslu paragrafu toto zvláštní právo, a nikoliv pravidlo obecně vyslovené.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu §. 3 das Wort zu ergreifen?

Dr. Karel Roth: Dovolím si navrhnouti jen malou změnu co do stylizace, která se stala nutnou tím, že můj opravní návrh k 61. 1. při-jat byl. V 61. 1. totiž uznáno v zásadě, co se má s peněžnými fondy kontribučenskými státi, a bylo ustanoveno, že kontribučenské peněžně fondy bývalých panství připadají účastníkům, a kontribučenské peněžně fondy měst že připa-dají obcím do samosprávy. Co se tedy týče peněžných fondů kontribučenských měst, staly se částí obecního zákona. Co se však týče pe-něžných fondů kontribučenských bývalých pan-ství, platí ohledně jejich správy nařízení článků od třetího až do patnáctého tohoto zákona.

Tyto články se vstahují pouze ku správě fondů kontribučenských bývalých jednotlivých panství. Aby o tom nemohlo žádné pochybnosti povstati a zákon ten neměl žádné nejasnosti, tak si dovoluji navrhnouti, aby v čl. 3. po slovu "účastníkům" přidána byla slova "peněžných fondů bývalých panství."

Im §. 3. sollen nach dem Worte "Theilnehmer" die Worte eingeschaltet werden "der Steuergeld-fonde der bestandenen einzelnen Domi-nien" um darauf hinzuweisen, daß die Steuergeld-fonde der Städte von diesem Administrativgesetze nicht betroffen werden.

Oberstlandmarschall: Ich bitte den An-trag schriftlich zu überreichen. Herr Abgeordneter Dr. Trojan.

Dr. Trojan: Jak pan zprávodaj dobře po-dotknul, jest §. 3. vlastně vyvedení, jen bližší určení a nutný následek našeho ustanovení ny-nějšího §. 1. Jelikož se v tom ohledu potud neozval dnes žádný hlas proti tomu, nechci o tom šířiti slov. Jen připomínám jedno, že by snad bylo nápadné, proč právě stavíme čas roku 1848 za měřítko toho určení, kdo má býti účastníkem. To jest ale, tuším, také nutným následkem po-měrů právních v poslední schůzi dosti obšírně pojednaných. Tehdáž přestalo poddanství, zvláště rozdělování daní ordinárních a extraordinárních, rustikalistů a dominikalistů. Tehdá přestalo také zvláštní vedení kontribučních kas bývalých poddaných.

Ale tím nepřestalo právo oněch býv. pod-daných kontribuentů na jmění, které tam tehdáž bylo a zůstalo, a poněvadž vláda převzala to jmění, ne do zprávy, nýbrž jen k uschování až do vyšetření, komu ho má odevzdati, tak náleží arciť na zákonodárství, aby jasněji, než se to stalo posud na základě stavu faktického, dosa-vádního držení, určitě ustanovilo, komu se mají odevzdat ty fondy, a tu není nic spravedlivěj-šího a přiměřenějšího, než aby se jaksi uznal stav tehdejší r. 1848. a připojilo to ode-vzdání na ony držitele usedlostí takových neb objektů, z kterých se platily daně až po onu


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XXIII. sezení 3. ročního zasedání 1864.

XXIll. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

dobu do oné zvláštní kasy, totiž do oné kasy kontribuční bývalých poddaných. Ostatně uzná-vala vláda také v své první předloze, a dotvrdil pan zástupce vlády v poslední sessí, že se účast-níci ne v abstraktním nýbrž v konkrétním smyslu slova brali, že to byly osoby živé, a v skutku: máli celek žíti, musí také jednotlivé osoby v něm živy býti. Aby se pak předešlo pozastavení, které tuším nikoli bez podstaty, pozvedl pan zástupce vlády v tom ohledu, že by totiž mohly někde povstati námitky právní proti usnešení těch účastníků zvláště ohledem rozdělení neb oddělení jednotlivých osad, či vlastně účastníků v osadě pohromadě bydlících, kdyby se nevyměřila lhůta k takovým nárokům, o nichž konec §. 3. jedná; pročež navrhuji dodatek k tomuto §. 3. a sice toho smyslu: "k výkazu takovému ustanovuje se lhůta jednoho roku, počí-najíc dnem úřadního dokonaného odevzdání fondu do samosprávy účastníků;" a v závorce, aby se dokázalo k §. 1., že se totiž miní to odevzdání, které nařizuje čl. 1.

Ich beantrage nämlich zum Schluß des §. 3. zur Beseitigung der von dem Herrn Vertreter der Regierung in der vorigen Sitzung angeregten Be-denken den Zusatz, daß zu einem solchen Nachweise, (nämlich der ausnahmsweisen Rechtsansprüche noch anderer, kein ehemaliges Steuerobjekt mehr besitzenden Kontribuenten oder ehemaligen Theilnehmer) also daß zu einem solchen Nachweis die Frist eines Jahres festgesetzt werde, welche mit dem Tage der vollen-deten amtlichen Uebergabe des Fondes in die Selbst-verwaltung der Theilnehmer beginnt. (Angezogen §. 1.)

Míním totiž, že jeden rok lhůta jest při-měřená tím více, ježto zákon ohledně jiných cizých peněz tamtéž, totiž v kase kontribuční, se nacházejících ustanovuje jen 45. denní lhůtu, avšak předpokládá tam, že již promlčení práva skoro vesměs nastalo, že vypršela lhůta záko-nem ku promlčení práva vyměřená. To samé platí ale také zde; neboť královský p. náměstek pověděl nám právě na základě spisův úředních, že vlastně příspěvky a příplatky, z kterých pů-vodně povstal fond, přestaly již rokem 6., totiž 1806. Roku sedmého, že již se nepředpisovalo nic jiného, než čeho bylo skutečně potřebí na běžné vydaje. Tu tedy uplynulo přes 50 roků naskrze ohledně každého přeplatku a nároku pů-vodního. Navrhuji ale, aby šla lhůta teprv od odevzdání fondu, poněvadž to předpokládá arci ustanovení, konstituování toho výboru, kte-rému se má fond odevzdati. Při tom přijde teprv na jevo, kdo jest účastníkem a kdo ne, kdo jest totiž považován od spoluúčastníků co takový, a kdo ne; teprv tu se sezná tedy, kdo je vyloučen; a den odevzdání úředního je takový den, který se nechá snadno dokázati, kdy se totiž úřadem dokonalo odevzdání fondu do samosprávy účast-níků; tak míním, že všem ohledům se zadost učiní, a nikdo nebude míti sobě stěžovati.

Oberstlandmarschall: Ich werde gleich die Unterstützungsfrage zu diesen beiden Anträgen stellen.

Der Herr Abg. Roth trägt an zu §.3: Im §. 3. sollen nach dem Worte "Theilnehmer" die Worte eigeschaltet werden "der Steuergeldfonde der bestandenen Einzelndominien." —

V článku 3. buďtež po slovu "účastníky" vřaděna slova: "peněžných fondů kontribečenských bývalých panství iednotlivých.

Wird dieser Antrag unterstützt? (Geschieht.) Er ist hinreichend unterstützt. Der Antrag des H. Abg. Trojan. Ich biete ihn vorzulesen.

Sněm. sek. Schmidt čte: Na konci §. 3. navrhuje se dodatek: "k výkazům takovým usta-novuje se lhůta jednoho roku, počínajíc dnem úředně dokonaného odevzdání fondu do samo-správy účastníků. (§. 1.)"

§. 3. Zum Schlusse des §. 3 nach einem Strichpunkte beizufügen: Zu einem solchen Nach-weise wird die Frist eines Jahres festgesetzt, welche mit dem Tage der vollendeten ämtlichen Uebergabe des Fondes in die Selbstverwaltung der Theilneh-mer beginnt. (§. 1)

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt? (Geschieht.) Er ist hinreichend unterstützt. Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen?

Der Hr. Abg. Waidele.

Abg. Waidele: Meine Herren! Ick beabsich-tige zu diesen §. rein aus dem Standpunkte des beschlossenen §. 1 dieses Gesetzes zu sprechen, nur die Konsequenzen aus demselben zu ziehen und daraus zu ermitteln, ob denn §. 3 b, wie er von der Kommission vorgeschlagen ist, auch angenommen werden kann, auf Grundlage des §. 1, wie er beschlossen ist.

Ich glaube: Nein! und ich will dieses dadurch be-gründen, daß der §. 1 blos den faktischen Stand-punkt der Sache in's Auge saht und festgehalten hat, indem der hohe Landtag diesen faktischen Bestand als hinreichend angesehen hat, um in dieser Angele-genheit vorzugehen. Ist dies der Fall, so darf der hohe Landtag nicht eine Definition des Theilhabers aufstellen, weil jede Definition des Theilhabers, in-sofern sie mit dem faktischen Bestande nicht über-einstimmt, vom Uebel oder vielmehr verwerflich ist.

Es ist nämlich gesagt worden im eisten Pa-ragraph, wie er angenommen worden ist:

"Die den Steuerämtern übergebenen Steuer-geldfonde, werden als solche (d. h. als Fonde) aufgehoben und es sind dieselben der Gesammtheit der Theilnehmer, deren gemeinschaftliches Ei-genthum er (der Fond) bildete, zur Selbstverwal-tung zu übergeben."

Also auf dem Worte "bildete" beruht der Be-stand des §. 1. Vom Historischen also dürfen wir uns nicht mehr entfernen.

Wir haben von einer ganzen Reihe von Red-nern gehört, es lebe das sehr lebhafte Bewußtsein


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XXIII. sezení 3. ročního zasedání 1864.

XXIll. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

in der Bevölkerung davon, wer Theilnehmer sei oder nicht. Meine Herren, wenn das so ist, bedarf es keiner Definition. Es wäre höchst sonderbar, wenn man eine Definition aufstellen wollte, die in diesem Bewußtsein widersprechen würde, welches wir doch als maßgebend angenommen haben.

Sollte es aber dennoch der Fall sein, daß man jetzt nicht genau wüßte, wer Theilnehmer ist, sollte der faktische Bestand nicht genügend sein, dann ist und bleibt ewig und immer blos das Mittel: auf den Ursprung der Fonde überzugehen, dann sind wir wieder bei dem Ursprunge der Fonde, beim ge-setzlichen oder faktischen Ursprunge.

Man hat gesagt, es ,st unzweifelhaft, daß die Fonde zwangsweise zu Stande gekommen sind. Das ist gewiß wahr, aber es ist eine weitere Frage, oh das ein Zwang gegen das Gesetz oder mit dem Ge-setze war.

Wir können unmöglich annehmen, daß die Regierung einen Zwang gegen das Gesetz in Steuer-sachen nicht nur befördert, sondern auch in seinen Folgen anerkannt hat. Wenn die zwangsweise Ein-hebung eine solche war, daß sie mit dem klarsten Steuergesetze nicht mehr als das Gebührende zu er-heben in Widerspruch stand, dann konnte die Ge-setzgebung von den Ersparnissen aus diesen Fonden nicht reden, sie konnte auch dieselben nicht protegi-ren, und sie durfte auch dieselbe eine ganze Reche von Forderungen nicht fortbestehen lassen. S,e mußte augenblicklich eintreten und den Zwang rückgängig machen, sie muhte restituiren, was zwagsweise genommen worden ist. Der Herr Abgeordnete Slad-kowský hat im vorigen Jahre diesen Standpunkt gefühlt, er hat gesagt: dies sei ungerechter Zwang gewesen. Er sei ungesetzlich, denn das Gesetz läßt sich nicht nachweisen. An sich ist es eine ganz richtige Folgerung. Wenn das Gesetz sich nicht nach. weisen läßt, auf Grundlage dessen diese EinHebung geschah, so war das ein empörender Zwang, den die Gesetzgebung nicht anerkennen konnte. Doktor Sladkowsky hat dies wörtlich so gesagt:

"Wenn ich den Ursprung der Fonde kenne und nachweise, daß sie durch Ueberzahlung derjenigen entstanden sind, die vor dem Jahre 1849 in den Gemeinden die Steuerpflichtigen waren, so sehe ich nicht ein, wo das non liquet wäre, was ich mit diesem Fonde zu thun habe. Diese Fonde bestehen eigentlich unrechtmäßig und haben keinen Zweck die Uebelzahlungen, ich weih nicht, ob sie durch Ueberrechnungen oder aus anderen Grün-den entstanden sind, und haben keinen Rechtstitel ihres Bestandes. Die Eigenthümer dieser Fonde sind, wenn nicht individuell, so doch generell bekannt. Alle diejenigen, meine Herren! ich bitte, alle diejenigen, welche vor dem Jahre 1849 in den Gemeinden Steuer gezahlt haben, alle diese haben an dieser Steuerzahlung einen Verhältniß-mäßigen Antheil und ihnen zusammen gehört die-ser Fond und ihnen allen muß er auch eingehändigt werden, je schneller, desto schneller wird das Unrecht, das in den Ueberzahlungen liegen mag, gut gemacht werden soll. Es ist in der verschiedenen Natur der Fonde gelegen, daß mit dem Kontri-butionsfonde in dieser und keiner andern Weise vorgegangen werden kann. Wenn wir der Regie-rungsvorlage gemäß mit dem Kontributionsgeldfonde so vorgehen, wie mit dem Kontributionsgetreidefonde, so werden wir dadurch eine ganze Klasse mit ihrem Anspruch darum bringen, und zwar diejenige Klasse, welche wirklich die bedürftigste ist, und die es am bittersten fühlen würde."

Dieß ist die richtige Folgerung aus einem ungesetzlichen Zwange. Wie aber muß die Folgerung aus dem entgegengesetzten Falle lauten — daraus, wenn, wie ich es immer angesehen habe, dieser Zwang ein gesetzlicher war? Dann muß man sich um den Ursprung dieses gesetzlichen Zustandes bekümmern. Dieser muß es sagen, wem die Antheile gehören, und nur dann, wenn wir eine klare Anordnung in dieser Beziehung finden, aus welcher der Theilnehmerbegriff entnommen werden kann, dann gebe ich zu, daß auch ein solcher Theilnehmerbegriff festgestellt wird, ungeachtet des historischen Bestandes, den man im §. 1 als Grundlage angenommen hat. ES dreht sich also alles um dieses ursprüngliche Gesetz.

Ich habe in meiner ersten und zweiten Rede hingewiesen darauf, daß neben dem Systemalpatente vom Jahre 1748 vom 26. Juli noch andere Gesetze als bestehend anzuerkennen sind, und habe dabei insbesondere geltend gemacht das Hofdekret vom Jahre 1786, welches schon auf den Bestand eines gesetz-lichen Zustandes dieser Art zurückgeht, und zwar auf den langem faktischen Bestand desselben. — Es heißt nämlich dort im Hofdekret vom 29. Mai 1786:

"Die Kontributionsfonds-Kapitalien sol-"len vermöge höchster Erinnerung (also offenbar "kaiserlicher Entschließung) für Kriegs- und Mißjahre, für unvorsehbare Unglücksfalle aufgespart "werden, das k. Kleisamt hat daher nicht zuzugestehen, daß die Kapitalien ohne Noth angegriffen weiden."

Ich habe ferner hingewiesen, daß schon im Jahre 1752 angeordnet wurde, die Interessen von den Fondskapitalien zu überwachen. Also schon im Jahre 1752 müssen Kapitalien bestanden haben, welche zu verrechnen waren. Wenn das so ist, so kann kein Zweifel sein, daß der gesetzliche Bestand dieser Fonde irgend einen angeordneten Ursprung haben müsse, aber man soll sich mit dem nicht beruhigen, daß man sagt: Das ist in ein Dunkel gehüllt. Das darf von der Regierung nicht gesagt werden, denn wer soll die gesehkräftige Anordnung besser wissen, auf Grund dessen man vorging, als die h. Regierung selbst. (Bravo.)

Darf man uns mit Zweifeln da entgegen kommen, wo man auf demselben Boden weiter vorgehen soll? Ich glaube, nein!

Wenn wir einen gesetzlichen Theilnehmerbegriff finden wollen, so müssen wir vor Allem wissen, wo ist der gesetzliche Ursprung? Man darf es nicht


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darauf ankommen lassen, daß nach ein paar Wochen oder nach ein paar Tagen Jemand kömmt und sagt: Das ist der Ursprung, ich habe ihn endlich gefunden, er steht aber leider im Widerspruch mit Eurer Definition, kassirt diese Definition, schämt Euch, daß Ihr sie gemacht habt (Heiterkeit). Also, m. H., heute ist es mit der Definition schwer vorzugehen, und das ist eine Art von Wagnitz.

Man hat gesagt, dieses Patent vom 26. Juli ist nicht maßgebend und ist nur für Mähren erlassen worden. Ich will dies nicht in Abrede stellen und es war mir als Kommissionsmitglied klar, daß es irgend ein besonderes Bewandtniß damit haben muß, daß entweder das Datum falsch citirt ist, oder daß es für eine andere Provinz ergangen ist; denn alle meine Bemühungen, dieses Patent zu finden in jenen Sammlungen, die hier zu Lande zugänglich sind, waren vergebens gewesen. Aber dessen ungeachtet habe ich mich den uns deutlich gegebenen Aufklärungen gefügt.

Aber man wird sagen, warum ich mich gefügt habe, und da werden die Herren ein Faktum hören, was sie überraschen wird und von dem sie selbst begreifen werden, daß ein výborně daraus nicht paßt (Heiterkeit). Dieses Faktum ist Folgendes:

Wie die h. Versammlung weiß, wurde im vorigen Jahre eine Regierungsvorlage eingebracht, die aus zwei Theilen bestand: Der erste Theil handelt von Steuerkontributionsfonden und von Getreide-fonden, die jetzt in Vorschußkassen verwandelt werden sollen, und der zweite Theil von Steuergeldfonden.

Der erste Theil wurde durchgeführt durch die Legislative, der ist abgethan. Der zweite Theil der Regierungsvorlage vom vorigen Jahre über die Steuergeldfonde ist Gegenstand der heutigen Verhandlung. Es wurde damals, wie namentlich Se. Exellenz Graf (Clam-Martinitz sehr gut wissen wird, betont, daß die Genesis dieses Fondes, oder besser gesagt, die Unbekanntschaft mit der Genesis dieses Fondes, insbesondere mit der gesetzlichen Genesis, der Grund war, warum der hohe Landtag darauf nicht eingehen konnte. Und was wurden für Abhilfsmittel gewählt? Es wurde der Landesausschuß beauftragt, er solle das Abgängige genau erheben und gegründet auf diese Erhebung eine Vorlage machen. M. H.l das ist geschehen, aber wie? Der Landesausschuß hat sich mit der Note vom 25. August 1863 an die h. Statthaltern gewendet und ich erť laube mir den Wortlaut dieses Aktenstückes vorzulesen.

Oberstlandmaischall: Ich werde erst das h. Haus fragen, ob es die Vorlesung gestatte. (Rufe: Ja, ja!) dann ist kein Anstand.

v. Waidele liest:

Hochlöbliche k. k. Statthalterei!

"Der böhmische Landtag hat am 17. April "1863 über den demselben von dem eingesetzten "Komité (Rufe: laut) zur Vorberathung von Gesetzentwürfen zur Regelung der Kontributions-,Getreide- und Geldfonde, wie zur Regelung der "Steuergeldfonde erstatteten Bericht und Antrag "beschloßen, die Beschlußfassung bezüglich der "Steuergeldfonde für die nächste Session zu ver"tagen. Es wurde der Landesausschuß beauftragt, "einen Gesetzentwurf zur Regelung der Steuer-"geldfonde vorzuberathen und in der nächsten Ses-"sion vorzulegen.

"Als wesentlichstes Motiv dieses Landtags-"Beschlusses wurde der Umstand betont, daß über "die Genesis und den Umfang der Steuergeld-"fonde nicht in dem Maße ausreichende Notizen "der Berathung zu Grunde lagen, um mit Ver"läßlichkeit in die Beurtheilung der Frage ein-"gehen zu können.

"Nachdem der Landesausschuß der ihm ge-"wordenen Mission nur in dem Falle zu genügen "vermag, wenn ihm die nöthigen Behelfe zur Feststellung des Ursprunge und der Entwicklung, wie "zur Nachweisung des Umfanges jener Steuer-"geldfonde zugänglich würden, so sieht sich der"selbe in dieser das Interesse der Betheiligten so "nahe tangirenden Frage unabweislich aufgefor"dert, einer hochlöblichen Statthaltern geneigte "Förderung dieser allerdings wichtigen Landesan-"gelegenheit in Anspruch zu nehmen, sohin zu er"suchen, es wolle hochlöblicher k. k. Statthaltern "gefallen, der t. k. Staatsbuchhaltung die Erstat"tung eines den Ursprung und die Entwicklung, "sowie den Umfang der Steuergeldfonde darstel"lenden Berichtes aufzutragen und diesen Staats-"buchhaltungsbericht an den Landesausschuß ge"langen zu lassen.

"25. August 1863."

Nun, diesem entsprechend wurde von der hohen Statthaltern der Staatsbuchhaltung aufgetragen, einen Bericht zu erstatten, der auch uns dermalen vorliegt und in diesem Berichte ist gleich, wie es verlangt worden ist, auf den Ursprung, dann auf die Entwicklung, dann auf den Umfang ausführlich und sehr — man muß es gestehen — von der Staatsbuchhaltung gründlich eingegangen worden, indem auch auf die Belege der alten Rechnungen auf die aus den Rechnungen sich ergebenden Ergebnisse der Uibung eingegangen wurde. Der Landesausschuh hat von dieser Vorlage sehr entschiedenen und vielseitigen Gebrauch gemacht.

In dieser Darstellung des Ursprunges kommt folgender Passus im Anfange vor.

Das älteste Dokument, welches über diesen Gegenstand Aufschluß gibt, dürfte das Systemal-patent vom 17. Juli 1748 sein, worin es im 8. Abschnitte in der sub tertio enthaltenen Unterab-theilung wörtlich heißt:

"Mehreres zu repartiren solle uni-versaliter auch nicht verboten sein; indem eine vorsichtige Obrigkeit, welche in besseren Jahren, wo der Unterthan es thun kann, etwas Mehreies kollek-tirt, sofort den Unterthanen eine Kassa


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macht, woraus dieselben bei üblen Jahren oder in Unglücksfällen in Kontri-buendis überhoben werden können."

Dann geht der Bericht der Staatsbuchhaltung auf andere gesetzliche Bestimmungen ein.

Dieser Bericht wurde natürlich nicht dem Lan-desausschuße, sondern der h. Statthaltern übergeben; und die h. Statthalterei übergab denselben mit folgender Note:

"Mit Bezug auf die geschätzte Zuschrift vom 25. August 1863 Z. 7281 beehrt man sich dem hochlöblichen böhmischen Landesausschusse den gewünschten Bericht der k. k. Staatsbuchhaltung über den Ursprung, die Entwickelung und den Umfang der Steuergeldfonde zum belieben Gebrauche zu übermitteln. Dabei erlaubt man sich nur zu bemerken, daß die von der Staats-buchhaltung in dem zuliegenden Berichte ausgesprochene Annahme, daß jene Vermögenschaften, welche aus den Kriegslieferungen herrühren, aber als solche nicht reklamirt weiden, dem Stamm-vermögen der Steuergelder zufallen, mit den Bestimmungen der bezüglichen Ministerialverordnung vom 10. September 1858 nicht im Einklange stehen (Rufe: Laut), nachdem bei Vertheilung derartiger Vermögensschaften jene Antheile, aus welche keine ursprünglichen Prästanten oder deren Rechtsnachfolger einen Anspruch nachweisen, der Kontributionsgemeinde als Zuwachs ihres Stammvermögens zufallen, und unter dieser Kontribu-tionsgemeinde aber mit Zusammenhaltung der Absätze 1, 3, 5, 6 offenbar nur die Steuer- bezüglich die Kaiastralgemeinden verstanden werden. Prag, am 2. Oktober 1863.

Vicepräsident

Belcredi."

Auf Grund dieses Berichtes hat dann der Landesausschuß noch andere Erhebungen eingeleitet, nämlich noch in der Richtung auf das eventuell fremde Fondsvermögen, namentlich Kriegsprästations-Obligationen u. s. w. betreffend.

Meine Herren! auf dieser von der h. Regierung übermittelten Information als Basis ist der Landesausschuß weiter fortgegangen und ich glaube, er hatte das Recht auf ihr fortzugehen.

Es war der h. Statthalterei bekannt, zu welchen Zwecken der Landtag den Staatsbuchhaltungs-bericht brauchte. Der Landesausschuß hatte das deutlich gesagt. Ich, meines Erachtens, wenn ich im Landesausschusse Referent oder auch nur Beisitzer gewesen wäre, ich wäre nicht ganz auf diesem Wege vorgegangen. Ich hätte dem Standpunkte des Landesausschusses gemäß mich einfach an die Statthalterei gewendet und die Statthaltern ersucht, namentlich um die Entwicklung des Ursprunges, der Genesis. Allein der Landesausschuß hat diesen Fehler, daß er einen solchen Weg gleich mit angedeutet hat, wieder dadurch gut gemacht, daß er ganz deutlich den Standpunkt des Bedürfnisses hingestellt hat, der Landtag habe im Jahre 1863 nicht mehr weiter gekonnt, weil ihm die von der Regierung ausgegangene Genesis der Fonde nicht bekannt war.

Er habe dem Landesausschusse den Auftrag gegeben, dieß zu erörtern und dieser bitte also um die Mitwirkung der h. Statthalterei.

Ja, meine Herren, nachdem das sich so darstellt, dann muß man doch gestehen, daß die hohe Statthaltern wußte, um was es sich handelte.

Sie hat sich mit dem Buchhaltungsberichte allerdings nur insoweit einverstanden erklärt, als sie ihn nicht beanständete.

Sie hat ihn auch wirklich beanständet, hat aber nur einen Punkt desselben herausgehoben und gesagt, da ist er unrichtig.

Aber meine Herren, werden Sie nun der Kommission Unrecht geben, werden Sie dem Landesausschusse Unrecht geben, wenn beide in den nicht beanständeten Punkten glaubten, die von der Statthalterei übergebene Information sei die grundhältige, autentische Information, die der Landtag verlangte und brauchte? Denn es ist auf das klarste gesagt gewesen, was und wie sehr der Landtag diese brauche. (Bravo.) Wenn sich einzelne Mitglieder noch die Muhe genommen haben, das auch weiter zu verfolgen; so war es eigentlich ein Superplus, was sie gethan haben und sie haben sich endlich dem Standpunkte ergeben, daß sie gesagt haben, hier ist deutlich von den Behörden diejenige entscheidende Stelle wörtlich aus einer Anordnung herausgehoben worden, die den angeordneten Ursprung bezeichnen soll.

Wir halten uns an diese Stelle, weil die Regierung diese Information uns so übermittelt hat. So lag die Sache für den Landesausschuh und die Kommission.

Aber war dennoch in der mitgetheilten Basis von Seite der Behörden eine Irrung unterlaufen, was hatte dann der Landtag ganz gewiß zu erwar-ten? Nachdem die Landesausschußberichte gedruckt waren, nachdem der Majoritäts- und Minoritätsan-trag gedruckt vorlag, nachdem im Majoritätsberichte immer wieder zurückgekommen war auf jene Daten, welche in dem Buchhaltungsberichte und aus demselben in dem Landesausschußberichte enthalten wa-ren, so hatte doch mindestens der Landtag sicher zu erwarten, nach Entdeckung ihres Fehlers werde die Regierung wenigstens noch beim Beginne der Debatte eröffnen, die Information, die dem Landtage in amtlichem Wege zu Theil geworden ist, sei in diesem oder jenem Punkte unrichtig. Die Statthal-terei müsse anerkennen, sie habe übersehen, daß das bezogene Gesetz daß die bezogene Stelle für Böhmen nicht erlassen worden ist (Bravo.) Die Statthaltern müsse dieß berichtigen, müsse wenigstens die Debatte in diesem Punkte auf den richtigeren Standpunkt stellen.

Meine Herren, ist dieß geschehen? ist ein solcher aufrichtiger Weg eingehalten worden? Nein, es ist nicht geschehen.

Zwei Berathungstage sind vorübergegangen in der Gegenwart desjenigen, der erst nach Schluß der


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Debatte mit Vorwürfen gegen Landesausschuß und Minorität sagte, — das ist alles nicht richtig, was den Ursprung des Steuergeldfondes betrifft, die Regierungsanordnung seiner Gründung ist im Dunkeln

Wann wurde uns das gesagt? Nach dem Schlusse der Debatte. Niemand konnte in diesem Augenblicke mehr darauf erwidern und Weiteres erörtern.

Und wie wurde es gesagt? Mit einer ganz deutlich prononcirten Stellung. Die Parteiname könnte man wohl einem Abgeordneten nicht übel nehmen. Es war aber die Stellung einer Partei nehmenden und zugleich die Regierungsstellung be-nützenden Ansicht. — Meine Herren, wenn wenig-stens diese eigenthümliche Wendung und Ansicht ge-kommen wäre am rechten Orte, in gerechter Weise und zur rechten Zeit, so hätte man daraus aufmerksam machen können, daß es somit noch nicht an der Zeit, die Sache noch nicht spruchreif ist: wenn es so stehe, so sei da noch Weiterrs zu erörtern nöthig.

So viel ist gewiß, (Bewegung) daß wir heute den gesetzlichen Ursprung oder die Regierungsanord-nung, welche die Ansammlung der Steuergeldfonde gründete und welche wir allein zum Ausgangspunkte einer über das Faktum hinausgehenden, die Zukunft regelnden Definition annehmen könnten, nicht können, davon nichts wissen. Wie können und dürfen wir dann richtig theoretisch eingreifen in das prakti-sche Leben? Wir haben ja das Faktische zum Anhaltspunkte genommen im §. 1, wir haben gesagt: "Deren gemeinschaftliches Eigenthum der Fond bildete" und nun wollen wir mit einer Definition kommen, die — es gibt kein Drittes — entweder mit dem Bewußtsein der sich als Theilnehmer ansehen-den einzelnen Personen zusammenstimmt, d. h. mit dem wirklichen Leben, mit der wirklichen Theilhaberschaft, mit dem Faktum, wie es bisher gehandhabt worden ist, dann ist sie rein überflüssig, oder sie stimmt nicht überein, zieht Andere hinein, während sie Manche ausschließt. Dann meine Herren — und wenn eine solche Definition auch nur einen einzigen Mann im Königreiche Böhmen verletzt, so ist das Recht gebrochen. Es wird wohl nicht angehen, daß wir eine Definition schaffen und sagen sie paßt doch auf die Mehrzahl. Von diesem Vorgange müßte ich und jeder Ehrliche sich lossagen (Oho.)

Deswegen wohl meine Herren, lassen Sie auch noch einen Vorbehalt zu, Ader dieser Vorbehalt ist faktisch eine Nulle. Während wir wissen, der gesetz-liche Ursprung dieser Funde ist nicht zu erörtern und zu beweisen möglich, setzen wir aber doch bei "wenn

nicht bei einem oder dem anderen Fonde ein

anderes Theilhaberrecht dargethan wird."

Meine Herren, wie wollen Sie bei einem im Dunkel der Jahrhunderte gegründeten Zustande ei-nem einfachen Landmanne zumuthen, er soll sein Theilnahmsrecht, das er bisher ausgeübt, was ihm unbeanständet zugestanden wurde, aber mit dieser Definition im Widerspruche steht, das soll er auf dem Rechtswege nachweisen? (Links: Sehr gut.) Das ist Hohn, wenn man es mit dem vergleicht, was daraus erfolgen kann und muß. Was soll der gute Mann beibringen, Gesetze? die sind ja ins Dunkel gehüllt. Das Faktum? das kann er beibringen, aber es hilft ihm ja nichts, denn aus einem einzelnen Theilnahmsakte folgt noch gar kein Prinzip und kein Recht. Wie soll man vor dem Richter ein Prinzip umstoßen, in einem oder dem anderen Falle, daß er nämlich vielleicht auf eine Vollmacht seinen Namen geschrieben hat. Wird da je ein Pächter dar-auf wie auf ein erworbenes Recht eingehen? Und meine Herren, auch ein sichtbarer Besitz ist bei den fraglichen Theilnamsrechten in der Regel nicht da, kraft dessen man sonst ersitzt, hier ist von faktischem, durch Jahrhunderte, durch Jahrzehnte durch so und so viele Jahre dauerndem Gebrauche, welcher deutlich erkennbar wäre, keine Rede, auf dessen Grund die Ersitzung erwiesen werden könnte, weil der Besitz erwiesen ist. Wie soll man bei dem Steuergeldfonde den Besitz der Theilnahme nachweisen? Nicht wohl anders, als höchstens dadurch, daß man je unter den Einvernommenen war. Also ein Dokument oder Ersitzung bringt der auf den Rechtsweg gewiesene Mann nicht auf, einen gesetzlichen Titel bringt er noch weniger auf. Also was ist ihm dieser Rechts-weg? Er ist einfach gar nichts, indem am Ende der bisher faktisch als solcher anerkannte Theilnehmer ab-gewiesen und auf den Sand gesetzt wird.

In dieser Beziehung, meine Herren, habe ich einen anderen Begriff, eine andere Hoffnung vom h. Landtage. Ich habe das Vertrauen zu ihm, er werde auf dem, was er in §. 1 beschlossen hat, auf dem werde er beharren. Er werde sagen, ich habe mich an das gehalten, was im Bewußtsein des Volkes gegründet ist, daß die Theilnehmer bekannt sind. Die Herren, durch deren Zuthun §. 1 beschlos-sen wurde, behaupteten fortwährend: allenthalben kenne man die Theilhaber genauestens alle, und diese hätten friedlich und ruhig die Theilnahme gehandhabt.

Meine Herren, was hätten wir für einen Grund gegen diesen Umstand aufzutreten, wenn wir ihn einmal als. Basis angenommen haben? Jede Definition ist also hier von Uibel, indem sie entweder ein Eingriff in die Privatrechte, oder beirrend und überflüßig ist.

Deßwegen kann ich unmöglich für diesen §. stimmen. Er thut der Sache selbst, wie wir sie schon festgestellt haben, Gewalt an.

Es sind aber auch noch einige Motive, die mich dagegen zu sprechen bewegen mußten. Das ist vor Allem das gute Beispiel, das aus der vorjährigen Regierungs-Vorlage gegeben. Die vorjährige Vor-lage hat auch Theilhaber anerkannt. Es ist ihr aber nicht eingefallen, wenn sie schon vom faktischen Bestande ausgeht, auch da noch theoretisch definirend einzugreifen. Wenn man Definitionen macht, so ist das nichts anderes, als ein theoretisches Problem, was uns hier in diesem Augenblick vielleicht leicht

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und richtig scheint, aber an Ort und Stelle unbegreiflich erscheinen wird.

Dann mache ich auf folgendes aufmerksam. In dem vorgelegten Entwurfe selbst ist eine Verschie-denheit der Auffassung. Im §. 3 ist gesagt: Nur die jeweiligen Besitzer von Steuerobjekten, von wel-chen vor dem Steuerjahre 1849 an die Steuerkasse, um deren Geldfond es sich handelt, zu den Extra-auslagen beizutragen war; das seien die wahren Theilhaber.

Aber im §. 5, wo die Vertheilung nach Ort-schaften geschehen soll, ist ein anderer Maßstab an-genommen. Als Maßstab der Vertheilung unter den einzelnen Ortschaften hat nämlich der Betrag der direkten Steuer zu gelten, welchen die Gesammtheit der Fondstheilhaber der Ortschaften, deren Fonds-gelder zur Vertheilung kommen sollen, bis zum Jahre 1848 an die Steuerkassa zu entrichten hatten. Diese Maßstäbe des §. 1 und des §. 5 stehen offenbar nicht im Einklange miteinander. Ist dort der Be-trag der Steuern einer Ortschaft das Richtige und Maßgebende, so können es wieder im Einzelnen die Extraauslagen nicht sein, das trifft nicht überein. Uibrigens würden wir durch die Nachweisung der Tragung der Extraauslagen die Sache sehr schwie-rig gemacht haben, da jeder nachweisen soll, daß er vor 15 ťJahren zu den Extraauslagen beigetragen hat, zu welchen ein Anderer nicht beigetragen hat. Also, meine Herren, auch in diesem Punkt zeigt sich ein bedeutender Mangel.

Alles dieses bewegt mich zum Schluße, daß wir diese Definition nicht brauchen, daß wir folge-richtig und gerechtelweise nur vorgehen werden, wenn wir an dem §. 1 und dem faktischen Rechtsbewußtsein im Volke festhalten. Man hat uns immer ge-sagt, man kenne das Antheilsrecht sehr genau und es würde sehr empfunden werden, wenn ein Ande-rer eingedrängt würde. Wenn man es sehr genau weiß, wozu wollen wir den Landleuten eine Definition aufdrängen. Ich kann somit nur lebhaft befürworten, daß wir eine solche, sich in der Sache selbst widersprechende Definition hier nicht dekretiren und ich bitte im Interesse der Landbevölkerung das nicht zu thun. Es ist unmöglich, daß das dem faktischen Bestande genau entspräche, nachdem wir von so vielen Seiten gehört haben, daß der Usus außerordentlich verschieden sei, wenn aber der Gebrauch verschieden war, so paßt auch ein so durchgreifendes Prinzip, wie es hier aufgenommen worden ist, gewiß nicht. Also belassen wir es beim faktischen Bestande und stehen wir von jeder Definition ab. (Einzelne Bravo links).

Se. Exc. Statthaltereileiter Graf Belcredi: Ich bitte um's Wort. Nachdem sich der Herr Präsident von Waidele einmal gar nicht beruhigen kann, so sehe ich mich genöthigt abermals das Wort zu ergreifen. Ich kann mich viel kürzer fassen, denn die Widerlegung liegt in der Sache selbst. Herr Präsident Waidele hat sich veranlaßt gesehen, die ganze Schuld der königl. böhmischen Statthalterei auszulasten, um somehr muß ich mich bestimmt finden das Wort zu ergreifen.

Vor allem konstatire ich aber, daß wohl noch Niemand anderer als Herr Präsident von Waidele einer Regierung eine solche Verantwortlichkeit aus-gelastet hat, denn er macht sie verantwortlich für das, was vor mehr als 100 Jahren im Rechtsleben geschehen ist, (Oho! links). Sie soll den Ursprung genau wissen und hierüber die Mittheilung an den hohen Landtag gelangen lassen. Daß die Regierung diese Verantwortung nicht zu tragen vermag, glaube ich, ist selbstverständlich. Es wurde erklärt und zwar sowohl von der Staatsbuchhaltung, als der Statthalterei, daß sie nicht in der Lage war nähere Aufklärungen zu geben, da über dem Ursprunge, nach-dem er einmal bis in's vorige Jahrhundert zurückgreift, ein Dunkel schwebe, das auch die Regierung nicht aufklären kann. Wenn Herr Präsident von Waidele nur die Güte gehabt hätte, die Mittheilung der Staatsbuchhaltung genau und aufmerksam zu lesen, so hätte er zu ganz anderen Schlüssen gelangen müssen.

Die Staatsbuchhaltung hat gesagt: Das älteste Dokument, welches über diesen Gegenstand Aufschluß gibt, dürfte das Systemalpatent vom 20. Juli 1748 sein. Wenn nun dieses Gesetz in Böhmen bestände, wie es in Mähren besteht, dann ist von einem "dürfte" keine Rede mehr, sondern alsdann ist es die Grundlage, welche das Gesetz bestimmt. (Bravo im Centrum.)

Daß die Staatsbuchhaltung berechtigt sei, hierüber ihre Ansichten auszusprechen, nachdem in Böhmen nun einmal so weit zurückgreifende positive Bestimmungen nicht gelten, wie in Mähren, wird auch Präsident v. Waidele nicht in Abrede stellen, und daß die Statthaltern sich nicht veranlaßt gesehen hat, dieser Ansicht entscheidend entgegenzu treten, darüber kann man ihr doch keinen Vorwurf machen. Diese Ansicht sollte nur zur Anregung für den hohen Landtag und seine Kommissionen dienen.

Uebrigens, hätte Herr v. Waidele die Mittheilung der Staatsbuchhaltung weiter gelesen, so wäre er abermals zu einem ganz andern Schluße gelangt, denn die Staatsbuchhaltung sagt: "Es wurden so-mit die ersten Anfänge in Böhmen des eigentlichen Vermögens der Steuerkassen aus den mehranrepartirten Extraauslagen gebildet." Nun das Patent vom 26. Juli 1748, welches für Mähren gilt, sagt kein Wort von diesen Extraauslagen, sondern sagt, daß überhaupt eine Kasse gebildet werden solle und zwar in guten Jahren durch eine Mehrrepartition. Die Extraauslagen werden nur in der Verordnung von 1807 angeführt, und diese ist für Böhmen geltend. Präsident u. Waidele nimmt es der Statthaltern sehr übel. daß sie den h. Landtag über das bestehende Gesetz nicht genauer aufgeklärt hat. Nun, meine Herren! worin diese größere Genauigkeit hätte bestehen sollen, als darin, daß sie die für Böhmen wirklich geltenden Gesetze anführt, und


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daß sie das bezügliche Patent mit einem "dürfte" begleitet, das kann ich nicht begreifen. Uebrigens war die Statthalterei der Ansicht, daß sie nicht die Kenntniß des Gesetzes für sich allein in Anspruch nehmen kann, sondern daß das Gesetz Jedermann zu-gänglich ist, und die Anschauung, welche heute vom Präsidenten v. Waidele entwickelt worden ist, hat mich höchlichst überrascht. Daß die Statthalterei Aufklärungen ertheilt über Sachlagen, die sie nur aus den amtlichen Verhandlungen kennt, halte ich für gerechtfertigt, daß sie aber allein über Gesetze Erklärungen zu geben hat, die ja Jedermann zur Benützung offen stehen, wo es ja auch Grundsatz des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ist, daß Niemand sich mit Unkenntnitz des Gesetzes entschul-digen kann: (Výborně) diese Anschauung muß mich befremden. Das Patent vom 26. Juli 1748. meine Herren, war der Statthaltern ebenso leicht oder ebenso schwer zugänglich, wie dem Präs. v. Waidele; denn eine Gesetzessammlung, welche für Mähren gilt, findet sich bei der Statthalterei gleichfalls nicht. Also diesen Vorwurf gegen die Statthaltern zu richten, glaube ich, das ist vollkommen unbegründet.

Wenn nun wiederholt auf die Regierungsvor-lage sich berufen wird, obwol ich schon in der vorigen Sitzung erklärt habe, daß dieß ganz und gar un-haltbar erscheint, so mühte ich doch Präs. v. Wai-dele bitten, wie er diese Bestimmungen der einsti-gen Vorlage für seine Ansicht in Anspruch nehmen kann. Es ist bekannt, daß das Wesentlichste des Minoritätsantrages eine Zergliederung des Steuerfonds nach den einzelnen Ortschaften ist. Von einer solchen Zergliederung ist aber in dieser Regierungs-vorlage kein Wort enthalten, es heißt vielmehr: "die Vertheilung darf nicht stattfinden unter die Fondstheilhaber ", und die Vertheilung nach Ort-schaften ist in der Regierungsvorlage auch durchaus nicht vorgesehen. Am Schlusse §. 5, welchen Präs. v. Waidele, obwol er nur ein Bestandtheil des Ganzen ist, als noch immer fortbestehend ansieht, ist gesagt: "die Bestimmungen der vorstehenden §§. 2, 3, und 4 haben auch auf die Kontributions-(Steuer)geldfonde Anwendung. Wie daher aus dieser Bestimmung H. Präs. v. Waidele sich veranlaßt sehen kann. darauf seine Ansicht zu stützen, ist mir ebenso unbegreiflich, als alles Andere. (Bravo im (Centrum.)

Oberstlandmarschall: Herr Abgeordneter Trojan!

Dr. Trojan: Ich begreife den Herrn Landesgerichtspräsidenten v. Waidele gleichfalls nicht, wenn er dem gegenwärtigen Herrn Regierungsvertreter einen Vorwurf daraus macht, daß die alten bisherigen Gesetze dunkel und unvollständig seien, aber ich begreife ihn noch weniger, wenn er uns, der legislativen Versammlung nun anräth, nach diesem offenen freimüthigen und bestimmten Geständnisse des Regierungsvertreters, noch anräch, es bei dem Dunkel zu belassen, in keine näheren Bestimmungen einzugehen. Was ist denn für die Gesetzgebung der Leitfaden zur näheren Präzisirung eines unklaren oder mangelhaften Gesetzes, bei Regelung bestehender Rechtsverhältnisse und Zustände? Gewiß: der Geist der alten Vorschriften in ihrem vollen Zusammenhange und der faktische Zustand, die Rechtspraxis, die bereits in der allgemeinen Debatte wiederholt angerufen wurde.

Nun, m. H., die Regierung, und insbesondere ihre Organe bei der Durchführung des Gesetzes wären berechtigt, gleichwie die Theilhaber selbst, uns Vorwürfe zu machen, wenn wir — nachdem von allen Seiten zu wiederholten Malen ausdrücklich gesagt und anerkannt ist, was Niemand in der That bezweifeln kann, daß etwas Unklarheit in den Verhältnissen bestehe, wenn wir jetzt an die neue Regelung dieser Fonde gehend die Unbestimmtheit und Unvollständigkeit der alten bisherigen Verordnungen einfach zur Kenntniß nehmen, aber darüber hinwegschreiten, es dabei belassen möchten. Die Theilhaber und die Executivorgane mögen sich kümmern, wie sie die einzelnen Mitglieder oder Berechtigten an dem Fonde eruiren.

Der H. Landesgerichtspräsident sagte: "Man hat behauptet, es lebe ein starkes allgemeines Be-wußtsein der Theilnehmer, sie würden es also wissen.'' Aber meine Herren, ist das genug, wenn sich die Theilhaber alle mit vollem, starkem Bewußtsein bei der Regierung melden: "Gib uns den Fond jetzt heraus."

M. H. welches Kennzeichen bieten wir dann den Regierungs-Organen, daß sie die Fondstheil-haber auch erkennt? Niemand von uns hat behaup-tet, daß auch die Behörden ein solches starkes Bewußtsein unserer Theilhaberschaft haben und wir müssen es auch der Regierung möglich machen, es genau zu bestimmen, damit sie wisse, an wen sie den Fond auszufolgen habe. Der Herr Landesgerichtspräsident v. Waidele beutete eine allerdings etwas irrige Aeußerung des Abg. Sladkovsky aus, wenn er sagte: "Ja es ist der Fond ursprünglich eigentlich durch ein Unrecht geschehen, weil man die Kon-tribuenten überbürdete, weil man ihnen mehr auferlegte, als für die laufenden Bedürfnisse an Steu-ern nothwendig war; es wäre daher nach seiner Ansicht am billigsten und gerechtesten, wenn man diejenigen, welchen Unrecht geschehen ist, damit schad-los hält, daß man ihnen ihre Antheile ausfolgt. M. H. darauf hat gerade der L.-A. in seinem Be-richte geantwortet, auf den die Gegner des Majori-tätsantrages sich ja so gern berufen, indem er sagte, "daß solche Widmungen und anderweitige Zuflüsse an der eigentlichen Natur, an dem Wesen der Fonde nichts änderten."

Ich bitte nur den zweiten Absatz des Resumé des Landesausschusses in seinem Berichte zu lesen, wo es heißt: "Aus den hier gelieferten Nachweisungen über den Ursprung und die Widmung der Steuergeldfonde ergibt sich 2., daß die nachmalige Zutheilung weiterer Zuschüsse dieser Steuergeldfonde

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an dieser grundsätzlichen und ursprünglichen Eigen-thumszuständigkeit nichts geändert hat." Andere Gegner des Majortätsvotums, wie namentlich der Herr Abgeordnete Grünwald, sagten wieder ausdrück-lich, daß jeder, der etwas mehreres beigetragen hat in den Fond, darauf verzichtete zu Gunsten der Theilhaber. Ich habe aber schon in der General-debatte darauf geantwortet, daß es eigentlich keine freiwilligen Beiträge waren, daher auch Niemand darauf zu verzichten hatte. Es waren auferlegte Beiträge zu gemeinschaftlichen Zwecken und an die-sen nahmen nun im Geiste der bisherigen politischen Vorschriften und im Geiste der bisherigen Amts-Praxis alle Kontribeuten, die in die sogenannten unterthänigen Steuer-Fonds-Kassen die Steuer abgeführt haben, Antheil. Wären sie freiwillige Bei-träge gewesen, dann könnte man, aber nur dann davon reden, daß es persönliche Rechtsansprüche seien auf den Ersah oder Rückersatz des mehr Geleisteten, dann hätten die Erben jener Ueberbürdeten darauf einen Anspruch. Sowohl der Herr Regierungskom-missär, der in dieser Beziehung gewiß, was Aufklä-rung der faktischen Verhältnisse des bisherigen Zu-standes und der Praxis betrifft, eine gewichtige Stimme abzugeben fähig und berufen ist, als auch die ursprüngliche Nachweisung durch den Landesaus-schuß bestätigt und begründet die Ansicht der Ma-jorität der Kommission, daß man immer Fondstheil-haber unterschieden und anerkannt hat. In dieser Beziehung stimmt auch die Regierungsvorlage über-ein, die man wiederholt und mit Unrecht gegen uns angeführt hat. Die Regierungsvorlage spricht ja deutlich aus, nämlich im letzten Paragraphe derselben, daß die Steuerfonde ganz gleich gehalten sein sollen den Getreidefonden; was daher der hohe Landtag-in der vorigen Session über die letzteren beschlossen hat, nämlich über die Kontributionsgetreidefonde, dasselbe hätte nun auch von den Steuergeldfonden zu gelten. Der hohe Landtag hat damals das Ei-genthum der Fondstheilhaber anerkannt, und diesen den Fond zu ihrer Selbstverwaltung und Benutzung zugewiesen; die Regierung ist dem beigetreten und es ist Gesetz geworden. Gerade nach der ursprünglichen Regierungsvorlage vom vorigen Jahre sollte alles das, was von den Getreidefonden bereits gesetzlich festgesetzt ist, nun auch von den Steuergeldfonden gelten und daher sind wie dort auch hier die Theil-nehmer zu determiniren. Die Theilhaberschaft war nach Allem stets an den Besitz gewisser Steuerob-jekte gebunden.

Wie ich in der Generaldebatte schon aufmerksam machte, wir haben hier politische Vorschriften, welche maßgebend sind, und die auf Grundlage der-selben basirte Amtspraxis. Die in dieser Beziehung vom Hrn. Regierungskommissär abgegebene Erklä-rung bestätigte dies auf eine überzeugende Weise. Als Gesetzgeber dürfen wir vor der Aufgabe nicht zurückschrecken, nach dieser Andeutung Klarheit ins Dunkel oder in die mindere Bestimmtheit der bisherigen Vorschriften zu bringen; wir dürfen uns nicht entbinden dieser Verpflichtung, und können sie mit beruhigender Zuversicht erfüllen.

Darum bitte ich, den §. 3 nicht aufzugeben, sondern nach dem Antrage der Kommission, bezie-hungsweise ihrer Majorität, die nähere Definition des ersten Paragraphes hier aufzunehmen.

Ich bitte also den Majoritätsantrag der Kommission zum Beschluße zu erheben.

Oberstlandmarschall: Seine Excellenz Graf Clam - Martinitz. (Rufe: Schluß der Debatte).

Es ist Schluß der Debatte beantragt worden. Ich bitte diejenigen Herren, welche für Schluß der Debatte sind, die Hand aufzuheben.

(Rufe: Nein, nein !) Er ist nicht angenommen, er ist abgelehnt.

Graf Clam-Martinitz: Wie es scheint, befinden wir uns zum dritten Male in der Generaldebatte.

Wir hatten zuerst eigentliche Generaldebatte, dann bei §. 1 wieder Generaldebatte, und jetzt bei §. 3 sind wir wieder in der Generaldebatte. Ob sich das bei allen 16 § wiederholen wird, ist mir nicht bekannt (Heiterkeit), Indessen ist es nicht meine Sache, darüber etwas zu bemerken, ob die Vorle-sung aus dem Blaubuche, die man heute vorgenommen hat, zum §. 3 gehört hat. Jedenfalls bin ich um so mehr überhoben, etwas darüber zu bemer-ken, als der Erfolg nicht der war, der beabsichtigt wurde. (Rufe links: Oho!)

Jedenfalls haben wir wieder dieselben optischen Phänomene auftauchen gesehen, die in der vorigen Generaldebatte eine bedeutende Rolle gespielt haben, namentlich das Dunkel, welches über den Ursprung verbreitet ist, und uns immer und immer wieder vorgehalten wurde. In dieser Beziehung möchte ich doch Einiges bemerken: Wenn das Dunkel über den gesetzlichen Ursprung irgend einer In-stitution ein Hinderniß sein soll zur gesetzlichen Regelung und Feststellung derselben, dann dürfte man auch jedenfalls glauben, könnte eine Grundbuchs ordnung auch nie und nimmer gesetzlich erlassen werden.

Auf den ersten gesetzlichen Ursprung der Grund-bücher zurückzugehen, dürfte Niemand im Stande sein, und auch Herr Präsident v. Waidele dürfte darüber immer in einem gewissen Dunkel sein. Und so dürfte es mit vielen Institutionen gehen.

Es handelt sich darum, ob dieses Dunkel ein wesentlicher Anstand ist gegen eine Definition des §. 3. Im Gegentheil, möchte ich glauben, wenn etwas dunkel ist, so scheint es nothwendiger, es durch Paragraphe zu erhellen, als wenn das Dunkel wirklich Statt findet, es weiter zu erhalten.

Ich möchte in dieser Beziehung auf die zwei Argumente des Abg. v. Luditz eingehen. Er sagt: Sie ist entweder überflüssig, oder wenn nicht über-flüssig, so ist sie schädlich.

Nun ich kann weder das eine noch das andere begreifen. Es ist überflüssig sagt man, weil der §. 1


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sich an den faktischen Bestand anlehnt. Nun muß ich zunächst bemerken, daß der Satz "deren gemeinschaftliches Eigenthum er bildete", nach meiner Ansicht unzweifelhaft im §. 1 nicht als mentale Bestimmung, sondern nur definitionis gratia steht.

Es ist nicht gesagt, der Fond "bildet das Eigenthum" sondern "er wird übergeben der Gesammtheit der Theilnehmer, deren Eigenthum er bildete." Es ist eine Definition sowohl des räumlichen Umkreises als des persönlichen Inbegriffs, welcher durch diesen Fond repräsentirt wird.

Nun scheint es mir eben darum nothwendig, die Definition eben dieser Theilnehmer zu geben; wenn keine andere da wäre, so müßte es wenigstens die sein, daß es die bisherigen Theilhaber seien, welche auch die künftigen Theilhaber bilden werden. Es ist im §. 1 gar nicht gesagt, wer künftig Theilhaber am Fonde sein werde; von dem Eigenthumsverhältnisse wird darin gar nicht gehandelt. Es wird dagegen eingewendet, diese Definition sei nicht nothwendig, sondern sie sei schon im allgemeinen Rechtsbewußtsein begründet und darum an-zuführen überflüssig.

Meine Herren, mit diesem Argumente könnte man die Hälfte der Paragraphe aus sehr vielen Gesetzen heraussdemonstriren. Es wäre besonders nie nothwendig gewesen, in einem eigenen Gesetze zu sagen, was die Gemeinde sei.

Denn das ist auch im Rechtsbewußtsein des Volkes begründet, und man hat es doch nothwendig gefunden eine Definition der Gemeinde zu geben, und man hat es mit Recht gefunden, sie zu geben. Man hat es auch nothwendig gefunden, eine Definition der Glieder der Gemeinde zu geben; Alles das ist vollkommen bekannt, und doch ist es ausdrücklich gesagt worden.

Ein Gesetz über die künftige Regelung der Fonde ohne Definition würde ich unbedingt für lükenhaft halten und erklären.

Es ist, wie ich schon erwähnt habe. die Aufstellung dieser Definition nicht überflüssig ; ich kann sie aber auch auf keine Weise für unzuläßig halten.

Sie steht in vollkommenem Zusammenhange und stimmt mit §. 1 überein.

§. 1 hat eben das Charakteristische, daß er sich an den faktischen Bestand anlehnt und §. 3 drückt jenen faktischen Bestand mit klaren Worten aus, welcher nach der gewonnenen Ueberzeugung des h. Hauses, nach jener Ueberzeugung, welche dasselbe zur Annahme des § 1 in der letzten Sitzung be-stimmte, der jetzigen, augenblicklichen, sowie der seit einer Reihe von Jahren, ja einem Jahrhunderte festgestellten Uebung entspricht. Darum ist §. 3 nur eine klare Präzisirung des thatsächlichen Bestandes in seinen rechtlichen Beziehungen zu den Fonden und ist durch den Zusatz der Worte: "In-sofern nicht ein anderes Theilnahmsrecht dargethan wird" meiner Ansicht nach selbst dem ängstlichsten Gewissen vollkommen Genüge gethan.

Feiner ist es, wie ich glaube, unrichtig, zu sagen, daß dieses Mittel von niemand ergriffen und mit Erfolg angewendet werden könnte; denn es braucht nur der faktische Bestand nachgewiesen zu werden und dazu gibt es verschiedene Mittel. Erstens z. B. was Herr Präs. Waidele selbst angedeutet hat, ist es möglich darzuthun, daß man stets zu denjenigen gehört hat, welche einvernommen und somit als Theilnehmer betrachtet wurden; oder man braucht nur nachzuweisen, daß man zu den Extraauslagen beigetragen hat; oder man braucht nachzuweisen, daß man eine Unterstützung aus dem Fonde von den Theilnehmern im Sinne der ursprünglichen Widmung erhalten. Es gibt also Mittel genug, das zu beweisen, worum es sich hier handelt, daß jemand nach dem faktischen Bestande als Ausnahme von der allgemeinen Regel in diesem oder jenem Falle Theilnehmer am Fonde war. Ich glaube also, daß diese Definition weder überflüssig noch am allerwenigsten mit §. 1 im Widerspruche und unzulässig ist. In jedem Falle muß ich aber entschieden die Anwendung von Worten wie: "ehrlich und unehrlich" bei einer loyalen Discussion über einen Gesetzparagraph zurückweisen (Výborně, Bravo).

Oberstlandmarschall: Herr Abg. Slad-kovský.

Sladkovský: Ich will nur in einigen kurzen Worten auf die Nothwendigkeit des §. 3 hinweisen und mache vor allem anderen daraus aufmerksam, wenn gegen die Nothwendigkeit desselben angeführt und behauptet wurde, es fei ohnedies im Bewußtsein des Landvolks, wer Theilhaber an dem Steuergeldfonde sei, daß dadurch noch immer nicht die Nothwendigkeit dieser Definition ausgeschlossen ist.

Nebst den Gründen, die hierfür schon früher von Rednern vor mir angeführt worden sind, mache ich darauf aufmerksam, daß, wenn man sagt, das Landvolk ist sich bewußt, wer Theilnehmer ist, damit gesagt werden soll, das Landvolk ist sich bewußt, wer nicht Theilnehmer ist, und namentlich habe ich darauf hingedeutet, als ick die Gründe angefühlt habe, warum ich einigermaßen meine Ansicht vom vorigen Jahre heuer modifizirt habe, daß das Landvolk sich bewußt ist, diese oder jene Klassen von Gemeindemitgliedern, welche, wenn die Steuergeld-fonde zu Gemeinde- oder Ortsvermögen erhoben werden, auch an diesen participiren würden und zwar in großem Maße, nicht berechtigt ist an denselben zu participiren.

Dieses Bewußtsein ist lebendig, so lebendig aber, daß sogar in manchen Gegenden diese Negative, dieses Bewußtsein des Negativen noch weiter geht, als eigentlich im Rechte feststeht. Auch deswegen ist es nothwendig die Theilhaber aufzuzählen, denn ich weih aus eigener Erfahrung, daß in vielen Gegenden von den Besitzern von Anfässigkeiten bestlitten wird, daß die Besitzer von Häusern, also Häusler auch theil zu nehmen das Recht haben. Um ihnen dieses Recht zu wahren, ist es nothwendig, daß im §. 3 die Bestimmung aufgenommen werde, daß die Besitzer aller Objekte Theilhaber an


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den Steuergeldfonden sind. Was hinsichtlich dessen erwähnt worden ist, daß ich meine Meinung modi-ficirt habe, so habe ich das schon in einer früheren Sitzung gerechtfertigt. Eine Rechtfertigung ist ei-gentlich nicht nothwendig, weil die Modifikation wirk-lich sehr unbedeutend ist; denn wenn man die De-finition der Theilhaber im §. 3 ins Auge faßt, so enthält §. 3 unter Theilhaber 1. die Besitzer aller Ansässigkeiten, 2. die Besitzer aller Häuser, also Häusler, 3. alle radicirten Gewerbe und 4. werden unter Steuerobjekten die Gewerbe überhaupt verstanden, insofern von demjenigen, der in der Ge-meinde ein Gewerbe betreibt, angenommen werden kann, daß er jemals Mehrbeträge an Steuern entrichtet hat.

Ich frage, wenn ich vorigen Jahres der An-sicht war, daß die Steuergeldfonde den Gemeinden wie sie bis 1849 bestanden, zu übergeben sein und heuer der Ansicht des §. 3 des Majoritätsantrages zustimme, inwieweit ich da meine Ansicht geändert habe? Ich habe sie nur dahin geändert, daß ich durch eine präcise Definition der Theilhaber diejeni-gen Klassen der Gemeindemitglieder, die anerkannterweise niemals zu den Fonden beigetragen haben, ausgeschlossen haben will. Jemanden, der dazu bei-getragen hat, wollte und will ich nicht ausschlie-ßen. Nachdem jetzt die Fonde der Städte von den Fonden der Dominien geschieden worden sind, kann man behaupten, daß Niemandem ein Unrecht geschehe. Was die Nothwendigkeit des §. 3 anbelangt, weise ich noch einmal darauf hin, was ich früher erwähnt habe; ich glaube, daß es unumgänglich nothwendig ist, diesen §. beizubehalten (výborně).

Oberstlandmarschall: Der Herr Abgeordnete Krouský.

Poslanec Krouský:

Slavný sněme!

Pokud jsem vyrozuměl řeči pana presidenta Waidele, popírá se tady to slovo účastník, a jest to dle něho velmi nejistý pojem, kdo jest účastníkem. Pánové, mám za to, že na vesnicích ne-třeba k tomu světla Diogenesova, abychom hledali účastníky. Tam jsou, pánové, objekty, a na ty padá účastenství. Na vesnicích platili daně pouze gruntovníci, majitelové rustikálních pozemků. Byli familianti, a ti platili činži bývalým vrchnostem a ty platili za ně daně. Bylo to před 25 roky, v žádné vesnici nebyli Werb-scheinlistové (Veselost); pouze jednou povstal kovář, a jest-li úřad patrimoniální doléhal, aby připláceli, tak to byli nějací krejčí, kteří připláceli na "Erwerbschein" tři neb čtyři, až 1852 nařízeno bylo, aby platili všickni řemeslníci. Týkajíc se tkalce, který žádný Erwerbschein nepla-til, myslím že není žádná pochybnost, kdo byl účastníkem a kdo nebyl, a ostatně, co se týká domkářů neb těch, kteří platí daně, to jest to nejmenší. Já myslím že se o tom nemůže jed-nati, ani co se týká fikticiantů, to také tak mnoho nevynáší, aby se snad těm účastnictví odpíralo, a ostatně co se týká fikticantů, musím dodati, že ti měli obyčejně grunty, že to byli šenkýři a ti platili za grunt daň, ordinarium nazvanou, a ti mají zase podíl.

Nyní musím přejít k minoritnímu votum a podotknouti něco stran účelu. Pánové, jak nám zemský výbor sdělil, jaký byl účel těchto fondů, teda byl ten, že se z nich podpororaly kontribuenti, když do neštěstí a škody padli neb onemocněli. Myslím, že bude známo, a v účtech se také vykázalo, že se z nich kupovaly také kočáry kontribučenské a také se tak jmenovaly. Chceme, pánové, ten účel zachovati, chceme nechati servitutu toho, když se má udržet účel, jak minoritní votum a zákon v §. 1. určený se přijal, aby se zachoval účel? Chceme kupovat kočáry snad již nepotřebné?

Musím dodati, že je podivno opravdu, že na ty fondy peněžité se klade přísné meřítko právní; toho dokonce se nedá použíti.

Musíme hleděti, jak povstaly tyto fondy.

Vyvinuly se ze svazků podanských, a tu se musí na ně hleděti i ze stanoviska politického.

Ostatně musím dodati to, že definice jsou opravdu velmi mlhavé. Jmenovitě v 1. čísle minoritního votum čtu "právo velkostatkářů se vylučuje." Pánové, když se vidělo, že hra by byla dobrá, volali se hráči, aby šli hrát, proto že by tam zvítězili. Tedy, pánové, tam ti páni na té straně nešli hrát; proto že jsou velkomyslní, jelikož vědí, že jim to nepřináleží. Tu se přidržím majoritního vota, jak pan Dr. Roth jej ponavrhl.

Oberstlandmarschall: Prof. Brinz!

Abg. Prof. Brinz: Meine Herren! Wenn man den Bemerkungen, die seiner Zeit Hr. Dr. Grünwald und Präsident von Waidele über die Natur der Fonde gemacht haben, eine eingehendere Aufmerksamkeit und Würdigung hätte zu Theil wer-den lassen; so befänden wir uns bei §. 3 nicht in der Verlegenheit, in der wir nach meiner Ansicht jetzt wirklich sind.

§. 3 gibt sich den Anschein, als wolle er blos definiren, wer die Theilnehmer sind. Es ist nach Allem, was wir gehört haben, in der That nicht möglich zu sagen, wer sie sämmtlich sind, sondern indem wir definiren, stoßen wir einen Theil derjenigen, die es nicht sind, aus; andererseits ziehen wir einen Theil derjenigen, die es nicht sind, in den Kreis von Theilnehmern herein.

Das ist eine Art der Prozedur, die etwa ein Richter einschlägt, der über Eigenthum zu judiziren hat. Anstatt zu sagen und sich darauf zu beschrän-ken, wer Eigenthümer sei, gehet er weiter und macht Jemand, der nicht Eigenthümer ist, zum Eigen-thümer.

Meine Herren! Es ist in der That nicht eine Definition, wie ein Vorredner vor mir gesagt hat, sondern es ist zum Theil die Creation eines Theiles von Eigenthümern, ja ich glaube überhaupt eine Creation. Ich bin der Ansicht, daß hier Ei-


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genthümer gemacht werden, die gar nicht sind; ich bin der lebhaftesten Uiberzeugung, daß Dr. Grünwald und Präsident v. Waidele Recht hatten, indem sie sagten, der Zweck besteht noch, für welchen diese Gelder zusammengeflossen sind. Besteht dieser Zweck, dann gehören die Gelder ihm, und es ist gar nicht nothwendig nach Eigenthümern zu suchen. Präsident v. Waidele hat in diesem seinem Amendement auch durchaus keine Eigenthümer aufgestellt, indem er die Vertheilung nach Gemeinden und Ortschaften wollte.

Meine Herren, das war keine Determination des Rechtes, sondern blos eine Determination der Administration; der Zweck wurde durch dieses Amendement nicht geändert.

Indem man behauptet, es handle sich hier um eine Definition, nimmt man eine der Verdrehungen vor, wie heute schon mehrere vorgenommen worden sind. Der mehrerwähnte Bericht der Buchhaltung sagt: das älteste, Dokument, das über diesen Gegenstand Aufschluß gibt, dürfte das Systemalpatent von 1748 sein. Meine Herren, hier handelt es sich um das Alte oder das noch Aeltere; das ist ein Gegen-satz, der in meinen Augen nicht gleichbedeutend ist, böhmisch oder mährisch. Dieser Bericht sagt nur: Möglich ist noch ein älteres Gesetz, dagegen läßt sich aus diesen Worten in keiner Weise folgern, daß das kein böhmisches Gesetz sei. (Bravo). Ebensowenig war es dem Präsidenten von Waidele eingefallen zu glauben, daß die königliche Statthaltern von Böhmen alles wissen mühte. Er hat nur gefordert, daß eine gewisse Harmonie bestehen müsse zwischen dem, was die Statthalterei und die Regierung erklärt, zwischen dem, was sie mündlich erklärt und zwischen dem, was sie schriftlich erklärt. Das war das punktum saliens, nicht die großartige Zumuthung, die er gestellt haben soll, in der That aber nicht gestellt hat. (Bravo).

Oberstlandmarschall: Hr. Abg. Roth.

Dr. Karl Roth: Ich glaube die Absicht des Hrn. Präsidenten v. Waidele errathen zu haben, warum er eigentlich die Auslassung des §. .5, die Auslassung der Definition der Theilnehmer verlangt. Ich glaube, daß den Hrn. Präsidenten eigentlich das dazu bewogen hat, daß ihn der Beschluß der vorigen Sitzung genirt, daß wir nämlich den §.1 des Majoritätsantrages angenommen haben. Wenn wir §. 1 angenommen haben, so haben wir damit den Grundsatz ausgesprochen, daß die Steuergeldfonde als solche aufgehoben werden und der Gesammtheit der Theilnehmer zufallen sollen. Nun muß es sich darum handeln, daß die Theilnehmer eruirt werden.

Es wird also eine Frist gesetzt werden müssen, binnen welcher sie sich anzumelden und ihre Ansprüche geltend zu machen haben. Sollen wir da nicht einen förmlichen Bürgerkrieg hervorrufen, nicht den Prozessen Thor und Riegel öffnen; so müssen wir in demselben Gesetz, wo wir von Theilnehmern reden, sagen, wer eigentlich die Theilnehmer sind und ich glaube, daß wir ohne eine Definition gar nicht das Gesetz wirksam machen können. Würde aber diese Definition nicht gegeben werden, so würde man uns im praktischen Leben ad absurdum führen, und wir könnten die Fonde gar nicht an die Theilneh-mer übergeben, und dieß ist eben, wie mir scheint, die Absicht des Herrn Präsidenten u. Weidele gewesen. Wenn Dr. Brinz von Fortdauer des Zweckes dieser Fonde spricht, so glaube ich auch, daß die Fortdauer desselben durch die Annahme des §. 1 schon ausgeschlossen ist, denn der Zweck der Fonde als Steuergeldfonde hat schon aufgehört, oder soll aufhören nach der Fassung des § 1. Sie sollen jetzt der Gesammtheit der Theilhaber als Eigenthum zur Selbstverwaltung übergeben werden. Sie sind nicht gebunden, sie so zu verwenden wie sie früher ver-wendet wurden, sie sollen ihr unbeschränktes Eigenthum sein, welches natürlich nur geringe formelle Beschränkungen hat, welche in den folgenden §§ statuirt werden. Ich glaube also, daß wenn dieses Gesetz überhaupt wirksam werden soll, man die Definition der Theilhaber oder oh e gesetzliche Fassung des Begriffes der Theilhaber nicht entbehren kann, weil sonst das Gesetz wirkungkslos bleiben müßte. Ich beharre darauf, daß also der Paragraf 3 in der Fassung der Majorität und mit dem Amendement des Herrn Dr. Trojan aufgenommen werde.

Oberstlandmarschall: Herr Abgeordneter Präsident v. Waidele.

Präsident Waidele: Ich will nur auf ein paar Bemerkungen antworten und lasse eine ganze Reihe Anderer fallen, auf die ich noch eine Erwiderung geben wollte. Erstens muß ich zurückweisen, daß nur in Einem fort der Standpunkt der Mino-rität vorgeworfen wird, während ich doch im Eingange meiner Rede erklärt habe, ich füge mich dem Beschlusse des § 1 und wolle eben nur aus dem § 1 diejenigen Folgerungen ziehen, welche für den § 3 nothwendig sind. Somit habe ich mich ganz korrekt benommen, indem ich stante concluso gesprochen und stante concluso meine Schlüsse gezogen oder meine Ansicht geäußert habe.

Weniger korrekt scheinen d i e vorzugehen, welche wieder auf das Minoritäts-Votum zurückgreifen, von dem ja nicht mehr die Rede war und nicht sein soll.

Es ist ferner nicht Gegenstand der Generaldebatte gewesen, wer als die Theilhaber definirt sein sollen, erst hier spricht man von Theilhabern, und Alles was ich gesprochen habe ist im Zusam-menhange mit dem Begriffe des Theilhabers des §. 3, es ist also eine Unterstellung, ein sehr häufig gebrauchtes Fechtelkunststück, was man da aufführt, indem man etwas hineinzieht, was nicht hineingezogen weiden kann, indem man sich erst den Gegner so schafft, wie man ihn braucht, und wenn man ihn geschaffen hat, vernichtet. Von dem Begriffe der Theilnehmer bin ich ausgegangen, bei dem Begriffe der Theilhaber muhte ich zurückkommen auf den Ur-sprung und das ist in vollkommenster Uebereinstim- mung mit der Sache.

Man wirft mir Unkenntnis der Gesetze vor,


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während man glaubt sich berufen zu können auf das Dunkel der Gesetzgebung. Wie soll ich ein Dunkel alter geschriebener Verordnungen aufhellen, welches die Regierung selbst nicht aufhellen zu können — erklärt? Ich habe mich wohl heute darauf berufen, daß man uns eine Information gegeben, die falsch war.

Wenn man damit begonnen hat, ähnliches mir vorzuwerfen, und in der letzten Sitzung mir mit klaren Worten infinuirte, daß mich die Widerlegung einer falschen Citation eines Gesetzes beiwegen habe, wieder aufzutreten, war man im Irrthum, mich hat der unwiderlegliche Hergang einer falschen Information eigentlich zum Sprechen gezwungen.

Es ist die Rede gewesen, daß kein strenger Rechtsmaßstab an die Sache angelegt weiden kann, weil das keine Rechtsbegriffe sind, die sich hier geltend zu machen haben. Das ist bei dem erst jetzt beschlossenen Princip des § 1 vollkommen richtig, da hat der Herr Abgeordnete Krouský ein auf die jetzige Lage der Berathung sehr passendes, wahres Wort gesprochen; wenn es aber so ist, wenn wir mit dem strengen Rechtsbegriff nicht mehr aufkommen, dann müssen wir es bei dem wirklichen Leben lassen, bei der Praxis lassen, bei dem Aus-weg eben, welcher bei § 1 eingeschlagen wurde. Bei dem faktischen Standpunkte müssen wir schon bleiben und nicht Rechtsstreite heraufbeschwören, die nicht anders gelöst werden können als durch Abweisung, das ist klar. Nur diesen Gegenbemerkungen will ich hier antworten.

Statthaltereileiter Graf Belcredi: Ich bitte ums Wort. Die Bemerkung des Herrn Präs. v. Weidele, daß falsche Instruktionen gegeben wurden, muß ich im Namen der Statthalterei, wel-che ich die Ehre habe zu vertreten, mit aller Ent-schiedenheit zurückweisen. (Bravo!) Ich glaube es wohl genug und gründlich ausgeführt zu haben, daß die Instruktion keine falsche ist. Daß der Herr Abg. v. Waidele sich nicht veranlaßt gesehen hat, weder das Gesetz, noch die Mittheilung der Buchhaltung genau zu lesen und zu würdigen, ist nicht meine Sache; (Rufe: Oho) allein, das berechtigt ihn kei-neswegs zur Beschuldigung einer falschen Instruktion. (Bravo!)

Graf Clam-Martinitz: Ich muß mir auch eine persönliche Bemerkung erlauben. Präs. v. Waidele hat soeben, indem er gegen meine Argu-mente sprach oder vielmehr gegen die Anführung, daß wir uns wieder in der Generaldebatte befinden, die Worte gebraucht "eine Unterstellung, ein gewöhnliches Fechtelkunststück." Ich muß es dem Ermessen des h. Hauses überlassen, ob es Zur Debatte des § 3 gehört hat, nachweisen zu wollen, daß eine in der Generaldebatte von der Regierung angeführte Thatsache richtig oder nicht richtig ist, eine Thatsache, die auf den Ursprung der Fonde oder vielmehr auf das Datum des Patentes Bezug hatte. In diesem Sinne habe ich gesagt, dťh wir wieder in der Generaldebatte sind. Ich kann mich in dem geirrt haben, aber entschieden muß ich Protestiren gegen Ausdrücke, wie Unterstellung oder Fechtkunststückchen. Dieß kann ich nicht hinnehmen, das muß ich mit Entrüstung zurückweisen, und sie als nicht in die Debatte gehörend, und nicht derselben würdig bezeichnen (Bravo!)

Dr. Trojan: Schluß der Debatte! (von vielen Seiten: Schluß!)

Oberstlandmarschall: Es ist Schluß der Debatte beantragt. Ich bitte die Herren, die dafür sind, die Hand aufzuheben. — (Wird angenommen.) Herr Dr. Klaudy.

Dr. Klaudy: Panové, v té věci byl jsem se opět hlásil o slovo, an skutečně za to mám, že náš čas jest drahý, a že bychom se měli varovat toho, abychom snad dlouhou dobu čas mařili, více než půl dne, a konečně nedošli dále, nežli kde jsme byli na začátku.

Již opět jsme slyšeli, jak povstaly tyto fondy, a budu se varovati, na to zase přijíti, neboť podle mého náhledu skutečně nemůže býti pochybnost, že v tom má majorita výboru pravdu, že fondy ty jenom tak povstaly, jak zprávodaj podal.

Chci se vztahovat jenom k té námitce, že je zde zapotřebí, aby v článku třetím byla jakási definice: "kdo jest vlastníkem a kdo účast-níkem těchto fondů."

Já mám v těch částích zvláštní zkušenost, já vím, že leckteré fondy povstaly, aniž by byly zákonní cestou bývaly utvořeny. Ale to stává, a tak se stalo nejen s těmy, ale i s jinými fondy. Již roku 1849 nastalo nové obecní řízení. Ten-krát se jednoduše řeklo: "obecní jmění," utvořilo se obcí, a nazývalo se obecním jměním.

Pánové, vy všickni kteří na venkově žijete, víte co povstalo z toho, že právo se tenkráte neurčilo, a že obecní zákon z roku 1849 nehleděl ke skutečným poměrům. Chceme my násle-dovat tuto chybu vlády, které se dopustila 1849, chceme následovat, aby se vydal zákon, a opět se vzbudila bouře, jak se to stalo tím, že se nové obce utvořily, a těm jmění odejmulo, kterým přináleží, a se rozdělilo mezí obce ?

Důvody, které pan president Waidele uvedl, přicházejí mně tak, jako ku př. když já nevím, jestli jest to mé, a ty, jeli to tvé, tak si to vezmu já. To zajisté také nechceme a zvláště náš lid se toho bojí, abych to zřejmě řekl, že jestli se v té věci něco určitého nevysloví, že ty fondy tam přijdou kam přišlo mnoho jiného.

To máme v zemi, ale nechceme, aby to přišlo ze země ven, a právě pro to, že to nechceme, a že chceme aby se to zamezilo, a aby to nepadlo do propasti, která vše polkne", musíme státi na tom, jak to jest, a to, jak to je, v každý vesnici každý rolník nám poví snadno, a mám za to, že by to byl špatný spůsob, kdyby sněmovna, nebo zemský výbor, nebo kterýkoliv


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výbor parlamentárního řízení chtěl se pouze s tím spojiti, co vláda mu řekne. Já bych viděl rád, co by se stalo, kdyby to skutečně bylo základeni jediným jednání toho. Mohlo by býti, že by vláda nás naschvál nechtěla spraviti o věci, a my se musíme spokojiti. O tom mám také jinší náhled. Mám náhled, že my jsme pro to tady, aby jsme zkoušeli, jeli to tak nebo není. A když komise z těchto zkoušek uviděla, že fondy povstaly tím, že se utvořily příplatky kontribuentů, nemohla rozhodnouti jináč, než že vlastnictví náleží kontribuentům, že oni jsou tedy účastníky toho fondu, a jestli tedy nemůžeme říci toho, nebo toho osobně, musíme naznačiti, kdo tedy jest ten účastník, kdo má býti účastníkem i podál.

Pan president Waidele se zdržuje nad tím, že prý nemůžeme dokázat držebnost. Držebnost se zde dokáže lehce. Já vím co právník, že není zapotřebí k držebnosti něco v rukou držeti, neb na tom seděti a s tím jezditi; to není zapotřebí. Je dost na tom, když se jistá část peněž k mému dobrému věnuje, když jsem do porad zavolán. O tom žádný právník nepochybuje, že v držení je i zaplacenu býti z toho fondu a býti jim podporovánu. Ale věc má jinou stránku. Víme všickni, a nechci poukázati k tomu, že když se kontrakt udělá, že se udělá ze všemi právy, a držebnost se prodá tak, jak se držela a užívala dříve, a že tedy všeobecné dům, statek se prodával kontribuentům se vším, co na něm lpělo, a lpělo na něm právo, že může podporován býti z kontribučenských fondů. Takovým kontraktem jeden kontribuent druhého na to přivedl a převedl, a budoucně bude tedy přiměřený a spravedlivý poměr, když se řekne, kontribuenty neb účastníky jsou ti kdo byli kontribuenty v r. 1849, poněvadž se berou za základ začátky. Kdyby se i řeklo: "ano to je možná" ale my jsme právě čtli zápisy, v kterých se to vyhradilo. To jsou výminky, a tím se čl. 3. zadost učiní, poněvadž poskytnuta příležitost dokázati, že není spolu prodáno právo, že jej vyhradil si ten, kdo prodal, a sobě osvojil právo.

Kdybych chtěl použíti příkladu, tu mi napadá příklad měst.

Kdyby někdo koupil váreční dům v městě a nevyhradil si výslovně tohoto práva, když pro-dal dům, tak by ten, jenž ho koupí, i toho práva byl koupil. Já vím ze skušenosti, že v městě váreční dům se prodá s vlastní výhradou, a že ten, kdo prodává, má zapotřebí, aby řekl v zápise: "váreční právo si vyhražuji." A tak také kontribuent udělal, když si chtěl vyhraditi, ale který si nevyhradil, prodal právo to patrně pro to, že to nebyla osobní dávka, nýbrž že to byla dávka z gruntu, kterou platil jen, že jistá osoba byla v jeho držení.

To přešlo s věcí samou na držitele, a proto myslím, že může býti jedině oprávněný članek, jak ho výbor navrhuje, a není pravda, že ním tvoříme nových vlastníků, to nikoliv, ty najdete, každý rolník vám řekne, kdo jest vlastníkem a kdyby jste řekli, že vy ho utvoříte, uhlídali by jste, co by vám na to odpověděl.

Oberstlandmarschall: Die Debatte ist geschlossen

Zpravodaj Dr. Škarda: Nechci unavovati slavné shromáždění vyvracováním důvodů, které byly právě přednešeny, a sice z dvojí příčiny, za jedno, že důvody ty nebyly nové; neb vše, co jsme slyšeli proti návrhu většiny, slyšeli jsme již také v debatě obecné; za druhé, že kdybych mluvil i sebe déle, mnohé pány bych přece nepřesvědčil, neb mají ustanovené své minění, tak že vše mé mluvení bylo by marné.

Chci jen některé věci podoknouti, o kterých se zmínka neučinila. Řeklo se, když byly ty zákony o peněžných fondech kontribučenských a celý ten ústav v mlze zahaleny, když nebylo žádného zákona, že by ty fondy ani nebyly mohly povstati, když ale fondy ty v skutečnosti jsou že musí býti i zákony, na nichž se zakládají tak že na tom záleží, aby zákony ty se vyhledaly. To jest ovšem náhled takových pánů, kteří myslejí, že se nesmí nic činit, co v zákonu nestojí, aby se činilo.

Mám za to, že poměrů takových v konstitučním státě býti nemá a není.

Několik pánů k tomu poukázalo, že prý chceme účastníky tvořit, že je vyvoláváme, že ale podlé přísného práva to není možná, aby se řeklo, kde jest účastník. Ovšem pánové, kdybychom na všechno brali za měřitko jen římské právo, bylo by to snad pravda, my ale basiru-jeme náhled svůj na skutečné poměry. Divno jest, že právě ti pánové, kteří od nedávna jsou v Čechách a zajisté nejméně poměry naše znají, příčí se tomu, co všickni zástupci, kteří v Čechách rodilí jsou, uznávají za pravé.

Když se řeklo, že by tedy nejlépe bylo, aby se žádna definice účastníků nedala, tu ovšem slušno se ptáti, jak se bude zákon vykonávati, kde exekutiva bude míti měřitko, podlé něhož by poměry při jednotlivých fondech posuzovala a zákon v platnost uváděla? Zde musí býti jakési pravidlo, dle kterým by se exekutiva řídila. Namítá se též, že nebudou všichni sto, aby právo své na fondy dokázali. A však nikde nestojí, aby se právo to dokázalo, stojí jen, že se má vykázati. Nechci dále mluviti o tom, co se proti návrhu většiny namítalo, neuznávám to za potřebné. Chci se jen ještě zmíniti o dvou návrzích, totiž o návrhu, který podal p. dr. Roth a onom, který podal p. dr. Trojan.

Pan dr. Roth navrhuje, aby bylo přidáno, kteří jsou účastníci fondů bývalých panství. Zdá se mi, že přídavku takového není zapotřebí; rozumí se samo sebou, když jsme řekli že v městech připadne fond kontribučenský k obec-

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nímu jmění, že při takových fondech není žá-dných účastníků více, že tedy o účastnících mlu-viti se jen může při fondech na bývalých pan-stvích. Co se týče návrhu pana dr. Trojana, tu ovšem co se mne týče, musím uznati, že nebude na škodu, když se lhůta k výkazu takovému ustanoví, že naopak bude lépe, když se dodatek jeho přijme.

Oberstlandmarschall: Ich werde zur Abstimmung schreiten. Ich werde zuerst den Antrag der Kommission mit Vorbehalt des Zusatzantrages des Abgeordneten Roth zur Abstimmung bringen und dann den Zusatzantrag des Dr. Trojan.

Ich werde also zuerst den Antrag, wie ihn die Kommission gestellt hat, mit Vorhehalt des Antrages des Abgeordneten Roth, dann diesen als Zusatzantrag, als Einschaltung zur Abstimmung bringen.

Ich bitte 3. 3 noch einmal zu verlesen.

Zprávodaj Dr. Škarda čte: §. 3. Účastníky jsou po každé držitelové oněch předmětů daně, z nichž před berním rokem 1849 přispí-vati se mělo k zvláštním výlohám do oné kasy, o jejíž peněžný fond se jedná, pokud přitom neb onom fondu se nevykáže ještě jiné právo k účastenství.

Dr. Škarda: Theilnehmer sind die jeweiligen Besitzer von Steuerobjekten, von welchen vor dem Steuerjahre 1849 an die Steuerkassa, um deren Geldfond es sich handelt, zu Extraauslagen beizutragen war, insofern nicht bei einem oder dem an-deren Fonde noch ein anderes Theilnahmsrecht dar-gethan wird.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage beistimmen, aufzustehen (Geschieht). Ist die Majorität; ist angenommen.

Nun kömmt der Zusahantrag des Abgeordneten Roth.

Dr. Škarda: Nach den Worten "Theilnehmer" sollen eingeschaltet weiden die Worte: "die Steuer-geldfonde der bestandenen Dominien."

Po slovu "účastníkům" přidaná buďtež slova "peněžných fondů bývalých panství".

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die dem Antrage zustimmen, aufzustehen (Geschieht.) Ist in der Minorität, ist also nicht angenommen. Nun kömmt der Zusatzantrag des Dr. Trojan.

Zprávodaj Dr. Škarda: Na konci §. 3. navrhuje se dodatek: k výkazu takovému usta-novuje se lhůta jednoho roku, počínajíc dnem, kterého provedeno bylo úřední odevzdání fondu do samosprávy účastníků. (§. 1.) v závorce, aby se odkázalo k §. 1. že se totiž míní to odevzdání, které nařizuje článek 1. (§. 1.)

Zu Schluß des §. 3 ist beizufügen "zu einem solchen Nachweise wird die Frist von einem Jahre festgesetzt, welche von dem Tage der vollendeten ämtlichen Uibergabe des Fondes in die Selbstverwaltung der Theilnehmer beginnt (§. 1.)"

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die dem Antrage zustimmen, aufzustehen (Geschieht). Ist die Majorität, ist angenommen.

Zprávodaj Dr. Škarda: §. 4. Fondy ty spravovati sluší jakožto společný celek. A však dáno jest na vůli veškerým účastníkům fondu v každé jednotlivé osadě vespolek, pokud se na tom usnesou absolutní většinou hlasů, aby se svým podílem ze společenství vystoupili. Vystoupení takové státi se může buď hned při odevzdávání těch fondů, anebo po každé až se výbor jich bude ustavovati. Podíl takové osadě připadající dále dělen býti nesmí.

§. 4.

Diese Fonde sind als gemeinschaftliches Ganze zu verwalten.

Es steht jedoch der Gesammtheit der Fonds-theilhaber jeder einzelnen Ortschaft frei, insofern sich dieselben mit absoluter Stimmenmehrheit derselben dafür entscheiden, mit ihrem Antheile aus der Ge-meinschaft auszuscheiden. Diese Ausscheidung kann entweder gleich bei Uibergabe der Fonde oder bei jedesmaliger Konstituirung des Ausschusses erfolgen. Eine weitere Theilung des auf die Ortschaft ent-fallenden Antheiles darf nicht stattfinden.

Zde komise zvláštně uvážila, žeby nebylo radno, aby ty fodny, které po celé století nama-havě nashromážděny byly, jen tak se rozebraly, že by to bylo tím méně radno, kdežto podle pravého stavu věci té nikdy jednotlivé osadé anebo jistému spolku osob takové fondy nenáležely, nýbrž po každé celému panství, tak že účastníky byly kdož jakýsi předmět daní, jakousi usedlost měly. A protož nemůžeme dovoliti osobám, které právě na živě jsou, aby ty fondy rozdělily, jak se jim zlíbí. Avšak upírati též nelze, že vedle rozličných poměrů se může státi, že účastníci sami takové vystoupení a vyloučení ze společenství posavádního, že si toho přáti budou, z příčin důležitých, tak že nebylo by rádno, i takovým nedovoliti, aby ze společenství skutečně vystoupili. Těm a podobným vystou-pení se nechtělo udělati nemožné, a proto se ustanovilo, že vystoupiti a vyloučiti se mohou.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort?

Pour: Ich will mir von dem Standpunkte als Dorfbewohner nur eine kleine Bemerkung zu machen erlauben. Wer Jahre lang, wie ich, schon der Gebahrung mit dem Gemeindevermögen und mit dem Vermögen der Anstalten in den Dörfern zugesehen hat, dürfte mit mir die Befürchtung theilen, daß bei dem nicht ganz entwickelten Gemeinsnne der Dorfbewohner, wenn dieses Gesetz die allerhöchste Sanktion erlangen sollte, die gesammten Fonde in unzählige Atome zerfallen würden. Um diesem Uibelstande doch einigermaßen vorzubeugen, glaube ich doch, daß eine gewisse Beschränkung oder eine gewisse Uiberwachung nöthig wäre, und zwar durch die höheren Gemeindeorgane, die Bezirksver-tretungen und deßwegen glaube ich, hier nach dem


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Worte "auszuscheiden" möchten noch die Worte zugesetzt werden, "welche Entscheidung zu ihrer Giltigkeit jedesmal der Bestätigung der Bezirksvertretung bedarf."

Oberstlandmarschall: Ich bitte mir den Antrag schriftlich zu geben.

Dr. Trojan: Der Zusah, den das hohe Haus zum §. 3 angenommen hat, wird eine kleine Aen-derung im §. 4 nothwendig machen. Hier handelt es sich nämlich in §. 4 um die Ausscheidung einzelner Ortschaften, beziehungsweise ihrer Theilhaber aus dem ganzen Verbande, und diese wird hier ge-stattet entweder gleich bei Uibergabe der Fonde oder bei der jedesmaligen Konstituirung des Ausschusses. In dieses Hinsicht soll die absolute Majorität, die Stimmenmehrheit der Theilhaber der ausscheidenden Ortschaft entscheiden. Da wir nun zur Anmeldung etwa Übergangener Theilnehmer eine Jahresfrist gesetzt haben und diese mögliche Vervollständigung der Theilhaberschaft allenfalls die Stimmenmehrheit alte-riren könnte; so wäre es konsequent auch hier, statt "gleich bei Uibergabe der Fonde" einzusehen ,,nach Ablauf der Anmeldungefrist", welche eben im §. 3 festgesetzt wurde. Ich werde mir erlauben, diese Aenderung zu stylisiren.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen? Wenn es nicht der Fall ist, so erkläre ich die Debatte für geschlossen.

v. Waidele: Ich habe mich noch zum Worte gemeldet, bevor Excellenz den Schluß der Debatte ausgesprochen haben.

Ich werde kein Amendement stellen, sondern ich will nur aufmerksam machen, daß an dieser Stelle wohl grade wieder im Sinne der Beschlüsse, die geschafft worden find, etwas dem Zwecke viel Entsprechenderes hätte angetragen und beschlossen werde können.

Es ist bereits ausgesprochen, die Fonde sind gefallen, ein Fondseigenthum gibt es nicht mehr, auch einen Fondszweck gibt es nicht mehr. Die Theilnehmer dieses gemeinschaftlichen Eigenthums sind nun ein festgestellter Gegenstand unseres Gesetzes.

Meine Herren! dieß Alles steht einmal fest. Ich erkläre aus bloßer Vorsicht noch einmal, ich spreche hier nicht als Berichterstatter der Minorität und ich bitte nur nicht wieder die Minoritäts-Ansicht hier unterzulegen. Also aus der Konsequenz dieser frühern 2 Paragraphen vermeine ich, daß wie man ein Miteigenthum und Miteigenthümer annimmt, man doch einen andern Weg einschlagen muß, als man im vorliegenden Paragraphe eingeschlagen hat.

Man darf den §. nicht mehr so formuliren, wie er hier formulirt ist. 1. wird hier gesagt, "die Fonde sind als gemeinschaftliches Ganzes zu verwalten." Ist ein Miteigenthum hier, so versteht sich das von selbst, solange ein gemeinschaftliches Ganzes beisammen ist, muß es als solches verwaltet werden. Zu was also die Vorschrift?

Ferner heißt es: "Es steht jedoch jeder einzelnen Ortschaft frei, insoferne sie sich mit absoluter Stimmenmehrheit dafür entscheidet, mit ihrem Antheile auszuscheiden."

Meine Herren, da ist die Regierungsvorlage vom vorigen Jahre viel entschiedener auf den Begriff des Eigenthums eingegangen. Ich habe die Regierungsvorlage aus meinem früheren Standpunkte des Minoritäts- Votums zu vertheidigen keinen Anlaß gehabt. Ich hatte bei den Steuergeldfonden etwas Anderes als diese im Auge, nämlich den Fondzweck in erster Linie. Sobald man aber eigentliche Theilhaber, nämlich Miteigenthümer annimmt, so muß man auch konsequent auf diesem Wege fortgehen. Man darf dem Eigenthümer nichts aufoktroyiren, man darf ihnen eine bestimmte, ihren freien Willen einengende Verwaltung nicht aufdrängen, das greift schon in ihr Recht hinüber; sie sind die wahren Verwalter ihres Eigenthums. Wollen wir aber etwa die Autonomie der Landbevölkerung nicht anerkennen, wollten wir sagen, der Landmann ist nicht im Stande, sein Eigenthum zu verwalten, dann müssen wir den Grundsatz der Autonomie aufgeben, dann dürfen wir im ersten Paragraphe nicht sagen "zur Selbstverwaltung übergeben;" das ist keine Selbstverwaltung, sondern Vormundschaft.

Im Gegensatze davon hat die Regierungsvorlage einen viel weiteren Kreis dieser Verwaltung festgestellt. Ob er mit meinem ursprünglichen Stand-punkte harmonirt, davon spreche ich nicht, sondern vom Standpunkte dessen, was beschlossen vorliegt.,

Die Regierungsvorlage hat gesagt.- "Die Vertheilung dieser Fonde unter die einzelnen Fondtstheilhaber darf nicht statt finden."

Daß man aber die Veitheilung noch mehr beengen will und sagt, daß sie weiter nicht gehen dürfen, als bis zur Ortschaft, scheint mir nicht im Sinne des Miteigenthums zu liegen. Ich begreife deswegen nicht, wie wir sagen könnten, die weitere Theilung des auf die Ortschaften entfallenden An-theils darf nicht stattfinden, weil aus der Konsequenz der Fondsaufhebung und Eigenthums-Gemeinschaft hervorginge, daß man kein Verbot geben kann; denn hat man keinen Fondszweck mehr, der das Fondsvermögen dauernd zusammenzuhalten geeignet ist, dann hat man auch kein Fondvermögen, sondern ein bloßes gemeinschaftliches Eigenthum.

In dieser Beziehung mache ich gleich aufmerk-sam, daß der Standpunkt, den die Regierung im vorigen Jahre eingenommen hat, auf das deutlichste darthut, daß er ein ganz anderer war und ist, als blos der, diese Fonde im Dominikaigebiete zusammenzuhalten, oder wie uns auch gesagt worden ist, die Regierung habe keinanderes Interesse als ein nationalökonomisches, diese Fonde zusammenzuhalten.

Die hohe Regierung hat vielmehr eingesehen, daß wenn sie Eigenthums- Theilnehmer annimmt, sie die Theilung nicht mehr aufhalten kann. Wohl hat sie das Theilen bis zu der allerletzten Grenze der Personaltheilung nicht zulassen wollen,

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aber bis zu diesem Punkte wenigstens hat sie es doch frei gestellt. In dieser Beziehung, ist es ge-wiß weit freisinniger, als die gegenwärtige Vorlage; die gegenwärtige Ausschuß-Vorlage zieht den Zwang, die Fessel noch viel enger und wie mir scheint, hat der Landtag sich selbst das Recht dazu benommen. Ist nämlich Pnvateigenthum vorhanden, so ist das Recht, es auch zu vertheilen gegeben. Erkennen wir Eigenthums- Theilnehmer an, so können sie thun was des Theilhabers Recht ist.

Oberstlandmarschall: Se. Exc. Graf Leo Thun hat das Wort.

Abg. Graf Leo Thun: Der Herr Abgeordnete Pour hat darauf angetragen, daß die Ausscheidung der Antheile einzelner Ortschaften nur mit der Genehmigung der Bezirksvertretung stattfinden kön-ne. Ich bin damit einverstanden, daß eine Vorkehrung getroffen werde, daß nicht die Ausscheidung zu Gunsten der einzelnen Ortschaften stattfinden könne in Fällen oder in einer Weise, wo die Inter-ressen der übrigen Theilnehmer an den besagten Fonden dadurch beeinträchtigt werden können. Ich glaube aber nicht, daß die Vorkehrung, welche durch das Amendement des Herrn Abgeordneten Pour getroffen ist, diesem Zweck entspricht; denn wenn nicht ange-geben wird, unter welchen Bedingungen die Bezirksvertretungen die Ausscheidung verweigern können, so ist dadurch, daß die Genehmigung der Bezirksvertretungen verlangt wird, nichts Ausgiebiges ge-than. Ich glaube, daß wir den Zweck besser damit erreichen, daß die Ausscheidung nur gestattet werde, wenn sie von der Mehrheit der Theilnehmer an dem gesammten Fonde gut geheißen, oder mit ihrem Ein-verständnisse zu Stande gebracht wird. Ich würde mir erlauben ein Amendement in dieser Richtung zu stellen, daß nach den Worten "aus der Gemeinschaft ausscheiden" beigefügt werde, "wenn die Mehrheit der Theilnehmer an dem Gesammtfonde damit einverstanden ist. Gin 2. Amendement würde ich mir erlauben, das von keiner wesentlichen Bedeutung, sondern nur stylistischer Natur ist. Nämlich der erste Absah des §. lautet: "Diese Fonde sind als gemeinschaftliches Ganzes zu verwalten." Es verstehet sich von selbst, daß es nicht anders gemeint sein kann, als daß jeder Fond als gemeinschaftliches Ganze verwaltet werde. Der Sah ist aber so gestellt, daß er gedeutet werden könnte, sämmtliche Fonde haben ein gemeinschaftliches Ganze zu bilden. Wie gesagt, Niemand wird diesen Schluß daraus ziehen, aber die Textirung wäre doch richtiger "jeder dieser Fonde ist als ein gemeinschaftliches Ganzes zu verwalten."

Wenn ich nun schon einmal in dieser Angele-genheit das Wort ergriffen habe, so möge es mir vergönnt sein, noch einige Worte zur Erwiderung auf die Bemerkungen, die Herr Abgeordneter Wai-dele gemacht hat, vorzubringen. Herr Abgeordneter Waidele argumentirt, aus dem Umstande, daß im 1. §. die Worte stehen geblieben sind "die Fonde werden als solche aufgehoben" daß kein gemeinsamer Zweck mehr bestehe, daß auch die Fonde nicht mehr bestehen. Ich habe mich bei der Debatte über den 1. §. gegen die Beibehaltung jener Worte ausgesprochen, ich hätte es lieber gesehen, daß sie weggeblieben wären. Das muß man aber doch zugeben, daß nur gesagt ist, die Fonde der bestandenen Ein-zeln-Dominien und Städte als solche werden aufgehoben, und im nächsten Sahe beigesetzt würde, daß sie der Gesammtheit der Theilnehmer, deren gemeinschaftliches Eigenthum sie bildeten, zur Selbstverwaltung übergeben werden sollen; also, wie in der Debatte über den 1. §. hervorgehoben worden ist, die Absicht der Majorität war es nicht, die Fonde aufzuheben, sondern die Bedeutung dieser Worte kann nur die sein: der frühere herrschaftliche Fond oder der Fond einer Herrschaft, eines Dominiums, das nicht mehr besteht, wird als solcher aufgehoben, und ist so eben ein Fond der Theilnehmer, die auf dem Gebiete des ehemaligen Dominiums existirten. Die Konsequenz daraus ziehen zu wollen, die der Herr Abgeordnete, Waidele gezogen hat, scheint mir durchaus unzulässig. Die Tendenz der Beschlüsse, die bisher der h. Landtag gefaßt hat, ist, denn, doch offenbar die, diese Fonde nicht aufzuheben, sondern sie für die gemeinsamen Zwecke zu bewahren, für welche sie ursprünglich bestimmt waren, und welchen sie bis zum Jahre 1848 gedient haben. Die neuen Bestimmungen die über die Sache getroffen werden, sind eine Folge des Umstandes, daß seit dem Jahre 1849 die Fonde ruhen; deßwegen sind. neue Bestimmungen über die Verwaltung zu treffen, zumal die Verwaltung, welche vor 1849 bestand, nicht mehr rehabilitirt werden kann und soll. Es wird sonach wohl keinem Zweifel unterliegen, daß die Einwendungen des Herrn Abgeordneten von Waidele, die praktische Bedeutung des §. nicht entkräften können, und auch der hohe Landtag sich durch dieselben nicht wird beirren lassen.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das. Wort ?

Dr. Klaudy: Já mám za to, že jednotlivá místa nemohou se tak obmezovat, aby jim nebylo žádného práva dáno, pro ten případ, kdyby chtěli vystoupit z toho spolku a kdyby většina spolku tomu zabraňovala. Jestliže sněm přijmout ráčil návrh pana posl. Poura,, aneb dodatečné amendement Jeho Exc. hraběte Thuna, tenkrát bych měl za to, že by se musel utvořit orgán v tom ohledu, ku kterému se může jednotlivé místo odvolati, tenkrát, kdyby se mu zdálo záhodno, aby ze spolku vystoupilo a většina účastníků kdyby tomu zabraňovala, a ten orgán zde již jest utvořen v okresním zastupitelstvu. Dovolil bych si tedy návrh, aby sněm ráčil uzavříti, že pro ten případ, kdyby jednot-livé místo chtělo vystoupiti z toho spolku, avšak většina účastníků tomu by bránila, o tomto sporu má, rozhodnouti, okresní zastupitelstvo. Mám za to, že tento návrh, který zde podávám zakládá se na právu, neb každému společníkovi


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musíme to zůstavit, aby vystoupil ze spolku, a dle zákona máme my míti právo to učinit.

Ovšem nahlížím, co také pan poslanec Pour podotknul, že jest velmi přáti, aby se tyto ústavy nerozdrobily, a zůstaly jakýmsi jměním, kterým se něco účinkovati může, avšak může býti na jednotlivá místa vypadlá část jmění dosti nepatrná, a pro ten případ chci, aby osady byly uchráněny proti libovůli ostatních společníků.

J. U. C. Sladkovský : Dovolím si při té otázce, zdali vůbec se má obmeziti právo jednotlivých míst, aby ze spolku vystoupili, nehledě k dovolení ostatních míst, především poukázati k tomu, že by to mělo býti obmezeno; především by se jednalo o to, zdali účel, který fondy měly, je takový, že skutečně, kdyby se roz-. dělily na místa do svých dílů, žeby ten účel se nemohl více dosáhnouti, anebo zdali by byl skon-čen. Již několikkráte bylo poukázáno k tomu, že účel těch fondů — již byl sice původně vytknut — že se však během času tak změnil a neurčitým stal, že vlastně z více stran nazván byl mlhavým ; nevím, který z těch rozličných účelů, pro které těch fondů se užívalo, by se mohl považovati za takový, kterému by se měla dáti přednost. Ještě jedno by se mohlo říci, že právě nyní, právě v tom okamžiku snad veš-keří účastníci toho neb onoho panství, toho neb onoho dominia, se domáhají toho neb onoho účelu, kdyby ta osada chtěla vystoupit, žeby tím byli v právě svém skráceni. V tom okamžení se nemůže říci, že žádný z těch fondů nevyhoví účelu, a když osada bude chtít vystoupiti, nemohou si stěžovat ostatní účastníci, že snad překážela dosavadnímu účelu. Tedy myslím, že většina byla v právu, když navrhla, že bude většině účastníků ponecháno na vůli, chceli vystoupiti, nebo ne. Dá se ještě dokázati, že veškeré účely, jaké se vytknuly proti fondům, dají se v jednotlivých osadách právě tak dosáhnouti, jak ve spolku celého dominium. Když bylo poukázáno ve zprávě zemského výboru, že se těch peněz používalo k tomu, aby se zaplavovaly podíly jednotlivých účastníků k těm obecním účelům, bude to právě tak, když se jméní roz-dělí na osady, bude se to právě tak dít, jako jestli budou fondy spojeny a účastník osady řekne : mám v mé obci přispívati n. p. na zakoupení stříkačky tolik a tolik, zapravte to z toho fondu,. a jestli účastník bude v osadě, řekne: zapravte to z téhož fondu, to zůstane stejné; myslím, že se jedná o to, proč se to podobně nemůže dokázat u všech ostatních účelů. Jediná výmínka byla by, kdyby se jednalo o to, aby za něj se zapravily daně, tu by se mohlo říci, že při některé osadě, když se jmění rozdělí, bude tak malý podíl, že by se z toho nemohly zapravit daně.

Tu ale, pánové, zase proti tomu namítám to, že může dozajista každý přesvědčiti, že když na některé místo vypadá tak malá část, že by nemohl z toho účastník zapraviti daně, když sám nemůže zapraviti, že by dozajista zpírali všickni účastníci k tomu, zapraviti za některého více, než přináleží. Nebo také společnost bude to uznávat a bude vždy k tomu hleděti, aby každý v poměru k podílu, který mu přináleží, také bral užitek a nic více. Já myslím, že tu není žádného obmezení zapotřebí, a že můžeme zůstati při tom, jak ustanovil návrh většiny, a to tím více, poněvadž, kdyby se chtělo rozdělením jedno místo obtěžovati, mohlo by se říci, že chceme nyní, kdežto jsme odevzdaly jmění samosprávě účastníkům v samosprávě jakousi překážku činiti a samosprávu jim obtížiti, neboť oni sami musí nejlépe viděti a uznávati, jak jim přijde správa nejladněji. Zdali ale, když zákon ve spolku bývalého dominia aneb když každá obec a každé místo, to-tiž veškeří účastníci místa vezmou díl svůj do obce, má býti odevzdáno, jak to dle návrhu majority jmenováno jest, pak správa té části, toho podílu a výboru místnímu, tak že jeho správa nebude státi nic: kdybysme chtěli to obmezovat a obtěžovat, pak bych myslel, že by námitka, která již dříve z jedné strany se uči-nila návrhu většiny, že totiž pro některou část, která obyčejně bude obnášeti 20 až 30 zlatých, zvláštní celý správni kancelář by se utvořiti musel, tak by tato námitka nabyla platnosti, kdežto když opačné přesvědčení panuje, když se ustanoví, aby se mohlo tak to udělat, že každá místnost díl vezme, a odevzdá k tomu účeli, ke kterému vlastně účastníci původně budou chtíti věnovat, a k tomu účelu budou účastníci přispívat k výlohám, aby podíl byl z toho zapraven. Já prohlašuji se proti všem dodatečným návrhům a stojím na tom, aby paragraf tak, jak jest navržen, se přijmul.

Poslanec Krouský: Po výtečné řeči pana kolegy nezbývá mě nic více říci, než to, že účel, jaký byl společný, jako jej mělo dominium, již pánové dokonce není a jest nemožno jej dosáhnouti. A to sice bych ku příkladu jmenoval Brandýsské panství, které má vesnice za Labem a má je na té straně. U nás jest vesnice Chotětov, která patřila k Brandýskému panství; je možná, táži se, aby sme společný účel měli s těmi, kteří jsou na druhé straně za Brandýsem; to není možná. Tedy kdyby jsme nemohli nějaký účel vynalézti, museli bysme ho vyhledávat. Obec, pakli by peníze chtěla na něco vydati, nemůže, jelikož účele společné nemá, co dříve bylo, dokud stávalo bývalé panství: tu myslím, že by nebylo dobře, kdybychom je obmezovali, a pakli se něco do obce dá, tak jest jisto, že se s tím něco musí státi; účastníci vyhledávati budou účel a když se to stane myslím zajisté, že vyhledávají něco dobrého a užitečného. Je to obec Rábin, která nějakou hospodářskou okresní školu


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zřídila. — Ať peníze dají kam chtějí, věnovati je musejí a to jakému účeli užitečnému. Pro tyto důvody jsem pro podržení paragrafu ma-joritního votum.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Je-mand das Wort zu ergreifen? Da es nicht der Fall ist, so erkläre ich die Debatte für geschlossen.

Der Abgeordnete Pour hat den Antrag gestellt:

"Der hohe Landtag möge beschließen, es seien im §. 4 nach dem Worte "Ausscheidung" aufzu-nehmen die Worte: "welche Entscheidung zu ihrer Giltigkeit jedesmal der Bestätigung der Bezirksvertretung bedarf."

Slavný sněm račiž uzavříti, aby v §. 4 po slově "vystoupili" budoucně přidáno bylo: "aby takové usnešení nabylo platnosti, je třeba stvrzení zastupitelstva okresního."

Ich bitte diejenigen Herren, welche den An-trag unterstützen, die Hand aufzuheben. — (Ge-schieht.) — Ist unterstützt.

Se. Exc. Graf Leo Thun hat ein Amende-ment gestellt: Der hohe Landtag wolle beschließen, zu §. 4 habe es im ersten Absatze zu lauten: Jeder dieser Fonde ist als gemeinschaftliches Ganze zu betrachten.

Zprávodaj Dr, Škarda: Aby po slovech: "ze společenství vystoupili" přidáno bylo: "když většina účastníkú veškerého fondu s tím se srovnává.

Zweitens nach den Worten: "aus der Gemein-schaft auszuscheiden" sei beizufügen: "wenn die Mehrheit der Theilnehmer an dem Gesammtfonde damit einverstanden ist."

Oberstlandmarschall: Wird dieser An-trag unterstützt? — (Geschieht.)

Ist hinreichend unterstützt.

Der Herr Abg. Klaudy hat den Zusahantrag zu dem Amendement des Grafen Thun gestellt, oder eventuell?

Dr. Klaudy: Ja, eventuell.

Für den Fall, daß der Antrag Sr. Exc. des Grafen Thun angenommen würde, so bitte ich noch den Beisatz zu machen: "daß in dem Falle, daß zwischen der Ortschaft und der Mehrheit der Theil-nehmer eine Streitigkeit entstünde, die Bezirksver-tretung zu entscheiden habe."

Oberstlandmarschall: Ich bitte ihn vorzulesen.

Sněmov. sek. Schmidt čte: Slavný sněm račiž uzavříti: veškerým účastníkům fondů v každé jednotlivé osadě ve spolek, pokud se na tom usnesou absolutní většinou hlasů, na vůli se dává, aby se svým podílem ze společenství vystoupili; jestliže ale většina účastníků společného fondu jest proti vystoupení, rozhodne o tom okresní zastupitelstvo.

"Der Gesammtheit der Fondstheilnehmer jeder einzelnen Ortschaft steht es frei, insofern sich dieselben mit absoluter Stimmenmehrheit derselben dafür entscheiden, mit ihrem Antheile aus der Gemeinschaft auszuscheiden; wenn aber die Mehrheit der Fondtheilnehmer dem entgegen wäre, so entscheidet darüber die Bezirksvertretung."

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt? Ich bitte darüber abzustimmen. (Geschieht.)

Er ist hinreichend unterstützt.

Eventuell, für den Fall, daß der Antrag Sr. Excellenz des Grafen Thun verworfen würde, haben der Herr Dr. Trojan ein Amendement gestellt.

Dr. Škarda: Diese Ausscheidung kann nach, Ablauf der Anmeldungsfrist des §. 3 bei jedesmaliger Konstituirung des Ausschusses erfolgen.

lhůty státi při každém ustanovování onoho výboru.

Dr. Trojan: Das wäre statt des 2. Punk-tes in §. 4.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt?

Dr. Trojan: Er ist schon unterstützt. Ich ziehe ihn nur zurück für den Fall, wenn der Antrag des Abgeordneten Grafen Thun angenommen wird, weil dann ohnehin schon der Beschwerden genug sind für die Ausscheidung.

Oberstlandmaischall: Der Antrag ist noch nicht zur Unterstützung gekommen.

Ich muß also die Unterstützungsfrage stellen.

Wird der Antrag unterstützt? (Geschieht.)

Er ist hinreichend unterstützt.

Herr Berichterstatter!

Zprávodaj Dr. Škarda: V komisi, když se o té zásadě jednalo, hlavní váha kladla se na to, že na venkově všeobecné jest přání, aby ty fondy, kde možno, rozdělily a roztřídily se dle obcí, zvláště tam, kdeby správa fondů takových byla obtížná, a tam, kde fondy ty samy o sobě nejsou veliké.

Uznávajíc to, nechtěla pak komise příliš obtížiti vyloučení v případech takových, nýbrž chtěla, aby bylo obcím jak možno ulehčeno. Upírati ovšem nelze, že ze stanoviště národního hospodářství nelze pro to mluviti, aby se ty fondy příliš rozházely a rozstříkaly; tím méně lze pro to mluviti, poněvadž neruší se tím právo účastníníků, kteří posud nikdy nebyli odloučeni, ani dle obcí ani dle jednotlivců, uýbrž vždy spolčeni pro celé panství, pro celé dominium, tak že to ztížení, které J. Excell. hrabž Thun navrhuje, by ublížilo právu jejich, zvláště když se uváží, že se takové rozloučení nebude zajisté vyžadovati jenom pro jednotlivé obce, nýbrž podle poměrů, jaké právě v té krajině jsou, pro více obcí, tak že, kdy jedna obec by se vyloučiti chtěla, vyloučí se jiné, neb budou u nich ty samé poměry. V jiných krajinách bude zase naopak, že žádná obec nebude po vyloučení toužiti. Tu podotýkám z vlastního svého náhledu,


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nikoliv co zpravodatel většiny, neb jako zpravo-datel ukázal jsem na důvody jaké se uvedly v komisi pro to, aby se vyloučení jak možno ulehčilo.

Oberstlandmarschall: Ich werde den §. 4 in mehreren Absähen zur Abstimmung bringen und zuerst den ersten Absatz, der zu dem Antrage Sr. Exc. des Grafen Thun gestellt ist. Sollte dieser verworfen werden, so kommt natürlich die Fassung des Kommissionsantrages zur Abstimmung. Sodann den zweiten Absatz zu diesem als Zusatz-antrag gleichfalls Sr. Exc. des Grafen Thun. Und erst für den Fall, als derselbe verworfen würde, den eventuell vom Herrn Abg. Trojan gestellten Zusatzantrag. Endlich den Zusatzantrag des Herrn Abg. Klaudy. Es würde demnach an dem Antrage des Grafen Thun der erste Absatz zu lauten haben: Jeder dieser Fondeist als ein gemeinschaftliches Ganze zu verwalten.

Každý z těchto fondů spravovati sluší co celek společný.

Ich bitte diejenigen Herren, welche dieses Amen-dement unterstützen, die Hände aufzuheben. — (Geschieht.)

Er ist angenommen.

Es kommt nun der zweite Absah des Ausschußantrages zur Abstimmung. Wollen Sie die Güte haben, ihn vorzulesen.

Dr. Škarda liest:

Es steht jedoch der Gesammtheit der Fonds-theilnehmer jeder einzelnen Ortschaft frei, insofern sie sich mit Stimmenmehrheit dafür entscheidet, mit ihrem Antheil aus der Gemeinschaft auszuscheiden.

A však dáno jest na vůli veškerým účastníkům fondu v jednotlivé osadě vespolek, pokud se na tom usnesou absolutní většinou hlasů, aby se svým podílem ze společenství vystoupili.

Oberstlandmarschall: Ich bitte über den Antrag abzustimmen. Diejenigen Herren, welche dafür sind, wollen die Hände erheben. (Geschieht.)

Er ist angenommen.

Nun kommt der Zusahantrag Sr. Exc. des Grafen Thun.

Dr. Škarda liest:

Nach den Worten "aus der Gemeinschaft auszuscheiden", sei beizufügen: "wenn die Mehrheit der Theilnehmer an dem Gesammtfonde damit einverstanden ist." aby po slovech: ze společenství vystoupili, přidáno bylo, "když většina účastníků věškerého fondů z tím se srovnává."

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrag zustimmen, aufzustehn. (Geschieht).

Er ist in der Minorität.

Nun entfällt der Antrag des Herrn Abgeord-neten Klaudy von selbst.

Ich werde nun den Antrag des Herrn Mg. Dr. Trojan zur Abstimmung bringen.

Dr. Škarda: Es ist beizufügen, diese Aus-scheidung kann nach Ablauf der Anmeldungsfrist §. 3 bei jedesmaliger Konstituirung des Ausschusses erfolgen. .....

Má se přidati:

Vystoupení takové může po uplynutí oné lhůty (§. 3.) státi při každém ustanovování nového výboru.

Oberstlandmarschall: Es ist das eigentlich statt des 3. Absatzes des §. 4.

Ich bitte diejenigen Herren, die diesem Antrage zustimmen, aufzustehen. (Geschieht, zweifelhafte Majorität.)

Ich bitte um die Gegenprobe. (Geschieht.)

Er ist mit Majorität angenommen, 87 gegen 65 beiläufig.

Nun kommt der letzte Absatz des ganzen Antrages.

Dr. Škarda: Eine weitere Theilung des auf die Ortschaften entfallenden Antheiles darf nicht stattfinden.

"Podíl takové osadě připadající dále dělen býti nesmí."

Oberstlandmarschall: Ich bitte darüber durch Handaufheben abzustimmen (Geschieht) Er ist angenommen.

Zpravodaj Dr. Škarda:

§. 5.

Při dělení mezi jednotlivé osady má býti měřítkem ona suma přímých daní, jakou všichni účastníci fondu oněch osad, jejichž peněžný fond kontribučenské děliti se má, v berním roku 1848 dohromady platiti měli do kasy berničné.

§. 5.

Als Maßstab der Vertheilung unter die ein-zelnen Ortschaften hat der Betrag der direkten Steuern zu gelten, welchen die Gesammtheit der Fondstheilnehmer jener Ortschaften, deren Steuergeldfond zur Vertheilung gelangt, im Steuerjahre 1848 an die Steuerkassa zu entrichten hatte.

Učinila se zde již zmínka, kterak jest to podivné, že sumu přímých daních má býti měřítkem, když se má díti roztřídění po obcích. A však zdá se mi, že to nemůže býti vadou, neb zde se nemá podle toho měřítka ustanoviti část, kterou má bráti ten neb onen účastník. Pokud se vezme to samé měřítko pro všechny obce nevadí zajisté, vezmeli se za měřítko ta suma přímých daní, která se odváděla v roce 1849, neb jest pak předce u všech obcí měřítko totéž a žádná obec nemůže si ztěžovati, že by v tom byla zkrácena. Ostatně musí se též povážiti, že by těžko bylo, aby pro každou obec suma zvlášt-ních výloh se vynalezla, jakož i že takové výlohy se měninily od roku k roku.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen? Da das nicht der Fall ist, schreite ich zur Abstimmung.

Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen; die Hand zu erheben. (Geschieht.) Ist angenommen.


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Dr. Škarda liest:

§. 6.

Hinsichtlich der Verwaltung der übergebenen Fonde, sowie der ausgeschiedenen Fondsantheile haben die §§. 67, 68, 69, 96 und 102 der Gemeindeordnung zu gelten; die Nutzungen sind nur zu gemeinschaftlichen Zwecken der Fondstheilnehmer zu verwenden.

Co se týče správy odevzdaných fondů a odloučených dilů těch fondů platiti mají §§. 67, 68, 69, 96 a 102 řadu obecního, užitky se ale vynaložiti smějí pouze k společným účelům účastníkův.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen.

Hofrath Taschek: Ich werde bitten.

Die Absicht dieses §. scheint mir dahin gerichtet zu sein, für dieses Vermögen bei den Dominien, obschon solches kein Gemeindevermögen ist, doch diejenigen Grundsätze gelten zu lassen, welche in der Gemeindeordnung für das Gemeindevermögen vorgeschrieben sind. Ich halte diese Bestimmung nach dem eigentlich gefaßten Beschluße für ganz ent-sprechend, würde doch aber etwas weiter gehen und eine bestimmte Andeutung aufnehmen, daß der Rechtsweg unter den einzelnen Mitgliedern nicht stattfindet, wenn, wie bei dem Gemeindevermögen über die Verwaltung unter den Mitgliedern und der Gemeinde gegenüber von den einzelnen Mitgliedern der Rechts-weg nicht betreten werden kann, sondern nur das Recht im Wege der höheren Instanz im Beschwer-dewege durch Berufung an die Bezirksvertretung oder an den Landesausschuß geltend gemacht werden kann, oder wenn der Gegenstand ein politischer ist, an die Statthalterei, so glaube ich auch, müßte dies auch bei diesem Vermögen gelten. Würde es nicht gelten, so würden, da ein solcher Fond nicht bedeutend ist, wenn man die einzelnen Ortschaften, beziehungsweise in den Ortschaften befindlichen Theilnehmer vertheilt wird, die Kosten, welche die Betretung des Rechtsweges verursachen, würde in Kurzem den Fond aufzehren. In der Richtung allein glaube ich zum §. 6 den Zusatz dem hohen Hause empfehlen zu sollen, eine Betretung des Rechtsweges zur Geltendmachung von Ansprüchen der ein-zelnen Fondtheilnehmer als solcher, sowohl unter-einander, als dem Fonde gegenüber, findet nicht Statt.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Je-mand das Wort zu ergreifen?

v. Waidele: Ich muß mich gegen den ge-machten Antrag aussprechen u. z. im Interesse des im 5. 1 gefaßten Beschlußes. Denn wir sagten daselbst "zur Selbstverwaltung übergeben." Wäre es aber nicht einmal dem Einzelnen erlaubt, daß er sich gegen Vergewaltigung wahren kann, wenn seine Rechte verletzt sind, so wäre dieß eine Art Despotie, keine Autonomie. Es ist von einem Fonds-vermögen ohnehin keine Rede mehr nach dem gefaßten Beschluße. Ungeachtet dessen, was Se. Excellenz Graf Thun bloß behauptet hat, habe ich vergebens in feinen Worten den Beweis gesucht, daß die Absicht, die allenfalls Einzelnen von uns bei der Debatte dunkel vorgeschwebt haben mag, auch merklich mittelst Beschlußes durchgeführt worden sei. Vielmehr ist das Vermögen der aufgehobenen Fonde als gemeinschaftliches Eigenthum erklärt, es sind Theilnehmer definirt worden, diese also sind Miteigenthümer. Wie kann da von einem FondsVermögen noch die Rede sein, wenn die Fonde auf-gehoben sind und das gemeinschaftliche Eigenthum der Theilnehmer allein noch da ist? Es ist eine Anomalie im Entwurfe der Majorität, daß er noch von einem Fonds-Vermögen spricht. Es ist kein Fondszweck da, folglich kann auch von keinem Fondsvermögen und von Fondstheilnehmern keine Rede sein; höchstens im alleruneigentlichsten Sinne, indem man nämlich bloß benennungsweise auf den Ursprung der Sache zurückgeht, der aber ganz beseitigt ist mit dem gefaßten Beschluße.

Zugleich bitte ich auch noch auf etwas Anderes einzugehen.

Es ist ohnehin in diesem §. 6 durch die Beziehung auf die §§. 67 und 68, 69, 96 und 102 der Gemeindeordnung ausgesprochen, daß man über die gewöhnliche Regelung der gemeinschaftlichen Rechte hinausgehen will. Aus § 68 folgt z. B.: Zur Vertheilung des Stammvermögens oder des Stamm-gutes unter den Theilnehmern ist ein LandtagsBeschluß nöthig.

Da war die vorjährige Regierungsvorlage freisinniger. Sie hat nämlich gesagt: "Der Ausschuß ist unbeschadet der auf dem genannten Fonde haftenden Verpflichtungen berechtigt,

a) das Vermögen der Fonde zu verwalten. (ich bitte zu bemerken: ohne die mindeste Beschränkung, wie die Leute es verwalten wollen.)

b) über deren anderweitige Verwendung Vereinigung mit andern gleichartigen Fonden, oder die Umgestaltung derselben zu Bodencreditanstalten Beschluß zu fassen.

Das der Bezirksvertretung kraft des Gemeindegesetzes bezüglich des über das Gemeindevermögen zustehenden Aufsichtsrecht kommt dieser auch bezüglich dieser Fonde zu.

Die im gegenwärtigen Paragraphe sub lit. b bezeichneten Beschlüsse der Fondsausschüsse sind zu ihrer Giltigkeit an die Ratifikation der Bezirksvertretung gebunden.

Wenn und insolange die Fondstheilhaber in den Bereich mehrerer Bezirksvertretungen fallen, werden die vorstehend normirten Befugnisse der Bezirksvertretung von der Landesvertretung ausgeübt.

Insofern nach den bestehenden Gesetzen, z. B. nach dem Vereinsgesetze die sub lit. b erwähnten Beschlüsse noch einer besondern Genehmigung bedürfen, ist nach Anhandgabe der betreffenden Gesetze auch diese Genehmigung einzuholen."

Meine Herren! Das ist eine viel freiere Auffassung der Sache. Wenn die Theilnehmer an dem


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Vermögen eine andere Verwendung oder Vertheilung beschließen, weil sie dieselbe ihrem Interesse entsprechend ansehen, hätten sie nach der Regierungs-vorlage nur nöthig, an die Bezirksvertretung zu gehen. Nach unserem Entwurfe müßten die Miteigenthümer. wenn sie eine Verwaltung anderer Art, oder eine Vertheilung des Vermögens beabsichtigen, welche ihrem Interesse mehr zusagt, den Beschluß des Landtages einholen. Ich glaube, m. H., das geht schon für ein Vermögen, was kein Gemeinde-vermögen ist, zu weit, aber noch weiter zu gehen, das Vermögen, welches kein Fondsvermögen, sondern nur gemeinschaftliches Eigenthum ist, auch noch so zu binden an die Beschlüsse der Verwaltung, welche augenblicklich im Gange besteht, daß Niemand sich gegen Uebergriffe wahren, Niemand dagegen auf-treten kann, dieß würde die letzte Spur der Auto-nomie und Selbstverwaltung, vernichten.

Ich kann mich also dem Antrage des Abgeord-neten Taschek nicht anschließen.

Ich erlaube mir zu bemerken, daß ich absicht-lich nicht Hofrath Taschek sage (Unruhe), weil ich es nicht für angemessen erachte, in die Polemik der Debatte Titulaturen hereinzubringen, die nicht am Platze sind. Ich erlaube mir, ihn als Abgeordneten zu bezeichnen, weil er als solcher hier ist.

(Bravo links).

Ich kann daher der h. Versammlung nur em-pfehlen; den Antrag des Abg. v. Taschek nicht anzunehmen ; sondern noch etwas weiter zu gehen, auch die überflüssigen Beschränkungen im §. 6 nicht anzunehmen. Machen Sie, meine Herren, aus der Selbstverwaltung, die Sie im §. 1 versprochen haben, eine Wahrheit und treten Sie derselben nicht bei jedem einzelnen Paragraphe die Augen aus.

Oberstlandmarschall: Abg. Sladkovsky hat das Wort.

Abg. Sladkovsky: Es ist wirklich schwer zu begreifen, wienach derselbe Herr Abgeordnete, der früher dafür plädirt hat, daß die Steuergeld-fonde zum Ortschaftsvermögen erklärt werden sollen, sich nun sehr dagegen stemmt, daß, wenn die Theilnehmer sie freiwillig in die Ortschaftsverwaltung übernehmen, daß auf dieselben auch nur in Vor-schriften, die bezüglich der Verwaltung des Gemeinde-Vermögens Anwendung finden sollen, daß darin schon eine Beschränkung der Selbstverwaltung ge-funden werden soll. Diese Fonde glaube ich, sind kein solches Vermögen, und ich glaube, daß ich dies des Breiteren nicht ausführen muß. Diese Fonde sind kein solches Vermögen wie dasjenige, welches irgend Jemand in seiner Tasche hat. Diese Fonde sind und bleiben ein Vermögen welches gewissen Zwecken, die die Gesetzgebung festzustellen hat, gebunden bleiben soll, und insoferne ist es eine ein-fache Maßregel, wenn überhaupt bezüglich der Verwaltung etwas gesagt weiden muß, daß jene Vor-schriften bei Verwaltung des Gemeindevermögens gelten sollen.

Es ist die einfachste Art und Weise, und die auch für die Betheiligten am verständlichsten, des-wegen auch die zweckmäßigste, weil wahrscheinlich die Theilnehmer, die nach Ortschaften austreten weiden, die Verwaltung ohnedem dem bestehenden Ortsausschuße zuweisen werden, und diesem Orts-ausschuße es am leichtesten sein wird, nach den schon bekannten Grundsätzen über die Verwaltung des Gemeindevermögens dieselben auch zu verwalten. Das ist ein Punkt, über den ich mich kurz äußern wollte.

Der zweite Punkt betrifft eine von demselben Abgeordneten in einer früherm Sitzung gemachte Bemerkung; nämlich, daß wie es in dem Paragraphe hier heißt, die Nutzungen nur zu gemeinschaft-lichen Zwecken der Fondstheilnehmer zu verwenden sind, endlich auch diese Nutzungen zur gemeinsamen Unterhaltung verwendet werden dürfen.

Und ich glaube, daß man gerade auch schon aus diesem Paragraphe selbst, nachdem die Vorschrif-ten über die Verwaltung des Vermögens, des Gemeindevermögens anzuwenden sind, schon daraus zu folgern ist und daraus gefolgert werden muß, daß das Vermögen nicht zur gemeinschaftlichen Unter-haltung verwendet werden kann, resp. zu den Nutzun-gen derselben. Um aber auch jeder Möglichkeit einer solchen Deutung vorzubeugen, beantrage ich, daß statt der Worte zu gemeinschaftlichen gesagt werde: gemeinnützigen Zwecken." Es ist auch schon in der Kommission über diese zwei Worte "gemeinnützig" und "gemeinschaftlich" eine sehr weitläufige Erörterung geführt worden, namentlich hat man gegen das Wort "gemeinnützig" die Einwendung gebracht, daß es eine zu große Beschränkung der Eigenthü-mer der Fondsantheile wäre, wenn man sie über-haupt binden wollte, daß sie die Nutzungen ihrer Fondstheile nur zu gemeinnützigen, nämlich zu Ge-meindezwecken zu verwenden hätten. Ich glaube nach reiflicher Erwägung, daß unter dem Worte gemein-nützig nicht nur das, was die Gemeinde betrifft, zu verstehen sei; sondern auch dasjenige überhaupt, was zum allgemeinen Besten führen kann und dahin abzielt, und daher zum Besten der Theilnehmer insoferne berufen ist, als sie einen Vortheil darin finden, an demselben Theil zu nehmen. Und ich glaube mit Beruhigung und ohne Befürchtung, daß der Selbst-verwaltung der Theilnehmer wieder neue Schranken gesetzt werden, zu beantragen, daß statt des Wortes "gemeinschaftlich" das Wort "gemeinnützig" hinein- gestellt werde.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Abg. Graf Leo Thun: Ich bitte um's Wort!

Was das Amendement des Abg. Taschek anbe-langt, so muß ich gestehen, daß ich demselben mich nicht anschließen kann. Es scheint mir zwar auch in der Natur der Sache gelegen, daß die größte Zahl der Streitigkeiten, welche möglicher Weise über den Gegenstand entstehen könne, nicht zur Kompetenz der Gerichte gehöre; sondern geschlichtet werden

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muß im Wege der aufgestellten Fondsverwaltung. Allein die Kompetenzfrage ist Sache der Direktion, und es scheint mir nicht nothwendig, daß sie hier durch einen gesetzlichen Akt gelöst werde, sondern daß vielmehr die Lösung derselben der Entwickelung der Praxis überlassen weiden könne. Ueberdieß aber kommt mir doch vor, daß das Amendement in der Allgemeinheit wie es gestellt ist, zu weit gehe.

Es sollen dadurch alle Streitigkeiten auch zwischen den Fondtheilnehmern als solche vom Rechtswege ausgeschlossen sein. Wir haben bei der Generaldebatte gehört von einer Urkunde, welche ausgestellt worden ist zwischen einem abtretenten Grundwirth und dem übernehmenden Grundwirth, in welcher Urkunde die Ansprüche an den Fond auf den Ueber-nehmer übertragen wurden.

Es wäre doch auch der Fall denkbar, daß der Abtretende, welcher sich vielleicht ein Ausgedinge be-dungen hat, in der Abtretungsurkunde sich, so lange er lebt, die Ansprüche, die ihm an dem Fonde zustanden, vorbehalte.

Ich sehe nicht ein, wie daraus etwa entstehende Streitfragen nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens fein sollten. Es scheint mir daher rathsamer, die Frage der Kompetenz nicht zu berühren, sondern der Entwickelung der Praxis zu überlassen.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen? Da es nicht der Fall ist, so ist die Debatte geschlossen.

Ich werde die Unterstützungsfrage stellen. Herr Abgeordneter Taschek hat einen Zusatzantrag zu §. 6 gestellt.

Dr. Škarda: Der hohe Langtag wolle als Zusatz zu §. 6 beschließen: "Die Betretung des Rechtsweges zur Geltendmachung von Ansprüchen einzelner Fondtheilnehmer, als solche, sowohl untereinander, als dem Fonde gegenüber, findet nicht statt."

Obrátiti se na právní cestu, aby proveden byl nárok jednotlivých účastníků co takových, jak mezi sebou, tak proti fondu, není dovoleno.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt? (Geschieht). Er ist hinreichend unterstützt. Der Herr Abgeordnete Sladkovský hat mir...

Sladkovský: Ich bitte Excell. den Antrag früher zur Unterstützung zu bringen, vielleicht wird es dann nicht nöthig sem, ihn schriftlich vorzulegen. Statt des Wortes "gemeinschaftlich" soll "gemeinnützig" gesetzt werden.

Oberstlandmarschall: Aber im Böhmischen.

Sladkovský: Und im Böhmischen statt des Wortes "spoločným" "vespolně prospěšným."

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt? (Geschieht). Er ist hinreichend unterstützt.

Herr Berichterstatter.

Doktor Škarda: Co se nejdříve týká námítek, které přednesl pan poslanec Žlutický musím ho žádat, aby konečně v pamět si vzal, co se tak často opakuje, jaké vlastnictví totiž bylo při těch fondech, že to nebylo vlastnictví podlé zákona občanského, že to bylo právo k požitku, které spojeno bylo pokažde s usedlostí, že se netýkalo osoby, kdežto kdyby se fond měl dáti do samosprávy nynějším účastníkům, kteří jsou právě nyní živi, tyto by naložili s nim, jak by se jim zalíbilo a potomci by pak neměli, z čeho by ještě užitek nějaký brali.

Co se týče návrhu pana Sladkovského, tu upříti se nedá, že komise vlastně tohož mínění byla, že nechtěla dovoliti účastníkům, aby užitky z fondu těch vydávaly se na jakési společné zábavy, jak se zde předevčírem pan poslanec Žlutický vyjádřil, i mohu zajisté za celou komisi říci, že z ní nebude nikdo proti tomu, když se řekne zřejmě v zákonu, čeho komise sobě přála.

Co se konečně týče návrhu pana dvorního rady Taschka, nemohu se proň vysloviti; já si představuji věc tak: Kdyby jakési neshody mezi jednotlivými účastníky byly, budou si tito stěžovati u okresního výboru neb zastupitelstva. Když ale zastupitelstvo rozhodne a někdo ještě proti tomu rozhodnutí bude a dále dokazovati bude, že mu bylo ublíženo, že na právu trpí, tu se mu nesmí vzíti možnost, aby na právní cestě to, čeho se domýšlí provedl.

Oberstlandmarschall: Ich werde zuerst das Amendement des Herrn Abgeordneten Sladkovský zur Abstimmung bringen. Ich bitte den §. 6 vorzulesen mit der Abänderung, wie sie Herr Slad-kovský beantragt. Sollte dann der Antrag fallen, so kommt der ursprüngliche Text des §. 6 nach dem Kommissionsantrage zur Abstimmung.

Dr. Škarda: Hinsichtlich der Verwaltung der übergebenen Fonde, sowie der ausgeschiedenen Fondsantheile, haben die §§. 67, 68, 69, 96 und 1U2 der Gemeindeordnung zu gelten; die Nutzungen sind nur zu gemeinnützigen Zwecken der Fondstheilnehmer zu verwenden.

Co se týče správy odevzdaných fondů a odloučených dílů těch fondů, platiti mají §§. 67, 68, 69, 96 a 102 řádu obecního, užitky se ale vynaložiti smějí pouze k vespolek prospěšným účelům účastníkův.

Oberstlandmarschall:Ich bitte Diejenigen, die dem Amendement zustimmen, die Hand aufzuheben. (Geschieht.) Es ist die Majorität. Es ist angenommen. Nun kommt der Zusatzantrag des Herrn Abgeordneten Taschek zur Abstimmung.

Dr. Škarda: "Eine Betretung des Rechts-weges zur Geltendmachung der Ansprüche der ein-zelnen Fondstheilnehmer als solcher, sowohl unter einander, als dem Fonde gegenüber findet nicht statt."


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XXIll. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

Obrátiti se na právní cestu, aby proveden byl nárok jednotlivých účastníků co takových, jak mezi sebou, tak proti fondu, není dovoleno.

Oberstlandmarschall: Ich bitte Dieje-nigen, die für den Antrag sind, die Hand aufzuheben. (Geschieht.) Ist in der Minorität, er ist nicht an-, genommen.

Dr. Škarda čte:

§. 7.

Pakli při dělení fondu osadám podílným t. j. takovým, které v roce 1848 k rozličným panstvím náležely, připadnou zvláštní podíly, mohou tyto podíly spojeny býti pouze s přivolením účastníků z obou stran, mají ale na kaž-dý spůsob společně spravovány býti.

§. 7.

Wenn bei Theilung des Fondes Theildörfer d. i. solche, welche im Jahre 1848 verschiedenen Dominien angehörten, besondere Antheile ihrer Fonde zugetheilt erhalten, so können diese Antheile nur mit Zustimmung der beiderseitigen Theilnehmer vereinigt werden, sind aber jedenfalls gemeinschaftlich zu ver-walten.

Dr. Škarda: V generální debatě jsem již k tomu poukázal, že v takových podílných osa-dách jsou často účastníci, kterým náleží podíl fondů bohatých, na druhé straně ale účastníci, hteří mají podíl na fondu velmi nepatrném. Kdy-by tedy spojení těch obojích účastníků nuceně se mělo vysloviti, ublížilo by se tím jejich právu, i nelze tudíž jinak, leč ustanoviti, aby spojení se dělo jen s přivolením obou stran, kterých se to týče.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen zu diesem Paragraph? Da das nicht der Fall ist, so schreite ich zur Abstimmung. Ich bitte diejenigen Herren, die für den Paragraph 7 der Kommission sind, die Hand auf-zuheben (geschieht). Ist angenommen.

Dr. Škarda liest:

§.8.

Zur Vertretung der Theilnehmer wird ein weiterer Ausschuß von mindestens 5 Mitgliedern gebildet, in welchen sämmtliche Fondstheilnehmer einer jeden Ortschaft wenigstens ein Mitglied wählen.

§.8.

K zastupováni účastníkův utvoří se širši výbor nejméně z pěti členů, do něhož zvolí veškeři účastníci fondu v jedné každé osadě jednoho člena.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort ergreift, so schreite ich zur Abstimmung. Ich bitte diejenigen Herren, die dafür sind, die Hand aufzuheben (Geschieht). Er ist angenommen.

Dr. Škarda čte:

§. 9.

Širši výbor tím spůsobem zvolený ať vyvolí ze sebe výbor užši neb správní z pěti členů; kdež ale pouze pět členů činí širši výbor, jest tento zároveň výborem správním.

§. 9.

Der sogewählte weitere Ausschuß wählt aus seiner Mitte den engern oder Verwaltungsausschuß von 5 Mitgliedern; besteht der weitere Ausschuß nur aus 5 Mitgliedern, so bildet er zugleich den Verwaltungsausschuß.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen? Ich schreite zur Abstimmung, weil das nicht der Fall ist. Ich bitte für den Antrag die Hand aufzuheben (Geschieht). Er ist angenommen.

Dr. Škarda liest:

§. 10.

Jeder der gewählten Ausschüsse (§§. 8 und 9j wird auf 3 Jahre gewählt und hat aus seiner Mitte den Obmann, der engere Ausschuß auch noch den Kassier und Kontrolleur zu wählen.

§. 10.

Každý z obou těch výboru (§§. 8 a 9) vyvolí se na tři leta a sluší na něj, aby ze sebe zvolil starostu, užší výbor také ještě pokladníka a kontrolora.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen? Ich schreite zur Abstimmung, weil das nicht der Fall ist. Ich bitte für den Antrag die Hand aufzuheben (Geschieht). Er ist angenommen.

Dr. Škarda čte:

§. 11.

Členové výboru úřadují bezplatně. Pokladníkovi může širší výbor ustanoviti odměnu.

§. 11.

Das Amt eines Ausschußmitgliedes ist unentgeltlich. Für den Kassier kann der weitere Ausschuß eine Remuneration festsetzen.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen. Da dies nicht der Fall ist. so schreite ich zur Abstimmung. Ich bitte für den Antrag die Hand aufzuheben (Geschieht). Ist angenommen.

Dr. Skaldll liest:

§. 12.

Beschlußfassungen und Wahlen erfolgen mit absoluter Stimmenmehrheit und ist die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Stimmberechtigten erforderlich.

§. 12.

Usnešeni a volby ději se absolutní větši-nou hlasů, a zapotřebí jest, aby přítomna byla aspoň polovice k hlasování oprávněných.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand

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da zu sprechen. Wenn das nicht der Fall ist, schreite ich zur Abstimmung. Ich bitte für den Antrag die Hand, aufzuheben (Geschieht). Ist angenommen.

Dr. Škarda čte:

§. 13.

Širši výbor ustanovuje jak upotřebiti se má výročních užitků, dává užšímu výboru in-strukci správní, dohlíží naň a přehlíží účty, jež každoročně veřejně vyhlášeny budtež v osadách, kterých se týkají.

§. 13.

Der weitere Ausschuß beschließt über die Verwendung der Jahresnutzungen, ertheilt dem engeren Ausschusse die Verwaltungsinstruktion, überwacht denselben, und pflegt die Revision der Rechnungen, welche alljährlich in den betheilgten Ortschaften all-gemein zu veröffentlichen find.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu sprechen. Wenn das nicht der Fall ist, schreite ich zur Abstimmung. Ich bitte für den Antrag die Hand aufzuheben (Geschieht). Ist angenommen.

Dr. Škarda liest:

§. 14.

Wenn eine Ortschaft aus der Gemeinschaft ausscheidet oder für sich allein das Dominium ge-bildet hat, so vertritt die Gesammtheit der Theilnehmer den weiteren Ausschuß. In solchen Fallen können die Theilnehmer die Verwaltung ihres Fonds-antheils auch dem Ortsausschusse übertragen, doch ist dieser Fond vom Ortsvermögen abgesondert zu verwalten.

§. 14.

Pak-li některá osada ze společenství vystoupí anebo sama pro sebe panstvím bývala, činí všichni účastníci dohromady výbor širší. V případech takových mohou účastníci správu svého podílu ve fondu též na výbor místní pře-nesti; fond ten budiž ale spravován o sobě, nikoliv s jměním místním.

Oberstlandmarschall: Herr P. Matoušov-ský hat das Wort.

P. Matoušovský: Když se předpokládalo, že se státi může, že by obce býv. panství ponechaly kontr. fond co celek nerozdílný, ovšem nastala potřeba zvoliti zvláštní výbor správní. Ayšak mám to za pouhé předpokládání; skutečnost to dokazuje jinák. Obce posílají nám petice, aby nebyly fondy kontribučenské spojeny s jinými, nýbrž aby zůstaly samostatny. Tu se stane, že obce děliti se budou o kontribučenské fondy, Komise ovšem uznala, že jest to zbytečné, zvláštní výbor správní voliti v takovém případu, kdyžby obce se rozdělily o fondy kontribučenské. Ale mohlo by se státi, žeby ze strannických ohledů skutečně takové volby se dály. Ale nerad na-šim obcím volby ukládám, neb působí rozmíšky a dělají výlohy. Bude-li státi vedlé obecního vý-boru ještě výbor správní kontr. fondu, pak výbor školství a po chvíli i výbor k opatrování chudiny, bude hromada výboru v obci, a zdá se mi, že takové nahromadění nebude podporovat pokojný vývin obecního řízení, nýbrž že mu bude překážet. Mohu to osvědčiti příkladem ze své vlastní zkušenosti. Víte pánové, že i mezi spro-stým lidem nalezají se lidé ctižádostiví, jimž dosti malý úradek obecní jest žádoucným. Když takoví lidé novou volbou se z úřadu vypudili, co dělávají? oni sbírají a tvoří stranu proti no-vému výboru, a tu nadělají takoví stranníci se svou stranou obecnímu výboru náramných mr-zutostí a nesnází. Otevřeme-li cestu, že se může voliti správní výbor pro takový pakatýlek, bude to pro stranníky dobrá cesta, aby rejdy své mohli lépe vyvádět proti výboru obecnímu. Pro-tož myslím, že by nebylo marno, kdybychom ce-stu tu zavřeli, a řekli: jestli že se taková osada oddělí, nechť tedy předá správu obecnímu vý-boru. Můželi obecní výbor spravovat kostelní jmění, můželi spravovat pokladnici chudých bez ujmy chudých, proč by. nespravoval také těch 10, 20 neb 30 zlatých? Zdá se to skutečně veliký náklad k malému užitku. Navrhuji tudíž, aby sl. sněm uzavříti ráčil: "pakli některá osada ze společenství vystoupí, anebo sama pro sebe panstvím bývala, činí všickni účastníci do hromady výbor širší. V případnosti takové mají účastníci správu svého podílu ve fondu na výbor místní přenésti, fond ten budiž ale spravován o sobě, nikoliv s jměním místním."

Tu v celém odstavci měním toliko jedno slovo: "mohou" "mají", a vynechávám slovíčka: "též." Jest ale potřeba dodatku za tou příčinou, že se nalézají osady, které nemají zvláštního jmění, a tedy také žádného zastupitelstva, navrhuji tedy dodatek k §. 14 v ten smysl:

Nemá-li osada zvláštního jmění, tedy také né sástupitelstva, zvolen budiž výbor k správě podílů z kontribučenských fondů z účastníků též osady.

Oberstlandmarschall: Ich werde den Antrag zur Unterstützungsfrage noch einmal verlesen lassen; oder wünscht der Herr Abgeordnete noch zu sprechen? (Matoušovský setzt sich.)

Dr. Škarda čte: Navrhuje se, by sl. sněm ráčil uzavříti, aby §. 14 zněl jak následuje: pakli některá osada ze společenství vystoupí, anebo sama pro sebe panstvím bývala, činí všichni účastníci dohromady výbor širší. V pří-padnosti takové mají účastníci správu svého podílu ve fondu na výbor místní přenésti, fond ten budiž ale spravován o sobě, nikoliv s jměním místním.

Nemá-li osada zvláštního jmění, tedy také ne zastupitelstva, zvolen budiž výbor k správě podílů z kontribučenských fondů, z účastníků osady.

"Wenn eine Ortschaft aus der Gemeinschaft


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ausscheidet oder für sich allein ein Dominium gebildet hat, so vertritt die Gesammtheit der Theilnehmenden den weitern Ausschuß.

In solchen Fällen haben die Theilnehmer die Verwaltung ihres Fondsantheils dem Ortsausschusse zu übergeben, doch ist dieser Fond vom Ortsver-mögen gesondert zu verwalten.

Besitzt die Ortschaft kein eigenes Vermögen, daher keine Ortsvertretung, so ist ein Ausschuß zur Ver-waltung des Kontributions-Fonds-Antheils zu erwählen."

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt? (Geschieht).

Es ist hinreichend unsterstützt.

Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen?

Dr. Trojan: Tento návrh nehodí se do konce do celé soustavy zákona našeho, neboť předně ruší autonomii, samostatnost účastníků, jelikož jim dle návrhu toho nemá býti posuzování zanecháno: zda-li jim to stojí za to, své jměni spravovat svým zvláštním výborem, nýbrž má se jim dle mínění p. Matoušovskýho přímo ukládat, že by to musili přenésti výboru míst-nímu, který totiž má spravovat obecní jmění místa. Avšak to by také podivnou anomalii u-vedlo do správy obcí; neboť připouští p. po-slanec Matoušovský, že by všichni účastníci do-hromady činili výbor širší, jak my to navrhujeme; na místo užšího správního výboru ale má býti výbor místní. Pánové, pak by bylo podivné, že takový místní výbor podléhá instrukcem a nařízením účastníků soukromých. V takových případnostech totiž by byly orgány veřejné, obecním řádem ustanovené, podřízeny soukromým osobám totiž samým účastníkům, jakožto výboru širšímu. A proč to máme činit, proč máme ru-šiti soustavu obecního řádu, i právo a samo-statnost účastníkův? Důvody, které se přednášely, jsem nerád slyšel, opravdu s bolestí jsem slyšel od poslance venkovských obcí, jak líčil neskvělé poměry jejich a povahu našich zástupců, sousedův venkovských; kde a pokud ale tomu skutečně tak, pak, pánové, tím navrhovaným prostředkem nic se nezlepší, neboť pak budou povahy takové též v místním výboru, a vy, pá-nové, byste se neporadili dobře, kdybyste uposlechli radu onu přednešnnou, kdybyste přidali k jednomu zlému ještě křivdu; k tomu já bych nikdy nepřivolil; naopak žádám, aby se zavrhl návrh p. Matoušovského, aby se zůstalo při návrhu komise, která takové usnadnění právě možným činí, avšak na vůli účastníkův klade.

Ortschaften vertheilt, zerfallen, so findet man es ge-wiß ungehörig oder unpraktisch, daß man für die Verwaltung, von wenigen Gulden noch einen Aus-schuß wählen soll. Auf die 13.002 Ortschaften Böhmens entfallen im Durchschnitte 291 fl. 57", kr auf eine Ortschaft. Es würde sich also hier in denmeisten Fallen nur um die Verwaltung von Ein-künften im Betrage von 10 fl. handeln. Soll den-selben ein separater Ausschuß bestellt werden, sollen die Fonds-Theilnehmer sich bemühen, zusammen zu kommen, um die Rechnung über diesen kleinen Po-sten einzusehen? Als böhmischer Bauer glaube ich Ihnen, meine Herren, sagen zu können, welches hier der Vorgang in der Praxis wäre. Die Leute würden die 10 fl. in den meisten Fällen faktisch vertrinken. (Heiterkeit links und im Zentrum: Oho.) So aber, wenn sie von demselben Ausschuß verwal-tet weiden, der das Gemeindevermögen verwaltet, so dürften diese Einkünfte doch einer nützlicheren Bestimmung zugewendet werden. Ich bin daher für den Antrag des Hrn. Pater Matoušovsky.

Dr. Trojan: Ich glaube, den Ausspruch be-züglich des Vertrinkens hat unser Hr. Vorredner nur für sich gethan, aber nicht für alle böhmischen Bauern. Ich wenigstens Protestire höchlichst, daß er auch für meine Mandanten gesprochen haben wollte. (Bravo, allgemeine Heiterkeit.) Meine Her-ren, ich mache aufmerksam auf die Anomalie, welche hierdurch eingeführt werden würde, nicht blos wegen Verletzung der Autonomie der Fondstheilhaber, welche in der Beziehung Abgeordneter Waidele richtig betont hat, sondern auch darum, daß nach diesem An-trage der Ortsausschutz unter dem weitern Ausschuß der Theilnehmer stünde; das ist eine Anomalie, die in unser Gemeindegesetz nicht paßt. Es kann über-haupt keinen vernünftigen Grund geben, daß von vornherein für alle Theilnehmer allgemein entschieden würde, ob es ihnen dafür stehe oder nicht, einen Ausschuß zu wählen; da der Majoritätsantrag es denen, welchen es geeignet scheint, einen Ausweg frei läßt, daß sie es dem Ortsausschuß übergeben können. Es ist also kein Grund, von dem Antrage der Kommission abzugeben und einen solchen zu belieben, wie er vom P. Matoušovsky vorgeschla-gen ist.

Oberstlandmarschall: Hr. von Waidele.

Abg. von Waidele: Ich unterstütze den Antrag des Hrn. Abg. Matoušovsky. (Dr. Trojan ruft: Sonderbar.) Er ist in der That praktisch und führt zu dem Zwecke, den wir vor Augen ha-ben. Ich stelle in Abrede, so gut wie Abg. Trojan, daß man unserm Landvolke insinuiren dürfe, daß es auch ein kleines Vermögen ohne weiteres verschleudern würde. Dies darf von uns nicht angenommen werden. Eine solche Annahme hebt al-les Vertrauen in die Selbstverwaltung auf. Wir aber müssen zu der Bevölkerung Vertrauen fassen. Ich bedauere, daß das Gesetz so ausgefallen ist, weil es einen Apparat schafft, der nicht populär werden


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kann und der zu weit geht. Es hätte ein einfacher, nicht beengender Apparat geschaffen werden können. Wir sollen und wir hätten das Vertrauen, was in §. 1 ausgesprochen ist, fortsetzen sollen. Und in dieser Beziehung trifft besonders der letzte Absatz des Hrn. Abg. Matoušovsky ein ganz praktisches Bedürfniß. Ich kann daher nur warm befürworten, daß der Antrag angenommen werde im Interesse des Gesetzes; er schwächt wenigstens in einem kleinen Theile diese Menge von Bestimmungen, die der Selbstverwaltung widersprechen.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Professor Staněk: Nevím, co pánové ustavičně o rozum venkovského lidu se staraji. Ponechávám to; v případech takových mohou účastníci společní podil na fondech na výbor místní přenésti. Jestli, jak pan president Waidele projevil, mají venkovští nějaký rozum, budou míti i skutečně tolik rozumu, že by jim nestálo za to, těch 5 neb 10 zlatých, jak někteří pánové pravili, ponechati místnímu výboru; ale k něčemu nutit, to je jiná věc, a dělati podle rozumu a míti již napřed nařízeno, jak má ten rozum vypadnout, to je velký rozdíl, (hlasy: Schluß.)

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen? (Rufe: Schluß).

Da Niemand das Wort ergreift, ist die Debatte als geschlossen zu betrachten.

Dr. Škarda: Já jsem ve jmenu komise rozhodně proti návrhu p. poslance Matoušovkého. Za jodno pro to, poněvadž skutečně se nehodí do celé soustavy ostatních paragrafů; za druhé ale nenahlížim, že jsou důvody tak důležité, a pěkné, jak je líčil pan poslanec Steffens; mám za to, že můžeme ponechati venkovčanům samým aby o tom rozhodli, i pochybovati nelze, že budou míti tolik rozumu, aby důležitost důvodů uznali, a podle nich se spravovali; nemám ale za nutné, aby se k tomu nutili, by jednali tak a ne jinak; jestli to, čeho p. poslanec navrhuje, dobré učiní to sami o sobě a nemusejí k tomu nuceni býti. Ostatně takové špatné mínění o venkovském lidu nemám, jak pan Steffens; nejsem sice ustanoven za obhajce jeho, aniž chci jaksi co takový se zachovati.

Znám venkovské poměry, a vím, že velmi dobře se hospodaří tak, jako se svým vlastním Pakli na mnohých místech, pak-li v té obci, z které je pan poslanec Steftens obecní jmění se propíjí, nemůžeme se tomu diviti. Dítě, když se učí běhat také někdy padne, a naše obce jsou také ještě děti, musíme je nechat, aby se naučili chodit, kdybychom je obmezovati a ustavičně je vodili, nikdy by se nenaučili chodit.

Oberstlandmarschall: Ich werde den ersten Theil des Matoušovskýschen Antrages zur Abstimmung bringen, weil für den Fall, als er fallen sollte, der Zusahantrag von selbst sich behebt.

(Zu Dr. Škarda gewendet:) Wollen Sie die Güte haben?

Dr. Škarda čte: Pakli některá osada ze společenství vystoupí, anebo sama pro sebe panstvím bývala, činí všichni účastníci dohromady výbor širší. V případnosti takové mají účastníci správu svého podílu ve fondu na výbor místní přenésti; fond ten budiž ale spravován o sobě, nikoliv s jměním místním.

Wenn eine Ortschaft aus der Gemeinschaft schei-det, oder für sich allein ein Dominium gebildet hat, so vertritt die Gesammtheit der Theilnehmer den weitern Ausschuß. In solchen Fällen haben die Theil-nehmer die Verwaltung ihres Fondantheiles dem Ortsausschuße zu übertragen, doch ist dieser Fond vom Ortsvermögen abgesondert zu verwalten.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, welche dem Antrage des P. Matoušovský zustimmen, die Hand aufzuheben. (Geschieht). Er ist in der Minorität.

Damit entfällt der Zusatzantrag.

Es kommt nun der ursprüngliche Text des §. 14. wie ihn die Kommission angetragen hat, zur Abstimmung. Ich bitte die Herren, welche dafür sind, die Hand aufzuheben. (Geschieht.) Er ist angenommen.

Dr. Škarda liest:

§. 15.

Befindet sich in dem Steuerfonde ein Vermö-gen, welches als eventuell fremd in Evidenz gehalten wird, so ist es auch fortan bis zu dem Zeitpunkte, mit welchem Ansprüche an dasselbe im Wege der Verjährung erloschen sein werden, von den k. k. Steuerämtern, seinerzeit jedoch von den Bezirksausschüssen zu verwahren und zu verwalten. Nach Befriedigung oder Erlöschung aller Ansprüche ist auch dieses Vermögen nach den vorstehenden Grundsätzen den Theilnehmern der Steuergeldfonde zu übergeben.

Rücksichtlich des im Steuergeldfonde etwa befindlichen, aus Kriegsprästationen herrührenden Vermögens gelten die Bestimmungen der Min. Vdg. vom 10. September 1858 R. G. B. Nr. 150.

Chováli se v peněžném fondu kontribučen-ském nějaké jmění v přehledu jakožto jmění pro jistý případ cizí, ať i nadále až do té doby, kdy nároky na ně promlčením pominou, je opatrují a spravují c. k. úřadové bernični, svým časem ale výborové okresní.

Až všem nárokům těm se vyhoví, nebo až všechny ty nároky pominou, vydáno budiž i toto jmění účastníkům peněžných fondů, kontribučenských vedlé ustanovení právě uvedených.

Jestli snad v peněžném fondu kontribučen-ském nějaké jmění, jež by pocházelo z válečných náhrad (bonifikace) platí o něm ustanovení mi-nisterialního nařízení daného dne 10. září 1858 č. 150 zák. ř.


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Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen? Wenn es nicht der Fall ist, so schreite ich zur Abstimmung. Für den Antrag bitte ich die Hand aufzuheben. (Geschieht). Ist angenommen.

Dr. Škarda (čte): §. 16. Provedení zákona tohoto ukládá se místodržitelství ve srozumění s výborem zemským.

Die Durchführung dieses Gesetzes wird der Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landesausschusse aufgetragen.

Statthaltereileiter Graf Belcredi: Ich bitte ums Wort.

Ich will mir nur erlauben, bezüglich der Fassung des Schlußparagraphes Einiges zu bemerken; bisher ist sehr verschieden von der h. Versammlung vorgegangen worden. In dem Gemeindegesehe heißt es: Mein Staatsminister wird mit der Durchführung beauftragt; hier heißt es: die Statthalterei wird beauftragt, in einem andern Gesetzentwurfe, über Grundzerstückung heißt es: der Landesausschuß wird beauftragt.

Im Gesetze über Kontributionsgetreide- und Getreidegeldfonde ist gar keine Schlußbestimmung. Ich glaube doch, daß es angezeigt wäre, eine Gleichmäßigkeit in dieser Beziehung zu beobachten. Es ist wohl ein Unterschied zwischen der Durchführung eines Gesetzes, welches erst wirksam zu machen ist und der Durchführung, welche nach erfolgter Wirksamkeit des Gesetzes einzutreten hat.

Die erste ist nämlich diejenige, daß nach erfolgter allerhöchster Sanktion für die Ausfertigung, Publikation, kurz alle diejenigen Schritte gesorgt werde, die nothwendig sind und diejenigen Organe, welche nach den einzelnen Bestimmungen des Gesetzes zu einer Aktion berufen erscheinen. Diese Aktion auch zu ermöglichen, diese Art der Durchführung wird wohl in der Regel in der Schlußklausel des Gesetzes verstanden und dieß gehört ohne Zweifel in das Ressort des Staatsministeriums, dann nach ertheilter Sanktion ist es eben die Krone, in deren Hand auch die Exekutive ruht, die den Auftrag zur Durchführung an das Staatsministerium ertheilt.

Die Gesetzgebung selbst kann wohl den Exekutivorganen keine Aufträge ertheilen, allerdings aber bestimmt die Gesetzgebung jene Rechte und Pflichten, welche dann die betreffenden Erekutivorgane, sobald das Gesetz wirksam wird, schon vermöge ihrer Stellung und Mission als ihre eigentliche Pflicht zu vollziehen haben. — Würde hier die allgemeine, erst erwähnte Art der Durchführung verstanden, dann mühte ich bitten, ihr auch die entsprechende Fassung zu geben, oder aber es ganz wegzulassen, weil es wohl ein selbstverständlicher allgemeiner Grundsatz ist. Wenn aber hier Gewicht darauf gelegt wird, daß die Statthalterei bei Vollziehung des bereits wirksamen Gesetzes ein Einvernehmen mit dem Landesausschusse pflege, (und ich glaube wohl, daß das der eigentliche Schwerpunkt ist), so erlaube ich mir eine andere Fassung vorzuschlagen, nämlich "bei Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes hat die Statthaltern im Einvernehmen mit dem Landes-Ausschusse vorzugehen." Das ist eine bestimmt präcisirte Pflicht, wie sie, glaube ich, in einem Gesetze am gehörigen Orte ist.

Oberstlandmarschall: Herr Prof. Herbst.

Prof. Herbst: Mir scheint, daß die Frage, welche angeregt wurde, keine gleichgiltige, sondern eine mit den Grundsätzen des Konstitutionalismus zusammenhängende ist.

Die Vollzugsklausel in dem Gesetze hat die Bedeutung, daß jemand für die Vollziehung verantwortlich gemacht wird, und in konstitutionellen Staaten kann meines Erachtens niemand Anderem als einem Minister die Vollziehung aufgetragen werden, wie es in Wirklichkeit auch nie anderes vorkömmt. Einer Behörde, wie es im Entwurfe heißt, der Statthaltern, kann die Vollziehung gar nie aufgetragen werden,wenn schon einer Person, könnte es nur der Statthalter oder der Leiter der Statthalterei, niemals aber die Statthalterei selbst sein. Das paßt in einem konstitutionellen Gesetze gar nicht. Das Richtige ist also der Auftrag an den Minister zur Vollziehung des Gesetzes; der Gedanke, den Se. Excellenz der Herr Leiter der Statthalterei ausgesprochen hat, ist ganz richtig und wäre selbst mit dem erörterten Grundsatze vereinbar, denn dieses ist etwas Anderes als der Auftrag zur Vollziehung es ist ein gesetzlicher Grundsaß und der, glaube ich, könnte sehr wohl in dem Gesetze stehen, denn er ist nicht das, was eigentlich die Vollzugsklausel ist, sondern der Grundsatz, welcher die Durchführung des Gesetzes geradeso betrifft, wie z. B. wenn es im Gemeindegesetze heißt, daß dieses oder jenes im Einverständnisse mit dem Landesausschusse zu geschehen habe. Ich bin daher der Ansicht, daß der §. wie er von der Kommission vorgeschlagen wurde, schlechterdings unannehmbar sei und ich meine, daß, wenn eine Vollzugsklausel beigefügt wird, sie dann ebenso lauten müsse, wie es im Gemeindegesetze geschehen ist, und wie es auch in der Regierungsvorlage betreffend die Kontributionsfonde im vorigen Jahre geschah, wo es heißt: "Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist mein Staatsminister beauftragt." Daß man aber den vom Herrn Leiter der Statthaltern angedeuteten Grundsaß über die Art und Weise, wie das Gesetz in Vollzug zu setzen sei, allerdings zweckmäßig in das Gesetz einreihe, und am Schluße sage: Mit Durchführung dieses Gesetzes ist mein Staatsminister beauftragt, was ganz richtig und mit dem Angedeuteten vereinbar ist.

Oberstlandmarschall: Excel. Graf Clam-Martinitz.

Graf Clam-Martinitz: Ich glaube vom Standpunkte der Kommission aus, obwohl ich nicht dazu ermächtigt bin. die Erklärung abgeben zu können, daß der Sinn des §. 16, wie die Kommission ihn auffaßt, nicht die Durchführungsklausel war, wie


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sie vom Hrn. Prof. Herbst bezeichnet wurde, son-dern wesentlich dem Sinne entsprechen sollte, daß zur Durchführung des Gesetzes noch Instruktionen innerhalb des Rahmens der Gesetze nothwendig sind, und daß zur Erlassung dieser Instruktionen, Vollzugsvorschriften, die Statthaltern sich mit dem Lan-desausschuße ins Einvernehmen zu setzen angewiesen ist, und dieses Einvernehmen mit ihm zu pflegen habe. Ich würde daher keinen Anstand nehmen, von meinem persönlichen Standpunkte aus der Auffassung, wie sie von Sr. Exc. dem Herrn Leiter der Statthaltern beantragt wurde, beizupflichten, und glaube nur, daß die weitere Vollziehunasklausel, wie sie im Gemeindegesetz ist, dort eben mehr am Platze ist, weil ich glaube, daß ein eigenes Einführungs-patent zum Gemeindegesetz erlassen ist, und da sie dort aufgenommen ist, es hier nicht unbedingt nöthig sei, nachdem bei der Erlassung der Gesetze die nothwendigen Unterschriften der Minister ebenfalls ihren Platz bei dem Gesetze finden. Ich glaube daher, daß dieser Paragraph nicht die Publikations-klausel, sondern die meritale Bestimmung ist, daß die Statthaltern innerhalb des Rahmens des Gesetzes nothwendig die Durchführung vorzunehmen hat im Einvernehmen mit dem Landesausschusse. So sind bei Zusammenstellung der Wählerlisten manche Details zu regeln, die nicht in den Wortlaut des Gesetzes ausgenommen werden.

Das war der Sinn des Paragraphen, und so beantrage ich, daß er in diesem Sinne angenommen werde; und in diesem Sinne und der Auffassung, wie sie Se. Exc. der Herr Statthalter vorgeschlagen haben, würde ich mich unbedingt anschließen, oder könnte ausdrücklich hinzugefügt weiden statt "der Durchführung des Gesetzes hat die Statthaltern im Einvernehmen mit dem Landesausschuß die nöthigen Vollzugsvorschriften zu veranlassen."

Oberstlandmarsch all: Der Herr Regierungsvertreter hat den Antrag gestellt, es möge §.16 so lauten: "Bei Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes hat der Statthalter im Einvernehmen mit dem Landesausschuße vorzugehen.,,

Prof. Herbst: Darf ich bitten Excellenz. Ich erkläre mich mit diesem Antrage einverstanden, bitte aber den weiteren Antrag entgegenzunehmen, daß dann §. 17 beigefügt werde: "Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist der Staatsminister beauftragt." Denn blos der Umstand der Unterschrift ist eben nicht entscheidend, wie der Herr Vorredner angeführt hat.

Es muß vielmehr gerade derjenige Minister mit unterschreiben, der mit der Vollziehung beauftragt ist. Darum unterschreibt er und nicht die übrigen Minister. Das kann nicht zufällig sein, das hat das Gesetz selbst zu sagen und jedes Gesetz hat das zu enthalten.

Ich werde anschließend an die Auffassung Sr. Exc. des Hrn. Leiters der Statthaltern, in Änhängüng an den §. 16 als 17 beantragen, "mit der Durchführung dieses Gesetzes ist mein Staatsminister beauftragt."

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Je-mand das Wort zu ergreifen?

Der Herr Berichterstatter.

Dr. Škarda. Ich kann nur den Worten Sr. Exc. des Grafen Clam-Martinitz beipflichten, daß man in der Kommission wirtlich von der Annahme ausgegangen sei, daß auf diesem Einvernehmen mit dem Landesausschuhe das meiste Gewicht liegt. Es ist Niemanden eingefallen, einen andern Sinn dieser Bestimmung beizulegen. Uibrigens wurde über diesen Paragraph wenig oder gar nicht debattirt. Ich kann daher als Berichterstatter der Majorität gegen die Stylisirung, wie sie von Sr. Exc. dem Hrn. Regierungskommissär beantragt wird, nicht das Geringste einwenden.

Was aber den Antrag des Abgeordneten Prof. Herbst betrifft, so halte ich ihn wirklich nicht für überflüssig. Wir haben schon andere Gesetze berathen und angenommen ohne diesen Beisatz, und ich wüßte nicht, warum er gerade in diesem Gesetze vorkommen mühte. Doch erkläre ich ausdrücklich, wie in der Kommission von diesem §. die Rede war, ist es Niemandem beigefallen, daß in demselben ein Prinzip festgestellt werden soll, das für künftige Fälle zur Richtschnur zu dienen hätte.

Oberstlandmarschall: Der Antrag Sr. Excellenz des H. Regierungsvertreters gehört eigentlich vor §. 16 und würde einen eigenen §. bilden. (Rufe: Statt des §. 16.) Also statt des §. 16. Schließt jedoch natürlich den Antrag des H. Dr. Herbst nicht aus. Ich werde zuerst den Antrag der Regierung vorlesen lassen.

Dr. Škarda liest:

Bei Vollziehung der Bestimmung dieses Gesetzes hat die Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landesausschuß vorzugehen.

Při vykonávaní ustanovení zákona tohoto jednejž místodržitelství ve srozumění se zemským výborem.

Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben. (Geschieht.) Er ist angenommen.

Nun käme der Antrag des Herrn Dr. Herbst, welcher den §. 17 bilden würde, "mit der Durchführung dieses Gesetzes ist mein Staatsminister beauftragt."

Provedeni tohoto zákona ukládá se mému státnímu ministrovi.

Wird dieser Antrag unterstützt. (Geschieht.) Er ist hinreichend unterstützt.

Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben. (Geschieht.) Er ist angenommen.

Die Zeit ist bereits soweit fortgeschritten (Rufe: Dritte Lesung, Gegenrufe: Nein, nein!) Stellt Jemand den Antrag auf dritte Lesung? Ich habe geglaubt, die dritte Lesung auf die morgige Sitzung


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vorzubehalten, weil noch viele Paragraphe amendirt worden sind. Ich würde das h. Haus ersuchen, darauf zu kompromitiren und sehe die dritte Lesung als ersten Gegenstand auf die morgige Tagesordnug.

Die nächste Sitzung ist Montag 10 Uhr.

Tagesordnung:

Dritte Lesung des heute geschlossenen Gesetzentwurfes; Wahlbericht, bezüglich Karolinenthals. Erste Lesung der Anträge der H. Prof. Herbst und Dr. Porak. Der erstere betreffend die Abänderung der Wahlordnung, letzterer betreffend die Eisenbahnange-legenheit der Schwadowitzer Eisenbahn; sodann Fort-setzung der heutigen Tagesordnung.

Die Sitzung ist geschlossen.

Schluß der Sitzung 2 Uhr 35 Minuten.

Ritter Kalina,

Verifikator.

J. M. Scharn,

Verifikator.

Josef Benoni,

Verifikator.

Aus der Statthalterei-Buchdruckerei in Prag.


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